Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Jan. 2019 - M 30 E 18.5442

published on 15/01/2019 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Jan. 2019 - M 30 E 18.5442
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Tenor

I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

II. Der Rechtsstreit wird an das Oberlandesgericht … verwiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Oberlandesgerichts vorbehalten.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Rückabwicklung seiner Auslieferung an die … Am 19. September 2018 hat der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageverfahren beim Verwaltungsgericht München gestellt, der mit Beschluss vom (heutigen) 15. Januar 2019 abgelehnt wurde ( … … …). Mit der angekündigten Klage beabsichtigt der Antragsteller, die Rückabwicklung seiner bereits am 19. März 2018 erfolgten Auslieferung an die … zu erreichen bzw. hilfsweise die Feststellung, dass die Auslieferung unzulässig gewesen sei. Zur Begründung des Klagebegehrens wurde mit Schriftsätzen vom 19. September 2018, 25. September 2018, 16. Oktober 2018, 17. Oktober 2018, 7. November 2018, 21. November 2018 und 14. Januar 2019 vorgetragen und Unterlagen aus den vorangegangenen Verfahrenen beim Oberlandesgericht … und Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Dabei wurde mit Schriftsatz vom 14. Januar 2019 ausdrücklich klargestellt, dass mit der Klage auch die Bewilligungsentscheidung der Bewilligungsbehörde angegriffen werde und nicht nur die Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts … Aus Art. 19 Abs. 4 GG und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich, dass die Bewilligungsbehörde bei einer Auslieferung in eigener Verantwortung sämtliche materiell-rechtliche Rechtspositionen des Verfolgten zu prüfen habe. Sei das Oberlandesgericht bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung dem umfassenden und im grundrechtlichen Prüfungsauftrag gebotenen Rahmen nicht oder nicht vollständig nachgekommen und interveniere die Bewilligungsbehörde nicht, sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Das Oberlandesgericht habe vorliegend über einen Antrag auf Aufschub der Auslieferung vor Durchführung und Vollziehung der Auslieferung durch die Bewilligungsbehörde nicht (mehr) entschieden, sondern erst nach der Vollziehung die Entscheidung hierüber getroffen. Zum Zeitpunkt der Vollziehung der Auslieferung sei der Antragsteller somit rechtlos gestellt gewesen, nachdem die Bewilligungsbehörde die von Amts wegen gebotenen Schritte nicht veranlasst habe. Die Bewilligungsentscheidung sei daher unzulässig gewesen und die Vollziehung der Auslieferung rückgängig zu machen.

Mit Schriftsätzen vom 7. November 2018 sowie 21. November 2018 hat der Antragsteller zudem „Eilantrag bezüglich der Rückabwicklung der Auslieferung“ gestellt, da es sich um eine Haftsache handle.

Er beantragt durch seine Bevollmächtigten,

„im Rahmen einer einstweiligen Anordnung - der Kläger/Antragsteller befindet sich weiterhin in Haft, die Rückabwicklung der Rechtshilfe anzuordnen im Rahmen der Außervollzugsetzung.“

Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung nahm der Antragsgegner auf seine Stellungnahme im Prozesskostenhilfeverfahren Bezug. Zudem wurde unter anderem ausgeführt, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben sei und dem antragstellerischen Begehren in Bezug auf die Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts … hinsichtlich der Auslieferung deren Rechtskraft entgegenstehe.

Im Prozesskostenhilfeverfahren … … … ist der Antragsteller mit gerichtlichem Schreiben vom 8. Oktober 2018 sowie 17. Oktober 2018 auf die sich stellende Frage der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs sowie ggf. entgegenstehender Rechtskraft bezüglich der beabsichtigten Klage hingewiesen worden. Zudem wurden die Beteiligten ausdrücklich im vorliegenden Eilverfahren gemäß Vermerk vom 4. Januar 2019 zu einer Verweisung an das Oberlandesgericht angehört.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren … … … und M 30 E 18.5442 sowie die vorgelegten Akten des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und der Generalstaatsanwaltschaft … sowie der Bevollmächtigten des Antragstellers bzgl. des Verfahrens vor dem OLG … verwiesen.

II.

Nach § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festzustellen und der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das zuständige Oberlandesgericht … zu verweisen. Für den geltend gemachten Anordnungsanspruch ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet (1.). Ein vollumfängliches Prozesshindernis entgegenstehender Rechtskraft besteht nicht (2.).

1. Das Gericht hat seine Zuständigkeit nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG von Amts wegen zu prüfen und ggf. das Verfahren zu verweisen. Dies gilt auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO (BayVGH, B.v. 4.12.1992 - 12 CE 92.3045 - juris Rn 13; std. Rspr. der erkennenden Kammer; str.).

Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren die Rückabwicklung seiner am 19. März 2018 erfolgten Auslieferung an die …, in der er zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, die er derzeit seit der Auslieferung verbüßt.

Bei der Rückabwicklung der Auslieferung handelt es sich um eine Auslieferungssache i.S.d. Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Dieses sieht für Auslieferungssachen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 IRG i.V.m. § 79 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3, § 29, § 33 IRG jedoch eine ausschließliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte und damit eine abdrängende Sonderzuweisung i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO vor, soweit nicht ausdrücklich eine Zuweisung zu den Amtsgerichten in §§ 21, 22 und 39 Abs. 2 IRG erfolgt ist (s. B.v. 15.1.2019 im isolierten PKH-Verfahren M 30 K0 18.4658; BVerwG, B.v. 18.5.2010 - 1 B 1.10 - BVerwGE 137, 52 sowie beck-online; OVG Hamburg, B.v. 23.1.2009 - 5 Bs 240/08 - juris Rn 17 ff.; a.A. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 40 Rn 665 - beck-online - sowie OVG Berlin, B. 26.3.2001 - 2 S 2.01 - juris). Auf die umfangreichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts und Oberverwaltungsgerichts Hamburg in den zitierten Beschlüssen und die Ausführungen im ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss … … … wird Bezug genommen.

Über den geltend gemachten Anordnungsanspruch auf Rückabwicklung der Auslieferung ist daher vom Oberlandesgericht aufgrund der Sonderzuweisung zu entscheiden und nicht im Verwaltungsrechtsweg.

2. Das Verfahren ist an das zuständige Oberlandesgericht zur Entscheidung zu verweisen.

Einer Verweisung stünde als Prozesshindernis eine bereits bestehende Rechtskraft entgegen. Dies ist weitgehend der Fall (a). Es verbleibt aber ein formal - zum Oberlandesgericht … eröffnetes - Rechtsmittel im Zusammenhang mit der Bewilligungsentscheidung der Auslieferung des Antragstellers, das antragstellerseits gemäß Schriftsatz vom 14. Januar 2019 auch beabsichtigt ist (b).

a) Bezüglich der Zulässigkeit der Auslieferung hat der Antragsteller bereits erschöpfend und erfolglos den Rechtsweg zum Oberlandesgericht … - inkl. mehrfacher Befassung des Bundesverfassungsgerichts - beschritten.

Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung mit Beschluss des Oberlandesgerichts … vom 29. Dezember 2017 - … … - gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 IRG ist unanfechtbar.

Das Gesetz sieht in § 33 IRG jedoch die Möglichkeit einer Abänderung der Zulässigkeitsentscheidung vor und gemäß § 33 Abs. 4 IRG sogar einstweiligen bzw. vorläufigen Rechtsschutz.

Allerdings ist fraglich, ob § 33 IRG nach Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck nunmehr nach bereits erfolgter Auslieferung überhaupt noch Anwendung finden kann (vgl. auch die Ausführungen des Antragsgegners auf Bl. 8f. der Stellungnahme vom 2. November 2018 mit Bezugnahme auf Kommentarliteratur).

Jedenfalls hat das Oberlandesgericht … mit Beschluss vom 22. Januar 2018 bereits einen Antrag nach § 33 Abs. 4 IRG vom 19. Januar 2018 als unbegründet abgewiesen und auch der Gehörsrüge vom 5. Februar 2018 am 9. Februar 2018 keine Folge gegeben. Über einen „Aufschubantrag“ nach § 33 IRG vom 18. März 2018 erfolgte ausweislich des Vermerks vom 20. März 2018 keine förmliche Entscheidung mehr, da das Auslieferungsverfahren mit der Überstellung des Antragstellers in die … beendet sei. Zudem hat das Oberlandesgericht … mit seinen Beschlüssen vom 23. März 2018, 25. Juli 2018 und 1. August 2018 auf weitere Anträge und Gegenvorstellungen, u.a. vom 20. März 2018 und 5. April 2018, hin unter dem Aktenzeichen … … entschieden, dass es bei den bisherigen Beschlüssen sein Bewenden habe. Das Auslieferungsverfahren sei mit der Auslieferung am 19. März 2018 beendet und über die erneuten Anträge nach § 33 IRG nicht mehr zu entscheiden, nachdem im Übrigen hierüber bereits vor der Auslieferung entschieden worden sei. In den Gründen wurde ausgeführt, dass weitere Eingaben mit im Wesentlichen unverändertem Vorbringen nach sachlicher Prüfung nicht mehr verbeschieden würden.

In Bezug auf die Zulässigkeit der Auslieferung in die … sind somit alle Rechtsmittel ausgeschöpft und käme eine Verweisung an das OLG aufgrund entgegenstehender Rechtskraft der Entscheidungen des OLG nicht in Betracht.

b) Hingegen mag es von vornherein nicht ausgeschlossen sein, einen Anordnungsanspruch auf Rückabwicklung der Auslieferung aus einem - vorliegend noch nicht anhängigen, aber im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren … … … bereits angekündigten - Rechtsmittel gegen die Bewilligung der Auslieferung, für das das Oberlandesgericht zuständig wäre (s.o.), abzuleiten.

Zwar lässt sich dem IRG selber wohl kein normiertes Rechtsmittel gegen eine Bewilligungsentscheidung der Auslieferung an einen EU-Drittstaat entnehmen. Der Rechtsprechung und Literatur ist jedoch - unter gewissen, sehr eingeschränkten Voraussetzungen - eine Rechtsmittelmöglichkeit gegen die Bewilligungsentscheidung zu entnehmen (BVerwG, a.a.O.; OVG Hamburg, a.a.O.; OVG Berlin, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, B.v. 9.6.2015 - 2 BvR 965/15 - beck-online Rn 21 ff.; a.A. wohl Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 40 Rn. 129; die von den Bevollmächtigten des Antragstellers zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2005 - 2 BvR 2236/04 - BVerfGE 113, 273-348 und juris - ist hingegen nicht einschlägig, da sie eine andere Rechtslage und insbesondere eine Auslieferung in einen EU-Mitgliedstaat betrifft).

Bezüglich der Bewilligung der Auslieferung des Antragstellers liegt jedoch bislang keine rechtskräftige Entscheidung des - dafür zuständigen (s.o.) - Oberlandesgerichts vor.

Zwar haben die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 20. März 2018 an das Oberlandesgericht … u.a. ausdrücklich beantragt, die Bewilligung der Auslieferung aufzuheben, geben aber durch das angegebene Datum des 29. Dezember 2018 als Bezugsdatum, das aber das Datum der Zulässigkeitsentscheidung ist, im Zusammenhang mit den weiteren inhaltlichen Ausführungen klar zu erkennen, dass die Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts und nicht die Bewilligung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 9. Januar 2018 (Gz. E4 - 9351 E - IIa - 11888/17) Gegenstand ihres Antrags ist. Auch in den weiteren Schriftsätzen der Bevollmächtigten wird zwar immer wieder die Aufhebung der Auslieferungsbewilligung gefordert, jedoch gerade nicht in Bezug auf eine Bewilligungsentscheidung vom 9. Januar 2018 des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz. Erkennbar haben sich die Bevollmächtigten bislang vielmehr gegen die Zulässigkeitsentscheidung im Beschluss vom 29. Dezember 2018 des Oberlandesgerichts … gewehrt und deren Abänderung etc. beantragt - dies wurde von den Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 23. Mai 2018 ausdrücklich klargestellt - nicht aber gegen die Bewilligungsentscheidung.

Besteht aber damit keine entgegenstehende Rechtskraft eines etwaigen Rechtsmittels gegen die Bewilligungsentscheidung, steht der Verweisung insoweit kein Prozesshindernis entgegen.

Dabei hat sowohl außer Betracht zu bleiben, ob eine solche Rechtsmittelmöglichkeit, ggf. analog § 33 IRG, nach bereits erfolgter Auslieferung überhaupt bzw. noch statthaft ist, als auch, ob der Antragsteller insoweit antrags- bzw. klagebefugt ist und ein Rechtsschutzbedürfnis hat - schließlich diente ein solches Verfahren nach bisheriger Rechtsprechung nicht der Wahrung der subjektiven Rechte des Antragstellers (s. OVG Berlin, a.a.O.; vgl. a. BVerfG, v. 9.6.2015 - 2 BvR 965/15 Rn 21 ff). Hierüber hat erst das zuständige Gericht im eröffneten Rechtsweg zu befinden.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung des Oberlandesgerichts vorbehalten.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa
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published on 09/06/2015 00:00

Gründe 1 Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Bewilligung der Auslief
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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt vorbehaltlich der §§ 21, 22 und 39 Abs. 2 das Oberlandesgericht. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung über die Auslieferung vor und führt die bewilligte Auslieferung durch.

(1) Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Auslieferung oder Durchlieferung können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen ist. Die ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.

(2) Vor der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts entscheidet die für die Bewilligung zuständige Stelle, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b geltend zu machen. Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen. Sie unterliegt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 29; die Beteiligten sind zu hören. Bei der Belehrung nach § 41 Abs. 4 ist der Verfolgte auch darauf hinzuweisen, dass im Falle der vereinfachten Auslieferung eine gerichtliche Überprüfung nach Satz 3 nicht stattfindet.

(3) Führen nach der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die geeignet sind, Bewilligungshindernisse geltend zu machen, nicht zu einer Ablehnung der Bewilligung, so unterliegt die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, der Überprüfung im Verfahren nach § 33.

(1) Hat sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41) einverstanden erklärt, so beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob die Auslieferung zulässig ist.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch dann beantragen, wenn sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat.

(1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung Umstände ein, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so entscheidet das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag des Verfolgten erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung.

(2) Werden nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Umstände bekannt, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so kann das Oberlandesgericht erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheiden.

(3) § 30 Abs. 2 und 3, §§ 31, 32 gelten entsprechend.

(4) Das Oberlandesgericht kann den Aufschub der Auslieferung anordnen.

(1) Wird der Verfolgte auf Grund eines Auslieferungshaftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.

(2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag, über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die Auslieferung, gegen den Auslieferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug erheben will. Im Fall des § 16 Abs. 1 Nr. 2 erstreckt sich die Vernehmung auch auf den Gegenstand der Beschuldigung; in den übrigen Fällen sind die Angaben, die der Verfolgte von sich aus hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen.

(3) Ergibt sich bei der Vernehmung, daß

1.
der Ergriffene nicht die in dem Auslieferungshaftbefehl bezeichnete Person ist,
2.
der Auslieferungshaftbefehl aufgehoben ist oder
3.
der Vollzug des Auslieferungshaftbefehls ausgesetzt ist,
so ordnet der Richter beim Amtsgericht die Freilassung an.

(4) Ist der Auslieferungshaftbefehl aufgehoben oder der Vollzug ausgesetzt, so ordnet der Richter beim Amtsgericht an, daß der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts festzuhalten ist, wenn

1.
die Voraussetzungen eines neuen Auslieferungshaftbefehls wegen der Tat vorliegen oder
2.
Gründe dafür vorliegen, den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls anzuordnen.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei.

(5) Erhebt der Verfolgte gegen den Auslieferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug sonstige Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat der Richter beim Amtsgericht Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt er dies der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht unverzüglich und auf dem schnellsten Weg mit. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei.

(6) Erhebt der Verfolgte gegen die Auslieferung keine Einwendungen, so belehrt ihn der Richter beim Amtsgericht über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung und deren Rechtsfolgen (§ 41) und nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll.

(7) Die Entscheidung des Richters beim Amtsgericht ist unanfechtbar. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht kann die Freilassung des Verfolgten anordnen.

(1) Wird der Verfolgte vorläufig festgenommen, so ist er unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.

(2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag, über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die Auslieferung oder gegen seine vorläufige Festnahme erheben will. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Ergibt sich bei der Vernehmung, daß der Ergriffene nicht die Person ist, auf die sich das Ersuchen oder die Tatsachen im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 4 beziehen, so ordnet der Richter beim Amtsgericht seine Freilassung an. Andernfalls ordnet der Richter beim Amtsgericht an, daß der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts festzuhalten ist. § 21 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

(1) Gegenstände, deren Herausgabe an einen ausländischen Staat in Betracht kommt, können, auch schon vor Eingang des Auslieferungsersuchens, beschlagnahmt oder sonst sichergestellt werden. Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden.

(2) Ist noch kein Oberlandesgericht mit dem Auslieferungsverfahren befaßt, so werden die Beschlagnahme und die Durchsuchung zunächst von dem Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind.

(3) Bei Gefahr im Verzug sind die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt, die Beschlagnahme und die Durchsuchung anzuordnen.

(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt vorbehaltlich der §§ 21, 22 und 39 Abs. 2 das Oberlandesgericht. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung über die Auslieferung vor und führt die bewilligte Auslieferung durch.

(1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung Umstände ein, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so entscheidet das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag des Verfolgten erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung.

(2) Werden nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Umstände bekannt, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so kann das Oberlandesgericht erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheiden.

(3) § 30 Abs. 2 und 3, §§ 31, 32 gelten entsprechend.

(4) Das Oberlandesgericht kann den Aufschub der Auslieferung anordnen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.