Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 13. Dez. 2017 - 12 A 205/15
Tenor
Der Bescheid vom 13.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.05.2015 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf eines Zuwendungsbescheides.
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Die Klägerin beabsichtigte, als Trägerin in zwei Bauabschnitten eine Kindertagesstätte (KiTa) für jeweils 10 U3-Plätze und 20 Plätze im Elementarbereich (insgesamt 60 Plätze) auf dem Grundstück der ehemaligen ….. in A-Stadt zu errichten. Eigentümerin des Grundstücks und Bauträgerin war die ….., von der die Klägerin die für den Betrieb der KiTa erforderlichen Baulichkeiten und Außenflächen gemietet hatte (Vertrag vom 01.08.2012, Bl. 734 ff „F“). Der Geschäftsführer der Klägerin ist zugleich einer der beiden Geschäftsführer der GmbH.
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Mit Datum vom 19. Dezember 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, die Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen sowie den Erwerb von Gebäuden für die Schaffung von jeweils 10 Betreuungsplätzen für unter Dreijährige in zwei Bauabschnitten im Rahmen des Bundesprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ zu fördern.
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Streitgegenstand dieses Verfahrens ist der 2. Bauabschnitt. Im März 2012 reichte die Klägerin für diesen Bauabschnitt eine Kostenaufstellung des Architekten ….. vom 17. Februar 2012 (Bl. 945 „E“) und einen Finanzierungsplan ein. In ihrem Prüfvermerk vom 27. März 2012 errechnete die Beklagte, ausgehend von zuwendungsfähigen Gesamtkosten in Höhe von 443.085,93 Euro für die Errichtung von 10 Krippenplätzen und 20 Plätzen im Elementarbereich, angemessene Baukosten für die im 2. Bauabschnitt einzurichtenden Krippenplätze in Höhe von 147.695,31 Euro (= 443.085,93 Euro : 3) und wies die Klägerin u.a. darauf hin, dass vor Ausführung der Arbeiten die Gewerke nach VOB auszuschreiben seien (Bl. 941 ff „E“).
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Mit Bescheid vom 14. Juni 2012 (Bl. 1146 „E“) bewilligte die Beklagte der Klägerin eine einmalige, nicht rückzahlbare Zuwendung bis zur Höhe von 110.771,48 Euro (75% der förderungsfähigen Baukosten in Höhe von 147.695,31 Euro) aus dem Landesinvestitionsprogramm „U3-Ausbau“ und aus dem Bundesinvestitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ zwecks Schaffung von 10 Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren. Die Klägerin sollte berechtigt sein, die Zuwendung an den Bauträger, die ....., nach Maßgabe eines mit dem Investor abzuschließenden privatrechtlichen Vertrages weiterzuleiten. In dem Bescheid war vermerkt, dass mit der Durchführung des 2. Bauabschnitts bereits am 07. März 2012 begonnen wurde. Zum Bestandteil des Bescheides wurden u.a. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) erklärt. Unter den zu beachtenden Vorschriften sind u.a. genannt: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) vom 11. Juni 2010, Vergabe- und Vertragsverordnung für Bauleistungen (VOB), Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL) und Vergabeleitfaden vom 22. Oktober 2003 (Amtsblatt Schl.-H. S. 782).
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Die Klägerin rief die bewilligte Zuwendung in Höhe von 110.771,48 Euro bis Juni 2013 ab.
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Am 23. August 2013 übersandte der Bauträger der Beklagten den vom Geschäftsführer der Klägerin unterzeichneten Verwendungsnachweis für den 2. Bauabschnitt (Bl. 1343 „D“). Danach betrugen die Gesamtkosten 469.102,47 Euro. Nach Prüfung teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie zuwendungsfähige Kosten in Höhe von lediglich 358.123,52 Euro errechnet habe (einschl. Restbetrag aus dem 1. BA in Höhe von 23.971,18 Euro, ohne Anteil an den Gebäudekosten für den 2. BA). Nicht anerkannt würden Rechnungen, basierend auf Stundenlohnarbeiten und Materialkauf. Für Abrechnungen in Höhe von 110.978,95 Euro (Zusammensetzung des Betrages s. Bl. 1488 ff „D“) könne nicht erkannt werden, ob die VOB eingehalten worden sei. Für den Anteil der Krippe verblieben daher nur förderungsfähige Kosten in Höhe von 119.374,51 Euro (358.123,52 Euro : 3). Die Höhe der Zuwendung würde danach 89.530,88 Euro betragen (119.374,51 Euro x 75%) statt der bewilligten 110.771,48 Euro. Der Differenzbetrag in Höhe von 21.240,60 Euro sei daher zurückzufordern (s. auch Prüfbericht vom 02.10.2013, Bl. 1389 „D“ und Prüfvermerk vom 29.10.2013, Bl. 1422 „D“).
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Die Klägerin wies in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2013 darauf hin, dass der 2. Bauabschnitt nach den gleichen Vorgaben wie beim 1. Bauabschnitt durchgeführt worden sei. Danach hätten Ausschreibungen lediglich für die Gewerke Heizung/Sanitär und Elektro vorgelegt werden sollen. Für diese beiden Gewerke lägen der Beklagten vom Architekten …..als verantwortlichem Bauleiter durchgeführte Ausschreibungen vor. Hinsichtlich der Stundenzettel seien Arbeiten, für die nur Stundenzettel vorgelegen hätten, im 1. Bauabschnitt gerade nicht anerkannt worden. Es sei daher verwunderlich, dass jetzt nach Stundenzetteln gefragt werde. Die Sanierungsarbeiten seien im Übrigen mit dem Immobilienamt abgestimmt worden. Sie habe sich bemüht, die Baukosten im Rahmen der vorgelegten Kostenschätzung zu halten.
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Nachdem die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 12. November 2013 im Hinblick auf eine mögliche Erstattung der Zuwendung nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, wies die Klägerin in einer weiteren Stellungnahme vom 27. November 2013 und in einem Gespräch am 03. Dezember 2013 darauf hin, dass die Umbaumaßnahmen während des laufenden Betriebes der KiTa und nach und nach in Absprache mit der KiTa-Leitung stattgefunden hätten. Dies habe von den ausführenden Firmen ein hohes Maß an zeitlicher Flexibilität erfordert. Daher sei es nicht möglich gewesen, den Firmen ein verlässliches Leistungsverzeichnis vorzulegen. Aufgrund des Betriebes der KiTa sei die Vielzahl der Arbeitsstunden angefallen. Eine Auslagerung der Gruppen während der Bauphase hätte die Anmietung eines Containers mit weiteren Kosten zur Folge gehabt. Der Dipl.-Ing. ..... habe bauleitende Tätigkeit als Angestellter wahrgenommen. Unter seiner Leitung habe die Baumaßnahme mit der nötigen Flexibilität durchgeführt werden können. Für den Fall, dass die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend festgelegt werden könne, dass hinreichend vergleichbare Angebote abgegeben werden könnten, sehe die VOB ein abweichendes Verfahren vor. Der Bauleiter sei seiner Verpflichtung nachgekommen, unter den Bewerbern die fachlich geeigneten auszuwählen.
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Mit Bescheid vom 13. August 2014 (Bl. 1467 „D“) widerrief die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 14. Juni 2012 in Höhe von 8.740,60 Euro gemäß § 117 Abs. 3 Nr. 2 LVwG und forderte die Klägerin auf, diesen Betrag bis zum 25. September 2014 zu erstatten. In der Begründung heißt es: Zusätzlich zu den als zuwendungsfähig anerkannten Baukosten in Höhe von 358.123,52 Euro erkenne sie einen Anteil an den Gebäudekosten für den 2. Bauabschnitt in Höhe von 50.000,- Euro als zuwendungsfähig an, so dass sich zuwendungsfähige Kosten in Höhe von 408.123,52 Euro ergäben, von denen auf die Krippe ein Drittel, d.h. 136.041,17 Euro entfielen. Die Zuwendung betrage daher 102.030,88 Euro (136.041,17 Euro x 75%). Die Differenz zu der bereits ausgezahlten Zuwendung betrage somit 8.740,60 Euro.
Die Beteiligung eines Bauleiters ersetze nicht ein Ausschreibungs- und Vergabeverfahren. Die damalige Kostenschätzung vom 17. Februar 2012 nach DIN 276 sei von dem Architekten ….. vorgelegt worden. Sie sei davon ausgegangen, dass die Maßnahme von dem Architekten ausgeschrieben und somit die VOB eingehalten werde. Laut Richtlinie zum öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Umsetzung des Förderprogramms des Landes Schleswig-Holstein zur Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren (Landesinvestitionsprogramm U3-Ausbau) und des Bundesinvestitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“, Ziffer 6.2, seien die Bestimmungen der VOL/VOB einzuhalten. Sowohl die Förderbestimmungen als auch die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) seien Bestandteile des Zuwendungsbescheides vom 14. Juni 2012. Ziffer 3.1 der ANBest-P regele, dass bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) sowie die Teile B und C der VOB anzuwenden seien, wenn der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000,- Euro betrage. Für den 2. Bauabschnitt betrage die Zuwendung 102.030,88 Euro und übersteige somit diese Grenze. Die Einhaltung der VOB sei Voraussetzung für eine Förderung mit öffentlichen Mitteln. Diese müsse schriftlich vereinbart werden. Sollte die ausgeführte Leistung nicht beschreibbar gewesen sein, hätte die Klägerin dies mitteilen und einen entsprechenden formlosen Antrag auf eine Auslagerung der zu betreuenden Kinder stellen müssen.
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Ein großer Teil der Arbeiten sei von Hilfskräften nach Stundenlohn abgerechnet worden. Diese Tätigkeiten müssten auch von einem Architekten angeordnet und wöchentlich abgezeichnet werden. Hilfskräfte dürften nur für unvorhergesehene Tätigkeiten oder kleinste Maßnahmen eingesetzt werden. Bei den abgerechneten Kosten für Stundenlohn und Material im Umfang von rund 111.000,- Euro handele es sich jedoch nicht um unvorhergesehene Tätigkeiten oder kleinste Maßnahmen.
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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 28. August 2014 Widerspruch ein mit der Begründung, die Berechnung nicht anerkannter Baukosten in Höhe von 110.978,95 Euro sei nicht nachzuvollziehen. Sie bitte um Übersendung des Prüfberichts. Dieser Bitte kam die Beklagte nach. Die ..... beanstandete mit Schreiben vom 13. Januar 2015, dass die Unterlagen nicht nachprüfbar seien, da keine konkreten Bezüge zu den beanstandeten Rechnungen herzustellen seien. Auch basiere der Prüfbericht nicht auf dem aktuellen Stand, da der Kaufpreis für das Grundstück inzwischen vollständig entrichtet worden sei.
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Durch Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. In der der Klägerin übersandten Aufstellung über die nicht anerkannten Positionen sei jede nicht anerkannte Rechnung mit Rechnungsnummer und dazugehöriger Kostengruppe ausgewiesen. Ein Prüfbericht könne nicht nachträglich aktualisiert werden. Dass die Klägerin die Gebäudekosten inzwischen vollständig entrichtet habe, sei in der Höhe des Erstattungsanspruchs bereits berücksichtigt. Die Gebäudekosten für den 2. Bauabschnitt seien mit 50.000,- Euro, d.h. zur Hälfte des Rohbaurestwertes von 100.000,- Euro, in die Berechnung der Zuwendung eingeflossen. Da mit der Investitionsmaßnahme gleichzeitig Betreuungsangebote für 20 Kinder ab drei Jahren geschaffen würden, seien die Gebäudekosten nur in dem Verhältnis zuwendungsfähig, die dem Anteil der Plätze für Kinder unter drei Jahren an der Gesamtzahl der zu schaffenden Plätze entspreche, daher zu einem Drittel, d.h. 16.666,67 Euro. Daraus errechne sich eine Zuwendung in Höhe von 12.500,- Euro (16.666,67 Euro x 75%). Dieser Betrag sei in der festgesetzten Zuwendung in Höhe von 102.030,88 Euro enthalten mit der Folge, dass die bisherige Erstattungssumme von 21.240,60 Euro auf 8.740,60 Euro gesunken sei. Ausgaben für das Grundstück seien nach den einschlägigen Förderrichtlinien nicht zuwendungsfähig.
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Am 25. Juni 2015 hat die Klägerin Klage beim hiesigen Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung trägt sie, ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen, im Wesentlichen vor:
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Die von der Beklagten beanstandeten Rechnungen seien prüffähig. So enthielten etwa die Rechnungen Nrn. 28 bis 32 (Bl. 2468 ff „A“) die Bezeichnung des Bauvorhabens, die Leistungszeit, die Art der Arbeiten sowie den Stundenaufwand. Eine Ausweisung der Umsatzsteuer sei unter ausdrücklichem Hinweis auf § 19 UStG (betr. die Besteuerung von Kleinunternehmern) unterblieben. Die Führung von Stundenlohnzetteln sei nicht zwingend (vgl. § 15 Abs. 3 VOB/B). Ein m²-Aufmaß sei bei einer Stundenlohnabrechnung für die Prüfung der Rechnung nicht erforderlich. Auch die Rechnungen Nrn. 60 ff seien prüffähig. Darin seien die Steuernummer, das Bauvorhaben, die Art der Arbeiten, die Lokalisierung der Arbeiten und die Anzahl der Stunden genannt sowie auf die Kleinunternehmerbesteuerung hingewiesen. Den Rechnungen Nrn. 80 ff ließen sich die Steuernummer, das Datum, das Bauvorhaben, das gelieferte Material, der Einheitspreis und die Menge entnehmen. Die Umsatzsteuer sei ausgewiesen. Die Rechnungen seien daher prüffähig. Es sei nicht notwendig zu dokumentieren, welcher Sack Mörtel in welcher Arbeitsstunde verbraucht worden sei. Die Beklagte könne aus den Rechnungen ersehen, welche Materialien mit welchem Arbeitsaufwand verbaut worden seien. Für die Prüfung der Rechnungen genüge es, dass die Beklagte die Pläne für den Umbau, den Ursprungszustand und den jetzigen Zustand des Gebäudes kenne. Die Rechnung Nr. 102 der Firma ….. sei ebenso ohne weiteres prüffähig, da sie das Bauvorhaben, die Leistungszeit, die Art der Bauarbeiten (Trockenbau), die Stundenzahl und den Stundensatz benenne. Auf § 19 UStG werde hingewiesen. Diese Liste ließe sich beliebig fortsetzen.
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Der Einwand der Beklagten, die Arbeiten seien von „Hilfskräften“ durchgeführt worden und es sei nicht erkennbar, dass die Ausführung fachgerecht erfolgt sei, sei unsubstantiiert und unbegründet. Die Arbeiten seien sämtlich von qualifizierten Personen ausgeführt worden. So möge die ….. zwar nicht schwerpunktmäßig Bautätigkeiten ausüben, sie habe allerding so viel Erfahrung im Umgang mit unterschiedlichsten Werkstoffen, dass sie Trockenbauarbeiten durchaus fachgerecht ausführen könne. Eine Preisumfrage oder eine Leistungsbeschreibung gemäß § 7 VOB/A seien für die streitgegenständlichen Rechnungen nicht erforderlich gewesen.
Die Ansicht der Beklagten, durch die Anschaffung von Material durch die ….. gehe die Gewährleistung auf den Bauherrn über, sei in rechtlicher Hinsicht falsch. Im Rahmen der werkvertraglichen Gewährleistung werde nicht danach unterschieden, wer das Material angeliefert habe, ob es direkt an den Bauherrn geliefert worden sei oder zunächst an das ausführende Unternehmen. Einen Unterschied könne es lediglich hinsichtlich der Gewährleistungsfrist für Materialfehler geben. In jedem Fall obliege dem Werkunternehmer eine Prüfpflicht. Selbst wenn ein Handwerker, der Material des Bestellers verbaue, nicht selbst in der Gewährleistung sei, wenn er die Mitteilung nach § 4 Abs. 3 VOB/B mache, bestehe immer noch die Gewährleistung gegenüber dem Lieferanten. Da der Bescheid insofern auf einer irrigen Annahme der Beklagten beruhe, sei er auch aus diesem Grund ermessensfehlerhaft.
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Zwar seien gemäß Ziffer 6.2 der Richtlinie zum öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Umsetzung des Förderprogramms des Landes Schleswig-Holstein zur Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren (Landesinvestitionsprogramm U3-Ausbau) und des Bundesinvestitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ (Bl. 751 ff „F“) die Bestimmungen der VOL/VOB einzuhalten. Abgesehen davon, dass bei einem Abweichen von der VOB/VOL der Widerruf bzw. die Rückforderung nicht als Rechtsfolge festgelegt seien, sei die VOL/VOB nicht verletzt. Eine Ausschreibung sei auch nach den VOB/A nicht zwangsläufig erforderlich gewesen, weil es sich lediglich entweder um dringliche oder um geringwertige kleinste Maßnahmen gehandelt habe, bei denen die öffentliche oder beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig gewesen wäre. Der 2. Bauabschnitt sei im laufenden Kindergartenbetrieb durchgeführt worden. Auf die Möglichkeit einer Containernutzung habe die Beklagte sie weder im Vorfeld noch im Bewilligungsbescheid hingewiesen. Die Umbaumaßnahmen hätten nicht zeitlich gebündelt werden können, sondern hätten nach und nach in Absprache mit der Leitung der KiTa durchgeführt werden müssen. Sie hätten von den ausführenden Firmen ein hohes Maß an zeitlicher Flexibilität erfordert. Es sei daher nicht möglich gewesen, den Firmen ein verlässliches Leistungsverzeichnis vorzulegen, das innerhalb sowohl vom Material- als auch vom Personaleinsatz zu kalkulierenden Zeiträumen abzuarbeiten gewesen sei. Diese Aufgabe sei nur so lösbar gewesen, dass der bauleitende Architekt über das ihm zur Verfügung stehende Firmennetzwerk die Baumaßnahme mit der notwendigen Flexibilität habe durchführen lassen können. Im Hinblick auf die streitgegenständlichen Teilgewerke sei eine auch nur begrenzte Ausschreibung nicht zweckmäßig gewesen. Die VOB/A sehe in derartigen Sachlagen nach § 3 Abs. 5 eine freihändige Vergabe als zulässig an. Schließlich schließe der Zuwendungsbescheid selbst die freihändige Vergabe nicht aus.
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Selbst wenn sie gegen die VOB verstoßen hätte, wäre der Widerrufsbescheid rechtswidrig. § 117 Abs. 3 LVwG räume der Behörde Ermessen ein. Die Beklagte habe in beiden Bescheiden nicht einmal ansatzweise Ermessen ausgeübt und auch nicht erkennen lassen, dass sie sich ihres Ermessens überhaupt bewusst gewesen wäre. Selbst in ihrer Klagerwiderung gehe die Beklagte noch von einer gebundenen Entscheidung aus.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid vom 13. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Mai 2015 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie erwidert im Wesentlichen:
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Die Klägerin habe gegen die Auflage, die VOB anzuwenden, verstoßen. Rechtsfolge sei gemäß § 117 Abs. 3 Nr. 2 LVwG der Widerruf. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass die VOB/Teil A und B anzuwenden seien. Die Klägerin sei mit Schreiben vom 09. September 2010 (Bl. 234 „G“) und mit baufachlicher Prüfung vom 01. Februar 2011 (Bl. 562 „F“) darauf hingewiesen worden, dass vor Ausführung der Arbeiten für jedes Gewerk mindestens drei vergleichbare Kostenangebote einzuholen seien (§ 3 VOB/A). Auch in der baufachlichen Prüfung vom 27. März 2012, die dem Geschäftsführer der Klägerin am 29. März 2012 übermittelt und ihm nochmals am 29. Mai 2012 persönlich ausgehändigt worden sei (Bl. 1014 und 945 „E“), werde darauf hingewiesen, dass vor Ausführung der Arbeiten die Gewerke nach VOB auszuschreiben seien. Die Fördermittel seien auf den Antrag der Klägerin in Form der Kostenschätzung des Architekten ….. vom 17. Februar 2012 (Bl. 945 „E“) bewilligt worden. Dementsprechend hätte die Baumaßnahme durchgeführt werden müssen (s. Ziffer 3 der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides). Die Klägerin habe nicht das Recht gehabt, davon eigenständig abzuweichen. Eigenleistungen seien danach nicht vorgesehen gewesen. Wenn eine Ausschreibung nicht möglich gewesen sei, hätte dies mitgeteilt werden müssen. Die Betreuung der Kinder hätte während des Umbaus in Containern erfolgen können. Eine anderweitige Unterbringung sei auch von anderen Trägern von Kindertageseinrichtungen mit ihr abgesprochen und durchgeführt worden. Auf einen entsprechenden Antrag der Klägerin wäre dann ggf. ein Änderungsbescheid ergangen. Hinsichtlich der Rechnungen Nrn. 28 bis 32 hätte eine Preisumfrage gemacht werden müssen. Nach § 7 VOB/A sei die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Stundenlohnarbeiten dürften nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden. Aus den Rechnungen werde deutlich, dass dies nicht erfolgt sei. Die Leistung „Maurer- und Spachtelarbeiten“ sei in keinster Weise konkretisiert, nicht einmal die m²-Zahl sei genannt. Nach der Rechnung ergebe sich die genaue Stundenverteilung aus dem Anhang, der aber nicht beigefügt gewesen sei. Es sei nicht erkennbar, dass die Arbeiten von einer Fachfirma durchgeführt worden seien. Dies gelte auch für die Rechnungen Nrn. 60 ff und die Rechnung Nr. 102. Die ….. für aktuelle Kunst sei keine Fachfirma für Trockenbau. Das in den Rechnungen Nrn. 80 ff genannte Material könne einzelnen anderen Rechnungen nicht zugeordnet werden. Dies gelte auch für die anderen nicht anerkannten Rechnungen.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Gewährleistung problematisch, wenn von der Klägerin erworbene Baustoffe von Firmen verarbeitet würden. Sei ein Mangel zurückzuführen auf vom Auftraggeber gelieferten Stoff oder gelieferte Bauteile, hafte nach § 13 Abs. 3 VOB/B der Auftragnehmer, es sei denn, er habe die ihm nach § 4 Abs. 3 VOB/B obliegende Mitteilung gemacht. Habe der Auftragnehmer das Material geprüft und sei der Mangel nicht erkennbar gewesen und trete erst später auf, bestünden keine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für den teilweisen Widerruf des Bewilligungsbescheides vom 14. Juni 2012 und die Rückforderung der Zuwendung in Höhe von 8.740,60 Euro sind §§ 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 117a Abs. 1 LVwG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und die oder der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb der ihr oder ihm gesetzten Frist erfüllt hat (§ 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwG). Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 117a Abs. 1 Satz 1 LVwG). Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (§ 117a Abs. 1 Satz 2 LVwG).
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Mit dem Bewilligungsbescheid vom 14. Juni 2012 war eine Auflage nach § 107 Abs. 2 Nr. 4 LVwG verbunden, d.h. einer Bestimmung, durch die der Klägerin ein Tun, nämlich die Einhaltung der Vorschriften der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), vorgeschrieben wurde. Die Verpflichtung zur Einhaltung der VOB ergab sich zum einen aus Ziffer 4.3 auf Seite 4 des Bewilligungsbescheides vom 14. Juni 2012 und aus Ziffer 6.2 der Richtlinie zum öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Umsetzung des Förderprogramms des Landes Schleswig-Holstein zur Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren (Landesinvestitionsprogramm U3-Ausbau) und des Bundesinvestitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ (Bl. 751 „F“), auf die im Bewilligungsbescheid mehrfach Bezug genommen wird, sowie aus den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die die Beklagte ausdrücklich zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides erklärt hat. Gemäß Ziffer 3.1 ANBest-P sind bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Teil A Abschnitt 1 der VOB, ferner die Teile B und C der VOB anzuwenden, wenn die Zuwendung mehr als 100.000 Euro beträgt. Dieser Betrag wurde mit der bewilligten Zuwendung überschritten. Die Regelung in Ziffer 3.1 der ANBest-P wird allgemein als Auflage verstanden (s. etwa BVerwG, Urteil vom 24.01.2001 - 8 C 8/00 - zitiert nach juris Rn. 18 und VG Köln, Urteil vom 03.09.2015 - 16 K 3369/14 - zitiert nach juris Rn. 29f mit weit. Nachw.). Die Auflage ist als Bestandteil des Zuwendungsbescheides vom 14. Juni 2012 bestandskräftig geworden und damit im Zuwendungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten wirksam.
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Die Klägerin dürfte zum einen gegen die Auflage, die Bestimmungen der VOB/A zu beachten und ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren durchzuführen, zumindest hinsichtlich der von der Beklagten beanstandeten Bauleistungen mit einem Rechnungsvolumen von insgesamt 110.978,95 Euro (Auflistung s. Bl. 1416 ff „D“) verstoßen haben. Bzgl. der Gewerke Heizung/Sanitär und Elektro hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 24. September 2013 geltend gemacht, dass insoweit Ausschreibungen erfolgt seien. Dem hat die Beklagte nicht widersprochen. Hinsichtlich der von der Beklagten beanstandeten Leistungen führte die Klägerin eine sog. Freihändige Vergabe durch, obwohl die Voraussetzungen für diese Vergabeart nicht vorlagen. Grundsätzlich hat eine sog. Öffentliche Ausschreibung stattzufinden, d.h. Bauleistungen sind nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten zu vergeben (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/A vom 31.07.2009), es sei denn, die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände rechtfertigen eine Abweichung (§ 3 Abs. 2 VOB/A). Hier hat sich die Beklagte von vornherein mit einer sog. Beschränkten Ausschreibung ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb begnügt, d.h. mit einer Vergabe der Bauleistungen nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/A). Sowohl in ihrer E-Mail an den Geschäftsführer der Klägerin vom 09. September 2010 (Bl. 234 „G“) als auch in ihrem Prüfvermerk vom 01. Februar 2011 (Bl. 562 „F“) verlangte die Beklagte die Einholung von mindestens drei vergleichbaren Kostenangeboten vor Ausführung der Arbeiten. Einen entsprechenden Hinweis auf die erforderliche Ausschreibung der Gewerke nach der VOB enthält auch der Prüfvermerk der Beklagten vom 27. März 2012 (Bl. 941 „E“), der der Klägerin unter dem 29. März 2012 übersandt wurde. Eine sog. Freihändige Vergabe ist nur zulässig, wenn die Öffentliche Ausschreibung oder Beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig ist (§ 3 Abs. 5 Satz 1 VOB/A). Die Klägerin ist der Ansicht, eine Ausschreibung sei unzweckmäßig gewesen, weil es sich lediglich entweder um dringliche oder um geringwertige kleinste Maßnahmen gehandelt habe und es auch nicht möglich gewesen sei, den Firmen ein verlässliches Leistungsverzeichnis vorzulegen. Diese Gesichtspunkte dürften hier jedoch eine Freihändige Vergabe nicht gerechtfertigt haben. Zwar berechtigt eine besonders dringliche Leistung den Auftraggeber, von einer Ausschreibung abzusehen (§ 3 Abs.5 Satz 1 Nr. 2 VOB/A). Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Auftraggeber die Eilbedürftigkeit nicht selbst verursacht hat, sondern diese auf äußere, von ihm nicht beeinflusste Umstände zurückzuführen ist, etwa Unfälle und Naturkatastrophen (Jasper/Soudr, in: Dreher/Motzke, Beck’scher Vergaberechtskommentar, 2. Aufl., VOB/A § 3 Rn. 63). Hier ergab sich eine mögliche Dringlichkeit der Auftragsvergabe daraus, dass die Klägerin den Kindergartenbetrieb bereits zu einem Zeitpunkt aufgenommen hatte, als der 2. Bauabschnitt noch nicht fertiggestellt war, und fiel damit in ihren Verantwortungsbereich.
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Eine Freihändige Vergabe dürfte hier auch nicht eröffnet gewesen sein, weil die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend festgelegt werden konnte, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden konnten (§ 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 VOB/A). Dieser Ausnahmefall betrifft in erster Linie neuartige oder komplexe Bauvorhaben, bei denen der Auftraggeber nicht das Know-how hat und haben kann, um die optimale technische Lösung, die seine Anforderungen am besten erfüllt, zu definieren, und bei denen auch ein von ihm beauftragtes Ingenieurbüro allein dazu nicht in der Lage ist (Jasper/Soudr, a.a.O., VOB/A § 3 Rn. 65). Warum hier etwa für die von der Firma ….. im Juni und Juli 2012 durchgeführten Maurer- und Spachtelarbeiten (Rechnungen Nrn. 28 - 32, Bl. 2468 ff „A“) sowie für die im Juli und August 2012 ausgeführten Fliesenarbeiten (Rechnung Nr. 33, Bl. 2675 „A“) keine Leistungsbeschreibungen möglich gewesen sein sollen, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt auch für die von der Firma ….. in Rechnung gestellten Arbeiten (Rechnungen Nrn. 34 - 37, Bl. 2507 ff und Nrn. 38 - 43, Bl. 2640 ff „A“). Aus den Rechnungen Nrn. 34 ff ist im Übrigen nicht einmal ersichtlich, in welchem Bereich die Arbeiten ausgeführt wurden (Bereich Montagewände?, s. Ziffer 04.01 der Kostenaufstellung vom 17.02.2012, Bl. 946 „E“).
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Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 Satz 2 VOB/A dürften ebenfalls nicht vorgelegen haben. Danach kann eine freihändige Vergabe bis zu einem Auftragswert von 10.000,- Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen. Zur Bestimmung des Auftragswertes kann auf die Grundsätze des § 3 Vergabeverordnung (VgV) zurückgegriffen werden (Jasper/Soudry, a.a.O., VOB/A § 3 Rn. 59). Danach ist bei der Schätzung des Auftragswertes vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VgV), wobei bei Bauleistungen neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Gesamtwert aller für deren Ausführung erforderlichen Liefer- und Dienstleistungen zu berücksichtigen ist (§ 3 Abs. 6 Satz 1 VgV). Kann das beabsichtigte Bauvorhaben zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 7 Satz 1 VgV). Vorliegend dürfte daher für die Frage, ob es sich hier um eine Leistung von besonders geringem Wert handelte, auf die Gesamtkosten des 2. Bauabschnitts entsprechend der Kostenaufstellung des Architekten …..vom 17. Februar 2012 (Bl. 945, 948 „E“) abzustellen sein, d.h. auf einen Betrag von über 362.000,- Euro bzw.- nach Prüfung durch die Beklagte - auf über 352.000,- Euro - (jeweils ohne Umsatzsteuer) mit der Folge, dass eine Freihändige Vergabe auch nicht für einzelne Aufträge in Betracht kam. Denn bei dem 2. Bauabschnitt handelte es sich um ein einheitliches Bauprojekt, das die Errichtung von 10 Krippenplätzen und 20 Plätzen im Elementarbereich umfasste. Um die Höhe der Zuwendung zu errechnen, wurde lediglich der auf den U3-Ausbau entfallende Anteil an den Gesamtkosten im Wege einer Kostenquote ermittelt.
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Darüber hinaus dürfte ein Verstoß gegen die VOB/B vom 31. Juli 2009 vorliegen, deren Einhaltung der Klägerin ebenfalls zur Auflage gemacht wurde. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 VOB/B sind über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten, je nach der Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Hier wurden in größerem Umfang seitens der Firma … Stundenlohnarbeiten ausgeführt (vgl. Rechnungen Nrn. 60 - 62, Bl. 2476 ff, 63 - 64, Bl. 2513 f, 65, Bl. 2691 „A“). Vom Bauleiter abgezeichnete Stundenlohnzettel hat die Klägerin jedoch nicht vorgelegt.
- 34
Anzumerken ist, dass ein ggf. unzureichender Verwendungsnachweis die Beklagte nicht zum Widerruf der Zuwendung berechtigt haben dürfte. Zwar sind gemäß Ziffer 6.4 ANBest-P in dem zahlenmäßigen Nachweis die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Bei zahlreichen von der Klägerin vorgelegten Rechnungen (s. etwa Nrn. 28 ff, Bl. 2468 ff „A“) fehlt eine Zuordnung zu den Kostengruppen der vom Architekten …… gefertigten Kostenaufstellung vom 17. Februar 2012 (Bl. 945 „E“), die Grundlage für die Bewilligung der Fördermittel war. Gemäß Ziffer 8.3.2 ANBest-P kommt ein Widerruf des Zuwendungsbescheides in Betracht, wenn der vorgeschriebene Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt wird. Gemäß Ziffer 6.1 Satz 1 ANBest-P ist die Verwendung der Zuwendung innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Diese Frist dürfte die Klägerin eingehalten haben. Den Bewilligungszeitraum für den 2. Bauabschnitt hatte die Beklagte mit Bescheid vom 06. Februar 2013 bis zum 15. März 2013 verlängert (Bl. 1292 „E“). Der Verwendungsnachweis ging am 23. August 2013 und damit innerhalb der sechsmonatigen Frist bei der Beklagten ein. Zwar heißt es in dem Bescheid weiter, der Verwendungsnachweis sei bis zum 30. April 2013 einzureichen. Diese Frist hat die Klägerin nicht eingehalten. Dies dürfte jedoch unbeachtlich sein, weil die Beklagte den Widerruf ihres Zuwendungsbescheides nicht mit der verspäteten Vorlage des Verwendungsnachweises begründet hat. Ist ein Verwendungsnachweis - wie hier - inhaltlich zu beanstanden, etwa weil er unvollständig oder nicht hinreichend genau ist, ist der Zuwendungsempfänger zunächst zur Vorlage eines ordnungsgemäßen Nachweises aufzufordern, bevor aus diesem Grund der Zuwendungsbescheid widerrufen wird.
- 35
Zwar dürfte die Klägerin auch gegen ihr obliegende Mitteilungspflichten verstoßen haben. Ziffer 5.2 ANBest-P verpflichtete die Klägerin, der Bewilligungsbehörde unverzüglich die Änderung der für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblichen Umstände anzuzeigen. Hier war die Beklagte davon ausgegangen, dass die Klägerin die Aufträge entsprechend der von ihrem Architekten ….. gefertigten Kostenaufstellung vom 17. Februar 2012 auf der Grundlage der VOB erteilen würde. Die Klägerin hat sich jedoch von der von ihr vorgelegten Kostenaufstellung gelöst, indem sie einen großen Teil der Arbeiten auf Stundenlohnbasis ausführen ließ, Material und Werkzeug teilweise selbst beschaffte und auf die Einholung von Vergleichsangeboten verzichtete. Ob die Beklagte auch aus diesem Grund gemäß Ziffer 8.3.2 ANBest-P zum teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheides berechtigt war, kann dahinstehen. Denn die Beklagte stützt den Widerruf des Bewilligungsbescheides in erster Linie auf die Nichteinhaltung der VOB. Die Verletzung von Mitteilungspflichten spielt lediglich am Rand eine Rolle und ist von ihr bisher nicht als den Widerruf selbständig tragender Grund angesehen worden.
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Der danach im Hinblick auf die Nichtbeachtung der VOB grundsätzlich zulässige - teilweise - Widerruf des Zuwendungsbescheides erfolgte auch innerhalb der Jahresfrist. Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist gemäß § 117 Abs. 2 Satz 2 in Verb. mit § 116 Abs. 4 Satz 1 LVwG der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Wird eine mit einem begünstigenden Verwaltungsakt verbundene Auflage nicht erfüllt, so beginnt die Frist für dessen Widerruf erst zu laufen, wenn die Behörde den Auflagenverstoß erkannt hat und ihr die weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Maßgeblich ist dabei die Kenntnis des für die Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf zuständigen Amtswalters (BVerwG, Beschluss vom 19.12.1984 - GrSen 1/84 u.a. - zitiert nach juris Rn. 17ff). Die Beklagte erlangte Kenntnis von möglichen Verstößen gegen mit dem Zuwendungsbescheid verbundene Auflagen frühestens mit Eingang des Verwendungsnachweises für den 2. Bauabschnitt am 23. August 2013. Der Widerrufsbescheid vom 13. August 2014 wurde der Klägerin am 16. August 2014 und damit innerhalb der Jahresfrist zugestellt, unabhängig davon, ob für den Beginn der Jahresfrist im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife nicht auch noch die Stellungnahme der Klägerin zu einem möglichen Widerruf des Zuwendungsbescheides erforderlich war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.11.2000 - 8 B 137/00 - zitiert nach juris Rn. 5).
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Letztlich kann es dahinstehen, ob die Klägerin eine mit dem Zuwendungsbescheid verbundene Auflage - teilweise - nicht erfüllt hat. Denn die Beklagte hat von der Widerrufsmöglichkeit des § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwG nicht rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Sie hat nicht erkannt, dass der Widerruf des Bewilligungsbescheides vom 14. Juni 2012 in ihrem Ermessen stand. Die Formulierung in den angefochtenen Bescheiden, die Zuwendung sei von der Klägerin zu erstatten, lässt darauf schließen, dass die Beklagte von einer rechtlich gebundenen Entscheidung ausging und sich daher zum Widerruf verpflichtet sah. Zwar dürfte § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwG im Hinblick auf die zu beachtenden Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung) dahin auszulegen sein, dass im Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne auszugehen ist, d.h. der Zuwendungsbescheid in der Regel jedenfalls teilweise zu widerrufen ist, wenn eine mit dem Bewilligungsbescheid verbundene Auflage nicht erfüllt wird (sog. intendiertes Ermessen). In diesem Fall müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit nach § 109 Abs. 1 Satz 3 LVwG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind (BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 - zitiert nach juris Rn. 14 mit weit. Nachw.). Insbesondere bei Verstößen gegen Vergabevorschriften nimmt die Rechtsprechung regelmäßig ein sog. intendiertes Ermessen an, da das Vergabeverfahren die Wirtschaftlichkeit der Auftragsvergabe sicherstellen soll und ein falsches Vergabeverfahren die Unwirtschaftlichkeit der Auftragsvergabe indiziert (OVG Münster, Urteil vom 20.04.2012 - 4 A 1055/09 - zitiert nach juris Rn. 96, 106; Attendorn, NVwZ 2006, S. 991, 994 mit weit. Nachw.). Selbst wenn danach hier von einem sog. intendierten Ermessen auszugehen ist, ist zu verlangen, dass die Behörde den ihr zustehenden Ermessensspielraum erkennt und prüft, ob ausnahmsweise eine andere Entscheidung als der Widerruf des Zuwendungsbescheides in Betracht kommt. Vorliegend hätte dazu bereits deshalb Anlass bestanden, weil der Betrieb der KiTa - evtl. sogar im Interesse der Beklagten - bereits im August 2012 aufgenommen wurde, obwohl der 2. Bauabschnitt noch nicht fertiggestellt war, die Bauarbeiten somit während des laufenden KiTa-Betriebes durchgeführt werden mussten. Dass vor diesem Hintergrund die Einhaltung der VOB schwierig war, gesteht wohl auch die Beklagte zu, schlug allerdings alternativ die Unterbringung der Kinder in Containern vor. Dies hätte möglicherweise zu weiteren Kosten geführt. Darauf weist die Klägerin hin. Allerdings muss sich die Klägerin entgegenhalten lassen, dass sich insoweit im Zusammenwirken mit der Beklagten evtl. eine Lösung gefunden hätte, wenn sie der Beklagten das Problem geschildert hätte und insoweit der ihr obliegenden Mitteilungspflicht nachgekommen wäre. Die durch die Unterbringung der Kinder in Containern entstehenden weiteren Kosten wären evtl. auch förderfähig gewesen. Der Förderhöchstbetrag von 14.000,- Euro je KiTa-Platz (s. Seite 3 des Bewilligungsbescheides) war hier noch nicht ausgeschöpft.
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Ein weiterer in die Ermessenserwägungen einzustellender Gesichtspunkt ergibt sich daraus, dass die Beklagte im 1. Bauabschnitt die Einhaltung der VOB nicht weiter geprüft hat. Im Prüfbericht zum Verwendungsnachweis vom 06. März 2012 (Bl. 1118 „E“) heißt es, es werde davon ausgegangen, dass die Leistungen nach VOB ausgeschrieben worden seien. Dafür, dass die Klägerin für die Arbeiten des 1. Bauabschnitts jeweils drei Vergleichsangebote vorgelegt hat, ist jedoch nichts ersichtlich. Obwohl auch keine Stundenzettel vorlagen, die Überprüfung der entsprechenden Arbeiten also, so der Prüfbericht, nur bedingt möglich gewesen ist, wurden die von der Klägerin für diesen Bauabschnitt veranschlagten Kosten in voller Höhe anerkannt (Zuwendungsbescheid vom 14.06.2012, Bl. 1124 „E“). Zu diesem Zeitpunkt war der 1. Bauabschnitt bereits abgeschlossen und dieser Teil der KiTa seit Oktober 2010 in Betrieb. Die Klägerin durfte daher möglicherweise darauf vertrauen, dass die Beklagte auch in Bezug auf den 2. Bauabschnitt nicht auf einer strikten Einhaltung der VOB bestehen würde.
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Da es somit an einem wirksamen (Teil-)Widerruf des Bewilligungsbescheides vom 14. Juni 2012 fehlt, gibt es auch für eine Erstattung der 8.740,60 Euro keine Rechtsgrundlage, da § 117a Abs. 1 LVwG den wirksamen Widerruf des Zuwendungsbescheides voraussetzt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.
(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:
- 1.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind; - 2.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Der Rückforderungs- und Widerrufsbescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2014 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über Widerruf und Rückforderung von Zuwendungsmitteln wegen möglicher Vergaberechtsverstöße.
3Der Kläger beantragte Anfang 2010 Zuwendungen zur Förderung seines Projektes „X. Y. – “ aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF). Das Projekt sollte u.a. mittels Qualifizierungsmaßnahmen und Workshops sowie der Veröffentlichung eines Praxishandbuchs dazu beitragen, mittelfristig (im Zeitrahmen von fünf bis zehn Jahren) bis zu 500 neue Arbeitsplätze für Ehrenamtskoordinatoren zu schaffen, die wiederum ca. 30.000 bis 50.000 Ehrenamtliche für Dienste und Einrichtungen des Klägers gewinnen, begleiten und qualifizieren sollten. Mit Zuwendungsbescheid vom 31. Mai 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. Februar 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger für das besagte Projekt eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von bis zu 616.771,42 Euro aus Bundesmitteln und Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF), die als Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung im Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2013 (Bewilligungszeitraum) gewährt wurde. Der Anteil der Förderung an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für das Vorhaben wurde auf 70 % festgesetzt, davon 50 % aus ESF-Mitteln und 20 % aus Bundesmitteln. Im Bescheid wurden die diesem beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P) für verbindlich erklärt. Unter dem Punkt „Allgemeine Nebenbestimmungen“ führte der Bescheid u.a. aus („Insbesondere weise ich darauf hin, [...]“), dass bei der Vergabe von Aufträgen die Leistungen grundsätzlich öffentlich auszuschreiben und nur ausnahmsweise als Vergabeart unter gewissen Voraussetzungen freihändige Vergaben zulässig seien. „Abweichend“ wurde „festgelegt“:
4„Bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro (ohne Mehrwertsteuer) können zur Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen Beschränkte Ausschreibungen oder Freihändige Vergaben durchgeführt werden.“
5Ferner findet sich der Zusatz:
6„Aufträge, die auf Honorarbasis abgewickelt werden sollen, müssen nach Maßgabe der Vergabevorschriften (siehe ANBest-P Nr. 3) vergeben werden. (...)“
7Mit Schreiben vom 9. Juli 2010 forderte der Kläger insgesamt sechs Bewerber zur Abgabe eines Angebots auf für die Durchführung von fünf Ausbildungskursen für Ehrenamtskoordinatoren sowie von 15 Projektberatungen vor Ort, ferner für die Erarbeitung eines Praxishandbuchs. Abgegeben wurden im Folgenden drei Angebote. Unter dem 10. August 2010 gab die Firma P. (Inhaber/Geschäftsführer Herr I. K. ) ein Angebot ab. Hierin äußerte Herr K. , dass er sich freuen würde,
8„wenn Sie mir und meiner Kooperationspartnerin, Frau Q. C. , den Auftrag zukommen lassen. Dieses Projekt möchte ich zusammen mit Frau Q. C. realisieren. Sie wird Ihnen ebenfalls ihr eigenes, aber auch paralleles Angebot zukommen lassen. Wie Sie den Anlagen entnehmen können, ergänzen sich das Profil von Frau C. und mir zur Durchführung des Projektes. (...) Es würde mich freuen, wenn das gemeinsame Angebot von Frau C. und mir Ihren Vorstellungen entspräche (...).“
9Unter dem 11. August 2010 gab die Firma Q1. Q2. (Inhaberin Frau Q. C. ) ein Angebot ab. Sie machte
10„darauf aufmerksam, dass ich diese Leistungen in Kooperation mit Herrn I. K. anbiete, der Ihnen ebenfalls ein Angebot zukommen lassen wird. Wie Sie den Anlagen entnehmen können, ergänzen sich das Profil von Herrn K. und mir zur Durchführung von Ausbildungskursen (...) in optimaler Weise. (...) Es würde mich freuen, wenn das gemeinsame Angebot von Herrn K. und mir Ihren Vorstellungen entspräche (...).“
11Mit jeweiligen Schreiben vom 14. September 2010 teilte der Kläger den Bewerbern Frau C. und Herrn K. mit, dass „wir uns für Ihr Angebot, in Zusammenarbeit“ mit dem jeweils anderen Bewerber, entschieden hätten. Mit beiden Bewerbern wurden sodann Referentenverträge geschlossen. Die Bewerber wurden gemäß der Präambel der Verträge als „speziell ausgebildete Trainer für Ehrenamtsmanagement“ und „unter Einhaltung der Bestimmungen der freien Mitarbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG“ beauftragt. Der Vertrag mit Herrn K. datierte vom 30. September 2010 und hatte einen Gesamtumfang in Höhe von 90.000 Euro; derjenige mit Frau C. datierte vom 8. Oktober 2010 und hatte einen Gesamtumfang in Höhe von 69.030 Euro.
12Der Kläger fertigte unter dem 25. August 2010 einen Vergabevermerk zu diesen Vergaben. Die Freihändige Vergabe „bis 100.000 Euro“ wurde unter Bezugnahme auf die Sonderregelung des Zuwendungsbescheides begründet. Der Vermerk begründet inhaltlich die Auswahl des „Trainerteams“ der Bewerber Frau C. und Herrn K. . In der dem Vergabevermerk als Anlage beigefügten Synopse der Angebote werden die „Kosten des Gesamtangebotes“ mit „159.030“ Euro beziffert; die beiden Angebote werden als „Abgabe eines gemeinsamen Angebots“ bezeichnet; es wurde darauf hingewiesen, dass „die Kursbegleitung (...) grundsätzlich durch das Trainerteam statt(findet)“.
13Das Projekt wurde durch den Kläger durchgeführt und die Zuwendungen in Anspruch genommen. Im Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2013 wurden durch Frau C. Honorare in Höhe von 71.464,94 Euro und von Herrn K. in Höhe von 86.300 Euro zur Abrechnung gebracht; die Gesamthonorarhöhe belief sich somit auf 157.764,94 Euro.
14In internen Prüfvermerken vom 5. Juli 2011, 23. Mai 2012 und 29. Mai 2013 vermerkte die Beklagte zu Zwischenverwendungsnachweisen u.a. jeweils die Einhaltung der Nebenbestimmungen. Den abschließenden Verwendungsnachweis reichte der Kläger im Juli 2013 ein.
15Mit Schreiben vom 15. November 2013 hörte die Beklagte den Kläger wegen der Wahl der falschen Vergabeart hinsichtlich der Bewerber C. /K. und dem deswegen anzunehmenden Vorliegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Vergaberechtsvorschriften zu einem teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 31. Mai 2010 an. Der Kläger trat dem mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 entgegen und berief sich darauf, dass die beiden ausgewählten Referenten unterschiedliche Leistungsnehmer mit unterschiedlichen Aufträgen seien.
16Unter dem 17. Dezember 2013 erging der hier streitgegenständliche Bescheid der Beklagten, mit dem der Zuwendungsbescheid vom 31. Mai 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. Februar 2011 teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von 39.441,24 Euro widerrufen und insoweit eine Erstattung geltend gemacht wurde. Der Gesamtauftragswert der vergebenen Leistung in Zusammenschau der Bewerber Herr K. und Frau C. habe 132.575,58 Euro netto betragen und damit mehr als 100.000 Euro netto. Daher sei die Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung notwendig gewesen. Alle sechs zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber seien gebeten worden, ein Angebot für die fünf Ausbildungskurse, die Projektberatungen vor Ort und die Erarbeitung des Handbuches abzugeben; es habe sich somit um einen Gesamtauftrag gehandelt. Ausweislich des Vergabevermerks sei es dem Kläger darauf angekommen, für die genannten Kurse bzw. Beratungen zwei Trainer einzusetzen, so dass die Leistung in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht eine innere Kohärenz und funktionelle Kontinuität sowie einen einheitlichen Charakter aufgewiesen habe, die durch die Aufteilung dieser Leistungen an zwei verschiedene Auftragnehmer nicht als durchbrochen angesehen werden könne. Es sei daher von einer unsachgemäßen Stückelung des Gesamtauftrags und damit von einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung des Vergaberechts auszugehen. Im Rahmen der Ermessensausübung sei beachtet worden, dass die Maßnahmen an sich förderfähig seien, so dass der Widerruf entsprechend einschlägiger Richtlinien nur in Höhe von 25 % des Bruttoauftragswertes (Bruttoauftragswert = 157.764,94 € [86.300 € für Herrn K. + 71.464,94 € für Frau C. ]) erfolgt sei. Der sich so ergebende Betrag von 39.441,24 Euro sei zu erstatten.
17Nachdem der Kläger am 13. Januar 2014 Widerspruch eingelegt und diesen unter dem 14. April 2014 begründet hatte, erging unter dem 14. Mai 2014 der zurückweisende Widerspruchsbescheid, dem Kläger nach eigenen Angaben am 19. Mai 2014 zugestellt.
18Der Kläger hat am 18. Juni 2014 Klage erhoben. Zum einen liege mangels Vergabeverstoß kein Verstoß gegen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides vor, zum anderen sei der Widerruf unverhältnismäßig. Anders als die Beklagte meine, sei hier eine öffentliche Ausschreibung nach § 3 Abs. 2 VOL/A nicht erforderlich gewesen. Die VOL/A seien schon nicht anwendbar, da es sich bei den Tätigkeiten der Trainer um eine freiberufliche Leistung handele. Durch Ziffer 3.1 ANBest-P werde vielmehr auf das gesamte Regelungssystem der VOL/A verwiesen, so dass auch § 1 VOL/A anwendbar sei, nach dem freiberufliche Leistungen vom Anwendungsbereich ausgenommen seien. Die Tätigkeit der hier beauftragten Trainer sei eine unterrichtende, ausbildende und beratende Tätigkeit, deren Vergabe sich nach den Regelungen der VOF richte. Die Trainer sollten in Workshops, Ausbildungskursen und bei Projektberatungen die Ehrenamtskoordinatoren mit ihrem Wissen unterstützen und ausbilden und hierüber ein Praxishandbuch verfassen. Auch liege der Auftragswert selbst bei Addition beider Aufträge unterhalb des maßgeblichen europäischen Schwellenwertes, so dass auch hieraus keine Anwendbarkeit der VOL/A hergeleitet werden könne. Die Anwendung der VOF hingegen sei mangels Verweis in den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides nicht zur Auflage des Zuwendungsbescheides gemacht worden. Unabhängig davon liege kein Verstoß gegen die VOF vor, da diese erst ab einem Auftragswert von über 193.000 € gelte. Selbst wenn entgegen hier vertretener Auffassung die VOL/A für anwendbar gehalten werde, sei kein Verstoß ersichtlich, da es sich um zwei getrennte Aufträge und nicht um einen einheitlichen Gesamtauftrag handele. Dies folge schon daraus, dass die Aufträge mit jeweils eigenem Zuschlag und eigenem Vertragswerk vergeben worden seien; für eine Addition der Auftragswerte trotz getrennter Aufträge gebe es unterhalb der Schwellenwerte keine Rechtsgrundlage. Außerdem scheide eine Addition auch deshalb aus, weil zwischen den Aufträgen gerade nicht eine solche Verbindung bestehe, dass funktional von nur einem Auftrag ausgegangen werden könne. Bei einer Parallelbetrachtung nach § 3 VgV komme eine Addition nur dann infrage, wenn ein funktionaler Zusammenhang der Aufträge in dem Sinne bestehe, dass die Beschaffung des einen Teils ohne den anderen Teil keinen Sinn mache. Hier aber habe die Projektplanung zum Ziel gehabt, unterschiedliche Trainer mit verschiedenen Vorkenntnissen – einerseits kirchlich-karitativer Bereich, andererseits gesellschaftlich-wissenschaftlicher Bereich – in unterschiedlichen Trainerpositionen zu beauftragen. Zwar sei es Ziel des Klägers gewesen, sowohl eine Frau als auch einen Mann zu beauftragen, jedoch seien die Verträge nicht im Hinblick auf den anderen Trainer abgeschlossen oder gar gegenseitig zur Voraussetzung gemacht worden. Entscheidend sei das Fehlen eines zwingenden funktionalen Zusammenhangs. Hilfsweise verweist der Kläger auf die Unverhältnismäßigkeit des Widerrufs, da der Beklagten die Beauftragung im Wege der freihändigen Vergabe jedenfalls seit Oktober 2012 bekannt gewesen sei. Eine Vergabeübersicht sei halbjährlich übersandt worden, auch in den jährlichen Prüfungsvermerken zu den eingereichten Zwischenverwendungsnachweisen sei die Einhaltung der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides bejaht worden. Der Kläger habe also darauf vertrauen dürfen, dass das Ausschreibungsverfahren rechtlich korrekt gewesen sei. Der Widerruf verstoße daher gegen § 242 BGB, so dass der Widerruf wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig sei. Schließlich habe die Beklagte zu einem sehr frühen Zeitpunkt Kenntnis von allen für ihre entscheidungsrelevanten Tatsachen gehabt, so dass es auf die Anhörung nicht mehr angekommen sei; daher sei die Widerrufsfrist verstrichen.
19Der Kläger beantragt,
20den Rückforderungs- und Widerrufsbescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2014 aufzuheben.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Zur Begründung führt sie zunächst aus, dass es nicht zutreffend sei, dass sie bereits mit Prüfung der Vergabeübersichten bzw. der Zwischenverwendungsnachweise Kenntnis von einem möglichen Vergabeverstoß erlangt habe. Hier sei jeweils davon ausgegangen worden, dass die VOL/A beachtet werde. Erst am 9. Dezember 2013 nach erfolgter Anhörung habe die Beklagte Kenntnis sämtlicher erheblicher Umstände haben können. Unerheblich sei ferner, dass bereits Anfang 2011 stichprobenartig Belege überprüft worden seien; auch soweit es hier zu Zuwendungskürzungen gekommen sei, sei damit keine Überprüfung sämtlicher vergebener Leistungen verbunden. Da somit alle offenen Sach- und Rechtsfragen erst nach der erfolgten Stellungnahme nach Anhörung im Dezember 2013 geklärt worden seien, sei die Jahresfrist des Widerrufs gewahrt. Auch die Ansicht des Klägers zur Anwendbarkeit der VOF sei zurückzuweisen. Durch die ausdrückliche und eigenständige Definition der Auflage im Zuwendungsbescheid ergebe sich, dass hier nicht pauschal auf die VOL/A – und damit § 1 Satz 2, 2. Spiegelstrich VOL/A – verwiesen werde, sondern eine eigenständige Regelung getroffen werde, die auf die Einschränkungen und Ausnahmen hinsichtlich des Anwendungsbereiches der VOL/A gerade verzichte. Dies gelte umso mehr wegen der Nebenbestimmung der Ziffer 3.1 ANBest-P, nach der bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt I der VOL – ausgenommen Bauleistungen – anzuwenden sei. Diese Regelung des Anwendungsbereiches verdränge im Wege der Spezialität den allgemeinen Anwendungsbereich der VOL/A. Ein Verstoß gegen die VOL/A liege vor, denn bei der Vergabe der hier streitigen Leistungen habe es sich um eine einheitliche Dienstleistung und damit einen Gesamtauftrag gehandelt. Eine Stückelung des Gesamtauftrages sei unzulässig. Der Kläger sei selbst von einem einheitlichen Gesamtauftrag ausgegangen, denn die angeschriebenen Trainer seien gebeten worden, „ein Angebot für die fünf Ausbildungskurse für Ehrenamtskoordinatoren, die Projektberatungen vor Ort und für die Erarbeitung eines Praxishandbuchs“ zu erstellen. Ein weiteres Indiz für die Einheitlichkeit sei darin zu sehen, dass beide bezuschlagten Trainer in ihren Angeboten ausdrücklich darauf hingewiesen hätten, ihre Leistung nur in Zusammenarbeit mit dem jeweils anderen anzubieten. Eine Addition der Aufträge sei daher geboten; dies folge auch aus Unterlagen des Vergabevermerks, wonach der Kläger von einem „Gesamtangebot“ der beiden Trainer ausgegangen sei. Nichts anderes folge schließlich aus der vom Kläger herangezogenen Rechtslage zu § 3 VgV. Ferner sei der Widerruf ermessensfehlerfrei. Zu beachten sei einerseits das Prinzip der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln. Daneben sei bei der Festlegung des Sanktionsbetrags auch die grundsätzliche Förderfähigkeit der hier streitigen Ausgaben berücksichtigt worden. Der teilweise Widerruf in Höhe von 25 % des Bruttoauftragswertes (Bruttoauftragswert = 157.764,94 € [86.300 € für Herrn K. + 71.464,94 € für Frau van den C. ]) entspreche den Leitlinien der Europäischen Kommission. Der teilweise Widerruf sei verhältnismäßig, da dem Kläger somit 75 % des Bruttoauftragswertes erhalten blieben.
24Schließlich führt die Beklagte aus, dass die VOL/A unterhalb der Schwellenwerte bei freiberuflichen Leistungen jedenfalls analog anwendbar sei. Im Übrigen gehe es ihr nunmehr nicht mehr um den Auflagen- und Vergabeverstoß an sich, sondern um den fehlenden Nachweis des Klägers hinsichtlich der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung bei der Auftragsvergabe.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe
27Die zulässige Anfechtungsklage ist auch begründet.
28Der Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
29I.
30Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist hinsichtlich des teilweisen Widerrufs § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG. Danach darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit nur widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Bei einer Auflage in diesem Sinne handelt es sich gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG um eine zusätzlich mit einem Verwaltungsakt verbundene – selbstständig erzwingbare – Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird.
31Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen für einen Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides vom 31. Mai 2010 sind nicht gegeben. Denn der durch die Beklagte angeführte Auflagenverstoß durch die Auftragsvergabe des Klägers im Zuge des Projektes „Y. . Y. . – “ ist nicht gegeben (siehe 1.). Die angefochtenen Bescheide können auch sonst keinen Bestand haben (siehe 2.).
321.
33Richtig ist, dass die gemäß der ausdrücklichen Regelung im Zuwendungsbescheid vom 31. Mai 2010 zum Bestandteil des Bescheides gemachten und diesem beigefügten ANBest-P einschließlich der Regelungen unter Ziff. 3.1 als Auflagen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG zu qualifizieren sind.
34Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Februar 2005 – 15 A 1065/04, NVwZ-RR 2006, 86, und vom 20. April 2012 – 4 A 1055/09, NVwZ-RR 2012, 671; Beschlüsse vom 22. Juni 2006 – 4 A 2134/05, juris, und vom 14. August 2013 – 12 A 1751/12, juris; vgl. auch VGH BW, Urteil vom 17. Oktober 2013 – 9 S 123/12, DVBl. 2014, 321 m.w.N.; zuletzt auch VG Köln, Urteile vom 13. November 2014 – 16 K 7404/12, juris, und vom 1. Juli 2015 – 16 K 6872/14, juris.
35Diese Auflage ist als Bestandteil des Zuwendungsbescheids zwar zunächst bestandskräftig und damit im Zuwendungsrechtsverhältnis des Klägers zur Beklagten grundsätzlich wirksam geworden; die Regelung leidet jedoch bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände an einem besonders schwerwiegenden Fehler und ist deshalb nichtig im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG. Denn der Regelungsgehalt der Auflage zur Anwendung vergaberechtlicher Regelungen ist insgesamt nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG. Liegt – wie hier – ein besonders schwerer und offenkundiger Fehler vor, ist unerheblich, dass die Auflage zunächst zusammen mit dem Zuwendungsbescheid vom 31. Mai 2010 bestandskräftig geworden ist.
36OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 – 4 A 2134/05, juris-Rn. 11; Urteil vom 20. April 2012 – 4 A 1055/09, NVwZ-RR 2012, 671 = juris-Rn. 37.
37Die seitens der Beklagten zur Begründung ihrer Widerrufsentscheidung herangezogene Auflage hinsichtlich der Anwendung der VOL/A ist nicht hinreichend bestimmt.
38Die Beklagte sieht den Kläger verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen für Dienstleistungen den Abschnitt I der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL) anzuwenden. Ihrem Verständnis nach enthält der Zuwendungsbescheid vom 31. Mai 2010 mehrere eigenständige Regelungen, die den Kläger als Zuwendungsempfänger verpflichten, die VOL/A und damit das nur in Ausnahmefällen durchbrochene Gebot der öffentlichen Ausschreibung zu beachten. Im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren und in ihren schriftlichen Äußerungen im Klageverfahren hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass diese Pflicht sowohl aus den in Bezug genommenen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P folge als auch aus der eigenständigen Bestimmung der Ausschreibungspflicht mitsamt der Auftragswertschwelle von 100.000 €. Welche vergaberechtlichen Bestimmungen jedoch im gegebenen Fall eines Auftrags freiberuflicher Leistungen mit einem – zugunsten der Beklagten unterstellten Gesamtauftragswert von (netto) 132.575,58 € – anwendbar sind, ist nach Überzeugung der Kammer völlig offen.
39Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des Bescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste.
40BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 – 8 C 2.92, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 68 = NJW-RR 1995, 73.
41Das Verständnis des Betroffenen vom Inhalt des Verwaltungsakts wird dabei entsprechend der zu den §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln objektiviert. Die Auslegung eines Verwaltungsaktes richtet sich daher nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenden Behörde. Maßgebend ist entsprechend der Auslegungsregel des § 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen.
42BVerwG, Urteile vom 22. März 2012 – 1 C 3.11, BVerwGE 142, 179 Rn. 24 = NVwZ-RR 2012, 529, und vom 26. Juli 2006 – 6 C 20.05, BVerwGE 126, 254 Rn. 78 = NVwZ 2007, 210; OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2009 – 1 B 264/09, juris.
43Mit anderen Worten setzt eine inhaltlich hinreichende Bestimmtheit voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umstände unzweifelhaft erkennen lässt. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts.
44BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 6 C 20.02, BVerwGE 119, 282 = NVwZ 2004, 878; zuletzt VG Köln, Urteil vom 13. November 2014 – 16 K 7404/12, juris, und Gerichtsbescheid vom 10. April 2015 – 16 K 7280/13.
45Nach diesem Maßstab besteht für die Kammer kein Zweifel an der Unbestimmtheit der fraglichen Auflagenregelung. Dies folgt aus nachstehenden Erwägungen:
46a.
47Der Zuwendungsbescheid vom 31. Mai 2010 verweist unter der Überschrift „Auflagen“ und dann konkreter „Allgemeinen Nebenbestimmungen“ nach Wortlaut und Aufbau zunächst pauschal auf die zum Bestandteil des Bescheids gemachten und diesem beigefügten ANBest-P, wenngleich ohne Konkretisierung deren Fassung (S. 3 des Bescheides). Zum Regelungsgehalt gemacht ist damit zunächst auch, wie oben ausgeführt, Ziff. 3.1 ANBest-P, wonach bei einem Zuwendungsbetrag von mehr als 100.000 € bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt I der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt I der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL) anzuwenden sind. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
48siehe wörtlich OVG NRW, Urteil vom 20. April 2012 – 4 A 1055/09, NVwZ-RR 2012, 671 = juris-Rn. 46,
49sind die ANBest-P nicht Teil des Vergaberechts, sondern des Zuwendungsrechts. Sie vermitteln die Anwendung der VOL/A und VOL/B gerade durch die (zuwendungsrechtliche) Nebenbestimmung der Ziff. 3 ANBest-P. Ihre Funktion ist es, die Anwendung bestimmter Vorschriften des Vergaberechts gerade für das zuwendungsrechtliche Rechtsverhältnis zwischen Bewilligungsbehörde und Zuwendungsempfänger verbindlich zu machen. In diesem Rechtsverhältnis gelten die Regeln des Vergaberechts ohne die ANBest-P nicht – und zwar auch dann nicht, wenn der Zuwendungsempfänger ansonsten aufgrund anderer Regelungen etwa des GWB oder der Vergabeverordnung (VgV) dem Vergaberecht unterworfen sein sollte. Die zuwendungsrechtliche Vergabepflicht gilt vielmehr auch dort als eigenständige konstitutive Pflicht, wo der Zuwendungsempfänger bereits unmittelbar dem Kartellvergaberecht unterliegt. Dies gilt erst recht in Konstellationen, in denen dies nicht der Fall ist. Die Kammer versteht diese Rechtsprechung so, dass über die Ziff. 3.1 ANBest-P die – hier allein interessierende – VOL in ihrer Gesamtheit durch den Zuwendungsempfänger beachtet werden sollte.
50Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 20. April 2012 – 4 A 1055/09, NVwZ-RR 2012, 671 = juris-Rn. 86.
51Dies bedeutet ausgehend von Wortlaut und Systematik der VOL/A, dass auch § 1 VOL/A in Bezug genommen ist, wobei wiederum offen ist, ob die VOL/A in der im Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides geltenden Fassung vom 6. April 2006 (Bundesanzeiger Nr. 100a vom 30. Mai 2006) oder in der im Zeitpunkt der späteren Auftragsvergabe geltenden Fassung vom 20. November 2009 – in Geltung ab 7. Juni 2010 – (Bundesanzeiger Nr. 196a vom 29. Dezember 2009) Anwendung finden sollte.
52Vgl. schon VG Köln, Urteil vom 13. November 2014 – 16 K 7404/12, juris.
53Nach beiden Fassungen sieht § 1 VOL/A jedoch u.a. vor, dass im Rahmen freiberuflicher Tätigkeit erbrachte Leistungen, soweit deren Auftragswerte die in der VgV festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen, vom Anwendungsbereich der VOL/A ausgenommen sind. Bei dem hier fraglichen Auftragskomplex handelt es sich auch nach übereinstimmender Auffassung beider Beteiligter um eine freiberufliche Tätigkeit in diesem Sinne, die auch nicht die maßgeblichen Schwellenwerte der VgV erreicht. Die Konsequenz wäre, dass § 3 VOL/A und damit die grundsätzliche Pflicht zur Auftragsvergabe in öffentlicher Ausschreibung nicht gelten.
54b.
55Die Beklagte hat es jedoch hierbei in ihrem Zuwendungsbescheid nicht bewenden lassen, sondern nach der Bezugnahme auf die ANBest-P einen Zusatz in den Bescheid eingefügt, wonach sie „insbesondere“ darauf hinweise, dass „bei der Vergabe von Aufträgen die Leistungen grundsätzlich öffentlich auszuschreiben sind“ (S. 3 des Bescheides). Es folgen sodann konkretere Bestimmungen hinsichtlich der Zulässigkeit der freihändigen Vergabe mit dem Zusatz, dass ausweislich eines für die Jahre 2009 und 2010 geltenden ministeriellen Erlasses „abweichend von diesen Bestimmungen“ die Nettoauftragswertgrenze für die freihändige Vergabe auf 100.000 € festgesetzt wird. Die Kammer versteht diese Bestimmung in der Weise, dass hiermit unabhängig vom bisherigen Anwendungsbefehl über die ANBest-P eine Zulässigkeitsregelung der freihändigen Vergabe getroffen ist. Wenn man, wie es der Kläger für sich in Abrede stellt, diese beiden Bestimmungen (a. und b.) in einer Gesamtschau betrachtet, ließe sich aus Sinn und Zweck folgern, den Zuwendungsempfänger zur wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung anzuhalten und dementsprechend das grundsätzliche Gebot der öffentlichen Ausschreibung im Zuwendungsrechtsverhältnis wirksam zu machen. Bei der Auslegung dieser Bestimmungen müsste jedoch der genannte Zweck schon in den Vordergrund gestellt werden, denn nach dem Wortlaut handelt es sich bei der letztgenannten Bestimmung (b.) nur um einen „Hinweis“. Bereits dies ist – vorsichtig gesprochen – unglücklich formuliert und offen für Interpretation des Bescheidempfängers. Der Kläger hat diese Formulierung nach eigenem Bekunden tatsächlich auch nur als unverbindlichen „Hinweis“ verstanden.
56c.
57Der Zuwendungsbescheid führt sodann noch weiter in einem eigenständigen, wohl als Spezialregelung zu begreifenden Punkt aus, dass Aufträge, die auf Honorarbasis abgewickelt werden sollen, „nach Maßgabe der Vergabevorschriften (siehe ANBest-P Nr. 3) vergeben werden“ müssen (S. 4 des Bescheides). Geht es – wie hier – um einen zu vergebenden Auftrag auf Honorarbasis, könnte hiermit wiederum die oben zunächst genannte Bestimmung des umfassenden und konstitutiven Verweises auf die VOL/A (a.) gemeint sein. Das oben Gesagte, insbesondere zu § 1 VOL/A, gälte entsprechend. Es bleibt jedoch schon nach dem äußeren Aufbau und Schriftbild des Zuwendungsbescheides völlig unklar, in welchem Verhältnis gerade die letztgenannte Bestimmung (c.) zu den oben beschriebenen (a. und b.) stehen soll. Woran der Kläger als Adressat eines eigenständig vollziehbaren Verwaltungsakts gebunden sein soll, erschließt sich danach in keiner Weise und musste ihm auch nicht aus anderen Gründen bekannt sein.
58d.
59Diese Unbestimmtheit ist auch offenkundig und wirkt in ihrem Gewicht so schwer, dass die Schwelle der Nichtigkeit überschritten ist. Für den Bescheidempfänger muss gerade hinsichtlich einer – grundsätzlich selbstständig vollziehbaren – Auflage klar sein, was konkret vom ihm verlangt wird. Erwächst ihm gegenüber eine Auflage in Bestandskraft, muss sich nach einem objektiven Empfängerhorizont auch ohne weitere Recherche oder Nachfrage gleichsam von selbst erklären, zu welchem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet wird. Bleibt die Regelung hinsichtlich eines gerade im öffentlichen Zuwendungswesen zentralen Gesichtspunkts wie dem des maßgeblichen Vergaberechtsregimes unbestimmt mit der Folge, dass die Verfügung völlig unverständlich und undurchführbar ist, kann eine solche Regelung keine Bestandskraft für sich in Anspruch nehmen.
60Vgl. schon VG Köln, Urteil vom 25. März 2010 – 16 K 4218/08.
612.
62Der angefochtene Teilwiderruf kann auch nicht aus sonstigen Gründen Bestand haben.
63Die Beklagte beruft sich nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung nunmehr zum einen auf eine analoge Anwendbarkeit der VOL/A auch bei freiberuflichen Leistungen, zum anderen möchte sie unter Abstandnahme vom Auflagen- und Vergabeverstoß auf einen fehlenden Nachweis des Klägers hinsichtlich der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung bei der Auftragsvergabe abstellen. Hinsichtlich einer behaupteten ständigen Verwaltungspraxis zur analogen Anwendung der VOL/A bei freiberuflichen Leistungen gilt das oben Gesagte zur Unbestimmtheit des Zuwendungsbescheides entsprechend. Der Kammer erschließt sich nicht ansatzweise, wieso der Bescheidempfänger vor dem Hintergrund des oben näher ausgeführten Bescheidinhalts damit rechnen müsste, gleichsam unausgesprochen und „zusätzlich“ zu den ausdrücklichen Bestimmungen im Zuwendungsbescheid dem Vergaberegime der VOL/A unterworfen zu werden. Im Übrigen vermögen die erstmals in der mündlichen Verhandlung präsentierten Erwägungen der Beklagten die teilweise Aufhebungsentscheidung auch materiell nicht zu tragen. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig.
64BVerwG, Urteile vom 19. August 1988 – 8 C 29.87, BVerwGE 80, 96 = NVwZ 1989, 471, und vom 31. März 2010 – 8 C 12.09, Buchholz 451.20 § 33c GewO Nr. 8 Rn. 16 = NVwZ-RR 2010, 636.
65Das gleiche gilt, ohne dass § 114 Satz 2 VwGO dem entgegenstünde, für die Ergänzung des angefochtenen Verwaltungsaktes durch nachgeschobene Ermessenserwägungen.
66BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 – 1 C 17.97, BVerwGE 106, 351 = NVwZ 1999, 425; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 – 16 K 6804/14; Knauff, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 113 Rn. 22.
67Nach diesen Maßgaben stellen die neuen Ausführungen der Beklagten insbesondere zum angeblich fehlenden Nachweis der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung des Klägers im Zuge der hier streitigen Auftragsvergabe nach ihrem materiellen Gehalt zuwendungsrechtlich etwas völlig anderes der als die bisher allein herangezogene Auflagenverstoß. Ob ein Zuwendungsempfänger die empfangenen Fördermittel richtig verwendet und hierüber den erforderlichen Nachweis geführt hat, ist an gänzlich andere Voraussetzungen geknüpft als die Frage, ob gegen eine konkrete Auflagenbestimmung des Zuwendungsbescheides verstoßen wurde. Auch die Ermessenserwägungen sind insoweit nicht übertragbar.
68II.
69Zugleich mit der aufzuhebenden Widerrufsentscheidung kann ferner die angefochtene Festsetzung des Rückforderungsbetrages nach § 49a Abs. 1 VwVfG keinen Bestand haben.
70Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
71Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
(1) Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese zu berücksichtigen.
(2) Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung zu umgehen. Eine Auftragsvergabe darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor, etwa wenn eine eigenständige Organisationseinheit selbstständig für ihre Auftragsvergabe oder bestimmte Kategorien der Auftragsvergabe zuständig ist.
(3) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet wird oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird.
(4) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während der gesamten Laufzeit einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems geplant sind.
(5) Der zu berücksichtigende Wert im Falle einer Innovationspartnerschaft entspricht dem geschätzten Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, die zu entwickeln und am Ende der geplanten Partnerschaft zu beschaffen sind.
(6) Bei der Schätzung des Auftragswerts von Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Gesamtwert aller Liefer- und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Die Möglichkeit des öffentlichen Auftraggebers, Aufträge für die Planung und die Ausführung von Bauleistungen entweder getrennt oder gemeinsam zu vergeben, bleibt unberührt.
(7) Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses.
(8) Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Lieferungen zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen.
(9) Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe einzelner Lose von Absatz 7 Satz 3 sowie Absatz 8 abweichen, wenn der geschätzte Nettowert des betreffenden Loses bei Liefer- und Dienstleistungen unter 80 000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.
(10) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen sowie bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden sollen, ist der Auftragswert zu schätzen
- 1.
auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinanderfolgender Aufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr oder Geschäftsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag folgen, oder - 2.
auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwerts aufeinanderfolgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden Haushaltsjahres oder Geschäftsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.
(11) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert
- 1.
bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge, und - 2.
bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.
(12) Bei einem Planungswettbewerb nach § 69, der zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer. Bei allen übrigen Planungswettbewerben entspricht der Auftragswert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer einschließlich des Werts des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der öffentliche Auftraggeber diese Vergabe in der Wettbewerbsbekanntmachung des Planungswettbewerbs nicht ausschließt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.