Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 15. Aug. 2017 - 5 A 503/16

bei uns veröffentlicht am15.08.2017

Tatbestand

1

Der am … geborene Kläger ist Regierungsrat (Besoldungsgruppe A 13 LBesO LSA) und als Sachbearbeiter für Personalangelegenheiten an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, des Landesinstitutes für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt (LISA) und des Landesschulamtes beim Beklagten im Referat 33 tätig.

2

Mit an den Beklagten (vormals Kultusministerium) gerichtetem Antrag vom 14. Januar 2015 begehrte der Kläger die Bewilligung von Altersteilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im Blockmodell mit einer vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2021 andauernden Arbeitsphase und einer Freistellungsphase vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2027, an die sich die Versetzung in den Ruhestand ab dem 1.Juli 2027 anschließen sollte.

3

Auf Anfrage des Beklagten teilte das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt mit Schreiben vom 6. April 2016 u. a. mit, eine verbindliche Mitteilung nicht abgegeben zu können, ob zum Zeitpunkt der Freistellungsphase geeignetes Landespersonal für die Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung stehe. Überhangpersonal stünde insbesondere im Bedarfsbereich des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes nicht zur Verfügung. Zwar könne über den Beschäftigtenlehrgang II eine Qualifizierung des Überhanges erfolgen, so dass davon auszugehen sei, aus diesem Kreis Personal mit der erforderlichen Grundqualifikation bereitstellen zu können. Die Anforderung solle jeweils wenigstens 12 Monate vor dem maßgebenden Termin erfolgen.

4

Sodann lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom April 2016 ab. Er führte aus, dringende dienstliche Belange stünden einer Bewilligung entgegen, weil prognostisch die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstelle des Klägers während der beabsichtigten Freistellungsphase nicht ausgeschlossen werden könne. Der Kläger besetze derzeit eine von gegenwärtig 19 Planstellen der Wertigkeit A 13 im Kapitel 0701 (Kultusministerium). Aufgrund des von der Landesregierung mit dem Personalentwicklungskonzept 2011 bis 2025 beschlossenen Stellenabbaus habe das Kultusministerium seit 2012 von 209 Stellen/Planstellen auf 174 bis Ende 2016 reduzieren müssen. Hiervon seien auch Planstellen der Wertigkeit nach A 13 betroffen. Im Rahmen des Stellen- und Personalabbaus seien die zum Abbau vorgesehenen Stellen der Titelgruppe 96 zugeordnet worden, wobei die Stelle des Klägers hiervon nicht umfasst sei. Organisatorische Instrumente seien mittelfristig ausgereizt. Für die Erledigung des Gesamtbestandes der verbliebenen ministeriellen Aufgaben sei davon auszugehen, dass die Planstelle des Klägers zur Erledigung essentieller Sachbearbeitung nach gegenwärtiger Prognose unmittelbar wiederbesetzt werden müsse, um den ordentlichen Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten. Er prognostiziere einen zumindest gleichbleibenden ministeriellen Aufgabenbestand im Bereich Sachbearbeitung (untersetzt mit Planstellen nach A 13). Dies gelte auch für den Fall der Neustrukturierung des Ressorts. Die auch künftig fortbestehenden Aufgaben könnten nicht mehr bewältigt werden, wenn eine weitere der dann noch vorhandenen 13 Planstellen der Wertigkeit nach A 13 im Bereich der Sachbearbeitung ab 1. Januar 2022 für 5 ½ Jahre nicht zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung stünde. Mit Blick auf die lange Zeit bis zur Freistellungsphase und die Länge des abzudeckenden Zeitraumes lasse sich eine ersatzweise Aufgabenerledigung durch disponibles Personal nicht absehen. Abfragen im Geschäftsbereich und bei der Personalvermittlungsstelle des Landes hätten keine Nachbesetzungsmöglichkeiten ergeben.

5

Hiergegen erhob der anwaltlich vertretene Kläger am 30. Mai 2016 Widerspruch und führte unter Verweis auf den Haushaltsführungs-Erlass 2014 aus, dass nach Ziffer 11.3 des aufgrund des Zeitpunktes der Antragstellung anwendbaren Erlasses konkret zu prüfen sei, ob der Dienstposten des Beamten entbehrlich sei, wobei die Annahme der Unentbehrlichkeit im Einzelnen zu begründen sei. Sei eine Nachbesetzung erforderlich, sei die Personalvermittlungsstelle so rechtzeitig vor der Freistellungsphase zu beteiligen, dass über eine unter Umständen erforderliche Umschulung, Einrichtung von Ausbildungsgängen oder Qualifizierung entschieden werden könne. Eine die Freistellungsphase des Klägers betreffende Prognose durch Aufgaben-/Besetzungsanalyse sei nicht erfolgt. Ausgehend von sinkenden Schülerzahlen ab 2020 und dem Ausscheiden von Lehrerpersonal aus Altersgründen werde der Arbeitsumfang im Schulbereich rückläufig sein. Gleiches gelte für die Personalangelegenheiten des LISA und des Landesschulamtes. Dies habe Auswirkungen auf die verbleibenden Aufgaben des Klägers und führe zur Entbehrlichkeit des klägerischen Dienstpostens. Die nach der Erlasslage erforderliche Einzelfallbegründung fehle. Es mangele zudem an der konkreten Prüfung der Nachbesetzung durch einen Bediensteten der Titelgruppe 96, wenn eine solche Besetzung nur als nicht absehbar eingeschätzt werde. Gerade im Hinblick auf den späten Beginn der Freistellungsphase des Klägers bestehe die Möglichkeit einer etwaigen Qualifizierung, wobei Abbauverpflichtungen in manchen Bereichen der allgemeinen Landesverwaltung noch nicht personenkonkret in der Titelgruppe 96 untersetzt seien. Die erhebliche Erhöhung der Einstellung von Lehrern und Polizisten führe aus Konsolidierungsgründen dazu, in der allgemeinen Landesverwaltung und auch beim Beklagten weitere Stellen einzusparen. Diese könne durch organisatorische Maßnahmen erreicht werden, wobei der Arbeitsbereich des Klägers hierfür prädestiniert sei, da bereits bestimmte Aufgabenfelder vom Landesschulamt wahrgenommen würden.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2016 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass der in Bezug genommen Haushaltsführungs-Erlass 2014 durch den von 2016 abgelöst worden sei, der keine entsprechenden Regelungen mehr enthalte. Der Zeitpunkt der Antragstellung sei ohne Bedeutung, es komme allein auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an. Im Übrigen würden die konkreten Aufgaben des Klägers absehbar nicht wegfallen. Dies gelte auch für den Gesamtaufgabenbestand. Nach dem aktuellen Koalitionsvertrag solle die Personalentwicklung auf eine Zielzahl von 18,7 VzÄ je 1.000 Einwohner bis Ende des Jahres 2020 ausgerichtet werden. Zu Beginn der Freistellungsphase wäre der Personalabbau bereits abgeschlossen, so dass es prognostisch gerade auf die Nachbesetzbarkeit ankäme. Die Altersteilzeit des Antragstellers könne keinen Beitrag zu den Zielzahlen der Landregierung leisten. Personalwirtschaftliche Kompensationsmöglichkeiten bestünden nicht, denn ob und in welchem Umfang disponibles Personal im Jahr 2022 zur Verfügung stehe, könne nicht vorhergesehen werden. Selbst wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorlägen, würde wegen der angespannten Personalsituation, der Altersstruktur, der großen Zahl möglicher Antragsteller und der prognostischen Handhabbarkeit nach der bestehenden Verwaltungspraxis das Ermessen dahingehend ausgeübt, dass Anträge auf Altersteilzeit im Blockmodell vor Vollendung des 60. Lebensjahres in der Regel nicht genehmigt würden.

7

Dagegen hat der Kläger am 15. Juli 2016 Klage erhoben. Er wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und ergänzt, dass aufgrund der Entscheidungsreife seines Antrages der Haushaltsführungs-Erlass 2014 maßgebend sei. Der Verweis auf die bestehende Verwaltungspraxis sei zu allgemein, hiermit sei keine ordnungsgemäße Ermessenausübung verbunden. Auch wenn die geplante Personalreduzierung 2020 abgeschlossen sein sollte, so könne ein zusätzliches Sinken der Einwohnerzahlen einen weiteren Personalabbau auslösen. Gerade die unausgewogene Altersstruktur spreche für das Gewähren von Altersteilzeit. Die Anzahl möglicher Antragsteller sei kein Gesichtspunkt, weil die Altersteilzeitregelung ohnehin auslaufe.

8

Es liege ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, weil fünf anderen Beamten, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten und dem Ministerium für Kultur angehörten, Altersteilzeit gewährt worden sei. Die vorgenommene Änderung des Ressorts dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Im Übrigen offenbare die Gewährung, dass disponibles Personal aus der Titelgruppe 96 im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag des Klägers vorhanden gewesen sei. Zudem habe der Beklagte darzulegen und zu beweisen, wann wem auf welchem Antrag hin Altersteilzeit gewährt worden sei. Das Gericht solle den Beklagten auffordern, durch entsprechende Übersichten seine Bewilligungspraxis in Bezug auf Altersteilzeit sowohl im damaligen Kultusministerium als auch im jetzigen Zuschnitt offen zu legen.

9

Die Regelung des § 66 Abs. 1 Nr. 4 LBG LSA sei wegen der Besserstellung von Tarifbeschäftigten verfassungswidrig, weil die tarifvertraglichen Regelungen keinen dringenden dienstlichen Grund des Wiederbesetzungserfordernis fingiere, und verstoße gegen Bundesrecht, nämlich das Altersteilzeitgesetz.

10

Der Kläger beantragt sinngemäß,

11

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2016 zu verpflichten, dem Kläger entsprechend seines Antrages vom 14. Januar 2015 Altersteilzeit gemäß § 66 Abs. 1 LBG LSA für Beamtinnen und Beamte unter Ermäßigung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um 50 v. H. in Form des Blockmodells zu gewähren, wobei die Ansparphase vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2021 und die Freistellungsphase vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2027 dauern soll,

12

hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2016 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 14. Januar 2015 auf Altersteilzeit gemäß § 66 Abs. 1 LBG LSA für Beamtinnen und Beamte unter Ermäßigung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um 50 v. H. in Form des Blockmodells mit einer Ansparphase vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2021 und einer Freistellungsphase vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2027 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden und

13

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Er verweist auf seine bisherigen Ausführungen und ergänzt, die vom Kläger genannten Beamten unterlägen seit der Umressortierung zum 24. Mai 2016 nicht mehr seiner Personalverantwortung. Ihnen sei Altersteilzeit weder durch ihn bewilligt worden, noch hätten sie bereits beim Beklagten einen Antrag gestellt. Etwaige Bewilligungen seien durch die Staatskanzlei und das Kultusministerium erfolgt. Wegen der aus dem Ressortprinzip abzuleitenden Personalhoheit der Ressorts, könne der Kläger sein Begehren nicht auf Art. 3 GG stützen. Eine Vorlage dieser Personalakten sei aus Datenschutzgründen nicht möglich.

17

Personal aus der Titelgruppe 96 habe im Qualifikationsbereich des Klägers, insbesondere zu Beginn der Freistellungsphase nicht zur Verfügung gestanden. Sämtliches Personal, das 2016 auf einer Stelle dieser Titelgruppe geführt worden sei, werde bis zum 1. Januar 2022 nicht mehr im Dienst sein, zumal es mit dem Doppelhaushalt 2017/2018 durch das System der VZÄ-Steuerung abgelöst worden sei und eine Personalvermittlung des Überhanges nicht mehr stattfinde.

Entscheidungsgründe

18

I. Die zulässige Klage ist unbegründet, weil die Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes mit dem Bescheid des Beklagten vom April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2016 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell gemäß seines Antrages vom 14. Januar 2015.

19

Rechtsgrundlage für eine Bewilligung von Altersteilzeit ist § 66 Abs. 1 LBG LSA. Danach kann Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die - wie der Kläger - das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (vgl. § 66 Abs. 2 LBG LSA), auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn sie das 50. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren (Nr. 2), die Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2017 beginnt (Nr. 3) und dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Nr. 4).

20

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Einschätzung des Beklagten, dass dringende dienstliche Belange einer Gewährung entgegenstehen.

21

Dringende dienstliche Belange stehen gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA einer Bewilligung insbesondere dann entgegen, wenn im Falle der Durchführung der Altersteilzeit im Blockmodell die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstelle während der Freistellungsphase nicht ausgeschlossen werden kann. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Beginns der beantragten Altersteilzeit abzustellen (vgl. zu § 72 b Abs. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBG: BVerwG, Beschluss vom 19. März 2013 - 2 B 130/11 -, Rdnr. 6, juris). Mit der Regelung des § 66 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA hat der Landesgesetzgeber den Maßstab für die Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell bereits festgelegt. Er bejaht die Annahme entgegenstehender dienstlicher Belange bereits für den Fall, dass die Wiederbesetzung der Planstelle des Beamten während der Freistellungsphase im Blockmodell - wie hier vom Kläger angestrebt - nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 1 L 58/15 - juris, Rdnr. 6). Der Dienstherr hat insoweit eine Prognose über die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstelle während der Freistellungsphase anzustellen, die einer gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich ist.

22

Voranzustellen ist, dass die vom Kläger in Bezug genommene Ziffer 11.3 des Haushaltsführungs-Erlasses 2014 (RdErl. des MF vom 13.01.2014 - 21-04031/2014, MBl. LSA 2014, 44), deren Anwendung der Kläger begehrt, nicht von rechtserheblicher Bedeutung ist. Denn ein solcher Haushaltsführungs-Erlass, der Drittschutz nicht vermittelt, ist nicht geeignet, die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG LSA einzuschränken oder zu modifizieren und steht diesen insoweit nicht entgegen(vgl. OVG LSA, Beschluss vom 25. November 2010 - 1 L 137/10 -, juris Rdnr. 21). Ungeachtet dessen entfaltet die Regelung auch deshalb keine Geltung für das hier zu entscheidende Verfahren, weil er durch die Folgeerlasse abgelöst worden ist. Zwar hat der Kläger seinen Antrag am 14. Januar 2015 und damit noch zu einem Zeitpunkt gestellt, in dem der Haushaltsführungs-Erlass 2014 als solches Geltung beansprucht. Dass seinem Antrag bereits die notwendige Entscheidungsreife zukam, ist jedoch schon nicht ersichtlich. War doch nach der maßgebenden Verwaltungsvorschrift neben der Frage der Entbehrlichkeit der Planstelle (Aufgabenverzicht und -kritik) bei festzustellender und im Einzelnen zu begründender Unentbehrlichkeit eine Besetzung der Planstelle mit Bediensteten der Titelgruppe 96 zu prüfen. Bereits mit seiner Eingangsbestätigung vom 30. Januar 2014 (offensichtlicher Schreibfehler: 2015) wies der Beklagte darauf hin, dass insbesondere die „Aufgabenkritik“ nicht abgeschlossen und eine Prognose gegenwärtig noch nicht möglich sei. Woraus der Kläger die von ihm behauptete Entscheidungsreife schöpft, trägt er weder vor, noch ist Entsprechendes ersichtlich. Bereits durch Haushaltsführungs-Erlass 2015 (RdErl. des MF vom 19.01.2015 - 21-040431/2015, MBl. LSA 2015, 122), der am 19. Januar 2015 und damit fünf Tage nach der klägerischen Antragstellung in Kraft getreten ist und dann wiederum zum 1. Januar 2016 durch den Folgeerlass (Haushaltsführungs-Erlass 2016, RdErl. des MF vom 21.01.2016 - 21-04031/2016, MBl. LSA 2016, 36) abgelöst wurde, ist die vom Kläger in Bezug genommene Regelung der Ziffer 11.3 Haushaltsführungs-Erlass 2014 aufgehoben worden.

23

Es ist hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte nach seiner Prognose zu dem Ergebnis gelangt, dass die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Stelle während der Freistellungsphase nicht auszuschließen ist.

24

Der Kläger, der einen Dienstposten entsprechend der Wertigkeit seines Statusamtes (Regierungsrat [A 13 LBesO LSA]) besetzt, ist als Sachbearbeiter im Referat 33 mit Personalangelegenheiten der Schulen, des LISA, des Landesschulamtes und mit Personalentwicklung befasst. Seine Planstelle war weder im Zeitpunkt der Entscheidung über den Altersteilzeitantrag als verzichtbar der Titelgruppe 96 (Überhangpersonal) zugeordnet, noch ist im hier maßgebenden Zeitpunkt des Beginns der beantragten Altersteilzeit (Ansparphasenbeginn: 1. Juli 2016), der sich mit dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch deckt, hiervon auszugehen. Wie der Kläger selbst vorträgt, sind neben ihm in dem mit Personalangelegenheiten befassten Dezernat 33 nur der Referatsleiter, ein Referent und ein weiterer Sacharbeiter tätig. Dass künftig Aufgabenbereiche dieses Dezernates keiner Erledigung mehr bedürfen, mithin die Einsparung seiner Stelle rechtfertigen würden, ist nicht ersichtlich. Seine Anregung, seine Stelle sei prädestiniert dafür, durch organisatorische Maßnahmen eingespart zu werden, da bestimmte Aufgabenfelder bereits vom Landesschulamt wahrgenommen würden, führt zu keiner anderen Betrachtung. Zum einen würde eine Wahrnehmung der Aufgabe durch das Landesschulamt nicht zu einem Wegfall der Aufgabe, sondern nur zu einer Aufgabenverlagerung führen. Zum anderen liegt es allein im Organisationsermessen der Behörde, Dienstposten entsprechend der vorhandenen Arbeitsaufgaben zu entwickeln und nicht etwa im Ermessen des Beamten, die Wertigkeit und Notwendigkeit seiner Aufgabe einzuschätzen. Gerade mit Blick auf die vom Kläger selbst in Bezug genommene Absicht des Landes Sachsen-Anhalt, vermehrt Lehrer einzustellen, ergibt sich eine quantitative Steigerung im Aufgabenfeld des mit Personalangelegenheiten der Schulen befassten Klägers. Soweit der Kläger sodann auf sinkende Schülerzahlen ab dem Jahr 2020 verweist und die Notwendigkeit einer Reduzierung des Lehrerpersonals annimmt, bleibt unklar, weshalb eine Reduzierung der Anzahl der Lehrer zu einem Wegfall der Aufgaben des Klägers führen soll. Allein die Möglichkeit der Minderung der Aufgaben rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstelle in der Freistellungsphase mit der notwendigen Gewissheit ausgeschlossen werden kann. Der klägerische Vortrag, das Land unterliege über das Jahr 2020 hinaus einem Konsolidierungszwang, der aufgrund der vermehrten Einstellung von Lehrern und Polizisten dazu führe, dass weitere Stelle in der Landesverwaltung und damit auch beim Beklagten eingespart werden müssten, bedingt nicht, dass auch bei einer über den geplanten Stellenabbau bis 2020 hinausgehenden Reduzierung des Personals die Planstelle des Klägers oder eines Sachbearbeiters des Beklagten, der eine Planstelle der Wertigkeit nach A 13 LBesO LSA besetzt, entbehrlich werde.

25

Zudem führt der Beklagte im Bescheid aus, nach gegenwärtiger Prognose für die Erledigung des Gesamtbestandes der verbliebenen ministeriellen Aufgaben davon auszugehen, dass die Planstelle des Klägers auf der Ebene der für die Erledigung essentiellen Sachbearbeitung unmittelbar wiederbesetzt werden müsse, um den ordentlichen Dienstbetrieb im Ministerium aufrechtzuerhalten. Der ministerielle Aufgabenbestand im Bereich Sachbearbeitung (untersetzt mit Planstellen nach A 13 LBesO LSA) bleibe danach gleich und gelte bei der Neustrukturierung des Ressorts (Ansiedlung des Ministeriums für Kultur bei der Staatskanzlei) fort. Im Zeitpunkt des Beginns der fünfeinhalb Jahre dauernden Freistellungsphase (1. Januar 2022) kann nach der Prognose des Beklagten auf keine der dann noch vorhandenen 13 Planstellen im Bereich der Sachbearbeitung, die der Wertigkeit des Dienstpostens des Klägers entsprechen, verzichtet werden. Dass diese Planstellen als unverzichtbar für die ministerielle Aufgabenwahrnehmung betrachtet werden, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, zumal der Beklagte das vorgegebene Einsparziel (174 Stellen/Planstelle) bis zum Ende des Jahres 2016 erreicht und prognostiziert hat, die aus dem Koalitionsvertrag vorgegebene Zielzahl von 18,7 VzÄ je 1.000 Einwohner bis Ende des Jahres 2020, mithin vor dem Beginn der Freistellungsphase des Klägers zu erreichen. Der Beklagte hat damit - unter Beachtung seiner verwaltungspolitischen Einschätzungsprärogative - hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen er die Wiederbesetzung der Planstelle des Klägers während der Freistellungsphase nicht ausschließen kann.Die Prognose, welche Aufgaben in welchem Umfange von der Verwaltung zukünftig wahrzunehmen sein werden und welches Personal mit welcher Qualifikation hierfür erforderlich sein wird, obliegt allein dem Dienstherrn.Die Definition der Aufgaben und ihre Wahrnehmung ist dabei der gerichtlichen Überprüfung im Wesentlichen entzogen, weil das Gericht nicht berechtigt ist, seine Zweckmäßigkeitserwägungen an die Stelle der hierfür demokratisch legitimierten Organe zu setzen. Die Grenze ist erreicht, wenn die Prognose des Dienstherrn offensichtlich unhaltbar ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Kläger hat vor diesem Hintergrund hinzunehmen, dass der Dienstherr Aufgaben weiter erfüllen will und hierfür eine Person mit der Qualifikation des Klägers für erforderlich hält.

26

Dass sog. Überhangpersonal für die Besetzung der Planstelle des Klägers im hier maßgebenden Zeitpunkt (Beginn der Altersteilzeit) prognostiziert auf den Beginn der Freistellungsphase (1. Januar 2022) zur Verfügung stehen wird, ist zwar möglich, steht indes weder nach dem Erkenntnisstand zum 1. Juli 2016 noch jetzt mit genügender Sicherheit fest.

27

Zuvorderst ist zu konstatieren, dass sowohl das Landesschulamt als auch das LISA eine Fehlmeldung abgegeben haben, mithin Personal nicht vorhanden war. Zudem teilte das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt dem Beklagten unter dem 6. April 2016 mit, dass vermittlungsfähiges Titelgruppenpersonal - wie regelmäßig - nicht zur Verfügung stehe, weil es sich beim gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst um einen Bedarfsbereich handele. Zwar wurde auch mitgeteilt, dass durch Qualifizierungsmaßnahmen (Beschäftigtenlehrgang II) grundsätzlich Personal mit der erforderlichen Grundqualifikation bereitgestellt werden könnte. Dies setze jedoch eine Anforderung ca. 12 Monaten vor dem maßgeblichen Termin voraus. Eine verbindliche Mitteilung sei danach jedoch umso weniger möglich, je weiter der Beginn der Freistellungsphase in der Zukunft liege. Ausgehend davon, dass die Freistellungsphase des Klägers am 1. Januar 2022, mithin mehr als fünf Jahre nach der hier zu treffenden Prognoseentscheidung beginnen soll, war für eine verbindliche Anforderung bzw. Erklärung kein Raum, so dass am 1. Juli 2016 keine ausreichend konkrete und belastbare Aussage getroffen werden konnte, um die Besetzung der klägerischen Planstelle durch Überhangpersonal (Personal der Titelgruppe 96) sicherzustellen. Unwidersprochen trägt der Beklagte zudem vor, dass sämtliches Personal, das im Jahr 2016 auf einer Stelle der Titelgruppe 96 geführt worden sei, bis zum 1. Januar 2022, dem Beginn der Freistellungsphase des Klägers nicht mehr im Dienst sein werde. Nach alledem fehlen Anhaltspunkte dafür, dass zum hier maßgebenden Zeitpunkt Bedienstete, die ihrerseits keinen Nachbesetzungsbedarf auslösen, zur Verfügung gestanden hätten.

28

Der Einwand des Kläger, die Bewilligung der Altersteilzeitanträge von namentlich und mit Geburtsdatum bezeichneten fünf Beamten und Beamtinnen sei unter Einsatz von Überhangpersonal erfolgt, das für ihn hätte verwendet werden müssen, greift ebenfalls nicht durch.

29

Voranzustellen ist, dass ungeachtet der Frage, ob es sich bei den von dem Kläger bezeichneten Beschäftigten um vergleichbare Fälle handelt, eine Bewilligung von Altersteilzeit jenseits der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG LSA nicht zulässig ist. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (Gewährung von Altersteilzeit trotz Wiederbesetzungsbedarf). Selbst wenn der Beklagte oder andere Ministerien in anderen Fällen Altersteilzeit bewilligt haben sollten, obwohl die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Stelle während der Freistellungsphase nicht ausgeschlossen werden konnte, hätte der Kläger keinen Anspruch darauf, dass sich der Beklagte erneut gesetzeswidrig verhält.

30

Darüber hinaus gehören die vom Kläger bezeichneten Personen seit dem 24. Mai 2016 nicht mehr dem Geschäftsbereich des Beklagten, sondern dem der Staatskanzlei und des dort angesiedelten Ministeriums für Kultur an. Die Personalverantwortung ist mit der Umstrukturierung des Ressorts, nämlich der Abspaltung des Kulturbereiches und der Neubildung des Ministeriums für Kultur vom vormals als Kultusministerium bezeichneten Geschäftsbereich des Beklagten übergegangen. Der Kläger bestreitet zwar mit Nichtwissen den Vortrag des Beklagten, dass im Zeitpunkt des Ressortwechsels dieser Bediensteten offene Anträge auf Bewilligung von Altersteilzeit bzw. Bewilligung von Altersteilzeit durch den Beklagten (vormals Kultusministerium) nicht vorgelegen hätten. Anhaltspunkte dafür, dass sowohl der Beklagte als auch die Staatskanzlei und das Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt, die mit Schreiben vom 10. Februar 2017 diesen Vortrag bestätigten, insoweit unrichtige Angaben im gerichtlichen Verfahren machen würden, sind weder ersichtlich, noch werden sie vom Kläger substantiiert.

31

Kann somit allenfalls durch das nunmehr die Personalzuständigkeit tragende Ressort Staatskanzlei/Ministerium für Kultur Altersteilzeit bewilligt worden sein, berührt dies einen etwaigen Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten von vornherein nicht. Das Ministerium der Finanzen hat im April 2016 ausgeführt, dass Überhangpersonal im Bedarfsbereich des gehobenen Dienste nicht vorhanden sei und die Freistellungsphase des Klägers zu weit in der Zukunft liege, um eine definitive Vermittlungsaussage bezüglich (noch) zu qualifizierendem Personal zu treffen. Das Gericht hat weder einen Anhalt, an der Richtigkeit dieser Feststellung zu zweifeln, noch trägt der Kläger hierzu vor. Ob für die Planstellen der vom Kläger bezeichneten Beschäftigten (ggf. noch zu qualifizierendes) Überhangpersonal vermittelt wurde, kann folglich dahinstehen, zumal der jeweilige Einzelfall (Wertigkeit der Planstelle, Wegfall der Planstelle, Beginn/Ende der Freistellungsphase) in den Blick zu nehmen wäre, mithin die Vergleichbarkeit der Sachverhalte ebenfalls in Frage stünde.

32

Abgesehen davon beruft sich der Beklagte zu Recht auf das Ressortprinzip. Denn eine gleichmäßige Ermessensausübung kann bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen - was hier schon nicht der Fall ist - allein vom Beklagten verlangt werden. Dass möglicherweise das Ermessen durch die Staatskanzlei und das Ministerium für Kultur anderweitig gelenkt wurde, mithin auch noch Bediensteten unter 60 Jahren Altersteilzeit gewährt worden ist, ist damit nicht von rechtserheblicher Bedeutung.

33

Der klägerische Einwand, die Umstrukturierung des ehemaligen Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt dürfe nicht zu seinen Lasten gehen, berücksichtigt nicht das weite Organisationsermessen des Dienstherrn. So kommt es schon nicht darauf an, wie der Beklagte bei verbliebener Personalhoheit über diese Bediensteten entschieden hätte. Ohne dass dies ebenfalls entscheidungserheblich wäre, weist das Gericht zudem darauf hin, dass die Bediensteten, obgleich sie deutlich später einen Antrag auf Altersteilzeit gestellt haben dürften, bis zu sechs Jahre älter als der Kläger sind, mithin deren Freistellungsphase früher enden dürfte. Woraus der Kläger ableitet, dass Personalsituation beim Beklagten wegen der Gewährung von Altersteilzeit außerhalb seines Geschäftsbereiches (Staatskanzlei/Ministerium für Kultur) nicht angespannt sein soll, erläutert er nicht.

34

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 11. Juli 2017 anregt, der Beklagte möge seine Bewilligungspraxis in Bezug auf die Gewährung von Altersteilzeit als Kultusministerium bis heute durch Vorlage entsprechender Übersichten offen legen, da ihm substantielle Angaben ansonsten nicht möglich seien, kommt es hierauf nicht rechtserheblich an.

35

Der Beklagte hat in dem streitbefangenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides die notwendigen und am Gesetz orientierten Eckpunkte seiner Entscheidung in Bezug auf den Kläger dokumentiert und festgestellt, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 LBG LSA nicht erfüllt ist, für eine Ermessensentscheidung ist kein Raum mehr. Die Planstelle des Klägers mit der Wertigkeit nach A 13 LBesO LSA ist bereits wegen der unabweisbaren Sachbearbeiteraufgaben im Geschäftsbereich des Beklagten wiederzubesetzen, wobei kostenneutrales Personal zur Deckung des Bedarfes nicht zur Verfügung steht. Daneben bedarf es der Vorlage dieser Unterlagen auch deshalb nicht, weil der Kläger auch dann keinen Anspruch auf Gewährung von Altersteilzeit hätte, wenn der Beklagte in anderen Fällen Altersteilzeit bewilligt haben sollte, obwohl die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Stelle während der Freistellungsphase nicht ausgeschlossen werden konnte, mithin die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt waren. Ein Anspruch darauf, dass der Beklagte erneut entgegen der gesetzlichen Regelung entscheidet, besteht nicht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12. Mai 2015, a. a. O.). Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme, liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte anderen Sachbearbeitern des Ressorts, die eine Planstelle nach A 13 LBesO LSA inne haben, nach der Antragstellung des Klägers Altersteilzeit im Blockmodell bewilligt hätte. Denn es wäre zu erwarten, dass der Kläger entsprechende Kenntnisse hierüber hätte. Schließlich kann es sich hierbei nur um Beamte und Beamtinnen handeln, die das 50. Lebensjahr überschritten haben. Dies engt den Personenkreis bei vom Beklagten im Bescheid angegebenen 19 Planstellen der Wertigkeit nach A 13 LBesO LSA deutlich ein, zumal der Kläger auch in der Lage war, fünf ehemalige Kollegen seines Hauses namentlich unter Angabe des Geburtsdatums zu benennen, obgleich sie seit Mai 2016 schon nicht mehr der Personalverantwortung des Beklagten unterfallen.

36

Soweit der Kläger schließlich die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 66 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA rügt, ist hierfür nichts ersichtlich. Weder kann aus dem Regelungssystem tarifvertraglicher Vereinbarungen eine ohne sachlichen Grund erfolgende Ungleichbehandlung von Beamten und Tarifbeschäftigten abgeleitet werden, noch verstößt die Regelung gegen höherrangiges Recht in Form des Altersteilzeitgesetzes. Letzteres schon deshalb nicht, weil zum begünstigten Personenkreis nach dem Altersteilzeitgesetz nur Arbeitnehmer und nicht etwa Beamte zählen und es zudem an der insoweitigen Gesetzgebungskompetenz des Bundes fehlt. Die Bundesnorm des Beamtenstatusgesetzes gibt keine Regelungen für die Gewährung von Altersteilzeit vor. Die Gesetzgebungskompetenz liegt insoweit allein bei den einzelnen Bundesländern. Sie treffen - wie das Land Sachsen-Anhalt - autonom die Entscheidung, Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte anzubieten. Auch für die Annahme einer gleichheitswidrigen Behandlung von Beamten gegenüber Tarifbeschäftigten durch die Regelung besteht kein Anhalt, weil sachliches Differenzierungskriterium die unterschiedliche Rechtsstellung der zu betrachtenden Personengruppen sind. Die Gewährung von Altersteilzeit durch den Landesgesetzgeber ist (war [Regelung ist mit Ablauf des 31. Dezember 2016 ausgelaufen, vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG LSA]) ein personalwirtschaftliches Instrument zur Ermöglichung altersgerechter Arbeitszeitmodelle, zur Reduzierung der Zahl der Beschäftigten und zur Reduzierung der Personalausgaben und nicht - wie der Kläger meint - darauf angelegt, die Einstellung arbeitsloser Arbeitnehmer zu fördern (§ 1 Abs. 2 AltTZG). Die Reduzierung von Personalausgaben kann nur erreicht werden, wenn ein Wiederbesetzungsbedarf nicht entsteht, was wiederum nur durch Aufgabenverzicht/-umverteilung bzw. disponibles Personal erreicht werden kann, nicht jedoch durch Doppelbesetzung der Stelle mit einem Arbeitssuchenden. Darüber hinaus hat allein der Dienstherrn die Lasten der Gewährung von Altersteilzeit zu tragen, wohingegen Tarifbeschäftigte Leistungen der Bundesagentur für Arbeit beziehen (vgl. § 4 AltTZG). Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2016 - 9 AZR 606/15 -, juris) betrifft den Anspruch eines Tarifvertragsbeschäftigten auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung mit dem Land Sachsen-Anhalt und hat keinen Bezug zum streitbefangenen Gegenstand. Auch der Verweis des Klägers auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes der Freien Hansestadt Bremen (vom 19. Dezember 2013 - 2 A 8/13 -, juris) verfängt nicht, da bereits die Landesnorm des § 63 BremBG keine mit § 66 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA vergleichbare Regelung vorhält, so dass die Auslegung des Begriffes „dringende dienstliche Belange“ durch das Obergericht eines anderen Bundeslandes nicht von maßgebender Bedeutung sein kann.

37

Einer Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren bedurfte es angesichts der Klageabweisung nicht.

38

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 15. Aug. 2017 - 5 A 503/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 15. Aug. 2017 - 5 A 503/16

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 15. Aug. 2017 - 5 A 503/16 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 66


(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerwei

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 15. Aug. 2017 - 5 A 503/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 15. Aug. 2017 - 5 A 503/16 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 13. Dez. 2016 - 9 AZR 606/15

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. August 2015 - 6 Sa 193/14 - aufgehoben.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 12. Mai 2015 - 1 L 58/15

bei uns veröffentlicht am 12.05.2015

Gründe 1 1. Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 19. Februar 2015 hat in der Sache keinen Erfolg. 2 a) Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemach

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 19. März 2013 - 2 B 130/11

bei uns veröffentlicht am 19.03.2013

Gründe 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der Divergenz und der grundsätzlichen Bedeutung liegen nicht vo

Referenzen

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile.

(3) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 2 kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Veränderungen tatsächlich beseitigt werden.

(4) Hat sich der Wert eines Grundstücks durch bauliche Veränderungen während der Inanspruchnahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) vorbehaltenen Gesetz.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile.

(3) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 2 kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Veränderungen tatsächlich beseitigt werden.

(4) Hat sich der Wert eines Grundstücks durch bauliche Veränderungen während der Inanspruchnahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) vorbehaltenen Gesetz.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der Divergenz und der grundsätzlichen Bedeutung liegen nicht vor.

2

Der im Jahre 1952 geborene Kläger ist als Technischer Regierungsamtmann beim Bundesamt ... beschäftigt. Er beantragte im Jahr 2007 die Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell nach § 72b BBG a.F. ab dem 1. Juli 2007, später nach § 93 BBG a.F. ab dem 1. Juli 2009. Antrag und Widerspruch blieben erfolglos, die auf Neubescheidung gerichtete Klage ist vom Oberverwaltungsgericht abgewiesen worden.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei maßgeblich auf den Beginn der begehrten Altersteilzeit abzustellen. Der Rechtsstreit habe sich nicht dadurch erledigt, dass nach § 93 Abs. 1 BBG a.F. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 begonnen werden müsse, denn eine Bewilligung der Gewährung könne auch zurückwirken. Diese Bestimmung setze voraus, dass dringende dienstliche Belange der Gewährung von Altersteilzeit nicht entgegenstünden. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2004 (- BVerwG 2 C 21.03 - BVerwGE 120, 382 = Buchholz 237.95 § 88a SHLBG Nr. 1) könne das kumulierte fiskalische Interesse daran, die Kosten für das im öffentlichen Dienst beschäftigte Personal niedrig zu halten, einen dringenden dienstlichen Belang darstellen. Die Beklagte habe mit einem Auszug aus dem Organisations- und Dienstpostenplan (ODP) 2010 dargetan, dass die Weiterführung der Aufgaben des Klägers auch im hier maßgebenden Zeitpunkt des 1. Juli 2009 erforderlich gewesen sei. Der vom Kläger besetzte Dienstposten sei struktursicher, sodass im Falle einer Bewilligung von Altersteilzeit eine Neueinstellung erforderlich werde, wodurch der nachhaltig angespannte Haushalt der Beklagten doppelt belastet werde.

4

2. Der Kläger macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe in Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2004 a.a.O., wonach es für die Sach- und Rechtslage maßgeblich auf den Zeitpunkt des Beginns der Altersteilzeit ankomme, zu Unrecht als Beleg für die Struktursicherheit des vom Kläger wahrgenommenen Dienstpostens einen erst nach dem beantragten Beginn der Altersteilzeit beschlossenen Organisations- und Dienstplan (ODP) der Beklagten genügen lassen.

5

Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der in Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen. Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn das Berufungsgericht den Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, ohne ihm inhaltlich zu widersprechen, in dem zu entscheidenden Fall rechtsfehlerhaft angewandt oder daraus nicht die Folgerungen gezogen hat, die für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (stRspr; vgl. nur Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - BVerwG 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5).

6

Das Oberverwaltungsgericht hat keinen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Es hat vielmehr im angenommenen Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - das vom Oberverwaltungsgericht zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2004 a.a.O. verhält sich hierzu nicht - auf den Beginn der beantragten Altersteilzeit als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung des zwischen den Beteiligten allein streitigen Tatbestandsmerkmals der dringenden dienstlichen Belange im Sinne des § 93 Abs. 1 Nr. 4 BBG a.F. bzw. des § 72b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBG a.F. abgestellt. Der Umstand, dass es Erkenntnisse für diesen Zeitpunkt aus dem erst später erlassenen Organisations- und Dienstplan (ODP) gewonnen hat, steht dem nicht entgegen. Dies betrifft die dem Oberverwaltungsgericht obliegende Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung und hätte ggf. mit Verfahrensrügen angegriffen werden müssen.

7

3. Auch der hilfsweise geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

8

Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 und vom 2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 173 = NVwZ 2011, 507; stRspr).

9

Die als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, inwieweit nachträgliche organisatorische Entscheidungen des Dienstherrn zurückwirken oder dazu führen können, dass dem Beamten die Darlegungs- und Beweislast dafür aufgebürdet wird, dass es zum Beginn der beantragten Altersteilzeit als dem maßgeblichen Stichtag eine abweichende Stellenstruktur gegeben habe, sind nicht entscheidungserheblich.

10

Soweit sie das Zurückwirken einer organisatorischen Entscheidung des Dienstherrn betreffen ist das Oberverwaltungsgericht nicht von einer Rückwirkung des Organisations- und Dienstplans (ODP) ausgegangen, sondern hat vielmehr Rückschlüsse aus diesem Plan - der auch Angaben zu früheren Zeitpunkten enthielt - auf den Zeitpunkt des Beginns der beantragten Altersteilzeit gezogen. Zudem hat das Oberverwaltungsgericht dem Kläger weder eine Darlegungslast aufgebürdet noch eine Beweislastentscheidung getroffen. Es hat vielmehr einen anderen Sachverhalt festgestellt als vom Kläger für richtig gehalten und diesen auch anders rechtlich gewürdigt als der Kläger. Im Übrigen trifft den Dienstherrn nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungslast für die in seiner Sphäre liegenden Tatsachen, aus denen er für sich günstige Rechtsfolgen herleitet - hier der Gewährung der Altersteilzeit im Einzelfall entgegenstehender dringender dienstlicher Belange -, und die materielle Beweislast, wenn nicht geklärt werden kann, ob diese Tatsachen vorliegen oder nicht (vgl. Urteile vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 C 68.08 - Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr. 1, vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 und vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <108 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 33).

(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile.

(3) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 2 kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Veränderungen tatsächlich beseitigt werden.

(4) Hat sich der Wert eines Grundstücks durch bauliche Veränderungen während der Inanspruchnahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) vorbehaltenen Gesetz.

Gründe

1

1. Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 19. Februar 2015 hat in der Sache keinen Erfolg.

2

a) Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

4

Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

5

§ 66 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA gestaltet - wie zuvor schon § 72b Abs. 1 BG LSA - die Entscheidung des Dienstherrn über die Bewilligung von Altersteilzeit als Ermessensentscheidung. Dies folgt nicht nur aus der Verwendung des Tatbestandsmerkmales „kann“, sondern auch aus der Regelung in § 66 Abs. 2 LBG LSA (vormals § 72b Abs. 2 BG LSA), wonach Beamten, die - anders als hier die Klägerin - das 60. Lebensjahr vollendet haben, Altersteilzeit nach Maßgabe von § 66 Abs. 1 LBG LSA zu bewilligen ist. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG LSA nicht vor, ist für eine Ermessensentscheidung über die etwaige Bewilligung von Altersteilzeit schon dem Grunde nach kein Raum; dies gilt gleichermaßen für die (gebundene) Entscheidung nach § 66 Abs. 2 LBG LSA (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 17. Juli 2013 - 1 L 71/13 -, Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris = JMBl. LSA 2007, 91; Beschluss vom 25. November 2010 - 1 L 137/10 -, juris, Beschluss vom 31. August 2012 - 1 L 75/12 -). D. h., dass die Bewilligung nach § 66 Abs. 1 oder 2 LBG LSA allein dann erfolgen darf, wenn ihr die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 LBG LSA nicht entgegenstehen. Dies bedeutet insbesondere, dass - sowohl im Falle einer (Ermessens-)Entscheidung nach § 66 Abs. 1 LBG LSA als auch im Falle einer (gebundenen) Entscheidung nach § 66 Abs. 2 LBG LSA - Altersteilzeit lediglich dann bewilligt werden darf, wenn ihr im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG LSA dringende dienstliche Belange nicht entgegen stehen, insbesondere für den - hier gegebenen - Fall der Durchführung der Altersteilzeit im Blockmodell gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstelle während der Freistellungsphase ausgeschlossen werden kann. Hiervon geht das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil - entgegen dem Antragsvorbringen - auch zutreffend aus und legt dies seiner Entscheidung zutreffend zugrunde.

6

Mit der Regelung des § 66 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA legt der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt - entgegen der Auffassung in der Antragsbegründungsschrift - über die allgemeine Bestimmung des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG LSA hinaus strengere Maßstäbe für die Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell an, indem er die Annahme entgegenstehender dringender dienstlicher Belange bereits für den Fall bejaht, dass die Wiederbesetzung der Planstelle des Beamten während der Freistellungsphase im Blockmodell - wie hier von der Klägerin angestrebt - nicht ausgeschlossen werden kann. Der Dienstherr hat dabei sowohl im Hinblick auf die allgemeine Regelung des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG LSA als auch auf die spezifische und vorliegend einschlägige Bestimmung des § 66 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA eine Prognose über die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstelle während der Freistellungsphase anzustellen (siehe: OVG LSA, a. a. O.); auf den von der Klägerin inne gehabten Dienstposten kommt es hiernach - entgegen dem Antragsvorbringen - schon dem Grunde nach nicht entscheidungserheblich an. Diese Prognose ist einer gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich. Aus alledem folgt, dass letztlich der Beamte das „Risiko“, dass die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstelle während der Freistellungsphase nicht ausgeschlossen werden kann, sowohl im Falle einer (Ermessens-)Entscheidung nach § 66 Abs. 1 LBG LSA als auch im Falle einer (gebundenen) Entscheidung nach § 66 Abs. 2 LBG LSA trägt (siehe: OVG LSA, a. a. O.).

7

Dass die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Prognoseentscheidung des Beklagten unzutreffend ist, macht die Antrags(begründungs)schrift nicht plausibel. Die Freistellungsphase träte im Falle der Klägerin erst in der Zeit vom 16. Juli 2017 bis zum 31. Juli 2022 ein. Angesichts der Ausführungen des Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren, die sich das Verwaltungsgericht letztlich zu eigen gemacht hat, rechtfertigt das Antragsvorbringen nicht die Annahme, dass die Notwendigkeit einer Wiederbesetzung der Planstelle der Klägerin in der vorbezeichneten Zeit mit der hierfür erforderlichen prognostischen Gewissheit ausgeschlossen werden könnte. Ohne Rechtsfehler hat das Verwaltungsgericht dabei auf das von dem Beklagten herangezogene und für diesen verbindliche „Personalentwicklungskonzept 2011“ der Landesregierung von Sachsen-Anhalt rekurriert, da dieses detailliert Aufschluss und Auskunft über den von der Landesregierung insgesamt wie ressortbezogen festgestellten Personalbestand wie dessen angenommene Entwicklung gibt. Die dagegen gerichteten unspezifisch gebliebenen, bloß pauschalen Angriffe der Klägerin in der Antragsbegründungsschrift sind nicht geeignet, die insoweitigen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes schlüssig in Frage zu stellen. Soweit die Klägerin auf das Hinnehmen einer gewissen Umorganisation verweist, vermag dies insgesamt nicht plausibel in Frage zu stellen, dass die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der von der Klägerin besetzten Planstelle in der Freistellungsphase nicht ausgeschlossen werden kann. § 66 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA stellt gerade auf die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstelle des Beamten während der Freistellungsphase im Blockmodell ab, nicht aber auf einen „Beschäftigungsbedarf“ für die Klägerin bzw. den Fortbestand des oder der von ihr wahrgenommenen Dienstposten(s).

8

Liegen nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG LSA nicht vor, ist - wie bereits ausgeführt - für eine Ermessensentscheidung über die etwaige Bewilligung von Altersteilzeit nach § 66 Abs. 1 oder 2 LBG LSA schon dem Grunde nach kein Raum; das Antragsvorbringen zur Ermessensausübung, insbesondere unter Einbeziehung der Fürsorgepflicht, geht daher insgesamt ins Leere.

9

b) Ferner rechtfertigt sich die Zulassung der Berufung nicht wegen des gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Gestalt einer Aufklärungsrüge geltend gemachten Verfahrensmangels.

10

Der Umfang der Ermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.]). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichtes (siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - 1 B 82.92 -, juris) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - 6 C 64.82 -, juris) - hierauf entscheidungserheblich ankommt (siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O.). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386).

11

Hiernach ist weder seitens der Klägerin nachvollziehbar dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachverhaltserforschungspflicht verletzt hat. Das Antragsvorbringen legt schon nicht (substantiiert) dar, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner rechtlichen Ausgangsbetrachtung den Sachverhalt weiter aufzuklären hätte. Dies ist für den Senat, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, auch nicht anderweitig ersichtlich. Unabhängig davon kann die Klägerin insoweit auch deshalb kein Gehör finden, weil sie es versäumt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entsprechende Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen (siehe zum Rügeverlust ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1996 - 3 B 42.96 -; Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 14). Die - anwaltlich vertretene - Klägerin hat sich damit der Möglichkeit begeben, durch Beweisanträge auf eine weitere und von ihr als geboten angesehene Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt jedenfalls kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 4 BN 15.10 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 28. August 2007 - 2 BN 3.07 -, juris [m. w. N.]). Bei dieser Sachlage könnte ein Verfahrensmangel nur vorliegen, wenn sich dem Gericht trotz fehlenden Beweisantrages die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 8 B 57.03 -, ZOV 2003, 341 [m. w. N.]; siehe auch OVG LSA, a. a. O.). Substantiierte Ausführungen hierzu lässt das Antragsvorbringen indes vermissen. Denn die ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen musste (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Beschluss vom 9. Dezember 1997 - 9 B 505.97 -, juris; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris). Dementsprechend muss angegeben werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtes ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichtes auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher sonstigen Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 8 B 154.03 -, NVwZ 2004, 627; OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Hieran fehlt es aber in der Antrags(begründungs)schrift.

12

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

13

3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren und von Amts wegen zugleich für den ersten Rechtszug unter Änderung der Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 2. März 2015 beruht auf den §§ 40, 47, 63 Abs. 3, 52 Abs. 6 Satz 2 bis 4 GKG i. V. m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG (vgl. Streitwertfestsetzung des BVerwG nach den Urteilen vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 und 2 C 22.03 -; vgl. zudem: OVG LSA, Beschluss vom 25. November 2010 - 1 L 137/10 -, juris [m. w. N.], Beschluss vom 17. Juli 2013 - 1 L 71/13 -), wobei hier die Hälfte der Summe der im Kalenderjahr 2015 zu zahlenden Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 12 LBesO und die Erfahrungsstufe 8 zugrunde zu legen waren. Dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. März 2013 in dem Verfahren 2 B 130.11 vermag der Senat keine Anhaltspunkte für eine Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu entnehmen; soweit darin ohne weitere Ausführungen lediglich auf § 52 Abs. 2 GKG abgestellt wird, mag dies seinen Anlass in den dortigen Besonderheiten des Einzelfalles haben.

14

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile.

(3) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 2 kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Veränderungen tatsächlich beseitigt werden.

(4) Hat sich der Wert eines Grundstücks durch bauliche Veränderungen während der Inanspruchnahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) vorbehaltenen Gesetz.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. August 2015 - 6 Sa 193/14 - aufgehoben.

2. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 25. Februar 2014 - 3 Ca 456/13 - wird zurückgewiesen.

3. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags.

2

Der am 11. Dezember 1958 geborene Kläger ist seit dem 1. November 1992 bei dem beklagten Land beschäftigt. Er ist als Dezernent für das Sachgebiet „F“ im Dezernat … am Standort I der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) tätig. Die LLG ist durch den Zusammenschluss mehrerer, an unterschiedlichen Standorten gelegener Landeseinrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt entstanden. Am Standort I ist der Kläger der einzige Beschäftigte, der dem Dezernat … zugeordnet ist. Die weiteren Mitarbeiter dieses Dezernats üben ihre Tätigkeit am Hauptsitz der LLG in B aus.

3

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts vom 24. Januar 2012 (TV ATZ LSA) Anwendung. Dieser enthält ua. folgende Regelungen:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen.

        

...     

        

§ 2     

        

Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

        

(1)     

Der Arbeitgeber kann mit Beschäftigten, die

                 

a)    

das 55. Lebensjahr vollendet und

                 

b)    

innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,

                 

die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.

        

(2)     

Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzung nach Abs. 1 Buchst. b) erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren, von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

        

(3)     

Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.

        

(4)     

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2017 beginnen. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.“

4

Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit in der Fassung vom 30. Juni 2000 (TV ATZ), der zuvor zwischen den Parteien Anwendung fand, ist hinsichtlich seiner Anspruchsvoraussetzungen für Altersteilzeit im Wesentlichen wortgleich.

5

Das beklagte Land schloss im Bereich der LLG bis zum Jahr 2007 auf der Grundlage des TV ATZ mit mehreren Arbeitnehmern und im Jahr 2012 mit einem Arbeitnehmer Altersteilzeitarbeitsverträge, so zB mit:

        

-       

Herrn D: Abschluss im Oktober 2005 vor Vollendung des 60. Lebensjahrs;

        

-       

Frau R: Abschluss am 28. November 2006 vor Vollendung des 60. Lebensjahrs;

        

-       

Herrn H: Abschluss am 26. Oktober 2007 nach Vollendung des 60. Lebensjahrs;

        

-       

Herrn Dr. S: Abschluss am 30. Mai 2012 nach Vollendung des 60. Lebensjahrs.

6

Das beklagte Land vereinbarte diese Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, obwohl es hierzu wegen der Überschreitung der Überlastquote nach § 2 Abs. 1 TV ATZ iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG nicht verpflichtet war. In einem „Schnellbrief“ des beklagten Landes vom 2. August 2012 zum TV ATZ LSA heißt es ua.:

        

„Ein sachlicher Grund liegt dann vor, wenn der Arbeitsplatz des Antragstellers während der Freistellungsphase nach Prüfung von Aufgabenverzicht oder anderen Maßnahmen der Aufgabenkritik nicht entbehrlich ist oder dieser nicht durch Bedienstete der Titelgruppe 96 wahrgenommen werden kann. Entsprechendes gilt für die freiwerdenden Arbeitszeitanteile im Teilzeitmodell. Die Annahme, dass der betroffene Arbeitsplatz bereits während der Freistellungsphase im Blockmodell oder die freiwerdenden Arbeitszeitanteile im Teilzeitmodell unentbehrlich sein werden, ist im Einzelnen zu begründen. Ist eine Nachbesetzung des Arbeitsplatzes oder der Arbeitszeitanteile mit Überhangpersonal erforderlich, ist die Personalvermittlungsstelle zu beteiligen.“

7

In Kap. 2 „Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit (§ 2 TV ATZ LSA)“ unter Ziff. 2.3 „Anspruch auf Altersteilzeitarbeit“ heißt es in Ziff. 2.3.2 „Haushaltsrechtliche Vorgaben“ der vom Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt erlassenen Durchführungshinweise vom 4. Dezember 2012 ua.:

        

„Die Genehmigung von Altersteilzeit ist nur zulässig, wenn das Personalausgabevolumen in Höhe der Personalausgaben des Tarifbeschäftigten nach Ablauf der Freistellungsphase dauerhaft eingespart wird. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn nach Ablauf der Freistellungsphase die Stelle des Tarifbeschäftigten nicht wiederbesetzt wird und ersatzlos wegfällt. Die Verwendung von Mitteln für Aushilfskräfte zur Wahrnehmung der Aufgaben der wegfallenden Stelle ist nicht zulässig.“

8

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 beantragte der Kläger die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2024. Zu diesem Zeitpunkt war ebenfalls die Überlastquote nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG überschritten. Das beklagte Land lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 19. März 2013 ab. Es begründete die Ablehnung mit dem Hinweis, dies entspreche billigem Ermessen. Der vom Kläger wahrgenommene Arbeitsplatz sei nicht entbehrlich. Deshalb sei die personelle Absicherung seines Arbeitsplatzes dienstlich erforderlich.

9

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land sei aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, seinen Antrag anzunehmen. Das beklagte Land könne sich nicht erfolgreich auf die Überlastquote berufen, da es in den Jahren 2002 bis 2007 und erneut im Jahr 2012 mit Herrn Dr. S im Geschäftsbereich der LLG Altersteilzeitarbeitsverträge geschlossen habe. Die Geltung eines anderen Tarifvertrags sei kein zulässiges Differenzierungsmerkmal. Seine Vergleichbarkeit mit Herrn Dr. S scheitere nicht an der Tatsache, dass dieser bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags das 60. Lebensjahr vollendet habe. Gleiches gelte für die unterschiedlichen Aufgabengebiete und die unterschiedlichen Laufzeiten der Altersteilzeitarbeitsverhältnisse. Im Hinblick auf den auch die LLG betreffenden Stellenabbau in der Landesverwaltung sei davon auszugehen, dass sein Arbeitsplatz entbehrlich sei.

10

Der Kläger hat beantragt,

        

das beklagte Land zu verurteilen, mit ihm eine Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2024 zu vereinbaren, wobei die Arbeitsphase vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2019 und die Freistellungsphase vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2024 dauern soll.

11

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe kein tariflicher Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu. Einem solchen stehe § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG entgegen. Der Anspruch folge auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Kläger befinde sich nicht in einer vergleichbaren Situation mit den von ihm benannten Beschäftigten der LLG, da die in den Jahren 2002 bis 2007 geschlossenen Altersteilzeitarbeitsverträge nicht auf Basis des seit 1. April 2012 geltenden TV ATZ LSA, sondern auf Basis des TV ATZ geschlossen worden seien. Da Altersteilzeitarbeitsverhältnisse nach dem TV ATZ vor dem 1. Januar 2010 hätten beginnen müssen, habe zwischen diesem Zeitpunkt und dem 31. März 2012 keine Rechtsgrundlage für den Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen existiert. Mit Abschluss des TV ATZ LSA sei eine maßgebliche zeitliche Zäsur eingetreten, die es berechtigte, seine Praxis zu ändern. Mit dem einzigen Arbeitnehmer, dessen Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags unter Anwendung des TV ATZ LSA angenommen worden sei, Herrn Dr. S, sei der Kläger nicht vergleichbar, da jener - anders als der Kläger - bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags bereits das 60. Lebensjahr vollendet hatte. Eine Vergleichbarkeit scheitere auch an der unterschiedlichen Ausgestaltung der Arbeitsplätze und der abweichenden Laufzeit. Die Arbeitsleistung des Klägers als einziger Beschäftigter des Dezernats … in I sei nicht entbehrlich.

12

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung des beklagten Landes abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des beklagten Landes zu Unrecht stattgegeben. Die zulässige Klage ist begründet.

14

A. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

15

I. Der Antrag ist so zu verstehen, dass das beklagte Land verurteilt werden soll, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags anzunehmen. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben. Zu welchem Zeitpunkt die fingierte Abgabe der Annahmeerklärung wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist (BAG 17. August 2010 - 9 AZR 414/09 - Rn. 15; 15. September 2009 - 9 AZR 643/08 - Rn. 15 mwN).

16

II. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll im Blockmodell in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2024 durchgeführt werden. Die bisher geschuldete Arbeitszeit soll halbiert und insgesamt in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erbracht werden. Daran soll sich die Freistellungsphase anschließen. Die Arbeitsphase soll vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2019 und die Freistellungsphase vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2024 dauern. Das folgt aus dem schriftlichen Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags vom 17. Oktober 2012. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll sich inhaltlich nach den Regelungen des TV ATZ LSA richten.

17

B. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Anspruch darauf, dass das beklagte Land mit ihm den angebotenen Altersteilzeitarbeitsvertrag schließt.

18

I. Der Anspruch folgt nicht aus dem TV ATZ LSA.

19

1. Die Bestimmungen des TV ATZ LSA finden zwar kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Der Kläger erfüllt auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA.

20

2. Ein tariflicher Anspruch des Klägers scheitert aber daran, dass in der LLG die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG bestimmte Überlastquote dauerhaft überschritten war.

21

a) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG muss für Erstattungsleistungen der Arbeitsverwaltung die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt sein, ob er mit über fünf vH der Arbeitnehmer seines Betriebs Altersteilzeitarbeitsverträge schließt (BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 20; 18. Oktober 2011 - 9 AZR 225/10 - Rn. 25).

22

b) Ist diese Überlastquote überschritten, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch nach § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA gegen den Arbeitgeber, dass dieser nach billigem Ermessen darüber entscheidet, ob er mit dem Arbeitnehmer einen Altersteilzeitarbeitsvertrag schließt. Die tarifliche Anspruchsgrundlage des § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA, die die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nur „auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG)” vorsieht, bezieht das öffentlich-rechtliche System der an bestimmte Erfordernisse gebundenen Refinanzierung durch Erstattungsleistungen der öffentlichen Hand nach §§ 3, 4 AltTZG in die privatrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen mit ein(zum TV ATZ vgl. BAG 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 35, BAGE 126, 264). Durch den Verweis auf das AltTZG stellt § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA den Anspruch auf eine billigem Ermessen entsprechende Entscheidung unter den tariflichen Vorbehalt, dass die Überlastquote in dem Betrieb nicht überschritten ist. Die Überschreitung der Überlastquote ist ein negatives Tatbestandsmerkmal, das bereits die Entstehung des Anspruchs hindert (vgl. BAG 18. Oktober 2011 - 9 AZR 225/10 - Rn. 30). Die gesetzliche Quotierung dient auch dazu, altersteilzeitbedingte finanzielle Mehraufwendungen des Arbeitgebers in Grenzen zu halten (BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 21; 18. Oktober 2011 - 9 AZR 225/10 - Rn. 26; 14. Oktober 2008 - 9 AZR 511/07 - Rn. 24).

23

c) Der Kläger beantragte unter dem 17. Oktober 2012 Altersteilzeit, die am 1. Januar 2014 beginnen sollte. Zu beiden Zeitpunkten war die Quote von fünf vH der Beschäftigten der LLG überschritten.

24

d) Das beklagte Land hat das Recht, sich auf die Überlastquote zu berufen, nicht dadurch verwirkt (§ 242 BGB), dass es bis zum Jahr 2007 und im Jahr 2012 mit Beschäftigten Altersteilzeitarbeitsverträge schloss. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Altersteilzeitarbeitsverträge die Überlastquote überschritten war. Der Arbeitgeber bleibt nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 TV ATZ LSA iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG in seiner Entscheidung über die Annahme weiterer Altersteilzeitangebote frei, auch wenn bereits die Quote von fünf vH überschritten ist. Eine Verwirkung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, der Arbeitgeber werde sich dauerhaft nicht auf die Überlastquote berufen (vgl. BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 24; 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 43, BAGE 126, 264). Solche besonderen Tatsachen sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.

25

II. Der Anspruch des Klägers folgt aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das beklagte Land hat gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem es bis zum Jahr 2007 mit mehreren Arbeitnehmern und im Jahr 2012 mit einem Arbeitnehmer Altersteilzeitarbeitsverträge geschlossen, dies aber gegenüber dem Kläger verweigert hat.

26

1. Schließt der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge, obwohl er wegen Überschreitens der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG geregelten Überlastquote hierzu nicht verpflichtet ist, erbringt er eine freiwillige Leistung und hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten (BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 26; vgl. auch BAG 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 54, BAGE 126, 264). Das Landesarbeitsgericht hat mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht festgestellt ( § 559 Abs. 2 ZPO ), dass die Überlastquote bereits bei Abschluss der Altersteilzeitarbeitsverträge mit den vom Kläger genannten Arbeitnehmern überschritten war.

27

2. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (st. Rspr., vgl. BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 27; 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - Rn. 23, BAGE 134, 223). Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muss diese Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen. Dabei kommt es darauf an, ob sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind. Eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer ist dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Unterscheidung gerade nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist (BAG 19. März 2003 - 10 AZR 365/02 - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 105, 266).

28

3. Nach diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Das beklagte Land schloss trotz überschrittener Überlastquote freiwillig Altersteilzeitarbeitsverträge, soweit eine tarifliche Grundlage hierfür bestand.

29

a) Das beklagte Land vereinbarte mit den Arbeitnehmern D, R und H Altersteilzeit zu einem Zeitpunkt, zu dem noch mit dem TV ATZ ein grundsätzlicher tariflicher Anspruch bestand. Es verzichtete dabei darauf, sich auf die Überlastquote nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG zu berufen. Zum Zeitpunkt, zu dem der Kläger den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags verlangte, bestand mit dem TV ATZ LSA eine vergleichbare tarifliche Regelung. Das beklagte Land schloss mit dem Arbeitnehmer Dr. S wiederum trotz überschrittener Überlastquote einen Altersteilzeitarbeitsvertrag. Gegenüber dem Kläger beruft es sich dennoch auf die Erreichung der Überlastquote.

30

b) Entgegen der Auffassung des beklagten Landes stellt die zeitliche Unterbrechung zwischen der Geltung des TV ATZ und des TV ATZ LSA keine Zäsur dar, die es ausschließt, eine Fortsetzung der Gewährung freiwilliger Leistungen anzunehmen. Das beklagte Land hat im Hinblick auf die Überlastquote nicht durch Gruppenbildung zwischen Arbeitnehmern, für die noch der TV ATZ Anwendung fand, und Arbeitnehmern, die unter den Anwendungsbereich des TV ATZ LSA fielen, unterschieden. Dem steht schon die Vereinbarung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer Dr. S unter Geltung des TV ATZ LSA trotz überschrittener Überlastquote entgegen. Mit Recht weist der Kläger darauf hin, dass das beklagte Land bei der Ermittlung der Überlastquote nicht nur die nach dem Inkrafttreten des TV ATZ LSA geschlossenen Altersteilzeitarbeitsverträge berücksichtigt, sondern auch die unter der Geltung des TV ATZ geschlossenen und somit selbst insoweit nicht von der von ihm behaupteten Zäsur ausgeht.

31

c) Es hat auch nicht unterschieden zwischen Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags das 60. Lebensjahr bereits vollendet hatten, und Arbeitnehmern, bei denen dies nicht der Fall war. Wie sich aus dem Ablehnungsschreiben des beklagten Landes vom 19. März 2013 ergibt, verweigerte es gegenüber dem Kläger den Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags nicht, weil er das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Es berief sich vielmehr darauf, der Arbeitsplatz des Klägers sei nicht entbehrlich und könne nicht eingespart werden. Dies entspricht den vom Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt am 4. Dezember 2012 erlassenen Durchführungshinweisen sowie dem Inhalt des „Schnellbriefs“ vom 2. August 2012 an die Personalreferate der Landesbehörden, mit dem eine einheitliche Praxis der Behörden gewährleistet werden sollte. Danach soll ein sachlicher Grund für die Ablehnung der Altersteilzeit ua. gegeben sein, wenn der Arbeitsplatz des Antragstellers nicht entbehrlich ist. Die Genehmigung der Altersteilzeit soll nur zulässig sein, wenn die Stelle des Tarifbeschäftigten nach Ablauf der Freistellungsphase dauerhaft eingespart wird. Damit wird deutlich, dass das beklagte Land die Vereinbarung von Altersteilzeit ausschließlich als Instrument des Personalabbaus nutzte.

32

4. Die Ablehnung des beklagten Landes widersprach billigem Ermessen gemäß § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA iVm. § 315 BGB.

33

a) Nach § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA kann der Arbeitgeber mit Beschäftigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und - wie der Kläger - die zusätzlichen dort genannten Voraussetzungen erfüllen, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren. Mit der Formulierung „kann“ bringen die Tarifvertragsparteien regelmäßig zum Ausdruck, dass dem Arbeitnehmer kein uneingeschränkter Anspruch eingeräumt werden soll. Er hat lediglich Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber über seinen Antrag auf Wechsel in die Altersteilzeit nach billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 BGB entscheidet(vgl. BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 294/04  - zu B II 2 b der Gründe; 3. Dezember 2002 -  9 AZR 457/01  - zu A II 2 a cc (2) und A II 2 a dd (1) der Gründe, BAGE 104, 55 ; 26. Juni 2001 -  9 AZR 244/00  - zu II 2 der Gründe, BAGE 98, 114 ; 12. Dezember 2000 -  9 AZR 706/99  - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 96, 363 ).

34

b) Die Überprüfung der angemessenen Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ist in erster Linie Aufgabe der Tatsachengerichte, die dazu die Umstände des Einzelfalls abzuwägen und die hierfür erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Es spricht deshalb viel dafür, dass die Überprüfung der Ermessensentscheidung des Arbeitgebers durch das Landesarbeitsgericht als Tatsachengericht nur einer eingeschränkten Kontrolle des Revisionsgerichts unterliegt, nämlich dahin, ob der Rechtsbegriff „billiges Ermessen“ verkannt, der äußere Ermessensrahmen überschritten, innere Ermessensfehler begangen, unsachliche Erwägungen zugrunde gelegt oder wesentlicher Tatsachenstoff außer Acht gelassen worden ist ( BAG 30. Oktober 2001 - 9 AZR 426/00  - zu II 4 b aa der Gründe, BAGE 99, 274 ; für eine uneingeschränkte Überprüfung: BAG 23. September 2004 - 6 AZR 567/03  - zu IV 2 a der Gründe, BAGE 112, 80 ; 3. Dezember 2002 -  9 AZR 457/01  - zu A II 2 a cc (2) und A II 2 a dd (1) der Gründe, BAGE 104, 55 ).

35

c) Das Revisionsgericht kann dennoch eine eigenständige Ermessensüberprüfung vornehmen, wenn der Tatsachenstoff abschließend festgestellt worden ist. Das ist hier der Fall, da sich die Ermessensgründe des beklagten Landes aus seinem Ablehnungsschreiben, den erlassenen Durchführungshinweisen und seinem „Schnellbrief“ zum TV ATZ LSA ergeben. Danach muss die Stelle des Antragstellers dauerhaft eingespart werden können.

36

d) Nur die Annahme des Angebots auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags mit einer Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell entspricht im Streitfall der Billigkeit. Der vom beklagten Land angegebene Grund ist ermessensfehlerhaft. Er widerspricht den Vorgaben des AltTZG sowie des TV ATZ LSA. Gemäß § 1 Abs. 2 AltTZG soll die Altersteilzeit „die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen“. Sie dient damit gerade nicht der Einsparung von Arbeitsplätzen, sondern deren Besetzung mit Arbeitssuchenden. Dies entspricht auch dem Willen der Tarifvertragsparteien des TV ATZ LSA. Denn nach § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA erfolgt die Vereinbarung der Altersteilzeit auf der Grundlage des AltTZG. Da das beklagte Land damit im Rahmen der Ermessensausübung keine eigenen, der Altersteilzeit widersprechenden berechtigten Belange geltend macht, überwiegen die Interessen des Klägers an der Altersteilzeit im Blockmodell. Mit dem Wunsch nach Altersteilzeit und Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell bringt der Arbeitnehmer eine bestimmte Lebensplanung zum Ausdruck. Der Arbeitgeber ist im Gegenzug gehalten, hiergegen Sachgründe vorzubringen. Genügt er seiner diesbezüglichen Darlegungslast nicht oder kann er die entgegenstehenden Gründe nicht beweisen, überwiegen die Belange des Arbeitnehmers (vgl. BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 479/10 - Rn. 28). Dem Wunsch des Klägers auf Altersteilzeit hat das beklagte Land keine berechtigten Interessen entgegengehalten.

37

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Suckow    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Merte     

        

    Spiekermann    

                 

(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile.

(3) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 2 kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Veränderungen tatsächlich beseitigt werden.

(4) Hat sich der Wert eines Grundstücks durch bauliche Veränderungen während der Inanspruchnahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) vorbehaltenen Gesetz.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.