Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 15. Aug. 2016 - 10 A 4/16

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2016:0815.10A4.16.0A
15.08.2016

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Verlängerung einer bergrechtlichen Bewilligung, welche das frühere Bergamt Staßfurt einem anderen Bergbau-Unternehmen erteilt hatte. Die Klägerin begehrt des weiteren die Zustimmung des Beklagten zur Übertragung der Bewilligung zum Sand- und Kiesabbau auf sie, die Klägerin, die das Bergrecht von dem anderen Unternehmen, das einen Antrag auf bergamtliche Zustimmung gestellt hat, käuflich erworben hatte.

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Die Fa. B. und B. in Düsseldorf war aufgrund einer Bergbauberechtigung nach § 7 BBergG (Nr. I-B-f-219/91-, Urkunde des Bergamts Staßfurt vom 7.11.1991, Bl. 96 der Beiakte A) zur Aufsuchung des - seinerzeit bergfreien - Bodenschatzes Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen im Feld Klein Mühlingen – Krewitz berechtigt. Am 28.1.1992 wurde die Berechtigung auf die Fa. B. GmbH im fränkischen Volkach übertragen (Bl. 92 der Beiakte A).

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Am 5.8.1992 erteilte das Bergamt Staßfurt der Fa. B. GmbH auf deren Antrag vom 11.3.1992 (Bl. 124 der Beiakte A) gem. § 8 BBergG eine Bewilligung mit Befristung bis zum 31.12.2011 zur Gewinnung des bergfreien Bodenschatzes „Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen“ im Bewilligungsfeld Klein Mühlingen – Krewitz (Bl. 155 der Beiakte A). Das Bewilligungsfeld liegt in der Gemeinde Bördeland im Salzlandkreis (Gemarkung Klein Mühlingen, Fl. 4 u.a.). Zu den beigefügten Auflagen gehörte, Haupt- und Rahmenbetriebsplan einschließlich Umweltverträglichkeitsuntersuchung in einem Planfeststellungsverfahren vorzulegen. Ein Widerrufsvorbehalt war ebenfalls beigefügt (Bl. 152, 153 der Beiakte A).

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Am 17.12.1992 (Bl. 151 der Beiakte A) wurde die Bewilligung auf Antrag der Fa. B. vom 19.11.1992 (Bl. 152 der Beiakte A) auf die Fa. R. B. GmbH & Co. KG mit Sitz im pfälzischen Bergheim übertragen.

5

Die Fa. R. B. GmbH & Co. KG B. beantragte am 30.5.1993 die Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes für den Zeitraum 1993-2011 (Beiakte C). Im Rahmenbetriebsplanverfahren beteiligte das Bergamt Staßfurt andere Träger öffentlicher Belange. Das Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Magdeburg äußerte "schwerwiegende Bedenken gegenüber der Realisierung des Bergbauvorhabens" (Bl. 72 der Beiakte C = 256, 261 der Beiakte B).

6

Unter dem 4.6.1993 beantragte die Fa. R. B. GmbH & Co. KG B. beim Bergamt Staßfurt die Zulassung eines Hauptbetriebsplanes gem. § 51 BBergG für den Zeitraum 1994-96 (Beiakte B).

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Des weiteren beantragte die Fa. R. B. GmbH & Co. KG B. 1993 die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens. Das damalige Regierungspräsidium Magdeburg lehnte in seiner landesplanerischen Stellungnahme vom 26.1.1994 (Bl. 81 der Beiakte C = 265 der Beiakte B) das Vorhaben ab, da es den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung widerspreche.

8

Am 22.7.1993 stellte die Fa. R. B. GmbH & Co. KG B. den Antrag auf Genehmigung des vorzeitigen Beginns des Abbaus von Bodenschätzen gemäß § 57 b BBergG (Bl. 67 der Beiakte C = 250 der Beiakte B).

9

Am 7.9.1993 beantragte die Fa. R. B. GmbH & Co. KG B. beim Bergamt Staßfurt die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung gem. § 10 NatSchG LSA (Bl. 69 der Beiakte C).

10

Außerdem beantragte die Fa. R. B. GmbH & Co. KG B. beim Bergamt Staßfurt am 26.4.1994 ein Planfeststellungsverfahren (Bl. 85 der Beiakte C), in dem zuletzt ein Scoping-Termin am 27.4.1995 stattfand (Bl. 95 der Beiakte C, Protokoll Bl. 126 ff.).

11

Des weiteren legte die Fa. R. B. GmbH & Co. KG B. am 29.3.1996 einen Hauptbetriebsplan für den Zeitraum 1996-98 zur Zulassung vor (Bl. 268-322 der Beiakte B).

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Am 18.2.1998 (Bl. 165 der Beiakte A) beantragte die Fa. R. B. GmbH & Co. KG B. die Übertragung der Bewilligung auf die Fa. R. GmbH & Co. KG Magdeburg. Die Zustimmung durch das Bergamt Staßfurt erfolgte am 9.10.1998 (Bl. 177, 159 der Beiakte A).

13

Inzwischen hatte mit Kaufvertrag vom 25./28.9.1998 die Fa. R. GmbH & Co. KG Magdeburg das Bergrecht ebenso wie die Bewilligungen für 4 andere Lagerstätten an die Klägerin veräußert. Die Fa. R. GmbH & Co. KG Magdeburg beantragte am 1.6.1999 beim Bergamt Staßfurt die Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung auf die Klägerin gem. § 22 Abs. 1 BBergG (Bl. 179 der Beiakte A). Die Klägerin hat ihren Sitz im Landkreis Altenburger Land in Thüringen. Sie wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 9.8.1994 gegründet und ist seit dem 18.10.1994 eingetragen im Handelsregister des AG Jena (HRB …….., Bl. 222 der Beiakte A). Die Klägerin gab am 2.6.1999 (Bl. 183 der Beiakte A) gegenüber dem Bergamt Staßfurt eine Erklärung nach §§ 11, 12 BBergG zur Übernahme der Verpflichtungen im Fall einer erfolgten Übertragung ab.

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Der Sitz der Fa. R. GmbH & Co. KG Magdeburg wurde am 8.11.2001 von Magdeburg nach Steinsdorf-Loitsch verlegt. Die bis dahin im Handelsregister des AG Magdeburg (HRA ….) eingetragene Gesellschaft wurde im Handelsregister des AG Gera (HRA ….) eingetragen. Nach am 3.7.2006 registrierter erneuter Sitzverlegung nach B-Stadt wurde die Fa. R. GmbH & Co. KG B-Stadt am 2.1.2007 aus dem Handelsregister des AG Jena – HRA ……. – gelöscht; die Fa. ist erloschen (Bl. 225 Beiakte A).

15

Über den Antrag vom 1.6.1999 erging bisher keine Entscheidung. Positive Bescheide auf die zuvor gestellten Anträge und zur Zulassung vorgelegten Pläne erfolgten nicht.

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Am 29.12.2011 (Bl. 323 der Beiakte B) schrieb der Beklagte die Klägerin an, mit Datum vom 23.12.2011 sei ihr Antrag auf Zulassung des Hauptbetriebsplanes für den Zeitraum 2012-2013 eingegangen. Gebeten wurde, den erforderlichen Nachweis für die Bergbauberechtigung Nr. II-B-f-232/92 im Bewilligungsfeld Klein Mühlingen-Krewitz nachzureichen, da dieser Nachweis nicht habe festgestellt werden können und der Nachweis dem Unternehmer obliege. Am 12.1.2012 (Bl. 326 der Beiakte B) wurden die Hauptbetriebsplan-Unterlagen an die Klägerin zurückgeschickt. Die Klägerin führte im Schreiben vom 19.1.2012 (Bl. 328 der Beiakte B) aus, ein Dokument über die Zustimmung des Bergamtes zur Übertragung der Bewilligung auf sie, die A. sei dort nicht greifbar. Sie verweise jedoch auf die formgültigen Anträge der Fa. R. GmbH & Co. KG Magdeburg vom 1.6.1999 und der S. GmbH vom 2.6.1999 auf Zustimmung der Übertragung gem. § 22 Abs. 1 BBergG. Sie, die Klägerin, gehe davon aus, dass diesen Anträgen gemäß die Zustimmung zur Übertragung erteilt worden sei, da Versagungsgründe nicht ersichtlich und auch nicht mitgeteilt worden seien.

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Die Klägerin stellte, überreicht per Boten, am 29.12.2011 beim Beklagten den Antrag auf Verlängerung der Bewilligung Nr. II-B-f-232/92 für die Dauer von 15 Jahren (Bl. 193 der Beiakte A).

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Mit Bescheid vom 5.4.2013 lehnte der Beklagte nach vorangegangener Anhörung vom 18.10.2012 den Antrag auf Verlängerung der Bewilligung ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen und planmäßigen Gewinnung im Bewilligungsfeld bis zum Ablauf der Befristung (§ 16 Abs. 5 S. 3 BBergG) lägen nicht vor. Dies setze voraus, dass auch tatsächlich Gewinnungsarbeiten stattfänden bzw. stattgefunden hätten. Dies sei hier nicht der Fall. Das Bewilligungsfeld sei unverritzt. Es sei auch kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt und daher kein Hauptbetriebsplan zugelassen worden. Während der 19-jährigen Geltungsdauer der Bergbauberechtigung seien keine Gewinnungstätigkeiten durchgeführt worden. Da dies einen zwingenden Widerrufsgrund darstelle, wäre vor der Entscheidung über die Verlängerung der Bewilligung deren Widerruf gem. § 18 Abs. 3 BBergG zu prüfen gewesen. Die Verlängerung der Bewilligung sei zu versagen, wenn in bezug auf die Erlaubnis Widerrufsgründe vorlägen. Das Recht der Bewilligung sei nicht auf die Klägerin übertragen worden, denn es fehle an der schriftlichen Zustimmung der Behörde zum Übertragungsantrag gem. § 22 Abs. 1 BBergG. Eine Genehmigungsfiktion sehe das BBergG nicht vor. Über die Bewilligung könne nur der Inhaber und kein Dritter bestimmen. Der Antrag auf Verlängerung der Bewilligung sei auch nicht rechtzeitig gestellt worden. Die Behörde habe keine ausreichende Zeit gehabt, um auch ein eventuelles Beteiligungsverfahren durchführen zu können, denn es sei nur die Zeit vom 29.-30.12.2011 verblieben; das sei keine ausreichende Bearbeitungsfrist.

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Am 8.5.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze vom 28.2.2014, 1.8.2014, 5.2.2015, 30.6.2016 und 4.7.2016 sowie das Terminsprotokoll verwiesen (§ 117 Abs. 3 S. 2 VwGO).

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Die Klägerin trägt vor: Sie habe den Antrag auf Verlängerung der Bewilligung rechtzeitig gestellt, so dass die Befristung nicht abgelaufen sei. Die Verlängerung solle gem. § 16 Abs. 5 BBergG die Ausschöpfung der hier noch vorhandenen Vorräte im Rahmen einer ordnungs- und planmäßigen Gewinnung ermöglichen, wenn die Lagerstätte noch Vorräte enthalte. Zweck der Norm sei es nicht, eine früher nicht ausreichende Gewinnungstätigkeit durch Versagung der Verlängerung zu sanktionieren. Widerrufsgründe lägen nicht vor, denn es lägen sonstige Gründe vor, welche die Bewilligungsinhaberin nicht zu vertreten habe. Die Ursache hierfür liege bei den Behörden. Die Umstände für deren langes Untätigbleiben lägen im Dunkeln und seien auch aus der Verwaltungsakte nicht ersichtlich. Für die Fa. R. GmbH & Co. KG sei weder ein Raumordnungsverfahren noch eine Planfeststellung durchgeführt worden und kein Betriebsplan ergangen. Es seien alle formgültigen Anträge gestellt und nicht (positiv) beschieden worden. Dies werde im ergangenen Bescheid vom 5.4.2013 nicht richtig gewürdigt. Kontroversen habe es über wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Probleme gegeben (Scoping-Termin im Planfeststellungsverfahren). Es sei vermerkt worden, dass u.a. wegen der „hohen Zahl von Nassgewinnungstagebauen“ bei den Trägern hoheitlicher Belange kein akuter Handlungsbedarf gesehen worden sei. Es sei empfohlen worden, in den nächsten 3-5 Jahren keine ernsthaften Aktivitäten zu unternehmen. Sie, die Klägerin, habe mit einer Änderung der Sachlage vor Ablauf eines 3-5-Jahreszeitraums seit 1998, also mithin bis Ende 2003, nicht rechnen können. Konsequenz der hierdurch eingetretenen Lage sei, dass alte und neue Bewilligungsinhaberin hinsichtlich des Bergrechts nicht handlungsbefugt gewesen seien. Es könne im Nachhinein nicht konkretisiert werden, welche von einer Reihe von Umständen im Ergebnis dafür verantwortlich gewesen seien, dass die Lagerstätte nicht in Betrieb genommen worden sei. Sie, die Klägerin, sei seit 2004 von unternehmerischen Umstrukturierungen betroffen gewesen, die beträchtliche personelle Mittel in Anspruch genommen hätten. Durch den Wechsel der Geschäftsführung seien zusätzlich notwendige Kenntnisse über frühere Vorgänge fortgefallen, und die Informationslage habe sich geändert. Bis zum Abschluss des notariellen Kaufvertrages und dem wirtschaftlichen Übergang am 8.9.2009 sei es geboten gewesen, kosten- und zeitintensive Investitionen für den Aufschluss der Lagerstätte eine gewisse Zeit zurückzustellen. Dies seien von ihr, der Klägerin, nicht zu vertretende Umstände i.S.v. § 18 Abs. 3 BBergG. Es hätten sowohl bei ihr als auch bei ihrer Rechtsvorgängerin, der Fa. R. GmbH & Co. KG Magdeburg, Umstände vorgelegen, welche Anlass hätten geben können, die bei den Behörden anhängigen Verfahren abzuwarten und nicht nachhaltiger auf deren Abschluss hinzuwirken. Sie, die Klägerin, habe in der Zeit 1999-2001 selbst Anstalten getroffen, die Lagerstätte an andere Unternehmen zu verkaufen. Nach Treu und Glauben sei unbeachtlich, dass der Beklagte ihr entgegenhalte, sie sei nicht antragsbefugt, denn das Bergamt selbst sei in der Lage gewesen, den Anträgen vom 1./2.6.1999 stattzugeben und damit das Bergrecht auf seiten der Klägerin zu begründen. Die Übertragung des Bergrechts durch den Vertrag von 25./28.9.1998 sei daher schwebend unwirksam geblieben. Als Anwartschaftsberechtigte sei sie, die Klägerin, tauglicher Adressat des Bescheides gemäß § 22 Abs. 1 BBergG. Sollte der Beklagte die Mitwirkung der früheren Inhaberin des Bergrechts bei Bescheiderlass in formeller Hinsicht trotz dessen für notwendig halten, so könne nach einem entsprechenden Hinweis die Bestellung eines Nachtragsliquidators für die nicht mehr existente Fa. R. GmbH & Co. KG veranlasst werden. Auch wenn sie, die Klägerin, noch nicht Inhaberin der Bewilligung sei, habe sie ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zustimmung des Beklagten gem. § 22 BBergG. Dieser Norm liege der Grundsatz der Veräußerlichkeit bergrechtlicher Bewilligungen zugrunde. Liege die ratio der Norm in der prinzipiellen Veräußerlichkeit von Bergrechten, so diene die Norm dem Interesse des Rechtsverkehrs an der Verkehrsfähigkeit solcher Rechte; damit sei der Kaufpartner in den Schutzbereich der Norm einbezogen, so dass sie, die Klägerin, ein eigenes klagbares Recht auf Erteilung der Zustimmung und Verlängerung der Bewilligung habe. Der Beklagte sei zur Zustimmung verpflichtet. Mithin könne ihr auch ein Recht auf Verlängerung der Bewilligung nicht abgesprochen werden. Der Beklagte berufe sich treuwidrig (§ 242 BGB) auf rechtliche Nachteile, die durch eigenes rechtswidriges Handeln bzw. Unterlassen bewirkt worden seien. Versagungsgründe lägen nicht vor. Die Frage getroffener Dispositionen stelle sich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5.4.2013 zu verurteilen, gemäß dem klägerischen Antrag vom 29.12.2011 die bergrechtliche Bewilligung des Bergamtes Staßfurt Nr. II-B-f-232/92 „Klein Mühlingen - Krewitz“ über den 31.12.2011 hinaus für die Dauer von 15 Jahren zu verlängern

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und darüber hinaus,

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den Beklagten zu verpflichten, der Übertragung der bergrechtlichen Bewilligung gemäß Kaufvertrag vom 25./28.9.1998 durch Fa. R. GmbH & Co. KG auf sie, die Klägerin, gem. § 22 Abs. 1 BBergG zuzustimmen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte erwidert: Nach dem Scoping-Termin 1995 seien weitere Aktivitäten im Zusammenhang mit der Planfeststellung weder seitens der Unternehmen noch seitens der Behörde dem Verwaltungsvorgang zu entnehmen. Eine Zulassung des Hauptbetriebsplanes sei nicht erfolgt, ebenso keine ablehnende Entscheidung oder abschließende Bearbeitung. Eine Weiterführung des Hauptbetriebsplanverfahrens sei unter Verweis auf die Unklarheiten hinsichtlich der Abbauberechtigung nicht erfolgt. Das mit dem Klageantrag verfolgte Ziel könne die Klägerin nicht erreichen. Zweifelhaft seien bereits ihre Klagebefugnis und ihr Rechtsschutzbedürfnis. Rechtsgrundlage für die Verlängerung der Bewilligung sei § 16 Abs. 5 S. 3 BBergG. Aus dieser Vorschrift könne kein Drittschutz abgeleitet werden, so dass eine Rechtsverletzung der Klägerin, die selbst nicht Bewilligungsinhaberin sei, nicht möglich erscheine. Außerdem sei die Bewilligung, deren Verlängerung die Klägerin begehre, am 31.12.2011 abgelaufen und damit durch Fristablauf erloschen. Eine rückwirkende Verlängerung sei nicht möglich. Die Klage sei nutzlos. Die Klage sei auch unbegründet. Der Antrag, der am 29.12.2011 eingegangen sei, habe eine rechtzeitige Bearbeitung nicht ermöglicht. Der Antrag sei auch nicht vollständig gewesen. Bei der Befristung der Bewilligung handele es sich um eine materiell-rechtliche Frist. Derartige Fristen könnten schon im Interesse der Rechtssicherheit nicht rückwirkend verlängert werden. Erschwerend komme hinzu, dass sich durch das Erlöschen der Bewilligung die Rechtsverhältnisse hinsichtlich der von der Bewilligung umfassten Bodenschätze geändert hätten. Kiese und Kiessande seien nach dem Einigungsvertrag den bergfreien Bodenschätzen zugeordnet gewesen. Somit habe die bergrechtliche Bewilligung seinerzeit erteilt werden können. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen am 23.4.1996 seien die bestehenden Bergbauberechtigungen unberührt geblieben. Mit dem Erlöschen der Bewilligung am 31.12.2011 seien die Kiese und Kiessande in Klein Mühlingen – Krewitz jedoch nicht mehr bergfrei und fielen dem Eigentümer des jeweiligen Grundstücks zu. Die Verlängerung der Bewilligung würde also eklatante eigentumsrechtliche Veränderungen mit sich bringen, welche mit dem Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsvereinheitlichung, die mit dem Gesetz erreicht werden sollten, nicht vereinbar seien. Auch deshalb verbiete sich eine rückwirkende Verlängerung der Bewilligung. Das Erfordernis einer ordnungs- und planmäßigen Gewinnung sei nicht nur auf die Zukunft gerichtet. Es erfordere ein strukturiertes und zielgerichtetes Vorgehen. Zu beachten sei das der Bewilligung zugrundeliegende Arbeitsprogramm (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.3.2011 - 7 C 4/10 -). Dort sei beschrieben worden, dass die Arbeiten zum Vorhaben Klein Mühlingen 1992 aufgenommen würden und 18 Jahre andauern sollten. Daraus erkläre sich auch die Befristung bis 2011. Änderungen des Arbeitsprogramms seien nicht angezeigt worden. Eine zügige und intensive Gewinnungstätigkeit (vgl. §§ 11, 12 BBergG) sei nicht aufgenommen worden. Die von der Klägerin genannten Gründe seien keine, welche gemäß § 18 Abs. 3 S. 2 BBergG einem Widerruf entgegenstünden. Der eingereichte Hauptbetriebsplan habe nicht vor der Rahmenbetriebsplanzulassung zugelassen werden sollen. Nach der Durchführung des Scoping-Termins 1995 sei es an der Bewilligungsinhaberin gewesen, die Antragsunterlagen entsprechend den Abstimmungen zu überarbeiten. Dies sei nicht erfolgt. Nach der Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung vom 9.10.1998 habe sich die nunmehrige Bewilligungsinhaberin in den Betriebsplanverfahren nicht geäußert – weder ob sie in die vorliegenden Betriebspläne eintrete noch ob sie neue Betriebspläne einreiche. Diese Untätigkeit müsse sich die Bewilligungsinhaberin – und soweit sie die Verlängerung der Bewilligung begehre, auch die Klägerin – zurechnen lassen. Die Einwände der Klägerin, dass durch firmeninterne Veränderungen Informationsverluste entstanden seien und der Großteil der Zeit dazu habe verwendet werden müssen, sich intern neu aufzustellen, seien keine, die für das Vorliegen nicht zu vertretender Umstände i.S.v. § 18 Abs. 3 S. 2 BBergG sprächen. Vielmehr liege es an der Klägerin, das Unternehmen so zu organisieren, dass die erforderlichen Geschäfte ordnungsgemäß abgewickelt werden könnten. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit interne – hier sehr langwierige – Umstrukturierungs- und Umorientierungsmaßnahmen eine verspätete Aufnahme der Gewinnung rechtfertigen sollten. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin habe die Bewilligungsinhaberin das Bergrecht mit Vertrag vom 25./28.9.1998 an die Klägerin veräußert – mithin vor der Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung auf die Bewilligungsinhaberin, die erst am 9.10.1998 erteilt worden sei. Bereits 1999, also nicht einmal ein Jahr nach dem Erwerb des Gewinnungsrechts, habe sich die Klägerin bereits wieder bemüht, das Gewinnungsrecht weiterzuverkaufen. Das lasse den Schluss zu, dass die Klägerin nie an der Verwirklichung des Vorhabens interessiert gewesen sei, sondern die Bewilligung allenfalls als Handelsobjekt betrachtet habe. Dies sei vom Bergrecht aber nicht geschützt bzw. solle gerade verhindert werden. Das Bergrecht bezwecke, im öffentlichen Interesse die Rohstoffversorgung zu sichern (§ 1 Nr. 1 BBergG) und eine zügige Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen zu gewährleisten. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Aufsuchungs- und die Abbautätigkeit kurzfristig aufgenommen und mit der gebotenen Intensität betrieben werden. Zugleich solle vermieden werden, dass Erlaubnisse und Bewilligungen dazu eingesetzt würden, eine Bevorratung von Lagerstätten und damit von Rohstoffen zu ermöglichen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 11.5.1994 - 3 M 18/93 -). Auch aus diesem Grund wäre ein Widerruf hier gerechtfertigt gewesen. Die Klägerin sei auch nicht befugt gewesen, die Verlängerung der Bewilligung zu beantragen, denn die Bergbehörde habe der Übertragung der Bewilligung auf die Klägerin nicht zugestimmt. Die Klägerin sei nicht Bewilligungsinhaberin. Sie könne keine Klagebefugnis aus § 22 BBergG herleiten. § 22 entfalte keine Rechtswirkungen für § 16 Abs. 5 S. 3 BBergG. Es bestehe kein direkter Zusammenhang zwischen diesen Normen. § 22 BBergG habe keinen drittschützenden Charakter (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 23.4.2009 - 2 L 337/06 -). Auch für die Klageerweiterung bestünden Zulässigkeitsprobleme. Selbst wenn der Klägerin nunmehr die Zustimmung zur Übertragung erteilt würde, ändere dies nichts am Ablauf der Bewilligung, so dass es auch insoweit am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Zustimmung hätte also für die Klägerin keinen erkennbaren Nutzen. Im Übrigen fehle es für die Zustimmung an der Vorlage eines schlüssigen Arbeitsprogramms. Inzwischen dürfte auch ein neuer Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Voraussetzung gem. § 12 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 11 Nr. 7 BBergG) erforderlich sein. Deshalb habe über das Zustimmungsbegehren nicht abschließend entschieden werden können. Es sei auch nicht treuwidrig, wenn die Klägerin auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse verwiesen werde. Sie habe über mehrere Jahre versäumt, das Verfahren voranzutreiben, und könne daher nicht den Vorwurf der Treuwidrigkeit erheben. Keines der betroffenen Grundstücke stehe im Eigentum der Klägerin oder der Bewilligungsinhaberin. Daraus sei ersichtlich, dass die Unternehmen keine Dispositionen getroffen hätten zur Vorbereitung des Abbaus von Sand und Kies. Investitionen, die Vertrauensschutz begründen könnten, seien nicht getätigt worden. Nach dem Erlöschen des Bergrechts fielen die Bodenschätze dem Grundeigentümer zu.

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Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat mit beiden Anträgen keinen Erfolg.

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Die Klage ist als Verpflichtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Der zusätzlich zum Antrag in der Klageschrift im klägerischen Schriftsatz vom 5.2.2015 angekündigte und in der mündlichen Verhandlung gestellte weitere Antrag stellt eine Klageerweiterung i.S.v. § 91 VwGO dar. Diese sieht die Kammer als sachdienlich an, denn sie führt zur endgültigen Beilegung des Streitstoffes, der im wesentlichen derselbe bleibt.

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Die im Bescheid des Beklagten vom 5.4.2013 getroffene Entscheidung, den Antrag der Klägerin vom 29.12.2011 abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Verlängerung der am 5.8.1992 gemäß § 8 BBergG vom damaligen Bergamt Staßfurt der Fa. Beuerlein GmbH erteilten und zuletzt 1998 mit bergamtlicher Zustimmung auf die Fa. R. GmbH & Co. KG Magdeburg übertragenen Bewilligung zur Gewinnung des seinerzeit bergfreien Bodenschatzes "Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen" im Bewilligungsfeld Klein Mühlingen – Krewitz; die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zustimmung des Beklagten zur Übertragung der Bewilligung seitens der Fa. R. GmbH & Co. KG Magdeburg auf sie, die Klägerin (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5, VwGO).

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Gemäß § 16 Abs. 5 S. 1-3 BBergG wird eine bergrechtliche Bewilligung (i.S.v. § 8 BBergG) für eine der Durchführung der Gewinnung des Bodenschatzes im Einzelfall angemessene Frist erteilt. Dabei dürfen 50 Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist zulässig. Die Rechtsgrundlage für die Verlängerung einer Bewilligung zur Gewinnung des Bodenschatzes ergibt sich mithin aus § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der bis zum 31.12.2011 erteilten Bewilligung liegen auf seiten der Klägerin im vorliegenden Fall nicht vor.

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Da eine Bewilligung gem. § 10 BBergG nur auf Antrag, der schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen ist, erteilt wird, gilt dasselbe wie für die Erteilung auch im Fall einer Verlängerung. § 10 BBergG enthält eine Rechtsvorschrift, aufgrund derer die Behörde gem. § 22 S. 2 Nr. 2 VwVfG (i.V.m. § 1 VwVfG LSA) nur auf Antrag tätig werden darf, denn weder verlängert sich eine erteilte Bewilligung nach Ablauf der in ihr genannten Befristung automatisch noch auf Initiative der Bergbehörde von Amts wegen, ohne dass das Unternehmen einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

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Es kann nach Auffassung des Gerichts dahinstehen, ob der Verwaltungsakt der Bewilligung i.S.v. § 43 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 5 BBergG durch Zeitablauf erledigt ist, wenn nicht rechtzeitig vor dem Ablauf ein Antrag auf Verlängerung gestellt worden ist (streitig, vgl. Schulte/Graf Vitzthum, Bundesberggesetz, Kommentar, 2. Aufl., § 16 Rn. 36 m. Zit. VG Leipzig, ZfB 2011, 75), ob der Antrag vom 29.12.2011 "rechtzeitig" war und ob nach dem 31.12.2011 eine rückwirkende Verlängerung der Bewilligung noch möglich war.

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Maßgebend dafür, dass es auf diese zwischen den Beteiligten streitigen Fragen nach Auffassung der Kammer nicht ankommt, ist folgende Rechtslage: Die Klägerin benötigte eine Antragsbefugnis zur Stellung des Verlängerungsantrags beim Beklagten. Daran fehlte es der Klägerin. Grundsätzlich kann der Antrag auf Verlängerung der Bewilligung nur von der Inhaberin der Bewilligung gestellt werden. Die Bewilligung war einem anderen Unternehmen als der Klägerin erteilt worden. Zuletzt hatte das Bergamt Staßfurt am 9.10.1998 der Übertragung der Bewilligung gem. § 22 BBergG auf die Fa. R. GmbH & Co. KG zugestimmt. Damit war die Fa. RB-Baustoffwerke GmbH & Co. KG Inhaberin der Bewilligung. Zum Zeitpunkt Dezember 2011 existierte die Fa. R. GmbH & Co. KG jedoch nicht mehr. Sie war laut Handelsregisterauszug bereits 2007 erloschen (Bl. 225 der Beiakte A). Einen Antrag auf Verlängerung der am 31.12.2011 ablaufenden Bewilligung hatte dieses Unternehmen nicht gestellt.

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Zur wirksamen und ordnungsgemäßen Antragstellung gehört die Antragsbefugnis. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen handelt es sich hierbei um ein ungeschriebenes Erfordernis des § 22 VwVfG, das zugleich eine Sachentscheidungsvoraussetzung enthält (vgl. Knack, VwVfG, Kommentar, 10. Aufl., § 22 Rn. 64; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl., § 22 Rn. 63; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, § 22 Rn. 68 ff.). Eine Antragsbefugnis besitzt nur, wer geltend machen kann, eigene Rechte zu beanspruchen. Daran fehlt es, wenn ein Antragsteller Rechte Dritter oder der Allgemeinheit verfolgt. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin den Antrag vom 29.12.2011 auf Verlängerung der Bewilligung als Nichtberechtigte gestellt, denn es besteht für sie keine Möglichkeit eigener Rechtsbetroffenheit. Ein Verwaltungsrechtsverhältnis entsteht im Fall einer erteilten Bewilligung nach § 8 BBergG zwischen der Behörde und dem antragstellenden Unternehmen, das für sich die Bewilligung begehrt, Adressat des bergbehördlichen Bescheides wird und damit Inhaber der sich aus der Bewilligung gem. § 8 BBergG ergebenden Rechte ist. Außenstehende Dritte sind in dieses Verwaltungsrechtsverhältnis nicht einbezogen. Die Antragsbefugnis, die Verlängerung der Bewilligung zulässigerweise zu beantragen, hätte daher seit dem 9.10.1998 (Datum der Zustimmung des Bergamts Staßfurt zur Übertragung der Bewilligung von der Fa. R. GmbH & Co. KG B. auf die Fa. R. GmbH & Co. KG Magdeburg) allein die Fa. R. GmbH & Co. KG Magdeburg gehabt. Dieses Unternehmen hat aber den Antrag auf Verlängerung der Bewilligung nicht gestellt. Das Unternehmen hat der Klägerin auch keine Vollmacht zur Stellung des Antrags erteilt; zumindest hat die Klägerin eine derartige Bevollmächtigung nicht nachgewiesen und konsequenterweise auch nicht behauptet, da sie – rechtsirrig – von einer eigenen Antragstellungsmöglichkeit ausgeht.

37

Die Befugnis, den Verlängerungsantrag selbst für sich zu stellen, fehlt der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsnachfolge. Soweit die Klägerin sich in ihren Schriftsätzen als "Rechtsnachfolgerin" der Fa. R. GmbH & Co. KG bezeichnet, liegen hierfür keinerlei Anhaltspunkte vor. Weder aus den vorliegenden Handelsregisterauszügen (für die Klägerin Bl. 181, 222 der Beiakte A, für die Fa. R. GmbH & Co. KG Bl. 225 der Beiakte A) noch aus dem Vorbringen der Klägerin zu ihrer – wechselnden – Gesellschafterstruktur (vgl. Anlage K 4 zum Schriftsatz vom 5.2.2015) ergeben sich Hinweise auf eine Rechtsnachfolge. Klarzustellen ist insoweit, dass die Klägerin lediglich Vertragspartnerin der Fa. R. GmbH & Co. KG Magdeburg aufgrund des zivilrechtlichen Kaufvertrages vom 25./28.9.1998 ist, den sie dem Gericht in Kopie in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat. Kaufgegenstand war danach, soweit für den vorliegenden Fall erheblich, "Rechte und Projektanarbeitungen für Klein Mühlingen". Bemerkenswert ist hierbei, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Kaufvertrages am 25./28.9.1998 die Fa. R. GmbH & Co. KG Magdeburg selbst noch nicht Inhaberin der Bewilligung Klein Mühlingen – Krewitz war, denn erst nach Vertragsschluss, nämlich am 9.10.1998, erteilte das Bergamt Staßfurt der Übertragung der Bewilligung von der Fa. R. GmbH & Co. KG B. auf die Fa. R. GmbH & Co. KG Magdeburg die gem. § 22 Abs. 1 BBergG erforderliche Zustimmung. Dieser noch fehlende "Abschluss der Umschreibung" war der Klägerin bei Vertragsschluss offenkundig bekannt (Ziff. 3. der Vorbemerkung des Vertrages vom 25./28.9.1998). Das Verwaltungsverfahrensrecht kennt aber keine gewillkürte Verfahrensstandschaft (vgl. Knack und Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O.), so dass es der Klägerin versagt ist, allein aufgrund eines vertraglichen, rechtsgeschäftlichen Übereinkommens mit privaten Dritten deren verwaltungsrechtliche Anliegen als eigene wahrzunehmen.

38

Die notwendige Antragsbefugnis besitzt die Klägerin auch nicht aufgrund der Vorgänge vom 1./2.6.1999. Die Klägerin kann insoweit nichts daraus herleiten, dass seit dem 1.6.1999 der beim Bergamt Staßfurt gestellte Antrag der Fa. R. GmbH & Co. KG auf Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung auf sie, die Klägerin, gem. § 22 BBergG nicht beschieden wurde. Die Klägerin selbst hat diesen Antrag nicht gestellt, sondern in ihrem Schreiben vom 2.6.1999 an das Bergamt Staßfurt (Bl. 183 f. der Beiakte A) lediglich "hiermit erklärt, daß das Unternehmen allen sich im Zusammenhang mit der Übertragung ergeben(d)en Verpflichtungen gem. §§ 11 und 12 BBergG uneingeschränkt nachkommen wird." Die Klägerin macht mit der Bezugnahme auf diese Vorschriften geltend, dass aus ihrer Sicht keine Gründe für eine Versagung der Zustimmung gegeben sind. An diesem Regelungsgehalt des Schreibens ändert auch dessen Betreffzeile ("Antrag auf Zustimmung zur Übertragung von Bergbauberechtigungen gem. § 22 BBergG") und die erklärte "Bezugnahme auf § 22 Abs. 1 Nr. 1 BBergG" nichts. Denn der Antrag kann nur von der Bewilligungsinhaberin selbst als der Verfügungsberechtigten gestellt werden (vgl. Boldt/Weller, BBergG, Kommentar, 1984, § 22 Rn. 1; Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, Kommentar, 2. Aufl., 2016, § 22 Rn. 10; Enderle/Rehs, Die Übertragung bergrechtlicher Rechtspositionen, NVwZ 2012, 338, 340). Der von der Fa. R. GmbH & Co. KG am 1.6.1999 (Bl. 179 der Beiakte A) rechtswirksam gestellte Antrag nach § 22 Abs. 1 BBergG ist jedoch nicht beschieden worden. Nach Auflösung der bereits im Jahr 2007 aus dem Handelsregister gelöschten Fa. R. GmbH & Co. KG kann diesem Unternehmen gegenüber auch die Zustimmung nicht mehr erteilt werden.

39

Der Vertragspartnerin eines Bewilligungsinhabers kommt kein eigener Anspruch dahingehend zu, dass die Bergbehörde einer Übertragung der Bewilligung auf sie gem. § 22 Abs. 1 BBergG zustimmt. Eine eigene Rechtsposition räumt § 22 Abs. 1 BBergG dem so wörtlich bezeichneten Dritten nicht ein. Dies gilt auch in Ansehung der gesetzgeberischen Entscheidung zugunsten einer grundsätzlichen Übertragbarkeit und damit Verkehrsfähigkeit einer bergrechtlichen Bewilligung, denn § 22 BBergG knüpft diese grundsätzlich an das Erfordernis der Zustimmung. § 22 Abs. 1 BBergG hat keine drittschützende Wirkung. Die Norm vermittelt nur Rechtswirkungen zwischen der Bewilligungsinhaberin und der Bergbehörde. Die Versagung bzw. Verweigerung einer bergbehördlichen Zustimmung in bezug auf einen zivilrechtlichen Verkauf der mit der Bodenschatz-Lagerstätte verbundenen Rechte kann mithin nur die Inhaberin der Bewilligung in eigenen Rechten verletzen. Die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte eines Dritten – auch eines Erwerbers – ist ausgeschlossen, da die genannte Vorschrift ersichtlich nicht seinem Schutz zu dienen bestimmt ist. Die zivilrechtliche Geschäftspartnerin der Bewilligungsinhaberin hat demgegenüber vertragliche Möglichkeiten, ihre Rechte zu wahren, beispielsweise durch aufschiebend bedingte Kaufpreiszahlung erst nach erfolgter bergbehördlicher Zustimmung oder entsprechende Insolvenzfall-Vorkehrungsklauseln, ohne dass offenbar die Klägerin von solchen Möglichkeiten Gebrauch gemacht hätte. Dies berührt jedoch nicht das ihr gegenüber der Bergbehörde fehlende Verwaltungsrechtsverhältnis. Dabei kann die Klägerin auch kein eigenes subjektiv-öffentliches Recht aus dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG oder aus dem geschlossenen Kaufvertrag vom 25./28.9.1998 herleiten. Der Kaufvertrag begründet lediglich privatrechtliche Ansprüche zwischen den betreffenden Geschäftspartnern. Ansprüche des außenstehenden Dritten gegenüber der Bergbehörde entstehen daraus nicht. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG in Form des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kann bereits deshalb nicht betroffen sein, weil erst das Vorliegen der bergbehördlichen Zustimmung gem. § 22 Abs. 1 BBergG den Kaufvertrag im bergrechtlichen Sinne wirksam werden lässt. Wird die Zustimmung nicht erteilt, bleibt der Kaufvertrag, wie auch die Klägerin selbst vorträgt, schwebend unwirksam (vgl. Boldt/Weller, BBergG, Kommentar, 1984, § 22 Rn. 1; Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, Kommentar, 2. Aufl., 2016, § 22 Rn. 10). Eigentumsrechte oder auch Anwartschaftsrechte der Klägerin können daher nicht verletzt sein.

40

Die Rechtsposition der Klägerin wird auch nicht dadurch gestärkt, dass sie dem Beklagten am 23.12.2011 einen Hauptbetriebsplan zur Zulassung vorgelegt hat, den dieser ihr mangels Nachweises der Berechtigung nach § 22 Abs. 1 BBergG im Januar 2012 zurückgesandt hat, ohne den Hauptbetriebsplan zuzulassen. Die Klägerin genießt insoweit keinen Vertrauensschutz zur Erhaltung des Bestandsschutzes aus der bis zum 31.12.2011 noch bestehenden Bergfreiheit des Bodenschatzes "Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen" nach der Übergangsregelung des § 2 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen - BodSchVereinhG - v. 15.4.1996 (BGBl. I S. 602). Denn die zur Erlangung einer öffentlich-rechtlichen Zulassung, Erlaubnis etc. gemachten Aufwendungen werden jedenfalls nicht zu den vertrauenbegründenden Investitionen gezählt (vgl. Philipp/Kolonko, Vereinheitlichung des Bergrechts in Deutschland, NJW 1996, 2694, 2695 m.w.N.). Die Klägerin hat darüber hinaus in Ziff. 3. des Kaufvertrages vom 25./28.9.1998 erklärt, Kenntnis zu haben vom Stand der Projekte nach den entsprechenden Berechtigungs- und Bewilligungsurkunden. Sie muss sich daher die Kenntnis zurechnen lassen, dass ein Hauptbetriebsplan erst nach erfolgter Rahmenbetriebsplanzulassung zugelassen werden sollte und ein Rahmenbetriebsplan wegen der im Planfeststellungsverfahren zutagegetretenen Hindernisse und Bedenken anderer Träger öffentlicher Belange "im Verfahren steckengeblieben" war.

41

Der im Wege der Klageerweiterung gestellte Antrag auf Verpflichtung des Beklagten, der Übertragung der bergrechtlichen Bewilligung gemäß Kaufvertrag vom 25./28.9.1998 durch die Fa. R. GmbH & Co. KG auf sie, die Klägerin, zuzustimmen, kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Denn die Klägerin kann nicht vom Beklagten verlangen, dass dieser einen Antrag bescheidet (und diesem stattgibt), den nicht sie, die Klägerin, selbst gestellt hat, sondern ein anderes Unternehmen, mit dem die Klägerin lediglich einen (zivilrechtlichen) Vertrag auf Erwerb des Bergrechts geschlossen hat. Zudem ist der Beklagte nicht in der Lage, die von der Fa. R. GmbH & Co. KG am 1.6.1999 beantragte Zustimmung auszusprechen, weil die Fa. R. GmbH & Co. KG seit 2007 nicht mehr existiert. Die Klägerin ist auch nicht etwa deren Gesamtrechtsnachfolgerin i.S.v. § 22 Abs. 2 S. 5 BBergG geworden. Eine gesellschaftsrechtliche Umwandlung oder ein anderer Fall der Gesamtrechtsnachfolge (vgl. Boldt/Weller/Kühne, von Mäßenhausen, BBergG, Kommentar, 2. Aufl., 2016, § 22 Rn. 15 m.w.N.) liegt nicht vor. Vielmehr belegt der Abschluss des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in Kopie vorgelegten zivilrechtlichen Kaufvertrages vom 25./28.9.1998 lediglich eine Einzelrechtsnachfolge (vgl. Enderle/Rehs, Die Übertragung bergrechtlicher Rechtspositionen, NVwZ 2012, 338, 339), für welche die Grundsätze des § 22 Abs. 2 BBergG nicht gelten. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zustimmung zur Übertragung hätte mithin nur die Fa. R. GmbH & Co. KG als Bewilligungsinhaberin selbst gehabt. Dieses Unternehmen ist jedoch nicht mehr existent. Es ist aufgelöst und aus dem Handelsregister gelöscht. Mit der Löschung aus dem Handelsregister endet die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft, die damit grundsätzlich nicht mehr Adressat eines Bescheides sein kann. Es fehlt folglich ein Unternehmen, dem gegenüber der Beklagte die Zustimmung zur Übertragung der Bewilligung auf dessen Antrag hin erteilen könnte.

42

Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Nachtragsliquidator bestünde oder einzusetzen wäre. Hierbei kann dahinstehen, ob Voraussetzung für eine Nachtragsliquidation wäre, dass es zu verteilende Aktiva gäbe (vgl. § 145 Abs. 3 HGB). Selbst wenn heute beim zuständigen Amtsgericht ein Antrag auf Nachtragsliquidation gestellt würde, um geltend zu machen, dass die Auflösung der Gesellschaft noch nicht zu deren Vollbeendigung geführt hat, dürfte es an einem nachträglichen Liquidationsgrund deshalb fehlen, weil der Beklagte seit dem 1.1.2012 nicht mehr seine Zustimmung gem. § 22 Abs. 1 BBergG zur Übertragung der Bewilligung auf die Klägerin gemäß Vertrag vom 25./28.9.1998 erteilen kann, denn das Bergrecht ist seit dem 31.12.2011 gem. § 2 Abs. 2 S. 1 BodSchVereinhG erloschen. Kies und Kiessand im ehemaligen Bewilligungsfeld Klein Mühlingen – Krewitz gehört seitdem nicht mehr zu den bergfreien, sondern zu den grundeigenen Bodenschätzen (§ 2 Abs. 2 BBergG, vgl. Philipp/Kolonko, a.a.O., S. 2696). Dies ist unweigerliche Konsequenz dessen, dass die Bewilligungsinhaberin – wie dargelegt – bis dahin keinen Antrag auf Verlängerung gestellt hatte und die Klägerin hierfür keine Befugnis besaß.

43

Im Übrigen stellt das Gericht ergänzend fest, dass es den Feststellungen und der materiell-rechtlichen Begründung des Bescheides des Beklagten vom 5.4.21013 folgt, und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 117 Abs. 5 VwGO ab.

44

Nach alldem ist die Klage abzuweisen.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

46

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 15. Aug. 2016 - 10 A 4/16 zitiert 29 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sons

Bundesberggesetz - BBergG | § 2 Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für 1. das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit

Bundesberggesetz - BBergG | § 51 Betriebsplanpflicht


(1) Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung dürfen nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden si

Bundesberggesetz - BBergG | § 8 Bewilligung


(1) Die Bewilligung gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes 1. in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und andere Bodenschätze mitzugewinne

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 22 Beginn des Verfahrens


Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften 1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;2. nur auf Antrag tätig

Bundesberggesetz - BBergG | § 18 Widerruf


(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. (2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung

Bundesberggesetz - BBergG | § 12 Versagung der Bewilligung


(1) Für die Versagung der Bewilligung gilt § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 entsprechend. Die Bewilligung ist ferner zu versagen, wenn 1. nicht die Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind, nach Lage und Tiefe in einem Lageriß genau angegeben w

Bundesberggesetz - BBergG | § 11 Versagung der Erlaubnis


Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. der Antragsteller die Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen, nicht genau bezeichnet,2. das Feld, in dem aufgesucht werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einer Karte in einem nicht geeigneten

Bundesberggesetz - BBergG | § 7 Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes in einem bestimmten Feld (Erlaubnisfeld) 1. die in der Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen,2. bei planmäßiger Aufsuchung notwendigerweise zu lösend

Bundesberggesetz - BBergG | § 16 Form, Inhalt und Nebenbestimmungen


(1) Erlaubnis und Bewilligung bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sie sind für ein bestimmtes Feld und für bestimmte Bodenschätze zu erteilen. Das gleiche gilt für Bergwerkseigentum. Die Erlaubnis ist als Erlaubnis zu

Bundesberggesetz - BBergG | § 1 Zweck des Gesetzes


Zweck dieses Gesetzes ist es, 1. zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Gru

Handelsgesetzbuch - HGB | § 145


(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. (2) Ist die

Bundesberggesetz - BBergG | § 5 Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes


Auf die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.

Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen - BodSchVereinhG | § 2


(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung und Bergwerkseigentum) auf Bodenschätze, die nicht in § 3 Abs. 3 des Bundesberggesetzes au

Bundesberggesetz - BBergG | § 22 Übertragung und Übergang der Erlaubnis und Bewilligung


(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn 1. bei einer Ü

Bundesberggesetz - BBergG | § 10 Antrag


Erlaubnis und Bewilligung werden nur auf Antrag erteilt, Bergwerkseigentum nur auf Antrag verliehen. Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen.

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Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 2. Kammer - vom 31. August 2006 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten de

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(1) Die Erlaubnis gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes in einem bestimmten Feld (Erlaubnisfeld)

1.
die in der Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen,
2.
bei planmäßiger Aufsuchung notwendigerweise zu lösende oder freizusetzende Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,
3.
die Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben, die zur Aufsuchung der Bodenschätze und zur Durchführung der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlich sind.
Bei einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung gilt Satz 1 mit den sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 ergebenden Einschränkungen.

(2) Eine Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken, eine Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung die Erteilung einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.

(1) Die Bewilligung gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes

1.
in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und andere Bodenschätze mitzugewinnen sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben,
2.
die bei Anlegung von Hilfsbauen zu lösenden oder freizusetzenden Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,
3.
die erforderlichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben,
4.
Grundabtretung zu verlangen.

(2) Auf das Recht aus der Bewilligung sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die für Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden.

(3) Die Bewilligung schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.

(1) Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung dürfen nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Zum Betrieb gehören auch die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen. Die Betriebsplanpflicht gilt auch für die Einstellung im Falle der Rücknahme, des Widerrufs oder der Aufhebung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums sowie im Falle des Erlöschens einer sonstigen Bergbauberechtigung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für einen Aufsuchungsbetrieb, in dem weder Vertiefungen in der Oberfläche angelegt noch Verfahren unter Anwendung maschineller Kraft, Arbeiten unter Tage oder mit explosionsgefährlichen oder zum Sprengen bestimmten explosionsfähigen Stoffen durchgeführt werden.

(3) Die zuständige Behörde kann Betriebe von geringer Gefährlichkeit und Bedeutung auf Antrag des Unternehmers ganz oder teilweise oder für einen bestimmten Zeitraum von der Betriebsplanpflicht befreien, wenn der Schutz Beschäftigter und Dritter und das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt werden können. Dies gilt nicht für die Errichtung und die Einstellung des Betriebes und für Betriebe im Bereich des Festlandsockels.

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller die Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen, nicht genau bezeichnet,
2.
das Feld, in dem aufgesucht werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einer Karte in einem nicht geeigneten Maßstab oder nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht ein Arbeitsprogramm vorlegt, in dem insbesondere dargelegt ist, daß die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen,
4.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Abschluß, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, der zuständigen Behörde auf Verlangen bekanntzugeben,
5.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde
a)
bei einer Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken,
b)
bei einer großräumigen Aufsuchung den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung oder den Bergwerkseigentümern,
deren Felder hinsichtlich desselben Bodenschatzes von dem zuzuteilenden Feld ganz oder teilweise überdeckt wird, das Recht einzuräumen, sich gegen Übernahme eines angemessenen Teiles der Aufwendungen an der Aufsuchung zu beteiligen oder sich dabei vertreten zu lassen; das gilt im Falle des Buchstaben a nicht, wenn die wissenschaftliche Aufsuchung der Entwicklung von neuen Methoden oder Geräten dient,
6.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen,
7.
bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, daß die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können,
8.
eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen gefährdet würde,
9.
Bodenschätze beeinträchtigt würden, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt oder
10.
überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen.

(1) Für die Versagung der Bewilligung gilt § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 entsprechend. Die Bewilligung ist ferner zu versagen, wenn

1.
nicht die Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind, nach Lage und Tiefe in einem Lageriß genau angegeben werden,
2.
das Feld, in dem gewonnen werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einem Lageriß nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht nachweist, daß die entdeckten Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffenheit gewinnbar sind,
4.
der Antragsteller kein Arbeitsprogramm vorlegt, aus dem insbesondere hervorgeht, daß die technische Durchführung der Gewinnung und die danach erforderlichen Einrichtungen unter und über Tage ausreichend sind und die Gewinnung in einer angemessenen Zeit erfolgt.

(2) Entdeckt der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken die in dieser Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze im Erlaubnisfeld, so darf die von ihm beantragte Bewilligung nur aus Gründen des Absatzes 1 und nur versagt werden, wenn die Tatsachen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach der Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind.

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

(1) Erlaubnis und Bewilligung bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sie sind für ein bestimmtes Feld und für bestimmte Bodenschätze zu erteilen. Das gleiche gilt für Bergwerkseigentum. Die Erlaubnis ist als Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen oder zu wissenschaftlichen Zwecken oder als Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung zu bezeichnen.

(2) Ein Erlaubnisfeld kann abweichend vom Antrag festgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Wettbewerbslage der Bodenschätze aufsuchenden Unternehmen abzuwehren oder die Aufsuchung von Lagerstätten zu verbessern.

(3) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind und soweit dies zur Wahrung der in den §§ 11 und 12 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist.

(4) Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie soll um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte.

(5) Die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum wird für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist zulässig.

(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Erlaubnis und Bewilligung bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sie sind für ein bestimmtes Feld und für bestimmte Bodenschätze zu erteilen. Das gleiche gilt für Bergwerkseigentum. Die Erlaubnis ist als Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen oder zu wissenschaftlichen Zwecken oder als Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung zu bezeichnen.

(2) Ein Erlaubnisfeld kann abweichend vom Antrag festgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Wettbewerbslage der Bodenschätze aufsuchenden Unternehmen abzuwehren oder die Aufsuchung von Lagerstätten zu verbessern.

(3) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind und soweit dies zur Wahrung der in den §§ 11 und 12 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist.

(4) Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie soll um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte.

(5) Die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum wird für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist zulässig.

(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

(1) Erlaubnis und Bewilligung bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sie sind für ein bestimmtes Feld und für bestimmte Bodenschätze zu erteilen. Das gleiche gilt für Bergwerkseigentum. Die Erlaubnis ist als Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen oder zu wissenschaftlichen Zwecken oder als Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung zu bezeichnen.

(2) Ein Erlaubnisfeld kann abweichend vom Antrag festgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Wettbewerbslage der Bodenschätze aufsuchenden Unternehmen abzuwehren oder die Aufsuchung von Lagerstätten zu verbessern.

(3) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind und soweit dies zur Wahrung der in den §§ 11 und 12 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist.

(4) Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie soll um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte.

(5) Die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum wird für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist zulässig.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft mit dem Unternehmensziel der Planung und des Betriebs von Geothermiekraftwerken, begehrt die Verlängerung einer bergrechtlichen Erlaubnis zur Aufsuchung von Erdwärme und Sole zu gewerblichen Zwecken.

2

Mit Bescheid vom 28. April 2000 erteilte die Landesbergdirektion der Klägerin die bis zum 30. April 2005 befristete Erlaubnis, in dem 244 kqm großen Feld Nr. ... Hockenheim-Philippsburg Erdwärme aufzusuchen. In dem zugrunde liegenden Antrag war ausgeführt worden, dass in diesem Zeitraum Geothermiekraftwerke an zwei Standorten projektiert und gebaut werden sollten. Nachdem bis zum Jahr 2004 entgegen den Planungen weder eine seismische Kampagne durchgeführt noch eine Bohrung erfolgt waren, beantragte die Klägerin die Verlängerung der Erlaubnis unter Erweiterung auf den Bodenschatz Sole. Im beigefügten Arbeitsprogramm gab sie an, dass im ersten Jahr die seismischen Erkundungen in Waghäusel durchgeführt, diese ausgewertet und die Ergebnisse im Hinblick auf Erdwärme- und Solereservoire interpretiert und die Geothermiebohrungen geplant und vorbereitet werden sollten. Im zweiten Jahr sollten die Bohrungen durchgeführt, die Reservoire getestet und eine zweite seismische Kampagne für ein zweites konkretes Projekt im Bereich Philippsburg oder Hockenheim geplant und durchgeführt werden. Mit Bescheid vom 8. Februar 2005 verlängerte das nunmehr zuständige Regierungspräsidium Freiburg - Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau - die Erlaubnis bis zum 30. April 2007, erweiterte sie antragsgemäß auf den Bodenschatz Sole und vergrößerte das Erlaubnisfeld geringfügig.

3

Zur Begründung eines weiteren zunächst am 24. April 2007 gestellten und nachfolgend am 27. August 2007 um ein Arbeitsprogramm ergänzten Verlängerungsantrags führte die Klägerin aus, dass das Arbeitsprogramm und der Zeitplan bezüglich der seismischen Exploration und der Standortvorbereitung weitestgehend eingehalten worden seien. Die übrigen Projekte habe sie verschieben müssen. Unvorhergesehene bohrtechnische Schwierigkeiten an einer Anlage in Rheinland-Pfalz hätten eine Neukonzeptionierung erfordert. Auch habe es am Markt für Tiefbohrunternehmen keine freien Kapazitäten für die Geothermiebranche gegeben. Es sei schwierig, einen Betreiber für eine eigene Bohranlage zu finden. Nachdem sich die Verfügbarkeit von Bohranlagen mittlerweile verbessert habe, solle die Bohrtätigkeit bis Dezember 2008 geplant und vorbereitet und von Januar bis Juli 2009 aufgenommen werden. Mit Bescheid vom 7. November 2007 lehnte das Regierungspräsidium den Antrag ab. Eine planmäßige, kontinuierliche und zielstrebige Aufsuchung, die dem Arbeitsprogramm Rechnung trage, sei nicht zu erkennen. Zu einer Erschließung geothermischen Potenzials im Erlaubnisfeld durch wenigstens eine Aufschlussbohrung sei es nicht gekommen; es sei auch nicht erkennbar, dass eine Bohrung unmittelbar bevorstehe und damit das Explorationsziel absehbar erreicht werde. Den ungünstigen Rahmenbedingungen für eine planmäßige Exploration insbesondere in den Jahren 2004 bis 2006 habe das Landesbergamt durch die Verlängerung der Erlaubnis im Jahr 2005 Rechnung getragen. Spätestens Anfang des Jahres 2006 habe der Markt jedoch keinen Mangel an geophysikalischen Messtrupps mehr erkennen lassen. Aufgrund einer Rahmenvereinbarung mit einer Tiefbohrfirma hätten der Klägerin entsprechende Dienstleistungen zu Vorzugskonditionen zugestanden. Schließlich habe die Klägerin auch nicht glaubhaft dargelegt, dass ihr die finanziellen Mittel für die Umsetzung des geplanten Arbeitsprogramms zur Verfügung stünden.

4

Die hiergegen erhobene Klage, mit der die Klägerin im Wesentlichen geltend machte, dass eine weitergehende Aufsuchung durch von ihr nicht zu vertretende Hemmnisse und Hinderungsgründe unterblieben und sie Opfer eines Verdrängungswettbewerbs um Tiefbohranlagen geworden sei, wies das Verwaltungsgericht ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat die von ihm auf Antrag der Klägerin zugelassene Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Verlängerung der Erlaubnis gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG. Die erforderliche planmäßige, mit der Behörde abgestimmte Aufsuchung sei nur gegeben, wenn diese zumindest im Wesentlichen dem Arbeitsprogramm, das der Erteilung der Erlaubnis zugrunde gelegen habe, entsprochen habe oder die Aufsuchung zwar erheblich von dem vorgelegten Arbeitsprogramm abweiche, diese Abweichung jedoch von der Behörde gebilligt worden sei. Diese Auslegung sei vom Wortlaut der Norm gedeckt. Aus der Gesetzgebungsgeschichte, der Systematik der gesetzlichen Regelungen und dem Zweck des Bundesberggesetzes ergebe sich, dass dem Arbeitsprogramm eine wesentliche Bedeutung zukomme. Damit strebe das Gesetz im Interesse der Sicherung der Rohstoffversorgung eine effektive und in zeitlicher Hinsicht bestmögliche Aufsuchung und Gewinnung der Bodenschätze an. Auch mit der Regelung des § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG habe der Gesetzgeber der Gefahr, dass Gebiete langfristig auf Vorrat vergeben würden und darunter die Aufsuchungstätigkeit leide, vorbeugen wollen. Die Erlaubnis habe keine über ihren Geltungszeitraum hinausgehende Bindungswirkung. Unwesentliche Abweichungen vom Arbeitsprogramm seien wegen der mit jeder Prognose verbundenen Ungewissheit nicht zu berücksichtigen. Mehr als unwesentliche Änderungen seien unschädlich, wenn diese von der Bergbehörde gebilligt seien; diese Entscheidung habe die Behörde nach dem Zweck der Sicherung der Rohstoffversorgung und der bestmöglichen, effektiven und zügigen Aufsuchung von Bodenschätzen zu treffen. Das demnach maßgebliche Arbeitsprogramm aus dem ersten Verlängerungsantrag habe die Klägerin bei weitem nicht erfüllt. Bis zum 30. April 2007 sei weder eine Erkundungsbohrung vorgenommen, noch eine zweite seismische Kampagne durchgeführt und geplant worden. Diese nicht nur unwesentliche Abweichung sei mit der Bergbehörde nicht abgestimmt gewesen. Allein die Entgegennahme von Aufsuchungsberichten reiche nicht aus. Die Behörde sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Abweichung vom Arbeitsprogramm zu billigen. Die Erfüllung des Arbeitsprogramms sei der Klägerin objektiv möglich gewesen. Die Klägerin habe ihre Explorationsziele im streitigen Erlaubnisfeld nicht erreicht, weil sie sich im Verlängerungszeitraum auf Projekte in Rheinland-Pfalz konzentriert habe. Eine Verlängerung der Erlaubnis nach Ermessen sei nicht möglich. Lägen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG nicht vor, komme nur eine Neuerteilung nach §§ 7, 11 BBergG in Betracht. Insoweit sei die Klage aber unzulässig, weil die Klägerin einen solchen Antrag nicht vor Klageerhebung bei der Behörde gestellt habe. Schließlich wäre die Klage auf Neuerteilung jedenfalls mangels Sachdienlichkeit der Klageänderung unzulässig.

5

Zur Begründung der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision, mit der die Klägerin ihr Klagebegehren mit den vom Berufungsgericht geprüften Haupt- und Hilfsanträgen weiterverfolgt, trägt sie vor: Eine planmäßige Aufsuchung i.S.v. § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG liege bereits dann vor, wenn diese einem nachvollziehbaren, strukturierten und zielgerichteten Konzept folge, wie es von einem mit der Aufsuchung des entsprechenden Bodenschatzes befassten durchschnittlichen Bergbauunternehmen mindestens erwartet werden könne. Die Aufsuchungstätigkeit sei am Maßstab des objektiv Möglichen und wirtschaftlich Vernünftigen zu bewerten. § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG diene im Lichte der Eigentumsgarantie in erster Linie dazu, das wirtschaftliche Interesse des Erlaubnisinhabers zu berücksichtigen; nur so gebe es auch im öffentlichen Interesse einen ausreichenden Anreiz für die kapitalintensive Aufsuchungstätigkeit. Ein Sanktionszweck sei der Vorschrift fremd; deswegen dürften an den Umstand, dass ein Bergbauunternehmen seine Möglichkeiten zur Umsetzung eines Arbeitsprogramms anfänglich überschätzt habe, keine negativen Folgen geknüpft werden. Dem gesetzlichen Anliegen, eine Vorratshaltung zu vermeiden, werde bereits durch eine planmäßige Aufsuchung genügt. Gegebenenfalls sei eine Verkleinerung von Erlaubnisfeldern gerechtfertigt. Eine mit der Behörde abgestimmte Aufsuchung liege bereits dann vor, wenn das Bergbauunternehmen die Bergbehörde über sein Vorgehen unterrichte und etwaige Hinweise des Bergamts beachte. Die so umschriebenen Voraussetzungen einer planmäßigen Aufsuchung seien erfüllt; dies gelte im Übrigen auch dann, wenn von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ausgegangen werde. Dem stehe nicht entgegen, dass sie ihr Arbeitsprogramm nicht vollständig erfüllt habe. Denn die Behörde hätte die Abweichungen vom Arbeitsprogramm billigen müssen. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs beruhe auf verfahrensfehlerhaft getroffenen Feststellungen. Lägen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG nicht vor, sei nach den allgemeinen Regeln über die Verlängerung von Verwaltungsakten eine Ermessensentscheidung nicht ausgeschlossen. Dieses Ermessen müsse zu ihren Gunsten ausgeübt werden. Denn ihr Vertrauen in den Bestand der Erlaubnis sei schutzwürdig. Dies gelte insbesondere bei Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Teile des Erlaubnisfeldes, die sie bereits durch aufwändige seismische Messungen erkundet habe. Die Klage auf Neuerteilung der Erlaubnis sei zulässig. Der Verlängerungsantrag habe bei sachdienlicher Auslegung auch schon im behördlichen Verfahren als Minus oder hilfsweise einen Antrag auf Neuerteilung enthalten. Eine Klageänderung liege nicht vor. Jedenfalls wäre die Klageänderung sachdienlich.

6

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

7

Die Beigeladene, die sich im Revisionsverfahren zur Sache nicht geäußert hat, beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat der Verwaltungsgerichtshof den von der Klägerin im Hauptantrag geltend gemachten Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufsuchungserlaubnis verneint (1.) sowie die Klage auf (Neu-)Erteilung der Erlaubnis im zweiten Hilfsantrag als unzulässig abgewiesen (3.). Das angefochtene Urteil verletzt demgegenüber revisibles Recht, indem es die Möglichkeit verneint, über die begehrte Verlängerung im Ermessenswege zu entscheiden; die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über den ersten Hilfsantrag ist jedoch insoweit im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO) (2.).

9

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die nochmalige Verlängerung der ihr zuletzt bis zum 30. April 2007 erteilten Aufsuchungserlaubnis.

10

Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG liegen nicht vor (a). Darüber hinaus stehen der begehrten Verlängerung Versagungsgründe entgegen, die auch im Rahmen dieser Entscheidung zu prüfen sind (b).

11

a) Nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG soll die Erlaubnis um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte. Mit dem Erfordernis einer planmäßigen Aufsuchung verlangt das Gesetz - ausgehend von einem allgemeinen Begriffsverständnis - ein strukturiertes und zielgerichtetes Vorgehen. Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass sich dies grundsätzlich nach dem Arbeitsprogramm richtet, das der zu verlängernden Erlaubnis zugrunde lag. Das folgt ungeachtet der fehlenden ausdrücklichen Bezugnahme auf dieses Arbeitsprogramm aus dem Regelungszusammenhang.

12

aa) Mit der Verlängerung der nach § 7 BBergG erteilten und gegebenenfalls bereits verlängerten Aufsuchungserlaubnis soll dem Erlaubnisnehmer Gelegenheit gegeben werden, das Erlaubnisfeld weiter auf Vorkommen und Ausdehnung bergfreier Bodenschätze zu untersuchen (§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 BBergG). Das Ziel einer ausreichenden Untersuchung ist bei einer Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken dann erreicht, wenn aufgrund der dabei gewonnenen Erkenntnisse festgestellt werden kann, ob im Erlaubnisfeld der in der Erlaubnis bezeichnete Bodenschatz in einem Ausmaß vorhanden ist, der eine wirtschaftliche Gewinnung bzw. Nutzung erlaubt. Durch die Erlaubnispflicht nach § 6 BBergG unterwirft das Bundesberggesetz die Aufsuchung in gleicher Weise wie die anschließende Gewinnung einer präventiven staatlichen Kontrolle, die u.a. am gesetzgeberischen Ziel der Sicherung der Rohstoffversorgung (§ 1 Nr. 1 BBergG) ausgerichtet ist. Die vom Gesetz bezweckte Ordnung und Förderung dieses öffentlichen Interesses wird durch die Regelung über die Erteilung der Erlaubnis und die hierzu in § 11 BBergG normierten Versagungsgründe konkretisiert.

13

Eine besondere Bedeutung kommt dabei dem Arbeitsprogramm zu. Gemäß § 11 Nr. 3 BBergG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn kein Arbeitsprogramm vorgelegt wird, in dem insbesondere dargelegt wird, dass die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen. Durch diese Angaben soll die Behörde beurteilen können, ob die Aufsuchung sinnvoll und planmäßig durchgeführt wird (vgl. Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 1983, § 11 Rn. 7). Nur so wird dem volkswirtschaftlichen Interesse Rechnung getragen, rohstoffhöffige Gebiete möglichst sachgerecht in angemessener Zeit zu untersuchen. An die beabsichtigte Aufsuchung müssen strenge Maßstäbe angelegt werden, um zu verhindern, dass durch unsachgemäße oder mangelhafte Aufsuchungsarbeiten die Erschließung von Rohstoffvorkommen blockiert und insoweit eine unproduktive Vorratshaltung betrieben wird. Eine Erlaubnis ist daher zu versagen, wenn die nach dem Stand der Untersuchungstechnik und den geologischen Erkenntnissen mögliche und für eine sachgerechte Untersuchung notwendigen Arbeiten nicht in dem notwendigen Umfang mit den entsprechenden Explorationsverfahren in einer angemessenen Zeit vorgenommen werden (vgl. Boldt/Weller, BBergG, 1984, § 11 Rn. 6).

14

Die für die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis maßstabsbildende Funktion des Arbeitsprogramms zeigt sich insbesondere in der Regelung des § 14 Abs. 2 BBergG über konkurrierende Anträge. Denn danach wird die Entscheidung nicht mehr, wie im Gesetzentwurf ursprünglich vorgesehen (BTDrucks 8/1315 S. 89), nach der zeitlichen Priorität getroffen. Vielmehr hat der Antrag den Vorrang, in dem das Arbeitsprogramm zusammen mit den hierfür zur Verfügung stehenden Mitteln (§ 11 Nr. 7 BBergG) den Anforderungen einer sinnvollen und planmäßigen Aufsuchung am besten Rechnung trägt. Mit dieser Regelung verdeutlicht der Gesetzgeber den Zusammenhang zwischen Arbeitsprogramm und planmäßiger Aufsuchung (vgl. Boldt/Weller a.a.O. § 14 Rn. 4).

15

Das Gesetz trifft auch Vorsorge dafür, dass der Erlaubnisnehmer seine Aufsuchungstätigkeit am vorgelegten Arbeitsprogramm ausrichtet. Die in § 18 Abs. 2 Satz 1 BBergG vorgesehene Möglichkeit des Widerrufs sanktioniert den Verstoß gegen die mit der Erlaubnis nach Sinn und Zweck des Gesetzes verbundene Erwartung, dass das Erlaubnisfeld möglichst intensiv und zügig auf das Vorhandensein von Bodenschätzen untersucht wird (vgl. BTDrucks 8/1315 S. 91). Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisnehmer zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Um zu überwachen, dass während der Geltungsdauer der Erlaubnis eine ordnungsgemäße Aufsuchungstätigkeit stattfindet, kann die Behörde, wie auch hier geschehen, im Wege der Auflage (§ 5 BBergG, § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfGBW) die regelmäßige Vorlage von Aufsuchungsberichten fordern.

16

bb) Dieser hiernach bei der Erteilung der Erlaubnis gegebene Bezug der planmäßigen Aufsuchung zum Arbeitsprogramm gilt in gleicher Weise für die Verlängerung nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG.

17

(1) Das Arbeitsprogramm, das von der Bergbehörde geprüft und insoweit mit ihr abgestimmt ist, soll die Möglichkeit einer sachgerechten Untersuchung des Erlaubnisfeldes in angemessener Zeit belegen, damit die Erschließung gewinnungswürdiger Bodenschätze nicht blockiert wird. An diesen Vorgaben muss sich der Erlaubnisnehmer, der ein realistisches, seinen Möglichkeiten angepasstes Konzept vorzulegen hat, auch nach dem Ablauf der Geltungsdauer der Erlaubnis messen lassen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund (möglicher) Konkurrenzsituationen. Denn das Arbeitsprogramm hat zu seinen Gunsten den Ausschlag gegeben und schirmt ihn nunmehr vor der Konkurrenz ab; § 14 Abs. 2 BBergG findet nämlich im Interesse des Erlaubnisnehmers an der weiteren Nutzung bereits getätigter Investitionen bei der Verlängerungsentscheidung keine Anwendung. Eine solche Privilegierung wäre aber nicht gerechtfertigt, wenn sich eine auf dem Papier überlegene, gegebenenfalls ehrgeizige Planung nicht auch in der praktischen Umsetzung bewähren müsste und der Erlaubnisnehmer nunmehr von vornherein nur noch auf eine "durchschnittliche" Bemühung, die darüber hinaus nur schwer zu fassen wäre, verweisen könnte. Dieses Argument gilt auch dann, wenn bei Erteilung der Erlaubnis noch kein Mitbewerber vorhanden war; denn zwischenzeitlich können Mitinteressenten hinzukommen. Das auf einer Prognose beruhende Arbeitsprogramm und die rückschauende Betrachtung im Rahmen des § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG stehen somit nicht beziehungslos nebeneinander.

18

(2) Das Arbeitsprogramm ist indessen keine starre und unabänderliche Vorgabe für die Bewertung der Planmäßigkeit der Aufsuchung.

19

Ohne Weiteres gilt dies für unwesentliche Abweichungen von diesem Programm, die insbesondere den zeitlichen Horizont für die Aufsuchung nicht grundlegend ändern und deswegen als von der anfänglichen Zustimmung in Gestalt der Erlaubniserteilung gedeckt anzusehen sind.

20

Auch wesentliche Abweichungen vom Arbeitsprogramm stehen einem Rechtsanspruch auf Verlängerung nicht von vornherein entgegen. Das Arbeitsprogramm beruht vielfach auf einer ungesicherten Tatsachengrundlage und insoweit notwendigerweise auf prognostischen Annahmen und Erwartungen. Dies gilt zum einen für die technischen und geologischen Verhältnisse, die vor der Exploration der Natur der Sache und gerade einer Suche entsprechend noch nicht im Detail bekannt sind. Zum anderen sind aber auch die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen einem Wandel unterworfen; diese haben Auswirkungen auf eine Aufsuchung, die sich als eine mit privaten Mitteln finanzierte Unternehmung auch an betriebswirtschaftlichen Kriterien ausrichten muss. Demnach können unvorhersehbare Entwicklungen eine Änderung des Arbeitsprogramms rechtfertigen. An einem geplanten Vorgehen, das aufgrund veränderter Umstände aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht mehr verantwortet und deswegen auch nicht mehr erwartet werden kann, muss der Erlaubnisnehmer nicht festhalten. Er muss dann die Möglichkeit haben, seine Planung zu modifizieren, ohne die Verlängerungsoption zu gefährden.

21

Die Abänderung ist allerdings nur unschädlich, wenn sie mit der Bergbehörde abgestimmt ist. Das erfordert eine positive Stellungnahme und Billigung seitens der Behörde. Allein die Mitteilung veränderter Planungen und deren Kenntnisnahme durch die Behörde reichen nicht aus. Will der Erlaubnisnehmer für den Fortgang seiner Aufsuchung Planungs- und Investitionssicherheit erlangen, ist er auf eine eindeutig zustimmende Äußerung der Bergbehörde angewiesen.

22

Die Verweigerung der Zustimmung kann nicht zum Gegenstand eines selbstständigen Rechtsstreits gemacht werden. Sie ist erst im Rahmen der Verlängerungsentscheidung zu überprüfen (§ 44a VwGO). Da die Zustimmung zur Abweichung keine gebundene Entscheidung darstellt, kann in dieser Situation das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG in der Regel nicht inzident festgestellt werden. Vielmehr ist dann über die Verlängerung nach Ermessen zu entscheiden (siehe unten 2.).

23

(3) Nach diesen rechtlichen Maßstäben lag nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs eine planmäßige, mit der Behörde abgestimmte Aufsuchung nicht vor. Die Aufsuchung blieb, was von der Klägerin auch nicht in Zweifel gezogen wird, in wesentlichen Punkten hinter dem der Verlängerungsentscheidung zugrunde gelegten Arbeitsprogramm zurück. Ein geändertes Arbeitsprogramm ist von der Behörde nicht gebilligt worden.

24

b) Aber auch abgesehen vom Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG kann die Klägerin die begehrte Verlängerung nicht beanspruchen.

25

(1) § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG regelt die Voraussetzungen für die Verlängerung der Erlaubnis nicht abschließend. Als Sonderregelung enthebt sie von der Beachtung der für die Ersterteilung geltenden Vorschriften, soweit es um die Bewältigung von Konkurrenzsituationen geht (§ 14 Abs. 2 BBergG). In dieser Hinsicht ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die Rechtsstellung des Erlaubnisnehmers gestärkt worden, um kapitalintensive und risikoreiche Aufsuchungsvorhaben zu begünstigen (BTDrucks 8/3965 S. 134). Insoweit normiert die Vorschrift als "Soll-Bestimmung" - nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorgaben - im Regelfall eine strikte Bindung der Behörde, von der nur bei Vorliegen von atypischen Umständen abgewichen werden kann (vgl. Boldt/Weller a.a.O. § 16 Rn. 14, sowie allgemein zuletzt Urteil vom 8. April 2010 - BVerwG 6 C 3.09 - BVerwGE 136, 263 <270> m.w.N. = Buchholz 272 GleichstellungsR Nr. 8).

26

Daneben ist jedenfalls ein Teil der Versagungsgründe des § 11 BBergG bei der Prüfung eines Verlängerungsantrags weiterhin zu beachten. Es bedarf keiner Entscheidung, ob bestimmte Versagungsgründe bereits durch die erstmalige Erteilung verbraucht sein können. Das gilt aber keinesfalls für die Versagungsgründe, die zusammen mit der Befristung der Erlaubnis und der damit verbundenen periodischen Kontrolle des Erlaubnisunternehmers eine zügige und intensive Aufsuchungstätigkeit sichern sollen. Deswegen ist § 11 Nr. 3 BBergG auch bei der Verlängerungsentscheidung zu beachten. Denn gerade mit der Verlängerung soll dem Erlaubnisnehmer die Gelegenheit gegeben werden, die Aufsuchung voranzutreiben bzw. zu einem Abschluss zu bringen. Diese Bewertung setzt wiederum ein nunmehr realisierbares Arbeitsprogramm voraus. Der Erlaubnisnehmer muss dann auch glaubhaft machen, dass die zur Umsetzung des Arbeitsprogramms erforderlichen Mittel aufgebracht werden können (§ 11 Nr. 7 BBergG).

27

(2) Die Bergbehörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass dieser Versagungsgrund der Verlängerung entgegenstand. Die hierfür erforderlichen Feststellungen kann der Senat ohne Weiteres anhand der vorliegenden Akten selbst treffen (siehe hierzu Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 137 Rn. 183, 188 m.w.N.).

28

Im Verwaltungsverfahren war die Klägerin mehrfach aufgefordert worden, einen Nachweis über die Mittel zur Finanzierung der weiteren Aufsuchungsarbeiten vorzulegen. Erst nach Ablauf der ihr hierfür gesetzten Frist legte sie daraufhin zwar eine an ihren geschäftsführenden Gesellschafter adressierte Bescheinigung einer Bank vor, wonach die Verpflichtung zum Nachweis eines Kapitals in Höhe von 250 000 € nach derzeitigem Kenntnisstand als erfüllbar angesehen werde. Diese Bescheinigung war jedoch nicht auf die konkrete Aufsuchungstätigkeit bezogen. Angesichts der weit gestreuten und jeweils kostenträchtigen Aktivitäten der Klägerin bzw. der von ihrem Gesellschafter beherrschten Firmengruppe im Bereich der Geothermie, der von der Klägerin in ihren Aufsuchungsberichten wiederholt beklagten Finanzierungsschwierigkeiten und nicht zuletzt vor dem Hintergrund nicht fristgerecht geleisteter sowie noch ausstehender Feldesabgaben hat die Behörde dieses Schreiben als für eine Glaubhaftmachung unzureichend bewertet. Das ist nicht zu beanstanden. Bestätigt wird diese Einschätzung auch durch die nachfolgenden Einlassungen und Reaktionen der Klägerin in dem wenig später abgeschlossenen Verfahren über die Verlängerung der Erlaubnis für das Erlaubnisfeld Rastatt-Lichtenau-Rheinau. Dort hat der Geschäftsführer der Klägerin ausdrücklich "finanzielle Turbulenzen" eingeräumt, die nunmehr allerdings überwunden seien, einen spezifizierten Kapitalnachweis aber gleichwohl nicht erbracht.

29

2. Fehlt es an der tatbestandlichen Voraussetzung einer planmäßigen, mit der Behörde abgestimmten Aufsuchung, so hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verlängerung zu entscheiden. § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG steht dem nicht entgegen; denn die Regelung ist insoweit nicht abschließend.

30

a) Die Beantwortung der Frage, ob trotz der Abweichung vom Arbeitsprogramm dem säumigen Erlaubnisnehmer durch die Billigung des geänderten Programms die Fortsetzung der Aufsuchung ermöglicht werden soll, ist zwar in erster Linie an den Zielen des Bundesberggesetzes auszurichten. Darin und folglich in einer ungeachtet von Beurteilungsspielräumen rechtlich gebundenen Entscheidung erschöpft sie sich aber nicht. Denn in die Entscheidungsfindung haben auch die Interessen des Erlaubnisnehmers einzufließen. Die Abwägung der teilweise gegenläufigen Belange ist einer umfassenden Ermessensentscheidung vorbehalten.

31

Neben dem Grund und dem Ausmaß der Abweichung vom alten Arbeitsprogramm sowie der Qualität und der Realisierungschance des neuen Arbeitsprogramms in einem gegebenenfalls verkleinerten Erlaubnisfeld ist dabei auch in den Blick zu nehmen, ob weitere ernsthafte Interessenten für die Erlaubnis bereitstehen, denen die Möglichkeit einer ergebnisoffenen Bewerberkonkurrenz in einem Neuerteilungsverfahren eröffnet werden soll.

32

Unter Würdigung der wirtschaftlichen Interessen des Erlaubnisnehmers kann es geboten sein, eine ersichtlich nur vorübergehend ins Stocken geratene Aufsuchung bei einem erfolgversprechenden neuen Konzept weiter zu ermöglichen. Dem Interesse des Erlaubnisnehmers, bislang getätigte Investitionen nicht abschreiben zu müssen, kann als solches ausschlaggebendes Gewicht aber nicht zukommen. Von Verfassung wegen ist nichts Gegenteiliges geboten. Eine Bergbauberechtigung wie die Aufsuchungserlaubnis gehört zwar zum Eigentum i.S.v. Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - III ZR 263/04 - BGHZ 161, 305 <313> m.w.N.). Sie wird allerdings durch die Befristung und den an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Anspruch auf Verlängerung inhaltlich ausgestaltet. Einem schutzwürdigen Vertrauen auf den Fortbestand der Berechtigung steht in gleicher Weise die Befristung entgegen, die die Aufsuchung einer fortlaufenden Kontrolle unterwirft (vgl. zu bergrechtlichen Zulassungsentscheidungen nach Zeitabschnitten Urteile vom 13. Dezember 1991 - BVerwG 7 C 25.90 - BVerwGE 89, 246 <252> = Buchholz 406.27 § 52 BBergG Nr. 1 und vom 2. November 1995 - BVerwG 4 C 14.94 - BVerwGE 100, 1 <11> sowie allgemein Urteile vom 18. Dezember 1979 - BVerwG 1 C 84.77 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 24 und vom 27. Oktober 1987 - BVerwG 1 C 19.85 - BVerwGE 78, 192 <206 f.> = Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 27).

33

b) Das angefochtene Urteil legt insoweit zwar eine unzutreffende Rechtsansicht zugrunde. Es stellt sich im Ergebnis aber als richtig dar; denn der Versagungsgrund des § 11 Nr. 7 BBergG (s.o. zu 1. b) steht auch einer positiven Ermessensentscheidung entgegen.

34

3. Ohne Rechtsverstoß hat der Verwaltungsgerichtshof über den erstmals in der Berufungsinstanz - sinngemäß - geltend gemachten zweiten Hilfsantrag, nämlich auf (Neu-)Erteilung einer Aufsuchungserlaubnis, nicht in der Sache entschieden.

35

a) Es entspricht der einhelligen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts abhängt (vgl. zuletzt Urteil vom 16. Dezember 2009 - BVerwG 6 C 40.07 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 409, Rn. 17 m.w.N.). An einem solchen Antrag fehlt es hier.

36

aa) Der ein Verwaltungsverfahren einleitende Antrag bestimmt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht den Verfahrensgegenstand. Wie jede Verfahrenshandlung ist auch der Antrag grundsätzlich der Auslegung zugänglich. Der Verwaltungsgerichtshof hat die von der Klägerin bei der Bergbehörde eingereichten Anträge als allein auf eine Verlängerung bezogen ausgelegt. An diese Auslegung ist das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden, es sei denn, die Auslegung lässt einen Rechtsirrtum, einen Verstoß gegen allgemein anerkannte Erfahrungssätze, gegen Denkgesetze oder gegen Auslegungsregeln erkennen. Das trifft hier ersichtlich nicht zu. Die Anträge waren jeweils eindeutig bezeichnet.

37

Allerdings ist selbst bei eindeutigem Wortlaut zur Ermittlung des Inhalts der Erklärung zu prüfen, ob ihr nicht eine vom Wortlaut abweichende bzw. diese ergänzende Bedeutung zukommt; Sinn und Begleitumstände der Erklärung sind einzubeziehen (vgl. etwa Urteil vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 13.04 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 32). Aber auch bei Beachtung des von der Klägerin erstrebten Ziels war der Verwaltungsgerichtshof nicht gehalten, in den eindeutig formulierten und explizit auf eine Verlängerung der innegehabten Aufsuchungserlaubnis gerichteten Antrag einen Hilfsantrag auf Neuerteilung der Aufsuchungserlaubnis hineinzulesen. Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass der Erlaubnisinhalt - die ausschließliche Aufsuchungsbefugnis in einem bestimmten Feld - identisch ist, ganz gleich ob sie im Wege einer (Neu-)Erteilung oder einer Verlängerung bewilligt wird. Der Prüfungsrahmen ist aber - wie die differenzierte Handhabung bei Konkurrenzsituationen zeigt - unterschiedlich. Das Gesetz stellt nämlich verschiedene Verfahren zur Verfügung, unter denen der Betroffene zu wählen hat. Dass die Klägerin jedenfalls ursprünglich nur den privilegierten Weg der Verlängerung bestreiten wollte, zeigt nicht zuletzt die ausdrückliche Antragstellung in den Vorinstanzen.

38

bb) Schließlich erstreckt sich der gestellte Antrag nicht von Rechts wegen auf eine Neuerteilung. In Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung könnte dies nur gelten, wenn der Neuerteilungsantrag im Verlängerungsantrag mit enthalten wäre. Materiell-rechtlich decken sich zwar, wie bereits dargelegt, Neuerteilung und Verlängerung bis auf die Frage der maximal zulässigen zeitlichen Dauer. Allein darauf kann es aber angesichts der unterschiedlichen Rechtsvoraussetzungen und insbesondere verfahrensmäßigen Anforderungen, die sich auf die Bewältigung einer Bewerberkonkurrenz beziehen, nicht ankommen.

39

cc) Der Verwaltungsgerichtshof ist des Weiteren davon ausgegangen, dass der bei der Behörde zu stellende Antrag eine nicht nachholbare Klagevoraussetzung ist. Das ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nicht unumstritten (siehe Urteil vom 16. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 24 m.w.N.). Diese Rechtsfrage bedarf hier aber keiner Entscheidung. Denn selbst wenn es sich um eine im Laufe des Verfahrens nachholbare Sachurteilsvoraussetzung handeln sollte, fehlte es immer noch daran. Die Klägerin hat einen schriftlichen Antrag, wie gemäß § 10 Satz 2 BBergG geboten, bei der Behörde nicht gestellt.

40

b) Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls auch die Sachdienlichkeit einer Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO zutreffend verneint.

41

Eine Klageänderung liegt hier vor. Denn der Streitgegenstand wird gerade auch durch den prozessualen Anspruch bestimmt, der durch den Klageantrag umschrieben wird. Hierzu wird zwar ausgeführt, dass der prozessuale Anspruch durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge gekennzeichnet ist (vgl. Urteil vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 <25> = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 68). Das kann aber nicht so verstanden werden, dass jeweils nur das "Ergebnis" für die Bestimmung des Streitgegenstandes von Bedeutung ist. Denn die Rechtsfolge ist hier gerade dadurch gekennzeichnet, dass es sich um die Verlängerung einer bereits innegehabten Erlaubnis handeln soll. Soweit der Verwaltungsgerichtshof die Klageänderung als nicht sachdienlich angesehen hat, ist dies revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Er stellt zutreffend darauf ab, dass der Streitstoff nicht im Wesentlichen derselbe bleibt, weil sich die zu beantwortenden Rechtsfragen ändern (vgl. nur Urteil vom 18. August 2005 - BVerwG 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 <136> = Buchholz 406.11 § 5 BauGB Nr. 12). Die Auffassung der Klägerin, eventuell konkurrierende Anträge hätten bereits im Rahmen der vorrangigen Klageanträge abschließend bewertet werden müssen, beruht auf einer unzutreffenden Rechtsansicht zum Prüfungsumfang bei einer Ermessensverlängerung.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen war nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO anzuordnen. Sie entspricht nicht der Billigkeit, da die Beigeladene sich auf die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung beschränkt, aber ansonsten das Verfahren in keiner Weise gefördert hat.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller die Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen, nicht genau bezeichnet,
2.
das Feld, in dem aufgesucht werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einer Karte in einem nicht geeigneten Maßstab oder nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht ein Arbeitsprogramm vorlegt, in dem insbesondere dargelegt ist, daß die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen,
4.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Abschluß, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, der zuständigen Behörde auf Verlangen bekanntzugeben,
5.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde
a)
bei einer Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken,
b)
bei einer großräumigen Aufsuchung den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung oder den Bergwerkseigentümern,
deren Felder hinsichtlich desselben Bodenschatzes von dem zuzuteilenden Feld ganz oder teilweise überdeckt wird, das Recht einzuräumen, sich gegen Übernahme eines angemessenen Teiles der Aufwendungen an der Aufsuchung zu beteiligen oder sich dabei vertreten zu lassen; das gilt im Falle des Buchstaben a nicht, wenn die wissenschaftliche Aufsuchung der Entwicklung von neuen Methoden oder Geräten dient,
6.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen,
7.
bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, daß die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können,
8.
eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen gefährdet würde,
9.
Bodenschätze beeinträchtigt würden, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt oder
10.
überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen.

(1) Für die Versagung der Bewilligung gilt § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 entsprechend. Die Bewilligung ist ferner zu versagen, wenn

1.
nicht die Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind, nach Lage und Tiefe in einem Lageriß genau angegeben werden,
2.
das Feld, in dem gewonnen werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einem Lageriß nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht nachweist, daß die entdeckten Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffenheit gewinnbar sind,
4.
der Antragsteller kein Arbeitsprogramm vorlegt, aus dem insbesondere hervorgeht, daß die technische Durchführung der Gewinnung und die danach erforderlichen Einrichtungen unter und über Tage ausreichend sind und die Gewinnung in einer angemessenen Zeit erfolgt.

(2) Entdeckt der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken die in dieser Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze im Erlaubnisfeld, so darf die von ihm beantragte Bewilligung nur aus Gründen des Absatzes 1 und nur versagt werden, wenn die Tatsachen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach der Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind.

(1) Erlaubnis und Bewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen, wenn aus Gründen, die der Erlaubnisinhaber zu vertreten hat, die Aufsuchung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen oder die planmäßige Aufsuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grunde um jeweils ein weiteres Jahr verlängern. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber für einen der Erlaubnis unterliegenden Bodenschatz keine Bewilligung beantragt, obwohl die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine von der zuständigen Behörde für die Antragstellung gesetzte angemessene Frist verstrichen ist.

(3) Die Bewilligung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, daß die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

(4) Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde hat die im Grundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten von der Entscheidung über einen Widerruf des Bergwerkseigentums schriftlich zu unterrichten. Sie ersucht das Grundbuchamt um die Löschung des Bergwerkseigentums, wenn der Widerruf wirksam geworden ist.

Zweck dieses Gesetzes ist es,

1.
zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu ordnen und zu fördern,
2.
die Sicherheit der Betriebe und der Beschäftigten des Bergbaus zu gewährleisten sowie
3.
die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, zu verstärken und den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu verbessern.

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

(1) Erlaubnis und Bewilligung bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sie sind für ein bestimmtes Feld und für bestimmte Bodenschätze zu erteilen. Das gleiche gilt für Bergwerkseigentum. Die Erlaubnis ist als Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen oder zu wissenschaftlichen Zwecken oder als Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung zu bezeichnen.

(2) Ein Erlaubnisfeld kann abweichend vom Antrag festgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Wettbewerbslage der Bodenschätze aufsuchenden Unternehmen abzuwehren oder die Aufsuchung von Lagerstätten zu verbessern.

(3) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind und soweit dies zur Wahrung der in den §§ 11 und 12 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist.

(4) Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie soll um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte.

(5) Die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum wird für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist zulässig.

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 2. Kammer - vom 31. August 2006 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich als Grundstückseigentümer eines Flurstücks in einem bergrechtlichen Bewilligungsfeld gegen die Zustimmung des Beklagten zur Übertragung einer bergrechtlichen Bewilligung auf die Beigeladene.

2

Der gegen das klagabweisende Urteil gerichtete, fristgerecht gestellte und begründete Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

3

Dies gilt zunächst für den zur Begründung des Zulassungsantrags aufgeführten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.).

4

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.).

5

Gemessen an dem vorstehend erläuterten Maßstab bietet die Begründung des Zulassungsantrags keine Veranlassung, an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu zweifeln.

6

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage unzulässig ist, weil dem Kläger die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) fehlt. Die für die Übertragung von bergrechtlichen Bewilligungen maßgeblichen Vorschriften haben keinen drittschützenden Charakter. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG darf die Zustimmung zur Übertragung einer bergrechtlichen Bewilligung auf einen Dritten durch die zuständige Behörde nur versagt werden, wenn bei der Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10 ggf. i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG vorliegt. Dementsprechend hat bereits der Gesetzgeber im Rahmen der Gesetzesbegründung betont, dass die Verweisungsvorschriften in § 22 Abs. 1 Satz 2 sicherstellen, dass sich die Prüfung nur auf diejenigen Belange beschränkt, die durch die Übertragung oder Beteiligung berührt sein können (BT-Drs. 8/1315, S. 93). Die von dem Kläger geltend gemachten Bedenken richten sich hingegen nicht gegen die durch den angefochtenen Bescheid erteilte Zustimmung zur Übertragung der bergrechtlichen Bewilligung auf einen Dritten, sondern gegen die Bewilligung selbst. § 22 Abs. 1 BBergG ersetzt nicht die Regelungen über den Widerruf einer Bewilligung nach § 18 BBergG.

7

Auch der Einwand des Klägers, es widerspräche einer sinnvollen Gesetzesanwendung, wenn der Beklagte - so der Kläger - die Zustimmung zu einer Übertragung einer rechtswidrigen Erlaubnis erteile und zugleich nach § 18 BBergG verpflichtet sei, die Erlaubnis zu widerrufen, vermag ihm zugute kommende subjektiv-öffentliche Rechte nicht aufzuzeigen.

8

Insbesondere kann aus dem drittschützenden Charakter des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 29.06.2006 - 7 C 11/05 -, zit. nach juris Rn. 16 ff.) für die hier zugrundeliegende Übertragung einer Bewilligung nichts hergeleitet werden. Im Gegensatz zu den erweiterten Befugnissen der Behörde nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG bereits im Verfahren der Betriebszulassung wird der Behörde durch § 22 Abs. 1 BBergG nicht die Befugnis eingeräumt, die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen. Vielmehr liegt bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung einer Bewilligung regelmäßig - wie auch hier - eine bestandskräftige behördliche Entscheidung in der Form einer Erlaubnis bzw. einer Bewilligung bereits zugrunde.

9

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufweist.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

12

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller die Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen, nicht genau bezeichnet,
2.
das Feld, in dem aufgesucht werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einer Karte in einem nicht geeigneten Maßstab oder nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht ein Arbeitsprogramm vorlegt, in dem insbesondere dargelegt ist, daß die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen,
4.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Abschluß, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, der zuständigen Behörde auf Verlangen bekanntzugeben,
5.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde
a)
bei einer Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken,
b)
bei einer großräumigen Aufsuchung den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung oder den Bergwerkseigentümern,
deren Felder hinsichtlich desselben Bodenschatzes von dem zuzuteilenden Feld ganz oder teilweise überdeckt wird, das Recht einzuräumen, sich gegen Übernahme eines angemessenen Teiles der Aufwendungen an der Aufsuchung zu beteiligen oder sich dabei vertreten zu lassen; das gilt im Falle des Buchstaben a nicht, wenn die wissenschaftliche Aufsuchung der Entwicklung von neuen Methoden oder Geräten dient,
6.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen,
7.
bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, daß die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können,
8.
eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen gefährdet würde,
9.
Bodenschätze beeinträchtigt würden, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt oder
10.
überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Bewilligung gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes

1.
in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und andere Bodenschätze mitzugewinnen sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben,
2.
die bei Anlegung von Hilfsbauen zu lösenden oder freizusetzenden Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,
3.
die erforderlichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben,
4.
Grundabtretung zu verlangen.

(2) Auf das Recht aus der Bewilligung sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die für Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden.

(3) Die Bewilligung schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.

(1) Erlaubnis und Bewilligung bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sie sind für ein bestimmtes Feld und für bestimmte Bodenschätze zu erteilen. Das gleiche gilt für Bergwerkseigentum. Die Erlaubnis ist als Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen oder zu wissenschaftlichen Zwecken oder als Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung zu bezeichnen.

(2) Ein Erlaubnisfeld kann abweichend vom Antrag festgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Wettbewerbslage der Bodenschätze aufsuchenden Unternehmen abzuwehren oder die Aufsuchung von Lagerstätten zu verbessern.

(3) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind und soweit dies zur Wahrung der in den §§ 11 und 12 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist.

(4) Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie soll um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte.

(5) Die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum wird für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist zulässig.

(1) Die Bewilligung gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes

1.
in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und andere Bodenschätze mitzugewinnen sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben,
2.
die bei Anlegung von Hilfsbauen zu lösenden oder freizusetzenden Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,
3.
die erforderlichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben,
4.
Grundabtretung zu verlangen.

(2) Auf das Recht aus der Bewilligung sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die für Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden.

(3) Die Bewilligung schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.

(1) Erlaubnis und Bewilligung bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sie sind für ein bestimmtes Feld und für bestimmte Bodenschätze zu erteilen. Das gleiche gilt für Bergwerkseigentum. Die Erlaubnis ist als Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen oder zu wissenschaftlichen Zwecken oder als Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung zu bezeichnen.

(2) Ein Erlaubnisfeld kann abweichend vom Antrag festgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Wettbewerbslage der Bodenschätze aufsuchenden Unternehmen abzuwehren oder die Aufsuchung von Lagerstätten zu verbessern.

(3) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1.
für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und
2.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar
sind und soweit dies zur Wahrung der in den §§ 11 und 12 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist.

(4) Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie soll um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte.

(5) Die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum wird für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen. Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist zulässig.

Erlaubnis und Bewilligung werden nur auf Antrag erteilt, Bergwerkseigentum nur auf Antrag verliehen. Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften

1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;
2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Auf die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften

1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;
2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

(1) Die Bewilligung gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes

1.
in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und andere Bodenschätze mitzugewinnen sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben,
2.
die bei Anlegung von Hilfsbauen zu lösenden oder freizusetzenden Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,
3.
die erforderlichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben,
4.
Grundabtretung zu verlangen.

(2) Auf das Recht aus der Bewilligung sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die für Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden.

(3) Die Bewilligung schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller die Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen, nicht genau bezeichnet,
2.
das Feld, in dem aufgesucht werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einer Karte in einem nicht geeigneten Maßstab oder nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht ein Arbeitsprogramm vorlegt, in dem insbesondere dargelegt ist, daß die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen,
4.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Abschluß, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, der zuständigen Behörde auf Verlangen bekanntzugeben,
5.
der Antragsteller sich nicht verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde
a)
bei einer Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken,
b)
bei einer großräumigen Aufsuchung den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung oder den Bergwerkseigentümern,
deren Felder hinsichtlich desselben Bodenschatzes von dem zuzuteilenden Feld ganz oder teilweise überdeckt wird, das Recht einzuräumen, sich gegen Übernahme eines angemessenen Teiles der Aufwendungen an der Aufsuchung zu beteiligen oder sich dabei vertreten zu lassen; das gilt im Falle des Buchstaben a nicht, wenn die wissenschaftliche Aufsuchung der Entwicklung von neuen Methoden oder Geräten dient,
6.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen,
7.
bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung der Antragsteller nicht glaubhaft macht, daß die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und der damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können,
8.
eine sinnvolle und planmäßige Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen gefährdet würde,
9.
Bodenschätze beeinträchtigt würden, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt oder
10.
überwiegende öffentliche Interessen die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen.

(1) Für die Versagung der Bewilligung gilt § 11 Nr. 1 und 6 bis 10 entsprechend. Die Bewilligung ist ferner zu versagen, wenn

1.
nicht die Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden sind, nach Lage und Tiefe in einem Lageriß genau angegeben werden,
2.
das Feld, in dem gewonnen werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder in einem Lageriß nicht entsprechend den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 eingetragen ist,
3.
der Antragsteller nicht nachweist, daß die entdeckten Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffenheit gewinnbar sind,
4.
der Antragsteller kein Arbeitsprogramm vorlegt, aus dem insbesondere hervorgeht, daß die technische Durchführung der Gewinnung und die danach erforderlichen Einrichtungen unter und über Tage ausreichend sind und die Gewinnung in einer angemessenen Zeit erfolgt.

(2) Entdeckt der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken die in dieser Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze im Erlaubnisfeld, so darf die von ihm beantragte Bewilligung nur aus Gründen des Absatzes 1 und nur versagt werden, wenn die Tatsachen, die die Versagung rechtfertigen, erst nach der Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind.

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung und Bergwerkseigentum) auf Bodenschätze, die nicht in § 3 Abs. 3 des Bundesberggesetzes aufgeführt sind, bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für fristgemäß nach Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe d und f des Einigungsvertrages zur Bestätigung angemeldete Gewinnungs- und Speicherrechte, über deren Bestätigung noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.

(2) Die Bodenschätze, auf die sich eine Bergbauberechtigung oder ein Gewinnungs- oder Speicherrecht im Sinne des Absatzes 1 bezieht, bleiben bis zum Erlöschen oder bis zur Aufhebung der Bergbauberechtigung oder des Gewinnungs- oder Speicherrechts bergfreie Bodenschätze. Das gleiche gilt für Bodenschätze, auf die sich eine Bewilligung, die nach § 12 Abs. 2 des Bundesberggesetzes dem Inhaber einer Erlaubnis erteilt wird, bezieht.

(3) Für Bergbauberechtigungen im Sinne des Absatzes 1 gilt § 18 Abs. 2 und 3 des Bundesberggesetzes mit der Maßgabe, daß die Frist für die Aufnahme der Aufsuchung durch Einreichung eines Betriebsplanes sechs Monate und die Frist für die Aufnahme der Gewinnung durch Einreichung eines Betriebsplanes 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beträgt, sofern die Frist nicht bereits vorher abläuft.

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

(2) Ist die Gesellschaft durch Kündigung des Gläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des Gläubigers oder des Insolvenzverwalters unterbleiben; ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet, so tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners.

(3) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.

(1) Die Übertragung der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen Dritten oder die Beteiligung Dritter an einer Erlaubnis oder Bewilligung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn

1.
bei einer Übertragung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 10, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, oder
2.
bei einer Beteiligung eine der Voraussetzungen des § 11 Nr. 4 bis 7, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1,
vorliegt. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

(2) Mit dem Tode des Inhabers einer Erlaubnis oder Bewilligung geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlaßinsolvenzverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich den Erbfall anzuzeigen. Die Rechtsfolgen nach Satz 1 oder Satz 2 treten nicht ein für Erben oder in Satz 2 genannte Verfügungsberechtigte, in deren Person ein Versagungsgrund nach § 11 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für sonstige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung und Bergwerkseigentum) auf Bodenschätze, die nicht in § 3 Abs. 3 des Bundesberggesetzes aufgeführt sind, bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für fristgemäß nach Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe d und f des Einigungsvertrages zur Bestätigung angemeldete Gewinnungs- und Speicherrechte, über deren Bestätigung noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.

(2) Die Bodenschätze, auf die sich eine Bergbauberechtigung oder ein Gewinnungs- oder Speicherrecht im Sinne des Absatzes 1 bezieht, bleiben bis zum Erlöschen oder bis zur Aufhebung der Bergbauberechtigung oder des Gewinnungs- oder Speicherrechts bergfreie Bodenschätze. Das gleiche gilt für Bodenschätze, auf die sich eine Bewilligung, die nach § 12 Abs. 2 des Bundesberggesetzes dem Inhaber einer Erlaubnis erteilt wird, bezieht.

(3) Für Bergbauberechtigungen im Sinne des Absatzes 1 gilt § 18 Abs. 2 und 3 des Bundesberggesetzes mit der Maßgabe, daß die Frist für die Aufnahme der Aufsuchung durch Einreichung eines Betriebsplanes sechs Monate und die Frist für die Aufnahme der Gewinnung durch Einreichung eines Betriebsplanes 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beträgt, sofern die Frist nicht bereits vorher abläuft.

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt,
2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen,
3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner für

1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern,
2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind,
3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anwendbar, soweit nicht Tätigkeiten oder Einrichtungen des Absatzes 1 betroffen sind.

(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1

1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs,
2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen,
4.
in Luftfahrzeugen und
5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen
a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder
b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.