Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 17. Mai 2006 - A 4 K 10267/04

bei uns veröffentlicht am17.05.2006

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen den Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG.
Die 1955 bzw. 1956 geborenen Kläger zu 1 und zu 2 sind albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo. Sie reisten im November 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten hier ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Diese Anträge lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 21.10.1993 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht vorliegen, und drohte den Klägern die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien für den Fall der nicht rechtzeitigen Ausreise an. Die hiergegen erhobenen Klagen wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit rechtskräftigem Urteil vom 05.07.1994 - A 8 K 16297/93 - ab.
Am 27.07.1995 stellten die Kläger erneut Asylanträge (Folgeanträge), mit denen sie geltend machten, aufgrund der neuesten Entwicklung im Kosovo sei von einer Gruppenverfolgung der dortigen albanischen Bevölkerungsmehrheit auszugehen. Mit am 27.09.1995 zugestelltem Bescheid vom 08.09.1995 lehnte es das Bundesamt ab, weitere Asylverfahren durchzuführen. Auf die hiergegen am 02.10.1995 erhobenen Klagen wurde die Beklagte mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 03.02.1999 - A 4 K 13700/95 - verpflichtet festzustellen, dass für die Kläger hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vorliegen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten auf Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg von 01.04.1999 (- A 14 S 655/99 -) abgelehnt.
Mit Bescheid des Bundesamts vom 26.04.1999 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen.
Im Mai 2003 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein und gab den Klägern unter dem 08.09.2003 Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierauf hin trugen die Kläger vor, dass sie krank seien und die von ihnen benötigte medizinische Versorgung im Kosovo nicht erhalten könnten.
Mit Bescheid vom 29.01.2004 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 26.04.1999 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots mangels der erforderlichen Prognose drohender politischer Verfolgung nicht mehr gegeben seien. Die von den Klägern nun vorgetragenen Krankheiten seien im Kosovo ausreichend behandelbar.
Am 05.02.2004 haben die Kläger Klage erhoben. Sie berufen sich auf eine Gefährdung als Angehörige der ashkalischen Minderheit im Kosovo und tragen weiterhin vor, dass sie die erforderliche medizinische Behandlung und die von ihnen benötigten Medikamente im Kosovo schon aus finanziellen Gründen nicht erlangen könnten.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29.01.2004 aufzuheben.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht geäußert.
13 
Die Beteiligten haben sich mit der Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt.
14 
Die Kläger wurden in der mündlichen Verhandlung angehört; bezüglich ihrer Angaben wird auf die Niederschrift verwiesen.
15 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Bundesamtes vor. Diese Akten wurden ebenso wie die Erkenntnismittel, die in der den Beteiligten mit der Ladung bzw. allgemein übersandten Liste aufgeführt sind, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

 
16 
Es konnte zur Sache entschieden werden, obwohl die Beklagte und der Bundesbeauftragte in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen waren. Die Beklagte und der Bundesbeauftragte haben auf die Formalitäten der Ladung verzichtet, sodass von einem Einverständnis mit der Entscheidung ohne ihr Erscheinen ausgegangen werden kann (s. § 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Der Widerruf der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
18 
Maßgebend ist insoweit jeweils die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG), so dass das AsylVfG in der Fassung des Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vorn 30.07.2004 (BGBI. 1 S. 1950) ebenso zur Anwendung gelangt wie das Aufenthaltsgesetz vom 30.07.2004 (Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes), die beide gem. Art. 15 des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 in Kraft getreten sind.
19 
Rechtsgrundlage ist § 73 Abs. 3 AsylVfG n.F. Aufgrund dieser Vorschrift können auch Feststellungen widerrufen werden, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBI. 1 S. 1950) ZuwandG außer Kraft getreten ist (ebenso: VG Karlsruhe, Urt. v. 17.01.2005 - A 2 K 12256/03 -). Die vor dem 01.01.2005 getroffenen Feststellungen bleiben als Verwaltungsakt wirksam. Sie haben sich durch die Rechtsänderung nicht erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts entfällt nur bei solchen Änderungen der Rechtslage, die zur Gegenstandslosigkeit der getroffenen Regelung führen. Hierbei kommt es darauf an, ob der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt und Zweck Geltung auch für den Fall der veränderten Rechtslage beansprucht (vgl. Kopp, VwVfG, 8. Aufl., § 43 Rn. 42).
20 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die getroffene Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gem. § 53 AuslG nicht unwirksam geworden. Der Inhalt der festgestellten Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG ist nach der Rechtsänderung zum 01.01.2005 nunmehr in § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG geregelt. Lediglich die Paragraphen, in denen die festzustellenden Voraussetzungen bzw. Abschiebungshindernisse geregelt sind, haben sich durch das Zuwanderungsgesetz geändert. Daher gelten diese Feststellungen zumindest für den Fall ihres Widerrufs als Feststellungen nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG fort mit der Folge, dass diese Feststellungen gestützt auf § 73 Abs. 3 AsylVfG n.F. widerrufen werden können.
21 
Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG n.F. ist die Entscheidung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen, zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies ist hier der Fall, weil den Klägern im Falle ihrer Rückkehr keine Gefahren i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG - mehr - drohen.
22 
1. Eine konkret-individuelle Gefährdung aufgrund ihrer albanischen Volkszugehörigkeit besteht im Fall der Rückkehr der Kläger nicht mehr. Denn sowohl eine etwaige individuelle Verfolgung der Kläger als auch eine kollektive Verfolgung von Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Kosovo müssen zwischenzeitlich als beendet angesehen werden, und ein Wiederaufleben der Verfolgung ist nicht nur nach dem Maßstab einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Das Gericht geht davon aus, dass Verfolgungsmaßnahmen zum Nachteil der Kläger auch hinreichend sicher derzeit und auch auf absehbare Zeit ausgeschlossen werden können, weil nicht nur im Kosovo, sondern auch in Serbien und Montenegro insgesamt nach dem Ende des Kosovo-Kriegs im ersten Halbjahr des Jahres 1999 eine nachhaltige Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse festzustellen ist. Die aktuellen Umwälzungen in der früheren Bundesrepublik Jugoslawien hat bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -, auf das Bezug genommen wird, hinreichend ausführlich beschrieben. Dieser Prozess gipfelte in der Auslieferung des ehemaligen Präsidenten der Bundesrepublik Jugoslawien und der Teilrepublik Serbien Slobodan Milosevic an das UN-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag (vgl. dpa-Meldung v. 29.06.2001: Milosevic in Gewahrsam des UN-Kriegsverbrechertribunals; Spiegel-Online v. 28.06.2001: Jugoslawien liefert Milosevic an Den Haag aus). Durch die zwischenzeitlich eingeleitete Öffnung und Demokratisierung des gesamten Staatswesens Serbien und Montenegros ist hinreichend gewährleistet, dass die Rechte der ethnischen Minderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische Repressalien und ungesetzliche Maßnahmen jeder Art speziell im Kosovo unterbleiben. Dieser unterliegt seit Mitte 1999 einer Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK), zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Kosovo sind dort mehrere Zehntausend KFOR-Soldaten stationiert (vgl. etwa den ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) des Auswärtigen Amts vom 04.09.2001). Auf die einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dessen angesprochener Entscheidung und die hierbei herangezogenen Erkenntnisquellen nimmt das Gericht Bezug (vgl. daneben auch den Beschluss des VGH Bad.-Württ. v. 16.03.2004, AuAS 2004, 142; s. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 29.07.2004 - 13 A 546/04.A -). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist es des Weiteren auf die zutreffende Darstellung in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29.01.2004, der es sich anschließt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
23 
2. Eine individuell drohende, erhebliche, konkrete Gefahr im Falle der Rückkehr ergibt sich für die Kläger auch nicht aus den von ihnen vorgetragenen Krankheiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG darstellen. Dies setzt voraus, dass die mangelnde Behandlungsmöglichkeit zu einer erheblichen konkreten Gesundheitsgefährdung führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.09.1997 - 9 C 48.96 -, InfAuslR 1998, 125; Urt. v. 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 [384ff., 387]; Urt. v. 18.3.1998 - 9 C 36.97 -; Urt. v. 27.04.1998 - 9 C 13.97 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12).
24 
Zwar geht das Gericht davon aus, dass jedenfalls hinsichtlich des Klägers zu 1 in der Folge fehlender Behandlung mit einer erheblichen konkreten Gesundheitsgefährdung gerechnet werden müsste. Dies kann jedoch nicht zum Erfolg der Klage führen, da der Kläger zu 1 nach Ansicht des Gerichts im Kosovo eine ausreichende medizinische Versorgung erhalten kann.
25 
Der Kläger zu 1 leidet unter einer polyzystischen Nierendegeneration mit einer chronischen Niereninsuffizienz. In einem Bericht seines Hausarztes vom 21.04.2006 wird hierzu mitgeteilt, dass diese Erkrankung eine andauernde Behandlung mit Medikamenten dringend erforderlich mache. Ein Absetzen der Medikamente würde mit großer Wahrscheinlichkeit innerhalb weniger Jahre zu einer erheblichen Verschlechterung, möglicherweise mit tödlichem Ausgang führen. Im Zusammenhang mit der Erkrankung stünde eine behandlungsdürftige sehr starke Blutdruckerhöhung, eine ebenfalls durch die Nierenkrankheit bedingte Anämie und Acidose. Es sei eine andauernde Therapie mit den Medikamenten Biopress, Metoprolol, Torasemid, Moxonidin, Nifehexal und Nephrotrans erforderlich.
26 
Auf der Grundlage dieser Angaben geht das Gericht, auch wenn ein fachärztliches Gutachten nicht vorgelegt worden ist, davon aus, dass der Kläger zu 1 unter einer erblichen Nierenkrankheit leidet und auf die regelmäßige Einnahme blutdrucksenkender Medikamente angewiesen ist, um eine wesentliche Verschlechterung seiner Erkrankung dahingehend, dass er eine Dialysebehandlung benötigt, möglichst zu vermeiden oder zumindest zu verzögern. Insofern ist allerdings mit dem Bundesamt davon auszugehen, dass die bei Niereninsuffizienz typischen Erscheinungen wie arterielle Hypertonie und Anämie in der hämatologischen Abteilung der Universitätsklinik Pristina behandelt werden können. Dort stehen auch neue Dialysegeräte zur Verfügung (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 17.10.2005).
27 
Bei der derzeit im Vordergrund stehenden Behandlung der Hypertonie kommt es nicht darauf an, ob diese im Kosovo mit den gleichen Medikamenten bzw. Wirkstoffen erfolgen würde. Entscheidend ist allein, ob damit eine ausreichend medikamentöse Behandlung verfügbar ist. Nach der ärztlichen Stellungnahme und dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Medikamentenplan muss der Kläger zu 1 blutdrucksenkende Diuretika, Beta-Rezeptoren-Blocker, Antihypertensiva und Kalzium-Antagonisten kombiniert einnehmen. Insoweit ist festzustellen, dass sowohl die in der Essential Drugs List aufgeführten Diuretika Hydrochlorothiazid (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 04.06.2004: 25 mg x 10 Tabletten ca. 1,20 EUR) - das als ein Wirkstoff in Biopress enthalten ist - und Furosemid (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 07.06.2005: Furosemid 500 40mg x 10 Tabletten für 1,00 EUR) anstelle von Torasemid (Botschaftsbericht vom 07.11.2003), als auch der Beta-Rezeptoren-Blocker Metoprolol (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro v. 07.06.2005: 100 mg x 30 Tabletten für 2,20 EUR) und der Kalzium-Antagonist Nifedipin (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 14.05.2005: 10 mg x 10 Tabletten für ca. 3,70 EUR) - der Wirkstoff von Nifehexal - im Kosovo verfügbar sind. Als Antihypertensivum steht Clonidin zur Verfügung. Insbesondere ist das Medikament Catapresan (Clonidin) erhältlich (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 12.01.2005: 30 Tabletten für 4 EUR). Der zweite Wirkstoff von Biopress Candesartan ist nicht zugelassen und das Medikament in den Apotheken im Kosovo nicht erhältlich (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 12.01.2005).
28 
Natriumhydrogencarbonat, der Wirkstoff des gegen die Acidose verordneten Medikaments Nephrotrans ist zwar nach Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 21.06.2005 auf die Anfrage des Bundesamts vom 14.01.2005 im Kosovo nicht verfügbar, kann aber auf Patientenkosten aus dem Ausland bestellt werden.
29 
Das von der Klägerin zu 2 eingenommene Trimineurin enthält den Wirkstoff Trimipramin. Trimipramin ist im Kosovo in privaten Apotheken erhältlich. Der Patient trägt die Kosten. Als Ersatzmedikament stehen weiterhin Haldol (1 Hdlspck . ca. 7,00 EUR), Zoloft (1 Hdlspck . ca. 28,00 EUR), Doxepin (20 Tbl., 25 mg, ca. 2,50 EUR) und Diazepam (1 Hdlspck . ca. 2,00 EUR) zur Verfügung. Die Kosten für diese Medikamente trägt ebenfalls der Patient (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro Kosovo vom: 28. Mai 2004).
30 
Das Gericht geht auf der Grundlage der genannten Auskünfte davon aus, dass, wenn auch keine absolut identische Arzneimittelkombination zur Verfügung steht, auch der Kläger zu 1 mit den zur Verfügung stehenden Medikamenten ausreichend behandelt werden kann, wenn er die Kosten für die erforderlichen Medikamente aufbringt.
31 
Auf der Grundlage der vorliegenden Preisangaben ist im günstigsten Fall, in dem den Klägern alle die von ihnen benötigten Medikamente zu den in den Auskünften genannten Preisen überlassen werden, von Kosten in Höhe von ca. 60 EUR im Monat auszugehen. Einer näheren Aufklärung, ob schon durch die Einnahme nur eines - kostengünstigen - Teils der oben genannten Medikamente eine erhebliche Gefährdung i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG beachtlich wahrscheinlich vermieden werden kann, bedarf es nicht. Ebenso bedarf es keiner Aufklärung, ob beim Kläger zu 1 kurzfristig mit der Notwendigkeit einer Dialysebehandlung zu rechnen ist. Denn das Gericht unterstellt zunächst, dass der Kläger zu 1 auf alle genannten Medikamente, auch auf die im Kosovo nicht verfügbaren Wirkstoffe, die aus dem Ausland bezogen werden müssen, dringend angewiesen ist. Hiervon ausgehend können ohne Weiteres Kosten in Höhe von bis zu 150,-- EUR monatlich entstehen. Weiterhin wird berücksichtigt, dass im Falle der Notwendigkeit einer Dialysebehandlung, die selbst kostenfrei ist, sogar von monatlichen, vom Patienten zu tragenden Kosten für Begleitmedikamente in Höhe von mindestens 200 EUR bis 250 EUR auszugehen ist (AA, Lagebericht vom 22.11.2005, S. 21: Da viele Dialysepatienten die Mittel hierfür nicht selbst aufbringen können, liegt die Todesquote trotz des guten Ausbildungsstands der Ärzte und Schwester und trotz der qualitativ hochwertigen Geräte bei rund 15%). Auch ausgehend von Kosten in Höhe von 200 EUR bis 300 EUR im Monat ist aber im vorliegenden Fall ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis wegen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung im Falle einer Rückkehr aufgrund mangelnder Finanzierbarkeit grundsätzlich erhältlicher Medikamente nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben.
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Hinsichtlich der individuellen Zugänglichkeit notwendiger verfügbarer Medikamente hat das Bundesverwaltungsgericht zwar entschieden, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis sich trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben kann, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben bestehe auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung stehe, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich sei (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66 unter Hinweis auf Beschluss v. 29.04.2002 - 1 B 59.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, B. v. 29.04.2002 a.a.O.) allerdings ausdrücklich offen gelassen, ob es sich bei einer solchen zielstaatsbezogenen Gefahr für Leib und Leben um eine konkret-individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG oder um eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG (so die Entscheidungen des BayVGH, B. v. 10.10.2000 - 25 B 99.32077 - und des OVG Saarlouis, Urt. v. 23.08.1999 - 3 R 28/99 -, die in BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 a.a.O. zitiert werden) handelt.
33 
Ein Abschiebungshindernis in diesem Sinne ist hier aber nicht gegeben, weil der tatsächliche Zugang zu den benötigten Medikamente in Fällen wie dem vorliegenden nicht aufgrund der Mittellosigkeit der Kläger faktisch ausgeschlossen oder erheblich eingeschränkt ist. Der Kläger zu 1 ist nicht arbeitsfähig ist; die Klägerin zu 2 dürfte aufgrund ihrer eigenen Erkrankung und der Notwendigkeit, den Kläger zu 1 zu betreuen, keine Aussicht auf eine nennenswerte Erwerbstätigkeit haben. Eine ausreichende Finanzierbarkeit hinsichtlich der genannten Kosten ist dennoch gegeben, weil grundsätzlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich, unabhängig von einer nach serbisch-montenegrinischem Recht zu beurteilenden Unterhaltspflicht und deren Durchsetzbarkeit, die in erster Linie zur gegenseitigen Hilfeleistung jedenfalls sittlich verpflichteten Familienangehörigen in ausreichender Weise Unterstützung gewähren. Dabei kommt es ebenso wenig auf die konkrete Vermögens- und Einkommenssituation bleibeberechtigter Angehöriger wie auf die konkreten Verdienstchancen ebenfalls ausreisepflichtiger Angehöriger an.
34 
Hiervon ausgehend nimmt das Gericht zunächst an, dass eine ausreichende Unterstützung kranker Familienangehöriger durch bleibeberechtigte Eltern oder bleibeberechtigte erwachsene Kinder, die den zurückgekehrten Angehörigen aus dem Bundesgebiet Geld und Medikamente schicken werden, gewährleistet ist. Selbst wenn bleibeberechtigte Familienangehörigen im Bundesgebiet Sozialleistungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts beziehen, hält das Gericht es für beachtlich wahrscheinlich, dass diese unter Zurückstellung eigener Bedürfnisse ihre unmittelbaren Angehörigen nach deren Rückkehr in ihre Heimat noch in einem, nach hiesigen Maßstäben geringen Umfang finanziell unterstützen werden, der für die Deckung der notwendigsten Kosten für die medizinische Versorgung im Kosovo jedenfalls in der Regel noch ausreichend sein wird.
35 
Entsprechendes gilt auch für ebenfalls ausreisepflichtige Angehörige. Die Arbeitslosenquote im Kosovo liegt zwar bei 57 %; 30 % der Bevölkerung arbeiten aber auf dem informellen Arbeitsmarkt (UNHCR vom 24.10.2003 an VG Saarlouis). Insgesamt kann daher nach Ansicht des Gerichts auch nicht von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine Gefahrenlage i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG wegen mangelnder Finanzierbarkeit von Medikamenten für kranke Familienmitglieder im Kosovo ausgegangen werden, wenn sie von arbeitsfähigen, erwachsenen Familienangehörigen begleitet werden.
36 
Nach diesen Grundsätzen ist auch im vorliegenden Fall, in dem die drei älteren Kinder der Kläger Aufenthaltserlaubnisse innehaben, und die Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich der lediglich geduldeten beiden jüngeren Kinder ebenfalls widerrufen worden ist, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben im Fall der Rückkehr der Kläger in ihr Heimatland nicht gegeben. Zwar ist hier von erheblichen Kosten für Medikamente in Höhe von monatlich 200 EUR bis 300 EUR auszugehen. Dieser Betrag wird jedoch nach den oben genannten Grundsätzen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von den fünf erwachsenen Kindern der Kläger entsprechend ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit aufgebracht werden.
37 
Liegt damit ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nicht vor, kann offen bleiben, ob es sich bei der fehlenden Zugänglichkeit von Medikamenten aus finanziellen Gründen, die grundsätzlich eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG darstellen kann, um eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG handelt, die für alle mittellosen, auf medizinische Behandlung angewiesenen Menschen in Ländern, wie dem Kosovo, ohne ausreichende staatliche Gesundheitsfürsorge gleichermaßen gegeben ist, oder um eine konkret-individuelle Gefährdung (§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG) der mittellosen, kranken Kläger im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo.
38 
3. Auch soweit sich die Kläger auf eine Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashkali berufen, kann ihnen nicht wegen der damit geltend gemachten allgemeinen Gefahr Abschiebungsschutz unmittelbar nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG gewährt werden, da insoweit die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG entgegensteht. Danach können die Auswirkungen solcher allgemeinen Gefahren auf den einzelnen Ausländer nur aufgrund einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 S. 1 AufenthG zur Aussetzung der Abschiebung führen. Eine extreme Gefahrenlage, die die Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG auf der Grundlage einer verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001, BVerwGE 114, 379 zu § 53 Abs. 6 AuslG) zuließe, kann im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht angenommen werden. Eine verfassungswidrige Schutzlücke liegt hier deshalb nicht vor, weil die Kläger auch als Angehörige einer Minderheit von einer extremen allgemeinen Gefahrenlage bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht bedroht ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die internationalen Truppen während der Ereignisse im März 2004 den Schutz von Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten konnten (vgl. dazu UNHCR-Positionen vom 30.03. und 13.08.2004; Auswärtiges Amt v. 02.04.2004 an das Bundesamt: Kosovo, Bericht zu den Ereignissen im Kosovo zwischen dem 16. u. 19.03.2004; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004: Kosovo, Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004), ergibt sich daraus nicht, dass Angehörige von Minderheiten derzeit bei einer Rückkehr in den Kosovo in die erhebliche Gefahr geraten, Opfer von von den staatlichen bzw. internationalen Organisationen nicht effektiv beherrschbaren Übergriffen zu werden. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 haben die internationalen Kräfte die Lage im Kosovo wieder unter Kontrolle. So wurden mehr als 200 Personen nach den Unruhen vorläufig festgenommen, darunter auch führende Mitglieder des Veteranenverbandes der UCK. Die UNMIK-Police hat im Zusammenhang mit der Aufklärung des Tatgeschehens 100 Ermittler angefordert, von denen zwischenzeitlich 60 ihren Dienst aufgenommen haben, darunter auch zehn Beamte aus Deutschland. Über neue Vorfälle ist demgemäß auch nichts bekannt geworden. Angesichts dessen kann trotz der Heftigkeit, der Zahl der handelnden nichtstaatlichen Akteure und des Hintergrunds der Übergriffe vom März 2004 nicht von einem Wiederaufflammen der Unruhen in naher Zukunft und damit in dem für die Verfolgungsprognose maßgeblichen Zeitraum ausgegangen werden. Die bloß theoretische Möglichkeit einer Verfolgung von Minderheiten genügt insoweit nicht. Auch ein denkbarer Erfahrungssatz, dass sich Pogrome typischerweise wiederholen, rechtfertigt allenfalls die Feststellung, die Wiederholung eines solchen Pogroms könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden; für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung bedarf es demgegenüber zusätzlicher konkreter Anhaltspunkte (BVerfG, B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, BVerfGE 80, 315). Solche sind hier weder vorgetragen noch aus den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln ersichtlich. Vielmehr sind inzwischen von den verantwortlichen Stellen Vorkehrungen zur Verhinderung einer Wiederholung derartiger Ausschreitungen getroffen worden.
39 
Dieser Einschätzung stehen die Entscheidungen Verwaltungsgerichts Stuttgart und des VGH Baden-Württemberg (vgl. dazu VG Stuttgart, B. v. 31.01.2005 – A 10 K 13481/04 – und VGH Bad.-Württ., B. v. 15.11.2004 – 7 S 1128/02 -, Asylmagazin 4/2005, S. 26), die sich ausschließlich auf die sich unmittelbar an die Vorgänge vom März 2004 anschließende Situation beziehen, nicht entgegen. Ob die Lage unmittelbar nach den März-Unruhen, also im April oder Mai 2004, anders zu beurteilen gewesen wäre, ist jedoch vorliegend nicht mehr entscheidungserheblich.
40 
Schließlich deutet auch nichts darauf hin, dass die internationalen Organisationen (UNMIK, KFOR) in absehbarer Zukunft vorhätten, ihr Engagement im Kosovo unter „Zurücklassung“ der Minderheiten und eines entsprechenden Machtvakuums beziehungsweise sogar unter Wiedereinsetzung der serbischen Institutionen zu beenden.
41 
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

Gründe

 
16 
Es konnte zur Sache entschieden werden, obwohl die Beklagte und der Bundesbeauftragte in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen waren. Die Beklagte und der Bundesbeauftragte haben auf die Formalitäten der Ladung verzichtet, sodass von einem Einverständnis mit der Entscheidung ohne ihr Erscheinen ausgegangen werden kann (s. § 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Der Widerruf der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
18 
Maßgebend ist insoweit jeweils die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG), so dass das AsylVfG in der Fassung des Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vorn 30.07.2004 (BGBI. 1 S. 1950) ebenso zur Anwendung gelangt wie das Aufenthaltsgesetz vom 30.07.2004 (Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes), die beide gem. Art. 15 des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 in Kraft getreten sind.
19 
Rechtsgrundlage ist § 73 Abs. 3 AsylVfG n.F. Aufgrund dieser Vorschrift können auch Feststellungen widerrufen werden, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBI. 1 S. 1950) ZuwandG außer Kraft getreten ist (ebenso: VG Karlsruhe, Urt. v. 17.01.2005 - A 2 K 12256/03 -). Die vor dem 01.01.2005 getroffenen Feststellungen bleiben als Verwaltungsakt wirksam. Sie haben sich durch die Rechtsänderung nicht erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts entfällt nur bei solchen Änderungen der Rechtslage, die zur Gegenstandslosigkeit der getroffenen Regelung führen. Hierbei kommt es darauf an, ob der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt und Zweck Geltung auch für den Fall der veränderten Rechtslage beansprucht (vgl. Kopp, VwVfG, 8. Aufl., § 43 Rn. 42).
20 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die getroffene Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gem. § 53 AuslG nicht unwirksam geworden. Der Inhalt der festgestellten Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG ist nach der Rechtsänderung zum 01.01.2005 nunmehr in § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG geregelt. Lediglich die Paragraphen, in denen die festzustellenden Voraussetzungen bzw. Abschiebungshindernisse geregelt sind, haben sich durch das Zuwanderungsgesetz geändert. Daher gelten diese Feststellungen zumindest für den Fall ihres Widerrufs als Feststellungen nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG fort mit der Folge, dass diese Feststellungen gestützt auf § 73 Abs. 3 AsylVfG n.F. widerrufen werden können.
21 
Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG n.F. ist die Entscheidung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen, zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies ist hier der Fall, weil den Klägern im Falle ihrer Rückkehr keine Gefahren i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG - mehr - drohen.
22 
1. Eine konkret-individuelle Gefährdung aufgrund ihrer albanischen Volkszugehörigkeit besteht im Fall der Rückkehr der Kläger nicht mehr. Denn sowohl eine etwaige individuelle Verfolgung der Kläger als auch eine kollektive Verfolgung von Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Kosovo müssen zwischenzeitlich als beendet angesehen werden, und ein Wiederaufleben der Verfolgung ist nicht nur nach dem Maßstab einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Das Gericht geht davon aus, dass Verfolgungsmaßnahmen zum Nachteil der Kläger auch hinreichend sicher derzeit und auch auf absehbare Zeit ausgeschlossen werden können, weil nicht nur im Kosovo, sondern auch in Serbien und Montenegro insgesamt nach dem Ende des Kosovo-Kriegs im ersten Halbjahr des Jahres 1999 eine nachhaltige Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse festzustellen ist. Die aktuellen Umwälzungen in der früheren Bundesrepublik Jugoslawien hat bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -, auf das Bezug genommen wird, hinreichend ausführlich beschrieben. Dieser Prozess gipfelte in der Auslieferung des ehemaligen Präsidenten der Bundesrepublik Jugoslawien und der Teilrepublik Serbien Slobodan Milosevic an das UN-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag (vgl. dpa-Meldung v. 29.06.2001: Milosevic in Gewahrsam des UN-Kriegsverbrechertribunals; Spiegel-Online v. 28.06.2001: Jugoslawien liefert Milosevic an Den Haag aus). Durch die zwischenzeitlich eingeleitete Öffnung und Demokratisierung des gesamten Staatswesens Serbien und Montenegros ist hinreichend gewährleistet, dass die Rechte der ethnischen Minderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische Repressalien und ungesetzliche Maßnahmen jeder Art speziell im Kosovo unterbleiben. Dieser unterliegt seit Mitte 1999 einer Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK), zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Kosovo sind dort mehrere Zehntausend KFOR-Soldaten stationiert (vgl. etwa den ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) des Auswärtigen Amts vom 04.09.2001). Auf die einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dessen angesprochener Entscheidung und die hierbei herangezogenen Erkenntnisquellen nimmt das Gericht Bezug (vgl. daneben auch den Beschluss des VGH Bad.-Württ. v. 16.03.2004, AuAS 2004, 142; s. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 29.07.2004 - 13 A 546/04.A -). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist es des Weiteren auf die zutreffende Darstellung in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29.01.2004, der es sich anschließt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
23 
2. Eine individuell drohende, erhebliche, konkrete Gefahr im Falle der Rückkehr ergibt sich für die Kläger auch nicht aus den von ihnen vorgetragenen Krankheiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG darstellen. Dies setzt voraus, dass die mangelnde Behandlungsmöglichkeit zu einer erheblichen konkreten Gesundheitsgefährdung führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.09.1997 - 9 C 48.96 -, InfAuslR 1998, 125; Urt. v. 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 [384ff., 387]; Urt. v. 18.3.1998 - 9 C 36.97 -; Urt. v. 27.04.1998 - 9 C 13.97 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12).
24 
Zwar geht das Gericht davon aus, dass jedenfalls hinsichtlich des Klägers zu 1 in der Folge fehlender Behandlung mit einer erheblichen konkreten Gesundheitsgefährdung gerechnet werden müsste. Dies kann jedoch nicht zum Erfolg der Klage führen, da der Kläger zu 1 nach Ansicht des Gerichts im Kosovo eine ausreichende medizinische Versorgung erhalten kann.
25 
Der Kläger zu 1 leidet unter einer polyzystischen Nierendegeneration mit einer chronischen Niereninsuffizienz. In einem Bericht seines Hausarztes vom 21.04.2006 wird hierzu mitgeteilt, dass diese Erkrankung eine andauernde Behandlung mit Medikamenten dringend erforderlich mache. Ein Absetzen der Medikamente würde mit großer Wahrscheinlichkeit innerhalb weniger Jahre zu einer erheblichen Verschlechterung, möglicherweise mit tödlichem Ausgang führen. Im Zusammenhang mit der Erkrankung stünde eine behandlungsdürftige sehr starke Blutdruckerhöhung, eine ebenfalls durch die Nierenkrankheit bedingte Anämie und Acidose. Es sei eine andauernde Therapie mit den Medikamenten Biopress, Metoprolol, Torasemid, Moxonidin, Nifehexal und Nephrotrans erforderlich.
26 
Auf der Grundlage dieser Angaben geht das Gericht, auch wenn ein fachärztliches Gutachten nicht vorgelegt worden ist, davon aus, dass der Kläger zu 1 unter einer erblichen Nierenkrankheit leidet und auf die regelmäßige Einnahme blutdrucksenkender Medikamente angewiesen ist, um eine wesentliche Verschlechterung seiner Erkrankung dahingehend, dass er eine Dialysebehandlung benötigt, möglichst zu vermeiden oder zumindest zu verzögern. Insofern ist allerdings mit dem Bundesamt davon auszugehen, dass die bei Niereninsuffizienz typischen Erscheinungen wie arterielle Hypertonie und Anämie in der hämatologischen Abteilung der Universitätsklinik Pristina behandelt werden können. Dort stehen auch neue Dialysegeräte zur Verfügung (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 17.10.2005).
27 
Bei der derzeit im Vordergrund stehenden Behandlung der Hypertonie kommt es nicht darauf an, ob diese im Kosovo mit den gleichen Medikamenten bzw. Wirkstoffen erfolgen würde. Entscheidend ist allein, ob damit eine ausreichend medikamentöse Behandlung verfügbar ist. Nach der ärztlichen Stellungnahme und dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Medikamentenplan muss der Kläger zu 1 blutdrucksenkende Diuretika, Beta-Rezeptoren-Blocker, Antihypertensiva und Kalzium-Antagonisten kombiniert einnehmen. Insoweit ist festzustellen, dass sowohl die in der Essential Drugs List aufgeführten Diuretika Hydrochlorothiazid (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 04.06.2004: 25 mg x 10 Tabletten ca. 1,20 EUR) - das als ein Wirkstoff in Biopress enthalten ist - und Furosemid (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 07.06.2005: Furosemid 500 40mg x 10 Tabletten für 1,00 EUR) anstelle von Torasemid (Botschaftsbericht vom 07.11.2003), als auch der Beta-Rezeptoren-Blocker Metoprolol (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro v. 07.06.2005: 100 mg x 30 Tabletten für 2,20 EUR) und der Kalzium-Antagonist Nifedipin (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 14.05.2005: 10 mg x 10 Tabletten für ca. 3,70 EUR) - der Wirkstoff von Nifehexal - im Kosovo verfügbar sind. Als Antihypertensivum steht Clonidin zur Verfügung. Insbesondere ist das Medikament Catapresan (Clonidin) erhältlich (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 12.01.2005: 30 Tabletten für 4 EUR). Der zweite Wirkstoff von Biopress Candesartan ist nicht zugelassen und das Medikament in den Apotheken im Kosovo nicht erhältlich (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro vom 12.01.2005).
28 
Natriumhydrogencarbonat, der Wirkstoff des gegen die Acidose verordneten Medikaments Nephrotrans ist zwar nach Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 21.06.2005 auf die Anfrage des Bundesamts vom 14.01.2005 im Kosovo nicht verfügbar, kann aber auf Patientenkosten aus dem Ausland bestellt werden.
29 
Das von der Klägerin zu 2 eingenommene Trimineurin enthält den Wirkstoff Trimipramin. Trimipramin ist im Kosovo in privaten Apotheken erhältlich. Der Patient trägt die Kosten. Als Ersatzmedikament stehen weiterhin Haldol (1 Hdlspck . ca. 7,00 EUR), Zoloft (1 Hdlspck . ca. 28,00 EUR), Doxepin (20 Tbl., 25 mg, ca. 2,50 EUR) und Diazepam (1 Hdlspck . ca. 2,00 EUR) zur Verfügung. Die Kosten für diese Medikamente trägt ebenfalls der Patient (Botschaftsbericht von Deutschland/Deutsches Verbindungsbüro Kosovo vom: 28. Mai 2004).
30 
Das Gericht geht auf der Grundlage der genannten Auskünfte davon aus, dass, wenn auch keine absolut identische Arzneimittelkombination zur Verfügung steht, auch der Kläger zu 1 mit den zur Verfügung stehenden Medikamenten ausreichend behandelt werden kann, wenn er die Kosten für die erforderlichen Medikamente aufbringt.
31 
Auf der Grundlage der vorliegenden Preisangaben ist im günstigsten Fall, in dem den Klägern alle die von ihnen benötigten Medikamente zu den in den Auskünften genannten Preisen überlassen werden, von Kosten in Höhe von ca. 60 EUR im Monat auszugehen. Einer näheren Aufklärung, ob schon durch die Einnahme nur eines - kostengünstigen - Teils der oben genannten Medikamente eine erhebliche Gefährdung i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG beachtlich wahrscheinlich vermieden werden kann, bedarf es nicht. Ebenso bedarf es keiner Aufklärung, ob beim Kläger zu 1 kurzfristig mit der Notwendigkeit einer Dialysebehandlung zu rechnen ist. Denn das Gericht unterstellt zunächst, dass der Kläger zu 1 auf alle genannten Medikamente, auch auf die im Kosovo nicht verfügbaren Wirkstoffe, die aus dem Ausland bezogen werden müssen, dringend angewiesen ist. Hiervon ausgehend können ohne Weiteres Kosten in Höhe von bis zu 150,-- EUR monatlich entstehen. Weiterhin wird berücksichtigt, dass im Falle der Notwendigkeit einer Dialysebehandlung, die selbst kostenfrei ist, sogar von monatlichen, vom Patienten zu tragenden Kosten für Begleitmedikamente in Höhe von mindestens 200 EUR bis 250 EUR auszugehen ist (AA, Lagebericht vom 22.11.2005, S. 21: Da viele Dialysepatienten die Mittel hierfür nicht selbst aufbringen können, liegt die Todesquote trotz des guten Ausbildungsstands der Ärzte und Schwester und trotz der qualitativ hochwertigen Geräte bei rund 15%). Auch ausgehend von Kosten in Höhe von 200 EUR bis 300 EUR im Monat ist aber im vorliegenden Fall ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis wegen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung im Falle einer Rückkehr aufgrund mangelnder Finanzierbarkeit grundsätzlich erhältlicher Medikamente nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben.
32 
Hinsichtlich der individuellen Zugänglichkeit notwendiger verfügbarer Medikamente hat das Bundesverwaltungsgericht zwar entschieden, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis sich trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben kann, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben bestehe auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung stehe, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich sei (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66 unter Hinweis auf Beschluss v. 29.04.2002 - 1 B 59.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, B. v. 29.04.2002 a.a.O.) allerdings ausdrücklich offen gelassen, ob es sich bei einer solchen zielstaatsbezogenen Gefahr für Leib und Leben um eine konkret-individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG oder um eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG (so die Entscheidungen des BayVGH, B. v. 10.10.2000 - 25 B 99.32077 - und des OVG Saarlouis, Urt. v. 23.08.1999 - 3 R 28/99 -, die in BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 a.a.O. zitiert werden) handelt.
33 
Ein Abschiebungshindernis in diesem Sinne ist hier aber nicht gegeben, weil der tatsächliche Zugang zu den benötigten Medikamente in Fällen wie dem vorliegenden nicht aufgrund der Mittellosigkeit der Kläger faktisch ausgeschlossen oder erheblich eingeschränkt ist. Der Kläger zu 1 ist nicht arbeitsfähig ist; die Klägerin zu 2 dürfte aufgrund ihrer eigenen Erkrankung und der Notwendigkeit, den Kläger zu 1 zu betreuen, keine Aussicht auf eine nennenswerte Erwerbstätigkeit haben. Eine ausreichende Finanzierbarkeit hinsichtlich der genannten Kosten ist dennoch gegeben, weil grundsätzlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich, unabhängig von einer nach serbisch-montenegrinischem Recht zu beurteilenden Unterhaltspflicht und deren Durchsetzbarkeit, die in erster Linie zur gegenseitigen Hilfeleistung jedenfalls sittlich verpflichteten Familienangehörigen in ausreichender Weise Unterstützung gewähren. Dabei kommt es ebenso wenig auf die konkrete Vermögens- und Einkommenssituation bleibeberechtigter Angehöriger wie auf die konkreten Verdienstchancen ebenfalls ausreisepflichtiger Angehöriger an.
34 
Hiervon ausgehend nimmt das Gericht zunächst an, dass eine ausreichende Unterstützung kranker Familienangehöriger durch bleibeberechtigte Eltern oder bleibeberechtigte erwachsene Kinder, die den zurückgekehrten Angehörigen aus dem Bundesgebiet Geld und Medikamente schicken werden, gewährleistet ist. Selbst wenn bleibeberechtigte Familienangehörigen im Bundesgebiet Sozialleistungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts beziehen, hält das Gericht es für beachtlich wahrscheinlich, dass diese unter Zurückstellung eigener Bedürfnisse ihre unmittelbaren Angehörigen nach deren Rückkehr in ihre Heimat noch in einem, nach hiesigen Maßstäben geringen Umfang finanziell unterstützen werden, der für die Deckung der notwendigsten Kosten für die medizinische Versorgung im Kosovo jedenfalls in der Regel noch ausreichend sein wird.
35 
Entsprechendes gilt auch für ebenfalls ausreisepflichtige Angehörige. Die Arbeitslosenquote im Kosovo liegt zwar bei 57 %; 30 % der Bevölkerung arbeiten aber auf dem informellen Arbeitsmarkt (UNHCR vom 24.10.2003 an VG Saarlouis). Insgesamt kann daher nach Ansicht des Gerichts auch nicht von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine Gefahrenlage i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG wegen mangelnder Finanzierbarkeit von Medikamenten für kranke Familienmitglieder im Kosovo ausgegangen werden, wenn sie von arbeitsfähigen, erwachsenen Familienangehörigen begleitet werden.
36 
Nach diesen Grundsätzen ist auch im vorliegenden Fall, in dem die drei älteren Kinder der Kläger Aufenthaltserlaubnisse innehaben, und die Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich der lediglich geduldeten beiden jüngeren Kinder ebenfalls widerrufen worden ist, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben im Fall der Rückkehr der Kläger in ihr Heimatland nicht gegeben. Zwar ist hier von erheblichen Kosten für Medikamente in Höhe von monatlich 200 EUR bis 300 EUR auszugehen. Dieser Betrag wird jedoch nach den oben genannten Grundsätzen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von den fünf erwachsenen Kindern der Kläger entsprechend ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit aufgebracht werden.
37 
Liegt damit ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nicht vor, kann offen bleiben, ob es sich bei der fehlenden Zugänglichkeit von Medikamenten aus finanziellen Gründen, die grundsätzlich eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG darstellen kann, um eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG handelt, die für alle mittellosen, auf medizinische Behandlung angewiesenen Menschen in Ländern, wie dem Kosovo, ohne ausreichende staatliche Gesundheitsfürsorge gleichermaßen gegeben ist, oder um eine konkret-individuelle Gefährdung (§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG) der mittellosen, kranken Kläger im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo.
38 
3. Auch soweit sich die Kläger auf eine Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashkali berufen, kann ihnen nicht wegen der damit geltend gemachten allgemeinen Gefahr Abschiebungsschutz unmittelbar nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG gewährt werden, da insoweit die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG entgegensteht. Danach können die Auswirkungen solcher allgemeinen Gefahren auf den einzelnen Ausländer nur aufgrund einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 S. 1 AufenthG zur Aussetzung der Abschiebung führen. Eine extreme Gefahrenlage, die die Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG auf der Grundlage einer verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001, BVerwGE 114, 379 zu § 53 Abs. 6 AuslG) zuließe, kann im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht angenommen werden. Eine verfassungswidrige Schutzlücke liegt hier deshalb nicht vor, weil die Kläger auch als Angehörige einer Minderheit von einer extremen allgemeinen Gefahrenlage bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht bedroht ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die internationalen Truppen während der Ereignisse im März 2004 den Schutz von Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten konnten (vgl. dazu UNHCR-Positionen vom 30.03. und 13.08.2004; Auswärtiges Amt v. 02.04.2004 an das Bundesamt: Kosovo, Bericht zu den Ereignissen im Kosovo zwischen dem 16. u. 19.03.2004; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004: Kosovo, Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004), ergibt sich daraus nicht, dass Angehörige von Minderheiten derzeit bei einer Rückkehr in den Kosovo in die erhebliche Gefahr geraten, Opfer von von den staatlichen bzw. internationalen Organisationen nicht effektiv beherrschbaren Übergriffen zu werden. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 haben die internationalen Kräfte die Lage im Kosovo wieder unter Kontrolle. So wurden mehr als 200 Personen nach den Unruhen vorläufig festgenommen, darunter auch führende Mitglieder des Veteranenverbandes der UCK. Die UNMIK-Police hat im Zusammenhang mit der Aufklärung des Tatgeschehens 100 Ermittler angefordert, von denen zwischenzeitlich 60 ihren Dienst aufgenommen haben, darunter auch zehn Beamte aus Deutschland. Über neue Vorfälle ist demgemäß auch nichts bekannt geworden. Angesichts dessen kann trotz der Heftigkeit, der Zahl der handelnden nichtstaatlichen Akteure und des Hintergrunds der Übergriffe vom März 2004 nicht von einem Wiederaufflammen der Unruhen in naher Zukunft und damit in dem für die Verfolgungsprognose maßgeblichen Zeitraum ausgegangen werden. Die bloß theoretische Möglichkeit einer Verfolgung von Minderheiten genügt insoweit nicht. Auch ein denkbarer Erfahrungssatz, dass sich Pogrome typischerweise wiederholen, rechtfertigt allenfalls die Feststellung, die Wiederholung eines solchen Pogroms könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden; für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung bedarf es demgegenüber zusätzlicher konkreter Anhaltspunkte (BVerfG, B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, BVerfGE 80, 315). Solche sind hier weder vorgetragen noch aus den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln ersichtlich. Vielmehr sind inzwischen von den verantwortlichen Stellen Vorkehrungen zur Verhinderung einer Wiederholung derartiger Ausschreitungen getroffen worden.
39 
Dieser Einschätzung stehen die Entscheidungen Verwaltungsgerichts Stuttgart und des VGH Baden-Württemberg (vgl. dazu VG Stuttgart, B. v. 31.01.2005 – A 10 K 13481/04 – und VGH Bad.-Württ., B. v. 15.11.2004 – 7 S 1128/02 -, Asylmagazin 4/2005, S. 26), die sich ausschließlich auf die sich unmittelbar an die Vorgänge vom März 2004 anschließende Situation beziehen, nicht entgegen. Ob die Lage unmittelbar nach den März-Unruhen, also im April oder Mai 2004, anders zu beurteilen gewesen wäre, ist jedoch vorliegend nicht mehr entscheidungserheblich.
40 
Schließlich deutet auch nichts darauf hin, dass die internationalen Organisationen (UNMIK, KFOR) in absehbarer Zukunft vorhätten, ihr Engagement im Kosovo unter „Zurücklassung“ der Minderheiten und eines entsprechenden Machtvakuums beziehungsweise sogar unter Wiedereinsetzung der serbischen Institutionen zu beenden.
41 
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 17. Jan. 2005 - A 2 K 12256/03

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens; der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Anerkennung als Asylberechtigter.
Der am ... geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo (Decan). Er reiste im Jahr 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) vom ... wurde der Kläger als Asylberechtigter anerkannt und es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich seiner Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen. Hierzu war das Bundesamt durch das seit dem 11.08.1999 rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 (A 4 K 13764/95) verpflichtet worden. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte seine Entscheidung damit begründet, dass dem Kläger im serbischen Teil der Bundesrepublik Jugoslawien aufgrund seiner albanischen Volkszugehörigkeit durch die von Milosevic geführte Regierung politische Gruppenverfolgung drohe. Das Kosovo stelle zum Entscheidungszeitpunkt keine hinreichend sichere Fluchtalternative dar. Denn dort drohten dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit existenzielle Gefahren. Diese ergäben sich daraus, dass ca. 500.000 Kosovo-Albaner als Binnenflüchtlinge in Wäldern leben müssten. Ferner seien 2/3 der Dörfer im Kosovo zerstört. Wegen des Ausfalls der Ernte im Jahr 1999 drohe eine Hungersnot. Die medizinische und die Trinkwasserversorgung seien in der Folge der Vertreibungsmaßnahmen durch die Serben und die NATO-Luftangriffe zusammengebrochen. Außerdem sei das Kosovo großflächig vermint. In Einzelfällen komme es noch zu Übergriffen serbischer paramilitärischer Gruppen. Die Teilrepublik Montenegro scheide als inländische Fluchtalternative ebenfalls aus.
Am 27.05.2003 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein und gab dem Kläger mit Schreiben vom 01.07.2003 Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Bevollmächtigte des Klägers trug mit Schreiben vom 15.09.2003 vor, es sei richtig, dass zur Zeit keine politische Verfolgung der Albaner im Kosovo mehr stattfinde. Jedoch habe die Gewalt unter den Ethnien zugenommen. Es habe Tote und Verletzte gegeben. Für den Kläger bestehe daher die Gefahr, dass er Opfer einer Gewalttat werde. 
Mit Bescheid vom 22.09.2003 widerrief das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Außerdem stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zur Begründung des Widerrufs nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG führte das Bundesamt aus, die innenpolitischen Verhältnisse im Kosovo hätten sich seit Beendigung der Kampfhandlungen im Sommer 1999 grundlegend geändert. Staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegen Albaner könnten mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Der Kläger hat am 30.09.2003 Klage erhoben. Er beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22.09.2003 aufzuheben,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 3 des Bescheides vom 22.09.2003 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Entscheidung.
11 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Diese waren ebenso Gegen-stand der mündlichen Verhandlung wie die den Beteiligten bekannt gegebenen Erkenntnismittel.

Entscheidungsgründe

 
12 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte hat auf die Einhaltung der Ladungsfrist und der Beteiligte auf die Förmlichkeiten der Ladung überhaupt  verzichtet.
13 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und der Feststellung, dass in Bezug auf die Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien und Montenegro) die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht nicht (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage hat das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG).
14 
Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 22.09.2003 findet seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Aufgrund dieser Vorschrift kann auch die Feststellung widerrufen werden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 außer Kraft getretenen ist. Denn eine vor dem 01.01.2005 getroffene Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bleibt trotz der Rechtsänderung als Verwaltungsakt wirksam (vgl. §§ 43 Abs. 2 und 3, 44 VwVfG). Sie ist nach dem 01.01.2005 als Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu behandeln. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wonach es sich bei den in den §§ 73, 31, 42 AsylVfG vorgenommenen Änderungen betreffend §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG lediglich um redaktionelle Änderungen handelt, die zur Anpassung an das Aufenthaltsgesetz erforderlich sind (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 110 ff.). Inhaltlich sind die Voraussetzungen des alten § 51 Abs. 1 AuslG vom neuen § 60 Abs. 1 AufenthG zumindest mit umfasst (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 91).
15 
Voraussetzung für einen Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ist eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage, die dazu führt, dass die Voraussetzungen politischer Verfolgung nicht mehr gegeben sind (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 19.09.2002 - A 14 S 457/02 -, juris). Dabei muss eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Verfolgerstaat mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, d.h. die tatsächlichen Verhältnisse müssen sich dort so einschneidend und dauerhaft geändert haben, dass der Betroffene ohne Verfolgungsfurcht heimkehren kann. Dieser Prognosemaßstab gilt dabei zunächst für diejenigen, auf die der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab schon bei der Anerkennung anzuwenden war, weil sie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Verfolgerstaat individuelle politische Verfolgung erlitten hatten. Der Maßstab ist aber auch auf die Personen anzuwenden, die unter dem Druck einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung ausgereist und deshalb ebenfalls als vorverfolgt anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, S. 367 ff.). Damit ist geklärt, dass selbst bei Personen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer verfolgten Gruppe anerkannt wurden (wie vorliegend Angehörige der Gruppe der albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo), ein Widerruf nur dann nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgen kann, wenn sie bei einer Rückkehr in den Verfolgerstaat hinreichend sicher sind, wobei hinreichende Sicherheit in diesem Sinne nur dann gewährleistet ist, wenn sich die Verhältnisse im Verfolgerstaat "hinreichend stabil verändert" haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -, vensa). Maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs von Asylanerkennungen, die - wie hier - in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ergangen sind, ist nicht der Zeitpunkt des Ergehens des Anerkennungsbescheids, sondern der des rechtskräftig gewordenen Verpflichtungsurteils (BVerwG, Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, NVwZ 2004, 113) .
16 
Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 festgestellte Sachlage, aufgrund derer es das Bundesamt verpflichtet hat, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen, hat sich nachträglich soweit geändert, dass die Voraussetzungen politischer Verfolgung nicht mehr gegeben sind.
17 
Zum einen haben sich die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe seiner Entscheidung zugrunde gelegten Umstände geändert, aus denen es auf das Vorliegen einer politischen Verfolgung der albanischen Volkszugehörigen in den serbisch dominierten Teilen der Bundesrepublik Jugoslawien (ohne Kosovo) geschlossen hat. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe war noch davon ausgegangen, dass das durch die Bundesrepublik Jugoslawien unter Slobodan Milosevic betriebene Verfolgungsprogramm gegen albanische Volkszugehörige in der restlichen Bundesrepublik Jugoslawien auch nach dem durch die NATO erzwungenen Ende der Vertreibungsmaßnahmen im Kosovo fortbestehe. Dieses Verfolgungsprogramm wird mit hinreichender Sicherheit heute nicht mehr betrieben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Regime von Slobodan Milosevic seit Oktober 2000 nicht mehr existiert. Vielmehr wurde anschließend eine Demokratisierung des Staatswesens eingeleitet, wodurch hinreichend gewährleistet ist, dass die Rechte der Minderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische Repressalien und ungesetzliche Maßnahmen jeder Art speziell gegen die albanische Bevölkerungsgruppe unterbleiben (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -, juris; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) vom 24.02.2004).
18 
Zum anderen kann auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dem Kläger im Kosovo existenzielle Gefahren drohen, die es ausschlössen anzunehmen, das Kosovo stelle - unterstellt, dem Kläger drohe im restlichen Serbien und Montenegro weiterhin politische Verfolgung - keine hinreichend sichere und zumutbare inländische Fluchtalternative dar.
19 
Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 seiner Entscheidung zugrunde gelegten Verhältnisse haben sich mittlerweile geändert. Das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche Existenzminimum ist jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt gewährleistet. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23.08.2004 (A 6 S 70/04, vensa) sowie aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004 (ebenso bereits VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.03.2000 - 14 S 1167/98 -, juris). Aus diesen ergibt sich, dass im Hinblick auf die Versorgung mit Wohnraum, Lebensmitteln und Trinkwasser sowie im Bereich der medizinischen Versorgung so wesentliche Veränderungen eingetreten sind, dass nicht mehr davon gesprochen werden kann, es drohe eine Leben unter dem Existenzminimum oder es sei mit lebensbedrohlichen Gefahren oder Nachteilen zu rechnen. Darüber hinaus hat sich auch die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe seinem Urteil vom 07.07.1999 noch zugrunde gelegte hohe Minengefahr durch das im Jahr 2001 durchgeführte Minenräumungsprogramm so verringert, dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dem Kläger drohten im Kosovo unzumutbare Nachteile. Gleiches gilt für die Gefahr, als albanischer Volkszugehöriger Opfer einer ethnisch motivierten Gewalttat zu werden. Die Unruhen vom März 2004 wurden von der albanischen Bevölkerungsmehrheit verübt und richteten sich vor allem gegen ethnische Minderheiten. Darüber hinaus hat sich die Situation mittlerweile wieder beruhigt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.08.2004 - A 6 S 70/04 -, vensa und den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004).
20 
Auch im Übrigen droht dem Kläger im Kosovo gegenwärtig und auf absehbare Zeit keine politische Verfolgung (vgl. dazu z.B. das Urteil der erkennenden Kammer vom 24.08.2000 - A 2 K 10244/00 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -, Urt. v. 16.03.2000 - A 14 S 2443/98 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -). Seit Rückzug der jugoslawischen Sicherheitskräfte aus dem Kosovo und Beendigung der Kampfhandlungen zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien am 10.06.1999 steht das Kosovo unter internationaler Verwaltung, die eine zivile (UNMIK) und eine militärische Komponente (KFOR) hat. Das Kosovo ist völkerrechtlich zwar weiterhin Teil des Staates Serbien und Montenegro (ehemals: Bundesrepublik Jugoslawien) und der Teilrepublik Serbien. Die Ausübung der Regierungsgewalt des Staates Serbien und Montenegro über das Kosovo ist dagegen de facto suspendiert. Auf der Grundlage der VN-Sicherheitsrats-Resolution 1244 (1999) übernimmt die VN-Mission die Verantwortung für das gesamte öffentliche Leben im Kosovo. UNMIK ist flächendeckend in den Verwaltungen aller Landkreise vertreten. Durch die Etablierung dieser internationalen Zivil- und Sicherheitspräsenz im Kosovo haben staatliche Repressionen nicht nur gegen Kosovo-Albaner, sondern auch gegen die anderen ethnischen Gruppen ein Ende gefunden (vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004).
21 
Daran hat sich auch nach den Unruhen im Kosovo vom März 2004 nichts geändert. Denn für Gewaltanwendungen und Übergriffe durch einzelne Personen oder gesellschaftliche Gruppierungen besteht, auch so weit bei der Auswahl der Opfer an asylerhebliche Merkmale angeknüpft wird, eine staatliche Verantwortlichkeit - mit der Folge, dass deswegen Asyl bzw. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewähren ist - nur dann, wenn der Staat oder eine quasi-staatliche Gewalt ausübende Organisation zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder sich nicht in der Lage sieht, die ihm bzw. ihr an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter (hinreichend) einzusetzen (vgl. die Klarstellung in § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG, BT-Drs. 15/420 v. 07.02.2003, S. 91 und BVerfG, Beschluss v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, BVerfGE, 80, 315 ff.). KFOR und UNMIK, die im Kosovo de facto die staatliche Gewalt des Staates Serbien und Montenegro wahrnehmen, sind schutzbereit und grundsätzlich auch dazu in der Lage, wenn sie auch die Sicherheit nicht in jedem Einzelfall immer zuverlässig gewährleisten können. Vielmehr haben die KFOR-Truppen, nachdem die NATO nach den Unruhen vom März 2004 eine Verstärkung von 2.000 Mann in das Kosovo geschickt hat, die Sicherheitslage wieder unter Kontrolle (vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo); UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen v. 30.03.2004).
22 
Gründe, aus denen nach § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG von einem Widerruf abzusehen wäre, sind vorliegend nicht erkennbar.
23 
Ob der Widerruf „unverzüglich“ i.S.v. § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG erfolgte, kann dahinstehen. Denn der Kläger wäre selbst bei einer Verletzung der Pflicht zum unverzüglichen Widerruf nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf der Asylanerkennung dient allein dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Diese lassen nicht erkennen, das Gebot, die Asylanerkennung bei Eintritt der Widerrufsvoraussetzungen "unverzüglich" zu widerrufen, solle - auch - den als Asylberechtigter anerkannten Ausländer schützen, insbesondere einem Vertrauen in den Fortbestand der Asylanerkennung Rechnung tragen. Das Gesetz ordnet den Widerruf im öffentlichen Interesse an, wobei der Widerruf - im Unterschied zu einem Widerruf nach § 49 VwVfG - nicht etwa im Ermessen der Behörde liegt. Ebenso ist die Unverzüglichkeit des Widerrufs erkennbar allein im öffentlichen Interesse vorgeschrieben. Das ergibt sich deutlich aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Bereits nach § 16 Abs. 1 S. 1 AsylVfG i.d.F. des Gesetzes vom 09.07.1990 (BGBl. I S. 1354) war der Widerruf zwingend geboten. Auch bei längerem Zeitablauf nach Eintritt der Widerrufsvoraussetzungen konnte der Asylberechtigte angesichts dieser Rechtslage nicht darauf vertrauen, dass von einem Widerruf abgesehen würde. Die Ergänzung um das Wort "unverzüglich" in der Neuregelung des § 73 AsylVfG durch das Gesetz vom 26.06.1992 (BGBl. I S. 1126) wurde - allein - mit der Notwendigkeit der Beschleunigung des Verfahrens begründet (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 12/2062, S. 1). Die Unverzüglichkeit des Widerrufs dient demnach ausschließlich dem öffentlichen Interesse daran, den Status eines Asylberechtigten möglichst schnell auf diejenigen Personen zu beschränken, die tatsächlich Schutz vor politischer Verfolgung benötigen (BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280/97 -, juris; VGH Bad.-Württ, Beschluss v. 26.03.1997 - A 14 S 2854/96 -, AuAS 1997, S. 162 f.; VG Sigmaringen, Urteil v. 02.12.2003 - A 4 K 11498/01 -, juris; a.A. VG Stuttgart, Urteil v. 07.01.2003 - A 5 K 11226/01 -, InfAuslR 2003, 261).
24 
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist auf § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht anwendbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 12.08.2003 - A 6 S 820/03 -, vensa). Darüber hinaus hätte sie auch frühestens nach Ablauf der vom Bundesamt gesetzten Anhörungsfrist bzw. Eingang der Stellungnahme des Klägers (§ 73 Abs. 4 AsylVfG) zu laufen begonnen (BVerwG, Urteil v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, das offen lässt, ob § 48 Abs. 4 VwVfG auf § 73 AsylVfG anwendbar ist). 
25 
Die Entscheidung der Beklagten über den Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG war nicht nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG nach Ermessen zu treffen. Die ab 01.01.2005 geltende Vorschrift des § 73 Abs. 2a S. 1-3 AsylVfG ist nämlich aus Gründen des materiellen Rechts nicht auf Widerrufsentscheidungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben oder richtigerweise zugestellt (§ 73 Abs. 5 AsylVfG) und damit wirksam wurden (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Daher lassen sich aus § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, wonach das Gericht für die Entscheidung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen hat, für den vorliegenden Fall keine gegenteiligen Schlussfolgerungen ableiten.
26 
Für die ab 01.01.2005 geltende Änderung des § 73 AsylVfG existiert keine ausdrücklich geregelte Übergangsvorschrift. Die Vorschriften in §§ 87 ff. AsylVfG gelten unmittelbar nur für frühere Rechtsänderungen. Fehlt eine Übergangsvorschrift, ist zunächst die konkrete Rechtsnorm und ihre Auslegung maßgeblich für die Beantwortung der Frage, auf welche Rechtsverhältnisse die Norm angewandt werden soll. Bei Zweifelsfällen geben die Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts Anhaltspunkte (Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (595)). Hier folgt die Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG auf vor dem 01.01.2005 bekannt gegebene Widerrufsentscheidungen aus einer Kombination aus Auslegung des § 73 Abs. 2a AsylVfG und Anwendung der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, die auch in § 96 VwVfG ihren Niederschlag gefunden haben. Eine vergleichende Anwendung der §§ 87 ff. AsylVfG führt hier nicht weiter, weil sich aus ihnen keine allgemein gültigen Aussagen ableiten lassen.
27 
Nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG ist über den Widerruf oder die Rücknahme einer Asylanerkennung nach Ermessen zu entscheiden, wenn nach der von S. 1 vorgeschriebenen Prüfung kein Widerruf bzw. keine Rücknahme erfolgt ist. Damit ist die Erforderlichkeit der Ermessensentscheidung an die vorherige Durchführung eines Prüfverfahrens gekoppelt, das nach § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen hat. Sinn der Einführung einer konkreten Frist für die Überprüfung der Asylanerkennungen ist nach dem Willen des Gesetzgebers, dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bislang leer gelaufen sind, an Bedeutung gewinnen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 112). Damit wird wie bei dem im Jahr 1992 in Absatz 1 hinzugefügten Erfordernis eines „unverzüglichen“ Widerrufs dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung einer dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition gedient. Aus § 73 Abs. 2a AsylVfG und seinem systematischen Zusammenhang mit § 26 Abs. 3 AufenthG ergibt sich weiter, dass die am 01.01.2005 eingeführte Prüfungspflicht darüber hinaus auch den Interessen des Ausländers zu dienen bestimmt ist. Denn das Bundesamt hat nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG das Ergebnis der Prüfung der Ausländerbehörde mitzuteilen, damit diese über den Aufenthaltstitel des Ausländers befinden kann. Kommt die Prüfung zum Ergebnis, dass kein Widerruf bzw. keine Rücknahme stattfindet, hat der Ausländer, der seit drei Jahren aufgrund seiner Asylanerkennung oder des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufentG eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis und damit auf eine Verfestigung seines Aufenthaltsrechts. Daraus wird deutlich, dass jedenfalls nach der Durchführung einer Prüfung nach Satz 1 des § 73 Abs. 2a AsylVfG und möglicherweise auch nach Ablauf der Dreijahresfrist ohne Durchführung einer Prüfung das Vertrauen des Ausländers darauf, dass er nun die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung bzw. ein verfestigtes Aufenthaltsrecht besitzt (dazu: Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 80), im Rahmen der Ermessenentscheidung nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG zu berücksichtigen ist.
28 
Dieser Ermessensentscheidung bedarf es jedoch nicht in Fällen, in denen kein Vertrauensschutz zu berücksichtigen ist, weil  - wie hier - vom Bundesamt gar kein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter wurde hier widerrufen, bevor einer Prüfung des Widerrufs oder einem dreijährigen Nichtprüfen durch das Bundesamt aufgrund der Neuregelung des § 73 Abs. 2a AsylVfG und des § 26 Abs. 3 AufenthG überhaupt ein Bedeutungsgehalt dergestalt zu kommen konnte, dass nun die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung bestehe. Denn bis zum 01.01.2005 war das Bundesamt nicht innerhalb einer bestimmten Frist zur Prüfung, ob ein Widerruf oder eine Rücknahme in Betracht kommt, verpflichtet und musste auch keine Mitteilung nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG an die Ausländerbehörde vornehmen.
29 
Dass § 73 Abs. 2a S. 1 und 2 AsylVfG auf die bis zum 31.12.2004 bekannt gegebenen Widerrufs- bzw. Rücknahmeentscheidungen nicht anwendbar sind, ergibt sich aus den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, wonach neues Verfahrensrecht nicht auf abgeschlossene Verfahren angewandt werden kann (vgl. Kopp, SGb 1993, S. 593 ff.; BVerwG, Urteil v. 26.03.1985 - 9 C 47/84 -, juris; Urteil v. 18.02.1992 - 9 C 59/91 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 28.05.1991 - A 16 S 2357/90 -, juris). Ob ein Verwaltungsverfahren mit Bekanntgabe, das heißt Wirksamwerden, des Verwaltungsaktes oder jedenfalls mit Abschluss eines eventuell durchzuführenden Widerspruchsverfahrens abgeschlossen ist - wofür die Zielhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens nach § 9 VwVfG sowie der Umstand spricht, dass die Übergangsvorschriften der §§ 87 und 87a AsylVfG im Hinblick auf die Regelung der Anwendung neuer Vorschriften zwischen Verwaltungsverfahren und gerichtlichem Verfahren unterscheiden - (so im Ergebnis auch: BVerwG, Urteil v. 12.08.1977 - IV C 20.76 -, BVerwGE 54, S. 257  (259); Urteil v. 27.09.1989 - 8 C 88.88 -, BVerwGE 82, 336 ff.; Clausen, in: Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 96, Rn. 1; P. Stelkens/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 96, Rn. 2) oder erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit (so Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 96, Rn. 4), kann vorliegend dahinstehen. Denn es können jedenfalls nicht nachträglich fristgebundene Verfahrenshandlungen verlangt werden, mit denen die Beteiligten nach dem bisherigen Recht nicht rechnen mussten und denen sie auch keine Rechnung mehr tragen können, weil die maßgeblichen Tatsachen bzw. Handlungen bereits in der Vergangenheit lagen oder in der Vergangenheit hätten gesetzt werden müssen, als die nunmehr damit verbundenen Folgerungen noch nicht daran geknüpft waren (Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (601)). Dies ist hier der Fall. Das Bundesamt hat bei bereits bekannt gegebenen Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidungen keine Möglichkeit mehr, die Prüfungsfrist des § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG einzuhalten und die Mitteilung nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG im Anschluss an eine fristgerecht durchgeführte Prüfung zu machen.
30 
Das hilfsweise geltend gemachte Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegt nicht vor. Beruft sich der Ausländer - wie der Kläger - nur auf Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, muss wegen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG eine Gefahrenlage gegeben sein, die landesweit so beschaffen ist, dass der von einer Abschiebung Betroffene gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt wäre, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben oder Opfer einer Gewalttat zu werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531). Diese zu § 53 Abs. 6 AuslG ergangene Rechtsprechung gilt auch für § 60 Abs. 7 AufenthG, weil es sich insoweit nur um eine redaktionelle Änderung handelt (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 91). Eine derart extreme Gefahrenlage besteht - wie sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt - für den Kläger im Kosovo im Hinblick auf die allgemeine soziale und wirtschaftliche Situation und die Sicherheitslage nicht (vgl.: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.08.2004 - A 6 S 70/04 -).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO.
32 
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 71 Abs. 1 GKG. Der Gegenstandswert folgt aus § 83b Abs. 2 S.1 AsylVfG i.V.m. § 60 RVG.

Gründe

 
12 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte hat auf die Einhaltung der Ladungsfrist und der Beteiligte auf die Förmlichkeiten der Ladung überhaupt  verzichtet.
13 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und der Feststellung, dass in Bezug auf die Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien und Montenegro) die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht nicht (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage hat das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG).
14 
Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 22.09.2003 findet seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Aufgrund dieser Vorschrift kann auch die Feststellung widerrufen werden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 außer Kraft getretenen ist. Denn eine vor dem 01.01.2005 getroffene Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bleibt trotz der Rechtsänderung als Verwaltungsakt wirksam (vgl. §§ 43 Abs. 2 und 3, 44 VwVfG). Sie ist nach dem 01.01.2005 als Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu behandeln. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wonach es sich bei den in den §§ 73, 31, 42 AsylVfG vorgenommenen Änderungen betreffend §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG lediglich um redaktionelle Änderungen handelt, die zur Anpassung an das Aufenthaltsgesetz erforderlich sind (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 110 ff.). Inhaltlich sind die Voraussetzungen des alten § 51 Abs. 1 AuslG vom neuen § 60 Abs. 1 AufenthG zumindest mit umfasst (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 91).
15 
Voraussetzung für einen Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ist eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage, die dazu führt, dass die Voraussetzungen politischer Verfolgung nicht mehr gegeben sind (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 19.09.2002 - A 14 S 457/02 -, juris). Dabei muss eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Verfolgerstaat mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, d.h. die tatsächlichen Verhältnisse müssen sich dort so einschneidend und dauerhaft geändert haben, dass der Betroffene ohne Verfolgungsfurcht heimkehren kann. Dieser Prognosemaßstab gilt dabei zunächst für diejenigen, auf die der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab schon bei der Anerkennung anzuwenden war, weil sie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Verfolgerstaat individuelle politische Verfolgung erlitten hatten. Der Maßstab ist aber auch auf die Personen anzuwenden, die unter dem Druck einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung ausgereist und deshalb ebenfalls als vorverfolgt anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, S. 367 ff.). Damit ist geklärt, dass selbst bei Personen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer verfolgten Gruppe anerkannt wurden (wie vorliegend Angehörige der Gruppe der albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo), ein Widerruf nur dann nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgen kann, wenn sie bei einer Rückkehr in den Verfolgerstaat hinreichend sicher sind, wobei hinreichende Sicherheit in diesem Sinne nur dann gewährleistet ist, wenn sich die Verhältnisse im Verfolgerstaat "hinreichend stabil verändert" haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -, vensa). Maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs von Asylanerkennungen, die - wie hier - in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ergangen sind, ist nicht der Zeitpunkt des Ergehens des Anerkennungsbescheids, sondern der des rechtskräftig gewordenen Verpflichtungsurteils (BVerwG, Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, NVwZ 2004, 113) .
16 
Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 festgestellte Sachlage, aufgrund derer es das Bundesamt verpflichtet hat, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen, hat sich nachträglich soweit geändert, dass die Voraussetzungen politischer Verfolgung nicht mehr gegeben sind.
17 
Zum einen haben sich die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe seiner Entscheidung zugrunde gelegten Umstände geändert, aus denen es auf das Vorliegen einer politischen Verfolgung der albanischen Volkszugehörigen in den serbisch dominierten Teilen der Bundesrepublik Jugoslawien (ohne Kosovo) geschlossen hat. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe war noch davon ausgegangen, dass das durch die Bundesrepublik Jugoslawien unter Slobodan Milosevic betriebene Verfolgungsprogramm gegen albanische Volkszugehörige in der restlichen Bundesrepublik Jugoslawien auch nach dem durch die NATO erzwungenen Ende der Vertreibungsmaßnahmen im Kosovo fortbestehe. Dieses Verfolgungsprogramm wird mit hinreichender Sicherheit heute nicht mehr betrieben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Regime von Slobodan Milosevic seit Oktober 2000 nicht mehr existiert. Vielmehr wurde anschließend eine Demokratisierung des Staatswesens eingeleitet, wodurch hinreichend gewährleistet ist, dass die Rechte der Minderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische Repressalien und ungesetzliche Maßnahmen jeder Art speziell gegen die albanische Bevölkerungsgruppe unterbleiben (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -, juris; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) vom 24.02.2004).
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Zum anderen kann auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dem Kläger im Kosovo existenzielle Gefahren drohen, die es ausschlössen anzunehmen, das Kosovo stelle - unterstellt, dem Kläger drohe im restlichen Serbien und Montenegro weiterhin politische Verfolgung - keine hinreichend sichere und zumutbare inländische Fluchtalternative dar.
19 
Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 seiner Entscheidung zugrunde gelegten Verhältnisse haben sich mittlerweile geändert. Das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche Existenzminimum ist jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt gewährleistet. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23.08.2004 (A 6 S 70/04, vensa) sowie aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004 (ebenso bereits VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.03.2000 - 14 S 1167/98 -, juris). Aus diesen ergibt sich, dass im Hinblick auf die Versorgung mit Wohnraum, Lebensmitteln und Trinkwasser sowie im Bereich der medizinischen Versorgung so wesentliche Veränderungen eingetreten sind, dass nicht mehr davon gesprochen werden kann, es drohe eine Leben unter dem Existenzminimum oder es sei mit lebensbedrohlichen Gefahren oder Nachteilen zu rechnen. Darüber hinaus hat sich auch die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe seinem Urteil vom 07.07.1999 noch zugrunde gelegte hohe Minengefahr durch das im Jahr 2001 durchgeführte Minenräumungsprogramm so verringert, dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dem Kläger drohten im Kosovo unzumutbare Nachteile. Gleiches gilt für die Gefahr, als albanischer Volkszugehöriger Opfer einer ethnisch motivierten Gewalttat zu werden. Die Unruhen vom März 2004 wurden von der albanischen Bevölkerungsmehrheit verübt und richteten sich vor allem gegen ethnische Minderheiten. Darüber hinaus hat sich die Situation mittlerweile wieder beruhigt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.08.2004 - A 6 S 70/04 -, vensa und den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004).
20 
Auch im Übrigen droht dem Kläger im Kosovo gegenwärtig und auf absehbare Zeit keine politische Verfolgung (vgl. dazu z.B. das Urteil der erkennenden Kammer vom 24.08.2000 - A 2 K 10244/00 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -, Urt. v. 16.03.2000 - A 14 S 2443/98 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -). Seit Rückzug der jugoslawischen Sicherheitskräfte aus dem Kosovo und Beendigung der Kampfhandlungen zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien am 10.06.1999 steht das Kosovo unter internationaler Verwaltung, die eine zivile (UNMIK) und eine militärische Komponente (KFOR) hat. Das Kosovo ist völkerrechtlich zwar weiterhin Teil des Staates Serbien und Montenegro (ehemals: Bundesrepublik Jugoslawien) und der Teilrepublik Serbien. Die Ausübung der Regierungsgewalt des Staates Serbien und Montenegro über das Kosovo ist dagegen de facto suspendiert. Auf der Grundlage der VN-Sicherheitsrats-Resolution 1244 (1999) übernimmt die VN-Mission die Verantwortung für das gesamte öffentliche Leben im Kosovo. UNMIK ist flächendeckend in den Verwaltungen aller Landkreise vertreten. Durch die Etablierung dieser internationalen Zivil- und Sicherheitspräsenz im Kosovo haben staatliche Repressionen nicht nur gegen Kosovo-Albaner, sondern auch gegen die anderen ethnischen Gruppen ein Ende gefunden (vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004).
21 
Daran hat sich auch nach den Unruhen im Kosovo vom März 2004 nichts geändert. Denn für Gewaltanwendungen und Übergriffe durch einzelne Personen oder gesellschaftliche Gruppierungen besteht, auch so weit bei der Auswahl der Opfer an asylerhebliche Merkmale angeknüpft wird, eine staatliche Verantwortlichkeit - mit der Folge, dass deswegen Asyl bzw. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewähren ist - nur dann, wenn der Staat oder eine quasi-staatliche Gewalt ausübende Organisation zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder sich nicht in der Lage sieht, die ihm bzw. ihr an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter (hinreichend) einzusetzen (vgl. die Klarstellung in § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG, BT-Drs. 15/420 v. 07.02.2003, S. 91 und BVerfG, Beschluss v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, BVerfGE, 80, 315 ff.). KFOR und UNMIK, die im Kosovo de facto die staatliche Gewalt des Staates Serbien und Montenegro wahrnehmen, sind schutzbereit und grundsätzlich auch dazu in der Lage, wenn sie auch die Sicherheit nicht in jedem Einzelfall immer zuverlässig gewährleisten können. Vielmehr haben die KFOR-Truppen, nachdem die NATO nach den Unruhen vom März 2004 eine Verstärkung von 2.000 Mann in das Kosovo geschickt hat, die Sicherheitslage wieder unter Kontrolle (vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo); UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen v. 30.03.2004).
22 
Gründe, aus denen nach § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG von einem Widerruf abzusehen wäre, sind vorliegend nicht erkennbar.
23 
Ob der Widerruf „unverzüglich“ i.S.v. § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG erfolgte, kann dahinstehen. Denn der Kläger wäre selbst bei einer Verletzung der Pflicht zum unverzüglichen Widerruf nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf der Asylanerkennung dient allein dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Diese lassen nicht erkennen, das Gebot, die Asylanerkennung bei Eintritt der Widerrufsvoraussetzungen "unverzüglich" zu widerrufen, solle - auch - den als Asylberechtigter anerkannten Ausländer schützen, insbesondere einem Vertrauen in den Fortbestand der Asylanerkennung Rechnung tragen. Das Gesetz ordnet den Widerruf im öffentlichen Interesse an, wobei der Widerruf - im Unterschied zu einem Widerruf nach § 49 VwVfG - nicht etwa im Ermessen der Behörde liegt. Ebenso ist die Unverzüglichkeit des Widerrufs erkennbar allein im öffentlichen Interesse vorgeschrieben. Das ergibt sich deutlich aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Bereits nach § 16 Abs. 1 S. 1 AsylVfG i.d.F. des Gesetzes vom 09.07.1990 (BGBl. I S. 1354) war der Widerruf zwingend geboten. Auch bei längerem Zeitablauf nach Eintritt der Widerrufsvoraussetzungen konnte der Asylberechtigte angesichts dieser Rechtslage nicht darauf vertrauen, dass von einem Widerruf abgesehen würde. Die Ergänzung um das Wort "unverzüglich" in der Neuregelung des § 73 AsylVfG durch das Gesetz vom 26.06.1992 (BGBl. I S. 1126) wurde - allein - mit der Notwendigkeit der Beschleunigung des Verfahrens begründet (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 12/2062, S. 1). Die Unverzüglichkeit des Widerrufs dient demnach ausschließlich dem öffentlichen Interesse daran, den Status eines Asylberechtigten möglichst schnell auf diejenigen Personen zu beschränken, die tatsächlich Schutz vor politischer Verfolgung benötigen (BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280/97 -, juris; VGH Bad.-Württ, Beschluss v. 26.03.1997 - A 14 S 2854/96 -, AuAS 1997, S. 162 f.; VG Sigmaringen, Urteil v. 02.12.2003 - A 4 K 11498/01 -, juris; a.A. VG Stuttgart, Urteil v. 07.01.2003 - A 5 K 11226/01 -, InfAuslR 2003, 261).
24 
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist auf § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht anwendbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 12.08.2003 - A 6 S 820/03 -, vensa). Darüber hinaus hätte sie auch frühestens nach Ablauf der vom Bundesamt gesetzten Anhörungsfrist bzw. Eingang der Stellungnahme des Klägers (§ 73 Abs. 4 AsylVfG) zu laufen begonnen (BVerwG, Urteil v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, das offen lässt, ob § 48 Abs. 4 VwVfG auf § 73 AsylVfG anwendbar ist). 
25 
Die Entscheidung der Beklagten über den Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG war nicht nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG nach Ermessen zu treffen. Die ab 01.01.2005 geltende Vorschrift des § 73 Abs. 2a S. 1-3 AsylVfG ist nämlich aus Gründen des materiellen Rechts nicht auf Widerrufsentscheidungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben oder richtigerweise zugestellt (§ 73 Abs. 5 AsylVfG) und damit wirksam wurden (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Daher lassen sich aus § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, wonach das Gericht für die Entscheidung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen hat, für den vorliegenden Fall keine gegenteiligen Schlussfolgerungen ableiten.
26 
Für die ab 01.01.2005 geltende Änderung des § 73 AsylVfG existiert keine ausdrücklich geregelte Übergangsvorschrift. Die Vorschriften in §§ 87 ff. AsylVfG gelten unmittelbar nur für frühere Rechtsänderungen. Fehlt eine Übergangsvorschrift, ist zunächst die konkrete Rechtsnorm und ihre Auslegung maßgeblich für die Beantwortung der Frage, auf welche Rechtsverhältnisse die Norm angewandt werden soll. Bei Zweifelsfällen geben die Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts Anhaltspunkte (Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (595)). Hier folgt die Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG auf vor dem 01.01.2005 bekannt gegebene Widerrufsentscheidungen aus einer Kombination aus Auslegung des § 73 Abs. 2a AsylVfG und Anwendung der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, die auch in § 96 VwVfG ihren Niederschlag gefunden haben. Eine vergleichende Anwendung der §§ 87 ff. AsylVfG führt hier nicht weiter, weil sich aus ihnen keine allgemein gültigen Aussagen ableiten lassen.
27 
Nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG ist über den Widerruf oder die Rücknahme einer Asylanerkennung nach Ermessen zu entscheiden, wenn nach der von S. 1 vorgeschriebenen Prüfung kein Widerruf bzw. keine Rücknahme erfolgt ist. Damit ist die Erforderlichkeit der Ermessensentscheidung an die vorherige Durchführung eines Prüfverfahrens gekoppelt, das nach § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen hat. Sinn der Einführung einer konkreten Frist für die Überprüfung der Asylanerkennungen ist nach dem Willen des Gesetzgebers, dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bislang leer gelaufen sind, an Bedeutung gewinnen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 112). Damit wird wie bei dem im Jahr 1992 in Absatz 1 hinzugefügten Erfordernis eines „unverzüglichen“ Widerrufs dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung einer dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition gedient. Aus § 73 Abs. 2a AsylVfG und seinem systematischen Zusammenhang mit § 26 Abs. 3 AufenthG ergibt sich weiter, dass die am 01.01.2005 eingeführte Prüfungspflicht darüber hinaus auch den Interessen des Ausländers zu dienen bestimmt ist. Denn das Bundesamt hat nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG das Ergebnis der Prüfung der Ausländerbehörde mitzuteilen, damit diese über den Aufenthaltstitel des Ausländers befinden kann. Kommt die Prüfung zum Ergebnis, dass kein Widerruf bzw. keine Rücknahme stattfindet, hat der Ausländer, der seit drei Jahren aufgrund seiner Asylanerkennung oder des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufentG eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis und damit auf eine Verfestigung seines Aufenthaltsrechts. Daraus wird deutlich, dass jedenfalls nach der Durchführung einer Prüfung nach Satz 1 des § 73 Abs. 2a AsylVfG und möglicherweise auch nach Ablauf der Dreijahresfrist ohne Durchführung einer Prüfung das Vertrauen des Ausländers darauf, dass er nun die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung bzw. ein verfestigtes Aufenthaltsrecht besitzt (dazu: Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 80), im Rahmen der Ermessenentscheidung nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG zu berücksichtigen ist.
28 
Dieser Ermessensentscheidung bedarf es jedoch nicht in Fällen, in denen kein Vertrauensschutz zu berücksichtigen ist, weil  - wie hier - vom Bundesamt gar kein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter wurde hier widerrufen, bevor einer Prüfung des Widerrufs oder einem dreijährigen Nichtprüfen durch das Bundesamt aufgrund der Neuregelung des § 73 Abs. 2a AsylVfG und des § 26 Abs. 3 AufenthG überhaupt ein Bedeutungsgehalt dergestalt zu kommen konnte, dass nun die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung bestehe. Denn bis zum 01.01.2005 war das Bundesamt nicht innerhalb einer bestimmten Frist zur Prüfung, ob ein Widerruf oder eine Rücknahme in Betracht kommt, verpflichtet und musste auch keine Mitteilung nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG an die Ausländerbehörde vornehmen.
29 
Dass § 73 Abs. 2a S. 1 und 2 AsylVfG auf die bis zum 31.12.2004 bekannt gegebenen Widerrufs- bzw. Rücknahmeentscheidungen nicht anwendbar sind, ergibt sich aus den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, wonach neues Verfahrensrecht nicht auf abgeschlossene Verfahren angewandt werden kann (vgl. Kopp, SGb 1993, S. 593 ff.; BVerwG, Urteil v. 26.03.1985 - 9 C 47/84 -, juris; Urteil v. 18.02.1992 - 9 C 59/91 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 28.05.1991 - A 16 S 2357/90 -, juris). Ob ein Verwaltungsverfahren mit Bekanntgabe, das heißt Wirksamwerden, des Verwaltungsaktes oder jedenfalls mit Abschluss eines eventuell durchzuführenden Widerspruchsverfahrens abgeschlossen ist - wofür die Zielhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens nach § 9 VwVfG sowie der Umstand spricht, dass die Übergangsvorschriften der §§ 87 und 87a AsylVfG im Hinblick auf die Regelung der Anwendung neuer Vorschriften zwischen Verwaltungsverfahren und gerichtlichem Verfahren unterscheiden - (so im Ergebnis auch: BVerwG, Urteil v. 12.08.1977 - IV C 20.76 -, BVerwGE 54, S. 257  (259); Urteil v. 27.09.1989 - 8 C 88.88 -, BVerwGE 82, 336 ff.; Clausen, in: Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 96, Rn. 1; P. Stelkens/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 96, Rn. 2) oder erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit (so Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 96, Rn. 4), kann vorliegend dahinstehen. Denn es können jedenfalls nicht nachträglich fristgebundene Verfahrenshandlungen verlangt werden, mit denen die Beteiligten nach dem bisherigen Recht nicht rechnen mussten und denen sie auch keine Rechnung mehr tragen können, weil die maßgeblichen Tatsachen bzw. Handlungen bereits in der Vergangenheit lagen oder in der Vergangenheit hätten gesetzt werden müssen, als die nunmehr damit verbundenen Folgerungen noch nicht daran geknüpft waren (Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (601)). Dies ist hier der Fall. Das Bundesamt hat bei bereits bekannt gegebenen Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidungen keine Möglichkeit mehr, die Prüfungsfrist des § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG einzuhalten und die Mitteilung nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG im Anschluss an eine fristgerecht durchgeführte Prüfung zu machen.
30 
Das hilfsweise geltend gemachte Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegt nicht vor. Beruft sich der Ausländer - wie der Kläger - nur auf Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, muss wegen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG eine Gefahrenlage gegeben sein, die landesweit so beschaffen ist, dass der von einer Abschiebung Betroffene gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt wäre, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben oder Opfer einer Gewalttat zu werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531). Diese zu § 53 Abs. 6 AuslG ergangene Rechtsprechung gilt auch für § 60 Abs. 7 AufenthG, weil es sich insoweit nur um eine redaktionelle Änderung handelt (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 91). Eine derart extreme Gefahrenlage besteht - wie sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt - für den Kläger im Kosovo im Hinblick auf die allgemeine soziale und wirtschaftliche Situation und die Sicherheitslage nicht (vgl.: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.08.2004 - A 6 S 70/04 -).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO.
32 
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 71 Abs. 1 GKG. Der Gegenstandswert folgt aus § 83b Abs. 2 S.1 AsylVfG i.V.m. § 60 RVG.

Sonstige Literatur

 
33 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
34 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, zu stellen.
35 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
36 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt.
37 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
38 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Januar 2002 - 3 K 388/01 - geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 21.06.2000 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.03.2001 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für den Zeitraum 01.07.2000 bis zum 07.03.2001 Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die am 1951 und 1959 geborenen Kläger 1 und 2 sind die Eltern der am 1987 und 1989 geborenen Kläger 3 und 4. Die Kläger stammen aus der Bundesrepublik Jugoslawien und besitzen die Volkszugehörigkeit der Ashkali. Sie reisten am 15.07.1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten die Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Die am 03.09.1991 gestellten Asylanträge der Kläger wurden mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08.10.1991 abgelehnt. Ihre Klage blieb erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.04.1993 - A 12 K 13802/91). Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 16.09.1993 (A 14 S 1100/93) ab. Die von den Klägern gestellten Asylfolgeanträge blieben ebenfalls erfolglos. Der zuletzt am 21.05.1999 gestellte Folgeantrag wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 04.04.2002 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen wies die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 14.02.2003 (A 4 K 10854/02) ab; diese Entscheidung ist seit dem 15.05.2003 rechtskräftig. Die Kläger sind im Besitz von Duldungen.
Mit Bescheid vom 21.06.2000 setzte der Beklagte die Leistungen für die Kläger gemäß §§ 3 und 6 AsylbLG ab dem Monat Juli 2000 auf 2.405 DM fest. Eine Anwendung von § 2 Abs. 1 AsylbLG komme nicht in Betracht, weil aufenthaltsbeendende Maßnahmen vollzogen werden könnten. Der Widerspruch der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.03.2001 zurück gewiesen. Im Widerspruchsbescheid ist ausgeführt: Die Kläger gehörten zum leistungsberechtigten Personenkreis des AsylbLG und hätten auch über eine Dauer von 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten. Der Anwendung von § 2 Abs. 1 AsylbLG stehe aber die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise entgegen. Auch die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali stehe einer Ausreise nicht entgegen. Auch die weitere Voraussetzung, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten, sei nicht erfüllt. Bei der Volksgruppe der Ashkali bestehe derzeit nur ein zeitlicher Aufschub des Vollzugs der Abschiebung, weil die Rückführung dieses Personenkreises zeitlich abgestuft erfolgen solle. Unterbleibe die Abschiebung aber nur aus solchen tatsächlichen Gründen, komme die Leistungsprivilegierung des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht zur Anwendung.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Kläger am 09.3.2001 zugestellt.
Die Kläger haben am 15.03.2001 Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen. Sie machten geltend, dass die Leistungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG gegeben seien. Die 36-Monats-Frist sei unstreitig erfüllt. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei eine Rückkehr in die Provinz Kosovo aber aus humanitären und rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Als Angehörige der Volksgruppe der Roma müssten sie im Falle einer Rückkehr mit Gefahr für Leib und Leben rechnen, so dass § 53 Abs. 6 AuslG der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegen stehe. § 2 AsylbLG sei die Einschätzung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass eine Absenkung der Hilfe unter das Sozialhilfeniveau allenfalls für die Dauer von 36 Monaten zulässig sei. Eine längere Dauer sei mit dem Menschenwürdegrundsatz und dem Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar. Ausnahmen von § 2 Abs. 1 AsylbLG könnten daher nur in sehr engem Rahmen zulässig sein. § 2 Abs. 1 AsylbLG müsse so verstanden werden, dass eine Kürzung nicht mehr in Betracht komme, wenn rechtliche, persönliche oder humanitäre Gründe einer freiwilligen Ausreise entgegenstünden. Bei geduldeten Ausländern seien diese Voraussetzungen regelmäßig gegeben, weil eine Duldung zumeist aus humanitären, rechtlichen oder persönlichen Gründen oder solchen des öffentlichen Interesses erfolge. Dies sei regelmäßig bei Duldungen nach §§ 53, 54 und 55 Abs. 3 AuslG der Fall. Bei Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG komme es allein auf Abschiebehindernisse an, weshalb vom Leistungsträger zusätzlich zu prüfen sei, ob einer freiwilligen Ausreise Gründe humanitärer, rechtlicher oder persönlicher Art oder das öffentliche Interesse entgegenstünden. In der Regel würden einer freiwilligen Ausreise aber die Erwägungen, die einer Abschiebung entgegenstünden, ebenfalls entgegen stehen.
Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 21.06.2000 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.03.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen Leistungen gemäß § 2 AsylbLG zu gewähren.
Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 07.03.2001 entgegen getreten und hat deren Abweisung beantragt.
Mit Urteil vom 16.01.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es u.a.: Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 AsylbLG seien nicht erfüllt, weil die Kläger freiwillig in ihr Heimatland zurück kehren könnten. Im Gegensatz zum Sozialhilferecht ziele das AsylbLG auf die vereinfachte Hilfegewährung in einem in der Regel nur kurzen oder vorübergehenden Zeitraum. Eine Leistungsabsenkung sei nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn der aufenthaltsrechtliche Status nicht mehr als nur vorüber gehend qualifiziert werden könne. Die im letzten Teilsatz von § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründe bezögen sich nicht auf die Möglichkeit der selbständigen Ausreise, sondern lediglich auf die Vollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut lehne sich an §§ 55 Abs. 2 bis 4, 30 AuslG an. Solche Gründe hinderten die freiwillige Ausreise grundsätzlich nicht. Das kumulativ erforderliche Tatbestandsmerkmal der nicht möglichen Ausreise würde weitgehend sinnentleert, da andernfalls die gleichen humanitären, rechtlichen oder persönlichen Gründe schon dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegen stehen würden. Bei dem Tatbestandsmerkmal „wenn die Ausreise nicht erfolgen kann“ sei nur zu prüfen, ob eine freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet in einen anderen Staat möglich und zumutbar sei. Auch hier lehne sich der Gesetzestext erkennbar an die Regelung in § 30 Abs. 3 AuslG an. Maßgeblich für die leistungsrechtliche Besserstellung solle grundsätzlich der aufenthaltsrechtliche Status des Ausländers sein. Derjenige, der sich typischerweise nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalte, solle keine Leistungen nach dem BSHG beziehen. Von diesem Grundsatz mache § 2 Abs. 1 AsylbLG nur in engen Grenzen Ausnahmen, was der Gesetzesintention des § 30 Abs. 3 AuslG entspreche. Wer nicht freiwillig ausreisen könne, könne eine Aufenthaltsbefugnis erhalten, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorlägen. Mit der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis werde nicht nur der ausländerrechtliche Status verfestigt, sondern zugleich die Leistungsberechtigung nach § 120 BSHG begründet. Der Aufenthalt eines Ausländers, der freiwillig ausreisen könne, ohne dies zu tun, werde auch weiterhin als nur vorübergehend betrachtet. In solchen Fällen sehe weder das AuslG einen Anlass für eine Verfestigung des Aufenthalts noch das AsylbLG für eine Erhöhung der Leistungen. Bei Anwendung dieses Maßstabs seien die Kläger nicht gehindert, freiwillig in das Kosovo zurück zu kehren. Maßgeblich sei insoweit nur, ob sich die Kläger im Falle einer Rückkehr einer Gefahrenlage im Sinne von § 53 AuslG aussetzen würden. Eine solche Gefahrenlage sei aber aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zu verneinen. Weder gebe es substantiierte Anhaltspunkte für eine gravierende wirtschaftliche Notlage noch für eine existenzbedrohende Gefährdung. Die KFOR-Truppen hätten die allgemeine Sicherheit im Kosovo weitgehend hergestellt. Die zivile UN-Verwaltung nehme die administrativen Funktionen wahr und besorge die Errichtung einer provinzeigenen Verwaltung einschließlich des Aufbaus eines Polizeiapparates und der Justiz. Die Situation der ethnischen Minderheiten im Kosovo habe sich im maßgeblichen Zeitraum stabilisiert. So hätten auch die Gewaltakte gegen Roma, Ashkali und Ägypter abgenommen. Diskriminierung finde gleichwohl in großem Ausmaß statt, so seien Bewegungsfreiheit, Zugang zum Arbeitsmarkt und sozialer Infrastruktur weiterhin erschwert. Die bekannt gewordenen Übergriffen hätten sich überwiegend gegen solche Roma und Ashkali gerichtet, die während der NATO-Luftangriffe im Kosovo geblieben seien und von daher der Kollaboration mit den Serben verdächtigt worden seien. Dieser Verdacht bestehe gegen die aus Deutschland Zurückkehrenden nicht im selben Maße. Mit zunehmender Normalisierung gehe eine weiterhin steigende Akzeptanz von Minderheiten einher. Eine konkrete Gefährdung von Ashkali sei von daher nicht feststellbar.
Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 17.04.2002 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 03.05.2002, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 04.05.2002, haben die Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Die Berufung wurde mit Schriftsatz vom 03.06.2002, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 05.06.2002, wie folgt begründet: Die Kläger erfüllten alle Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG. Sie hätten unstreitig mehr als 36 Monate Leistungen nach dem AsylbLG bezogen. Ihrer Ausreise stünden humanitäre, rechtliche bzw. persönliche Gründe entgegen, weshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht ergriffen worden seien. Durch die Erteilung von Duldungen werde deutlich, dass der Beklagte die bestehende Ausreisepflicht nicht zwangsweise umsetzen wolle. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könnten die Kläger auch nicht freiwillig in ihre Heimat zurück kehren. Das AsylbLG gehe zwar von einem Personenkreis aus, der sich regelmäßig nur kurzfristig und vorübergehend im Bundesgebiet aufhalte, dies treffe auf die Kläger aber schon vom Ansatz her nicht zu. Diese lebten seit über zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland, weshalb weder von einem kurzen noch von einem vorüber gehenden Aufenthalt gesprochen werden könne. Der Gesetzgeber habe mit § 2 Abs. 1 AsylbLG gerade den Personenkreis im Auge gehabt, der sich länger als 36 Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte und nicht mehr nach dem Grund differenziert, weshalb sich die Leistungsberechtigten noch in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten. Den Klägern seien die Duldungen aufgrund der Erlasse des Innenministerium Baden-Württemberg erteilt worden; diese Anordnungen seien gerade aufgrund der ungeklärten Situation der Minderheiten im Kosovo erfolgt. Werde aus solchen Gründen von einer Abschiebung abgesehen, stünden diese Gründe auch einer freiwilligen Ausreise entgegen. Eine Rückkehr der Kläger in das Kosovo sei aus humanitären und rechtlichen Gründen ausgeschlossen, weil Angehörige der Volksgruppe der Roma mit Gefahr für Leib und Leben rechnen müssten. Auch stehe das öffentliche Interesse der Ausreise entgegen. § 2 Abs. 1 AsylbLG könne nicht so verstanden werden, dass die rein technische Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise genüge, um den Bezug der höheren Leistungen zu verhindern. Wenn rechtliche, persönliche oder humanitäre Gründe oder das öffentliche Interesse einer freiwilligen Ausreise entgegen stünden, seien die Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren. Diese Voraussetzungen seien bei geduldeten Ausländern regelmäßig erfüllt, da einer Duldung zumeist Gründe humanitärer, rechtlicher oder persönlicher Art oder das öffentliche Interesse zugrunde lägen.
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Sachdienlich ausgelegt beantragen die Kläger,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihnen für die Zeit vom 01.07.2000 bis zum 07.03.2001 Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen sowie den Bescheid vom 21.06.2000 und den Widerspruchsbescheid vom 07.03.2001 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurück zu weisen.
14 
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bezieht sich im Übrigen auf den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.03.2001.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die in der Sache angefallenen Gerichtsakten sowie die dem Senat vorliegenden Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat kann über die Berufung gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
17 
Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Denn der Bescheid des Beklagten vom 21.06.2000 und der Widerspruchsbescheid vom 07.03.2001 sind rechtswidrig. Die Kläger haben im streitgegenständlichen Zeitraum 01.07.2000 bis 07.03.2001 einen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung der bereits erhaltenen Leistungen.
18 
Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG haben Leistungsberechtigte Anspruch auf Hilfe in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BSHG, die über die Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger; insbesondere konnte ihnen nicht zugemutet werden, im maßgeblichen Zeitraum freiwillig in ihr Heimatland zurück zu kehren.
19 
1. Entgegen der Auffassung der Kläger folgt dies allerdings nicht schon aus dem Umstand, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland geduldet werden. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 03.06.2003 - 5 C 32/02 - NVwZ 2004, 491) stellt § 2 Abs. 1 AsylbLG eine Ausnahme von der Regel des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG dar. Hiernach sind leistungsberechtigt die Ausländer, die sich im Bundesgebiet aufhalten und eine Duldung nach § 55 AuslG besitzen. Das Gesetz stellt hierbei nicht auf den Grund der Duldung ab und verweist den Personenkreis des AsylbLG auf reduzierte Leistungen, die nach den Umständen des Einzelfalls unabweisbar geboten sind. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes hin, die eine Anknüpfung an die Regelungen und Begriffe des Ausländergesetzes nahe legt. § 2 Abs. 1 AsylbLG knüpft an die in § 55 AuslG bezeichneten Gründe an, aus denen einem zur Ausreise verpflichteten Ausländer eine Duldung erteilt werden kann. § 55 AuslG unterscheidet zwischen den in Absatz 2 geregelten Fällen, in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll, und den von Absatz 3 erfassten Fällen, in denen dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen. Diese Unterscheidung greift § 30 AuslG mit der Maßgabe auf, dass zusätzlich darauf abzustellen ist, ob der Ausländer die Gründe zu vertreten hat, die einer freiwilligen Ausreise oder seiner Abschiebung entgegenstehen, oder der Ausländer sich weigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. § 2 Abs. 1 AsylbLG übernimmt nicht alle Gründe, die einer Ausreise und Abschiebung entgegenstehen können und die nach § 55 AuslG die Erteilung einer Duldung rechtfertigen. Genannt werden allein die rechtlichen (§ 55 Abs. 2 AuslG) sowie die persönlichen und humanitären Gründe sowie das öffentliche Interesse. Nicht genannt sind aus dem Katalog des § 55 AuslG die tatsächlichen Gründe, die nach dem vorerwähnten Urteil des BVerwG daher nicht geeignet sind, eine Leistungsgewährung in entsprechender Anwendung des BSHG zu rechtfertigen. Entgegen den Erwägungen des Klägervertreters gebieten Sinn und Zweck der Regelung keine andere Gesetzesauslegung. Personen, die lediglich im Besitz einer Duldung sind, sollen die reduzierten Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, weil sie kein gesichertes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben und lediglich ihre Abschiebung zeitweilig ausgesetzt ist. Eine Duldung lässt diese Ausreisepflicht des Ausländers unberührt (§ 56 Abs. 1 AuslG) und bedeutet nur die zeitweilige Aussetzung einer an sich zulässigen Abschiebung.
20 
2. Die Kläger haben aber Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, weil, dem Beklagten als Leistungsträger eine eigenständige Entscheidungsbefugnis zustand (unten a), den Klägern im fraglichen Zeitraum eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zumutbar war, weshalb die Ausreise im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht erfolgen konnte (unten b), und eine Abschiebung auch - entgegen der Auffassung des Beklagten - unzulässig gewesen wäre (unten c).
21 
a) Der Bewilligung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG steht zunächst nicht entgegen, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 04.04.2002 den zweiten Asylfolgeantrag der Kläger vom 21.05.1999 abgelehnt hat und die hiergegen gerichtete Klage vom Verwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen wurde. Denn diese Lage- und Risikoeinschätzung im ausländerrechtlichen Verfahren präjudiziert das Verfahren nach dem AsylbLG nicht. Der Beklagte ist bei seiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG vorliegen, zu einer eigenständigen Bewertung und Risikoeinschätzung berufen und befugt.
22 
aa) Nach der Rechtsprechung des BVerwG entfalten die ausländerbehördlichen Feststellungen im leistungsrechtlichen Verfahren nach § 2 Abs. 1 AsylbLG mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung keine Bindungswirkung, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG von der zuständigen Leistungsbehörde zu prüfen sind (BVerwG NVwZ 2004, 491). Hieraus folgt nach der Rechtsprechung des BVerwG zwar nicht, dass die in § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründe abweichend vom Ausländerrecht ausgelegt werden dürfen. Denn die selbständige Pflicht und Befugnis der Leistungsbehörde zur Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG berechtigen diese nicht, bei einem lediglich geduldeten, also ausreisepflichtigen Ausländer tatsächlich und abweichend vom ausländerrechtlichen Status von einem (faktisch) dauerhaften Bleiberecht auszugehen und damit eine vom Ausländerrecht unabhängige leistungsrechtliche Bewertung vorzunehmen.
23 
bb) Im Rahmen der derart umschriebenen Zuständigkeit hat die Leistungsbehörde aber alle Umstände in den Blick zu nehmen, die eine Ausreise als unzumutbar erscheinen lassen. Sie muss den Hilfefall selbst regeln und kann den Ausländer nicht vorrangig an die Ausländerbehörde verweisen oder ihre Entscheidung ohne eigene Sachprüfung auf die letzte ausländerrechtliche Entscheidung stützen. Denn das AsylbLG ist nicht lediglich Annex der ausländerrechtlichen Bestimmungen, sondern in erster Linie Leistungsgesetz und hat sich von daher auch an der Hilfesituation unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu orientieren. Die Entscheidung des Beklagten nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist deshalb unabhängig vom Ausgang des Folgeverfahrens der Kläger zu treffen, das im Jahre 2003 rechtskräftig abgeschlossen wurde.
24 
cc) Auch ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Überprüfung der ausländerrechtlichen und der leistungsrechtlichen Bewertung im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter verschiedenen Blickwinkeln zu erfolgen hat. Bei Anlegung der im Sozialhilferecht entwickelten Grundsätze können die Verwaltungsgerichte den Hilfefall nur insoweit einer Überprüfung unterziehen, als dieser von der Leistungsbehörde geregelt worden ist. Der verwaltungsgerichtliche Blickwinkel ist insoweit grundsätzlich kein prognostischer, sondern ein retrospektiver, begrenzt durch den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Leistungsverfahren. Liegen im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Erkenntnisse vor, die eine frühere Lage- und Gefährdungseinschätzung als unzutreffend erweisen, können die Verwaltungsgerichte diese objektiv feststellbare Situation nicht ausblenden und nur die „Richtigkeit“ einer früheren Prognoseentscheidung überprüfen, wie der vorliegende Fall belegt. Denn wären die Kläger im maßgeblichen Zeitraum freiwillig in das Kosovo zurück gekehrt, so wären sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Gefahren ausgesetzt gewesen, die sich nach den unten im Einzelnen zu würdigenden Auskünften und Stellungnahmen jedenfalls im Jahre 2003 abzeichneten und im Frühjahr 2004 realisierten.
25 
dd) Der Senat verkennt nicht, dass die Leistungsträger mit solchen Entscheidungssituationen vielfach überfordert sein werden. Es ist dies aber die notwendige Folge einer gesetzlichen Regelung, die die Höhe der Leistungsgewährung - ohne Not - in einer Weise an ausländerrechtliche Vorfragen knüpft, die eine solche Überprüfung und Entscheidung durch den Leistungsträger erfordern.
26 
b) Den Klägern war eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zumutbar, weil sie als Angehörige der Ashkali mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben gekommen wären. Die zuvor ergangenen ausländerrechtlichen Lageeinschätzungen und die Lageeinschätzung durch das Verwaltungsgericht erweisen sich im Lichte der tatsächlich eingetretenen politischen Entwicklung im Kosovo als unzutreffend. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts geht der Senat davon aus, dass den Klägern konkrete Gefahren für Leib und Leben gedroht hätten, und dass die Verbesserung der Sicherheitssituation, von der das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, nur scheinbar oder jedenfalls nur vorübergehend erfolgt war.
27 
aa) Es kann dahin stehen, ob bereits vor den Ereignissen im März 2004 gewichtige Gründe im Sinne einer konkreten Gefahrenlage gegen eine Abschiebung bzw. Rückführung von Ashkali in das Kosovo ersichtlich waren (so z.B. die Einschätzung von Nicolaus von Holtey von Pax Christi, Heidelberg, in seinem Bericht vom 01.04.2004 oder die Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004 „Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004, S. 13; vgl. insoweit auch den Beschluss des OVG Lüneburg vom 17.01.2001 - 4 M 4422/00 -, der sich mit der Lage der Roma befasst), jedenfalls haben die Unruhen im März 2004 bewiesen, dass für Angehörige der Ashkali im Kosovo eine Situation bestand, die als extreme Gefahrenlage bezeichnet werden kann.
28 
bb) Aus den vom Senat herangezogenen Erkenntnisquellen zu den Unruhen im Kosovo im März 2004 folgt, dass Angehörige der Ashkali bei einer vorherigen Rückkehr in das Kosovo in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben geraten wären. Nach diesen Erkenntnisquellen spricht auch viel dafür, dass diese Gefahrenlage fortbesteht. Im Einzelnen:
29 
Nach der „UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen“ vom 30.3.2004 haben schwere Unruhen Mitte März 2004 zu einer Eskalation der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo geführt und die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikts gebracht. Als Folge verzeichnet der UNHCR-Bericht (S.1):
30 
„20 Tote, mehr als 1000 Verletzte, die systematische Zerstörung von öffentlichem und privatem Eigentum, der auch Kirchen und Klöster zum Opfer fielen, und die Vertreibung von mehr als 4000 Kosovo-Serben, Ashkali, Roma sowie Angehörigen anderer Minderheiten. Die Vorfälle waren die schlimmsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen seit 1999.“
31 
Sowohl die UNMIK als auch die provisorische Selbstverwaltung des Kosovo und die KFOR seien von der flächendeckenden und systematischen Natur der Gewalttaten überrascht worden. Vor diesem Hintergrund sei es notwendig, die Position des UNHCR zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo zu überprüfen und zu aktualisieren. Die KFOR, die Polizei der UNMIK und der KPS hätten während der ersten Angriffe den Schutz der Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten können. Den Nato-Truppen sei es erst nach Entsendung von 2000 Mann Verstärkung möglich gewesen, die Gewalt einzudämmen. Unter den Binnenvertriebenen hätten mehr als 1000 Zuflucht in verschiedenen KFOR-Lagern gefunden, während die Übrigen in öffentlichen Gebäuden oder Privathaushalten untergebracht worden seien und von Truppen geschützt hätten werden müssen. Vielerorts seien auch Ashkali betroffen gewesen. In Vucitrn hätten radikale Albaner unter Gewaltanwendung gegen Personen die Bewohner eines ganzen Wohnviertels der Ashkali (ca. 300 bis 350 Menschen) vertrieben und deren Häuser geplündert und niedergebrannt. Der UNHCR sei der Auffassung, dass Angehörigen aller Minderheiten, vor allem der Volksgruppen, unter anderen auch der Ashkali, weiterhin Schutz in den Asylländern gewährt werden solle. Abschließend fordert der UNHCR, dass Personen, die sich zu einer freiwilligen Rückkehr bereit erklärt hätten, über die Sicherheitslage im Kosovo aufgeklärt werden müssten und dass allen Flüchtlingen, die sich vor den Ereignissen des März 2004 zu einer freiwilligen Rückkehr entschlossen hätten, die Möglichkeit gegeben werden müsse, diese Entscheidung zu revidieren.
32 
Nach dem „Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004 sei das Ziel einer multiethnischen Gesellschaft in weite Ferne gerückt. Gewaltsame Übergriffe erschienen unverändert als möglich. Die kosovarische Gesellschaft sei gefährlich instabil und habe auch in Zukunft das Potential für vergleichbare Gewaltausbrüche. Hinsichtlich der Ashkali (a.a.O., S. 13) habe sich bereits im Jahre 2003 angedeutet, dass Verbesserungen der Lage dieser Gruppe nicht dauerhaft gewesen seien, sondern sich die Lage wieder verschlechtere. Die Gesellschaft für bedrohte Völker habe eine latente Pogromstimmung in Teilen der albanischen Gesellschaft u.a. gegen Ashkali feststellen können. Neben dieser unbefriedigenden Sicherheitsproblematik sei auch die fehlende Existenzsicherung unverändert festzustellen und inakzeptabel.
33 
Nach dem Länderbericht Serbien und Montenegro/Kosovo des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom Mai 2004 (Berichtszeitraum Januar bis April 2004) hat sich die Lage der Minderheiten im Kosovo verschlechtert. Nach Angaben von UNMIK seien erneut mehr als 4.000 Personen vertrieben worden, darunter auch 390 Roma/Ashkali. Bei den Märzunruhen seien auch die serbisch-sprachigen Roma in Mitleidenschaft gezogen worden; auch sei es zu Übergriffen gegen Ashkali-Gemeinschaften gekommen. In der Stadt Vucitrn seien 67 Ashkali-Häuser verbrannt und die Bevölkerung vertrieben worden. In den Orten Obiliq, Fushe Kosove und Lipljan sei es ebenfalls zu gewaltsamen Ausschreitungen gekommen. UNMIK habe aufgrund der sehr instabilen Sicherheitslage alle Abschiebungen gestoppt. Die Rückführung u.a. von Ashkali, die nach dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und UNMIK geschlossenen „Memorandum of Understanding“ vorgesehen gewesen sei, werde von UNMIK wegen der instabilen Sicherheitslage nicht mehr akzeptiert. Unter 4.3.1 heißt es weiter, Ashkali würden weiterhin von UNMIK einem individuellen Überprüfungsverfahren unterzogen. Im Lagebericht vom Juli 2004 (Berichtszeitraum: April bis Juni 2004) bestätigt das Bundesamt diese Einschätzung. Unter 4.2 heißt es, dass eine Rückführung von Ashkali nicht stattfinde. Bei Gesprächen mit Vertretern der UNMIK am 10./11. Juni 2004 in Berlin sei Einigkeit dahingehend erzielt worden, dass Rückführungen von Ashkali nicht vor einem erneuten Treffen Ende August aufgenommen werden dürften. Unter 4.1. wird zur Lage der aus Vushtrri vertriebenen Ashkali berichtet, dass sich noch 240 Vertriebene in einem mit Stacheldraht umzäunten und schwer bewachten Lager in der französischen Militärbasis Novo Selo befänden. Aus dem Kosovo-Budget werde der Wiederaufbau von ca. 56 zerstörten oder beschädigten Häusern finanziert; viele Ashkali wollten aber nicht im Land bleiben, sondern auswandern.
34 
Das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo berichtet unter dem 02.04.2004 zu den Ereignissen zwischen dem 16.und 19.03. 2004, dass an den mehr als 30 Gewaltausbrüchen mehr als 50.000 Personen teilgenommen hätten. In der Stadt Vushtrri seien mehr als 50 Häuser von im Jahre 2003 zurück gekehrten Ashkali zerstört oder beschädigt worden. Zu Übergriffen auf Ashkali sei es aber auch an anderen Orten gekommen. UNMIK-ORC habe deshalb alle zwangsweisen Rückführungen von Minderheitenangehörigen bis auf weiteres ausgesetzt. Abschließend stellt der Bericht fest: „Nach ganz überwiegender Ansicht internationaler Beobachter handelte es sich bei den Unruhen nicht um spontane Gewaltausbrüche einzelner isolierter Gruppen, sondern um ein koordiniertes und zielgerichtetes Handeln von bisher unbekannten Strukturen.“
35 
Nicolas von Holtey (Pax Christi, Heidelberg) schildert in seinem Bericht vom 01.04.2004 die Vorkommnisse in Vucitrn/Vushtrri als rassistisch motivierte Aktion, als Pogrom. Teilweise sollen auch Angehörige der kosovo-albanischen Polizei an den Gewalttaten beteiligt gewesen sein. Unter den betroffenen albanisch-sprechenden Roma, Ashkali und Ägyptern seien auch Personen gewesen, die unter Unterstützung des UNHCR in als sicher geltende Orte zurückgekehrt seien, darunter - nach v. Holtey - auch aus Deutschland abgeschobene Familien. Im Kosovo könnten die Ashkali nach deren Angaben nicht bleiben, zu tief sitze das Trauma von ständiger Missachtung und von zwei gewaltsamen Vertreibungen und Enteignungen in fünf Jahren. Die betroffenen Ashkali hätten nicht nur Vertreibung, Verlust ihrer Existenzgrundlage, Schläge und Misshandlungen erlitten, sondern ihnen habe nach den genannten Quellen während der Ausschreitungen konkret auch Vergewaltigung und Ermordung gedroht. In der aufgeheizten Situation hätten sie zum Schutz vor der Gefahr für Leib und Leben in ihrer Heimat gleichsam unter dem Schutz von NATO-Truppen in Militärlagern interniert werden müssen. Bei den Ausschreitungen habe selbst dieser militärische Schutz die Tötung und schwere Verletzung von Serben nicht verhindern können. Dass es bei den Ashkali anscheinend keine Todesfälle gegeben habe, erscheine in dem Zusammenhang eher zufällig.
36 
cc) Bei zusammenfassender Würdigung der vorerwähnten Auskünfte, Berichte und Stellungnahmen besteht für den Senat kein Zweifel am Ausmaß und der Intensität der geschilderten Übergriffe gegenüber Angehörigen der Ashkali im Zeitraum März 2004. Ausgehend von diesen Ereignissen konnte den Klägern im maßgeblichen Zeitraum eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zugemutet werden.
37 
c) Aus den soeben dargestellten Gründen hätten auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden dürfen, weil jedenfalls humanitäre Gründe im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG einer Abschiebung entgegengestanden hätten (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.01.2001 - 4 M 4422/00.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
39 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Gründe

 
16 
Der Senat kann über die Berufung gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
17 
Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Denn der Bescheid des Beklagten vom 21.06.2000 und der Widerspruchsbescheid vom 07.03.2001 sind rechtswidrig. Die Kläger haben im streitgegenständlichen Zeitraum 01.07.2000 bis 07.03.2001 einen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung der bereits erhaltenen Leistungen.
18 
Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG haben Leistungsberechtigte Anspruch auf Hilfe in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BSHG, die über die Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger; insbesondere konnte ihnen nicht zugemutet werden, im maßgeblichen Zeitraum freiwillig in ihr Heimatland zurück zu kehren.
19 
1. Entgegen der Auffassung der Kläger folgt dies allerdings nicht schon aus dem Umstand, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland geduldet werden. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 03.06.2003 - 5 C 32/02 - NVwZ 2004, 491) stellt § 2 Abs. 1 AsylbLG eine Ausnahme von der Regel des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG dar. Hiernach sind leistungsberechtigt die Ausländer, die sich im Bundesgebiet aufhalten und eine Duldung nach § 55 AuslG besitzen. Das Gesetz stellt hierbei nicht auf den Grund der Duldung ab und verweist den Personenkreis des AsylbLG auf reduzierte Leistungen, die nach den Umständen des Einzelfalls unabweisbar geboten sind. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes hin, die eine Anknüpfung an die Regelungen und Begriffe des Ausländergesetzes nahe legt. § 2 Abs. 1 AsylbLG knüpft an die in § 55 AuslG bezeichneten Gründe an, aus denen einem zur Ausreise verpflichteten Ausländer eine Duldung erteilt werden kann. § 55 AuslG unterscheidet zwischen den in Absatz 2 geregelten Fällen, in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll, und den von Absatz 3 erfassten Fällen, in denen dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen. Diese Unterscheidung greift § 30 AuslG mit der Maßgabe auf, dass zusätzlich darauf abzustellen ist, ob der Ausländer die Gründe zu vertreten hat, die einer freiwilligen Ausreise oder seiner Abschiebung entgegenstehen, oder der Ausländer sich weigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. § 2 Abs. 1 AsylbLG übernimmt nicht alle Gründe, die einer Ausreise und Abschiebung entgegenstehen können und die nach § 55 AuslG die Erteilung einer Duldung rechtfertigen. Genannt werden allein die rechtlichen (§ 55 Abs. 2 AuslG) sowie die persönlichen und humanitären Gründe sowie das öffentliche Interesse. Nicht genannt sind aus dem Katalog des § 55 AuslG die tatsächlichen Gründe, die nach dem vorerwähnten Urteil des BVerwG daher nicht geeignet sind, eine Leistungsgewährung in entsprechender Anwendung des BSHG zu rechtfertigen. Entgegen den Erwägungen des Klägervertreters gebieten Sinn und Zweck der Regelung keine andere Gesetzesauslegung. Personen, die lediglich im Besitz einer Duldung sind, sollen die reduzierten Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, weil sie kein gesichertes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben und lediglich ihre Abschiebung zeitweilig ausgesetzt ist. Eine Duldung lässt diese Ausreisepflicht des Ausländers unberührt (§ 56 Abs. 1 AuslG) und bedeutet nur die zeitweilige Aussetzung einer an sich zulässigen Abschiebung.
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2. Die Kläger haben aber Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, weil, dem Beklagten als Leistungsträger eine eigenständige Entscheidungsbefugnis zustand (unten a), den Klägern im fraglichen Zeitraum eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zumutbar war, weshalb die Ausreise im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht erfolgen konnte (unten b), und eine Abschiebung auch - entgegen der Auffassung des Beklagten - unzulässig gewesen wäre (unten c).
21 
a) Der Bewilligung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG steht zunächst nicht entgegen, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 04.04.2002 den zweiten Asylfolgeantrag der Kläger vom 21.05.1999 abgelehnt hat und die hiergegen gerichtete Klage vom Verwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen wurde. Denn diese Lage- und Risikoeinschätzung im ausländerrechtlichen Verfahren präjudiziert das Verfahren nach dem AsylbLG nicht. Der Beklagte ist bei seiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG vorliegen, zu einer eigenständigen Bewertung und Risikoeinschätzung berufen und befugt.
22 
aa) Nach der Rechtsprechung des BVerwG entfalten die ausländerbehördlichen Feststellungen im leistungsrechtlichen Verfahren nach § 2 Abs. 1 AsylbLG mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung keine Bindungswirkung, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG von der zuständigen Leistungsbehörde zu prüfen sind (BVerwG NVwZ 2004, 491). Hieraus folgt nach der Rechtsprechung des BVerwG zwar nicht, dass die in § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründe abweichend vom Ausländerrecht ausgelegt werden dürfen. Denn die selbständige Pflicht und Befugnis der Leistungsbehörde zur Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG berechtigen diese nicht, bei einem lediglich geduldeten, also ausreisepflichtigen Ausländer tatsächlich und abweichend vom ausländerrechtlichen Status von einem (faktisch) dauerhaften Bleiberecht auszugehen und damit eine vom Ausländerrecht unabhängige leistungsrechtliche Bewertung vorzunehmen.
23 
bb) Im Rahmen der derart umschriebenen Zuständigkeit hat die Leistungsbehörde aber alle Umstände in den Blick zu nehmen, die eine Ausreise als unzumutbar erscheinen lassen. Sie muss den Hilfefall selbst regeln und kann den Ausländer nicht vorrangig an die Ausländerbehörde verweisen oder ihre Entscheidung ohne eigene Sachprüfung auf die letzte ausländerrechtliche Entscheidung stützen. Denn das AsylbLG ist nicht lediglich Annex der ausländerrechtlichen Bestimmungen, sondern in erster Linie Leistungsgesetz und hat sich von daher auch an der Hilfesituation unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu orientieren. Die Entscheidung des Beklagten nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist deshalb unabhängig vom Ausgang des Folgeverfahrens der Kläger zu treffen, das im Jahre 2003 rechtskräftig abgeschlossen wurde.
24 
cc) Auch ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Überprüfung der ausländerrechtlichen und der leistungsrechtlichen Bewertung im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter verschiedenen Blickwinkeln zu erfolgen hat. Bei Anlegung der im Sozialhilferecht entwickelten Grundsätze können die Verwaltungsgerichte den Hilfefall nur insoweit einer Überprüfung unterziehen, als dieser von der Leistungsbehörde geregelt worden ist. Der verwaltungsgerichtliche Blickwinkel ist insoweit grundsätzlich kein prognostischer, sondern ein retrospektiver, begrenzt durch den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Leistungsverfahren. Liegen im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Erkenntnisse vor, die eine frühere Lage- und Gefährdungseinschätzung als unzutreffend erweisen, können die Verwaltungsgerichte diese objektiv feststellbare Situation nicht ausblenden und nur die „Richtigkeit“ einer früheren Prognoseentscheidung überprüfen, wie der vorliegende Fall belegt. Denn wären die Kläger im maßgeblichen Zeitraum freiwillig in das Kosovo zurück gekehrt, so wären sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Gefahren ausgesetzt gewesen, die sich nach den unten im Einzelnen zu würdigenden Auskünften und Stellungnahmen jedenfalls im Jahre 2003 abzeichneten und im Frühjahr 2004 realisierten.
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dd) Der Senat verkennt nicht, dass die Leistungsträger mit solchen Entscheidungssituationen vielfach überfordert sein werden. Es ist dies aber die notwendige Folge einer gesetzlichen Regelung, die die Höhe der Leistungsgewährung - ohne Not - in einer Weise an ausländerrechtliche Vorfragen knüpft, die eine solche Überprüfung und Entscheidung durch den Leistungsträger erfordern.
26 
b) Den Klägern war eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zumutbar, weil sie als Angehörige der Ashkali mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben gekommen wären. Die zuvor ergangenen ausländerrechtlichen Lageeinschätzungen und die Lageeinschätzung durch das Verwaltungsgericht erweisen sich im Lichte der tatsächlich eingetretenen politischen Entwicklung im Kosovo als unzutreffend. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts geht der Senat davon aus, dass den Klägern konkrete Gefahren für Leib und Leben gedroht hätten, und dass die Verbesserung der Sicherheitssituation, von der das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, nur scheinbar oder jedenfalls nur vorübergehend erfolgt war.
27 
aa) Es kann dahin stehen, ob bereits vor den Ereignissen im März 2004 gewichtige Gründe im Sinne einer konkreten Gefahrenlage gegen eine Abschiebung bzw. Rückführung von Ashkali in das Kosovo ersichtlich waren (so z.B. die Einschätzung von Nicolaus von Holtey von Pax Christi, Heidelberg, in seinem Bericht vom 01.04.2004 oder die Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004 „Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004, S. 13; vgl. insoweit auch den Beschluss des OVG Lüneburg vom 17.01.2001 - 4 M 4422/00 -, der sich mit der Lage der Roma befasst), jedenfalls haben die Unruhen im März 2004 bewiesen, dass für Angehörige der Ashkali im Kosovo eine Situation bestand, die als extreme Gefahrenlage bezeichnet werden kann.
28 
bb) Aus den vom Senat herangezogenen Erkenntnisquellen zu den Unruhen im Kosovo im März 2004 folgt, dass Angehörige der Ashkali bei einer vorherigen Rückkehr in das Kosovo in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben geraten wären. Nach diesen Erkenntnisquellen spricht auch viel dafür, dass diese Gefahrenlage fortbesteht. Im Einzelnen:
29 
Nach der „UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen“ vom 30.3.2004 haben schwere Unruhen Mitte März 2004 zu einer Eskalation der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo geführt und die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikts gebracht. Als Folge verzeichnet der UNHCR-Bericht (S.1):
30 
„20 Tote, mehr als 1000 Verletzte, die systematische Zerstörung von öffentlichem und privatem Eigentum, der auch Kirchen und Klöster zum Opfer fielen, und die Vertreibung von mehr als 4000 Kosovo-Serben, Ashkali, Roma sowie Angehörigen anderer Minderheiten. Die Vorfälle waren die schlimmsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen seit 1999.“
31 
Sowohl die UNMIK als auch die provisorische Selbstverwaltung des Kosovo und die KFOR seien von der flächendeckenden und systematischen Natur der Gewalttaten überrascht worden. Vor diesem Hintergrund sei es notwendig, die Position des UNHCR zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo zu überprüfen und zu aktualisieren. Die KFOR, die Polizei der UNMIK und der KPS hätten während der ersten Angriffe den Schutz der Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten können. Den Nato-Truppen sei es erst nach Entsendung von 2000 Mann Verstärkung möglich gewesen, die Gewalt einzudämmen. Unter den Binnenvertriebenen hätten mehr als 1000 Zuflucht in verschiedenen KFOR-Lagern gefunden, während die Übrigen in öffentlichen Gebäuden oder Privathaushalten untergebracht worden seien und von Truppen geschützt hätten werden müssen. Vielerorts seien auch Ashkali betroffen gewesen. In Vucitrn hätten radikale Albaner unter Gewaltanwendung gegen Personen die Bewohner eines ganzen Wohnviertels der Ashkali (ca. 300 bis 350 Menschen) vertrieben und deren Häuser geplündert und niedergebrannt. Der UNHCR sei der Auffassung, dass Angehörigen aller Minderheiten, vor allem der Volksgruppen, unter anderen auch der Ashkali, weiterhin Schutz in den Asylländern gewährt werden solle. Abschließend fordert der UNHCR, dass Personen, die sich zu einer freiwilligen Rückkehr bereit erklärt hätten, über die Sicherheitslage im Kosovo aufgeklärt werden müssten und dass allen Flüchtlingen, die sich vor den Ereignissen des März 2004 zu einer freiwilligen Rückkehr entschlossen hätten, die Möglichkeit gegeben werden müsse, diese Entscheidung zu revidieren.
32 
Nach dem „Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004 sei das Ziel einer multiethnischen Gesellschaft in weite Ferne gerückt. Gewaltsame Übergriffe erschienen unverändert als möglich. Die kosovarische Gesellschaft sei gefährlich instabil und habe auch in Zukunft das Potential für vergleichbare Gewaltausbrüche. Hinsichtlich der Ashkali (a.a.O., S. 13) habe sich bereits im Jahre 2003 angedeutet, dass Verbesserungen der Lage dieser Gruppe nicht dauerhaft gewesen seien, sondern sich die Lage wieder verschlechtere. Die Gesellschaft für bedrohte Völker habe eine latente Pogromstimmung in Teilen der albanischen Gesellschaft u.a. gegen Ashkali feststellen können. Neben dieser unbefriedigenden Sicherheitsproblematik sei auch die fehlende Existenzsicherung unverändert festzustellen und inakzeptabel.
33 
Nach dem Länderbericht Serbien und Montenegro/Kosovo des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom Mai 2004 (Berichtszeitraum Januar bis April 2004) hat sich die Lage der Minderheiten im Kosovo verschlechtert. Nach Angaben von UNMIK seien erneut mehr als 4.000 Personen vertrieben worden, darunter auch 390 Roma/Ashkali. Bei den Märzunruhen seien auch die serbisch-sprachigen Roma in Mitleidenschaft gezogen worden; auch sei es zu Übergriffen gegen Ashkali-Gemeinschaften gekommen. In der Stadt Vucitrn seien 67 Ashkali-Häuser verbrannt und die Bevölkerung vertrieben worden. In den Orten Obiliq, Fushe Kosove und Lipljan sei es ebenfalls zu gewaltsamen Ausschreitungen gekommen. UNMIK habe aufgrund der sehr instabilen Sicherheitslage alle Abschiebungen gestoppt. Die Rückführung u.a. von Ashkali, die nach dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und UNMIK geschlossenen „Memorandum of Understanding“ vorgesehen gewesen sei, werde von UNMIK wegen der instabilen Sicherheitslage nicht mehr akzeptiert. Unter 4.3.1 heißt es weiter, Ashkali würden weiterhin von UNMIK einem individuellen Überprüfungsverfahren unterzogen. Im Lagebericht vom Juli 2004 (Berichtszeitraum: April bis Juni 2004) bestätigt das Bundesamt diese Einschätzung. Unter 4.2 heißt es, dass eine Rückführung von Ashkali nicht stattfinde. Bei Gesprächen mit Vertretern der UNMIK am 10./11. Juni 2004 in Berlin sei Einigkeit dahingehend erzielt worden, dass Rückführungen von Ashkali nicht vor einem erneuten Treffen Ende August aufgenommen werden dürften. Unter 4.1. wird zur Lage der aus Vushtrri vertriebenen Ashkali berichtet, dass sich noch 240 Vertriebene in einem mit Stacheldraht umzäunten und schwer bewachten Lager in der französischen Militärbasis Novo Selo befänden. Aus dem Kosovo-Budget werde der Wiederaufbau von ca. 56 zerstörten oder beschädigten Häusern finanziert; viele Ashkali wollten aber nicht im Land bleiben, sondern auswandern.
34 
Das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo berichtet unter dem 02.04.2004 zu den Ereignissen zwischen dem 16.und 19.03. 2004, dass an den mehr als 30 Gewaltausbrüchen mehr als 50.000 Personen teilgenommen hätten. In der Stadt Vushtrri seien mehr als 50 Häuser von im Jahre 2003 zurück gekehrten Ashkali zerstört oder beschädigt worden. Zu Übergriffen auf Ashkali sei es aber auch an anderen Orten gekommen. UNMIK-ORC habe deshalb alle zwangsweisen Rückführungen von Minderheitenangehörigen bis auf weiteres ausgesetzt. Abschließend stellt der Bericht fest: „Nach ganz überwiegender Ansicht internationaler Beobachter handelte es sich bei den Unruhen nicht um spontane Gewaltausbrüche einzelner isolierter Gruppen, sondern um ein koordiniertes und zielgerichtetes Handeln von bisher unbekannten Strukturen.“
35 
Nicolas von Holtey (Pax Christi, Heidelberg) schildert in seinem Bericht vom 01.04.2004 die Vorkommnisse in Vucitrn/Vushtrri als rassistisch motivierte Aktion, als Pogrom. Teilweise sollen auch Angehörige der kosovo-albanischen Polizei an den Gewalttaten beteiligt gewesen sein. Unter den betroffenen albanisch-sprechenden Roma, Ashkali und Ägyptern seien auch Personen gewesen, die unter Unterstützung des UNHCR in als sicher geltende Orte zurückgekehrt seien, darunter - nach v. Holtey - auch aus Deutschland abgeschobene Familien. Im Kosovo könnten die Ashkali nach deren Angaben nicht bleiben, zu tief sitze das Trauma von ständiger Missachtung und von zwei gewaltsamen Vertreibungen und Enteignungen in fünf Jahren. Die betroffenen Ashkali hätten nicht nur Vertreibung, Verlust ihrer Existenzgrundlage, Schläge und Misshandlungen erlitten, sondern ihnen habe nach den genannten Quellen während der Ausschreitungen konkret auch Vergewaltigung und Ermordung gedroht. In der aufgeheizten Situation hätten sie zum Schutz vor der Gefahr für Leib und Leben in ihrer Heimat gleichsam unter dem Schutz von NATO-Truppen in Militärlagern interniert werden müssen. Bei den Ausschreitungen habe selbst dieser militärische Schutz die Tötung und schwere Verletzung von Serben nicht verhindern können. Dass es bei den Ashkali anscheinend keine Todesfälle gegeben habe, erscheine in dem Zusammenhang eher zufällig.
36 
cc) Bei zusammenfassender Würdigung der vorerwähnten Auskünfte, Berichte und Stellungnahmen besteht für den Senat kein Zweifel am Ausmaß und der Intensität der geschilderten Übergriffe gegenüber Angehörigen der Ashkali im Zeitraum März 2004. Ausgehend von diesen Ereignissen konnte den Klägern im maßgeblichen Zeitraum eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zugemutet werden.
37 
c) Aus den soeben dargestellten Gründen hätten auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden dürfen, weil jedenfalls humanitäre Gründe im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG einer Abschiebung entgegengestanden hätten (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.01.2001 - 4 M 4422/00.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
39 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Sonstige Literatur

 
40 
Rechtsmittelbelehrung
41 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
42 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
43 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
44 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
45 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens; der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Anerkennung als Asylberechtigter.
Der am ... geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo (Decan). Er reiste im Jahr 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) vom ... wurde der Kläger als Asylberechtigter anerkannt und es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich seiner Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen. Hierzu war das Bundesamt durch das seit dem 11.08.1999 rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 (A 4 K 13764/95) verpflichtet worden. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte seine Entscheidung damit begründet, dass dem Kläger im serbischen Teil der Bundesrepublik Jugoslawien aufgrund seiner albanischen Volkszugehörigkeit durch die von Milosevic geführte Regierung politische Gruppenverfolgung drohe. Das Kosovo stelle zum Entscheidungszeitpunkt keine hinreichend sichere Fluchtalternative dar. Denn dort drohten dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit existenzielle Gefahren. Diese ergäben sich daraus, dass ca. 500.000 Kosovo-Albaner als Binnenflüchtlinge in Wäldern leben müssten. Ferner seien 2/3 der Dörfer im Kosovo zerstört. Wegen des Ausfalls der Ernte im Jahr 1999 drohe eine Hungersnot. Die medizinische und die Trinkwasserversorgung seien in der Folge der Vertreibungsmaßnahmen durch die Serben und die NATO-Luftangriffe zusammengebrochen. Außerdem sei das Kosovo großflächig vermint. In Einzelfällen komme es noch zu Übergriffen serbischer paramilitärischer Gruppen. Die Teilrepublik Montenegro scheide als inländische Fluchtalternative ebenfalls aus.
Am 27.05.2003 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein und gab dem Kläger mit Schreiben vom 01.07.2003 Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Bevollmächtigte des Klägers trug mit Schreiben vom 15.09.2003 vor, es sei richtig, dass zur Zeit keine politische Verfolgung der Albaner im Kosovo mehr stattfinde. Jedoch habe die Gewalt unter den Ethnien zugenommen. Es habe Tote und Verletzte gegeben. Für den Kläger bestehe daher die Gefahr, dass er Opfer einer Gewalttat werde. 
Mit Bescheid vom 22.09.2003 widerrief das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Außerdem stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zur Begründung des Widerrufs nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG führte das Bundesamt aus, die innenpolitischen Verhältnisse im Kosovo hätten sich seit Beendigung der Kampfhandlungen im Sommer 1999 grundlegend geändert. Staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegen Albaner könnten mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Der Kläger hat am 30.09.2003 Klage erhoben. Er beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22.09.2003 aufzuheben,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 3 des Bescheides vom 22.09.2003 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Entscheidung.
11 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Diese waren ebenso Gegen-stand der mündlichen Verhandlung wie die den Beteiligten bekannt gegebenen Erkenntnismittel.

Entscheidungsgründe

 
12 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte hat auf die Einhaltung der Ladungsfrist und der Beteiligte auf die Förmlichkeiten der Ladung überhaupt  verzichtet.
13 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und der Feststellung, dass in Bezug auf die Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien und Montenegro) die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht nicht (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage hat das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG).
14 
Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 22.09.2003 findet seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Aufgrund dieser Vorschrift kann auch die Feststellung widerrufen werden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 außer Kraft getretenen ist. Denn eine vor dem 01.01.2005 getroffene Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bleibt trotz der Rechtsänderung als Verwaltungsakt wirksam (vgl. §§ 43 Abs. 2 und 3, 44 VwVfG). Sie ist nach dem 01.01.2005 als Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu behandeln. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wonach es sich bei den in den §§ 73, 31, 42 AsylVfG vorgenommenen Änderungen betreffend §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG lediglich um redaktionelle Änderungen handelt, die zur Anpassung an das Aufenthaltsgesetz erforderlich sind (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 110 ff.). Inhaltlich sind die Voraussetzungen des alten § 51 Abs. 1 AuslG vom neuen § 60 Abs. 1 AufenthG zumindest mit umfasst (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 91).
15 
Voraussetzung für einen Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ist eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage, die dazu führt, dass die Voraussetzungen politischer Verfolgung nicht mehr gegeben sind (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 19.09.2002 - A 14 S 457/02 -, juris). Dabei muss eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Verfolgerstaat mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, d.h. die tatsächlichen Verhältnisse müssen sich dort so einschneidend und dauerhaft geändert haben, dass der Betroffene ohne Verfolgungsfurcht heimkehren kann. Dieser Prognosemaßstab gilt dabei zunächst für diejenigen, auf die der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab schon bei der Anerkennung anzuwenden war, weil sie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Verfolgerstaat individuelle politische Verfolgung erlitten hatten. Der Maßstab ist aber auch auf die Personen anzuwenden, die unter dem Druck einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung ausgereist und deshalb ebenfalls als vorverfolgt anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, S. 367 ff.). Damit ist geklärt, dass selbst bei Personen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer verfolgten Gruppe anerkannt wurden (wie vorliegend Angehörige der Gruppe der albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo), ein Widerruf nur dann nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgen kann, wenn sie bei einer Rückkehr in den Verfolgerstaat hinreichend sicher sind, wobei hinreichende Sicherheit in diesem Sinne nur dann gewährleistet ist, wenn sich die Verhältnisse im Verfolgerstaat "hinreichend stabil verändert" haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -, vensa). Maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs von Asylanerkennungen, die - wie hier - in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ergangen sind, ist nicht der Zeitpunkt des Ergehens des Anerkennungsbescheids, sondern der des rechtskräftig gewordenen Verpflichtungsurteils (BVerwG, Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, NVwZ 2004, 113) .
16 
Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 festgestellte Sachlage, aufgrund derer es das Bundesamt verpflichtet hat, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen, hat sich nachträglich soweit geändert, dass die Voraussetzungen politischer Verfolgung nicht mehr gegeben sind.
17 
Zum einen haben sich die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe seiner Entscheidung zugrunde gelegten Umstände geändert, aus denen es auf das Vorliegen einer politischen Verfolgung der albanischen Volkszugehörigen in den serbisch dominierten Teilen der Bundesrepublik Jugoslawien (ohne Kosovo) geschlossen hat. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe war noch davon ausgegangen, dass das durch die Bundesrepublik Jugoslawien unter Slobodan Milosevic betriebene Verfolgungsprogramm gegen albanische Volkszugehörige in der restlichen Bundesrepublik Jugoslawien auch nach dem durch die NATO erzwungenen Ende der Vertreibungsmaßnahmen im Kosovo fortbestehe. Dieses Verfolgungsprogramm wird mit hinreichender Sicherheit heute nicht mehr betrieben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Regime von Slobodan Milosevic seit Oktober 2000 nicht mehr existiert. Vielmehr wurde anschließend eine Demokratisierung des Staatswesens eingeleitet, wodurch hinreichend gewährleistet ist, dass die Rechte der Minderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische Repressalien und ungesetzliche Maßnahmen jeder Art speziell gegen die albanische Bevölkerungsgruppe unterbleiben (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -, juris; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) vom 24.02.2004).
18 
Zum anderen kann auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dem Kläger im Kosovo existenzielle Gefahren drohen, die es ausschlössen anzunehmen, das Kosovo stelle - unterstellt, dem Kläger drohe im restlichen Serbien und Montenegro weiterhin politische Verfolgung - keine hinreichend sichere und zumutbare inländische Fluchtalternative dar.
19 
Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 seiner Entscheidung zugrunde gelegten Verhältnisse haben sich mittlerweile geändert. Das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche Existenzminimum ist jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt gewährleistet. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23.08.2004 (A 6 S 70/04, vensa) sowie aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004 (ebenso bereits VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.03.2000 - 14 S 1167/98 -, juris). Aus diesen ergibt sich, dass im Hinblick auf die Versorgung mit Wohnraum, Lebensmitteln und Trinkwasser sowie im Bereich der medizinischen Versorgung so wesentliche Veränderungen eingetreten sind, dass nicht mehr davon gesprochen werden kann, es drohe eine Leben unter dem Existenzminimum oder es sei mit lebensbedrohlichen Gefahren oder Nachteilen zu rechnen. Darüber hinaus hat sich auch die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe seinem Urteil vom 07.07.1999 noch zugrunde gelegte hohe Minengefahr durch das im Jahr 2001 durchgeführte Minenräumungsprogramm so verringert, dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dem Kläger drohten im Kosovo unzumutbare Nachteile. Gleiches gilt für die Gefahr, als albanischer Volkszugehöriger Opfer einer ethnisch motivierten Gewalttat zu werden. Die Unruhen vom März 2004 wurden von der albanischen Bevölkerungsmehrheit verübt und richteten sich vor allem gegen ethnische Minderheiten. Darüber hinaus hat sich die Situation mittlerweile wieder beruhigt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.08.2004 - A 6 S 70/04 -, vensa und den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004).
20 
Auch im Übrigen droht dem Kläger im Kosovo gegenwärtig und auf absehbare Zeit keine politische Verfolgung (vgl. dazu z.B. das Urteil der erkennenden Kammer vom 24.08.2000 - A 2 K 10244/00 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -, Urt. v. 16.03.2000 - A 14 S 2443/98 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -). Seit Rückzug der jugoslawischen Sicherheitskräfte aus dem Kosovo und Beendigung der Kampfhandlungen zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien am 10.06.1999 steht das Kosovo unter internationaler Verwaltung, die eine zivile (UNMIK) und eine militärische Komponente (KFOR) hat. Das Kosovo ist völkerrechtlich zwar weiterhin Teil des Staates Serbien und Montenegro (ehemals: Bundesrepublik Jugoslawien) und der Teilrepublik Serbien. Die Ausübung der Regierungsgewalt des Staates Serbien und Montenegro über das Kosovo ist dagegen de facto suspendiert. Auf der Grundlage der VN-Sicherheitsrats-Resolution 1244 (1999) übernimmt die VN-Mission die Verantwortung für das gesamte öffentliche Leben im Kosovo. UNMIK ist flächendeckend in den Verwaltungen aller Landkreise vertreten. Durch die Etablierung dieser internationalen Zivil- und Sicherheitspräsenz im Kosovo haben staatliche Repressionen nicht nur gegen Kosovo-Albaner, sondern auch gegen die anderen ethnischen Gruppen ein Ende gefunden (vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004).
21 
Daran hat sich auch nach den Unruhen im Kosovo vom März 2004 nichts geändert. Denn für Gewaltanwendungen und Übergriffe durch einzelne Personen oder gesellschaftliche Gruppierungen besteht, auch so weit bei der Auswahl der Opfer an asylerhebliche Merkmale angeknüpft wird, eine staatliche Verantwortlichkeit - mit der Folge, dass deswegen Asyl bzw. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewähren ist - nur dann, wenn der Staat oder eine quasi-staatliche Gewalt ausübende Organisation zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder sich nicht in der Lage sieht, die ihm bzw. ihr an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter (hinreichend) einzusetzen (vgl. die Klarstellung in § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG, BT-Drs. 15/420 v. 07.02.2003, S. 91 und BVerfG, Beschluss v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, BVerfGE, 80, 315 ff.). KFOR und UNMIK, die im Kosovo de facto die staatliche Gewalt des Staates Serbien und Montenegro wahrnehmen, sind schutzbereit und grundsätzlich auch dazu in der Lage, wenn sie auch die Sicherheit nicht in jedem Einzelfall immer zuverlässig gewährleisten können. Vielmehr haben die KFOR-Truppen, nachdem die NATO nach den Unruhen vom März 2004 eine Verstärkung von 2.000 Mann in das Kosovo geschickt hat, die Sicherheitslage wieder unter Kontrolle (vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo); UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen v. 30.03.2004).
22 
Gründe, aus denen nach § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG von einem Widerruf abzusehen wäre, sind vorliegend nicht erkennbar.
23 
Ob der Widerruf „unverzüglich“ i.S.v. § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG erfolgte, kann dahinstehen. Denn der Kläger wäre selbst bei einer Verletzung der Pflicht zum unverzüglichen Widerruf nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf der Asylanerkennung dient allein dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Diese lassen nicht erkennen, das Gebot, die Asylanerkennung bei Eintritt der Widerrufsvoraussetzungen "unverzüglich" zu widerrufen, solle - auch - den als Asylberechtigter anerkannten Ausländer schützen, insbesondere einem Vertrauen in den Fortbestand der Asylanerkennung Rechnung tragen. Das Gesetz ordnet den Widerruf im öffentlichen Interesse an, wobei der Widerruf - im Unterschied zu einem Widerruf nach § 49 VwVfG - nicht etwa im Ermessen der Behörde liegt. Ebenso ist die Unverzüglichkeit des Widerrufs erkennbar allein im öffentlichen Interesse vorgeschrieben. Das ergibt sich deutlich aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Bereits nach § 16 Abs. 1 S. 1 AsylVfG i.d.F. des Gesetzes vom 09.07.1990 (BGBl. I S. 1354) war der Widerruf zwingend geboten. Auch bei längerem Zeitablauf nach Eintritt der Widerrufsvoraussetzungen konnte der Asylberechtigte angesichts dieser Rechtslage nicht darauf vertrauen, dass von einem Widerruf abgesehen würde. Die Ergänzung um das Wort "unverzüglich" in der Neuregelung des § 73 AsylVfG durch das Gesetz vom 26.06.1992 (BGBl. I S. 1126) wurde - allein - mit der Notwendigkeit der Beschleunigung des Verfahrens begründet (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 12/2062, S. 1). Die Unverzüglichkeit des Widerrufs dient demnach ausschließlich dem öffentlichen Interesse daran, den Status eines Asylberechtigten möglichst schnell auf diejenigen Personen zu beschränken, die tatsächlich Schutz vor politischer Verfolgung benötigen (BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280/97 -, juris; VGH Bad.-Württ, Beschluss v. 26.03.1997 - A 14 S 2854/96 -, AuAS 1997, S. 162 f.; VG Sigmaringen, Urteil v. 02.12.2003 - A 4 K 11498/01 -, juris; a.A. VG Stuttgart, Urteil v. 07.01.2003 - A 5 K 11226/01 -, InfAuslR 2003, 261).
24 
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist auf § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht anwendbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 12.08.2003 - A 6 S 820/03 -, vensa). Darüber hinaus hätte sie auch frühestens nach Ablauf der vom Bundesamt gesetzten Anhörungsfrist bzw. Eingang der Stellungnahme des Klägers (§ 73 Abs. 4 AsylVfG) zu laufen begonnen (BVerwG, Urteil v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, das offen lässt, ob § 48 Abs. 4 VwVfG auf § 73 AsylVfG anwendbar ist). 
25 
Die Entscheidung der Beklagten über den Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG war nicht nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG nach Ermessen zu treffen. Die ab 01.01.2005 geltende Vorschrift des § 73 Abs. 2a S. 1-3 AsylVfG ist nämlich aus Gründen des materiellen Rechts nicht auf Widerrufsentscheidungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben oder richtigerweise zugestellt (§ 73 Abs. 5 AsylVfG) und damit wirksam wurden (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Daher lassen sich aus § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, wonach das Gericht für die Entscheidung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen hat, für den vorliegenden Fall keine gegenteiligen Schlussfolgerungen ableiten.
26 
Für die ab 01.01.2005 geltende Änderung des § 73 AsylVfG existiert keine ausdrücklich geregelte Übergangsvorschrift. Die Vorschriften in §§ 87 ff. AsylVfG gelten unmittelbar nur für frühere Rechtsänderungen. Fehlt eine Übergangsvorschrift, ist zunächst die konkrete Rechtsnorm und ihre Auslegung maßgeblich für die Beantwortung der Frage, auf welche Rechtsverhältnisse die Norm angewandt werden soll. Bei Zweifelsfällen geben die Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts Anhaltspunkte (Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (595)). Hier folgt die Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG auf vor dem 01.01.2005 bekannt gegebene Widerrufsentscheidungen aus einer Kombination aus Auslegung des § 73 Abs. 2a AsylVfG und Anwendung der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, die auch in § 96 VwVfG ihren Niederschlag gefunden haben. Eine vergleichende Anwendung der §§ 87 ff. AsylVfG führt hier nicht weiter, weil sich aus ihnen keine allgemein gültigen Aussagen ableiten lassen.
27 
Nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG ist über den Widerruf oder die Rücknahme einer Asylanerkennung nach Ermessen zu entscheiden, wenn nach der von S. 1 vorgeschriebenen Prüfung kein Widerruf bzw. keine Rücknahme erfolgt ist. Damit ist die Erforderlichkeit der Ermessensentscheidung an die vorherige Durchführung eines Prüfverfahrens gekoppelt, das nach § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen hat. Sinn der Einführung einer konkreten Frist für die Überprüfung der Asylanerkennungen ist nach dem Willen des Gesetzgebers, dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bislang leer gelaufen sind, an Bedeutung gewinnen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 112). Damit wird wie bei dem im Jahr 1992 in Absatz 1 hinzugefügten Erfordernis eines „unverzüglichen“ Widerrufs dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung einer dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition gedient. Aus § 73 Abs. 2a AsylVfG und seinem systematischen Zusammenhang mit § 26 Abs. 3 AufenthG ergibt sich weiter, dass die am 01.01.2005 eingeführte Prüfungspflicht darüber hinaus auch den Interessen des Ausländers zu dienen bestimmt ist. Denn das Bundesamt hat nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG das Ergebnis der Prüfung der Ausländerbehörde mitzuteilen, damit diese über den Aufenthaltstitel des Ausländers befinden kann. Kommt die Prüfung zum Ergebnis, dass kein Widerruf bzw. keine Rücknahme stattfindet, hat der Ausländer, der seit drei Jahren aufgrund seiner Asylanerkennung oder des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufentG eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis und damit auf eine Verfestigung seines Aufenthaltsrechts. Daraus wird deutlich, dass jedenfalls nach der Durchführung einer Prüfung nach Satz 1 des § 73 Abs. 2a AsylVfG und möglicherweise auch nach Ablauf der Dreijahresfrist ohne Durchführung einer Prüfung das Vertrauen des Ausländers darauf, dass er nun die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung bzw. ein verfestigtes Aufenthaltsrecht besitzt (dazu: Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 80), im Rahmen der Ermessenentscheidung nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG zu berücksichtigen ist.
28 
Dieser Ermessensentscheidung bedarf es jedoch nicht in Fällen, in denen kein Vertrauensschutz zu berücksichtigen ist, weil  - wie hier - vom Bundesamt gar kein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter wurde hier widerrufen, bevor einer Prüfung des Widerrufs oder einem dreijährigen Nichtprüfen durch das Bundesamt aufgrund der Neuregelung des § 73 Abs. 2a AsylVfG und des § 26 Abs. 3 AufenthG überhaupt ein Bedeutungsgehalt dergestalt zu kommen konnte, dass nun die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung bestehe. Denn bis zum 01.01.2005 war das Bundesamt nicht innerhalb einer bestimmten Frist zur Prüfung, ob ein Widerruf oder eine Rücknahme in Betracht kommt, verpflichtet und musste auch keine Mitteilung nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG an die Ausländerbehörde vornehmen.
29 
Dass § 73 Abs. 2a S. 1 und 2 AsylVfG auf die bis zum 31.12.2004 bekannt gegebenen Widerrufs- bzw. Rücknahmeentscheidungen nicht anwendbar sind, ergibt sich aus den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, wonach neues Verfahrensrecht nicht auf abgeschlossene Verfahren angewandt werden kann (vgl. Kopp, SGb 1993, S. 593 ff.; BVerwG, Urteil v. 26.03.1985 - 9 C 47/84 -, juris; Urteil v. 18.02.1992 - 9 C 59/91 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 28.05.1991 - A 16 S 2357/90 -, juris). Ob ein Verwaltungsverfahren mit Bekanntgabe, das heißt Wirksamwerden, des Verwaltungsaktes oder jedenfalls mit Abschluss eines eventuell durchzuführenden Widerspruchsverfahrens abgeschlossen ist - wofür die Zielhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens nach § 9 VwVfG sowie der Umstand spricht, dass die Übergangsvorschriften der §§ 87 und 87a AsylVfG im Hinblick auf die Regelung der Anwendung neuer Vorschriften zwischen Verwaltungsverfahren und gerichtlichem Verfahren unterscheiden - (so im Ergebnis auch: BVerwG, Urteil v. 12.08.1977 - IV C 20.76 -, BVerwGE 54, S. 257  (259); Urteil v. 27.09.1989 - 8 C 88.88 -, BVerwGE 82, 336 ff.; Clausen, in: Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 96, Rn. 1; P. Stelkens/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 96, Rn. 2) oder erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit (so Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 96, Rn. 4), kann vorliegend dahinstehen. Denn es können jedenfalls nicht nachträglich fristgebundene Verfahrenshandlungen verlangt werden, mit denen die Beteiligten nach dem bisherigen Recht nicht rechnen mussten und denen sie auch keine Rechnung mehr tragen können, weil die maßgeblichen Tatsachen bzw. Handlungen bereits in der Vergangenheit lagen oder in der Vergangenheit hätten gesetzt werden müssen, als die nunmehr damit verbundenen Folgerungen noch nicht daran geknüpft waren (Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (601)). Dies ist hier der Fall. Das Bundesamt hat bei bereits bekannt gegebenen Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidungen keine Möglichkeit mehr, die Prüfungsfrist des § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG einzuhalten und die Mitteilung nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG im Anschluss an eine fristgerecht durchgeführte Prüfung zu machen.
30 
Das hilfsweise geltend gemachte Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegt nicht vor. Beruft sich der Ausländer - wie der Kläger - nur auf Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, muss wegen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG eine Gefahrenlage gegeben sein, die landesweit so beschaffen ist, dass der von einer Abschiebung Betroffene gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt wäre, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben oder Opfer einer Gewalttat zu werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531). Diese zu § 53 Abs. 6 AuslG ergangene Rechtsprechung gilt auch für § 60 Abs. 7 AufenthG, weil es sich insoweit nur um eine redaktionelle Änderung handelt (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 91). Eine derart extreme Gefahrenlage besteht - wie sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt - für den Kläger im Kosovo im Hinblick auf die allgemeine soziale und wirtschaftliche Situation und die Sicherheitslage nicht (vgl.: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.08.2004 - A 6 S 70/04 -).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO.
32 
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 71 Abs. 1 GKG. Der Gegenstandswert folgt aus § 83b Abs. 2 S.1 AsylVfG i.V.m. § 60 RVG.

Gründe

 
12 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte hat auf die Einhaltung der Ladungsfrist und der Beteiligte auf die Förmlichkeiten der Ladung überhaupt  verzichtet.
13 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und der Feststellung, dass in Bezug auf die Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien und Montenegro) die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht nicht (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage hat das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG).
14 
Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 22.09.2003 findet seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Aufgrund dieser Vorschrift kann auch die Feststellung widerrufen werden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 außer Kraft getretenen ist. Denn eine vor dem 01.01.2005 getroffene Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bleibt trotz der Rechtsänderung als Verwaltungsakt wirksam (vgl. §§ 43 Abs. 2 und 3, 44 VwVfG). Sie ist nach dem 01.01.2005 als Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu behandeln. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wonach es sich bei den in den §§ 73, 31, 42 AsylVfG vorgenommenen Änderungen betreffend §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG lediglich um redaktionelle Änderungen handelt, die zur Anpassung an das Aufenthaltsgesetz erforderlich sind (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 110 ff.). Inhaltlich sind die Voraussetzungen des alten § 51 Abs. 1 AuslG vom neuen § 60 Abs. 1 AufenthG zumindest mit umfasst (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 91).
15 
Voraussetzung für einen Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ist eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage, die dazu führt, dass die Voraussetzungen politischer Verfolgung nicht mehr gegeben sind (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 19.09.2002 - A 14 S 457/02 -, juris). Dabei muss eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Verfolgerstaat mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, d.h. die tatsächlichen Verhältnisse müssen sich dort so einschneidend und dauerhaft geändert haben, dass der Betroffene ohne Verfolgungsfurcht heimkehren kann. Dieser Prognosemaßstab gilt dabei zunächst für diejenigen, auf die der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab schon bei der Anerkennung anzuwenden war, weil sie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Verfolgerstaat individuelle politische Verfolgung erlitten hatten. Der Maßstab ist aber auch auf die Personen anzuwenden, die unter dem Druck einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung ausgereist und deshalb ebenfalls als vorverfolgt anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, S. 367 ff.). Damit ist geklärt, dass selbst bei Personen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer verfolgten Gruppe anerkannt wurden (wie vorliegend Angehörige der Gruppe der albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo), ein Widerruf nur dann nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfolgen kann, wenn sie bei einer Rückkehr in den Verfolgerstaat hinreichend sicher sind, wobei hinreichende Sicherheit in diesem Sinne nur dann gewährleistet ist, wenn sich die Verhältnisse im Verfolgerstaat "hinreichend stabil verändert" haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -, vensa). Maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs von Asylanerkennungen, die - wie hier - in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ergangen sind, ist nicht der Zeitpunkt des Ergehens des Anerkennungsbescheids, sondern der des rechtskräftig gewordenen Verpflichtungsurteils (BVerwG, Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, NVwZ 2004, 113) .
16 
Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 festgestellte Sachlage, aufgrund derer es das Bundesamt verpflichtet hat, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen, hat sich nachträglich soweit geändert, dass die Voraussetzungen politischer Verfolgung nicht mehr gegeben sind.
17 
Zum einen haben sich die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe seiner Entscheidung zugrunde gelegten Umstände geändert, aus denen es auf das Vorliegen einer politischen Verfolgung der albanischen Volkszugehörigen in den serbisch dominierten Teilen der Bundesrepublik Jugoslawien (ohne Kosovo) geschlossen hat. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe war noch davon ausgegangen, dass das durch die Bundesrepublik Jugoslawien unter Slobodan Milosevic betriebene Verfolgungsprogramm gegen albanische Volkszugehörige in der restlichen Bundesrepublik Jugoslawien auch nach dem durch die NATO erzwungenen Ende der Vertreibungsmaßnahmen im Kosovo fortbestehe. Dieses Verfolgungsprogramm wird mit hinreichender Sicherheit heute nicht mehr betrieben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Regime von Slobodan Milosevic seit Oktober 2000 nicht mehr existiert. Vielmehr wurde anschließend eine Demokratisierung des Staatswesens eingeleitet, wodurch hinreichend gewährleistet ist, dass die Rechte der Minderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische Repressalien und ungesetzliche Maßnahmen jeder Art speziell gegen die albanische Bevölkerungsgruppe unterbleiben (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -, juris; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) vom 24.02.2004).
18 
Zum anderen kann auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dem Kläger im Kosovo existenzielle Gefahren drohen, die es ausschlössen anzunehmen, das Kosovo stelle - unterstellt, dem Kläger drohe im restlichen Serbien und Montenegro weiterhin politische Verfolgung - keine hinreichend sichere und zumutbare inländische Fluchtalternative dar.
19 
Die im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.07.1999 seiner Entscheidung zugrunde gelegten Verhältnisse haben sich mittlerweile geändert. Das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche Existenzminimum ist jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt gewährleistet. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23.08.2004 (A 6 S 70/04, vensa) sowie aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004 (ebenso bereits VGH Bad.-Württ., Urteil v. 17.03.2000 - 14 S 1167/98 -, juris). Aus diesen ergibt sich, dass im Hinblick auf die Versorgung mit Wohnraum, Lebensmitteln und Trinkwasser sowie im Bereich der medizinischen Versorgung so wesentliche Veränderungen eingetreten sind, dass nicht mehr davon gesprochen werden kann, es drohe eine Leben unter dem Existenzminimum oder es sei mit lebensbedrohlichen Gefahren oder Nachteilen zu rechnen. Darüber hinaus hat sich auch die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe seinem Urteil vom 07.07.1999 noch zugrunde gelegte hohe Minengefahr durch das im Jahr 2001 durchgeführte Minenräumungsprogramm so verringert, dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dem Kläger drohten im Kosovo unzumutbare Nachteile. Gleiches gilt für die Gefahr, als albanischer Volkszugehöriger Opfer einer ethnisch motivierten Gewalttat zu werden. Die Unruhen vom März 2004 wurden von der albanischen Bevölkerungsmehrheit verübt und richteten sich vor allem gegen ethnische Minderheiten. Darüber hinaus hat sich die Situation mittlerweile wieder beruhigt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.08.2004 - A 6 S 70/04 -, vensa und den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004).
20 
Auch im Übrigen droht dem Kläger im Kosovo gegenwärtig und auf absehbare Zeit keine politische Verfolgung (vgl. dazu z.B. das Urteil der erkennenden Kammer vom 24.08.2000 - A 2 K 10244/00 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2000 - A 14 S 1167/98 -, Urt. v. 16.03.2000 - A 14 S 2443/98 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -). Seit Rückzug der jugoslawischen Sicherheitskräfte aus dem Kosovo und Beendigung der Kampfhandlungen zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien am 10.06.1999 steht das Kosovo unter internationaler Verwaltung, die eine zivile (UNMIK) und eine militärische Komponente (KFOR) hat. Das Kosovo ist völkerrechtlich zwar weiterhin Teil des Staates Serbien und Montenegro (ehemals: Bundesrepublik Jugoslawien) und der Teilrepublik Serbien. Die Ausübung der Regierungsgewalt des Staates Serbien und Montenegro über das Kosovo ist dagegen de facto suspendiert. Auf der Grundlage der VN-Sicherheitsrats-Resolution 1244 (1999) übernimmt die VN-Mission die Verantwortung für das gesamte öffentliche Leben im Kosovo. UNMIK ist flächendeckend in den Verwaltungen aller Landkreise vertreten. Durch die Etablierung dieser internationalen Zivil- und Sicherheitspräsenz im Kosovo haben staatliche Repressionen nicht nur gegen Kosovo-Albaner, sondern auch gegen die anderen ethnischen Gruppen ein Ende gefunden (vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 04.11.2004).
21 
Daran hat sich auch nach den Unruhen im Kosovo vom März 2004 nichts geändert. Denn für Gewaltanwendungen und Übergriffe durch einzelne Personen oder gesellschaftliche Gruppierungen besteht, auch so weit bei der Auswahl der Opfer an asylerhebliche Merkmale angeknüpft wird, eine staatliche Verantwortlichkeit - mit der Folge, dass deswegen Asyl bzw. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewähren ist - nur dann, wenn der Staat oder eine quasi-staatliche Gewalt ausübende Organisation zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder sich nicht in der Lage sieht, die ihm bzw. ihr an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter (hinreichend) einzusetzen (vgl. die Klarstellung in § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG, BT-Drs. 15/420 v. 07.02.2003, S. 91 und BVerfG, Beschluss v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, BVerfGE, 80, 315 ff.). KFOR und UNMIK, die im Kosovo de facto die staatliche Gewalt des Staates Serbien und Montenegro wahrnehmen, sind schutzbereit und grundsätzlich auch dazu in der Lage, wenn sie auch die Sicherheit nicht in jedem Einzelfall immer zuverlässig gewährleisten können. Vielmehr haben die KFOR-Truppen, nachdem die NATO nach den Unruhen vom März 2004 eine Verstärkung von 2.000 Mann in das Kosovo geschickt hat, die Sicherheitslage wieder unter Kontrolle (vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 04.11.2004 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo); UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen v. 30.03.2004).
22 
Gründe, aus denen nach § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG von einem Widerruf abzusehen wäre, sind vorliegend nicht erkennbar.
23 
Ob der Widerruf „unverzüglich“ i.S.v. § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG erfolgte, kann dahinstehen. Denn der Kläger wäre selbst bei einer Verletzung der Pflicht zum unverzüglichen Widerruf nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf der Asylanerkennung dient allein dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Diese lassen nicht erkennen, das Gebot, die Asylanerkennung bei Eintritt der Widerrufsvoraussetzungen "unverzüglich" zu widerrufen, solle - auch - den als Asylberechtigter anerkannten Ausländer schützen, insbesondere einem Vertrauen in den Fortbestand der Asylanerkennung Rechnung tragen. Das Gesetz ordnet den Widerruf im öffentlichen Interesse an, wobei der Widerruf - im Unterschied zu einem Widerruf nach § 49 VwVfG - nicht etwa im Ermessen der Behörde liegt. Ebenso ist die Unverzüglichkeit des Widerrufs erkennbar allein im öffentlichen Interesse vorgeschrieben. Das ergibt sich deutlich aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Bereits nach § 16 Abs. 1 S. 1 AsylVfG i.d.F. des Gesetzes vom 09.07.1990 (BGBl. I S. 1354) war der Widerruf zwingend geboten. Auch bei längerem Zeitablauf nach Eintritt der Widerrufsvoraussetzungen konnte der Asylberechtigte angesichts dieser Rechtslage nicht darauf vertrauen, dass von einem Widerruf abgesehen würde. Die Ergänzung um das Wort "unverzüglich" in der Neuregelung des § 73 AsylVfG durch das Gesetz vom 26.06.1992 (BGBl. I S. 1126) wurde - allein - mit der Notwendigkeit der Beschleunigung des Verfahrens begründet (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 12/2062, S. 1). Die Unverzüglichkeit des Widerrufs dient demnach ausschließlich dem öffentlichen Interesse daran, den Status eines Asylberechtigten möglichst schnell auf diejenigen Personen zu beschränken, die tatsächlich Schutz vor politischer Verfolgung benötigen (BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280/97 -, juris; VGH Bad.-Württ, Beschluss v. 26.03.1997 - A 14 S 2854/96 -, AuAS 1997, S. 162 f.; VG Sigmaringen, Urteil v. 02.12.2003 - A 4 K 11498/01 -, juris; a.A. VG Stuttgart, Urteil v. 07.01.2003 - A 5 K 11226/01 -, InfAuslR 2003, 261).
24 
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist auf § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht anwendbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 12.08.2003 - A 6 S 820/03 -, vensa). Darüber hinaus hätte sie auch frühestens nach Ablauf der vom Bundesamt gesetzten Anhörungsfrist bzw. Eingang der Stellungnahme des Klägers (§ 73 Abs. 4 AsylVfG) zu laufen begonnen (BVerwG, Urteil v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, das offen lässt, ob § 48 Abs. 4 VwVfG auf § 73 AsylVfG anwendbar ist). 
25 
Die Entscheidung der Beklagten über den Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG war nicht nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG nach Ermessen zu treffen. Die ab 01.01.2005 geltende Vorschrift des § 73 Abs. 2a S. 1-3 AsylVfG ist nämlich aus Gründen des materiellen Rechts nicht auf Widerrufsentscheidungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben oder richtigerweise zugestellt (§ 73 Abs. 5 AsylVfG) und damit wirksam wurden (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Daher lassen sich aus § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, wonach das Gericht für die Entscheidung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen hat, für den vorliegenden Fall keine gegenteiligen Schlussfolgerungen ableiten.
26 
Für die ab 01.01.2005 geltende Änderung des § 73 AsylVfG existiert keine ausdrücklich geregelte Übergangsvorschrift. Die Vorschriften in §§ 87 ff. AsylVfG gelten unmittelbar nur für frühere Rechtsänderungen. Fehlt eine Übergangsvorschrift, ist zunächst die konkrete Rechtsnorm und ihre Auslegung maßgeblich für die Beantwortung der Frage, auf welche Rechtsverhältnisse die Norm angewandt werden soll. Bei Zweifelsfällen geben die Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts Anhaltspunkte (Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (595)). Hier folgt die Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG auf vor dem 01.01.2005 bekannt gegebene Widerrufsentscheidungen aus einer Kombination aus Auslegung des § 73 Abs. 2a AsylVfG und Anwendung der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, die auch in § 96 VwVfG ihren Niederschlag gefunden haben. Eine vergleichende Anwendung der §§ 87 ff. AsylVfG führt hier nicht weiter, weil sich aus ihnen keine allgemein gültigen Aussagen ableiten lassen.
27 
Nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG ist über den Widerruf oder die Rücknahme einer Asylanerkennung nach Ermessen zu entscheiden, wenn nach der von S. 1 vorgeschriebenen Prüfung kein Widerruf bzw. keine Rücknahme erfolgt ist. Damit ist die Erforderlichkeit der Ermessensentscheidung an die vorherige Durchführung eines Prüfverfahrens gekoppelt, das nach § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen hat. Sinn der Einführung einer konkreten Frist für die Überprüfung der Asylanerkennungen ist nach dem Willen des Gesetzgebers, dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bislang leer gelaufen sind, an Bedeutung gewinnen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 112). Damit wird wie bei dem im Jahr 1992 in Absatz 1 hinzugefügten Erfordernis eines „unverzüglichen“ Widerrufs dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung einer dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition gedient. Aus § 73 Abs. 2a AsylVfG und seinem systematischen Zusammenhang mit § 26 Abs. 3 AufenthG ergibt sich weiter, dass die am 01.01.2005 eingeführte Prüfungspflicht darüber hinaus auch den Interessen des Ausländers zu dienen bestimmt ist. Denn das Bundesamt hat nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG das Ergebnis der Prüfung der Ausländerbehörde mitzuteilen, damit diese über den Aufenthaltstitel des Ausländers befinden kann. Kommt die Prüfung zum Ergebnis, dass kein Widerruf bzw. keine Rücknahme stattfindet, hat der Ausländer, der seit drei Jahren aufgrund seiner Asylanerkennung oder des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufentG eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis und damit auf eine Verfestigung seines Aufenthaltsrechts. Daraus wird deutlich, dass jedenfalls nach der Durchführung einer Prüfung nach Satz 1 des § 73 Abs. 2a AsylVfG und möglicherweise auch nach Ablauf der Dreijahresfrist ohne Durchführung einer Prüfung das Vertrauen des Ausländers darauf, dass er nun die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung bzw. ein verfestigtes Aufenthaltsrecht besitzt (dazu: Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 80), im Rahmen der Ermessenentscheidung nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG zu berücksichtigen ist.
28 
Dieser Ermessensentscheidung bedarf es jedoch nicht in Fällen, in denen kein Vertrauensschutz zu berücksichtigen ist, weil  - wie hier - vom Bundesamt gar kein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter wurde hier widerrufen, bevor einer Prüfung des Widerrufs oder einem dreijährigen Nichtprüfen durch das Bundesamt aufgrund der Neuregelung des § 73 Abs. 2a AsylVfG und des § 26 Abs. 3 AufenthG überhaupt ein Bedeutungsgehalt dergestalt zu kommen konnte, dass nun die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung bestehe. Denn bis zum 01.01.2005 war das Bundesamt nicht innerhalb einer bestimmten Frist zur Prüfung, ob ein Widerruf oder eine Rücknahme in Betracht kommt, verpflichtet und musste auch keine Mitteilung nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG an die Ausländerbehörde vornehmen.
29 
Dass § 73 Abs. 2a S. 1 und 2 AsylVfG auf die bis zum 31.12.2004 bekannt gegebenen Widerrufs- bzw. Rücknahmeentscheidungen nicht anwendbar sind, ergibt sich aus den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, wonach neues Verfahrensrecht nicht auf abgeschlossene Verfahren angewandt werden kann (vgl. Kopp, SGb 1993, S. 593 ff.; BVerwG, Urteil v. 26.03.1985 - 9 C 47/84 -, juris; Urteil v. 18.02.1992 - 9 C 59/91 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 28.05.1991 - A 16 S 2357/90 -, juris). Ob ein Verwaltungsverfahren mit Bekanntgabe, das heißt Wirksamwerden, des Verwaltungsaktes oder jedenfalls mit Abschluss eines eventuell durchzuführenden Widerspruchsverfahrens abgeschlossen ist - wofür die Zielhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens nach § 9 VwVfG sowie der Umstand spricht, dass die Übergangsvorschriften der §§ 87 und 87a AsylVfG im Hinblick auf die Regelung der Anwendung neuer Vorschriften zwischen Verwaltungsverfahren und gerichtlichem Verfahren unterscheiden - (so im Ergebnis auch: BVerwG, Urteil v. 12.08.1977 - IV C 20.76 -, BVerwGE 54, S. 257  (259); Urteil v. 27.09.1989 - 8 C 88.88 -, BVerwGE 82, 336 ff.; Clausen, in: Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 96, Rn. 1; P. Stelkens/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 96, Rn. 2) oder erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit (so Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 96, Rn. 4), kann vorliegend dahinstehen. Denn es können jedenfalls nicht nachträglich fristgebundene Verfahrenshandlungen verlangt werden, mit denen die Beteiligten nach dem bisherigen Recht nicht rechnen mussten und denen sie auch keine Rechnung mehr tragen können, weil die maßgeblichen Tatsachen bzw. Handlungen bereits in der Vergangenheit lagen oder in der Vergangenheit hätten gesetzt werden müssen, als die nunmehr damit verbundenen Folgerungen noch nicht daran geknüpft waren (Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (601)). Dies ist hier der Fall. Das Bundesamt hat bei bereits bekannt gegebenen Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidungen keine Möglichkeit mehr, die Prüfungsfrist des § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG einzuhalten und die Mitteilung nach § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG im Anschluss an eine fristgerecht durchgeführte Prüfung zu machen.
30 
Das hilfsweise geltend gemachte Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegt nicht vor. Beruft sich der Ausländer - wie der Kläger - nur auf Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, muss wegen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG eine Gefahrenlage gegeben sein, die landesweit so beschaffen ist, dass der von einer Abschiebung Betroffene gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt wäre, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben oder Opfer einer Gewalttat zu werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531). Diese zu § 53 Abs. 6 AuslG ergangene Rechtsprechung gilt auch für § 60 Abs. 7 AufenthG, weil es sich insoweit nur um eine redaktionelle Änderung handelt (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 91). Eine derart extreme Gefahrenlage besteht - wie sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt - für den Kläger im Kosovo im Hinblick auf die allgemeine soziale und wirtschaftliche Situation und die Sicherheitslage nicht (vgl.: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.08.2004 - A 6 S 70/04 -).
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO.
32 
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 71 Abs. 1 GKG. Der Gegenstandswert folgt aus § 83b Abs. 2 S.1 AsylVfG i.V.m. § 60 RVG.

Sonstige Literatur

 
33 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
34 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, zu stellen.
35 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
36 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt.
37 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
38 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Januar 2002 - 3 K 388/01 - geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 21.06.2000 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.03.2001 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für den Zeitraum 01.07.2000 bis zum 07.03.2001 Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die am 1951 und 1959 geborenen Kläger 1 und 2 sind die Eltern der am 1987 und 1989 geborenen Kläger 3 und 4. Die Kläger stammen aus der Bundesrepublik Jugoslawien und besitzen die Volkszugehörigkeit der Ashkali. Sie reisten am 15.07.1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten die Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Die am 03.09.1991 gestellten Asylanträge der Kläger wurden mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08.10.1991 abgelehnt. Ihre Klage blieb erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.04.1993 - A 12 K 13802/91). Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 16.09.1993 (A 14 S 1100/93) ab. Die von den Klägern gestellten Asylfolgeanträge blieben ebenfalls erfolglos. Der zuletzt am 21.05.1999 gestellte Folgeantrag wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 04.04.2002 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen wies die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 14.02.2003 (A 4 K 10854/02) ab; diese Entscheidung ist seit dem 15.05.2003 rechtskräftig. Die Kläger sind im Besitz von Duldungen.
Mit Bescheid vom 21.06.2000 setzte der Beklagte die Leistungen für die Kläger gemäß §§ 3 und 6 AsylbLG ab dem Monat Juli 2000 auf 2.405 DM fest. Eine Anwendung von § 2 Abs. 1 AsylbLG komme nicht in Betracht, weil aufenthaltsbeendende Maßnahmen vollzogen werden könnten. Der Widerspruch der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.03.2001 zurück gewiesen. Im Widerspruchsbescheid ist ausgeführt: Die Kläger gehörten zum leistungsberechtigten Personenkreis des AsylbLG und hätten auch über eine Dauer von 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten. Der Anwendung von § 2 Abs. 1 AsylbLG stehe aber die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise entgegen. Auch die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali stehe einer Ausreise nicht entgegen. Auch die weitere Voraussetzung, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten, sei nicht erfüllt. Bei der Volksgruppe der Ashkali bestehe derzeit nur ein zeitlicher Aufschub des Vollzugs der Abschiebung, weil die Rückführung dieses Personenkreises zeitlich abgestuft erfolgen solle. Unterbleibe die Abschiebung aber nur aus solchen tatsächlichen Gründen, komme die Leistungsprivilegierung des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht zur Anwendung.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Kläger am 09.3.2001 zugestellt.
Die Kläger haben am 15.03.2001 Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen. Sie machten geltend, dass die Leistungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG gegeben seien. Die 36-Monats-Frist sei unstreitig erfüllt. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei eine Rückkehr in die Provinz Kosovo aber aus humanitären und rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Als Angehörige der Volksgruppe der Roma müssten sie im Falle einer Rückkehr mit Gefahr für Leib und Leben rechnen, so dass § 53 Abs. 6 AuslG der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegen stehe. § 2 AsylbLG sei die Einschätzung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass eine Absenkung der Hilfe unter das Sozialhilfeniveau allenfalls für die Dauer von 36 Monaten zulässig sei. Eine längere Dauer sei mit dem Menschenwürdegrundsatz und dem Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar. Ausnahmen von § 2 Abs. 1 AsylbLG könnten daher nur in sehr engem Rahmen zulässig sein. § 2 Abs. 1 AsylbLG müsse so verstanden werden, dass eine Kürzung nicht mehr in Betracht komme, wenn rechtliche, persönliche oder humanitäre Gründe einer freiwilligen Ausreise entgegenstünden. Bei geduldeten Ausländern seien diese Voraussetzungen regelmäßig gegeben, weil eine Duldung zumeist aus humanitären, rechtlichen oder persönlichen Gründen oder solchen des öffentlichen Interesses erfolge. Dies sei regelmäßig bei Duldungen nach §§ 53, 54 und 55 Abs. 3 AuslG der Fall. Bei Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG komme es allein auf Abschiebehindernisse an, weshalb vom Leistungsträger zusätzlich zu prüfen sei, ob einer freiwilligen Ausreise Gründe humanitärer, rechtlicher oder persönlicher Art oder das öffentliche Interesse entgegenstünden. In der Regel würden einer freiwilligen Ausreise aber die Erwägungen, die einer Abschiebung entgegenstünden, ebenfalls entgegen stehen.
Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 21.06.2000 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.03.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen Leistungen gemäß § 2 AsylbLG zu gewähren.
Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 07.03.2001 entgegen getreten und hat deren Abweisung beantragt.
Mit Urteil vom 16.01.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es u.a.: Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 AsylbLG seien nicht erfüllt, weil die Kläger freiwillig in ihr Heimatland zurück kehren könnten. Im Gegensatz zum Sozialhilferecht ziele das AsylbLG auf die vereinfachte Hilfegewährung in einem in der Regel nur kurzen oder vorübergehenden Zeitraum. Eine Leistungsabsenkung sei nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn der aufenthaltsrechtliche Status nicht mehr als nur vorüber gehend qualifiziert werden könne. Die im letzten Teilsatz von § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründe bezögen sich nicht auf die Möglichkeit der selbständigen Ausreise, sondern lediglich auf die Vollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut lehne sich an §§ 55 Abs. 2 bis 4, 30 AuslG an. Solche Gründe hinderten die freiwillige Ausreise grundsätzlich nicht. Das kumulativ erforderliche Tatbestandsmerkmal der nicht möglichen Ausreise würde weitgehend sinnentleert, da andernfalls die gleichen humanitären, rechtlichen oder persönlichen Gründe schon dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegen stehen würden. Bei dem Tatbestandsmerkmal „wenn die Ausreise nicht erfolgen kann“ sei nur zu prüfen, ob eine freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet in einen anderen Staat möglich und zumutbar sei. Auch hier lehne sich der Gesetzestext erkennbar an die Regelung in § 30 Abs. 3 AuslG an. Maßgeblich für die leistungsrechtliche Besserstellung solle grundsätzlich der aufenthaltsrechtliche Status des Ausländers sein. Derjenige, der sich typischerweise nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalte, solle keine Leistungen nach dem BSHG beziehen. Von diesem Grundsatz mache § 2 Abs. 1 AsylbLG nur in engen Grenzen Ausnahmen, was der Gesetzesintention des § 30 Abs. 3 AuslG entspreche. Wer nicht freiwillig ausreisen könne, könne eine Aufenthaltsbefugnis erhalten, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorlägen. Mit der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis werde nicht nur der ausländerrechtliche Status verfestigt, sondern zugleich die Leistungsberechtigung nach § 120 BSHG begründet. Der Aufenthalt eines Ausländers, der freiwillig ausreisen könne, ohne dies zu tun, werde auch weiterhin als nur vorübergehend betrachtet. In solchen Fällen sehe weder das AuslG einen Anlass für eine Verfestigung des Aufenthalts noch das AsylbLG für eine Erhöhung der Leistungen. Bei Anwendung dieses Maßstabs seien die Kläger nicht gehindert, freiwillig in das Kosovo zurück zu kehren. Maßgeblich sei insoweit nur, ob sich die Kläger im Falle einer Rückkehr einer Gefahrenlage im Sinne von § 53 AuslG aussetzen würden. Eine solche Gefahrenlage sei aber aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zu verneinen. Weder gebe es substantiierte Anhaltspunkte für eine gravierende wirtschaftliche Notlage noch für eine existenzbedrohende Gefährdung. Die KFOR-Truppen hätten die allgemeine Sicherheit im Kosovo weitgehend hergestellt. Die zivile UN-Verwaltung nehme die administrativen Funktionen wahr und besorge die Errichtung einer provinzeigenen Verwaltung einschließlich des Aufbaus eines Polizeiapparates und der Justiz. Die Situation der ethnischen Minderheiten im Kosovo habe sich im maßgeblichen Zeitraum stabilisiert. So hätten auch die Gewaltakte gegen Roma, Ashkali und Ägypter abgenommen. Diskriminierung finde gleichwohl in großem Ausmaß statt, so seien Bewegungsfreiheit, Zugang zum Arbeitsmarkt und sozialer Infrastruktur weiterhin erschwert. Die bekannt gewordenen Übergriffen hätten sich überwiegend gegen solche Roma und Ashkali gerichtet, die während der NATO-Luftangriffe im Kosovo geblieben seien und von daher der Kollaboration mit den Serben verdächtigt worden seien. Dieser Verdacht bestehe gegen die aus Deutschland Zurückkehrenden nicht im selben Maße. Mit zunehmender Normalisierung gehe eine weiterhin steigende Akzeptanz von Minderheiten einher. Eine konkrete Gefährdung von Ashkali sei von daher nicht feststellbar.
Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 17.04.2002 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 03.05.2002, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 04.05.2002, haben die Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Die Berufung wurde mit Schriftsatz vom 03.06.2002, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 05.06.2002, wie folgt begründet: Die Kläger erfüllten alle Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG. Sie hätten unstreitig mehr als 36 Monate Leistungen nach dem AsylbLG bezogen. Ihrer Ausreise stünden humanitäre, rechtliche bzw. persönliche Gründe entgegen, weshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht ergriffen worden seien. Durch die Erteilung von Duldungen werde deutlich, dass der Beklagte die bestehende Ausreisepflicht nicht zwangsweise umsetzen wolle. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könnten die Kläger auch nicht freiwillig in ihre Heimat zurück kehren. Das AsylbLG gehe zwar von einem Personenkreis aus, der sich regelmäßig nur kurzfristig und vorübergehend im Bundesgebiet aufhalte, dies treffe auf die Kläger aber schon vom Ansatz her nicht zu. Diese lebten seit über zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland, weshalb weder von einem kurzen noch von einem vorüber gehenden Aufenthalt gesprochen werden könne. Der Gesetzgeber habe mit § 2 Abs. 1 AsylbLG gerade den Personenkreis im Auge gehabt, der sich länger als 36 Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte und nicht mehr nach dem Grund differenziert, weshalb sich die Leistungsberechtigten noch in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten. Den Klägern seien die Duldungen aufgrund der Erlasse des Innenministerium Baden-Württemberg erteilt worden; diese Anordnungen seien gerade aufgrund der ungeklärten Situation der Minderheiten im Kosovo erfolgt. Werde aus solchen Gründen von einer Abschiebung abgesehen, stünden diese Gründe auch einer freiwilligen Ausreise entgegen. Eine Rückkehr der Kläger in das Kosovo sei aus humanitären und rechtlichen Gründen ausgeschlossen, weil Angehörige der Volksgruppe der Roma mit Gefahr für Leib und Leben rechnen müssten. Auch stehe das öffentliche Interesse der Ausreise entgegen. § 2 Abs. 1 AsylbLG könne nicht so verstanden werden, dass die rein technische Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise genüge, um den Bezug der höheren Leistungen zu verhindern. Wenn rechtliche, persönliche oder humanitäre Gründe oder das öffentliche Interesse einer freiwilligen Ausreise entgegen stünden, seien die Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren. Diese Voraussetzungen seien bei geduldeten Ausländern regelmäßig erfüllt, da einer Duldung zumeist Gründe humanitärer, rechtlicher oder persönlicher Art oder das öffentliche Interesse zugrunde lägen.
10 
Sachdienlich ausgelegt beantragen die Kläger,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihnen für die Zeit vom 01.07.2000 bis zum 07.03.2001 Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen sowie den Bescheid vom 21.06.2000 und den Widerspruchsbescheid vom 07.03.2001 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurück zu weisen.
14 
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bezieht sich im Übrigen auf den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 07.03.2001.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die in der Sache angefallenen Gerichtsakten sowie die dem Senat vorliegenden Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat kann über die Berufung gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
17 
Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Denn der Bescheid des Beklagten vom 21.06.2000 und der Widerspruchsbescheid vom 07.03.2001 sind rechtswidrig. Die Kläger haben im streitgegenständlichen Zeitraum 01.07.2000 bis 07.03.2001 einen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung der bereits erhaltenen Leistungen.
18 
Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG haben Leistungsberechtigte Anspruch auf Hilfe in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BSHG, die über die Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger; insbesondere konnte ihnen nicht zugemutet werden, im maßgeblichen Zeitraum freiwillig in ihr Heimatland zurück zu kehren.
19 
1. Entgegen der Auffassung der Kläger folgt dies allerdings nicht schon aus dem Umstand, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland geduldet werden. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 03.06.2003 - 5 C 32/02 - NVwZ 2004, 491) stellt § 2 Abs. 1 AsylbLG eine Ausnahme von der Regel des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG dar. Hiernach sind leistungsberechtigt die Ausländer, die sich im Bundesgebiet aufhalten und eine Duldung nach § 55 AuslG besitzen. Das Gesetz stellt hierbei nicht auf den Grund der Duldung ab und verweist den Personenkreis des AsylbLG auf reduzierte Leistungen, die nach den Umständen des Einzelfalls unabweisbar geboten sind. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes hin, die eine Anknüpfung an die Regelungen und Begriffe des Ausländergesetzes nahe legt. § 2 Abs. 1 AsylbLG knüpft an die in § 55 AuslG bezeichneten Gründe an, aus denen einem zur Ausreise verpflichteten Ausländer eine Duldung erteilt werden kann. § 55 AuslG unterscheidet zwischen den in Absatz 2 geregelten Fällen, in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll, und den von Absatz 3 erfassten Fällen, in denen dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen. Diese Unterscheidung greift § 30 AuslG mit der Maßgabe auf, dass zusätzlich darauf abzustellen ist, ob der Ausländer die Gründe zu vertreten hat, die einer freiwilligen Ausreise oder seiner Abschiebung entgegenstehen, oder der Ausländer sich weigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. § 2 Abs. 1 AsylbLG übernimmt nicht alle Gründe, die einer Ausreise und Abschiebung entgegenstehen können und die nach § 55 AuslG die Erteilung einer Duldung rechtfertigen. Genannt werden allein die rechtlichen (§ 55 Abs. 2 AuslG) sowie die persönlichen und humanitären Gründe sowie das öffentliche Interesse. Nicht genannt sind aus dem Katalog des § 55 AuslG die tatsächlichen Gründe, die nach dem vorerwähnten Urteil des BVerwG daher nicht geeignet sind, eine Leistungsgewährung in entsprechender Anwendung des BSHG zu rechtfertigen. Entgegen den Erwägungen des Klägervertreters gebieten Sinn und Zweck der Regelung keine andere Gesetzesauslegung. Personen, die lediglich im Besitz einer Duldung sind, sollen die reduzierten Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, weil sie kein gesichertes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben und lediglich ihre Abschiebung zeitweilig ausgesetzt ist. Eine Duldung lässt diese Ausreisepflicht des Ausländers unberührt (§ 56 Abs. 1 AuslG) und bedeutet nur die zeitweilige Aussetzung einer an sich zulässigen Abschiebung.
20 
2. Die Kläger haben aber Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, weil, dem Beklagten als Leistungsträger eine eigenständige Entscheidungsbefugnis zustand (unten a), den Klägern im fraglichen Zeitraum eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zumutbar war, weshalb die Ausreise im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht erfolgen konnte (unten b), und eine Abschiebung auch - entgegen der Auffassung des Beklagten - unzulässig gewesen wäre (unten c).
21 
a) Der Bewilligung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG steht zunächst nicht entgegen, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 04.04.2002 den zweiten Asylfolgeantrag der Kläger vom 21.05.1999 abgelehnt hat und die hiergegen gerichtete Klage vom Verwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen wurde. Denn diese Lage- und Risikoeinschätzung im ausländerrechtlichen Verfahren präjudiziert das Verfahren nach dem AsylbLG nicht. Der Beklagte ist bei seiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG vorliegen, zu einer eigenständigen Bewertung und Risikoeinschätzung berufen und befugt.
22 
aa) Nach der Rechtsprechung des BVerwG entfalten die ausländerbehördlichen Feststellungen im leistungsrechtlichen Verfahren nach § 2 Abs. 1 AsylbLG mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung keine Bindungswirkung, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG von der zuständigen Leistungsbehörde zu prüfen sind (BVerwG NVwZ 2004, 491). Hieraus folgt nach der Rechtsprechung des BVerwG zwar nicht, dass die in § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründe abweichend vom Ausländerrecht ausgelegt werden dürfen. Denn die selbständige Pflicht und Befugnis der Leistungsbehörde zur Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG berechtigen diese nicht, bei einem lediglich geduldeten, also ausreisepflichtigen Ausländer tatsächlich und abweichend vom ausländerrechtlichen Status von einem (faktisch) dauerhaften Bleiberecht auszugehen und damit eine vom Ausländerrecht unabhängige leistungsrechtliche Bewertung vorzunehmen.
23 
bb) Im Rahmen der derart umschriebenen Zuständigkeit hat die Leistungsbehörde aber alle Umstände in den Blick zu nehmen, die eine Ausreise als unzumutbar erscheinen lassen. Sie muss den Hilfefall selbst regeln und kann den Ausländer nicht vorrangig an die Ausländerbehörde verweisen oder ihre Entscheidung ohne eigene Sachprüfung auf die letzte ausländerrechtliche Entscheidung stützen. Denn das AsylbLG ist nicht lediglich Annex der ausländerrechtlichen Bestimmungen, sondern in erster Linie Leistungsgesetz und hat sich von daher auch an der Hilfesituation unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu orientieren. Die Entscheidung des Beklagten nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist deshalb unabhängig vom Ausgang des Folgeverfahrens der Kläger zu treffen, das im Jahre 2003 rechtskräftig abgeschlossen wurde.
24 
cc) Auch ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Überprüfung der ausländerrechtlichen und der leistungsrechtlichen Bewertung im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter verschiedenen Blickwinkeln zu erfolgen hat. Bei Anlegung der im Sozialhilferecht entwickelten Grundsätze können die Verwaltungsgerichte den Hilfefall nur insoweit einer Überprüfung unterziehen, als dieser von der Leistungsbehörde geregelt worden ist. Der verwaltungsgerichtliche Blickwinkel ist insoweit grundsätzlich kein prognostischer, sondern ein retrospektiver, begrenzt durch den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Leistungsverfahren. Liegen im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Erkenntnisse vor, die eine frühere Lage- und Gefährdungseinschätzung als unzutreffend erweisen, können die Verwaltungsgerichte diese objektiv feststellbare Situation nicht ausblenden und nur die „Richtigkeit“ einer früheren Prognoseentscheidung überprüfen, wie der vorliegende Fall belegt. Denn wären die Kläger im maßgeblichen Zeitraum freiwillig in das Kosovo zurück gekehrt, so wären sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Gefahren ausgesetzt gewesen, die sich nach den unten im Einzelnen zu würdigenden Auskünften und Stellungnahmen jedenfalls im Jahre 2003 abzeichneten und im Frühjahr 2004 realisierten.
25 
dd) Der Senat verkennt nicht, dass die Leistungsträger mit solchen Entscheidungssituationen vielfach überfordert sein werden. Es ist dies aber die notwendige Folge einer gesetzlichen Regelung, die die Höhe der Leistungsgewährung - ohne Not - in einer Weise an ausländerrechtliche Vorfragen knüpft, die eine solche Überprüfung und Entscheidung durch den Leistungsträger erfordern.
26 
b) Den Klägern war eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zumutbar, weil sie als Angehörige der Ashkali mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben gekommen wären. Die zuvor ergangenen ausländerrechtlichen Lageeinschätzungen und die Lageeinschätzung durch das Verwaltungsgericht erweisen sich im Lichte der tatsächlich eingetretenen politischen Entwicklung im Kosovo als unzutreffend. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts geht der Senat davon aus, dass den Klägern konkrete Gefahren für Leib und Leben gedroht hätten, und dass die Verbesserung der Sicherheitssituation, von der das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, nur scheinbar oder jedenfalls nur vorübergehend erfolgt war.
27 
aa) Es kann dahin stehen, ob bereits vor den Ereignissen im März 2004 gewichtige Gründe im Sinne einer konkreten Gefahrenlage gegen eine Abschiebung bzw. Rückführung von Ashkali in das Kosovo ersichtlich waren (so z.B. die Einschätzung von Nicolaus von Holtey von Pax Christi, Heidelberg, in seinem Bericht vom 01.04.2004 oder die Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004 „Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004, S. 13; vgl. insoweit auch den Beschluss des OVG Lüneburg vom 17.01.2001 - 4 M 4422/00 -, der sich mit der Lage der Roma befasst), jedenfalls haben die Unruhen im März 2004 bewiesen, dass für Angehörige der Ashkali im Kosovo eine Situation bestand, die als extreme Gefahrenlage bezeichnet werden kann.
28 
bb) Aus den vom Senat herangezogenen Erkenntnisquellen zu den Unruhen im Kosovo im März 2004 folgt, dass Angehörige der Ashkali bei einer vorherigen Rückkehr in das Kosovo in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben geraten wären. Nach diesen Erkenntnisquellen spricht auch viel dafür, dass diese Gefahrenlage fortbesteht. Im Einzelnen:
29 
Nach der „UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen“ vom 30.3.2004 haben schwere Unruhen Mitte März 2004 zu einer Eskalation der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo geführt und die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikts gebracht. Als Folge verzeichnet der UNHCR-Bericht (S.1):
30 
„20 Tote, mehr als 1000 Verletzte, die systematische Zerstörung von öffentlichem und privatem Eigentum, der auch Kirchen und Klöster zum Opfer fielen, und die Vertreibung von mehr als 4000 Kosovo-Serben, Ashkali, Roma sowie Angehörigen anderer Minderheiten. Die Vorfälle waren die schlimmsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen seit 1999.“
31 
Sowohl die UNMIK als auch die provisorische Selbstverwaltung des Kosovo und die KFOR seien von der flächendeckenden und systematischen Natur der Gewalttaten überrascht worden. Vor diesem Hintergrund sei es notwendig, die Position des UNHCR zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo zu überprüfen und zu aktualisieren. Die KFOR, die Polizei der UNMIK und der KPS hätten während der ersten Angriffe den Schutz der Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten können. Den Nato-Truppen sei es erst nach Entsendung von 2000 Mann Verstärkung möglich gewesen, die Gewalt einzudämmen. Unter den Binnenvertriebenen hätten mehr als 1000 Zuflucht in verschiedenen KFOR-Lagern gefunden, während die Übrigen in öffentlichen Gebäuden oder Privathaushalten untergebracht worden seien und von Truppen geschützt hätten werden müssen. Vielerorts seien auch Ashkali betroffen gewesen. In Vucitrn hätten radikale Albaner unter Gewaltanwendung gegen Personen die Bewohner eines ganzen Wohnviertels der Ashkali (ca. 300 bis 350 Menschen) vertrieben und deren Häuser geplündert und niedergebrannt. Der UNHCR sei der Auffassung, dass Angehörigen aller Minderheiten, vor allem der Volksgruppen, unter anderen auch der Ashkali, weiterhin Schutz in den Asylländern gewährt werden solle. Abschließend fordert der UNHCR, dass Personen, die sich zu einer freiwilligen Rückkehr bereit erklärt hätten, über die Sicherheitslage im Kosovo aufgeklärt werden müssten und dass allen Flüchtlingen, die sich vor den Ereignissen des März 2004 zu einer freiwilligen Rückkehr entschlossen hätten, die Möglichkeit gegeben werden müsse, diese Entscheidung zu revidieren.
32 
Nach dem „Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004 sei das Ziel einer multiethnischen Gesellschaft in weite Ferne gerückt. Gewaltsame Übergriffe erschienen unverändert als möglich. Die kosovarische Gesellschaft sei gefährlich instabil und habe auch in Zukunft das Potential für vergleichbare Gewaltausbrüche. Hinsichtlich der Ashkali (a.a.O., S. 13) habe sich bereits im Jahre 2003 angedeutet, dass Verbesserungen der Lage dieser Gruppe nicht dauerhaft gewesen seien, sondern sich die Lage wieder verschlechtere. Die Gesellschaft für bedrohte Völker habe eine latente Pogromstimmung in Teilen der albanischen Gesellschaft u.a. gegen Ashkali feststellen können. Neben dieser unbefriedigenden Sicherheitsproblematik sei auch die fehlende Existenzsicherung unverändert festzustellen und inakzeptabel.
33 
Nach dem Länderbericht Serbien und Montenegro/Kosovo des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom Mai 2004 (Berichtszeitraum Januar bis April 2004) hat sich die Lage der Minderheiten im Kosovo verschlechtert. Nach Angaben von UNMIK seien erneut mehr als 4.000 Personen vertrieben worden, darunter auch 390 Roma/Ashkali. Bei den Märzunruhen seien auch die serbisch-sprachigen Roma in Mitleidenschaft gezogen worden; auch sei es zu Übergriffen gegen Ashkali-Gemeinschaften gekommen. In der Stadt Vucitrn seien 67 Ashkali-Häuser verbrannt und die Bevölkerung vertrieben worden. In den Orten Obiliq, Fushe Kosove und Lipljan sei es ebenfalls zu gewaltsamen Ausschreitungen gekommen. UNMIK habe aufgrund der sehr instabilen Sicherheitslage alle Abschiebungen gestoppt. Die Rückführung u.a. von Ashkali, die nach dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und UNMIK geschlossenen „Memorandum of Understanding“ vorgesehen gewesen sei, werde von UNMIK wegen der instabilen Sicherheitslage nicht mehr akzeptiert. Unter 4.3.1 heißt es weiter, Ashkali würden weiterhin von UNMIK einem individuellen Überprüfungsverfahren unterzogen. Im Lagebericht vom Juli 2004 (Berichtszeitraum: April bis Juni 2004) bestätigt das Bundesamt diese Einschätzung. Unter 4.2 heißt es, dass eine Rückführung von Ashkali nicht stattfinde. Bei Gesprächen mit Vertretern der UNMIK am 10./11. Juni 2004 in Berlin sei Einigkeit dahingehend erzielt worden, dass Rückführungen von Ashkali nicht vor einem erneuten Treffen Ende August aufgenommen werden dürften. Unter 4.1. wird zur Lage der aus Vushtrri vertriebenen Ashkali berichtet, dass sich noch 240 Vertriebene in einem mit Stacheldraht umzäunten und schwer bewachten Lager in der französischen Militärbasis Novo Selo befänden. Aus dem Kosovo-Budget werde der Wiederaufbau von ca. 56 zerstörten oder beschädigten Häusern finanziert; viele Ashkali wollten aber nicht im Land bleiben, sondern auswandern.
34 
Das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo berichtet unter dem 02.04.2004 zu den Ereignissen zwischen dem 16.und 19.03. 2004, dass an den mehr als 30 Gewaltausbrüchen mehr als 50.000 Personen teilgenommen hätten. In der Stadt Vushtrri seien mehr als 50 Häuser von im Jahre 2003 zurück gekehrten Ashkali zerstört oder beschädigt worden. Zu Übergriffen auf Ashkali sei es aber auch an anderen Orten gekommen. UNMIK-ORC habe deshalb alle zwangsweisen Rückführungen von Minderheitenangehörigen bis auf weiteres ausgesetzt. Abschließend stellt der Bericht fest: „Nach ganz überwiegender Ansicht internationaler Beobachter handelte es sich bei den Unruhen nicht um spontane Gewaltausbrüche einzelner isolierter Gruppen, sondern um ein koordiniertes und zielgerichtetes Handeln von bisher unbekannten Strukturen.“
35 
Nicolas von Holtey (Pax Christi, Heidelberg) schildert in seinem Bericht vom 01.04.2004 die Vorkommnisse in Vucitrn/Vushtrri als rassistisch motivierte Aktion, als Pogrom. Teilweise sollen auch Angehörige der kosovo-albanischen Polizei an den Gewalttaten beteiligt gewesen sein. Unter den betroffenen albanisch-sprechenden Roma, Ashkali und Ägyptern seien auch Personen gewesen, die unter Unterstützung des UNHCR in als sicher geltende Orte zurückgekehrt seien, darunter - nach v. Holtey - auch aus Deutschland abgeschobene Familien. Im Kosovo könnten die Ashkali nach deren Angaben nicht bleiben, zu tief sitze das Trauma von ständiger Missachtung und von zwei gewaltsamen Vertreibungen und Enteignungen in fünf Jahren. Die betroffenen Ashkali hätten nicht nur Vertreibung, Verlust ihrer Existenzgrundlage, Schläge und Misshandlungen erlitten, sondern ihnen habe nach den genannten Quellen während der Ausschreitungen konkret auch Vergewaltigung und Ermordung gedroht. In der aufgeheizten Situation hätten sie zum Schutz vor der Gefahr für Leib und Leben in ihrer Heimat gleichsam unter dem Schutz von NATO-Truppen in Militärlagern interniert werden müssen. Bei den Ausschreitungen habe selbst dieser militärische Schutz die Tötung und schwere Verletzung von Serben nicht verhindern können. Dass es bei den Ashkali anscheinend keine Todesfälle gegeben habe, erscheine in dem Zusammenhang eher zufällig.
36 
cc) Bei zusammenfassender Würdigung der vorerwähnten Auskünfte, Berichte und Stellungnahmen besteht für den Senat kein Zweifel am Ausmaß und der Intensität der geschilderten Übergriffe gegenüber Angehörigen der Ashkali im Zeitraum März 2004. Ausgehend von diesen Ereignissen konnte den Klägern im maßgeblichen Zeitraum eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zugemutet werden.
37 
c) Aus den soeben dargestellten Gründen hätten auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden dürfen, weil jedenfalls humanitäre Gründe im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG einer Abschiebung entgegengestanden hätten (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.01.2001 - 4 M 4422/00.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
39 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Gründe

 
16 
Der Senat kann über die Berufung gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
17 
Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Denn der Bescheid des Beklagten vom 21.06.2000 und der Widerspruchsbescheid vom 07.03.2001 sind rechtswidrig. Die Kläger haben im streitgegenständlichen Zeitraum 01.07.2000 bis 07.03.2001 einen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung der bereits erhaltenen Leistungen.
18 
Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG haben Leistungsberechtigte Anspruch auf Hilfe in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BSHG, die über die Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger; insbesondere konnte ihnen nicht zugemutet werden, im maßgeblichen Zeitraum freiwillig in ihr Heimatland zurück zu kehren.
19 
1. Entgegen der Auffassung der Kläger folgt dies allerdings nicht schon aus dem Umstand, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland geduldet werden. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 03.06.2003 - 5 C 32/02 - NVwZ 2004, 491) stellt § 2 Abs. 1 AsylbLG eine Ausnahme von der Regel des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG dar. Hiernach sind leistungsberechtigt die Ausländer, die sich im Bundesgebiet aufhalten und eine Duldung nach § 55 AuslG besitzen. Das Gesetz stellt hierbei nicht auf den Grund der Duldung ab und verweist den Personenkreis des AsylbLG auf reduzierte Leistungen, die nach den Umständen des Einzelfalls unabweisbar geboten sind. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes hin, die eine Anknüpfung an die Regelungen und Begriffe des Ausländergesetzes nahe legt. § 2 Abs. 1 AsylbLG knüpft an die in § 55 AuslG bezeichneten Gründe an, aus denen einem zur Ausreise verpflichteten Ausländer eine Duldung erteilt werden kann. § 55 AuslG unterscheidet zwischen den in Absatz 2 geregelten Fällen, in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll, und den von Absatz 3 erfassten Fällen, in denen dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen. Diese Unterscheidung greift § 30 AuslG mit der Maßgabe auf, dass zusätzlich darauf abzustellen ist, ob der Ausländer die Gründe zu vertreten hat, die einer freiwilligen Ausreise oder seiner Abschiebung entgegenstehen, oder der Ausländer sich weigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. § 2 Abs. 1 AsylbLG übernimmt nicht alle Gründe, die einer Ausreise und Abschiebung entgegenstehen können und die nach § 55 AuslG die Erteilung einer Duldung rechtfertigen. Genannt werden allein die rechtlichen (§ 55 Abs. 2 AuslG) sowie die persönlichen und humanitären Gründe sowie das öffentliche Interesse. Nicht genannt sind aus dem Katalog des § 55 AuslG die tatsächlichen Gründe, die nach dem vorerwähnten Urteil des BVerwG daher nicht geeignet sind, eine Leistungsgewährung in entsprechender Anwendung des BSHG zu rechtfertigen. Entgegen den Erwägungen des Klägervertreters gebieten Sinn und Zweck der Regelung keine andere Gesetzesauslegung. Personen, die lediglich im Besitz einer Duldung sind, sollen die reduzierten Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, weil sie kein gesichertes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben und lediglich ihre Abschiebung zeitweilig ausgesetzt ist. Eine Duldung lässt diese Ausreisepflicht des Ausländers unberührt (§ 56 Abs. 1 AuslG) und bedeutet nur die zeitweilige Aussetzung einer an sich zulässigen Abschiebung.
20 
2. Die Kläger haben aber Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, weil, dem Beklagten als Leistungsträger eine eigenständige Entscheidungsbefugnis zustand (unten a), den Klägern im fraglichen Zeitraum eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zumutbar war, weshalb die Ausreise im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht erfolgen konnte (unten b), und eine Abschiebung auch - entgegen der Auffassung des Beklagten - unzulässig gewesen wäre (unten c).
21 
a) Der Bewilligung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG steht zunächst nicht entgegen, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 04.04.2002 den zweiten Asylfolgeantrag der Kläger vom 21.05.1999 abgelehnt hat und die hiergegen gerichtete Klage vom Verwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen wurde. Denn diese Lage- und Risikoeinschätzung im ausländerrechtlichen Verfahren präjudiziert das Verfahren nach dem AsylbLG nicht. Der Beklagte ist bei seiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG vorliegen, zu einer eigenständigen Bewertung und Risikoeinschätzung berufen und befugt.
22 
aa) Nach der Rechtsprechung des BVerwG entfalten die ausländerbehördlichen Feststellungen im leistungsrechtlichen Verfahren nach § 2 Abs. 1 AsylbLG mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung keine Bindungswirkung, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG von der zuständigen Leistungsbehörde zu prüfen sind (BVerwG NVwZ 2004, 491). Hieraus folgt nach der Rechtsprechung des BVerwG zwar nicht, dass die in § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründe abweichend vom Ausländerrecht ausgelegt werden dürfen. Denn die selbständige Pflicht und Befugnis der Leistungsbehörde zur Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG berechtigen diese nicht, bei einem lediglich geduldeten, also ausreisepflichtigen Ausländer tatsächlich und abweichend vom ausländerrechtlichen Status von einem (faktisch) dauerhaften Bleiberecht auszugehen und damit eine vom Ausländerrecht unabhängige leistungsrechtliche Bewertung vorzunehmen.
23 
bb) Im Rahmen der derart umschriebenen Zuständigkeit hat die Leistungsbehörde aber alle Umstände in den Blick zu nehmen, die eine Ausreise als unzumutbar erscheinen lassen. Sie muss den Hilfefall selbst regeln und kann den Ausländer nicht vorrangig an die Ausländerbehörde verweisen oder ihre Entscheidung ohne eigene Sachprüfung auf die letzte ausländerrechtliche Entscheidung stützen. Denn das AsylbLG ist nicht lediglich Annex der ausländerrechtlichen Bestimmungen, sondern in erster Linie Leistungsgesetz und hat sich von daher auch an der Hilfesituation unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu orientieren. Die Entscheidung des Beklagten nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist deshalb unabhängig vom Ausgang des Folgeverfahrens der Kläger zu treffen, das im Jahre 2003 rechtskräftig abgeschlossen wurde.
24 
cc) Auch ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Überprüfung der ausländerrechtlichen und der leistungsrechtlichen Bewertung im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter verschiedenen Blickwinkeln zu erfolgen hat. Bei Anlegung der im Sozialhilferecht entwickelten Grundsätze können die Verwaltungsgerichte den Hilfefall nur insoweit einer Überprüfung unterziehen, als dieser von der Leistungsbehörde geregelt worden ist. Der verwaltungsgerichtliche Blickwinkel ist insoweit grundsätzlich kein prognostischer, sondern ein retrospektiver, begrenzt durch den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Leistungsverfahren. Liegen im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Erkenntnisse vor, die eine frühere Lage- und Gefährdungseinschätzung als unzutreffend erweisen, können die Verwaltungsgerichte diese objektiv feststellbare Situation nicht ausblenden und nur die „Richtigkeit“ einer früheren Prognoseentscheidung überprüfen, wie der vorliegende Fall belegt. Denn wären die Kläger im maßgeblichen Zeitraum freiwillig in das Kosovo zurück gekehrt, so wären sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Gefahren ausgesetzt gewesen, die sich nach den unten im Einzelnen zu würdigenden Auskünften und Stellungnahmen jedenfalls im Jahre 2003 abzeichneten und im Frühjahr 2004 realisierten.
25 
dd) Der Senat verkennt nicht, dass die Leistungsträger mit solchen Entscheidungssituationen vielfach überfordert sein werden. Es ist dies aber die notwendige Folge einer gesetzlichen Regelung, die die Höhe der Leistungsgewährung - ohne Not - in einer Weise an ausländerrechtliche Vorfragen knüpft, die eine solche Überprüfung und Entscheidung durch den Leistungsträger erfordern.
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b) Den Klägern war eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zumutbar, weil sie als Angehörige der Ashkali mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben gekommen wären. Die zuvor ergangenen ausländerrechtlichen Lageeinschätzungen und die Lageeinschätzung durch das Verwaltungsgericht erweisen sich im Lichte der tatsächlich eingetretenen politischen Entwicklung im Kosovo als unzutreffend. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts geht der Senat davon aus, dass den Klägern konkrete Gefahren für Leib und Leben gedroht hätten, und dass die Verbesserung der Sicherheitssituation, von der das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, nur scheinbar oder jedenfalls nur vorübergehend erfolgt war.
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aa) Es kann dahin stehen, ob bereits vor den Ereignissen im März 2004 gewichtige Gründe im Sinne einer konkreten Gefahrenlage gegen eine Abschiebung bzw. Rückführung von Ashkali in das Kosovo ersichtlich waren (so z.B. die Einschätzung von Nicolaus von Holtey von Pax Christi, Heidelberg, in seinem Bericht vom 01.04.2004 oder die Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004 „Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004, S. 13; vgl. insoweit auch den Beschluss des OVG Lüneburg vom 17.01.2001 - 4 M 4422/00 -, der sich mit der Lage der Roma befasst), jedenfalls haben die Unruhen im März 2004 bewiesen, dass für Angehörige der Ashkali im Kosovo eine Situation bestand, die als extreme Gefahrenlage bezeichnet werden kann.
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bb) Aus den vom Senat herangezogenen Erkenntnisquellen zu den Unruhen im Kosovo im März 2004 folgt, dass Angehörige der Ashkali bei einer vorherigen Rückkehr in das Kosovo in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben geraten wären. Nach diesen Erkenntnisquellen spricht auch viel dafür, dass diese Gefahrenlage fortbesteht. Im Einzelnen:
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Nach der „UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen“ vom 30.3.2004 haben schwere Unruhen Mitte März 2004 zu einer Eskalation der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo geführt und die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikts gebracht. Als Folge verzeichnet der UNHCR-Bericht (S.1):
30 
„20 Tote, mehr als 1000 Verletzte, die systematische Zerstörung von öffentlichem und privatem Eigentum, der auch Kirchen und Klöster zum Opfer fielen, und die Vertreibung von mehr als 4000 Kosovo-Serben, Ashkali, Roma sowie Angehörigen anderer Minderheiten. Die Vorfälle waren die schlimmsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen seit 1999.“
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Sowohl die UNMIK als auch die provisorische Selbstverwaltung des Kosovo und die KFOR seien von der flächendeckenden und systematischen Natur der Gewalttaten überrascht worden. Vor diesem Hintergrund sei es notwendig, die Position des UNHCR zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo zu überprüfen und zu aktualisieren. Die KFOR, die Polizei der UNMIK und der KPS hätten während der ersten Angriffe den Schutz der Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten können. Den Nato-Truppen sei es erst nach Entsendung von 2000 Mann Verstärkung möglich gewesen, die Gewalt einzudämmen. Unter den Binnenvertriebenen hätten mehr als 1000 Zuflucht in verschiedenen KFOR-Lagern gefunden, während die Übrigen in öffentlichen Gebäuden oder Privathaushalten untergebracht worden seien und von Truppen geschützt hätten werden müssen. Vielerorts seien auch Ashkali betroffen gewesen. In Vucitrn hätten radikale Albaner unter Gewaltanwendung gegen Personen die Bewohner eines ganzen Wohnviertels der Ashkali (ca. 300 bis 350 Menschen) vertrieben und deren Häuser geplündert und niedergebrannt. Der UNHCR sei der Auffassung, dass Angehörigen aller Minderheiten, vor allem der Volksgruppen, unter anderen auch der Ashkali, weiterhin Schutz in den Asylländern gewährt werden solle. Abschließend fordert der UNHCR, dass Personen, die sich zu einer freiwilligen Rückkehr bereit erklärt hätten, über die Sicherheitslage im Kosovo aufgeklärt werden müssten und dass allen Flüchtlingen, die sich vor den Ereignissen des März 2004 zu einer freiwilligen Rückkehr entschlossen hätten, die Möglichkeit gegeben werden müsse, diese Entscheidung zu revidieren.
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Nach dem „Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.05.2004 sei das Ziel einer multiethnischen Gesellschaft in weite Ferne gerückt. Gewaltsame Übergriffe erschienen unverändert als möglich. Die kosovarische Gesellschaft sei gefährlich instabil und habe auch in Zukunft das Potential für vergleichbare Gewaltausbrüche. Hinsichtlich der Ashkali (a.a.O., S. 13) habe sich bereits im Jahre 2003 angedeutet, dass Verbesserungen der Lage dieser Gruppe nicht dauerhaft gewesen seien, sondern sich die Lage wieder verschlechtere. Die Gesellschaft für bedrohte Völker habe eine latente Pogromstimmung in Teilen der albanischen Gesellschaft u.a. gegen Ashkali feststellen können. Neben dieser unbefriedigenden Sicherheitsproblematik sei auch die fehlende Existenzsicherung unverändert festzustellen und inakzeptabel.
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Nach dem Länderbericht Serbien und Montenegro/Kosovo des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom Mai 2004 (Berichtszeitraum Januar bis April 2004) hat sich die Lage der Minderheiten im Kosovo verschlechtert. Nach Angaben von UNMIK seien erneut mehr als 4.000 Personen vertrieben worden, darunter auch 390 Roma/Ashkali. Bei den Märzunruhen seien auch die serbisch-sprachigen Roma in Mitleidenschaft gezogen worden; auch sei es zu Übergriffen gegen Ashkali-Gemeinschaften gekommen. In der Stadt Vucitrn seien 67 Ashkali-Häuser verbrannt und die Bevölkerung vertrieben worden. In den Orten Obiliq, Fushe Kosove und Lipljan sei es ebenfalls zu gewaltsamen Ausschreitungen gekommen. UNMIK habe aufgrund der sehr instabilen Sicherheitslage alle Abschiebungen gestoppt. Die Rückführung u.a. von Ashkali, die nach dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und UNMIK geschlossenen „Memorandum of Understanding“ vorgesehen gewesen sei, werde von UNMIK wegen der instabilen Sicherheitslage nicht mehr akzeptiert. Unter 4.3.1 heißt es weiter, Ashkali würden weiterhin von UNMIK einem individuellen Überprüfungsverfahren unterzogen. Im Lagebericht vom Juli 2004 (Berichtszeitraum: April bis Juni 2004) bestätigt das Bundesamt diese Einschätzung. Unter 4.2 heißt es, dass eine Rückführung von Ashkali nicht stattfinde. Bei Gesprächen mit Vertretern der UNMIK am 10./11. Juni 2004 in Berlin sei Einigkeit dahingehend erzielt worden, dass Rückführungen von Ashkali nicht vor einem erneuten Treffen Ende August aufgenommen werden dürften. Unter 4.1. wird zur Lage der aus Vushtrri vertriebenen Ashkali berichtet, dass sich noch 240 Vertriebene in einem mit Stacheldraht umzäunten und schwer bewachten Lager in der französischen Militärbasis Novo Selo befänden. Aus dem Kosovo-Budget werde der Wiederaufbau von ca. 56 zerstörten oder beschädigten Häusern finanziert; viele Ashkali wollten aber nicht im Land bleiben, sondern auswandern.
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Das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo berichtet unter dem 02.04.2004 zu den Ereignissen zwischen dem 16.und 19.03. 2004, dass an den mehr als 30 Gewaltausbrüchen mehr als 50.000 Personen teilgenommen hätten. In der Stadt Vushtrri seien mehr als 50 Häuser von im Jahre 2003 zurück gekehrten Ashkali zerstört oder beschädigt worden. Zu Übergriffen auf Ashkali sei es aber auch an anderen Orten gekommen. UNMIK-ORC habe deshalb alle zwangsweisen Rückführungen von Minderheitenangehörigen bis auf weiteres ausgesetzt. Abschließend stellt der Bericht fest: „Nach ganz überwiegender Ansicht internationaler Beobachter handelte es sich bei den Unruhen nicht um spontane Gewaltausbrüche einzelner isolierter Gruppen, sondern um ein koordiniertes und zielgerichtetes Handeln von bisher unbekannten Strukturen.“
35 
Nicolas von Holtey (Pax Christi, Heidelberg) schildert in seinem Bericht vom 01.04.2004 die Vorkommnisse in Vucitrn/Vushtrri als rassistisch motivierte Aktion, als Pogrom. Teilweise sollen auch Angehörige der kosovo-albanischen Polizei an den Gewalttaten beteiligt gewesen sein. Unter den betroffenen albanisch-sprechenden Roma, Ashkali und Ägyptern seien auch Personen gewesen, die unter Unterstützung des UNHCR in als sicher geltende Orte zurückgekehrt seien, darunter - nach v. Holtey - auch aus Deutschland abgeschobene Familien. Im Kosovo könnten die Ashkali nach deren Angaben nicht bleiben, zu tief sitze das Trauma von ständiger Missachtung und von zwei gewaltsamen Vertreibungen und Enteignungen in fünf Jahren. Die betroffenen Ashkali hätten nicht nur Vertreibung, Verlust ihrer Existenzgrundlage, Schläge und Misshandlungen erlitten, sondern ihnen habe nach den genannten Quellen während der Ausschreitungen konkret auch Vergewaltigung und Ermordung gedroht. In der aufgeheizten Situation hätten sie zum Schutz vor der Gefahr für Leib und Leben in ihrer Heimat gleichsam unter dem Schutz von NATO-Truppen in Militärlagern interniert werden müssen. Bei den Ausschreitungen habe selbst dieser militärische Schutz die Tötung und schwere Verletzung von Serben nicht verhindern können. Dass es bei den Ashkali anscheinend keine Todesfälle gegeben habe, erscheine in dem Zusammenhang eher zufällig.
36 
cc) Bei zusammenfassender Würdigung der vorerwähnten Auskünfte, Berichte und Stellungnahmen besteht für den Senat kein Zweifel am Ausmaß und der Intensität der geschilderten Übergriffe gegenüber Angehörigen der Ashkali im Zeitraum März 2004. Ausgehend von diesen Ereignissen konnte den Klägern im maßgeblichen Zeitraum eine freiwillige Rückkehr in das Kosovo nicht zugemutet werden.
37 
c) Aus den soeben dargestellten Gründen hätten auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden dürfen, weil jedenfalls humanitäre Gründe im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG einer Abschiebung entgegengestanden hätten (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.01.2001 - 4 M 4422/00.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
39 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Sonstige Literatur

 
40 
Rechtsmittelbelehrung
41 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
42 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
43 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
44 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
45 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.