Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 05. Aug. 2013 - 3 K 116/12.KO
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; für die Beigeladene jedoch nur gegen vorherige Sicherheitsleistung in noch festzusetzender Höhe.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Aufhebung mehrerer Bescheide der Beklagten, mit denen diese Fernunterrichtskurse der Beigeladenen für Rechtsanwälte zugelassen hat.
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Die Beigeladene bietet unter anderem Fernunterrichtskurse für Fachanwälte an. Mehrere dieser Kurse hat die Beklagte durch Bescheide vom 29. Juni 2011 als Fernunterrichtskurse zugelassen.
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Am 26. August 2011 hat die Klägerin gegen die ihr bis dahin nicht bekannt gewesenen Zulassungsbescheide Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2012 zurückgewiesen wurde.
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Am 06. Februar 2012 hat die Klägerin Klage erhoben.
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Zu deren Begründung trägt sie vor, die mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsklage sei zulässig. Denn durch die angefochtenen Zulassungen sei sie in ihren Rechten verletzt. Gemäß § 43c Abs.2 BRAO entscheide über den Antrag eines Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis, den Titel „Fachanwalt“ zu führen, der Vorstand der Rechtsanwaltskammer. Zuvor prüfe ein Ausschuss der Kammer die vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen. In dieses Prüfungs- und Entscheidungsrecht greife die Beklagte mit der Zulassung der Fachanwaltskurse der Beigeladenen ein, wenn die Zulassungsentscheidung der Beklagten die Klägerin bei der Entscheidung über die Erlaubnis, den Titel Fachanwalt zu führen, binde. Letzteres werde jedenfalls von der Beigeladenen behauptet und zum Gegenstand der Werbung für ihre Fernunterrichtskurse gemacht.
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Sollte die Anfechtungsklage dennoch unzulässig sein, hätte die Klägerin hilfsweise zumindest Anspruch auf die Feststellung, dass sie im Rahmen der Prüfung eines Antrages eines Mitglieds auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung „Fachanwalt“ nicht an die Zulassung der Lehrgänge der Beigeladenen durch die Beklagte gebunden sei. Fachanwaltslehrgänge unterfielen, auch wenn sie (teilweise) im Wege des Fernunterrichts erfolgten, nicht dem Regelungsgehalt des FernUSG. § 43c Abs. 2 BRAO enthalte insoweit eine bundesrechtlich abschließende Sonderregelung. Hiernach entscheide allein der Vorstand der Rechtsanwaltskammer über den Antrag auf Zulassung zum Fachanwalt. Aus der Regelung folge weiter, dass dem anwaltlichen Berufsrecht eine generelle „Vorab-Zulassung“ von Fachanwaltslehrgängen fremd sei. Vielmehr seien die Voraussetzungen für die Verleihung des Fachanwaltstitels in jedem Einzelfall individuell zu prüfen.
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In der Sache trägt die Klägerin eine Reihe von Argumenten vor, mit denen sie im Wesentlichen darzulegen versucht, dass die Zulassungsentscheidung der Beklagten zugunsten der Beigeladenen zu Unrecht ergangen sei.
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Die Klägerin beantragt,
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die Zulassungsbescheide der Beklagten vom 29. Juni 2011 betreffend die Fernunterrichts-Kurse der Beigeladenen in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2012 aufzuheben,
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hilfsweise,
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festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen der Prüfung eines Antrages eines Mitgliedes über den Antrag auf Führung des Titels „Fachanwalt“ nicht an die Zulassung der Beigeladenen durch die Beklagte gebunden ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält die Klage im Hauptantrag für unzulässig. Insoweit tritt sie dem Vortrag der Klägerin mit eigenen Rechtsausführungen entgegen.
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Der Hilfsantrag der Klägerin sei ebenfalls unzulässig, da zwischen der Klägerin und der Beklagten kein streitiges Rechtsverhältnis bezüglich der Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung bestehe.
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Die Beigeladene beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält die Klage im Hauptantrag für unzulässig, weil die Klägerin durch die Zulassungsentscheidung der Beklagten nicht in eigenen Rechten berührt werde.
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Dies folge aus dem Umstand, dass es nicht darauf ankomme, ob die Zulassungsentscheidung der Beklagten für die Rechtsanwaltskammern bindend feststelle, dass der zugelassene Fernkurs alle qualitativen und sonstigen Anforderungen erfülle. Denn für die Amtstätigkeit der Klägerin habe die inhaltliche Ausgestaltung von Fernkursen keine Bedeutung. Für die Verleihung des Fachanwaltstitels spiele es keine Rolle, wie der besuchte Fachanwaltskurs ausgestaltet sei. Aus den Vorgaben der FAO und der einschlägigen Rechtsprechung des Anwaltssenats des BGH ergebe sich, dass die Rechtsanwaltskammern bei der Verleihung des Fachanwaltstitels keine Prüfung von Kursinhalten, Kursskripten usw. vornehmen dürften. Die FAO enthalte keine Regelungen, die es den Rechtsanwaltskammern ermöglichten, Fachanwaltslehrgänge vorab darauf zu überprüfen und gegebenenfalls zu zertifizieren, ob sie geeignet sind, die jeweils erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Eine entsprechende Prüfung könne dann nur im Zusammenhang mit einem konkret gestellten Antrag auf Zulassung zum Fachanwalt erfolgen. Damit bestehe die Gefahr, dass bezüglich ein- und demselben Fachanwaltskurs unterschiedliche Bewertungen verschiedener Rechtsanwaltskammern vorgenommen würden. Dies würde dazu führen, dass sowohl den Kandidaten wie auch den Anbietern ein Agieren auf rechtlich gesicherter Basis unmöglich wäre. Hieraus folge, dass die Klägerin kein materielles Prüfungsrecht haben könne.
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Dies bestätige sich in der Rechtsprechung, die den Kammern z.B. das Recht abgesprochen habe, Aufgabenstellungen der Fachanwaltsklausuren und die Lösungsbewertung durch den Kursveranstalter zu überprüfen. Die dem Fachausschuss nach § 6 Abs. 1 FAO obliegende Prüfung sei weitgehend formalisiert. Sie lasse dem Fachausschuss keinen Raum für eine eigenständige Beurteilung der fachlichen Qualifikation eines Bewerbers, der die in §§ 4 bis 6 FAO geforderten Nachweise erbracht habe.
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Wenn die Rechtsanwaltskammern demnach schon kein Recht hätten, einzelne Klausuren und deren Bewertungen inhaltlich zu überprüfen, so müsse dies erst recht für einen ganzen Kurs gelten. Insoweit dürfe die Kammer nur überprüfen, ob der Lehrgang die erforderliche Stundenzahl gedauert habe und den Fächerkanon abdecke, den die §§ 8 ff. FAO für die verschiedenen Fachanwaltschaften definieren.
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Außerdem sei die Klage auch unbegründet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten (9 Ordner) und der Gerichtsakte 3 L 763/11.KO Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Klage erweist sich insgesamt bereits als unzulässig.
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Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung der Zulassungsbescheide der Beklagten vom 29. Juni 2011 betreffend die Fernunterrichtskurse der Beigeladenen in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2012 begehrt, handelt es sich um eine Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Die Zulässigkeit einer solchen Klage setzt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO unter anderem voraus, dass der Kläger geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Dabei genügt es, wenn unter Zugrundelegung des unterbreiteten Sachverhaltes eine Verletzung geschützter Rechte des Klägers möglich erscheint. Diese Voraussetzung liegt hier indes nicht vor, denn eine Verletzung eigener Rechte der Klägerin durch die Zulassungsentscheidungen der Beklagten vom 29. Juni 2011 zugunsten der Beigeladenen scheidet unter jedwedem rechtlichen Gesichtspunkt aus.
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Die Klägerin ist zunächst nicht selbst Adressatin der angefochtenen Bescheide, so dass unter diesem Gesichtspunkt eine mögliche Betroffenheit der Klägerin von vornherein ausscheidet. Adressatin der angefochtenen Bescheide ist vielmehr die Beigeladene, aus deren Sicht es sich hier um begünstigende Verwaltungsakte in Gestalt der Zulassung ihrer Fernunterrichtsseminare für Fachanwälte durch die Beigeladene auf der Grundlage des Fernunterrichtsschutzgesetzes – FernUSG – handelt. In dieser Konstellation einer möglichen Drittbetroffenheit der Klägerin könnte diese nur dann in eigenen Rechten verletzt sein, wenn die Zulassungsentscheidung zugunsten der Beigeladenen gleichzeitig in ihre Rechte eingreifen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall.
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Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang allein auf die ihr gemäß § 43c Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO – in Verbindung mit §§ 4 ff. Fachanwaltsordnung – FAO – zugewiesene Kompetenz berufen, über den Antrag eines Rechtsanwalts, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, zu entscheiden. In Bezug auf diese Sachentscheidungskompetenz der Klägerin entfaltet die Zulassungsentscheidung der Beklagten jedoch weder eine Bindungswirkung noch wird diese Entscheidung hierdurch in sonstiger Weise präjudiziert.
- 28
Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, die eine solche Bindungswirkung der Zulassung zum Fernunterricht gegenüber der Klägerin statuieren würde, ist nicht ersichtlich und wird auch von den Beteiligten des Verfahrens nicht vorgetragen. Ebensowenig finden sich im FernUSG oder an anderer Stelle verfahrensrechtliche Regelungen, die auf eine entsprechende Bindungswirkung hindeuten könnten. Dies könnte etwa dann anzunehmen sein, wenn die Beklagte verpflichtet wäre, vor ihrer Entscheidung über den Zulassungsantrag die gegebenenfalls zuständige Fachbehörde oder sonst zuständige Stelle anzuhören oder gar die Entscheidung „im Benehmen“ mit dieser Stelle zu treffen. Derartige Regelungen finden sich aber nicht. Die Beklagte entscheidet vielmehr uneingeschränkt in eigener Zuständigkeit.
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Die von der Klägerin befürchtete Bindungswirkung lässt sich aber auch nicht aus der Systematik oder Sinn und Zweck der hier in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen herleiten. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall.
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Ausgangspunkt der in diesem Zusammenhang maßgeblichen rechtlichen Überlegungen ist der Umstand, dass für die in § 4 FAO genannten Fachanwaltslehrgänge unstreitig keine besondere Zulassung nach dem Gesetz vorgesehen ist. Vielmehr prüft die Rechtsanwaltskammer in jedem Einzelfall gesondert, ob der jeweils antragstellende Rechtsanwalt unter anderem die besonderen theoretischen Kenntnisse in dem von ihm avisierten Fachgebiet nachweisen kann. Soll dies durch die Teilnahme an einem Fachanwaltslehrgang dargelegt werden, so hat der Antragsteller die in § 6 Abs. 2 a) bis c) FAO aufgeführten Nachweise hierüber vorzulegen. Diese Nachweise werden sodann in der Regel vom Berichterstatter des jeweiligen Fachanwaltsausschusses formell und inhaltlich überprüft (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 1 FAO). Umfang und Reichweite dieses Prüfungsrechts sind in der Rechtsprechung der insoweit gemäß § 223 BRAO zuständigen Anwaltsgerichte weitgehend geklärt (vgl. z.B. Anwaltsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 28. Februar 2000 – II AGH 19/98 –, juris; BGH Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 23. September 2002 – AnwZ [B] 40/01 –, juris; Urteil vom 08. April 2013 – AnwZ [BrfG] 54/11 –, juris; Beschluss vom 27. Juli 2008 – AnwZ [B] 62/07 –, juris; Anwaltsgerichtshof München, Beschluss vom 27. Februar 2008 – BayAGH I – 34/07 –, juris). Da dem Regelwerk der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Fachanwaltsordnung eine Zertifizierung oder generelle Zulassungspflicht für Fachanwaltsseminare – wie dargelegt – fremd ist, gilt dieses durch die zitierte Rechtsprechung näher konkretisierte Prüfprogramm uneingeschränkt für alle vorgelegten Nachweise, gleichgültig, ob diese im Rahmen eines Präsenzkurses oder eines Fernlehrganges erworben worden sind.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Blickwinkel der gesetzgeberischen Zielsetzung des Fernunterrichtsschutzgesetzes. Wie die Bezeichnung dieses Regelwerkes schon unmissverständlich zu erkennen gibt, handelt es sich um ein Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht vor Missständen auf dem Gebiet des Unterrichtswesens wie z.B. ungünstige Vertragsbedingungen, unzureichende Information und irreführende Werbung, aggressiver Vertretereinsatz sowie die fehlende Eignung von Fernlehrgängen zur Erreichung des angegebenen Lehrgangsziels (Wassermann, Anmerkung zu BGH 3. Zivilsenat, Urteil vom 15. Oktober 2009 – III ZR 310/08 –, juris). Zwar ist insbesondere mit Blick auf den zuletzt genannten Aspekt (vgl. insoweit § 12 Abs. 2 Nr. 1 FernUSG) nach Aktenlage und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass das von der Beklagten im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach dem FernUSG durchgeführte Prüfprogramm sich zumindest in Teilen mit dem vorstehend beschriebenen Prüfprogramm der Klägerin deckt bzw. sogar noch über dieses hinausgeht. Dabei bleibt aber zu beachten, dass Gegenstand der Prüfung der Klägerin nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs. 2 FAO die vom jeweiligen Antragsteller vorzulegenden Zeugnisse des Lehrgangsveranstalters sind, während Gegenstand der Zulassungsentscheidung der Beklagten der Lehrgang als solcher ist. Letzteres bedeutet deshalb gerade nicht, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Beurteilung, ob der jeweilige Antragsteller die erforderlichen besonderen theoretischen Kenntnisse zur Führung eines Fachanwaltstitels nachgewiesen hat, dies immer dann ungeprüft unterstellen müsste, wenn die vorgelegten Nachweise im Rahmen eines zugelassenen Fernlehrgangs erworben worden sind. Auch in diesem Fall hat die Klägerin vielmehr uneingeschränkt zu überprüfen, ob die vom antragstellenden Rechtsanwalt vorgelegten Zeugnisse des Lehrgangsveranstalters die in § 6 Abs. 2 a) bis c) FAO beschriebenen Anforderungen erfüllen. Eine diesbezügliche Bindungswirkung kann der Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz mit Blick auf die vorstehend dargelegte gesetzgeberische Zielsetzung des Verbraucherschutzes nicht beigemessen werden, da dies über diese Zielsetzung deutlich hinaus gehen würde. Die Zulassung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG besagt deshalb nicht mehr und nicht weniger, als dass der zugelassene Fernunterrichtslehrgang nach Maßgabe des Fernunterrichtsschutzgesetzes überprüft wurde und sich dabei aus verbraucherschutzrechtlicher Sicht keine Beanstandungen ergeben haben. Keinesfalls ist damit gleichzeitig eine Aussage dergestalt getroffen, dass die von einem Teilnehmer an einem solchen Kurs vorgelegten Zeugnisse einer Überprüfung im Sinne der §§ 24 in Verbindung mit 6 Abs. 2 FAO nicht mehr zugänglich wären oder, dass das Ergebnis einer solchen Überprüfung durch die Zulassung als Fernunterrichtslehrgang in irgendeiner Richtung vorgegeben wäre. Vielmehr eröffnet die Zulassung dem Anbieter von Fernunterrichtsseminaren überhaupt erst die Möglichkeit, sinnvoll am Markt teilnehmen zu können. Dies folgt aus der Tatsache, dass gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG ein Fernunterrichtsvertrag, der ohne die nach § 12 Abs. 1 FernUSG erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, nichtig ist.
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Gegen eine mögliche Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung der Beklagten im von der Klägerin in den Raum gestellten Sinne spricht auch die Tatsache, dass es sich bei der Entscheidung der Klägerin über die Verleihung der Befugnis zum Führen eines Fachanwaltstitels einerseits und der Zulassung eines Fachanwaltslehrgangs nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz andererseits um völlig verschiedene Regelungsgegenstände handelt. Im ersten Falle handelt es sich um eine berufsrechtliche Materie, deren Rechtfertigung vornehmlich aus dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung herzuleiten ist. Denn der Geschäfts- und Rechtsverkehr verbindet mit dem Führen eines Fachanwaltstitels stets eine besondere fachliche Qualifikation des betreffenden Rechtsanwalts auf dem Rechtsgebiet, dessen Fachanwaltstitel er führt. Demgegenüber ist im zweiten Falle Gegenstand der Entscheidung der Beklagten lediglich die Zulassung eines Fachanwaltsseminars als Fernlehrgang. Dass mit einer solchen Entscheidung, deren Gegenstand der Lehrgang als solcher ist, keine letztverbindliche Entscheidung über die fachliche Qualifikation späterer Teilnehmer an diesem Lehrgang getroffen werden kann, liegt auf der Hand und wird auch von der Beklagten selbst nicht in Anspruch genommen.
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Die mögliche Verletzung eigener Rechte der Klägerin ist auch nicht mit dem Argument zu begründen bzw. herzuleiten, Fachanwaltslehrgänge unterfielen, auch wenn sie (teilweise) im Wege des Fernunterrichts erfolgten, nicht dem Regelungsgehalt des Fernunterrichtsschutzgesetzes; § 43 c) Abs. 2 BRAO enthalte insoweit eine bundesrechtlich abschließende Sonderregelung. Hiernach entscheide allein der Vorstand der Rechtsanwaltskammer über die Zulassung zum Fachanwalt. Aus der Regelung folge weiter, dass dem anwaltlichen Berufsrecht eine generelle „Vorab-Zulassung“ von Fachanwaltslehrgängen fremd sei. Vielmehr seien die Voraussetzungen für die Verleihung des Fachanwaltstitels in jedem Einzelfall zu prüfen.
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Diese Argumentation ist nicht zielführend, da sie erkennbar auf der falschen Prämisse fußt, mit der Zulassung als Fernlehrgang werde gegenüber der Klägerin eine verbindliche Feststellung hinsichtlich der fachlichen Qualifikation potentieller Teilnehmer an einem solchen Fernlehrgang getroffen. Wie oben bereits dargelegt, ist dies nicht der Fall. Die Entscheidungskompetenz der Klägerin über die Verleihung von Fachanwaltstiteln wird dadurch nicht tangiert. Kommt es im Rahmen der Entscheidung der Klägerin über einen Antrag auf Verleihung des Fachanwaltstitels zwischen ihr und dem antragstellenden Rechtsanwalt zu Meinungsverschiedenheiten über die Frage, ob die vorgelegten Nachweise tatsächlich den gesetzlichen Anforderungen genügen oder nicht, so ist diese Frage allein in diesem Verhältnis zu klären.
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Selbst wenn man schließlich der These der Klägerin folgen wollte, entgegen dem insoweit klaren Wortlaut des § 1 Abs. 1 Fernunterrichtsschutzgesetz unterfielen Fachanwaltslehrgänge, auch wenn sie (teilweise) als Fernunterricht ausgestaltet seien, nicht dem Fernunterrichtsschutzgesetz, so führt dies nicht zur Klagebefugnis. Denn die Klägerin selbst hat wiederholt zutreffend vorgetragen, dass nach den einschlägigen Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Fachanwaltsordnung eine vom Einzelfall losgelöste abstrakte Prüfung bzw. Zulassung von Fachanwaltslehrgängen nicht vorgesehen sei. Eine Rechtsverletzung der Klägerin unter diesem Aspekt scheidet demnach denknotwendig aus, da es nicht zu ihrem Aufgabenbereich gehört, Fachanwaltslehrgänge in irgendeiner Hinsicht „zuzulassen“.
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Schließlich kann die Klägerin eine mögliche Rechtsverletzung auch nicht mit dem Hinweis begründen, die Beigeladene messe den angefochtenen Zulassungsentscheidungen eine über den Rahmen des Fernunterrichtsschutzgesetzes hinausgehende Bindungswirkung bei. Dabei kann dahinstehen, ob die Beigeladene tatsächlich eine solche Rechtsmeinung vertritt, denn jedenfalls wird im Rahmen der angefochtenen Bescheide der Beklagten, die hier allein Streitgegenstand der vorliegenden Klage sind, eine solche Aussage nicht getroffen. Auch hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage nochmals erklärt, dass die Frage einer Bindungswirkung der angefochtenen Bescheide gegenüber der Klägerin sich aus Sicht der Beklagten nicht stelle, da Gegenstand des Zulassungsverfahrens allein verbraucherschutzrechtliche Überlegungen seien. Über die Verleihung von Fachanwaltstiteln habe die Beklagte nicht zu befinden.
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Erweist sich die Klage nach alledem im Hauptantrag als unzulässig, so gilt dies auch für die hilfsweise erhobene Feststellungsklage.
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Eine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kommt in Betracht, wenn ein Rechtsverhältnis im Streit steht, dessen Bestehen oder Nichtbestehen der Kläger festzustellen begehrt. Ein solches streitiges Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten kann aber nach Aktenlage und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden. Vielmehr hat die Klägerin die Beklagte mit der vorliegenden Klage überzogen, nachdem die Beigeladene sich im Rahmen eines zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geführten Verwaltungsrechtsstreits (vgl. 3 L 763/11.KO sowie 6 B 11309/11.OVG Rh-Pf.) unter anderem auf die Zulassung ihrer Fernunterrichtslehrgänge durch die Beklagte berufen hatte. Die Beklagte ihrerseits hat sich hingegen zu keinem Zeitpunkt in der Weise geäußert, dass die von ihr erlassenen Zulassungsentscheidungen zugunsten der Beigeladenen sich über den ihr gesetzlich vorgegebenen Rahmen des Fernunterrichtsschutzgesetzes hinaus gegenüber der Klägerin auf deren Entscheidungskompetenz betreffend die Verleihung von Fachanwaltstiteln bindend auswirke. Dementsprechend hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erklärt, dass sich die Frage einer Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung nicht stelle, da es dabei lediglich um verbraucherschutzrechtliche Fragen gehe. Verhält es sich demnach aber so, dass der Beklagte selbst die von der Klägerin in den Raum gestellte Bindungswirkung seiner Entscheidung nicht beimisst, so geht es hier im Ergebnis nicht um die Klärung eines streitigen Rechtsverhältnisses zwischen Klägerin und Beklagtem, sondern allenfalls um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage. Allein der Umstand, dass in dieser Frage möglicherweise ein Dissens zwischen der Klägerin und der Beigeladenen besteht, führt nicht dazu, dass die Beklagte sich mit einer Klage überziehen lassen muss.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO.
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Von einer Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht gemäß § 124 Abs. 1 und § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO wird abgesehen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.
- 42
Beschluss
- 43
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.
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Annotations
(1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bestimmt sind. Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden.
(2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat.
(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder. Einem Ausschuß gehören mindestens drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. Die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden.
(4) Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen werden, wenn Tatsachen nachträglich bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bestimmt sind. Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden.
(2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat.
(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder. Einem Ausschuß gehören mindestens drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. Die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden.
(4) Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen werden, wenn Tatsachen nachträglich bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.
(1) Fernlehrgänge bedürfen der Zulassung. Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen zugelassener Fernlehrgänge. Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen. Der Vertrieb von Fernlehrgängen nach Satz 3 ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Die Zulassung eines Fernlehrgangs ist außer in den in § 13 Abs. 1 genannten Fällen insbesondere zu versagen, wenn
- 1.
der Fernlehrgang nicht zur Erreichung des vom Veranstalter angegebenen Lehrgangsziels geeignet ist oder - 2.
Inhalt oder Zielsetzung des Fernlehrgangs gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstoßen oder - 3.
der Veranstalter nicht den Nachweis erbringt, dass eine vollständige, zutreffende und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Unterrichtung des Teilnehmers (§ 16) rechtzeitig vor Abgabe des Vertragsangebots vorgesehen ist, oder - 4.
die Ausgestaltung der vom Veranstalter vorgesehenen Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
(3) Ein Fernlehrgang, dessen Lehrmaterial noch nicht vollständig vorliegt, soll vorläufig zugelassen werden, wenn
- 1.
eine auf das Lehrgangsziel hinführende Lehrgangsplanung abgeschlossen ist, - 2.
die fertiggestellten Teile des Fernlehrgangs die Annahme rechtfertigen, dass nach Fertigstellung des Fernlehrgangs keine Versagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, nach Landesrecht (Absatz 2 Satz 2) und nach § 13 Abs. 1 vorliegen werden, - 3.
der Veranstalter auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit als Veranstalter oder auf Grund einer anderen Tätigkeit Gewähr dafür bietet, dass das Fernlehrmaterial den gesetzlichen Anforderungen entsprechend innerhalb angemessener Zeit fertiggestellt sein wird, und - 4.
keine Versagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 vorliegen.
(4) Die Zulassung kann befristet, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, die dem Schutz des Teilnehmers und der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Gesetzes durch die zuständige Behörde dienen. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Änderungen der tatsächlichen Umstände, die für die Zulassung maßgebend sind, hat der Veranstalter unverzüglich mitzuteilen.
(1) Ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1 erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, ist nichtig.
(2) Ist nach Vertragsschluss die Zulassung erloschen, widerrufen oder zurückgenommen worden, so kann der Teilnehmer den Fernunterrichtsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn der Veranstalter dem Teilnehmer eine Belehrung in Textform über das Recht des Teilnehmers zur fristlosen Kündigung des Vertrags und über das Erlöschen, den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung ausgehändigt hat. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Kündigungserklärung. Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt die Belehrung dem Teilnehmer ausgehändigt worden ist, so trifft die Beweislast den Veranstalter. Der Veranstalter hat die Belehrung nach dem Erlöschen, dem Widerruf oder der Rücknahme der Zulassung unverzüglich dem Teilnehmer auszuhändigen.
(3) Im Falle der Kündigung nach Absatz 2 finden § 5 Abs. 2 und 3 und § 6 entsprechende Anwendung.
(1) Fernlehrgänge bedürfen der Zulassung. Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen zugelassener Fernlehrgänge. Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen. Der Vertrieb von Fernlehrgängen nach Satz 3 ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Die Zulassung eines Fernlehrgangs ist außer in den in § 13 Abs. 1 genannten Fällen insbesondere zu versagen, wenn
- 1.
der Fernlehrgang nicht zur Erreichung des vom Veranstalter angegebenen Lehrgangsziels geeignet ist oder - 2.
Inhalt oder Zielsetzung des Fernlehrgangs gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstoßen oder - 3.
der Veranstalter nicht den Nachweis erbringt, dass eine vollständige, zutreffende und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Unterrichtung des Teilnehmers (§ 16) rechtzeitig vor Abgabe des Vertragsangebots vorgesehen ist, oder - 4.
die Ausgestaltung der vom Veranstalter vorgesehenen Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
(3) Ein Fernlehrgang, dessen Lehrmaterial noch nicht vollständig vorliegt, soll vorläufig zugelassen werden, wenn
- 1.
eine auf das Lehrgangsziel hinführende Lehrgangsplanung abgeschlossen ist, - 2.
die fertiggestellten Teile des Fernlehrgangs die Annahme rechtfertigen, dass nach Fertigstellung des Fernlehrgangs keine Versagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, nach Landesrecht (Absatz 2 Satz 2) und nach § 13 Abs. 1 vorliegen werden, - 3.
der Veranstalter auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit als Veranstalter oder auf Grund einer anderen Tätigkeit Gewähr dafür bietet, dass das Fernlehrmaterial den gesetzlichen Anforderungen entsprechend innerhalb angemessener Zeit fertiggestellt sein wird, und - 4.
keine Versagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 vorliegen.
(4) Die Zulassung kann befristet, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, die dem Schutz des Teilnehmers und der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Gesetzes durch die zuständige Behörde dienen. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. Änderungen der tatsächlichen Umstände, die für die Zulassung maßgebend sind, hat der Veranstalter unverzüglich mitzuteilen.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.