Verwaltungsgericht Köln Urteil, 25. März 2014 - 14 K 944/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin betreibt auf dem Gebiet des Ortsteils X. in der Gemeinde B. im S......-T.....-L..... eine Nassabgrabung zur Gewinnung von Quarzkies. Der Quarzkies wird durch ein Baggerschiff aus einem Gewinnungssee entnommen und in einer Aufbereitungsanlage im Nasswaschverfahren gereinigt, nach Korngrößen fraktioniert und getrocknet. Durch den Abbau ist ein künstliches oberirdisches Gewässer entstanden, das sich durch die fortgesetzte Gewinnung permanent vergrößert. Zum Zwecke der Kieswäsche wird dem Baggersee an drei Stellen Wasser entnommen und in die Aufbereitungsanlage geleitet. Nachdem das entnommene Wasser die Aufbereitungsanlage durchlaufen hat, wird es über ein Schöpfrad und anschließend über eine sog. Sedimentationsstrecke dem Baggersee wieder zugeleitet. Die Einleitung über das Schöpfrad bzw. die Sedimentationsstrecke bewirkt, dass die Feinbestandteile der Kieswäsche sich absetzen bzw. aus dem rückzuleitenden Wasser herausgefiltert werden.
3Der Baggersee sowie das Gelände, auf dem sich die Aufbereitungsanlagen befinden, stehen überwiegend im Eigentum der Klägerin. Lediglich ein Uferbereich und eine kleine Teilfläche des Gewässers stehen im Eigentum eines Dritten, der diese an die Klägerin verpachtet hat.
4Die Entnahme und Wiedereinleitung des Wassers aus dem Baggersee erfolgt aufgrund der an die Rechtsvorgängerin der Klägerin durch das vormalige Landesoberbaubergamt Nordrhein-Westfalen erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 3. Mai 2000. Danach besteht die Erlaubnis, Grundwasser aus dem Gewinnungssee zu entnehmen und nach Gebrauch und Behandlung über ein Feinstsandschöpfrad und Absetzbecken in den Gewinnungssee wieder einzuleiten. Nach Nr. 4.7 der Erlaubnis ist sicherzustellen, dass keine wassergefährdenden Stoffe in den Teich gelangen.
5Mit Bescheid vom 4. Februar 2014 setzte die Bezirksregierung Düsseldorf das Entgelt für die Wasserentnahmen für das Veranlagungsjahr 2012 in Höhe von 00.000,00 Euro fest. Die Veranlagung beruht auf den von der Klägerin angegebenen Wasserentnahmemengen im Jahr 2012 und dem seit dem 30. Juli 2011 geltenden Entgeltsatz von 0,045 Euro/m³ gemäß § 2 Abs. 2 WasEG 2011.
6Mit Vorauszahlungsbescheid vom 17. September 2012 hatte die Bezirksregierung Düsseldorf für das Veranlagungsjahr 2012 bereits eine Vorauszahlung auf das Wasserentnahmeentgelt in Höhe von 00.000,00 Euro festgesetzt. Den auf Grund des Vorauszahlungsbescheides überzahlten Betrag erstattete das beklagte Land der Klägerin sodann.
7Die Klägerin hat am 17. Februar 2014 Klage gegen den Bescheid vom 4. Februar 2014 erhoben.
8Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass das WasEG NRW 2011, auf dem die Inanspruchnahme zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts beruht, verfassungswidrig sei. Die Abgabepflicht werde den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 104a ff. und Art. 3 Abs. 1 GG an die Zulässigkeit einer Ressourcennutzungsgebühr nicht gerecht, weil der Eigentümer eines stehenden oberirdischen Gewässers mit der Sonderabgabe belegt werde, obwohl er bei der Wasserentnahme aus einem eigenen Gewässer keinen Sondervorteil erlange. Die Abgabe lasse sich daher nicht aus ihrem Charakter als Vorteilsabschöpfungsabgabe rechtfertigen. Die Vorgaben, nach denen das Bundesverfassungsgericht die Erhebung von Wasserentnahmeentgelten für zulässig erachtet, seien im Fall der Entnahme von Wasser aus einem eigenen Gewässer nicht erfüllt. Die Nutzung des Wassers sei nicht Teilhabe an einer öffentlichen Ressource, sondern die Nutzung eines privaten Umweltguts. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus § 4 Abs. 3 WHG, wonach das Grundeigentum nicht zu einer Gewässerbenutzung berechtigt, die einer behördlichen Zulassung bedarf. Damit seien die privatrechtlichen Eigentumsverhältnisse allenfalls eingeschränkt, an der privaten Güterzuordnung ändere dies jedoch nichts. Durch die Abschaffung des Nutzungsvorbehalts in § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2011 fehle dem Wasserentnahmeentgelt auch insoweit die Legitimation als Ressourcennutzungsgebühr. Das Wasserentnahmeentgelt unterscheide sich nicht mehr hinreichend von voraussetzungslos auferlegten und geschuldeten Steuern, weil nun nicht mehr an die konkrete Wassernutzung als Vorteil angeknüpft werde. Gerade für im Bergbau anfallende Sümpfungswässer, bei denen das Wasser ein zu beseitigendes Hindernis darstelle, liege der abschöpfbare Vorteil vielmehr in einem allgemeinen ökonomischen Vorteil bzw. letztlich in dem von den Bergbaubetreibenden erzielten Gewinn. Die Anknüpfung an diesen mittelbaren Vorteil bilde sich aber bereits nicht ausreichend im Abgabetatbestand ab. Zudem liege mit der Bezugnahme auf den allgemeinen ökonomischen Vorteil ein unzulässiger Übergriff in die Ertragsbesteuerung vor. Weitere Gesetzeszwecke könnten die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts ebenfalls nicht tragen. Den Gedanken der Kostendeckung von Umwelt- und Ressourcekosten stütze der Gesetzgeber auf Art. 9 EU-WRRL. Vorliegend gehe es aber nicht um Wasserdienstleistungen im Sinne der Richtline. Lenkungszwecke schieden im Übrigen aus, wenn die Abgabe reine Finanzierungsfunktionen habe. Die Entnahme des Wassers für den gewerblichen Bedarf erfolge zudem in Ausübung der Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG und sei deswegen nicht als vom Staat ermöglichter Sondervorteil anzusehen. Zudem liege in der Erhebung des Wasserentnahmeentgelts auf wasserwirtschaftlich unbedenkliche Nutzungen ein Verstoß gegen das Übermaßverbot und gegen das Verbot gerechter Abwägung bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums. Die Ausgestaltung der Entgelthöhe in § 2 Abs. 2 WasEG NRW 2011 verfehle zudem das durch den Gesetzgeber verfolgte Lenkungsziel und sei deshalb gleichheitswidrig. Wenn das Ziel des sparsamen Umgangs mit Wasser erreicht werden solle, seien Differenzierungen dahingehend notwendig, Wasser, das dem Naturhaushalt wieder zugeführt werde, nicht in gleicher Höhe mit einer Abgabe zu belegen, wie Wasser, das endgültig verbraucht werde. Einzig die Wasserentnahme zu Kühlzwecken werde privilegiert. Mit dieser sei die Wasserentnahme für die Nutzung zur Aufbereitung von Quarzsand gleichzustellen. Bei der Quarzsandförderung werde lediglich 1,5 % der durchschnittlichen jährlichen Wasserentnahmemenge nicht wieder in das Gewässer zurückgeführt. Im Übrigen finde nur ein „vorübergehender“ Entzug des Wassers statt, so dass dem gesetzlichen Lenkungsziel des sparsamen Umgangs mit Wasser vollständig entsprochen werde. Die Freistellung von Wasserentnahmen für die Forst- und Landwirtschaft in § 1 Abs. 2 Nr. 10 WasEG NRW 2011 sei mit dem verfolgten Lenkungszweck ebenfalls nicht vereinbar. Schließlich liege mit der Erhebung des Wasserentnahmeentgelts ein nicht gerechtfertigter Eingriff in das Recht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) vor. Der Klägerin entstünden Wettbewerbsnachteile gegenüber den Betrieben der Stein- und Erdindustrie in anderen Bundesländern, in denen die Entnahme von Oberflächengewässer oder die Entnahme von Wasser für den Kiesabbau von der Entgeltpflicht ausgenommen seien. Die Klägerin regt an, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
9Die Klägerin beantragt,
10den Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 4. Februar 2014 über die Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts für das Veranlagungsjahr 2012 aufzuheben.
11Das beklagte Land beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Das beklagte Land hält die Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts für rechtmäßig. Die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts für die Wasserentnahme zum Zweck der Quarzsandaufbereitung sei verfassungsmäßig. Ein Verstoß gegen Grundsätze der nach Art. 104a ff. GG ausgestalteten bundesrechtlichen Finanzverfassung bestehe nicht. Die nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Erhebung nicht-steuerlicher Abgaben erforderliche, besondere sachliche Rechtfertigung liege vor. Das Wasserentnahmeentgelt sei als Gebühr zu definieren, die als Gegenleistung dafür erhoben werde, dass ein Zugriff auf das Wasser eröffnet werde. Die besondere Rechtfertigung ergebe sich aus den Zwecken, die der Gesetzgeber auch ausweislich der Ausgestaltung des Abgabetatbestandes verfolge, nämlich Verhaltenslenkung und Kostendeckung. Weil daher der Abgabe eine sachliche Rechtfertigung zu Grunde liege, sei es unbedenklich, wenn mit der Erhebung auf Grund der Neufassung auch Mehreinnahmen generiert würden. Der Lenkungszweck liege in der Reduzierung des Ressourcendrucks auf die bestehenden Wasserkörper. Eine Verhaltenslenkung sei auch im Fall der Wasserentnahme aus Baggerseen zu bewirken. Auch diene das Entgelt der Deckung der entstandenen Umwelt- und Ressourcenkosten. Die überwiegende Rechtfertigung für die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts lasse sich allerdings in seinem Charakter als Vorteilsabschöpfungsabgabe finden. Der abzuschöpfende Vorteil liege im Fall der Klägerin in der Zugriffsmöglichkeit auf das Wasser in den Baggerseen. Dies sei auch unter Berücksichtigung eventueller Eigentumsrechte nicht anders zu beurteilen. Bei Baggerseen sei es bereits sehr zweifelhaft, ob unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 WHG das Gewässer überhaupt eigentumsfähig sein könne. Jedenfalls könne das Wasser in dem Baggersee nicht als privates Umweltgut bezeichnet werde, das sich dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsregime entziehe. Es bleibe eine natürliche Ressource und ein Gut der Allgemeinheit. Im vorliegenden Fall sei die Wasserentnahme bereits wasserhaushaltsrechtlich nicht privilegiert, sondern sei mit wasserrechtlicher Erlaubnis aus dem Jahr 2000 ausdrücklich gestattet worden. Es handele sich daher schon nicht um einen erlaubnisfreien Eigentümergebrauch. Etwas Anderes sei mit dem Umstand, dass sich der See aus Grundwasser speise, auch nicht vereinbar. Auch der Wegfall des Nutzungsvorbehalts nehme dem WasEG NRW 2011 nicht seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Der abzuschöpfende Vorteil sei bereits seit jeher in der Wasserentnahme selbst und nicht in der anschließenden Verwertung des Wassers gesehen worden. Die Streichung des Nutzungsvorbehalts sei gerechtfertigt, weil derartige Nutzungsvorbehalte dem Lenkungsziel widersprächen. Bei der Gewährung und ebenso bei einem späteren Entzug von Subventionierungen sei der Gesetzgeber weitestgehend frei, so lange sachbezogene Gesichtspunkte für die Verteilung vorlägen. Dies sei hier der Fall. Der Gesetzgeber müsse sich bei der Entscheidung letztlich nicht an anderen Bundesländern orientieren. Unabhängig davon, dass das Wasserentnahmeentgelt auch schon keinen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG darstelle, handele es sich bei der Nassausgrabung bereits nicht um eine wasserwirtschaftlich unbedenkliche Nutzung eines Gewässers, so dass eine Verletzung des Übermaßverbots nicht in Rede stehe. Bei der Nassausgrabung sei eine nachteilige Veränderung der Wasserqualität nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr zu erwarten. Eine erdrosselnde Wirkung der Abgabe, die allein eine Verletzung der Eigentumsgarantie begründen könne, liege schon wegen der geringen Höhe des Wasserentnahmeentgelts nicht vor. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sei ebenfalls nicht erkennbar. Für die Bestimmung unterschiedlicher Entgeltsätze sei ein sachlicher Grund vorhanden. Eine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit liege nicht vor. Es fehle schon an der berufsregelnden Tendenz der Gesetzesänderung. Jedenfalls sei der Eingriff aber durch die Gesetzeszwecke, die Belange des Gemeinwohls darstellten, gerechtfertigt. Schließlich sei der Landesgesetzgeber innerhalb seines Kompetenzbereichs frei, von anderen Ländern abweichende Regelungen zu treffen, auch wenn dadurch die Einwohner des Landes mehr belastet würden, als Einwohner anderer Bundesländer.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes ergänzend Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
17Der angefochtene Festsetzungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 4. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Heranziehung der Klägerin zur Entrichtung eines Wasserentnahmeentgelts für das Veranlagungsjahr 2012 für die Entnahme des Wassers aus dem Baggersee ist dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt.
18Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides sind §§ 4 Abs. 1 S. 2, 1 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 und 2 und 3 Abs. 1 WasEG NRW 2011.
19Die streitentscheidenden Bestimmungen des WasEG NRW 2011 für die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts im Land Nordrhein-Westfalen sind verfassungsgemäß. Das Land ist zu der Abgabenregelung als einer Maßnahme im Bereich des Wasserhaushaltsrechts nach Art. 72 Abs. 1 GG zuständig, da der Bund von der ihm nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG für den Wasserhaushalt zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nicht in einer Weise Gebrauch gemacht hat, dass die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts durch die Länder ausgeschlossen wäre. Nachdem bereits bezüglich der früheren Fassungen des WasEG NRW (WasEG NRW 2004) gegen eine derartige Einordnung des Wasserentnahmeentgelts in das verfassungsrechtliche Sys-tem keine Bedenken bestanden,
20Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 9 A 1385/08 -, juris, Rn. 34 ff., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 24. November 2009 - 9 A 1580/08 -, juris, Rn. 25 ff., nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 18. November 2010 - 7 B 23.10 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2013 - 9 A 249/09 -, juris
21liegt nach Einschätzung der Kammer auch für die Neufassung des WasEG NRW kein Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 104a ff. GG vor. Es besteht darüber hinaus auch weder ein ungerechtfertigter Eingriff in die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG oder die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG noch liegt eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG vor.
22Die Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art. 104a ff. GG) steht der Erhebung eines Wasserentnahmeentgeltes in der Form, wie sie das WasEG NRW 2011 nunmehr vor-sieht, nicht entgegen. Nach den Grundsätzen, die das BVerfG in der sog. Wasserpfennig-Entscheidung aufgestellt hat, ergeben sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) Grenzen für die Auferlegung von Abgaben in Wahrnehmung einer dem Gesetzgeber zustehenden Sachkompetenz. Die Erhebung nicht-steuerlicher Abgaben ist daher nur unter den folgenden drei Voraussetzungen zulässig. Nicht-steuerliche Abgaben bedürfen - über die Einnahmeerzielung hinaus oder an deren Stelle - erstens einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden. Die Erhebung einer nicht-steuerlichen Abgabe muss zweitens der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Schließlich muss der Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit der Haushaltsführung beachtet werden. Sind diese Vorgaben erfüllt, ist die begriffliche Zuordnung der Abgabe, nämlich die Frage, ob es sich dabei um eine Gebühr oder einen Beitrag handelt, nebensächlich.
23Vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 12 BvR 1300/93 -, juris, Rn. 162 („Wasserpfennig“).
24Daran gemessen darf der Landesgesetzgeber mit dem WasEG 2011 die Entnahme von Wasser mit der Entrichtung eines Entnahmeentgelts belegen. Für die Erhebung des Entgelts liegt nämlich eine besondere sachliche Legitimation vor. Eine solche kann sich nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich sowohl im Hinblick auf den Abgabetatbestand als auch hinsichtlich der Höhe des Entgelts aus den Gebührenzwecken der Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie aus sozialen Zwecken ergeben.
25Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07, 1 BvR 11 BvR 1878/07 -, juris, Rn. 11.
26Für den hier streitigen Abgabetatbestand kann dabei - nach wie vor - auf den Charakter des Wasserentnahmeentgelts als Vorteilsabschöpfungsabgabe als vorrangigem sachlichem Legitimationsgrund abgestellt werden. Zusätzliche, wenn auch weniger virulente Legitimationsgründe sind zudem in dem weiterhin verfolgten Lenkungszweck und der Kostendeckung zu finden.
27Die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts rechtfertigt sich grundsätzlich aus dem Zweck der Vorteilsabschöpfung im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsregelung. Knappe natürliche Ressourcen, wie das Wasser, sind Güter der Allgemeinheit. Wird Einzelnen die Nutzung einer solchen, der staatlichen Bewirtschaftung unterliegenden Ressource eröffnet, wird ihnen die Teilhabe an einem Gut der Allgemeinheit verschafft. Sie erhalten einen Sondervorteil gegenüber denen, die das betreffende Gut nicht oder nicht in gleichem Umfang nutzen dürfen. Es ist sachlich gerechtfertigt, diesen Vorteil ganz oder teilweise abzuschöpfen.
28Vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 12 BvR 1300/93 -, juris, Rn. 162 („Wasserpfennig“).
29Dieser Ausgleichsgedanke liegt auch der Rechtfertigung der Erhebung des Wasserentnahmeentgelts nach dem WasEG NRW 2011 zugrunde.
30Soweit die Klägerin unter Bezug auf das Rechtsgutachten „Wasserentnahmen aus Baggerseen zur Sand- und Kiesaufbereitung und der nordrhein-westfälische Wassercent“ von Prof. Dr. N. aus Mai 2011 geltend macht, dass der Vorteilsabschöpfungsgedanke hier insoweit nicht trage, als auch die Entnahme von - in Nordrhein-Westfalen im Privateigentum stehendem – Wasser aus einem privaten Baggersee mit einer Entgeltpflicht belegt werde, obwohl dies ausschließlich in Ausübung der Eigen-tumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG erfolge, ist damit ein Verstoß gegen Art. 104a ff. GG bzw. Art. 3 Abs. 1 GG nicht dargetan.
31Vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2013 - 9 A 249/09 – juris, Rn. 34 ff. unter ausführlicher Würdigung der Rechtsauffassungen des Prof. Dr. N. .
32Zwar ist der Klägerin dahingehend zuzustimmen, dass die im Zuge einer Nassauskiesung freigelegte Ansammlung von Wasser in einem Baggersee in aller Re-gel kein Grundwasser, sondern ein oberirdisches Gewässer ist.
33Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 1991 - 7 A 1927/87 -, juris.
34Als solches kann das Gewässer als Ganzes, also das Gewässerbett und das darin ent-haltene Wasser, gemäß § 5 Abs. 1 LWG NRW auch im Privateigentum stehen. Ungeachtet dessen stellt die Möglichkeit der Entnahme von Wasser aus einem im Privateigentum stehenden oberirdischen Gewässer durch den Eigentümer oder durch den durch ihn Berechtigten einen abschöpfbaren Sondervorteil dar, wenn das Wasser außerhalb des erlaubnis- bzw. bewilligungsfreien Eigentümergebrauchs im Sinne des § 26 Abs. 1 WHG n.F. (§ 24 Abs. 1 S. 1 WHG a.F.) aus dem Gewässer (z. B. zur Sand- und Kieswäsche) erst aufgrund einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. Bewilligung entnommen werden darf. Die Befugnis zur Entnahme von Wasser über den erlaubnis- bzw. bewilligungsfreien Gebrauch hinaus ist vom Grundrecht der Eigentumsfreiheit nicht gedeckt. Nach der Regelung des § 4 Abs. 3 WHG, an deren Verfassungsmäßigkeit keine Zweifel bestehen, berechtigt das Grundeigentum weder zu einer Gewässerbenutzung, die nach diesem Gesetz oder nach den Landeswassergesetzen einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf, noch zum Ausbau eines oberirdischen Gewässers im Sinne des § 9 Abs. 3 WHG. Es besteht daher kein Herrschaftsrecht des Grundstückeigentümers an dem auf oder unter seinem Grundstück befindlichen Gewässer. Zwar ist der Klägerin dahingehend zuzustimmen, dass § 4 Abs. 3 WHG an der Eigentumsposition bezüglich des Wassers an sich nichts ändert. Die Eigentumsposition berechtigt aber den Eigentümer eines in Nordrhein-Westfalen liegenden oberirdischen Gewässers nicht dazu, das Wasser nach Belieben zu nutzen bzw. zu entnehmen. Die Möglichkeit der Wasserentnahme aus einem im Eigentum stehenden Gewässer fällt nicht - auch nicht „a priori“ - in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG, da § 4 Abs. 3 WHG (§ 1a Abs. 4 WHG a.F.) dieses Recht in verfassungsgemäßer Weise - von vornherein - nicht dem Grundeigentümer zuordnet.
35Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2013 - 9 A 249/09 - juris, Rn. 55.
36Dies vorangestellt kommt auch der Klägerin durch die Entnahme des Wassers aus dem Baggersee ein abschöpfbarer Sondervorteil zu. Mit Erlaubnis vom 3. Mai 2000 ist ihr durch das Landesoberbergamt gestattet worden, Grundwasser aus dem Gewinnungs-see zu entnehmen und nach Gebrauch wieder einzuleiten. Ob es sich bei dieser Ent-nahme um eine Gewässerbenutzung oder einen Ausbau im Sinne des § 4 Abs. 3 WHG n.F. handelt, ist auch in diesem Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist, dass die Klägerin außerhalb des erlaubnis- und bewilligungsfreien Eigentümergebrauchs im Sinne des § 26 Abs. 1 WHG n.F. (§ 24 Abs. 1 S. 1 WHG a.F.) Wasser entnimmt,
37vgl. Ausführungen der Kammer im Parallelverfahren, Urteil vom 25. März 2014 - 14 K 6006/12 -, juris; VG Köln, Urteil vom 25. Juli 2013 - 14 K 3927/06 -, n.v., n. rkr.,
38und damit keine in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Tätigkeit vornimmt.
39Die von der Klägerin unter Bezugnahme auf das Gutachten des Prof. Dr. N. be-mühte Unterscheidung zwischen - vermeintlich nicht sondervorteilsfähigen - privaten, d.h. im Privateigentum stehenden, Umweltgütern und - vermeintlich sondervorteilsfähi-gen - öffentlichen Umweltgütern, an denen es entweder kein Eigentum gibt oder die im Eigentum von Hoheitsträgern stehen und die der öffentlichen Nutzung gewidmet sind, führt vorliegend nicht weiter. Denn diese Unterscheidung knüpft nur daran an, wer Ei-gentümer des jeweiligen Umweltgutes ist (ein Privatrechtssubjekt, ein Hoheitsträger oder niemand). Für die Verschaffung eines Sondervorteils entscheidend ist jedoch, dass der Wasserentnahmeentgeltpflichtige eine Befugnis zur Wasserentnahme erhält, die ihm aus seinem Eigentum an diesem Wasser im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG heraus gerade nicht zusteht.
40Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2013 - 9 A 249/09 -, juris, Rn. 56.
41Letztlich verfängt auch das in der mündlichen Verhandlung aufgegriffene Argument der Klägerin nicht, dass im Fall der Wasserentnahme aus eigenen Baggerseen keine der Sondervorteilslehre zu Grunde liegende Konkurrenzsituation um das Allgemeingut „Wasser“ bestehe, weil schließlich ohnehin kein Dritter die Möglichkeit der Nutzung dieses konkreten Baggersees habe. Die Klägerin verkennt, dass bei der Frage des abschöpfbaren Sondervorteils an den allgemeinen Zugriff auf den Wasserhaushalt angeknüpft wird. Dabei liegt das Verständnis zu Grunde, dass Wasser ein Gut der Allgemeinheit und daher der Verfügungsmacht des Einzelnen größtenteils entzogen ist. Einer staatlich gesteuerten Ressourcenwirtschaft unterliegend darf Wasser generell, ungeachtet der hier nicht einschlägigen Ausnahmen, nicht ohne Erlaubnis genutzt werden. Auf eine tatsächlich bestehende Nutzungsmöglichkeit Dritter kommt es insofern nicht an.
42Der Charakter des Wasserentnahmeentgelts als Vorteilsabschöpfungsabgabe ändert sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass mit der Neufassung des § 1 Abs. 1 WasEG NRW der sog. Nutzungsvorbehalt entfallen ist. Der dahingehende Einwand der Klägerin, für die sich die Abschaffung der zuvor gewährten Privilegierung von Wasserentnahmen, die anschließend keiner Nutzung zugeführt wurden, nicht auswirkt, bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin führt das Wasser bei der Kieswäsche unstreitig einer Nutzung zu.
43Vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 9 A 1385/08 -, juris, Rn. 64.
44Von der Streichung des Nutzungsvorbehalts ist die Klägerin daher bereits nicht individuell betroffen. Soweit sie sich darauf beruft, dass die Streichung zu einer Verfassungswidrigkeit des WasEG NRW 2011 insgesamt führen könne, so dass sie von der Entgeltpflicht befreit wäre bzw. insoweit jedenfalls das WasEG NRW 2004 anzuwenden wäre, ist ihr nicht zu folgen.
45Die Aufhebung des Nutzungsvorbehalts nimmt der Erhebung des Wasserentnahmeentgelts nicht die sachliche Legitimation als Vorteilsabschöpfungsabgabe. Die für die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts erforderliche Gegenleistung besteht und bestand auch nach den bisherigen Konzeptionen des Wasserentnahmeentgelts, soweit sie Gegenstand obergerichtlicher bzw. bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen waren, in der Eröffnung der Möglichkeit der Wasserentnahme. Die Entnahmemöglichkeit auf Grund einer behördlichen Erlaubnis stellt die individuell zurechenbare öffentliche Leistung dar.
46Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 12 BvR 1300/93 -, juris, Rn. 165 („Wasserpfennig“).
47Sie darf als Vorteil mit dem Wasserentnahmeentgelt abgeschöpft werden. Dabei ist nicht ersichtlich, dass nach der bisherigen Rechtsprechung zwingende Voraussetzung für die Rechtfertigung der Erhebung war, dass das Wasser im Anschluss an die Entnahme einer Weiterverwendung zugeführt wurde.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 3/07 -, juris, Rn. 27 („Spandaukanal“); bereits mit Blick auf das WasEG NRW 2011 OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2013 - 9 A 249/09 -, juris, Rn 73, zum WasEG NRW 2004, OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 9 A 974/06 -, juris, Rn. 37 ff.
49Es war vielmehr auch nach den bisherigen Konzeptionen des Wasserentnahmeentgelts für die Frage der Vorteilhaftigkeit der Entnahme selbst unbeachtlich, wenn das Wasser nicht zum Zweck des Verbrauchs oder Gebrauchs zutage gefördert wurde. In der Möglichkeit der Entnahme liegt ein Sondervorteil, der durch die Gebührenerhebung abgeschöpft werden darf.
50Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 13 LB 75/03 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Mai 2006 - OVG 2 B 2.06 -, juris.
51Nicht anders ist der Abgabentatbestand im WasEG NRW 2011 gefasst, wonach für die Entnahme des Wassers gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ein Entgelt zu zahlen ist.
52Soweit die Klägerin hier unter Bezugnahme auf das Rechtsgutachten von Prof. Dr. E. und Prof. Dr. X1. ,
53vgl. E. /X1. , Rechtsprobleme der Einführung bundesrechtlicher Wassernutzungsabgaben, 2013, S. 98,
54die Legitimation der Vorteilsabschöpfung für – im Rahmen der Nassauskiesung ganz offensichtlich nicht anfallende – Sümpfungswässer in Frage stellt, führt auch dieser Einwand nicht weiter. Auch in der Entnahme von beim Braunkohletagebau anfallenden Sümpfungswässern liegt ein mit dem Entgelt abschöpfbarer Vorteil. Der Sondervorteil besteht darin, eine Maßnahme, die zwangsläufig mit einem (wenn auch nur vorüberge-henden) Eingriff in das Grundwasser verbunden ist, durchführen zu dürfen. Mit der Freilegung der Gesteinsschichten zur Ermöglichung des Abbaus der Braunkohle wird das Gemeinschaftsgut Grundwasser in Anspruch genommen. Die Vorteilsrealisierung ergibt sich dabei aus der „Ortsveränderung“ der Ressource.
55Vgl. für Sümpfungswässer Gawel, NVwBl 2002, 100; zum Grundwasserentnahmeentgelt bei Gewässerausbaumaßnahme vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Mai 2006 - OVG 2 B 2.06 -, juris, Rn. 30; im Ergeb-nis so wohl auch VG Arnsberg, Urteile vom 08. Oktober 2013 - 11 K 2811/11 - und - 11 K 2811 K 2813/11 -, juris, Rn. 19 und 25, n. rkr.
56Der reine Entnahmevorgang füllt ungeachtet der Frage der mit der Weiterverwendung erzielten Gewinne hier den Vorteilsgedanken bereits vollständig aus. Der Begriff des „Vorteils“ ist bereits seinem Wesen nach nicht konkret fassbar und auch nicht einzelfall-bezogen. Ein Vorteil ist damit generell zu unterstellen, was auch sachlich gerechtfertigt ist, wenn die gebührenpflichtige Wassernutzung im Ergebnis freiwillig erfolgt und un-terlassen würde, wäre sie nicht vorteilhaft.
57Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 13 LB 75/03 -, juris, Rn. 40.
58Für die Sümpfungswässer stellt die rechtliche und tatsächliche Sachherrschaft über das abzuleitende Wasser und die damit verbundene Möglichkeit, aus der Ableitung Nutzen zu ziehen, den abzuschöpfenden Vorteil dar. Zu weit gehend erscheinen an dieser Stel-le daher die Überlegungen der Klägerin unter Bezugnahme auf das Rechtsgutachten von E. /X1. , die den Vorteil hier letztlich in der Bodenschatzgewinnung aus-machen und die Wasserentnahme daher lediglich als „mittelbaren“ Vorteil bezeichnen. Unternehmerisch betrachtet mag die Beseitigung der Sümpfungswässer lediglich dem Abbau der Rohstoffvorkommen im Tagebaubetrieb dienen und daher nur mittelbar eine Werterhöhung für die Bergbautreibenden herbeiführen. Der Gegenstand der Abschöpfung ist aber nicht ein Vermögensvorteil in Form eines wirtschaftlichen Gewinns, sondern der Vorteil der Entnahmemöglichkeit, der den Bergbautreibenden im Gegensatz zur Allgemeinheit zusteht. Daher muss der Begriff des „mittelbaren Vorteils“ an dieser Stelle nicht bemüht werden.
59Zwar mag schließlich das entnommene Sümpfungswasser selbst im Vergleich zu Wasser, das zur anschließenden Weiterverwendung entnommen wird, keinen eigenen Wert haben und damit nicht vorteilhaft sein. Der Umstand, dass das Wasser aus Sicht der Bergbautreibenden letztlich ein zu beseitigendes Hindernis ist und für sie keinen eigenen Wert hat, ist für die Frage der Vorteilhaftigkeit der Wasserentnahme aber irrelevant. Für die Feststellung eines Vorteils macht es im Ergebnis keinen Unterscheid, ob der Eingriff in das Gewässer dessen Nutzung selbst zum Ziel hat oder ob er lediglich eine lästige Begleiterscheinung zu einer anderen Zwecken dienenden Maßnahme ist.
60Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 13 LB 75/03 -, juris, Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Mai 2006 - OVG 2 B 2.06 -, juris, Rn. 30.
61Konsequenterweise knüpft das WasEG NRW 2011 in § 2 Abs. 1 für die Abgabenbemessung auch weiterhin an die Menge des entnommenen Wassers an. Denn der mit dem Entnahmevorgang verbundene Vorteil lässt sich ohne weiteres anhand der Entnahmemenge bemessen. Es erscheint nicht sachfremd, die Wassermenge als Bezugsgröße heranzuziehen, auch dann wenn der abzuschöpfende Vorteil nicht in dem entnommenen Wasser, sondern in der Entnahme selbst liegt. Das Prinzip der „Vorteilsabschöpfung“ verlangt nicht, dass der Vorteil konkret und aufwandsabhängig festgestellt werden muss.
62Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 13 LB 75/03 -, juris, Rn. 40.
63Der Gedanke des Vorteilsausgleichs wird dabei auch im Fall der Sümpfungswässer nicht konterkariert, weil das zu zahlende Entgelt umso geringer ausfalle, je höher der wirtschaftliche Vorteil sei. Diese Auffassung verkennt, dass der Vorteil bereits in der Möglichkeit der Wasserentnahme selbst liegt. Die Bergbautreibenden entziehen im Umfang der Entnahmemenge dem Naturhaushalt die der Allgemeinheit zugeordnete Ressource „Wasser“. Dass dies nur vorübergehend erfolgt bzw. eine lästige Begleiterscheinung des Bergbaus ist, ist irrelevant, weil es für die Bezugsgröße weder auf den Zweck der Entnahme noch auf die anschließende Verwendung ankommt. Insoweit bestehen keine Zweifel an dem ausreichenden Sachzusammenhang zwischen dem bestehenden Vorteil und der Bemessungsgröße.
64Soweit die Rechtsprechung schließlich verlangt, dass der Abgabezweck eine hinreichende Abbildung im Abgabetatbestand erfährt,
65vgl. dazu zuletzt BVerfG, Beschluss vom 6. November 2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52 BvL 52/06 -, juris, Leitsatz und Rn. 50 („Berliner Rückmeldegebühr“),
66ist auch dieses Erfordernis erfüllt. Abgeschöpft wird der in der Eröffnung der Nutzungsmöglichkeit, also der Entnahmemöglichkeit, liegende Vorteil. Dieser Gegenleistungsbezug ergibt sich eindeutig aus dem Abgabetatbestand.
67Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 12 BvR 1300/93 -, juris, Rn. 165 („Wasserpfennig“).
68Damit unterscheidet sich die Abgabe auf die Entnahme von Wasser auch hinreichend deutlich von der Steuer. Es steht kein Übergriff in den Bereich der Unternehmensbesteuerung zu befürchten, weil der Gegenleistungsbezug klar vorhanden ist. Es geht nicht um den Preis für die generelle Ermöglichung wirtschaftlicher Erfolge.
69Vgl. E. /X1. , a.a.O., S. 99.
70Die Wasserentnahme ist vielmehr ein konkreter Vorgang, der die zwingende Voraussetzung zur Erzielung wirtschaftlicher Erfolge ist, aber bereits um ihrer selbst Willen als Vorteil abgeschöpft werden darf.
71Die Erhebung der Abgabe auf die Entnahme von Wasser lässt sich neben ihrem Charakter als Vorteilsabschöpfungsabgabe zusätzlich mit den, wenn auch möglicherweise nicht selbstständig tragenden, Zwecken der Lenkung und der Kostendeckung rechtfertigen. So hat der Gesetzgeber in der Begründung der Landesregierung zum Gesetzesentwurf des WasEG NRW 2004,
72vgl. LT-Drucksache 13/4528 vom 3. November 2003, S. 29,
73ausgeführt, dass neben dem Gedanken der Vorteilsabschöpfung „mit der Einführung von Preisen für die Inanspruchnahme von Naturressourcen das Bewusstsein für einen möglichst schonenden Umgang geschaffen werden“ soll. Anzeichen dafür, dass dieser Abgabenzweck der Erhebung des Wasserentnahmeentgelts nach der Neuregelung des WasEG NRW 2011 nicht mehr zu Grunde liegen soll, sind nicht ersichtlich.
74Schließlich ist davon auszugehen, dass die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts auch tatsächlich zur Kostendeckung beiträgt.
75Vgl. dazu Antwort der Landesregierung auf die kleine Anfrage „Ist das geplante Wasserentnahmeentgelt verfassungsrechtlich wasserdicht?“, LT-Drucksache 15/2119 vom 27. Mai 2011, S. 3.
76Soweit die Gesetzesbegründung in diesem Zusammenhang annimmt, dass alle Wasserentnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 WasEG NRW und damit auch die Entnahme von Wasser zur Kieswäsche Wasserdienstleistungen im Sinne des Art. 9 EU-WRRL darstellen, für die die Kosten einschließlich Umwelt- und Ressourcekosten zu decken sind,
77vgl. Beschlussempfehlung des HRA zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des WasEG, in dessen Fassung der Gesetzentwurf angenommen wurde, LT-Drucksache 15/2387, vom 15. Juli 2011, S. 7,
78kann offen blieben, ob dieser Gesichtspunkt für den Rechtfertigungsgrund der Kostendeckung herangezogen werden kann. Dies hängt insbesondere davon ab, wie der Begriff der Wasserdienstleistung gemäß der EU-WRRL verstanden werden kann. Die Auslegung des Begriffs ist bisher europarechtlich noch nicht geklärt.
79Vgl. Klageverfahren vor dem EuGH, Rs. C-525/12, Europäische Kommission / Bundesrepublik Deutschland wegen der Auslegung des Begriffs der Wasserdienstleistung.
80Angesichts der im Übrigen bestehenden sachlichen Legitimationsgründe, insbesondere dem Charakter als Vorteilsabschöpfungsabgabe, kommt es auf diesen Rechtfertigungsansatz hier ohnehin nicht an. Selbst wenn dieser Begründungsansatz die Erhebung nicht tragen könnte, ließe sich daraus nicht die Unzulässigkeit der Erhebung folgern, weil ein tragender Rechtfertigungsgrund in dem Vorteilsabschöpfungsgedanken vorliegt.
81Ob die Erhebung des Entgelts auch zur Einnahmenerzielung erfolgt, ist für deren Zuläs-sigkeit im Übrigen nicht entscheidend. Die gesetzgeberische Motivation für die Erhe-bung eines Wasserentnahmeentgelts ist nämlich dann gleichgültig, wenn eine besonde-re sachliche Rechtfertigung der Abgabe besteht. Es ist unerheblich, dass der Gesetz-geber die Abgabe, die sachlich durch den Sondervorteil gerechtfertigt ist, gerade wegen der mit ihr erzielbaren Einnahmen einführt.
82Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2009 - 9 B 2/09 -, juris, Rn. 21.
83Besteht damit für die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts nach dem WasEG 2011 dem Grunde nach eine sachliche Legitimation, ist dies vorliegend auch für die Abga-benerhebung der Höhe nach anzunehmen.
84Vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07, 1 BvR 11 BvR 1878/07 -, juris, Rn. 11.
85Das Wasserentnahmeentgelt steht auch der Höhe nach mit dem Zweck der Vorteilsab-schöpfung im Einklang. Offensichtlich lässt sich der Vorteil der Wasserentnahmemöglichkeit für den Gebührenschuldner nicht exakt und im Voraus ermitteln. Dies schließt die Erhebung einer Vorteilsabschöpfungsabgabe jedoch nicht aus. Dem Gesetzgeber kommt hier vielmehr ein Gestaltungs- und Einschätzungsspiel-raum bei der Schaffung eines angemessenen Abgabenrahmens zu. Sofern kein fest-stellbarer Marktpreis und keine allgemein anerkannte Bewertungsmethode für die Be-stimmungen des Wertes des öffentlichen Gutes existieren, dessen Entnahmevorteil abgeschöpft werden soll, hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum bei der Festlegung der Abgabesätze, die sich allerdings nicht an sachfremden Merkmalen orientieren und, gemessen an den vernünftigerweise in Betracht kommenden Hilfskriterien zur Bewertung des Vorteils, nicht in einem groben Missverhältnis hierzu stehen dürfen.
86Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07, 1 BvR 11 BvR 1878/07 -, juris, Rn. 13 ff.; BVerfG, Beschluss vom 6. November 2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, juris („Berliner Rückmeldegebühr“).
87Für eine Orientierung an sachfremden Kriterien zur Bestimmung der Entgelthöhe in § 2 Abs. 2 WasEG NRW 2011 gibt es keine Anhaltspunkte. Auch lässt sich kein grobes Missverhältnis zwischen der Höhe des hier in Rede stehenden Entgelts und dem Wert des abgeschöpften Vorteils feststellen. Das Entgelt für die Wasserentnahme soll unab-hängig davon, ob das entnommene Wasser genutzt wird bzw. welchem Nutzungszweck es zugeführt wird, grundsätzlich auf einem einheitlichen Entgeltsatz von 4,5 Cent/m³ beruhen. Die Entnahme von Wasser ermöglicht die Realisierung wirtschaftlicher Betätigung, namentlich die Produktion von Wirtschaftsgütern. Es ist daher unter dem Aspekt der Abwägung sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Belange gerechtfertigt, den gleichen Entgeltsatz für jedwede Realisierung wirtschaftlicher Betätigung festzulegen. Lediglich für Entnahmen, die ausschließlich der Kühlwassernutzung dienen, wird der Entgeltsatz auf 3,5 Cent/m³ und die Durchlaufkühlung auf 0,35 Cent/m³ reduziert.
88Vgl. Beschlussempfehlung des HRA zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des WasEG, in dessen Fassung der Gesetzentwurf angenommen wurde, LT-Drucksache, 15/2387, 15. Juli 2011, S. 7.
89Dem Umstand, dass für die Entnahmen von Wasser ohne anschließende Nutzung der-selbe Entgeltsatz verlangt wird, der auch im Fall einer anschließenden Nutzung des entnommenen Wassers maßgeblich ist, liegen keine sachfremden Erwägungen zu Grunde.
90Im Ergebnis a. A. VG Arnsberg, Urteile vom 08. Oktober 2013 - 11 K 2811/11 – und - 11 K 2813/11 -, juris, n. rkr.
91Gemessen an dem mit der Entgelterhebung vorrangig verfolgten Zweck der Vorteilsabschöpfung ist es angemessen, den mit der Entnahme erzielten Vorteil unabhängig von der anschließenden Verwendung des Wassers mit demselben Entgeltsatz zu belegen. Eine Differenzierung des allgemeinen Entgeltsatzes nach der Intensität bzw. der Vornahme einer anschließenden Nutzung des entnommenen Wassers ist dabei nicht (auch nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich geboten. Denn der in § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2011 normierte Entgelttatbestand, an den der allgemeine Entgeltsatz in § 2 Abs. 2 S. 1 WasEG NRW 2011 anknüpft, setzt lediglich eine Entnahme des Wassers voraus, die als Vorteil abschöpfbar ist. Damit kommt es bei der Festlegung des allgemeinen Entgeltsatzes in § 2 Abs. 2 S. 1 WasEG NRW 2011 auch weder darauf an, ob das entnommene Wasser tatsächlich genutzt, mithin verbraucht oder bloß gebraucht wird, noch darauf, ob das Wasser nach einer Nutzung in ein Gewässer (wieder-) eingeleitet wird.
92Vgl. schon zu § 2 WasEG NRW 2004 OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2013 - 9 A 249/09 -, juris, Rn. 75.
93Konsequenterweise spielen die möglichen anschließenden Verwendungen des ent-nommenen Wassers vielmehr nur bei der Freistellung bestimmter Wasserentnahmen im Rahmen des § 1 Abs. 2 - insbesondere bei Nrn. 6 und 9 - WasEG NRW 2011 sowie bei der finanziellen Privilegierung von Wasserentnahmen zum Zweck der Kühlwassernutzung durch die geminderten Entgeltsätze in § 2 Abs. 2 S. 2 und 3 WasEG NRW 2011 eine Rolle. Dass Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichstellung von Wasserentnahmen, bei denen das entnommene Wasser später wieder zugeführt wird, mit Wasserentnahmen zum Zweck der Kühlwassernutzung bzw. zur Durchlaufkühlung zwingend erfordert, ist dabei nicht ersichtlich. Es liegen vielmehr hinreichende Gründe vor, die eine Privilegierung der Kühlwassernutzungen rechtfertigen. Dies gilt auch, soweit von der Freistellung nicht nur die Energiewirtschaft sondern auch andere Industrieunternehmen profitieren. Die Subventionsentscheidung liegt im politischen Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW und des Bundesverfassungsgerichts.
94Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. Oktober 2008 - 9 A 1385/08 -, juris, Rn. 48 ff. und vom 11. Juli 2013 - 9 A 249/09 -, juris, Rn 75; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2009 - 9 B 2/09 - juris, Rn. 16 ff.
95Liegen daher der einheitliche Entgelttatbestand und die Privilegierungen innerhalb des Ermessensspielraums des Gesetzgebers, kann dem auch nicht entgegengehalten werden, der Gesetzgeber müsse wegen des von ihm selbst gesetzten Lenkungsziels eine weitere Differenzierung bei den Entgeltsätzen vornehmen.
96Vgl. VG Arnsberg, Urteile vom 08. Oktober 2013 - 11 K 2811/11 und - 11 K 2813/11 -, juris, n. rkr.
97Der Schluss der Klägerin, der Gesetzgeber sei wegen des mit der Einführung des Wasserentnahmeentgelts verfolgten Lenkungszwecks gehalten, dauerhafte Wasserentnahmen mit höheren Entgeltsätzen zu belegen, als Wasserentnahmen, bei denen letztlich eine Rückführung erfolgen soll, ist nicht zwingend. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg aus dem Jahr 2013 auf die Begründung der Entgeltsätze im WasEG NRW 2004 abstellt,
98Vgl. VG Arnsberg, Urteile vom 08. Oktober 2013 - 11 K 2811/11 und - 11 K 2813/11 -, juris, n. rkr. mit Bezug auf den Gesetzesentwurf des WasEG 2004, LT-Drucksache 13/4528 vom 3. November 2003, S. 30,
99ist festzustellen, dass diese Ausführungen für die Begründung der Entgeltsätze in § 2 Abs. 2 WasEG NRW 2011 nicht mehr herangezogen werden können. Nach dem Gesetzesentwurf zum WasEG 2004 (LT-Drucksache 13/4528 vom 3. November 2003, S. 30) kam es für die damaligen Entgeltsätze auf den Zweck der Wasserentnahme an und sollte eine Privilegierung für die Wassermengen gelten, die „dem Naturhaushalt wieder zugeführt“ werden. Durch das Gesetz zur Änderung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes (LT-Drucksache 15/977), das entsprechend der Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses vom 15. Juli 2011 (LT-Drucksache 15/2387) beschlossen wurde, sind die Entgelttatbestände in § 2 Abs. 2 WasEG NRW neu gefasst worden. Die Änderung erfolgte mit der Begründung, dass das Entgelt für die Wasserentnahme unabhängig davon, ob das entnommene Wasser genutzt wird bzw. welchem Nutzungszweck es zugeführt wird, grundsätzlich auf einem einheitlichen Entgeltsatz beruhen soll.
100Vgl. Beschlussempfehlung des HRA zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des WasEG, in dessen Fassung der Gesetzentwurf angenommen wurde, LT-Drucksache, 15/2387, 15. Juli 2011, S. 7.
101Es findet nach der Begründung keine Differenzierung danach statt, für welche Zwecke das Wasser genutzt wird, und ob es dem Wasserhaushalt dauerhaft entzogen wird. Dies ist angesichts des vorrangig verfolgten Gesetzeszwecks, der Vorteilsabschöpfung, nach den vorstehenden Ausführungen nur konsequent.
102Soweit als allein maßgeblicher Gesetzeszweck das Lenkungsanliegen eines gemeinverträglichen und sparsamen Umgangs mit Wasser bestimmt wird,
103vgl. VG Arnsberg, Urteile vom 08. Oktober 2013 - 11 K 2811/11 - und - 11 K 2813/11 -, juris, n. rkr.,
104mag dieses Lenkungsziel zwar nur bedingt Einzug in die Entgelttatbestände finden. Daraus lässt sich jedoch kein Verstoß gegen die finanzverfassungsrechtlichen Grundlagen ableiten. Der einheitliche Entgeltsatz für Entnahmen auch bei anschließender Rückführung des Wassers ist bereits Regelungsgegenstand der vorherigen Fassung des WasEG NRW (WasEG NRW 2004), die nach eindeutiger obergerichtlicher und bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung auch hinsichtlich der Bemessung der Abgabensätze verfassungsgemäß ist.
105Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 9 A 1385/08 -, juris, Rn. 34 ff., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 -, juris; die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 04.02.2013 - 1 BvR 2201/09 -, n.v. nicht zur Entscheidung angenommen.
106Nichts Anderes kann daher für die einheitliche Entgeltgestaltung in § 2 Abs. 1 WasEG NRW 2011 auch im Hinblick auf vermeintlich nicht beachtete Lenkungsziele gelten. Zu beachten ist zunächst, dass der Lenkungszweck für die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts ohnehin nicht im Vordergrund stand.
107Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 9 A 1385/08 -, juris.
108Tragender Grund für den Abgabetatbestand und die einheitliche Entgeltbemessung ist die Vorteilsabschöpfung, die konsequent abgebildet wird. Wenn bereits die Vorteilsab-schöpfung die Höhe der Gebühr rechtfertigt, ist der Gesetzgeber aber nicht verpflichtet, dem angestrebten Lenkungsziel einen bestimmten, quantifizierbaren Einfluss auf die Höhe der Gebühr zuzuweisen.
109Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07, 1 BvR 1878/07 -, juris.
110Der Differenzierung und Privilegierung einzelner Entnahmen lag zudem der politische Wille zu Grunde, einzelne Wirtschaftsbereiche und Anschlussverwendungen aus unterschiedlichen Gründen zu subventionieren. Eine Überschreitung des insoweit bestehenden gesetzlichen Gestaltungsspielraums ist nicht ersichtlich.
111Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 9 A 1385/08 -, juris.
112Das Lenkungsziel des sparsamen und ressourcenschonenden Umgangs mit Wasser bleibt aber auch bei der hier gewählten Entgeltgestaltung in angemessener Weise erkennbar. Der Umstand, dass das Wasser aus dem Gewinnungssee, das dem Wasserhaushalt wieder zugeführt wird, mit demselben Entgeltsatz belegt ist, wie Wasser, das verbraucht wird, ist gerade auch unter ökologischen Lenkungsgesichtspunkten nicht sachfremd. Ungeachtet der Frage, ob es sich - wie die Klägerin vorträgt - bei dem Benutzungsvorgang unter wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten im Ergebnis um eine „unbedenkliche Tätigkeit“ handelt, steht jedenfalls fest, dass das Wasser vor der Wiedereinleitung einem Reinigungsvorgang unterzogen werden muss, weil es durch die Kieswäsche in erheblichem Umfang mit Schweb- und Feststoffen durchsetzt ist. Es ist damit vom Erfolg des Reinigungsvorgangs – der zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird – abhängig, ob es zu einer nachteiligen Veränderung des Gewässers in dem Ge-winnungssee kommt. Dass es zudem auch nach der Behandlung des Brauchwassers zu - zumindest geringfügigen – nachteiligen Veränderungen des Gewässers in Form von Trübungen kommen kann, hat das Oberverwaltungsgericht NRW in seiner Entscheidung vom 24. November 2009,
113vgl. Urteil vom 24. November 2009 - 9 A 1580/08 -, juris, Rn. 78,
114überzeugend ausgeführt. Die Kammer geht davon aus, dass dies ein bei der Kieswäsche allgemein auftretendes Phänomen ist, so dass das Lenkungsanliegen eines sparsamen und ressourcenschonenden Umgangs mit Wasser auch bei der Wiedereinleitung des zur Kieswäsche genutzten Brauchwassers seinen Sinn nicht verliert. Dass der Gesetzgeber das Lenkungsanliegen schließlich bei Wasser, das zur Kreislauf- und Durchlaufkühlung verwendet wird, mit Blick auf die gesamtwirtschaftliche Bedeutung zurückgestellt hat, liegt im Rahmen seines Gestaltungsspielraums.
115Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2009 - 9 B 2/09 - juris, Rn. 21.
116Neben der damit bestehenden sachlichen Legitimation der Erhebung des Wasserentnahmeentgelts dem Grunde und der Höhe nach bestehen auch keine Zweifel daran, dass – die gleichheitskonforme Ausgestaltung an dieser Stelle noch unterstellt – die Abgabe auch dem Grundsatz der Belastungsgleichheit entspricht, weil schließlich allein der mit der Möglichkeit der Wasserentnahme zugewandte Vorteil abgeschöpft wird. Ferner wird der Abgabetatbestand auch dem Grundsatz der Vollständigkeit der Haus-haltsführung gerecht, weil die Aufkommen aus den Wasserentnahmeabgaben dem Landeshaushalt zufließen (vgl. § 9 Abs. 4 WasEG NRW 2011).
117Liegt danach kein Verstoß gegen die Grundsätze der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) vor, ist auch keine Verletzung von Grundrechten (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG) festzustellen.
118Die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts nach dem WasEG NRW 2011 verletzt die Klägerin nicht in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Es ist bereits zweifelhaft, ob überhaupt ein Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit angenommen werden kann. Die Auferlegung von Geldleistungspflichten greift in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG nur dann ein, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes steht und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lässt.
119Vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/96 u.a. -, juris.
120Eine berufsregelnde Tendenz des WasEG 2011 ist in der geforderten Deutlichkeit nicht ersichtlich, weil das Gesetz weniger auf die Berufsausübung abzielt, als vielmehr eine Abgabe aufgrund einer Ressourcennutzung bzw. -entnahme erhebt.
121Vgl. im Ergebnis VG Köln, Urteil vom 25. Juli 2013 - 14 K 3927/06 -, n.v., n. rkr.; eine berufsregelnde Tendenz unterstellend aber BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 12 BvR 1300/93 -, juris, Rn. 186 („Wasserpfennig“).
122Selbst wenn eine solche vorläge, ist aber der Eingriff in den Schutzbereich, der hier al-lein die Freiheit der Berufsausübung betrifft, jedenfalls gerechtfertigt. Mit dem Wasse-rentnahmeentgelt wird nicht der Zugang zum Beruf der Quarzsandförderer geregelt, sondern alleine eine Modalität der Berufsausübung, nämlich die Entnahme von Wasser zur Sand- und Kieswäsche aus einem Gewinnungssee mit einem Entgelt belegt. Eine derartige Regelung der näheren Modalitäten der Berufsausübung ist mit der Berufsfrei-heit vereinbar, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig er-scheinen lassen und die Betroffenen durch die Einschränkung nicht unzumutbar belas-tet werden. In jedem Fall ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
123Ständige Rechtsprechung vgl. u.a. BVerfG, Entscheidung vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, juris („Apothekenurteil“).
124Das Wasserentnahmeentgelt ist als Abgabe auf die Entnahme eines Guts der Allgemeinheit durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass die verfolgten Lenkungs- und Kostendeckungsziele sowie die Vorteilsabschöpfung dem Gemeinwohl dienen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ebenfalls gewahrt. Als Vorteilsabschöpfungsabgabe wird mit dem Wasserentnahmeentgelt nach wie vor ein legitimer Zweck verfolgt. Zur Zweckverfolgung ist die Abgabe auch nach der neuen Fassung des § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2011 geeignet und erforderlich. Schließlich kann nach den obigen Ausführungen auch kein Zweifel an der Angemessenheit bestehen. Eine unzumutbare Belastung der Klägerin ist nicht erkennbar. Zum Einen bestehen nach wie vor Härtefallregelungen in § 5 Abs. 2 WasEG NRW 2011, wonach die Abgabenlast gemindert oder aufgehoben werden kann, soweit sie sich als unzumutbar erweist.
125Vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 12 BvR 1300/93 -, juris, Rn. 186 („Wasserpfennig“).
126Zum Anderen sind auch die Voraussetzungen einer „erdrosselnden Wirkung“ nicht ge-geben. Um einen unzumutbaren und damit unzulässigen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG annehmen zu können, ist nämlich darzutun, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu ma-chen.
127Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 14 A 581/11 - juris.
128Dass die Abgabenforderungen dazu führen würden, dass die Nassauskiesung der Klägerin nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden könnte, wird nicht ernsthaft vorgetragen. Der Umstand, dass in anderen Bundesländern kein oder ein geringeres Wasserentnahmeentgelt für die Wasserentnahme zur Sand- und Kieswäsche erhoben wird, begründet ebenfalls keine Verletzung in Art. 12 Abs. 1 GG. Der Landesgesetzgeber ist innerhalb seines Kompetenzbereiches prinzipiell nicht gehindert, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen, auch wenn dadurch die Einwohner seines Landes im praktischen Ergebnis mehr belastet oder begünstigt werden.
129Vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 12 BvR 1300/93 -, juris, Rn. 181; zu Art. 12 GG auch bereits VG Köln, Urteil vom 25. Juli 2013 - 14 K 3927/06 -, n. rkr.
130Die Klägerin hat auch keine Verletzung des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG darge-tan. Dass durch die Auferlegung des Wasserentnahmeentgelts die Privatnützigkeit des Eigentums nahezu vollständig beseitigt oder inhaltlich ausgehöhlt wird, ist angesichts der Höhe des Wasserentnahmeentgelts im Vergleich zu dem wirtschaftlichen Vorteil, den die gewährte Entnahme ermöglicht, nicht erkennbar. Ein Verstoß gegen das Über-maßverbot ist damit nicht anzunehmen.
131Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2009 - 9 A 1580/08 -, juris, Rn. 32.
132Schließlich liegt auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG vor. Wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich spielen wesentliche Gleichheitsgesichtspunkte nach den Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits im Rahmen der kompetenzrechtlichen Zulässigkeit der Erhebung des Wasserentnahmeentgelts eine Rolle.
133Vgl. zu den unterschiedlichen Maßstäben für die Gebührenbemessung und die Entwicklung der Rechtsprechung hierzu Schiller, NVwZ 2003, 1137,1138 ff.
134Doch auch für die Gesichtspunkte, die für die finanzverfassungsrechtliche Zulässigkeit nicht maßgeblich sind bzw. in diesem Zusammenhang nicht beleuchtet wurden, ergibt sich keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Der Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Dabei liegt es grundsätzlich in der Zuständigkeit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein fest-stellen, sondern stets nur im Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Be-handlung sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuch-tenden Grund zurückführen lässt.
135Ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 12 BvR 1300/93 -, juris, Rn. 174 („Wasserpfennig“).
136Die Staffelung der Abgabesätze und die eingeräumten Freistellungen von der Abgabe im WasEG NRW 2011 genügen diesen Anforderungen.
137Wie bereits ausgeführt liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darin, ungenutztes und genutztes Wasser mit einem einheitlichen Entgeltsatz zu belegen. Die Freistellungen von der Erhebung des Wasserentnahmeentgelts nach § 2 Abs. 10 WasEG NRW 2011 für Entnahmen zur Bewässerung land- und forstwirtschaftlicher Flächen führt ebenfalls nicht zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung. In der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwen-dungen des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber nämlich weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, nicht „willkürlich“ verteilen: Subventionen müssen sich gemeinwohlbezogen rechtferti-gen lassen. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Gesetzgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden.
138Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 12 BvR 1300/93 -, juris, Rn. 179 („Wasserpfennig“).
139Derartige sachbezogene Gesichtspunkte liegen für die Freistellung nach § 1 Abs. 2 Nr. 10 WasEG NRW 2011 vor. Die Zulässigkeit der Freistellung landwirtschaftlicher, gärtnerischer und forstwirtschaftlicher Nutzungen von der Entgeltpflicht ist in der Rechtsprechung mit dem Hinweis auf die Verwaltungspraktikabilität bereits hinreichend geklärt worden.
140Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2009 - 9 A 1580/08 -, juris, Rn. 33 ff.
141Die Voraussetzungen für die Heranziehung zur Zahlung eines Wasserentnahmeentgelts für das Veranlagungsjahr 2012 liegen vor.
142Die Klägerin erfüllt den Entgelttatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG NRW 2011, da sie aus einem vorhandenen oberirdischen Baggersee Wasser entnimmt. Entgeltbefreiungstatbestände des § 1 Abs. 2 WasEG NRW 2011 liegen nicht vor.
143Vgl. Ausführungen der Kammer im Parallelverfahren, Urteil vom 25. März 2014 - 14 K 6006/12 -, juris; VG Köln, Urteil vom 25. Juli 2013 - 14 K 3927/06 -, n.v., n. rkr.
144Die Veranlagung ist auf der Grundlage der Angaben der Klägerin in ihrer Höhe nicht zu beanstanden. Der Ansatz des einheitlichen Entgelts für die Wasserentnahme mit 0,045 Euro/m³ entspricht § 2 Abs. 2 S. 1 WasEG NRW 2011.
145Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
146Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
147Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
148Rechtsmittelbelehrung
149Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsge-richten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
150Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.
151Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
152Die Berufungsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
153Beschluss
154Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
15518.918,00 €
156festgesetzt.
157Gründe
158Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
159Rechtsmittelbelehrung
160Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012 GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
161Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
162Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
163Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 25. März 2014 - 14 K 944/14
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Referenzen - Gesetze
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.
(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.
(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht
(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.
(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.
(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.
(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht
(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.
(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Mit ihrem Bericht äußert sich die Bundesregierung, welche Maßnahmen sie zur Durchführung des § 1 - insbesondere im Hinblick auf ein etwaiges Mißverhältnis zwischen Ertrag und Aufwand unter Einschluß der Aufwandsposten gemäß § 4 - getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt; hierbei ist auf eine Betriebsführung abzustellen, die auf eine nachhaltige Ertragssteigerung gerichtet ist.
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit durch Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht erforderlich für die Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder die durch ihn berechtigte Person für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Der Eigentümergebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. § 25 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Eigentümer der an oberirdische Gewässer grenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger) dürfen oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach Maßgabe des Absatzes 1 benutzen.
(3) An Bundeswasserstraßen und an sonstigen Gewässern, die der Schifffahrt dienen oder künstlich errichtet sind, findet ein Gebrauch nach Absatz 2 nicht statt.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für EMAS-Standorte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen in wasserrechtlichen Verfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen, soweit die entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird; dabei können insbesondere Erleichterungen zu
- 1.
Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen, - 2.
Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen, - 3.
Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten und - 4.
zur Häufigkeit der behördlichen Überwachung vorgesehen werden.
(2) Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn ein Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 bescheinigt.
(3) Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.
(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.
(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.
(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht
(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.
(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, - 2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern, - 3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt, - 4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer, - 5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch
- 1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind, - 2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, - 3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen, - 4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.
(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.
(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.
(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.
(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht
(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.
(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.
(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.
(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht
(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.
(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit durch Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht erforderlich für die Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder die durch ihn berechtigte Person für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Der Eigentümergebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. § 25 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Eigentümer der an oberirdische Gewässer grenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger) dürfen oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach Maßgabe des Absatzes 1 benutzen.
(3) An Bundeswasserstraßen und an sonstigen Gewässern, die der Schifffahrt dienen oder künstlich errichtet sind, findet ein Gebrauch nach Absatz 2 nicht statt.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für EMAS-Standorte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen in wasserrechtlichen Verfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen, soweit die entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird; dabei können insbesondere Erleichterungen zu
- 1.
Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen, - 2.
Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen, - 3.
Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten und - 4.
zur Häufigkeit der behördlichen Überwachung vorgesehen werden.
(2) Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn ein Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 bescheinigt.
(3) Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.