Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. März 2017 - M 7 S 17.115

published on 27/03/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. März 2017 - M 7 S 17.115
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.875,- EUR festgesetzt.

IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klage- und das Eilverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Widerruf der ihr vom Landratsamt A. (im Folgenden: Landratsamt) am 27. Mai 1998 ausgestellten Waffenbesitzkarten Nr. 18/98 und Nr. 37/98, in die eine Einzelladerbüchse und eine halbautomatische Pistole eingetragen sind.

Durch Schreiben des Nachlasspflegers ihres verstorbenen Lebensgefährten vom 7. März 2016 wurde der Waffenbehörde des Landratsamtes bekannt, dass die Antragstellerin jenem gegenüber bestätigt habe, dass sie Alkoholikerin sei und insofern Probleme bestünden. Dies decke sich mit seinem Eindruck.

Unter Mitteilung dieser Tatsache und unter Hinweis auf die Kostentragung sowie die Folgen einer nicht fristgerechten Beibringung forderte die Waffenbehörde die Antragstellerin mit Schreiben vom 24. März 2016 auf, bis zum 6. Mai 2016 ein waffenrechtliches Eignungsgutachten eines Amts- oder Facharztes vorzulegen.

Am 31. März 2016 sprach die Antragstellerin bei der Waffenbehörde des Landratsamtes zum Zweck der Übernahme der Waffen ihres verstorbenen Lebensgefährten vor. Auf das Schreiben vom 24. März 2016 angesprochen, gab sie zunächst an, dieses erhalten, jedoch nicht gelesen zu haben, sodann, dass sie sich schon länger nicht mehr in Burgkirchen an der Alz aufhalte und die Post dort nur sporadisch abhole. Daraufhin wurde der Antragstellerin das Schreiben nochmals ausgehändigt und erläutert. Sie bestätigte ihre Aussage gegenüber dem Nachlasspfleger, meinte aber, dies sei schon einige Zeit her und sie habe ihre Alkoholprobleme überwunden bzw. „im Griff“. Ihr gehe es jetzt wieder gut, dies auch durch die Unterstützung ihres neuen Lebensgefährten, zu dem sie gezogen sei. Sie wolle auf jeden Fall ihre Waffen behalten und werde deshalb das geforderte fachärztliche Gutachten vorlegen.

Nach Rücksprache mit dem Landratsamt wurde die Frist zur Beibringung des Gutachtens bis zum 18. Mai 2016 verlängert. Mit Formularschreiben vom 18. Mai 2016 teilte die Antragstellerin mit, dass sie sich am 1. Juni 2016 von einem Arzt der ... Gesundheitsvorsorge und S. GmbH begutachten lasse. Mit Schreiben vom 2. August 2016 teilte deren begutachtender Diplom-Psychologe der Waffenbehörde mit, die ermittelte Befundlage sei nicht geeignet, eine positive Bewertung bzw. Beurteilung vornehmen zu können. Nach telefonischer Vereinbarung mit der Antragstellerin solle kein Gutachten erstellt werden.

Mit Schreiben vom 4. August 2016 hörte die Waffenbehörde die Antragstellerin zum Widerruf ihrer Waffenbesitzkarten an. Bei einer Vorsprache bei der Waffenbehörde am 11. August 2016 erklärte sie, sie verstehe die Mitteilung des Psychologen nicht. Dieser habe ihr gesagt, ihre Blutwerte bewiesen, dass sie zum Umgang mit Waffen geeignet sei. Daraufhin wurde der Antragstellerin eine Frist bis zum 16. August 2016 eingeräumt, um einen neuen Begutachtungstermin mitzuteilen. Am 12. September 2016 teilte ihr derzeitiger Lebensgefährte mit, sie wolle sich bei einem Neurologen ihrer Wahl begutachten lassen. Dies und eine weitere Fristverlängerung lehnte die Waffenbehörde ab, da der Neurologe nicht als Gutachter zur Feststellung der waffenrechtlichen Eignung zugelassen sei. Sodann übersandte die Antragstellerin eine Terminsvereinbarung mit der ... Service Life GmbH in P. für den 7. September 2016. Am 21. Oktober 2016 teilte diese der Waffenbehörde mit, eine Übersendung des Gutachtens sei nicht möglich, weil die Antragstellerin keine entsprechende Erklärung unterschrieben habe.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 forderte die Waffenbehörde die Antragstellerin auf, bis spätestens 26. Oktober 2016 das Gutachten vorzulegen, und hörte sie erneut zum Widerruf ihrer Waffenbesitzkarten an.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 bat der Bevollmächtigte der Antragstellerin die Waffenbehörde um Fristverlängerung und bemängelte das Fehlen einer konkreten Fragestellung. Die Waffenbehörde verlängerte die Frist zur Vorlage des Gutachtens bis zum 5. November 2016.

Mit Schreiben vom 7. November 2016 bestritt der Bevollmächtigte der Antragstellerin, dass diese gegenüber dem Nachlasspfleger geäußert habe, dass sie Alkoholikerin sei und Alkoholprobleme habe. Schon durch den medizinischen Befund (Leberwerte) sei das Gegenteil bewiesen. Weiter wurde vorgetragen, das Gutachten sei für eine Beurteilung nur eingeschränkt tauglich und nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin leide an einer Hüftbeeinträchtigung und sei am Untersuchungstag übermüdet und aufgeregt gewesen.

Es wurde ein Gutachten vom 13. Oktober 2016 vorgelegt, wonach eine belastbare diagnostische Einordnung nicht möglich sei und die behördlichen Bedenken nicht zerstreut werden könnten. Von der Waffenbehörde um Präzisierung gebeten, kamen der begutachtende Facharzt und der Psychologe in einem ergänzten Gutachten vom 1. Dezember 2016 zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin nicht gem. § 6 Abs. 1 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 5 AWaffV persönlich geeignet und nicht in der Lage sei, die tatsächliche Gewalt über Schusswaffen und Munition auszuüben.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2016 widerrief das Landratsamt gestützt auf § 45 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 WaffG die Waffenbesitzkarten der Antragstellerin (Nr. 1) und verpflichtete sie, ihre Waffen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides dauerhaft unbrauchbar zu machen oder an einen Berechtigten zu überlassen und dies dem Landratsamt nachzuweisen (Nr. 2). Widrigenfalls wurde die Sicherstellung der Waffen angekündigt. Weiter wurde der Antragstellerin aufgegeben, die Waffenbesitzkarten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides beim Landratsamt abzuliefern (Nr. 3). Für die Nummern 2 und 3 des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 4) und der Antragstellerin für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Nummer 3 ein Zwangsgeld von 100,- EUR angedroht (Nr. 5). Zur Begründung wurde ausgeführt, das vorgelegte waffenrechtliche Gutachten vom 1. Dezember 2016 sei negativ ausgefallen. Es sei schlüssig und nachvollziehbar. Die vom Bevollmächtigten der Antragstellerin vorgebrachten Bedenken seien nicht überzeugend. Die Anordnung unter Nummer 2 des Bescheides beruhe auf § 46 Abs. 2 Satz 1 und 2 WaffG; die Verpflichtung zur Ablieferung der Waffenbesitzkarten ergebe sich aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Anordnung des Sofortvollzuges gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sei erforderlich, weil es nicht vertretbar erscheine, der Antragstellerin die Waffen bis zur Bestandskraft des Bescheides zu belassen. Das öffentliche Vollzugsinteresse in Gestalt der Reduzierung des Sicherheitsrisikos überwiege ihr privates Interesse, die Waffen so lange behalten zu dürfen. Es bestehe die Gefahr, dass die Waffen und/oder die Munition bis dahin abhandenkämen oder Dritte sie unbefugt an sich nähmen. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 29 - 31, 36 VwZVG.

Gegen den am 22. Dezember 2016 zugestellten Bescheid ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag (M 7 K 17.113), den Bescheid des Landratsamtes vom 20. Dezember 2016 aufzuheben, und gem. § 80 Abs. 5 VwGO beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nummer 1 des Bescheides anzuordnen und gegen Nummern 2 und 3 des Bescheides wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde unter Bezug auf den Vortrag im Verwaltungsverfahren ausgeführt, dass die Antragstellerin aufgrund unrichtiger Tatsachen zur Vorlage eines waffenrechtlichen Eignungsgutachtens aufgefordert worden sei. Mit dem Schreiben des Bevollmächtigten, mit dem das Gutachten an die Waffenbehörde übersandt worden sei, sei ausführlich begründet worden, warum das Gutachten zur Eignungsfeststellung der Antragstellerin ungeeignet sei. Hierin werde fälschlicherweise ein Alkoholproblem festgestellt, das die Antragstellerin Zeit ihres Lebens nicht gehabt habe. Auch jetzt habe sie keines. Auch das Landratsamt sei von der Unbrauchbarkeit ausgegangen, weil es um ergänzende Beantwortung einer Frage gebeten habe. Das ergänzende Gutachten sei gleichfalls ungeeignet, weil das Ausgangsgutachten übernommen und lediglich eine fehlerhafte Schlussbewertung angefügt worden sei. Dem Landratsamt sei mitgeteilt worden, dass die Antragstellerin ein Haar-Screening in Auftrag gegeben habe, und ein Lichtbild der Handinnenflächen übersandt worden. Die gefertigten Lichtbilder widerlegten die gutachterlichen Feststellungen; die Laborwerte stünden noch aus. Die Haaranalyse werde bestätigen, dass die Antragstellerin allenfalls gelegentlich ein Bier trinke. Die Gutachten seien falsch und widersprüchlich. Die Antragstellerin habe zu keiner Zeit gegenüber Dritten geäußert, dass sie Alkoholikerin sei oder überhöht Alkohol konsumiere. Ihr neuer Lebensgefährte könne dies bezeugen. Das Landratsamt habe den Widerrufsbescheid aufgrund eines untauglichen Gutachtens auf reiner Verdachtsbasis getroffen. Die Unschuldsvermutung habe auch im Gefahrenabwehr- bzw. Sicherheitsrecht zu gelten. Nach der Rechtsprechung bedürfe es eines konkret festgestellten negativen Verhaltens, nach der Gesetzesbegründung einer häufigen Trunkenheit. Vorliegend bestehe demgegenüber ein grundloser Verdacht.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 20. Januar 2017 im Wesentlichen unter Bezug auf den Akteninhalt und die Gründe des angefochtenen Bescheides, den Antrag abzulehnen, und führte ergänzend aus, das Landratsamt habe lediglich eine eindeutige Aussage zur Eignung nachgefordert, sei aber nicht von der Ungeeignetheit des Gutachtens ausgegangen. Das Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar. Wenn auf Seite 12 des Gutachtens ausgeführt werde, eine belastbare diagnostische Einordnung sei nicht möglich, liege dies daran, dass die Antragstellerin nicht vollumfänglich mitgewirkt und damit die Diagnosefindung erschwert habe. Leberlaborwerte seien allein nicht aussagekräftig, da auch ein Alkoholiker nach kurzer Zeit der Abstinenz Werte im Normbereich haben könne. Auch eine Haaranalyse könne keine Aussage über eine bestehende Alkoholabhängigkeit, sondern allenfalls über eine gewisse Zeit der Abstinenz treffen. Die Behauptung der Antragstellerin, sie habe Dritten gegenüber nie geäußert, sie sei Alkoholikerin, werde bestritten. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Motivation der Nachlasspfleger gehabt haben solle, eine Lüge über die Antragstellerin zu verbreiten. Zudem könne die Sachbearbeiterin der Waffenbehörde bestätigen, dass die Antragstellerin ihr gesagt habe, die Aussage des Rechtswirts sei richtig. Hierüber gebe es einen Aktenvermerk. Bei dieser Aussage sei der Lebensgefährte der Antragstellerin nicht dabei gewesen, so dass er auch nicht das Gegenteil bezeugen könne. Das Einräumen von Alkoholproblemen durch die Antragstellerin stelle keinen grundlosen Verdacht bzw. eine bloße Einschätzung durch Dritte und des Antragsgegners dar.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 nahm der Bevollmächtigte der Antragstellerin nochmals dahingehend Stellung, dass Ausgangspunkt des waffenbehördlichen Handelns die in den Raum gestellte Vermutung des Nachlasspflegers gewesen sei, mit dem es Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Nachlass des vormaligen Lebensgefährten gegeben habe. Das Landratsamt könne sich in Anbetracht der positiven Laborwerte und Haaranalyse nicht auf das TÜV-Gutachten stützen. Die Haaranalyse belege, dass die Antragstellerin sechs Monate lang keinen Alkohol getrunken habe. Es wäre sehr wohl feststellbar, ob die Antragstellerin Quartalstrinkerin sei. Beigefügt war ein forensisch-toxikologisches Gutachten aufgrund einer Haarentnahme am 21. Dezember 2016, in dem vermerkt ist, dass abweichend vom CTU3-Kriterium auf Wunsch des Einsenders die Analyse mit colorierten Haaren und einem Haarsegment von 6 cm Länge durchgeführt worden sei. Als Ergebnis ist festgehalten, dass sich keine Hinweise auf einen Alkoholkonsum während eines Zeitraums von 6 Monaten ergäben.

Mit Schreiben vom 8. Februar und 8. März 2017 wurde beantragt,

der Antragstellerin für das Klageals auch das Eilverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. zu bewilligen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO analog auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige, auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nummer 1 des Bescheides und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nummern 2 und 3 des Bescheides gerichtete Antrag hat keinen Erfolg.

Entfaltet ein Rechtsbehelf wie hier kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 5 WaffG) bzw. aufgrund behördlicher Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen bzw. wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten vor, die sich in erster Linie am voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens orientiert. Je größer die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren sind, desto schwerer wiegen grundsätzlich die privaten Interessen eines Antragstellers; je geringer die Wahrscheinlichkeit für sein Obsiegen ist, umso bedeutsamer werden in der Regel die öffentlichen Interessen sein. Können die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache auch summarisch nicht hinreichend sicher beurteilt werden, sind allein die widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und deren Ablehnung verbundenen Folgen zu gewichten. Dabei fällt im Waffenrecht zugunsten des öffentlichen Interesses die vom Waffenbesitz ausgehende erhöhte Gefahr für die Allgemeinheit ins Gewicht.

Bei Anwendung dieser Grundsätze war der Antrag abzulehnen. Der Bescheid ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig und die Antragstellerin damit nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Doch auch wenn man davon ausginge, dass die Rechtslage vor einer Zeugeneinvernahme des Nachlasspflegers, des Rechtswirts E., und der Sachbearbeiterin der Waffenbehörde noch offen ist, überwiegt bei einer Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an dem Widerruf der Waffenbesitzkarten und dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Ausübung des Schießsports mit eigenen Waffen das öffentliche Interesse.

Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, hier die Waffenbesitzkarten (§ 10 Abs. 1 WaffG), zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist dann der Fall, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht (mehr) gegeben sind, unter anderem gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG dann, wenn die Eignung des Erlaubnisinhabers im Sinne von § 6 WaffG entfallen ist. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung unter anderem dann nicht, wenn - was hier allein in Betracht kommt - Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol sind. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG begründen, hat die Waffenbehörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufzugeben (§ 6 Abs. 2 WaffG). Näheres hierzu ist in der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung - AWaffV - geregelt (§ 6 Abs. 4 WaffG).

Die Waffenbehörde durfte der Antragstellerin aufgeben, ein Eignungsgutachten beizubringen, da sie selbst gegenüber dem Nachlasspfleger ihres verstorbenen Lebensgefährten geäußert hatte, dass sie Alkoholikerin sei und „insofern Probleme bestünden“. Davon, dass es sich hierbei um eine aus der Luft gegriffene falsche Bezichtigung aus Verärgerung wegen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Nachlass handelt, kann nicht ausgegangen werden, denn die Antragstellerin hat diese Aussage anlässlich ihrer Vorsprache bei der Waffenbehörde am 31. März 2016 bestätigt und mittelbar dadurch bekräftigt, dass sie zur Beibringung eines Gutachtens bereit war und dessen Erforderlichkeit nicht in Zweifel gezogen hat. Die ungenaue Relativierung, dies sei schon einige Zeit her und sie habe ihre Alkoholprobleme überwunden bzw. „im Griff“, ändert hieran nichts. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Nachlasspfleger als auch die Waffensachbearbeiterin beide die Unwahrheit gesagt haben sollten. Der als Zeuge angebotene Lebensgefährte ist kein geeignetes Beweismittel für den Nachweis, dass die Antragstellerin zu keiner Zeit gegenüber Dritten geäußert habe, dass sie Alkoholikerin sei. Auch die weiteren materiellen Voraussetzungen für die Anordnung liegen vor. Sie war insbesondere im Hinblick auf das Gewicht der anlassgebenden Tatsache und die Gefahren, die von einer Waffe in ungeeigneten Händen ausgehen können, einerseits und auf den hiermit verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellerin andererseits verhältnismäßig (vgl. OVG NW, U. v. 21. Februar 2014 - 16 A 2367/11 - juris Rn 39 ff.; BVerwG, U. v. 5. Juli 2001 - 3 C 13/01 - juris Rn 20).

Das fachärztliche und fachpsychologische Gutachten vom 13. Oktober 2016 hat ergeben, dass die Eignungsbedenken der Waffenbehörde nicht ausgeräumt sind und die Antragstellerin nicht waffenrechtlich geeignet und in der Lage ist, die tatsächliche Gewalt über Schusswaffen und Munition auszuüben. Gegen das fachärztliche und fachpsychologische Gutachten der ... Life Service GmbH vom 13. Oktober 2016 und seine Ergänzung durch die eindeutiger gefasste gutachtliche Aussage vom 1. Dezember 2016 ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken. Der eingesetzte Facharzt für Allgemein-, Sucht- und Verkehrsmedizin und der Fachpsychologe waren für die Begutachtung fachlich geeignet und haben die Antragstellerin in den letzten fünf Jahren nicht behandelt oder fachlich beraten. Sie haben sich am 7. September 2016 einen persönlichen Eindruck von ihr verschafft und sind bei ihrer Begutachtung von richtigen rechtlichen und sachlichen Gegebenheiten ausgegangen. Die gutachtlichen Methoden (fachpsychologische Untersuchung mit Leistungsdiagnostik, Persönlichkeitsdiagnostik und psychologischem Untersuchungsgespräch sowie medizinische Zusatzuntersuchung) wurden beschrieben. Die nachvollziehbaren Feststellungen tragen den Schluss, dass die Antragstellerin waffenrechtlich nicht geeignet ist. Ihre wörtlich wiedergegeben Antworten zu ihrem Trinkverhalten lassen sich nach der sachverständigen Auffassung des Facharztes nicht widerspruchsfrei mit den von ihm festgestellten medizinischen Befunden, die deutlich auf einen erhöhten Alkoholkonsum hinwiesen, vereinbaren. Dass diese Befunde medizinisch jeweils auch andere Ursachen haben können, ändert nichts an ihrem indiziellen Charakter, zumal gleich drei unterschiedliche Hinweise auf erhöhten Alkoholkonsum gegeben sind. Das Vorhandensein eines Palmarerythems an den Handinnenflächen und eines Spider naevi ist durch die vorgelegten Fotos, die farblich völlig überzeichnet und durch eine starke Beleuchtung verfremdet sind, nicht widerlegt. Dies hätte im Übrigen auch durch einen Arzt zu erfolgen. Weiter ist die psychologische Begutachtung ebenfalls nicht zu einem positiven Ergebnis gelangt. Die psychologischen Testergebnisse zur Messung der Belastbarkeit und des Reaktionsvermögens sowie der Aufmerksamkeit und Konzentration waren aufgrund zahlreicher Auslassungen und Fehlbeurteilungen nicht verwertbar. Der Persönlichkeitsfragebogen ergab hohe Werte für Dissimulation und Emotionalität, wobei eine hohe Anzahl von Auslassungen die Aussagekraft der Profilauswertung gesenkt hat. Dies lässt sich nicht damit erklären, dass die Antragstellerin am Untersuchungstag übermüdet war, zumal sie selbst angegeben hat, sich insgesamt gesund und leistungsfähig zu fühlen. Im Ergebnis war eine belastbare diagnostische Einordnung nicht möglich. Es ist nachvollziehbar, wenn die beiden Gutachter vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis kamen, dass die behördlichen Bedenken nicht zerstreut sind und damit eine waffenrechtliche Eignung nicht bestätigt werden kann.

Doch auch wenn das Gutachten „ungeeignet“ wäre, wie die Antragstellerin meint, wären die Zweifel an ihrer persönlichen Eignung nicht ausgeräumt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG besitzen die erforderliche persönliche Eignung Personen bereits dann nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die tatbestandlich aufgezählten Gründe für eine fehlende Eignung vorliegen. Die Waffenbehörde hat dem Betroffenen gem. § 6 Abs. 2 WaffG bereits dann die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses bzw. Gutachtens über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG begründen. Hiernach obliegt es folglich der Antragstellerin, die zu Recht bestehenden Bedenken gegen ihre Eignung auszuräumen. Gelingt ihr dies nicht, gehen verbleibende Zweifel zu ihren Lasten (vgl. BayVGH, B. v. 24. November 2008 - 19 ZB 08.857, 19 ZB 019 ZB 08.859 - juris Rn 7). Der Betroffene hat somit eine Vorlagepflicht, die sich jedoch nicht darauf beschränkt, (irgend-)ein Gutachten vorzulegen, sondern er muss ein Gutachten vorlegen, das die Eignungsbedenken der Behörde zerstreut (BayVGH, aaO, m.w.N.; VG Würzburg, U. v. 23. Juni 2016 - W 5 K 16.133 - juris Rn 30 m.w.N.).

Die von der Antragstellerin vorgelegte Haaranalyse ist schon deshalb nicht geeignet, das Gutachten zu erschüttern, weil eine sechsmonatige Alkoholabstinenz damit nicht nachgewiesen ist. Denn die Analyse ist auf Wunsch der Antragstellerin mit colorierten Haaren durchgeführt worden, was nicht den Anforderungen an die Durchführung chemisch-toxikologischer Untersuchungen entspricht. Danach dürfen entnommene Haare nicht gebleicht, coloriert oder gefärbt sein (vgl. die Internetseite der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin zu den sog. CTU-Kriterien). Außerdem wäre auch eine nachgewiesene Alkoholabstinenz nicht ohne weiteres geeignet und ausreichend, um die waffenrechtlichen Eignungszweifel im Hinblick auf die Alkoholproblematik auszuräumen (vgl. BayVGH, U. v. 29. Juni 2016 - 21 B 16.527 - juris Rn 36). Wegen der allgemeinen Verfügbarkeit des Alkohols besteht bei Alkoholabhängigkeit und -missbrauch generell eine hohe Rückfallgefahr, so dass im Einzelfall strenge Maßstäbe anzulegen sind, bevor eine positive Prognose im Hinblick auf die waffenrechtliche Eignung gestellt werden kann (BayVGH, aaO).

Wegen der Nebenverfügungen wird gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen.

Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Insbesondere verlangt die Anordnung des Sofortvollzuges hier kein besonderes öffentliches Interesse, das über das die Rücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnisse rechtfertigende Interesse hinausgeht. Denn es besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem privaten Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BayVGH, vgl. B. v. 15. August 2008 - 19 CS 08.1471 - juris Rn 21 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 26. März 1996 - 1 C 12/95 - juris Rn 25; vgl. auch OVG Nds., B. v. 26. Oktober 2003 - 11 ME 286/03 juris Rn 3). Ist dieses Vertrauen nicht mehr gerechtfertigt, überwiegt grundsätzlich das öffentliche Interesse, die Gefahr eines vorschriftswidrigen Umgangs mit Schusswaffen mit sofort wirksamen Mitteln zu unterbinden, das private Interesse der Antragstellerin, von den Wirkungen der Rücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnisse bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben (vgl. BayVGH, B. v. 12. Februar 2007 - 19 CS 06.2210 - juris Rn 28). Dabei ist für die Frage, ob die Begründung dem Formalerfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht, auf die Rechtsauffassung der Behörde abzustellen. Ausgehend von der Nicht-Eignung der Antragstellerin hat das Landratsamt den Sofortvollzug ordnungsgemäß begründet. Vom Normalfall abweichende Umstände, die den Sofortvollzug ausnahmsweise entbehrlich erscheinen ließen, sind vorliegend nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klage- und Eilverfahren ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO) ebenfalls abzulehnen. Darüber hinaus hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, da die von ihr vorgelegte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht schlüssig ist. Sie gibt an, Nettoeinnahmen von 380,28 EUR zu erzielen und 300,- EUR für ihre Miete zahlen zu müssen. Somit würden ihr für die Kosten des täglichen Lebens noch rund 80,- EUR, d.h. weniger als ein ¼ des Hartz IV-Satzes, verbleiben, was grundsätzlich nicht glaubhaft ist (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, B. v. 6. Februar 2012 - 1 W 34/11 juris Rn 4).

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(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Derjenige,

1.
dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a)
geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,b)abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c)
auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2.
der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:

1.
Amtsärzten,
2.
Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3.
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4.
Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5.
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.

(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.

(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.

(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.