Verwaltungsgericht Halle Urteil, 19. Okt. 2012 - 4 A 410/10
Gericht
Tatbestand
- 1
Der Kläger richtet sich gegen seine Heranziehung zu Abwasserabgaben für das Veranlagungsjahr 2006.
- 2
Mit acht Erklärungen vom 14. März 2007 gab er die Berechnungsgrundlagen für die Kleineinleiterabgabe für sein Verbandsgebiet für das Jahr 2006 wie folgt an:
- 3
Gemeinde
Einwohner
Kanalanschluss
abflusslose Grube
Kläranlage aaRdT
Kleineinleiter
Schadeinheiten
Abwasserabgabe
Jessen
14.437
11.666
2.474
99
198
99
3.543,21 €
Kleindröben,
Mauken,
Düßnitz,
Gorsdorf,
Hemdendorf671
665
2
4
0
0
0
Linda
636
601
22
13
0
0
0
Annaburg
(Premsendorf,
Löben)296
291
5
0
0
0
0
Klöden
655
605
26
24
0
0
0
Schützberg
150
128
20
0
2
1
35,79 €
Gadegast
242
242
0
0
0
0
0
Naundorf bei
Seyda173
167
6
0
0
0
0
Gesamt
17.260
14.365
2.555
140
200
100
3.579,00 €
- 4
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 gab er die Zahl der in seinem Verbandsgebiet zum Stichtag 30. Juni 2006 lebenden Einwohner nach den Angaben der Einwohnermeldeämter wie folgt an:
- 5
Gemeinde
Ortsteil
Einwohner
Jessen
14.922
Arnsdorf
190
Battin
262
Buschkuhnsdorf
64
Dixförda/Zwuschen
90
Düßnitz
211
Gentha
208
Lüttchenseyda
49
Gerbisbach
214
Gorsdorf/Hemsendorf
273
Grabo
385
Großkorga
92
Holzdorf
1.115
Kremitz
69
Jessen
6.562
Kleindröben/Mauken
209
Kleinkorga
92
Klossa
143
Leipa
99
Linda
596
Lindwerder
131
Mellnitz
54
Mönchenhöfe
164
Morxdorf
112
Mark Zwuschen
145
Mügeln/Glücksburg
360
Neuerstadt
137
Rade
183
Reicho
56
Ruhlsdorf/Rehain
248
Schöneicho
102
Schweinitz
1.178
Seyda
958
Schadewalde
64
Steinsdorf
107
Annaburg
Premsendorf
120
Löben/Meuselko
275
Klöden
Rettig
639
Gadegast
234
Schützberg
Kietz
141
Naundorf bei Seyda
Mark Friedersdorf
165
Gesamt
16.496
- 6
Mit Schreiben vom 9. April 2010 übersandte der Beklagte dem Kläger einen Entwurf des beabsichtigten Bescheides für das Veranlagungsjahr 2006 zur Anhörung. Hierbei wurde folgende Festsetzung der Kleineinleiterabgabe in Aussicht gestellt:
- 7
Gemeinde
Einwohner
Kanalanschluss
abflusslose Grube
Kläranlage aaRdT
Kleineinleiter
Schadeinheiten
Abwasserabgabe
Jessen
14.922
12.110
0
320
2.492
1.246
44.594,34 €
Annaburg
(Löben,
Meuselko)275
204
0
0
71
35,5
1.270,55 €
Annaburg
(Premsendorf)120
114
0
0
6
3
107,37 €
Naundorf
bei Seyda165
159
0
0
6
3
107,37 €
Gadegast
234
234
0
0
0
0
0,00 €
Klöden
639
589
0
12
38
19
680,01 €
Schützberg
141
119
0
0
22
11
393,69 €
Gesamt
16.496
13.529
0
332
2.635
1.317,5
47.153,33 €
- 8
Mit Schreiben vom 27. Mai 2010 nahm der Kläger hierzu Stellung. Es sei nicht ersichtlich, welche Entscheidung zu seinen Erklärungen für die Stadtteile Linda sowie Düßnitz, Gorsdorf, Hemsendorf, Kleindröben und Mauken getroffen werden solle. Die angekündigte Entscheidung für die Gemeinden Premsendorf, Naundorf bei Seyda und Gadegast werde akzeptiert. Änderungen seien bei Jessen, Meuselko, Klöden und Schützberg erforderlich. Insoweit würden neue Erklärungen eingereicht. Hierbei werde der Stadtteil Linda in die Erklärung für Jessen eingearbeitet, nicht jedoch die weiteren Stadtteile (Düßnitz, Gorsdorf, Hemsendorf, Kleindröben und Mauken). Die Berechnungsgrundlagen wurden wie folgt angegeben:
- 9
Gemeinde
Einwohner
Kanalanschluss
abflusslose Grube
Kläranlage aaRdT
Kleineinleiter
Schadeinheiten
Abwasserabgabe
Jessen
14.229
11.552
498
320
1.859
928,5
33.266,81 €
Annaburg
(Löben,
Meuselko)275
200
10
0
65
32,5
1.163,18 €
Klöden
639
592
6
12
29
14,5
518,96 €
Schützberg
141
125
1
0
15
7,5
268,43 €
- 10
Die angegebenen 14.229 Einwohner von Jessen enthalten nicht die 693 Einwohner von Düßnitz, Gorsdorf, Hemsendorf, Kleindröben und Mauken. Rechnet man diese hinzu, ergibt sich die Einwohnerzahl von 14.922. Nicht enthalten sind ferner die 519 Einwohner der Orte Premsendorf, Naundorf bei Seyda und Gadegast. Rechnet man auch diese hinzu, ergibt sich mit den Einwohnern von Löben, Meuselko, Klöden und Schützberg die Gesamteinwohnerzahl von 16.496.
- 11
Mit Schreiben vom 31. Mai 2010 reichte der Kläger eine CD mit Excel-Dateien nach, die Tabellen zum Nachweis der abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen enthielten. In der Datei „Fäk entsog an LVA 20100527.xls“ wurden die Einwohner hellgrün dargestellt, die wegen Entsorgung über eine abflusslose Grube abgabefrei bleiben sollten. In der Datei „Verbrauchsstellen KKA an LVWA 20100531.xls“ wurden die Einwohner angegeben, die wegen Entsorgung über eine Kleinkläranlage, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) entspricht, abgabefrei bleiben sollten.
- 12
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. November 2010 setzte der Beklagte u.a. die Abwasserabgabe für Kleineinleitungen für das Veranlagungsjahr 2006 gegen den Kläger auf 43.234,33 € fest.
- 13
Hierbei ging der Beklagte von folgenden Daten aus:
- 14
Gemeinde
Einwohner
Kanalanschluss
abflusslose Grube
Kläranlage aaRdT
Kleineinleiter
Schadeinheiten
Abwasserabgabe
Jessen (mit
allen Ortsteilen)14.922
12.217
106
310
2.289
1.144,5
40.961,66 €
Annaburg
(Löben,
Meuselko)275
201
0
0
74
37
1.324,23 €
Annaburg
(Premsendorf)120
114
0
0
6
3
107,37 €
Naundorf
bei Seyda165
159
0
0
6
3
107,37 €
Gadegast
234
234
0
0
0
0
0,00 €
Klöden, Rettig
639
596
3
14
26
13
465,27 €
Schützberg, Kietz
141
125
1
0
15
7,5
268,43 €
Gesamt
16.496
13.646
110
324
2.416
1.208
43.234,33 €
- 15
Zur Begründung führte er aus, bei der Berechnung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen seien die Schadeinheiten anhand der Erklärungen des Klägers sowie der tabellarischen Nachweise zu den Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben im Rahmen einer Schätzung ermittelt worden. Die vom Kläger angegebenen Einwohnerzahlen seien teilweise anerkannt worden. Bei abflusslosen Sammelgruben entfalle der Abgabentatbestand, wenn bei einem Wasserverbrauch von 80 l pro Einwohner und Tag die Entsorgung von 90 % des verbrauchten Wassers nachgewiesen werde. Die Anerkennung der Kleinkläranlagen setze ein im Veranlagungsjahr 2006 gültiges Wasserrecht voraus. Auch müsse diese den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und eine ordnungsgemäße Schlammentsorgung nachgewiesen sein. Der Anlage F (Kleinkläranlagen) und der Anlage G (Abflusslose Sammelgruben) seien für den Einzelfall die Begründung zu entnehmen, wobei die Anlage G nur die Eigentümer enthalte, für die der Kläger Abgabefreiheit beantragt habe.
- 16
In Anlage F (Kleinkläranlagen) wird die vom Kläger beantragte Abgabefreiheit in 85 Fällen (betrifft 324 Einwohner) anerkannt und in 79 Fällen (betrifft 455 Einwohner) abgelehnt. Die angegebenen Begründungen sind vielfältig. Überwiegend wird darauf abgestellt, dass die Inbetriebnahme der Anlage erst nach dem Veranlagungsjahr 2006 erfolgt bzw. im Veranlagungsjahr 2006 kein Wasserrecht vorhanden gewesen sei. Zum Teil wird auch darauf abgestellt, dass die Anlage nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche bzw. Angaben zur Anlage fehlten. Die Anerkennung der in Linda von Vereinen betriebenen Kleinkläranlagen wurde mit der Begründung abgelehnt, die Einwohner in Vereinen hätten dort nicht ihren Hauptwohnsitz. Im Einzelnen erkannte der Beklagte folgende Einwohner an:
- 17
Gemeinde
Ortsteil
als abgabefrei beantragt
In Anlage F als abgabefrei
anerkanntabgelehnt
Jessen
Arnsdorf
17
17
0
Buschkuhnsdorf
9
1
8
Dixförda
4
4
0
Gerbisbach
26
26
0
Grabo
2
0
2
Großkorga
4
4
0
Holzdorf
8
8
0
Jessen
66
53
13
Kleindröben
4
4
0
Kleinkorga
35
22
13
Klossa
0
0
0
Lindwerder
14
0
14
Meuselko
0
0
0
Mügeln
45
41
4
Neuerstadt
45
4
41
Rehain
12
12
0
Jessen
40
0
40
Reicho
21
0
21
Rettig
22
14
8
Ruhlsdorf
37
37
0
Schöneicho
37
19
18
Schützberg
0
0
0
Schweinitz
48
39
9
Steinsdorf
11
6
5
Linda
272
13
259
Gesamt
779
324
455
- 18
In Anlage G (abflusslose Gruben) wird die vom Kläger beantragte Abgabefreiheit in 47 Fällen (betrifft 111 Einwohner, davon 107 in Jessen, 3 in Klöden und 1 in Schützberg) anerkannt und in 138 Fällen (betrifft 340 Einwohner) abgelehnt. Die im Bescheid angegebene Zahl von (nur) 106 Einwohnern in Jessen mit abflussloser Grube beruht auf einem Übertragungsfehler. In 114 Fällen wurde die Ablehnung damit begründet, dass der Wasserverbrauch zu klein sei. In 22 Fällen wurde die Ablehnung mit der fehlenden Angabe von Einwohnern begründet. In zwei Fällen wurde die Ablehnung damit begründet, dass die abgefahrene Menge unter 90 % liege bzw. die abgefahrene Abwassermenge zu gering sei. Im Einzelnen wurden folgende Einwohner anerkannt:
- 19
Gemeinde
Ortsteil
als abgabefrei beantragt
In Anlage G als abgabefrei
anerkanntabgelehnt
Jessen
Arnsdorf
17
2
15
Buschkuhnsdorf
14
12
2
Dixförda Zwuschen
13
7
6
Gerbisbach
34
6
28
Großkorga
16
3
13
Holzdorf
7
4
3
Jessen
43
24
19
Kleinkorga
9
5
4
Klossa
30
0
30
Lindwerder
13
3
10
Mügeln
77
10
67
Neuerstadt
23
2
21
Rehain
5
2
3
Reicho
8
1
7
Ruhlsdorf
55
14
41
Schöneicho
15
0
15
Schweinitz
14
2
12
Seyda
2
2
0
Steinsdorf
39
8
31
Annaburg
Meuselko
10
0
10
Klöden
Rettig
6
3
3
Schützberg
Kietz
1
1
0
Gesamt
451
111
340
- 20
Am 13. Dezember 2010 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben.
- 21
Der Kläger trägt vor, im Hinblick auf die in Anlage F behandelten Kleinkläranlagen werde das „nein“ des Beklagten akzeptiert, soweit eine Inbetriebnahme erst nach 2006 erfolgt sei. Ohne Belang sei jedoch, ob ein Wasserrecht gegeben sei. Es komme allein darauf an, ob die Kleinkläranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe. Die Anerkennung der Abgabefreiheit müsse daher auch in folgenden Fällen erfolgen:
- 22
- A. A. 15a, A. (2 Einwohner),
- A. A. 38, A. (5 Einwohner).
- 23
Unerheblich sei, auf welchen Namen der Antrag laufe. Daher müsse auch folgender Fall als abgabefrei anerkannt werden:
- 24
- A. A. 6, A. (4 Einwohner).
- 25
Als abgabefrei zu behandeln seien auch Grundstücke, die zwar nicht über eine Kleinkläranlage, aber über eine abflusslose Sammelgrube verfügten. Daher sei folgender Fall als abgabefrei zu behandeln:
- 26
- A. ToA. Str. 3a, A. (3 Einwohner).
- 27
Abgabefreiheit sei auch gegeben, wenn eine Anlage, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche, außer Betrieb sei. Das betreffe folgenden Fall:
- 28
- A. A. 2, A. (16 Einwohner).
- 29
Schließlich müssten auch die Fälle abgabefrei bleiben, in denen ein Verein Eigentümer einer Kleinkläranlage sei, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Dass die Einwohner auf dem Vereinsgrundstück, auf dem die Einleitung stattfinde, nicht ihren Hauptwohnsitz hätten, sei unerheblich. Dies betreffe folgende Fälle:
- 30
- A. Linda (62 Einwohner),
- A. 23, Linda (131 Einwohner),
- A. 1, Linda (33 Einwohner)
- A. 9, Linda (33 Einwohner).
- 31
Im Hinblick auf die in Anlage G behandelten abflusslosen Sammelgruben sei zu berücksichtigen, dass sämtliche Einwohner, die ihr Schmutzwasser über eine abflusslose Sammelgrube entsorgten, außer Ansatz zu lassen seien. Das gelte auch dann, wenn die Sammelgrube undicht sei, denn ein „Einleiten“ im Sinne des AbwAG liege nur bei einem zielgerichteten Verhalten, nicht aber bei einer reinen Verursachung vor. Zudem sei das vom Beklagten herangezogene Kriterium, die abgefahrene Abwassermenge müsse mindestens 90 % der im Veranlagungsjahr verbrauchten Wassermenge ausmachen, nicht sachgerecht. Hierbei würden mögliche Verschiebungen der Entleerung der Grube zum Jahreswechsel außer Acht gelassen. So könne es vorkommen, dass die Grube am Jahresende voll sei und erst am Anfang des nächsten Jahres entleert werde. Hierdurch könne es zu einem Anteil der abgefahrenen Abwassermenge an der verbrauchten Wassermenge im Veranlagungsjahr von weniger als 90 % kommen. Ebenfalls nicht sachgerecht sei die Forderung eines Mindestwasserverbrauchs von 80 l pro Einwohner und Tag als Voraussetzung der Anerkennung der Abgabefreiheit. Er begehre daher in sämtlichen Fällen die Abgabefreiheit für die abflusslosen Sammelgruben, in denen er dies beantragt habe.
- 32
Der Kläger beantragt,
- 33
den Bescheid des Beklagten vom 11. November 2010 aufzuheben, soweit hierin eine Abwasserabgabe für Kleineinleitungen von mehr als 31.960,47 € festgesetzt wird.
- 34
Der Beklagte beantragt,
- 35
die Klage abzuweisen.
- 36
Er verteidigt den angefochtenen Bescheid.
- 37
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 38
Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss der Kammer vom 29. August 2012 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
- 39
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 11. November 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit hierin eine Abwasserabgabe für Kleineinleitungen von mehr als 32.801,54 € (43.234,33 € - 10.432,79 €) festgesetzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid, soweit er angefochten ist, rechtmäßig. Das betrifft einen Betrag in Höhe von 841,07 € (11.273,86 € - 10.432,79 €).
- 40
Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheides vom 11. November 2010, soweit hierin eine Abwasserabgabe für Kleineinleitungen von mehr als 31.960,47 € (43.234,33 € - 11.273,86 €) festgesetzt wird. Die von ihm angegriffene Festsetzung in Höhe von 11.273,86 € ergibt sich aus der von ihm begehrten zusätzlichen Abgabefreiheit wegen Kleinkläranlagen über die in Anlage F anerkannten Fälle hinaus in Höhe von 5.151,66 € zuzüglich der von ihm begehrten zusätzlichen Abgabefreiheit wegen abflussloser Sammelgrube über die in Anlage G anerkannten Fälle hinaus in Höhe von 6.102,20 €.
- 41
Die vom Kläger begehrte zusätzliche Abgabefreiheit über die in Anlage F anerkannten Fälle hinaus berechnet sich wie folgt:
- 42
- 289 Einwohner x ½ x 35,79 € = 5.171,66 €.
- 43
Die 289 Einwohner setzen sich wie folgt zusammen:
- 44
- B. C. 6, D. (4 Einwohner).
- E. C. 2, F. (16 Einwohner).
- G. C. 15a, F. (2 Einwohner)
- H. I.Str. 3a, J. (3 Einwohner).
- K. C. 38, L. (5 Einwohner)
- M. N. (62 Einwohner),
- O.23, N. (131 Einwohner),
- P. 1, N. (33 Einwohner)
- P. 9, N. (33 Einwohner).
- 45
Die vom Kläger begehrte zusätzliche Abgabefreiheit über die in Anlage G anerkannten Fälle hinaus berechnet sich wie folgt:
- 46
- 341 Einwohner x ½ x 35,79 € = 6.102,20 €.
- 47
Die 341 Einwohner setzten sich wie folgt zusammen:
- 48
- 340 Einwohner in Anlage G abgelehnt
- 1 Einwohner in Anlage G anerkannt, aber bei der Berechnung der Abwasserabgabe auf Grund eines Übertragungsfehlers nicht berücksichtigt (in Anlage G werden in der Stadt Jessen insgesamt 107 Einwohner als abgabefrei anerkannt; im Bescheid werden aber nur 106 Einwohner als abgabefrei behandelt).
- 49
Die Klage hat in Höhe von 10.432,79 € Erfolg. In Höhe von 841,07 € ist sie unbegründet. Der Betrag von 10.432,79 € setzt sich wie folgt zusammen:
- 50
- Anlage F = 4.831,65 €
- Anlage G = 5.601,14 €
- 51
Die Klage hat im Hinblick auf die in Anlage F behandelten Kleinkläranlagen in Höhe von 4.885,34 € Erfolg. Dieser Betrag berechnet sich wie folgt:
- 52
- 270 Einwohner x ½ x 35,79 € = 4.831,65 €.
- 53
Die Klage hat im Hinblick auf die in Anlage G behandelten abflusslosen Sammelgruben in Höhe von 5.601,14 € Erfolg. Dieser Betrag berechnet sich wie folgt:
- 54
- 313 Einwohner x ½ x 35,79 € = 5.601,14 €.
- 55
Dem liegen folgende Überlegungen zu Grunde:
- 56
Rechtsgrundlage für die von dem Beklagten gegen den Kläger festgesetzte Abwasserabgabe für Kleineinleitungen sind §§ 1, 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG i.V.m. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 3 AG AbwAG. Danach ist der Kläger an Stelle von Einleitern, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, abgabepflichtig. Die Zahl der Schadeinheiten beträgt die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 AG AbwAG bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Abwasser rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt wird. Maßgeblicher Stichtag sind dabei nach § 5 Abs. 2 AG AbwAG die Verhältnisse am 30. Juni des Veranlagungsjahres.
- 57
Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AbwAG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AG AbwAG hat der Abgabepflichtige bei Kleineinleitungen die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen. Hierbei handelt es sich nicht um eine echte Selbstveranlagung (Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Aufl. 2006, § 11 Rn. 15). Vielmehr hat der Abgabepflichtige der Festsetzungsbehörde Daten über Anzahl und Umfang der Kleineinleitungen sowie die Zahl der an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen bzw. nicht angeschlossenen Einwohner zu übermitteln, um dieser eine Plausibilitätsprüfung zu ermöglichen (Köhler/Meyer, a.a.O., § 11 Rn. 17). Im Zweifel obliegt dem Abgabepflichtigen der Nachweis, dass nicht an die Kanalisation angeschlossene Einwohner bei der Bemessung der Einwohnerzahl gemäß § 5 Abs. 1 AG AbwAG unberücksichtigt bleiben müssen.
- 58
Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte in Anlage F in 7 Fällen (betrifft 270 Einwohner) und in Anlage G in 101 Fällen (betrifft 312 Einwohner) die Abgabefreiheit zu Unrecht abgelehnt. Im Einzelnen:
- 59
- Anlage F (Kleinkläranlagen)
- 60
Im Hinblick auf das Grundstück Q., R.. 6, S., sind die angegebenen 4 Einwohner nicht als abgabepflichtig zu berücksichtigen. Ausweislich der Excel-Datei „Verbrauchsstellen KKA an LVWA 20100531.xls“ leben auf diesem Grundstück lediglich 4 Einwohner. Diese wurden in Anlage F zutreffend in der Zeile „T., R.. 6, S.“, erfasst und abgabefrei gestellt. In Anlage F wurde jedoch abweichend vom den Angaben in der Excel-Datei für das Grundstück U.. 6 in V. unter dem Namen W., eine weitere Zeile angelegt und die dort aufgeführten 4 Einwohner nicht als abgabefrei anerkannt. Dies hatte nach den Angaben der Mitarbeiterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zur Folge, dass die in dieser Zeile enthaltenen 4 Einwohner in der für Jessen angesetzten Einwohnerzahl von 2.289 berücksichtigt wurden. Das ist jedoch fehlerhaft, denn auf dem Grundstück X.. 6 in Dixförda lebten im Jahr 2006 nur 4 Einwohner, die abgabefrei zu stellen sind.
- 61
Im Hinblick auf das Grundstück Stadt Jessen, X.. 2, Y., kann der Kläger für die angegebenen 16 Einwohner keine Abgabefreiheit beanspruchen. Die auf diesem Grundstück befindliche biologische Kleinklaranlage entspricht zwar den allgemein anerkannten Regeln der Technik, war aber nach den Angaben in der Excel-Datei außer Betrieb. Sowohl nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG als auch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AG AbwAG setzt die Abgabefreiheit jedoch voraus, dass die Kleinkläranlage im Veranlagungsjahr in Betrieb ist.
- 62
Im Hinblick auf das Grundstück Z., AA.. 15a, Schöneicho, kann der Kläger für die angegebenen 2 Einwohner zusätzlich Abgabefreiheit beanspruchen, da die Kleinklaranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Eine wasserrechtliche Erlaubnis für den Betrieb der Kleinkläranlage ist für die Abgabefreiheit nicht erforderlich. Das folgt aus § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG. Nach dieser Vorschrift setzt die Abgabefreiheit allein voraus, dass der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist. Weitere Anforderungen an die Abgabefreiheit sind nicht vorgesehen (vgl. BT-Drucks. 10/6656, S. 17 und S. 20). Mit den nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AbwAG zulässigen landesrechtlichen Regelungen darf die nach Bundesrecht bestehende Abgabefreiheit lediglich erweitert, nicht aber eingeschränkt werden (Köhler/Meyer, a.a.O., § 8 Rn. 24). Vor diesem Hintergrund ist § 5 Abs. 1 Satz 1 AG AbwAG bundesrechtskonform dahin auszulegen, dass die in der zweiten Alternative dieser Vorschrift vorgesehene Abgabefreiheit lediglich voraussetzt, dass die Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und eine ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist. Das in § 5 Abs. 1 Satz 1 AG AbwAG enthaltene Merkmal „rechtmäßig“ bezieht sich allein auf die vor dem Wort „oder“ umschriebene erste Alternative dieser Vorschrift. Eine wasserrechtliche Erlaubnis gehört weder nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG noch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AG AbwAG zu den Voraussetzungen der Abgabefreiheit.
- 63
Für das Grundstück AB., AC. Str. 3a, Schweinitz, kann der Kläger für die angegebenen 3 Einwohner keine Abgabefreiheit beanspruchen. Der Beklagte geht in Anlage F zwar davon aus, dass sich auf diesem Grundstück eine abflusslose Sammelgrube (ASG) befindet. Angaben des Klägers zu der verbrauchten Wassermenge und der abgefahrenen Abwassermenge, die dem Beklagten die Prüfung ermöglichen, ob die Grube im Veranlagungsjahr auch dicht war, fehlen jedoch. Dies geht zu Lasten des Klägers.
- 64
Im Hinblick auf das Grundstück AD., AE.. 38, Steinsdorf, kann der Kläger für die angegebenen 5 Einwohner zusätzlich Abgabefreiheit beanspruchen, da die Kleinklaranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist keine Voraussetzung der Abgabefreiheit.
- 65
Für die Grundstücke AF., Linda (62 Einwohner), AG. 23, Linda (131 Einwohner), AH.. 1, Linda (33 Einwohner) und AH.. 9, Linda (33 Einwohner) ist Abgabefreiheit zu gewähren, weil die dort vorhandenen Kleinkläranlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Unerheblich ist, dass die Einwohner, die ihr Schmutzwasser über die von den jeweiligen Vereinen betriebenen Kleinkläranlagen entsorgen, auf den Vereinsgrundstücken nicht ihren Hauptwohnsitz haben.
- 66
- Anlage G (abflusslose Sammelgruben)
- 67
Im Rahmen der Anlage G prüft der Beklagte, ob ein Tagesfrischwasserverbrauch von 80 l pro Einwohner und ein Entsorgungsnachweis von 90 % des im Veranlagungsjahr verbrauchten Frischwassers vorliegen. Dies ist kein sachgerechter Maßstab für die Prüfung, ob von einer abflusslosen Sammelgrube auszugehen ist (a.A. VG Magdeburg, Urteil vom 2. November 2004 – 4 A 782/02 MD – n.v.).
- 68
Zwar ist es im Ansatz einleuchtend, auf das Verhältnis des auf dem Grundstück verbrauchten Wassers zu der Menge des abgefahrenen Abwassers abzustellen. Soweit die entsorgte Abwassermenge deutlich hinter der verbrauchten Wassermenge zurückbleibt, stellt sich die Frage, ob die Grube undicht ist. Sofern aus den Angaben des Klägers nicht hinreichend plausibel hervorgeht, dass die Grube dicht ist, darf der Beklagte davon ausgehen, dass hieraus Abwasser in ein Gewässer oder in den Untergrund verbracht und damit im Sinne des § 2 Abs. 2 AbwAG eingeleitet wird. In diesem Fall ist das Grundstück nicht abgabefrei. Dem steht nicht entgegen, dass im Falle einer undichten abflusslosen Grube nicht ohne Weiteres von einem Einleiten im Sinne von § 2 Abs. 2 AbwAG ausgegangen werden kann (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 23. Mai 2007 – 1 L 100/05 – juris Rn. 29). Bei der im Rahmen des § 11 Abs. 2 Satz 1 AbwAG vorzunehmenden Prüfung der Plausibilität der Angaben des Abgabepflichtigen handelt es sich um ein Massenverfahren. Die Anforderungen an die Plausibilitätsprüfung dürfen daher im Interesse der Verwaltungspraktikabilität nicht überspannt werden. Soweit der Abgabepflichtige nicht in der Lage ist, eine zumindest annähernd vollständige Entsorgung des verbrauchten Wassers über die abflusslose Grube plausibel zu machen, darf der Abgabegläubiger davon ausgehen, dass die Grube undicht ist und dass dies dem Betreiber der Grube auch bekannt ist.
- 69
Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es wegen der Speicherfunktion der abflusslosen Sammelgrube am Jahreswechsel zu Verschiebungen der Abwasserentsorgung kommen kann. Soweit die abflusslose Sammelgrube am Jahresende voll ist, aber erst am Anfang des folgenden Jahres geleert wird, kommt es zwangsläufig zu einem Auseinanderfallen von verbrauchter Wassermenge und entsorgter Abwassermenge im Veranlagungsjahr, ohne dass dies ein Hinweis auf die fehlende Dichtheit der Grube sein muss. Um diesen Effekt zu berücksichtigen, bietet es sich an, die verbrauchte Wassermenge in ein Verhältnis zu der entsorgten Abwassermenge zuzüglich des Volumens der abflusslosen Grube zu setzen. Anhaltspunkte für eine undichte Grube liegen danach nur dann vor, wenn die abgefahrene Abwassermenge zuzüglich des Volumens der abflusslosen Sammelgrube weniger als 90 % der im Veranlagungsjahr verbrauchten Wassermenge ergeben.
- 70
Das weitere Kriterium des Beklagten, es müsse ein bestimmter Mindestverbrauch von Wasser pro Person und Jahr auf dem Grundstück zu verzeichnen sein, ist ebenfalls im Ansatz sachgerecht. Soweit ein bestimmter Mindestverbrauch unterschritten wird, können Zweifel am Vorhandensein einer abflusslosen Grube und damit Anhaltspunkte für ein Einleiten im Sinne des § 2 Abs. 2 AbwAG bestehen, die Anlass für weitere Überprüfungen im Einzelfall bieten können. Ein besonders niedriger Wasserverbrauch, der nicht plausibel ist, kann nämlich darauf hindeuten, dass dem Grundstück aus anderen Quellen Wasser zugeführt wird, das nach Verbrauch nicht ordnungsgemäß entsorgt wird. Der vom Beklagten angesetzte Wasserverbrauch von 80 l pro Person und Tag ist jedoch zu hoch. Der durchschnittliche Wasserverbrauch pro Einwohner und Tag betrug im Jahr 2006 im Landkreis Wittenberg nach den im Internet abrufbaren Angaben des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt 88,1 l. Das entspricht einem Jahresverbrauch von 32,15 m³. Der vom Beklagten angesetzte Wert entspricht einem Jahresverbrauch von 29,2 m³. Hierbei handelt es sich jedoch ersichtlich nicht um einen Minimalwert, sondern um einen nur knapp unter dem Durchschnitt liegenden Wert. Warum ein derartiger Wasserverbrauch Zweifel am Vorhandensein einer abflusslosen Grube auslösen soll, ist nicht ersichtlich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass bei sehr sparsamem Wasserverbrauch ein Jahreswert von ca. 10 m³ pro Person denkbar ist. Erst bei einem darunter liegenden Wert ergibt sich ein Überprüfungsbedarf dahin, ob dem Grundstück weitere Wassermengen zugeführt werden, die nicht der öffentlichen Wasserversorgung entstammen.
- 71
Auch bei einem Wasserverbrauch von weniger als 10 m³ pro Person und Jahr kann jedoch nicht ohne Weiteres auf eine undichte Grube und damit auf ein Einleiten geschlossen werden. Denn selbst wenn dem Grundstück zusätzliches Frischwasser etwa aus privaten Brunnen zugeführt wird, heißt dies nicht, dass die Grube undicht ist. Das ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn die abgefahrene Abwassermenge größer als die verbrauchte Wassermenge ist und über 10 m³ pro Person und Jahr liegt. Hier bestehen zwar Anhaltspunkte dafür, dass dem Grundstück Wasser aus nichtöffentlichen Quellen zugeführt wird. Allerdings wird man auch davon ausgehen müssen, dass dieses Wasser nach Verbrauch ordnungsgemäß entsorgt ist. Greifbare Zweifel am Vorhandensein einer abflusslosen Grube und damit Anhaltspunkte für ein Einleiten liegen erst dann vor, wenn
- 72
- die abgefahrene Abwassermenge zuzüglich des Volumens der Grube weniger als 90 % der verbrauchten Wassermenge ausmachen oder
- sowohl der Wasserverbrauch als auch die abgefahrene Abwassermenge jeweils unter 10 m³ pro Person und Jahr liegen.
- 73
Nach diesen Grundsätzen ist in 101 Fällen (betrifft 312 Einwohner) die Abgabefreiheit wegen einer abflusslosen Sammelgrube über die in Anlage G bereits anerkannten Fälle hinaus zu gewähren.
- 74
Den in Anlage G aufgeführten, zusätzlich als abgabefrei anzuerkennenden 312 Einwohnern ist ein Einwohner hinzuzurechnen, der vom Beklagten zwar in Anlage G, nicht aber bei der Berechnung der Abgabe als abgabefrei anerkannt worden ist. In Anlage G werden für die Stadt Jessen insgesamt 107 Einwohner als abgabefrei aufgeführt. Bei der Berechnung der Abgabe werden auf Grund eines Übertragungsfehlers bei den abflusslosen Sammelgruben in Jessen jedoch nur 106 Einwohner berücksichtigt. Insgesamt ergeben sich mithin folgende zusätzlich als abgabefrei anzuerkennende Einwohner:
- 75
- Anlage F = 270
- Anlage G = 313.
- 76
Hieraus ergibt sich eine Verminderung der festgesetzten Abgabe um
- 77
- 4.831,65 € gemäß Anlage F (270 x ½ x 35,79 €) und
- 5.601,14 € gemäß Anlage G (313 x ½ x 35,79 €),
- insgesamt 10.432,79 €.
- 78
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
- 79
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.
moreResultsText
Annotations
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben.
(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 2 abgabepflichtig ist, beträgt die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner, soweit die Länder nichts anderes bestimmen. Ist die Zahl der Einwohner nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann sie geschätzt werden.
(2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung abgabefrei bleibt. Die Einleitung ist abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist.
(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Der Abgabepflichtige hat in den Fällen der §§ 7 und 8 die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen. Ist der Abgabepflichtige nicht Einleiter (§ 9 Abs. 2 und 3), so hat der Einleiter dem Abgabepflichtigen die notwendigen Daten und Unterlagen zu überlassen.
(3) Die Länder können bestimmen, dass der Abgabepflichtige auch in anderen Fällen die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen, die für eine Schätzung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen hat. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 2 abgabepflichtig ist, beträgt die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner, soweit die Länder nichts anderes bestimmen. Ist die Zahl der Einwohner nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann sie geschätzt werden.
(2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung abgabefrei bleibt. Die Einleitung ist abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist.
(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
(2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung.
(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen; ihr steht eine Einrichtung gleich, die dazu dient, die Entstehung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern.
(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Der Abgabepflichtige hat in den Fällen der §§ 7 und 8 die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen. Ist der Abgabepflichtige nicht Einleiter (§ 9 Abs. 2 und 3), so hat der Einleiter dem Abgabepflichtigen die notwendigen Daten und Unterlagen zu überlassen.
(3) Die Länder können bestimmen, dass der Abgabepflichtige auch in anderen Fällen die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen, die für eine Schätzung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen hat. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
(2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung.
(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen; ihr steht eine Einrichtung gleich, die dazu dient, die Entstehung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.