Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 25 Benachteiligungsverbote

Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei der Einstellung und dem beruflichen Fortkommen nicht nachteilig auswirken. Dies gilt auch für Teilzeit, Telearbeit und familienbedingte Beurlaubung, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vorliegen.

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Referenzen - Gesetze | § 25 BBG 2009

§ 25 BBG 2009 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

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Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 35 Voraussetzungen für den Aufstieg


(1) Der Aufstieg setzt die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren voraus. Weitere Voraussetzungen sind: 1. für den Aufstieg in den mittleren Dienst: der erfolgreiche Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder einer fachspez

Referenzen - Urteile | § 25 BBG 2009

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11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 25 BBG 2009.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 16. März 2015 - AN 1 E 15.00373

bei uns veröffentlicht am 16.03.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1980 geborene Antragsteller steht als

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 16. März 2015 - AN 1 E 15.00389

bei uns veröffentlicht am 16.03.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt. Gründe I. Die am ... 1983 geborene Antragstellerin steht

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 16. März 2015 - AN 1 E 15.00387

bei uns veröffentlicht am 16.03.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller steht als Polizeihauptmei

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Apr. 2014 - 21 S 14.1447

bei uns veröffentlicht am 25.04.2014

Tenor I. Die Verwaltungsstreitsachen M 21 S 14.1447 und M 21 S 14.1460 werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden. II. Die Anträge werden abgelehnt. III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahr

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 16. März 2015 - AN 1 E 15.00417

bei uns veröffentlicht am 16.03.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller steht als Polizeihauptmeister (BesGr A

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 16. März 2015 - AN 1 E 15.00374

bei uns veröffentlicht am 16.03.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller steht als Polizeihauptmeister (BesGr A9

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 19. Feb. 2018 - 12 B 39/17

bei uns veröffentlicht am 19.02.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt Der Wert des Streitgegenstands wird auf 13.116,42 € festgesetz

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 17. Dez. 2015 - 6 A 431/14

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2014 verpflichtet, der Klägerin die Sollarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten für ihre Dienstreise am 23. Sept

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 01. Feb. 2008 - 1 B 477/07

bei uns veröffentlicht am 01.02.2008

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird - auch - für das Berufungsverfahren auf 10.359,21 EUR festgesetzt.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 20. Sept. 2005 - 1 W 11/05

bei uns veröffentlicht am 20.09.2005

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Juli 2005 - 12 F 17/05 - wird der Anordnungsantrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Ko

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Juli 2005 - 4 S 915/05

bei uns veröffentlicht am 12.07.2005

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 01. April 2005 - 3 K 240/05 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen K