Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. März 2017 - M 7 S 17.115

bei uns veröffentlicht am27.03.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.875,- EUR festgesetzt.

IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klage- und das Eilverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Widerruf der ihr vom Landratsamt A. (im Folgenden: Landratsamt) am 27. Mai 1998 ausgestellten Waffenbesitzkarten Nr. 18/98 und Nr. 37/98, in die eine Einzelladerbüchse und eine halbautomatische Pistole eingetragen sind.

Durch Schreiben des Nachlasspflegers ihres verstorbenen Lebensgefährten vom 7. März 2016 wurde der Waffenbehörde des Landratsamtes bekannt, dass die Antragstellerin jenem gegenüber bestätigt habe, dass sie Alkoholikerin sei und insofern Probleme bestünden. Dies decke sich mit seinem Eindruck.

Unter Mitteilung dieser Tatsache und unter Hinweis auf die Kostentragung sowie die Folgen einer nicht fristgerechten Beibringung forderte die Waffenbehörde die Antragstellerin mit Schreiben vom 24. März 2016 auf, bis zum 6. Mai 2016 ein waffenrechtliches Eignungsgutachten eines Amts- oder Facharztes vorzulegen.

Am 31. März 2016 sprach die Antragstellerin bei der Waffenbehörde des Landratsamtes zum Zweck der Übernahme der Waffen ihres verstorbenen Lebensgefährten vor. Auf das Schreiben vom 24. März 2016 angesprochen, gab sie zunächst an, dieses erhalten, jedoch nicht gelesen zu haben, sodann, dass sie sich schon länger nicht mehr in Burgkirchen an der Alz aufhalte und die Post dort nur sporadisch abhole. Daraufhin wurde der Antragstellerin das Schreiben nochmals ausgehändigt und erläutert. Sie bestätigte ihre Aussage gegenüber dem Nachlasspfleger, meinte aber, dies sei schon einige Zeit her und sie habe ihre Alkoholprobleme überwunden bzw. „im Griff“. Ihr gehe es jetzt wieder gut, dies auch durch die Unterstützung ihres neuen Lebensgefährten, zu dem sie gezogen sei. Sie wolle auf jeden Fall ihre Waffen behalten und werde deshalb das geforderte fachärztliche Gutachten vorlegen.

Nach Rücksprache mit dem Landratsamt wurde die Frist zur Beibringung des Gutachtens bis zum 18. Mai 2016 verlängert. Mit Formularschreiben vom 18. Mai 2016 teilte die Antragstellerin mit, dass sie sich am 1. Juni 2016 von einem Arzt der ... Gesundheitsvorsorge und S. GmbH begutachten lasse. Mit Schreiben vom 2. August 2016 teilte deren begutachtender Diplom-Psychologe der Waffenbehörde mit, die ermittelte Befundlage sei nicht geeignet, eine positive Bewertung bzw. Beurteilung vornehmen zu können. Nach telefonischer Vereinbarung mit der Antragstellerin solle kein Gutachten erstellt werden.

Mit Schreiben vom 4. August 2016 hörte die Waffenbehörde die Antragstellerin zum Widerruf ihrer Waffenbesitzkarten an. Bei einer Vorsprache bei der Waffenbehörde am 11. August 2016 erklärte sie, sie verstehe die Mitteilung des Psychologen nicht. Dieser habe ihr gesagt, ihre Blutwerte bewiesen, dass sie zum Umgang mit Waffen geeignet sei. Daraufhin wurde der Antragstellerin eine Frist bis zum 16. August 2016 eingeräumt, um einen neuen Begutachtungstermin mitzuteilen. Am 12. September 2016 teilte ihr derzeitiger Lebensgefährte mit, sie wolle sich bei einem Neurologen ihrer Wahl begutachten lassen. Dies und eine weitere Fristverlängerung lehnte die Waffenbehörde ab, da der Neurologe nicht als Gutachter zur Feststellung der waffenrechtlichen Eignung zugelassen sei. Sodann übersandte die Antragstellerin eine Terminsvereinbarung mit der ... Service Life GmbH in P. für den 7. September 2016. Am 21. Oktober 2016 teilte diese der Waffenbehörde mit, eine Übersendung des Gutachtens sei nicht möglich, weil die Antragstellerin keine entsprechende Erklärung unterschrieben habe.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 forderte die Waffenbehörde die Antragstellerin auf, bis spätestens 26. Oktober 2016 das Gutachten vorzulegen, und hörte sie erneut zum Widerruf ihrer Waffenbesitzkarten an.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 bat der Bevollmächtigte der Antragstellerin die Waffenbehörde um Fristverlängerung und bemängelte das Fehlen einer konkreten Fragestellung. Die Waffenbehörde verlängerte die Frist zur Vorlage des Gutachtens bis zum 5. November 2016.

Mit Schreiben vom 7. November 2016 bestritt der Bevollmächtigte der Antragstellerin, dass diese gegenüber dem Nachlasspfleger geäußert habe, dass sie Alkoholikerin sei und Alkoholprobleme habe. Schon durch den medizinischen Befund (Leberwerte) sei das Gegenteil bewiesen. Weiter wurde vorgetragen, das Gutachten sei für eine Beurteilung nur eingeschränkt tauglich und nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin leide an einer Hüftbeeinträchtigung und sei am Untersuchungstag übermüdet und aufgeregt gewesen.

Es wurde ein Gutachten vom 13. Oktober 2016 vorgelegt, wonach eine belastbare diagnostische Einordnung nicht möglich sei und die behördlichen Bedenken nicht zerstreut werden könnten. Von der Waffenbehörde um Präzisierung gebeten, kamen der begutachtende Facharzt und der Psychologe in einem ergänzten Gutachten vom 1. Dezember 2016 zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin nicht gem. § 6 Abs. 1 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 5 AWaffV persönlich geeignet und nicht in der Lage sei, die tatsächliche Gewalt über Schusswaffen und Munition auszuüben.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2016 widerrief das Landratsamt gestützt auf § 45 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 WaffG die Waffenbesitzkarten der Antragstellerin (Nr. 1) und verpflichtete sie, ihre Waffen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides dauerhaft unbrauchbar zu machen oder an einen Berechtigten zu überlassen und dies dem Landratsamt nachzuweisen (Nr. 2). Widrigenfalls wurde die Sicherstellung der Waffen angekündigt. Weiter wurde der Antragstellerin aufgegeben, die Waffenbesitzkarten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides beim Landratsamt abzuliefern (Nr. 3). Für die Nummern 2 und 3 des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 4) und der Antragstellerin für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Nummer 3 ein Zwangsgeld von 100,- EUR angedroht (Nr. 5). Zur Begründung wurde ausgeführt, das vorgelegte waffenrechtliche Gutachten vom 1. Dezember 2016 sei negativ ausgefallen. Es sei schlüssig und nachvollziehbar. Die vom Bevollmächtigten der Antragstellerin vorgebrachten Bedenken seien nicht überzeugend. Die Anordnung unter Nummer 2 des Bescheides beruhe auf § 46 Abs. 2 Satz 1 und 2 WaffG; die Verpflichtung zur Ablieferung der Waffenbesitzkarten ergebe sich aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Anordnung des Sofortvollzuges gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sei erforderlich, weil es nicht vertretbar erscheine, der Antragstellerin die Waffen bis zur Bestandskraft des Bescheides zu belassen. Das öffentliche Vollzugsinteresse in Gestalt der Reduzierung des Sicherheitsrisikos überwiege ihr privates Interesse, die Waffen so lange behalten zu dürfen. Es bestehe die Gefahr, dass die Waffen und/oder die Munition bis dahin abhandenkämen oder Dritte sie unbefugt an sich nähmen. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 29 - 31, 36 VwZVG.

Gegen den am 22. Dezember 2016 zugestellten Bescheid ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag (M 7 K 17.113), den Bescheid des Landratsamtes vom 20. Dezember 2016 aufzuheben, und gem. § 80 Abs. 5 VwGO beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nummer 1 des Bescheides anzuordnen und gegen Nummern 2 und 3 des Bescheides wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde unter Bezug auf den Vortrag im Verwaltungsverfahren ausgeführt, dass die Antragstellerin aufgrund unrichtiger Tatsachen zur Vorlage eines waffenrechtlichen Eignungsgutachtens aufgefordert worden sei. Mit dem Schreiben des Bevollmächtigten, mit dem das Gutachten an die Waffenbehörde übersandt worden sei, sei ausführlich begründet worden, warum das Gutachten zur Eignungsfeststellung der Antragstellerin ungeeignet sei. Hierin werde fälschlicherweise ein Alkoholproblem festgestellt, das die Antragstellerin Zeit ihres Lebens nicht gehabt habe. Auch jetzt habe sie keines. Auch das Landratsamt sei von der Unbrauchbarkeit ausgegangen, weil es um ergänzende Beantwortung einer Frage gebeten habe. Das ergänzende Gutachten sei gleichfalls ungeeignet, weil das Ausgangsgutachten übernommen und lediglich eine fehlerhafte Schlussbewertung angefügt worden sei. Dem Landratsamt sei mitgeteilt worden, dass die Antragstellerin ein Haar-Screening in Auftrag gegeben habe, und ein Lichtbild der Handinnenflächen übersandt worden. Die gefertigten Lichtbilder widerlegten die gutachterlichen Feststellungen; die Laborwerte stünden noch aus. Die Haaranalyse werde bestätigen, dass die Antragstellerin allenfalls gelegentlich ein Bier trinke. Die Gutachten seien falsch und widersprüchlich. Die Antragstellerin habe zu keiner Zeit gegenüber Dritten geäußert, dass sie Alkoholikerin sei oder überhöht Alkohol konsumiere. Ihr neuer Lebensgefährte könne dies bezeugen. Das Landratsamt habe den Widerrufsbescheid aufgrund eines untauglichen Gutachtens auf reiner Verdachtsbasis getroffen. Die Unschuldsvermutung habe auch im Gefahrenabwehr- bzw. Sicherheitsrecht zu gelten. Nach der Rechtsprechung bedürfe es eines konkret festgestellten negativen Verhaltens, nach der Gesetzesbegründung einer häufigen Trunkenheit. Vorliegend bestehe demgegenüber ein grundloser Verdacht.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 20. Januar 2017 im Wesentlichen unter Bezug auf den Akteninhalt und die Gründe des angefochtenen Bescheides, den Antrag abzulehnen, und führte ergänzend aus, das Landratsamt habe lediglich eine eindeutige Aussage zur Eignung nachgefordert, sei aber nicht von der Ungeeignetheit des Gutachtens ausgegangen. Das Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar. Wenn auf Seite 12 des Gutachtens ausgeführt werde, eine belastbare diagnostische Einordnung sei nicht möglich, liege dies daran, dass die Antragstellerin nicht vollumfänglich mitgewirkt und damit die Diagnosefindung erschwert habe. Leberlaborwerte seien allein nicht aussagekräftig, da auch ein Alkoholiker nach kurzer Zeit der Abstinenz Werte im Normbereich haben könne. Auch eine Haaranalyse könne keine Aussage über eine bestehende Alkoholabhängigkeit, sondern allenfalls über eine gewisse Zeit der Abstinenz treffen. Die Behauptung der Antragstellerin, sie habe Dritten gegenüber nie geäußert, sie sei Alkoholikerin, werde bestritten. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Motivation der Nachlasspfleger gehabt haben solle, eine Lüge über die Antragstellerin zu verbreiten. Zudem könne die Sachbearbeiterin der Waffenbehörde bestätigen, dass die Antragstellerin ihr gesagt habe, die Aussage des Rechtswirts sei richtig. Hierüber gebe es einen Aktenvermerk. Bei dieser Aussage sei der Lebensgefährte der Antragstellerin nicht dabei gewesen, so dass er auch nicht das Gegenteil bezeugen könne. Das Einräumen von Alkoholproblemen durch die Antragstellerin stelle keinen grundlosen Verdacht bzw. eine bloße Einschätzung durch Dritte und des Antragsgegners dar.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 nahm der Bevollmächtigte der Antragstellerin nochmals dahingehend Stellung, dass Ausgangspunkt des waffenbehördlichen Handelns die in den Raum gestellte Vermutung des Nachlasspflegers gewesen sei, mit dem es Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Nachlass des vormaligen Lebensgefährten gegeben habe. Das Landratsamt könne sich in Anbetracht der positiven Laborwerte und Haaranalyse nicht auf das TÜV-Gutachten stützen. Die Haaranalyse belege, dass die Antragstellerin sechs Monate lang keinen Alkohol getrunken habe. Es wäre sehr wohl feststellbar, ob die Antragstellerin Quartalstrinkerin sei. Beigefügt war ein forensisch-toxikologisches Gutachten aufgrund einer Haarentnahme am 21. Dezember 2016, in dem vermerkt ist, dass abweichend vom CTU3-Kriterium auf Wunsch des Einsenders die Analyse mit colorierten Haaren und einem Haarsegment von 6 cm Länge durchgeführt worden sei. Als Ergebnis ist festgehalten, dass sich keine Hinweise auf einen Alkoholkonsum während eines Zeitraums von 6 Monaten ergäben.

Mit Schreiben vom 8. Februar und 8. März 2017 wurde beantragt,

der Antragstellerin für das Klageals auch das Eilverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. zu bewilligen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO analog auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige, auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nummer 1 des Bescheides und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nummern 2 und 3 des Bescheides gerichtete Antrag hat keinen Erfolg.

Entfaltet ein Rechtsbehelf wie hier kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 5 WaffG) bzw. aufgrund behördlicher Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen bzw. wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten vor, die sich in erster Linie am voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens orientiert. Je größer die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren sind, desto schwerer wiegen grundsätzlich die privaten Interessen eines Antragstellers; je geringer die Wahrscheinlichkeit für sein Obsiegen ist, umso bedeutsamer werden in der Regel die öffentlichen Interessen sein. Können die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache auch summarisch nicht hinreichend sicher beurteilt werden, sind allein die widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und deren Ablehnung verbundenen Folgen zu gewichten. Dabei fällt im Waffenrecht zugunsten des öffentlichen Interesses die vom Waffenbesitz ausgehende erhöhte Gefahr für die Allgemeinheit ins Gewicht.

Bei Anwendung dieser Grundsätze war der Antrag abzulehnen. Der Bescheid ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig und die Antragstellerin damit nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Doch auch wenn man davon ausginge, dass die Rechtslage vor einer Zeugeneinvernahme des Nachlasspflegers, des Rechtswirts E., und der Sachbearbeiterin der Waffenbehörde noch offen ist, überwiegt bei einer Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an dem Widerruf der Waffenbesitzkarten und dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Ausübung des Schießsports mit eigenen Waffen das öffentliche Interesse.

Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, hier die Waffenbesitzkarten (§ 10 Abs. 1 WaffG), zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist dann der Fall, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht (mehr) gegeben sind, unter anderem gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG dann, wenn die Eignung des Erlaubnisinhabers im Sinne von § 6 WaffG entfallen ist. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung unter anderem dann nicht, wenn - was hier allein in Betracht kommt - Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol sind. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG begründen, hat die Waffenbehörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufzugeben (§ 6 Abs. 2 WaffG). Näheres hierzu ist in der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung - AWaffV - geregelt (§ 6 Abs. 4 WaffG).

Die Waffenbehörde durfte der Antragstellerin aufgeben, ein Eignungsgutachten beizubringen, da sie selbst gegenüber dem Nachlasspfleger ihres verstorbenen Lebensgefährten geäußert hatte, dass sie Alkoholikerin sei und „insofern Probleme bestünden“. Davon, dass es sich hierbei um eine aus der Luft gegriffene falsche Bezichtigung aus Verärgerung wegen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Nachlass handelt, kann nicht ausgegangen werden, denn die Antragstellerin hat diese Aussage anlässlich ihrer Vorsprache bei der Waffenbehörde am 31. März 2016 bestätigt und mittelbar dadurch bekräftigt, dass sie zur Beibringung eines Gutachtens bereit war und dessen Erforderlichkeit nicht in Zweifel gezogen hat. Die ungenaue Relativierung, dies sei schon einige Zeit her und sie habe ihre Alkoholprobleme überwunden bzw. „im Griff“, ändert hieran nichts. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Nachlasspfleger als auch die Waffensachbearbeiterin beide die Unwahrheit gesagt haben sollten. Der als Zeuge angebotene Lebensgefährte ist kein geeignetes Beweismittel für den Nachweis, dass die Antragstellerin zu keiner Zeit gegenüber Dritten geäußert habe, dass sie Alkoholikerin sei. Auch die weiteren materiellen Voraussetzungen für die Anordnung liegen vor. Sie war insbesondere im Hinblick auf das Gewicht der anlassgebenden Tatsache und die Gefahren, die von einer Waffe in ungeeigneten Händen ausgehen können, einerseits und auf den hiermit verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellerin andererseits verhältnismäßig (vgl. OVG NW, U. v. 21. Februar 2014 - 16 A 2367/11 - juris Rn 39 ff.; BVerwG, U. v. 5. Juli 2001 - 3 C 13/01 - juris Rn 20).

Das fachärztliche und fachpsychologische Gutachten vom 13. Oktober 2016 hat ergeben, dass die Eignungsbedenken der Waffenbehörde nicht ausgeräumt sind und die Antragstellerin nicht waffenrechtlich geeignet und in der Lage ist, die tatsächliche Gewalt über Schusswaffen und Munition auszuüben. Gegen das fachärztliche und fachpsychologische Gutachten der ... Life Service GmbH vom 13. Oktober 2016 und seine Ergänzung durch die eindeutiger gefasste gutachtliche Aussage vom 1. Dezember 2016 ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken. Der eingesetzte Facharzt für Allgemein-, Sucht- und Verkehrsmedizin und der Fachpsychologe waren für die Begutachtung fachlich geeignet und haben die Antragstellerin in den letzten fünf Jahren nicht behandelt oder fachlich beraten. Sie haben sich am 7. September 2016 einen persönlichen Eindruck von ihr verschafft und sind bei ihrer Begutachtung von richtigen rechtlichen und sachlichen Gegebenheiten ausgegangen. Die gutachtlichen Methoden (fachpsychologische Untersuchung mit Leistungsdiagnostik, Persönlichkeitsdiagnostik und psychologischem Untersuchungsgespräch sowie medizinische Zusatzuntersuchung) wurden beschrieben. Die nachvollziehbaren Feststellungen tragen den Schluss, dass die Antragstellerin waffenrechtlich nicht geeignet ist. Ihre wörtlich wiedergegeben Antworten zu ihrem Trinkverhalten lassen sich nach der sachverständigen Auffassung des Facharztes nicht widerspruchsfrei mit den von ihm festgestellten medizinischen Befunden, die deutlich auf einen erhöhten Alkoholkonsum hinwiesen, vereinbaren. Dass diese Befunde medizinisch jeweils auch andere Ursachen haben können, ändert nichts an ihrem indiziellen Charakter, zumal gleich drei unterschiedliche Hinweise auf erhöhten Alkoholkonsum gegeben sind. Das Vorhandensein eines Palmarerythems an den Handinnenflächen und eines Spider naevi ist durch die vorgelegten Fotos, die farblich völlig überzeichnet und durch eine starke Beleuchtung verfremdet sind, nicht widerlegt. Dies hätte im Übrigen auch durch einen Arzt zu erfolgen. Weiter ist die psychologische Begutachtung ebenfalls nicht zu einem positiven Ergebnis gelangt. Die psychologischen Testergebnisse zur Messung der Belastbarkeit und des Reaktionsvermögens sowie der Aufmerksamkeit und Konzentration waren aufgrund zahlreicher Auslassungen und Fehlbeurteilungen nicht verwertbar. Der Persönlichkeitsfragebogen ergab hohe Werte für Dissimulation und Emotionalität, wobei eine hohe Anzahl von Auslassungen die Aussagekraft der Profilauswertung gesenkt hat. Dies lässt sich nicht damit erklären, dass die Antragstellerin am Untersuchungstag übermüdet war, zumal sie selbst angegeben hat, sich insgesamt gesund und leistungsfähig zu fühlen. Im Ergebnis war eine belastbare diagnostische Einordnung nicht möglich. Es ist nachvollziehbar, wenn die beiden Gutachter vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis kamen, dass die behördlichen Bedenken nicht zerstreut sind und damit eine waffenrechtliche Eignung nicht bestätigt werden kann.

Doch auch wenn das Gutachten „ungeeignet“ wäre, wie die Antragstellerin meint, wären die Zweifel an ihrer persönlichen Eignung nicht ausgeräumt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG besitzen die erforderliche persönliche Eignung Personen bereits dann nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die tatbestandlich aufgezählten Gründe für eine fehlende Eignung vorliegen. Die Waffenbehörde hat dem Betroffenen gem. § 6 Abs. 2 WaffG bereits dann die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses bzw. Gutachtens über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG begründen. Hiernach obliegt es folglich der Antragstellerin, die zu Recht bestehenden Bedenken gegen ihre Eignung auszuräumen. Gelingt ihr dies nicht, gehen verbleibende Zweifel zu ihren Lasten (vgl. BayVGH, B. v. 24. November 2008 - 19 ZB 08.857, 19 ZB 019 ZB 08.859 - juris Rn 7). Der Betroffene hat somit eine Vorlagepflicht, die sich jedoch nicht darauf beschränkt, (irgend-)ein Gutachten vorzulegen, sondern er muss ein Gutachten vorlegen, das die Eignungsbedenken der Behörde zerstreut (BayVGH, aaO, m.w.N.; VG Würzburg, U. v. 23. Juni 2016 - W 5 K 16.133 - juris Rn 30 m.w.N.).

Die von der Antragstellerin vorgelegte Haaranalyse ist schon deshalb nicht geeignet, das Gutachten zu erschüttern, weil eine sechsmonatige Alkoholabstinenz damit nicht nachgewiesen ist. Denn die Analyse ist auf Wunsch der Antragstellerin mit colorierten Haaren durchgeführt worden, was nicht den Anforderungen an die Durchführung chemisch-toxikologischer Untersuchungen entspricht. Danach dürfen entnommene Haare nicht gebleicht, coloriert oder gefärbt sein (vgl. die Internetseite der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin zu den sog. CTU-Kriterien). Außerdem wäre auch eine nachgewiesene Alkoholabstinenz nicht ohne weiteres geeignet und ausreichend, um die waffenrechtlichen Eignungszweifel im Hinblick auf die Alkoholproblematik auszuräumen (vgl. BayVGH, U. v. 29. Juni 2016 - 21 B 16.527 - juris Rn 36). Wegen der allgemeinen Verfügbarkeit des Alkohols besteht bei Alkoholabhängigkeit und -missbrauch generell eine hohe Rückfallgefahr, so dass im Einzelfall strenge Maßstäbe anzulegen sind, bevor eine positive Prognose im Hinblick auf die waffenrechtliche Eignung gestellt werden kann (BayVGH, aaO).

Wegen der Nebenverfügungen wird gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen.

Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Insbesondere verlangt die Anordnung des Sofortvollzuges hier kein besonderes öffentliches Interesse, das über das die Rücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnisse rechtfertigende Interesse hinausgeht. Denn es besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem privaten Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BayVGH, vgl. B. v. 15. August 2008 - 19 CS 08.1471 - juris Rn 21 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 26. März 1996 - 1 C 12/95 - juris Rn 25; vgl. auch OVG Nds., B. v. 26. Oktober 2003 - 11 ME 286/03 juris Rn 3). Ist dieses Vertrauen nicht mehr gerechtfertigt, überwiegt grundsätzlich das öffentliche Interesse, die Gefahr eines vorschriftswidrigen Umgangs mit Schusswaffen mit sofort wirksamen Mitteln zu unterbinden, das private Interesse der Antragstellerin, von den Wirkungen der Rücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnisse bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben (vgl. BayVGH, B. v. 12. Februar 2007 - 19 CS 06.2210 - juris Rn 28). Dabei ist für die Frage, ob die Begründung dem Formalerfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht, auf die Rechtsauffassung der Behörde abzustellen. Ausgehend von der Nicht-Eignung der Antragstellerin hat das Landratsamt den Sofortvollzug ordnungsgemäß begründet. Vom Normalfall abweichende Umstände, die den Sofortvollzug ausnahmsweise entbehrlich erscheinen ließen, sind vorliegend nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klage- und Eilverfahren ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO) ebenfalls abzulehnen. Darüber hinaus hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, da die von ihr vorgelegte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht schlüssig ist. Sie gibt an, Nettoeinnahmen von 380,28 EUR zu erzielen und 300,- EUR für ihre Miete zahlen zu müssen. Somit würden ihr für die Kosten des täglichen Lebens noch rund 80,- EUR, d.h. weniger als ein ¼ des Hartz IV-Satzes, verbleiben, was grundsätzlich nicht glaubhaft ist (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, B. v. 6. Februar 2012 - 1 W 34/11 juris Rn 4).

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(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Derjenige,

1.
dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a)
geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,b)abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c)
auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, oder
2.
der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist, weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes genannten Art, erwerben und besitzen will,
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.

(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender Fachrichtungen durchgeführt werden:

1.
Amtsärzten,
2.
Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
3.
Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,
4.
Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder
5.
Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie.
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.

(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus.

(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.

(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des Waffengesetzes genannten Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu voll-streckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger (geb. ... 1937) wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten.

1.

Der Kläger ist im Besitz der Waffenbesitzkarten Nr. .../78, .../74, ...b/74, .../...4, ...b/...4, .../7... und .../14 (Sportschützen-Waffenbesitzkarte), in denen insgesamt 35 Lang- und Kurzwaffen der Kategorien B bis D eingetragen sind.

Aufgrund einer Mitteilung der Polizeiinspektion (PI) M. vom 29. September 2015 wurde dem Landratsamt Rhön-Grabfeld (künftig: Landratsamt) bekannt, dass gegen den Kläger eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) erstattet wurde. Danach hatte der Kläger am 28. September 2015, 21:20 Uhr, das umzäunte Gelände des Anwesens ... in ... betreten und eine stinkende Flüssigkeit aus einem mitgeführten 5 l-Kanister auf die dort befindliche Terrasse ausgeschüttet, da er den dort wohnhaften Herrn H. verdächtigte, seit ca. einem halben Jahr immer zur Nachtzeit auf sein Grundstück zu gehen und an das Schlafzimmerfenster zu klopfen. Die Hausärztin und gleichzeitige Nachbarin des Klägers, Frau Dr. ..., gab gegenüber der ermittelnden PI M. an, dass der Kläger vermutlich unter Wahnwahrnehmungen leide.

Anlässlich der Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei am 14. Oktober 2015, zu der der Kläger mit seiner Lebensgefährtin (Frau M. ...) erschienen war, gab dieser an, er habe dem vermeintlichen Täter, der auf sein Grundstück gehen würde, einen Streich spielen wollen. Aus diesem Grund habe er ein Ammoniak-Wasser-Gemisch auf die Terrasse geschüttet. Vorgeschichte sei, dass seit einem halben Jahr immer jemand zur Nachtzeit auf sein Grundstück gehe und an das Schlafzimmerfenster klopfe. Am Tattag sei ihm eine Person auf der Straße vor seinem Grundstück aufgefallen, die vor ihm weggelaufen sei über eine Wiese in Richtung ... Er sei dann der Meinung gewesen, dass es sich um das Anwesen des Herrn H. gehandelt habe. Im Nachgang zur Vernehmung gab der Kläger noch an, dass er in seinem Grundstück wegen der nächtlichen Besucher mit Nägeln gespickte Hölzer auslege. Seit der Aktion am 28. September 2015 habe niemand mehr an das Fenster geklopft.

Die PI M. stellte fest, dass an der Zufahrt zum Grundstück des Klägers Stacheldrahtzaun angebracht und der Zugang mit zusätzlichen Vorhängeschlössern gesichert war (Polizeibericht vom 20.10.2015).

Mit Schreiben vom 29. September 2015 forderte das Landratsamt den Kläger unter Hinweis auf den Vorfall vom 28. September 2015, der auf eine psychische Erkrankung hinweise, auf, bis zum 15. Oktober 2015 (Fristverlängerung wegen eines Krankenhausaufenthalts des Klägers laut Aktenvermerken vom 2. und 16.11.2015) einen amts- oder fachärztlichen oder psychologischen Gutachter mit der Begutachtung seiner persönlichen Eignung zum Umgang mit Waffen und Munition zu beauftragen, ansonsten seine Waffenbesitzkarten widerrufen werden müssten. Gleichzeitig wurde der Kläger zu dieser Maßnahme angehört und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Der Kläger erklärte sich mit einer Überprüfung zur Frage, ob er für den Umgang mit Waffen/Munition geeignet sei, einverstanden und die TÜV Süd Life Service GmbH, Service-Center Würzburg, wurde vom Kläger mit der Begutachtung beauftragt. Das Landratsamt übermittelte mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 die Mitteilung der PI M. vom 29. September 2015.

Am 7. Dezember 2015 wurde der Kläger begutachtet. In dem dem Landratsamt vorgelegten Fachpsychologischen Gutachten der TÜV Süd Life Service GmbH vom 14. Dezember 2015 kommt der Psychologische Fachgutachter Waffenrecht bei zusammenfassender Würdigung der Befundlage zu der Einschätzung, dass die Eignungsbedenken der Behörde nicht ausgeräumt werden könnten. Es gebe vielmehr Anhaltspunkte, die diese Bedenken untermauerten. Eine positive Stellungnahme könne daher nicht vertreten werden. Die Fragestellung könne deshalb abschließend nur dahingehend beantwortet werden, dass der Kläger aufgrund der Befundlage persönlich derzeit nicht geeignet sei, mit Waffen und Munition umzugehen. Auf den Inhalt des Gutachtens wird verwiesen.

2.

Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 12. Januar 2016 widerrief das Landratsamt die dem Kläger vom Landratsamt Göppingen ausgestellten Waffenbesitzkarten Nr. .../78, ... - .../...4 und die vom Landratsamt Rhön-Grabfeld ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. .../14 (Nr. 1). Dem Kläger wurde aufgegeben, die genannten Waffenbesitzkarten bis spätestens 15. März 2016 dem Landratsamt zurückzugeben (Nr. 2) und bis zu diesem Zeitpunkt seine (im Einzelnen benannten 35) Waffen sowie die Munition unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und dies dem Landratsamt nachzuweisen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist würden die Waffen/Munition sichergestellt (Nr. 3). Für den Fall, dass der Kläger die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheides nicht oder nicht vollständig fristgerecht erfüllt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 EUR je nicht zurückgegebene Erlaubnisurkunde angedroht, für den Fall der nicht oder nicht vollständig fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung aus Nr. 3, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR (Nr. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Erlaubnis nach dem Waffengesetz sei gemäß § 45 Abs. 2 WaffG zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung hätten führen müssen. Ein solcher nachträglicher Versagungsgrund sei die nicht mehr gegebene persönliche Eignung des Betroffenen im Falle einer psychischen Erkrankung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Seien Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründeten, so habe die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 2 WaffG dem Betroffenen auf eigene Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufzugeben. Aufgrund der polizeilichen Mitteilung hinsichtlich des Vorfalles am 28. September 2015 habe das Landratsamt Bedenken gegen die persönliche Eignung des Betroffenen gehabt, weshalb ihm eine Begutachtung seiner persönlichen Eignung aufgegeben worden sei. Das Gutachten der TÜV Süd Life Service GmbH vom 14. Dezember 2015 sei schlüssig und nachvollziehbar. Das Landratsamt schließe sich daher der Auffassung des Gutachters an. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Kläger derzeit nicht persönlich geeignet sei, mit Waffen und Munition umzugehen. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG seien alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunden der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben, wenn Erlaubnisse nach dem Waffengesetz, hier die Waffenbesitzkarten, widerrufen seien. Mit der Rückgabepflicht solle verhindert werden, dass mit ungültig gewordenen Erlaubnissen Missbrauch betrieben werde. Nach § 46 Abs. 2 WaffG könne die zuständige Behörde bei einem Widerruf der Waffenbesitzkarte anordnen, dass die Waffen und Munition binnen angemessener Frist dauerhaft unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen würden. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist könne die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen. Die gesetzte Frist solle dem Kläger die Möglichkeit geben, seine aufgrund der erteilten Erlaubnisse erworbenen Waffen/Munition unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Weiterhin könne er innerhalb der Frist einen empfangsbereiten Berechtigten für die Waffen und Munition benennen. Zwar stehe die Entscheidung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG im Ermessen der zuständigen Behörde, dieses werde jedoch dadurch eingeschränkt, dass durch den Widerruf der Erlaubnisse der Kläger ansonsten seine Waffen entgegen den Vorschriften des Waffengesetzes besitzen würde. Auch könne nur so dafür Sorge getragen werden, dass der Kläger als Inhaber von Schusswaffen seine waffenrechtlich nicht mehr legitimierte Sachherrschaft dauerhaft beende. Die festgesetzte Frist sei angemessen. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz. Die Höhe des Zwangsgeldes erscheine angemessen und erforderlich. Auch die Frist sei angemessen. Der Widerruf sei kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 45 Abs. 5 WaffG). Der Bescheid wurde dem Kläger am 13. Januar 2016 zugestellt.

3.

Am 9. Februar 2016 ließ der Kläger Klage erheben mit dem Antrag:

Der Bescheid des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 12. Januar 2016 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger fehle nicht die persönliche Eignung. Der Kläger habe sich im Frühjahr 2015 wegen einer Gallenoperation zu einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus Bad Neustadt aufgehalten. Nach diesem Aufenthalt habe er nachts immer wieder Klopf- und Kratzgeräusche an den Rollläden im Wohnzimmer bzw. Schlafzimmer bemerkt. Er habe diese Wahrnehmung seiner Lebensgefährtin mitgeteilt. Diese habe die Geräusche bestritten und dem Kläger vorgeworfen, er habe Wahnvor-stellungen. Nachdem die Geräusche nicht aufgehört hätten, habe der Kläger versucht, den Verursacher der Geräusche zu stellen. Am 28. Sep-tember 2015 gegen 21:20 Uhr habe der Kläger eine fremde Person vor seinem Grundstück auf und ab gehen sehen, deren Verhalten ihm merkwürdig vorgekommen sei. Der Kläger sei dieser Person langsam gefolgt. Als diese das wahrgenommen habe, sei sie schnell davongelaufen. Der Kläger sei dieser Person gefolgt, bis diese in einem Haus verschwunden sei. Der Kläger habe daraufhin auf der Holzterrasse am Haus einen Kanister mit Unkrautvernichtungsmittel, den er in der Hand gehabt habe, ausgeleert. In der Folgezeit habe es keine Geräusche mehr gegeben. Die Lebensgefährtin sei mittlerweile ausgezogen. Die Polizei habe Nachforschungen angestellt. Die Nachbarin des Klägers, gleichzeitig seine Hausärztin, habe den Beamten erklärt, dass der Kläger sich in letzter Zeit seltsam benommen habe. Sie habe dies aus eigenen Erzählungen des Klägers ihr gegenüber geschlossen, dass es ständig abends und nachts Klopf- und Kratzgeräusche an den Rollläden gäbe und die Lebensgefährtin meine, dass der Kläger Wahnvorstellungen habe. Dies wiederum habe das Landratsamt zum Anlass genommen, Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers zu hegen. Der Kläger habe sich an den TÜV Süd zum Zwecke der Begutachtung gewandt. Das Ergebnis sei nicht eindeutig gewesen. Der Gutachter habe dazu tendiert, noch ein fachpsychiatrisches Gutachten einzuholen. Entsprechendes sei allerdings nicht veranlasst worden und dem Kläger ohne Weiteres die persönliche Eignung abgesprochen worden. Der Gutachter habe letztlich nicht zu einem brauchbaren und reellen Ergebnis gelangen können. Der Kläger habe nämlich dem Gutachter aus Scham seine Vermutung bzw. Überzeugung, dass seine Lebensgefährtin ein Verhältnis habe und sich mit ihrem Liebhaber vor Ort treffe, nicht mitgeteilt. Es habe nie irgendwelche Auffälligkeiten oder Probleme beim Umgang mit Waffen gegeben. Sollten hieran Zweifel bestanden haben, hätten diese einen konkreten Anlass gehabt. Dieser sei nach dem Vorgang vom 28. September 2014 entfallen und habe spätestens mit dem Auszug der Lebensgefährtin seine Erledigung gefunden. Die Auffälligkeiten, welche die Nachbarin und Hausärztin an der Eignung hätten zweifeln lassen, habe es nicht gegeben und gebe es nicht. Der Kläger sei bis heute nicht ungeeignet zum Umgang mit Waffen.

4.

Das Landratsamt beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die fehlende persönliche Eignung begründe die Nichteignung des Klägers zum Umgang mit Waffen/Munition. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Schreiben vom 29. September 2015 sowie im Bescheid vom 12. Januar 2016 werde verwiesen. Die Klage sei daher unbegründet.

5.

In der mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2016 war der Bevollmächtigte des Klägers erschienen. Die Beteiligten wiederholten ihre bereits schriftsätzlich formulierten Klageanträge. Der vom Gericht zur Erläuterung seines Gutachtens geladene Sachverständige ... von der TÜV Süd Life Service GmbH wurde befragt. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird verwiesen.

6.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

1.

Die erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom 12. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger fehlt die persönliche Eignung im Umgang mit Waffen und Munition. Die Waffenbesitzkarten des Klägers wurden deshalb zu Recht widerrufen und der Kläger zu deren Rückgabe sowie der Unbrauchbarmachung bzw. Abgabe an einen Berechtigten von Waffen und Munition aufgefordert (§ 45 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 46 Abs. 1, 2 des Waffengesetzes - WaffG -). Der Kläger hat deshalb keinen Anspruch auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.

Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarten war vorliegend § 45 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3 WaffG. Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz - vorliegend die Waffenbesitzkarten (§ 10 WaffG) - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Voraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist unter anderem, dass der Antragsteller die erforderliche persönliche Eignung besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Nach § 6 Abs. 1 WaffG besitzen die erforderliche persönliche Eignung Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 1. geschäftsunfähig sind, 2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder 3. aufgrund in der Person liegender Umstände mit Waffen und Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen können oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Abs. 1 begründen, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufzugeben (§ 6 Abs. 2 WaffG). Näheres hierzu ist in der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (vom 27.10.2003, BGBl I 2003, 2123 - AWaffV -) geregelt (§ 6 Abs. 4 WaffG).

Nach § 4 Abs. 1 AWaffV hat derjenige, dem die Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachten aufgegeben hat, weil durch Tatsachen begründete Bedenken gegen seine persönliche Eignung im Umgang mit Waffen bestehen, auf eigene Kosten einen sachkundigen Gutachter mit der Begutachtung zu beauftragen. Die Begutachtung soll von ärztlichen Gutachtern bestimmter Fachrichtungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 - 4 AWaffV) oder von Fachpsychologen der Fachrichtung Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder klinische Psychologie (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 AWaffV) durchgeführt werden. Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach berufsständischen Regeln. Nach § 4 Abs. 3 AWaffV teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten, wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Nach § 4 Abs. 4 AWaffV darf zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen in den letzten 5 Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat dies im Gutachten zu versichern. Die Sätze 1 und 2 schließen eine Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch den Gutachter nicht aus. Nach § 4 Abs. 5 AWaffV hat sich der Gutachter über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. Nach § 4 Abs. 6 AWaffV muss der Betroffene bei der Anordnung nach Abs. 1 Nr. 1 (Vorlage eines Gutachtens) darauf hingewiesen werden, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen kann, wenn er sich weigert sich untersuchen zu lassen oder das geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht beibringt.

2.1

Im vorliegenden Fall sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anforderung eines Gutachtens erfüllt.

Der Vorfall vom 28. September 2015 (Ausschütten einer stinkenden Flüssigkeit auf einer Terrasse sowie die Angaben der Hausärztin/Nachbarin Frau Dr. ... gegenüber der PI M., der Kläger leide vermutlich unter Wahnwahrnehmungen) sind Tatsachen, die Bedenken gegen die persönliche Eignung des Klägers zu begründen vermögen. Die Äußerung der Hausärztin des Klägers und der in der Mitteilung der PI M. vom 29. September 2015 geschilderte Vorfall vom 28. September 2015 zeigten eine hinreichende Gewichtigkeit normabweichenden Verhaltens des Klägers auf und waren somit geeignet, die Annahme des Vorliegen einer psychischen Erkrankung i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG oder in der Person liegender Umstände i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 WaffG, die die persönliche Eignung ausschließen, zu rechtfertigen. Entsprechend § 6 Abs. 2 WaffG hat das Landratsamt die Vorlage eines Gutachtens über die geistige und körperliche Eignung aufzugeben. Der Kläger wurde im Schreiben vom 29. September 2015 auch auf die Gründe, die Anlass zur Begutachtung gaben, hingewiesen sowie darauf, dass auf seine Nichteignung im Falle der Nichtvorlage oder verspäteten Vorlage geschlossen werden könne. Der Kläger hat sich mit einer Begutachtung durch die TÜV Süd Life Service GmbH einverstanden erklärt, dieser den Auftrag erteilt und das Landratsamt hat mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 die erforderlichen Unterlagen (Mitteilung der PI M. vom 29.9.2015) übersandt.

2.2

Das fachpsychologische Gutachten der TÜV Süd Life Service GmbH vom 14. Dezember 2015 ist auch verwertbar.

2.2.1

Der bei der TÜV Süd Life Service GmbH, Service-Center Würzburg, eingesetzte psychologische Fachgutachter Waffenrecht ... war für die Erstellung des Gutachtens fachlich geeignet. Der Gutachter ist im Hauptberuf Professor für Psychologie und Leiter der Fachgruppe Sozialwissenschaften an der Fachhochschule Polizei des Landes Sachsen-Anhalt (siehe dessen Schreiben vom 30.5.2016). In der mündlichen Verhandlung gab der Gutachter auf Fragen des Gerichts ergänzend an, dass er bereits seit dem Jahr 2003 zunächst als verkehrsrechtlicher Gutachter für den TÜV Süd tätig gewesen ist, seit dem Jahr 2006 eine waffenrechtliche Zusatzausbildung bei dem Berufsverband der deutschen Psychologen absolviert hat und seit dieser Zeit als waffenrechtlicher Gutachter tätig ist. Auch hat er eine 6-jährige Tätigkeit im Bereich klinischer Psychologie an der Universität Würzburg (fachpsychiatrische Klinik) absolviert.

2.2.2

Im Fachpsychologischen Gutachten vom 14. Dezember 2015 hält der Gutachter die o.g. formalen Anforderungen ein. Der richtige Sachverhalt und die einschlägige fachliche Materie (Waffenrecht) werden zugrunde gelegt. Der Gutachter hat sich in einem Untersuchungstermin am 7. Dezember 2015 einen persönlichen Eindruck vom Kläger verschafft. Der Gutachter versichert, den Kläger bisher nicht behandelt zu haben. Die eingesetzte fachliche Methode (fachpsychologische Untersuchung mit Leistungstestung, Persönlichkeitsfragebogen und psychologischem Untersuchungsgespräch) wird benannt. Das Gutachten kommt zu einem eindeutigen Ergebnis („derzeit nicht geeignet“).

2.2.3

Das Gutachten ist unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Erläuterungen des Gutachters auch inhaltlich verwertbar, insbesondere schlüssig und nachvollziehbar. Die wesentlichen Befunde werden wiedergegeben und die zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen dargestellt. Die Einwände des Klägers greifen nicht durch. Der Umstand, dass der Gutachter dem Kläger letztlich keine psychische Erkrankung i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG sondern eine „psychische Auffälligkeit“ mit Auswirkungen auf die persönliche Eignung zum Umgang mit Waffen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 3, Alt. 1 WaffG bescheinigt hat, kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Im Einzelnen:

Im Fachpsychologischen Gutachten vom 14. Dezember 2015 stellt der Gutachter Auffälligkeiten des Klägers bei der Leistungstestung fest („Belastbarkeit und Reaktionsvermögen unterdurchschnittlich“); der Persönlichkeitstest ergibt Auffälligkeiten im Bereich „Dissimulation“ und „Abenteuerlust“. Der Gutachter schließt daraus, dass der Kläger sich bei Beantwortung der Fragen in sozial erwünschter Weise darzustellen versucht hat und die tatsächliche Persönlichkeitsstruktur des Untersuchten nicht wiedergespiegelt wird, dies als ein Hinweis auf einen (unbewussten) Abwehrmechanismus zu verstehen ist, der dazu dient, das eigene Selbstbild aufrechtzuerhalten und der Kläger Widersprüche zu seinem Selbstbild unkritisch ausblendet. Insgesamt wird dem Kläger ein Mangel an selbstkritischer Reflexion bescheinigt („hört nachts auffällige Geräusche, obwohl er sein Hörgerät nicht trägt“). Schließlich bewertet der Gutachter als äußerst bedenklich, dass der Kläger meint, selbst aktiv werden zu müssen, um vermeintliche Täter zu stellen und sich darin ein subjektives Bedürfnis nach individueller Wehrhaftigkeit verdeutlicht. Der Gutachter kommt deshalb insgesamt zu dem Ergebnis, dass aus fachpsychologischer Perspektive die Eignungsbedenken der Behörde nicht ausgeräumt werden, sondern vielmehr Anhaltspunkte bestehen, die diese Bedenken untermauern und der Kläger deshalb derzeit nicht geeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Gutachter sein Gutachten auf Fragen des Gerichts erläutert. Auf Frage, weshalb der Gutachter den Kläger als ungeeignet im Umgang mit Waffen ansehe, führte dieser aus, dass der Kläger anlässlich der Untersuchung im Persönlichkeitsfragebogen mit einem Dissimulationswert von 100% eine psychische Auffälligkeit gezeigt habe, die nach seiner Erfahrung die persönliche Eignung im Umgang mit Waffen ausschließe. Der erzielte Wert zeige eine subjektive Fehlwahrnehmung der eigenen Person im Sinne einer Selbstidealisierung. In diesem Fall sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger eine zuverlässige Selbsteinschätzung im Umgang mit Waffen vorweisen könne, weshalb er im Umgang mit Waffen als ungeeignet anzusehen sei. Insofern spiele es auch keine Rolle, ob der Kläger in der Vergangenheit aus waffenrechtlicher Sicht unauffällig gewesen sei oder beim „Auflauern“ vermeintlicher Störer eine Waffe gebraucht habe. Entscheidend sei für ihn der Widerspruch zwischen dem, wie sich der Kläger dargestellt habe und dem, was anlässlich der Testung herausgefunden worden sei, gewesen. Der im gerichtlichen Verfahren geäußerte Einwand des Klägers, er habe die Vermutung bzw. Überzeugung gehabt, seine Lebensgefährtin habe eine Affäre gehabt und er habe dies aus Scham nicht mitgeteilt, bestätige nur den Befund, dass der Kläger seine Motive nicht offen dargelegt habe oder dazu nicht in der Lage gewesen sei. Dies bestätige auch den Dissimulationswert. Aus seiner Sicht habe auch der Krankenhausaufenthalt des Klägers im Frühjahr 2015 keine Auswirkungen auf das Untersuchungsergebnis gehabt. Dies sei im Übrigen auch nicht mitgeteilt worden. Keine Auswirkungen auf den Umgang mit Waffen habe für ihn das unterdurchschnittliche Abschneiden des Klägers bei der Leistungswertung gehabt, welches aus seiner Sicht darauf zurückzuführen gewesen sei, dass der Kläger Schwierigkeiten gehabt habe, Töne zu unterscheiden. Schlussfolgerungen hätten sich jedoch im Zusammenhang mit dem Umstand ergeben, dass der Kläger meinte, Geräusche zu hören.

Das Gutachten ist unter Berücksichtigung der Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und schlüssig. Zwar hat der Gutachter keine psychische Erkrankung, z. B. organische Psychosen, chronische hirnorganische Psychosyndrome, affektive Psychosen und andere Erkrankungen nach der Internationalen Klassifikation für Erkrankungen (ICD) wie sie z. B. in Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung - FeV - genannt sind (mit Abstufungen und Auswirkungen nach jeweiliger Schwere auf die Fahreignung; die Anlage 4 zur FeV kann nach der Kommentierung von Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl., § 4 AWaffV Rn. 6, auch im Waffenrecht zur Orientierung herangezogen werden), mit hinreichender Schwere festgestellt, die die persönliche Eignung des Klägers im Umgang mit Waffen ausschließt. Insofern wendet der Kläger zu Recht ein, im Gutachten sei diesbezüglich kein eindeutiges Ergebnis dargestellt worden. Der Gutachter hat jedoch nachvollziehbar eine „psychische Auffälligkeit“ dargestellt, die nach seiner Erfahrung die persönliche Eignung im Umgang mit Waffen i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1, Nr. 3 Alt. 1 WaffG ausschließt. Der Gutachter hat auf Fragen des Gerichts erläutert, dass es ihm vorliegend nicht um die Diagnose einer psychischen Erkrankung gegangen sei, sondern um die Frage, ob der Kläger persönlich geeignet gewesen sei im Umgang mit Waffen. Diese persönliche Eignung könne auch bei einer psychischen Auffälligkeit fehlen. Er habe im Fall des Klägers keine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung gesehen, jedoch eine psychische Auffälligkeit, die nach seiner Erfahrung die persönliche Eignung im Umgang mit Waffen ausschließt. Er sei deshalb zur Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1, Nr. 3 Alt. 1 WaffG gekommen. Auf Frage, ob sich der Kläger wegen dieser psychischen Auffälligkeit ärztlich behandeln lassen könne, erklärte der Gutachter, es bestünden aus seiner Sicht keine Bedenken, ob dies allerdings von Seiten der Krankenkassen übernommen werde, sei jedoch eine ganz andere Frage.

Der Gutachter kommt damit zu einem eindeutigen nachvollziehbaren Ergebnis hinsichtlich der persönlichen Eignung bzw. Nichteignung des Klägers im Umgang mit Waffen und Munition. Das Landratsamt ist in seinem streitgegenständlichen Bescheid dem Gutachten gefolgt. Dahinstehen kann, ob sich der Gutachtensauftrag letztlich nur auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG bezogen hatte (hierfür spricht die an den Kläger gerichtete Gutachtensaufforderung des Landratsamts vom 29.9.2015 sowie das Anschreiben an die TÜV Süd Life Service GmbH vom 12.10.2015) und der Gutachter insofern möglicherweise die Fragestellung in eventuell unzulässiger Weise erweitert hat oder ob der Gesamtkatalog möglicher Ungeeignetheitsgründe gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 - 3 WaffG Gegenstand der Beurteilung sein sollte. Selbst wenn von Ersterem auszugehen wäre, könnte dies vorliegend jedoch der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, da auch im Falle der Unverwertbarkeit des Gutachtens die Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers letztlich verbleiben würden. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG besitzen die erforderliche persönliche Eignung Personen bereits dann nicht, wenn „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“, dass die nachfolgend genannten Ungeeignetheitsgründe vorliegen. Sind Tatsachen bekannt, die „Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Abs. 1 begründen“, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses bzw. Gutachtens über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben (§ 6 Abs. 2 WaffG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist es somit Sache des Klägers, Bedenken gegen seine Eignung auszuräumen. Gelingt ihm dies nicht, so erfüllt er die Voraussetzungen für waffenrechtliche Erlaubnisse nicht (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 WaffG) und er ist so lange als ungeeignet im Umgang mit Waffen und Munition anzusehen, bis er die Zweifel und Bedenken an seiner Eignung mittels eines positiven Gutachtens ausräumen kann. Der Betroffene hat somit eine Vorlagepflicht, die sich jedoch nicht darauf beschränkt (irgend-)ein Gutachten vorzulegen, sondern er muss ein Gutachten vorlegen, das die Eignungsbedenken der Behörde zerstreut, ansonsten der Kläger für waffenrechtliche Erlaubnisse ungeeignet ist bzw. diese zu widerrufen sind. Verbleibende Zweifel an der persönlichen Eignung gehen deshalb zulasten des Betroffenen (Apel/Bushart, Bd. 2, Waffenrecht, 3. A., § 6 Rn. 9; Bd. 3, AWaffV, § 4 Rn. 5, 16). Insoweit ergab sich auch keine weitergehende Ermittlungspflicht der Behörde bzw. des Gerichts, da sich Umfang und Inhalt der Ermittlungspflicht u. a. aus den Anspruchsvoraussetzungen des materiellen Rechts ergeben (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 86 Rn. 4 und 9).

Nach dem Fachpsychologischen Gutachten vom 14. Dezember 2015 und den erläuternden Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung ist der Kläger infolge der anlässlich der Begutachtung gezeigten psychischen Auffälligkeit (Dissimulationswert 100%) persönlich ungeeignet mit Waffen und Munition vorsichtig oder sachgemäß umzugehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 WaffG). Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 WaffG kann auch körperliche Behinderungen, die einen unsachgemäßen Umgang durch im Übrigen zuverlässige Personen befürchten lassen, umfassen. Wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 6 WaffG ergibt, soll die Vorschrift alle in der Person liegenden Gesundheitsstörungen erfassen, die negativen Einfluss auf den Umgang mit Waffen haben können (BT-Drucks. 14/7759, Seite 56). Das mit privatem Waffenbesitz verbundene Risiko soll so gering wie möglich gehalten werden, ein Restrisiko soll nicht hingenommen werden müssen. Es müssen deshalb auch keine überhöhten Anforderungen an Art und Intensität der psychischen Auffälligkeit des Klägers und die mit ihr verbundenen Auswirkungen auf den Umgang mit Waffen gestellt werden. Die Richtigkeit des Gutachtens bestätigt im Nachhinein auch der Umstand, dass - wie von den Beklagtenvertretern in der mündlichen Verhandlung dargestellt - dem Kläger zwischenzeitlich nochmals die Möglichkeit eingeräumt wurde sich untersuchen zu lassen. Ein Auftrag wurde dem TÜV Thüringen erteilt, der jedoch mit Schreiben vom 18. Mai 2016 die vom Landratsamt übersandten Unterlagen kommentarlos zurückgesandt hat. Der Kläger hat die Sachbearbeiterin Ende Mai 2016 angerufen und mitgeteilt, dass das Gutachten wieder negativ war, ohne dass dem dortigen Gutachter das negative Gutachten der TÜV Süd Life Service GmbH vom 14. Dezember 2015 bekannt gewesen wäre.

3.

Auch die sonstigen Regelungen des streitgegenständlichen Bescheides sind nicht zu beanstanden. Nach § 46 Abs. 1 WaffG hat im Falle des Widerrufs von waffenrechtlichen Erlaubnissen deren Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Hat jemand aufgrund einer Erlaubnis, die widerrufen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen. Von dieser Regelung hat das Landratsamt in Nr. 2 und 3 des Bescheides zutreffend Gebrauch gemacht und in Nr. 4 für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Verpflichtung jeweils ein Zwangsgeld angedroht (Art. 29, 30, 31 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellung und Vollstreckungsgesetzes - VwZVG -). Auch gegen die Kostenentscheidung (Nr. 6 und 7) des streitgegenständlichen Bescheides wurden seitens des Klägers keine Bedenken erhoben und solche sind auch nicht ersichtlich.

Die Klage konnte deshalb insgesamt keinen Erfolg haben.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bun- desverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bun- des oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel gel- tend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 25.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013) Nr. 50.2. Nach der Rechtsprechung des BayVGH (B. v. 9.7.2013 - 21 CS 13.1363 - juris) ist für die Waffenbesitzkarten des Klägers einschließlich einer eingetragenen Waffe insgesamt ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzusetzen, zuzüglich eines Streitwerts von 750,00 EUR für jede weitere eingetragene Waffe. Dies ergab zusammen den oben festgesetzten Streitwert.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung des beantragten Jagdscheins.

1. Der Kläger war seit Ablegung der Jägerprüfung ab 1. August 1994 bis 31. März 2004 Inhaber eines vom Landratsamt Schweinfurt ausgestellten Jagdscheins (zuletzt seit März 2001 Dreijahresjagdschein). Mit Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 9. März 2004 wurde ein gegen den Kläger wegen Bedrohung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führens einer Schusswaffe eingeleitetes Strafverfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages vorläufig und mit Beschluss vom 14. Juni 2004 endgültig eingestellt. Der Anklage lag ein Vorfall vom 3. Oktober 2003 zugrunde. Der Kläger habe in erheblich alkoholisiertem Zustand in einer Gaststätte einen Trommelrevolver bei sich geführt, diesen auf die Gastwirtin gerichtet und sie bedroht (gegen 21.30 Uhr). Der Kläger habe dabei ohne Erlaubnis und außerhalb der befugten Jagdausübung eine Waffe, in der sich Patronen befunden hätten, geführt.

Der Kläger wurde wenig später in einem weiteren Lokal vorläufig festgenommen. Eine Blutentnahme, die um 22.23 Uhr im Krankenhaus durchgeführt wurde, ergab eine mittlere Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,32‰. Nach dem Polizeibericht sei der Kläger zwar betrunken gewesen, habe dem Geschehen jedoch folgen können.

2. Am 7. September 2004 beantragte der Kläger die Verlängerung seines Jagdscheins um drei Jahre. Das Gesundheitsamt beim Landratsamt Schweinfurt, Herr Dr. W., äußerte sich im Hinblick auf die BAK von 2,32‰ dahingehend, dass der Kläger vor Erteilung des Jagdscheins eine medizinisch-psychologische Untersuchung durchführen lassen müsse, in deren Rahmen festgestellt werde, ob Alkoholabhängigkeit vorliege. Der behördlichen Aufforderung zur Beibringung eines psychologischen Fachgutachtens kam der Kläger nicht nach. Mit Bescheid vom 23. März 2005 lehnte das Landratsamt Schweinfurt den Antrag des Klägers auf Verlängerung des Jagdscheins ab, da ihm die persönliche Eignung fehle. Die Widerspruchsbehörde wies den vom Kläger eingelegten Widerspruch wegen dessen fehlender Zuverlässigkeit zurück. Mit Urteil vom 14. September 2006 wies das Verwaltungsgericht Würzburg die Klage ab. Der leichtfertige Umgang des Klägers bei dem Vorfall vom 3. Oktober 2003 stehe der Annahme der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers entgegen. Auf eine möglicherweise bestehende bzw. geheilte „Trunksucht“ des Klägers komme es daher nicht mehr an.

3. Am 15. Januar 2007 beantragte der Kläger erneut die Erteilung eines Dreijahresjagdscheins. Er habe seit dem 4. Oktober 2003 keinen Alkohol mehr getrunken und sei Mitglied beim „... e.V.“, einer Sucht-Selbsthilfegruppe, deren Sitzungen er regelmäßig besuche. Seine finanzielle Situation nach seiner Scheidung im Jahre 2002 habe er durch seine Privatinsolvenz in geordnete Bahnen gelenkt und sein persönliches Leben sei durch seine Heirat im November 2005 wieder intakt. Nachdem der Kläger zunächst seine Bereitschaft zu der von der Behörde geforderten Eignungsuntersuchung erklärt hatte, leitete die Behörde die Unterlagen zur Gutachtenerstellung dem TÜV Süd zu. Im September 2007 teilte der TÜV Süd mit, dass sich der Kläger nicht zur Terminvereinbarung gemeldet habe.

4. Im August 2008 verzog der Kläger in den Landkreis Kitzingen und beantragte am 2. Oktober 2008 beim Landratsamt Kitzingen einen Jahresjagdschein. In einer Stellungnahme der Medizinalrätin Dr. J. (Gesundheitsamt beim Landratsamt Kitzingen) vom 25. November 2008 führte diese anlässlich einer Vorstellung des Klägers im Gesundheitsamt nach Vorladung aus: „Der Zweifel an der erforderlichen Zuverlässigkeit bzw. an der persönlichen Eignung aus der Sicht des Amts für öffentliche Sicherheit und Ordnung wird aus der Sicht des Gesundheitsamts bestätigt. Aus amtsärztlicher Sicht ist zur Abklärung der erforderlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nach § 7 Abs. 1 BJagdG i. V. m. den §§ 5 und 6 WaffG ein fachpsychiatrisches Gutachten notwendig.“ Der Kläger legte Laborberichte vom Oktober 2007 und 2008 vor. Im Schreiben vom 16. März 2009 an das Sachgebiet Öffentliche Sicherheit und Ordnung führte die Medizinalrätin Dr. J. aus, die ihr zugänglich gemachten Inhalte der Verwaltungsverfahren des Klägers enthielten aus ärztlicher Sicht zusätzlich Hinweise auf eine psychische Erkrankung mit zeitweise erheblichem (z. B. sekundären) Alkoholmissbrauch. Weitere psychopathologische Anhaltspunkte hätten sich zuletzt bei ihrer eigenen Untersuchung am 24. November 2008 ergeben. Die Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers hinsichtlich der jagd- und waffenrechtlichen Zuverlässigkeit könnten nur durch eine fachpsychiatrische Abklärung bestätigt oder entkräftet werden. Nachdem der Kläger der angeordneten Beibringung eines fachpsychiatrischen Gutachtens nicht nachkam, lehnte das Landratsamt Kitzingen den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Jagdscheins mit Bescheid vom 20. November 2009 ab.

5. Am 3. März 2010 beantragte der Kläger die Erteilung eines Jagdscheins zum 1. April 2010. Seit 4. Oktober 2003 trinke er keinen Alkohol mehr, habe keine Vorstrafen und führe ein geordnetes, anständiges Leben. Seit seinem Jagdscheinverlust seien nunmehr über sechs Jahre vergangen ohne Vorkommnisse irgendwelcher Art. Er erkläre sich ausdrücklich bereit, durch unangemeldete Blutuntersuchungen seitens des Landratsamtes seine absolute Alkoholabstinenz zu überprüfen. Nach Aussage des Gesundheitsamtes, Dr. E., am 5. März 2010 müssten die an der persönlichen Eignung des Klägers vorhandenen Zweifel hinreichend aufgeklärt werden. Die ungeklärte Altlast könne nur durch eine fachpsychiatrische Begutachtung beseitigt werden. Eine weitere Vorstellung im Gesundheitsamt führe nicht weiter. Erst schubweise auftretende Störungen könnten nur durch die Erstellung eines psychiatrischen Persönlichkeitsbildes abgeklärt werden.

6. Am 11. Mai 2012 beantragte der Kläger erneut die Erteilung eines Jagdscheins mit dreijähriger Laufzeit. Seit Oktober 2003 seien nunmehr achteinhalb Jahre vergangen, die er ohne Vorkommnisse jeglicher Art beendet habe. Seine Privatinsolvenz habe nach Ablauf von sechs Jahren zum 4. April 2012 geendet. Seit dem 27. Februar 2012 arbeite er bei der ... Wach- und Schließgesellschaft als S... für den B... im Schichtdienst. Das Gesundheitsamt, Herr R., nahm wie folgt Stellung: „Die bestehenden Zweifel können nur durch ein fachpsychiatrisches Gutachten ausgeräumt werden. Eine Begutachtung durch das Gesundheitsamt ist nicht ausreichend bzw. die notwendigen Erkenntnisse können dabei nicht gewonnen werden.“ Mit Schreiben vom 24. August 2012 nahm der Kläger seinen Antrag auf Erteilung eines Jagdscheins zurück.

7. Mit Schreiben vom 7. Februar 2014 beantragte der Kläger die Erteilung eines Jagdscheins für drei Jahre ab dem 1. April 2014. Ein Führungszeugnis vom 27. Februar 2014 ergab keine Eintragungen. Das Gesundheitsamt beim Landratsamtes Kitzingen, Medizinaldirektor Dr. K., erklärte in einer internen Stellungnahme vom 17. März 2014, es gebe auch jetzt keine Veranlassung von der bisherigen Sichtweise abzuweichen. Es gelte somit weiterhin die Empfehlung des Gesundheitsamtes, zur Ausräumung der bestehenden Zweifel auf ein ausführliches fachpsychiatrisches Gutachten zurückzugreifen.

Mit Schreiben vom 14. April 2014 teilte das Landratsamt dem Kläger mit, dass nach fortbestehender eindeutiger fachlicher Aussage des Gesundheitsamtes nur ein fachpsychiatrisches Gutachten die aufgeworfenen Fragen klären könne. Das Verstreichen einer gewissen Zeit ohne Vorkommnisse könne die aufgetretenen Zweifel an der persönlichen Eignung nicht entkräften. Bei Verweigerung der Untersuchung oder Nichtvorlage des geforderten Gutachtens könne das Landratsamt daraus für die Entscheidung negative Schlüsse ziehen und dürfe auf die Nichteignung des Klägers schließen (§ 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV). Der Kläger werde daher aufgefordert, für die Überprüfung seiner persönlichen Eignung auf eigene Kosten ein fachpsychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen. Mit Schreiben vom 6. Mai 2014 räumte das Landratsamt dem Kläger eine Frist zur Vorlage des fachpsychiatrischen Gutachtens bis zum 20. Mai 2014 ein. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 12. Juni 2012 ließ der Kläger mitteilen, dass er das Verlangen eines fachpsychiatrischen Gutachtens für unangemessen halte. Der Kläger sei jederzeit bereit sich, ggf. durch das Gesundheitsamt, auf etwaigen Alkoholgenuss überprüfen zu lassen. Für seine Arbeit bei der Nürnberger Wach- und Schließgesellschaft im Auftrag der Deutschen Bahn habe er diverse Lehrgänge und ärztliche sowie psychologische Eignungsuntersuchungen durchlaufen müssen. Medizinaldirektor Dr. K. (Gesundheitsamt) führte hierzu aus, Kontrollen von Personen auf Alkoholkonsum seien beim Gesundheitsamt grundsätzlich nicht möglich und seien auch nicht zielführend im Hinblick auf die zu klärenden Fragen. Es hätten sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, so dass auf den bisherigen Schriftverkehr aus den letzten sechs Jahren verwiesen werde.

Mit Bescheid vom 28. November 2014 lehnte das Landratsamt Kitzingen den Antrag des Klägers vom 27. Februar 2014 auf Erteilung eines Dreijahresjagdscheins ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die mangelnde Zuverlässigkeit des Klägers ergebe sich zum einen aus § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG. Das Verhalten des Klägers am 3. Oktober 2003 - einen geladenen Revolver bei einer hohen BAK von 2,32‰ unberechtigt in der Öffentlichkeit zu führen - stelle einen gröblichen Verstoß gegen elementare Regeln mit Schusswaffen dar. Zum anderen hätten die Erlaubnisbehörden ab einer BAK von 1,6‰ Art, Inhalt und Folgen einer möglichen Alkoholabhängigkeit und ihre Auswirkungen aufzuklären. Bei der Untersuchung am 24. November 2008 im Gesundheitsamt Kitzingen hätten die bestehenden Bedenken über die fehlende persönliche Eignung des Klägers nicht ausgeräumt werden können. In Anbetracht der schwerwiegenden Vorfälle am 3. Oktober 2003 und der dabei zu Tage getretenen Verhaltensweisen des Klägers, vor allem in Bezug auf seine alkoholbedingten Auffälligkeiten, sei die Gefahr von Rechtsgutverletzungen trotz des seither verstrichenen Zeitraums nicht ausgeräumt. Die vom Kläger vorgetragenen Einwände seien nicht geeignet, die festgestellten Tatsachen zu entkräften. Bei Alkoholismus handele es sich um eine stets rückfallgefährdete, lebenslange Dauererkrankung. Weitere Zweifel hätten sich während der Verhandlung am Verwaltungsgericht Würzburg am 14. September 2006 ergeben. Dort habe der Kläger offenbar Beobachtungen und Beurteilungen Dritter nicht gelten lassen und allein seine Auffassung für eine zutreffende Tatsachenwahrnehmung gehalten. Es sei daher die Vorlage des aus amtsärztlicher Sicht geforderten fachpsychiatrischen Gutachtens anzuordnen gewesen. Da der Kläger ein fachpsychiatrisches Gutachten über seine persönliche Eignung nicht vorlegte, werde daraus auf seine Nichteignung geschlossen und der Antrag auf Erteilung eines Jagdscheins abgelehnt (§ 4 Abs. 6 AWaffV).

Hiergegen erhob der Kläger Klage. Zum Nachweis seiner Alkoholabstinenz legte der Kläger im Klageverfahren verschiedene Schreiben von Mitgliedern des ... e.V. vor, weiter einen Untersuchungsbefund im Rahmen der Bahntauglichkeit vom 23. Januar 2015 (Leberuntersuchung, Kurz- und Langzeitwerte). Das Verwaltungsgericht Würzburg wies die Klage mit Urteil vom 20. August 2015 ab (W 5 K 14.1303), nahm im Wesentlichen Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und führte ergänzend aus, die Anforderung des „fachpsychologischen“ Gutachtens sei verhältnismäßig. Infolge der Weigerung des Klägers, das zu Recht angeforderte „fachpsychologische“ Gutachten vorzulegen, habe das Landratsamt auf die mangelnde persönliche Eignung des Klägers schließen dürfen (§ 4 Abs. 6 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AWaffV).

8. Der Kläger begründet seine vom Senat zugelassene Berufung wie folgt: Das Verwaltungsgericht habe den Umstand, dass er eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben habe, nicht berücksichtigt, wenn es seiner Entscheidung über die Erforderlichkeit eines Gutachtens im Sinne des § 6 Abs. 2 WaffG die Untersuchung des Gesundheitsamtes Kitzingen vom 24. Oktober 2008 und den Vorfall vom 3. Oktober 2003 zugrunde gelegt habe. Für die Anfechtungsklage gelte für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme als entscheidungserheblicher Zeitpunkt der Erlass der letzten Behördenentscheidung. Hinsichtlich der Verpflichtungsklage müssten zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Voraussetzungen des Anspruchs auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vorliegen. Vom Verwaltungsgericht wäre im Fall des Verpflichtungsantrags zu prüfen gewesen, ob überhaupt ein „medizinisch-psychologisches“ Gutachten notwendig sei, oder ob dem Kläger der begehrte Jagdschein nicht auch ohne medizinisch-psychologisches Gutachten hätte erteilt werden können. Das Gericht habe sich im Urteil nicht mit den Voraussetzungen für ein solches Gutachten auseinander gesetzt. Auch ein unter Umständen gelegentlich starker oder häufiger Alkoholgenuss allein genügten nicht für die Annahme der „Unzuverlässigkeit“ gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Zwar habe die damals festgestellte hohe Blutalkoholkonzentration des Klägers grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, dass eine Alkoholabhängigkeit bestehe, jedoch dürfe diese Annahme nicht ohne weiteres auch für einen Zeitpunkt zwölf Jahre später gelten. Das Gericht habe hier rechtsfehlerhaft die hinzugetretenen Umstände, mithin die Abstinenz des Klägers, die Aspekte der Mitgliedschaft im ... e.V., die geänderten Lebensumstände und die regelmäßigen Überprüfungen im Rahmen einer Beschäftigung bei der Deutschen Bahn nicht bzw. nicht ausreichend gewürdigt. Die amtsärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt Kitzingen sei zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits mehr als fünf Jahre zurückgelegen. Das Gesundheitsamt habe sich ohne nähere Begründung für ein „fachpsychologisches“ Gutachten ausgesprochen. Das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung nicht auf Tatsachen bzw. Indizien gestützt habe, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorgelegen hätten, sondern lediglich auf Tatsachen und Indizien, die bereits sehr lange her gewesen seien. Es hätte der aktuelle Stand zugrunde gelegt werden müssen. Weiterhin habe das Verwaltungsgericht in seinem Urteil die Folgen der Gutachtensverweigerung sowie die Voraussetzungen einer Alkoholkrankheit verkannt. Erst wenn der Beklagte einen tatsachengestützten Verdacht habe, dass eine Alkoholabhängigkeit vorliege, sei die Anordnung eines Gutachtens rechtmäßig. Dazu müsse sich die Beklagte jedoch mit dem Begriff „Alkoholabhängigkeit“ auseinandersetzen (vgl. S3-Leitlinie „Screening, Diagnose und Behandlung alkoholbezogener Störungen“ vom 22. April 2015). Der vom Gericht pauschal als „Alkoholismus“ bezeichnete Zustand werde den verschiedenen Formen des Alkoholgebrauchs nicht gerecht. Mit Blick auf den Verpflichtungsantrag des Klägers wäre durch das Gericht ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen. Die vom Kläger mehrfach vorgelegten Laborwerte seien von der Beklagten nicht entsprechend zur Kenntnis genommen und gewürdigt worden. Die vorgelegten Laborwerte seien geeignet, die durch die Tat im Jahr 2003 begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit in Verbindung mit dem Zeitablauf auszuräumen, so dass es einer Begutachtung nicht bedurft hätte und nicht bedürfe. Die Vorlage von Laborwerten sei auch geeignet, die Abstinenz des Klägers für die Zeit während des Besitzes eines Jagdscheins gegenüber der Behörde in geeigneten Abständen z. B. jährlich bei Erteilung eines Jahresjagdscheins, nachzuweisen. Im Übrigen sei die rechtliche Privilegierung der Jäger nicht berücksichtigt worden. So sei der Behörde in § 17 Abs. 6 BJagdG ein Ermessen eingeräumt, ob sie dem Beteiligten unter den genannten Voraussetzungen ein Eignungsgutachten aufgibt. Dieses Ermessen habe die Behörde nicht ausgeübt.

Der Kläger beantragt:

Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. August 2015 und unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Kitzingen vom 28. November 2014 verpflichtet, dem Kläger den beantragten Jagdschein zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt: Die Berechtigung der Forderung des Beklagten vom Kläger ein fachpsychiatrisches Gutachten zu verlangen, sei nicht anzuzweifeln. Das Führen einer Waffe im betrunkenen Zustand liege zwar mehr als zehn Jahre zurück, die aus der damals erreichten Blutalkoholkonzentration zu schließende Alkoholproblematik in Form der Alkoholabhängigkeit sei eine sogenannte Life-Time-Diagnose, d. h. sie „begleitet den Betroffenen für den Rest seines Lebens - auch wenn er schon viele Jahre nicht mehr getrunken hat“ (Focus online: Die Wahrheit über Alkohol, nach Aussagen von Privatdozent Dr. med. Thorsten Kinast). Damit sei die Forderung nach einem fachpsychiatrischen Gutachten, das auch über die persönliche Rückfallgefahr des Klägers Aufschluss geben solle, zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt trotz glaubwürdig vorgetragener und punktuell auch mit normalen Leberwerten bzw. CDT-Werten belegter Abstinenz des Klägers seit zwölf Jahren berechtigt. Die in Bezug auf Alkoholkonsum aussagekräftigeren CDT-Werte mit Befunden für den Kläger vom Januar 2006 und März 2007 seien nicht aktuell. Erhöhte CDT-Werte würden sich bei Abstinenz nach zehn bis vierzehn Tagen normalisieren. Zum anderen stelle Alkoholabstinenz allein noch nicht die erforderliche persönliche Eignung des Klägers her. Es bedürfe dazu vielmehr eines fachpsychiatrischen Gutachtens, welches das Gericht gerade der Schwierigkeit entheben würde, in Zweifelsfällen selbst über die persönliche Eignung zu befinden, wie es der Kläger letztlich verlange. Entgegen den Ausführungen des Klägers habe sich der Beklagte mit dem Begriff der „Alkoholabhängigkeit“ auseinandergesetzt. Der Begriff sei medizinisch definiert, so etwa in der ICD-10, F10.2 als „Abhängigkeitssyndrom“ oder in der vom Kläger herangezogenen S3-Leitlinie. Um von Tatsachen auszugehen, die im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG die Annahme rechtfertigten, dass eine Alkoholabhängigkeit bestehe, sei keine Diagnose im Sinne einer Subsumtion unter die in der ICD oder in der S3-Leitlinie genannten Kriterien, wie starker Wunsch, Alkohol zu trinken oder Schwierigkeiten, den Konsum zu kontrollieren, erforderlich. Als Tatsache, die die Annahme rechtfertige, dass eine Alkoholabhängigkeit bestehe, genüge vielmehr das Erreichen einer Blutalkoholkonzentration von über 1,6‰ oder mehr. Der Kläger habe am 3. Oktober 2003 eine Blutalkoholkonzentration von 2,32‰ erreicht und sei dabei auf den Beinen gewesen. Dies belege „eine Toleranzentwicklung“ gegenüber den Wirkungen der Substanz, wie sie in der ICD-10, F10.2 und der S3-Leitlinie als Kriterien des Alkoholabhängigkeitssyndroms genannt würden. Gemäß der S3-Leitlinie müssten zwar mindestens drei der für das Alkoholabhängigkeitssyndrom genannten Kriterien während des letzten Jahres gemeinsam erfüllt gewesen sein. Für den Kläger sei dies für das letzte Jahr nicht bekannt. Alkoholabhängigkeit sei jedoch eine sog. Life-Time-Diagnose. Somit bestehe der Beklagte beim Kläger nicht pauschal auf der Vorlage eines fachpsychiatrischen Gutachtens zur persönlichen Eignung, sondern habe dafür hinreichende und auch im Bescheid vom 28. November 2014 dargelegte Gründe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Jagdscheins (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Verpflichtungsklageverfahren auf Erteilung eines Jagdscheins ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - hier des Berufungsverfahrens - maßgeblich (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 133 Rn. 217, 218).

1. Der Erteilung des Jagdscheins an den Kläger steht der zwingende Versagungsgrund des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG entgegen.

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf ein Jagdschein, wie ihn der Kläger begehrt, Personen nicht erteilt werden, wenn ihnen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) oder die waffenrechtliche persönliche Eignung (§ 6 WaffG) fehlt. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen nicht die erforderliche persönliche Eignung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol sind. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG begründen, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben (§ 6 Abs. 2 WaffG). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV auf seine Nichteignung schließen.

Der Versagungsgrund des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG verknüpft für andere als für Falknerjagdscheine das Jagdrecht mit dem Waffenrecht. Diese Vorschrift ist durch das am 1. April 2003 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts - WaffNeuRegG - vom 11. Oktober 2002 (BGBl. S. 3970) eingefügt worden. Der Gesetzgeber hielt es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit für nicht hinnehmbar, dass ein zuvor in waffenrechtlicher Hinsicht unzuverlässiger, jedoch in jagdrechtlicher Hinsicht zuverlässiger Jagdscheininhaber weiterhin eine Waffe nicht nur besitzen, sondern auch führen darf, während einem Waffenbesitzkarteninhaber, der nicht zugleich Jagdscheininhaber ist, die Waffenbesitzkarte zu entziehen ist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum WaffNeuRegG, BT-Drs.: 14/7758 S. 102; BVerwG, U. v. 22.8.2012 - 6 C 27.11 - juris Rn. 25). Seitdem ist somit das Vorliegen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeits- und Eignungsanforderungen zugleich Erteilungsvoraussetzung für den Jagdschein, sofern der Jagdscheinbewerber nicht nur einen Falknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG begehrt (vgl. OVG NW, U. v. 21.2.2014 - 16 A 2367/11 - juris Rn. 35 ff). Die Auffassung des Klägervertreters, dass zur Beurteilung der Eignungsvoraussetzungen des Klägers nicht die waffenrechtlichen Vorschriften, sondern nur die jagdrechtlichen Vorschriften (§ 17 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 6 BJagdG) anzuwenden seien, steht nach alldem im Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes und dem eindeutig geäußerten Willen des Gesetzgebers.

2. Zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren ist der Senat nach Würdigung aller Umstände insbesondere der in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärten Weigerung des Klägers, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger die erforderliche persönliche Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG nicht besitzt, da Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er abhängig von Alkohol ist.

Die in der Person des Klägers seit dem Vorfall vom 3. Oktober 2003 und der im Anschluss gemessenen Blutalkoholkonzentration von 2,32‰ aufgetretenen Eignungszweifel an seiner waffenrechtlichen Eignung (2.1) bestehen auch noch im entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz fort (2.2). Der Kläger hat die Eignungszweifel bislang auch nicht durch eine in seinem Fall erforderliche medizinisch-psychologische Untersuchung ausgeräumt (2.3). Aufgrund der ausdrücklichen Weigerung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, war der Senat auch im Rahmen der Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht gehalten, diesen entscheidungserheblichen Umstand durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufzuklären, sondern durfte von einer Beweiserhebung absehen (2.4).

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) konnte der Senat vielmehr zum Nachteil des Klägers berücksichtigen, dass dieser durch Verweigerung der erforderlichen Untersuchung die weitere Sachaufklärung unmöglich gemacht und dadurch seine prozessrechtliche Mitwirkungspflicht verletzt hat, so dass nach Sachlage auf die Nichteignung des Klägers geschlossen werden durfte (2.5).

2.1 Ursache und Ausgangspunkt der waffenrechtlichen Eignungszweifel ist der Vorfall vom 3. Oktober 2003 und die unmittelbar danach beim Kläger gemessene Blutalkoholkonzentration von 2,32‰. Bei diesem Vorfall führte der Kläger in stark alkoholisiertem Zustand seinen geladenen Revolver in einer Gastwirtschaft mit sich und zeigte ihn öffentlich vor - soweit auch vom Kläger unbestritten. Nicht entscheidungserheblich ist hier, ob der Kläger die Gastwirtin mit dem Revolver bedroht hat. Der daraufhin vorläufig festgenommene Kläger machte auf die Polizeibeamten zwar einen betrunkenen Eindruck, habe dem Geschehen jedoch folgen können. Damit waren Tatsachen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung des Klägers im Hinblick auf seine Alkoholabhängigkeit begründen (§ 6 Abs. 2 WaffG).

Nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung deutet eine Blutalkoholkonzentration (BAK) ab 1,6‰ auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hin (vgl. zum Fahrerlaubnisrecht: BR-Drs. 443/98, Beschluss S. 6). Auch die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen (gültig ab 1.5.2014, Nr. 3.13 „Alkohol“; abgedruckt in Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115), die als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht sind (vgl. BVerwG, U. v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 - juris Rn. 14) bestätigen, dass mit einer entsprechenden Alkoholgewöhnung ein erhöhtes Gefährdungspotential einhergeht. Im Einklang mit den Richtlinien hat das Bundesverwaltungsgericht zur Eignung von Fahrerlaubnisinhabern wiederholt entschieden, dass Personen, die Blutalkoholwerte von 1,6‰ und mehr erreichen, regelmäßig - auch wenn sie Ersttäter sind - an einer dauerhaften ausgeprägten Alkoholproblematik leiden, so dass die Straßenverkehrsbehörden in solchen Fällen Art, Inhalt und Folgen einer möglichen Alkoholabhängigkeit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers und ihre Auswirkungen auf sein Verhalten im Straßenverkehr mit den erforderlichen und angemessen Mitteln aufzuklären haben (vgl. BVerwG, U. v. 27.9.1995 - 11 C 34.95 - juris Rn. 14).

Auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffenrecht vom 5. März 2012 (WaffVwV) benennt als Beispiel für das Bekanntwerden von Tatsachen, die Bedenken gegen die persönliche Eignung im Sinn von § 6 WaffG begründen, die amtliche Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6‰ (Nr. 6.3 WaffVwV) und überträgt damit diese Erkenntnisse auf das Waffenrecht.

Vor diesem Hintergrund boten die Tatsachen - die hohe Blutalkoholkonzentration des Klägers von 2,32‰, die zudem in Zusammenhang mit dem missbräuchlichen Gebrauch einer Waffe in stark alkoholisiertem Zustand stand - hinreichenden Anlass zu berechtigten Eignungszweifeln im Sinn von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WaffG.

2.2 Diese Eignungszweifel bestehen auch noch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz fort. Insbesondere sind die vom Kläger vorgetragenen Umstände und vorgelegten Unterlagen nicht geeignet, die Eignungszweifel im Hinblick auf eine Alkoholabhängigkeit zu beseitigen.

Der Kläger trägt vor, seit 3. Oktober 2003 keinen Alkohol mehr getrunken zu haben und seither im Wesentlichen regelmäßig Sitzungen der Sucht-Selbsthilfegruppe ... e.V. besucht zu haben. Seine Alkoholabstinenz wolle er durch die Vorlage von „Bestätigungen“ verschiedener Personen (u. a. Mitglieder des ... e.V. bzw. der Borreliose-Selbsthilfegruppe) und Laborwerte belegen.

Zum einen hat der Kläger schon nicht in geeigneter Weise den Nachweis geführt, dass er über einen langen Zeitraum hinweg, der nach Angaben des Klägers über zwölf Jahre betrage, alkoholabstinent gelebt hat. Zum Nachweis einer Abstinenz sind u. a. regelmäßige Untersuchungen von geeigneten Laboratorien erforderlich einschließlich der relevanten Labordiagnostik (vgl. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung a. a. O., S. 46). Bereits daran fehlt es vorliegend. Der Kläger hat nur punktuell Laborbefunde vorgelegt, aus denen nur Aussagen für begrenzte Zeiträume möglich sind. Auch die untersuchten Parameter umfassen nicht stets das erforderliche Spektrum. Darüber hinaus ist eine Beurteilung sämtlicher Laborbefunde nur mit allen im Rahmen einer Begutachtung erhobenen Befunde möglich (vgl. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung a. a. O., S. 46).

Auch Aussagen von Personen, mit denen der Kläger Umgang gehabt hat, über ein alkoholabstinentes Verhalten des Klägers sind zum Nachweis einer dauerhaften Abstinenz nicht geeignet. Insoweit könnten nur Aussagen über das Trinkverhalten des Klägers in einzelnen Situationen gewonnen werden.

Darüber hinaus wäre - jedenfalls im vorliegenden Fall - selbst eine jahrelange nachgewiesene Alkoholabstinenz nicht geeignet und ausreichend, um die waffenrechtlichen Eignungszweifel im Hinblick auf die Alkoholproblematik auszuräumen. Wegen der allgemeinen Verfügbarkeit des Alkohols besteht bei Alkoholabhängigkeit und -missbrauch generell eine hohe Rückfallgefahr, so dass im Einzelfall strenge Maßstäbe anzulegen sind, bevor eine positive Prognose im Hinblick auf die waffenrechtliche Eignung gestellt werden kann (vgl. auch Begutachtungsleitlinie a. a. O., S. 47; BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 3 C 32.07 - juris Rn. 16). Dem trägt im Fahrerlaubnisrecht § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV Rechnung, der bestimmt, dass die Fahrerlaubnisbehörde für den Fall, dass „sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht“, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnet.

2.3 Der Kläger hat die Eignungszweifel bislang nicht durch eine in seinem Fall erforderliche medizinisch-psychologische Untersuchung ausgeräumt.

2.3.1 Die medizinisch-psychologische Untersuchung ist vorliegend das geeignete und angemessene Mittel, um die aufgetretenen Eignungszweifel auszuräumen.

Im Waffenrecht bestimmt § 4 AWaffV Voraussetzungen und Verfahren eines behördlich angeordneten Gutachtens über die persönliche Eignung näher. § 4 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 AWaffV gibt dem Gutachter auf, eine klare Aussage zu treffen; dabei geht es - dem Ziel des Gutachtens entsprechend ungeeignete Personen vom Umgang mit Waffen oder Munition auszuschließen - um eine Negativ-Prognose (Aussage über die Nichteignung; BR-Drs. 415/03 S. 40). Die im Fahrerlaubnisrecht zur Thematik Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik enthaltenen Grundsätze und die dazu ergangene Rechtsprechung können in ihren wesentlichen Grundzügen auch der Klärung von Eignungszweifeln im Waffenrecht zugrunde gelegt werden:

Das Fahrerlaubnisrecht sieht zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik für die Fälle des Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6‰ oder mehr sowie wenn „sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht“ (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und e FeV) zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor. Eine Beurteilung nur der körperlichen Befunde, die den dauerhaften völligen Alkoholverzicht belegen, ist nicht ausreichend. Zur Wiederherstellung der Eignung ist je nach Fallgestaltung beispielsweise zu fordern, dass Alkoholabstinenz eingehalten wird und die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol stabil und motivational gefestigt ist. Letzteres erfordert z. B. eine Prognose, inwieweit die inneren und äußeren Bedingungen einer Stabilisierung des geänderten Verhaltens nicht entgegenstehen (vgl. Begutachtungsleitlinien a. a. O., S. 45; BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 3 C 32.07 - juris Rn. 20).

Die Ermittlung und Bewertung anamnestischer und aktuell vorliegender (sozial-) medizinischer Gegebenheiten setzt psychologischen Sachverstand voraus, wie die Kriterien der ICD-10 zeigen. Eine bloß medizinische (körperliche) Untersuchung kann Alkoholabhängigkeit weder belegen noch verneinen (vgl. BVerwG, U. v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 - juris Rn. 16; BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 3 C 32.07 - juris Rn. 15; vgl. auch BayVGH, U. v. 17.11.2015 - 11 BV 14.2738 - DÖV 2016, 227: Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Wiedererteilungsverfahren bei Alkoholproblematik erforderlich).

Darüber hinaus ist eine medizinisch-psychologische Begutachtung zur Ausräumung der Eignungszweifel auch deshalb geboten, weil beim Kläger neben der Alkoholproblematik hinzu kommt, dass er gerade in stark alkoholisiertem Zustand seine geladene Schusswaffe in der Gastwirtschaft mit sich führte, so dass bei ihm das Zusammenwirken von Alkohol und der missbräuchliche Umgang mit Waffen in unmittelbarem Zusammenhang stand.

Dementsprechend ergab auch die amtsärztliche Stellungnahme des damals zuständigen Gesundheitsamtes beim Landratsamt Schweinfurt im September 2004, dass eine Verlängerung des Jagdscheins nur möglich sei, wenn der Kläger ein medizinisch-psychologisches Fachgutachten vorlege, das ihm bescheinige, nicht alkoholabhängig zu sein und er die erforderliche persönliche Eignung für das Führen eines Jagdscheins und den Umgang mit Waffen besitze.

2.3.2 Die vom Beklagten auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AWaffV angeordnete Vorlage eines fachpsychiatrischen Gutachtens war hingegen unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Die Behörde durfte nicht gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV bei ihrer Entscheidung von der Nichtvorlage des Gutachtens auf die Nichteignung des Klägers schließen. Für die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage, deren Streitgegenstand der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Jagdscheins ist, ist allein entscheidend, ob dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung der geltend gemachte Anspruch zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Entgegen der Darlegungen des Klägervertreters handelt es sich bei der Verpflichtungsklage nicht um eine „Verbindung von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage“, sondern um einen „unselbstständigen Anfechtungsannex“ der Verpflichtungsklage (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 33). Der Rechtswidrigkeit der Behördenentscheidung ist somit im Rahmen der vorliegenden Verpflichtungsklage nicht weiter nachzugehen. Da aber der Senat zur Ausräumung der Eignungszweifel von der Gebotenheit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung ausgeht und nicht - wie die Behörde - von einer psychiatrischen Begutachtung, wird weiter ausgeführt, dass die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung - jedenfalls beruhend auf der aus den Akten ersichtlichen Tatsachengrundlage - nach der Überzeugung des Senats vorliegend unverhältnismäßig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreift. Die Erstellung eines Gutachtens setzt die Erhebung höchstpersönlicher Befunde, die unter dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stehen voraus (BVerfG, B. v. 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 - juris Rn. 52 ff.). Dies gilt nicht nur für den medizinischen und psychologischen Teil, sondern in noch gesteigertem Maße für den psychiatrischen Teil der Untersuchung, der u. a. die Erstellung eines psychiatrischen Persönlichkeitsbilds zugrunde liegt. Den amtsärztlichen Stellungnahmen kann nicht entnommen werden, auf welchen tatsächlichen Umständen die behördlichen Bedenken, der Kläger könne in einer die persönliche (geistige) Eignung ausschließenden Weise psychisch krank sein, gründen. Allein die amtsärztliche Einschätzung, dass „der psychopathologische Befund des Klägers auffällig sei“ (vgl. Dr. J. vom 25.11.2008 und 29.1.2009), ohne Darstellung der wesentlichen zur Beurteilung führenden Umstände, genügt diesen Anforderungen nicht. Eine psychiatrische Untersuchung ist nach alldem kein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel, um gerade die konkret aufgetretenen Eignungszweifel aufzuklären.

2.4 Da sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nach Aufklärung über die Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich weigerte, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen und um Entscheidung auf vorhandener Tatsachengrundlage bat, war der Senat auch im Rahmen der Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht gehalten, diesen Umstand durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufzuklären, sondern durfte von einer Beweiserhebung absehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt Folgendes (vgl. OVG NRW, B. v. 2.2.1998 - 19 A 4638/97 - juris): Aus § 86 Abs. 1 VwGO und dem dort festgelegten Untersuchungsgrundsatz ergibt sich grundsätzlich die Befugnis - und daher gegebenenfalls die Verpflichtung - Eignungsuntersuchungen des betroffenen Antragstellers im Wege des Beweisbeschlusses anzuordnen. Aus der Weigerung ein zu Recht angefordertes Eignungsgutachten beizubringen, kann auf die Ungeeignetheit des betreffenden Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen dann geschlossen werden, wenn diese Weigerung in dem Zeitpunkt besteht, auf den es bei der Prüfung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage für die Entscheidung ankommt (BVerwG, B. v. 31.7.1985 - 7 B 123.85 - juris Rn. 5). Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. U. v. 10.8.1988 - 7 C 83.87 - juris Rn. 7) geklärt, dass im Verfahren zur (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis die Frage der Kraftfahreignung des Bewerbers nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts zu beantworten ist, und dass das Tatsachengericht im Falle von Eignungszweifeln auch dann die Pflicht hat, diese für entscheidungserheblich gehaltenen Umstände gemäß § 86 Abs. 1 VwGO durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufzuklären, wenn der Kläger zwar im Verwaltungsverfahren die für erforderlich gehaltene Untersuchung abgelehnt hat, aber im Klageverfahren vorsorglich seine Bereitschaft zu einer solchen Begutachtung erklärt hat. Von einer Beweiserhebung darf seitens des Tatsachengerichts nur abgesehen werden, wenn der Kläger sich im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung weigert, sich untersuchen zu lassen.

So liegt der Fall hier. Nach der ausdrücklich erklärten Weigerung des Klägers in der Berufungsverhandlung, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, konnte von einer Beweiserhebung abgesehen werden.

2.5 Der Senat berücksichtigt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zum Nachteil des Klägers, dass dieser durch Verweigerung der erforderlichen Untersuchung die weitere Sachaufklärung unmöglich gemacht und dadurch seine prozessrechtliche Mitwirkungspflicht verletzt hat, und schließt nach der Sachlage auf die Nichteignung des Klägers.

Zwar muss das Tatsachengericht bis zur Grenze der Zumutbarkeit jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Den Beteiligten obliegt jedoch bei der Sachaufklärung eine prozessuale Mitwirkungspflicht. Eine Verletzung dieser Pflicht kehrt zwar die materielle Beweislast nicht um. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kann jedoch das Tatsachengericht berücksichtigen, dass eine Partei die an sich erforderliche weitere Sachaufklärung schuldhaft vereitelt hat (vgl. BVerwG, U. v. 3.7.1987 - 8 C 39.85 - juris Rn. 7).

Da vorliegend zur weiteren Aufklärung der bestehenden Eignungszweifel im Hinblick auf die Alkoholproblematik des Klägers keine andere geeignete und verhältnismäßige Möglichkeit als die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unter Mitwirkung des Klägers zur Frage seiner waffenrechtlichen Eignung in Betracht kommt, und der Kläger eine solche durch ausdrückliche Erklärung in der Berufungsverhandlung verweigert hat, ist das Verhalten des Klägers im Sinne einer Beweisvereitlung zu würdigen.

Insbesondere sind auch keine Umstände ersichtlich, die einen anderen Schluss zulassen. Die nunmehr ausdrücklich ausgesprochene Weigerung zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung und die Bitte um eine Entscheidung auf vorhandener Tatsachengrundlage erscheinen vielmehr als Folge des Verhaltens des Klägers in den vorangegangenen auf Erteilung eines Jagdscheins gerichteten behördlichen Verfahren. Der Kläger hatte sich bereits im Jahr 2006 nicht der angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung unterzogen, sondern ist nach zunächst erteilter Zustimmung zur Untersuchung nach Übergabe der Begutachtungsunterlagen durch die Behörde an den TÜV Süd dort nicht zum Untersuchungstermin erschienen.

Aus der Beweisvereitelung des Klägers in Verbindung mit seiner Vorgeschichte und unter Würdigung der amtsärztlichen Äußerungen, zieht der Senat im Rahmen der Beweiswürdigung (Rechtsgedanke der §§ 427, 444, 446 ZPO; BVerwG, U. v. 10.8.1988 - 7 C 83/87 - juris Rn. 7) den Schluss auf das Vorliegen eines persönlichen Eignungsmangels des Klägers (arg. § 4 Abs. 6 AWaffV).

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. den §§ 708 ff. ZPO.

4. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 VwGO benannten Gründe vorlag.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 18.7.2013).

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.