Verwaltungsgericht Halle Urteil, 27. Jan. 2015 - 4 A 298/13
Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Abwasserabgabe für Kleineinleitungen.
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Sie reichte am 30. März 2011 beim Beklagten für das Veranlagungsjahr 2010 eine Erklärung zur Abwasserabgabe für Kleineinleitungen bezüglich des Ortsteils A. ein. Darin gab sie die Zahl der Einwohner, deren Abwasser aus abflusslosen Gruben einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, mit 32 an. Insoweit führte sie u.a. an:
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Grundstück
Einwohner
Abfuhrmenge 2010
Trinkwasserverbrauch
03/2009 – 03/ 2010Trinkwasserverbrauch
03/2010 – 03/ 2011(R)
1
13 m³
21 m³
21 m²
(K)
2
19 m³
23 m³
25 m³
(S)
3
44 m³
55 m³
56 m³
(AN.)
1
9,5 m³
12 m³
15 m³
(H)
2
18 m³
30 m³
32 m³
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Im Rahmen der Anhörung zum Erlass des Festsetzungsbescheids machte die Klägerin geltend: Auf den Grundstücken B. C. 34 (D.) und 46 (E.) seien im Mai 2008 bzw. im Sommer 2008 jeweils eine neue abflusslose Sammelgrube samt Entwässerungsleitung vom Haus zur Grube errichtet worden. Mit dem Neubau sei die Dichtheit der Grube gegeben. Es werde zudem Frischwasser für die Tierhaltung (D.), die Poolbefüllung (F.) und den Garten verwendet. Für die Grundstücke B. C. 7 (G.) und H. I. 50 (AN.) lägen Dichtigkeitsnachweise vom 07. Juli 2008 bzw. vom 25. März 2009 vor. Die Bewohner hätten zudem erklärt, alle Abwässer in die Grube zu leiten bzw. Trinkwasser auch für den Garten zu verwenden (AN.). Der Bewohner des Grundstücks H. I. 21 (J.) habe ebenfalls erklärt, alle Abwässer in die Grube zu leiten. Es lägen keine Anhaltspunkte für die Undichtigkeit der Gruben vor.
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Mit Bescheid vom 02. Oktober 2013 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für das Veranlagungsjahr 2010 eine Abwasserabgabe für Kleineinleitungen im Ortsteil K. auf 644,22 Euro fest.
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Im Rahmen der Festsetzung berücksichtigte er lediglich 7 Einwohner, die ihr Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben einer Abwasserbehandlungsanlage zuführten. Zur Begründung führte er insoweit aus: Bei der Abgabenfestsetzung seien nur Einwohner zu berücksichtigen, die ihr Abwasser vollständig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zuführten. Das sei nicht anzunehmen, wenn die Menge des Wasserverbrauchs die Menge des aus der Grube entsorgten Abwassers deutlich überwiege und als Ursache dieses Umstands unter Berücksichtigung etwaiger begründeter Darlegungen des Abgabepflichtigen allein ein Abwasserverlust aus der Grube in Betracht komme. Davon sei regelmäßig auszugehen, wenn die im Veranlagungsjahr abgefahrene Menge weniger als 90 vom Hundert des Wasserverbrauchs ausmache und der Abgabepflichtige im Einzelfall keinen anderen Geschehensablauf plausibel mache. Danach hätten die o.g. 9 Personen nicht als abgabefrei behandelt werden können. Denn insoweit unterschreite die im Jahr 2010 entsorgte Menge jeweils 90 Prozent des Trinkwasserbezugs:
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Grundstück
Trinkwasserbezug 2010
Anteil entsorgter Menge am Trinkwasserbezug
(R)
21 m³
61,9 %
(K)
24,5 m³
77,6 %
(S)
55,3 m³
79,6 %
(AN.)
14,5 m³
66,7 %
(H)
31,5 m³
57,1 %
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Es sei auch nicht plausibel gemacht worden, wie sich die Differenz zwischen Trinkwasserbezug und entsorgter Menge erkläre.
- 9
Die Klägerin hat am 30. Oktober 2013 Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt sie ihren vorgerichtlichen Vortrag und verweist auf Entscheidungen der Kammer, wonach es nicht sachgerecht sei, zur Feststellung der vollständigen Abfuhr des Abwassers aus einer Sammelgrube auf 90 Prozent des Trinkwasserbezugs abzustellen bzw. wonach der tatsächlichen Abfuhrmenge das Grubenvolumen hinzuzurechnen sei.
- 10
Unter dem 15. Januar 2015 hat die Klägerin erklärt, sie ziehe die Klage bezüglich der Grundstücke, für die fehlerhafte Dichtigkeitsnachweise vorgelegt worden seien, zurück.
- 11
Im Schriftsatz vom 20. Januar 2015 hat sie ausgeführt, die Klage auch insoweit aufrecht zu erhalten.
- 12
Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 02. Oktober 2013 aufzuheben, soweit damit eine Kleineinleiterabgabe von mehr als 483,16 Euro festgesetzt wird.
- 14
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 16
Er verteidigt seinen Bescheid.
Entscheidungsgründe
- 17
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Eine Klagerücknahme liegt bezüglich der mit dem Bescheid des Beklagten vom 02. Oktober 2013 geforderten Abgabe in Höhe von 35,79 Euro für die Kleineinleitungen der beiden Einwohner der Grundstücke L. M. 7 und N. O. 50 vor. Die Klägerin hat nämlich durch ihre Erklärung im Schriftsatz vom 15. Januar 2015, dass sie die Klage hinsichtlich der Grundstücke mit den fehlerhaften Dichtigkeitsnachweisen zurück ziehe, deutlich gemacht, dass sie die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 03. Oktober 2013 insoweit zurücknehme. Unerheblich ist, ob sie sich dabei im Irrtum über die Fehlerhaftigkeit der Dichtigkeitsnachweise für die genannten Grundstücke befunden hatte. Maßgeblich ist allein, dass die Klägerin die Klage in vorgenanntem Umfang tatsächlich zurücknehmen wollte.
- 18
Soweit sie unter dem 20. Januar 2015 erklärt hat, die Klage werde auch insoweit aufrecht erhalten, hat sie damit erneut Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 02. Oktober 2013 in diesem Umfang erhoben. Insoweit ist die Klage jedoch unzulässig, weil die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht gewahrt ist. Nach dieser Vorschrift muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden, wenn ein Widerspruchsverfahren – wie hier – nicht erforderlich ist. Die Klagefrist für den am 02. Oktober 2013 zur Post gegebenen Bescheid lief daher bis Anfang November 2013, so dass die Klageerhebung am 20. Januar 2015 verfristet ist.
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Soweit die Klägerin im Übrigen die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 02. Oktober 2013 im Umfang von 125,27 Euro begehrt, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 20
Rechtsgrundlage für die vom Beklagten festgesetzte Abwasserabgabe für Kleineinleitungen sind §§ 1, 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG i.V.m. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 3 AG AbwAG. Danach ist die Klägerin an Stelle von Einleitern, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, abgabepflichtig. Die Zahl der Schadeinheiten beträgt die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 AG AbwAG bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Abwasser rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt wird.
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Einwohner, die ihr Abwasser vollständig über eine abflusslose Sammelgrube entsorgen, sind danach abgabefrei.
- 22
Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AbwAG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AG AbwAG hat der Abgabepflichtige bei Kleineinleitungen die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen. Hierbei handelt es sich nicht um eine echte Selbstveranlagung (Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Auflage 2006, § 11 Rn. 15). Vielmehr hat der Abgabepflichtige der Festsetzungsbehörde Daten über Anzahl und Umfang der Kleineinleitungen sowie die Zahl der an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen bzw. nicht angeschlossenen Einwohner zu übermitteln, um dieser eine Plausibilitätsprüfung zu ermöglichen (Köhler/Meyer, a.a.O., § 11 Rn. 17).
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Die auf dieser Grundlage vorgenommene Festsetzung der Abwasserabgabe durch den Beklagten in Höhe von 644,22 Euro, die eine Abgabepflicht für die sieben Einwohner der Grundstücke L. M. 34 (P.) und 46 (Q.) sowie N. O. 21 (R.) berücksichtigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Daher ist der Bescheid nicht in Höhe der auf diese Einwohner entfallenden Abgabe von 125,27 Euro (7 Einwohner / 2 x 35,79 Euro, vgl. §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 4 AbwAG) aufzuheben.
- 24
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat der Beklagte zutreffend darauf abgehoben, dass die im Veranlagungsjahr 2010 abgefahrene Schmutzwassermenge von den vorgenannten Grundstücken lediglich 77,6 Prozent, 79,6 Prozent bzw. 57,1 Prozent des in diesem Zeitraum bezogenen Frischwassers betragen und die Klägerin die Diskrepanz nicht plausibel gemacht hat.
- 25
Das Oberverwaltungsgericht hat in den Urteilen vom 10. April 2014 (4 L 46/13, 4 L 47/13) Folgendes ausgeführt:
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„Für die Feststellung der vorliegend für die Berechnung der Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 AbwAG maßgebliche Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner geht das Gesetz zunächst von einer Ermittlung aufgrund der dem Abgabepflichtigen vorliegenden oder vorzulegenden Unterlagen aus; denn nur wenn die Zahl der Einwohner nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln ist, kann die Zahl geschätzt werden (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AbwAG). Zur Vermeidung einer Doppelveranlagung bleiben bei der Berechnung (oder Schätzung) der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner die Einwohner unberücksichtigt, deren Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben über eine „mobile Leitung“ („Kanal auf Rädern“) einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird.
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Im Rahmen der bei der Ermittlung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner - auf der Grundlage der Angaben des Abgabepflichtigen - notwendigen Plausibilitätsprüfung bei erklärten abflusslosen Sammelgruben prüft der Beklagte zunächst, ob ein Entsorgungsnachweis von 90 % des im Veranlagungsjahr verbrauchten Frischwassers vorliegt. Dieser Maßstab ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers nicht zu beanstanden. Wenn die für einen bestimmten Zeitraum entsorgte Abwassermenge derart deutlich hinter der verbrauchten Wassermenge zurückbleibt, stellt sich jedenfalls die Frage, ob die Grube undicht ist, und der Beklagte darf den Kläger zu einer Erläuterung der Diskrepanz auffordern. Sofern der Kläger die Diskrepanz nicht hinreichend plausibel erklären kann, darf der Beklagte davon ausgehen, dass das Schmutzwasser jedenfalls nicht vollständig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird. Bei der im Rahmen des § 11 Abs. 2 Satz AbwAG vorzunehmenden Prüfung der Plausibilität der Angaben des Abgabepflichtigen handelt es sich um ein Massenverfahren. Die Anforderungen an die Plausibilitätsprüfung dürfen daher im Interesse der Verwaltungspraktikabilität nicht überspannt werden. Soweit der Abgabepflichtige nicht in der Lage ist, eine zumindest annähernd vollständige Entsorgung des Schmutzwassers über die abflusslose Grube plausibel zu machen, darf der Abgabegläubiger davon ausgehen, dass die Grube undicht ist. In diesem Fall ist das Grundstück i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 „nicht an die Kanalisation angeschlossen“ und daher nicht abgabefrei.
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Für die zusätzliche Hinzurechnung des Volumens der Sammelgrube besteht schon deshalb kein Bedarf, wenn - wie hier - der Zeitraum des Frischwasserbezugs und der Entsorgungszeitraum deckungsgleich ist.
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Ob das Versickern von Abwasser aus einer abflusslosen Sammelgrube, wie der Kläger einwendet, den Abgabentatbestand der Kleineinleitung i. S. d. § 8 AbwAG erfüllt, ist vorliegend für die allein maßgebliche Berechnung der Zahl der Schadeinheiten rechtlich nicht erheblich. Denn die bundesgesetzliche Kleineinleiterregelung kennt als Maßstab nur die Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner. Diese Zahl ergibt sich aus der Differenz zwischen der absoluten Einwohnerzahl und der an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner. Nach § 8 AbwAG sind also generell alle dezentralen Abwasseranlagen, d. h. alle Kleinkläranlagen und auch abflusslose Sammelgruben mit den daran angeschlossenen Einwohnern zu erfassen. Im Rahmen des ausdrücklich als Pauschalierungsregelung bezeichneten § 8 Abs. 1 AbwAG kommt es folglich nicht darauf an, ob die nicht an eine öffentliche Kanalisation angeschlossenen Einwohner selbst Schmutzwasser einleiten oder nicht (Köhler/Meyer, a. a. O., § 8 RdNr. 15). Es kann daher dahinstehen, ob - wie der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern geltend macht - ein „Einleiten“ von Abwasser aus einer abflusslosen Grube in die Umgebung im Sinne von § 2 Abs. 2 AbwAG jedenfalls ein bestimmungswidriges Hineingelangen voraussetzt. Darüber hinaus betrifft die von dem Kläger zitierte Entscheidung zum einen schon nicht - wie vorliegend - die Abgabepflicht der Körperschaft des öffentlichen Rechts selbst, sondern (erst) die Abwälzung der gegen sie an Stelle von Kleineinleitern festgesetzte Abwasserabgabe auf die Abwasser(klein)einleiter. Auch war streitgegenständlich in dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern die Auslegung einer Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter auf der Grundlage des Ausführungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Abwasserabgabengesetz.“
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Danach geht der Einwand der Klägerin fehl, der tatsächlich abgefahrenen Schmutzwassermenge sei das Volumen der Sammelgruben (pauschal) hinzuzurechnen, weil der Zeitraum des Frischwasserbezugs und der Entsorgungszeitraum hier deckungsgleich sind. Es kann zwar im Einzelfall eine Hinzurechnung des Volumens der Sammelgrube bzw. eines Teils davon geboten sein, um die abgefahrene Menge im Veranlagungsjahr zutreffend zu erfassen. Das kommt etwa in Betracht, wenn die Grube zum einen kurz vor Beginn des Veranlagungsjahrs geleert worden ist, so dass sie zu Beginn des Veranlagungsjahrs praktisch (fast) leer war, und wenn zum anderen davon auszugehen ist, dass sie am Ende des Veranlagungszeitraums einen erheblichen Füllstand aufgewiesen hat, weil die letzte Entleerung weit zurücklag bzw. die nächste Entleerung kurz nach Jahresbeginn erfolgte. Solche Einzelfallumstände sind hingegen konkret darzutun und zu belegen, woran es hier fehlt.
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Soweit die Klägerin pauschal geltend gemacht hat, es sei auch Trinkwasser für die Gartenbewässerung und Haustierhaltung bzw. Poolbefüllung verwandt worden, ist dies zur Plausibilisierung der Diskrepanz zwischen Trinkwasserbezug und entsorgter Menge bzw. des Verbleibs von 5,5 m³ (P.), 11,3 m³ (Schaube) bzw. 13,5 m³ (R.) unzureichend (vgl. OVG, Urteile vom 10. April 2014 – 4 L 46/13 und 4 L 47/13 – und Urteile der Kammer vom 14. Dezember 2012 – 4 A 15/12 HAL und 4 A 16/12 HAL –). Dazu sind vielmehr nähere Angaben (etwa durch Gartenwasserzähler nachgewiesene Menge, Größe der Grundstücke, der zu bewässernden Fläche, der Anzahl und der Art der Tiere etc.) erforderlich, die dies plausibel machen.
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Allein dass die Gruben und deren Zuleitung auf den Grundstücken L. Dorfstraße 34 (P.) und 46 (Q.) erst im Jahr 2008 durch eine Firma neu errichtet worden sind, macht das Vorhandensein einer abflusslosen Grube ebenfalls nicht plausibel.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Annotations
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben.
(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 2 abgabepflichtig ist, beträgt die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner, soweit die Länder nichts anderes bestimmen. Ist die Zahl der Einwohner nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann sie geschätzt werden.
(2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung abgabefrei bleibt. Die Einleitung ist abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist.
(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Der Abgabepflichtige hat in den Fällen der §§ 7 und 8 die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen. Ist der Abgabepflichtige nicht Einleiter (§ 9 Abs. 2 und 3), so hat der Einleiter dem Abgabepflichtigen die notwendigen Daten und Unterlagen zu überlassen.
(3) Die Länder können bestimmen, dass der Abgabepflichtige auch in anderen Fällen die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen, die für eine Schätzung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen hat. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 2 abgabepflichtig ist, beträgt die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner, soweit die Länder nichts anderes bestimmen. Ist die Zahl der Einwohner nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann sie geschätzt werden.
(2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung abgabefrei bleibt. Die Einleitung ist abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist.
(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Der Abgabepflichtige hat in den Fällen der §§ 7 und 8 die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen. Ist der Abgabepflichtige nicht Einleiter (§ 9 Abs. 2 und 3), so hat der Einleiter dem Abgabepflichtigen die notwendigen Daten und Unterlagen zu überlassen.
(3) Die Länder können bestimmen, dass der Abgabepflichtige auch in anderen Fällen die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen, die für eine Schätzung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen hat. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 2 abgabepflichtig ist, beträgt die Hälfte der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner, soweit die Länder nichts anderes bestimmen. Ist die Zahl der Einwohner nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann sie geschätzt werden.
(2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung abgabefrei bleibt. Die Einleitung ist abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist.
(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
(2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung.
(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen; ihr steht eine Einrichtung gleich, die dazu dient, die Entstehung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.