Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 13. Juni 2016 - 1 L 187/16.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2016:0613.1L187.16.MZ.0A
bei uns veröffentlicht am13.06.2016

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gegenstandswert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die im Einzelnen benannten Bescheide des Antragsgegners hat keinen Erfolg.

2

Soweit der Antragsteller mit seinen Anträgen die „Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche“ gegen die Bußgeldbescheide vom 19. Januar 2016 und vom 11. März 2016 begehrt, erweisen diese sich bereits als unzulässig, weil der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen der abdrängenden Sonderzuweisung an die Amtsgerichte (vgl. §§ 67, 68 Abs. 1 Satz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz – OWiG –) nicht eröffnet ist.

3

Die Kammer hat insoweit von einer Verweisung an das zuständige Amtsgericht Mainz abgesehen, da dem Antragsteller deshalb keine Rechtsnachteile erwachsen. Der Bußgeldbescheid vom 19. Januar 2016 nach Auskunft der zentralen Bußgeldstelle an den Antragsgegner bereits rechtskräftig geworden ist, nachdem der als Einspruch gewertete „Widerspruch“ des Antragstellers vom Antragsgegner mit Bescheid vom 24. Februar 2016 wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen worden war (§ 69 Abs. 1 OWiG), weshalb eine Verweisung wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit nur unnötige Kosten verursachen würde. Gegen den Bußgeldbescheid vom 11. März 2016 wurde fristgerecht Einspruch eingelegt, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden wurde. Jedenfalls ist dieses Einspruchsverfahren bereits beim zuständigen Amtsgericht anhängig, so dass eine Verweisung nicht erforderlich ist.

4

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Gebührenbescheide vom 30. November, 3. Dezember, 16. Dezember 2015 und 25. Januar 2016 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO grundsätzlich statthaft.

5

Die Gebührenbescheide haben die Anforderung von öffentlichen Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zum Gegenstand (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 58). In einem solchen Fall ist gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO jedoch nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat, wobei diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Stellung des Aussetzungsantrags bei Gericht erfüllt sein müssen. Sie stellen eine Zugangsvoraussetzung dar, ohne deren Vorliegen die Anrufung des Gerichts nicht zulässig ist. Ein solches – der Entlastung der Gerichte dienendes (Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 182) – zusätzliches „Vorverfahren“ vor der zuständigen Behörde hat der Antragsteller jedoch nicht durchgeführt. Auch droht nach dem Vortrag des Antragsgegners keine Vollstreckung der Bescheide, so dass eine Ausnahme von dem Erfordernis einer vorherigen Antragstellung bei der Behörde nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO nichtgegeben ist.

6

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 14. Januar 2016 gegen die tierschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 17. Dezember 2015 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Nr. 4 VwGO zulässig, aber unbegründet.

7

Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in materieller Hinsicht das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) abzuwägen. Bei dieser Abwägung der widerstreitenden Interessen kommt es regelmäßig nicht auf die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs an. Die sofortige Vollziehung kann vielmehr als Ausnahme von der gesetzlichen Folge der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn ein besonderes Vollzugsinteresse, welches das Individualinteresse des Betroffenen überwiegt, gegeben ist. Die Erfolgsaussichten im Verfahren zur Hauptsache sind allerdings dann von Bedeutung, wenn sich bereits aufgrund der summarischen Prüfung im Aussetzungsverfahren erkennen lässt, dass die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtswidrig oder der dagegen eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos ist. Kann bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht festgestellt werden, ob der Rechtsbehelf des Betroffenen sich als offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich aussichtslos erweist, bedarf es einer Abwägung der widerstreitenden Interessen (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungs-streitverfahren, 6. Aufl., Rn. 958 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Mai 1977, AS 14, S. 429, 436). Ergibt die durch das Gericht eigenständig vorzunehmende Interessenabwägung, dass es im Einzelfall zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes oder zur Wahrung sonstiger verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen der aufschiebenden Wirkung nicht bedarf, so ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, ein vorhandenes öffentliches Interesse an dem Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum Eintritt seiner Bestandskraft zurücktreten zu lassen (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 970 ff.).

8

Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich die angefochtene Verfügung nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig.

9

Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist § 16a Tierschutzgesetz – TierSchG –. Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen (Satz 1). Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen (Satz 2 Nr. 1). Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss nach § 2 Nr. 1 TierSchG das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessenen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.

10

In Anwendung dieser Vorschriften bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 getroffene Anordnung, bei Koppel- bzw. Weidehaltung ganzjährig an jedem Haltungsstandort ständig und jederzeit für die Tiere zugänglich einen Witterungsschutz anzubieten, dessen Anforderungen unter a) bis d) der Verfügung näher konkretisiert wird.

11

Die Gebote und Verbote des § 2 TierSchG sind unmittelbar aus sich selbst heraus geltendes Recht, das auch ohne aufgrund von § 2a TierSchG erlassene Rechtsverordnungen zu beachten und von den Behörden anzuwenden ist (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a TierSchG, Rn. 13). Es kommt deshalb nicht entscheidungserheblich auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage an, ob die auf der Grundlage des § 2a TierSchG ergangene Tierschutz-NutztierhaltungsverordnungTierSchNutztV –, die nach ihrem § 1 Abs. 1 nur für die Haltung von Nutztieren zu Erwerbszwecken gilt, auf die hier gegebene Haltung des Antragstellers zu Zuchtzwecken Anwendung findet bzw. ob es sich bei den Schafen des Antragstellers um Nutztiere handelt.

12

Die im Einzelnen vom Antragsgegner getroffenen Anordnungen dienen dazu, festgestellte Verstöße im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zu beseitigen und künftige Verstöße zu verhindern.

13

Bezüglich zukünftiger Verstöße ermächtigt die Vorschrift des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG zwar nicht zu tierschutzrechtlichen Anordnungen der Gefahrenvorsorge oder zu Gefahrenerforschungsmaßnahmen, sondern erfordert das Vorliegen einer konkreten Gefahr, worauf der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. August 2012 (1 S 1281/12 , juris, Rn. 4) zutreffend hinweist. Anders als in der soeben zitierten Entscheidung ist die nach dem Gefahrenabwehrbegriff des Polizei- und Ordnungsrechts für ein behördliches Tätigwerden erforderliche konkrete Gefahr eines Schadenseintritts vorliegend jedoch gegeben. Denn es ist wegen der zwischen den Beteiligten bestehenden grundsätzlichen Differenzen im Hinblick auf die Erforderlichkeit eines Witterungsschutzes für die vom Antragsteller gehaltenen Krainer Steinschafe wahrscheinlich und absehbar, dass es auch zukünftig zu tierschutzrechtlichen Verstößen kommen wird (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a TierSchG, Rn. 2). Dabei sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr ausschließen. Vielmehr hat der Antragsteller verdeutlicht, dass er einen ganzjährigen Witterungsschutz, wie in der streitgegenständlichen Verfügung gefordert, nicht als notwendig, sondern sogar als abträglich für seine Zuchtziele sieht, da nach seiner Auffassung Krainer Steinschafe robust und ohne ganzjährigen Witterungsschutz gehalten werden müssen.

14

Dies stellt jedoch einen Verstoß gegen die tierschutzrechtliche Bestimmung des § 2 Nr. 1 3. Alt. TierSchG dar, den es auch zukünftig zu verhindern gilt. Die verlangten und im Einzelnen konkretisierten Maßnahmen für einen ganzjährigen Witterungsschutz sind erforderlich, um die Schafe des Antragstellers gemäß § 2 Nr. 1, 3. Alt. TierSchG ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen verhaltensgerecht unterzubringen. Nach dem Bedarfsdeckungs- und Schadensvermeidungsprinzip des § 2 Nr. 1 TierSchG ist ein Haltungssystem tiergerecht, wenn es dem Tier ermöglicht, diejenigen Merkmale auszubilden und zu erhalten, die von Tieren der gleichen Art/Rasse unter natürlichen bzw. naturnahen Bedingungen gezeigt werden (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 TierSchG, Rn. 9). Lässt sich ein unter naturnahen Bedingungen vom Tier gezeigter Verhaltensablauf den Oberbegriffen „ernähren“, „pflegen“ und „verhaltensgerecht unterbringen“ zuordnen, so darf das entsprechende artgemäße Bedürfnis nicht unangemessen zurückgedrängt werden. Geschieht dies dennoch, verstößt die Haltungsform gegen § 2 Nr. 1 TierSchG. Darauf, ob die Unterdrückung des jeweiligen Verhaltens zu Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier führt, kommt es bei diesen Grundbedürfnissen nicht an (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 – 2 BvF 3/90 –, BVerfGE 101, 1, juris, Rn. 139; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 TierSchG, Rn. 15). Es ist damit für die Erfüllung des Tatbestands des § 2 Nr. 1 TierSchG nicht erforderlich, dass ein Verstoß gegen die angemessene und verhaltensgerechte Unterbringung zu Schmerzen, vermeidbaren Leiden oder Schäden (vgl. § 2 Nr. 2 TierSchG) führt, wie der Antragsteller dies meint. Die Vorschrift will vielmehr als Grundnorm der Tierhaltung sicherstellen, dass das entsprechende artgerechte Bedürfnis nicht unangemessen zurückgedrängt wird (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. März 2007 – 11 ME 237/06 –, juris, Rn. 21). Die Lebensumstände der Tiere sind danach entgegen der Auffassung des Antragstellers auch ohne erkennbares erhebliches Leiden von Bedeutung für eine tierschutzgemäße Tierhaltung.

15

Der in der angefochtenen Anordnung bei ganzjähriger Koppel- oder Weidehaltung für jeden Standort geforderte ständige und für die Tiere jederzeit zugängliche natürliche oder künstliche Witterungsschutz mit trockener Liegefläche nach Maßgabe der unter a) bis d) der Verfügung bestimmten näheren Anforderungen ist bei der vom Antragsteller betriebenen ganzjährigen Freilandhaltung erforderlich, um seine Tiere der Rasse „Krainer Steinschaf“ gem. § 2 Nr. 1, 3. Alt. TierSchG verhaltensgerecht unterzubringen.

16

Für die Ermittlung der Verhaltensbedürfnisse und der daraus resultierenden Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung kann auf das einschlägige tiermedizinische und verhaltenswissenschaftliche Schrifttum zurückgegriffen werden, z.B. Gutachten, Merkblätter und Checklisten, die von der tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT) erstellt worden sind. Konkretisierungen können auch mit Hilfe der Empfehlungen des ständigen Ausschusses zum Europäischen Tierhaltungsübereinkommen (Europarats-Empfehlungen) vorgenommen werden. Weiterhin können allgemeine Sachverständigenäußerungen in Form von antizipierten oder standarisierten Gutachten herangezogen und im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden. Antizipierte Sachverständigengutachten in diesem Sinne sind allgemeine, für eine Vielzahl von vergleichbaren Fällen geschaffene Ausarbeitungen, die sich mit den speziellen Verhaltensbedürfnissen bestimmter Tierarten unter bestimmten Haltungsbedingungen beschäftigen, von anerkannten Sachverständigen für die jeweilige Tierart und Haltungsform und unter Gewährleistung von Objektivität und Neutralität erstellt wurden.

17

Die vom Antragsgegner zur Konkretisierung der Haltungsanforderungen nach § 2 Nr. 1, 3. Alt. TierSchG – unter anderem – herangezogenen „Empfehlungen für ganzjährige und saisonale Weidehaltung von Schafen“ des niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung sowie des niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Stand 3/2009 (im Folgenden: Empfehlungen) stellen nach der Rechtsprechung ein derartiges antizipiertes Sachverständigengutachten dar (BayVGH, Beschluss vom 23. Juli 2012 – 9 ZB 10.3169 –, juris, Rn. 5; VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 3. März 2010 – 11 A 726/09 –, juris, Rn. 21; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 TierSchG, Rn. 34 und Anhang zu § 2 TierSchG, Rn. 121). In diesen ministeriellen Empfehlungen hat ausweislich des in der dortigen Anlage 10 genannten Personenkreises ein breites Spektrum von Wissenschaftlern, Praktikern, Behörden- und Tierschutzvertretern sein umfassendes Sach- und Fachwissen zusammengetragen.

18

Ausgehend von den Empfehlungen erscheint eine ganzjährige Freilandhaltung von Schafen grundsätzlich artgerecht. Die Weidehaltung von Schafen erfordert jedoch einen Witterungsschutz, durch den Kälte- und Hitzebelastungen, die die körpereigenen Temperaturregulationsmechanismen überfordern, vermieden werden. In der kalten Jahreszeit muss allen Tieren ein trockener, gegen Regen und Wind geschützter Liegeplatz zur Verfügung stehen. Die Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können (Ziff. 8 der Empfehlungen). Ein Witterungsschutz und eine trockene Liegefläche sind selbst dann notwendig, wenn sich die Freilandhaltung auf die Zeit von Mai bis zum Einsetzen des Winters beschränkt (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., Anhang zu § 2 TierSchG, Rn. 121 m.w.N.). Natürliche Gegebenheiten reichen nach den Empfehlungen als Witterungsschutz nur aus, wenn sie ganztägig und ganzjährig sowohl gegen Kälte, Regen und Wind als auch gegen Hitze wirksam sind (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., Anhang zu § 2 TierSchG Rn. 121).

19

Ebenso durfte der Antragsgegner ergänzend das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen – Empfehlungen für das Halten von Schafen – des ständigen Ausschusses vom 6. November 1992 (Europarats-Empfehlungen) heranziehen, nach dessen Art. 20 Nr. 3 in allen Haltungsformen zweckmäßige Vorkehrungen getroffen werden müssen, um sicherzustellen, dass das Wohlbefinden der Schafe nicht durch ungünstige widrige Witterungsbedingungen beeinträchtigt wird.

20

Derselbe Befund lässt sich auch den weiteren vom Antragsgegner herangezogenen Erkenntnismitteln entnehmen. Nach der Fachinformation Tierschutz Nr. 7.3 (1) d der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 5. Dezember 2008 „Witterungsschutz bei der dauernden Haltung von Schafen im Freien“, ist ein Schutz sowohl gegen nasskalte Witterung als auch gegen Hitze und starke Sonneneinstrahlung erforderlich. Auch nach den vom Antragsgegner in Bezug genommenen gutachterlichen Ausführungen des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Freiburg und des Tiergesundheitsdienstes Freiburg (Stand August 2005) „Witterungseinflüsse bei der Weidehaltung von Nutztieren“, welche nach Auffassung der Kammer ebenfalls als antizipiertes Sachverständigengutachten anzusehen ist, ist ein ganzjähriger Witterungsschutz bei der Weidehaltung notwendig (Nr. 7 „Witterungsschutz“). Ausdrücklich erwähnt werden in diesem Zusammenhang auch sogenannte Robustrassen wie Islandpferde und etwa Galloway-Rinder, denen die vom Antragsteller gehaltenen Krainer Steinschafe bezüglich ihrer Robustheit und Widerstandsfähigkeit vergleichbar sein dürften.

21

Dass das Krainer Steinschaf, das der Gruppe der Alpinen Steinschafe angehört, auch im Alpenraum im Winter in Ställen gehalten wird und bei der Auswahl von Koppeln auf das Vorhandensein von Unterständen zu achten ist, ergibt sich schließlich aus dem ebenfalls von dem Antragsgegner herangezogenen Internetauftritt der Arbeitsgemeinschaft „Alpines Steinschaf“ deren Ziel es ist, den Erhalt des stark gefährdeten Alpinen Steinschafs zu sichern (www.alpines-steinschaf.de). Diese Vereinigung dürfte zwar eher aus Züchtern und sonstigen Praktikern als aus Tierärzten oder Fachwissenschaftlern bestehen. Die Auffassung der Arbeitsgemeinschaft zu den Haltungsbedingungen der Alpinen Steinschafe im alpinen Raum ist aber angesichts deren Zielsetzung nach Auffassung der Kammer zumindest als Indiz für eine artgerechte Haltung zum Wohl der Tiere unter Berücksichtigung ihrer Grundbedürfnisse zu werten.

22

In Übereinstimmung mit den angeführten Gutachten und Sachverständigenäußerungen spricht nach summarischer Prüfung im Eilverfahren Überwiegendes dafür, dass ein Witterungsschutz mit den vom Antragsgegner näher bestimmten Anforderungen für die vom Antragsteller gehaltenen Steinschafe erforderlich ist und sich die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2015 damit als rechtmäßig erweist.

23

Dies gilt insbesondere auch für die Anordnung unter d) zum besonderen Schutz von Lämmern nach der Geburt bei Temperaturen von unter 0° Celsius, die mit Ziffer 4 der Empfehlungen sowie Art. 28 Nr. 3 der Europarats-Empfehlungen in Einklang steht. Soweit der Antragsteller hierzu vorträgt, dass er seine Schafe bei entsprechender Kälte grundsätzlich immer zum Ablammen in den Stall bringt, ändert dies nichts an der Erforderlichkeit der diesbezüglichen Anordnung. Denn es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es aufgrund besonderer oder unvorhergesehener Umstände nicht doch zur Geburt von Lämmern bei zu großer Kälte im Freien kommen kann. Diese Erwägung gilt gleichermaßen für das Vorbringen, dass die Schafe bei großer Kälte nie auf der Koppel bleiben, sondern immer in den Stall verbracht werden.

24

Die vom Antragsteller gegen die Anordnung des Antragsgegners erhobenen weiteren Einwände greifen ebenfalls nicht durch. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die von ihm eingeholten Stellungnahmen. Diese sind nicht geeignet, die Erforderlichkeit eines Witterungsschutzes zu widerlegen.

25

Zunächst wird dieses Erfordernis von Dr. W. in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2016 nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Im Gegenteil führt er aus, dass ein „richtiger Schutz gegen Regen“ am Standort K… Graben nicht vorgefunden werden konnte. Bezüglich des weiteren Standortes (N… Weg) stellt er fest, dass ein natürlicher Witterungsschutz durch Bäume – die allerdings zusätzlich mit eingezäunt werden müssten – bei normalen Regenfällen „dieser Rasse“ genügend Schutz bieten „sollten“. Diese Ausführungen lassen aber nur den Schluss zu, dass ein Witterungsschutz im Grundsatz für erforderlich gehalten und allenfalls mit Einschränkungen als vorhanden und ausreichend angesehen wird.

26

Dr. K. befasst sich in ihrem Schreiben vom 14. Februar 2016 schon nicht mit dem Erfordernis eines Witterungsschutzes für die Schafe des Antragstellers, deren Haltung sie auch nicht besichtigt hat, sondern mit dem besonderen Aufbau des Vlieses des Krainer Steinschafs und weist darauf hin, dass das rassetypische Vlies des Steinschafs durch seine Faserzusammensetzung natürlichen Wetterschutz biete, was das Überleben dieser Rasse über Jahrtausende unter wechselhaften und rauen Klimabedingungen ermöglicht habe. Ein über allgemeine Äußerungen hinausgehender Bezug zur konkreten Schafhaltung des Antragstellers ist damit nicht gegeben.

27

Soweit Prof. Dr. W. in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2016 die züchterischen Ziele und Aspekte der Erhaltungszucht darstellt und eine „harte und raue Aufzucht zur Erhaltung der besonderen Rassenmerkmale“ fordert, verweist der Antragsgegner zutreffend darauf, dass züchterische Ziele tierart- und verhaltensgerechte Haltungsbedingungen nicht ausschließen können.

28

Schließlich widerspricht auch die vom Antragsteller vorgelegte „Empfehlung für die Haltung von Schafen und Ziegen der deutschen Gesellschaft für die Krankheiten der kleinen Wiederkäuer, Fachgruppe der DVG (Tierärztliche Praxis Großtiere 5/2012) nicht der Forderung nach einem wirksamen Witterungsschutz. Ein solcher – sei er künstlich oder natürlich – wird vielmehr bei anhaltenden extremen Witterungsbedingungen durch Hitze und Kälte und ganzjähriger Koppelhaltung durchaus für notwendig gehalten (Ziff. 2.1).

29

Gegen das Erfordernis eines Witterungsschutzes spricht schließlich auch nicht der vom Antragsteller in den Vordergrund seiner Argumentation gerückte – auch nach Auffassung des Antragsgegners offenbar jedenfalls unbedenkliche – und von ihm selbst als hervorragend eingestufte Ernährungs- und Pflegezustand seiner Schafe trotz einer Haltung ohne Unterstand. Dass das Krainer Steinschaf grundsätzlich aufgrund seiner Anpassung an raue Witterungsbedingungen über Jahrtausende überleben konnte, spricht zwar für seine große Widerstands- und Anpassungsfähigkeit, lässt aber nicht den Schluss zu, dass die Schafe einen angebotenen Rückzugsort nach ihrem natürlichen Verhalten nicht nutzen würden, wie sie auch in der Natur geeignete schutzbietende Stellen und Deckung aufsuchen würden.

30

Hinsichtlich der Unterbringung der Schafe kann die Entbehrlichkeit eines Witterungsschutzes auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Schafe außerhalb menschlicher Obhut ungünstige natürliche Verhältnisse verkraften könnten und müssten. Der Antragsteller hat insoweit – wie ausgeführt – keine Äußerungen anerkannter Fachleute vorgelegt, die die anderslautenden, vom Antragsgegner herangezogenen Befunde entkräften könnten. Auch die vom Antragsteller angeführten speziellen Eigenschaften des Krainer Steinschafs besagen nichts anderes. Die vom Antragsgegner verwerteten Sachverständigengutachten gehen sämtlich davon aus, dass es zu den angeborenen und arteigenen Verhaltensmustern von Schafen und deren artgemäßer Befriedigung gehört, bei widrigen Witterungsverhältnissen einen angebotenen Witterungsschutz aufzusuchen. Bestätigt wird dies dadurch, dass die herangezogenen Empfehlungen und sonstigen gutachterlichen Stellungnahmen hinsichtlich des Erfordernisses eines wirksamen Witterungsschutzes keine rasseabhängigen Differenzierungen oder Einschränkungen wegen einer mehr oder weniger ausgeprägten Robustheit und Genügsamkeit enthalten (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 1997 – 20 A 688/96 – , juris, Rn. 33 zur Haltung von Islandpferden und Galloway-Rindern ohne Witterungsschutz).

31

Über den danach erforderlichen geeigneten Witterungsschutz verfügen die Haltungsstandorte des Antragstellers am K… Graben/Brücke S…-Straße und am N… Weg (Richtung K… Hof) in M.-L. jedoch nicht.

32

Beide Koppeln bieten den Schafen keinen ausreichenden natürlichen oder künstlichen Schutzort, der alle Schafe gegen niedrige Witterungseinflüsse schützt. Bezüglich des Standorts K… Graben wurde bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 30. November 2015 festgestellt, dass der natürliche Witterungsschutz unter den Ästen einer Tanne des Nachbargrundstücks (Heufutterplatz) nicht wirksam sei, da Boden und Heu nass vorgefunden worden seien. Das auf dem Grundstück vorhandene Kanalrohr, welches die Tiere nach der Vorstellung des Antragstellers zum Schutz vor Regen aufsuchen sollen, ist ebenfalls kein geeigneter Witterungsschutz. Unabhängig von der Frage, ob die Schafe diesen Ort überhaupt aufsuchen würden, war er zu diesem Zeitpunkt nicht zugänglich, da – wie durch Lichtbilder dokumentiert – der K… Graben vollständig mit Wasser gefüllt war. Es ist davon auszugehen, dass dies bei größeren Niederschlagsmengen stets der Fall sein wird und der gerade bei starkem Regen erforderliche Schutz schon deshalb dort nicht gefunden werden kann. Auch bei der weiteren Kontrolle am 2. Dezember 2015 führte der K… Graben noch Wasser und konnte schon deshalb von den Schafen nicht aufgesucht werden. Bei der Kontrolle am 7. Dezember 2015 wurde festgestellt und auf Fotos festgehalten, dass im Graben noch an einzelnen Stellen Wasser stand und die in Frage stehende Fläche im Kanalrohr unter der Brücke sumpfig war, was zum Einsinken der Tiere führen würde. Nach den Feststellungen des Amtstierarztes Dr. W. in dem angefochtenen Bescheid würde sie auch unter diesen Umständen nicht genutzt werden, da die Tiere solche Stellen instinktiv mieden. Das Kanalrohr dürfte aber auch wegen des Straßenverkehrs auf der darüberliegenden Brücke als Rückzugsort ungeeignet sein.

33

Ein ausreichender künstlicher Witterungsschutz ist an diesem Standort ebenfalls nicht vorhanden. Der vom Antragsteller aufgestellte Gartenpavillon ohne Seitenwände hätte nach den Feststellungen des Antragsgegners weder einen dauerhaften Schutz geboten noch wäre er für die dort befindlichen 12 Schafe ausreichend groß gewesen. Zudem war er nach den Feststellungen des Antragsgegners zum Zeitpunkt der ersten Kontrolle an diesem Standort am 30. November 2015 bereits teilweise und bei der letzten Kontrolle am 7. Dezember 2015 vollständig zusammengebrochen und damit nicht nutzbar, was auch die jeweils gefertigten Lichtbilder belegen.

34

Ebenso wenig ist die weitere Koppel des Antragstellers am N… Weg nach ihren örtlichen Verhältnissen auch nach Auffassung der Kammer geeignet, einen ausreichenden Witterungsschutz zu bieten. Es sind hier ausweislich der Fotodokumentation bei der Kontrolle am 24. November 2015 nur vereinzelt lockere Büsche vorzufinden, die keinen wirksamen Schutz bieten können. Ein natürlicher Schutz kann schon wegen ihrer geringen Höhe entgegen der Meinung des Antragstellers auch nicht in den beiden gefällten und am Boden liegenden Tannen mit weitgehend abgefallenen Nadeln gesehen werden, die sich zudem nicht innerhalb der Einfriedung befinden.

35

Die Anordnung war auch notwendig im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Sie war geeignet und angesichts der vom Antragsteller gezeigten fehlenden Einsicht auch erforderlich, um das Ziel der Vorschrift des § 2 Nr. 1, 3. Alt. TierSchG, nämlich eine angemessene verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere, zu erreichen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war auch die Forderung nach einem ganzjährigen Witterungsschutz nicht unverhältnismäßig, da ein solcher – wie ausgeführt – auch in der milden Jahreszeit zur Vermeidung von aber auch durch starken Regen Beeinträchtigungen der Tiere durch Hitze und übermäßige Sonneneinstrahlung notwendig, aber auch durch starken Regen ist.

36

Unabhängig von der Frage, ob die Vorschrift des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG der Behörde auch ein Erschließungsermessen und nicht nur ein Auswahlermessen einräumt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2013 – 24 L 25.13 –, juris, Rn. 18; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a TierSchG, Rn. 5), sind Ermessensfehler jedenfalls nicht ersichtlich. Der Antragsgegner konnte im Hinblick auf den vom Antragsteller vertretenen Standpunkt zur (fehlenden) Erforderlichkeit eines Witterungsschutzes davon ausgehen, dass mildere Maßnahmen nicht ausreichen, um eine angemessene verhaltensgerechte Unterbringung der Schafe im Sinne von § 2 Nr. 1, 3. Alt. TierSchG zu erreichen.

37

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides bestehen auch bezüglich der Ausübung des Auswahlermessens keine Bedenken. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, warum dem Antragsteller konkrete Vorgaben zur Haltung seiner Schafe aufzuerlegen sind und deren Einhaltung gegebenenfalls zwangsweise durchsetzen ist. Die Gestaltungsfreiheit des Antragstellers hinsichtlich Art und Ausgestaltung des Witterungsschutzes wurde nur soweit eingeschränkt, als dies zur Erreichung des Ziels geboten war. In diesem Rahmen steht es ihm frei, Art und Gestaltung des herzustellenden Witterungsschutzes selbst zu bestimmen.

38

Da der Antragsteller jedenfalls aus der Begründung des Bescheides erkennen konnte, welche Anforderungen für einen wirksamen Witterungsschutz zu erfüllen sind, war die Anordnung auch inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 39 VwVfG.

39

Selbst wenn man davon ausginge, dass sich – entgegen den vorangegangenen Ausführungen – die angefochtene Verfügung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweist, sondern die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen anzusehen wären, vermag sich im Rahmen der dann vorzunehmenden Interessenabwägung das Suspensivinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht durchzusetzen. Denn der aus Art. 20a GG ableitbarer Auftrag des Staates zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Tieren gebietet es, dass derjenige, der ein Tier hält oder betreut, die Folgen tierschutzrechtlicher Maßnahmen im Sinne von § 16a TierSchG hinzunehmen hat, wenn – wie hier – hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus der weiteren Haltung oder Betreuung von Tieren durch den Betroffenen eine Gefahr für deren angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung (§ 2 Nr. 1 TierSchG) resultiert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Februar 2010 – OVG 5 S 28.9 –, juris, Rn. 3). Gegenüber den tierschutzrechtlichen Belangen haben die Interessen des Antragstellers an einer Beibehaltung des bisherigen Zustands und seine wirtschaftlichen Nachteile durch die finanziellen Aufwendungen für die Errichtung des geforderten Witterungsschutzes zurückzutreten, zumal diese nach Auffassung der Kammer angesichts der eher geringen Anzahl von ca. 11 - 13 gehaltenen Schafen nicht als unzumutbar hoch anzusehen sind. Diese Erwägungen gelten auch für den Fall eines Erfolges im Hauptsacheverfahren und der damit verbundenen Möglichkeit der Entfernung des dann nur vorübergehend geschaffenen Witterungsschutzes.

40

Die auf §§ 61, 62, 64 und 66 LVwVG gestützte Zwangsgeldandrohung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller hat insoweit auch keine erheblichen Einwände erhoben.

41

Des Weiteren wurde der Sofortvollzug der Verfügung auch mit einer ausreichenden und diesen tragenden Begründung angeordnet. Er hat zutreffend angenommen, dass das öffentliche Interesse an der Durchführung der angeordneten Maßnahmen zur Einhaltung der Mindestanforderungen an eine tierschutzkonforme Haltung angesichts der hohen Bedeutung des Tierschutzes private Haltungsinteressen des Antragstellers oder dessen wirtschaftliche Belange überwiegt.

42

Der hilfsweise gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung hat ebenfalls keinen Erfolg. Da sich der Bescheid des Antragsgegners vom 17. Dezember 2015 nach dem Vorgesagten überwiegend wahrscheinlich als rechtmäßig erweist und der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO deshalb erfolglos bleibt, hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Rückgängigmachung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Denn die Aufhebung der Vollziehung nach dieser Vorschrift kommt nur dann in Betracht, wenn der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolgreich ist.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

44

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 16a


(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere 1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahme

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 39 Begründung des Verwaltungsaktes


(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behör

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20a


Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 69 Zwischenverfahren


(1) Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Verwaltungsbehörde als unzulässig. Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf ger

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2a


(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach §

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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 13. Juni 2016 - 1 L 187/16.MZ zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 13. Juni 2016 - 1 L 187/16.MZ zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Aug. 2012 - 1 S 1281/12

bei uns veröffentlicht am 09.08.2012

Tenor Auf Antrag des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 4. Juni 2012 - 1 K 1728/12 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Landratsamts
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 13. Juni 2016 - 1 L 187/16.MZ.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2016 - 20 CS 16.1193

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. Februar 2016 wird geändert. Die Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer 2 des Bescheids des Landratsamtes Landshut vom 12. Januar 2016 wird aufgehoben. Im Übrigen

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Juli 2016 - W 5 K 14.1123

bei uns veröffentlicht am 21.07.2016

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich die Klage gegen Ziffer 22 des Bescheids vom 7. Oktober 2014 richtet. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Klägerin hat die Kosten des Verfa

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Verwaltungsbehörde als unzulässig. Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig.

(2) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Verwaltungsbehörde, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt. Zu diesem Zweck kann sie

1.
weitere Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen,
2.
von Behörden und sonstigen Stellen die Abgabe von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§ 77a Abs. 2) verlangen.
Die Verwaltungsbehörde kann auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er im weiteren Verfahren zu seiner Entlastung vorbringen will; dabei ist er darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.

(3) Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht, wenn sie den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt und nicht nach Absatz 1 Satz 1 verfährt; sie vermerkt die Gründe dafür in den Akten, soweit dies nach der Sachlage angezeigt ist. Die Entscheidung über einen Antrag auf Akteneinsicht und deren Gewährung (§ 49 Abs. 1 dieses Gesetzes, § 147 der Strafprozessordnung) erfolgen vor Übersendung der Akten.

(4) Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf sie über. Die Staatsanwaltschaft legt die Akten dem Richter beim Amtsgericht vor, wenn sie weder das Verfahren einstellt noch weitere Ermittlungen durchführt.

(5) Bei offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts kann der Richter beim Amtsgericht die Sache unter Angabe der Gründe mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen; diese wird mit dem Eingang der Akten wieder für die Verfolgung und Ahndung zuständig. Verneint der Richter beim Amtsgericht bei erneuter Übersendung den hinreichenden Tatverdacht einer Ordnungswidrigkeit, so kann er die Sache durch Beschluß endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückgeben. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen

1.
hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
2.
an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
3.
hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,
4.
an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,
5.
an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten,
6.
an Sicherheitsvorkehrungen im Falle technischer Störungen oder im Brandfall.

(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.

(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Absatz 3 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere

1.
Anforderungen
a)
hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
b)
an Transportmittel für Tiere
festlegen,
1a.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,
2.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
3.
vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen,
3a.
vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen,
4.
Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,
5.
als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln,
6.
vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,
7.
vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.

(3) Des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedürfen Rechtsverordnungen

1.
nach Absatz 1, soweit sie Anforderungen an die Haltung von Tieren festlegen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
2.
nach Absatz 2 Satz 1, soweit sie die Beförderung von Tieren regeln, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Tenor

Auf Antrag des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 4. Juni 2012 - 1 K 1728/12 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Landratsamts Reutlingen vom 10.05.2012 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat in der Sache Erfolg. Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Antragsgegners vom 10.05.2012, mit der dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgegeben worden ist, sein Pferd unverzüglich einem praktischen Tierarzt für Pferde vorzustellen und von diesem gründlich untersuchen zu lassen und die Untersuchungsbefunde bis 25.05.2012 dem Antragsgegner schriftlich vorzulegen, wiederherzustellen.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners wiederherzustellen, ist hinsichtlich Ziffer 1 und 2 der Verfügung nach § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist auch begründet.
Nach der Vorschrift des § 16a Satz 1 TierSchG, auf die der Antragsgegner seine streitige Verfügung gründet, trifft die zuständige Behörde zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße die notwendigen Anordnungen. Die Verfügung des Antragsgegners ist darauf gestützt, dass die Anordnung zu treffen sei, um den vom Antragsteller begangenen Verstoß gegen das Verbot der Überforderung nach § 3 Nr. 1 TierSchG künftig zu verhüten. Zur „Verhütung künftiger Verstöße“ im Sinne des § 16a Satz 1 TierSchG handelt die zuständige Behörde in Anlehnung an das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht nur dann, wenn die konkrete Gefahr eines tierschutzwidrigen Verhaltens oder Sachverhalts besteht. Dies setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der behördlichen Prognose - ex ante - bereits hinreichend konkret absehbar ist, dass eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit zu einem tierschutzrechtlichen Verstoß führen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 13.10.2004 - 1 S 1832/04 -; Kluge , Tierschutzgesetz, 2002, § 16a Rn. 11; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2003, § 16a Rn. 2).
Schadensmöglichkeiten, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, begründen nach allgemeinen Grundsätzen der Gefahrenabwehr keine Gefahr, sondern lediglich einen Gefahrenverdacht oder ein "Besorgnispotenzial". Das allgemeine Gefahrenabwehrrecht bietet - sofern keine besonderen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen zu einem Einschreiten bereits bei einem Gefahrenverdacht bestehen - keine Handhabe, derartigen Schadensmöglichkeiten im Wege der Vorsorge zu begegnen (vgl. Senatsurteil vom 29.02.2012 - 1 S 552/11 - zu §§ 1, 3 PolG, m.w.N.). Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch für § 16a TierSchG. Die auf die Gefahrenabwehr zielende Ermächtigungsgrundlage des § 16a TierSchG deckt keine Maßnahmen der Gefahrenvorsorge. § 16a TierSchG ermächtigt nicht zu tierschutzrechtlichen Anordnungen der Gefahrenvorsorge oder zu Gefahrerforschungsmaßnahmen im Vorfeld konkreter tierschutzrechtlicher Gefahren (vgl. Senatsbeschluss vom 13.10.2004 - 1 S 1832/04 -). Dies entspricht der gesetzlichen Systematik der §§ 16, 16a TierSchG. Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die der Aufsicht durch die zuständige Behörde nach § 16 Abs. 1 TierSchG unterliegen, haben der zuständigen Behörde nach § 16 Abs. 2 TierSchG auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch das Tierschutzgesetz übertragenen Aufgabe erforderlich sind. Von der zuständigen Behörde beauftragte Personen haben nach § 16 Abs. 3 TierSchG das Recht, Grundstücke oder Räume zu betreten, geschäftliche Unterlagen einzusehen, Tiere zu untersuchen und Proben zu entnehmen sowie Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchzuführen. Diese Maßnahmen setzen im allgemeinen nur voraus, dass sie der Erlangung derjenigen Informationen dienen, die die Behörde zur Erfüllung ihrer tierschutzrechtlichen Aufgaben benötigt (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16 Rn. 6). Nur für das Betreten von Grundstücken, Räumen, Gebäuden und Transportmitteln außerhalb der Geschäfts- oder Betriebszeiten sowie für das Betreten von Wohnräumen des Auskunftspflichtigen ist erforderlich, dass das Betreten zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erfolgt (§ 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 TierSchG), im Übrigen setzen die Befugnisse nach § 16 Abs. 2, 3 TierSchG eine Gefahr im Sinne des Gefahrenabwehrrechts nicht voraus. Die Befugnisse der Behörde nach § 16 Abs. 2, 3 TierSchG, im Vorfeld einer polizeilichen Gefahr notwendige Informationen zu erheben und Untersuchungen vorzunehmen, und die Ermächtigung nach § 16a Satz 1 TierSchG, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen zu treffen, stehen nebeneinander und sind in Voraussetzungen und Rechtsfolgen unabhängig voneinander. Maßnahmen im Vorfeld einer Gefahr können daher nur auf der Grundlage des § 16 TierSchG erfolgen.
Besteht die konkrete Gefahr eines tierschutzwidrigen Verhaltens oder Sachverhalts, weil absehbar ist, dass eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit zu einem tierschutzrechtlichen Verstoß führen wird, ist die zuständige Behörde nach § 16a Satz 1 TierSchG zu den „notwendigen Anordnungen“ ermächtigt. Das Gesetz nimmt eine Begrenzung der zulässigen Maßnahmen nicht vor. Jede Maßnahme, die im Hinblick auf den gesetzlichen Zweck geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, kann eine notwendige Anordnung in diesem Sinne sein (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a Rn. 4). Unter diesen Voraussetzungen kann auch die behördliche Anordnung gegenüber einem Tierhalter, dass er sein Tier tierärztlich untersuchen zu lassen und die Untersuchungsergebnisse vorzulegen hat, auf der Grundlage des § 16a Satz 1 TierSchG erfolgen (vgl. - dies voraussetzend - VG Würzburg, Beschl. v. 06.11.2007 - W 5 S 07.1296 - juris; VG Arnsberg, Beschl. v. 20.11.2007 - 14 L 749/07 - juris; VG München, Beschl. v. 11.02.2009 - 18 K 08.5195 u.a. - juris). Die Befugnis zur Untersuchung eines Tiers nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 TierSchG durch von der zuständigen Behörde beauftragte Personen schließt eine solche Anordnung nach § 16a Satz 1 TierSchG, das Tier tierärztlich untersuchen zu lassen und die Untersuchungsergebnisse vorzulegen, nicht aus. Einer solchen Anordnung steht entgegen der Auffassung des Antragstellers weder die Pflicht der Behörde zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen nach § 24 Abs. 1 LVwVfG noch das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 16 Abs. 4 TierSchG entgegen. Führt die Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen nach § 24 Abs. 1 LVwVfG zu einer auf konkreten Umständen beruhenden Gefahrenprognose nach § 16a Satz 1 TierSchG, ist die Behörde nach dieser Norm zu geeigneten, erforderlichen und verhältnismäßigen Anordnungen befugt, ohne dass es weiterer Ermittlungen bedarf. Das Recht zur Auskunftsverweigerung nach § 16 Abs. 4 TierSchG gibt nur die Befugnis, einzelne Auskünfte, die nach § 16 Abs. 2 TierSchG von der Behörde verlangt werden, zu verweigern (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16 Rn. 5). Ein darüber hinausgehendes, uneingeschränktes Recht der Selbstbegünstigung besteht nicht (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2006 - 6 S 517/06 - VBlBW 2006, 479; BayVGH, Beschl. v. 14.03.2008 - 22 CS 07.2968 - GewArch 2008, 371, je m.w.N., zur Parallelvorschrift des § 17 Abs. 6 ArbZG).
Dies zugrundegelegt, überwiegend hier das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der angefochtenen Verfügung einstweilen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Nach Auffassung des Senats wären die Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren als offen zu beurteilen. Denn es ist zweifelhaft, ob die vom Antragsgegner angestellte Gefahrenprognose tragfähig ist. Die Behörde hat in der streitgegenständlichen Verfügung die Gefahrenprognose auf einen Verstoß gegen § 3 Nr. 1 TierSchG gestützt. Wie bereits vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, ist nach der derzeitigen Tatsachenbasis jedoch ein Verstoß gegen § 3 Nr. 1 TierSchG nicht zu erkennen; auf die zutreffende Begründung im Beschluss des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Auch im Übrigen ist, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, fraglich, ob hinreichende Tatsachen vorliegen, die die konkrete Gefahr eines tierschutzwidrigen Verhaltens oder Sachverhalts begründen. Die streitgegenständliche Verfügung beruhte auf der zwanzigminütigen Beobachtung des Reitens des Antragstellers auf dem Pferd am 17.04.2012, die die Amtsveterinärin des Antragsgegners vornahm. In dem hierüber gefertigten Vermerk durch die Amtsveterinärin kommt diese zu dem „begründeten Verdacht“, dass der Antragsteller dem Verbot des § 3 Nr. 1 TierSchG zuwiderhandelt, indem er dem Pferd Leistungen abverlangt, denen dieses nicht gewachsen ist und die seine Kräfte übersteigen. Um diesen Verdacht zu beseitigen oder zu bestätigen, sei anzuordnen, dass das Pferd umgehend einer gründlichen Untersuchung durch einen praktizierenden Tierarzt für Pferde vorgestellt wird. Danach bestehen erhebliche Zweifel, ob die Behörde bereits von einer Gefahr im Sinne des § 16a Satz 1 TierSchG ausgeht. Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Frage, inwieweit das Pferd noch belastbar ist, durch die Besichtigung der Amtstierärztin noch nicht abschließend geklärt, und bedarf es der Untersuchung durch einen praktischen Tierarzt, um zu klären, ob und wieweit das Pferd noch vom Antragsteller geritten werden kann. Bei einem solchen bloßen Gefahrenverdacht sind, wie ausgeführt, jedoch Gefahrerforschungsmaßnahmen von der Ermächtigungsgrundlage des § 16a TierSchG nicht gedeckt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.