Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Okt. 2015 - M 11 M 15.4169

published on 13/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Okt. 2015 - M 11 M 15.4169
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Gericht

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Tenor

I.

Der im Verfahren M 11 K 15.2078 erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. September 2015 wird wie folgt geändert:

In Nummer I des Beschlusses wird der Geldbetrag „1396,91 Euro (i. W. eintausenddreihundertsechsundneunzig 91/100 Euro)“ durch den Geldbetrag „551,79 Euro (i. W. fünfhunderteinundfünfzig 79/100)“ ersetzt.

II.

Für das Erinnerungsverfahren werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Kosten werden nicht erstattet.

III.

Der Beigeladene hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Im Verfahren M 11 K 14.2763 wandte sich die Klägerin mit 5 weiteren Nachbarn gegen das Bauvorhaben des Beigeladenen.

Einige der Kläger nahmen ihre Klagen nach dem Augenschein in der mündlichen Verhandlung zurück. Diese Verfahren wurden eingestellt. Hinsichtlich der Klagen der Klägerin und dreier weiterer Kläger erging am Tag der mündlichen Verhandlung ein Urteil. Die Klägerin nahm ihre Klage erst nach der mündlichen Verhandlung vor Niederlegung des Tenors zurück.

Die Kammer trennte daraufhin das Verfahren der Klägerin ab, stellte das Verfahren ein, legte die Kosten für das abgetrennte Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der Klägerin auf und setzte den Streitwert für das abgetrennte Verfahren auf 7500 Euro fest.

Mit Antrag vom 14. Juli 2015 machte der Bevollmächtigte des Beigeladenen Kosten in Höhe von 1396,91 Euro geltend.

Die Kostenbeamtin setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. September 2015 die Kosten entsprechend dem Antrag des Bevollmächtigten fest.

Die Klägerin beantragte daraufhin mit Schreiben vom 17. September 2015 die Entscheidung des Gerichts.

Sie empfinde es als ungerecht für eine unzulässige Klage 1396,91 Euro an den Anwalt der Beigeladenen zahlen zu müssen. Sie müsse auch 409,88 Euro mehr als Herr ... und 602,04 Euro mehr als die Kläger „..., ... und ...“ zahlen.

Die Kostenbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte ihn dem Gericht mit Schreiben vom 18. September 2015 vor.

Auf die Gerichts- und Behördenakten wird Bezug genommen.

II.

Die zulässige Erinnerung ist begründet.

Die vom Bevollmächtigten des Beigeladenen beantragten und festgesetzten Gebühren von insgesamt 1396,91 Euro wurden nicht richtig berechnet.

Vielmehr fielen bis zur Abtrennung des Verfahrens aus einem Gegenstandswert von 45000 Euro (Streitwert für Nachbarklage nach 9.7.1 des Streitwertkatalogs: 7500 mal 6 Kläger) 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 1414,90 Euro, 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 1305,60 Euro, Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 Nr.1 VV RVG in Höhe von 25 Euro, Fahrtkosten nach Nr. 7003 VV RVG in Höhe von 16,62 Euro sowie eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 Euro, also insgesamt 2782,12 Euro an.

Dazu war noch die 19%ige Umsatzsteuer zu rechnen, also 528,60 Euro (Nr. 7008 VV RVG). Es ergibt sich dadurch ein Gesamtbetrag von 3310,72 Euro.

Hiervon hat die Klägerin 1/6 zu tragen, also 551,79 Euro.

Grundsätzlich hat zwar der Kostengläubiger bei Abtrennung eines Verfahrens das Wahlrecht, ob er die Gebühren (einmal) aus dem Gesamtstreitwert oder jeweils aus dem Streitwert der getrennten Verfahren geltend machen will (VG Wiesbaden, Beschluss vom 4. Juni 2013, AZ. 3 O 1378/12.WI)

Dies gilt im vorliegenden Fall aber nicht (so auch VG Würzburg, Beschluss vom 17. März 2015, W 4 M 15.30130). Voraussetzung hierfür wäre nämlich jedenfalls, dass in dem abgetrennten „neuen“ Verfahren die Voraussetzungen für das Entstehen einer Gebühr gesondert erfüllt sind. Dies setzt voraus, dass der Rechtsanwalt auch nach der Abtrennung eine Tätigkeit zur Ausführung des Auftrags vorgenommen hat (OVG LSA, B. v. 1.7.2010 - 2 O 154/09 - juris Rn. 58 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn - wie hier - die Abtrennung nach einer Klagerücknahme ausschließlich der gerichtsinternen, verfahrenstechnischen Abwicklung und Aussonderung und insbesondere dazu diente, das Verfahren hinsichtlich des zurückgenommenen Klagebegehrens ordnungsgemäß einzustellen (HessVGH, B. v. 24.8.2012 - 3 F 1152/12 - juris Rn. 16). Die Abtrennungen dienten allein der gerichtsinternen Abwicklung der Klagerücknahmen. Durch die Abtrennung und Vergabe neuer Aktenzeichen war das Ausgangsverfahren nicht vollständig abgeschlossen, es erging vielmehr eine Sachentscheidung durch Urteil. Die Übersendung der Empfangsbekenntnisse hinsichtlich der Abtrennungs- und Einstellungsbeschlüsse sowie die Übersendung dieser Beschlüsse an die Mandantschaft stellen keine als selbstständig zu bewertenden Verfahrenshandlungen in den abgetrennten „neuen“ Verfahren dar, die in den abgetrennten Verfahren das Entstehen einer neuen Verfahrensgebühr begründen könnten (vgl. HessVGH, B. v. 24.8.2012 - 3 F 1152/12 - juris Rn. 16).

Unter Berücksichtigung dessen erscheint es hier gerechtfertigt, die vor Abtrennung entstandenen und nach Abtrennung bestehen gebliebenen Gebühren zugrunde zu legen.

Nach § 66 Absatz 8 GKG ist das Verfahren gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W
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published on 17/03/2015 00:00

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Klägerin wendet sich gegen einen Kosten
published on 12/05/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 11 K 14.2763 Im Namen des Volkes Urteil vom 12. Mai 2015 Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Nachbarklage; Rücksichtnahmegebot; f
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published on 20/12/2016 00:00

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Erinnerungsführer (Kläger im Verfahren M 6a K 15.3241) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werde nicht erhoben. Gründe
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Annotations

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.