Verwaltungsgericht Köln Urteil, 08. Juli 2014 - 7 K 4020/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Am 13.10.2010 stellte der Kläger beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte – Bundesopiumstelle - einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Erwerb von Cannabis (Extrakt und Medizinal-Cannabisblüten) zum Zweck der Eigentherapie. Hierzu erklärte er, er sei zu 50 % schwerbehindert, leide an ADS, Asthma bronchiale, BWS-Syndrom, chronisch- degeneratives LWS-Syndrom, Schulter-Arm-Syndrom. Er habe mit der Justiz immer wieder Probleme gehabt, insbesondere eine mehrjährige Haftstrafe verbüßt wegen Handels mit Cannabis. Nun sei er zum IT-Systemelektroniker umgeschult worden und nehme diese zweite Chance in seinem Leben sehr ernst. Cannabisblüten seien am besten geeignet, seine Leiden zu mindern.
3Dem Antrag war ein Schreiben der Praxis für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren, Suchttherapie, Dr. E. K. und Dr. H. K. vom 11.10.2010 beigefügt. Darin wird ausgeführt, der Kläger werde zurzeit mit 2 – 3 g THC pro Tag behandelt und sei damit nicht mehr aggressiv. Keine andere Medikation habe sich bislang als tragfähig erwiesen. Der behandelnde Arzt Dr. E. K. bestätigte auf Anfrage des BfArM mit Schreiben vom 15.11.2010 die vom Kläger mitgeteilten Diagnosen. Für die Therapie stünden keine weiteren zugelassenen Arzneimittel zur Verfügung; insbesondere habe das Arzneimittel Ritalin nur die Aggressivität erhöht, und eine langlaufende Verhaltenstherapie im ZI (Zentralinstitut für seelische Gesundheit) in N. habe auch keinen durchgreifenden Erfolg gebracht. Jedoch komme Dronabinol als Alternative in Betracht.
4Ferner legte der Kläger ein Schreiben seiner Krankenkasse, der IKK classic Heidelberg vom 29.11.2010 vor, wonach keine Leistungspflicht für Dronabinol als Fertigarzneimittel oder als Rezepturarzneimittel bestehe. Auf Anfrage des BfArM teilte der Kläger weiter mit, dass die beantragten Cannabisblüten in einem Safe mit Zahlenkombination aufbewahrt würden.
5Mit Bescheid vom 14.12.2010 erteilte das BfArM dem Kläger die Erlaubnis zum Erwerb von Cannabisblüten in der vom Arzt empfohlenen Menge.
6Mit Schreiben vom 09.03.2011 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Anbau von Cannabispflanzen. Die Cannabisblüten aus der Apotheke seien gut wirksam, aber sehr teuer. Da die Krankenkasse die Kosten nicht übernehme und er zurzeit auf Hartz IV-Leistungen angewiesen sei, könne er sich den Bezug aus der Apotheke auf Dauer nicht leisten. Der Jahresbedarf betrage ca. 1 kg getrocknete Blüten pro Jahr. Dies entspreche einer Tagesdosis in Höhe von 2,7 g. Der Anbau solle in einem separaten, abschließbaren Raum seiner Wohnung erfolgen.
7Mit Schreiben vom 22.06.2011 und 24.10.2011 machte der Kläger weitere Angaben zu den Einzelheiten des Anbaus und den Sicherheitsvorkehrungen in seiner Wohnung und bat um eine Auskunft des Amtes, welche Sicherheitsmaßnahmen noch notwendig seien. Ferner stellte er einen Vergleich zwischen den Kosten für den Bezug des Apotheken-Cannabis und den Kosten des Eigenanbaus auf.
8Mit Bescheid vom 09.12.2011 lehnte die Beklagte die Erteilung der Erlaubnis für den Anbau von Cannabis und den Erwerb von Cannabissamen zu medizinischen Zwecken ab. In der Begründung wurde angegeben, der Erlaubnis stehe der zwingende Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entgegen, weil die nach den Richtlinien des BfArM zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten (hier Ziff. 1 und 2) geforderten Sicherungsmaßnahmen nicht getroffen seien. Insbesondere sei eine Raumsicherung während der Anbau- und Wuchsphase erforderlich.
9Der Anbau von Cannabispflanzen für die Eigentherapie sei auch zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung weder geeignet noch notwendig. Wegen des schwankenden Wirkstoffgehalts beim Eigenanbau sei die Einhaltung einer vom Arzt verantworteten Dosierungsempfehlung nicht möglich und unerwünschte Nebenwirkungen könnten nicht vorhergesehen und zielgerichtet bekämpft werden.
10Ferner stehe der Erlaubniserteilung das Internationale Suchtstoffübereinkommen von 1961 entgegen, das die Errichtung einer staatlichen Cannabisagentur bei einer Genehmigung des Anbaus von Cannabis erfordere. Die Bundesrepublik Deutschland habe jedoch keine nationale Cannabis-Agentur. Die Gefährdung der Kontrolle des internationalen Betäubungsmittelverkehrs und des internationalen Ansehens der Bundesrepublik Deutschland seien höher zu bewerten als das Eigeninteresse des Klägers an einer Erlaubnis für den Anbau. Diesem Eigeninteresse werde bereits durch die Erteilung der Erlaubnis für den Erwerb von Medizinalhanf aus Holland Rechnung getragen.
11Mit am 29.12.2011 eingegangenen Schreiben bestellte sich der Prozessbevollmächtigte für den Kläger. Mit Schreiben vom 21.02.2011 teilte die Beklagte mit, dass inzwischen ein Ablehnungsbescheid ergangen sei und bat um Klarstellung, ob die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gewünscht sei und ggfs. um Vorlage einer Widerspruchsbegründung.
12Am 21.03.2012 ging eine Widerspruchsbegründung beim BfArM ein. Darin wurde ausgeführt, dass zwingende Versagungsgründe nicht vorlägen. Insbesondere dürfe die Erlaubnis zum Anbau für die Eigentherapie nicht durch überzogene Anforderungen an die Sicherheit unzumutbar erschwert werden. Die Versorgung mit selbst angebautem Cannabis sei auch gesundheitlich unbedenklich. Beim Kläger gebe es keine konkreten Anhaltspunkte für gesundheitliche Risiken.
13Der Anbau von geringen Mengen zur Selbsttherapie verstoße auch nicht gegen das Einheitsübereinkommen über Suchtstoffe von 1961 (ÜK 1961), weil die Errichtung einer Cannabis-Agentur nach Sinn und Zweck der Vorschriften dafür nicht erforderlich sei. Vielmehr sei eher Art. 2 Abs. 5 Buchstabe b) der Konvention anwendbar, der die Gewinnung von Cannabis für klinische Versuche betreffe.
14Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Eine Therapiealternative stehe dem Kläger tatsächlich nicht zur Verfügung, weil der Erwerb von Cannabisblüten aus der Apotheke für diesen unerschwinglich sei.
15Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens holte die Beklagte Auskünfte aus dem Zentralregister ein. Ausweislich der dortigen Eintragungen wurde der Kläger im Zeitraum zwischen 1996 und 2003 mehrfach wegen Verkehrsdelikten und Betäubungsmitteldelikten strafrechtlich verurteilt, zuletzt durch Urteil des Landgerichts I. vom 28.10.2003 zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe. Am 02.08.2005 wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und am 10.09.2008 erlassen.
16Durch Widerspruchsbescheid vom 23.05.2012 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. In der Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen des Ausgangsbescheides wiederholt und vertieft.
17Gegen den am 30.05.2012 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 02.07.2012, einem Montag, Klage erhoben. In der Begründung wiederholt und ergänzt er die Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren.
18Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass dem Kläger eine wirksame Behandlungsalternative zur Verfügung stehe. Der Kläger habe 2001 einen Therapieversuch mit Dronabinol durchgeführt, der jedoch keine ausreichenden Ergebnisse gehabt habe. Hierzu legt der Kläger Atteste des seinerzeit behandelnden Arztes Dr. T. vom 25.07.2002 und vom 20.10.2003 sowie einen Arztbericht von Prof. Dr. C. (Zentrum für Schmerztherapie und Palliativmedizin des Universitätsklinikums I. ) vom 19.12.2003 vor. Ferner überreicht der Kläger eine ärztliche Stellungnahme seiner behandelnden Ärzte vom 02.08.2013, wonach sowohl THC als auch die verfügbaren Sorten des Medizinalhanfs aus den Niederlanden nicht die erforderliche spannungslösende Wirkung hätten. Daher sei der Kläger auf den Eigenanbau umgestiegen, um verschiedene Sorten zu mischen und hierdurch die sehr labilen Stimmungsschwankungen auszugleichen (Bl. 82 d. A.).
19Darüber hinaus habe die Krankenkasse des Klägers die Kostenübernahme mit Schreiben vom 29.11.2010 abgelehnt. Ein erneuter Antrag sei nicht erforderlich, weil dieser nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht erfolgversprechend sei. Die Voraussetzung für die Kostenübernahme sei nämlich das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder gleichwertigen gefährlichen Erkrankung, die beim Kläger nicht vorliege. Ergänzend hat der Kläger eine Widerspruchsentscheidung der IKK-Classic vom 30.01.2014 vorgelegt, in der diese die Kostenübernahme für medizinische Cannabisblüten aus den Niederlanden ablehnt.
20Zwingende Versagungsgründe lägen nicht vor, insbesondere sei die Sicherung des Anbaus gewährleistet. Der Anbau solle in dem nur vom Kläger genutzten abschließbaren Schlafzimmer seiner 2-Zimmer-Wohnung erfolgen. Weitere Sicherheitsmaßnahmen könnten eingerichtet werden, sofern sie erforderlich seien.
21Eine ungleichmäßige Verteilung des Wirkstoffgehaltes in Hanfpflanzen stehe einer medizinischen Versorgung mit selbstangebautem Hanf nicht entgegen, weil dies auch bei dem gewerblich angebauten Medizinalhanf aus Holland der Fall sei. Darüber hinaus weise die Beklagte im Aktenvermerk vom 19.04.2012 selbst darauf hin, dass Qualitätserwägungen im BtMG keine Rolle spielten.
22Selbst wenn die Erlaubnis zum Eigenanbau für medizinische Zwecke wegen des Fehlens einer Cannabis-Agentur einen Verstoß gegen das Internationale Suchtstoffübereinkommen von 1961 darstellen sollte, sei die Erteilung trotzdem geboten. Denn wegen der günstigen Auswirkungen von Cannabis auf die Gesundheit des Klägers und damit auf die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG und die Menschenwürde aus Art. 1 GG, müssten die Gefahren für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland dahinter zurücktreten. Das gelte auch deshalb, weil das ÜK 1961 in seiner Präambel die Sorge um die Gesundheit und das Wohl der Menschheit in den Mittelpunkt stelle.
23Die Interessen des Klägers seien durch die Erlaubnis zum Erwerb von Cannabisblüten aus Holland nicht gewahrt. Denn der Kläger könne sich den Kauf dieser Blüten nicht leisten.
24Der monatliche Bedarf liege bei 50 – 100 g Gramm Bedrocan, was ausweislich der vorgelegten Apothekenrechnung vom 12.08.2013 monatliche Kosten in Höhe von 800 bis 1600 Euro verursache. Bei einem monatlichen Nettogehalt in Höhe von 1467,66 Euro laut Gehaltsabrechnung vom 04.11.2013 (Bl. 118 d. A.) könne der Kläger diesen Betrag nicht aufbringen.
25Auf Anforderung des Gerichts hat der Kläger eine aktuelle ärztliche Stellungnahme vom 12.12.2013 vorgelegt, in der die Grunderkrankungen (ADS, chronifiziertes Schmerzsyndrom) bestätigt werden und ausgeführt wird, dass der Kläger zurzeit unter der Cannabinoid-Therapie gesund und arbeitsfähig sei.
26Das Gericht hat ferner die Strafakten des Verfahrens LG I. 1 KLS 42 Js 9444/03 (610 VRS) beigezogen und auszugsweise daraus Kopien anfertigen lassen, die als Beiakte 5 angelegt sind. Darunter befindet sich insbesondere ein nervenärztliches (neurologisch-psychiatrisches) Gutachten von Prof. Dr. S. C1. , Arzt für Neurologie und Psychiatrie am Zentrum für Psychiatrie in X. vom 12.09.2003 und ein „Psychologischer Befund“ der Dipl. Psychologin D. O. vom 06.09.2001.
27Der Kläger beantragt,
28die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BfArM vom 09.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2012 zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Erlaubnis zum Anbau von Cannabis sativa zu therapeutischen Zwecken zu erteilen,
29hilfsweise,
30über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Erlaubnis zum Anbau von Cannabis sativa zu therapeutischen Zwecken unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
31Die Beklagte beantragt
32die Klage abzuweisen.
33Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis für den Anbau von Cannabis.
34Es sei nicht auszuschließen, dass diesem ein gleich wirksames, verschreibungsfähiges Mittel bzw. ein cannabishaltiges Arzneimittel zur Verfügung stehe. Der in den Jahren 2001 bis 2003 dokumentierte Therapieversuch mit Dronabinol habe nach Einschätzung der seinerzeit behandelnden Ärzte einen ausreichenden Erfolg gezeigt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Therapieversuch im Jahr 2010 erfolglos gewesen sei. Ein erneuter, mindestens 3-monatiger Therapieversuch müsse ärztlich begleitet und ausführlich dokumentiert sein. Zwar habe die Krankenkasse des Klägers die Kostenübernahme bisher abgelehnt. Das Schreiben vom 29.11.2010 sei jedoch veraltet und ein neuer Antrag müsse gestellt werden vor dem Hintergrund, dass im Parallelverfahren OVG Münster 13 A 414/11 die dort zuständige Krankenkasse eine Kostenzusage abgegeben habe.
35Der Gemeinsame Bundesausschuss habe bisher keine Empfehlung für den Einsatz Cannabis-haltiger Arzneimittel bei „chronischen neuropathischen Schmerzen“ oder „ADS bei Erwachsenen“ gegeben. Das sei auch nicht vorgesehen. Die Wirksamkeit von Cannabis in diesen Anwendungsgebieten sei bisher nicht wissenschaftlich belegt. Geeignete wissenschaftliche Studien hierzu lägen nicht vor.
36Weiterhin hat die Beklagte die „Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten bei Erlaubnisinhabern nach § 3 BtMG“ mit Stand vom 01.01.2007 vorgelegt. Nach Auffassung des BfArM sind diese Richtlinien, die der Einheitlichkeit und Transparenz der Sicherungsmaßnahmen dienten, auch beim Eigenanbau zu therapeutischen Zwecken zu beachten. Die Anforderungen richteten sich nach dem Gefährdungsgrad und der Bestands- oder Jahreshöchstmenge des betreffenden Betäubungsmittels. Da sich Cannabis in der Sicherungsklasse S 3 befinde, erfordere bereits der Anbau einer einzigen Cannabispflanze mit einem Gewicht über 100 g eine Sicherung nach Ziff. 1 und 2 der Richtlinie. Es sei daher eine Raumsicherung nach Ziff. 2 für die Anbau- und Wuchsphase sowie für die Lagerung ein Wertschutzschrank nach Ziff. 1 der Richtlinie erforderlich. Eine Anordnung von Nebenbestimmungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs sei nicht ausreichend.
37Wenn diese Richtlinien keine Anwendung finden sollten, wäre jedenfalls eine weitere Prüfung der Sicherheitslage, ggfs. unter Inaugenscheinnahme der konkreten örtlichen Gegebenheiten durch das BfArM erforderlich. Wegen der Mannigfaltigkeit der hierbei zu beachtenden Kriterien könnten die Anforderungen an die Sicherung des Cannabisanbaus in einer Privatwohnung nicht pauschal definiert werden. Die vom Kläger vorgeschlagenen Sicherungsmaßnahmen seien jedenfalls nicht ausreichend. Es genüge nicht, wenn der Anbauraum durch eine Zimmertür mit einem normalen handelsüblichen Schloss zu betreten sei. Dies sei leicht aufzubrechen.
38Auf Anforderung des Gerichts hat die Beklagte außerdem einen aktuellen Auszug aus dem Zentralregister vom 15.11.2013 vorgelegt. Dieser ist identisch mit dem Auszug aus den Verwaltungsvorgängen und weist als letzte Verurteilung die Entscheidung des Landgerichts I. vom 2003 auf.
39Der Anbau von Cannabis sei zur Eigenversorgung des Klägers nicht notwendig und nicht geeignet, § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG. Der Anbau sei – insbesondere bei Berücksichtigung der Sicherungsmaßnahmen – nicht kostengünstiger als der Medizinalhanf aus der Apotheke. Die Vergleichskostenrechnung des Klägers sei weder nachvollziehbar noch belegt.
40Eine sichere medizinische Versorgung durch selbstangebaute Cannabispflanzen sei wegen des schwankenden Wirkstoffgehalts nicht gewährleistet, § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG. Die Angaben der Samenlieferanten zum Wirkstoffgehalt seien nicht zuverlässig; die Durchführung von Gehaltsprüfungen in einem Labor dürfte zu teuer sein und für eine lückenlose Überwachung nicht geeignet sein. Schließlich genügten die Anwendungserfahrungen nicht für die Annahme, dass ungeachtet des tatsächlichen Wirkstoffgehalts Gesundheitsgefahren nicht zu befürchten seien. Vielmehr sei es unerlässlich, die richtige Dosis zu finden und eine Unter- und Überdosierung zu vermeiden.
41Ferner stehe der Erlaubniserteilung das Internationale Suchtstoffübereinkommen von 1961 entgegen, das die Errichtung einer staatlichen Cannabisagentur bei einer Genehmigung des Anbaus von Cannabis erfordere. Dies gelte auch für den Anbau im geringen Umfang zum Zweck der Eigentherapie, wie der Internationale Suchtstoffkontrollrat (INCB) auf eine Anfrage des BfArM im Schreiben vom 30.07.2010 bestätigt habe. Denn die Errichtung der Agentur diene dem Zweck, ausnahmslos alle Ernten zu erfassen und zu kontrollieren mit dem Ziel, der Gefahr einer illegalen Entnahme oder Weitergabe von Teilmengen zu begegnen.
42Im Rahmen der nach § 5 Abs. 2 BtMG zu treffenden Ermessensentscheidung überwiege das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Wahrung ihres internationalen Ansehens die Belange des Klägers. Dem Ansehen werde erheblicher und unvertretbarer Schaden zugefügt, wenn die Bundesrepublik trotz der klaren Feststellung des INCB gegen seine Verpflichtungen aus dem ÜK 1961 verstoßen würde. Außerdem seien die Einhaltung der Konvention und die Zusammenarbeit mit den Internationalen Behörden unverzichtbar für eine effiziente Überwachung und Kontrolle im Betäubungsmittelbereich. Hier gehe es nicht um die grundsätzliche Frage des Einsatzes von Cannabis zu therapeutischen Zwecken, sondern speziell um den Anbau, bei dem eine effektive Kontrolle über den Umfang und die Lagerbestände nicht gegeben sei. Bei der Abwägung sei auch die international große drogenpolitische Bedeutung des Themas „Cannabis“ zu berücksichtigen. Demgegenüber würden die Belange des Klägers ausreichend durch die Erlaubnis zum Erwerb von Medizinalhanf gewahrt. Außerdem spreche auch der erwähnte Aspekt der Therapiesicherheit gegen die Erteilung der Erlaubnis.
43Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und den Auszug aus der Strafakte 1 KLs 42 Js 9444/03 des Landgerichts I. Bezug genommen.
44E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
45Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft und nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens gemäß § 68 VwGO zulässig. Zwar hat der Kläger nicht innerhalb der Monatsfrist des § 70 VwGO Widerspruch eingelegt. Der Ablehnungsbescheid vom 09.12.2011 ist dem Kläger am 16.12.2011 zugestellt worden. Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 29.12.2011 ist zwar innerhalb der Monatsfrist eingegangen. Es enthält jedoch keinen Widerspruch, sondern lediglich eine Bestellung als Verfahrensbevollmächtigter sowie einen Antrag auf Verlängerung der Frist für die Vorlage von Unterlagen. Die „Widerspruchsbegründung“ vom 21.03.2012 kann zwar konkludent als Einlegung eines Widerspruchs angesehen werden. Sie ist jedoch erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingegangen. Da die Beklagte den Widerspruch jedoch durch Widerspruchsbescheid vom 23.05.2012 sachlich beschieden hat, ist die Fristversäumung für das weitere Verfahren unbeachtlich,
46vgl. ständige Rechtsprechung des BVerwG, z.B.: Urteil vom 04.08.1982 – 4 C 42/79 - , NVwZ 1983, 185, juris; abweichend in Fällen des Drittwiderspruchs nach § 80 a VwGO.
47Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid des BfArM vom 09.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für den Anbau von Cannabis zum Zweck der Eigentherapie. Er hat auch keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seinen Antrag, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
48Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide ist nach allgemeinen Grundsätzen im Fall der Verpflichtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend. Aus dem anwendbaren materiellen Recht, also den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes, ergeben sich insoweit keine Gründe für die Berücksichtigung eines anderen Zeitpunktes.
49Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erweist sich die Klage als unbegründet. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für den Anbau von Cannabis, die sich aus § 3 Abs. 2 BtMG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Auslegung ergeben, sind zwar im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erfüllt. Jedoch steht der Erteilung der Erlaubnis derzeit der Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entgegen.
50Nach § 3 Abs. 2 BtMG kann das BfArM eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen. Der Anbau von Hanfpflanzen zur medizinischen Selbstversorgung fällt unter die Anlage I des BtMG und bedarf daher einer Erlaubnis des BfArM.
51Nach der Anlage I zu § 1 Nr. 1 BtMG zählt Cannabis grundsätzlich zu den nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln, für die eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG nur im Ausnahmefall erteilt werden kann. Die in der Anlage I unter a) bis d) zu Cannabis aufgeführten Ausnahmetatbestände liegen offensichtlich nicht vor. Auch die mit der 25. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften vom 11.05.2011 (BGBl. I, S. 821) eingeführte Ausnahme e) „zu den in den Anlagen II und III bezeichneten Zwecken“ greift nicht ein. Cannabis in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind (Anlage III), ist hier nicht betroffen. Auch sind die Hanfpflanzen, die der Kläger anbaut, nicht „zur Herstellung von Zubereitungen zu medizinischen Zwecken“ bestimmt (Anlage II). Denn diese Ausnahme bezieht sich nach der Gesetzesbegründung ausschließlich auf die Herstellung von Zubereitungen mit dem Ziel der Herstellung eines Fertigarzneimittels,
52vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.06.2014 – 13 A 414/11 – und Beschluss vom 16.11.2011 – 13 B 1199/11 – juris.
53Die für den Anbau von Cannabispflanzen geltende Erlaubnispflicht in Verbindung mit der hieran anknüpfenden Strafbarkeit bei Fehlen der Erlaubnis begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, sofern für die Erteilung der Erlaubnis die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2005 – 3 C 17.04 - geltenden Kriterien berücksichtigt werden. Denn die Gefährlichkeit des Cannabisgenusses ist auch nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere für bestimmte Risikogruppen wie Jugendliche, nicht widerlegt,
54vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2011 – 13 B 1199/11 – und VG Köln, Beschluss vom 13.09.2011 – 7 L 1172/11 - ; vgl. auch Grotenhermen, „Das therapeutische Potential von Cannabis und Cannabinoiden“, Deutsches Ärzteblatt 2012, 495, 498.
55Die angegebenen Voraussetzungen für die Erteilung der demnach erforderlichen Erlaubnis für den Anbau von Cannabispflanzen liegen unter den hier gegebenen besonderen Umständen des Einzelfalls vor. Die Erteilung der Erlaubnis liegt im öffentlichen Interesse.
56Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch die Behandlung eines einzelnen schwer kranken Patienten mit Cannabis im öffentlichen Interesse liegen, wenn hierdurch die Heilung oder Linderung der Beschwerden möglich ist und dem Betroffenen kein gleich wirksames zugelassenes und für ihn erschwingliches Arzneimittel zur Verfügung steht.
57Dies ergibt sich aus der Schutzpflicht des Staates für das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und für die Wahrung der Menschenwürde im Sinne des Art. 1 GG. Diesen Bestimmungen kommt im Rahmen des Wertehorizontes des Grundgesetzes eine große Bedeutung zu. Schwere Krankheit und das Leiden an starken, lange dauernden Schmerzen können den Betroffenen hindern, ein selbstbestimmtes und seinen Vorstellungen von einem menschenwürdigen Leben entsprechendes Leben zu führen. Daraus folgt, dass die Therapierung schwer kranker Menschen nicht nur deren individuelle Interessen verfolgt, sondern ein Anliegen der Allgemeinheit ist,
58vgl. BVerwG, Urteil vom 19.05.2005 – 3 C 17.04 – juris.
59Der Einsatz von Cannabis ist im vorliegenden Einzelfall zur Linderung der Leiden und Beschwerden des Klägers geeignet und erforderlich. Dies hat die Beklagte bereits dadurch anerkannt, dass sie dem Kläger eine Erlaubnis zum Erwerb von Medizinalhanf aus Holland am 14.12.2010 erteilt hat.
60Die Notwendigkeit der Versorgung des Klägers mit Cannabis ist auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch zu bejahen. Nach den vorliegenden ärztlichen Berichten leidet der Kläger an Asthma bronchiale, chronischen Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule (BWS-Syndrom, LWS-Syndrom) sowie im Schulter-Arm-Bereich. Ferner hat er ein ADHS-Syndrom (Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Syndrom), das mit aggressivem, sozialschädlichen Verhalten verbunden ist (vgl. die ärztlichen Atteste von Dr. E. K. /Dr. H. K. vom 11.10.2010, Bl. 7 Beiakte 1, und vom 15.11.2010, Bl. 18 Beiakte 1; Dr. I1. -I2. T. vom 20.10.2003, Bl. 61 d. A., Universitätsklinikum I. , Prof. Dr. C. vom 19.12.2003, Bl. 62 d. A.; Dipl.-Psychologin D. O. vom 06.09.2001, Bl. 915 Beiakte 5).
61Der gegenteiligen Meinung von Prof. Dr. S. C1. im neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 12.09.2003 (Bl. 865, Beiakte 5) kann nicht gefolgt werden. Dieser bezweifelt das angegebene Schmerzsyndrom sowie das Vorliegen einer Aufmerksamkeitsdefizit-Störung (S. 23, 24 des Gutachtens). Die Begründung ist allerdings nicht nachvollziehbar. Die typischen Folgen eines ADHS-Syndroms sind vorliegend gerade aufgetreten. Der Kläger hatte offensichtliche Probleme in der Schule und an seinen Arbeitsstellen, da er beide ständig gewechselt hat. Hierbei waren nicht nur familiär bedingte Umzüge ursächlich; vielmehr muss es auch Konzentrations- und Leistungsprobleme gegeben haben, wie die Umschulung aus dem Gymnasium in die Realschule und schließlich die Hauptschule zeigen. Ferner lassen auch zahlreiche Verurteilungen seit 1991 wegen Betäubungsmitteldelikten und anderen Straftatbeständen die Probleme des Klägers mit einem sozial adäquaten Verhalten erkennen.
62Überzeugend erscheint dagegen das ausführliche Attest der Dipl. Psychologin D. O. vom 06.09.2001 (vgl. Bl. 915, Beiakte 5), in dem der Kläger seine schulischen und sozialen Schwierigkeiten glaubhaft und nachvollziehbar schildert. Die Diagnose ADHS wird auch von den später behandelnden Ärzten bestätigt. Ferner haben auch tatsächlich Behandlungen der ADHS stattgefunden, beispielsweise am Institut für seelische Gesundheit in N. (vgl. Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 02.08.2005, S. 1541 Beiakte 5). Die Erkrankung beruht nach Auffassung einiger Experten auf einer angeborenen Hirnstoffwechselstörung, die lebenslang erhalten bleibt, wenn auch mit unterschiedlichen sozialen Kompensationen, (vgl. Attest von D. O. vom 06.09.2001, Bl. 915, Beiakte 5). Damit ist von einer chronischen Erkrankung auszugehen, die einer ständigen Behandlung bedarf.
63Soweit Prof. Dr. S. C1. auch das angegebene Schmerzsyndrom in Frage stellt, fällt die Beurteilung nicht in sein Fachgebiet und wird auch von den später behandelnden Ärzten nicht geteilt. Insbesondere erscheint die Begründung, die Annahme eines Schmerzsyndroms im Wirbelsäulen- und Schulterbereich sei nicht mit der Durchführung von Krafttraining vereinbar, nicht überzeugend. Gerade bei Rücken- und Gelenkschmerzen wird im Rahmen von Therapiemaßnahmen häufig ein Bewegungs- und Muskelaufbautraining – auch an Geräten – zur Entlastung der Gelenke und zur besseren Durchblutung durchgeführt.
64Aus den Attesten ergibt sich, dass den Schmerzen im Rücken und im Schulter/Arm-Bereich eine Bandscheibenproblematik sowie arthrotische Gelenkveränderungen zugrunde liegen, die sich chronifiziert haben, sodass von einer Besserung nicht mehr auszugehen ist (vgl. Attest von Prof. Dr. C. , Bl. 62 d. A.). Dasselbe gilt für das Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom im Erwachsenenalter, das im Fall des Klägers mit einer aggressiven Verhaltensstörung assoziiert ist, die auf andere medikamentöse und psychologische Behandlungen bisher nicht angeprochen hat. Dementsprechend haben die behandelnden Ärzte Dr. E. und H. K. im aktuellen Attest vom 02.08.2013 (Bl. 82 d. A.) die Fortdauer der Erkrankung bestätigt, wenn diese auch unter Cannabis-Konsum derzeit unter Kontrolle ist.
65Die von Prof. Dr. S. C1. vermutete Abhängigkeit von Cannabis spricht nicht gegen die Therapie mit diesem Stoff. Wenn Cannabis dem Kläger zu einer Bewältigung seiner Schmerzen und seiner Aggressionen verhilft und damit zu einem sozial angepassten Leben, wie er selbst und die ihn behandelnden Ärzte glaubhaft bestätigen, kann der Einsatz dieser Therapie im öffentlichen Interesse liegen.
66Es kommt auch nicht darauf an, ob die therapeutische Wirksamkeit bei chronischen Schmerzen und beim ADHS-Syndrom durch kontrollierte Studien wissenschaftlich erwiesen ist. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine subjektiv-individuelle Betrachtung. Aus verfassungsrechtlichen Gründen muss die Erlaubniserteilung schon bei Bestehen der Möglichkeit einer subjektiv empfundenen Linderung einer schweren Erkrankung möglich sein,
67vgl. BVerwG, Urteil vom 19.05.2005 – 3 C 17.04 - ; NJW 2005, 2200 ff., juris.
68Diese Möglichkeit besteht hier; eine therapeutische Wirkung ist bei den Krankheitsbildern des Klägers nicht ausgeschlossen. Die Wirksamkeit bei neuropathischen Schmerzen wird auf der Grundlage von einigen kleineren Studien in den Fachkreisen jedenfalls teilweise bejaht (vgl. Grotenhermen, Deutsches Ärzteblatt 2012, 495, 498; Stellungnahme des Berufsverbandes der Ärzte und Psychologischen Psychotherapeuten in der Schmerz- und Palliativmedizin in Deutschland e.V. zur Anhörung im Gesundheitsausschuss vom 09.05.2012, Ausschuss-Drs. 17(14)0265(8)).
69In Einzelfallberichten wurde die Wirksamkeit von Cannabis bei ADHS bestätigt. In den Vereinigten Staaten wird Cannabis aktuell in 12 Bundesstaaten zur Behandlung von ADHS verschreibungsplichtig eingesetzt, (vgl. http:// adhspedia.de/wiki/Cannabis, Abruf vom 03.07.2014). Eine aggressionslösende Wirkung scheint nicht ausgeschlossen, da eine Beruhigung, Entspannung und Stimmungsaufhellung gerade zu den typischen akuten Wirkungen von Cannabis gehört (vgl. Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V., Illegale Drogen, Cannabis, Die Effekte, in: http:// www.dhs.de, Abruf vom 24.06.2014). Die den Kläger behandelnden Ärzte haben diese Wirkung bestätigt. Nicht zuletzt zeigt der Umstand, dass der Kläger nach einer schwierigen Jugendzeit und der letzten Verurteilung durch das Landgericht I. vom 28.10.2003 ausweislich des vorliegenden aktuellen Registerauszuges nicht mehr straffällig geworden ist, erfolgreich eine Umschulung absolviert hat und nun einer normalen Erwerbstätigkeit nachgeht, dass der Kläger seine Affekte nun schon seit einiger Zeit unter Kontrolle hat.
70Dem Kläger steht auch keine schulmedizinische gleich wirksame und erschwingliche Behandlungsalternative zur Verfügung. Nach den Aussagen seiner Ärzte hat die Standardmedikation „Ritalin“ (Methylphenidat) dem Kläger nicht geholfen; auch psychotherapeutische Behandlungskonzepte waren nicht ausreichend, um dem Kläger dauerhaft zu einer ausgeglichenen Stimmung und Bewältigung der Schmerzen zu verhelfen (vgl. Attest Dr. K. vom 15.11.2010, Bl. 18 Beiakte 1).
71Das cannabishaltige Medikament Sativex ist nicht für ADHS und chronische Schmerzen des Bewegungsapparates zugelassen, sondern nur für spastische Schmerzen bei Multipler Sklerose. Aus diesem Grund dürfte das sehr teure Medikament auch für den Kläger nicht erschwinglich sein, denn eine Leistungspflicht der Krankenkasse besteht in diesem Fall nicht.
72Auch kommt das seit Juni 2013 für die Behandlung des ADHS-Syndroms bei Erwachsenen zugelassene „Atomoxetin“ für einen Behandlungsversuch beim Kläger wegen der erheblichen Nebenwirkungen ersichtlich nicht in Betracht (a.A.: Widerspruchsbescheid der IKK classic vom 30.01.2014, Bl. 158, 165 d. A.). Im Internet-Portal „Onmeda.de“ werden als häufige Nebenwirkungen von Atomoxetin genannt: Appetitlosigkeit, Reizbarkeit, Stimmungsschwankungen, Schlaflosigkeit, Schwindel, Verstopfung, Verdauungsstörungen, Hautentzündung, Hautausschlag, Müdigkeit, Antriebsarmut, Gewichtsverlust, Blutdruckerhöhung). Als gelegentliche Nebenwirkungen werden aufgeführt: Selbstmordneigung, Selbstmordversuche, Aggression, Feindseligkeit, Gefühlsschwankungen, Schlafstörungen, Ohnmacht, Zittern, Migräne, Pupillenerweiterung, Herzklopfen, Herzrasen, Juckreiz, etc.. Demnach besteht zum einen die Gefahr, dass die mit dem ADHS-Syndrom verbundene Aggressivität sogar erhöht wird, zum anderen ein Selbstmordversuch nicht auszuschließen ist. Auch scheinen die übrigen Nebenwirkungen dieses Medikaments gegenüber den Nebenwirkungen einer Behandlung mit Cannabis deutlich schwerwiegender zu sein. Unter diesen Bedingungen erscheint ein Behandlungsversuch im indiviuellen Fall des Klägers nicht zumutbar.
73Zwar kann nach den widersprüchlichen Aussagen im Klageverfahren nicht ausgeschlossen werden, dass Dronabinol als Rezepturarzneimittel beim Kläger eine vergleichbare Wirksamkeit entfaltet wie Cannabisblüten. Denn der Kläger ist bereits mit Dronabinol behandelt worden und die Wirksamkeit ist in früheren Attesten von den Ärzten bejaht worden. Diese Therapiealternative ist allerdings für den Kläger nicht erschwinglich. Denn seine Krankenkasse hat mit Schreiben vom 29.11.2010 und zuletzt mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2014 die Erstattung der sehr hohen Kosten sowohl für Dronabinol (als auch für Medizinal-Cannabisblüten aus Holland) abgelehnt. Er kann die Behandlungskosten für einen 4-Wochen Bedarf in Höhe von 672,00 Euro auch nicht von seinem Nettogehalt in Höhe von ca. 1400 Euro im Monat (Bl. 123 d.A.) finanzieren. Diese Kosten ergeben sich bei einem angenommenen Maximal-Bedarf von 30 mg THC pro Tag x 28 Tage = 840 mg THC, (vgl. Grotenhermen, Deutsches Ärzteblatt 2012, 495, 499), und einem Preis von 0,80 Euro/mg Dronabinol, also 840 mg x 0,80 € = 672,00 €,(vgl. Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin zur Anhörung des Gesundheitsausschusses 2012, a.a.O., S. 6). Damit ist diese Behandlungsalternative für den Kläger nicht verfügbar,
74vgl. BVerwG, Urteil vom 19.05.2005 - 3 C 17.04 - ; NJW 2005, 2200 ff., juris.
75Tatsächlich dürften die tatsächlichen Kosten für Dronabinol noch weit höher liegen, da dem genehmigten 4 Wochen-Bedarf von 56 g Cannabisblüten (Bl. 132 Beiakte 1) eine THC-Menge von 3360 mg im Fall der Cannabis-Sorte mit dem geringsten THC-Gehalt entspricht (Bediol mit 6 % THC: 1 g Blüten der Sorte Bediol = 60 mg THC x 56 g = 3360 mg THC in 4 Wochen, ergibt Kosten in Höhe von 3360 mg x 0,80 € = 2.688,00 €).
76Die Erteilung der Erlaubnis für den Einsatz von Cannabisblüten aus Holland für die Eigentherapie des Klägers liegt somit im öffentlichen Interesse.
77Sie kann jedoch derzeit nicht erteilt werden, weil Versagungsgründe im Sinne des § 5 Abs. 1 BtMG entgegenstehen. Zwar hat die Kammer keine Bedenken im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Klägers, § 5 Abs. 1 Nr. 3 BtMG. Denn seit der letzten strafrechtlichen Verurteilung im Jahr 2003 wegen eines Betäubungsmitteldeliktes ist er nicht mehr straffällig geworden. Er hat in der Haft sowohl eine Psychotherapie als auch eine Drogentherapie durchgeführt, (vgl. Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 02.08.2005, Beiakte 5, S. 1541) und ist erfolgreich umgeschult worden. Derzeit geht er einer normalen Erwerbstätigkeit nach. Eine Rückfallgefahr wird man daher als gering ansehen können, zumal der Kläger sich dem Risiko einer erneuten Bestrafung und eines Widerrufs der Erlaubnis aussetzt, falls er unerlaubt Teilmengen des angebauten Cannabis abzweigt.
78Jedoch sind im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine geeigneten Räume für den Anbau von Cannabis in der Wohnung des Klägers vorhanden, § 5 Abs. 1 Nr. 4 BtMG. In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sind die Voraussetzungen für die Sicherung eines Cannabisanbaus in einer Privatwohnung bisher nicht geklärt. Zwar hat das OVG NRW im Urteil vom 11.06.2014 – 13 A 414/11 – entschieden, dass die Richtlinien des BfArM zur Sicherung von Betäubungsmitteln für den gewerblichen Anbau im großen Stil konzipiert sind und für den Eigenanbau im geringen Umfang in einer Privatwohnung wegen der unterschiedlichen Gefährdungslage keine Anwendung finden. Dem schließt sich die erkennende Kammer in vollem Umfang an.
79Aus Sinn und Zweck des Betäubungsmittelgesetzes ergibt sich, dass einerseits dem Gefährdungsgrad des jeweiligen Umgangs mit Betäubungsmitteln angepasste Sicherungen gegen Diebstahl und unbefugte Entnahme vorzunehmen sind und andererseits den persönlichen und grundrechtlich geschützten Bedürfnissen von Patienten, die auf den Einsatz von Cannabis angewiesen sind, Rechnung getragen werden muss. Welche konkreten Sicherungsanforderungen sich daraus ergeben, hat das Oberverwaltungsgericht aber nicht generell definiert. Ebensowenig hat das BfArM sich bisher in der Lage gesehen, derartige Richtlinien zu erlassen. Das OVG hat in dem mit Urteil vom 11.06.2014 entschiedenen Fall einen Anbau im Badezimmer eines Patienten mit relativ weitreichenden schon durchgeführten bzw. noch geplanten Sicherungseinrichtungen für ausreichend gesichert gehalten. Aus dieser Einzelfallentscheidung ergeben sich jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die hier gebotenen Sicherheitsanforderungen.
80Die Kammer ist der Auffassung, dass für einen Anbau von Cannabispflanzen in einer Privatwohnung in jedem Fall eine Raumsicherung vorhanden sein muss. Anders als bei der Aufbewahrung von Medizinal-Cannabisblüten genügt ein Wertschutzschrank für die Ernte nicht. Die Anpflanzung muss auch in der Wuchs- und Blühphase vor Diebstahl oder unberechtigter Entnahme durch Mitbewohner oder Besucher geschützt werden, da sowohl die ganzen Pflanzen als auch nicht getrocknete Blätter und Blüten für einen künftigen Betäubungsmittelmissbrauch benutzt werden können.
81Daraus ist abzuleiten, dass in einer Privatwohnung zunächst ein geeigneter Raum für die Anpflanzung zur Verfügung stehen muss. Der Raum muss sodann durch geeignete und zumutbare Vorkehrungen (stabile Türen, Fenster, Wände und Schlösser) zuverlässig vor dem Zutritt ungebetener oder erwünschter Besucher geschützt werden. Sicherungsvorkehrungen, die schnell und leicht überwunden werden können, reichen nicht aus.
82Diese Anforderungen schließen es aus, dass der Anbau in einem Zimmer durchgeführt wird, das zugleich zu Wohn- oder Schlafzwecken genutzt wird und daher ständig betreten wird. Vielmehr kann der Anbau nur in einem separaten Raum stattfinden, der – bis auf den Zutritt des Erlaubnisinhabers zu Pflegezwecken – ständig abgeschlossen sein muss, zum Beispiel ein Abstellraum oder eine zweite Toilette.
83Der Kläger wohnt in einer Mietwohnung, die aus 2 Zimmern besteht, und hat das nur von ihm genutzte Schlafzimmer für den Anbau vorgesehen. Dieser Raum ist für die Anpflanzung aus Sicherheitsgründen nicht geeignet. Ein Schlafzimmer dient auch dem Privatleben. Er kann daher nicht ständig abgeschlossen sein. Der Kläger wird den Raum auch tagsüber wiederholt betreten, da in Schlafzimmern regelmäßig Kleidung und andere Dinge aufbewahrt werden, und nachts zum Schlafen nutzen. Ein Wohn- oder Schlafraum muss regelmäßig aufgeräumt und gesäubert werden. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Familienmitglieder, Partner oder Besucher den Raum im Einverständnis mit dem Kläger betreten oder benutzen. Beispielsweise kann im Fall einer ernsthaften Erkrankung des Klägers nicht verhindert werden, dass ein Arzt oder Pflegekräfte den Raum betreten. Zudem hat der Kläger eine einjährige Tochter, die nicht bei ihm wohnt, sich aber möglicherweise zukünftig zeitweilig bei ihm aufhält.
84Die Anforderungen an einen separaten, ständig abgeschlossenen Raum können auch nicht durch Auflagen des BfArM gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 BtMG sichergestellt werden. Da der Kläger in einer Mietwohnung wohnt, kann er diese aus rechtlichen Gründen nicht verändern und daher den Raumbedarf nicht durch Maßnahmen innerhalb der Wohnung befriedigen. Vielmehr kann der Kläger dieses Hindernis nur durch einen Umzug in eine andere Wohnung, die einen eigenständigen Raum für die Anpflanzung aufweist, ausräumen. Hierzu kann ihn die Behörde indessen nicht verpflichten, da die Auswahl der „Betriebsstätte“ dem Antragsteller obliegt und Gegenstand seines Antrages ist, § 7 Nr. 3 BtMG.
85Auf die Frage, ob weitere Versagungsgründe bestehen, ob die Behörde bei der Ablehnung der Erlaubnis ermessensfehlerhaft gehandelt hat oder sogar eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, kommt es daher im vorliegenden Verfahren nicht an. Da der Erteilung der Erlaubnis der Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entgegensteht, ist auch für eine erneute Ermessensentscheidung der Behörde derzeit kein Raum.
86Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass im Fall des Nachweises eines geeigneten Anbauraums keine weiteren Versagungsgründe bestehen dürften. Die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen können durch den Erlass von Nebenbestimmungen zur Erlaubnis angeordnet werden. Die Anforderungen an die Sachkenntnis im Fall des Anbaus zur Eigentherapie dürften wegen des Fehlens einer Fremdgefährdung nur gering sein, § 5 Abs. 1 Nr. 2 BtMG und die Cannabistherapie auch in Anbetracht der mit dem Anbau verbundenen begrenzten Gesundheitsgefahren zur medizinischen Versorgung des Klägers geeignet sein, § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG,
87vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.06.2014 – 13 A 414/11 - .
88Auch steht einer Erlaubnis das Internationale Suchtstoffübereinkommen von 1961 nicht entgegen, da es auf die Erteilung einer Erlaubnis für den Anbau zum Zweck der Eigentherapie in einzelnen Ausnahmefällen nicht anwendbar ist,
89vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.06.2014 – 13 A 414/11 - .
90Die Ermessensentscheidung ist auch im vorliegenden Fall schon deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte bei der Würdigung der Interessen des Klägers nicht beachtet hat, dass seine Belange durch die erteilte Erlaubnis für den Erwerb von Cannabisblüten aus Holland wegen der fehlenden Finanzierbarkeit nicht gewahrt sind. Dem Kläger würden für den genehmigten 4-Wochen-Bedarf von 56 g Cannabisblüten aus der Apotheke ausweislich der vorgelegten Rechnung Kosten in Höhe von 75,60 € pro 5-Gramm-Packung und demnach in Höhe von insgesamt 845,60 € entstehen, die er von seinem monatlichen Netto-Einkommen in Höhe von ca. 1400 € (Bl. 132 d. A.)nicht decken kann,
91vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.06.2014 – 13 A 414/11 – .
92Vor dem Hintergrund der schweren Erkrankung des Klägers, insbesondere seines fortbestehenden ADHS-Syndroms mit gravierenden Auswirkungen auf das soziale Leben des Klägers und seines Umfeldes, kommt – bis auf die im Ermessen der Beklagten liegenden Sicherungsanordnungen – auch eine Ermessensreduzierung auf Null in Betracht,
93vgl. insoweit die Urteile der Kammer vom 08.07.2014 in den Parallelverfahren 7 K 5217/12, 7 K 4447/11 und 7 K 4450/11.
94Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
95Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
96Die Berufung wurde zugelassen, da die Entscheidung über die Sicherheitsanforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 BtMG an die für den Eigen-Anbau vorgesehenen Räumlichkeiten auch für künftige Fälle richtungsweisend sein kann und daher grundsätzliche Bedeutung hat, § 124 a Abs. 1 Satz 1 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
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(1) Die Erlaubnis nach § 3 ist zu versagen, wenn
- 1.
nicht gewährleistet ist, daß in der Betriebsstätte und, sofern weitere Betriebsstätten in nicht benachbarten Gemeinden bestehen, in jeder dieser Betriebsstätten eine Person bestellt wird, die verantwortlich ist für die Einhaltung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften und der Anordnungen der Überwachungsbehörden (Verantwortlicher); der Antragsteller kann selbst die Stelle eines Verantwortlichen einnehmen, - 2.
der vorgesehene Verantwortliche nicht die erforderliche Sachkenntnis hat oder die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen kann, - 3.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben, - 4.
geeignete Räume, Einrichtungen und Sicherungen für die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen nicht vorhanden sind, - 5.
die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen aus anderen als den in den Nummern 1 bis 4 genannten Gründen nicht gewährleistet ist, - 6.
die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Zweck dieses Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, daneben aber den Mißbrauch von Betäubungsmitteln oder die mißbräuchliche Herstellung ausgenommener Zubereitungen sowie das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen, vereinbar ist oder - 7.
bei Beanstandung der vorgelegten Antragsunterlagen einem Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist (§ 8 Abs. 2) abgeholfen wird.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn sie der Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der Europäischen Union geboten ist.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Die Erlaubnis nach § 3 ist zu versagen, wenn
- 1.
nicht gewährleistet ist, daß in der Betriebsstätte und, sofern weitere Betriebsstätten in nicht benachbarten Gemeinden bestehen, in jeder dieser Betriebsstätten eine Person bestellt wird, die verantwortlich ist für die Einhaltung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften und der Anordnungen der Überwachungsbehörden (Verantwortlicher); der Antragsteller kann selbst die Stelle eines Verantwortlichen einnehmen, - 2.
der vorgesehene Verantwortliche nicht die erforderliche Sachkenntnis hat oder die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen kann, - 3.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben, - 4.
geeignete Räume, Einrichtungen und Sicherungen für die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen nicht vorhanden sind, - 5.
die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen aus anderen als den in den Nummern 1 bis 4 genannten Gründen nicht gewährleistet ist, - 6.
die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Zweck dieses Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, daneben aber den Mißbrauch von Betäubungsmitteln oder die mißbräuchliche Herstellung ausgenommener Zubereitungen sowie das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen, vereinbar ist oder - 7.
bei Beanstandung der vorgelegten Antragsunterlagen einem Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist (§ 8 Abs. 2) abgeholfen wird.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn sie der Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der Europäischen Union geboten ist.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer
- 1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder - 2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.
(1) Die Erlaubnis nach § 3 ist zu versagen, wenn
- 1.
nicht gewährleistet ist, daß in der Betriebsstätte und, sofern weitere Betriebsstätten in nicht benachbarten Gemeinden bestehen, in jeder dieser Betriebsstätten eine Person bestellt wird, die verantwortlich ist für die Einhaltung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften und der Anordnungen der Überwachungsbehörden (Verantwortlicher); der Antragsteller kann selbst die Stelle eines Verantwortlichen einnehmen, - 2.
der vorgesehene Verantwortliche nicht die erforderliche Sachkenntnis hat oder die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen kann, - 3.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben, - 4.
geeignete Räume, Einrichtungen und Sicherungen für die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen nicht vorhanden sind, - 5.
die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen aus anderen als den in den Nummern 1 bis 4 genannten Gründen nicht gewährleistet ist, - 6.
die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Zweck dieses Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, daneben aber den Mißbrauch von Betäubungsmitteln oder die mißbräuchliche Herstellung ausgenommener Zubereitungen sowie das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen, vereinbar ist oder - 7.
bei Beanstandung der vorgelegten Antragsunterlagen einem Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist (§ 8 Abs. 2) abgeholfen wird.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn sie der Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der Europäischen Union geboten ist.
(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer
- 1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder - 2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.
(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies
- 1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit, - 2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder - 3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.
(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer
- 1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder - 2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Die Erlaubnis nach § 3 ist zu versagen, wenn
- 1.
nicht gewährleistet ist, daß in der Betriebsstätte und, sofern weitere Betriebsstätten in nicht benachbarten Gemeinden bestehen, in jeder dieser Betriebsstätten eine Person bestellt wird, die verantwortlich ist für die Einhaltung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften und der Anordnungen der Überwachungsbehörden (Verantwortlicher); der Antragsteller kann selbst die Stelle eines Verantwortlichen einnehmen, - 2.
der vorgesehene Verantwortliche nicht die erforderliche Sachkenntnis hat oder die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen kann, - 3.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben, - 4.
geeignete Räume, Einrichtungen und Sicherungen für die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen nicht vorhanden sind, - 5.
die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen aus anderen als den in den Nummern 1 bis 4 genannten Gründen nicht gewährleistet ist, - 6.
die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Zweck dieses Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, daneben aber den Mißbrauch von Betäubungsmitteln oder die mißbräuchliche Herstellung ausgenommener Zubereitungen sowie das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen, vereinbar ist oder - 7.
bei Beanstandung der vorgelegten Antragsunterlagen einem Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist (§ 8 Abs. 2) abgeholfen wird.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn sie der Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der Europäischen Union geboten ist.
(1) Die Erlaubnis ist zur Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen auf den jeweils notwendigen Umfang zu beschränken. Sie muß insbesondere regeln:
- 1.
die Art der Betäubungsmittel und des Betäubungsmittelverkehrs, - 2.
die voraussichtliche Jahresmenge und den Bestand an Betäubungsmitteln, - 3.
die Lage der Betriebstätten und - 4.
den Herstellungsgang und die dabei anfallenden Ausgangs-, Zwischen- und Endprodukte, auch wenn sie keine Betäubungsmittel sind.
(2) Die Erlaubnis kann
wenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen erforderlich ist oder die Erlaubnis der Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder von Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der Europäischen Union geboten ist.Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 ist in doppelter Ausfertigung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu stellen, das eine Ausfertigung der zuständigen obersten Landesbehörde übersendet. Dem Antrag müssen folgende Angaben und Unterlagen beigefügt werden:
- 1.
die Namen, Vornamen oder die Firma und die Anschriften des Antragstellers und der Verantwortlichen, - 2.
für die Verantwortlichen die Nachweise über die erforderliche Sachkenntnis und Erklärungen darüber, ob und auf Grund welcher Umstände sie die ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen können, - 3.
eine Beschreibung der Lage der Betriebsstätten nach Ort (gegebenenfalls Flurbezeichnung), Straße, Hausnummer, Gebäude und Gebäudeteil sowie der Bauweise des Gebäudes, - 4.
eine Beschreibung der vorhandenen Sicherungen gegen die Entnahme von Betäubungsmitteln durch unbefugte Personen, - 5.
die Art des Betäubungsmittelverkehrs (§ 3 Abs. 1), - 6.
die Art und die voraussichtliche Jahresmenge der herzustellenden oder benötigten Betäubungsmittel, - 7.
im Falle des Herstellens (§ 2 Abs. 1 Nr. 4) von Betäubungsmitteln oder ausgenommenen Zubereitungen eine kurzgefaßte Beschreibung des Herstellungsganges unter Angabe von Art und Menge der Ausgangsstoffe oder -zubereitungen, der Zwischen- und Endprodukte, auch wenn Ausgangsstoffe oder -zubereitungen, Zwischen- oder Endprodukte keine Betäubungsmittel sind; bei nicht abgeteilten Zubereitungen zusätzlich die Gewichtsvomhundertsätze, bei abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmengen der je abgeteilte Form enthaltenen Betäubungsmittel und - 8.
im Falle des Verwendens zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken eine Erläuterung des verfolgten Zwecks unter Bezugnahme auf einschlägige wissenschaftliche Literatur.
(1) Die Erlaubnis nach § 3 ist zu versagen, wenn
- 1.
nicht gewährleistet ist, daß in der Betriebsstätte und, sofern weitere Betriebsstätten in nicht benachbarten Gemeinden bestehen, in jeder dieser Betriebsstätten eine Person bestellt wird, die verantwortlich ist für die Einhaltung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften und der Anordnungen der Überwachungsbehörden (Verantwortlicher); der Antragsteller kann selbst die Stelle eines Verantwortlichen einnehmen, - 2.
der vorgesehene Verantwortliche nicht die erforderliche Sachkenntnis hat oder die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen kann, - 3.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben, - 4.
geeignete Räume, Einrichtungen und Sicherungen für die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen nicht vorhanden sind, - 5.
die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen aus anderen als den in den Nummern 1 bis 4 genannten Gründen nicht gewährleistet ist, - 6.
die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Zweck dieses Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, daneben aber den Mißbrauch von Betäubungsmitteln oder die mißbräuchliche Herstellung ausgenommener Zubereitungen sowie das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen, vereinbar ist oder - 7.
bei Beanstandung der vorgelegten Antragsunterlagen einem Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist (§ 8 Abs. 2) abgeholfen wird.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn sie der Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der Europäischen Union geboten ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Erlaubnis nach § 3 ist zu versagen, wenn
- 1.
nicht gewährleistet ist, daß in der Betriebsstätte und, sofern weitere Betriebsstätten in nicht benachbarten Gemeinden bestehen, in jeder dieser Betriebsstätten eine Person bestellt wird, die verantwortlich ist für die Einhaltung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften und der Anordnungen der Überwachungsbehörden (Verantwortlicher); der Antragsteller kann selbst die Stelle eines Verantwortlichen einnehmen, - 2.
der vorgesehene Verantwortliche nicht die erforderliche Sachkenntnis hat oder die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen kann, - 3.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben, - 4.
geeignete Räume, Einrichtungen und Sicherungen für die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen nicht vorhanden sind, - 5.
die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen aus anderen als den in den Nummern 1 bis 4 genannten Gründen nicht gewährleistet ist, - 6.
die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Zweck dieses Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, daneben aber den Mißbrauch von Betäubungsmitteln oder die mißbräuchliche Herstellung ausgenommener Zubereitungen sowie das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen, vereinbar ist oder - 7.
bei Beanstandung der vorgelegten Antragsunterlagen einem Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist (§ 8 Abs. 2) abgeholfen wird.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn sie der Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der Europäischen Union geboten ist.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.