Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 11. Aug. 2016 - 3 A 428/14
Gericht
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine Gewerbeuntersagungsverfügung der Beklagten.
- 2
Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer der E. K. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), welche am 13. August 2002 in das Handelsregister „B“ des Amtsgerichts A-Stadt (HRB 13397) eingetragen und am 25. Juli 2006 durch Umschreibung im Handelsregister „B“ des Amtsgerichts Stendal neu erfasst wurde (HRB 1…..). Als Gegenstand des Unternehmens wurde „der Betrieb und die Verwaltung von gastronomischen Einrichtungen sowie Eventmarketing“ angegeben. Mit Bescheid vom 29. November 2002 erteilte die Beklagte der E. K. GmbH die Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft mit Geschäftsbetrieb in A-Stadt.
- 3
Neben einer weiteren Geschäftsführertätigkeit betrieb der Kläger seit dem 21. September 2004 als Einzelhandelskaufmann einen Einzelhandel mit Wassersportartikeln und Textilien in A-Stadt.
- 4
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 beantragte das Finanzamt A-Stadt II beim Ordnungsamt der Beklagten die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit gegen die E. K. GmbH. Die GmbH schulde dem Land Sachsen-Anhalt Abgabenrückstände i. H. v. 7.384,04 Euro. Der Versuch, in das bewegliche Vermögen der Gewerbetreibenden zu vollstrecken, sei erfolglos verlaufen. Daneben sei die GmbH ihrer Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Steuererklärungen nicht nachgekommen.
- 5
Daraufhin leitete die Beklagte zunächst ein Widerrufsverfahren der Gaststättenerlaubnis ein. In diesem Verfahren teilte die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten mit Schreiben vom 27. November 2006 mit, dass gegen die E. K. GmbH Forderungen in Höhe von 3.811,59 Euro bestünden.
- 6
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 wurde der Kläger als Geschäftsführer zu dem beabsichtigten Widerruf der Gaststättenerlaubnis sowie einer Gewerbeuntersagung hinsichtlich der E. K. GmbH angehört. Eine Stellungnahme hierzu ging bei der Beklagten nicht ein.
- 7
Unter dem 16. Januar 2007 bat die Beklagte das Finanzamt A-Stadt II um Mitteilung, ob der Kläger als Einzelhandelskaufmann seine laufenden Verpflichtungen erfülle und ob Zahlungsrückstände bestünden. Mit Schreiben vom 25. Januar 2007 teilte das Finanzamt A-Stadt II der Beklagten mit, dass eine solche Auskunft nach § 30 AO nicht erteilt werden könne.
- 8
Unter dem 18. Januar 2007 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Untersagung der Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH sowie jeder weiteren selbstständigen Gewerbetätigkeit an. Eine Stellungnahme hierzu ging bei der Beklagten nicht ein.
- 9
Mit Bescheid vom 19. Februar 2007 wurde der E. K. GmbH die Gaststättenerlaubnis widerrufen, der erlaubnisfreie Gaststättenbetrieb untersagt sowie jede weitere gewerbliche Tätigkeit und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftrage Person. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde die Anwendung von Zwangsmitteln angedroht.
- 10
Mit streitgegenständlichem Bescheid ebenfalls vom 19. Februar 2007, dem Kläger am 21. Februar 2007 zugestellt, untersagte die Beklagte dem Kläger die selbstständige Tätigkeit „Betreiben eines erlaubnisfreien Gaststättenbetriebes“, die Geschäftsführertätigkeit der E. K. GmbH sowie jede weitere Gewerbetätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leistung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person jeweils zum 19. März 2007. Der Kläger sei unzuverlässig, da er als Geschäftsführer der E. K. GmbH Abgabenrückstände i. H. v. 7.384,04 Euro gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt verursacht habe und seiner Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen für die Jahre 2004 und 2005 nicht nachgekommen sei. Bei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten würden die Rückstände 3.811,59 Euro betragen. Dieser Sachverhalt offenbare einen Mangel an Verantwortungsbewusstsein, der die Unzuverlässigkeit begründe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sich der Kläger zukünftig zuverlässig verhalten würde. Es sei auch ermessensgerecht, die Untersagungsverfügung gegenüber dem Kläger als Vertretungsberechtigter der GmbH auszusprechen, da dieser es seit Jahren unterlassen habe, die GmbH entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zu führen. Bemühungen des Klägers, die Rückstände zu begleichen oder abzubauen seien nicht erkennbar. Die die Unzuverlässigkeit begründenden Tatsachen seien auch nicht gewerbespezifisch, sondern würden eine Unzuverlässigkeit bei der Ausübung aller Gewerbe begründen.
- 11
Unter dem 21. Februar 2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er seit dem 30. November 2006 nicht mehr Geschäftsführer der E. K. GmbH sei. Auf Wunsch könne er hierzu der Beklagten die Urkundenrolle des Notars K. mitteilen. Im gleichen Schriftsatz erhob der Kläger Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Februar 2007.
- 12
Unter dem 28. Februar 2007 bat die Beklagte das Amtsgericht Stendal um Übermittlung eines chronologischen Handelsregisterauszuges der Firma E. K. GmbH, welcher der Beklagten am 7. März 2007 übersandt wurde. Der Abruf vom 5. März 2007 wies den Kläger als Geschäftsführer der E. K. GmbH aus.
- 13
Bei einer Kontrolle der Beklagten am 5. April 2007 wurde festgestellt, dass die Gaststätte geöffnet war und sich der Kläger in der Gaststätte hinter dem Tresen befand.
- 14
Unter dem 20. April 2007 meldete die E. K. GmbH das Gewerbe zum 31. Dezember 2007 ab. Die Gewerbeabmeldung wurde durch Herrn D., geb. P., als vertretungsberechtigte Person unterzeichnet.
- 15
Nach dem Handelsregisterauszug vom 4. Juni 2007 wurde am 18. April 2007 die Ausscheidung des Klägers als Geschäftsführer der E. K. GmbH sowie die Bestellung des Herrn D. als Geschäftsführer der E. K. GmbH eingetragen.
- 16
Am 18. Juni 2007 übersandte der Kläger der Beklagten die Anmeldung der Abberufung und Bestellung eines neuen Geschäftsführers der E. K. GmbH sowie die notarielle Beglaubigung der persönlichen Unterschrift des neuen Geschäftsführers durch den Notar D. K. vom 12. April 2007 (UR 664/2007).
- 17
Das Widerspruchsverfahren wurde in der Folge gemäß § 12 GewO ausgesetzt, da am 30. Oktober 2008 das Insolvenzverfahren über das Privatvermögen des Klägers am Amtsgericht A-Stadt (Az. ..0 IN 5../08) eröffnet wurde. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Privatvermögen des Klägers vom Amtsgericht A-Stadt wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt. Die Restschuldbefreiung wurde in Aussicht gestellt.
- 18
Mit Schreiben vom 16. April 2014 teilte die Beklagte der Widerspruchsbehörde mit, dass nach dem aktuellen Handelsregisterauszug die E. K. GmbH seit dem 27. Mai 2009 aufgrund von Vermögenslosigkeit gemäß § 141a FGG gelöscht ist. Daraufhin wurde das Widerspruchsverfahren fortgesetzt.
- 19
Am 2. Juni 2014 wies das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es unerheblich sei, ob der Kläger mit Wirkung zum 30. November 2006 als Geschäftsführer der E. K. GmbH abberufen worden sei. Entscheidend sei, dass der Kläger im Zeitpunkt der behördlichen Einleitung des Untersagungsverfahrens durch den Antrag des Finanzamtes A-Stadt II am 25. Oktober 2006 Geschäftsführer gewesen sei. Der Kläger sei auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch noch unzuverlässig. Er habe mit seinem Verhalten als Geschäftsführer gezeigt, dass er nicht in der Lage sei, die im öffentlichen Interesse zu fordernden Zahlung- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Erstmals zu berücksichtigen seien neben den bereits dargestellten ausstehenden Forderungen auch die rückständigen Sozialversicherungsabgaben der E. K. GmbH für den Zeitraum von November 2005 bis Februar 2007 bei der Minijob-Zentrale der DRV Essen i. H. v. 6.544,28 Euro. Dieses Verhalten erfülle den Straftatbestand des § 266a StGB. Der Kläger habe sich zum Nachteil der Allgemeinheit weder bemüht, die fälligen Forderungen i. H. v. insgesamt 17.739,91 Euro zu tilgen noch den Gewerbebetrieb freiwillig aufzugeben.
- 20
Am 11. Juni 2014 hat der Kläger Klage erhoben.
- 21
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass er zum 30. November 2006 als Geschäftsführer abberufen wurde. Zu diesem Zeitpunkt sei der neue Geschäftsführer in die Haftung eingetreten. Die fälligen Rückstände würden daneben eine Gewerbeuntersagung nicht rechtfertigen. Aufgrund der Dauer des Widerspruchsverfahrens sei der Bescheid auch aus Verjährungsgründen rechtswidrig.
- 22
Der Kläger beantragt,
- 23
den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2014 aufzuheben.
- 24
Die Beklagte beantragt,
- 25
die Klage abzuweisen.
- 26
Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides.
- 27
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Entscheidungsgründe
- 28
Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO mit Beschluss der Kammer vom 6. Juli 2016 auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde.
- 29
I. Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
- 30
II. Die danach noch bestehende Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 31
1. Die Beklagte hat dem Kläger die Gewerbeausübung zu Recht auf der Grundlage von § 35 Abs. 7a i. V. m. Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO untersagt. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Gemäß § 35 Abs. 7a Satz 1 GewO kann die Untersagung auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Die Vorschrift gestattet es, einer Person, die nicht selbst Gewerbetreibender ist, die künftige Ausübung eines Gewerbes zu untersagen. § 35 Abs. 7a GewO überwindet daher die Tatsache, dass der Geschäftsführer nicht selbst das Gewerbe ausgeübt hat.
- 32
a) Die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 7a Satz 1 GewO setzt zunächst voraus, dass der Kläger im Zeitpunkt der Einleitung des Untersagungsverfahren dem in Abs. 7a genannten Personenkreis angehörte. Dies ist vorliegend gegeben.
- 33
Das Untersagungsverfahren gegen den Kläger wurde mit dem Auskunftsersuchen der Beklagten vom 16. Januar 2007 an das Finanzamt A-Stadt II (Bl. 104 der Beiakte A) eingeleitet. Entgegen der Ansicht der Beklagten wurde es nicht schon mit der Einleitung des Untersagungsverfahrens gegen die Gewerbetreibende am 25. Oktober 2006 (Bl. 89 der Beiakte A) eingeleitet. Das Gewerbeuntersagungsverfahren ist ein auf die Prüfung der Untersagungsvoraussetzungen und auf den Erlass eines Untersagungsbescheides ausgerichtetes Verwaltungsverfahren (BayVGH, Urt. v. 10.12.1991 - 22 B 91.368 -, NVwZ 1993, 495). Nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 9 Halbs. 1 VwVfG ist das Verwaltungsverfahren die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist. Rein verwaltungsinterne Vorbereitungshandlungen ohne Außenwirkung genügen nicht, um ein Gewerbeuntersagungsverfahren als eingeleitet anzusehen (BayVGH, Urt. v. 10.12.1991, a.a.O; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 97; Heß, in: Friauf, GewO, § 35 Rn. 352). Eine förmliche Einleitung ist hingegen nicht vorgesehen, auch bedarf es keiner Mitteilung an den Betroffenen. Es genügt vielmehr das Einholen von Auskünften bei anderen Behörden (vgl. Heß, in: Friauf, a.a.O). Hinsichtlich des Klägers wurde die Beklagte erstmalig mit dem Auskunftsersuchen vom 16. Januar 2007 tätig. Die vorhergehende verwaltungsbehördliche Tätigkeit bezog sich ausweislich der Beiakte A ausdrücklich nur auf das Gewerbeuntersagungsverfahren gegen die E. K. GmbH. Sämtliche in der Beiakte A befindlichen Schreiben und Auskunftsersuchen beziehen sich sowohl im Betreff als auch in den weiteren Ausführungen ausschließlich auf die Gewerbetreibende und nicht auf den Kläger als vertretungsberechtigten Geschäftsführer. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens gegen die Gewerbetreibende zugleich die Einleitung auch gegen den Geschäftsführer fingiert wird. Zwar besteht zwischen beiden Untersagungsverfahren eine strenge Akzessorietät. Diese Akzessorietät führt aber nicht automatisch zu einer Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens auch nach § 35 Abs. 7a GewO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist es nicht erforderlich, dass das Verfahren nach § 35 Abs. 7a GewO gleichzeitig mit dem Verfahren gegen die Gewerbetreibende eingeleitet wird (BVerwG, Urt. v. 19.12.1995 - 1 C 3.93 -, juris). Hieraus folgt, dass das Untersagungsverfahren gegen die vertretungsberechtigte Person auch nach Einleitung des Verfahrens gegen die Gewerbetreibende eingeleitet werden kann. Es handelt sich folglich um ein zwar bedingt akzessorisches, aber dennoch eigenständiges Verwaltungsverfahren, welches eigenständig durch eine nach außen wirkende Tätigkeit eingeleitet werden muss.
- 34
Das Gericht geht nach der mündlichen Verhandlung davon aus, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens am 16. Januar 2007 zumindest eine zur Leitung des Betriebes beauftrage Person war. Zwar macht der Kläger geltend, dass er mit Wirkung zum 30. November 2006 und damit vor Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens gegen seine Person als Geschäftsführer der E. K. GmbH abberufen wurde. Das Gericht geht nach seinen Erkenntnissen aber davon aus, dass der Kläger den Betrieb am 16. Januar 2016 zumindest noch geleitet hat. Der Begriff des Betriebsleiters ist in der GewO nicht ausdrücklich definiert, auch in der Gesetzesbegründung findet sich keine Präzisierung (BT-Drs. 10/318, S. 50 f.), ist aber im Arbeitsrecht bekannt und findet sich auch in zahlreichen Vorschriften des Ordnungsrechts (vgl. etwa § 8 Abs. 1 WaffG sowie § 8 Abs. 1 Nr. 1 SprengstoffG) sowie in der Gewerbeordnung selbst (vgl. §§ 34c Abs. 2 Nr. 1, 149 GewO). Regelungen, die ausdrücklich an das Verhalten von Betriebsleitern anknüpfen, enthalten darüber hinaus § 14 Abs. 2 Nr. 1 StGB sowie (hiermit inhaltlich übereinstimmend) § 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Diesen Vorschriften ist gemeinsam, dass die Rechtsordnung Rechtsfolgen an das Verhalten von Personen knüpft, die aufgrund ihrer betrieblich hervorgehobenen maßgeblichen Stellung einen Betrieb faktisch leiten und entsprechend ihrem tatsächlichen Einfluss- und Verantwortungsbereich - unabhängig von der juristischen Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses - strafrechtlich bzw. gewerberechtlich zur Rechenschaft gezogen werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.11.1989 - 4 A 762/89 -, juris m.w.N.). Diese Personen nehmen maßgeblich Einfluss auf den Betriebsablauf und tragen dafür die Verantwortung. Deshalb haben sie ebenso wie der Vertretungsberechtigte für den ordnungsgemäßen Betrieb einzustehen und müssen sich ggf. zur Rechenschaft ziehen lassen, wenn der Betrieb trotz wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit fortgeführt wird (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 31.10.1996 - 4 A 1819/95 -, juris). Entscheidend hierbei ist, dass die mit der Betriebsleitung beauftragte Person aufgrund ihrer hervorgehobenen Stellung und entsprechend ihrem Einfluss und ihrer tatsächlichen Verantwortung die Geschicke des Gewerbetriebes im erklärten oder geduldeten Einvernehmen mit dem Gewerbetreibenden bestimmt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.10.1993 - 5 Ss (OWi) 299/93 - (OWi) 134/93 I -, juris). Der Kläger trägt hierzu vor, dass durch den Gesellschafterbeschluss vom 30. November 2006 der Kläger als Geschäftsführer abberufen und Herr D. als neuer Geschäftsführer bestellt worden sei. Hierüber setzte der Kläger die Beklagte im Untersagungsverfahren nicht in Kenntnis. Der Gesellschafterbeschluss wurde vielmehr während des gesamten Untersagungsverfahrens der Beklagten nicht vorgelegt. Die Anzeige des vermeintlichen Geschäftsführerwechsels zeigte der Kläger der Beklagten erst mit Schriftsatz vom 21. Februar 2007 und damit sowohl nach Anhörung des Klägers unter dem 23. Januar 2007 und vor allem erst nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 19. Februar 2007 an. Auch auf die an ihn als vermeintlichen Geschäftsführer vom 4. Dezember 2007 gerichtete Anhörung hinsichtlich einer beabsichtigten Gewerbeuntersagung der Gewerbetreibenden erfolgte keine Stellungnahme des Klägers. Dies ist für das Gericht nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Zum einen war der Kläger neben der E. K. GmbH auch anderweitig gewerblich tätig, sodass anzunehmen ist, dass eine beabsichtigte erweiterte Gewerbeuntersagung ihm seine wirtschaftliche Existenz nehmen würde und wohl auch genommen hat. Das eingeleitete Untersagungsverfahren berührte den Kläger folglich in sensiblen und wirtschaftlich weitreichenden Belangen. Der Kläger vermochte es dennoch nicht erklären zu können, warum er auf die Anhörungsschreiben der Beklagten nicht mitgeteilt hat, dass der zum 30. November 2006 als Geschäftsführer abbestellt wurde. Zum anderen führte der Kläger in der mündlichen Verhandlung aus, dass ihm der Gewerbetrieb „eine Herzensangelegenheit“ gewesen sei und es ihm auch nach dem Geschäftsführerwechsel ein Anliegen gewesen sei, dass die Gaststätte weiter betrieben werde (vgl. Bl. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2016 - Protokoll -). Auch zu den Angestellten der E. K. GmbH habe er eine freundschaftliche Beziehung geführt. Hier ist nicht in Ansätzen erkennbar, warum der Kläger dann weder auf die Anhörungsschreiben reagierte, noch das Anhörungsschreiben hinsichtlich der E. K. GmbH an den vermeintlich neuen Geschäftsführer weiterleitete. Es war auch für den Kläger erkennbar - da der Geschäftsführerwechsel eben nicht bei der Beklagten angezeigt wurde - dass das Anhörungsschreiben nur an ihn als vermeintlichen Geschäftsführer gerichtet war, und nicht auch an Herrn D.. Wenn der Betrieb der Gaststätte doch aber eine Herzensangelegenheit war und zu unterstellen ist, dass aufgrund der freundschaftlichen Beziehungen zu den Angestellten (nach Aussage des Klägers half er im April 2007 - also nach Untersagung des Gewerbebetriebes - noch bei der Einarbeitung der neuen Kollegen, vgl. Bl. 3 des Protokolls) dem Kläger wohl auch nicht deren Entlassung bzw. Verlust des Arbeitsplatzes schlicht egal war, ist es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger der Beklagten den Geschäftsführerwechsel nicht spätestens auf das Anhörungsschreiben hin mitteilte. Wenn der Kläger ausführt, er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob er das Anhörungsschreiben bekommen oder gar zu diesem Zeitpunkt in der Rostocker Str. 6, in A-Stadt wohnhaft war, so ist diese Aussage ebenfalls nicht für das Gericht nachvollziehbar und unglaubhaft. Das Gericht erachtete die Ausführungen des Klägers ebenfalls als unglaubhaft, dass er sich nicht erinnern könne, wie er Herrn D. kennengelernt habe, wie es zu dem Geschäftsführerwechsel gekommen sei, warum er als Gesellschafter gerade Herrn D. zum Geschäftsführer bestimmt habe und ob und wenn ja in welcher Höhe Herrn D. ein Geschäftsführergehalt bezahlt wurde. Dies alles spricht dafür, dass Herr D. zum 30. November 2006 nicht die Geschäftsführung der E. K. GmbH tatsächlich übernommen hat. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar und konnte durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht erklärt werden, wie man diese gesellschaftsrechtlich wichtigen und für den Kläger existenziellen Entscheidungen im Nachhinein nicht erklären kann bzw. vorgibt, sich an diese Verhältnisse nicht mehr erinnern zu können. Dafür, dass der Geschäftsführerwechsel tatsächlich erst nach Einleitung des Untersagungsverfahrens im Januar 2016 stattgefunden hat, spricht auch, dass der Kläger in seinem Schreiben an die Beklagte vom 21. Februar 2007 dieser anbot, ihr hierzu die Urkundenrolle des Notars K. mitzuteilen (Bl. 127 der Beiakte A). Diese Urkunde wurde aber erst am 12. April 2007 (Bl. 155 der Beiakte A) erstellt. Die (rein deklaratorische) Eintragung ins Handelsregister erfolgte ebenfalls erst im April 2007. Ebenfalls im April 2007 wurde der Kläger noch in den Geschäftsräumen der Gaststätte angetroffen. Der neuen Geschäftsführer hingegen nicht. Das Gericht geht daher davon aus, dass erst im April 2007 als Reaktion auf die Bescheide vom 19. Februar 2007 die Geschäftsführung tatsächlich auf Herrn D. überging. Der Kläger hat weder der Beklagten noch dem Gericht Unterlagen vorgelegt oder konnte durch seine Schilderungen in der mündlichen Verhandlung auch nur in Ansätzen plausibel machen, dass Herr D. die Geschäftsführung tatsächlich zum 30. November 2006 übernahm.
- 35
Daneben spricht auch das Verhalten des vermeintlich neuen Geschäftsführers, Herrn D., dafür, dass nicht er, sondern eben der Kläger die Geschäfte tatsächlich noch führte. Herr D. selbst zeigte ebenfalls den Geschäftsführerwechsel nicht bei der Beklagten an. Auch die Eintragung im Handelsregister nach § 15 HGB erfolgte erst im April 2007. In dem gesamten Verwaltungsverfahren finden sich keine Stellungnahme oder sonstige Schriftstücke im Namen der Gewerbetreibenden durch Herrn D.. Erst mit der Gewerbeabmeldung vom 20. April 2007 erfolgte ein erstmaliges Handeln gegenüber der Beklagten. Auch dies spricht dafür, dass der tatsächliche Verantwortungsbereich erst im April 2007 auf Herrn D. übergegangen ist.
- 36
Das Gericht sah sich nach dem Vorstehenden nicht veranlasst, Herr D. als Zeuge zu vernehmen. Aufgrund der Angaben des Klägers sowie des Verwaltungsvorganges ist es für das Gericht hinreichend gesichert, dass der Kläger im Januar 2007 zumindest als eine zur Leitung des Betriebes beauftrage Person für die Gewerbetreibende tätig war. Ein dahingehender Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO wurde von den Beteiligten auch nicht in der mündlichen Verhandlung gestellt.
- 37
Die faktische Geschäftsführung des Gewerbetriebes erfolgte auch im erklärten oder geduldeten Einvernehmen mit der Gewerbetreibenden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der rechtliche Geschäftsführer oder die Gewerbetreibende selbst, deren einziger Gesellschafter der Kläger war, die Leitung des Gewerbebetriebes nicht duldeten. Sofern der Kläger hierzu in der mündlichen Verhandlung erstmals vorträgt, dass auch die Gesellschaftsanteile an Herrn D. veräußert worden seien, hat er hierzu keine Nachweise vorgelegt. Auch der Gesellschafterbeschluss vom 30. November 2006 regelt lediglich die Abberufung des Klägers als Geschäftsführung sowie die Bestellung des Herrn D. als neuen Geschäftsführer. Ebenfalls dem Gericht übersandt wurde der notarielle Vertrag vom 30. November 2006 hinsichtlich des Verkaufs und der Abtretung der Geschäftsanteile der Burg-Bau GmbH (HR B 4142) an Herrn D.. Nach den Erkenntnissen des Gerichts besteht zwischen der Burg-Bau GmbH und der E. K. GmbH keine rechtliche Verbindung. Die gerichtliche Anfrage vom 23. Juni 2016, in welchem Zusammenhang beide Gesellschaften stünden, wurde vom Kläger nicht beantwortet.
- 38
Damit ist festzuhalten, dass der Kläger im Zeitpunkt der Einleitung des Untersagungsverfahrens am 16. Januar 2007 zumindest eine mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Person war und der Anwendungsbereich des § 35 Abs. 7a GewO somit eröffnet ist.
- 39
Die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens gegen den Vertretungsberechtigten gemäß § 35 Abs. 7a GewO setzt weiter voraus, dass gegen den Gewerbetreibenden selbst ebenfalls ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet wurde (BVerwG, Urt. v. 19.12.1995, a.a.O.; Sächsisches OVG, B.v. 27.2.2013 - 3 B 354/12 -, juris). Diese Akzessorietät ist vorliegend gegeben, denn gegen die E. K. GmbH als Gewerbetreibende wurde ebenfalls ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet, welches mit der bestandskräftigen Gewerbeuntersagung vom 19. Februar 2007 endete.
- 40
b) Der Kläger war im maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung auch unzuverlässig. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht sind dabei die Verhältnisse und der Kenntnisstand der Behörden zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, hier zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 2. Juni 2014. Nachträgliche Änderungen haben außer Betracht zu bleiben (BVerwG, Beschl. v. 23.11.1990 – 1 B 155.90 –, GewArch 1991, 110).
- 41
Unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß betreiben wird. Es kommt also darauf an, ob ein Gewerbetreibender, der gegen seine Pflichten verstoßen hat, nach dem Gesamtbild seines Verhaltens wahrscheinlich auch weiterhin nicht willens oder in der Lage sein wird, seine beruflichen Pflichten zu erfüllen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.09.1991 - 1 B 97/91 -, juris). Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft nur an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden oder seine innere Einstellung kommt es nicht an (BVerwG, Beschl. v. 16.02.1998 - 1 B 26/98 -, juris). Das Tatbestandsmerkmal der Unzuverlässigkeit muss bereits infolge des Verweises in § 35 Abs. 7a Satz 3 GewO auf die §§ 35 Abs. 1 bis 3 GewO auch beim Vertretungsberechtigten (Geschäftsführer) selbst vorliegen. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit bei der Untersagung nach § 35 Abs. 7a GewO ist demnach nach denselben inhaltlichen Maßstäben wie bei der Anwendung des § 35 Abs. 1 GewO zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 19.12.1995, a.a.O.).
- 42
Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört u.a. die Erfüllung der steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten, ebenso die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.01.1988 - 1 B 164.87 -; Beschl. v. 19.01.1994 - 1 B 5.94 -, beide: juris). Die nachhaltige Verletzung solcher Pflichten kann je nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen (BVerwG, Urt. v. 02.02.1982 - 1 C 146/80 -, juris). Steuerrückstände sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig auszuweisen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Von Bedeutung ist auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist (BVerwG, Beschl. v. 29.01.1988, a.a.O.; Beschl. v. 19.01.1994, a.a.O.). Steuerrückstände in diesem Sinne liegen vor, wenn der Steuerpflichtige fällige Steuern noch nicht gezahlt hat, obwohl er sie nach dem einschlägigen Steuerrecht hätte zahlen müssen. Der Kläger verursachte als alleiniger Geschäftsführer und Vertretungsberechtigter der Gewerbetreibenden fällige Steuerrückstände in Höhe von 7.384,04 EUR gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt (vgl. Bl. 89 ff. der Beiakte A) aus den Jahren 2004 bis 2006. Daneben bestanden 3.811,59 EUR nicht gezahlte Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für die Jahre 2004 bis 2006 sowie rückständige Sozialversicherungsabgaben für den Zeitraum von November 2005 bis Februar 2007 in Höhe von 6.544,28 EUR (Bl. der Beiakte A). Insgesamt bestanden gegen die E. K. GmbH 17.739,91 EUR fällige Forderungen, die der Kläger als Geschäftsführer zu vertreten hatte. Gemessen an der Größe des Betriebes stellt dies einen nicht unwesentlichen Pflichtenverstoß dar, der über zwei bis drei Jahre andauerte.
- 43
Es war im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch auch nicht ersichtlich, dass der Kläger sich zukünftig zuverlässig verhalten werde. Die dargestellten Forderungen bestanden zwar im Zeitpunkt der Entscheidung wohl nicht mehr, da die Gewerbetreibende wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 141a FGG am 27. Mai 2009 aus dem Handelsregister gelöscht wurde. Der Untergang der Forderungen ist aber nicht auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen, sondern ist rechtliche Folge eines dem § 141a FGG vorangegangenen Verfahrens. Der Kläger hat im verwaltungsbehördlichen Verfahren weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass er sich um die Begleichung der Forderungen bemüht hätte oder diese sogar beglichen worden sind. Daneben wurde am 30. Oktober 2008 das Insolvenzverfahren über das Privatvermögen des Klägers eröffnet. Auch dies lässt nicht darauf schließen, dass sich der Kläger nach der Gewerbeuntersagungsverfügung zuverlässig verhalten hätte oder dies im maßgeblichen Zeitpunkt zukünftig tun werde. Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger keinerlei Tatsachen vorgetragen, die zu einer anderen Prognoseentscheidung im Zeitpunkt der Bescheidung seines Widerspruchs geführt hätten.
- 44
c) Die Untersagung war auch zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Bei dem die Unzuverlässigkeit begründenden Sachverhalt war von weiter ansteigenden Steuerschulden im Laufe des Verfahrens auszugehen. Dies begründet eine konkrete Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter. Eine nachhaltige Rückführung der - gewerbebezogenen - Steuerschulden war im Laufe des bisherigen Verfahrens nicht erkennbar. Hierdurch verschaffte sich der Kläger unerlaubt unlautere Wettbewerbsvorteile gegenüber Mitbewerbern, die ihren steuerlichen Verpflichtungen nachkommen. Diese Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter überwiegt vorliegend auch eine mögliche Existenzgefährdung des Klägers.
- 45
d) Die Beklagte hat das ihr nach § 35 Abs. 7a Satz 1 GewO eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Der Verwaltungsentscheidung muss zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden können, dass ein Ausweichen in die entsprechende selbstständige Tätigkeit so wahrscheinlich ist, dass deren Untersagung erfolgen soll. Für die Beklagte kann davon ausgegangen werden, dass es für den Kläger naheliegt, sich als selbstständiger Gewerbetreibender zu betätigen. Beim Kläger kann nicht ausgeschlossen werden, dass er in Zukunft auf die Ausübung anderer Gewerbe ausweichen oder erneut einer Tätigkeit als Vertretungsberechtigter nachgehen wird. Dies ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass er bereits Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften sowie daneben als Einzelhandelskaufmann tätig war. Seine berufliche Biografie ist demnach geprägt von der Tätigkeit als Gewerbetreibender und Vertretungsberechtigter.
- 46
2. Auch die in dem streitgegenständlichen Bescheid ausgesprochene Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf jegliche Tätigkeit als selbstständiger Gewerbetreibender sowie als Vertretungsberechtigter bzw. als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragen Person nach § 35 Abs. 7a Satz 3 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ist zu Recht erfolgt. Nach dieser Vorschrift kann die Gewerbeuntersagung erweitert werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der bisher unselbstständig Tätige auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Eine solche erweiterte Gewerbeuntersagung setzt zum einen voraus, dass sie erforderlich ist, also zu erwarten ist, dass der Gewerbetreibende auf entsprechende Tätigkeiten ausweicht. Ausreichend ist dabei, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe oder einer der genannten leitenden Tätigkeiten in Zukunft ausübt (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.02.1982 - 1 C 17/79 -, juris). Zum anderen ist das Vorliegen eine gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit erforderlich (BayVGH, Beschl. v. 16.01.2013 - 22 ZB 12.2359 -, juris).
- 47
Die Beklagte hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu Recht angenommen. Aufgrund der beharrlichen Verletzung steuerlicher Zahlungs- und Erklärungspflichten bei der Führung der von ihm geleiteten Gesellschaft hat der Kläger Pflichten verletzt, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und keinen Bezug nur zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben. Weiter hat die Beklagte das ihr nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Beklagte hat auf S. 4 des Bescheides vom 19. Februar 2007 nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der gewerbeübergreifenden Pflichtverletzungen des Klägers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, dass der Kläger selbstständig oder in herausragender Stellung unselbstständig tätig bleiben wird. Es ist nicht auszuschließen, dass der Kläger in andere Bereiche ausweichen wird. Auch die erweiterte Gewerbeuntersagung wird durch die Erwägung, dass der Kläger steuerrechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, getragen. Die Ermessenserwägungen, die die Beklagte im angefochtenen Bescheid angestellt hat, sind daher nicht zu beanstanden. Den Ausführungen, dass den schutzwürdigen Belangen der Allgemeinheit nur durch eine erweiterte Gewerbeuntersagung begegnet werden kann und ein milderes Mittel ausscheidet, ist nichts entgegen zu setzen. Das Interesse des Klägers an der Ausübung der von der Untersagung erfassten Gewerbe muss hinter dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit zurücktreten. Der Ausschluss des Klägers aus dem Wirtschaftsverkehr steht auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 GG in Einklang. Dies gilt insbesondere auch für den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im engeren Sinn. Es verstößt nicht gegen das Übermaßverbot, dass die gewerbliche Betätigung eines unzuverlässigen Gewerbetreibenden verhindert wird. Nur in ganz extremen Ausnahmefällen mag trotz Unzuverlässigkeit und trotz der Erforderlichkeit einer Gewerbeuntersagung der Einwand der Verletzung des Übermaßverbotes mit Erfolg erhoben werden können. Indes bietet der vorliegende Sachverhalt keinen Anlass, dieser Frage nachzugehen. Auch wird es dem Kläger mit der angefochtenen Gewerbeuntersagung nicht unmöglich gemacht, weiterhin einer unselbstständigen Tätigkeit nachzugehen.
- 48
3. Die Kostenentscheidung im streitgegenständlichen Bescheid ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach dem Vorstehenden hat der Kläger Anlass zu dem Verwaltungsverfahren i. S. d. § 1 und § 5 VwKostG LSA gegeben. Einwände gegen die Kostenfestsetzung wurden weder geltend gemacht noch sind diese für das Gericht ersichtlich.
- 49
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Es entspricht billigem Ermessen, dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen. Nach dem Vorstehenden geht das Gericht davon aus, dass auch die Untersagung der Geschäftsführertätigkeit der E. K. GmbH zu Recht erfolgte. Hinsichtlich des streitig gebliebenen Teils folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 50
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
- 51
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Ziffern 52.2.1 sowie 52.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der am 18. Juli 2013 geänderten Fassung.
moreResultsText
Annotations
(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er
- 1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm - a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, - b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, - c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
- 2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
- 3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.
(3) Den Amtsträgern stehen gleich
- 1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs), - 1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen, - 2.
amtlich zugezogene Sachverständige, - 3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit
- 1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient, - 1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient, - 1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient, - 2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist, - 2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist, - 2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient, - 2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen, - 2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist, - 3.
die betroffene Person zustimmt, - 4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse - a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder - b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
- 5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn - a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen, - b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder - c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.
(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.
(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.
(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.
(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.
(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.
(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.
(11) Wurden geschützte Daten
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit
- 1.
eines Insolvenzverfahrens, - 2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind, - 3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder - 4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber
- 1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder - 2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.
(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält, - 2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält, - 3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet, - 4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder - 5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.
(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.
(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
- 1.
die Feststellung des Sachverhalts, - 2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder - 3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
- 1.
die Feststellung des Sachverhalts, - 2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder - 3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
- 1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und - 2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
(1) Wer gewerbsmäßig
- 1.
den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, - 2.
den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, - 3.
Bauvorhaben - a)
als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden, - b)
als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen,
- 4.
das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter)
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, - 2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozeßordnung) eingetragen ist, - 3.
der Antragsteller, der ein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 betreiben will, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann.
(2a) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem
- 1.
eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 erteilt wurde oder - 2.
eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit durch eine unmittelbar bei dem Gewerbetreibenden beschäftigte Person aufgenommen wurde.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber erforderlich, Vorschriften erlassen
- 1.
über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere die Pflicht, - a)
ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder verwendet, - b)
die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten, - c)
nach der Ausführung des Auftrages dem Auftraggeber Rechnung zu legen, - d)
der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen, - e)
dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen schriftlich oder mündlich zu geben, - f)
Bücher zu führen einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber;
- 2.
zum Umfang an die nach Absatz 2 Nummer 3 erforderliche Haftpflichtversicherung und zu ihren inhaltlichen Anforderungen, insbesondere über die Höhe der Mindestversicherungssummen, die Bestimmung der zuständigen Behörde im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, über den Nachweis über das Bestehen der Haftpflichtversicherung und Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber den Behörden; - 3.
über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden und der beschäftigten Personen nach Absatz 2a zu einer regelmäßigen Weiterbildung, einschließlich - a)
der Befreiung von der Weiterbildungsverpflichtung, - b)
der gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringenden Nachweise und - c)
der Informationspflichten gegenüber dem Auftraggeber über die berufliche Qualifikation und absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen des Gewerbetreibenden und der unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden beschäftigten Personen.
(4) (weggefallen)
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
- 1.
Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, - 1a.
Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde, - 2.
Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluß von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen, - 3.
Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 7 des Kreditwesengesetzes Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach Absatz 1 auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt, - 4.
Verträge, soweit Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des § 481 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nachgewiesen oder vermittelt wird.
(1) Handelt jemand
- 1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, - 2.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder - 3.
als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten
- 1.
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder - 2.
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
(1) Handelt jemand
- 1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, - 2.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder - 3.
als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten
- 1.
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder - 2.
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.
(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.
(3) Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.
(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Hinblick auf die im Registerblatt einer Kapitalgesellschaft eingetragenen Informationen über eine Zweigniederlassung der Gesellschaft im Ausland.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
- 1.
die Feststellung des Sachverhalts, - 2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder - 3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
- 1.
die Feststellung des Sachverhalts, - 2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder - 3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.