Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Jan. 2018 - A 9 S 350/17

bei uns veröffentlicht am23.01.2018

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. November 2016 - A 2 K 4820/16 - geändert. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.06.2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, nach ihren Angaben eine 1996 geborene somalische Staatsangehörige, meldete sich am 26.04.2016 in Karlsruhe ohne Personalpapiere als Asylsuchende und stellte am 29.04.2016 in Heidelberg einen förmlichen Asylantrag. Dabei unterschrieb sie eine „Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten“ und „Allgemeine Verfahrenshinweise“.
Mit Schreiben vom 02.05.2016 lud das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Klägerin zur Anhörung am 11.05.2016 um 8:00 Uhr. Auf dem Schreiben ist vermerkt „erhalten am 02.05.2016“. Am 11.05.2016 wurde die Klägerin auf der Grundlage eines Bescheids des Landratsamts Göppingen vom gleichen Tag nach Uhingen verlegt.
Nachdem die Klägerin zum Anhörungstermin nicht erschienen war, stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 21.06.2016 fest, dass ihr Asylantrag als zurückgenommen gilt und das Asylverfahren eingestellt ist (Nr. 1) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 2). Gleichzeitig drohte es der Klägerin die Abschiebung nach Somalia an (Nr. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag einer Abschiebung (Nr. 4). Zur Begründung des Eintritts der Rücknahmefiktion wurde ausgeführt, die Antragstellerin sei der Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen. Daher werde vermutet, dass sie das Verfahren im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG nicht betreibe. Ein Nachweis, dass dieses Versäumnis auf Umstände zurückzuführen gewesen sei, auf die die Klägerin keinen Einfluss gehabt habe, sei bis zur Entscheidung nicht eingereicht worden.
Gegen den am 03.08.2016 als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid hat die Klägerin am 11.08.2016 Klage erhoben und geltend gemacht, sie habe am 11.05.2016 behördlich angeordnet umziehen müssen und daher den Anhörungstermin nicht wahrnehmen können. Sie hat beantragt, den Bescheid des Bundesamts vom 21.06.2016 aufzuheben.
Mit Urteil vom 11.11.2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die Klage sei bereits zulässig [gemeint: unzulässig]. Zwar sei gegen die auf § 30 Abs. 5 Satz 1 AsylG gestützte Einstellungsentscheidung des Bundesamts - samt Folgeentscheidungen - die Anfechtungsklage statthaft. Ihr fehle aber das Rechtsschutzbedürfnis. Es fehle u.a. dann, wenn der Betroffene seine Rechtsposition mit einem erfolgreichen gerichtlichen Rechtsbehelf zwar verbessern könne, dieselbe Verbesserung aber auf einfacherem Weg erzielbar sei. Der Einzelrichter halte in Kenntnis abweichender gut begründeter Auffassungen derzeit noch daran fest, dass ein solcher Fall der Verbesserung der Rechtsposition auf einfacherem und schnellerem Weg bei der Klägerin anzunehmen sei.
a) Ziel der Klägerin sei es, beim Bundesamt zu ihren Erlebnissen im Herkunftsland vortragen zu können, damit dieses danach in der Sache über ihr Asylbegehren entscheide. Zur Erreichung dieses Ziels bedürfe es keiner gerichtlichen Aufhebung des Einstellungsbescheids mit seinen Nebenentscheidungen. Denn Asylbewerber, deren Asylverfahren nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG eingestellt worden sei, könnten die Wiederaufnahme ihres Verfahrens beantragen (§ 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG). In § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG seien abschließend die beiden Gründe genannt, bei deren Vorliegen das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen sei. Beide Alternativen seien bei der Klägerin nicht einschlägig. Mithin habe sie einen Anspruch auf Wiederaufnahme ihres Asylverfahrens. Der Einstellungsbescheid einschließlich seiner Nebenentscheidungen sei deklaratorisch aufzuheben. Damit erreiche die Klägerin ihr Ziel ohne Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ebenso und sogar schneller.
b) Eine gerichtliche Aufhebung der Einstellungsentscheidung würde allerdings weitergehend dazu führen, dass die Klägerin auf Grund der Regelung in § 33 Abs. 5 Satz 6 Alt. 2 AsylG in Falle eines weiteren Einstellungsbescheids einen weiteren Wiederaufnahmeantrag (also zwei Mal Wiederaufnahmeanträge) stellen könnte. Dieser Vorteil einer gerichtlichen Entscheidung erscheine aber deswegen nicht schutzwürdig und damit zur Bejahung eines Rechtsschutzbedürfnisses nicht ausreichend, weil er nur Bedeutung erlange, wenn ein Asylbewerber bewusst auf Verzögerung des Verfahrens setze. Seit Frühjahr 2016 habe insoweit eine bedenkliche Entwicklung eingesetzt. Es bestehe die akute Gefahr einer „Selbstreproduktion des Systems“. Umso wichtiger sei es, dass die Asylbewerber, die tatsächlich (nur) das Ziel einer Prüfung ihres Vortrags zu Erlebnissen im Herkunftsland hätten, den Weg gingen, der diese Prüfung rasch ermögliche und Ressourcen von Bundesamt und Verwaltungsgerichten schone.
c) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage werde allerdings künftig dann zu bejahen sein, wenn das Bundesamt mit Wiederaufnahmeersuchen von Betroffenen nicht korrekt umgehen sollte, d.h. etwa deren Annahme und Dokumentation verweigere und es infolge dessen zur Erteilung von Bescheinigungen über eine Duldung statt zur Verlängerung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung komme.
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 09.02.2017 - A 9 S 2551/16 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
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Die Klägerin macht geltend, der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesamt gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG stelle keine Möglichkeit der einfacheren und effektiveren Möglichkeit zur Realisierung des Rechtsschutzes dar. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei ihre Klage gegen die Einstellungsentscheidung zulässig. Die Klage sei auch begründet, denn die Voraussetzungen für eine Einstellung des Asylverfahrens hätten nicht vorgelegen. Es fehle bereits an einer hinreichenden Belehrung nach § 33 Abs. 4 AuslG. Abgesehen davon habe sie an dem Anhörungstermin auch gar nicht teilnehmen können, da sie bereits eine Stunde vor Anhörungsbeginn mit dem Bus nach Uhingen gebracht worden sei.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. November 2016 - A 2 K 4820/16 - zu ändern und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.06.2016 aufzuheben.
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Die Beklagte stellt keinen Antrag.
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Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart und die Behördenakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die entgegen seiner Auffassung zulässig ist (1.), zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.06.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat das Asylverfahren zu Unrecht eingestellt (2.).
17 
1. a) Gegen die auf § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG in der Fassung durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (BGBI. I S. 390) gestützte Einstellungsentscheidung des Bundesamts ist (nur) die Anfechtungsklage statthaft (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - 10 C 1.13 -, BVerwGE 147, 329; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand Juni 2017, § 33 Rn. 91). Denn wenn das Bundesamt von dieser gesetzlichen Ermächtigung zur Verfahrenseinstellung fehlerhaft Gebrauch macht, darf das Gericht mit der Aufhebung der nach § 33 AsylG getroffenen Entscheidung nicht zugleich auch über die Begründetheit des Begehrens auf Gewährung von Asyl, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung subsidiären Schutzes entscheiden. Vielmehr ist die Sachentscheidung nach den Regelungen des Asylgesetzes zunächst dem Bundesamt vorbehalten. Der Asylsuchende muss die Aufhebung dieses Bescheids erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will (BVerwG, Urteil vom 05.09.2013, a. a. O.; vgl. auch Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18).
18 
b) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt der Klägerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
19 
Ein Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses kann einem Kläger, der gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt vorgeht, nur unter besonderen Umständen entgegengehalten werden (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, Vorbemerkung § 40 Rn. 80; BVerfG, Beschluss vom 20.07.2016 - 2 BvR 1385/16 -, InfAuslR 2016, 390). Das Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz kann in der hier interessierenden Fallkonstellation erst dann entfallen, wenn das mit dem Rechtsschutzbegehren verfolgte Ziel durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren ebenso erreicht werden kann wie in dem angestrebten gerichtlichen Verfahren. Hingegen reicht es nicht, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, einen Antrag an die zuständige Behörde zu stellen, der andere Rechtsfolgen als eine gerichtliche Aufhebung des belastenden Verwaltungsakts zeitigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1992 - 7 C 21.92 -, BVerwGE 91, 217; BVerfG, Beschluss vom 20.07.2016, a. a. O.).
20 
Nach diesen Grundsätzen kann mit Blick auf die Möglichkeit des Wiederaufnahmeantrags nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG (diese Regelung beruht auf Art. 28 Abs. 2 Satz 1 RL 2013/32/EU; vgl. auch BT-Drs. 18/7538 S. 17) entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht von einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ausgegangen werden. Denn die Regelung des § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG legt zumindest nahe, dass die erste Wiederaufnahmeentscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann sperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. In einer solchen Fallgestaltung verstößt es gegen das in Art. 19 Abs. 4 GG normierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu verneinen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.07.2016, a. a. O.; so auch z. B. VG München, Beschluss vom 13.11.2017 - M 7 S 17.46648 -, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 13.09.2017 - 3 A 394/17 -, juris; VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 22.08.2017 - 7 L 601/16.A -, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 06.03.2017 - 15 B 3168/16 As SN -, juris; VG Minden, Beschluss vom 28.02.2017 - 10 L 162/17.A -, juris; VG Dresden, Beschluss vom 23.02.2017 - 2 L 1153/16.A -, juris; VG Greifswald, Beschluss vom 16.01.2017 - 5 B 2251/16 As HGW -, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 30.11.2016 - 5 L 1803/16.A -, juris; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 11.11.2016 - 3 K 7366/16.A -, juris; a. A. etwa VG Ansbach, Urteil vom 13.12.2017 - AN 4 K 17.32407 -, juris; VG Stade, Beschluss vom 05.07.2016 - 1 B 1195/16 -, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 28.06.2016 - W 3 S 16.30794 -, juris). Davon, dass der Vorteil einer gerichtlichen Entscheidung nur Bedeutung erlange, wenn ein Ausländer bewusst auf Verzögerung des Verfahrens setze, wie das Verwaltungsgericht meint, kann nicht die Rede sein. Auch kann es für die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses nicht darauf ankommen, ob einzelne Verwaltungsgerichte (vgl. etwa VG Ansbach, Urteil vom 13.12.2017, a. a. O.) die Regelung des § 33 AsylG dahingehend interpretieren, dass die erste Wiederaufnahmeentscheidung keine Sperrwirkung für ein erneutes Wiederaufnahmebegehren (mit der Folge einer Behandlung als Folgeantrag nach § 71 AsylG) entfaltet, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist.
21 
2. Die Voraussetzungen für eine Einstellung des Asylverfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG lagen hier nicht vor.
22 
Nach dieser Vorschrift stellt das Bundesamt das Asylverfahren in den Fällen der Absätze 1 und 3 ein. Nach § 33 Abs. 1 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese Vermutung gilt nicht (§ 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG), wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Nach § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
23 
Soll der Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß § 33 Abs. 4 AsylG seiner Aufgabe gerecht werden, gerade im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Norm für Rechtsklarheit zu sorgen, muss er den Besonderheiten des Adressatenkreises Rechnung tragen. Es ist zu berücksichtigen, dass der Ausländer sich in einer ihm fremden Umgebung befindet, mit dem Ablauf des deutschen Asylverfahrens nicht vertraut und in aller Regel der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Es ist demnach erforderlich, dass dem Ausländer durch eine erläuternde Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt wird, welche Obliegenheiten ihn im Einzelnen treffen und welche Folgen bei deren Nichtbeachtung entstehen können. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1994 - 2 BvR 2371/93 -, DVBl. 1994, 631). Unabhängig vom erforderlichen Inhalt der Belehrung wird danach in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle -insbesondere wenn der Ausländer anwaltlich nicht vertreten ist - eine Übersetzung der Belehrung in eine Sprache, die dem Ausländer geläufig ist, erforderlich sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1994, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - 10 C 1.13 -, BVerwGE 147, 329; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 33 Rn. 23; vgl. auch Art. 12 Abs. 1 a) Satz 1 RL 2013/32/EU). Zudem darf die Regelung des § 33 Abs. 4 AuslG nicht zu eng verstanden werden. So darf sich die Belehrung nicht nur auf die Wiedergabe des Wortlauts der in § 33 Abs. 4 geregelten Rücknahmefiktion beschränken, sondern muss auch deren Voraussetzungen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen umfassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1994, a. a. O.; Hailbronner, AuslR, Stand Mai 2017, § 33 AsylG Rn. 62; vgl. auch Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 33 AsylG Rn. 2). Da in § 33 Abs. 2 AsylG nur vier gesetzliche Vermutungsfälle in Bezug auf § 33 Abs. 1 AsylG geregelt sind, betrifft die Belehrungspflicht auch und gerade die Fälle des § 33 Abs. 2 AsylG; die geforderten Mitwirkungspflichten müssen präzise konkretisiert werden (GK-AsylG, Stand Juni 2017, § 33 AsylG Rn. 76; Marx, a. a. O., § 33 Rn. 23 m. w. N.). Die Belehrung muss sich deshalb auch auf die - hier einschlägige - Nichtbetreibensvermutung des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG beziehen sowie auf die Möglichkeit gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG, diese Vermutung zu entkräften. Denn es ist für den Ausländer zur effektiven Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich zu wissen, in welchen Fällen ein Nichtbetreiben des Verfahrens vermutet wird und wie er diese Vermutung entkräften kann (vgl. VG München, Beschluss vom 13.11.2017, a. a. O; VG Augsburg, Urteil vom 13.03.2017 - Au 3 K 16.32293 -, juris; VG Dresden, Beschluss vom 23.02.2017, und VG Köln, Gerichtsbescheid vom 11.11.2016, jeweils a. a. O.).
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Wird das Erfordernis der schriftlichen Belehrung über die Rechtsfolgen nicht eingehalten, so sind die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nicht gegeben. Auch im Falle einer fehlerhaften Belehrung kann die Rücknahmefiktion nicht eintreten (vgl. Hailbronner, a. a. O., § 33 AsylG Rn. 61; GK-AsylG, Stand Juni 2017, § 33 AsylG Rn. 82).
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Ausweislich der Akte des Bundesamts wurde die Klägerin am 29.04.2016 über den Ablauf des Asylverfahrens und ihre Mitwirkungspflichten belehrt. Sie hat mit ihrer Unterschrift bestätigt, dass sie eine Übersetzung der Belehrung in die somalische Sprache erhalten und den Inhalt verstanden habe. Die Belehrung enthält auf S. 2 folgende Hinweise: „Bitte nehmen Sie den Anhörungstermin unbedingt wahr. Sie werden darauf hingewiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben.“ Auf S. 4 heißt es: „Ihr Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn Sie das Verfahren nicht betreiben oder wenn Sie während des Verfahrens in Ihren Herkunftsstaat reisen; wann ein Nichtbetrieben vermutet wird, bestimmt das Gesetz. In diesen Fällen stellt das Bundesamt das Asylverfahren ein und entscheidet ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote bestehen.“ Diese Hinweise genügen nicht den nach § 33 Abs. 4 AsylG an eine ordnungsgemäße Belehrung zu stellenden Anforderungen.
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Dies gilt zunächst mit Blick auf die Angabe, „dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung)“, wenn die Klägerin zu dem Anhörungstermin nicht erscheint, ohne vorher ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben. Zum einen geht daraus nicht eindeutig hervor, welche Folgen ein Nichterscheinen hat. So wird insbesondere offengelassen, ob das Asylverfahren eingestellt oder ob über den Asylantrag ohne persönliche Anhörung entschieden wird. Zum anderen deutet die Formulierung darauf hin, dass dem Bundesamt ein Ermessen über deren Eintritt eingeräumt ist („kann“), was jedoch nicht der Fall ist (vgl. § 33 Abs. 1 AsylG („ist“); so auch VG Lüneburg, Urteil vom 13.09.2017, VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 22.08.2017, VG Minden, Beschluss vom 28.02.2017 und VG Greifswald, Beschluss vom 16.01.2017, jeweils a. a. O.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30.03.2017 - 14 L 1129/17.A -, juris; Heusch, in BeckOK, Ausländerrecht, Stand: November 2017, § 33 AsylG Rn. 10 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 15.01.1991 - 9 C 96.89 -, NVwZ-RR 1991, 443).
27 
Der weitere Hinweis auf S. 4 der Belehrung ist ebenfalls inhaltlich unzureichend, da die Fallgruppen des § 33 Abs. 2 AsylG, bei denen ein Nichtbetreiben des Verfahrens gesetzlich vermutet wird, nicht benannt werden und nicht darauf hingewiesen wird, dass bei Nichterscheinen zur Anhörung ein solches Nichtbetreiben gesetzlich vermutet wird. Dies gilt auch in Ansehung des im Anschluss daran wiedergegebenen Gesetzestext. Denn dort sind nur die Absätze 1 und 3 des § 33 AsylG, nicht aber dessen Abs. 2 abgedruckt.
28 
Auch bei einer Zusammenschau beider Passagen wird den rechtlichen Anforderungen nicht Genüge getan. Abgesehen davon, dass sich die Hinweise an völlig unterschiedlichen Stellen der Belehrung finden und nicht aufeinander Bezug nehmen, fehlt es auch an einer inhaltlichen Verknüpfung. Denn es ist für den Adressaten nicht zu erkennen, dass es sich bei der auf S. 2 angesprochenen Nichtwahrnehmung des Anhörungstermins um einen der auf S. 4 angesprochenen Fälle handelt, die die gesetzliche Vermutung begründen, dass das Verfahren nicht betrieben wird (vgl. VG Minden, Beschluss vom 28.02.2017, a. a. O.).
29 
Unabhängig davon genügt die der Klägerin am 29.04.2016 ausgehändigte fünfseitige Belehrung auch deshalb nicht den rechtlichen Vorgaben, weil sie geeignet ist, bei dem Adressaten Fehlvorstellungen über die Rechtslage zu begründen. Die Formulierung „ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben“ auf S. 2 der Belehrung widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG, wonach die gesetzliche Vermutung des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG nicht gilt, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Diese Regelung setzt tatbestandlich eine in der Vergangenheit liegende Versäumnis voraus, räumt dem Ausländer aber eine nachträgliche Exkulpationsmöglichkeit ein. Der Hinweis auf S. 2 der Belehrung erweckt indes den Anschein, dass die Gründe für die Nichtwahrnehmung eines Anhörungstermins ausschließlich im Vorfeld dieses Termins geltend gemacht werden können. Dementsprechend ist sie geeignet, den Adressaten davon abzuhalten, etwaige Hinderungsgründe auch noch nach dem Anhörungstermin oder im Anschluss an die Feststellung, dass das Verfahren eingestellt ist, vorzutragen und ist insoweit auch irreführend (vgl. VG Minden, Beschluss vom 28.02.2017, a. a. O.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2017 - 22 L 108/17.A -, juris; VG München, Beschlüsse vom 21.07.2017 - M 21 S 17.35568 - und vom 19.09.2017 - M 21 S 17.46631 -, jeweils juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 -, BVerwGE 57, 188).
30 
Schließlich reichen die Hinweise in der Terminsbenachrichtigung zur Anhörung gemäß § 25 Abs. 4 AsylG für eine ordnungsgemäße Belehrung im Sinne des § 33 Abs. 4 AsylG nicht aus. Denn dort heißt es, soweit hier von Bedeutung, lediglich: „Sollten Sie ohne genügende Entschuldigung nicht zur Anhörung erscheinen, wird über Ihren Antrag nach Aktenlage entschieden, wobei auch Ihr Nichtmitwirken am Asylverfahren gewürdigt wird.“
31 
Die Feststellung des Bundesamtes, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und das Asylverfahren eingestellt ist (Nr. 1 des Bescheids), ist nach alledem rechtswidrig und aufzuheben. Dies gilt ebenso für die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (Nr. 2), die Abschiebungsandrohung (Nr. 3) und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (Nr. 4), da diese Entscheidungen jedenfalls verfrüht ergangen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18; VG München, Urteil vom 29.06.2017 - M 21 K 16.34701 -, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 13.09.2017, a. a. O.).
32 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und erfasst zur Klarstellung auch die Kosten des Verfahrens erster Instanz, die das Verwaltungsgericht der Beklagten mit kaum vertretbarer Begründung auferlegt hat. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG.
33 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
15 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die entgegen seiner Auffassung zulässig ist (1.), zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.06.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat das Asylverfahren zu Unrecht eingestellt (2.).
17 
1. a) Gegen die auf § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG in der Fassung durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (BGBI. I S. 390) gestützte Einstellungsentscheidung des Bundesamts ist (nur) die Anfechtungsklage statthaft (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - 10 C 1.13 -, BVerwGE 147, 329; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand Juni 2017, § 33 Rn. 91). Denn wenn das Bundesamt von dieser gesetzlichen Ermächtigung zur Verfahrenseinstellung fehlerhaft Gebrauch macht, darf das Gericht mit der Aufhebung der nach § 33 AsylG getroffenen Entscheidung nicht zugleich auch über die Begründetheit des Begehrens auf Gewährung von Asyl, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung subsidiären Schutzes entscheiden. Vielmehr ist die Sachentscheidung nach den Regelungen des Asylgesetzes zunächst dem Bundesamt vorbehalten. Der Asylsuchende muss die Aufhebung dieses Bescheids erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will (BVerwG, Urteil vom 05.09.2013, a. a. O.; vgl. auch Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18).
18 
b) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt der Klägerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
19 
Ein Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses kann einem Kläger, der gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt vorgeht, nur unter besonderen Umständen entgegengehalten werden (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, Vorbemerkung § 40 Rn. 80; BVerfG, Beschluss vom 20.07.2016 - 2 BvR 1385/16 -, InfAuslR 2016, 390). Das Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz kann in der hier interessierenden Fallkonstellation erst dann entfallen, wenn das mit dem Rechtsschutzbegehren verfolgte Ziel durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren ebenso erreicht werden kann wie in dem angestrebten gerichtlichen Verfahren. Hingegen reicht es nicht, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, einen Antrag an die zuständige Behörde zu stellen, der andere Rechtsfolgen als eine gerichtliche Aufhebung des belastenden Verwaltungsakts zeitigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1992 - 7 C 21.92 -, BVerwGE 91, 217; BVerfG, Beschluss vom 20.07.2016, a. a. O.).
20 
Nach diesen Grundsätzen kann mit Blick auf die Möglichkeit des Wiederaufnahmeantrags nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG (diese Regelung beruht auf Art. 28 Abs. 2 Satz 1 RL 2013/32/EU; vgl. auch BT-Drs. 18/7538 S. 17) entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht von einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ausgegangen werden. Denn die Regelung des § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG legt zumindest nahe, dass die erste Wiederaufnahmeentscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann sperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. In einer solchen Fallgestaltung verstößt es gegen das in Art. 19 Abs. 4 GG normierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu verneinen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.07.2016, a. a. O.; so auch z. B. VG München, Beschluss vom 13.11.2017 - M 7 S 17.46648 -, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 13.09.2017 - 3 A 394/17 -, juris; VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 22.08.2017 - 7 L 601/16.A -, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 06.03.2017 - 15 B 3168/16 As SN -, juris; VG Minden, Beschluss vom 28.02.2017 - 10 L 162/17.A -, juris; VG Dresden, Beschluss vom 23.02.2017 - 2 L 1153/16.A -, juris; VG Greifswald, Beschluss vom 16.01.2017 - 5 B 2251/16 As HGW -, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 30.11.2016 - 5 L 1803/16.A -, juris; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 11.11.2016 - 3 K 7366/16.A -, juris; a. A. etwa VG Ansbach, Urteil vom 13.12.2017 - AN 4 K 17.32407 -, juris; VG Stade, Beschluss vom 05.07.2016 - 1 B 1195/16 -, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 28.06.2016 - W 3 S 16.30794 -, juris). Davon, dass der Vorteil einer gerichtlichen Entscheidung nur Bedeutung erlange, wenn ein Ausländer bewusst auf Verzögerung des Verfahrens setze, wie das Verwaltungsgericht meint, kann nicht die Rede sein. Auch kann es für die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses nicht darauf ankommen, ob einzelne Verwaltungsgerichte (vgl. etwa VG Ansbach, Urteil vom 13.12.2017, a. a. O.) die Regelung des § 33 AsylG dahingehend interpretieren, dass die erste Wiederaufnahmeentscheidung keine Sperrwirkung für ein erneutes Wiederaufnahmebegehren (mit der Folge einer Behandlung als Folgeantrag nach § 71 AsylG) entfaltet, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist.
21 
2. Die Voraussetzungen für eine Einstellung des Asylverfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG lagen hier nicht vor.
22 
Nach dieser Vorschrift stellt das Bundesamt das Asylverfahren in den Fällen der Absätze 1 und 3 ein. Nach § 33 Abs. 1 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese Vermutung gilt nicht (§ 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG), wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Nach § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
23 
Soll der Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß § 33 Abs. 4 AsylG seiner Aufgabe gerecht werden, gerade im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Norm für Rechtsklarheit zu sorgen, muss er den Besonderheiten des Adressatenkreises Rechnung tragen. Es ist zu berücksichtigen, dass der Ausländer sich in einer ihm fremden Umgebung befindet, mit dem Ablauf des deutschen Asylverfahrens nicht vertraut und in aller Regel der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Es ist demnach erforderlich, dass dem Ausländer durch eine erläuternde Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt wird, welche Obliegenheiten ihn im Einzelnen treffen und welche Folgen bei deren Nichtbeachtung entstehen können. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1994 - 2 BvR 2371/93 -, DVBl. 1994, 631). Unabhängig vom erforderlichen Inhalt der Belehrung wird danach in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle -insbesondere wenn der Ausländer anwaltlich nicht vertreten ist - eine Übersetzung der Belehrung in eine Sprache, die dem Ausländer geläufig ist, erforderlich sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1994, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - 10 C 1.13 -, BVerwGE 147, 329; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 33 Rn. 23; vgl. auch Art. 12 Abs. 1 a) Satz 1 RL 2013/32/EU). Zudem darf die Regelung des § 33 Abs. 4 AuslG nicht zu eng verstanden werden. So darf sich die Belehrung nicht nur auf die Wiedergabe des Wortlauts der in § 33 Abs. 4 geregelten Rücknahmefiktion beschränken, sondern muss auch deren Voraussetzungen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen umfassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1994, a. a. O.; Hailbronner, AuslR, Stand Mai 2017, § 33 AsylG Rn. 62; vgl. auch Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 33 AsylG Rn. 2). Da in § 33 Abs. 2 AsylG nur vier gesetzliche Vermutungsfälle in Bezug auf § 33 Abs. 1 AsylG geregelt sind, betrifft die Belehrungspflicht auch und gerade die Fälle des § 33 Abs. 2 AsylG; die geforderten Mitwirkungspflichten müssen präzise konkretisiert werden (GK-AsylG, Stand Juni 2017, § 33 AsylG Rn. 76; Marx, a. a. O., § 33 Rn. 23 m. w. N.). Die Belehrung muss sich deshalb auch auf die - hier einschlägige - Nichtbetreibensvermutung des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG beziehen sowie auf die Möglichkeit gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG, diese Vermutung zu entkräften. Denn es ist für den Ausländer zur effektiven Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich zu wissen, in welchen Fällen ein Nichtbetreiben des Verfahrens vermutet wird und wie er diese Vermutung entkräften kann (vgl. VG München, Beschluss vom 13.11.2017, a. a. O; VG Augsburg, Urteil vom 13.03.2017 - Au 3 K 16.32293 -, juris; VG Dresden, Beschluss vom 23.02.2017, und VG Köln, Gerichtsbescheid vom 11.11.2016, jeweils a. a. O.).
24 
Wird das Erfordernis der schriftlichen Belehrung über die Rechtsfolgen nicht eingehalten, so sind die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nicht gegeben. Auch im Falle einer fehlerhaften Belehrung kann die Rücknahmefiktion nicht eintreten (vgl. Hailbronner, a. a. O., § 33 AsylG Rn. 61; GK-AsylG, Stand Juni 2017, § 33 AsylG Rn. 82).
25 
Ausweislich der Akte des Bundesamts wurde die Klägerin am 29.04.2016 über den Ablauf des Asylverfahrens und ihre Mitwirkungspflichten belehrt. Sie hat mit ihrer Unterschrift bestätigt, dass sie eine Übersetzung der Belehrung in die somalische Sprache erhalten und den Inhalt verstanden habe. Die Belehrung enthält auf S. 2 folgende Hinweise: „Bitte nehmen Sie den Anhörungstermin unbedingt wahr. Sie werden darauf hingewiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben.“ Auf S. 4 heißt es: „Ihr Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn Sie das Verfahren nicht betreiben oder wenn Sie während des Verfahrens in Ihren Herkunftsstaat reisen; wann ein Nichtbetrieben vermutet wird, bestimmt das Gesetz. In diesen Fällen stellt das Bundesamt das Asylverfahren ein und entscheidet ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote bestehen.“ Diese Hinweise genügen nicht den nach § 33 Abs. 4 AsylG an eine ordnungsgemäße Belehrung zu stellenden Anforderungen.
26 
Dies gilt zunächst mit Blick auf die Angabe, „dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung)“, wenn die Klägerin zu dem Anhörungstermin nicht erscheint, ohne vorher ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben. Zum einen geht daraus nicht eindeutig hervor, welche Folgen ein Nichterscheinen hat. So wird insbesondere offengelassen, ob das Asylverfahren eingestellt oder ob über den Asylantrag ohne persönliche Anhörung entschieden wird. Zum anderen deutet die Formulierung darauf hin, dass dem Bundesamt ein Ermessen über deren Eintritt eingeräumt ist („kann“), was jedoch nicht der Fall ist (vgl. § 33 Abs. 1 AsylG („ist“); so auch VG Lüneburg, Urteil vom 13.09.2017, VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 22.08.2017, VG Minden, Beschluss vom 28.02.2017 und VG Greifswald, Beschluss vom 16.01.2017, jeweils a. a. O.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30.03.2017 - 14 L 1129/17.A -, juris; Heusch, in BeckOK, Ausländerrecht, Stand: November 2017, § 33 AsylG Rn. 10 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 15.01.1991 - 9 C 96.89 -, NVwZ-RR 1991, 443).
27 
Der weitere Hinweis auf S. 4 der Belehrung ist ebenfalls inhaltlich unzureichend, da die Fallgruppen des § 33 Abs. 2 AsylG, bei denen ein Nichtbetreiben des Verfahrens gesetzlich vermutet wird, nicht benannt werden und nicht darauf hingewiesen wird, dass bei Nichterscheinen zur Anhörung ein solches Nichtbetreiben gesetzlich vermutet wird. Dies gilt auch in Ansehung des im Anschluss daran wiedergegebenen Gesetzestext. Denn dort sind nur die Absätze 1 und 3 des § 33 AsylG, nicht aber dessen Abs. 2 abgedruckt.
28 
Auch bei einer Zusammenschau beider Passagen wird den rechtlichen Anforderungen nicht Genüge getan. Abgesehen davon, dass sich die Hinweise an völlig unterschiedlichen Stellen der Belehrung finden und nicht aufeinander Bezug nehmen, fehlt es auch an einer inhaltlichen Verknüpfung. Denn es ist für den Adressaten nicht zu erkennen, dass es sich bei der auf S. 2 angesprochenen Nichtwahrnehmung des Anhörungstermins um einen der auf S. 4 angesprochenen Fälle handelt, die die gesetzliche Vermutung begründen, dass das Verfahren nicht betrieben wird (vgl. VG Minden, Beschluss vom 28.02.2017, a. a. O.).
29 
Unabhängig davon genügt die der Klägerin am 29.04.2016 ausgehändigte fünfseitige Belehrung auch deshalb nicht den rechtlichen Vorgaben, weil sie geeignet ist, bei dem Adressaten Fehlvorstellungen über die Rechtslage zu begründen. Die Formulierung „ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben“ auf S. 2 der Belehrung widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG, wonach die gesetzliche Vermutung des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG nicht gilt, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Diese Regelung setzt tatbestandlich eine in der Vergangenheit liegende Versäumnis voraus, räumt dem Ausländer aber eine nachträgliche Exkulpationsmöglichkeit ein. Der Hinweis auf S. 2 der Belehrung erweckt indes den Anschein, dass die Gründe für die Nichtwahrnehmung eines Anhörungstermins ausschließlich im Vorfeld dieses Termins geltend gemacht werden können. Dementsprechend ist sie geeignet, den Adressaten davon abzuhalten, etwaige Hinderungsgründe auch noch nach dem Anhörungstermin oder im Anschluss an die Feststellung, dass das Verfahren eingestellt ist, vorzutragen und ist insoweit auch irreführend (vgl. VG Minden, Beschluss vom 28.02.2017, a. a. O.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2017 - 22 L 108/17.A -, juris; VG München, Beschlüsse vom 21.07.2017 - M 21 S 17.35568 - und vom 19.09.2017 - M 21 S 17.46631 -, jeweils juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 -, BVerwGE 57, 188).
30 
Schließlich reichen die Hinweise in der Terminsbenachrichtigung zur Anhörung gemäß § 25 Abs. 4 AsylG für eine ordnungsgemäße Belehrung im Sinne des § 33 Abs. 4 AsylG nicht aus. Denn dort heißt es, soweit hier von Bedeutung, lediglich: „Sollten Sie ohne genügende Entschuldigung nicht zur Anhörung erscheinen, wird über Ihren Antrag nach Aktenlage entschieden, wobei auch Ihr Nichtmitwirken am Asylverfahren gewürdigt wird.“
31 
Die Feststellung des Bundesamtes, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und das Asylverfahren eingestellt ist (Nr. 1 des Bescheids), ist nach alledem rechtswidrig und aufzuheben. Dies gilt ebenso für die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (Nr. 2), die Abschiebungsandrohung (Nr. 3) und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (Nr. 4), da diese Entscheidungen jedenfalls verfrüht ergangen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18; VG München, Urteil vom 29.06.2017 - M 21 K 16.34701 -, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 13.09.2017, a. a. O.).
32 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und erfasst zur Klarstellung auch die Kosten des Verfahrens erster Instanz, die das Verwaltungsgericht der Beklagten mit kaum vertretbarer Begründung auferlegt hat. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG.
33 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Jan. 2018 - A 9 S 350/17 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 30 Offensichtlich unbegründete Asylanträge


(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. (2) Ein Asylantrag ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 33 Nichtbetreiben des Verfahrens


(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Absch

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 25 Anhörung


(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über W

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 71 Folgeantrag


(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltung

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Jan. 2018 - A 9 S 350/17 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. März 2017 - Au 3 K 16.32293

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 2. Juli 2013 einen Asylantrag. Mit Schreiben

Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Sept. 2017 - M 21 S 17.46631

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Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren M 21 K 17.46551 gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juli 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. II. Die Antragsgegn

Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Juli 2017 - M 21 S 17.35568

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Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren M 21 K 17.35564 gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. März 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. II. Die Kosten des

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Juni 2017 - M 21 K 16.34701

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Tenor I. Der Bescheid vom 24. November 2016 (Az. 5657111-251) wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 28. Juni 2016 - W 3 S 16.30794

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller, kubanischer Staatsangehöriger, reis

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Dez. 2017 - AN 4 K 17.32407

bei uns veröffentlicht am 13.12.2017

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Die Kläger, georgische Staatsangehörige, betreiben ein Verfahren

Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid, 11. Nov. 2016 - 3 K 7366/16.A

bei uns veröffentlicht am 11.11.2016

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 01.08.2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1T a t b e s t a n d 2Der Kläger, marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am 05.08.2015 in die Bundesrepublik Deuts
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. März 2018 - A 12 K 4987/17

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wurde nach seinen Angaben am … 1988 geboren. Am 02.12.2015 stellte er einen Asylantrag. In diesem Zusammenhang wurde

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.

(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.

(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn

1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird,
2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert,
3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat,
4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen,
5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich,
6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder
7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.

(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.

(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juli 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung (Nr. 3) wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtschutz in Bezug auf einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

Die Antragstellerin, eigenen Angaben zufolge nigerianische Staatsangehörige christlichen Glaubens, reiste am 16. Januar 2017 in die Bundesrepublik Deutschland und stellte am 15. März 2017 einen Asylantrag.

Eine Ladung zur Anhörung gemäß § 25 Asylgesetz (AsylG) vom 27. Juni 2017 an die AE DP Oberbayern in München konnte ausweislich Postzustellungsurkunde vom 30. Juni 2017 nicht zugestellt werden. Daraufhin erfolgte ein Zustellungsversuch an die Dependance ...- ..., ... Die Postzustellungsurkunde vermerkt diesbezüglich eine Zustellung am 13. Juli 2017 durch Übergabe an die zum Empfang ermächtigte Vertreterin Frau ... Die Antragstellerin erschien jedoch nicht zum Anhörungstermin am 12. Juli 2017.

Daraufhin stellte das BAMF mit Bescheid vom 27. Juli 2017, Gesch.-Z. ... fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelte (Nr. 1 Satz 1). Das Asylverfahren wurde eingestellt (Nr. 1 Satz 2) und zudem festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Nr. 3 Satz 1). Für den Fall nicht fristgerechter Ausreise wurde die Abschiebung nach Nigeria angedroht (Nr. 3 Satz 2). Zur Begründung wurde auf die Vermutung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG des Nichtbetreibens des Asylverfahrens durch die Antragstellerin wegen fehlenden Erscheinens zur Anhörung verwiesen. Abschiebungsverbote seien weder vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des BAMF vor.

Am 3. August 2017 erhob die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 27. Juli 2017 (M 7 K 17.46647) und beantragt zudem,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Antragstellerin habe das Anschreiben zur persönlichen Anhörung nicht erhalten und demzufolge keine Kenntnis von dem Termin zur persönlichen Anhörung gehabt. Sie habe ihre Post immer zuverlässig abgeholt und bislang jede an sie gerichtete Post erhalten. Mangels Ladung sei sie auch nicht über die Folgen des Ausbleibens beim Anhörungstermin belehrt worden. Unter dem 13. September 2017 wurde ergänzt, dass der Antragstellerin bei ihrer Rückkehr als alleinstehende Frau ohne familiären Rückhalt eine Gefahr für Leib und Leben drohen würde und somit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorläge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die – in elektronischer Form – vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig. Er ist darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage gegen die im Bescheid vom 27. Juli 2017 in Nr. 3 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen. Der Klage kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu, weil das Bundesamt das Asylverfahren der Antragstellerin auf der Grundlage der gesetzlichen Vermutung des § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG eingestellt hat. Die Klage wurde fristgerecht erhoben. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 14-20; BayVGH, U.v. 3.12.2015 – 13a B 15.50069 u.a. – juris Rn. 21; VG Augsburg, U.v. 17.3.2017 – Au 3 K 16.32041 – juris Rn. 18). Obwohl die Antragstellerin beim BAMF die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen kann und das Bundesamt die Verfahren in dem Verfahrensabschnitt wieder aufnehmen muss, in dem die Prüfung eingestellt wurde (vgl. § 33 Abs. 5 Satz 2, 4 - 6 AsylG), fehlt es vorliegend nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis für den erhobenen Antrag (vgl. BVerfG, B.v. 20.7.2016 – 2 BvR 1385/16 – juris Rn. 8).

Der Antrag ist zudem begründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit der Klage angefochtenen Bescheids des BAMF vom 27. Juni 2017 insoweit bestehen, als das BAMF die Einstellung des Verfahrens mit der Vermutung des Nichtbetreibens durch die Antragstellerin i.S.v. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG begründet.

Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt ein Asylantrag als zurückgenommen, mit der Folge, dass das Verfahren eingestellt wird (§ 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG), wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG gesetzlich vermutet, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese Vermutung gilt nach § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG aber dann nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte.

Vorliegend hat die Antragstellerin angegeben, die Ladung zur Anhörung nicht erhalten und damit keine Kenntnis vom Termin gehabt zu haben. Ob sie die gesetzliche Vermutung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG entsprechend § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG widerlegen kann, nachdem die Ladung ausweislich der Postzustellungsurkunde durch Übergabe an eine zum Empfang ermächtigte Vertreterin zugestellt wurde, kann dahinstehen, da die gesetzliche Fiktion der Asylantragsrücknahme bereits deshalb nicht greift, weil die Antragstellerin nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen des § 33 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG belehrt wurde.

Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Wird das Erfordernis der schriftlichen Belehrung über die Rechtsfolgen nicht eingehalten, so sind die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nicht gegeben (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand Dezember 2016, § 33 AsylG Rn. 61). Im Falle einer fehlerhaften Belehrung kann die Rücknahmefiktion nicht eintreten (vgl. GK-AsylG, Stand November 2016, § 33 AsylG Rn. 82).

Die Regelung in § 33 Abs. 4 AsylG verlangt ausdrücklich, dass der Ausländer gegen Empfangsbestätigung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen ist. Die Vorschrift lässt damit eine anderweitige Zustellung, auf Grund der sich der Ausländer die Bekanntgabe unabhängig von der tatsächlichen Kenntnis zurechnen lassen muss, gerade nicht zu (VG München, B.v. 19.9.2017 – M 21 S. 17.46631 – juris Rn 27). Die Zustellung der Ladung vom 27. Juni 2017 mit entsprechenden Hinweisen erfolgte vorliegend per Postzustellungsurkunde und nicht gegen Empfangsbestätigung, so dass das Ladungsschreiben insoweit nicht für eine ordnungsgemäße Belehrung ausreichte, unabhängig davon, ob es die Antragstellerin tatsächlich erhalten hat oder eine Zustellung an sich gegen sich wirken lassen müsste. Auch die in der Behördenakte befindlichen vorangegangenen Hinweise und Belehrungen der Antragstellerin (Bl. 9-18 der Behördenakte) reichten nicht aus, um den Anwendungsbereich der gesetzlichen Fiktion zu eröffnen. Zum einen kann der Behördenakte bereits nicht entnommen werden, dass die Antragstellerin diese tatsächlich erhalten hat, da sich der Behördenakte keine unterschriebene Empfangsbestätigung entnehmen lässt.

Zum anderen reichten diese Hinweise i.S.v. § 33 Abs. 4 AsylG nicht aus. Soll der Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß § 33 Abs. 4 AsylG seiner Aufgabe gerecht werden, gerade im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Norm für Rechtsklarheit zu sorgen, muss er den Besonderheiten des Adressatenkreises Rechnung tragen. Es ist zu berücksichtigen, dass der Asylbewerber sich in einer ihm fremden Umgebung befindet, mit dem Ablauf des deutschen Asylverfahrens nicht vertraut und in aller Regel der deutschen Sprache nicht mächtig ist (VG Augsburg, B.v. 17.11.2016 – Au 3 S. 16.32189 – juris Rn. 28). Unabhängig vom erforderlichen Inhalt der Belehrung ist daher deren Übersetzung in eine Sprache, die der Ausländer beherrscht, unentbehrlich, zumindest wenn er anwaltlich nicht vertreten ist (vgl. VG München, B.v. 19.9.2017 – M 21 S. 17.46631 – juris Rn 26; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 33 Rn. 23 m.w.N.). In der Behördenakte sind vorliegend die allgemeinen Hinweise zwar in englischer Sprache enthalten (Bl. 14-17 der Behördenakte), allerdings nicht ausreichenden Inhalts. Nach dem Wortlaut der Vorschrift beschränkt sich die Hinweispflicht zwar auf die nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG eintretenden Rechtsfolgen. Sie ist jedoch dahingehend auszulegen, dass sich die Hinweispflicht auch auf die – hier einschlägige – Nichtbetreibensvermutung des § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 bezieht sowie auf die Obliegenheit bzw. Möglichkeit des Antragstellers gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG, diese Vermutung zu entkräften, da die Regelung ansonsten weitgehend sinnentleert wäre. So ist es für den Asylantragsteller zur effektiven Wahrnehmung seiner Rechte gerade erforderlich zu wissen, in welchen Fällen ein Nichtbetreiben des Verfahrens vermutet wird und wie er diese Vermutung entkräften kann, so dass die Rechtsfolge des § 33 Abs. 2 AsylG und damit auch die Rechtsfolge des § 33 Abs. 1 AsylG nicht eintritt (vgl. in diesem Sinne z.B. auch VG Augsburg, U.v. 13.3.2017 – Au 3 K 16.32293 – juris Rn. 19; VG Dresden, B.v. 23.2.2017 – 2 L 1153/ 16.A – juris Rn. 31 f., VG Köln, Gerichtsbescheid v. 11.11.2016 – 3 K 7366/16.A – juris Rn. 43; a.A. VG Oldenburg, B.v. 6.3.2017 – 15 B 961/17 – juris Rn. 14, allein auf den Gesetzeswortlaut abstellend). Auch die herrschende Meinung in der Kommentarliteratur stellt über den Wortlaut hinausgehende Anforderungen an die erforderliche Belehrung. Einerseits müssen in der Belehrung die geforderten Mitwirkungspflichten nach § 33 Abs. 2 AsylG präzise konkretisiert werden, andererseits muss der Antragsteller darauf hingewiesen werden, dass bei Nichterfüllung der aufgezeigten Pflicht der Antrag als zurückgenommen gilt und eine Entscheidung in der Sache nicht ergeht (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 33 Rn. 23 m.w.N.). Die Regelung des § 33 Abs. 4 AsylG, darf daher nicht zu eng verstanden werden. Der Hinweis darf sich nicht nur auf die Wiedergabe des Wortlauts der in § 33 Abs. 4 AsylG geregelten Rücknahmefiktion beschränken, sondern muss sich auch auf die sich daraus ergebenden Konsequenzen beziehen (vgl. Hailbronner, AuslR, a.a.O. Rn. 62 m.w.N.). Da in § 33 Abs. 2 AsylG nur vier gesetzliche Vermutungsfälle in Bezug auf § 33 Abs. 1 AsylG geregelt sind, betrifft die Belehrungspflicht selbstverständlich auch und gerade die Fälle des § 33 Abs. 2 AsylG (GK-AsylG, Stand November 2016, § 33 AsylG Rn. 76). Zugleich ist vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Belehrungspflicht, nämlich den typischerweise unerfahrenen Antragstellern eine effektive Wahrnehmung ihrer Rechte zu ermöglichen, auch darüber zu belehren, dass binnen neun Monaten nach der Einstellung des Verfahrens form- und voraussetzungslos eine Wiedereröffnung beantragt werden kann (GK-AsylG, a.a.O. Rn. 80). Die Problematik beim novellierten § 33 AsylG rühre auch daher, dass nunmehr grundsätzlich schon bei Antragstellung über alle Mitwirkungspflichten und Rechtsfolgen belehrt werde (vgl. § 33 Abs. 4 AsylG), vielen Asylbewerbern aber die komplexen Strukturen der mitteleuropäischen Behördenpraxis kulturell fremd seien und fraglich sei, inwieweit diese Belehrungen tatsächlich begriffen würden. Grundsätzlich seien deshalb ähnlich strenge Anforderungen zu stellen wie bei § 81 AsylG, da es sich ggf. um eine einschneidende Ausnahme von den allgemeinen Verfahrensregeln handele und die verfahrensmäßige Durchsetzung von Asylgrundrechten und zwingendem Refoulement-Verbot betroffen sein könne (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Nachtrag zur 11. Auflage 2016, § 33 AsylG Rn. N 2).

Diesen – strengen – Anforderungen genügen die Hinweise in der Behördenakte auf den Seiten 9 – 18 in deutscher bzw. englischer Sprache nicht. So sind zwar der Hinweis auf Verpflichtung zur Wahrnehmung des Anhörungstermins, die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung bei Nichterscheinen, die Rücknahmefiktion bei Nichtbetreiben und die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeantrages enthalten. Es fehlt jedoch der Hinweis darauf, dass bei Nichterscheinen zur Anhörung ein solches Nichtbetreiben gesetzlich vermutet wird. Es wird insoweit auch nur der Wortlaut von § 33 Abs. 1 und 3 AsylG und nicht des § 33 Abs. 2 AsylG - in deutscher Sprache - abgedruckt. Zudem ist der Hinweis insoweit sogar fehlerhaft und damit die Belehrung insgesamt (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 13.12.1978 - 6 C 77.78 -, juris, Rn. 23), als er die Möglichkeit der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG nicht erwähnt und vielmehr auf die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung hingewiesen wird, wenn der Ausländer nicht vor dem Anhörungstermin schriftlich seine Verhinderung anzeigt (VG München, B.v. 19.9.2017 – M 21 S. 17.46631 – juris Rn 28).

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht somit vieles für eine Rechtswidrigkeit der Asylverfahrenseinstellung im Bescheid vom 27. Juli 2017 und damit eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Damit überwiegt das Interesse der Antragstellerin, vorläufig von den Wirkungen des kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Bescheids verschont zu bleiben, das entgegenstehende öffentliche Interesse und ist dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO eine entsprechende stattgebende Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 01.08.2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.


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Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Die Kläger, georgische Staatsangehörige, betreiben ein Verfahren nach dem Asylgesetz (AsylG).

Die am 30. November 2015 in das Bundesgebiet eingereiste Klägerin zu 1) ist die Mutter des am …Juli 2016 in … geborenen Klägers zu 2). Die Klägerin zu 1) stellte am 22. Februar 2016 förmlich Asylantrag beim Bundesamt für ... (Bundesamt). Ihr Ehemann, der Kläger im abgeschlossenen Verfahren AN 4 K 17.32402, …, beim Bundesamt Az. …, teilte dem Bundesamt bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 28. Juli 2016 mit, dass die Klägerin zu 1) zu dem vorstehend genannten Datum entbunden habe. Die entsprechende Geburtsmitteilung hinsichtlich des Klägers zu 2) wurde dem Bundesamt vom der Ausländerbehörde mit Eingangsdatum beim Bundesamt vom 26. Oktober 2017 übersandt. Daraufhin erachtete das Bundesamt den Asylantrag des Klägers zu 2) mit dortigem Eingang der vorstehend genannten Geburtsmitteilung auf Grund § 14a Abs. 2 AsylG als gestellt.

Die Klägerin zu 1) wurde vom Bundesamt mit Schreiben vom 7. Juli 2016 – zusammen mit ihrem oben genannten Ehemann – für den 28. Juli 2016 zum Anhörungstermin geladen und ist zu diesem Termin nicht erschienen.

Daraufhin erließ das Bundesamt unter Bezugnahme auf § 32 i.V.m. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 AsylG einen Einstellungsbescheid unter dem 30. März 2017 und traf entsprechende Nebenentscheidungen, u.a. Abschiebungsandrohung – primär – nach Georgien. In der Rechtsbehelfsbelehrung:zu diesem Bescheid wurde in deutscher Sprache mit Übersetzung in die russische Sprache u.a. darauf hingewiesen, dass eine Klage gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung habe und dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht gestellt werden könne. Der Bescheid wurde gemäß Aktenvermerk des Bundesamtes am 31. März 2017 als Einschreiben an die Kläger zur Post gegeben.

Mit am 18. April 2017 (Dienstag nach gesetzlichem Feiertag Ostermontag) beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz ließen die Kläger hiergegen Klage erheben mit dem zuletzt gestellten Antrag,

den Bescheid des Bundesamtes vom 30. März 2017 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht: Die Klägerin zu 1) sei der Anhörung vom 28. Juli 2016 nicht unentschuldigt ferngeblieben. Ihr Ehemann, der Kläger im Verfahren AN 4 K 17.32402, habe die Klägerin zu 1) bei seiner Anhörung beim Bundesamt am 28. Juli 2016 unter Hinweis auf die am 7. Juli 2016 stattgefundene Entbindung entschuldigt.

Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gelangte nicht zu den Gerichtsakten.

Das Bundesamt beantragte mit Schriftsatz vom 26. April 2017,

die Klagen abzuweisen.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 18. August 2017 den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Das unter dem Aktenzeichen AN 4 K 17.32402 anhängig gewesene Verfahren des Ehemannes der Klägerin zu 1) bzw. Vaters des Klägers zu 2) wurde nach erfolgloser Betreibensaufforderung gemäß § 81 AsylG mit Beschluss vom 9. November 2017 eingestellt.

Gemäß Auskunft des Bundesamtes für Justiz enthält das Bundeszentralregister für den Kläger aus dem ehemaligen Verfahren AN 4 K 17.32402 insgesamt sieben Eintragungen, u.a. wegen verschiedener Diebstahlsdelikte, sowie den Vermerk, dass dieser wegen Strafverfolgung zur Festnahme gesucht werde.

Gemäß Aktenvermerk der Geschäftsstelle vom 13. Dezember 2017 ließ die Klägerin zu 1) über eine Dolmetscherin kurz vor Aufruf des für den gleichen Tag geladenen Termins zur mündlichen Verhandlung u.a. mitteilen: Sie sei in der 31. Woche schwanger und werde nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen. Sie wolle freiwillig ausreisen, sobald das Kind geboren sei. Dies habe sie der Ausländerbehörde bereits mitgeteilt. Mit ihrem Rechtsanwalt habe sie kaum Kontakt, sie betrachte ihn daher nicht als ihren Rechtanwalt und bitte, künftige Post des Gerichts direkt an sie zu schicken.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, einschließlich der Sitzungsniederschrift, sowie auf die in elektronischer Form vorgelegten Behördenakten verwiesen. Die Akte aus dem Verfahren AN 4 K 17.32402 wurde beigezogen und zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht.

Gründe

Die Klagen sind unzulässig und deshalb abzuweisen.

Vorab ist im Hinblick auf die von der Klägerin zu 1) über eine Dolmetscherin gegenüber der Geschäftsstelle des Gerichts am 13. Dezember 2017 fernmündlich gemachten Angaben Folgendes auszuführen: Die Klägerseite wurde über den von ihr bestellten Rechtsanwalt (vgl. die vorgelegte Anwaltsvollmacht vom 18.4.2017) fristgerecht und auch sonst ordnungsgemäß zum Termin vom 13. Dezember 2017 geladen. Das persönliche Erscheinen der Klägerseite zum Termin war nicht angeordnet. Im Ladungsschreiben wurde gemäß § 102 VwGO darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt hat gegenüber dem Gericht auch nach der wirksamen Zustellung der Terminsladung keine Mandatsniederlegung angezeigt und das Erlöschen des Mandatsverhältnisses nicht nachgewiesen. Durch die fernmündliche Erklärung der Klägerin zu 1), sie betrachte ihren bisher für sie tätig gewesenen Rechtsanwalt nicht mehr als ihren Bevollmächtigten, wurde das Vollmachtsverhältnis nicht wirksam beendet. Nachdem gemäß § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen ist, muss dies – in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung – auch für den Entzug der Vollmacht gelten, fernmündliche Erklärungen reichen insoweit nicht aus. Nach alledem konnte das Gericht ungeachtet des Ausbleibens der Klägerseite beim Termin über die Klagen verhandeln und entscheiden.

Der Zulässigkeit der – sachdienlichen – Anfechtungsklagen gegen den Einstellungsbescheid des Bundesamts vom 30. März 2017 steht entgegen, dass die Kläger mit der Möglichkeit der Stellung eines Wiederaufnahmeantrages nach § 33 Abs. 5 Satz 2, 4 AsylG über eine im Vergleich zur Beschreitung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsweges einfachere und nicht weniger effektive, wenngleich hier nicht genutzte, Möglichkeit verfügten, ihr Rechtsschutzziel zu erreichen, nämlich die Wiederaufnahme des Verfahrens in dem Verfahrensabschnitt, in dem es vom Bundesamt (zunächst) eingestellt worden ist (vgl. § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG).

Das erkennende Verwaltungsgericht vertritt diesbezüglich, so erstmals mit Kammerurteil vom 21. September 2016, AN 4 K 16.30411, AN 4 K 16.30413, juris, und seitdem in ständiger Rechtsprechung folgende Rechtsauffassung, an der es auch in Kenntnis anderslautender Rechtsprechung, z.B. Verwaltungsgericht Dresden – 4. Kammer – Urteil vom 24. Oktober 2016 – 4 K 733/16.A – juris, auch unter Berücksichtigung des besonderen Umstandes, dass hier innerhalb des Neun-Monats-Zeitraums gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 AsylG kein Wiederaufgreifensantrag gestellt worden ist und dieser Zeitraum inzwischen abgelaufen ist, für den vorliegenden Fall festhält (vgl. auch: VG Köln – 4. Kammer – B.v. 6.7.2017 – 4 L 2650/17.A – juris):

Der Gesetzgeber wollte – ausweislich der amtlichen Begründung in BT-Drs. 18/7538, Seite 17 Mitte – eindeutig der erstmaligen Einstellung des Asylverfahrens nach § 33 Abs. 1 oder 3 AsylG „lediglich Warncharakter“ zusprechen. Demgemäß ist der Wiederaufnahmeantrag nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG bzw. ein als Wiederaufnahmeantrag geltender neuer Asylantrag nach § 33 Abs. 5 Satz 4 AsylG ankeinerlei materielle Voraussetzungen gebunden, sondern lediglich an die formelle Voraussetzung, dass der Wiederaufnahmeantrag persönlich bei der Außenstelle des BAMF zu stellen ist, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Infolgedessen kommt es auch – bei einem erstmaligen (!) Wiederaufnahmeantrag – auf die Rechtmäßigkeit des zuvor ergangenen Einstellungsbescheids nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG nicht an. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob etwa auf Klägerseite Verschulden am Nichterscheinen zum Anhörungstermin vor dem Bundesamt vorlag.

Erst im Falle eines etwaigen weiteren, innerhalb des Zeitrahmens nach § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 AsylG gestellten Wiederaufnahmeantrages nach gegebenenfalls erneuter Verfahrenseinstellung durch das BAMF bzw. im Falle eines im Sinne von § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 AsylG außerhalb des dort genannten Neun-Monats-Zeitraumes gestellten Wiederaufnahmeantrages können die in § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG angesprochenen Verfahrensnachteile, d.h. die Behandlung des weiteren Wiederaufnahmeantrages als Folgeantrag nach § 71 AsylG, nach § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG, überhaupt eintreten. Soweit die Kläger, die im gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten sind, es versäumt haben, innerhalb des Neun-Monats-Zeitraums gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 AsylG einen Wiederaufgreifensantrag zu stellen, bewirkt dies jedoch hier nicht – gewissermaßen nachträglich – die Zulässigkeit der Klage unter den hier erörterten Gesichtspunkten. Dieses Versäumnis haben sich die Kläger selbst zuzuschreiben, jedenfalls ist nichts dafür dargetan und ersichtlich, dass dieses Versäumnis auf Seiten der Kläger unverschuldet im hier maßgeblichen Sinn eingetreten wäre.

Anders als das Verwaltungsgericht Köln – 3. Kammer – B.v. 19. Mai 2016 – 3 L 1060/16.A - juris - vermag das erkennende Gericht nicht festzustellen, dass mit der hier vertretenen Auslegung der Wortlaut von § 33 AsylG überschritten würde, vielmehr spricht dieser die hier aufgeworfene Rechtsfrage überhaupt nicht unmittelbar an. Die hier aufgeworfene Rechtsfrage muss vielmehr ohnehin von vorneherein auf Grund einer - notwendigerweise auch verfassungskonformen (vgl. insbesondere Art. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG) – Auslegung der Norm beantwortet werden. Dass nach Inkrafttreten einer neuen Rechtsvorschrift für eine Übergangszeit bis zu einer abschließenden, letztlich höchstrichterlichen Klärung, wobei insoweit hier auch die einschränkenden Regelungen in § 78 AsylG in Rechnung zu stellen sind, eventuell unterschiedliche Auslegungen von Instanzgerichten vorgenommen werden, ist eine unvermeidbare Folge der vom Gesetzgeber gewählten Gesetzesformulierung und stellt, gerade bei komplexen gesetzlichen Regelungsgegenständen, keineswegs einen seltenen Sonderfall dar.

Demzufolge vermag das erkennende Gericht, anders als das Verwaltungsgericht Köln – 3. Kammer – a.a.O., auch keine unangemessene „Privilegierung“ derjenigen Asylbewerber/innen zu erkennen, die nach der ersten Verfahrenseinstellung davon absehen, um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen und sich stattdessen für den leichteren Weg des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheiden, wobei es diesen dann unbenommen bliebe, sich nach der zweiten Verfahrenseinstellung auf die Rechtswidrigkeit des ersten Einstellungsbeschlusses zu berufen. Entsprechendes gilt – erst recht – für die vom Verwaltungsgericht Köln – 3. Kammer - a.a.O., unterstellte prozessuale Ineffektivität und Systemwidrigkeit. Im Gegenteil erscheint es unter Zugrundlegung des oben genannten gesetzgeberischen Grundgedankens effektiver, der unter Umständen nicht immer leicht zu beantwortenden Frage, ob ein – erster – Einstellungsbescheid des BAMF nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtmäßig war, erst dann nachzugehen, wenn es hierauf unter praktischen Gesichtspunkten überhaupt erstmals – und sei es als Vorfrage – ankommt, nämlich bei Stellung eines weiteren Wiederaufnahmeantrages bzw. eines neuen Asylantrages im Sinne von § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG.

Auch die Ausführungen der 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG zur Begründung seines Nichtannahmebeschlusses vom 20. Juli 2016, Az. 2 BvR 1385/16, juris, Rn. 8, stehen der hier getroffenen Entscheidung nicht entgegen. Das BVerfG vertritt in dem genannten Nichtannahmebeschluss lediglich die Auffassung, dass (nur) dann, wenn die erste Wiederaufnahmeentscheidung des BAMF nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG ein späteres Wiederaufnahmebegehren selbst unter der Voraussetzung „sperre“, dass die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig war, nicht von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses ausgegangen werden könne. Nach der hier vom erkennenden Gericht vorgenommenen Auslegung des § 33 AsylG ist es jedoch gerade nicht so, dass sogar eine rechtswidrige erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren „sperrt“ (gemeint ist offenbar: dass ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren zwingend als Folgeantrag im Sinne von § 71 AsylG zu behandeln ist), vielmehr vertritt das erkennende Gericht ausdrücklich die Auffassung (siehe oben), dass im Falle eines erneuten Wiederaufnahmebegehrens im Sinne von § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG bzw. im Falle eines erneuten Asylantrages im Sinne von § 33 Abs. 5 Satz 4 AsyG – allerdings erst dann, und nicht schon beim materiell-rechtlich voraussetzungslosen ersten Wiederaufnahmebegehren – zwingend als Vorfrage darüber zu entscheiden ist, ob die vorangegangene erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtmäßig war. Nur unter dieser Voraussetzung wird nach der vom erkennenden Gericht hier vertretenen Auffassung der in § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG genannte Verfahrensnachteil, d.h. die Behandlung des erneuten Wiederaufnahmebegehrens bzw. des erneuten Asylantrages als Folgeantrag im Sinne von § 71 AsylG, überhaupt ausgelöst. Die zwischenzeitlich eingetretene Versäumung der Neun-Monats-Frist gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 AsylG haben sich die Kläger, wie oben bereits ausgeführt, selbst zuzuschreiben, zumal sie im gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten sind. Dieses Versäumnis führt nicht dazu, dass die von Anfang unzulässig erhobene Klage nachträglich wieder zulässig würde.

Ob etwa, unabhängig von dem oben Ausgeführten, auch die fernmündlichen Angaben der Klägerin zu 1) gegenüber der Geschäftsstelle des Gerichts vom 13. Dezember 2017 (vgl. Aktenvermerk der Geschäftsstelle vom 13.12.2017) ebenfalls der Zulässigkeit der vorliegenden Klagen entgegenstehen, bedarf hier keiner Entscheidung.

Nach alledem waren die Klagen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller, kubanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 16. März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 8. Mai 2015 stellte er einen Asylantrag. Am selben Tag erhielt er vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und allgemeine Verfahrenshinweise. Mit seiner Unterschrift (Bl. 10 BA) bestätigte der Antragsteller, dass ihm diese in die spanische Sprache übersetzt worden seien und er den Inhalt verstanden habe.

Mit Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 7. Mai 2015 wurde dem Antragsteller ab dem 11. Mai 2015 die Gemeinschaftsunterkunft Eltmann zugewiesen.

Unter dem 27. April 2016 lud das Bundesamt den Antragsteller zur Anhörung am 7. Juni 2016. In dem Schreiben heißt es unter anderem: „Bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten im Asylverfahren, wozu auch das Erscheinen bei der Anhörung zählt, wird das Bundesamt das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylG einstellen“.

Ausweislich der Zustellungsurkunde vom 30. April 2016 (Bl. 35 BA) war der Zustellversuch dieser Ladung zur Anhörung an den Antragsteller in der Gemeinschaftsunterkunft in Eltmann erfolglos, weil der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln gewesen sei; der Empfänger sei unbekannt verzogen.

In dem Termin zur persönlichen Anhörung am 7. Juni 2016 erschien der Antragsteller ohne Angabe von Gründen nicht.

Mit Bescheid vom 9. Juni 2016, am 15. Juni 2016 als Einschreiben zur Post gegeben, stellte das Bundesamt das Asylverfahren des Antragstellers ein (Ziffer 1 des Bescheids), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2), forderte den Antragsteller unter Androhung der Abschiebung nach Kuba auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag nach § 33 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gelte, weil der Antragsteller ohne genügende Entschuldigung nicht zur persönlichen Anhörung erschienen sei. Im Übrigen wird wegen der Begründung des Bescheids auf diesen Bezug genommen und insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Am 21. Juni 2016 ließ der Antragsteller Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 9. Juni 2016 erheben (Az.: W 3 K 16.30793).

Gleichzeitig ließ er beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21. Juni 2016 gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. Juni 2016 wiederherzustellen und den Antragsteller vor Beendigung des Klageverfahrens nicht abzuschieben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei jedenfalls nicht offensichtlich so, dass die mit den Klageanträgen geltend gemachten Ansprüche nicht bestünden. Die entsprechende Prüfung müsse in einem Hauptsacheverfahren erfolgen. Insbesondere habe überhaupt keine Anhörung des Antragstellers bei der Antragsgegnerin stattgefunden. Die Ladung vom 27. April 2016 zur Anhörung am 7. Juni 2016 habe der Antragsteller erst am 14. Juni 2016 erhalten. Der Antragsteller sei zeitweise bei seiner Verlobten, einer deutschen Staatsangehörigen, gewesen, da es dieser nicht gut gegangen sei. Allerdings hätten seine Bekannten regelmäßig beim zuständigen Verwalter nachgefragt, ob Post für den Antragsteller gekommen sei. Dieser habe den Bekannten jedoch jedes Mal gesagt, dass keine Post da sei. Im Übrigen habe der Hausmeister gewusst, dass sich der Antragsteller viel bei seiner Verlobten aufhalte. Der Antragsteller habe auch ziemlich relevante Fluchtgründe. Er habe in seinem Heimatland politische Probleme. Er sei in der Opposition tätig gewesen, mehrfach verhaftet und geschlagen worden. Des Weiteren sei die Verlobte des Antragstellers von diesem schwanger. Diesbezüglich legte der Antragsteller eine Urkunde über seine Anerkennung der Vaterschaft vom 16. Juni 2016 und eine Zustimmungserklärung der Kindsmutter vom selben Tag vor.

Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen. Die Akten des Verfahrens W 3 K 16.30793 waren beigezogen.

II.

Der Antrag, mit dem sich der Antragsteller bei verständiger Würdigung seines Vorbringens (§ 88 VwGO analog) gegen seine Abschiebung vor rechtskräftiger Beendigung des Klageverfahrens aufgrund der Abschiebungsandrohung vom 9. Juni 2016 und somit gegen deren sofortige Vollziehung wendet, bleibt ohne Erfolg. Er ist zwar als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 21. Juni 2016 gegen die Abschiebungsandrohung vom 9. Juni 2016 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, aber dennoch wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Antragsteller mit der Möglichkeit der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG eine einfachere und effektivere Möglichkeit hat, sein Rechtsschutzziel, sich vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aufgrund der Abschiebungsandrohung vom 9. Juni 2016 zu schützen, zu erreichen.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Statthafter Rechtsbehelf im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung vom 9. Juni 2016 ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO, da mit Blick auf die Regelung des § 75 Abs. 1 AsylG ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO vorliegt. Nur mit einem solchen Antrag kann der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren - die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung - erreichen. Sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist daher als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auszulegen. Soweit der Antragsteller daneben beantragt, ihn nicht vor Beendigung des Klageverfahrens abzuschieben, liegt hierin kein eigenständiger, darüber hinausgehender Antrag, weil es eines über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung hinausgehenden Eilantrags nicht bedarf, um das Rechtsschutzziel des Antragstellers zu erreichen. Ordnet das Gericht aufgrund eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung an, scheidet eine sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung und damit eine Abschiebung des Antragstellers vor rechtskräftiger Beendigung des Klageverfahrens bereits allein infolge der dann bestehenden aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung aus. Somit richten sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und der Antrag, den Antragsteller nicht abzuschieben, auf dasselbe Rechtsschutzziel. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung (richtig: Anordnung) der aufschiebenden Wirkung und Nichtabschiebung ist daher als ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 21. Juni 2016 gegen die Abschiebungsandrohung vom 9. Juni 2016 auszulegen bzw. in einen solchen Antrag umzudeuten.

Dem Antrag fehlt allerdings das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis als ungeschriebene Voraussetzung jeder Inanspruchnahme der Gerichte ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Kläger bzw. Antragsteller sein Ziel auf anderem Wege schneller und einfacher erreichen könnte, wenn ein Erfolg seine Rechtsstellung nicht verbessern würde oder wenn es ihm auf den Klageerfolg gar nicht ankommt (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, vor §§ 40 - 53 Rn. 11). Es wäre eine überflüssige Inanspruchnahme der Gerichte, wenn in solchen Fällen über eine Klage oder einen Antrag sachlich entschieden werden müsste. Dies zu verhindern, ist der Zweck der Sachurteilsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, vor §§ 40 -53 Rn. 11).

Gemessen hieran fehlt dem Antrag das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller sein Ziel im Hinblick auf die Regelung des § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG auf anderem Wege schneller und einfacher erreichen kann (ebenso VG Regensburg, B.v. 18.4.2016 - RO 9 S 16.30620 -; VG Ansbach, B.v. 29.4.2016 - AN 4 S 16.30410 - beide juris; VG Würzburg, B.v. 23.5.2016 - W 7 S 16.30573 -). Der Antragsteller kann sich mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesamt gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG im Vergleich zu einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bei Gericht einfacher und ebenso effektiv vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aufgrund der Abschiebungsandrohung vom 9. Juni 2016 schützen. Denn ein solcher Wiederaufnahmeantrag hat zur Folge, dass das Bundesamt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt, in dem sie eingestellt wurde, wieder aufnimmt (§ 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG), und die Aufenthaltsgestattung gemäß § 67 Abs. 2 Nr. 1 AsylG wieder in Kraft tritt. Abweichend hiervon ist das Asylverfahren gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG nur dann nicht wieder aufzunehmen und der Wiederaufnahmeantrag nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG als Folgeantrag (§ 71 AsylG) zu behandeln, wenn die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war. Indes liegt die Einstellung des Asylverfahrens des Antragstellers gegenwärtig noch nicht neun Monate zurück und es handelt sich bei der Einstellungsentscheidung vom 9. Juni 2016 um die erstmalige Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG, so dass gegenwärtig ein Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG mit den geschilderten Folgen führen würde.

Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass diese Vorgehensweise im Vergleich zu einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO mit verfahrensmäßigen Nachteilen verbunden wäre, die es insbesondere im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG verbieten würden, das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses zu verneinen (so aber VG Köln, B.v. 19.5.2016 - 3 L 1060/16.A - BeckRS 2016, 46611).

Aus der Regelung des § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG ergibt sich zwar, dass die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens nach Einstellung des Asylverfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG nur einmal besteht. Denn nach § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens als Folgeantrag (§ 71 AsylG) zu behandeln, wenn das Asylverfahren bereits nach § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG wieder aufgenommen worden war. Jedoch geht der Asylsuchende der Möglichkeit einer Wiederaufnahme nach einer erneuten Einstellung seines Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens des Verfahrens für die Zukunft auch dann nicht verlustig, wenn er eine zu Unrecht erfolgte erstmalige Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG nicht im Eilverfahren gerichtlich angreifen kann, sondern gezwungen ist, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens notwendigerweise mit der vollständigen Aufhebung des zunächst ergangenen Einstellungsbescheids verbunden ist (vgl. VG Regensburg, B.v. 18.4.2016 - RO 9 S 16.30620 - juris Rn. 18), so dass bei einer Wiederaufnahme des Asylverfahrens durch das Bundesamt auch für ein Hauptsacheverfahren gegen die erstmalige Einstellungsentscheidung kein Raum ist. Denn der Asylsuchende ist ausreichend dadurch geschützt, dass er im Falle der Ablehnung der Wiederaufnahme gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG nach einer erneuten Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG diese gerichtlich überprüfen lassen kann. Im Rahmen eines solchen gerichtlichen Verfahrens wäre dann inzident auch zu überprüfen, ob die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtmäßig war. Nur wenn dies zu bejahen ist, war das Asylverfahren bereits im Sinne von § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG nach § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG wieder aufgenommen. Andernfalls handelt es sich bei der Wiederaufnahme um eine bloße Fortsetzung des zu keinem Zeitpunkt wirksam beendeten Asylverfahrens. Sollte sich nämlich herausstellen, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung des Asylverfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG nicht vorlagen, ging die erste Einstellungsentscheidung von Anfang an ins Leere, nachdem sie lediglich deklaratorischen Charakter hat. Letzteres folgt aus § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG, der in den Fällen des § 33 Abs. 1 und 3 AsylG die Einstellung und damit die Beendigung des Asylverfahrens von Gesetzes wegen vorsieht.

Da das Bundesamt die Prüfung bei einer Wiederaufnahme nach § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG in dem Verfahrensabschnitt wieder aufnimmt, in dem sie eingestellt wurde, erwächst dem Asylsuchenden auch kein Nachteil aus einer Wiederaufnahme seines Asylverfahrens im Vergleich zu einer Fortsetzung des Verfahrens nach gerichtlicher Aufhebung des Einstellungsbescheids. Nach den vorstehenden Ausführungen würde ihm gegenüber einer Wiederaufnahme nach § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG kein rechtlicher Vorteil daraus erwachsen, wenn er zunächst eine gerichtliche Aufhebung des Einstellungsbescheids erwirkt und sein Verfahren sodann beim Bundesamt fortgesetzt wird. Da das Bundesamt - wie ausgeführt - das Asylverfahren nach § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG in dem Verfahrensabschnitt wieder aufzunehmen hat, in dem es eingestellt wurde, ist nämlich auch die Wiederaufnahme des Verfahrens notwendigerweise mit der vollständigen Aufhebung des zunächst ergangenen Einstellungsbescheids einschließlich der Abschiebungsandrohung verbunden (VG Regensburg, B.v. 18.4.2016 - RO 9 S 16.30620 - juris Rn. 18).

Aus diesem Grund bedarf es in der streitgegenständlichen Konstellation zudem auch nicht etwa deshalb eines gerichtlichen Verfahrens gegen den (ersten) Einstellungsbescheid, um dessen Aufhebung aus Klarstellungsgründen erreichen zu können. Eine solche Aufhebung des Einstellungsbescheids wäre ohnehin allenfalls im Hauptsache-, nicht aber im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO möglich.

Nach alledem bedarf es keines Eilantrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, um den Antragsteller vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aufgrund der im Einstellungsbescheid ausgesprochenen Abschiebungsandrohung zu schützen. Damit fehlt es dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 21. Juni 2016 gegen die Abschiebungsandrohung vom 9. Juni 2016 an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Er ist daher mit der der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 2. Juli 2013 einen Asylantrag.

Mit Schreiben des Bundesamts vom 12. September 2016 wurde er zur persönlichen Anhörung am 22. September 2016 um 11.00 Uhr in Augsburg geladen. Da die Ladung an eine frühere Adresse des Klägers gerichtet war, kam sie mit dem Vermerk „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück.

Daraufhin lud das Bundesamt den Kläger mit Schreiben vom 27. September 2016 zur persönlichen Anhörung am 13. Oktober 2016 um 11.00 Uhr. Dieses Schreiben wurde ihm am 29. September 2016 zugestellt.

Das Schreiben enthält auf Seite 1 unten folgende Hinweise: „Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit müssen Sie unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht… Können Sie dem Bundesamt keinen Nachweis über die Hinderungsgründe vorlegen, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote vorliegen.“

Am 14. Oktober 2016 vermerkte der zuständige Sachbearbeiter des Bundesamts, dass der Kläger zum Anhörungstermin nicht erschienen sei.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2016, zugestellt am 25. Oktober 2016, stellte das Bundesamt das Asylverfahren ein, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG und drohte die Abschiebung nach Pakistan an. Zudem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Asylantrag gelte als zurückgenommen. Dem Kläger sei der 22. September 2016 als Termin zur persönlichen Anhörung mitgeteilt worden. Da er ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen sei, werde nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG vermutet, dass er das Verfahren nicht betreibe. Abschiebungsverbote seien weder vorgetragen worden noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamts vor.

Am 31. Oktober 2016 erhob der Kläger Klage und beantragte,

den Bescheid des Bundesamts vom 21. Oktober 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen.

Eine Belehrung nach der vor dem 17. März 2016 geltenden Rechtslage dahingehend, dass das Nichterscheinen zum Anhörungstermin für das Asylverfahren nachteilige Folgen habe, insbesondere gemäß § 25 Abs. 4 Satz 5 AsylG eine Entscheidung nach Aktenlage ohne persönliche Anhörung ergehen könne, sei keine ausreichende Belehrung im Sinn von § 33 Abs. 4 AsylG, der ausdrücklich eine Belehrung über die Rücknahmefiktion verlange. Unabhängig hiervon sei der Vorhalt, der Kläger sei zum Anhörungstermin am 22. September 2016 nicht erschienen, ungerechtfertigt und zurückzuweisen. An dem genannten Tag habe der Kläger bereits am Vormittag beim Bundesamt in Augsburg in der Absicht vorgesprochen, seine Asylgründe bekanntzugeben. Er habe einige Stunden gewartet, bis ihm von Seiten eines Mitarbeiters erklärt worden sei, bis zu seiner persönlichen Anhörung werde es aufgrund der Überlastung des Personals wohl noch bis ca. 18.00 Uhr dauern. Abgesehen davon, dass eine ca. 8-stündige Wartezeit unzumutbar sei, habe der Kläger schon deshalb nicht bis zum Beginn der auf 18.00 Uhr verschobenen Anhörung warten können, weil er um 15.00 Uhr einen bereits längere Zeit zuvor vereinbarten Arzttermin in Kaufbeuren habe wahrnehmen müssen. Er habe sich deshalb veranlasst gesehen, die Räumlichkeiten des Bundesamts wieder zu verlassen und zu seinem Arzttermin nach Kaufbeuren zu fahren. Ohne die erforderliche, im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgte Übersetzung der Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG in die Muttersprache des Klägers vermöge die vom Bundesamt zugrunde gelegte Rücknahmefiktion nicht zu greifen. Darüber hinaus fehle es auch am zusätzlichen Erfordernis des § 33 Abs. 4 AsylG, wonach die Belehrung gegen Empfangsbekenntnis zu erfolgen habe.

Der zeitgleich gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, wurde mit Beschluss des Gerichts vom13. Februar 2017 abgelehnt.

Der am 20. Februar 2017 gestellte Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO wurde mit Beschluss des Gerichts vom13. März 2017 abgelehnt.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Das Bundesamt hat das Asylverfahren des Klägers zu Recht nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG eingestellt. Sein Asylantrag gilt nach § 33 Abs. 1 und 2 AsylG als zurückgenommen, weil er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist und nicht unverzüglich nachgewiesen hat, dass dies auf Umstände zurückzuführen ist, auf die er keinen Einfluss hatte.

Klarzustellen ist, dass das Versäumnis des Klägers darin liegt, dass er den Anhörungstermin am 13. Oktober 2016 nicht wahrgenommen hat. Die Ladung zur Anhörung am 22. September 2016 wurde an die frühere, inzwischen überholte Adresse des Klägers gerichtet und kam deshalb mit dem Vermerk „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück, so dass das Bundesamt den 13. Oktober 2016 als Ersatztermin anberaumt hat. Da es sich bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ohne Bedeutung, dass in dessen Begründung nicht auf den Anhörungstermin 13. Oktober 2016, sondern irrtümlich auf den Anhörungstermin 22. September 2016 abgestellt wird.

Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung des Nichtbetreibens des Verfahrens zu widerlegen (vgl. Art. 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 und Satz 2 AsylG). Sein Vorbringen bezieht sich ausdrücklich nur auf den Anhörungstermin 22. September 2016. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass es sich um eine durch die fehlerhafte Bescheidsbegründung bedingte „falsa demonstratio“ handelt, hat er nicht unverzüglich nachgewiesen, dass er am 13. Oktober 2016 um 15.00 Uhr einen unaufschiebbaren Arzttermin in Kaufbeuren hatte. Vielmehr fehlt bis heute jeglicher Nachweis.

Die Ladung zum Anhörungstermin am 13. Oktober 2016 enthält ebenso wie bereits die Ladung zum Anhörungstermin am 22. September 2016 den gemäß § 33 Abs. 4 AsylG erforderlichen schriftlichen Hinweis auf die Folgen der Versäumung des anberaumten Termins. Entgegen dem Vorbringen in der Klagebegründung wurde bereits auf die seit dem 17. März 2016 geltende Neufassung des § 33 AsylG hingewiesen („Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn …“).

Im Gegensatz zu § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG, der die Unterrichtung des Asylbewerbers unmittelbar nach der Asylantragstellung bzw. zu Beginn des Asylverfahrens regelt und nicht für Obliegenheiten des Asylbewerbers gilt, verlangt § 33 Abs. 4 AsylG nicht, dass der Hinweis auf die nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG eintretenden Rechtsfolgen in einer Sprache erfolgt, deren Kenntnis beim Asylbewerber vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Ein die deutsche Sprache nicht beherrschender Asylbewerber, dem ein amtliches Schriftstück zugeht, ist gehalten, sich unverzüglich und mit allem ihm zumutbaren Nachdruck um eine rasche Aufklärung über den Inhalt eines ihm nicht verständlichen Schreibens zu bemühen (BVerfG, B.v. 2.6.1992 - 2 BvR 1401.91 u.a. - DVBl 1992, 1157; BVerwG, B.v. 28.10.1992 - 9 B 60.92 - juris Rn. 3). Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 1994, Az. 2 BvR 2371.93, bezieht sich ausschließlich auf die aktuell in § 10 Abs. 2 AsylG geregelte Zustellungsfiktion. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Asylbewerber ein amtliches Schriftstück auch tatsächlich erhält, während die in dem Beschluss vom 2. Juni 1992 genannte Obliegenheit des Asylbewerbers unberührt bleibt. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2013 gleichwohl judiziert, das Bundesamt müsse den Asylbewerber über den Inhalt der ergangenen Aufforderung und die Folgen einer Versäumnis in einer für ihn verständlichen Sprache unterrichten (BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 10 C 1.13 - BVerwGE 147, 329 Rn. 31). Diese Rechtsprechung, die zu § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ergangen ist, lässt sich jedoch nicht ohne weiteres auf die Neufassung des § 33 AsylG übertragen, weil es nun in Fällen wie dem vorliegenden nicht mehr um eine materielle Präklusion des Asylbewerbers geht. Vielmehr kann dieser bis zu neun Monate nach Einstellung des Asylverfahrens bei einer persönlichen Vorsprache bei der für ihn zuständigen Außenstelle des Bundesamts voraussetzungslos die Wiederaufnahme des Verfahrens in dem Stadium verlangen, in dem es eingestellt worden ist (s. Art. 33 Abs. 5 Satz 2, 3 und 5 AsylG). Soweit sich der Kläger auf Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU beruft, differenziert er nicht zwischen Satz 1, der die Unterrichtung des Asylbewerbers über seine Rechte und Pflichten, nicht aber über seine Obliegenheiten regelt, und Satz 2, der u.a. die Unterrichtung über die Folgen einer stillschweigenden Rücknahme des Asylantrags vorschreibt. Nur Satz 1 enthält die Anforderung, dass die Information in einer Sprache erfolgt, die der Asylbewerber versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht.

Selbst bei (unterstellter) Anwendbarkeit des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU auf den Hinweis nach § 33 Abs. 4 AsylG würde dies im vorliegenden Fall nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids führen. Da sich der Antragsteller zum Zeitpunkt des Zugangs der Ladung bereits ca. drei Jahre und drei Monate als Asylbewerber in Deutschland aufgehalten hat, kann eine ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache bei ihm vernünftigerweise vorausgesetzt werden. Dies gilt insbesondere auch für den Hinweis, dass sein Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gelte, wenn er zu dem anberaumten Termin nicht erscheine. Im Gegensatz zur 1. Alternative des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU („in einer Sprache, die sie verstehen“) kommt es bei der 2. Alternative, die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine pauschalierende Regelung enthält („in einer Sprache, … von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen“), nicht darauf an, ob der Asylbewerber die verwendete Sprache versteht bzw. ausreichend beherrscht. Ist dies nicht der Fall, obliegt es ihm, sich unverzüglich und mit allem ihm zumutbaren Nachdruck um eine rasche Aufklärung über den Inhalt des ihm (teilweise) nicht verständlichen Schreibens zu bemühen (BVerfG, B.v. 2.6.1992, a.a.O.).

Dem gesetzlichen Erfordernis, dass der nach § 33 Abs. 4 AsylG erforderliche Hinweis „gegen Empfangsbestätigung“ zu erfolgen hat, wurde dadurch Rechnung getragen, dass die Ladung zur Anhörung samt Hinweis dem Kläger am 29. September 2016 förmlich zugestellt worden ist (vgl. Postzustellungsurkunde vom 29.9.2016).

2. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Die allgemeine Sicherheitslage ist gerade in der Provinz Punjab bei weitem nicht so schlecht, dass dies zu einem allgemeinen Abschiebungsverbot für pakistanische Staatsangehörige führen würde. Individuelle gefahrerhöhende Umstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren M 21 K 17.35564 gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. März 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Gründe

I.

Die nicht ausgewiesene Antragstellerin zu 1) ist nach eigenen Angaben kamerunische Staatsangehörige. Sie reiste am 28. September 2015 von Spanien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Antragstellerin zu 2) ist am 18. Mai 2016 in Deutschland geboren und ebenfalls kamerunische Staatsangehörige. Die Antragstellerin zu 1) stellte am 29. September 2016 für sich und ihre Tochter bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.

In der der Antragstellerin in deutscher und englischer Sprache erteilten Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrenshinweise wurde auf Folgendes hingewiesen:

„Sie erhalten einen Termin zur Anhörung vor dem Bundesamt. Sie sind verpflichtet, diesen Termin persönlich wahrzunehmen… Bitte nehmen Sie den Anhörungstermin unbedingt wahr. Sie werden darauf hinge-wiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben …“

Der Belehrung war ein Gesetzesauszug aus dem Asylgesetz in deutscher Sprache beigefügt, u.a. ein Auszug aus §§ 10, 15, 25, 33 Abs. 1 und 3 und § 36 AsylVfG.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 10. Februar 2017 wurde die Antragstellerin zu 1) zu einer Anhörung am 24. Februar 2017 geladen.

Die Ladung zur Anhörung vor dem Bundesamt enthielt folgenden Hinweis in deutscher Sprache:

„Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit müssen Sie unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Wenn Sie bei der Krankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet sind, müssen Sie dieser die Ladung zum Termin unverzüglich mitteilen. Können Sie dem Bundesamt keinen Nachweis über die Hinderungsgründe vorliegt, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Ab-schiebungsverbote vorliegen.“

Die Ladung kam am 17. Februar 2017 als unzustellbar zum Bundesamt zurück. In der Zustellungsurkunde heißt es, der Adressat sei unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln.

Mit Bescheid vom 15. März 2017 stellte das Bundesamt unter der gleichzeitigen Feststellung, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt, das Asylverfahren ein (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen und drohte die Abschiebung nach Kamerun an (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).

Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die Vermutungsregel in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG ausgeführt, die Antragstellerinnen seien ohne genügende Entschuldigung nicht zur persönlichen Anhörung erschienen.

Die Antragstellerinnen haben gegen den Bescheid am 15. März 2017 durch ihre Bevollmächtigte Klage erhoben (M 21 K 17.35564), mit der sie beantragen, den Bescheid vom 15. März 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Antragstellerinnen asylberechtigt sind, die Flüchtlingseigenschaft, der subsidiäre Schutzstatus sowie Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei ihnen vorliegen.

Zugleich beantragten sie,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Eine angekündigte Begründung erfolgte weder hinsichtlich der Klage noch hinsichtlich des Eilverfahrens.

Das Bundesamt legte die Akten mit Schreiben vom 7. Juni 2017, ohne sich weiter zum Verfahren zu äußern. Auch einen Antrag stellte das Bundesamt nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem und im Klage-verfahren und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der im Rahmen der gebotenen und möglichen Auslegung auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der nach § 75 Abs. 1 AsylG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung gerichtete Antrag ist zulässig (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis BVerfG, B.v. 20.7.2016 - 2 BvR 1385/16 - juris Rn. 8) und begründet.

Das Gericht trifft bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der vom Gesetzgeber vorgesehenen sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Erweist sich der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung.

Entsprechend diesem Maßstab ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

Nach § 33 Abs. 1 AsylG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390 f.) gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist.

Denn jedenfalls sind die Antragstellerinnen nicht ausreichend auf die nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG eintretenden Rechtsfolgen hingewiesen worden.

Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die nach den Absätzen 1 und 3 ein-tretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Der Nachteil, den der Asylbewerber infolge der Rücknahmefiktion erleiden kann, ist nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Betroffene auf die gesetzliche Regelung hingewiesen wird. Diesen im Gebot eines fairen Verfahrens wurzelnden rechtsstaatlichen Anforderungen hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 33 Abs. 4 AsylG entsprochen.

Soll der Hinweis seiner Aufgabe gerecht werden, gerade im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Norm für Rechtsklarheit zu sorgen, muss er freilich den Besonderheiten des Adressatenkreises Rechnung tragen. Es ist zu berücksichtigen, dass der Asylbewerber sich in einer ihm fremden Umgebung befindet, mit dem Ablauf des deutschen Asylverfahrens nicht vertraut und in aller Regel der deutschen Sprache nicht mächtig ist (VG Augsburg, B.v. 17.11.2016 - Au 3 S. 16.32189 - juris Rn. 28). Unabhängig vom erforderlichen Inhalt der Belehrung ist deren Übersetzung in eine Sprache, die der Ausländer beherrscht, unentbehrlich.

Darüber hinaus verlangt § 33 Abs. 4 AsylG ausdrücklich, dass der Ausländer gegen Empfangsbestätigung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen ist. Die Vorschrift lässt damit eine anderweitige Zustellung, auf Grund der sich der Ausländer die Bekanntgabe unabhängig von der tatsächlichen Kenntnis zurechnen lassen muss, gerade nicht zu.

Diesen Anforderungen genügt der allgemeine (und im Hinblick auf das Schriftformerfordernis von Entschuldigungsgründen auch unzutreffende) Hinweis auf die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung in der Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrenshinweise nicht. Dabei kann dahinstehen, ob eine Belehrung überhaupt in diesem frühen Stadium des Asylverfahrens, wenn auch gegen Empfangsbestätigung, ausreichend ist (anders VG München, B. v. 8.3.2017 - M 21 S. 16.32737 - juris), denn jedenfalls darf die Belehrung nicht in Teilen fehlerhaft und damit irreführend sein. In diesem Fall wird die Belehrung insgesamt fehlerhaft (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 13.12.1978 - 6 C 77.78 -, juris, Rn. 23). So liegt der Fall aber hier. Das Bundesamt verweist auf die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung bzw. der Entscheidung ohne persönliche Anhörung in dem Fall, dass der Antragsteller nicht vor dem Termin schriftlich seine Verhinderung anzeigt. Dass das Asylgesetz in § 33 Abs. 2 Satz 2 aber eine Widerlegung der Vermutung auch dann vorsieht, wenn der Ausländer unverzüglich, also nach dem versäumten Anhörungstermin, nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, erwähnt die Belehrung nicht. Auch aus dem beigefügten Gesetzestext lässt sich dies nicht entnehmen, da die Vorschrift des § 33 Abs. 2 AsylG gerade nicht abgedruckt worden ist.

Die Belehrung zu § 33 AsylG in der Ladung zur Anhörung, die insoweit zutreffend ist, ist schließlich ausschließlich in deutscher Sprache erfolgt und der Antragstellerin zu 1) im Übrigen nicht gegen Empfangsbestätigung übermittelt worden. Die Zustellungsfiktion der Ladung nach § 10 Abs. 2 AsylG ersetzt die für die Belehrung erforderliche tatsächlich erforderliche und durch Empfangsbestätigung nachzuweisende Kenntnis der Antragstellerin zu 1) über die Belehrung nicht.

Nachdem sich die angefochtene Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist, ist die aufschiebende Wirkung der Klage ohne weitere Prüfung anzuordnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren M 21 K 17.46551 gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juli 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der nicht ausgewiesene Antragsteller ist nach eigenen Angaben malischer Staatsangehöriger. Er reiste am 13. November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27. Mai 2016 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.

In der dem Antragsteller in deutscher und französischer Sprache erteilten Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrenshinweise wurde auf Folgendes hingewiesen:

„Sie erhalten einen Termin zur Anhörung vor dem Bundesamt. Sie sind verpflichtet, diesen Termin persönlich wahrzunehmen… Bitte nehmen Sie den Anhörungstermin unbedingt wahr. Sie werden darauf hinge-wiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben …“

Der Belehrung war ein Gesetzesauszug aus dem Asylgesetz in deutscher Sprache beigefügt, u.a. ein Auszug aus §§ 10, 15, 25, 33 Abs. 1 und 3 und § 36 Abs. 4 Satz 3 AsylG.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 10. November 2016 wurde der Antragsteller zu einer Anhörung am 22. Dezember 2016 geladen.

Die Ladung zur Anhörung vor dem Bundesamt enthielt folgenden Hinweis in deutscher Sprache:

„Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit müssen Sie unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Wenn Sie bei der Krankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet sind, müssen Sie dieser die Ladung zum Termin unverzüglich mitteilen. Können Sie dem Bundesamt keinen Nachweis über die Hinderungsgründe vorliegt, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Ab-schiebungsverbote vorliegen.“

Die Ladung wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 12. November 2016 in den zur Wohnung des Antragstellers gehörenden Briefkasten eingelegt.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 29. Juni 2017 wurde der Antragsteller erneut zu einer Anhörung, diesmal am 18. Juli 2017, geladen. Die Ladung enthielt den bereits genannten Hinweistext. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde das Schreiben am 4. Juli 2017 niedergelegt und eine Mitteilung in den Briefkasten geworfen.

Der Antragsteller ist zur Anhörung nicht erschienen.

Mit Bescheid vom 21. Juli 2017 stellte das Bundesamt unter der gleichzeitigen Feststellung, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt, das Asylverfahren ein (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen und drohte die Abschiebung nach Mali an (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).

Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die Vermutungsregel in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG ausgeführt, der Antragsteller sei ohne genügende Entschuldigung nicht zur persönlichen Anhörung erschienen.

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid am 3. August 2017 durch seinen Bevollmächtigten Klage erhoben (M 21 K 17.46551), mit der er beantragt,

den Bescheid vom 21. Juli 2017 aufzuheben.

Zugleich beantragt er sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen.

Zur Begründung trägt er vor, er habe die Ladung zum Termin am 18. Juli 2017 nicht erhalten.

Das Bundesamt legte die Akten mit Schreiben vom 14. August 2018 vor, ohne sich weiter zum Verfahren zu äußern. Auch einen Antrag stellte das Bundesamt nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem und im Klage-verfahren und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der im Rahmen der gebotenen und möglichen Auslegung auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der nach § 75 Abs. 1 AsylG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung gerichtete Antrag ist zulässig (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis BVerfG, B.v. 20.7.2016 – 2 BvR 1385/16 – juris Rn. 8) und begründet.

Das Gericht trifft bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der vom Gesetzgeber vorgesehenen sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Erweist sich der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung.

Entsprechend diesem Maßstab ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

Nach § 33 Abs. 1 AsylG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390 f.) gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, denn der Antragsteller ist nicht ausreichend auf die nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG eintretenden Rechtsfolgen hingewiesen worden.

Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die nach den Absätzen 1 und 3 ein-tretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Der Nachteil, den der Asylbewerber infolge der Rücknahmefiktion erleiden kann, ist nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Betroffene auf die gesetzliche Regelung hingewiesen wird. Diesen im Gebot eines fairen Verfahrens wurzelnden rechtsstaatlichen Anforderungen hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 33 Abs. 4 AsylG entsprochen.

Soll der Hinweis seiner Aufgabe gerecht werden, gerade im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Norm für Rechtsklarheit zu sorgen, muss er freilich den Besonderheiten des Adressatenkreises Rechnung tragen. Es ist zu berücksichtigen, dass der Asylbewerber sich in einer ihm fremden Umgebung befindet, mit dem Ablauf des deutschen Asylverfahrens nicht vertraut und in aller Regel der deutschen Sprache nicht mächtig ist (VG Augsburg, B.v. 17.11.2016 – Au 3 S. 16.32189 – juris Rn. 28). Unabhängig vom erforderlichen Inhalt der Belehrung ist deren Übersetzung in eine Sprache, die der Ausländer beherrscht, unentbehrlich.

Darüber hinaus verlangt § 33 Abs. 4 AsylG ausdrücklich, dass der Ausländer gegen Empfangsbestätigung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen ist. Die Vorschrift lässt damit eine anderweitige Zustellung, auf Grund der sich der Ausländer die Bekanntgabe unabhängig von der tatsächlichen Kenntnis zurechnen lassen muss, gerade nicht zu.

Diesen Anforderungen genügt der allgemeine (und im Hinblick auf das Schriftformerfordernis von Entschuldigungsgründen auch unzutreffende) Hinweis auf die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung in der Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrenshinweise nicht. Dabei kann dahinstehen, ob eine Belehrung überhaupt in diesem frühen Stadium des Asylverfahrens, wenn auch gegen Empfangsbestätigung, ausreichend ist (anders VG München, B. v. 8.3.2017 - M 21 S. 16.32737 - juris), denn jedenfalls darf die Belehrung nicht in Teilen fehlerhaft und damit irreführend sein. In diesem Fall wird die Belehrung insgesamt fehlerhaft (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 13.12.1978 - 6 C 77.78 -, juris, Rn. 23). So liegt der Fall aber hier. Das Bundesamt verweist auf die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung bzw. der Entscheidung ohne persönliche Anhörung in dem Fall, dass der Antragsteller nicht vor dem Termin schriftlich seine Verhinderung anzeigt. Dass das Asylgesetz in § 33 Abs. 2 Satz 2 aber eine Widerlegung der Vermutung auch dann vorsieht, wenn der Ausländer unverzüglich, also nach dem versäumten Anhörungstermin, nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, erwähnt die Belehrung nicht. Auch aus dem beigefügten Gesetzestext lässt sich dies nicht entnehmen, da die Vorschrift des § 33 Abs. 2 AsylG gerade nicht abgedruckt worden ist.

Die Belehrung zu § 33 AsylG in der Ladung zur Anhörung, die insoweit zutreffend ist, ist schließlich ausschließlich in deutscher Sprache erfolgt und dem Antragsteller im Übrigen nicht gegen Empfangsbestätigung übermittelt worden. Die Zustellungsfiktion der Ladung nach § 10 Abs. 2 AsylG ersetzt die für die Belehrung erforderliche tatsächlich erforderliche und durch Empfangsbestätigung nachzuweisende Kenntnis des Antragstellers über die Belehrung nicht.

Nachdem sich die angefochtene Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist, ist die aufschiebende Wirkung der Klage ohne weitere Prüfung anzuordnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I. Der Bescheid vom 24. November 2016 (Az. 5657111-251) wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, malischer Staatsangehöriger, reiste am 30. Juli 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 8. August 2013 einen Asylantrag.

In der in deutscher und französischer Sprache erteilten Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrenshinweise wurde auf Folgendes hingewiesen:

„Sie erhalten einen Termin zur Anhörung vor dem Bundesamt. Sie sind verpflichtet, diesen Termin persönlich wahrzunehmen… Bitte nehmen Sie den Anhörungstermin unbedingt wahr. Sie werden darauf hingewiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben …“

Die Ladung vom 4. November 2016 zur Anhörung vor dem Bundesamt am 23. November 2016 enthielt folgenden Hinweis in deutscher Sprache:

„Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit müssen Sie unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Wenn Sie bei der Krankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet sind, müssen Sie dieser die Ladung zum Termin unverzüglich mitteilen. Können Sie dem Bundesamt keinen Nachweis über die Hinderungsgründe vorlegen, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote vorliegen.“

Die Zustellung der Ladung erfolgte am 5. November 2016 mittels Postzustellungsurkunde im Wege der Ersatzzustellung (Einlegen in den Briefkasten).

Mit Bescheid vom 24. November 2016 (Bescheid am 24.11.2016 als Einschreiben zur Post gegeben) stellte das Bundesamt unter der gleichzeitigen Feststellung, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt, das Asylverfahren ein (Ziff. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen und drohte die Abschiebung nach Mali an (Ziff. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 4).

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei ohne genügende Entschuldigung nicht zur persönlichen Anhörung erschienen.

Der Kläger erhob gegen den Bescheid am 29. November 2016 Klage. Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2016 zeigte die Bevollmächtigte die Vertretung an und beantragte,

den Bescheid vom 24. November 2016 (Az. 5657111-251) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Zugleich wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (M 21 S. 16.34702).

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe den Termin zur Anhörung unverschuldet versäumt, da er das Ladungsschreiben nicht erhalten habe.

Das Bundesamt legte die Akten (elektronische Akte) mit Schreiben vom 30. November 2016 und 18. Januar 2017 vor.

Mit Beschluss vom 23. Dezember 2016 wurde die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

Die Klägerbevollmächtigte hat auf mündliche Verhandlung verzichtet (Fax vom 29.6.2017). Das Bundesamt hat mit Generalerklärung vom 25. Februar 2016 auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem und im Eilverfahren und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Über die Klage wird mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Soweit die Klage über die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hinausgeht und auf eine Verpflichtung des Bundesamtes zu einer Sachentscheidung gerichtet ist, ist sie unzulässig. Macht das Bundesamt von der Möglichkeit der Verfahrenseinstellung nach § 33 AsylG Gebrauch, darf das Gericht mit der Aufhebung der getroffenen Entscheidung nicht zugleich über die Begründetheit des Begehrens auf Gewährung von Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingsanerkennung entscheiden. Vielmehr ist die Sachentscheidung nach den Regelungen des Asylverfahrensgesetzes zunächst dem Bundesamt vorbehalten. Der Asylsuchende muss die Aufhebung dieses Bescheides erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will (vgl. zu § 33 AsylVfG BVerwG, U.v. 5.9. 2013 - 10 C 1/13 - juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 7.3.1995 - 9 C 264/94 - juris Rn. 12 ff.).

Die im Übrigen zulässige Klage (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis BVerfG, B.v. 20.7.2016 - 2 BvR 1385/16 - juris Rn. 8) ist begründet. Die Einstellung des Verfahrens durch das Bundesamt ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 33 Abs. 1 AsylG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390) gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist.

Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer jedoch auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

Inhaltlich ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Unabhängig davon, ob insoweit eine Wiedergabe der gesetzlichen Regelungen genügt (so Heusch in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 14. Edition, AsylG, § 33 AsylG Rn. 7; a.A. unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu Belehrungspflichten zu § 10 Abs. 7 AsylVfG und § 33 AsylVfG z.B. VG Aachen, B.v. 13.3.2017 - 2 K 538/17.A - BeckRS 2017, 104831 Rn. 13; VG Augsburg, B.v. 17.11.2016 - Au 3 S. 16.32189 - juris Rn. 28) und ob eine Übersetzung in eine dem Asylbewerber geläufige Sprache geboten ist, (so der Eilbeschluss vom 2.1.2017 - M 21 K 16.35223; ebenso ganz überwiegend auch die bisherigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, z.B. VG München, B.v. 14.2.2017 - M 18 S. 17.31557 - juris; VG Stuttgart, B.v. 6.2.2017 - A 1 K 198/17 - juris; VG Gelsenkirchen, B.v. 21.11.2016 - 14a L 2519/16.A - juris; VG Augsburg, B.v. 17.11.2016 a.a.O. - juris Rn. 28; ähnlich die Kommentarmeinungen, z.B. Bergmann in Bergmann/Dienelt, AuslR, Nachtrag zur 11. Aufl., AsylG, § 33 AsylG Rn. N 7; Heusch in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 14. Edition, AsylG, § 33 AsylG Rn. 7 m.w.N.; vgl. zu § 33 AsylVfG auch BVerwG, U.v. 5.9.2013 a.a.O. - juris Rn. 31 unter Hinweis auf BVerfG, B.v. 10.3.1994 - 2 BvR 2371/93 - DVBl 1994, 631), oder ob die verfassungsrechtlich hergeleiteten strengen Maßstäbe angesichts der in § 33 Abs. 5 AsylG geregelten Wiederaufnahmemöglichkeit hier nicht gelten (so VG Augsburg, U.v. 13.3.2017 - Au 3 K 16.32293 - juris), darf eine über die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts hinausgehende Belehrung nicht unrichtig oder missverständlich sein.

Die Belehrung des Ausländers ist gegen Empfangsbestätigung nachzuweisen. Der erforderliche Nachweis der Kenntnis über die Belehrung durch Empfangsbestätigung wird durch eine anderweitige Zustellung ohne Nachweis der tatsächlichen Kenntnis nicht ersetzt. Insbesondere aus dem Erfordernis der Empfangsbestätigung und ihrer Funktion als Beweismittel wird damit auch deutlich, dass der Gesetzgeber die Belehrung mit dem Eintritt der Rücknahmefiktion verknüpfen wollte (OVG SH, B.v. 12.5.2017 - 4 LA 45/17 - juris Rn. 16).

Entsprechend diesen Vorgaben ist eine ordnungsgemäße Belehrung nicht erfolgt bzw. nachgewiesen.

Die Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrenshinweise enthielt keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung wegen Nichterscheinens zum Anhörungstermin, sondern beschränkte sich in diesem Zusammenhang auf den Hinweis einer Entscheidung nach Aktenlage. Auch der Auszug aus dem Gesetzestext zum Asylgesetz enthielt die Regelung in § 33 AsylG nicht.

Die Belehrung in der Ladung zur Anhörung war dem Kläger nicht gegen Empfangsbestätigung übermittelt worden. Der Kläger hat nicht widerlegbar geltend gemacht, er habe die Ladung nicht erhalten.

Die Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 2 AsylG ohne die zwingend vorgegebene Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG führt zur Rechtswidrigkeit der Verfahrensentscheidung und verletzt den Asylbewerber in seinem Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren. Die angefochtene Verfahrensentscheidung war daher aufzuheben. Entsprechendes gilt für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG und die erlassene Abschiebungsandrohung, die jedenfalls verfrüht ergangen sind (BVerwG, U.v. 7.3.1995 - 9 C 264/94 - juris Rn. 19; vgl. auch BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 21).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juli 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung (Nr. 3) wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtschutz in Bezug auf einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

Die Antragstellerin, eigenen Angaben zufolge nigerianische Staatsangehörige christlichen Glaubens, reiste am 16. Januar 2017 in die Bundesrepublik Deutschland und stellte am 15. März 2017 einen Asylantrag.

Eine Ladung zur Anhörung gemäß § 25 Asylgesetz (AsylG) vom 27. Juni 2017 an die AE DP Oberbayern in München konnte ausweislich Postzustellungsurkunde vom 30. Juni 2017 nicht zugestellt werden. Daraufhin erfolgte ein Zustellungsversuch an die Dependance ...- ..., ... Die Postzustellungsurkunde vermerkt diesbezüglich eine Zustellung am 13. Juli 2017 durch Übergabe an die zum Empfang ermächtigte Vertreterin Frau ... Die Antragstellerin erschien jedoch nicht zum Anhörungstermin am 12. Juli 2017.

Daraufhin stellte das BAMF mit Bescheid vom 27. Juli 2017, Gesch.-Z. ... fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelte (Nr. 1 Satz 1). Das Asylverfahren wurde eingestellt (Nr. 1 Satz 2) und zudem festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Nr. 3 Satz 1). Für den Fall nicht fristgerechter Ausreise wurde die Abschiebung nach Nigeria angedroht (Nr. 3 Satz 2). Zur Begründung wurde auf die Vermutung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG des Nichtbetreibens des Asylverfahrens durch die Antragstellerin wegen fehlenden Erscheinens zur Anhörung verwiesen. Abschiebungsverbote seien weder vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des BAMF vor.

Am 3. August 2017 erhob die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 27. Juli 2017 (M 7 K 17.46647) und beantragt zudem,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Antragstellerin habe das Anschreiben zur persönlichen Anhörung nicht erhalten und demzufolge keine Kenntnis von dem Termin zur persönlichen Anhörung gehabt. Sie habe ihre Post immer zuverlässig abgeholt und bislang jede an sie gerichtete Post erhalten. Mangels Ladung sei sie auch nicht über die Folgen des Ausbleibens beim Anhörungstermin belehrt worden. Unter dem 13. September 2017 wurde ergänzt, dass der Antragstellerin bei ihrer Rückkehr als alleinstehende Frau ohne familiären Rückhalt eine Gefahr für Leib und Leben drohen würde und somit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorläge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die – in elektronischer Form – vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig. Er ist darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage gegen die im Bescheid vom 27. Juli 2017 in Nr. 3 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen. Der Klage kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu, weil das Bundesamt das Asylverfahren der Antragstellerin auf der Grundlage der gesetzlichen Vermutung des § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG eingestellt hat. Die Klage wurde fristgerecht erhoben. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 14-20; BayVGH, U.v. 3.12.2015 – 13a B 15.50069 u.a. – juris Rn. 21; VG Augsburg, U.v. 17.3.2017 – Au 3 K 16.32041 – juris Rn. 18). Obwohl die Antragstellerin beim BAMF die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen kann und das Bundesamt die Verfahren in dem Verfahrensabschnitt wieder aufnehmen muss, in dem die Prüfung eingestellt wurde (vgl. § 33 Abs. 5 Satz 2, 4 - 6 AsylG), fehlt es vorliegend nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis für den erhobenen Antrag (vgl. BVerfG, B.v. 20.7.2016 – 2 BvR 1385/16 – juris Rn. 8).

Der Antrag ist zudem begründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit der Klage angefochtenen Bescheids des BAMF vom 27. Juni 2017 insoweit bestehen, als das BAMF die Einstellung des Verfahrens mit der Vermutung des Nichtbetreibens durch die Antragstellerin i.S.v. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG begründet.

Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt ein Asylantrag als zurückgenommen, mit der Folge, dass das Verfahren eingestellt wird (§ 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG), wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG gesetzlich vermutet, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese Vermutung gilt nach § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG aber dann nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte.

Vorliegend hat die Antragstellerin angegeben, die Ladung zur Anhörung nicht erhalten und damit keine Kenntnis vom Termin gehabt zu haben. Ob sie die gesetzliche Vermutung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG entsprechend § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG widerlegen kann, nachdem die Ladung ausweislich der Postzustellungsurkunde durch Übergabe an eine zum Empfang ermächtigte Vertreterin zugestellt wurde, kann dahinstehen, da die gesetzliche Fiktion der Asylantragsrücknahme bereits deshalb nicht greift, weil die Antragstellerin nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen des § 33 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG belehrt wurde.

Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Wird das Erfordernis der schriftlichen Belehrung über die Rechtsfolgen nicht eingehalten, so sind die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nicht gegeben (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand Dezember 2016, § 33 AsylG Rn. 61). Im Falle einer fehlerhaften Belehrung kann die Rücknahmefiktion nicht eintreten (vgl. GK-AsylG, Stand November 2016, § 33 AsylG Rn. 82).

Die Regelung in § 33 Abs. 4 AsylG verlangt ausdrücklich, dass der Ausländer gegen Empfangsbestätigung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen ist. Die Vorschrift lässt damit eine anderweitige Zustellung, auf Grund der sich der Ausländer die Bekanntgabe unabhängig von der tatsächlichen Kenntnis zurechnen lassen muss, gerade nicht zu (VG München, B.v. 19.9.2017 – M 21 S. 17.46631 – juris Rn 27). Die Zustellung der Ladung vom 27. Juni 2017 mit entsprechenden Hinweisen erfolgte vorliegend per Postzustellungsurkunde und nicht gegen Empfangsbestätigung, so dass das Ladungsschreiben insoweit nicht für eine ordnungsgemäße Belehrung ausreichte, unabhängig davon, ob es die Antragstellerin tatsächlich erhalten hat oder eine Zustellung an sich gegen sich wirken lassen müsste. Auch die in der Behördenakte befindlichen vorangegangenen Hinweise und Belehrungen der Antragstellerin (Bl. 9-18 der Behördenakte) reichten nicht aus, um den Anwendungsbereich der gesetzlichen Fiktion zu eröffnen. Zum einen kann der Behördenakte bereits nicht entnommen werden, dass die Antragstellerin diese tatsächlich erhalten hat, da sich der Behördenakte keine unterschriebene Empfangsbestätigung entnehmen lässt.

Zum anderen reichten diese Hinweise i.S.v. § 33 Abs. 4 AsylG nicht aus. Soll der Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß § 33 Abs. 4 AsylG seiner Aufgabe gerecht werden, gerade im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Norm für Rechtsklarheit zu sorgen, muss er den Besonderheiten des Adressatenkreises Rechnung tragen. Es ist zu berücksichtigen, dass der Asylbewerber sich in einer ihm fremden Umgebung befindet, mit dem Ablauf des deutschen Asylverfahrens nicht vertraut und in aller Regel der deutschen Sprache nicht mächtig ist (VG Augsburg, B.v. 17.11.2016 – Au 3 S. 16.32189 – juris Rn. 28). Unabhängig vom erforderlichen Inhalt der Belehrung ist daher deren Übersetzung in eine Sprache, die der Ausländer beherrscht, unentbehrlich, zumindest wenn er anwaltlich nicht vertreten ist (vgl. VG München, B.v. 19.9.2017 – M 21 S. 17.46631 – juris Rn 26; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 33 Rn. 23 m.w.N.). In der Behördenakte sind vorliegend die allgemeinen Hinweise zwar in englischer Sprache enthalten (Bl. 14-17 der Behördenakte), allerdings nicht ausreichenden Inhalts. Nach dem Wortlaut der Vorschrift beschränkt sich die Hinweispflicht zwar auf die nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG eintretenden Rechtsfolgen. Sie ist jedoch dahingehend auszulegen, dass sich die Hinweispflicht auch auf die – hier einschlägige – Nichtbetreibensvermutung des § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 bezieht sowie auf die Obliegenheit bzw. Möglichkeit des Antragstellers gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG, diese Vermutung zu entkräften, da die Regelung ansonsten weitgehend sinnentleert wäre. So ist es für den Asylantragsteller zur effektiven Wahrnehmung seiner Rechte gerade erforderlich zu wissen, in welchen Fällen ein Nichtbetreiben des Verfahrens vermutet wird und wie er diese Vermutung entkräften kann, so dass die Rechtsfolge des § 33 Abs. 2 AsylG und damit auch die Rechtsfolge des § 33 Abs. 1 AsylG nicht eintritt (vgl. in diesem Sinne z.B. auch VG Augsburg, U.v. 13.3.2017 – Au 3 K 16.32293 – juris Rn. 19; VG Dresden, B.v. 23.2.2017 – 2 L 1153/ 16.A – juris Rn. 31 f., VG Köln, Gerichtsbescheid v. 11.11.2016 – 3 K 7366/16.A – juris Rn. 43; a.A. VG Oldenburg, B.v. 6.3.2017 – 15 B 961/17 – juris Rn. 14, allein auf den Gesetzeswortlaut abstellend). Auch die herrschende Meinung in der Kommentarliteratur stellt über den Wortlaut hinausgehende Anforderungen an die erforderliche Belehrung. Einerseits müssen in der Belehrung die geforderten Mitwirkungspflichten nach § 33 Abs. 2 AsylG präzise konkretisiert werden, andererseits muss der Antragsteller darauf hingewiesen werden, dass bei Nichterfüllung der aufgezeigten Pflicht der Antrag als zurückgenommen gilt und eine Entscheidung in der Sache nicht ergeht (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 33 Rn. 23 m.w.N.). Die Regelung des § 33 Abs. 4 AsylG, darf daher nicht zu eng verstanden werden. Der Hinweis darf sich nicht nur auf die Wiedergabe des Wortlauts der in § 33 Abs. 4 AsylG geregelten Rücknahmefiktion beschränken, sondern muss sich auch auf die sich daraus ergebenden Konsequenzen beziehen (vgl. Hailbronner, AuslR, a.a.O. Rn. 62 m.w.N.). Da in § 33 Abs. 2 AsylG nur vier gesetzliche Vermutungsfälle in Bezug auf § 33 Abs. 1 AsylG geregelt sind, betrifft die Belehrungspflicht selbstverständlich auch und gerade die Fälle des § 33 Abs. 2 AsylG (GK-AsylG, Stand November 2016, § 33 AsylG Rn. 76). Zugleich ist vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Belehrungspflicht, nämlich den typischerweise unerfahrenen Antragstellern eine effektive Wahrnehmung ihrer Rechte zu ermöglichen, auch darüber zu belehren, dass binnen neun Monaten nach der Einstellung des Verfahrens form- und voraussetzungslos eine Wiedereröffnung beantragt werden kann (GK-AsylG, a.a.O. Rn. 80). Die Problematik beim novellierten § 33 AsylG rühre auch daher, dass nunmehr grundsätzlich schon bei Antragstellung über alle Mitwirkungspflichten und Rechtsfolgen belehrt werde (vgl. § 33 Abs. 4 AsylG), vielen Asylbewerbern aber die komplexen Strukturen der mitteleuropäischen Behördenpraxis kulturell fremd seien und fraglich sei, inwieweit diese Belehrungen tatsächlich begriffen würden. Grundsätzlich seien deshalb ähnlich strenge Anforderungen zu stellen wie bei § 81 AsylG, da es sich ggf. um eine einschneidende Ausnahme von den allgemeinen Verfahrensregeln handele und die verfahrensmäßige Durchsetzung von Asylgrundrechten und zwingendem Refoulement-Verbot betroffen sein könne (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Nachtrag zur 11. Auflage 2016, § 33 AsylG Rn. N 2).

Diesen – strengen – Anforderungen genügen die Hinweise in der Behördenakte auf den Seiten 9 – 18 in deutscher bzw. englischer Sprache nicht. So sind zwar der Hinweis auf Verpflichtung zur Wahrnehmung des Anhörungstermins, die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung bei Nichterscheinen, die Rücknahmefiktion bei Nichtbetreiben und die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeantrages enthalten. Es fehlt jedoch der Hinweis darauf, dass bei Nichterscheinen zur Anhörung ein solches Nichtbetreiben gesetzlich vermutet wird. Es wird insoweit auch nur der Wortlaut von § 33 Abs. 1 und 3 AsylG und nicht des § 33 Abs. 2 AsylG - in deutscher Sprache - abgedruckt. Zudem ist der Hinweis insoweit sogar fehlerhaft und damit die Belehrung insgesamt (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 13.12.1978 - 6 C 77.78 -, juris, Rn. 23), als er die Möglichkeit der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG nicht erwähnt und vielmehr auf die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung hingewiesen wird, wenn der Ausländer nicht vor dem Anhörungstermin schriftlich seine Verhinderung anzeigt (VG München, B.v. 19.9.2017 – M 21 S. 17.46631 – juris Rn 28).

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht somit vieles für eine Rechtswidrigkeit der Asylverfahrenseinstellung im Bescheid vom 27. Juli 2017 und damit eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Damit überwiegt das Interesse der Antragstellerin, vorläufig von den Wirkungen des kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Bescheids verschont zu bleiben, das entgegenstehende öffentliche Interesse und ist dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO eine entsprechende stattgebende Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 01.08.2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.


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Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Die Kläger, georgische Staatsangehörige, betreiben ein Verfahren nach dem Asylgesetz (AsylG).

Die am 30. November 2015 in das Bundesgebiet eingereiste Klägerin zu 1) ist die Mutter des am …Juli 2016 in … geborenen Klägers zu 2). Die Klägerin zu 1) stellte am 22. Februar 2016 förmlich Asylantrag beim Bundesamt für ... (Bundesamt). Ihr Ehemann, der Kläger im abgeschlossenen Verfahren AN 4 K 17.32402, …, beim Bundesamt Az. …, teilte dem Bundesamt bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 28. Juli 2016 mit, dass die Klägerin zu 1) zu dem vorstehend genannten Datum entbunden habe. Die entsprechende Geburtsmitteilung hinsichtlich des Klägers zu 2) wurde dem Bundesamt vom der Ausländerbehörde mit Eingangsdatum beim Bundesamt vom 26. Oktober 2017 übersandt. Daraufhin erachtete das Bundesamt den Asylantrag des Klägers zu 2) mit dortigem Eingang der vorstehend genannten Geburtsmitteilung auf Grund § 14a Abs. 2 AsylG als gestellt.

Die Klägerin zu 1) wurde vom Bundesamt mit Schreiben vom 7. Juli 2016 – zusammen mit ihrem oben genannten Ehemann – für den 28. Juli 2016 zum Anhörungstermin geladen und ist zu diesem Termin nicht erschienen.

Daraufhin erließ das Bundesamt unter Bezugnahme auf § 32 i.V.m. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 AsylG einen Einstellungsbescheid unter dem 30. März 2017 und traf entsprechende Nebenentscheidungen, u.a. Abschiebungsandrohung – primär – nach Georgien. In der Rechtsbehelfsbelehrung:zu diesem Bescheid wurde in deutscher Sprache mit Übersetzung in die russische Sprache u.a. darauf hingewiesen, dass eine Klage gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung habe und dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht gestellt werden könne. Der Bescheid wurde gemäß Aktenvermerk des Bundesamtes am 31. März 2017 als Einschreiben an die Kläger zur Post gegeben.

Mit am 18. April 2017 (Dienstag nach gesetzlichem Feiertag Ostermontag) beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz ließen die Kläger hiergegen Klage erheben mit dem zuletzt gestellten Antrag,

den Bescheid des Bundesamtes vom 30. März 2017 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht: Die Klägerin zu 1) sei der Anhörung vom 28. Juli 2016 nicht unentschuldigt ferngeblieben. Ihr Ehemann, der Kläger im Verfahren AN 4 K 17.32402, habe die Klägerin zu 1) bei seiner Anhörung beim Bundesamt am 28. Juli 2016 unter Hinweis auf die am 7. Juli 2016 stattgefundene Entbindung entschuldigt.

Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gelangte nicht zu den Gerichtsakten.

Das Bundesamt beantragte mit Schriftsatz vom 26. April 2017,

die Klagen abzuweisen.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 18. August 2017 den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Das unter dem Aktenzeichen AN 4 K 17.32402 anhängig gewesene Verfahren des Ehemannes der Klägerin zu 1) bzw. Vaters des Klägers zu 2) wurde nach erfolgloser Betreibensaufforderung gemäß § 81 AsylG mit Beschluss vom 9. November 2017 eingestellt.

Gemäß Auskunft des Bundesamtes für Justiz enthält das Bundeszentralregister für den Kläger aus dem ehemaligen Verfahren AN 4 K 17.32402 insgesamt sieben Eintragungen, u.a. wegen verschiedener Diebstahlsdelikte, sowie den Vermerk, dass dieser wegen Strafverfolgung zur Festnahme gesucht werde.

Gemäß Aktenvermerk der Geschäftsstelle vom 13. Dezember 2017 ließ die Klägerin zu 1) über eine Dolmetscherin kurz vor Aufruf des für den gleichen Tag geladenen Termins zur mündlichen Verhandlung u.a. mitteilen: Sie sei in der 31. Woche schwanger und werde nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen. Sie wolle freiwillig ausreisen, sobald das Kind geboren sei. Dies habe sie der Ausländerbehörde bereits mitgeteilt. Mit ihrem Rechtsanwalt habe sie kaum Kontakt, sie betrachte ihn daher nicht als ihren Rechtanwalt und bitte, künftige Post des Gerichts direkt an sie zu schicken.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, einschließlich der Sitzungsniederschrift, sowie auf die in elektronischer Form vorgelegten Behördenakten verwiesen. Die Akte aus dem Verfahren AN 4 K 17.32402 wurde beigezogen und zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht.

Gründe

Die Klagen sind unzulässig und deshalb abzuweisen.

Vorab ist im Hinblick auf die von der Klägerin zu 1) über eine Dolmetscherin gegenüber der Geschäftsstelle des Gerichts am 13. Dezember 2017 fernmündlich gemachten Angaben Folgendes auszuführen: Die Klägerseite wurde über den von ihr bestellten Rechtsanwalt (vgl. die vorgelegte Anwaltsvollmacht vom 18.4.2017) fristgerecht und auch sonst ordnungsgemäß zum Termin vom 13. Dezember 2017 geladen. Das persönliche Erscheinen der Klägerseite zum Termin war nicht angeordnet. Im Ladungsschreiben wurde gemäß § 102 VwGO darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt hat gegenüber dem Gericht auch nach der wirksamen Zustellung der Terminsladung keine Mandatsniederlegung angezeigt und das Erlöschen des Mandatsverhältnisses nicht nachgewiesen. Durch die fernmündliche Erklärung der Klägerin zu 1), sie betrachte ihren bisher für sie tätig gewesenen Rechtsanwalt nicht mehr als ihren Bevollmächtigten, wurde das Vollmachtsverhältnis nicht wirksam beendet. Nachdem gemäß § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen ist, muss dies – in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung – auch für den Entzug der Vollmacht gelten, fernmündliche Erklärungen reichen insoweit nicht aus. Nach alledem konnte das Gericht ungeachtet des Ausbleibens der Klägerseite beim Termin über die Klagen verhandeln und entscheiden.

Der Zulässigkeit der – sachdienlichen – Anfechtungsklagen gegen den Einstellungsbescheid des Bundesamts vom 30. März 2017 steht entgegen, dass die Kläger mit der Möglichkeit der Stellung eines Wiederaufnahmeantrages nach § 33 Abs. 5 Satz 2, 4 AsylG über eine im Vergleich zur Beschreitung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsweges einfachere und nicht weniger effektive, wenngleich hier nicht genutzte, Möglichkeit verfügten, ihr Rechtsschutzziel zu erreichen, nämlich die Wiederaufnahme des Verfahrens in dem Verfahrensabschnitt, in dem es vom Bundesamt (zunächst) eingestellt worden ist (vgl. § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG).

Das erkennende Verwaltungsgericht vertritt diesbezüglich, so erstmals mit Kammerurteil vom 21. September 2016, AN 4 K 16.30411, AN 4 K 16.30413, juris, und seitdem in ständiger Rechtsprechung folgende Rechtsauffassung, an der es auch in Kenntnis anderslautender Rechtsprechung, z.B. Verwaltungsgericht Dresden – 4. Kammer – Urteil vom 24. Oktober 2016 – 4 K 733/16.A – juris, auch unter Berücksichtigung des besonderen Umstandes, dass hier innerhalb des Neun-Monats-Zeitraums gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 AsylG kein Wiederaufgreifensantrag gestellt worden ist und dieser Zeitraum inzwischen abgelaufen ist, für den vorliegenden Fall festhält (vgl. auch: VG Köln – 4. Kammer – B.v. 6.7.2017 – 4 L 2650/17.A – juris):

Der Gesetzgeber wollte – ausweislich der amtlichen Begründung in BT-Drs. 18/7538, Seite 17 Mitte – eindeutig der erstmaligen Einstellung des Asylverfahrens nach § 33 Abs. 1 oder 3 AsylG „lediglich Warncharakter“ zusprechen. Demgemäß ist der Wiederaufnahmeantrag nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG bzw. ein als Wiederaufnahmeantrag geltender neuer Asylantrag nach § 33 Abs. 5 Satz 4 AsylG ankeinerlei materielle Voraussetzungen gebunden, sondern lediglich an die formelle Voraussetzung, dass der Wiederaufnahmeantrag persönlich bei der Außenstelle des BAMF zu stellen ist, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Infolgedessen kommt es auch – bei einem erstmaligen (!) Wiederaufnahmeantrag – auf die Rechtmäßigkeit des zuvor ergangenen Einstellungsbescheids nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG nicht an. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob etwa auf Klägerseite Verschulden am Nichterscheinen zum Anhörungstermin vor dem Bundesamt vorlag.

Erst im Falle eines etwaigen weiteren, innerhalb des Zeitrahmens nach § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 AsylG gestellten Wiederaufnahmeantrages nach gegebenenfalls erneuter Verfahrenseinstellung durch das BAMF bzw. im Falle eines im Sinne von § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 AsylG außerhalb des dort genannten Neun-Monats-Zeitraumes gestellten Wiederaufnahmeantrages können die in § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG angesprochenen Verfahrensnachteile, d.h. die Behandlung des weiteren Wiederaufnahmeantrages als Folgeantrag nach § 71 AsylG, nach § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG, überhaupt eintreten. Soweit die Kläger, die im gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten sind, es versäumt haben, innerhalb des Neun-Monats-Zeitraums gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 AsylG einen Wiederaufgreifensantrag zu stellen, bewirkt dies jedoch hier nicht – gewissermaßen nachträglich – die Zulässigkeit der Klage unter den hier erörterten Gesichtspunkten. Dieses Versäumnis haben sich die Kläger selbst zuzuschreiben, jedenfalls ist nichts dafür dargetan und ersichtlich, dass dieses Versäumnis auf Seiten der Kläger unverschuldet im hier maßgeblichen Sinn eingetreten wäre.

Anders als das Verwaltungsgericht Köln – 3. Kammer – B.v. 19. Mai 2016 – 3 L 1060/16.A - juris - vermag das erkennende Gericht nicht festzustellen, dass mit der hier vertretenen Auslegung der Wortlaut von § 33 AsylG überschritten würde, vielmehr spricht dieser die hier aufgeworfene Rechtsfrage überhaupt nicht unmittelbar an. Die hier aufgeworfene Rechtsfrage muss vielmehr ohnehin von vorneherein auf Grund einer - notwendigerweise auch verfassungskonformen (vgl. insbesondere Art. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG) – Auslegung der Norm beantwortet werden. Dass nach Inkrafttreten einer neuen Rechtsvorschrift für eine Übergangszeit bis zu einer abschließenden, letztlich höchstrichterlichen Klärung, wobei insoweit hier auch die einschränkenden Regelungen in § 78 AsylG in Rechnung zu stellen sind, eventuell unterschiedliche Auslegungen von Instanzgerichten vorgenommen werden, ist eine unvermeidbare Folge der vom Gesetzgeber gewählten Gesetzesformulierung und stellt, gerade bei komplexen gesetzlichen Regelungsgegenständen, keineswegs einen seltenen Sonderfall dar.

Demzufolge vermag das erkennende Gericht, anders als das Verwaltungsgericht Köln – 3. Kammer – a.a.O., auch keine unangemessene „Privilegierung“ derjenigen Asylbewerber/innen zu erkennen, die nach der ersten Verfahrenseinstellung davon absehen, um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen und sich stattdessen für den leichteren Weg des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheiden, wobei es diesen dann unbenommen bliebe, sich nach der zweiten Verfahrenseinstellung auf die Rechtswidrigkeit des ersten Einstellungsbeschlusses zu berufen. Entsprechendes gilt – erst recht – für die vom Verwaltungsgericht Köln – 3. Kammer - a.a.O., unterstellte prozessuale Ineffektivität und Systemwidrigkeit. Im Gegenteil erscheint es unter Zugrundlegung des oben genannten gesetzgeberischen Grundgedankens effektiver, der unter Umständen nicht immer leicht zu beantwortenden Frage, ob ein – erster – Einstellungsbescheid des BAMF nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtmäßig war, erst dann nachzugehen, wenn es hierauf unter praktischen Gesichtspunkten überhaupt erstmals – und sei es als Vorfrage – ankommt, nämlich bei Stellung eines weiteren Wiederaufnahmeantrages bzw. eines neuen Asylantrages im Sinne von § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG.

Auch die Ausführungen der 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG zur Begründung seines Nichtannahmebeschlusses vom 20. Juli 2016, Az. 2 BvR 1385/16, juris, Rn. 8, stehen der hier getroffenen Entscheidung nicht entgegen. Das BVerfG vertritt in dem genannten Nichtannahmebeschluss lediglich die Auffassung, dass (nur) dann, wenn die erste Wiederaufnahmeentscheidung des BAMF nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG ein späteres Wiederaufnahmebegehren selbst unter der Voraussetzung „sperre“, dass die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig war, nicht von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses ausgegangen werden könne. Nach der hier vom erkennenden Gericht vorgenommenen Auslegung des § 33 AsylG ist es jedoch gerade nicht so, dass sogar eine rechtswidrige erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren „sperrt“ (gemeint ist offenbar: dass ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren zwingend als Folgeantrag im Sinne von § 71 AsylG zu behandeln ist), vielmehr vertritt das erkennende Gericht ausdrücklich die Auffassung (siehe oben), dass im Falle eines erneuten Wiederaufnahmebegehrens im Sinne von § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG bzw. im Falle eines erneuten Asylantrages im Sinne von § 33 Abs. 5 Satz 4 AsyG – allerdings erst dann, und nicht schon beim materiell-rechtlich voraussetzungslosen ersten Wiederaufnahmebegehren – zwingend als Vorfrage darüber zu entscheiden ist, ob die vorangegangene erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtmäßig war. Nur unter dieser Voraussetzung wird nach der vom erkennenden Gericht hier vertretenen Auffassung der in § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG genannte Verfahrensnachteil, d.h. die Behandlung des erneuten Wiederaufnahmebegehrens bzw. des erneuten Asylantrages als Folgeantrag im Sinne von § 71 AsylG, überhaupt ausgelöst. Die zwischenzeitlich eingetretene Versäumung der Neun-Monats-Frist gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 AsylG haben sich die Kläger, wie oben bereits ausgeführt, selbst zuzuschreiben, zumal sie im gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten sind. Dieses Versäumnis führt nicht dazu, dass die von Anfang unzulässig erhobene Klage nachträglich wieder zulässig würde.

Ob etwa, unabhängig von dem oben Ausgeführten, auch die fernmündlichen Angaben der Klägerin zu 1) gegenüber der Geschäftsstelle des Gerichts vom 13. Dezember 2017 (vgl. Aktenvermerk der Geschäftsstelle vom 13.12.2017) ebenfalls der Zulässigkeit der vorliegenden Klagen entgegenstehen, bedarf hier keiner Entscheidung.

Nach alledem waren die Klagen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller, kubanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 16. März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 8. Mai 2015 stellte er einen Asylantrag. Am selben Tag erhielt er vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und allgemeine Verfahrenshinweise. Mit seiner Unterschrift (Bl. 10 BA) bestätigte der Antragsteller, dass ihm diese in die spanische Sprache übersetzt worden seien und er den Inhalt verstanden habe.

Mit Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 7. Mai 2015 wurde dem Antragsteller ab dem 11. Mai 2015 die Gemeinschaftsunterkunft Eltmann zugewiesen.

Unter dem 27. April 2016 lud das Bundesamt den Antragsteller zur Anhörung am 7. Juni 2016. In dem Schreiben heißt es unter anderem: „Bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten im Asylverfahren, wozu auch das Erscheinen bei der Anhörung zählt, wird das Bundesamt das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylG einstellen“.

Ausweislich der Zustellungsurkunde vom 30. April 2016 (Bl. 35 BA) war der Zustellversuch dieser Ladung zur Anhörung an den Antragsteller in der Gemeinschaftsunterkunft in Eltmann erfolglos, weil der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln gewesen sei; der Empfänger sei unbekannt verzogen.

In dem Termin zur persönlichen Anhörung am 7. Juni 2016 erschien der Antragsteller ohne Angabe von Gründen nicht.

Mit Bescheid vom 9. Juni 2016, am 15. Juni 2016 als Einschreiben zur Post gegeben, stellte das Bundesamt das Asylverfahren des Antragstellers ein (Ziffer 1 des Bescheids), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2), forderte den Antragsteller unter Androhung der Abschiebung nach Kuba auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag nach § 33 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gelte, weil der Antragsteller ohne genügende Entschuldigung nicht zur persönlichen Anhörung erschienen sei. Im Übrigen wird wegen der Begründung des Bescheids auf diesen Bezug genommen und insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Am 21. Juni 2016 ließ der Antragsteller Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 9. Juni 2016 erheben (Az.: W 3 K 16.30793).

Gleichzeitig ließ er beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21. Juni 2016 gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. Juni 2016 wiederherzustellen und den Antragsteller vor Beendigung des Klageverfahrens nicht abzuschieben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei jedenfalls nicht offensichtlich so, dass die mit den Klageanträgen geltend gemachten Ansprüche nicht bestünden. Die entsprechende Prüfung müsse in einem Hauptsacheverfahren erfolgen. Insbesondere habe überhaupt keine Anhörung des Antragstellers bei der Antragsgegnerin stattgefunden. Die Ladung vom 27. April 2016 zur Anhörung am 7. Juni 2016 habe der Antragsteller erst am 14. Juni 2016 erhalten. Der Antragsteller sei zeitweise bei seiner Verlobten, einer deutschen Staatsangehörigen, gewesen, da es dieser nicht gut gegangen sei. Allerdings hätten seine Bekannten regelmäßig beim zuständigen Verwalter nachgefragt, ob Post für den Antragsteller gekommen sei. Dieser habe den Bekannten jedoch jedes Mal gesagt, dass keine Post da sei. Im Übrigen habe der Hausmeister gewusst, dass sich der Antragsteller viel bei seiner Verlobten aufhalte. Der Antragsteller habe auch ziemlich relevante Fluchtgründe. Er habe in seinem Heimatland politische Probleme. Er sei in der Opposition tätig gewesen, mehrfach verhaftet und geschlagen worden. Des Weiteren sei die Verlobte des Antragstellers von diesem schwanger. Diesbezüglich legte der Antragsteller eine Urkunde über seine Anerkennung der Vaterschaft vom 16. Juni 2016 und eine Zustimmungserklärung der Kindsmutter vom selben Tag vor.

Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen. Die Akten des Verfahrens W 3 K 16.30793 waren beigezogen.

II.

Der Antrag, mit dem sich der Antragsteller bei verständiger Würdigung seines Vorbringens (§ 88 VwGO analog) gegen seine Abschiebung vor rechtskräftiger Beendigung des Klageverfahrens aufgrund der Abschiebungsandrohung vom 9. Juni 2016 und somit gegen deren sofortige Vollziehung wendet, bleibt ohne Erfolg. Er ist zwar als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 21. Juni 2016 gegen die Abschiebungsandrohung vom 9. Juni 2016 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, aber dennoch wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Antragsteller mit der Möglichkeit der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG eine einfachere und effektivere Möglichkeit hat, sein Rechtsschutzziel, sich vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aufgrund der Abschiebungsandrohung vom 9. Juni 2016 zu schützen, zu erreichen.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Statthafter Rechtsbehelf im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung vom 9. Juni 2016 ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO, da mit Blick auf die Regelung des § 75 Abs. 1 AsylG ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO vorliegt. Nur mit einem solchen Antrag kann der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren - die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung - erreichen. Sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist daher als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auszulegen. Soweit der Antragsteller daneben beantragt, ihn nicht vor Beendigung des Klageverfahrens abzuschieben, liegt hierin kein eigenständiger, darüber hinausgehender Antrag, weil es eines über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung hinausgehenden Eilantrags nicht bedarf, um das Rechtsschutzziel des Antragstellers zu erreichen. Ordnet das Gericht aufgrund eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung an, scheidet eine sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung und damit eine Abschiebung des Antragstellers vor rechtskräftiger Beendigung des Klageverfahrens bereits allein infolge der dann bestehenden aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung aus. Somit richten sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und der Antrag, den Antragsteller nicht abzuschieben, auf dasselbe Rechtsschutzziel. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung (richtig: Anordnung) der aufschiebenden Wirkung und Nichtabschiebung ist daher als ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 21. Juni 2016 gegen die Abschiebungsandrohung vom 9. Juni 2016 auszulegen bzw. in einen solchen Antrag umzudeuten.

Dem Antrag fehlt allerdings das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis als ungeschriebene Voraussetzung jeder Inanspruchnahme der Gerichte ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Kläger bzw. Antragsteller sein Ziel auf anderem Wege schneller und einfacher erreichen könnte, wenn ein Erfolg seine Rechtsstellung nicht verbessern würde oder wenn es ihm auf den Klageerfolg gar nicht ankommt (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, vor §§ 40 - 53 Rn. 11). Es wäre eine überflüssige Inanspruchnahme der Gerichte, wenn in solchen Fällen über eine Klage oder einen Antrag sachlich entschieden werden müsste. Dies zu verhindern, ist der Zweck der Sachurteilsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, vor §§ 40 -53 Rn. 11).

Gemessen hieran fehlt dem Antrag das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller sein Ziel im Hinblick auf die Regelung des § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG auf anderem Wege schneller und einfacher erreichen kann (ebenso VG Regensburg, B.v. 18.4.2016 - RO 9 S 16.30620 -; VG Ansbach, B.v. 29.4.2016 - AN 4 S 16.30410 - beide juris; VG Würzburg, B.v. 23.5.2016 - W 7 S 16.30573 -). Der Antragsteller kann sich mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesamt gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG im Vergleich zu einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bei Gericht einfacher und ebenso effektiv vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aufgrund der Abschiebungsandrohung vom 9. Juni 2016 schützen. Denn ein solcher Wiederaufnahmeantrag hat zur Folge, dass das Bundesamt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt, in dem sie eingestellt wurde, wieder aufnimmt (§ 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG), und die Aufenthaltsgestattung gemäß § 67 Abs. 2 Nr. 1 AsylG wieder in Kraft tritt. Abweichend hiervon ist das Asylverfahren gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG nur dann nicht wieder aufzunehmen und der Wiederaufnahmeantrag nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG als Folgeantrag (§ 71 AsylG) zu behandeln, wenn die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war. Indes liegt die Einstellung des Asylverfahrens des Antragstellers gegenwärtig noch nicht neun Monate zurück und es handelt sich bei der Einstellungsentscheidung vom 9. Juni 2016 um die erstmalige Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG, so dass gegenwärtig ein Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG mit den geschilderten Folgen führen würde.

Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass diese Vorgehensweise im Vergleich zu einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO mit verfahrensmäßigen Nachteilen verbunden wäre, die es insbesondere im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG verbieten würden, das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses zu verneinen (so aber VG Köln, B.v. 19.5.2016 - 3 L 1060/16.A - BeckRS 2016, 46611).

Aus der Regelung des § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG ergibt sich zwar, dass die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens nach Einstellung des Asylverfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG nur einmal besteht. Denn nach § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens als Folgeantrag (§ 71 AsylG) zu behandeln, wenn das Asylverfahren bereits nach § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG wieder aufgenommen worden war. Jedoch geht der Asylsuchende der Möglichkeit einer Wiederaufnahme nach einer erneuten Einstellung seines Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens des Verfahrens für die Zukunft auch dann nicht verlustig, wenn er eine zu Unrecht erfolgte erstmalige Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG nicht im Eilverfahren gerichtlich angreifen kann, sondern gezwungen ist, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens notwendigerweise mit der vollständigen Aufhebung des zunächst ergangenen Einstellungsbescheids verbunden ist (vgl. VG Regensburg, B.v. 18.4.2016 - RO 9 S 16.30620 - juris Rn. 18), so dass bei einer Wiederaufnahme des Asylverfahrens durch das Bundesamt auch für ein Hauptsacheverfahren gegen die erstmalige Einstellungsentscheidung kein Raum ist. Denn der Asylsuchende ist ausreichend dadurch geschützt, dass er im Falle der Ablehnung der Wiederaufnahme gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG nach einer erneuten Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG diese gerichtlich überprüfen lassen kann. Im Rahmen eines solchen gerichtlichen Verfahrens wäre dann inzident auch zu überprüfen, ob die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtmäßig war. Nur wenn dies zu bejahen ist, war das Asylverfahren bereits im Sinne von § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG nach § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG wieder aufgenommen. Andernfalls handelt es sich bei der Wiederaufnahme um eine bloße Fortsetzung des zu keinem Zeitpunkt wirksam beendeten Asylverfahrens. Sollte sich nämlich herausstellen, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung des Asylverfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG nicht vorlagen, ging die erste Einstellungsentscheidung von Anfang an ins Leere, nachdem sie lediglich deklaratorischen Charakter hat. Letzteres folgt aus § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG, der in den Fällen des § 33 Abs. 1 und 3 AsylG die Einstellung und damit die Beendigung des Asylverfahrens von Gesetzes wegen vorsieht.

Da das Bundesamt die Prüfung bei einer Wiederaufnahme nach § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG in dem Verfahrensabschnitt wieder aufnimmt, in dem sie eingestellt wurde, erwächst dem Asylsuchenden auch kein Nachteil aus einer Wiederaufnahme seines Asylverfahrens im Vergleich zu einer Fortsetzung des Verfahrens nach gerichtlicher Aufhebung des Einstellungsbescheids. Nach den vorstehenden Ausführungen würde ihm gegenüber einer Wiederaufnahme nach § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG kein rechtlicher Vorteil daraus erwachsen, wenn er zunächst eine gerichtliche Aufhebung des Einstellungsbescheids erwirkt und sein Verfahren sodann beim Bundesamt fortgesetzt wird. Da das Bundesamt - wie ausgeführt - das Asylverfahren nach § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG in dem Verfahrensabschnitt wieder aufzunehmen hat, in dem es eingestellt wurde, ist nämlich auch die Wiederaufnahme des Verfahrens notwendigerweise mit der vollständigen Aufhebung des zunächst ergangenen Einstellungsbescheids einschließlich der Abschiebungsandrohung verbunden (VG Regensburg, B.v. 18.4.2016 - RO 9 S 16.30620 - juris Rn. 18).

Aus diesem Grund bedarf es in der streitgegenständlichen Konstellation zudem auch nicht etwa deshalb eines gerichtlichen Verfahrens gegen den (ersten) Einstellungsbescheid, um dessen Aufhebung aus Klarstellungsgründen erreichen zu können. Eine solche Aufhebung des Einstellungsbescheids wäre ohnehin allenfalls im Hauptsache-, nicht aber im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO möglich.

Nach alledem bedarf es keines Eilantrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, um den Antragsteller vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aufgrund der im Einstellungsbescheid ausgesprochenen Abschiebungsandrohung zu schützen. Damit fehlt es dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 21. Juni 2016 gegen die Abschiebungsandrohung vom 9. Juni 2016 an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Er ist daher mit der der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 2. Juli 2013 einen Asylantrag.

Mit Schreiben des Bundesamts vom 12. September 2016 wurde er zur persönlichen Anhörung am 22. September 2016 um 11.00 Uhr in Augsburg geladen. Da die Ladung an eine frühere Adresse des Klägers gerichtet war, kam sie mit dem Vermerk „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück.

Daraufhin lud das Bundesamt den Kläger mit Schreiben vom 27. September 2016 zur persönlichen Anhörung am 13. Oktober 2016 um 11.00 Uhr. Dieses Schreiben wurde ihm am 29. September 2016 zugestellt.

Das Schreiben enthält auf Seite 1 unten folgende Hinweise: „Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit müssen Sie unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht… Können Sie dem Bundesamt keinen Nachweis über die Hinderungsgründe vorlegen, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote vorliegen.“

Am 14. Oktober 2016 vermerkte der zuständige Sachbearbeiter des Bundesamts, dass der Kläger zum Anhörungstermin nicht erschienen sei.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2016, zugestellt am 25. Oktober 2016, stellte das Bundesamt das Asylverfahren ein, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG und drohte die Abschiebung nach Pakistan an. Zudem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Asylantrag gelte als zurückgenommen. Dem Kläger sei der 22. September 2016 als Termin zur persönlichen Anhörung mitgeteilt worden. Da er ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen sei, werde nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG vermutet, dass er das Verfahren nicht betreibe. Abschiebungsverbote seien weder vorgetragen worden noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamts vor.

Am 31. Oktober 2016 erhob der Kläger Klage und beantragte,

den Bescheid des Bundesamts vom 21. Oktober 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen.

Eine Belehrung nach der vor dem 17. März 2016 geltenden Rechtslage dahingehend, dass das Nichterscheinen zum Anhörungstermin für das Asylverfahren nachteilige Folgen habe, insbesondere gemäß § 25 Abs. 4 Satz 5 AsylG eine Entscheidung nach Aktenlage ohne persönliche Anhörung ergehen könne, sei keine ausreichende Belehrung im Sinn von § 33 Abs. 4 AsylG, der ausdrücklich eine Belehrung über die Rücknahmefiktion verlange. Unabhängig hiervon sei der Vorhalt, der Kläger sei zum Anhörungstermin am 22. September 2016 nicht erschienen, ungerechtfertigt und zurückzuweisen. An dem genannten Tag habe der Kläger bereits am Vormittag beim Bundesamt in Augsburg in der Absicht vorgesprochen, seine Asylgründe bekanntzugeben. Er habe einige Stunden gewartet, bis ihm von Seiten eines Mitarbeiters erklärt worden sei, bis zu seiner persönlichen Anhörung werde es aufgrund der Überlastung des Personals wohl noch bis ca. 18.00 Uhr dauern. Abgesehen davon, dass eine ca. 8-stündige Wartezeit unzumutbar sei, habe der Kläger schon deshalb nicht bis zum Beginn der auf 18.00 Uhr verschobenen Anhörung warten können, weil er um 15.00 Uhr einen bereits längere Zeit zuvor vereinbarten Arzttermin in Kaufbeuren habe wahrnehmen müssen. Er habe sich deshalb veranlasst gesehen, die Räumlichkeiten des Bundesamts wieder zu verlassen und zu seinem Arzttermin nach Kaufbeuren zu fahren. Ohne die erforderliche, im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgte Übersetzung der Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG in die Muttersprache des Klägers vermöge die vom Bundesamt zugrunde gelegte Rücknahmefiktion nicht zu greifen. Darüber hinaus fehle es auch am zusätzlichen Erfordernis des § 33 Abs. 4 AsylG, wonach die Belehrung gegen Empfangsbekenntnis zu erfolgen habe.

Der zeitgleich gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, wurde mit Beschluss des Gerichts vom13. Februar 2017 abgelehnt.

Der am 20. Februar 2017 gestellte Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO wurde mit Beschluss des Gerichts vom13. März 2017 abgelehnt.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Das Bundesamt hat das Asylverfahren des Klägers zu Recht nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG eingestellt. Sein Asylantrag gilt nach § 33 Abs. 1 und 2 AsylG als zurückgenommen, weil er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist und nicht unverzüglich nachgewiesen hat, dass dies auf Umstände zurückzuführen ist, auf die er keinen Einfluss hatte.

Klarzustellen ist, dass das Versäumnis des Klägers darin liegt, dass er den Anhörungstermin am 13. Oktober 2016 nicht wahrgenommen hat. Die Ladung zur Anhörung am 22. September 2016 wurde an die frühere, inzwischen überholte Adresse des Klägers gerichtet und kam deshalb mit dem Vermerk „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück, so dass das Bundesamt den 13. Oktober 2016 als Ersatztermin anberaumt hat. Da es sich bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ohne Bedeutung, dass in dessen Begründung nicht auf den Anhörungstermin 13. Oktober 2016, sondern irrtümlich auf den Anhörungstermin 22. September 2016 abgestellt wird.

Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung des Nichtbetreibens des Verfahrens zu widerlegen (vgl. Art. 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 und Satz 2 AsylG). Sein Vorbringen bezieht sich ausdrücklich nur auf den Anhörungstermin 22. September 2016. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass es sich um eine durch die fehlerhafte Bescheidsbegründung bedingte „falsa demonstratio“ handelt, hat er nicht unverzüglich nachgewiesen, dass er am 13. Oktober 2016 um 15.00 Uhr einen unaufschiebbaren Arzttermin in Kaufbeuren hatte. Vielmehr fehlt bis heute jeglicher Nachweis.

Die Ladung zum Anhörungstermin am 13. Oktober 2016 enthält ebenso wie bereits die Ladung zum Anhörungstermin am 22. September 2016 den gemäß § 33 Abs. 4 AsylG erforderlichen schriftlichen Hinweis auf die Folgen der Versäumung des anberaumten Termins. Entgegen dem Vorbringen in der Klagebegründung wurde bereits auf die seit dem 17. März 2016 geltende Neufassung des § 33 AsylG hingewiesen („Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn …“).

Im Gegensatz zu § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG, der die Unterrichtung des Asylbewerbers unmittelbar nach der Asylantragstellung bzw. zu Beginn des Asylverfahrens regelt und nicht für Obliegenheiten des Asylbewerbers gilt, verlangt § 33 Abs. 4 AsylG nicht, dass der Hinweis auf die nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG eintretenden Rechtsfolgen in einer Sprache erfolgt, deren Kenntnis beim Asylbewerber vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Ein die deutsche Sprache nicht beherrschender Asylbewerber, dem ein amtliches Schriftstück zugeht, ist gehalten, sich unverzüglich und mit allem ihm zumutbaren Nachdruck um eine rasche Aufklärung über den Inhalt eines ihm nicht verständlichen Schreibens zu bemühen (BVerfG, B.v. 2.6.1992 - 2 BvR 1401.91 u.a. - DVBl 1992, 1157; BVerwG, B.v. 28.10.1992 - 9 B 60.92 - juris Rn. 3). Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 1994, Az. 2 BvR 2371.93, bezieht sich ausschließlich auf die aktuell in § 10 Abs. 2 AsylG geregelte Zustellungsfiktion. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Asylbewerber ein amtliches Schriftstück auch tatsächlich erhält, während die in dem Beschluss vom 2. Juni 1992 genannte Obliegenheit des Asylbewerbers unberührt bleibt. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2013 gleichwohl judiziert, das Bundesamt müsse den Asylbewerber über den Inhalt der ergangenen Aufforderung und die Folgen einer Versäumnis in einer für ihn verständlichen Sprache unterrichten (BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 10 C 1.13 - BVerwGE 147, 329 Rn. 31). Diese Rechtsprechung, die zu § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ergangen ist, lässt sich jedoch nicht ohne weiteres auf die Neufassung des § 33 AsylG übertragen, weil es nun in Fällen wie dem vorliegenden nicht mehr um eine materielle Präklusion des Asylbewerbers geht. Vielmehr kann dieser bis zu neun Monate nach Einstellung des Asylverfahrens bei einer persönlichen Vorsprache bei der für ihn zuständigen Außenstelle des Bundesamts voraussetzungslos die Wiederaufnahme des Verfahrens in dem Stadium verlangen, in dem es eingestellt worden ist (s. Art. 33 Abs. 5 Satz 2, 3 und 5 AsylG). Soweit sich der Kläger auf Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU beruft, differenziert er nicht zwischen Satz 1, der die Unterrichtung des Asylbewerbers über seine Rechte und Pflichten, nicht aber über seine Obliegenheiten regelt, und Satz 2, der u.a. die Unterrichtung über die Folgen einer stillschweigenden Rücknahme des Asylantrags vorschreibt. Nur Satz 1 enthält die Anforderung, dass die Information in einer Sprache erfolgt, die der Asylbewerber versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht.

Selbst bei (unterstellter) Anwendbarkeit des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU auf den Hinweis nach § 33 Abs. 4 AsylG würde dies im vorliegenden Fall nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids führen. Da sich der Antragsteller zum Zeitpunkt des Zugangs der Ladung bereits ca. drei Jahre und drei Monate als Asylbewerber in Deutschland aufgehalten hat, kann eine ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache bei ihm vernünftigerweise vorausgesetzt werden. Dies gilt insbesondere auch für den Hinweis, dass sein Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gelte, wenn er zu dem anberaumten Termin nicht erscheine. Im Gegensatz zur 1. Alternative des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU („in einer Sprache, die sie verstehen“) kommt es bei der 2. Alternative, die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine pauschalierende Regelung enthält („in einer Sprache, … von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen“), nicht darauf an, ob der Asylbewerber die verwendete Sprache versteht bzw. ausreichend beherrscht. Ist dies nicht der Fall, obliegt es ihm, sich unverzüglich und mit allem ihm zumutbaren Nachdruck um eine rasche Aufklärung über den Inhalt des ihm (teilweise) nicht verständlichen Schreibens zu bemühen (BVerfG, B.v. 2.6.1992, a.a.O.).

Dem gesetzlichen Erfordernis, dass der nach § 33 Abs. 4 AsylG erforderliche Hinweis „gegen Empfangsbestätigung“ zu erfolgen hat, wurde dadurch Rechnung getragen, dass die Ladung zur Anhörung samt Hinweis dem Kläger am 29. September 2016 förmlich zugestellt worden ist (vgl. Postzustellungsurkunde vom 29.9.2016).

2. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Die allgemeine Sicherheitslage ist gerade in der Provinz Punjab bei weitem nicht so schlecht, dass dies zu einem allgemeinen Abschiebungsverbot für pakistanische Staatsangehörige führen würde. Individuelle gefahrerhöhende Umstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren M 21 K 17.35564 gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. März 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Gründe

I.

Die nicht ausgewiesene Antragstellerin zu 1) ist nach eigenen Angaben kamerunische Staatsangehörige. Sie reiste am 28. September 2015 von Spanien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Antragstellerin zu 2) ist am 18. Mai 2016 in Deutschland geboren und ebenfalls kamerunische Staatsangehörige. Die Antragstellerin zu 1) stellte am 29. September 2016 für sich und ihre Tochter bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.

In der der Antragstellerin in deutscher und englischer Sprache erteilten Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrenshinweise wurde auf Folgendes hingewiesen:

„Sie erhalten einen Termin zur Anhörung vor dem Bundesamt. Sie sind verpflichtet, diesen Termin persönlich wahrzunehmen… Bitte nehmen Sie den Anhörungstermin unbedingt wahr. Sie werden darauf hinge-wiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben …“

Der Belehrung war ein Gesetzesauszug aus dem Asylgesetz in deutscher Sprache beigefügt, u.a. ein Auszug aus §§ 10, 15, 25, 33 Abs. 1 und 3 und § 36 AsylVfG.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 10. Februar 2017 wurde die Antragstellerin zu 1) zu einer Anhörung am 24. Februar 2017 geladen.

Die Ladung zur Anhörung vor dem Bundesamt enthielt folgenden Hinweis in deutscher Sprache:

„Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit müssen Sie unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Wenn Sie bei der Krankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet sind, müssen Sie dieser die Ladung zum Termin unverzüglich mitteilen. Können Sie dem Bundesamt keinen Nachweis über die Hinderungsgründe vorliegt, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Ab-schiebungsverbote vorliegen.“

Die Ladung kam am 17. Februar 2017 als unzustellbar zum Bundesamt zurück. In der Zustellungsurkunde heißt es, der Adressat sei unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln.

Mit Bescheid vom 15. März 2017 stellte das Bundesamt unter der gleichzeitigen Feststellung, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt, das Asylverfahren ein (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen und drohte die Abschiebung nach Kamerun an (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).

Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die Vermutungsregel in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG ausgeführt, die Antragstellerinnen seien ohne genügende Entschuldigung nicht zur persönlichen Anhörung erschienen.

Die Antragstellerinnen haben gegen den Bescheid am 15. März 2017 durch ihre Bevollmächtigte Klage erhoben (M 21 K 17.35564), mit der sie beantragen, den Bescheid vom 15. März 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Antragstellerinnen asylberechtigt sind, die Flüchtlingseigenschaft, der subsidiäre Schutzstatus sowie Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei ihnen vorliegen.

Zugleich beantragten sie,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Eine angekündigte Begründung erfolgte weder hinsichtlich der Klage noch hinsichtlich des Eilverfahrens.

Das Bundesamt legte die Akten mit Schreiben vom 7. Juni 2017, ohne sich weiter zum Verfahren zu äußern. Auch einen Antrag stellte das Bundesamt nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem und im Klage-verfahren und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der im Rahmen der gebotenen und möglichen Auslegung auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der nach § 75 Abs. 1 AsylG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung gerichtete Antrag ist zulässig (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis BVerfG, B.v. 20.7.2016 - 2 BvR 1385/16 - juris Rn. 8) und begründet.

Das Gericht trifft bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der vom Gesetzgeber vorgesehenen sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Erweist sich der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung.

Entsprechend diesem Maßstab ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

Nach § 33 Abs. 1 AsylG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390 f.) gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist.

Denn jedenfalls sind die Antragstellerinnen nicht ausreichend auf die nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG eintretenden Rechtsfolgen hingewiesen worden.

Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die nach den Absätzen 1 und 3 ein-tretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Der Nachteil, den der Asylbewerber infolge der Rücknahmefiktion erleiden kann, ist nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Betroffene auf die gesetzliche Regelung hingewiesen wird. Diesen im Gebot eines fairen Verfahrens wurzelnden rechtsstaatlichen Anforderungen hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 33 Abs. 4 AsylG entsprochen.

Soll der Hinweis seiner Aufgabe gerecht werden, gerade im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Norm für Rechtsklarheit zu sorgen, muss er freilich den Besonderheiten des Adressatenkreises Rechnung tragen. Es ist zu berücksichtigen, dass der Asylbewerber sich in einer ihm fremden Umgebung befindet, mit dem Ablauf des deutschen Asylverfahrens nicht vertraut und in aller Regel der deutschen Sprache nicht mächtig ist (VG Augsburg, B.v. 17.11.2016 - Au 3 S. 16.32189 - juris Rn. 28). Unabhängig vom erforderlichen Inhalt der Belehrung ist deren Übersetzung in eine Sprache, die der Ausländer beherrscht, unentbehrlich.

Darüber hinaus verlangt § 33 Abs. 4 AsylG ausdrücklich, dass der Ausländer gegen Empfangsbestätigung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen ist. Die Vorschrift lässt damit eine anderweitige Zustellung, auf Grund der sich der Ausländer die Bekanntgabe unabhängig von der tatsächlichen Kenntnis zurechnen lassen muss, gerade nicht zu.

Diesen Anforderungen genügt der allgemeine (und im Hinblick auf das Schriftformerfordernis von Entschuldigungsgründen auch unzutreffende) Hinweis auf die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung in der Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrenshinweise nicht. Dabei kann dahinstehen, ob eine Belehrung überhaupt in diesem frühen Stadium des Asylverfahrens, wenn auch gegen Empfangsbestätigung, ausreichend ist (anders VG München, B. v. 8.3.2017 - M 21 S. 16.32737 - juris), denn jedenfalls darf die Belehrung nicht in Teilen fehlerhaft und damit irreführend sein. In diesem Fall wird die Belehrung insgesamt fehlerhaft (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 13.12.1978 - 6 C 77.78 -, juris, Rn. 23). So liegt der Fall aber hier. Das Bundesamt verweist auf die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung bzw. der Entscheidung ohne persönliche Anhörung in dem Fall, dass der Antragsteller nicht vor dem Termin schriftlich seine Verhinderung anzeigt. Dass das Asylgesetz in § 33 Abs. 2 Satz 2 aber eine Widerlegung der Vermutung auch dann vorsieht, wenn der Ausländer unverzüglich, also nach dem versäumten Anhörungstermin, nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, erwähnt die Belehrung nicht. Auch aus dem beigefügten Gesetzestext lässt sich dies nicht entnehmen, da die Vorschrift des § 33 Abs. 2 AsylG gerade nicht abgedruckt worden ist.

Die Belehrung zu § 33 AsylG in der Ladung zur Anhörung, die insoweit zutreffend ist, ist schließlich ausschließlich in deutscher Sprache erfolgt und der Antragstellerin zu 1) im Übrigen nicht gegen Empfangsbestätigung übermittelt worden. Die Zustellungsfiktion der Ladung nach § 10 Abs. 2 AsylG ersetzt die für die Belehrung erforderliche tatsächlich erforderliche und durch Empfangsbestätigung nachzuweisende Kenntnis der Antragstellerin zu 1) über die Belehrung nicht.

Nachdem sich die angefochtene Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist, ist die aufschiebende Wirkung der Klage ohne weitere Prüfung anzuordnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren M 21 K 17.46551 gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juli 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der nicht ausgewiesene Antragsteller ist nach eigenen Angaben malischer Staatsangehöriger. Er reiste am 13. November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27. Mai 2016 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.

In der dem Antragsteller in deutscher und französischer Sprache erteilten Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrenshinweise wurde auf Folgendes hingewiesen:

„Sie erhalten einen Termin zur Anhörung vor dem Bundesamt. Sie sind verpflichtet, diesen Termin persönlich wahrzunehmen… Bitte nehmen Sie den Anhörungstermin unbedingt wahr. Sie werden darauf hinge-wiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben …“

Der Belehrung war ein Gesetzesauszug aus dem Asylgesetz in deutscher Sprache beigefügt, u.a. ein Auszug aus §§ 10, 15, 25, 33 Abs. 1 und 3 und § 36 Abs. 4 Satz 3 AsylG.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 10. November 2016 wurde der Antragsteller zu einer Anhörung am 22. Dezember 2016 geladen.

Die Ladung zur Anhörung vor dem Bundesamt enthielt folgenden Hinweis in deutscher Sprache:

„Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit müssen Sie unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Wenn Sie bei der Krankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet sind, müssen Sie dieser die Ladung zum Termin unverzüglich mitteilen. Können Sie dem Bundesamt keinen Nachweis über die Hinderungsgründe vorliegt, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Ab-schiebungsverbote vorliegen.“

Die Ladung wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 12. November 2016 in den zur Wohnung des Antragstellers gehörenden Briefkasten eingelegt.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 29. Juni 2017 wurde der Antragsteller erneut zu einer Anhörung, diesmal am 18. Juli 2017, geladen. Die Ladung enthielt den bereits genannten Hinweistext. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde das Schreiben am 4. Juli 2017 niedergelegt und eine Mitteilung in den Briefkasten geworfen.

Der Antragsteller ist zur Anhörung nicht erschienen.

Mit Bescheid vom 21. Juli 2017 stellte das Bundesamt unter der gleichzeitigen Feststellung, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt, das Asylverfahren ein (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen und drohte die Abschiebung nach Mali an (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).

Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die Vermutungsregel in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG ausgeführt, der Antragsteller sei ohne genügende Entschuldigung nicht zur persönlichen Anhörung erschienen.

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid am 3. August 2017 durch seinen Bevollmächtigten Klage erhoben (M 21 K 17.46551), mit der er beantragt,

den Bescheid vom 21. Juli 2017 aufzuheben.

Zugleich beantragt er sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen.

Zur Begründung trägt er vor, er habe die Ladung zum Termin am 18. Juli 2017 nicht erhalten.

Das Bundesamt legte die Akten mit Schreiben vom 14. August 2018 vor, ohne sich weiter zum Verfahren zu äußern. Auch einen Antrag stellte das Bundesamt nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem und im Klage-verfahren und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der im Rahmen der gebotenen und möglichen Auslegung auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der nach § 75 Abs. 1 AsylG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung gerichtete Antrag ist zulässig (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis BVerfG, B.v. 20.7.2016 – 2 BvR 1385/16 – juris Rn. 8) und begründet.

Das Gericht trifft bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der vom Gesetzgeber vorgesehenen sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Erweist sich der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung.

Entsprechend diesem Maßstab ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

Nach § 33 Abs. 1 AsylG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390 f.) gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, denn der Antragsteller ist nicht ausreichend auf die nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG eintretenden Rechtsfolgen hingewiesen worden.

Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die nach den Absätzen 1 und 3 ein-tretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Der Nachteil, den der Asylbewerber infolge der Rücknahmefiktion erleiden kann, ist nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Betroffene auf die gesetzliche Regelung hingewiesen wird. Diesen im Gebot eines fairen Verfahrens wurzelnden rechtsstaatlichen Anforderungen hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 33 Abs. 4 AsylG entsprochen.

Soll der Hinweis seiner Aufgabe gerecht werden, gerade im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Norm für Rechtsklarheit zu sorgen, muss er freilich den Besonderheiten des Adressatenkreises Rechnung tragen. Es ist zu berücksichtigen, dass der Asylbewerber sich in einer ihm fremden Umgebung befindet, mit dem Ablauf des deutschen Asylverfahrens nicht vertraut und in aller Regel der deutschen Sprache nicht mächtig ist (VG Augsburg, B.v. 17.11.2016 – Au 3 S. 16.32189 – juris Rn. 28). Unabhängig vom erforderlichen Inhalt der Belehrung ist deren Übersetzung in eine Sprache, die der Ausländer beherrscht, unentbehrlich.

Darüber hinaus verlangt § 33 Abs. 4 AsylG ausdrücklich, dass der Ausländer gegen Empfangsbestätigung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen ist. Die Vorschrift lässt damit eine anderweitige Zustellung, auf Grund der sich der Ausländer die Bekanntgabe unabhängig von der tatsächlichen Kenntnis zurechnen lassen muss, gerade nicht zu.

Diesen Anforderungen genügt der allgemeine (und im Hinblick auf das Schriftformerfordernis von Entschuldigungsgründen auch unzutreffende) Hinweis auf die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung in der Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrenshinweise nicht. Dabei kann dahinstehen, ob eine Belehrung überhaupt in diesem frühen Stadium des Asylverfahrens, wenn auch gegen Empfangsbestätigung, ausreichend ist (anders VG München, B. v. 8.3.2017 - M 21 S. 16.32737 - juris), denn jedenfalls darf die Belehrung nicht in Teilen fehlerhaft und damit irreführend sein. In diesem Fall wird die Belehrung insgesamt fehlerhaft (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 13.12.1978 - 6 C 77.78 -, juris, Rn. 23). So liegt der Fall aber hier. Das Bundesamt verweist auf die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung bzw. der Entscheidung ohne persönliche Anhörung in dem Fall, dass der Antragsteller nicht vor dem Termin schriftlich seine Verhinderung anzeigt. Dass das Asylgesetz in § 33 Abs. 2 Satz 2 aber eine Widerlegung der Vermutung auch dann vorsieht, wenn der Ausländer unverzüglich, also nach dem versäumten Anhörungstermin, nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, erwähnt die Belehrung nicht. Auch aus dem beigefügten Gesetzestext lässt sich dies nicht entnehmen, da die Vorschrift des § 33 Abs. 2 AsylG gerade nicht abgedruckt worden ist.

Die Belehrung zu § 33 AsylG in der Ladung zur Anhörung, die insoweit zutreffend ist, ist schließlich ausschließlich in deutscher Sprache erfolgt und dem Antragsteller im Übrigen nicht gegen Empfangsbestätigung übermittelt worden. Die Zustellungsfiktion der Ladung nach § 10 Abs. 2 AsylG ersetzt die für die Belehrung erforderliche tatsächlich erforderliche und durch Empfangsbestätigung nachzuweisende Kenntnis des Antragstellers über die Belehrung nicht.

Nachdem sich die angefochtene Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist, ist die aufschiebende Wirkung der Klage ohne weitere Prüfung anzuordnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,
2.
untergetaucht ist oder
3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder
2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I. Der Bescheid vom 24. November 2016 (Az. 5657111-251) wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, malischer Staatsangehöriger, reiste am 30. Juli 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 8. August 2013 einen Asylantrag.

In der in deutscher und französischer Sprache erteilten Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrenshinweise wurde auf Folgendes hingewiesen:

„Sie erhalten einen Termin zur Anhörung vor dem Bundesamt. Sie sind verpflichtet, diesen Termin persönlich wahrzunehmen… Bitte nehmen Sie den Anhörungstermin unbedingt wahr. Sie werden darauf hingewiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben …“

Die Ladung vom 4. November 2016 zur Anhörung vor dem Bundesamt am 23. November 2016 enthielt folgenden Hinweis in deutscher Sprache:

„Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit müssen Sie unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Wenn Sie bei der Krankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet sind, müssen Sie dieser die Ladung zum Termin unverzüglich mitteilen. Können Sie dem Bundesamt keinen Nachweis über die Hinderungsgründe vorlegen, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote vorliegen.“

Die Zustellung der Ladung erfolgte am 5. November 2016 mittels Postzustellungsurkunde im Wege der Ersatzzustellung (Einlegen in den Briefkasten).

Mit Bescheid vom 24. November 2016 (Bescheid am 24.11.2016 als Einschreiben zur Post gegeben) stellte das Bundesamt unter der gleichzeitigen Feststellung, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt, das Asylverfahren ein (Ziff. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen und drohte die Abschiebung nach Mali an (Ziff. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 4).

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei ohne genügende Entschuldigung nicht zur persönlichen Anhörung erschienen.

Der Kläger erhob gegen den Bescheid am 29. November 2016 Klage. Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2016 zeigte die Bevollmächtigte die Vertretung an und beantragte,

den Bescheid vom 24. November 2016 (Az. 5657111-251) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Zugleich wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (M 21 S. 16.34702).

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe den Termin zur Anhörung unverschuldet versäumt, da er das Ladungsschreiben nicht erhalten habe.

Das Bundesamt legte die Akten (elektronische Akte) mit Schreiben vom 30. November 2016 und 18. Januar 2017 vor.

Mit Beschluss vom 23. Dezember 2016 wurde die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

Die Klägerbevollmächtigte hat auf mündliche Verhandlung verzichtet (Fax vom 29.6.2017). Das Bundesamt hat mit Generalerklärung vom 25. Februar 2016 auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem und im Eilverfahren und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Über die Klage wird mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Soweit die Klage über die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hinausgeht und auf eine Verpflichtung des Bundesamtes zu einer Sachentscheidung gerichtet ist, ist sie unzulässig. Macht das Bundesamt von der Möglichkeit der Verfahrenseinstellung nach § 33 AsylG Gebrauch, darf das Gericht mit der Aufhebung der getroffenen Entscheidung nicht zugleich über die Begründetheit des Begehrens auf Gewährung von Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingsanerkennung entscheiden. Vielmehr ist die Sachentscheidung nach den Regelungen des Asylverfahrensgesetzes zunächst dem Bundesamt vorbehalten. Der Asylsuchende muss die Aufhebung dieses Bescheides erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will (vgl. zu § 33 AsylVfG BVerwG, U.v. 5.9. 2013 - 10 C 1/13 - juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 7.3.1995 - 9 C 264/94 - juris Rn. 12 ff.).

Die im Übrigen zulässige Klage (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis BVerfG, B.v. 20.7.2016 - 2 BvR 1385/16 - juris Rn. 8) ist begründet. Die Einstellung des Verfahrens durch das Bundesamt ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 33 Abs. 1 AsylG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390) gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist.

Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer jedoch auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

Inhaltlich ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Unabhängig davon, ob insoweit eine Wiedergabe der gesetzlichen Regelungen genügt (so Heusch in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 14. Edition, AsylG, § 33 AsylG Rn. 7; a.A. unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu Belehrungspflichten zu § 10 Abs. 7 AsylVfG und § 33 AsylVfG z.B. VG Aachen, B.v. 13.3.2017 - 2 K 538/17.A - BeckRS 2017, 104831 Rn. 13; VG Augsburg, B.v. 17.11.2016 - Au 3 S. 16.32189 - juris Rn. 28) und ob eine Übersetzung in eine dem Asylbewerber geläufige Sprache geboten ist, (so der Eilbeschluss vom 2.1.2017 - M 21 K 16.35223; ebenso ganz überwiegend auch die bisherigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, z.B. VG München, B.v. 14.2.2017 - M 18 S. 17.31557 - juris; VG Stuttgart, B.v. 6.2.2017 - A 1 K 198/17 - juris; VG Gelsenkirchen, B.v. 21.11.2016 - 14a L 2519/16.A - juris; VG Augsburg, B.v. 17.11.2016 a.a.O. - juris Rn. 28; ähnlich die Kommentarmeinungen, z.B. Bergmann in Bergmann/Dienelt, AuslR, Nachtrag zur 11. Aufl., AsylG, § 33 AsylG Rn. N 7; Heusch in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 14. Edition, AsylG, § 33 AsylG Rn. 7 m.w.N.; vgl. zu § 33 AsylVfG auch BVerwG, U.v. 5.9.2013 a.a.O. - juris Rn. 31 unter Hinweis auf BVerfG, B.v. 10.3.1994 - 2 BvR 2371/93 - DVBl 1994, 631), oder ob die verfassungsrechtlich hergeleiteten strengen Maßstäbe angesichts der in § 33 Abs. 5 AsylG geregelten Wiederaufnahmemöglichkeit hier nicht gelten (so VG Augsburg, U.v. 13.3.2017 - Au 3 K 16.32293 - juris), darf eine über die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts hinausgehende Belehrung nicht unrichtig oder missverständlich sein.

Die Belehrung des Ausländers ist gegen Empfangsbestätigung nachzuweisen. Der erforderliche Nachweis der Kenntnis über die Belehrung durch Empfangsbestätigung wird durch eine anderweitige Zustellung ohne Nachweis der tatsächlichen Kenntnis nicht ersetzt. Insbesondere aus dem Erfordernis der Empfangsbestätigung und ihrer Funktion als Beweismittel wird damit auch deutlich, dass der Gesetzgeber die Belehrung mit dem Eintritt der Rücknahmefiktion verknüpfen wollte (OVG SH, B.v. 12.5.2017 - 4 LA 45/17 - juris Rn. 16).

Entsprechend diesen Vorgaben ist eine ordnungsgemäße Belehrung nicht erfolgt bzw. nachgewiesen.

Die Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrenshinweise enthielt keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung wegen Nichterscheinens zum Anhörungstermin, sondern beschränkte sich in diesem Zusammenhang auf den Hinweis einer Entscheidung nach Aktenlage. Auch der Auszug aus dem Gesetzestext zum Asylgesetz enthielt die Regelung in § 33 AsylG nicht.

Die Belehrung in der Ladung zur Anhörung war dem Kläger nicht gegen Empfangsbestätigung übermittelt worden. Der Kläger hat nicht widerlegbar geltend gemacht, er habe die Ladung nicht erhalten.

Die Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 2 AsylG ohne die zwingend vorgegebene Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG führt zur Rechtswidrigkeit der Verfahrensentscheidung und verletzt den Asylbewerber in seinem Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren. Die angefochtene Verfahrensentscheidung war daher aufzuheben. Entsprechendes gilt für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG und die erlassene Abschiebungsandrohung, die jedenfalls verfrüht ergangen sind (BVerwG, U.v. 7.3.1995 - 9 C 264/94 - juris Rn. 19; vgl. auch BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 21).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.