Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Dez. 2016 - M 24 S 16.3618

bei uns veröffentlicht am20.12.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag (M 24 S 16.3618) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens M 24 S 16.3618 zu tragen.

III. Im Eilverfahren M 24 S 16.3618 wird den Antragstellern ab dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife (01.09.2016) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt … … bewilligt, soweit der Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich Nr. 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides gerichtet ist.

Im Übrigen wird hinsichtlich dieses Eilverfahrens der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt … … abgelehnt.

IV. Im Klageverfahren M 24 K 16.3615 wird den Klägern ab dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife (01.09.2016) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt … … bewilligt, soweit die Klage auf Aufhebung der Nr. 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides gerichtet ist.

Im Übrigen wird hinsichtlich dieses Klageverfahrens der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt … … abgelehnt.

Gründe

I.

Der Rechtsstreit betrifft eine vom Antragsgegner gegenüber den Antragstellern verfügte landesinterne Umverteilung in die Gemeinschaftsunterkunft … (GU ...).

Die Antragsteller sind ukrainische Staatsangehörige, deren Asylverfahren - soweit aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich - noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist. Die Antragsteller zu 1) und zu 2) sind die Eltern der Antragstellerin zu 3) bis 6).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 27. Juli 2016 wies die Regierung von Oberbayern die Antragsteller ab 1. August 2016 der Stadt … (Nr. 1) und ihnen dort als künftigen Wohnsitz die Gemeinschaftsunterkunft (Asyl) GU … … *) in … (Nr. 2) zu, verpflichtete sie, spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheides zum Einzug „in die unter Nr. 1 genannte Unterkunft“ (Nr. 3) und drohte für den Fall, dass „der Aufforderung unter Nr. 2 nicht rechtzeitig nachgekommen werde“, die Vollstreckung durch unmittelbarem Zwang an (Nr. 4).

Ausweislich des streitgegenständlichen Bescheides wohnten die Antragsteller bislang in einer Gemeinschaftsunterkunft in … im Landkreis … Am 10. August 2016 erhoben die Antragsteller durch ihre Bevollmächtigten Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Juli 2016 aufzuheben. Über die unter dem Aktenzeichen M 24 K 16.3615 bei Gericht anhängige Klage wurde noch nicht entschieden. Zugleich beantragten die Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Juli 2016 anzuordnen und (im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und im Klageverfahren) den Antragstellern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des unterfertigenden Bevollmächtigten zu bewilligen.

Die Zuweisungsentscheidung als innerbayerische Umverteilung sei rechtswidrig und verletzte die Antragsteller in ihren Rechten. Die in der Begründung angegebene Rechtsvorschrift des § 50 AsylG sei nicht erfüllt; die Tatbestandsvoraussetzungen des § 50 Abs. 4 AsylG seien nicht berücksichtigt worden. Der Asylantrag der Antragsteller sei noch nicht verbeschieden worden. Der Antragsteller zu 1) sei erst vor kurzem an den Beinen operiert worden. Er sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht transport- oder reisefähig, da dies zu einer akuten Thrombosegefahr bei ihm führen würde. Des Weiteren sei nicht berücksichtigt worden, dass die Antragsteller zu 3) und zu 4) zur Schule gingen und aus ihrer gewohnten schulischen Umgebung herausgerissen würden. Der Bescheid verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da die Antragsteller bereits mit Übergabe des Bescheides am 1. August 2016 zugewiesen waren und noch in der gleichen Woche, also vor Ablauf der Klage- und Antragsfristen, dorthin umziehen sollten. Weiter werde darauf hingewiesen, dass der Bescheid gar keine Rechtsfolgen zeitigen könne und auch nicht vollstreckbar sei, da er nicht unterschrieben worden sei.

Dem Antragsschriftsatz beigefügt war neben der ersten Seite des streitgegenständlichen Bescheides ein ärztliches Attest vom 4. August 2016, wonach dem Antragsteller zu 1) vorübergehend eine längere Busfahrt wegen Schwellneigung der unteren Extremitäten und Thrombosegefahr nicht zumutbar sei und eine - nur unvollständig ausgefüllte - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Mit Schreiben vom 31. August 2016, bei Gericht eingegangen am 1. September 2016, wurde die vollständig ausgefüllte Erklärung nebst Belegen übersandt.

Mit Schreiben vom 5. September 2016 teilte der Antragsgegner mit, dass der Asylantrag der Antragsteller mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. August 2016 abgelehnt worden sei. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liege demnach nicht vor. Die Antragsteller hätten deshalb bei der Zentralen Ausländerbehörde Unterfranken am 16. September 2016 einen Termin zur Vorsprache bzgl. einer freiwilligen Ausreise. Sollte die Familie freiwillig ausreisen, werde der Bescheid storniert.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 ergänzte der Antragsgegner seine Ausführungen dahingehend, dass eine etwaige medizinische Versorgung des Antragstellers zu 1) auch in … sichergestellt sei. Die Distanz … - … betrage weniger als 200 km, die die Antragsteller problemlos auch per Bahn zurücklegen könnten. Sonstige humanitäre Gründe, die der Umverteilung entgegenstehen, seien nicht ersichtlich. Die Familieneinheit sei gewahrt worden. Nachdem der Termin bezüglich einer möglichen freiwilligen Ausreise der Antragsteller offenbar ergebnislos verlaufen sei, werde beantragt, die Klage abzuweisen und den Antrag abzulehnen.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 teilte der Antragsgegner mit, das die Bezifferung in dem streitgegenständlichen Bescheid offenbar unrichtig sei. Es müsse selbstverständlich unter Nr. 3 lauten, dass die Antragsteller zum Umzug in die unter Nr. 2 genannte Unterkunft verpflichtet seien, und unter Nr. 4, wenn sie der Aufforderung unter Nr. 3 nicht rechtzeitig nachkämen.

Mit Beschluss vom 24. November 2016 wurde der Rechtsstreit in der Hauptsache (M 24 K 16.3615) auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten M 24 S 16.3618 und M 24 K 16.3615 Bezug genommen.

II.

1. Der zulässige Eilantrag bleibt in der Sache erfolglos.

Das Verwaltungsgericht München ist als Gericht der Hauptsache insbesondere örtlich zuständig gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es handelt sich um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz (AsylG), weil für die Entscheidung des Rechtsstreits jedenfalls auch § 53 AsylG maßgeblich ist (vgl. VG München, Kammerbeschluss vom 24.6.2015 - M 24 K 15.2322 - juris Rn. 3-6 m.w.N.). Dabei hatten die Antragsteller in dem (für die Bestimmung der örtlichen gerichtlichen Zuständigkeit gemäß § 83 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - maßgeblichen) Zeitpunkt des Klageeingangs aufgrund des streitgegenständlichen Bescheides ihren Aufenthalt in der GU …, mithin im Gerichtsbezirk des VG München zu nehmen (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO), zumal die in der Hauptsache erhobene Klage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat (§ 75 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Zur Entscheidung berufen ist der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 76 Abs. 4 AsylG).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die vorliegende, gemäß § 101 Abs. 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehende Entscheidung ist der Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG). Deshalb ist der Entscheidung auch die Asyldurchführungsverordnung vom 16. August 2016 (GVBl. S. 258; DVAsyl-2016) zugrunde zu legen, die gemäß § 30 Abs. 1 DVAsyl-2016 am 1. September 2016 in Kraft getreten ist und die Vorgängerregelung der Asyldurchführungsverordnung vom 4. Juni 2002 (DVAsyl-2002) - ohne Übergangsregelung - außer Kraft gesetzt hat (§ 30 Abs. 2 DVAsyl-2016).

2. Der Eilantrag ist zulässig (§ 80 Abs. 5 VwGO), insbesondere statthaft, weil - wie gezeigt - die in der Hauptsache erhobene Klage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat.

3. Der Eilantrag ist unbegründet.

3.1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall eines gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, ob diejenigen Interessen, die für einen gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts streiten, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen (beispielsweise BVerwG, B.v. 25.3.1993 - 1 ER 301/92 - NJW 1993, 3213, juris Rn. 3). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, weil er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung und der Antrag bleibt voraussichtlich erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

3.2. Nach summarischer Prüfung ist in dem für das Eilverfahren maßgeblichen Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses davon auszugehen, dass sich der streitgegenständliche Bescheid vom 27. Juli 2016 als rechtmäßig erweisen und die in der Hauptsache erhobene Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, so dass das staatliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse der Antragsteller überwiegt.

3.3. Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere statthaft, und zwar hinsichtlich Nr. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides gemäß § 42 Abs. 1 VwGO sowie hinsichtlich der vollstreckungsrechtlichen Maßnahmen der Nr. 3 und 4 gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG).

3.4. Nr. 1 und Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides erweisen sich nach summarischer Überprüfung in dem für das vorliegende Eilverfahren maßgeblichen Zeitpunkt des vorliegenden Eilbeschlusses als rechtmäßig und die Anfechtungsklage deshalb als unbegründet (§§ 113 Abs. 1 Satz1, 114 VwGO).

3.4.1. Rechtsgrundlage der von Amts wegen verfügten landesinternen Umverteilung ist im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung § 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 DVAsyl-2016. Nach dieser Vorschrift kann aus Gründen des öffentlichen Interesses landesintern eine Umverteilung in einen anderen Landkreis oder in eine andere kreisfreie Gemeinde im selben oder in einem anderen Regierungsbezirk erfolgen. Abgesehen von der veränderten Paragraphenzählung führt diese Neufassung der DVAsyl-2016 im Hinblick auf die vorliegend streitgegenständliche landesinterne Umverteilung die Vorgängervorschrift des § 8 DVAsyl-2002 in der Sache unverändert fort.

3.4.2. Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig.

Zuständig ist insoweit gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 DVAsyl-2016 diejenige Regierung, in deren Bezirk die Verteilung erfolgen soll, vorliegend also die Regierung von Oberbayern (ROB), weil … im Regierungsbezirk Oberbayern liegt.

Dabei bedarf es für derartige Verteilungsentscheidungen gemäß § 50 Abs. 4 Sätze 3 und 4 AsylG (vgl. auch § 9 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 Satz 5 DVAsyl-2016) weder einer Anhörung noch einer Begründung. Damit setzt die Asyldurchführungsverordnung voraus, dass wesentliche Teile der Sachverhaltsermittlung und der Begründung auch erst nach Bekanntgabe derartiger Umverteilungsentscheidungen erfolgen können, mithin auch im Wege von Schriftsätzen in nachfolgenden gerichtlichen Verfahren wie vorliegend.

Der streitgegenständliche Bescheid ist schriftlich erlassen worden, lässt als Absender ohne weiteres die erlassende Behörde erkennen und gibt auf Seite 3 auch den Namen und die Dienstbezeichnung des Mitarbeiters, der den Bescheid erlassen hat, wieder. Dass der Bescheid - wie vom Bevollmächtigten der Antragsteller gerügt - keine Unterschrift, also keine eigenhändige Unterzeichnung enthält, ist dabei unerheblich, da nach dem Wortlaut des Art. 37 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) Unterschrift und Namenswiedergabe in einem Alternativverhältnis („oder“) stehen und nach Sinn und Zweck lediglich für den Empfänger nachvollziehbar angegeben sein soll, wer verantwortlicher Urheber der getroffenen Entscheidung ist. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Umverteilungsbescheid vom 27. Juli 2016 um keine abschließende, für die Antragsteller bestimmte Entscheidung, sondern lediglich um einen Entwurf, der noch einer abschließenden Entscheidung bedarf, handelt, liegen nicht vor.

3.4.3. Der streitgegenständliche Bescheid ist hinsichtlich Nr. 1 und Nr. 2 materiell rechtmäßig.

3.4.3.1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 DVAsyl-2016 für eine landesinterne Umverteilung liegen vor. Die Antragsteller gehören zu dem in § 1 Abs. 1 Nr. 1 DVAsyl-2016 i.V.m. § 1 Asylbewerberleistungsgesetz genannten Personenkreis.

An der streitgegenständlichen Umverteilung besteht ein „öffentliches Interesse“, weil damit zu rechnen ist, dass durch die Umverteilung in die GU … das Asylverfahren der Antragsteller wegen der dortigen Bündelung der beteiligten Stellen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - BAMF -, Zentrale Ausländerbehörde der ROB, Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts) beschleunigt und unter effizientem Einsatz öffentlicher Mittel fortgeführt werden kann. Hierbei ist von der ukrainischen Staatsangehörigkeit der Antragsteller auszugehen. Sollte die Antragsteller tatsächlich eine andere (oder weitere) Staatsangehörigkeit besitzen, obläge es ihnen, diese nachzuweisen und im Asylverfahren wie auch im Verteilungsverfahren eine Berichtigung der Angabe herbeizuführen. Da die Statistik des BAMF für die Zeit von Januar bis einschließlich Juni 2016 für die Ukraine eine bundesweite Gesamtanerkennungsquote von nur 1,9 Prozent ausweist (https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/Asylantraege_und_Entscheidungen0616.pdf), darf davon ausgegangen werden, dass sich nur in wenigen Asylverfahren von Personen dieses Herkunftslandes derart gravierende Asylgründe auftun werden, dass mit besonders langwierigen Asylverfahren zu rechnen ist, so dass die in der GU … vorhandenen freien Kapazitäten durch Umverteilungen von ukrainischen Asylbewerbern sinnvoll ausgelastet werden können und zudem die Umverteilungen in die GU … zu einem beschleunigten Abschluss des Asylverwaltungsverfahrens führen. Dieses aus einer Betrachtung der Gruppe der ukrainischen Asylbewerber folgende „öffentliche Interesse“ schlägt auch auf den Einzelfall der Antragsteller durch, weil diese zur Gruppe der ukrainischen Asylbewerber zu rechnen ist. Zwar liegt hierin keine der in § 9 Abs. 5 DVAsyl-2016 genannten Fallvarianten vor; aus dem dort geschriebenen Wort „insbesondere“ folgt aber, dass § 9 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl-2016 auch andere „öffentliche Interessen“ erfasst.

Der streitgegenständliche Bescheid verstößt auch nicht gegen die in § 9 Abs. 6 DVAsyl-2016 genannten Anforderungen, bei denen es sich im Hinblick auf § 53 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG um gerichtlich vollständig überprüfbare Anforderungen handelt. Nach § 9 Abs. 6 DVAsyl-2016 soll der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie von Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht Rechnung getragen werden.

Der Aspekt der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern mit ihren minderjährigen ledigen Kindern wurde beachtet, da die Antragsteller, Eltern mit ihren minderjährigen Kindern, zusammen umverteilt wurden.

Der streitgegenständliche Bescheid verstößt auch nicht gegen sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus der vorgetragenen gesundheitlichen Situation des Antragstellers zu 1).

Dabei haben Antragsteller medizinische Aspekte, aus denen sich sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem, einer landesinternen Umverteilung entgegenstehenden Gewicht ergeben können, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO) vorzulegen und zu belegen. Darüber hinaus sind bei bloß bayerninternen Umverteilungen - angesichts der in Deutschland verfügbaren Medikamente und der im Raum … dichten medizinischen Versorgung - die Antragsteller im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht des Weiteren gehalten, solche fachärztlichen/fachtherapeutischen Belege vorzulegen, die eine explizite Begründung enthalten, warum eine Therapie im Raum … nicht möglich sein sollte und womit (mit welcher Wahrscheinlichkeit) konkret gerade im Falle einer Verlegung der Therapie in den Raum … zu rechnen wäre. Vor diesem Hintergrund sind an die Darlegung und Belegung gesundheitlicher Gefahren, die mit einer landesinternen Umverteilung in die Aufnahme- und Rückkehreinrichtung verbunden sein können, insgesamt hohe Anforderungen zu stellen.

Diesen Anforderungen genügt das vom Antragsteller zu 1) vorgelegte ärztliche Attest vom 4. August 2016 nicht. Diesem ist nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, weshalb ein Umzug in die GU in … nicht möglich sein sollte bzw. welche Folgen ein solcher Umzug für den Antragsteller zu 1) hätte und weshalb eine Behandlung nicht auch in Ingolstadt durchgeführt werden könnte. Allein das Vorbringen, eine längere Busfahrt sei dem Antragsteller zu 1) nicht zumutbar, genügt nicht den oben dargelegten hohen Anforderungen an die Darlegung und Belegung gesundheitlicher Gefahren nicht. Der Antragsgegner hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die Antragsteller (insbesondere der Antragsteller zu 1) die Distanz von … nach … auch per Bahn zurücklegen könnten.

Auch dass die Antragsteller zu 3) und zu 4) aus ihrer gewohnten schulischen Umgebung herausgerissen werden, stellt keinen sonstigen humanitären Grund von vergleichbarem Gewicht dar, zumal auch in … die Möglichkeit der Beschulung besteht.

3.4.3.2. Der streitgegenständliche Bescheid leidet im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht unter Ermessensfehlern.

Auf der Rechtsfolgenseite räumt § 9 Abs. 1 DVAsyl-2016 der Verwaltung Ermessen ein, das sowohl hinsichtlich des Entschließungsermessens als auch hinsichtlich des Auswahlermessens gemäß § 114 VwGO gerichtlich hinsichtlich der in § 114 Satz 1 VwGO genannten Ermessensfehler überprüft werden kann. Gemäß § 114 Satz 2 VwGO sind Ergänzungen noch im gerichtlichen Verfahren möglich, wobei stets auch die Wertung von § 50 Abs. 4 Satz 4 AsylG (i.V.m. §§ 9, 7 DVAsyl-2016) zu berücksichtigen ist, wonach auch landesinterne Umverteilungen keiner Begründung bedürfen.

Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens i.S.v. § 114 Satz 1 Alt.1 VwGO werden durch den streitgegenständlichen Bescheid nicht verletzt.

Dabei sind bei von Amts wegen verfügten landesinternen Umverteilungen vor allem Grundrechte und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als gesetzliche Grenzen des Ermessens bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Daran ändert auch § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG nichts, wonach ein Asylbewerber keinen Anspruch auf einen bestimmten Aufenthaltsort hat. Denn bei von Amts wegen verfügten landesinternen Umverteilungen als belastender Verwaltungsakte kommen die Grundrechte in ihrer Ausgangsfunktion als Abwehrrechte gegen den Staat (Art. 1 Abs. 3 Grundgesetz - GG) zur Anwendung.

Auch ein Eingriff in Grundrechte kann dabei allerdings gerechtfertigt sein, was vorliegend der Fall ist.

Der streitgegenständliche Bescheid greift in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Antragsteller ein. Die Intensität dieses Grundrechtseingriffs ist allerdings nicht tiefgreifend; insbesondere ist eine landesinterne Umverteilung innerhalb Bayerns von ihrer Grundrechtsrelevanz her nicht ansatzweise vergleichbar mit einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet heraus, was bei der Prüfung der Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs von Bedeutung ist.

Der Grundrechtseingriff ist gerechtfertigt. Die vorliegende landesinterne Umverteilung verfolgt einen legitimen Zweck. Es geht darum, eine Beschleunigung des Asylverfahrens dadurch zu erreichen, dass einerseits freie Kapazitäten in der GU … und andererseits die dort vorhandene Bündelung behördlicher Kapazitäten genutzt werden, wobei die Antragsteller der Gruppe der ukrainischen Asylbewerber angehört, bei der - wie gezeigt - die Anerkennungsquote gering ist (s.o.). Dabei sind die Kriterien der Anerkennungsquote beziehungsweise der geringen Bleibewahrscheinlichkeit dem deutschen Ausländerrecht nicht fremd. So stellt etwa § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) darauf ab, ob bei einem Ausländer „ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist“, wobei in der amtlichen Begründung explizit der Aspekt der „guten Bleibeperspektive“ mit dem Aspekt der Herkunft aus einem „Land mit einer hohen Anerkennungsquote“ in Beziehung gesetzt wird (Bundestags-Drucksache 18/6185, S. 48, unten). Vor diesem Hintergrund ist die in dem streitgegenständlichen Bescheid hinsichtlich der Antragsteller formulierte „geringe Bleibewahrscheinlichkeit“ als Kehrseite einer geringen Anerkennungsquote im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Maßnahme ist schon deshalb geeignet, um das (legitime) Beschleunigungsziel zu erreichen, weil die Antragsteller zur Gruppe der Ukrainer gehört und in der GU … freie Kapazitäten zur Verfügung stehen. Ohne eine Umverteilung könnten die freien Kapazitäten nicht genutzt werden, um den Beschleunigungseffekt zu erzielen, so dass insoweit kein milderes Mittel ersichtlich ist. Auch erscheint der streitgegenständliche Beschied bei einem Vergleich des legitimen Beschleunigungsinteresses mit der geringen Schwere des mit ihnen verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen.

Der Ermessensgebrauch erfolgte vorliegend entsprechend dem Zweck der Ermessensermächtigung (§ 114 Satz 1 Alt. 2 VwGO). Vorliegend wurde (wie gezeigt) legitimer Weise im Interesse der Beschleunigung des Asylverfahrens auf den Aspekt der freien Kapazitäten und der möglichen Bündelung von Verwaltungseinrichtungen unter Berücksichtigung der geringen Anerkennungsquote ukrainischer Asylbewerber zurückgegriffen.

Die offene Formulierung des § 9 Abs. 1 DVAsyl-2016 gestattet die Berücksichtigung einer Vielzahl öffentlicher Zwecke und Aspekte. Deshalb können auch divergierende öffentliche Zwecke, die gegen eine Umverteilung sprechen, im Kontext dieser Vorschrift relevant werden. Derartige anderweitige öffentliche Zwecke sind vorliegend aber nicht ersichtlich.

3.5. Auch die Nr. 3 und die Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheides erweisen sich nach summarischer Prüfung in dem für das vorliegende Eilverfahren maßgeblichen Zeitpunkt des vorliegenden Eilbeschlusses als rechtmäßig und die Anfechtungsklage deshalb auch insoweit als unbegründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 VwZVG).

Die Formulierung im Bescheid vom 27. Juli 2016 wies ursprünglich in Nr. 3 und 4 unrichtige Bezugnahmen auf die anderen Nummern des Tenors auf: In der in Nr. 3 in Bezug genommenen Nr. 1 des Bescheidtenors wird keine „Unterkunft“ genannt - das erfolgt erst in Nr. 2; in der in Nr. 4 in Bezug genommenen Nr. 2 des Bescheidtenors ist keine „Aufforderung“ enthalten - diese erfolgt erst in Nr. 3.

Es handelt sich insoweit um eine „offenbare Unrichtigkeit“ i.S.v. Art. 42 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). Über diese Art von Fehler kann das Gericht nicht hinweggehen, zumal er nicht in Art. 46 BayVwVfG genannt ist. Vielmehr sieht der Gesetzgeber für offenbare Unrichtigkeiten in Art. 42 BayVwVfG eine erleichterte (jederzeitige) Korrekturmöglichkeit für die Verwaltung vor - insbesondere kann eine derartige Berichtigung auch durch ein einfaches Schreiben (etwa in Form eines Schriftsatzes an das Gericht, das diesen dann an die Gegenseite weiterleitet) erfolgen, ohne dass auf dem Verwaltungsakt selbst ein Berichtigungsvermerk angebracht werden müsste (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage (2016), § 42 Rn. 17). Andererseits ist eine derartige formlose Berichtigung durch die Verwaltung selbst unverzichtbar und kann nicht durch das Gericht selbst vorgenommen werden, insbesondere nicht im Wege der „Umdeutung“ (Art. 47 BayVwVfG), weil es bei „offenbaren“ Unrichtigkeiten ja gerade um die von Anfang an von der Verwaltung tatsächlich gewollte Regelung (und nicht um einen „anderen“ Verwaltungsakt i.S.v. Art. 47 Abs. 1 BayVwVfG) geht.

Vorliegend hat der Antragsgegner diese offenbare Unrichtigkeit mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 berichtigt, ohne dass es - wie oben dargelegt - eines Berichtigungsvermerks auf dem streitgegenständlichen Bescheid bedurft hätte. Die in Nr. 3 und Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheides enthaltene Androhung unmittelbaren Zwangs erweist sich deshalb im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung auch im Hinblick auf die Umzugsfrist als (zwischenzeitlich) rechtmäßig.

4. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Eilverfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

5. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt … … sowohl für das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes (M 24 S 16.3618) als auch für das Klageverfahren (M 24 K 16.3615) haben teilweise, nämlich im Hinblick auf Nr. 3 und Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheides, Erfolg.

5.1. Für die Entscheidung über die Prozesskostenhilfeanträge ist das Verwaltungsgericht München als Gericht der Hauptsache sachlich und örtlich zuständig (s.o. unter Nr. 1.). Die Zuständigkeit des Einzelrichters über den Prozesskostenhilfeantrag ergibt sich für das Eilverfahren aus § 76 Abs. 4 AsylG. Aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 24. November 2016 ist der Einzelrichter auch zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag im Klageverfahren zuständig (§ 76 Abs. 1 AsylG).

5.2. Nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach einen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist dabei bereits dann gegeben, wenn ein Obsiegen des Beteiligten ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Die Erfolgsaussichten des gerichtlichen Verfahrens müssen im Zeitpunkt der Bewilligungsreife als offen zu beurteilen sein (BayVGH B.v. 23.10.2005 - 10 C 04.1205 - juris).

5.3. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf Nr. 1 und Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides vom 27. Juli 2016 nicht vor, da weder der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO noch die Klage hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO haben. Auf die vorstehenden Ausführungen (insbesondere unter Nr. 3.4.) wird insofern Bezug genommen. Da den Antragstellern insoweit keine Prozesskostenhilfe gewährt wird, war auch der Antrag auf Beiordnung des zur Vertretung bereiten Rechtsanwaltes abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO).

5.4. Im Hinblick auf die Androhung unmittelbaren Zwangs in Nr. 3 und Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheides vom 27. Juli 2016 waren die Erfolgsaussichten des Eil- und Klageverfahrens im Zeitpunkt der Bewilligungsreife, also im Zeitpunkt des Eingangs der vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen bei Gericht am 1. September 2016, jedoch zumindest offen, weil zu diesem Zeitpunkt die offenbare Unrichtigkeit in der Tenorierung noch nicht berichtigt worden war. Dies erfolgte erst mit Schreiben des Antragsgegners vom 17. Oktober 2016.

Die Antragsteller und Kläger sind ausweislich der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen auch nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

Hat das Begehren des Prozesskostenhilfeantragstellers nur zu einem Teil hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur für den erfolgversprechenden Teil des Begehrens zu gewähren (OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 16.4.2012 - 18 E 871/11 - juris Rn. 23 - 24 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 4.2.2010 - 7 C 10.90 - juris Rn. 20 - 22).

Vorliegend machen der erfolgreiche Teil des Prozesskostenhilfeantrags (hinsichtlich Nr. 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides) und der erfolglose Teil des Prozesskostenhilfeantrags (hinsichtlich Nr. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides) jeweils die Hälfte der von der Prozesskostenhilfe umfassten Positionen aus.

Im Rahmen des Umfangs der Prozesskostenhilfebewilligung ist den Antragstellern und Klägern auf deren Antrag hin auch der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt beizuordnen, da eine rechtsanwaltliche Vertretung aufgrund der Schwierigkeit der klärungsbedürftigen rechtlichen und tatsächlichen Fragen erforderlich erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Eine Beschränkung der Beiordnung gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 3 ZPO dahingehend, nur zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen rechtsanwaltlichen Vertreters beizuordnen, ist dabei vorliegend nicht vorzunehmen.

Die Reisekosten eines am Wohnort der Partei oder in dessen Nähe ansässigen Rechtsanwalts werden im Rahmen des § 162 Abs. 1 VwGO stets als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen angesehen (BayVGH, B.v. 30.11.2006 - 12 C 06.1924 - juris Rn. 2 m.w.N.). Dieser Grundsatz ist - obwohl § 166 VwGO auch auf § 121 Abs. 3 ZPO verweist - wegen der nach § 166 VwGO bloß entsprechenden Anwendung der Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe auch im Prozesskostenhilfeverfahren anzuwenden, wenn - wie vorliegend - der Wohnsitz der Antragsteller und Kläger nicht im Gerichtsbezirk liegt und der von ihnen gewählte Rechtsanwalt seinerseits in der Nähe des Wohnsitzes der Antragsteller und Kläger ansässig ist (vgl. BayVGH vom 30.11.2006, a.a.O.).

Dass die Antragsteller und Kläger durch den streitgegenständlichen Bescheid gerade ein Aufenthalt im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts München zugewiesen worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn gegen eben diese Zuweisung sind vorliegend Klage und Eilantrag gerichtet und es geht bei der anwaltlichen Beratung gerade darum, ob umgezogen werden muss oder nicht.

5.5. Die Entscheidungen über die Prozesskostenhilfe ergehen kostenfrei.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Dez. 2016 - M 24 S 16.3618 zitiert 27 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 76 Einzelrichter


(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist od

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 83


Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 55 Aufenthaltsgestattung


(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in ei

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 50 Landesinterne Verteilung


(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass 1. dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die V

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 53 Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften


(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interes

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Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Jan. 2017 - M 24 K 16.3615

bei uns veröffentlicht am 12.01.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsle

Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Dez. 2016 - M 24 S 16.3618

bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

Tenor I. Der Antrag (M 24 S 16.3618) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens M 24 S 16.3618 zu tragen. III. Im Eilverfahren M 24 S 16.3618 wird
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Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Jan. 2017 - M 24 K 16.3615

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsle

Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Dez. 2016 - M 24 S 16.3618

bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

Tenor I. Der Antrag (M 24 S 16.3618) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens M 24 S 16.3618 zu tragen. III. Im Eilverfahren M 24 S 16.3618 wird

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft eine vom Beklagten gegenüber den Klägern verfügte landesinterne Umverteilung in die Gemeinschaftsunterkunft Ingolstadt (GU ...).

Die Kläger sind ukrainische Staatsangehörige, deren Asylverfahren - soweit aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich - noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist. Die Kläger zu 1) und zu 2) sind die Eltern der Kläger zu 3) bis 6).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... Juli 2016 wies die Regierung von Oberbayern die Kläger ab ... August 2016 der Stadt ... (Nr. 1) und ihnen dort als künftigen Wohnsitz die Gemeinschaftsunterkunft (Asyl) GU ... (...) in ... (Nr. 2) zu, verpflichtete sie, spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheides zum Einzug „in die unter Nr. 1 genannte Unterkunft“ (Nr. 3) und drohte für den Fall, dass „der Aufforderung unter Nr. 2 nicht rechtzeitig nachgekommen werde“, die Vollstreckung durch unmittelbarem Zwang an (Nr. 4).

Ausweislich des streitgegenständlichen Bescheides wohnten die Kläger bislang in einer Gemeinschaftsunterkunft in ... im Landkreis ...

Am 10. August 2016 erhoben die Kläger durch ihre Bevollmächtigten Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom ... Juli 2016 aufzuheben.

Zugleich beantragten die Kläger, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom ... Juli 2016 anzuordnen und (im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und im Klageverfahren) den Klägern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des unterfertigenden Bevollmächtigten zu bewilligen.

Die Zuweisungsentscheidung als innerbayerische Umverteilung sei rechtswidrig und verletzte die Kläger in ihren Rechten. Die in der Begründung angegebene Rechtsvorschrift des § 50 AsylG sei nicht erfüllt; die Tatbestandsvoraussetzungen des § 50 Abs. 4 AsylG seien nicht berücksichtigt worden. Der Asylantrag der Kläger sei noch nicht verbeschieden worden. Der Kläger zu 1) sei erst vor kurzem an den Beinen operiert worden. Er sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht transport- oder reisefähig, da dies zu einer akuten Thrombosegefahr bei ihm führen würde. Des Weiteren sei nicht berücksichtigt worden, dass die Kläger zu 3) und zu 4) zur Schule gingen und aus ihrer gewohnten schulischen Umgebung herausgerissen würden. Der Bescheid verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da die Kläger bereits mit Übergabe des Bescheides am ... August 2016 zugewiesen waren und noch in der gleichen Woche, also vor Ablauf der Klage- und Antragsfristen, dorthin umziehen sollten. Weiter werde darauf hingewiesen, dass der Bescheid gar keine Rechtsfolgen zeitigen könne und auch nicht vollstreckbar sei, da er nicht unterschrieben worden sei.

Dem Klage- und Antragsschriftsatz beigefügt war neben der ersten Seite des streitgegenständlichen Bescheides ein ärztliches Attest vom ... August 2016, wonach dem Kläger zu 1) vorübergehend eine längere Busfahrt wegen Schwellneigung der unteren Extremitäten und Thrombosegefahr nicht zumutbar sei und eine - nur unvollständig ausgefüllte - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Mit Schreiben vom ... August 2016, bei Gericht eingegangen am ... September 2016, wurde die vollständig ausgefüllte Erklärung nebst Belegen übersandt.

Mit Schreiben vom ... September 2016 teilte der Beklagte mit, dass der Asylantrag der Kläger mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom ... August 2016 abgelehnt worden sei. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liege demnach nicht vor. Die Kläger hätten deshalb bei der Zentralen Ausländerbehörde Unterfranken am ... September 2016 einen Termin zur Vorsprache bzgl. einer freiwilligen Ausreise. Sollte die Familie freiwillig ausreisen, werde der Bescheid storniert.

Mit Schriftsatz vom ... September 2016 wies der Klägerbevollmächtigte darauf hin, dass gegen den ablehnenden Bundesamtsbescheid vom ... August 2016 form- und fristgerecht Klage beim Verwaltungsgericht ... eingereicht worden sei. Die Klage habe aufschiebende Wirkung, so dass der Bescheid des Bundesamtes noch nicht vollziehbar sei.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2016 ergänzte der Beklagte seine Ausführungen dahingehend, dass eine etwaige medizinische Versorgung des Klägers zu 1) auch in ... sichergestellt sei. Die Distanz ... - ... betrage weniger als 200 km, die die Kläger problemlos auch per Bahn zurücklegen könnten. Sonstige humanitäre Gründe, die der Umverteilung entgegenstehen, seien nicht ersichtlich. Die Familieneinheit sei gewahrt worden. Nachdem der Termin bezüglich einer möglichen freiwilligen Ausreise der Kläger offenbar ergebnislos verlaufen sei, werde beantragt, den Antrag abzulehnen und

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2016 teilte der Beklagte mit, das die Bezifferung in dem streitgegenständlichen Bescheid offenbar unrichtig sei. Es müsse selbstverständlich unter Nr. 3 lauten, dass die Kläger zum Umzug in die unter Nr. 2 genannte Unterkunft verpflichtet seien, und unter Nr. 4, wenn sie der Aufforderung unter Nr. 3 nicht rechtzeitig nachkämen.

Mit Beschluss vom ... November 2016 wurde der Rechtsstreit in der Hauptsache (M 24 K 16.3615) auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Mit Beschluss vom ... Dezember 2016 wurde der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt und den Klägern ab dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife (01.09.2016) sowohl im Eil- als auch im Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des unterzeichnenden Bevollmächtigten bewilligt, soweit der Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bzw. die Klage auf Aufhebung der Nr. 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides gerichtet sind; im Übrigen wurde der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt (M 24 S 16.3618 und M 24 K 16.3615).

Mit Schreiben vom ... Januar 2017 verzichtete der Beklagte, mit Schreiben vom ... Januar 2017 verzichteten die Bevollmächtigten der Kläger auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten M 24 S 16.3618 und M 24 K 16.3615 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil die Kläger mit Erklärung ihrer Bevollmächtigten vom... Januar 2017 und der Beklagte mit Erklärung vom ... Januar 2017 klar, eindeutig und vorbehaltlos auf mündliche Verhandlung verzichtet haben.

2. Das Verwaltungsgericht ... ist zur Entscheidung über die Klage insbesondere örtlich zuständig gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es handelt sich um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz (AsylG), weil für die Entscheidung des Rechtsstreits jedenfalls auch § 53 AsylG maßgeblich ist (vgl. VG München, Kammerbeschluss vom 24.6.2015 - M 24 K 15.2322 - juris Rn. 3-6 m. w. N.). Dabei hatten die Kläger in dem (für die Bestimmung der örtlichen gerichtlichen Zuständigkeit gemäß § 83 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - maßgeblichen) Zeitpunkt des Klageeingangs aufgrund des streitgegenständlichen Bescheides ihren Aufenthalt in der GU Ingolstadt, mithin im Gerichtsbezirk des VG... zu nehmen (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO), zumal die in der Hauptsache erhobene Klage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat (§ 75 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).

Aufgrund des Kammerbeschlusses vom ... November 2016 ist der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung über die Klage berufen (§ 76 Abs. 1 AsylG).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die vorliegende, gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehende Entscheidung ist der Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG). Deshalb ist der Entscheidung auch die Asyldurchführungsverordnung vom ... August 2016 (GVBl. S. 258; DVAsyl-2016) zugrunde zu legen, die gemäß § 30 Abs. 1 DVAsyl-2016 am 1. September 2016 in Kraft getreten ist und die Vorgängerregelung der Asyldurchführungsverordnung vom ... Juni 2002 (DVAsyl-2002) - ohne Übergangsregelung - außer Kraft gesetzt hat (§ 30 Abs. 2 DVAsyl-2016).

3. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, insbesondere statthaft, und zwar hinsichtlich Nr. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides gemäß § 42 Abs. 1 VwGO sowie hinsichtlich der vollstreckungsrechtlichen Maßnahmen der Nr. 3 und 4 gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG).

4. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil sich der streitgegenständliche Bescheid in dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt als rechtmäßig erweist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO).

Rechtsgrundlage der von Amts wegen verfügten landesinternen Umverteilung ist § 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 DVAsyl-2016. Nach dieser Vorschrift kann aus Gründen des öffentlichen Interesses landesintern eine Umverteilung in einen anderen Landkreis oder in eine andere kreisfreie Gemeinde im selben oder in einem anderen Regierungsbezirk erfolgen. Abgesehen von der veränderten Paragraphenzählung führt diese Neufassung der DVAsyl-2016 im Hinblick auf die vorliegend streitgegenständliche landesinterne Umverteilung die Vorgängervorschrift des § 8 DVAsyl-2002 in der Sache unverändert fort.

4.1. Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig.

Zuständig ist insoweit gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 DVAsyl-2016 diejenige Regierung, in deren Bezirk die Verteilung erfolgen soll, vorliegend also die Regierung von Oberbayern (ROB), weil... im Regierungsbezirk Oberbayern liegt.

Dabei bedarf es für derartige Verteilungsentscheidungen gemäß § 50 Abs. 4 Sätze 3 und 4 AsylG (vgl. auch § 9 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 Satz 5 DVAsyl-2016) weder einer Anhörung noch einer Begründung. Damit setzt die Asyldurchführungsverordnung voraus, dass wesentliche Teile der Sachverhaltsermittlung und der Begründung auch erst nach Bekanntgabe derartiger Umverteilungsentscheidungen erfolgen können, mithin auch im Wege von Schriftsätzen in nachfolgenden gerichtlichen Verfahren wie vorliegend.

Der streitgegenständliche Bescheid ist schriftlich erlassen worden, lässt als Absender ohne weiteres die erlassende Behörde erkennen und gibt auf Seite 3 auch den Namen und die Dienstbezeichnung des Mitarbeiters, der den Bescheid erlassen hat, wieder. Dass der Bescheid - wie vom Bevollmächtigten der Kläger gerügt - keine Unterschrift, also keine eigenhändige Unterzeichnung enthält, ist dabei unerheblich, da nach dem Wortlaut des Art. 37 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) Unterschrift und Namenswiedergabe in einem Alternativverhältnis („oder“) stehen und nach Sinn und Zweck lediglich für den Empfänger nachvollziehbar angegeben sein soll, wer verantwortlicher Urheber der getroffenen Entscheidung ist. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Umverteilungsbescheid vom ... Juli 2016 um keine abschließende, für die Kläger bestimmte Entscheidung, sondern lediglich um einen Entwurf, der noch einer abschließenden Entscheidung bedarf, handelt, liegen nicht vor.

4.2. Der streitgegenständliche Bescheid ist hinsichtlich Nr. 1 und Nr. 2 materiell rechtmäßig.

4.2.1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 DVAsyl-2016 für eine landesinterne Umverteilung liegen vor. Die Kläger gehören als Asylbewerber zu dem in § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl-2016 genannten Personenkreis.

An der streitgegenständlichen Umverteilung besteht ein „öffentliches Interesse“, weil damit zu rechnen ist, dass durch die Umverteilung in die GU ... das Asylverfahren der Kläger wegen der dortigen Bündelung der beteiligten Stellen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - BAMF -, Zentrale Ausländerbehörde der ROB, Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts) beschleunigt und unter effizientem Einsatz öffentlicher Mittel fortgeführt werden kann. Hierbei ist von der ukrainischen Staatsangehörigkeit der Kläger auszugehen. Sollten die Kläger tatsächlich eine andere (oder weitere) Staatsangehörigkeit besitzen, obläge es ihnen, diese nachzuweisen und im Asylverfahren wie auch im Verteilungsverfahren eine Berichtigung der Angabe herbeizuführen. Da die Statistik des BAMF für die Zeit von Januar bis einschließlich Juni 2016 für die Ukraine eine bundesweite Gesamtanerkennungsquote von nur 1,9 Prozent ausweist (https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/ Asylantraege_und_Entscheidungen0616.pdf), darf davon ausgegangen werden, dass sich nur in wenigen Asylverfahren von Personen dieses Herkunftslandes derart gravierende Asylgründe auftun werden, dass mit besonders langwierigen Asylverfahren zu rechnen ist, so dass die in der GU ... vorhandenen freien Kapazitäten durch Umverteilungen von ukrainischen Asylbewerbern sinnvoll ausgelastet werden können und zudem die Umverteilungen in die GU Ingolstadt zu einem beschleunigten Abschluss des Asylverwaltungsverfahrens führen. Dieses aus einer Betrachtung der Gruppe der ukrainischen Asylbewerber folgende „öffentliche Interesse“ schlägt auch auf den Einzelfall der Kläger durch, weil diese zur Gruppe der ukrainischen Asylbewerber zu rechnen sind. Zwar liegt hierin keine der in § 9 Abs. 5 DVAsyl-2016 genannten Fallvarianten vor; aus dem dort geschriebenen Wort „insbesondere“ folgt aber, dass § 9 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl-2016 auch andere „öffentliche Interessen“ erfasst.

Der streitgegenständliche Bescheid verstößt auch nicht gegen die in § 9 Abs. 6 DVAsyl-2016 genannten Anforderungen, bei denen es sich im Hinblick auf § 53 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG um gerichtlich vollständig überprüfbare Anforderungen handelt. Nach § 9 Abs. 6 DVAsyl-2016 soll der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie von Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht Rechnung getragen werden.

Der Aspekt der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern mit ihren minderjährigen ledigen Kindern wurde beachtet, da die Kläger, Eltern mit minderjährigen Kinder, zusammen umverteilt wurden.

Der streitgegenständliche Bescheid verstößt auch nicht gegen sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus der vorgetragenen gesundheitlichen Situation des Klägers zu 1).

Dabei haben Kläger medizinische Aspekte, aus denen sich sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem, einer landesinternen Umverteilung entgegenstehenden Gewicht ergeben können, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO) vorzulegen und zu belegen. Darüber hinaus ist bei einer bloß bayerninternen Umverteilung - angesichts der in Deutschland verfügbaren Medikamente und der im Raum ... dichten medizinischen Versorgung - die Klägerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht des Weiteren gehalten, solche fachärztlichen/fachtherapeutischen Belege vorzulegen, die eine explizite Begründung enthalten, warum eine Therapie im Raum ... nicht möglich sein sollte und womit (mit welcher Wahrscheinlichkeit) konkret gerade im Falle einer Verlegung der Therapie in den Raum ... zu rechnen wäre. Vor diesem Hintergrund sind an die Darlegung und Belegung gesundheitlicher Gefahren, die mit einer landesinternen Umverteilung in die Aufnahme- und Rückkehreinrichtung verbunden sein können, insgesamt hohe Anforderungen zu stellen.

Diesen Anforderungen genügt das vom Kläger zu 1) vorgelegte ärztliche Attest vom ... August 2016 nicht. Diesem ist nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, weshalb ein Umzug in die GU in ... nicht möglich sein sollte bzw. welche Folgen ein solcher Umzug für den Kläger zu 1) hätte und weshalb eine Behandlung nicht auch in ... durchgeführt werden könnte. Allein das Vorbringen, eine längere Busfahrt sei dem Kläger zu 1) nicht zumutbar, genügt nicht den oben dargelegten hohen Anforderungen an die Darlegung und Belegung gesundheitlicher Gefahren nicht. Der Beklagte hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kläger (insbesondere der Kläger zu 1) die Distanz von ... nach ... auch per Bahn zurücklegen könnten.

Auch dass die Kläger zu 3) und zu 4) aus ihrer gewohnten schulischen Umgebung herausgerissen werden, stellt keinen sonstigen humanitären Grund von vergleichbarem Gewicht dar, zumal auch in Ingolstadt die Möglichkeit der Beschulung besteht.

4.2.2. Der streitgegenständliche Bescheid leidet im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht unter Ermessensfehlern.

Auf der Rechtsfolgenseite räumt § 9 Abs. 1 DVAsyl-2016 der Verwaltung Ermessen ein, das sowohl hinsichtlich des Entschließungsermessens als auch hinsichtlich des Auswahlermessens gemäß § 114 VwGO gerichtlich hinsichtlich der in § 114 Satz 1 VwGO genannten Ermessensfehler überprüft werden kann. Gemäß § 114 Satz 2 VwGO sind Ergänzungen noch im gerichtlichen Verfahren möglich, wobei stets auch die Wertung von § 50 Abs. 4 Satz 4 AsylG (i. V. m. §§ 9, 7 DVAsyl-2016) zu berücksichtigen ist, wonach auch landesinterne Umverteilungen keiner Begründung bedürfen.

Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens i. S.v. § 114 Satz 1 Alt.1 VwGO werden durch den streitgegenständlichen Bescheid nicht verletzt.

Dabei sind bei von Amts wegen verfügten landesinternen Umverteilungen vor allem Grundrechte und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als gesetzliche Grenzen des Ermessens bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Daran ändert auch § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG nichts, wonach ein Asylbewerber keinen Anspruch auf einen bestimmten Aufenthaltsort hat. Denn bei von Amts wegen verfügten landesinternen Umverteilungen als belastender Verwaltungsakte kommen die Grundrechte in ihrer Ausgangsfunktion als Abwehrrechte gegen den Staat (Art. 1 Abs. 3 Grundgesetz - GG) zur Anwendung.

Auch ein Eingriff in Grundrechte kann dabei allerdings gerechtfertigt sein, was vorliegend der Fall ist.

Der streitgegenständliche Bescheid greift in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Kläger ein. Die Intensität dieses Grundrechtseingriffs ist allerdings nicht tiefgreifend; insbesondere ist eine landesinterne Umverteilung innerhalb Bayerns von ihrer Grundrechtsrelevanz her nicht ansatzweise vergleichbar mit einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet heraus, was bei der Prüfung der Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs von Bedeutung ist.

Der Grundrechtseingriff ist gerechtfertigt. Die vorliegende landesinterne Umverteilung verfolgt einen legitimen Zweck. Es geht darum, eine Beschleunigung des Asylverfahrens dadurch zu erreichen, dass einerseits freie Kapazitäten in der GU ... und andererseits die dort vorhandene Bündelung behördlicher Kapazitäten genutzt werden, wobei die Kläger der Gruppe der ukrainischen Asylbewerber angehört, bei der - wie gezeigt - die Anerkennungsquote gering ist (s.o.). Dabei sind die Kriterien der Anerkennungsquote beziehungsweise der geringen Bleibewahrscheinlichkeit dem deutschen Ausländerrecht nicht fremd. So stellt etwa § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) darauf ab, ob bei einem Ausländer „ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist“, wobei in der amtlichen Begründung explizit der Aspekt der „guten Bleibeperspektive“ mit dem Aspekt der Herkunft aus einem „Land mit einer hohen Anerkennungsquote“ in Beziehung gesetzt wird (Bundestags-Drucksache 18/6185, S. 48, unten). Vor diesem Hintergrund ist die in dem streitgegenständlichen Bescheid hinsichtlich der Kläger formulierte „geringe Bleibewahrscheinlichkeit“ als Kehrseite einer geringen Anerkennungsquote im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Maßnahme ist schon deshalb geeignet, um das (legitime) Beschleunigungsziel zu erreichen, weil die Kläger zur Gruppe der Ukrainer gehören und in der GU ... freie Kapazitäten zur Verfügung stehen. Ohne eine Umverteilung könnten die freien Kapazitäten nicht genutzt werden, um den Beschleunigungseffekt zu erzielen, so dass insoweit kein milderes Mittel ersichtlich ist. Auch erscheint der streitgegenständliche Beschied bei einem Vergleich des legitimen Beschleunigungsinteresses mit der geringen Schwere des mit ihnen verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen.

Der Ermessensgebrauch erfolgte vorliegend entsprechend dem Zweck der Ermessensermächtigung (§ 114 Satz 1 Alt. 2 VwGO). Vorliegend wurde (wie gezeigt) legitimer Weise im Interesse der Beschleunigung des Asylverfahrens auf den Aspekt der freien Kapazitäten und der möglichen Bündelung von Verwaltungseinrichtungen unter Berücksichtigung der geringen Anerkennungsquote ukrainischer Asylbewerber zurückgegriffen.

Die offene Formulierung des § 9 Abs. 1 DVAsyl-2016 gestattet die Berücksichtigung einer Vielzahl öffentlicher Zwecke und Aspekte. Deshalb können auch divergierende öffentliche Zwecke, die gegen eine Umverteilung sprechen, im Kontext dieser Vorschrift relevant werden. Derartige anderweitige öffentliche Zwecke sind vorliegend aber nicht ersichtlich.

4.3. Auch die Nr. 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides erweisen sich als rechtmäßig und die Anfechtungsklage deshalb auch insoweit als unbegründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. Art. 38 Abs. 1 VwZVG).

Die Formulierung im Bescheid vom 27. Juli 2016 wies ursprünglich in Nr. 3 und 4 unrichtige Bezugnahmen auf die anderen Nummern des Tenors auf: In der in Nr. 3 in Bezug genommenen Nr. 1 des Bescheidtenors wird keine „Unterkunft“ genannt - das erfolgt erst in Nr. 2; in der in Nr. 4 in Bezug genommenen Nr. 2 des Bescheidtenors ist keine „Aufforderung“ enthalten - diese erfolgt erst in Nr. 3.

Es handelt sich insoweit um eine „offenbare Unrichtigkeit“ i. S.v. Art. 42 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). Über diese Art von Fehler kann das Gericht nicht hinweggehen, zumal er nicht in Art. 46 BayVwVfG genannt ist. Vielmehr sieht der Gesetzgeber für offenbare Unrichtigkeiten in Art. 42 BayVwVfG eine erleichterte (jederzeitige) Korrekturmöglichkeit für die Verwaltung vor - insbesondere kann eine derartige Berichtigung auch durch ein einfaches Schreiben (etwa in Form eines Schriftsatzes an das Gericht, das diesen dann an die Gegenseite weiterleitet) erfolgen, ohne dass auf dem Verwaltungsakt selbst ein Berichtigungsvermerk angebracht werden müsste (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage (2016), § 42 Rn. 17). Andererseits ist eine derartige formlose Berichtigung durch die Verwaltung selbst unverzichtbar und kann nicht durch das Gericht selbst vorgenommen werden, insbesondere nicht im Wege der „Umdeutung“ (Art. 47 BayVwVfG), weil es bei „offenbaren“ Unrichtigkeiten ja gerade um die von Anfang an von der Verwaltung tatsächlich gewollte Regelung (und nicht um einen „anderen“ Verwaltungsakt i. S.v. Art. 47 Abs. 1 BayVwVfG) geht.

Vorliegend hat der Beklagte diese offenbare Unrichtigkeit mit Schreiben vom ... Oktober 2016 berichtigt, ohne dass es - wie oben dargelegt - eines Berichtigungsvermerks auf dem streitgegenständlichen Bescheid bedurft hätte. Die in Nr. 3 und Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheides enthaltene Androhung unmittelbaren Zwangs erweist sich deshalb im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung auch im Hinblick auf die Umzugsfrist als (zwischenzeitlich) rechtmäßig (Art. 36, 34, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass

1.
dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder
2.
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.
Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.

(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.

(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.

(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen.

(2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird und der öffentlichen Hand dadurch Mehrkosten nicht entstehen. Das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht einem Ausländer internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 endet die Verpflichtung auch für die Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Ausländers.

(3) § 44 Absatz 2a und 3 gilt entsprechend.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass

1.
dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder
2.
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.
Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.

(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.

(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.

(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass

1.
dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder
2.
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.
Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.

(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.

(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.

(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.

(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags.

(2) Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat.

(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft eine vom Beklagten gegenüber den Klägern verfügte landesinterne Umverteilung in die Gemeinschaftsunterkunft Ingolstadt (GU ...).

Die Kläger sind ukrainische Staatsangehörige, deren Asylverfahren - soweit aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich - noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist. Die Kläger zu 1) und zu 2) sind die Eltern der Kläger zu 3) bis 6).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... Juli 2016 wies die Regierung von Oberbayern die Kläger ab ... August 2016 der Stadt ... (Nr. 1) und ihnen dort als künftigen Wohnsitz die Gemeinschaftsunterkunft (Asyl) GU ... (...) in ... (Nr. 2) zu, verpflichtete sie, spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheides zum Einzug „in die unter Nr. 1 genannte Unterkunft“ (Nr. 3) und drohte für den Fall, dass „der Aufforderung unter Nr. 2 nicht rechtzeitig nachgekommen werde“, die Vollstreckung durch unmittelbarem Zwang an (Nr. 4).

Ausweislich des streitgegenständlichen Bescheides wohnten die Kläger bislang in einer Gemeinschaftsunterkunft in ... im Landkreis ...

Am 10. August 2016 erhoben die Kläger durch ihre Bevollmächtigten Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom ... Juli 2016 aufzuheben.

Zugleich beantragten die Kläger, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom ... Juli 2016 anzuordnen und (im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und im Klageverfahren) den Klägern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des unterfertigenden Bevollmächtigten zu bewilligen.

Die Zuweisungsentscheidung als innerbayerische Umverteilung sei rechtswidrig und verletzte die Kläger in ihren Rechten. Die in der Begründung angegebene Rechtsvorschrift des § 50 AsylG sei nicht erfüllt; die Tatbestandsvoraussetzungen des § 50 Abs. 4 AsylG seien nicht berücksichtigt worden. Der Asylantrag der Kläger sei noch nicht verbeschieden worden. Der Kläger zu 1) sei erst vor kurzem an den Beinen operiert worden. Er sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht transport- oder reisefähig, da dies zu einer akuten Thrombosegefahr bei ihm führen würde. Des Weiteren sei nicht berücksichtigt worden, dass die Kläger zu 3) und zu 4) zur Schule gingen und aus ihrer gewohnten schulischen Umgebung herausgerissen würden. Der Bescheid verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da die Kläger bereits mit Übergabe des Bescheides am ... August 2016 zugewiesen waren und noch in der gleichen Woche, also vor Ablauf der Klage- und Antragsfristen, dorthin umziehen sollten. Weiter werde darauf hingewiesen, dass der Bescheid gar keine Rechtsfolgen zeitigen könne und auch nicht vollstreckbar sei, da er nicht unterschrieben worden sei.

Dem Klage- und Antragsschriftsatz beigefügt war neben der ersten Seite des streitgegenständlichen Bescheides ein ärztliches Attest vom ... August 2016, wonach dem Kläger zu 1) vorübergehend eine längere Busfahrt wegen Schwellneigung der unteren Extremitäten und Thrombosegefahr nicht zumutbar sei und eine - nur unvollständig ausgefüllte - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Mit Schreiben vom ... August 2016, bei Gericht eingegangen am ... September 2016, wurde die vollständig ausgefüllte Erklärung nebst Belegen übersandt.

Mit Schreiben vom ... September 2016 teilte der Beklagte mit, dass der Asylantrag der Kläger mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom ... August 2016 abgelehnt worden sei. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liege demnach nicht vor. Die Kläger hätten deshalb bei der Zentralen Ausländerbehörde Unterfranken am ... September 2016 einen Termin zur Vorsprache bzgl. einer freiwilligen Ausreise. Sollte die Familie freiwillig ausreisen, werde der Bescheid storniert.

Mit Schriftsatz vom ... September 2016 wies der Klägerbevollmächtigte darauf hin, dass gegen den ablehnenden Bundesamtsbescheid vom ... August 2016 form- und fristgerecht Klage beim Verwaltungsgericht ... eingereicht worden sei. Die Klage habe aufschiebende Wirkung, so dass der Bescheid des Bundesamtes noch nicht vollziehbar sei.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2016 ergänzte der Beklagte seine Ausführungen dahingehend, dass eine etwaige medizinische Versorgung des Klägers zu 1) auch in ... sichergestellt sei. Die Distanz ... - ... betrage weniger als 200 km, die die Kläger problemlos auch per Bahn zurücklegen könnten. Sonstige humanitäre Gründe, die der Umverteilung entgegenstehen, seien nicht ersichtlich. Die Familieneinheit sei gewahrt worden. Nachdem der Termin bezüglich einer möglichen freiwilligen Ausreise der Kläger offenbar ergebnislos verlaufen sei, werde beantragt, den Antrag abzulehnen und

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2016 teilte der Beklagte mit, das die Bezifferung in dem streitgegenständlichen Bescheid offenbar unrichtig sei. Es müsse selbstverständlich unter Nr. 3 lauten, dass die Kläger zum Umzug in die unter Nr. 2 genannte Unterkunft verpflichtet seien, und unter Nr. 4, wenn sie der Aufforderung unter Nr. 3 nicht rechtzeitig nachkämen.

Mit Beschluss vom ... November 2016 wurde der Rechtsstreit in der Hauptsache (M 24 K 16.3615) auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Mit Beschluss vom ... Dezember 2016 wurde der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt und den Klägern ab dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife (01.09.2016) sowohl im Eil- als auch im Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des unterzeichnenden Bevollmächtigten bewilligt, soweit der Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bzw. die Klage auf Aufhebung der Nr. 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides gerichtet sind; im Übrigen wurde der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt (M 24 S 16.3618 und M 24 K 16.3615).

Mit Schreiben vom ... Januar 2017 verzichtete der Beklagte, mit Schreiben vom ... Januar 2017 verzichteten die Bevollmächtigten der Kläger auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten M 24 S 16.3618 und M 24 K 16.3615 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil die Kläger mit Erklärung ihrer Bevollmächtigten vom... Januar 2017 und der Beklagte mit Erklärung vom ... Januar 2017 klar, eindeutig und vorbehaltlos auf mündliche Verhandlung verzichtet haben.

2. Das Verwaltungsgericht ... ist zur Entscheidung über die Klage insbesondere örtlich zuständig gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es handelt sich um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz (AsylG), weil für die Entscheidung des Rechtsstreits jedenfalls auch § 53 AsylG maßgeblich ist (vgl. VG München, Kammerbeschluss vom 24.6.2015 - M 24 K 15.2322 - juris Rn. 3-6 m. w. N.). Dabei hatten die Kläger in dem (für die Bestimmung der örtlichen gerichtlichen Zuständigkeit gemäß § 83 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - maßgeblichen) Zeitpunkt des Klageeingangs aufgrund des streitgegenständlichen Bescheides ihren Aufenthalt in der GU Ingolstadt, mithin im Gerichtsbezirk des VG... zu nehmen (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO), zumal die in der Hauptsache erhobene Klage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat (§ 75 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).

Aufgrund des Kammerbeschlusses vom ... November 2016 ist der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung über die Klage berufen (§ 76 Abs. 1 AsylG).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die vorliegende, gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehende Entscheidung ist der Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG). Deshalb ist der Entscheidung auch die Asyldurchführungsverordnung vom ... August 2016 (GVBl. S. 258; DVAsyl-2016) zugrunde zu legen, die gemäß § 30 Abs. 1 DVAsyl-2016 am 1. September 2016 in Kraft getreten ist und die Vorgängerregelung der Asyldurchführungsverordnung vom ... Juni 2002 (DVAsyl-2002) - ohne Übergangsregelung - außer Kraft gesetzt hat (§ 30 Abs. 2 DVAsyl-2016).

3. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, insbesondere statthaft, und zwar hinsichtlich Nr. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides gemäß § 42 Abs. 1 VwGO sowie hinsichtlich der vollstreckungsrechtlichen Maßnahmen der Nr. 3 und 4 gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG).

4. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil sich der streitgegenständliche Bescheid in dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt als rechtmäßig erweist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO).

Rechtsgrundlage der von Amts wegen verfügten landesinternen Umverteilung ist § 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 DVAsyl-2016. Nach dieser Vorschrift kann aus Gründen des öffentlichen Interesses landesintern eine Umverteilung in einen anderen Landkreis oder in eine andere kreisfreie Gemeinde im selben oder in einem anderen Regierungsbezirk erfolgen. Abgesehen von der veränderten Paragraphenzählung führt diese Neufassung der DVAsyl-2016 im Hinblick auf die vorliegend streitgegenständliche landesinterne Umverteilung die Vorgängervorschrift des § 8 DVAsyl-2002 in der Sache unverändert fort.

4.1. Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig.

Zuständig ist insoweit gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 DVAsyl-2016 diejenige Regierung, in deren Bezirk die Verteilung erfolgen soll, vorliegend also die Regierung von Oberbayern (ROB), weil... im Regierungsbezirk Oberbayern liegt.

Dabei bedarf es für derartige Verteilungsentscheidungen gemäß § 50 Abs. 4 Sätze 3 und 4 AsylG (vgl. auch § 9 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 Satz 5 DVAsyl-2016) weder einer Anhörung noch einer Begründung. Damit setzt die Asyldurchführungsverordnung voraus, dass wesentliche Teile der Sachverhaltsermittlung und der Begründung auch erst nach Bekanntgabe derartiger Umverteilungsentscheidungen erfolgen können, mithin auch im Wege von Schriftsätzen in nachfolgenden gerichtlichen Verfahren wie vorliegend.

Der streitgegenständliche Bescheid ist schriftlich erlassen worden, lässt als Absender ohne weiteres die erlassende Behörde erkennen und gibt auf Seite 3 auch den Namen und die Dienstbezeichnung des Mitarbeiters, der den Bescheid erlassen hat, wieder. Dass der Bescheid - wie vom Bevollmächtigten der Kläger gerügt - keine Unterschrift, also keine eigenhändige Unterzeichnung enthält, ist dabei unerheblich, da nach dem Wortlaut des Art. 37 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) Unterschrift und Namenswiedergabe in einem Alternativverhältnis („oder“) stehen und nach Sinn und Zweck lediglich für den Empfänger nachvollziehbar angegeben sein soll, wer verantwortlicher Urheber der getroffenen Entscheidung ist. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Umverteilungsbescheid vom ... Juli 2016 um keine abschließende, für die Kläger bestimmte Entscheidung, sondern lediglich um einen Entwurf, der noch einer abschließenden Entscheidung bedarf, handelt, liegen nicht vor.

4.2. Der streitgegenständliche Bescheid ist hinsichtlich Nr. 1 und Nr. 2 materiell rechtmäßig.

4.2.1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 DVAsyl-2016 für eine landesinterne Umverteilung liegen vor. Die Kläger gehören als Asylbewerber zu dem in § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl-2016 genannten Personenkreis.

An der streitgegenständlichen Umverteilung besteht ein „öffentliches Interesse“, weil damit zu rechnen ist, dass durch die Umverteilung in die GU ... das Asylverfahren der Kläger wegen der dortigen Bündelung der beteiligten Stellen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - BAMF -, Zentrale Ausländerbehörde der ROB, Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts) beschleunigt und unter effizientem Einsatz öffentlicher Mittel fortgeführt werden kann. Hierbei ist von der ukrainischen Staatsangehörigkeit der Kläger auszugehen. Sollten die Kläger tatsächlich eine andere (oder weitere) Staatsangehörigkeit besitzen, obläge es ihnen, diese nachzuweisen und im Asylverfahren wie auch im Verteilungsverfahren eine Berichtigung der Angabe herbeizuführen. Da die Statistik des BAMF für die Zeit von Januar bis einschließlich Juni 2016 für die Ukraine eine bundesweite Gesamtanerkennungsquote von nur 1,9 Prozent ausweist (https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/ Asylantraege_und_Entscheidungen0616.pdf), darf davon ausgegangen werden, dass sich nur in wenigen Asylverfahren von Personen dieses Herkunftslandes derart gravierende Asylgründe auftun werden, dass mit besonders langwierigen Asylverfahren zu rechnen ist, so dass die in der GU ... vorhandenen freien Kapazitäten durch Umverteilungen von ukrainischen Asylbewerbern sinnvoll ausgelastet werden können und zudem die Umverteilungen in die GU Ingolstadt zu einem beschleunigten Abschluss des Asylverwaltungsverfahrens führen. Dieses aus einer Betrachtung der Gruppe der ukrainischen Asylbewerber folgende „öffentliche Interesse“ schlägt auch auf den Einzelfall der Kläger durch, weil diese zur Gruppe der ukrainischen Asylbewerber zu rechnen sind. Zwar liegt hierin keine der in § 9 Abs. 5 DVAsyl-2016 genannten Fallvarianten vor; aus dem dort geschriebenen Wort „insbesondere“ folgt aber, dass § 9 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl-2016 auch andere „öffentliche Interessen“ erfasst.

Der streitgegenständliche Bescheid verstößt auch nicht gegen die in § 9 Abs. 6 DVAsyl-2016 genannten Anforderungen, bei denen es sich im Hinblick auf § 53 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG um gerichtlich vollständig überprüfbare Anforderungen handelt. Nach § 9 Abs. 6 DVAsyl-2016 soll der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie von Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht Rechnung getragen werden.

Der Aspekt der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern mit ihren minderjährigen ledigen Kindern wurde beachtet, da die Kläger, Eltern mit minderjährigen Kinder, zusammen umverteilt wurden.

Der streitgegenständliche Bescheid verstößt auch nicht gegen sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus der vorgetragenen gesundheitlichen Situation des Klägers zu 1).

Dabei haben Kläger medizinische Aspekte, aus denen sich sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem, einer landesinternen Umverteilung entgegenstehenden Gewicht ergeben können, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO) vorzulegen und zu belegen. Darüber hinaus ist bei einer bloß bayerninternen Umverteilung - angesichts der in Deutschland verfügbaren Medikamente und der im Raum ... dichten medizinischen Versorgung - die Klägerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht des Weiteren gehalten, solche fachärztlichen/fachtherapeutischen Belege vorzulegen, die eine explizite Begründung enthalten, warum eine Therapie im Raum ... nicht möglich sein sollte und womit (mit welcher Wahrscheinlichkeit) konkret gerade im Falle einer Verlegung der Therapie in den Raum ... zu rechnen wäre. Vor diesem Hintergrund sind an die Darlegung und Belegung gesundheitlicher Gefahren, die mit einer landesinternen Umverteilung in die Aufnahme- und Rückkehreinrichtung verbunden sein können, insgesamt hohe Anforderungen zu stellen.

Diesen Anforderungen genügt das vom Kläger zu 1) vorgelegte ärztliche Attest vom ... August 2016 nicht. Diesem ist nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, weshalb ein Umzug in die GU in ... nicht möglich sein sollte bzw. welche Folgen ein solcher Umzug für den Kläger zu 1) hätte und weshalb eine Behandlung nicht auch in ... durchgeführt werden könnte. Allein das Vorbringen, eine längere Busfahrt sei dem Kläger zu 1) nicht zumutbar, genügt nicht den oben dargelegten hohen Anforderungen an die Darlegung und Belegung gesundheitlicher Gefahren nicht. Der Beklagte hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kläger (insbesondere der Kläger zu 1) die Distanz von ... nach ... auch per Bahn zurücklegen könnten.

Auch dass die Kläger zu 3) und zu 4) aus ihrer gewohnten schulischen Umgebung herausgerissen werden, stellt keinen sonstigen humanitären Grund von vergleichbarem Gewicht dar, zumal auch in Ingolstadt die Möglichkeit der Beschulung besteht.

4.2.2. Der streitgegenständliche Bescheid leidet im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht unter Ermessensfehlern.

Auf der Rechtsfolgenseite räumt § 9 Abs. 1 DVAsyl-2016 der Verwaltung Ermessen ein, das sowohl hinsichtlich des Entschließungsermessens als auch hinsichtlich des Auswahlermessens gemäß § 114 VwGO gerichtlich hinsichtlich der in § 114 Satz 1 VwGO genannten Ermessensfehler überprüft werden kann. Gemäß § 114 Satz 2 VwGO sind Ergänzungen noch im gerichtlichen Verfahren möglich, wobei stets auch die Wertung von § 50 Abs. 4 Satz 4 AsylG (i. V. m. §§ 9, 7 DVAsyl-2016) zu berücksichtigen ist, wonach auch landesinterne Umverteilungen keiner Begründung bedürfen.

Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens i. S.v. § 114 Satz 1 Alt.1 VwGO werden durch den streitgegenständlichen Bescheid nicht verletzt.

Dabei sind bei von Amts wegen verfügten landesinternen Umverteilungen vor allem Grundrechte und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als gesetzliche Grenzen des Ermessens bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Daran ändert auch § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG nichts, wonach ein Asylbewerber keinen Anspruch auf einen bestimmten Aufenthaltsort hat. Denn bei von Amts wegen verfügten landesinternen Umverteilungen als belastender Verwaltungsakte kommen die Grundrechte in ihrer Ausgangsfunktion als Abwehrrechte gegen den Staat (Art. 1 Abs. 3 Grundgesetz - GG) zur Anwendung.

Auch ein Eingriff in Grundrechte kann dabei allerdings gerechtfertigt sein, was vorliegend der Fall ist.

Der streitgegenständliche Bescheid greift in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Kläger ein. Die Intensität dieses Grundrechtseingriffs ist allerdings nicht tiefgreifend; insbesondere ist eine landesinterne Umverteilung innerhalb Bayerns von ihrer Grundrechtsrelevanz her nicht ansatzweise vergleichbar mit einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet heraus, was bei der Prüfung der Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs von Bedeutung ist.

Der Grundrechtseingriff ist gerechtfertigt. Die vorliegende landesinterne Umverteilung verfolgt einen legitimen Zweck. Es geht darum, eine Beschleunigung des Asylverfahrens dadurch zu erreichen, dass einerseits freie Kapazitäten in der GU ... und andererseits die dort vorhandene Bündelung behördlicher Kapazitäten genutzt werden, wobei die Kläger der Gruppe der ukrainischen Asylbewerber angehört, bei der - wie gezeigt - die Anerkennungsquote gering ist (s.o.). Dabei sind die Kriterien der Anerkennungsquote beziehungsweise der geringen Bleibewahrscheinlichkeit dem deutschen Ausländerrecht nicht fremd. So stellt etwa § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) darauf ab, ob bei einem Ausländer „ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist“, wobei in der amtlichen Begründung explizit der Aspekt der „guten Bleibeperspektive“ mit dem Aspekt der Herkunft aus einem „Land mit einer hohen Anerkennungsquote“ in Beziehung gesetzt wird (Bundestags-Drucksache 18/6185, S. 48, unten). Vor diesem Hintergrund ist die in dem streitgegenständlichen Bescheid hinsichtlich der Kläger formulierte „geringe Bleibewahrscheinlichkeit“ als Kehrseite einer geringen Anerkennungsquote im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Maßnahme ist schon deshalb geeignet, um das (legitime) Beschleunigungsziel zu erreichen, weil die Kläger zur Gruppe der Ukrainer gehören und in der GU ... freie Kapazitäten zur Verfügung stehen. Ohne eine Umverteilung könnten die freien Kapazitäten nicht genutzt werden, um den Beschleunigungseffekt zu erzielen, so dass insoweit kein milderes Mittel ersichtlich ist. Auch erscheint der streitgegenständliche Beschied bei einem Vergleich des legitimen Beschleunigungsinteresses mit der geringen Schwere des mit ihnen verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen.

Der Ermessensgebrauch erfolgte vorliegend entsprechend dem Zweck der Ermessensermächtigung (§ 114 Satz 1 Alt. 2 VwGO). Vorliegend wurde (wie gezeigt) legitimer Weise im Interesse der Beschleunigung des Asylverfahrens auf den Aspekt der freien Kapazitäten und der möglichen Bündelung von Verwaltungseinrichtungen unter Berücksichtigung der geringen Anerkennungsquote ukrainischer Asylbewerber zurückgegriffen.

Die offene Formulierung des § 9 Abs. 1 DVAsyl-2016 gestattet die Berücksichtigung einer Vielzahl öffentlicher Zwecke und Aspekte. Deshalb können auch divergierende öffentliche Zwecke, die gegen eine Umverteilung sprechen, im Kontext dieser Vorschrift relevant werden. Derartige anderweitige öffentliche Zwecke sind vorliegend aber nicht ersichtlich.

4.3. Auch die Nr. 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides erweisen sich als rechtmäßig und die Anfechtungsklage deshalb auch insoweit als unbegründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. Art. 38 Abs. 1 VwZVG).

Die Formulierung im Bescheid vom 27. Juli 2016 wies ursprünglich in Nr. 3 und 4 unrichtige Bezugnahmen auf die anderen Nummern des Tenors auf: In der in Nr. 3 in Bezug genommenen Nr. 1 des Bescheidtenors wird keine „Unterkunft“ genannt - das erfolgt erst in Nr. 2; in der in Nr. 4 in Bezug genommenen Nr. 2 des Bescheidtenors ist keine „Aufforderung“ enthalten - diese erfolgt erst in Nr. 3.

Es handelt sich insoweit um eine „offenbare Unrichtigkeit“ i. S.v. Art. 42 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). Über diese Art von Fehler kann das Gericht nicht hinweggehen, zumal er nicht in Art. 46 BayVwVfG genannt ist. Vielmehr sieht der Gesetzgeber für offenbare Unrichtigkeiten in Art. 42 BayVwVfG eine erleichterte (jederzeitige) Korrekturmöglichkeit für die Verwaltung vor - insbesondere kann eine derartige Berichtigung auch durch ein einfaches Schreiben (etwa in Form eines Schriftsatzes an das Gericht, das diesen dann an die Gegenseite weiterleitet) erfolgen, ohne dass auf dem Verwaltungsakt selbst ein Berichtigungsvermerk angebracht werden müsste (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage (2016), § 42 Rn. 17). Andererseits ist eine derartige formlose Berichtigung durch die Verwaltung selbst unverzichtbar und kann nicht durch das Gericht selbst vorgenommen werden, insbesondere nicht im Wege der „Umdeutung“ (Art. 47 BayVwVfG), weil es bei „offenbaren“ Unrichtigkeiten ja gerade um die von Anfang an von der Verwaltung tatsächlich gewollte Regelung (und nicht um einen „anderen“ Verwaltungsakt i. S.v. Art. 47 Abs. 1 BayVwVfG) geht.

Vorliegend hat der Beklagte diese offenbare Unrichtigkeit mit Schreiben vom ... Oktober 2016 berichtigt, ohne dass es - wie oben dargelegt - eines Berichtigungsvermerks auf dem streitgegenständlichen Bescheid bedurft hätte. Die in Nr. 3 und Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheides enthaltene Androhung unmittelbaren Zwangs erweist sich deshalb im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung auch im Hinblick auf die Umzugsfrist als (zwischenzeitlich) rechtmäßig (Art. 36, 34, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.