Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. März 2016 - M 17 S 15.31484

bei uns veröffentlicht am02.03.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2015 wird wiederhergestellt.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist jordanische Staatsbürgerin. Sie hatte mit der Angabe, sie sei palästinensische Volkszugehörige aus dem Westjordanland, am 24. November 2009 Asylantrag gestellt.

Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 22. September 2010 die Anerkennung der Antragstellerin als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Die Antragstellerin wurde unter Fristsetzung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Israel (Westjordanland) angedroht. Nach Rücknahme der Klage gegen diesen Bescheid stellte das Verwaltungsgericht Regensburg (B. v. 9.2.2011 - RN 6 K 10.30399 -) das Verfahren ein.

Am 5. Februar 2013 beantragte die Antragstellerin durch ihre damaligen Bevollmächtigten die Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Die Antragstellerin werde seit Mai 2012 bei … psychotherapeutisch behandelt. Bei einer Abschiebung in das Herkunftsland drohe eine Reaktualisierung traumatischer Erfahrungen, zumal es dort immer noch zu Auseinandersetzungen zwischen der israelischen Armee und israelischen Siedlern und der palästinensischen Bevölkerung komme. Es bliebe ihr nichts anderes übrig, als zu ihrem Vater zurückzukehren, d. h. in die unmittelbare Nachbarschaft jenes Cousins, der sie bedroht habe. Bei einem Abbruch der Behandlung bzw. einer Abschiebung ins Heimatland würde sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wesentlich verschlechtern. Damit bestehe das Abschiebeverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Westjordanlands. Der Wiederaufnahmeantrag sei auch rechtzeitig gestellt worden. Zwar bestünden bereits seit langer Zeit gesundheitliche Beeinträchtigungen. Es sei der Antragstellerin jedoch nicht gelungen, die benötigte psychotherapeutische Behandlung zu erlangen. Die Behandlung dauere jetzt zwar bereits sieben Monate an. Die Therapeutin könne aber selbstverständlich erst nach längerer Therapiedauer die Krankheit genau diagnostizieren und die Folgen eines Behandlungsabbruchs bzw. einer Rückkehr ins Heimatland beschreiben. Hier habe die Therapeutin erstmals am ... Januar 2013 einen Befundbericht verfasst, so dass die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginne.

Beigefügt war ein Psychologischer Befundbericht von … München - Dipl.-Psychologin/Psychologische Psychotherapeutin … vom ... Januar 2013, demzufolge die Antragstellerin sich seit Mai 2012 in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Sie leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer Angststörung aufgrund multipler traumatischer Erfahrungen: Leben in Palästina unter den Gewaltbedingungen der Besatzung, permanente Bedrohung durch ihren Cousin und die traumatische Flucht. Da die Antragstellerin von Kindheit an immer wieder Gewalterlebnissen ausgesetzt gewesen sei, sei sie schon früh erheblich vulnerabel gewesen und habe kaum Resilienz gegenüber erneuten Traumatisierungen entwickeln können. Es bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den berichteten Traumata und dieser psychischen Erkrankung. Sie sei dringend weiterhin behandlungsbedürftig. Ein Abbruch der Behandlung würde zu einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen. Eine Abschiebung in das Herkunftsland wäre eine Reaktualisierung traumatischer Erfahrungen, weil die Antragstellerin dem Vorgang der Abschiebung hilflos ausgeliefert wäre, vergleichbar dem Ausgeliefertsein angesichts ihrer Gewalterfahrungen im Herkunftsland und auf der Flucht. Erschwerend komme hinzu, dass sie auch zu Recht befürchten müsse, erneut Gewalterlebnissen ausgesetzt zu sein. Sie sei latent suizidal, sie habe nach eigenen Angaben mehrfach mit dem Gedanken an einen Suizid gespielt. Eine psychische Dekompensation nach einer Abschiebung könne dazu führen, dass sie ihre Suizidimpulse nicht mehr ausreichend unter Kontrolle halten könne und angesichts der als ausweglos empfundenen Situation eine Kurzschlusshandlung begehen würde. Mit Sicherheit würde eine Abschiebung zu einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung führen. Möglicherweise bestünde Gefahr für Leib und Leben. Eine Reisefähigkeit sei aus diesen Gründen nicht gegeben.

Mit Schreiben vom 14. August 2013 legten die Bevollmächtigten eine Kopie des palästinensischen Reiseausweises der Antragstellerin, ausgestellt am ... August 2011, vor, den der Vater der Antragstellerin aus Palästina mitgebracht habe. Daraus ergebe sich, dass diese nicht am Wohnort der Familie, sondern in ... geboren sei. Die Familie habe dort bis zum Einmarsch der irakischen Truppen gelebt und sei dann des Landes verwiesen worden. Seither lebe die Familie am Heimatort in ...

Weiter teilten sie mit Schreiben vom 23. September 2014 mit, es habe sich inzwischen herausgestellt, dass die Antragstellerin die jordanische Staatsbürgerschaft besitze. Sie sei in … geboren. Der tatsächliche Aufenthaltsort sei nach der Vertreibung jedoch überwiegend im Westjordanland gewesen. Die Antragstellerin, ihre Mutter und ihr Bruder hätten im Gegensatz zu ihrem Vater kein Aufenthaltsrecht im Westjordanland erhalten. Bis zum 18. Geburtstag habe die Antragstellerin daher immer wieder nach Jordanien ausreisen und dort eine neue Einreiseerlaubnis beantragen müssen. Nach dem 18. Geburtstag sei die Antragstellerin im Westjordanland geblieben und habe sich dort ohne Genehmigung der israelischen Behörden aufgehalten. Ein neuer Psychologisch-Psychotherapeutischer Befundbericht von ... München vom ... August 2014 der Dipl. Soz.Päd. … und der Dipl.-Psychologin/Psychologischen Psychotherapeutin ... erweitert und ergänzt die Befunde in dem früheren Psychologischen Befundbericht.

Am 16. Oktober 2015 erließ das Bundesamt unter dem Aktenzeichen 5610696 - 445 einen Bescheid, dessen Begründung sich auf die Antragstellerin bezog, jedoch an den Bruder die Antragstellerin adressiert war.

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2015, am 21. Oktober 2015 zur Post gegeben, hob das Bundesamt seinen Bescheid vom 16. Oktober 2015 auf, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, und änderte die mit Bescheid des Bundesamtes vom 22. September 2010 (Az.: 5399815-499) erlassene Abschiebungsandrohung dahingehend ab, dass die Antragstellerin für den Fall, dass sie der Ausreiseaufforderung nicht nachkommt, nach Jordanien abgeschoben wird. Die sofortige Vollziehung des Bescheides wurde angeordnet.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, da eine Prüfung für den jetzt festgestellten Zielstaat Jordanien noch nicht erfolgt sei, sei das Verfahren insoweit wieder zu eröffnen gewesen. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen hinsichtlich Jordaniens nicht vor. Die Antragstellerin habe zielstaatsbezogene (insbesondere Krankheits-) Gründe, die gegen eine Rückkehr in den Staat ihrer Staatsangehörigkeit, nämlich Jordanien, weder überzeugend und glaubhaft vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Die vorgelegten psychologischen Befundberichte vom ... Januar 2013 und ... August 2014 gäben bereits keine notwendigen nachvollziehbaren Diagnosen psychischer Erkrankungen der Antragstellerin, insbesondere einer PTBS, wieder. Es seien bereits keine Gründe angeführt worden, warum die psychischen Krankheitsbilder erst so spät geltend gemacht worden seien. Die Antragstellerin habe sich erst nach Rechtskraft des Vorverfahrens im Mai 2012 in psychotherapeutische Behandlung begeben. Sie solle aber bereits seit 10 Jahren an einer (chronischen) PTBS leiden, ohne diese Erkrankung im Vorverfahren nur ansatzweise plausibel gemacht zu haben. Soweit angeführt worden sei, es sei im laufenden Klageverfahren nicht gelungen, medizinische Unterlagen beizubringen, überzeuge ein noch weiteres, lange Zeit Verstreichenlassen von weiteren 18 Monaten überhaupt nicht. Das traumatisierende Ereignis sei durch den Therapeuten nicht kritisch hinterfragt worden, sondern ausweislich der vorgelegten Befundberichte seien die eigenen Angaben die Antragstellerin übernommen worden, „sie berichtet“. Es werde nicht erklärt, warum nur der Vater und überhaupt nach ... habe zurückkehren wollen. In ihrer Anhörung habe sie die angeblich traumatisierenden Ereignisse nicht erwähnt, obschon konkrete Fragen zum Reiseweg und zum Schiff gestellt worden seien. Die Angaben zur Wohnung des Cousins, der sie belästigt und bedroht haben soll, wichen erheblich voneinander ab. Nachdem nicht einmal das Bestehen einer psychischen Erkrankung nachvollziehbar dargelegt sei, stelle sich die Frage nach aus der Erkrankung resultierende Gefahren nach Rückführung ins Herkunftsland nicht. Wie im Rahmen der Prüfung des Vorverfahrens festgestellt, drohe der Antragstellerin - auch nicht in Jordanien - eine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche Behandlung.

Die sofortige Vollziehung liege im besonderen öffentlichen Interesse. Im Asylverfahren sei unanfechtbar festgestellt, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Schutzgewährung habe. Ihrer Ausreisepflicht sei sie seit Jahren nicht nachgekommen. Eine Aufenthaltsbeendigung habe sie dadurch vereitelt, dass sie die Behörden über ihre Staatsangehörigkeit getäuscht habe. Der ausschließlich durch die Täuschung ermöglichte rechtswidrige Aufenthalt sei nicht als schützenswert anzusehen. Der durch falsche Angaben erreichte Aufenthalt müsse auch deshalb unverzüglich beendet werden, um andere Ausländer von gleichem Verhalten abzuschrecken. Diesen Erwägungen stünden keine privaten Interessen entgegen, die eine andere Ermessensentscheidung nahelegen könnten.

Am 30. Oktober 2015 erhob die Antragstellerin durch ihre Prozessbevollmächtigten Asylklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und stellte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO den Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Vollziehung der geänderten Abschiebungsanordnung anzuordnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin sei in ... geboren. Ihre Eltern stammten ursprünglich aus der Gemeinde ... in der Provinz ... Der Vater habe nach Annektion des Westjordanlandes durch Jordanien die jordanische Staatsangehörigkeit erlangt. Ihre Familie sei 1959 nach ... geflohen. Die Mutter die Antragstellerin sei mit ihrer Familie 1967 nach ... geflohen und habe 1972 den Vater geheiratet. Nach dem Ende des Krieges habe die Familie die Antragstellerin wie Hunderttausende Palästinenser das Aufenthaltsrecht in ... verloren. Jordanien habe 1991 350.000 Palästinenser aufgenommen, darunter die Familie die Antragstellerin. Geplant gewesen sei die Rückkehr nach ..., doch habe lediglich der Vater von den israelischen Behörden die Zuzugsgenehmigung erhalten. Die Mutter und die minderjährigen Kinder hätten nur die Genehmigung zum Besuch des Ehemanns/Vaters erhalten. Sie hätten aber immer wieder ausreisen und eine neue Einreisegenehmigung beantragen müssen. Die Antragstellerin habe sich deshalb ca. sieben Monate im Jahr im Westjordanland und fünf Monate in Jordanien aufgehalten. Mit Volljährigkeit habe das Recht, den Vater zu besuchen, geendet. Die Antragstellerin sei schließlich illegal im Westjordanland geblieben und habe beim Vater in ... gelebt.

Nach der Flucht hätten die Mutter und die jüngeren Geschwister inzwischen in Deutschland Niederlassungserlaubnisse bzw. Aufenthaltserlaubnisse erhalten. Der Vater sei im Besitz einer Duldung.

Die Antragstellerin habe ihre Heimat 2009 verlassen und im Asylantrag angegeben, sie sei in ... geboren.

Im vorliegenden Fall sei das Bundesamt bei der Begründung des Sofortvollzugs von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Der Ausländerbehörde sei seit mindestens Anfang 2013 bekannt, dass die Eltern der Antragstellerin und somit auch diese selbst die jordanische Staatsangehörigkeit besitzen. Es treffe also nicht zu, dass sie die Behörden über ihre Staatsangehörigkeit getäuscht habe. Dies sei auch dem Bundesamt am ... September 2014 mitgeteilt worden, das eine besondere Dringlichkeit offenbar bislang nicht gesehen habe. Lasse sich die Behörde ein Jahr lang Zeit, auf die ihr bekannten Tatsachen zu reagieren, mache sie damit deutlich, dass das öffentliche Interesse nicht als vordringlich angesehen wird. Hinzu komme, dass sich die Antragstellerin im zweiten Jahr ihrer Ausbildung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten befinde. Müsste sie aufgrund des Sofortvollzuges Deutschland verlassen, so wäre auch später ein Abschluss der Ausbildung nicht mehr möglich.

Die Antragstellerin habe tatsächlich im Westjordanland seit ihrer Kindheit gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen israelischen Soldaten und palästinensischen Jugendlichen erlebt. Im Zuge dieser Auseinandersetzungen sei sie auch körperlich verletzt worden. Aus den unterschiedlichen Angaben der Familienangehörigen gegenüber dem Bundesamt könne nicht gefolgert werden, dass die Antragstellerin die Unwahrheit gesagt habe. Es werde die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens beantragt. In Jordanien seien die psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten sehr beschränkt. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin, deren Familie in Deutschland und dem europäischen Ausland lebe, bei einer Rückkehr nach Jordanien in der Lage wäre, die benötigte Behandlung zu erlangen.

Das Bundesamt übersandte mit Schreiben vom 3. November 2015 die Behördenakte.

Weiter wurde vorgelegt ein psychotherapeutischer Befundbericht von ... München vom ... November 2015 der Dipl.-Soz.Päd. … und der Dipl.-Psychologin/Psychologischen Psychotherapeutin ... Seit der Androhung der Abschiebung habe sich der körperliche und seelische Gesamtzustand auf besorgniserregende Weise abrupt verschlechtert. Die langsam aufgebaute Hoffnung sei wieder zerstört, sie sehe keine Zukunft, wolle nicht mehr leben, wenn sie nach Jordanien müsse. In letzter Zeit habe sie immer wieder Ohnmachtsanfälle, der Rettungsdienst habe sie mehrmals deswegen ins Krankenhaus bringen müssen. Ohne Sicherstellung einer traumatherapeutischen Behandlung bestehe die Gefahr einer weiteren Chronifizierung und Aggravation ihrer Symptome und damit auch die Gefahr von massiven psychischen und physischen Folgeerkrankungen. In einem Nachtrag zum Ergänzenden Befundbericht vom ... November 2015 (Unterzeichnerin Dipl.-Soz.Päd. ...) wird ausgeführt, in der letzten therapeutischen Sitzung am ... November 2015 habe die Antragstellerin in einem psychisch äußerst labil und emotional aufgelösten Zustand angegeben, sie habe am ... November 2015 beschlossen, sich durch Medikamente zu suizidieren, was eine Bekannte verhindert habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der sonstigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat in der Sache Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

Mit ihrem Eilrechtschutzersuchen wendet sich die Antragstellerin gegen den Vollzug der Abschiebungsandrohung aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 22. September 2010, die das Bundesamt mit dem Änderungsbescheid vom 16. Oktober 2015 dahingehend geändert hat, dass die Antragstellerin für den Fall, dass sie der Ausreiseaufforderung nicht nachkommt, nach Jordanien (statt Israel/Westjordanland) abgeschoben wird. Vorläufiger Rechtschutz im Umfange der erfolgten Änderung ist der Antragstellerin dabei im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren (vgl. hierzu etwa VG Neustadt (Weinstraße), B. v. 05.03.2010 - 1 L 203/10.NW - juris Rn. 1; VG Lüneburg, B. v. 22.10.2008 - 1 B 55/05 - juris; OVG SA, B. v. 13.08.2008 - 2 L 12/08 - InfAuslR 2009, 40 ff.; VGH BW, B. v. 13.09.2007 - 11 S 1684/07 - VBlBW 2008, 32). Denn der Änderungsbescheid vom 16. Oktober 2015 enthält mit der geänderten Abschiebungsandrohung eine neue potenziell belastende Regelung. Diese wird mit der Klage vom 30. Oktober 2015 angefochten und kann daher nach § 80 Abs. 5 VwGO auch Gegenstand einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage sein.

Die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 16. Oktober 2015 entfaltet aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 3 des Bescheidstenors) gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 2 Satz 3 AsylG keine aufschiebende Wirkung.

Ein Sofortvollzug kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG) liegt nicht vor (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, 101. Aufl. Juni 2014, § 75 Rn. 12; VG Stuttgart, U. v. 27.10.2005 - A 4 K 13055/05 - AuAS 2006, 23; VG Bremen, B. v. 18.01.2008 - 6 V 3542/07.A - InfAuslR 2008, 279; a. A. VG Neustadt, B. v. 05.03.2010 - 1 L 203/10.NW - juris). Der Klage käme, wenn nicht die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wäre, nach § 80 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 75 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Sie hat eine Änderung der Abschiebungsandrohung zum Gegenstand, über die nach asylrechtlichen Bestimmungen zu entscheiden ist (§ 34 AsylG). Aufschiebende Wirkung gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz hat eine Klage aber nur in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags nach § 38 Abs. 1 oder nach §§ 73, 73b, 73c AsylG. Der hier zu entscheidende Fall, nämlich die Änderung einer Abschiebungsandrohung durch Auswechslung des Zielstaates, ohne eine erneute Ausreisefrist zu setzen, ist als Fall im Sinne des § 38 Abs. 1 AsylG zu begreifen. Da in dieser Konstellation keine Frist mehr zu setzen ist (vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., § 34 Rn. 61), fehlt es im Kontext des § 75 AsylG zwar an der die aufschiebende Wirkung begründenden Bezugnahme auf § 38 Abs. 1 AsylG. Gleichwohl ist es insbesondere im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerechtfertigt, den Betreffenden schlechter zu stellen, als wenn diese Zielstaatsbestimmung von Anfang an erfolgt wäre und dieser von vornherein seine Klage auf die Abschiebungsandrohung beschränkt hätte. Dies gilt namentlich dann, wenn in diesem Zusammenhang Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG geprüft werden (Funke-Kaiser, a. a. O., § 75 Rn. 12).

Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung über diese Anträge als Gericht der Hauptsache sachlich zuständig gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 45 VwGO, obgleich im Erst-Asylverfahren das VG Regensburg zuständig war; seine örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, weil die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) ihren Aufenthalt nach dem Asylgesetz im Regierungsbezirk Oberbayern (Gemeinschaftsunterkunft...) und damit im Gerichtsbezirk (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO) zu nehmen hatte (§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO i. V. m. § 83c AsylG).

2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin wiederherzustellen, ist auch begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Antragstellerin hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) einen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die vom Bundesamt für sofort vollziehbar erklärten geänderten Androhung der Abschiebung nach Jordanien (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, Abs. 5 VwGO). Nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung stellen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen dar. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung über den Antrag vorzunehmende Interessenabwägung fällt bei dieser Sachlage zugunsten der Antragstellerin aus.

2.1. Die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2015 unter Nr. 3 erfolgte behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Bescheides ist zunächst formell rechtmäßig, da die zur Begründung der Sofortvollzugsanordnung angeführten fallbezogenen und nicht lediglich formelhaften Aspekte den gesetzlichen Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in ausreichender Weise Rechnung tragen. Die Antragsgegnerin hat im angefochtenen Bescheid die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben, die sie dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt der Klage auszuschließen. Auf Seite 8 des Bescheides vom 16. Oktober 2015 werden einzelfallbezogene Gründe genannt, die dafür sprechen, dass mit der Aufenthaltsbeendigung nicht bis zu einer rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit des Bescheides zugewartet werden kann. Damit fand jedenfalls eine schlüssige, konkrete Auseinandersetzung im Einzelfall unter substantiierter Darlegung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, die zur Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung geführt haben, statt.

Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin eine Aufenthaltsbeendigung dadurch vereitelt habe, dass sie die zuständigen Behörden über ihre Staatsangehörigkeit getäuscht habe. Das Bundesamt ist bei der Begründung des Vollzugsinteresses auch nicht von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Auch wenn die Antragsbevollmächtigten dem Bundesamt im September 2014 mitgeteilt haben, dass die Antragstellerin die jordanische Staatsangehörigkeit besitzt, hätte die Antragstellerin die Behörden sowohl im Rahmen ihres Erst-Asylverfahrens im Jahr 2010 als auch bei ihrem Wiederaufnahmeantrag vom 8. Februar 2013 über ihre Staatsangehörigkeit getäuscht. So gab sie bei seiner persönlichen Anhörung am 3. Februar 2010 (Bl. 81 d. BA) und ihrem Wiederaufnahmeantrag am 8. Februar 2013 an, eine staatenlose Palästinenserin zu sein. Auf Nachfrage bei der Deutschen Botschaft in ... durch die Regierung von Oberbayern stand für die deutschen Behörden bereits am ... Dezember 2013 fest, dass die Eltern der Antragstellerin jordanische Staatsbürger sind. Erst ca. acht Monate später bestätigte die Antragstellerin ihre bis dahin verschwiegene jordanische Staatsangehörigkeit.

2.2. Ist die Vollziehungsanordnung formell ordnungsgemäß begründet, hat das Gericht zur Entscheidung der Frage, ob die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist, zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abzuwägen. Der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Garantie eines umfassenden und effektiven - nicht nur formalen - Rechtsschutzes kommt wesentliche Bedeutung bereits für den einstweiligen Rechtsschutz zu, dessen Versagung vielfach irreparable Folgen hat. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und verwaltungsgerichtlicher Klage ist insoweit eine adäquate Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und ein fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses. Andererseits gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Dies muss jedoch die Ausnahme bleiben (BVerfG, B. v. 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 - juris Rn. 41).

Zwar stellt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die nach Aktenlage vorgenommene summarische und vorläufige Prüfung insoweit zwar ein wesentliches Element der Interessenabwägung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Sofortvollzuges dar, sie ersetzt aber nicht die Prüfung, ob überhaupt ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug vorliegt (BVerfG, B. v. 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 - juris Rn. 47). Da im vorliegenden Fall weder nach der allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eindeutig festgestellt werden kann, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in ihren Rechten verletzt, so dass die Hauptsacheklage mit Sicherheit Erfolg haben wird, noch dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und der Ausländer damit keinerlei schutzwürdiges privates Interesse daran haben kann, von der Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 73 - 77). Es bedarf jedenfalls der weiteren Aufklärung in einem Hauptsacheverfahren, ob die Krankheit der Antragstellerin schwerwiegend ist resp. ob die Behandlung in Jordanien möglich wäre.

Im Hinblick darauf, dass die drohende Abschiebung, die - vergleichbar mit einer Ausweisung (vgl. hierzu BVerfG, B. v. 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 - juris Rn. 41ff.) - nicht selten tief in das Schicksal des Ausländers und seiner Angehörigen eingreift, eine schwerwiegende Maßnahme ist, sind besondere Anforderungen an das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zu stellen. Durch die Anordnung des Sofortvollzugs wird die Abschiebungsandrohung erheblich verschärft. Die bei einer nachträglichen Änderung der Abschiebungsandrohung grundsätzlich vorliegende aufschiebende Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 1 VwGO) stellt sicher, dass das Bleiberecht des Ausländers für die Dauer des Klageverfahrens gewährleistet ist. Für die Verbindung der Abschiebungsandrohung mit der Anordnung des Sofortvollzuges muss entsprechend den obigen Grundsätzen und mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz damit stets ein besonderes, über die Voraussetzungen für die Abschiebung selbst hinausgehendes Erfordernis vorliegen. Es muss ein begründetes öffentliches Bedürfnis bestehen, den Aufenthalt des Ausländers vor rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens zu beenden. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens durch das Bundesamt regelmäßig erkennen lässt, dass ein zwingendes öffentliches Interesse an einer sofortigen Entfernung eines Ausländers aus der Bundesrepublik nicht besteht (vgl. BVerfG, B. v. 30.05.1973 - 1 BvR 155/73 - BVerfGE 35, 177-178 - juris).

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides überwiegt. Zur Begründung des Sofortvollzugs hat das Bundesamt angegeben, dass die Antragstellerin ihrer seit Jahren vollziehbaren Ausreisepflicht bisher nicht nachgekommen sei. Eine Aufenthaltsbeendigung habe sie dadurch vereitelt, dass sie diese über ihre Staatsangehörigkeit getäuscht habe. Der ausschließlich durch die Täuschung ermöglichte rechtswidrige Aufenthalt sei nicht als schützenswert anzusehen. Der durch falsche Angaben erreichte Aufenthalt müsse auch deshalb unverzüglich beendet werden, um andere Ausländer vom gleichen Verhalten abzuschrecken. Diesen Erwägungen stünden keine privaten Interessen entgegen, die eine andere Ermessensentscheidung nahelegen könnten.

Entgegen der Auffassung des Bundesamtes ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Aufenthalt der Antragstellerin nun unverzüglich, d. h. vor rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache, beendet werden müsste, nachdem zwischen Kenntnis des Bundesamtes von der jordanischen Staatsangehörigkeit der Antragstellerin spätestens am 24. September 2014 (siehe Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 23. September 2014, Bl. 17 d.BA) und Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 16. Oktober 2015 über ein Jahr vergangen ist. Die vorliegende schleppende Durchführung des Asylverfahrens durch das Bundesamt lässt darauf schließen, dass ein zwingendes öffentliches Interesse an der sofortigen Entfernung der Antragstellerin aus der Bundesrepublik nicht besteht.

Auch der von der Behörde angegebene Grund, der Aufenthalt der Antragstellerin müsse unverzüglich beendet werden, um andere Ausländer von gleichem Verhalten (durch falsche Angaben erreichter Aufenthalt) abzuschrecken, lässt die Dringlichkeit des sofortigen Vollzuges nicht deutlich werden. Zwar mag in der Rechtsprechung anerkannt sein, dass Ausländer beispielsweise auch ausgewiesen werden dürfen, um dadurch auf andere Ausländer abschreckend einzuwirken und diese damit zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu veranlassen. Entsprechend ist die Ausweisung aus generalpräventiven Gründen grundsätzlich als geeignetes Mittel zum Schutz der öffentlichen Sicherheit anzusehen (BVerfG, B. v. 18.07.1979 - 1 BvR 650/77 - BVerfGE 51, 386 = NJW 1980, 514). Dies gilt aber in erster Linie bei schwerwiegenden Straftaten, wenn die Ausweisung nach der Lebenserfahrung dazu dienen kann, andere Ausländer zur Vermeidung der ihnen sonst drohenden Ausweisung zu einem ordnungsgemäßen Verhalten während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet zu veranlassen (BVerwG, U. v. 1.12.1987 - 1 C 29.85 - NJW 1988, 660 m. w. N.). In dem hier vorliegenden Fall handelt es sich bei der Täuschung über die eigene Staatsangehörigkeit allerdings nicht um eine schwerwiegende Straftat.

Die Kriterien der Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit müssen geeignet sein, das aus § 80 Abs. 1 VwGO abzuleitende Interesse des Betroffenen, zunächst nicht tätig werden zu müssen, zu überwinden (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., 2014, § 80 Rn. 35). Unter diesem Aspekt ist bereits fraglich, ob die Anordnung des Sofortvollzugs geeignet ist, auf andere Ausländer abschreckend zu wirken und zum anderen eine angemessene staatliche Reaktion auf das dem Ausländer vorzuwerfende Verhalten darstellt. Auch hier gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei der Täuschung über die eigene Staatsangehörigkeit nicht um eine schwerwiegende Straftat handelt. Hinzu kommt, dass sich die Antragstellerin bei der Aufklärung ihrer Staatsangehörigkeit mitunter durch Vorlage der entsprechenden Dokumente kooperativ gezeigt hat und damit bemüht hat, zur vollen Sachverhaltsaufklärung beizutragen. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände des Einzelfalls erscheint es höchst zweifelhaft, ob die Anordnung des Sofortvollzugs ein geeignetes Mittel ist, um dadurch auf potentiell über ihre Staatsangehörigkeit täuschende Ausländer abschreckend zu wirken.

Schwer wiegt aber vor allem, dass das Bundesamt bei seiner Interessenabwägung die Grundrechte der Antragstellerin, nämlich der Schutz ihres Lebens und ihrer Gesundheit gemäß Art 2 Abs. 2 Satz 1 GG, gänzlich außer Acht gelassen hat. Denn der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken. Auch hat das Bundesamt das Interesse der Antragstellerin, ihre begonnene Berufsausbildung als Arzthelferin fortzusetzen und abzuschließen, nicht als privates Interesse in die Abwägung eingestellt.

3. Dem Antrag war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG ergebenden Kostenfolge stattzugeben.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34 Abschiebungsandrohung


(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn 1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,2. dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wir

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17


(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 38 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags


(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Ab

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 83


Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 73 Widerrufs- und Rücknahmegründe


(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer1.sich freiwillig erneut dem Schutz d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 45


Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 73b Widerrufs- und Rücknahmeverfahren


(1) Das Bundesamt prüft den Widerruf oder die Rücknahme nach § 73 und § 73a, sobald es Kenntnis von Umständen oder Tatsachen erhält, die einen Widerruf oder eine Rücknahme rechtfertigen könnten. (2) Bei Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung als

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 73c Ausländische Anerkennung als Flüchtling


(1) Ist bei einem Ausländer, der von einem ausländischen Staat als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt worden ist, die Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises auf die Bundesrepublik Deutsch

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83c Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten


Die Bestimmungen dieses Abschnitts sowie § 52 Nummer 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten auch für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Bundesamtes nach § 75 Nummer 12 des Aufenthaltsgesetzes.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. März 2016 - M 17 S 15.31484 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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Tenor Der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtschutz wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1.500 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, die aufschi

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Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Dez. 2016 - M 17 K 15.31483

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtschutz wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1.500 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist statthaft. Mit ihrem Eilrechtschutzersuchen wendet sich die Antragstellerin gegen den Vollzug der Abschiebungsandrohung aus dem rechtskräftigen Bundesamtsbescheid vom 1. September 2003, die das Bundesamt mit dem Änderungsbescheid vom 24. Februar 2010 um Armenien als primärem Abschiebezielstaat erweitert hat (vgl. hierzu etwa VG Lüneburg, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 1 B 55/05 - juris; OVG SA, Beschluss vom 13. August 2008 - 2 L 12/08 -, InfAuslR 2009, 40 ff.; VGH BW; Beschluss vom 13. September 2007 - 11 S 1684/07 -, VBlBW 2008, 32; Funke-Kaiser, in GK-AsylVfG, § 59 Rnr. 58 AsylVfG). Vorläufiger Rechtschutz im Umfange der erfolgten Ergänzung ist der Antragstellerin dabei im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren. Denn der Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2010 enthält eine neue potenziell belastende Regelung. Diese wird mit der Klage vom 2. März 2010 angegriffen und könnte daher nach § 80 Abs. 5 VwGO auch Gegenstand einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage sein.

2

Der Klage kommt nach § 75 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. Sie hat eine Änderung der Abschiebungsandrohung zum Gegenstand, über die nach asylrechtlichen Bestimmungen zu entscheiden ist (§ 34 AsylVfG). Aufschiebende Wirkung gegen Entscheidungen nach dem Asylverfahrensgesetz hat eine Klage aber nur in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags nach § 38 Abs. 1 oder nach § 73 AsylVfG. Beide Fälle greifen hier nicht ein, insbesondere ist in dem Bescheid vom 2. März 2010 nicht die Ablehnung eines Asylantrags im Sinne der § 38 Abs. 1 i.V.m. §13 AsylVfG zu sehen, weil Gegenstand des asylrechtlichen Änderungsbescheid nur die Abschiebungsandrohung ist.

3

Der so verstandene Eilantrag ist allerdings wegen des fehlenden Eilrechtschutzinteresses unzulässig. Eine Abschiebung ist derzeit nämlich nicht möglich. Ein Abschiebungszeitpunkt ist nicht konkret vorhersehbar. Denn der Antragsgegner ist nicht im Besitze eines zur Rückführung der Antragstellerin nach Armenien erforderlichen gültigen Nationalpasses. Der Pass der Antragstellerin ist infolge Fristablaufs ungültig geworden. Der Antragsgegner ist auch nicht in den Besitz sonstiger gültiger Rückreisepapiere für die Antragstellerin gelangt. Dies hat zur Folge, dass ihrer Abschiebung ein tatsächliches Abschiebungshindernis entgegen steht. Ein Bedürfnis für eine Eilentscheidung ist derzeit auch mit Blick auf eine eventuell künftige Abschiebungslage zu verneinen, weil es maßgeblich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt, zu welchem das Fehlen geeigneter Rückreisepapiere andauert, und der Zeitpunkt aufenthaltsbeendender Maßnahmen offen ist.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 30 RVG.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2007 - 1 K 1673/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und - unter Änderung von Amts wegen - für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf jeweils 2.500.- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller reiste am 20.06.1998 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 23.06.1998 unter der Identität „M.E., geboren am 31.12.1981 in Gartofa/Algerien, algerischer Staatsangehöriger“, seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 01.09.1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - den Asylantrag ab (Nr. 1) und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (Nr. 2) noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen (Nr. 3); zugleich drohte es dem Antragsteller die Abschiebung nach Algerien an und wies darauf hin, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 4). Mit Urteil vom 17.02.2000 (A 9 K 12322/98) hob das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Regelung Nr. 3 des Bescheids vom 01.09.1998 auf und verpflichtete das Bundesamt, für den Antragsteller festzustellen, dass hinsichtlich Algeriens ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegt. Diese Feststellung erfolgte durch Bundesamtsbescheid vom 30.03.2000.
Der Antragsteller erhält seither, zuletzt befristet bis 30.09.2007, Duldungen. Im Juli 2000 bestand er die Abschlussprüfung eines Berufsvorbereitungsjahres an der B.-N.-Schule Bruchsal, die den Nachweis eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes umfasst. Nach Erteilung einer Arbeitserlaubnis arbeitete der Antragsteller zunächst als Aushilfe bei einer Reinigungsfirma und seit 01.04.2004 in einem Karlsruher Restaurant als Küchenhilfe, wo er monatlich durchschnittlich 1000 EUR netto verdient. Auf seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 06.12.2006 teilte die Ausländerbehörde Bruchsal ihm unter dem 22.12.2006 mit, dass bei Vorlage eines gültigen Reisepasses die begehrte Aufenthaltserlaubnis mit zweijähriger Geltungsdauer erteilt werde.
Mit Schreiben vom 11.04.2007 legte der Antragsteller dar, dass er es bedauere, eine falsche Identität angegeben zu haben. In Wahrheit heiße er S.G., sei am 25.02.1971 in Khadra-Kairoun geboren und tunesischer Staatsangehöriger, wie die beigefügte Geburtsurkunde und der Auszug aus dem tunesischen Zivilstandsregister belegten. Er habe seine Chance nutzen wollen, in Deutschland die Schule abzuschließen und einen Beruf zu ergreifen. Er beantrage, ihm unter seiner wahren Identität die angekündigte Aufenthaltserlaubnis, insbesondere auf der Grundlage des neuen Bleiberechtes für langjährig Geduldete, zu erteilen.
Mit Schreiben vom 26.04.2007 kündigte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Antragsteller - unter Bezugnahme auf den Hinweis in der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes vom 01.09.1998, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist - an, dass beabsichtigt sei, ihn nach Tunesien abzuschieben. Diese Ankündigung gelte gleichzeitig als Ankündigung der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 5 Satz 4 AufentG. Die Abschiebung werde frühestens einen Monat nach Erhalt dieses Schreibens erfolgen.
Auf Antrag des Antragstellers gemäß § 123 Abs. 1 VwGO untersagte das Verwaltungsgericht Karlsruhe dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 19.06.2007, diesen (vorläufig) aus dem Bundesgebiet abzuschieben. Da die Ausländerbehörde nicht berechtigt sei, die Zielstaatskonkretisierung der Abschiebung vorzunehmen, sondern ausschließlich das Bundesamt, fehle es bezüglich Tunesiens an der erforderlichen Abschiebungsandrohung.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.06.2007 ist zwar fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Die von dem Antragsgegner vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zu Recht stattgegeben. Hinsichtlich Tunesiens fehlt es bislang an einer wirksamen Androhung der Abschiebung. Allein auf der Grundlage des Hinweises gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG, dass der Ausländer in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, darf grundsätzlich keine Abschiebung nach Tunesien durchgeführt werden. Dieser Hinweis hat zwar Schutz- und Warnfunktion, weist selbst aber keinen regelnden Charakter auf. Sein Fehlen führt deshalb auch nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Er soll dem Ausländer lediglich klarmachen, dass er ohne erneute Abschiebungsandrohung in einen später noch zu bezeichnenden (anderen) Staat abgeschoben werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - 9 C 42.99 - BVerwGE 111, 343; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.01.1995 - 13 S 2512/93 - NVwZ 1995, 720). Solange eine solche ordnungsgemäße Zielstaatsbezeichnung nicht vorliegt, darf der Ausländer in einen anderen als den ausdrücklich bezeichneten Zielstaat nicht abgeschoben werden. Das ist hier der Fall. Denn die Zuständigkeit für diese Bezeichnung liegt im Falle einer von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassenen Abschiebungsandrohung ausschließlich bei dem Bundesamt.
Diese Zuständigkeit ergibt sich nicht explizit aus dem Gesetz. Eine Gesamtschau insbesondere der §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3, 42 Satz 1, 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 58 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2, 73 Abs. 3 AsylVfG, § 72 Abs. 2 AufenthG verdeutlicht jedoch, dass in vorliegender Konstellation nur das Bundesamt zuständig sein kann: Stellt der Ausländer einen Asylantrag, ergibt sich die Kompetenz zur Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten aus § 24 Abs. 2 AsylVfG. Nach § 31 Abs. 3 AsylVfG hat das Bundesamt darüber hinaus die ausdrückliche Pflicht, bei Entscheidungen über Asylanträge zugleich regelnd über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG zu entscheiden, wovon nur bei Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgesehen werden darf. Hat das Bundesamt über zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote entschieden, entfaltet seine diesbezügliche Feststellung gemäß § 42 Satz 1 AufenthG für die Ausländerbehörde Bindungswirkung. Auch bei Fragen der landesinternen Verteilung des Ausländers behält das Bundesamt gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG hinsichtlich § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG die Verfahrensherrschaft; eine Bindung der Ausländerbehörde an die entsprechende Entscheidung des Bundesamtes besteht gemäß § 58 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2 AsylVfG selbst bezüglich Fragen zur Beschränkung der örtlichen Bewegungsfreiheit des Ausländers. Und auch nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bleibt das Bundesamt gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG für Widerruf und Rücknahme einer Entscheidung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten weiterhin zuständig.
Die Kompetenz ausschließlich des Bundesamtes zur zielstaatsbezogenen Konkretisierung des Hinweises in der eigenen, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG erlassenen Abschiebungsandrohung ist vor diesem Normhintergrund naheliegend. Hierfür spricht im Falle eines abgelehnten Asylbewerbers zudem die rechtliche Ausgestaltung des Instituts der Abschiebungsandrohung. Wie insbesondere § 60 AufenthG illustriert, muss grundsätzlich vor jeder Abschiebung das Vorliegen von Abschiebungsverboten konkret geprüft werden. Im Asylverfahren ist, anders als im allgemeinen Ausländerrecht (§ 59 Abs. 1 AufenthG: „soll“), der Erlass einer Abschiebungsandrohung ausnahmslos vorgesehen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Wesentlicher Bestandteil dieser Androhung ist der Zielstaat der Abschiebung, auf dessen Bezeichnung auch wegen der Schutzfunktion allenfalls bei Vorliegen einer atypischen Konstellation verzichtet werden darf (vgl. § 59 Abs. 2 Hs. 1 AufenthG und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.06.1996 - 13 S 1281/95 - VBlBW 1996, 436). Da das Bundesamt ohne entsprechende Anhaltspunkte nicht gehalten ist, Abschiebungsverbote hinsichtlich aller Staaten der Welt zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.12.2001 - 1 C 11.01 - BVerwGE 115, 267), andererseits die Abschiebung effizient durchgeführt werden soll, sobald ein geeigneter Zielstaat ermittelt wurde, ist in der Abschiebungsandrohung zunächst selbst der Hinweis auf Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ möglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - 9 C 42.99 - a.a.O.) und hat der Gesetzgeber den hier Streit auslösenden Hinweis auf andere mögliche Zielstaaten in § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG geregelt (vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 44).
10 
Hat der Ausländer nie einen Asylantrag gestellt, liegt die Kompetenz zum Erlass der Abschiebungsandrohung und zur Konkretisierung des Hinweises nach § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG naturgemäß bei der die Abschiebung durchführenden Ausländerbehörde. Sobald allerdings eine Feststellung bezüglich eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG zu treffen ist, ist die Ausländerbehörde auch hier durch § 72 Abs. 2 AufenthG verpflichtet, das Bundesamt im Wege einer nicht selbständig anfechtbaren verwaltungsinternen Stellungnahme aufgrund dessen besonderer Sachkunde zu beteiligen (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 94). Ob diese Beteiligung möglicherweise entfallen könnte, wenn sich keinerlei Anhaltspunkte auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG ergeben, weil weder der Ausländer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 82 Abs. 1 AufenthG entsprechend vorgetragen hat noch sich sonst wie Hinweise hierauf ergeben, kann offen bleiben. In der hier vorliegenden Konstellation kann jedenfalls trotz des Fehlens entsprechender Anhaltspunkte ohne Konkretisierung des Hinweises gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG durch nachträgliche Bezeichnung eines anderen Zielstaats der Abschiebung ausschließlich durch das Bundesamt keine Abschiebung nach Tunesien erfolgen. Denn der Antragsteller hatte einen Asylantrag gestellt, wodurch die zwingende Zuständigkeit des Bundesamtes gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG begründet worden ist (Renner, AuslR, 8. Aufl., § 34 AsylVfG Rn. 3, 13); diese Zuständigkeit dauert auch nach Abschluss des Asylverfahrens noch an (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - 9 C 42.99 - a.a.O.). Für dieses Ergebnis sprechen zudem die Gesichtspunkte der Verfahrensklarheit und Rechtssicherheit (Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, 9/05, § 34 Rn. 64.1) sowie die von dem Gesetzgeber mit der Novellierung 1992 grundlegend eingeführte klare Aufgabenverteilung bezüglich zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote - Bundesamt - und inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse - Ausländerbehörde - (vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 28 sowie BVerwG, Urt. v. 11.11.1997 - 9 C 13/96 - BVerwGE 105, 322 und Urt. v. 11.09.2007 - 10 C 8.07 -), die gerade im Bereich des Asylverfahrensrechts zu beachten ist (Hailbronner/Roth, AuslR, 6/06, § 34 AsylVfG Rn. 70).
11 
Im vorliegenden Fall muss mithin vor einer Abschiebung des Antragstellers zunächst das Bundesamt von Amts wegen entsprechend §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG einen Konkretisierungsbescheid bezüglich des neuen Zielstaats Tunesien erlassen. Dieser muss hinreichend rechtzeitig vor der Abschiebung ergehen, um diesbezüglich effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.07.2000 - 9 C 42.99 - a.a.O.). Der Antragsteller darf von dem Antragsgegner stattdessen auch nicht etwa auf die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens (§ 71 AsylVfG) bzw. eines sogenannten Folgeschutzverfahrens (§ 51 VwVfG i.V.m. § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG) verwiesen werden.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gegen eine ausländerrechtliche Maßnahme, die dem Ausländer eine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position nimmt und damit seine Ausreisepflicht begründet, der Streitwert regelmäßig in Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes festzusetzen. Hatte der Ausländer hingegen - wie hier - keine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position, ist regelmäßig nur von der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes auszugehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04.11.1992 - 11 S 2216/92 - und vom 17.11.2005 - 11 S 611/05 -; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.2004 - 13 S 2510/04 -; alle juris).
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die von der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.09.2005 erhobene Klage (A 4 K 13052/05) aufschiebende Wirkung entfaltet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt ¾ der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin, die Antragstellerin trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Der Antragstellerin wird, soweit der Antrag Erfolg hat, Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwalt Lang beigeordnet. Sie hat keine Raten an die Landeskasse zu bezahlen. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Gründe

 
1. Der Antrag ist unzulässig, soweit mit ihm die Untersagung der Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch die Antragsgegnerin und deren Verpflichtung zur Rücknahme einer Mitteilung gegenüber der Ausländerbehörde begehrt wird.
Der Antragstellerin steht insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Es ist nichts dafür ersichtlich und wurde von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen, dass die Antragsgegnerin den gerichtlichen Feststellungsausspruch nicht beachten und gleichwohl danach unzulässige Vollziehungsmaßnahmen in die Wege leiten bzw. es zulassen wird, dass die insoweit zuständige Ausländerbehörde aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergreift. Hinzukommt, dass es die Antragstellerin jederzeit in der Hand hat, den vorliegenden Beschluss der Ausländerbehörde vorzulegen und sie auf diesem Weg kurzfristig die Ausländerbehörde unkompliziert und ohne unzumutbaren Aufwand von dem aktuellen Sachstand informieren kann.
2. Im Übrigen ist der Antrag mit Rücksicht auf den dem Bescheid vom 29.09.2005 beigefügten Hinweis, wonach die Klage keine aufschiebende Wirkung entfalte, als Feststellungsantrag zulässig (vgl. Bader u.a., VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 115).
Der Antrag ist auch begründet. Denn die von der Antragstellerin erhobene Klage entfaltet gem. § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung. Zunächst ist nach Auffassung des Gerichts im Ausgangspunkt davon auszugehen, dass in allen Fällen, in denen das Bundesamt von der in § 34 Abs. 2 AsylVfG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, mit der Ablehnung zunächst keine Abschiebungsandrohung zu erlassen (vgl. hierzu GK-AsylVfG § 34 Rn. 26 ff.), die Klage gegen eine später isoliert erlassene Abschiebungsandrohung gem. § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung entfaltet, sofern es sich bei der vorangegangenen Ablehnung nicht um eine qualifizierte Ablehnung als offensichtlich unbegründet gehandelt hatte. Auch dann wird die Abschiebung nach § 34 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylVfG angedroht (vgl. im Einzelnen GK-AsylVfG § 34 Rn. 73 ff.). Die Antragsgegnerin benennt in ihrem Bescheid vom 29.09.2005 auch keine andere Rechtsgrundlage, selbst wenn sie zu Unrecht nur eine Wochenfrist für die Ausreise gesetzt hat.
Aber auch der Fall, in dem, wie hier, das Bundesamt nach Erlass der Abschiebungsandrohung bei einfach-unbegründeter Ablehnung die Abschiebungsandrohung um einen zusätzlichen Zielstaat erweitert oder - wie hier - den Zielstaat durch einen anderen ersetzt (vgl. hierzu GK-AsylVfG § 34 Rn. 64.1) ist ein solcher im Sinne von § 38 Abs. 1 AsylVfG. Da für die Abschiebungsandrohung die beiden Elemente der First und des Zielstaats essentielle Bedeutung haben, liegt hier der Sache nach eine neue bzw. weitere Abschiebungsandrohung vor, weshalb im Grunde ein Fall der nicht verbundenen Abschiebungsandrohung gegeben ist. Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, in dem sich die im Bescheid vom 23.03.1994 erfolgte Androhung der Abschiebung infolge der späteren Erteilung von Aufenthaltstiteln an den Antragsteller erledigt hatte (vgl. hierzu GK-AsylVfG § 34 Rn. 107), wobei die weitere von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob die Antragsgegnerin deshalb gar nicht mehr für den Erlass der Androhung im Bescheid vom 29.09.2005 zuständig war, hier nicht mehr zu erörtern ist.
Sollte die Antragsgegnerin der Auffassung sein, bei der hier zu beurteilenden Maßnahme handele es sich um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung, hinsichtlich derer gem. § 12 bwVwVG die aufschiebende Wirkung entfällt, so trifft dies nicht zu, ganz abgesehen davon, dass diese Bestimmung auf die Verwaltungstätigkeit des Bundes nicht anzuwenden wäre. Denn selbst dann, wenn man rechtstechnisch nur von einer Ergänzung der früheren Abschiebungsandrohung ausginge, ändert sich hierdurch nicht der Charakter der Maßnahme. Diese bleibt Teil der Abschiebungsandrohung, deren Vollziehbarkeit allein nach § 75 AsylVfG zu beurteilen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO sowie § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylVfG unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtschutz wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1.500 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist statthaft. Mit ihrem Eilrechtschutzersuchen wendet sich die Antragstellerin gegen den Vollzug der Abschiebungsandrohung aus dem rechtskräftigen Bundesamtsbescheid vom 1. September 2003, die das Bundesamt mit dem Änderungsbescheid vom 24. Februar 2010 um Armenien als primärem Abschiebezielstaat erweitert hat (vgl. hierzu etwa VG Lüneburg, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 1 B 55/05 - juris; OVG SA, Beschluss vom 13. August 2008 - 2 L 12/08 -, InfAuslR 2009, 40 ff.; VGH BW; Beschluss vom 13. September 2007 - 11 S 1684/07 -, VBlBW 2008, 32; Funke-Kaiser, in GK-AsylVfG, § 59 Rnr. 58 AsylVfG). Vorläufiger Rechtschutz im Umfange der erfolgten Ergänzung ist der Antragstellerin dabei im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren. Denn der Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2010 enthält eine neue potenziell belastende Regelung. Diese wird mit der Klage vom 2. März 2010 angegriffen und könnte daher nach § 80 Abs. 5 VwGO auch Gegenstand einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage sein.

2

Der Klage kommt nach § 75 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. Sie hat eine Änderung der Abschiebungsandrohung zum Gegenstand, über die nach asylrechtlichen Bestimmungen zu entscheiden ist (§ 34 AsylVfG). Aufschiebende Wirkung gegen Entscheidungen nach dem Asylverfahrensgesetz hat eine Klage aber nur in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags nach § 38 Abs. 1 oder nach § 73 AsylVfG. Beide Fälle greifen hier nicht ein, insbesondere ist in dem Bescheid vom 2. März 2010 nicht die Ablehnung eines Asylantrags im Sinne der § 38 Abs. 1 i.V.m. §13 AsylVfG zu sehen, weil Gegenstand des asylrechtlichen Änderungsbescheid nur die Abschiebungsandrohung ist.

3

Der so verstandene Eilantrag ist allerdings wegen des fehlenden Eilrechtschutzinteresses unzulässig. Eine Abschiebung ist derzeit nämlich nicht möglich. Ein Abschiebungszeitpunkt ist nicht konkret vorhersehbar. Denn der Antragsgegner ist nicht im Besitze eines zur Rückführung der Antragstellerin nach Armenien erforderlichen gültigen Nationalpasses. Der Pass der Antragstellerin ist infolge Fristablaufs ungültig geworden. Der Antragsgegner ist auch nicht in den Besitz sonstiger gültiger Rückreisepapiere für die Antragstellerin gelangt. Dies hat zur Folge, dass ihrer Abschiebung ein tatsächliches Abschiebungshindernis entgegen steht. Ein Bedürfnis für eine Eilentscheidung ist derzeit auch mit Blick auf eine eventuell künftige Abschiebungslage zu verneinen, weil es maßgeblich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt, zu welchem das Fehlen geeigneter Rückreisepapiere andauert, und der Zeitpunkt aufenthaltsbeendender Maßnahmen offen ist.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 30 RVG.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.