Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Dez. 2016 - M 17 K 15.31483
Tenor
I.
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist jordanische Staatsbürgerin. Sie hatte mit der Angabe, sie sei palästinensische Volkszugehörige aus dem Westjordanland, am 24. November 2009 Asylantrag gestellt.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 22. September 2010 die Anerkennung die Klägerin als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Die Klägerin wurde unter Fristsetzung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Israel (Westjordanland) angedroht. Nach Rücknahme der Klage gegen diesen Bescheid stellte das Verwaltungsgericht Regensburg (B. v. 9.2.2011 - RN 6 K 10.30399 -) das Verfahren ein.
Am
Beigefügt war ein Psychologischer Befundbericht von … München - Dipl.-Psychologin/Psychologische … vom … Januar 2013, demzufolge sich die Klägerin seit Mai 2012 in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Sie leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer Angststörung aufgrund multipler traumatischer Erfahrungen: Leben in Palästina unter den Gewaltbedingungen der Besatzung, permanente Bedrohung durch ihren Cousin und die traumatische Flucht. Da die Klägerin von Kindheit an immer wieder Gewalterlebnissen ausgesetzt gewesen sei, sei sie schon früh erheblich vulnerabel gewesen und habe kaum Resilienz gegenüber erneuten Traumatisierungen entwickeln können. Es bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den berichteten Traumata und dieser psychischen Erkrankung. Sie sei weiterhin dringend behandlungsbedürftig. Ein Abbruch der Behandlung würde zu einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen. Eine Abschiebung in das Herkunftsland wäre eine Reaktualisierung traumatischer Erfahrungen, weil die Klägerin dem Vorgang der Abschiebung hilflos ausgeliefert wäre, vergleichbar dem Ausgeliefertsein angesichts ihrer Gewalterfahrungen im Herkunftsland und auf der Flucht. Erschwerend komme hinzu, dass sie auch zu Recht befürchten müsse, erneut Gewalterlebnissen ausgesetzt zu sein. Sie sei latent suizidal, sie habe nach eigenen Angaben mehrfach mit dem Gedanken an einen Suizid gespielt. Eine psychische Dekompensation nach einer Abschiebung könne dazu führen, dass sie ihre Suizidimpulse nicht mehr ausreichend unter Kontrolle halten könne und angesichts der als ausweglos empfundenen Situation eine Kurzschlusshandlung begehen würde. Mit Sicherheit würde eine Abschiebung zu einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung führen. Möglicherweise bestünde Gefahr für Leib und Leben. Eine Reisefähigkeit sei aus diesen Gründen nicht gegeben.
Mit Schreiben vom
Weiter teilten sie mit Schreiben vom
Am
Mit Bescheid vom
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, da eine Prüfung für den jetzt festgestellten Zielstaat Jordanien noch nicht erfolgt sei, sei das Verfahren insoweit wieder zu eröffnen gewesen. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen hinsichtlich Jordaniens nicht vor. Die Klägerin habe zielstaatsbezogene (insbesondere Krankheits-) Gründe, die gegen eine Rückkehr in den Staat ihrer Staatsangehörigkeit, nämlich Jordanien, weder überzeugend und glaubhaft vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Die vorgelegten psychologischen Befundberichte vom … Januar 2013 und ... August 2014 gäben bereits keine notwendigen nachvollziehbaren Diagnosen psychischer Erkrankungen der Klägerin, insbesondere einer PTBS, wieder. Es seien bereits keine Gründe angeführt worden, warum die psychischen Krankheitsbilder erst so spät geltend gemacht worden seien. Die Klägerin habe sich erst nach Rechtskraft des Vorverfahrens im Mai 2012 in psychotherapeutische Behandlung begeben. Sie solle aber bereits seit 10 Jahren an einer (chronischen) PTBS leiden, ohne diese Erkrankung im Vorverfahren nur ansatzweise plausibel gemacht zu haben. Soweit angeführt worden sei, es sei im laufenden Klageverfahren nicht gelungen, medizinische Unterlagen beizubringen, überzeuge ein noch weiteres, lange Zeit Verstreichen lassen von weiteren 18 Monaten überhaupt nicht. Das traumatisierende Ereignis sei durch den Therapeuten nicht kritisch hinterfragt worden, sondern ausweislich der vorgelegten Befundberichte seien die eigenen Angaben der Klägerin übernommen worden, „sie berichtet“. Es werde nicht erklärt, warum nur der Vater und überhaupt nach … habe zurückkehren wollen. In ihrer Anhörung habe sie die angeblich traumatisierenden Ereignisse nicht erwähnt, obschon konkrete Fragen zum Reiseweg und zum Schiff gestellt worden seien. Die Angaben zur Wohnung des Cousins, der sie belästigt und bedroht haben solle, wichen erheblich voneinander ab. Nachdem nicht einmal das Bestehen einer psychischen Erkrankung nachvollziehbar dargelegt sei, stelle sich die Frage nach aus der Erkrankung resultierender Gefahren nach Rückführung ins Herkunftsland nicht. Wie im Rahmen der Prüfung des Vorverfahrens festgestellt, drohe der Klägerin - auch nicht in Jordanien - eine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche Behandlung.
Am 30. Oktober 2015 erhob die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes
Gleichzeitig beantragte sie gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Vollziehung der geänderten Abschiebungsanordnung herzustellen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei in … geboren. Ihre Eltern stammten ursprünglich aus der Gemeinde … in der Provinz …/Westjordanland. Der Vater habe nach … des Westjordanlandes durch Jordanien die jordanische Staatsangehörigkeit erlangt. Ihre Familie sei 1959 nach ... geflohen. Die Mutter der Klägerin sei mit ihrer Familie 1967 nach ... geflohen und habe 1972 den Vater geheiratet. Nach dem Ende des Krieges habe die Familie der Klägerin wie Hunderttausende Palästinenser das Aufenthaltsrecht in ... verloren. Jordanien habe 1991 350.000 Palästinenser aufgenommen, darunter die Familie die Klägerin. Geplant gewesen sei die Rückkehr nach …, doch habe lediglich der Vater von den israelischen Behörden die Zuzugsgenehmigung erhalten. Die Mutter und die minderjährigen Kinder hätten nur die Genehmigung zum Besuch des Ehemanns/Vaters erhalten. Sie hätten aber immer wieder ausreisen und eine neue Einreisegenehmigung beantragen müssen. Die Klägerin habe sich deshalb ca. sieben Monate im Jahr im Westjordanland und fünf Monate in Jordanien aufgehalten. Mit ihrer Volljährigkeit habe das Recht, den Vater zu besuchen, geendet. Die Klägerin sei schließlich illegal im Westjordanland geblieben und habe beim Vater in … gelebt.
Nach der Flucht hätten die Mutter und die jüngeren Geschwister inzwischen in Deutschland Niederlassungserlaubnisse bzw. Aufenthaltserlaubnisse erhalten. Der Vater sei im Besitz einer Duldung.
Die Klägerin habe ihre Heimat 2009 verlassen und im Asylantrag angegeben, sie sei in … geboren.
Die Zweifel des Bundesamtes an den vorgelegten Befundberichten seien nicht gerechtfertigt. Die Klägerin habe tatsächlich viele Jahre in … im Westjordanland gelebt und dort seit ihrer Kindheit gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen israelischen Soldaten und palästinensischen Jugendlichen erlebt. Im Zuge dieser Auseinandersetzungen sei sie auch körperlich verletzt worden. Aus den unterschiedlichen Angaben der Familienangehörigen gegenüber dem Bundesamt könne nicht gefolgert werden, dass die Klägerin die Unwahrheit gesagt habe. Es werde die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens beantragt. In Jordanien wäre eine Behandlung die Klägerin nicht möglich. Dort seien die psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten sehr beschränkt. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Klägerin, deren Familie in Deutschland und dem europäischen Ausland lebe, bei einer Rückkehr nach Jordanien in der Lage wäre, die benötigte Behandlung zu erlangen.
Das Bundesamt übersandte mit Schreiben vom
Weiter legten die Prozessbevollmächtigten einen psychotherapeutischen Befundbericht von ... vom ... November 2015 der Dipl.-Soz.Päd. d der Dipl.-Psychologin/Psychologischen Psychotherapeutin or. Seit der Androhung der Abschiebung habe sich der körperliche und seelische Gesamtzustand die Klägerin auf besorgniserregende Weise abrupt verschlechtert. Die langsam aufgebaute Hoffnung sei wieder zerstört, sie sehe keine Zukunft, wolle nicht mehr leben, wenn sie nach Jordanien müsse. In letzter Zeit habe sie immer wieder Ohnmachtsanfälle, der Rettungsdienst habe sie mehrmals deswegen ins Krankenhaus bringen müssen. Ohne Sicherstellung einer traumatherapeutischen Behandlung bestehe die Gefahr einer weiteren Chronifizierung und Aggravation ihrer Symptome und damit auch die Gefahr von massiven psychischen und physischen Folgeerkrankungen. In einem Nachtrag zum Ergänzenden Befundbericht vom ... November 2015 (Unterzeichnerin Dipl.-Soz.Päd. ...) wird ausgeführt, in der letzten therapeutischen Sitzung am ... November 2015 habe die Klägerin in einem psychisch äußerst labil und emotional aufgelösten Zustand angegeben, sie habe am … November 2015 beschlossen, sich durch Medikamente zu suizidieren, was eine Bekannte verhindert habe.
Das Verwaltungsgericht München stellte mit
Die Klagebevollmächtigten legten mit Schreiben vom
Mit Beschluss vom 9. Mai 2016
Unter dem ... September 2016 erstellte das Klinikum der … Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie - ein psychiatrisches Gutachten. Es kommt zusammengefasst zu der Beurteilung, dass bei der Klägerin die Kriterien nach ICD-10 für eine posttraumatische Belastungsstörung erfüllt seien. Als auslösendes Ereignis sei die Bedrängung durch den Cousin ... anzusehen, auf dem Boden einer möglicherweise bestehenden erhöhten Vulnerabilität infolge der Gewalterfahrungen seit der frühen Kindheit. Weiter seien bei der Klägerin die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer Angst- und Panikstörung gemäß den ICD-10 Kriterien als erfüllt anzusehen.
Bezüglich der posttraumatischen Belastungsstörung benötige die Klägerin Unterstützung in einem Umfeld, in dem sie mit den beschriebenen Defiziten einigermaßen geschützt leben könne. Der Aufbau von Ressourcen auch über ein soziales Netzwerk solle gefördert werden, bei der Klägerin könne dies in der Fortsetzung der Ausbildung gesehen werden. Eine mögliche Pharmakotherapie könne sinnvoll sein. Bei zusätzlicher Suizidgefährdung müsse in diesem Fall eine vorsichtige Abwägung zwischen Nutzen und Risiko durchgeführt werden. Für die Behandlung der komorbiden depressiven Erkrankung werde, auch hinsichtlich der Angsterkrankungen eine Kombination aus medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung empfohlen.
Die Erkrankung vor allem der posttraumatischen Belastungsstörung sowie die hierfür notwendige Therapie sei mit den Sitten der Kultur in Jordanien nicht vereinbar. Somit sei die Erkrankung in Jordanien nicht behandelbar. Bei einer Rückkehr nach Jordanien würde der Therapieprozess, der zunächst zu einer einstweiligen Stabilisierung geführt habe, unterbrochen. Unbehandelt werde sich der aktuelle psychische Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit weiter verschlechtern und könne erneut in einem möglicherweise erfolgreichen Suizidversuch münden. Die Ängste der Klägerin in Bezug auf den Cousin seien stark ausgeprägt. Dies sei insofern bedeutsam, als dass sie nach einer Rückkehr als Frau kaum alleine leben könnte, der für sie zuständige Mann wäre der Onkel, der Vater des Cousins. Eine Verheiratung - auch gegen ihren Willen - wäre in ihrem Kulturkreis nicht ungewöhnlich, da dadurch die Versorgung formal gewährleistet wäre. Die Schilderungen der Klägerin seien als überzeugend erlebt worden und erlaubten somit die Prognose, dass es zu einer ausgeprägten Eigengefährdung im Falle einer Rückkehr nach Jordanien kommen könne.
Im Falle einer Rückkehr nach Jordanien erlebe sich die Klägerin in einer für sie ausweglosen Situation. Unter Berücksichtigung des bereits unternommenen Suizidversuches bestehe aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung und der beschriebenen Komorbitäten ein deutlich erhöhtes Risiko für einen erneuten Suizidversuch. Nehme man die krankheitsbedingte Vulnerabilität und die als ausweglos empfundene Situation im Heimatland zusammen, sehen die Gutachter eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitliche Verschlechterung sowie einen möglichen erneuten Suizidversuch.
Bei einer Rückkehr nach Jordanien würde ihr Onkel als nächster Verwandter die Verantwortung für sie tragen und den Versuch unternehmen, sie zu verheiraten, auch gegen ihren Willen. Über die Konfrontation mit einem aufgezwungenen Ehemann und die fehlenden Möglichkeiten, dieser Situation aus dem Wege zu gehen, würde es zu einer Retraumatisierung bzw. Reaktivierung des Erlebten kommen. Eine erfolgreiche Behandlung sei in solch einem Umfeld nicht möglich.
Die Klagebevollmächtigte nahm mit Schreiben vom
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der sonstigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Gründe
Über die Klage kann mit Einverständnis der Klagepartei (Schriftsatz vom
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Verwaltungsgericht München zur Entscheidung über diese Klage als Gericht der Hauptsache sachlich zuständig gemäß § 45 VwGO, obgleich im Erst-Asylverfahren das VG Regensburg zuständig war; seine örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, weil die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) ihren Aufenthalt nach dem Asylgesetz im Regierungsbezirk Oberbayern (Gemeinschaftsunterkunft …) und damit im Gerichtsbezirk (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO) zu nehmen hatte (§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO i. V. m. § 83c AsylG).
Die Klage der Klägerin ist auch im Wesentlichen begründet, denn sie hat Anspruch darauf, dass die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2, soweit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint wird, und Ziffer 3 ihres Bescheids vom 16. Oktober 2015 verpflichtet wird, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen (vgl. § 113 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 VwGO). Soweit nach dem Klageantrag die vollumfängliche Aufhebung der Ziffer 2, d. h. hinsichtlich der Verneinung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, beantragt ist, haben die Klagebevollmächtigten lediglich zu den Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorgetragen und einen darauf gerichteten Verpflichtungsantrag gestellt. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind auch nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 71 AsylG i. V. m. § 51 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen hier unbestritten vor, da eine Prüfung von Abschiebungsverboten für den jetzt festgestellten Zielstaat Jordanien noch nicht erfolgt ist. Insbesondere ist der am 5. Februar 2013 gestellte Asylfolgeantrag innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Grundes für das Wiederaufgreifen gestellt worden (vgl. § 51 Abs. 3 VwVfG), nachdem der Klägerin erstmalig mit dem Psychologischen Befundbericht der Dipl.-Psychologin und Psychologischen Psychotherapeutin Frau …, …, vom … Januar 2013 eine ernste psychische Erkrankung attestiert worden ist. Auf den Asylfolgeantrag der Klägerin hin ist die Beklagte auch zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu verpflichten, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) bei der Klägerin aufgrund einer gutachterlich festgestellten schweren psychischen Erkrankung ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vorliegt.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst zwar nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, B. v. 17.8.2011 - 10 B 13/11 u. a. - juris; BayVGH, U. v. 3.7.2012 - 13a B 11.30064 - juris Rn. 34). Eine Gefahr ist „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung ihrer Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, U. v. 29.7.1999 - 9 C 2/99 - juris Rn. 8). Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient hingegen nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland (vgl. VG Arnsberg, B. v. 23.2.2016 - 5 L 242/16.A - juris Rn. 64 m. w. N.).
Mit der ab dem
Zwar begründet eine Selbstmordgefahr, die in Verbindung mit einer bevorstehenden Abschiebung steht, kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern allenfalls ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, das gemäß § 60a AufenthG gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen ist (BVerfG, B. v. 26.2.1998 - 2 BvR 185/98 - juris). Das Gericht ist aber davon überzeugt, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Jordanien wegen ihrer psychischen Erkrankung alsbald in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde.
Eine lebensbedrohliche Situation ist für die Klägerin bei einer Rückkehr nach Jordanien zu befürchten, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10:F43.1), einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10:F32.1) und einer Angst- und Panikstörung (ICD-10: F41.1) leidet und eine medizinische Behandlung der Klägerin in Jordanien jedenfalls nicht finanzierbar und damit erreichbar ist.
Das 36 Seiten umfassende psychiatrische Gutachten von Prof. … und Frau … (Klinikum der … - Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Abteilung für Forensische Psychiatrie) vom ... September 2016, das aufgrund des Beweisbeschlusses des Verwaltungsgerichts München vom … Mai 2016 eingeholt worden ist, kommt nach Auswertung sämtlicher vorhandener medizinischer und sonstiger Unterlagen und einer ambulanten Untersuchung der Klägerin am ... Juli 2016 zum Ergebnis, dass bei der Klägerin die Kriterien nach ICD-10 für eine posttraumatische Belastungsstörung erfüllt seien. Als auslösendes Ereignis sei die Bedrängung durch den Cousin ... anzusehen, auf dem Boden einer möglicherweise bestehenden erhöhten Vulnerabilität infolge der Gewalterfahrungen seit der frühen Kindheit. Weiter seien bei der Klägerin die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer Angst- und Panikstörung gemäß den ICD-10 Kriterien als erfüllt anzusehen.
Bezüglich der posttraumatischen Belastungsstörung benötige die Klägerin Unterstützung in einem Umfeld, in dem sie mit den beschriebenen Defiziten einigermaßen geschützt leben könne. Der Aufbau von Ressourcen auch über ein soziales Netzwerk solle gefördert werden, bei der Klägerin könne dies in der Fortsetzung der Ausbildung gesehen werden. Eine mögliche Pharmakotherapie könne sinnvoll sein. Bei zusätzlicher Suizidgefährdung müsse in diesem Fall eine vorsichtige Abwägung zwischen Nutzen und Risiko durchgeführt werden. Für die Behandlung der komorbiden depressiven Erkrankung werde, auch hinsichtlich der Angsterkrankungen, eine Kombination aus medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung empfohlen.
Die Erkrankung vor allem der posttraumatischen Belastungsstörung sowie die hierfür notwendige Therapie sei mit den Sitten der Kultur in Jordanien nicht vereinbar. Somit sei die Erkrankung in Jordanien nicht behandelbar. Bei einer Rückkehr nach Jordanien würde der Therapieprozess, der zunächst zu einer einstweiligen Stabilisierung geführt habe, unterbrochen. Unbehandelt werde sich der aktuelle psychische Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit weiter verschlechtern und könne erneut in einen möglicherweise erfolgreichen Suizidversuch münden. Die Ängste der Klägerin in Bezug auf den Cousin seien stark ausgeprägt. Dies sei insofern bedeutsam, als dass sie nach einer Rückkehr als Frau kaum alleine leben könnte, der für sie zuständige Mann wäre der Onkel, der Vater des Cousins. Eine Verheiratung - auch gegen ihren Willen - wäre in ihrem Kulturkreis nicht ungewöhnlich, da dadurch die Versorgung formal gewährleistet wäre. Die Schilderungen der Klägerin seien als überzeugend erlebt worden und erlaubten somit die Prognose, dass es zu einer ausgeprägten Eigengefährdung im Falle einer Rückkehr nach Jordanien kommen könne.
Im Falle einer Rückkehr nach Jordanien erlebe sich die Klägerin in einer für sie ausweglosen Situation. Unter Berücksichtigung des bereits unternommenen Suizidversuches bestehe aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung und der beschriebenen Komorbitäten ein deutlich erhöhtes Risiko für einen erneuten Suizidversuch. Nehme man die krankheitsbedingte Vulnerabilität und die als ausweglos empfundene Situation im Heimatland zusammen, sehen die Gutachter eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitliche Verschlechterung sowie einen möglichen erneuten Suizidversuch.
Bei einer Rückkehr nach Jordanien würde ihr Onkel als nächster Verwandter die Verantwortung für sie tragen und den Versuch unternehmen, sie zu verheiraten, auch gegen ihren Willen. Über die Konfrontation mit einem aufgezwungenen Ehemann und die fehlenden Möglichkeiten, dieser Situation aus dem Wege zu gehen, würde es zu einer Retraumatisierung bzw. Reaktivierung des Erlebten kommen. Eine erfolgreiche Behandlung sei in solch einem Umfeld nicht möglich.
Dieses fachärztliche Gutachten ist nachvollziehbar und enthält keine Widersprüche. Es bestätigt in wesentlichen Teilen die vorliegenden psychologischen Befundberichte vom ... Januar 2013 von …, Dipl. Psychologin/Psychologische Psychotherapeutin, Frau …, vom ... August 2014 der Dipl. Soz.Päd. … und der Dipl.-Psychologin/Psychologischen Psychotherapeutin …, weiterhin den psychotherapeutischen Befundbericht von … vom ... November 2015 der Dipl.-Soz.Päd. ... und der Dipl.-Psychologin/Psychologischen Psychotherapeutin … sowie das fachärztlich-psychotherapeutische Gutachten von … vom ... März 2016 der Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie …
Es ist zudem nicht davon auszugehen, dass der Klägerin eine Kombination aus medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung, auf die diese angewiesen ist, in ihrem Herkunftsland Jordanien trotz der prinzipiell existierenden Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung steht. Ausweislich der Auskunft der Deutschen Botschaft in Amman vom ... November 2015 sind psychiatrische Erkrankungen und speziell Depressionen zwar grundsätzlich in Jordanien behandelbar. Jedoch wird die Behandlung von psychiatrischen Erkrankungen generell nicht von der freiwilligen Krankenversicherung abgedeckt (VG Würzburg, U. v. 19.02.2016 - W 2 K 13.30028 - UA S. 15). In der Regel ist eine Behandlung für Mittellose bzw. nicht Krankenversicherte nicht möglich. Eine Behandlung (ebenso eine aufsuchende Behandlung) ist kostenpflichtig.
Gemessen an den vorliegenden Erkenntnissen wäre der Klägerin aufgrund fehlender finanzieller Mittel ein Zugang zu einer aufsuchenden Behandlung und Medikamenten verwehrt. Unter Zugrundelegung der Auskunftslage müsste die Klägerin mangels Leistungen durch die Krankenversicherung sowohl die Kosten für eine aufsuchende fachärztliche Betreuung als auch für die Medikation selbst aufbringen.
Unter diesen Voraussetzungen wäre es der Klägerin mangels hinreichender finanzieller Mittel und ohne Unterstützung durch ihre Familie nicht möglich, die benötigte psychiatrische Versorgung in Jordanien zu erreichen. Infolgedessen besteht die konkrete Gefahr, dass sich die psychische Krankheit der Klägerin in Jordanien erheblich verschlimmert.
Nach alledem ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Jordanien in eine ausweglose Situation geraten würde. Selbst wenn der Gefahr eines Selbstmords im Zusammenhang mit der Abschiebung durch ärztliche Begleitung vor und während der Abschiebung entgegengewirkt werden könnte, besteht bei einer Rückkehr der Klägerin nach Jordanien zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts eine erhebliche konkrete Gefahr für ihr Leben. Wie vom gerichtlich bestellten Gutachter beschrieben, besteht bei der Klägerin unter Berücksichtigung des bereits unternommenen Suizidversuchs aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung und der Komorbitäten ein deutlich erhöhtes Risiko für einen erneuten Suizidversuch. Nehme man die krankheitsbedingte Vulnerabilität und die als ausweglos empfundene Situation im Heimatland zusammen, besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitliche Verschlechterung und einen möglichen erneuten Suizidversuch.
Vor diesem Hintergrund bejaht das Gericht bei der Klägerin das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Nach alledem war der Klage im Wesentlichen stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist jordanische Staatsbürgerin. Sie hatte mit der Angabe, sie sei palästinensische Volkszugehörige aus dem Westjordanland, am 24. November 2009 Asylantrag gestellt.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 22. September 2010 die Anerkennung der Antragstellerin als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Die Antragstellerin wurde unter Fristsetzung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Israel (Westjordanland) angedroht. Nach Rücknahme der Klage gegen diesen Bescheid stellte das Verwaltungsgericht Regensburg (B. v. 9.2.2011 - RN 6 K 10.30399 -) das Verfahren ein.
Am
Beigefügt war ein Psychologischer Befundbericht von … München - Dipl.-Psychologin/Psychologische Psychotherapeutin … vom ... Januar 2013, demzufolge die Antragstellerin sich seit Mai 2012 in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Sie leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer Angststörung aufgrund multipler traumatischer Erfahrungen: Leben in Palästina unter den Gewaltbedingungen der Besatzung, permanente Bedrohung durch ihren Cousin und die traumatische Flucht. Da die Antragstellerin von Kindheit an immer wieder Gewalterlebnissen ausgesetzt gewesen sei, sei sie schon früh erheblich vulnerabel gewesen und habe kaum Resilienz gegenüber erneuten Traumatisierungen entwickeln können. Es bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den berichteten Traumata und dieser psychischen Erkrankung. Sie sei dringend weiterhin behandlungsbedürftig. Ein Abbruch der Behandlung würde zu einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen. Eine Abschiebung in das Herkunftsland wäre eine Reaktualisierung traumatischer Erfahrungen, weil die Antragstellerin dem Vorgang der Abschiebung hilflos ausgeliefert wäre, vergleichbar dem Ausgeliefertsein angesichts ihrer Gewalterfahrungen im Herkunftsland und auf der Flucht. Erschwerend komme hinzu, dass sie auch zu Recht befürchten müsse, erneut Gewalterlebnissen ausgesetzt zu sein. Sie sei latent suizidal, sie habe nach eigenen Angaben mehrfach mit dem Gedanken an einen Suizid gespielt. Eine psychische Dekompensation nach einer Abschiebung könne dazu führen, dass sie ihre Suizidimpulse nicht mehr ausreichend unter Kontrolle halten könne und angesichts der als ausweglos empfundenen Situation eine Kurzschlusshandlung begehen würde. Mit Sicherheit würde eine Abschiebung zu einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung führen. Möglicherweise bestünde Gefahr für Leib und Leben. Eine Reisefähigkeit sei aus diesen Gründen nicht gegeben.
Mit Schreiben vom
Weiter teilten sie mit Schreiben vom
Am
Mit Bescheid vom
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, da eine Prüfung für den jetzt festgestellten Zielstaat Jordanien noch nicht erfolgt sei, sei das Verfahren insoweit wieder zu eröffnen gewesen. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen hinsichtlich Jordaniens nicht vor. Die Antragstellerin habe zielstaatsbezogene (insbesondere Krankheits-) Gründe, die gegen eine Rückkehr in den Staat ihrer Staatsangehörigkeit, nämlich Jordanien, weder überzeugend und glaubhaft vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Die vorgelegten psychologischen Befundberichte vom ... Januar 2013 und ... August 2014 gäben bereits keine notwendigen nachvollziehbaren Diagnosen psychischer Erkrankungen der Antragstellerin, insbesondere einer PTBS, wieder. Es seien bereits keine Gründe angeführt worden, warum die psychischen Krankheitsbilder erst so spät geltend gemacht worden seien. Die Antragstellerin habe sich erst nach Rechtskraft des Vorverfahrens im Mai 2012 in psychotherapeutische Behandlung begeben. Sie solle aber bereits seit 10 Jahren an einer (chronischen) PTBS leiden, ohne diese Erkrankung im Vorverfahren nur ansatzweise plausibel gemacht zu haben. Soweit angeführt worden sei, es sei im laufenden Klageverfahren nicht gelungen, medizinische Unterlagen beizubringen, überzeuge ein noch weiteres, lange Zeit Verstreichenlassen von weiteren 18 Monaten überhaupt nicht. Das traumatisierende Ereignis sei durch den Therapeuten nicht kritisch hinterfragt worden, sondern ausweislich der vorgelegten Befundberichte seien die eigenen Angaben die Antragstellerin übernommen worden, „sie berichtet“. Es werde nicht erklärt, warum nur der Vater und überhaupt nach ... habe zurückkehren wollen. In ihrer Anhörung habe sie die angeblich traumatisierenden Ereignisse nicht erwähnt, obschon konkrete Fragen zum Reiseweg und zum Schiff gestellt worden seien. Die Angaben zur Wohnung des Cousins, der sie belästigt und bedroht haben soll, wichen erheblich voneinander ab. Nachdem nicht einmal das Bestehen einer psychischen Erkrankung nachvollziehbar dargelegt sei, stelle sich die Frage nach aus der Erkrankung resultierende Gefahren nach Rückführung ins Herkunftsland nicht. Wie im Rahmen der Prüfung des Vorverfahrens festgestellt, drohe der Antragstellerin - auch nicht in Jordanien - eine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche Behandlung.
Die sofortige Vollziehung liege im besonderen öffentlichen Interesse. Im Asylverfahren sei unanfechtbar festgestellt, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Schutzgewährung habe. Ihrer Ausreisepflicht sei sie seit Jahren nicht nachgekommen. Eine Aufenthaltsbeendigung habe sie dadurch vereitelt, dass sie die Behörden über ihre Staatsangehörigkeit getäuscht habe. Der ausschließlich durch die Täuschung ermöglichte rechtswidrige Aufenthalt sei nicht als schützenswert anzusehen. Der durch falsche Angaben erreichte Aufenthalt müsse auch deshalb unverzüglich beendet werden, um andere Ausländer von gleichem Verhalten abzuschrecken. Diesen Erwägungen stünden keine privaten Interessen entgegen, die eine andere Ermessensentscheidung nahelegen könnten.
Am 30. Oktober 2015 erhob die Antragstellerin durch ihre Prozessbevollmächtigten Asylklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und stellte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO den Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Vollziehung der geänderten Abschiebungsanordnung anzuordnen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin sei in ... geboren. Ihre Eltern stammten ursprünglich aus der Gemeinde ... in der Provinz ... Der Vater habe nach Annektion des Westjordanlandes durch Jordanien die jordanische Staatsangehörigkeit erlangt. Ihre Familie sei 1959 nach ... geflohen. Die Mutter die Antragstellerin sei mit ihrer Familie 1967 nach ... geflohen und habe 1972 den Vater geheiratet. Nach dem Ende des Krieges habe die Familie die Antragstellerin wie Hunderttausende Palästinenser das Aufenthaltsrecht in ... verloren. Jordanien habe 1991 350.000 Palästinenser aufgenommen, darunter die Familie die Antragstellerin. Geplant gewesen sei die Rückkehr nach ..., doch habe lediglich der Vater von den israelischen Behörden die Zuzugsgenehmigung erhalten. Die Mutter und die minderjährigen Kinder hätten nur die Genehmigung zum Besuch des Ehemanns/Vaters erhalten. Sie hätten aber immer wieder ausreisen und eine neue Einreisegenehmigung beantragen müssen. Die Antragstellerin habe sich deshalb ca. sieben Monate im Jahr im Westjordanland und fünf Monate in Jordanien aufgehalten. Mit Volljährigkeit habe das Recht, den Vater zu besuchen, geendet. Die Antragstellerin sei schließlich illegal im Westjordanland geblieben und habe beim Vater in ... gelebt.
Nach der Flucht hätten die Mutter und die jüngeren Geschwister inzwischen in Deutschland Niederlassungserlaubnisse bzw. Aufenthaltserlaubnisse erhalten. Der Vater sei im Besitz einer Duldung.
Die Antragstellerin habe ihre Heimat 2009 verlassen und im Asylantrag angegeben, sie sei in ... geboren.
Im vorliegenden Fall sei das Bundesamt bei der Begründung des Sofortvollzugs von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Der Ausländerbehörde sei seit mindestens Anfang 2013 bekannt, dass die Eltern der Antragstellerin und somit auch diese selbst die jordanische Staatsangehörigkeit besitzen. Es treffe also nicht zu, dass sie die Behörden über ihre Staatsangehörigkeit getäuscht habe. Dies sei auch dem Bundesamt am ... September 2014 mitgeteilt worden, das eine besondere Dringlichkeit offenbar bislang nicht gesehen habe. Lasse sich die Behörde ein Jahr lang Zeit, auf die ihr bekannten Tatsachen zu reagieren, mache sie damit deutlich, dass das öffentliche Interesse nicht als vordringlich angesehen wird. Hinzu komme, dass sich die Antragstellerin im zweiten Jahr ihrer Ausbildung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten befinde. Müsste sie aufgrund des Sofortvollzuges Deutschland verlassen, so wäre auch später ein Abschluss der Ausbildung nicht mehr möglich.
Die Antragstellerin habe tatsächlich im Westjordanland seit ihrer Kindheit gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen israelischen Soldaten und palästinensischen Jugendlichen erlebt. Im Zuge dieser Auseinandersetzungen sei sie auch körperlich verletzt worden. Aus den unterschiedlichen Angaben der Familienangehörigen gegenüber dem Bundesamt könne nicht gefolgert werden, dass die Antragstellerin die Unwahrheit gesagt habe. Es werde die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens beantragt. In Jordanien seien die psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten sehr beschränkt. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin, deren Familie in Deutschland und dem europäischen Ausland lebe, bei einer Rückkehr nach Jordanien in der Lage wäre, die benötigte Behandlung zu erlangen.
Das Bundesamt übersandte mit Schreiben vom
Weiter wurde vorgelegt ein psychotherapeutischer Befundbericht von ... München vom ... November 2015 der Dipl.-Soz.Päd. … und der Dipl.-Psychologin/Psychologischen Psychotherapeutin ... Seit der Androhung der Abschiebung habe sich der körperliche und seelische Gesamtzustand auf besorgniserregende Weise abrupt verschlechtert. Die langsam aufgebaute Hoffnung sei wieder zerstört, sie sehe keine Zukunft, wolle nicht mehr leben, wenn sie nach Jordanien müsse. In letzter Zeit habe sie immer wieder Ohnmachtsanfälle, der Rettungsdienst habe sie mehrmals deswegen ins Krankenhaus bringen müssen. Ohne Sicherstellung einer traumatherapeutischen Behandlung bestehe die Gefahr einer weiteren Chronifizierung und Aggravation ihrer Symptome und damit auch die Gefahr von massiven psychischen und physischen Folgeerkrankungen. In einem Nachtrag zum Ergänzenden Befundbericht vom ... November 2015 (Unterzeichnerin Dipl.-Soz.Päd. ...) wird ausgeführt, in der letzten therapeutischen Sitzung am ... November 2015 habe die Antragstellerin in einem psychisch äußerst labil und emotional aufgelösten Zustand angegeben, sie habe am ... November 2015 beschlossen, sich durch Medikamente zu suizidieren, was eine Bekannte verhindert habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der sonstigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat in der Sache Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig.
Mit ihrem Eilrechtschutzersuchen wendet sich die Antragstellerin gegen den Vollzug der Abschiebungsandrohung aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 22. September 2010, die das Bundesamt mit dem Änderungsbescheid vom 16. Oktober 2015 dahingehend geändert hat, dass die Antragstellerin für den Fall, dass sie der Ausreiseaufforderung nicht nachkommt, nach Jordanien (statt Israel/Westjordanland) abgeschoben wird. Vorläufiger Rechtschutz im Umfange der erfolgten Änderung ist der Antragstellerin dabei im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren (vgl. hierzu etwa VG Neustadt (Weinstraße), B. v. 05.03.2010 - 1 L 203/10.NW - juris Rn. 1; VG Lüneburg, B. v. 22.10.2008 - 1 B 55/05 - juris; OVG SA,
Die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom
Ein Sofortvollzug kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG) liegt nicht vor (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, 101. Aufl. Juni 2014, § 75 Rn. 12; VG Stuttgart, U. v. 27.10.2005 - A 4 K 13055/05 - AuAS 2006, 23; VG Bremen, B. v. 18.01.2008 - 6 V 3542/07.A - InfAuslR 2008, 279; a. A. VG Neustadt, B. v. 05.03.2010 - 1 L 203/10.NW - juris). Der Klage käme, wenn nicht die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wäre, nach § 80 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 75 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Sie hat eine Änderung der Abschiebungsandrohung zum Gegenstand, über die nach asylrechtlichen Bestimmungen zu entscheiden ist (§ 34 AsylG). Aufschiebende Wirkung gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz hat eine Klage aber nur in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags nach § 38 Abs. 1 oder nach §§ 73, 73b, 73c AsylG. Der hier zu entscheidende Fall, nämlich die Änderung einer Abschiebungsandrohung durch Auswechslung des Zielstaates, ohne eine erneute Ausreisefrist zu setzen, ist als Fall im Sinne des § 38 Abs. 1 AsylG zu begreifen. Da in dieser Konstellation keine Frist mehr zu setzen ist (vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., § 34 Rn. 61), fehlt es im Kontext des § 75 AsylG zwar an der die aufschiebende Wirkung begründenden Bezugnahme auf § 38 Abs. 1 AsylG. Gleichwohl ist es insbesondere im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerechtfertigt, den Betreffenden schlechter zu stellen, als wenn diese Zielstaatsbestimmung von Anfang an erfolgt wäre und dieser von vornherein seine Klage auf die Abschiebungsandrohung beschränkt hätte. Dies gilt namentlich dann, wenn in diesem Zusammenhang Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG geprüft werden (Funke-Kaiser, a. a. O., § 75 Rn. 12).
Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung über diese Anträge als Gericht der Hauptsache sachlich zuständig gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 45 VwGO, obgleich im Erst-Asylverfahren das VG Regensburg zuständig war; seine örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, weil die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) ihren Aufenthalt nach dem Asylgesetz im Regierungsbezirk Oberbayern (Gemeinschaftsunterkunft...) und damit im Gerichtsbezirk (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO) zu nehmen hatte (§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO i. V. m. § 83c AsylG).
2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin wiederherzustellen, ist auch begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Antragstellerin hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) einen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die vom Bundesamt für sofort vollziehbar erklärten geänderten Androhung der Abschiebung nach Jordanien (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, Abs. 5 VwGO). Nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung stellen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen dar. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung über den Antrag vorzunehmende Interessenabwägung fällt bei dieser Sachlage zugunsten der Antragstellerin aus.
2.1. Die im Bescheid der Antragsgegnerin vom
Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin eine Aufenthaltsbeendigung dadurch vereitelt habe, dass sie die zuständigen Behörden über ihre Staatsangehörigkeit getäuscht habe. Das Bundesamt ist bei der Begründung des Vollzugsinteresses auch nicht von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Auch wenn die Antragsbevollmächtigten dem Bundesamt im September 2014 mitgeteilt haben, dass die Antragstellerin die jordanische Staatsangehörigkeit besitzt, hätte die Antragstellerin die Behörden sowohl im Rahmen ihres Erst-Asylverfahrens im Jahr 2010 als auch bei ihrem Wiederaufnahmeantrag vom 8. Februar 2013 über ihre Staatsangehörigkeit getäuscht. So gab sie bei seiner persönlichen Anhörung am 3. Februar 2010 (Bl. 81 d. BA) und ihrem Wiederaufnahmeantrag am 8. Februar 2013 an, eine staatenlose Palästinenserin zu sein. Auf Nachfrage bei der Deutschen Botschaft in ... durch die Regierung von Oberbayern stand für die deutschen Behörden bereits am ... Dezember 2013 fest, dass die Eltern der Antragstellerin jordanische Staatsbürger sind. Erst ca. acht Monate später bestätigte die Antragstellerin ihre bis dahin verschwiegene jordanische Staatsangehörigkeit.
2.2. Ist die Vollziehungsanordnung formell ordnungsgemäß begründet, hat das Gericht zur Entscheidung der Frage, ob die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist, zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abzuwägen. Der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Garantie eines umfassenden und effektiven - nicht nur formalen - Rechtsschutzes kommt wesentliche Bedeutung bereits für den einstweiligen Rechtsschutz zu, dessen Versagung vielfach irreparable Folgen hat. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und verwaltungsgerichtlicher Klage ist insoweit eine adäquate Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und ein fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses. Andererseits gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Dies muss jedoch die Ausnahme bleiben (BVerfG, B. v. 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 - juris Rn. 41).
Zwar stellt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die nach Aktenlage vorgenommene summarische und vorläufige Prüfung insoweit zwar ein wesentliches Element der Interessenabwägung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Sofortvollzuges dar, sie ersetzt aber nicht die Prüfung, ob überhaupt ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug vorliegt (BVerfG, B. v. 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 - juris Rn. 47). Da im vorliegenden Fall weder nach der allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eindeutig festgestellt werden kann, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in ihren Rechten verletzt, so dass die Hauptsacheklage mit Sicherheit Erfolg haben wird, noch dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und der Ausländer damit keinerlei schutzwürdiges privates Interesse daran haben kann, von der Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 73 - 77). Es bedarf jedenfalls der weiteren Aufklärung in einem Hauptsacheverfahren, ob die Krankheit der Antragstellerin schwerwiegend ist resp. ob die Behandlung in Jordanien möglich wäre.
Im Hinblick darauf, dass die drohende Abschiebung, die - vergleichbar mit einer Ausweisung (vgl. hierzu BVerfG, B. v. 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 - juris Rn. 41ff.) - nicht selten tief in das Schicksal des Ausländers und seiner Angehörigen eingreift, eine schwerwiegende Maßnahme ist, sind besondere Anforderungen an das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zu stellen. Durch die Anordnung des Sofortvollzugs wird die Abschiebungsandrohung erheblich verschärft. Die bei einer nachträglichen Änderung der Abschiebungsandrohung grundsätzlich vorliegende aufschiebende Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 1 VwGO) stellt sicher, dass das Bleiberecht des Ausländers für die Dauer des Klageverfahrens gewährleistet ist. Für die Verbindung der Abschiebungsandrohung mit der Anordnung des Sofortvollzuges muss entsprechend den obigen Grundsätzen und mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz damit stets ein besonderes, über die Voraussetzungen für die Abschiebung selbst hinausgehendes Erfordernis vorliegen. Es muss ein begründetes öffentliches Bedürfnis bestehen, den Aufenthalt des Ausländers vor rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens zu beenden. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens durch das Bundesamt regelmäßig erkennen lässt, dass ein zwingendes öffentliches Interesse an einer sofortigen Entfernung eines Ausländers aus der Bundesrepublik nicht besteht (vgl. BVerfG, B. v. 30.05.1973 - 1 BvR 155/73 - BVerfGE 35, 177-178 - juris).
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides überwiegt. Zur Begründung des Sofortvollzugs hat das Bundesamt angegeben, dass die Antragstellerin ihrer seit Jahren vollziehbaren Ausreisepflicht bisher nicht nachgekommen sei. Eine Aufenthaltsbeendigung habe sie dadurch vereitelt, dass sie diese über ihre Staatsangehörigkeit getäuscht habe. Der ausschließlich durch die Täuschung ermöglichte rechtswidrige Aufenthalt sei nicht als schützenswert anzusehen. Der durch falsche Angaben erreichte Aufenthalt müsse auch deshalb unverzüglich beendet werden, um andere Ausländer vom gleichen Verhalten abzuschrecken. Diesen Erwägungen stünden keine privaten Interessen entgegen, die eine andere Ermessensentscheidung nahelegen könnten.
Entgegen der Auffassung des Bundesamtes ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Aufenthalt der Antragstellerin nun unverzüglich, d. h. vor rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache, beendet werden müsste, nachdem zwischen Kenntnis des Bundesamtes von der jordanischen Staatsangehörigkeit der Antragstellerin spätestens am 24. September 2014 (siehe Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 23. September 2014, Bl. 17 d.BA) und Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 16. Oktober 2015 über ein Jahr vergangen ist. Die vorliegende schleppende Durchführung des Asylverfahrens durch das Bundesamt lässt darauf schließen, dass ein zwingendes öffentliches Interesse an der sofortigen Entfernung der Antragstellerin aus der Bundesrepublik nicht besteht.
Auch der von der Behörde angegebene Grund, der Aufenthalt der Antragstellerin müsse unverzüglich beendet werden, um andere Ausländer von gleichem Verhalten (durch falsche Angaben erreichter Aufenthalt) abzuschrecken, lässt die Dringlichkeit des sofortigen Vollzuges nicht deutlich werden. Zwar mag in der Rechtsprechung anerkannt sein, dass Ausländer beispielsweise auch ausgewiesen werden dürfen, um dadurch auf andere Ausländer abschreckend einzuwirken und diese damit zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu veranlassen. Entsprechend ist die Ausweisung aus generalpräventiven Gründen grundsätzlich als geeignetes Mittel zum Schutz der öffentlichen Sicherheit anzusehen (BVerfG, B. v. 18.07.1979 - 1 BvR 650/77 - BVerfGE 51, 386 = NJW 1980, 514). Dies gilt aber in erster Linie bei schwerwiegenden Straftaten, wenn die Ausweisung nach der Lebenserfahrung dazu dienen kann, andere Ausländer zur Vermeidung der ihnen sonst drohenden Ausweisung zu einem ordnungsgemäßen Verhalten während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet zu veranlassen (BVerwG, U. v. 1.12.1987 - 1 C 29.85 - NJW 1988, 660 m. w. N.). In dem hier vorliegenden Fall handelt es sich bei der Täuschung über die eigene Staatsangehörigkeit allerdings nicht um eine schwerwiegende Straftat.
Die Kriterien der Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit müssen geeignet sein, das aus § 80 Abs. 1 VwGO abzuleitende Interesse des Betroffenen, zunächst nicht tätig werden zu müssen, zu überwinden (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., 2014, § 80 Rn. 35). Unter diesem Aspekt ist bereits fraglich, ob die Anordnung des Sofortvollzugs geeignet ist, auf andere Ausländer abschreckend zu wirken und zum anderen eine angemessene staatliche Reaktion auf das dem Ausländer vorzuwerfende Verhalten darstellt. Auch hier gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei der Täuschung über die eigene Staatsangehörigkeit nicht um eine schwerwiegende Straftat handelt. Hinzu kommt, dass sich die Antragstellerin bei der Aufklärung ihrer Staatsangehörigkeit mitunter durch Vorlage der entsprechenden Dokumente kooperativ gezeigt hat und damit bemüht hat, zur vollen Sachverhaltsaufklärung beizutragen. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände des Einzelfalls erscheint es höchst zweifelhaft, ob die Anordnung des Sofortvollzugs ein geeignetes Mittel ist, um dadurch auf potentiell über ihre Staatsangehörigkeit täuschende Ausländer abschreckend zu wirken.
Schwer wiegt aber vor allem, dass das Bundesamt bei seiner Interessenabwägung die Grundrechte der Antragstellerin, nämlich der Schutz ihres Lebens und ihrer Gesundheit gemäß Art 2 Abs. 2 Satz 1 GG, gänzlich außer Acht gelassen hat. Denn der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken. Auch hat das Bundesamt das Interesse der Antragstellerin, ihre begonnene Berufsausbildung als Arzthelferin fortzusetzen und abzuschließen, nicht als privates Interesse in die Abwägung eingestellt.
3. Dem Antrag war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG ergebenden Kostenfolge stattzugeben.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht.
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sowie § 52 Nummer 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten auch für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Bundesamtes nach § 75 Nummer 12 des Aufenthaltsgesetzes.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.
(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn
- 1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht, - 2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.
(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.
(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.
(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.
(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.
(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt I. , I1. , wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Prozesskostenhilfeantrag hat keinen Erfolg. Nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, weil das einstweilige Rechtsschutzverfahren, wie sich aus den Gründen zu II. ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und im Übrigen die erforderlichen Formularanträge und Belege nicht vorgelegt worden sind.
4II.
5Der - sinngemäße - Antrag der Antragsteller,
6die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 500/16.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Januar 2016 unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung sowie gegen die unter Ziffern 6 und 7 verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbote anzuordnen,
7hat keinen Erfolg.
8Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung ist der Antrag zulässig - insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt -, er ist jedoch unbegründet.
9Nach § 75 AsylG hat die Anfechtungsklage gegen die vom Bundesamt ausgesprochene Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung. Zwar kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Das setzt aber nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes voraus. Solchen ernstlichen Zweifeln unterliegt die unter Ziffer 5 des mit der Klage angegriffenen Bescheides vom 25. Januar 2016 verfügte Abschiebungsandrohung nicht.
10Rechtsgrundlage für die erlassene Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind die §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. den §§ 59 und 60 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Danach erlässt das Bundesamt die Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche, wenn der Asylantrag und der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Ausländers als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden und er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das Bundesamt ist in der angegriffenen Entscheidung - auf die entsprechend § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen wird - zu Recht davon ausgegangen, dass die Asylanträge der Antragsteller offensichtlich unbegründet sind und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. Dies erweist sich auch im gegenwärtigen, für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt - vgl. § 77 Abs. 1 AsylG - als rechtsfehlerfrei.
11Die Voraussetzungen für die Asylanerkennung gemäß Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bzw. § 3 Abs. 1 und 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft greifen offensichtlich nicht zugunsten der Antragsteller ein. Gemäß § 29a Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, d.h. u.a. einem Staat gemäß § 29a Abs. 2 i.V.m. Anlage II AsylG stammt, es sei denn, die von ihm angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
12Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragsteller stammen aus Albanien und mithin einem sicheren Herkunftsstaat nach den vorbezeichneten Bestimmungen in deren maßgeblicher Fassung zum jetzigen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
13Das Vorbringen der Antragsteller begründet nicht die Annahme, dass ihnen abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Zur Ausräumung der Vermutung ist nur ein Vorbringen zugelassen, das die Furcht vor politischer Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal des Asylbewerbers gründet. Dabei kann er seine Furcht vor politischer Verfolgung auch dann auf ein persönliches Verfolgungsschicksal stützen, wenn dieses seine Wurzel in allgemeinen Verhältnissen hat. Die Vermutung ist aber erst ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände seiner politischen Verfolgung schlüssig und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag muss vor dem Hintergrund der Feststellung des Gesetzgebers, dass in dem jeweiligen Staat im Allgemeinen keine politische Verfolgung stattfindet, der Erkenntnisse der Behörden und Gerichte zu den allgemeinen Verhältnissen des Staates und der Glaubwürdigkeit des Antragstellers glaubhaft sein. Zur Substantiierung trägt insoweit bei, wenn der Asylbewerber die Beweismittel vorlegt oder benennt, die nach den Umständen von ihm erwartet werden können.
14Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996
15- 2 BvR 1507, 1508/93 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 94, 115.
16Die Antragsteller haben mit ihrem Vorbringen diese Vermutung nicht ausräumen können. Der Antragsteller zu 1. hat sich in der Anhörung vor dem Bundesamt am 19. Mai 2014 dahingehend eingelassen, im Gegensatz zu seiner Ehefrau, der Antragstellerin zu 2., sei er Angehöriger der Roma. Aus diesem Grund sei die Familie seiner Ehefrau mit der Hochzeit, die im Jahr 2002 stattgefunden habe, nicht einverstanden gewesen. Er sei bedroht, bespuckt und geschlagen worden. Zudem sei der Bruder seiner Ehefrau eineinhalb Monate vor der Ausreise aus dem Gefängnis entlassen worden. Dieser habe während seines Gefängnisaufenthalts seine Freunde zu ihm, dem Antragsteller zu 1., geschickt. Diese hätten dann das Haus umstellt und gesagt, er, der Antragsteller zu 1., solle seine Ehefrau verlassen, ansonsten würden die gemeinsamen Kinder vor dessen Augen verbrannt. Die Antragstellerin zu 2. hat in der Anhörung vor dem Bundesamt am 19. Mai 2014 mitgeteilt, ihre Eltern seien wegen der unterschiedlichen Volkszugehörigkeiten nicht mit der Hochzeit einverstanden gewesen. Zudem habe ihr Bruder sie durch seine Freunde bedrohen lassen. Er habe angekündigt, ihre, der Antragstellerin zu 2., Kinder umzubringen.
17Aus diesem Vorbringen folgt offensichtlich keine politische Verfolgung. Denn das Vorbringen ist augenscheinlich unglaubhaft. Die Schilderungen erschöpfen sich in Gänze in den bezeichneten Behauptungen und sind damit vage, oberflächlich sowie unsubstantiiert geblieben. Die Angaben der Antragsteller zu 1. und 2. zur vermeintlichen Bedrohungslage sind derart detailarm, dass sie nicht geeignet sind, ein auch nur ansatzweise nachvollziehbares Bild eines realen Geschehensablaufs zu vermitteln. Insbesondere hinsichtlich der für die Ausreise aus Albanien (vermeintlich) ursächlich gewesenen, vom Bruder der Antragstellerin zu 2. ausgehenden Gefahr haben die Antragsteller zu 1. und 2. weitgehend auf die Schilderung situationstypischer Details verzichtet und die angeblichen Vorfälle stattdessen auf einzelne Kernfakten reduziert, so dass allenfalls ein Handlungsgerüst, aber kein kohärenter Geschehensablauf erkennbar ist.
18Unbeschadet des Umstandes, dass das Vorbringen der Antragsteller offensichtlich unglaubhaft ist, hätten sie selbst dann, wenn unterstellt würde, ihre Schilderungen seien glaubhaft, offensichtlich weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch einen solchen auf Anerkennung als Asylberechtigte.
19Von einer asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich bedeutsamen „Verfolgung“ kann nur ausgegangen werden, wenn die Furcht des Asylsuchenden begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer in Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU (zuvor: Richtlinie 2004/83/EG) geschützter Rechtsgüter wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt ist
20vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - (juris)
21und ihm gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen.
22Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 13. November 2013 - 8 A 2228/07.A - und vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A - (jeweils juris und www.nrwe.de).
23Danach muss auch eine kriminelle Verfolgung an ein in § 3 AsylG genanntes Merkmal anknüpfen, um als politische Verfolgung gelten zu können.
24Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A - und Beschluss vom 28. März 2014 - 13 A 1305/13.A - (jeweils juris und www.nrwe.de).
25An einer solchen Anknüpfung fehlt es hier offensichtlich, denn nach dem Vorbringen der Antragsteller drohte ihnen allenfalls, Opfer kriminellen Unrechts zu werden.
26Ungeachtet dessen könnte den Antragstellern selbst dann, wenn ihre Schilderungen eine politische Verfolgung umschreiben würden, die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden. Für den Fall einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ist diese allein dann relevant, wenn u.a. der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Natur sein (§ 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG). Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn u.a. der Staat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (§ 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG).
27Es ist nicht ersichtlich, dass in Albanien kein staatlicher Schutz vor Verfolgung geboten wird. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen,
28vgl. dazu: Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien (Stand: Mai 2015) vom 10. Juni 2015,
29die in der - das Herkunftsland Albanien betreffenden - verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung
30vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 11 A 334/14.A - (www.nrwe.de und juris); Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 17 L 2938/15.A - (www.nrwe.de und juris)
31Zustimmung gefunden haben, ist zwar in Albanien das Tätigwerden staatlicher Organe - auch der Polizei und Justiz - nicht in der Form effektiv, wie es etwa in den Ländern der Europäischen Union zu erwarten wäre. Indessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass gegen kriminelles Unrecht kein staatlicher Schutz zu erlangen wäre. Im Übrigen haben die Antragsteller nicht einmal erwähnt, um polizeilichen Schutz nachgesucht zu haben.
32Anhaltspunkte dafür, dass den Antragstellern subsidiärer Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG zu gewähren ist, liegen nicht vor.
33Ferner ist nicht ersichtlich, dass der Abschiebung der Antragsteller nach Albanien Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen.
34Auch der von der Antragstellerin zu 2. geltend gemachte Umstand, sie leide an verschiedenen Erkrankungen, führt zu keiner anderen Bewertung.
35Für den Fall einer Erkrankung sind die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dann erfüllt, wenn sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort faktisch unzureichend sind. Die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung muss dabei zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen, also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lassen; das wäre dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand alsbald nach der Rückkehr wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde.
36vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab: BVerwG, Beschluss vom 22. März 2012
37- 1 C 3.11 - (juris) und Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.15 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2007, 254 sowie OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A - (www.nrwe.de und juris).
38Ob eine behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegt, bedarf der - Mindestanforderungen erfüllenden - Darlegung durch den jeweiligen Antragsteller.
39Besondere Voraussetzungen gelten für die Darlegung psychischer Erkrankungen. So ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass zur Substantiierung eines Vorbringens einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung - sowie auch eines entsprechenden Beweisantrages - angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes und seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests gehört. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen.
40Vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 - 10 B 21.12 - (juris) und Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2008, 330.
41Diesen Mindestanforderungen, die auch für die Darlegung und Glaubhaftmachung anderer psychischer Erkrankungen mit Behandlungsbedarf gelten,
42vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, DVBl. 2015, 118 sowie VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 5. Juni 2015 - 13 L 1253/15.A - und vom 7. April 2015 - 13 L 742/15.A - (jeweils www.nrwe.de und juris),
43genügen die von der Antragstellerin zu 2. eingereichten ärztlichen Stellungnahmen nicht.
44Ausweislich des fachärztlichen Attests des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, Herrn Dr. med. N. , vom 25. November 2015 leidet die Antragstellerin zu 2. an einer rezidivierenden Episode einer reaktiven Depression (F33.8G), einem depressiven Adaptationssyndrom (F43.2G) und einer nichtorganischen Hyposomnie (F51.0G). In dem fachärztlichen Attest wird u.a. Folgendes festgestellt:
45„Anamnese (nur auszugsweise):
46Psych. Belastungen, Symptomatik / Problematik bzw. psych. Befinden: Psych. Belastung, denn: Sie hat erhebliche familiäre Probleme. Sie hat Probleme mit ihrem Bruder, ihrem Vater und ihrer Mutter. Ihr Ehemann gehört zu den Roma, ihr Bruder und ihre Familie haben ihn deshalb nie richtig akzeptiert. Ihr Bruder drohte ihr deshalb früher, sie zu schlagen. Sie muss sich um die Versorgung ihrer 3 schulpflichtigen Kinder kümmern. Sie ist seit Frühjahr 2013 in Deutschland. Oft Schlafstörungen. Rez. starke Deprimiertheit. BA: Sie ist ALO. Zum Teil auch rezidivierende Ängste. Gedrückte Stimmung, innere Unruhe. Mangelnde Fähigkeit zur pos. emotionalen Reaktion, Stimmungstiefs. Bisherige psych. Medikation: DIAZEPAM ca. 9mg/Tag.
47Therapie: Supportive / beratende Krisenintervention und Thematisierung konstruktiver Kognitionen. Psych. Medikation: Wie besprochen. CITALOPRAM 30 MG FTA (1/2 bis 1,-,-,-).
48Aufgrund einer ausgeprägten depressiven Symptomatik ist die o.g. Patientin aktuell und im absehbaren Zeitraum nicht reisefähig und es ist eine gezielte fachärztliche psychopharmakologische medikamentöse Therapie erforderlich und indiziert.“
49Erhebliche Zweifel an dem Aussagegehalt des fachärztlichen Attests bestehen schon deshalb, da in diesem Kernfakten - wie zum Beispiel Ein- und Ausreisedaten – unzutreffend angegeben sind. Die Antragstellerin zu 2. befindet sich nicht seit dem Frühjahr 2013 in Deutschland. Sie ist vielmehr erst am 24. April 2014 aus Albanien ausgereist. Im Übrigen ist es wenig plausibel, dass eine beratende bzw. supportive Krisenintervention stattfinden soll. Es ist nicht ersichtlich, wie diese Art der Behandlung, die im Wesentlichen in Form einer Gesprächstherapie durchgeführt wird,
50vgl. im Internet: https://de.wikipedia.org/wiki/Krisenintervention,
51bei der vorhandenen Sprachbarriere erfolgen kann, da die Antragstellerin nach eigenen Angaben lediglich über albanische Sprachkenntnisse verfügt. Darüber hinaus wird das fachärztliche Attest den von der Rechtsprechung aufgestellten Mindestanforderungen nicht ansatzweise gerecht. Es fehlt an nachvollziehbaren Angaben dazu, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt worden ist. Im Übrigen wird nicht erläutert, ob die von der Antragstellerin zu 2. geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde auch bestätigt werden. Ferner wird nicht dargelegt, seit wann und wie häufig sich die Antragstellerin zu 2. in ärztlicher Behandlung befunden hat.
52Soweit in dem fachärztlichen Attest schließlich ausgeführt wird, die Antragstellerin sei nicht reisefähig, ist dies rechtlich ohne Belang, da es sich insofern (allein) um ein inländisches Vollstreckungshindernis handelt, das von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen ist.
53Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 - (www.nrwe.de und juris).
54Die weitere fachärztliche Bescheinigung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, Herrn Dr. med. N. , vom 1. Februar 2016, ausweislich der die Antragstellerin zu 2. (weiterhin) an einer rezidivierenden Episode einer reaktiven Depression (F33.8G), einem depressiven Adaptationssyndrom (F43.2G) und einer nichtorganischen Hyposomnie (F51.0G) leidet, erfüllt die vorgenannten Anforderungen ebenfalls nicht. In der aktuellen fachärztlichen Bescheinigung wird u.a. ausgeführt:
55„Anamnese (nur auszugsweise):
56Psych. Belastungen, Symptomatik / Problematik bzw. psych. Befinden: Psych. Belastung, denn: Sie hat erhebliche familiäre Probleme. Sie hat Probleme mit ihrem Bruder, ihrem Vater und ihrer Mutter. Ihr Ehemann gehört zu den Roma, ihr Bruder und ihre Familie haben ihn deshalb nie richtig akzeptiert. Ihr Bruder drohte ihr deshalb früher, sie zu schlagen. Sie muss sich um die Versorgung ihrer 3 schulpflichtigen Kinder kümmern. In dem Heim, in dem sie wohnt, sind oft starke Lärmbelästigungen. Sie ist seit Frühjahr 2013 in Deutschland. Oft Schlafstörungen. Rez. starke Deprimiertheit. BA: Sie ist ALO. Zum Teil auch rezidivierende Ängste. Gedrückte Stimmung, innere Unruhe. Mangelnde Fähigkeit zur pos. emotionalen Reaktion, Stimmungstiefs. Bisherige psych. Medikation: DIAZEPAM ca. 9mg/Tag.
57Therapie: Supportive / beratende Krisenintervention und Thematisierung konstruktiver Kognitionen. Psych. Medikation: Wie besprochen. Trimipramin 25 mg (-,-,-, 1 bis 3).
58Aufgrund einer ausgeprägten depressiven Symptomatik ist die o.g. Patientin aktuell und im absehbaren Zeitraum nicht reisefähig und es ist eine gezielte fachärztliche psychopharmakologische medikamentöse Therapie erforderlich und indiziert.“
59Die fehlende Aussagekraft des fachärztlichen Attests ergibt sich bereits daraus, dass dieses bis auf zwei - durch Unterstreichungen hervorgehobene - Ausnahmen mit der ersten fachärztlichen Bescheinigung wortlautidentisch ist. Mithin leidet auch die aktuelle fachärztliche Stellungnahme an den vorgenannten inhaltlichen Mängeln.
60Darüber hinaus deckt der Vergleich der beiden fachärztlichen Stellungnahmen weitere Plausibilitätsdefizite auf. Ausweislich der Stellungnahme vom 25. November 2015 bestand die „bisherige psych. Medikation“ in der Gabe von Diazepam. Diese Medikation wurde dann (wohl) auf Citalopram umgestellt. Dennoch führte auch die Stellungnahme vom 1. Februar 2016 aus, die „bisherige psych. Medikation“ bestehe in der Verabreichung von Diazepam.
61Selbst wenn die Antragstellerin zu 2. an einer rezidivierenden Episode einer reaktiven Depression (F33.8G), einem depressiven Adaptationssyndrom (F43.2G) und einer nichtorganischen Hyposomnie (F51.0G) leiden sollte, rechtfertigte dies nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die dann notwendige medizinische Versorgung der Antragstellerin zu 2. in Albanien wäre für diese erlangbar.
62Die medizinische Versorgung in Albanien ist grundsätzlich gesichert. Auch wenn die Ausstattung und Hygiene medizinischer Einrichtungen zu wünschen übrig lässt, sind Ärzte gut ausgebildet. Komplizierte Behandlungen können in Tirana und den größeren Städten durchgeführt werden. Die Medikamentenversorgung stellt kein Problem dar.
63Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien (Stand: Mai 2015) vom 10. Juni 2015.
64Insbesondere Medikamente zur Behandlung psychischer Krankheiten sind in ganz Albanien verfügbar.
65Vgl. Amtliche Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tirana an das Bundesamt vom 29. März 2013.
66Auch die Finanzierung der Medikamente ist gesichert. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt die anfallenden Kosten.
67Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien (Stand: Mai 2015) vom 10. Juni 2015.
68Die Behandelbarkeit der Erkrankungen im Heimatland wird auch nicht durch das Vorbringen der Antragstellerin zu 2. im gerichtlichen Verfahren in Frage gestellt. Danach soll eine ärztliche Behandlung in Albanien nicht möglich sein, da die familiären Auseinandersetzungen unmittelbar nach der Einreise wieder beginnen würden und die Antragstellerin zu 2. dann erneut in die Situation geriete, die Auslöser für die aktuellen Erkrankungen gewesen sei. Im Übrigen seien die jetzigen Symptome bereits in Albanien aufgetreten, hätten dort jedoch nicht behandelt werden können. Dieser Vortrag übersieht zunächst, dass die Antragstellerin zu 2. während der Anhörung vor dem Bundesamt am 19. Mai 2014 weder erwähnt hat, dass sie an einer psychischen Erkrankung leidet, noch, dass sie vergebens versucht hätte, eine adäquate Behandlung in Albanien zu erhalten. Vielmehr hat sich die Antragstellerin zu 2. dahingehend eingelassen, ihr gehe es gesundheitlich gut. Damit einhergehend hat die Antragstellerin zu 2. auch nicht unmittelbar nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einen Facharzt aufgesucht, sondern erst - im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat - ca. 21 Monate später. Letztlich folgt auch aus den vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen nicht ansatzweise, dass eine Behandlung der Antragstellerin zu 2. in Albanien ausscheidet.
69Falls das Vorbringen der Antragstellerin zu 2. dahingehend verstanden werden soll, die ärztliche Versorgung im Bundesgebiet sei qualitativ hochwertiger als diejenige in Albanien, ist darauf hinzuweisen, dass der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht dazu dient, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht.
70Vgl. dazu: OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 - und vom 14. Juni 2005 - 11 A 4518/02.A - (jeweils www.nrwe.de und juris).
71Soweit die Antragstellerin zu 2. schließlich ausweislich der ärztlichen Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin, Herrn Dr. med. T. , vom 25. August 2015 an Fibromyalgie, Migräne und Schlaflosigkeit leidet, ist dies rechtlich ohne Relevanz, da die Bescheinigung knapp sechs Monate alt und mithin nicht mehr aktuell ist. Damit einhergehend hat sich die Antragstellerin zu 2. im gerichtlichen Verfahren auch nicht mehr auf diese physischen Leiden berufen, sondern ihren Vortrag auf das Vorliegen psychischer Erkrankungen beschränkt.
72Soweit sich der Eilantrag gegen die Einreise- und Aufenthaltsverbote aus Ziffern 6 und 7 des angegriffenen Bescheides richtet, ist er - ungeachtet der Fragen, ob ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO oder nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft ist und ob jeweils das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vorliegt (§ 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) - jedenfalls unbegründet.
73Dies gilt zunächst für die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 10 Monate gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG. Das Bundesamt hat ausweislich der Begründung des Bescheides richtig erkannt, dass ihm mit Blick auf die Frage, ob ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet wird, Ermessen eröffnet ist. In die Ermessenserwägungen hat das Bundesamt zutreffend eingestellt, ob zu Gunsten der Antragsteller schutzwürdige Belange zu berücksichtigen sind. Da solche Umstände weder von den Antragstellern vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, durfte das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot in rechtmäßiger Weise anordnen.
74Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 10 Monate weist ebenfalls keine Ermessensfehler auf. Die Bemessung der Frist auf 10 Monate steht im Einklang mit § 11 Abs. 7 Satz 5 AufenthG. Im Übrigen hat das Bundesamt alle insofern in die Ermessensentscheidung einzustellenden Umstände berücksichtigt. Auch die Antragsteller haben nicht konkret vorgetragen, welche Umstände das Bundesamt unberücksichtigt gelassen hat.
75Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots aus § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG auf 30 Monate ist ebenfalls rechtmäßig, da sie den Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG entspricht. Die Antragsteller haben keine Umstände benannt, nach denen eine kürzere Befristung in Betracht käme.
76Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO.
77Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG.
78Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.