Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Apr. 2014 - 21 S 14.1447

bei uns veröffentlicht am25.04.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Verwaltungsstreitsachen M 21 S 14.1447 und M 21 S 14.1460 werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.

II.

Die Anträge werden abgelehnt.

III.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird bis zur Verbindung der Verwaltungsstreitsachen für das Verfahren M 21 S 14.1447 und das Verfahren M 21 S 14.1460 auf jeweils 2.500,00 € und ab der Verbindung auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin steht als Polizeiobermeisterin (Besoldungsgruppe A8) im Dienst der Antragsgegnerin. Sie war bis zum 30. Juni 2013 bei der Bundespolizeiinspektion ... als Kontroll- und Streifenbeamtin tätig.

Mit Bescheid vom ... Januar 2013 wurde sie aufgrund ihres in einem Eignungsauswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst erzielten Ergebnisses zu der am 1. Juli 2013 beginnenden zweijährigen Aufstiegsausbildung gemäß § 15 BPolLV zugelassen und mit Bescheid der Bundespolizeidirektion... vom ... Mai 2013 mit Wirkung vom 1. Juli 2013 bis zum 28. August 2015 an das der Bundespolizeiakademie in ... (BPOLAK) nachgeordnete Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum (BPOLAFZ) ... abgeordnet.

Mit Schreiben vom ... Juli 2013 wurde sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass infolge eines gleichzeitig gegen sie eingeleiteten behördlichen Disziplinarverfahrens nach § 17 Abs. 1 BDG erwogen werde, sie wegen erheblicher Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung für die angestrebte Laufbahn mit sofortiger Wirkung im Wege des Widerrufs der Zulassung von der Aufstiegsausbildung abzulösen.

Nachdem die Antragstellerin hiergegen durch ihre Bevollmächtigten eine Vielzahl verfahrens- und materiell-rechtlicher Einwendungen erhob, wurde von der genannten Maßnahme bis zum vorläufigen Abschluss der disziplinaren Ermittlungen zunächst Abstand genommen.

Die anschließend durchgeführten, umfangreichen disziplinaren Ermittlungen führten nach Erlass einer Ausdehnungsverfügung vom ... November 2013 unter dem ... Dezember 2013 zu der disziplinarrechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhaltes, dass die Antragstellerin durch ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG und drei innerdienstliche Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG in vorwerfbarer Weise gegen ihre Pflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie gegen § 21 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 BPolG verstoßen habe.

Zwar könne ihr nach dem Ergebnis der Vernehmung mehrerer Zeugen nicht, wie zunächst angenommen, vorgeworfen werden, dass sie sich den Suchtrupps der Rettungshundestaffel, welche in der Nacht vom ... auf den ... Juni 2013 in ... im Bereich der ... nach einem als vermisst gemeldeten, angeblich selbstmordgefährdeten 23-jährigen Mann gesucht und diesen in Gesellschaft der Antragstellerin angetroffen hätten, gegenüber unfreundlich verhalten und wider besseres Wissen geleugnet habe, dass es sich bei ihm um den Gesuchten handle, sowie sich daran beteiligt habe, die Suchtrupps unverrichteter Dinge wegzuschicken. Die Antragstellerin habe sich zwar bei der Begegnung mit den Einsatzkräften, gemessen an dem ihr zu unterstellenden Wissen, wenig kooperativ verhalten, ein Pflichtverstoß sei indessen diesbezüglich nicht erwiesen.

Anders liege es, soweit sie in derselben Nacht in Verfolgung dienstfremder Interessen auf der Wache der Polizeiinspektion ... erschienen sei, sich mit ihrem Dienstausweis ausgewiesen und damit als Kollegin von der Bundespolizei zu erkennen gegeben habe mit der Folge, dass sie eine privilegierte Behandlung erfahren habe, welcher sie durch ein besonders korrektes Verhalten hätte gerecht werden müssen. Tatsächlich habe sie jedoch den ihr eingeräumten Kollegenstatus dazu missbraucht, die Diensthabenden mehrfach dahin zu beeinflussen, den als selbstmordgefährdet geltenden Betroffenen nicht in das ...Klinikum ... einzuweisen. Dieses Verhalten falle umso mehr ins Gewicht, als sie eine in Wahrheit nicht bestehende, eigene dienstliche Befassung mit dem Fall vorgespiegelt habe, indem sie mit Erkenntnissen über das Vorleben des Gesuchten geprahlt habe, welche ihr nur aus im INPOL-System gespeicherten Datenbeständen hätten bekannt sein können.

Ein Gleiches gelte für ihr Verhalten, unter Inanspruchnahme ihrer Dienststellung als Polizeibeamtin und Vorspiegelung des unrichtigen Umstands, dass die Unterlagen von der am Sucheinsatz mitwirkenden Bundespolizei dienstlich gebraucht würden, am ... Juni 2013 zweimal hintereinander, davon einmal von ihrem dienstlichen Telefonanschluss aus und während gleichzeitiger Anmeldung ihres dienstlichen PCs, bei der Polizeiinspektion ... dienstliche Berichte über die Suche des Vermissten anzufordern, wobei sie auch hierbei über bei ihr bestehende Vorkenntnisse getäuscht habe und sich zudem - wie schon in der Nacht auf den ... Juni 2013 - auch während der Aktenanforderungen im Urlaub befunden habe. Dass es zu der demnach rechtswidrigen Auslieferung der angeforderten Unterlagen nicht gekommen sei, sei nur dem Umstand zu verdanken gewesen, dass bei der Polizeiinspektion ... rechtzeitig die dienstfremde Motivation der Aktenanforderungen bemerkt worden sei. Diese die eigenen Interessen über die schutzwürdigen Belange eines integren Dienstbetriebs stellenden Verhaltensweisen trügen dazu bei, die Wahrnehmung der Bundespolizeiinspektion ... als verlässlicher Partner in der polizeilichen Zusammenarbeit zu schädigen.

Verstöße gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG lägen auch in den ohne dienstliches Erfordernis getätigten 13 INPOL-Datenabfragen vom... Juni 2013 und den 15 INPOL-Datenabfragen vom ... Juni 2013, von denen die allermeisten Erkenntnisse über völlig unbeteiligte Personen zutage gefördert hätten, die vorletzte schließlich erfolgreich und die letzte auf einen unbeteiligten gemeinsamen Bekannten der Antragstellerin sowie der eigentlichen Zielperson gerichtet gewesen sei. Insoweit falle zum Einen besonders ins Gewicht, dass der Betroffene offenbar habe verhindern wollen, dass die Antragstellerin Informationen über ihn und seine Vergangenheit erlange, indem er in bewusster Wahrnehmung seines Rechts auf Schutz seiner personenbezogenen Daten der Antragstellerin seinen richtigen Nachnamen verschwiegen habe. Darüber, dass die Antragstellerin gleichwohl versucht habe, den Betroffenen unter Missachtung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im INPOL-System ausfindig zu machen, habe dieser bei seiner Vernehmung sichtlich seinen Unmut bekundet. Eine besondere Schwere erführen die Abfragen zum andern dadurch, dass sie allesamt im Vollauskunftsmodus und damit in INPOL-Zentral erfolgt seien, womit nicht nur aktuelle Fahndungsnotierungen, sondern auch der Kriminalaktennachweis abgefragt worden sei, in dem Informationen über sog. Altbestände wie die Dateien „Erkennungsdienst“ und „Haft“ gespeichert seien. Diese Daten gäben Aufschluss über zum Teil mehrere Jahre zurückliegende Vorgänge. Die Antragstellerin sei über die Sensibilität dieser Datenbestände und das ihre Nutzung bestimmende Regelwerk umfassend aufgeklärt und geschult gewesen.

Hiergegen wandte die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten unter dem 23. Februar 2014 ein, die im Disziplinarverfahren gegen sie erhobenen Vorwürfe seien mit Ausnahme der am ... Juni 2013 vorgenommenen INPOL-Abfragen allesamt unberechtigt.

Soweit ihr vorgeworfen werde, sie habe auf der Wache der Polizeiinspektion ... versucht, Einfluss auf die erwogene Einweisung des Betroffenen in das ...Klinikum zu nehmen, liege darin kein innerdienstliches Fehlverhalten. Hierfür reiche ihr bloßes Auftreten auf der Dienststelle nicht aus. Der Zeuge Th. habe ausgesagt, sie habe Einfluss auf polizeiliche Maßnahmen weder genommen noch nehmen wollen. Sie habe ihm gegenüber keine Forderungen gestellt und lediglich den Eindruck erweckt, sich um den Betroffenen kümmern zu wollen. Ebenso habe die Zeugin S. ausgesagt, die Antragstellerin habe keinen Einfluss auf polizeiliche Maßnahmen genommen; sie sei die ganze Zeit im Sozialraum ohne Kontakt zu dem Betroffenen gewesen.

Soweit ihr vorgeworfen werde, sie habe auf der Dienststelle der Polizeiinspektion ... angerufen, um den Einsatzbericht über die Vermisstensuche zu erhalten, liege keine verlässliche Aussage der Zeugin Th. vor, dass die Antragstellerin tatsächlich die Übersendung auf ihre dienstliche E-Mailadresse verlangt habe. Die Antragstellerin könne im Übrigen ein berechtigtes, auf die Auskunftsansprüche des Art. 10 Abs. 1 BayDSG und des Art. 48 PAG gestütztes Interesse an der Anforderung der Einsatzakten geltend machen, da sie aufgrund des am... Juni 2013 in der örtlichen Zeitung erschienenen Berichts über die Vermisstensuche davon ausgehen habe müssen, dass die Landespolizei über sie personenbezogene Daten gespeichert habe bzw. eine entsprechende Pressemitteilung herausgegeben habe.

Was den Vorwurf der INPOL-Abfragen vom ... Juni 2013 angehe, habe sich die Antragstellerin zu jenem Zeitpunkt im Dienst befunden und sei ausweislich der Stellungnahme des Zeugen H. zum Zeitpunkt der angeblich unberechtigten Datenabfragen (... 2013, 19.49 Uhr) laut Streifeneinteilung in der Datenabfragestation der Leitstelle eingeteilt gewesen. Um 19:47 Uhr habe sie eine Person mit dem Namen „R.“ abgefragt. Während dieser Sitzung habe es wegen zahlreicher Aufgriffe von Ausländern einen hohen Abfragebedarf gegeben. Welche der Abfragen dienstlich veranlasst gewesen seien, könne im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden. Somit sei nach dem Ermittlungsergebnis nicht zweifelsfrei belegbar, dass die Antragstellerin während dieser Sitzung (auch) dienstfremde Abfragen getätigt habe.

Zum Zeitpunkt der Abfragen vom 26. Juni 2013 habe sich die Antragstellerin indessen im Erholungsurlaub befunden. Diesen Dienstpflichtverstoß räume sie mit dem Ausdruck des Bedauerns ein. Sie habe zum damaligen Zeitpunkt ihre Gefühle nicht unter Kontrolle gehabt. Sie sei durch die Vorhaltungen der Beamten der Polizeiinspektion ..., dass es sich bei dem Betroffenen um eine vorbestrafte und polizeibekannte Person handle, verunsichert gewesen. Aufgrund der Andeutungen etwa des Zeugen D., der ihr vorgehalten habe, ihr sei hoffentlich klar, mit wem sie da Umgang habe, und weiteren Äußerungen, welche auf ein umfangreicheres Vorahndungsregister hingedeutet hätten, in Verbindung mit den eigenen Andeutungen des Betroffenen ihr gegenüber vor der Vermisstensuche, dass er schon einmal mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei, habe sie sich schließlich zu der unberechtigten Datenabfrage vom ... 2013 hinreißen lassen, um sich selbst ein Bild über dessen strafrechtliche Vergangenheit machen zu können.

Diese einzige somit feststellbare disziplinare Verfehlung reiche indessen für einen Widerruf der Zulassung zur Aufstiegsausbildung nicht aus. Bei der Datenabfrage handle es sich allenfalls um einen geringfügigen erstmaligen Pflichtenverstoß ohne größere Auswirkungen. Ansonsten habe sich die Antragstellerin bisher innerhalb und außerhalb des Dienstes einwandfrei verhalten.

Aufgrund seiner Feststellungen verfügte das Bundespolizeipräsidium mit dem im Verfahren M 21 S 14.1460 streitigen Bescheid vom ... März 2014 wegen der Schwere und Art der der Antragstellerin zur Last gelegten Dienstvergehen deren Ablösung von der Aufstiegsausbildung im Wege des Widerrufs der Zulassung „mit sofortiger Wirkung“ und wies zugleich die Bundespolizeidirektion ... an, die zum Zwecke der Durchführung der Aufstiegsausbildung erlassene Abordnung vom ... Mai 2013 zur Bundespolizeiakademie ... - Fachhochschule des Bundes ebenfalls zu widerrufen. Dies geschah mit dem dem Verfahren M 21 S 14.1447 zugrunde liegenden Bescheid vom ... April 2014. Zur Begründung beider Maßnahmen wurde zusammenfassend ausgeführt, die Antragsgegnerin sehe durch die festgestellten Verfehlungen die Eignung der Antragstellerin zu einer künftigen Vorgesetzten mit Vorbildfunktion beschädigt. Die für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst notwendige charakterliche Eignung sei bei ihr offensichtlich nicht vorhanden. Die Abordnung sei wegen Wegfalls des ihr zugrunde liegenden Zwecks zu widerrufen gewesen.

Gegen beide Bescheide legte die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten am ... April 2014 Widerspruch ein. Hierüber hat die inzwischen nur noch von der Bundespolizeidirektion ... vertretene Antragsgegnerin nach dem Stand der vorgelegten Behördenakte noch nicht entschieden.

Am selben Tag beantragte die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten bei dem Verwaltungsgericht München nach § 80 Abs. 5 VwGO

im Verfahren M 21 S 14.1460, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Bundespolizeipräsidiums vom ... März 2014 über den Widerruf der Zulassung zur Aufstiegsausbildung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst wiederherzustellen und

im Verfahren M 21 S 14.1447, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion ... vom ... April 2014 über den Widerruf der Abordnung anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, das Verwaltungsgericht München sei trotz der bisherigen Abordnung der Antragstellerin an die Bundespolizeiakademie nach § 52 Nr. 4 VwGO für den Rechtsstreit örtlich zuständig, weil die Abordnung den dienstlichen Wohnsitz der Antragstellerin am Sitz ihrer Stammdienststelle unberührt gelassen habe. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei vorliegend auch in Bezug auf die verfügte Ablösung von der Aufstiegsausbildung statthaft, weil das Bundespolizeipräsidium mit der Bestimmung, dass diese „mit sofortiger Wirkung“ verfügt werde, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes angeordnet habe. Unter diesen Umständen sei aber schon aus formell-rechtlichen Gründen die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen, weil es an der nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderlichen Begründung des besonderen Vollzugsinteresses gänzlich fehle. Eine nachträgliche Heilung dieses Verstoßes sei nach der Rechtsprechung nicht möglich. Im Übrigen wäre das Vollzugsinteresse des Dienstherrn gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nachrangig, da sich die getroffene Maßnahme als rechtswidrig darstelle, mithin in der Hauptsache Erfolgsaussichten bestünden.

Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG für den Widerruf der Zulassung zum Ausbildungsaufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei seien nicht gegeben. Hierfür fehle es jedenfalls an der weiteren Voraussetzung der Gefährdung des öffentlichen Interesses für den Fall des Absehens von dem Widerruf. Eine Geltendmachung dieses Interesses sei der Antragsgegnerin vorliegend von vornherein deswegen abgeschnitten, weil sie die Antragstellerin am 1. Juli 2013 mit der Aufstiegsausbildung habe beginnen lassen, obwohl sie ihr bereits mit einer E-Mail vom ... Juni 2013 in voller Kenntnis der ihr vorgeworfenen Dienstvergehen ein Disziplinarverfahren angekündigt habe. Dadurch sei bei der Antragstellerin ein Vertrauenstatbestand begründet worden, mit dem sie die Erwartung habe verbinden können, dass das Disziplinarverfahren jedenfalls nicht zum Widerruf der Zulassung zur Aufstiegsausbildung führen werde. Dieser sei auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin damit gegen ermessensbindende Richtlinien verstoßen würde. Nach Nr. 5.5 des Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 8. Juni 2004 (BGS I 3-660234/12) reiche vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich verankerten Unschuldsvermutung der bloße Verdacht eines Verstoßes gegen eine beamtenrechtliche Pflicht nicht aus, um die Zulassung zur Aufstiegsausbildung zu widerrufen. Diese sei erst dann möglich, wenn an der Begehung eines Dienstvergehens weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht vernünftige Zweifel bestünden. Der Widerruf der Zulassung zum Ausbildungsaufstieg verstoße zudem gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil er sich als faktische Beförderungssperre darstelle. Die im o. g. Disziplinarverfahren aufgrund der unberechtigten Datenabfrage allenfalls mögliche Verhängung einer Geldbuße stehe einer Beförderung nicht entgegen.

Da der Widerruf der Zulassung zum Ausbildungsaufstieg formell und materiell rechtswidrig sei, sei auch die Aufhebung der Abordnung rechtswidrig.

Mit weiterem Bescheid vom ... April 2014 ordnete die Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Bescheids vom... März 2014 an. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, aufgrund der - in der Begründung nochmals umfangreich referierten - disziplinaren Verfehlungen, durch welche die Antragstellerin ihre mangelnde charakterliche Eignung für den gehobenen Dienst der Bundespolizei unter Beweis gestellt habe, könne kein Interesse des Dienstherrn daran bestehen, sie bei voller Besoldung weiterhin für eine Laufbahn auszubilden, für die sie nicht geeignet sei. Im Übrigen bestehe an der Stammdienststelle der Antragstellerin, bei der es sich derzeit wegen massenhafter illegaler Grenzübertritte von asylsuchenden Ausländern um einen polizeilichen Brennpunkt handle, ein dringendes Interesse an der Verstärkung des Vollzugsdienstes durch alle hierfür verfügbaren Beamten. Demgegenüber müsse das Interesse der Antragstellerin an der ungestörten Fortführung ihrer Aufstiegsausbildung so lange zurücktreten, bis die gegen sie erhobenen Vorwürfe von einem Gericht anders bewertet würden als von der Antragsgegnerin. In diesem Fall könne sie erneut zum Aufstieg zugelassen werden.

Ferner beantragte die Antragsgegnerin,

die Anträge abzulehnen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, die Erfolgsaussichten in der Hauptsache seien entgegen der Darstellung der Antragstellerin als nicht einmal offen zu bewerten. Im Verlauf der disziplinaren Ermittlungen hätten sich auch nach Einbeziehung des Gegenvorbringens der Antragstellerin die Vorwürfe aus der Einleitungsverfügung vom ... Juli 2013 als im Wesentlichen berechtigt erwiesen. Im Ergebnis bestünden gravierende Zweifel an der Führungseignung der Antragstellerin. Diese sei jedoch eine zentrale Anforderung an Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Dienstes. Insofern sei an sie ein strenger Maßstab anzulegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

1. Das Verwaltungsgericht München ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Beamten ist nach der Legaldefinition des § 15 Abs. 1 Satz 1 BBesG, auf die § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO offensichtlich verweist, der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dies ist bei einer Abordnung, wenn also ein Beamter befristet oder auf absehbare Zeit außerhalb seiner Stammbehörde oder Stammdienststelle eingesetzt wird, im Allgemeinen weiterhin der Sitz der „Stammbehörde“, nicht der Behörde, zu welcher der Beamte abgeordnet wurde (Schwegmann/Summer/Sander, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, zu § 15 BBesG, Rdnr. 2; Schinkel/Seifert, GKÖD, zu § 15 BBesG, Rdnr. 8). Im Fall einer längerfristigen Abordnung kann das allerdings zweifelhaft werden (Schinkel/Seifert, ebenda; VG Augsburg vom 25.06.2004 - Au 2 E 04.775 - juris; VG Düsseldorf vom 17.07.2006 - 13 L 764/06 - juris; VG Hannover vom 30.10.2006 - 13 B 7168/06 - juris; VG Wiesbaden vom 18.06.2013 - 3 K 314/13.WI - juris; a. A.: VG Frankfurt vom 02.03.2005 - 9 E 510/05 - juris - Beibehaltung des dienstlichen Wohnsitzes am Sitz der Stammdienststelle auch bei mehrjähriger Abordnung). Im vorliegenden Fall ist die Kammer allerdings der Auffassung, dass die verfügte Abordnung der Antragstellerin den dienstlichen Wohnsitz bei ihrer Stammdienststelle unberührt gelassen hat, weil es sich um eine auf die Dauer der Aufstiegsausbildung von vornherein befristete Abordnung handelt, die, obwohl sie an ein zentrales BPOLAFZ (...) erfolgt ist, nichts daran ändert, dass die Ausbildung entsprechend den Ausbildungsabschnitten an wechselnden Dienstorten stattfindet - hier zunächst ein halbes Jahr lang am Sitz der Fachhochschule des Bundes (FH-Bund) in ... -, und deren Ziel nicht eine Versetzung an einen der Ausbildungsorte, sondern mangels einer solchen Bestimmung die Rückkehr an die Stammdienststelle ist; der Gesichtspunkt eines (Familien-)Umzugs mit zugesagter Umzugskostenvergütung, dem ebenfalls Indizwirkung für die Aufgabe der Stammdienststelle zukommen kann, spielt hier keine Rolle.

Die Verbindung der beiden Verwaltungsstreitsachen zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 93 Satz 1 VwGO und ist zweckmäßig, weil die Entscheidung im Verfahren M 21 S 14.1447 (Abordnung) im Wesentlichen der Entscheidung im Verfahren M 21 S 14.1460 (Widerruf der Aufstiegsausbildung) folgt.

2. Die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO sind nicht begründet.

2.1 Bei der im Verfahren M 21 S 14.1460 streitigen Verfügung, die Antragstellerin im Wege des Widerrufs der Zulassungsentscheidung von der Aufstiegsausbildung abzulösen, handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, der nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, so dass dem dagegen eingelegten Widerspruch grundsätzlich nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt. Diese ist vorliegend allerdings durch die mit Bescheid vom ... April 2014 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wirksam ausgeschlossen worden. Die Kammer ist im vorliegenden Fall nicht der Auffassung der Antragstellerin, dass in der Bestimmung, die Lehrgangsablösung solle „mit sofortiger Wirkung“ erfolgen, bereits eine die Durchbrechung des Suspensiveffekts bezweckende Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu erblicken war. Hierbei handelte es sich vielmehr, wie mehrere Beispiele aus der Rechtsprechungspraxis belegen, zunächst nur um eine zeitliche Wirksamkeitsbestimmung, die von der Anordnung der sofortigen Vollziehung gedanklich getrennt werden kann und im Allgemeinen, so auch hier, getrennt werden muss (vgl. z. B. VG Meiningen vom 21.11.2011 - 1 E 565/10 Me - juris; VG Augsburg vom 22.06.2004 - Au 5 S 04.869 - juris; vom 18.09.2001 - Au 5 S 01.1195 - juris; VG Greifswald vom 02.11.1998 - 2 B 1086/97 - juris; nicht anders in der Sache auch: VG Ansbach vom 01.08.2000 - AN 5 S 00.01076 - juris). Solange die sofortige Vollziehung der Ablösungsverfügung nicht ausdrücklich angeordnet war, fehlte somit dem gerichtlichen Antrag das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Das ist jedoch unschädlich, weil die ausdrückliche Sofortvollzugsanordnung mit dem Bescheid vom ... April 2014 nachgeholt wurde und damit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung alle für eine Sachentscheidung über die sofortige Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts erforderlichen formellen Voraussetzungen vorliegen. Die Nachholung war, da es sich insoweit um eine erstmalige Anordnung der sofortigen Vollziehung handelte, auch ohne weiteres möglich (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, zu § 80, Rdnr. 149). Was nach h. M. im Interesse des Schutzes der Betroffenen vor einem ungerechtfertigten Gebrauchmachen von der Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht nachgeholt werden kann, ist die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgeschriebene schriftliche Begründung des besonderen Vollzugsinteresses, welches regelmäßig das öffentliche Interesse am Erlass des Verwaltungsakts selbst übersteigen muss (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, zu § 80, Rdnr. 84, Rdnr 87; Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, zu § 80, Rdnr. 44). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Die am ... April 2014 nachgeholte Sofortvollzugsanordnung enthält vielmehr von Anfang an - neben vielem anderen - eine hinreichende Begründung des besonderen Vollzugsinteresses im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, indem ausgeführt wird, aufgrund der disziplinaren Verfehlungen, durch welche die Antragstellerin ihre mangelnde charakterliche Eignung für den gehobenen Dienst der Bundespolizei unter Beweis gestellt habe, könne kein Interesse des Dienstherrn daran bestehen, sie bei voller Besoldung weiterhin für eine Laufbahn auszubilden, für die sie nicht geeignet sei. Diese Begründung rechtfertigt die Sofortvollzugsanordnung auch materiell. Auf die nach Auffassung der Kammer nur geringe Überzeugungskraft des weiteren Arguments, an der Stammdienststelle der Antragstellerin, bei der es sich derzeit wegen massenhafter illegaler Grenzübertritte von asylsuchenden Ausländern um einen polizeilichen Brennpunkt handle, bestehe ein dringendes Interesse an der Verstärkung des Vollzugsdienstes durch alle hierfür verfügbaren Beamten, kommt es nicht mehr an.

Hat wie im vorliegenden Fall die erlassende Behörde von der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes anzuordnen, entfällt hierdurch der Suspensiveffekt (vgl. oben). In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung (vgl. z. B. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, zu § 80, Rdnr. 146) darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt, a. a. O., zu § 80, Rdnr. 72 bis 80, m. w. N.).

Die demnach zu treffende Ermessensentscheidung fällt im vorliegenden Fall zu Ungunsten der Antragstellerin aus, weil dem in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelf keine Erfolgsaussichten zukommen. Aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin erlassenen Ablösungsverfügung vom ... März 2014 im Wege des Widerrufs der Zulassung zum Ausbildungsaufstieg keine Bedenken. Das private Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs ist deshalb gegenüber dem von der Antragsgegnerin geltend gemachten öffentlichen Interesse an der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordneten sofortigen Vollziehung der angefochtenen Maßnahme nachrangig.

2.1.1 Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft u. a. dann widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.

Die Antragsgegnerin wäre aufgrund der nach dem ... Januar 2013 eingetretenen Verfehlungen der Antragstellerin, welche in der disziplinarrechtlichen Würdigung vom ... Dezember 2013 umfassend bewertet wurden, berechtigt, die Antragstellerin nicht zur Aufstiegsausbildung für den gehobenen Dienst zuzulassen. Die Zulassung zur Ausbildung für den gehobenen Dienst ist eine laufbahnrechtlich geregelte Entscheidung, welche die Rechtsstellung des Beamten betrifft, und somit Verwaltungsakt (BVerwG vom 27.05.1982 - 2 A 1.79 - ZBR 1983, 182 = Buchholz 232.1 § 33 BLV Nr. 1). Gemäß § 25 Satz 1 BBG ist der Aufstieg eines Beamten in die nächst höhere Laufbahn zwar als Möglichkeit rechtlich vorgesehen, er bildet aber im Hinblick auf das Laufbahnprinzip sowie auf die zu stellenden Anforderungen an Eignung und Leistung, die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn wesentlich hinausgehen, die Ausnahme. Soweit der Dienstherr in dem dadurch vorgegebenen Rahmen Stellen für Aufstiegsbewerber vorsieht, steuert er schon den Zugang zum Aufstiegsverfahren nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen: Ihm ist eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und ggf. in welchem Maße ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn wesentlich hinausgehende Eignung für den Aufstieg besitzt bzw. erwarten lässt, ferner eine weitere Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zum Aufstieg zugelassen werden (BVerwG vom 27.05.1982, a. a. O.; vom 02.07.1981 - 2 C 22.80 - DÖD 1982, 26 = ZBR 1982, 175). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung einer solchen Entscheidung beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob diese eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (BVerwG vom 27.05.1982, a. a. O.).

2.1.2 Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin zu der Auffassung gelangt ist, dass sie unter Berücksichtigung der in der disziplinarrechtlichen Würdigung vom ... Dezember 2013 zulasten der Antragstellerin festgestellten Verfehlungen berechtigt wäre, diese wegen fehlender Eignung für die Ausbildung zur Verwendung in der gehobenen Beamtenlaufbahn nicht zuzulassen. Dabei hält es sich im Rahmen der der Antragsgegnerin eingeräumten Beurteilungsermächtigung, hinsichtlich der Frage der Eignung einen strengen Maßstab anzulegen. Die Antragsgegnerin geht nicht von einer unzutreffenden Wertung aus, wenn sie aufgrund der von ihr festgestellten Verfehlungen die Eignung der Antragstellerin als künftige Vorgesetzte mit Vorbildfunktion beschädigt sieht und ihr die für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst notwendige charakterliche Eignung abspricht.

Die Kammer sieht aufgrund der schriftlich dokumentierten Aussagen der vernommenen Zeugen und der übrigen Auswertungen den größten Teil der gegen die Antragstellerin erhobenen Anschuldigungen als berechtigt an und teilt mit nur einigen unwesentlichen Abstrichen die daran geknüpften Bewertungen der Antragsgegnerin.

So spricht es zunächst allgemein für die Sorgfalt und Ausgewogenheit der disziplinarrechtlichen Würdigung vom ... Dezember 2013, dass sie den schwersten gegen die Antragstellerin erhobenen Vorwurf, sie habe gegenüber den Beamten der Rettungshundestaffeln wider besseres Wissen geleugnet, dass es sich bei ihrem Begleiter um den vermisst Gemeldeten handle, sowie sich daran beteiligt, die Suchtrupps unverrichteter Dinge wegzuschicken, mit der Folge, dass im weiteren Verlauf polizeiliche Maßnahmen mit erheblichem Kostenaufwand unnötig fortgesetzt worden seien und Rechtsgüter unbeteiligter Dritter hätten gefährdet werden können, zugunsten der Antragstellerin als nicht erwiesen gewertet hat.

Zu Recht ist aber das Urteil der Nichteignung u. a. auf das Verhalten der Antragstellerin anlässlich ihres Auftretens in der Wache der Polizeiinspektion ... gestützt worden. Die Kammer teilt die diesbezügliche Bewertung der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin ihre Stellung als Bundespolizeibeamtin aus dienstfremden Gründen dazu missbraucht hat, die Diensthabenden in ihrer Entscheidungsfindung hinsichtlich der erwogenen Einweisung des Betroffenen in das ...Klinikum ... zu beeinflussen und dabei auch nicht davor zurückgeschreckt ist, eine eigene dienstliche Befassung mit dem Fall vorzuspiegeln. Soweit sie den Beeinflussungsversuch mit der Behauptung ihres bloßen Auftretens auf der Dienststelle quasi als im Hintergrund passiv Wartende und Beobachtende leugnet, ist diese Einlassung durch die Aussage des Zeugen Th. widerlegt. Dieser hat mehrfach ausgesagt, sie habe - u. a. unter Vorspiegelung von eigenen Kenntnissen über das Vorleben des Betroffenen aus den INPOL-Daten - Einfluss auf seine Entscheidung nehmen wollen, wodurch er sich gestört gefühlt habe. Dass ihr dies nicht gelungen sei, weil er sich letztlich nicht habe beeinflussen lassen, liegt auf anderer Ebene, ebenso seine Aussage, dass sie ihm gegenüber keine Forderungen gestellt habe. Sie kann aber nicht leugnen, dass sie aus einer offenbar dienstfremden Motivation heraus unter Berufung auf in Wirklichkeit nicht vorhandene Sonderkenntnisse über den Betroffenen, die sie nur aus ihrer Stellung als sachbearbeitende Bundespolizeibeamtin beziehen konnte, psychischen Druck auf den entscheidungszuständigen Dienstgruppenleiter in einer für ihn schwerwiegenden, mit der Wahl zwischen einer Freiheitsentziehung oder der Freilassung eines potentiell Selbstmordgefährdeten verbundenen Entscheidungssituation ausgeübt hat. Das ist ein Ausdruck mangelnder charakterlicher Reife.

Auch ihr Verhalten, unter Inanspruchnahme ihrer Dienststellung als Polizeibeamtin und Vorspiegelung unrichtiger Umstände über ihre eigene dienstliche Befassung am ... Juni 2013, als sie sich im Urlaub befand, zweimal hintereinander, davon einmal von ihrem dienstlichen Telefonanschluss aus und während gleichzeitiger Anmeldung ihres dienstlichen PCs, bei der Polizeiinspektion ... dienstliche Berichte über die Suche des Vermissten anzufordern, wurde von der Antragsgegnerin rechtmäßig zur Begründung der mangelnden Aufstiegseignung herangezogen. Die Antragsgegnerin geht auch insoweit nicht von einer unzutreffenden Wertung aus, wenn sie geltend macht, die Verhaltensweise, eigene Interessen über die schutzwürdigen Belange eines integren Dienstbetriebs zu stellen, trage dazu bei, die Wahrnehmung der Bundespolizeiinspektion ... als verlässlicher Partner in der polizeilichen Zusammenarbeit zu schädigen. Der Einwand der Antragstellerin hiergegen, es sei nicht nachgewiesen, dass sie tatsächlich die Übersendung der angeforderten Aktenstücke auf ihre dienstliche E-Mailadresse verlangt habe, ist nicht nachvollziehbar. Dieser Umstand ist für die hier zu beantwortende Frage gänzlich unbedeutend. Für das Urteil mangelnder Aufstiegseignung kommt es nicht auf ihren Umgang mit ihrem dienstlichen E-Mailkonto, sondern mit den Akten einer fremden Behörde an. Selbstverständlich ist die amtsmissbräuchliche Vorgehensweise der Antragstellerin auch kein zulässiger Weg, ihre Rechte auf informationelle Selbstbestimmung gegen mögliche Datenschutzverstöße von Beamten der Polizeiinspektion ... im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung über die Vermisstensuche vom .../... Juni 2013 zu wahren und zu verteidigen.

Ob der Antragstellerin die Tätigung von 13 dienstfremden INPOL-Datenabfragen am ... Juni 2013 während einer Dienstschicht einst nachgewiesen wird oder nicht, kann auf sich beruhen. Auf die bloße Menge der Abfragen und deren zeitliche Lage vor bzw. nach der Nacht auf den ... Juni 2013 kommt es für die Beurteilung ihrer Aufstiegseignung nicht an. Hierfür reichen die 15 am ... Juni 2013 und damit in ihrem Urlaub getätigten INPOL-Datenabfragen aus, die sie einräumt. Sie hat damit ein weiteres Mal erkennen lassen, dass sie nicht zögert, sich missbräuchlich über Dienstvorschriften hinwegzusetzen und sensible Polizeidaten zu nutzen, wenn sie sich davon die Möglichkeit verspricht, durch einen ihr eigentlich nicht zustehenden Informationsvorsprung Erkenntnisse und damit Macht über andere Personen oder deren Lebensumstände zu gewinnen. Entgegen ihrer Darstellung handelt es sich dabei um keine Bagatelle, die durch eine sonst beanstandungsfreie dienstliche Führung kompensiert werden könnte.

2.1.3 Ist nach alledem hinreichend geklärt, dass die Antragsgegnerin aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt der Zulassung zum Ausbildungsaufstieg nicht noch einmal zu erlassen, so ist auch die zweite Voraussetzung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG erfüllt, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn der Widerruf zur Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für den Staat, die Allgemeinheit oder wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist (BVerwG vom 16.07.1982 - 7 B 190.81 - DVBl. 1982, 1004 = NVwZ 1984, 102 = DokBer A 1982, 365 = Buchholz 421 Kulturwesen und Schulwesen Nr. 80). Insoweit hat die Antragsgegnerin zutreffend (vgl. Kopp-Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, zu § 49, Rdnr. 48, m. w. N.) berücksichtigt, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse an der sparsamen, effektiven und gezielten Verwendung von Haushaltsmitteln im Ausbildungsbereich der Polizei gefährdet würde, weil insoweit Ausbildungsplätze für mit dafür als ungeeignet erscheinenden Bewerbern besetzt würden (ebenso VG Hamburg vom 18.05.2000 - 22 VG 1287/2000 - juris). Zum Andern ist in der Rechtsprechung als Grund für die Gefährdung des öffentlichen Interessen der Fall anerkannt, dass ohne den Widerruf damit zu rechnen ist, dass ungeeignete Personen (weiterhin) eine Tätigkeit mit gewissem Gefahrenpotential ausüben (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, zu § 49, Rdnr. 70, unter Hinw. auf BVerwG vom 29.06.1990 - 8 C 69.88 - DÖV 1991, 76 = Buchholz 448.0 § 13a WPflG Nr. 19). Auch dies ergibt sich in Konsequenz aus den oben festgestellten Eignungsmängeln der Antragstellerin in Verbindung mit polizeilichen Führungsposten.

2.1.4 Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Antragsgegnerin ihre Befugnis, die Zulassung zum Ausbildungsaufstieg zu widerrufen, verwirkt habe, weil sie die Antragstellerin am ... Juli 2013 mit der Aufstiegsausbildung habe beginnen lassen, obwohl sie ihr bereits mit einer E-Mail vom ... Juni 2013 in voller Kenntnis der ihr vorgeworfenen Dienstvergehen ein Disziplinarverfahren angekündigt habe, wodurch bei der Antragstellerin ein Vertrauenstatbestand begründet worden sei, mit dem sie die Erwartung habe verbinden können, dass das Disziplinarverfahren jedenfalls nicht zum Widerruf der Zulassung zur Aufstiegsausbildung führen werde. Zwar ist der Rechtsgedanke der Verwirkung als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben auch im öffentlichen Recht einschließlich des Beamtenrechts anwendbar (BVerwG vom 29.10.2008 - 2 B 22.08 - juris, m. w. N.). Für die Annahme der Verwirkung genügt aber - anders als für den Eintritt der Verjährung - nicht der bloße Zeitablauf. Vielmehr setzt sie zusätzlich ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten voraus, das geeignet ist, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden. Außerdem wird eine Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils gefordert, etwa weil dieser sich auf die vom Berechtigten erweckte Erwartung, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht, einrichten durfte und eingerichtet hat (st. Rspr., BVerwG vom 29.10.2008, a. a. O.). Vorliegend fehlt es sowohl an einem bestimmten Verhalten der Antragsgegnerin, das geeignet war, bei der Antragstellerin die Vorstellung zu begründen, die Beklagte werde die Zulassung zum Ausbildungsaufstieg nicht mehr widerrufen, als auch an der Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen der Antragstellerin. Vielmehr musste diese stets damit rechnen, dass die Antragsgegnerin, welche den Widerruf der Zulassung zur Aufstiegsausbildung zeitnah angekündigt und erkennbar nur wegen der heftigen Gegenwehr der Antragstellerin zurückgestellt hatte, diesen aussprechen werde, sobald die disziplinaren Vorwürfe und die Einwendungen der Antragstellerin dagegen geklärt sein würden.

2.1.5 Schließlich verstößt die Antragsgegnerin mit der Maßnahme nicht gegen ermessensbindende Richtlinien. Der Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 8. Juni 2004 (BGS I 3-660234/12) unterscheidet systematisch zwischen dem hier nicht vorliegenden Fall, dass die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg noch nicht getroffen ist (Nr. 6 Abs. 1), und dem hier vorliegenden Fall, dass gegen den Beamten nach Zulassung zum Aufstieg in den gehobenen bzw. höheren Dienst ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird (Nr. 6 Abs. 2). Demnach ist hier vom Richtliniengeber keinerlei Entscheidungsvorgabe gemacht worden, sondern es ist der zuständigen Behörde eingeräumt worden, aufgrund sachgerechten Ermessensgebrauchs eine Einzelfallentscheidung zu treffen, ob die Zulassung zu widerrufen ist. Selbstverständlich ist hierbei die verfassungsrechtlich verankerte Unschuldsvermutung zu beachten. Dies ändert aber nichts daran, dass das Verwaltungsgericht im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine eigenständige Ermessensentscheidung darüber zu treffen hat, ob die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird oder nicht. Diese Prüfung fällt, wie bereits eingangs dargestellt, zu Ungunsten der Antragstellerin aus, weil die Kammer aufgrund des vorgelegten Aktenmaterials, insbesondere der protokollierten Zeugenaussagen, davon überzeugt ist, dass die der Antragstellerin vorgeworfenen Dienstvergehen, soweit sie von ihr bestritten werden, in Verbindung mit den von ihr eingeräumten INPOL-Abfragen vom ... Juni 2013 von hinreichendem Gewicht für den Widerruf der Zulassung zur Aufstiegsausbildung sind. Im Übrigen kommt bei der hier zu bewertenden Frage der Eignung für die nächst höhere Laufbahn der subjektiven Seite der Dienstvergehen eine wesentlich geringere Bedeutung zu wie bei der disziplinaren Bewertung.

2.1.6 Das Vorbringen, der Widerruf der Zulassung zum Ausbildungsaufstieg sei unverhältnismäßig, weil er sich als faktische Beförderungssperre darstelle, ist nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin bekleidet derzeit ein nach Besoldungsgruppe A8 besoldetes Statusamt und kann in den vom Disziplinarrecht gesetzten Grenzen auch bei Hinwegdenken des Ausbildungsaufstiegs zumindest noch in das nach Besoldungsgruppe A9 besoldete Spitzenamt ihrer gegenwärtigen Laufbahn befördert werden.

2.2 Auch der im Verfahren M 21 S 14.1447 gestellte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen gegen die Rechtmäßigkeit des von der Antragsgegnerin erlassenen Widerrufs der Abordnung vom... April 2014 keine Bedenken. Das private Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der kraft Gesetzes (§ 126 Abs. 4 BBG) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs ist daher gegenüber dem vom Gesetzgeber aufgrund der o. g. Vorschrift allgemein bejahten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Maßnahme nachrangig.

2.2.1 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BBG ist eine Abordnung die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Bei der Beurteilung des Widerrufsermessens im Sinne des auch hier einschlägigen § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass sowohl über eine vom Beamten nicht gewünschte als auch über eine vom Beamten selbst gewünschte Abordnung der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet (Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, zu § 27 a. F., Rdnr. 25a). Die bei einer Abordnung anzustellenden Ermessenserwägungen des Dienstherrn können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind (BVerwG vom 28.11.1991 - 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 = DokBer B 1992, 57 = DÖV 1992, 493 = NVwZ 1992, 572 = ZBR 1992, 175 = DVBl. 1992, 899 = DÖD 1992, 279 = IÖD 1992, 2 = Schütz BeamtR ES/A II 1.1 Nr. 5 = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 34, m. w. N.). Sonach bleibt die verwaltungsgerichtliche Prüfung grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind (BVerwG, a. a. O.).

2.2.2 Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass ein Widerruf der Abordnung, der darauf abzielt, nach dem unter Nr. 2.1 abgehandelten Wegfall ihres ursprünglichen Zwecks, die Antragstellerin von ihrem regulären Dienst freizustellen und ihr die Teilnahme an der Aufstiegsausbildung zu ermöglichen, die reguläre Dienstausübung an der Stammdienststelle wiederherzustellen, sachgerechtem und willkürfreiem Ermessensgebrauch entspricht, was im Hinblick darauf, dass diese Entscheidung durch die in Art. 33 Abs. 5 GG, § 55 Satz 2 BBG verankerte Dienstleistungs- und Folgepflicht gesetzlich intendiert ist, eine Selbstverständlichkeit ist und daher keiner umfangreichen Begründung bedarf.

3. Die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO waren daher nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Apr. 2014 - 21 S 14.1447 zitiert 28 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

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Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

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Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennt

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(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in beson

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 126 Verwaltungsrechtsweg


(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 26 Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen


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Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

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(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 17 Einleitung von Amts wegen


(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde

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(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind u

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(1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateien abgleichen, die sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben führt oder für die sie Berechtigung zum Abruf hat,1.zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verk

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 13a Zivilschutz oder Katastrophenschutz


(1) Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens vier Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht zum Wehrdie

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 25 Benachteiligungsverbote


Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei der Einstellung und dem beruflichen Fortkommen nicht nachteilig auswirken. Dies gilt auch für Teilzeit, Telearbeit und familienbedingte Beurlaubung, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vo

Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 21 Erhebung personenbezogener Daten


(1) Die Bundespolizei kann, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe erforderlich ist. (2) Zur Verhütung von Straftaten ist eine Erhebung perso

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(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind und sich seit der erstmaligen Ernennung

1.
bei Beginn des Aufstiegs in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von drei Jahren bewährt haben und noch nicht 50 Jahre alt sind oder
2.
bei Zulassung zum Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von drei Jahren im gehobenen Dienst bewährt haben und noch nicht 45 Jahre alt sind.
Bei der Bemessung der Bewährungszeit sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung wie Zeiten einer Vollzeitbeschäftigung zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.

(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass

1.
über die Zulassung zum Aufstieg das Bundespolizeipräsidium entscheidet,
2.
im Falle des § 36 Absatz 4 Satz 8 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt werden kann.

(3) Die Aufstiegsausbildung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert mindestens zwei Jahre. Die nach Absatz 1 Nummer 1 zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen an Teilen des Vorbereitungsdienstes nach § 7 teil.

(4) Die Aufstiegsausbildung in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert zwei Jahre. Die nach Absatz 1 Nummer 2 zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen am Vorbereitungsdienst nach § 8 teil.

(5) Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars übertragen werden.

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher; sie können das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.

(2) Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14 und 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu geben.

(3) Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, teilt er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten, der für das Hauptamt zuständig ist.

(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt. Bei einer Abordnung geht die aus Absatz 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf den neuen Dienstvorgesetzten über, soweit dieser nicht ihre Ausübung den anderen Dienstvorgesetzten überlässt oder soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Die Bundespolizei kann, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe erforderlich ist.

(2) Zur Verhütung von Straftaten ist eine Erhebung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß

1.
die Person Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 mit erheblicher Bedeutung begehen will und die Daten zur Verhütung solcher Straftaten erforderlich sind oder
2.
die Person mit einer in Nummer 1 genannten Person in einer Weise in Verbindung steht oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die erwarten läßt, daß die Maßnahme zur Verhütung von Straftaten im Sinne der Nummer 1 führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(3) Personenbezogene Daten sind offen und beim Betroffenen zu erheben. Sie können bei anderen öffentlichen oder bei nicht-öffentlichen Stellen erhoben werden, wenn die Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist oder durch sie die Erfüllung der der Bundespolizei obliegenden Aufgaben gefährdet oder erheblich erschwert würde. Eine Datenerhebung, die nicht als Maßnahme der Bundespolizei erkennbar sein soll, ist nur zulässig, wenn auf andere Weise die Erfüllung der der Bundespolizei obliegenden Aufgaben erheblich gefährdet wird oder wenn anzunehmen ist, daß dies dem überwiegenden Interesse der betroffenen Person entspricht.

(4) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen oder bei nicht-öffentlichen Stellen erhoben, sind diese auf Verlangen auf den Umfang ihrer Auskunftspflicht und auf die Rechtsgrundlage der Datenerhebung hinzuweisen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn durch ihn die Erfüllung der Aufgaben der Bundespolizei gefährdet oder erheblich erschwert würde. Sofern eine Auskunftspflicht nicht besteht, ist auf die Freiwilligkeit der Auskunft hinzuweisen.

(1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateien abgleichen, die sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben führt oder für die sie Berechtigung zum Abruf hat,

1.
zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs oder,
2.
wenn Grund zu der Annahme besteht, daß dies zur Erfüllung einer sonstigen Aufgabe der Bundespolizei erforderlich ist.
Die Bundespolizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen. Der Betroffene kann für die Dauer des Abgleichs angehalten werden.

(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:

1.
den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten ist,
2.
den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
3.
einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:

1.
den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten ist,
2.
den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,
3.
einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.

(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:

1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,
2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und
3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und

1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,
2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,
3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder
4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.

Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei der Einstellung und dem beruflichen Fortkommen nicht nachteilig auswirken. Dies gilt auch für Teilzeit, Telearbeit und familienbedingte Beurlaubung, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vorliegen.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens vier Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht zum Wehrdienst herangezogen, solange sie als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken. Dies gilt auch bei von der zuständigen Behörde genehmigten Unterbrechungen der Mitwirkung, wenn die auf der Mindestverpflichtung beruhende vierjährige Mitwirkung noch bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres erfüllt werden kann. Auf Verlangen des Bundesministeriums der Verteidigung ist zwischen diesem und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Zahl, bis zu der Freistellungen möglich sind, unter angemessener Berücksichtigung des Personalbedarfs der Bundeswehr, des Zivilschutzes und des Katastrophenschutzes zu vereinbaren. Dabei kann auch nach Jahrgängen, beruflicher Tätigkeit und Ausbildungsstand unterschieden sowie die Zustimmung des Karrierecenters der Bundeswehr vorgesehen werden.

(2) Haben Wehrpflichtige vier Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Genehmigte Unterbrechungen der Mitwirkung (Absatz 1 Satz 2) gelten als Mitwirkung, soweit sie insgesamt einen Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen. Endet die Mitwirkung aus Gründen, die nicht in der Person oder in dem Verhalten des Wehrpflichtigen liegen, vorzeitig, so ist die im Zivilschutz oder Katastrophenschutz zurückgelegte Zeit, soweit sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 übersteigt, anteilmäßig auf den Grundwehrdienst anzurechnen.

(3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, der zuständigen Wehrersatzbehörde das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen zum Wehrdienst anzuzeigen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen.

(2) Eine Abordnung ist ganz oder teilweise aus dienstlichen Gründen auch zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht.

(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie

1.
im Fall des Absatzes 2 länger als zwei Jahre dauert oder
2.
zu einem anderen Dienstherrn erfolgt.
Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ist ohne Zustimmung zulässig, wenn die Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre dauert.

(4) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(5) Werden Beamtinnen und Beamte des Bundes zu einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung abgeordnet, sind, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung.

(6) Die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
2.
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse,
3.
die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,
4.
die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,
5.
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,
6.
die Festlegung von Altersgrenzen,
7.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und
8.
die Voraussetzungen für Beförderungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
2.
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
3.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
4.
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B wahrnehmen, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn durch die organisatorische Änderung eine ihrem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung nicht möglich ist. Frei werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die dafür geeignet sind, vorbehalten werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.