Mess- und Eichgesetz - MessEG | § 43 Anforderungen an Fertigpackungen

Mess- und Eichgesetz - MessEG | § 43 Anforderungen an Fertigpackungen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen Inhaltsverzeichnis

(1) Fertigpackungen dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist, die Füllmenge die festgelegten Anforderungen erfüllt und die Fertigpackung mit den erforderlichen Angaben, Aufschriften und Zeichen versehen ist.

(2) Es ist verboten, Fertigpackungen herzustellen, herstellen zu lassen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, in Verkehr zu bringen oder sonst auf dem Markt bereitzustellen, wenn sie ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten ist.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 11/10/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 78/16 Verkündet am: 11. Oktober 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
published on 22/09/2016 00:00

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 22. September 2016 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2000/13/EG — Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln — Art. 1 Abs. 3 Buchst. b — Begriff ‚vorverpack
published on 20/04/2016 00:00

weitere Fundstellen ... Tenor Es wird festgestellt, dass die Klägerin befugt ist, Fertigpackungen mit tiefgefrorenen glasierten Fischen, Krebs- und Weichtieren und Erzeugnissen daraus zusätzlich zum Nettofüllgewicht und Abtropfgewicht mit de
published on 25/02/2016 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.01.2015 abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.