Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Feb. 2018 - M 21 M 17.6037

published on 16/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Feb. 2018 - M 21 M 17.6037
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Gericht

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Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Wegen der Sachverhaltsdarstellung wird zunächst auf das zwischen denselben Beteiligten ergangene Urteil vom 26. Juni 2017 (Az. M 21 K 16.5861) Bezug genommen, mit dem die Kammer die Klage des Antragstellers auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Vornahme einer Zeitgutschrift im Umfang von 59,67 Arbeitsstunden auf dem Arbeitskonto des Antragstellers abgewiesen hat.

Der Antragsteller war mit diesem Verfahren Angehöriger einer Gruppe von 26 Beamtinnen und Beamten der Beklagten, welche kurz vor dem Ablauf des Jahres 2016 mit einem dem Grunde nach gleichartigen, hinsichtlich des Umfangs der jeweils begehrten Zeitgutschrift aber individuell unterschiedlichen Begehren Klage erhoben hatten. In einigen Fällen waren außerdem oder stattdessen Hilfsanträge auf Zahlung von konkret aus der gutzuschreibenden Stundenzahl errechneten Abgeltungszahlungen gestellt worden. Die Verfahrenskosten aus einem in der Regel auf 5.000,00 € festgesetzten Streitwert wurden in allen Fällen den jeweiligen Klägern, so auch dem Antragsteller auferlegt. Die Urteile ergingen aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung, in der die 26 Klageverfahren gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung, aber nicht Entscheidung miteinander verbunden worden waren.

Zuletzt am 21. September 2017 beantragte die Antragsgegnerin durch ihre Bevollmächtigten die Festsetzung ihrer außergerichtlichen Kosten in Höhe von 805,02 €.

Mit der Bevollmächtigten des Antragstellers (... Rechtsschutz GmbH) am 15. November 2017 zugestelltem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. November 2017 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin auf den genannten Betrag nebst Zinsen ab 3. August 2017 fest.

Hiergegen beantragte der Antragsteller durch seine nunmehrige Bevollmächtigte am 28. November 2017 die Entscheidung des Gerichts. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, die Festsetzung der Verfahrens- und Terminsgebühren (§ 2, § 13 RVG, Nr. 3100, Nr. 3104 VV) für jedes einzelne Verfahren sei unzulässig. Die betreffenden Gebühren dürften für alle 26 Verfahren nur einmal festgesetzt werden, denn der Aufwand für die Durchführung des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung sei insgesamt auch nur einmal entstanden. Die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin hätten in allen Verfahren gleichlautende Schriftsätze eingereicht, in allen Verfahren sei der gleiche Streitgegenstand verhandelt worden. Wenn sich wie hier eine Beklagtenpartei in der gleichen Sache mehrerer Kläger von einem einzigen Bevollmächtigten vertreten lasse, könne nichts anderes gelten als bei der Vertretung mehrerer Streitgenossen durch einen Bevollmächtigten.

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie am 28. November 2017 dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Der gemäß § 165, § 151 VwGO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) ist nicht begründet.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. November 2017 ist rechtmäßig.

In der Serie von 26 weitgehend gleichförmigen Klagen, zu der auch das vorliegende Verfahren gehört, wurden die Verfahrenskosten nach § 154 Abs. 1 VwGO der jeweiligen Klagepartei und damit auch dem Antragsteller auferlegt. Im vorliegenden Fall ist diese Kostengrundentscheidung durch den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 2018 (Az. 6 ZB 17.2315), mit dem der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt wurde, rechtskräftig geworden. Dabei wurde auch die seitens des Verwaltungsgerichts vorgenommene Streitwertfestsetzung - in Höhe des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG - übernommen und bestätigt.

Daraus folgt, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens, so auch der Antragsteller, der Antragsgegnerin aus dem genannten Streitwert die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten haben (§ 162 Abs. 1 VwGO). Dabei sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO „stets“ erstattungsfähig. Insoweit ist in der Rechtsprechung zugunsten der Antragsgegnerin (Bundesrepublik Deutschland), welche hier gesetzlich - gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 PostPersRG - durch die D. P. AG als Postnachfolgeunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft vertreten ist, geklärt, dass sie sich - ebenso wie grundsätzlich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts - im Rechtsstreit durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen kann (vgl. BayVGH vom 26.02.2002 - 3 C 01.1685 - juris). Dazu ist sie selbst vor dem Hintergrund befugt, dass nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OVG Münster vom 17.04.1997 - 12 B 595/97 - juris; BayVGH vom 01.04.1998 - 3 CE 97.2597 - NJW 1999, 442) in beamtenrechtlichen Streitigkeiten auch Bedienstete der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost mit der Befähigung zum Richteramt die Prozessvertretung der Beklagten übernehmen könnten. Die durch die anwaltliche Vertretung einer „Behörde“ entstehenden Kosten sind - im Hinblick auf das nach den obigen Ausführungen auch für Postnachfolgeunternehmen noch geltende „Behördenprivileg“ des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO - allenfalls dann ausnahmsweise nicht erstattungsfähig, wenn die Vertretung gegen Treu und Glauben verstößt, weil sie offensichtlich nutzlos und nur dazu angetan ist, dem Prozessgegner in rechtsmissbräuchlicher Absicht Kosten zu verursachen (BayVGH vom 26.02.2002, a.a.O.; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, zu § 162, Rn. 8a; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, zu § 162, Rn. 10, jeweils m.w.N.).

Diese Voraussetzungen konnte die Kammer nicht bejahen. Zwar hat sie, wie der im Ausgangsverfahren einheitlich durch die ... Rechtsschutz GmbH vertretenen Klagepartei bekannt ist, mit Schreiben vom 18. Januar 2017 an die Beklagtenseite appelliert, von der nach den obigen Grundsätzen bestehenden Möglichkeit, sich in allen 26 Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, keinen Gebrauch zu machen und ihr bestehendes Behördenprivileg auszuüben, die Bestellung eines Rechtsanwalts in einem von ihr zu bestimmenden Musterverfahren fände dagegen die Unterstützung des Gerichts. Als rechtsmissbräuchlich im obigen Sinne beanstandet werden konnte das Festhalten der Beklagtenseite an der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts in jedem Einzelfall jedoch nicht. Zum einen war im vorbereitenden Verfahren für das Verwaltungsgericht keineswegs erkennbar oder gar offensichtlich, dass den Klagen nur gleichförmige Sachverhalte zugrunde liegen würden. So war im Einzelfall nicht bekannt, was Kläger zur Wahrung und Verfolgung ihrer Ansprüche früher schon unternommen hatten. Auch waren Kläger vereinzelt während des Verfahrens in den Ruhestand getreten. Zudem konnte nicht die Mehrzahl von 26 individuellen Klägern hinsichtlich des ihnen zu verschaffenden Missbrauchsschutzes als einheitlicher Prozessgegner behandelt werden. Die Kläger hatten sich vielmehr, anstatt von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, gemäß § 64 VwGO, § 59 ZPO „als Streitgenossen gemeinschaftlich“ zu klagen, aus freien Stücken dazu entschlossen, einzeln Klage zu erheben. Der Bevollmächtigten des Antragstellers ist auch nachdrücklich darin zu widersprechen, dass der Aufwand für die Bearbeitung der Klagen nur einmal entstanden sei. Zwar konnten tatsächlich Rationalisierungseffekte erzielt werden, insbesondere konnten alle Klagen aufgrund nur einer mündlichen Verhandlung erledigt werden, jedoch ist durch die getrennte Aktenführung und individuelle Prüfung jeder einzelnen Klage dennoch ein ganz erheblicher Mehraufwand gegenüber einem einheitlichen Verfahren entstanden und dieser setzt sich erkennbar bis in die Gegenwart fort.

Schließlich hatte der Antragsteller auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht durch prozessgestaltende Maßnahmen, insbesondere die hier in Betracht kommende Verbindung und Trennung von Verfahren nach § 93 Satz 1 VwGO, zu seinen Gunsten auf eine Senkung der Verfahrenskosten hinwirkte. Insoweit ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine im Übrigen sachlich begründete Entscheidung des Gerichts, von einer Verbindung getrennter Verfahren abzusehen oder verbundene Verfahren zu trennen, nicht etwa deshalb ermessensfehlerhaft ist, weil der einzelne Kläger dadurch nicht in den Genuss des Vorteils kommt, den er unter Prozesskostengesichtspunkten durch die Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche in einem verbundenen Verfahren möglicherweise haben würde; maßgeblich sind dabei die Verhältnisse des Einzelfalls (BVerwG vom 02.07.1981 - 4 B 75.81, 4 B 76.81 - Buchholz 310 § 93 VwGO Nr. 5; BVerfG vom 27.03.1980 - 2 BvR 316/80 - BVerfGE 54, 39 = NJW 1980, 1511 = DVBl 1980, 833).

Im vorliegenden Fall hat die Kammer aus sachlichen Gründen davon abgesehen, die Verfahren nach § 93 Satz 1 VwGO zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Nur dies hätte bewirkt, dass die zuvor selbständigen Verfahren nunmehr ein einziges (mit subjektiver Klagehäufung) gebildet hätten, sodass - vorbehaltlich einer späteren Trennung - eine einheitliche Entscheidung mit einem einheitlichen Kostenausspruch ergangen und ein einheitlicher, aus dem Wert der einzelnen ursprünglich selbständigen Klagen addierter Verfahrensstreitwert festgesetzt worden wäre, aus dem die nach der Verbindung entstandenen Gerichts- und Anwaltsgebühren zu berechnen gewesen wären. Dazu konnte sich die Kammer aus zwei wesentlichen Gründen nicht entschließen: Zum einen hielt sie es für das kleinere Übel, die getrennte Aktenführung, welche die Kläger durch die Erhebung von 26 getrennten Klagen bis dahin selbst verursacht hatten und die bereits zu einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand verglichen mit einem einheitlichen Verfahren in Streitgenossenschaft geführt hatte, unter verarbeitungstechnischer Nutzbarmachung dieses Aufwandes mit getrennten, nur in wenigen Formulierungen voneinander abweichenden Urteilen bis zur Erledigung der Streitsachen beizubehalten, anstatt ein einheitliches Urteil zu erlassen, welches neben dem Rubrum durch die jeweils individuell gestellten Anträge sehr unübersichtlich und womöglich auch fehleranfällig geworden wäre. Zum andern war die Kammer - anders als bei Verfahrenseinleitung im Dezember 2016 - im Monat Juni 2017 vorübergehend mit vier Richtern besetzt, was für einen Teil der zu entscheidenden Verfahren nach der mit Beschluss vom 1. Juni 2017 geänderten kammerinternen Geschäftsverteilung einen abweichenden Spruchkörper zur Folge hatte (vgl. Sitzungsprotokoll S. 4). Dies hätte einer Verbindung aller Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zwingend entgegengestanden. Die Alternative - der Erlass zweier Urteile durch die beiden nach dem Prinzip des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) bestimmten Spruchkörper - wiederum hätte zwar den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprochen, aber zu einem erheblichen (und aus der Sicht der Betroffenen willkürlich erscheinenden) Missverhältnis der auf die einzelnen Kläger kostenrechtlich entfallenden Kopfteile geführt.

Dies vor Augen hat die Kammer die Streitsachen nur zu gemeinsamer Verhandlung verbunden. Insoweit ist geklärt, dass eine solche Verfahrensweise, die aus Gründen der Prozessökonomie nahe liegt, wenn wie hier eine Mehrzahl von Klägern in gleichgelagerten Sachverhalten mit entsprechend gleichartigen Rechtsfragen Rechtsschutz begehren, nicht unzulässig ist, aber nicht die Wirkungen einer echten Verfahrensverbindung nach § 93 Satz 1 VwGO entfaltet; die Verfahren bleiben vielmehr - unabhängig davon, ob die Verbindung formlos vorgenommen oder förmlich beschlossen worden ist - weiterhin selbständig (BayVGH vom 17.04.2007 - 4 C 07.659 - BayVBl 2008, 30 = NVwZ-RR 2008, 504; ebenso OVG Lüneburg vom 22.01.2010 - 1 OA 246/09 - NVwZ-RR 2010, 540; a.A.: VGH Mannheim vom 17.08.2006 - 3 S 1425/06 - NVwz-RR 2006, 855). Verbindet das Verwaltungsgericht wie hier nach Aufruf der Sache Verfahren (nur) zur gemeinsamen Verhandlung, so errechnet sich daher die Terminsgebühr für die anwaltliche Vertretung in dieser Verhandlung nach den jeweiligen (Einzel-)Streitwerten, nicht anteilig nach deren Summe (BayVGH, a.a.O.). Denn die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG für die Vertretung in einem Verhandlungstermin entsteht bereits dann, wenn dieser Termin durch Aufruf der Sache beginnt und der Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt vertretungsbereit anwesend ist (BVerwG vom 11.02.2010 - 9 KSt 3.10 - NJW 2010, 1391 = Buchholz 363 § 2 RVG Nr. 3).

Da der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss auch sonst nicht zu beanstanden ist, war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Eine Streitwertfestsetzung ist deshalb nicht erforderlich.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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published on 17/08/2006 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2006 - 16 K 3345/03 - geändert. Die Erinnerung der Beigeladenen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des V
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Annotations

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,

1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder
2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.

(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.