Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 08. Aug. 2006 - A 8 K 10097/05

published on 08.08.2006 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 08. Aug. 2006 - A 8 K 10097/05
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Koste des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin die Verpflichtung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur Feststellung eines auf die HIV-Erkrankung der Klägerin gestützten Abschiebungshindernisses.
Nach ihren eigenen Angaben ist die Klägerin im Jahre 1976 in Bamenda/Kamerun geboren und dort aufgewachsen. Nach ihrer Einreise nach Deutschland stellte sie im November 2001 einen Antrag auf Gewährung politischen Asyls. Diesen lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 20.02.2002 ab. Der Bescheid enthält ferner die Feststellung, dass weder die Voraussetzungen des § 51 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen; außerdem wurde der Klägerin die Abschiebung nach Kamerun angedroht. Die hiergegen gerichtete Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.11.2003 - A 8 K 10583/02 - abgewiesen.
Am 22.03.2004 stellte die Klägerin einen (ersten) Asylfolgeantrag, der ebenfalls erfolglos blieb. Die von der Prozessbevollmächtigten gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes vom 22.04.2004 erhobene Klage - A 8 K 11074/04 - sowie ein zugleich gestelltes einstweiliges Rechtsschutzbegehren - A 8 K 11075/04 - nahm die Klägerin Ende Mai 2004 zurück. Weder im Asylerstverfahren noch in diesem (ersten) Asylfolgeverfahren wurde die HIV-Erkrankung der Klägerin mitgeteilt.
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 02.12.2004 beantragte die Klägerin beim Bundesamt die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen. Hierzu führte sie aus, dass sie HIV-infiziert sei. Ab Januar 2005 werde mit einer antiretroviralen Therapie, durch die allein das Fortschreiten der Erkrankung unter Erhaltung der CD4+-Zellen gebremst werden könne, begonnen werden. Eine entsprechende medikamentöse Therapie sei in Kamerun für sie praktisch unmöglich. Denn sie könne die Behandlung in ihrer Heimat nicht finanzieren.
Nach Aufforderung des Bundesamts legte die Prozessbevollmächtigte ein Attest des Internisten ... Pforzheim, vom 04.01.2005 vor, in dem Folgendes berichtet ist: Die Infektion sei anlässlich eines von der LAST in Karlsruhe im Februar 2002 veranlassten HIV-Tests festgestellt worden. Die Klägerin zeige keine Krankheitszeichen. Bezüglich der Laborwerte zeige sich folgender Verlauf der Viruslast (Virusnachweis im Blut) und CD4-Helferzellzahl (Zustand des Immunsystems):
Viruslast (Kopie/ml) CD4-Helferzellen (Zellen/µl)
02/02 8998 429
05/04 24800 466
09/04 19050 363
12/04 16059 491
Aktuell erfolge noch keine medikamentöse Therapie. Aufgrund neuer klinischer Studien erscheine dies aber in Kürze erforderlich, da eine persistierende relevante Virusbelastung festgestellt worden und dies schlecht für die Prognose sei. Es liege somit ein Stadium I nach CDC vor.
Mit Bescheid vom 11.01.2005 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 20.02.2002 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens, das hier allein die nach neuem Recht betroffenen Abschiebungsverbote des § 60 Abs.2 - 7 AufenthG (vormals: § 53 AuslG) angehe, seien nicht gegeben. Auf § 51 VwVfG könne der Antrag erfolgreich nicht gestützt werden. Denn die Klägerin sei nicht ohne grobes Verschulden außerstande gewesen, den Wiederaufgreifensgrund bereits in früheren Verfahren geltend zu machen. Außerdem habe sie die in § 51 Abs.3 VwVfG vorgeschriebene 3-Monats-Frist, die nach Kenntniserhalt vom Wiederaufgreifensgrund zu laufen beginne, nicht eingehalten. Insbesondere habe sie ihre Erkrankung im Rahmen des ersten Folgeverfahrens nicht mitgeteilt, obwohl seinerzeit - dies betreffe den Monat Mai 2004 - eine nicht unerhebliche Verschlechterung der Viruslast vorgelegen habe. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs.5 mit §§ 48, 49 VwVfG, über das nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden sei, werde abgelehnt. Denn es bestehe kein Anlass, die frühere (zu § 53 AuslG ergangene Entscheidung) zurückzunehmen oder zu widerrufen. Denn Gründe, die unabhängig von den § 51 Abs.1 bis 3 VwVfG innewohnenden Voraussetzungen eine Abänderung der bisherigen Entscheidung rechtfertigten, seien nicht gegeben.
Der Bescheid vom 11.01.2005 wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch Einschreiben, aufgegeben zur Post am 18.01.2005, zugestellt.
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Mit Anwaltfax hat die Klägerin am 27.01.2005 Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter Hinweis auf sukzessive vorgelegte weitere Bescheinigungen des Internisten ... Folgendes vorträgt: Unter dem Eindruck der immer noch deutlich erhöhten Viruslast sei nunmehr mit einer antiretroviralen Therapie begonnen worden. Diese bestehe aus Combivir 2 x 1 und Sustiva 600 1 x 1. Im Gegensatz zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid seien die dort im Einzelnen dargelegten Behandlungskosten für eine mittellose allein stehende Frau in Kamerun nicht finanzierbar. Hinzu komme, wie vom VG Düsseldorf in einem gleich gelagerten Fall dargelegt worden sei, dass es bezüglich der in Frage stehenden Medikamente in Kamerun regelmäßig zu Lieferungsengpässen und Verzögerungen gekommen sei. Bei Unterbrechung der Medikation müsse mit einem Anstieg der Viruslast und einer weiteren Verschlechterung des Immunsystems gerechnet werden. Dies führe zu einer Verkürzung der Lebenserwartung durch möglichen Übergang in das AIDS-Stadium.
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Die Klägerin stellt den Antrag,
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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.01.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs.7 AufenthG vorliegt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie nimmt zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung Bezug.
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Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze und wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die zum Asylerstverfahren und zum jetzigen Verfahren vorgelegten Akten des Bundesamts (2 Bände) sowie auf die Gerichtsakten der Verfahren - A 8 K 10583/02 -, - A 8 K 11074/02 -, und - A 8 K 11075/04 -, die sämtlich dem Gericht in der mündlichen Verhandlung und bei seiner Entscheidung vorlagen, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (vgl. § 87 a Abs.2 u. 3 VwGO).
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Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn sie ist in der Ladung auf die Rechtsfolge ihres Ausbleibens hingewiesen worden (§ 102 Abs.2 VwGO).
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Das Bundesamt hat es in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. § 114 S.1 VwGO) abgelehnt, seine frühere, zu § 53 AuslG ergangene Entscheidung auf dem Ermessenswege abzuändern. Die Klägerin hat nämlich, wie das Bundesamt ebenfalls zu Recht dargelegt hat, keinen Anspruch auf Feststellung eines auf § 60 Abs.7 AufenthG gegründeten Abschiebungshindernisses. Von daher muss zugleich ihr auf § 51 Abs.1 - 3 VwVfG gestützter Wiederaufgreifensantrag - jedenfalls in der Sache - erfolglos bleiben, weswegen es hier letztlich auch nicht darauf ankommt, ob das Bundesamt Wiederaufgreifensgründe nach § 51 VwVfG zu Recht verneint hat (vgl. zur Pflicht des Verwaltungsgerichts, in der Sache durchzuentscheiden: BVerwG, Urt.v. 10.02.1998, BVerwGE 106, 171).
20 
Nach § 60 Abs.7 S.1 AufenthG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht. Dabei kann die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sein (vgl. zur gleichlautenden Vorläufervorschrift des § 53 Abs.6 S.1 AuslG: BVerwG, Urt. vom 27.04.1998, - 9 C 13.97 - InfAuslR 1998, 409 = AuAS 1998, 243 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr 12). Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr kann die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren eines einzelnen Ausländers aber nach Satz 2 gesperrt sein. Satz 2 ordnet nämlich an, dass Gefahren im Zielstaat der Abschiebung, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei der Entscheidung nach § 60 a Abs.1 S.1 AufenthG berücksichtigt werden. In diesem Fall entspricht es allein dem Gesetzeszweck, dass über die Aufnahme oder Nichtaufnahme im Bundesgebiet nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und durch eine nachfolgende Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die gesamte Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden werden soll. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte zu respektieren (BVerwG, Urt. vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr.1 = InfAuslR 1996, 149; Urt. v. 27.04.1998, a.a.O.); sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 60a Abs.1 AufenthG aber nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG gegeben sind und eine Abschiebung Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist nur bei einer extremen Gefahrenlage der Fall, nämlich dann wenn der betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung in sein Heimatland gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 2, § 60a AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (st. Rspr zu § 53 AuslG: vgl. BVerwG, Urteile vom 17. 10.1995, a.a.O.; 27.04.1998, a.a.O. und vom 12. 07.2001, - 1 C 5.01- BVerwGE 115, 1 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr 49 = InfAuslR 2002, 52 = NVwZ 2002, 101).
21 
Vorliegend ist die unmittelbare Anwendung des § 60 Abs.7 S.1 AufenthG wegen Satz 2 der Bestimmung ausgeschlossen. Denn angesichts des sich aus den eingeführten Erkenntnismitteln ergebenden Anteils der HIV-Infizierten an der Gesamtbevölkerung bzw. an dem sexuell aktiven Bevölkerungsteil Kameruns ist davon auszugehen, dass HIV-Infizierte im Sinne des Satzes 2 eine Bevölkerungsgruppe bilden, die, wie die Vorschrift weiter fordert, in Kamerun einer allgemeinen Gefahrenlage ausgesetzt ist (vgl. Urteile der Kammer vom 17.01.2003 - A 8 K 11401/02, vom 27.09.2005 - A 8 K 10254/05 - und vom 29.06.2004 - A 8 K 11603/03 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 20.09.2004 - A 9 S 1025/04 -; VG Potsdam, Urt. v. 07.05.2004, AuAS 2004, 189; allgemein zur Bedeutung einer HIV-Infektion im Blick auf die Vorläuferbestimmung des § 53 Abs.6 AuslG: BVerwG, Urt. v. 27.04.1998, a.a.O.).
22 
Nach Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Yaounde (vom 01.02.2000 an VGH Baden-Württemberg), die sich auf eine Schätzung der Weltgesundheitsorganisation stützt, sollen ca. 5 v. H. der sexuell aktiven Bevölkerung Kameruns HIV-infiziert sein. Das Institut für Afrikakunde (vom 10.01.2000 an VGH Baden-Württemberg) benennt mit 6,5 v. H. sogar einen auf die Gesamtbevölkerung Kameruns bezogenen höheren Anteil. In dieser Größenordnung halten sich in etwa auch die vom Bundesamt (vgl. Merkmalskatalog Kamerun vom März 2004, dort S.10, m.w.N.; ebenso: Kamerun-Online-Loseblattwerk-, 9.Gesundheitswesen, Dezember 2002 S. 18 f., im Folgenden zitiert: Bundesamt, Gesundheitswesen) mitgeteilten, in ihrer größeren Differenzierung noch aufschlussreicheren Zahlen. Denn hiernach lag - einer Ende 2001 vorgenommenen Schätzung zufolge - die HIV-Infektionsrate bei 920.000 Personen; 860.000 Personen davon zählten zur Altersgruppe der 15 - 49-Jährigen, das entspricht 11,8 % dieses Bevölkerungssegments; Frauen dieser Alterskategorie seien mit einem Anteil von 58 % überproportional betroffen. 42 % seien - laut Stand 2003 - unter 15 Jahre alt. Die HIV/AIDS-Todesrate liege (Schätzung 2001) bei 53.000 Personen. Nach alledem kann der Klägerin, da bislang eine humanitäre Ermessensregelung für HIV-infizierte und/oder AIDS-kranke Ausländer fehlt, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs.7 AufenthG nur dann zuerkannt werden, wenn sie im Falle ihrer Abschiebung in ihr Heimatland gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre.
23 
Dabei ist zum rechtlichen Ansatz, unter dem diese Formel steht, noch Folgendes hervorzuheben: Während die auf unmittelbare Anwendung des § 60 Abs.7 S.1 AufenthG gerichtete Subsumtion die Feststellung einer am Einzelfall orientierten konkreten Gefahr erfordert und die Prognose zur Art und Schwere der drohenden Rechtsgutsverletzung anhand des im Asylrecht grundsätzlich verbindlichen Maßstabs derbeachtlichen Wahrscheinlichkeit zu treffen ist (BVerwG, Urt. v. 05.07.1994, InfAuslR 1995, 24, 26 im Anschluss an Urt.v. 05.11.1991, BVerwGE 89, 162; Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 330), ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urt. v. 12.07.2001, a.a.O.) zugleich geklärt, dass - für die verfassungsrechtlich gebotene Überwindung der von Satz 2 ausgehenden Sperrwirkung mit der Folge einer auf Abschiebungsschutz gerichteten, gebundenen Entscheidung - eine extreme Gefährdung, die durch das Merkmal der Unmittelbarkeit gekennzeichnet ist, vorliegen muss und hierfür insgesamt von einem Prognosemaßstab auszugehen ist, der eine hohe Wahrscheinlichkeit erfordert.
24 
Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin nicht gegeben.
25 
Dies folgt schon daraus, dass sich deren HIV-Infektion noch in einem recht frühen Stadium befindet. Dies steht der Prognose entgegen, dass die Klägerin infolge der Abschiebung in ihr Herkunftsland dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Eine solche Prognose ließe sich selbst dann nicht rechtfertigen, wenn eine fehlende oder mangelhafte Weiterbehandlung der HIV-Infektion in Kamerun unterstellt würde. Dem steht vor allem das Merkmal der Unmittelbarkeit, welches die dem Gastland obliegende Verantwortung in zeitlicher Hinsicht begrenzt, aber auch der voranstehend erörterte Prognosemaßstab entgegen. Nichts anderes würde übrigens auch dann gelten, wenn hierbei lediglich auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit abzustellen wäre.
26 
Nach gängiger CDC-Klassifikation werden die HIV-Krankheitsstadien unter zwei gedanklichen Ausgangspunkten, die zur differenzierteren Einstufung des akuten Krankheitsbildes kombiniert werden, kategorisiert.
27 
Zum einen ist dies die klinische Kategorie, die vom asymptomatischen Stadium A, in dem der HIV-Infizierte klinisch gesund ist, über das Stadium B, in dem es noch an den die Krankheit AIDS definierenden Erkrankungen fehlt, gleichwohl aber sog. assoziierte Erkrankungen auftreten können, bis zum Stadium C, in dem wegen Außerkraftsetzung des Immunsystems insbesondere typische eigenständige Infektionskrankheiten, ggf. mit tödlicher Wirkung, in Erscheinung treten (Vollausbruch der AIDS-Krankheit), reicht. Zum anderen gibt es die Laborkategorie, die nach der Anzahl der CD4-Lymphozyten (sog. Helferzellen), bezogen auf eine Raumeinheit Blut, beurteilt werden. Dabei repräsentiert die Kategorie I den an sich wünschenswerten Normalzustand, der ab 500 CD4-Zellen/µl aufwärts, anzusetzen ist, während im Bereich unterhalb 500/µl bis 200/µl die Kategorie II und bei weniger CD4-Zellen die Kategorie III gegeben ist (vgl. http://66.249.03.104/search?q=cache: T1DkgDg7O84J :de.wikipedia.org/wiki/Aids+HI…, und http://64.233.183.104/search?q=cache: KDWjf4CHMIJ :info. multimedica .de/public/h..., sämtlich ausgedruckt am 26.08.2005).
28 
Gegenwärtig ist davon auszugehen, dass das Krankheitsbild der Klägerin der - am wenigsten nachhaltigen - Kategorie A I zuzuordnen ist.
29 
Dass klinisch von der Kategorie A auszugehen ist, ergibt sich daraus, dass die Klägerin laut Attest des Internisten ... vom 04.01.2005 keine Krankheitszeichen zeigt, sich mithin der dortige ausdrückliche Hinweis auf die Kategorie I wohl auf den klinischen Aspekt beziehen dürfte und es in den weiteren Attesten vom 01.02.2005, 10.05.2005, 07.10.2005, 16.05.2006 und 02.08.2006 an einer gegenteiligen Äußerung gänzlich fehlt. Was den Laboraspekt anbelangt, so dürfte das vor Beginn der medikamentösen Behandlung erreichte Krankheitsbild der Klägerin nach Maßgabe der im Attest vom 04.01.2005 mitgeteilten Entwicklung der Zahl der sog. Helferzellen der Kategorie II zuzuordnen gewesen sein. Gleichwohl ist, wie die ab 10.05.2005 verfassten ärztlichen Atteste mit einer Anzahl von durchweg weit über 500 Helferzellen/µl zeigen, seither eine Rückkehr in die Kategorie I festzustellen, wobei gegenwärtig mit 631 Helferzellen/µl (vgl. Attest vom 02.08.2006) noch eine weitere deutliche Verbesserung eingetreten ist. Lediglich bezüglich der Viruslast hat es - gegenüber einer zwischenzeitlichen Verbesserung - laut Attest vom 16.05.2006 eine Verschlechterung gegeben, ohne dass bislang eine weitere Veränderung eingetreten ist. Dies ist aber nicht dahingehend zu verstehen, dass die Viruslast insgesamt über den im Attest vom 04.01.2005 für die Zeit vor Beginn der Behandlung mitgeteilten Werten lag.
30 
Von dem Ausgangspunkt, dass das Krankheitsbild der Klägerin der geringsten (vom Vollbild der Krankheit AIDS am weitesten entfernten) Kategorie zuzuordnen ist, aus betrachtet, lässt sich weder mit hoher noch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Prognose treffen, die Klägerin werde, selbst im Falle einer mit einem Abbruch der Behandlung verbundenen Rückkehr in den Herkunftsstaat - in einem absehbaren Zeitraum in einen ihr Leben bedrohenden Zustand geraten oder durch Ausbruch einer auf das volle Krankheitsbild AIDS hinweisenden Infektion einem besonders schweren gesundheitlichen Rückschlag ausgesetzt sein. Bei dieser Prognose kann namentlich nicht außer Acht gelassen werden, dass zwischen dem Zeitpunkt der Aufdeckung der HIV-Infektion (Februar 2002) und der Aufnahme einer medikamentösen Behandlung, die erst nach Stellung des streitgegenständlichen Folgeantrags einsetzte, ein behandlungsfreier (beschwerdefreier) Zeitraum von drei Jahren lag und laut statistischer Zahlen immerhin für etwa ein Drittel der HIV-Infizierten eine über 15 Jahre hinausreichenden Zeitspanne, in der der Patient das Syndrom AIDS nicht erreicht, belegt ist (vgl. http://64.233.183.104/search?q=cache: KDWjf4CHMIJ :info. multimedica .de/public/h…). Dass der Internist ... in seinen ab dem 16.05.2005 ausgestellten Attesten die eingeschlagene medikamentöse Therapie für die Klägerin als „lebensnotwendig“ bezeichnet, vermag an der dargelegten Prognose nichts zu ändern. Erkennbar knüpft der ärztlicherseits gebrauchte Ausdruck an die doch relativierende Sichtweise an, dass es darum gehe, den bestehenden Zustand zu bessern oder zu halten. Ersichtlich sollte damit die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit eines plötzlichen Umschlagens der HIV-Infektion in ein kritisches, klinisch erhebliches Stadium nicht angedeutet werden. Auffällig ist ferner, dass noch vor Beginn der medikamentösen Therapie, nämlich mit Attest vom 01.02.2005 lediglich die Formel „der Therapiebeginn war notwendig, um weiteren gesundheitlichen Schaden von der Patientin abzuwenden“, verwendet, und erst im weiteren Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens - und dies trotz (zwischenzeitlicher) Verbesserung der Helferzellen (und der Viruslast) - die dramatischer klingende Wendung von der Lebensnotwendigkeit benutzt wurde. Was das neueste, in der mündliche Verhandlung vorgelegte Attest vom 02.08.2006 anbelangt, so kann sicherlich mit dem Arzt davon ausgegangen werden, dass bei Unterbrechung der Medikation mit einer Verschlechterung des Immunsystems gerechnet werden muss. Die weitere Prognose des Arztes, dass dies ein gehäuftes Auftreten von opportunistischen Infektionen bewirkt, ist jedoch ohne jegliches Zeitmaß getroffen worden und damit nicht als schlüssiger Beleg dafür geeignet, dass sich die Klägerin innerhalb eines der Abschiebung nachfolgenden absehbaren Zeitraums einer schweren, namentlich lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands gegenübersehen wird. Denn, wie bereits dargelegt, sind bei der Klägerin bislang nicht einmal Anzeichen für sog. assoziierte (das Stadium B kennzeichnende) Erkrankungen festzustellen, wohingegen opportunistische Erkrankungen, wie sie im Attest vom 02.08.2006 bezeichnet sind, erst das Stadium C mit der vom Vollbild Aids ausgehenden akuten Lebensgefährdung definieren.
31 
Im Zusammenhang mit dem Prognoseergebnis weist das Gericht des weiteren auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hin, in der für den Erfolg einer auf Verletzung des Art.3 EMRK gestützten Rüge maßgeblich darauf abgestellt wird, ob die HIV-Infektion im konkreten Falle bereits ein fortgeschrittenes Stadium erreicht hat (vgl. Entscheidung vom 15.02.2000, InfAuslR 2000, 421 mit Hinweisen der Bearbeiterin auf weitere einschlägige Entscheidungen des Gerichtshofs; vgl. ferner: OVG Lüneburg, Beschl.v. 20.03.2003, AuAS 2003, 126, das für das Stadium A II eine extreme Gefahrenlage und zugleich die Unmittelbarkeit der Rechtsgutsverletzung bei Abschiebung verneint.
32 
Unabhängig von dem Voranstehenden (im Sinne eines weiteren tragenden Grundes) scheidet eine extreme Gefahrenlage aber auch deshalb aus, weil eine HIV-Behandlung in Kamerun gewährleistet und - mangels gegenteiliger durchgreifender Anhaltspunkte - für die Klägerin als noch erschwinglich angesehen werden darf.
33 
Aufgrund der Auskunftslage geht das Gericht hinsichtlich der Therapiemöglichkeiten für HIV-Infizierte und der dabei anfallenden Kosten für Kamerun von folgender Lage aus: Seit März 2002 hat die Regierung ein Dreijahresprogramm zur Bekämpfung von AIDS begonnen. Ziel ist es, den Anteil der HIV-positiven Personen in der Altersgruppe zwischen 15 und 49 Jahren auf unter 10 Prozent zu senken. Im Rahmen des Programms wurden mit verschiedenen Herstellern von antiretroviralen Medikamenten Abkommen geschlossen, die es dem Staat ermöglichen, die Medikamente zu einem massiv verbilligten Preis einzukaufen (Bundesamt, Gesundheitswesen, S.19). Dass eine erhebliche Senkung der Kosten für antiretrovirale Medikamente erreicht werden konnte, spiegelt sich in den Auskünften des Auswärtigen Amtes wider. Geht der bereits erwähnte Botschaftsbericht vom 01.02.2000 für die Durchführung einer sog. Dreifach-Therapie in Yaounde noch von monatlichen Kosten in Höhe von 250 DM aus, so ist der entsprechende Betrag laut Botschaftsbericht vom 01.04.2003 (an VG Stuttgart) deutlich geringer, wobei - je nach Medikamentenkombination - Preise zwischen 23 und 62 EUR monatlich genannt werden. Dies ist sicherlich das weitreichende Ergebnis der zugunsten ärmerer Länder in den Handel gebrachten Generika, für die kennzeichnend ist, dass sie als Fertigarzneimittel nicht unter einem eingetragenen Warenzeichen vertrieben werden (vgl. Roche, Lexikon-Medizin, 5. Aufl. 2003 S.691). Im erwähnten Bericht, das Gesundheitswesen betreffend, legt sich das Bundesamt, was den monatlichen Kostenansatz für eine ausschließlich auf Generika basierenden Drei-Komponenten-Therapie angeht, im Minimalfalle sogar auf nur 10 EUR fest. In seiner neuesten Auskunft vom 16.01.2004 (an VG Potsdam) gibt das Auswärtige Amt für ein HIV-Kombinationspräparat oder Vergleichbares die monatliche Kostenpauschale mit 41 EUR an, zuzüglich zwischen 45 und 76 EUR liegender Beträge, die für die notwendigen viertel- bis halbjährlichen Kontrolluntersuchungen aufzubringen sind; die jährlichen Therapiekosten werden auf 670 bis 793 EUR beziffert. Bei dieser Entwicklung der Dinge vermag das Gericht auch nicht von derselben Situation auszugehen, die das Verwaltungsgericht Düsseldorf seinem von der Klägerseite vorgelegten Urteil vom 16.12.2003 - 3 K 88/03.A zugrunde legte und hierbei entsprechend einer noch aus dem Jahre 2000 herrührenden Auskunft auf darin berichtete Engpässe und Verzögerungen bei der Lieferung der Medikamente abstellte. Dies gilt ganz abgesehen davon, dass selbst bei wiederholter Verzögerung der Medikamentengabe durchgreifende Zweifel daran bestehen, dass die hier vorgegebenen Prüfungsmaßstäbe, nämlich eine bezüglich des Negativerfolges zu prognostizierende hohe Wahrscheinlichkeit im Blick auf einen absehbaren Zeitraum im Anschluss an die Abschiebung, erfüllt sind.
34 
Ferner ist nach der Auskunftslage davon auszugehen, dass sich, was Diagnose und Behandlung von HIV-Patienten angeht, zumindest in den beiden größten Städten Kameruns, Yaounde und Douala, eine anspruchsvollere Praxis durch auf AIDS spezialisierte Ärzte entwickelt hat. In Yaounde existieren mehrere Krankenhäuser, in denen HIV-Kranke - dies auch ambulant - behandelt werden (vgl. zu alledem Bundesamt, Gesundheitswesen, S.20). Dies gilt - wohl allerdings in geringerem Umfang - auch für Douala (vgl. die im Urteil des VG Potsdam vom 07.07.2004, a.a.O. aufgeführten Erkenntnisquellen). Nach der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 16.01.2004 (an VG Potsdam) zu urteilen, existieren außerhalb der beiden größten Städte des Landes noch weitere Behandlungsstationen.
35 
Allerdings tritt für die nach alledem im Heimatstaat der Klägerin mögliche Therapie - im Gegensatz zu den hiesigen Verhältnissen - keine Institution als Leistungsträger für die Klägerin ein. Denn in Kamerun gibt es kein staatlich organisiertes Krankenversicherungssystem (vgl. Botschaftsbericht vom 01.02.2000, a.a.O.) und damit auch kein staatlich finanziertes Sozialsystem, das die Krankenkosten übernehmen würde. Von daher haben die Patienten grundsätzlich die Finanzierung der Behandlung aus privaten Mitteln sicherzustellen. Insoweit kann jedoch nicht dem von der Klägerin rein pauschal erhobene Einwand gefolgt werden, wonach sie über keinerlei eigene Mittel verfüge. Soweit dies gleichwohl der Fall sein sollte, so ist die Betrachtungsweise auch darauf zu erstrecken, ob bei der (engeren) Verwandtschaft der Klägerin Mittel zur Bezahlung der notwendigen HIV-Therapie vorhanden sind (vgl. dazu VG Karlsruhe, Urt.v. 17.06.2006 - A 4 K 10267/04 -).
36 
Nach ihren eigenen im Asylerstverfahren gemachten Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen, die in der Niederschrift des Bundesamtes vom 16.01.2002 (vgl. S.2 ff.) enthalten sind, ist die Familie der Klägerin im Bereich der Provinzhauptstadt Bamenda ansässig. Die Klägerin will dort immerhin das Abitur abgelegt haben und berichtete davon, dass sowohl der Vater als auch die Mutter ein Geschäft betrieben, wobei sie sich als Tochter vor ihrer Ausreise in beiden Geschäften durch Aushilfstätigkeiten ausreichend viel Geld habe verdienen können. Ihren weiteren Angaben zufolge muss ihr Vater bei der die Klägerin nach Deutschland führenden Reise nicht nur die maßgebende organisatorische Rolle gespielt, sondern hierfür auch die finanziellen Mittel bereitgestellt haben. Er soll nämlich von Kamerun aus bis Lagos/Nigeria, wo die Klägerin das Flugzeug nach Europa nahm, mitgereist sein und die Klägerin über eine dritte Person an einen weißen Begleiter vermittelt haben, der sie dann hierher verbracht haben soll. Zwar behauptete die Klägerin vor dem Bundesamt (vgl. S.3 unten der Niederschrift), sie wisse nicht, ob für die Ausreise Geld bezahlt worden sei. Abgesehen davon, dass diese Version der seinerzeit (2001) bereits 25 Jahre alten Klägerin einer realistischen Betrachtungsweise kaum standhalten kann, vermittelt doch die nachfolgende Bemerkung, der Vater habe die Angelegenheiten erledigt, mit ziemlicher Eindeutigkeit, namentlich mangels Benennung anderer hierfür in Betracht kommender Personen, den Eindruck, dass es der Vater war, der die für die Reise erforderlichen Mittel bereitgestellt hat.
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Darüber hinaus gehört es, worüber immer wieder in den Massenmedien berichtet wird und was deshalb als allgemeinkundig gelten darf, zu den typischen Gepflogenheiten von Migranten aus vielfältigen, insbesondere auch afrikanischen Ländern, dass die Familie die für die Reise- und sonstigen Verbringungskosten der Migranten ins Ausland erforderlichen Mittel gemeinschaftlich aufbringt. Derartige Kosten können sich, zumal wenn, was auch im Fall der Klägerin nahe liegt, ein sog. Schlepper eingeschaltet wird, betragsmäßig leicht auf ein Mehrfaches desjenigen belaufen, was nach den voranstehenden Ausführungen für die Behandlung eines HIV-Infizierten als Jahresbetrag aufzuwenden ist. Ein derartiges Kapital selbst aufzubringen ist, zumal im Herkunftsstaat der Klägerin, Angehörigen der unteren Einkommensschicht nicht möglich. Auch von daher liegt es auf der Hand, dass die Klägerin einer Familie angehört, die der besitzenden Schicht zuzurechnen ist. Zu dieser Schlussfolgerung trägt auch der Eindruck urbaner Gewandtheit, den die Klägerin vermittelt, maßgeblich bei.
38 
Dem Einwand der Klägerin, ihre Familie sei vollkommen verarmt, vermag das Gericht nicht zu folgen. Zwar hat die Klägerin persönlich in der mündlichen Verhandlung zu dieser zunächst anwaltlich rein pauschal erhobenen Behauptung Einzelheiten vorgetragen. Diese waren aber ersichtlich von dem am Verfahrenserfolg orientierten Bemühen getragen, den im Erstverfahren in Bezug auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Familie erweckten günstigen Eindruck zu verwischen. Auffällig sind insbesondere die in Bezug auf den wirtschaftlichen Verfall geradezu „flächendeckenden“ Behauptungen, die im Übrigen ohne zeitliche Abfolge und in ihrer Entwicklung insgesamt ohne jegliche Einzelheiten geschildert wurden. Offen bleibt danach insbesondere auch, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise die Klägerin von den einzelnen Ereignissen erfahren hat. Überdies sind grundlegende Zweifel deswegen angebracht, weil die Klägerin andererseits vorträgt, bereits seit etwa zwei Jahren den Kontakt zu ihrer Familie verloren zu haben. Schließlich muss sich die Klägerin an das im Erstverfahren ergangene Urteil vom 07.11.2003 und die dort erhobenen massiven gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit gerichteten Bedenken erinnern lassen, wo insbesondere von einem zielgerichteten und konstruierten Aufbau ihres Vorbringens durch Auswendiglernen die Rede ist. Der erkennende Einzelrichter vermag nicht zu verhehlen, dass sich derselbe Eindruck auch bei der nunmehrigen Darstellung zum wirtschaftlichen Niedergang der Familie aufdrängte.
39 
Nach alledem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs.1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.

Gründe

 
17 
Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (vgl. § 87 a Abs.2 u. 3 VwGO).
18 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn sie ist in der Ladung auf die Rechtsfolge ihres Ausbleibens hingewiesen worden (§ 102 Abs.2 VwGO).
19 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Das Bundesamt hat es in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. § 114 S.1 VwGO) abgelehnt, seine frühere, zu § 53 AuslG ergangene Entscheidung auf dem Ermessenswege abzuändern. Die Klägerin hat nämlich, wie das Bundesamt ebenfalls zu Recht dargelegt hat, keinen Anspruch auf Feststellung eines auf § 60 Abs.7 AufenthG gegründeten Abschiebungshindernisses. Von daher muss zugleich ihr auf § 51 Abs.1 - 3 VwVfG gestützter Wiederaufgreifensantrag - jedenfalls in der Sache - erfolglos bleiben, weswegen es hier letztlich auch nicht darauf ankommt, ob das Bundesamt Wiederaufgreifensgründe nach § 51 VwVfG zu Recht verneint hat (vgl. zur Pflicht des Verwaltungsgerichts, in der Sache durchzuentscheiden: BVerwG, Urt.v. 10.02.1998, BVerwGE 106, 171).
20 
Nach § 60 Abs.7 S.1 AufenthG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht. Dabei kann die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sein (vgl. zur gleichlautenden Vorläufervorschrift des § 53 Abs.6 S.1 AuslG: BVerwG, Urt. vom 27.04.1998, - 9 C 13.97 - InfAuslR 1998, 409 = AuAS 1998, 243 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr 12). Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr kann die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren eines einzelnen Ausländers aber nach Satz 2 gesperrt sein. Satz 2 ordnet nämlich an, dass Gefahren im Zielstaat der Abschiebung, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei der Entscheidung nach § 60 a Abs.1 S.1 AufenthG berücksichtigt werden. In diesem Fall entspricht es allein dem Gesetzeszweck, dass über die Aufnahme oder Nichtaufnahme im Bundesgebiet nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und durch eine nachfolgende Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die gesamte Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden werden soll. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte zu respektieren (BVerwG, Urt. vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr.1 = InfAuslR 1996, 149; Urt. v. 27.04.1998, a.a.O.); sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 60a Abs.1 AufenthG aber nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG gegeben sind und eine Abschiebung Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist nur bei einer extremen Gefahrenlage der Fall, nämlich dann wenn der betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung in sein Heimatland gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 2, § 60a AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (st. Rspr zu § 53 AuslG: vgl. BVerwG, Urteile vom 17. 10.1995, a.a.O.; 27.04.1998, a.a.O. und vom 12. 07.2001, - 1 C 5.01- BVerwGE 115, 1 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr 49 = InfAuslR 2002, 52 = NVwZ 2002, 101).
21 
Vorliegend ist die unmittelbare Anwendung des § 60 Abs.7 S.1 AufenthG wegen Satz 2 der Bestimmung ausgeschlossen. Denn angesichts des sich aus den eingeführten Erkenntnismitteln ergebenden Anteils der HIV-Infizierten an der Gesamtbevölkerung bzw. an dem sexuell aktiven Bevölkerungsteil Kameruns ist davon auszugehen, dass HIV-Infizierte im Sinne des Satzes 2 eine Bevölkerungsgruppe bilden, die, wie die Vorschrift weiter fordert, in Kamerun einer allgemeinen Gefahrenlage ausgesetzt ist (vgl. Urteile der Kammer vom 17.01.2003 - A 8 K 11401/02, vom 27.09.2005 - A 8 K 10254/05 - und vom 29.06.2004 - A 8 K 11603/03 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 20.09.2004 - A 9 S 1025/04 -; VG Potsdam, Urt. v. 07.05.2004, AuAS 2004, 189; allgemein zur Bedeutung einer HIV-Infektion im Blick auf die Vorläuferbestimmung des § 53 Abs.6 AuslG: BVerwG, Urt. v. 27.04.1998, a.a.O.).
22 
Nach Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Yaounde (vom 01.02.2000 an VGH Baden-Württemberg), die sich auf eine Schätzung der Weltgesundheitsorganisation stützt, sollen ca. 5 v. H. der sexuell aktiven Bevölkerung Kameruns HIV-infiziert sein. Das Institut für Afrikakunde (vom 10.01.2000 an VGH Baden-Württemberg) benennt mit 6,5 v. H. sogar einen auf die Gesamtbevölkerung Kameruns bezogenen höheren Anteil. In dieser Größenordnung halten sich in etwa auch die vom Bundesamt (vgl. Merkmalskatalog Kamerun vom März 2004, dort S.10, m.w.N.; ebenso: Kamerun-Online-Loseblattwerk-, 9.Gesundheitswesen, Dezember 2002 S. 18 f., im Folgenden zitiert: Bundesamt, Gesundheitswesen) mitgeteilten, in ihrer größeren Differenzierung noch aufschlussreicheren Zahlen. Denn hiernach lag - einer Ende 2001 vorgenommenen Schätzung zufolge - die HIV-Infektionsrate bei 920.000 Personen; 860.000 Personen davon zählten zur Altersgruppe der 15 - 49-Jährigen, das entspricht 11,8 % dieses Bevölkerungssegments; Frauen dieser Alterskategorie seien mit einem Anteil von 58 % überproportional betroffen. 42 % seien - laut Stand 2003 - unter 15 Jahre alt. Die HIV/AIDS-Todesrate liege (Schätzung 2001) bei 53.000 Personen. Nach alledem kann der Klägerin, da bislang eine humanitäre Ermessensregelung für HIV-infizierte und/oder AIDS-kranke Ausländer fehlt, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs.7 AufenthG nur dann zuerkannt werden, wenn sie im Falle ihrer Abschiebung in ihr Heimatland gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre.
23 
Dabei ist zum rechtlichen Ansatz, unter dem diese Formel steht, noch Folgendes hervorzuheben: Während die auf unmittelbare Anwendung des § 60 Abs.7 S.1 AufenthG gerichtete Subsumtion die Feststellung einer am Einzelfall orientierten konkreten Gefahr erfordert und die Prognose zur Art und Schwere der drohenden Rechtsgutsverletzung anhand des im Asylrecht grundsätzlich verbindlichen Maßstabs derbeachtlichen Wahrscheinlichkeit zu treffen ist (BVerwG, Urt. v. 05.07.1994, InfAuslR 1995, 24, 26 im Anschluss an Urt.v. 05.11.1991, BVerwGE 89, 162; Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 330), ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urt. v. 12.07.2001, a.a.O.) zugleich geklärt, dass - für die verfassungsrechtlich gebotene Überwindung der von Satz 2 ausgehenden Sperrwirkung mit der Folge einer auf Abschiebungsschutz gerichteten, gebundenen Entscheidung - eine extreme Gefährdung, die durch das Merkmal der Unmittelbarkeit gekennzeichnet ist, vorliegen muss und hierfür insgesamt von einem Prognosemaßstab auszugehen ist, der eine hohe Wahrscheinlichkeit erfordert.
24 
Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin nicht gegeben.
25 
Dies folgt schon daraus, dass sich deren HIV-Infektion noch in einem recht frühen Stadium befindet. Dies steht der Prognose entgegen, dass die Klägerin infolge der Abschiebung in ihr Herkunftsland dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Eine solche Prognose ließe sich selbst dann nicht rechtfertigen, wenn eine fehlende oder mangelhafte Weiterbehandlung der HIV-Infektion in Kamerun unterstellt würde. Dem steht vor allem das Merkmal der Unmittelbarkeit, welches die dem Gastland obliegende Verantwortung in zeitlicher Hinsicht begrenzt, aber auch der voranstehend erörterte Prognosemaßstab entgegen. Nichts anderes würde übrigens auch dann gelten, wenn hierbei lediglich auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit abzustellen wäre.
26 
Nach gängiger CDC-Klassifikation werden die HIV-Krankheitsstadien unter zwei gedanklichen Ausgangspunkten, die zur differenzierteren Einstufung des akuten Krankheitsbildes kombiniert werden, kategorisiert.
27 
Zum einen ist dies die klinische Kategorie, die vom asymptomatischen Stadium A, in dem der HIV-Infizierte klinisch gesund ist, über das Stadium B, in dem es noch an den die Krankheit AIDS definierenden Erkrankungen fehlt, gleichwohl aber sog. assoziierte Erkrankungen auftreten können, bis zum Stadium C, in dem wegen Außerkraftsetzung des Immunsystems insbesondere typische eigenständige Infektionskrankheiten, ggf. mit tödlicher Wirkung, in Erscheinung treten (Vollausbruch der AIDS-Krankheit), reicht. Zum anderen gibt es die Laborkategorie, die nach der Anzahl der CD4-Lymphozyten (sog. Helferzellen), bezogen auf eine Raumeinheit Blut, beurteilt werden. Dabei repräsentiert die Kategorie I den an sich wünschenswerten Normalzustand, der ab 500 CD4-Zellen/µl aufwärts, anzusetzen ist, während im Bereich unterhalb 500/µl bis 200/µl die Kategorie II und bei weniger CD4-Zellen die Kategorie III gegeben ist (vgl. http://66.249.03.104/search?q=cache: T1DkgDg7O84J :de.wikipedia.org/wiki/Aids+HI…, und http://64.233.183.104/search?q=cache: KDWjf4CHMIJ :info. multimedica .de/public/h..., sämtlich ausgedruckt am 26.08.2005).
28 
Gegenwärtig ist davon auszugehen, dass das Krankheitsbild der Klägerin der - am wenigsten nachhaltigen - Kategorie A I zuzuordnen ist.
29 
Dass klinisch von der Kategorie A auszugehen ist, ergibt sich daraus, dass die Klägerin laut Attest des Internisten ... vom 04.01.2005 keine Krankheitszeichen zeigt, sich mithin der dortige ausdrückliche Hinweis auf die Kategorie I wohl auf den klinischen Aspekt beziehen dürfte und es in den weiteren Attesten vom 01.02.2005, 10.05.2005, 07.10.2005, 16.05.2006 und 02.08.2006 an einer gegenteiligen Äußerung gänzlich fehlt. Was den Laboraspekt anbelangt, so dürfte das vor Beginn der medikamentösen Behandlung erreichte Krankheitsbild der Klägerin nach Maßgabe der im Attest vom 04.01.2005 mitgeteilten Entwicklung der Zahl der sog. Helferzellen der Kategorie II zuzuordnen gewesen sein. Gleichwohl ist, wie die ab 10.05.2005 verfassten ärztlichen Atteste mit einer Anzahl von durchweg weit über 500 Helferzellen/µl zeigen, seither eine Rückkehr in die Kategorie I festzustellen, wobei gegenwärtig mit 631 Helferzellen/µl (vgl. Attest vom 02.08.2006) noch eine weitere deutliche Verbesserung eingetreten ist. Lediglich bezüglich der Viruslast hat es - gegenüber einer zwischenzeitlichen Verbesserung - laut Attest vom 16.05.2006 eine Verschlechterung gegeben, ohne dass bislang eine weitere Veränderung eingetreten ist. Dies ist aber nicht dahingehend zu verstehen, dass die Viruslast insgesamt über den im Attest vom 04.01.2005 für die Zeit vor Beginn der Behandlung mitgeteilten Werten lag.
30 
Von dem Ausgangspunkt, dass das Krankheitsbild der Klägerin der geringsten (vom Vollbild der Krankheit AIDS am weitesten entfernten) Kategorie zuzuordnen ist, aus betrachtet, lässt sich weder mit hoher noch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Prognose treffen, die Klägerin werde, selbst im Falle einer mit einem Abbruch der Behandlung verbundenen Rückkehr in den Herkunftsstaat - in einem absehbaren Zeitraum in einen ihr Leben bedrohenden Zustand geraten oder durch Ausbruch einer auf das volle Krankheitsbild AIDS hinweisenden Infektion einem besonders schweren gesundheitlichen Rückschlag ausgesetzt sein. Bei dieser Prognose kann namentlich nicht außer Acht gelassen werden, dass zwischen dem Zeitpunkt der Aufdeckung der HIV-Infektion (Februar 2002) und der Aufnahme einer medikamentösen Behandlung, die erst nach Stellung des streitgegenständlichen Folgeantrags einsetzte, ein behandlungsfreier (beschwerdefreier) Zeitraum von drei Jahren lag und laut statistischer Zahlen immerhin für etwa ein Drittel der HIV-Infizierten eine über 15 Jahre hinausreichenden Zeitspanne, in der der Patient das Syndrom AIDS nicht erreicht, belegt ist (vgl. http://64.233.183.104/search?q=cache: KDWjf4CHMIJ :info. multimedica .de/public/h…). Dass der Internist ... in seinen ab dem 16.05.2005 ausgestellten Attesten die eingeschlagene medikamentöse Therapie für die Klägerin als „lebensnotwendig“ bezeichnet, vermag an der dargelegten Prognose nichts zu ändern. Erkennbar knüpft der ärztlicherseits gebrauchte Ausdruck an die doch relativierende Sichtweise an, dass es darum gehe, den bestehenden Zustand zu bessern oder zu halten. Ersichtlich sollte damit die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit eines plötzlichen Umschlagens der HIV-Infektion in ein kritisches, klinisch erhebliches Stadium nicht angedeutet werden. Auffällig ist ferner, dass noch vor Beginn der medikamentösen Therapie, nämlich mit Attest vom 01.02.2005 lediglich die Formel „der Therapiebeginn war notwendig, um weiteren gesundheitlichen Schaden von der Patientin abzuwenden“, verwendet, und erst im weiteren Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens - und dies trotz (zwischenzeitlicher) Verbesserung der Helferzellen (und der Viruslast) - die dramatischer klingende Wendung von der Lebensnotwendigkeit benutzt wurde. Was das neueste, in der mündliche Verhandlung vorgelegte Attest vom 02.08.2006 anbelangt, so kann sicherlich mit dem Arzt davon ausgegangen werden, dass bei Unterbrechung der Medikation mit einer Verschlechterung des Immunsystems gerechnet werden muss. Die weitere Prognose des Arztes, dass dies ein gehäuftes Auftreten von opportunistischen Infektionen bewirkt, ist jedoch ohne jegliches Zeitmaß getroffen worden und damit nicht als schlüssiger Beleg dafür geeignet, dass sich die Klägerin innerhalb eines der Abschiebung nachfolgenden absehbaren Zeitraums einer schweren, namentlich lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands gegenübersehen wird. Denn, wie bereits dargelegt, sind bei der Klägerin bislang nicht einmal Anzeichen für sog. assoziierte (das Stadium B kennzeichnende) Erkrankungen festzustellen, wohingegen opportunistische Erkrankungen, wie sie im Attest vom 02.08.2006 bezeichnet sind, erst das Stadium C mit der vom Vollbild Aids ausgehenden akuten Lebensgefährdung definieren.
31 
Im Zusammenhang mit dem Prognoseergebnis weist das Gericht des weiteren auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hin, in der für den Erfolg einer auf Verletzung des Art.3 EMRK gestützten Rüge maßgeblich darauf abgestellt wird, ob die HIV-Infektion im konkreten Falle bereits ein fortgeschrittenes Stadium erreicht hat (vgl. Entscheidung vom 15.02.2000, InfAuslR 2000, 421 mit Hinweisen der Bearbeiterin auf weitere einschlägige Entscheidungen des Gerichtshofs; vgl. ferner: OVG Lüneburg, Beschl.v. 20.03.2003, AuAS 2003, 126, das für das Stadium A II eine extreme Gefahrenlage und zugleich die Unmittelbarkeit der Rechtsgutsverletzung bei Abschiebung verneint.
32 
Unabhängig von dem Voranstehenden (im Sinne eines weiteren tragenden Grundes) scheidet eine extreme Gefahrenlage aber auch deshalb aus, weil eine HIV-Behandlung in Kamerun gewährleistet und - mangels gegenteiliger durchgreifender Anhaltspunkte - für die Klägerin als noch erschwinglich angesehen werden darf.
33 
Aufgrund der Auskunftslage geht das Gericht hinsichtlich der Therapiemöglichkeiten für HIV-Infizierte und der dabei anfallenden Kosten für Kamerun von folgender Lage aus: Seit März 2002 hat die Regierung ein Dreijahresprogramm zur Bekämpfung von AIDS begonnen. Ziel ist es, den Anteil der HIV-positiven Personen in der Altersgruppe zwischen 15 und 49 Jahren auf unter 10 Prozent zu senken. Im Rahmen des Programms wurden mit verschiedenen Herstellern von antiretroviralen Medikamenten Abkommen geschlossen, die es dem Staat ermöglichen, die Medikamente zu einem massiv verbilligten Preis einzukaufen (Bundesamt, Gesundheitswesen, S.19). Dass eine erhebliche Senkung der Kosten für antiretrovirale Medikamente erreicht werden konnte, spiegelt sich in den Auskünften des Auswärtigen Amtes wider. Geht der bereits erwähnte Botschaftsbericht vom 01.02.2000 für die Durchführung einer sog. Dreifach-Therapie in Yaounde noch von monatlichen Kosten in Höhe von 250 DM aus, so ist der entsprechende Betrag laut Botschaftsbericht vom 01.04.2003 (an VG Stuttgart) deutlich geringer, wobei - je nach Medikamentenkombination - Preise zwischen 23 und 62 EUR monatlich genannt werden. Dies ist sicherlich das weitreichende Ergebnis der zugunsten ärmerer Länder in den Handel gebrachten Generika, für die kennzeichnend ist, dass sie als Fertigarzneimittel nicht unter einem eingetragenen Warenzeichen vertrieben werden (vgl. Roche, Lexikon-Medizin, 5. Aufl. 2003 S.691). Im erwähnten Bericht, das Gesundheitswesen betreffend, legt sich das Bundesamt, was den monatlichen Kostenansatz für eine ausschließlich auf Generika basierenden Drei-Komponenten-Therapie angeht, im Minimalfalle sogar auf nur 10 EUR fest. In seiner neuesten Auskunft vom 16.01.2004 (an VG Potsdam) gibt das Auswärtige Amt für ein HIV-Kombinationspräparat oder Vergleichbares die monatliche Kostenpauschale mit 41 EUR an, zuzüglich zwischen 45 und 76 EUR liegender Beträge, die für die notwendigen viertel- bis halbjährlichen Kontrolluntersuchungen aufzubringen sind; die jährlichen Therapiekosten werden auf 670 bis 793 EUR beziffert. Bei dieser Entwicklung der Dinge vermag das Gericht auch nicht von derselben Situation auszugehen, die das Verwaltungsgericht Düsseldorf seinem von der Klägerseite vorgelegten Urteil vom 16.12.2003 - 3 K 88/03.A zugrunde legte und hierbei entsprechend einer noch aus dem Jahre 2000 herrührenden Auskunft auf darin berichtete Engpässe und Verzögerungen bei der Lieferung der Medikamente abstellte. Dies gilt ganz abgesehen davon, dass selbst bei wiederholter Verzögerung der Medikamentengabe durchgreifende Zweifel daran bestehen, dass die hier vorgegebenen Prüfungsmaßstäbe, nämlich eine bezüglich des Negativerfolges zu prognostizierende hohe Wahrscheinlichkeit im Blick auf einen absehbaren Zeitraum im Anschluss an die Abschiebung, erfüllt sind.
34 
Ferner ist nach der Auskunftslage davon auszugehen, dass sich, was Diagnose und Behandlung von HIV-Patienten angeht, zumindest in den beiden größten Städten Kameruns, Yaounde und Douala, eine anspruchsvollere Praxis durch auf AIDS spezialisierte Ärzte entwickelt hat. In Yaounde existieren mehrere Krankenhäuser, in denen HIV-Kranke - dies auch ambulant - behandelt werden (vgl. zu alledem Bundesamt, Gesundheitswesen, S.20). Dies gilt - wohl allerdings in geringerem Umfang - auch für Douala (vgl. die im Urteil des VG Potsdam vom 07.07.2004, a.a.O. aufgeführten Erkenntnisquellen). Nach der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 16.01.2004 (an VG Potsdam) zu urteilen, existieren außerhalb der beiden größten Städte des Landes noch weitere Behandlungsstationen.
35 
Allerdings tritt für die nach alledem im Heimatstaat der Klägerin mögliche Therapie - im Gegensatz zu den hiesigen Verhältnissen - keine Institution als Leistungsträger für die Klägerin ein. Denn in Kamerun gibt es kein staatlich organisiertes Krankenversicherungssystem (vgl. Botschaftsbericht vom 01.02.2000, a.a.O.) und damit auch kein staatlich finanziertes Sozialsystem, das die Krankenkosten übernehmen würde. Von daher haben die Patienten grundsätzlich die Finanzierung der Behandlung aus privaten Mitteln sicherzustellen. Insoweit kann jedoch nicht dem von der Klägerin rein pauschal erhobene Einwand gefolgt werden, wonach sie über keinerlei eigene Mittel verfüge. Soweit dies gleichwohl der Fall sein sollte, so ist die Betrachtungsweise auch darauf zu erstrecken, ob bei der (engeren) Verwandtschaft der Klägerin Mittel zur Bezahlung der notwendigen HIV-Therapie vorhanden sind (vgl. dazu VG Karlsruhe, Urt.v. 17.06.2006 - A 4 K 10267/04 -).
36 
Nach ihren eigenen im Asylerstverfahren gemachten Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen, die in der Niederschrift des Bundesamtes vom 16.01.2002 (vgl. S.2 ff.) enthalten sind, ist die Familie der Klägerin im Bereich der Provinzhauptstadt Bamenda ansässig. Die Klägerin will dort immerhin das Abitur abgelegt haben und berichtete davon, dass sowohl der Vater als auch die Mutter ein Geschäft betrieben, wobei sie sich als Tochter vor ihrer Ausreise in beiden Geschäften durch Aushilfstätigkeiten ausreichend viel Geld habe verdienen können. Ihren weiteren Angaben zufolge muss ihr Vater bei der die Klägerin nach Deutschland führenden Reise nicht nur die maßgebende organisatorische Rolle gespielt, sondern hierfür auch die finanziellen Mittel bereitgestellt haben. Er soll nämlich von Kamerun aus bis Lagos/Nigeria, wo die Klägerin das Flugzeug nach Europa nahm, mitgereist sein und die Klägerin über eine dritte Person an einen weißen Begleiter vermittelt haben, der sie dann hierher verbracht haben soll. Zwar behauptete die Klägerin vor dem Bundesamt (vgl. S.3 unten der Niederschrift), sie wisse nicht, ob für die Ausreise Geld bezahlt worden sei. Abgesehen davon, dass diese Version der seinerzeit (2001) bereits 25 Jahre alten Klägerin einer realistischen Betrachtungsweise kaum standhalten kann, vermittelt doch die nachfolgende Bemerkung, der Vater habe die Angelegenheiten erledigt, mit ziemlicher Eindeutigkeit, namentlich mangels Benennung anderer hierfür in Betracht kommender Personen, den Eindruck, dass es der Vater war, der die für die Reise erforderlichen Mittel bereitgestellt hat.
37 
Darüber hinaus gehört es, worüber immer wieder in den Massenmedien berichtet wird und was deshalb als allgemeinkundig gelten darf, zu den typischen Gepflogenheiten von Migranten aus vielfältigen, insbesondere auch afrikanischen Ländern, dass die Familie die für die Reise- und sonstigen Verbringungskosten der Migranten ins Ausland erforderlichen Mittel gemeinschaftlich aufbringt. Derartige Kosten können sich, zumal wenn, was auch im Fall der Klägerin nahe liegt, ein sog. Schlepper eingeschaltet wird, betragsmäßig leicht auf ein Mehrfaches desjenigen belaufen, was nach den voranstehenden Ausführungen für die Behandlung eines HIV-Infizierten als Jahresbetrag aufzuwenden ist. Ein derartiges Kapital selbst aufzubringen ist, zumal im Herkunftsstaat der Klägerin, Angehörigen der unteren Einkommensschicht nicht möglich. Auch von daher liegt es auf der Hand, dass die Klägerin einer Familie angehört, die der besitzenden Schicht zuzurechnen ist. Zu dieser Schlussfolgerung trägt auch der Eindruck urbaner Gewandtheit, den die Klägerin vermittelt, maßgeblich bei.
38 
Dem Einwand der Klägerin, ihre Familie sei vollkommen verarmt, vermag das Gericht nicht zu folgen. Zwar hat die Klägerin persönlich in der mündlichen Verhandlung zu dieser zunächst anwaltlich rein pauschal erhobenen Behauptung Einzelheiten vorgetragen. Diese waren aber ersichtlich von dem am Verfahrenserfolg orientierten Bemühen getragen, den im Erstverfahren in Bezug auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Familie erweckten günstigen Eindruck zu verwischen. Auffällig sind insbesondere die in Bezug auf den wirtschaftlichen Verfall geradezu „flächendeckenden“ Behauptungen, die im Übrigen ohne zeitliche Abfolge und in ihrer Entwicklung insgesamt ohne jegliche Einzelheiten geschildert wurden. Offen bleibt danach insbesondere auch, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise die Klägerin von den einzelnen Ereignissen erfahren hat. Überdies sind grundlegende Zweifel deswegen angebracht, weil die Klägerin andererseits vorträgt, bereits seit etwa zwei Jahren den Kontakt zu ihrer Familie verloren zu haben. Schließlich muss sich die Klägerin an das im Erstverfahren ergangene Urteil vom 07.11.2003 und die dort erhobenen massiven gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit gerichteten Bedenken erinnern lassen, wo insbesondere von einem zielgerichteten und konstruierten Aufbau ihres Vorbringens durch Auswendiglernen die Rede ist. Der erkennende Einzelrichter vermag nicht zu verhehlen, dass sich derselbe Eindruck auch bei der nunmehrigen Darstellung zum wirtschaftlichen Niedergang der Familie aufdrängte.
39 
Nach alledem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs.1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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published on 17.05.2006 00:00

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1 Die Kläger wenden sich gegen den Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1
published on 29.06.2004 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger, nach seinen Angaben ein 1977 geborener kamerunischer Staatsangehöriger, beantragte am 05.02.2002 se
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Örtlich zuständig ist

1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3.
in anderen Angelegenheiten, die
a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger, nach seinen Angaben ein 1977 geborener kamerunischer Staatsangehöriger, beantragte am 05.02.2002 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) gab er an, er spreche Französisch, Ewodo und Dschang. Er gehöre zum Stamm der Bamileke. Einen Reisepass habe er nie besessen. Mit 18 Jahren habe er einen Personalausweis erhalten, dieser sei bei der Polizei nach der Manifestation geblieben. Er verfüge über drei Fotos und einen Parteiausweis der SDF. Er habe seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in Yaounde gelebt. Zwischenzeitlich sei er drei Jahre in Douala zum Studium gewesen. Er habe 1997 Abitur gemacht und danach an der Technischen Universität Klima- und Kältetechnik studiert. Er sei selbständig gewesen; er habe die Werkstatt seines Vaters übernommen, der in der gleichen Branche gewesen sei. Zum Reiseweg: Er habe in der Nacht vom 30. auf den 31.01.2001 mit einer Piroge von Limbe aus sein Heimatland verlassen. Mit diesem Boot sei er nach Edinao gegangen. Nigeria habe er von Lagos aus am 01.02.2002 mit der Lufthansa verlassen, die aus Ghana gekommen sei. Am Samstag, den 02.02.2002 sei er in Frankfurt frühmorgens angekommen. Er habe bei der Einreisekontrolle einen kamerunischen Pass, der allerdings weder seinen Namen noch sein Bild enthalten habe, vorgezeigt. Welcher Name im Pass enthalten sei, wisse er nicht. Er sei in Begleitung eines Mannes gewesen, der ihm auch den Pass gleich wieder abgenommen habe. Von Frankfurt sei er mit dem Zug nach Karlsruhe gefahren. Zu seinen Fluchtgründen: Grund dafür, dass er Kamerun verlassen habe, sei, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er sei von der Gendarmerie, dem Commandement Operationnel, verfolgt worden. In der Nacht vom 23. auf den 24.01.2001 habe das Commandement Operationnel unter Anführung des Generals Mpay in Douala neun Jugendliche festgenommen und getötet. Das Motiv sei eine gestohlene Gasflasche gewesen. Aufgrund dieses Ereignisses und anderer Greueltaten, die dieses Commandement verübt habe, hätten sie, die Mitglieder der SDF, beschlossen, am 01.04.2001 in Douala eine Protestdemonstration zu veranstalten. Er habe als Mitglied der SDF an der Demonstration teilgenommen. Es sei Sonntag gewesen. Die Demonstration habe um 10.00 Uhr begonnen. Schon nach kurzer Zeit seien Hubschrauber gekommen und hätten Tränengas versprüht. Die Polizisten zu Fuß hätten Demonstranten zusammen geschlagen. Er habe versucht zu fliehen. Er sei aber erwischt worden, die Polizisten hätten ihn eingeholt. Er sei über den Asphalt geschleift worden. Von den Schlägen sei er bewusstlos geworden. Er sei in einer Zelle bei der Polizei aufgewacht. In der Zelle sei er fast vier Monate festgehalten worden, es sei im Zentralkommissariat in Douala gewesen. Ende 2000 sei er schon einmal verhaftet worden. Damals habe es auch eine Demonstration der SDF gegeben. Deshalb habe man seinen Namen gekannt. Nach den vier Monaten im Zentralkommissariat in Douala sei er in eine Spezialabteilung verlegt worden, die für Folterungen spezialisiert sei. Dort habe er den Rest der Zeit verbracht. Dort seien sie auch gefoltert worden. Seine Familie habe ihn nicht besuchen können. Ein einziges Mal sei ein offizieller Besuch genehmigt worden. Es sei Kardinal Christian Tumi gekommen. Die Tage und die Folter seien vergangen. Es sei immer auf die gleiche Weise nach afrikanischen Foltermethoden gegangen. In diesem Folterzentrum sei ein entfernter Cousin von ihm tätig gewesen. Dieser Cousin habe mit dem Kommandanten des Folterzentrums gesprochen. Seine Familie habe eine bestimmte Geldsumme bezahlt. Daraufhin sei er verlegt worden. Er sei mit anderen zusammen aus dem Folterzentrum gebracht worden. Sie hätten nach Buea verlegt werden sollen. Unterwegs in Bonaberi, etwa gegen 11.30 Uhr, sei er herausgelassen worden. Sein Cousin habe auf ihn gewartet. Das sei am letzten Mittwoch im Januar gewesen. Sein Cousin habe ihm gesagt, sein Chef würde ihm ausrichten, dass er noch zwei Tage in Kamerun bleiben dürfe. Sein Cousin habe ihn zu einem Bekannten außerhalb gebracht. Er habe die Vorbereitungen für seine Ausreise getroffen. Er habe bei diesem Bekannten übernachtet. Am Donnerstag Abend sei sein Cousin mit seinem Reisebegleiter gekommen, mit dem zusammen er Douala verlassen habe. Die ersten beiden der drei Fotos, die er vorgelegt habe, seien Anfang April im Zentralkommissariat in Douala entstanden. Auf dem dritten Bild sehe man seine Tante weinen. Das Bild sei entstanden, als er gewaltsam abgeholt worden sei, allerdings nicht zu Hause, sondern von seiner Tante, denn dort habe er sich aufgehalten wegen der unsicheren Lage. Dies sei Ende 2000, bei seiner ersten Verhaftung gewesen. Wer die ersten beiden Fotos gemacht habe, wisse er nicht. Er habe die Fotos über seinen Cousin erhalten, der beim Commandement Operationnel arbeite. Er sei seit 1997 Mitglied der SDF. Er sei mit Propaganda und Information beauftragt gewesen. Ende 2000 sei er 14 Tage festgehalten worden.
In der Folgezeit legte der Kläger ärztliche Bescheinigungen vor, wonach er HIV-positiv ist.
Mit Bescheid vom 27.06.2003 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet zu verlassen, und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Kamerun an.
Am 04.07.2003 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben.
Er beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.06.2003 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG vorliegen,
hilfsweise: zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Dabei gab er auf Aufforderung, seine Flucht zu schildern, an: Sein Cousin arbeite beim Commandement Operationnel. Dieser habe die Summe ausgehandelt. Er habe organisiert, dass er von Duala nach Buea verlegt werde. Der Cousin habe ihn in Douala in Empfang genommen, in Bonaberi. Der Cousin habe ihn vor Ort erwartet. Er sei nicht in dem Auto gewesen, in dem er transportiert worden sei. Der Cousin habe gesagt, dass ihm nur zwei Tage blieben und habe ihn zu einem Dritten transportiert. Auf Frage: Es sei ein Gefangenentransport gewesen, es habe auch andere Gefangene im Fahrzeug gegeben. In Bonaberi gebe es eine Brücke, dahinter gebe es eine Polizeistelle, wo die jeweilige Identität festgestellt werde. Die Gefangenen hätten aussteigen müssen, um ihre Identität festzustellen. Sein Cousin habe es so organisiert, dass er von der Gruppe getrennt worden sei. Auf Frage, wie die Trennung organisiert worden sei: Die Polizeibeamten hätten die Information gehabt, dass einzelne Personen unter dem Schutz bestimmter Personen stünden und hätten die Personen aussortiert. Auf Frage, wie viel Geld die Familie bezahlt habe: Die genaue Summe wisse er nicht, aber seine Mutter habe gesagt, dass sie fast den gesamten Besitz habe verkaufen müssen. Auf Frage, wie viele Personen aussortiert worden seien: Dazu könne er keine Angaben machen. Er könne nicht sagen, was nach seinem Weggang im Warteraum passiert sei. Auf Frage, woher er wisse, dass mehrere Personen aussortiert worden seien: Er wisse nur, dass er in einen Raum gebracht worden sei. Was im großen Raum geschehen sei, wisse er nicht. Auf Vorhalt, er habe zuvor angegeben, dass mehrere Personen aussortiert worden seien: Die Polizeibeamten hätten gewusst, dass er unter dem Schutz gestanden habe, was nachher passiert sei, wisse er nicht. Auf Frage, was er als Kleidung auf die Flucht mitgenommen habe: Er habe kein Gepäck gehabt, sondern nur Turnschuhe, Jeans und T-Shirt. Keine Jacke. Damit sei er auch nach Nigeria. Dort habe er eine Stoffhose und ein normales T-Shirt bekommen. Auf dem Flug habe er kein Gepäck gehabt. Er sei nur mit Jeans und T-Shirt bekleidet gewesen. Er sei in Frankfurt am 02.02.2002 um 6.00 Uhr morgens angekommen und habe sich um 10.00 Uhr in Karlsruhe gemeldet. Er habe kein Geld dabei gehabt, nur soviel, um die Zugfahrkarte und die Straßenbahn zu bezahlen. Auf Frage, wie er seinen Anwalt bezahlt habe: Seine Mutter habe eine Geldanweisung über West-Union geschickt, damit habe er Rechtsanwalt Schimanek bezahlen können. Auf Frage, wie oft er gefoltert worden sei: Er wisse nicht, ob er bei der ersten oder zweiten Verhaftung gefoltert worden sei. Er sei Ende 2000 bei einer Demonstration verhaftet worden und zwei Wochen im Gefängnis gewesen. Auf weitere Frage: Er sei bei jeder Verhaftung gefoltert worden. Auf Frage, wie oft er anlässlich der zweiten Verhaftung gefoltert worden sei: Öfters. Auf Nachfrage, was öfters heiße: Bei der Befragung seien brutale Methoden angewandt worden, er sei täglich gefoltert worden. Auf Frage, was man von ihm gewollt habe, als er gefoltert worden sei: Sie hätten wissen wollen, wer ihn zur Demonstration geschickt habe. Sie glaubten zu wissen, dass die SDF hinter der Geschichte stecke. Auf Vorhalt, dass man dazu ihn nicht hätte foltern müssen, da der Vorsitzende der SDF zu den Demonstrationen öffentlich aufgerufen habe: Beim ersten Mal sei er verhaftet worden, er habe seitdem auf der Liste gestanden. Auf nochmaligen Vorhalt: Die Veranstaltung sei verboten gewesen. Man habe genau wissen wollen, wer hinter der Aktion gestanden habe. Auf Frage, in welchem Gefängnis er sich befunden habe: Im Hochkommissariat von Douala, danach im Gefängnis des Commandement Operationnel. Das Gefängnis heiße Kosovo in Douala. Auf Frage, wie der offizielle Name laute: Es sei ein Militärstandort gewesen, der umgewandelt worden sei. Es sei der ehemalige Flughafen von Douala gewesen. Auf Frage, ob er wisse, was mit den 9 Jugendlichen geschehen sei: Sie seien verschwunden. Ihre Leichen seien einen Monat später im Friedhof „Bois de Singe“ gefunden worden. Auf Frage, wann sie verschwunden seien: Sie seien am 23.01. verschwunden. Als dann die Anwälte und Familienangehörigen hätten Kontakt aufnehmen wollen, seien sie verschwunden. Auf Nachfrage: Am 23.01. hat man sie verhaftet. Einen Monat später habe man Kontakt aufnehmen wollen, da seien verschwunden gewesen. Auf Frage seines Prozessbevollmächtigten: Sie seien einen Monat später verschwunden und gefunden worden und nicht einen Tag später, wie es im Protokoll stehe. Auf Frage, ob die Demonstration am 01.04. die einzige SDF-Demonstration gewesen sei oder ob es noch mehrere gegeben habe, zu denen die SDF aufgerufen habe: Die SDF habe am 01.04. zu dieser Demonstration aufgerufen, auch andere Organisationen hätten dazu aufgerufen. Auf Frage: Die Demonstration sei die größte Demonstration gewesen, die von der SDF organisiert worden sei. Auf Frage, ob am nächsten Tag noch eine Demonstration habe stattfinden sollen: Da sei er schon verhaftet gewesen. Auf Frage, ob vor seiner Verhaftung zu einer Demonstration am 02.04. aufgerufen worden sei: Er wisse, dass die SDF auch zu anderen kleineren Demonstrationen aufgerufen habe, in den Stadtteilen, wo Häuser neu gebaut worden seien. Auf Frage, seit wann er SDF-Mitglied sei: Seit 1997. Er sei Leiter der Informationsabteilung im Viertel von Tsinga II gewesen. Auf Frage, ob es in Yaounde einen Bürgermeister der SDF gegeben habe: Nein. Auf Frage, wie viele Bürgermeister der SDF es in Douala gegeben habe: Drei, die anderen seien von der Regierungspartei gewesen. Auf Frage, in welchen Bezirken es SDF-Bürgermeister gegeben habe: In Bepanda, Akwa und Bonaberi. Auf Frage nach den Namen: Nana, Sani, Nfappou. Auf Frage, an welchen aidsbedingten Erkrankungen er leide: Er habe Blut im Urin, chronische Bronchitis, des weiteren Augenprobleme, er sehe nicht mehr sehr viel.
12 
Auf Vorhalt, dass das Schicksal der 9 Jugendlichen von Bepanda bis heute ungeklärt sei und diese auch nicht tot aufgefunden worden seien, legte der Kläger mehrere Ausdrucke aus dem Internet vor und erklärte, er habe diese selbst in der Universität Heidelberg ausgedruckt.
13 
Dem Gericht lag die einschlägige Akte des Bundesamtes vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akte sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn sie ist in der Ladung auf diese Rechtsfolge ihres Ausbleibens hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Beteiligte hat auf Ladung verzichtet.
15 
Die zulässige Klage ist in Haupt- und Hilfsantrag nicht begründet.
I.
16 
Zunächst hat der Kläger weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
1)
17 
Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter hat der Ausländer, der als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.6.1993 (BGBl. I, 1002) - GG - Asylrecht genießt, von der Berufung auf dieses Grundrecht nicht ausgeschlossen ist (Art. 16 a Abs. 2 GG) und nicht bereits in einem anderen Staat Schutz vor Verfolgung gefunden hat (§ 27 Abs. 1 AsylVfG n.F.). Nach dem durch den Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl geprägten normativen Leitbild des Asylrechts ist ein Ausländer asylberechtigt, wenn er wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist ist, es sei denn, er kann in seinem eigenen Staat wieder Schutz finden. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein kann; verbleiben hingegen ernsthafte Zweifel, so führt dies zur Anerkennung des schon einmal Verfolgten als asylberechtigt (sogenannter "herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab", vgl.: BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315= InfAuslR 1990, 21 = NVwZ 1990, 151; Beschl. v. 02.07.1990 - 1 BvR 147/80 u.a. - BVerfGE 54, 341 = NJW 1980, 2641; BVerwG, Urt. v. 25.09.1984 - 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169 = InfAusR 1985, 51). Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände (vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. v. 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51 = InfAuslR 1987, 56) politische Verfolgung droht (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, a.a.O.).
18 
Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung der Gründe mit genauen Einzelheiten voraus. Der Asylsuchende muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urt. v. 24.03.1987 - 9 C 321.85 -  Buchholz 402.25 § 1 Nr. 64 = NVwZ 1987, 701 m. w. N.).
19 
Ein im Laufe des Asylverfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden in Frage stellen; berichtigt der Asylsuchende in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist, will er nicht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit erwecken (BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 27.85 -  Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 41 = InfAuslR 1986, 79).
20 
Die dargelegten Anerkennungsvoraussetzung erfüllt der Kläger nicht, da er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er auf Grund bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung gezwungen war, sein Heimatland zu verlassen.
21 
Vielmehr ist nach den Erklärungen des Klägers, wie er an die Ausdrucke der Internetseite aus der Zeitung Le Messager gekommen sein will, davon auszugehen, dass er um das Ereignis der 9 Jugendlichen von Bepanda ein eigenes Verfolgungsschicksal frei erfunden und konstruiert hat. Denn die Ausdrucke aus dem Internet weisen rechts unten, also als Zeitpunkt des Ausdruckes, den 30.01.2002 aus, mithin einen Zeitpunkt, zu dem sich der Kläger nach seinen Angaben noch nicht im Bundesgebiet befand. Dieses will er nach seinen Angaben beim Bundesamt und vor Gericht am 02.02.2002 erreicht haben. Soweit er sich zu Ende der mündlichen Verhandlung auf entsprechenden Vorhalt dahin eingelassen hat, er habe einen Teil der Ausdrucke zum Teile auch von Kameruner erhalten, die sich für das Schicksal der sog. Neun von Bepanda interessierten, handelt es sich ersichtlich um eine Schutzbehauptung, da er zuvor ganz eindeutig erklärte, die Ausdrucke selbst an der Universität Heidelberg heruntergeladen zu haben.
22 
Die Richtigkeit der Einschätzung, der Kläger habe sich um dieses historische Ereignis herum ein Verfolgungsschicksal konstruiert, wird dadurch unterstrichen, dass die vom Kläger wiedergegebene Geschichte auch den historischen Gegebenheiten widerspricht. So ist das Schicksal der 9 Jugendlichen von Bepanda bis heute ungeklärt (vgl. etwa: Auskünfte des AA vom 23.01.2003 an VG Potsdam und von ai vom 07.07.2003 an VG Hannover), sie sind auch nicht tot auf einem Friedhof - sei es einen Tag, sei es einen Monat - nach ihrer Verhaftung gefunden worden. Der Kläger hatte auch keine Kenntnis davon, dass die SDF zu einer großen Demonstration am 02.04. aufgerufen hatte, bei der mehrere ihrer Parlamentsabgeordneten verhaftet worden sind (vgl. Internationales Afrika-Jahrbuch 2001, S. 188).
23 
Gegen die Richtigkeit der Angaben des Klägers, er sei Leiter der Informationsabteilung einer SDF-Gliederung gewesen, spricht, dass er angab, die SDF habe in der damaligen Zeit in Douala 3 Bezirksbürgermeister gestellt, während die anderen von der Regierungspartei stammten. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, stellte die SDF zur damaligen Zeit alle Bezirksbürgermeister, die vom Kläger angegebenen Namen der angeblichen SDF-Bürgermeister entsprechen nicht den tatsächlichen Begebenheiten.
24 
Geradezu grotesk war die Schilderung des Klägers anlässlich der Umstände seiner Freilassung. Es ist völlig lebensfremd anzunehmen, dass bei einem behördlichen Gefangenentransport eine Identitätskontrolle der Gefangenen seitens der Polizei erfolgt. Widersprüchlich war in diesem Zusammenhang zudem, dass der Kläger zunächst davon sprach, mehrere Personen hätten unter dem Schutz anderer gestanden und seien aussortiert, während er sich dann später dahin einließ, er sei aussortiert worden, wisse aber nicht, was mit den anderen geschehen sei. Völlig unerfindlich ist auch, weshalb man den Kläger gefoltert haben soll. Wer zu den Demonstrationen zum damaligen Zeitpunkt aufgerufen hat, war den Behörden bekannt, da zu ihnen seitens der SDF, anderer Organisationen und deren Angehörigen aufgerufen wurde (vgl. Afrika-Jahrbuch 2001, S. 188 f.).
25 
Schließlich sind auch die vom Kläger vorgelegten Fotos nicht geeignet, seinen Vortrag zu stützen. Auf dem Foto, das eine Verhaftung darstellen soll, ist die verhaftete Person nicht erkennbar. Die Fotos, die ihn angeblich im Gefängnis zeigen sollen, zeigen eine Person, die zwar eine Ähnlichkeit mit dem Kläger aufweist. Von einer Identität der abgebildeten Person mit dem Kläger kann das Gericht indes trotz intensiven Vergleichs in der mündlichen Verhandlung nicht ausgehen. Selbst wenn die dort abgebildete Person mit dem Kläger identisch sein sollte, hätte dies keinen Beweiswert, da diese Bilder durchaus auch gestellt sein können, was angesichts des Umstandes, dass der Kläger ersichtlich falsche Angaben gemacht hat, durchaus nahe liegt.
26 
Nach den vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Kläger seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen hat. Damit kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände (vgl. BVerfG, Beschl. vom 26.11.1986, a.a.O.) politische Verfolgung droht (BVerfG, Beschl. vom 10.07.1989, a.a.O.). Anhaltspunkte für vom Verhalten des Klägers unabhängige (objektive) Nachfluchtgründe sind nicht ersichtlich. Als aus eigenem Entschluss geschaffener (subjektiver) Nachfluchttatbestand kommt hier nur die Stellung eines Asylantrags und der damit verbundene längere Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in Betracht. Nach § 28 AsylVfG setzt ein Nachfluchtgrund im Hinblick auf Art. 16a GG aber voraus, dass dieser sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellt, mithin als Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.11.1986, a.a.O. ). Da dies beim Kläger nicht der Fall ist, können die genannten Gesichtspunkte allein für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG von Bedeutung sein.
2)
27 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. § 51 Abs. 1 AuslG gewährt Ausländern Schutz vor Abschiebung in einen Staat, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG und des Feststellungsanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft (BVerwG, Urt. v. 18.2.1992 - 9 C 59.91 -  Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1). Kongruenz zwischen Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG besteht auch bezüglich des Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und dessen Herabstufung bei bereits vor der Ausreise aus dem Heimatstaat verfolgten Ausländern (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.1992 - 9 C 21.92 -  BVerwGE 91, 150 = NJW 1993, 486 = InfAusR 1993, 150). Die - einschränkenden - Anforderungen des Asylanspruchs nach Art. 16a Abs. 1 GG an die Relevanz von nach der Ausreise aus dem Heimatstaat in einem Drittstaat oder im „Zufluchtsstaat“ selbst geschaffenen Verfolgungsgründe (sog. subjektive Nachfluchtgründe, vgl. § 28 AsylVfG) können einem Abschiebungsschutzbegehren nach § 51 Abs. 1 AuslG hingegen nicht entgegengehalten werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.01.1995 - 9 C 276.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 175 = NVwZ 1996, 86). Auch die Einreise aus einem sicheren Drittstaat (Art. 16a Abs. 2 GG) lässt den Abschiebungsschutz nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich anderer Staaten als dem Drittstaat unberührt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -  BVerfGE 94, 49 = NVwZ 1996, 700).
28 
Aus den Ausführungen zu 1) ergibt sich, dass der Kläger unverfolgt aus Kamerun ausgereist ist. Hat der Schutzsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen und liegen, wie hier, von seinem Verhalten unabhängige (objektive) Nachfluchtgründe nicht vor, steht ihm das Recht aus § 51 Abs. 1 AuslG nur zu, wenn festgestellt wird, dass ihm auf Grund selbst herbeigeführter Umstände politische Verfolgung in der Heimat bei objektiver Würdigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, Urt. v. 03.11.1992, a.a.O.). Im vorliegenden Fall folgt aus der Stellung eines Asylantrags und dem damit verbundenen längeren Auslandsaufenthalt aber nicht, dass das Leben oder die Freiheit des Klägers im Falle seiner Abschiebung nach Kamerun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bedroht ist. Nach seiner Auskunft vom 26.02.2001 (an VG Oldenburg) ist dem Auswärtigen Amt bisher kein Fall bekannt geworden, in dem ein Kameruner wegen der Beantragung von politischem Asyl im Ausland nach seiner Rückkehr in Kamerun politisch verfolgt worden ist (vgl. auch Auskunft des Bundesministeriums des Innern vom 14.05.1998 an VG Mainz).
II.
29 
Auch im Hilfsantrag ist die Klage nicht begründet.
30 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.
31 
Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG sind angesichts der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Klägers nicht ersichtlich.
32 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, insbesondere im Hinblick seine HIV-Erkrankung. Nach dieser Bestimmung kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht. Dabei kann die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sein (vgl. BVerwG, Urt. vom 27.04.1998, -  9 C 13.97 - InfAuslR 1998, 409 = AuAS 1998, 243 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr 12). Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Verfahren eines einzelnen Ausländers deshalb gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte zu respektieren (BVerwG, Urt. vom 17.10. 1995 - 9 C 9/95 -  BVerwGE 99, 324 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr 1 = InfAuslR 1996, 149; Urt. v. 27.04.1998, a.a.O.); sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG aber nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist nur bei einer extremen Gefahrenlage der Fall, also dann wenn der betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung in sein Heimatland gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren (st. Rspr: vgl. BVerwG,  Urteile vom 17. 10.1995, a.a.O.; 27.04.1998, a.a.O. und vom 12. 07.2001, - 1 C 5/01- BVerwGE 115, 1 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr 49 = InfAuslR 2002, 52 = NVwZ 2002, 101).
33 
Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, ist es allgemeinkundig, dass die Immunschwäche AIDS eine zumal in Afrika verbreitete Krankheit ist; die Zahl der HIV-Infizierten ist dort besonders groß. In Kamerun liegt die  HIV-Infektionsrate bei 920.000 Personen (Ende 2001 Schätzung); 860.000 Personen davon zählten zur Altersgruppe der 15 – 49-Jährigen, das entspricht 11,8 % dieses Bevölkerungssegments; Frauen dieser Alterskategorie sind mit einem Anteil von 58 % überproportional betroffen. 42 % sind unter 15 Jahre alt (2003). Die HIV/AIDS Todesrate liegt (Schätzung 2001) bei 53.000 Personen (vgl. Bundesamt, Merkmalskatalog Kamerun S. 10 m.w.Nw). Daher kann der Kläger, da bislang eine humanitäre Ermessensregelung für HIV-infizierte und/oder AIDS-kranke Ausländer fehlt, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG nur dann zuerkannt bekommen, wenn er im Falle seiner Abschiebung in sein Heimatland gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre.
34 
Davon kann indes im vorliegenden Rechtsstreit nicht die Rede sein.
35 
Zunächst ist der Kläger nur HIV-infiziert, er befindet sich im Stadium B 2, d.h. es liegen Erkrankungen vor, die der HIV-Infektion ursächlich zuzuordnen sind oder auf eine Störung der zellulären Immunabwehr hinweisen. Das Syndrom AIDS liegt jedoch noch nicht vor. Hier kann die Inkubationszeit  bis über 15 Jahre betragen (vgl. www.m-ww.de/krankheiten/infektionskrankheiten/aids.html; www.hiv.net/buch/intro.htm). Schon deshalb  würde der Kläger im Falle seiner Abschiebung in sein Heimatland nicht gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten  Verletzungen ausgeliefert.
36 
Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich darauf ankommt, ist, wie in der mündlichen Verhandlung an Hand des Online-Loseblattwerks des Bundesamtes Kamerun, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2002, ebenfalls erörtert wurde, eine HIV-Behandlung in Kamerun gewährleistet und für den Kläger finanziell erschwinglich. In Kamerun sind die folgenden Medikamente für die Behandlung von HIV erhältlich: Reverse Transkriptase-Hemmer (Nukleosidanaloga und Nukleotidanaloga): Lamivudin, Zidovudin (als Original und Generika); Reverse Transkriptase-Hemmer (Nicht-Nukleosidanaloga): Efavirenz (nur Original), Nevirapin (Original und Generika);Protease-Hemmer: Indinavir (Original und Generika), Nelfinavir (nur Original). Eine Dreikomponenten-Therapie, bei der ausschließlich Generika verwendet werden, kostet zwischen 6.000 CFAF und 61.000 CFAF (10 und 121,5 Euro) pro Monat. Werden Originalmedikamente eingesetzt, wird die Behandlung wesentlich teurer. Am 26.03.2002 begann die Regierung ein Dreijahresprogramm zur Bekämpfung von AIDS. Ziel ist es, den Anteil der HIV-positiven Personen in der Altersgruppe zwischen 15 und 49 Jahren auf unter 10 % zu senken. Im Rahmen dieses Programms wurden mit verschiedenen Herstellern von antiretroviralen Medikamenten Abkommen geschlossen, die es dem Staat ermöglichen, die Medikamente zu einem massiv verbilligten Preis einzukaufen. In Kamerun hat die Bekämpfung von Aids, vor allem dank der Lobby-Arbeit lokaler Gruppen, Priorität im nationalen Gesundheitswesen erlangt. Insgesamt werden etwa 2.000 Menschen in verschiedenen Programmen behandelt. „Ärzte ohne Grenzen“ begann im Januar 2001 in der Hauptstadt Yaoundé mit der antiretroviralen Behandlung und betreut inzwischen 75 Patienten. Für eine symbolische Gebühr konnten jeden Monat fünf neue Patienten in einer Klinik mit einer antiretroviralen Therapie beginnen. Im Verlauf des Jahres 2001 wurde die Zahl der Neueinsteiger auf zehn pro Monat erhöht. Im Frühjahr 2001 wurde das Projekt auf zwei Kliniken in Douala ausgeweitet. AIDS-Spezialisten sind zumindest in den Städten Yaoundé und Douala vorhanden. Im „Hôpital de Jour“ des „Hôpital Central“ in Yaoundé arbeiten zwei Ärzte, die sich in erster Linie um die Behandlung von HIV-Fällen kümmern. Insgesamt gibt es in Kamerun aber nur 65 Ärzte und einen Apotheker, die in der Anwendung der antiretroviralen Therapie ausgebildet sind. Der Kostenumfang für die medikamentöse Therapie konnte durch die gezielte Einführung billigerer Medikamente (Generika) seit Anfang 2002 kontinuierlich gesenkt werden. Die minimalen Kosten für eine komplette Dreikomponenten-Therapie belaufen sich auf rund 10 Euro monatlich. Dieser Betrag ist zwar nicht besonders hoch, aber bei einem Durchschnittseinkommen von rund 50 Euro pro Monat bleibt die Behandlung aber trotzdem für viele Leute unerschwinglich. Im Zusammenhang mit der Überwachung der antiretroviralen Therapie fallen erhebliche Kosten an. Ein Test zur Bestimmung der Anzahl der Viren im Blut kostet beispielsweise rund 106 Euro.
37 
Beim Kläger kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die erforderlichen finanziellen Möglichkeiten fehlen. Er konnte sich nicht nur die Einreise ins Bundesgebiet leisten, sondern lebte offensichtlich schon vor dem von ihm angegeben Einreisedatum im Bundesgebiet. Dass er nunmehr keine finanziellen Mittel mehr verfügt, kann ihm angesichts der Unglaubwürdigkeit seines Vortrags nicht abgenommen werden.
38 
Die Abschiebungsandrohung, insbesondere die Bezeichnung Kameruns als Zielstaat der Abschiebung, und die darin bestimmte Ausreisefrist sind rechtmäßig. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 1 bis 3 AuslG. Mangels Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG ist Kamerun insbesondere nicht als Staat zu bezeichnen, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. Rechtliche Mängel der Abschiebungsandrohung im Übrigen sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.
39 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.

Gründe

 
14 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn sie ist in der Ladung auf diese Rechtsfolge ihres Ausbleibens hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Beteiligte hat auf Ladung verzichtet.
15 
Die zulässige Klage ist in Haupt- und Hilfsantrag nicht begründet.
I.
16 
Zunächst hat der Kläger weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
1)
17 
Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter hat der Ausländer, der als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.6.1993 (BGBl. I, 1002) - GG - Asylrecht genießt, von der Berufung auf dieses Grundrecht nicht ausgeschlossen ist (Art. 16 a Abs. 2 GG) und nicht bereits in einem anderen Staat Schutz vor Verfolgung gefunden hat (§ 27 Abs. 1 AsylVfG n.F.). Nach dem durch den Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl geprägten normativen Leitbild des Asylrechts ist ein Ausländer asylberechtigt, wenn er wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist ist, es sei denn, er kann in seinem eigenen Staat wieder Schutz finden. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein kann; verbleiben hingegen ernsthafte Zweifel, so führt dies zur Anerkennung des schon einmal Verfolgten als asylberechtigt (sogenannter "herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab", vgl.: BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315= InfAuslR 1990, 21 = NVwZ 1990, 151; Beschl. v. 02.07.1990 - 1 BvR 147/80 u.a. - BVerfGE 54, 341 = NJW 1980, 2641; BVerwG, Urt. v. 25.09.1984 - 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169 = InfAusR 1985, 51). Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände (vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. v. 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51 = InfAuslR 1987, 56) politische Verfolgung droht (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, a.a.O.).
18 
Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung der Gründe mit genauen Einzelheiten voraus. Der Asylsuchende muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urt. v. 24.03.1987 - 9 C 321.85 -  Buchholz 402.25 § 1 Nr. 64 = NVwZ 1987, 701 m. w. N.).
19 
Ein im Laufe des Asylverfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden in Frage stellen; berichtigt der Asylsuchende in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist, will er nicht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit erwecken (BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 27.85 -  Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 41 = InfAuslR 1986, 79).
20 
Die dargelegten Anerkennungsvoraussetzung erfüllt der Kläger nicht, da er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er auf Grund bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung gezwungen war, sein Heimatland zu verlassen.
21 
Vielmehr ist nach den Erklärungen des Klägers, wie er an die Ausdrucke der Internetseite aus der Zeitung Le Messager gekommen sein will, davon auszugehen, dass er um das Ereignis der 9 Jugendlichen von Bepanda ein eigenes Verfolgungsschicksal frei erfunden und konstruiert hat. Denn die Ausdrucke aus dem Internet weisen rechts unten, also als Zeitpunkt des Ausdruckes, den 30.01.2002 aus, mithin einen Zeitpunkt, zu dem sich der Kläger nach seinen Angaben noch nicht im Bundesgebiet befand. Dieses will er nach seinen Angaben beim Bundesamt und vor Gericht am 02.02.2002 erreicht haben. Soweit er sich zu Ende der mündlichen Verhandlung auf entsprechenden Vorhalt dahin eingelassen hat, er habe einen Teil der Ausdrucke zum Teile auch von Kameruner erhalten, die sich für das Schicksal der sog. Neun von Bepanda interessierten, handelt es sich ersichtlich um eine Schutzbehauptung, da er zuvor ganz eindeutig erklärte, die Ausdrucke selbst an der Universität Heidelberg heruntergeladen zu haben.
22 
Die Richtigkeit der Einschätzung, der Kläger habe sich um dieses historische Ereignis herum ein Verfolgungsschicksal konstruiert, wird dadurch unterstrichen, dass die vom Kläger wiedergegebene Geschichte auch den historischen Gegebenheiten widerspricht. So ist das Schicksal der 9 Jugendlichen von Bepanda bis heute ungeklärt (vgl. etwa: Auskünfte des AA vom 23.01.2003 an VG Potsdam und von ai vom 07.07.2003 an VG Hannover), sie sind auch nicht tot auf einem Friedhof - sei es einen Tag, sei es einen Monat - nach ihrer Verhaftung gefunden worden. Der Kläger hatte auch keine Kenntnis davon, dass die SDF zu einer großen Demonstration am 02.04. aufgerufen hatte, bei der mehrere ihrer Parlamentsabgeordneten verhaftet worden sind (vgl. Internationales Afrika-Jahrbuch 2001, S. 188).
23 
Gegen die Richtigkeit der Angaben des Klägers, er sei Leiter der Informationsabteilung einer SDF-Gliederung gewesen, spricht, dass er angab, die SDF habe in der damaligen Zeit in Douala 3 Bezirksbürgermeister gestellt, während die anderen von der Regierungspartei stammten. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, stellte die SDF zur damaligen Zeit alle Bezirksbürgermeister, die vom Kläger angegebenen Namen der angeblichen SDF-Bürgermeister entsprechen nicht den tatsächlichen Begebenheiten.
24 
Geradezu grotesk war die Schilderung des Klägers anlässlich der Umstände seiner Freilassung. Es ist völlig lebensfremd anzunehmen, dass bei einem behördlichen Gefangenentransport eine Identitätskontrolle der Gefangenen seitens der Polizei erfolgt. Widersprüchlich war in diesem Zusammenhang zudem, dass der Kläger zunächst davon sprach, mehrere Personen hätten unter dem Schutz anderer gestanden und seien aussortiert, während er sich dann später dahin einließ, er sei aussortiert worden, wisse aber nicht, was mit den anderen geschehen sei. Völlig unerfindlich ist auch, weshalb man den Kläger gefoltert haben soll. Wer zu den Demonstrationen zum damaligen Zeitpunkt aufgerufen hat, war den Behörden bekannt, da zu ihnen seitens der SDF, anderer Organisationen und deren Angehörigen aufgerufen wurde (vgl. Afrika-Jahrbuch 2001, S. 188 f.).
25 
Schließlich sind auch die vom Kläger vorgelegten Fotos nicht geeignet, seinen Vortrag zu stützen. Auf dem Foto, das eine Verhaftung darstellen soll, ist die verhaftete Person nicht erkennbar. Die Fotos, die ihn angeblich im Gefängnis zeigen sollen, zeigen eine Person, die zwar eine Ähnlichkeit mit dem Kläger aufweist. Von einer Identität der abgebildeten Person mit dem Kläger kann das Gericht indes trotz intensiven Vergleichs in der mündlichen Verhandlung nicht ausgehen. Selbst wenn die dort abgebildete Person mit dem Kläger identisch sein sollte, hätte dies keinen Beweiswert, da diese Bilder durchaus auch gestellt sein können, was angesichts des Umstandes, dass der Kläger ersichtlich falsche Angaben gemacht hat, durchaus nahe liegt.
26 
Nach den vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Kläger seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen hat. Damit kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände (vgl. BVerfG, Beschl. vom 26.11.1986, a.a.O.) politische Verfolgung droht (BVerfG, Beschl. vom 10.07.1989, a.a.O.). Anhaltspunkte für vom Verhalten des Klägers unabhängige (objektive) Nachfluchtgründe sind nicht ersichtlich. Als aus eigenem Entschluss geschaffener (subjektiver) Nachfluchttatbestand kommt hier nur die Stellung eines Asylantrags und der damit verbundene längere Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in Betracht. Nach § 28 AsylVfG setzt ein Nachfluchtgrund im Hinblick auf Art. 16a GG aber voraus, dass dieser sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellt, mithin als Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.11.1986, a.a.O. ). Da dies beim Kläger nicht der Fall ist, können die genannten Gesichtspunkte allein für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG von Bedeutung sein.
2)
27 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. § 51 Abs. 1 AuslG gewährt Ausländern Schutz vor Abschiebung in einen Staat, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG und des Feststellungsanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft (BVerwG, Urt. v. 18.2.1992 - 9 C 59.91 -  Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1). Kongruenz zwischen Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG besteht auch bezüglich des Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und dessen Herabstufung bei bereits vor der Ausreise aus dem Heimatstaat verfolgten Ausländern (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.1992 - 9 C 21.92 -  BVerwGE 91, 150 = NJW 1993, 486 = InfAusR 1993, 150). Die - einschränkenden - Anforderungen des Asylanspruchs nach Art. 16a Abs. 1 GG an die Relevanz von nach der Ausreise aus dem Heimatstaat in einem Drittstaat oder im „Zufluchtsstaat“ selbst geschaffenen Verfolgungsgründe (sog. subjektive Nachfluchtgründe, vgl. § 28 AsylVfG) können einem Abschiebungsschutzbegehren nach § 51 Abs. 1 AuslG hingegen nicht entgegengehalten werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.01.1995 - 9 C 276.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 175 = NVwZ 1996, 86). Auch die Einreise aus einem sicheren Drittstaat (Art. 16a Abs. 2 GG) lässt den Abschiebungsschutz nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich anderer Staaten als dem Drittstaat unberührt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -  BVerfGE 94, 49 = NVwZ 1996, 700).
28 
Aus den Ausführungen zu 1) ergibt sich, dass der Kläger unverfolgt aus Kamerun ausgereist ist. Hat der Schutzsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen und liegen, wie hier, von seinem Verhalten unabhängige (objektive) Nachfluchtgründe nicht vor, steht ihm das Recht aus § 51 Abs. 1 AuslG nur zu, wenn festgestellt wird, dass ihm auf Grund selbst herbeigeführter Umstände politische Verfolgung in der Heimat bei objektiver Würdigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, Urt. v. 03.11.1992, a.a.O.). Im vorliegenden Fall folgt aus der Stellung eines Asylantrags und dem damit verbundenen längeren Auslandsaufenthalt aber nicht, dass das Leben oder die Freiheit des Klägers im Falle seiner Abschiebung nach Kamerun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bedroht ist. Nach seiner Auskunft vom 26.02.2001 (an VG Oldenburg) ist dem Auswärtigen Amt bisher kein Fall bekannt geworden, in dem ein Kameruner wegen der Beantragung von politischem Asyl im Ausland nach seiner Rückkehr in Kamerun politisch verfolgt worden ist (vgl. auch Auskunft des Bundesministeriums des Innern vom 14.05.1998 an VG Mainz).
II.
29 
Auch im Hilfsantrag ist die Klage nicht begründet.
30 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.
31 
Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG sind angesichts der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Klägers nicht ersichtlich.
32 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, insbesondere im Hinblick seine HIV-Erkrankung. Nach dieser Bestimmung kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht. Dabei kann die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sein (vgl. BVerwG, Urt. vom 27.04.1998, -  9 C 13.97 - InfAuslR 1998, 409 = AuAS 1998, 243 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr 12). Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Verfahren eines einzelnen Ausländers deshalb gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte zu respektieren (BVerwG, Urt. vom 17.10. 1995 - 9 C 9/95 -  BVerwGE 99, 324 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr 1 = InfAuslR 1996, 149; Urt. v. 27.04.1998, a.a.O.); sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG aber nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist nur bei einer extremen Gefahrenlage der Fall, also dann wenn der betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung in sein Heimatland gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren (st. Rspr: vgl. BVerwG,  Urteile vom 17. 10.1995, a.a.O.; 27.04.1998, a.a.O. und vom 12. 07.2001, - 1 C 5/01- BVerwGE 115, 1 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr 49 = InfAuslR 2002, 52 = NVwZ 2002, 101).
33 
Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, ist es allgemeinkundig, dass die Immunschwäche AIDS eine zumal in Afrika verbreitete Krankheit ist; die Zahl der HIV-Infizierten ist dort besonders groß. In Kamerun liegt die  HIV-Infektionsrate bei 920.000 Personen (Ende 2001 Schätzung); 860.000 Personen davon zählten zur Altersgruppe der 15 – 49-Jährigen, das entspricht 11,8 % dieses Bevölkerungssegments; Frauen dieser Alterskategorie sind mit einem Anteil von 58 % überproportional betroffen. 42 % sind unter 15 Jahre alt (2003). Die HIV/AIDS Todesrate liegt (Schätzung 2001) bei 53.000 Personen (vgl. Bundesamt, Merkmalskatalog Kamerun S. 10 m.w.Nw). Daher kann der Kläger, da bislang eine humanitäre Ermessensregelung für HIV-infizierte und/oder AIDS-kranke Ausländer fehlt, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG nur dann zuerkannt bekommen, wenn er im Falle seiner Abschiebung in sein Heimatland gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre.
34 
Davon kann indes im vorliegenden Rechtsstreit nicht die Rede sein.
35 
Zunächst ist der Kläger nur HIV-infiziert, er befindet sich im Stadium B 2, d.h. es liegen Erkrankungen vor, die der HIV-Infektion ursächlich zuzuordnen sind oder auf eine Störung der zellulären Immunabwehr hinweisen. Das Syndrom AIDS liegt jedoch noch nicht vor. Hier kann die Inkubationszeit  bis über 15 Jahre betragen (vgl. www.m-ww.de/krankheiten/infektionskrankheiten/aids.html; www.hiv.net/buch/intro.htm). Schon deshalb  würde der Kläger im Falle seiner Abschiebung in sein Heimatland nicht gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten  Verletzungen ausgeliefert.
36 
Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich darauf ankommt, ist, wie in der mündlichen Verhandlung an Hand des Online-Loseblattwerks des Bundesamtes Kamerun, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2002, ebenfalls erörtert wurde, eine HIV-Behandlung in Kamerun gewährleistet und für den Kläger finanziell erschwinglich. In Kamerun sind die folgenden Medikamente für die Behandlung von HIV erhältlich: Reverse Transkriptase-Hemmer (Nukleosidanaloga und Nukleotidanaloga): Lamivudin, Zidovudin (als Original und Generika); Reverse Transkriptase-Hemmer (Nicht-Nukleosidanaloga): Efavirenz (nur Original), Nevirapin (Original und Generika);Protease-Hemmer: Indinavir (Original und Generika), Nelfinavir (nur Original). Eine Dreikomponenten-Therapie, bei der ausschließlich Generika verwendet werden, kostet zwischen 6.000 CFAF und 61.000 CFAF (10 und 121,5 Euro) pro Monat. Werden Originalmedikamente eingesetzt, wird die Behandlung wesentlich teurer. Am 26.03.2002 begann die Regierung ein Dreijahresprogramm zur Bekämpfung von AIDS. Ziel ist es, den Anteil der HIV-positiven Personen in der Altersgruppe zwischen 15 und 49 Jahren auf unter 10 % zu senken. Im Rahmen dieses Programms wurden mit verschiedenen Herstellern von antiretroviralen Medikamenten Abkommen geschlossen, die es dem Staat ermöglichen, die Medikamente zu einem massiv verbilligten Preis einzukaufen. In Kamerun hat die Bekämpfung von Aids, vor allem dank der Lobby-Arbeit lokaler Gruppen, Priorität im nationalen Gesundheitswesen erlangt. Insgesamt werden etwa 2.000 Menschen in verschiedenen Programmen behandelt. „Ärzte ohne Grenzen“ begann im Januar 2001 in der Hauptstadt Yaoundé mit der antiretroviralen Behandlung und betreut inzwischen 75 Patienten. Für eine symbolische Gebühr konnten jeden Monat fünf neue Patienten in einer Klinik mit einer antiretroviralen Therapie beginnen. Im Verlauf des Jahres 2001 wurde die Zahl der Neueinsteiger auf zehn pro Monat erhöht. Im Frühjahr 2001 wurde das Projekt auf zwei Kliniken in Douala ausgeweitet. AIDS-Spezialisten sind zumindest in den Städten Yaoundé und Douala vorhanden. Im „Hôpital de Jour“ des „Hôpital Central“ in Yaoundé arbeiten zwei Ärzte, die sich in erster Linie um die Behandlung von HIV-Fällen kümmern. Insgesamt gibt es in Kamerun aber nur 65 Ärzte und einen Apotheker, die in der Anwendung der antiretroviralen Therapie ausgebildet sind. Der Kostenumfang für die medikamentöse Therapie konnte durch die gezielte Einführung billigerer Medikamente (Generika) seit Anfang 2002 kontinuierlich gesenkt werden. Die minimalen Kosten für eine komplette Dreikomponenten-Therapie belaufen sich auf rund 10 Euro monatlich. Dieser Betrag ist zwar nicht besonders hoch, aber bei einem Durchschnittseinkommen von rund 50 Euro pro Monat bleibt die Behandlung aber trotzdem für viele Leute unerschwinglich. Im Zusammenhang mit der Überwachung der antiretroviralen Therapie fallen erhebliche Kosten an. Ein Test zur Bestimmung der Anzahl der Viren im Blut kostet beispielsweise rund 106 Euro.
37 
Beim Kläger kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die erforderlichen finanziellen Möglichkeiten fehlen. Er konnte sich nicht nur die Einreise ins Bundesgebiet leisten, sondern lebte offensichtlich schon vor dem von ihm angegeben Einreisedatum im Bundesgebiet. Dass er nunmehr keine finanziellen Mittel mehr verfügt, kann ihm angesichts der Unglaubwürdigkeit seines Vortrags nicht abgenommen werden.
38 
Die Abschiebungsandrohung, insbesondere die Bezeichnung Kameruns als Zielstaat der Abschiebung, und die darin bestimmte Ausreisefrist sind rechtmäßig. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 1 bis 3 AuslG. Mangels Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG ist Kamerun insbesondere nicht als Staat zu bezeichnen, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. Rechtliche Mängel der Abschiebungsandrohung im Übrigen sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.
39 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG
Lastenausgleichsgesetz - LAG

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen den Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG.
Die 1955 bzw. 1956 geborenen Kläger zu 1 und zu 2 sind albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo. Sie reisten im November 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten hier ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Diese Anträge lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 21.10.1993 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht vorliegen, und drohte den Klägern die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien für den Fall der nicht rechtzeitigen Ausreise an. Die hiergegen erhobenen Klagen wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit rechtskräftigem Urteil vom 05.07.1994 - A 8 K 16297/93 - ab.
Am 27.07.1995 stellten die Kläger erneut Asylanträge (Folgeanträge), mit denen sie geltend machten, aufgrund der neuesten Entwicklung im Kosovo sei von einer Gruppenverfolgung der dortigen albanischen Bevölkerungsmehrheit auszugehen. Mit am 27.09.1995 zugestelltem Bescheid vom 08.09.1995 lehnte es das Bundesamt ab, weitere Asylverfahren durchzuführen. Auf die hiergegen am 02.10.1995 erhobenen Klagen wurde die Beklagte mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 03.02.1999 - A 4 K 13700/95 - verpflichtet festzustellen, dass für die Kläger hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vorliegen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg von 01.04.1999 (- A 14 S 655/99 -) abgelehnt.
Mit Bescheid des Bundesamts vom 26.04.1999 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen.
Im Mai 2003 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein und gab den Klägern unter dem 08.09.2003 Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierauf hin trugen die Kläger vor, dass sie krank seien und die von ihnen benötigte medizinische Versorgung im Kosovo nicht erhalten könnten.
Mit Bescheid vom 29.01.2004 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 26.04.1999 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots mangels der erforderlichen Prognose drohender politischer Verfolgung nicht mehr gegeben seien. Die von den Klägern nun vorgetragenen Krankheiten seien im Kosovo ausreichend behandelbar.
Am 05.02.2004 haben die Kläger Klage erhoben. Sie berufen sich auf eine Gefährdung als Angehörige der ashkalischen Minderheit im Kosovo und tragen weiterhin vor, dass sie die erforderliche medizinische Behandlung und die von ihnen benötigten Medikamente im Kosovo schon aus finanziellen Gründen nicht erlangen könnten.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29.01.2004 aufzuheben.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht geäußert.
13 
Die Beteiligten haben sich mit der Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt.
14 
Die Kläger wurden in der mündlichen Verhandlung angehört; bezüglich ihrer Angaben wird auf die Niederschrift verwiesen.
15 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Bundesamtes vor. Diese Akten wurden ebenso wie die Erkenntnismittel, die in der den Beteiligten mit der Ladung bzw. allgemein übersandten Liste aufgeführt sind, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

 
16 
Es konnte zur Sache entschieden werden, obwohl die Beklagte und der Bundesbeauftragte in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen waren. Die Beklagte und der Bundesbeauftragte haben auf die Formalitäten der Ladung verzichtet, sodass von einem Einverständnis mit der Entscheidung ohne ihr Erscheinen ausgegangen werden kann (s. § 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Der Widerruf der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
18 
Maßgebend ist insoweit jeweils die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG), so dass das AsylVfG in der Fassung des Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vorn 30.07.2004 (BGBI. 1 S. 1950) ebenso zur Anwendung gelangt wie das Aufenthaltsgesetz vom 30.07.2004 (Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes), die beide gem. Art. 15 des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 in Kraft getreten sind.
19 
Rechtsgrundlage ist § 73 Abs. 3 AsylVfG n.F. Aufgrund dieser Vorschrift können auch Feststellungen widerrufen werden, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBI. 1 S. 1950) ZuwandG außer Kraft getreten ist (ebenso: VG Karlsruhe, Urt. v. 17.01.2005 - A 2 K 12256/03 -). Die vor dem 01.01.2005 getroffenen Feststellungen bleiben als Verwaltungsakt wirksam. Sie haben sich durch die Rechtsänderung nicht erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts entfällt nur bei solchen Änderungen der Rechtslage, die zur Gegenstandslosigkeit der getroffenen Regelung führen. Hierbei kommt es darauf an, ob der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt und Zweck Geltung auch für den Fall der veränderten Rechtslage beansprucht (vgl. Kopp, VwVfG, 8. Aufl., § 43 Rn. 42).
20 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die getroffene Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gem. § 53 AuslG nicht unwirksam geworden. Der Inhalt der festgestellten Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG ist nach der Rechtsänderung zum 01.01.2005 nunmehr in § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG geregelt. Lediglich die Paragraphen, in denen die festzustellenden Voraussetzungen bzw. Abschiebungshindernisse geregelt sind, haben sich durch das Zuwanderungsgesetz geändert. Daher gelten diese Feststellungen zumindest für den Fall ihres Widerrufs als Feststellungen nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG fort mit der Folge, dass diese Feststellungen gestützt auf § 73 Abs. 3 AsylVfG n.F. widerrufen werden können.
21 
Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG n.F. ist die Entscheidung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen, zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies ist hier der Fall, weil den Klägern im Falle ihrer Rückkehr keine Gefahren i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG - mehr - drohen.
22 
1. Eine konkret-individuelle Gefährdung aufgrund ihrer albanischen Volkszugehörigkeit besteht im Fall der Rückkehr der Kläger nicht mehr. Denn sowohl eine etwaige individuelle Verfolgung der Kläger als auch eine kollektive Verfolgung von Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Kosovo müssen zwischenzeitlich als beendet angesehen werden, und ein Wiederaufleben der Verfolgung ist nicht nur nach dem Maßstab einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Das Gericht geht davon aus, dass Verfolgungsmaßnahmen zum Nachteil der Kläger auch hinreichend sicher derzeit und auch auf absehbare Zeit ausgeschlossen werden können, weil nicht nur im Kosovo, sondern auch in Serbien und Montenegro insgesamt nach dem Ende des Kosovo-Kriegs im ersten Halbjahr des Jahres 1999 eine nachhaltige Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse festzustellen ist. Die aktuellen Umwälzungen in der früheren Bundesrepublik Jugoslawien hat bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -, auf das Bezug genommen wird, hinreichend ausführlich beschrieben. Dieser Prozess gipfelte in der Auslieferung des ehemaligen Präsidenten der Bundesrepublik Jugoslawien und der Teilrepublik Serbien Slobodan Milosevic an das UN-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag (vgl. dpa-Meldung v. 29.06.2001: Milosevic in Gewahrsam des UN-Kriegsverbrechertribunals; Spiegel-Online v. 28.06.2001: Jugoslawien liefert Milosevic an Den Haag aus). Durch die zwischenzeitlich eingeleitete Öffnung und Demokratisierung des gesamten Staatswesens Serbien und Montenegros ist hinreichend gewährleistet, dass die Rechte der ethnischen Minderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische Repressalien und ungesetzliche Maßnahmen jeder Art speziell im Kosovo unterbleiben. Dieser unterliegt seit Mitte 1999 einer Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK), zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Kosovo sind dort mehrere Zehntausend KFOR-Soldaten stationiert (vgl. etwa den ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) des Auswärtigen Amts vom 04.09.2001). Auf die einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dessen angesprochener Entscheidung und die hierbei herangezogenen Erkenntnisquellen nimmt das Gericht Bezug (vgl. daneben auch den Beschluss des VGH Bad.-Württ. v. 16.03.2004, AuAS 2004, 142; s. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 29.07.2004 - 13 A 546/04.A -). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist es des Weiteren auf die zutreffende Darstellung in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29.01.2004, der es sich anschließt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
23 
2. Eine individuell drohende, erhebliche, konkrete Gefahr im Falle der Rückkehr ergibt sich für die Kläger auch nicht aus den von ihnen vorgetragenen Krankheiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG darstellen. Dies setzt voraus, dass die mangelnde Behandlungsmöglichkeit zu einer erheblichen konkreten Gesundheitsgefährdung führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.09.1997 - 9 C 48.96 -, InfAuslR 1998, 125; Urt. v. 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 [384ff., 387]; Urt. v. 18.3.1998 - 9 C 36.97 -; Urt. v. 27.04.1998 - 9 C 13.97 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12).
24 
Zwar geht das Gericht davon aus, dass jedenfalls hinsichtlich des Klägers zu 1 in der Folge fehlender Behandlung mit einer erheblichen konkreten Gesundheitsgefährdung gerechnet werden müsste. Dies kann jedoch nicht zum Erfolg der Klage führen, da der Kläger zu 1 nach Ansicht des Gerichts im Kosovo eine ausreichende medizinische Versorgung erhalten kann.
25 
Der Kläger zu 1 leidet unter einer polyzystischen Nierendegeneration mit einer chronischen Niereninsuffizienz. In einem Bericht seines Hausarztes vom 21.04.2006 wird hierzu mitgeteilt, dass diese Erkrankung eine andauernde Behandlung mit Medikamenten dringend erforderlich mache. Ein Absetzen der Medikamente würde mit großer Wahrscheinlichkeit innerhalb weniger Jahre zu einer erheblichen Verschlechterung, möglicherweise mit tödlichem Ausgang führen. Im Zusammenhang mit der Erkrankung stünde eine behandlungsdürftige sehr starke Blutdruckerhöhung, eine ebenfalls durch die Nierenkrankheit bedingte Anämie und Acidose. Es sei eine andauernde Therapie mit den Medikamenten Biopress, Metoprolol, Torasemid, Moxonidin, Nifehexal und Nephrotrans erforderlich.
26 
Auf der Grundlage dieser Angaben geht das Gericht, auch wenn ein fachärztliches Gutachten nicht vorgelegt worden ist, davon aus, dass der Kläger zu 1 unter einer erblichen Nierenkrankheit leidet und auf die regelmäßige Einnahme blutdrucksenkender Medikamente angewiesen ist, um eine wesentliche Verschlechterung seiner Erkrankung dahingehend, dass er eine Dialysebehandlung benötigt, möglichst zu vermeiden oder zumindest zu verzögern. Insofern ist allerdings mit dem Bundesamt davon auszugehen, dass die bei Niereninsuffizienz typischen Erscheinungen wie arterielle Hypertonie und Anämie in der hämatologischen Abteilung der Universitätsklinik Pristina behandelt werden können. Dort stehen auch neue Dialysegeräte zur Verfügung (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 17.10.2005).
27 
Bei der derzeit im Vordergrund stehenden Behandlung der Hypertonie kommt es nicht darauf an, ob diese im Kosovo mit den gleichen Medikamenten bzw. Wirkstoffen erfolgen würde. Entscheidend ist allein, ob damit eine ausreichend medikamentöse Behandlung verfügbar ist. Nach der ärztlichen Stellungnahme und dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Medikamentenplan muss der Kläger zu 1 blutdrucksenkende Diuretika, Beta-Rezeptoren-Blocker, Antihypertensiva und Kalzium-Antagonisten kombiniert einnehmen. Insoweit ist festzustellen, dass sowohl die in der Essential Drugs List aufgeführten Diuretika Hydrochlorothiazid (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 04.06.2004: 25 mg x 10 Tabletten ca. 1,20 EUR) - das als ein Wirkstoff in Biopress enthalten ist - und Furosemid (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 07.06.2005: Furosemid 500 40mg x 10 Tabletten für 1,00 EUR) anstelle von Torasemid (Botschaftsbericht vom 07.11.2003), als auch der Beta-Rezeptoren-Blocker Metoprolol (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro v. 07.06.2005: 100 mg x 30 Tabletten für 2,20 EUR) und der Kalzium-Antagonist Nifedipin (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 14.05.2005: 10 mg x 10 Tabletten für ca. 3,70 EUR) - der Wirkstoff von Nifehexal - im Kosovo verfügbar sind. Als Antihypertensivum steht Clonidin zur Verfügung. Insbesondere ist das Medikament Catapresan (Clonidin) erhältlich (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 12.01.2005: 30 Tabletten für 4 EUR). Der zweite Wirkstoff von Biopress Candesartan ist nicht zugelassen und das Medikament in den Apotheken im Kosovo nicht erhältlich (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 12.01.2005).
28 
Natriumhydrogencarbonat, der Wirkstoff des gegen die Acidose verordneten Medikaments Nephrotrans ist zwar nach Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 21.06.2005 auf die Anfrage des Bundesamts vom 14.01.2005 im Kosovo nicht verfügbar, kann aber auf Patientenkosten aus dem Ausland bestellt werden.
29 
Das von der Klägerin zu 2 eingenommene Trimineurin enthält den Wirkstoff Trimipramin. Trimipramin ist im Kosovo in privaten Apotheken erhältlich. Der Patient trägt die Kosten. Als Ersatzmedikament stehen weiterhin Haldol (1 Hdlspck . ca. 7,00 EUR), Zoloft (1 Hdlspck . ca. 28,00 EUR), Doxepin (20 Tbl., 25 mg, ca. 2,50 EUR) und Diazepam (1 Hdlspck . ca. 2,00 EUR) zur Verfügung. Die Kosten für diese Medikamente trägt ebenfalls der Patient (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro Kosovo vom: 28. Mai 2004).
30 
Das Gericht geht auf der Grundlage der genannten Auskünfte davon aus, dass, wenn auch keine absolut identische Arzneimittelkombination zur Verfügung steht, auch der Kläger zu 1 mit den zur Verfügung stehenden Medikamenten ausreichend behandelt werden kann, wenn er die Kosten für die erforderlichen Medikamente aufbringt.
31 
Auf der Grundlage der vorliegenden Preisangaben ist im günstigsten Fall, in dem den Klägern alle die von ihnen benötigten Medikamente zu den in den Auskünften genannten Preisen überlassen werden, von Kosten in Höhe von ca. 60 EUR im Monat auszugehen. Einer näheren Aufklärung, ob schon durch die Einnahme nur eines - kostengünstigen - Teils der oben genannten Medikamente eine erhebliche Gefährdung i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG beachtlich wahrscheinlich vermieden werden kann, bedarf es nicht. Ebenso bedarf es keiner Aufklärung, ob beim Kläger zu 1 kurzfristig mit der Notwendigkeit einer Dialysebehandlung zu rechnen ist. Denn das Gericht unterstellt zunächst, dass der Kläger zu 1 auf alle genannten Medikamente, auch auf die im Kosovo nicht verfügbaren Wirkstoffe, die aus dem Ausland bezogen werden müssen, dringend angewiesen ist. Hiervon ausgehend können ohne Weiteres Kosten in Höhe von bis zu 150,-- EUR monatlich entstehen. Weiterhin wird berücksichtigt, dass im Falle der Notwendigkeit einer Dialysebehandlung, die selbst kostenfrei ist, sogar von monatlichen, vom Patienten zu tragenden Kosten für Begleitmedikamente in Höhe von mindestens 200 EUR bis 250 EUR auszugehen ist (AA, Lagebericht vom 22.11.2005, S. 21: Da viele Dialysepatienten die Mittel hierfür nicht selbst aufbringen können, liegt die Todesquote trotz des guten Ausbildungsstands der Ärzte und Schwester und trotz der qualitativ hochwertigen Geräte bei rund 15%). Auch ausgehend von Kosten in Höhe von 200 EUR bis 300 EUR im Monat ist aber im vorliegenden Fall ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis wegen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung im Falle einer Rückkehr aufgrund mangelnder Finanzierbarkeit grundsätzlich erhältlicher Medikamente nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben.
32 
Hinsichtlich der individuellen Zugänglichkeit notwendiger verfügbarer Medikamente hat das Bundesverwaltungsgericht zwar entschieden, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis sich trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben kann, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben bestehe auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung stehe, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich sei (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66 unter Hinweis auf Beschluss v. 29.04.2002 - 1 B 59.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, B. v. 29.04.2002 a.a.O.) allerdings ausdrücklich offen gelassen, ob es sich bei einer solchen zielstaatsbezogenen Gefahr für Leib und Leben um eine konkret-individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG oder um eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG (so die Entscheidungen des BayVGH, B. v. 10.10.2000 - 25 B 99.32077 - und des OVG Saarlouis, Urt. v. 23.08.1999 - 3 R 28/99 -, die in BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 a.a.O. zitiert werden) handelt.
33 
Ein Abschiebungshindernis in diesem Sinne ist hier aber nicht gegeben, weil der tatsächliche Zugang zu den benötigten Medikamente in Fällen wie dem vorliegenden nicht aufgrund der Mittellosigkeit der Kläger faktisch ausgeschlossen oder erheblich eingeschränkt ist. Der Kläger zu 1 ist nicht arbeitsfähig ist; die Klägerin zu 2 dürfte aufgrund ihrer eigenen Erkrankung und der Notwendigkeit, den Kläger zu 1 zu betreuen, keine Aussicht auf eine nennenswerte Erwerbstätigkeit haben. Eine ausreichende Finanzierbarkeit hinsichtlich der genannten Kosten ist dennoch gegeben, weil grundsätzlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich, unabhängig von einer nach serbisch-montenegrinischem Recht zu beurteilenden Unterhaltspflicht und deren Durchsetzbarkeit, die in erster Linie zur gegenseitigen Hilfeleistung jedenfalls sittlich verpflichteten Familienangehörigen in ausreichender Weise Unterstützung gewähren. Dabei kommt es ebenso wenig auf die konkrete Vermögens- und Einkommenssituation bleibeberechtigter Angehöriger wie auf die konkreten Verdienstchancen ebenfalls ausreisepflichtiger Angehöriger an.
34 
Hiervon ausgehend nimmt das Gericht zunächst an, dass eine ausreichende Unterstützung kranker Familienangehöriger durch bleibeberechtigte Eltern oder bleibeberechtigte erwachsene Kinder, die den zurückgekehrten Angehörigen aus dem Bundesgebiet Geld und Medikamente schicken werden, gewährleistet ist. Selbst wenn bleibeberechtigte Familienangehörigen im Bundesgebiet Sozialleistungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts beziehen, hält das Gericht es für beachtlich wahrscheinlich, dass diese unter Zurückstellung eigener Bedürfnisse ihre unmittelbaren Angehörigen nach deren Rückkehr in ihre Heimat noch in einem, nach hiesigen Maßstäben geringen Umfang finanziell unterstützen werden, der für die Deckung der notwendigsten Kosten für die medizinische Versorgung im Kosovo jedenfalls in der Regel noch ausreichend sein wird.
35 
Entsprechendes gilt auch für ebenfalls ausreisepflichtige Angehörige. Die Arbeitslosenquote im Kosovo liegt zwar bei 57 %; 30 % der Bevölkerung arbeiten aber auf dem informellen Arbeitsmarkt (UNHCR vom 24.10.2003 an VG Saarlouis). Insgesamt kann daher nach Ansicht des Gerichts auch nicht von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine Gefahrenlage i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG wegen mangelnder Finanzierbarkeit von Medikamenten für kranke Familienmitglieder im Kosovo ausgegangen werden, wenn sie von arbeitsfähigen, erwachsenen Familienangehörigen begleitet werden.
36 
Nach diesen Grundsätzen ist auch im vorliegenden Fall, in dem die drei älteren Kinder der Kläger Aufenthaltserlaubnisse innehaben, und die Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich der lediglich geduldeten beiden jüngeren Kinder ebenfalls widerrufen worden ist, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben im Fall der Rückkehr der Kläger in ihr Heimatland nicht gegeben. Zwar ist hier von erheblichen Kosten für Medikamente in Höhe von monatlich 200 EUR bis 300 EUR auszugehen. Dieser Betrag wird jedoch nach den oben genannten Grundsätzen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von den fünf erwachsenen Kindern der Kläger entsprechend ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit aufgebracht werden.
37 
Liegt damit ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nicht vor, kann offen bleiben, ob es sich bei der fehlenden Zugänglichkeit von Medikamenten aus finanziellen Gründen, die grundsätzlich eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG darstellen kann, um eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG handelt, die für alle mittellosen, auf medizinische Behandlung angewiesenen Menschen in Ländern, wie dem Kosovo, ohne ausreichende staatliche Gesundheitsfürsorge gleichermaßen gegeben ist, oder um eine konkret-individuelle Gefährdung (§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG) der mittellosen, kranken Kläger im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo.
38 
3. Auch soweit sich die Kläger auf eine Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashkali berufen, kann ihnen nicht wegen der damit geltend gemachten allgemeinen Gefahr Abschiebungsschutz unmittelbar nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG gewährt werden, da insoweit die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG entgegensteht. Danach können die Auswirkungen solcher allgemeinen Gefahren auf den einzelnen Ausländer nur aufgrund einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 S. 1 AufenthG zur Aussetzung der Abschiebung führen. Eine extreme Gefahrenlage, die die Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG auf der Grundlage einer verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001, BVerwGE 114, 379 zu § 53 Abs. 6 AuslG) zuließe, kann im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht angenommen werden. Eine verfassungswidrige Schutzlücke liegt hier deshalb nicht vor, weil die Kläger auch als Angehörige einer Minderheit von einer extremen allgemeinen Gefahrenlage bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht bedroht ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die internationalen Truppen während der Ereignisse im März 2004 den Schutz von Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten konnten (vgl. dazu UNHCR-Positionen vom 30.03. und 13.08.2004; Auswärtiges Amt v. 02.04.2004 an das Bundesamt: Kosovo, Bericht zu den Ereignissen im Kosovo zwischen dem 16. u. 19.03.2004; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004: Kosovo, Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004), ergibt sich daraus nicht, dass Angehörige von Minderheiten derzeit bei einer Rückkehr in den Kosovo in die erhebliche Gefahr geraten, Opfer von von den staatlichen bzw. internationalen Organisationen nicht effektiv beherrschbaren Übergriffen zu werden. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 haben die internationalen Kräfte die Lage im Kosovo wieder unter Kontrolle. So wurden mehr als 200 Personen nach den Unruhen vorläufig festgenommen, darunter auch führende Mitglieder des Veteranenverbandes der UCK. Die UNMIK-Police hat im Zusammenhang mit der Aufklärung des Tatgeschehens 100 Ermittler angefordert, von denen zwischenzeitlich 60 ihren Dienst aufgenommen haben, darunter auch zehn Beamte aus Deutschland. Über neue Vorfälle ist demgemäß auch nichts bekannt geworden. Angesichts dessen kann trotz der Heftigkeit, der Zahl der handelnden nichtstaatlichen Akteure und des Hintergrunds der Übergriffe vom März 2004 nicht von einem Wiederaufflammen der Unruhen in naher Zukunft und damit in dem für die Verfolgungsprognose maßgeblichen Zeitraum ausgegangen werden. Die bloß theoretische Möglichkeit einer Verfolgung von Minderheiten genügt insoweit nicht. Auch ein denkbarer Erfahrungssatz, dass sich Pogrome typischerweise wiederholen, rechtfertigt allenfalls die Feststellung, die Wiederholung eines solchen Pogroms könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden; für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung bedarf es demgegenüber zusätzlicher konkreter Anhaltspunkte (BVerfG, B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, BVerfGE 80, 315). Solche sind hier weder vorgetragen noch aus den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln ersichtlich. Vielmehr sind inzwischen von den verantwortlichen Stellen Vorkehrungen zur Verhinderung einer Wiederholung derartiger Ausschreitungen getroffen worden.
39 
Dieser Einschätzung stehen die Entscheidungen Verwaltungsgerichts Stuttgart und des VGH Baden-Württemberg (vgl. dazu VG Stuttgart, B. v. 31.01.2005 – A 10 K 13481/04 – und VGH Bad.-Württ., B. v. 15.11.2004 – 7 S 1128/02 -, Asylmagazin 4/2005, S. 26), die sich ausschließlich auf die sich unmittelbar an die Vorgänge vom März 2004 anschließende Situation beziehen, nicht entgegen. Ob die Lage unmittelbar nach den März-Unruhen, also im April oder Mai 2004, anders zu beurteilen gewesen wäre, ist jedoch vorliegend nicht mehr entscheidungserheblich.
40 
Schließlich deutet auch nichts darauf hin, dass die internationalen Organisationen (UNMIK, KFOR) in absehbarer Zukunft vorhätten, ihr Engagement im Kosovo unter „Zurücklassung“ der Minderheiten und eines entsprechenden Machtvakuums beziehungsweise sogar unter Wiedereinsetzung der serbischen Institutionen zu beenden.
41 
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

Gründe

 
16 
Es konnte zur Sache entschieden werden, obwohl die Beklagte und der Bundesbeauftragte in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen waren. Die Beklagte und der Bundesbeauftragte haben auf die Formalitäten der Ladung verzichtet, sodass von einem Einverständnis mit der Entscheidung ohne ihr Erscheinen ausgegangen werden kann (s. § 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Der Widerruf der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
18 
Maßgebend ist insoweit jeweils die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG), so dass das AsylVfG in der Fassung des Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vorn 30.07.2004 (BGBI. 1 S. 1950) ebenso zur Anwendung gelangt wie das Aufenthaltsgesetz vom 30.07.2004 (Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes), die beide gem. Art. 15 des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 in Kraft getreten sind.
19 
Rechtsgrundlage ist § 73 Abs. 3 AsylVfG n.F. Aufgrund dieser Vorschrift können auch Feststellungen widerrufen werden, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBI. 1 S. 1950) ZuwandG außer Kraft getreten ist (ebenso: VG Karlsruhe, Urt. v. 17.01.2005 - A 2 K 12256/03 -). Die vor dem 01.01.2005 getroffenen Feststellungen bleiben als Verwaltungsakt wirksam. Sie haben sich durch die Rechtsänderung nicht erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts entfällt nur bei solchen Änderungen der Rechtslage, die zur Gegenstandslosigkeit der getroffenen Regelung führen. Hierbei kommt es darauf an, ob der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt und Zweck Geltung auch für den Fall der veränderten Rechtslage beansprucht (vgl. Kopp, VwVfG, 8. Aufl., § 43 Rn. 42).
20 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die getroffene Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gem. § 53 AuslG nicht unwirksam geworden. Der Inhalt der festgestellten Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG ist nach der Rechtsänderung zum 01.01.2005 nunmehr in § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG geregelt. Lediglich die Paragraphen, in denen die festzustellenden Voraussetzungen bzw. Abschiebungshindernisse geregelt sind, haben sich durch das Zuwanderungsgesetz geändert. Daher gelten diese Feststellungen zumindest für den Fall ihres Widerrufs als Feststellungen nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG fort mit der Folge, dass diese Feststellungen gestützt auf § 73 Abs. 3 AsylVfG n.F. widerrufen werden können.
21 
Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG n.F. ist die Entscheidung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen, zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies ist hier der Fall, weil den Klägern im Falle ihrer Rückkehr keine Gefahren i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG - mehr - drohen.
22 
1. Eine konkret-individuelle Gefährdung aufgrund ihrer albanischen Volkszugehörigkeit besteht im Fall der Rückkehr der Kläger nicht mehr. Denn sowohl eine etwaige individuelle Verfolgung der Kläger als auch eine kollektive Verfolgung von Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Kosovo müssen zwischenzeitlich als beendet angesehen werden, und ein Wiederaufleben der Verfolgung ist nicht nur nach dem Maßstab einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Das Gericht geht davon aus, dass Verfolgungsmaßnahmen zum Nachteil der Kläger auch hinreichend sicher derzeit und auch auf absehbare Zeit ausgeschlossen werden können, weil nicht nur im Kosovo, sondern auch in Serbien und Montenegro insgesamt nach dem Ende des Kosovo-Kriegs im ersten Halbjahr des Jahres 1999 eine nachhaltige Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse festzustellen ist. Die aktuellen Umwälzungen in der früheren Bundesrepublik Jugoslawien hat bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -, auf das Bezug genommen wird, hinreichend ausführlich beschrieben. Dieser Prozess gipfelte in der Auslieferung des ehemaligen Präsidenten der Bundesrepublik Jugoslawien und der Teilrepublik Serbien Slobodan Milosevic an das UN-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag (vgl. dpa-Meldung v. 29.06.2001: Milosevic in Gewahrsam des UN-Kriegsverbrechertribunals; Spiegel-Online v. 28.06.2001: Jugoslawien liefert Milosevic an Den Haag aus). Durch die zwischenzeitlich eingeleitete Öffnung und Demokratisierung des gesamten Staatswesens Serbien und Montenegros ist hinreichend gewährleistet, dass die Rechte der ethnischen Minderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische Repressalien und ungesetzliche Maßnahmen jeder Art speziell im Kosovo unterbleiben. Dieser unterliegt seit Mitte 1999 einer Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK), zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Kosovo sind dort mehrere Zehntausend KFOR-Soldaten stationiert (vgl. etwa den ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) des Auswärtigen Amts vom 04.09.2001). Auf die einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dessen angesprochener Entscheidung und die hierbei herangezogenen Erkenntnisquellen nimmt das Gericht Bezug (vgl. daneben auch den Beschluss des VGH Bad.-Württ. v. 16.03.2004, AuAS 2004, 142; s. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 29.07.2004 - 13 A 546/04.A -). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist es des Weiteren auf die zutreffende Darstellung in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29.01.2004, der es sich anschließt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
23 
2. Eine individuell drohende, erhebliche, konkrete Gefahr im Falle der Rückkehr ergibt sich für die Kläger auch nicht aus den von ihnen vorgetragenen Krankheiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG darstellen. Dies setzt voraus, dass die mangelnde Behandlungsmöglichkeit zu einer erheblichen konkreten Gesundheitsgefährdung führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.09.1997 - 9 C 48.96 -, InfAuslR 1998, 125; Urt. v. 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 [384ff., 387]; Urt. v. 18.3.1998 - 9 C 36.97 -; Urt. v. 27.04.1998 - 9 C 13.97 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12).
24 
Zwar geht das Gericht davon aus, dass jedenfalls hinsichtlich des Klägers zu 1 in der Folge fehlender Behandlung mit einer erheblichen konkreten Gesundheitsgefährdung gerechnet werden müsste. Dies kann jedoch nicht zum Erfolg der Klage führen, da der Kläger zu 1 nach Ansicht des Gerichts im Kosovo eine ausreichende medizinische Versorgung erhalten kann.
25 
Der Kläger zu 1 leidet unter einer polyzystischen Nierendegeneration mit einer chronischen Niereninsuffizienz. In einem Bericht seines Hausarztes vom 21.04.2006 wird hierzu mitgeteilt, dass diese Erkrankung eine andauernde Behandlung mit Medikamenten dringend erforderlich mache. Ein Absetzen der Medikamente würde mit großer Wahrscheinlichkeit innerhalb weniger Jahre zu einer erheblichen Verschlechterung, möglicherweise mit tödlichem Ausgang führen. Im Zusammenhang mit der Erkrankung stünde eine behandlungsdürftige sehr starke Blutdruckerhöhung, eine ebenfalls durch die Nierenkrankheit bedingte Anämie und Acidose. Es sei eine andauernde Therapie mit den Medikamenten Biopress, Metoprolol, Torasemid, Moxonidin, Nifehexal und Nephrotrans erforderlich.
26 
Auf der Grundlage dieser Angaben geht das Gericht, auch wenn ein fachärztliches Gutachten nicht vorgelegt worden ist, davon aus, dass der Kläger zu 1 unter einer erblichen Nierenkrankheit leidet und auf die regelmäßige Einnahme blutdrucksenkender Medikamente angewiesen ist, um eine wesentliche Verschlechterung seiner Erkrankung dahingehend, dass er eine Dialysebehandlung benötigt, möglichst zu vermeiden oder zumindest zu verzögern. Insofern ist allerdings mit dem Bundesamt davon auszugehen, dass die bei Niereninsuffizienz typischen Erscheinungen wie arterielle Hypertonie und Anämie in der hämatologischen Abteilung der Universitätsklinik Pristina behandelt werden können. Dort stehen auch neue Dialysegeräte zur Verfügung (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 17.10.2005).
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Bei der derzeit im Vordergrund stehenden Behandlung der Hypertonie kommt es nicht darauf an, ob diese im Kosovo mit den gleichen Medikamenten bzw. Wirkstoffen erfolgen würde. Entscheidend ist allein, ob damit eine ausreichend medikamentöse Behandlung verfügbar ist. Nach der ärztlichen Stellungnahme und dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Medikamentenplan muss der Kläger zu 1 blutdrucksenkende Diuretika, Beta-Rezeptoren-Blocker, Antihypertensiva und Kalzium-Antagonisten kombiniert einnehmen. Insoweit ist festzustellen, dass sowohl die in der Essential Drugs List aufgeführten Diuretika Hydrochlorothiazid (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 04.06.2004: 25 mg x 10 Tabletten ca. 1,20 EUR) - das als ein Wirkstoff in Biopress enthalten ist - und Furosemid (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 07.06.2005: Furosemid 500 40mg x 10 Tabletten für 1,00 EUR) anstelle von Torasemid (Botschaftsbericht vom 07.11.2003), als auch der Beta-Rezeptoren-Blocker Metoprolol (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro v. 07.06.2005: 100 mg x 30 Tabletten für 2,20 EUR) und der Kalzium-Antagonist Nifedipin (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 14.05.2005: 10 mg x 10 Tabletten für ca. 3,70 EUR) - der Wirkstoff von Nifehexal - im Kosovo verfügbar sind. Als Antihypertensivum steht Clonidin zur Verfügung. Insbesondere ist das Medikament Catapresan (Clonidin) erhältlich (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 12.01.2005: 30 Tabletten für 4 EUR). Der zweite Wirkstoff von Biopress Candesartan ist nicht zugelassen und das Medikament in den Apotheken im Kosovo nicht erhältlich (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 12.01.2005).
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Natriumhydrogencarbonat, der Wirkstoff des gegen die Acidose verordneten Medikaments Nephrotrans ist zwar nach Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 21.06.2005 auf die Anfrage des Bundesamts vom 14.01.2005 im Kosovo nicht verfügbar, kann aber auf Patientenkosten aus dem Ausland bestellt werden.
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Das von der Klägerin zu 2 eingenommene Trimineurin enthält den Wirkstoff Trimipramin. Trimipramin ist im Kosovo in privaten Apotheken erhältlich. Der Patient trägt die Kosten. Als Ersatzmedikament stehen weiterhin Haldol (1 Hdlspck . ca. 7,00 EUR), Zoloft (1 Hdlspck . ca. 28,00 EUR), Doxepin (20 Tbl., 25 mg, ca. 2,50 EUR) und Diazepam (1 Hdlspck . ca. 2,00 EUR) zur Verfügung. Die Kosten für diese Medikamente trägt ebenfalls der Patient (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro Kosovo vom: 28. Mai 2004).
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Das Gericht geht auf der Grundlage der genannten Auskünfte davon aus, dass, wenn auch keine absolut identische Arzneimittelkombination zur Verfügung steht, auch der Kläger zu 1 mit den zur Verfügung stehenden Medikamenten ausreichend behandelt werden kann, wenn er die Kosten für die erforderlichen Medikamente aufbringt.
31 
Auf der Grundlage der vorliegenden Preisangaben ist im günstigsten Fall, in dem den Klägern alle die von ihnen benötigten Medikamente zu den in den Auskünften genannten Preisen überlassen werden, von Kosten in Höhe von ca. 60 EUR im Monat auszugehen. Einer näheren Aufklärung, ob schon durch die Einnahme nur eines - kostengünstigen - Teils der oben genannten Medikamente eine erhebliche Gefährdung i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG beachtlich wahrscheinlich vermieden werden kann, bedarf es nicht. Ebenso bedarf es keiner Aufklärung, ob beim Kläger zu 1 kurzfristig mit der Notwendigkeit einer Dialysebehandlung zu rechnen ist. Denn das Gericht unterstellt zunächst, dass der Kläger zu 1 auf alle genannten Medikamente, auch auf die im Kosovo nicht verfügbaren Wirkstoffe, die aus dem Ausland bezogen werden müssen, dringend angewiesen ist. Hiervon ausgehend können ohne Weiteres Kosten in Höhe von bis zu 150,-- EUR monatlich entstehen. Weiterhin wird berücksichtigt, dass im Falle der Notwendigkeit einer Dialysebehandlung, die selbst kostenfrei ist, sogar von monatlichen, vom Patienten zu tragenden Kosten für Begleitmedikamente in Höhe von mindestens 200 EUR bis 250 EUR auszugehen ist (AA, Lagebericht vom 22.11.2005, S. 21: Da viele Dialysepatienten die Mittel hierfür nicht selbst aufbringen können, liegt die Todesquote trotz des guten Ausbildungsstands der Ärzte und Schwester und trotz der qualitativ hochwertigen Geräte bei rund 15%). Auch ausgehend von Kosten in Höhe von 200 EUR bis 300 EUR im Monat ist aber im vorliegenden Fall ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis wegen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung im Falle einer Rückkehr aufgrund mangelnder Finanzierbarkeit grundsätzlich erhältlicher Medikamente nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben.
32 
Hinsichtlich der individuellen Zugänglichkeit notwendiger verfügbarer Medikamente hat das Bundesverwaltungsgericht zwar entschieden, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis sich trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben kann, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben bestehe auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung stehe, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich sei (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66 unter Hinweis auf Beschluss v. 29.04.2002 - 1 B 59.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, B. v. 29.04.2002 a.a.O.) allerdings ausdrücklich offen gelassen, ob es sich bei einer solchen zielstaatsbezogenen Gefahr für Leib und Leben um eine konkret-individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG oder um eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG (so die Entscheidungen des BayVGH, B. v. 10.10.2000 - 25 B 99.32077 - und des OVG Saarlouis, Urt. v. 23.08.1999 - 3 R 28/99 -, die in BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 a.a.O. zitiert werden) handelt.
33 
Ein Abschiebungshindernis in diesem Sinne ist hier aber nicht gegeben, weil der tatsächliche Zugang zu den benötigten Medikamente in Fällen wie dem vorliegenden nicht aufgrund der Mittellosigkeit der Kläger faktisch ausgeschlossen oder erheblich eingeschränkt ist. Der Kläger zu 1 ist nicht arbeitsfähig ist; die Klägerin zu 2 dürfte aufgrund ihrer eigenen Erkrankung und der Notwendigkeit, den Kläger zu 1 zu betreuen, keine Aussicht auf eine nennenswerte Erwerbstätigkeit haben. Eine ausreichende Finanzierbarkeit hinsichtlich der genannten Kosten ist dennoch gegeben, weil grundsätzlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich, unabhängig von einer nach serbisch-montenegrinischem Recht zu beurteilenden Unterhaltspflicht und deren Durchsetzbarkeit, die in erster Linie zur gegenseitigen Hilfeleistung jedenfalls sittlich verpflichteten Familienangehörigen in ausreichender Weise Unterstützung gewähren. Dabei kommt es ebenso wenig auf die konkrete Vermögens- und Einkommenssituation bleibeberechtigter Angehöriger wie auf die konkreten Verdienstchancen ebenfalls ausreisepflichtiger Angehöriger an.
34 
Hiervon ausgehend nimmt das Gericht zunächst an, dass eine ausreichende Unterstützung kranker Familienangehöriger durch bleibeberechtigte Eltern oder bleibeberechtigte erwachsene Kinder, die den zurückgekehrten Angehörigen aus dem Bundesgebiet Geld und Medikamente schicken werden, gewährleistet ist. Selbst wenn bleibeberechtigte Familienangehörigen im Bundesgebiet Sozialleistungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts beziehen, hält das Gericht es für beachtlich wahrscheinlich, dass diese unter Zurückstellung eigener Bedürfnisse ihre unmittelbaren Angehörigen nach deren Rückkehr in ihre Heimat noch in einem, nach hiesigen Maßstäben geringen Umfang finanziell unterstützen werden, der für die Deckung der notwendigsten Kosten für die medizinische Versorgung im Kosovo jedenfalls in der Regel noch ausreichend sein wird.
35 
Entsprechendes gilt auch für ebenfalls ausreisepflichtige Angehörige. Die Arbeitslosenquote im Kosovo liegt zwar bei 57 %; 30 % der Bevölkerung arbeiten aber auf dem informellen Arbeitsmarkt (UNHCR vom 24.10.2003 an VG Saarlouis). Insgesamt kann daher nach Ansicht des Gerichts auch nicht von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine Gefahrenlage i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG wegen mangelnder Finanzierbarkeit von Medikamenten für kranke Familienmitglieder im Kosovo ausgegangen werden, wenn sie von arbeitsfähigen, erwachsenen Familienangehörigen begleitet werden.
36 
Nach diesen Grundsätzen ist auch im vorliegenden Fall, in dem die drei älteren Kinder der Kläger Aufenthaltserlaubnisse innehaben, und die Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich der lediglich geduldeten beiden jüngeren Kinder ebenfalls widerrufen worden ist, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben im Fall der Rückkehr der Kläger in ihr Heimatland nicht gegeben. Zwar ist hier von erheblichen Kosten für Medikamente in Höhe von monatlich 200 EUR bis 300 EUR auszugehen. Dieser Betrag wird jedoch nach den oben genannten Grundsätzen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von den fünf erwachsenen Kindern der Kläger entsprechend ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit aufgebracht werden.
37 
Liegt damit ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nicht vor, kann offen bleiben, ob es sich bei der fehlenden Zugänglichkeit von Medikamenten aus finanziellen Gründen, die grundsätzlich eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG darstellen kann, um eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG handelt, die für alle mittellosen, auf medizinische Behandlung angewiesenen Menschen in Ländern, wie dem Kosovo, ohne ausreichende staatliche Gesundheitsfürsorge gleichermaßen gegeben ist, oder um eine konkret-individuelle Gefährdung (§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG) der mittellosen, kranken Kläger im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo.
38 
3. Auch soweit sich die Kläger auf eine Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashkali berufen, kann ihnen nicht wegen der damit geltend gemachten allgemeinen Gefahr Abschiebungsschutz unmittelbar nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG gewährt werden, da insoweit die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG entgegensteht. Danach können die Auswirkungen solcher allgemeinen Gefahren auf den einzelnen Ausländer nur aufgrund einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 S. 1 AufenthG zur Aussetzung der Abschiebung führen. Eine extreme Gefahrenlage, die die Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG auf der Grundlage einer verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001, BVerwGE 114, 379 zu § 53 Abs. 6 AuslG) zuließe, kann im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht angenommen werden. Eine verfassungswidrige Schutzlücke liegt hier deshalb nicht vor, weil die Kläger auch als Angehörige einer Minderheit von einer extremen allgemeinen Gefahrenlage bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht bedroht ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die internationalen Truppen während der Ereignisse im März 2004 den Schutz von Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten konnten (vgl. dazu UNHCR-Positionen vom 30.03. und 13.08.2004; Auswärtiges Amt v. 02.04.2004 an das Bundesamt: Kosovo, Bericht zu den Ereignissen im Kosovo zwischen dem 16. u. 19.03.2004; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004: Kosovo, Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004), ergibt sich daraus nicht, dass Angehörige von Minderheiten derzeit bei einer Rückkehr in den Kosovo in die erhebliche Gefahr geraten, Opfer von von den staatlichen bzw. internationalen Organisationen nicht effektiv beherrschbaren Übergriffen zu werden. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 haben die internationalen Kräfte die Lage im Kosovo wieder unter Kontrolle. So wurden mehr als 200 Personen nach den Unruhen vorläufig festgenommen, darunter auch führende Mitglieder des Veteranenverbandes der UCK. Die UNMIK-Police hat im Zusammenhang mit der Aufklärung des Tatgeschehens 100 Ermittler angefordert, von denen zwischenzeitlich 60 ihren Dienst aufgenommen haben, darunter auch zehn Beamte aus Deutschland. Über neue Vorfälle ist demgemäß auch nichts bekannt geworden. Angesichts dessen kann trotz der Heftigkeit, der Zahl der handelnden nichtstaatlichen Akteure und des Hintergrunds der Übergriffe vom März 2004 nicht von einem Wiederaufflammen der Unruhen in naher Zukunft und damit in dem für die Verfolgungsprognose maßgeblichen Zeitraum ausgegangen werden. Die bloß theoretische Möglichkeit einer Verfolgung von Minderheiten genügt insoweit nicht. Auch ein denkbarer Erfahrungssatz, dass sich Pogrome typischerweise wiederholen, rechtfertigt allenfalls die Feststellung, die Wiederholung eines solchen Pogroms könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden; für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung bedarf es demgegenüber zusätzlicher konkreter Anhaltspunkte (BVerfG, B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, BVerfGE 80, 315). Solche sind hier weder vorgetragen noch aus den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln ersichtlich. Vielmehr sind inzwischen von den verantwortlichen Stellen Vorkehrungen zur Verhinderung einer Wiederholung derartiger Ausschreitungen getroffen worden.
39 
Dieser Einschätzung stehen die Entscheidungen Verwaltungsgerichts Stuttgart und des VGH Baden-Württemberg (vgl. dazu VG Stuttgart, B. v. 31.01.2005 – A 10 K 13481/04 – und VGH Bad.-Württ., B. v. 15.11.2004 – 7 S 1128/02 -, Asylmagazin 4/2005, S. 26), die sich ausschließlich auf die sich unmittelbar an die Vorgänge vom März 2004 anschließende Situation beziehen, nicht entgegen. Ob die Lage unmittelbar nach den März-Unruhen, also im April oder Mai 2004, anders zu beurteilen gewesen wäre, ist jedoch vorliegend nicht mehr entscheidungserheblich.
40 
Schließlich deutet auch nichts darauf hin, dass die internationalen Organisationen (UNMIK, KFOR) in absehbarer Zukunft vorhätten, ihr Engagement im Kosovo unter „Zurücklassung“ der Minderheiten und eines entsprechenden Machtvakuums beziehungsweise sogar unter Wiedereinsetzung der serbischen Institutionen zu beenden.
41 
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger, nach seinen Angaben ein 1977 geborener kamerunischer Staatsangehöriger, beantragte am 05.02.2002 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) gab er an, er spreche Französisch, Ewodo und Dschang. Er gehöre zum Stamm der Bamileke. Einen Reisepass habe er nie besessen. Mit 18 Jahren habe er einen Personalausweis erhalten, dieser sei bei der Polizei nach der Manifestation geblieben. Er verfüge über drei Fotos und einen Parteiausweis der SDF. Er habe seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in Yaounde gelebt. Zwischenzeitlich sei er drei Jahre in Douala zum Studium gewesen. Er habe 1997 Abitur gemacht und danach an der Technischen Universität Klima- und Kältetechnik studiert. Er sei selbständig gewesen; er habe die Werkstatt seines Vaters übernommen, der in der gleichen Branche gewesen sei. Zum Reiseweg: Er habe in der Nacht vom 30. auf den 31.01.2001 mit einer Piroge von Limbe aus sein Heimatland verlassen. Mit diesem Boot sei er nach Edinao gegangen. Nigeria habe er von Lagos aus am 01.02.2002 mit der Lufthansa verlassen, die aus Ghana gekommen sei. Am Samstag, den 02.02.2002 sei er in Frankfurt frühmorgens angekommen. Er habe bei der Einreisekontrolle einen kamerunischen Pass, der allerdings weder seinen Namen noch sein Bild enthalten habe, vorgezeigt. Welcher Name im Pass enthalten sei, wisse er nicht. Er sei in Begleitung eines Mannes gewesen, der ihm auch den Pass gleich wieder abgenommen habe. Von Frankfurt sei er mit dem Zug nach Karlsruhe gefahren. Zu seinen Fluchtgründen: Grund dafür, dass er Kamerun verlassen habe, sei, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er sei von der Gendarmerie, dem Commandement Operationnel, verfolgt worden. In der Nacht vom 23. auf den 24.01.2001 habe das Commandement Operationnel unter Anführung des Generals Mpay in Douala neun Jugendliche festgenommen und getötet. Das Motiv sei eine gestohlene Gasflasche gewesen. Aufgrund dieses Ereignisses und anderer Greueltaten, die dieses Commandement verübt habe, hätten sie, die Mitglieder der SDF, beschlossen, am 01.04.2001 in Douala eine Protestdemonstration zu veranstalten. Er habe als Mitglied der SDF an der Demonstration teilgenommen. Es sei Sonntag gewesen. Die Demonstration habe um 10.00 Uhr begonnen. Schon nach kurzer Zeit seien Hubschrauber gekommen und hätten Tränengas versprüht. Die Polizisten zu Fuß hätten Demonstranten zusammen geschlagen. Er habe versucht zu fliehen. Er sei aber erwischt worden, die Polizisten hätten ihn eingeholt. Er sei über den Asphalt geschleift worden. Von den Schlägen sei er bewusstlos geworden. Er sei in einer Zelle bei der Polizei aufgewacht. In der Zelle sei er fast vier Monate festgehalten worden, es sei im Zentralkommissariat in Douala gewesen. Ende 2000 sei er schon einmal verhaftet worden. Damals habe es auch eine Demonstration der SDF gegeben. Deshalb habe man seinen Namen gekannt. Nach den vier Monaten im Zentralkommissariat in Douala sei er in eine Spezialabteilung verlegt worden, die für Folterungen spezialisiert sei. Dort habe er den Rest der Zeit verbracht. Dort seien sie auch gefoltert worden. Seine Familie habe ihn nicht besuchen können. Ein einziges Mal sei ein offizieller Besuch genehmigt worden. Es sei Kardinal Christian Tumi gekommen. Die Tage und die Folter seien vergangen. Es sei immer auf die gleiche Weise nach afrikanischen Foltermethoden gegangen. In diesem Folterzentrum sei ein entfernter Cousin von ihm tätig gewesen. Dieser Cousin habe mit dem Kommandanten des Folterzentrums gesprochen. Seine Familie habe eine bestimmte Geldsumme bezahlt. Daraufhin sei er verlegt worden. Er sei mit anderen zusammen aus dem Folterzentrum gebracht worden. Sie hätten nach Buea verlegt werden sollen. Unterwegs in Bonaberi, etwa gegen 11.30 Uhr, sei er herausgelassen worden. Sein Cousin habe auf ihn gewartet. Das sei am letzten Mittwoch im Januar gewesen. Sein Cousin habe ihm gesagt, sein Chef würde ihm ausrichten, dass er noch zwei Tage in Kamerun bleiben dürfe. Sein Cousin habe ihn zu einem Bekannten außerhalb gebracht. Er habe die Vorbereitungen für seine Ausreise getroffen. Er habe bei diesem Bekannten übernachtet. Am Donnerstag Abend sei sein Cousin mit seinem Reisebegleiter gekommen, mit dem zusammen er Douala verlassen habe. Die ersten beiden der drei Fotos, die er vorgelegt habe, seien Anfang April im Zentralkommissariat in Douala entstanden. Auf dem dritten Bild sehe man seine Tante weinen. Das Bild sei entstanden, als er gewaltsam abgeholt worden sei, allerdings nicht zu Hause, sondern von seiner Tante, denn dort habe er sich aufgehalten wegen der unsicheren Lage. Dies sei Ende 2000, bei seiner ersten Verhaftung gewesen. Wer die ersten beiden Fotos gemacht habe, wisse er nicht. Er habe die Fotos über seinen Cousin erhalten, der beim Commandement Operationnel arbeite. Er sei seit 1997 Mitglied der SDF. Er sei mit Propaganda und Information beauftragt gewesen. Ende 2000 sei er 14 Tage festgehalten worden.
In der Folgezeit legte der Kläger ärztliche Bescheinigungen vor, wonach er HIV-positiv ist.
Mit Bescheid vom 27.06.2003 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet zu verlassen, und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Kamerun an.
Am 04.07.2003 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben.
Er beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.06.2003 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG vorliegen,
hilfsweise: zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Dabei gab er auf Aufforderung, seine Flucht zu schildern, an: Sein Cousin arbeite beim Commandement Operationnel. Dieser habe die Summe ausgehandelt. Er habe organisiert, dass er von Duala nach Buea verlegt werde. Der Cousin habe ihn in Douala in Empfang genommen, in Bonaberi. Der Cousin habe ihn vor Ort erwartet. Er sei nicht in dem Auto gewesen, in dem er transportiert worden sei. Der Cousin habe gesagt, dass ihm nur zwei Tage blieben und habe ihn zu einem Dritten transportiert. Auf Frage: Es sei ein Gefangenentransport gewesen, es habe auch andere Gefangene im Fahrzeug gegeben. In Bonaberi gebe es eine Brücke, dahinter gebe es eine Polizeistelle, wo die jeweilige Identität festgestellt werde. Die Gefangenen hätten aussteigen müssen, um ihre Identität festzustellen. Sein Cousin habe es so organisiert, dass er von der Gruppe getrennt worden sei. Auf Frage, wie die Trennung organisiert worden sei: Die Polizeibeamten hätten die Information gehabt, dass einzelne Personen unter dem Schutz bestimmter Personen stünden und hätten die Personen aussortiert. Auf Frage, wie viel Geld die Familie bezahlt habe: Die genaue Summe wisse er nicht, aber seine Mutter habe gesagt, dass sie fast den gesamten Besitz habe verkaufen müssen. Auf Frage, wie viele Personen aussortiert worden seien: Dazu könne er keine Angaben machen. Er könne nicht sagen, was nach seinem Weggang im Warteraum passiert sei. Auf Frage, woher er wisse, dass mehrere Personen aussortiert worden seien: Er wisse nur, dass er in einen Raum gebracht worden sei. Was im großen Raum geschehen sei, wisse er nicht. Auf Vorhalt, er habe zuvor angegeben, dass mehrere Personen aussortiert worden seien: Die Polizeibeamten hätten gewusst, dass er unter dem Schutz gestanden habe, was nachher passiert sei, wisse er nicht. Auf Frage, was er als Kleidung auf die Flucht mitgenommen habe: Er habe kein Gepäck gehabt, sondern nur Turnschuhe, Jeans und T-Shirt. Keine Jacke. Damit sei er auch nach Nigeria. Dort habe er eine Stoffhose und ein normales T-Shirt bekommen. Auf dem Flug habe er kein Gepäck gehabt. Er sei nur mit Jeans und T-Shirt bekleidet gewesen. Er sei in Frankfurt am 02.02.2002 um 6.00 Uhr morgens angekommen und habe sich um 10.00 Uhr in Karlsruhe gemeldet. Er habe kein Geld dabei gehabt, nur soviel, um die Zugfahrkarte und die Straßenbahn zu bezahlen. Auf Frage, wie er seinen Anwalt bezahlt habe: Seine Mutter habe eine Geldanweisung über West-Union geschickt, damit habe er Rechtsanwalt Schimanek bezahlen können. Auf Frage, wie oft er gefoltert worden sei: Er wisse nicht, ob er bei der ersten oder zweiten Verhaftung gefoltert worden sei. Er sei Ende 2000 bei einer Demonstration verhaftet worden und zwei Wochen im Gefängnis gewesen. Auf weitere Frage: Er sei bei jeder Verhaftung gefoltert worden. Auf Frage, wie oft er anlässlich der zweiten Verhaftung gefoltert worden sei: Öfters. Auf Nachfrage, was öfters heiße: Bei der Befragung seien brutale Methoden angewandt worden, er sei täglich gefoltert worden. Auf Frage, was man von ihm gewollt habe, als er gefoltert worden sei: Sie hätten wissen wollen, wer ihn zur Demonstration geschickt habe. Sie glaubten zu wissen, dass die SDF hinter der Geschichte stecke. Auf Vorhalt, dass man dazu ihn nicht hätte foltern müssen, da der Vorsitzende der SDF zu den Demonstrationen öffentlich aufgerufen habe: Beim ersten Mal sei er verhaftet worden, er habe seitdem auf der Liste gestanden. Auf nochmaligen Vorhalt: Die Veranstaltung sei verboten gewesen. Man habe genau wissen wollen, wer hinter der Aktion gestanden habe. Auf Frage, in welchem Gefängnis er sich befunden habe: Im Hochkommissariat von Douala, danach im Gefängnis des Commandement Operationnel. Das Gefängnis heiße Kosovo in Douala. Auf Frage, wie der offizielle Name laute: Es sei ein Militärstandort gewesen, der umgewandelt worden sei. Es sei der ehemalige Flughafen von Douala gewesen. Auf Frage, ob er wisse, was mit den 9 Jugendlichen geschehen sei: Sie seien verschwunden. Ihre Leichen seien einen Monat später im Friedhof „Bois de Singe“ gefunden worden. Auf Frage, wann sie verschwunden seien: Sie seien am 23.01. verschwunden. Als dann die Anwälte und Familienangehörigen hätten Kontakt aufnehmen wollen, seien sie verschwunden. Auf Nachfrage: Am 23.01. hat man sie verhaftet. Einen Monat später habe man Kontakt aufnehmen wollen, da seien verschwunden gewesen. Auf Frage seines Prozessbevollmächtigten: Sie seien einen Monat später verschwunden und gefunden worden und nicht einen Tag später, wie es im Protokoll stehe. Auf Frage, ob die Demonstration am 01.04. die einzige SDF-Demonstration gewesen sei oder ob es noch mehrere gegeben habe, zu denen die SDF aufgerufen habe: Die SDF habe am 01.04. zu dieser Demonstration aufgerufen, auch andere Organisationen hätten dazu aufgerufen. Auf Frage: Die Demonstration sei die größte Demonstration gewesen, die von der SDF organisiert worden sei. Auf Frage, ob am nächsten Tag noch eine Demonstration habe stattfinden sollen: Da sei er schon verhaftet gewesen. Auf Frage, ob vor seiner Verhaftung zu einer Demonstration am 02.04. aufgerufen worden sei: Er wisse, dass die SDF auch zu anderen kleineren Demonstrationen aufgerufen habe, in den Stadtteilen, wo Häuser neu gebaut worden seien. Auf Frage, seit wann er SDF-Mitglied sei: Seit 1997. Er sei Leiter der Informationsabteilung im Viertel von Tsinga II gewesen. Auf Frage, ob es in Yaounde einen Bürgermeister der SDF gegeben habe: Nein. Auf Frage, wie viele Bürgermeister der SDF es in Douala gegeben habe: Drei, die anderen seien von der Regierungspartei gewesen. Auf Frage, in welchen Bezirken es SDF-Bürgermeister gegeben habe: In Bepanda, Akwa und Bonaberi. Auf Frage nach den Namen: Nana, Sani, Nfappou. Auf Frage, an welchen aidsbedingten Erkrankungen er leide: Er habe Blut im Urin, chronische Bronchitis, des weiteren Augenprobleme, er sehe nicht mehr sehr viel.
12 
Auf Vorhalt, dass das Schicksal der 9 Jugendlichen von Bepanda bis heute ungeklärt sei und diese auch nicht tot aufgefunden worden seien, legte der Kläger mehrere Ausdrucke aus dem Internet vor und erklärte, er habe diese selbst in der Universität Heidelberg ausgedruckt.
13 
Dem Gericht lag die einschlägige Akte des Bundesamtes vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akte sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn sie ist in der Ladung auf diese Rechtsfolge ihres Ausbleibens hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Beteiligte hat auf Ladung verzichtet.
15 
Die zulässige Klage ist in Haupt- und Hilfsantrag nicht begründet.
I.
16 
Zunächst hat der Kläger weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
1)
17 
Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter hat der Ausländer, der als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.6.1993 (BGBl. I, 1002) - GG - Asylrecht genießt, von der Berufung auf dieses Grundrecht nicht ausgeschlossen ist (Art. 16 a Abs. 2 GG) und nicht bereits in einem anderen Staat Schutz vor Verfolgung gefunden hat (§ 27 Abs. 1 AsylVfG n.F.). Nach dem durch den Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl geprägten normativen Leitbild des Asylrechts ist ein Ausländer asylberechtigt, wenn er wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist ist, es sei denn, er kann in seinem eigenen Staat wieder Schutz finden. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein kann; verbleiben hingegen ernsthafte Zweifel, so führt dies zur Anerkennung des schon einmal Verfolgten als asylberechtigt (sogenannter "herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab", vgl.: BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315= InfAuslR 1990, 21 = NVwZ 1990, 151; Beschl. v. 02.07.1990 - 1 BvR 147/80 u.a. - BVerfGE 54, 341 = NJW 1980, 2641; BVerwG, Urt. v. 25.09.1984 - 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169 = InfAusR 1985, 51). Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände (vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. v. 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51 = InfAuslR 1987, 56) politische Verfolgung droht (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, a.a.O.).
18 
Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung der Gründe mit genauen Einzelheiten voraus. Der Asylsuchende muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urt. v. 24.03.1987 - 9 C 321.85 -  Buchholz 402.25 § 1 Nr. 64 = NVwZ 1987, 701 m. w. N.).
19 
Ein im Laufe des Asylverfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden in Frage stellen; berichtigt der Asylsuchende in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist, will er nicht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit erwecken (BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 27.85 -  Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 41 = InfAuslR 1986, 79).
20 
Die dargelegten Anerkennungsvoraussetzung erfüllt der Kläger nicht, da er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er auf Grund bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung gezwungen war, sein Heimatland zu verlassen.
21 
Vielmehr ist nach den Erklärungen des Klägers, wie er an die Ausdrucke der Internetseite aus der Zeitung Le Messager gekommen sein will, davon auszugehen, dass er um das Ereignis der 9 Jugendlichen von Bepanda ein eigenes Verfolgungsschicksal frei erfunden und konstruiert hat. Denn die Ausdrucke aus dem Internet weisen rechts unten, also als Zeitpunkt des Ausdruckes, den 30.01.2002 aus, mithin einen Zeitpunkt, zu dem sich der Kläger nach seinen Angaben noch nicht im Bundesgebiet befand. Dieses will er nach seinen Angaben beim Bundesamt und vor Gericht am 02.02.2002 erreicht haben. Soweit er sich zu Ende der mündlichen Verhandlung auf entsprechenden Vorhalt dahin eingelassen hat, er habe einen Teil der Ausdrucke zum Teile auch von Kameruner erhalten, die sich für das Schicksal der sog. Neun von Bepanda interessierten, handelt es sich ersichtlich um eine Schutzbehauptung, da er zuvor ganz eindeutig erklärte, die Ausdrucke selbst an der Universität Heidelberg heruntergeladen zu haben.
22 
Die Richtigkeit der Einschätzung, der Kläger habe sich um dieses historische Ereignis herum ein Verfolgungsschicksal konstruiert, wird dadurch unterstrichen, dass die vom Kläger wiedergegebene Geschichte auch den historischen Gegebenheiten widerspricht. So ist das Schicksal der 9 Jugendlichen von Bepanda bis heute ungeklärt (vgl. etwa: Auskünfte des AA vom 23.01.2003 an VG Potsdam und von ai vom 07.07.2003 an VG Hannover), sie sind auch nicht tot auf einem Friedhof - sei es einen Tag, sei es einen Monat - nach ihrer Verhaftung gefunden worden. Der Kläger hatte auch keine Kenntnis davon, dass die SDF zu einer großen Demonstration am 02.04. aufgerufen hatte, bei der mehrere ihrer Parlamentsabgeordneten verhaftet worden sind (vgl. Internationales Afrika-Jahrbuch 2001, S. 188).
23 
Gegen die Richtigkeit der Angaben des Klägers, er sei Leiter der Informationsabteilung einer SDF-Gliederung gewesen, spricht, dass er angab, die SDF habe in der damaligen Zeit in Douala 3 Bezirksbürgermeister gestellt, während die anderen von der Regierungspartei stammten. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, stellte die SDF zur damaligen Zeit alle Bezirksbürgermeister, die vom Kläger angegebenen Namen der angeblichen SDF-Bürgermeister entsprechen nicht den tatsächlichen Begebenheiten.
24 
Geradezu grotesk war die Schilderung des Klägers anlässlich der Umstände seiner Freilassung. Es ist völlig lebensfremd anzunehmen, dass bei einem behördlichen Gefangenentransport eine Identitätskontrolle der Gefangenen seitens der Polizei erfolgt. Widersprüchlich war in diesem Zusammenhang zudem, dass der Kläger zunächst davon sprach, mehrere Personen hätten unter dem Schutz anderer gestanden und seien aussortiert, während er sich dann später dahin einließ, er sei aussortiert worden, wisse aber nicht, was mit den anderen geschehen sei. Völlig unerfindlich ist auch, weshalb man den Kläger gefoltert haben soll. Wer zu den Demonstrationen zum damaligen Zeitpunkt aufgerufen hat, war den Behörden bekannt, da zu ihnen seitens der SDF, anderer Organisationen und deren Angehörigen aufgerufen wurde (vgl. Afrika-Jahrbuch 2001, S. 188 f.).
25 
Schließlich sind auch die vom Kläger vorgelegten Fotos nicht geeignet, seinen Vortrag zu stützen. Auf dem Foto, das eine Verhaftung darstellen soll, ist die verhaftete Person nicht erkennbar. Die Fotos, die ihn angeblich im Gefängnis zeigen sollen, zeigen eine Person, die zwar eine Ähnlichkeit mit dem Kläger aufweist. Von einer Identität der abgebildeten Person mit dem Kläger kann das Gericht indes trotz intensiven Vergleichs in der mündlichen Verhandlung nicht ausgehen. Selbst wenn die dort abgebildete Person mit dem Kläger identisch sein sollte, hätte dies keinen Beweiswert, da diese Bilder durchaus auch gestellt sein können, was angesichts des Umstandes, dass der Kläger ersichtlich falsche Angaben gemacht hat, durchaus nahe liegt.
26 
Nach den vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Kläger seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen hat. Damit kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände (vgl. BVerfG, Beschl. vom 26.11.1986, a.a.O.) politische Verfolgung droht (BVerfG, Beschl. vom 10.07.1989, a.a.O.). Anhaltspunkte für vom Verhalten des Klägers unabhängige (objektive) Nachfluchtgründe sind nicht ersichtlich. Als aus eigenem Entschluss geschaffener (subjektiver) Nachfluchttatbestand kommt hier nur die Stellung eines Asylantrags und der damit verbundene längere Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in Betracht. Nach § 28 AsylVfG setzt ein Nachfluchtgrund im Hinblick auf Art. 16a GG aber voraus, dass dieser sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellt, mithin als Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.11.1986, a.a.O. ). Da dies beim Kläger nicht der Fall ist, können die genannten Gesichtspunkte allein für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG von Bedeutung sein.
2)
27 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. § 51 Abs. 1 AuslG gewährt Ausländern Schutz vor Abschiebung in einen Staat, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG und des Feststellungsanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft (BVerwG, Urt. v. 18.2.1992 - 9 C 59.91 -  Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1). Kongruenz zwischen Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG besteht auch bezüglich des Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und dessen Herabstufung bei bereits vor der Ausreise aus dem Heimatstaat verfolgten Ausländern (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.1992 - 9 C 21.92 -  BVerwGE 91, 150 = NJW 1993, 486 = InfAusR 1993, 150). Die - einschränkenden - Anforderungen des Asylanspruchs nach Art. 16a Abs. 1 GG an die Relevanz von nach der Ausreise aus dem Heimatstaat in einem Drittstaat oder im „Zufluchtsstaat“ selbst geschaffenen Verfolgungsgründe (sog. subjektive Nachfluchtgründe, vgl. § 28 AsylVfG) können einem Abschiebungsschutzbegehren nach § 51 Abs. 1 AuslG hingegen nicht entgegengehalten werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.01.1995 - 9 C 276.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 175 = NVwZ 1996, 86). Auch die Einreise aus einem sicheren Drittstaat (Art. 16a Abs. 2 GG) lässt den Abschiebungsschutz nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich anderer Staaten als dem Drittstaat unberührt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -  BVerfGE 94, 49 = NVwZ 1996, 700).
28 
Aus den Ausführungen zu 1) ergibt sich, dass der Kläger unverfolgt aus Kamerun ausgereist ist. Hat der Schutzsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen und liegen, wie hier, von seinem Verhalten unabhängige (objektive) Nachfluchtgründe nicht vor, steht ihm das Recht aus § 51 Abs. 1 AuslG nur zu, wenn festgestellt wird, dass ihm auf Grund selbst herbeigeführter Umstände politische Verfolgung in der Heimat bei objektiver Würdigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, Urt. v. 03.11.1992, a.a.O.). Im vorliegenden Fall folgt aus der Stellung eines Asylantrags und dem damit verbundenen längeren Auslandsaufenthalt aber nicht, dass das Leben oder die Freiheit des Klägers im Falle seiner Abschiebung nach Kamerun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bedroht ist. Nach seiner Auskunft vom 26.02.2001 (an VG Oldenburg) ist dem Auswärtigen Amt bisher kein Fall bekannt geworden, in dem ein Kameruner wegen der Beantragung von politischem Asyl im Ausland nach seiner Rückkehr in Kamerun politisch verfolgt worden ist (vgl. auch Auskunft des Bundesministeriums des Innern vom 14.05.1998 an VG Mainz).
II.
29 
Auch im Hilfsantrag ist die Klage nicht begründet.
30 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.
31 
Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG sind angesichts der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Klägers nicht ersichtlich.
32 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, insbesondere im Hinblick seine HIV-Erkrankung. Nach dieser Bestimmung kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht. Dabei kann die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sein (vgl. BVerwG, Urt. vom 27.04.1998, -  9 C 13.97 - InfAuslR 1998, 409 = AuAS 1998, 243 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr 12). Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Verfahren eines einzelnen Ausländers deshalb gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte zu respektieren (BVerwG, Urt. vom 17.10. 1995 - 9 C 9/95 -  BVerwGE 99, 324 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr 1 = InfAuslR 1996, 149; Urt. v. 27.04.1998, a.a.O.); sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG aber nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist nur bei einer extremen Gefahrenlage der Fall, also dann wenn der betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung in sein Heimatland gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren (st. Rspr: vgl. BVerwG,  Urteile vom 17. 10.1995, a.a.O.; 27.04.1998, a.a.O. und vom 12. 07.2001, - 1 C 5/01- BVerwGE 115, 1 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr 49 = InfAuslR 2002, 52 = NVwZ 2002, 101).
33 
Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, ist es allgemeinkundig, dass die Immunschwäche AIDS eine zumal in Afrika verbreitete Krankheit ist; die Zahl der HIV-Infizierten ist dort besonders groß. In Kamerun liegt die  HIV-Infektionsrate bei 920.000 Personen (Ende 2001 Schätzung); 860.000 Personen davon zählten zur Altersgruppe der 15 – 49-Jährigen, das entspricht 11,8 % dieses Bevölkerungssegments; Frauen dieser Alterskategorie sind mit einem Anteil von 58 % überproportional betroffen. 42 % sind unter 15 Jahre alt (2003). Die HIV/AIDS Todesrate liegt (Schätzung 2001) bei 53.000 Personen (vgl. Bundesamt, Merkmalskatalog Kamerun S. 10 m.w.Nw). Daher kann der Kläger, da bislang eine humanitäre Ermessensregelung für HIV-infizierte und/oder AIDS-kranke Ausländer fehlt, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG nur dann zuerkannt bekommen, wenn er im Falle seiner Abschiebung in sein Heimatland gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre.
34 
Davon kann indes im vorliegenden Rechtsstreit nicht die Rede sein.
35 
Zunächst ist der Kläger nur HIV-infiziert, er befindet sich im Stadium B 2, d.h. es liegen Erkrankungen vor, die der HIV-Infektion ursächlich zuzuordnen sind oder auf eine Störung der zellulären Immunabwehr hinweisen. Das Syndrom AIDS liegt jedoch noch nicht vor. Hier kann die Inkubationszeit  bis über 15 Jahre betragen (vgl. www.m-ww.de/krankheiten/infektionskrankheiten/aids.html; www.hiv.net/buch/intro.htm). Schon deshalb  würde der Kläger im Falle seiner Abschiebung in sein Heimatland nicht gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten  Verletzungen ausgeliefert.
36 
Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich darauf ankommt, ist, wie in der mündlichen Verhandlung an Hand des Online-Loseblattwerks des Bundesamtes Kamerun, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2002, ebenfalls erörtert wurde, eine HIV-Behandlung in Kamerun gewährleistet und für den Kläger finanziell erschwinglich. In Kamerun sind die folgenden Medikamente für die Behandlung von HIV erhältlich: Reverse Transkriptase-Hemmer (Nukleosidanaloga und Nukleotidanaloga): Lamivudin, Zidovudin (als Original und Generika); Reverse Transkriptase-Hemmer (Nicht-Nukleosidanaloga): Efavirenz (nur Original), Nevirapin (Original und Generika);Protease-Hemmer: Indinavir (Original und Generika), Nelfinavir (nur Original). Eine Dreikomponenten-Therapie, bei der ausschließlich Generika verwendet werden, kostet zwischen 6.000 CFAF und 61.000 CFAF (10 und 121,5 Euro) pro Monat. Werden Originalmedikamente eingesetzt, wird die Behandlung wesentlich teurer. Am 26.03.2002 begann die Regierung ein Dreijahresprogramm zur Bekämpfung von AIDS. Ziel ist es, den Anteil der HIV-positiven Personen in der Altersgruppe zwischen 15 und 49 Jahren auf unter 10 % zu senken. Im Rahmen dieses Programms wurden mit verschiedenen Herstellern von antiretroviralen Medikamenten Abkommen geschlossen, die es dem Staat ermöglichen, die Medikamente zu einem massiv verbilligten Preis einzukaufen. In Kamerun hat die Bekämpfung von Aids, vor allem dank der Lobby-Arbeit lokaler Gruppen, Priorität im nationalen Gesundheitswesen erlangt. Insgesamt werden etwa 2.000 Menschen in verschiedenen Programmen behandelt. „Ärzte ohne Grenzen“ begann im Januar 2001 in der Hauptstadt Yaoundé mit der antiretroviralen Behandlung und betreut inzwischen 75 Patienten. Für eine symbolische Gebühr konnten jeden Monat fünf neue Patienten in einer Klinik mit einer antiretroviralen Therapie beginnen. Im Verlauf des Jahres 2001 wurde die Zahl der Neueinsteiger auf zehn pro Monat erhöht. Im Frühjahr 2001 wurde das Projekt auf zwei Kliniken in Douala ausgeweitet. AIDS-Spezialisten sind zumindest in den Städten Yaoundé und Douala vorhanden. Im „Hôpital de Jour“ des „Hôpital Central“ in Yaoundé arbeiten zwei Ärzte, die sich in erster Linie um die Behandlung von HIV-Fällen kümmern. Insgesamt gibt es in Kamerun aber nur 65 Ärzte und einen Apotheker, die in der Anwendung der antiretroviralen Therapie ausgebildet sind. Der Kostenumfang für die medikamentöse Therapie konnte durch die gezielte Einführung billigerer Medikamente (Generika) seit Anfang 2002 kontinuierlich gesenkt werden. Die minimalen Kosten für eine komplette Dreikomponenten-Therapie belaufen sich auf rund 10 Euro monatlich. Dieser Betrag ist zwar nicht besonders hoch, aber bei einem Durchschnittseinkommen von rund 50 Euro pro Monat bleibt die Behandlung aber trotzdem für viele Leute unerschwinglich. Im Zusammenhang mit der Überwachung der antiretroviralen Therapie fallen erhebliche Kosten an. Ein Test zur Bestimmung der Anzahl der Viren im Blut kostet beispielsweise rund 106 Euro.
37 
Beim Kläger kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die erforderlichen finanziellen Möglichkeiten fehlen. Er konnte sich nicht nur die Einreise ins Bundesgebiet leisten, sondern lebte offensichtlich schon vor dem von ihm angegeben Einreisedatum im Bundesgebiet. Dass er nunmehr keine finanziellen Mittel mehr verfügt, kann ihm angesichts der Unglaubwürdigkeit seines Vortrags nicht abgenommen werden.
38 
Die Abschiebungsandrohung, insbesondere die Bezeichnung Kameruns als Zielstaat der Abschiebung, und die darin bestimmte Ausreisefrist sind rechtmäßig. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 1 bis 3 AuslG. Mangels Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG ist Kamerun insbesondere nicht als Staat zu bezeichnen, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. Rechtliche Mängel der Abschiebungsandrohung im Übrigen sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.
39 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.

Gründe

 
14 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn sie ist in der Ladung auf diese Rechtsfolge ihres Ausbleibens hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Beteiligte hat auf Ladung verzichtet.
15 
Die zulässige Klage ist in Haupt- und Hilfsantrag nicht begründet.
I.
16 
Zunächst hat der Kläger weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
1)
17 
Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter hat der Ausländer, der als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.6.1993 (BGBl. I, 1002) - GG - Asylrecht genießt, von der Berufung auf dieses Grundrecht nicht ausgeschlossen ist (Art. 16 a Abs. 2 GG) und nicht bereits in einem anderen Staat Schutz vor Verfolgung gefunden hat (§ 27 Abs. 1 AsylVfG n.F.). Nach dem durch den Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl geprägten normativen Leitbild des Asylrechts ist ein Ausländer asylberechtigt, wenn er wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist ist, es sei denn, er kann in seinem eigenen Staat wieder Schutz finden. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein kann; verbleiben hingegen ernsthafte Zweifel, so führt dies zur Anerkennung des schon einmal Verfolgten als asylberechtigt (sogenannter "herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab", vgl.: BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315= InfAuslR 1990, 21 = NVwZ 1990, 151; Beschl. v. 02.07.1990 - 1 BvR 147/80 u.a. - BVerfGE 54, 341 = NJW 1980, 2641; BVerwG, Urt. v. 25.09.1984 - 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169 = InfAusR 1985, 51). Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände (vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. v. 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51 = InfAuslR 1987, 56) politische Verfolgung droht (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, a.a.O.).
18 
Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung der Gründe mit genauen Einzelheiten voraus. Der Asylsuchende muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urt. v. 24.03.1987 - 9 C 321.85 -  Buchholz 402.25 § 1 Nr. 64 = NVwZ 1987, 701 m. w. N.).
19 
Ein im Laufe des Asylverfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden in Frage stellen; berichtigt der Asylsuchende in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist, will er nicht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit erwecken (BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 27.85 -  Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 41 = InfAuslR 1986, 79).
20 
Die dargelegten Anerkennungsvoraussetzung erfüllt der Kläger nicht, da er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er auf Grund bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung gezwungen war, sein Heimatland zu verlassen.
21 
Vielmehr ist nach den Erklärungen des Klägers, wie er an die Ausdrucke der Internetseite aus der Zeitung Le Messager gekommen sein will, davon auszugehen, dass er um das Ereignis der 9 Jugendlichen von Bepanda ein eigenes Verfolgungsschicksal frei erfunden und konstruiert hat. Denn die Ausdrucke aus dem Internet weisen rechts unten, also als Zeitpunkt des Ausdruckes, den 30.01.2002 aus, mithin einen Zeitpunkt, zu dem sich der Kläger nach seinen Angaben noch nicht im Bundesgebiet befand. Dieses will er nach seinen Angaben beim Bundesamt und vor Gericht am 02.02.2002 erreicht haben. Soweit er sich zu Ende der mündlichen Verhandlung auf entsprechenden Vorhalt dahin eingelassen hat, er habe einen Teil der Ausdrucke zum Teile auch von Kameruner erhalten, die sich für das Schicksal der sog. Neun von Bepanda interessierten, handelt es sich ersichtlich um eine Schutzbehauptung, da er zuvor ganz eindeutig erklärte, die Ausdrucke selbst an der Universität Heidelberg heruntergeladen zu haben.
22 
Die Richtigkeit der Einschätzung, der Kläger habe sich um dieses historische Ereignis herum ein Verfolgungsschicksal konstruiert, wird dadurch unterstrichen, dass die vom Kläger wiedergegebene Geschichte auch den historischen Gegebenheiten widerspricht. So ist das Schicksal der 9 Jugendlichen von Bepanda bis heute ungeklärt (vgl. etwa: Auskünfte des AA vom 23.01.2003 an VG Potsdam und von ai vom 07.07.2003 an VG Hannover), sie sind auch nicht tot auf einem Friedhof - sei es einen Tag, sei es einen Monat - nach ihrer Verhaftung gefunden worden. Der Kläger hatte auch keine Kenntnis davon, dass die SDF zu einer großen Demonstration am 02.04. aufgerufen hatte, bei der mehrere ihrer Parlamentsabgeordneten verhaftet worden sind (vgl. Internationales Afrika-Jahrbuch 2001, S. 188).
23 
Gegen die Richtigkeit der Angaben des Klägers, er sei Leiter der Informationsabteilung einer SDF-Gliederung gewesen, spricht, dass er angab, die SDF habe in der damaligen Zeit in Douala 3 Bezirksbürgermeister gestellt, während die anderen von der Regierungspartei stammten. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, stellte die SDF zur damaligen Zeit alle Bezirksbürgermeister, die vom Kläger angegebenen Namen der angeblichen SDF-Bürgermeister entsprechen nicht den tatsächlichen Begebenheiten.
24 
Geradezu grotesk war die Schilderung des Klägers anlässlich der Umstände seiner Freilassung. Es ist völlig lebensfremd anzunehmen, dass bei einem behördlichen Gefangenentransport eine Identitätskontrolle der Gefangenen seitens der Polizei erfolgt. Widersprüchlich war in diesem Zusammenhang zudem, dass der Kläger zunächst davon sprach, mehrere Personen hätten unter dem Schutz anderer gestanden und seien aussortiert, während er sich dann später dahin einließ, er sei aussortiert worden, wisse aber nicht, was mit den anderen geschehen sei. Völlig unerfindlich ist auch, weshalb man den Kläger gefoltert haben soll. Wer zu den Demonstrationen zum damaligen Zeitpunkt aufgerufen hat, war den Behörden bekannt, da zu ihnen seitens der SDF, anderer Organisationen und deren Angehörigen aufgerufen wurde (vgl. Afrika-Jahrbuch 2001, S. 188 f.).
25 
Schließlich sind auch die vom Kläger vorgelegten Fotos nicht geeignet, seinen Vortrag zu stützen. Auf dem Foto, das eine Verhaftung darstellen soll, ist die verhaftete Person nicht erkennbar. Die Fotos, die ihn angeblich im Gefängnis zeigen sollen, zeigen eine Person, die zwar eine Ähnlichkeit mit dem Kläger aufweist. Von einer Identität der abgebildeten Person mit dem Kläger kann das Gericht indes trotz intensiven Vergleichs in der mündlichen Verhandlung nicht ausgehen. Selbst wenn die dort abgebildete Person mit dem Kläger identisch sein sollte, hätte dies keinen Beweiswert, da diese Bilder durchaus auch gestellt sein können, was angesichts des Umstandes, dass der Kläger ersichtlich falsche Angaben gemacht hat, durchaus nahe liegt.
26 
Nach den vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Kläger seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen hat. Damit kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände (vgl. BVerfG, Beschl. vom 26.11.1986, a.a.O.) politische Verfolgung droht (BVerfG, Beschl. vom 10.07.1989, a.a.O.). Anhaltspunkte für vom Verhalten des Klägers unabhängige (objektive) Nachfluchtgründe sind nicht ersichtlich. Als aus eigenem Entschluss geschaffener (subjektiver) Nachfluchttatbestand kommt hier nur die Stellung eines Asylantrags und der damit verbundene längere Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in Betracht. Nach § 28 AsylVfG setzt ein Nachfluchtgrund im Hinblick auf Art. 16a GG aber voraus, dass dieser sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellt, mithin als Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.11.1986, a.a.O. ). Da dies beim Kläger nicht der Fall ist, können die genannten Gesichtspunkte allein für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG von Bedeutung sein.
2)
27 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. § 51 Abs. 1 AuslG gewährt Ausländern Schutz vor Abschiebung in einen Staat, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG und des Feststellungsanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft (BVerwG, Urt. v. 18.2.1992 - 9 C 59.91 -  Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1). Kongruenz zwischen Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG besteht auch bezüglich des Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und dessen Herabstufung bei bereits vor der Ausreise aus dem Heimatstaat verfolgten Ausländern (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.1992 - 9 C 21.92 -  BVerwGE 91, 150 = NJW 1993, 486 = InfAusR 1993, 150). Die - einschränkenden - Anforderungen des Asylanspruchs nach Art. 16a Abs. 1 GG an die Relevanz von nach der Ausreise aus dem Heimatstaat in einem Drittstaat oder im „Zufluchtsstaat“ selbst geschaffenen Verfolgungsgründe (sog. subjektive Nachfluchtgründe, vgl. § 28 AsylVfG) können einem Abschiebungsschutzbegehren nach § 51 Abs. 1 AuslG hingegen nicht entgegengehalten werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.01.1995 - 9 C 276.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 175 = NVwZ 1996, 86). Auch die Einreise aus einem sicheren Drittstaat (Art. 16a Abs. 2 GG) lässt den Abschiebungsschutz nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich anderer Staaten als dem Drittstaat unberührt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -  BVerfGE 94, 49 = NVwZ 1996, 700).
28 
Aus den Ausführungen zu 1) ergibt sich, dass der Kläger unverfolgt aus Kamerun ausgereist ist. Hat der Schutzsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen und liegen, wie hier, von seinem Verhalten unabhängige (objektive) Nachfluchtgründe nicht vor, steht ihm das Recht aus § 51 Abs. 1 AuslG nur zu, wenn festgestellt wird, dass ihm auf Grund selbst herbeigeführter Umstände politische Verfolgung in der Heimat bei objektiver Würdigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, Urt. v. 03.11.1992, a.a.O.). Im vorliegenden Fall folgt aus der Stellung eines Asylantrags und dem damit verbundenen längeren Auslandsaufenthalt aber nicht, dass das Leben oder die Freiheit des Klägers im Falle seiner Abschiebung nach Kamerun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bedroht ist. Nach seiner Auskunft vom 26.02.2001 (an VG Oldenburg) ist dem Auswärtigen Amt bisher kein Fall bekannt geworden, in dem ein Kameruner wegen der Beantragung von politischem Asyl im Ausland nach seiner Rückkehr in Kamerun politisch verfolgt worden ist (vgl. auch Auskunft des Bundesministeriums des Innern vom 14.05.1998 an VG Mainz).
II.
29 
Auch im Hilfsantrag ist die Klage nicht begründet.
30 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.
31 
Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG sind angesichts der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Klägers nicht ersichtlich.
32 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, insbesondere im Hinblick seine HIV-Erkrankung. Nach dieser Bestimmung kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht. Dabei kann die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sein (vgl. BVerwG, Urt. vom 27.04.1998, -  9 C 13.97 - InfAuslR 1998, 409 = AuAS 1998, 243 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr 12). Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Verfahren eines einzelnen Ausländers deshalb gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte zu respektieren (BVerwG, Urt. vom 17.10. 1995 - 9 C 9/95 -  BVerwGE 99, 324 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr 1 = InfAuslR 1996, 149; Urt. v. 27.04.1998, a.a.O.); sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG aber nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist nur bei einer extremen Gefahrenlage der Fall, also dann wenn der betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung in sein Heimatland gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren (st. Rspr: vgl. BVerwG,  Urteile vom 17. 10.1995, a.a.O.; 27.04.1998, a.a.O. und vom 12. 07.2001, - 1 C 5/01- BVerwGE 115, 1 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr 49 = InfAuslR 2002, 52 = NVwZ 2002, 101).
33 
Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, ist es allgemeinkundig, dass die Immunschwäche AIDS eine zumal in Afrika verbreitete Krankheit ist; die Zahl der HIV-Infizierten ist dort besonders groß. In Kamerun liegt die  HIV-Infektionsrate bei 920.000 Personen (Ende 2001 Schätzung); 860.000 Personen davon zählten zur Altersgruppe der 15 – 49-Jährigen, das entspricht 11,8 % dieses Bevölkerungssegments; Frauen dieser Alterskategorie sind mit einem Anteil von 58 % überproportional betroffen. 42 % sind unter 15 Jahre alt (2003). Die HIV/AIDS Todesrate liegt (Schätzung 2001) bei 53.000 Personen (vgl. Bundesamt, Merkmalskatalog Kamerun S. 10 m.w.Nw). Daher kann der Kläger, da bislang eine humanitäre Ermessensregelung für HIV-infizierte und/oder AIDS-kranke Ausländer fehlt, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG nur dann zuerkannt bekommen, wenn er im Falle seiner Abschiebung in sein Heimatland gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre.
34 
Davon kann indes im vorliegenden Rechtsstreit nicht die Rede sein.
35 
Zunächst ist der Kläger nur HIV-infiziert, er befindet sich im Stadium B 2, d.h. es liegen Erkrankungen vor, die der HIV-Infektion ursächlich zuzuordnen sind oder auf eine Störung der zellulären Immunabwehr hinweisen. Das Syndrom AIDS liegt jedoch noch nicht vor. Hier kann die Inkubationszeit  bis über 15 Jahre betragen (vgl. www.m-ww.de/krankheiten/infektionskrankheiten/aids.html; www.hiv.net/buch/intro.htm). Schon deshalb  würde der Kläger im Falle seiner Abschiebung in sein Heimatland nicht gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten  Verletzungen ausgeliefert.
36 
Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich darauf ankommt, ist, wie in der mündlichen Verhandlung an Hand des Online-Loseblattwerks des Bundesamtes Kamerun, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2002, ebenfalls erörtert wurde, eine HIV-Behandlung in Kamerun gewährleistet und für den Kläger finanziell erschwinglich. In Kamerun sind die folgenden Medikamente für die Behandlung von HIV erhältlich: Reverse Transkriptase-Hemmer (Nukleosidanaloga und Nukleotidanaloga): Lamivudin, Zidovudin (als Original und Generika); Reverse Transkriptase-Hemmer (Nicht-Nukleosidanaloga): Efavirenz (nur Original), Nevirapin (Original und Generika);Protease-Hemmer: Indinavir (Original und Generika), Nelfinavir (nur Original). Eine Dreikomponenten-Therapie, bei der ausschließlich Generika verwendet werden, kostet zwischen 6.000 CFAF und 61.000 CFAF (10 und 121,5 Euro) pro Monat. Werden Originalmedikamente eingesetzt, wird die Behandlung wesentlich teurer. Am 26.03.2002 begann die Regierung ein Dreijahresprogramm zur Bekämpfung von AIDS. Ziel ist es, den Anteil der HIV-positiven Personen in der Altersgruppe zwischen 15 und 49 Jahren auf unter 10 % zu senken. Im Rahmen dieses Programms wurden mit verschiedenen Herstellern von antiretroviralen Medikamenten Abkommen geschlossen, die es dem Staat ermöglichen, die Medikamente zu einem massiv verbilligten Preis einzukaufen. In Kamerun hat die Bekämpfung von Aids, vor allem dank der Lobby-Arbeit lokaler Gruppen, Priorität im nationalen Gesundheitswesen erlangt. Insgesamt werden etwa 2.000 Menschen in verschiedenen Programmen behandelt. „Ärzte ohne Grenzen“ begann im Januar 2001 in der Hauptstadt Yaoundé mit der antiretroviralen Behandlung und betreut inzwischen 75 Patienten. Für eine symbolische Gebühr konnten jeden Monat fünf neue Patienten in einer Klinik mit einer antiretroviralen Therapie beginnen. Im Verlauf des Jahres 2001 wurde die Zahl der Neueinsteiger auf zehn pro Monat erhöht. Im Frühjahr 2001 wurde das Projekt auf zwei Kliniken in Douala ausgeweitet. AIDS-Spezialisten sind zumindest in den Städten Yaoundé und Douala vorhanden. Im „Hôpital de Jour“ des „Hôpital Central“ in Yaoundé arbeiten zwei Ärzte, die sich in erster Linie um die Behandlung von HIV-Fällen kümmern. Insgesamt gibt es in Kamerun aber nur 65 Ärzte und einen Apotheker, die in der Anwendung der antiretroviralen Therapie ausgebildet sind. Der Kostenumfang für die medikamentöse Therapie konnte durch die gezielte Einführung billigerer Medikamente (Generika) seit Anfang 2002 kontinuierlich gesenkt werden. Die minimalen Kosten für eine komplette Dreikomponenten-Therapie belaufen sich auf rund 10 Euro monatlich. Dieser Betrag ist zwar nicht besonders hoch, aber bei einem Durchschnittseinkommen von rund 50 Euro pro Monat bleibt die Behandlung aber trotzdem für viele Leute unerschwinglich. Im Zusammenhang mit der Überwachung der antiretroviralen Therapie fallen erhebliche Kosten an. Ein Test zur Bestimmung der Anzahl der Viren im Blut kostet beispielsweise rund 106 Euro.
37 
Beim Kläger kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die erforderlichen finanziellen Möglichkeiten fehlen. Er konnte sich nicht nur die Einreise ins Bundesgebiet leisten, sondern lebte offensichtlich schon vor dem von ihm angegeben Einreisedatum im Bundesgebiet. Dass er nunmehr keine finanziellen Mittel mehr verfügt, kann ihm angesichts der Unglaubwürdigkeit seines Vortrags nicht abgenommen werden.
38 
Die Abschiebungsandrohung, insbesondere die Bezeichnung Kameruns als Zielstaat der Abschiebung, und die darin bestimmte Ausreisefrist sind rechtmäßig. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 1 bis 3 AuslG. Mangels Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG ist Kamerun insbesondere nicht als Staat zu bezeichnen, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. Rechtliche Mängel der Abschiebungsandrohung im Übrigen sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.
39 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG
Lastenausgleichsgesetz - LAG

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen den Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG.
Die 1955 bzw. 1956 geborenen Kläger zu 1 und zu 2 sind albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo. Sie reisten im November 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten hier ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Diese Anträge lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 21.10.1993 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht vorliegen, und drohte den Klägern die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien für den Fall der nicht rechtzeitigen Ausreise an. Die hiergegen erhobenen Klagen wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit rechtskräftigem Urteil vom 05.07.1994 - A 8 K 16297/93 - ab.
Am 27.07.1995 stellten die Kläger erneut Asylanträge (Folgeanträge), mit denen sie geltend machten, aufgrund der neuesten Entwicklung im Kosovo sei von einer Gruppenverfolgung der dortigen albanischen Bevölkerungsmehrheit auszugehen. Mit am 27.09.1995 zugestelltem Bescheid vom 08.09.1995 lehnte es das Bundesamt ab, weitere Asylverfahren durchzuführen. Auf die hiergegen am 02.10.1995 erhobenen Klagen wurde die Beklagte mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 03.02.1999 - A 4 K 13700/95 - verpflichtet festzustellen, dass für die Kläger hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vorliegen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg von 01.04.1999 (- A 14 S 655/99 -) abgelehnt.
Mit Bescheid des Bundesamts vom 26.04.1999 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen.
Im Mai 2003 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein und gab den Klägern unter dem 08.09.2003 Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierauf hin trugen die Kläger vor, dass sie krank seien und die von ihnen benötigte medizinische Versorgung im Kosovo nicht erhalten könnten.
Mit Bescheid vom 29.01.2004 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 26.04.1999 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots mangels der erforderlichen Prognose drohender politischer Verfolgung nicht mehr gegeben seien. Die von den Klägern nun vorgetragenen Krankheiten seien im Kosovo ausreichend behandelbar.
Am 05.02.2004 haben die Kläger Klage erhoben. Sie berufen sich auf eine Gefährdung als Angehörige der ashkalischen Minderheit im Kosovo und tragen weiterhin vor, dass sie die erforderliche medizinische Behandlung und die von ihnen benötigten Medikamente im Kosovo schon aus finanziellen Gründen nicht erlangen könnten.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29.01.2004 aufzuheben.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht geäußert.
13 
Die Beteiligten haben sich mit der Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt.
14 
Die Kläger wurden in der mündlichen Verhandlung angehört; bezüglich ihrer Angaben wird auf die Niederschrift verwiesen.
15 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Bundesamtes vor. Diese Akten wurden ebenso wie die Erkenntnismittel, die in der den Beteiligten mit der Ladung bzw. allgemein übersandten Liste aufgeführt sind, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

 
16 
Es konnte zur Sache entschieden werden, obwohl die Beklagte und der Bundesbeauftragte in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen waren. Die Beklagte und der Bundesbeauftragte haben auf die Formalitäten der Ladung verzichtet, sodass von einem Einverständnis mit der Entscheidung ohne ihr Erscheinen ausgegangen werden kann (s. § 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Der Widerruf der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
18 
Maßgebend ist insoweit jeweils die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG), so dass das AsylVfG in der Fassung des Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vorn 30.07.2004 (BGBI. 1 S. 1950) ebenso zur Anwendung gelangt wie das Aufenthaltsgesetz vom 30.07.2004 (Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes), die beide gem. Art. 15 des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 in Kraft getreten sind.
19 
Rechtsgrundlage ist § 73 Abs. 3 AsylVfG n.F. Aufgrund dieser Vorschrift können auch Feststellungen widerrufen werden, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBI. 1 S. 1950) ZuwandG außer Kraft getreten ist (ebenso: VG Karlsruhe, Urt. v. 17.01.2005 - A 2 K 12256/03 -). Die vor dem 01.01.2005 getroffenen Feststellungen bleiben als Verwaltungsakt wirksam. Sie haben sich durch die Rechtsänderung nicht erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts entfällt nur bei solchen Änderungen der Rechtslage, die zur Gegenstandslosigkeit der getroffenen Regelung führen. Hierbei kommt es darauf an, ob der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt und Zweck Geltung auch für den Fall der veränderten Rechtslage beansprucht (vgl. Kopp, VwVfG, 8. Aufl., § 43 Rn. 42).
20 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die getroffene Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gem. § 53 AuslG nicht unwirksam geworden. Der Inhalt der festgestellten Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG ist nach der Rechtsänderung zum 01.01.2005 nunmehr in § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG geregelt. Lediglich die Paragraphen, in denen die festzustellenden Voraussetzungen bzw. Abschiebungshindernisse geregelt sind, haben sich durch das Zuwanderungsgesetz geändert. Daher gelten diese Feststellungen zumindest für den Fall ihres Widerrufs als Feststellungen nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG fort mit der Folge, dass diese Feststellungen gestützt auf § 73 Abs. 3 AsylVfG n.F. widerrufen werden können.
21 
Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG n.F. ist die Entscheidung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen, zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies ist hier der Fall, weil den Klägern im Falle ihrer Rückkehr keine Gefahren i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG - mehr - drohen.
22 
1. Eine konkret-individuelle Gefährdung aufgrund ihrer albanischen Volkszugehörigkeit besteht im Fall der Rückkehr der Kläger nicht mehr. Denn sowohl eine etwaige individuelle Verfolgung der Kläger als auch eine kollektive Verfolgung von Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Kosovo müssen zwischenzeitlich als beendet angesehen werden, und ein Wiederaufleben der Verfolgung ist nicht nur nach dem Maßstab einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Das Gericht geht davon aus, dass Verfolgungsmaßnahmen zum Nachteil der Kläger auch hinreichend sicher derzeit und auch auf absehbare Zeit ausgeschlossen werden können, weil nicht nur im Kosovo, sondern auch in Serbien und Montenegro insgesamt nach dem Ende des Kosovo-Kriegs im ersten Halbjahr des Jahres 1999 eine nachhaltige Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse festzustellen ist. Die aktuellen Umwälzungen in der früheren Bundesrepublik Jugoslawien hat bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -, auf das Bezug genommen wird, hinreichend ausführlich beschrieben. Dieser Prozess gipfelte in der Auslieferung des ehemaligen Präsidenten der Bundesrepublik Jugoslawien und der Teilrepublik Serbien Slobodan Milosevic an das UN-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag (vgl. dpa-Meldung v. 29.06.2001: Milosevic in Gewahrsam des UN-Kriegsverbrechertribunals; Spiegel-Online v. 28.06.2001: Jugoslawien liefert Milosevic an Den Haag aus). Durch die zwischenzeitlich eingeleitete Öffnung und Demokratisierung des gesamten Staatswesens Serbien und Montenegros ist hinreichend gewährleistet, dass die Rechte der ethnischen Minderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische Repressalien und ungesetzliche Maßnahmen jeder Art speziell im Kosovo unterbleiben. Dieser unterliegt seit Mitte 1999 einer Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK), zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Kosovo sind dort mehrere Zehntausend KFOR-Soldaten stationiert (vgl. etwa den ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) des Auswärtigen Amts vom 04.09.2001). Auf die einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dessen angesprochener Entscheidung und die hierbei herangezogenen Erkenntnisquellen nimmt das Gericht Bezug (vgl. daneben auch den Beschluss des VGH Bad.-Württ. v. 16.03.2004, AuAS 2004, 142; s. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 29.07.2004 - 13 A 546/04.A -). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist es des Weiteren auf die zutreffende Darstellung in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29.01.2004, der es sich anschließt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
23 
2. Eine individuell drohende, erhebliche, konkrete Gefahr im Falle der Rückkehr ergibt sich für die Kläger auch nicht aus den von ihnen vorgetragenen Krankheiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG darstellen. Dies setzt voraus, dass die mangelnde Behandlungsmöglichkeit zu einer erheblichen konkreten Gesundheitsgefährdung führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.09.1997 - 9 C 48.96 -, InfAuslR 1998, 125; Urt. v. 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 [384ff., 387]; Urt. v. 18.3.1998 - 9 C 36.97 -; Urt. v. 27.04.1998 - 9 C 13.97 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12).
24 
Zwar geht das Gericht davon aus, dass jedenfalls hinsichtlich des Klägers zu 1 in der Folge fehlender Behandlung mit einer erheblichen konkreten Gesundheitsgefährdung gerechnet werden müsste. Dies kann jedoch nicht zum Erfolg der Klage führen, da der Kläger zu 1 nach Ansicht des Gerichts im Kosovo eine ausreichende medizinische Versorgung erhalten kann.
25 
Der Kläger zu 1 leidet unter einer polyzystischen Nierendegeneration mit einer chronischen Niereninsuffizienz. In einem Bericht seines Hausarztes vom 21.04.2006 wird hierzu mitgeteilt, dass diese Erkrankung eine andauernde Behandlung mit Medikamenten dringend erforderlich mache. Ein Absetzen der Medikamente würde mit großer Wahrscheinlichkeit innerhalb weniger Jahre zu einer erheblichen Verschlechterung, möglicherweise mit tödlichem Ausgang führen. Im Zusammenhang mit der Erkrankung stünde eine behandlungsdürftige sehr starke Blutdruckerhöhung, eine ebenfalls durch die Nierenkrankheit bedingte Anämie und Acidose. Es sei eine andauernde Therapie mit den Medikamenten Biopress, Metoprolol, Torasemid, Moxonidin, Nifehexal und Nephrotrans erforderlich.
26 
Auf der Grundlage dieser Angaben geht das Gericht, auch wenn ein fachärztliches Gutachten nicht vorgelegt worden ist, davon aus, dass der Kläger zu 1 unter einer erblichen Nierenkrankheit leidet und auf die regelmäßige Einnahme blutdrucksenkender Medikamente angewiesen ist, um eine wesentliche Verschlechterung seiner Erkrankung dahingehend, dass er eine Dialysebehandlung benötigt, möglichst zu vermeiden oder zumindest zu verzögern. Insofern ist allerdings mit dem Bundesamt davon auszugehen, dass die bei Niereninsuffizienz typischen Erscheinungen wie arterielle Hypertonie und Anämie in der hämatologischen Abteilung der Universitätsklinik Pristina behandelt werden können. Dort stehen auch neue Dialysegeräte zur Verfügung (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 17.10.2005).
27 
Bei der derzeit im Vordergrund stehenden Behandlung der Hypertonie kommt es nicht darauf an, ob diese im Kosovo mit den gleichen Medikamenten bzw. Wirkstoffen erfolgen würde. Entscheidend ist allein, ob damit eine ausreichend medikamentöse Behandlung verfügbar ist. Nach der ärztlichen Stellungnahme und dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Medikamentenplan muss der Kläger zu 1 blutdrucksenkende Diuretika, Beta-Rezeptoren-Blocker, Antihypertensiva und Kalzium-Antagonisten kombiniert einnehmen. Insoweit ist festzustellen, dass sowohl die in der Essential Drugs List aufgeführten Diuretika Hydrochlorothiazid (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 04.06.2004: 25 mg x 10 Tabletten ca. 1,20 EUR) - das als ein Wirkstoff in Biopress enthalten ist - und Furosemid (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 07.06.2005: Furosemid 500 40mg x 10 Tabletten für 1,00 EUR) anstelle von Torasemid (Botschaftsbericht vom 07.11.2003), als auch der Beta-Rezeptoren-Blocker Metoprolol (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro v. 07.06.2005: 100 mg x 30 Tabletten für 2,20 EUR) und der Kalzium-Antagonist Nifedipin (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 14.05.2005: 10 mg x 10 Tabletten für ca. 3,70 EUR) - der Wirkstoff von Nifehexal - im Kosovo verfügbar sind. Als Antihypertensivum steht Clonidin zur Verfügung. Insbesondere ist das Medikament Catapresan (Clonidin) erhältlich (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 12.01.2005: 30 Tabletten für 4 EUR). Der zweite Wirkstoff von Biopress Candesartan ist nicht zugelassen und das Medikament in den Apotheken im Kosovo nicht erhältlich (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 12.01.2005).
28 
Natriumhydrogencarbonat, der Wirkstoff des gegen die Acidose verordneten Medikaments Nephrotrans ist zwar nach Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 21.06.2005 auf die Anfrage des Bundesamts vom 14.01.2005 im Kosovo nicht verfügbar, kann aber auf Patientenkosten aus dem Ausland bestellt werden.
29 
Das von der Klägerin zu 2 eingenommene Trimineurin enthält den Wirkstoff Trimipramin. Trimipramin ist im Kosovo in privaten Apotheken erhältlich. Der Patient trägt die Kosten. Als Ersatzmedikament stehen weiterhin Haldol (1 Hdlspck . ca. 7,00 EUR), Zoloft (1 Hdlspck . ca. 28,00 EUR), Doxepin (20 Tbl., 25 mg, ca. 2,50 EUR) und Diazepam (1 Hdlspck . ca. 2,00 EUR) zur Verfügung. Die Kosten für diese Medikamente trägt ebenfalls der Patient (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro Kosovo vom: 28. Mai 2004).
30 
Das Gericht geht auf der Grundlage der genannten Auskünfte davon aus, dass, wenn auch keine absolut identische Arzneimittelkombination zur Verfügung steht, auch der Kläger zu 1 mit den zur Verfügung stehenden Medikamenten ausreichend behandelt werden kann, wenn er die Kosten für die erforderlichen Medikamente aufbringt.
31 
Auf der Grundlage der vorliegenden Preisangaben ist im günstigsten Fall, in dem den Klägern alle die von ihnen benötigten Medikamente zu den in den Auskünften genannten Preisen überlassen werden, von Kosten in Höhe von ca. 60 EUR im Monat auszugehen. Einer näheren Aufklärung, ob schon durch die Einnahme nur eines - kostengünstigen - Teils der oben genannten Medikamente eine erhebliche Gefährdung i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG beachtlich wahrscheinlich vermieden werden kann, bedarf es nicht. Ebenso bedarf es keiner Aufklärung, ob beim Kläger zu 1 kurzfristig mit der Notwendigkeit einer Dialysebehandlung zu rechnen ist. Denn das Gericht unterstellt zunächst, dass der Kläger zu 1 auf alle genannten Medikamente, auch auf die im Kosovo nicht verfügbaren Wirkstoffe, die aus dem Ausland bezogen werden müssen, dringend angewiesen ist. Hiervon ausgehend können ohne Weiteres Kosten in Höhe von bis zu 150,-- EUR monatlich entstehen. Weiterhin wird berücksichtigt, dass im Falle der Notwendigkeit einer Dialysebehandlung, die selbst kostenfrei ist, sogar von monatlichen, vom Patienten zu tragenden Kosten für Begleitmedikamente in Höhe von mindestens 200 EUR bis 250 EUR auszugehen ist (AA, Lagebericht vom 22.11.2005, S. 21: Da viele Dialysepatienten die Mittel hierfür nicht selbst aufbringen können, liegt die Todesquote trotz des guten Ausbildungsstands der Ärzte und Schwester und trotz der qualitativ hochwertigen Geräte bei rund 15%). Auch ausgehend von Kosten in Höhe von 200 EUR bis 300 EUR im Monat ist aber im vorliegenden Fall ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis wegen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung im Falle einer Rückkehr aufgrund mangelnder Finanzierbarkeit grundsätzlich erhältlicher Medikamente nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben.
32 
Hinsichtlich der individuellen Zugänglichkeit notwendiger verfügbarer Medikamente hat das Bundesverwaltungsgericht zwar entschieden, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis sich trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben kann, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben bestehe auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung stehe, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich sei (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66 unter Hinweis auf Beschluss v. 29.04.2002 - 1 B 59.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, B. v. 29.04.2002 a.a.O.) allerdings ausdrücklich offen gelassen, ob es sich bei einer solchen zielstaatsbezogenen Gefahr für Leib und Leben um eine konkret-individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG oder um eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG (so die Entscheidungen des BayVGH, B. v. 10.10.2000 - 25 B 99.32077 - und des OVG Saarlouis, Urt. v. 23.08.1999 - 3 R 28/99 -, die in BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 a.a.O. zitiert werden) handelt.
33 
Ein Abschiebungshindernis in diesem Sinne ist hier aber nicht gegeben, weil der tatsächliche Zugang zu den benötigten Medikamente in Fällen wie dem vorliegenden nicht aufgrund der Mittellosigkeit der Kläger faktisch ausgeschlossen oder erheblich eingeschränkt ist. Der Kläger zu 1 ist nicht arbeitsfähig ist; die Klägerin zu 2 dürfte aufgrund ihrer eigenen Erkrankung und der Notwendigkeit, den Kläger zu 1 zu betreuen, keine Aussicht auf eine nennenswerte Erwerbstätigkeit haben. Eine ausreichende Finanzierbarkeit hinsichtlich der genannten Kosten ist dennoch gegeben, weil grundsätzlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich, unabhängig von einer nach serbisch-montenegrinischem Recht zu beurteilenden Unterhaltspflicht und deren Durchsetzbarkeit, die in erster Linie zur gegenseitigen Hilfeleistung jedenfalls sittlich verpflichteten Familienangehörigen in ausreichender Weise Unterstützung gewähren. Dabei kommt es ebenso wenig auf die konkrete Vermögens- und Einkommenssituation bleibeberechtigter Angehöriger wie auf die konkreten Verdienstchancen ebenfalls ausreisepflichtiger Angehöriger an.
34 
Hiervon ausgehend nimmt das Gericht zunächst an, dass eine ausreichende Unterstützung kranker Familienangehöriger durch bleibeberechtigte Eltern oder bleibeberechtigte erwachsene Kinder, die den zurückgekehrten Angehörigen aus dem Bundesgebiet Geld und Medikamente schicken werden, gewährleistet ist. Selbst wenn bleibeberechtigte Familienangehörigen im Bundesgebiet Sozialleistungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts beziehen, hält das Gericht es für beachtlich wahrscheinlich, dass diese unter Zurückstellung eigener Bedürfnisse ihre unmittelbaren Angehörigen nach deren Rückkehr in ihre Heimat noch in einem, nach hiesigen Maßstäben geringen Umfang finanziell unterstützen werden, der für die Deckung der notwendigsten Kosten für die medizinische Versorgung im Kosovo jedenfalls in der Regel noch ausreichend sein wird.
35 
Entsprechendes gilt auch für ebenfalls ausreisepflichtige Angehörige. Die Arbeitslosenquote im Kosovo liegt zwar bei 57 %; 30 % der Bevölkerung arbeiten aber auf dem informellen Arbeitsmarkt (UNHCR vom 24.10.2003 an VG Saarlouis). Insgesamt kann daher nach Ansicht des Gerichts auch nicht von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine Gefahrenlage i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG wegen mangelnder Finanzierbarkeit von Medikamenten für kranke Familienmitglieder im Kosovo ausgegangen werden, wenn sie von arbeitsfähigen, erwachsenen Familienangehörigen begleitet werden.
36 
Nach diesen Grundsätzen ist auch im vorliegenden Fall, in dem die drei älteren Kinder der Kläger Aufenthaltserlaubnisse innehaben, und die Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich der lediglich geduldeten beiden jüngeren Kinder ebenfalls widerrufen worden ist, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben im Fall der Rückkehr der Kläger in ihr Heimatland nicht gegeben. Zwar ist hier von erheblichen Kosten für Medikamente in Höhe von monatlich 200 EUR bis 300 EUR auszugehen. Dieser Betrag wird jedoch nach den oben genannten Grundsätzen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von den fünf erwachsenen Kindern der Kläger entsprechend ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit aufgebracht werden.
37 
Liegt damit ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nicht vor, kann offen bleiben, ob es sich bei der fehlenden Zugänglichkeit von Medikamenten aus finanziellen Gründen, die grundsätzlich eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG darstellen kann, um eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG handelt, die für alle mittellosen, auf medizinische Behandlung angewiesenen Menschen in Ländern, wie dem Kosovo, ohne ausreichende staatliche Gesundheitsfürsorge gleichermaßen gegeben ist, oder um eine konkret-individuelle Gefährdung (§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG) der mittellosen, kranken Kläger im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo.
38 
3. Auch soweit sich die Kläger auf eine Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashkali berufen, kann ihnen nicht wegen der damit geltend gemachten allgemeinen Gefahr Abschiebungsschutz unmittelbar nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG gewährt werden, da insoweit die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG entgegensteht. Danach können die Auswirkungen solcher allgemeinen Gefahren auf den einzelnen Ausländer nur aufgrund einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 S. 1 AufenthG zur Aussetzung der Abschiebung führen. Eine extreme Gefahrenlage, die die Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG auf der Grundlage einer verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001, BVerwGE 114, 379 zu § 53 Abs. 6 AuslG) zuließe, kann im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht angenommen werden. Eine verfassungswidrige Schutzlücke liegt hier deshalb nicht vor, weil die Kläger auch als Angehörige einer Minderheit von einer extremen allgemeinen Gefahrenlage bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht bedroht ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die internationalen Truppen während der Ereignisse im März 2004 den Schutz von Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten konnten (vgl. dazu UNHCR-Positionen vom 30.03. und 13.08.2004; Auswärtiges Amt v. 02.04.2004 an das Bundesamt: Kosovo, Bericht zu den Ereignissen im Kosovo zwischen dem 16. u. 19.03.2004; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004: Kosovo, Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004), ergibt sich daraus nicht, dass Angehörige von Minderheiten derzeit bei einer Rückkehr in den Kosovo in die erhebliche Gefahr geraten, Opfer von von den staatlichen bzw. internationalen Organisationen nicht effektiv beherrschbaren Übergriffen zu werden. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 haben die internationalen Kräfte die Lage im Kosovo wieder unter Kontrolle. So wurden mehr als 200 Personen nach den Unruhen vorläufig festgenommen, darunter auch führende Mitglieder des Veteranenverbandes der UCK. Die UNMIK-Police hat im Zusammenhang mit der Aufklärung des Tatgeschehens 100 Ermittler angefordert, von denen zwischenzeitlich 60 ihren Dienst aufgenommen haben, darunter auch zehn Beamte aus Deutschland. Über neue Vorfälle ist demgemäß auch nichts bekannt geworden. Angesichts dessen kann trotz der Heftigkeit, der Zahl der handelnden nichtstaatlichen Akteure und des Hintergrunds der Übergriffe vom März 2004 nicht von einem Wiederaufflammen der Unruhen in naher Zukunft und damit in dem für die Verfolgungsprognose maßgeblichen Zeitraum ausgegangen werden. Die bloß theoretische Möglichkeit einer Verfolgung von Minderheiten genügt insoweit nicht. Auch ein denkbarer Erfahrungssatz, dass sich Pogrome typischerweise wiederholen, rechtfertigt allenfalls die Feststellung, die Wiederholung eines solchen Pogroms könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden; für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung bedarf es demgegenüber zusätzlicher konkreter Anhaltspunkte (BVerfG, B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, BVerfGE 80, 315). Solche sind hier weder vorgetragen noch aus den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln ersichtlich. Vielmehr sind inzwischen von den verantwortlichen Stellen Vorkehrungen zur Verhinderung einer Wiederholung derartiger Ausschreitungen getroffen worden.
39 
Dieser Einschätzung stehen die Entscheidungen Verwaltungsgerichts Stuttgart und des VGH Baden-Württemberg (vgl. dazu VG Stuttgart, B. v. 31.01.2005 – A 10 K 13481/04 – und VGH Bad.-Württ., B. v. 15.11.2004 – 7 S 1128/02 -, Asylmagazin 4/2005, S. 26), die sich ausschließlich auf die sich unmittelbar an die Vorgänge vom März 2004 anschließende Situation beziehen, nicht entgegen. Ob die Lage unmittelbar nach den März-Unruhen, also im April oder Mai 2004, anders zu beurteilen gewesen wäre, ist jedoch vorliegend nicht mehr entscheidungserheblich.
40 
Schließlich deutet auch nichts darauf hin, dass die internationalen Organisationen (UNMIK, KFOR) in absehbarer Zukunft vorhätten, ihr Engagement im Kosovo unter „Zurücklassung“ der Minderheiten und eines entsprechenden Machtvakuums beziehungsweise sogar unter Wiedereinsetzung der serbischen Institutionen zu beenden.
41 
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

Gründe

 
16 
Es konnte zur Sache entschieden werden, obwohl die Beklagte und der Bundesbeauftragte in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen waren. Die Beklagte und der Bundesbeauftragte haben auf die Formalitäten der Ladung verzichtet, sodass von einem Einverständnis mit der Entscheidung ohne ihr Erscheinen ausgegangen werden kann (s. § 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Der Widerruf der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
18 
Maßgebend ist insoweit jeweils die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG), so dass das AsylVfG in der Fassung des Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vorn 30.07.2004 (BGBI. 1 S. 1950) ebenso zur Anwendung gelangt wie das Aufenthaltsgesetz vom 30.07.2004 (Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes), die beide gem. Art. 15 des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 in Kraft getreten sind.
19 
Rechtsgrundlage ist § 73 Abs. 3 AsylVfG n.F. Aufgrund dieser Vorschrift können auch Feststellungen widerrufen werden, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBI. 1 S. 1950) ZuwandG außer Kraft getreten ist (ebenso: VG Karlsruhe, Urt. v. 17.01.2005 - A 2 K 12256/03 -). Die vor dem 01.01.2005 getroffenen Feststellungen bleiben als Verwaltungsakt wirksam. Sie haben sich durch die Rechtsänderung nicht erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts entfällt nur bei solchen Änderungen der Rechtslage, die zur Gegenstandslosigkeit der getroffenen Regelung führen. Hierbei kommt es darauf an, ob der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt und Zweck Geltung auch für den Fall der veränderten Rechtslage beansprucht (vgl. Kopp, VwVfG, 8. Aufl., § 43 Rn. 42).
20 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die getroffene Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gem. § 53 AuslG nicht unwirksam geworden. Der Inhalt der festgestellten Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG ist nach der Rechtsänderung zum 01.01.2005 nunmehr in § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG geregelt. Lediglich die Paragraphen, in denen die festzustellenden Voraussetzungen bzw. Abschiebungshindernisse geregelt sind, haben sich durch das Zuwanderungsgesetz geändert. Daher gelten diese Feststellungen zumindest für den Fall ihres Widerrufs als Feststellungen nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG fort mit der Folge, dass diese Feststellungen gestützt auf § 73 Abs. 3 AsylVfG n.F. widerrufen werden können.
21 
Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG n.F. ist die Entscheidung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen, zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies ist hier der Fall, weil den Klägern im Falle ihrer Rückkehr keine Gefahren i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG - mehr - drohen.
22 
1. Eine konkret-individuelle Gefährdung aufgrund ihrer albanischen Volkszugehörigkeit besteht im Fall der Rückkehr der Kläger nicht mehr. Denn sowohl eine etwaige individuelle Verfolgung der Kläger als auch eine kollektive Verfolgung von Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Kosovo müssen zwischenzeitlich als beendet angesehen werden, und ein Wiederaufleben der Verfolgung ist nicht nur nach dem Maßstab einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Das Gericht geht davon aus, dass Verfolgungsmaßnahmen zum Nachteil der Kläger auch hinreichend sicher derzeit und auch auf absehbare Zeit ausgeschlossen werden können, weil nicht nur im Kosovo, sondern auch in Serbien und Montenegro insgesamt nach dem Ende des Kosovo-Kriegs im ersten Halbjahr des Jahres 1999 eine nachhaltige Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse festzustellen ist. Die aktuellen Umwälzungen in der früheren Bundesrepublik Jugoslawien hat bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -, auf das Bezug genommen wird, hinreichend ausführlich beschrieben. Dieser Prozess gipfelte in der Auslieferung des ehemaligen Präsidenten der Bundesrepublik Jugoslawien und der Teilrepublik Serbien Slobodan Milosevic an das UN-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag (vgl. dpa-Meldung v. 29.06.2001: Milosevic in Gewahrsam des UN-Kriegsverbrechertribunals; Spiegel-Online v. 28.06.2001: Jugoslawien liefert Milosevic an Den Haag aus). Durch die zwischenzeitlich eingeleitete Öffnung und Demokratisierung des gesamten Staatswesens Serbien und Montenegros ist hinreichend gewährleistet, dass die Rechte der ethnischen Minderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische Repressalien und ungesetzliche Maßnahmen jeder Art speziell im Kosovo unterbleiben. Dieser unterliegt seit Mitte 1999 einer Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK), zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Kosovo sind dort mehrere Zehntausend KFOR-Soldaten stationiert (vgl. etwa den ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) des Auswärtigen Amts vom 04.09.2001). Auf die einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dessen angesprochener Entscheidung und die hierbei herangezogenen Erkenntnisquellen nimmt das Gericht Bezug (vgl. daneben auch den Beschluss des VGH Bad.-Württ. v. 16.03.2004, AuAS 2004, 142; s. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 29.07.2004 - 13 A 546/04.A -). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist es des Weiteren auf die zutreffende Darstellung in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29.01.2004, der es sich anschließt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
23 
2. Eine individuell drohende, erhebliche, konkrete Gefahr im Falle der Rückkehr ergibt sich für die Kläger auch nicht aus den von ihnen vorgetragenen Krankheiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG darstellen. Dies setzt voraus, dass die mangelnde Behandlungsmöglichkeit zu einer erheblichen konkreten Gesundheitsgefährdung führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.09.1997 - 9 C 48.96 -, InfAuslR 1998, 125; Urt. v. 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 [384ff., 387]; Urt. v. 18.3.1998 - 9 C 36.97 -; Urt. v. 27.04.1998 - 9 C 13.97 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12).
24 
Zwar geht das Gericht davon aus, dass jedenfalls hinsichtlich des Klägers zu 1 in der Folge fehlender Behandlung mit einer erheblichen konkreten Gesundheitsgefährdung gerechnet werden müsste. Dies kann jedoch nicht zum Erfolg der Klage führen, da der Kläger zu 1 nach Ansicht des Gerichts im Kosovo eine ausreichende medizinische Versorgung erhalten kann.
25 
Der Kläger zu 1 leidet unter einer polyzystischen Nierendegeneration mit einer chronischen Niereninsuffizienz. In einem Bericht seines Hausarztes vom 21.04.2006 wird hierzu mitgeteilt, dass diese Erkrankung eine andauernde Behandlung mit Medikamenten dringend erforderlich mache. Ein Absetzen der Medikamente würde mit großer Wahrscheinlichkeit innerhalb weniger Jahre zu einer erheblichen Verschlechterung, möglicherweise mit tödlichem Ausgang führen. Im Zusammenhang mit der Erkrankung stünde eine behandlungsdürftige sehr starke Blutdruckerhöhung, eine ebenfalls durch die Nierenkrankheit bedingte Anämie und Acidose. Es sei eine andauernde Therapie mit den Medikamenten Biopress, Metoprolol, Torasemid, Moxonidin, Nifehexal und Nephrotrans erforderlich.
26 
Auf der Grundlage dieser Angaben geht das Gericht, auch wenn ein fachärztliches Gutachten nicht vorgelegt worden ist, davon aus, dass der Kläger zu 1 unter einer erblichen Nierenkrankheit leidet und auf die regelmäßige Einnahme blutdrucksenkender Medikamente angewiesen ist, um eine wesentliche Verschlechterung seiner Erkrankung dahingehend, dass er eine Dialysebehandlung benötigt, möglichst zu vermeiden oder zumindest zu verzögern. Insofern ist allerdings mit dem Bundesamt davon auszugehen, dass die bei Niereninsuffizienz typischen Erscheinungen wie arterielle Hypertonie und Anämie in der hämatologischen Abteilung der Universitätsklinik Pristina behandelt werden können. Dort stehen auch neue Dialysegeräte zur Verfügung (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 17.10.2005).
27 
Bei der derzeit im Vordergrund stehenden Behandlung der Hypertonie kommt es nicht darauf an, ob diese im Kosovo mit den gleichen Medikamenten bzw. Wirkstoffen erfolgen würde. Entscheidend ist allein, ob damit eine ausreichend medikamentöse Behandlung verfügbar ist. Nach der ärztlichen Stellungnahme und dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Medikamentenplan muss der Kläger zu 1 blutdrucksenkende Diuretika, Beta-Rezeptoren-Blocker, Antihypertensiva und Kalzium-Antagonisten kombiniert einnehmen. Insoweit ist festzustellen, dass sowohl die in der Essential Drugs List aufgeführten Diuretika Hydrochlorothiazid (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 04.06.2004: 25 mg x 10 Tabletten ca. 1,20 EUR) - das als ein Wirkstoff in Biopress enthalten ist - und Furosemid (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 07.06.2005: Furosemid 500 40mg x 10 Tabletten für 1,00 EUR) anstelle von Torasemid (Botschaftsbericht vom 07.11.2003), als auch der Beta-Rezeptoren-Blocker Metoprolol (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro v. 07.06.2005: 100 mg x 30 Tabletten für 2,20 EUR) und der Kalzium-Antagonist Nifedipin (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 14.05.2005: 10 mg x 10 Tabletten für ca. 3,70 EUR) - der Wirkstoff von Nifehexal - im Kosovo verfügbar sind. Als Antihypertensivum steht Clonidin zur Verfügung. Insbesondere ist das Medikament Catapresan (Clonidin) erhältlich (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 12.01.2005: 30 Tabletten für 4 EUR). Der zweite Wirkstoff von Biopress Candesartan ist nicht zugelassen und das Medikament in den Apotheken im Kosovo nicht erhältlich (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 12.01.2005).
28 
Natriumhydrogencarbonat, der Wirkstoff des gegen die Acidose verordneten Medikaments Nephrotrans ist zwar nach Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 21.06.2005 auf die Anfrage des Bundesamts vom 14.01.2005 im Kosovo nicht verfügbar, kann aber auf Patientenkosten aus dem Ausland bestellt werden.
29 
Das von der Klägerin zu 2 eingenommene Trimineurin enthält den Wirkstoff Trimipramin. Trimipramin ist im Kosovo in privaten Apotheken erhältlich. Der Patient trägt die Kosten. Als Ersatzmedikament stehen weiterhin Haldol (1 Hdlspck . ca. 7,00 EUR), Zoloft (1 Hdlspck . ca. 28,00 EUR), Doxepin (20 Tbl., 25 mg, ca. 2,50 EUR) und Diazepam (1 Hdlspck . ca. 2,00 EUR) zur Verfügung. Die Kosten für diese Medikamente trägt ebenfalls der Patient (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro Kosovo vom: 28. Mai 2004).
30 
Das Gericht geht auf der Grundlage der genannten Auskünfte davon aus, dass, wenn auch keine absolut identische Arzneimittelkombination zur Verfügung steht, auch der Kläger zu 1 mit den zur Verfügung stehenden Medikamenten ausreichend behandelt werden kann, wenn er die Kosten für die erforderlichen Medikamente aufbringt.
31 
Auf der Grundlage der vorliegenden Preisangaben ist im günstigsten Fall, in dem den Klägern alle die von ihnen benötigten Medikamente zu den in den Auskünften genannten Preisen überlassen werden, von Kosten in Höhe von ca. 60 EUR im Monat auszugehen. Einer näheren Aufklärung, ob schon durch die Einnahme nur eines - kostengünstigen - Teils der oben genannten Medikamente eine erhebliche Gefährdung i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG beachtlich wahrscheinlich vermieden werden kann, bedarf es nicht. Ebenso bedarf es keiner Aufklärung, ob beim Kläger zu 1 kurzfristig mit der Notwendigkeit einer Dialysebehandlung zu rechnen ist. Denn das Gericht unterstellt zunächst, dass der Kläger zu 1 auf alle genannten Medikamente, auch auf die im Kosovo nicht verfügbaren Wirkstoffe, die aus dem Ausland bezogen werden müssen, dringend angewiesen ist. Hiervon ausgehend können ohne Weiteres Kosten in Höhe von bis zu 150,-- EUR monatlich entstehen. Weiterhin wird berücksichtigt, dass im Falle der Notwendigkeit einer Dialysebehandlung, die selbst kostenfrei ist, sogar von monatlichen, vom Patienten zu tragenden Kosten für Begleitmedikamente in Höhe von mindestens 200 EUR bis 250 EUR auszugehen ist (AA, Lagebericht vom 22.11.2005, S. 21: Da viele Dialysepatienten die Mittel hierfür nicht selbst aufbringen können, liegt die Todesquote trotz des guten Ausbildungsstands der Ärzte und Schwester und trotz der qualitativ hochwertigen Geräte bei rund 15%). Auch ausgehend von Kosten in Höhe von 200 EUR bis 300 EUR im Monat ist aber im vorliegenden Fall ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis wegen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung im Falle einer Rückkehr aufgrund mangelnder Finanzierbarkeit grundsätzlich erhältlicher Medikamente nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben.
32 
Hinsichtlich der individuellen Zugänglichkeit notwendiger verfügbarer Medikamente hat das Bundesverwaltungsgericht zwar entschieden, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis sich trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben kann, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben bestehe auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung stehe, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich sei (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66 unter Hinweis auf Beschluss v. 29.04.2002 - 1 B 59.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, B. v. 29.04.2002 a.a.O.) allerdings ausdrücklich offen gelassen, ob es sich bei einer solchen zielstaatsbezogenen Gefahr für Leib und Leben um eine konkret-individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG oder um eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG (so die Entscheidungen des BayVGH, B. v. 10.10.2000 - 25 B 99.32077 - und des OVG Saarlouis, Urt. v. 23.08.1999 - 3 R 28/99 -, die in BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 a.a.O. zitiert werden) handelt.
33 
Ein Abschiebungshindernis in diesem Sinne ist hier aber nicht gegeben, weil der tatsächliche Zugang zu den benötigten Medikamente in Fällen wie dem vorliegenden nicht aufgrund der Mittellosigkeit der Kläger faktisch ausgeschlossen oder erheblich eingeschränkt ist. Der Kläger zu 1 ist nicht arbeitsfähig ist; die Klägerin zu 2 dürfte aufgrund ihrer eigenen Erkrankung und der Notwendigkeit, den Kläger zu 1 zu betreuen, keine Aussicht auf eine nennenswerte Erwerbstätigkeit haben. Eine ausreichende Finanzierbarkeit hinsichtlich der genannten Kosten ist dennoch gegeben, weil grundsätzlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich, unabhängig von einer nach serbisch-montenegrinischem Recht zu beurteilenden Unterhaltspflicht und deren Durchsetzbarkeit, die in erster Linie zur gegenseitigen Hilfeleistung jedenfalls sittlich verpflichteten Familienangehörigen in ausreichender Weise Unterstützung gewähren. Dabei kommt es ebenso wenig auf die konkrete Vermögens- und Einkommenssituation bleibeberechtigter Angehöriger wie auf die konkreten Verdienstchancen ebenfalls ausreisepflichtiger Angehöriger an.
34 
Hiervon ausgehend nimmt das Gericht zunächst an, dass eine ausreichende Unterstützung kranker Familienangehöriger durch bleibeberechtigte Eltern oder bleibeberechtigte erwachsene Kinder, die den zurückgekehrten Angehörigen aus dem Bundesgebiet Geld und Medikamente schicken werden, gewährleistet ist. Selbst wenn bleibeberechtigte Familienangehörigen im Bundesgebiet Sozialleistungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts beziehen, hält das Gericht es für beachtlich wahrscheinlich, dass diese unter Zurückstellung eigener Bedürfnisse ihre unmittelbaren Angehörigen nach deren Rückkehr in ihre Heimat noch in einem, nach hiesigen Maßstäben geringen Umfang finanziell unterstützen werden, der für die Deckung der notwendigsten Kosten für die medizinische Versorgung im Kosovo jedenfalls in der Regel noch ausreichend sein wird.
35 
Entsprechendes gilt auch für ebenfalls ausreisepflichtige Angehörige. Die Arbeitslosenquote im Kosovo liegt zwar bei 57 %; 30 % der Bevölkerung arbeiten aber auf dem informellen Arbeitsmarkt (UNHCR vom 24.10.2003 an VG Saarlouis). Insgesamt kann daher nach Ansicht des Gerichts auch nicht von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine Gefahrenlage i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG wegen mangelnder Finanzierbarkeit von Medikamenten für kranke Familienmitglieder im Kosovo ausgegangen werden, wenn sie von arbeitsfähigen, erwachsenen Familienangehörigen begleitet werden.
36 
Nach diesen Grundsätzen ist auch im vorliegenden Fall, in dem die drei älteren Kinder der Kläger Aufenthaltserlaubnisse innehaben, und die Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich der lediglich geduldeten beiden jüngeren Kinder ebenfalls widerrufen worden ist, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben im Fall der Rückkehr der Kläger in ihr Heimatland nicht gegeben. Zwar ist hier von erheblichen Kosten für Medikamente in Höhe von monatlich 200 EUR bis 300 EUR auszugehen. Dieser Betrag wird jedoch nach den oben genannten Grundsätzen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von den fünf erwachsenen Kindern der Kläger entsprechend ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit aufgebracht werden.
37 
Liegt damit ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nicht vor, kann offen bleiben, ob es sich bei der fehlenden Zugänglichkeit von Medikamenten aus finanziellen Gründen, die grundsätzlich eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG darstellen kann, um eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG handelt, die für alle mittellosen, auf medizinische Behandlung angewiesenen Menschen in Ländern, wie dem Kosovo, ohne ausreichende staatliche Gesundheitsfürsorge gleichermaßen gegeben ist, oder um eine konkret-individuelle Gefährdung (§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG) der mittellosen, kranken Kläger im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo.
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3. Auch soweit sich die Kläger auf eine Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashkali berufen, kann ihnen nicht wegen der damit geltend gemachten allgemeinen Gefahr Abschiebungsschutz unmittelbar nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG gewährt werden, da insoweit die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG entgegensteht. Danach können die Auswirkungen solcher allgemeinen Gefahren auf den einzelnen Ausländer nur aufgrund einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 S. 1 AufenthG zur Aussetzung der Abschiebung führen. Eine extreme Gefahrenlage, die die Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG auf der Grundlage einer verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001, BVerwGE 114, 379 zu § 53 Abs. 6 AuslG) zuließe, kann im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht angenommen werden. Eine verfassungswidrige Schutzlücke liegt hier deshalb nicht vor, weil die Kläger auch als Angehörige einer Minderheit von einer extremen allgemeinen Gefahrenlage bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht bedroht ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die internationalen Truppen während der Ereignisse im März 2004 den Schutz von Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten konnten (vgl. dazu UNHCR-Positionen vom 30.03. und 13.08.2004; Auswärtiges Amt v. 02.04.2004 an das Bundesamt: Kosovo, Bericht zu den Ereignissen im Kosovo zwischen dem 16. u. 19.03.2004; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004: Kosovo, Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004), ergibt sich daraus nicht, dass Angehörige von Minderheiten derzeit bei einer Rückkehr in den Kosovo in die erhebliche Gefahr geraten, Opfer von von den staatlichen bzw. internationalen Organisationen nicht effektiv beherrschbaren Übergriffen zu werden. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 haben die internationalen Kräfte die Lage im Kosovo wieder unter Kontrolle. So wurden mehr als 200 Personen nach den Unruhen vorläufig festgenommen, darunter auch führende Mitglieder des Veteranenverbandes der UCK. Die UNMIK-Police hat im Zusammenhang mit der Aufklärung des Tatgeschehens 100 Ermittler angefordert, von denen zwischenzeitlich 60 ihren Dienst aufgenommen haben, darunter auch zehn Beamte aus Deutschland. Über neue Vorfälle ist demgemäß auch nichts bekannt geworden. Angesichts dessen kann trotz der Heftigkeit, der Zahl der handelnden nichtstaatlichen Akteure und des Hintergrunds der Übergriffe vom März 2004 nicht von einem Wiederaufflammen der Unruhen in naher Zukunft und damit in dem für die Verfolgungsprognose maßgeblichen Zeitraum ausgegangen werden. Die bloß theoretische Möglichkeit einer Verfolgung von Minderheiten genügt insoweit nicht. Auch ein denkbarer Erfahrungssatz, dass sich Pogrome typischerweise wiederholen, rechtfertigt allenfalls die Feststellung, die Wiederholung eines solchen Pogroms könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden; für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung bedarf es demgegenüber zusätzlicher konkreter Anhaltspunkte (BVerfG, B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, BVerfGE 80, 315). Solche sind hier weder vorgetragen noch aus den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln ersichtlich. Vielmehr sind inzwischen von den verantwortlichen Stellen Vorkehrungen zur Verhinderung einer Wiederholung derartiger Ausschreitungen getroffen worden.
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Dieser Einschätzung stehen die Entscheidungen Verwaltungsgerichts Stuttgart und des VGH Baden-Württemberg (vgl. dazu VG Stuttgart, B. v. 31.01.2005 – A 10 K 13481/04 – und VGH Bad.-Württ., B. v. 15.11.2004 – 7 S 1128/02 -, Asylmagazin 4/2005, S. 26), die sich ausschließlich auf die sich unmittelbar an die Vorgänge vom März 2004 anschließende Situation beziehen, nicht entgegen. Ob die Lage unmittelbar nach den März-Unruhen, also im April oder Mai 2004, anders zu beurteilen gewesen wäre, ist jedoch vorliegend nicht mehr entscheidungserheblich.
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Schließlich deutet auch nichts darauf hin, dass die internationalen Organisationen (UNMIK, KFOR) in absehbarer Zukunft vorhätten, ihr Engagement im Kosovo unter „Zurücklassung“ der Minderheiten und eines entsprechenden Machtvakuums beziehungsweise sogar unter Wiedereinsetzung der serbischen Institutionen zu beenden.
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Nach alledem war die Klage abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.