Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 08. Aug. 2006 - A 8 K 10097/05

published on 08.08.2006 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 08. Aug. 2006 - A 8 K 10097/05
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Koste des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin die Verpflichtung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur Feststellung eines auf die HIV-Erkrankung der Klägerin gestützten Abschiebungshindernisses.
Nach ihren eigenen Angaben ist die Klägerin im Jahre 1976 in Bamenda/Kamerun geboren und dort aufgewachsen. Nach ihrer Einreise nach Deutschland stellte sie im November 2001 einen Antrag auf Gewährung politischen Asyls. Diesen lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 20.02.2002 ab. Der Bescheid enthält ferner die Feststellung, dass weder die Voraussetzungen des § 51 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen; außerdem wurde der Klägerin die Abschiebung nach Kamerun angedroht. Die hiergegen gerichtete Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.11.2003 - A 8 K 10583/02 - abgewiesen.
Am 22.03.2004 stellte die Klägerin einen (ersten) Asylfolgeantrag, der ebenfalls erfolglos blieb. Die von der Prozessbevollmächtigten gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes vom 22.04.2004 erhobene Klage - A 8 K 11074/04 - sowie ein zugleich gestelltes einstweiliges Rechtsschutzbegehren - A 8 K 11075/04 - nahm die Klägerin Ende Mai 2004 zurück. Weder im Asylerstverfahren noch in diesem (ersten) Asylfolgeverfahren wurde die HIV-Erkrankung der Klägerin mitgeteilt.
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 02.12.2004 beantragte die Klägerin beim Bundesamt die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen. Hierzu führte sie aus, dass sie HIV-infiziert sei. Ab Januar 2005 werde mit einer antiretroviralen Therapie, durch die allein das Fortschreiten der Erkrankung unter Erhaltung der CD4+-Zellen gebremst werden könne, begonnen werden. Eine entsprechende medikamentöse Therapie sei in Kamerun für sie praktisch unmöglich. Denn sie könne die Behandlung in ihrer Heimat nicht finanzieren.
Nach Aufforderung des Bundesamts legte die Prozessbevollmächtigte ein Attest des Internisten ... Pforzheim, vom 04.01.2005 vor, in dem Folgendes berichtet ist: Die Infektion sei anlässlich eines von der LAST in Karlsruhe im Februar 2002 veranlassten HIV-Tests festgestellt worden. Die Klägerin zeige keine Krankheitszeichen. Bezüglich der Laborwerte zeige sich folgender Verlauf der Viruslast (Virusnachweis im Blut) und CD4-Helferzellzahl (Zustand des Immunsystems):
Viruslast (Kopie/ml) CD4-Helferzellen (Zellen/µl)
02/02 8998 429
05/04 24800 466
09/04 19050 363
12/04 16059 491
Aktuell erfolge noch keine medikamentöse Therapie. Aufgrund neuer klinischer Studien erscheine dies aber in Kürze erforderlich, da eine persistierende relevante Virusbelastung festgestellt worden und dies schlecht für die Prognose sei. Es liege somit ein Stadium I nach CDC vor.
Mit Bescheid vom 11.01.2005 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 20.02.2002 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens, das hier allein die nach neuem Recht betroffenen Abschiebungsverbote des § 60 Abs.2 - 7 AufenthG (vormals: § 53 AuslG) angehe, seien nicht gegeben. Auf § 51 VwVfG könne der Antrag erfolgreich nicht gestützt werden. Denn die Klägerin sei nicht ohne grobes Verschulden außerstande gewesen, den Wiederaufgreifensgrund bereits in früheren Verfahren geltend zu machen. Außerdem habe sie die in § 51 Abs.3 VwVfG vorgeschriebene 3-Monats-Frist, die nach Kenntniserhalt vom Wiederaufgreifensgrund zu laufen beginne, nicht eingehalten. Insbesondere habe sie ihre Erkrankung im Rahmen des ersten Folgeverfahrens nicht mitgeteilt, obwohl seinerzeit - dies betreffe den Monat Mai 2004 - eine nicht unerhebliche Verschlechterung der Viruslast vorgelegen habe. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs.5 mit §§ 48, 49 VwVfG, über das nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden sei, werde abgelehnt. Denn es bestehe kein Anlass, die frühere (zu § 53 AuslG ergangene Entscheidung) zurückzunehmen oder zu widerrufen. Denn Gründe, die unabhängig von den § 51 Abs.1 bis 3 VwVfG innewohnenden Voraussetzungen eine Abänderung der bisherigen Entscheidung rechtfertigten, seien nicht gegeben.
Der Bescheid vom 11.01.2005 wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch Einschreiben, aufgegeben zur Post am 18.01.2005, zugestellt.
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Mit Anwaltfax hat die Klägerin am 27.01.2005 Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter Hinweis auf sukzessive vorgelegte weitere Bescheinigungen des Internisten ... Folgendes vorträgt: Unter dem Eindruck der immer noch deutlich erhöhten Viruslast sei nunmehr mit einer antiretroviralen Therapie begonnen worden. Diese bestehe aus Combivir 2 x 1 und Sustiva 600 1 x 1. Im Gegensatz zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid seien die dort im Einzelnen dargelegten Behandlungskosten für eine mittellose allein stehende Frau in Kamerun nicht finanzierbar. Hinzu komme, wie vom VG Düsseldorf in einem gleich gelagerten Fall dargelegt worden sei, dass es bezüglich der in Frage stehenden Medikamente in Kamerun regelmäßig zu Lieferungsengpässen und Verzögerungen gekommen sei. Bei Unterbrechung der Medikation müsse mit einem Anstieg der Viruslast und einer weiteren Verschlechterung des Immunsystems gerechnet werden. Dies führe zu einer Verkürzung der Lebenserwartung durch möglichen Übergang in das AIDS-Stadium.
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Die Klägerin stellt den Antrag,
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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.01.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs.7 AufenthG vorliegt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie nimmt zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung Bezug.
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Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze und wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die zum Asylerstverfahren und zum jetzigen Verfahren vorgelegten Akten des Bundesamts (2 Bände) sowie auf die Gerichtsakten der Verfahren - A 8 K 10583/02 -, - A 8 K 11074/02 -, und - A 8 K 11075/04 -, die sämtlich dem Gericht in der mündlichen Verhandlung und bei seiner Entscheidung vorlagen, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (vgl. § 87 a Abs.2 u. 3 VwGO).
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Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn sie ist in der Ladung auf die Rechtsfolge ihres Ausbleibens hingewiesen worden (§ 102 Abs.2 VwGO).
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Das Bundesamt hat es in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. § 114 S.1 VwGO) abgelehnt, seine frühere, zu § 53 AuslG ergangene Entscheidung auf dem Ermessenswege abzuändern. Die Klägerin hat nämlich, wie das Bundesamt ebenfalls zu Recht dargelegt hat, keinen Anspruch auf Feststellung eines auf § 60 Abs.7 AufenthG gegründeten Abschiebungshindernisses. Von daher muss zugleich ihr auf § 51 Abs.1 - 3 VwVfG gestützter Wiederaufgreifensantrag - jedenfalls in der Sache - erfolglos bleiben, weswegen es hier letztlich auch nicht darauf ankommt, ob das Bundesamt Wiederaufgreifensgründe nach § 51 VwVfG zu Recht verneint hat (vgl. zur Pflicht des Verwaltungsgerichts, in der Sache durchzuentscheiden: BVerwG, Urt.v. 10.02.1998, BVerwGE 106, 171).
20 
Nach § 60 Abs.7 S.1 AufenthG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht. Dabei kann die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sein (vgl. zur gleichlautenden Vorläufervorschrift des § 53 Abs.6 S.1 AuslG: BVerwG, Urt. vom 27.04.1998, - 9 C 13.97 - InfAuslR 1998, 409 = AuAS 1998, 243 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr 12). Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr kann die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren eines einzelnen Ausländers aber nach Satz 2 gesperrt sein. Satz 2 ordnet nämlich an, dass Gefahren im Zielstaat der Abschiebung, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei der Entscheidung nach § 60 a Abs.1 S.1 AufenthG berücksichtigt werden. In diesem Fall entspricht es allein dem Gesetzeszweck, dass über die Aufnahme oder Nichtaufnahme im Bundesgebiet nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und durch eine nachfolgende Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die gesamte Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden werden soll. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte zu respektieren (BVerwG, Urt. vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr.1 = InfAuslR 1996, 149; Urt. v. 27.04.1998, a.a.O.); sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 60a Abs.1 AufenthG aber nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG gegeben sind und eine Abschiebung Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist nur bei einer extremen Gefahrenlage der Fall, nämlich dann wenn der betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung in sein Heimatland gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 2, § 60a AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (st. Rspr zu § 53 AuslG: vgl. BVerwG, Urteile vom 17. 10.1995, a.a.O.; 27.04.1998, a.a.O. und vom 12. 07.2001, - 1 C 5.01- BVerwGE 115, 1 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr 49 = InfAuslR 2002, 52 = NVwZ 2002, 101).
21 
Vorliegend ist die unmittelbare Anwendung des § 60 Abs.7 S.1 AufenthG wegen Satz 2 der Bestimmung ausgeschlossen. Denn angesichts des sich aus den eingeführten Erkenntnismitteln ergebenden Anteils der HIV-Infizierten an der Gesamtbevölkerung bzw. an dem sexuell aktiven Bevölkerungsteil Kameruns ist davon auszugehen, dass HIV-Infizierte im Sinne des Satzes 2 eine Bevölkerungsgruppe bilden, die, wie die Vorschrift weiter fordert, in Kamerun einer allgemeinen Gefahrenlage ausgesetzt ist (vgl. Urteile der Kammer vom 17.01.2003 - A 8 K 11401/02, vom 27.09.2005 - A 8 K 10254/05 - und vom 29.06.2004 - A 8 K 11603/03 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 20.09.2004 - A 9 S 1025/04 -; VG Potsdam, Urt. v. 07.05.2004, AuAS 2004, 189; allgemein zur Bedeutung einer HIV-Infektion im Blick auf die Vorläuferbestimmung des § 53 Abs.6 AuslG: BVerwG, Urt. v. 27.04.1998, a.a.O.).
22 
Nach Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Yaounde (vom 01.02.2000 an VGH Baden-Württemberg), die sich auf eine Schätzung der Weltgesundheitsorganisation stützt, sollen ca. 5 v. H. der sexuell aktiven Bevölkerung Kameruns HIV-infiziert sein. Das Institut für Afrikakunde (vom 10.01.2000 an VGH Baden-Württemberg) benennt mit 6,5 v. H. sogar einen auf die Gesamtbevölkerung Kameruns bezogenen höheren Anteil. In dieser Größenordnung halten sich in etwa auch die vom Bundesamt (vgl. Merkmalskatalog Kamerun vom März 2004, dort S.10, m.w.N.; ebenso: Kamerun-Online-Loseblattwerk-, 9.Gesundheitswesen, Dezember 2002 S. 18 f., im Folgenden zitiert: Bundesamt, Gesundheitswesen) mitgeteilten, in ihrer größeren Differenzierung noch aufschlussreicheren Zahlen. Denn hiernach lag - einer Ende 2001 vorgenommenen Schätzung zufolge - die HIV-Infektionsrate bei 920.000 Personen; 860.000 Personen davon zählten zur Altersgruppe der 15 - 49-Jährigen, das entspricht 11,8 % dieses Bevölkerungssegments; Frauen dieser Alterskategorie seien mit einem Anteil von 58 % überproportional betroffen. 42 % seien - laut Stand 2003 - unter 15 Jahre alt. Die HIV/AIDS-Todesrate liege (Schätzung 2001) bei 53.000 Personen. Nach alledem kann der Klägerin, da bislang eine humanitäre Ermessensregelung für HIV-infizierte und/oder AIDS-kranke Ausländer fehlt, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs.7 AufenthG nur dann zuerkannt werden, wenn sie im Falle ihrer Abschiebung in ihr Heimatland gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre.
23 
Dabei ist zum rechtlichen Ansatz, unter dem diese Formel steht, noch Folgendes hervorzuheben: Während die auf unmittelbare Anwendung des § 60 Abs.7 S.1 AufenthG gerichtete Subsumtion die Feststellung einer am Einzelfall orientierten konkreten Gefahr erfordert und die Prognose zur Art und Schwere der drohenden Rechtsgutsverletzung anhand des im Asylrecht grundsätzlich verbindlichen Maßstabs derbeachtlichen Wahrscheinlichkeit zu treffen ist (BVerwG, Urt. v. 05.07.1994, InfAuslR 1995, 24, 26 im Anschluss an Urt.v. 05.11.1991, BVerwGE 89, 162; Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 330), ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urt. v. 12.07.2001, a.a.O.) zugleich geklärt, dass - für die verfassungsrechtlich gebotene Überwindung der von Satz 2 ausgehenden Sperrwirkung mit der Folge einer auf Abschiebungsschutz gerichteten, gebundenen Entscheidung - eine extreme Gefährdung, die durch das Merkmal der Unmittelbarkeit gekennzeichnet ist, vorliegen muss und hierfür insgesamt von einem Prognosemaßstab auszugehen ist, der eine hohe Wahrscheinlichkeit erfordert.
24 
Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin nicht gegeben.
25 
Dies folgt schon daraus, dass sich deren HIV-Infektion noch in einem recht frühen Stadium befindet. Dies steht der Prognose entgegen, dass die Klägerin infolge der Abschiebung in ihr Herkunftsland dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Eine solche Prognose ließe sich selbst dann nicht rechtfertigen, wenn eine fehlende oder mangelhafte Weiterbehandlung der HIV-Infektion in Kamerun unterstellt würde. Dem steht vor allem das Merkmal der Unmittelbarkeit, welches die dem Gastland obliegende Verantwortung in zeitlicher Hinsicht begrenzt, aber auch der voranstehend erörterte Prognosemaßstab entgegen. Nichts anderes würde übrigens auch dann gelten, wenn hierbei lediglich auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit abzustellen wäre.
26 
Nach gängiger CDC-Klassifikation werden die HIV-Krankheitsstadien unter zwei gedanklichen Ausgangspunkten, die zur differenzierteren Einstufung des akuten Krankheitsbildes kombiniert werden, kategorisiert.
27 
Zum einen ist dies die klinische Kategorie, die vom asymptomatischen Stadium A, in dem der HIV-Infizierte klinisch gesund ist, über das Stadium B, in dem es noch an den die Krankheit AIDS definierenden Erkrankungen fehlt, gleichwohl aber sog. assoziierte Erkrankungen auftreten können, bis zum Stadium C, in dem wegen Außerkraftsetzung des Immunsystems insbesondere typische eigenständige Infektionskrankheiten, ggf. mit tödlicher Wirkung, in Erscheinung treten (Vollausbruch der AIDS-Krankheit), reicht. Zum anderen gibt es die Laborkategorie, die nach der Anzahl der CD4-Lymphozyten (sog. Helferzellen), bezogen auf eine Raumeinheit Blut, beurteilt werden. Dabei repräsentiert die Kategorie I den an sich wünschenswerten Normalzustand, der ab 500 CD4-Zellen/µl aufwärts, anzusetzen ist, während im Bereich unterhalb 500/µl bis 200/µl die Kategorie II und bei weniger CD4-Zellen die Kategorie III gegeben ist (vgl. http://66.249.03.104/search?q=cache: T1DkgDg7O84J :de.wikipedia.org/wiki/Aids+HI…, und http://64.233.183.104/search?q=cache: KDWjf4CHMIJ :info. multimedica .de/public/h..., sämtlich ausgedruckt am 26.08.2005).
28 
Gegenwärtig ist davon auszugehen, dass das Krankheitsbild der Klägerin der - am wenigsten nachhaltigen - Kategorie A I zuzuordnen ist.
29 
Dass klinisch von der Kategorie A auszugehen ist, ergibt sich daraus, dass die Klägerin laut Attest des Internisten ... vom 04.01.2005 keine Krankheitszeichen zeigt, sich mithin der dortige ausdrückliche Hinweis auf die Kategorie I wohl auf den klinischen Aspekt beziehen dürfte und es in den weiteren Attesten vom 01.02.2005, 10.05.2005, 07.10.2005, 16.05.2006 und 02.08.2006 an einer gegenteiligen Äußerung gänzlich fehlt. Was den Laboraspekt anbelangt, so dürfte das vor Beginn der medikamentösen Behandlung erreichte Krankheitsbild der Klägerin nach Maßgabe der im Attest vom 04.01.2005 mitgeteilten Entwicklung der Zahl der sog. Helferzellen der Kategorie II zuzuordnen gewesen sein. Gleichwohl ist, wie die ab 10.05.2005 verfassten ärztlichen Atteste mit einer Anzahl von durchweg weit über 500 Helferzellen/µl zeigen, seither eine Rückkehr in die Kategorie I festzustellen, wobei gegenwärtig mit 631 Helferzellen/µl (vgl. Attest vom 02.08.2006) noch eine weitere deutliche Verbesserung eingetreten ist. Lediglich bezüglich der Viruslast hat es - gegenüber einer zwischenzeitlichen Verbesserung - laut Attest vom 16.05.2006 eine Verschlechterung gegeben, ohne dass bislang eine weitere Veränderung eingetreten ist. Dies ist aber nicht dahingehend zu verstehen, dass die Viruslast insgesamt über den im Attest vom 04.01.2005 für die Zeit vor Beginn der Behandlung mitgeteilten Werten lag.
30 
Von dem Ausgangspunkt, dass das Krankheitsbild der Klägerin der geringsten (vom Vollbild der Krankheit AIDS am weitesten entfernten) Kategorie zuzuordnen ist, aus betrachtet, lässt sich weder mit hoher noch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Prognose treffen, die Klägerin werde, selbst im Falle einer mit einem Abbruch der Behandlung verbundenen Rückkehr in den Herkunftsstaat - in einem absehbaren Zeitraum in einen ihr Leben bedrohenden Zustand geraten oder durch Ausbruch einer auf das volle Krankheitsbild AIDS hinweisenden Infektion einem besonders schweren gesundheitlichen Rückschlag ausgesetzt sein. Bei dieser Prognose kann namentlich nicht außer Acht gelassen werden, dass zwischen dem Zeitpunkt der Aufdeckung der HIV-Infektion (Februar 2002) und der Aufnahme einer medikamentösen Behandlung, die erst nach Stellung des streitgegenständlichen Folgeantrags einsetzte, ein behandlungsfreier (beschwerdefreier) Zeitraum von drei Jahren lag und laut statistischer Zahlen immerhin für etwa ein Drittel der HIV-Infizierten eine über 15 Jahre hinausreichenden Zeitspanne, in der der Patient das Syndrom AIDS nicht erreicht, belegt ist (vgl. http://64.233.183.104/search?q=cache: KDWjf4CHMIJ :info. multimedica .de/public/h…). Dass der Internist ... in seinen ab dem 16.05.2005 ausgestellten Attesten die eingeschlagene medikamentöse Therapie für die Klägerin als „lebensnotwendig“ bezeichnet, vermag an der dargelegten Prognose nichts zu ändern. Erkennbar knüpft der ärztlicherseits gebrauchte Ausdruck an die doch relativierende Sichtweise an, dass es darum gehe, den bestehenden Zustand zu bessern oder zu halten. Ersichtlich sollte damit die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit eines plötzlichen Umschlagens der HIV-Infektion in ein kritisches, klinisch erhebliches Stadium nicht angedeutet werden. Auffällig ist ferner, dass noch vor Beginn der medikamentösen Therapie, nämlich mit Attest vom 01.02.2005 lediglich die Formel „der Therapiebeginn war notwendig, um weiteren gesundheitlichen Schaden von der Patientin abzuwenden“, verwendet, und erst im weiteren Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens - und dies trotz (zwischenzeitlicher) Verbesserung der Helferzellen (und der Viruslast) - die dramatischer klingende Wendung von der Lebensnotwendigkeit benutzt wurde. Was das neueste, in der mündliche Verhandlung vorgelegte Attest vom 02.08.2006 anbelangt, so kann sicherlich mit dem Arzt davon ausgegangen werden, dass bei Unterbrechung der Medikation mit einer Verschlechterung des Immunsystems gerechnet werden muss. Die weitere Prognose des Arztes, dass dies ein gehäuftes Auftreten von opportunistischen Infektionen bewirkt, ist jedoch ohne jegliches Zeitmaß getroffen worden und damit nicht als schlüssiger Beleg dafür geeignet, dass sich die Klägerin innerhalb eines der Abschiebung nachfolgenden absehbaren Zeitraums einer schweren, namentlich lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands gegenübersehen wird. Denn, wie bereits dargelegt, sind bei der Klägerin bislang nicht einmal Anzeichen für sog. assoziierte (das Stadium B kennzeichnende) Erkrankungen festzustellen, wohingegen opportunistische Erkrankungen, wie sie im Attest vom 02.08.2006 bezeichnet sind, erst das Stadium C mit der vom Vollbild Aids ausgehenden akuten Lebensgefährdung definieren.
31 
Im Zusammenhang mit dem Prognoseergebnis weist das Gericht des weiteren auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hin, in der für den Erfolg einer auf Verletzung des Art.3 EMRK gestützten Rüge maßgeblich darauf abgestellt wird, ob die HIV-Infektion im konkreten Falle bereits ein fortgeschrittenes Stadium erreicht hat (vgl. Entscheidung vom 15.02.2000, InfAuslR 2000, 421 mit Hinweisen der Bearbeiterin auf weitere einschlägige Entscheidungen des Gerichtshofs; vgl. ferner: OVG Lüneburg, Beschl.v. 20.03.2003, AuAS 2003, 126, das für das Stadium A II eine extreme Gefahrenlage und zugleich die Unmittelbarkeit der Rechtsgutsverletzung bei Abschiebung verneint.
32 
Unabhängig von dem Voranstehenden (im Sinne eines weiteren tragenden Grundes) scheidet eine extreme Gefahrenlage aber auch deshalb aus, weil eine HIV-Behandlung in Kamerun gewährleistet und - mangels gegenteiliger durchgreifender Anhaltspunkte - für die Klägerin als noch erschwinglich angesehen werden darf.
33 
Aufgrund der Auskunftslage geht das Gericht hinsichtlich der Therapiemöglichkeiten für HIV-Infizierte und der dabei anfallenden Kosten für Kamerun von folgender Lage aus: Seit März 2002 hat die Regierung ein Dreijahresprogramm zur Bekämpfung von AIDS begonnen. Ziel ist es, den Anteil der HIV-positiven Personen in der Altersgruppe zwischen 15 und 49 Jahren auf unter 10 Prozent zu senken. Im Rahmen des Programms wurden mit verschiedenen Herstellern von antiretroviralen Medikamenten Abkommen geschlossen, die es dem Staat ermöglichen, die Medikamente zu einem massiv verbilligten Preis einzukaufen (Bundesamt, Gesundheitswesen, S.19). Dass eine erhebliche Senkung der Kosten für antiretrovirale Medikamente erreicht werden konnte, spiegelt sich in den Auskünften des Auswärtigen Amtes wider. Geht der bereits erwähnte Botschaftsbericht vom 01.02.2000 für die Durchführung einer sog. Dreifach-Therapie in Yaounde noch von monatlichen Kosten in Höhe von 250 DM aus, so ist der entsprechende Betrag laut Botschaftsbericht vom 01.04.2003 (an VG Stuttgart) deutlich geringer, wobei - je nach Medikamentenkombination - Preise zwischen 23 und 62 EUR monatlich genannt werden. Dies ist sicherlich das weitreichende Ergebnis der zugunsten ärmerer Länder in den Handel gebrachten Generika, für die kennzeichnend ist, dass sie als Fertigarzneimittel nicht unter einem eingetragenen Warenzeichen vertrieben werden (vgl. Roche, Lexikon-Medizin, 5. Aufl. 2003 S.691). Im erwähnten Bericht, das Gesundheitswesen betreffend, legt sich das Bundesamt, was den monatlichen Kostenansatz für eine ausschließlich auf Generika basierenden Drei-Komponenten-Therapie angeht, im Minimalfalle sogar auf nur 10 EUR fest. In seiner neuesten Auskunft vom 16.01.2004 (an VG Potsdam) gibt das Auswärtige Amt für ein HIV-Kombinationspräparat oder Vergleichbares die monatliche Kostenpauschale mit 41 EUR an, zuzüglich zwischen 45 und 76 EUR liegender Beträge, die für die notwendigen viertel- bis halbjährlichen Kontrolluntersuchungen aufzubringen sind; die jährlichen Therapiekosten werden auf 670 bis 793 EUR beziffert. Bei dieser Entwicklung der Dinge vermag das Gericht auch nicht von derselben Situation auszugehen, die das Verwaltungsgericht Düsseldorf seinem von der Klägerseite vorgelegten Urteil vom 16.12.2003 - 3 K 88/03.A zugrunde legte und hierbei entsprechend einer noch aus dem Jahre 2000 herrührenden Auskunft auf darin berichtete Engpässe und Verzögerungen bei der Lieferung der Medikamente abstellte. Dies gilt ganz abgesehen davon, dass selbst bei wiederholter Verzögerung der Medikamentengabe durchgreifende Zweifel daran bestehen, dass die hier vorgegebenen Prüfungsmaßstäbe, nämlich eine bezüglich des Negativerfolges zu prognostizierende hohe Wahrscheinlichkeit im Blick auf einen absehbaren Zeitraum im Anschluss an die Abschiebung, erfüllt sind.
34 
Ferner ist nach der Auskunftslage davon auszugehen, dass sich, was Diagnose und Behandlung von HIV-Patienten angeht, zumindest in den beiden größten Städten Kameruns, Yaounde und Douala, eine anspruchsvollere Praxis durch auf AIDS spezialisierte Ärzte entwickelt hat. In Yaounde existieren mehrere Krankenhäuser, in denen HIV-Kranke - dies auch ambulant - behandelt werden (vgl. zu alledem Bundesamt, Gesundheitswesen, S.20). Dies gilt - wohl allerdings in geringerem Umfang - auch für Douala (vgl. die im Urteil des VG Potsdam vom 07.07.2004, a.a.O. aufgeführten Erkenntnisquellen). Nach der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 16.01.2004 (an VG Potsdam) zu urteilen, existieren außerhalb der beiden größten Städte des Landes noch weitere Behandlungsstationen.
35 
Allerdings tritt für die nach alledem im Heimatstaat der Klägerin mögliche Therapie - im Gegensatz zu den hiesigen Verhältnissen - keine Institution als Leistungsträger für die Klägerin ein. Denn in Kamerun gibt es kein staatlich organisiertes Krankenversicherungssystem (vgl. Botschaftsbericht vom 01.02.2000, a.a.O.) und damit auch kein staatlich finanziertes Sozialsystem, das die Krankenkosten übernehmen würde. Von daher haben die Patienten grundsätzlich die Finanzierung der Behandlung aus privaten Mitteln sicherzustellen. Insoweit kann jedoch nicht dem von der Klägerin rein pauschal erhobene Einwand gefolgt werden, wonach sie über keinerlei eigene Mittel verfüge. Soweit dies gleichwohl der Fall sein sollte, so ist die Betrachtungsweise auch darauf zu erstrecken, ob bei der (engeren) Verwandtschaft der Klägerin Mittel zur Bezahlung der notwendigen HIV-Therapie vorhanden sind (vgl. dazu VG Karlsruhe, Urt.v. 17.06.2006 - A 4 K 10267/04 -).
36 
Nach ihren eigenen im Asylerstverfahren gemachten Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen, die in der Niederschrift des Bundesamtes vom 16.01.2002 (vgl. S.2 ff.) enthalten sind, ist die Familie der Klägerin im Bereich der Provinzhauptstadt Bamenda ansässig. Die Klägerin will dort immerhin das Abitur abgelegt haben und berichtete davon, dass sowohl der Vater als auch die Mutter ein Geschäft betrieben, wobei sie sich als Tochter vor ihrer Ausreise in beiden Geschäften durch Aushilfstätigkeiten ausreichend viel Geld habe verdienen können. Ihren weiteren Angaben zufolge muss ihr Vater bei der die Klägerin nach Deutschland führenden Reise nicht nur die maßgebende organisatorische Rolle gespielt, sondern hierfür auch die finanziellen Mittel bereitgestellt haben. Er soll nämlich von Kamerun aus bis Lagos/Nigeria, wo die Klägerin das Flugzeug nach Europa nahm, mitgereist sein und die Klägerin über eine dritte Person an einen weißen Begleiter vermittelt haben, der sie dann hierher verbracht haben soll. Zwar behauptete die Klägerin vor dem Bundesamt (vgl. S.3 unten der Niederschrift), sie wisse nicht, ob für die Ausreise Geld bezahlt worden sei. Abgesehen davon, dass diese Version der seinerzeit (2001) bereits 25 Jahre alten Klägerin einer realistischen Betrachtungsweise kaum standhalten kann, vermittelt doch die nachfolgende Bemerkung, der Vater habe die Angelegenheiten erledigt, mit ziemlicher Eindeutigkeit, namentlich mangels Benennung anderer hierfür in Betracht kommender Personen, den Eindruck, dass es der Vater war, der die für die Reise erforderlichen Mittel bereitgestellt hat.
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Darüber hinaus gehört es, worüber immer wieder in den Massenmedien berichtet wird und was deshalb als allgemeinkundig gelten darf, zu den typischen Gepflogenheiten von Migranten aus vielfältigen, insbesondere auch afrikanischen Ländern, dass die Familie die für die Reise- und sonstigen Verbringungskosten der Migranten ins Ausland erforderlichen Mittel gemeinschaftlich aufbringt. Derartige Kosten können sich, zumal wenn, was auch im Fall der Klägerin nahe liegt, ein sog. Schlepper eingeschaltet wird, betragsmäßig leicht auf ein Mehrfaches desjenigen belaufen, was nach den voranstehenden Ausführungen für die Behandlung eines HIV-Infizierten als Jahresbetrag aufzuwenden ist. Ein derartiges Kapital selbst aufzubringen ist, zumal im Herkunftsstaat der Klägerin, Angehörigen der unteren Einkommensschicht nicht möglich. Auch von daher liegt es auf der Hand, dass die Klägerin einer Familie angehört, die der besitzenden Schicht zuzurechnen ist. Zu dieser Schlussfolgerung trägt auch der Eindruck urbaner Gewandtheit, den die Klägerin vermittelt, maßgeblich bei.
38 
Dem Einwand der Klägerin, ihre Familie sei vollkommen verarmt, vermag das Gericht nicht zu folgen. Zwar hat die Klägerin persönlich in der mündlichen Verhandlung zu dieser zunächst anwaltlich rein pauschal erhobenen Behauptung Einzelheiten vorgetragen. Diese waren aber ersichtlich von dem am Verfahrenserfolg orientierten Bemühen getragen, den im Erstverfahren in Bezug auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Familie erweckten günstigen Eindruck zu verwischen. Auffällig sind insbesondere die in Bezug auf den wirtschaftlichen Verfall geradezu „flächendeckenden“ Behauptungen, die im Übrigen ohne zeitliche Abfolge und in ihrer Entwicklung insgesamt ohne jegliche Einzelheiten geschildert wurden. Offen bleibt danach insbesondere auch, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise die Klägerin von den einzelnen Ereignissen erfahren hat. Überdies sind grundlegende Zweifel deswegen angebracht, weil die Klägerin andererseits vorträgt, bereits seit etwa zwei Jahren den Kontakt zu ihrer Familie verloren zu haben. Schließlich muss sich die Klägerin an das im Erstverfahren ergangene Urteil vom 07.11.2003 und die dort erhobenen massiven gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit gerichteten Bedenken erinnern lassen, wo insbesondere von einem zielgerichteten und konstruierten Aufbau ihres Vorbringens durch Auswendiglernen die Rede ist. Der erkennende Einzelrichter vermag nicht zu verhehlen, dass sich derselbe Eindruck auch bei der nunmehrigen Darstellung zum wirtschaftlichen Niedergang der Familie aufdrängte.
39 
Nach alledem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs.1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.

Gründe

 
17 
Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (vgl. § 87 a Abs.2 u. 3 VwGO).
18 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn sie ist in der Ladung auf die Rechtsfolge ihres Ausbleibens hingewiesen worden (§ 102 Abs.2 VwGO).
19 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Das Bundesamt hat es in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. § 114 S.1 VwGO) abgelehnt, seine frühere, zu § 53 AuslG ergangene Entscheidung auf dem Ermessenswege abzuändern. Die Klägerin hat nämlich, wie das Bundesamt ebenfalls zu Recht dargelegt hat, keinen Anspruch auf Feststellung eines auf § 60 Abs.7 AufenthG gegründeten Abschiebungshindernisses. Von daher muss zugleich ihr auf § 51 Abs.1 - 3 VwVfG gestützter Wiederaufgreifensantrag - jedenfalls in der Sache - erfolglos bleiben, weswegen es hier letztlich auch nicht darauf ankommt, ob das Bundesamt Wiederaufgreifensgründe nach § 51 VwVfG zu Recht verneint hat (vgl. zur Pflicht des Verwaltungsgerichts, in der Sache durchzuentscheiden: BVerwG, Urt.v. 10.02.1998, BVerwGE 106, 171).
20 
Nach § 60 Abs.7 S.1 AufenthG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht. Dabei kann die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sein (vgl. zur gleichlautenden Vorläufervorschrift des § 53 Abs.6 S.1 AuslG: BVerwG, Urt. vom 27.04.1998, - 9 C 13.97 - InfAuslR 1998, 409 = AuAS 1998, 243 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr 12). Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr kann die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren eines einzelnen Ausländers aber nach Satz 2 gesperrt sein. Satz 2 ordnet nämlich an, dass Gefahren im Zielstaat der Abschiebung, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei der Entscheidung nach § 60 a Abs.1 S.1 AufenthG berücksichtigt werden. In diesem Fall entspricht es allein dem Gesetzeszweck, dass über die Aufnahme oder Nichtaufnahme im Bundesgebiet nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und durch eine nachfolgende Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die gesamte Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden werden soll. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte zu respektieren (BVerwG, Urt. vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr.1 = InfAuslR 1996, 149; Urt. v. 27.04.1998, a.a.O.); sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 60a Abs.1 AufenthG aber nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG gegeben sind und eine Abschiebung Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist nur bei einer extremen Gefahrenlage der Fall, nämlich dann wenn der betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung in sein Heimatland gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 2, § 60a AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (st. Rspr zu § 53 AuslG: vgl. BVerwG, Urteile vom 17. 10.1995, a.a.O.; 27.04.1998, a.a.O. und vom 12. 07.2001, - 1 C 5.01- BVerwGE 115, 1 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr 49 = InfAuslR 2002, 52 = NVwZ 2002, 101).
21 
Vorliegend ist die unmittelbare Anwendung des § 60 Abs.7 S.1 AufenthG wegen Satz 2 der Bestimmung ausgeschlossen. Denn angesichts des sich aus den eingeführten Erkenntnismitteln ergebenden Anteils der HIV-Infizierten an der Gesamtbevölkerung bzw. an dem sexuell aktiven Bevölkerungsteil Kameruns ist davon auszugehen, dass HIV-Infizierte im Sinne des Satzes 2 eine Bevölkerungsgruppe bilden, die, wie die Vorschrift weiter fordert, in Kamerun einer allgemeinen Gefahrenlage ausgesetzt ist (vgl. Urteile der Kammer vom 17.01.2003 - A 8 K 11401/02, vom 27.09.2005 - A 8 K 10254/05 - und vom 29.06.2004 - A 8 K 11603/03 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 20.09.2004 - A 9 S 1025/04 -; VG Potsdam, Urt. v. 07.05.2004, AuAS 2004, 189; allgemein zur Bedeutung einer HIV-Infektion im Blick auf die Vorläuferbestimmung des § 53 Abs.6 AuslG: BVerwG, Urt. v. 27.04.1998, a.a.O.).
22 
Nach Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Yaounde (vom 01.02.2000 an VGH Baden-Württemberg), die sich auf eine Schätzung der Weltgesundheitsorganisation stützt, sollen ca. 5 v. H. der sexuell aktiven Bevölkerung Kameruns HIV-infiziert sein. Das Institut für Afrikakunde (vom 10.01.2000 an VGH Baden-Württemberg) benennt mit 6,5 v. H. sogar einen auf die Gesamtbevölkerung Kameruns bezogenen höheren Anteil. In dieser Größenordnung halten sich in etwa auch die vom Bundesamt (vgl. Merkmalskatalog Kamerun vom März 2004, dort S.10, m.w.N.; ebenso: Kamerun-Online-Loseblattwerk-, 9.Gesundheitswesen, Dezember 2002 S. 18 f., im Folgenden zitiert: Bundesamt, Gesundheitswesen) mitgeteilten, in ihrer größeren Differenzierung noch aufschlussreicheren Zahlen. Denn hiernach lag - einer Ende 2001 vorgenommenen Schätzung zufolge - die HIV-Infektionsrate bei 920.000 Personen; 860.000 Personen davon zählten zur Altersgruppe der 15 - 49-Jährigen, das entspricht 11,8 % dieses Bevölkerungssegments; Frauen dieser Alterskategorie seien mit einem Anteil von 58 % überproportional betroffen. 42 % seien - laut Stand 2003 - unter 15 Jahre alt. Die HIV/AIDS-Todesrate liege (Schätzung 2001) bei 53.000 Personen. Nach alledem kann der Klägerin, da bislang eine humanitäre Ermessensregelung für HIV-infizierte und/oder AIDS-kranke Ausländer fehlt, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs.7 AufenthG nur dann zuerkannt werden, wenn sie im Falle ihrer Abschiebung in ihr Heimatland gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre.
23 
Dabei ist zum rechtlichen Ansatz, unter dem diese Formel steht, noch Folgendes hervorzuheben: Während die auf unmittelbare Anwendung des § 60 Abs.7 S.1 AufenthG gerichtete Subsumtion die Feststellung einer am Einzelfall orientierten konkreten Gefahr erfordert und die Prognose zur Art und Schwere der drohenden Rechtsgutsverletzung anhand des im Asylrecht grundsätzlich verbindlichen Maßstabs derbeachtlichen Wahrscheinlichkeit zu treffen ist (BVerwG, Urt. v. 05.07.1994, InfAuslR 1995, 24, 26 im Anschluss an Urt.v. 05.11.1991, BVerwGE 89, 162; Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 330), ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urt. v. 12.07.2001, a.a.O.) zugleich geklärt, dass - für die verfassungsrechtlich gebotene Überwindung der von Satz 2 ausgehenden Sperrwirkung mit der Folge einer auf Abschiebungsschutz gerichteten, gebundenen Entscheidung - eine extreme Gefährdung, die durch das Merkmal der Unmittelbarkeit gekennzeichnet ist, vorliegen muss und hierfür insgesamt von einem Prognosemaßstab auszugehen ist, der eine hohe Wahrscheinlichkeit erfordert.
24 
Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin nicht gegeben.
25 
Dies folgt schon daraus, dass sich deren HIV-Infektion noch in einem recht frühen Stadium befindet. Dies steht der Prognose entgegen, dass die Klägerin infolge der Abschiebung in ihr Herkunftsland dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Eine solche Prognose ließe sich selbst dann nicht rechtfertigen, wenn eine fehlende oder mangelhafte Weiterbehandlung der HIV-Infektion in Kamerun unterstellt würde. Dem steht vor allem das Merkmal der Unmittelbarkeit, welches die dem Gastland obliegende Verantwortung in zeitlicher Hinsicht begrenzt, aber auch der voranstehend erörterte Prognosemaßstab entgegen. Nichts anderes würde übrigens auch dann gelten, wenn hierbei lediglich auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit abzustellen wäre.
26 
Nach gängiger CDC-Klassifikation werden die HIV-Krankheitsstadien unter zwei gedanklichen Ausgangspunkten, die zur differenzierteren Einstufung des akuten Krankheitsbildes kombiniert werden, kategorisiert.
27 
Zum einen ist dies die klinische Kategorie, die vom asymptomatischen Stadium A, in dem der HIV-Infizierte klinisch gesund ist, über das Stadium B, in dem es noch an den die Krankheit AIDS definierenden Erkrankungen fehlt, gleichwohl aber sog. assoziierte Erkrankungen auftreten können, bis zum Stadium C, in dem wegen Außerkraftsetzung des Immunsystems insbesondere typische eigenständige Infektionskrankheiten, ggf. mit tödlicher Wirkung, in Erscheinung treten (Vollausbruch der AIDS-Krankheit), reicht. Zum anderen gibt es die Laborkategorie, die nach der Anzahl der CD4-Lymphozyten (sog. Helferzellen), bezogen auf eine Raumeinheit Blut, beurteilt werden. Dabei repräsentiert die Kategorie I den an sich wünschenswerten Normalzustand, der ab 500 CD4-Zellen/µl aufwärts, anzusetzen ist, während im Bereich unterhalb 500/µl bis 200/µl die Kategorie II und bei weniger CD4-Zellen die Kategorie III gegeben ist (vgl. http://66.249.03.104/search?q=cache: T1DkgDg7O84J :de.wikipedia.org/wiki/Aids+HI…, und http://64.233.183.104/search?q=cache: KDWjf4CHMIJ :info. multimedica .de/public/h..., sämtlich ausgedruckt am 26.08.2005).
28 
Gegenwärtig ist davon auszugehen, dass das Krankheitsbild der Klägerin der - am wenigsten nachhaltigen - Kategorie A I zuzuordnen ist.
29 
Dass klinisch von der Kategorie A auszugehen ist, ergibt sich daraus, dass die Klägerin laut Attest des Internisten ... vom 04.01.2005 keine Krankheitszeichen zeigt, sich mithin der dortige ausdrückliche Hinweis auf die Kategorie I wohl auf den klinischen Aspekt beziehen dürfte und es in den weiteren Attesten vom 01.02.2005, 10.05.2005, 07.10.2005, 16.05.2006 und 02.08.2006 an einer gegenteiligen Äußerung gänzlich fehlt. Was den Laboraspekt anbelangt, so dürfte das vor Beginn der medikamentösen Behandlung erreichte Krankheitsbild der Klägerin nach Maßgabe der im Attest vom 04.01.2005 mitgeteilten Entwicklung der Zahl der sog. Helferzellen der Kategorie II zuzuordnen gewesen sein. Gleichwohl ist, wie die ab 10.05.2005 verfassten ärztlichen Atteste mit einer Anzahl von durchweg weit über 500 Helferzellen/µl zeigen, seither eine Rückkehr in die Kategorie I festzustellen, wobei gegenwärtig mit 631 Helferzellen/µl (vgl. Attest vom 02.08.2006) noch eine weitere deutliche Verbesserung eingetreten ist. Lediglich bezüglich der Viruslast hat es - gegenüber einer zwischenzeitlichen Verbesserung - laut Attest vom 16.05.2006 eine Verschlechterung gegeben, ohne dass bislang eine weitere Veränderung eingetreten ist. Dies ist aber nicht dahingehend zu verstehen, dass die Viruslast insgesamt über den im Attest vom 04.01.2005 für die Zeit vor Beginn der Behandlung mitgeteilten Werten lag.
30 
Von dem Ausgangspunkt, dass das Krankheitsbild der Klägerin der geringsten (vom Vollbild der Krankheit AIDS am weitesten entfernten) Kategorie zuzuordnen ist, aus betrachtet, lässt sich weder mit hoher noch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Prognose treffen, die Klägerin werde, selbst im Falle einer mit einem Abbruch der Behandlung verbundenen Rückkehr in den Herkunftsstaat - in einem absehbaren Zeitraum in einen ihr Leben bedrohenden Zustand geraten oder durch Ausbruch einer auf das volle Krankheitsbild AIDS hinweisenden Infektion einem besonders schweren gesundheitlichen Rückschlag ausgesetzt sein. Bei dieser Prognose kann namentlich nicht außer Acht gelassen werden, dass zwischen dem Zeitpunkt der Aufdeckung der HIV-Infektion (Februar 2002) und der Aufnahme einer medikamentösen Behandlung, die erst nach Stellung des streitgegenständlichen Folgeantrags einsetzte, ein behandlungsfreier (beschwerdefreier) Zeitraum von drei Jahren lag und laut statistischer Zahlen immerhin für etwa ein Drittel der HIV-Infizierten eine über 15 Jahre hinausreichenden Zeitspanne, in der der Patient das Syndrom AIDS nicht erreicht, belegt ist (vgl. http://64.233.183.104/search?q=cache: KDWjf4CHMIJ :info. multimedica .de/public/h…). Dass der Internist ... in seinen ab dem 16.05.2005 ausgestellten Attesten die eingeschlagene medikamentöse Therapie für die Klägerin als „lebensnotwendig“ bezeichnet, vermag an der dargelegten Prognose nichts zu ändern. Erkennbar knüpft der ärztlicherseits gebrauchte Ausdruck an die doch relativierende Sichtweise an, dass es darum gehe, den bestehenden Zustand zu bessern oder zu halten. Ersichtlich sollte damit die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit eines plötzlichen Umschlagens der HIV-Infektion in ein kritisches, klinisch erhebliches Stadium nicht angedeutet werden. Auffällig ist ferner, dass noch vor Beginn der medikamentösen Therapie, nämlich mit Attest vom 01.02.2005 lediglich die Formel „der Therapiebeginn war notwendig, um weiteren gesundheitlichen Schaden von der Patientin abzuwenden“, verwendet, und erst im weiteren Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens - und dies trotz (zwischenzeitlicher) Verbesserung der Helferzellen (und der Viruslast) - die dramatischer klingende Wendung von der Lebensnotwendigkeit benutzt wurde. Was das neueste, in der mündliche Verhandlung vorgelegte Attest vom 02.08.2006 anbelangt, so kann sicherlich mit dem Arzt davon ausgegangen werden, dass bei Unterbrechung der Medikation mit einer Verschlechterung des Immunsystems gerechnet werden muss. Die weitere Prognose des Arztes, dass dies ein gehäuftes Auftreten von opportunistischen Infektionen bewirkt, ist jedoch ohne jegliches Zeitmaß getroffen worden und damit nicht als schlüssiger Beleg dafür geeignet, dass sich die Klägerin innerhalb eines der Abschiebung nachfolgenden absehbaren Zeitraums einer schweren, namentlich lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands gegenübersehen wird. Denn, wie bereits dargelegt, sind bei der Klägerin bislang nicht einmal Anzeichen für sog. assoziierte (das Stadium B kennzeichnende) Erkrankungen festzustellen, wohingegen opportunistische Erkrankungen, wie sie im Attest vom 02.08.2006 bezeichnet sind, erst das Stadium C mit der vom Vollbild Aids ausgehenden akuten Lebensgefährdung definieren.
31 
Im Zusammenhang mit dem Prognoseergebnis weist das Gericht des weiteren auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hin, in der für den Erfolg einer auf Verletzung des Art.3 EMRK gestützten Rüge maßgeblich darauf abgestellt wird, ob die HIV-Infektion im konkreten Falle bereits ein fortgeschrittenes Stadium erreicht hat (vgl. Entscheidung vom 15.02.2000, InfAuslR 2000, 421 mit Hinweisen der Bearbeiterin auf weitere einschlägige Entscheidungen des Gerichtshofs; vgl. ferner: OVG Lüneburg, Beschl.v. 20.03.2003, AuAS 2003, 126, das für das Stadium A II eine extreme Gefahrenlage und zugleich die Unmittelbarkeit der Rechtsgutsverletzung bei Abschiebung verneint.
32 
Unabhängig von dem Voranstehenden (im Sinne eines weiteren tragenden Grundes) scheidet eine extreme Gefahrenlage aber auch deshalb aus, weil eine HIV-Behandlung in Kamerun gewährleistet und - mangels gegenteiliger durchgreifender Anhaltspunkte - für die Klägerin als noch erschwinglich angesehen werden darf.
33 
Aufgrund der Auskunftslage geht das Gericht hinsichtlich der Therapiemöglichkeiten für HIV-Infizierte und der dabei anfallenden Kosten für Kamerun von folgender Lage aus: Seit März 2002 hat die Regierung ein Dreijahresprogramm zur Bekämpfung von AIDS begonnen. Ziel ist es, den Anteil der HIV-positiven Personen in der Altersgruppe zwischen 15 und 49 Jahren auf unter 10 Prozent zu senken. Im Rahmen des Programms wurden mit verschiedenen Herstellern von antiretroviralen Medikamenten Abkommen geschlossen, die es dem Staat ermöglichen, die Medikamente zu einem massiv verbilligten Preis einzukaufen (Bundesamt, Gesundheitswesen, S.19). Dass eine erhebliche Senkung der Kosten für antiretrovirale Medikamente erreicht werden konnte, spiegelt sich in den Auskünften des Auswärtigen Amtes wider. Geht der bereits erwähnte Botschaftsbericht vom 01.02.2000 für die Durchführung einer sog. Dreifach-Therapie in Yaounde noch von monatlichen Kosten in Höhe von 250 DM aus, so ist der entsprechende Betrag laut Botschaftsbericht vom 01.04.2003 (an VG Stuttgart) deutlich geringer, wobei - je nach Medikamentenkombination - Preise zwischen 23 und 62 EUR monatlich genannt werden. Dies ist sicherlich das weitreichende Ergebnis der zugunsten ärmerer Länder in den Handel gebrachten Generika, für die kennzeichnend ist, dass sie als Fertigarzneimittel nicht unter einem eingetragenen Warenzeichen vertrieben werden (vgl. Roche, Lexikon-Medizin, 5. Aufl. 2003 S.691). Im erwähnten Bericht, das Gesundheitswesen betreffend, legt sich das Bundesamt, was den monatlichen Kostenansatz für eine ausschließlich auf Generika basierenden Drei-Komponenten-Therapie angeht, im Minimalfalle sogar auf nur 10 EUR fest. In seiner neuesten Auskunft vom 16.01.2004 (an VG Potsdam) gibt das Auswärtige Amt für ein HIV-Kombinationspräparat oder Vergleichbares die monatliche Kostenpauschale mit 41 EUR an, zuzüglich zwischen 45 und 76 EUR liegender Beträge, die für die notwendigen viertel- bis halbjährlichen Kontrolluntersuchungen aufzubringen sind; die jährlichen Therapiekosten werden auf 670 bis 793 EUR beziffert. Bei dieser Entwicklung der Dinge vermag das Gericht auch nicht von derselben Situation auszugehen, die das Verwaltungsgericht Düsseldorf seinem von der Klägerseite vorgelegten Urteil vom 16.12.2003 - 3 K 88/03.A zugrunde legte und hierbei entsprechend einer noch aus dem Jahre 2000 herrührenden Auskunft auf darin berichtete Engpässe und Verzögerungen bei der Lieferung der Medikamente abstellte. Dies gilt ganz abgesehen davon, dass selbst bei wiederholter Verzögerung der Medikamentengabe durchgreifende Zweifel daran bestehen, dass die hier vorgegebenen Prüfungsmaßstäbe, nämlich eine bezüglich des Negativerfolges zu prognostizierende hohe Wahrscheinlichkeit im Blick auf einen absehbaren Zeitraum im Anschluss an die Abschiebung, erfüllt sind.
34 
Ferner ist nach der Auskunftslage davon auszugehen, dass sich, was Diagnose und Behandlung von HIV-Patienten angeht, zumindest in den beiden größten Städten Kameruns, Yaounde und Douala, eine anspruchsvollere Praxis durch auf AIDS spezialisierte Ärzte entwickelt hat. In Yaounde existieren mehrere Krankenhäuser, in denen HIV-Kranke - dies auch ambulant - behandelt werden (vgl. zu alledem Bundesamt, Gesundheitswesen, S.20). Dies gilt - wohl allerdings in geringerem Umfang - auch für Douala (vgl. die im Urteil des VG Potsdam vom 07.07.2004, a.a.O. aufgeführten Erkenntnisquellen). Nach der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 16.01.2004 (an VG Potsdam) zu urteilen, existieren außerhalb der beiden größten Städte des Landes noch weitere Behandlungsstationen.
35 
Allerdings tritt für die nach alledem im Heimatstaat der Klägerin mögliche Therapie - im Gegensatz zu den hiesigen Verhältnissen - keine Institution als Leistungsträger für die Klägerin ein. Denn in Kamerun gibt es kein staatlich organisiertes Krankenversicherungssystem (vgl. Botschaftsbericht vom 01.02.2000, a.a.O.) und damit auch kein staatlich finanziertes Sozialsystem, das die Krankenkosten übernehmen würde. Von daher haben die Patienten grundsätzlich die Finanzierung der Behandlung aus privaten Mitteln sicherzustellen. Insoweit kann jedoch nicht dem von der Klägerin rein pauschal erhobene Einwand gefolgt werden, wonach sie über keinerlei eigene Mittel verfüge. Soweit dies gleichwohl der Fall sein sollte, so ist die Betrachtungsweise auch darauf zu erstrecken, ob bei der (engeren) Verwandtschaft der Klägerin Mittel zur Bezahlung der notwendigen HIV-Therapie vorhanden sind (vgl. dazu VG Karlsruhe, Urt.v. 17.06.2006 - A 4 K 10267/04 -).
36 
Nach ihren eigenen im Asylerstverfahren gemachten Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen, die in der Niederschrift des Bundesamtes vom 16.01.2002 (vgl. S.2 ff.) enthalten sind, ist die Familie der Klägerin im Bereich der Provinzhauptstadt Bamenda ansässig. Die Klägerin will dort immerhin das Abitur abgelegt haben und berichtete davon, dass sowohl der Vater als auch die Mutter ein Geschäft betrieben, wobei sie sich als Tochter vor ihrer Ausreise in beiden Geschäften durch Aushilfstätigkeiten ausreichend viel Geld habe verdienen können. Ihren weiteren Angaben zufolge muss ihr Vater bei der die Klägerin nach Deutschland führenden Reise nicht nur die maßgebende organisatorische Rolle gespielt, sondern hierfür auch die finanziellen Mittel bereitgestellt haben. Er soll nämlich von Kamerun aus bis Lagos/Nigeria, wo die Klägerin das Flugzeug nach Europa nahm, mitgereist sein und die Klägerin über eine dritte Person an einen weißen Begleiter vermittelt haben, der sie dann hierher verbracht haben soll. Zwar behauptete die Klägerin vor dem Bundesamt (vgl. S.3 unten der Niederschrift), sie wisse nicht, ob für die Ausreise Geld bezahlt worden sei. Abgesehen davon, dass diese Version der seinerzeit (2001) bereits 25 Jahre alten Klägerin einer realistischen Betrachtungsweise kaum standhalten kann, vermittelt doch die nachfolgende Bemerkung, der Vater habe die Angelegenheiten erledigt, mit ziemlicher Eindeutigkeit, namentlich mangels Benennung anderer hierfür in Betracht kommender Personen, den Eindruck, dass es der Vater war, der die für die Reise erforderlichen Mittel bereitgestellt hat.
37 
Darüber hinaus gehört es, worüber immer wieder in den Massenmedien berichtet wird und was deshalb als allgemeinkundig gelten darf, zu den typischen Gepflogenheiten von Migranten aus vielfältigen, insbesondere auch afrikanischen Ländern, dass die Familie die für die Reise- und sonstigen Verbringungskosten der Migranten ins Ausland erforderlichen Mittel gemeinschaftlich aufbringt. Derartige Kosten können sich, zumal wenn, was auch im Fall der Klägerin nahe liegt, ein sog. Schlepper eingeschaltet wird, betragsmäßig leicht auf ein Mehrfaches desjenigen belaufen, was nach den voranstehenden Ausführungen für die Behandlung eines HIV-Infizierten als Jahresbetrag aufzuwenden ist. Ein derartiges Kapital selbst aufzubringen ist, zumal im Herkunftsstaat der Klägerin, Angehörigen der unteren Einkommensschicht nicht möglich. Auch von daher liegt es auf der Hand, dass die Klägerin einer Familie angehört, die der besitzenden Schicht zuzurechnen ist. Zu dieser Schlussfolgerung trägt auch der Eindruck urbaner Gewandtheit, den die Klägerin vermittelt, maßgeblich bei.
38 
Dem Einwand der Klägerin, ihre Familie sei vollkommen verarmt, vermag das Gericht nicht zu folgen. Zwar hat die Klägerin persönlich in der mündlichen Verhandlung zu dieser zunächst anwaltlich rein pauschal erhobenen Behauptung Einzelheiten vorgetragen. Diese waren aber ersichtlich von dem am Verfahrenserfolg orientierten Bemühen getragen, den im Erstverfahren in Bezug auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Familie erweckten günstigen Eindruck zu verwischen. Auffällig sind insbesondere die in Bezug auf den wirtschaftlichen Verfall geradezu „flächendeckenden“ Behauptungen, die im Übrigen ohne zeitliche Abfolge und in ihrer Entwicklung insgesamt ohne jegliche Einzelheiten geschildert wurden. Offen bleibt danach insbesondere auch, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise die Klägerin von den einzelnen Ereignissen erfahren hat. Überdies sind grundlegende Zweifel deswegen angebracht, weil die Klägerin andererseits vorträgt, bereits seit etwa zwei Jahren den Kontakt zu ihrer Familie verloren zu haben. Schließlich muss sich die Klägerin an das im Erstverfahren ergangene Urteil vom 07.11.2003 und die dort erhobenen massiven gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit gerichteten Bedenken erinnern lassen, wo insbesondere von einem zielgerichteten und konstruierten Aufbau ihres Vorbringens durch Auswendiglernen die Rede ist. Der erkennende Einzelrichter vermag nicht zu verhehlen, dass sich derselbe Eindruck auch bei der nunmehrigen Darstellung zum wirtschaftlichen Niedergang der Familie aufdrängte.
39 
Nach alledem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs.1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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published on 17.05.2006 00:00

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1 Die Kläger wenden sich gegen den Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1
published on 29.06.2004 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger, nach seinen Angaben ein 1977 geborener kamerunischer Staatsangehöriger, beantragte am 05.02.2002 se
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Örtlich zuständig ist

1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3.
in anderen Angelegenheiten, die
a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.