Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 15. Aug. 2017 - 5 A 503/16
Gericht
Tatbestand
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Der am … geborene Kläger ist Regierungsrat (Besoldungsgruppe A 13 LBesO LSA) und als Sachbearbeiter für Personalangelegenheiten an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, des Landesinstitutes für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt (LISA) und des Landesschulamtes beim Beklagten im Referat 33 tätig.
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Mit an den Beklagten (vormals Kultusministerium) gerichtetem Antrag vom 14. Januar 2015 begehrte der Kläger die Bewilligung von Altersteilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im Blockmodell mit einer vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2021 andauernden Arbeitsphase und einer Freistellungsphase vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2027, an die sich die Versetzung in den Ruhestand ab dem 1.Juli 2027 anschließen sollte.
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Auf Anfrage des Beklagten teilte das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt mit Schreiben vom 6. April 2016 u. a. mit, eine verbindliche Mitteilung nicht abgegeben zu können, ob zum Zeitpunkt der Freistellungsphase geeignetes Landespersonal für die Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung stehe. Überhangpersonal stünde insbesondere im Bedarfsbereich des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes nicht zur Verfügung. Zwar könne über den Beschäftigtenlehrgang II eine Qualifizierung des Überhanges erfolgen, so dass davon auszugehen sei, aus diesem Kreis Personal mit der erforderlichen Grundqualifikation bereitstellen zu können. Die Anforderung solle jeweils wenigstens 12 Monate vor dem maßgebenden Termin erfolgen.
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Sodann lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom April 2016 ab. Er führte aus, dringende dienstliche Belange stünden einer Bewilligung entgegen, weil prognostisch die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstelle des Klägers während der beabsichtigten Freistellungsphase nicht ausgeschlossen werden könne. Der Kläger besetze derzeit eine von gegenwärtig 19 Planstellen der Wertigkeit A 13 im Kapitel 0701 (Kultusministerium). Aufgrund des von der Landesregierung mit dem Personalentwicklungskonzept 2011 bis 2025 beschlossenen Stellenabbaus habe das Kultusministerium seit 2012 von 209 Stellen/Planstellen auf 174 bis Ende 2016 reduzieren müssen. Hiervon seien auch Planstellen der Wertigkeit nach A 13 betroffen. Im Rahmen des Stellen- und Personalabbaus seien die zum Abbau vorgesehenen Stellen der Titelgruppe 96 zugeordnet worden, wobei die Stelle des Klägers hiervon nicht umfasst sei. Organisatorische Instrumente seien mittelfristig ausgereizt. Für die Erledigung des Gesamtbestandes der verbliebenen ministeriellen Aufgaben sei davon auszugehen, dass die Planstelle des Klägers zur Erledigung essentieller Sachbearbeitung nach gegenwärtiger Prognose unmittelbar wiederbesetzt werden müsse, um den ordentlichen Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten. Er prognostiziere einen zumindest gleichbleibenden ministeriellen Aufgabenbestand im Bereich Sachbearbeitung (untersetzt mit Planstellen nach A 13). Dies gelte auch für den Fall der Neustrukturierung des Ressorts. Die auch künftig fortbestehenden Aufgaben könnten nicht mehr bewältigt werden, wenn eine weitere der dann noch vorhandenen 13 Planstellen der Wertigkeit nach A 13 im Bereich der Sachbearbeitung ab 1. Januar 2022 für 5 ½ Jahre nicht zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung stünde. Mit Blick auf die lange Zeit bis zur Freistellungsphase und die Länge des abzudeckenden Zeitraumes lasse sich eine ersatzweise Aufgabenerledigung durch disponibles Personal nicht absehen. Abfragen im Geschäftsbereich und bei der Personalvermittlungsstelle des Landes hätten keine Nachbesetzungsmöglichkeiten ergeben.
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Hiergegen erhob der anwaltlich vertretene Kläger am 30. Mai 2016 Widerspruch und führte unter Verweis auf den Haushaltsführungs-Erlass 2014 aus, dass nach Ziffer 11.3 des aufgrund des Zeitpunktes der Antragstellung anwendbaren Erlasses konkret zu prüfen sei, ob der Dienstposten des Beamten entbehrlich sei, wobei die Annahme der Unentbehrlichkeit im Einzelnen zu begründen sei. Sei eine Nachbesetzung erforderlich, sei die Personalvermittlungsstelle so rechtzeitig vor der Freistellungsphase zu beteiligen, dass über eine unter Umständen erforderliche Umschulung, Einrichtung von Ausbildungsgängen oder Qualifizierung entschieden werden könne. Eine die Freistellungsphase des Klägers betreffende Prognose durch Aufgaben-/Besetzungsanalyse sei nicht erfolgt. Ausgehend von sinkenden Schülerzahlen ab 2020 und dem Ausscheiden von Lehrerpersonal aus Altersgründen werde der Arbeitsumfang im Schulbereich rückläufig sein. Gleiches gelte für die Personalangelegenheiten des LISA und des Landesschulamtes. Dies habe Auswirkungen auf die verbleibenden Aufgaben des Klägers und führe zur Entbehrlichkeit des klägerischen Dienstpostens. Die nach der Erlasslage erforderliche Einzelfallbegründung fehle. Es mangele zudem an der konkreten Prüfung der Nachbesetzung durch einen Bediensteten der Titelgruppe 96, wenn eine solche Besetzung nur als nicht absehbar eingeschätzt werde. Gerade im Hinblick auf den späten Beginn der Freistellungsphase des Klägers bestehe die Möglichkeit einer etwaigen Qualifizierung, wobei Abbauverpflichtungen in manchen Bereichen der allgemeinen Landesverwaltung noch nicht personenkonkret in der Titelgruppe 96 untersetzt seien. Die erhebliche Erhöhung der Einstellung von Lehrern und Polizisten führe aus Konsolidierungsgründen dazu, in der allgemeinen Landesverwaltung und auch beim Beklagten weitere Stellen einzusparen. Diese könne durch organisatorische Maßnahmen erreicht werden, wobei der Arbeitsbereich des Klägers hierfür prädestiniert sei, da bereits bestimmte Aufgabenfelder vom Landesschulamt wahrgenommen würden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2016 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass der in Bezug genommen Haushaltsführungs-Erlass 2014 durch den von 2016 abgelöst worden sei, der keine entsprechenden Regelungen mehr enthalte. Der Zeitpunkt der Antragstellung sei ohne Bedeutung, es komme allein auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an. Im Übrigen würden die konkreten Aufgaben des Klägers absehbar nicht wegfallen. Dies gelte auch für den Gesamtaufgabenbestand. Nach dem aktuellen Koalitionsvertrag solle die Personalentwicklung auf eine Zielzahl von 18,7 VzÄ je 1.000 Einwohner bis Ende des Jahres 2020 ausgerichtet werden. Zu Beginn der Freistellungsphase wäre der Personalabbau bereits abgeschlossen, so dass es prognostisch gerade auf die Nachbesetzbarkeit ankäme. Die Altersteilzeit des Antragstellers könne keinen Beitrag zu den Zielzahlen der Landregierung leisten. Personalwirtschaftliche Kompensationsmöglichkeiten bestünden nicht, denn ob und in welchem Umfang disponibles Personal im Jahr 2022 zur Verfügung stehe, könne nicht vorhergesehen werden. Selbst wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorlägen, würde wegen der angespannten Personalsituation, der Altersstruktur, der großen Zahl möglicher Antragsteller und der prognostischen Handhabbarkeit nach der bestehenden Verwaltungspraxis das Ermessen dahingehend ausgeübt, dass Anträge auf Altersteilzeit im Blockmodell vor Vollendung des 60. Lebensjahres in der Regel nicht genehmigt würden.
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Dagegen hat der Kläger am 15. Juli 2016 Klage erhoben. Er wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und ergänzt, dass aufgrund der Entscheidungsreife seines Antrages der Haushaltsführungs-Erlass 2014 maßgebend sei. Der Verweis auf die bestehende Verwaltungspraxis sei zu allgemein, hiermit sei keine ordnungsgemäße Ermessenausübung verbunden. Auch wenn die geplante Personalreduzierung 2020 abgeschlossen sein sollte, so könne ein zusätzliches Sinken der Einwohnerzahlen einen weiteren Personalabbau auslösen. Gerade die unausgewogene Altersstruktur spreche für das Gewähren von Altersteilzeit. Die Anzahl möglicher Antragsteller sei kein Gesichtspunkt, weil die Altersteilzeitregelung ohnehin auslaufe.
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Es liege ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, weil fünf anderen Beamten, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten und dem Ministerium für Kultur angehörten, Altersteilzeit gewährt worden sei. Die vorgenommene Änderung des Ressorts dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Im Übrigen offenbare die Gewährung, dass disponibles Personal aus der Titelgruppe 96 im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag des Klägers vorhanden gewesen sei. Zudem habe der Beklagte darzulegen und zu beweisen, wann wem auf welchem Antrag hin Altersteilzeit gewährt worden sei. Das Gericht solle den Beklagten auffordern, durch entsprechende Übersichten seine Bewilligungspraxis in Bezug auf Altersteilzeit sowohl im damaligen Kultusministerium als auch im jetzigen Zuschnitt offen zu legen.
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Die Regelung des § 66 Abs. 1 Nr. 4 LBG LSA sei wegen der Besserstellung von Tarifbeschäftigten verfassungswidrig, weil die tarifvertraglichen Regelungen keinen dringenden dienstlichen Grund des Wiederbesetzungserfordernis fingiere, und verstoße gegen Bundesrecht, nämlich das Altersteilzeitgesetz.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2016 zu verpflichten, dem Kläger entsprechend seines Antrages vom 14. Januar 2015 Altersteilzeit gemäß § 66 Abs. 1 LBG LSA für Beamtinnen und Beamte unter Ermäßigung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um 50 v. H. in Form des Blockmodells zu gewähren, wobei die Ansparphase vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2021 und die Freistellungsphase vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2027 dauern soll,
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hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2016 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 14. Januar 2015 auf Altersteilzeit gemäß § 66 Abs. 1 LBG LSA für Beamtinnen und Beamte unter Ermäßigung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um 50 v. H. in Form des Blockmodells mit einer Ansparphase vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2021 und einer Freistellungsphase vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2027 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden und
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die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist auf seine bisherigen Ausführungen und ergänzt, die vom Kläger genannten Beamten unterlägen seit der Umressortierung zum 24. Mai 2016 nicht mehr seiner Personalverantwortung. Ihnen sei Altersteilzeit weder durch ihn bewilligt worden, noch hätten sie bereits beim Beklagten einen Antrag gestellt. Etwaige Bewilligungen seien durch die Staatskanzlei und das Kultusministerium erfolgt. Wegen der aus dem Ressortprinzip abzuleitenden Personalhoheit der Ressorts, könne der Kläger sein Begehren nicht auf Art. 3 GG stützen. Eine Vorlage dieser Personalakten sei aus Datenschutzgründen nicht möglich.
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Personal aus der Titelgruppe 96 habe im Qualifikationsbereich des Klägers, insbesondere zu Beginn der Freistellungsphase nicht zur Verfügung gestanden. Sämtliches Personal, das 2016 auf einer Stelle dieser Titelgruppe geführt worden sei, werde bis zum 1. Januar 2022 nicht mehr im Dienst sein, zumal es mit dem Doppelhaushalt 2017/2018 durch das System der VZÄ-Steuerung abgelöst worden sei und eine Personalvermittlung des Überhanges nicht mehr stattfinde.
Entscheidungsgründe
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I. Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes mit dem Bescheid des Beklagten vom April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2016 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell gemäß seines Antrages vom 14. Januar 2015.
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Rechtsgrundlage für eine Bewilligung von Altersteilzeit ist § 66 Abs. 1 LBG LSA. Danach kann Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die - wie der Kläger - das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (vgl. § 66 Abs. 2 LBG LSA), auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn sie das 50. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren (Nr. 2), die Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2017 beginnt (Nr. 3) und dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Nr. 4).
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Streitig zwischen den Beteiligten ist die Einschätzung des Beklagten, dass dringende dienstliche Belange einer Gewährung entgegenstehen.
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Dringende dienstliche Belange stehen gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA einer Bewilligung insbesondere dann entgegen, wenn im Falle der Durchführung der Altersteilzeit im Blockmodell die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstelle während der Freistellungsphase nicht ausgeschlossen werden kann. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Beginns der beantragten Altersteilzeit abzustellen (vgl. zu § 72 b Abs. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBG: BVerwG, Beschluss vom 19. März 2013 - 2 B 130/11 -, Rdnr. 6, juris). Mit der Regelung des § 66 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA hat der Landesgesetzgeber den Maßstab für die Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell bereits festgelegt. Er bejaht die Annahme entgegenstehender dienstlicher Belange bereits für den Fall, dass die Wiederbesetzung der Planstelle des Beamten während der Freistellungsphase im Blockmodell - wie hier vom Kläger angestrebt - nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 1 L 58/15 - juris, Rdnr. 6). Der Dienstherr hat insoweit eine Prognose über die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstelle während der Freistellungsphase anzustellen, die einer gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich ist.
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Voranzustellen ist, dass die vom Kläger in Bezug genommene Ziffer 11.3 des Haushaltsführungs-Erlasses 2014 (RdErl. des MF vom 13.01.2014 - 21-04031/2014, MBl. LSA 2014, 44), deren Anwendung der Kläger begehrt, nicht von rechtserheblicher Bedeutung ist. Denn ein solcher Haushaltsführungs-Erlass, der Drittschutz nicht vermittelt, ist nicht geeignet, die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG LSA einzuschränken oder zu modifizieren und steht diesen insoweit nicht entgegen(vgl. OVG LSA, Beschluss vom 25. November 2010 - 1 L 137/10 -, juris Rdnr. 21). Ungeachtet dessen entfaltet die Regelung auch deshalb keine Geltung für das hier zu entscheidende Verfahren, weil er durch die Folgeerlasse abgelöst worden ist. Zwar hat der Kläger seinen Antrag am 14. Januar 2015 und damit noch zu einem Zeitpunkt gestellt, in dem der Haushaltsführungs-Erlass 2014 als solches Geltung beansprucht. Dass seinem Antrag bereits die notwendige Entscheidungsreife zukam, ist jedoch schon nicht ersichtlich. War doch nach der maßgebenden Verwaltungsvorschrift neben der Frage der Entbehrlichkeit der Planstelle (Aufgabenverzicht und -kritik) bei festzustellender und im Einzelnen zu begründender Unentbehrlichkeit eine Besetzung der Planstelle mit Bediensteten der Titelgruppe 96 zu prüfen. Bereits mit seiner Eingangsbestätigung vom 30. Januar 2014 (offensichtlicher Schreibfehler: 2015) wies der Beklagte darauf hin, dass insbesondere die „Aufgabenkritik“ nicht abgeschlossen und eine Prognose gegenwärtig noch nicht möglich sei. Woraus der Kläger die von ihm behauptete Entscheidungsreife schöpft, trägt er weder vor, noch ist Entsprechendes ersichtlich. Bereits durch Haushaltsführungs-Erlass 2015 (RdErl. des MF vom 19.01.2015 - 21-040431/2015, MBl. LSA 2015, 122), der am 19. Januar 2015 und damit fünf Tage nach der klägerischen Antragstellung in Kraft getreten ist und dann wiederum zum 1. Januar 2016 durch den Folgeerlass (Haushaltsführungs-Erlass 2016, RdErl. des MF vom 21.01.2016 - 21-04031/2016, MBl. LSA 2016, 36) abgelöst wurde, ist die vom Kläger in Bezug genommene Regelung der Ziffer 11.3 Haushaltsführungs-Erlass 2014 aufgehoben worden.
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Es ist hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte nach seiner Prognose zu dem Ergebnis gelangt, dass die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Stelle während der Freistellungsphase nicht auszuschließen ist.
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Der Kläger, der einen Dienstposten entsprechend der Wertigkeit seines Statusamtes (Regierungsrat [A 13 LBesO LSA]) besetzt, ist als Sachbearbeiter im Referat 33 mit Personalangelegenheiten der Schulen, des LISA, des Landesschulamtes und mit Personalentwicklung befasst. Seine Planstelle war weder im Zeitpunkt der Entscheidung über den Altersteilzeitantrag als verzichtbar der Titelgruppe 96 (Überhangpersonal) zugeordnet, noch ist im hier maßgebenden Zeitpunkt des Beginns der beantragten Altersteilzeit (Ansparphasenbeginn: 1. Juli 2016), der sich mit dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch deckt, hiervon auszugehen. Wie der Kläger selbst vorträgt, sind neben ihm in dem mit Personalangelegenheiten befassten Dezernat 33 nur der Referatsleiter, ein Referent und ein weiterer Sacharbeiter tätig. Dass künftig Aufgabenbereiche dieses Dezernates keiner Erledigung mehr bedürfen, mithin die Einsparung seiner Stelle rechtfertigen würden, ist nicht ersichtlich. Seine Anregung, seine Stelle sei prädestiniert dafür, durch organisatorische Maßnahmen eingespart zu werden, da bestimmte Aufgabenfelder bereits vom Landesschulamt wahrgenommen würden, führt zu keiner anderen Betrachtung. Zum einen würde eine Wahrnehmung der Aufgabe durch das Landesschulamt nicht zu einem Wegfall der Aufgabe, sondern nur zu einer Aufgabenverlagerung führen. Zum anderen liegt es allein im Organisationsermessen der Behörde, Dienstposten entsprechend der vorhandenen Arbeitsaufgaben zu entwickeln und nicht etwa im Ermessen des Beamten, die Wertigkeit und Notwendigkeit seiner Aufgabe einzuschätzen. Gerade mit Blick auf die vom Kläger selbst in Bezug genommene Absicht des Landes Sachsen-Anhalt, vermehrt Lehrer einzustellen, ergibt sich eine quantitative Steigerung im Aufgabenfeld des mit Personalangelegenheiten der Schulen befassten Klägers. Soweit der Kläger sodann auf sinkende Schülerzahlen ab dem Jahr 2020 verweist und die Notwendigkeit einer Reduzierung des Lehrerpersonals annimmt, bleibt unklar, weshalb eine Reduzierung der Anzahl der Lehrer zu einem Wegfall der Aufgaben des Klägers führen soll. Allein die Möglichkeit der Minderung der Aufgaben rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstelle in der Freistellungsphase mit der notwendigen Gewissheit ausgeschlossen werden kann. Der klägerische Vortrag, das Land unterliege über das Jahr 2020 hinaus einem Konsolidierungszwang, der aufgrund der vermehrten Einstellung von Lehrern und Polizisten dazu führe, dass weitere Stelle in der Landesverwaltung und damit auch beim Beklagten eingespart werden müssten, bedingt nicht, dass auch bei einer über den geplanten Stellenabbau bis 2020 hinausgehenden Reduzierung des Personals die Planstelle des Klägers oder eines Sachbearbeiters des Beklagten, der eine Planstelle der Wertigkeit nach A 13 LBesO LSA besetzt, entbehrlich werde.
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Zudem führt der Beklagte im Bescheid aus, nach gegenwärtiger Prognose für die Erledigung des Gesamtbestandes der verbliebenen ministeriellen Aufgaben davon auszugehen, dass die Planstelle des Klägers auf der Ebene der für die Erledigung essentiellen Sachbearbeitung unmittelbar wiederbesetzt werden müsse, um den ordentlichen Dienstbetrieb im Ministerium aufrechtzuerhalten. Der ministerielle Aufgabenbestand im Bereich Sachbearbeitung (untersetzt mit Planstellen nach A 13 LBesO LSA) bleibe danach gleich und gelte bei der Neustrukturierung des Ressorts (Ansiedlung des Ministeriums für Kultur bei der Staatskanzlei) fort. Im Zeitpunkt des Beginns der fünfeinhalb Jahre dauernden Freistellungsphase (1. Januar 2022) kann nach der Prognose des Beklagten auf keine der dann noch vorhandenen 13 Planstellen im Bereich der Sachbearbeitung, die der Wertigkeit des Dienstpostens des Klägers entsprechen, verzichtet werden. Dass diese Planstellen als unverzichtbar für die ministerielle Aufgabenwahrnehmung betrachtet werden, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, zumal der Beklagte das vorgegebene Einsparziel (174 Stellen/Planstelle) bis zum Ende des Jahres 2016 erreicht und prognostiziert hat, die aus dem Koalitionsvertrag vorgegebene Zielzahl von 18,7 VzÄ je 1.000 Einwohner bis Ende des Jahres 2020, mithin vor dem Beginn der Freistellungsphase des Klägers zu erreichen. Der Beklagte hat damit - unter Beachtung seiner verwaltungspolitischen Einschätzungsprärogative - hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen er die Wiederbesetzung der Planstelle des Klägers während der Freistellungsphase nicht ausschließen kann.Die Prognose, welche Aufgaben in welchem Umfange von der Verwaltung zukünftig wahrzunehmen sein werden und welches Personal mit welcher Qualifikation hierfür erforderlich sein wird, obliegt allein dem Dienstherrn.Die Definition der Aufgaben und ihre Wahrnehmung ist dabei der gerichtlichen Überprüfung im Wesentlichen entzogen, weil das Gericht nicht berechtigt ist, seine Zweckmäßigkeitserwägungen an die Stelle der hierfür demokratisch legitimierten Organe zu setzen. Die Grenze ist erreicht, wenn die Prognose des Dienstherrn offensichtlich unhaltbar ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Kläger hat vor diesem Hintergrund hinzunehmen, dass der Dienstherr Aufgaben weiter erfüllen will und hierfür eine Person mit der Qualifikation des Klägers für erforderlich hält.
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Dass sog. Überhangpersonal für die Besetzung der Planstelle des Klägers im hier maßgebenden Zeitpunkt (Beginn der Altersteilzeit) prognostiziert auf den Beginn der Freistellungsphase (1. Januar 2022) zur Verfügung stehen wird, ist zwar möglich, steht indes weder nach dem Erkenntnisstand zum 1. Juli 2016 noch jetzt mit genügender Sicherheit fest.
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Zuvorderst ist zu konstatieren, dass sowohl das Landesschulamt als auch das LISA eine Fehlmeldung abgegeben haben, mithin Personal nicht vorhanden war. Zudem teilte das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt dem Beklagten unter dem 6. April 2016 mit, dass vermittlungsfähiges Titelgruppenpersonal - wie regelmäßig - nicht zur Verfügung stehe, weil es sich beim gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst um einen Bedarfsbereich handele. Zwar wurde auch mitgeteilt, dass durch Qualifizierungsmaßnahmen (Beschäftigtenlehrgang II) grundsätzlich Personal mit der erforderlichen Grundqualifikation bereitgestellt werden könnte. Dies setze jedoch eine Anforderung ca. 12 Monaten vor dem maßgeblichen Termin voraus. Eine verbindliche Mitteilung sei danach jedoch umso weniger möglich, je weiter der Beginn der Freistellungsphase in der Zukunft liege. Ausgehend davon, dass die Freistellungsphase des Klägers am 1. Januar 2022, mithin mehr als fünf Jahre nach der hier zu treffenden Prognoseentscheidung beginnen soll, war für eine verbindliche Anforderung bzw. Erklärung kein Raum, so dass am 1. Juli 2016 keine ausreichend konkrete und belastbare Aussage getroffen werden konnte, um die Besetzung der klägerischen Planstelle durch Überhangpersonal (Personal der Titelgruppe 96) sicherzustellen. Unwidersprochen trägt der Beklagte zudem vor, dass sämtliches Personal, das im Jahr 2016 auf einer Stelle der Titelgruppe 96 geführt worden sei, bis zum 1. Januar 2022, dem Beginn der Freistellungsphase des Klägers nicht mehr im Dienst sein werde. Nach alledem fehlen Anhaltspunkte dafür, dass zum hier maßgebenden Zeitpunkt Bedienstete, die ihrerseits keinen Nachbesetzungsbedarf auslösen, zur Verfügung gestanden hätten.
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Der Einwand des Kläger, die Bewilligung der Altersteilzeitanträge von namentlich und mit Geburtsdatum bezeichneten fünf Beamten und Beamtinnen sei unter Einsatz von Überhangpersonal erfolgt, das für ihn hätte verwendet werden müssen, greift ebenfalls nicht durch.
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Voranzustellen ist, dass ungeachtet der Frage, ob es sich bei den von dem Kläger bezeichneten Beschäftigten um vergleichbare Fälle handelt, eine Bewilligung von Altersteilzeit jenseits der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG LSA nicht zulässig ist. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (Gewährung von Altersteilzeit trotz Wiederbesetzungsbedarf). Selbst wenn der Beklagte oder andere Ministerien in anderen Fällen Altersteilzeit bewilligt haben sollten, obwohl die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Stelle während der Freistellungsphase nicht ausgeschlossen werden konnte, hätte der Kläger keinen Anspruch darauf, dass sich der Beklagte erneut gesetzeswidrig verhält.
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Darüber hinaus gehören die vom Kläger bezeichneten Personen seit dem 24. Mai 2016 nicht mehr dem Geschäftsbereich des Beklagten, sondern dem der Staatskanzlei und des dort angesiedelten Ministeriums für Kultur an. Die Personalverantwortung ist mit der Umstrukturierung des Ressorts, nämlich der Abspaltung des Kulturbereiches und der Neubildung des Ministeriums für Kultur vom vormals als Kultusministerium bezeichneten Geschäftsbereich des Beklagten übergegangen. Der Kläger bestreitet zwar mit Nichtwissen den Vortrag des Beklagten, dass im Zeitpunkt des Ressortwechsels dieser Bediensteten offene Anträge auf Bewilligung von Altersteilzeit bzw. Bewilligung von Altersteilzeit durch den Beklagten (vormals Kultusministerium) nicht vorgelegen hätten. Anhaltspunkte dafür, dass sowohl der Beklagte als auch die Staatskanzlei und das Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt, die mit Schreiben vom 10. Februar 2017 diesen Vortrag bestätigten, insoweit unrichtige Angaben im gerichtlichen Verfahren machen würden, sind weder ersichtlich, noch werden sie vom Kläger substantiiert.
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Kann somit allenfalls durch das nunmehr die Personalzuständigkeit tragende Ressort Staatskanzlei/Ministerium für Kultur Altersteilzeit bewilligt worden sein, berührt dies einen etwaigen Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten von vornherein nicht. Das Ministerium der Finanzen hat im April 2016 ausgeführt, dass Überhangpersonal im Bedarfsbereich des gehobenen Dienste nicht vorhanden sei und die Freistellungsphase des Klägers zu weit in der Zukunft liege, um eine definitive Vermittlungsaussage bezüglich (noch) zu qualifizierendem Personal zu treffen. Das Gericht hat weder einen Anhalt, an der Richtigkeit dieser Feststellung zu zweifeln, noch trägt der Kläger hierzu vor. Ob für die Planstellen der vom Kläger bezeichneten Beschäftigten (ggf. noch zu qualifizierendes) Überhangpersonal vermittelt wurde, kann folglich dahinstehen, zumal der jeweilige Einzelfall (Wertigkeit der Planstelle, Wegfall der Planstelle, Beginn/Ende der Freistellungsphase) in den Blick zu nehmen wäre, mithin die Vergleichbarkeit der Sachverhalte ebenfalls in Frage stünde.
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Abgesehen davon beruft sich der Beklagte zu Recht auf das Ressortprinzip. Denn eine gleichmäßige Ermessensausübung kann bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen - was hier schon nicht der Fall ist - allein vom Beklagten verlangt werden. Dass möglicherweise das Ermessen durch die Staatskanzlei und das Ministerium für Kultur anderweitig gelenkt wurde, mithin auch noch Bediensteten unter 60 Jahren Altersteilzeit gewährt worden ist, ist damit nicht von rechtserheblicher Bedeutung.
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Der klägerische Einwand, die Umstrukturierung des ehemaligen Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt dürfe nicht zu seinen Lasten gehen, berücksichtigt nicht das weite Organisationsermessen des Dienstherrn. So kommt es schon nicht darauf an, wie der Beklagte bei verbliebener Personalhoheit über diese Bediensteten entschieden hätte. Ohne dass dies ebenfalls entscheidungserheblich wäre, weist das Gericht zudem darauf hin, dass die Bediensteten, obgleich sie deutlich später einen Antrag auf Altersteilzeit gestellt haben dürften, bis zu sechs Jahre älter als der Kläger sind, mithin deren Freistellungsphase früher enden dürfte. Woraus der Kläger ableitet, dass Personalsituation beim Beklagten wegen der Gewährung von Altersteilzeit außerhalb seines Geschäftsbereiches (Staatskanzlei/Ministerium für Kultur) nicht angespannt sein soll, erläutert er nicht.
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Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 11. Juli 2017 anregt, der Beklagte möge seine Bewilligungspraxis in Bezug auf die Gewährung von Altersteilzeit als Kultusministerium bis heute durch Vorlage entsprechender Übersichten offen legen, da ihm substantielle Angaben ansonsten nicht möglich seien, kommt es hierauf nicht rechtserheblich an.
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Der Beklagte hat in dem streitbefangenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides die notwendigen und am Gesetz orientierten Eckpunkte seiner Entscheidung in Bezug auf den Kläger dokumentiert und festgestellt, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 LBG LSA nicht erfüllt ist, für eine Ermessensentscheidung ist kein Raum mehr. Die Planstelle des Klägers mit der Wertigkeit nach A 13 LBesO LSA ist bereits wegen der unabweisbaren Sachbearbeiteraufgaben im Geschäftsbereich des Beklagten wiederzubesetzen, wobei kostenneutrales Personal zur Deckung des Bedarfes nicht zur Verfügung steht. Daneben bedarf es der Vorlage dieser Unterlagen auch deshalb nicht, weil der Kläger auch dann keinen Anspruch auf Gewährung von Altersteilzeit hätte, wenn der Beklagte in anderen Fällen Altersteilzeit bewilligt haben sollte, obwohl die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Stelle während der Freistellungsphase nicht ausgeschlossen werden konnte, mithin die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt waren. Ein Anspruch darauf, dass der Beklagte erneut entgegen der gesetzlichen Regelung entscheidet, besteht nicht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12. Mai 2015, a. a. O.). Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme, liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte anderen Sachbearbeitern des Ressorts, die eine Planstelle nach A 13 LBesO LSA inne haben, nach der Antragstellung des Klägers Altersteilzeit im Blockmodell bewilligt hätte. Denn es wäre zu erwarten, dass der Kläger entsprechende Kenntnisse hierüber hätte. Schließlich kann es sich hierbei nur um Beamte und Beamtinnen handeln, die das 50. Lebensjahr überschritten haben. Dies engt den Personenkreis bei vom Beklagten im Bescheid angegebenen 19 Planstellen der Wertigkeit nach A 13 LBesO LSA deutlich ein, zumal der Kläger auch in der Lage war, fünf ehemalige Kollegen seines Hauses namentlich unter Angabe des Geburtsdatums zu benennen, obgleich sie seit Mai 2016 schon nicht mehr der Personalverantwortung des Beklagten unterfallen.
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Soweit der Kläger schließlich die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 66 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA rügt, ist hierfür nichts ersichtlich. Weder kann aus dem Regelungssystem tarifvertraglicher Vereinbarungen eine ohne sachlichen Grund erfolgende Ungleichbehandlung von Beamten und Tarifbeschäftigten abgeleitet werden, noch verstößt die Regelung gegen höherrangiges Recht in Form des Altersteilzeitgesetzes. Letzteres schon deshalb nicht, weil zum begünstigten Personenkreis nach dem Altersteilzeitgesetz nur Arbeitnehmer und nicht etwa Beamte zählen und es zudem an der insoweitigen Gesetzgebungskompetenz des Bundes fehlt. Die Bundesnorm des Beamtenstatusgesetzes gibt keine Regelungen für die Gewährung von Altersteilzeit vor. Die Gesetzgebungskompetenz liegt insoweit allein bei den einzelnen Bundesländern. Sie treffen - wie das Land Sachsen-Anhalt - autonom die Entscheidung, Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte anzubieten. Auch für die Annahme einer gleichheitswidrigen Behandlung von Beamten gegenüber Tarifbeschäftigten durch die Regelung besteht kein Anhalt, weil sachliches Differenzierungskriterium die unterschiedliche Rechtsstellung der zu betrachtenden Personengruppen sind. Die Gewährung von Altersteilzeit durch den Landesgesetzgeber ist (war [Regelung ist mit Ablauf des 31. Dezember 2016 ausgelaufen, vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG LSA]) ein personalwirtschaftliches Instrument zur Ermöglichung altersgerechter Arbeitszeitmodelle, zur Reduzierung der Zahl der Beschäftigten und zur Reduzierung der Personalausgaben und nicht - wie der Kläger meint - darauf angelegt, die Einstellung arbeitsloser Arbeitnehmer zu fördern (§ 1 Abs. 2 AltTZG). Die Reduzierung von Personalausgaben kann nur erreicht werden, wenn ein Wiederbesetzungsbedarf nicht entsteht, was wiederum nur durch Aufgabenverzicht/-umverteilung bzw. disponibles Personal erreicht werden kann, nicht jedoch durch Doppelbesetzung der Stelle mit einem Arbeitssuchenden. Darüber hinaus hat allein der Dienstherrn die Lasten der Gewährung von Altersteilzeit zu tragen, wohingegen Tarifbeschäftigte Leistungen der Bundesagentur für Arbeit beziehen (vgl. § 4 AltTZG). Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2016 - 9 AZR 606/15 -, juris) betrifft den Anspruch eines Tarifvertragsbeschäftigten auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung mit dem Land Sachsen-Anhalt und hat keinen Bezug zum streitbefangenen Gegenstand. Auch der Verweis des Klägers auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes der Freien Hansestadt Bremen (vom 19. Dezember 2013 - 2 A 8/13 -, juris) verfängt nicht, da bereits die Landesnorm des § 63 BremBG keine mit § 66 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA vergleichbare Regelung vorhält, so dass die Auslegung des Begriffes „dringende dienstliche Belange“ durch das Obergericht eines anderen Bundeslandes nicht von maßgebender Bedeutung sein kann.
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Einer Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren bedurfte es angesichts der Klageabweisung nicht.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile.
(3) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 2 kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Veränderungen tatsächlich beseitigt werden.
(4) Hat sich der Wert eines Grundstücks durch bauliche Veränderungen während der Inanspruchnahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) vorbehaltenen Gesetz.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile.
(3) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 2 kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Veränderungen tatsächlich beseitigt werden.
(4) Hat sich der Wert eines Grundstücks durch bauliche Veränderungen während der Inanspruchnahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) vorbehaltenen Gesetz.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
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Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.