Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 20. Apr. 2016 - 2 K 1151/15.KO
Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klägerin befugt ist, Fertigpackungen mit tiefgefrorenen glasierten Fischen, Krebs- und Weichtieren und Erzeugnissen daraus zusätzlich zum Nettofüllgewicht und Abtropfgewicht mit dem Gesamtfüllgewicht aus Einwaage und Glasur (unter Klarstellung „Gesamtfüllgewicht mit Glasur") in unmittelbarer Nähe zu den Pflichtangaben zum Nettofüllgewicht in etwas verminderter Schriftgröße zu kennzeichnen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Kennzeichnung von Tiefkühlpackungen mit glasiertem Fisch.
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Die Klägerin ist Herstellerin von tiefgefrorenen Fischprodukten. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 teilte ihr das Landesamt für Mess- und Eichwesen mit, anlässlich amtlicher Marktüberwachungsmaßnahmen Ende August 2015 in verschiedenen Supermärkten in A..., B..., C... und D... sei festgestellt worden, dass von der Klägerin hergestellte Tiefkühlfischpackungen als Kennzeichnung neben der Nettofüllmenge bzw. dem Abtropfgewicht auch die Angabe der Gesamtfüllmenge aufwiesen. Dabei handele es sich um Tiefkühlpackungen „E... Doraden", „F... Dorade Royal (Goldbrasse)", „F... Pangasius Filets", „F... Wolfsbarsch, Loup de Mer", „F... Pangasiusfilets - Schlankwels -„ und „F... Wildlachs-Steaks". Die Angabe der Gesamtfüllmenge sei nach den Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) unzulässig. Der Beklagte beabsichtige deshalb, den Handelsunternehmen den Verkauf der beanstandeten Packungen zu untersagen, sofern die Kennzeichnung der Fertigpackungen unverändert bleibe. Gleiches teilte das Landesamt der Klägerin mit Schreiben vom 6. November 2015 nach einer Marktüberwachungsmaßnahme in G... betreffend Fertigpackungen „B... Nordsee Schollenfilets“ mit.
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Im Folgenden bemühten sich die Beteiligten um eine einvernehmliche Festlegung der vorzunehmenden Kennzeichnung. Der Beklagte räumte der Klägerin dabei unter anderem die Möglichkeit ein, die Gesamtfüllmenge an anderer Stelle, d.h. nicht im demselben Feld, in dem sich die Angabe des Netto- bzw. Abtropfgewichts findet, und in deutlich verminderter Schriftgröße - vergleichbar der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums - auszuweisen. Im Verlauf der Verhandlungen zwischen den Beteiligten wurde der Klägerin eine Frist zum Abverkauf der beanstandeten Packungen bis Ende Mai 2016 eingeräumt.
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Nachdem die Verhandlungen der Beteiligten keinem erfolgreichen Abschluss zugeführt werden konnten, hat die Klägerin am 21. Dezember 2015 Klage erhoben, mit der sie die Feststellung der Zulässigkeit der Kennzeichnung von glasiertem Tiefkühlfisch sowohl mit Netto- bzw. Abtropfgewicht als auch mit der Gesamtfüllmenge bestehend aus Einwaage und Glasur erstrebt.
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Zur Begründung des Feststellungsantrages trägt sie vor, bei dem zur Glasur eingesetzten Wasser handele es sich nach der in Nr. 5 Abs. 2 des Anhangs IX zu Art. 23 LMIV enthaltenen Begriffsbestimmung um ein Aufgussmittel. Bei Einsatz eines Aufgussmittels sei neben dem Gesamtfüllgewicht gemäß Abs. 1 der Vorschrift zwingend auch das Abtropfgewicht anzugeben; die beanstandeten Fertigpackungen entsprächen mit der aufgebrachten doppelten Mengenangabe daher den Vorgaben der LMIV. Sofern die Beklagte befürchte, diese doppelte Angabe könne zu einer falschen Grundpreisberechnung seitens der Händler führen, so liege darin keine Irreführung des Verbrauchers durch sie als Herstellerin. Zum einen sei es nicht der Verantwortungsbereich der Herstellerin, wenn dem Händler, der für die Ausweisung des Einzelpreises verantwortlich sei, dabei Fehler unterliefen und er den Grundpreis nicht ausgehend vom Netto- bzw. Abtropfgewicht, sondern unter Verstoß gegen die Preisangabenverordnung ausgehend von der Gesamtfüllmenge berechne. Zum anderen sei Verbrauchern das System doppelter Mengenangaben, wie es beispielsweise bei sauren Gurken in Flüssigkeit gehandhabt werde, geläufig.
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Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
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festzustellen, dass sie befugt ist, Fertigpackungen mit tiefgefrorenen glasierten Fischen, Krebs- und Weichtieren und Erzeugnissen daraus zusätzlich zum Nettofüllgewicht und Abtropfgewicht mit dem Gesamtfüllgewicht aus Einwaage und Glasur (unter Klarstellung „Gesamtfüllgewicht mit Glasur") zu kennzeichnen.
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Nach Protokollerklärung des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, der Beklagte beanstande es nicht, wenn die Angabe der Gesamtfüllmenge aus Glasur und Einwaage in anderer Schriftgröße und getrennt von der Pflichtangabe der Nettofüllmenge auf der Umverpackung angegeben werde, hat die Klägerin ihren Klageantrag ergänzt und beantragt
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hilfsweise festzustellen,
dass sie befugt ist, Fertigpackungen mit tiefgefrorenen glasierten Fischen, Krebs- und Weichtieren und Erzeugnissen daraus zusätzlich zum Nettofüllgewicht und Abtropfgewicht mit dem Gesamtfüllgewicht aus Einwaage und Glasur (unter Klarstellung „Gesamtfüllgewicht mit Glasur") in unmittelbarer Nähe zu den Pflichtangaben zum Nettofüllgewicht in etwas verminderter Schriftgröße zu kennzeichnen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er beruft sich zur Begründung auf ein Schreiben der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der EU-Kommission (sante.ddg2.e.5/OP/mt(2015) 633160). Darin heißt es, glasierte Fischereierzeugnisse seien zwecks korrekter Information der Verbraucher ausschließlich mit dem Nettogewicht des Erzeugnisses, d.h. ohne Glasurgewicht, zu kennzeichnen. Das Gesamtgewicht mit Glasur dürfe nicht zusätzlich zum Nettogewicht angegeben werden, da die der Kommission vorliegenden Informationen darauf hindeuteten, dass bei der Gewichtsangabe von glasierten tiefgefrorenen Fischereiprodukten betrügerische Praktiken angewendet würden. Eine doppelte Angabe der Menge könne zu einer falschen Berechnung des Einheitspreises führen, wenn dieser das Gesamtfüllgewicht zugrunde gelegt würde. Dies stelle eine schwerwiegende Irreführung des Verbrauchers dar.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakte des Beklagten (ein Hefter) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat Erfolg; sie ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
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Die Klage ist als Feststellungsklage statthaft; insbesondere liegt das gemäß § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Feststellungsinteresse vor.
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Zwischen Klägerin und Beklagtem bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob bei dem Inverkehrbringen der Produkte der Klägerin ein Verstoß gegen Kennzeichnungsvorschriften vorliegt. Diese Rechtsbeziehungen sind hinreichend konkretisiert durch die Ankündigung des Beklagten, den Handelsunternehmen bei Beibehaltung der derzeitigen Kennzeichnung den Verkauf der Produkte der Klägerin zu untersagen. Es besteht auch ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens dieses Rechtsverhältnisses, da der Klägerin nicht zugemutet werden kann abzuwarten, ob der Beklagte gegen sie wegen Verstoßes gegen die Vorgaben der Produktkennzeichnungsverordnung vorgehen wird, gegen den sie sich erst dann zur Wehr setzen könnte. Sofern der Beklagte wie beabsichtigt im Wege der Untersagung des Verkaufs allein gegen die Handelsunternehmen vorgeht, steht der Klägerin keine Möglichkeit zur Verfügung, den ihr dann entstehenden wirtschaftlichen Schaden abzuwenden. Aus diesem Grund kann die Klägerin ihre Rechte auch nicht durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen, § 43 Abs. 2 VwGO.
II.
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Die Klage ist auch begründet.
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Der Hauptantrag der Klägerin, der gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen ist, dass die Feststellung der Zulässigkeit der doppelten Mengenangabe in der bisherigen Gestaltung der beanstandeten Packungen, d.h. nebeneinander, begehrt wird (1.), hat Erfolg (2.).
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1. Zwar hat die Klägerin den ursprünglichen Antrag in der mündlichen Verhandlung um einen Hilfsantrag, gerichtet auf Feststellung der Zulässigkeit der Angabe des Gesamtfüllgewichts in etwas verminderter Schriftgröße und in unmittelbarer Nähe zur Angabe der Nettofüllmenge, ergänzt. Darin liegt nach Ansicht der Kammer jedoch keine förmliche Klageerweiterung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO, sondern lediglich eine Präzisierung des Klageantrages.
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Wie sich bei Auslegung des Klageantrages gemäß § 88 VwGO aus dem Gesamtvorbringen ergibt, hat der Beklagte bereits mit Schreiben an die Klägerin vom 2. Dezember 2015 geäußert, dass er keine Einwände gegen eine Angabe der Gesamtfüllmenge in kleinerer Schriftart an anderer Stelle der Packung hat. Darauf ist die Klägerin nicht im Sinne einer vergleichsweisen Einigung eingegangen, sondern hat sowohl im Laufe der Verhandlungen (vgl. Bl. 55/56 der Verwaltungsakte) als auch im gerichtlichen Verfahren Musterverpackungen vorgelegt, die die doppelte Mengenangabe nach Netto- und Gesamtfüllgewicht nebeneinander ausweisen. Sie hielt damit durchgängig an ihrer Auffassung fest, dass nur die doppelte Mengenangabe den Verbraucher umfassend über Fisch- und Glasurgewicht in Kenntnis setze. Ausweislich einer Telefonnotiz des Beklagten vom 14. Dezember 2015 ist die Klägerin den Forderungen des Beklagten zur Vermeidung von betriebswirtschaftlichen Einbußen und lediglich für den Übergangszeitraum bis zur gerichtlichen Klärung dadurch nachgekommen, dass sie die Angabe des Gesamtfüllgewichts von der Packung entfernt hat. Für sie kam es daher von Anfang an erkennbar darauf an, die Angabe der Gesamtfüllmenge neben bzw. unter der des Nettofüllgewichts anzubringen. Vor diesem Hintergrund ist bereits der Hauptantrag dahingehend auszulegen, dass (auch) die Feststellung der Befugnis erstrebt wird, die Gesamtfüllmenge auf der Packung zwar in geringerer Größe, aber in unmittelbarer Nähe (neben bzw. unter) der Angabe des Nettofüllgewichts aufzudrucken.
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Auch bei rein formaler Betrachtung des als Hilfsantrag zusätzlich formulierten Klagebegehrens als Klageerweiterung wäre diese gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Denn auch für den geänderten Klageantrag bleibt der Streitstoff im Wesentlichen derselbe und die Änderung fördert die endgültige Beilegung des Streites (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, § 91, Rn. 19). Im Übrigen hat der Beklagte auch im Hinblick auf den hilfsweisen Antrag die Klageabweisung beantragt und sich damit inhaltlich auf den Antrag eingelassen.
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2. Das so verstandene Feststellungsbegehren ist auch begründet. Die Klägerin ist befugt, die Gesamtfüllmenge in geringfügig kleinerer Schrift neben/unter der Nettofüllmenge auf ihren Tiefkühlprodukten mit glasiertem Fisch anzubringen; diese Angabe verstößt nicht gegen Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
- 23
Nach § 43 Abs. 1 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) dürfen Fertigpackungen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist, die Füllmenge die festgelegten Anforderungen erfüllt und die Fertigpackung mit den erforderlichen Angaben, Aufschriften und Zeichen versehen ist.
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Bei den Tiefkühlprodukten der Klägerin handelt es sich um Fertigpackungen im Sinne von § 42 Abs. 2 MessEG, da es sich um eine Verpackung handelt, in die in Abwesenheit des Käufers Erzeugnisse abgepackt und verschlossen wurde, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann. Bei der anzugebenden Nennfüllmenge handelt es sich gemäß § 42 Abs. 3 Nr. 2 MessEG um die Menge, die die Fertigpackung enthalten soll.
- 25
Die Produkte der Klägerin unterliegen als Fertigpackung sowohl der Fertigpackungsverordnung (FpackV) als auch der LMIV.
- 26
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FpackV dürfen Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die (Nenn-)Füllmenge nach Gewicht, Volumen oder Stückzahl oder in einer anderen Größe angegeben ist. § 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1 FPackV konkretisiert die Anforderung für Fertigpackungen mit anderen als flüssigen Lebensmitteln dahin, dass sie nach Gewicht (in Gramm oder Kilogramm, vgl. § 18 Abs. 4 FPackV) zu kennzeichnen sind.
- 27
Darüber hinaus bestimmt Art. 23 Abs. 1 der unmittelbar geltenden LMIV, dass die Nettofüllmenge eines Lebensmittels in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm oder Gramm auszudrücken ist, und zwar je nachdem, was angemessen ist, bei flüssigen Erzeugnissen in Volumeneinheiten (a)), bei sonstigen Erzeugnissen in Masseeinheiten (b)). Art. 23 Abs. 3 LMIV verweist auf Anhang IX, der technische Vorschriften für die Anwendung von Absatz 1 enthält, und zwar auch für spezielle Fälle, in denen die Angabe der Nettofüllmenge nicht erforderlich ist.
- 28
Ziffer 5 Anhang IX LMIV lautet:
- 29
„Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so ist auch das Abtropfgewicht des Lebensmittels anzugeben. Bei glasierten Lebensmitteln ist das Überzugsmittel nicht im angegebenen Nettogewicht des Lebensmittels enthalten.
- 30
Als Aufgussflüssigkeiten im Sinne dieser Nummer gelten folgende Erzeugnisse — gegebenenfalls in Mischungen und auch gefroren oder tiefgefroren —, sofern sie gegenüber den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine untergeordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht ausschlaggebend sind: Wasser, wässrige Salzlösungen, Salzlake, Genusssäure in wässriger Lösung; Essig, wässrige Zuckerlösungen, wässrige Lösungen von anderen Süßungsstoffen oder -mitteln, Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse.“
- 31
Aus dem Wortlaut von Ziffer 5 Anhang IX LMIV ergibt sich nach Auffassung des Gerichts nicht eindeutig, wie die Gewichtskennzeichnung bei Fertigpackungen mit tiefgefrorenem glasiertem Fisch vorzunehmen ist. So ergibt sich aus Satz 2 des ersten Absatzes zwar, dass das Überzugmittel bei glasierten Produkten - anders als die Flüssigkeit bei Produkten in Aufgussflüssigkeit - nicht im Nettogewicht enthalten ist. Diese Formulierung spricht für die Auffassung des Beklagten, der die Angabe allein des Nettogewichts für vorschriftsmäßig hält.
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Demgegenüber bestimmt Absatz 2 der Vorschrift, dass Wasser - auch in tiefgefrorenem Zustand - als Aufgussflüssigkeit im Sinne dieser Nummer gilt, sofern es - wie hier - gegenüber den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine untergeordnete Rolle spielt und folglich für den Kauf nicht ausschlaggebend ist. Handelt es sich bei Wasser aufgrund dieser angeordneten Fiktion („gilt") um ein Aufgussmittel, spricht dies für die Ansicht der Klägerin, die bei den von ihr hergestellten glasierten Tiefkühlprodukten durch die Angabe von Netto- bzw. Abtropfgewicht einerseits und Gesamtfüllgewicht einschließlich des Glasurgewichts andererseits eine Kennzeichnungsweise wie bei Produkten in Aufgussflüssigkeiten praktiziert.
- 33
Da sich keine der beiden Lesarten als zwingend erweist, ist die Frage der ordnungsgemäßen Kennzeichnung von glasiertem Fisch ausgehend von Sinn und Zweck der Verordnung zu beantworten. Unter Berücksichtigung der Ziele der LMIV, wie sie sich aus den Erwägungen, den einzelnen Regelungen und dem Gesamtzusammenhang der Verordnung ergeben, ist die Kennzeichnung von glasiertem Fisch mit der Angabe von Netto- und Gesamtfüllmenge rechtlich nicht zu beanstanden.
- 34
So ergibt sich bereits aus den der Verordnung vorangestellten Erwägungsgründen, dass Ziel der Verordnung eine umfassende Information der Verbraucher (vgl. Erwägungsgrund Nr. 3) ist, die eine fundierte Auswahl bei der Auswahl der Lebensmittel ermöglicht (vgl. Erwägungsgrund Nr. 4), was gleichzeitig leicht verständliche Informationen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 37; Art. 7 Abs. 2) sowie eine klare, verständliche und lesbare Kennzeichnung erfordert (vgl. Erwägungsgrund Nr. 9).
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Dementsprechend sieht Art. 4 in Verbindung mit Artt. 9 bis 11 LMIV bestimmte verpflichtende Informationen über Lebensmittel vor, zu denen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. e LMIV auch die Nettofüllmenge zählt. Darüber hinaus sind freiwillige Angaben des Herstellers möglich (vgl. Artt. 36, 37 LMIV). Darüber hinaus soll das Lebensmittelinformationsrecht ausweislich der Erwägungsgründe Nrn. 16 und 18 LMIV hinreichend flexibel sein, um neuem und sich wandelndem Informationsbedarf der Verbraucher Rechnung zu tragen. Insgesamt gilt, dass Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen. Dies ergibt sich allgemein aus Art. 7 Abs. 1 LMIV (vgl. insoweit auch Erwägungsgrund Nr. 20) und im Hinblick auf freiwillige Angaben des Herstellers aus Art. 36 Abs. 2 LMIV.
- 36
Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die Angabe von sowohl dem Netto- als auch dem Gesamtfüllgewicht nicht als irreführend. Bei den streitgegenständlichen Packungen liegt - insofern vergleichbar zu Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeit - eine Divergenz zwischen dem Gesamtgewicht der Fertigpackung und dem Gewicht des Lebensmittels vor, und zwar über das reine Verpackungsgewicht hinaus. Legte ein Verbraucher diese Packung unmittelbar nach dem Kauf auf die Waage, wäre die Packung deutlich schwerer als nach der Kennzeichnung, ohne dass die Gewichtsdifferenz aus der Kennzeichnung hervorginge und insbesondere ohne dass sich ein Hinweis darauf ergäbe, woraus sich das zusätzliche Gewicht - vorliegend das Gewicht des für die Glasur verwendeten Wassers - ergibt. Allein durch die doppelte Mengenangabe wird der Verbraucher daher umfassend über den Inhalt der Tiefkühlpackung informiert.
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Eine Irreführung des Verbrauchers durch diese Verfahrensweise erscheint insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine doppelte Mengenangabe bei Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeit (wie bspw. Gurken im Glas) bereits seit langem praktiziert wird, ausgeschlossen.
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Auch das von dem Beklagten in Bezug genommene Schreiben der Kommission vermag ein Verbot der Angabe des Gesamtfüllgewichts neben dem Nettofüllgewicht nicht zu begründen. Die Generaldirektion Gesundheit befürchtet, dass bei der Berechnung des von den Händlern auszuweisenden Grundpreises (Einheitspreises) das Gesamt- und nicht entsprechend der Preisangabenverordnung das Nettofüllgewicht zugrunde gelegt und der Verbraucher so bewusst über den Grundpreis getäuscht wird. Die von der Kommission befürchtete betrügerische Praxis bei der Ausweisung des Grundpreises wäre jedoch allein den Händlern anzulasten, die für diese Angabe des Grundpreises am Regal im Markt verantwortlich sind. Dem Hersteller kann ein möglicherweise vorsätzlicher Fehler des Händlers bei der Berechnung des Einheitspreises nicht vorgeworfen werden. Dies gilt umso mehr, weil die Händler mit der Unterscheidung nach Gesamtfüllmenge und Abtropfgewicht aufgrund ihrer Pflichten nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung in einem viel größeren Umfang vertraut sein müssen als die Endverbraucher. Eine Irreführung des Verbrauchers allein aufgrund der Kennzeichnung auf der Packung entsteht nicht, wenn erst durch bewusste Fehlinformation des Händlers ein Irrtum über den Grundpreis hervorgerufen wird.
- 39
Erweist sich die Angabe des Gesamtfüllgewichts neben dem Nettofüllgewicht im Ergebnis daher als nicht irreführend, war festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, ihre Tiefkühl-Fertigpackungen zusätzlich zum Nettofüllgewicht und Abtropfgewicht mit dem Gesamtfüllgewicht aus Einwaage und Glasur in unmittelbarer Nähe zu den Pflichtangaben zum Nettofüllgewicht in etwas verminderter Schriftgröße zu kennzeichnen.
- 40
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 41
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Nr. 11 ZPO.
- 42
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Annotations
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Fertigpackungen dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist, die Füllmenge die festgelegten Anforderungen erfüllt und die Fertigpackung mit den erforderlichen Angaben, Aufschriften und Zeichen versehen ist.
(2) Es ist verboten, Fertigpackungen herzustellen, herstellen zu lassen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, in Verkehr zu bringen oder sonst auf dem Markt bereitzustellen, wenn sie ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten ist.
(1) Fertigpackungen im Sinne dieses Gesetzes sind Verpackungen beliebiger Art, in die in Abwesenheit des Käufers Erzeugnisse abgepackt und die in Abwesenheit des Käufers verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.
(2) Andere Verkaufseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
offene Packungen, die in Abwesenheit des Käufers abgefüllt werden, - 2.
unverpackte Backwaren gleichen Nenngewichts und - 3.
Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist
(1) Fertigpackungen mit Erzeugnissen in Aerosolform sind nach Volumen zu kennzeichnen, auch wenn für das Erzeugnis nach anderen Vorschriften zusätzlich eine Kennzeichnung nach Gewicht vorgeschrieben ist. Als Volumen ist das Volumen der Flüssigphase anzugeben. Darüber hinaus ist das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Angabe nach Satz 3 ist so zu gestalten, dass sie sich von der Angabe des Nennvolumens des Inhalts deutlich unterscheidet.
(2) Fertigpackungen mit Wasch- und Reinigungsmitteln sowie Putz- und Pflegemitteln
- 1.
in flüssiger oder pastöser Form sind nach Volumen und - 2.
in fester oder pulvriger Form sind nach Gewicht
(3) Fertigpackungen mit Klebstoffen sind nach Gewicht zu kennzeichnen.
(4) Fertigpackungen mit Lacken und Anstrichfarben sind nach Volumen zu kennzeichnen. Mittels Farbmischanlage im Groß- oder Einzelhandel hergestellte Fertigpackungen von Lacken und Anstrichfarben können auch nach Gewicht gekennzeichnet werden. Satz 2 gilt auch für überwiegend von Hand gemischte Lacke und Anstrichfarben in Fertigpackungen.
(5) Fertigpackungen mit Erzeugnissen für Heimtiere und freilebende Vögel sind nach Gewicht oder Volumen zu kennzeichnen.
(6) Auf Fertigpackungen mit photochemischen Erzeugnissen und mit chemischen und technischen Standardmaterialien und Reagenzmaterialien darf statt der Nennfüllmenge das Volumen der gebrauchsfertigen Zubereitung oder die Anzahl der Anwendungen oder Untersuchungen angegeben werden.
(1) Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss sicherstellen, dass Backwaren gleichen Nenngewichts ohne Vorverpackung, die nach Gewicht zum Verkauf angeboten werden, nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für Brot ohne Vorverpackung über 250 Gramm.
(2) Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss sicherstellen, dass Brot ohne Vorverpackung gleichen Nenngewichts über 250 Gramm nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gekennzeichnet ist.
(3) Das Nenngewicht ist durch ein Schild auf oder neben der Backware anzugeben und mit den Aufschriften nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 entsprechend zu kennzeichnen.
(4) Der Verantwortliche im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss sicherstellen, dass Backwaren ohne Vorverpackung nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Füllmenge die Anforderungen des § 9 entsprechend erfüllt.
(5) Für Backwaren ohne Vorverpackung gelten die §§ 38, 40 und 41 entsprechend.
(6) Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss abweichend von den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Backwaren ohne Vorverpackung nach den Absätzen 1 und 2 nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1, des § 22 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 und Satz 2 kennzeichnen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.