Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 17. Nov. 2015 - 12 K 1469/14.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2015:1117.12K1469.14.MZ.0A
bei uns veröffentlicht am17.11.2015

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester bei der Beklagten nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2014.

2

Er erlangte am 28. Juni 2013 an den Kaufmännischen Schulen R. die Allgemeine Hochschulreife mit einem Notendurchschnitt von 2,4.

3

Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester zum Sommersemester 2014 sowohl außerhalb als auch innerhalb der festgesetzten Kapazität. Dieser Antrag wurde von der Beklagten durch Bescheid vom 28. November 2014 abgelehnt. Hiergegen erhob der Kläger fristgerecht Widerspruch.

4

Mit Antrag vom 8. Januar 2014 nahm der Kläger am Auswahlverfahren der Hochschulen bei der Stiftung für Hochschulzulassung teil. Diese teilte ihm mit Bescheid vom 24. März 2014 mit, dass er von keiner der im Bescheid genannten Hochschulen – darunter die Beklagte – ausgewählt worden sei.

5

Am 10. April 2014 beantragte der Kläger beim erkennenden Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, ihn vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zum Studium der Zahnmedizin bei der Beklagten im 1. Fachsemester im Sommersemester 2014 zuzulassen (12 L 394/14.MZ). Dieser Antrag wurde durch Beschluss vom 17. Juli 2014 abgelehnt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

6

Bereits am 20. November 2014 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Er trägt vor: Da seines Wissens in den letzten Jahren kein Hauptsacheverfahren gegen die Beklagte in Bezug auf das Studium der Zahnmedizin durchgeführt worden sei, fehle es an einer Überprüfung des Curriculareigenanteils der Zahnmedizin am Curricularnormwert. Der Curriculareigenanteil für die Zahnmedizin sei für das Sommersemester 2014 mit 6,2843 angegeben worden. Dieser Anteil begegne deshalb Zweifeln, weil nicht nachvollziehbar sei, ob Kleingruppen jeweils durch einen Assistenzarzt oder einen Professor geleitet worden seien, da insoweit die Namen der Lehrpersonen fehlten. Es werde bezweifelt, dass für jeden dieser Kurse ein wissenschaftlicher Assistent oder ein Professor zur Verfügung gestanden habe; es sei vielmehr anzunehmen, dass auch studentische Hilfskräfte eingesetzt würden und ein Professor, ein wissenschaftlicher Assistent oder ein wissenschaftlicher Angestellter für mindestens zwei Gruppen zuständig sei. Darüber hinaus sei zu überprüfen, ob im Bereich der befristeten wissenschaftlichen Angestellten, die für das Studienjahr 2013/2014 mit 44 Stellen angegeben seien, nicht auch solche wissenschaftlichen Angestellten beschäftigt seien, die die Befristungsdauer nach dem WissZeitVG überschritten hätten und demnach mit einem höheren Lehrdeputat anzusetzen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gelte für wissenschaftliche Mitarbeiter, die nicht wissenschaftliche Mitarbeiter der medizinischen Fachrichtungen seien, eine Befristungsdauer von 6 Jahren. Soweit dem gegenüber das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Auffassung vertreten haben, die Befristungen wissenschaftlicher Mitarbeiter seien nicht zu berücksichtigen, steht dies im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Jedenfalls sei es aber erforderlich, die Befristungsdauer nach der Promotion bzw. die Dauer des Promotionsverfahrens zu überprüfen. Eine Befristung für wissenschaftliche Fortbildung über 9 Jahre nach der Promotion hinaus könne nicht als Grund für eine Deputatsreduzierung auf 4 SWS angenommen werden; im Rahmen der Würdigung seiner Grundrechte sei bei wissenschaftlichen Mitarbeitern spätestens nach 9 Jahren nach der Promotion ein volles Lehrdeputat von 8 SWS anzusetzen.

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Der Kläger beantragt,

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Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28. November 2014 zu verpflichten, ihn zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2014 zuzulassen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor: Aus einer Übersicht der Lehrveranstaltungen, aus der sich Lehrende und Gruppengrößen entnehmen ließen, ergebe sich, dass die gebildeten Kleingruppen jeweils von wissenschaftlichem Personal geleitet worden seien. Dies gelte auch für das streitgegenständliche Fachsemester. Der Einsatz von studentischen Hilfskräften sei schon angesichts des Lehrinhaltes undenkbar. Es bestehe keine Veranlassung für Vorlage der Verträge der befristet beschäftigten Mitarbeiter und Überprüfung der Einhaltung der Höchstbefristungsdauer nach dem WissZeitVG, denn diesem komme ausschließlich arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Hingegen begründe es keine Lehrverpflichtung für einzelne Personengruppen und habe auch keine kapazitätsrechtliche Bedeutung. Die Überschreitung der Höchstbefristungsdauer führe insbesondere nicht dazu, dass ein höheres Deputat anzusetzen sei. Überdies widerspreche eine detaillierte Überprüfung der arbeitsrechtlichen Wirksamkeit der Befristungsabreden dem im § 9 Abs. 1 KapVO enthaltenen abstrakten Stellenprinzip. Nach diesem komme es auf konkrete Qualifikation des Stelleninhabers nicht an.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten Bezug genommen. Die bei Gericht geführte Generalakte bezüglich des Studiengangs Zahnmedizin für das Sommersemester 2014 wird ebenso wie die beigezogene Gerichtsakte 12 L 394/14.MZ zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

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Die als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

14

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin bei der Beklagten im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2014 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Zahnmedizin im Studienjahr 2013/2014 mit der in Anlage 1 zu § 1 der Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung 2013/2014 vom 7. Juni 2013 (GVBl. 2013, S. 258) mit der für das Sommersemester 2014 festgesetzten Kapazität von 51 Studienplätzen für das 1. Fachsemester sowohl außer- wie innerkapazitär ausgeschöpft. Zur Begründung dessen und zur Vermeidungen von Wiederholungen bezieht sich das Gericht auf die Ausführungen und Feststellungen in dem den Beteiligten bekannten, unanfechtbaren Beschluss vom 17. Juli 2014 im Verfahren 12 L 394/14.MZ, an denen es nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage festhält. Hieraus ergibt sich, dass nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2014 kein weiterer Studienplatz zur Verfügung steht, der mit dem Kläger besetzt werden könnte.

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Die im vorliegenden Verfahren gegen die Kapazitätsermittlung der Beklagten in der Gestalt, die sie im Beschluss des Gerichts vom 17. Juli 2014 gefunden hat, erhobenen Einwendungen des Klägers vermögen eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots (1) als auch hinsichtlich der Ermittlung des Curricularanteils der Zahnmedizin am Curricularnormwert (2)

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1) Lehrangebot

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a) Soweit der Kläger gegen die Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO –) vom 5. September 1979 in der Änderungsfassung der Landesverordnung vom 15. Juni 2005 (GVBl. S. 246) einwendet, die Besetzung frei werdender Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern begegne im Hinblick auf den durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Anspruch der Studienbewerber auf Zugang zum Studium der Zahnmedizin verfassungsrechtlichen Bedenken und stehe überdies nicht mit dem abstrakten Stellenprinzip in Einklang, vermag er hiermit das von der Beklagten für das Studienjahr 2013/2014 zugrunde gelegte Lehrangebot nicht in Zweifel zu ziehen.

18

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 8. Februar 1984 – 1 BvR 580/83 u.a. –, BVerfGE 66, 155 = juris Rn. 58 f.) haben in den Fällen, in denen Strukturveränderungen auf Seiten der Hochschule zu Kapazitätseinbußen führen, sowohl Normgeber als auch Wissenschaftsverwaltung besonders sorgfältig zu beachten, dass Zulassungsbeschränkungen nur statthaft sind, soweit sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts – Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre – und in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 59). Das Gebot schließt die Pflicht ein, die im Rahmen einer Strukturreform gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten verfassungskonform in kapazitätsfreundlichem Sinne zu nutzen und die Unvermeidbarkeit gleichwohl eintretender Kapazitätsverluste - soweit dies strittig ist - unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Berichtspflichten (vgl. § 30 Abs. 3 des HochschulrahmengesetzesHRG –; Art. 6 Abs. 5 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Stiftung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008) nachprüfbar zu begründen. Dies bedeutet, dass diejenigen Stellen, die die Struktur festlegen und umsetzen, die widerstreitenden Interessen der Wissenschaftsverwaltung in Aufgaben in Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG) einerseits und die Interessen der Studienbewerber an einer kapazitätsfreundlichen Zulassungspraxis als Ausfluss des Rechts auf Berufszugang (Art. 12 Abs. 1 GG) im Sinne einer praktischen Konkordanz gegenüber zu stellen und in einen gerechten Ausgleich zu bringen haben, der zu dokumentieren ist.

19

Im Rahmen der anzustellenden Abwägung zwischen den vorgenannten Interessen der Studienbewerber einerseits und der Hochschule andererseits ist zunächst festzuhalten, dass das Grundgesetz selbst weder den Interessen der Studienbewerber an einer kapazitätsfreundlichen Zulassungspraxis als Ausfluss des Rechts auf Berufszugang noch den Interessen der Wissenschaftsverwaltung in Aufgaben in Forschung und Lehre jeweils einen Vorrang einräumt. Zu berücksichtigen ist indes, dass es dem Stellendispositionsermessen der Hochschule unterliegt, darüber zu entscheiden, in welchem Umfang wissenschaftliche Mitarbeiter mit Weiterbildungsaufgaben betraut und in welchem Anteilsverhältnis Stellen mit Weiterbildungsfunktionen gegenüber Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter in unbefristeten Arbeitsverhältnissen gebildet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 – 7 C 10/86 –, NVwZ 1989, 360 = juris Rn. 35; VGH BW, Beschluss vom 29. Janu- ar 2002 – NC 9 S 24/02 –, juris Rn. Hinzu kommt, dass die Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs es grundsätzlich rechtfertigen, Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter aus Gründen von Fort- und Weiterbildungszwecken und zur Förderung einer Fluktuation und damit im Interesse der Innovationsfähigkeit der Hochschule mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern zu besetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, a.a.O. Rn. 28; OVG RP, Beschluss vom 16. September 2015 – 6 B 10644/15.OVG –, S. 6 BA ). Dieses Ziel ist legitim; es dient der Funktionsfähigkeit der Hochschulen, zu deren Aufgaben auch die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses gehört (§ 2 Abs. 1 Satz 4 HochSchG), und damit einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut (vgl. VGH BW, Beschluss vom 29. Januar 2002, a.a.O. Rn. 11). In Anbetracht dieser Umstände genügt die Hochschule daher in Bezug auf die ihr obliegende Darlegungspflicht bei der Besetzung vakanter Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter, wenn sie eine generelle Abwägung der widerstreitenden Interessen vornimmt und diese dokumentiert; hingegen bedarf es keinen gesonderten Nachweises hinsichtlich der jeweiligen einzelnen Stelle.

20

Diesen Anforderungen wird die Entscheidung der Beklagten, Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern zu besetzen, gerecht. Der Fachbereichsrat Medizin hat in seinem Beschluss vom 12. Juli 2012 ausgeführt, dass die Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter grundsätzlich mit befristet beschäftigten Mitarbeitern besetzt werden sollen, um einer möglichst großen Anzahl von wissenschaftlichen Mitarbeitern die wissenschaftliche Mitarbeit im Hochschulbetrieb zur Sicherung der Funktions- und Innovationsmöglichkeit der Hochschule zu ermöglichen. Mit dieser Begründung verfolgt die Beklagte legitime, durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Ziele in Forschung und Lehre. Sie hat bei dieser Entscheidung auch die verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Studienbewerber gesehen und in ihre Abwägung mit einbezogen. Sie hat in dem vorgenannten Beschluss des Fachbereichsrats im Einzelnen dargelegt, dass trotz der grundsätzlichen Entscheidung zur Besetzung von wissenschaftlichen Mitarbeiterstellen mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern eine Minderung der Aufnahmekapazität nicht zu erwarten ist und im Verhältnis zum Sommersemester 2012 sogar ein bereinigter Zuwachs des Lehrangebots um 1 SWS zu verzeichnen war. Hinzu kommt, dass der Stellenplan der Beklagten im Studiengang Zahnmedizin seit dem Wintersemester 2012/2013 unverändert bei 73,75 Stellen insgesamt liegt und sich das unbereinigte Lehrangebot von diesem Semester hin zum hier maßgeblichen Studienjahr 2013/2014 sogar von 410 SWS auf 424 SWS erhöht hat. Insoweit lässt sich eine vom Kläger behauptete Kapazitätsverminderung in Bezug auf das streitgegenständliche Studienjahr nicht feststellen; vielmehr erweist sich die Praxis der Beklagten mindestens als kapazitätsneutral, so dass es einer über die Erwägungen des Fachbereichsrats in seinem Beschluss vom 12. Juli 2012 hinausgehenden Begründung, die ausdrücklich auf die Interessen der Studierenden auf Gewährleistung ausreichenden Kapazität eingeht, nicht bedarf.

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Soweit der Kläger der Besetzung der Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter mit befristet beschäftigten Mitarbeitern ferner mit dem Argument entgegen tritt, den durch Art 5 Abs. 3 GG geschützten Belangen der Beklagten sowie der von ihr angeführten Innovationsfähigkeit werde bereits durch eine befristete Beschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiter aus den Mitteln des Hochschulprogramms „Wissen schafft Zukunft II“ hinreichend Rechnung getragen, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Aus diesem Sondervermögen sollen in den Jahren 2009 bis 2016 Maßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung der Studienbedingungen an den Hochschulen des Landes sowie zur Stärkung, zum Ausbau und zur Vernetzung der Forschung inner- und außerhalb der Hochschulen gefördert werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes zur Bildung eines Sondervermögens „Wissen schafft Zukunft - Sonderfinanzierung“). Gemäß § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes bleibt zur Sicherstellung der Verbesserung der Studienbedingungen die aus diesem Sondervermögen finanzierte personelle und sächliche Ausstattung bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht. Dies ist auch in § 8 Abs. 4 Nr. 1 KapVO ausdrücklich geregelt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. September 2015 – 6 B 10644/15.OVG –, S. 6, 7 BA).

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Ferner verstößt die Besetzung freiwerdender wissenschaftlicher Mitarbeiterstellen mit befristet beschäftigen wissenschaftlichen Mitarbeitern auch nicht gegen das abstrakte Stellenprinzip. Dieses Prinzip besagt, dass bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen auszugehen ist, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1990 – 7 C 74/87 –, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr 48 = juris Rn. 8) Ebenso wenig kommt es auf die konkrete Qualifikation oder den Stand der Qualifikation der Stelleninhaber an (vgl. OVG NW, Beschluss vom 17. Oktober 2011 – 13 C 66/11 –, juris Rn. 10). Maßgeblich ist allein die Regellehrverpflichtung der Stelle nach der Stellengruppe, nicht aber die konkrete dienstrechtliche Stellung des Stelleninhabers oder eine sonst individuell durch Einweisungsverfügung oder Arbeitsvertrag festgelegte Lehrverpflichtung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2015 – OVG 5 NC 25.14 –, juris Rn. 12). Diesen Anforderungen genügt die Verfahrensweise der Beklagten. Diese hat – wie sich aus der Anlage 5.2 zu Ziffer 5 des Beschlusses des Fachbereichsrats Medizin vom 12. Juli 2012 zweifelsfrei ergibt – die dem Studiengang Zahnmedizin zugeordneten Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter als befristete Stellen gewidmet, auch wenn diese im Einzelfall mit unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzt sind. Diese Stellen sind nach dem abstrakten Stellenprinzip mit einer Regellehrverpflichtung von maximal 4 SWS anzusetzen. Soweit die Beklagte hingegen die mit unbefristeten Mitarbeitern besetzten Stellen mit einem Regellehrdeputat von 8 SWS in Ansatz bringt, verhält sie sich in Abweichung vom abstrakten Stellenprinzip sogar kapazitätsfreundlich; hieraus kann der Kläger jedoch keinen Anspruch für sich herleiten.

23

Schließlich begegnet es auch keinen Bedenken, dass die Entscheidung über die Ausweisung der Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter in dem der Ermittlung des Lehrangebots zugrundeliegenden Stellenplan nicht durch den Gesetzgeber, sondern durch die Beklagte in Gestalt des Fachbereichsrats Medizin erfolgt ist. Dies ist Ausfluss der Entscheidung des Gesetzgebers, die Ausgestaltung des Fachbereichs Medizin und somit auch des Studiengangs Zahnmedizin nicht mehr formal haushaltsrechtlich zu regeln, sondern durch die Zuweisung eines Globalbudgets, über das der Fachbereich – insbesondere auch im Bereich der nicht-beamtenrechtlichen Personalbewirtschaftung – eigenverantwortlich zu entscheiden hat. Er ist – ebenso wie der Senat der Beklagten - lediglich gehalten, in regelmäßigen Abständen eine Abwägung dazu vorzunehmen, ob unter Kapazitätsgesichtspunkten die zugewiesenen Ressourcen den widerstreitenden Interessen von Studierenden, Lehrpersonal und Studienbewerbern entsprechen. Diesem Erfordernis haben sowohl Senat als auch der Fachbereichsrat Medizin selbst in seinem Beschluss vom 12. Juli 2012 Rechnung getragen.

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b) Entgegen der Auffassung des Klägers sind mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzte Stellen auch dann nicht mit einem Regellehrdeputat von 8 SWS in Ansatz zu bringen, wenn der Stelleninhaber die Höchstbefristungsdauer nach § 2 des Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG – vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) überschritten hat. Insoweit übersieht der Kläger, dass dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz ausschließlich eine arbeitsrechtliche Bedeutung zukommt und es weder eine Lehrverpflichtung für einzelne Personengruppen begründet noch kapazitätsrechtliche Bedeutung hat (vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 11. August 2015 – 13 C 16/15 –, juris Rn. 10, und vom 9. Juni 2013 – 13 C 254/10 –, juris Rn. 13; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Okto- ber 2010 – 2 NB 388/09 –, juris Rn. 17; Hess.VGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 – 10 B 1911/08.GM.S8 –, juris Rn. 22). Überdies würde eine Überschreitung der Höchstbefristungsdauer (§ 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WissZeitVG: maximal 15 Jahre im Bereich der Medizin) für sich genommen nicht ausreichen, um ein befristetes und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umzuwandeln. Vielmehr ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG i.V.m. § 17 des Teilzeit- und BefristungsgesetzesTzBfG – und § 7 des KündigungsschutzgesetzesKSchG – erforderlich, dass eine Arbeitsvertragspartei die unbefristete Dauer des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht hat und eine entsprechende arbeitsgerichtliche Feststellung getroffen wurde (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 13. März 2015 – 6 B 10112/15.OVG –, S. 4 BA, und vom 21. März 2011 – 6 B 10146/11.OVG –, S. 8 BA; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Oktober 2010, a.a.O. Rn. 17; OVG Saarland, Beschluss vom 17. Juli 2006 – 3 X 3/06 u.a. –, juris Rn. 65; BayVGH, Beschluss vom 13. Okto- ber 2004 – 7 CE 04.11143 u.a. –, juris Rn. 11). An einer solchen Fallkonstellation fehlt es vorliegend, denn nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten sind keine Entfristungsklagen anhängig. Vor diesem Hintergrund besteht aus Rechtsgründen keine Veranlassung, die Arbeitsverträge der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter hin auf eine mögliche Überschreitung der Befristungshöchstdauer zu überprüfen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 13. März 2015, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Oktober 2010, a.a.O. Rn. 17; OVG Saarland, Beschlüsse vom 28. Juni 2010 – 2 B 36/10 u.a. –, juris Rn. 79, und vom 17. Juli 2006, a.a.O. Rn. 65; Hess.VGH, Beschluss vom 12. Mai 2009, a.a.O. Rn. 22). Insoweit konnte das Gericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten, hierauf gerichteten Beweisantrag der Klägerin ablehnen.

25

Ob eine andere Beurteilung hingegen in den Fällen angezeigt ist, in denen eine Hochschule die gesetzlichen Einschränkungen der Befristung systematisch und missbräuchlich verletzt, um auf diese Weise die höhere Lehrverpflichtung für unbefristetes Lehrpersonal zu umgehen und so die Aufnahmekapazität niedrig zu halten (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 8. März 2012 – 3 M 75/11 –, juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 08. März 2010 – 7 CE 09.10605 u.a. –, juris Rn. 10; ), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, denn insoweit sind keine Anhaltpunkte vorgetragen oder ersichtlich; vielmehr hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass eine derartige Praxis vielmehr ihrer im Beschluss des Fachbereichsrats Medizin vom 12. Juli 2012 zum Ausdruck kommenden Intention zuwiderlaufen würde, zur Sicherung der Funktions- und Innovationsfähigkeit der Hochschule die fortlaufende Fluktuation im akademischen Mittelbau zu fördern und einer möglichst großen Zahl von Nachwuchskräften die wissenschaftliche Mitarbeit im Hochschulbetrieb zu ermöglichen.

26

2) Curricularanteil

27

a) Soweit der Kläger einwendet, der Curriculareigenanteil Zahnmedizin am Curricularnormwert von 6,2855 für das studienjah5r 2013/2014 sei deshalb kritisch zu hinterfragen, weil er ohne sachliche Rechtfertigung den Curriculareigenanteil des ZVS-Beispielstudienplans von 6,1074 überschreite, lässt dieser Einwand Fehler bei der Ermittlung des Curriculareigenanteils nicht erkennen. Insbesondere ist die Beklagte nicht gehalten, sich hinsichtlich des kapazitätsrechtlich anzulegenden Curriculareigenanteils an dem ZVS-Beispielstudienplan zu orientieren und den rechnerisch ermittelten Wert auf diesen zu kappen. Der Beispielstudienplan hat keine normative Bindungswirkung, sondern dient lediglich der Plausibilitätskontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1982 – 7 C 15/80 –, BVerwGE 65, 303 = juris Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 25. Juli 2005 – 7 CE 05.10069 –, juris Rn. 37). Überdies hat sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem auf das Studienjahr 2011/2012 bezogenen Beschluss vom 13. Novem- ber 2012 – 6 B 10964/12.OVG – mit der Frage einer begründungsbedürftigen Überschreitung des Curriculareigenanteils im ZVS-Beispielstudienplan auseinandergesetzt und hierzu folgendes ausgeführt:

28

„Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass in dem von der Antragstellerin benannten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlands vom 27. Juli 2010 - 2 B 138/10.NC u.a. - (juris) auf den in dem Beispielstudienplan der sogenannten Marburger Analyse aus den Jahren 1977 und 1990 festgelegten CA-Wert Bezug genommen wird. In dieser Entscheidung wird zudem, anders als die Antragstellerin meint, nicht die Auffassung vertreten, dieser Wert sei nach wie vor „maßgeblich“ in dem Sinne, dass seine Überschreitung einer besonderen Rechtfertigung bedürfe. Vielmehr wird lediglich festgestellt, es sei nicht zu beanstanden, wenn die Aufteilung des Curricularnormwertes in Curriculareigen- und -fremdanteile entsprechend den Werten der Marburger Analyse erfolge.

29

Ausdrücklich angesprochen, aber mangels Entscheidungserheblichkeit offengelassen wird in dem Beschluss hingegen die Frage, ob der in der Marburger Analyse vorgegebene CA-Wert für die Lehreinheit Zahnmedizin nicht bereits aufgrund weiterer spezifisch zahnmedizinischer Ausbildungsinhalte, die durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2426) eigeführt wurden, zu niedrig ist. Anders als in der Beschwerdebegründung ausgeführt, hat das Gericht insoweit nicht den normativ festgesetzten Curricularnormwert und damit lediglich mittelbar den CA-Wert, sondern ausschließlich letzteren infrage gestellt. Das ist auch nachvollziehbar, denn neue spezifisch zahnmedizinische Ausbildungsinhalte können durchaus dazu führen, dass sich der Eigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin am Gesamtaufwand für die Ausbildung erhöht, selbst wenn der normativ festgesetzte Curricularnormwert unverändert bleibt. Hierauf geht die Beschwerdebegründung nicht ein.

30

Im Übrigen hat die Antragsgegnerin die Überschreitung des in der Marburger Analyse vorgegebenen CA-Wertes für die Lehreinheit Zahnmedizin jedenfalls für die vorliegende Entscheidung hinreichend damit begründet, die Abweichung ergebe sich primär aus höheren Curricularanteilen bei den Praktika und Kursen. Konkret gehe es um die Veranstaltungen „Kurs der technischen Propädeutik“, „Phantomkurs 1 und 2“, „Phantomkurs Zahnerhaltung“ und „Kurs der kieferorthopädischen Technik“. Dieses praxisnahe Ausbildungsprofil beruhe auf dem Umstand, dass sie als eine der wenigen zahnmedizinischen Fakultäten in Deutschland bereits seit über drei Jahrzehnten über ein „Institut für Zahnärztliche Werkstoffkunde und Technologie“ mit einem eigenen Lehrstuhlinhaber verfüge.

31

Die Antragstellerin kann dem nicht entgegenhalten, der von der Antragsgegnerin berücksichtigte CA-Wert habe lange Zeit nur geringfügig über dem Wert aus dem „ZVS-Beispielstudienplan“ gelegen, so dass die Überschreitung um nunmehr 0,1626 nicht mit dem genannten, bereits seit mehr als drei Jahrzehnten bestehenden Institut begründet werden könne. Dieser Einwand greift nicht durch, da die Antragsgegnerin nicht gehindert ist, Lehrveranstaltungen, die auf bereits länger vorhandene besondere Strukturen ausgerichtet sind, im Laufe der Zeit auszuweiten. Die Beschwerdebegründung legt nicht dar, die von der Antragsgegnerin angegebenen Lehrveranstaltungen habe es bereits früher gegeben, ohne dass man von einem vergleichbar hohen CA-Wert ausgegangen sei.

32

Dass es sich bei den genannten Veranstaltungen um Wahlveranstaltungen ohne prüfungsrechtlichen Bezug handeln könnte, wird von der Antragstellerin lediglich als Möglichkeit in den Raum gestellt, aber nicht dargelegt. Hierfür ist auch nichts ersichtlich (vgl. §§ 11 und 12 der Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 7. September 2010; §§ 26 Abs. 4 Buchst. b), 36 Abs. 1 Buchst. b) der Approbationsordnung für Zahnärzte (vom 26. Januar 1955, BGBl. I S. 37, zuletzt geändert durch Art. 34 G v. 6.12.2011, BGBl. I S. 2515)“.

33

Dem schließt sich die Kammer an.

34

b) Keinen Bedenken unterliegt es ferner, dass sich der Curriculareigenanteil der Zahnmedizin jährlich verändert. Wie die Beklagte hierzu nachvollziehbar ausgeführt, ist dies dem Umstand geschuldet, dass sich – anders als bei den Praktika und Kursen – bei den Vorlesungen von Studienjahr zu Studienjahr die angesetzten Belegungszahlen und damit die Betreuungsrelationen ändern. Hiergegen ist nichts zu erinnern (vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 24. Oktober 2011 6 B 10934/11.OVG –, S. 8 BA).

35

c) Auch der Einwand des Klägers, es sei zu bezweifeln, dass bei den Kursen Phantomkurs, Zahnerhaltungskunde, technische Propädeutik sowie anderen Kursen mit Kleingruppen für jeden Kurs ein wissenschaftlicher Assistent oder Professor zur Verfügung gestanden habe, sondern vielmehr anzunehmen sei, dass auch studentische Hilfskräfte eingesetzt worden seien und wissenschaftliches Personal mehrere dieser Kleingruppen betreut habe, greift dies nicht durch. Die Beklagte hat diesen „ins Blaue hinein“ geäußerten Vermutungen bereits nachvollziehbar entgegengehalten, der entsprechende Vorhalt des Klägers sei schon angesichts des in den Veranstaltungen vermittelten Lehrinhalts unhaltbar. Zudem ergeben sich sowohl aus dem Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für den Studiengang Zahnmedizin im Sommersemester 2014 sowie den mit Schriftsatz vom 16. Juli2 104 zur Generalakte Sommersemester 2014 gereichten und dem Kläger mit gerichtlicher Verfügung vom 24. Juli 2014 übersandten Unterlagen betreffend der einzelnen Kurse mit der erforderlichen Gewissheit, dass ausschließlich wissenschaftliches Personal zur Betreuung dieser Kurse – auch unter Berücksichtigung der jeweiligen festgesetzten Teilnehmerzahlen – eingesetzt wurde.

36

d) Ferner begegnet auch die proportionale Kürzung des Curriculareigenanteils entsprechend dem ordnungsgemäß ermittelten Stauchungsfaktor von 0,8779038 keinen Rechtsbedenken (vgl. OVG RP, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 6 B 10109/14.OVG –, S. 4 BA).

37

e) Soweit der Kläger mit seinem nachgereichten Schriftsatz vom 23. Novem- ber 2015 schließlich geltend macht, es habe sich hinsichtlich des Dienstleistungsexports für den Studiengang biomedizinische Chemie ein Unterschied ergeben, der zu einer höheren Ausbildungskapazität geführt habe, weshalb zu prüfen sei, ob diese korrigierte Berechnung des Exports auch im streitgegenständlichen Semester Berücksichtigung gefunden habe und gegebenenfalls zu berücksichtigen sei, ist dies vorliegend schon deshalb unbeachtlich, weil der betreffende korrigierte Dienstleistungsexport nicht den Studiengang Zahnmedizin, sondern den Studiengang Humanmedizin betrifft.

38

Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

39

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

B e s c h l u s s
des Einzelrichters der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz
vom 17. November 2015

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 17 Anrufung des Arbeitsgerichts


Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben,

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 7 Wirksamwerden der Kündigung


Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG | § 2 Befristungsdauer; Befristung wegen Drittmittelfinanzierung


(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder kü

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft


Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG

Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG | § 1 Befristung von Arbeitsverträgen


(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach

Hochschulrahmengesetz - HRG | § 30 Festsetzung von Zulassungszahlen


(1) Zulassungszahlen werden durch Landesrecht festgesetzt. Sie sind für jede Hochschule festzusetzen, wenn ein Studiengang in das Verfahren der Zentralstelle nach § 31 Abs. 1 einbezogen wird. (2) Zulassungszahlen werden nur für einzelne Studiengänge

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Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 17. Nov. 2015 - 12 K 1469/14.MZ zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 17. Nov. 2015 - 12 K 1469/14.MZ zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Aug. 2015 - 13 C 16/15

bei uns veröffentlicht am 11.08.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. April 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.0

Referenzen

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Zulassungszahlen werden durch Landesrecht festgesetzt. Sie sind für jede Hochschule festzusetzen, wenn ein Studiengang in das Verfahren der Zentralstelle nach § 31 Abs. 1 einbezogen wird.

(2) Zulassungszahlen werden nur für einzelne Studiengänge und für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt.

(3) Vor der Festsetzung ist die Hochschule von der zuständigen Landesbehörde aufzufordern, ihre Vorstellungen über die Zahl der aufzunehmenden Studenten mitzuteilen. In dem Bericht der Hochschule ist anzugeben, wie die Ausbildungskapazität berechnet worden ist; die einheitlichen Grundsätze nach § 29 Abs. 1 sind anzuwenden. Im Falle des § 29 Abs. 2 ist das Ergebnis der Überprüfung, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten der Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind, anzugeben.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. April 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.


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(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.

(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.