Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 26. März 2014 - 22 L 1439/13
Gericht
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird vorläufig untersagt, in dem von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen geführten postrechtlichen Missbrauchsverfahren BK5a-13/018 sämtliche Angaben, die Einlieferungszeiten oder reservierte und tatsächliche Einlieferungsmengen der Kunden der Antragstellerin betreffen, an andere Verfahrensbeteiligte oder sonstige Dritte weiterzugeben oder anderen Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Dritten Einsicht in diese Angaben zu gewähren.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Die Beteiligten streiten um den Geheimnischarakter und die Offenbarung von Angaben der Antragstellerin gegenüber der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNA) in dem postrechtlichen Missbrauchsverfahren BK5a-13/018.
4Bis zum Jahre 2012 widmeten sich die Firmen D. E. GmbH und D. U. GmbH (D1. ) Presseberichten zufolge mit 19 Angestellten dem Bau und der Wartung großer Briefsortiermaschinen für die Firma U1. Q. E1. (U1. ), ein Tochterunternehmen des niederländischen Logistikkonzerns Post NL. Im März 2014 wurden die Gesellschaften der U1. Q. unter dem Namen Q1. zusammengefasst. Die Firma Q1. E1. GmbH, ebenfalls ein Tochterunternehmen des niederländischen Logistikkonzerns Post NL, befasst sich mit der Konsolidierung von Briefsendungen. Ende 2012 erwarb die DPAG einen Anteil von 49 % der D. U. GmbH und 26 % der D. E. GmbH, die sich fortan ebenfalls mit der Konsolidierung von Briefsendungen für Endkunden und andere Postdienstleister befasste und in der Presse mitteilte, man wolle in Teilbereichen Kapazitäten Dritter nutzen, um vom Start weg sehr gut aufgestellt zu sein und wolle deshalb Sortierkapazitäten bei der DPAG einkaufen.
5In der Folgezeit kündigte die D1. den Wartungsvertrag für die Briefsortiermaschinen der Q1. und schloss am 14. Mai 2013 mit der Antragstellerin (E2. Q. J. T. GmbH (E2. )), einem hundertprozentigen Tochterunternehmen der DPAG, einen Vertrag über die Konsolidierung vorsortierter und formatgetrennt eingelieferter Briefsendungen. Der Vertrag enthält neben den seitens D1. für die in Anspruch genommenen Konsolidierungsleistungen zu entrichtenden Entgelten als Anlage 2 auch eine Übersicht der Standorte und Einlieferungszeiten für die D1. . Gemäß dieser Liste reserviert die Antragstellerin der D1. für die Einlieferung von Briefsendungen verschiedene Zeitslots (reservierte Zeitfenster) je angefragtem Standort abhängig von Einlieferungsmengen und Grad der Sendungsvorbereitung. Die spätesten Einlieferungsslots (reservierte Mengenfenster) werden jeweils für vorsortierte/frankierte Standard- und Kompaktbriefe (S/KBf) zur Verfügung gestellt. Eine letzte Einlieferungsmöglichkeit für Sendungsmengen zwischen 00.000 und 00.000 Sendungen besteht in der Zeit von XX:XX Uhr oder XX:XX Uhr, je nach gewähltem Standort der Antragstellerin. Die Einlieferungsslots der Antragstellerin in den Briefzentren Abgang (BZA) der DPAG liegen regelmäßig noch später, um eine Zustellung am Folgetag (E+1) zu gewährleisten.
6Bereits unter dem 9. April 2013 forderte die Q1. E1. GmbH die Antragstellerin zur Abgabe eines Angebotes für Sortierleistungen auf. Sie habe aufgrund der Kündigung des Wartungsvertrages für ihre Großbriefsortiermaschinen dringenden und erheblichen Bedarf an Sortierleistungen für Großbriefe an verschiedenen Standorten. Unter dem 27. Mai 2013 bot die Antragstellerin für den Standort G. Teilleistungen für überwiegend DV-freigemachte, vorsortierte, mit Konsolidierungskennziffer versehene und teilleistungskonform aufbereitete Briefsendungen mengen- und produktabhängig in einem Zeitslot zwischen XX:XX und XX:XX Uhr an. Gleiches bot die Antragstellerin für den Standort F. in einem Zeitslot zwischen XX:XX und XX:XX Uhr an. Hierzu machte sie geltend, dass nur auf diese Weise infolge der hohen Sendungsmengen und der bereits stark ausgelasteten Sortierkapazitäten die gewünschte Zustellung am Folgetag gewährleistet werden könne.
7Am 24. April 2013 wies der Verfahrensbevollmächtigte der Q1. E1. GmbH die BNA auf den vorgenannten Sachverhalt telefonisch hin und machte mit Schreiben vom 3. Mai 2013 geltend, dass die Antragstellerin die D1. gegenüber der Q1. E1. GmbH bevorzuge: Die Antragstellerin handele missbräuchlich, weil sie der Q1. E1. GmbH ungünstigere Einlieferungsbedingungen angeboten habe als der D1. und sie lediglich Konsolidierungsleistungen statt reine Sortierleistungen offeriert habe. Überdies habe die Antragstellerin versäumt, von sich aus Wettbewerbern vergleichbare Angebote zum gleichen Zeitpunkt wie der D1. vorzulegen.
8Am 8. Juli 2013 eröffnete die BNA ein Missbrauchsverfahren gegen die Antragstellerin nach § 32 PostG wegen diskriminierender Zugangsbedingungen für Sortier- und Konsolidierungsleistungen und forderte die Antragstellerin zur Stellungnahme und Vorlage von Nachweisen auf. U. a. mit Schreiben vom 15. August 2013 erläuterte die Antragstellerin ihre Auffassung zu den gewährten Zugangsbedingungen für Sortier-und Konsolidierungsleistungen unter Darlegung der nachgefragten und angebotenen Teilleistungen, Zeitslots, Einlieferungsslots/Einlieferungsmengen, Einlieferungsstandorte, Nennung einiger Kunden der Antragstellerin und Inbezugnahme des Vertrages vom 14. Mai 2013. Hierzu überreichte sie auf Bitte der BNA auch geschwärzte Fassungen des Schreibens vom 15. August 2013, die aus Sicht der Antragstellerin um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereinigt sind.
9Mit Schreiben vom 17. September 2013 teilte die BNA der Antragstellerin mit, dass sie überwiegend kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Antragstellerin an den vorgenommenen Schwärzungen erkennen könne. Welche Teilleistung angeboten und nachgefragt werde, sei kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Auch die erwähnten Slotzeiten seien nicht geheimhaltungsbedürftig, denn aufgrund des Vorwurfs der Diskriminierung sei offensichtlich, dass die Antragstellerin der D1. spätere Einlieferungszeiten gewähre. Aus der geltend gemachten Kapazitätsauslastung könnten Wettbewerber keine relevanten Rückschlüsse ziehen. Gleiches gelte für die benannten Einlieferungsslots: Die Reservierung einer Sendungskapazität stelle kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis dar. Zudem seien nur die Einlieferungsmengen zweier Kunden und nur zwei Standorte in die Betrachtung einbezogen worden. Schützenswert seien lediglich die seitens der Q1. E1. GmbH nachgefragten und von der D1. derzeit belieferten Standorte sowie die Benennung weiterer Kunden der Antragstellerin. Die BNA beabsichtige deshalb die Weitergabe einer entsprechend geschwärzten Fassung des Schreibens der Antragstellerin vom 15. August 2013 an Wettbewerber, die dem Missbrauchsverfahren beigeladen wurden. Ausschließlich der Q1. E1. GmbH übersandte die BNA am 22. August 2013 eine weitgehend teilentschwärzte Fassung dieses Schreibens und kündigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 17. September 2013 an, beigeladenen Wettbewerbern des Missbrauchsverfahrens teilentschwärzte Fassungen des Schreibens vom 15. August 2013, die nach ihrer Auffassung keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, zur Verfügung zu stellen.
10Am 25. September 2013 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Es obliege ihrer geheim zu haltenden strategischen Entscheidung, ob und mit welcher Leistungsmodalität (Sortier-/Konsolidierungsleistungen) sie an den Markt gehen wolle. Die Bekanntgabe von Slotzeiten und Einlieferungsmengen erlaube den Rückschluss auf noch vorhandene Kapazitäten. Erkenne ein Wettbewerber die Kapazitätsengpässe eines anderen Anbieters, ändere er seine Angebotsstrategie in der Region drastisch, da er zu gewissen Zeiten und für gewisse Mengen keinen Wettbewerb fürchten müsse. Die Kapazitätsreservierung orientiere sich an zutreffenden Einlieferungsprognosen. Im Übrigen sei die Aufklärung des Sachverhalts originäre Aufgabe der BNA, der hierfür eine ungeschwärzte Fassung des Schreibens vom 15. August 2013 zur Verfügung stehe.
11Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
12der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, in dem von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen geführten postrechtlichen Missbrauchsverfahren BK5a-13/018 sämtliche Angaben, die Einlieferungszeiten oder reservierte und tatsächliche Einlieferungsmengen der Kunden der Antragstellerin oder die Sortier/Konsolidierungsleistungen der Antragstellerin für ihre Kunden betreffen, an andere Verfahrensbeteiligte oder sonstige Dritte weiterzugeben oder anderen Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Dritten Einsicht in diese Angaben zu gewähren.
13Die Antragsgegnerin beantragt,
14den Antrag abzulehnen.
15Sie macht geltend, dass die Antragstellerin ohnehin verpflichtet sei, Konsolidierungsleistungen anzubieten, so dass die nachgefragten und angebotenen Sortierleistungen kein Betriebs-und Geschäftsgeheimnis der Antragstellerin, sondern allenfalls der Q1. E1. GmbH seien; diese sei mit einer Weitergabe dieser Information und der Veröffentlichung der nachgefragten Sortierstandorte einverstanden. Es bestehe der Verdacht, dass die Antragstellerin die D1. beim Teilleistungszugang bevorzuge, ihr insbesondere überhöhte Sendungskapazitäten reserviere, um den Teilleistungszugang zu Lasten von Wettbewerbern zu verknappen. An den benannten Einlieferungszeiten sowie Einlieferungsslots und -mengen bestehe nach ihrer maßgebenden Auffassung kein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse. Um sich eine breitere Erkenntnisgrundlage zu verschaffen, bedürfe es dezidierter Stellungnahmen Dritter; diese müssten dafür die konkreten Fakten kennen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin.
17II.
18Der Antrag nach § 123 VwGO ist die richtige Form vorläufigen Rechtsschutzes für das zur Entscheidung gestellte Begehren. Das Schreiben der BNA vom 17. September 2013, wonach sie Beteiligten Teile der von der Antragstellerin als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis bezeichneten Angaben bekanntzugeben beabsichtige, ist nur rein informeller Art und beinhaltet keine Regelung gegenüber der Antragstellerin, gegen die vorläufiger Rechtsschutz gem. § 123 Abs. 5 VwGO nur nach §§ 80, 80a VwGO erlangt werden könnte. Denn die Gewährung von Akteneinsicht ist ein schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln ohne Verwaltungsaktcharakter.
19Gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO legt die Kammer das zur Entscheidung gestellte Antragsbegehren dahin aus, dass die Antragstellerin gegenüber Dritten den Geheimnisschutz aller Angaben über Einlieferungszeiten sowie tatsächliche und reservierte Einlieferungsmengen ihrer Kunden begehrt und mit der Formulierung „Sortier/Konsolidierungsleistungen“ die Bekanntgabe unterbinden will, ob sie reine Sortierleistungen als Leistungsmodalität anbietet.
20Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch sowie eine besondere Dringlichkeit für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 ff ZPO. Diese Voraussetzungen liegen teilweise vor.
21Zwar können nach § 44a VwGO Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen grundsätzlich nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Das gilt jedoch nicht, wenn das von der Verfahrenshandlung betroffene Recht - wie hier - durch diese Sachentscheidung nicht mehr gewahrt werden kann.
22Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Mai 1999 – 13 B 632/99 –, juris.
23Gemäß § 30 VwVfG hat ein Verfahrensbeteiligter Anspruch darauf, dass seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden. Dieser Anspruch wird allgemein als Geheimhaltungsanspruch mit Offenbarungsvorbehalt verstanden, wobei dem Geheimhaltungsinteresse zunächst Priorität zukommt. Soweit keine vom Geheimhaltungsanspruchsträger eingeräumte oder gesetzlich vorgesehene Offenbarungsbefugnis besteht, ist eine Berechtigung zur Offenbarung dann allgemein anerkannt, wenn eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ein überwiegendes Offenbarungsinteresse der Allgemeinheit oder Dritter ergibt.
24Sonderregelungen betreffend den Geheimhaltungsanspruch für das Regulierungsverfahren existieren insoweit nicht. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Anwendungsbereich des § 30 VwVfG gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG i. V. m. § 9 VwVfG eröffnet. Die gerichtsförmige Ausgestaltung des Regulierungsverfahrens durch die Beschlusskammern erfordert keine für den Geheimhaltungsanspruchsinhaber verschärften Maßstäbe. Auch § 75a Abs. 1 S. 4 TKG 1996 überantwortet die Prüfungskompetenz, die objektive Nachvollziehbarkeit eines geltend gemachten Geheimhaltungsinteresses zu beurteilen, in postrechtlichen Regulierungsverfahren nicht der Beschlusskammer. Denn § 44 Satz 2 PostG i. d. F. 22.12.1997 verweist nicht auf § 75a Abs. 1 S. 4 TKG 1996. § 75a TKG 1996 ist erst durch Art. 18 Nr. 3 des Post- und telekommunikationsrechtlichen Bereinigungsgesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl I S. 1529) in das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (BGBl I S. 1120) eingefügt worden. Die Vorschrift enthält Sonderregelungen über den Umgang mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Beschlusskammerverfahren (§§ 73 ff. TKG 1996) und in einem sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Selbst dann, wenn man § 44 PostG im Sinne einer dynamischen Verweisung verstehen will, erstreckt sich diese nach Außerkrafttreten des TKG 1996 nur auf inhaltlich entsprechende Bestimmungen. Fehlt es an einem hinreichend engen inhaltlichen Zusammenhang zwischen den in der Verweisungsnorm in Bezug genommenen Bestimmungen und einer in einem später erlassenen Gesetz enthaltenen Vorschrift, ist nicht in einer dem Bestimmtheitsgebot genügenden Weise zu erkennen, dass diese Bestimmung von der Verweisungsnorm erfasst wird.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.2006 - 6 C 13/05 -, juris.
26§ 75a Abs. 1 S. 4 TKG 1996 i. d. F. vom 7. Mai 2002 findet ebenso wie die Nachfolgeregelung in § 136 Satz 4 TKG 2004 i. d. F. 22.6.2004 im TKG 1996 i. d. F vom 25. Juli 1996 und damit auch in dem Verweisungskatalog des § 44 PostG i. d. F. 22.12.1997 keine inhaltliche Entsprechung.
27Gemäß § 30 VwVfG haben die Beteiligten Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden. Diese Daten müssen nicht geheim gehalten werden, wenn es sich überhaupt nicht um Geschäftsgeheimnisse handelt, wenn ihre Offenlegung keine Nachteile bewirkt oder wenn der Geheimnisschutz in der Abwägung des Geheimhaltungsinteresses der Antragstellerin mit dem Offenbarungsinteresse der Antragsgegnerin oder Dritter zurückzutreten hat.
28Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können,
29vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 -, juris.
30Nach dieser Umschreibung des "Geheimnis"-Begriffs ist die Frage, ob ein Geheimnis in diesem Sinne gegeben ist, vorrangig und in erster Linie aus der Sicht desjenigen zu beurteilen, der das Vorliegen von Geheimnissen für sich reklamiert und sich auf Geheimhaltungsschutz beruft. Diese subjektive Einschätzung des Geheimnisträgers muss aus der Sicht eines objektiven Beobachters nachvollziehbar erscheinen. Dies ist der Fall, wenn die geltend gemachten Geheimnisse auch objektiv geheimhaltungsbedürftig sind. Dieser Ansatz drängt eine Wertung danach, ob bestimmte Angaben für Außenstehende bzw. einen Wettbewerber "wissenswert" oder "wertvoll" sind, in den Hintergrund. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob einzelne Angaben bereits isoliert oder erst im Zusammenwirken mit anderen Erkenntnissen wirtschaftlich verwertbar sind. Die Frage der Verwertbarkeit von als Geheimnisse einzustufenden Angaben durch Wettbewerber lässt die "Geheimnis"-Einstufung als solche vielmehr unberührt.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2004 – 13a D 14/04 –, juris.
32Der Charakter eines Geheimnisses entfällt auch nicht, soweit einzelne Angaben Dritten bereits zugänglich waren. Denn das Geheimnismerkmal könnte dadurch nur dann entfallen, wenn solche Passagen der Unterlagen allgemein bekannt wären.
33Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Mai 1999 – 13 B 632/99 –, juris.
34Nach diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch gem. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 ff ZPO glaubhaft gemacht, soweit sie die Nachfrage und das Angebot von Sortierleistungen gegenüber Dritten als geheimhaltungsbedürftig erachtet. Die Nachfrage von Sortierleistungen betrifft schon kein mögliches Geheimnis der Antragstellerin, sondern allenfalls des Nachfragenden. Doch auch der Geheimhaltungswille der Antragstellerin, ein Angebot von Sortierleistungen gegenüber Dritten nicht zu offenbaren, ist objektiv nicht nachvollziehbar: Das Angebot von Sortierleistungen ist kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis, sondern unter den Voraussetzungen des § 28 PostG eine gesetzliche Verpflichtung. Gemäß § 28 Abs. 1 PostG hat ein Lizenznehmer, der auf einem Markt für lizenzpflichtige Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, auf diesem Markt Teile der von ihm erbrachten Beförderungsdienstleistungen gesondert anzubieten, soweit dies nachgefragt wird und sofern ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere seine vorhandenen Kapazitäten für die nachgefragte Leistung nicht erschöpft sind. Gegenüber einem anderen Anbieter von Postdienstleistungen besteht diese Verpflichtung nur dann, wenn das nachfragende Unternehmen nicht marktbeherrschend ist und wenn ansonsten Wettbewerb auf demselben oder einem anderen Markt unverhältnismäßig behindert würde.
35Nach gebotener summarischer Prüfung spricht einiges dafür, dass die Antragstellerin gem. § 28 Abs. 1 PostG auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt aufgrund ihrer Konzernzugehörigkeit eine beherrschende Stellung hat.
36Von der marktbeherrschenden Stellung der Antragstellerin i. S. d. § 4 Nr. 6 PostG ist gemäß §§ 19 Abs. 2, 36 Abs. 2 GWB auszugehen. Die Antragstellerin ist als hundertprozentige Tochter der E1. Post Beteiligungen Holding GmbH in den Konzern E1. Post DHL eingegliedert. Die Anwendbarkeit der Verbundklausel des § 36 Abs. 2 GWB erscheint im Rahmen der postrechtlichen Regulierung nicht von vornherein ausgeschlossen. § 4 Nr. 6 PostG verweist zwar allein auf § 19 GWB, aber auch nur zum Begriff der Marktbeherrschung. Zudem regeln andere sektorspezifische Wettbewerbsvorschriften wie § 42 Abs. 2 TKG bereits - wenn auch in anderem Zusammenhang - die einheitliche Betrachtung von Mutter-, Partner und Tochterunternehmen,
37zum Postrecht ebenso: Habersack/Holznagel/Lübbig „Behördliche Auskunftsrechte und besondere Missbrauchsaufsicht im Postrecht“, S. 35.
38Die offenkundige Übereinstimmung der Regelungsbereiche der §§ 19 ff. PostG und insbesondere des § 20 PostG mit den Tatbeständen des GWB zeigt, dass zur Auslegung der Missbrauchstatbestände auf kartellrechtliche Erwägungen zurückgegriffen werden kann,
39vgl. BT-Dr. 13/7774, S. 24,
40zumal das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen gem. § 2 Abs. 3 PostG unberührt bleibt. Um den kartellgesetzlichen Schutzzweck möglichst umfassend zu verwirklichen, gilt die Verbundklausel des § 36 Abs. 2 GWB für den gesamten Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Eine abweichende Beurteilung würde marktbeherrschenden Unternehmen die Möglichkeit eröffnen, das Missbrauchsverbot durch eine Aufteilung ihrer Tätigkeit auf verschiedene Tochtergesellschaften zu umgehen,
41vgl. BGH Entega I, Urteil v. 23. Juni 2009 - KZR 21/08 -,
42NJW-RR 2010, 618-619.
43Nach § 36 Abs. 2 GWB sind deshalb abhängige und herrschende Unternehmen i. S. d. § 17 AktG oder Konzernunternehmen i. S. d. 18 AktG als einheitliches Unternehmen anzusehen,
44vgl. Beschluss der Kammer vom 01. September 2011 - 22 L 1011/11 -, juris Rn. 39.
45Zur Ermittlung einer marktbeherrschenden Stellung sind diejenigen Produkte demselben Markt zuzurechnen, die aus der Sicht der Nachfrager nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind,
46vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 1995 - KVR 17/94 -, BGHZ 131, 107 <110>, vom 5. Oktober 2004 - KVR 14/03 -, BGHZ 160, 321 <326>; s.a. BVerwG, Urteil vom 25. April 2001 - BVerwG 6 C 6.00 -, BVerwGE 114, 160 <170 f.> = Buchholz 442.066.
47Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob der Markt für Briefsendungen in weitere Märkte aufzuteilen ist, insbesondere, ob getrennte Märkte für Abholung, Sortieren, Transport und Aushändigung von Sendungen bestehen,
48so bereits die EG-Kommission in der Bekanntmachung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf dem Postsektor, Abl.EG Nr. C 39/2 vom 6. Februar 1998 unter 2.2.
49Denn die Konzernmutter der Antragstellerin beherrscht nach wie vor den Markt für sämtliche Standard-Briefdienstleistungen,
50vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2009 - 6C 14/08 -, juris Rn. 12;
51Urteil der Kammer vom 26. April 2005 - 22 K 9613/00 - S. 19 der amtlichen Ausfertigung;
52Bundesnetzagentur, Tätigkeitsbericht 2012/2013 Post, S. 51.
53Das Sortieren ist ein Teil dieser Postdienstleistung. Teilleistungen im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 u. 2 PostG sind auf zumutbare Nachfrage gesondert anzubietende Teile der von dem marktbeherrschenden Postdienstleister erbrachten Beförderungsleistungen. Unter Beförderung versteht das Gesetz das Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Postsendungen, § 4 Nr. 3 PostG. Auch das in der gesetzlichen Begriffsbestimmung nicht ausdrücklich genannte Sortieren der Postsendungen ist ein Glied der Beförderungskette, wie sich schon aus Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 97/67/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstqualität i. d. F. der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft – Postrichtlinie – ergibt, deren Umsetzung das Postgesetz dient. Denn das Sortieren der Briefsendungen ist auf dem Weg zum Empfänger zwar nur ein kurzer aber entscheidender Arbeitsschritt innerhalb der Beförderungskette, der einen entsprechenden Aufwand auslöst, im Falle der Vorleistung erspart und deshalb teilleistungsrelevant ist,
54vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2009 a.a.O., juris Rn. 14;
55OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013 - VII-Verg 32/12 -,
56juris Rn. 21;
57Urteil der Kammer vom 26. April 2005 - 22 K 9613/00 - S. 23 der amtlichen Ausfertigung;
58BeckPostG-Komm./Gerstner, 2. Aufl. 2004, § 28 Rn. 30 m. w. N.,
59BeckPostG-Komm./Herdegen, 2. Aufl. 2004, § 4 Rn. 35 a. E.
60Entspricht das Angebot von Sortierleistungen hiernach gem. § 28 Abs. 1 PostG der grundsätzlichen Verpflichtung, Teilleistungen gesondert anzubieten, handelt es sich objektiv nicht um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis, ob eine derartige Teilleistungsmodalität von der Antragstellerin überhaupt angeboten wird.
61Im Übrigen ist der Antrag begründet.
62Die Antragstellerin hat insoweit einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 ff ZPO.
63Der Geheimhaltungswille der Antragstellerin, Dritten alle Angaben über Einlieferungszeiten sowie tatsächliche und reservierte Einlieferungsmengen ihrer Kunden nicht zu offenbaren, ist objektiv nachvollziehbar. Es liegt auf der Hand, dass Wettbewerber ihre Wirtschaftsstrategie auch an ihrem wechselseitigen Verhalten ausrichten. Erkennt danach ein Wettbewerber die Kapazitätsengpässe eines anderen Anbieters, liegt es durchaus nahe, dass er seine Angebotsstrategie in der Region ändert, weil er zu gewissen Zeiten und für gewisse Mengen keinen Wettbewerb fürchten muss. Dass eine Kenntnis von Kapazitätsengpässen der Antragstellerin ohne gleichzeitige Kenntnisse über die betroffenen Standorte möglicherweise nicht unmittelbar verwertbar wird, ist ohne Belang. Denn das Geheimhaltungsinteresse behält sein Gewicht, weil auch die Restinformation in unbefugten Händen zum Nachteil der Antragstellerin verwertet werden kann: Ein Wettbewerber, die Firma Q1. E1. GmbH, hat insoweit bereits Kenntnisse über betroffene Standorte. Zwar handelt es sich bei den nachgefragten Standorten für Teilleistungen und damit den infrage kommenden Regionen für eine Strategieänderung um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der Firma Q1. E1. GmbH. Diese hat jedoch einer Offenbarung ihrer Kenntnisse gegenüber Dritten bereits zugestimmt. Diese Informationen könnten anderen Wettbewerbern den Aufbau entsprechender Zeit- und Mengengerüste zur Einschätzung von Kapazitätsengpässen der Antragstellerin erleichtern. Eine weitergehende Glaubhaftmachung der möglichen vielfältigen, zukünftigen Nachteile obliegt der Antragstellerin nicht, weil eine genauere Beschreibung etwaiger Ereignisse in der Zukunft aufgrund bekannt gewordener Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich ist.
64Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Mai 1999 – 13 B 632/99 –, juris.
65Die hiernach entscheidungserhebliche Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten führt jedenfalls nicht zu einem überwiegenden Offenbarungsinteresse der Antragsgegnerin. Gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 VwVfG hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Nach § 29 Abs. 2 VwVfG ist die Behörde zur Gestattung der Akteneinsicht jedoch insbesondere nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten geheim gehalten werden müssen. Eine Abwägungsregel, die das Geheimhaltungsinteresse grundsätzlich hinter das Offenbarungsinteresse zurückstellt, lässt sich nicht mit dem Hinweis auf eine besondere Sozialpflichtigkeit des Eigentums rechtfertigen, die in der Art der Entstehung des Eigentums der Konzernmutter der Antragstellerin angelegt ist,
66vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 -, juris.
67Dem steht nicht entgegen, dass die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts nicht im Postrecht, sondern im Telekommunikationsrecht ergangen sind,
68vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2004 – 13a D 14/04 –, juris.
69Zwar sind die Rechte der Konzernmutter der Antragstellerin vor der Privatisierung der Deutschen Bundespost unter dem Schutz eines staatlichen Monopols und unter Verwendung öffentlicher Mittel entstanden und deshalb mit einer entsprechenden Pflichtenbelastung erworben worden. Hieraus kann jedoch eine Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 GG nicht dahingehend hergeleitet werden, dass eine Preisgabe der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zumutbar ist, solange keine nachhaltigen oder gar existenziellen Nachteile zu besorgen sind,
70so noch: BVerwG, Beschluss vom 15. August 2003 - 20 F 3.03 -, juris.
71Denn seit der Privatisierung der Deutschen Bundespost hat sich aufgrund der zwischenzeitlichen Änderungen der Unternehmens- und Marktverhältnisse sowie der erfolgten selbst erwirtschafteten Investitionen in die Infrastruktur auch im Bereich des Postrechts die beschriebene Pflichtenbelastung verringert. Es entspricht deshalb auch im Bereich des Postrechts dem Charakter der Geheimhaltungsverpflichtung mit Offenbarungsvorbehalt nach § 30 VwVfG, dass die Behörde das für sich reklamierte Offenbarungsrecht, das ihre grundsätzlich vorrangige Geheimhaltungsverpflichtung beseitigt, darlegt,
72vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Mai 1999 – 13 B 632/99 –, juris.
73Hieran fehlt es: Die Antragsgegnerin hat nicht begründet, warum ohne eine Bekanntgabe der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin die begonnenen Ermittlungen im eröffneten Missbrauchsverfahren nicht erfolgreich durchgeführt werden können. Für die Sicherstellung eines chancengleichen, funktionsfähigen Wettbewerbs reicht es zunächst aus, wenn nur die mit besonderer Sachkunde ausgestattete BNA volle Kenntnis von allen für die Gestaltung der Teilleistungsangebote relevanten, gegebenenfalls geheimen Umstände und Erwägungen des betroffenen marktbeherrschenden Unternehmens hat. Zur weiteren Aufklärung kann sie gegebenenfalls einen entsprechenden Fragenkatalog an die Antragstellerin und möglicherweise beeinträchtigte Wettbewerber der Antragstellerin richten. Allein dem geltend gemachten Interesse der Antragsgegnerin, durch vollumfängliche Stellungnahmen der im Verwaltungsverfahren beigeladenen Wettbewerber sich „eine breitere Erkenntnisgrundlage“ zu verschaffen, ist kein größeres Gewicht als dem aus Art. 12 GG abzuleitenden Geheimhaltungsrecht der Antragstellerin zuzumessen,
74vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Mai 1999 – 13 B 632/99 –, juris.
75Das Interesse der Antragstellerin an einer Geheimhaltung ihrer Betriebs und Geschäftsgeheimnisse gegenüber Dritten überwiegt mithin das Offenbarungsinteresse der Antragsgegnerin. Denn wird exklusives wettbewerbsrechtliches Wissen den Konkurrenten zugänglich, mindert dies die Möglichkeit, die Berufsausübung unter Rückgriff auf dieses Wissen erfolgreich zu gestalten, weil Dritte unter Kosteneinsparung das innovativ erzeugte Wissen zur Grundlage ihres eigenen beruflichen Erfolgs in Konkurrenz mit dem Geheimnisträger nutzen können.
76Zumindest gegenwärtig sind Informationsinteressen Dritter im Rahmen der Abwägung des Geheimhaltungsinteresses der Antragstellerin mit dem Offenbarungsinteresse der Antragsgegnerin nicht mit maßgeblichem Gewicht zu berücksichtigen. Zwar ist in förmlichen Verwaltungsverfahren (wie dem Beschlusskammerverfahren) gemäß §§ 63 Abs. 1, 66 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 46 Abs. 1, 2 PostG i. V. m. § 73 Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 2 TKG 1996 den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu äußern. Doch soweit die BNA einem marktbeherrschenden Unternehmen regulative Verpflichtungen auferlegt, ist regelmäßig nur dieses Unternehmen, nicht aber ein Dritter, Adressatin der Regulierungsverfügung. Die BNA hat regelmäßig nur dann Anlass, auch subjektive Rechte Dritter zum Gegenstand ihrer Regulierungsentscheidung zu machen, wenn diese ihr gegenüber durch einen eigenen Sachantrag,
77vgl. Bier, aktuelle Entscheidungen des Bundesverwaltungsgericht zum Telekommunikationsrecht, N&R, 2009, 31 m. w. N.,
78und unter Inanspruchnahme subjektiver Rechte,
79vgl. Mayen, “OVG Münster: Entgeltregulierung nicht drittschützend“, MMR 2000,119.
80geltend gemacht werden. Schon an einem solchen Sachantrag fehlt es ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge bislang. Eine gleichwohl unter Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von der BNA beabsichtigte substantielle Anhörung der am eingeleiteten Missbrauchsverfahren beteiligten Wettbewerber der Antragstellerin ist deshalb gegenwärtig nicht erforderlich. Überdies wirft eine Geltendmachung subjektiver Rechte der im gem. § 32 PostG eröffneten Missbrauchsverfahren beigeladenen Wettbewerber schwierige Rechtsfragen auf, die der Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen: Unabhängig von der Frage, ob § 32 PostG Wettbewerbern der Antragstellerin subjektive Rechte vermittelt,
81bejahend: Habersack in Habersack/Holznagel/Lübbig, behördliche Auskunftsrechte und besondere Missbrauchsaufsicht im Postrecht,
82S. 27, 30, 31, 42 a.E.;
83verneinend: BeckPostG-Komm./Gerstner, 2. Aufl. 2004, § 32 Rn. 60, 63,
84könnte sich je nach dem Ergebnis der noch durchzuführenden Ermittlungen der BNA auch die bislang von ihr bejahte Frage nach dem Anwendungsbereich des § 32 PostG im vorliegenden Fall stellen. Denn § 32 PostG findet u. a. im Zusammenhang mit dem Angebot von Teilleistungen nur insoweit Anwendung, als nicht die §§ 28 ff. PostG speziellere Regelungsinstrumentarien – insbesondere in § 31 PostG – vorsehen,
85Habersack, a.a.O., S. 23.
86Gemäß § 31 Abs. 2 PostG hat die BNA nach Anrufung durch einen Beteiligten innerhalb von zwei Monaten die Bedingungen eines Vertrages über den Zugang zu Teilleistungen zwischen einem nach § 28 PostG verpflichteten Lizenznehmer und einem Nachfrager zu diskriminierungsfreien Bedingungen und kostenorientierten Entgelten festzulegen und die Geltung dieses Vertrages anzuordnen. Es muss einer Prüfung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob Leistungs- oder Gegenleistungspflichten aus Teilleistungsverträgen, jedenfalls soweit es sich um Hauptpflichten handelt, teilweise durch eine Verhaltensanordnung nach § 32 Abs. 2 PostG abgeändert werden könnten. Denn würde durch eine Maßnahme der Missbrauchsaufsicht nach § 32 PostG die an den gesetzlichen Pflichten und Rechtfertigungsgründen des § 28 Abs. 1 PostG und den Entgeltregulierungsmaßstäben des § 20 PostG orientierte Ausgewogenheit des wechselseitigen Austauschverhältnisses eines Teilleistungsvertrages nachhaltig gestört, könnte dies eine Anwendbarkeit des § 32 PostG im Hinblick auf die spezielleren Regelungen in § 31 PostG ausschließen.
87Eine vor dem Hintergrund der dargestellten schwierigen Rechts- und Tatsachenfragen von den Erfolgsaussichten einer Klage im Hauptsacheverfahren losgelöste Folgenabwägung führt ebenfalls zur Annahme eines überwiegenden Geheimhaltungsinteresses der Antragstellerin. Die Antragstellerin würde durch eine Offenbarung ihrer schützenswerten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht wieder gut zu machende Nachteile erleiden, weil entsprechende Kenntnisnahmen der Wettbewerber nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten und auch in einem etwaigen Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen sind. Denn mit der Offenbarung gegenüber Dritten ist das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis endgültig verloren. Gegenüber diesem Geheimhaltungsinteresse der Antragstellerin tritt das Offenbarungsinteresse der Antragsgegnerin zurück. Die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs, das insbesondere in der zentralen Zielvorgabe des § 2 Abs. 2 Nr. 2 PostG Ausdruck findet, ist der BNA auch ohne Bekanntgabe der schützenswerten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse an Dritte möglich. Zur Verfolgung dieses Regulierungsziels verfügt die BNA u. a. gemäß §§ 30, 31 Abs. 3, 45 PostG über zwangs- und bußgeldbewehrte Vorlage-, Auskunfts- und Prüfungsrechte gegenüber marktbeherrschenden und anderen im Postwesen tätigen Unternehmen, von denen sie insbesondere Auskünfte über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen kann. Die weitere Aufklärung des Sachverhaltes ist der BNA deshalb auch ohne Offenbarung der schützenswerten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin gegenüber Dritten möglich.
88Der Anordnungsgrund folgt unstreitig aus der Ankündigung der BNA vom 17. September 2013, teilentschwärzte Fassungen des Schreibens vom 15. August 2013, die nach ihrer Auffassung keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, beigeladenen Wettbewerbern des Missbrauchsverfahrens zu übersenden.
89Im Hinblick auf § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 1 ZPO hat die Kammer von einer zeitlichen Begrenzung der tenorierten einstweiligen Anordnung abgesehen.
90Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis des teilweisen Obsiegens und Unterliegens. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und bestimmt sich nach der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin. Dabei hat die Kammer diesen Betrag anlässlich der Streitwertbemessung im Eilverfahren nicht reduziert. Denn die wirtschaftlichen Auswirkungen eines Hauptsacheverfahrens sollen mit Hilfe des Eilverfahrens faktisch vorweggenommen werden, weil ein Geheimnisverlust nicht mehr rückgängig zu machen ist.
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(1) Die Regulierungsbehörde hat gegenüber einem Anbieter, der auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, die in Absatz 2 genannten Befugnisse, soweit dieses Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung mißbräuchlich ausnutzt. Ein Mißbrauch im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschender Anbieter von Postdienstleistungen durch Verträge über Leistungen nach den §§ 28 und 29 die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Anbieter von Postdienstleistungen ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt.
(2) Die Regulierungsbehörde kann einem Unternehmen, das gegen Absatz 1 verstößt, ein Verhalten auferlegen oder ein mißbräuchliches Verhalten untersagen und Verträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären. Zuvor fordert die Regulierungsbehörde das Unternehmen auf, den beanstandeten Mißbrauch abzustellen.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.
Regulierungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die auf der Grundlage des Zehnten Teils des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) errichtete Behörde. Die §§ 66 bis 71, 74 bis 81, 83 und 84 des Telekommunikationsgesetzes gelten entsprechend.
Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im Rahmen des Beschlusskammerverfahrens haben alle Beteiligten diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Erfolgt dies nicht, kann die Beschlusskammer von ihrer Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Beschlusskammer die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.
Regulierungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die auf der Grundlage des Zehnten Teils des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) errichtete Behörde. Die §§ 66 bis 71, 74 bis 81, 83 und 84 des Telekommunikationsgesetzes gelten entsprechend.
Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Ist ein Lizenznehmer auf einem Markt für lizenzpflichtige Postdienstleistungen marktbeherrschend, so hat er, soweit dies nachgefragt wird, auf diesem Markt Teile der von ihm erbrachten Beförderungsleistungen gesondert anzubieten, sofern ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist. Gegenüber einem anderen Anbieter von Postdienstleistungen besteht die Verpflichtung nach Satz 1 nur dann, wenn das nachfragende Unternehmen nicht marktbeherrschend ist und wenn ansonsten Wettbewerb auf demselben oder einem anderen Markt unverhältnismäßig behindert würde. Der Lizenznehmer darf die Teilleistung verweigern, wenn hierdurch die Funktionsfähigkeit seiner Einrichtungen oder die Betriebssicherheit gefährdet würde oder im Einzelfall die vorhandenen Kapazitäten für die nachgefragte Leistung erschöpft sind.
(2) Die Entgelte für die nach Absatz 1 anzubietenden Teilleistungen bedürfen der Genehmigung nach den §§ 19 und 20, wenn die Teilleistungen von dem nach Absatz 1 verpflichteten Lizenznehmer in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden. Entgelte für Angebote, die nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, unterliegen der Überprüfung nach § 25. Bei der Genehmigung der Entgelte nach Satz 1 oder der Überprüfung der Entgelte nach Satz 2 müssen die anteiligen Kosten der gesamten Beförderungskette angemessen berücksichtigt werden.
(3) Bietet ein Lizenznehmer nach Absatz 1 Teile der von ihm erbrachten Beförderungsleistung gesondert an, ohne dazu nach Absatz 1 verpflichtet zu sein, gilt Absatz 2 entsprechend.
Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.
Postdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind folgende gewerbsmäßig erbrachte Dienstleistungen: - a)
die Beförderung von Briefsendungen, - b)
die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt, oder - c)
die Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften, soweit sie durch Unternehmen erfolgt, die Postdienstleistungen nach Buchstabe a oder b erbringen.
- 2.
Briefsendungen sind adressierte schriftliche Mitteilungen. Kataloge und wiederkehrend erscheinende Druckschriften wie Zeitungen und Zeitschriften sind keine schriftlichen Mitteilungen im Sinne des Satzes 1. Mitteilungen, die den Empfänger nicht mit Namen bezeichnen, sondern lediglich mit einer Sammelbezeichnung von Wohnung oder Geschäftssitz versehen sind, sind nicht adressiert im Sinne des Satzes 1. - 3.
Beförderung ist das Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern von Postsendungen an den Empfänger. - 4.
Geschäftsmäßiges Erbringen von Postdiensten ist das nachhaltige Betreiben der Beförderung von Postsendungen für andere mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht. - 5.
Postsendungen sind Gegenstände im Sinne der Nummer 1, auch soweit sie geschäftsmäßig befördert werden. - 6.
Marktbeherrschend ist jedes Unternehmen, das nach § 18 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen als marktbeherrschend anzusehen ist.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, oder - 2.
die Untersagungsvoraussetzungen ausschließlich auf Märkten vorliegen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf denen im letzten Kalenderjahr im Inland insgesamt weniger als 20 Millionen Euro umgesetzt wurden, es sei denn, es handelt sich um Märkte im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a, oder - 3.
die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte und er ohne den Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre. Ferner muss nachgewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.
(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.
(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.
Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.
Postdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind folgende gewerbsmäßig erbrachte Dienstleistungen: - a)
die Beförderung von Briefsendungen, - b)
die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt, oder - c)
die Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften, soweit sie durch Unternehmen erfolgt, die Postdienstleistungen nach Buchstabe a oder b erbringen.
- 2.
Briefsendungen sind adressierte schriftliche Mitteilungen. Kataloge und wiederkehrend erscheinende Druckschriften wie Zeitungen und Zeitschriften sind keine schriftlichen Mitteilungen im Sinne des Satzes 1. Mitteilungen, die den Empfänger nicht mit Namen bezeichnen, sondern lediglich mit einer Sammelbezeichnung von Wohnung oder Geschäftssitz versehen sind, sind nicht adressiert im Sinne des Satzes 1. - 3.
Beförderung ist das Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern von Postsendungen an den Empfänger. - 4.
Geschäftsmäßiges Erbringen von Postdiensten ist das nachhaltige Betreiben der Beförderung von Postsendungen für andere mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht. - 5.
Postsendungen sind Gegenstände im Sinne der Nummer 1, auch soweit sie geschäftsmäßig befördert werden. - 6.
Marktbeherrschend ist jedes Unternehmen, das nach § 18 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen als marktbeherrschend anzusehen ist.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
(1) Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten, von Leistungen nach § 78 Absatz 2 Nummer 4 und 5 oder von telekommunikationsgestützten Diensten, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, oder ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf seine Stellung nicht missbräuchlich ausnutzen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich beeinträchtigt werden.
(2) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 wird vermutet, wenn ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht sich selbst, seinen Tochter- oder Partnerunternehmen den Zugang zu seinen intern genutzten oder zu seinen am Markt angebotenen Leistungen zu günstigeren Bedingungen oder zu einer besseren Qualität ermöglicht, als es sie anderen Unternehmen bei der Nutzung der Leistung für deren Telekommunikationsdienste oder mit diesen in Zusammenhang stehenden Diensten einräumt, es sei denn, das Unternehmen weist Tatsachen nach, die die Einräumung ungünstigerer Bedingungen sachlich rechtfertigen.
(3) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 wird auch dann vermutet, wenn ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht seiner Verpflichtung aus § 22 Abs. 1 nicht nachkommt, indem die Bearbeitung von Zugangsanträgen ohne sachlichen Grund verzögert wird.
(4) Auf Antrag oder von Amts wegen trifft die Bundesnetzagentur eine Entscheidung, um die missbräuchliche Ausnutzung einer marktmächtigen Stellung zu beenden. Dazu kann sie dem Unternehmen, das seine marktmächtige Stellung missbräuchlich ausnutzt, ein Verhalten auferlegen oder untersagen oder Verträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Unternehmen seine marktmächtige Stellung auf Endkundenmärkten missbräuchlich auszunutzen droht. Eine solche Entscheidung soll in der Regel innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Einleitung des Verfahrens getroffen werden. Bei einer Antragstellung nach Satz 1 ist der Eingang des Antrags der Fristbeginn. Den Antrag nach Satz 1 kann jeder Anbieter von Telekommunikationsdiensten stellen, der geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein.
(1) Genehmigungsbedürftige Entgelte haben sich an den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung zu orientieren und den Anforderungen nach Absatz 3 zu entsprechen.
(2) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ergeben sich aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, jeweils einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlags, soweit die Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind. Bei der Ermittlung des angemessenen Gewinnzuschlags sind insbesondere die Gewinnmargen solcher Unternehmen als Vergleich heranzuziehen, die mit dem beantragenden Unternehmen in struktureller Hinsicht vergleichbar und in anderen europäischen Ländern auf den mit dem lizenzierten Bereich vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten tätig sind. Bei der Vergleichsbetrachtung bleiben solche Zeiträume unberücksichtigt, in denen die wirtschaftliche Entwicklung in einer erheblichen Anzahl der Vergleichsländer durch außergewöhnliche Umstände beeinflusst wurde.
(3) Genehmigungsbedürftige Entgelte dürfen
- 1.
keine Aufschläge enthalten, die der Anbieter nur auf Grund seiner marktbeherrschenden Stellung durchsetzen kann, - 2.
keine Abschläge enthalten, die die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt für Postdienstleistungen in mißbräuchlicher Weise beeinträchtigen, - 3.
einzelnen Nachfragern keine Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger Postdienstleistungen einräumen,
(4) Eine missbräuchliche Beeinträchtigung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 wird insbesondere dann vermutet, wenn die Spanne zwischen
- 1.
dem Entgelt, das ein marktbeherrschender Lizenznehmer Wettbewerbern für eine Zugangsleistung nach § 28 in Rechnung stellt, und - 2.
dem Entgelt, das er für eine Endkundenleistung verlangt, die weitere Wertschöpfungsstufen umfasst,
(5) § 11 Abs. 1 und eine auf Grund des § 11 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(1) Die Regulierung des Postwesens ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.
(2) Ziele der Regulierung sind:
- 1.
die Wahrung der Interessen der Kunden sowie die Wahrung des Postgeheimnisses, - 2.
die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs, auch in der Fläche, auf den Märkten des Postwesens, - 3.
die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen (Universaldienst), - 4.
die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit, - 5.
die Berücksichtigung sozialer Belange.
(3) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.
(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, oder - 2.
die Untersagungsvoraussetzungen ausschließlich auf Märkten vorliegen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf denen im letzten Kalenderjahr im Inland insgesamt weniger als 20 Millionen Euro umgesetzt wurden, es sei denn, es handelt sich um Märkte im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a, oder - 3.
die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte und er ohne den Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre. Ferner muss nachgewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.
(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.
(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.
(1) Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann.
(2) Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, daß es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist.
Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.
Postdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind folgende gewerbsmäßig erbrachte Dienstleistungen: - a)
die Beförderung von Briefsendungen, - b)
die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt, oder - c)
die Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften, soweit sie durch Unternehmen erfolgt, die Postdienstleistungen nach Buchstabe a oder b erbringen.
- 2.
Briefsendungen sind adressierte schriftliche Mitteilungen. Kataloge und wiederkehrend erscheinende Druckschriften wie Zeitungen und Zeitschriften sind keine schriftlichen Mitteilungen im Sinne des Satzes 1. Mitteilungen, die den Empfänger nicht mit Namen bezeichnen, sondern lediglich mit einer Sammelbezeichnung von Wohnung oder Geschäftssitz versehen sind, sind nicht adressiert im Sinne des Satzes 1. - 3.
Beförderung ist das Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern von Postsendungen an den Empfänger. - 4.
Geschäftsmäßiges Erbringen von Postdiensten ist das nachhaltige Betreiben der Beförderung von Postsendungen für andere mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht. - 5.
Postsendungen sind Gegenstände im Sinne der Nummer 1, auch soweit sie geschäftsmäßig befördert werden. - 6.
Marktbeherrschend ist jedes Unternehmen, das nach § 18 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen als marktbeherrschend anzusehen ist.
(1) Ist ein Lizenznehmer auf einem Markt für lizenzpflichtige Postdienstleistungen marktbeherrschend, so hat er, soweit dies nachgefragt wird, auf diesem Markt Teile der von ihm erbrachten Beförderungsleistungen gesondert anzubieten, sofern ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist. Gegenüber einem anderen Anbieter von Postdienstleistungen besteht die Verpflichtung nach Satz 1 nur dann, wenn das nachfragende Unternehmen nicht marktbeherrschend ist und wenn ansonsten Wettbewerb auf demselben oder einem anderen Markt unverhältnismäßig behindert würde. Der Lizenznehmer darf die Teilleistung verweigern, wenn hierdurch die Funktionsfähigkeit seiner Einrichtungen oder die Betriebssicherheit gefährdet würde oder im Einzelfall die vorhandenen Kapazitäten für die nachgefragte Leistung erschöpft sind.
(2) Die Entgelte für die nach Absatz 1 anzubietenden Teilleistungen bedürfen der Genehmigung nach den §§ 19 und 20, wenn die Teilleistungen von dem nach Absatz 1 verpflichteten Lizenznehmer in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden. Entgelte für Angebote, die nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, unterliegen der Überprüfung nach § 25. Bei der Genehmigung der Entgelte nach Satz 1 oder der Überprüfung der Entgelte nach Satz 2 müssen die anteiligen Kosten der gesamten Beförderungskette angemessen berücksichtigt werden.
(3) Bietet ein Lizenznehmer nach Absatz 1 Teile der von ihm erbrachten Beförderungsleistung gesondert an, ohne dazu nach Absatz 1 verpflichtet zu sein, gilt Absatz 2 entsprechend.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.
(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.
(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das förmliche Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz findet statt, wenn es durch Rechtsvorschrift angeordnet ist.
(2) Für das förmliche Verwaltungsverfahren gelten die §§ 64 bis 71 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im förmlichen Verwaltungsverfahren öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, bekannt macht.
(1) In den Fällen der §§ 13 und 14 sowie 19 bis 32 entscheidet die Regulierungsbehörde durch Beschlußkammern.
(2) In den Fällen der §§ 13 und 14 entscheidet die Beschlußkammer in der Besetzung mit dem Präsidenten als Vorsitzendem und den beiden Vizepräsidenten als Beisitzern. Die Entscheidung erfolgt im Benehmen mit dem Beirat.
(3) § 73 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, 3 Satz 2 und Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes gilt entsprechend. Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 findet § 73 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes keine entsprechende Anwendung.
(1) Die Baumpflanzungen auf und an den Verkehrswegen sind nach Möglichkeit zu schonen, auf das Wachstum der Bäume ist Rücksicht zu nehmen. Ausästungen können nur insoweit verlangt werden, als sie zur Herstellung der Telekommunikationslinie oder zur Verhütung von Betriebsstörungen erforderlich sind; sie sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat dem Besitzer der Baumpflanzungen eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb welcher er die Ausästungen selbst vornehmen kann. Sind die Ausästungen innerhalb der Frist nicht oder nicht genügend vorgenommen, so bewirkt der Nutzungsberechtigte die Ausästungen. Dazu ist er auch berechtigt, wenn es sich um die dringliche Verhütung oder Beseitigung einer Störung handelt.
(3) Der Nutzungsberechtigte ersetzt den an den Baumpflanzungen verursachten Schaden und die Kosten der auf sein Verlangen vorgenommenen Ausästungen.
(1) Die Regulierungsbehörde hat gegenüber einem Anbieter, der auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, die in Absatz 2 genannten Befugnisse, soweit dieses Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung mißbräuchlich ausnutzt. Ein Mißbrauch im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschender Anbieter von Postdienstleistungen durch Verträge über Leistungen nach den §§ 28 und 29 die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Anbieter von Postdienstleistungen ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt.
(2) Die Regulierungsbehörde kann einem Unternehmen, das gegen Absatz 1 verstößt, ein Verhalten auferlegen oder ein mißbräuchliches Verhalten untersagen und Verträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären. Zuvor fordert die Regulierungsbehörde das Unternehmen auf, den beanstandeten Mißbrauch abzustellen.
(1) Kommt zwischen einem nach § 28 oder § 29 verpflichteten Lizenznehmer und einem Nachfrager, der Teilleistungen nach § 28 in Anspruch nehmen will oder eine Mitbenutzung von Postfachanlagen oder den Zugang zu Adreßänderungen nach § 29 fordert, ein Vertrag innerhalb von drei Monaten ab Geltendmachung des Anspruchs nicht zustande, können die Beteiligten gemeinsam die Regulierungsbehörde als Schlichtungsstelle anrufen.
(2) Kommt zwischen einem nach § 28 oder § 29 verpflichteten Lizenznehmer und einem Nachfrager, der Teilleistungen nach § 28 in Anspruch nehmen will oder eine Mitbenutzung von Postfachanlagen oder den Zugang zu Adreßänderungen nach § 29 fordert, ein Vertrag innerhalb von drei Monaten ab Geltendmachung des Anspruchs nicht zustande, hat die Regulierungsbehörde nach Anrufung durch einen der Beteiligten innerhalb von zwei Monaten die Bedingungen eines Vertrages festzulegen und die Geltung dieses Vertrages anzuordnen.
(3) § 26 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
(1) Ist ein Lizenznehmer auf einem Markt für lizenzpflichtige Postdienstleistungen marktbeherrschend, so hat er, soweit dies nachgefragt wird, auf diesem Markt Teile der von ihm erbrachten Beförderungsleistungen gesondert anzubieten, sofern ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist. Gegenüber einem anderen Anbieter von Postdienstleistungen besteht die Verpflichtung nach Satz 1 nur dann, wenn das nachfragende Unternehmen nicht marktbeherrschend ist und wenn ansonsten Wettbewerb auf demselben oder einem anderen Markt unverhältnismäßig behindert würde. Der Lizenznehmer darf die Teilleistung verweigern, wenn hierdurch die Funktionsfähigkeit seiner Einrichtungen oder die Betriebssicherheit gefährdet würde oder im Einzelfall die vorhandenen Kapazitäten für die nachgefragte Leistung erschöpft sind.
(2) Die Entgelte für die nach Absatz 1 anzubietenden Teilleistungen bedürfen der Genehmigung nach den §§ 19 und 20, wenn die Teilleistungen von dem nach Absatz 1 verpflichteten Lizenznehmer in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden. Entgelte für Angebote, die nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, unterliegen der Überprüfung nach § 25. Bei der Genehmigung der Entgelte nach Satz 1 oder der Überprüfung der Entgelte nach Satz 2 müssen die anteiligen Kosten der gesamten Beförderungskette angemessen berücksichtigt werden.
(3) Bietet ein Lizenznehmer nach Absatz 1 Teile der von ihm erbrachten Beförderungsleistung gesondert an, ohne dazu nach Absatz 1 verpflichtet zu sein, gilt Absatz 2 entsprechend.
(1) Die Regulierungsbehörde hat gegenüber einem Anbieter, der auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, die in Absatz 2 genannten Befugnisse, soweit dieses Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung mißbräuchlich ausnutzt. Ein Mißbrauch im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschender Anbieter von Postdienstleistungen durch Verträge über Leistungen nach den §§ 28 und 29 die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Anbieter von Postdienstleistungen ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt.
(2) Die Regulierungsbehörde kann einem Unternehmen, das gegen Absatz 1 verstößt, ein Verhalten auferlegen oder ein mißbräuchliches Verhalten untersagen und Verträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären. Zuvor fordert die Regulierungsbehörde das Unternehmen auf, den beanstandeten Mißbrauch abzustellen.
(1) Ist ein Lizenznehmer auf einem Markt für lizenzpflichtige Postdienstleistungen marktbeherrschend, so hat er, soweit dies nachgefragt wird, auf diesem Markt Teile der von ihm erbrachten Beförderungsleistungen gesondert anzubieten, sofern ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist. Gegenüber einem anderen Anbieter von Postdienstleistungen besteht die Verpflichtung nach Satz 1 nur dann, wenn das nachfragende Unternehmen nicht marktbeherrschend ist und wenn ansonsten Wettbewerb auf demselben oder einem anderen Markt unverhältnismäßig behindert würde. Der Lizenznehmer darf die Teilleistung verweigern, wenn hierdurch die Funktionsfähigkeit seiner Einrichtungen oder die Betriebssicherheit gefährdet würde oder im Einzelfall die vorhandenen Kapazitäten für die nachgefragte Leistung erschöpft sind.
(2) Die Entgelte für die nach Absatz 1 anzubietenden Teilleistungen bedürfen der Genehmigung nach den §§ 19 und 20, wenn die Teilleistungen von dem nach Absatz 1 verpflichteten Lizenznehmer in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden. Entgelte für Angebote, die nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, unterliegen der Überprüfung nach § 25. Bei der Genehmigung der Entgelte nach Satz 1 oder der Überprüfung der Entgelte nach Satz 2 müssen die anteiligen Kosten der gesamten Beförderungskette angemessen berücksichtigt werden.
(3) Bietet ein Lizenznehmer nach Absatz 1 Teile der von ihm erbrachten Beförderungsleistung gesondert an, ohne dazu nach Absatz 1 verpflichtet zu sein, gilt Absatz 2 entsprechend.
(1) Genehmigungsbedürftige Entgelte haben sich an den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung zu orientieren und den Anforderungen nach Absatz 3 zu entsprechen.
(2) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ergeben sich aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, jeweils einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlags, soweit die Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind. Bei der Ermittlung des angemessenen Gewinnzuschlags sind insbesondere die Gewinnmargen solcher Unternehmen als Vergleich heranzuziehen, die mit dem beantragenden Unternehmen in struktureller Hinsicht vergleichbar und in anderen europäischen Ländern auf den mit dem lizenzierten Bereich vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten tätig sind. Bei der Vergleichsbetrachtung bleiben solche Zeiträume unberücksichtigt, in denen die wirtschaftliche Entwicklung in einer erheblichen Anzahl der Vergleichsländer durch außergewöhnliche Umstände beeinflusst wurde.
(3) Genehmigungsbedürftige Entgelte dürfen
- 1.
keine Aufschläge enthalten, die der Anbieter nur auf Grund seiner marktbeherrschenden Stellung durchsetzen kann, - 2.
keine Abschläge enthalten, die die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt für Postdienstleistungen in mißbräuchlicher Weise beeinträchtigen, - 3.
einzelnen Nachfragern keine Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger Postdienstleistungen einräumen,
(4) Eine missbräuchliche Beeinträchtigung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 wird insbesondere dann vermutet, wenn die Spanne zwischen
- 1.
dem Entgelt, das ein marktbeherrschender Lizenznehmer Wettbewerbern für eine Zugangsleistung nach § 28 in Rechnung stellt, und - 2.
dem Entgelt, das er für eine Endkundenleistung verlangt, die weitere Wertschöpfungsstufen umfasst,
(5) § 11 Abs. 1 und eine auf Grund des § 11 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(1) Die Regulierungsbehörde hat gegenüber einem Anbieter, der auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, die in Absatz 2 genannten Befugnisse, soweit dieses Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung mißbräuchlich ausnutzt. Ein Mißbrauch im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschender Anbieter von Postdienstleistungen durch Verträge über Leistungen nach den §§ 28 und 29 die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Anbieter von Postdienstleistungen ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt.
(2) Die Regulierungsbehörde kann einem Unternehmen, das gegen Absatz 1 verstößt, ein Verhalten auferlegen oder ein mißbräuchliches Verhalten untersagen und Verträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären. Zuvor fordert die Regulierungsbehörde das Unternehmen auf, den beanstandeten Mißbrauch abzustellen.
(1) Kommt zwischen einem nach § 28 oder § 29 verpflichteten Lizenznehmer und einem Nachfrager, der Teilleistungen nach § 28 in Anspruch nehmen will oder eine Mitbenutzung von Postfachanlagen oder den Zugang zu Adreßänderungen nach § 29 fordert, ein Vertrag innerhalb von drei Monaten ab Geltendmachung des Anspruchs nicht zustande, können die Beteiligten gemeinsam die Regulierungsbehörde als Schlichtungsstelle anrufen.
(2) Kommt zwischen einem nach § 28 oder § 29 verpflichteten Lizenznehmer und einem Nachfrager, der Teilleistungen nach § 28 in Anspruch nehmen will oder eine Mitbenutzung von Postfachanlagen oder den Zugang zu Adreßänderungen nach § 29 fordert, ein Vertrag innerhalb von drei Monaten ab Geltendmachung des Anspruchs nicht zustande, hat die Regulierungsbehörde nach Anrufung durch einen der Beteiligten innerhalb von zwei Monaten die Bedingungen eines Vertrages festzulegen und die Geltung dieses Vertrages anzuordnen.
(3) § 26 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
(1) Die Regulierung des Postwesens ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.
(2) Ziele der Regulierung sind:
- 1.
die Wahrung der Interessen der Kunden sowie die Wahrung des Postgeheimnisses, - 2.
die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs, auch in der Fläche, auf den Märkten des Postwesens, - 3.
die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen (Universaldienst), - 4.
die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit, - 5.
die Berücksichtigung sozialer Belange.
(3) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.
(1) Verträge über Teilleistungen nach § 28 und Verträge über eine Mitbenutzung von Postfachanlagen oder den Zugang zu Adreßänderungen nach § 29 sind der Regulierungsbehörde innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluß von dem marktbeherrschenden Anbieter vorzulegen.
(2) Die Regulierungsbehörde veröffentlich in ihrem Amtsblatt, wann und wo Entgelte und andere Bedingungen für Teilleistungen nach § 28 sowie für den Zugang zu Postfachanlagen und Adressänderungen nach § 29, die nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, eingesehen werden können.
(1) Kommt zwischen einem nach § 28 oder § 29 verpflichteten Lizenznehmer und einem Nachfrager, der Teilleistungen nach § 28 in Anspruch nehmen will oder eine Mitbenutzung von Postfachanlagen oder den Zugang zu Adreßänderungen nach § 29 fordert, ein Vertrag innerhalb von drei Monaten ab Geltendmachung des Anspruchs nicht zustande, können die Beteiligten gemeinsam die Regulierungsbehörde als Schlichtungsstelle anrufen.
(2) Kommt zwischen einem nach § 28 oder § 29 verpflichteten Lizenznehmer und einem Nachfrager, der Teilleistungen nach § 28 in Anspruch nehmen will oder eine Mitbenutzung von Postfachanlagen oder den Zugang zu Adreßänderungen nach § 29 fordert, ein Vertrag innerhalb von drei Monaten ab Geltendmachung des Anspruchs nicht zustande, hat die Regulierungsbehörde nach Anrufung durch einen der Beteiligten innerhalb von zwei Monaten die Bedingungen eines Vertrages festzulegen und die Geltung dieses Vertrages anzuordnen.
(3) § 26 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.
(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.