Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 69 Zwischenverfahren

(1) Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Verwaltungsbehörde als unzulässig. Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig.

(2) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Verwaltungsbehörde, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt. Zu diesem Zweck kann sie

1.
weitere Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen,
2.
von Behörden und sonstigen Stellen die Abgabe von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§ 77a Abs. 2) verlangen.
Die Verwaltungsbehörde kann auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er im weiteren Verfahren zu seiner Entlastung vorbringen will; dabei ist er darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.

(3) Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht, wenn sie den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt und nicht nach Absatz 1 Satz 1 verfährt; sie vermerkt die Gründe dafür in den Akten, soweit dies nach der Sachlage angezeigt ist. Die Entscheidung über einen Antrag auf Akteneinsicht und deren Gewährung (§ 49 Abs. 1 dieses Gesetzes, § 147 der Strafprozessordnung) erfolgen vor Übersendung der Akten.

(4) Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf sie über. Die Staatsanwaltschaft legt die Akten dem Richter beim Amtsgericht vor, wenn sie weder das Verfahren einstellt noch weitere Ermittlungen durchführt.

(5) Bei offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts kann der Richter beim Amtsgericht die Sache unter Angabe der Gründe mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen; diese wird mit dem Eingang der Akten wieder für die Verfolgung und Ahndung zuständig. Verneint der Richter beim Amtsgericht bei erneuter Übersendung den hinreichenden Tatverdacht einer Ordnungswidrigkeit, so kann er die Sache durch Beschluß endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückgeben. Der Beschluß ist unanfechtbar.

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Verkehrsrecht: Privater Dienstleister bei der Geschwindigkeitsmessung

04.07.2017

Hat die Behörde bewusst regelwidrig einen privaten Dienstleister für Geschwindigkeitsmessungen eingeschaltet, besteht ein Beweisverwertungsverbot für die Messergebnisse.
Verkehrsrecht

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zitiert oder wird zitiert von 11 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 41 Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren


(1) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidri

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 83 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren


(1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 81 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige Kartellbehörde ihren Sitz hat; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Ge

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 112 Allgemeines über Bußgeldvorschriften


(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind1.der Versicherungsträger, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,2.(weggefallen)3.die Behörden der Zollverwaltung bei Ordnungswidrigkeitena)nac
wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 71 Hauptverhandlung


(1) Das Verfahren nach zulässigem Einspruch richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung, die nach zulässigem Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten. (2) Zur besseren Aufklärung der Sa

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 33 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung


(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,2. jede richterliche Vernehmung des Bet

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 85 Wiederaufnahme des Verfahrens


(1) Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Bußgeldentscheidung abgeschlossenen Verfahrens gelten die §§ 359 bis 373a der Strafprozeßordnung entsprechend, soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen. (2) Die Wiederauf

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 87 Anordnung der Einziehung


(1) Hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren über die Einziehung eines Gegenstandes zu entscheiden, so ist sie auch für die Anordnung der Verfahrensbeteiligung, die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer anderen Person, die als Verteidiger b
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 62 Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde


(1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Dies

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 49 Akteneinsicht des Betroffenen und der Verwaltungsbehörde


(1) Die Verwaltungsbehörde gewährt dem Betroffenen auf Antrag Einsicht in die Akten, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Straf- oder Bußgeldverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritte

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 77a Vereinfachte Art der Beweisaufnahme


(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbetroffenen darf durch Verlesung von Protokollen über eine frühere Vernehmung sowie von Urkunden, die eine von ihnen stammende Äußerung enthalten, ersetzt werden. (2) Erklärungen von Behörden

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2014 - 2 StR 479/13

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 S t R 4 7 9 / 1 3 vom 22. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen Rechtsbeugung Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja ____________________ StGB § 339 1. Der subjektive

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2012 - IV ZR 186/11

bei uns veröffentlicht am 19.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 186/11 Verkündet am: 19. Dezember 2012 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 15 A

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Okt. 2007 - KRB 59/07

bei uns veröffentlicht am 04.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 59/07 vom 4. Oktober 2007 in dem Kartellbußgeldverfahren gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BGHR: ja __________________ Akteneinsichtsgesuch OWiG § 46 Abs. 1; StPO § 147 Abs. 1 a) Dem Verteidiger eines.

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 15. Feb. 2017 - 3 Ss OWi 1294/16

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Tenor I. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 30. Juni 2016 aufgehoben. II. Der Einspruch der Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizei

Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Apr. 2017 - M 10 K 17.842

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Tenor I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Ingolstadt verwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Amtsgerichts vorbehalten. Gründe

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 28. Apr. 2017 - W 6 S 17.374

bei uns veröffentlicht am 28.04.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich g

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 08. Mai 2018 - 1 OWi 2 Ss Bs 6/18, 1 OWi 2 SsBs 6/18

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Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Franken-thal/Pfalz wird das Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 28.7.2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens, an die

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 20. März 2018 - 5 Sa 53/17

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Tenor 1. Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12.12.2017 zum Aktenzeichen 5 Sa 53/17 wird aufrechterhalten. 2. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Die Revision wird nicht

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 22. Jan. 2018 - 1 OWi 2 Ss Bs 92/17, 1 OWi 2 SsBs 92/17

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Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Landstuhl vom 28. August 2017 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auc

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 02. Aug. 2017 - 4 Bs 124/17

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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 13. Juni 2016 - 1 L 187/16.MZ

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Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gegenstandswert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläu

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 31. März 2016 - 3 O 66/16

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Gründe 1 Die nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG sowie den §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 23. Februar 2016, durch den d

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 09. Dez. 2015 - 2 Ws 221/15

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Tenor Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung über den Verwerfungsbescheid der Bußgeldstelle der Stadt K. vom 27.03.2008, Az. ..., wird als unbegründet verworfen. Der Betroffene hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens z

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