Verwaltungsgericht Köln Urteil, 19. Sept. 2014 - 9 K 792/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin und die Beigeladene sind Telekommunikationsunternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen für Endkunden und andere Telekommunikationsunternehmen anbieten. Die Klägerin hat mit der Beigeladenen einen Vertrag über Zugangsleistungen geschlossen.
3Mit Regulierungsverfügung vom 20. April 2005 (BK 4a-04-075/R) wurde die Beigeladene als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem Markt für TAL-Vorleistungen qualifiziert und ihr gestützt auf § 23 Abs. 1 TKG u.a. auferlegt, ein einheitliches Standardangebot für diejenigen Zugangsleistungen, zu deren Angebot sie durch die Regulierungsverfügung verpflichtet worden ist und für die eine allgemeine Nachfrage besteht, binnen eines Monats zu veröffentlichen. Zugleich wurde bestimmt, dass das Standardangebot die in Anhang II der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 07. März 2002 aufgeführten Mindestbestandteile enthalten müsse. Die Beigeladene ist auch in späteren Regulierungsverfügungen zur Veröffentlichung eines Standardangebotes verpflichtet worden.
4Am 20. Mai 2005 stellte die Beigeladene Standardangebote ins Netz, und zwar einen „Vertrag über den räumlichen Zugang (Kollokation) und Raumlufttechnik“, einen „Standardvertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung“, einen „Vertrag über den gemeinsamen Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung („Line Sharing“) sowie eine „Zusatzvereinbarung zum Standardvertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung sowie zum Vertrag über den Gemeinsamen Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung über Carrier-Express-Entstörung“. Diese Standardangebote leitete sie parallel hierzu der Beklagten zu. In der Folgezeit fanden auf Wunsch vieler Wettbewerber, die die von der Beigeladenen vorgelegten Standardangebote für unzureichend hielten, Verhandlungen zwischen Vertretern von Mitgliedsunternehmen des BREKO und des VATM und der Beigeladenen statt, an denen auch Vertreter der Beschlusskammer als Beobachter teilnahmen.
5Nach dem Scheitern der Verhandlungen leitete die Beklagte mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 das nach § 23 Abs. 2 und 3 TKG vorgesehene Verfahren zur Überprüfung der von der Beigeladenen vorgelegten Standardangebote ein. Im Verfahren äußerten sich zunächst nur die Verbände BREKO und VATM und forderten zahlreiche Änderungen an den vorgelegten Standardangeboten. Die Forderungen waren mit konkreten Formulierungsvorschlägen verbunden. Insbesondere wurde geltend gemacht, dass die Standardangebote „Vertrag über den räumlichen Zugang (Kollokation) und Raumlufttechnik“, „Standardvertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung“ und die „Zusatzvereinbarung zum Standardvertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung sowie zum Vertrag über den Gemeinsamen Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung über Carrier-Express-Entstörung“ u.a. folgende Fragen nur unzureichend regelten:
6- 7
die Folgen von Fristüberschreitungen bei der Bereitstellung der TAL, der Bestätigung der Bestellung von TAL, der Bereitstellung von Kollokationsflächen sowie der TAL-Entstörung,
- 8
die Erledigungsfiktion bei Störungsmeldungen nach 48 Stunden,
- 9
das Planungsregime der monatlichen TAL-Bestellmengen bzw. –Bereitstellungen,
- 10
die von der Beigeladenen bereitzustellende Gesamtmenge an TAL,
- 11
die tagesgenaue Gleichverteilung von Bereitstellungsterminen,
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die Überwälzung umwandlungsbedingter Kosten,
- 13
die Pflicht zur Einholung einer schriftlichen Kündigung des Endkunden,
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die Kostentragung bei Kollokationsverlegung,
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die Bereitstellungsfristaussetzung bei Einholung von Angeboten Dritter,
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die Pflichtbestellung von Raumlufttechnik bzw. Abschaltung von Niederspannungsversorgungen bei zu hoher Leistungsaufnahme,
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die Vorlaufzeiten bei Bestellungen und Kündigungen,
- 18
Stornierungsentgelte und
- 19
Ausgleichzahlungen bei Planmengenunterschreitungen.
Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 19 bis 90 des Schriftsatzes der Klägerin vom 02. August 2008 Bezug genommen.
21Mit Schreiben vom 03. Januar 2007 meldete sich die Klägerin erstmals im Verfahren und führte aus, sie unterstütze vollumfänglich die im Verfahren von den Verbänden BREKO und VATM vorgebrachten Kritikpunkte an dem von der Beigeladenen vorgelegten Entwurf eines Standardangebots. Sie beantrage, die in den Stellungnahmen dargelegten notwendigen Änderungen am aktuellen Standardangebot der Beigeladenen durchzuführen.
22Mit Beschluss vom 27. April 2007 gab die Beklagte der Beigeladenen gemäß § 23 Abs. 2 und 3 TKG zahlreiche Änderungen der Standardangebote auf. Zugleich lehnte sie viele der von den Verbänden erhobenen Forderungen, wie z.B. die der Sanktionierung von Fristüberschreitungen durch Vertragsstrafen, ausdrücklich ab. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 27. April 2007 Bezug genommen. Die Beigeladene legte daraufhin geänderte Standardangebote vor. Im weiteren Verlauf des Prüfungsverfahrens beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 10. August 2007, entsprechend den Forderungen in den Stellungnahmen der Verbände 09. August 2007 zu entscheiden. Die Ausführungen in den Stellungnahmen der Verbände mache sie sich ausdrücklich zu Eigen. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2007, der Klägerin zugestellt am 08. Januar 2008, änderte die Beklagte die Standardangebote insoweit ab, als die Beigeladene Vorgaben aus dem ersten Teilbeschluss nicht umgesetzt hatte und versah die Standardangebote mit einer Mindestlaufzeit bis zum 28. Februar 2009. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen.
23Gegen die Beschlüsse der Beschlusskammer vom 27. April 2007 und 20. Dezember 2007 hat die Klägerin am 06. Februar 2008 Klage erhoben.
24Sie ist der Auffassung, dass die Klage zulässig sei. Insbesondere sei sie klagebefugt. Die streitgegenständlichen Klauseln konkretisierten die Bedingungen für die individuellen Zugangsrechte aus § 21 TKG i.V.m. der Regulierungsverfügung vom 20. April 2005 sowie späteren Regulierungsverfügungen. Gemäß § 23 Abs. 7 TKG seien die Regelungen des Standardangebotes Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beigeladenen, die diese diskriminierungsfrei gegenüber allen TAL-Nachfragern als verbindliches Vertragswerk anbiete. Eine zivilgerichtliche Überprüfungsmöglichkeit dieser behördlich angeordneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen fehle, so dass sie darauf angewiesen sei, die geforderten Veränderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwaltungsgerichtlich durchzusetzen. Der Wortlaut des § 23 TKG enthalte mit der Nennung der „tatsächlichen oder potentiellen Nachfrager“ in § 23 Abs. 2 Satz 2 TKG und der „einzelnen Nachfrager“ in § 23 Abs. 3 Satz 4 TKG deutliche Hinweise auf den Schutznormcharakter. Auch der Gesetzgeber sei von den Nachfragern als abgrenzbarem Personenkreis ausgegangen. Es sei gesetzessystematisch widersprüchlich, den TAL-Nachfragern über § 21 i.V.m. den Regulierungsverfügungen Zugangsrechte einzuräumen, die einzelnen Zugangsbedingungen, die durch die Standardangebote geregelt würden, aber von diesem individualisierten Schutzzweck auszunehmen. Dagegen sei eine Unmittelbarkeit der Gestaltung von Privatrechtsverhältnissen zwischen ihr und der Beigeladenen nicht erforderlich. Soweit die Beklagte auf die fehlenden Antragsrechte der Nachfrager hingewiesen habe, sei dem entgegenzuhalten, dass die Ausgestaltung des Verfahrens regelmäßig nur als Indiz herangezogen werden könne, welches hier hinter die zahlreichen sonstigen Hinweise auf den drittschützenden Charakter der Norm zurücktrete. Schließlich ergebe sich die drittschützende Wirkung auch aus Gemeinschaftsrecht. Die Verneinung von Drittschutz sei nicht mit der sektorspezifisch normierten Betonung effektiven Rechtsschutzes durch Art. 4 der Rahmenrichtlinie vereinbar, die u.a. (potenzielle) Zugangsnachfrager erfasse. So habe der Europäische Gerichtshof die drittschützende Wirkung von Zugangsverpflichtungen gemäß Art. 12 der Zugangsrichtlinie und Gleichbehandlungsverpflichtungen nach Art. 10 der Zugangsrichtlinie bestätigt. Ebenso habe das Bundesverwaltungsgericht u.a. den Drittschutz von Zugangs-, Gleichbehandlungs- sowie Transparenzverpflichtungen gemäß §§ 21, 19 bzw. 20 TKG bejaht. Da die Pflicht zur Veröffentlichung eines Standardangebotes ausdrücklich in Art. 9 Abs. 2 der Zugangsrichtlinie als Konkretisierung von Gleichbehandlungs- und Transparenzverpflichtungen vorgesehen sei, sei nicht ersichtlich, warum ausgerechnet die regulatorische Verpflichtung betreffend das Standardangebot nicht den Nachfragerinteressen an chancengleichen und angemessenen Zugangsbedingungen dienen sollten. Auf das Verfahren nach § 25 TKG müsse sie sich nicht verweisen lassen. Denn die ausdrücklich mit dem Standardangebot intendierte Transparenzsteigerung zur Prävention von Diskriminierungen bei Zugangskonditionen liefe leer, wenn TAL-Nachfrager letztlich doch nur per Einzelanordnungen Zugangsbedingungen gerichtlich durchsetzen könnten. Im Übrigen habe die Beklagte vor Veröffentlichung des vorliegenden Standardangebotes ein Sachbescheidungsinteresse für Anordnungen nach § 25 TKG mit Blick auf das kommende Standardangebot verneint. Eine vorherige Antragstellung sei anders als bei § 21 Abs. 1 TKG nicht erforderlich. Sie sei mit ihren Anträgen nicht präkludiert. Sie entsprächen Verbandsforderungen, die auch schon vor der ersten Teilentscheidung erhoben worden seien und die sie sich zu Eigen gemacht habe. Die Bezugnahme auf Verbandsschreiben sei zulässig.
25Die Klage sei auch begründet, da die Bestimmungen der Standardangebote unzureichend seien und insbesondere den Aspekten der Rechtzeitigkeit, Chancengleichheit und Billigkeit nicht ausreichend Rechnung trügen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird insoweit auf Blatt 95 ff des Schriftsatzes der Klägerin vom 4. August 2008 und auf Blatt 7 ff des Schriftsatzes vom 24. Juni 2009 Bezug genommen.
26Die Klägerin beantragt,
271. unter Abänderung des Tenors Ziffern 1.1 b) cc) und 1.1 d) cc) des Beschlusses der Beklagten vom 20.12.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 1) sowie des Tenors Ziffern I.2 und I.4 des Beschlusses der Beklagten vom 27.04.2007 (Az.: BK4a-05-1011S, Anlage K 2) die Beklagte zu verpflichten, das Standardangebot der Beigeladenen in der mit Schreiben vom 31.08.2007 übersandten Fassung hinsichtlich des Vertrages über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung, Anlage 4, Ziffer 5.4 wie folgt zu fassen:
28„Für jeden Einzelfall, in dem die U. -D. eine Teilnehmeranschlussleitung nicht zum vereinbarten Termin (vertragliche Bereitstellungsfrist oder gegebenenfalls ein Wunschtermin von KUNDE nach Ablauf dieser Bereitstellungsfrist) bereitgestellt hat, zahlt die U. -D. auf Forderung von KUNDE für jeden angefangenen Kalendertag, um den der vereinbarte Termin überschritten wird, eine Vertragsstrafe in Höhe eines monatlichen Überlassungsentgeltes der jeweiligen TAL-Produktvariante - wenigstens jedoch in Höhe von 10,- € -, es sei denn, U. -D. hat die Fristüberschreitung nachweislich nicht zu vertreten. Entsprechendes gilt bei einer Überschreitung der in Anlage 4, Ziffer 3 („Voranfrage") sowie Ziffer 4.1 („Bestellung des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung") vereinbarten sonstigen Fristen durch U. -D. . § 341 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung.
29Im Rahmen der Geltendmachung der Forderung wird KUNDE der U. -D. eine detaillierte, monatliche Rechnung mit einer elektronisch auswertbaren Aufschlüsselung der jeweiligen (durch Angabe der Vertragsnummern und Leitungsbezeichnungen eindeutig identifizierbaren) Einzelfälle und der relevanten Daten übermitteln. U. -D. überprüft die Liste innerhalb von zwei Wochen und sendet KUNDE das Prüfergebnis mit. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, gelten die Angaben von KUNDE als akzeptiert. Bei Abweichungen zwischen den Angaben von KUNDE und U. -D. erfolgt eine gemeinsame Abweichungsanalyse."
30sowie im Zuge dieser Abänderung Anlage 6, Ziffer 3 („Schadensersatzpauschalen für verzögerte Bereitstellung") und Anhang 4 („Eingabeformate für Schadensersatzpauschalen") zu streichen,
31und
322. unter Abänderung des Tenors Ziffern 1.1 c) und 1.1 d) dd) des Beschlusses der Beklagten vom 20.12.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 1) sowie des Tenors Ziffern I.3 und I.4 des Beschlusses der Beklagten vom 27.04.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 2) die Beklagte zu verpflichten, das Standardangebot der Beigeladenen in der mit Schreiben vom 31.08.2007 übersandten Fassung hinsichtlich des Vertrages über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung, Anlage 5, Ziffer 4 wie folgt zu fassen:
33„Für jeden Einzelfall, in dem die U. -D. eine Teilnehmeranschlussleitung, für die KUNDE eine Störungsmeldung abgegeben hat, nicht innerhalb der vereinbarten Frist entstört hat, zahlt die U. -D. auf Forderung von KUNDE für jede angefangene Stunde Überschreitung der Entstörungsfrist eine Vertragsstrafe in Höhe eines monatlichen Überlassungsentgeltes der jeweiligen TAL-Produktvariante, es sei denn, U. -D. hat die Fristüberschreitung nachweislich nicht zu vertreten. § 341 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung.
34Auf der Grundlage der Zusatzvereinbarung über die Carrier-Express-Entstörung hat KUNDE die Möglichkeit, eine unentgeltliche Bereitstellungsentstörung zur Behebung von Fehlern im Rahmen von Bereitstellungen in Auftrag zu geben. Eine Bereitstellungsstörung gilt als Fall der verzögerten Bereitstellung und wird insofern durch die Vertragsstrafe wegen verzögerter Bereitstellung gemäß Anlage 4, Ziffer 5.4 sanktioniert. Es gelten die dortigen Bestimmungen. Wird zudem die Entstörfrist für eine Bereitstellungsstörung überschritten, wird neben der Vertragsstrafe aufgrund der verzögerten Bereitstellung zusätzlich eine Vertragsstrafe für die verzögerte Entstörung fällig. § 341 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung.
35Im Rahmen der Geltendmachung der Forderung wird KUNDE der U. -D. eine detaillierte, monatliche Rechnung mit einer elektronisch auswertbaren Aufschlüsselung der jeweiligen (durch Angabe der Vertragsnummern und Leitungsbezeichnungen eindeutig identifizierbaren) Einzelfälle und der relevanten Daten übermitteln. U. -D. überprüft die Liste innerhalb von zwei Wochen und sendet KUNDE das Prüfergebnis mit. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, gelten die Angaben von KUNDE als akzeptiert. Bei Abweichungen zwischen den Angaben von KUNDE und U. -D. erfolgt eine gemeinsame Abweichungsanalyse."
36sowie im Zuge dieser Abänderung Anlage 6, Ziffer 4 („Schadensersatzpauschalen für verzögerte Entstörung") und Anhang 4 („Eingabeformate für Schadensersatzpauschalen") zu streichen,
37und
383. unter Abänderung des Tenors Ziffern 1.2 a) und 1.2 b) des Beschlusses der Beklagten vom 20.12.2007 (Az.: BK4a-05-101IS, Anlage K 1) sowie des Tenors Ziffer II. des Beschlusses der Beklagten vom 27.04.2007 (Az.: BK4a-05-1011S, Anlage K 2) die Beklagte zu verpflichten, das Standardangebot der Beigeladenen in der mit Schreiben vom 31.08.2007 übersandten Fassung hinsichtlich der Zusatzvereinbarung über Carrier-Express-Entstörung, Ziffer 4 wie folgt zu fassen:
39„Für jeden Einzelfall einer Carrier-Express-Entstörung, in dem die U. -D. eine Teilnehmeranschlussleitung, für die KUNDE eine Störungsmeldung abgegeben hat, nicht innerhalb der vereinbarten Frist entstört hat, zahlt die U. -D. auf Forderung von KUNDE für jede angefangene Stunde Überschreitung der Entstörungsfrist eine Vertragsstrafe in Höhe eines monatlichen Überlassungsentgeltes der jeweiligen TAL-Produktvariante, es sei denn, U. -D. hat die Fristüberschreitung nachweislich nicht zu vertreten. § 341 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung.
40Auf der Grundlage der Vereinbarung hat KUNDE die Möglichkeit, eine unentgeltliche Bereitstellungsentstörung zur Behebung von Fehlern im Rahmen von Bereitstellungen in Auftrag zu geben. Eine Bereitstellungsstörung gilt als Fall der verzögerten Bereitstellung und wird insofern durch die Vertragsstrafe wegen verzögerter Bereitstellung gemäß Anlage 4, Ziffer 5.4 des Standardvertrages über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung bzw. gemäß Anlage 4, Ziffer 5.4 des Vertrages über den Gemeinsamen Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung sanktioniert. Es gelten die dortigen Bestimmungen. Wird zudem die Entstörfrist für eine Bereitstellungsstörung überschritten, wird neben der Vertragsstrafe aufgrund der verzögerten Bereitstellung zusätzlich eine Vertragsstrafe für die verzögerte Entstörung fällig. § 341 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung.
41Im Rahmen der Geltendmachung der Forderung wird KUNDE der U. -D. eine detaillierte, monatliche Rechnung mit einer elektronisch auswertbaren Aufschlüsselung der jeweiligen (durch Angabe der Vertragsnummern und Leitungsbezeichnungen eindeutig identifizierbaren) Einzelfälle und der relevanten Daten übermitteln. U. -D. überprüft die Liste innerhalb von zwei Wochen und sendet KUNDE das Prüfergebnis mit. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, gelten die Angaben von KUNDE als akzeptiert Bei Abweichungen zwischen den Angaben von KUNDE und U. -D. erfolgt eine gemeinsame Abweichungsanalyse."
42sowie im Zuge dieser Abänderung Ziffer 5.4 („Schadensersatzpauschalen") und Anhang 4 („Eingabeformate für Schadensersatzpauschalen") zu streichen,
43und
444. unter Abänderung des Tenors Ziffer 1.3 des Beschlusses der Beklagten vom 20.12.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 1) sowie des Tenors Ziffer III.3 des Beschlusses der Beklagten vom 27.04.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 2) die Beklagte zu verpflichten, das Standardangebot der Beigeladenen in der mit Schreiben vom 31.08.2007 übersandten Fassung hin-sichtlich des Vertrages über den räumlichen Zugang (Kollokation), Anlage 3 um folgende Ziffer 5 zu ergänzen:
45„Verzögerte Angebotserstellung und verzögerte Bereitstellung des Räumlichen Zugangs
46Für jeden Einzelfall, in dem die U. -D. innerhalb von 20 Werktagen nach Angebotsaufforderung weder ein schriftliches Angebot für die von KUNDE nachgefragte Kollokationsvariante erstellt und unterbreitet hat noch innerhalb dieser Frist die Mitteilung über das Vorliegen eines Engpassstandortes gegenüber KUNDE abgegeben hat, zahlt die U. -D. auf Forderung von KUNDE eine Vertragsstrafe in Höhe von 250,- € pro angefangenem Kalendertag der Fristüberschreitung, es sei denn, U. -D. hat die Fristüberschreitung nachweislich nicht zu vertreten. § 341 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung.
47Für jeden Einzelfall, in dem die U. -D. die jeweilige Kollokationsfläche, Erweiterungsmaßnahme oder RLT-Anlage nicht innerhalb der vereinbarten Frist bereitgestellt hat, zahlt die U. -D. auf Forderung von KUNDE eine Vertragsstrafe in Höhe von 250,- € pro angefangenem Kalendertag der Fristüberschreitung, es sei denn, U. -D. hat die Fristüberschreitung nachweislich nicht zu vertreten. § 341 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung.",
48und
49- 50
V. 5. unter Abänderung des Tenors Ziffer 1.1 b) aa) des Beschlusses der Beklagten vom 20.12.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 1) sowie des Tenors Ziffer I.2 des Beschlusses der Beklagten vom 27.04.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 2) die Beklagte zu verpflichten, im Standardangebot der Beigeladenen in der mit Schreiben vom 31.08.2007 übersandten Fassung hinsichtlich des Vertrages über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung, Anlage 4, Ziffer 1 („Planungsabsprachen") einschließlich Ziffer 1.1 wie folgt zu fassen:
„1 Planungsangaben
52Die Einhaltung der Bearbeitungs- und Bereitstellungsfristen für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung erfolgt bei einer Überschreitung des Schwellenwertes von 1.000 Bestellungen für die in den Planungsangaben gemachten Bestellmengen zuzüglich einer Toleranz von 30 %. Zur Gewährleistung der vertraglich vereinbarten Fristen soll KUNDE spätestens zwei Monate im Voraus monatlich jeweils bis zum ersten Werktag des Monats für jeweils einen Planungszeitraum von einem Monat Planungsangaben über die abzuwickelnden Bestellmengen zwischen KUNDE und der für die Bestellung des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung in Anlage 9 - Ansprechpartner, Ziffer 1 genannten, zuständigen Stelle der U. -D. machen." ,
53und
546. unter Abänderung des Tenors Ziffer 1.1 b) des Beschlusses der Beklagten vom 20.12.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 1) sowie des Tenors Ziffer I.2 des Beschlusses der Beklagten vom 27.04.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 2) die Beklagte zu verpflichten, im Standardangebot der Beigeladenen in der mit Schreiben vom 31.08.2007 übersandten Fassung hinsichtlich des Vertrages über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung, Anlage 4, Ziffer 1.2 („Gesamtbestellmengen für die gesamte Bundesrepublik Deutschland") zu streichen, hilfsweise, unter Abänderung des Tenors Ziffer 1.1 b) des Beschlusses der Beklagten vom 20.12.2007 (Az.:BK4a-05-101/S, Anlage K 1) sowie des Tenores Ziffer I.2 des Beschlusses der Beklagten vom 27.04.2007 (Az.: BK 4a-05-101/S, Anlage K 2) die Beklagte zu verpflichten, im Standardangebot der Beigeladenen in der mit Schreiben vom 31.08.2007 übersandten Fassung hinsichtlich des Vertrages über den Zugang zur Teilnehmranschlussleitung, Anlage 4, Ziffer 1.2 („Gesamtbestellmengen für die gesamte Bundesrepublik Deutschland“) wie folgt zu fasse:
55„Über die Regelungen gem. Punkt 1.1 hinaus kann sich eine Beschränkung der Planmengen daraus ergeben, dass die U. -D. insgesamt nur verpflichtet ist, in der gesamten Bundesrepublik Deutschland pro Monat 500.000 TAL bereitzustellen. Wenn die Summe der gewünschten Bestellmengen aller in der Bundesrepublik Deutschland tätigen TAL-Vertragspartner diese Höchstgrenze von 500.000 TAL pro Monat überschreitet, ist die U. –D. berechtigt, die Planmengen je TAL-Vertragspartner unter Berücksichtigung der Anzahl der abgewiesenen Bestellungen in dem Verhältnis zu kürzen, wie die Summe aller gewünschten Bestellmengen zur vorgenannten Höchstgrenze steht.“
56und
577. unter Abänderung des Tenors Ziffer 1.1 b) bb) des Beschlusses der Beklagten vom 20.12.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 1) sowie des Tenors Ziffer I.2 des Beschlusses der Beklagten vom 27.04.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 2) die Beklagte zu verpflichten, im Standardangebot der Beigeladenen in der mit Schreiben vom 31.08.2007 übersandten Fassung hinsichtlich des Vertrages über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung, Anlage 4, Ziffer 2 („Gleichmäßige Verteilung von Voranfragen, Bestellungen und Kundenwunschterminen") zu streichen, hilfsweise, unter Abänderung des Tenors Ziffer 1.1 b) bb) des Beschlusses der Beklagten vom 20.12.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 1) sowie des Tenors Ziffer I.2 des Beschlusses der Beklagten vom 27.04.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 2) die Beklagte zu verpflichten, im Standardangebot der Beigeladenen in der mit Schreiben vom 31.08.2007 übersandten Fassung hinsichtlich des Vertrages über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung, Anlage 4, Ziffer 2 („Gleichmäßige Verteilung von Voranfragen, Bestellungen und Kundenwunschterminen") wie folgt zu fassen:
58„KUNDE strebt im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten eine möglichst gleichmäßige zeitliche Verteilung von Voranfragen, Bestellungen und Kundenwunschterminen an. Die U. -D. wird im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten für eine möglichst umgehende Abarbeitung von Lastspitzen Sorge tragen."
59und
608. unter Abänderung des Tenors Ziffer 1.1 a) des Beschlusses der Beklagten vom 20.12.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 1) sowie des Tenors Ziffer I.1 des Beschlusses der Beklagten vom 27.04.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 2) die Beklagte zu verpflichten, im Standardangebot der Beigeladenen in der mit Schreiben vom 31.08.2007 übersandten Fassung hinsichtlich des Vertrages über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung, Hauptteil, Ziffer 17 („Schlussbestimmungen"), den vorletzten Absatz zu streichen,
61und
629. unter Abänderung des Tenors Ziffer 1.3 a) des Beschlusses der Beklagten vom 20.12.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 1) sowie des Tenors Ziffer III.2 des Beschlusses der Beklagten vom 27.04.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 2) die Beklagte zu verpflichten, im Standardangebot der Beigeladenen in der mit Schreiben vom 31.08.2007 übersandten Fassung hinsichtlich des Vertrages über den räumlichen Zugang (Kollokation), Hauptteil, Ziffer 13 („Schlussbestimmungen"), den vorletzten Absatz zu streichen,
63und
6410. unter Abänderung des Tenors Ziffer 1.1 a) des Beschlusses der Beklagten vom 20.12.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 1) sowie des Tenors Ziffer 1.1 des Beschlusses der Beklagten vom 27.04.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 2) die Beklagte zu verpflichten, im Standardangebot der Beigeladenen in der mit Schreiben vom 31.08.2007 übersandten Fassung hinsichtlich des Vertrages über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung, Hauptteil, Ziffer 6 („Bestellung, Bereitstellung und Kündigung"), Abs. 2 wie folgt zu fassen:
65„Der KUNDE ist verpflichtet, die erforderlichen Erklärungen bzw. Vollmachten des Endkunden einzuholen, die zur Abwicklung des Auftrages erforderlich sind, Eine besondere Form wird nicht vereinbart. Hierzu gehört auch die Kündigung bzw. Vollmacht zur Kündigung des Telefonanschlussvertrages mit dem abgebenden Teilnehmernetzbetreiber, der Auftrag gilt insoweit als Kündigung. Auf den Zugang einer schriftlichen Kündigungserklärung wird verzichtet."
6611. unter Abänderung des Tenors Ziffer 1.3 b) des Beschlusses der Beklagten vom 20.12.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 1) sowie des Tenors Ziffer III. des Beschlusses der Beklagten vom 27.04.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 2) die Beklagte zu verpflichten, das Standardangebot der Beigeladenen in der mit Schreiben vom 31.08.2007 übersandten Fassung hinsichtlich des Vertrages über den räumlichen Zugang (Kollokation), Anlage 2, Ziffer 7.1 („Verlegung auf dem Grundstück"), den letzten Absatz wie folgt zu fassen:
67„In diesen Fällen trägt die U. -D. alle - auch die auf Seiten von KUNDE - durch die Verlegung entstehenden Kosten.",
68und
6912. unter Abänderung des Tenors Ziffer 1.3 b) des Beschlusses der Beklagten vom 20.12.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 1) sowie des Tenors Ziffer lll. des Beschlusses der Beklagten vom 27.04.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 2) die Beklagte zu verpflichten, das Standardangebot der Beigeladenen in der mit Schreiben vom 31.08.2007 übersandten Fassung hinsichtlich des Vertrages über den räumlichen Zugang (Kollokation), Anlage 2, Ziffer 7.2 („Verlegung auf dem Grundstück"), den vorletzten und den letzten Absatz zu streichen und wie folgt zu ersetzen:
70„In diesen Fällen trägt die U. -D. alle - auch die auf Seiten von KUNDE - durch die Verlegung entstehenden Kosten.",
71und
72- 73
XIII. 13. unter Abänderung des Tenors Ziffer 1.3 des Beschlusses der Beklagten vom 20.12.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 1) sowie des Tenors Ziffer III. des Beschlusses der Beklagten vom 27.04.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 2) die Beklagte zu verpflichten, das Standardangebot der Beigeladenen in der mit Schreiben vom 31.08.2007 übersandten Fassung hinsichtlich des Vertrages über den räumlichen Zugang (Kollokation), Anlage 3, Ziffer 2.2.2 („Angebot über Kollokation"), Abs. 1 S. 3 und S. 4 wie folgt zu fassen:
„Soweit die Angebotserstellung das vorherige Einholen eines Sachverständigengutachtens (z B. Statik) oder die Zustimmungserklärung Dritter (z.B. externer Vermieter) erfordert, wird die Frist zur Angebotserstellung für den Zeitraum ausgesetzt, der für das Einholen des Gutachtens oder der Zustimmung durch Dritte benötigt wird. U. -D. wird in diesem Fall KUNDE über die Einholung von Gutachten oder der Zustimmungserklärung Dritter informieren."
75und
7614. unter Abänderung des Tenors Ziffer 1.3 b) des Beschlusses der Beklagten vom 20.12.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 1) sowie des Tenors Ziffer III. des Beschlusses der Beklagten vom 27.04.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 2) die Beklagte zu verpflichten, das Standardangebot der Beigeladenen in der mit Schreiben vom 31.08.2007 übersandten Fassung hinsichtlich des Vertrages über den räumlichen Zugang (Kollokation), Anlage 2, Ziffer 3.1.3 wie folgt zu fassen:
77„Die klimatischen Bedingungen des Klimamodells nach ETS 300 019-1-3, Umweltklasse 3.1 werden in der Regel ohne Einsatz lüftungs-/kältetechnischer Einrichtungen eingehalten in:
78- Erd-/Obergeschossräumen bis zu einer Leistungsaufnahme von max. 50 W/qm auf der von KUNDE bestellten Kollokationsfläche,
79- Kellergeschossräumen bis zu einer Leistungsaufnahme von max. 100 W/qm auf der von KUNDE bestellten Kollokationsfläche.
80Bei Überschreitung der zugelassenen Leistungsaufnahme auf der von KUNDE bestellten Kollokationsfläche und Nichteinhaltung der klimatischen Bedingungen des Klimamodells nach ETS 300 019-1-3, Umweltklasse 3.1 ist KUNDE verpflichtet, RLT in Form einer Teilklimatisierung entsprechend den Regelungen in Anlage 3, Bestellung/Bereitstellung/Kündigung, Punkt 4 zu realisieren. Die U. -D. bietet grundsätzlich im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten an, kurzfristige bauliche Maßnahmen bei Nichteinhaltung der klimatischen Bedingungen des Klimamodells ETS 300 019-1-3, Umweltklasse 3.1 zur Aufstellung mobiler RLT-Anlagen durch KUNDE entsprechend der im AKNN multilateral abgestimmten und im Extranet unter "Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung" eingestellten Spezifikation "Vorgehen zum Eskalationsprozess bei Raumklimaproblemen für den Kollokationsraum" durchzuführen. Solange eine Teilklimatisierung entsprechend der Regelungen der Anlage 3, Bestellung/Bereitstellung/Kündigung, Punkt 4 noch nicht realisiert ist, hat KUNDE die Leistungsaufnahme auf den zugelassenen Wert zu reduzieren. Anderenfalls haftet KUNDE für alle Schäden, die durch die Nichteinhaltung der klimatischen Bedingungen des Klimamodells nach ETS 300 019-1-3, Umweltklasse 3.1 entstehen. Sollte es durch die Überschreitung der zulässigen Leistungsaufnahme und die damit verbundene Nichteinhaltung der klimatischen Bedingungen des Klimamodells ETS 300 019-1-3, Umweltklasse 3.1 zu nicht anders abwendbaren unmittelbaren Gefahren für technische Einrichtungen oder den Kollokationsraum kommen, behält sich U. -D. das Recht vor, die Leistung der Niederspannungsversorgung auf den zulässigen Wert zu begrenzen.",
81und
8215. unter Abänderung des Tenors Ziffer 1.1 b) des Beschlusses der Beklagten vom 20.12.2007 (Az.: BK4a-05-1011S, Anlage K 1) sowie des Tenors Ziffer I.2 des Beschlusses der Beklagten vom 27.04.2007 (Az.: BK4a-05-1011S, Anlage K 2) die Beklagte zu verpflichten, im Standardangebot der Beigeladenen in der mit Schreiben vom 31.08.2007 übersandten Fassung hinsichtlich des Vertrages über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung, Anlage 4, Ziffer 4.1 („Bestellung des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung"), Abs. 1 S. 2 und S. 3 wie folgt zu fassen:
83„Bestellungen können jederzeit abgegeben werden; U. -D. darf Bestellungen nicht mit der Begründung zurückweisen oder unbearbeitet lassen, dass der Bereitstellungstermin noch zu weit in der Zukunft liege und eine unzulässige Vorratshaltung gegeben sei."
8416. unter Abänderung des Tenors Ziffer 1.1 b) des Beschlusses der Beklagten vom 20.12.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 1) sowie des Tenors Ziffer I.2 des Beschlusses der Beklagten vom 27.04.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 2) die Beklagte zu verpflichten, im Standardangebot der Beigeladenen in der mit Schreiben vom 31.08.2007 übersandten Fassung hinsichtlich des Vertrages über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung, Anlage 4, Ziffer 6.1 („Kündigung durch KUNDE"), Abs. 1 S. 1 wie folgt zu fassen:
85„Kündigungen können jederzeit erklärt werden; U. -D. darf Kündigungen nicht mit der Begründung zurückweisen oder unbearbeitet lassen, dass der Termin, zu dem die Kündigung wirksam werden soll, noch zu weit in der Zukunft liege und eine unzulässige Vorratshaltung gegeben sei.",
86und
8717. unter Abänderung des Tenors Ziffer 1.1 b) des Beschlusses der Beklagten vom 20.12.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 1) sowie des Tenors Ziffer I.2 des Beschlusses der Beklagten vom 27.04.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 2) die Beklagte zu verpflichten, im Standardangebot der Beigeladenen in der mit Schreiben vom 31.08.2007 übersandten Fassung hin-sichtlich des Vertrages über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung, Anlage 4, Ziffer 4.3 („Stornierung der Bestellung"), den vorletzten Absatz wie folgt zu fassen:
88„Im Zeitraum vor der Auftragsbestätigung erfolgt die Stornierung kostenlos. Für jede Stornierung, die nach Bestätigung des Auftrags eingeht, wird das Entgelt gern. Anlage 6 - Preise, Schadensersatzpauschalen und Ausgleichszahlungen, Ziffer 2.2 in Rechnung gestellt.",
89und
9018. unter Abänderung des Tenors Ziffer 1.1 d) aa) des Beschlusses der Beklagten vom 20.12.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 1) sowie des Tenors Ziffer I.4 des Beschlusses der Beklagten vom 27.04.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 2) die Beklagte zu verpflichten, im Standardangebot der Beigeladenen in der mit Schreiben vom 31.08.2007 übersandten Fassung hinsichtlich des Vertrages über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung, Anlage 6, Ziffer 2.2 („Stornierung") wie folgt zu fassen:
91„Für die Stornierung einer Bestellung oder Nutzungsänderung wird ein pauschaliertes Entgelt in Rechnung gestellt, welches sich aus den jeweils genehmigten Entgelten der CuDA 2 Dr für die »Übernahme ohne Arbeiten beim Endkunden« sowie »Kündigung mit gleichzeitiger Umschaltung des Endkunden« zusammensetzt. Das jeweils aktuelle Stornierungsentgelt (zu 100%), wie es sich aus der Summe der beiden vorgenannten CuDa 2 Dr-Entgelte ergibt, kann der im Extranet der Betroffenen eingestellten »Liste der genehmigungspflichtigen Entgelte sowie des Stornierungsentgeltes« entnommen werden. Das konkrete Stornierungsentgelt ist abhängig von dem Zeitpunkt der Stornierung. In Abhängigkeit von dem Zeitpunkt der Stornierung zahlt KUNDE folgenden Prozentsatz des Stornierungsentgelts:
92Stornierungszeitpunkt vor bestätig- tem Bereitstellungstermin (in Werk- tagen) |
zu zahlender Prozentsatz vom Stornierungsentgelt |
>=1 |
85% |
>=3 |
65% |
>=4 |
50 % |
Erfolgt die Stornierung am Tage des bestätigten Bereitstellungstermins, so wird KUNDE das Stornierungsentgelt zu 100 % in Rechnung gestellt.
94Soweit der Aufwand der Betroffenen für die Stornierung geringer ist, kann der KUNDE den Ersatz der ersparten Aufwendungen gegenüber der Betroffenen geltend machen.",
95und
9619. unter Abänderung des Tenors Ziffer 1.1 b) bzw. Ziffer 1.1 d) bb) des Beschlusses der Beklagten vom 20.12.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 1) sowie des Tenors Ziffer I.2 bzw. Ziffer I.4 des Beschlusses der Beklagten vom 27.04.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 2) die Beklagte zu verpflichten, im Standardangebot der Beigeladenen in der mit Schreiben vom 31.08.2007 übersandten Fassung hinsichtlich des Vertrages über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung, Anlage 4 Ziffer 1, letzter Absatz sowie Anlage 6, Ziffer 2.5 („Ausgleichszahlungen für Unterschreiten der Planungsabsprachen") zu streichen, hilfsweise unter Abänderung des Tenors Ziffer 1.1 d) bb) des Beschlusses der Beklagten vom 20.12.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 1) sowie des Tenors Ziffer I.4 des Beschlusses der Beklagten vom 27.04.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 2) die Beklagte zu verpflichten, im Standardangebot der Beigeladenen in der mit Schreiben vom 31.08.2007 übersandten Fassung hinsichtlich des Vertrages über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung, Anlage 6, Ziffer 2.5 („Ausgleichszahlungen für Unterschreiten der Planungsabsprachen") wie folgt zu fassen:
97„Wenn KUNDE in einem Monat weniger TAL-Bestellungen erteilt hat als Planungsmengen abzüglich einer Mengentoleranz von 30 % angegeben (Minderbestellung), der Schwellwert von 1000 Bestellungen nicht überschritten wurde und die Minderbestellung sachlich nicht gerechtfertigt ist, erhebt U. -D. von KUNDE das jeweils von der Bundesnetzagentur genehmigte Entgelt pro Minderbestellung. Eine Verrechnung oder Aufrechnung dieses Entgeltes gegenüber Forderungen von KUNDE ist ausgeschlossen.
98Eine Minderbestellung ist insbesondere dann sachlich gerechtfertigt, wenn und soweit die U. -D. ihrerseits erforderliche Mitwirkungshandlungen oder Vorleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß erfüllt hat (z. B. Bereitstellungsfristen beim räumlichen Zugang/Produktgruppenerweiterung innerhalb des zuständigen ASM eingehalten hat). Das Entgelt wird nicht geschuldet, wenn und soweit die Minderbestellungen in einem Monat in dem darauf folgenden Monat durch Mehrbestellungen kompensiert werden."
99Die Beklagte beantragt,
100die Klage abzuweisen.
101Sie ist der Meinung, die Klage sei unzulässig. Die Klägerin sei nicht klagebefugt. Schon aufgrund der Struktur des § 23 TKG sei die Möglichkeit des Bestehens des geltend gemachten Verpflichtungsanspruchs von vornherein ausgeschlossen. Da eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der einzelnen Klageanträge nicht ersichtlich sei, müsse das Verpflichtungsbegehren sowohl am Ermessen des regulierten Unternehmens zur Umsetzung der Vorgaben der ersten Teilentscheidung als auch am Ermessen der Beklagten scheitern. § 23 sei auch nicht drittschützend. Die Regelung des § 23 TKG betreffe ausschließlich eine Verpflichtung der Beigeladenen und habe keine drittschützende Wirkung. Allein aus der Stellungnahmemöglichkeit nach § 23 Abs. 2 Satz 2 TKG ergebe sich kein Recht, das drittschützende Wirkung entfalte. Es handele sich allenfalls um ein relatives Verfahrensrecht. Die Klägerin sei nicht schutzlos gestellt, sondern könne vom Standardangebot abweichende Verträge aushandeln und gegebenenfalls ein Verfahren nach § 25 TKG beantragen. Abgesehen davon habe sich das Klagebegehren mittlerweile erledigt. Zum einen sei die Mindestlaufzeit des Standardangebotes abgelaufen. Damit könne eine Änderung der ersten Teilentscheidung keine Wirkung mehr entfalten, weil es der Beigeladenen nunmehr frei stehe, ein geändertes Standardangebot vorzulegen. Dem zweistufigen Verfahren sei somit die Grundlage entzogen, da bereits die erste Stufe keine Bindungswirkung mehr entfalte. Zudem habe die Klägerin offensichtlich kein Interesse am Abschluss eines geänderten Standardangebotes. Dies folge insbesondere aus dem Umstand, dass sie inzwischen die TAL-Bereitstellung über die WITA-Schnittstelle der Betroffenen abwickle, während das streitbefangene Standardangebot die Bestellung über ESAA bzw. Fax-Schnittstelle vorsehe. Schließlich habe sich das Verfahren erledigt, weil inzwischen das Standardangebot geändert worden sei. Zwar seien die streitgegenständlichen Klauseln nicht Gegenstand der Überprüfung gewesen. Doch sei gleichwohl die Wirkung des alten Standardangebotes damit erloschen. Im Übrigen seien die Beschlüsse vom 27. April 2007und 20. Dezember 2007 nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf Blatt 3 bis 15 des Schriftsatzes der Beklagten vom 09. April 2009 Bezug genommen.
102Die Beigeladene beantragt gleichfalls,
103die Klage abzuweisen.
104Sie ist der Auffassung, dass sich die streitgegenständlichen Beschlüsse erledigt hätten. Der Beschluss der ersten Stufe habe sich durch den zweiten Beschluss erledigt. Denn die ihr gegenüber ergangenen Anordnungen des ersten Teilbeschlusses, bestimmte Klauseln des Standardangebots zu ändern, würden inhaltlich durch die Anordnung der Änderungen durch den zweiten Teilbeschluss überholt. Die Beigeladene könne den ersten Teilbeschluss nicht mehr eigenständig umsetzen. Der zweite Teilbeschluss habe sich spätestens mit Ablauf der Mindestlaufzeit am 28. Februar 2009 erledigt. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit müsse sie beabsichtigte Änderungen des Standardangebotes nur anzeigen. Die Regelung des Verfahrens als Anzeigeverfahren spreche dafür, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass der Beschluss zweiter Stufe mit Ablauf der Mindestlaufzeit seine Wirkung verliere. Das Anzeigeverfahren sei dadurch gekennzeichnet, dass das betroffene Unternehmen nach Ablauf einer Karenzzeit die angezeigten Bedingungen eigenständig umsetzen und in das Standardangebot zukünftig inkorporieren könne. Diese Wirkung könne das Anzeigeverfahren aber nur dann entfalten, wenn den angezeigten Änderungen kein wirksamer und vollziehbarer anderslautender Verwaltungsakt nach § 23 Abs. 4 Satz 1 TKG entgegenstehe, der gestaltend in das Standardangebot eingreife. Andernfalls hätte der Gesetzgeber regeln müssen, dass das betroffene Unternehmen die Modifizierung des Standardangebots beantragen müsse. Die Klägerin sei auch nicht klagebefugt. § 23 TKG sei bereits seinem Wortlaut nach nicht drittschützend. Das Standardangebotsverfahren verfolge lediglich den Zweck, ein Mindestangebot zu generieren, das den konkurrierenden Unternehmen die Möglichkeit biete, ohne zuvor durchgeführte Verhandlungen Zugang zur Infrastruktur des verpflichteten Unternehmens zu erlangen. Im Wortlaut fehle es aber gerade an einem konkreten Bezug auf individuelle Nutzerrechte. Auch nach Sinn und Zweck sei § 23 TKG nicht drittschützend. Individuelle Bedürfnisse seien über das Anordnungsverfahren nach § 25 TKG zu erstreiten. Die besonderen Zulässigkeitsanforderungen, die das Gesetz in § 25 Abs. 3 TKG für das Beschreiten des Anordnungsverfahrens aufstelle, dürften nicht dadurch umgangen werden, dass individuelle Forderungen quasi auf das Standardangebotsverfahren aufgesattelt würden. Auch unionsrechtlich sei ein drittschützender Charakter des § 23 TKG nicht zu begründen. § 23 TKG diene der Umsetzung von Art. 9 Abs. 2 und 4 der Zugangsrichtlinie. Diese Bestimmungen räumten der Klägerin aber kein Klagerecht ein. Ein Klagerecht ergebe sich auch nicht aus Art. 4 der Rahmenrichtlinie. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einführung wirksamer Rechtsschutzverfahren setze das Bestehen eines materiellen Anspruchs voraus, der hier nicht bestehe. Auch auf Art. 12 der Zugangsrichtlinie könne sich die Klägerin nicht berufen, da dieser nicht durch § 23 TKG, sondern durch § 21 TKG umgesetzt werde. Da es zwischen § 21 und § 23 TKG keinen untrennbaren Zusammenhang gebe, sei es auch nicht möglich, die Rechtsprechung zu Art. 12 der Zugangsrichtlinie auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Schließlich sei die Klage auch deshalb unzulässig, weil die Klägerin es versäumt habe, im Verwaltungsverfahren den Erlass derjenigen Regelungen zu beantragen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien, bzw. sie habe dies nicht rechtzeitig getan. Insbesondere die Stellungnahme der Klägerin vom 03. Januar 2007 stelle keinen genügenden Sachantrag dar, weil es an einer eigenen Begründung durch die Klägerin mangele. Die bloße Inbezugnahme fremden Vortrags reiche hierfür nicht aus. Auch in der Sache könne die Klage keinen Erfolg haben. Die streitgegenständlichen Beschlüsse seien nicht zu beanstanden.
105Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
106Entscheidungsgründe
107Die Klage hat keinen Erfolg.
108Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig.
109Die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis liegt vor. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein und wenn nach seinem Vorbringen die Verletzung dieser Rechte möglich ist. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens als möglich erscheinen. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können. Da die Klägerin nicht Adressatin des von ihr erstrebten Verwaltungsaktes ist, ist ihre Klagebefugnis davon abhängig, dass sie sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm (zumindest auch) dazu bestimmt ist, sie als Dritte zu schützen. Insoweit ist entscheidend, dass sich aus individualisierten Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich hinreichend von der Allgemeinheit unterscheidet. Die Klagebefugnis fehlt, wenn eine der aufgezeigten Voraussetzungen offensichtlich und eindeutig nicht gegeben ist.
110Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 – 6 C 42/06 -, juris, Rz. 11; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 – 4 C 11/03 -, Rz. 20; BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002, 6 C 8/01 -, juris, Rz. 15.
111Die Zulässigkeitsvoraussetzung der Klagebefugnis dient dazu, Popular- oder Interessenklagen zu verhindern. Dagegen ist es nicht ihr Sinn, ernsthaft streitige Fragen über das Bestehen eines subjektiven Rechts, von deren Beantwortung der Klageerfolg abhängen kann, bereits vorab im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zu klären.
112Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 – 4 C 11/03 -, juris, Rz. 20.
113Es ist nicht von vornherein mit der für die Verneinung der Klagebefugnis erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen, dass sich die Klägerin für ihre Verpflichtungsklage auf eine Norm stützen kann, die ihr in dem genannten Sinn Drittschutz gewährt. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Klage weitergehende Eingriffe der Beklagten zugunsten der Wettbewerber in die von der Beigeladenen vorgelegten Standardangebote. Nach § 23 Abs. 3 Satz 3 i.V. mit Satz 5 TKG in der hier anwendbaren Fassung des Art. 2 Nr. 5 des Gesetztes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2007 (BGBl I S. 106) kann die Bundesnetzagentur dann, wenn der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht ein unzureichendes Standardangebot vorlegt, dem Betreiber Vorgaben für einzelne Bedingungen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit machen. Nach Abs. 4 Satz 1 prüft die Bundesnetzagentur in einem zweiten Schritt das vorgelegte Standardangebot und nimmt Veränderungen vor, soweit Vorgaben für einzelne Bedingungen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit nicht umgesetzt wurden. Es erscheint aber gerade auch mit Blick auf die in Bezug genommenen Kriterien der Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit möglich, dass der Klägerin danach Rechte zustehen, die die Beklagte zum Erlass weitergehender Vorgaben oder zumindest zu einer erneuten ermessensfehlerfreien Entscheidung hierüber zwingen. Ob dies der Fall ist, ist aber eine schwierige Rechtsfrage, deren Prüfung im Rahmen der Begründetheit der Klage zu erfolgen hat.
114Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen hat sich das vorliegende Verfahren nicht insgesamt mit der Folge erledigt, dass das allgemeine Rechtsschutzinteresse entfallen ist.
115Entgegen der Auffassung der Beigeladenen kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, dass sich mit Erlass der zweiten Teilentscheidung die erste Teilentscheidung erledigt habe, weil der erste Teilbeschluss durch die Anordnungen im zweiten Teilbeschluss inhaltlich überholt werde, bzw. die Beigeladene nach Erlass der zweiten Teilentscheidung Anordnungen der ersten Teilentscheidung nicht mehr eigenständig umsetzen könne. Dem steht bereits der Wortlaut des § 23 Abs. 4 Satz 4 TKG entgegen, wonach die Entscheidungen nach Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2 nur insgesamt angegriffen werden können. Das bedeutet aber, dass nicht die einzelnen Teilentscheidungen Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind, sondern beide auf das Standardangebot bezogenen Teilentscheidungen in ihrer Gesamtheit. Würde sich die erste Teilentscheidung als fehlerhaft erweisen, weil etwa weitere Vorgaben im Interesse der Wettbewerber erforderlich waren, erfasst dies die Gesamtregelung nach der zweiten Teilentscheidung. Der Umstand, dass das Gesetz dem Unternehmen bei der Umsetzung von Vorgaben der ersten Teilentscheidung Gestaltungsspielräume einräumt, steht dieser Sichtweise nicht entgegen: Sollte bereits die erste Teilentscheidung Belange der Wettbewerber nicht in ermessensfehlerfreier Weise berücksichtigt haben, wäre den Gestaltungsspielräumen des Unternehmens – hier also der Beigeladenen – durch eine entsprechende Tenorierung Rechnung zu tragen.
116Soweit die Beklagte und die Beigeladene weiter meinen, dass sich der Rechtsstreit mit Ablauf der Mindestlaufzeit des Standardangebotes erledigt habe, kann dem gleichfalls nicht gefolgt werden. Entsprechendes lässt sich insbesondere nicht aus § 23 Abs. 4 Satz 3 TKG ableiten. Nach dieser Bestimmung muss der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht beabsichtigte Änderungen oder eine Einstellung des Standardangebotes drei Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit gegenüber der Bundesnetzagentur anzeigen. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass sich ein Standardangebot bzw. die Entscheidungen, mit denen es überprüft worden ist, allein wegen des Ablaufs der Mindestlaufzeit erledigen würden. Die Anordnung einer Mindestlaufzeit des Standardangebotes hat primär die Funktion, Planungssicherheit für die Wettbewerber zu schaffen, indem sie eine Abänderung des Standardangebotes vor Ablauf der Mindestlaufzeit grundsätzlich - sofern nicht die Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG oder des § 23 Abs. 6 TKG vorliegen – hindert. Wird es nicht geändert oder eingestellt, gilt es bei fortbestehender Verpflichtung des Unternehmens zur Vorlage eines Standardangebotes nach § 23 Abs. 1 TKG fort. Solange erledigen sich aber auch die auf das Standardangebot des betroffenen Unternehmens bezogenen Beschlüsse der Beklagten nach § 23 Abs. 3 und 4 TKG nicht. Die nach Ablauf der Mindestlaufzeit bestehende Möglichkeit der Anzeige einer beabsichtigten Änderung oder Einstellung des Standardangebotes ändert hieran nichts und führt im Übrigen zunächst in eine Prüfung des geänderten Standardangebotes durch die Beklagte nach § 23 Abs. 2 bis 4 TKG.
117Vgl. Neumann/Thomaschki in Säcker, Telekommunikationsgesetz, Kommentar, 3. Auflage 2013, § 23 Rz. 111 ff; Geppert/Attendorn in Beck’scher TKG Kommentar, 4. Auflage 2013, Rz. 72 ff.
118Der Umstand, dass das Standardangebot „Vertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung“ zwischenzeitlich geändert und im Verfahren BK3d-13/056 überprüft worden ist, kann schließlich nur insoweit zur Erledigung des Rechtsstreits führen, als diese Änderungen die hier streitigen Regelungen betreffen. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Beigeladene zwar insbesondere die Anlagen 4 und 6 mit der Anzeige vollständig, d.h. auch soweit Regelungen betroffen waren, die nicht geändert werden sollten, der Beklagten zur Überprüfung zugeleitet hat, dass aber nach einem entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden der Beschlusskammer nur die das Vectoring betreffenden Klauseln Gegenstand des Verfahrens waren, nicht aber die sonstigen u.a. im vorliegenden Verfahren streitigen Klauseln. Diese Handhabung spricht aber dafür, dass das hier streitige Standardangebot nur in einzelnen Regelungen Gegenstand des Verfahrens BK3d-13/056 war, es also im Übrigen noch weiter Geltung hat. Im Übrigen hat die Beigeladene mit Schriftsatz vom 15. August 2014 ausdrücklich erklärt, dass sie das hier streitgegenständliche Standardangebot auch weiterhin anbiete.
119Die Klägerin hat schließlich auch die für die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage erforderlichen Sachanträge im vorangegangenen Verwaltungsverfahren gestellt.
120Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 – 6 C 42/06 -, juris, Rz. 32 ff.
121Die Klägerin hat mit Schreiben vom 03. Januar 2007 erklärt, sie unterstütze vollumfänglich die im Verfahrenszeitraum von den Verbänden BREKO und VATM gemeinsam bzw. separat vorgebrachten Kritikpunkte an dem von der Beigeladenen vorgelegten Entwurf eines Standardangebotes. Sie beantrage, in der anstehenden Entscheidung der Kammer die in den jeweiligen Stellungnahmen dargelegten notwendigen Änderungen am aktuellen Standardangebot der Beigeladenen durchzuführen. Diese Form der Antragstellung genügt aber im vorliegenden Fall, zumal die Verbände insbesondere in der Stellungnahme vom 08. Dezember 2005 ihre Vorschläge so abgefasst haben, wie üblicherweise Anträge formuliert werden. Soweit die Beigeladene dem unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2007 – 6 C 42/06 - entgegentritt, ist dem entgegenzuhalten, dass in dem dort entschiedenen Fall ausgehend vom mitgeteilten Sachverhalt im Beschlusskammerverfahren ein Antrag überhaupt nicht gestellt, sondern erstmals im Klageverfahren auf die Stellungnahme der Verbände Bezug genommen worden war.
122Die nach alledem zulässige Klage ist jedoch unbegründet.
123Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Abänderung der von ihr beanstandeten Klauseln entsprechend der im vorliegenden Klageverfahren gestellten Anträge, noch hat sie einen Anspruch darauf, dass die Beklagte über ihre Anträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet.
124Rechtliche Grundlage für die Beschlüsse vom 27. April 2007 und 20. Dezember 2007 ist § 23 TKG in der Fassung des Art. 2 Nr. 5 des Gesetztes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2007 (BGBl I S. 106). Nach dessen Abs. 3 kann die Bundesnetzagentur in einer ersten Teilentscheidung einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der – wie die Beigeladene durch die Regulierungsverfügung vom 20. April 2005 - dazu verpflichtet worden ist, ein Standardangebot für Zugangsleistungen zu veröffentlichen, Vorgaben für einzelne Bedingungen des Standardangebotes machen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit, sofern das von dem Unternehmen vorgelegte Standardangebot unzureichend ist. Unzureichend ist ein im Standardangebotsverfahren vorgelegtes Standardangebot dann, wenn es nicht so umfassend ist, dass es von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann (§ 23 Abs. 3 Satz 4 TKG), wenn es den Markterfordernissen nicht genügt oder wenn es keinen hinreichenden Ausgleich der widerstreitenden Interessen enthält, insbesondere weil Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit nicht gewährleistet sind.
125Vgl. Geppert/Attendorn in Beck’scher TKG-Kommentar, 4.Auflage, 2013, Rz. 59 f; Neumann/Thomaschki in Säcker, TKG, 3. Auflage, 2013, Rz. 85.
126Gemäß § 23 Abs. 4 TKG überprüft die Bundesnetzagentur das daraufhin erneut vorgelegte Standardangebot und nimmt Veränderungen vor, soweit Vorgaben für einzelne Bedingungen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit nicht umgesetzt worden sind. Zudem versieht sie das Standardangebot in dieser zweiten Teilentscheidung in der Regel mit einer Mindestlaufzeit.
127Bei der von der Bundesnetzagentur nach § 23 Abs. 3 TKG zu treffenden Entscheidung, ob sie bestimmte Vorgaben für das Standardangebot machen will, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Die Grundsätze über das Regulierungsermessen im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts finden keine Anwendung. Die in Anlehnung an das Planungsermessen entwickelte Kategorie des Regulierungsermessens trägt dem Umstand Rechnung, dass das Telekommunikationsgesetz neben klassischen Ermessensermächtigungen und der Einräumung von Beurteilungsspielräumen auf der Tatbestandsseite Normen enthält, die sich diesen Kategorien nicht eindeutig zurechnen lassen. Diese Normen sind zum Teil dadurch geprägt, dass sie der Behörde einen umfassenden Auswahl- und Gestaltungsspielraum auf der Rechtsfolgeseite zubilligen, der untrennbar mit einer durch zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe gesteuerten Abwägung verbunden ist. Die zu konkretisierenden unbestimmten Rechtsbegriffe weisen in hohem Maße wertende und prognostische Elemente auf. Im Rahmen der Abwägung sind dabei eine Vielzahl zum Teil gegenläufiger Regulierungsziele sowie sonstiger öffentlicher und privater Belange zu gewichten und auszugleichen, woraus das Bundesverwaltungsgericht bestimmte Begründungsanforderungen an die von der Bundesnetzagentur zu treffende Entscheidung ableitet.
128Vgl. zu § 25 TKG zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 05. Mai 2014 - 6 B 46.13 -, juris, Rz 8 ff.
129Die nach § 23 Abs. 3 TKG zu treffende Entscheidung über die Frage, ob dem regulierten Unternehmen weitere Vorgaben für das Standardangebot gemacht werden sollen, weist diese die Annahme eines Regulierungsermessens rechtfertigende Komplexität nicht auf. Anordnungen, die die Bundesnetzagentur auf der Grundlage der nach § 23 TKG eingeräumten Befugnisse trifft, dienen dazu, bei der Umsetzung der Anordnungen der Regulierungsverfügung den Interessen der Wettbewerber bei der Abwicklung der Verträge über die Gewährung von Zugangsleistungen gegenüber dem marktmächtigen Unternehmen, dessen aus der unternehmerischen Freiheit sich ergebendes Recht zur Gestaltung seiner Lieferbedingungen das in § 23 TKG vorgesehene mehrstufige Verfahren betont, Geltung zu verschaffen. Eingriffe der Bundesnetzagentur in das von dem marktmächtigen Unternehmen vorgelegte Standardangebot haben sich dabei insbesondere an den Grundsätzen von Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit zu orientieren. Die Vorschrift hat damit lediglich den Ausgleich der Interessen der beteiligten Unternehmen im Blick. Der Umfang der gerichtlichen Kontrolle richtet sich nach § 114 Abs. 1 VwGO. Danach prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtwidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.
130Hiervon ausgehend kann die Klage, soweit sie darauf gerichtet ist, die Beklagte zu bestimmten, konkret formulierten Anordnungen gegenüber der Beigeladenen zu verpflichten, bzw. diese Regelungen selbst vorzunehmen, schon wegen des der Beklagten zustehenden Ermessens keinen Erfolg haben. Ein so konkreter Antrag wäre nur dann begründet, wenn nur diese eine Entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen werden könnte. Dies ist aber ersichtlich bei keinem der von der Klägerin gestellten Anträge der Fall.
131Die Klage hat aber auch als Bescheidungsklage keinen Erfolg, weil die Klägerin einen Anspruch auf erneute Bescheidung der von ihr gestellten Anträge auf Abänderung der Standardangebote nicht hat. Er würde voraussetzen, dass § 23 TKG ein entsprechendes subjektiv-öffentliches Recht der Klägerin begründet. Das ist jedoch nicht der Fall.
132Zwar spricht vieles dafür, dass § 23 TKG Drittschutz jedenfalls insoweit entfaltet, als es um die Frage geht, ob dem betroffenen Unternehmen überhaupt die Verpflichtung auferlegt werden soll, ein annahmefähiges Standardangebot vorzulegen. § 23 TKG dient der Umsetzung von Artikel 9 Abs. 2, 4 der Richtlinie 2002/19/EG vom 07. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie).
133Vgl. BT-Drucksache 15/2316, S. 66.
134Nach Art. 9 der Zugangsrichtlinie können die nationalen Regulierungsbehörden Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht im Zusammenhang mit der Zugangsverpflichtung bestimmte Transparenzverpflichtungen auferlegen, zu denen nach Abs. 2 und 4 auch die Verpflichtung zur Vorlage eines Standardangebotes gehört. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind aber die der Umsetzung von Art. 9 der Zugangsrichtlinie dienenden Bestimmungen des § 20 und § 24 TKG drittschützend.
135Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 – 6 C 42/06 -, juris, Rz 17.
136Diese Ableitung aus der Transparenzverpflichtung könnte dafür sprechen, auch in § 23 TKG, soweit die Auferlegung der Verpflichtung zur Vorlage eines Standardangebotes betroffen ist, eine Norm mit drittschützendem Charakter zu sehen.
137Geppert/Attendorn, Beck’scher TKG-Kommentar, Rz. 92 zu § 23 TKG; Säcker ....
138Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der Bestimmungen des § 23 Abs. 3 und 4 TKG, die sich mit der Kontrolle des von dem betroffenen Unternehmen vorgelegten Standardangebotes durch die Bundesnetzagentur befassen. Das ergibt sich aus Wortlaut und Systematik sowie Sinn und Zweck des § 23 TKG.
139Zwar scheint der Wortlaut zunächst darauf hinzudeuten, dass § 23 TKG auch insoweit drittschützend ist, d.h. zumindest auch den Interessen der tatsächlichen oder potentiellen Nachfrager zu dienen bestimmt ist. § 23 TKG erwähnt an mehreren Stellen neben dem verpflichteten Unternehmen auch die Nachfrager nach Zugangsleistungen: Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 TKG ist denaktuellen und potentiellen Nachfragern bei der Ermittlung der Zugangsleistungen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auch soll das Standardangebot gemäß § 23 Abs. 3 Satz 4 TKG so umfassend sein, dass esvon den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann. Zudem kann die Bundesnetzagentur Vorgaben zu einzelnen Bedingungen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit machen, womit die Interessen der Wettbewerber unmittelbar angesprochen zu sein scheinen.
140Auf der anderen ist jedoch entscheidend, dass die Norm durch die besondere Ausgestaltung des Verfahrens die Vertragsfreiheit des regulierten Unternehmens in besonderer Weise betont: Dieses und nicht die Bundesnetzagentur soll grundsätzlich den Inhalt des Standardangebotes bestimmen, während sich die Bundesnetzagentur lediglich auf korrigierende Eingriffe, die durch die Belange der Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit gerechtfertigt sein müssen, zu beschränken hat. Umgekehrt billigt die Norm den Wettbewerbern keine eigenen Antragsrechte zu.
141Hinzu kommt, dass das Wesen des Standardangebotes letztlich der Annahme von Drittschutz mit der Konsequenz, dem einzelnen Wettbewerber ein einklagbares Individualrecht auf Änderung einzelner Klauseln zuzubilligen, entgegensteht. Das Standardangebot ist ein – als „invitatio ad offerendum“ zu verstehender - Mustervertrag, dessen Abschluss der Wettbewerber, der über keine individuelle Zugangsvereinbarung mit der Beigeladenen verfügt, beanspruchen kann, ohne hierüber mit der Beigeladenen in Verhandlungen eintreten zu müssen. Es soll also für eine Vielzahl von Fällen gelten, sichert damit zugleich Transparenz und erleichtert die Kontrolle, ob die Beigeladene die Zugangsleistungen den Wettbewerbern auch diskriminierungsfrei überlässt. Damit ließe es sich aber nicht vereinbaren, könnten einzelne Wettbewerber Änderungen einzelner Klauseln des Standardangebotes nach ihren individuellen Bedürfnissen beanspruchen. Zumal dann, wenn die klagenden Wettbewerber unterschiedliche Änderungen zu erstreiten suchen, bliebe von einem Standardangebot, auf dessen Abschluss ein Wettbewerber einen Anspruch hat und das regelmäßig den diskriminerungsfreien Zugang zu den Zugangsleistungen sichert, nicht mehr viel übrig, sondern jeder klagende Wettbewerber würde über die verwaltungsgerichtliche Klage versuchen, seine individuellen Vorstellungen über den Inhalt einer (privatrechtlichen) Zugangsvereinbarung zu erreichen. Das Überprüfungsverfahren hat aber ersichtlich nicht den Zweck, individuelle Vorstellungen über die Vertragsgestaltung durchzusetzen.
142Gegen die Annahme, dass die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 und 4 TKG drittschützend sind, spricht zudem, dass die Entscheidung der Beklagten über das von der Beigeladenen vorgelegte Standardangebot keinen unmittelbaren Eingriff in gegenwärtige Rechtspositionen der Wettbewerber begründet. Die Entscheidung hat keine Auswirkungen auf bestehende vertragliche Zugangsvereinbarungen. Ein Wettbewerber, der die Zugangsleistung erstmals in Anspruch nehmen möchte, kann den Abschluss eines Standardvertrages verlangen, er muss aber einen solchen Vertrag nicht abschließen, sondern kann auch den Weg über eine individuelle Zugangsvereinbarung gehen. Auch hindert das Standardangebot nicht, dass der Wettbewerber mit der Beigeladenen abweichende Klauseln aushandelt.
143Vgl. Geppert/Attendorn in Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Auflage, 2013, Rz. 78 zu § 23 TKG.
144Die Entscheidung der Bundesnetzagentur über das von der Beigeladenen vorgelegte Standardangebot determiniert also die Rechtsbeziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen nicht in gleicher Weise wie etwa eine Entgeltgenehmigung, die den Beteiligten, insbesondere auch potentiellen Nachfragern keine Regelungsspielräume hinsichtlich der genehmigten Entgelte mehr belässt. Während die Entgeltgenehmigung unmittelbar privatrechtsgestaltend wirkt, fehlt eine solche Wirkung sowohl den Entscheidungen der Beklagten über das von der Beigeladenen vorgelegte Standardangebot als auch der Veröffentlichung des Standardangebotes durch die Beigeladene.
145Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2011 – 6 C 36/10 -, juris, Rz. 43.
146Schließlich ergibt sich aus Art. 9 der Zugangsrichtlinie, deren Umsetzung § 23 TKG dient, kein Anspruch der Klägerin auf erneute Entscheidung über ihre auf Abänderung des von der Beigeladenen vorgelegten Standardangebotes gerichteten Anträge. Nach Art. 9 Abs. 2 der Zugangsrichtlinie können die nationalen Regulierungsbehörden insbesondere von Betreibern mit Gleichbehandlungsverpflichtungen die Veröffentlichung eines Standardangebotes verlangen, das hinreichend entbündelt ist, um sicherzustellen, dass Unternehmen nicht für Leistungen zahlen müssen, die für den gewünschten Dienst nicht erforderlich sind, und in dem die betreffenden Dienstangebote dem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten aufgeschlüsselt und die entsprechenden Bedingungen einschließlich der Tarife angegeben werden. Die nationalen Regulierungsbehörden sind auch befugt, Änderungen des Standardangebotes vorzuschreiben, um den nach dieser Richtlinie auferlegten Verpflichtungen zur Geltung zu verhelfen. Nach Art. 9 Abs. 4 der Zugangsrichtlinie hat die nationale Regulierungsbehörde sicherzustellen, dass einem Betreiber, dem Verpflichtungen nach Art. 12 hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene obliegen, ein Standardangebot veröffentlicht, das mindestens die in Anlage II genannten Komponenten enthält. Dass damit aber den Wettbewerbern das Recht eingeräumt werden soll, auf einzelne Klauseln eines von einem hierzu verpflichteten Unternehmen vorgelegten Standardangebotes Einfluss zu nehmen, ist diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen.
147Durch die Verneinung des Drittschutzes sind die Wettbewerber schließlich auch nicht schutzlos. Soweit die Beigeladene ihren Verpflichtungen aus einem auf dem Standardangebot basierenden Vertrag nicht nachkommt, sind sie auf das zivilrechtliche Leistungsstörungsrecht zu verweisen. Zudem steht bei missbräuchlichem Verhalten die Möglichkeit der Einleitung eines Missbrauchsverfahrens nach § 42 TKG offen, etwa wenn die Beigeladene ohne sachlichen Grund die vertraglich vereinbarten Fristen zur Leistungserbringung systematisch überschreitet oder Bereitstellungen trotz vorhandener Kapazitäten über die vereinbarten Planmengen hinaus nicht vornimmt, obwohl dies betrieblich möglich wäre. Zudem haben die Wettbewerber ohne Zugangsvereinbarung die Möglichkeit, über § 25 TKG eine ihren Bedürfnissen entsprechende Anordnung über die Bedingungen einer Zugangsvereinbarung zu beantragen und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.
148Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit i.S.v. § 162 Abs. 3 VwGO, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese sich durch Stellung eines eigenen Sachantrages selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.
149Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711, § 709 ZPO.
150Die Zulassung der Revision beruht auf § 137 Abs. 3 TKG, §§ 135, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 19. Sept. 2014 - 9 K 792/08
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(1) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, in der Regel innerhalb von drei Monaten ein Standardangebot für die Zugangsleistung zu veröffentlichen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht.
(2) Soweit ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht kein oder ein nach Absatz 1 unzureichendes Standardangebot vorlegt, ermittelt die Bundesnetzagentur, für welche Zugangsleistungen eine allgemeine Nachfrage besteht. Zu diesem Zweck gibt die Bundesnetzagentur tatsächlichen oder potentiellen Nachfragern nach solchen Leistungen Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Anschluss daran gibt sie dem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht Gelegenheit zur Stellungnahme dazu, welche der ermittelten Leistungen nach seiner Ansicht Bestandteil eines Standardangebots werden sollen.
(3) Die Bundesnetzagentur soll innerhalb einer Frist von vier Monaten unter Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Absatz 2 die Zugangsleistungen festlegen, die der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht als Standardangebot anbieten muss. Die Bundesnetzagentur fordert den Betreiber auf, innerhalb einer bestimmten Frist ein entsprechendes Standardangebot mit Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen einschließlich der Entgelte vorzulegen. Sie kann diese Aufforderung verbinden mit bestimmten Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit. Dieses Standardangebot muss so umfassend sein, dass es von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann. Die vorgenannten Sätze gelten auch für den Fall, dass der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht ein unzureichendes Standardangebot vorgelegt hat.
(4) Die Bundesnetzagentur prüft die vorgelegten Standardangebote und nimmt Veränderungen vor, soweit Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit nicht umgesetzt wurden. Die Bundesnetzagentur versieht Standardangebote in der Regel mit einer Mindestlaufzeit. Der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht muss beabsichtigte Änderungen oder eine Einstellung des Standardangebots drei Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit gegenüber der Bundesnetzagentur anzeigen. Die Entscheidungen nach Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 können nur insgesamt angegriffen werden. Für die Regulierung der Entgelte gelten die §§ 27 bis 37.
(5) Sofern eine Zugangsleistung bereits Gegenstand einer Zugangsvereinbarung nach § 22 ist, kann die Bundesnetzagentur den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, diese Zugangsleistung als Standardangebot auch anderen Nachfragern diskriminierungsfrei anzubieten, wenn zu erwarten ist, dass für diese Zugangsleistung eine allgemeine Nachfrage entstehen wird. Dies gilt auch für Zugangsleistungen, zu deren Erbringung ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, im Rahmen einer Anordnung nach § 25 verpflichtet worden ist.
(6) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, eine Änderung des Standardangebots vorzunehmen, wenn sich die allgemeine Nachfrage wesentlich geändert hat. Dies kann sich sowohl auf die Leistungen selbst als auch auf wesentliche Bedingungen für deren Erbringung beziehen. Für die Änderung des Standardangebots gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
(7) Hat die Bundesnetzagentur einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, Verpflichtungen nach § 21 hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene auferlegt, so stellt sie sicher, dass der Betreiber ein Standardangebot veröffentlicht, das mindestens die in Anhang II der Richtlinie 2002/19/EG genannten Komponenten umfasst. § 20 bleibt unberührt.
(8) Der Betreiber ist verpflichtet, das Standardangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.
(1) Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag oder von Amts wegen Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, verpflichten, anderen Unternehmen Zugang nach Maßgabe dieser Vorschrift zu gewähren einschließlich einer nachfragegerechten Entbündelung, insbesondere wenn anderenfalls die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten Endnutzermarktes behindert oder diese Entwicklung den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würde. Bei der Prüfung, ob und welche Zugangsverpflichtungen gerechtfertigt sind und ob diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Regulierungszielen nach § 2 stehen, hat die Bundesnetzagentur insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen angesichts des Tempos der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung und des Zugangs berücksichtigt werden einschließlich der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa der Zugang zu Leitungsrohren, - 2.
die Möglichkeit der Gewährung des vorgeschlagenen Zugangs angesichts der verfügbaren Kapazität, - 3.
die Anfangsinvestitionen des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und der Investitionsrisiken, - 4.
die Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs, unter besonderer Berücksichtigung eines wirtschaftlich effizienten Wettbewerbs im Bereich der Infrastruktur, unter anderem durch Anreize zu effizienten Investitionen in Infrastruktureinrichtungen, die langfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern, - 5.
gewerbliche Schutzrechte oder Rechte an geistigem Eigentum, - 6.
die Bereitstellung europaweiter Dienste und - 7.
ob bereits auferlegte Verpflichtungen nach diesem Teil oder freiwillige Angebote am Markt, die von einem großen Teil des Marktes angenommen werden, zur Sicherstellung der in § 2 genannten Regulierungsziele ausreichen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, unter Beachtung von Absatz 1 unter anderem verpflichten,
- 1.
Zugang zu bestimmten Netzkomponenten oder -einrichtungen einschließlich des entbündelten Breitbandzugangs zu gewähren, - 2.
bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern, - 3.
Zugang zu bestimmten vom Betreiber angebotenen Diensten, wie sie Endnutzern angeboten werden, zu Großhandelsbedingungen zu gewähren, um Dritten den Weitervertrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu ermöglichen. Hierbei sind die getätigten und zukünftigen Investitionen für innovative Dienste zu berücksichtigen, - 4.
bestimmte für die Interoperabilität der Ende-zu-Ende-Kommunikation notwendige Voraussetzungen, einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen für intelligente Netzdienste oder Roaming (die Ermöglichung der Nutzung von Mobilfunknetzen anderer Betreiber auch außerhalb des Versorgungsbereichs des nachfragenden Mobilfunknetzbetreibers für dessen Endnutzer) zu schaffen, - 5.
Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen, die zur Gewährleistung eines chancengleichen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind, unter Sicherstellung der Effizienz bestehender Einrichtungen zu gewähren, - 6.
im Rahmen der Erfüllung der Zugangsverpflichtungen nach diesem Absatz oder Absatz 3 Nutzungsmöglichkeiten von Zugangsleistungen sowie Kooperationsmöglichkeiten zwischen den zum Zugang berechtigten Unternehmen zuzulassen, es sei denn, ein Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht weist im Einzelfall nach, dass eine Nutzungsmöglichkeit oder eine Kooperation aus technischen Gründen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, - 7.
Zugang zu Dienstleistungen im Bereich der einheitlichen Rechnungsstellung sowie zur Entgegennahme oder dem ersten Einzug von Zahlungen nach den nachfolgenden Maßgaben zu gewähren, soweit die Rechnungsersteller nicht eine Vereinbarung mit dem überwiegenden Teil des insoweit relevanten Marktes der von ihren Anschlusskunden auswählbaren Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten abgeschlossen haben und auch anderen Anbietern, die nicht an einer solchen Vereinbarung beteiligt sind, diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Dienstleistungen nach den in der Vereinbarung niedergelegten Bedingungen gewähren: - a)
Soweit der Endnutzer mit anderen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten nicht etwas anderes vereinbart, ist ihm eine Rechnung vom Rechnungsersteller zu erstellen, die unabhängig von der Tarifgestaltung auch die Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen, Leistungen nach § 78 Absatz 2 Nummer 4 und telekommunikationsgestützte Dienste anderer Anbieter ausweist, die über den Netzzugang des Endnutzers in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für Entgelte für während der Telefonverbindung übertragene Berechtigungscodes, wenn diese ausschließlich Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Die Zahlung an den Rechnungsersteller für diese Entgelte erfolgt einheitlich für die gesamte in Anspruch genommene Leistung wie für dessen Forderungen. - b)
Eine Verpflichtung zur Rechnungserstellung kann nicht auferlegt werden für zeitunabhängig tarifierte Leistungen im Sinne von Buchstabe a Satz 1 und 2 mit Entgelten über 30 Euro (ab dem 1. Januar 2008 über 10 Euro), zeitabhängig tarifierte telekommunikationsgestützte Dienste und Leistungen nach Buchstabe a Satz 2 jeweils mit Entgelten über 2 Euro pro Minute sowie für alle Dienste, für die ein Legitimationsverfahren erforderlich ist. Eine Verpflichtung zur Reklamationsbearbeitung der für Dritte abgerechneten Leistungen, zur Mahnung und zur Durchsetzung der Forderungen Dritter kann ebenfalls nicht auferlegt werden. - c)
Zu Zwecken der Reklamationsbearbeitung, der Mahnung sowie der Durchsetzung von Forderungen für Leistungen im Sinne von Buchstabe a Satz 1 und 2 sind den Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten vom Rechnungsersteller die erforderlichen Bestandsdaten zu übermitteln. Soweit der Anbieter Leistungen im Sinne von Buchstabe a Satz 2 dem Kunden selbst in Rechnung stellt, sind ihm ab dem 1. April 2005 die erforderlichen Bestandsdaten vom Rechnungsersteller zu übermitteln. - d)
Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten haben dem Rechnungsersteller gegenüber sicherzustellen, dass ihm keine Datensätze für Leistungen zur Abrechnung übermittelt werden, die nicht den gesetzlichen oder den verbraucherschutzrechtlichen Regelungen entsprechen. Der Rechnungsersteller trägt weder die Verantwortung noch haftet er für die für Dritte abgerechneten Leistungen. - e)
Der Rechnungsersteller hat in seinen Mahnungen einen drucktechnisch deutlich hervorgehobenen Hinweis aufzunehmen, dass der Kunde nicht nur den Mahnbetrag, sondern auch den gegebenenfalls höheren, ursprünglichen Rechnungsbetrag mit befreiender Wirkung an den Rechnungsersteller zahlen kann.
- 8.
Zugang zu zugehörigen Diensten wie einem Identitäts-, Standort- und Präsenzdienst zu gewähren.
(3) Die Bundesnetzagentur soll Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, folgende Verpflichtungen nach Absatz 1 auferlegen:
- 1.
Zugang zu nicht aktiven Netzkomponenten zu gewähren, - 2.
vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss zu gewähren, - 3.
Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen zu ermöglichen, - 4.
offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien, die für die Interoperabilität von Diensten oder Dienste für virtuelle Netze unentbehrlich sind, zu gewähren, - 5.
Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen wie Gebäuden, Leitungen und Masten zu ermöglichen sowie den Nachfragern oder deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen zu gewähren. - 6.
Zugang zu bestimmten Netzkomponenten, -einrichtungen und Diensten zu gewähren, um unter anderem die Betreiberauswahl oder die Betreibervorauswahl zu ermöglichen.
(4) Weist ein Betreiber nach, dass durch die Inanspruchnahme der Leistung die Aufrechterhaltung der Netzintegrität oder die Sicherheit des Netzbetriebs gefährdet würde, erlegt die Bundesnetzagentur die betreffende Zugangsverpflichtung nicht oder in anderer Form auf. Die Aufrechterhaltung der Netzintegrität und die Sicherheit des Netzbetriebs sind nach objektiven Maßstäben zu beurteilen.
(5) Wenn die Bundesnetzagentur einem Betreiber die Verpflichtung auferlegt, den Zugang bereitzustellen, kann sie technische oder betriebliche Bedingungen festlegen, die vom Betreiber oder von den Nutzern dieses Zugangs erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen. Verpflichtungen, bestimmte technische Normen oder Spezifikationen zugrunde zu legen, müssen mit den nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG festgelegten Normen und Spezifikationen übereinstimmen.
(1) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, in der Regel innerhalb von drei Monaten ein Standardangebot für die Zugangsleistung zu veröffentlichen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht.
(2) Soweit ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht kein oder ein nach Absatz 1 unzureichendes Standardangebot vorlegt, ermittelt die Bundesnetzagentur, für welche Zugangsleistungen eine allgemeine Nachfrage besteht. Zu diesem Zweck gibt die Bundesnetzagentur tatsächlichen oder potentiellen Nachfragern nach solchen Leistungen Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Anschluss daran gibt sie dem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht Gelegenheit zur Stellungnahme dazu, welche der ermittelten Leistungen nach seiner Ansicht Bestandteil eines Standardangebots werden sollen.
(3) Die Bundesnetzagentur soll innerhalb einer Frist von vier Monaten unter Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Absatz 2 die Zugangsleistungen festlegen, die der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht als Standardangebot anbieten muss. Die Bundesnetzagentur fordert den Betreiber auf, innerhalb einer bestimmten Frist ein entsprechendes Standardangebot mit Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen einschließlich der Entgelte vorzulegen. Sie kann diese Aufforderung verbinden mit bestimmten Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit. Dieses Standardangebot muss so umfassend sein, dass es von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann. Die vorgenannten Sätze gelten auch für den Fall, dass der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht ein unzureichendes Standardangebot vorgelegt hat.
(4) Die Bundesnetzagentur prüft die vorgelegten Standardangebote und nimmt Veränderungen vor, soweit Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit nicht umgesetzt wurden. Die Bundesnetzagentur versieht Standardangebote in der Regel mit einer Mindestlaufzeit. Der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht muss beabsichtigte Änderungen oder eine Einstellung des Standardangebots drei Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit gegenüber der Bundesnetzagentur anzeigen. Die Entscheidungen nach Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 können nur insgesamt angegriffen werden. Für die Regulierung der Entgelte gelten die §§ 27 bis 37.
(5) Sofern eine Zugangsleistung bereits Gegenstand einer Zugangsvereinbarung nach § 22 ist, kann die Bundesnetzagentur den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, diese Zugangsleistung als Standardangebot auch anderen Nachfragern diskriminierungsfrei anzubieten, wenn zu erwarten ist, dass für diese Zugangsleistung eine allgemeine Nachfrage entstehen wird. Dies gilt auch für Zugangsleistungen, zu deren Erbringung ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, im Rahmen einer Anordnung nach § 25 verpflichtet worden ist.
(6) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, eine Änderung des Standardangebots vorzunehmen, wenn sich die allgemeine Nachfrage wesentlich geändert hat. Dies kann sich sowohl auf die Leistungen selbst als auch auf wesentliche Bedingungen für deren Erbringung beziehen. Für die Änderung des Standardangebots gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
(7) Hat die Bundesnetzagentur einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, Verpflichtungen nach § 21 hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene auferlegt, so stellt sie sicher, dass der Betreiber ein Standardangebot veröffentlicht, das mindestens die in Anhang II der Richtlinie 2002/19/EG genannten Komponenten umfasst. § 20 bleibt unberührt.
(8) Der Betreiber ist verpflichtet, das Standardangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.
(1) Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 22 oder eine Vereinbarung über Zugangsleistungen nach § 18 ganz oder teilweise nicht zustande und liegen die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor, ordnet die Bundesnetzagentur nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Anrufung durch einen der an der zu schließenden Zugangsvereinbarung Beteiligten den Zugang an. In besonders zu begründenden Fällen kann die Bundesnetzagentur innerhalb der in Satz 1 genannten Frist das Verfahren auf höchstens vier Monate verlängern.
(2) Eine Anordnung ist nur zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine Zugangs- oder Zusammenschaltungsvereinbarung treffen.
(3) Die Anrufung nach Absatz 1 muss in Schriftform erfolgen; sie muss begründet werden. Insbesondere muss dargelegt werden,
- 1.
welchen genauen Inhalt die Anordnung der Bundesnetzagentur haben soll, - 2.
wann der Zugang und welche konkreten Leistungen dabei nachgefragt worden sind, - 3.
dass ernsthafte Verhandlungen stattgefunden haben oder Verhandlungen vom Anrufungsgegner verweigert worden sind, - 4.
bei welchen Punkten keine Einigung erzielt worden ist und - 5.
im Falle des Begehrens bestimmter technischer Maßnahmen Erläuterungen zu deren technischer Ausführbarkeit.
(4) Zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele kann die Bundesnetzagentur auch von Amts wegen ein Verfahren einleiten.
(5) Gegenstand einer Anordnung können alle Bedingungen einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte sein. Die Bundesnetzagentur darf die Anordnung mit Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen. Hinsichtlich der festzulegenden Entgelte gelten die §§ 27 bis 38.
(6) Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsvereinbarung streitig als auch die zu entrichtenden Entgelte für nachgefragte Leistungen, soll die Bundesnetzagentur hinsichtlich der Bedingungen und der Entgelte jeweils Teilentscheidungen treffen. Sofern die Bundesnetzagentur Teilentscheidungen trifft, gelten für diese jeweils die in Absatz 1 genannten Fristen. Die Anordnung der Bundesnetzagentur kann nur insgesamt angegriffen werden.
(7) Im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der nach Absatz 1 bestimmten Frist nicht gefährdet wird.
(8) Die betroffenen Betreiber müssen eine Anordnung der Bundesnetzagentur unverzüglich befolgen, es sei denn, die Bundesnetzagentur hat in der Anordnung eine Umsetzungsfrist bestimmt. Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Euro festsetzen.
(1) Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag oder von Amts wegen Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, verpflichten, anderen Unternehmen Zugang nach Maßgabe dieser Vorschrift zu gewähren einschließlich einer nachfragegerechten Entbündelung, insbesondere wenn anderenfalls die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten Endnutzermarktes behindert oder diese Entwicklung den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würde. Bei der Prüfung, ob und welche Zugangsverpflichtungen gerechtfertigt sind und ob diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Regulierungszielen nach § 2 stehen, hat die Bundesnetzagentur insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen angesichts des Tempos der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung und des Zugangs berücksichtigt werden einschließlich der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa der Zugang zu Leitungsrohren, - 2.
die Möglichkeit der Gewährung des vorgeschlagenen Zugangs angesichts der verfügbaren Kapazität, - 3.
die Anfangsinvestitionen des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und der Investitionsrisiken, - 4.
die Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs, unter besonderer Berücksichtigung eines wirtschaftlich effizienten Wettbewerbs im Bereich der Infrastruktur, unter anderem durch Anreize zu effizienten Investitionen in Infrastruktureinrichtungen, die langfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern, - 5.
gewerbliche Schutzrechte oder Rechte an geistigem Eigentum, - 6.
die Bereitstellung europaweiter Dienste und - 7.
ob bereits auferlegte Verpflichtungen nach diesem Teil oder freiwillige Angebote am Markt, die von einem großen Teil des Marktes angenommen werden, zur Sicherstellung der in § 2 genannten Regulierungsziele ausreichen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, unter Beachtung von Absatz 1 unter anderem verpflichten,
- 1.
Zugang zu bestimmten Netzkomponenten oder -einrichtungen einschließlich des entbündelten Breitbandzugangs zu gewähren, - 2.
bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern, - 3.
Zugang zu bestimmten vom Betreiber angebotenen Diensten, wie sie Endnutzern angeboten werden, zu Großhandelsbedingungen zu gewähren, um Dritten den Weitervertrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu ermöglichen. Hierbei sind die getätigten und zukünftigen Investitionen für innovative Dienste zu berücksichtigen, - 4.
bestimmte für die Interoperabilität der Ende-zu-Ende-Kommunikation notwendige Voraussetzungen, einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen für intelligente Netzdienste oder Roaming (die Ermöglichung der Nutzung von Mobilfunknetzen anderer Betreiber auch außerhalb des Versorgungsbereichs des nachfragenden Mobilfunknetzbetreibers für dessen Endnutzer) zu schaffen, - 5.
Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen, die zur Gewährleistung eines chancengleichen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind, unter Sicherstellung der Effizienz bestehender Einrichtungen zu gewähren, - 6.
im Rahmen der Erfüllung der Zugangsverpflichtungen nach diesem Absatz oder Absatz 3 Nutzungsmöglichkeiten von Zugangsleistungen sowie Kooperationsmöglichkeiten zwischen den zum Zugang berechtigten Unternehmen zuzulassen, es sei denn, ein Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht weist im Einzelfall nach, dass eine Nutzungsmöglichkeit oder eine Kooperation aus technischen Gründen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, - 7.
Zugang zu Dienstleistungen im Bereich der einheitlichen Rechnungsstellung sowie zur Entgegennahme oder dem ersten Einzug von Zahlungen nach den nachfolgenden Maßgaben zu gewähren, soweit die Rechnungsersteller nicht eine Vereinbarung mit dem überwiegenden Teil des insoweit relevanten Marktes der von ihren Anschlusskunden auswählbaren Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten abgeschlossen haben und auch anderen Anbietern, die nicht an einer solchen Vereinbarung beteiligt sind, diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Dienstleistungen nach den in der Vereinbarung niedergelegten Bedingungen gewähren: - a)
Soweit der Endnutzer mit anderen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten nicht etwas anderes vereinbart, ist ihm eine Rechnung vom Rechnungsersteller zu erstellen, die unabhängig von der Tarifgestaltung auch die Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen, Leistungen nach § 78 Absatz 2 Nummer 4 und telekommunikationsgestützte Dienste anderer Anbieter ausweist, die über den Netzzugang des Endnutzers in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für Entgelte für während der Telefonverbindung übertragene Berechtigungscodes, wenn diese ausschließlich Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Die Zahlung an den Rechnungsersteller für diese Entgelte erfolgt einheitlich für die gesamte in Anspruch genommene Leistung wie für dessen Forderungen. - b)
Eine Verpflichtung zur Rechnungserstellung kann nicht auferlegt werden für zeitunabhängig tarifierte Leistungen im Sinne von Buchstabe a Satz 1 und 2 mit Entgelten über 30 Euro (ab dem 1. Januar 2008 über 10 Euro), zeitabhängig tarifierte telekommunikationsgestützte Dienste und Leistungen nach Buchstabe a Satz 2 jeweils mit Entgelten über 2 Euro pro Minute sowie für alle Dienste, für die ein Legitimationsverfahren erforderlich ist. Eine Verpflichtung zur Reklamationsbearbeitung der für Dritte abgerechneten Leistungen, zur Mahnung und zur Durchsetzung der Forderungen Dritter kann ebenfalls nicht auferlegt werden. - c)
Zu Zwecken der Reklamationsbearbeitung, der Mahnung sowie der Durchsetzung von Forderungen für Leistungen im Sinne von Buchstabe a Satz 1 und 2 sind den Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten vom Rechnungsersteller die erforderlichen Bestandsdaten zu übermitteln. Soweit der Anbieter Leistungen im Sinne von Buchstabe a Satz 2 dem Kunden selbst in Rechnung stellt, sind ihm ab dem 1. April 2005 die erforderlichen Bestandsdaten vom Rechnungsersteller zu übermitteln. - d)
Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten haben dem Rechnungsersteller gegenüber sicherzustellen, dass ihm keine Datensätze für Leistungen zur Abrechnung übermittelt werden, die nicht den gesetzlichen oder den verbraucherschutzrechtlichen Regelungen entsprechen. Der Rechnungsersteller trägt weder die Verantwortung noch haftet er für die für Dritte abgerechneten Leistungen. - e)
Der Rechnungsersteller hat in seinen Mahnungen einen drucktechnisch deutlich hervorgehobenen Hinweis aufzunehmen, dass der Kunde nicht nur den Mahnbetrag, sondern auch den gegebenenfalls höheren, ursprünglichen Rechnungsbetrag mit befreiender Wirkung an den Rechnungsersteller zahlen kann.
- 8.
Zugang zu zugehörigen Diensten wie einem Identitäts-, Standort- und Präsenzdienst zu gewähren.
(3) Die Bundesnetzagentur soll Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, folgende Verpflichtungen nach Absatz 1 auferlegen:
- 1.
Zugang zu nicht aktiven Netzkomponenten zu gewähren, - 2.
vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss zu gewähren, - 3.
Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen zu ermöglichen, - 4.
offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien, die für die Interoperabilität von Diensten oder Dienste für virtuelle Netze unentbehrlich sind, zu gewähren, - 5.
Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen wie Gebäuden, Leitungen und Masten zu ermöglichen sowie den Nachfragern oder deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen zu gewähren. - 6.
Zugang zu bestimmten Netzkomponenten, -einrichtungen und Diensten zu gewähren, um unter anderem die Betreiberauswahl oder die Betreibervorauswahl zu ermöglichen.
(4) Weist ein Betreiber nach, dass durch die Inanspruchnahme der Leistung die Aufrechterhaltung der Netzintegrität oder die Sicherheit des Netzbetriebs gefährdet würde, erlegt die Bundesnetzagentur die betreffende Zugangsverpflichtung nicht oder in anderer Form auf. Die Aufrechterhaltung der Netzintegrität und die Sicherheit des Netzbetriebs sind nach objektiven Maßstäben zu beurteilen.
(5) Wenn die Bundesnetzagentur einem Betreiber die Verpflichtung auferlegt, den Zugang bereitzustellen, kann sie technische oder betriebliche Bedingungen festlegen, die vom Betreiber oder von den Nutzern dieses Zugangs erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen. Verpflichtungen, bestimmte technische Normen oder Spezifikationen zugrunde zu legen, müssen mit den nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG festgelegten Normen und Spezifikationen übereinstimmen.
(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen.
(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht gehörigen Erfüllung zu, so findet die Vorschrift des § 340 Abs. 2 Anwendung.
(3) Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält.
(1) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, in der Regel innerhalb von drei Monaten ein Standardangebot für die Zugangsleistung zu veröffentlichen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht.
(2) Soweit ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht kein oder ein nach Absatz 1 unzureichendes Standardangebot vorlegt, ermittelt die Bundesnetzagentur, für welche Zugangsleistungen eine allgemeine Nachfrage besteht. Zu diesem Zweck gibt die Bundesnetzagentur tatsächlichen oder potentiellen Nachfragern nach solchen Leistungen Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Anschluss daran gibt sie dem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht Gelegenheit zur Stellungnahme dazu, welche der ermittelten Leistungen nach seiner Ansicht Bestandteil eines Standardangebots werden sollen.
(3) Die Bundesnetzagentur soll innerhalb einer Frist von vier Monaten unter Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Absatz 2 die Zugangsleistungen festlegen, die der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht als Standardangebot anbieten muss. Die Bundesnetzagentur fordert den Betreiber auf, innerhalb einer bestimmten Frist ein entsprechendes Standardangebot mit Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen einschließlich der Entgelte vorzulegen. Sie kann diese Aufforderung verbinden mit bestimmten Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit. Dieses Standardangebot muss so umfassend sein, dass es von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann. Die vorgenannten Sätze gelten auch für den Fall, dass der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht ein unzureichendes Standardangebot vorgelegt hat.
(4) Die Bundesnetzagentur prüft die vorgelegten Standardangebote und nimmt Veränderungen vor, soweit Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit nicht umgesetzt wurden. Die Bundesnetzagentur versieht Standardangebote in der Regel mit einer Mindestlaufzeit. Der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht muss beabsichtigte Änderungen oder eine Einstellung des Standardangebots drei Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit gegenüber der Bundesnetzagentur anzeigen. Die Entscheidungen nach Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 können nur insgesamt angegriffen werden. Für die Regulierung der Entgelte gelten die §§ 27 bis 37.
(5) Sofern eine Zugangsleistung bereits Gegenstand einer Zugangsvereinbarung nach § 22 ist, kann die Bundesnetzagentur den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, diese Zugangsleistung als Standardangebot auch anderen Nachfragern diskriminierungsfrei anzubieten, wenn zu erwarten ist, dass für diese Zugangsleistung eine allgemeine Nachfrage entstehen wird. Dies gilt auch für Zugangsleistungen, zu deren Erbringung ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, im Rahmen einer Anordnung nach § 25 verpflichtet worden ist.
(6) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, eine Änderung des Standardangebots vorzunehmen, wenn sich die allgemeine Nachfrage wesentlich geändert hat. Dies kann sich sowohl auf die Leistungen selbst als auch auf wesentliche Bedingungen für deren Erbringung beziehen. Für die Änderung des Standardangebots gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
(7) Hat die Bundesnetzagentur einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, Verpflichtungen nach § 21 hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene auferlegt, so stellt sie sicher, dass der Betreiber ein Standardangebot veröffentlicht, das mindestens die in Anhang II der Richtlinie 2002/19/EG genannten Komponenten umfasst. § 20 bleibt unberührt.
(8) Der Betreiber ist verpflichtet, das Standardangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.
(1) Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 22 oder eine Vereinbarung über Zugangsleistungen nach § 18 ganz oder teilweise nicht zustande und liegen die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor, ordnet die Bundesnetzagentur nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Anrufung durch einen der an der zu schließenden Zugangsvereinbarung Beteiligten den Zugang an. In besonders zu begründenden Fällen kann die Bundesnetzagentur innerhalb der in Satz 1 genannten Frist das Verfahren auf höchstens vier Monate verlängern.
(2) Eine Anordnung ist nur zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine Zugangs- oder Zusammenschaltungsvereinbarung treffen.
(3) Die Anrufung nach Absatz 1 muss in Schriftform erfolgen; sie muss begründet werden. Insbesondere muss dargelegt werden,
- 1.
welchen genauen Inhalt die Anordnung der Bundesnetzagentur haben soll, - 2.
wann der Zugang und welche konkreten Leistungen dabei nachgefragt worden sind, - 3.
dass ernsthafte Verhandlungen stattgefunden haben oder Verhandlungen vom Anrufungsgegner verweigert worden sind, - 4.
bei welchen Punkten keine Einigung erzielt worden ist und - 5.
im Falle des Begehrens bestimmter technischer Maßnahmen Erläuterungen zu deren technischer Ausführbarkeit.
(4) Zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele kann die Bundesnetzagentur auch von Amts wegen ein Verfahren einleiten.
(5) Gegenstand einer Anordnung können alle Bedingungen einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte sein. Die Bundesnetzagentur darf die Anordnung mit Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen. Hinsichtlich der festzulegenden Entgelte gelten die §§ 27 bis 38.
(6) Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsvereinbarung streitig als auch die zu entrichtenden Entgelte für nachgefragte Leistungen, soll die Bundesnetzagentur hinsichtlich der Bedingungen und der Entgelte jeweils Teilentscheidungen treffen. Sofern die Bundesnetzagentur Teilentscheidungen trifft, gelten für diese jeweils die in Absatz 1 genannten Fristen. Die Anordnung der Bundesnetzagentur kann nur insgesamt angegriffen werden.
(7) Im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der nach Absatz 1 bestimmten Frist nicht gefährdet wird.
(8) Die betroffenen Betreiber müssen eine Anordnung der Bundesnetzagentur unverzüglich befolgen, es sei denn, die Bundesnetzagentur hat in der Anordnung eine Umsetzungsfrist bestimmt. Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Euro festsetzen.
(1) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, in der Regel innerhalb von drei Monaten ein Standardangebot für die Zugangsleistung zu veröffentlichen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht.
(2) Soweit ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht kein oder ein nach Absatz 1 unzureichendes Standardangebot vorlegt, ermittelt die Bundesnetzagentur, für welche Zugangsleistungen eine allgemeine Nachfrage besteht. Zu diesem Zweck gibt die Bundesnetzagentur tatsächlichen oder potentiellen Nachfragern nach solchen Leistungen Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Anschluss daran gibt sie dem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht Gelegenheit zur Stellungnahme dazu, welche der ermittelten Leistungen nach seiner Ansicht Bestandteil eines Standardangebots werden sollen.
(3) Die Bundesnetzagentur soll innerhalb einer Frist von vier Monaten unter Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Absatz 2 die Zugangsleistungen festlegen, die der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht als Standardangebot anbieten muss. Die Bundesnetzagentur fordert den Betreiber auf, innerhalb einer bestimmten Frist ein entsprechendes Standardangebot mit Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen einschließlich der Entgelte vorzulegen. Sie kann diese Aufforderung verbinden mit bestimmten Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit. Dieses Standardangebot muss so umfassend sein, dass es von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann. Die vorgenannten Sätze gelten auch für den Fall, dass der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht ein unzureichendes Standardangebot vorgelegt hat.
(4) Die Bundesnetzagentur prüft die vorgelegten Standardangebote und nimmt Veränderungen vor, soweit Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit nicht umgesetzt wurden. Die Bundesnetzagentur versieht Standardangebote in der Regel mit einer Mindestlaufzeit. Der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht muss beabsichtigte Änderungen oder eine Einstellung des Standardangebots drei Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit gegenüber der Bundesnetzagentur anzeigen. Die Entscheidungen nach Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 können nur insgesamt angegriffen werden. Für die Regulierung der Entgelte gelten die §§ 27 bis 37.
(5) Sofern eine Zugangsleistung bereits Gegenstand einer Zugangsvereinbarung nach § 22 ist, kann die Bundesnetzagentur den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, diese Zugangsleistung als Standardangebot auch anderen Nachfragern diskriminierungsfrei anzubieten, wenn zu erwarten ist, dass für diese Zugangsleistung eine allgemeine Nachfrage entstehen wird. Dies gilt auch für Zugangsleistungen, zu deren Erbringung ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, im Rahmen einer Anordnung nach § 25 verpflichtet worden ist.
(6) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, eine Änderung des Standardangebots vorzunehmen, wenn sich die allgemeine Nachfrage wesentlich geändert hat. Dies kann sich sowohl auf die Leistungen selbst als auch auf wesentliche Bedingungen für deren Erbringung beziehen. Für die Änderung des Standardangebots gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
(7) Hat die Bundesnetzagentur einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, Verpflichtungen nach § 21 hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene auferlegt, so stellt sie sicher, dass der Betreiber ein Standardangebot veröffentlicht, das mindestens die in Anhang II der Richtlinie 2002/19/EG genannten Komponenten umfasst. § 20 bleibt unberührt.
(8) Der Betreiber ist verpflichtet, das Standardangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.
(1) Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 22 oder eine Vereinbarung über Zugangsleistungen nach § 18 ganz oder teilweise nicht zustande und liegen die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor, ordnet die Bundesnetzagentur nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Anrufung durch einen der an der zu schließenden Zugangsvereinbarung Beteiligten den Zugang an. In besonders zu begründenden Fällen kann die Bundesnetzagentur innerhalb der in Satz 1 genannten Frist das Verfahren auf höchstens vier Monate verlängern.
(2) Eine Anordnung ist nur zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine Zugangs- oder Zusammenschaltungsvereinbarung treffen.
(3) Die Anrufung nach Absatz 1 muss in Schriftform erfolgen; sie muss begründet werden. Insbesondere muss dargelegt werden,
- 1.
welchen genauen Inhalt die Anordnung der Bundesnetzagentur haben soll, - 2.
wann der Zugang und welche konkreten Leistungen dabei nachgefragt worden sind, - 3.
dass ernsthafte Verhandlungen stattgefunden haben oder Verhandlungen vom Anrufungsgegner verweigert worden sind, - 4.
bei welchen Punkten keine Einigung erzielt worden ist und - 5.
im Falle des Begehrens bestimmter technischer Maßnahmen Erläuterungen zu deren technischer Ausführbarkeit.
(4) Zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele kann die Bundesnetzagentur auch von Amts wegen ein Verfahren einleiten.
(5) Gegenstand einer Anordnung können alle Bedingungen einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte sein. Die Bundesnetzagentur darf die Anordnung mit Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen. Hinsichtlich der festzulegenden Entgelte gelten die §§ 27 bis 38.
(6) Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsvereinbarung streitig als auch die zu entrichtenden Entgelte für nachgefragte Leistungen, soll die Bundesnetzagentur hinsichtlich der Bedingungen und der Entgelte jeweils Teilentscheidungen treffen. Sofern die Bundesnetzagentur Teilentscheidungen trifft, gelten für diese jeweils die in Absatz 1 genannten Fristen. Die Anordnung der Bundesnetzagentur kann nur insgesamt angegriffen werden.
(7) Im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der nach Absatz 1 bestimmten Frist nicht gefährdet wird.
(8) Die betroffenen Betreiber müssen eine Anordnung der Bundesnetzagentur unverzüglich befolgen, es sei denn, die Bundesnetzagentur hat in der Anordnung eine Umsetzungsfrist bestimmt. Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Euro festsetzen.
(1) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, in der Regel innerhalb von drei Monaten ein Standardangebot für die Zugangsleistung zu veröffentlichen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht.
(2) Soweit ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht kein oder ein nach Absatz 1 unzureichendes Standardangebot vorlegt, ermittelt die Bundesnetzagentur, für welche Zugangsleistungen eine allgemeine Nachfrage besteht. Zu diesem Zweck gibt die Bundesnetzagentur tatsächlichen oder potentiellen Nachfragern nach solchen Leistungen Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Anschluss daran gibt sie dem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht Gelegenheit zur Stellungnahme dazu, welche der ermittelten Leistungen nach seiner Ansicht Bestandteil eines Standardangebots werden sollen.
(3) Die Bundesnetzagentur soll innerhalb einer Frist von vier Monaten unter Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Absatz 2 die Zugangsleistungen festlegen, die der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht als Standardangebot anbieten muss. Die Bundesnetzagentur fordert den Betreiber auf, innerhalb einer bestimmten Frist ein entsprechendes Standardangebot mit Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen einschließlich der Entgelte vorzulegen. Sie kann diese Aufforderung verbinden mit bestimmten Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit. Dieses Standardangebot muss so umfassend sein, dass es von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann. Die vorgenannten Sätze gelten auch für den Fall, dass der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht ein unzureichendes Standardangebot vorgelegt hat.
(4) Die Bundesnetzagentur prüft die vorgelegten Standardangebote und nimmt Veränderungen vor, soweit Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit nicht umgesetzt wurden. Die Bundesnetzagentur versieht Standardangebote in der Regel mit einer Mindestlaufzeit. Der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht muss beabsichtigte Änderungen oder eine Einstellung des Standardangebots drei Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit gegenüber der Bundesnetzagentur anzeigen. Die Entscheidungen nach Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 können nur insgesamt angegriffen werden. Für die Regulierung der Entgelte gelten die §§ 27 bis 37.
(5) Sofern eine Zugangsleistung bereits Gegenstand einer Zugangsvereinbarung nach § 22 ist, kann die Bundesnetzagentur den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, diese Zugangsleistung als Standardangebot auch anderen Nachfragern diskriminierungsfrei anzubieten, wenn zu erwarten ist, dass für diese Zugangsleistung eine allgemeine Nachfrage entstehen wird. Dies gilt auch für Zugangsleistungen, zu deren Erbringung ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, im Rahmen einer Anordnung nach § 25 verpflichtet worden ist.
(6) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, eine Änderung des Standardangebots vorzunehmen, wenn sich die allgemeine Nachfrage wesentlich geändert hat. Dies kann sich sowohl auf die Leistungen selbst als auch auf wesentliche Bedingungen für deren Erbringung beziehen. Für die Änderung des Standardangebots gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
(7) Hat die Bundesnetzagentur einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, Verpflichtungen nach § 21 hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene auferlegt, so stellt sie sicher, dass der Betreiber ein Standardangebot veröffentlicht, das mindestens die in Anhang II der Richtlinie 2002/19/EG genannten Komponenten umfasst. § 20 bleibt unberührt.
(8) Der Betreiber ist verpflichtet, das Standardangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.
(1) Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag oder von Amts wegen Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, verpflichten, anderen Unternehmen Zugang nach Maßgabe dieser Vorschrift zu gewähren einschließlich einer nachfragegerechten Entbündelung, insbesondere wenn anderenfalls die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten Endnutzermarktes behindert oder diese Entwicklung den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würde. Bei der Prüfung, ob und welche Zugangsverpflichtungen gerechtfertigt sind und ob diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Regulierungszielen nach § 2 stehen, hat die Bundesnetzagentur insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen angesichts des Tempos der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung und des Zugangs berücksichtigt werden einschließlich der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa der Zugang zu Leitungsrohren, - 2.
die Möglichkeit der Gewährung des vorgeschlagenen Zugangs angesichts der verfügbaren Kapazität, - 3.
die Anfangsinvestitionen des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und der Investitionsrisiken, - 4.
die Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs, unter besonderer Berücksichtigung eines wirtschaftlich effizienten Wettbewerbs im Bereich der Infrastruktur, unter anderem durch Anreize zu effizienten Investitionen in Infrastruktureinrichtungen, die langfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern, - 5.
gewerbliche Schutzrechte oder Rechte an geistigem Eigentum, - 6.
die Bereitstellung europaweiter Dienste und - 7.
ob bereits auferlegte Verpflichtungen nach diesem Teil oder freiwillige Angebote am Markt, die von einem großen Teil des Marktes angenommen werden, zur Sicherstellung der in § 2 genannten Regulierungsziele ausreichen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, unter Beachtung von Absatz 1 unter anderem verpflichten,
- 1.
Zugang zu bestimmten Netzkomponenten oder -einrichtungen einschließlich des entbündelten Breitbandzugangs zu gewähren, - 2.
bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern, - 3.
Zugang zu bestimmten vom Betreiber angebotenen Diensten, wie sie Endnutzern angeboten werden, zu Großhandelsbedingungen zu gewähren, um Dritten den Weitervertrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu ermöglichen. Hierbei sind die getätigten und zukünftigen Investitionen für innovative Dienste zu berücksichtigen, - 4.
bestimmte für die Interoperabilität der Ende-zu-Ende-Kommunikation notwendige Voraussetzungen, einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen für intelligente Netzdienste oder Roaming (die Ermöglichung der Nutzung von Mobilfunknetzen anderer Betreiber auch außerhalb des Versorgungsbereichs des nachfragenden Mobilfunknetzbetreibers für dessen Endnutzer) zu schaffen, - 5.
Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen, die zur Gewährleistung eines chancengleichen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind, unter Sicherstellung der Effizienz bestehender Einrichtungen zu gewähren, - 6.
im Rahmen der Erfüllung der Zugangsverpflichtungen nach diesem Absatz oder Absatz 3 Nutzungsmöglichkeiten von Zugangsleistungen sowie Kooperationsmöglichkeiten zwischen den zum Zugang berechtigten Unternehmen zuzulassen, es sei denn, ein Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht weist im Einzelfall nach, dass eine Nutzungsmöglichkeit oder eine Kooperation aus technischen Gründen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, - 7.
Zugang zu Dienstleistungen im Bereich der einheitlichen Rechnungsstellung sowie zur Entgegennahme oder dem ersten Einzug von Zahlungen nach den nachfolgenden Maßgaben zu gewähren, soweit die Rechnungsersteller nicht eine Vereinbarung mit dem überwiegenden Teil des insoweit relevanten Marktes der von ihren Anschlusskunden auswählbaren Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten abgeschlossen haben und auch anderen Anbietern, die nicht an einer solchen Vereinbarung beteiligt sind, diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Dienstleistungen nach den in der Vereinbarung niedergelegten Bedingungen gewähren: - a)
Soweit der Endnutzer mit anderen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten nicht etwas anderes vereinbart, ist ihm eine Rechnung vom Rechnungsersteller zu erstellen, die unabhängig von der Tarifgestaltung auch die Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen, Leistungen nach § 78 Absatz 2 Nummer 4 und telekommunikationsgestützte Dienste anderer Anbieter ausweist, die über den Netzzugang des Endnutzers in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für Entgelte für während der Telefonverbindung übertragene Berechtigungscodes, wenn diese ausschließlich Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Die Zahlung an den Rechnungsersteller für diese Entgelte erfolgt einheitlich für die gesamte in Anspruch genommene Leistung wie für dessen Forderungen. - b)
Eine Verpflichtung zur Rechnungserstellung kann nicht auferlegt werden für zeitunabhängig tarifierte Leistungen im Sinne von Buchstabe a Satz 1 und 2 mit Entgelten über 30 Euro (ab dem 1. Januar 2008 über 10 Euro), zeitabhängig tarifierte telekommunikationsgestützte Dienste und Leistungen nach Buchstabe a Satz 2 jeweils mit Entgelten über 2 Euro pro Minute sowie für alle Dienste, für die ein Legitimationsverfahren erforderlich ist. Eine Verpflichtung zur Reklamationsbearbeitung der für Dritte abgerechneten Leistungen, zur Mahnung und zur Durchsetzung der Forderungen Dritter kann ebenfalls nicht auferlegt werden. - c)
Zu Zwecken der Reklamationsbearbeitung, der Mahnung sowie der Durchsetzung von Forderungen für Leistungen im Sinne von Buchstabe a Satz 1 und 2 sind den Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten vom Rechnungsersteller die erforderlichen Bestandsdaten zu übermitteln. Soweit der Anbieter Leistungen im Sinne von Buchstabe a Satz 2 dem Kunden selbst in Rechnung stellt, sind ihm ab dem 1. April 2005 die erforderlichen Bestandsdaten vom Rechnungsersteller zu übermitteln. - d)
Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten haben dem Rechnungsersteller gegenüber sicherzustellen, dass ihm keine Datensätze für Leistungen zur Abrechnung übermittelt werden, die nicht den gesetzlichen oder den verbraucherschutzrechtlichen Regelungen entsprechen. Der Rechnungsersteller trägt weder die Verantwortung noch haftet er für die für Dritte abgerechneten Leistungen. - e)
Der Rechnungsersteller hat in seinen Mahnungen einen drucktechnisch deutlich hervorgehobenen Hinweis aufzunehmen, dass der Kunde nicht nur den Mahnbetrag, sondern auch den gegebenenfalls höheren, ursprünglichen Rechnungsbetrag mit befreiender Wirkung an den Rechnungsersteller zahlen kann.
- 8.
Zugang zu zugehörigen Diensten wie einem Identitäts-, Standort- und Präsenzdienst zu gewähren.
(3) Die Bundesnetzagentur soll Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, folgende Verpflichtungen nach Absatz 1 auferlegen:
- 1.
Zugang zu nicht aktiven Netzkomponenten zu gewähren, - 2.
vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss zu gewähren, - 3.
Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen zu ermöglichen, - 4.
offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien, die für die Interoperabilität von Diensten oder Dienste für virtuelle Netze unentbehrlich sind, zu gewähren, - 5.
Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen wie Gebäuden, Leitungen und Masten zu ermöglichen sowie den Nachfragern oder deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen zu gewähren. - 6.
Zugang zu bestimmten Netzkomponenten, -einrichtungen und Diensten zu gewähren, um unter anderem die Betreiberauswahl oder die Betreibervorauswahl zu ermöglichen.
(4) Weist ein Betreiber nach, dass durch die Inanspruchnahme der Leistung die Aufrechterhaltung der Netzintegrität oder die Sicherheit des Netzbetriebs gefährdet würde, erlegt die Bundesnetzagentur die betreffende Zugangsverpflichtung nicht oder in anderer Form auf. Die Aufrechterhaltung der Netzintegrität und die Sicherheit des Netzbetriebs sind nach objektiven Maßstäben zu beurteilen.
(5) Wenn die Bundesnetzagentur einem Betreiber die Verpflichtung auferlegt, den Zugang bereitzustellen, kann sie technische oder betriebliche Bedingungen festlegen, die vom Betreiber oder von den Nutzern dieses Zugangs erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen. Verpflichtungen, bestimmte technische Normen oder Spezifikationen zugrunde zu legen, müssen mit den nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG festgelegten Normen und Spezifikationen übereinstimmen.
(1) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, in der Regel innerhalb von drei Monaten ein Standardangebot für die Zugangsleistung zu veröffentlichen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht.
(2) Soweit ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht kein oder ein nach Absatz 1 unzureichendes Standardangebot vorlegt, ermittelt die Bundesnetzagentur, für welche Zugangsleistungen eine allgemeine Nachfrage besteht. Zu diesem Zweck gibt die Bundesnetzagentur tatsächlichen oder potentiellen Nachfragern nach solchen Leistungen Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Anschluss daran gibt sie dem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht Gelegenheit zur Stellungnahme dazu, welche der ermittelten Leistungen nach seiner Ansicht Bestandteil eines Standardangebots werden sollen.
(3) Die Bundesnetzagentur soll innerhalb einer Frist von vier Monaten unter Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Absatz 2 die Zugangsleistungen festlegen, die der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht als Standardangebot anbieten muss. Die Bundesnetzagentur fordert den Betreiber auf, innerhalb einer bestimmten Frist ein entsprechendes Standardangebot mit Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen einschließlich der Entgelte vorzulegen. Sie kann diese Aufforderung verbinden mit bestimmten Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit. Dieses Standardangebot muss so umfassend sein, dass es von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann. Die vorgenannten Sätze gelten auch für den Fall, dass der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht ein unzureichendes Standardangebot vorgelegt hat.
(4) Die Bundesnetzagentur prüft die vorgelegten Standardangebote und nimmt Veränderungen vor, soweit Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit nicht umgesetzt wurden. Die Bundesnetzagentur versieht Standardangebote in der Regel mit einer Mindestlaufzeit. Der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht muss beabsichtigte Änderungen oder eine Einstellung des Standardangebots drei Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit gegenüber der Bundesnetzagentur anzeigen. Die Entscheidungen nach Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 können nur insgesamt angegriffen werden. Für die Regulierung der Entgelte gelten die §§ 27 bis 37.
(5) Sofern eine Zugangsleistung bereits Gegenstand einer Zugangsvereinbarung nach § 22 ist, kann die Bundesnetzagentur den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, diese Zugangsleistung als Standardangebot auch anderen Nachfragern diskriminierungsfrei anzubieten, wenn zu erwarten ist, dass für diese Zugangsleistung eine allgemeine Nachfrage entstehen wird. Dies gilt auch für Zugangsleistungen, zu deren Erbringung ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, im Rahmen einer Anordnung nach § 25 verpflichtet worden ist.
(6) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, eine Änderung des Standardangebots vorzunehmen, wenn sich die allgemeine Nachfrage wesentlich geändert hat. Dies kann sich sowohl auf die Leistungen selbst als auch auf wesentliche Bedingungen für deren Erbringung beziehen. Für die Änderung des Standardangebots gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
(7) Hat die Bundesnetzagentur einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, Verpflichtungen nach § 21 hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene auferlegt, so stellt sie sicher, dass der Betreiber ein Standardangebot veröffentlicht, das mindestens die in Anhang II der Richtlinie 2002/19/EG genannten Komponenten umfasst. § 20 bleibt unberührt.
(8) Der Betreiber ist verpflichtet, das Standardangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, in der Regel innerhalb von drei Monaten ein Standardangebot für die Zugangsleistung zu veröffentlichen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht.
(2) Soweit ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht kein oder ein nach Absatz 1 unzureichendes Standardangebot vorlegt, ermittelt die Bundesnetzagentur, für welche Zugangsleistungen eine allgemeine Nachfrage besteht. Zu diesem Zweck gibt die Bundesnetzagentur tatsächlichen oder potentiellen Nachfragern nach solchen Leistungen Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Anschluss daran gibt sie dem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht Gelegenheit zur Stellungnahme dazu, welche der ermittelten Leistungen nach seiner Ansicht Bestandteil eines Standardangebots werden sollen.
(3) Die Bundesnetzagentur soll innerhalb einer Frist von vier Monaten unter Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Absatz 2 die Zugangsleistungen festlegen, die der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht als Standardangebot anbieten muss. Die Bundesnetzagentur fordert den Betreiber auf, innerhalb einer bestimmten Frist ein entsprechendes Standardangebot mit Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen einschließlich der Entgelte vorzulegen. Sie kann diese Aufforderung verbinden mit bestimmten Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit. Dieses Standardangebot muss so umfassend sein, dass es von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann. Die vorgenannten Sätze gelten auch für den Fall, dass der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht ein unzureichendes Standardangebot vorgelegt hat.
(4) Die Bundesnetzagentur prüft die vorgelegten Standardangebote und nimmt Veränderungen vor, soweit Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit nicht umgesetzt wurden. Die Bundesnetzagentur versieht Standardangebote in der Regel mit einer Mindestlaufzeit. Der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht muss beabsichtigte Änderungen oder eine Einstellung des Standardangebots drei Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit gegenüber der Bundesnetzagentur anzeigen. Die Entscheidungen nach Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 können nur insgesamt angegriffen werden. Für die Regulierung der Entgelte gelten die §§ 27 bis 37.
(5) Sofern eine Zugangsleistung bereits Gegenstand einer Zugangsvereinbarung nach § 22 ist, kann die Bundesnetzagentur den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, diese Zugangsleistung als Standardangebot auch anderen Nachfragern diskriminierungsfrei anzubieten, wenn zu erwarten ist, dass für diese Zugangsleistung eine allgemeine Nachfrage entstehen wird. Dies gilt auch für Zugangsleistungen, zu deren Erbringung ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, im Rahmen einer Anordnung nach § 25 verpflichtet worden ist.
(6) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, eine Änderung des Standardangebots vorzunehmen, wenn sich die allgemeine Nachfrage wesentlich geändert hat. Dies kann sich sowohl auf die Leistungen selbst als auch auf wesentliche Bedingungen für deren Erbringung beziehen. Für die Änderung des Standardangebots gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
(7) Hat die Bundesnetzagentur einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, Verpflichtungen nach § 21 hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene auferlegt, so stellt sie sicher, dass der Betreiber ein Standardangebot veröffentlicht, das mindestens die in Anhang II der Richtlinie 2002/19/EG genannten Komponenten umfasst. § 20 bleibt unberührt.
(8) Der Betreiber ist verpflichtet, das Standardangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, in der Regel innerhalb von drei Monaten ein Standardangebot für die Zugangsleistung zu veröffentlichen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht.
(2) Soweit ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht kein oder ein nach Absatz 1 unzureichendes Standardangebot vorlegt, ermittelt die Bundesnetzagentur, für welche Zugangsleistungen eine allgemeine Nachfrage besteht. Zu diesem Zweck gibt die Bundesnetzagentur tatsächlichen oder potentiellen Nachfragern nach solchen Leistungen Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Anschluss daran gibt sie dem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht Gelegenheit zur Stellungnahme dazu, welche der ermittelten Leistungen nach seiner Ansicht Bestandteil eines Standardangebots werden sollen.
(3) Die Bundesnetzagentur soll innerhalb einer Frist von vier Monaten unter Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Absatz 2 die Zugangsleistungen festlegen, die der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht als Standardangebot anbieten muss. Die Bundesnetzagentur fordert den Betreiber auf, innerhalb einer bestimmten Frist ein entsprechendes Standardangebot mit Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen einschließlich der Entgelte vorzulegen. Sie kann diese Aufforderung verbinden mit bestimmten Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit. Dieses Standardangebot muss so umfassend sein, dass es von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann. Die vorgenannten Sätze gelten auch für den Fall, dass der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht ein unzureichendes Standardangebot vorgelegt hat.
(4) Die Bundesnetzagentur prüft die vorgelegten Standardangebote und nimmt Veränderungen vor, soweit Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit nicht umgesetzt wurden. Die Bundesnetzagentur versieht Standardangebote in der Regel mit einer Mindestlaufzeit. Der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht muss beabsichtigte Änderungen oder eine Einstellung des Standardangebots drei Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit gegenüber der Bundesnetzagentur anzeigen. Die Entscheidungen nach Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 können nur insgesamt angegriffen werden. Für die Regulierung der Entgelte gelten die §§ 27 bis 37.
(5) Sofern eine Zugangsleistung bereits Gegenstand einer Zugangsvereinbarung nach § 22 ist, kann die Bundesnetzagentur den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, diese Zugangsleistung als Standardangebot auch anderen Nachfragern diskriminierungsfrei anzubieten, wenn zu erwarten ist, dass für diese Zugangsleistung eine allgemeine Nachfrage entstehen wird. Dies gilt auch für Zugangsleistungen, zu deren Erbringung ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, im Rahmen einer Anordnung nach § 25 verpflichtet worden ist.
(6) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, eine Änderung des Standardangebots vorzunehmen, wenn sich die allgemeine Nachfrage wesentlich geändert hat. Dies kann sich sowohl auf die Leistungen selbst als auch auf wesentliche Bedingungen für deren Erbringung beziehen. Für die Änderung des Standardangebots gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
(7) Hat die Bundesnetzagentur einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, Verpflichtungen nach § 21 hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene auferlegt, so stellt sie sicher, dass der Betreiber ein Standardangebot veröffentlicht, das mindestens die in Anhang II der Richtlinie 2002/19/EG genannten Komponenten umfasst. § 20 bleibt unberührt.
(8) Der Betreiber ist verpflichtet, das Standardangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.
(1) Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 22 oder eine Vereinbarung über Zugangsleistungen nach § 18 ganz oder teilweise nicht zustande und liegen die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor, ordnet die Bundesnetzagentur nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Anrufung durch einen der an der zu schließenden Zugangsvereinbarung Beteiligten den Zugang an. In besonders zu begründenden Fällen kann die Bundesnetzagentur innerhalb der in Satz 1 genannten Frist das Verfahren auf höchstens vier Monate verlängern.
(2) Eine Anordnung ist nur zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine Zugangs- oder Zusammenschaltungsvereinbarung treffen.
(3) Die Anrufung nach Absatz 1 muss in Schriftform erfolgen; sie muss begründet werden. Insbesondere muss dargelegt werden,
- 1.
welchen genauen Inhalt die Anordnung der Bundesnetzagentur haben soll, - 2.
wann der Zugang und welche konkreten Leistungen dabei nachgefragt worden sind, - 3.
dass ernsthafte Verhandlungen stattgefunden haben oder Verhandlungen vom Anrufungsgegner verweigert worden sind, - 4.
bei welchen Punkten keine Einigung erzielt worden ist und - 5.
im Falle des Begehrens bestimmter technischer Maßnahmen Erläuterungen zu deren technischer Ausführbarkeit.
(4) Zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele kann die Bundesnetzagentur auch von Amts wegen ein Verfahren einleiten.
(5) Gegenstand einer Anordnung können alle Bedingungen einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte sein. Die Bundesnetzagentur darf die Anordnung mit Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen. Hinsichtlich der festzulegenden Entgelte gelten die §§ 27 bis 38.
(6) Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsvereinbarung streitig als auch die zu entrichtenden Entgelte für nachgefragte Leistungen, soll die Bundesnetzagentur hinsichtlich der Bedingungen und der Entgelte jeweils Teilentscheidungen treffen. Sofern die Bundesnetzagentur Teilentscheidungen trifft, gelten für diese jeweils die in Absatz 1 genannten Fristen. Die Anordnung der Bundesnetzagentur kann nur insgesamt angegriffen werden.
(7) Im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der nach Absatz 1 bestimmten Frist nicht gefährdet wird.
(8) Die betroffenen Betreiber müssen eine Anordnung der Bundesnetzagentur unverzüglich befolgen, es sei denn, die Bundesnetzagentur hat in der Anordnung eine Umsetzungsfrist bestimmt. Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Euro festsetzen.
(1) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, in der Regel innerhalb von drei Monaten ein Standardangebot für die Zugangsleistung zu veröffentlichen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht.
(2) Soweit ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht kein oder ein nach Absatz 1 unzureichendes Standardangebot vorlegt, ermittelt die Bundesnetzagentur, für welche Zugangsleistungen eine allgemeine Nachfrage besteht. Zu diesem Zweck gibt die Bundesnetzagentur tatsächlichen oder potentiellen Nachfragern nach solchen Leistungen Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Anschluss daran gibt sie dem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht Gelegenheit zur Stellungnahme dazu, welche der ermittelten Leistungen nach seiner Ansicht Bestandteil eines Standardangebots werden sollen.
(3) Die Bundesnetzagentur soll innerhalb einer Frist von vier Monaten unter Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Absatz 2 die Zugangsleistungen festlegen, die der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht als Standardangebot anbieten muss. Die Bundesnetzagentur fordert den Betreiber auf, innerhalb einer bestimmten Frist ein entsprechendes Standardangebot mit Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen einschließlich der Entgelte vorzulegen. Sie kann diese Aufforderung verbinden mit bestimmten Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit. Dieses Standardangebot muss so umfassend sein, dass es von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann. Die vorgenannten Sätze gelten auch für den Fall, dass der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht ein unzureichendes Standardangebot vorgelegt hat.
(4) Die Bundesnetzagentur prüft die vorgelegten Standardangebote und nimmt Veränderungen vor, soweit Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit nicht umgesetzt wurden. Die Bundesnetzagentur versieht Standardangebote in der Regel mit einer Mindestlaufzeit. Der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht muss beabsichtigte Änderungen oder eine Einstellung des Standardangebots drei Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit gegenüber der Bundesnetzagentur anzeigen. Die Entscheidungen nach Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 können nur insgesamt angegriffen werden. Für die Regulierung der Entgelte gelten die §§ 27 bis 37.
(5) Sofern eine Zugangsleistung bereits Gegenstand einer Zugangsvereinbarung nach § 22 ist, kann die Bundesnetzagentur den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, diese Zugangsleistung als Standardangebot auch anderen Nachfragern diskriminierungsfrei anzubieten, wenn zu erwarten ist, dass für diese Zugangsleistung eine allgemeine Nachfrage entstehen wird. Dies gilt auch für Zugangsleistungen, zu deren Erbringung ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, im Rahmen einer Anordnung nach § 25 verpflichtet worden ist.
(6) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, eine Änderung des Standardangebots vorzunehmen, wenn sich die allgemeine Nachfrage wesentlich geändert hat. Dies kann sich sowohl auf die Leistungen selbst als auch auf wesentliche Bedingungen für deren Erbringung beziehen. Für die Änderung des Standardangebots gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
(7) Hat die Bundesnetzagentur einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, Verpflichtungen nach § 21 hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene auferlegt, so stellt sie sicher, dass der Betreiber ein Standardangebot veröffentlicht, das mindestens die in Anhang II der Richtlinie 2002/19/EG genannten Komponenten umfasst. § 20 bleibt unberührt.
(8) Der Betreiber ist verpflichtet, das Standardangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, in der Regel innerhalb von drei Monaten ein Standardangebot für die Zugangsleistung zu veröffentlichen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht.
(2) Soweit ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht kein oder ein nach Absatz 1 unzureichendes Standardangebot vorlegt, ermittelt die Bundesnetzagentur, für welche Zugangsleistungen eine allgemeine Nachfrage besteht. Zu diesem Zweck gibt die Bundesnetzagentur tatsächlichen oder potentiellen Nachfragern nach solchen Leistungen Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Anschluss daran gibt sie dem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht Gelegenheit zur Stellungnahme dazu, welche der ermittelten Leistungen nach seiner Ansicht Bestandteil eines Standardangebots werden sollen.
(3) Die Bundesnetzagentur soll innerhalb einer Frist von vier Monaten unter Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Absatz 2 die Zugangsleistungen festlegen, die der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht als Standardangebot anbieten muss. Die Bundesnetzagentur fordert den Betreiber auf, innerhalb einer bestimmten Frist ein entsprechendes Standardangebot mit Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen einschließlich der Entgelte vorzulegen. Sie kann diese Aufforderung verbinden mit bestimmten Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit. Dieses Standardangebot muss so umfassend sein, dass es von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann. Die vorgenannten Sätze gelten auch für den Fall, dass der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht ein unzureichendes Standardangebot vorgelegt hat.
(4) Die Bundesnetzagentur prüft die vorgelegten Standardangebote und nimmt Veränderungen vor, soweit Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit nicht umgesetzt wurden. Die Bundesnetzagentur versieht Standardangebote in der Regel mit einer Mindestlaufzeit. Der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht muss beabsichtigte Änderungen oder eine Einstellung des Standardangebots drei Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit gegenüber der Bundesnetzagentur anzeigen. Die Entscheidungen nach Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 können nur insgesamt angegriffen werden. Für die Regulierung der Entgelte gelten die §§ 27 bis 37.
(5) Sofern eine Zugangsleistung bereits Gegenstand einer Zugangsvereinbarung nach § 22 ist, kann die Bundesnetzagentur den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, diese Zugangsleistung als Standardangebot auch anderen Nachfragern diskriminierungsfrei anzubieten, wenn zu erwarten ist, dass für diese Zugangsleistung eine allgemeine Nachfrage entstehen wird. Dies gilt auch für Zugangsleistungen, zu deren Erbringung ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, im Rahmen einer Anordnung nach § 25 verpflichtet worden ist.
(6) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, eine Änderung des Standardangebots vorzunehmen, wenn sich die allgemeine Nachfrage wesentlich geändert hat. Dies kann sich sowohl auf die Leistungen selbst als auch auf wesentliche Bedingungen für deren Erbringung beziehen. Für die Änderung des Standardangebots gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
(7) Hat die Bundesnetzagentur einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, Verpflichtungen nach § 21 hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene auferlegt, so stellt sie sicher, dass der Betreiber ein Standardangebot veröffentlicht, das mindestens die in Anhang II der Richtlinie 2002/19/EG genannten Komponenten umfasst. § 20 bleibt unberührt.
(8) Der Betreiber ist verpflichtet, das Standardangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.
(1) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, für die zum Zugang berechtigten Unternehmen alle für die Inanspruchnahme der entsprechenden Zugangsleistungen benötigten Informationen zu veröffentlichen, insbesondere Informationen zur Buchführung, zu technischen Spezifikationen, Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu und die Nutzung von Diensten und Anwendungen beschränken, sowie über die zu zahlenden Entgelte.
(2) Die Bundesnetzagentur ist befugt, einem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht vorzuschreiben, welche Informationen in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind, soweit dies verhältnismäßig ist.
(3) Die Bundesnetzagentur kann den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, insbesondere verpflichten, ihr Vereinbarungen über von ihm gewährte Zugangsleistungen ohne gesonderte Aufforderung in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, wann und wo Nachfrager nach Zugangsleistungen eine öffentliche Vereinbarung nach Satz 1 einsehen können.
(1) Die Bundesnetzagentur kann einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zugangsleistungen eine getrennte Rechnungsführung vorschreiben. Die Bundesnetzagentur verlangt insbesondere von einem vertikal integrierten Unternehmen in der Regel, seine Vorleistungspreise und seine internen Verrechnungspreise transparent zu gestalten. Damit sollen unter anderem Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot und unzulässige Quersubventionen verhindert werden. Die Bundesnetzagentur kann dabei konkrete Vorgaben zu dem zu verwendenden Format sowie zu der zu verwendenden Rechnungsführungsmethode machen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann verlangen, dass ihr die Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen nach Absatz 1 einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente auf Anforderung in vorgeschriebener Form vorgelegt werden. Die Bundesnetzagentur kann diese Informationen in geeigneter Form veröffentlichen, soweit dies zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele beiträgt. Dabei sind die Bestimmungen zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zu beachten.
(1) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, in der Regel innerhalb von drei Monaten ein Standardangebot für die Zugangsleistung zu veröffentlichen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht.
(2) Soweit ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht kein oder ein nach Absatz 1 unzureichendes Standardangebot vorlegt, ermittelt die Bundesnetzagentur, für welche Zugangsleistungen eine allgemeine Nachfrage besteht. Zu diesem Zweck gibt die Bundesnetzagentur tatsächlichen oder potentiellen Nachfragern nach solchen Leistungen Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Anschluss daran gibt sie dem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht Gelegenheit zur Stellungnahme dazu, welche der ermittelten Leistungen nach seiner Ansicht Bestandteil eines Standardangebots werden sollen.
(3) Die Bundesnetzagentur soll innerhalb einer Frist von vier Monaten unter Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Absatz 2 die Zugangsleistungen festlegen, die der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht als Standardangebot anbieten muss. Die Bundesnetzagentur fordert den Betreiber auf, innerhalb einer bestimmten Frist ein entsprechendes Standardangebot mit Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen einschließlich der Entgelte vorzulegen. Sie kann diese Aufforderung verbinden mit bestimmten Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit. Dieses Standardangebot muss so umfassend sein, dass es von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann. Die vorgenannten Sätze gelten auch für den Fall, dass der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht ein unzureichendes Standardangebot vorgelegt hat.
(4) Die Bundesnetzagentur prüft die vorgelegten Standardangebote und nimmt Veränderungen vor, soweit Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit nicht umgesetzt wurden. Die Bundesnetzagentur versieht Standardangebote in der Regel mit einer Mindestlaufzeit. Der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht muss beabsichtigte Änderungen oder eine Einstellung des Standardangebots drei Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit gegenüber der Bundesnetzagentur anzeigen. Die Entscheidungen nach Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 können nur insgesamt angegriffen werden. Für die Regulierung der Entgelte gelten die §§ 27 bis 37.
(5) Sofern eine Zugangsleistung bereits Gegenstand einer Zugangsvereinbarung nach § 22 ist, kann die Bundesnetzagentur den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, diese Zugangsleistung als Standardangebot auch anderen Nachfragern diskriminierungsfrei anzubieten, wenn zu erwarten ist, dass für diese Zugangsleistung eine allgemeine Nachfrage entstehen wird. Dies gilt auch für Zugangsleistungen, zu deren Erbringung ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, im Rahmen einer Anordnung nach § 25 verpflichtet worden ist.
(6) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, eine Änderung des Standardangebots vorzunehmen, wenn sich die allgemeine Nachfrage wesentlich geändert hat. Dies kann sich sowohl auf die Leistungen selbst als auch auf wesentliche Bedingungen für deren Erbringung beziehen. Für die Änderung des Standardangebots gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
(7) Hat die Bundesnetzagentur einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, Verpflichtungen nach § 21 hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene auferlegt, so stellt sie sicher, dass der Betreiber ein Standardangebot veröffentlicht, das mindestens die in Anhang II der Richtlinie 2002/19/EG genannten Komponenten umfasst. § 20 bleibt unberührt.
(8) Der Betreiber ist verpflichtet, das Standardangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.
Tatbestand
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Die Klägerin, die Deutsche Telekom AG, wendet sich gegen einen Beschluss, durch den die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) eine gegenüber der Klägerin ergangene Regulierungsverfügung rückwirkend um Regulierungsverpflichtungen ergänzt hat.
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Die Klägerin ist Eigentümerin von Telekommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen. Sie bietet unter anderem breitbandige digitale Datenübertragungsdienste an. In einer Marktdefinition und Marktanalyse vom 12. Januar 2006 stellte die Bundesnetzagentur fest, die Klägerin verfüge auf einem von ihr insoweit abgegrenzten Markt für Bitstrom-Zugang über beträchtliche Marktmacht. Auf dieser Grundlage legte sie der Klägerin durch Regulierungsverfügung vom 13. September 2006 die Verpflichtungen auf, anderen Unternehmen auf Nachfrage Bitstrom-Zugang in näher bezeichneter Weise einzuräumen, zum Zweck des Zugangs Kollokation zu gewähren, bei Vereinbarungen über Zugänge Gleichbehandlung sicherzustellen und ihre Vorleistungspreise extern wie intern transparent zu gestalten. Ferner sprach die Bundesnetzagentur aus, dass die Entgelte für Zugangsleistungen der Genehmigung unterliegen. Schließlich legte sie der Klägerin die Verpflichtung auf, ein Standardangebot für Zugangsleistungen zu veröffentlichen.
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Auf die Klage der Klägerin hob das Bundesverwaltungsgericht die Regulierungsverfügung im Revisionsverfahren insoweit auf, als die Bundesnetzagentur die Entgelte der Genehmigungspflicht unterworfen und die Klägerin verpflichtet hatte, ein Standardangebot zu veröffentlichen (Urteil vom 28. Januar 2009 - BVerwG 6 C 39.07 - Buchholz 442.066 § 10 TKG Nr. 3): Die Auferlegung derartiger Pflichten stehe im Regulierungsermessen der Bundesnetzagentur, die ihr Regulierungsermessen hier nicht ausgeübt habe. Mit den ihrerseits ermessensfehlerfrei auferlegten Zugangs-, Gleichbehandlungs- und Transparenzverpflichtungen bleibe eine rechtmäßige und sinnvolle Regelung bestehen, die gegebenenfalls ergänzt werden könne.
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Nach Anhörung der Klägerin ergänzte die Bundesnetzagentur durch Beschluss vom 3. Juni 2009 die Regulierungsverfügung vom 13. September 2006. Rückwirkend ab diesem Zeitpunkt unterwarf sie die Entgelte der Klägerin für auferlegte Zugangsleistungen der Genehmigung nach Maßgabe von § 31 TKG (Nr. 1) und verpflichtete die Klägerin, ein einheitliches Standardangebot für Zugangsleistungen zu veröffentlichen, zu deren Angebot sie durch die Regulierungsverfügung verpflichtet sei und für die eine allgemeine Nachfrage bestehe (Nr. 2). Zur Begründung führte die Bundesnetzagentur aus: Ob und welche Verpflichtungen der Klägerin nachträglich aufzuerlegen seien, beurteile sich maßgeblich nach der Sachlage, wie sie bei Erlass der Regulierungsverfügung vom 13. September 2006 bestanden habe. Alle in der Folgezeit gewonnenen Erkenntnisse müsse sie - die Bundesnetzagentur - ausblenden. Weil ein Marktzutritt von Wettbewerbern auf hohe Schranken stoße und Anreize bestünden, von Wettbewerbern andere als kostenorientierte Preise zu verlangen, geböten die Regulierungsziele, die geforderten Entgelte vorab am Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zu kontrollieren. An den Kosten orientierte Entgelte entsprächen besser den Regulierungszielen, die Verbraucherinteressen zu wahren, einen chancengleichen Wettbewerb sicherzustellen und effiziente Investitionen in die Infrastruktur zu fördern, als solche Entgelte, die lediglich einer Missbrauchskontrolle unterlägen. Die Genehmigungspflicht habe der Klägerin rückwirkend auferlegt werden dürfen. Gründe des Vertrauensschutzes stünden dem nicht entgegen. Die Klägerin habe von vornherein mit dieser Regelung rechnen müssen. Ebenso sei es erforderlich, die Klägerin rückwirkend zur Veröffentlichung eines Standardangebots zu verpflichten, das den Wettbewerbern einen schnellen und chancengleichen Zugang zu den Vorleistungen ermögliche.
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Die Klägerin hat mit dem Antrag Klage erhoben, den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 3. Juni 2009 aufzuheben.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen: Ob die ergänzende Regulierungsverfügung rechtmäßig sei, beurteile sich maßgeblich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der ursprünglichen Regulierungsverfügung vom 13. September 2006. Dies folge insbesondere aus § 13 Abs. 3 TKG. Nach dieser Vorschrift ergehe die Entscheidung über Abhilfemaßnahmen als einheitlicher Verwaltungsakt mit den Ergebnissen des Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahrens. Die Bundesnetzagentur habe der Klägerin ermessensfehlerfrei die Genehmigungspflicht für ihre Entgelte nachträglich auferlegt. Seien Regulierungsverpflichtungen wegen eines Abwägungsdefizits aufgehoben worden, entspreche es dem Zweck der telekommunikationsrechtlichen Vorschriften über die Marktregulierung, sie rückwirkend erneut in Kraft zu setzen, um zu vermeiden, dass das Regulierungskonzept auf Dauer lückenhaft bleibe. Die Klägerin habe unter keinem Gesichtspunkt darauf vertrauen dürfen, keiner Genehmigungspflicht für ihre Entgelte unterworfen zu werden. Aus entsprechenden Erwägungen habe die Bundesnetzagentur rückwirkend die Pflicht anordnen dürfen, ein Standardangebot zu veröffentlichen.
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Die Klägerin hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt: Ob der hier angefochtene, die ursprüngliche Regulierungsverfügung ergänzende Beschluss rechtmäßig sei, beurteile sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses, wenn nicht sogar wegen der Dauerwirkung der Regulierungsverfügung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts maßgeblich sei. Soweit § 13 Abs. 3 TKG die Ergebnisse der Marktdefinition und Marktanalyse mit der Regulierungsverfügung verklammere, diene dies lediglich dem Ziel, den Rechtsschutz auf die Regulierungsverfügung zu konzentrieren, trage aber nichts zur Klärung der Frage bei, nach welchem Zeitpunkt sich die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Bundesnetzagentur beurteile. Aus § 14 TKG lasse sich nicht herleiten, während einer Regulierungsperiode wirkten sich Änderungen der Marktverhältnisse nicht auf die Rechtmäßigkeit einer auferlegten Regulierungsverpflichtung aus, zumal die zweijährige Regulierungsperiode bei Erlass des ergänzenden Beschlusses bereits abgelaufen gewesen sei. Die gegenteilige Auffassung der Bundesnetzagentur und des Verwaltungsgerichts führe dazu, dass das Unternehmen auf der Grundlage veralteter Tatsachen reguliert werde und neue Marktdaten vernachlässigt würden, die im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses hier bereits vorgelegen hätten. Auf der Grundlage dieser neuen Marktdaten habe die Bundesnetzagentur inzwischen ihre - der Klägerin - Entgelte nur noch der nachträglichen Missbrauchskontrolle unterworfen. Die Genehmigungspflicht habe nicht rückwirkend erneut auferlegt werden dürfen. Ihre ursprüngliche Aufhebung habe das Regulierungskonzept der Bundesnetzagentur nicht in Frage gestellt. Entsprechendes gelte für die rückwirkend auferlegte Verpflichtung, ein Standardangebot vorzulegen; sie sei nicht erforderlich, da die Aufhebung dieser Pflicht die zivilrechtliche Gültigkeit bereits abgeschlossener Verträge nicht berühre.
- 8
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Die Beklagte tritt der Revision entgegen: Das Regulierungsverfahren sei darauf angelegt, alle Fragen abschließend zu regeln, die die Regulierungsbedürftigkeit eines Marktes aufwerfe. Trete nachträglich eine Lücke auf, könne aber der verhaltenssteuernde Effekt noch erreicht werden, der mit der ursprünglichen Regelung verfolgt worden sei, werde der Zweck des Regulierungsverfahrens nur erfüllt, wenn die betreffende Verpflichtung rückwirkend wieder auferlegt werde. Sei die Rückwirkung zulässig, folge daraus zugleich, dass die Sachlage zum Zeitpunkt der ursprünglichen Regulierungsverfügung maßgeblich sei; denn die erneut aufzuerlegenden Verpflichtungen hätten sich in die ergänzungsbedürftige Gesamtregelung einzupassen. Dafür spreche auch § 13 Abs. 3 TKG, wonach das Ergebnis des Marktanalyseverfahrens die ermessenssteuernde Grundlage der Regulierungsentscheidung sei. Dieselbe Konzeption komme auch in § 14 TKG zum Ausdruck, der die Pflichtenlage bis zu einer förmlichen Überprüfung von Marktdefinition und -analyse grundsätzlich stabil halte. Daher seien der ursprünglichen Regulierungsverfügung nachfolgende Entwicklungen, schon im Ansatz unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht hätte den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 3. Juni 2009 aufheben müssen. Dieser Beschluss ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Bundesnetzagentur hat das ihr eingeräumte Regulierungsermessen auf einer verkürzten tatsächlichen Grundlage ausgeübt; ihre Entscheidung beruht mithin auf einem Abwägungsdefizit.
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1. Soweit die Bundesnetzagentur eine Genehmigungspflicht für die Entgelte der Klägerin angeordnet hat, ist Rechtsgrundlage ihres Beschlusses § 30 Abs. 1 TKG. Nach dieser Vorschrift unterliegen die Entgelte des Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, für ihm auferlegte Zugangsleistungen einer Genehmigung durch die Bundesnetzagentur, falls sie die Entgelte nicht unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 TKG einer nachträglichen Regulierung unterwirft. Zwar "unterliegen" die Entgelte nach dem Wortlaut der Vorschrift der Genehmigung. Mit der Richtlinie 2002/19/EG vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung - Zugangsrichtlinie, ZRL - wäre aber ein Verständnis der Norm unvereinbar, nach dem § 30 Abs. 1 Satz 1 TKG die Genehmigungspflicht generell anordnen würde und die Bundesnetzagentur nur ausnahmsweise in den Fällen des Satzes 2 hiervon abweichen dürfte. Vielmehr ist § 30 Abs. 1 TKG unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass die Bundesnetzagentur stets über das Ob und das Wie der Entgeltregulierung zu entscheiden hat (Urteil vom 28. Januar 2009 - BVerwG 6 C 39.07 - Buchholz 442.066 § 10 TKG Nr. 3 Rn. 38).
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a) Die Vorschrift schließt nicht aus, die Genehmigungspflicht für Entgelte auch rückwirkend für einen in der Vergangenheit bereits verstrichenen Zeitraum anzuordnen.
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Die Entgeltregulierung verfolgt das Ziel, eine missbräuchliche Ausbeutung, Behinderung oder Diskriminierung von Wettbewerbern durch preispolitische Maßnahmen des marktmächtigen Unternehmens zu verhindern (§ 27 Abs. 1 TKG). Wird ihm eine Genehmigungspflicht für seine Entgelte auferlegt, dürfen die Entgelte die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht überschreiten (§ 31 Abs. 1 Satz 1 TKG). Wegen der Insuffizienz des Wettbewerbes auf dem betreffenden Markt müssen die Preise nach Lage des konkreten Falles zur umfassenden Rechtfertigung ihrer Höhe kostenorientiert sein (Erwägungsgrund 20 der Zugangsrichtlinie). Um in einer solchen Situation die Regulierungsziele zu erreichen, einen chancengleichen Wettbewerb sicherzustellen und nachhaltig wettbewerbsorientierte Märkte sowie Investitionen zu fördern (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 TKG), knüpft das Gesetz an die Entgeltgenehmigung weitreichende zivilrechtliche Folgen: Der marktmächtige Betreiber darf keine anderen als die genehmigten Entgelte verlangen (§ 37 Abs. 1 TKG). Das genehmigte Entgelt tritt mit privatrechtsgestaltender Wirkung an die Stelle des vereinbarten Entgelts (§ 37 Abs. 2 TKG).
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Ausgehend von diesen Zielen, die mit der Entgeltregulierung verfolgt werden, kann dem marktmächtigen Unternehmen eine Genehmigungspflicht rückwirkend auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür schon in der Vergangenheit vorgelegen haben, die rückwirkend angeordnete Genehmigungspflicht für die Vergangenheit ihre Rechtsfolgen noch entfalten kann und einer Rückwirkung Gründe des Vertrauensschutzes nicht entgegenstehen.
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aa) Die Voraussetzungen dafür, der Klägerin eine Genehmigungspflicht ihrer Entgelte aufzuerlegen, lagen für den gesamten Zeitraum vor, für den der streitige Beschluss der Bundesnetzagentur der dort angeordneten Genehmigungspflicht Wirkung beimessen will.
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Der Marktregulierung nach den Vorschriften des Teils 2 des TKG, hier des § 30 TKG (Entgeltgenehmigung), unterliegen gemäß § 9 Abs. 1 TKG nur solche Märkte, auf denen die Voraussetzungen der Marktdefinition nach § 10 TKG vorliegen und für die eine Marktanalyse nach § 11 TKG ergeben hat, dass wegen beträchtlicher Marktmacht eines oder mehrerer Unternehmen kein wirksamer Wettbewerb vorliegt; marktmächtigen Unternehmen werden Regulierungsmaßnahmen auferlegt (§ 9 Abs. 2 TKG). Der Regulierungsverfügung vom 13. September 2006 lag eine am 12. Januar 2006 abgeschlossene Marktdefinition und Marktanalyse zugrunde, die mit der Feststellung endete, dass die Klägerin auf dem hier relevanten Markt für IP-Bitstrom-Zugang über beträchtliche Marktmacht verfügt. Diese Marktfestlegung ist rechtlich nicht zu beanstanden, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Januar 2009 entschieden hat. Die Bundesnetzagentur durfte dieselbe Marktfestlegung ihrem ergänzenden Beschluss vom 3. Juni 2009 zugrunde legen. Hinderungsgründe ergeben sich weder aus § 14 Abs. 1 TKG noch aus § 14 Abs. 2 TKG.
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Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass die Ergebnisse der bestehenden Marktanalyse nicht mehr den tatsächlichen Marktgegebenheiten entsprechen, oder ist die einschlägige Märkteempfehlung der Kommission nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Rahmenrichtlinie, RRL - (ABl. EG Nr. L 108 S. 33) geändert worden, finden gemäß § 14 Abs. 1 TKG die Regelungen der §§ 10 bis 13 TKG entsprechende Anwendung. Es hat mithin eine neue Marktdefinition und -analyse stattzufinden und sind die Regulierungsverpflichtungen dem anzupassen.
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Zwar wurde die seinerzeit geltende Märkteempfehlung vom 11. Februar 2003 (ABl EU Nr. L 114 S. 45) mittlerweile ersetzt durch die Empfehlung vom 17. Dezember 2007 (ABl EU Nr. L 344 S. 65); der Vorleistungsmarkt "Breitbandzugang für Großkunden" einschließlich des "Bitstrom-Zugangs" ist aber Gegenstand der alten (Markt 12) wie der neuen Märkteempfehlung (Markt 5).
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Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass sich die Marktgegebenheiten, die der am 12. Januar 2006 abgeschlossenen Marktanalyse zugrunde lagen, bis zum Erlass des ergänzenden Beschlusses in erheblichem Umfang verändert haben. Soweit sich die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung auf eine Änderung der Marktverhältnisse beruft, wendet sie sich nicht gegen die Feststellung, dass sie auf dem Markt für IP-Bitstrom-Zugang nach wie vor über beträchtliche Marktmacht verfügt. Vielmehr beruft sie sich auf Marktdaten, die im Rahmen einer späteren Regulierungsverfügung vom 17. September 2010 Anlass gaben, die Entgeltregulierung von der Genehmigungspflicht in eine nachträgliche Kontrolle abzuschwächen, und die bereits bei Erlass des hier umstrittenen ergänzenden Beschlusses vom 3. Juni 2009 bekannt gewesen seien. Sie mahnt die Berücksichtigung inzwischen eingetretener Marktentwicklungen ausdrücklich nur im Zusammenhang mit dem Erlass neuer Verfügungen an, nicht aber bei der zugrunde liegenden Marktdefinition und Marktanalyse, die vielmehr nach ihrer eigenen Ansicht davon unberührt bleibt.
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Nach § 14 Abs. 2 TKG legt die Bundesnetzagentur außer in den Fällen des Absatzes 1 alle zwei Jahre die Ergebnisse einer Überprüfung der Marktdefinition und der Marktanalyse vor. Aus diesem zeitlich bestimmten Überprüfungsauftrag folgt nicht, dass eine einmal durchgeführte Marktanalyse ohne Rücksicht auf die Marktgegebenheiten nach zwei Jahren gewissermaßen automatisch außer Kraft tritt, sodass sie bis zum Abschluss einer neuen Marktanalyse auch nicht mehr Grundlage ergänzender Regulierungsmaßnahmen sein könnte. Eine derartige Automatik liegt weder dem Gemeinschaftsrecht noch dem nationalen Recht zugrunde. Sie ließe außer Acht, dass Marktdefinition und Marktanalyse komplexe Verfahren (Art. 7, 15 f. RRL, § 12 Abs. 2 TKG) und für Verzögerungen anfällig sind und wäre mit der Systematik und dem Zweck des Regulierungsrechts unvereinbar. Das zeigt sich vor allem an der gesetzlichen Regelung, die die nachträgliche Aufhebung auferlegter Regulierungsverpflichtungen wegen Wegfalls der Regulierungsbedürftigkeit des Marktes erfahren hat: Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 TKG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 und 3 Satz 2 RRL ist ein Widerruf nicht schon dann vorgesehen, wenn nach Ablauf der zwei Jahre keine neue Marktanalyse vorliegt, sondern nur dann, wenn auf dem relevanten Markt nunmehr wirksamer Wettbewerb herrscht.
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bb) Die Anordnung einer Genehmigungspflicht kann nachträglich noch ihre steuernde Wirkung entfalten. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine zuvor bereits auferlegte Genehmigungsverpflichtung aus formalen Gründen oder wegen Ermessensfehlers mit Wirkung ex tunc aufgehoben worden ist.
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Wird die Entgeltgenehmigungspflicht ex tunc aufgehoben, spricht jedenfalls vieles dafür, dass damit die Ersetzung der vereinbarten Entgelte durch die genehmigten Entgelte nach § 37 Abs. 2 TKG rückwirkend entfällt; § 37 TKG gilt grundsätzlich (nur) für genehmigungspflichtige Entgelte. Entfällt die Ersetzungswirkung, stehen dem marktmächtigen Unternehmen gegebenenfalls Nachzahlungsansprüche gegen seine Vertragspartner zu. Selbst wenn die bereits erteilten Entgeltgenehmigungen im Falle der nachträglichen Aufhebung der Genehmigungspflicht ihre Wirksamkeit nicht ohne weiteres verlören, sähe sich die Bundesnetzagentur jedenfalls Anträgen des marktmächtigen Unternehmens ausgesetzt, die Entgeltgenehmigungen nach § 48 VwVfG zurückzunehmen (Beschluss vom 13. Juni 2007 - BVerwG 6 VR 5.07 - Buchholz § 80 VwGO Nr. 74 Rn. 21). Die erneute Anordnung der Genehmigungspflicht und ihre Rückwirkung sind deshalb geeignet, den bereits ergangenen Entgeltgenehmigungen nachträglich die erforderliche Grundlage wiederzuverschaffen und diese so abzusichern.
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cc) Vertrauensschutz stand der rückwirkenden Inkraftsetzung der Genehmigungspflicht nicht entgegen. Das Vertrauen des Regulierungsadressaten ist dann nicht schutzwürdig, wenn er - wie hier die Klägerin - nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge zurückbezogen wird, insbesondere wegen des Rechtsscheins, den die ursprüngliche Regulierungsverfügung erzeugt hat, mit der Regelung rechnen musste.
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dd) Das Verbot rückwirkender Strafbarkeit aus Art. 103 Abs. 2 GG steht der rückenden Anordnung einer Genehmigungspflicht ebenfalls nicht entgegen. Zwar handelt nach § 149 Abs. 1 Nr. 6 TKG ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach § 30 Abs. 1 oder § 39 Abs. 1 Satz 1 TKG ein Entgelt erhebt. Diese Vorschrift ist aber einschränkend auszulegen. Sie findet keine Anwendung, wenn im Zeitpunkt der Erhebung des Entgelts eine Genehmigungspflicht noch nicht aktuell begründet war, sondern erst später rückwirkend auf diesen Zeitpunkt begründet wird. In diesem Fall erfüllt die Erhebung des Entgelts nicht den Tatbestand der Bußgeldvorschrift.
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b) Die Bundesnetzagentur hat das ihr eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt.
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Ob die Anordnung der Genehmigungspflicht im Sinne des Art. 8 Abs. 2 und 4 ZRL erforderlich und angemessen ist, um die Regulierungsziele zu erreichen, ist insgesamt Gegenstand des Regulierungsermessens, das der Bundesnetzagentur obliegt (Urteil vom 28. Januar 2009 - BVerwG 6 C 39.07 - Buchholz 442.066 § 10 TKG Nr. 3 Rn. 37 ff.). Das Regulierungsermessen wird fehlerhaft ausgeübt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste (Abwägungsdefizit), die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist (Abwägungsfehleinschätzung) oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität; grundlegend: Urteil vom 2. April 2008 - BVerwG 6 C 15.07 - BVerwGE 131, 41
= Buchholz 442.066 § 10 TKG Nr. 1).
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aa) Was nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden muss und welche Bedeutung den betroffenen Belangen zukommt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sachlage in dem Zeitpunkt oder in dem Zeitraum, für den die Regulierungsverfügung sich Geltung beimisst. Bezogen auf diese Sachlage muss die Bundesnetzagentur aus den in Betracht kommenden Regulierungsinstrumenten diejenigen auswählen, die nach ihrer Beurteilung am besten geeignet und erforderlich sind, die gesteckten Regulierungsziele zu erreichen. Für die Feststellung und Bewertung des danach maßgeblichen Sachverhalts muss die Behörde die Erkenntnisse heranziehen, die hierfür im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zur Verfügung stehen. In diesem Sinne beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der telekommunikationsrechtlichen Regulierungsverfügung ungeachtet einer etwaigen Dauerwirkung nach der Sachlage im Zeitpunkt ihres Erlasses (Beschluss vom 28. Januar 2010 - BVerwG 6 B 50.09 - Buchholz 442.066 § 135 TKG Nr. 1 Rn. 14).
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Regelmäßig wird dem marktmächtigen Unternehmen eine Regulierungspflicht mit Wirkung für die Zukunft auferlegt. Die Bundesnetzagentur muss nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt ihrer Entscheidung prognostizieren, welches Regulierungsinstrument nach ihrer Beurteilung am besten geeignet und erforderlich ist, die gesteckten Regulierungsziele zu erreichen. Wenn die Bundesnetzagentur dem marktmächtigen Unternehmen eine Regulierungspflicht rückwirkend für einen zurückliegenden Zeitraum auferlegt, hat sie nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung die Sachlage für den zurückliegenden Zeitraum festzustellen und zu bewerten. Ergänzt die Regulierungsverfügung eine bereits erlassene erste Regulierungsverfügung (erneut), darf die Bundesnetzagentur mithin keine Erkenntnisse ausblenden, die seit dem Erlass der ersten Regulierungsverfügung zu Tage getreten sind.
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Dass die Bundesnetzagentur der Klägerin die Pflicht zur Entgeltgenehmigung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses der Regulierungsverfügung vom 13. September 2006 auferlegt hat und grundsätzlich auch auferlegen durfte, führt mithin für sich allein nicht dazu, dass die Rechtmäßigkeit der rückwirkend auferlegten Genehmigungspflicht ausschließlich nach Maßgabe der Erkenntnislage im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Regulierungsverfügung zu beurteilen wäre.
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Ist die Rechtmäßigkeit eines rückwirkenden Verwaltungsakts zu beurteilen, ist Maßstab hierfür nicht schon gewissermaßen aus der Natur der Sache heraus stets nur die Sachlage zu Beginn des Rückwirkungszeitraums. Beruhte die regulatorische Ausgangsentscheidung, hier die zwischenzeitlich aufgehobene Auferlegung der Entgeltgenehmigungspflicht, auf der prognostischen Abschätzung der Marktentwicklung während der Regulierungsperiode, darf bei der späteren Entscheidung über die erneute Auferlegung dieser Pflicht nicht unberücksichtigt bleiben, ob und inwieweit die Entwicklung tatsächlich so eingetreten ist wie seinerzeit vorhergesehen; im Hinblick auf den Vertrauensschutz des mit der Rückwirkung belasteten Regulierungsadressaten muss ohnehin auf den Erlasszeitpunkt des rückwirkenden Verwaltungsakts abgehoben werden. Davon abgesehen betrifft die mit der ergänzenden Regulierungsverfügung vom 3. Juni 2009 erneut angeordnete Entgeltgenehmigungspflicht nicht nur einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraum, sondern wirkt zugleich in die Zukunft, indem sie sich Geltung bis zum Abschluss der neuen Marktregulierung beimisst, die hier erst mit der Regulierungsverfügung vom 17. September 2010 erfolgte. Vor diesem Hintergrund findet sich in dem rückwirkenden Charakter der Regulierungsverpflichtung keine Rechtfertigung dafür, ausschließlich an die Sachlage im Zeitpunkt der ursprünglichen Regulierungsverfügung anzuknüpfen und spätere Marktdaten von vornherein ohne Rücksicht darauf zu ignorieren, ob eine Entgeltregulierung im Sinne einer Pflicht zur vorherigen Genehmigung nach dem Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung erforderlich ist oder ob eine reine Missbrauchskontrolle ausreicht.
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Auch im Übrigen bestehen keine spezifischen Besonderheiten des Telekommunikationsrechts, aufgrund derer allein die Sachlage zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Regulierungsverfügung auch noch für die Rechtmäßigkeit ihrer nachträglichen Ergänzung maßgeblich ist.
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Eine solche Besonderheit ergibt sich nicht aus § 13 TKG, namentlich nicht aus dessen Absatz 3, auf den das Verwaltungsgericht sich in diesem Zusammenhang vor allem beruft. Nach § 13 Abs. 3 TKG ergehen die Entscheidungen über regulatorische Abhilfemaßnahmen mit den Ergebnissen der Marktdefinition und der Marktanalyse als einheitlicher Verwaltungsakt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dieser Vorschrift jedoch nicht, dass die Maßnahmen, die auf einem als regulierungsbedürftig festgestellten Markt zu treffen sind, Teil eines einheitlichen Regulierungskonzepts im Rahmen einer Gesamtabwägung sind. Ohne Grundlage ist deshalb die daran anknüpfende Folgerung, die Regulierungsverfügung erfordere als ein einheitlicher Verwaltungsakt in diesem Sinne für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit zwingend einen einheitlich bestimmten maßgeblichen Zeitpunkt.
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§ 13 Abs. 3 TKG zielt nur auf eine Konzentration des Rechtsschutzes am Ende des gestuften Verwaltungsverfahrens, das die Marktdefinition und -analyse sowie die Entscheidungen über Abhilfemaßnahmen umfasst. Nach dem Zweck wie nach der Systematik des Gesetzes sind daher die Ergebnisse des Verfahrens der Marktdefinition und Marktanalyse ein untrennbarer Bestandteil der Regulierungsverfügung, der sie zugrunde liegen. Sie können nicht isoliert, sondern nur inzident mit der Regulierungsverfügung klageweise angegriffen werden (Urteil vom 29. Oktober 2008 - BVerwG 6 C 38.07 - Buchholz 442.066 § 10 TKG Nr. 2 Rn. 12).
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Der Zweck des § 13 Abs. 3 TKG besteht demgegenüber nicht darin, sämtliche in der Regulierungsverfügung zusammengefassten Einzelentscheidungen über Abhilfemaßnahmen ihrerseits zu einem untrennbaren Zusammenhang zu verklammern. Bezogen auf die hier inmitten stehende Regulierungsverfügung hat das Bundesverwaltungsgericht eine derart enge Verknüpfung vielmehr gerade verneint und daher ihre Teilbarkeit angenommen (Urteil vom 28. Januar 2009 - BVerwG 6 C 39.07 - Buchholz 442.066 § 10 TKG Nr. 3 Rn. 44). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht es ausdrücklich für möglich gehalten, die Regulierungsverfügung wieder um eine rechtmäßige Maßnahme der Entgeltregulierung zu ergänzen. Weil aber mit den seinerzeit aufrechterhaltenen Zugangs-, Gleichbehandlungs- und Transparenzverpflichtungen der ursprünglichen Regulierungsverfügung eine nach dem Konzept der Bundesnetzagentur rechtmäßige und sinnvolle Regelung bestehen blieb, musste die mögliche Ergänzung nicht zwingend auf dem damaligen Erkenntnisstand beruhen und die seither eingetretene Marktentwicklung ausblenden. Im Gegenteil: Konnte der seinerzeit unbeanstandet gebliebene Regulierungsrest auch ohne ergänzende Entgeltregulierung fortbestehen, ist nicht ersichtlich, warum es von vornherein ausgeschlossen sein soll, in das ursprüngliche Konzept nachträglich ein "minus" einzufügen, das inzwischen eingetretene Veränderungen berücksichtigt.
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Die Auferlegung regulatorischer Verpflichtungen greift zudem in die Grundrechte der Klägerin aus Art. 12, Art. 14 GG ein (Urteil vom 25. April 2001 - BVerwG 6 C 6.00 - BVerwGE 114, 160 <189 ff.> = Buchholz 442.066 § 33 TKG Nr. 1). Die Beschränkung auf erforderliche und angemessene Regulierungsmaßnahmen (Art. 8 Abs. 2 und 4 ZRL) ist Ausdruck dieser Grundrechtsbindung. Das Telekommunikationsgesetz 1996 war noch von einem Prinzip beherrscht, nach dem sich die Verpflichtungen des marktbeherrschenden Unternehmens unmittelbar aus dem Gesetz ergaben. Der Übergang zu dem neuen System der zeitabschnittsweisen Auferlegung individueller Verpflichtungen dient gerade dazu, eine Überregulierung zu vermeiden und je nach dem Stand der Marktverhältnisse den schrittweisen Abbau von Regulierung anzustoßen. Dieses Ziel würde unterlaufen, müsste eine etwa erforderliche Ergänzung einer schon bestehenden Regulierungsverfügung in jedem Fall auf der alten Erkenntnislage aufbauen, die möglicherweise zugunsten des Regulierungsadressaten bereits überholt ist.
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Aus § 14 TKG ergibt sich nichts anderes. Wie erwähnt, lässt sich dieser Vorschrift zwar entnehmen, dass die einmal getroffene Feststellung der Regulierungsbedürftigkeit eines Marktes auch für Zwecke etwaiger ergänzender regulatorischer Maßnahmen "stabil" bleibt, solange sich die Verhältnisse nicht grundlegend gewandelt haben, die der Marktanalyse zugrunde liegen. § 14 TKG betrifft aber nur die Marktdefinition und Marktanalyse, also die Feststellung, dass ein oder mehrere Unternehmen auf einem bestimmten Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen und dieser Markt deshalb regulierungsbedürftig ist, mithin das "Ob" der Regulierung. Davon zu trennen ist die Frage, welche Regulierungsmaßnahmen auf dem weiterhin als regulierungsbedürftig erkannten Markt erforderlich und angemessen sind, für die hier inmitten stehende Entgeltregulierung etwa eine Genehmigungspflicht am Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung oder eine nachträgliche Entgeltkontrolle am Maßstab des Missbrauchs. Jedenfalls ist aus § 14 TKG nicht herzuleiten, dass unabhängig von einem etwaigen Wandel der Marktgegebenheiten, der die Regulierungsbedürftigkeit als solche noch nicht in Frage zu stellen braucht, für das "Wie" dieser Regulierung allein die Erkenntnislage im Zeitpunkt der ursprünglichen Regulierungsverfügung maßgeblich sein soll.
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Davon zu trennen ist wiederum die Frage, ob und inwieweit die Bundesnetzagentur eine in der Vergangenheit bestandskräftig auferlegte Regulierungsverpflichtung im Hinblick auf geänderte Marktgegebenheiten unter Kontrolle halten muss. Wenn die Bundesnetzagentur eine frühere bestandskräftig gewordene Regulierungsverfügung rückwirkend (erneut) um weitere Regulierungsverpflichtungen ergänzt, bedeutet dies nicht, dass sie dabei zwingend die bereits bestandskräftig auferlegten Regulierungsverpflichtungen einer Überprüfung nach dem Erkenntnisstand des jetzt maßgeblichen Entscheidungszeitraums unterziehen müsste.
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Dass maßgeblich allein auf die Sachlage zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Regulierungsverfügung abzustellen ist, lässt sich ferner nicht aus einer Parallele zum Planfeststellungsrecht herleiten. Namentlich enthält § 75 Abs. 1a VwVfG keinen allgemeinen Grundsatz, der sich auf Regulierungsverfügungen nach § 13 TKG übertragen lässt. Dasselbe gilt für § 214 BauGB.
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Das Verwaltungsgericht entnimmt § 75 Abs. 1a VwVfG die Wertung, werde ein Planfeststellungsbeschluss wegen vorhandener Abwägungsdefizite durch einen Planergänzungsbeschluss gemäß § 75 Abs. 1a VwVfG vervollständigt, sei maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für den Ergänzungsbeschluss grundsätzlich derjenige des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses. Nach § 75 Abs. 1a VwVfG führen erhebliche Mängel bei der Abwägung nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung behoben werden können. Diese Vorschrift findet im Regulierungsrecht keine Entsprechung. Bei der Planfeststellung trifft die Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage einer Gesamtabwägung aller Belange nur eine Gesamtentscheidung über die Zulassung des Vorhabens. Die Systematik des Telekommunikationsgesetzes ist dagegen darauf angelegt, dass die einzelnen Abhilfemaßnahmen, die in § 13 Satz 3 TKG vorgesehen sind, nach den differenzierten Maßstäben der dort aufgeführten Einzelbestimmungen gesondert abgewogen werden. Die auf dieser Grundlage getroffenen jeweiligen Entscheidungen über Regulierungsmaßnahmen werden mit den Ergebnissen der Marktdefinition und -analyse in einem einheitlichen Verwaltungsakt zusammengefasst. Er vereint ein Bündel von Einzelentscheidungen, die zwar auf die Marktdefinition und -analyse als gemeinsame Grundlage bezogen sind und untereinander in sachlichem Zusammenhang stehen, aber als Einzelentscheidungen fassbar bleiben. Nur deshalb konnte das Bundesverwaltungsgericht in dem Vorprozess die Regulierungsverfügung teilweise aufheben, was bei einem Planfeststellungsbeschluss nicht möglich gewesen wäre.
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bb) Danach leidet der streitige Beschluss der Bundesnetzagentur in Bezug auf die nachträglich angeordnete Entgeltgenehmigungspflicht an einem Abwägungsdefizit, weil die Bundesnetzagentur Teile des für sie entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht in ihre Abwägung einbezogen hat. Sie hat bei der Ausübung ihres Ermessens ausdrücklich nur solche Tatsachen berücksichtigt, die schon bei Erlass der ursprünglichen Regulierungsverfügung vom 13. September 2006 vorgelegen hatten; in der Folgezeit gewonnene Erkenntnisse hat sie ausdrücklich ausgeblendet (S. 5 des streitigen Beschlusses vom 3. Juni 2009).
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Zwar hat die Bundesnetzagentur im weiteren Gang ihrer Erwägungen unter Verstoß gegen die eigene Prämisse jedenfalls eine spätere Selbstverpflichtungserklärung der Klägerin aufgegriffen und sich mit ihr sachlich auseinander gesetzt (S. 12 f. des streitigen Beschlusses). Von diesem Punkt abgesehen hat die Bundesnetzagentur spätere Entwicklungen aber nicht nur im argumentativen Ausgangspunkt, sondern auch in der Sache unberücksichtigt gelassen. Das gilt insbesondere für Marktdaten, die dafür sprechen könnten, dass eine nachträgliche Kontrolle der Entgelte am Maßstab des Missbrauchs ausreicht und damit eine Genehmigungspflicht nicht erforderlich ist. So hat die Bundesnetzagentur in ihrem Beschluss (S. 13) ausdrücklich festgehalten, dass (nur) bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der Regulierungsverfügung am 13. September 2006 kein belastbarer Anhaltspunkt dafür ersichtlich sei, die Klägerin werde auch ohne Genehmigungspflicht ihr Preissetzungsverhalten an den Kosten der effektiven Leistungsbereitstellung ausrichten; der Missbrauchsmaßstab reiche jedenfalls zum Zeitpunkt des erstmaligen Angebotes der Vorleistung IP-Bitstrom nicht aus, Entgelte sicherzustellen, die sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung orientierten (S. 14 des Beschlusses). Diese rein auf die Vergangenheit bezogenen Erwägungen der Bundesnetzagentur reichen für sich genommen schon nicht aus, um die Entgeltgenehmigungspflicht rückwirkend für einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraum zu erneuern; sie genügen erst recht nicht, um die Vorleistungsentgelte in die Zukunft gerichtet bis zum Ende der Regulierungsperiode, also bis zum Abschluss des nachfolgenden Regulierungsverfahrens, der Genehmigungspflicht zu unterwerfen.
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Allerdings hätte die Bundesnetzagentur solche Entwicklungen ausblenden dürfen, die auf dem Markt allein dadurch eingetreten sind, dass sich die später aufgehobene ursprünglich angeordnete Entgeltregulierung auf dem Markt faktisch ausgewirkt hat. Denn zur Erhaltung solcher Effekte ist die Bundesnetzagentur gerade berechtigt, die aufgehobene Entgeltgenehmigung rückwirkend zu erneuern.
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2. Soweit die Bundesnetzagentur der Klägerin erneut die Verpflichtung auferlegt hat, ein einheitliches Standardangebot für auferlegte Zugangsleistungen zu veröffentlichen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht, kommt als Rechtsgrundlage § 23 Abs. 1 TKG in der Fassung des Gesetzes vom 18. Februar 2007 (BGBl I S. 106) in Betracht. Danach kann die Bundesnetzagentur den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, in der Regel innerhalb von drei Monaten ein Standardangebot für die Zugangsleistungen zu veröffentlichen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht.
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a) Anders als bei der Pflicht zur Entgeltgenehmigung ist bei der Pflicht, ein Standardangebot zu veröffentlichen, schon zweifelhaft, ob diese Anordnung nachträglich noch ihre steuernde Wirkung entfalten und deshalb rückwirkend auferlegt werden kann. Dem pflichtgemäß veröffentlichten Standardangebot als solchem kommt keine privatrechtsgestaltende Wirkung zu, wie sie die Entgeltgenehmigung kennzeichnet, die auf der Grundlage einer Genehmigungspflicht erteilt worden ist. Nach § 23 Abs. 4 Satz 5 TKG gilt für die Regulierung der Entgelte § 37 TKG. Dies verdeutlicht, dass die Zugangsentgelte nicht Gegenstand des Standardangebotsverfahrens, sondern vielmehr erst bei auferlegter Genehmigungspflicht Gegenstand eines gesonderten Genehmigungsverfahrens sind. Soweit hier auf der Basis des veröffentlichten Standardangebots vor Erlass des ergänzenden Beschlusses Verträge über IP- Bitstrom-Zugang abgeschlossen worden sind, wurde die zivilrechtliche Gültigkeit dieser Verträge nicht dadurch berührt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Standardangebots in seinem Urteil vom 28. Januar 2009 rückwirkend aufgehoben hat. Sollte die Klägerin derartige Verträge wegen der Aufhebung ihrer Pflicht, ein Standardangebot zu veröffentlichen, wieder gekündigt haben, dürfte die Wirksamkeit der Kündigung ihrerseits von einer rückwirkenden Wiedereinführung der Verpflichtung, ein Standardangebot zu veröffentlichen, unberührt bleiben. Von daher ist nicht erkennbar, welche rechtliche Wirkung es noch haben kann, einem von der Klägerin in der Vergangenheit bereits veröffentlichten Standardangebot die zwischenzeitlich entfallene rechtliche Grundlage nachträglich wiederzuverschaffen.
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b) Jedenfalls ist die Verpflichtung, ein Standardangebot zu veröffentlichen, ebenfalls ermessensfehlerhaft. Sie leidet ebenso an einem Abwägungsdefizit wie die der Klägerin auferlegte Pflicht zur Entgeltgenehmigung.
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Insoweit legt über die schon erörterten Gründe hinaus bereits die Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 2 TKG es nahe, dass im Falle einer nachträglichen Auferlegung etwa geänderte Verhältnisse zu berücksichtigen sind. § 23 TKG ist nicht in der Auflistung der Entscheidungen enthalten, die gemäß § 13 Abs. 3 TKG mit den Ergebnissen der Marktdefinition und -analyse in einem einheitlichen Verwaltungsakt zu ergehen haben. Stattdessen bestimmt § 23 Abs. 1 Satz 2 TKG, dass die Entscheidung über das Standardangebot gemeinsam mit einer Entscheidung über die Auferlegung einer Zugangsverpflichtung nach § 21 TKG ergehen kann. Will die Bundesnetzagentur dem marktmächtigen Netzbetreiber die Verpflichtung auferlegen, ein Standardangebot zu veröffentlichen, ist sie daher von vornherein insoweit freier, als sie diese Verpflichtung mit der eigentlichen Regulierungsverfügung verbinden kann und dann den für die Regulierungsverfügung geltenden Verfahrensvorschriften unterliegt, aber auch erst nachträglich und außerhalb der eigentlichen Regulierungsverfügung über diese Verpflichtung entscheiden kann.
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Jedenfalls war die Bundesnetzagentur im Rahmen des ihr zustehenden Regulierungsermessens nicht berechtigt, die Verpflichtung, ein Standardangebot zu veröffentlichen, allein auf der Grundlage der Erkenntnislage, wie sie im Zeitpunkt der ursprünglichen Regulierungsverfügung vom 13. September 2006 bestand, zeitlich unbegrenzt sowohl für den gesamten Zeitraum, der bei Erlass des ergänzenden Beschlusses bereits verstrichen war, als auch für die Zukunft anzuordnen. Dass die hier umstrittene Verpflichtung erforderlich ist, hat die Bundesnetzagentur entscheidend damit begründet, der Verlauf der Diskussionen bis zum Erlass der Regulierungsverfügung (nämlich der ursprünglichen Regulierungsverfügung vom 13. September 2006) habe gezeigt, dass der IP- Bitstrom-Zugang sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Ausgestaltung der konkreten Bedingungen zwischen der Betroffenen und den potentiellen Nachfragern umstritten sei (Beschluss S. 17). Dabei blieb die Entwicklung des "Streitpotentials" in der Zwischenzeit bis zum Erlass der ergänzenden Verfügung ebenso unberücksichtigt wie die Frage, inwieweit neuere Prognosen die Annahme einer "allgemeinen Nachfrage" nach IP-Bitstrom-Zugang überhaupt noch rechtfertigten, was die Klägerin ausdrücklich bestreitet.
(1) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, in der Regel innerhalb von drei Monaten ein Standardangebot für die Zugangsleistung zu veröffentlichen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht.
(2) Soweit ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht kein oder ein nach Absatz 1 unzureichendes Standardangebot vorlegt, ermittelt die Bundesnetzagentur, für welche Zugangsleistungen eine allgemeine Nachfrage besteht. Zu diesem Zweck gibt die Bundesnetzagentur tatsächlichen oder potentiellen Nachfragern nach solchen Leistungen Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Anschluss daran gibt sie dem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht Gelegenheit zur Stellungnahme dazu, welche der ermittelten Leistungen nach seiner Ansicht Bestandteil eines Standardangebots werden sollen.
(3) Die Bundesnetzagentur soll innerhalb einer Frist von vier Monaten unter Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Absatz 2 die Zugangsleistungen festlegen, die der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht als Standardangebot anbieten muss. Die Bundesnetzagentur fordert den Betreiber auf, innerhalb einer bestimmten Frist ein entsprechendes Standardangebot mit Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen einschließlich der Entgelte vorzulegen. Sie kann diese Aufforderung verbinden mit bestimmten Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit. Dieses Standardangebot muss so umfassend sein, dass es von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann. Die vorgenannten Sätze gelten auch für den Fall, dass der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht ein unzureichendes Standardangebot vorgelegt hat.
(4) Die Bundesnetzagentur prüft die vorgelegten Standardangebote und nimmt Veränderungen vor, soweit Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit nicht umgesetzt wurden. Die Bundesnetzagentur versieht Standardangebote in der Regel mit einer Mindestlaufzeit. Der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht muss beabsichtigte Änderungen oder eine Einstellung des Standardangebots drei Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit gegenüber der Bundesnetzagentur anzeigen. Die Entscheidungen nach Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 können nur insgesamt angegriffen werden. Für die Regulierung der Entgelte gelten die §§ 27 bis 37.
(5) Sofern eine Zugangsleistung bereits Gegenstand einer Zugangsvereinbarung nach § 22 ist, kann die Bundesnetzagentur den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, diese Zugangsleistung als Standardangebot auch anderen Nachfragern diskriminierungsfrei anzubieten, wenn zu erwarten ist, dass für diese Zugangsleistung eine allgemeine Nachfrage entstehen wird. Dies gilt auch für Zugangsleistungen, zu deren Erbringung ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, im Rahmen einer Anordnung nach § 25 verpflichtet worden ist.
(6) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, eine Änderung des Standardangebots vorzunehmen, wenn sich die allgemeine Nachfrage wesentlich geändert hat. Dies kann sich sowohl auf die Leistungen selbst als auch auf wesentliche Bedingungen für deren Erbringung beziehen. Für die Änderung des Standardangebots gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
(7) Hat die Bundesnetzagentur einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, Verpflichtungen nach § 21 hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene auferlegt, so stellt sie sicher, dass der Betreiber ein Standardangebot veröffentlicht, das mindestens die in Anhang II der Richtlinie 2002/19/EG genannten Komponenten umfasst. § 20 bleibt unberührt.
(8) Der Betreiber ist verpflichtet, das Standardangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.
(1) Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten, von Leistungen nach § 78 Absatz 2 Nummer 4 und 5 oder von telekommunikationsgestützten Diensten, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, oder ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf seine Stellung nicht missbräuchlich ausnutzen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich beeinträchtigt werden.
(2) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 wird vermutet, wenn ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht sich selbst, seinen Tochter- oder Partnerunternehmen den Zugang zu seinen intern genutzten oder zu seinen am Markt angebotenen Leistungen zu günstigeren Bedingungen oder zu einer besseren Qualität ermöglicht, als es sie anderen Unternehmen bei der Nutzung der Leistung für deren Telekommunikationsdienste oder mit diesen in Zusammenhang stehenden Diensten einräumt, es sei denn, das Unternehmen weist Tatsachen nach, die die Einräumung ungünstigerer Bedingungen sachlich rechtfertigen.
(3) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 wird auch dann vermutet, wenn ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht seiner Verpflichtung aus § 22 Abs. 1 nicht nachkommt, indem die Bearbeitung von Zugangsanträgen ohne sachlichen Grund verzögert wird.
(4) Auf Antrag oder von Amts wegen trifft die Bundesnetzagentur eine Entscheidung, um die missbräuchliche Ausnutzung einer marktmächtigen Stellung zu beenden. Dazu kann sie dem Unternehmen, das seine marktmächtige Stellung missbräuchlich ausnutzt, ein Verhalten auferlegen oder untersagen oder Verträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Unternehmen seine marktmächtige Stellung auf Endkundenmärkten missbräuchlich auszunutzen droht. Eine solche Entscheidung soll in der Regel innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Einleitung des Verfahrens getroffen werden. Bei einer Antragstellung nach Satz 1 ist der Eingang des Antrags der Fristbeginn. Den Antrag nach Satz 1 kann jeder Anbieter von Telekommunikationsdiensten stellen, der geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein.
(1) Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 22 oder eine Vereinbarung über Zugangsleistungen nach § 18 ganz oder teilweise nicht zustande und liegen die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor, ordnet die Bundesnetzagentur nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Anrufung durch einen der an der zu schließenden Zugangsvereinbarung Beteiligten den Zugang an. In besonders zu begründenden Fällen kann die Bundesnetzagentur innerhalb der in Satz 1 genannten Frist das Verfahren auf höchstens vier Monate verlängern.
(2) Eine Anordnung ist nur zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine Zugangs- oder Zusammenschaltungsvereinbarung treffen.
(3) Die Anrufung nach Absatz 1 muss in Schriftform erfolgen; sie muss begründet werden. Insbesondere muss dargelegt werden,
- 1.
welchen genauen Inhalt die Anordnung der Bundesnetzagentur haben soll, - 2.
wann der Zugang und welche konkreten Leistungen dabei nachgefragt worden sind, - 3.
dass ernsthafte Verhandlungen stattgefunden haben oder Verhandlungen vom Anrufungsgegner verweigert worden sind, - 4.
bei welchen Punkten keine Einigung erzielt worden ist und - 5.
im Falle des Begehrens bestimmter technischer Maßnahmen Erläuterungen zu deren technischer Ausführbarkeit.
(4) Zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele kann die Bundesnetzagentur auch von Amts wegen ein Verfahren einleiten.
(5) Gegenstand einer Anordnung können alle Bedingungen einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte sein. Die Bundesnetzagentur darf die Anordnung mit Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen. Hinsichtlich der festzulegenden Entgelte gelten die §§ 27 bis 38.
(6) Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsvereinbarung streitig als auch die zu entrichtenden Entgelte für nachgefragte Leistungen, soll die Bundesnetzagentur hinsichtlich der Bedingungen und der Entgelte jeweils Teilentscheidungen treffen. Sofern die Bundesnetzagentur Teilentscheidungen trifft, gelten für diese jeweils die in Absatz 1 genannten Fristen. Die Anordnung der Bundesnetzagentur kann nur insgesamt angegriffen werden.
(7) Im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der nach Absatz 1 bestimmten Frist nicht gefährdet wird.
(8) Die betroffenen Betreiber müssen eine Anordnung der Bundesnetzagentur unverzüglich befolgen, es sei denn, die Bundesnetzagentur hat in der Anordnung eine Umsetzungsfrist bestimmt. Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Euro festsetzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Im Falle des § 132 findet ein Vorverfahren nicht statt.
(3) Im Falle des § 132 sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde nach der Verwaltungsgerichtsordnung oder nach dem Gerichtsverfassungsgesetz gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 138 Absatz 4, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.