Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Okt. 2015 - M 11 M 15.4169

bei uns veröffentlicht am13.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der im Verfahren M 11 K 15.2078 erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. September 2015 wird wie folgt geändert:

In Nummer I des Beschlusses wird der Geldbetrag „1396,91 Euro (i. W. eintausenddreihundertsechsundneunzig 91/100 Euro)“ durch den Geldbetrag „551,79 Euro (i. W. fünfhunderteinundfünfzig 79/100)“ ersetzt.

II.

Für das Erinnerungsverfahren werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Kosten werden nicht erstattet.

III.

Der Beigeladene hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Im Verfahren M 11 K 14.2763 wandte sich die Klägerin mit 5 weiteren Nachbarn gegen das Bauvorhaben des Beigeladenen.

Einige der Kläger nahmen ihre Klagen nach dem Augenschein in der mündlichen Verhandlung zurück. Diese Verfahren wurden eingestellt. Hinsichtlich der Klagen der Klägerin und dreier weiterer Kläger erging am Tag der mündlichen Verhandlung ein Urteil. Die Klägerin nahm ihre Klage erst nach der mündlichen Verhandlung vor Niederlegung des Tenors zurück.

Die Kammer trennte daraufhin das Verfahren der Klägerin ab, stellte das Verfahren ein, legte die Kosten für das abgetrennte Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der Klägerin auf und setzte den Streitwert für das abgetrennte Verfahren auf 7500 Euro fest.

Mit Antrag vom 14. Juli 2015 machte der Bevollmächtigte des Beigeladenen Kosten in Höhe von 1396,91 Euro geltend.

Die Kostenbeamtin setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. September 2015 die Kosten entsprechend dem Antrag des Bevollmächtigten fest.

Die Klägerin beantragte daraufhin mit Schreiben vom 17. September 2015 die Entscheidung des Gerichts.

Sie empfinde es als ungerecht für eine unzulässige Klage 1396,91 Euro an den Anwalt der Beigeladenen zahlen zu müssen. Sie müsse auch 409,88 Euro mehr als Herr ... und 602,04 Euro mehr als die Kläger „..., ... und ...“ zahlen.

Die Kostenbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte ihn dem Gericht mit Schreiben vom 18. September 2015 vor.

Auf die Gerichts- und Behördenakten wird Bezug genommen.

II.

Die zulässige Erinnerung ist begründet.

Die vom Bevollmächtigten des Beigeladenen beantragten und festgesetzten Gebühren von insgesamt 1396,91 Euro wurden nicht richtig berechnet.

Vielmehr fielen bis zur Abtrennung des Verfahrens aus einem Gegenstandswert von 45000 Euro (Streitwert für Nachbarklage nach 9.7.1 des Streitwertkatalogs: 7500 mal 6 Kläger) 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 1414,90 Euro, 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 1305,60 Euro, Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 Nr.1 VV RVG in Höhe von 25 Euro, Fahrtkosten nach Nr. 7003 VV RVG in Höhe von 16,62 Euro sowie eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 Euro, also insgesamt 2782,12 Euro an.

Dazu war noch die 19%ige Umsatzsteuer zu rechnen, also 528,60 Euro (Nr. 7008 VV RVG). Es ergibt sich dadurch ein Gesamtbetrag von 3310,72 Euro.

Hiervon hat die Klägerin 1/6 zu tragen, also 551,79 Euro.

Grundsätzlich hat zwar der Kostengläubiger bei Abtrennung eines Verfahrens das Wahlrecht, ob er die Gebühren (einmal) aus dem Gesamtstreitwert oder jeweils aus dem Streitwert der getrennten Verfahren geltend machen will (VG Wiesbaden, Beschluss vom 4. Juni 2013, AZ. 3 O 1378/12.WI)

Dies gilt im vorliegenden Fall aber nicht (so auch VG Würzburg, Beschluss vom 17. März 2015, W 4 M 15.30130). Voraussetzung hierfür wäre nämlich jedenfalls, dass in dem abgetrennten „neuen“ Verfahren die Voraussetzungen für das Entstehen einer Gebühr gesondert erfüllt sind. Dies setzt voraus, dass der Rechtsanwalt auch nach der Abtrennung eine Tätigkeit zur Ausführung des Auftrags vorgenommen hat (OVG LSA, B. v. 1.7.2010 - 2 O 154/09 - juris Rn. 58 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn - wie hier - die Abtrennung nach einer Klagerücknahme ausschließlich der gerichtsinternen, verfahrenstechnischen Abwicklung und Aussonderung und insbesondere dazu diente, das Verfahren hinsichtlich des zurückgenommenen Klagebegehrens ordnungsgemäß einzustellen (HessVGH, B. v. 24.8.2012 - 3 F 1152/12 - juris Rn. 16). Die Abtrennungen dienten allein der gerichtsinternen Abwicklung der Klagerücknahmen. Durch die Abtrennung und Vergabe neuer Aktenzeichen war das Ausgangsverfahren nicht vollständig abgeschlossen, es erging vielmehr eine Sachentscheidung durch Urteil. Die Übersendung der Empfangsbekenntnisse hinsichtlich der Abtrennungs- und Einstellungsbeschlüsse sowie die Übersendung dieser Beschlüsse an die Mandantschaft stellen keine als selbstständig zu bewertenden Verfahrenshandlungen in den abgetrennten „neuen“ Verfahren dar, die in den abgetrennten Verfahren das Entstehen einer neuen Verfahrensgebühr begründen könnten (vgl. HessVGH, B. v. 24.8.2012 - 3 F 1152/12 - juris Rn. 16).

Unter Berücksichtigung dessen erscheint es hier gerechtfertigt, die vor Abtrennung entstandenen und nach Abtrennung bestehen gebliebenen Gebühren zugrunde zu legen.

Nach § 66 Absatz 8 GKG ist das Verfahren gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. März 2015 - W 4 M 15.30130

bei uns veröffentlicht am 17.03.2015

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Klägerin wendet sich gegen einen Kosten

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Mai 2015 - M 11 K 14.2763

bei uns veröffentlicht am 12.05.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 11 K 14.2763 Im Namen des Volkes Urteil vom 12. Mai 2015 Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Nachbarklage; Rücksichtnahmegebot; f
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Dez. 2016 - M 6 M 15.5384

bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Erinnerungsführer (Kläger im Verfahren M 6a K 15.3241) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werde nicht erhoben. Gründe

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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 11 K 14.2763

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 12. Mai 2015

Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Nachbarklage;

Rücksichtnahmegebot;

faktische Baugrenzen nicht nachbarschützend (Gartenbereiche)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... - Kläger -

gegen

... - Beklagter -

beigeladen: ...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Vorbescheid, Gemarkung ..., Fl.Nr. ... Nachbarklage

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 11. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2015 am 12. Mai 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klagen werden abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen des Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich im Wege der Nachbarklage gegen den Vorbescheid vom ... Mai 2014 für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit vier Wohneinheiten und insgesamt vier Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ...

Die Gemeinde erteilte ihr Einvernehmen mit Beschluss vom ... August 2013 nicht. Die prägende Umgebung werde in erster Linie von dem Straßengeviert ...-straße/...-straße/...-straße gebildet. In der ...- und ...-straße handele es sich um eine zu den Straßen orientierte Bebauung mit rückwärtigen Gartenbereichen. Das Gebäude liege komplett außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Das Gebäude wäre die erste Hinterlandbebauung und hätte somit Vorbildfunktion für Nachbargrundstücke. Die faktische hintere Baugrenze liege bei etwa 20 m.

Nachdem der Bevollmächtigte des Beigeladenen mit Schriftsatz vom 21. November 2013 mitgeteilt hatte, dass nicht nur das Straßengeviert ...-straße/...-straße/...-straße zu berücksichtigen sei, sondern auch die Bebauung auf der anderen Seite von der ...- und ...-straße, fand am 15. November 2013 eine Ortsbesichtigung des Beklagten statt.

Dabei wurde festgestellt, dass als nähere Umgebung nicht nur das Geviert ...-straße/...-straße/...-straße betrachtet werden könne. Es seien für die Beurteilung der faktischen hinteren Baugrenzen die Grundstücke Fl.Nrn. ..., ..., ... und ..., ...,... und ... heranzuziehen.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2014 wurde die Gemeinde zur Einvernehmensersetzung vom Beklagten angehört.

Mit Beschluss vom ... April 2014 verweigerte die Gemeinde erneut ihr Einvernehmen.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... Mai 2014 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen den beantragten Vorbescheid. Das erforderliche Einvernehmen wurde ersetzt. Die Erschließungsstraßen ...-straße/...-straße/...-straße hätten keine trennende Wirkung. Die Bebauungen auf den Grundstücken Fl.Nrn. ..., ..., ..., ..., ... und ... könnten als Bezugsfälle herangezogen werden. Selbst wenn nur das Straßengeviert ...-straße/...-straße/...-straße herangezogen werden würde, so erstrecke sich das Hauptgebäude auf Fl.Nr. ... in den hinteren Grundstücksbereich und liege deutlich außerhalb der durch die Bebauungen auf den Fl.Nrn. ..., ... und ... vorgegebenen hinteren Bauflucht.

Mit Schreiben vom 29. Juni 2014, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 30. Juni 2014, erhoben die Kläger Klage und beantragten sinngemäß,

den Bescheid des Beklagten vom ... Mai 2014 aufzuheben.

Mit weiterem Schriftsatz vom 7. August 2014 wurde ausgeführt:

Das Mehrfamilienhaus füge sich nicht in die prägende Umgebung mit ihren erholsamen Gartenbereichen ein. Man schließe sich der Meinung der Ausschüsse des ... Stadtrates an. Das Landratsamt habe kurzer Hand den Bezugsbereich weitergefasst. Die Eigentümer der einzigen vorgetragenen Fl.Nr. ... im Bereich ...-, ...- und ...-straße hätten sich für eine sinnvolle Platzierung der Doppelgarage plus zwei Parkmöglichkeiten an der Straße entschieden. Dadurch würden von den Nachbarn Lärm und Abgase abgehalten. Der Baumbestand sowie die Freiflächen sollten freigehalten werden. Die Parksituation sei sehr angespannt.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2014,

die Klage abzuweisen.

Das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Die von den Klägern behauptete Stellplatzproblematik durch die Zulassung des Bauvorhabens, die die bereits angespannte Stellplatzsituation auf den umliegenden öffentlichen Verkehrsflächen verschärfen würde, tangiere keine geschützten Nachbarrechte. Ebenso wenig bestehe ein öffentlich-rechtlich geschütztes Nachbarrecht auf den Erhalt von vorhandenen Grünflächen.

Mit Schriftsätzen vom 16. Juli 2014 und 21. Oktober 2014 ließ der Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

Das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Die Abstandsflächen seien eingehalten. Die Kläger würden auch nicht eingemauert.

Die Kammer hat am 12. Mai 2015 durch Einnahme eines Augenscheins Beweis über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Vorhabengrundstück sowie in dessen Umgebung erhoben. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Im Anschluss daran fand die mündliche Verhandlung statt, in der die Beteiligten die bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge wiederholten. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Klagen sind unbegründet.

Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall, dass Nachbarn - wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt - einen Vorbescheid nur dann mit Erfolg anfechten können, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn der Vorbescheid gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Eine baurechtliche Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (BVerwGE 52, 122).

Der streitgegenständliche Vorbescheid verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebotes der Rücksichtnahme im Sinne von § 34 BauGB.

Wenn ein Bauvorhaben - wie hier - die bauordnungsrechtlich für eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie den Wohnfrieden von Nachbargrundstücken gebotenen Abstandsflächen einhält, ist insoweit für das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich kein Raum mehr. In Bezug auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung ist das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden (vgl. z. B. BVerwG v. 16.09.1993, BVerwGE 94, 151).

Das Vorhaben ist nach dem Augenschein auch nicht erdrückend oder abriegelnd.

Darüber hinaus ist eine etwaig vorhandene faktische vordere oder hintere Baugrenze nicht nachbarschützend; insoweit kommt es nur auf das Gebot der Rücksichtnahme an. Selbst bei einem Bebauungsplan ist eine nachbarschützende Wirkung regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (BVerwG v. 16.09.1993 BVerwGE 94, 151; v. 24.02.2000, ZfBR 2000, 423); nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Austauschverhältnis zwischen den in einem Baugebiet gelegenen Grundstücken begründet. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zum Maß der baulichen Nutzung haben - ebenso wie örtliche Bauvorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen - keine entsprechende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln Drittschutz vielmehr nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen; dies ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BVerwG v. 08.07.1998 BauR 1998, 1206; BayVGH v. 10.06.2009, 1 ZB 08.23). Daraus ergibt sich, dass im unbeplanten Innenbereich mangels eines durch Auslegung zu ermittelnden Willens der Gemeinde als Planungsträgerin eine faktische Baugrenze nicht nachbarschützend sein kann.

Zudem besteht auch keine solche hintere Baugrenze. Nach dem Augenschein sind auch die Grundstücke jenseits der ...- und ...-straße zu berücksichtigen, da diese Straßen keine trennende Wirkung haben. Auf den benachbarten Grundstücken gibt es zahlreiche Bezugsfälle, die keine hintere Baugrenze einhalten (Fl.Nrn. ..., ..., ..., ... und ..., ..., ... sowie ...). Davon abgesehen wird auch im Geviert ...-straße/...-straße/...-straße auf der Fl.Nr. ... keine hintere Baugrenze eingehalten.

Die Freihaltung von Grünflächen sowie die Stellplatzsituation stellen keine nachbarschützenden Rechte dar, auf die sich die Kläger berufen könnten.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Kläger tragen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO billigerweise die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, weil dieser einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 22.500,- festgesetzt. Der ursprünglich mit Beschluss vom 12.5.2015 festgesetzte Streitwert in Höhe von 30.000,- EUR wird von Amts wegen geändert, da nach Klagerücknahme der Klägerin zu 4) und Abtrennung des Verfahrens M 11 K 15.2078 nur noch 3 x 7.500,- EUR festzusetzen sind (je Kläger 7.500,- EUR nach § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und 1.1.3 des Streitwertkatalogs).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Tenor

I.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Januar 2015.

Mit der Klage im Ausgangsverfahren W 1 K 13.30480 begehrten die zunächst insgesamt elf Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten.

Mit Beschluss vom 10. Oktober 2014 bewilligte der Einzelrichter der Klägerin zu 2), der jetzigen Erinnerungsführerin, Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und lehnte den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zu 2) im Übrigen sowie die Prozesskostenhilfeanträge der weiteren Kläger insgesamt ab.

Daraufhin nahm der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2014 die Klagen der Kläger zu 1) sowie zu 3) bis 11) zurück. Die Klage der Klägerin zu 2) beschränkte er auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und nahm auch diese Klage im Übrigen zurück.

Mit zwei Beschlüssen trennte daraufhin der Einzelrichter vom Ausgangsverfahren die Klagebegehren ab, soweit die Klagen zurückgenommen worden waren. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 wurden vom Ausgangsverfahren W 1 K 13.30480 die Klagen der Kläger zu 1) sowie zu 3) bis 11) abgetrennt und unter dem Aktenzeichen W 1 K 14.30568 fortgeführt. Das Verfahren W 1 K 14.30568 wurde eingestellt und die Kläger gesamtverbindlich zur Tragung der Kosten dieses Verfahrens verpflichtet. Mit weiterem Beschluss ebenfalls vom 27. Oktober 2014 trennte der Einzelrichter vom Verfahren W 1 K 13.30480 die Klage der Klägerin zu 2) hinsichtlich der Streitgegenstände der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab; das Verfahren wurde insoweit unter dem Aktenzeichen W 1 K 14.30569 fortgeführt. Des Weiteren wurde das Verfahren W 1 K 14.30569 eingestellt und die Klägerin zu 2) zur Tragung der Kosten dieses Verfahrens verpflichtet.

Mit Urteil vom 28. Oktober 2014 gab der Einzelrichter der auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichteten Klage der Klägerin zu 2) im Ausgangsverfahren W 1 K 13.30480 statt und erlegte der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 22. Dezember 2014 beantragte der Klägerbevollmächtigte, im Verfahren W 4 K 13.30480 (unter anderem) die folgenden Kosten gegen den Verfahrensgegner festzusetzen: Aus einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR eine 1,3-fache Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 393,90 EUR sowie eine Pauschale für Post und Telekommunikation gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR. Mit den weiteren geltend gemachten Gebühren und Auslagen wurde in der Summe ein Betrag von insgesamt 1.013,52 EUR geltend gemacht.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Januar 2015 setzte die Urkundsbeamtin die außergerichtlichen Aufwendungen auf insgesamt 552,18 EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt: Hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensgebühr sei nur eine anteilige Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert von insgesamt 15.000,00 EUR in Höhe von 25,61 EUR erstattungsfähig. Auch die geltend gemachte Post- und Telekommunikationspauschale sei nur anteilig in Höhe von 0,61 EUR erstattungsfähig. Für die Berechnung der Verfahrensgebühr sei der Gegenstandswert maßgeblich, der zum Zeitpunkt des Entstehens dieser Gebühr anzunehmen sei. Vorliegend sei die Verfahrensgebühr vor Abtrennung der Verfahren W 1 K 14.30568 bzw. W 1 K 14.30569 entstanden. Für diesen Zeitpunkt sei ein Gesamtgegenstandswert von 15.000,00 EUR gemäß § 30 RVG zugrunde zu legen. Ausgehend von diesem Gegenstandswert sei die erstattungsfähige Verfahrensgebühr zunächst auf 1/11 des Gesamtbetrags der Verfahrensgebühr zu reduzieren, weil nur die Klägerin zu 2), nicht jedoch die übrigen Kläger, deren Verfahren unter dem Aktenzeichen W 1 K 14.30568 abgetrennt worden sind, einen Kostenerstattungsanspruch hätten. Der sich daraus ergebende Betrag von 76,82 EUR sei weiterhin um 2/3 zu kürzen, weil die Klägerin zu 2) durch Beschränkung der Klage auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes und die Klagerücknahme im Übrigen letztlich nur zu 1/3 obsiegt habe, hinsichtlich der Klagerücknahme aufgrund der Einstellungsentscheidung im Verfahren W 1 K 14.30569 hingegen die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Die Post- und Telekommunikationspauschale sei in gleichem Umfang zu kürzen, da auch sie vor Abtrennung der oben genannten Verfahren entstanden sei.

Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2015 beantragte der Klägerbevollmächtigte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Januar 2015 eine Entscheidung des Gerichts. Zur Begründung führte er aus, dass der Rechtsanwalt nach ganz herrschender Meinung ein Wahlrecht habe, ob er die vor oder nach Abtrennung entstandenen Gebühren und Auslagen geltend mache.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 erklärte die Urkundsbeamtin, dass sie der erhobenen Erinnerung des Klägerbevollmächtigten nicht abhelfe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Erinnerung, über die das Gericht in der Besetzung entscheidet, in der die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde - hier durch den Einzelrichter - ist nach §§ 165, 151 VwGO zulässig, jedoch unbegründet.

Die von dem Klägerbevollmächtigten angeführte Rechtsauffassung, wonach der Rechtsanwalt wählen könne, ob er die vor oder nach der Abtrennung entstandenen Gebühren geltend mache, kann jedenfalls in dem hier zu entscheidenden Fall keine Geltung beanspruchen. Voraussetzung hierfür wäre nämlich jedenfalls, dass in den abgetrennten „neuen“ Verfahren die Voraussetzungen für das Entstehen einer Gebühr gesondert erfüllt sind. Dies setzt voraus, dass der Rechtsanwalt auch nach der Abtrennung eine Tätigkeit zur Ausführung des Auftrags vorgenommen hat (OVG LSA, B.v. 1.7.2010 - 2 O 154/09 - juris Rn. 58 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die Abtrennung nach einer Teilklagerücknahme ausschließlich der gerichtsinternen, verfahrenstechnischen Abwicklung und Aussonderung und insbesondere dazu diente, das Verfahren hinsichtlich des zurückgenommenen Klagebegehrens ordnungsgemäß einzustellen und die insoweit auf den zurücknehmenden Beteiligten entfallenden Kosten (vorab und separat) berechnen zu können (HessVGH, B.v. 24.8.2012 - 3 F 1152/12 - juris Rn. 16). So liegt der Fall hier. Die Abtrennungen dienten allein der gerichtsinternen Abwicklung der Teilklagerücknahme. Durch die Abtrennung und Vergabe neuer Aktenzeichen war das Ausgangsverfahren nicht vollständig abgeschlossen, es erging vielmehr im Folgenden noch eine Sachentscheidung durch Urteil. Die Übersendung der Empfangsbekenntnisse hinsichtlich der Abtrennungs- und Einstellungsbeschlüsse sowie die Übersendung dieser Beschlüsse an die Mandantschaft stellen keine als selbstständig zu bewertenden Verfahrenshandlungen in den abgetrennten „neuen“ Verfahren dar, die in den abgetrennten Verfahren das Entstehen einer neuen Verfahrensgebühr begründen könnten (vgl. HessVGH, B.v. 24.8.2012 - 3 F 1152/12 - juris Rn. 16). Unter Berücksichtigung dessen erscheint es hier gerechtfertigt, die vor Abtrennung entstandene und nach Abtrennung bestehen gebliebene Verfahrensgebühr zugrunde zu legen und nach dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen zu kürzen. Entsprechendes gilt für die Post- und Telekommunikationspauschale (vgl. auch OVG LSA, B.v. 1.7.2010 - 2 O 154/09 - juris Rn. 58).

Die Erinnerung war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Das Verfahren ist nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.