Verwaltungsgericht Köln Urteil, 19. Sept. 2014 - 9 K 737/08


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin und die Beigeladene sind Telekommunikationsunternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen für Endkunden und andere Telekommunikationsunternehmen anbieten. Die Klägerin hat mit der Beigeladenen einen Vertrag über Zugangsleistungen geschlossen.
3Mit Regulierungsverfügung vom 20. April 2005 (BK 4a-04-075/R) wurde die Beigeladene als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem Markt für TAL-Vorleistungen qualifiziert und ihr gestützt auf § 23 Abs. 1 TKG u.a. auferlegt, ein einheitliches Standardangebot für diejenigen Zugangsleistungen, zu deren Angebot sie durch die Regulierungsverfügung verpflichtet worden ist und für die eine allgemeine Nachfrage besteht, binnen eines Monats zu veröffentlichen. Zugleich wurde bestimmt, dass das Standardangebot die in Anhang II der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 07. März 2002 aufgeführten Mindestbestandteile enthalten müsse. Die Beigeladene ist auch in späteren Regulierungsverfügungen zur Veröffentlichung eines Standardangebotes verpflichtet worden.
4Am 20. Mai 2005 stellte die Beigeladene Standardangebote ins Netz, und zwar einen „Vertrag über den räumlichen Zugang (Kollokation) und Raumlufttechnik“, einen „Standardvertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung“, einen „Vertrag über den gemeinsamen Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung („Line Sharing“) sowie eine „Zusatzvereinbarung zum Standardvertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung sowie zum Vertrag über den Gemeinsamen Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung über Carrier-Express-Entstörung“. Diese Standardangebote leitete sie parallel hierzu der Beklagten zu. In der Folgezeit fanden auf Wunsch vieler Wettbewerber, die die von der Beigeladenen vorgelegten Standardangebote für unzureichend hielten, Verhandlungen zwischen Vertretern von Mitgliedsunternehmen des BREKO und des VATM und der Beigeladenen statt, an denen auch Vertreter der Beschlusskammer als Beobachter teilnahmen.
5Nach dem Scheitern der Verhandlungen leitete die Beklagte mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 das nach § 23 Abs. 2 und 3 TKG vorgesehene Verfahren zur Überprüfung der von der Beigeladenen vorgelegten Standardangebote ein. Im Verfahren äußerten sich zunächst nur die Verbände BREKO und VATM und forderten zahlreiche Änderungen an den vorgelegten Standardangeboten. Die Forderungen waren mit konkreten Formulierungsvorschlägen verbunden. Insbesondere wurde geltend gemacht, dass die Standardangebote „Vertrag über den räumlichen Zugang (Kollokation) und Raumlufttechnik“, „Standardvertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung“ und die „Zusatzvereinbarung zum Standardvertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung sowie zum Vertrag über den Gemeinsamen Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung über Carrier-Express-Entstörung“ u.a. folgende Fragen nur unzureichend regelten:
6- 7
die Folgen von Fristüberschreitungen bei der Bereitstellung der TAL, der Bestätigung der Bestellung von TAL, der Bereitstellung von Kollokationsflächen sowie der TAL-Entstörung,
- 8
die Erledigungsfiktion bei Störungsmeldungen nach 48 Stunden,
- 9
die von der Beigeladenen bereitzustellende Gesamtmenge an TAL.
Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 15 bis 45 des Schriftsatzes der Klägerin vom 02. Juli 2008 Bezug genommen.
11Mit Beschluss vom 27. April 2007 gab die Beklagte der Beigeladenen gemäß § 23 Abs. 2 und 3 TKG zahlreiche Änderungen der Standardangebote auf. Zugleich lehnte sie viele der von den Verbänden erhobenen Forderungen, wie z.B. die der Sanktionierung von Fristüberschreitungen durch Vertragsstrafen, ausdrücklich ab. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 27. April 2007 Bezug genommen. Die Beigeladene legte daraufhin geänderte Standardangebote vor. Im weiteren Verlauf des Verfahrens schloss sich die Klägerin mit Schreiben vom 09. August 2007 den Stellungnahmen der Verbände C. und W. vom 09. August 2007 an und beantragte, entsprechend dieser Forderungen zu entscheiden. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 teilte die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2007 - 6 C 42.06 – mit, dass sie sich den Vortrag der Verbände BREKO und VATM vom 08. Dezember 2005, 03. Februar 2006, 21. März 2006, 23. Mai 2006, 13. November 2006, 06. Dezember 2006, 21. August 2007, 31. August 2007 sowie vom 13. November 2007 zu Eigen mache. Sie beantrage, dass gemäß den Forderungen der genannten Stellungnahmen entschieden werde. Soweit sich Vorbringen während des Verfahrensverlaufs überholt habe, werde auf die jeweils noch aktuellen Forderungen Bezug genommen. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 stellt die Klägerin schließlich auch ausdrücklich Anträge, die den Anträgen zu 1 bis 4 im vorliegenden Klageverfahren entsprechen. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2007, der Klägerin zugestellt am 07. Januar 2008, änderte die Beklagte die Standardangebote insoweit ab, als die Beigeladene Vorgaben aus dem ersten Teilbeschluss nicht umgesetzt hatte und versah die Standardangebote mit einer Mindestlaufzeit bis zum 28. Februar 2009. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen.
12Gegen die Beschlüsse der Beschlusskammer vom 27. April 2007 und 20. Dezember 2007 hat die Klägerin am 04. Februar 2008 Klage erhoben.
13Sie ist der Auffassung, dass die Klage zulässig sei. Insbesondere sei sie klagebefugt. Die streitgegenständlichen Klauseln konkretisierten die Bedingungen für die individuellen Zugangsrechte aus § 21 TKG i.V.m. der Regulierungsverfügung vom 20. April 2005 sowie späteren Regulierungsverfügungen. Gemäß § 23 Abs. 7 TKG seien die Regelungen des Standardangebotes Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beigeladenen, die diese diskriminierungsfrei gegenüber allen TAL-Nachfragern als verbindliches Vertragswerk anbiete. Eine zivilgerichtliche Überprüfungsmöglichkeit dieser behördlich angeordneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen fehle, so dass sie darauf angewiesen sei, die geforderten Veränderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwaltungsgerichtlich durchzusetzen. Der Wortlaut des § 23 TKG enthalte mit der Nennung der „tatsächlichen oder potentiellen Nachfrager“ in § 23 Abs. 2 Satz 2 TKG und der „einzelnen Nachfrager“ in § 23 Abs. 3 Satz 4 TKG deutliche Hinweise auf den Schutznormcharakter. Auch der Gesetzgeber sei von den Nachfragern als abgrenzbarem Personenkreis ausgegangen. Es sei gesetzessystematisch widersprüchlich, den TAL-Nachfragern über § 21 i.V.m. den Regulierungsverfügungen Zugangsrechte einzuräumen, die einzelnen Zugangsbedingungen, die durch die Standardangebote geregelt würden, aber von diesem individualisierten Schutzzweck auszunehmen. Dagegen sei eine Unmittelbarkeit der Gestaltung von Privatrechtsverhältnissen zwischen ihr und der Beigeladenen nicht erforderlich. Schließlich ergebe sich die drittschützende Wirkung auch aus Gemeinschaftsrecht. Eine vorherige Antragstellung sei anders als bei § 21 Abs. 1 TKG nicht erforderlich. Sie sei mit ihren Anträgen nicht präkludiert. Sie entsprächen Verbandsforderungen, die auch schon vor der ersten Teilentscheidung erhoben worden seien und die sie sich zu Eigen gemacht habe. Die Bezugnahme auf Verbandsschreiben sei zulässig. Der Ablauf der Mindestlaufzeit habe nicht zur Unzulässigkeit der Klage geführt. Dieser sage nichts darüber aus, dass die im Beschluss getroffenen Festlegungen nicht darüber hinaus gültig wären. Die Ergänzungen durch spätere themenbezogene Änderungen des TAL-Standardangebotes hätten diejenigen Klauseln unberührt gelassen, gegen die sie sich im vorliegenden Verfahren wende. Noch heute könne sie mit der Beigeladenen nur einen TAL-Standardvertrag abschließen, der in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Klauseln auf dem Stand der Festlegung von Ende 2007 beruhe. Die Entscheidungen der Beklagten wirkten deshalb unverändert fort.
14Die Klage sei auch begründet, da die Bestimmungen der Standardangebote unzureichend seien und insbesondere den Aspekten der Rechtzeitigkeit, Chancengleichheit und Billigkeit nicht ausreichend Rechnung trügen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird insoweit auf Blatt 53 ff des Schriftsatzes der Klägerin vom 02. Juli 2008 Bezug genommen.
15Die Klägerin beantragt,
161. unter Abänderung des Tenors Ziffern 1.1 b) cc) und 1.1 d) cc) des Beschlusses der Beklagten vom 20.12.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 1) sowie des Tenors Ziffern I.2 und I.4 des Beschlusses der Beklagten vom 27.04.2007 (Az.: BK4a-05-1011S, Anlage K 2) die Beklagte zu verpflichten, das Standardangebot der Beigeladenen in der mit Schreiben vom 31.08.2007 übersandten Fassung hinsichtlich des Vertrages über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung, Anlage 4, Ziffer 5.4 wie folgt zu fassen:
17„Für jeden Einzelfall, in dem die U. -D. eine Teilnehmeranschlussleitung nicht zum vereinbarten Termin (vertragliche Bereitstellungsfrist oder gegebenenfalls ein Wunschtermin von KUNDE nach Ablauf dieser Bereitstellungsfrist) bereitgestellt hat, zahlt die U. -D. auf Forderung von KUNDE für jeden angefangenen Kalendertag, um den der vereinbarte Termin überschritten wird, eine Vertragsstrafe in Höhe eines monatlichen Überlassungsentgeltes der jeweiligen TAL-Produktvariante - wenigstens jedoch in Höhe von 10,- € -, es sei denn, U. -D. hat die Fristüberschreitung nachweislich nicht zu vertreten. Entsprechendes gilt bei einer Überschreitung der in Anlage 4, Ziffer 3 („Voranfrage") sowie Ziffer 4.1 („Bestellung des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung") vereinbarten sonstigen Fristen durch U. -D. . § 341 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung.
18Im Rahmen der Geltendmachung der Forderung wird KUNDE der U. -D. eine detaillierte, monatliche Rechnung mit einer elektronisch auswertbaren Aufschlüsselung der jeweiligen (durch Angabe der Vertragsnummern und Leitungsbezeichnungen eindeutig identifizierbaren) Einzelfälle und der relevanten Daten übermitteln. U. -D. überprüft die Liste innerhalb von zwei Wochen und sendet KUNDE das Prüfergebnis mit. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, gelten die Angaben von KUNDE als akzeptiert. Bei Abweichungen zwischen den Angaben von KUNDE und U. -D. erfolgt eine gemeinsame Abweichungsanalyse."
19sowie im Zuge dieser Abänderung Anlage 6, Ziffer 3 („Schadensersatzpauschalen für verzögerte Bereitstellung") und Anhang 4 („Eingabeformate für Schadensersatzpauschalen") zu streichen,
20und
212. unter Abänderung des Tenors Ziffern 1.1 c) und 1.1 d) dd) des Beschlusses der Beklagten vom 20.12.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 1) sowie des Tenors Ziffern I.3 und I.4 des Beschlusses der Beklagten vom 27.04.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 2) die Beklagte zu verpflichten, das Standardangebot der Beigeladenen in der mit Schreiben vom 31.08.2007 übersandten Fassung hinsichtlich des Vertrages über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung, Anlage 5, Ziffer 4 wie folgt zu fassen:
22„Für jeden Einzelfall, in dem die U. -D. eine Teilnehmeranschlussleitung, für die KUNDE eine Störungsmeldung abgegeben hat, nicht innerhalb der vereinbarten Frist entstört hat, zahlt die U. -D. auf Forderung von KUNDE für jede angefangene Stunde Überschreitung der Entstörungsfrist eine Vertragsstrafe in Höhe eines monatlichen Überlassungsentgeltes der jeweiligen TAL-Produktvariante, es sei denn, U. -D. hat die Fristüberschreitung nachweislich nicht zu vertreten. § 341 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung.
23Auf der Grundlage der Zusatzvereinbarung über die Carrier-Express-Entstörung hat KUNDE die Möglichkeit, eine unentgeltliche Bereitstellungsentstörung zur Behebung von Fehlern im Rahmen von Bereitstellungen in Auftrag zu geben. Eine Bereitstellungsstörung gilt als Fall der verzögerten Bereitstellung und wird insofern durch die Vertragsstrafe wegen verzögerter Bereitstellung gemäß Anlage 4, Ziffer 5.4 sanktioniert. Es gelten die dortigen Bestimmungen. Wird zudem die Entstörfrist für eine Bereitstellungsstörung überschritten, wird neben der Vertragsstrafe aufgrund der verzögerten Bereitstellung zusätzlich eine Vertragsstrafe für die verzögerte Entstörung fällig. § 341 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung.
24Im Rahmen der Geltendmachung der Forderung wird KUNDE der U. -D. eine detaillierte, monatliche Rechnung mit einer elektronisch auswertbaren Aufschlüsselung der jeweiligen (durch Angabe der Vertragsnummern und Leitungsbezeichnungen eindeutig identifizierbaren) Einzelfälle und der relevanten Daten übermitteln. U. -D. überprüft die Liste innerhalb von zwei Wochen und sendet KUNDE das Prüfergebnis mit. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, gelten die Angaben von KUNDE als akzeptiert. Bei Abweichungen zwischen den Angaben von KUNDE und U. -D. erfolgt eine gemeinsame Abweichungsanalyse."
25sowie im Zuge dieser Abänderung Anlage 6, Ziffer 4 („Schadensersatzpauschalen für verzögerte Entstörung") und Anhang 4 („Eingabeformate für Schadensersatzpauschalen") zu streichen,
26und
273. unter Abänderung des Tenors Ziffern 1.2 a) und 1.2 b) des Beschlusses der Beklagten vom 20.12.2007 (Az.: BK4a-05-101IS, Anlage K 1) sowie des Tenors Ziffer II. des Beschlusses der Beklagten vom 27.04.2007 (Az.: BK4a-05-1011S, Anlage K 2) die Beklagte zu verpflichten, das Standardangebot der Beigeladenen in der mit Schreiben vom 31.08.2007 übersandten Fassung hinsichtlich der Zusatzvereinbarung über Carrier-Express-Entstörung, Ziffer 4 wie folgt zu fassen:
28„Für jeden Einzelfall einer Carrier-Express-Entstörung, in dem die U. -D. eine Teilnehmeranschlussleitung, für die KUNDE eine Störungsmeldung abgegeben hat, nicht innerhalb der vereinbarten Frist entstört hat, zahlt die U. -D. auf Forderung von KUNDE für jede angefangene Stunde Überschreitung der Entstörungsfrist eine Vertragsstrafe in Höhe eines monatlichen Überlassungsentgeltes der jeweiligen TAL-Produktvariante, es sei denn, U. -D. hat die Fristüberschreitung nachweislich nicht zu vertreten. § 341 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung.
29Auf der Grundlage der Vereinbarung hat KUNDE die Möglichkeit, eine unentgeltliche Bereitstellungsentstörung zur Behebung von Fehlern im Rahmen von Bereitstellungen in Auftrag zu geben. Eine Bereitstellungsstörung gilt als Fall der verzögerten Bereitstellung und wird insofern durch die Vertragsstrafe wegen verzögerter Bereitstellung gemäß Anlage 4, Ziffer 5.4 des Standardvertrages über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung bzw. gemäß Anlage 4, Ziffer 5.4 des Vertrages über den Gemeinsamen Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung sanktioniert. Es gelten die dortigen Bestimmungen. Wird zudem die Entstörfrist für eine Bereitstellungsstörung überschritten, wird neben der Vertragsstrafe aufgrund der verzögerten Bereitstellung zusätzlich eine Vertragsstrafe für die verzögerte Entstörung fällig. § 341 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung.
30Im Rahmen der Geltendmachung der Forderung wird KUNDE der U. -D. eine detaillierte, monatliche Rechnung mit einer elektronisch auswertbaren Aufschlüsselung der jeweiligen (durch Angabe der Vertragsnummern und Leitungsbezeichnungen eindeutig identifizierbaren) Einzelfälle und der relevanten Daten übermitteln. U. -D. überprüft die Liste innerhalb von zwei Wochen und sendet KUNDE das Prüfergebnis mit. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mitteilung, gelten die Angaben von KUNDE als akzeptiert Bei Abweichungen zwischen den Angaben von KUNDE und U. -D. erfolgt eine gemeinsame Abweichungsanalyse."
31sowie im Zuge dieser Abänderung Ziffer 5.4 („Schadensersatzpauschalen") und Anhang 4 („Eingabeformate für Schadensersatzpauschalen") zu streichen,
32und
334. unter Abänderung des Tenors Ziffer 1.3 des Beschlusses der Beklagten vom 20.12.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 1) sowie des Tenors Ziffer III.3 des Beschlusses der Beklagten vom 27.04.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 2) die Beklagte zu verpflichten, das Standardangebot der Beigeladenen in der mit Schreiben vom 31.08.2007 übersandten Fassung hin-sichtlich des Vertrages über den räumlichen Zugang (Kollokation), Anlage 3 um folgende Ziffer 5 zu ergänzen:
34„Verzögerte Angebotserstellung und verzögerte Bereitstellung des Räumlichen Zugangs
35Für jeden Einzelfall, in dem die U. -D. innerhalb von 20 Werktagen nach Angebotsaufforderung weder ein schriftliches Angebot für die von KUNDE nachgefragte Kollokationsvariante erstellt und unterbreitet hat noch innerhalb dieser Frist die Mitteilung über das Vorliegen eines Engpassstandortes gegenüber KUNDE abgegeben hat, zahlt die U. -D. auf Forderung von KUNDE eine Vertragsstrafe in Höhe von 250,- € pro angefangenem Kalendertag der Fristüberschreitung, es sei denn, U. -D. hat die Fristüberschreitung nachweislich nicht zu vertreten. § 341 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung.
36Für jeden Einzelfall, in dem die U. -D. die jeweilige Kollokationsfläche, Erweiterungsmaßnahme oder RLT-Anlage nicht innerhalb der vereinbarten Frist bereitgestellt hat, zahlt die U. -D. auf Forderung von KUNDE eine Vertragsstrafe in Höhe von 250,- € pro angefangenem Kalendertag der Fristüberschreitung, es sei denn, U. -D. hat die Fristüberschreitung nachweislich nicht zu vertreten. § 341 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung.",
37und
385. unter Abänderung des Tenors Ziffer 1.1 c) des Beschlusses der Beklagten vom 20.12.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 1) sowie des Tenors Ziffer I.3 des Beschlusses der Beklagten vom 27.04.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 2) die Beklagte zu verpflichten, im Standardangebot der Beigeladenen in der mit Schreiben vom 31.08.2007 übersandten Fassung hinsichtlich des Vertrages über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung, Anlage 5, Ziffer 2, Absatz 8 („48-Stunden-Frist für Endkundentermine") zu streichen, hilfsweise dazu: unter Abänderung des Tenors Ziffer 1.1 c) des Beschlusses der Beklagten vom 20.12.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 1) sowie des Tenors Ziffer I.3 des Beschlusses der Beklagten vom 27.04.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 2) die Beklagte zu verpflichten, im Standardangebot der Beigeladenen in der mit Schreiben vom 31.08.2007 übersandten Fassung hinsichtlich des Vertrages über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung, Anlage 5, Ziffer 2, Absatz 8 („48-Stunden-Frist für Endkundentermine") wie folgt zu fassen:
39„Die Störungsmeldung mit erforderlichem, noch ausstehendem Endkundentermin bleibt für 2 Werktage (nach Aufforderung der U. -D. an KUNDE zur Vereinbarung eines Endkundentermins) in den Systemen der U. -D. offen. Falls KUNDE in diesem Zeitraum der U. -D. keinen Endkundentermin schriftlich mitteilt, wird die Störungsmeldung abgeschlossen und die Störung als erledigt an KUNDE zurückgemeldet. Die Entstörungsmeldung enthält den Hinweis, dass die Störungsmeldung wegen Überschreitung der 2-Werktages-Frist abgeschlossen wurde."
40und
416. unter Abänderung des Tenors Ziffer 1.1 b) des Beschlusses der Beklagten vom 20.12.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 1) sowie des Tenors Ziffer I.2 des Beschlusses der Beklagten vom 27.04.2007 (Az.: BK4a-05-101/S, Anlage K 2) die Beklagte zu verpflichten, im Standardangebot der Beigeladenen in der mit Schreiben vom 31.08.2007 übersandten Fassung hinsichtlich des Vertrages über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung, Anlage 4, Ziffer 1.2 („Gesamtbestellmengen für die gesamte Bundesrepublik Deutschland") zu streichen, hilfsweise, unter Abänderung des Tenors Ziffer 1.1 b) des Beschlusses der Beklagten vom 20.12.2007 (Az.:BK4a-05-101/S, Anlage K 1) sowie des Tenores Ziffer I.2 des Beschlusses der Beklagten vom 27.04.2007 (Az.: BK 4a-05-101/S, Anlage K 2) die Beklagte zu verpflichten, im Standardangebot der Beigeladenen in der mit Schreiben vom 31.08.2007 übersandten Fassung hinsichtlich des Vertrages über den Zugang zur Teilnehmranschlussleitung, Anlage 4, Ziffer 1.2 („Gesamtbestellmengen für die gesamte Bundesrepublik Deutschland“) wie folgt zu fasse:
42„Über die Regelungen gem. Punkt 1.1 hinaus kann sich eine Beschränkung der Planmengen daraus ergeben, dass die U. -D. insgesamt nur verpflichtet ist, in der gesamten Bundesrepublik Deutschland pro Monat 500.000 TAL bereitzustellen. Wenn die Summe der gewünschten Bestellmengen aller in der Bundesrepublik Deutschland tätigen TAL-Vertragspartner diese Höchstgrenze von 500.000 TAL pro Monat überschreitet, ist die U. -COM berechtigt, die Planmengen je TAL-Vertragspartner unter Berücksichtigung der Anzahl der abgewiesenen Bestellungen in dem Verhältnis zu kürzen, wie die Summe aller gewünschten Bestellmengen zur vorgenannten Höchstgrenze steht.“
43Die Beklagte beantragt,
44die Klage abzuweisen.
45Sie ist der Meinung, die Klage sei unzulässig. Die Klägerin sei nicht klagebefugt. Schon aufgrund der Struktur des § 23 TKG sei die Möglichkeit des Bestehens des geltend gemachten Verpflichtungsanspruchs von vornherein ausgeschlossen. Da eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der einzelnen Klageanträge nicht ersichtlich sei, müsse das Verpflichtungsbegehren sowohl am Ermessen des regulierten Unternehmens zur Umsetzung der Vorgaben der ersten Teilentscheidung als auch am Ermessen der Beklagten scheitern. § 23 sei auch nicht drittschützend. Die Regelung des § 23 TKG betreffe ausschließlich eine Verpflichtung der Beigeladenen und habe keine drittschützende Wirkung. Allein aus der Stellungnahmemöglichkeit nach § 23 Abs. 2 Satz 2 TKG ergebe sich kein Recht, das drittschützende Wirkung entfalte. Es handele sich allenfalls um ein relatives Verfahrensrecht. Die Klägerin sei nicht schutzlos gestellt, sondern könne vom Standardangebot abweichende Verträge aushandeln und gegebenenfalls ein Verfahren nach § 25 TKG beantragen. Abgesehen davon habe sich das Klagebegehren mittlerweile erledigt. Zum einen sei die Mindestlaufzeit des Standardangebotes abgelaufen. Damit könne eine Änderung der ersten Teilentscheidung keine Wirkung mehr entfalten, weil es der Beigeladenen nunmehr frei stehe, ein geändertes Standardangebot vorzulegen. Dem zweistufigen Verfahren sei somit die Grundlage entzogen, da bereits die erste Stufe keine Bindungswirkung mehr entfalte. Zudem habe die Klägerin offensichtlich kein Interesse am Abschluss eines geänderten Standardangebotes. Dies folge insbesondere aus dem Umstand, dass sie inzwischen die TAL-Bereitstellung über die WITA-Schnittstelle der Betroffenen abwickle, während das streitbefangene Standardangebot die Bestellung über ESAA bzw. Fax-Schnittstelle vorsehe. Schließlich habe sich das Verfahren erledigt, weil inzwischen das Standardangebot geändert worden sei. Zwar seien die streitgegenständlichen Klauseln nicht Gegenstand der Überprüfung gewesen. Doch sei gleichwohl die Wirkung des alten Standardangebotes damit erloschen. Im Übrigen seien die Beschlüsse vom 27. April 2007und 20. Dezember 2007 nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf Blatt 3 bis 15 des Schriftsatzes der Beklagten vom 21. November 2008 Bezug genommen.
46Die Beigeladene beantragt gleichfalls,
47die Klage abzuweisen.
48Sie ist der Auffassung, dass sich die streitgegenständlichen Beschlüsse erledigt hätten. Der Beschluss der ersten Stufe habe sich durch den zweiten Beschluss erledigt. Denn die ihr gegenüber ergangenen Anordnungen des ersten Teilbeschlusses, bestimmte Klauseln des Standardangebots zu ändern, würden inhaltlich durch die Anordnung der Änderungen durch den zweiten Teilbeschluss überholt. Sie könne den ersten Teilbeschluss nicht mehr eigenständig umsetzen. Der zweite Teilbeschluss habe sich spätestens mit Ablauf der Mindestlaufzeit am 28. Februar 2009 erledigt. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit müsse sie beabsichtigte Änderungen des Standardangebotes nur anzeigen. Die Regelung des Verfahrens als Anzeigeverfahren spreche dafür, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass der Beschluss zweiter Stufe mit Ablauf der Mindestlaufzeit seine Wirkung verliere. Das Anzeigeverfahren sei dadurch gekennzeichnet, dass das betroffene Unternehmen nach Ablauf einer Karenzzeit die angezeigten Bedingungen eigenständig umsetzen und in das Standardangebot zukünftig inkorporieren könne. Diese Wirkung könne das Anzeigeverfahren aber nur dann entfalten, wenn den angezeigten Änderungen kein wirksamer und vollziehbarer anderslautender Verwaltungsakt nach § 23 Abs. 4 Satz 1 TKG entgegenstehe, der gestaltend in das Standardangebot eingreife. Andernfalls hätte der Gesetzgeber regeln müssen, dass das betroffene Unternehmen die Modifizierung des Standardangebots beantragen müsse. Die Klägerin sei auch nicht klagebefugt. § 23 TKG sei bereits seinem Wortlaut nach nicht drittschützend. Das Standardangebotsverfahren verfolge lediglich den Zweck, ein Mindestangebot zu generieren, das den konkurrierenden Unternehmen die Möglichkeit biete, ohne zuvor durchgeführte Verhandlungen Zugang zur Infrastruktur des verpflichteten Unternehmens zu erlangen. Im Wortlaut fehle es aber gerade an einem konkreten Bezug auf individuelle Nutzerrechte. Auch nach Sinn und Zweck sei § 23 TKG nicht drittschützend. Individuelle Bedürfnisse seien über das Anordnungsverfahren nach § 25 TKG zu erstreiten. Die besonderen Zulässigkeitsanforderungen, die das Gesetz in § 25 Abs. 3 TKG für das Beschreiten des Anordnungsverfahrens aufstelle, dürften nicht dadurch umgangen werden, dass individuelle Forderungen quasi auf das Standardangebotsverfahren aufgesattelt würden. Auch unionsrechtlich sei ein drittschützender Charakter des § 23 TKG nicht zu begründen. § 23 TKG diene der Umsetzung von Art. 9 Abs. 2 und 4 der Zugangsrichtlinie. Diese Bestimmungen räumten der Klägerin aber kein Klagerecht ein. Ein Klagerecht ergebe sich auch nicht aus Art. 4 der Rahmenrichtlinie. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einführung wirksamer Rechtsschutzverfahren setze das Bestehen eines materiellen Anspruchs voraus, der hier nicht bestehe. Auch auf Art. 12 der Zugangsrichtlinie könne sich die Klägerin nicht berufen, da dieser nicht durch § 23 TKG, sondern durch § 21 TKG umgesetzt werde. Da es zwischen § 21 und § 23 TKG keinen untrennbaren Zusammenhang gebe, sei es auch nicht möglich, die Rechtsprechung zu Art. 12 der Zugangsrichtlinie auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Schließlich sei die Klage auch deshalb unzulässig, weil die Klägerin es versäumt habe, im Verwaltungsverfahren den Erlass derjenigen Regelungen zu beantragen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien, bzw. sie habe dies nicht rechtzeitig getan. Insbesondere die Stellungnahmen der Klägerin vom 09. August 2007 und 11. Dezember 2007 stellten keinen genügenden Sachantrag dar, weil es an einer eigenen Begründung durch die Klägerin mangele. Die bloße Inbezugnahme fremden Vortrags reiche hierfür nicht aus. Diese Anträge seien zudem verspätet. Sie richteten sich dagegen, dass die Beklagte der Beigeladenen mit dem ersten Teilbeschluss bestimmte Vorgaben nicht gemacht habe. Aus der Zweistufigkeit des Verfahrens ergebe sich aber, dass ein solcher Antrag bereits vor Erlass des ersten Teilbeschlusses gestellt sein müsse. Im Übrigen seien auch nicht sämtliche Klageanträge in gleicher Weise von den Verbänden gestellt worden. Auch in der Sache könne die Klage keinen Erfolg haben. Die streitgegenständlichen Beschlüsse seien nicht zu beanstanden.
49Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
50Entscheidungsgründe
51Die Klage hat keinen Erfolg.
52Die Klage ist als Verpflichtungsklage überwiegend zulässig.
53Die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis liegt vor. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein und wenn nach seinem Vorbringen die Verletzung dieser Rechte möglich ist. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens als möglich erscheinen. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können. Da die Klägerin nicht Adressatin des von ihr erstrebten Verwaltungsaktes ist, ist ihre Klagebefugnis davon abhängig, dass sie sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm (zumindest auch) dazu bestimmt ist, sie als Dritte zu schützen. Insoweit ist entscheidend, dass sich aus individualisierten Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich hinreichend von der Allgemeinheit unterscheidet. Die Klagebefugnis fehlt, wenn eine der aufgezeigten Voraussetzungen offensichtlich und eindeutig nicht gegeben ist.
54Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 – 6 C 42/06 -, juris, Rz. 11; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 – 4 C 11/03 -, Rz. 20; BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002, 6 C 8/01 -, juris, Rz. 15.
55Die Zulässigkeitsvoraussetzung der Klagebefugnis dient dazu, Popular- oder Interessenklagen zu verhindern. Dagegen ist es nicht ihr Sinn, ernsthaft streitige Fragen über das Bestehen eines subjektiven Rechts, von deren Beantwortung der Klageerfolg abhängen kann, bereits vorab im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zu klären.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 – 4 C 11/03 -, juris, Rz. 20.
57Es ist nicht von vornherein mit der für die Verneinung der Klagebefugnis erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen, dass sich die Klägerin für ihre Verpflichtungsklage auf eine Norm stützen kann, die ihr in dem genannten Sinn Drittschutz gewährt. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Klage weitergehende Eingriffe der Beklagten zugunsten der Wettbewerber in die von der Beigeladenen vorgelegten Standardangebote. Nach § 23 Abs. 3 Satz 3 i.V. mit Satz 5 TKG in der hier anwendbaren Fassung des Art. 2 Nr. 5 des Gesetztes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2007 (BGBl I S. 106) kann die Bundesnetzagentur dann, wenn der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht ein unzureichendes Standardangebot vorlegt, dem Betreiber Vorgaben für einzelne Bedingungen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit machen. Nach Abs. 4 Satz 1 prüft die Bundesnetzagentur in einem zweiten Schritt das vorgelegte Standardangebot und nimmt Veränderungen vor, soweit Vorgaben für einzelne Bedingungen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit nicht umgesetzt wurden. Es erscheint aber gerade auch mit Blick auf die in Bezug genommenen Kriterien der Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit möglich, dass der Klägerin danach Rechte zustehen, die die Beklagte zum Erlass weitergehender Vorgaben oder zumindest zu einer erneuten ermessensfehlerfreien Entscheidung hierüber zwingen. Ob dies der Fall ist, ist aber eine schwierige Rechtsfrage, deren Prüfung im Rahmen der Begründetheit der Klage zu erfolgen hat.
58Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen hat sich das vorliegende Verfahren nicht insgesamt mit der Folge erledigt, dass das allgemeine Rechtsschutzinteresse entfallen ist.
59Entgegen der Auffassung der Beigeladenen kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, dass sich mit Erlass der zweiten Teilentscheidung die erste Teilentscheidung erledigt habe, weil der erste Teilbeschluss durch die Anordnungen im zweiten Teilbeschluss inhaltlich überholt werde, bzw. die Beigeladene nach Erlass der zweiten Teilentscheidung Anordnungen der ersten Teilentscheidung nicht mehr eigenständig umsetzen könne. Dem steht bereits der Wortlaut des § 23 Abs. 4 Satz 4 TKG entgegen, wonach die Entscheidungen nach Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2 nur insgesamt angegriffen werden können. Das bedeutet aber, dass nicht die einzelnen Teilentscheidungen Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind, sondern beide auf das Standardangebot bezogenen Teilentscheidungen in ihrer Gesamtheit. Würde sich die erste Teilentscheidung als fehlerhaft erweisen, weil etwa weitere Vorgaben im Interesse der Wettbewerber erforderlich waren, erfasst dies die Gesamtregelung nach der zweiten Teilentscheidung. Der Umstand, dass das Gesetz dem Unternehmen bei der Umsetzung von Vorgaben der ersten Teilentscheidung Gestaltungsspielräume einräumt, steht dieser Sichtweise nicht entgegen: Sollte bereits die erste Teilentscheidung Belange der Wettbewerber nicht in ermessensfehlerfreier Weise berücksichtigt haben, wäre den Gestaltungsspielräumen des Unternehmens – hier also der Beigeladenen – durch eine entsprechende Tenorierung Rechnung zu tragen.
60Soweit die Beklagte und die Beigeladene weiter meinen, dass sich der Rechtsstreit mit Ablauf der Mindestlaufzeit des Standardangebotes erledigt habe, kann dem gleichfalls nicht gefolgt werden. Entsprechendes lässt sich insbesondere nicht aus § 23 Abs. 4 Satz 3 TKG ableiten. Nach dieser Bestimmung muss der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht beabsichtigte Änderungen oder eine Einstellung des Standardangebotes drei Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit gegenüber der Bundesnetzagentur anzeigen. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass sich ein Standardangebot bzw. die Entscheidungen, mit denen es überprüft worden ist, allein wegen des Ablaufs der Mindestlaufzeit erledigen würden. Die Anordnung einer Mindestlaufzeit des Standardangebotes hat primär die Funktion, Planungssicherheit für die Wettbewerber zu schaffen, indem sie eine Abänderung des Standardangebotes vor Ablauf der Mindestlaufzeit grundsätzlich - sofern nicht die Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG oder des § 23 Abs. 6 TKG vorliegen – hindert. Wird es nicht geändert oder eingestellt, gilt es bei fortbestehender Verpflichtung des Unternehmens zur Vorlage eines Standardangebotes nach § 23 Abs. 1 TKG fort. Solange erledigen sich aber auch die auf das Standardangebot des betroffenen Unternehmens bezogenen Beschlüsse der Beklagten nach § 23 Abs. 3 und 4 TKG nicht. Die nach Ablauf der Mindestlaufzeit bestehende Möglichkeit der Anzeige einer beabsichtigten Änderung oder Einstellung des Standardangebotes ändert hieran nichts und führt im Übrigen zunächst in eine Prüfung des geänderten Standardangebotes durch die Beklagte nach § 23 Abs. 2 bis 4 TKG.
61Vgl. Neumann/Thomaschki in Säcker, Telekommunikationsgesetz, Kommentar, 3. Auflage 2013, § 23 Rz. 111 ff; Geppert/Attendorn in Beck’scher TKG Kommentar, 4. Auflage 2013, Rz. 72 ff.
62Der Umstand, dass das Standardangebot „Vertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung“ zwischenzeitlich geändert und im Verfahren BK3d-13/056 überprüft worden ist, kann schließlich nur insoweit zur Erledigung des Rechtsstreits führen, als diese Änderungen die hier streitigen Regelungen betreffen. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Beigeladene zwar insbesondere die Anlagen 4 und 6 mit der Anzeige vollständig, d.h. auch soweit Regelungen betroffen waren, die nicht geändert werden sollten, der Beklagten zur Überprüfung zugeleitet hat, dass aber nach einem entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden der Beschlusskammer nur die das Vectoring betreffenden Klauseln Gegenstand des Verfahrens waren, nicht aber die sonstigen u.a. im vorliegenden Verfahren streitigen Klauseln. Diese Handhabung spricht aber dafür, dass das hier streitige Standardangebot nur in einzelnen Regelungen Gegenstand des Verfahrens BK3d-13/056 war, es also im Übrigen noch weiter Geltung hat. Im Übrigen hat die Beigeladene mit Schriftsatz vom 15. August 2014 ausdrücklich erklärt, dass sie das hier streitgegenständliche Standardangebot auch weiterhin anbiete.
63Die Klägerin hat schließlich auch hinsichtlich der Klageanträge zu 1) bis 4), nicht jedoch hinsichtlich der Anträge zu 5) und 6) die für die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage erforderlichen Sachanträge im vorangegangenen Verwaltungsverfahren gestellt.
64Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 – 6 C 42/06 -, juris, Rz. 32 ff.
65Zwar hat die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 09. August 2007 und damit nach Erlass des ersten Teilbeschlusses erklärt, sie mache sich den Inhalt der Schriftsatzes der Verbände vom 09. August 2007 einschließlich der darin gestellten Anträge in vollem Umfang zu Eigen. Mit weiterem Schreiben vom 11. Dezember 2007 hat sie zudem unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2007 – 6 C 42.06 – nochmals beantragt, dass gemäß den Forderungen der vorgenannten Stellungnahmen (insoweit bezieht sie sich auf sämtliche Stellungnahmen der Verbände auch im vorangegangenen ersten Verfahrensabschnitt) entschieden werde. Soweit sich Vorbringen im Verfahrensverlauf überholt habe, werde auf die jeweils aktuellen Forderungen Bezug genommen. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 hat sie schließlich den Klageanträgen zu 1 bis 4 entsprechende Verfahrensanträge ausdrücklich selbst formuliert. Die letztgenannten Anträge sind nach Auffassung der Kammer nicht nur hinreichend konkret, sondern auch rechtzeitig gestellt worden. Zwar mag es wegen der Mehrstufigkeit des Verfahrens zweifelhaft sein, ob es grundsätzlich ausreicht, wenn ein Wettbewerber Anträge auf Abänderung eines vorgelegten Standardangebotes erst nach Erlass der grundlegenden ersten Teilentscheidung, aber noch vor Erlass der zweiten Teilentscheidung stellt. Dies gilt aber nach Auffassung der Kammer nicht für solche Anträge, die - wie hier die Anträge zu 1 bis 4 - bereits Gegenstand der ersten Teilentscheidung waren, zu denen die Beklagte im ersten Teilbeschluss auch Vorgaben gemacht hat und die deshalb auch weiterhin der Überprüfung im zweiten Verfahrensabschnitt unterliegen. Hinsichtlich der weiteren Anträge zu 5 und 6 fehlt es jedoch an einer hinreichend bestimmten Antragstellung im Verwaltungsverfahren. Durch die Anpassung der Stellungnahme der Verbände nach Erlass der ersten Teilentscheidung an die dort gemachten Vorgaben bleibt letztlich unklar, was genau Gegenstand der Antragstellung durch die Klägerin im Verwaltungsverfahren sein sollte. Jedenfalls kann es nicht Aufgabe der Beklagten bzw. des Gerichts sein, dies anhand der zahlreichen Stellungnahmen zu ermitteln.
66Soweit die Klage danach zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet.
67Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Abänderung der von ihr beanstandeten Klauseln entsprechend der im vorliegenden Klageverfahren gestellten Anträge zu 1 bis 4, noch hat sie einen Anspruch darauf, dass die Beklagte über ihre Anträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet.
68Rechtliche Grundlage für die Beschlüsse vom 27. April 2007 und 20. Dezember 2007 ist § 23 TKG in der Fassung des Art. 2 Nr. 5 des Gesetztes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2007 (BGBl I S. 106). Nach dessen Abs. 3 kann die Bundesnetzagentur in einer ersten Teilentscheidung einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der – wie die Beigeladene durch die Regulierungsverfügung vom 20. April 2005 - dazu verpflichtet worden ist, ein Standardangebot für Zugangsleistungen zu veröffentlichen, Vorgaben für einzelne Bedingungen des Standardangebotes machen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit, sofern das von dem Unternehmen vorgelegte Standardangebot unzureichend ist. Unzureichend ist ein im Standardangebotsverfahren vorgelegtes Standardangebot dann, wenn es nicht so umfassend ist, dass es von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann (§ 23 Abs. 3 Satz 4 TKG), wenn es den Markterfordernissen nicht genügt oder wenn es keinen hinreichenden Ausgleich der widerstreitenden Interessen enthält, insbesondere weil Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit nicht gewährleistet sind.
69Vgl. Geppert/Attendorn in Beck’scher TKG-Kommentar, 4.Auflage, 2013, Rz. 59 f; Neumann/Thomaschki in Säcker, TKG, 3. Auflage, 2013, Rz. 85.
70Gemäß § 23 Abs. 4 TKG überprüft die Bundesnetzagentur das daraufhin erneut vorgelegte Standardangebot und nimmt Veränderungen vor, soweit Vorgaben für einzelne Bedingungen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit nicht umgesetzt worden sind. Zudem versieht sie das Standardangebot in dieser zweiten Teilentscheidung in der Regel mit einer Mindestlaufzeit.
71Bei der von der Bundesnetzagentur nach § 23 Abs. 3 TKG zu treffenden Entscheidung, ob sie bestimmte Vorgaben für das Standardangebot machen will, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Die Grundsätze über das Regulierungsermessen im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts finden keine Anwendung. Die in Anlehnung an das Planungsermessen entwickelte Kategorie des Regulierungsermessens trägt dem Umstand Rechnung, dass das Telekommunikationsgesetz neben klassischen Ermessensermächtigungen und der Einräumung von Beurteilungsspielräumen auf der Tatbestandsseite Normen enthält, die sich diesen Kategorien nicht eindeutig zurechnen lassen. Diese Normen sind zum Teil dadurch geprägt, dass sie der Behörde einen umfassenden Auswahl- und Gestaltungsspielraum auf der Rechtsfolgeseite zubilligen, der untrennbar mit einer durch zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe gesteuerten Abwägung verbunden ist. Die zu konkretisierenden unbestimmten Rechtsbegriffe weisen in hohem Maße wertende und prognostische Elemente auf. Im Rahmen der Abwägung sind dabei eine Vielzahl zum Teil gegenläufiger Regulierungsziele sowie sonstiger öffentlicher und privater Belange zu gewichten und auszugleichen, woraus das Bundesverwaltungsgericht bestimmte Begründungsanforderungen an die von der Bundesnetzagentur zu treffende Entscheidung ableitet.
72Vgl. zu § 25 TKG zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 05. Mai 2014 - 6 B 46.13 -, juris, Rz 8 ff.
73Die nach § 23 Abs. 3 TKG zu treffende Entscheidung über die Frage, ob dem regulierten Unternehmen weitere Vorgaben für das Standardangebot gemacht werden sollen, weist diese die Annahme eines Regulierungsermessens rechtfertigende Komplexität nicht auf. Anordnungen, die die Bundesnetzagentur auf der Grundlage der nach § 23 TKG eingeräumten Befugnisse trifft, dienen dazu, bei der Umsetzung der Anordnungen der Regulierungsverfügung den Interessen der Wettbewerber bei der Abwicklung der Verträge über die Gewährung von Zugangsleistungen gegenüber dem marktmächtigen Unternehmen, dessen aus der unternehmerischen Freiheit sich ergebendes Recht zur Gestaltung seiner Lieferbedingungen das in § 23 TKG vorgesehene mehrstufige Verfahren betont, Geltung zu verschaffen. Eingriffe der Bundesnetzagentur in das von dem marktmächtigen Unternehmen vorgelegte Standardangebot haben sich dabei insbesondere an den Grundsätzen von Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit zu orientieren. Die Vorschrift hat damit lediglich den Ausgleich der Interessen der beteiligten Unternehmen im Blick. Der Umfang der gerichtlichen Kontrolle richtet sich nach § 114 Abs. 1 VwGO. Danach prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtwidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.
74Hiervon ausgehend kann die Klage, soweit sie darauf gerichtet ist, die Beklagte zu bestimmten, konkret formulierten Anordnungen gegenüber der Beigeladenen zu verpflichten, bzw. diese Regelungen selbst vorzunehmen, schon wegen des der Beklagten zustehenden Ermessens keinen Erfolg haben. Ein so konkreter Antrag wäre nur dann begründet, wenn nur diese eine Entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen werden könnte. Dies ist aber ersichtlich bei keinem der von der Klägerin gestellten Anträge der Fall.
75Die Klage hat aber auch als Bescheidungsklage keinen Erfolg, weil die Klägerin einen Anspruch auf erneute Bescheidung der von ihr gestellten Anträge auf Abänderung der Standardangebote nicht hat. Er würde voraussetzen, dass § 23 TKG ein entsprechendes subjektiv-öffentliches Recht der Klägerin begründet. Das ist jedoch nicht der Fall.
76Zwar spricht vieles dafür, dass § 23 TKG Drittschutz jedenfalls insoweit entfaltet, als es um die Frage geht, ob dem betroffenen Unternehmen überhaupt die Verpflichtung auferlegt werden soll, ein annahmefähiges Standardangebot vorzulegen. § 23 TKG dient der Umsetzung von Artikel 9 Abs. 2, 4 der Richtlinie 2002/19/EG vom 07. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie).
77Vgl. BT-Drucksache 15/2316, S. 66.
78Nach Art. 9 der Zugangsrichtlinie können die nationalen Regulierungsbehörden Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht im Zusammenhang mit der Zugangsverpflichtung bestimmte Transparenzverpflichtungen auferlegen, zu denen nach Abs. 2 und 4 auch die Verpflichtung zur Vorlage eines Standardangebotes gehört. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind aber die der Umsetzung von Art. 9 der Zugangsrichtlinie dienenden Bestimmungen des § 20 und § 24 TKG drittschützend.
79Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 – 6 C 42/06 -, juris, Rz 17.
80Diese Ableitung aus der Transparenzverpflichtung könnte dafür sprechen, auch in § 23 TKG, soweit die Auferlegung der Verpflichtung zur Vorlage eines Standardangebotes betroffen ist, eine Norm mit drittschützendem Charakter zu sehen.
81Geppert/Attendorn in Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Auflage, 2013, Rz. 92 zu § 23 TKG; Neumann/Thomaschki in Säcker, TKG, 3. Auflage, 2013, Rz. 34 zu § 23 TKG.
82Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der Bestimmungen des § 23 Abs. 3 und 4 TKG, die sich mit der Kontrolle des von dem betroffenen Unternehmen vorgelegten Standardangebotes durch die Bundesnetzagentur befassen. Das ergibt sich aus Wortlaut und Systematik sowie Sinn und Zweck des § 23 TKG.
83Zwar scheint der Wortlaut zunächst darauf hinzudeuten, dass § 23 TKG auch insoweit drittschützend ist, d.h. zumindest auch den Interessen der tatsächlichen oder potentiellen Nachfrager zu dienen bestimmt ist. § 23 TKG erwähnt an mehreren Stellen neben dem verpflichteten Unternehmen auch die Nachfrager nach Zugangsleistungen: Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 TKG ist denaktuellen und potentiellen Nachfragern bei der Ermittlung der Zugangsleistungen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auch soll das Standardangebot gemäß § 23 Abs. 3 Satz 4 TKG so umfassend sein, dass esvon den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann. Zudem kann die Bundesnetzagentur Vorgaben zu einzelnen Bedingungen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit machen, womit die Interessen der Wettbewerber unmittelbar angesprochen zu sein scheinen.
84Auf der anderen Seite ist jedoch entscheidend, dass die Norm durch die besondere Ausgestaltung des Verfahrens die Vertragsfreiheit des regulierten Unternehmens in besonderer Weise betont: Dieses und nicht die Bundesnetzagentur soll grundsätzlich den Inhalt des Standardangebotes bestimmen, während sich die Bundesnetzagentur lediglich auf korrigierende Eingriffe, die durch die Belange der Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit gerechtfertigt sein müssen, zu beschränken hat. Umgekehrt billigt die Norm den Wettbewerbern keine eigenen Antragsrechte zu.
85Hinzu kommt, dass das Wesen des Standardangebotes letztlich der Annahme von Drittschutz mit der Konsequenz, dem einzelnen Wettbewerber ein einklagbares Individualrecht auf Änderung einzelner Klauseln zuzubilligen, entgegensteht. Das Standardangebot ist ein – als „invitatio ad offerendum“ zu verstehender - Mustervertrag, dessen Abschluss der Wettbewerber, der über keine individuelle Zugangsvereinbarung mit der Beigeladenen verfügt, beanspruchen kann, ohne hierüber mit der Beigeladenen in Verhandlungen eintreten zu müssen. Es soll also für eine Vielzahl von Fällen gelten, sichert damit zugleich Transparenz und erleichtert die Kontrolle, ob die Beigeladene die Zugangsleistungen den Wettbewerbern auch diskriminierungsfrei überlässt. Damit ließe es sich aber nicht vereinbaren, könnten einzelne Wettbewerber Änderungen einzelner Klauseln des Standardangebotes nach ihren individuellen Bedürfnissen beanspruchen. Zumal dann, wenn die klagenden Wettbewerber unterschiedliche Änderungen zu erstreiten suchen, bliebe von einem Standardangebot, auf dessen Abschluss ein Wettbewerber einen Anspruch hat und das regelmäßig den diskriminerungsfreien Zugang zu den Zugangsleistungen sichert, nicht mehr viel übrig, sondern jeder klagende Wettbewerber würde über die verwaltungsgerichtliche Klage versuchen, seine individuellen Vorstellungen über den Inhalt einer (privatrechtlichen) Zugangsvereinbarung zu erreichen. Das Überprüfungsverfahren hat aber ersichtlich nicht den Zweck, individuelle Vorstellungen über die Vertragsgestaltung durchzusetzen.
86Gegen die Annahme, dass die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 und 4 TKG drittschützend sind, spricht zudem, dass die Entscheidung der Beklagten über das von der Beigeladenen vorgelegte Standardangebot keinen unmittelbaren Eingriff in gegenwärtige Rechtspositionen der Wettbewerber begründet. Die Entscheidung hat keine Auswirkungen auf bestehende vertragliche Zugangsvereinbarungen. Ein Wettbewerber, der die Zugangsleistung erstmals in Anspruch nehmen möchte, kann den Abschluss eines Standardvertrages verlangen, er muss aber einen solchen Vertrag nicht abschließen, sondern kann auch den Weg über eine individuelle Zugangsvereinbarung gehen. Auch hindert das Standardangebot nicht, dass der Wettbewerber mit der Beigeladenen abweichende Klauseln aushandelt.
87Vgl. Geppert/Attendorn in Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Auflage, 2013, Rz. 78 zu § 23 TKG.
88Die Entscheidung der Bundesnetzagentur über das von der Beigeladenen vorgelegte Standardangebot determiniert also die Rechtsbeziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen nicht in gleicher Weise wie etwa eine Entgeltgenehmigung, die den Beteiligten, insbesondere auch potentiellen Nachfragern keine Regelungsspielräume hinsichtlich der genehmigten Entgelte mehr belässt. Während die Entgeltgenehmigung unmittelbar privatrechtsgestaltend wirkt, fehlt eine solche Wirkung sowohl den Entscheidungen der Beklagten über das von der Beigeladenen vorgelegte Standardangebot als auch der Veröffentlichung des Standardangebotes durch die Beigeladene.
89Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2011 – 6 C 36/10 -, juris, Rz. 43.
90Schließlich ergibt sich aus Art. 9 der Zugangsrichtlinie, deren Umsetzung § 23 TKG dient, kein Anspruch der Klägerin auf erneute Entscheidung über ihre auf Abänderung des von der Beigeladenen vorgelegten Standardangebotes gerichteten Anträge. Nach Art. 9 Abs. 2 der Zugangsrichtlinie können die nationalen Regulierungsbehörden insbesondere von Betreibern mit Gleichbehandlungsverpflichtungen die Veröffentlichung eines Standardangebotes verlangen, das hinreichend entbündelt ist, um sicherzustellen, dass Unternehmen nicht für Leistungen zahlen müssen, die für den gewünschten Dienst nicht erforderlich sind, und in dem die betreffenden Dienstangebote dem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten aufgeschlüsselt und die entsprechenden Bedingungen einschließlich der Tarife angegeben werden. Die nationalen Regulierungsbehörden sind auch befugt, Änderungen des Standardangebotes vorzuschreiben, um den nach dieser Richtlinie auferlegten Verpflichtungen zur Geltung zu verhelfen. Nach Art. 9 Abs. 4 der Zugangsrichtlinie hat die nationale Regulierungsbehörde sicherzustellen, dass einem Betreiber, dem Verpflichtungen nach Art. 12 hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene obliegen, ein Standardangebot veröffentlicht, das mindestens die in Anlage II genannten Komponenten enthält. Dass damit aber den Wettbewerbern das Recht eingeräumt werden soll, auf einzelne Klauseln eines von einem hierzu verpflichteten Unternehmen vorgelegten Standardangebotes Einfluss zu nehmen, ist diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen.
91Durch die Verneinung des Drittschutzes sind die Wettbewerber schließlich auch nicht schutzlos. Soweit die Beigeladene ihren Verpflichtungen aus einem auf dem Standardangebot basierenden Vertrag nicht nachkommt, sind sie auf das zivilrechtliche Leistungsstörungsrecht zu verweisen. Zudem steht bei missbräuchlichem Verhalten die Möglichkeit der Einleitung eines Missbrauchsverfahrens nach § 42 TKG offen, etwa wenn die Beigeladene ohne sachlichen Grund die vertraglich vereinbarten Fristen zur Leistungserbringung systematisch überschreitet oder Bereitstellungen trotz vorhandener Kapazitäten über die vereinbarten Planmengen hinaus nicht vornimmt, obwohl dies betrieblich möglich wäre. Zudem haben die Wettbewerber ohne Zugangsvereinbarung die Möglichkeit, über § 25 TKG eine ihren Bedürfnissen entsprechende Anordnung über die Bedingungen einer Zugangsvereinbarung zu beantragen und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.
92Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit i.S.v. § 162 Abs. 3 VwGO, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese sich durch Stellung eines eigenen Sachantrages selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.
93Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711, § 709 ZPO.
94Die Zulassung der Revision beruht auf § 137 Abs. 3 TKG, §§ 135, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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(1) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, in der Regel innerhalb von drei Monaten ein Standardangebot für die Zugangsleistung zu veröffentlichen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht.
(2) Soweit ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht kein oder ein nach Absatz 1 unzureichendes Standardangebot vorlegt, ermittelt die Bundesnetzagentur, für welche Zugangsleistungen eine allgemeine Nachfrage besteht. Zu diesem Zweck gibt die Bundesnetzagentur tatsächlichen oder potentiellen Nachfragern nach solchen Leistungen Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Anschluss daran gibt sie dem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht Gelegenheit zur Stellungnahme dazu, welche der ermittelten Leistungen nach seiner Ansicht Bestandteil eines Standardangebots werden sollen.
(3) Die Bundesnetzagentur soll innerhalb einer Frist von vier Monaten unter Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Absatz 2 die Zugangsleistungen festlegen, die der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht als Standardangebot anbieten muss. Die Bundesnetzagentur fordert den Betreiber auf, innerhalb einer bestimmten Frist ein entsprechendes Standardangebot mit Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen einschließlich der Entgelte vorzulegen. Sie kann diese Aufforderung verbinden mit bestimmten Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit. Dieses Standardangebot muss so umfassend sein, dass es von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann. Die vorgenannten Sätze gelten auch für den Fall, dass der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht ein unzureichendes Standardangebot vorgelegt hat.
(4) Die Bundesnetzagentur prüft die vorgelegten Standardangebote und nimmt Veränderungen vor, soweit Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit nicht umgesetzt wurden. Die Bundesnetzagentur versieht Standardangebote in der Regel mit einer Mindestlaufzeit. Der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht muss beabsichtigte Änderungen oder eine Einstellung des Standardangebots drei Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit gegenüber der Bundesnetzagentur anzeigen. Die Entscheidungen nach Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 können nur insgesamt angegriffen werden. Für die Regulierung der Entgelte gelten die §§ 27 bis 37.
(5) Sofern eine Zugangsleistung bereits Gegenstand einer Zugangsvereinbarung nach § 22 ist, kann die Bundesnetzagentur den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, diese Zugangsleistung als Standardangebot auch anderen Nachfragern diskriminierungsfrei anzubieten, wenn zu erwarten ist, dass für diese Zugangsleistung eine allgemeine Nachfrage entstehen wird. Dies gilt auch für Zugangsleistungen, zu deren Erbringung ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, im Rahmen einer Anordnung nach § 25 verpflichtet worden ist.
(6) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, eine Änderung des Standardangebots vorzunehmen, wenn sich die allgemeine Nachfrage wesentlich geändert hat. Dies kann sich sowohl auf die Leistungen selbst als auch auf wesentliche Bedingungen für deren Erbringung beziehen. Für die Änderung des Standardangebots gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
(7) Hat die Bundesnetzagentur einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, Verpflichtungen nach § 21 hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene auferlegt, so stellt sie sicher, dass der Betreiber ein Standardangebot veröffentlicht, das mindestens die in Anhang II der Richtlinie 2002/19/EG genannten Komponenten umfasst. § 20 bleibt unberührt.
(8) Der Betreiber ist verpflichtet, das Standardangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.
(1) Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag oder von Amts wegen Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, verpflichten, anderen Unternehmen Zugang nach Maßgabe dieser Vorschrift zu gewähren einschließlich einer nachfragegerechten Entbündelung, insbesondere wenn anderenfalls die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten Endnutzermarktes behindert oder diese Entwicklung den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würde. Bei der Prüfung, ob und welche Zugangsverpflichtungen gerechtfertigt sind und ob diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Regulierungszielen nach § 2 stehen, hat die Bundesnetzagentur insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen angesichts des Tempos der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung und des Zugangs berücksichtigt werden einschließlich der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa der Zugang zu Leitungsrohren, - 2.
die Möglichkeit der Gewährung des vorgeschlagenen Zugangs angesichts der verfügbaren Kapazität, - 3.
die Anfangsinvestitionen des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und der Investitionsrisiken, - 4.
die Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs, unter besonderer Berücksichtigung eines wirtschaftlich effizienten Wettbewerbs im Bereich der Infrastruktur, unter anderem durch Anreize zu effizienten Investitionen in Infrastruktureinrichtungen, die langfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern, - 5.
gewerbliche Schutzrechte oder Rechte an geistigem Eigentum, - 6.
die Bereitstellung europaweiter Dienste und - 7.
ob bereits auferlegte Verpflichtungen nach diesem Teil oder freiwillige Angebote am Markt, die von einem großen Teil des Marktes angenommen werden, zur Sicherstellung der in § 2 genannten Regulierungsziele ausreichen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, unter Beachtung von Absatz 1 unter anderem verpflichten,
- 1.
Zugang zu bestimmten Netzkomponenten oder -einrichtungen einschließlich des entbündelten Breitbandzugangs zu gewähren, - 2.
bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern, - 3.
Zugang zu bestimmten vom Betreiber angebotenen Diensten, wie sie Endnutzern angeboten werden, zu Großhandelsbedingungen zu gewähren, um Dritten den Weitervertrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu ermöglichen. Hierbei sind die getätigten und zukünftigen Investitionen für innovative Dienste zu berücksichtigen, - 4.
bestimmte für die Interoperabilität der Ende-zu-Ende-Kommunikation notwendige Voraussetzungen, einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen für intelligente Netzdienste oder Roaming (die Ermöglichung der Nutzung von Mobilfunknetzen anderer Betreiber auch außerhalb des Versorgungsbereichs des nachfragenden Mobilfunknetzbetreibers für dessen Endnutzer) zu schaffen, - 5.
Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen, die zur Gewährleistung eines chancengleichen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind, unter Sicherstellung der Effizienz bestehender Einrichtungen zu gewähren, - 6.
im Rahmen der Erfüllung der Zugangsverpflichtungen nach diesem Absatz oder Absatz 3 Nutzungsmöglichkeiten von Zugangsleistungen sowie Kooperationsmöglichkeiten zwischen den zum Zugang berechtigten Unternehmen zuzulassen, es sei denn, ein Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht weist im Einzelfall nach, dass eine Nutzungsmöglichkeit oder eine Kooperation aus technischen Gründen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, - 7.
Zugang zu Dienstleistungen im Bereich der einheitlichen Rechnungsstellung sowie zur Entgegennahme oder dem ersten Einzug von Zahlungen nach den nachfolgenden Maßgaben zu gewähren, soweit die Rechnungsersteller nicht eine Vereinbarung mit dem überwiegenden Teil des insoweit relevanten Marktes der von ihren Anschlusskunden auswählbaren Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten abgeschlossen haben und auch anderen Anbietern, die nicht an einer solchen Vereinbarung beteiligt sind, diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Dienstleistungen nach den in der Vereinbarung niedergelegten Bedingungen gewähren: - a)
Soweit der Endnutzer mit anderen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten nicht etwas anderes vereinbart, ist ihm eine Rechnung vom Rechnungsersteller zu erstellen, die unabhängig von der Tarifgestaltung auch die Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen, Leistungen nach § 78 Absatz 2 Nummer 4 und telekommunikationsgestützte Dienste anderer Anbieter ausweist, die über den Netzzugang des Endnutzers in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für Entgelte für während der Telefonverbindung übertragene Berechtigungscodes, wenn diese ausschließlich Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Die Zahlung an den Rechnungsersteller für diese Entgelte erfolgt einheitlich für die gesamte in Anspruch genommene Leistung wie für dessen Forderungen. - b)
Eine Verpflichtung zur Rechnungserstellung kann nicht auferlegt werden für zeitunabhängig tarifierte Leistungen im Sinne von Buchstabe a Satz 1 und 2 mit Entgelten über 30 Euro (ab dem 1. Januar 2008 über 10 Euro), zeitabhängig tarifierte telekommunikationsgestützte Dienste und Leistungen nach Buchstabe a Satz 2 jeweils mit Entgelten über 2 Euro pro Minute sowie für alle Dienste, für die ein Legitimationsverfahren erforderlich ist. Eine Verpflichtung zur Reklamationsbearbeitung der für Dritte abgerechneten Leistungen, zur Mahnung und zur Durchsetzung der Forderungen Dritter kann ebenfalls nicht auferlegt werden. - c)
Zu Zwecken der Reklamationsbearbeitung, der Mahnung sowie der Durchsetzung von Forderungen für Leistungen im Sinne von Buchstabe a Satz 1 und 2 sind den Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten vom Rechnungsersteller die erforderlichen Bestandsdaten zu übermitteln. Soweit der Anbieter Leistungen im Sinne von Buchstabe a Satz 2 dem Kunden selbst in Rechnung stellt, sind ihm ab dem 1. April 2005 die erforderlichen Bestandsdaten vom Rechnungsersteller zu übermitteln. - d)
Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten haben dem Rechnungsersteller gegenüber sicherzustellen, dass ihm keine Datensätze für Leistungen zur Abrechnung übermittelt werden, die nicht den gesetzlichen oder den verbraucherschutzrechtlichen Regelungen entsprechen. Der Rechnungsersteller trägt weder die Verantwortung noch haftet er für die für Dritte abgerechneten Leistungen. - e)
Der Rechnungsersteller hat in seinen Mahnungen einen drucktechnisch deutlich hervorgehobenen Hinweis aufzunehmen, dass der Kunde nicht nur den Mahnbetrag, sondern auch den gegebenenfalls höheren, ursprünglichen Rechnungsbetrag mit befreiender Wirkung an den Rechnungsersteller zahlen kann.
- 8.
Zugang zu zugehörigen Diensten wie einem Identitäts-, Standort- und Präsenzdienst zu gewähren.
(3) Die Bundesnetzagentur soll Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, folgende Verpflichtungen nach Absatz 1 auferlegen:
- 1.
Zugang zu nicht aktiven Netzkomponenten zu gewähren, - 2.
vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss zu gewähren, - 3.
Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen zu ermöglichen, - 4.
offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien, die für die Interoperabilität von Diensten oder Dienste für virtuelle Netze unentbehrlich sind, zu gewähren, - 5.
Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen wie Gebäuden, Leitungen und Masten zu ermöglichen sowie den Nachfragern oder deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen zu gewähren. - 6.
Zugang zu bestimmten Netzkomponenten, -einrichtungen und Diensten zu gewähren, um unter anderem die Betreiberauswahl oder die Betreibervorauswahl zu ermöglichen.
(4) Weist ein Betreiber nach, dass durch die Inanspruchnahme der Leistung die Aufrechterhaltung der Netzintegrität oder die Sicherheit des Netzbetriebs gefährdet würde, erlegt die Bundesnetzagentur die betreffende Zugangsverpflichtung nicht oder in anderer Form auf. Die Aufrechterhaltung der Netzintegrität und die Sicherheit des Netzbetriebs sind nach objektiven Maßstäben zu beurteilen.
(5) Wenn die Bundesnetzagentur einem Betreiber die Verpflichtung auferlegt, den Zugang bereitzustellen, kann sie technische oder betriebliche Bedingungen festlegen, die vom Betreiber oder von den Nutzern dieses Zugangs erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen. Verpflichtungen, bestimmte technische Normen oder Spezifikationen zugrunde zu legen, müssen mit den nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG festgelegten Normen und Spezifikationen übereinstimmen.
(1) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, in der Regel innerhalb von drei Monaten ein Standardangebot für die Zugangsleistung zu veröffentlichen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht.
(2) Soweit ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht kein oder ein nach Absatz 1 unzureichendes Standardangebot vorlegt, ermittelt die Bundesnetzagentur, für welche Zugangsleistungen eine allgemeine Nachfrage besteht. Zu diesem Zweck gibt die Bundesnetzagentur tatsächlichen oder potentiellen Nachfragern nach solchen Leistungen Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Anschluss daran gibt sie dem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht Gelegenheit zur Stellungnahme dazu, welche der ermittelten Leistungen nach seiner Ansicht Bestandteil eines Standardangebots werden sollen.
(3) Die Bundesnetzagentur soll innerhalb einer Frist von vier Monaten unter Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Absatz 2 die Zugangsleistungen festlegen, die der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht als Standardangebot anbieten muss. Die Bundesnetzagentur fordert den Betreiber auf, innerhalb einer bestimmten Frist ein entsprechendes Standardangebot mit Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen einschließlich der Entgelte vorzulegen. Sie kann diese Aufforderung verbinden mit bestimmten Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit. Dieses Standardangebot muss so umfassend sein, dass es von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann. Die vorgenannten Sätze gelten auch für den Fall, dass der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht ein unzureichendes Standardangebot vorgelegt hat.
(4) Die Bundesnetzagentur prüft die vorgelegten Standardangebote und nimmt Veränderungen vor, soweit Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit nicht umgesetzt wurden. Die Bundesnetzagentur versieht Standardangebote in der Regel mit einer Mindestlaufzeit. Der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht muss beabsichtigte Änderungen oder eine Einstellung des Standardangebots drei Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit gegenüber der Bundesnetzagentur anzeigen. Die Entscheidungen nach Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 können nur insgesamt angegriffen werden. Für die Regulierung der Entgelte gelten die §§ 27 bis 37.
(5) Sofern eine Zugangsleistung bereits Gegenstand einer Zugangsvereinbarung nach § 22 ist, kann die Bundesnetzagentur den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, diese Zugangsleistung als Standardangebot auch anderen Nachfragern diskriminierungsfrei anzubieten, wenn zu erwarten ist, dass für diese Zugangsleistung eine allgemeine Nachfrage entstehen wird. Dies gilt auch für Zugangsleistungen, zu deren Erbringung ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, im Rahmen einer Anordnung nach § 25 verpflichtet worden ist.
(6) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, eine Änderung des Standardangebots vorzunehmen, wenn sich die allgemeine Nachfrage wesentlich geändert hat. Dies kann sich sowohl auf die Leistungen selbst als auch auf wesentliche Bedingungen für deren Erbringung beziehen. Für die Änderung des Standardangebots gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
(7) Hat die Bundesnetzagentur einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, Verpflichtungen nach § 21 hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene auferlegt, so stellt sie sicher, dass der Betreiber ein Standardangebot veröffentlicht, das mindestens die in Anhang II der Richtlinie 2002/19/EG genannten Komponenten umfasst. § 20 bleibt unberührt.
(8) Der Betreiber ist verpflichtet, das Standardangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.
(1) Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag oder von Amts wegen Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, verpflichten, anderen Unternehmen Zugang nach Maßgabe dieser Vorschrift zu gewähren einschließlich einer nachfragegerechten Entbündelung, insbesondere wenn anderenfalls die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten Endnutzermarktes behindert oder diese Entwicklung den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würde. Bei der Prüfung, ob und welche Zugangsverpflichtungen gerechtfertigt sind und ob diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Regulierungszielen nach § 2 stehen, hat die Bundesnetzagentur insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen angesichts des Tempos der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung und des Zugangs berücksichtigt werden einschließlich der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa der Zugang zu Leitungsrohren, - 2.
die Möglichkeit der Gewährung des vorgeschlagenen Zugangs angesichts der verfügbaren Kapazität, - 3.
die Anfangsinvestitionen des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und der Investitionsrisiken, - 4.
die Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs, unter besonderer Berücksichtigung eines wirtschaftlich effizienten Wettbewerbs im Bereich der Infrastruktur, unter anderem durch Anreize zu effizienten Investitionen in Infrastruktureinrichtungen, die langfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern, - 5.
gewerbliche Schutzrechte oder Rechte an geistigem Eigentum, - 6.
die Bereitstellung europaweiter Dienste und - 7.
ob bereits auferlegte Verpflichtungen nach diesem Teil oder freiwillige Angebote am Markt, die von einem großen Teil des Marktes angenommen werden, zur Sicherstellung der in § 2 genannten Regulierungsziele ausreichen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, unter Beachtung von Absatz 1 unter anderem verpflichten,
- 1.
Zugang zu bestimmten Netzkomponenten oder -einrichtungen einschließlich des entbündelten Breitbandzugangs zu gewähren, - 2.
bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern, - 3.
Zugang zu bestimmten vom Betreiber angebotenen Diensten, wie sie Endnutzern angeboten werden, zu Großhandelsbedingungen zu gewähren, um Dritten den Weitervertrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu ermöglichen. Hierbei sind die getätigten und zukünftigen Investitionen für innovative Dienste zu berücksichtigen, - 4.
bestimmte für die Interoperabilität der Ende-zu-Ende-Kommunikation notwendige Voraussetzungen, einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen für intelligente Netzdienste oder Roaming (die Ermöglichung der Nutzung von Mobilfunknetzen anderer Betreiber auch außerhalb des Versorgungsbereichs des nachfragenden Mobilfunknetzbetreibers für dessen Endnutzer) zu schaffen, - 5.
Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen, die zur Gewährleistung eines chancengleichen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind, unter Sicherstellung der Effizienz bestehender Einrichtungen zu gewähren, - 6.
im Rahmen der Erfüllung der Zugangsverpflichtungen nach diesem Absatz oder Absatz 3 Nutzungsmöglichkeiten von Zugangsleistungen sowie Kooperationsmöglichkeiten zwischen den zum Zugang berechtigten Unternehmen zuzulassen, es sei denn, ein Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht weist im Einzelfall nach, dass eine Nutzungsmöglichkeit oder eine Kooperation aus technischen Gründen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, - 7.
Zugang zu Dienstleistungen im Bereich der einheitlichen Rechnungsstellung sowie zur Entgegennahme oder dem ersten Einzug von Zahlungen nach den nachfolgenden Maßgaben zu gewähren, soweit die Rechnungsersteller nicht eine Vereinbarung mit dem überwiegenden Teil des insoweit relevanten Marktes der von ihren Anschlusskunden auswählbaren Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten abgeschlossen haben und auch anderen Anbietern, die nicht an einer solchen Vereinbarung beteiligt sind, diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Dienstleistungen nach den in der Vereinbarung niedergelegten Bedingungen gewähren: - a)
Soweit der Endnutzer mit anderen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten nicht etwas anderes vereinbart, ist ihm eine Rechnung vom Rechnungsersteller zu erstellen, die unabhängig von der Tarifgestaltung auch die Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen, Leistungen nach § 78 Absatz 2 Nummer 4 und telekommunikationsgestützte Dienste anderer Anbieter ausweist, die über den Netzzugang des Endnutzers in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für Entgelte für während der Telefonverbindung übertragene Berechtigungscodes, wenn diese ausschließlich Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Die Zahlung an den Rechnungsersteller für diese Entgelte erfolgt einheitlich für die gesamte in Anspruch genommene Leistung wie für dessen Forderungen. - b)
Eine Verpflichtung zur Rechnungserstellung kann nicht auferlegt werden für zeitunabhängig tarifierte Leistungen im Sinne von Buchstabe a Satz 1 und 2 mit Entgelten über 30 Euro (ab dem 1. Januar 2008 über 10 Euro), zeitabhängig tarifierte telekommunikationsgestützte Dienste und Leistungen nach Buchstabe a Satz 2 jeweils mit Entgelten über 2 Euro pro Minute sowie für alle Dienste, für die ein Legitimationsverfahren erforderlich ist. Eine Verpflichtung zur Reklamationsbearbeitung der für Dritte abgerechneten Leistungen, zur Mahnung und zur Durchsetzung der Forderungen Dritter kann ebenfalls nicht auferlegt werden. - c)
Zu Zwecken der Reklamationsbearbeitung, der Mahnung sowie der Durchsetzung von Forderungen für Leistungen im Sinne von Buchstabe a Satz 1 und 2 sind den Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten vom Rechnungsersteller die erforderlichen Bestandsdaten zu übermitteln. Soweit der Anbieter Leistungen im Sinne von Buchstabe a Satz 2 dem Kunden selbst in Rechnung stellt, sind ihm ab dem 1. April 2005 die erforderlichen Bestandsdaten vom Rechnungsersteller zu übermitteln. - d)
Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten haben dem Rechnungsersteller gegenüber sicherzustellen, dass ihm keine Datensätze für Leistungen zur Abrechnung übermittelt werden, die nicht den gesetzlichen oder den verbraucherschutzrechtlichen Regelungen entsprechen. Der Rechnungsersteller trägt weder die Verantwortung noch haftet er für die für Dritte abgerechneten Leistungen. - e)
Der Rechnungsersteller hat in seinen Mahnungen einen drucktechnisch deutlich hervorgehobenen Hinweis aufzunehmen, dass der Kunde nicht nur den Mahnbetrag, sondern auch den gegebenenfalls höheren, ursprünglichen Rechnungsbetrag mit befreiender Wirkung an den Rechnungsersteller zahlen kann.
- 8.
Zugang zu zugehörigen Diensten wie einem Identitäts-, Standort- und Präsenzdienst zu gewähren.
(3) Die Bundesnetzagentur soll Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, folgende Verpflichtungen nach Absatz 1 auferlegen:
- 1.
Zugang zu nicht aktiven Netzkomponenten zu gewähren, - 2.
vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss zu gewähren, - 3.
Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen zu ermöglichen, - 4.
offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien, die für die Interoperabilität von Diensten oder Dienste für virtuelle Netze unentbehrlich sind, zu gewähren, - 5.
Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen wie Gebäuden, Leitungen und Masten zu ermöglichen sowie den Nachfragern oder deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen zu gewähren. - 6.
Zugang zu bestimmten Netzkomponenten, -einrichtungen und Diensten zu gewähren, um unter anderem die Betreiberauswahl oder die Betreibervorauswahl zu ermöglichen.
(4) Weist ein Betreiber nach, dass durch die Inanspruchnahme der Leistung die Aufrechterhaltung der Netzintegrität oder die Sicherheit des Netzbetriebs gefährdet würde, erlegt die Bundesnetzagentur die betreffende Zugangsverpflichtung nicht oder in anderer Form auf. Die Aufrechterhaltung der Netzintegrität und die Sicherheit des Netzbetriebs sind nach objektiven Maßstäben zu beurteilen.
(5) Wenn die Bundesnetzagentur einem Betreiber die Verpflichtung auferlegt, den Zugang bereitzustellen, kann sie technische oder betriebliche Bedingungen festlegen, die vom Betreiber oder von den Nutzern dieses Zugangs erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen. Verpflichtungen, bestimmte technische Normen oder Spezifikationen zugrunde zu legen, müssen mit den nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG festgelegten Normen und Spezifikationen übereinstimmen.
(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen.
(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht gehörigen Erfüllung zu, so findet die Vorschrift des § 340 Abs. 2 Anwendung.
(3) Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält.
(1) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, in der Regel innerhalb von drei Monaten ein Standardangebot für die Zugangsleistung zu veröffentlichen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht.
(2) Soweit ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht kein oder ein nach Absatz 1 unzureichendes Standardangebot vorlegt, ermittelt die Bundesnetzagentur, für welche Zugangsleistungen eine allgemeine Nachfrage besteht. Zu diesem Zweck gibt die Bundesnetzagentur tatsächlichen oder potentiellen Nachfragern nach solchen Leistungen Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Anschluss daran gibt sie dem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht Gelegenheit zur Stellungnahme dazu, welche der ermittelten Leistungen nach seiner Ansicht Bestandteil eines Standardangebots werden sollen.
(3) Die Bundesnetzagentur soll innerhalb einer Frist von vier Monaten unter Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Absatz 2 die Zugangsleistungen festlegen, die der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht als Standardangebot anbieten muss. Die Bundesnetzagentur fordert den Betreiber auf, innerhalb einer bestimmten Frist ein entsprechendes Standardangebot mit Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen einschließlich der Entgelte vorzulegen. Sie kann diese Aufforderung verbinden mit bestimmten Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit. Dieses Standardangebot muss so umfassend sein, dass es von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann. Die vorgenannten Sätze gelten auch für den Fall, dass der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht ein unzureichendes Standardangebot vorgelegt hat.
(4) Die Bundesnetzagentur prüft die vorgelegten Standardangebote und nimmt Veränderungen vor, soweit Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit nicht umgesetzt wurden. Die Bundesnetzagentur versieht Standardangebote in der Regel mit einer Mindestlaufzeit. Der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht muss beabsichtigte Änderungen oder eine Einstellung des Standardangebots drei Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit gegenüber der Bundesnetzagentur anzeigen. Die Entscheidungen nach Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 können nur insgesamt angegriffen werden. Für die Regulierung der Entgelte gelten die §§ 27 bis 37.
(5) Sofern eine Zugangsleistung bereits Gegenstand einer Zugangsvereinbarung nach § 22 ist, kann die Bundesnetzagentur den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, diese Zugangsleistung als Standardangebot auch anderen Nachfragern diskriminierungsfrei anzubieten, wenn zu erwarten ist, dass für diese Zugangsleistung eine allgemeine Nachfrage entstehen wird. Dies gilt auch für Zugangsleistungen, zu deren Erbringung ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, im Rahmen einer Anordnung nach § 25 verpflichtet worden ist.
(6) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, eine Änderung des Standardangebots vorzunehmen, wenn sich die allgemeine Nachfrage wesentlich geändert hat. Dies kann sich sowohl auf die Leistungen selbst als auch auf wesentliche Bedingungen für deren Erbringung beziehen. Für die Änderung des Standardangebots gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
(7) Hat die Bundesnetzagentur einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, Verpflichtungen nach § 21 hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene auferlegt, so stellt sie sicher, dass der Betreiber ein Standardangebot veröffentlicht, das mindestens die in Anhang II der Richtlinie 2002/19/EG genannten Komponenten umfasst. § 20 bleibt unberührt.
(8) Der Betreiber ist verpflichtet, das Standardangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.
(1) Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 22 oder eine Vereinbarung über Zugangsleistungen nach § 18 ganz oder teilweise nicht zustande und liegen die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor, ordnet die Bundesnetzagentur nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Anrufung durch einen der an der zu schließenden Zugangsvereinbarung Beteiligten den Zugang an. In besonders zu begründenden Fällen kann die Bundesnetzagentur innerhalb der in Satz 1 genannten Frist das Verfahren auf höchstens vier Monate verlängern.
(2) Eine Anordnung ist nur zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine Zugangs- oder Zusammenschaltungsvereinbarung treffen.
(3) Die Anrufung nach Absatz 1 muss in Schriftform erfolgen; sie muss begründet werden. Insbesondere muss dargelegt werden,
- 1.
welchen genauen Inhalt die Anordnung der Bundesnetzagentur haben soll, - 2.
wann der Zugang und welche konkreten Leistungen dabei nachgefragt worden sind, - 3.
dass ernsthafte Verhandlungen stattgefunden haben oder Verhandlungen vom Anrufungsgegner verweigert worden sind, - 4.
bei welchen Punkten keine Einigung erzielt worden ist und - 5.
im Falle des Begehrens bestimmter technischer Maßnahmen Erläuterungen zu deren technischer Ausführbarkeit.
(4) Zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele kann die Bundesnetzagentur auch von Amts wegen ein Verfahren einleiten.
(5) Gegenstand einer Anordnung können alle Bedingungen einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte sein. Die Bundesnetzagentur darf die Anordnung mit Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen. Hinsichtlich der festzulegenden Entgelte gelten die §§ 27 bis 38.
(6) Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsvereinbarung streitig als auch die zu entrichtenden Entgelte für nachgefragte Leistungen, soll die Bundesnetzagentur hinsichtlich der Bedingungen und der Entgelte jeweils Teilentscheidungen treffen. Sofern die Bundesnetzagentur Teilentscheidungen trifft, gelten für diese jeweils die in Absatz 1 genannten Fristen. Die Anordnung der Bundesnetzagentur kann nur insgesamt angegriffen werden.
(7) Im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der nach Absatz 1 bestimmten Frist nicht gefährdet wird.
(8) Die betroffenen Betreiber müssen eine Anordnung der Bundesnetzagentur unverzüglich befolgen, es sei denn, die Bundesnetzagentur hat in der Anordnung eine Umsetzungsfrist bestimmt. Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Euro festsetzen.
(1) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, in der Regel innerhalb von drei Monaten ein Standardangebot für die Zugangsleistung zu veröffentlichen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht.
(2) Soweit ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht kein oder ein nach Absatz 1 unzureichendes Standardangebot vorlegt, ermittelt die Bundesnetzagentur, für welche Zugangsleistungen eine allgemeine Nachfrage besteht. Zu diesem Zweck gibt die Bundesnetzagentur tatsächlichen oder potentiellen Nachfragern nach solchen Leistungen Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Anschluss daran gibt sie dem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht Gelegenheit zur Stellungnahme dazu, welche der ermittelten Leistungen nach seiner Ansicht Bestandteil eines Standardangebots werden sollen.
(3) Die Bundesnetzagentur soll innerhalb einer Frist von vier Monaten unter Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Absatz 2 die Zugangsleistungen festlegen, die der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht als Standardangebot anbieten muss. Die Bundesnetzagentur fordert den Betreiber auf, innerhalb einer bestimmten Frist ein entsprechendes Standardangebot mit Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen einschließlich der Entgelte vorzulegen. Sie kann diese Aufforderung verbinden mit bestimmten Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit. Dieses Standardangebot muss so umfassend sein, dass es von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann. Die vorgenannten Sätze gelten auch für den Fall, dass der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht ein unzureichendes Standardangebot vorgelegt hat.
(4) Die Bundesnetzagentur prüft die vorgelegten Standardangebote und nimmt Veränderungen vor, soweit Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit nicht umgesetzt wurden. Die Bundesnetzagentur versieht Standardangebote in der Regel mit einer Mindestlaufzeit. Der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht muss beabsichtigte Änderungen oder eine Einstellung des Standardangebots drei Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit gegenüber der Bundesnetzagentur anzeigen. Die Entscheidungen nach Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 können nur insgesamt angegriffen werden. Für die Regulierung der Entgelte gelten die §§ 27 bis 37.
(5) Sofern eine Zugangsleistung bereits Gegenstand einer Zugangsvereinbarung nach § 22 ist, kann die Bundesnetzagentur den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, diese Zugangsleistung als Standardangebot auch anderen Nachfragern diskriminierungsfrei anzubieten, wenn zu erwarten ist, dass für diese Zugangsleistung eine allgemeine Nachfrage entstehen wird. Dies gilt auch für Zugangsleistungen, zu deren Erbringung ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, im Rahmen einer Anordnung nach § 25 verpflichtet worden ist.
(6) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, eine Änderung des Standardangebots vorzunehmen, wenn sich die allgemeine Nachfrage wesentlich geändert hat. Dies kann sich sowohl auf die Leistungen selbst als auch auf wesentliche Bedingungen für deren Erbringung beziehen. Für die Änderung des Standardangebots gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
(7) Hat die Bundesnetzagentur einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, Verpflichtungen nach § 21 hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene auferlegt, so stellt sie sicher, dass der Betreiber ein Standardangebot veröffentlicht, das mindestens die in Anhang II der Richtlinie 2002/19/EG genannten Komponenten umfasst. § 20 bleibt unberührt.
(8) Der Betreiber ist verpflichtet, das Standardangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.
(1) Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 22 oder eine Vereinbarung über Zugangsleistungen nach § 18 ganz oder teilweise nicht zustande und liegen die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor, ordnet die Bundesnetzagentur nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Anrufung durch einen der an der zu schließenden Zugangsvereinbarung Beteiligten den Zugang an. In besonders zu begründenden Fällen kann die Bundesnetzagentur innerhalb der in Satz 1 genannten Frist das Verfahren auf höchstens vier Monate verlängern.
(2) Eine Anordnung ist nur zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine Zugangs- oder Zusammenschaltungsvereinbarung treffen.
(3) Die Anrufung nach Absatz 1 muss in Schriftform erfolgen; sie muss begründet werden. Insbesondere muss dargelegt werden,
- 1.
welchen genauen Inhalt die Anordnung der Bundesnetzagentur haben soll, - 2.
wann der Zugang und welche konkreten Leistungen dabei nachgefragt worden sind, - 3.
dass ernsthafte Verhandlungen stattgefunden haben oder Verhandlungen vom Anrufungsgegner verweigert worden sind, - 4.
bei welchen Punkten keine Einigung erzielt worden ist und - 5.
im Falle des Begehrens bestimmter technischer Maßnahmen Erläuterungen zu deren technischer Ausführbarkeit.
(4) Zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele kann die Bundesnetzagentur auch von Amts wegen ein Verfahren einleiten.
(5) Gegenstand einer Anordnung können alle Bedingungen einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte sein. Die Bundesnetzagentur darf die Anordnung mit Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen. Hinsichtlich der festzulegenden Entgelte gelten die §§ 27 bis 38.
(6) Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsvereinbarung streitig als auch die zu entrichtenden Entgelte für nachgefragte Leistungen, soll die Bundesnetzagentur hinsichtlich der Bedingungen und der Entgelte jeweils Teilentscheidungen treffen. Sofern die Bundesnetzagentur Teilentscheidungen trifft, gelten für diese jeweils die in Absatz 1 genannten Fristen. Die Anordnung der Bundesnetzagentur kann nur insgesamt angegriffen werden.
(7) Im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der nach Absatz 1 bestimmten Frist nicht gefährdet wird.
(8) Die betroffenen Betreiber müssen eine Anordnung der Bundesnetzagentur unverzüglich befolgen, es sei denn, die Bundesnetzagentur hat in der Anordnung eine Umsetzungsfrist bestimmt. Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Euro festsetzen.
(1) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, in der Regel innerhalb von drei Monaten ein Standardangebot für die Zugangsleistung zu veröffentlichen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht.
(2) Soweit ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht kein oder ein nach Absatz 1 unzureichendes Standardangebot vorlegt, ermittelt die Bundesnetzagentur, für welche Zugangsleistungen eine allgemeine Nachfrage besteht. Zu diesem Zweck gibt die Bundesnetzagentur tatsächlichen oder potentiellen Nachfragern nach solchen Leistungen Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Anschluss daran gibt sie dem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht Gelegenheit zur Stellungnahme dazu, welche der ermittelten Leistungen nach seiner Ansicht Bestandteil eines Standardangebots werden sollen.
(3) Die Bundesnetzagentur soll innerhalb einer Frist von vier Monaten unter Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Absatz 2 die Zugangsleistungen festlegen, die der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht als Standardangebot anbieten muss. Die Bundesnetzagentur fordert den Betreiber auf, innerhalb einer bestimmten Frist ein entsprechendes Standardangebot mit Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen einschließlich der Entgelte vorzulegen. Sie kann diese Aufforderung verbinden mit bestimmten Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit. Dieses Standardangebot muss so umfassend sein, dass es von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann. Die vorgenannten Sätze gelten auch für den Fall, dass der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht ein unzureichendes Standardangebot vorgelegt hat.
(4) Die Bundesnetzagentur prüft die vorgelegten Standardangebote und nimmt Veränderungen vor, soweit Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit nicht umgesetzt wurden. Die Bundesnetzagentur versieht Standardangebote in der Regel mit einer Mindestlaufzeit. Der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht muss beabsichtigte Änderungen oder eine Einstellung des Standardangebots drei Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit gegenüber der Bundesnetzagentur anzeigen. Die Entscheidungen nach Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 können nur insgesamt angegriffen werden. Für die Regulierung der Entgelte gelten die §§ 27 bis 37.
(5) Sofern eine Zugangsleistung bereits Gegenstand einer Zugangsvereinbarung nach § 22 ist, kann die Bundesnetzagentur den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, diese Zugangsleistung als Standardangebot auch anderen Nachfragern diskriminierungsfrei anzubieten, wenn zu erwarten ist, dass für diese Zugangsleistung eine allgemeine Nachfrage entstehen wird. Dies gilt auch für Zugangsleistungen, zu deren Erbringung ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, im Rahmen einer Anordnung nach § 25 verpflichtet worden ist.
(6) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, eine Änderung des Standardangebots vorzunehmen, wenn sich die allgemeine Nachfrage wesentlich geändert hat. Dies kann sich sowohl auf die Leistungen selbst als auch auf wesentliche Bedingungen für deren Erbringung beziehen. Für die Änderung des Standardangebots gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
(7) Hat die Bundesnetzagentur einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, Verpflichtungen nach § 21 hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene auferlegt, so stellt sie sicher, dass der Betreiber ein Standardangebot veröffentlicht, das mindestens die in Anhang II der Richtlinie 2002/19/EG genannten Komponenten umfasst. § 20 bleibt unberührt.
(8) Der Betreiber ist verpflichtet, das Standardangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.
(1) Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag oder von Amts wegen Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, verpflichten, anderen Unternehmen Zugang nach Maßgabe dieser Vorschrift zu gewähren einschließlich einer nachfragegerechten Entbündelung, insbesondere wenn anderenfalls die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten Endnutzermarktes behindert oder diese Entwicklung den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würde. Bei der Prüfung, ob und welche Zugangsverpflichtungen gerechtfertigt sind und ob diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Regulierungszielen nach § 2 stehen, hat die Bundesnetzagentur insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen angesichts des Tempos der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung und des Zugangs berücksichtigt werden einschließlich der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa der Zugang zu Leitungsrohren, - 2.
die Möglichkeit der Gewährung des vorgeschlagenen Zugangs angesichts der verfügbaren Kapazität, - 3.
die Anfangsinvestitionen des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und der Investitionsrisiken, - 4.
die Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs, unter besonderer Berücksichtigung eines wirtschaftlich effizienten Wettbewerbs im Bereich der Infrastruktur, unter anderem durch Anreize zu effizienten Investitionen in Infrastruktureinrichtungen, die langfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern, - 5.
gewerbliche Schutzrechte oder Rechte an geistigem Eigentum, - 6.
die Bereitstellung europaweiter Dienste und - 7.
ob bereits auferlegte Verpflichtungen nach diesem Teil oder freiwillige Angebote am Markt, die von einem großen Teil des Marktes angenommen werden, zur Sicherstellung der in § 2 genannten Regulierungsziele ausreichen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, unter Beachtung von Absatz 1 unter anderem verpflichten,
- 1.
Zugang zu bestimmten Netzkomponenten oder -einrichtungen einschließlich des entbündelten Breitbandzugangs zu gewähren, - 2.
bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern, - 3.
Zugang zu bestimmten vom Betreiber angebotenen Diensten, wie sie Endnutzern angeboten werden, zu Großhandelsbedingungen zu gewähren, um Dritten den Weitervertrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu ermöglichen. Hierbei sind die getätigten und zukünftigen Investitionen für innovative Dienste zu berücksichtigen, - 4.
bestimmte für die Interoperabilität der Ende-zu-Ende-Kommunikation notwendige Voraussetzungen, einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen für intelligente Netzdienste oder Roaming (die Ermöglichung der Nutzung von Mobilfunknetzen anderer Betreiber auch außerhalb des Versorgungsbereichs des nachfragenden Mobilfunknetzbetreibers für dessen Endnutzer) zu schaffen, - 5.
Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen, die zur Gewährleistung eines chancengleichen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind, unter Sicherstellung der Effizienz bestehender Einrichtungen zu gewähren, - 6.
im Rahmen der Erfüllung der Zugangsverpflichtungen nach diesem Absatz oder Absatz 3 Nutzungsmöglichkeiten von Zugangsleistungen sowie Kooperationsmöglichkeiten zwischen den zum Zugang berechtigten Unternehmen zuzulassen, es sei denn, ein Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht weist im Einzelfall nach, dass eine Nutzungsmöglichkeit oder eine Kooperation aus technischen Gründen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, - 7.
Zugang zu Dienstleistungen im Bereich der einheitlichen Rechnungsstellung sowie zur Entgegennahme oder dem ersten Einzug von Zahlungen nach den nachfolgenden Maßgaben zu gewähren, soweit die Rechnungsersteller nicht eine Vereinbarung mit dem überwiegenden Teil des insoweit relevanten Marktes der von ihren Anschlusskunden auswählbaren Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten abgeschlossen haben und auch anderen Anbietern, die nicht an einer solchen Vereinbarung beteiligt sind, diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Dienstleistungen nach den in der Vereinbarung niedergelegten Bedingungen gewähren: - a)
Soweit der Endnutzer mit anderen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten nicht etwas anderes vereinbart, ist ihm eine Rechnung vom Rechnungsersteller zu erstellen, die unabhängig von der Tarifgestaltung auch die Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen, Leistungen nach § 78 Absatz 2 Nummer 4 und telekommunikationsgestützte Dienste anderer Anbieter ausweist, die über den Netzzugang des Endnutzers in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für Entgelte für während der Telefonverbindung übertragene Berechtigungscodes, wenn diese ausschließlich Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Die Zahlung an den Rechnungsersteller für diese Entgelte erfolgt einheitlich für die gesamte in Anspruch genommene Leistung wie für dessen Forderungen. - b)
Eine Verpflichtung zur Rechnungserstellung kann nicht auferlegt werden für zeitunabhängig tarifierte Leistungen im Sinne von Buchstabe a Satz 1 und 2 mit Entgelten über 30 Euro (ab dem 1. Januar 2008 über 10 Euro), zeitabhängig tarifierte telekommunikationsgestützte Dienste und Leistungen nach Buchstabe a Satz 2 jeweils mit Entgelten über 2 Euro pro Minute sowie für alle Dienste, für die ein Legitimationsverfahren erforderlich ist. Eine Verpflichtung zur Reklamationsbearbeitung der für Dritte abgerechneten Leistungen, zur Mahnung und zur Durchsetzung der Forderungen Dritter kann ebenfalls nicht auferlegt werden. - c)
Zu Zwecken der Reklamationsbearbeitung, der Mahnung sowie der Durchsetzung von Forderungen für Leistungen im Sinne von Buchstabe a Satz 1 und 2 sind den Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten vom Rechnungsersteller die erforderlichen Bestandsdaten zu übermitteln. Soweit der Anbieter Leistungen im Sinne von Buchstabe a Satz 2 dem Kunden selbst in Rechnung stellt, sind ihm ab dem 1. April 2005 die erforderlichen Bestandsdaten vom Rechnungsersteller zu übermitteln. - d)
Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten haben dem Rechnungsersteller gegenüber sicherzustellen, dass ihm keine Datensätze für Leistungen zur Abrechnung übermittelt werden, die nicht den gesetzlichen oder den verbraucherschutzrechtlichen Regelungen entsprechen. Der Rechnungsersteller trägt weder die Verantwortung noch haftet er für die für Dritte abgerechneten Leistungen. - e)
Der Rechnungsersteller hat in seinen Mahnungen einen drucktechnisch deutlich hervorgehobenen Hinweis aufzunehmen, dass der Kunde nicht nur den Mahnbetrag, sondern auch den gegebenenfalls höheren, ursprünglichen Rechnungsbetrag mit befreiender Wirkung an den Rechnungsersteller zahlen kann.
- 8.
Zugang zu zugehörigen Diensten wie einem Identitäts-, Standort- und Präsenzdienst zu gewähren.
(3) Die Bundesnetzagentur soll Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, folgende Verpflichtungen nach Absatz 1 auferlegen:
- 1.
Zugang zu nicht aktiven Netzkomponenten zu gewähren, - 2.
vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss zu gewähren, - 3.
Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen zu ermöglichen, - 4.
offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien, die für die Interoperabilität von Diensten oder Dienste für virtuelle Netze unentbehrlich sind, zu gewähren, - 5.
Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen wie Gebäuden, Leitungen und Masten zu ermöglichen sowie den Nachfragern oder deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen zu gewähren. - 6.
Zugang zu bestimmten Netzkomponenten, -einrichtungen und Diensten zu gewähren, um unter anderem die Betreiberauswahl oder die Betreibervorauswahl zu ermöglichen.
(4) Weist ein Betreiber nach, dass durch die Inanspruchnahme der Leistung die Aufrechterhaltung der Netzintegrität oder die Sicherheit des Netzbetriebs gefährdet würde, erlegt die Bundesnetzagentur die betreffende Zugangsverpflichtung nicht oder in anderer Form auf. Die Aufrechterhaltung der Netzintegrität und die Sicherheit des Netzbetriebs sind nach objektiven Maßstäben zu beurteilen.
(5) Wenn die Bundesnetzagentur einem Betreiber die Verpflichtung auferlegt, den Zugang bereitzustellen, kann sie technische oder betriebliche Bedingungen festlegen, die vom Betreiber oder von den Nutzern dieses Zugangs erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen. Verpflichtungen, bestimmte technische Normen oder Spezifikationen zugrunde zu legen, müssen mit den nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG festgelegten Normen und Spezifikationen übereinstimmen.
(1) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, in der Regel innerhalb von drei Monaten ein Standardangebot für die Zugangsleistung zu veröffentlichen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht.
(2) Soweit ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht kein oder ein nach Absatz 1 unzureichendes Standardangebot vorlegt, ermittelt die Bundesnetzagentur, für welche Zugangsleistungen eine allgemeine Nachfrage besteht. Zu diesem Zweck gibt die Bundesnetzagentur tatsächlichen oder potentiellen Nachfragern nach solchen Leistungen Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Anschluss daran gibt sie dem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht Gelegenheit zur Stellungnahme dazu, welche der ermittelten Leistungen nach seiner Ansicht Bestandteil eines Standardangebots werden sollen.
(3) Die Bundesnetzagentur soll innerhalb einer Frist von vier Monaten unter Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Absatz 2 die Zugangsleistungen festlegen, die der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht als Standardangebot anbieten muss. Die Bundesnetzagentur fordert den Betreiber auf, innerhalb einer bestimmten Frist ein entsprechendes Standardangebot mit Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen einschließlich der Entgelte vorzulegen. Sie kann diese Aufforderung verbinden mit bestimmten Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit. Dieses Standardangebot muss so umfassend sein, dass es von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann. Die vorgenannten Sätze gelten auch für den Fall, dass der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht ein unzureichendes Standardangebot vorgelegt hat.
(4) Die Bundesnetzagentur prüft die vorgelegten Standardangebote und nimmt Veränderungen vor, soweit Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit nicht umgesetzt wurden. Die Bundesnetzagentur versieht Standardangebote in der Regel mit einer Mindestlaufzeit. Der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht muss beabsichtigte Änderungen oder eine Einstellung des Standardangebots drei Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit gegenüber der Bundesnetzagentur anzeigen. Die Entscheidungen nach Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 können nur insgesamt angegriffen werden. Für die Regulierung der Entgelte gelten die §§ 27 bis 37.
(5) Sofern eine Zugangsleistung bereits Gegenstand einer Zugangsvereinbarung nach § 22 ist, kann die Bundesnetzagentur den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, diese Zugangsleistung als Standardangebot auch anderen Nachfragern diskriminierungsfrei anzubieten, wenn zu erwarten ist, dass für diese Zugangsleistung eine allgemeine Nachfrage entstehen wird. Dies gilt auch für Zugangsleistungen, zu deren Erbringung ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, im Rahmen einer Anordnung nach § 25 verpflichtet worden ist.
(6) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, eine Änderung des Standardangebots vorzunehmen, wenn sich die allgemeine Nachfrage wesentlich geändert hat. Dies kann sich sowohl auf die Leistungen selbst als auch auf wesentliche Bedingungen für deren Erbringung beziehen. Für die Änderung des Standardangebots gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
(7) Hat die Bundesnetzagentur einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, Verpflichtungen nach § 21 hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene auferlegt, so stellt sie sicher, dass der Betreiber ein Standardangebot veröffentlicht, das mindestens die in Anhang II der Richtlinie 2002/19/EG genannten Komponenten umfasst. § 20 bleibt unberührt.
(8) Der Betreiber ist verpflichtet, das Standardangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, in der Regel innerhalb von drei Monaten ein Standardangebot für die Zugangsleistung zu veröffentlichen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht.
(2) Soweit ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht kein oder ein nach Absatz 1 unzureichendes Standardangebot vorlegt, ermittelt die Bundesnetzagentur, für welche Zugangsleistungen eine allgemeine Nachfrage besteht. Zu diesem Zweck gibt die Bundesnetzagentur tatsächlichen oder potentiellen Nachfragern nach solchen Leistungen Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Anschluss daran gibt sie dem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht Gelegenheit zur Stellungnahme dazu, welche der ermittelten Leistungen nach seiner Ansicht Bestandteil eines Standardangebots werden sollen.
(3) Die Bundesnetzagentur soll innerhalb einer Frist von vier Monaten unter Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Absatz 2 die Zugangsleistungen festlegen, die der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht als Standardangebot anbieten muss. Die Bundesnetzagentur fordert den Betreiber auf, innerhalb einer bestimmten Frist ein entsprechendes Standardangebot mit Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen einschließlich der Entgelte vorzulegen. Sie kann diese Aufforderung verbinden mit bestimmten Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit. Dieses Standardangebot muss so umfassend sein, dass es von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann. Die vorgenannten Sätze gelten auch für den Fall, dass der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht ein unzureichendes Standardangebot vorgelegt hat.
(4) Die Bundesnetzagentur prüft die vorgelegten Standardangebote und nimmt Veränderungen vor, soweit Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit nicht umgesetzt wurden. Die Bundesnetzagentur versieht Standardangebote in der Regel mit einer Mindestlaufzeit. Der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht muss beabsichtigte Änderungen oder eine Einstellung des Standardangebots drei Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit gegenüber der Bundesnetzagentur anzeigen. Die Entscheidungen nach Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 können nur insgesamt angegriffen werden. Für die Regulierung der Entgelte gelten die §§ 27 bis 37.
(5) Sofern eine Zugangsleistung bereits Gegenstand einer Zugangsvereinbarung nach § 22 ist, kann die Bundesnetzagentur den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, diese Zugangsleistung als Standardangebot auch anderen Nachfragern diskriminierungsfrei anzubieten, wenn zu erwarten ist, dass für diese Zugangsleistung eine allgemeine Nachfrage entstehen wird. Dies gilt auch für Zugangsleistungen, zu deren Erbringung ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, im Rahmen einer Anordnung nach § 25 verpflichtet worden ist.
(6) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, eine Änderung des Standardangebots vorzunehmen, wenn sich die allgemeine Nachfrage wesentlich geändert hat. Dies kann sich sowohl auf die Leistungen selbst als auch auf wesentliche Bedingungen für deren Erbringung beziehen. Für die Änderung des Standardangebots gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
(7) Hat die Bundesnetzagentur einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, Verpflichtungen nach § 21 hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene auferlegt, so stellt sie sicher, dass der Betreiber ein Standardangebot veröffentlicht, das mindestens die in Anhang II der Richtlinie 2002/19/EG genannten Komponenten umfasst. § 20 bleibt unberührt.
(8) Der Betreiber ist verpflichtet, das Standardangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, in der Regel innerhalb von drei Monaten ein Standardangebot für die Zugangsleistung zu veröffentlichen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht.
(2) Soweit ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht kein oder ein nach Absatz 1 unzureichendes Standardangebot vorlegt, ermittelt die Bundesnetzagentur, für welche Zugangsleistungen eine allgemeine Nachfrage besteht. Zu diesem Zweck gibt die Bundesnetzagentur tatsächlichen oder potentiellen Nachfragern nach solchen Leistungen Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Anschluss daran gibt sie dem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht Gelegenheit zur Stellungnahme dazu, welche der ermittelten Leistungen nach seiner Ansicht Bestandteil eines Standardangebots werden sollen.
(3) Die Bundesnetzagentur soll innerhalb einer Frist von vier Monaten unter Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Absatz 2 die Zugangsleistungen festlegen, die der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht als Standardangebot anbieten muss. Die Bundesnetzagentur fordert den Betreiber auf, innerhalb einer bestimmten Frist ein entsprechendes Standardangebot mit Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen einschließlich der Entgelte vorzulegen. Sie kann diese Aufforderung verbinden mit bestimmten Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit. Dieses Standardangebot muss so umfassend sein, dass es von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann. Die vorgenannten Sätze gelten auch für den Fall, dass der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht ein unzureichendes Standardangebot vorgelegt hat.
(4) Die Bundesnetzagentur prüft die vorgelegten Standardangebote und nimmt Veränderungen vor, soweit Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit nicht umgesetzt wurden. Die Bundesnetzagentur versieht Standardangebote in der Regel mit einer Mindestlaufzeit. Der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht muss beabsichtigte Änderungen oder eine Einstellung des Standardangebots drei Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit gegenüber der Bundesnetzagentur anzeigen. Die Entscheidungen nach Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 können nur insgesamt angegriffen werden. Für die Regulierung der Entgelte gelten die §§ 27 bis 37.
(5) Sofern eine Zugangsleistung bereits Gegenstand einer Zugangsvereinbarung nach § 22 ist, kann die Bundesnetzagentur den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, diese Zugangsleistung als Standardangebot auch anderen Nachfragern diskriminierungsfrei anzubieten, wenn zu erwarten ist, dass für diese Zugangsleistung eine allgemeine Nachfrage entstehen wird. Dies gilt auch für Zugangsleistungen, zu deren Erbringung ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, im Rahmen einer Anordnung nach § 25 verpflichtet worden ist.
(6) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, eine Änderung des Standardangebots vorzunehmen, wenn sich die allgemeine Nachfrage wesentlich geändert hat. Dies kann sich sowohl auf die Leistungen selbst als auch auf wesentliche Bedingungen für deren Erbringung beziehen. Für die Änderung des Standardangebots gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
(7) Hat die Bundesnetzagentur einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, Verpflichtungen nach § 21 hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene auferlegt, so stellt sie sicher, dass der Betreiber ein Standardangebot veröffentlicht, das mindestens die in Anhang II der Richtlinie 2002/19/EG genannten Komponenten umfasst. § 20 bleibt unberührt.
(8) Der Betreiber ist verpflichtet, das Standardangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.
(1) Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 22 oder eine Vereinbarung über Zugangsleistungen nach § 18 ganz oder teilweise nicht zustande und liegen die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor, ordnet die Bundesnetzagentur nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Anrufung durch einen der an der zu schließenden Zugangsvereinbarung Beteiligten den Zugang an. In besonders zu begründenden Fällen kann die Bundesnetzagentur innerhalb der in Satz 1 genannten Frist das Verfahren auf höchstens vier Monate verlängern.
(2) Eine Anordnung ist nur zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine Zugangs- oder Zusammenschaltungsvereinbarung treffen.
(3) Die Anrufung nach Absatz 1 muss in Schriftform erfolgen; sie muss begründet werden. Insbesondere muss dargelegt werden,
- 1.
welchen genauen Inhalt die Anordnung der Bundesnetzagentur haben soll, - 2.
wann der Zugang und welche konkreten Leistungen dabei nachgefragt worden sind, - 3.
dass ernsthafte Verhandlungen stattgefunden haben oder Verhandlungen vom Anrufungsgegner verweigert worden sind, - 4.
bei welchen Punkten keine Einigung erzielt worden ist und - 5.
im Falle des Begehrens bestimmter technischer Maßnahmen Erläuterungen zu deren technischer Ausführbarkeit.
(4) Zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele kann die Bundesnetzagentur auch von Amts wegen ein Verfahren einleiten.
(5) Gegenstand einer Anordnung können alle Bedingungen einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte sein. Die Bundesnetzagentur darf die Anordnung mit Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen. Hinsichtlich der festzulegenden Entgelte gelten die §§ 27 bis 38.
(6) Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsvereinbarung streitig als auch die zu entrichtenden Entgelte für nachgefragte Leistungen, soll die Bundesnetzagentur hinsichtlich der Bedingungen und der Entgelte jeweils Teilentscheidungen treffen. Sofern die Bundesnetzagentur Teilentscheidungen trifft, gelten für diese jeweils die in Absatz 1 genannten Fristen. Die Anordnung der Bundesnetzagentur kann nur insgesamt angegriffen werden.
(7) Im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der nach Absatz 1 bestimmten Frist nicht gefährdet wird.
(8) Die betroffenen Betreiber müssen eine Anordnung der Bundesnetzagentur unverzüglich befolgen, es sei denn, die Bundesnetzagentur hat in der Anordnung eine Umsetzungsfrist bestimmt. Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Euro festsetzen.
(1) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, in der Regel innerhalb von drei Monaten ein Standardangebot für die Zugangsleistung zu veröffentlichen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht.
(2) Soweit ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht kein oder ein nach Absatz 1 unzureichendes Standardangebot vorlegt, ermittelt die Bundesnetzagentur, für welche Zugangsleistungen eine allgemeine Nachfrage besteht. Zu diesem Zweck gibt die Bundesnetzagentur tatsächlichen oder potentiellen Nachfragern nach solchen Leistungen Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Anschluss daran gibt sie dem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht Gelegenheit zur Stellungnahme dazu, welche der ermittelten Leistungen nach seiner Ansicht Bestandteil eines Standardangebots werden sollen.
(3) Die Bundesnetzagentur soll innerhalb einer Frist von vier Monaten unter Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Absatz 2 die Zugangsleistungen festlegen, die der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht als Standardangebot anbieten muss. Die Bundesnetzagentur fordert den Betreiber auf, innerhalb einer bestimmten Frist ein entsprechendes Standardangebot mit Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen einschließlich der Entgelte vorzulegen. Sie kann diese Aufforderung verbinden mit bestimmten Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit. Dieses Standardangebot muss so umfassend sein, dass es von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann. Die vorgenannten Sätze gelten auch für den Fall, dass der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht ein unzureichendes Standardangebot vorgelegt hat.
(4) Die Bundesnetzagentur prüft die vorgelegten Standardangebote und nimmt Veränderungen vor, soweit Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit nicht umgesetzt wurden. Die Bundesnetzagentur versieht Standardangebote in der Regel mit einer Mindestlaufzeit. Der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht muss beabsichtigte Änderungen oder eine Einstellung des Standardangebots drei Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit gegenüber der Bundesnetzagentur anzeigen. Die Entscheidungen nach Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 können nur insgesamt angegriffen werden. Für die Regulierung der Entgelte gelten die §§ 27 bis 37.
(5) Sofern eine Zugangsleistung bereits Gegenstand einer Zugangsvereinbarung nach § 22 ist, kann die Bundesnetzagentur den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, diese Zugangsleistung als Standardangebot auch anderen Nachfragern diskriminierungsfrei anzubieten, wenn zu erwarten ist, dass für diese Zugangsleistung eine allgemeine Nachfrage entstehen wird. Dies gilt auch für Zugangsleistungen, zu deren Erbringung ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, im Rahmen einer Anordnung nach § 25 verpflichtet worden ist.
(6) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, eine Änderung des Standardangebots vorzunehmen, wenn sich die allgemeine Nachfrage wesentlich geändert hat. Dies kann sich sowohl auf die Leistungen selbst als auch auf wesentliche Bedingungen für deren Erbringung beziehen. Für die Änderung des Standardangebots gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
(7) Hat die Bundesnetzagentur einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, Verpflichtungen nach § 21 hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene auferlegt, so stellt sie sicher, dass der Betreiber ein Standardangebot veröffentlicht, das mindestens die in Anhang II der Richtlinie 2002/19/EG genannten Komponenten umfasst. § 20 bleibt unberührt.
(8) Der Betreiber ist verpflichtet, das Standardangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, in der Regel innerhalb von drei Monaten ein Standardangebot für die Zugangsleistung zu veröffentlichen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht.
(2) Soweit ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht kein oder ein nach Absatz 1 unzureichendes Standardangebot vorlegt, ermittelt die Bundesnetzagentur, für welche Zugangsleistungen eine allgemeine Nachfrage besteht. Zu diesem Zweck gibt die Bundesnetzagentur tatsächlichen oder potentiellen Nachfragern nach solchen Leistungen Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Anschluss daran gibt sie dem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht Gelegenheit zur Stellungnahme dazu, welche der ermittelten Leistungen nach seiner Ansicht Bestandteil eines Standardangebots werden sollen.
(3) Die Bundesnetzagentur soll innerhalb einer Frist von vier Monaten unter Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Absatz 2 die Zugangsleistungen festlegen, die der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht als Standardangebot anbieten muss. Die Bundesnetzagentur fordert den Betreiber auf, innerhalb einer bestimmten Frist ein entsprechendes Standardangebot mit Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen einschließlich der Entgelte vorzulegen. Sie kann diese Aufforderung verbinden mit bestimmten Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit. Dieses Standardangebot muss so umfassend sein, dass es von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann. Die vorgenannten Sätze gelten auch für den Fall, dass der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht ein unzureichendes Standardangebot vorgelegt hat.
(4) Die Bundesnetzagentur prüft die vorgelegten Standardangebote und nimmt Veränderungen vor, soweit Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit nicht umgesetzt wurden. Die Bundesnetzagentur versieht Standardangebote in der Regel mit einer Mindestlaufzeit. Der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht muss beabsichtigte Änderungen oder eine Einstellung des Standardangebots drei Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit gegenüber der Bundesnetzagentur anzeigen. Die Entscheidungen nach Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 können nur insgesamt angegriffen werden. Für die Regulierung der Entgelte gelten die §§ 27 bis 37.
(5) Sofern eine Zugangsleistung bereits Gegenstand einer Zugangsvereinbarung nach § 22 ist, kann die Bundesnetzagentur den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, diese Zugangsleistung als Standardangebot auch anderen Nachfragern diskriminierungsfrei anzubieten, wenn zu erwarten ist, dass für diese Zugangsleistung eine allgemeine Nachfrage entstehen wird. Dies gilt auch für Zugangsleistungen, zu deren Erbringung ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, im Rahmen einer Anordnung nach § 25 verpflichtet worden ist.
(6) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, eine Änderung des Standardangebots vorzunehmen, wenn sich die allgemeine Nachfrage wesentlich geändert hat. Dies kann sich sowohl auf die Leistungen selbst als auch auf wesentliche Bedingungen für deren Erbringung beziehen. Für die Änderung des Standardangebots gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
(7) Hat die Bundesnetzagentur einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, Verpflichtungen nach § 21 hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene auferlegt, so stellt sie sicher, dass der Betreiber ein Standardangebot veröffentlicht, das mindestens die in Anhang II der Richtlinie 2002/19/EG genannten Komponenten umfasst. § 20 bleibt unberührt.
(8) Der Betreiber ist verpflichtet, das Standardangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.
(1) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, für die zum Zugang berechtigten Unternehmen alle für die Inanspruchnahme der entsprechenden Zugangsleistungen benötigten Informationen zu veröffentlichen, insbesondere Informationen zur Buchführung, zu technischen Spezifikationen, Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu und die Nutzung von Diensten und Anwendungen beschränken, sowie über die zu zahlenden Entgelte.
(2) Die Bundesnetzagentur ist befugt, einem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht vorzuschreiben, welche Informationen in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind, soweit dies verhältnismäßig ist.
(3) Die Bundesnetzagentur kann den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, insbesondere verpflichten, ihr Vereinbarungen über von ihm gewährte Zugangsleistungen ohne gesonderte Aufforderung in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, wann und wo Nachfrager nach Zugangsleistungen eine öffentliche Vereinbarung nach Satz 1 einsehen können.
(1) Die Bundesnetzagentur kann einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zugangsleistungen eine getrennte Rechnungsführung vorschreiben. Die Bundesnetzagentur verlangt insbesondere von einem vertikal integrierten Unternehmen in der Regel, seine Vorleistungspreise und seine internen Verrechnungspreise transparent zu gestalten. Damit sollen unter anderem Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot und unzulässige Quersubventionen verhindert werden. Die Bundesnetzagentur kann dabei konkrete Vorgaben zu dem zu verwendenden Format sowie zu der zu verwendenden Rechnungsführungsmethode machen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann verlangen, dass ihr die Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen nach Absatz 1 einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente auf Anforderung in vorgeschriebener Form vorgelegt werden. Die Bundesnetzagentur kann diese Informationen in geeigneter Form veröffentlichen, soweit dies zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele beiträgt. Dabei sind die Bestimmungen zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zu beachten.
(1) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, in der Regel innerhalb von drei Monaten ein Standardangebot für die Zugangsleistung zu veröffentlichen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht.
(2) Soweit ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht kein oder ein nach Absatz 1 unzureichendes Standardangebot vorlegt, ermittelt die Bundesnetzagentur, für welche Zugangsleistungen eine allgemeine Nachfrage besteht. Zu diesem Zweck gibt die Bundesnetzagentur tatsächlichen oder potentiellen Nachfragern nach solchen Leistungen Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Anschluss daran gibt sie dem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht Gelegenheit zur Stellungnahme dazu, welche der ermittelten Leistungen nach seiner Ansicht Bestandteil eines Standardangebots werden sollen.
(3) Die Bundesnetzagentur soll innerhalb einer Frist von vier Monaten unter Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Absatz 2 die Zugangsleistungen festlegen, die der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht als Standardangebot anbieten muss. Die Bundesnetzagentur fordert den Betreiber auf, innerhalb einer bestimmten Frist ein entsprechendes Standardangebot mit Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen einschließlich der Entgelte vorzulegen. Sie kann diese Aufforderung verbinden mit bestimmten Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit. Dieses Standardangebot muss so umfassend sein, dass es von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann. Die vorgenannten Sätze gelten auch für den Fall, dass der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht ein unzureichendes Standardangebot vorgelegt hat.
(4) Die Bundesnetzagentur prüft die vorgelegten Standardangebote und nimmt Veränderungen vor, soweit Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit nicht umgesetzt wurden. Die Bundesnetzagentur versieht Standardangebote in der Regel mit einer Mindestlaufzeit. Der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht muss beabsichtigte Änderungen oder eine Einstellung des Standardangebots drei Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit gegenüber der Bundesnetzagentur anzeigen. Die Entscheidungen nach Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 können nur insgesamt angegriffen werden. Für die Regulierung der Entgelte gelten die §§ 27 bis 37.
(5) Sofern eine Zugangsleistung bereits Gegenstand einer Zugangsvereinbarung nach § 22 ist, kann die Bundesnetzagentur den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, diese Zugangsleistung als Standardangebot auch anderen Nachfragern diskriminierungsfrei anzubieten, wenn zu erwarten ist, dass für diese Zugangsleistung eine allgemeine Nachfrage entstehen wird. Dies gilt auch für Zugangsleistungen, zu deren Erbringung ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, im Rahmen einer Anordnung nach § 25 verpflichtet worden ist.
(6) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, eine Änderung des Standardangebots vorzunehmen, wenn sich die allgemeine Nachfrage wesentlich geändert hat. Dies kann sich sowohl auf die Leistungen selbst als auch auf wesentliche Bedingungen für deren Erbringung beziehen. Für die Änderung des Standardangebots gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
(7) Hat die Bundesnetzagentur einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, Verpflichtungen nach § 21 hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene auferlegt, so stellt sie sicher, dass der Betreiber ein Standardangebot veröffentlicht, das mindestens die in Anhang II der Richtlinie 2002/19/EG genannten Komponenten umfasst. § 20 bleibt unberührt.
(8) Der Betreiber ist verpflichtet, das Standardangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.
(1) Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten, von Leistungen nach § 78 Absatz 2 Nummer 4 und 5 oder von telekommunikationsgestützten Diensten, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, oder ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf seine Stellung nicht missbräuchlich ausnutzen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich beeinträchtigt werden.
(2) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 wird vermutet, wenn ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht sich selbst, seinen Tochter- oder Partnerunternehmen den Zugang zu seinen intern genutzten oder zu seinen am Markt angebotenen Leistungen zu günstigeren Bedingungen oder zu einer besseren Qualität ermöglicht, als es sie anderen Unternehmen bei der Nutzung der Leistung für deren Telekommunikationsdienste oder mit diesen in Zusammenhang stehenden Diensten einräumt, es sei denn, das Unternehmen weist Tatsachen nach, die die Einräumung ungünstigerer Bedingungen sachlich rechtfertigen.
(3) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 wird auch dann vermutet, wenn ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht seiner Verpflichtung aus § 22 Abs. 1 nicht nachkommt, indem die Bearbeitung von Zugangsanträgen ohne sachlichen Grund verzögert wird.
(4) Auf Antrag oder von Amts wegen trifft die Bundesnetzagentur eine Entscheidung, um die missbräuchliche Ausnutzung einer marktmächtigen Stellung zu beenden. Dazu kann sie dem Unternehmen, das seine marktmächtige Stellung missbräuchlich ausnutzt, ein Verhalten auferlegen oder untersagen oder Verträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Unternehmen seine marktmächtige Stellung auf Endkundenmärkten missbräuchlich auszunutzen droht. Eine solche Entscheidung soll in der Regel innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Einleitung des Verfahrens getroffen werden. Bei einer Antragstellung nach Satz 1 ist der Eingang des Antrags der Fristbeginn. Den Antrag nach Satz 1 kann jeder Anbieter von Telekommunikationsdiensten stellen, der geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein.
(1) Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 22 oder eine Vereinbarung über Zugangsleistungen nach § 18 ganz oder teilweise nicht zustande und liegen die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor, ordnet die Bundesnetzagentur nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Anrufung durch einen der an der zu schließenden Zugangsvereinbarung Beteiligten den Zugang an. In besonders zu begründenden Fällen kann die Bundesnetzagentur innerhalb der in Satz 1 genannten Frist das Verfahren auf höchstens vier Monate verlängern.
(2) Eine Anordnung ist nur zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine Zugangs- oder Zusammenschaltungsvereinbarung treffen.
(3) Die Anrufung nach Absatz 1 muss in Schriftform erfolgen; sie muss begründet werden. Insbesondere muss dargelegt werden,
- 1.
welchen genauen Inhalt die Anordnung der Bundesnetzagentur haben soll, - 2.
wann der Zugang und welche konkreten Leistungen dabei nachgefragt worden sind, - 3.
dass ernsthafte Verhandlungen stattgefunden haben oder Verhandlungen vom Anrufungsgegner verweigert worden sind, - 4.
bei welchen Punkten keine Einigung erzielt worden ist und - 5.
im Falle des Begehrens bestimmter technischer Maßnahmen Erläuterungen zu deren technischer Ausführbarkeit.
(4) Zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele kann die Bundesnetzagentur auch von Amts wegen ein Verfahren einleiten.
(5) Gegenstand einer Anordnung können alle Bedingungen einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte sein. Die Bundesnetzagentur darf die Anordnung mit Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen. Hinsichtlich der festzulegenden Entgelte gelten die §§ 27 bis 38.
(6) Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsvereinbarung streitig als auch die zu entrichtenden Entgelte für nachgefragte Leistungen, soll die Bundesnetzagentur hinsichtlich der Bedingungen und der Entgelte jeweils Teilentscheidungen treffen. Sofern die Bundesnetzagentur Teilentscheidungen trifft, gelten für diese jeweils die in Absatz 1 genannten Fristen. Die Anordnung der Bundesnetzagentur kann nur insgesamt angegriffen werden.
(7) Im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der nach Absatz 1 bestimmten Frist nicht gefährdet wird.
(8) Die betroffenen Betreiber müssen eine Anordnung der Bundesnetzagentur unverzüglich befolgen, es sei denn, die Bundesnetzagentur hat in der Anordnung eine Umsetzungsfrist bestimmt. Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Euro festsetzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Im Falle des § 132 findet ein Vorverfahren nicht statt.
(3) Im Falle des § 132 sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde nach der Verwaltungsgerichtsordnung oder nach dem Gerichtsverfassungsgesetz gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 138 Absatz 4, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.