Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 18. Dez. 2017 - B 3 E 17.10019

bei uns veröffentlicht am18.12.2017

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragspartei trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragspartei begehrt die vorläufige Zulassung im 1. Fachsemester zum Studiengang Psychologie mit dem Abschluss „Bachelor of Science“ im Wintersemester 2017/2018 beim Antragsgegner.

§ 1 Abs. 1 a und b der Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2017/2018 an der als Studienanfängerinnen oder Studienanfänger sowie im höheren Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen oder Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2017/2018) vom 05.07.2017 setzt u.a. die Zulassungszahl für Studienanfänger zum Wintersemester 2017/2018 im Vollzeitstudiengang Psychologie mit dem Abschluss Bachelor auf 76 und im Teilzeitstudiengang auf 2 fest.

Die Antragspartei hat die Abiturprüfung erfolgreich abgeschlossen. Soweit sie sich im Rahmen der oben genannten Zulassungszahlen bei dem Antragsgegner beworben hatte, blieb sie erfolglos. Soweit gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch eingelegt wurde, wurde hierüber noch nicht entschieden.

Sie versichert an Eides statt, bisher noch kein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland endgültig abgeschlossen zu haben. Sie habe im Studiengang Psychologie bisher keine endgültige oder vorläufige Zulassung zum Studium erhalten. Sie sei auch in keinem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule eingeschrieben oder zur Einschreibung zugelassen.

Die Antragspartei beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragspartei vorläufig im Studiengang Psychologie (Bachelor), 1. Fachsemester gemäß der Sach- und Rechtslage des WS 2017/2018 zuzulassen.

Sie führt im Wesentlichen aus, die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. Die festgesetzte Höchstzahl an Studienplätzen sei nicht kapazitätserschöpfend. Sie beantrage ihre vorläufige Zulassung außerhalb, hilfsweise auch innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl.

Die beantragt für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.

Die Universität legte die Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Psychologie für das Jahr 2017/2018 vor. Darin ist für den Studiengang Psychologie ein unbereinigtes Lehrangebot von 279 Deputatstunden (Gesamtdeputat von 294 SWS abzüglich Verminderungen in Höhe von 15 SWS) angesetzt. Zuzüglich 25 SWS Lehrauftragsstunden und abzüglich des Dienstleistungsexports von 53,2701 SWS sowie abzüglich des Bedarfs für Fortschreibung auslaufender Masterpeaks von 19,9179 SWS errechne sich ein bereinigtes Lehrangebot von 230,8120 SWS (=Sb). Berechnet nach der Formel zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität in Anlage 5 der Hochschulzulassungsverordnung – HZV – (Ap=(2 x Sb) / CA x zp) unter Zugrundelegung eines gewichteten Curricularanteils aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge von 2,6765 (=CA) und des Anteils der jährlichen Aufnahmekapazität eines zugeordneten Studiengangs Psychologie BSc. an der Aufnahmekapazität von 0,4304 (=zp) sowie multipliziert mit dem Schwundfaktor von 0,9721 wurden 76 zur Verfügung stehende Vollzeitstudienplätze und 2 Teilzeitstudienplätze errechnet. Ausweislich der Fachstatistik, Stand 12.09.2017, waren im Studiengang Psychologie BSc. 81 Studierende eingeschrieben.

Die Kapazitätsberechnung sei ordnungsgemäß nach der gültigen Hochschulzulassungsverordnung vorgenommen und die Berechnung vor der Festsetzung der Zulassungszahlen durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst inhaltlich und rechnerisch überprüft und akzeptiert worden. Die vorhandene Kapazität sei ausgeschöpft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und insbesondere auf die vorgelegten Behördenunterlagen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entsprechend) verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat im Ergebnis keinen Erfolg. Weitere freie Studienplätze, über die von der Universität bereits vergebenen 81 Studienplätze hinaus, errechnen sich nach summarischer Prüfung nicht.

Gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern die Maßnahme unerlässlich erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Beide Arten einer vorläufigen Anordnung setzen ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten streitbefangenen Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist von der Antragspartei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -), wobei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend sind. Über den Erfolg des Antrags ist aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und von der Antragspartei glaubhaft gemachten Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es der Antragspartei unter Berücksichtigung ihrer Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. RdNr. 26 m.w.N. zu § 123).

1. Der Anordnungsgrund liegt auf der Hand, weil das Wintersemester 2017/2018 bereits begonnen hat und die Antragspartei auf eine Entscheidung über ihre Zulassung zum Studium nicht bis zur Durchführung eines Hauptsacheverfahrens warten kann. Einen Studienplatz im Wunschstudiengang Psychologie Bachelor hat die Antragspartei bisher nicht erhalten oder ausgeschlagen. Soweit die Antragspartei ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der Kapazität erst nach Vorlesungsbeginn stellte, entfällt dadurch nicht der Anordnungsgrund. Nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, ist die Antragstellung bei Gericht bis zum formellen Ende des Semesters möglich (BayVGH, Beschluss vom 29.04.2005, Az. 7 CE 05.10114, siehe auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16.09.2014, Az. 10 C 1528/13.N.). Eine normative Regelung für die Antragstellung bei Gericht ist nicht vorhanden und eine analoge Anwendung von Bestimmungen über Bewerbungsfristen in Vergabeverfahren der Hochschulen kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Zudem würde die Statuierung einer Ausschlussfrist durch die Gerichte verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -).

2. Ein Anordnungsanspruch ist nach der im Eilverfahren nur möglichen aber auch ausreichenden summarischen für weitere als die bereits 81 vergebenen Studienplätze nicht gegeben.

Auch wenn der Antragsgegner mit der Festsetzung von insgesamt 76 Studienplätzen im Wintersemester 2017/2018 im Studiengang Psychologie (Bachelor) in Vollzeit und 2 Studienplätzen in Teilzeit gegen das Gebot, die bestehende Kapazität auszuschöpfen, verstößt, und sich nach den Berechnungen des Gerichts insgesamt abgerundet 80 Studienplätze in diesem Studiengang ergeben, steht kein weiterer freier Studienplatz zur Verfügung, da bereits 81 Studienplätze vergeben sind (siehe Berechnung unten Nr. 2.4).

Ein Anordnungsanspruch scheitert aber auch nicht etwa daran, dass sich die Antragspartei möglicherweise im örtlichen Auswahlverfahren nicht beworben hat; denn es ist zwischen Anträgen auf Zulassung innerhalb und außerhalb der Kapazität zu differenzieren (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 1: Der Kapazitätsprozess 2011, RdNr. 27 und 31). Ein Rangverhältnis zwischen innerkapazitärer und außerkapazitärer Zulassung besteht nicht. Regelungen für Anträge auf eine außerkapazitäre Zulassung zum Studium in Bayern sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 19.01.2004, Az. 7 CE 03.10155, der sich zur Ablehnung eines Zulassungsanspruchs gerade nicht auf das Fehlen eines Antrags auf innerkapazitäre Zulassung beruft; Zimmerling/Brehm, a.a.O., RdNr. 354). Eine vorherige Bewerbung bei der Universität um einen außerkapazitären Studienplatz ist nicht erforderlich.

Das Recht der Antragspartei auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte ist durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG grundgesetzlich geschützt und darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Nach Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes - BayHZG - können die Hochschulen durch Satzung Zulassungszahlen festsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt. Die Zulassungszahl ist gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 BayHZG die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlich zu bemessenden Aufnahmekapazität festgesetzt (Art. 3 Abs. 3 Satz 3 BayHZG). Die Zulassungszahlen sind dabei so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie in der Krankenversorgung sind dabei zu gewährleisten (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayHZG). Die jährliche Aufnahmekapazität wird insbesondere auf der Grundlage des Lehrangebots im Verhältnis zum jeweiligen Ausbildungsaufwand ermittelt (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayHZG).

Die Kapazitätsberechnung basiert auf den Bestimmungen der Hochschulzulassungsverordnung – HZV – (vom 18.06.2007, GVBl 2007, 401, Nr. 2210-8-2-1-1-K, zuletzt geändert durch VO v. 27.04.2017, 96) und der Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV –(14.02.2007, GVBl 2007, S. 201, BayRS 2030-2-21-WFK, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.07.2014 (GVBl S. 286). Dies lässt sich den vorgelegten Unterlagen entnehmen. Gem. § 59 Satz 1 HZV gelten bei der Berechnung der Aufnahmekapazität von Studiengängen mit örtlichem Auswahlverfahren die Bestimmungen der §§ 38 bis 58 HZV.

Nach § 42 HZV wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als 9 Monate vor Beginn des Zeitraums, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum), liegt. Vorliegend bedeutet dies, dass dieser Zeitpunkt nicht vor dem 01.02.2017 liegen darf.

Gemäß § 43 HZV i.V.m. Anlage 5 ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich dem Lehrdeputat der an die Hochschule abgeordneten Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat (siehe unten Nr. 2.1.- 2.1.2.).

Das so ermittelte Angebot ist zu reduzieren um die Dienstleistungen, gemessen an Deputatstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Export, siehe unten Nr. 2.1.3.). Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen.

Soweit der Antragsgegner über die festgesetzte Zulassungszahl von 76 hinaus im Wege der Überbuchung 5 weitere Studienplätze vergeben hat, lässt dies keine Rückschlüsse auf verdeckte Studienplätze zu. Dass Überbuchungen zulässig sind, folgt aus § 5 Abs. 5 HZV, wonach die Hochschule die voraussichtliche Nichtannahme von Studienplätzen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen kann. Diese Regelung begegnet keinen Bedenken. Sie berücksichtigt das aufgrund von Mehrfachbewerbungen schwer kalkulierbare Annahmeverhalten von Studienbewerbern und dient damit einer - möglichst frühzeitigen - vollständigen Kapazitätsausschöpfung. Ob die Hochschule überbucht oder nachrücken lässt, ist keine Frage der verfassungsrechtlich gebotenen vollständigen Kapazitätsausnutzung, sondern richtet sich nach verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeitserwägungen. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Hochschule zu entscheiden, welcher der beiden Maßnahmen sie den Vorzug gibt (VG Potsdam vom 05.05.2017, Az. 12 L 933/16.NC; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.07.2015, Az. OVG 5 NC 15.15 -, in juris). Es sind auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst erkennbar, dass die Hochschule die Überbuchung willkürlich oder rechtsmissbräuchlich vorgenommen hätte.

2.1 Das Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie stellt sich wie folgt dar:

Die vorgelegte und mit Email vom 13.11.2017 ergänzte Stellenübersicht lässt zunächst die erforderliche Überprüfung insoweit zu, als das vorhandene Lehrpersonal nachvollziehbar und damit gerichtlich nachprüfbar bezeichnet werden kann. Nach der Rechtsprechung verschiedener Obergerichte (vgl. zum Beispiel OVG Münster, Beschluss vom 25.02.2010 – 13 C 1/10 bis 13 C 9/10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2009 – 5 NC 72.09 – zitiert nach Juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 16.07.2009 – 2 N 599/08 – zitiert nach Juris; VGH Kassel, Beschluss vom 24.09.2009 – 10 B 1142/09.MM.W8 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 24) ist davon auszugehen, dass bei Fehlen eines normativen Stellenplanes auch eine nachvollziehbare Stellenübersicht genügen kann, in der die Stellen der Lehreinheit aufgeführt sind. Dass diese Aufstellung (bis auf eine Ausnahme, siehe unten) nicht nachvollziehbar wäre, ist weder aufgezeigt noch erkennbar. Die Angaben der Universität zur personellen Ausstattung der Lehreinheit wurden vom zuständigen Staatsministerium überprüft und blieben offensichtlich unbeanstandet.

Ob die Stelle von Frau Dr. , die nach der glaubhaften Darstellung der Universität aus Studienzuschüssen finanziert wird, mit 5 SWS kapazitätserhöhend zu berücksichtigen ist, weil Frau Dr. zumindest auch Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen anbietet („Fallkonstellation und Therapieplanung“ im Wahlpflichtmodul „Evidenzbasierte Psychologische Psychotherapie“ und „Klinische Psychologie (I): Grundlagen und Konzepte“ im Pflichtmodul „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ als kombinierte Vorlesung mit Übung), und fraglich ist, ob Frau (die mit 5 SWS in der Stellenübersicht erfasst ist) den entfallenen fakultativen Bereich von Frau Dr. („zur Verbesserung der Lehre“ gemäß Art. 5a Abs. 1 BayHSchG) ausgleichen kann, weil sie ebenfalls Pflicht- und Wahlpflichtmodule anbietet („Achtsamkeit zur Stressbewältigung“ und „Imaginative Verfahren in der Psychotherapie“ jeweils im Wahlpflichtmodul „Evidenzbasierte Psychologische Psychotherapie“, „Posttraumatische Belastungsstörung: Ätiologie und Behandlung“ im fachübergreifenden Wahlpflichtmodul, sowie „Praxisseminar therapeutische Basisfertigkeiten“ als Pflichtmodul), kann im Ergebnis dahinstehen.

Denn auch bei kapazitätserhöhender Berücksichtigung dieser Stelle (und Erhöhung des Lehrangebots um 5 SWS), errechnen sich keine weiteren, noch freien Kapazitäten. Auf die Berechnung unter Nr. 2.4 dieses Beschlusses, in der deshalb anstelle des von der Universität mit 294 SWS angesetzten Lehrdeputats von 299 SWS ausgegangen wird, wird Bezug genommen.

Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob allein die Finanzierung der Stelle von Frau Dr. aus Studienzuschüssen gemäß Art. 5a Abs. 1 BayHSchG ausreicht, um ihr Lehrdeputat nicht anzurechnen, oder ob (analog zu Lehraufträgen) derartige Stellen gesondert auszuweisen sind und nachzuprüfen ist, ob die von dieser Stelle bedienten Lehrveranstaltungen zur Verbesserung der Lehre dienen, d.h. zum Pflichtbzw. Wahlpflichtbereich gehören bzw. fakultativer Natur sind, und/oder die Verbesserung der Lehre durch andere (in der Stellenübersicht aufgeführte) Stelleninhaber kompensiert werden kann.

Es wird allerdings für das kommende Jahr empfohlen, zusammen mit der Kapazitätsberechnung eine Übersicht mit aus Studienzuschüssen finanzierten Stellen sowie der von den Stelleninhabern übernommenen Lehrveranstaltungen vorzulegen.

§ 45 Abs. 1 HZV beinhaltet ein abstraktes Stellenprinzip. In die Berechnung des Lehrangebots gehen alle Stellen des wissenschaftlichen Personals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen ein. Unerheblich ist dabei, ob und mit wem die Stelle besetzt ist, es sei denn, dass die Stelle aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden kann. Die Frage der Qualifikation des Stelleninhabers oder auch die Unterbesetzung der Stelle ist aufgrund des Stellenprinzips unerheblich.

Das bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, „dauerhaft“ mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch eine solche Besetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach ihrem Amtsbzw. Dienstinhalt eine höhere Regellehrverpflichtung gilt (Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 07.07.2013, Aktenzeichen 13 C 50/13, vom 15.05.2009, Az. 13 C 20/09, und vom 27.04.2009, Az. 13 C 10/09, jeweils juris, sowie VG Potsdam vom 07.11.2008, Az. 15 Nc 15/08 u. a., und vom 03.11.2006, Az. 15 Nc 21/06 u. a, jeweils juris, und vom 08.11.2007, Az. 15 Nc 19/07).

Die Besetzung der Stellenanteile der Stellenart A 13 mit den StNrn. 200178 und 200235 durch Frau Dr. , die gleichzeitig Stellenanteile der Stellenart A 14 der StNrn. 200118 (Stellenanteil von 0,1) und 200177 (Stellenanteil von 0,15) innehat, kann jedoch nicht als „dauerhaft“ betrachtet werden mit der Folge, dass alle Stellenanteile mit dem Deputat für A14 eingerechnet werden müssten. Denn alle Stellenanteile, die von ihr besetzt werden, sind nach Auskunft der Universität (Email vom 13.11.2017) ausschließlich zeitlich befristete Stellen (a.Z.), auch wenn sie als solche in der Stellenübersicht zunächst nicht kenntlich gemacht waren. Arbeitsrechtliche Überlegungen sind vorliegend nicht anzustellen.

2.1.1 Die vorgenommenen Deputatermäßigungen sind nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.

2.1.1.1 Die Deputatminderung für Prof. Dr. … um 3 SWS aufgrund seiner Wahl zum Dekan zum 01.10.2017 beruht auf § 7 Abs. 1 Nr. 2 LUFV (Ermäßigung um bis zu 50 v.H.). Gemäß § 42 Abs. 2 bzw. Abs. 3 HZV sollen wesentliche, erkennbare oder eingetretene Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraumes berücksichtigt werden. Weil die Wahl vor Beginn des Berechnungszeitraumes erfolgte, und damit die künftige Funktion als Dekan bekannt war, steht einer Berücksichtigung nichts entgegen. Die gemäß § 7 Abs. 1 LUFV erforderliche Genehmigung durch das Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst erfolgte mit Schreiben vom 24.05.2017.

2.1.1.2 Die Deputatminderungen für Prof. Dr. … gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV um 2 SWS für seine Tätigkeit als Studienfachberater für Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, die er ausweislich der Internetseite zur Fachstudienberatung (vgl. dazu ) im Umfang von 2 Stunden ausübt, begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Die Genehmigung hierfür erfolgte mit Schreiben des (damaligen) Bay. StMinWFK vom 26.05.2009 „für die Dauer seiner Tätigkeit“ für „Schulpsychologie“.

Es mag zutreffend sein, dass andere Studiengänge an anderen Universitäten, z.B. Medizin, Rechtswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre, mit weniger Studienfachberatern auskommen. Angesichts von insgesamt 8 Studiengängen in der Lehreinheit Psychologie erscheinen vier Studienfachberater noch nicht unangemessen. Die Sollvorgabe des § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV vom 14.02.2007 wurde jeweils eingehalten.

2.1.1.3 Die Minderung des Deputates für Prof. Dr. … um 2 SWS für seine Tätigkeit als Studienfachberater Bachelor of Science Psychologie, die er ausweislich o.g. Internetseite zur Fachstudienberatung (s.o.) nach wie vor im Umfang von 2 Stunden ausübt, und die mit Schreiben des (damaligen) Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst v. 06.05.2009 bzw. 29.07.2011 (jeweils „für die Dauer seiner Tätigkeit“) genehmigt wurde, ist nicht zu beanstanden.

2.1.1.4 Gleiches gilt hinsichtlich der Deputatsminderung für Prof. Dr. … von 1 SWS für seine Tätigkeit als Studienfachberater für Psychologie Master gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV, genehmigt mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst v. 12.03.2013 („für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion des Studienfachberaters“). Auch diese Tätigkeit wird 2017/2018 ausgeübt, wie sich der Internetseite zur Fachstudienberatung (s.o.) entnehmen lässt.

2.1.1.5 Das mit Schreiben der Universität vom 22.10.2012, bestätigt mit Schreiben vom 13.03.2013 (aus den Vorjahren gerichtsbekannt), genehmigte Vollzeit-Deputat (Lehrprofessur) für Prof. Dr. … nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LUFV (Bandbreite zwischen 12 und 16 Lehrveranstaltungsstunden) mit insgesamt 14 Lehrveranstaltungsstunden (unter Verweis auf die Aufgabenbreite dieser Lehrprofessur laut des Schreibens des Lehrstuhls Psychologie I – Entwicklungspsychologie vom 27.10.2011) und mit Schreiben vom 08.05.2015 weiterhin bestätigte Deputat begegnet auch in 2017 keinen rechtlichen Bedenken, nachdem die Universität diese Einschätzung mit Schreiben vom 20.07.2017 aktualisierte und bestätigte.

2.1.1.6 Die Ermäßigung des Deputates für Dr. … um 1 SWS durch die Hochschule erfolgte mit Schreiben vom 08.09.2016. Sie beruht auf § 7 Abs. 10 LUFV. Danach kann die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – von der Hochschule ermäßigt werden.

2.1.1.7 Die Verminderung des Deputats für Dr. … um 2 SWS für die Tätigkeit als Studienfachberater für das Erweiterungsstudium Beratungslehrkraft begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken.

– Für eine Änderung der unbefristet gewährten Deputatermäßigung für die Wahrnehmung der Funktion eines Studienfachberaters (vgl. Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 14.11.2011 „mit Wirkung für die Zukunft“; dabei wurde betont, dass davon ausgegangen werde, dass der Lehrbetrieb ohne den Einsatz zusätzlicher Stellen und Mittel aufrechterhalten werde) besteht derzeit jedenfalls kein Anlass, auch wenn die Studierendenzahl im betreffenden Studienfach mit insgesamt etwa 87 (vgl. „Übersicht über die Kapazitätsberechnungen“) nicht hoch ist (vgl. dazu VG Berlin vom 14.04.2011, Az. 30 L 922-10 und vom 22.08.2011, Az. 30 L 234.11, in juris). Ausweislich der Internetseite der Universität (;) übt Dr.  nach wie vor die Funktion Fachstudienberater für das Erweiterungsstudium Beratungslehrkraft aus.

– Die Verminderung seines Lehrdeputats innerhalb der Bandbreite um ebenfalls 2 SWS gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 4 Abs. 8b LUFV begegnet jedenfalls für das Jahr 2017/2018 keinen Bedenken.

Bei Lehrkräften für besondere Aufgaben ist der Umfang des Lehrdeputats in der einschlägigen Verordnung nicht abschließend festgelegt. § 4 Abs. 1 Nr. 7 LUFV sieht eine Bandbreite von 13 bis 18 Lehrveranstaltungsstunden vor. Die individuelle Lehrverpflichtung ist im Rahmen des Dienstrechts je nach Umfang der sonstigen Dienstaufgaben festzusetzen. Diese personalrechtliche Entscheidung, für die keine ausdrücklichen Gesetzesvorgaben bestehen, hat das Staatsministerium bereits vor einigen Jahren (anknüpfend an die Delegation der Ernennungszuständigkeit für die betreffenden Besoldungsgruppen [vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst – ZustV-WFKM –] und gestützt auf die Ermächtigung in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und Art. 42 Satz 1 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes – BayHSchPG –) in der Lehrverpflichtungsverordnung im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens getroffen und generell die Regelung den jeweiligen Hochschulen übertragen. Damit wurde die Möglichkeit eröffnet, den Umfang der Lehrverpflichtung der Mitarbeiter unter Bezugnahme auf ihre jeweiligen Dienstaufgaben einzelfallbezogen zu bestimmen. In diesen Fällen handelt es sich also der Sache nach nicht um Deputatminderungen im Sinne des § 7 LUFV, sondern um konstitutiv wirkende Festlegungen individueller Lehrverpflichtungen. Die betreffenden Entscheidungen der Hochschulen unterliegen der vollen materiellen Überprüfung dahingehend, ob die Übertragung besonderer Dienstaufgaben das Zurückbleiben hinter dem Regeldeputat von (maximal) 18 Lehrveranstaltungsstunden unter Berücksichtigung des grundrechtlich geschützten Teilhaberechts der Studienbewerber zu rechtfertigen vermag (BayVGH, Beschluss vom 05.10.2007, Az. 7 CE 07.10333, RdNr. 8 – juris –). Die Entscheidung der Universität ist dahingehend überprüfbar, ob die Verringerungen der Semesterwochenstunden mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar sind. Die Maßnahme muss nachvollziehbar sein (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, RdNrn. 59 ff.).

Im Schreiben der Universität vom 22.05.2012 wurde folgende Begründung abgegeben:

1. „Koordination des Einsatzes und Ersatzes von Hard- und Software an den wissenschaftlichen Arbeitsplätzen des Instituts für Psychologie

2. Koordination von notwendigen Softwarelizenzen

3. Erstellung und Koordination von WAP-Anträgen im Programm „Großgeräte der Länder“ der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG)

4. Koordination der Ausgaben im Rahmen der WAP-Anträge

5. Koordination mit dem CIP-Beauftragten der Fakultät Humanwissenschaften“

Ausgeführt wurde dazu, dass die Anträge zu WAP-Anträgen in der Regel zwei Jahre Vorlauf- und zwei Jahre Abwicklungszeit benötigten. Im Schreiben von Prof. Dr. vom 06.03.2017 wurde ergänzt, dass 2011 der letzte WAP-Antrag genehmigt worden sei und noch in 2017 ein neuer Antrag gestellt werden müsse, der derzeit in Bearbeitung sei. „Darüber hinaus erfordere die Koordination des Einsatzes und Ersatzes von Hard- und Software an den wissenschaftlichen Arbeitsplätzen und den Laborplätzen des Institutes für Psychologie zusätzliche Betreuung auch außerhalb der genannten Abwicklungszeiten.“

Damit ist jedenfalls für das Studienjahr 2017/2018 eine Verminderung innerhalb der Bandbreite glaubhaft gemacht, da ein entsprechender WAP-Antrag vorzubereiten ist und in 2018 dessen Abwicklung bevorsteht.

Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass für die Jahre, in denen WAP-Anträge weder vorzubereiten noch abzuwickeln sind, die „Koordination des Einsatzes und Ersatzes von Hard- und Software …“ noch darzulegen ist.

Andere Deputatminderungen wurden nicht angesetzt.

Legt man die Beanstandung hinsichtlich der aus Studienzuschüssen finanzierten Stelle von Dr. zugrunde, ist von 299 anstelle von 294 verfügbaren SWS auszugehen. Nach Abzug der Deputatminderungen (15 SWS) steht ein Lehrdeputat von 284 SWS zur Verfügung:

Lehrdeputat:

Anzahl

Deputat der Stelle

Deputat

Minderung

Summe

W3

4

9

36

0

36

W2

6

9

54

8

46

W2 (Lehrprofessur)

1

16

16

2

14

A13 wD

4

10

40

0

40

A 13 a.Z.

13,25

5

66,25

0

66,25

A13 WM

3

10

30

1

29

E13 UE

1

10

10

0

10

A14 a.Z.

0,25

7

1,75

0

1,75

A14 WM

2,5

10

25

0

25

E14

1

18

18

4

14

A14

0,131

2

2

Summen

299

15

284

2.1.2 Lehrauftragsstunden:

Die durch die Universität berücksichtigten, kapazitätswirksamen Lehrauftragsstunden nach der vorgelegten Übersicht „Lehraufträge LE 260-262 im WS 2015/2016 und SoSe2016“ begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Die Lehraufträge pendeln sich nach den vorgelegten Unterlagen gegenüber den Vorjahren (2014/2015: 24,5 SWS; 2014/2015: 27 SWS; 2015/2016; 31 SWS) auf durchschnittlich 25 SWS in 2016/2017 ein.

Gemäß § 47 Satz 1 HZV sind die Lehrauftragsstunden in die Berechnung einzubeziehen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 50 Abs. 1 HZV in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben undnicht auf einer Lehrverpflichtung beruhen. Maßgeblich sind also die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2015/2016 und dem SS 2016, weil Berechnungsstichtag der 01.02.2017 war. Kapazitätsrechtlich berücksichtigungsfähig sind dabei nur Lehrveranstaltungen aus dem Pflicht- und Wahlpflichtbereich, wobei für die Abgrenzung zum Wahlbereich die konkreten Studien- und Prüfungsordnungen maßgeblich sind (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, RdNr. 407). Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind und ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Die Lehrauftragsstunden sind auf der Grundlage der dienstrechtlichen Vorschriften in Deputatstunden umzurechnen. Eine Erhöhung des Lehrangebots durch Lehrveranstaltungen, die aus Mitteln zur Verbesserung der Studienbedingungen nach Art. 5a BayHSchG finanziert wurden, ist gemäß Art. 4 Abs. 3 BayHZG nicht vorzunehmen.

In den vorgelegten Unterlagen ist zwischen kapazitätserhöhenden (weil Pflichtbzw. Wahlpflichtveranstaltungen) und kapazitätsneutralen (weil aus Studienzuschüssen zur Verbesserung der Studienbedingungen finanziert) Lehraufträgen differenziert; dies bietet im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keinen Anhaltspunkt für Beanstandungen. Solche wurden im Übrigen auch nicht vorgetragen. Insbesondere wurden unbesoldete Lehraufträge kapazitätserhöhend berücksichtigt (vgl. dazu Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Band 2, RdNr. 416).

2.1.3 Export:

Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 48 HZV (Dienstleistungsexport) wegen der Belastung der Lehreinheit Psychologie mit Ausbildungsverpflichtungen für ihr nicht zugeordnete Studiengänge um insgesamt 51,7159 SWS statt um 53,2701 SWS, wie von der Universität berechnet (siehe unten).

Dabei sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind (§ 48 Abs. 2 HZV).

Den Hochschulen steht im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Gestaltungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) grundsätzlich das Recht zu, die Lehre ihren Vorstellungen entsprechend zu organisieren (BVerwG vom 13.12.1984, Az. 7 C 16.84 in NVwZ 1985, 573; Hess. VGH vom 03.03.1993, Az. Kk 12 G 4041/91 T), so dass es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass eine Lehreinheit mit zulassungsbeschränkten Studiengängen auch Dienstleistungen für nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge erbringt. Andererseits ist diese Möglichkeit aber im Hinblick auf das aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Hochschulzugangsrecht der Studienbewerber auf das erforderliche Maß zu beschränken (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.10.1991, Az. 1 BvR 393, 610/85 in DVBl. 1992, 145 f. und NVwZ 1992, 361 f.; Hess. VGH, a.a.O).

Nach dem Grundsatz der Einheit der Verfassung gelten alle Grundrechte als prinzipiell gleichrangig; demgemäß bedarf es im Fall der Kollision eines Ausgleichs. Dieser Ausgleich ist nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in einer – beiden kollidierenden Grundrechten gegenüber – möglichst schonenden Weise herzustellen (Gebot der praktischen Konkordanz). Beiden kollidierenden Gütern müssen Grenzen gezogen werden, um am Ende eine optimale Wirksamkeit beider Güter sicher zu stellen (vgl. BVerfGE 7, S. 377; Maunz/Dürig/Scholz Kommentar zum GG Art. 12 Rn. Randnummer 306).

Nach der Stufentheorie (vgl. BVerfG vom 11.06.1958, in BVerfGE 7, 377 ff.), die wegen des funktionalen Zusammenhangs auch auf die freie Wahl der Ausbildungsstätte Anwendung findet, kann davon ausgegangen werden, dass es für die Beschränkung der freien Ausbildungsstättenwahl durch objektive Zulassungsvoraussetzungen mindestens eines erhöhten Begründungsnachweises der Erforderlichkeit bedarf. Jedenfalls darf die gerichtliche Kontrolle bei keiner Vertretbarkeits- oder gar bloßen Evidenzkontrolle stehen bleiben.

Auf den Kapazitätsstreit bezogen bedeutet dies, dass die Gestaltungsfreiheit der Hochschule nur dann sachgemäß ausgeübt werden kann, wenn auf der Basis einer (planerischen) Abwägung, die ihrerseits auf einem vollständig ermittelten Sachverhalt beruhen muss, Kapazitätsverringerungen soweit wie möglich vermieden und Kapazitätsverluste in zulassungsbeschränkten Studiengängen jedenfalls nachvollziehbar begründet werden müssen (vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 15.12.1990 Az. 7 C 15.88 -, DVBl. 1990, 526; Hess. VGH, a.a.O., m.w.N.).

An einer nachvollziehbaren Begründung fehlt es jedoch, soweit der Export für den erfolgreichen Abschluss des importierenden Faches nicht erforderlich ist. Aus diesem Grund dürfen nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung als Dienstleistungsexport auch nur solche Lehrveranstaltungen abgezogen werden, die nach der Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (d.h. keine reinen Wahlangebote).

Für Wahlpflichtfächer gilt in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass jedenfalls dann, wenn durch eine große Zahl von anderen, den Studierenden des fraglichen Studienganges zur Verfügung stehenden Wahlpflichtfächern sichergestellt ist, dass der Abschluss des Studienganges auch dann nicht nennenswert erschwert wird, wenn die von der Lehreinheit erbrachte Lehrveranstaltung entfallen sollte, die Verknappung des „eigenen“ Studienganges einer besonderen Abwägung der Hochschule bedarf, in welchem Ausmaß das fragliche Wahlpflichtfach tatsächlich „erforderlich“ ist (vgl. dazu Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, RdNr. 494 m.w.N.).

2.1.3.1 Hinsichtlich des aktuell angesetzten Exports in den Studiengang Soziologie Bachelor kann vorliegend dahinstehen, ob allein die Feststellung, dass die betreffende Lehrleistung (Pflichtbzw. mindestens Wahlpflichtveranstaltung) nicht vom importierenden Studiengang oder einem anderen nicht zulassungsbeschränkten Studiengang selbst erbracht werden könnte (vgl. BayVGH vom 11.08.2008, Az. 7 CE 08.10616), ausreicht, um einen Export - in welchem Umfang - auch immer für zulässig zu erachten und damit automatisch dem Grundrecht der Wissenschafts- und Lehrfreiheit gegenüber dem Grundrecht der Freiheit der Ausbildungsstättenwahl den Vorzug zu geben.

Denn im Gegensatz zu den Vorjahren wurde der Export in dieses - laut Modulhandbuch auf 8 Teilnehmer zulassungsbeschränkte - Wahlpflichtfach nicht mehr mit Aq/2 in Höhe von 133,5 (durchschnittliche Studienanfänger in den letzten beiden Semestern) angesetzt, sondern mit den tatsächlich nur zuzulassenden 8 Teilnehmern. Dieser Ansatz widerspricht zum einen nicht den Vorgaben des § 48 Abs. 2 HZV; denn danach sind zwar die Studienanfängerzahlen des (importierenden) Studienfaches zu berücksichtigen, da aber die Zulassung in dieses Wahlpflichtfach von Anfang an auf 8 Teilnehmer beschränkt ist, können auch nur 8 Studienanfänger dieses Wahlpflichtfach belegen. Diese Zahl von 8 Studienanfängern kann deshalb nicht nur als voraussichtliche, sondern sogar bekannte Entwicklung berücksichtigt werden. Zum anderen zeigt diese Beschränkung auf 8 Teilnehmer nunmehr, dass die Universität eine besondere Abwägung im oben genannten Sinn vorgenommen hat, um die Verknappung der Lehrkapazität auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

Aus diesem Grund erübrigt sich eine genauere Betrachtung des jeweiligen Wahlverhaltens der Studierenden bei der Auswahl der nicht soziologischen Wahlpflichtfächer.

Die Rahmenordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Soziologie – Universitäten und gleichgestellte Hochschulen vom 05.11.2002 regelt im Übrigen unter Punkt 1.2., dass als „Wahlpflichtfächer/Wahlfächer“ im Grundstudium „z.B. Rechtswissenschaft, Volkswirtschaftslehre, Politikwissenschaft, Medien- und Kommunikationswissenschaft, Geschichte, Ethnologie, Psychologie, Biologie oder Informatik vorzusehen“ sind, so dass davon ausgegangen werden kann, dass ein Export der Lehreinheit Psychologie in das Studienfach Soziologie Bachelor nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann.

Der angesetzte Curricularanteil in Höhe von 0,1167 ist zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar sieht das Modulhandbuch des Bachelorstudienganges Soziologie für das Wahlpflichtmodul Organisationspsychologie zwei Vorlesungen und ein Seminar statt der angesetzten zwei Vorlesungen/Übung und ein Seminar, vor. Doch da im Modulhandbuch der Psychologie diese von der Lehreinheit Psychologie angebotene Veranstaltung als Vorlesung/Übung mit 4 SWS und einem Seminar mit 2 SWS angeboten wird, ist der Export mit der (offensichtlichen falschen) Bezeichnung im Modulhandbuch Soziologie mit dem von der Universität angesetzten Curricularanteil von 0,1167 SWS im Ergebnis nicht zu beanstanden. Empfehlenswert wäre allerdings eine entsprechende Korrektur des Modulhandbuches Soziologie. Somit ergibt sich folgende Berechnung:

Modul Organisationspsychologie

Wahlpflicht

Lehrveranstaltungsart

Betreungs-relation g

Anzahl SWS

LV-art (=k)

Faktor

CA

Vorlesung/Übung

80

2

1

1

0,0250

Vorlesung/Übung

80

2

1

1

0,0250

Seminar

30

2

1

1

0,0667

CA-Anteil:

0,1167

Ausgehend von 8 möglichen Teilnehmern errechnet sich deshalb ein insofern unveränderter Dienstleistungsexport in Höhe von 0,9336 SWS (8 x 0,1167).

2.1.3.2 Der Dienstleistungsexport in den Bachelorstudiengang Berufliche Bildung /Sozp. BA LA BS ist nicht zu beanstanden. Er ist in der am 06.12.2017 übermittelten Berechnung „Ausfüllung des Curricularwertes (CW)“ nachvollziehbar dargestellt. Einwände wurden nicht geltend gemacht.

2.1.3.3 Der Dienstleistungsexport in Höhe von 4,0500 SWS (gegenüber 3,5745 SWS in 2016) in den Master-Studiengang Berufliche Bildung/Sozp MA LA BS begegnet allerdings Bedenken. Zutreffend ist, dass der Dienstleistungsexport für das „Basismodul Psychologie (EWS)“ bereits für den Bachelorstudiengang berücksichtigt wurde und deshalb folgerichtig für den Dienstleistungsexport entweder nur das „Aufbaumodul Psychologie mit 10 ECTS (da dieses nur belegt werden kann, wenn das Basismodul bereits absolviert worden ist) oder das Modul „Psychologie (EWS)“ mit 15 ECTS angesetzt werden kann (vgl. dazu Modulhandbuch S. 26, Fußnote 3). Im Rahmen der Berechnung der CA-Anteile (Verteilung der Studenten in „Nebenrechnung“) hinsichtlich der alternativ zu belegenden Module („Psychologie (EWS)“ mit 15 ECTS oder „Aufbaumodul Psychologie (EWS)“ mit 10 ECTS) ist allerdings nicht nachvollziehbar, dass in der Nebenrechnung jeweils Lehrveranstaltungen aus der Schulpädagogik mit einbezogen wurden, die sowohl nach dem Modulhandbuch (siehe Seite 5 und 26) als auch nach der aktuellen Prüfungsordnung () auf die Verteilung der Studierenden auf die beiden Psychologiemodule keinen erkennbaren Einfluss haben. Werden diese herausgerechnet, so ergibt sich zunächst (bei gleichbleibender Berechnungsart) folgende Nebenrechnung zur (unterstellten gleichmäßigen) Verteilung der Studierendenzahlen:

Berufliche Bildung Master, 2017/2018

entweder Psychologie (EWS) mit 15 ETCS oder Aufbaumodul Psychologie (EWS) mit 10 ECTS

Nebenrechnung zur durchschnittlichen und damit gleichmäßigen Verteilung der Studierendenzahlen:

Psychologie (EWS)

LVA

SWS

Vorlesung Psychologie (EWS) I

V

2

Vorlesung Psychologie (EWS) II

V

2

Seminar Psychologie

S

2

Seminarübung Psychologie

S

2

Oder

Aufbaumodul Psychologie (EWS)

zwei aus den drei Vorl. sind zu belegen:

LVA

SWS

Vorlesung Psychologie EWS II A

V

2

Vorlesung Psychologie EWS II B

V

2

Vorlesung Psychologie EWS II C

Seminar Psychologie (EWS)

S

2

Summe:

8

6

Verteilung:

4

3

Der Curricularwert dieses Exports beträgt deshalb nach dieser Berechnung 0,1400:

Exportberechnung:

siehe Nebenrechnung

LVA

SWS

Gruppen-größe

CA

Vorlesung

V

4

100

0,0400

Seminar

Sem

3

30

0,1000

Summe:

0,1400

Bei Aq/2 von 22,5 beträgt der Dienstleistungsexport deshalb 3,14 SWS (0,1400 x 22,5) anstelle von 4,0500 SWS.

Der Dienstleistungsexport verringert sich damit um 0,91 SWS.

Aber auch mit dieser Verminderung des Exports errechnen sich keine weiteren, freien über die bereits vergebenen Studienplätze hinaus (siehe Berechnung unter Nr. 2.4 des Beschlusses).

2.1.3.4 Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach der Neuberechnung (vgl. Email vom 11.12.2017) nicht mehr zu beanstandenden Neuberechnung des Curricularanteils der Psychologie für den Studiengang „Empirische Bildungsforschung MA“ beträgt dieser nunmehr 0,4727 anstelle der ursprünglich angesetzten 0,5485. Multipliziert mit den Studienanfängerzahlen von Aq/2 in Höhe von 3,5 errechnet sich Export von 1,6545 SWS anstelle der bisher angesetzten 1,9198 SWS. Dies bedeutet eine Verminderung des anzusetzenden Exports von 0,2653 SWS.

2.1.3.5 Der Ansatz eines Export von 0,0179 SWS in den Studiengang EWS – BA LA BS ist nach Angaben des Antragsgegners (Email vom 02.11.2017) fehlerhaft und zu streichen, da Studierende des Erweiterungsstudiums kein erziehungswissenschaftliches Studium mehr ableisten müssen, da dies im grundständigen Studium bereits abgeleistet werden musste.

2.1.3.6 Der Export in Höhe von 0,3610 SWS in den Studiengang Survey Statistik – MA ist nach Auskunft der Universität vom 11.12.2017 zu streichen, da die zunächst vorgesehenen Lehrveranstaltungen nicht angeboten werden.

2.1.3.7 Die Darlegung des Exports in die Erziehungswissenschaftlichen Studiengänge (EWS) erfolgte anhand der der Email vom 04.11.2017 beiliegenden Übersicht. Gründe für eine fehlerhafte Berechnung wurden nicht dargelegt und sind auch nicht augenfällig.

2.1.3.8 Anhaltspunkte für fehlerhafte Berechnungen der übrigen Dienstleistungsexporte in andere Studiengänge wurden nicht substantiiert dargelegt und sind nach summarischer Prüfung auch nicht ersichtlich.

Anhaltspunkte, die angesetzten Curricularanteile oder Aq/2-Werte der weiteren Exportstudiengänge im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes anzuzweifeln, wurden ebenfalls nicht dargelegt und sind nicht offensichtlich.

Gegenüber der Berechnung des Antragsgegners errechnet sich aus den vorgenannten Gründen ein Dienstleistungsexport von 51,7159 SWS (53,2701 – 0,91 – 0,2653 - 0,0179 - 0,3610).

2.1.4 Zusätzliches Lehrangebot:

Das zusätzliche Lehrangebot als Maßnahme zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen der Universität (vgl. § 40 Abs. 2 HZV, Art. 4 Abs. 2 BayHZG) bleibt bei der Feststellung der („regulären“) Aufnahmekapazität grundsätzlich unberücksichtigt und ist deshalb in der Kapazitätsberechnung gesondert ausgewiesen. Eine dauerhafte Erhöhung der Aufnahmekapazitäten ist damit nicht verbunden, weil die zusätzlichen finanziellen Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber nur befristet für die Zeit der genannten zusätzlichen Belastungen zur Verfügung gestellt werden und nicht zu einer allgemeinen Erhöhung der Aufnahmekapazität der Universität führen sollen.

Der Abzug von 19,9179 SWS ist nach den Erklärungen des Antragsgegners (Email zuletzt vom 12.12.2017) nachvollziehbar.

Damit errechnet sich ein bereinigtes Lehrangebot von 237,3662 SWS:

Lehrangebot 2017:

Gesamtdeputat

299

Minderung

– 15

Summe:

284

Lehrauftragsstunden

25

abzgl. Export

– 51,7159

abzgl. Fortschreibung Masterpeaks

– 19,9179

bereinigtes Lehrangebot

237,3662

2.2 Lehrnachfrage

Die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Lehrnachfrage ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Damit verbleibt es bei dem von der Universität berechneten gewichteten Curricularwert von 2,6765.

Das bereinigte Lehrangebot ist ins Verhältnis zu setzen zu dem Ausbildungsaufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, was durch den Curricularnormwert – CNW – (hier Curricularwert) ausgedrückt wird.

Gemäß § 59 HZV gelten bei der Berechnung der Aufnahmekapazität von Studiengängen mit örtlichem Auswahlverfahren die Bestimmungen der §§ 38 bis 58 mit der Maßgabe, dass bei Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte zu verwenden sind. Der Curricularwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, und wird von der Hochschule auf der Grundlage des Studienplanes berechnet und festgesetzt. Bei der Festsetzung der Curricularwerte für Bachelorstudiengänge darf die in der Anlage 8 festgelegte Bandbreite für die Studienfelder weder über- noch unterschritten werden.

Seine Festsetzung ist am Maßstab des aus Art. 12 GG folgenden Kapazitätser-schöpfungsgebotes zu messen. Das Gericht hat zu prüfen, ob der Ableitungszusammenhang der in Zahlen ausgedrückten Quantifizierung dem bundesrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot und den Anforderungen rationaler Abwägung genügt. Begründungslücken und Fehler im Ableitungszusammenhang können den Schluss auf eine unzureichende Kapazitätsausschöpfung rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991, Az. 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85).

2.2.1 Die Berechnungen der Lehrnachfrage im Studiengang Psychologie Bc. ist aufgrund der nachträglichen Begründung zur Gruppengröße (Email vom 12.12.2017) nicht zu beanstanden:

Das zum 22.06.2017 verabschiedete Modulhandbuch liegt der neu vorgelegten Berechnung vom 07.03.2017 zugrunde. Die in der „Ausfüllung des Curricularwerte (CW)“ angesetzten Lehrveranstaltungen stimmen vollständig mit den im Modulhandbuch festgelegten Veranstaltungen überein. Soweit die Seminare im Rahmen der Sozialpsychologie und Persönlichkeitspsychologie (mit Gruppengrößen von 20) von dem im Schreiben der Universität vom 23.11.2016 für jede einzelne Seminarveranstaltung gesondert begründeten Gruppengrößen (dort wurde für diese Veranstaltungen eine Gruppengröße von jeweils 30 dargelegt) abgewichen wird, ist dies aufgrund der nachgelieferten Begründung (Email vom 12.12.2017) nunmehr nachvollziehbar.

Die Einbeziehung von drei Wahlpflichtmodulen mit einer Gruppengröße von 15 (vgl. aus dem Vorjahr bekannten Schriftsatz der Universität vom 23.11.2016) ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

2.2.2 Im Studiengang Psychologie MSc. stimmen die angesetzten Lehrveranstaltungen mit dem Modulhandbuch überein. Die Berechnung der Anteile der fachübergreifenden Lehrveranstaltungen kann anhand der Nebenrechnung (prozentuale Anteile der unterschiedlichen Lehrveranstaltungen) nachvollzogen werden. Bedenken wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

2.3 Schwundquote:

Für die Kapazitätsberechnung im aktuellen Berechnungszeitraum 2017/2018 ergibt sich unter Beibehaltung der angesetzten Bestandszahlen für fünf Fachsemester rechnerisch zutreffend ein Schwundfaktor von 0,9721. Dieser Wert weicht zwar von dem aus den vorangegangenen Berechnungszeiträumen bekannten Rahmen (2010/2011: 0,9009; 2011/2012: 0,9330; 2012/2013: 0,9264; 2013/2014: 0,9379, 2014/2015: 0,9359; 2015/2016: 0,9468; 2016/2017 0,9267) auffällig ab.

Diese Abweichung gegenüber den Vorjahren kann laut Angaben der Universität im der Email vom 10.11.2017 (Antwort zu Frage 2) mit dem Studierendenverhalten erklärt werden. Insbesondere durch den Wegfall der Studierendenzahlen des WS 2013/14 und SS 2014 (siehe Vorjahresberechnung) hat sich das Schwundverhalten verbessert; siehe auch die Übergangsquoten von Fach‐ zu Fachsemester im Vergleich zum Vorjahr (vgl. Berechnungsunterlagen, Blatt 2. Statistik).

Anhaltspunkte für eine Beanstandung sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.

Gemäß § 53 HZV ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Dabei ist allein prognostisch zu bestimmen, in welchem Maß sich die Kohorte der Studienanfänger, für die die Zulassungszahl zu bestimmen ist, im Laufe des Studiums durch Abgänge und Zugänge verändern wird. Ein Verfahren zur Erstellung der erforderlichen Prognose ist weder im Hinblick auf das Gebot der Kapazitätsausschöpfung verfassungsrechtlich noch sonst normativ vorgegeben. Dabei legen, soweit ersichtlich ist, die Hochschulen für die Berechnung des Schwundausgleichs einheitlich das so bezeichnete Hamburger Modell zugrunde (Bodo Seliger, Universität Hamburg, Leitfaden zur Anwendung der Kapazitätsverordnung, Juli 2005), das in der Rechtsprechung durchweg als sachgerecht anerkannt wird (st. Rechtsprechung, z.B. BayVGH vom 21.5.2008, Az. 7 CE 08.10093, und vom 19.10.2006, Az. 7 CE 10410 u.a.). Dieser Berechnung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass erfahrungsgemäß nicht alle Studienanfänger zu Ende studieren. Die vorhandene Lehrkapazität soll durch die Berücksichtigung des Schwundes voll ausgeschöpft werden.

Wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Die gerichtliche Überprüfung der Ermittlung der maßgeblichen Schwundquote beschränkt sich aufgrund der damit verbundenen Prognose darauf, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat mit der hieraus abgeleiteten Verpflichtung der Eliminierung „schwundfremder Einflussfaktoren“ (vgl. VG München v. 03.02.2015, Az. M 3 K 12.5330, in juris). Für die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors nach § 51 Abs. 3 Nr. 3 HZV i.V.m. § 53 HZV ist allgemein zu fordern, dass die verwendeten Bestandszahlen sich auf einen ausreichend langen Zeitraum beziehen und sie an einheitlichen und für die statistische Erhebung geeigneten Stichtagen erhoben werden.

Fehler in der Schwundberechnung sind nicht ersichtlich.

Die vom Antragsgegner vorgenommene Berechnungsweise nach dem sog. „Hamburger Modell“ ist von der Rechtsprechung nicht beanstandet worden (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2: Verfassungsrechtliche Grundlagen – Materielles Kapazitätsrecht, § 30 Nr. II m.w.N.). Auch ist hinsichtlich der Schwundberechnung zu berücksichtigen, dass sich die Entwicklung der Gesamtnachfrage der zuzulassenden Semesterkohorte, weil in der Zukunft liegend, ohnehin nicht rechnerisch bestimmen, sondern allenfalls prognostisch schätzen lässt (vgl. BVerwG v. 20.11.1987, a.a.O., bestätigt durch BVerwG v. 20.04.1990, a.a.O.). Aus diesem Grund halten sich die angewendete Berechnungsmethode sowie die zugrunde gelegte Datenbasis im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden Regelungsermessens. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass wegen der Berücksichtigung von 5 statt 6 oder mehr Semestern eine zu geringe Datenbasis vorliegt. Ein Zeitraum von fünf Semestern zur Berechnung der Schwundquote ist in aller Regel ausreichend, um eine verlässliche Prognose über das künftige Studierverhalten abgeben zu können (BayVGH vom 31.05.2006, Az. 7 CE 06.10198, und vom 31.03.1999, Az. 7 ZE 99.10005).

Ausgangspunkt für die Schwundberechnung sind die statistischen Erhebungen über den Bestand der im Studiengang Psychologie tatsächlich vorhandenen (eingeschriebenen) Studenten. Anhaltspunkte, dass die zugrunde gelegten Zahlen unzutreffend wären, sind nicht ersichtlich. Sie beruhen auf der amtlichen Statistik des Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung, die zu den Stichtagen 01.12. und 01.06. erstellt werden (zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise vgl. BayVGH v. 22.06.2010, Az. 7 CE 10.10134 u.a.).

Die vom Antragsgegner vorgelegte Schwundberechnung berücksichtigt im Übrigen die in den letzten Jahren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zugelassenen Studierenden. Sie sind in der Regel jetzt Studierende im Semester 3 und höher. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die darin enthaltenen Daten unzutreffend wären. Soweit nach dem jeweiligen Stichtag Studierende aufgrund eines Beschlusses des Gerichts im einstweiligen Rechtsschutz zugelassen wurden, so finden diese Zahlen zunächst keinen Eingang in die Statistik; aber wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung (s.o.), was denknotwendig gewisse Unsicherheitselemente beinhaltet, und wegen des Fehlens einer normativen Regelung der Berechnung der Schwundquote kann diese Vorgehensweise aber jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht beanstandet werden.

2.4 Aufnahmekapazität:

Selbst bei Berücksichtigung des erhöhten Lehrangebots (siehe oben Nr. 2.2) und Verminderung des Exports (siehe oben Nr. 2.3) und unter Zugrundelegung der Lehrnachfrage (siehe oben Nr. 2.3) sowie der Anteilquote (zp), errechnet sich in Anwendung der Formel zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach der Anlage 5 der HZV: Aufnahmekapazität Ap = (2 x Sb) / CA x zp folgende Aufnahmekapazität:

(2 x 237,3662) / 2,6765 x 0,4304 = 76,3393 (Vollzeitstudium)

(2 x 237,3662) / 2,6765 x 0,0112 = 1,9865 (Teilzeitstudium)

Unter Berücksichtigung des nicht zu beanstandenden Schwundausgleichsfaktors von 0,9721 errechnet sich eine Aufnahmekapazität von 78,5303 (76,3393 / 0,9721), d.h. aufgerundet von 79 Studienplätzen im Vollzeitstudium und von 2,0435 (1,9865 / 0,9721) im Teilzeitstudium.

Da bereits 81 Studienplätze im Vollzeitstudiengang und 2 im Teilzeitstudiengang vergeben sind, ist nach summarischer Prüfung kein weiterer freier Studienplatz vorhanden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

6. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Das Gericht erachtet im Eilverfahren die Hälfte des Regelstreitwerts in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für angemessen. Eine weitere Reduzierung des Streitwerts ist auch dann nicht angezeigt, wenn die vorläufige Zulassung zum Studium lediglich nach Maßgabe eines Losverfahrens beantragt wird, weil im Grunde die Zulassung zum Studium und damit die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes begehrt wird. Eine Erhöhung des Streitwerts wegen eines zusätzlichen Antrags auf innerkapazitäre Zulassung erscheint nicht angezeigt.

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 18. Dez. 2017 - B 3 E 17.10019 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 18. Dez. 2017 - B 3 E 17.10019 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Feb. 2015 - M 3 K 12.5330

bei uns veröffentlicht am 03.02.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin bewarb si
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 18. Dez. 2017 - B 3 E 17.10019.

Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 13. Dez. 2018 - 10 Nc 3/18

bei uns veröffentlicht am 13.12.2018

Tenor 1.               Die Anträge werden abgelehnt. 2.               Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten ihres Verfahrens. 3.               Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 5.000,- € festgesetzt. 1Gründe: 2I. 3Die Antragsteller

Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 12. Dez. 2018 - 10 L 1038/18

bei uns veröffentlicht am 12.12.2018

Tenor 1.              Die Anträge werden abgelehnt. 2.              Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten ihres Verfahrens. 3.              Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 5.000,- € festgesetzt. 1Gründe: 2I. 3Die Antragsteller beg

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin bewarb sich im regulären Vergabeverfahren zum Wintersemester 2012/13 um einen Studienplatz im 5. Fachsemester des Studiengangs Tiermedizin an der ... (...). Ihr Zulassungsantrag wurde mit Bescheid der ... vom ... September 2012 abgelehnt. Mit Schreiben vom ... Juli 2012 beantragte ihr Bevollmächtigter bei der ... die Zulassung der Klägerin im Studienfach Tiermedizin im 5. Fachsemester, hilfsweise einem niedrigeren Fachsemester, außerhalb der festgesetzten Kapazität. Mit Bescheid vom ... Juli 2012 erkannte die ... die von der Klägerin an der ... Universität ... im Rahmen des Studiums der Veterinärmedizin erbrachten Leistungen und Zeiten auf das 1. bis 4. Fachsemester des Studiums der Tiermedizin an der ... an, da Gleichwertigkeit gegeben sei.

Über den Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität hat die ... nicht entschieden.

Der von der Klägerin am ... Oktober 2012 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München gestellte Antrag nach § 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zum Studium der Tiermedizin im Wintersemester 2012/2013 im 5. Fachsemester wurde mit rechtskräftigem Beschluss vom ... März 2013 abgelehnt (Az. M 3 E 12.4960).

Am ... Oktober 2012 hat der Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben mit dem Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom ... September 2012 zu verpflichten, der Klägerin einen Studienplatz im Studienfach Tiermedizin im 5. Fachsemester, hilfsweise im 4. Fachsemester, hilfsweise im 3. Fachsemester, hilfsweise im 2. Fachsemester, hilfsweise im 1. Fachsemester im Wintersemester 2012/2013 zur Verfügung zu stellen.

Die Lehrkapazitäten des Beklagten für das Fach Tiermedizin im 5. Fachsemester im Wintersemester 2012/2013 seien nicht vollständig ausgeschöpft. Der nach der Kapazitätsverordnung vom Beklagten zu erstellende Datenerhebungsformularsatz sei fehlerhaft. Insbesondere die personelle Ausstattung sei unter Anwendung der Curricularwerte nach der Kapazitätsverordnung fehlerhaft angesetzt worden. Aus dem Grundsatz der erschöpfenden Ausnutzung der Kapazität seien die noch vorhandenen Kapazitäten auch zu vergeben. Die Klägerin werde durch die nicht erschöpfende Ausnutzung der Kapazität in ihrem Recht auf freie Berufswahl beschränkt.

Zur Begründung der Klage wurde mit Schreiben vom ... Dezember 2013 vorgetragen, in der Regel würden in den Kapazitätsberechnungen der ... Drittmittel nicht ausgewiesen. Damit verschweige die ... jedoch, welche erheblichen Drittmittel bei ihr vorhanden seien. Dazu gehöre insbesondere auch, dass Abwägungsentscheidungen darüber getroffen werden müssten, ob Drittmittel allein der Forschung oder der Patientenversorgungen zugewendet würden oder, soweit dies aufgrund der Vereinbarungen mit dem Drittmittelgeber möglich sei, auch der Lehre zukommen würden. Es obliege dann dem Gericht zu prüfen, ob entsprechende ordnungsgemäße Abwägungsentscheidungen getroffen worden seien. Falls keine Abwägungsentscheidungen getroffen worden seien, seien die Kapazitäten entsprechend zu erhöhen. Zur Begründung der gegenteiligen Auffassung werde überwiegend auf bereits aus dem Jahre 1984 stammende Rechtsprechung des BayVGH zurückgegriffen. Auch bei der ... hätten Drittmittel inzwischen erhebliche Bedeutung. Außerdem müssten die angesetzten Deputatsermäßigungen daraufhin überprüft werden, ob sie noch in dem Umfang, wie sie angesetzt worden seien, tatsächlich notwendig seien. Insoweit werde beantragt, die betroffenen Lehrpersonen als Zeugen zu vernehmen zu der Beweisfrage, ob die gewährten Deputatsverminderungen mit dem tatsächlichen Zeitaufwand in Einklang stünden. Wenn das Verwaltungsgericht in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über einen längeren Zeitraum die Deputatsverminderungen lediglich aufgrund schlüssiger und nicht mit den Mitteln des Strengbeweises verbundener Ausführungen akzeptiere, entfalle bei dem Beklagten der Antrieb, Berechtigung und Umfang der Deputatsverminderungen auch unter geänderten Umständen kritisch zu überprüfen. Für die Humanmedizin sei an ihn (den Bevollmächtigten) herangetragen worden, dass sog. „Quereinsteiger“, die an bestimmten ... Hochschulen bereits Medizin studierten, auf ihre Bewerbung bei der ... schon im Vorfeld Zulassungsgarantien erhalten hätten. Ggf. bestünden darüber hinaus sogar Absprachen zwischen der ... und ... Universitäten, wonach die ... die Zulassung im höheren Fachsemester bei entsprechender Bewerbung garantiere. Es wurde angeregt, die ... zur Stellungnahme aufzufordern. Eine derartige Vergabepraxis würde gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen.

Mit ihrer Versicherung an Eides Statt vom ... Januar 2014 bestätigte die Klägerin, noch keine vorläufige oder endgültige Zulassung zum Studium der Tiermedizin an einer deutschen Hauptschule erhalten zu haben und in diesem Studiengang noch nicht an einer deutschen Hochschule eingeschrieben gewesen zu sein. Auf eine Zulassung unter Vorbehalt vom ... März 2012 zum Sommersemester 2012 an der Freien ... sei sie nicht weiter eingegangen, da sie von anderen Studierenden aus ihrem Semester gewusst habe, dass eine Zulassung dort unter Anerkennung der Prüfungen aus ... nicht möglich sei.

Die ... hat im Studiengang Tiermedizin gemäß § 1 Abs. 1 ihrer Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2012/13 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2012/13) vom 10. Juli 2012 in Verbindung mit der Anlage hierzu folgende Zulassungszahlen festgesetzt:

Fachsemester:

1

2

3

4

5

6

7

8

9

Summe

WS 2012/13

294

0

277

0

261

0

245

0

231

1.308

SS 2013

0

285

0

269

0

253

0

238

0

1.045

Nach der von der ... vorgelegten Studentenstatistik waren am 22. November 2012 im Wintersemester 2012/13 im Studiengang Tiermedizin im 1. bis zum 9. Fachsemester insgesamt 1.310 Studierende eingeschrieben.

Fachsemester:

1

2

3

4

5

6

7

8

9

Summe

WS 2012/13

290

2

270

4

236

14

240

17

237

1.310

Da zum Stichtag 22. November 2012 trotz einer ursprünglich erschöpfenden Vergabe der 294 Studienplätze noch 4 innerkapazitäre Studienplätze im 1. Fachsemester vorhanden waren, schloss die ... für den Beklagten mit sämtlichen Antragsparteien der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, gerichtet auf vorläufige Zulassung zum Studium der Tiermedizin im 1. Fachsemester im Wintersemester 2012/2013, einen Vergleich, wonach gegen Rücknahme der Rechtsmittel unter den Antragsparteien 4 Studienplätze verlost und vergeben wurden. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat für von ihm vertretene Antragsparteien diesen Vergleich ebenfalls abgeschlossen. Es wurden somit im Wintersemester 2012/2013 nach dem Stichtag 22. November 2012 weitere 4 Studienplätze im 1. Fachsemester vergeben.

Am ... Mai 2014 hat der Bevollmächtigte der Klägerin, am ... Juli 2014 auch der Beklagte auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten, insbesondere den vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst überprüften Datenerhebungsformularsatz zur Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2012/13 Bezug genommen.

Gründe

Die Untätigkeitsklage ist zulässig.

Zwar war bei Klageerhebung die Frist des § 75 Satz 2 VwGO, wonach die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden kann, noch nicht abgelaufen. Der Mangel der ursprünglichen Unzulässigkeit der Klage wird jedoch durch Ablauf der Frist während des Klageverfahrens behoben (vgl. Nomos-Handkommentar, Rn. 13 zu § 75 VwGO). Da über den Antrag auch bislang nicht entschieden wurde, ist die Klage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zulässig.

Die Klage ist auch nicht wegen eingetretener Hauptsacheerledigung unzulässig geworden. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 22.6.1973 - VII C 7.71 - BVerwGE 42, 296) erledigt sich die Verpflichtungsklage, mit der die Zulassung zum Studium aufgrund einer für ein Semester eingereichten Bewerbung begehrt wird, nicht mit dem Ende dieses Semesters, vielmehr bleibt für die Entscheidung über die Klage die Sach- und Rechtslage in diesem Semester maßgeblich. Zwar ist diese Rechtsprechung vor dem Hintergrund der damaligen Zuständigkeit der Hochschulen sowohl für die Vergabe inner-, als auch außerkapazitärer Studienplätze zu sehen; der Einwand einer nicht genügenden Erschöpfung der vorhandenen Kapazität erfolgte im Rahmen des Klageverfahrens gegen den die innerkapazitäre Zulassung ablehnenden Bescheid der Hochschule, somit zeitnah noch vor Beginn oder jedenfalls während des Bewerbungssemesters. Ob aufgrund dieser Entscheidung des BVerwG vom 22. Juni 1973 tatsächlich auch Untätigkeitsklagen, die erst lange nach Ablauf des streitgegenständlichen Semesters bei Gericht erhoben werden, als zulässig anzusehen sind, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Denn die vorliegende Klage war noch während des Semesters, für das die Zulassung begehrt wurde, erhoben worden; auf die Zulässigkeit einer solchen Klage darf sich die unvermeidliche Dauer eines gerichtlichen Verfahrens nicht zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden auswirken (vgl. BVerfG, B. v. 21.7.2005 - 1 BvR 584/05 - ).

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Bevollmächtigte hat, obwohl ihm die Notwendigkeit der Vorlage aktueller eidesstattlicher Versicherungen über die weiterhin nicht erfolgte Berücksichtigung der Klägerin an einer deutschen Universität oder Hochschule im beantragten Studiengang aus der vorangegangenen Anforderung des Gerichts bekannt war, eine aktuelle Versicherung der Klägerin, bislang keinen Studienplatz im gewünschten Studium an einer deutschen Hochschule erhalten zu haben, nicht vorgelegt.

Die Klage ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Tiermedizin im 5. oder einem niedrigeren Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/13 hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Für das 5. Fachsemester hat im Wintersemester 2012/2013 kein freier Studienplatz zur Verfügung gestanden; sie kann auch nicht die Berücksichtigung in einem niedrigeren Fachsemester beanspruchen.

Die Zulassung zu einem höheren Fachsemester in einem zulassungsbeschränkten Studiengang richtet sich nach § 35 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV -) vom 18.6.2007 (GVBl 2007 S. 401), sowie nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Zulassungszahlsatzung 2012/13 der... vom 12. Juli 2012. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV erfolgt eine Zulassung für ein höheres Fachsemester dann, wenn die Zahl der in diesem Semester und gleichzeitig die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden unter die hierfür festgesetzten Zulassungszahlen sinkt; dementsprechend bestimmt § 3 Abs. 2 der Zulassungszahlsatzung 2012/13 der..., dass in den zulassungsbeschränkten Studiengängen eine Zulassung für höhere Fachsemester auch bei Unterschreiten der für das jeweilige Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl nicht stattfindet, wenn die Gesamtzahl der den Fachsemestern mit Zulassungsbeschränkungen zuzuordnenden Studierenden des betreffenden Studiengangs die Summe der für diesen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen erreicht oder überschreitet.

Die Klägerin hatte zum Wintersemester 2012/2013 anrechenbare Leistungen über 4 Fachsemester nachgewiesen (vgl. § 35 Abs. 2 HZV).

Nach der vom Beklagten vorgelegten Statistik waren an der ... im Studiengang Tiermedizin im Wintersemester 2012/13 zum Stichtag 22. November 2012 im 1. bis 9. Fachsemester 1.310 Studierende eingeschrieben. Diese Zahl ist um die für das 1. Fachsemester nach diesem Stichtag vergebenen weiteren 4 Studienplätze zu erhöhen. Diese sind als kapazitätsdeckend vergeben anzuerkennen: Eine Vergabe im regulären Verfahren war nicht mehr möglich, da zum Zeitpunkt der Rückgabe dieser Studienplätze das Nachrückverfahren (vgl. § 35 Abs. 1 HZV) abgeschlossen war, andererseits besteht keine Verpflichtung der Hochschulen, nach Abschluss der Nachrückverfahren frei gewordene Studienplätze unbesetzt zu lassen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb das Gericht diese für das Wintersemester 2012/2013 tatsächlich vergebenen Studienplätze bei der nun im Klageverfahren vorzunehmenden Vergleichsberechnung unberücksichtigt lassen müsste. Es somit von insgesamt 1.314 im Wintersemester 2012/2013 im 1. bis 9. Fachsemester im Studiengang Tiermedizin eingeschriebenen Studierenden auszugehen.

Die vom Gericht in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgenommene Kapazitätsberechnung hat auch im Zeitpunkt seiner Entscheidung über die vorliegende Klage Gültigkeit, es hat sich weder ein Aufklärungs-, noch ein Korrekturbedarf ergeben. Die vorgenommene Kapazitätsberechnung wurde auch in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, betreffend die Zulassung zu höheren Fachsemestern, vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.8.2013 - 7 CE 13.10174 u. a.). Da mit den zum 1. Fachsemester des Wintersemesters 2012/2013 tatsächlich zugelassenen 294 Studierenden die vom Gericht errechnete Kapazität von 1.309 in diesem Studienabschnitt zuzulassenden Studierenden (s. unten) überbucht wurde, war im Wintersemester 2012/2013 kein weiterer Studienplatz vorhanden, der von der Klägerin hätte in Anspruch genommen werden können und der daher ihren Anspruch auf Zulassung nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 begründen könnte.

Die für die Festsetzung der Zulassungszahlen maßgeblichen Rechtsvorschriften sind enthalten in Art. 6 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (im Folgenden: Staatsvertrag), in Kraft getreten am 1. Mai 2010 (vgl. die diesbezüglich Bek. über das Inkrafttreten des Staatsvertrags vom 20. Mai 2010, GVBl S. 270), in dem Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 320), der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl. S. 401) und in der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201).

Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags i. V. m. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayHZG wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt; dem Lehrangebot liegen die Stellen für das mit Lehraufgaben betraute, hauptamtlich tätige wissenschaftliche Personal, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde; Reduzierungen der Lehrverpflichtungen, insbesondere im medizinischen Bereich für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen, werden berücksichtigt (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 des Staatsvertrags, Art. 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayHZG).

Ausgangspunkt für die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität ist somit (vgl. § 43 HZV, Anlage 5 zur HZV) das sog. nichtbereinigte Lehrangebot, für dessen Berechnung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 HVZ alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen und deren Lehrverpflichtung, gemessen in Deputatsstunden (Lehrveranstaltungsstunden - LVS), auf der Grundlage des § 46 HZV und der Vorschriften der LUFV zu ermitteln, Deputate aus Lehraufträgen hinzuzuzählen und Deputatsminderungen in Abzug zu bringen sind (vgl. Ziffer I. 1. der Anlage 5 zur HZV). Zur Ermittlung des sog. bereinigten Lehrangebots (Sb) der Lehreinheit Tiermedizin, das dann in die Formel zur Errechnung der jährlichen Aufnahmekapazität einzustellen ist, ist dieses Lehrangebot um die Dienstleistungen für Krankenversorgung und Praktikantenbetreuung, gemessen in Deputatsstunden, zu vermindern.

Ermittlung des Lehrangebots

a. Ermittlung des nichtbereinigten Gesamtlehrdeputats der Lehreinheit Tiermedizin

Die personelle Ausstattung und das daraus resultierende Lehrangebot der Lehreinheit Tiermedizin stellt sich im aktuellen Berechnungszeitraum nach der von der ... vorgelegten Übersicht im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum (Vorjahr) wie folgt dar:

Gruppe

Stellen aktuell

Stellen Vorjahr

Diff.

De-putat

(LVS)

Min-derg

akt.

Min-

derg

Vorj.

Lehr-angebot aktuell

(LVS )

Lehr-angebot Vorjahr (LVS)

Diff.

(LVS)

1

Professoren

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LUFV

39

40

- 1

9 LVS

8

8

343

352,0

-9

2

Ak.Oberräte im Beamtenverh. a.Z. - AORaZ

§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LUFV

4

4

fiktiv:5

fiktiv:

-1

7 LVS

28

28,0

fiktiv: 35

+- 0

fiktiv: -7.

3

Ak.Räte im Beamten-verh.a.Z. - ARaZ

§ 4 Abs. 1 Nr. 5 LUFV

77,25

77,25

5 LVS

386,25

386,25

+- 0

4

Wiss.Mitarbeiter i.Beamtenv./Ak. Räte a.L. - ARaL

§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV

53

51

+2

max.

10 LVS

457

439,0

+18

5

Wiss. Angestellte

§ 4 Abs. 1 Nr. 8 LUFV

8,6

8

+0,6

nach

Vertrag

41,5

38,5

+3

6

Juniorprofessoren

§ 4 Abs. 1 Nr. 3 LUFV

1

1

hier:

5 LVS

5,0

5,0

+-0

Summe

182,85

181,25

fiktiv:

182,25

+1,6 zur fikt.

Stel-len-zahl:

+ 0,6

1.260,75

1.248,75

unter Ein-bezug der fiktivenStelle:1.255,75

+ 12

zum fik-tiven Ange-bot des Vor-jahres:

+5

(Die Summe des Lehrangebots von 1.250,05 LVS, die die ... für den vorangegangenen Berechnungszeitraum errechnet hatte, berücksichtigte nicht die vom Gericht fortgeführte Stelle mit 7 LVS, setzte jedoch ein fiktives Lehrangebot von 1,3 LVS in der Gruppe der Juniorprofessoren an und betrug deshalb 1,3 LVS mehr als das tatsächliche Angebot von 1.248,75 LVS, und 7 - 1,3 = 5,7 LVS weniger als das vom Gericht für den vorangegangenen Berechnungszeitraum errechnete Lehrangebot von 1.255,75 LVS).

Die ... hat der Lehreinheit Tiermedizin im Wintersemester 2012/13 mit 182,85 Stellen 1,6 Stellen mehr als im Vorjahr (181,25 Stellen) zugeordnet, die nach Abzug der anzuerkennenden Deputatsminderungen ein (nichtbereinigtes) Gesamtlehrdeputat von 1.260,75 Lehrveranstaltungsstunden - LVS - (Vorjahr - ohne Berücksichtigung fiktiver Deputate - 1.248,75 LVS) erbringen. Anteilige Stellen werden auch nur mit ihrem jeweiligen Stellenanteil (z. B. 0,5) in die Berechnung der Gesamtzahl der Stellen eingestellt, so dass sich das damit verbundene lediglich anteilige Deputat gegenüber den von der LUFV für die volle Stelle vorgesehenen LVS kapazitätsrechtlich nicht nachteilig für die Studienplatzbewerber auswirkt.

Die im vorliegenden Verfahren vom Gericht vorzunehmende Überprüfung des Gesamtlehrdeputats kann sich deshalb auf die zwischen den Berechnungszeiträumen 2011/12 und 2012/13 vorgenommenen personellen oder dienstrechtlichen Veränderungen und ihre Auswirkungen auf das Gesamtlehrdeputat des aktuellen Berechnungszeitraums 2012/13 beschränken, weil bereits die im vorangegangenen Berechnungszeitraum 2011/12 bestandene personelle Ausstattung der Lehreinheit und das von ihr erbrachte Gesamtlehrdeputat vom erkennenden Gericht überprüft wurden; dabei wurde ein im Berechnungszeitraum 2010/11 erfolgter, seinerzeit nicht anerkannter Einzug einer Stelle in der Gruppe der Juniorprofessoren mit der hieraus resultierenden Verminderung des Lehrangebots um 5 LVS nun durch die Schaffung einer Stelle in der Gruppe der ARaZ als kompensiert anerkannt, so dass in der Gruppe der Juniorprofessoren keine Stelle mehr fiktiv fortgeführt wurde; jedoch konnte ein in der Gruppe der AORaZ erfolgter Stelleneinzug (von 5 auf 4 Stellen) nicht anderweitig kompensiert werden, so dass diese Stelle bei der vom Gericht für den vorangegangenen Berechnungszeitraum vorgenommenen Kapazitätsberechnung fiktiv fortgeführt und bei der Berechnung des nichtbereinigten Lehrangebots demnach in der Gruppe der AORaZ von 5 Stellen ausgegangen wurde.

Im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum hat sich die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Stellen um eine Stelle vergrößert, gegenüber der vom Gericht bei seiner Kapazitätsberechnung für den vorangegangenen Berechnungszeitraum angesetzten Zahl von Stellen ist die Zahl gleichgeblieben. Einzubeziehende Lehraufträge sind nach wie vor nicht vergeben; auch die Zahl der Lehrveranstaltungsstunden hat sich sowohl gegenüber dem tatsächlichen Angebot des Vorjahres, als auch gegenüber dem vom Gericht unter Berücksichtigung einer fiktiv fortgeführten Stelle angesetzten Angebot vergrößert.

Hierzu im Einzelnen:

(1) Gruppe der Professoren

Im Berechnungszeitraum 2012/13 sind für die Gruppe der Professoren 39 Stellen (Vorjahr 40 Stellen) ausgewiesen. Die Reduzierung beruht auf der Umwandlung einer Stelle in eine A13-Stelle (in der Gruppe der ARaL) mit einem Lehrdeputat von ebenfalls 9 LVS. Diese Umwandlung wirkt sich somit kapazitätsrechtlich nicht aus und ist daher nicht zu beanstanden. Denn die einer Verminderung des Lehrangebots zugrunde liegenden Stellenverschiebungen oder -einsparungen (bezogen auf den vorangegangenen Berechnungszeitraum) sind auch, wenn mit ihnen ein Verlust an Lehrangebot verbunden ist, insoweit kapazitätsrechtlich unerheblich, als ihnen ausgleichende Maßnahmen, die zu einer Deputatserhöhung bei anderen Stellen geführt haben, gegenüberstehen; die besonderen Anforderungen an die Begründung kapazitätsreduzierender Entscheidungen sind dann nicht einschlägig (vgl. BayVGH vom 21.5.2008, Az. 7 CE 08.10093).

Wie sich aus dem von der ... vorgelegten Stellenplan ergibt, bestanden jedenfalls zum Berechnungsstichtag 1. Februar 2012 in der Gruppe der Professoren sämtliche Deputatsminderungen des Vorjahres auch für den aktuellen Berechnungszeitraum unverändert mit 8 LVS fort. Nach der Rechtsprechung des BayVGH ist es zur Vermeidung andernfalls etwa notwendiger Korrekturen nach einer derartigen Neuwahl oder Neubestellung sinnvoll, für die Beurteilung einer aus einer Tätigkeit resultierenden Deputatsminderung jeweils auf den Berechnungsstichtag abzustellen (z. B. BayVGH vom 11.10.1994, Az. 7 CE 93.10288 u. a., zu der dem § 7 Abs. 1 LUFV entsprechenden Regelung des außer Kraft getretenen § 9 Abs. 1 Regellehrverpflichtungsverordnung).

Die Deputatsminderung für die Tätigkeit des Dekans (zum Berechnungsstichtag erneut Prof. ...) von 4 LVS (Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 18. August 2005) ist nicht zu beanstanden, da für den nicht hauptberuflichen Dekan die Lehrverpflichtung um bis zu 50 v. H. ermäßigt werden kann (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LUFV).

Dasselbe gilt für die Ermäßigung der Lehrverpflichtung des Studiendekans Prof. ... um 2 LVS. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LUFV räumt die Möglichkeit der Verminderung um bis zu 25 v. H. ein, die hier vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 20. November 1998 gewährt wurde.

Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Prof. ... um 2 LVS, die das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 5. März 2001 für dessen weiterhin ausgeübte nebenamtliche Tätigkeit als Direktor der Abteilung Paläoanatomie der Staatssammlung für Anthropologie und Paläoanatomie gewährt hat, ist weiterhin anzuerkennen (vgl. z. B. BayVGH vom 7.8.2003, Az. 7 CE 03.10023 u. a.). Die nach § 7 Abs. 7 Satz 4 LUFV n. F. bestehende Ausgleichspflicht ist auf diese nach früherer Rechtslage gewährte Ermäßigung der Lehrverpflichtung nicht anzuwenden, da § 9 Abs. 6 LUFV n. F. eine Ermäßigung, die aufgrund vor dem Inkrafttreten der Neufassung geltender Vorschriften gewährt wurde, ausdrücklich unberührt lässt. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin im vorliegenden Verfahren eine Beweiserhebung hierzu angeregt hat, geht das Gericht dieser Anregung nicht nach, da die aufzuklärende Frage nicht entscheidungserheblich ist. Denn nach dem Wortlaut der LUFV („lässt unberührt“) ist bei Beibehaltung der Tätigkeit, für die die Verminderung des Deputats bewilligt wurde, auch der Umfang dieser Verminderung weiterhin anzuerkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bedarf die im Jahr 2001 bewilligte Verminderung der Lehrverpflichtung keiner regelmäßigen Überprüfung von Amts wegen (BayVGH, B. v. 9.7.2012 - 7 CE 12.10048 u. a.). Im Übrigen ergeben sich die Verminderungen der Deputate von Professoren im Umfang von 6 LVS unmittelbar aus der LUFV und sind an die wahrgenommene Tätigkeit gebunden, ohne dass der tatsächliche Umfang der Beanspruchung durch diese Tätigkeit zu erheben wäre; dass sich die Verminderung um weitere 2 LVS für die Tätigkeit von Prof. ... entscheidungserheblich auswirken würde, ist nicht dargelegt worden.

Der Ansatz von (nur noch) 343,00 LVS als von der Gruppe der Professoren erbrachtes Gesamtdeputat ist daher korrekt.

(2) Akademische Oberräte und Oberrätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit (AORaZ)

Im Berechnungszeitraum 2012/13 sind für die Gruppe der Akademischen Oberräte und Oberrätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit (AORaZ) wie im Vorjahr 4 Stellen tatsächlich ausgewiesen, wobei bei der Kapazitätsberechnung für den vorangegangenen Berechnungszeitraum eine weitere Stelle fiktiv fortgeführt wurde. Der dieser Fortführung zugrunde liegende Stelleneinzug wurde nun kompensiert durch die Schaffung einer weiteren A 13-Stelle mit einem Lehrdeputat von 9 LVS in der Gruppe der ARaL zur Kompensation dieses fiktiven Deputats, der Stelleneinzug kann daher nun anerkannt werden. § 4 Abs. 1 Nr. 4 LUFV sieht für diese Gruppe eine Lehrverpflichtung von 7 LVS vor; die Gruppe der AORaZ erbringt somit ein (tatsächlich anzusetzendes) Gesamtdeputat von 28 LVS.

(3) Akademische Räte und Rätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit (ARaZ)

Im Berechnungszeitraum 2012/13 sind für die Gruppe der Akademischen Räte und Rätinnen auf Zeit (ARaZ) wie im Vorjahr 77,25 Stellen ausgewiesen. § 4 Abs. 1 Nr. 5 LUFV sieht für diese Gruppe eine Lehrverpflichtung von 5 LVS vor; die Gruppe der ARaZ erbringt somit wie im Vorjahr ein Gesamtdeputat von 386,25 LVS.

(4) Wissenschaftliche MitarbeiterInnen im Beamtenverhältnis - Akademische Räte und Rätinnen auf Lebenszeit (ARaL)

Im Berechnungszeitraum 2012/13 sind für die Gruppe der Wissenschaftlichen MitarbeiterInnen - Akademische Räte und Rätinnen auf Lebenszeit (ARaL) 53 Stellen ausgewiesen (Vorjahr: 51 Stellen). Die beiden Stellen wurden geschaffen zur Kompensation des Wegfalls einer Stelle in der Gruppe der Professoren sowie der in der Kapazitätsberechnung des Gerichts fiktiv fortgeführten Stelle in der Gruppe der AORaZ.

§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV sieht für diese Gruppe keine feste, sondern nur die maximal zulässige Lehrverpflichtung von 10 LVS vor. Hieraus entsteht aber keine Verpflichtung der Hochschule, diese Höchstgrenze auch auszuschöpfen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die weiteren Dienstaufgaben, die die Akademischen Räte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit neben ihrer Lehrverpflichtung wahrnehmen, so dass sich eine Erhöhung des Lehrdeputats zulasten dieser Aufgaben auswirken würde. Diese Gruppe erbringt ein Gesamtdeputat von 457 LVS, Das durchschnittliche Lehrdeputat in dieser Gruppe beträgt wie im Vorjahr 8,6 LVS. Dieser Wert ist vom BayVGH ausdrücklich gebilligt worden (Beschluss vom 25.5.2011, Az. 7 CE 11.10111 u. a.).

Das von der Gruppe der ARaL zu erbringende Lehrangebot beträgt im aktuellen Berechnungszeitraum 2012/13 daher insgesamt 457 LVS.

(5) Wissenschaftliche Angestellte

Im Berechnungszeitraum 2012/13 sind für die Gruppe der Wissenschaftlichen Angestellten 8,6 Stellen ausgewiesen (Vorjahr: 8 Stellen). Diese Erhöhung der Stellen führte zu einer Erhöhung des Deputats um 3 LVS.

Das von dieser Gruppe erbrachte, für die einzelnen Stellen individuell festgesetzte (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 8 LUFV) Gesamtdeputat beträgt insgesamt 41,5 LVS.

(6) Juniorprofessoren

Im Berechnungszeitraum 2012/13 ist für die Gruppe der Juniorprofessoren wie im Vorjahr eine Stelle ausgewiesen. § 4 Abs. 1 Nr. 3a LUFV sieht für Juniorprofessoren der ersten Phase im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG - eine Lehrverpflichtung von 5 LVS vor. Das Gericht hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass das im Stellenplan der ... angegebene Deputat von 5 LVS der Vorgabe der LUFV entspricht.

Es ist bei der Berechnung des nichtbereinigten Lehrangebots von einer Stelle in der Gruppe der Juniorprofessoren auszugehen, die ein Deputat von 5 LVS erbringt.

(7) Lehrauftragsstunden

Lehraufträge wurden für den Berechnungszeitraum 2012/13 ebenso wie im Vorjahr nicht vergeben.

Die oben beschriebenen Einzelpositionen ergeben somit bei der vom Gericht vorzunehmenden Kapazitätsberechnung

- eine Gesamtzahl von 182,85 Stellen,

- ein nichtbereinigtes Lehrangebot von 1.260,75 LVS

- ein durchschnittliches Lehrdeputat von 6,895 LVS.

Professoren 343,00 LVS

AORaZ 28,00 LVS

ARaZ 386,25 LVS

ARaL 457,00 LVS

Wiss. Angestellte 41,50 LVS

Juniorprofessoren 5,00 LVS

Summe:1.260,75 LVS

Eine weitere Aufklärung etwa in der Lehreinheit Tiermedizin in der Forschung, jedoch nicht in der Lehre tätiger Drittmittelbediensteter ist ebenfalls nicht veranlasst. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, sind Drittmittelbedienstete im Regelfall nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen i. S. d. § 45 HZV anzusehen, und daher bei der Berechnung der Ausbildungskapazität nicht zu berücksichtigen, sofern nicht ausnahmsweise konkrete Hinweise für eine Rechtspflicht gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen vorliegen (z. B. BayVGH, B. v. 21.5.2014 - 7 CE 14.10034 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Senats). Im Bereich der Lehreinheit Tiermedizin spielen Drittmittelbedienstete seit Jahren bei der Kapazitätsberechnung keine Rolle, das Gericht hat daher keinen Anlass, die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben der ... in dem - vom Staatsministerium überprüften - Datenerhebungssatz anzuzweifeln und den vom Bevollmächtigten der Klägerin aufgeworfenen Fragen zur ausnahmsweisen Berücksichtigung von Drittmittelbediensteten nachzugehen. Da Studienbewerber grundsätzlich keinen einklagbaren Anspruch auf Ausweitung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten geltend machen können, ist auch für die vom Bevollmächtigten der Klägerin gewünschte „Abwägungsentscheidung“ kein Raum (BayVGH, B. v. 24.7.2013 - 7 CE 13.10117).

Ebenso wenig besteht eine Aufklärungspflicht hinsichtlich etwa vorhandener, jedoch in dem der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Stellenplan nicht aufgeführter Lehrpersonen. Die Angaben der ... zur personellen Ausstattung der Lehreinheit werden vom zuständigen Staatsministerium überprüft und sind immer unbeanstandet geblieben. Es gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, der ... stehe weiteres (nicht genanntes) Lehrpersonal zur Verfügung (BayVGH, B. v. 23.7.2012 - 7 CE 12.10054)

b. Ermittlung des bereinigten Lehrangebots

(1) Krankenversorgungsabzug

Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatsberechnung eingehende Personal wird durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung berücksichtigt (§ 46 Abs. 3 Satz 1 HZV), die sich, da eine dienstrechtliche ländereinheitliche Regelung fehlt, für die Lehreinheit Tiermedizin nach § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HZV richtet. Nach dieser Vorschrift wird vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Tiermedizin nach Anlage 5 die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen zu erbringen haben, um 30% vermindert; die Verminderung erfolgt entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen. Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Dienstleistungen in der Krankenversorgung und Diagnostik erbringt, sind vorrangig abzuziehen.

Der pauschale Krankenversorgungsabzug in Höhe von 30 v. H. ist nach ständiger Rechtsprechung des BayVGH (z. B. vom 14.5.2009, Az. 7 CE 09.10087 u. a.) rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Normierung des Krankenversorgungsabzugs in Höhe von 30% wurde gegenüber dem in früheren empirischen Untersuchungen an tierärztlichen Fakultäten festgestellten Umfang der für Krankenversorgung und Diagnostik erbrachten Dienstleistungen in Höhe von mehr als 40% der Jahresarbeitszeit des wissenschaftlichen Lehrpersonals ein erheblicher Puffer vorgesehen, durch den mögliche Ungenauigkeiten oder eine mangelnde Aktualität des Berichts aufgefangen werden (BayVGH vom 28.4.2005, Az. 7 CE 05.10102). Dies gilt auch für den Einwand von Antragstellerseite, die Krankenbehandlung diene primär der Fortbildung der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Rahmen ihrer Qualifizierung für den Fachtierarzt; im Hinblick auf den mit 30% deutlich niedriger normierten Krankenversorgungsabzug ist auch Überschneidungen zwischen Weiterbildung und Krankenversorgung wissenschaftlichen Personals Rechnung getragen, ein korrekturbedürftiger Doppelabzug beim Krankenversorgungsabzug somit nicht gegeben. Eine Korrektur des 30%igen Krankenversorgungsabzugs im Wege richterlicher Notkompetenz wird daher in ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts in Übereinstimmung mit derjenigen des BayVGH nicht für erforderlich gehalten (z. B. VG München vom 14.12.2009, Az. M 3 E 09.4909; BayVGH vom 28.4.2005, Az. 7 CE 05.10102). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass für den aktuellen Berechnungszeitraum von einer nennenswerten Verringerung der für Krankenversorgung und Diagnostik erbrachten Dienstleistungen gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum auszugehen wäre.

Nach dem vom Antragsgegner vorgelegten Stellenplan sowie nach dem Datensatz des Staatsministeriums sind in die Krankenversorgung (einschließlich der Stelle ohne Lehrverpflichtung) insgesamt 130,85 Stellen einbezogen.

Bei der Berechnung des 30%igen Anteils ist von der Gesamtzahl der in die Krankenversorgung einbezogenen Stellen einschließlich der Stelle mit Null-Deputat auszugehen, also von insgesamt 130,85 Stellen, 30% hiervon ergibt 39,255 Stellen. Um diese Stelle mit Null-Deputat ist der 30%ige Anteil von 39,255 Stellen vorab zu kürzen. Es können also insgesamt 38,255 Stellen in Abzug gebracht werden. Dieser Stellenabzug ist zur Ermittlung der in Abzug zu bringenden Lehrveranstaltungsstunden auf die einzelnen Gruppen zu verteilen; das nichtbereinigte Lehrangebot ist in dem Verhältnis zu kürzen, in dem der Anteil der in die Krankenversorgung einbezogenen Stellen einer Gruppe zu der Gesamtzahl der in die Krankenversorgung einbezogenen Stellen (ohne die Stelle mit Null-Deputat) steht.

Da der Dekan Prof. ... in der Krankenversorgung tätig ist, ist bei der Errechnung des Deputats, das auf die Stellen der in der Krankenversorgung tätigen Professoren entfällt, die gewährte Deputatsminderung von 4 LVS in Abzug zu bringen.

Der Krankenversorgungsabzug errechnet sich somit wie folgt:

Gruppe

Stellen mit KV

auf diese Stellen entfallendes Deputat (LVS)

abzuziehende

Stellen

durchschnittl. Deputat der KV-Stellen (LVS)

KV--Abzug

(LVS)

1

Professoren

28

1 Stelle mit Deputatsminderung von 4 LVS

248

8,249

8,86

73,086

2

AORaZ

2

14

0,589

7

4,12

3

ARaZ

56,75

283,75

16,719

5

83,595

4

ARaL

38

334

11,195

8,79

98,40

5

Wiss. Ang.

5,1

(6,1 einschließlich. 1 Stelle ohne Lehrverpflichtg)

25,5

1,503

5

7,515

6

Junior-professoren

--

--

----

---

-----

gesamt

129,85; (130,85 einschl. 1 Stelle ohne Lehrverpflichtg )

38,255

266,72 LVS

Für die Krankenversorgung ist somit ein Abzug von insgesamt 266,72 LVS vorzunehmen.

(2) Praktikantenbetreuungsabzug

Nach § 46 Abs. 6 HZV wird der Personalbedarf für die praktische Ausbildung nach §§ 57 und 60 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) vom 27. Juli 2006 (BGBl I S. 1827) in der Weise berücksichtigt, dass hinsichtlich der Ausbildung nach § 57 Abs. 1 TAppV (Gruppe 1) eine Stelle je 96 Ausbildungsplätze, hinsichtlich der Ausbildung nach § 57 Abs. 2 und § 60 TAppV (Gruppe 2) eine Stelle je 42 Ausbildungsplätze abgezogen wird.

Nach Angaben der ... wurden zum Berechnungsstichtag in der

Gruppe (1) 24 Praktikanten

Gruppe (2) 30 Praktikanten

ausgebildet.

Der aufgewendete Lehrbedarf beträgt nach § 46 Abs. 6 HZV für die

Gruppe (1) 0,25 Stellen

Gruppe (2) 0,71 Stellen.

Zur Ermittlung des abzuziehenden Lehrdeputats sind diese für die Praktikantenbetreuung ermittelten Stellenanteile mit dem durchschnittlichen Lehrdeputat von 6,895 LVS zu multiplizieren.

Der Abzug für die Betreuung der Praktikanten beträgt somit

für die Gruppe (1) 1,72 LVS

für die Gruppe (2) 4,89 LVS

gesamt 6,61 LVS.

Das um den Krankenversorgungs- und Praktikantenbetreuungsabzug bereinigte Lehrangebot beträgt somit 987,42 LVS.

nichtbereinigtes Lehrangebot 1.260,75 LVS

abzüglich Krankenversorgungsabzug 266,72 LVS

abzüglich Praktikantenbetreuungsabzug 6,61 LVS

bereinigtes Lehrangebot 987,42 LVS

Ermittlung des Wertes der jährlichen Aufnahmekapazität

Auf der Grundlage des bereinigten Lehrangebots wird nach der Formel Ziffer II. der Anlage 5 zur HZV die jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang Tiermedizin ermittelt.

Die gegenüber dem Vorjahr veränderte Aufteilung des in Anlage 7 zur HZV für den Studiengang Tiermedizin festgesetzten Curricularnormwertes von 7,60 auf die beteiligten Lehreinheiten (Tiermedizin: 7,5556, Physik: 0,0222, Biologie: 0,0222) beruht nach Angabe des Antragsgegners auf der neuen Studienordnung. Einwendungen hiergegen wurden nicht vorgebracht.

Es ergibt sich auf der Grundlage des vom Gericht in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner ermittelten bereinigten Gesamtdeputats von 987,42 LVS aufgrund der personellen Ausstattung nach der Formel in Ziffer II. der Anlage 5 zur HZV eine jährliche Aufnahmekapazität von (987,42 x 2 = 1974,84) : 7,5556 = 261,3743 Studienplätzen.

Überprüfung anhand des Schwundausgleichsfaktors

Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HZV ist dieses Berechnungsergebnis nach den Vorschriften der §§ 51 bis 56 HZV zu überprüfen; nach § 51 Abs. 3 HZV kommt eine Erhöhung in Betracht, wenn das Personal eine Entlastung von Lehraufgaben durch Studienabbruch, Fach- oder Hochschulwechsel von Studierenden in höheren Semestern erfährt. Ist zu erwarten, dass aus diesen Gründen die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote), so ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen (§ 53 HZV).

Die gerichtliche Überprüfung der Ermittlung der maßgeblichen Schwundquote beschränkt sich aufgrund der damit verbundenen Prognose darauf, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat mit der hieraus abgeleiteten Verpflichtung der Eliminierung „schwundfremder Einflussfaktoren“ (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. Köln 2003, § 16 KapVO RdNr. 6 m. w. N.). Für die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors nach § 51 Abs. 3 Nr. 3 HZV i. V. m. § 53 HZV ist allgemein zu fordern, dass die verwendeten Bestandszahlen sich auf einen ausreichend langen Zeitraum beziehen, dass sie an einheitlichen und für die statistische Erhebung geeigneten Stichtagen erhoben werden und dass der Berechnung ein mathematisch geeignetes Modell zugrunde liegt (BayVGH vom 17.11.1998, Az. 7 CE 98.10022, zur Regelung des § 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO). Gegen die von der ... vorgenommene Berechnung des Schwundausgleichsfaktors nach dem sog. "Hamburger Modell" bestehen keine rechtlichen Bedenken (st. Rechtsprechung, z. B. BayVGH vom 21.5.2008, Az. 7 CE 08.10093, und vom 19.10.2006, Az. 7 CE 10410 u. a.).

Ausgangspunkt für die Schwundberechnung sind die statistischen Erhebungen über den Bestand der im Studiengang Tiermedizin tatsächlich vorhandenen (eingeschriebenen) Studenten, die der unten abgedruckten Tabelle zu entnehmen sind. Diese Zahlen sind der einschlägigem Tabelle des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung entnommen, der die Amtlichen Studentenstatistiken mit den zu den Stichtagen 1. Dezember (Wintersemester) und 1. Juni (Sommersemester) ermittelten Zahlen der tatsächlich immatrikulierten Studierenden zugrunde liegen (zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise vgl. BayVGH v. 22.6.2010, Az. 7 CE 10.10134 u. a.).

Das Gericht legt seiner Berechnung die Bestandszahlen für die am Berechnungsstichtag zurückliegenden fünf Semester zugrunde. Ein Zeitraum von fünf Semestern ist ausreichend lang, um eine verlässliche Prognose über das künftige Studierverhalten abgeben zu können (BayVGH vom 31.5.2006, Az. 7 CE 06.10198, und vom 31.3.1999, Az. 7 ZE 99.10005). Demgegenüber würde die Ermittlung der Schwundquote aus einem Zeitraum von sechs oder mehr Semestern soweit in die Vergangenheit zurückgreifen, dass sie das aktuelle Studierverhalten nicht mehr hinreichend verlässlich abbilden und zu einer sachlich unrichtigen Berechnung der Schwundquote führen würde (BayVGH vom 31.3.1999, a. a. O.). Die Berechnung auf der Grundlage von zehn Semestern stellt daher eine Möglichkeit dar, Besonderheiten des Studierverhaltens in fünf Bestandssemestern, die zu einer Verzerrung des allein auf dieser Grundlage berechneten Schwundfaktors führen würden, Rechnung zu tragen, indem diese Besonderheiten allein durch die Berücksichtigung eines längeren Zeitraums an Relevanz verlieren und das zu erwartende Studierverhalten wirklichkeitsnäher abgebildet werden kann. Wenn jedoch derartige Besonderheiten im Studierverhalten in den zur Berechnung herangezogenen fünf vorangegangenen Semestern nicht erkennbar sind, dann besteht auch kein Anlass, von der Errechnung des Schwundfaktors unter Einbezug der grundsätzlich als ausreichend anzusehenden Anzahl von (nur) fünf Semestern abzusehen. Keinesfalls verlangt der in § 51 Abs. 3 Nr. 3 HZV vorgesehene Überprüfungstatbestand der Schwundquote eine vergleichende, korrigierte Berechnung über fünf und über zehn Semester mit der Folge, dass bei der Kapazitätsberechnung von der für die Studienbewerber günstigeren, niedrigeren Schwundquote auszugehen wäre (vgl. z. B. VG München vom 17.2.2011, Az. M 3 E L 10.11387, bestätigt durch BayVGH vom 29.6.2011, Az. 7 CE 11.10131).

Dass eine einzelne Übergangsquote bei 1,0 liegt, führt nicht zu einer Korrektur der zugrunde gelegten Zahlen, da nach der Systematik des Kapazitätsrechts lediglich eine über 1,0 liegende (Gesamt-)Schwundquote unzulässig wäre (vgl. BayVGH vom 24.8.2010, Az. 7 CE 10.10210 m. w. N.). Atypische Semesterübergänge sind demnach nicht vorhanden.

5 Semester

1

2

3

4

5

6

7

8

9

WS 2009/10

288

1

275

240

20

222

10

236

SS 2010

276

1

267

9

239

20

218

12

WS 2010/11

285

1

268

252

10

239

20

216

SS 2011

265

3

261

11

251

10

239

20

WS 2011/12

291

250

4

244

11

244

10

239

WS 09/10 bis SS 11

573

543

547

528

512

520

491

487

484

∑ SS 10 bis WS 11/12

576

542

522

532

516

511

513

487

487

Übergangsquoten:

0,9459

0,9613

0,9726

0,9773

0,9980

0,9865

0,9919

1,0

multiple Verknüpfung

1,0

0,9459

0,9093

0,8844

0,8643

0,8626

0,851

0,8441

0,8441

Schwundstudienzeit

8,0057

Mindestsemesterzahl

9

SF

0,8895

Für die Kapazitätsberechnung für den aktuellen Berechnungszeitraum 2012/13 ergibt sich ausgehend von den Bestandszahlen für fünf Fachsemester ein Schwundfaktor von 0,8895.

Dieser Wert hält sich innerhalb des aus den vorangegangenen Berechnungszeiträumen bekannten Rahmens (2011/12: 0,9028; 2010/2011: 0,9012; 2009/2010: 0,88454; 2008/2009: 0,88100; 2007/2008: 0,90222, 2006/2007: 0,9058).

Es ergibt sich somit bei Berücksichtigung eines Schwundausgleichsfaktors von 0,8895 für das 1. Fachsemester eine jährliche Aufnahmekapazität von 261,3743 : 0,8895 = 293,8441, gerundet 294 Studienplätzen.

Die von der ... praktizierte lineare Berücksichtigung des Schwunds für die Ermittlung der Kapazität der höheren Fachsemester wurde bislang weder vom erkennenden Gericht, noch vom BayVGH beanstandet. Bei dem oben, unter Berücksichtigung des Studierverhaltens in den vergangenen 5 Semestern errechneten Schwundfaktor von 0,8895 ergibt sich eine konstante Übergangsquote von 0,9704. Für die höheren Fachsemester ergeben sich somit folgende Kapazitäten:

Fach-

semester:

1

2

3

4

5

6

7

8

9

Summe

WS 2012/13

294

0

277

0

261

0

246

0

231

1.309

Da nach der vorgelegten Studentenstatistik am 22. November 2012 an der ... im Wintersemester 2012/13 im Studiengang Tiermedizin im 1. bis einschließlich dem 9. Fachsemester insgesamt 1.310 Studierende eingeschrieben waren, 4 weitere Studienplätze für das 1. Fachsemester nach diesem Stichtag, aber noch im Semester vergeben wurde, ist auch die vom Gericht für diesen Studienabschnitt errechnete Kapazität von 1.309 Studienplätzen überbucht. Dem geltend gemachten Anspruch auf Zulassung zu einem höheren Fachsemester steht daher § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV, § 3 Abs. 2 Zulassungszahlsatzung 2012/13 entgegen.

Eine etwa hilfsweise beantragte Zulassung zu einem niedrigeren Fachsemester kommt nicht in Betracht. Freie Studienplätze waren zum Stichtag 22. November 2012 - ungeachtet der nach Abschluss der Nachrückverfahren erfolgten Vergabe dieser Studienplätze - im 1. Fachsemester vorhanden. Einer Zulassung ins 1. Fachsemester steht jedoch die analog anwendbare Regelung des § 35 Abs. 2 Nr. 2 HZV entgegen, wonach Studienbewerber, die durch einen Bescheid der zuständigen Stelle nachweisen, dass ein früheres Studium ganz oder teilweise anzurechnen ist, für das dem im Bescheid ausgewiesenen Semester folgende Fachsemester zugelassen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. VG München v. 5.7.2005, Az. M 3 E 05.1311). Da die Klägerin Studienleistungen im Studiengang Tiermedizin von 4 Fachsemestern erbracht hat, kommt eine Zulassung zum 1. Fachsemester nicht in Betracht.

Für die vom Bevollmächtigten der Klägerin berichtete angebliche Bevorzugung von Studierenden ... Universitäten bei der Studienplatzvergabe durch die ... bestehen keine Anhaltspunkte; dass die Klägerin trotz ihres Studiums an der ... Universität ... zum Studium der Tiermedizin an der ... nicht zugelassen wurde, widerlegt diese Behauptung bereits.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.