Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Jan. 2018 - M 3 E 17.5029

published on 08/01/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Jan. 2018 - M 3 E 17.5029
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Gericht

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Tenor

I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern vorläufig bis zum Endes des Schuljahres 2017/2018 die Teilnahme am regulären Schulunterricht in der zuständigen Sprengelschule zu ermöglichen.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000, - Euro festgesetzt.

IV. Den Antragstellern wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... Prozesskostenhilfe gewährt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind ... Staatsangehörige und seit dem .... Oktober 2016 in Ingolstadt/Manching untergebracht. Mit dem Antrag begehren sie eine Beschulung in der regulären Sprengelschule und nicht in der Übergangsklasse, die im Transitzentrum angeboten wird.

Die Antragsteller reisten mit ihrer Mutter am ... Dezember 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am ... Januar 2014 Asylantrag, der zunächst mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23. April 2014 unter Hinweis auf die Zuständigkeit von Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens als unzulässig abgelehnt wurde. Auf Klage der Antragsteller wurde der Bescheid vom 23. April 2014 wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufgehoben und das Asylverfahren in Deutschland fortgeführt.

In diesem Verfahren wurden die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Asylanerkennung mit Bescheid des Bundesamts vom 10. Mai 2017 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Gleichzeitig wurde der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Die Familie wurde aufgefordert, Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen. Zugleich wurde der Familie für den Fall, dass sie der Anordnung nicht nachkommt, die Abschiebung in das Heimatland angedroht. Der hiergegen am ... Mai 2017 gestellte Antrag auf Eilrechtsschutz wurde mit Beschluss des VG München vom 21. Juni 2017 (M 17 S 17.40784) abgelehnt, über die am gleichen Tag eingelegte Klage wurde noch nicht entschieden.

Zunächst war die Familie seit .... November 2014 in einer dezentralen Unterkunft des Landkreises F... untergebracht. Während dieser Zeit besuchte die Antragstellerin zu 1) die 3. und 4. Jahrgangsstufe der Grundschule ..., der Antragsteller zu 2) hat die 5. und 6. Jahrgangsstufe ganz und die 7. Jahrgangsstufe teilweise an der Mittelschule besucht.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2016 wurde die Familie dem jetzigen Bayerischen Transitzentrum Manching/Ingolstadt (BayTMI) zugewiesen, wo sie am .... Oktober 2016 schließlich einzog. Nach der Verlegung nach Manching wurden die Antragsteller durch das Staatliche Schulamt in der Stadt Ingolstadt zunächst der dort eingerichteten Übergangsklasse zugewiesen. Im Rahmen eines Eilverfahrens beim VG München stimmte die Regierung von Oberbayern mit Schreiben vom 3. Mai 2017 – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – für den verbleibenden Zeitraum bis zum Schuljahresende des Schuljahres 2016/2017 einer Regelbeschulung der Antragsteller zu. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Antragsteller ab dem Schuljahr 2017/2018 zur Erfüllung der Schulpflicht besonderen am BayTMI errichtete Klassen und Unterrichtsgruppen zugewiesen würden. Die Antragsteller erhielten am Jahresende durchschnittlich befriedigende Zeugnisse und rückten jeweils in die nächste Jahrgangsstufe vor.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom ... Oktober 2017, eingegangen am selben Tag, beantragten die Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München im Wege der einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig die Teilnahme am regulären Schulunterricht in der zuständigen Sprengelschule zu ermöglichen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, durch die Beschulung in Manching werde den Antragstellern eine altersgemäße, ihrem Kenntnisstand entsprechende Beschulung vorenthalten. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts in Deutschland und des früheren Besuches der Regelschule seien sie im Stande, am regulären Unterricht teilzunehmen. In Manching finde nur ein Rumpfunterricht statt, der dem in Übergangsklassen entspreche. Es würden nur einige wenige Fächer unterrichtet, der Unterricht finde in zwei Gruppen statt, unterschieden in Grund- und Mittelschule, es werde altersgemischt gelehrt.

Die Antragsteller seien schulpflichtig und hätten einen Rechtsanspruch, ordnungsgemäß beschult zu werden. Dies sei gegenwärtig nicht der Fall.

Art. 36 Abs. 3 Satz 6 BayEUG sei nicht einschlägig. Diese – in dieser Form rechtswidrige Regelung – greife nur für die Kinder ein, die nach dem Asylgesetz verpflichtet seien, in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 30a AsylG zu wohnen. Dies sei bei den Antragstellern nicht der Fall. Zum einen habe der Zuweisungsbescheid keinen Hinweis darauf enthalten, dass die Antragsteller einer „besonderen Aufnahmeeinrichtung“ zugewiesen würden, zum anderen seien sie auch tatsächlich nicht in dem Teil der BayTMI untergebracht, der eine „besondere Aufnahmeeinrichtung“ sei, sondern in der Gemeinschaftsunterkunft Manching/Ingolstadt. Denn das TMI habe eine 2- oder 3-fache Funktion: Es sei Gemeinschaftsunterkunft, besondere Aufnahmeeinrichtung und Ausreisezentrum. Da die Sonderregelung des Art. 36 Abs. 3 Satz 6 BayEUG nur bei besonderen Aufnahmeeinrichtungen eingreife, sei sie für die Antragsteller nicht einschlägig.

Ungeachtet dessen verstoße Art. 36 Abs. 3 Satz 6 BayEUG in der vorliegenden Form gegen höherrangiges Recht, zunächst Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG im Hinblick auf die Kinder, Art. 6 Abs. 2 GG im Hinblick auf die erziehungsberechtigten Eltern und Art. 7 Abs. 1 GG im Hinblick auf den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag.

Art. 26 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, wonach jeder das Recht auf Bildung habe, die auf „die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit“ gerichtet sein müsse, Art. 28, 29 der UN-Kinderrechtskonvention und insbesondere der Grundsatz des Art. 3 Abs. 1 UN-KRK des Vorranges des Kindeswohls seien verletzt. Auch Art. 14 der Grundrechtecharta der Europäischen Union gewähre jeder Person das Recht auf Bildung, was nach Abs. 2 auch die Möglichkeit umfasse, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen. Die Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-Richtlinie) habe dies in Art. 14 umgesetzt. Nach Abs. 1 gestatteten die Mitgliedsstaaten minderjährigen Kindern in ähnlicher Weise wie den eigenen Staatsangehörigen den Zugang zum Bildungssystem. Der nachfolgende Satz, wonach “der Unterricht in Unterbringungszentren erfolgen kann“, stelle keine inhaltliche Beschränkung des grundsätzlich bestehenden Rechtsanspruchs auf Zugang zum Bildungssystem dar. Er regle lediglich den Ort, an dem der Bildungsanspruch eingelöst werde bzw. werden könne. Es sei den Staaten freigestellt, in Aufnahmeeinrichtungen eigene Schulen einzurichten, nicht aber schlechtere als für die eigenen Staatsangehörigen. Genau dies geschehe jedoch in Manching, da dort lediglich Übergangsklassen eingerichtet seien, die von Schülern mit unterschiedlichen Sprachkenntnissen, unterschiedlichem Bildungsstand und Alter besucht würden. Dort würden drei oder vier Jahrgänge von Schülern zusammengefasst und auf einem minimalen Niveau unterrichtet. Art. 36 Abs. 3 Satz 3 BayEUG verlange jedoch, dass Schülerinnen und Schüler in der Pflichtschule „grundsätzlich in die Jahrgangsstufe einzuweisen (sind), in die Schulpflichtige gleichen Alters, die seit Beginn ihrer Schulpflicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben, regelmäßig eingestuft sind“. Von dieser Vorgabe weiche Art. 36 Abs. 3 Satz 6 BayEUG ab. Allein darin liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung.

Art. 36 Abs. 3 Satz 6 BayEUG genüge nur dann rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Vorgaben, wenn er dahingehend interpretiert werde, dass er nur für die Kinder gelte, die auch in der Regelschule „besonderen Klassen oder Unterrichtsgruppen zuzuweisen“ wären (vgl. Art. 36 Abs. 3 Satz 5 BayEUG). Die hier vorgenommene Auslegung, die Wissensvermittlung und ihren Umfang ausschließlich an den asylrechtlichen Aufenthaltsstatus anzuknüpfen, sei sachwidrig.

Außerdem beantragten die Antragsteller, den Antragstellern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu gewähren.

Eine Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde vorgelegt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Bei den Übergangsklassen an den verschiedenen Dependancen des BayTMI handle es sich um jahrgangsgemischte Grund- und Mittelschulklassen. Diese Klassen stellten Außenklassen der der jeweiligen Dependance zugeordneten Sprengelschule dar. Der Unterricht werde von den Lehrkräften der Sprengelschule erteilt. Der Stundenplan entspreche grundsätzlich der Stundentafel der Übergangsklassen für die Grundbzw. Mittelschule und sei auf die Gegebenheiten vor Ort abgestimmt. Gemäß Ziffer 4 der Bestimmungen zur Stundentafel könne das Staatliche Schulamt bei Übergangsklassen in besonderen Aufnahmeeinrichtungen nach § 30a AsylG insbesondere entsprechend der Zusammensetzung der Schülerinnen und Schüler einer Klasse hinsichtlich der Fächer und der Stundenanteile der Stundentafel abweichen. Dementsprechend liege der Schwerpunkt in allen Fächern auf dem Erlernen der deutschen Sprache bzw. auf der weiteren Deutschförderung.

Es bestehe kein Anordnungsgrund.

Durch die beantragte Beschulung in der Regelklasse würde die Hauptsache vorweggenommen. Von dem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutz könne hier auch keine Ausnahme gemacht werden, da in der Hauptsache keine überwiegenden Erfolgsaussichten bestünden. Zudem würden die Antragsteller zwar jahrgangsgemischt beschult, der altersmäßigen und lern- und leistungsbezogenen Heterogenität innerhalb der Klassen werde jedoch durch entsprechende Binnendifferenzierung Rechnung getragen. Im alltäglichen Unterricht sei dies eine grundlegende und obligatorische Aufgabe aller Lehrkräfte. Der Unterricht werde in allen Klassen nach der aktuellen, in Bayern gültigen Methodik und Didaktik gestaltet. Es sei deshalb nicht zutreffend, dass den Antragstellern eine angemessene Beschulung vorenthalten werde.

Es bestehe kein Anordnungsanspruch.

Die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 Satz 6 BayEUG seien erfüllt. Die Antragsteller seien nach dem Asylgesetz verpflichtet, in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 30a AsylG zu wohnen. Bei dem BayTMI handele es sich gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 DVAsyl um eine besondere Aufnahmeeinrichtung im Sinne von §§ 30a, 5 Abs. 5 AsylG. Eine Wohnpflicht ergebe sich bereits aus § 47 Abs. 1a AsylG. Hiernach seien Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a) verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29a AsylG als offensichtlich unbegründet oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 AsylG als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Der Asylantrag der Antragsteller sei am 10. Mai 2017 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden, so dass eine Wohnpflicht in der Aufnahmeeinrichtung bis zur Ausreise bestehe.

Art. 36 Abs. 3 Satz 6 BayEUG setze seinem Wortlaut nach die Wohnpflicht in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 30a Abs. 3 Satz 1 AsylG voraus. Eine Wohnpflicht in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 30a AsylG bestehe nach § 30a Abs. 3 Satz 1 AsylG bei Ausländern, deren Asylanträge im beschleunigten Verfahren nach § 30a Abs. 1 AsylG durchgeführt würden, bis zur Entscheidung des Bundesamts über den Antrag. Darüber hinaus bestehe nach § 30a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2b AsylG diese Verpflichtung bis zur Ausreise bzw. bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung/-anordnung fort, wenn der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei.

Im vorliegenden Fall habe es zwar im Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag der Antragsteller die besondere Aufnahmeeinrichtung bereits gegeben, allerdings nicht im Zeitpunkt des Beginns des Asylverfahrens im Jahr 2014, als das ursprünglich ungarische Asylverfahren ins nationale Verfahren übergegangen sei. Bezüglich der jetzigen Wohnverpflichtung könne es allerdings keinen Unterschied machen, ob das Verfahren beschleunigt durchgeführt worden sei oder nicht, da die Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt unter § 30a Abs. 1 Satz 1 AsylG fielen und angesichts der Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch unter § 30a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2b AsylG fallen würden.

An der Verfassungsmäßigkeit von Art. 36 Abs. 3 Satz 6 BayEUG bestünden keine Zweifel. Für alle Kinder und Jugendlichen in Bayern gälten vom Grundsatz her dieselben rechtlichen Rahmenbedingungen für die Schulpflicht (vgl. Art. 35 BayEUG). Art. 36 Abs. 3 Satz 6 BayEUG treffe seit 1. August 2017 eine Sonderregelung. Diese sei Bestandteil des Bayerischen Integrationsgesetzes vom 13. Dezember 2016. Zur Begründung werde auf die Drucksache des Bayerischen Landtags Nr. 17/13604 verwiesen. Vor diesem Hintergrund werde deutlich, dass auch die Schulpflichtigen, die nach dem Asylgesetz in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung wohnen müssten, vor Ort ein adäquates schulisches Bildungsangebot gemäß dem Fächerkanon der Übergangsklasse erhielten.

Demgegenüber erwidern die Antragsteller mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom ... November 2017, der Unterricht in den jahrgangsgemischten Übergangsklassen entspreche nicht dem des Unterrichts in den Regelschulklassen. In diesen Übergangsklassen werde die Bildung den ausländerrechtlichen Interessen untergeordnet. Der Einwand der Vorwegnahme der Hauptsache wiege deshalb nicht schwer, weil auch gegenwärtig die Hauptsache vorweggenommen werde, aber zu Lasten der Antragsteller. Da diese das Regelschulniveau hätten, sie aber nur Übergangsklassen besuchen dürften, werde ihnen ihr Recht auf adäquate Bildung vorenthalten. Art. 36 Abs. 3 Satz 6 BayEUG erzwinge dieses Ergebnis nicht, da darin Schulpflichtige nur „in die dort eingerichteten Klassen und Unterrichtsgruppen“ zugewiesen würden. Von Übergangsklassen sei dort nicht die Rede. Art. 36 Abs. 3 Satz 6 BayEUG sei keine Ermächtigungsgrundlage dafür, die Antragsteller in Übergangsklassen zu parken, obwohl sie aufgrund von Fähigkeiten und Kenntnisstand imstande seien, einem Regelschulunterricht zu folgen.

Die Regierung von Oberbayern gehe nicht darauf ein, dass die Antragsteller nicht nach dem Asylgesetz verpflichtet seien, in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 30a AsylG zu wohnen. Dies zeige schon der Zuweisungsbescheid.

§ 30a AsylG betreffe nur Ausländer, deren Asylanträge im beschleunigten Verfahren durchgeführt würden. Eine solche Entscheidung des Bundesamts habe es aber im Asylverfahren der Antragsteller nicht gegeben. Art. 36 Abs. 3 Satz 6 BayEUG genüge nur dann rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Vorgaben, wenn er dahingehend interpretiert werde, dass er nur für die Kinder gelte, die auch in der Regelschule „besonderen Klassen oder Unterrichtsgruppen zuzuweisen“ wären (vgl. Art. 36 Abs. 3 Satz 5 BayEUG).

In der Auslegung der Regierung von Oberbayern verstoße Art. 36 Abs. 3 Satz 6 BayEUG gegen höherrangiges Recht. Aus Art. 2 Abs. 1 GG ergebe sich zunächst die Pflicht des Staates, jedem Kind ein Recht auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit sowie seiner Begabungen und Anlagen zu gewähren. Des Weiteren bestehe ein Recht der Eltern, die Schule zu wählen. Und schließlich schütze Art. 3 Abs. 1 GG die Antragsteller vor der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit.

Weiter fordere auch das Unionsrecht die hier vertretene Auslegung des Art. 36 Abs. 3 Satz 6 BayEUG. Art. 14 der Grundrechtecharta der Europäischen Union gewähre jeder Person das Recht auf Bildung, was nach Abs. 2 auch die Möglichkeit umfasse, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen. Die Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-Richtlinie) habe dies in Art. 14 umgesetzt.

Schließlich bedingten völkerrechtliche Bestimmungen eine Auslegung des Art. 36 Abs. 3 Satz 6 BayEUG, die einem Anspruch der Antragsteller auf ordnungsgemäße Beschulung nicht entgegenstehe. Andernfalls wären Art. 26 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, wonach jeder das Recht auf Bildung habe, die auf „die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit“ gerichtet sein müsse, Art. 14 EMRK und Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls sowie Art. 28, 29 der UN-Kinderrechtskonvention und der Grundsatz des Vorranges des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 UN-KRK) verletzt.

Zusammenfassend verstoße eine Auslegung des Art. 36 Abs. 3 Satz 6 BayEUG, wie sie die Regierung von Oberbayern vornehme, mit der alle Kinder in den Transitzentren vom Besuch der Regelschule ausgeschlossen würden, gegen höherrangiges Recht. Eine allein an den Aufenthaltsstatus und die Nationalität der Antragsteller anknüpfende Differenzierung sei verfassungs-, unions- und völkerrechtswidrig. Im Wege der Konformauslegung sei Art. 36 Abs. 3 Satz 6 BayEUG daher so anzuwenden, dass den Kindern, die von ihrem Kenntnis- und Leistungsstand her hierzu imstande seien – namentlich den Antragstellern -, der Besuch einer Regelschule gestattet werden müsse, um dort wie ihre (deutschen) Klassenkameraden gefördert zu werden.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist auch begründet.

1. Zwar ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ein Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO generell ausgeschlossen, soweit der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 oder § 80a VwGO verlangen kann. Im vorliegenden Fall hat die Regierung von Oberbayern auf Nachfrage des Gerichts die Rechtsansicht geäußert, dass es sich bei der Verweisung der Antragsteller in die Übergangsklasse des BayTMI nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG handelt, sondern lediglich um eine schulorganisatorische Maßnahme, da diese Übergangsklassen Außenklassen der zuständigen Sprengelschulen darstellen und der Unterricht von den Lehrkräften der Sprengelschule erteilt wird. Eine rein schulorganisatorische Maßnahme liegt jedoch nur dann vor, wenn der Maßnahme keine Außenwirkung zukommt. Dies ist grundsätzlich bei der Zuteilung eines Schülers in eine bestimmte Klasse seiner Jahrgangsstufe der Fall. Dabei wird aber in aller Regel nicht die Qualität des erteilten Unterrichts berührt. Dies ist aber vorliegend der Fall, da sich der Unterricht in der Übergangsklasse des BayTMI erheblich von dem in der Regelklasse unterscheidet. Abgesehen davon ist eine Außenwirkung wohl auch darin zu sehen, dass den Eltern die ihnen grundsätzlich zustehende Entscheidung über die Bestimmung der Schulform entgegen Art. 44 Abs. 1 BayEUG und Art. 6 Abs. 2 GG vorenthalten wird. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die betroffenen Schüler in der Lage sind, dem Unterricht auch in der Regelklasse zu folgen. Letztlich kann diese Frage jedoch dahingestellt und einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren überlassen werden. Denn wenn die Verweisung in die Übergangsklasse einen Verwaltungsakt darstellt, sind die sich gegen diese Maßnahme wendenden Schreiben der Antragsteller als Widersprüche dagegen auszulegen, denen - da kein Sofortvollzug angeordnet wurde - aufschiebende Wirkung zukommt.

2. Zu dem gleichen Ergebnis führt ein auch nach Rechtsansicht der Regierung von Oberbayern hier statthafter Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (sog. Anordnungsgrund), als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (sog. Anordnungsanspruch), glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).

Selbst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist es dem Gericht allerdings regelmäßig verwehrt, mit seiner Entscheidung die Hauptsache vorwegzunehmen. Denn es würde dem Wesen und dem Zweck einer einstweiligen Anordnung widersprechen, wenn dem Antragsteller in vollem Umfang gewährt würde, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen kann. Allerdings gilt im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit von seinem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist.

Bei der Entscheidung nach § 123 Abs. 1 VwGO hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Für diese Abwägung ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B. v. 5.8.1992 - 7 CE 92.1896 - BayVBl 1992, 659) – insbesondere dann, wenn wie hier durch die einstweilige Anordnung (jedenfalls faktisch) die Hauptsache vorweggenommen würde – in erster Linie entscheidend, ob die Antragspartei mit einem Erfolg im Hauptsacheverfahren rechnen kann. Wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage mit hinreichender Eindeutigkeit zulässig und begründet, so ist dem Antrag in der Regel stattzugeben.

Aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage dürfte sich die Verweisung der Antragsteller in die Übergangsklasse des BayTMI als rechtswidrig erweisen; die Antragsteller haben einen Anspruch auf Teilnahme am regulären Schulunterricht an der zuständigen Sprengelschule glaubhaft gemacht.

Maßgebliche Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist Art. 36 Abs. 3 BayEUG. Danach stellt die Schule für jeden aus dem Ausland zugezogenen Schulpflichtigen fest, in welche Jahrgangsstufe der Pflichtschule er einzuweisen ist. Es gilt derjenige Teil der Schulpflicht als zurückgelegt, der dem durch die Einweisung bestimmten Zeitpunkt regelmäßig vorausgeht. Die Schülerinnen und Schüler sind in der Pflichtschule grundsätzlich in die Jahrgangsstufe einzuweisen, in die Schulpflichtige gleichen Alters, die seit Beginn ihrer Schulpflicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben, regelmäßig eingestuft sind (Art. 36 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 BayEUG).

Aufgrund der von den Antragstellern vorgelegten Jahreszeugnisse des vorangegangenen Schuljahres 2016/2017 vom 28. Juli 2017 haben diese das Klassenziel in der Jahrgangsstufe 5 bzw. der Jahrgangsstufe 7 erreicht und rücken jeweils in die nächste Jahrgangsstufe vor. Gründe, warum sie nicht die Regelklassen in ihrer zuständigen Sprengelschule besuchen sollten, sind nicht erkennbar.

Aus den Jahreszeugnissen der Antragsteller ergibt sich eindeutig, dass bei ihnen kein Fall des Art. 36 Abs. 3 Satz 5 BayEUG vorliegt, da ihre Kenntnisse der deutschen Sprache offensichtlich ausreichen, um dem Unterricht mit durchschnittlich befriedigendem Erfolg folgen zu können. Ein Grund, sie wegen ungenügender Deutschkenntnisse besonderen Klassen oder Unterrichtsgruppen zuzuweisen, ist daher nicht erkennbar.

Es liegt auch kein Fall des Art. 36 Abs. 3 Satz 6 BayEUG vor. Danach werden Schulpflichtige, die nach dem Asylgesetz verpflichtet sind, in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung im Sinn des § 30a AsylG zu wohnen, zur Erfüllung der Schulpflicht besonderen dort eingerichteten Klassen und Unterrichtsgruppen zugewiesen. Die Antragsteller sind nach dem Asylgesetz nicht verpflichtet, in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung im Sinn des § 30a AsylG zu wohnen. Sie mögen zwar verpflichtet sein, aufgrund ihrer asylrechtlichen Stellung in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, nicht jedoch in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung im Sinn des § 30a AsylG.

§ 30a AsylG regelt, wie sich bereits aus der Überschrift ergibt, das sogenannte beschleunigte Verfahren, das das Bundesamt, wenn die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 AsylG vorliegen, durchführen kann. Macht das Bundesamt davon Gebrauch, so entscheidet es innerhalb einer Woche ab Stellung des Asylantrags (§ 30a Abs. 2 Satz 1 AsylG). Ausländer, deren Asylanträge im beschleunigten Verfahren nach dieser Vorschrift bearbeitet werden, sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag in der für ihre Aufnahme zuständigen besonderen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§ 30a Abs. 3 Satz 1 AsylG). Das Asylverfahren der Antragsteller wurde allerdings nicht im beschleunigten Verfahren gemäß § 30a AsylG durchgeführt, so dass sie auch nicht verpflichtet sind, in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung im Sinn des § 30a AsylG zu wohnen.

Sinn des § 30a AsylG und des dort geregelten beschleunigten Asylverfahrens ist es, Personen, bei denen offensichtlich kein Asylgrund vorliegt, und die deshalb möglichst schnell in ihre Heimatländer zurückgeführt werden sollen, in besonderen Aufnahmeeinrichtungen zusammenzufassen und deren Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik Deutschland möglichst kurz zu halten. Insbesondere dieser Sinn bildet auch den Hintergrund der vom Antragsgegner zitierten Begründung der Regelung des Art. 36 Abs. 6 BayEUG, wonach die Art und Weise, wie die schulische Bildung in den besonderen Aufnahmeeinrichtungen erfolgt, an die dortigen besonderen Anforderungen angepasst werden soll. „Diese besonderen Anforderungen resultieren zum einen aus den organisatorischen Rahmenbedingungen der Einrichtungen mit einer großen Vielzahl von Bewohnern. V.a. aber stellen die Diversität, Herkunft und Bleibeperspektive der schulpflichtigen Kinder vor spezielle Herausforderungen: Die jungen Menschen kommen aus unterschiedlichen Ländern anderer Kulturkreise, sie weisen sehr unterschiedliche (oftmals geringe) schulische Vorbildung auf und sprechen weitgehend nicht Deutsch. Das erfordert unter Berücksichtigung der asylrechtlichen Rahmenbedingungen besondere, auf die Bedürfnisse in den besonderen Aufnahmeeinrichtungen abgestellte Bildungsangebote.“ Auch aus dieser Begründung wird deutlich, dass das Bildungsangebot, das Art. 36 Abs. 3 Satz 6 BayEUG bereit stellt, für einen Personenkreis gedacht ist, der erst kurz in Deutschland ist und dessen Aufenthalt hier auch möglichst kurz gestaltet werden soll.

Dies alles ist bei den Antragstellern nicht gegeben. Die Antragsteller halten sich seit Ende 2013 in der Bundesrepublik auf, haben schon umfangreiche Zeiten im bayerischen Regelschulsystem zurückgelegt und haben ausreichende Deutschkenntnisse, um dem Unterricht in einer Regelklasse der Sprengelschule zu folgen. In ihrem Fall wurde nicht nur kein beschleunigtes Verfahren gemäß § 30a AsylG durchgeführt, bei ihnen liegt wohl auch ein Fall des § 30a Abs. 3 Satz 3 AsylG i.V.m. § 49 Abs. 1 AsylG vor. Danach ist die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, zu beenden, wenn eine Abschiebungsandrohung vollziehbar und die Abschiebung kurzfristig nicht möglich ist. Diese Voraussetzungen liegen bei den Antragstellern wohl vor. Auch deshalb sind sie nach dem Asylgesetz nicht verpflichtet sind, in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung im Sinn des § 30a AsylG zu wohnen.

Auf eine Klärung im Hauptsacheverfahren kann der Antragsgegner hinwirken, indem er beantragt, die Klageerhebung anzuordnen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO).

Aus den dargestellten Gründen war dem Antrag daher stattzugeben.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO

Streitwert: §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG; dabei wurde ein Streitwert in Höhe von jeweils 2.500, - Euro für jeden der beiden Antragsteller zugrunde gelegt.

3. Ist nach dem Vorstehenden der Antrag auf einstweilige Anordnung erfolgreich, so gilt dies auch für den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach den obigen Ausführungen hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.

Die Antragsteller sind nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten aufzubringen.

Die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe ist kostenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 21/06/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragsteller sind kosovarische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit. Sie
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Annotations

(1) Das Bundesamt kann das Asylverfahren in einer Außenstelle, die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Absatz 5) zugeordnet ist, beschleunigt durchführen, wenn der Ausländer

1.
Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist,
2.
die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat,
3.
ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen,
4.
einen Folgeantrag gestellt hat,
5.
den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung, die zu seiner Abschiebung führen würde, gestellt hat,
6.
sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner Fingerabdrücke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1) nachzukommen, oder
7.
aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen wurde oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt.

(2) Macht das Bundesamt von Absatz 1 Gebrauch, so entscheidet es innerhalb einer Woche ab Stellung des Asylantrags. Kann es nicht innerhalb dieser Frist entscheiden, dann führt es das Verfahren als nicht beschleunigtes Verfahren fort.

(3) Ausländer, deren Asylanträge im beschleunigten Verfahren nach dieser Vorschrift bearbeitet werden, sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag in der für ihre Aufnahme zuständigen besonderen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt darüber hinaus bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung bei

1.
einer Einstellung des Verfahrens oder
2.
einer Ablehnung des Asylantrags
a)
nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 als unzulässig,
b)
nach § 29a oder § 30 als offensichtlich unbegründet oder
c)
im Fall des § 71 Absatz 4.
Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Das Bundesamt kann das Asylverfahren in einer Außenstelle, die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Absatz 5) zugeordnet ist, beschleunigt durchführen, wenn der Ausländer

1.
Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist,
2.
die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat,
3.
ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen,
4.
einen Folgeantrag gestellt hat,
5.
den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung, die zu seiner Abschiebung führen würde, gestellt hat,
6.
sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner Fingerabdrücke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1) nachzukommen, oder
7.
aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen wurde oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt.

(2) Macht das Bundesamt von Absatz 1 Gebrauch, so entscheidet es innerhalb einer Woche ab Stellung des Asylantrags. Kann es nicht innerhalb dieser Frist entscheiden, dann führt es das Verfahren als nicht beschleunigtes Verfahren fort.

(3) Ausländer, deren Asylanträge im beschleunigten Verfahren nach dieser Vorschrift bearbeitet werden, sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag in der für ihre Aufnahme zuständigen besonderen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt darüber hinaus bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung bei

1.
einer Einstellung des Verfahrens oder
2.
einer Ablehnung des Asylantrags
a)
nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 als unzulässig,
b)
nach § 29a oder § 30 als offensichtlich unbegründet oder
c)
im Fall des § 71 Absatz 4.
Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.

(1) Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Es ist nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestellt den Leiter des Bundesamtes. Dieser sorgt für die ordnungsgemäße Organisation der Asylverfahren.

(3) Der Leiter des Bundesamtes soll bei jeder Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (Aufnahmeeinrichtung) mit mindestens 1 000 dauerhaften Unterbringungsplätzen in Abstimmung mit dem Land eine Außenstelle einrichten. Er kann in Abstimmung mit den Ländern weitere Außenstellen einrichten.

(4) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, ihm sachliche und personelle Mittel zur notwendigen Erfüllung seiner Aufgaben in den Außenstellen zur Verfügung zu stellen. Die ihm zur Verfügung gestellten Bediensteten unterliegen im gleichen Umfang seinen fachlichen Weisungen wie die Bediensteten des Bundesamtes. Die näheren Einzelheiten sind in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land zu regeln.

(5) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, dass in einer Aufnahmeeinrichtung Ausländer untergebracht werden, deren Verfahren beschleunigt nach § 30a bearbeitet werden sollen (besondere Aufnahmeeinrichtungen). Das Bundesamt richtet Außenstellen bei den besonderen Aufnahmeeinrichtungen nach Satz 1 ein oder ordnet sie diesen zu. Auf besondere Aufnahmeeinrichtungen finden die für Aufnahmeeinrichtungen geltenden Regelungen Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt wird.

(6) Für Personen, die für das Bundesamt tätig werden sollen, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Von einer Sicherheitsüberprüfung kann abgesehen werden, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.

(1) Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben (§ 14 Abs. 1), sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung, längstens jedoch bis zu 18 Monate, bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern längstens jedoch bis zu sechs Monate, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor der Entscheidung des Bundesamtes entfallen. Abweichend von Satz 1 ist der Ausländer verpflichtet, über 18 Monate hinaus in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wenn er

1.
seine Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 bis 7 ohne genügende Entschuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt hat,
2.
wiederholt seine Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 und 3 ohne genügende Entschuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt hat,
3.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und gegenüber einer für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde fortgesetzt über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder fortgesetzt falsche Angaben macht oder
4.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und fortgesetzt zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen, insbesondere hinsichtlich der Identifizierung, der Vorlage eines Reisedokuments oder der Passersatzbeschaffung, nicht erfüllt.
Satz 3 findet keine Anwendung bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.

(1a) Abweichend von Absatz 1 sind Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a) verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29a als offensichtlich unbegründet oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Satz 1 gilt nicht bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.

(1b) Die Länder können regeln, dass Ausländer abweichend von Absatz 1 verpflichtet sind, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, längstens jedoch für 24 Monate, zu wohnen. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.

(2) Sind Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, so kann auch das Kind in der Aufnahmeeinrichtung wohnen, auch wenn es keinen Asylantrag gestellt hat.

(3) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Ausländer verpflichtet, für die zuständigen Behörden und Gerichte erreichbar zu sein.

(4) Die Aufnahmeeinrichtung weist den Ausländer innerhalb von 15 Tagen nach der Asylantragstellung möglichst schriftlich und in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, auf seine Rechte und Pflichten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hin. Die Aufnahmeeinrichtung benennt in dem Hinweis nach Satz 1 auch, wer dem Ausländer Rechtsbeistand gewähren kann und welche Vereinigungen den Ausländer über seine Unterbringung und medizinische Versorgung beraten können.

(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.

(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Das Bundesamt kann das Asylverfahren in einer Außenstelle, die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Absatz 5) zugeordnet ist, beschleunigt durchführen, wenn der Ausländer

1.
Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist,
2.
die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat,
3.
ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen,
4.
einen Folgeantrag gestellt hat,
5.
den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung, die zu seiner Abschiebung führen würde, gestellt hat,
6.
sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner Fingerabdrücke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1) nachzukommen, oder
7.
aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen wurde oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt.

(2) Macht das Bundesamt von Absatz 1 Gebrauch, so entscheidet es innerhalb einer Woche ab Stellung des Asylantrags. Kann es nicht innerhalb dieser Frist entscheiden, dann führt es das Verfahren als nicht beschleunigtes Verfahren fort.

(3) Ausländer, deren Asylanträge im beschleunigten Verfahren nach dieser Vorschrift bearbeitet werden, sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag in der für ihre Aufnahme zuständigen besonderen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt darüber hinaus bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung bei

1.
einer Einstellung des Verfahrens oder
2.
einer Ablehnung des Asylantrags
a)
nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 als unzulässig,
b)
nach § 29a oder § 30 als offensichtlich unbegründet oder
c)
im Fall des § 71 Absatz 4.
Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Bundesamt kann das Asylverfahren in einer Außenstelle, die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Absatz 5) zugeordnet ist, beschleunigt durchführen, wenn der Ausländer

1.
Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist,
2.
die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat,
3.
ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen,
4.
einen Folgeantrag gestellt hat,
5.
den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung, die zu seiner Abschiebung führen würde, gestellt hat,
6.
sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner Fingerabdrücke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1) nachzukommen, oder
7.
aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen wurde oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt.

(2) Macht das Bundesamt von Absatz 1 Gebrauch, so entscheidet es innerhalb einer Woche ab Stellung des Asylantrags. Kann es nicht innerhalb dieser Frist entscheiden, dann führt es das Verfahren als nicht beschleunigtes Verfahren fort.

(3) Ausländer, deren Asylanträge im beschleunigten Verfahren nach dieser Vorschrift bearbeitet werden, sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag in der für ihre Aufnahme zuständigen besonderen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt darüber hinaus bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung bei

1.
einer Einstellung des Verfahrens oder
2.
einer Ablehnung des Asylantrags
a)
nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 als unzulässig,
b)
nach § 29a oder § 30 als offensichtlich unbegründet oder
c)
im Fall des § 71 Absatz 4.
Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.

(1) Die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist zu beenden, wenn eine Abschiebungsandrohung vollziehbar und die Abschiebung nicht in angemessener Zeit möglich ist oder wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden soll.

(2) Die Verpflichtung kann aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere zur Gewährleistung der Unterbringung und Verteilung, oder aus anderen zwingenden Gründen beendet werden.

(1) Das Bundesamt kann das Asylverfahren in einer Außenstelle, die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Absatz 5) zugeordnet ist, beschleunigt durchführen, wenn der Ausländer

1.
Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist,
2.
die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat,
3.
ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen,
4.
einen Folgeantrag gestellt hat,
5.
den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung, die zu seiner Abschiebung führen würde, gestellt hat,
6.
sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner Fingerabdrücke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1) nachzukommen, oder
7.
aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen wurde oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt.

(2) Macht das Bundesamt von Absatz 1 Gebrauch, so entscheidet es innerhalb einer Woche ab Stellung des Asylantrags. Kann es nicht innerhalb dieser Frist entscheiden, dann führt es das Verfahren als nicht beschleunigtes Verfahren fort.

(3) Ausländer, deren Asylanträge im beschleunigten Verfahren nach dieser Vorschrift bearbeitet werden, sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag in der für ihre Aufnahme zuständigen besonderen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt darüber hinaus bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung bei

1.
einer Einstellung des Verfahrens oder
2.
einer Ablehnung des Asylantrags
a)
nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 als unzulässig,
b)
nach § 29a oder § 30 als offensichtlich unbegründet oder
c)
im Fall des § 71 Absatz 4.
Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.