Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 02. Mai 2016 - 9 A 374/14 MD
Gericht
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 214,80 EUR festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger, der auf seinem dezentral zu entsorgenden, 2.465 m² großem Grundstück A-Straße im (Flurstück 25/5) eine Sammelgrube betreibt, wendet sich gegen die Abwälzung einer Kleineinleiterabgabe für die Veranlagungsjahre 2005 bis 2008 durch den Beklagten.
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Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt setzte mit Bescheiden von 2009 bis 2012 gegenüber dem Beklagten die Kleineinleiterabgaben für die Veranlagungsjahre 2005 bis 2008 fest. Hinsichtlich des vorbezeichneten klägerischen Grundstücks hat der Beklagte im Vordruck 1, der auch Bestandteil der Bescheide ist, nicht erklärt, dass das gesamte Abwasser der Sammelgrube einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird.
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Mit Bescheiden vom 09.12.2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Kleineinleiterabgaben für die Veranlagungsjahre 2005 bis 2008 in Höhe von jeweils 53,70 Euro fest. Bei der Berechnung der Abgabe ging er zu den maßgebenden Stichtagen – jeweils der 30.06. des betreffenden Veranlagungsjahres – von drei auf dem Grundstück des Klägers beim Einwohnermeldeamt mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen aus.
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Hiergegen legte der Kläger am 17.12.2013 unter Hinweis darauf Widerspruch ein, dass die auf seinem Grundstück befindliche abflusslose Sammelgrube – wie sich aus einem Schreiben des Landkreises Schönebeck vom 24.08.2005 in Bezug auf eine Begehung des Grundstücks am 28.12.2004 ergebe (vgl. Bl. 25 d. GA) - einen ordnungsgemäßen baulichen Zustand aufweise und regelmäßig korrekt entsorgt werde. Zudem habe er für die Sammelgrube bereits Entgeltrechnungen für die Jahren 2005 bis 2008 erhalten und die entsprechenden Beträge gezahlt. Dessen ungeachtet habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass sich die für sein Grundstück gemeldeten Personen im Veranlagungszeitraum berufs- und studienbedingt nur vorübergehend auf dem Anwesen aufgehalten hätten. Ab dem Jahr 2008 seien es zudem nur noch zwei Personen gewesen, so wie er es dem Verband 2008 schriftlich mitgeteilt habe. Des Weiteren sei sein Grundstück 2.400 m² groß und würden die dort vorhandenen Blumen, Pflanzen und Gehölze (im Sommer) mit Frischwasser bewässert. Abgesehen davon sei die Beschaffung und Speicherung seiner Daten hinsichtlich der Wasserverbräuche ein gesetzwidriger Eingriff in sein Recht auf informelle Selbstbestimmung. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zwar sei bei einer abflusslosen Sammelgrube nicht ohne weiteres von einem Einleiten auszugehen. Etwas anderes könne jedoch dann gelten, wenn die entsorgte Abwassermenge deutlich hinter der verbrauchten Frischwassermenge zurückbleibe. Im Falle des Klägers fehle es an einem Nachweis hinsichtlich der fachgerechten Entsorgung der jeweils angefallenen Abwassermenge. Das insoweit vorgelegte Schreiben des Umweltamtes vom 24.06.2005 beziehe sich auf eine Begehung des Grundstücks am 28.12.2004 und könne den Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung für die Jahre 2005 bis 2008 nicht vorwegnehmen. Ein Entsorgungsnachweis liege lediglich für 2008 vor und zwar über 6 m³. Im Übrigen fehle ein solcher. Vor dem Hintergrund, dass ein statistischer durchschnittlicher Frischwasserverbrauch von etwa 30 m³ pro Person und Jahr anfalle, sei im Falle des klägerischen Grundstücks von einem Einleiten auszugehen, ohne dass eine nach Auffassung des Klägers rechtswidrige Beschaffung von Wasserverbräuchen nötig sei. Maßgeblich für die hierbei zu berücksichtigende Personenanzahl seien nach der Regelung in der Abwälzungssatzung die melderechtlichen Daten zum Stichtag 30.06. des jeweiligen Veranlagungsjahres. In Bezug auf das Grundstück des Klägers seien in den Jahren 2005 bis 2008 nach den melderechtlichen Daten jeweils drei Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Diese Personenzahl sei bei der Festsetzung der Kleineinleiterabgabe berücksichtigt worden. Soweit es schließlich die an den Kläger bereits ergangenen Bescheide über die Endrechnung 2005, 2006, 2007 und 2008 betreffe, regelten diese die Festsetzung einer Grundgebühr für die abflusslose Sammelgrube und seien deshalb für die hier streitige Festsetzung der Kleineinleiterabgabe ohne Bedeutung.
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Am 25.09.2014 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend wie folgt vorträgt:
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Die am 21.12.2011 beschlossene Abwälzungssatzung des Beklagten sei unwirksam, zunächst deshalb, weil nicht ausgeschlossen sei, dass die darin enthaltene Anordnung der Rückwirkung zum 13.12.2004 in eine satzungslose Zeit reiche und aus diesem Grund rechtswidrig sei. Ferner sei Abgabentatbestand nicht hinreichend geregelt, weil unklar bleibe, wofür die Abgabe erhoben werde. Auch die Regelung des Abgabenpflichtigen sei zu unbestimmt. Insbesondere bleibe offen, welche Eigentumsverhältnisse für die Bestimmung des Abgabenpflichtigen maßgeblich seien, die im Veranlagungszeitraum oder die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abgabenbescheids. Bedenken bestünden schließlich hinsichtlich des in § 4 Abs. 2 der Abwälzungssatzung festgesetzten Abgabensatzes in Höhe von 17,90 Euro pro Einwohner, jedenfalls sofern dieser auf der Annahme eines Tagesfrischwasserverbrauchs von 80 l/Einwohner und einem Entsorgungsnachweis von 90 % im Veranlagungsjahr verbrauchten Frischwassers beruhen sollte. Dies ergebe sich (im Rückschluss) aus der Rechtsprechung des VG Halle betreffend den Maßstab zur Ermittlung der Zahl der abflusslosen Sammelgruben (VG Halle, U. v. 19.10.2012 – 4 A 410/10 HAL -).
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Im Hinblick auf den im Veranlagungszeitraum angefallenen Frischwasserverbrauch und die Abfuhrmenge gab der Kläger an, er habe während des Veranlagungszeitraums in den alten Bundesländern gearbeitet, zunächst als Marketingleiter Vertrieb in Emsdetten, später (seit 2006) als Projektleiter in Köln, und die Woche über dort jeweils auch gewohnt. Deshalb habe er sich in dieser Zeit nur gelegentlich am Wochenende im Haus in Pömmelte aufgehalten. Zudem sei das Wohngebäude von 2005 bis einschließlich 2007 renoviert und umgebaut worden. Auch seine Frau habe auswärts (in Halle) gearbeitet und sei tagsüber nicht zu Hause gewesen. Die Tochter schließlich habe wegen ihres Studiums in dem hier in Rede stehenden Zeitraum gar nicht mehr zu Hause gewohnt und sei am 18.03.2008 beim Einwohnermeldeamt abgemeldet worden. Ein Großteil des damals bezogenen Frischwassers sei insbesondere in den Sommermonaten zur Bewässerung des Gartens verwendet worden. Auch sei es im Jahre 2005 zu einem Wasserschaden gekommen, bei dem sehr viel Wasser verloren gegangen sei. Aus der Sammelgrube des Grundstücks, das über keinen Brunnen verfüge, seien jährlich etwa 5 bis 6 m³ ausgepumpt worden.
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Soweit zwischen dem Frischwasserbezug und der Abfuhrmenge Differenzen bestünden, ließen diese jedenfalls nicht auf eine etwaige Undichtigkeit der Sammelgrube schließen. Denn der Zustand der Grube sei noch am 02.01.2014 vom Entsorgungsdienst A GmbH als "gut" befunden worden (vgl. Begleitschein vom 02.01.2014, Bl. 26 d. GA). Zudem habe Sammelgrube eine am 15.10.2015 von der Firma Rohrreinigung M durchgeführte Schachtprüfung mit Wasser bestanden (vgl. Bescheinigung vom 15.10.2015, Bl. 78 d. GA). Vor diesem Hintergrund fehle es jedenfalls an der Kenntnis der Schadhaftigkeit der Sammelgrube, so dass es auch deshalb an dem Abgabentatbestand des Einleitens in ein Gewässer jedenfalls nach der Rechtsprechung des OVG Greifswald fehle.
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Das Gericht hat die Beteiligten im Rahmen des Klageverfahrens zur Vorlage von Belegen für den Frischwasserbezug zum einen und die Abfuhrmenge zum anderen - jeweils in dem streitbefangenen Zeitraum - aufgefordert. Der Beklagte legte hierauf hin die Daten des Trinkwasserversorgers (hier: Trinkwasserzweckverband des LK Schönebeck/ Geschäftsbesorgung durch Stadtwerke B-Stadt) betreffend das Grundstück des Klägers vor, der Kläger als Entsorgungsnachweis die Abwassergebührenbescheide für die Jahre 2005 bis 2008, mit denen der Beklagte gegenüber dem Kläger die Grundgebühren für die abflusslose Sammelgrube festgesetzt hat. Diese Bescheide weisen für 2005 bis 2007 eine Abfuhrmenge von 0,00 m³ aus, für 2008 eine solche von 6 m³. Weitere Belege hat der Kläger weder hinsichtlich des Frischwasserbezugs noch hinsichtlich der Abfuhrmenge vorgelegt.
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Im Einzelnen ergeben sich aus den beigezogenen Unterlagen folgende Verbrauchswerte in Bezug auf das klägerische Grundstück:
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Jahr
Einwohner
Trinkwasserbezug
Abfuhrmenge
2005
3
17.05.2004 – 11.05.2005 29 m³
12.05.2005 – 26.05.2006 201 m³
Wasserrohrbruch)0
2006
3
44 m³
0
2007
3
60 m³
0
2008
3/2
65 m³
6 m³ (9,23 %)
- 12
Der Kläger macht geltend, die von dem Beklagten erlangten Daten zum Frischwasserbezug dürften nicht verwertet werden, weil er über deren Erhebung weder informiert noch sonst anderweitig in Kenntnis gesetzt worden sei.
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In der mündlichen Verhandlung zum Trinkwasserbezug und zur Abfuhrmenge befragt hat der Kläger schließlich angegeben, der Frischwasserverbrauch auf seinem Grundstück habe in dem hier maßgeblichen Veranlagungszeitraum (2005 -2008) bei jährlich etwa 20 bis 25 m³ gelegen. Ein Abpumpen seiner Sammelgrube und eine Abfuhr von Abwasser sei in den Jahren 2005 bis 2007 – anders als zunächst vorgetragen – nicht erfolgt. Im Jahre 2008 habe die Abfuhrmenge 6 m³ betragen (vgl. Niederschrift der mündlichen VH v. 08.04.2016).
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Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 22.04.2016 unter Hinweis auf die mögliche Fehlerhaftigkeit der vom Einwohnermeldeamt übermittelten Daten hinsichtlich der Tochter den Bescheid vom 09.12.2013 betreffend das Veranlagungsjahr 2008 in Höhe von 17,90 Euro aufgehoben und die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben,
- 15
beantragt der Kläger,
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die Bescheide des Beklagten vom 09.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2014 im Übrigen aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und verteidigt die angefochtenen Bescheide.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
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II. Die Klage im Übrigen ist zwar zulässig aber unbegründet.
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Die Bescheide des Beklagten vom 09.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2014 erweisen sich, soweit sie noch Klagegegenstand sind, auch vor dem Hintergrund des klägerischen Vorbringens als rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitbefangenen Kleineinleiterabgaben für die Jahre 2005 bis 2008 ist § 7 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz (AG AbwAG LSA) vom 25.06.1992 (GVBl. LSA S. 580) in der Fassung der Änderung durch Gesetz vom 09.11.2004 (GVBl. LSA S. 770) i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114).
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Danach wälzen die Gemeinden bzw. – wie hier – die Abwasserzweckverbände als juristische Personen des öffentlichen Rechts, denen die Gemeinde die Aufgabe der Abwasserbeseitigung übertragen hat (vgl. § 6 Abs. 2 AG AbwAG LSA), die von ihnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AG AbwAG LSA an Stelle von Abwassereinleitern zu entrichtende Abwasserabgabe auf die Abwassereinleiter ab. § 6 Abs. 1 und 2 AG AbwAG LSA bestimmen, dass die Gemeinden bzw. Verbände an Stelle von Direkteinleitern, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, abgabepflichtig sind. Abwassereinleiter ist, wer Abwasser unmittelbar in ein Gewässer verbringt, wobei das Verbringen in den Untergrund – ausgenommen im Rahmen landbaulicher Bodenhaltung – als Einleiten in ein Gewässer gilt (§ 2 Abs. 2 AbwAG). Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AG AbwAG LSA gilt für die zur Abwälzung der Abwasserabgabe auf die Einleiter zu erlassende Satzung das Kommunalabgabengesetz entsprechend. Die hier für die Heranziehung des Klägers zur Kleineinleiterabgaben für die Veranlagungsjahre 2005 bis 2008 maßgebende Satzung ist die Satzung des Beklagten über die Abwälzung der Abwasserabgabe vom 21.12.2011 (im Folgenden: Abwälzungssatzung), die im Amtsblatt für den Salzlandkreis vom 22.12.2011 öffentlich bekannt gemacht wurde und nach ihrem § 11 rückwirkend zum 13.12.2004 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der (ersten) Abwälzungssatzung vom 24.11.2004 - in Kraft getreten ist.
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In dieser Abwälzungssatzung hat der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Abgabepflichtigen in Entsprechung des § 7 Abs. 2 Satz 1 AG AbwAG LSA bestimmt, indem er in § 2 Abs. 1 Abwälzungssatzung regelt, dass abgabepflichtig der Abwassereinleiter (Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft über die Einleitung) ist und die widerlegliche Vermutung gilt, dass der Eigentümer eines Grundstückes auch Einleiter im Sinne des Satzes 1 ist. Wie sich aus dem Zusammenspiel der Satzungsregelungen in §§ 2 Abs. 1 und 3 Satz 1 und § 5 Abwälzungssatzung ohne weiteres ergibt, soll abgabenpflichtig der Einleiter im Veranlagungszeitraum sein, also derjenige, der im jeweiligen Jahr (Erhebungszeitraum) Eigentümer des betreffenden Grundstücks (gewesen) ist. Geht innerhalb des Kalenderjahres das Eigentum (und damit die tatsächlichen Sachherrschaft über die Einleitung) auf einen anderen über, bemisst sich der Vorteil des jeweiligen Abgabenpflichtigem anteilig nach dem Zeitraum, in welchem er das Recht am Grundstück innehatte. Dies folgt aus § 5 Abwälzungssatzung. Mithin ist allein aus der Satzung heraus erkennbar, auf welche Eigentumsverhältnisse es für die Bestimmung des Abgabenpflichtigen ankommt.
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Den Abgabentatbestand regelt die Abwälzungssatzung in ihrem § 1 Abs. 1 und zwar in Anlehnung an §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 2 AG AbwAG LSA. Danach wälzt der Verband die ihm gegenüber festgesetzte Abwasserabgabe auf diejenigen Abwasser(klein)einleiter ab, die Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten (Direkteinleitungen) und für die er gegenüber dem Land Sachsen Anhalt abwasserabgabenpflichtig ist. Bedenken hinsichtlich dieser Satzungsregelung bestehen aus der Sicht des Gerichts nicht.
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Ebenso wenig zu beanstanden ist die Regelung des Abgabensatzes in § 4 Abs. 2 Abwälzungssatzung in Höhe von 17,90 Euro je Einwohner und Jahr. Insoweit hat der Beklagte an den Maßstab angeknüpft, nach dem er selbst zu der abzuwälzenden Abgabe herangezogen wird (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AbwAG). Denn nach diesen Regelungen hat der Beklagte anstelle der sogenannten Kleineinleiter die dort in § 9Abs. 4 AbwAG je "Schadstoffeinheit" festgelegten Beitragssätze ("ab 1. Januar 2002 35,79 Euro"), vervielfacht mit der Hälfte der "nicht an die Kanalisation angeschlossenen" Einwohner zu bezahlen. Die Bestimmung in § 4 Abs. 2 Abwälzungssatzung hält sich an diese Vorgabe des Bundesgesetzgebers, in dem sie zwar den Satz je Schadstoffeinheit halbiert, diesen dann jedoch mit der gesamten Zahl der festzustellenden Einwohner vervielfacht. Dieser auf die Zahl der Einwohner abstellende Wahrscheinlichkeitsmaßstab lässt sich im Hinblick auf die Abgabengerechtigkeit auch vertreten. Erfasst werden sollen von der Abgabe, die der Verband anstelle der Kleineinleiter zu bezahlen hat, alle Grundstücke, von denen Abwässer direkt in Gewässer, und hierzu gehört auch das Grundwasser, eingeleitet werden, sofern deren Menge 8 cbm täglich nicht überschreitet. Es entspricht der Wahrscheinlichkeit, dass die Menge dieser Abwässer mit der Anzahl der auf diesen Grundstücken lebenden Menschen steigt. Das Abstellen auf ihre Zahl lässt deshalb den Schluss auf die unterschiedliche Belastung der Gewässer durch die Einleitung der Abwässer zu (vgl. BayVGH, U. v. 10.09.1993 - 23 N 90.2747 - juris.
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Keine rechtlichen Bedenken bestehen ferner, soweit nach § 4 Abs. 1 Abwälzungssatzung bei der Berechnung der der Einwohnerwerte von den Verhältnissen am 30.06. des Jahres auszugehen ist, für das die Abgabe zu entrichten ist. Zwar ist ein auf die Zahl der Einwohner auf dem jeweiligen Grundstück am 30. Juni eines Kalenderjahres abstellender Maßstab unzweifelhaft ein sehr grober Maßstab. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Abgabe sehr gering ist und aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität deshalb keine überspitzten Anforderungen an ihre Ausgestaltung gestellt werden dürfen (vgl. BayVGH, U. v. 10.09.1993, a.a.O.). Schließlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Satzung für die Festlegung der Personenzahl eine Bindung an die Angaben aus dem Melderegister vorsieht. Auch insoweit darf der Beklagte Praktikabilitätsgründen den Vorzug geben. Zudem ist es ihm möglich, die Meldebehörden zu weiteren Aufklärungen (vgl. §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 24a Abs. 3 MG LSA) zu veranlassen (vgl. hierzu OVG LSA, U. v. 03.11.2006 – 4 L 284/05 -, juris).
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Bedenken gegen die Abwälzungssatzung im Übrigen besten nicht, jedenfalls sind solche nicht offensichtlich.
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2. Der v. g. Abgabentatbestand ist in Bezug auf den Kläger und das streitbefangene Grundstück erfüllt.
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a. Der Beklagte ist zunächst abwälzungsbefugt, da das Landesverwaltungsamt gegenüber diesem für die hier maßgebenden Veranlagungsjahre 2005 bis 2008 mit Bescheiden vom 09.11.2009, 20.04.2010, 26.05.2011 und 23.04.2012 jeweils eine Kleineinleiterabgabe festgesetzt hat, welche auch die Einwohner des streitbefangenen Grundstücks erfasst. Denn das streitbefangene Grundstück ist in der Erklärung der Beklagten zur Abwasserabgabe für Kleineinleiter nach §§ 8, 9 Abs. 2 AbwAG (Vordruck 1, dort Buchstabe c – Zahl der Einwohner, deren gesamtes Wasser aus abflusslosen Gruben einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird) jeweils nicht enthalten mit der Folge, dass die auf dem Grundstück zum 30.06. des jeweiligen Veranlagungsjahres gemeldeten Einwohner bei der Ermittlung der Schadeinheiten Berücksichtigung fanden. Deshalb ist der Beklagte grundsätzlich abwälzungsbefugt, ohne dass diese Bescheide darüber hinaus gegenüber dem Kläger Bindungswirkung entfalten.
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b. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass das auf dem Grundstück des Klägers anfallende Schmutzwasser in dem hier maßgeblichen Veranlagungszeitraum nicht in einer die Abgabenerhebung ausschließender Weise rechtmäßig der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt worden ist, es also nach Verbrauch nicht ordnungsgemäß entsorgt, sondern in ein Gewässer i. S. v. § 2 WHG, wozu auch das Grundwasser gehört, eingeleitet worden ist.
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Zu berücksichtigen ist hierbei zunächst die gesetzliche Regelung in § 8 Abs. 1 AbwAG, die als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Abgabe auf die "nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner" abstellt und diese Einwohner mit "Einleitern" gleichsetzt. Es besteht nach der gesetzliche Regelung also im Ausgangspunkt eine Vermutung dergestalt, dass derjenige, der nicht angeschlossen ist, Abwasser anderweitig einleitet. Dies berücksichtigend kommt es auch bei undichten Sammelgruben nicht darauf an, ob insoweit ein "bewusstes" Einleiten vorliegt (so VG Magdeburg, U. v. 26.03.2015 - 9 A 160/14 MD -, zit. nach juris, a.A. OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 23.05.2007 – 1 L 100/05 -, juris). In einem zweiten Schritt eröffnet § 8 Abs. 2 Satz 1 AbwAG den Ländern sodann die Möglichkeit zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung abgabefrei bleibt. Hierzu bestimmt § 5 Abs. 1 AG AbwAG, dass bei der Schätzung oder Berechnung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner die Einwohner unberücksichtigt bleiben, deren Abwasser (anderweitig) rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird. Diese Vorschrift soll nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 1/1074) ihre Rechtfertigung in den "unzureichenden und größtenteils nicht oder schlecht gewarteten und entsorgten Anlagen" finden. Ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass auch die Einwohner, die das Abwasser einer abflusslosen Sammelgrube zuführen, als nicht an die Kanalisation angeschlossen i. S. v. § 8 Abs. 1 Satz 1 AbwAG gelten, so hat er mit der Verwendung des Begriffs "rechtmäßig" jedenfalls die Einwohner für die Bemessung ausnehmen wollen, die ihr gesamtes Abwasser der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage über den "rollenden Kanal" zuführen (vgl. VG Magdeburg, U. v. 26.03.2015 - 9 A 160/14 MD -, juris).
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Hiervon ausgehend kommt es im Einzelfall darauf an, ob das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser in dem maßgeblichen Veranlagungszeitraum vollständig der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt worden ist oder nicht.
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Im Ausgangspunkt ist hierbei - mangels vorhandener Zähleinrichtung an der abflusslosen Sammelgrube - auf das Verhältnis des dem Grundstück zugeführten Frischwassers zu der Menge des abgefahrenen Abwassers abzustellen. Soweit die im Veranlagungsjahr aus der Sammelgrube entsorgte Abwassermenge deutlich hinter der verbrauchten Wassermenge – dem Trinkwasserbezug – zurückbleibt und der Einwohner diese Diskrepanz nicht plausibel machen kann (z. B. (Ab-)Wasserverlust durch Wasserrohrbruch, Gartenbewässerung [bei separatem Zähler], intensive Tierhaltung, fehlende Deckungsgleichheit des Bezugs- und Entsorgungszeitraums u.ä.), ist dies ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass der Einwohner im Veranlagungszeitraum sein Abwasser eben gerade nicht rechtmäßig und vollständig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt hat (so OVG LSA, U. v. 10.04.2014 - 4 L 46/13 -, juris; VG Magdeburg, U. v. 26.03.2015 - 9 A 160/14 MD -, juris; VG Halle, U. v. 27.01.2015 - 4 A 298/13 -, juris).
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Maßgeblich für die rechtliche Bewertung nach § 5 Abs. 1 AG AbwAG LSA sind des Weiteren die Höhe des Wasserverbrauchs, der auf dem Grundstück pro Person und Jahr zu verzeichnen ist, sowie die Höhe der abgefahrenen Abwassermenge pro Person und Jahr. Denn soweit ein bestimmter Mindestwasserverbrauch unterschritten wird, sind diese Werte als Bezugsmaßstab für die abgefahrene Abwassermenge nicht (mehr) geeignet. Anders gewendet: Wer seinem Grundstück unverhältnismäßig wenig Wasser zuführt, kann sich für die geringen Abwassermengen darauf nicht ohne weiteres berufen, sondern nur dann, wenn er die geringen Frischwassermengen hinreichend plausibel erklären kann. Ein besonders niedriger Wasserbezug kann zudem darauf hindeuten, dass dem Grundstück aus anderen Quellen (als der öffentlichen Wasserversorgung) Wasser zugeführt wird, das nach Verbrauch nicht ordnungsgemäß entsorgt wird. Geht man davon aus, dass bei sehr sparsamem Wasserverbrauch ein Jahreswert von ca. 10 m³ pro Person denkbar ist, liegen greifbare Zweifel an einer ordnungsgemäßen und vollständigen Abwasserentsorgung jedenfalls dann vor, wenn der Wasserverbrauch und die abgefahrene Abwassermenge unter diesen 10 m³ pro Person und Jahr liegen (vgl. VG Halle, U. v. 19.10.2012 - 4 A 410/10 -, juris).
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Da in den v. g. Fällen (deutliche Diskrepanz zwischen Trinkwasserbezug und Abfuhrmenge, Unterschreitung des Mindestverbrauchs von Wasser und der Mindestabfuhrmenge pro Person und Jahr) die öffentliche Körperschaft den Verbleib des gelieferten Frischwassers im Nachgang in der Regel nicht klären kann und der Umgang mit dem Frischwasser allein in der Sphäre des Einwohners liegt, ist es Sache des Einwohners bzw. des Grundstückseigentümers, die aufgetretenen Ungereimtheiten hinreichend plausibel zu erklären. Kann er dies nicht, ist davon ausgegangen, dass das Abwasser nicht rechtmäßig und vollständig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wurde (sog. widerlegbare Vermutung vgl. VG Magdeburg, U. v. 26.01.2012 - 9 A 322/10 MD -).
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Gemessen an diesem Maßstab ist der Abgabentatbestand in Bezug auf den Kläger und das streitbefangene Grundstück erfüllt. Denn auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers bestehen durchgreifende Bedenken daran, dass das gesamte in den Veranlagungsjahren 2005 bis 2008 auf diesem Grundstück angefallene Abwasser über eine abflusslose Grube in eine öffentliche Kläranlage entsorgt worden ist.
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Legt man den vom Kläger für den hier maßgeblichen Veranlagungszeitraum angegebenen Frischwasserbezug von etwa 20 m³ bis 25 m³ zugrunde, ist zunächst festzustellen, dass die entsorgte Abwassermenge mehr als deutlich hinter der verbrauchten Wassermenge zurückbleibt. Denn während in den Jahren 2005 bis 2007 eine Abfuhr des Abwassers aus der Sammelgrube überhaupt nicht erfolgte, lag die Abfuhrmenge im Verhältnis zum Frischwasserverbrauch im Jahre 2008 mit lediglich 6 m³ bei nur 24 bis 30 %. Die Diskrepanz zwischen Trinkwasserbezug und Abfuhrmenge wird noch deutlicher, wenn man der Betrachtung statt der Angaben des Klägers die des Trinkwasserversorgers zugrunde legt, wonach der Trinkwasserbezug im hier maßgeblichen Zeitraum zwischen 44 m³ und 65 m³ lag. Soweit die Abfrage dieser Daten beim Trinkwasserversorger ohne satzungsrechtliche Grundlage (vgl. § 10 Abs. 2 KAG-LSA) und ohne Kenntnis des Klägers erfolgt ist, dürfte hieraus – anders als vom Kläger angenommen - kein Verwertungsverbot folgen. Eine ausdrückliche Regelung über Beweisverwertungsverbote findet sich in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Ein absolutes Verwertungsverbot besteht bei unzulässigen Beweismitteln, die als solche oder nach der Art ihrer Erstellung oder Beschaffung gegen bestehende Rechtssätze oder allgemeine Rechtsgrundsätze oder wesentliche verfassungsrechtliche Ordnungsnormen verstoßen. Mit den insoweit in Betracht kommenden Konstellationen (z. B. Verstoß gegen § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO, Eyermann/Geiger, VwGO, § 86, Rn. 23a) kann der vorliegende Fall nicht gleichgestellt werden. Scheidet die Annahme eines absoluten Verwertungsverbots aus, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die hier zur Verwertbarkeit der Daten führen dürfte. Denn diese hätten ohne weiteres in rechtmäßiger Weise erlangt werden können, da der Kläger nach § 7 der Abwälzungssatzung verpflichtet ist, die für die Prüfung und Berechnung der Abgabenansprüche erforderlichen Auskünfte dem Beklagten zu erteilen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass im Verwaltungsprozess nach § 86 Abs. 1 VwGO der Untersuchungsgrundsatz gilt, der dem Gericht die Erforschung und Klärung des Sachverhaltes von Amts wegen aufgibt, wozu auch die Einholung von Auskünften von Dritten gehört. Dessen ungeachtet kommt es auf die Frage der Verwertbarkeit der Daten des Trinkwasserversorgers hier entscheidungserheblich nicht an. Denn auch wenn man die Angaben des Klägers hinsichtlich des Frischwasserbezugs der Betrachtung zugrunde legt, besteht zwischen Trinkwasserbezug und Abfuhrmenge eine mehr als deutliche Diskrepanz, die der Kläger nicht plausibel gemacht hat. Sein Vorbringen, es sei Trinkwasser für die Bewässerung seines großen Gartens verwandt worden, dürfte hierfür schon deshalb nicht hinreichend sein, weil ein Gartenwasserzähler zum Nachweise der für den Garten verbrauchten Trinkwassermenge in dem Veranlagungszeitraum nicht installiert war, und präzise Angaben und Belege etwa zur Art der Nutzung der Gartenfläche und zur Größe der zu bewässernden Fläche fehlen (vgl. hierzu: VG Halle, U. v. 27.01.2015 - 4 A 298/13 -, juris). Zudem kann nicht angenommen werden, dass das bezogene Frischwasser in den Jahren 2005 bis 2007 vollständig für die Gartenbewässerung verbraucht worden ist (vgl. auch nachfolgende Erwägungen zur Abfuhrmenge).
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Ungeachtet der danach nicht hinreichend plausibel gemachten Diskrepanz zwischen Trinkwasserbezug und entsorgter Menge ergeben sich vorliegend durchgreifende Zweifel an der vollständigen Entsorgung des Abwassers über die auf dem Grundstück befindliche Sammelgrube – selbständig tragend - vor allem daraus, dass die 6 m³ fassende Sammelgrube in den Jahren 2005 bis 2007 überhaupt nicht geleert wurde und die für den gesamten Veranlagungszeitraum (2005 bis 2008) nachgewiesene Abfuhrmenge (Abwasser) von insgesamt lediglich 6 m³ deutlich unter der aus dem Mindestwasserverbrauch resultierenden Mindestabfuhrmenge von etwa 10 m³ pro Person und Jahr liegt. Auch wenn man entsprechend den Angaben des Klägers davon ausgeht, dass er selbst und die Tochter sich im Veranlagungszeitraum nur gelegentlich am Wochenende auf dem Grundstück aufgehalten haben und die als weitere Einwohnerin mit Hauptwohnsitz gemeldete Frau arbeitsbedingt tagsüber nicht zu Hause gewesen ist, ist die hier in Rede stehende Abfuhrmenge auch bei sparsamem Umgang mit Wasser unrealistisch niedrig und zwar mit Blick darauf, dass allein für die Toilettennutzung eine gewisse Abwassermenge zwingend anfällt und darüber hinaus Wasser auch für Körperpflege, Kochen, Putzen, Spülen und Wäsche waschen benötigt wird. Ferner hat der Kläger vorgetragen, dass das Wohngebäude des Grundstücks von 2005 bis einschließlich 2007 renoviert und umgebaut worden sei. Auch hierbei fällt zwingend Abwasser an. Vor dem Hintergrund dieser tatsächlichen Gegebenheiten bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass der Wasserverbrauch auf dem Grundstück vollständig erfasst und das gesamte angefallene Abwasser über eine abflusslose Grube in eine öffentliche Kläranlage entsorgt worden ist. Diese Zweifel hat der Kläger nicht ausgeräumt. Insbesondere vermag die im Jahre 2015 durchgeführte Dichtheitsprüfung der Sammelgrube die abnorm geringe Abfuhrmenge nicht plausibel zu erklären, ebenso wenig wie der Vortrag hinsichtlich des Trinkwasserverbrauchs durch Gartennutzung und Wasserrohrbruch.
- 42
Die fehlende hinreichende Plausibilität geht nach den o. g. Grundsätzen zu Lasten des Klägers mit der Folge, dass sich die Abwälzung der Kleineinleiterabgabe auf den Kläger in dem hier maßgeblichen Veranlagungszeitraum im Ergebnis als rechtmäßig erweist.
- 43
Auch Übrigen bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, soweit sie noch Gegenstand der Anfechtungsklage sind, keine durchgreifenden Bedenken. In Bezug auf die im Widerspruchsverfahren vorgetragenen weiteren Argumente des Klägers verweist das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ergänzend auf die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 05.09.2014, den es folgt.
- 44
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 und 162 Abs. 2 VwGO. Soweit die Parteien das Hauptsacheverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Gericht über die diesbezüglichen Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Diesen Grundsätzen entspräche es zunächst, die Verfahrenskosten, soweit sie den erledigten Teil betreffen, dem Beklagten aufzuerlegen, da er das Begehren des Klägers insoweit erfüllt hat. Da der Aufhebungsbetrag (17,90 Euro) im Vergleich zur angefochtenen Beitragsforderung (214,80 Euro) jedoch nur einen geringen Teil ausmacht (8,33 %) und der Beklagte nur zu diesem geringen Teil unterlegen ist, hat das Gericht die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ganz dem Kläger auferlegt.
- 45
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 46
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
(2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung.
(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen; ihr steht eine Einrichtung gleich, die dazu dient, die Entstehung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern.
(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 2 abgabepflichtig ist, beträgt die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner, soweit die Länder nichts anderes bestimmen. Ist die Zahl der Einwohner nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann sie geschätzt werden.
(2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung abgabefrei bleibt. Die Einleitung ist abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist.
(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).
(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.
(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit
- ab 1. Januar 1981 | 12 DM, |
- ab 1. Januar 1982 | 18 DM, |
- ab 1. Januar 1983 | 24 DM, |
- ab 1. Januar 1984 | 30 DM, |
- ab 1. Januar 1985 | 36 DM, |
- ab 1. Januar 1986 | 40 DM, |
- ab 1. Januar 1991 | 50 DM, |
- ab 1. Januar 1993 | 60 DM, |
- ab 1. Januar 1997 | 70 DM, |
- ab 1. Januar 2002 | 35,79 Euro |
im Jahr.
(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl
- 1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und - 2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.
(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 2 abgabepflichtig ist, beträgt die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner, soweit die Länder nichts anderes bestimmen. Ist die Zahl der Einwohner nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann sie geschätzt werden.
(2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung abgabefrei bleibt. Die Einleitung ist abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist.
(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).
(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.
(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit
- ab 1. Januar 1981 | 12 DM, |
- ab 1. Januar 1982 | 18 DM, |
- ab 1. Januar 1983 | 24 DM, |
- ab 1. Januar 1984 | 30 DM, |
- ab 1. Januar 1985 | 36 DM, |
- ab 1. Januar 1986 | 40 DM, |
- ab 1. Januar 1991 | 50 DM, |
- ab 1. Januar 1993 | 60 DM, |
- ab 1. Januar 1997 | 70 DM, |
- ab 1. Januar 2002 | 35,79 Euro |
im Jahr.
(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl
- 1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und - 2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.
(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.
(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 2 abgabepflichtig ist, beträgt die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner, soweit die Länder nichts anderes bestimmen. Ist die Zahl der Einwohner nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann sie geschätzt werden.
(2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung abgabefrei bleibt. Die Einleitung ist abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist.
(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.
(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.
(3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.