Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 17. März 2016 - 5 B 613/15
Gericht
Gründe
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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig und begründet.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 ZPO muss ein Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft machen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
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Der Antragstellerin steht ein Anordnungsgrund für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite.
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Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 – juris Rn. 27). Die mit dem Eilantrag angegriffene Übertragung des Dienstpostens auf einen Mitbewerber kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, so dass der Antragstellerin auch nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht (BVerwG, Beschluss vom 27.09.2011 – 2 VR 3.11 – juris Rn. 19). Denn der Text der Ausschreibung nimmt ausschließlich die Vergabe eines Dienstpostens Bezug. Auch im Vermerk des Antragsgegners vom 05.10.2015 heißt es ausdrücklich, dass mit der Übertragung des Dienstpostens eine Beförderung noch nicht verbunden sei.
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Die vom Antragsgegner getroffene Entscheidung, den Dienstposten nicht mit der Antragstellerin zu besetzen, vermag deren Rechtsstellung aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamtes der Besoldungsgruppe A 14 LBesO trifft. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird. Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1/13 – juris Rn. 14 ff.). Der vom Antragsgegner ausgeschriebene und mit der Besoldungsgruppe A 14 bewertete Dienstposten eines Referenten / einer Referentin im Referat 12 stellt für die Antragstellerin und den Beigeladenen, die beide ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 bekleiden, einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 22 Abs. 2 Nr. 3 LBG LSA).
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Auch der nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch liegt vor.
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Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach hat jeder Bewerber um ein öffentliches Amt einen Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dieser Anspruch ist dann verletzt, wenn die für den Bewerber nachteilige Auswahlentscheidung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer fehlerhaften Ausübung von Ermessens- oder Beurteilungsspielräumen beruht (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 09.07.2002 – 2 BvQ 25/02 – juris; Beschluss vom 24.09.2002 – 2 BvR 857/02 – juris; BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 – 2 C 14.02 – juris). Ein unterlegener Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002, a. a. O.).
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Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art 19 Abs. 4 GG auch die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (ständige Rechtsprechung, siehe etwa BVerfG, Beschluss vom 25.11.2015 – 2 BvR 1461/15 – juris m.w.N.; OVG LSA, Beschluss vom 06.03.2015 – 1 M 2/15 – juris m.w.N.).
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Die aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bindungen für den Entscheidungsspielraum des Dienstherrn entfalten ihrer Wirkung vor allem bei der abschließenden Personalauswahl selbst. Ihr vorgelagert ist die grundsätzliche Entscheidung des Dienstherrn, welcher Personenkreis für die Stellenbesetzung überhaupt angesprochen werden soll. Auch diese Entscheidung darf den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht zuwiderlaufen, wird notwendigerweise aber auch von organisatorischen, personalwirtschaftlichen und personalpolitischen Erwägungen des Dienstherrn wesentlich mit beeinflusst. Ebenso wie er frei entscheiden können muss, ob er eine Stelle überhaupt besetzt, muss ihm ein weitgefasster Spielraum zugebilligt werden, welchen Personenkreis er für die Stellenbesetzung in Betracht zieht.
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Dieser durch das Bundesverwaltungsgericht als „Organisationsgrundentscheidung“ bezeichnete Verfahrensschritt (siehe hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.03.2010 – 1 WB 37/09 – juris Rn. 26) ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Die öffentliche Verwaltung ist im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit nicht gehindert, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt aufgrund sachlicher Erwägungen einzuengen (BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007 – 2 BvR 2494/06 – juris). Derartige sachliche Gründe können etwa gegeben sein, bei dem Ausschluss von Beamten anderer Länder aus einem Auswahlverfahren (so BVerfG, Beschluss vom 11.11.1999 - 2 BvR 1992/99 - juris) in Bezug auf die in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Verpflichtung der Bundesländer zur gegenseitigen Rücksichtnahme (BVerfG, Beschluss vom 28.06.2005 – 1 BvR 1506/04 – juris Rn. 18) oder bei der Beschränkung eines Bewerberfeldes auf die landeseigenen Proberichter in Bezug auf die verfassungsrechtlich verankerte Unabhängigkeit der Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007 – 2 BvR 2494/06 – juris Rn. 11). Ebenso vermögen Haushaltszwänge eine Beschränkung des Bewerberkreises auf Inhaber von Planstellen des jeweiligen Dienstherrn zu rechtfertigen (OVG LSA, Beschluss vom 01.02.2016 – 1 M 204/15; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2001 – 1 B 670/01 – juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 29.12.2005 – 1 Bs 260/05 – juris m.w.N.). Eine sachgerechte Einschränkung des Kreises der zu berücksichtigenden Bewerber kann auch dahingehend vorgenommen werden, dass ausschließlich in der Landesverwaltung des Landes (aktiv) tätige Bedienstete in die Auswahlentscheidung einbezogen werden sollen (OVG LSA, Beschluss vom 13.02.2007 – 1 M 22/07 – juris).
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Im Unterschied zur eigentlichen Auswahlentscheidung unterliegt die Organisationsgrundentscheidung nicht unmittelbar der Dokumentationspflicht, die die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG hergeleitet hat (BVerwG, Beschluss vom 25.03.2010 – 1 WB 37/09 – juris). Gleichwohl ist unter dem Blickwinkel der „verfahrensbegleitenden Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG“ auch für die Organisationsgrundentscheidung ein Nachweis zu fordern, der verhindert, dass die Grundlagen der Auswahlentscheidung nachträglich zulasten einzelner Bewerber verändert werden; denn mit der Festlegung des Modells, nach dem die Auswahl erfolgen soll, wird zugleich eine (Vor-)Entscheidung über den Auswahlmaßstab getroffen. Allerdings dürfen die Anforderungen an die diesbezügliche Dokumentation nicht überspannt werden. Ein Nachweis muss deshalb grundsätzlich auch in anderer Form, wie zum Beispiel durch einen entsprechenden Vermerk in den Akten des Auswahlverfahrens, geführt werden können, solange er die Funktion, eine nachträgliche Veränderung der Auswahlgrundlagen zu verhindern, erfüllt (BVerwG, Beschluss vom 25.03.2010 – 1 WB 37/09 – juris).
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Diesen Grundsätzen wird die vorliegend getroffene Organisationsgrundentscheidung nicht gerecht.
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Der Antragsgegner hat mit am 06.10.2015 im Intranet der Landtagsverwaltung veröffentlichter Bekanntmachung eine „Funktionsausschreibung (nur für Beamtinnen und Beamte der Verwaltung des Landtages von Sachsen-Anhalt)“ vorgenommen und hierbei u.a. festgeschrieben, dass der Dienstposteninhaber „infolge der im Referat 12 vorhandenen personellen Gegebenheiten zwingend über vertiefte, anwendungsbereite Kenntnisse insbesondere im Tarif- und Beamtenrecht sowie im Besoldungs-, Personalvertretungs-, Haushalts- und Sozialversicherungsrecht verfügen“ müsse. Weiter heißt es, dass „aufgrund dieser Anforderungen“ beabsichtigt sei, dem Beigeladenen den Dienstposten zu übertragen; andere Beamtinnen und Beamten könnten sich ebenfalls bewerben. Hintergrund dieser Ausschreibung war ausweislich eines Vermerks des Antragsgegners vom 05.10.2015 die „derzeitige Personalsituation im Referat – ein Sachbearbeiter und eine seit 01.04.2015 hier tätige Mitarbeiterin – sowie die noch nicht vollzogene Neubesetzung der Referatsleiterstelle“, wobei „auch unter Berücksichtigung der anstehenden Aufgaben zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit“ nur der Beigeladene für die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens in Betracht komme. Es sei „in der derzeitigen konkreten Situation schlechterdings nicht möglich, einen Beschäftigten ohne die in einem Personalreferat erforderlichen spezifischen Kenntnisse mit dieser Aufgabe zu betrauen“. Aus diesen Gründen soll – so der Antragsgegner im Vermerk vom 05.10.2015 weiter – für die Besetzung der Referentenstelle eine „Funktionsausschreibung“ erfolgen.
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Auf die entsprechende Ausschreibung hat sich die Antragstellerin beworben. Mit Schreiben vom 05.11.2015 teilte ihr der Antragsgegner mit, dass ihre Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne, da sich die Ausschreibung ausdrücklich nur an Beamte der Verwaltung des Landtages von Sachsen-Anhalt gerichtet habe. Bei der Landtagsverwaltung handele es sich um eine oberste Landesbehörde. Hiervon zu unterscheiden sei der Bereich, in dem die Antragstellerin beschäftigt sei. Diese sei nämlich in der Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz tätig. Zwar sei diese Geschäftsstelle beim Präsidenten des Landtages eingerichtet. Gleichwohl handele es sich um zwei voneinander unabhängige Behörden.
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Im gerichtlichen Eilverfahren hat der Antragsgegner mit Stellungnahme vom 04.02.2016 ausgeführt, es entspreche seiner Verwaltungspraxis, vakante Stellen möglichst hausintern auszuschreiben. Den ca. 120 Mitarbeitern der Landtagsverwaltung solle im Rahmen der Personalentwicklung die Möglichkeit von Beförderungen eröffnet werden. Der Antragsgegner orientiere sich damit an den Kabinettsbeschlüssen anderer Ressorts. Es sei allgemein anerkannt, dass „ministerieninterne“ Stellenausschreibungen vorgenommen werden können. Die grundsätzliche Beschränkung des Bewerberkreises auf das eigene Ressort ergebe sich aus dem Ressortprinzip. Diese Befugnis stehe auch dem Präsidenten des Antragsgegners zu. In der Landtagsverwaltung gebe es auch 15 Beamte, denen es möglich gewesen wäre, sich als Beförderungsbewerber auf die ausgeschriebene Stelle zu bewerben.
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Von der Einengung des Bewerberfeldes auf „Beamtinnen und Beamte der Verwaltung des Landtages von Sachsen-Anhalt“ ist die Antragstellerin betroffen, da sie in der Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz tätig ist und damit keine Beamtin der Verwaltung des Landtages von Sachsen-Anhalt ist (hierzu unter 1.). Weder der Vermerk des Antragsgegners vom 05.10.2015 noch dessen Stellungnahme vom 04.02.2016 vermag diese Einengung des Bewerberfeldes zu rechtfertigen. Mit dem Vermerk vom 05.10.2015 ist der Antragsgegner den aufgezeigten Dokumentationspflichten für die Einengung des Bewerberfeldes zwar in hinreichender Weise nachgekommen. Allerdings hat er hierbei keine sachlichen Gründe zu benennen vermocht (hierzu unter 2.). Was die nachträgliche Stellungnahme vom 04.02.2016 anbelangt, so mögen die dort benannten Gründe zwar grundsätzlich geeignet sein, die erfolgte Einschränkung des Bewerberfeldes zu rechtfertigen. Allerdings hat der Antragsgegner hierdurch die Grundlagen der zu treffenden Auswahlentscheidung nachträglich zulasten der Antragstellerin in einer Weise verändert, die den aufgezeigten Anforderungen an eine hinreichende Dokumentation der Organisationsgrundentscheidung nicht gerecht wird (hierzu unter 3.).
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1. Ob und in welchem Umfang durch den Text einer Ausschreibung eine Einschränkung des Bewerberfeldes erfolgt, muss durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden. Diese Auslegung ergibt vorliegend, dass die Antragstellerin nicht zum Adressatenkreis der erfolgten Ausschreibung gehört.
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Die Ausschreibung richtete sich vorliegend an die Beamtinnen und Beamte der „Verwaltung des Landtages“ von Sachsen-Anhalt. Mit der „Verwaltung des Landtages“ ist vorliegend „die Landtagsverwaltung“ i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt vom 19.04.2011 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.05.2014 (LTGO ST; GVBl. LSA 2014, 233) gemeint. Danach unterstützt die Landtagsverwaltung den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben. Zum Aufgabenkatalog der Landtagsverwaltung wird im Vorwort zum Einzelplan 01 des Haushaltsplans des Landes für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Landtag) ausgeführt: „Die Landtagsverwaltung unterstützt den Landtag und seinen Präsidenten, die Gremien des Parlaments sowie die Mitglieder des Landtages bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in organisatorischer, technischer und zum Teil auch in inhaltlicher Hinsicht. In diesem Rahmen wirkt sie insbesondere an der Vor-und Nachbereitung der Sitzungen des Landtages, des Ältestenrates und der Ausschüsse mit. Ferner unterstützt sie den Landtagspräsidenten bei der Vertretung des Landtages nach außen und bei seinen Verwaltungsaufgaben. Die Landtagsverwaltung ist nicht Teil der staatlichen Verwaltungsorganisation, hat aber den Rang und die Rechtsstellung einer obersten Landesbehörde.“
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Die Antragstellerin ist demgegenüber in der Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz tätig. Nach § 21 Abs. 3 Satz 1 des seit dem 31.07.2015 gültigen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt – DSG-LSA) wird die Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz zwar „beim Präsidenten des Landtages“ eingerichtet. Hierdurch wird sie aber nicht Teil der Landtagsverwaltung i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 LTGO ST. Die Geschäftsstelle wird lediglich „beim Präsidenten des Landtages“ und nicht etwa bei oder in der Landtagsverwaltung eingerichtet. Sie ist damit lediglich organisatorisch beim Präsidenten des Landtages angegliedert und nicht in die Landtagsverwaltung eingegliedert, was so letztlich auch zutreffend zu dem im Internet abrufbaren Organisationsplan der Landtagsverwaltung abgebildet ist. Danach besteht die Landtagsverwaltung aus der Abteilung 1 (Verwaltung) und der Abteilung 2 (Parlamentarische Dienste). Die organisatorische Anbindung des Landesbeauftragten für den Datenschutz (und seiner Geschäftsstelle) beim Präsidenten des Landtages wird durch eine gestrichelte Linie dargestellt. Auch das Vorwort zum Einzelplan 01 lässt eine inhaltliche Verknüpfung der Geschäftsstelle des Landesbeauftragten mit der Landtagsverwaltung nicht erkennen. Denn danach gliedert sich die Landtagsverwaltung (lediglich) „in zwei Abteilungen mit insgesamt 8 Referaten und den Gesetzgebungs-und Beratungsdienst“.
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Wäre die Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz als Teil der Landtagsverwaltung anzusehen, so hieße dies zudem, dass die Geschäftsstelle den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben unterstützt. Denn dies ist nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LTGO ST originärer Zweck der Landtagsverwaltung. Die Geschäftsstelle hat aber nicht die Aufgabe, den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben zu unterstützen. Sie dient vielmehr dem Landesbeauftragten für den Datenschutz. Ausweislich des im Internet abrufbaren Organisationsplans des Landesbeauftragten für den Datenschutz nimmt die Geschäftsstelle Haushalts- und Verwaltungsaufgaben wahr, fungiert als Vorzimmer des Landesbeauftragten, übernimmt Schreibdienste, verwaltet die Bibliothek und ist für die Registratur, die Kraftfahrer und den Botendienst im Bereich des Landesbeauftragten für den Datenschutz verantwortlich. Sie übernimmt damit Querschnittsaufgaben, die den übrigen Bereichen des Landesbeauftragten für den Datenschutz zugutekommen. Entsprechend heißt es auch im bereits zitierten Vorwort zum Einzelplan 01, dass sich der Landesbeauftragte für den Datenschutz „zur Erfüllung seiner Aufgaben“ einer Geschäftsstelle bedient.
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Neben der Ermittlung des Wortsinns einer Erklärung sind bei einer an § 133 BGB orientierten Auslegung in einem zweiten Auslegungsschritt auch die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Hierbei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner die Ausschreibung lediglich im Intranet der Landtagsverwaltung und gerade nicht im Bereich des Landesbeauftragten für den Datenschutz veröffentlich hat. Die Veröffentlichung einer Ausschreibung im Intranet eines bestimmten (behördeninternen) Bereiches lässt darauf schließen, dass sich die Ausschreibung gerade an die in diesem Bereich Beschäftigten richten soll.
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Ob es sich bei der Landtagsverwaltung auf der einen und beim Landesbeauftragten für den Datenschutz auf der anderen Seite um jeweils selbständige (oberste) Landesbehörden handelt, mag in diesem Zusammenhang dahinstehen (zur Landtagsverwaltung als oberste Landesbehörde siehe allerdings OVG NRW, Urteil vom 12.11.2003 – 6 A 404/02 – juris Rn. 69). Auf diese Rechtsfragen kommt zur Klärung der Frage, ob sich die Antragstellerin bei Berücksichtigung eines objektiven Empfängerhorizontes zum Adressatenkreis der erfolgten Ausschreibung zählen durfte, nicht entscheidungserheblich an. Gleiches gilt für den Hinweis der Antragstellerin auf das Bestehen gemeinsamer Interessenvertreter im Bereich des Antragsgegners sowie hinsichtlich des Umstandes, dass sich die Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz im Haushalt des Landes im Einzelplan des Landtages wiederfindet.
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2. Weder der Text der am 06.10.2015 erfolgten Ausschreibung noch der in den Akten befindliche Vermerk des Antragsgegners vom 05.10.2015 ist geeignet, die erfolgte Einengung des Bewerberfeldes zu rechtfertigen. Auch wenn die erforderliche Dokumentation der Organisationsgrundentscheidung hierdurch in hinreichender Weise erfolgt ist, so hat der Antragsgegner gleichwohl keine Umstände benannt, aus denen sich sachliche Gründe für die erfolgte Einschränkung des Bewerberfeldes ergeben könnten.
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Im Vermerk vom 05.10.2015 hat der Antragsgegner – wie dargelegt – im Wesentlichen auf die im Referat 12 vorhandenen personellen Gegebenheiten abgestellt, welche die zügige Besetzung des vakanten Dienstpostens mit einem bestimmten namentlichen bezeichneten Bewerber ermöglichen soll, der über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Von der erstmals mit Stellungnahme des Antragsgegners vom 04.02.2016 angesprochenen Verwaltungspraxis, wonach es üblich sei, dass vakante Stellen im Bereich des Antragsgegners möglichst hausintern ausgeschrieben werden sollen, ist im Vermerk vom 05.10.2015 keine Rede.
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Es mag dahinstehen, ob der Antragsgegner die eigentliche Auswahlentscheidung bereits dadurch in unzulässiger Weise vorweggenommen hat, dass er sowohl im Vermerk vom 05.10.2015 als auch im Text der Ausschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass beabsichtigt sei, dem Beigeladenen den Dienstposten zu übertragen, was dem Wesen einer an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Auswahlentscheidung grundsätzlich widerspricht. Jedenfalls ist für die Kammer nicht ersichtlich, weshalb ein Bewerber, der über die gewünschten Kenntnisse und Erfahrungen im Personalbereich verfügt, allerdings außerhalb der Landtagsverwaltung tätig ist, weniger geeignet für den zu besetzenden Referenten-Dienstposten sein sollte, als ein Bewerber, der derartige Erfahrungen im Bereich der Landtagsverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt gemacht hat. Dem Argument des Antragsgegners, der zu vergebende Dienstposten erfordere zwingend „vertiefte, anwendungsbereite Kenntnisse insbesondere im Tarif- und Beamtenrecht sowie im Besoldungs-, Personalvertretungs-, Haushalts- und Sozialversicherungsrecht“ vermag sich die Kammer deshalb nicht ohne weiteres anzuschließen. Auch Bewerber, die einzelne Stationen in anderen Bereichen der Landesverwaltung (ggf. auch beim Bund oder in anderen Ländern) absolviert haben, können über diese Kenntnisse verfügen. Dies gilt zumindest dann, wenn sie im Übrigen längere Zeit in Sachsen-Anhalt tätig waren. Damit werden Bewerber mit Erfahrungen aus anderen Bereichen der Landesverwaltung ohne sachlichen Grund gar nicht erst in den Blick genommen. Der Ausschluss der Antragstellerin aus dem Kreis der Bewerber kann insbesondere nicht durch die einschlägigen Erfahrungen der in dem Referat 12 tätigen Bediensteten gerechtfertigt werden. Denn mit dieser Begründung hätte der Antragsgegner auch alle sonstigen Beamtinnen und Beamte innerhalb seines Bereichs, die nicht mit Personalangelegenheiten befasst sind (Referate 11, 13, 21, 22, 23 und 24), aus dem Bewerberkreis ausschließen müssen. Überdies können etwaige Erfahrungen der Bewerber in personalrechtlichen Fragstellungen in die eigentliche Auswahlentscheidung einfließen.
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3. Auch die nachträgliche Stellungnahme des Antragsgegners vom 04.02.2016 ist im Ergebnis nicht geeignet, die erfolgte Einschränkung des Bewerberfeldes zu rechtfertigen. Dabei mag dahinstehen, ob die „Nachdokumentation“ einer Organisationsgrundentscheidung überhaupt zulässig ist. Es spricht viel dafür, dass die Dokumentation der Organisationsgrundentscheidung spätestens vor der eigentlichen Auswahlentscheidung zu erfolgen hat (in diese Richtung: BVerwG, Beschluss vom 27.10.2015 – 1 WB 56/14 – juris Rn. 28). Selbst wenn man – dem Rechtsgedanken des § 114 Satz 2 VwGO folgend – davon ausgeht, dass die sachlichen Gründe für die Einengung des Bewerberfeldes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch ergänzt werden können, so hat der Antragsgegner mit dem Austausch der Gründe für die Organisationsentscheidung in seiner Stellungnahme vom 04.02.2016 jedenfalls die Grundlagen der zu treffenden Auswahlentscheidung nachträglich zulasten der Antragstellerin in einer Weise verändert, die den aufgezeigten Anforderungen an eine hinreichende Dokumentation der Organisationsgrundentscheidung nicht gerecht wird.
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Der Hinweis des Antragsgegners auf eine bestehende Verwaltungspraxis, vakante Stellen möglichst hausintern auszuschreiben, vermag jedenfalls vor dem Hintergrund des Vermerks vom 05.10.2015 nicht zu überzeugen. Denn mit diesem Vermerk hat der Antragsgegner dokumentiert, dass es ihm nicht um die Personalentwicklung seiner 120 Mitarbeiter in der Landtagsverwaltung geht, sondern vorrangig um die Personalentwicklung des Beigeladenen. Der in der Stellungnahme des Antragsgegners vom 04.02.2016 erfolgte Hinweis auf das – auch in seinem Bereich – geltende Ressortprinzip vermag auch deshalb nicht vollends zu überzeugen, weil zum „Ressort“ des Antragsgegners auch der Bereich des Landesbeauftragten für den Datenschutz zählen dürfte. Zwar kann mit dem Ressortprinzip grundsätzlich auch eine Beschränkung der Ausschreibung auf Teilbereiche des eigenen Ressorts gerechtfertigt werden. Hierauf hat der Antragsgegner in seiner Stellungnahme vom 04.02.2016 aber nicht gesondert abgestellt. Vielmehr hat er ganz allgemein von einer Verwaltungspraxis gesprochen, wonach vakante Stellen „möglichst hausintern“ (also innerhalb des eigenen Ressorts) auszuschreiben seien. Im Ergebnis scheinen die mit Stellungnahme vom 04.02.2016 angeführten Gründe für die Einengung des Bewerberfeldes nur vorgeschoben, um die bereits geplante Besetzung des Dienstpostens mit dem Beigeladenen nachträglich rechtfertigen zu können.
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Fehlt es mithin am Vorliegen eines (hinreichend dokumentierten) sachlichen Grundes für die mit der Organisationsgrundentscheidung verbundenen Einengung des Bewerberfeldes, kommt es auf weitere Fragen zur Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens nicht mehr entscheidungserheblich an. Die Kammer merkt lediglich an, dass der Dienstherr nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Bestimmung des Anforderungsprofils an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet ist. Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfelds anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig‚ wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt‚ die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen‚ sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (BVerwG‚ Beschlüsse vom 19.12.2014 – 2 VR 1.14 – juris Rn. 20 ff. und vom 20.06.2013 – 2 VR 1.13 – BVerwGE 147, 20 Rn. 18 ff.). Was nicht zwingende, sondern lediglich „erwünschte“ Merkmale des Anforderungsprofils anbelangt, so können diese Merkmale bei im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern auf der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens als Grundlage der ausschärfenden Auswertung dienstlicher Beurteilungen dienen. Dies gilt auch dann, wenn es sich hierbei um dienstpostenbezogene Merkmale handelt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.10.2015 – OVG 7 S 34.15 – juris, unter Hinweis auf BVerwG‚ Beschluss vom 19.12.2014, a.a.O.).
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Was die durch die Antragstellerin in Bezug genommene Regelung in § 9 Satz 1 LBG LSA betrifft, wonach Bewerberinnen und Bewerber durch Stellenausschreibung zu ermitteln sind, so vermag die Antragstellerin hieraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn vorliegend hat der Antragsgegner die Stelle ausgeschrieben, wenn auch auf Grundlage eines (hier unzulässig) eingeschränkten Bewerberfeldes.
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Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin ist auch sicherungsfähig. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Gemessen daran sind die Erfolgsaussichten der Antragstellerin als offen zu beurteilen. Das Auswahlverfahren wird abzubrechen und neu durchzuführen sein, da das bisherige Verfahren fehlerbehaftet ist und sich nicht rechtsfehlerfrei zu Ende führen lässt (zu den Gründen für den Abbruch eines Auswahlverfahrens siehe auch BVerwG, Beschluss vom 27.10.2015, a.a.O. Rn. 31 ff.). Im Hinblick auf das dem Antragsgegner insofern zustehende Auswahlermessen und die zuvor zu treffende Organisationsgrundentscheidung sind der Kammer vorgreifliche Festlegungen für das künftige Auswahlverfahren verwehrt. Prognosen über den Ausgang des neu durchzuführenden Verfahrens sind nicht möglich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch nicht einem Kostentragungsrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt sowie im Übrigen das Verfahren auch nicht wesentlich gefördert hat.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Maßgebend ist danach die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren. Dabei ist – anders als nach § 52 Abs. 5 GKG a. F. – nicht mehr auf das Endgrundgehalt, sondern auf die aktuelle besoldungsrechtliche Erfahrungsstufe abzustellen (OVG LSA, Beschluss vom 29.07.2014 – 1 L 56/14). Der Streitwert berechnet sich damit aus dem 6-fachen Wert der Besoldungsgruppe A 14 in Höhe von monatlich 4.930,29 Euro, wobei die Antragstellerin der 6. Erfahrungsstufe zugeordnet ist. Der sich danach ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren zu halbieren (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.04.2014 – 1 M 33/14 – juris).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Wird ein Grundstück enteignet, so kann der Eigentümer verlangen, daß die Entschädigung ganz oder teilweise in Land festgesetzt wird, wenn der Eigentümer zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebs oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann.
(2) Wird durch die Enteignung einem ganz oder teilweise vorübergehend verpachteten, landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Betrieb die Existenzgrundlage entzogen, so muß auf Antrag des Eigentümers Entschädigung in Land gewährt werden, wenn das Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft oder erforderlichenfalls hergerichtet werden kann und der Eigentümer das Pachtverhältnis an dem Ersatzland fortsetzt oder dem Pächter die Fortsetzung zu angemessenen Bedingungen angeboten hat.
(3) Die Bedingungen für die Beschaffung von Ersatzland sind angemessen, wenn die Kosten der Beschaffung und einer etwa erforderlichen Herrichtung des Ersatzlands volkswirtschaftlich vertretbar sind. Die Herrichtung des Ersatzlands ist erforderlich, wenn und soweit ohne die Herrichtung der Zweck der Entschädigung in Land nicht erreicht werden würde.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.