Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 28. Juli 2009 - 7 K 13/09.KO

ECLI:ECLI:DE:VGKOBLE:2009:0728.7K13.09.KO.0A
bei uns veröffentlicht am28.07.2009

Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 11. September 2008 und der Widerspruchsbescheid seines Rechtsausschusses vom 15. Dezember 2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die am 26. Oktober 2007 beantragte Baugenehmigung zur Anbringung zweier beleuchteter Plakattafeln mit wechselndem Anschlag auf dem Grundstück A.-Straße ... in Bad Ems (Flur ..., Parzellen-Nr ...) im vereinfachten Verfahren unter Beachtung von § 70 Abs. 2 Satz 3 der Landesbauordnung zu erteilen.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für zwei Werbetafeln.

2

Sie beantragte am 26. Oktober 2007 die Genehmigung zur Anbringung der im Tenor genannten Werbeanlagen. Diese sollen an der Südwest- bzw. Nordostwand des Wohnhauses A.-Straße ... in Bad Ems (Flur ..., Parzellen-Nr ...) angebracht werden und eine Fläche von je ca. 2,6 m mal 3,8 m haben.

3

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „G. W.“ der Beigeladenen, der dort ein Mischgebiet festlegt.

4

Ferner liegt das Grundstück im Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung der Stadt Bad Ems. Diese sah zunächst vor, dass im gesamten Stadtgebiet Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig sind.

5

Unter Berufung auf diese Satzung wurde der Bauantrag der Klägerin mit Bescheid vom 11. September 2008 abgelehnt.

6

Der anschließende Widerspruch wurde vom Rechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2008 ebenfalls unter Bezugnahme auf die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen und unter Hinweis auf die fehlende Kompetenz, diese zu verwerfen, zurückgewiesen.

7

Am 5. Februar 2009 wurde die am 28. Januar 2009 ausgefertigte Neufassung der Werbeanlagensatzung (WAS) ortsüblich bekanntgemacht. Diese unterscheidet zwischen schutzwürdigen, weitergehend schutzwürdigen und besonders schutzwürdigen Gebieten. Nach § 2 Nr. 3 WAS sind Werbeanlagen in Wohngebieten und in den weitergehend und besonders schutzwürdigen Gebieten nur an der Stätte der Leistung zulässig. Nach § 3 Nr. 9 WAS darf die Fläche von Werbeanlagen an einer Gebäudefassade in schutzwürdigen Gebieten 5 % der zugehörigen Fassadenfläche nicht überschreiten. Der Geltungsbereich der Satzung wird durch einen Rahmenkatasterauszug bestimmt; er umfasst mit Ausnahme weniger Straßenzüge das gesamte Stadtgebiet der Beigeladenen. Das Grundstück A.-Straße ... liegt im schutzwürdigen Bereich.

8

Die Begründung der Satzung führt hinsichtlich der schutzwürdigen Gebiete aus, dass diese topografiebedingt aus den unterschiedlichsten Betrachtungswinkeln in einer besonderen Bedeutung für das Erscheinungsbild der Stadt Bad Ems stehen und damit mit den sogenannten „Torblick“ der Kurstadt prägen. Die Regelungen in § 3 Nr. 1 bis 9 WAS werden damit begründet, dass diese für den gesamten Gemarkungsbereich der Stadt Bad Ems getroffenen Bestimmungen und Verbote zur Verhinderung bzw. zur Minimierung der durch Werbeanlagen einhergehenden Beeinträchtigungen des Stadt- und Landschaftsbildes erforderlich seien. In der Begründung zu § 3 Nr. 9 ist von einer Giebelfassadenfläche die Rede.

9

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, dass ihr Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen ist und ihm keine im dann einschlägigen Prüfprogramm bedeutsamen Regelungen entgegenstehen. Sie verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz. Die neugefasste Werbeanlagensatzung sei bedenklich; sie erfasse praktisch das gesamte Stadtgebiet der Beigeladenen und verhindere faktisch Fremdwerbung. Die Flächenbeschränkung greife hier nicht, da die Werbetafeln nicht an der Giebelseite angebracht werden sollten.

10

Die Klägerin beantragt,

11

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 11. September 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2008 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er hält der Klägerin entgegen, dass ein Verstoß gegen die neugefasste Werbeanlagensatzung so offensichtlich sei, dass ein schützenswertes Interesse an der Baugenehmigung entfalle. Die Flächenbeschränkung sei einschlägig, da mit Fassade sämtliche Außenwände eines Gebäudes gemeint seien.

15

Die Beigeladene ist der Klage entgegengetreten und führt aus, dass keineswegs ihr gesamtes Gebiet von der Werbeanlagensatzung umfasst werde. Ihr Außenbereich liege weitgehend nicht in deren Anwendungsbereich. Die A.-Straße präge wegen der hohen Verkehrsfrequenz den Torblick auf Bad Ems besonders.

16

Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Klage ist begründet.

18

Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Nach Maßgabe des Tenors (I.) war der Beklagte zu deren Erteilung zu verpflichten (II.); die anderslautenden Verwaltungsentscheidungen waren aufzuheben (§ 113 Abs. 5 und 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).

I.

19

Die tenorierten Maßgaben ergeben sich unmittelbar aus § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 und § 70 Abs. 2 Satz 3 der Landesbauordnung (LBauO). Sie führen nicht zu einem Teilunterliegen der Klägerin. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Erteilung der Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren. Denn das Begehren der Klägerin war entsprechend § 88 VwGO so zu interpretieren, dass sie lediglich eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren erstrebte. Dies hat sie im gerichtlichen Verfahren, etwa im Schriftsatz vom 7. April 2009, klargestellt. Ohnehin hätte die Klägerin trotz ihres im „normalen“ Verfahren gestellten Antrags keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung im nicht-vereinfachten, förmlichen Verfahren gehabt, da Werbeanlagen entsprechend § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 im vereinfachten Verfahren zu prüfen sind (vgl. Jeromin, LBauO-Komm., 2. Aufl. 2008, § 66 Rdnr. 86); wegen ihrer Fläche sind die in Rede stehenden Werbetafeln nicht genehmigungsfrei (s. § 62 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a LBauO). Der ursprüngliche Antrag hätte somit bereits im Verwaltungsverfahren in diesem Sinne umgedeutet werden müssen. Die Möglichkeit, die Baugenehmigung mit einem Widerrufsvorbehalt oder einer Befristung zu versehen, stellt ebenfalls kein Teilunterliegen der Klägerin dar. Diese Möglichkeit sieht der Landesgesetzgeber unabhängig vom Umfang der Antragstellung vor.

II.

20

Die Klägerin hat Anspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung. Deren Anspruchsvoraussetzungen liegen vor (1.); ein Sachbescheidungsinteresse kann ihr nicht abgesprochen werden (2.).

21

1. Die aus § 70 Abs. 1 Satz 1 und § 66 Abs. 3 Satz 1 LBauO folgenden Anspruchsvoraussetzungen liegen vor: Dem Vorhaben der Klägerin stehen keine bauplanungsrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Nach der erstgenannten Norm ist nämlich eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die zweitgenannte Vorschrift schränkt die Prüfung im vereinfachten Verfahren dahin ein, dass an baurechtlichen Vorschriften nur solche des Bauplanungsrechts zu prüfen sind.

22

Bauplanungsrechtlich ist die Errichtung der beiden Werbetafeln an der gewünschten Stelle in der A.-Straße nach § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) zulässig. Sie entsprechen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans. Im dort festgelegten Mischgebiet sind Werbetafeln, die der Fremdwerbung dienen und somit gewerbliche Nutzung darstellen, ihrer Art nach gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässig (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB-Komm., Stand: September 2004, § 14 BauNVO Rdnr. 12 m.w.N.). Den Verwaltungsakten ist zudem nichts dafür zu entnehmen, dass die Werbetafeln dem festgelegten Maß der baulichen Nutzung widersprechen könnten. Ihre Größe liegt deutlich unter der der vorhandenen Bebauung.

23

Selbst wenn § 30 Abs. 1 BauGB nicht zur Anwendung käme, weil es sich um einen einfachen Bebauungsplan handelt oder dieser unanwendbar wäre, erweist sich das Vorhaben entsprechend der dann anwendbaren Regelungen in § 34 Abs. 1 und 2 BauGB als planungsrechtlich zulässig. Es fügt sich als gewerbliche Nutzung in die Umgebungsbebauung ein. Denn es ist davon auszugehen, dass im fraglichen Gebiet die baulichen Anlagen der Festsetzung „Mischgebiet“ des Bebauungsplans entsprechen, also gewerbliche Anlagen vorhanden sind. Dafür sprechen auch die mit Antragstellung vorgelegten Lichtbilder. Aus diesen folgt zudem, dass sich die Werbeanlagen nach ihrer Größe in die Umgebungsbebauung einfügen. Denn ihre Fläche liegt deutlich unter denjenigen der in der näheren Umgebung vorhandenen Bauteile anderer baulicher Anlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 – 4 C 3/94 –, nach juris). Die eingereichten Fotomontagen belegen etwa, dass die Fläche der Werbetafeln deutlich kleiner ist als die Wandflächen, an denen sie angebracht werden sollen.

24

Schließlich kann ein Verstoß gegen Bauplanungsrecht nicht daraus abgeleitet werden, dass die beiden geplanten Werbetafeln nicht mit der Werbeanlagensatzung (WAS) der Beigeladenen vom 28. Januar 2009 in Einklang zu bringen sind. Denn solche, auf die Ermächtigungsgrundlagen in § 88 LBauO gestützte Gestaltungssatzungen sind dem Bereich des Bauordnungsrechts zuzuordnen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 2008 – 1 A 10362/08.OVG –, nach ESRiA). Diese Zuordnung hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht.

25

2. Der Klägerin hat ein Sachbescheidungsinteresse an der beantragten Baugenehmigung.

26

Nach dem Urteil des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Oktober 2008 (8 A 10942/08.OVG, nach ESRiA) ist einem Bauherrn das Sachbescheidungsinteresse an einer im vereinfachten Verfahren zu erteilenden Baugenehmigung wegen etwaiger Verstöße gegen Bauordnungsrecht nur dann abzusprechen, wenn das Vorhaben offensichtlich gegen Bauordnungsrecht verstößt, es also ausgeschlossen ist, das Vorhaben legal zu verwirklichen. Offensichtlich sind derartige Verstöße jedoch nur dann, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass das Vorhaben wegen entgegenstehender Vorschriften nicht verwirklicht werden darf.

27

Entgegen den Ausführungen des Beklagten sind eine Reihe von Prüfungen erforderlich, um feststellen zu können, ob die beiden Werbeanlagen tatsächlich wegen entgegenstehenden Bauordnungsrechts nicht genehmigungsfähig sind.

28

a) Zunächst kann nicht auf den ersten Blick festgestellt werden, dass die beiden Werbetafeln gegen Bestimmungen der Landesbauordnung verstoßen. Dies gilt insbesondere für die hier in erster Linie in Betracht kommenden Regelungen in den §§ 3, 5 und 52 LBauO. So ist etwa weder zu erkennen, dass sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LBauO), noch, dass sie verunstaltend wirkten (§ 5 Abs. 1 LBauO). Weiter ist nicht zu erkennen, dass sie Teil einer unzulässigen, da störenden, Häufung von Werbeanlagen wären (§ 52 Abs. 2 Satz 2 LBauO).

29

b) Ebenso wenig kann ohne weitergehende Prüfung festgestellt werden, dass die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen in der Fassung vom 28. Januar 2009 einer Genehmigung der beiden Werbetafeln der Klägerin entgegensteht. Diese Fassung ist maßgeblich; insoweit ist auf den Zeitpunkt der Beratung des Gerichts abzustellen.

30

aa) Zunächst bedarf es einer eingehenden rechtlichen Prüfung, ob diese Satzung überhaupt anwendbar ist, obwohl sie keine exakte Angabe der Ermächtigungsgrundlage enthält.

31

Dabei kann dahin stehen, ob das in Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG und Art. 110 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz (LV) normierte Zitiergebot für auf § 88 LBauO fußende Gestaltungssatzungen nicht anzuwenden ist, wie der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz im Urteil vom 1. Oktober 2008 (a.a.O.) meint. Diese Auffassung überzeugt die Kammer derzeit nicht. Denn die in jenem Urteil dargelegte Begründung spricht zumindest nicht zwingend für eine Abkehr vom Zitiergebot. Gegen eine solche Abkehr spricht nach Auffassung der Kammer die erforderliche – stärkere – Beachtung der Funktionen des Zitiergebots. Dieses bezweckt neben der Selbstkontrolle des Normgebers – interne Kontrollfunktion – vor allem die Ermöglichung der Prüfung, ob der Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung eingehalten ist – externe Kontrollfunktion –. Letzteres ist für den Rechtsschutz wesentlich, weil die Normadressaten andernfalls zur Wahrung und Verteidigung ihrer Rechte die gesamte Rechtsordnung auf potentielle Ermächtigungsgrundlagen durchforsten müssten – Rechtsschutzfunktion – (vgl. dazu Dreier, GG-Komm., 2. Aufl. 2006, Art. 80 Rdnr. 43; ebenso BVerfG, Entscheidung vom 9. Oktober 1968 – 2 BvE 2/66 –, und Urteil vom 6. Juli 1999 – 2 BvF 3/90 –, beide nach juris). Richtet man die rechtliche Betrachtung an diesen Funktionen aus, so ist kein Grund ersichtlich, warum das Zitiergebot für solche Satzungen nicht gelten sollte, die das Eigentum einschränken und auf „gesetzesverlängernder“ delegierter Befugnis zur Rechtssetzung beruhen (vgl. Dreier, GG-Komm., a.a.O., Art. 80 Rdnr. 16).

32

Unbeschadet der Frage der Anwendung des Zitiergebots dürfte das Erfordernis der exakten Angabe der Ermächtigung zum Erlass von das Eigentum beschränkenden Regelungen aber aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG – und Art. 77 Abs. 2 LV – verankerten Rechtsstaatsprinzip unter Beachtung der besonderen Bedeutung der durch Art. 14 GG – und Art. 60 LV – geschützten Eigentumsrechte abzuleiten sein. Denn wenn der Gesetzgeber Kompetenzen auf die Gemeinden zur Regelung von außerhalb ihrer Selbstverwaltung liegenden Gesichtspunkten überträgt und rechtsstaatliche Grundsätze in Frage stehen, kann es sich als notwendig erweisen, den Kernbestand der verfassungsrechtlichen Regelungen zum Erlass von Rechtsverordnungen als Maßstab zu verwenden (vgl. Maunz-Dürig, GG-Komm.; Stand: Januar 2009, Art. 80 Rdnr. 51). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. § 88 LBauO enthält Kompetenzen, die nicht zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten der Kommunen gehören. Beim Erlass von Gestaltungssatzungen nach § 88 LBauO stehen überdies rechtsstaatliche Grundsätze in Rede: Die Satzungen müssen mit höherrangigem Recht in Einklang stehen und dürfen nur dann grundrechtsbeschränkende Wirkungen haben, wenn sie sich auf eine parlamentsgesetzliche Ermächtigungsgrundlage zurückführen lassen (vgl. Dreier, GG-Komm., a.a.O., Art. 20 R Rdnrn. 96, 123). Zur Sicherung dieser Grundsätze und zur Absicherung der Eigentumsrechte ist es erforderlich, das zum Kanon der Regeln für den Erlass von Rechtsverordnungen gehörende Zitiergebot auf Gestaltungssatzungen anzuwenden. Nur so wird eine externe Kontrolle der Satzung durch den Bürger und effektiver Rechtsschutz vor ungerechtfertigten Beschränkungen der Nutzung des Grundeigentums ermöglicht. Dass das Zitiergebot zum Kernbestand der Regeln über Rechtsverordnungen gehört, folgt nicht nur aus seinen oben genannten Funktionen, sondern auch daraus, dass die Verfassungsgeber explizit für dieses Gebot eine eigene Vorschrift schufen.

33

Die Pflicht zur exakten Angabe der Ermächtigungsgrundlage dürfte die Beigeladene dadurch verletzt haben, dass sie lediglich § 88 LBauO, nicht jedoch die in Bezug genommenen Absätze und Nummern dieser Vorschrift angibt. Dem eigentlichen Zitiergebot ist erst Genüge getan, wenn die kleinste in Bezug genommene Gliederungseinheit der Ermächtigungsgrundlage (Paragraf, Absatz, Satz etc.) angegeben ist (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 2008, a.a.O., m.w.N.). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb dies bei einer durch das Rechtsstaatsprinzip geforderten Angabe der Ermächtigungsgrundlage anders sein sollte (so aber ohne weitere Begründung OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 2008, a.a.O.). Interne und externe Kontrolle sowie effektiver Rechtsschutz sind erst möglich, wenn die Ermächtigungsgrundlage genau bezeichnet ist. Dies zeigt sich beispielhaft am vorliegenden Fall: Da die Beigeladene lediglich § 88 LBauO angegeben hat, muss bei der Prüfung, ob sich die Werbeanlagensatzung im Rahmen der Ermächtigung hält, der einschlägige Absatz und die zutreffende Nummer dieser Norm erst ausfindig gemacht werden.

34

bb) Überdies wäre zu prüfen, ob die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen das Vorhaben der Klägerin deshalb nicht hindert, weil sie zumindest hinsichtlich der hier einschlägigen, als (bloß) schutzwürdig eingestuften Bereiche den Rahmen der in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen verlässt.

35

So liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Werbeanlagensatzung nicht auf § 88 Abs. 1Nr. 1 LBauO gestützt werden kann. Nach dieser Norm können Gemeinden Regelungen über die äußere Gestaltung von Werbeanlagen erlassen. Sie dürfen dies jedoch nur zur Durchführung gestalterischer Absichten in bestimmten Teilen des Gemeindegebiets tun. Gegen diese räumliche Beschränkung dürfte die Werbeanlagensatzung verstoßen, denn sie umfasst nach wie vor den überwiegenden Teil des Stadtgebiets der Beigeladenen (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 12. Dezember 2003 – 2 A 57/02 –, nach juris). Deren Einwand, der Außenbereich sei nicht umfasst, führt ebenso wenig zur Annahme einer ausreichenden Gebietsbeschränkung wie die Aussparung einiger Straßenzüge. Denn wie sich dem beigefügten Katasterauszug entnehmen lässt, umfasst der Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung den weitaus größten Teil des bebauten Gebiets der Beigeladenen und damit die aus baurechtlicher Sicht wesentlichen Gebietsteile. Ferner ergibt sich aus der Einzelbegründung zu § 3 Nr. 1 bis 9 WAS, dass die Beigeladene den gesamten Gemarkungsbereich in die Werbeanlagensatzung einbeziehen wollte.

36

Zudem spricht vieles dafür, dass die Werbeanlagensatzung den materiellen Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO nicht genügt. So kann weder den Regelungen der Satzung noch deren Begründung für den hier in Rede stehenden – gerichtsbekannten – Bereich der A.-Straße ein gebietstypisches Gestaltungsziel entnommen werden. Der Inhalt von Gestaltungssatzungen steht aber nicht im freien Ermessen der Gemeinden, sie können nicht wegen irgendeiner planerischen Absicht erlassen werden. Sie haben die in Art 14 GG verankerte Baufreiheit zu beachten. Zum Schutz dieses Rechtsguts dürfen Gestaltungssatzungen nur aus bestimmten, für die Gestaltung des Ortsbildes notwendigen Anlässen erlassen werden. Aus dieser Beschränkung folgt, dass Gestaltungsregelungen nur dann zulässig sind, wenn für ein begrenztes Gebiet eine gestalterische Absicht verfolgt wird, die durch die Besonderheiten des erfassten Gebiets geprägt ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. September 1988, AS 22, 277). Es ist ein schlüssiges Gestaltungskonzept erforderlich (OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 30. August 2001 – 1 A 10265/01.OVG –, und 10. Dezember 2003 – 1 C 11999/02.OVG –). Gestaltungsziel und -konzept sind weder bezüglich der bloß schützenswerten Gebiete insgesamt noch für die A.-Straße erkennbar. Denn die gestalterischen Absichten müssen sich am konkreten Gebiet orientieren und dürfen nicht beliebig sein. Hier ist jedoch nicht zu erkennen, dass der „Torblick“ auf bzw. von Bad Ems ein Spezifikum der A.-Straße wäre. Der Blick auf Bad Ems ist von sämtlichen Höhen rund um die Stadt und ein „Torblick“ in allen Einfallstraßen möglich. Überdies bezweckt die Werbeanlagensatzung augenscheinlich im Schwerpunkt den Schutz des Stadtkerns von Bad Ems. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Blick auf den Stadtkern gleichermaßen schützenswert ist. Ansonsten könnte der Schutzbereich um als besonders wertvoll erachtete Bereiche beliebig mit der Begründung ausgedehnt werden, man könne von dort auf diese Bereiche sehen.

37

Weiter spricht vieles dafür, dass ein Fremdwerbeverbot in Mischgebieten unzulässig ist. Ein solches Verbot ist hier zumindest faktisch darin zu sehen, dass durch die Größenbeschränkung in § 3 Nr. 9 WAS Fremdwerbung praktisch ausgeschlossen wird, weil sie unrentabel wird. Ein solches Verbot von Fremdwerbung ist in Mischgebieten nicht sachgerecht und verstößt gegen Art. 14 Abs. 1 GG, weil diese Gebiete nicht einheitlich, sondern durch verschiedene Nutzungen geprägt werden. Das generalisierende Verbot bestimmter Nutzungen muss seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden. Fehlt es aber – wie in Mischgebieten – daran, so lässt sich unter dem Gesichtspunkt besonderer gestalterischer Anforderungen keine einheitliche Beantwortung der Frage erreichen, ob sich eine bestimmte Werbeanlage ihrer Umgebung funktionsgerecht anpasst (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Februar 1992 – 11 A 2232/89 –, nach juris). Ebenfalls kein gebietsspezifisches Gestaltungsziel ist es, die Werbung in einer Gemeinde generell zurückzudrängen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. September 1988, a.a.O.). Die gesamte Werbeanlagensatzung der Beigeladenen bezweckt jedoch augenscheinlich die Zurückdrängung von Werbung. Dies folgt aus den überaus dezidierten Regelungen, die der Beschränkung von Werbung im Stadtgebiet dienen. Weiter ergibt sich aus der Satzungsbegründung, dass nicht nur die Reglementierung, sondern auch die Eindämmung von Werbung bezweckt wird.

38

Es ist sodann nicht ersichtlich, dass die Werbeanlagensatzung auf die Ermächtigungsgrundlage in § 88 Abs. 1Nr. 2 LBauO gestützt werden könnte. Nach dieser Vorschrift können in Satzungen besondere Anforderungen gestalterischer Art unter anderem an Werbeanlagen normiert werden; diese können nach den örtlichen Gegebenheiten auch ausgeschlossen und beschränkt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass dies dem Schutz bestimmter Objekte (Bauten, Straßen, etc.) von besonderer baukünstlerischer Bedeutung dient. Aus dieser Objektbezogenheit folgt, dass der Anwendungsbereich einer nach § 88 Abs. 1 Nr. 2 LBauO erlassenen Satzung noch enger zu fassen ist als bei solchen nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Dezember 2003, a.a.O.). Hier dürfte die Beigeladene diese Einschränkung verletzt haben. Sie hat zumindest hinsichtlich der als einfach schützenswert eingestuften Bereiche nämlich keine objektgenaue Schutzbestimmung getroffen. Zwar mag es sein, dass in auf § 88 Abs. 1 Nr. 2 LBauO beruhenden Schutzbestimmungen Bereiche einbezogen werden können, die unmittelbar an die schützenswerten Objekte grenzen oder in einer besonderen Wechselwirkung mit diesen stehen (vgl. Jeromin, LBauO-Komm., a.a.O., § 88 Rdnr. 16). Hier grenzt der Vorhabenstandort jedoch nicht unmittelbar an die in der Werbeanlagensatzung zumindest teilweise objektgenau bezeichneten besonders bzw. weitergehend schutzwürdigen Bereiche. Ausweislich des Rahmenkatasterauszugs beträgt die Distanz vom Rand dieser Bereiche zum geplanten Standort der Werbetafeln ca. 500 m. Schon auf Grund dieser Entfernung, aber auch wegen des kurvigen Straßenverlaufs ist eine Wechselwirkung mit den vorgenannten Bereichen ausgeschlossen.

39

c) Der Beklagte kann nicht einwenden, dass zumindest aus seiner Sicht die Werbeanlagensatzung der Erteilung der von der Klägerin beantragten Baugenehmigung offensichtlich entgegensteht, weil er diese wegen fehlender Verwerfungskompetenz anzuwenden hat.

40

Zunächst bedürfte es einer eingehenden Prüfung, ob dem Beklagten hinsichtlich der im übertragenen Wirkungsbereich erlassenen Werbeanlagensatzungen tatsächlich nicht die Kompetenz zusteht, diese zumindest dann nicht anzuwenden, wenn sie unwirksam sind. In der Rechtsprechung wird dies teilweise dann bejaht, wenn sich die Bauaufsichtsbehörde über eine Entscheidung der Kommune hinwegsetzen, etwa deren Einvernehmen ersetzen kann (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. Oktober 1999 – 1 M 3614/99 –, nach juris). Eine ähnliche Konstellation dürfte hier vorliegen, da die Baubehörde gemäß § 88 Abs. 7 i.V.m. § 69 LBauO über Abweichungen von der Werbeanlagensatzung entscheidet und dabei die Beigeladene lediglich anhören muss.

41

Zudem würde das Fehlen einer Nichtanwendungskompetenz nicht dazu führen, dass den Beklagten die Frage der Rechtmäßigkeit der Satzung nicht zu interessieren hätte. Er ist nach Art. 20 Abs. 3 GG zu recht- und gesetzmäßigem Verhalten verpflichtet. Prüft die Behörde eine solche Satzung und kommt dann zu dem Ergebnis, dass diese gegen höherrangiges Recht verstößt, so kann sie zumindest einem im vereinfachten Verfahren zu bewertenden Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Denn nur ein Verstoß gegen rechtmäßige Satzungsbestimmungen hindert letztlich den Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Hat die Behörde hingegen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Satzung, kann sie dem Bauherrn gerade nicht entgegenhalten, sein Vorhaben sei offensichtlich rechtswidrig. In diesen Fällen ist es Aufgabe des Satzungsgebers, die Einhaltung der Satzungsbestimmungen durch die Beantragung baupolizeilicher Maßnahmen zu sichern.

42

d) Selbst wenn man die Wirksamkeit der Werbeanlagensatzung der Beigeladenen unterstellt, kann nicht ohne weitere Prüfung festgestellt werden, dass das Vorhaben der Klägerin offensichtlich mit dieser unvereinbar ist.

43

Zunächst bedürfte es einer näheren Untersuchung, ob die Größenbegrenzung in § 3 Nr. 9 WAS durch die beiden Werbeanlagentafeln tatsächlich verletzt wird. Nach der Begründung zu dieser Bestimmung, in der von Giebelfassaden die Rede ist, erscheint es zumindest nicht ausgeschlossen, dass sie sich tatsächlich – wie der Klägerbevollmächtigte ausführt – nicht auf die Seitenwände des Gebäudes A.-Straße ... bezieht.

44

Sodann hätte der Beklagte zu prüfen, ob er der Klägerin nach § 88 Abs. 7 i.V.m. § 69 LBauO eine Abweichung erteilt. Es kann nicht gesagt werden, dass eine solche Prüfung per se für die Klägerin negativ ausgehen müsste.

III.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der Beklagte als Unterlegener die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladenen konnten keine Kosten auferlegt werden, da sie keine Anträge gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Aus dem gleichen Grund wäre es unbillig, den Beklagten mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten (§ 162 Abs. 3 VwGO).

46

Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten und zur Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

47

Beschluss

48

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG unter Beachtung der Ziffern II.1.1.1 und II.9.1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).

49

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 80


(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrund

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen


(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 110


(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe aus

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.

(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.

(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.