Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 23. Apr. 2013 - 9 A 204/11

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0423.9A204.11.0A
published on 23.04.2013 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 23. Apr. 2013 - 9 A 204/11
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Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich als Eigentümer des in A-Stadt gelegenen 827 m² großen Grundstücks, A-Straße (Flurstück 916/51; Flur ...) gegen die mit Bescheid der Beklagten vom 31.03.2011 vorgenommene Heranziehung eines Schmutzwasserbeitrages für den Anschluss an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage im Entsorgungsgebiet I in Höhe von 3.308,00 Euro.

2

In der Straße „Blaurock“ befindet sind auf Seiten des klägerischen Grundstücks und im hinteren Bereich anschließende Wohnbebauung mit Nebenanlagen. Zu einer Seite schließt sich an das Grundstück eine Wochenendhaussiedlung an. Ein Bebauungsplan existiert für das Gebiet nicht. Zur weiteren Beschreibung der Örtlichkeit wird auf die in den Akten befindlichen Pläne, Skizzen und Zeichnungen sowie auf die Aufnahmen in „google-earth“ und „google-maps“ verwiesen.

3

Im Jahre 1979 hatten die Kläger eine abflussfreie und wasserundurchlässige Klärgrube zur Entsorgung ihres Schmutzwassers errichtet. Nachdem die Beklagte im Jahre 2010 entlang der Straße „Blaurock“ die Schmutzwasserkanalisation errichtete, stellten die Kläger unter dem 01.06.2010 (Bl. 128 ff GA) den Antrag zur Schmutzwasserbeseitigung und Herstellung eines Schmutzwasserkanalanschlusses für ihr Wohngrundstück. Zuvor fand unter dem 27.10.2008 (Bl. 122 ff GA) eine Erfassung der dezentralen Abwasseranlage der Kläger statt. Auf dem dortigen Formular kreuzten die Kläger die Rubrik „Weiternutzung einer vorhandenen Grube“ an

4

Der Anschlussbeitrag wurde auf die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen der Stadt A-Stadt vom 02.12.2009 gestützt, welche für den Anschluss der im Entsorgungsgebiet I gelegenen Grundstücke einen Beitragssatz von 2,50 €/m² beitragspflichtige Fläche vorsieht. Die zuvor ergangenen Satzungen waren mangels Kalkulation unwirksam.

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Den gegen den Anschlussbeitrag eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2011 als unbegründet zurück.

6

Mit der fristgerecht erhobenen Klage wenden sich die Kläger weiter gegen die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides und sind der Auffassung, dass der Beitragssatz von 2,50 €/m² bereits nicht nachvollziehbar sei. So sei nicht ersichtlich, wie hoch die Anschaffungs- und Herstellungskosten bis zum Jahr 2009 gewesen seien und woraus sich die Übrigen Komponenten der Kalkulation und somit des Betragssatzes ergeben würden. Demnach sei unklar, ob in die nunmehrige Kalkulation frühere Kosten mit eingestellt worden seien. Denn nach der Rechtsprechung könnten an sich ansatzfähige, aber ausschließlich durch frühere Leistungen verursachte Kosten, die der Einrichtungsträger bewusst oder irrtümlich nicht in die bisherige Gebührenkalkulation eingestellt habe, nicht erstmals in die Nachberechnung und neue Kalkulation eingestellt werden. Darüber hinaus seien in den Entsorgungsgebieten I und II unterschiedliche Gebührenansätze gewählt worden. § 6 c Abs. 3 Kommunalabgabengesetz Sachsen-Anhalt (KAG LSA) sei nicht berücksichtigt worden. Denn wegen der vorhandenen Klärgruben habe kein Bedarf nach einem Anschluss bestanden. Zudem sei die teilweise Außenbereichslage des Grundstücks nicht berücksichtigt worden. Demnach sei nicht die gesamte Grundstücksfläche zu berücksichtigen.

7

Die im Anschluss an das Wohngrundstück der Kläger gelegenen Wochenendgrundstücke seien nicht in die Kalkulation eingestellt und trotz straßenseitiger Leitungslegung nicht zur Beitragszahlung herangezogen worden.

8

Im Übrigen seien die Kläger getäuscht worden. Denn trotz gewünschter Beibehaltung ihrer dezentralen Anlage seien sie an die zentrale Schmutzwasserentsorgung angeschlossen worden, wodurch für sie erhebliche Kosten entstanden seien.

9

Die Kläger beantragen,

10

den Bescheid der Beklagten vom 31.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2011 aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und verteidigt den Beitragsbescheid. Die sog. sachliche Beitragspflicht sei durch die erstmals wirksame Satzung aus dem Jahre 2009 mit dem tatsächlichen Anschluss im Jahre 2010 entstanden. Der Beitragsbescheid sei zudem hinreichend bestimmt und begründet. Die für die konkrete Beitragsbemessung maßgebenden Faktoren seien im Bescheid benannt. Mangels Kalkulationsperioden komme es im Beitragsrecht nicht darauf an, ob - anders als im Gebührenrecht - frühere Leistungen erstmals eingestellt worden seien. Vielmehr sei bei der zugrunde gelegten Globalberechnung entscheidend, dass sämtliche beitragsfähigen Aufwendungen eingestellt worden seien. Durch die Bildung zweier unterschiedlicher Entsorgungsgebiete sei der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. § 6 c Abs. 3 KAG LSA sei vorliegend nicht anwendbar. Denn das Grundstück der Kläger werde als Wohngrundstück genutzt und bedarf daher der Abwasserbeseitigung. Schließlich liege das gesamte Grundstück der Kläger in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil und somit nicht im Außenbereich.

14

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitbefangene Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

16

Rechtsgrundlage des Beitragsbescheides stellt § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i. V. m. d. Abwasserbeitragssatzung der Beklagten vom 02.12.2009 dar. Die Satzung wurde im Amtsblatt des Landkreises Jerichower Land, 3. Jahrgang, Nr. 31 vom 23.12.2009 veröffentlicht und ist am 01.01.2010 in Kraft getreten. Dabei handelt es sich um die erste rechtswirksame Satzung der Beklagten. Die Vorgängersatzungen sind mangels Kalkulation als nicht rechtswirksam zu betrachten. Auf die neuerliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 (1 BvR 2457/08; juris), wonach Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können, kommt es nicht an. Denn hier ist der tatsächliche Anschluss an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage als letzte Komponente der sog. sachlichen Beitragspflicht im Jahre 2010 nach der rechtsgültigen Satzung vom Dezember 2009 und damit unmittelbar im Zusammenhang mit der Erstellung des Beitragsbescheides im Jahre 2011 ergangen. Hier liegt also nicht der umgekehrte Fall vor, dass nach dem tatsächlichen Anschluss als erste Komponente der sog. sachlichen Beitragspflicht die Satzung als letzte rechtliche Komponente der sog. sachlichen Beitragspflicht und damit Voraussetzung für den Beitragsbescheid erst zeitlich wesentlich später erlassen worden wäre.

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Bei der hier entscheidenden Beitragskalkulation muss kein Vergleich mit früheren Kalkulationen der früheren unwirksamen Satzungen vorgenommen werden. Die Kläger gehen fehl in ihrer rechtlichen Annahme, dass es entscheidend sei, ob hierin auch früher angefallene Leistungen und in den früheren Kalkulationen vergessene Investitionen nunmehr nachgeholt worden seien. Denn diesbezüglich verwechseln die Kläger die Voraussetzungen im Beitrags- und Gebührenrecht. Demnach dürfen in einer Gebührenkalkulation nicht erstmals zeitlich frühere und vergessene Aufwendungen in die nachfolgenden Kalkulationszeiträume eingestellt werden (vgl. Nds. OVG, U. v. 15.04.2011, 9 LB 146/09; juris). Hingegen gibt es im Beitragsrecht keine Kalkulationsperioden, sondern die sog. Globalkalkulation. Danach werden sämtliche beitragsfähigen Aufwendungen, die für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung angefallen sind, mit den künftigen geschätzten Aufwendungen addiert und der sich so ergebende Betrag nach Abzug etwaiger Zuschüsse nach dem Maßstab der Beitragssatzung auf die bevorteilten Flächen verteilt. Dementsprechend ist die Beklagte auch im vorliegenden Fall vorgegangen.

18

Die sich im weiteren Verlauf der Straße „Blaurock“ anschließenden Wochenendgrundstücke sind für die Beitragserhebung kalkulatorisch unbeachtlich. Zwar liegt sogar nach dem Vortrag der Beklagten die Hauptleitung vor den Grundstücken in der Straße „Blaurock“. Jedoch ist entscheidend, dass die jeweiligen zur öffentlichen Einrichtung gehörenden Grundstücksanschlüsse nicht gelegt wurden. Das Gericht hat auch keine Zweifel an der Aussage der Beklagten, dass sie nicht die Absicht habe, diese Grundstücke mit Grundstücksanschlüssen zu versehen. Im Abwasserbeseitigungskonzept der Beklagten werden diese Grundstücke als dauerhaft dezentral zur Entsorgung geführt. Der diesbezügliche Anschlusszwang der Wochenendhäuser ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 1 der Abwasserbeitragssatzung der Beklagten. Denn für die Wochenendhäuser ist ein ständiges ganzjähriges Wohnen und damit die Anmeldung mit Hauptwohnung rechtlich nicht zulässig (vgl. Beschluss des Stadtrates der Beklagten vom 01.02.2011; Bl. 131 GA). Dementsprechend hatte die Verteilung der Hausnummern in diesem Bereich nur ordnungspolitische Gründe, welche für die Abwasserbeitragsverhältnisse nicht heranzuziehen sind. § 4 Abs. 3 Nr. 6 b der Beitragssatzung besagt nur etwas über die Zahl der Vollgeschosse bei durch Bebauungsplan festgesetzten Wochenendhausgebieten, was vorliegend nicht der Fall ist. Der von den Klägern gezogene Umkehrschluss, dass Wochenendhäuser daher stets kalkulatorisch heranzuziehen seien greift nicht. Entscheidend sind die Regelungen in dem Abwasserbeseitigungskonzept. Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob sich die Heranziehung dieser Flächen kalkulatorisch überhaupt entscheidend auswirkt.

19

Ebenso unerheblich ist, ob nach dem hier streitentscheidenden Zeitpunkt der Beitragserhebung durch Bescheid weitere anschlussfähige Grundstücke in dem Entsorgungsgebiet hinzugetreten sind. Dies gilt insbesondere für die von den Klägern nunmehr in den Blick genommene Neubausiedlung im weiteren Verlauf der Straße „Blaurock“ nach den Wochenendhäusern.

20

Der Beitragsbescheid ist hinreichend begründet. Im Bescheid selbst ist die Satzung als Rechtsgrundlage der Beitragserhebung genannt. Für die Überprüfung des Bescheides reicht es aus, wenn die für die konkrete Beitragsbemessung maßgebenden Faktoren angegeben sind. Mit der Mitteilung des Beitragssatzes der beitragsfähigen Grundstücksfläche und deren Gewichtung gibt der Bescheid die für die Beitragsfestsetzung unmittelbar erheblichen Angaben wieder. Einzelheiten darüber, wie sich der erhobene Beitrag errechnet und der abzurechnende Beitrag zusammensetzt, muss der Abgabenschuldner der Beitragssatzung und der ihr zugrundeliegenden Beitragskalkulation entnehmen. Notwendiger Bestandteil der Begründung des Bescheides sind diese Einzelheiten hingegen nicht. Entscheidend ist, dass der Gegenstand der Beitragspflicht nicht unklar bleibt (vgl. zusammenfassend nur: OVG LSA, B. v. 27.10.2011, 4 L 219/10; juris).

21

Ein Vergleich zwischen den rechtlich selbstständigen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen für das Entsorgungsgebiet I und II als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz verbietet sich. Denn es handelt sich um zwei rechtlich selbstständige und mit unterschiedlichen Kosten betriebene Anlagen.

22

§ 6 c Abs. 3 KAG LSA ist vorliegend nicht einschlägig. Denn das klägerische Grundstück wird nach seiner Art nicht etwa so genutzt, dass kein Bedarf an Abwasserbeseitigung besteht. Die Nutzung als Wohngrundstück bedarf der Abwasserbeseitigung. Nach dieser Norm ist nicht entscheidend, ob andere Entsorgungsmöglichkeiten wie hier eine dezentrale Abwasserbeseitigungsanlage vorhanden gewesen wären.

23

Nach den in den Akten vorhandenen Unterlagen, Plänen und Skizzen sowie anhand von Recherchen in „google-earth“ und „google-maps“ liegt das klägerische Wohngrundstück nicht im baurechtlichen Außenbereich und auch nicht teilweise sondern in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 BauGB.

24

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt führt zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich in dem Urteil vom 11.09.2012 (4 L 155/09; juris) aus:

25

„Sollte es darauf ankommen, wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht verläuft, lässt sich dies nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen, sondern bedarf einer Beurteilung aufgrund einer „echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts". Bei dieser Wertung und Bewertung kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen. Grundlage und Ausgangspunkt dieser bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen sowie darüber hinaus auch andere topographische Verhältnisse und Straßen. Zu berücksichtigen sind indes nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Die Anwendbarkeit des § 34 BauGB setzt danach eine bestehende aufeinander folgende Bebauung voraus (Bebauungszusammenhang), die einen „Ortsteil“ bildet. Ortsteil in diesem Sinne ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Dabei erfordert das Merkmal der organischen Siedlungsstruktur nicht, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handelt. Auch eine unterschiedliche, unter Umständen sogar eine in ihrer Art und Zweckbestimmung gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden. Ebenso wenig kommt es auf die Entstehungsweise der vorhandenen Bebauung oder darauf an, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 27.04.2011, 4 M 43/11 und v. 19.12.2011, 4 L 75/11; juris m. w. N.). Danach unterbricht ein tatsächlich bebautes Grundstück grundsätzlich nicht den Bebauungszusammenhang. Insoweit kann auch eine aufgegebene oder dem Verfall preisgegebene Bebauung eine fortdauernd prägende Wirkung entfalten. Unter den Begriff „Bebauung“ fallen allerdings auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur Bauwerke, die maßstabsbildend, also optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind. Eine ursprünglich vorhandene Prägung der näheren Umgebung kann zwar auch noch für eine gewisse Zeit nach Aufgabe einer Nutzung nachwirken. Eine tatsächlich beendete bauliche Nutzung verliert indes ihre maßstabsbildende Wirkung, wenn sie endgültig aufgegeben worden ist und nach der Verkehrsauffassung mit ihr nicht mehr gerechnet werden kann (so OVG LSA, Beschl. v. 27.04.2011, 4 M 43/11; juris).“

26

Das Grundstück der Kläger ist von der Erschließungsstraße „Blaurock“ aus gesehen zur Längsseite und im hinteren Bereich von Wohnbebauung mit Nebenanlagen umgeben. Es befindet sich im sog. unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. Das Grundstück ist geprägt von der südlich der Erschließungsstraße gelegenen Bebauung, die aus ein- und zweigeschossigen Wohngebäuden mit deren Nebenanlagen besteht. Die Gebäude liegen aufgrund des Verlaufs der Straße in verschiedenen Abständen zu dieser. Das Haus der Kläger weist dabei den geringsten Abstand zur Straße aus. Auch wenn davon ausgegangen werden würde, dass die sich an der westlichen Grundstücksgrenze, also von der Straße aus gesehen links, angrenzende Wochenendhaussiedlung wegen der nicht maßstabsbildenden Bebauung keinen baulichen Zusammenhang mehr zu der aus Wohnbebauung prägenden Bebauung im Bereich des klägerischen Grundstücks herstellen und sogar baurechtlichen Außenbereich darstellen würde, ändert dies nichts zu Gunsten der Kläger. Denn insoweit ist anerkannt, dass bei der grundstücksflächenbezogenen Beitragsbemessung der Außenbereich nicht generell an der Gebäudekante anfängt sondern stets die Verhältnisse auf dem Grundstück entscheidend sind. Dabei wird eine Flächenbegrenzung unter dem Gesichtspunkt der begrenzten Erschließungswirkung in seiner Bedeutung häufig weit überschätzt (VG Magdeburg, Beschl. v. 22.01.2013, 2 B 169/12; juris zum Straßenausbaubeitragsrecht mit Verweis auf: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 17 Rz. 45).

27

Gegenstand der Beitragsveranlagung ist grundsätzlich das Buchgrundstück (§ 6 b Abs. 1 Satz 1 KAG LSA). Grundstück im Sinne des § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA ist immer dann lediglich eine Teilfläche eines Buchgrundstückes, wenn nur diese Teilfläche im Sinne des § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden kann und damit durch die öffentliche Einrichtung erschlossen wird. Denn der Beitrag wird für die wirtschaftlichen Vorteile erhoben, die sich aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage ergeben, weil das Grundstück an die Anlage angeschlossen werden kann und damit schmutzwassertechnisch erschlossen wird. Erstreckt sich diese Erschließungswirkung nicht auf sämtliche Flächen eins Buchgrundstückes und wird diesen deshalb ein beitragsrechtlicher Vorteil nicht vermittelt, fehlt es an der sachlichen Rechtfertigung für das Entstehen eines Beitragsanspruches für diese Teilflächen (ausführlich: VG Halle, Urteil v. 26.05.2009, 4 A 37/09; juris).

28

Gibt etwa die Grundstückssituation zu erkennen, dass aufgrund der Örtlichkeit etwa durch Pflasterung, Zuwegung, Garage, Schuppen, Terrassen, Grillplatz etc. oder der Nutzung des hinteren Grundstücksteils Besonderheiten gelten, ist auch diese Fläche beitragsrechtlich dem Innenbereich und nicht etwa dem Außenbereich zuzurechnen. Denn in diesen Fällen bieten auch diese Grundstücksflächen als Annexflächen zur Gebäudenutzung den Vorteil welcher durch die Beitragsheranziehung abgeschöpft werden soll. So ist es auch vorliegend. Denn die Zuwegung und damit Grundstücksnutzung erfolgt von der Straße „Blaurock“ entlang der Grundstücksgrenze zur Wochenendhaussiedlung. Demnach verbietet sich bereits deshalb die isolierte beitragsrechtliche Sichtweise nur von der Gebäudekante aus.

29

Auch hilft den Kläger bei ihrer Betrachtungsweise die sogenannte „Tiefenbegrenzung“ nicht weiter. Eine Tiefenbegrenzung dient dazu, dass bevorteilte Bauland vom nicht bevorteilten Außenbereich typisierend abzugrenzen und lässt sich dabei von der Vermutung leiten, dass die vom Innenbereich in den Außenbereich hineinragenden Grundstücke ab einer bestimmten Grundstückstiefe dem Außenbereich zuzurechnen und deshalb baulich nicht mehr nutzbar sind (vgl. zuletzt ausführlich: VG Magdeburg, B. v. 22.01.2013, 2 B 169/12; juris mit Verweis auf OVG LSA, U. v. 21.02.2012, 4 K 98/10; juris).

30

§ 4 Abs. 2 Nr. 3 der Beitragssatzung der Beklagten bestimmt hinsichtlich der sog. „Tiefenbegrenzung“ das, wenn die Grundstücksfläche mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m dazu verläuft angesetzt werden können. Demnach ist entscheidend, dass die sog. Tiefenbegrenzung nur dann greift, wenn die heranzuziehende Grundstücksfläche teilweise im Außenbereich liegt und zwar von der Straßengrenze aus gesehen, d. h. von der Erschließung aus gesehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn ausweislich des in den Akten befindlichen Karten- und Skizzenmaterials sowie der Sichtweise aus „google earth“ ergibt sich, dass von der Straße „Blaurock“ gesehen, der hintere Teil des Grundstücks und damit die Tiefe des Grundstücks gerade nicht im Außenbereich liegt. Denn daran schließt sich weitere Bebauung an.

31

Es mag sein, dass die Kläger von vornherein beabsichtigten ihre dezentrale Abwasserbeseitigungsanlage, sprich Klärgrube, auf ihrem Grundstück beizubehalten und dies auch der Beklagten gegenüber in den ersten Gesprächen im Jahre 2008 mitgeteilt haben. Dafür streitet zumindest ihre Angabe in dem „Erfassungsblatt /Dezentrale Abwasseranlage“ vom 03.04.2008 (Bl. 122 GA), wo sie die Weiternutzung einer vorhandenen Grube mit Dichtheitsnachweis angekreuzt haben. Zum einen ist es zu diesem Dichtheitsnachweis nicht gekommen und zum anderen ist diese Angabe durch den zeitlich danach liegenden tatsächlichen Anschluss aufgrund des Antrages zur Schmutzwasserbeseitigung vom 01.06.2010 (Bl.128 GA) überholt worden. Inwieweit die Kläger hier von der Beklagten in rechtlich erheblicher Weise getäuscht worden sind und dies Schadensersatz- oder Amtshaftungsansprüche auslösen könnte, vermag und muss das Verwaltungsgericht nicht feststellen. Entscheidend ist hier die tatsächliche Rechtslage, wonach die Kläger aufgrund ihres Antrages angeschlossen wurden und sie den daraus resultierenden Vorteil genießen. Ein dem Grundstück durch den Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung vermittelter, die Erhebung des Beitrages rechtfertigender Vorteil im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA liegt nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt bereits vor, wenn die Anschlussmöglichkeit tatsächlich und rechtlich dauerhaft gesichert besteht (vgl. nur: OVG LSA, Beschl. v. 2.07.2009, 4 L 66/09 mit Verweis auf Beschl. v. 02.12.2008, 4 L 348/06; beide juris). Allein die Anschlussmöglichkeit und damit der besondere wirtschaftliche Nutzen, der den objektiven Gebrauchswert des Grundstücks steigert reicht aus (vgl. nur: OVG LSA, Beschl. v. 09.07.2007, 4 O 172/07). Ob der Eigentümer diesen Nutzen subjektiv als solchen wahrnimmt, ist nicht von Belang.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ergibt sich nach § 52 Abs. 3 GKG in Höhe des Beitragssatzes.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 05.03.2013 00:00

Tenor 1. Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom
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published on 11.09.2012 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Anschlussbeiträgen für die Herstellung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Beklagten. 2 Die 1991 gegründete Klägerin, die bis zum 28. März 2003 als Chemiewerke
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.