Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 13a Zivilschutz oder Katastrophenschutz

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 13a Zivilschutz oder Katastrophenschutz
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Wehrpflichtgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens vier Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht zum Wehrdienst herangezogen, solange sie als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken. Dies gilt auch bei von der zuständigen Behörde genehmigten Unterbrechungen der Mitwirkung, wenn die auf der Mindestverpflichtung beruhende vierjährige Mitwirkung noch bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres erfüllt werden kann. Auf Verlangen des Bundesministeriums der Verteidigung ist zwischen diesem und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Zahl, bis zu der Freistellungen möglich sind, unter angemessener Berücksichtigung des Personalbedarfs der Bundeswehr, des Zivilschutzes und des Katastrophenschutzes zu vereinbaren. Dabei kann auch nach Jahrgängen, beruflicher Tätigkeit und Ausbildungsstand unterschieden sowie die Zustimmung des Karrierecenters der Bundeswehr vorgesehen werden.

(2) Haben Wehrpflichtige vier Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Genehmigte Unterbrechungen der Mitwirkung (Absatz 1 Satz 2) gelten als Mitwirkung, soweit sie insgesamt einen Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen. Endet die Mitwirkung aus Gründen, die nicht in der Person oder in dem Verhalten des Wehrpflichtigen liegen, vorzeitig, so ist die im Zivilschutz oder Katastrophenschutz zurückgelegte Zeit, soweit sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 übersteigt, anteilmäßig auf den Grundwehrdienst anzurechnen.

(3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, der zuständigen Wehrersatzbehörde das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen zum Wehrdienst anzuzeigen.

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(1) Vom Zivildienst sind befreit 1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines
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(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgeset

(1) Die Wehrpflichtigen unterliegen der Wehrüberwachung. Diese endet bei Offizieren mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 60., bei Unteroffizieren, in dem sie das 45., und bei Mannschaften sowie ungedienten Wehrpflichtigen, in dem sie das 32. Lebensj

(1) Vom Wehrdienst sind befreit 1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines
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published on 25/04/2014 00:00

Tenor I. Die Verwaltungsstreitsachen M 21 S 14.1447 und M 21 S 14.1460 werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden. II. Die Anträge werden abgelehnt. III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahr
published on 19/10/2017 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 15. Februar 2017  2 K 1200/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 05/11/2012 00:00

Gründe I. 1 Der Antragsteller steht als Regierungsamtsrat (BesGr A12 BBesO) im Dienst d
published on 06/05/2010 00:00

Gründe 1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 75 Satz 2 ZDG i.V.m. § 135 Satz 3 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwer
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