Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 49 Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung

(1) Die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist zu beenden, wenn eine Abschiebungsandrohung vollziehbar und die Abschiebung nicht in angemessener Zeit möglich ist oder wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden soll.

(2) Die Verpflichtung kann aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere zur Gewährleistung der Unterbringung und Verteilung, oder aus anderen zwingenden Gründen beendet werden.

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wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 73 Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln


(1) Daten, die im Visumverfahren von der deutschen Auslandsvertretung oder von der für die Entgegennahme des Visumantrags zuständigen Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Staates zur visumantragstellenden Person, zum Einlader und zu Personen, di
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 24 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz


(1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Jan. 2018 - M 3 E 17.5029

bei uns veröffentlicht am 08.01.2018

Tenor I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern vorläufig bis zum Endes des Schuljahres 2017/2018 die Teilnahme am regulären Schulunterricht in der zuständigen Sprengelschule zu ermöglichen. II. Der Antragsgegner

Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Jan. 2018 - M 3 E 17.4801

bei uns veröffentlicht am 08.01.2018

Tenor I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern vorläufig bis zum Endes des Schuljahres 2017/2018 die Teilnahme am regulären Schulunterricht in der zuständigen Sprengelschule zu ermöglichen. II. Der Antragsgegner

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 02. März 2016 - 11 L 38/16

bei uns veröffentlicht am 02.03.2016

Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind; Gerichtskos

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(1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln...