Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die sofort vollziehbare Aufhebung seiner Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk München … Der Antragssteller wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 8. Juli 2014 mit Wirkung vom 1. Januar 2015 gemäß §§ 9, 10 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG für die Dauer von sieben Jahren zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk München … bestellt; die erstmalige Bestellung erfolgte 2003.

Am 15. Juli 2015 wurde eine Kehrbezirksüberprüfung bei dem Antragsteller durch die Landeshauptstadt München durchgeführt. Dabei seien von der Landeshauptstadt München gravierende Fehler und Mängel in der Kehrbezirksverwaltung festgestellt worden, die dem Antragsgegner, Regierung von Oberbayern, mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 mitgeteilt wurden. Es sei zu Fehlern beim Erlass von Feuerstättenbescheiden gekommen. Es seien teils zu lange Fristen im jeweiligen Feuerstättenbescheid festgesetzt worden. Es fehlten in sieben Bescheiden die sogenannten Aufstellungsräume der Feuerstätten. Eine Zuordnung der Anlagen sei nicht eindeutig möglich. In drei Fällen seien die Feuerstättenbescheide erst einige Monate später erlassen worden, nachdem die Feuerstättenschau durchgeführt worden sei. Zudem seien Mängel in der Kehrbuchführung festgestellt worden. Teilweise könne nicht nachvollzogen werden, ob erforderliche Arbeiten erledigt worden seien oder nicht. In manchen Fällen fehlten sogar Eintragungen im Kehrbuch. Für Einzelheiten zu den von der Landeshauptstadt München bei der Überprüfung an 15. Juli 2015 aufgefunden Mängeln wird auf die vorgelegten Behördenakten Blätter 526 ff. sowie Blätter 110 ff. verwiesen.

Von der Landeshauptstadt München wurden dem Antragsgegner ferner mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 diverse Beschwerden von Bürgern mitgeteilt. (Sonder-) Eigentümer verschiedener Immobilien im Kehrbezirk … hätten nach Feststellungen der Landesanstalt München mehrfach und wiederholt versucht, den Antragsteller zu kontaktieren, jedoch ohne Erfolg. Zudem hätten einige (Sonder-)Eigentümer keine Rechnungen für die Durchführung von wiederkehrenden hoheitlichen Arbeiten des Antragstellers erhalten. Auch Feuerstättenbescheide wären in Einzelfällen nicht erlassen worden. Für Einzelheiten wird auf die Behördenakten Blätter 357 ff., insbesondere die Blätter 359, 363, 364, 365, 371, 380 f., 395, 397, 415, 425, 441, 484, 502, 504, 505, 525 sowie Blätter 110 ff. verwiesen. Ebenfalls mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 teilte die Landeshauptstadt München dem Antragsgegner mit, dass sie selbst in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde mehrfach versucht habe, den Antragsteller hinsichtlich verschiedener Beschwerden von Bürgern zu einer Stellungnahme zu bewegen. Obwohl diverse Schreiben förmlich mit Postzustellungsurkunde an den Antragsteller versandt worden wären, hätte dieser der Landeshauptstadt München keine Rückmeldung gegeben. Für Einzelheiten wird auf die Behördenakten Blatt 357 ff., insbesondere die Blätter 366, 369, 372, 373, 375, 398, 401, 429, 431, 439, 446, 449, sowie Blätter 95 f., 110 ff. verwiesen.

Mit Bescheid vom 22. September 2016 betraute die Landeshauptstadt München erstmals und befristet einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirkes mit der vorübergehenden Verwaltung des Kehrbezirks München … Zur Begründung verwies sie darauf, dass die ordnungsgemäße Verwaltung des Kehrbezirks wegen Nichterreichbarkeit des Antragsstellers nicht sichergestellt sei, so dass es einer Vertretung nach § 11 Abs. 2 SchfHwG bedürfe. Dem Antragsgegner wurde der Bescheid mit der Bitte um Übergabe der Kehrbezirksunterlagen an den Vertreter zur Kenntnis gebracht. In der Folgezeit ergingen mehrere gleichgelagerte Verfügungen zur Betrauung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers von benachbarten Kehrbezirken mit der Verwaltung des Kehrbezirks München … Am 8. November 2016 vermerkte die Landeshauptstadt München, der mit der Vertretung des Kehrbezirks … beauftragte Bezirksschornsteinfeger habe mitgeteilt, die Kehrbuchdaten seien nicht auf dem aktuellen Stand, so dass er die Fälligkeit der gebotenen Arbeiten nicht ersehen und sich nur auf solche hoheitlichen Aufgaben konzentrieren könne, die von den Eigentümern initiiert würden oder die er selbst erkenne.

Mit Bescheid der Landeshauptstadt München vom 15. November 2016 wurde der Antragssteller aufgefordert, der Landeshauptstadt München bis spätestens 30. November 2016 die Kehrbücher, Kopien sämtlicher Feuerstättenbescheide sowie Aufzeichnungen der nicht behobenen Mängel und nicht abgeschlossenen Bauabnahmen, Belegungspläne, Dachskizzen sowie sämtliche Unterlagen über messpflichtige Anlagen aus den Jahren 2014, 2015 und 2016 vollständig zu übermitteln. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Herausgabeverpflichtung wurde ein Zwangsgeld angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragssteller habe dem Vertreter die Kehrbezirksunterlagen entgegen seiner Verpflichtung aus § 11 Abs. 3 Satz 2 SchfHwG nicht übergeben, so dass nun die Herausgabe an die Aufsichtsbehörde auf Grundlage des § 21 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG geboten sei.

In einem anlässlich der Verlängerung der Vertretung geführten Gespräch wies der Vertreter des Antragstellers nach einem Vermerk der Landeshauptstadt München vom 25. Januar 2017 darauf hin, dass die Feuerstättenschau in etwa 30% der Anwesen überfällig sei. Zudem seien die elektronischen Daten der Feuerstättenbescheide in dem Kehrbuch, das der Antragsgegner übergeben habe, nicht hinterlegt; diese seien wohl schriftlich abgelegt worden.

Unter dem 30. Januar 2017 forderte die Landeshauptstadt München den Antragssteller unter Hinweis auf die Herausgabeverfügung vom 15. November 2016 auf, sämtliche genannten Unterlagen bis zum 12. Februar 2017 an die Landeshauptstadt München weiterzuleiten, andernfalls werde das angedrohte Zwangsgeld fällig gestellt.

Bereits mit Schreiben vom 13. Januar 2017 wurde der Antragsteller vom Antragsgegner zu der geplanten Aufhebung seiner Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger angehört.

Der Antragsteller nahm zu den Vorwürfen mit Schreiben vom 15. März 2017 Stellung. Zu der ihm in der Anhörung vorgeworfenen mangelnden Erreichbarkeit durch die Landeshauptstadt München in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde und durch (Sonder-)Eigentümer von Immobilien in seinem Kehrbezirk, trug der Antragsteller lediglich vor, dass er teilweise Probleme mit der Postzustellung habe. Die Erreichbarkeit und Kontaktbereitschaft sei nach wie vor vorhanden. Die Probleme mit der Postzustellung würden von der Post geklärt werden.

Ausweislich eines Vermerks vom 19. Juni 2017 teilte der damalige mit der Vertretung des Kehrbezirks München … beauftragte Bezirksschonsteinfeger der Landeshauptstadt München mit, er habe nur Zugriff auf das Kehrbuch für 2017 und nicht auf die Feuerstättenbescheide.

Unter dem 11. Juli 2017 wurde der Antragssteller aufgefordert, dem (neuen) Vertreter spätestens bis zum 23. Juli 2017 alle Kehrbezirksunterlagen des Kehrbezirks … zu übergeben. Zugleich wurde das mit Bescheid vom 15. November 2016 angedrohte Zwangsgeld von 2.500 Euro für fällig erklärt.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 teilte die Landeshauptstadt München dem Antragsgegner unter anderem mit, dass in 40 Fällen kein Feuerstättenbescheid durch den Antragsteller erlassen worden wäre, obwohl Fristeintragungen in das Kehrbuch erfolgt seien.

Mit Bescheid vom 24. Juli 2017 wurde der Antragssteller erneut unter Androhung von Zwangsgeld zur Herausgabe der Kehrbezirksunterlagen bis spätestens 4. August 2017 aufgefordert.

Mit Bescheid vom 25. Juli 2017 hob der Antragsgegner, vertreten durch die Regierung von Oberbayern, die Bestellung des Antragsgegners als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk München … mit Ablauf des 31. August 2017 auf. Zur Begründung wurde unter Verweis auf § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG ausgeführt, der Antragsgegner besitze nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes. Der Antragsteller komme seit Monaten den Aufforderungen der Landeshauptstadt München nicht nach. Nachrichten und Bescheide an den Antragsteller würden ebenfalls seit Monaten förmlich per Postzustellungsauftrag zugestellt werden und der Erhalt sei dadurch nachgewiesen. Trotz nachweislichen Zugangs behördlicher Mitteilungen und fehlender Reaktionen auf diese behaupte der Antragsteller, dass seine Erreichbarkeit und Kontaktbereitschaft vorhanden wäre. Darüber hinaus sei der Antragsteller als beliehener Unternehmer mit behördlichen Aufgaben ausgestattet. Im Rahmen der Ausübung seines Amts als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger obliege dem Antragsteller eine Beratungsfunktion für betroffene Eigentümer. Der Umstand, dass der Antragsteller monatelang für Eigentümer in seinem Kehrbezirk nicht erreichbar gewesen sei, stelle eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Der Antragsteller habe in 40 Fällen keinen Feuerstättenbescheid erlassen, obwohl Fristeintragungen in das Kehrbuch erfolgt seien. Zudem seien vom Antragsteller erlassene Feuerstättenbescheide oftmals fehlerhaft. Der Antragsteller habe Unterlagen, die zur Führung eines Kehrbezirks vonnöten seien, nicht an Vertreter herausgegeben. Die vom Antragsteller geschilderte elektronische Datenübergabe an den Vertreter sei unvollständig geschehen. Der Antragsteller sei der Anordnung der Landeshauptstadt München, die Daten vollständig an das Referat für Gesundheit und Umwelt zu übergeben, nicht nachgekommen. Er habe lediglich Unterlagen zu zwei Anwesen im Kehrbezirk übersandt. Durch die Einbehaltung der Kehrbuchdaten für den Kehrbezirk München … habe der Antragsteller nicht nur eine erhebliche Pflichtverletzung begangen, sondern er habe darüber hinaus in Kauf genommen, dass die Betriebs- und Brandsicherheit gefährdet sei, weil er Vertreter bei der Erledigung seiner hoheitlichen Aufgaben im Kehrbezirk … behindert habe. Darüber hinaus werde der Bescheid auf eine fehlerhafte Gebührenabrechnung durch den Antragsteller gestützt. Aufgrund dieser zahlreicher Verfehlungen des Antragstellers besitze dieser nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung der Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger. Es werde davon ausgegangen, dass der Antragsteller aufgrund des Gesamteindrucks seines bisherigen Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, zukünftig die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ordnungsgemäß auszuüben.

Der Antragsteller erhob durch seinen Bevollmächtigten am 28. August 2017 Anfechtungsklage (M 16 K 17.4056) und beantragte,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 28. August 2017 gegen den Bescheid der Regierung von Oberbayern anzuordnen.

Eine Begründung des Antrags und der Klage erfolgte nicht.

Der Antragsgegner stellte keinen Antrag und äußerte sich in der Sache nicht weiter.

Am 3. November 2017 beantragte die Landeshauptstadt München beim Verwaltungsgericht München unter anderem, die Durchsuchung der Wohn- und Büroräume des Antragstellers und die Durchsuchung und Beschlagnahme aller aufgefundenen elektronischen Datenträger (Computer, Notebooks, Festplatten, CD`s und USB-Sticks, usw.) zur Sicherstellung darauf gespeicherter Kehrbezirksunterlagen anzuordnen. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 gab das Verwaltungsgericht München (M 16 X 17.5223) diesem Antrag statt. Am 10. Januar 2018 wurde dann die Durchsuchung durch die Landeshauptstadt München durchgeführt, es wurden laut Angabe des Antragsgegners 50 Gigabyte digitale Kehrbezirksunterlagen sowie 6 Leitzordner und 466 einzelne Blätter vom Antragsteller an die Landeshauptstadt München ausgehändigt.

Für weitere Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten in diesem sowie in den Verfahren M 16 K 17.4056 und M 16 X 17.5223 verwiesen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der eingereichten Anfechtungsklage ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Der Antragsgegner hat die Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auf § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG gestützt, so dass nach § 12 Abs. 3 SchfHwG die Klage des Antragstellers keine aufschiebende Wirkung hat, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten bzw. kraft Gesetzes bestehenden Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht alleiniges Indiz für die vorzunehmende Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der angefochtene Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Unter Beachtung dieser Grundsätze ergibt die summarische Prüfung, dass derzeit keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Klage im Hauptsacheverfahren angenommen werden kann. Durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 25. Juli 2017 sind nicht ersichtlich. Die Klage wird daher aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben.

Die Aufhebung der Bestellung des Antragstellers zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk München … ist formell und materiell rechtmäßig. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Da der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auch nach Aufhebung seiner Bestellung die Möglichkeit hat, sich um einen frei werdenden Bezirk zu bewerben, sind die für eine eventuelle Wiedergestattung relevanten Umstände in einem laufenden Anfechtungsprozess nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2012 – 8 C 28/11 – juris Rn. 13; OVG Saarl, B.v. 11.10.2013 – 1 B 395/13 – juris Rn. 5). Somit ist der rechtlichen Bewertung des vorliegenden Falles das SchfHwG vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist und im Bundesgesetzblatt vom 21. Juli 2017 verkündet wurde und nach Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495) am Tage nach der Verkündung in Kraft trat, zugrunde zu legen.

Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bestellung des Antragstellers zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk München … ist § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG. Danach ist die Bestellung aufzuheben, wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt.

Der Antragsgegner ist zu Recht zur Auffassung gelangt, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Amtes nicht (mehr) besitzt. Die hierfür erforderliche fachliche und persönliche Zuverlässigkeit besitzt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nur, wenn er nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Berufs- und Amtspflichten bietet. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat eine Doppelstellung. Er nimmt als beliehener Unternehmer öffentliche Aufgaben wahr und gehört gemäß § 8 Abs. 2 SchfHwG als Gewerbetreibender dem Schornsteinfegerhandwerk an. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat demnach im Vergleich zu anderen Handwerkern eine Sonderstellung inne. Für ihn gelten nicht nur die Anforderungen des allgemeinen Gewerbe- und Handwerksrechts, er muss darüber hinaus auch die Gewähr dafür bieten, diejenigen spezifischen Amtspflichten zu erfüllen, die sich gerade aus der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben begründen. Seine Zuverlässigkeit beurteilt sich anhand von Tatsachen, welche auf sein künftiges Verhalten in Ausübung seines Amtes schließen lassen. Von der Behörde wird somit eine Wertung von Tatsachen verlangt, verbunden mit einer Prognose auf das künftige Verhalten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Dabei entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Rechts der Gefahrenabwehr, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist (vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2012 – 8 C 28/11 – juris Rn. 19). In Anbetracht der dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übertragenen öffentlichen Aufgaben im Bereich des präventiven Brand- und Immissionsschutzes sind an dessen Zuverlässigkeit daher hohe Anforderungen zu stellen (vgl. VGH BW, B.v. 6.9.1990 – 14 S 1080/90 – juris Rn. 2; VG Augsburg, U.v. 2.8.2012 – Au 5 K 12.55 – juris Rn. 44).

Zutreffend hat der Antragsgegner angenommen, dass der Antragsteller bei der Ausübung seines Amtes in schwerwiegender Weise gegen grundlegende Berufspflichten eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers verstoßen und sich damit als unzuverlässig erwiesen hat. Das Gericht folgt insoweit der Begründung des Verwaltungsakts, § 117 Abs. 5 VwGO.

Ergänzend wird ausgeführt:

Der Antragsteller bzw. dessen (ehemaliger) Bevollmächtigter haben weder im Klageverfahren noch im hier zur Entscheidung stehenden Antragsverfahren trotz erfolgter Akteneinsicht und gewährter Fristverlängerung eine Stellungnahme abgegeben oder sich zu den vom Antragsteller vorgebrachten Gründen für die Aufhebung der Bestellung geäußert.

Aus Sicht des Gerichts stellen vor allem zwei Pflichtverletzungen des Antragstellers Verstöße von einem solchen Gewicht dar, dass allein diese die von dem Antragsgegner verfügte Aufhebung der Bestellung des Antragstellers zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger rechtfertigen.

Zunächst entzog sich der Antragsteller über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde, der Landeshauptstadt München, § 21 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG. Wie die Landeshauptstadt München in ihrem Schreiben vom 19. Dezember 2016 an den Antragsgegner nachvollziehbar und überzeugend schildert, war es ihr über Monate nicht hinweg nicht möglich, den Antragsteller zu erreichen. Auch nach erfolgter Akteneinsicht wurden weder vom (ehemaligen) Bevollmächtigten des Antragstellers noch vom Antragsteller selbst in substantiierter Art und Weise dargelegt, wieso der Antragsteller nicht kontaktiert werden konnte. Die vom Antragsteller in seinem Schreiben vom 15. März 2017 gegebene Erläuterung zu seiner Nichterreichbarkeit erschöpft sich in pauschalen Aussagen, die keinesfalls diese Nichterreichbarkeit rechtfertigen können. Zudem war der Antragsteller für die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin Frau I., eine seiner Urlaubsvertretungen im Zeitraum der Nichterreichbarkeit, ohne weiteres erreichbar (Behördenakte Bl. 448). Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Antragsteller offensichtlich den Kontakt zur Landeshauptstadt München meiden wollte.

Als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist der Antragsteller als Beliehener in einem – wie bereits dargelegt – äußerst sicherheitsrelevantem Bereich tätig, nämlich im Bereich des präventiven Brand- und Immissionsschutzes. Vor diesem Hintergrund stellt es eine äußert grobe und hartnäckige Pflichtverletzung dar, wenn sich der Antragssteller den Kontaktversuchen seiner Aufsichtsbehörde über Monate hinweg entzieht. Besonders schwer wiegt in diesem Zusammenhang, dass die Aufsichtsbehörde ausweislich ihres Schreibens vom 19. Dezember 2016 mit dem Antragsteller vor allem Beschwerden über die Tätigkeit des Antragstellers in seinem Kehrbezirk als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger erörtern wollte.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Antragsteller sich nicht nur Kontaktversuchen durch die Aufsichtsbehörde entzogen hat, sondern auch für besorgte (Sonder-)Eigentümer von Immobilien in seinem Kehrbezirk nicht erreichbar war. Wie sich aus den Behördenakten, dort Blatt 357 ff., aus zahlreichen Beispielen ergibt, haben Bürger im Kehrbezirk … mehrfach und wiederholt erfolglos versucht, den Antragsteller zu kontaktieren, da sie ein Tätigwerden des Antragstellers in seiner hoheitlichen Funktion als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wünschten. Ob insoweit tatsächlich ein hoheitliches Tätigwerden des Antragstellers erforderlich gewesen wäre oder nicht (vgl. beispielsweise Bl. 97, 505, 514, 515 der Behördenakte), ist unerheblich. Allein der Umstand, dass Bürger im äußerst sicherheitsrelevanten Bereich des präventiven Brand- und Immissionsschutzes über einen längeren Zeitraum keine Antwort auf drängende sicherheitsrelevante Anfragen von einem für sie zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erhalten können, weil ebendieser für sie nicht erreichbar ist, stellt eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass der Antragsteller sowohl für die Landeshauptstadt München als auch für (Sonder-)Eigentümer über einen nicht unerheblichen Zeitraum trotz mannigfaltiger Kontaktierungsversuche im Kehrbezirk … nicht erreichbar war bzw. sein wollte.

Noch schwerer wiegt der Umstand, dass der Antragsteller den für seinen Kehrbezirk bestellten Vertretern entgegen der Regelung des § 11 Abs. 5 Satz 1 SchfHwG nicht die erforderlichen bzw. nicht alle Kehrbezirksunterlagen zur Verfügung stellte. Wie bereits ausgeführt, ist ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfegers im Bereich der präventiven Gefahrenabwehr tätig. Ohne (vollständige) Kehrbezirksunterlagen kann ein Vertreter nur schwer erkennen, ob erforderliche Überprüfungen durchgeführt wurden. In das vom bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger zu führende Kehrbuch sind unter anderem das Datum und das Ergebnis der letzten beiden Feuerstättenschauen und Mängel oder selbst festgestellte Mängel und das Datum des Abstellens der Mängel einzutragen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 SchfHwG). Sofern dann auch noch zahlreiche Feuerstättenbescheide nach § 14a SchfHwG fehlen oder zumindest nicht an den Vertreter übergeben wurden, wie das vorliegend der Fall ist, ist es für einen Vertreter sehr schwierig, die Brandsicherheit in einem Kehrbezirk zu gewährleisten. Die großen Probleme, die die Vertreter des Antragstellers im Kehrbezirk … hatten, sind nachvollziehbar in einem Vermerk auf Seite 142 f. der Behördenakte geschildert, der zu einem Gespräch am 14. Juni 2017 mit dem Vertreter des Antragstellers angefertigt wurde. Zusammengefasst stellt der damalige Vertreter des Antragstellers, der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Herr P. fest, dass vor allem aufgrund unvollständiger Kehrbezirksunterlagen, die die Durchführung notwendiger Schornsteinfegerarbeiten erschweren, die Anlagen- und Feuersicherheit im Kehrbezirk gefährdet sei. Der Vertreter Herr P. habe von dem vorherigen Vertreter, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Herrn E., lediglich unvollständige Kehrbezirksunterlagen erhalten. Da offensichtlich bereits Herr E. nicht alle Unterlagen vom Antragsteller erhalten hatte, konnte er auch nur die unvollständigen Unterlagen an Herrn P. weiterreichen (vgl. auch Bl. 171 der Behördenakte). Anlass die Angaben der Vertreter des Antragstellers zu bezweifeln, hat das Gericht nicht, zumal der Antragsteller sich insofern auch nicht geäußert hat. Der Antragsteller händigte am 10. Januar 2018 50 Gigabyte digitale Kehrbezirksunterlagen sowie 6 Leitzordner und 466 einzelne Blätter an die Landeshauptstadt München aus, was ebenfalls dafür spricht, dass er nicht alle Kehrbezirksunterlagen an seine Vertreter übergeben hatte. Ferner ergeben sich auch aus Vermerken vom 8. November 2016 und vom 25. Januar 2017 die Schwierigkeiten, die die Vertreter des Antragstellers bei der Betreuung des Kehrbezirks hatten.

Aufgrund der im Bescheid vom 25. Juli 2017 dargelegten schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzung seiner Pflichten als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bot der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses keine Gewähr für eine künftige uneingeschränkt pflichtgemäße und verlässliche Aufgabenerfüllung. Von einer künftigen grundlegenden Änderung seines Verhaltens ist nicht auszugehen. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass sich der Antragsteller auch nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids weigerte, an die Landeshauptstadt München Kehrbezirksunterlagen für den Kehrbezirk … vollständig zu übergeben. Erst nachdem das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 die Durchsuchung der Räumlichkeiten des Antragstellers erlaubte (M 16 X 17.5223), konnte die Landeshauptstadt München am 10. Januar 2018 50 Gigabyte digitale Kehrbezirksunterlagen sowie 6 Leitzordner und 466 einzelne Blätter bei dem Antragsteller abholen. Die vom Antragsgegner getroffene negative Prognose hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Antragsstellers erweist sich daher auch nach Erlass des Bescheids vom 25. Juli 2017 als richtig und wird durch das nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids gezeigte Verhalten des Antragstellers bestätigt.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG ist die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger – ohne Ermessensspielraum – zwingend aufzuheben.

Stellt sich Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig dar, kann auch die vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls dem Antrag des Antragstellers nicht zum Erfolg verhelfen. Diese Interessenabwägung fällt daher zu Lasten des Antragstellers aus.

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Widerrufsverfügung. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger genießt in der Öffentlichkeit ein besonderes Vertrauen hinsichtlich seiner Fachkompetenz, da er als beliehener Unternehmer auch öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger muss auch die Gewähr dafür bieten, diejenigen spezifischen Amtspflichten zu erfüllen, die sich gerade aus der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben begründen. Diese Gewähr ist auf jeden Fall dann nicht mehr gegeben, wenn ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger sowohl den Kontakt zu seiner Aufsichtsbehörde als auch zu (Sonder-)Eigentümern, die erfolglos versuchen, ihn in seiner hoheitlichen Tätigkeit zu erreichen, nachhaltig verweigert. Gleiches gilt für die hartnäckige Weigerung des Antragstellers seinen Vertretern die erforderlichen Kehrbezirksunterlagen zu überlassen, die diese für eine ordnungsgemäße Betreuung des Kehrbezirks … benötigen.

Demgegenüber wiegt das Interesse des Antragstellers geringer. Zwar hat er ein wirtschaftliches Interesse daran, seine Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bis zur endgültigen Klärung der Aufhebung seiner Bestellung zunächst fortsetzen zu können. Dieses Interesse muss gegenüber dem vorgenannten öffentlichen Interesse aber zurücktreten, auch weil konkret durch den Antragsteller gar nicht vorgetragen oder gar belegt ist, in welchem Umfang er zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz auf die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger angewiesen ist. Darüber hinaus ist der Antragsteller offensichtlich schon seit einer gewissen Zeitdauer nicht mehr hoheitlich als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger tätig, da sein Kehrbezirk … bereits seit längerer Zeit von Vertretern beaufsichtigt wird. Zudem ist es dem Antragsteller nicht verwehrt, gemäß § 8 Abs. 2 SchfHwG als Gewerbetreibender das Schornsteinfegerhandwerk auszuüben und sich auf diese Art und Weise seinen Lebensunterhalt zu sichern.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz – GKG unter Berücksichtigung von Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Im Eilverfahren ist der Streitwert von 15.000,00 Euro um die Hälfte zu reduzieren.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Feb. 2018 - M 16 S 17.4055

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 11. Okt. 2013 - 1 B 395/13

bei uns veröffentlicht am 11.10.2013

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Juli 2013 - 1 L 869/13 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.Der Streitwert wird unter Abänderung der Fests

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 07. Nov. 2012 - 8 C 28/11

bei uns veröffentlicht am 07.11.2012

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister.

Referenzen

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach seiner Bestellung mindestens einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks im Zuständigkeitsbereich der Behörde als Vertreter zu benennen.

(2) Ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger voraussichtlich weniger als einen Monat verhindert, hat er eine Vertretung durch eine der nach Absatz 1 benannten Personen eigenständig zu veranlassen.

(3) Ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger voraussichtlich länger als einen Monat verhindert, hat er seine Verhinderung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Wenn die Vertretung durch eine nach Absatz 1 benannte Person möglich ist, hat die zuständige Behörde die Vertretung durch diese anzuordnen. Anderenfalls hat die Behörde einen Vertreter zu bestimmen. Dabei soll es sich um einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks im Zuständigkeitsbereich der Behörde handeln. Die Wahrnehmung der Vertretung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.

(4) Der von der Behörde nach Absatz 3 Satz 2 bestimmte Vertreter hat seine Aufgaben in eigenem Namen und auf eigene Rechnung wahrzunehmen. Die Kapitel 3 und 4 dieses Teils sind auf die Vertretung entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde kann den Bezirk, in dem eine Vertretung erforderlich ist, für die Dauer der Vertretung aufteilen.

(5) Der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem von der Behörde nach Absatz 3 Satz 2 bestimmten Vertreter die Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Vertretung erforderlich sind. Nach Beendigung der Vertretung hat der Vertreter

1.
dem vertretenen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Daten und Unterlagen zurückzugeben und neu gewonnene Daten und neue Unterlagen zu übergeben,
2.
sämtliche bei ihm verbliebene Daten zu löschen, soweit nicht andere Vorschriften entgegenstehen, und
3.
den vertretenen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger über die durchgeführten Arbeiten zu unterrichten.

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

(1) Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung aufzuheben

1.
auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers,
2.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt,
3.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf auszuüben.

(2) Die zuständige Behörde kann zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegen.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters mitzuteilen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung aufzuheben

1.
auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers,
2.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt,
3.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf auszuüben.

(2) Die zuständige Behörde kann zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegen.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters mitzuteilen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister.

2

Der im Jahre 1958 geborene Kläger ist seit dem Jahr 1987 als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt und ist derzeit für einen Kehrbezirk im Burgenlandkreis zuständig.

3

Der Kläger betätigt sich aktiv für die Nationaldemokratische Partei (NPD), ohne deren Mitglied zu sein. Er ist seit dem Jahr 2004 Vorsitzender der NPD-Fraktion im Stadtrat von L., seit 2007 Mitglied der NPD-Fraktion im Kreistag des Burgenlandkreises und kandidierte im Jahr 2005 als Unabhängiger auf der Landesliste Sachsen-Anhalt der NPD für die Wahlen zum Deutschen Bundestag.

4

In den Jahren 2001 bis 2004 sowie 2006 und 2007 nahm er an Veranstaltungen zum Gedenken an die Mörder des Außenministers der Weimarer Republik Walther Rathenau in Bad Kösen, Ortsteil Saaleck, teil, wo er 2004 an einer Kranzniederlegung mitwirkte und 2007 zudem eine Rede hielt. Weitere außerberufliche Aktivitäten des Klägers sind zwischen den Beteiligten umstritten.

5

Der Beklagte widerrief mit Bescheid vom 10. April 2008 die Bestellung des Klägers als Bezirksschornsteinfegermeister mit der Begründung, dass dieser nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes besitze. Im Hinblick auf die von dem Bezirksschornsteinfegermeister wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben bestehe eine besondere Loyalitätspflicht zum Staat und zum Gefüge seiner Ordnung. Durch die exponierte Betätigung für die rechtsextremistische NPD habe er sich für das Amt des Bezirksschornsteinfegermeisters untragbar gemacht.

6

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Halle mit Urteil vom 29. April 2010 den Bescheid des Beklagten aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 10. November 2011 die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nicht erfüllt seien. Es sei nicht dargetan, dass der Kläger die ihm nach dem Schornsteinfegergesetz übertragenen Aufgaben nicht erfüllt oder etwa die damit verbundenen steuer- oder sozialversicherungsrechtlichen Pflichten vernachlässigt habe. Die dem Kläger zur Last gelegten politischen Aktivitäten seien kein hinreichender Grund dafür, seine Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister wegen fehlender persönlicher Zuverlässigkeit zu widerrufen. Zwar sei der Senat davon überzeugt, dass der Kläger sich mit den Zielen der NPD identifiziere und sich aktiv für diese Partei einsetze. Es sei aber nicht festzustellen, dass er im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben Bürgern gegenüber unangemessen, insbesondere aktiv werbend für die Ziele der NPD bzw. für rechtsextremistische Auffassungen, aufgetreten sei. Auch die - nach Auffassung des Senats zu Recht bestehenden - Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers seien für sich genommen nicht geeignet, seine Zuverlässigkeit infrage zu stellen, weil die Aufgabenerfüllung des Bezirksschornsteinfegermeisters kein aktives Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung voraussetze. Dies gelte ungeachtet des Umstands, dass Bezirksschornsteinfegermeistern hoheitliche Befugnisse eingeräumt seien. Die dem Kläger zur Last gelegten Verhaltensweisen im privaten Bereich belegten zwar, soweit sie ihm denn zugerechnet werden könnten, eine ausländerfeindliche und antisemitische Grundhaltung. Sie stünden aber nicht im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit und seien damit nicht geeignet, eine gröbliche Verletzung seiner Berufspflichten zu begründen.

7

Mit seiner Revision macht der Beklagte geltend: Das angefochtene Urteil gehe zu Unrecht davon aus, dass die Feststellung der Unzuverlässigkeit wegen eines Verhaltens im privaten Bereich einen Zusammenhang mit einer zu befürchtenden Verletzung beruflicher Pflichten voraussetze. Aufgrund seiner Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben seien an die persönliche Zuverlässigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters höhere Anforderungen als an einen "normalen" Gewerbetreibenden zu stellen. Der Bezirksschornsteinfegermeister müsse auch durch sein außerberufliches Verhalten in der Öffentlichkeit Gewähr dafür bieten, dass Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen im Kehrbezirk das notwendige Vertrauen besitzen und dem Bezirksschornsteinfegermeister ohne berechtigte Bedenken Zutritt zu ihren Grundstücken und Räumen verschaffen. Die vom Berufungsgericht festgestellten rechtsextremistischen Aktivitäten des Klägers und sein aktives politisches Engagement für die NPD ließen schon für sich genommen die Befürchtung entstehen, dass er nicht die erforderliche Neutralität bei der Wahrnehmung seines öffentlichen Amtes wahre. Darauf, dass der Kläger nicht strafrechtlich verurteilt worden sei, komme es nicht an. Im Übrigen wiesen die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen teilweise den vom Gericht geforderten Zusammenhang mit einer Verletzung der Pflichten des Bezirksschornsteinfegermeisters auf. Der Internetauftritt der NPD-Kreistagsfraktion beinhalte schmähende und beleidigende Aussagen ("Wadenbeißer", "Kriminelle" sowie "Hanf zu Seilen, Laternen zu Galgen") gegenüber dem damaligen Wirtschaftsminister, dem ranghöchsten Vertreter der obersten Aufsichtsbehörde. Weiterhin sei der Kläger im Internet in Berufskleidung mit der sogenannten "Schulhof-CD" der NPD abgebildet gewesen. Das Berufungsgericht habe insoweit gegen den Untersuchungsgrundsatz verstoßen, als es nicht aufgeklärt habe, ob es sich - wie der Kläger behauptet - hierbei um eine Fotomontage handele. Schließlich sei für die Beurteilung der Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, da es sich bei dem Widerrufsbescheid um einen Dauerverwaltungsakt handele, weshalb das Berufungsgericht auch Vorfälle nach 2008 hätte in den Blick nehmen müssen.

8

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. November 2011 und das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle zu ändern und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Er verteidigt das angegriffene Urteil.

11

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er verteidigt ebenfalls das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision hat Erfolg. Das angegriffene Urteil verstößt gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 10. April 2008 unbegründet. Der Beklagte hat die Bestellung des Klägers als Bezirksschornsteinfegermeister zu Recht widerrufen.

13

1. Da es sich um eine Anfechtungsklage handelt und das einschlägige materielle Recht keine anderweitige Regelung trifft, ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich (vgl. Urteil vom 8. April 1997 - BVerwG 1 C 7.93 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 41). Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei dem Widerruf der Bestellung nicht um einen Dauerverwaltungsakt, sondern um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, mit dem in Form einer einmaligen Regelung eine Rechtsposition wieder entzogen wird (vgl. auch Musielak/Schira/Manke, Schornsteinfegergesetz, 6. Aufl. 2003, § 11 Rn. 9). Schon deshalb geht die vom Beklagten gezogene Parallele zur Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO fehl. Die nach einem Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister gegebene Wiedereintragungsmöglichkeit in die Bewerberliste ist zudem von einem an die Behörde zu stellenden Antrag abhängig (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b, Abs. 3 i.V.m. § 1 Nr. 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 - SchfVO 1969 ). Dieses Antragserfordernis schließt es nicht anders als bei der Wiedergestattung einer zuvor untersagten Gewerbeausübung (vgl. zu § 35 Abs. 5 und 6 GewO Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 <2 f.> = Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 37 S. 8) aus, die für eine Wiedergestattung relevanten Umstände im laufenden Anfechtungsprozess zu berücksichtigen. Der angefochtene Bescheid beurteilt sich somit nach dem Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl I S. 2071), geändert durch Art. 147 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407); auf nach dem Widerruf eingetretene tatsächliche Umstände lässt er sich nicht stützen.

14

2. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998 ist - nach Anhörung des Vorstandes der Schornsteinfegerinnung - die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Bezirksschornsteinfegermeister nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes besitzt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen liegen diese Voraussetzungen hier vor.

15

a) Allerdings ist dem Berufungsgericht darin Recht zu geben, dass die Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit funktions-, das heißt berufsbezogen zu bestimmen sind. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998, der die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters "für die Ausübung seines Berufes" voraussetzt. Entgegen der Ansicht des Beklagten unterliegt der Bezirksschornsteinfegermeister damit nicht einer politischen Treuepflicht gegenüber dem Staat und seiner Verfassung, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG den Beamten als solchen - (auch) unabhängig von dessen Funktion - trifft (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <346 ff.>). Nach dieser Rechtsprechung hat der Beamte den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu bejahen; sie fordert insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (a.a.O. S. 348). Zwar ist gemäß Art. 33 Abs. 5 GG das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln, und gemäß Art. 33 Abs. 4 GG ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Der Bezirksschornsteinfegermeister ist jedoch nicht Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Zwar übt er ebenfalls hoheitliche Befugnisse aus; doch ist er deshalb nicht in den öffentlichen Dienst eingegliedert, sondern wird als Privater mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse beliehen (vgl. Urteil vom 18. März 1994 - BVerwG 8 C 15.93 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 37). Die Beleihung Privater mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse stellt gerade die Ausnahme von der Regel des Art. 33 Abs. 4 GG dar (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Januar 2012 - 2 BvR 133/10 - , NJW 2012, 1563 = JZ 2012, 676 m. Anm. Waldhoff).

16

Aus Art. 33 Abs. 2 GG ergibt sich nichts Anderes. Zwar mag die Betrauung mit öffentlichen Aufgaben unter gleichzeitiger Ermächtigung zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse als Übertragung eines öffentlichen Amtes im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden; dementsprechend bestimmt § 9 Abs. 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl I S. 2242) nunmehr, dass die Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen ist. Das lässt jedoch offen, nach welchen Gesichtspunkten die Anforderungen an die persönliche Eignung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters des Näheren zu bestimmen sind. Namentlich ist damit nicht gesagt, dass hierbei auch bei Personen, die nicht dem öffentlichen Dienst zuzurechnen sind, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen sind.

17

b) Der Bezirksschornsteinfegermeister besitzt nur dann die erforderliche (fachliche und persönliche) Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes, wenn er die Gewähr dafür bietet, jederzeit seine Berufspflichten zu erfüllen. Diese ergeben sich aus den §§ 3 und 13 SchfG 1998. Hiernach hat der Bezirksschornsteinfegermeister eine Doppelstellung: Gemäß § 3 Abs. 2 SchfG 1998 gehört er als Gewerbetreibender dem Handwerk an, nimmt aber bei der Feuerstättenschau (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG 1998), bei der Bauabnahme (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 und 9 SchfG 1998) und bei Tätigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes sowie der rationellen Energieverwendung (§ 13 Abs. 2 Nr. 10, 11 und 12 SchfG 1998) öffentliche Aufgaben wahr. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat demnach im Vergleich zu anderen Handwerkern eine Sonderstellung inne, bei der die privatrechtlichen Wesenszüge ganz zurücktreten, die öffentlich-rechtlichen Elemente durchaus überwiegen (Urteil vom 19. Dezember 1957 - BVerwG 1 C 241.54 - BVerwGE 6, 72 <75> = Buchholz 451.20 § 39 GewO Nr. 1 S. 3; Beschluss vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 B 13.72 - GewArch 1972, 184). Dementsprechend gelten für ihn nicht nur die Anforderungen des allgemeinen Handwerks- und Gewerberechts; zusätzlich muss er auch Gewähr dafür bieten, diejenigen spezifischen Berufspflichten zu erfüllen, die sich gerade aus der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben begründen.

18

Der Bezirksschornsteinfegermeister nimmt seine öffentlichen Aufgaben unter Ausübung hoheitlicher Befugnisse wahr; er ist insofern Beliehener (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 23. Februar 1972 a.a.O. und vom 18. Dezember 1989 - BVerwG 8 B 141.89 - BVerwGE 84, 244 <247> = Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 32 S. 20; Urteil vom 18. März 1994 - BVerwG 8 C 15.93 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 37 S. 6). Das gilt unabhängig davon, ob er selbst Verwaltungsakte erlassen darf oder auf schlicht-hoheitliches Handeln beschränkt ist (vgl. hierzu Huber/Schorr, Die Zukunft des Schornsteinfegerhandwerks im Binnenmarkt, 2006, Rn. 32 ff., 51 ff.). Ihm wird gemäß § 2 SchfG 1998 ein Kehrbezirk zugewiesen, in dem er zur Vornahme der in § 1 SchfG 1998 geregelten Kehr- und Überprüfungsarbeiten unter Ausschluss jeden Wettbewerbs allein befugt ist. Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen sind nach § 1 Abs. 3 SchfG verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfegermeister und seinen Bediensteten zur Ausübung dieser Kehr- und Überwachungsaufgaben den Zutritt zu ihren Grundstücken und Räumen zu gestatten. Der Bezirksschornsteinfegermeister tritt den Eigentümern und Besitzern von Grundstücken und Räumen damit hoheitlich gegenüber. Er ist deshalb wie jede Behörde (vgl. § 1 Abs. 4 VwVfG) an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG), namentlich an die Grundrechte gebunden (Art. 1 Abs. 3 GG). Ein Bezirksschornsteinfegermeister, der nicht die Gewähr bietet, die geltende Rechtsordnung, insbesondere die Grundrechte der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen in seinem Kehrbezirk jederzeit verlässlich zu beachten, ist im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998 persönlich unzuverlässig.

19

c) Ob der Bezirksschornsteinfegermeister unzuverlässig ist, beurteilt sich anhand von Tatsachen, welche auf sein künftiges Verhalten in Ausübung seines Berufes schließen lassen (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO). Von der Behörde wird also eine Wertung von Tatsachen verlangt, verbunden mit einer Prognose auf das künftige Verhalten des Bezirksschornsteinfegermeisters (vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Band I, Stand Februar 2012, § 35 Rn. 31 f.). Dabei entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Rechts der Gefahrenabwehr, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist (vgl. Marcks, a.a.O. Rn. 32 m.w.N.).

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Hierbei ist auch vergangenes außerberufliches - in diesem Sinne privates - Verhalten in den Blick zu nehmen, sofern dieses Anhaltspunkte für künftiges berufliches Verhalten bietet. Aus der Regelungsgeschichte lässt sich nicht herleiten, dass der Normgeber privates Verhalten hätte vollständig ausblenden wollen. Zwar hat die Neufassung der Schornsteinfegerverordnung vom 12. November 1964 (BGBl I S. 874) nicht mehr verlangt, dass sich der Bezirksschornsteinfegermeister durch einen "vorbildlichen Lebenswandel" auszeichne. Indes schrieb § 27 Abs. 3 Satz 2 SchfVO 1964 vor, dass er auch außerhalb seiner Berufstätigkeit der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, die sein Beruf erfordern. Dass diese Bestimmung nicht in das Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969 (BGBl I S. 1634) übernommen wurde, bringt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zum Ausdruck, dass das private Verhalten nunmehr für die Frage der Zuverlässigkeit des Schornsteinfegermeisters außer Acht zu lassen wäre. Der Satz wurde vielmehr auf Anregung des Bundesjustizministeriums gestrichen, weil er "unerheblich" sei (Deutscher Bundestag, Ausschuss für Wirtschaft und Mittelstandsfragen, Aktenvermerk vom 12. und 13. März 1969, S. 3); es sollte mithin insofern bei der allgemeinen gewerberechtlichen Rechtslage verbleiben, wonach privates Verhalten aber ebenfalls nicht von vornherein ausgeblendet wurde und wird.

21

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist auch nicht nur solches private Verhalten relevant, das schon selbst einen "unmittelbaren" Berufsbezug aufweist. Abgesehen davon, dass sich "unmittelbar" berufsbezogenes Verhalten selten hinlänglich genau von nur "mittelbar" berufsbezogenem Verhalten wird abgrenzen lassen, besteht für eine derartige Blickverengung kein Anlass. Der nötige Berufsbezug wird dadurch hergestellt, dass auch privates Verhalten das Urteil der Unzuverlässigkeit nur dann zu tragen vermag, wenn es die Sorge begründet, der Bezirksschornsteinfegermeister werde künftig seinen beruflichen Pflichten nicht jederzeit zuverlässig nachkommen. Aus demselben Grunde besteht auch kein Anlass, vergangenes (privates) Verhalten nur dann zur Grundlage für die nötige Prognose zu nehmen, wenn es strafbar war oder gar wenn es - wie der Kläger meint - tatsächlich bestraft wurde. Aufschluss über künftiges berufliches Verhalten vermag nicht nur strafbares Verhalten zu bieten.

22

Allerdings haben behördliche Maßnahmen im Bereich des Gewerberechts und damit auch solche nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998 die Grundrechte des Betroffenen zu wahren, unter anderem die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und die Freiheit, sich in einer oder für eine nicht nach Art. 21 Abs. 2 GG verbotene Partei zu engagieren. Solche Maßnahmen dürfen deshalb nicht allein an die politische oder weltanschauliche Gesinnung anknüpfen. Bei der Prüfung und Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters geht es allein darum, eine - auf der Grundlage seines bisherigen Verhaltens zu befürchtende - Verletzung berufsbezogener Pflichten zu verhindern.

23

d) Die bloße Mitgliedschaft in der NPD oder Anhängerschaft für diese Partei könnte nach dem Vorstehenden die Unzuverlässigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters für die Ausübung seines Berufes ebenso wenig begründen wie die Kandidatur zu kommunalen Vertretungskörperschaften oder staatlichen Parlamenten, die Wahrnehmung von Mandaten aus einer solchen Wahl oder die Mitgliedschaft in einer Fraktion der NPD.

24

Zulässig ist jedoch eine Anknüpfung an öffentliche antisemitische Aktivitäten des Klägers im außerberuflichen Bereich. Das Berufungsgericht hat zu den einzelnen, vom Beklagten vorgetragenen Aktivitäten keine näheren Feststellungen getroffen, so dass als gesichert nur diejenigen Aktivitäten zugrundegelegt werden können, die der Kläger selbst eingeräumt hat. Hiernach ist davon auszugehen, dass der Kläger in den Jahren 2001 bis 2004 sowie erneut 2006 und 2007 an den jährlichen "Totenehrungen" an den (mittlerweile eingeebneten) Gräbern der Mörder Walther Rathenaus teilgenommen, dort 2004 einen Kranz mit der Aufschrift "Wenn alle untreu werden, bleiben wir doch treu" niedergelegt und 2007 eine Rede gehalten hat. Das Berufungsgericht hat hierin den Beleg für eine rassistische und antisemitische Grundhaltung gesehen. Hiergegen hat der Kläger Verfahrensrügen nicht erhoben.

25

Gegen die Sachwürdigung des Berufungsgerichts lässt sich auch nichts erinnern. Durch seine aktive Beteiligung an den "Totenehrungen" hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass für ihn selbst schwerste antisemitische Straftaten billigenswert und die Täter verehrungswürdig sind, sofern die Taten den von ihm für richtig gehaltenen politischen Zielen dienen. Der im Jahr 1922 auf den Reichsaußenminister Dr. Walther Rathenau verübte Mordanschlag zielte nicht nur auf die Destabilisierung und Beseitigung der Republik und der Demokratie, sondern war antisemitisch motiviert. Dr. Rathenau war wegen seines jüdischen Glaubens Ziel hasserfüllter antisemitischer Hetzkampagnen gewesen und wurde deren Opfer (vgl. dazu u.a. Gotthard Jasper, Der Schutz der Republik. Studien zur staatlichen Sicherung der Demokratie in der Weimarer Republik 1922 - 1930, Tübingen 1963, S. 57 m.w.N.; Clemens Picht in: Hans Wilderotter , Walther Rathenau 1867 - 1922. Die Extreme berühren sich, 1997, S. 117 <125 f.>). Bekannt wurde vor allem das von den nationalistisch-terroristischen Freikorps verbreitete Schmählied: "Auch der Rathenau, der Walther, / erreicht kein hohes Alter. / Knallt ab den Walther Rathenau, / die gottverfluchte Judensau!" (vgl. u.a. Gotthard Jasper, a.a.O. S. 57). Gerade wegen dieser doppelten Bedeutung veranstaltete die NSDAP seit 1933 alljährliche "Totenehrungen" am Todestag der beiden Täter, dem 17. Juli, an deren Grab in Saaleck. Hitler ließ dort sogar einen Gedenkstein aufstellen.

26

Nach 1990 stellte sich die extreme Rechte in diese Tradition, indem sie alljährlich wiederum am 17. Juli "Totenehrungen" in Saaleck durchführte. Durch ihr Gesamtgepräge und die Anknüpfung an die früheren Gedenkveranstaltungen in der NS-Zeit erlangen sie ihren spezifischen Erklärungsinhalt. Die für die "Totenehrungen" in Saaleck Verantwortlichen und die daran aktiv Mitwirkenden machten damit öffentlich deutlich, dass sie den Mördern ihre Ehrerbietung bezeugten und dass sie sich bewusst in die Tradition der früheren NS-Gedenkveranstaltungen stellten. So wurde dies auch in der Öffentlichkeit wahrgenommen (vgl. u.a. die Berichte in der "Zeit" vom 30. März 2000 und in der "Badischen Zeitung" vom 13. August 2012). Wie sich aus den Einlassungen des anwaltlich vertretenen Klägers im Anhörungs- und im Klagverfahren ergibt, waren und sind ihm die historischen Fakten und Zusammenhänge des Mordanschlags auf Dr. Rathenau sowie die nationalsozialistische Tradition, in der die "Totenehrungen" standen, im Wesentlichen bekannt und bewusst. Er hat sich an diesen Veranstaltungen aktiv beteiligt und sich damit öffentlich antisemitisch betätigt. Seine Einlassung, er habe sich lediglich mit dem historischen Sachverhalt auseinandersetzen wollen, stellt nach den berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen eine Schutzbehauptung dar, die erkennbar das Ziel hat, die seinem Verhalten zugrunde liegenden Beweggründe zu verschleiern; sie sucht den Erklärungsinhalt seines Verhaltens herunterzuspielen. Das ergibt sich bereits daraus, dass er nicht nur einmal und als schweigender Besucher, sondern wiederholt teilnahm und sich auch mit einer Kranzniederlegung mit einer Aufschrift, welche den Eingangsvers des von der SS missbrauchten Studentenliedes "Wenn alle untreu werden, so bleiben wir doch treu" wiederholt, sowie einer öffentlichen Rede hervorgetan hat.

27

Einem Bezirksschornsteinfegermeister, der in dieser Weise antisemitische und rassistische schwerste Straftaten öffentlich billigt, fehlt die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes. Er bietet nicht die Gewähr dafür, dass er die Grundrechte der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen, denen er in Ausübung seines Berufes gegenübertritt, jederzeit verlässlich achtet. Vielmehr besteht die Gefahr, dass er sich diesen Personen gegenüber - entgegen seiner Bindung auch an Art. 3 Abs. 3 GG - jedenfalls dann voreingenommen und diskriminierend verhält, wenn diese einer ethnischen oder religiösen Minderheit angehören. Eine Verletzung der besonderen Grundrechte aus Art. 3 Abs. 3 GG wäre zudem von besonderem Gewicht; das Vertrauen der Bevölkerung und gerade von ethnischen oder religiösen Minderheiten in eine neutrale und unvoreingenommene Amtsführung deutscher Amtsträger ist nach den Erfahrungen der deutschen Geschichte stets prekär und gerade deshalb besonders wertvoll. Angesichts dessen sind an die nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998 "erforderliche" Zuverlässigkeit gerade in dieser Hinsicht besonders hohe Anforderungen zu stellen. Deshalb genügen die beschriebenen Anhaltspunkte, um den Kläger als unzuverlässig erscheinen zu lassen. Die zuständige Behörde muss nicht abwarten, bis sich die Gefahr einer konkreten Verletzung der Berufspflichten realisiert.

28

3. Grundrechte des Klägers stehen dem Widerruf seiner Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nicht entgegen.

29

a) Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Indem die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998 den Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen anordnet, schränkt sie die Freiheit der Berufswahl auf der Stufe einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung ein. Solche Einschränkungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur statthaft, soweit dadurch ein überragendes Gemeinschaftsgut, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, geschützt werden soll, sie nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit stehen und keine übermäßige unzumutbare Belastung enthalten (BVerfG, Beschluss vom 12. März 1985 - 1 BvL 25, 45, 52/83 - BVerfGE 69, 209 <218>). Es steht nicht im Widerspruch zu Art. 12 Abs. 1 GG, Personen nicht mit den Hoheitsbefugnissen eines Bezirksschornsteinfegermeisters zu beleihen, die Anlass bieten, an ihrer Bereitschaft und Fähigkeit zu zweifeln, ihre Amtspflichten uneingeschränkt zu erfüllen und insbesondere ihre beruflichen Aufgaben unparteiisch und frei von jeglicher Diskriminierung ihrer Kunden, auch wenn sie ethnischen oder religiösen Minderheiten angehören, wahrzunehmen. Die Gewährleistung einer unparteiischen und rechtsstaatlichen Aufgabenwahrnehmung stellt ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, hinter das das Interesse des Bezirksschornsteinfegermeisters, mit Hoheitsbefugnissen beliehen zu werden, zurückzustehen hat. Mildere, ebenso geeignete Maßnahmen zum Schutz des Gemeinschaftsguts sind nicht ersichtlich. Eine vorherige Pflichtenmahnung (vgl. § 27 SchfG 1998 und hierzu Beschluss vom 8. September 1959 - BVerwG 1 CB 91.59 - GewArch 1959/60, 160; Dohrn, Das deutsche Schornsteinfegerwesen, Stand Juli 2012, 750 § 11 Rn. 5) wäre nicht geeignet gewesen, eine Verhaltensänderung zu bewirken. Denn der anwaltlich vertretene Kläger hat auf das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 28. Januar 2008 sein Verhalten durch das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18. Februar 2008 ausdrücklich rechtfertigen lassen. Er sah keine Veranlassung, sein Verhalten zu korrigieren. Auch im Klageverfahren hat der Kläger hieran festgehalten. Mit dem Widerruf der Bestellung wird dem Kläger zudem nicht die Möglichkeit genommen, seinem Beruf als Schornsteinfeger in anderer Weise, etwa in einem Angestelltenverhältnis oder als selbstständiger Handwerker ohne Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister mit Hoheitsbefugnissen nachzugehen.

30

b) Der Widerruf der Bestellung des Klägers als Bezirksschornsteinfegermeister wegen seiner festgestellten mehrfachen aktiven Beteiligung an den "Totenehrungen" für die Rathenau-Attentäter in Saaleck verstößt auch nicht gegen sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG). Dabei kann offen bleiben, ob die Maßnahme überhaupt in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingreift; das könnte bezweifelt werden, weil sie dem Kläger nicht verbietet, eine bestimmte Meinung überhaupt oder in einer bestimmten Art und Weise zu äußern, und auch nicht das Äußern einer bestimmten Meinung mit einer Sanktion belegt. Selbst wenn der Widerruf der Bestellung wegen der damit verbundenen nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingreifen sollte, ist dies gerechtfertigt. Die Meinungsäußerungsfreiheit findet ihre Grenze unter anderem in den "allgemeinen Gesetzen" nach Art. 5 Abs. 2 GG. Hierzu gehören diejenigen Gesetze, die nicht eine Meinung als solche verbieten und die sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richten, sondern dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen (stRspr; vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 - BVerfGE 7, 198 <209 f.> m.w.N.). Das betreffende Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung sowie unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538, 2045/06 - BVerfGE 117, 244 <260> und Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602, 1606, 1626/07 - BVerfGE 120, 180). Für Eingriffe in Art. 5 Abs. 1 GG folgt hieraus, dass ihre Zielsetzung nicht darauf gerichtet sein darf, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 - BVerfGE 124, 300 <332>). Das ist bei § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG nicht der Fall. Der Widerruf der Bestellung dient der Gefahrenabwehr und zielt allein darauf ab sicherzustellen, dass nur solche Personen die Aufgaben und Befugnisse eines Bezirksschornsteinfegermeisters wahrnehmen, die die Gewähr bieten, dass sie die damit verbundenen beruflichen Pflichten uneingeschränkt und verlässlich erfüllen. Ein Amtsträger wie der Bezirksschornsteinfegermeister darf unter Berufung auf seine Meinungsäußerungsfreiheit seine berufliche Verpflichtung nicht infrage stellen, dass er die Grundrechte der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen, denen er bei der Ausübung seines Berufes hoheitlich gegenübertritt, uneingeschränkt und jederzeit verlässlich achtet. Da dieser Rechtsgüterschutz beim Kläger nicht gewährleistet ist, fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für seine Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister. Eine den Kläger weniger belastende, jedoch gleich wirksame Maßnahme als der Widerruf der Bestellung ist nicht ersichtlich. Der Widerruf ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, da dem Kläger nicht die Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks generell untersagt wird.

31

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Garantien der Meinungsfreiheit in Art. 10 Abs. 1 EMRK, deren Inhalt und Entwicklungsstand bei der Auslegung des Grundgesetzes in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 - NJW 2008, 2568 <2572>).

32

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (Urteil vom 23. September 1998 - Nr. 55/1997/839/1045, Lehideux und Isomi/Frankreich - ÖJZ 1999, 656 <658>; Entscheidung vom 24. Juni 2003 - Nr. 65831/01, Garaudy/Frankreich - NJW 2004, 3691 <3692>) genießt eine Äußerung gegen die Grundwerte der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), worunter auch die Rechtfertigung einer pro-nationalsozialistischen Politik fällt, bereits nicht den Schutz des Art. 10 Abs. 1 EMRK. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Widerruf der Bestellung hier in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit eingreifen würde, läge ein Verstoß gegen Artikel 10 Abs. 1 EMRK nur dann vor, wenn der Eingriff nicht gesetzlich vorgesehen ist, kein legitimes Ziel nach Absatz 2 verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele nicht notwendig ist. Der Widerruf der Bestellung ist jedoch in § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998 gesetzlich vorgesehen. Damit wird auch ein im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK legitimes Ziel verfolgt; es soll sichergestellt werden, dass die Grundrechte der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen, denen der Kläger bei der Ausübung seines Berufes hoheitlich gegenübertritt, uneingeschränkt und jederzeit verlässlich geachtet werden. Dieses Ziel ist in einer demokratischen Gesellschaft notwendig. Das bedarf keiner näheren Darlegung. Der Widerruf ist auch nicht im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßig. Insofern gilt nichts anderes als hinsichtlich der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Juli 2013 - 1 L 869/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Festsetzung im vorbezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 7500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet.

Das den Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzende Beschwerdevorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 26.8.2013 vermag die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage zu stellen.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass es für die Entscheidung über die Zuverlässigkeit des Antragstellers auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt. In diesem Zusammenhang hat es die Zahlungsrückstände des Antragstellers insbesondere bezüglich öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten und deren Entwicklung in den letzten Jahren im Einzelnen aufgelistet und ausgeführt, dass bei der im einstweiligen Rechtschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Zweifel daran bestünden, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vom 12.6.2013 nicht die Gewähr dafür geboten habe, dass er seinen Schornsteinfegerbetrieb künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Dem ist vollumfänglich zuzustimmen.

Dass für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG wegen Unzuverlässigkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich ist, weil es sich um eine Anfechtungsklage handelt und das einschlägige materielle Recht keine anderweitige Regelung trifft, hat das Bundesverwaltungsgericht in Fortführung seiner Rechtsprechung durch Urteil vom 7.11.2012 bekräftigt und näher begründet.(BVerwG, Urteil vom 7.11.2012 - 8 C 28/11 -, juris Rdnr. 13 m.w.N.)

Nichts anderes gilt nach der seit dem 1.1.2013 geltenden Gesetzeslage hinsichtlich der Aufhebung der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG. Die gegenteilige Ansicht des Antragstellers (vgl. Schriftsatz vom 22. 7. 2013), infolge der Rechtsänderung zum 1.1.2013 durch Inkrafttreten des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sei seither auf den Sach-und Rechtsstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, fallbezogen mithin auf den Zeitpunkt der gerichtlichen (Beschwerde-) Entscheidung, abzustellen, entbehrt der Grundlage. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7.11.2012 bekräftigt hat, gelten für den bei einer Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt feste Regeln, von denen ein Abweichen nur ausnahmsweise gerechtfertigt ist, wenn das einschlägige materielle Recht eine anderweitige Regelung trifft. Eine solche Regelung beinhalten die zum 1.1.2013 in Kraft getretenen Vorschriften des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes nicht. Dass sich dem ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeister und nunmehrigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf ihrer Grundlage erweiterte Möglichkeiten zur Umsatzsteigerung bieten, ist eine tatsächliche Folge der Rechtsänderung. Derartig verbesserte Erwerbschancen geben indes keine Veranlassung, den für die Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt abweichend vom Regelfall zu bestimmen. Denn es gilt, dass auch der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach der Aufhebung seiner Bestellung die Möglichkeit hat, sich nach § 9 Abs. 2 SchfHwG um einen frei werdenden Bezirk zu bewerben. Dies hat nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Folge, dass die für eine eventuelle Wiedergestattung relevanten Umstände in einem laufenden Anfechtungsprozess nicht zu berücksichtigen sind.

Der Antragsteller meint weiter, dass zur Zeit des Bescheiderlasses absehbar gewesen sei, dass seine Bemühungen um ein tragfähiges Sanierungskonzept in Kürze erfolgreich sein würden. Hätte der Antragsgegner nur wenige Tage zugewartet, so wäre der Erfolg seiner Bemühungen sichtbar geworden und angesichts der Rückführung eines erheblichen - im Einzelnen bezeichneten - Teils seiner Verbindlichkeiten wäre eine positive Prognose für die Zukunft gerechtfertigt gewesen. Die Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse hänge mit dem Inkrafttreten des neuen Schornsteinfegerrechts zum 1.1.2013 und der damit eröffneten Möglichkeit zusammen, auf dem weitgehend freigegebenen Schornsteinfegermarkt neue Kunden zu akquirieren, was ihm gelungen sei und eine deutliche Steigerung seiner Umsätze bewirkt habe. Diese Argumentation vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.

Zunächst muss gesehen werden, dass ausweislich der beigezogenen Personalakte des Antragstellers schon im Jahr 2009 relevante Zahlungsrückstände bekannt geworden sind und dieser aufsichtsbehördlicherseits zur Abhilfe aufgefordert worden ist. In der Folgezeit häuften sich die Rückstände und am 3.3.2011 erfolgte eine erste Anhörung zum Widerruf der Bestellung. Dem folgten immer wieder Versprechen des Antragstellers die Schulden insbesondere durch Ratenzahlungsvereinbarungen zurückzuführen, die aber nur teilweise erfüllt wurden, wobei es letztlich - wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt hat - über die Jahre hinweg zu einem Anwachsen der Verbindlichkeiten gekommen ist. Auch die Anhörung des Antragstellers zum Widerruf seiner Bestellung durch Schreiben des Antragsgegners vom 12.12.2012 führte zwar zu neuen Zusagen, die aber keine zeitnahe Verbesserung der Situation bewirkten. Angesichts dessen war der Antragsgegner gehalten, alsbald eine abschließende Entscheidung zu treffen, was am 12.6.2013 - also erst rund ein halbes Jahr nach der Anhörung - geschehen ist. Ein konkreter Anlass, zu diesem Zeitpunkt wegen einer aktuell absehbaren Veränderung der Sachlage zugunsten des Antragstellers weiter zuzuwarten, drängte sich damals - wie noch auszuführen sein wird - insbesondere in Anbetracht der bis dahin bereits geübten Geduld nicht auf.

Dem Verwaltungsgericht ist schließlich darin zuzustimmen, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufhebungsverfügung des Antragsgegners vom 12.6.2013 den Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nicht genügt hat.

Die insoweit erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufs eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers besitzt nur, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit seine Berufspflichten zu erfüllen. Diese ergaben sich früher aus den §§ 3 und 13 SchfG und nunmehr aus den §§ 8 Abs. 2 und 13 ff. SchfHwG. Hiernach hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger eine Doppelstellung. Zum einen gehört er als Gewerbetreibender dem Handwerk an, nimmt aber zum anderen öffentliche Aufgaben wahr. Dementsprechend gelten für ihn nicht nur die Anforderungen des allgemeinen Handwerks- und Gewerberechts; zusätzlich muss er die Gewähr dafür bieten, diejenigen spezifischen Berufspflichten zu erfüllen, die sich gerade aus der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben begründen.(BVerwG, Urteil vom 7.11.2012, a.a.O. Rdnr. 17) Gelten demnach hinsichtlich der persönlichen Zuverlässigkeit unter anderem die Anforderungen des allgemeinen Handwerks- und Gewerberechts, so kann sich die Annahme der Unzuverlässigkeit aus lang andauernder wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit herleiten, die infolge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im Allgemeinen und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten im Besonderen verhindert, wenn keine Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind. Insbesondere sind Steuerrückstände geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung. Nach diesen Grundsätzen ist die Gesamtsituation des Gewerbetreibenden einschließlich einer seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bewertenden Prognose im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung erforderlich.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2001 - 3 V 5/01 -, juris Rdnrn. 4 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.1.2007 - 8 ME 171/06 -, juris Rdnr. 5, jeweils m.w.N.)

Dass dem Antragsteller gemessen hieran im Zeitpunkt der Aufhebungsverfügung des Antragsgegners eine positive Prognose, er werde sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben, nicht erteilt werden konnte, hat das Verwaltungsgericht zu Recht bejaht. Auf das Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 12.12.2012 kündigte der Antragsteller zwar mit Schreiben vom 27.12.2012 verschiedene Bemühungen, seine Verbindlichkeiten zurückzuführen, an, musste aber mit Schreiben des Antragsgegners vom 19.4.2013 an die Vorlage entsprechender Nachweise erinnert werden, woraufhin er mit Schreiben vom 26.4.2013 erneut auf laufende Verhandlungen verwies, ohne entsprechende Nachweise vorzulegen. Mit Schreiben des Antragsgegners vom 10.5.2013 wurde er aufgefordert, bis zum 17.5.2013 Nachweise über eventuell zwischenzeitlich geleistete Zahlungen vorzulegen. Gleichzeitig wurde angekündigt, bei Nichteingehen entsprechender Belege nach Aktenlage zu entscheiden. Hieraufhin bat der Antragsteller mit Fax-Schreiben vom 17.5.2013 um Fristverlängerung bis Mitte Juni 2013. Beigefügt waren ausweislich der Personalakte des Antragstellers die Bescheinigung über einen Dauerauftrag von 200,- Euro monatlich beginnend mit dem 20.1.2013 zu Gunsten des Finanzamtes B-Stadt, eine der Deutschen Rentenversicherung Saarland erteilte Einzugsermächtigung für den laufenden Beitrag ab Monat Mai 2013 und ein an die Deutsche Rentenversicherung Saarland gerichteter - nicht verbeschiedener - Antrag vom 3.5.2013, den Beitragsrückstand wegen dessen Höhe in Ratenzahlungen von 300,- Euro monatlich zurückführen zu dürfen. Dass dem Antragsteller angesichts dieser Behandlung der Angelegenheit zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, die nach weiterem Zuwarten am 12.6.2013 ergangen ist, keine positive Zukunftsprognose bescheinigt werden konnte, bedarf aus Sicht des Senats keiner vertieften Begründung. Die Aufhebung der Bestellung ist gemessen am damaligen allein entscheidungserheblichen Sachstand offensichtlich rechtmäßig.

Dies bedeutet fallbezogen, dass der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht im anhängigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine Möglichkeit hat und auch in dem Hauptsacheverfahren keine Möglichkeit haben wird, die schriftsätzlich aufgezeigte durchaus positive Entwicklung der betrieblichen und finanziellen Verhältnisse des Antragstellers, die nach dem Ergehen des Aufhebungsbescheids vom 12.6.2013 eingetreten ist, zu berücksichtigen. Der Antragsteller ist insoweit darauf zu verweisen, sich - unter der Prämisse der Wiedererlangung der persönlichen Zuverlässigkeit - um eine erneute Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für einen frei werdenden Bezirk zu bewerben.

Nach alldem muss die Beschwerde ohne Erfolg bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 und Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 54.2.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Für die vom Verwaltungsgericht befürwortete Orientierung an der im Klageverfahren vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertung zum 27.6.2013 ist kein Raum, da diese nicht nur auf den Einnahmen, die aus der Stellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger resultieren, basiert, sondern nach dem Vortrag des Antragstellers maßgeblich durch die Einnahmesteigerungen infolge der Rechtsänderung zum 1.1.2013 beeinflusst ist.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung aufzuheben

1.
auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers,
2.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt,
3.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf auszuüben.

(2) Die zuständige Behörde kann zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegen.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters mitzuteilen.

(1) Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist, wer von der zuständigen Behörde für einen Bezirk bestellt ist.

(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gehören als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk an. Sie üben ihre hoheitlichen Tätigkeiten als natürliche Personen aus und unterliegen auch hinsichtlich der hoheitlichen Tätigkeiten der Rolleneintragungspflicht nach der Handwerksordnung.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister.

2

Der im Jahre 1958 geborene Kläger ist seit dem Jahr 1987 als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt und ist derzeit für einen Kehrbezirk im Burgenlandkreis zuständig.

3

Der Kläger betätigt sich aktiv für die Nationaldemokratische Partei (NPD), ohne deren Mitglied zu sein. Er ist seit dem Jahr 2004 Vorsitzender der NPD-Fraktion im Stadtrat von L., seit 2007 Mitglied der NPD-Fraktion im Kreistag des Burgenlandkreises und kandidierte im Jahr 2005 als Unabhängiger auf der Landesliste Sachsen-Anhalt der NPD für die Wahlen zum Deutschen Bundestag.

4

In den Jahren 2001 bis 2004 sowie 2006 und 2007 nahm er an Veranstaltungen zum Gedenken an die Mörder des Außenministers der Weimarer Republik Walther Rathenau in Bad Kösen, Ortsteil Saaleck, teil, wo er 2004 an einer Kranzniederlegung mitwirkte und 2007 zudem eine Rede hielt. Weitere außerberufliche Aktivitäten des Klägers sind zwischen den Beteiligten umstritten.

5

Der Beklagte widerrief mit Bescheid vom 10. April 2008 die Bestellung des Klägers als Bezirksschornsteinfegermeister mit der Begründung, dass dieser nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes besitze. Im Hinblick auf die von dem Bezirksschornsteinfegermeister wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben bestehe eine besondere Loyalitätspflicht zum Staat und zum Gefüge seiner Ordnung. Durch die exponierte Betätigung für die rechtsextremistische NPD habe er sich für das Amt des Bezirksschornsteinfegermeisters untragbar gemacht.

6

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Halle mit Urteil vom 29. April 2010 den Bescheid des Beklagten aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 10. November 2011 die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nicht erfüllt seien. Es sei nicht dargetan, dass der Kläger die ihm nach dem Schornsteinfegergesetz übertragenen Aufgaben nicht erfüllt oder etwa die damit verbundenen steuer- oder sozialversicherungsrechtlichen Pflichten vernachlässigt habe. Die dem Kläger zur Last gelegten politischen Aktivitäten seien kein hinreichender Grund dafür, seine Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister wegen fehlender persönlicher Zuverlässigkeit zu widerrufen. Zwar sei der Senat davon überzeugt, dass der Kläger sich mit den Zielen der NPD identifiziere und sich aktiv für diese Partei einsetze. Es sei aber nicht festzustellen, dass er im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben Bürgern gegenüber unangemessen, insbesondere aktiv werbend für die Ziele der NPD bzw. für rechtsextremistische Auffassungen, aufgetreten sei. Auch die - nach Auffassung des Senats zu Recht bestehenden - Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers seien für sich genommen nicht geeignet, seine Zuverlässigkeit infrage zu stellen, weil die Aufgabenerfüllung des Bezirksschornsteinfegermeisters kein aktives Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung voraussetze. Dies gelte ungeachtet des Umstands, dass Bezirksschornsteinfegermeistern hoheitliche Befugnisse eingeräumt seien. Die dem Kläger zur Last gelegten Verhaltensweisen im privaten Bereich belegten zwar, soweit sie ihm denn zugerechnet werden könnten, eine ausländerfeindliche und antisemitische Grundhaltung. Sie stünden aber nicht im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit und seien damit nicht geeignet, eine gröbliche Verletzung seiner Berufspflichten zu begründen.

7

Mit seiner Revision macht der Beklagte geltend: Das angefochtene Urteil gehe zu Unrecht davon aus, dass die Feststellung der Unzuverlässigkeit wegen eines Verhaltens im privaten Bereich einen Zusammenhang mit einer zu befürchtenden Verletzung beruflicher Pflichten voraussetze. Aufgrund seiner Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben seien an die persönliche Zuverlässigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters höhere Anforderungen als an einen "normalen" Gewerbetreibenden zu stellen. Der Bezirksschornsteinfegermeister müsse auch durch sein außerberufliches Verhalten in der Öffentlichkeit Gewähr dafür bieten, dass Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen im Kehrbezirk das notwendige Vertrauen besitzen und dem Bezirksschornsteinfegermeister ohne berechtigte Bedenken Zutritt zu ihren Grundstücken und Räumen verschaffen. Die vom Berufungsgericht festgestellten rechtsextremistischen Aktivitäten des Klägers und sein aktives politisches Engagement für die NPD ließen schon für sich genommen die Befürchtung entstehen, dass er nicht die erforderliche Neutralität bei der Wahrnehmung seines öffentlichen Amtes wahre. Darauf, dass der Kläger nicht strafrechtlich verurteilt worden sei, komme es nicht an. Im Übrigen wiesen die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen teilweise den vom Gericht geforderten Zusammenhang mit einer Verletzung der Pflichten des Bezirksschornsteinfegermeisters auf. Der Internetauftritt der NPD-Kreistagsfraktion beinhalte schmähende und beleidigende Aussagen ("Wadenbeißer", "Kriminelle" sowie "Hanf zu Seilen, Laternen zu Galgen") gegenüber dem damaligen Wirtschaftsminister, dem ranghöchsten Vertreter der obersten Aufsichtsbehörde. Weiterhin sei der Kläger im Internet in Berufskleidung mit der sogenannten "Schulhof-CD" der NPD abgebildet gewesen. Das Berufungsgericht habe insoweit gegen den Untersuchungsgrundsatz verstoßen, als es nicht aufgeklärt habe, ob es sich - wie der Kläger behauptet - hierbei um eine Fotomontage handele. Schließlich sei für die Beurteilung der Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, da es sich bei dem Widerrufsbescheid um einen Dauerverwaltungsakt handele, weshalb das Berufungsgericht auch Vorfälle nach 2008 hätte in den Blick nehmen müssen.

8

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. November 2011 und das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle zu ändern und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Er verteidigt das angegriffene Urteil.

11

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er verteidigt ebenfalls das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision hat Erfolg. Das angegriffene Urteil verstößt gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 10. April 2008 unbegründet. Der Beklagte hat die Bestellung des Klägers als Bezirksschornsteinfegermeister zu Recht widerrufen.

13

1. Da es sich um eine Anfechtungsklage handelt und das einschlägige materielle Recht keine anderweitige Regelung trifft, ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich (vgl. Urteil vom 8. April 1997 - BVerwG 1 C 7.93 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 41). Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei dem Widerruf der Bestellung nicht um einen Dauerverwaltungsakt, sondern um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, mit dem in Form einer einmaligen Regelung eine Rechtsposition wieder entzogen wird (vgl. auch Musielak/Schira/Manke, Schornsteinfegergesetz, 6. Aufl. 2003, § 11 Rn. 9). Schon deshalb geht die vom Beklagten gezogene Parallele zur Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO fehl. Die nach einem Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister gegebene Wiedereintragungsmöglichkeit in die Bewerberliste ist zudem von einem an die Behörde zu stellenden Antrag abhängig (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b, Abs. 3 i.V.m. § 1 Nr. 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 - SchfVO 1969 ). Dieses Antragserfordernis schließt es nicht anders als bei der Wiedergestattung einer zuvor untersagten Gewerbeausübung (vgl. zu § 35 Abs. 5 und 6 GewO Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 <2 f.> = Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 37 S. 8) aus, die für eine Wiedergestattung relevanten Umstände im laufenden Anfechtungsprozess zu berücksichtigen. Der angefochtene Bescheid beurteilt sich somit nach dem Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl I S. 2071), geändert durch Art. 147 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407); auf nach dem Widerruf eingetretene tatsächliche Umstände lässt er sich nicht stützen.

14

2. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998 ist - nach Anhörung des Vorstandes der Schornsteinfegerinnung - die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Bezirksschornsteinfegermeister nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes besitzt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen liegen diese Voraussetzungen hier vor.

15

a) Allerdings ist dem Berufungsgericht darin Recht zu geben, dass die Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit funktions-, das heißt berufsbezogen zu bestimmen sind. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998, der die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters "für die Ausübung seines Berufes" voraussetzt. Entgegen der Ansicht des Beklagten unterliegt der Bezirksschornsteinfegermeister damit nicht einer politischen Treuepflicht gegenüber dem Staat und seiner Verfassung, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG den Beamten als solchen - (auch) unabhängig von dessen Funktion - trifft (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <346 ff.>). Nach dieser Rechtsprechung hat der Beamte den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu bejahen; sie fordert insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (a.a.O. S. 348). Zwar ist gemäß Art. 33 Abs. 5 GG das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln, und gemäß Art. 33 Abs. 4 GG ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Der Bezirksschornsteinfegermeister ist jedoch nicht Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Zwar übt er ebenfalls hoheitliche Befugnisse aus; doch ist er deshalb nicht in den öffentlichen Dienst eingegliedert, sondern wird als Privater mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse beliehen (vgl. Urteil vom 18. März 1994 - BVerwG 8 C 15.93 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 37). Die Beleihung Privater mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse stellt gerade die Ausnahme von der Regel des Art. 33 Abs. 4 GG dar (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Januar 2012 - 2 BvR 133/10 - , NJW 2012, 1563 = JZ 2012, 676 m. Anm. Waldhoff).

16

Aus Art. 33 Abs. 2 GG ergibt sich nichts Anderes. Zwar mag die Betrauung mit öffentlichen Aufgaben unter gleichzeitiger Ermächtigung zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse als Übertragung eines öffentlichen Amtes im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden; dementsprechend bestimmt § 9 Abs. 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl I S. 2242) nunmehr, dass die Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen ist. Das lässt jedoch offen, nach welchen Gesichtspunkten die Anforderungen an die persönliche Eignung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters des Näheren zu bestimmen sind. Namentlich ist damit nicht gesagt, dass hierbei auch bei Personen, die nicht dem öffentlichen Dienst zuzurechnen sind, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen sind.

17

b) Der Bezirksschornsteinfegermeister besitzt nur dann die erforderliche (fachliche und persönliche) Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes, wenn er die Gewähr dafür bietet, jederzeit seine Berufspflichten zu erfüllen. Diese ergeben sich aus den §§ 3 und 13 SchfG 1998. Hiernach hat der Bezirksschornsteinfegermeister eine Doppelstellung: Gemäß § 3 Abs. 2 SchfG 1998 gehört er als Gewerbetreibender dem Handwerk an, nimmt aber bei der Feuerstättenschau (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG 1998), bei der Bauabnahme (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 und 9 SchfG 1998) und bei Tätigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes sowie der rationellen Energieverwendung (§ 13 Abs. 2 Nr. 10, 11 und 12 SchfG 1998) öffentliche Aufgaben wahr. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat demnach im Vergleich zu anderen Handwerkern eine Sonderstellung inne, bei der die privatrechtlichen Wesenszüge ganz zurücktreten, die öffentlich-rechtlichen Elemente durchaus überwiegen (Urteil vom 19. Dezember 1957 - BVerwG 1 C 241.54 - BVerwGE 6, 72 <75> = Buchholz 451.20 § 39 GewO Nr. 1 S. 3; Beschluss vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 B 13.72 - GewArch 1972, 184). Dementsprechend gelten für ihn nicht nur die Anforderungen des allgemeinen Handwerks- und Gewerberechts; zusätzlich muss er auch Gewähr dafür bieten, diejenigen spezifischen Berufspflichten zu erfüllen, die sich gerade aus der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben begründen.

18

Der Bezirksschornsteinfegermeister nimmt seine öffentlichen Aufgaben unter Ausübung hoheitlicher Befugnisse wahr; er ist insofern Beliehener (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 23. Februar 1972 a.a.O. und vom 18. Dezember 1989 - BVerwG 8 B 141.89 - BVerwGE 84, 244 <247> = Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 32 S. 20; Urteil vom 18. März 1994 - BVerwG 8 C 15.93 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 37 S. 6). Das gilt unabhängig davon, ob er selbst Verwaltungsakte erlassen darf oder auf schlicht-hoheitliches Handeln beschränkt ist (vgl. hierzu Huber/Schorr, Die Zukunft des Schornsteinfegerhandwerks im Binnenmarkt, 2006, Rn. 32 ff., 51 ff.). Ihm wird gemäß § 2 SchfG 1998 ein Kehrbezirk zugewiesen, in dem er zur Vornahme der in § 1 SchfG 1998 geregelten Kehr- und Überprüfungsarbeiten unter Ausschluss jeden Wettbewerbs allein befugt ist. Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen sind nach § 1 Abs. 3 SchfG verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfegermeister und seinen Bediensteten zur Ausübung dieser Kehr- und Überwachungsaufgaben den Zutritt zu ihren Grundstücken und Räumen zu gestatten. Der Bezirksschornsteinfegermeister tritt den Eigentümern und Besitzern von Grundstücken und Räumen damit hoheitlich gegenüber. Er ist deshalb wie jede Behörde (vgl. § 1 Abs. 4 VwVfG) an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG), namentlich an die Grundrechte gebunden (Art. 1 Abs. 3 GG). Ein Bezirksschornsteinfegermeister, der nicht die Gewähr bietet, die geltende Rechtsordnung, insbesondere die Grundrechte der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen in seinem Kehrbezirk jederzeit verlässlich zu beachten, ist im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998 persönlich unzuverlässig.

19

c) Ob der Bezirksschornsteinfegermeister unzuverlässig ist, beurteilt sich anhand von Tatsachen, welche auf sein künftiges Verhalten in Ausübung seines Berufes schließen lassen (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO). Von der Behörde wird also eine Wertung von Tatsachen verlangt, verbunden mit einer Prognose auf das künftige Verhalten des Bezirksschornsteinfegermeisters (vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Band I, Stand Februar 2012, § 35 Rn. 31 f.). Dabei entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Rechts der Gefahrenabwehr, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist (vgl. Marcks, a.a.O. Rn. 32 m.w.N.).

20

Hierbei ist auch vergangenes außerberufliches - in diesem Sinne privates - Verhalten in den Blick zu nehmen, sofern dieses Anhaltspunkte für künftiges berufliches Verhalten bietet. Aus der Regelungsgeschichte lässt sich nicht herleiten, dass der Normgeber privates Verhalten hätte vollständig ausblenden wollen. Zwar hat die Neufassung der Schornsteinfegerverordnung vom 12. November 1964 (BGBl I S. 874) nicht mehr verlangt, dass sich der Bezirksschornsteinfegermeister durch einen "vorbildlichen Lebenswandel" auszeichne. Indes schrieb § 27 Abs. 3 Satz 2 SchfVO 1964 vor, dass er auch außerhalb seiner Berufstätigkeit der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, die sein Beruf erfordern. Dass diese Bestimmung nicht in das Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969 (BGBl I S. 1634) übernommen wurde, bringt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zum Ausdruck, dass das private Verhalten nunmehr für die Frage der Zuverlässigkeit des Schornsteinfegermeisters außer Acht zu lassen wäre. Der Satz wurde vielmehr auf Anregung des Bundesjustizministeriums gestrichen, weil er "unerheblich" sei (Deutscher Bundestag, Ausschuss für Wirtschaft und Mittelstandsfragen, Aktenvermerk vom 12. und 13. März 1969, S. 3); es sollte mithin insofern bei der allgemeinen gewerberechtlichen Rechtslage verbleiben, wonach privates Verhalten aber ebenfalls nicht von vornherein ausgeblendet wurde und wird.

21

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist auch nicht nur solches private Verhalten relevant, das schon selbst einen "unmittelbaren" Berufsbezug aufweist. Abgesehen davon, dass sich "unmittelbar" berufsbezogenes Verhalten selten hinlänglich genau von nur "mittelbar" berufsbezogenem Verhalten wird abgrenzen lassen, besteht für eine derartige Blickverengung kein Anlass. Der nötige Berufsbezug wird dadurch hergestellt, dass auch privates Verhalten das Urteil der Unzuverlässigkeit nur dann zu tragen vermag, wenn es die Sorge begründet, der Bezirksschornsteinfegermeister werde künftig seinen beruflichen Pflichten nicht jederzeit zuverlässig nachkommen. Aus demselben Grunde besteht auch kein Anlass, vergangenes (privates) Verhalten nur dann zur Grundlage für die nötige Prognose zu nehmen, wenn es strafbar war oder gar wenn es - wie der Kläger meint - tatsächlich bestraft wurde. Aufschluss über künftiges berufliches Verhalten vermag nicht nur strafbares Verhalten zu bieten.

22

Allerdings haben behördliche Maßnahmen im Bereich des Gewerberechts und damit auch solche nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998 die Grundrechte des Betroffenen zu wahren, unter anderem die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und die Freiheit, sich in einer oder für eine nicht nach Art. 21 Abs. 2 GG verbotene Partei zu engagieren. Solche Maßnahmen dürfen deshalb nicht allein an die politische oder weltanschauliche Gesinnung anknüpfen. Bei der Prüfung und Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters geht es allein darum, eine - auf der Grundlage seines bisherigen Verhaltens zu befürchtende - Verletzung berufsbezogener Pflichten zu verhindern.

23

d) Die bloße Mitgliedschaft in der NPD oder Anhängerschaft für diese Partei könnte nach dem Vorstehenden die Unzuverlässigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters für die Ausübung seines Berufes ebenso wenig begründen wie die Kandidatur zu kommunalen Vertretungskörperschaften oder staatlichen Parlamenten, die Wahrnehmung von Mandaten aus einer solchen Wahl oder die Mitgliedschaft in einer Fraktion der NPD.

24

Zulässig ist jedoch eine Anknüpfung an öffentliche antisemitische Aktivitäten des Klägers im außerberuflichen Bereich. Das Berufungsgericht hat zu den einzelnen, vom Beklagten vorgetragenen Aktivitäten keine näheren Feststellungen getroffen, so dass als gesichert nur diejenigen Aktivitäten zugrundegelegt werden können, die der Kläger selbst eingeräumt hat. Hiernach ist davon auszugehen, dass der Kläger in den Jahren 2001 bis 2004 sowie erneut 2006 und 2007 an den jährlichen "Totenehrungen" an den (mittlerweile eingeebneten) Gräbern der Mörder Walther Rathenaus teilgenommen, dort 2004 einen Kranz mit der Aufschrift "Wenn alle untreu werden, bleiben wir doch treu" niedergelegt und 2007 eine Rede gehalten hat. Das Berufungsgericht hat hierin den Beleg für eine rassistische und antisemitische Grundhaltung gesehen. Hiergegen hat der Kläger Verfahrensrügen nicht erhoben.

25

Gegen die Sachwürdigung des Berufungsgerichts lässt sich auch nichts erinnern. Durch seine aktive Beteiligung an den "Totenehrungen" hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass für ihn selbst schwerste antisemitische Straftaten billigenswert und die Täter verehrungswürdig sind, sofern die Taten den von ihm für richtig gehaltenen politischen Zielen dienen. Der im Jahr 1922 auf den Reichsaußenminister Dr. Walther Rathenau verübte Mordanschlag zielte nicht nur auf die Destabilisierung und Beseitigung der Republik und der Demokratie, sondern war antisemitisch motiviert. Dr. Rathenau war wegen seines jüdischen Glaubens Ziel hasserfüllter antisemitischer Hetzkampagnen gewesen und wurde deren Opfer (vgl. dazu u.a. Gotthard Jasper, Der Schutz der Republik. Studien zur staatlichen Sicherung der Demokratie in der Weimarer Republik 1922 - 1930, Tübingen 1963, S. 57 m.w.N.; Clemens Picht in: Hans Wilderotter , Walther Rathenau 1867 - 1922. Die Extreme berühren sich, 1997, S. 117 <125 f.>). Bekannt wurde vor allem das von den nationalistisch-terroristischen Freikorps verbreitete Schmählied: "Auch der Rathenau, der Walther, / erreicht kein hohes Alter. / Knallt ab den Walther Rathenau, / die gottverfluchte Judensau!" (vgl. u.a. Gotthard Jasper, a.a.O. S. 57). Gerade wegen dieser doppelten Bedeutung veranstaltete die NSDAP seit 1933 alljährliche "Totenehrungen" am Todestag der beiden Täter, dem 17. Juli, an deren Grab in Saaleck. Hitler ließ dort sogar einen Gedenkstein aufstellen.

26

Nach 1990 stellte sich die extreme Rechte in diese Tradition, indem sie alljährlich wiederum am 17. Juli "Totenehrungen" in Saaleck durchführte. Durch ihr Gesamtgepräge und die Anknüpfung an die früheren Gedenkveranstaltungen in der NS-Zeit erlangen sie ihren spezifischen Erklärungsinhalt. Die für die "Totenehrungen" in Saaleck Verantwortlichen und die daran aktiv Mitwirkenden machten damit öffentlich deutlich, dass sie den Mördern ihre Ehrerbietung bezeugten und dass sie sich bewusst in die Tradition der früheren NS-Gedenkveranstaltungen stellten. So wurde dies auch in der Öffentlichkeit wahrgenommen (vgl. u.a. die Berichte in der "Zeit" vom 30. März 2000 und in der "Badischen Zeitung" vom 13. August 2012). Wie sich aus den Einlassungen des anwaltlich vertretenen Klägers im Anhörungs- und im Klagverfahren ergibt, waren und sind ihm die historischen Fakten und Zusammenhänge des Mordanschlags auf Dr. Rathenau sowie die nationalsozialistische Tradition, in der die "Totenehrungen" standen, im Wesentlichen bekannt und bewusst. Er hat sich an diesen Veranstaltungen aktiv beteiligt und sich damit öffentlich antisemitisch betätigt. Seine Einlassung, er habe sich lediglich mit dem historischen Sachverhalt auseinandersetzen wollen, stellt nach den berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen eine Schutzbehauptung dar, die erkennbar das Ziel hat, die seinem Verhalten zugrunde liegenden Beweggründe zu verschleiern; sie sucht den Erklärungsinhalt seines Verhaltens herunterzuspielen. Das ergibt sich bereits daraus, dass er nicht nur einmal und als schweigender Besucher, sondern wiederholt teilnahm und sich auch mit einer Kranzniederlegung mit einer Aufschrift, welche den Eingangsvers des von der SS missbrauchten Studentenliedes "Wenn alle untreu werden, so bleiben wir doch treu" wiederholt, sowie einer öffentlichen Rede hervorgetan hat.

27

Einem Bezirksschornsteinfegermeister, der in dieser Weise antisemitische und rassistische schwerste Straftaten öffentlich billigt, fehlt die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes. Er bietet nicht die Gewähr dafür, dass er die Grundrechte der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen, denen er in Ausübung seines Berufes gegenübertritt, jederzeit verlässlich achtet. Vielmehr besteht die Gefahr, dass er sich diesen Personen gegenüber - entgegen seiner Bindung auch an Art. 3 Abs. 3 GG - jedenfalls dann voreingenommen und diskriminierend verhält, wenn diese einer ethnischen oder religiösen Minderheit angehören. Eine Verletzung der besonderen Grundrechte aus Art. 3 Abs. 3 GG wäre zudem von besonderem Gewicht; das Vertrauen der Bevölkerung und gerade von ethnischen oder religiösen Minderheiten in eine neutrale und unvoreingenommene Amtsführung deutscher Amtsträger ist nach den Erfahrungen der deutschen Geschichte stets prekär und gerade deshalb besonders wertvoll. Angesichts dessen sind an die nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998 "erforderliche" Zuverlässigkeit gerade in dieser Hinsicht besonders hohe Anforderungen zu stellen. Deshalb genügen die beschriebenen Anhaltspunkte, um den Kläger als unzuverlässig erscheinen zu lassen. Die zuständige Behörde muss nicht abwarten, bis sich die Gefahr einer konkreten Verletzung der Berufspflichten realisiert.

28

3. Grundrechte des Klägers stehen dem Widerruf seiner Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nicht entgegen.

29

a) Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Indem die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998 den Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen anordnet, schränkt sie die Freiheit der Berufswahl auf der Stufe einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung ein. Solche Einschränkungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur statthaft, soweit dadurch ein überragendes Gemeinschaftsgut, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, geschützt werden soll, sie nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit stehen und keine übermäßige unzumutbare Belastung enthalten (BVerfG, Beschluss vom 12. März 1985 - 1 BvL 25, 45, 52/83 - BVerfGE 69, 209 <218>). Es steht nicht im Widerspruch zu Art. 12 Abs. 1 GG, Personen nicht mit den Hoheitsbefugnissen eines Bezirksschornsteinfegermeisters zu beleihen, die Anlass bieten, an ihrer Bereitschaft und Fähigkeit zu zweifeln, ihre Amtspflichten uneingeschränkt zu erfüllen und insbesondere ihre beruflichen Aufgaben unparteiisch und frei von jeglicher Diskriminierung ihrer Kunden, auch wenn sie ethnischen oder religiösen Minderheiten angehören, wahrzunehmen. Die Gewährleistung einer unparteiischen und rechtsstaatlichen Aufgabenwahrnehmung stellt ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, hinter das das Interesse des Bezirksschornsteinfegermeisters, mit Hoheitsbefugnissen beliehen zu werden, zurückzustehen hat. Mildere, ebenso geeignete Maßnahmen zum Schutz des Gemeinschaftsguts sind nicht ersichtlich. Eine vorherige Pflichtenmahnung (vgl. § 27 SchfG 1998 und hierzu Beschluss vom 8. September 1959 - BVerwG 1 CB 91.59 - GewArch 1959/60, 160; Dohrn, Das deutsche Schornsteinfegerwesen, Stand Juli 2012, 750 § 11 Rn. 5) wäre nicht geeignet gewesen, eine Verhaltensänderung zu bewirken. Denn der anwaltlich vertretene Kläger hat auf das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 28. Januar 2008 sein Verhalten durch das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18. Februar 2008 ausdrücklich rechtfertigen lassen. Er sah keine Veranlassung, sein Verhalten zu korrigieren. Auch im Klageverfahren hat der Kläger hieran festgehalten. Mit dem Widerruf der Bestellung wird dem Kläger zudem nicht die Möglichkeit genommen, seinem Beruf als Schornsteinfeger in anderer Weise, etwa in einem Angestelltenverhältnis oder als selbstständiger Handwerker ohne Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister mit Hoheitsbefugnissen nachzugehen.

30

b) Der Widerruf der Bestellung des Klägers als Bezirksschornsteinfegermeister wegen seiner festgestellten mehrfachen aktiven Beteiligung an den "Totenehrungen" für die Rathenau-Attentäter in Saaleck verstößt auch nicht gegen sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG). Dabei kann offen bleiben, ob die Maßnahme überhaupt in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingreift; das könnte bezweifelt werden, weil sie dem Kläger nicht verbietet, eine bestimmte Meinung überhaupt oder in einer bestimmten Art und Weise zu äußern, und auch nicht das Äußern einer bestimmten Meinung mit einer Sanktion belegt. Selbst wenn der Widerruf der Bestellung wegen der damit verbundenen nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingreifen sollte, ist dies gerechtfertigt. Die Meinungsäußerungsfreiheit findet ihre Grenze unter anderem in den "allgemeinen Gesetzen" nach Art. 5 Abs. 2 GG. Hierzu gehören diejenigen Gesetze, die nicht eine Meinung als solche verbieten und die sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richten, sondern dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen (stRspr; vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 - BVerfGE 7, 198 <209 f.> m.w.N.). Das betreffende Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung sowie unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538, 2045/06 - BVerfGE 117, 244 <260> und Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602, 1606, 1626/07 - BVerfGE 120, 180). Für Eingriffe in Art. 5 Abs. 1 GG folgt hieraus, dass ihre Zielsetzung nicht darauf gerichtet sein darf, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 - BVerfGE 124, 300 <332>). Das ist bei § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG nicht der Fall. Der Widerruf der Bestellung dient der Gefahrenabwehr und zielt allein darauf ab sicherzustellen, dass nur solche Personen die Aufgaben und Befugnisse eines Bezirksschornsteinfegermeisters wahrnehmen, die die Gewähr bieten, dass sie die damit verbundenen beruflichen Pflichten uneingeschränkt und verlässlich erfüllen. Ein Amtsträger wie der Bezirksschornsteinfegermeister darf unter Berufung auf seine Meinungsäußerungsfreiheit seine berufliche Verpflichtung nicht infrage stellen, dass er die Grundrechte der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen, denen er bei der Ausübung seines Berufes hoheitlich gegenübertritt, uneingeschränkt und jederzeit verlässlich achtet. Da dieser Rechtsgüterschutz beim Kläger nicht gewährleistet ist, fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für seine Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister. Eine den Kläger weniger belastende, jedoch gleich wirksame Maßnahme als der Widerruf der Bestellung ist nicht ersichtlich. Der Widerruf ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, da dem Kläger nicht die Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks generell untersagt wird.

31

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Garantien der Meinungsfreiheit in Art. 10 Abs. 1 EMRK, deren Inhalt und Entwicklungsstand bei der Auslegung des Grundgesetzes in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 - NJW 2008, 2568 <2572>).

32

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (Urteil vom 23. September 1998 - Nr. 55/1997/839/1045, Lehideux und Isomi/Frankreich - ÖJZ 1999, 656 <658>; Entscheidung vom 24. Juni 2003 - Nr. 65831/01, Garaudy/Frankreich - NJW 2004, 3691 <3692>) genießt eine Äußerung gegen die Grundwerte der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), worunter auch die Rechtfertigung einer pro-nationalsozialistischen Politik fällt, bereits nicht den Schutz des Art. 10 Abs. 1 EMRK. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Widerruf der Bestellung hier in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit eingreifen würde, läge ein Verstoß gegen Artikel 10 Abs. 1 EMRK nur dann vor, wenn der Eingriff nicht gesetzlich vorgesehen ist, kein legitimes Ziel nach Absatz 2 verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele nicht notwendig ist. Der Widerruf der Bestellung ist jedoch in § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG 1998 gesetzlich vorgesehen. Damit wird auch ein im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK legitimes Ziel verfolgt; es soll sichergestellt werden, dass die Grundrechte der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen, denen der Kläger bei der Ausübung seines Berufes hoheitlich gegenübertritt, uneingeschränkt und jederzeit verlässlich geachtet werden. Dieses Ziel ist in einer demokratischen Gesellschaft notwendig. Das bedarf keiner näheren Darlegung. Der Widerruf ist auch nicht im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßig. Insofern gilt nichts anderes als hinsichtlich der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen. Wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden, tragen die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kosten der Überprüfung.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde auf deren Anforderung das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Überprüfung vorzulegen. Er hat diese Dokumente nach Wahl der zuständigen Behörde in elektronischer Form sowie maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln oder Abschriften vorzulegen, soweit die vorzulegenden Dokumente in elektronischer Form geführt werden. Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten Daten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zuständigen Behörde zu nutzen.

(3) Wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu zwanzigtausend Euro verhängen.

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach seiner Bestellung mindestens einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks im Zuständigkeitsbereich der Behörde als Vertreter zu benennen.

(2) Ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger voraussichtlich weniger als einen Monat verhindert, hat er eine Vertretung durch eine der nach Absatz 1 benannten Personen eigenständig zu veranlassen.

(3) Ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger voraussichtlich länger als einen Monat verhindert, hat er seine Verhinderung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Wenn die Vertretung durch eine nach Absatz 1 benannte Person möglich ist, hat die zuständige Behörde die Vertretung durch diese anzuordnen. Anderenfalls hat die Behörde einen Vertreter zu bestimmen. Dabei soll es sich um einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks im Zuständigkeitsbereich der Behörde handeln. Die Wahrnehmung der Vertretung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.

(4) Der von der Behörde nach Absatz 3 Satz 2 bestimmte Vertreter hat seine Aufgaben in eigenem Namen und auf eigene Rechnung wahrzunehmen. Die Kapitel 3 und 4 dieses Teils sind auf die Vertretung entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde kann den Bezirk, in dem eine Vertretung erforderlich ist, für die Dauer der Vertretung aufteilen.

(5) Der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem von der Behörde nach Absatz 3 Satz 2 bestimmten Vertreter die Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Vertretung erforderlich sind. Nach Beendigung der Vertretung hat der Vertreter

1.
dem vertretenen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Daten und Unterlagen zurückzugeben und neu gewonnene Daten und neue Unterlagen zu übergeben,
2.
sämtliche bei ihm verbliebene Daten zu löschen, soweit nicht andere Vorschriften entgegenstehen, und
3.
den vertretenen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger über die durchgeführten Arbeiten zu unterrichten.

(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen:

1.
Vor- und Familienname sowie Anschrift
a)
des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Besitzers oder
b)
des Verwalters im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum und, wenn die Anlage zum Sondereigentum gehört, des Wohnungseigentümers und, wenn davon abweichend, des Besitzers, oder
c)
der Wohnungseigentümer, wenn kein Verwalter bestellt ist, und, wenn abweichend, der Besitzer;
2.
Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb, Standort und ihre Zuweisung zur Abgasanlage;
3.
die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen und nach § 14a festgesetzten Arbeiten und das Datum der Ausführung;
4.
das Datum und das Ergebnis der letzten beiden Feuerstättenschauen;
5.
in dem Formblatt nach § 4 vermerkte Mängel oder selbst festgestellte Mängel und das Datum des Abstellens der Mängel;
6.
das Datum und das Ergebnis einer Bauabnahme nach Landesrecht;
7.
der Anlass, das Datum und das Ergebnis einer Überprüfung nach § 15 Satz 1;
8.
die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes.
Soweit die in Satz 1 genannten Daten den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nicht ohnehin auf Grund ihrer Tätigkeit bekannt sind, entnehmen sie die Daten den ausgefüllten Formblättern nach § 4.

(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind dafür verantwortlich, dass die Eintragungen im jeweiligen Kehrbuch vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen. Es muss jährlich abgeschlossen werden.

(3) Bei der Übergabe des Bezirks ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, dem Nachfolger kostenfrei

1.
die Kehrbücher der letzten sieben Jahre und die jeweils letzten zwei Feuerstättenbescheide zu übergeben,
2.
die Unterlagen, die für die Führung des Kehrbuchs erforderlich sind, insbesondere Bauabnahmebescheinigungen, Formblätter, Mängelmeldungen und Bescheinigungen, zu übergeben und
3.
elektronisch gespeicherte Kehrbücher und andere auf seine Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bezogene Daten maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln.
Unverzüglich nach der Übergabe hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten zu löschen, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachkommt und der Nachfolger die Daten des Kehrbuchs erheben muss, hat der bisherige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Kosten für die Erhebung zu tragen.

(4) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat ein Kehrbuch sowie die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen einschließlich der eingereichten Formblätter bis zum Ablauf von sieben Jahren ab der letzten Eintragung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.

(5) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verarbeiten die Daten nach Absatz 1, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch werden an die zuständige Behörde übermittelt, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde nach diesem Gesetz erforderlich ist; im Übrigen werden Daten an öffentliche Stellen übermittelt, soweit das Landesrecht dies zulässt. An nicht öffentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit

1.
die Übermittlung nach dem Landesrecht zulässig ist und
2.
der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Unterbleiben der Übermittlung hat.
Die Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.

(1) Unverzüglich nach der Feuerstättenschau hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gegenüber dem Eigentümer einen Feuerstättenbescheid zu erlassen. Dieser ergeht schriftlich oder elektronisch und beinhaltet:

1.
die Schornsteinfegerarbeiten, die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie nach Maßgabe einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für kleine und mittlere Feuerungsanlagen erlassenen Rechtsverordnung durchzuführen sind,
2.
die Anzahl der Schornsteinfegerarbeiten im Kalenderjahr und
3.
den Fristbeginn und das Fristende für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bestimmt die Fristen nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger weist den Eigentümer im Feuerstättenbescheid auf die Frist des § 4 Absatz 2 hin.

(3) Der Feuerstättenbescheid ist auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs

1.
zu ändern, wenn sich die Kehr- und Überprüfungsintervalle nach einer in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Rechtsverordnung ändern oder
2.
für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, für die bislang kein Feuerstättenbescheid ausgestellt wurde, zu erstellen.

(4) Findet für ein Grundstück oder einen Raum eine Bauabnahme statt, ist der Feuerstättenbescheid abweichend von Absatz 1 unverzüglich nach der Bauabnahme zu erlassen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Der Feuerstättenbescheid gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger.

(1) Unbeschadet der Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts ist die Bestellung aufzuheben

1.
auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers,
2.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt,
3.
wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf auszuüben.

(2) Die zuständige Behörde kann zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegen.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters mitzuteilen.

(1) Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist, wer von der zuständigen Behörde für einen Bezirk bestellt ist.

(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gehören als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk an. Sie üben ihre hoheitlichen Tätigkeiten als natürliche Personen aus und unterliegen auch hinsichtlich der hoheitlichen Tätigkeiten der Rolleneintragungspflicht nach der Handwerksordnung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.