Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 04. Nov. 2013 - 9 A 251/12

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2013:1104.9A251.12.0A
bei uns veröffentlicht am04.11.2013

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen.

2

Mit Bescheid vom 18.12.1997 zog der Beklagte die Klägerin zu Abwasserbeiträgen in Höhe von 1.939,36 DM (991,58 €) Euro heran; eine Fälligkeitsbestimmung enthält der Bescheid ebenso wenig, wie eine Zahlung durch die Klägerin darauf unstreitig nicht erfolgte.

3

Mit Schreiben des Beklagten vom 14.01.2003 wurde von der Klägerin die Zahlung des rückständigen Abwasserbeitrages angemahnt; dieses Schreiben wurde ihr ausweislich des vorliegenden Rückscheines am 17.01.2003 zugestellt. Dem Gericht liegt zudem ein Ausdruck aus dem Datenverarbeitungssystem des Beklagten vom 23.04.1998 vor, aus dem sich eine an die Klägerin gerichtete Mahnung in Bezug auf die rückständigen Abwasserbeiträge nebst Nebenforderungen ergibt. Der Zugang eines darauf beruhenden Mahnschreibens wird von der Klägerin bestritten.

4

Mit Schreiben vom 28.02.2003 legte die Klägerin gegen den Beitragsbescheid vom 18.12.1997 Widerspruch ein, worauf der Beklagte diesen mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 aufhob.

5

Mit hier streitigem Bescheid vom 18.12.2007 setzte der Beklagte unter Hinweis auf die Fälligkeit des Beitrages und ausgehend von einem Säumnisbetrag in Höhe von 950,00 Euro für den Zeitraum vom 21.12.2002 bis 20.12.2007 (60 Monate) Säumniszuschläge in Höhe von 570,00 Euro fest. Auf den dagegen mit Schreiben vom 14.01.2008 eingelegten Widerspruch hob der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2012 den Bescheid vom 18.12.2007 insoweit auf, als darin Säumniszuschläge von mehr als 541,50 € festgesetzt wurden, wobei er dieser Festsetzung einen Säumniszeitraum vom 04.03.2003 bis 02.12.2007 (57 Monate) zugrunde legte; im Übrigen wies er den Widerspruch zurück.

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Am 06.12.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, Säumniszuschläge konnten schon denklogisch deshalb nicht entstehen, weil dem Beklagten bereits die Hauptforderung nicht zugestanden habe, was hinreichend mit der Aufhebung des Bescheides vom 18.12.1997 durch Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 dokumentiert werde. Zudem sei hinsichtlich der Erhebung der Säumniszuschläge Verjährung eingetreten. Der Zugang eines Mahnschreibens aus dem Jahre 1998 werde bestritten.

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Die Klägerin beantragt,

8

den Bescheid des Beklagten vom 18.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2012 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Er verteidigt die Rechtmäßigkeit der von ihm festgesetzten Säumniszuschläge.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogenen Unterlagen verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

I.

13

Die zulässige Klage, über die das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung hat entscheiden können (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.

14

Die Festsetzung der hier mit Bescheid vom 18.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2012 erfolgten Festsetzung von Säumniszuschlägen kann der Beklagte nicht mit Erfolg auf § 13 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) KAG LSA i.V.m. § 240 Abs. 1 AO stützen, da der mit Bescheid vom 18.12.1997 festgesetzte Beitragsanspruch in dem hier maßgeblichen Säumniszuschlagszeitraum (04.03.2003 bis 02.12.2007) gar nicht mehr bestand. Der Säumniszuschlagsbescheid ist deshalb rechtswidrig und verletzen die Klägerin in eigenen Rechten, weshalb ihr ein Aufhebungsanspruch zur Seite steht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

15

Nach § 240 Abs. 1 AO ist, wenn eine Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet war, für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des abgerundeten rückständigen Abgabenbetrages zu entrichten.

16

Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass der Anschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 18.12.1997 - auch ohne der Frage weiter nachzugehen, ob der Beklagte zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt über eine wirksame Abgabensatzung verfügte - wirksam war (vgl. nun OVG LSA, Urt. v. 19.09.2013, 4 L 150/13). Auch dürfte der Umstand, dass der Bescheid vom 18.12.1997 keine Regelung zur Fälligkeit enthält, deshalb nicht gegen die Berechtigung zur Erhebung von Säumniszuschlägen sprechen, weil die Fälligkeit einer Abgabe ohne Angabe einer Zahlungsfrist im Abgabenbescheid spätestens mit der Festsetzung der Abgabe eintritt (§§ 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA, 220 Abs. 2 Satz 2 AO; vgl. OVG LSA, Urt. v. 30.05.2012, 4 L 228/11, juris).

17

a) Gleichwohl liegen die Voraussetzungen für die Erhebung von Säumniszuschlägen hier nicht vor. Denn knüpft das kraft Gesetzes bewirkte Entstehen von Säumniszuschlägen seinem Wortlaut nach an die Abgabe an, so muss diese innerhalb des Zeitraumes, für die die Säumniszuschläge erhoben werden, auch (fort-)bestehen. Vorliegend war die mit Bescheid vom 18.12.1997 geltend gemachte Abgabe, mag diese mangels wirksamen Satzungsrechts (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA) auch nur vermeintlich bestanden haben, jedoch in dem hier maßgeblichen Säumniszuschlagszeitraum (04.03.2003 bis 02.12.2007) bereits erloschen.

18

Nach §§ 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA, 228 Satz 1 AO unterliegen Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Zahlungsverjährung betrifft anders als die Festsetzungsverjährung die Verjährung des festgesetzten, auf Zahlung gerichteten Anspruchs (Rüsken in: Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 9. Aufl., § 228 Rn. 1), weshalb allein in diesem Sinne der von § 228 Satz 1 AO verwendete Begriff „Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis“ zu verstehen ist. Aus diesem Grunde können auch Ansprüche aus - nur formellen - Beitragsbescheiden, denen z. B. mangels wirksamen Abgabensatzungsrechts gerade kein materielles Abgabenschuldverhältnis zugrunde liegt, der Zahlungsverjährung mit der Folge unterworfen sein, dass der daraus resultierende Anspruch erlöschen kann (§ 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA, 232 AO; so auch SächsOVG, Urt. v. 25.07.2012, 5 A 336/10, juris).

19

Dem steht auch nicht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 30.05.2012, a. a. O.) entgegen. Zwar hat das OVG LSA - ungeachtet der im Einzelnen angeführten Gründe - den Begriff „Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis“ im Ergebnis vom Bestehen eines materiellen Beitragsschuldverhältnisses in Abhängigkeit gebracht. Daraus hat es mit dem erkennenden Gericht (vgl. u. a. Urt. v. 03.08.2011, 9 A 292/08 MD sowie v. 15.12.2011, 9 A 272/10 MD) zu Recht geschlussfolgert, dass formelle Abgabenbescheide mangels ihrer Rechtsbezogenheit auf den (materiellen) „Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis“ gar nicht geeignet sein können, einen erst zeitlich nachfolgend entstehenden materiellen Beitragsanspruch zum Erlöschen zu bringen, weshalb die Regelungen über die Zahlungsverjährung dem nachfolgenden - nämlich nach Inkrafttreten einer wirksamen Satzung (zum zeitlichen Aspekt nun BVerfG, B. v. 05.03.2013, BvR 2457/08, juris) - Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nicht entgegen stehen. Nicht zu entscheiden hatte das OVG LSA hingegen die hier allein beachtliche Frage nach der Zahlungsverjährungsfähigkeit es nur formellen Abgabenbescheides. Dass sich die Ausführungen des OVG LSA in der vorstehend zitierten Entscheidung allein auf die dort zu entscheidende Frage bezogen, ergibt sich auch aus der erst jüngst auf die Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 11.04.2013 (9 A 158/11 MD) im Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffs der „Fälligkeit“ in §§ 220 und 240 AO ergangene Entscheidung des OVG LSA (Urt. v. 19.09.2013, a. a. O.), in der dieser Aspekt ausdrücklich hervorgehoben wird.

20

Die an den (konkreten) Beitragsbescheid anknüpfende Anspruchsbezogenheit der Zahlungsverjährung ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass § 232 AO trotz der Regelung in § 47 AO die Wirkung der Zahlungsverjährung (nochmals) ausdrücklich regelt. Dies lässt sich nur so erklären, dass § 47 AO das Erlöschen des (materiellen) „Anspruchs aus dem Abgabenschuldverhältnis“ und § 232 AO darüber hinaus auch das Erlöschen des der Zahlungsverjährung unterliegenden konkreten, nämlich festgesetzten Abgabenanspruchs ausdrücklich bestimmt.

21

Die mithin auch für den Bescheid des Beklagten vom 18.12.1997 geltende Zahlungsverjährung (§§ 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA, 228 und 229 AO) trat mit Ablauf des 31.12.2002 ein. Insofern ist davon auszugehen, dass der Bescheid vom 18.12.1997 der Klägerin noch im Jahre 1997 zugegangen ist, weshalb die Zahlungsverjährung aufgrund der mit dem Bescheid bewirkten Fälligkeit des Beitrages (siehe oben) am 01.01.1998 (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO) zu laufen begann. Der Eintritt der Zahlungsverjährung mit Ablauf des 31.12.2002 ist auch nicht durch Unterbrechung der Verjährung hinausgeschoben worden. Zwar kann die Unterbrechung der Verjährung u. a. durch eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs - die anderen Alternativen sind hier ersichtlich nicht einschlägig - bewirkt werden (§ 231 Abs. 1 Satz 1 AO). Insoweit liegt dem Gericht zwar ein Ausdruck aus dem Datenverarbeitungssystem des Beklagten vom 23.04.1998 vor, der im Zusammenhang mit der nachweislich der Klägerin am 17.01.2003 zugegangenen Mahnung vom 14.01.2003 für den hier maßgeblichen Säumniszuschlagszeitraum (04.03.2003 bis 20.12.2007) deshalb nicht zum Eintritt der Zahlungsverjährung des mit Bescheid vom 18.12.1997 geltend gemachten Anspruchs geführt hätte, weil dann wegen § 231 Abs. 3 AO zunächst ab dem 01.01.1999 und sodann ab dem 01.01.2004 jeweils (erneut) eine fünfjährige Zahlungsverjährungsfrist, mithin bis zum 31.12.2008, bestanden hätte. Davon kann jedoch deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Klägerin den Zugang der Mahnung vom 23.04.1998 bestreitet und der Beklagte diesen nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) belegen kann; die Mahnung vom 14.01.2013 war sodann verspätet.

22

b) Eine die Zahlungsverjährung unterbrechende Wirkung entfaltet jedoch nur eine solche Mahnung, die dem Schuldner zugegangen ist (VG Magdeburg, Urt. v. 28.03.2013, 9 A 118/12 MD, n. v.). Ob dies der Fall ist, kann an den für Verwaltungsakte geltenden Regelungen beurteilt werden, obwohl es sich bei Mahnungen nicht um Verwaltungsakte handelt (vgl. Brockemeyer in: Klein, Abgabenordnung, 9. Aufl., § 118 Rn. 7 m. w. N), da der Sinn und Zweck des Zuganges eines Mahnung demjenigen der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes entspricht. Nach §§ 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG LSA, 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Diese gesetzliche Zugangsvermutung ist Ausdruck einer für den Regelfall bestehenden, auf der allgemeinen Erfahrung des täglichen Lebens beruhenden Annahme, dass eine gewöhnliche Postsendung den Empfänger binnen weniger Tage erreicht (so u. a. OVG Lüneburg, B. v. 03.08.2012, 12 LA 180/11, juris). Diese gesetzliche Bekanntgabevermutung greift jedoch u. a. dann nicht ein, wenn der schriftliche Verwaltungsakt nicht zugegangen ist, wobei von einem Nichtzugang dann auszugehen ist, wenn Zweifel (§ 122 Abs. 2 letzter Halbsatz AO) daran bestehen. Wann Zweifel im Sinne der Vorschrift bestehen, ist eine Frage des Einzelfalles und wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (vgl. dazu Sächs. OVG, Urt. v. 26.03.2003, 5 B 638/02; v. 12.05.2010, 5 A 203/08; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.11.1984, 11 S 2099/81; OVG Rheinland-Pfalz., Urt. v. 10.10.1997, 2 A 13324/96; OVG LSA, B. v. 21.01.2009, 4 M 355/08, alle juris; Brockmeyer, a. a. O., § 122 Rn. 53 m. w. N..). Bestehen diese Zweifel, hat die Behörde den Zugang nachzuweisen. Gelingt ihr dies zur Überzeugung des Gerichts, kann sie mithin die Zweifel am Zugang ausräumen, gilt (wieder) die Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO.

23

Ein der Anwendung der Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO entgegenstehender Zweifel wird vor dem Hintergrund des Wortlaut und orientierend am Sinn und Zweck der Vorschrift nach Auffassung des Gerichts bereits dadurch ausgelöst, dass der Adressat des Verwaltungsaktes den Zugang des von der Behörde zur Post aufgegebenen Schriftstückes bestreitet. Denn mit der Formulierung „im Zweifel“ knüpft die Norm allein an die vom 1. Halbsatz unterstellte Zugangsvermutung im Regelfall an und nimmt sie davon aus. Denn bei dem Nichterhalt des Abgabenbescheides handelt es sich um eine so genannte negative Tatsache, die ihrerseits eines Beweises durch den Empfänger nicht zugänglich ist (vgl. dazu zusammenfassend: VG Magdeburg, Urt. v. 18.05.2009, 9 A 56/09 MD n. v. und v. 02.01.2012, 9 A 58/10 MD, jeweils m. w. N., juris). Aus diesem Grunde reicht „schlichtes“ Bestreiten des Zuganges aus, um einen außerhalb der Regelvermutung liegenden, weil zweifelbehafteten Bekanntgabevorgang auszulösen, für den die Behörde die Darlegungs- und Beweislast trägt. Die Behörde wird durch eine solche Auslegung der Vorschrift auch nicht übervorteilt. Denn sie kann durch die Verwendung bestimmter förmlicher Bekanntgabeformen den Zugang des Bescheides und dessen Nachweis sicherstellen. Daher ist es nur billig und gerecht, die Nachweispflicht des Zugangs nicht dem Empfänger aufzubürden und Zweifel an der Bekanntgabe bereits dann anzunehmen, wenn der Empfänger dies behauptet (VG Magdeburg, Urt. v. 02.01.2012, a. a. O.).

24

Da es erwiesen ist und auch der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass es auch unter normalen Postverhältnissen immer wieder vorkommt, dass abgesandte Briefe den Empfänger nicht erreichen, kann die Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO auch nicht nach den Regelungen des Anscheinsbeweises geführt werden (BFH, Urt. v. 14.03.1989, VII R 75/85; juris).

25

Hat der Abgabepflichtige bestritten, den Bescheid erhalten zu haben, muss die Behörde bzw. das Gericht den Sachverhalt unter Berücksichtigung dieses Vorbringens erschöpfend aufklären und die festgestellten oder unstreitigen Umstände im Wege freier Beweiswürdigung gegeneinander abwägen, um festzustellen, ob die Zugangsvermutung erschüttert ist. Dabei kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles an. Dem Kläger obliegen jedoch erst dann über das „einfache“ Bestreiten hinausgehende besondere Darlegungslasten, wenn Umstände festgestellt werden können, die in seiner Sphäre liegen (vgl. OVG LSA, B. v. 21.01.2009, a. a. O. sowie v. 27.10.2006, 4 M 344/06, beide juris).

26

Ungeachtet dessen muss die Behörde jedoch zunächst einmal dem Gericht darüber Gewissheit vermitteln, dass überhaupt eine Aufgabe der Sendung zur Post erfolgt ist (SächsOVG, Urt. v. 22.12.2010, 5 A 173/08, juris). Ist dies - wie hier - nicht der Fall, können an den Vortrag des Klägers keine weitergehenden Anforderungen gestellt werden; dies würde zu einer Umkehr der von § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gesetzlich bestimmten Darlegungs- und Beweislast führen, zumal die Behörde für die ausschließlich in ihrer Sphäre liegenden Umstände der Aufgabe zur Post darlegungspflichtig ist (Brockemeyer, a. a. O., § 122 Rn 50 ff.).

27

Vorliegend liegt dem Gericht ausschließlich ein Auszug aus dem Datensystem des Beklagten vor, der weder Rückschlüsse darauf zulässt, dass dieser Datensatz das „System“ jemals verlassen hat noch der verarbeitete Datensatz (Schriftstück) zur Post gelangt ist. Insoweit verkennt das Gericht nicht, dass eine Behörde der ihr diesbezüglich obliegenden Darlegungs- und Beweislast deshalb nur in den allerwenigsten Fällen gerecht werden kann, weil eine Mahnung nicht kraft Gesetzes zugestellt werden muss, noch verlangt werden kann, dass über den „Werdegang“ eines Schriftstück vom Zeitpunkt seiner Erstellung bis zu seiner Aufgabe zur Post akribisch „Buch“ geführt werden muss. Zu verlangen sein dürfte jedoch zumindest, dass sich das zur Post aufgegebene Schriftstück, mithin die verschriftlichte Datei, bei der Akte befindet und sich aus der Akte die Aufgabe des Schriftstückes zur Post ergibt. Davon ist z. B. dann auszugehen, wenn dies in der Akte von demjenigen vermerkt ist, der behördenintern mit der Aufgabe der Übergabe der Schriftstücke an die Post betraut ist. Dass zwar auch in diesem Zusammenhang Unregelmäßigkeiten (Verlust etc.) nicht auszuschließen sind, macht ein Verlangen nach diesem Mindestmaß an Dokumentation aus der Sicht des Gerichts nicht entbehrlich. Dass allein der Ausdruck aus dem Datensystem nicht geeignet sein kann, die Aufgabe zur Post zu belegen, musste sich vorliegend auch dem Beklagten aufdrängen. Dies insbesondere in Ansehung des Umstandes, dass er zugleich eine schriftliche Mahnung vom 14.01.2003 vorgelegt hat, die zudem der Klägerin zugestellt wurde.

28

Aus diesen Gründen kann das Gericht hier nicht von einem Zugang der „Mahnung 1998“ ausgehen, weshalb für die mit Bescheid vom 17.12.1997 festgesetzte Abgabe mit Ablauf des 31.12.2002 Zahlungsverjährung eingetreten war, mithin die Abgabe in dem hier maßgeblichen Säumniszuschlagszeitraum gar nicht mehr bestand.

II.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

30

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden

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Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ans

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(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten d

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Abgabenordnung - AO 1977 | § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist


Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

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(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Ä

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(1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze. (2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig,

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Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 19. Sept. 2013 - 4 L 150/13

bei uns veröffentlicht am 19.09.2013

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch um die Säumniszuschläge zu einem Anschlussbeitrag. 2 Mit Bescheid vom 13. Dezember 2002 setzte der Beklagte für das Grundstück des Klägers einen Anschlussbeitrag in Höhe vo

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch um die Säumniszuschläge zu einem Anschlussbeitrag.

2

Mit Bescheid vom 13. Dezember 2002 setzte der Beklagte für das Grundstück des Klägers einen Anschlussbeitrag in Höhe von 4.638,29 € fest. Der Beitrag werde gem. § 11 der Herstellungsbeitragssatzung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Zahlungstermin sei der 15. Januar 2003.

3

Mit Bescheid vom 22. Oktober 2008 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom 16. Januar 2003 bis 15. November 2008 Säumniszuschläge in Höhe von 3.220,- € fest.

4

Nach erfolgloser Durchführung der Widerspruchsverfahren hat der Kläger am 1. Juni 2011 fristgerecht beim Verwaltungsgericht Magdeburg gegen beide Bescheide Anfechtungsklage erhoben.

5

Das Gericht hat den Beitragsbescheid des Beklagten aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Sämtliche bisher erlassenen Beitragssatzungen des Beklagten seien nichtig, so dass der Beitragsbescheid rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Die Erhebung der Säumniszuschläge sei dagegen rechtmäßig. Ausreichend nach § 240 Abs. 1 AO sei, dass der die Säumniszuschläge begründende Beitragsbescheid des Beklagten wirksam sei. Die so wirksam festgesetzte Beitragsforderung sei am 16. Januar 2003 fällig gewesen. Ungeachtet der Wirksamkeit der Abgabensatzung, in der Regelungen über die Fälligkeit enthalten seien, trete die Fälligkeit jedenfalls mit dem Ablauf der Zahlungsfrist ein, die in dem Abgabenbescheid enthalten sei.

6

Der Kläger macht zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung geltend, das angegriffene Urteil stehe im Widerspruch zu der Entscheidung des erkennenden Senats vom 30. Mai 2012 (- 4 L 228/11 -). Danach bestehe die Fälligkeit eines Beitragsanspruches erst dann, wenn eine wirksame Satzungsgrundlage vorliege. Da der Beklagte unstreitig über keine wirksame Satzung verfüge, habe die Fälligkeit des Anschlussbeitrages nach dieser Entscheidung nicht eintreten können. Die Fälligkeit des Beitrages sei aber Voraussetzung für die Festsetzung von Säumniszuschlägen.

7

Hinzu komme, dass der ursprüngliche Beitragsbescheid hinsichtlich der Fälligkeit auf § 11 der Beitragssatzung verweise. Es sei davon auszugehen, dass die Beitragssatzung gesamtnichtig sei, da der Beklagte bei Erkennen der vom Verwaltungsgericht festgestellten Rechtswidrigkeit der Satzungsregelungen überhaupt keine Satzung beschlossen hätte. Verweise aber die Fälligkeitsregelung auf eine insgesamt unwirksame Satzungsregelung, so führe dies dazu, dass die Fälligkeit nicht definiert worden sei.

8

Der Kläger beantragt,

9

das auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - abzuändern und auch den Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2011 aufzuheben.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Er trägt vor, die Entscheidung des Senats vom 30. Mai 2012 befasse sich mit der Frage des Beginns einer Verjährungsfrist und nicht mit Säumniszuschlägen. Bei dem in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO genannten „Fälligkeitszeitpunkt“ handele es sich um jenen, der sich auf die sich aus dem betreffenden Abgabenbescheid ergebende materiell-rechtliche Beitragsforderung beziehe. Zutreffend habe sich das Verwaltungsgericht auf die Rechtsprechung und Kommentierung bezogen, nach der dieser Begriff in dem Sinne auszulegen sei, dass dafür allein der (wirksame) Erlass eines Beitragsbescheides genüge. Diese Auffassung entspreche dem Wesen des Säumniszuschlags, der auch nach Auffassung des Senats als Druckmittel eigener Art den Abgabenpflichtigen zur Zahlung der Abgabe unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit anhalten solle. Zudem ergebe sich aus § 240 Abs. 1 Satz 4 AO, dass der Grundsatz der Akzessorietät hinsichtlich der Abgabenforderung und der Säumniszuschläge gerade durchbrochen werde.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

15

Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Beklagte gegenüber dem Kläger Säumniszuschläge verbindlich festgesetzt. Es kann offen bleiben, ob es sich dabei um einen Feststellungsbescheid, um ein zur isolierten Vollstreckung der Säumniszuschläge notwendiges Leistungsgebot (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KAG LSA i.V.m. § 254 Abs. 2 Satz 1 AO) oder schon um einen bei Streit zu erlassenden Abrechnungsbescheid i.S.d. § 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA i.V.m. § 218 Abs. 2 Satz 1 AO (vgl. dazu BFH, Beschl. v. 12. August 1999 - VII R 92/98 -, zit. nach JURIS) handelt. Die Festsetzung ist jedenfalls nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO für das Entstehen von Säumniszuschlägen erfüllt sind.

16

Wird eine Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist gem. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Abgabebetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Der Kläger hat den in dem Beitragsbescheid vom 13. Dezember 2002 festgesetzten Anschlussbeitrag, zu dem in dem Bescheid selbst ein Fälligkeitstermin genannt worden ist, unstreitig bis November 2008 nicht gezahlt. Der Beitrag war auch weder gestundet worden noch lag eine Aussetzung der Vollziehung vor, so dass der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt säumig war.

17

Dass der Beitragsbescheid - wie es das Verwaltungsgericht rechtskräftig entschieden hat - wegen fehlender Satzungsgrundlage von Anfang an rechtswidrig war, hat nach § 240 Abs. 1 Satz 4 AO keine Auswirkungen. Wird die Festsetzung eines Beitrags nachträglich aufgehoben oder geändert, so bleiben danach die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt. Durch diese Regelung wird in nicht zu beanstandender Weise der Grundsatz der Akzessorietät, nach dem Säumniszuschläge grundsätzlich vom Bestehen der ihnen zu Grunde liegenden Abgabenschuld abhängig sind, durchbrochen. Mit ihr hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Abgabenfestsetzung später als unrechtmäßig erweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. Mai 1995 - 8 B 50/95 -; VGH Bayern, Beschl. v. 27. September 2012 - 6 ZB 10.1083 -, jeweils zit. nach JURIS m.w.N.). Der Fälligkeitstag im Sinn von § 240 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AO ist deshalb grundsätzlich allein „formell“ nach dem im Abgabenbescheid angegebenen Fälligkeitstermin zu bestimmen, ab dem der Bescheid gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vorläufig) vollziehbar wird. Es kommt nicht darauf an, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Abgabenforderung materiell-rechtlich besteht und insoweit „fällig“ sein kann (VGH Bayern, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - 23 ZB 06.1763 -; OVG Saarland, Beschl. v. 1. März 2000 - 1 Q 9/00 -; VG Leipzig, Urt. v. 9. Dezember 2002 - 6 K 1630/00 -, jeweils zit. nach JURIS; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 12 Rdnr. 76; Thiem/Böttcher, KAG SH, § 11 Rdnr. 281i; vgl. auch VGH Bayern, Beschl. v. 27. September 2012, a.a.O.; VGH Hessen, Urt. v. 18. Mai 1988 - 5 UE 2212/84 - jeweils zu Erschließungsbeiträgen; vgl. weiter BVerwG, Urt. v. 8. Juli 1998 - 8 C 31/96 -, zit. nach JURIS zu Gewerbesteuern). Nur diese Auslegung entspricht der Systematik des § 240 AO und dem Sinn und Zweck der Erhebung von Säumniszuschlägen, die in erster Linie ein Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung der zu zahlenden Abgaben sind (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse v. 7. November 2008 - 4 L 240/07 - und v. 5. Juli 2006 - 4 M 272/06 -, jeweils zit. nach JURIS).

18

Die Härte, die sich aus der Bestimmung des § 240 Abs. 1 Satz 4 AO für den Schuldner ergibt, der mit Erfolg die Änderung eines rechtswidrigen Abgabenbescheids erreicht, kann vermieden werden, wenn er die Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde (§ 80 Abs. 4 VwGO) erlangt oder gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen den Ausgangsbescheid (§ 80 Abs. 5 VwGO) erwirkt. Für die Zeit der Aussetzung der Vollziehung schuldet der Abgabenpflichtige gem. § 237 Abs. 1 AO keine Säumniszuschläge, sondern Aussetzungszinsen, falls der Rechtsbehelf endgültig keinen Erfolg hat. Zudem sind verwirkte Säumniszuschläge nach ganz herrschender Auffassung zu erlassen (§ 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA i.V.m. § 227 AO), falls das Rechtsmittel gegen die Abgabenfestsetzung Erfolg hatte und der Schuldner gegenüber der abgabenerhebenden Körperschaft alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 4 VwGO) des Abgabenbescheids zu erreichen, und diese, obwohl an sich möglich und geboten, von der abgabenerhebenden Körperschaft abgelehnt wurde (vgl. BFH, Urt. v. 20. Mai 2010 - V R 42.08 -, zit. nach JURIS m.w.N.; VGH Bayern, Beschl. v. 27. September 2012 - 6 ZB 10.1083 -, a.a.O.).

19

Eine Divergenz zu der Entscheidung des erkennenden Senats vom 30. Mai 2012 (- 4 L 228/11 -, zit. nach JURIS) besteht im Gegensatz zur Auffassung des Klägers nicht. In der Entscheidung wurde geprüft, ob bei einer nichtigen Beitragssatzung durch den Erlass eines bestandskräftig gewordenen Bescheides der Beitragsanspruch aus dem Abgabeschuldverhältnis i.S.d. § 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA i.V.m. 220 AO fällig wurde und nach § 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA i.V.m. §§ 228, 229 AO einer die erneute Beitragserhebung hemmenden Zahlungsverjährung unterlag. Der Fälligkeitstag i.S.d. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO richtet sich aber - wie sich auch schon aus der unterschiedlichen Begrifflichkeit ergibt - auf Grund der abweichenden Zielsetzung des § 240 AO nicht auf die Fälligkeit i.S.d. § 220 AO, an die andere Rechtsfolgen (u.a. der Eintritt der Zahlungsverjährung nach den §§ 228, 229 AO) geknüpft sind.

20

Soweit der Kläger geltend macht, der Beitragsbescheid habe auf eine nichtige Fälligkeitsregelung verwiesen, hat er ebenfalls keinen Erfolg. Dass keine ausreichende satzungsrechtliche Fälligkeitsregelung i.S.d. § 220 Abs. 1 AO i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA vorlag, hat für den Fälligkeitstag nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO keine Bedeutung. Ausreichend ist, dass in dem Beitragsbescheid die Zahlung des Beitrages zeitlich bestimmt gefordert und damit formell ein Fälligkeitstag bestimmt worden ist.

21

Gegen die Berechnung der Säumniszuschläge hat der Kläger keine Einwendungen erhoben; Fehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

23

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

24

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.


Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

(1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze.

(2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig, es sei denn, dass in einem nach § 254 erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist. Ergibt sich der Anspruch in den Fällen des Satzes 1 aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, so tritt die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein.

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.

(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich. Wird die Festsetzung oder Anmeldung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so beginnt die Verjährung des gesamten Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.

(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung nachgeholt worden ist, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.

(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch

1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub,
2.
Sicherheitsleistung,
3.
eine Vollstreckungsmaßnahme,
4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren,
5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und
8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
§ 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme,
2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit,
3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung,
4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens,
5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
Wird gegen die Finanzbehörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.

(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.