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Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn sie ist in der Ladung auf diese Rechtsfolge ihres Ausbleibens hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Beteiligte hat auf Ladung verzichtet.
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Die zulässige Klage ist in Haupt- und Hilfsantrag nicht begründet.
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Zunächst hat der Kläger weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
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Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter hat der Ausländer, der als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.6.1993 (BGBl. I, 1002) - GG - Asylrecht genießt, von der Berufung auf dieses Grundrecht nicht ausgeschlossen ist (Art. 16 a Abs. 2 GG) und nicht bereits in einem anderen Staat Schutz vor Verfolgung gefunden hat (§ 27 Abs. 1 AsylVfG n.F.). Nach dem durch den Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl geprägten normativen Leitbild des Asylrechts ist ein Ausländer asylberechtigt, wenn er wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist ist, es sei denn, er kann in seinem eigenen Staat wieder Schutz finden. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein kann; verbleiben hingegen ernsthafte Zweifel, so führt dies zur Anerkennung des schon einmal Verfolgten als asylberechtigt (sogenannter "herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab", vgl.: BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315= InfAuslR 1990, 21 = NVwZ 1990, 151; Beschl. v. 02.07.1990 - 1 BvR 147/80 u.a. - BVerfGE 54, 341 = NJW 1980, 2641; BVerwG, Urt. v. 25.09.1984 - 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169 = InfAusR 1985, 51). Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände (vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. v. 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51 = InfAuslR 1987, 56) politische Verfolgung droht (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, a.a.O.).
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Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung der Gründe mit genauen Einzelheiten voraus. Der Asylsuchende muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urt. v. 24.03.1987 - 9 C 321.85 - Buchholz 402.25 § 1 Nr. 64 = NVwZ 1987, 701 m. w. N.).
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Ein im Laufe des Asylverfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden in Frage stellen; berichtigt der Asylsuchende in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist, will er nicht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit erwecken (BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 27.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 41 = InfAuslR 1986, 79).
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Die dargelegten Anerkennungsvoraussetzung erfüllt der Kläger nicht, da er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er auf Grund bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung gezwungen war, sein Heimatland zu verlassen.
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Vielmehr ist nach den Erklärungen des Klägers, wie er an die Ausdrucke der Internetseite aus der Zeitung Le Messager gekommen sein will, davon auszugehen, dass er um das Ereignis der 9 Jugendlichen von Bepanda ein eigenes Verfolgungsschicksal frei erfunden und konstruiert hat. Denn die Ausdrucke aus dem Internet weisen rechts unten, also als Zeitpunkt des Ausdruckes, den 30.01.2002 aus, mithin einen Zeitpunkt, zu dem sich der Kläger nach seinen Angaben noch nicht im Bundesgebiet befand. Dieses will er nach seinen Angaben beim Bundesamt und vor Gericht am 02.02.2002 erreicht haben. Soweit er sich zu Ende der mündlichen Verhandlung auf entsprechenden Vorhalt dahin eingelassen hat, er habe einen Teil der Ausdrucke zum Teile auch von Kameruner erhalten, die sich für das Schicksal der sog. Neun von Bepanda interessierten, handelt es sich ersichtlich um eine Schutzbehauptung, da er zuvor ganz eindeutig erklärte, die Ausdrucke selbst an der Universität Heidelberg heruntergeladen zu haben.
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Die Richtigkeit der Einschätzung, der Kläger habe sich um dieses historische Ereignis herum ein Verfolgungsschicksal konstruiert, wird dadurch unterstrichen, dass die vom Kläger wiedergegebene Geschichte auch den historischen Gegebenheiten widerspricht. So ist das Schicksal der 9 Jugendlichen von Bepanda bis heute ungeklärt (vgl. etwa: Auskünfte des AA vom 23.01.2003 an VG Potsdam und von ai vom 07.07.2003 an VG Hannover), sie sind auch nicht tot auf einem Friedhof - sei es einen Tag, sei es einen Monat - nach ihrer Verhaftung gefunden worden. Der Kläger hatte auch keine Kenntnis davon, dass die SDF zu einer großen Demonstration am 02.04. aufgerufen hatte, bei der mehrere ihrer Parlamentsabgeordneten verhaftet worden sind (vgl. Internationales Afrika-Jahrbuch 2001, S. 188).
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Gegen die Richtigkeit der Angaben des Klägers, er sei Leiter der Informationsabteilung einer SDF-Gliederung gewesen, spricht, dass er angab, die SDF habe in der damaligen Zeit in Douala 3 Bezirksbürgermeister gestellt, während die anderen von der Regierungspartei stammten. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, stellte die SDF zur damaligen Zeit alle Bezirksbürgermeister, die vom Kläger angegebenen Namen der angeblichen SDF-Bürgermeister entsprechen nicht den tatsächlichen Begebenheiten.
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Geradezu grotesk war die Schilderung des Klägers anlässlich der Umstände seiner Freilassung. Es ist völlig lebensfremd anzunehmen, dass bei einem behördlichen Gefangenentransport eine Identitätskontrolle der Gefangenen seitens der Polizei erfolgt. Widersprüchlich war in diesem Zusammenhang zudem, dass der Kläger zunächst davon sprach, mehrere Personen hätten unter dem Schutz anderer gestanden und seien aussortiert, während er sich dann später dahin einließ, er sei aussortiert worden, wisse aber nicht, was mit den anderen geschehen sei. Völlig unerfindlich ist auch, weshalb man den Kläger gefoltert haben soll. Wer zu den Demonstrationen zum damaligen Zeitpunkt aufgerufen hat, war den Behörden bekannt, da zu ihnen seitens der SDF, anderer Organisationen und deren Angehörigen aufgerufen wurde (vgl. Afrika-Jahrbuch 2001, S. 188 f.).
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Schließlich sind auch die vom Kläger vorgelegten Fotos nicht geeignet, seinen Vortrag zu stützen. Auf dem Foto, das eine Verhaftung darstellen soll, ist die verhaftete Person nicht erkennbar. Die Fotos, die ihn angeblich im Gefängnis zeigen sollen, zeigen eine Person, die zwar eine Ähnlichkeit mit dem Kläger aufweist. Von einer Identität der abgebildeten Person mit dem Kläger kann das Gericht indes trotz intensiven Vergleichs in der mündlichen Verhandlung nicht ausgehen. Selbst wenn die dort abgebildete Person mit dem Kläger identisch sein sollte, hätte dies keinen Beweiswert, da diese Bilder durchaus auch gestellt sein können, was angesichts des Umstandes, dass der Kläger ersichtlich falsche Angaben gemacht hat, durchaus nahe liegt.
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Nach den vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Kläger seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen hat. Damit kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände (vgl. BVerfG, Beschl. vom 26.11.1986, a.a.O.) politische Verfolgung droht (BVerfG, Beschl. vom 10.07.1989, a.a.O.). Anhaltspunkte für vom Verhalten des Klägers unabhängige (objektive) Nachfluchtgründe sind nicht ersichtlich. Als aus eigenem Entschluss geschaffener (subjektiver) Nachfluchttatbestand kommt hier nur die Stellung eines Asylantrags und der damit verbundene längere Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in Betracht. Nach § 28 AsylVfG setzt ein Nachfluchtgrund im Hinblick auf Art. 16a GG aber voraus, dass dieser sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellt, mithin als Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.11.1986, a.a.O. ). Da dies beim Kläger nicht der Fall ist, können die genannten Gesichtspunkte allein für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG von Bedeutung sein.
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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. § 51 Abs. 1 AuslG gewährt Ausländern Schutz vor Abschiebung in einen Staat, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG und des Feststellungsanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft (BVerwG, Urt. v. 18.2.1992 - 9 C 59.91 - Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1). Kongruenz zwischen Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG besteht auch bezüglich des Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und dessen Herabstufung bei bereits vor der Ausreise aus dem Heimatstaat verfolgten Ausländern (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 = NJW 1993, 486 = InfAusR 1993, 150). Die - einschränkenden - Anforderungen des Asylanspruchs nach Art. 16a Abs. 1 GG an die Relevanz von nach der Ausreise aus dem Heimatstaat in einem Drittstaat oder im „Zufluchtsstaat“ selbst geschaffenen Verfolgungsgründe (sog. subjektive Nachfluchtgründe, vgl. § 28 AsylVfG) können einem Abschiebungsschutzbegehren nach § 51 Abs. 1 AuslG hingegen nicht entgegengehalten werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.01.1995 - 9 C 276.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 175 = NVwZ 1996, 86). Auch die Einreise aus einem sicheren Drittstaat (Art. 16a Abs. 2 GG) lässt den Abschiebungsschutz nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich anderer Staaten als dem Drittstaat unberührt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. - BVerfGE 94, 49 = NVwZ 1996, 700).
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Aus den Ausführungen zu 1) ergibt sich, dass der Kläger unverfolgt aus Kamerun ausgereist ist. Hat der Schutzsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen und liegen, wie hier, von seinem Verhalten unabhängige (objektive) Nachfluchtgründe nicht vor, steht ihm das Recht aus § 51 Abs. 1 AuslG nur zu, wenn festgestellt wird, dass ihm auf Grund selbst herbeigeführter Umstände politische Verfolgung in der Heimat bei objektiver Würdigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, Urt. v. 03.11.1992, a.a.O.). Im vorliegenden Fall folgt aus der Stellung eines Asylantrags und dem damit verbundenen längeren Auslandsaufenthalt aber nicht, dass das Leben oder die Freiheit des Klägers im Falle seiner Abschiebung nach Kamerun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bedroht ist. Nach seiner Auskunft vom 26.02.2001 (an VG Oldenburg) ist dem Auswärtigen Amt bisher kein Fall bekannt geworden, in dem ein Kameruner wegen der Beantragung von politischem Asyl im Ausland nach seiner Rückkehr in Kamerun politisch verfolgt worden ist (vgl. auch Auskunft des Bundesministeriums des Innern vom 14.05.1998 an VG Mainz).
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Auch im Hilfsantrag ist die Klage nicht begründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.
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Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG sind angesichts der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Klägers nicht ersichtlich.
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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, insbesondere im Hinblick seine HIV-Erkrankung. Nach dieser Bestimmung kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht. Dabei kann die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sein (vgl. BVerwG, Urt. vom 27.04.1998, - 9 C 13.97 - InfAuslR 1998, 409 = AuAS 1998, 243 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr 12). Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Verfahren eines einzelnen Ausländers deshalb gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte zu respektieren (BVerwG, Urt. vom 17.10. 1995 - 9 C 9/95 - BVerwGE 99, 324 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr 1 = InfAuslR 1996, 149; Urt. v. 27.04.1998, a.a.O.); sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG aber nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist nur bei einer extremen Gefahrenlage der Fall, also dann wenn der betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung in sein Heimatland gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren (st. Rspr: vgl. BVerwG, Urteile vom 17. 10.1995, a.a.O.; 27.04.1998, a.a.O. und vom 12. 07.2001, - 1 C 5/01- BVerwGE 115, 1 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr 49 = InfAuslR 2002, 52 = NVwZ 2002, 101).
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Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, ist es allgemeinkundig, dass die Immunschwäche AIDS eine zumal in Afrika verbreitete Krankheit ist; die Zahl der HIV-Infizierten ist dort besonders groß. In Kamerun liegt die HIV-Infektionsrate bei 920.000 Personen (Ende 2001 Schätzung); 860.000 Personen davon zählten zur Altersgruppe der 15 – 49-Jährigen, das entspricht 11,8 % dieses Bevölkerungssegments; Frauen dieser Alterskategorie sind mit einem Anteil von 58 % überproportional betroffen. 42 % sind unter 15 Jahre alt (2003). Die HIV/AIDS Todesrate liegt (Schätzung 2001) bei 53.000 Personen (vgl. Bundesamt, Merkmalskatalog Kamerun S. 10 m.w.Nw). Daher kann der Kläger, da bislang eine humanitäre Ermessensregelung für HIV-infizierte und/oder AIDS-kranke Ausländer fehlt, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG nur dann zuerkannt bekommen, wenn er im Falle seiner Abschiebung in sein Heimatland gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre.
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Davon kann indes im vorliegenden Rechtsstreit nicht die Rede sein.
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Zunächst ist der Kläger nur HIV-infiziert, er befindet sich im Stadium B 2, d.h. es liegen Erkrankungen vor, die der HIV-Infektion ursächlich zuzuordnen sind oder auf eine Störung der zellulären Immunabwehr hinweisen. Das Syndrom AIDS liegt jedoch noch nicht vor. Hier kann die Inkubationszeit bis über 15 Jahre betragen (vgl. www.m-ww.de/krankheiten/infektionskrankheiten/aids.html; www.hiv.net/buch/intro.htm). Schon deshalb würde der Kläger im Falle seiner Abschiebung in sein Heimatland nicht gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert.
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Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich darauf ankommt, ist, wie in der mündlichen Verhandlung an Hand des Online-Loseblattwerks des Bundesamtes Kamerun, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2002, ebenfalls erörtert wurde, eine HIV-Behandlung in Kamerun gewährleistet und für den Kläger finanziell erschwinglich. In Kamerun sind die folgenden Medikamente für die Behandlung von HIV erhältlich: Reverse Transkriptase-Hemmer (Nukleosidanaloga und Nukleotidanaloga): Lamivudin, Zidovudin (als Original und Generika); Reverse Transkriptase-Hemmer (Nicht-Nukleosidanaloga): Efavirenz (nur Original), Nevirapin (Original und Generika);Protease-Hemmer: Indinavir (Original und Generika), Nelfinavir (nur Original). Eine Dreikomponenten-Therapie, bei der ausschließlich Generika verwendet werden, kostet zwischen 6.000 CFAF und 61.000 CFAF (10 und 121,5 Euro) pro Monat. Werden Originalmedikamente eingesetzt, wird die Behandlung wesentlich teurer. Am 26.03.2002 begann die Regierung ein Dreijahresprogramm zur Bekämpfung von AIDS. Ziel ist es, den Anteil der HIV-positiven Personen in der Altersgruppe zwischen 15 und 49 Jahren auf unter 10 % zu senken. Im Rahmen dieses Programms wurden mit verschiedenen Herstellern von antiretroviralen Medikamenten Abkommen geschlossen, die es dem Staat ermöglichen, die Medikamente zu einem massiv verbilligten Preis einzukaufen. In Kamerun hat die Bekämpfung von Aids, vor allem dank der Lobby-Arbeit lokaler Gruppen, Priorität im nationalen Gesundheitswesen erlangt. Insgesamt werden etwa 2.000 Menschen in verschiedenen Programmen behandelt. „Ärzte ohne Grenzen“ begann im Januar 2001 in der Hauptstadt Yaoundé mit der antiretroviralen Behandlung und betreut inzwischen 75 Patienten. Für eine symbolische Gebühr konnten jeden Monat fünf neue Patienten in einer Klinik mit einer antiretroviralen Therapie beginnen. Im Verlauf des Jahres 2001 wurde die Zahl der Neueinsteiger auf zehn pro Monat erhöht. Im Frühjahr 2001 wurde das Projekt auf zwei Kliniken in Douala ausgeweitet. AIDS-Spezialisten sind zumindest in den Städten Yaoundé und Douala vorhanden. Im „Hôpital de Jour“ des „Hôpital Central“ in Yaoundé arbeiten zwei Ärzte, die sich in erster Linie um die Behandlung von HIV-Fällen kümmern. Insgesamt gibt es in Kamerun aber nur 65 Ärzte und einen Apotheker, die in der Anwendung der antiretroviralen Therapie ausgebildet sind. Der Kostenumfang für die medikamentöse Therapie konnte durch die gezielte Einführung billigerer Medikamente (Generika) seit Anfang 2002 kontinuierlich gesenkt werden. Die minimalen Kosten für eine komplette Dreikomponenten-Therapie belaufen sich auf rund 10 Euro monatlich. Dieser Betrag ist zwar nicht besonders hoch, aber bei einem Durchschnittseinkommen von rund 50 Euro pro Monat bleibt die Behandlung aber trotzdem für viele Leute unerschwinglich. Im Zusammenhang mit der Überwachung der antiretroviralen Therapie fallen erhebliche Kosten an. Ein Test zur Bestimmung der Anzahl der Viren im Blut kostet beispielsweise rund 106 Euro.
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Beim Kläger kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die erforderlichen finanziellen Möglichkeiten fehlen. Er konnte sich nicht nur die Einreise ins Bundesgebiet leisten, sondern lebte offensichtlich schon vor dem von ihm angegeben Einreisedatum im Bundesgebiet. Dass er nunmehr keine finanziellen Mittel mehr verfügt, kann ihm angesichts der Unglaubwürdigkeit seines Vortrags nicht abgenommen werden.
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Die Abschiebungsandrohung, insbesondere die Bezeichnung Kameruns als Zielstaat der Abschiebung, und die darin bestimmte Ausreisefrist sind rechtmäßig. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 1 bis 3 AuslG. Mangels Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG ist Kamerun insbesondere nicht als Staat zu bezeichnen, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. Rechtliche Mängel der Abschiebungsandrohung im Übrigen sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.
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