Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Jan. 2019 - M 30 K0 18.4658

bei uns veröffentlicht am15.01.2019

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Zusammenhang mit seiner bereits erfolgten Auslieferung in die … wegen einer dortigen strafrechtlichen Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19. September 2018, ergänzt durch Schriftsätze vom 25. September 2018, 16. Oktober 2018, 17. Oktober 2018, 7. November 2018, 21. November 2018 und 14. Januar 2019, Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageverfahren beim Verwaltungsgericht München. Neben einer Rückabwicklung der erfolgten Auslieferung wird begehrt festzustellen, dass die Auslieferung in Bezug auf Zulässigkeit und Bewilligung rechtswidrig sei.

Zur Begründung der beabsichtigten Klage wurde umfangreich in den o.g. Schriftsätzen und durch Vorlage vorangegangener Verfahrensunterlagen des Oberlandesgerichts … und Bundesverfassungsgerichts vorgetragen. Dabei wurde mit Schriftsatz vom 14. Januar 2019 ausdrücklich klargestellt, dass mit der Klage auch die Bewilligungsentscheidung der Bewilligungsbehörde angegriffen werde und nicht nur die Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts … Aus Art. 19 Abs. 4 GG und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich, dass die Bewilligungsbehörde bei einer Auslieferung in eigener Verantwortung sämtliche materiell-rechtliche Rechtspositionen des Verfolgten zu prüfen habe. Sei das Oberlandesgericht bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung dessen umfassenden und im grundrechtlichen Prüfungsauftrag gebotenen Rahmen nicht oder nicht vollständig nachgekommen und interveniere die Bewilligungsbehörde nicht, sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Das Oberlandesgericht habe vorliegend über einen Antrag auf Aufschub des Auslieferung vor Durchführung und Vollziehung der Auslieferung durch die Bewilligungsbehörde nicht (mehr) entschieden, sondern erst nach der Vollziehung die Entscheidung hierüber getroffen. Zum Zeitpunkt der Vollziehung der Auslieferung sei der Antragsteller somit rechtlos gestellt gewesen, nachdem die Bewilligungsbehörde die von Amts wegen gebotenen Schritte nicht veranlasst habe. Die Bewilligungsentscheidung sei daher unzulässig gewesen und die Vollziehung der Auslieferung rückgängig zu machen.

Hierzu werden gemäß Schriftsatz vom 16. Oktober 2018 folgende Klageanträge angekündigt:

I. Die am 19.03.2018 durchgeführte Auslieferung an die … Behörden wird rückabgewickelt.

II. Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass die Auslieferung des Klägers 19.3.2018 an die … Behörden nach § 33 Abs. 1 IRG, Art. 2, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 79 Abs. 3 GG bzw. die Vollziehung derselben durch die Generalstaatsanwaltschaft und deren Hilfsbehörden unzulässig war.

Unter dem 14. Januar 2019 werden zudem folgende Klageanträge angekündigt:

Es wird festgestellt, dass die Bewilligungsentscheidung zur Auslieferung unzulässig war.

Hilfsweise:

I. Es wird festgestellt, dass die Untätigkeit der Bewilligungsbehörde im Verfahren, Az: * … …, * … …, 233 AuslA 11279/17, die unterbliebene Intervention nach den Anträgen vom 05.02.2018 bis zur Vollziehung der Auslieferung, der Herbeiführung einer Entscheidung zu dem Antrag gegen Art. 19 Abs. 4, Art. 2 GG, Art. 12 IRG, Art. 33 IRG, Art. 6 MRK verstoßen.

II. Der Beklagte wird verurteilt, die Vollziehung der Auslieferung durch die Bewilligungsbehörden rückgängig zu machen.

Ein ursprünglich mit Schriftsatz vom 19. September 2018 angekündigter Klageantrag in Bezug auf Forderung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wurde ausweislich des Schreibens vom 16. Oktober 2018 ausdrücklich nicht als beabsichtigter Klageantrag zum Verwaltungsgericht aufrechterhalten.

Am 7. und 21. November 2018 haben die Bevollmächtigten des Antragstellers zudem Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, die Rückabwicklung der Rechtshilfe im Rahmen der Außervollzugsetzung anzuordnen, da sich der Antragsteller weiterhin in der … in Haft befinde … … * … Der für das beabsichtigte Klageverfahren benannte Beklagte hat, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz, mit Schriftsätzen vom 2. November 2018 und 17. Dezember 2018 beantragt,

den Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen, und hierzu inhaltlich Stellung genommen, insbesondere auch zur Frage der Zulässigkeit einer Klage und der Rechtswegeröffnung.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 sowie 17. Oktober 2018 wurden die Bevollmächtigten des Antragstellers durch das Gericht insbesondere darauf hingewiesen, dass für die beabsichtigte Klage die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs fraglich sei, eine Verweisung des isolierten Prozesskostenhilfeantrags jedoch nicht in Betracht komme, und insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren M 30 K0 18.4658 und * … * … sowie die vorgelegten Akten des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und der Generalstaatsanwaltschaft … sowie der von den Bevollmächtigten des Antragstellers vorgelegten Unterlagen, insbesondere das Verfahren beim Oberlandesgericht … betreffend, verwiesen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO beim Verwaltungsgericht München bleibt ohne Erfolg, da für das beabsichtigte Klageverfahren der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist (1.) und eine Verweisung an das zuständige Gericht im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren nicht in Betracht kommt (2.).

Der Antragsteller wehrt sich gegen die bereits erfolgte Auslieferung in die … Bisherige Rechtsmittel bis hin zu Verfassungsbeschwerden gegen die Auslieferung blieben ohne Erfolg, so dass am 19. März 2018 die Auslieferung erfolgte, deren Rückabwicklung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit der Antragsteller mit seiner angekündigten Klage nunmehr beabsichtigt.

Soweit ersichtlich, sind parallel keine weiteren Rechtsmittel anhängig, deren Rechtshängigkeit der angekündigten Klage entgegenstehen könnte.

1. Für die beabsichtigte Klage ist jedoch der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO nicht eröffnet.

Bei der vom Antragsteller beabsichtigten Klage auf Rückabwicklung der bereits erfolgten Auslieferung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auslieferung handelt es sich im Kern um eine Auslieferungssache. Es stehen letztlich die Zulässigkeit und Bewilligung der Auslieferung im Streit, wenn auch im Mantel einer Folgenbeseitigung bzw. eines Feststellungsbegehren.

Auslieferungssachen unterfallen aber gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) der abdrängenden Sonderzuweisung i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO an die Oberlandesgerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Dabei betrifft § 13 Abs. 1 Satz 1 IRG letztlich nicht nur Klagen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Auslieferungen, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Rechtsstreitigkeiten über die Bewilligung der Auslieferung (BVerwG, B.v. 18.5.2010 - 1 B 1.10 - BVerwGE 137, 52 sowie beck-online; OVG Hamburg, B.v. 23.1.2009 - 5 Bs 240/08 - juris Rn 17 ff.; a.A. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 40 Rn 665 - beck-online sowie OVG Berlin, B. 26.3.2001 - 2 S 2.01 - juris), falls diesbezüglich überhaupt ein Rechtsweg als eröffnet angesehen wird (vgl. insoweit verneinend Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 40 Rn 129). § 13 IRG weist „die gerichtlichen Entscheidungen“ den Oberlandesgerichten zu und enthält damit im Zusammenhang mit § 79 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3, § 29, § 33 IRG eine ausschließliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in Auslieferungssachen, soweit nicht ausdrücklich eine Zuweisung zu den Amtsgerichten in §§ 21, 22 und 39 Abs. 2 IRG erfolgt ist (vgl. BVerwG, a.a.O.; OVG Hamburg, a.a.O.). Sowohl der Wortlaut als auch die Systematik des IRG und insbesondere der Sinn und Zweck der Sonderzuweisung und eine Vermeidung einer Rechtswegaufspaltung sprechen dafür. Dass eine Rechtswegspaltung vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen worden sei, wie die Bevollmächtigten des Antragstellers im Schriftsatz vom 14. Januar 2019 ausführen, kann das Gericht nicht erkennen. Im Übrigen schließt sich das Gericht den umfangreichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts und Oberverwaltungsgerichts Hamburg hierzu in den zitierten Beschlüssen an und nimmt hierauf Bezug.

Soweit die Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 14. Januar 2019 auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Europäischen Haftbefehl verweisen, ist dieser - entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten des Antragstellers - gerade nicht zu entnehmen, dass der Rechtsweg gegen Bewilligungsentscheidungen einer Auslieferung zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei, sondern (nur), dass diese unter gewissen Voraussetzungen einer rechtlichen Überprüfung zugänglich sein müsse, allerdings betreffend eine Auslieferung an einen EU-Mitgliedstaat und im Zusammenhang mit den (damaligen) Vorschriften (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2005, 2 BvR 2236/04, BVerfGE 113, 273-348 und juris Rn 101 ff.)). Das Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Entscheidung vielmehr ausdrücklich auf die Sonderzuweisung nach § 13 IRG mit der Folge der sachlichen Alleinzuständigkeit im klassischen Auslieferungsverfahren hingewiesen (BVerfG, a.a.O. juris Rn 120 a.E.). Insoweit darf nicht übersehen werden, dass vorliegend die Auslieferung an einen Drittstaat erfolgte und nicht innerhalb der EU. Die zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Hamburg und des Bundesverwaltungsgerichts ergingen im Übrigen in Kenntnis dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und setzen sich hiermit in ihrer Argumentation auseinander.

Der Verwaltungsrechtsweg ist daher für die beabsichtigte Klage nicht eröffnet, sondern der Rechtsweg zu den Oberlandesgerichten.

2. Ist für eine beabsichtigte Klage der Verwaltungsrechtsweg aber nicht eröffnet, kommt eine Verweisung eines vorangehenden Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §§ 17 ff. GVG an das grundsätzlich zuständige Gericht im eröffneten Rechtsweg nicht in Betracht (BayVGH, B.v. 23.10.2008 - 5 C 08.2789 - beck-online; VGH Bad.Württ., B.v. 15.11.2004 - 12 S 2360/04 - beck-online; Schoch/Schneider/ Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 34. EL Mai 2018, § 166 Rn 31 m.w.N., Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anh. § 41 Rn 2b u. § 166 Rn 2 m.w.N.; a.A. Eyermann-Happ, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn 42). Da noch keine Rechtshängigkeit der Sache vorliegt, besteht kein Bedürfnis für eine Klärung des Rechtswegs mit Bindungswirkung im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist daher abzulehnen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Nov. 2004 - 12 S 2360/04

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Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe   1  Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hat keinen Erfolg. 2  Der Ant

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung Umstände ein, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so entscheidet das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag des Verfolgten erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung.

(2) Werden nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Umstände bekannt, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so kann das Oberlandesgericht erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheiden.

(3) § 30 Abs. 2 und 3, §§ 31, 32 gelten entsprechend.

(4) Das Oberlandesgericht kann den Aufschub der Auslieferung anordnen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt vorbehaltlich der §§ 21, 22 und 39 Abs. 2 das Oberlandesgericht. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung über die Auslieferung vor und führt die bewilligte Auslieferung durch.

(1) Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Auslieferung oder Durchlieferung können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen ist. Die ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.

(2) Vor der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts entscheidet die für die Bewilligung zuständige Stelle, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b geltend zu machen. Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen. Sie unterliegt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 29; die Beteiligten sind zu hören. Bei der Belehrung nach § 41 Abs. 4 ist der Verfolgte auch darauf hinzuweisen, dass im Falle der vereinfachten Auslieferung eine gerichtliche Überprüfung nach Satz 3 nicht stattfindet.

(3) Führen nach der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die geeignet sind, Bewilligungshindernisse geltend zu machen, nicht zu einer Ablehnung der Bewilligung, so unterliegt die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, der Überprüfung im Verfahren nach § 33.

(1) Hat sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41) einverstanden erklärt, so beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob die Auslieferung zulässig ist.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch dann beantragen, wenn sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat.

(1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung Umstände ein, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so entscheidet das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag des Verfolgten erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung.

(2) Werden nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Umstände bekannt, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so kann das Oberlandesgericht erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheiden.

(3) § 30 Abs. 2 und 3, §§ 31, 32 gelten entsprechend.

(4) Das Oberlandesgericht kann den Aufschub der Auslieferung anordnen.

(1) Wird der Verfolgte auf Grund eines Auslieferungshaftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.

(2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag, über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die Auslieferung, gegen den Auslieferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug erheben will. Im Fall des § 16 Abs. 1 Nr. 2 erstreckt sich die Vernehmung auch auf den Gegenstand der Beschuldigung; in den übrigen Fällen sind die Angaben, die der Verfolgte von sich aus hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen.

(3) Ergibt sich bei der Vernehmung, daß

1.
der Ergriffene nicht die in dem Auslieferungshaftbefehl bezeichnete Person ist,
2.
der Auslieferungshaftbefehl aufgehoben ist oder
3.
der Vollzug des Auslieferungshaftbefehls ausgesetzt ist,
so ordnet der Richter beim Amtsgericht die Freilassung an.

(4) Ist der Auslieferungshaftbefehl aufgehoben oder der Vollzug ausgesetzt, so ordnet der Richter beim Amtsgericht an, daß der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts festzuhalten ist, wenn

1.
die Voraussetzungen eines neuen Auslieferungshaftbefehls wegen der Tat vorliegen oder
2.
Gründe dafür vorliegen, den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls anzuordnen.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei.

(5) Erhebt der Verfolgte gegen den Auslieferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug sonstige Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat der Richter beim Amtsgericht Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt er dies der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht unverzüglich und auf dem schnellsten Weg mit. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei.

(6) Erhebt der Verfolgte gegen die Auslieferung keine Einwendungen, so belehrt ihn der Richter beim Amtsgericht über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung und deren Rechtsfolgen (§ 41) und nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll.

(7) Die Entscheidung des Richters beim Amtsgericht ist unanfechtbar. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht kann die Freilassung des Verfolgten anordnen.

(1) Wird der Verfolgte vorläufig festgenommen, so ist er unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.

(2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag, über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die Auslieferung oder gegen seine vorläufige Festnahme erheben will. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Ergibt sich bei der Vernehmung, daß der Ergriffene nicht die Person ist, auf die sich das Ersuchen oder die Tatsachen im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 4 beziehen, so ordnet der Richter beim Amtsgericht seine Freilassung an. Andernfalls ordnet der Richter beim Amtsgericht an, daß der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts festzuhalten ist. § 21 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

(1) Gegenstände, deren Herausgabe an einen ausländischen Staat in Betracht kommt, können, auch schon vor Eingang des Auslieferungsersuchens, beschlagnahmt oder sonst sichergestellt werden. Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden.

(2) Ist noch kein Oberlandesgericht mit dem Auslieferungsverfahren befaßt, so werden die Beschlagnahme und die Durchsuchung zunächst von dem Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind.

(3) Bei Gefahr im Verzug sind die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt, die Beschlagnahme und die Durchsuchung anzuordnen.

(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt vorbehaltlich der §§ 21, 22 und 39 Abs. 2 das Oberlandesgericht. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung über die Auslieferung vor und führt die bewilligte Auslieferung durch.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

 
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist abzulehnen, weil der Verwaltungsgerichtshof für das Begehren des Antragstellers, ihm für einen beim Verwaltungsgerichtshof noch zu stellenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, nicht das hierfür sachlich zuständige Gericht der Hauptsache nach § 123 Abs. 2 S. 1 VwGO ist. Über das dazugehörende sachidentische, beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen erst noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung hat zwar der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden. Hierdurch wird der Verwaltungsgerichtshof aber nicht zum Gericht der Hauptsache i.S.d. § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl., § 123 RdNr. 33; Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 123 RdNr. 28; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 166 RdNr. 31 a.A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.07.1994 - 2 M 52.94 -, juris web). Gericht der Hauptsache wird der Verwaltungsgerichtshof erst nach Einlegung der Berufung bzw. Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Zulassungsverfahren führt nur zu einem Verfahren vor der Eingangsstufe eines Berufungsverfahrens (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.07.1999 - 25 ZE 99. 1581 -, DVBl 1999, 1664 ff.). Es ist noch offen, ob ein Antrag auf Zulassung der Berufung tatsächlich gestellt bzw. Berufung tatsächlich eingelegt wird. Die Anbringung eines isolierten Prozesskostenhilfegesuches führt nicht zur Anhängigkeit der Hauptsache (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, a.a.O.; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., GVG § 17 a RdNr. 5; Zöllner; ZPO, 23. Aufl., GVG Vor §§ 17 bis 17 b RdNr. 12; Kissel, GVG, 3. Aufl., § 17 RdNr. 6) und begründet deshalb eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs als Gericht der Hauptsache nicht. Dies hat zur Folge, dass der Verwaltungsgerichtshof für den noch zu stellenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sachlich nicht zuständig ist, weshalb für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann.
Eine Verweisung des isolierten Prozesskostenhilfeantrags an das Verwaltungsgericht scheidet aus, denn die grundsätzliche nach § 83 VwGO geltenden §§ 17 bis 17 b GVG sind, wie im Fall der Unzulässigkeit des Rechtswegs, auch im Fall der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht anwendbar (zur Rechtswegverweisung: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.04.1995 - 9 S 701/95 -, NJW 1995, 1915 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.1993 - 25 E 275.93 -, DÖV 1993, 831 f.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 23.11.1999 - 3Z AR 27.99 -, juris web; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.10.1993 - 1 S 198.93 -, NJW 1994, 1020; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl., § 41 RdNr. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 41 RdNr. 2b; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 41 Vorb § 17 GVG RdNr. 20, § 166 RdNr. 31; Sodan/Ziekow, VwGO, Stand Januar 2003, § 166 RdNr. 266; Kiesel, GVG, 3. Aufl., § 17 RdNr. 6; Zöller, ZPO, 23. Aufl., Vor §§ 17 bis 17 b GVG RdNr. 12; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 17 a GVG RdNr. 5 a.A. Sächsisches OVG, Beschluss vom 05.02.1998 - 1 S 730.97 -, VIZ 1998, 702; VG Aachen, Beschluss vom 18.11.2003 - 6 K 575.03 -, juris web; Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 41 RdNr. 4; zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.02.2003 - 12 S 389/03 -; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 83 RdNr. 4; Sodan/Ziekow, VwGO, § 264, 266; Sennekamp, Die Verweisung summarischer Verfahren an das zuständige Gericht, NVwZ 1997, 692 ff; a.A. Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 83 RdNr. 4; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 83 RdNr. 27, § 41 Vorb § 17 bis 17 b GVG RdNr. 21; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 166 RdNr. 5). In einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren fehlt es auch im Rahmen der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit an einem unabweisbaren Bedürfnis, dass das angerufene Gericht hierüber bindend entscheidet. Der nach § 83 S. 2 VwGO unanfechtbare Verweisungsbeschluss würde auf Grund der im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung (§ 114 ZPO) ergehen und hätte zur Folge, dass ein Gericht auf Grund summarischer Prüfung ohne eine Möglichkeit der Überprüfung bindend die sachliche und örtliche Zuständigkeit entscheiden könnte. Dies lässt sich mit der Regelung des § 17 a GVG systematisch nicht vereinbaren. Ein unabweisbares Bedürfnis im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren über gerichtliche Zuständigkeit eine bindende Entscheidung zu treffen besteht auch deshalb nicht, weil noch keine Rechtshängigkeit in der Sache vorliegt und eine erweiternde Bindung nicht eintritt, mit der Folge, dass im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren und dem Verfahren in der Sache unterschiedliche Zuständigkeiten entstehen können. Weil ablehnende Prozesskostenhilfebescheide nicht in materieller Rechtskraft erwachsen, ist auch kein sachlicher Grund für eine Verweisung gegeben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).