Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 28. Nov. 2016 - 9 K 3717/14

bei uns veröffentlicht am28.11.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin nimmt mit der vorliegenden Klage ihren früheren Bürgermeister wegen Schadensersatzes nach § 48 BeamtStG in Anspruch.
Der Beklagte war von Juli 2005 bis Juli 2013 Bürgermeister der Klägerin. Am 09.10.2006 schlossen er und seine Ehefrau mit der Verwaltungsangestellten und damaligen Sekretärin des Beklagten - der Zeugin ... - einen notariellen Kaufvertrag über das 1.285 m2 große Grundstück Gemarkung Heimsheim, Lailberg II, FlSt.-Nr. ..., Grundbuchblatt ..., das der Beklagte und seine Ehefrau zu einem Kaufpreis von 30.000 EUR erwarben. Kurze Zeit später erfolgte die Auflassung des Grundstücks an die Eheleute, die jeweils hälftig als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen wurden. Das Grundstück war seinerzeit eine Wiese und im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt.
In einer nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung am 23.10.2006 gab der Beklagte bekannt, dass er das Grundstück erworben habe, und bat seinen Stellvertreter, wegen des Vorkaufsrechts der Klägerin zum Unterschreiben vorbeizukommen. Die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts durch die Klägerin erfolgte nicht.
Mehrere Jahre später wurde im Rahmen der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 18.04.2011 das Thema „Zukünftige Wohnbauentwicklung - Durchführung einer städtebaulichen Untersuchung“ diskutiert. Als hierbei über die Wohnbauentwicklung im künftigen Baugebiet Lailberg II beraten wurde, wurde öffentlich bekannt, dass der Beklagte Eigentümer eines Grundstücks - namentlich des streitgegenständlichen Grundstücks - im künftigen Baugebiet war, nachdem dieser sich für befangen erklärt und an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt hatte. Am 14.11.2011 erging ein Gemeinderatsbeschluss, nach dem als nächste Wohnbaufläche in Heimsheim das Gebiet Lailberg II entwickelt werden sollte.
Unter dem 09.02.2012 unterzeichnete Frau ... einen Aktenvermerk, in dem ausgeführt wird, sie habe das Grundstück zu Beginn des Jahres 2006 der Klägerin über deren Bürgermeister - den Beklagten - zum Kauf angeboten. Er habe um Bedenkzeit gebeten und ihr wenige Tage später mitgeteilt, die Klägerin habe kein Interesse an dem Grundstück, aber er als Privatperson sei schon seit langer Zeit auf der Suche nach einem landwirtschaftlichen Grundstück im Stadtgebiet. So sei es zum Abschluss des Kaufvertrags gekommen.
Am 22.03.2012 ging überdies ein anonymes Schreiben beim Landratsamt Enzkreis ein, dessen Verfasser ebenso behauptete, das Kaufangebot habe sich an die Klägerin gerichtet, sei jedoch vom Beklagten nicht an den Gemeinderat weitergeleitet worden. Daraufhin habe er dafür gesorgt, dass der Gemeinderat den betreffenden Bereich als Baugrund ausweise.
Mit einem interfraktionellen Beschlussantrag vom 17.04.2012 beantragte ein Teil des Gemeinderats die sofortige Einberufung einer nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung zur Aufklärung des Sachverhalts zum Grundstücksgeschäft zwischen dem Beklagten und Frau ... Der Gemeinderat sei seinerzeit nicht über das an die Klägerin gerichtete Kaufangebot informiert worden. Er möge beschließen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, um den Sachverhalt zu ermitteln und Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu prüfen. Der Beklagte wies eine sofortige Einberufung zurück und übergab die Sache dem Landratsamt Enzkreis als Kommunalaufsichtsbehörde.
Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe sah gemäß § 152 Abs. 2 StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit der Begründung ab, eine bewusste Täuschungshandlung sei nicht ersichtlich, sodass sich unter keinem Gesichtspunkt Anhaltspunkte für eine Korruptionsstraftat ergäben.
Das Landratsamt holte bei den Beteiligten Stellungnahmen ein. Darin führte der Beklagte aus, für ihn sei zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen, dass Frau ... das Grundstück an die Klägerin habe verkaufen wollen. Eine Äußerung dahingehend habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte er dies dem Gemeinderat zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Frau ... führte in ihrer Stellungnahme aus, sie habe das Grundstück dem Beklagten als Vertreter der Klägerin zum Kauf angeboten. Er habe ihr nach einigen Tagen mitgeteilt, dass die Klägerin derzeit keine Grundstücke ankaufen wolle, jedoch er als Privatperson Interesse am Erwerb des Grundstücks habe. Diese Gespräche seien mündlich geführt worden.
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Hiernach stellte das Landratsamt fest, dass ein dem Beklagten vorwerfbares Verhalten nicht festzustellen sei und Ansprüche seitens der Klägerin nicht substantiiert geltend gemacht werden könnten. Es stehe Aussage gegen Aussage ohne schriftliche Belege. Daher sei von weiteren Ermittlungen abzusehen. Das Gespräch zwischen dem Beklagten und Frau ... habe nach übereinstimmender Aussage im Frühjahr 2006 stattgefunden. Es stelle sich die Frage, warum die Angelegenheit nicht schon früher thematisiert worden sei, sondern erst, nachdem die Aussicht auf zeitnahe Bebaubarkeit und damit Wertzuwachs des Grundstücks bestehe. 2006 sei die finanzielle Situation der Klägerin eine andere gewesen, sodass ihre Interessen nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Selbst wenn Frau ... ihr das Grundstück angeboten hätte, wäre nicht sicher, dass der Gemeinderat einem Grundstückserwerb zugestimmt hätte. Auch für ein disziplinarisches Einschreiten sei kein Grund ersichtlich.
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Die daraufhin vom Gemeinderat der Klägerin erhobene Fachaufsichtsbeschwerde wies das Regierungspräsidium Karlsruhe unter dem 05.06.2013 zurück. Es führte aus, die Nachprüfung der Entscheidung des Landratsamts habe keinen Grund für eine Beanstandung durch die obere Rechtsaufsichtsbehörde ergeben. Nach § 126 Abs. 1 GemO würden Ansprüche der Gemeinde gegen ihren Bürgermeister von der Rechtsaufsichtsbehörde geltend gemacht. Sei ein Anspruch zweifelhaft, gehöre zur Geltendmachung auch die Entscheidung darüber, ob ein Anspruch überhaupt bestehe und ob dieser gerichtlich geltend gemacht werde. Zu Recht sei das Landratsamt davon ausgegangen, dass die Tatsachengrundlage eines etwaigen Schadensersatzanspruchs unsicher sei. Auf dieser Grundlage sei es nachvollziehbar zu der Einschätzung gelangt, dass ein Anspruch nicht mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden könne, um ihn mit hinreichenden Erfolgsaussichten geltend zu machen.
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Innerhalb der ersten Jahreshälfte 2013 und des stattfinden Wahlkampfs wurde das in Rede stehende Grundstücksgeschäft öffentlich kontrovers diskutiert. Der Beklagte wurde als Bürgermeister nicht wiedergewählt.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.12.2013 forderte die Klägerin den Beklagten auf, das Grundstück gegen Zahlung von 30.000 EUR zu übereignen. Dies wies der Beklagte mit Schreiben vom 16.12.2013 mit der Begründung zurück, Frau ... habe ihm das Grundstück seinerzeit als Privatperson angeboten. Weitere Einigungsversuche blieben in der Folge erfolglos.
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Am 21.11.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, Frau ... habe das Grundstück ausdrücklich ihr, vertreten durch den Beklagten, und nicht dem Beklagten als Privatperson zum Kauf angeboten. Er habe daraufhin um Bedenkzeit gebeten, um den Gemeinderat zu informieren. Tatsächlich habe er das Kaufangebot jedoch zu keiner Zeit an den Gemeinderat weitergeleitet. Einige Tage später sei er auf Frau ... zugekommen und habe ihr mitgeteilt, dass die Gemeinde kein Interesse am Erwerb des Grundstücks habe. Er als Privatperson sei aber für einen Kaufpreis von 30.000 EUR an dem Grundstück interessiert, wobei dies einige tausend Euro mehr seien, als sie von ihr - der Klägerin - als Kaufpreis erwarten könne. Sodann sei es zum Abschluss des Kaufvertrags gekommen. Dies alles könne Frau ... bezeugen. Der Sachverhalt werde auch durch deren Aktennotiz vom 09.02.2012 sowie das anonyme Schreiben, das am 22.03.2012 beim Landratsamt Enzkreis eingegangen sei, bestätigt. Durch den am 14.11.2011 getroffenen Beschluss des Gemeinderats, als nächste Wohnbaufläche das Gebiet Lailberg II zu entwickeln, sei der Wert des Grundstücks stark gestiegen. Der Wert liege bei mindestens 110,00 EUR/m² und werde weiter ansteigen. Das Grundstück sei derzeit 141.350 EUR wert. Sie habe einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 48 Abs. 1 BeamtStG. Durch die Unterlassung der Weiterleitung des Angebots habe der Beklagte die Pflicht aus seinem Dienstverhältnis verletzt, sein Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen auszuüben (§ 34 Satz 2 BeamtStG) sowie das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. Er habe seine persönlichen Interessen mit einer dienstlichen Unterlassung verquickt und ihr Vermögen geschädigt. Ihm sei bekannt gewesen, dass es sich bei dem Grundstück um Bauerwartungsland handele. Dies habe er zu seinem Vorteil ausgenutzt. Der Beklagte habe auch mit Vorsatz gehandelt, da er das Kaufangebot wissentlich und willentlich nicht weitergeleitet habe. Hierdurch sei ein Schaden eingetreten. Dieser bestehe darin, dass sie - die Klägerin - mit Frau ... den Kaufvertrag über das Grundstück abgeschlossen hätte, wenn er das Kaufangebot entsprechend weitergeleitet hätte. Es wären maximal 30.000 EUR an Frau ... gezahlt worden. Im Gegenzug hätte sie das Eigentum an dem Grundstück erworben. Da das Grundstück eine Wertsteigerung erfahren habe, bestehe ein Unterschied in ihrer Vermögenslage und damit ein Schaden. Das pflichtwidrige Unterlassen sei kausal für den Schaden, da der Gemeinderat bei entsprechender Kenntnis die Annahme des Kaufangebots beschlossen hätte. Dies könnten die damaligen Gemeinderatsmitglieder bezeugen. Sie sei daher so zu stellen, als habe sich die Schädigung nicht ereignet. Das Grundstück sei Zug um Zug gegen Zahlung von 30.000 EUR im Wege der Naturalrestitution an sie zu übereignen. Dem stehe nicht entgegen, dass auch die Ehefrau des Beklagten Miteigentümerin des Grundstücks sei. Solange die Möglichkeit bestehe, dass sie ihm die Verfügungsmacht einräume, bestehe kein Unvermögen. Für den Fall, dass doch eine Unmöglichkeit der Naturalrestitution angenommen werde, stehe ihr nach § 251 Abs. 2 BGB Geldentschädigung zu, die hilfsweise geltend gemacht werde. Ohne das schädigende Ereignis wäre ihr der Wertzuwachs des Grundstücks unmittelbar zugutegekommen. Dieser berechne sich aus dem - durch Sachverständigengutachten ermittelten - Grundstückswert abzüglich des Kaufpreises von 30.000 EUR, da dieser bei ordnungsgemäßem Verlauf der Dinge an Frau ... gezahlt worden wäre. Da eine weitere Wertsteigerung nach der letzten mündlichen Verhandlung möglich sei, könne weiterer Schaden entstehen. Dass dieser ebenfalls zu ersetzen sei, müsse hilfsweise durch das Gericht festgestellt werden.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, das Grundstück Gemarkung Heimsheim, FlSt.-Nr. ..., Grundbuchblatt ... gegen sie aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags von 30.000 EUR,
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hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 111.350 EUR zu zahlen sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr zukünftig alle weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund der unterlassenen Übereignung des Grundstücks entstehen werden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, eine Pflichtverletzung liege nicht vor. Zum damaligen Zeitpunkt hätten keine kommunalpolitischen Anzeichen dafür bestanden, dass in der Gegend des betreffenden Grundstücks eine bauliche Entwicklung stattfinden werde. Er bestreite, dass Frau ..., die sich aufgrund früherer Tätigkeiten mit Grundstücksgeschäften ausgekannt habe, das Grundstück an die Klägerin habe verkaufen wollen. Hierzu wäre sie jederzeit frei gewesen. Tatsächlich habe sie, wie auch geschehen, an ihn und seine Ehefrau verkaufen wollen. Sie habe auch den entsprechenden Aktenvermerk nicht verfasst. Der eigentliche Verfasser sei unbekannt. Es habe sich um ein zwangloses Gespräch gehandelt, bei dem Frau ... gefragt habe: „Herr ..., haben Sie kein Interesse an einem Grundstück?“. Nachdem sie ihn angesprochen habe, habe er unverzüglich mit seiner Frau besprochen, ob sie nicht auch Interesse an dem Grundstück habe, um zu einem späteren Zeitpunkt einen Umzug nach Heimsheim zu realisieren. Nach dem Gespräch mit ihr habe er Frau ... ein schriftliches Kaufangebot unterbreitet. Diese habe in keiner Weise darauf hingewiesen, dass sie nicht an ihn, sondern an die Klägerin habe verkaufen wollen. Das schriftliche Angebot habe sie ohne Nachfrage akzeptiert und um einen Beurkundungstermin gebeten. Er bestreite, dass ein entsprechender Erwerb des Grundstücks zum vereinbarten Preis durch die Klägerin erfolgt wäre. Es sei ihm nicht grundsätzlich verwehrt gewesen, in Konkurrenz mit der Klägerin zu treten. Diese hätte nicht im Ansatz den Kaufpreis gezahlt, den sowohl er als auch eine dritte Privatperson gezahlt hätte. Ihm wäre es also möglich gewesen, einen höheren Preis zu bieten, so dass Frau ... ohnehin an ihn verkauft hätte. Die finanzielle Situation der Klägerin sei 2006 sehr angespannt gewesen. So sei auch der Erwerb eines anderen vielversprechenderen Grundstücks abgelehnt worden. Sie habe überdies bereits 2006 Kenntnis von allen wesentlichen Umständen des Grundstückserwerbs erhalten und ein ihr zustehendes Vorkaufsrecht - obwohl ihr dies ohne weiteres möglich gewesen wäre und er ausdrücklich darauf hingewiesen habe - nicht ausgeübt. Ab diesem Zeitpunkt habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Daher sei inzwischen Verjährung eingetreten. Abzustellen sei diesbezüglich gerade nicht erst auf den Zeitpunkt der Aktennotiz vom 09.02.2012. Vor Klageerhebung hätte es gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG der Durchführung eines Vorverfahrens bedurft. Frau ... gehe inzwischen davon aus, dass sie selbst das Grundstück zurückerhalte. Dies könne ein Herr ... ebenso bezeugen, wie den Umstand, dass sie genau gewusst habe, was sie 2006 gemacht habe. Auch das Regierungspräsidium habe stark bezweifelt, dass ein Kausalitätsnachweis geführt werden könnte. Die materielle Beweislast trage insoweit die Klägerin. Nach § 48 BeamtStG sei es nicht möglich, dass der Dienstherr Schadensersatz hinsichtlich einer Tätigkeit fordere, mit der erst nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis ein Schaden verursacht wurde. Vorliegend liege die Handlung zwar im Zeitraum seiner Amtszeit. Der Schaden sei jedoch, zumindest in der geltend gemachten Höhe, erst nach seinem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis entstanden. § 48 BeamtStG müsse restriktiv interpretiert werden. Die Pflicht zum Schadensersatz beschränke sich auf vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen. Eine solche liege nicht vor. Auch die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs sei nicht begründet und unsubstantiiert. Er habe kürzlich ein Angebot für das Grundstück in Höhe von 72.500 EUR erhalten. Für eine Klage fehle der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis, da sie ebenso einen Verwaltungsakt erlassen könne.
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Hierauf repliziert die Klägerin, sie bestreite mit Nichtwissen, dass Frau ... aufgrund ihrer früheren Tätigkeit in der Kämmerei und als Sekretärin des Bürgermeisters Kenntnis von kommunalen Grundstücksgeschäften gehabt habe. Dies sei ohnehin nicht streitentscheidend. Zudem bestreite sie mit Nachdruck, dass Frau ... das Grundstück nicht an sie habe verkaufen wollen. Vielmehr sei das Angebot wörtlich an sie gerichtet gewesen. Ferner werde bestritten, dass Frau ... ein schriftliches Kaufangebot vom Beklagten erhalten habe. Vielmehr habe er ihr mündlich mitgeteilt, dass sie - die Klägerin - kein Interesse an dem Grundstück habe, er es jedoch gerne als Privatperson kaufen wolle. Selbstverständlich habe Frau ... im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewusst, an wen sie verkaufe. Sie sei jedoch aufgrund der Angaben des Beklagten fälschlicherweise davon ausgegangen, die Stadt habe kein Interesse am Grundstück. Sie bestreite, dass sie - die Klägerin - lediglich einen Kaufpreis geboten hätte, der unter dem des Beklagten gelegen hätte. Die Annahme, Privatpersonen zahlten immer einen besseren Preis als Gemeinden, gehe fehl. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Beklagte ein Konkurrenzangebot hätte abgeben dürfen, da dies ein Verstoß gegen das Gebot der Uneigennützigkeit im Sinne von § 34 BeamtStG darstelle. Es könne jedoch dahinstehen, ob sein Angebot das eigene übertroffen hätte, da Frau ... in jedem Falle das städtische Angebot angenommen hätte. Es sei deren ausdrücklicher Wunsch gewesen, an die Stadt zu veräußern, da ihre Familie immer nur an die Stadt verkauft habe. Die Höhe des geleisteten Kaufpreises sei daher unerheblich. Tatsächlich habe es 2006 keine kommunalpolitischen Anzeichen dafür gegeben, dass im Gewann Lailberg eine bauliche Entwicklung stattfinden werde. Dies spreche jedoch nicht gegen einen hypothetischen Erwerb. In einem vergleichbaren Fall habe sie ein Verkaufsangebot angenommen. Die Kausalität sei auch nicht durch die Nichtausübung des Vorkaufsrechts widerlegt; denn dessen gesetzlichen Voraussetzungen hätten nicht vorgelegen. Verjährung sei nicht eingetreten. Sie habe erstmals Anfang des Jahres 2012 davon erfahren, dass der Beklagte das Angebot nicht an sie weitergeleitet habe, so dass sie erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt habe. Damit trete Verjährung erst Ende 2015 ein. Der Gemeinderat habe mit Beschluss vom 18.11.2013 beschlossen, die Schadensersatzansprüche gerichtlich zu verfolgen. Die sachliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Kommunalaufsichtsbehörden sei für das Gericht nicht bindend. Anders als das Regierungspräsidium angenommen habe, könne der Kausalitätsnachweis geführt werden. Lediglich die Pflichtverletzung des Beamten müsse während seiner aktiven Dienstzeit erfolgt sein. Der Schaden könne auch später eintreten. Im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beklagten habe der Wert des Grundstücks aber bereits bei 128.500 EUR gelegen, so dass bereits ein Schaden von 98.500 EUR vorgelegen habe.
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Hierauf führt der Beklagte weiter aus, Frau ... habe ihm seinerzeit mitgeteilt, dass sie das Grundstück zur Finanzierung eines anderen Neubaus verkaufen wolle und habe ihm sinngemäß gesagt: „…das wäre doch was für Sie, wenn Sie einmal in Heimsheim bauen möchten.“ Einige Tage später habe sie sich erneut nach seinem Kaufinteresse erkundigt. Mit der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses habe er dann über das Kaufangebot gesprochen und sich nach möglichen Preisen erkundigt. Daraufhin, nach einer Internetrecherche und nach Rücksprache mit seiner Ehefrau habe er schließlich das schriftliche Kaufangebot übermittelt, woraufhin Frau ... um einen Notartermin gebeten habe. Danach sei nicht nachvollziehbar, dass sie nur an die Klägerin habe verkaufen wollen. Die Behauptung, es habe kein schriftliches Kaufangebot gegeben, sei unanständig, da er das Schreiben mit Sicherheit nicht erst im Nachhinein angefertigt habe, um es jetzt unterzuschieben. Eine anonyme Aktennotiz könne nicht als Nachweis herangezogen werden. Er bestreite auch, dass die Klägerin das Kaufangebot angenommen hätte. Sie behaupte schließlich selbst, dass seinerzeit das Grundstück noch uninteressant gewesen sei. Die gesetzlichen Voraussetzungen des Vorkaufsrechts hätten jedoch ohne weiteres vorgelegen. Die Fälle, in denen die Klägerin andere Grundstücke erworben habe, seien nicht vergleichbar. Sie habe, vertreten durch ihn - den Beklagten - stets über alle Vorgänge Kenntnis gehabt, so dass Verjährung eingetreten sei. Er bestreite überdies die Wertangaben der Klägerin.
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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Kammer Beweis erhoben durch Einvernahme des Beklagten als Beteiligten sowie der Frau ... als Zeugin. Wegen der dabei gemachten Angaben wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die vorliegenden Verwaltungsvorgänge des Landratsamts Enzkreis und des Regierungspräsidiums Karlsruhe verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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1. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
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a) Für die vorliegende Schadensersatzklage ist gemäß § 54 Abs. 1 BeamtStG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Der geltend gemachte Anspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 48 BeamtStG und resultiert daher im Sinne des § 54 Abs. 1 BeamtStG aus dem früheren Beamtenverhältnis des Beklagten zur Klägerin als Dienstherrin. Die genannten Vorschriften gelten gemäß § 92 LBG auch für (aktive wie frühere) kommunale Wahlbeamte wie den Beklagten als ehemaligen Bürgermeister der Klägerin.
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b) Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Auch an der Statthaftigkeit des im Hilfsantrag enthaltenen Feststellungsbegehrens bestehen mit Blick auf § 43 VwGO grundsätzlich keine Bedenken.
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Der Zulässigkeit der Klage steht, entgegen der Ansicht des Beklagten, nicht entgegen, dass zuvor kein Vorverfahren durchgeführt wurde. Grundsätzlich ist nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG vor allen Klagen aus dem Beamtenverhältnis ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Entgegen seinem absoluten Wortlaut gilt § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG jedoch nach seinem Sinn und Zweck nicht für Klagen des Dienstherrn gegen den Beamten. Das Widerspruchsverfahren dient der Erledigung des Streits durch den Dienstherrn und ergibt daher für die klagweise Durchsetzung seiner eigenen Ansprüche keinen Sinn (Reich, BeamtStG, 2. Aufl. 2012, § 54 Rn. 7; ebenso Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 68 Rn. 3; vgl. auch BT-Drucks 16/4027, S. 35).
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Ebenso wenig fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die vorliegende Klage. Soweit der Beklagte hieran insoweit Zweifel äußert, als die Klägerin als Behörde von der vorrangigen Möglichkeit Gebrauch machen müsse, ihre Zahlungsansprüche selbst im Wege des Verwaltungsakts zu titulieren, folgt dem die Kammer nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein öffentlich-rechtlicher Ersatz- oder Erstattungsanspruch gegenüber einem Bediensteten - auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses - entweder durch Leistungsbescheid oder im Klagewege durch Leistungsklage geltend gemacht werden (BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 - VI C 113.67 -, BVerwGE 29, 310; Urteil vom 09.06.1975 - VI C 163.73 -, BVerwGE 48, 279). Dies gilt insbesondere dann, wenn ohnehin mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung über den Streitgegenstand zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.1968, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.1995 - 9 S 944/93 -, VBlBW 1995, 314). Letzteres ist hier der Fall, da der Beklagte vorprozessual bereits eindeutig erklärt hat, zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs nicht bereit zu sein.
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c) Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übereignung des in Rede stehenden Grundstücks, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags von 30.000 EUR; denn die für einen Anspruch aus § 48 Satz 1 BeamtStG erforderliche Pflichtverletzung konnte nicht zur hinreichenden Überzeugung der Kammer nachgewiesen werden. Daraus folgt, dass auch der Hilfsantrag keinen Erfolg haben kann.
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aa) Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist § 48 Satz 1 BeamtStG. Danach haben Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Vorschrift ist auf Pflichtverletzungen von Bürgermeistern als kommunale Wahlbeamte auf Zeit anwendbar (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 GemO, § 92 LBG). Der Anspruch kann auch noch nach Beendigung des Dienstverhältnisses geltend gemacht werden, sofern die Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit erfolgt ist (vgl. zum nahezu wortgleichen § 24 SG: BVerwG, Urteil vom 28.06.1967 - 8 C 68.66 -, BVerwGE 27, 250).
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Ein etwaiger Anspruch der Klägerin aus § 48 Satz 1 BeamtStG wäre vorliegend, entgegen der Ansicht des Beklagten, noch nicht verjährt. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 LBG gelten für den Schadensersatz nach § 48 BeamtStG die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die darin vorgesehene regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB der Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne fahrlässige Kenntnis erlangen müsste. Konkret bedeutet dies, dass der Gläubiger die Tatsachen kennen muss, die die anspruchsbegründende Norm - hier § 48 BeamtStG - erfüllen. Bei Klagen des Dienstherrn auf Schadensersatz gegen Beamte gilt, dass der Dienstherr die für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Kenntnis hat, wenn der einzelne Amtsträger, der für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig und verantwortlich ist, über die entsprechende Kenntnis verfügt (BVerwG, Urteil vom 09.03.1989 - 2 C 21.87 -, BVerwGE 81, 301; BVerwG, Urteil vom 22.02.1996 - 2 C 12.94 -, BVerwGE 100, 280; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.05.2009 - VI ZR 294/08 -, MDR 2009, 926). Gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 GemO werden Ansprüche einer Gemeinde gegen ihren (im Amt befindlichen) Bürgermeister von der Rechtsaufsichtsbehörde geltend gemacht. Solange der Beklagte noch im Amt war, war daher der Zeitpunkt der Kenntnis des zuständigen Bearbeiters beim Landratsamt Enzkreis von den anspruchsbegründenden Tatsachen ausschlaggebend. Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass dieser bereits vor 2012 darauf aufmerksam hätte werden können, dass eine Pflichtverletzung des Beklagten vorgelegen haben könnte. Zwar hat der Beklagte bereits am 23.10.2006 im Gemeinderat bekannt gegeben, dass er das Grundstück erworben hat. Die genauen Umstände der Vertragsanbahnung, aus denen die Klägerin heute die Pflichtverletzung ableiten will, wurden seinerzeit jedoch noch nicht thematisiert. Insbesondere das Landratsamt als zuständige Behörde konnte zu diesem Zeitpunkt daher noch keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangen. Dies war erst im Jahr 2012 der Fall, nachdem der Aktenvermerk der Zeugin ... vom 09.02.2012 bekannt wurde, das anonyme Schreiben vom 22.03.2012 beim Landratsamt einging und der Beklagte dem Landratsamt die Angelegenheit zur Klärung vorlegte. Die dreijährige Verjährungsfrist begann damit mit dem Ende des Jahres 2012 zu laufen und war daher mit Klageerhebung am 21.11.2014 ersichtlich noch nicht verstrichen. Auch die maximale zehnjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, nach der Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an verjähren, war im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen.
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Die tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 48 Satz 1 BeamtStG liegen jedoch in der Sache nicht vor. Die Haftung eines Beamten auf Schadensersatz setzt die Feststellung einer von ihm begangenen objektiven Pflichtverletzung sowie eines durch diese Pflichtverletzung dem Dienstherrn verursachten Schadens voraus. Der Dienstherr trägt für diese Anspruchsvoraussetzungen die materielle Beweislast; den Beamten trifft gegebenenfalls lediglich die materielle Beweislast dafür, dass er die Pflichtverletzung ohne ein für die Haftung ausreichendes Verschulden begangen hat (BVerwG, Urteil vom 16.07.1998 - 2 C 12.98 -, NVwZ 1999, 77). Im vorliegenden Fall konnte sich die Kammer bereits nicht davon überzeugen, dass der Beklagte eine ihm obliegende Dienstpflicht verletzt hat.
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Die Klägerin legt dem Beklagten zur Last, er habe ein ihm als ihrem Vertreter gegenüber abgegebenes Kaufangebot über ein Grundstück, das explizit an sie als Stadt gerichtet gewesen sei, nicht an die zuständigen Gremien - namentlich den Gemeinderat beziehungsweise den zuständigen Gemeinderatsausschuss - weitergeleitet, um selbst in den Genuss des attraktiven Angebots kommen zu können. Würde sich dieser Tatsachenvortrag bestätigen, hätte der Beklagte seine Pflicht zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung aus § 34 Satz 2 BeamtStG verletzt und pflichtwidrig dienstliche Handlungen mit privaten Interessen verquickt.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte die Kammer indes nicht die hinreichende Überzeugung gewinnen, dass die Zeugin ... tatsächlich das Grundstück ausdrücklich und unmissverständlich zunächst der Klägerin, vertreten durch den Beklagten, zum Kauf angeboten hat und nicht dem Beklagten als Privatperson.
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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Beklagten als Beteiligten sowie der Frau ... als Zeugin. Im Verwaltungsgerichtsverfahren ist die Beteiligtenvernehmung nach Maßgabe von § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO und § 98 VwGO i.V.m. §§ 450 ff. ZPO zulässig. Sie steht im pflichtgemäßen Ermessen der Kammer und kommt nach § 98 VwGO i.V.m. § 450 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nur als subsidiäres Beweismittel in Betracht. Sie dient grundsätzlich als letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts, wenn trotz Ausschöpfen aller anderen Beweismittel noch Zweifel verbleiben. Es muss weiterhin eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die unter Beweis gestellte Behauptung des Beteiligten bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.03.2014 - 5 B 48.13 -, NVwZ-RR 2014, 660). Trotz dieser grundsätzlichen Nachrangigkeit der Beteiligtenvernehmung war eine solche vorliegend durchzuführen. Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass es entscheidungserheblich auf den Verlauf eines Vier-Augen-Gesprächs ankommt und der Beklagte sich diesbezüglich begriffsnotwendig in Beweisnot befindet. Zudem sprach für beide behauptete Darstellungen des Gesprächs von Anfang an eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, des mit ihm im Zusammenhang stehenden Rechts auf Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie des fair-trial-Grundsatzes aus Art. 6 Abs. 1 EMRK erschien der Kammer die Vernehmung des Beklagten geboten. Anderenfalls wäre eine Waffengleichheit vorliegend nicht gewährleistet gewesen (vgl. BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 21.02.2001 - 2 BvR 140/00 -, NJW 2001, 2531; BGH, Urteil vom 27.09.2005 - XI ZR 216/04 -, NJW-RR 2006, 61). Die Kammer war auch trotz der grundsätzlichen Nachrangigkeit der Beteiligtenvernehmung nicht daran gehindert, zunächst den Beklagten als Beteiligten zu vernehmen und erst anschließend die Zeugin ... Der Beklagte ist als Beteiligter des Verfahrens berechtigt, jeder Zeugenvernehmung beizuwohnen. Wäre zunächst die Zeugin ... vernommen worden, hätte die Gefahr bestanden, dass der anschließend zu Vernehmende seine Aussage an die vorherige Zeugenaussage anpasst. Dies hätte den Sinn und Zweck der Vernehmung des Beklagten und deren Beweiswert, der bei Beteiligtenvernehmungen aufgrund der auf der Hand liegenden Eigeninteressen des Beteiligten ohnehin der besonderen Bewertung bedarf, von Grund auf in Frage gestellt. Der gewählte Ablauf erschien daher als der einzig mögliche.
37 
Anlässlich der vor diesem Hintergrund durchgeführten Beteiligtenvernehmung hat der Beklagte plausibel und ohne wesentliche Widersprüche von der Vertragsanbahnung berichtet, bei der - so seine Angaben - nie die Rede davon gewesen sei, dass das Angebot, das Grundstück zu erwerben, an die Klägerin gerichtet gewesen sei. Letztlich ist für die Entscheidung der Kammer freilich nicht ausschlaggebend geworden, dass die Angaben des Beklagten im Rahmen einer förmlichen Beteiligtenvernehmung erfolgt sind und nicht bloß im Rahmen einer informatorischen Anhörung eines Beteiligten. Denn die Aussage der Zeugin ..., auf die die Klägerin den geltend gemachten Anspruch im entscheidenden Punkt der erforderlichen Pflichtverletzung stützt, konnte die Kammer bereits nicht hinreichend davon überzeugen, dass sie das Grundstück zunächst ausdrücklich und unmissverständlich dem Beklagten nur als Vertreter der Klägerin und nicht ihm privat zum Kauf angeboten hat. Die Angaben der Zeugin waren insgesamt zu diffus und inkonsistent, um aus ihr die Überzeugung vom Vorliegen der dem Beklagten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung zu gewinnen. Zwar blieb die Zeugin auch auf Nachfragen konsequent bei der Darstellung des Kerngeschehens insoweit, als sie den Beklagten gefragt habe, ob die Klägerin das Grundstück nicht erwerben wolle. Die Glaubhaftigkeit dieser Darstellung wurde jedoch durch zahlreiche Unsicherheiten und Widersprüche in Bezug auf die weiteren Umstände der Vertragsanbahnung und deren spätere Offenlegung in Frage gestellt. So gelang der Zeugin schon nicht überzeugend die zeitliche Einordnung des Geschehens. In der mündlichen Verhandlung gab sie zunächst an, sie sei im Spätsommer oder Herbst 2006 zu der Erkenntnis gelangt, dass sie für ihr eigenes Bauprojekt weitere Finanzmittel benötigte, und habe dem Beklagten das Grundstück daher für die Klägerin zum Kauf angeboten. Etwa ein bis zwei Wochen später habe sie ihm das Grundstück vor Ort gezeigt. Wochen später habe er sie sodann informiert, dass die Klägerin kein Interesse an dem Grundstück habe, er jedoch privat. Diese Darstellung des zeitlichen Ablaufs korrigierte die Zeugin auf Vorhalt des schriftlichen Angebots des Beklagten vom 15.08.2006, dessen Erhalt sie - entgegen dem ursprünglichen Vortrag der Klägerin - erstmals auf Nachfrage bestätigte. Sie erklärte daraufhin, sie habe sich bei der zeitlichen Einordnung des Geschehens wahrscheinlich vertan. Jedenfalls aber habe das Ganze in der zweiten Jahreshälfte 2006 stattgefunden. Auf weiteren Vorhalt des von ihr unterschriebenen Aktenvermerks vom 09.02.2012, in dem davon die Rede ist, dass sie bereits zu Beginn des Jahres 2006 dem Beklagten das Angebot für die Stadt unterbreitet habe und dieser bereits wenige Tage später sein privates Interesse an dem Grundstück geäußert habe, erklärte sie, dass die dortigen Angaben nicht richtig seien.
38 
Auch im Hinblick darauf, wie es zu der Erstellung des Aktenvermerks vom 09.02.2012 gekommen ist und welchen Aussagewert dieser hat, waren die Angaben der Zeugin wenig überzeugend. So räumte sie ein, dass sie den Vermerk nicht selbst verfasst habe, sondern ihr dieser vorformuliert vom Kämmerer der Klägerin vorgelegt worden sei. Sie habe ihn jedoch sorgfältig gelesen, bevor sie ihn unterschrieben habe. Während sie zunächst pauschal die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben bestätigte, revidierte sie dies auf Vorhalt einzelner Aspekte des Vermerks. Dies betrifft nicht nur die bereits dargelegten Widersprüche im zeitlichen Ablauf des Geschehens. Darüber hinaus enthält der Vermerk die Angabe, der Beklagte habe geäußert, er sei schon seit langer Zeit auf der Suche nach einem landwirtschaftlichen Grundstück in Heimsheim. Auf Vorhalt räumte die Zeugin in der mündlichen Verhandlung ein, dass diese Äußerung tatsächlich nicht erfolgt sei. Dem Aktenvermerk kann aufgrund dieser Widersprüche sowie im Lichte der Umstände seiner Entstehung kein Beweiswert zugemessen. Die Angaben der Zeugin diesbezüglich überzeugten nicht.
39 
Soweit sich die Zeugin überdies ihre Angaben damit zu plausibilisieren bemühte, dass sie und ihre Familie Grundstücke stets nur an die Klägerin verkauften, gelang ihr dies nicht. Auf Nachfrage gab sie lediglich an, dass sie und ihre Eltern in den 90er Jahren ein im Gewerbegebiet gelegenes Grundstück an die Klägerin verkauft hätten. Auf weitere Nachfrage bestätigte sie indes, dass sie ihr Elternhaus in Heimsheim an einen Privaten verkauft habe. Vor dem Hintergrund dieser beiden einzig benannten Erwerbsvorgänge erscheint die Angabe der Zeugin, sie verkaufe grundsätzlich Grundstücke nur an die Klägerin, nicht plausibel.
40 
Nach alledem zeigten sich im Rahmen der Zeugenaussage der Frau ... zu viele Unsicherheiten und Widersprüche, als dass auf sie die Feststellung einer Dienstpflichtverletzung gestützt werden könnte. Andere taugliche Beweismittel, die den Ablauf des Vier-Augen-Gesprächs im Sinne der Klägerin belegen könnten, liegen nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dem beim Landratsamt am 22.03.2012 eingegangenen anonymen Schreiben kann ein Beweiswert nicht zugemessen werden.
41 
Die Einvernahme der ebenso zur mündlichen Verhandlung geladenen Ehefrau des Beklagten als Zeugin konnte unterbleiben, da sie nicht von der Klägerin als Zeugin benannt war und eine Aussage zu deren Gunsten nicht zu erwarten war. Auch auf die weitere Prüfung, ob der Klägerin ein adäquat kausaler Schaden entstanden ist, namentlich ob mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass sie das Grundstück erworben hätte, wenn sie nur Kenntnis von dem Kaufangebot gehabt hätte, kommt es mangels Pflichtverletzung als wesentliches Tatbestandsmerkmal des Schadensersatzanspruchs nicht mehr an.
42 
Die Kammer stellt abschließend klar, dass das Vorliegen einer Pflichtverletzung des Beklagten nicht ersichtlich ist, soweit es die Nichtausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts hinsichtlich des in Rede stehenden Grundstücks und den späteren Beginn der Planung für die zukünftige Wohnbauentwicklung im Gebiet Lailberg II betrifft. Der Beklagte hat den Erwerb des Grundstücks im Gebiet Lailberg II dem Gemeinderat in dessen nächster Sitzung angezeigt. Dafür dass er auf die Entscheidung über die Nichtausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts unrechtmäßig Einfluss genommen hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Über den Beginn der Planung für die zukünftige Wohnbauentwicklung im Gebiet Lailberg II hat überdies der Gemeinderat ohne seine Mitwirkung entschieden. Das Vorliegen einer unlauteren Einflussnahme hierauf ist weder ersichtlich, noch wird dies durch die Klägerin im vorliegenden Verfahren dargetan. Überdies war bei Abschluss des Kaufvertrags auch der Zeugin ... bekannt, dass es sich bei dem Grundstück um sogenanntes Bauerwartungsland handelte, bei dem mit einer Wohnbauentwicklung in der Zukunft stets zu rechnen ist. Dass einen Bürgermeister stets die Verpflichtung träfe, vor Abschluss eines privaten Grundstücksgeschäfts die Zustimmung des Gemeinderats einzuholen, ist nach der geltenden Rechtslage ebenso nicht ersichtlich.
43 
bb) Nach alledem ist die Klage auch mit ihrem Hilfsantrag unbegründet. Den Hilfsantrag hat die Klägerin für den Fall gestellt, dass die Kammer von der Unmöglichkeit der Übereignung des Grundstücks aufgrund des hälftigen Miteigentums der Ehefrau des Beklagten ausgehen sollte. Im Übrigen wird der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf dieselbe Rechtsgrundlage gestützt wie der Hauptantrag. Da jedoch eine Dienstpflichtverletzung des Beklagten nicht festgestellt werden konnte, bleibt auch der Hilfsantrag ohne Erfolg.
44 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
3. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
46 
Beschluss
47 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf111.350 EUR festgesetzt.
48 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
25 
1. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
26 
a) Für die vorliegende Schadensersatzklage ist gemäß § 54 Abs. 1 BeamtStG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Der geltend gemachte Anspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 48 BeamtStG und resultiert daher im Sinne des § 54 Abs. 1 BeamtStG aus dem früheren Beamtenverhältnis des Beklagten zur Klägerin als Dienstherrin. Die genannten Vorschriften gelten gemäß § 92 LBG auch für (aktive wie frühere) kommunale Wahlbeamte wie den Beklagten als ehemaligen Bürgermeister der Klägerin.
27 
b) Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Auch an der Statthaftigkeit des im Hilfsantrag enthaltenen Feststellungsbegehrens bestehen mit Blick auf § 43 VwGO grundsätzlich keine Bedenken.
28 
Der Zulässigkeit der Klage steht, entgegen der Ansicht des Beklagten, nicht entgegen, dass zuvor kein Vorverfahren durchgeführt wurde. Grundsätzlich ist nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG vor allen Klagen aus dem Beamtenverhältnis ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Entgegen seinem absoluten Wortlaut gilt § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG jedoch nach seinem Sinn und Zweck nicht für Klagen des Dienstherrn gegen den Beamten. Das Widerspruchsverfahren dient der Erledigung des Streits durch den Dienstherrn und ergibt daher für die klagweise Durchsetzung seiner eigenen Ansprüche keinen Sinn (Reich, BeamtStG, 2. Aufl. 2012, § 54 Rn. 7; ebenso Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 68 Rn. 3; vgl. auch BT-Drucks 16/4027, S. 35).
29 
Ebenso wenig fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die vorliegende Klage. Soweit der Beklagte hieran insoweit Zweifel äußert, als die Klägerin als Behörde von der vorrangigen Möglichkeit Gebrauch machen müsse, ihre Zahlungsansprüche selbst im Wege des Verwaltungsakts zu titulieren, folgt dem die Kammer nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein öffentlich-rechtlicher Ersatz- oder Erstattungsanspruch gegenüber einem Bediensteten - auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses - entweder durch Leistungsbescheid oder im Klagewege durch Leistungsklage geltend gemacht werden (BVerwG, Urteil vom 26.04.1968 - VI C 113.67 -, BVerwGE 29, 310; Urteil vom 09.06.1975 - VI C 163.73 -, BVerwGE 48, 279). Dies gilt insbesondere dann, wenn ohnehin mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung über den Streitgegenstand zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.1968, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.1995 - 9 S 944/93 -, VBlBW 1995, 314). Letzteres ist hier der Fall, da der Beklagte vorprozessual bereits eindeutig erklärt hat, zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs nicht bereit zu sein.
30 
c) Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übereignung des in Rede stehenden Grundstücks, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags von 30.000 EUR; denn die für einen Anspruch aus § 48 Satz 1 BeamtStG erforderliche Pflichtverletzung konnte nicht zur hinreichenden Überzeugung der Kammer nachgewiesen werden. Daraus folgt, dass auch der Hilfsantrag keinen Erfolg haben kann.
31 
aa) Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist § 48 Satz 1 BeamtStG. Danach haben Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Vorschrift ist auf Pflichtverletzungen von Bürgermeistern als kommunale Wahlbeamte auf Zeit anwendbar (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 GemO, § 92 LBG). Der Anspruch kann auch noch nach Beendigung des Dienstverhältnisses geltend gemacht werden, sofern die Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit erfolgt ist (vgl. zum nahezu wortgleichen § 24 SG: BVerwG, Urteil vom 28.06.1967 - 8 C 68.66 -, BVerwGE 27, 250).
32 
Ein etwaiger Anspruch der Klägerin aus § 48 Satz 1 BeamtStG wäre vorliegend, entgegen der Ansicht des Beklagten, noch nicht verjährt. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 LBG gelten für den Schadensersatz nach § 48 BeamtStG die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die darin vorgesehene regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB der Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne fahrlässige Kenntnis erlangen müsste. Konkret bedeutet dies, dass der Gläubiger die Tatsachen kennen muss, die die anspruchsbegründende Norm - hier § 48 BeamtStG - erfüllen. Bei Klagen des Dienstherrn auf Schadensersatz gegen Beamte gilt, dass der Dienstherr die für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Kenntnis hat, wenn der einzelne Amtsträger, der für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig und verantwortlich ist, über die entsprechende Kenntnis verfügt (BVerwG, Urteil vom 09.03.1989 - 2 C 21.87 -, BVerwGE 81, 301; BVerwG, Urteil vom 22.02.1996 - 2 C 12.94 -, BVerwGE 100, 280; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.05.2009 - VI ZR 294/08 -, MDR 2009, 926). Gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 GemO werden Ansprüche einer Gemeinde gegen ihren (im Amt befindlichen) Bürgermeister von der Rechtsaufsichtsbehörde geltend gemacht. Solange der Beklagte noch im Amt war, war daher der Zeitpunkt der Kenntnis des zuständigen Bearbeiters beim Landratsamt Enzkreis von den anspruchsbegründenden Tatsachen ausschlaggebend. Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass dieser bereits vor 2012 darauf aufmerksam hätte werden können, dass eine Pflichtverletzung des Beklagten vorgelegen haben könnte. Zwar hat der Beklagte bereits am 23.10.2006 im Gemeinderat bekannt gegeben, dass er das Grundstück erworben hat. Die genauen Umstände der Vertragsanbahnung, aus denen die Klägerin heute die Pflichtverletzung ableiten will, wurden seinerzeit jedoch noch nicht thematisiert. Insbesondere das Landratsamt als zuständige Behörde konnte zu diesem Zeitpunkt daher noch keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangen. Dies war erst im Jahr 2012 der Fall, nachdem der Aktenvermerk der Zeugin ... vom 09.02.2012 bekannt wurde, das anonyme Schreiben vom 22.03.2012 beim Landratsamt einging und der Beklagte dem Landratsamt die Angelegenheit zur Klärung vorlegte. Die dreijährige Verjährungsfrist begann damit mit dem Ende des Jahres 2012 zu laufen und war daher mit Klageerhebung am 21.11.2014 ersichtlich noch nicht verstrichen. Auch die maximale zehnjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, nach der Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an verjähren, war im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen.
33 
Die tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 48 Satz 1 BeamtStG liegen jedoch in der Sache nicht vor. Die Haftung eines Beamten auf Schadensersatz setzt die Feststellung einer von ihm begangenen objektiven Pflichtverletzung sowie eines durch diese Pflichtverletzung dem Dienstherrn verursachten Schadens voraus. Der Dienstherr trägt für diese Anspruchsvoraussetzungen die materielle Beweislast; den Beamten trifft gegebenenfalls lediglich die materielle Beweislast dafür, dass er die Pflichtverletzung ohne ein für die Haftung ausreichendes Verschulden begangen hat (BVerwG, Urteil vom 16.07.1998 - 2 C 12.98 -, NVwZ 1999, 77). Im vorliegenden Fall konnte sich die Kammer bereits nicht davon überzeugen, dass der Beklagte eine ihm obliegende Dienstpflicht verletzt hat.
34 
Die Klägerin legt dem Beklagten zur Last, er habe ein ihm als ihrem Vertreter gegenüber abgegebenes Kaufangebot über ein Grundstück, das explizit an sie als Stadt gerichtet gewesen sei, nicht an die zuständigen Gremien - namentlich den Gemeinderat beziehungsweise den zuständigen Gemeinderatsausschuss - weitergeleitet, um selbst in den Genuss des attraktiven Angebots kommen zu können. Würde sich dieser Tatsachenvortrag bestätigen, hätte der Beklagte seine Pflicht zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung aus § 34 Satz 2 BeamtStG verletzt und pflichtwidrig dienstliche Handlungen mit privaten Interessen verquickt.
35 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte die Kammer indes nicht die hinreichende Überzeugung gewinnen, dass die Zeugin ... tatsächlich das Grundstück ausdrücklich und unmissverständlich zunächst der Klägerin, vertreten durch den Beklagten, zum Kauf angeboten hat und nicht dem Beklagten als Privatperson.
36 
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Beklagten als Beteiligten sowie der Frau ... als Zeugin. Im Verwaltungsgerichtsverfahren ist die Beteiligtenvernehmung nach Maßgabe von § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO und § 98 VwGO i.V.m. §§ 450 ff. ZPO zulässig. Sie steht im pflichtgemäßen Ermessen der Kammer und kommt nach § 98 VwGO i.V.m. § 450 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nur als subsidiäres Beweismittel in Betracht. Sie dient grundsätzlich als letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts, wenn trotz Ausschöpfen aller anderen Beweismittel noch Zweifel verbleiben. Es muss weiterhin eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die unter Beweis gestellte Behauptung des Beteiligten bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.03.2014 - 5 B 48.13 -, NVwZ-RR 2014, 660). Trotz dieser grundsätzlichen Nachrangigkeit der Beteiligtenvernehmung war eine solche vorliegend durchzuführen. Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass es entscheidungserheblich auf den Verlauf eines Vier-Augen-Gesprächs ankommt und der Beklagte sich diesbezüglich begriffsnotwendig in Beweisnot befindet. Zudem sprach für beide behauptete Darstellungen des Gesprächs von Anfang an eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, des mit ihm im Zusammenhang stehenden Rechts auf Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie des fair-trial-Grundsatzes aus Art. 6 Abs. 1 EMRK erschien der Kammer die Vernehmung des Beklagten geboten. Anderenfalls wäre eine Waffengleichheit vorliegend nicht gewährleistet gewesen (vgl. BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 21.02.2001 - 2 BvR 140/00 -, NJW 2001, 2531; BGH, Urteil vom 27.09.2005 - XI ZR 216/04 -, NJW-RR 2006, 61). Die Kammer war auch trotz der grundsätzlichen Nachrangigkeit der Beteiligtenvernehmung nicht daran gehindert, zunächst den Beklagten als Beteiligten zu vernehmen und erst anschließend die Zeugin ... Der Beklagte ist als Beteiligter des Verfahrens berechtigt, jeder Zeugenvernehmung beizuwohnen. Wäre zunächst die Zeugin ... vernommen worden, hätte die Gefahr bestanden, dass der anschließend zu Vernehmende seine Aussage an die vorherige Zeugenaussage anpasst. Dies hätte den Sinn und Zweck der Vernehmung des Beklagten und deren Beweiswert, der bei Beteiligtenvernehmungen aufgrund der auf der Hand liegenden Eigeninteressen des Beteiligten ohnehin der besonderen Bewertung bedarf, von Grund auf in Frage gestellt. Der gewählte Ablauf erschien daher als der einzig mögliche.
37 
Anlässlich der vor diesem Hintergrund durchgeführten Beteiligtenvernehmung hat der Beklagte plausibel und ohne wesentliche Widersprüche von der Vertragsanbahnung berichtet, bei der - so seine Angaben - nie die Rede davon gewesen sei, dass das Angebot, das Grundstück zu erwerben, an die Klägerin gerichtet gewesen sei. Letztlich ist für die Entscheidung der Kammer freilich nicht ausschlaggebend geworden, dass die Angaben des Beklagten im Rahmen einer förmlichen Beteiligtenvernehmung erfolgt sind und nicht bloß im Rahmen einer informatorischen Anhörung eines Beteiligten. Denn die Aussage der Zeugin ..., auf die die Klägerin den geltend gemachten Anspruch im entscheidenden Punkt der erforderlichen Pflichtverletzung stützt, konnte die Kammer bereits nicht hinreichend davon überzeugen, dass sie das Grundstück zunächst ausdrücklich und unmissverständlich dem Beklagten nur als Vertreter der Klägerin und nicht ihm privat zum Kauf angeboten hat. Die Angaben der Zeugin waren insgesamt zu diffus und inkonsistent, um aus ihr die Überzeugung vom Vorliegen der dem Beklagten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung zu gewinnen. Zwar blieb die Zeugin auch auf Nachfragen konsequent bei der Darstellung des Kerngeschehens insoweit, als sie den Beklagten gefragt habe, ob die Klägerin das Grundstück nicht erwerben wolle. Die Glaubhaftigkeit dieser Darstellung wurde jedoch durch zahlreiche Unsicherheiten und Widersprüche in Bezug auf die weiteren Umstände der Vertragsanbahnung und deren spätere Offenlegung in Frage gestellt. So gelang der Zeugin schon nicht überzeugend die zeitliche Einordnung des Geschehens. In der mündlichen Verhandlung gab sie zunächst an, sie sei im Spätsommer oder Herbst 2006 zu der Erkenntnis gelangt, dass sie für ihr eigenes Bauprojekt weitere Finanzmittel benötigte, und habe dem Beklagten das Grundstück daher für die Klägerin zum Kauf angeboten. Etwa ein bis zwei Wochen später habe sie ihm das Grundstück vor Ort gezeigt. Wochen später habe er sie sodann informiert, dass die Klägerin kein Interesse an dem Grundstück habe, er jedoch privat. Diese Darstellung des zeitlichen Ablaufs korrigierte die Zeugin auf Vorhalt des schriftlichen Angebots des Beklagten vom 15.08.2006, dessen Erhalt sie - entgegen dem ursprünglichen Vortrag der Klägerin - erstmals auf Nachfrage bestätigte. Sie erklärte daraufhin, sie habe sich bei der zeitlichen Einordnung des Geschehens wahrscheinlich vertan. Jedenfalls aber habe das Ganze in der zweiten Jahreshälfte 2006 stattgefunden. Auf weiteren Vorhalt des von ihr unterschriebenen Aktenvermerks vom 09.02.2012, in dem davon die Rede ist, dass sie bereits zu Beginn des Jahres 2006 dem Beklagten das Angebot für die Stadt unterbreitet habe und dieser bereits wenige Tage später sein privates Interesse an dem Grundstück geäußert habe, erklärte sie, dass die dortigen Angaben nicht richtig seien.
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Auch im Hinblick darauf, wie es zu der Erstellung des Aktenvermerks vom 09.02.2012 gekommen ist und welchen Aussagewert dieser hat, waren die Angaben der Zeugin wenig überzeugend. So räumte sie ein, dass sie den Vermerk nicht selbst verfasst habe, sondern ihr dieser vorformuliert vom Kämmerer der Klägerin vorgelegt worden sei. Sie habe ihn jedoch sorgfältig gelesen, bevor sie ihn unterschrieben habe. Während sie zunächst pauschal die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben bestätigte, revidierte sie dies auf Vorhalt einzelner Aspekte des Vermerks. Dies betrifft nicht nur die bereits dargelegten Widersprüche im zeitlichen Ablauf des Geschehens. Darüber hinaus enthält der Vermerk die Angabe, der Beklagte habe geäußert, er sei schon seit langer Zeit auf der Suche nach einem landwirtschaftlichen Grundstück in Heimsheim. Auf Vorhalt räumte die Zeugin in der mündlichen Verhandlung ein, dass diese Äußerung tatsächlich nicht erfolgt sei. Dem Aktenvermerk kann aufgrund dieser Widersprüche sowie im Lichte der Umstände seiner Entstehung kein Beweiswert zugemessen. Die Angaben der Zeugin diesbezüglich überzeugten nicht.
39 
Soweit sich die Zeugin überdies ihre Angaben damit zu plausibilisieren bemühte, dass sie und ihre Familie Grundstücke stets nur an die Klägerin verkauften, gelang ihr dies nicht. Auf Nachfrage gab sie lediglich an, dass sie und ihre Eltern in den 90er Jahren ein im Gewerbegebiet gelegenes Grundstück an die Klägerin verkauft hätten. Auf weitere Nachfrage bestätigte sie indes, dass sie ihr Elternhaus in Heimsheim an einen Privaten verkauft habe. Vor dem Hintergrund dieser beiden einzig benannten Erwerbsvorgänge erscheint die Angabe der Zeugin, sie verkaufe grundsätzlich Grundstücke nur an die Klägerin, nicht plausibel.
40 
Nach alledem zeigten sich im Rahmen der Zeugenaussage der Frau ... zu viele Unsicherheiten und Widersprüche, als dass auf sie die Feststellung einer Dienstpflichtverletzung gestützt werden könnte. Andere taugliche Beweismittel, die den Ablauf des Vier-Augen-Gesprächs im Sinne der Klägerin belegen könnten, liegen nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dem beim Landratsamt am 22.03.2012 eingegangenen anonymen Schreiben kann ein Beweiswert nicht zugemessen werden.
41 
Die Einvernahme der ebenso zur mündlichen Verhandlung geladenen Ehefrau des Beklagten als Zeugin konnte unterbleiben, da sie nicht von der Klägerin als Zeugin benannt war und eine Aussage zu deren Gunsten nicht zu erwarten war. Auch auf die weitere Prüfung, ob der Klägerin ein adäquat kausaler Schaden entstanden ist, namentlich ob mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass sie das Grundstück erworben hätte, wenn sie nur Kenntnis von dem Kaufangebot gehabt hätte, kommt es mangels Pflichtverletzung als wesentliches Tatbestandsmerkmal des Schadensersatzanspruchs nicht mehr an.
42 
Die Kammer stellt abschließend klar, dass das Vorliegen einer Pflichtverletzung des Beklagten nicht ersichtlich ist, soweit es die Nichtausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts hinsichtlich des in Rede stehenden Grundstücks und den späteren Beginn der Planung für die zukünftige Wohnbauentwicklung im Gebiet Lailberg II betrifft. Der Beklagte hat den Erwerb des Grundstücks im Gebiet Lailberg II dem Gemeinderat in dessen nächster Sitzung angezeigt. Dafür dass er auf die Entscheidung über die Nichtausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts unrechtmäßig Einfluss genommen hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Über den Beginn der Planung für die zukünftige Wohnbauentwicklung im Gebiet Lailberg II hat überdies der Gemeinderat ohne seine Mitwirkung entschieden. Das Vorliegen einer unlauteren Einflussnahme hierauf ist weder ersichtlich, noch wird dies durch die Klägerin im vorliegenden Verfahren dargetan. Überdies war bei Abschluss des Kaufvertrags auch der Zeugin ... bekannt, dass es sich bei dem Grundstück um sogenanntes Bauerwartungsland handelte, bei dem mit einer Wohnbauentwicklung in der Zukunft stets zu rechnen ist. Dass einen Bürgermeister stets die Verpflichtung träfe, vor Abschluss eines privaten Grundstücksgeschäfts die Zustimmung des Gemeinderats einzuholen, ist nach der geltenden Rechtslage ebenso nicht ersichtlich.
43 
bb) Nach alledem ist die Klage auch mit ihrem Hilfsantrag unbegründet. Den Hilfsantrag hat die Klägerin für den Fall gestellt, dass die Kammer von der Unmöglichkeit der Übereignung des Grundstücks aufgrund des hälftigen Miteigentums der Ehefrau des Beklagten ausgehen sollte. Im Übrigen wird der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf dieselbe Rechtsgrundlage gestützt wie der Hauptantrag. Da jedoch eine Dienstpflichtverletzung des Beklagten nicht festgestellt werden konnte, bleibt auch der Hilfsantrag ohne Erfolg.
44 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
3. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
46 
Beschluss
47 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf111.350 EUR festgesetzt.
48 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 28. Nov. 2016 - 9 K 3717/14

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 28. Nov. 2016 - 9 K 3717/14 zitiert 27 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung


(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen. (2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstell

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 54 Verwaltungsrechtsweg


(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2)

Strafprozeßordnung - StPO | § 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz


(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen. (2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspu

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 96


(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen. (2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 48 Pflicht zum Schadensersatz


Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte ge

Soldatengesetz - SG | § 24 Haftung


(1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verursac

Zivilprozessordnung - ZPO | § 450 Beweisbeschluss


(1) Die Vernehmung einer Partei wird durch Beweisbeschluss angeordnet. Die Partei ist, wenn sie bei der Verkündung des Beschlusses nicht persönlich anwesend ist, zu der Vernehmung unter Mitteilung des Beweisbeschlusses von Amts wegen zu laden. Die La

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 59


(1) Für Klagen auf Festsetzung einer Geldentschädigung, einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1), einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2), einer Naturalwertrente, einer Besitzeinweisungsentschädigung (§ 38 Abs. 4) oder auf Änderung der festge

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Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet der Soldat dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Soldaten über.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Für Klagen auf Festsetzung einer Geldentschädigung, einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1), einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2), einer Naturalwertrente, einer Besitzeinweisungsentschädigung (§ 38 Abs. 4) oder auf Änderung der festgesetzten Geldentschädigung, der Ausgleichszahlung, der Naturalwertrente oder der Besitzeinweisungsentschädigung ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben.

(2) Die Klage ist erst zulässig, wenn der Enteignungsbeschluß hinsichtlich des Teils A unanfechtbar geworden ist. Das gilt nicht für Klagen auf Festsetzung oder Änderung der Entschädigung für eine Besitzeinweisung.

(3) Für die Klage sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich zuständig. Örtlich ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das in Anspruch genommene Grundstück liegt.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 294/08 Verkündet am:
12. Mai 2009
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist
für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 199 Abs. 1 BGB zu laufen
, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde
Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt;
verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen
die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen
zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung
zu respektieren ist.

b) Im Zusammenhang mit einer Prüfung im Sinne von § 28p SGB IV ist der zuständige
Rentenversicherungsträger auch verfügungsberechtigt für die Geltendmachung
zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer
einer GmbH wegen der Vorenthaltung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.
BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Mai 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die
Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die klagende AOK verlangt vom Beklagten, der Geschäftsführer der A. Baugesellschaft mbH war, Schadensersatz wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge.
2
Die A. Baugesellschaft mbH (künftig: GmbH) wurde als Arbeitgeberin mit einem Beitragskonto bei der Klägerin geführt. Im Jahre 2002 führte das Hauptzollamt S. ein Ermittlungsverfahren wegen Beitragspflichtverletzungen bei der GmbH durch. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (künftig: BfA) in S. erstellte in diesem Zusammenhang eine Schadensberechnung, die dem Hauptzollamt am 28. Juni 2002 übersandt wurde. Am 9. Mai 2003 wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH mangels Masse durch Beschluss des Amtsgerichts abgelehnt. Der Beklagte wurde durch Strafurteil vom 17. Juni 2004 u.a. wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt, weil er für den Beschäftigungszeitraum von Januar 1999 bis September 2001 die Höhe der Sozialabgaben gegenüber der Klägerin falsch angegeben und dabei einen Beitragsschaden in Höhe von 487.754,97 € verursacht habe. Am 2. Juni 2005 erließ die BfA gegenüber der GmbH i.L. einen Beitragsbescheid über 487.755,07 €, der am selben Tag auch an die Klägerin zur weiteren Veranlassung übersandt wurde. Die GmbH wurde am 28. November 2005 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.
3
Am 30. November 2007 beantragte die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheides gegen den Beklagten, der am 5. Dezember 2007 zugestellt wurde und einen Vollstreckungsbescheid nach sich zog. Auf den Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid hat das Landgericht diesen aufgehoben und die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht der Auffassung, dass der gegen den Beklagten gerichtete Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB verjährt sei. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren habe mit dem Schluss des Jahres 2002 zu laufen begonnen, da in diesem Jahr die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB vorgelegen hätten. Diese Regelung sei gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB anwend- bar, da die gegen den Beklagten bestehenden Schadensersatzansprüche am 1. Januar 2002 wegen fehlender Kenntnis im Sinne von § 852 Abs. 1 BGB a.F. noch nicht verjährt gewesen seien. Die auch für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB n.F. erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schädigers habe mit der Schadensberechnung der BfA vom 28. Juni 2002 vorgelegen. Dabei sei nicht erst auf die Kenntnis der Klägerin aufgrund des Beitragsbescheids der BfA vom 2. Juni 2005 abzustellen, sondern auf die Kenntnis der Bediensteten der BfA. Dieser stehe im Zusammenhang mit ihrer Zuständigkeit nach § 28p Abs. 1 SGB IV zumindest auch eine Entscheidungskompetenz für die Verfolgung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen den beklagten Geschäftsführer der GmbH zu. Die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners sei bei den Bediensteten der BfA bereits aufgrund der im Jahre 2002 durchgeführten Prüfung vorhanden gewesen, so dass die Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2002 begonnen und mit Ende des Jahres 2005 abgelaufen gewesen sei. Der Mahnbescheid im Jahr 2007 habe die Verjährung daher nicht mehr hemmen können. Im Übrigen habe spätestens im Jahr nach der ersten Prüfung der BfA eine grob fahrlässige Unkenntnis vorgelegen, so dass die Verjährungsfrist jedenfalls Ende 2006 abgelaufen sei.

II.

5
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
6
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist im Sinne des § 195 BGB gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB die Regelung des § 199 Abs. 1 BGB in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung heranzuziehen ist, da zu diesem Zeitpunkt die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB wegen Fehlens einer für den Verjährungsbeginn im Sinne von § 852 Abs. 1 a.F. BGB erforderlichen Kenntnis noch nicht verjährt waren. Dies nimmt die Revision als für sie günstig hin. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht erkennbar.
7
2. Die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche sind verjährt.
8
Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
9
a) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten bereits vor Beginn des Jahres 2002 entstanden war. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anspruch im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB entstanden , sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, wobei bei Schadensersatzansprüchen grundsätzlich die Möglichkeit einer Feststellungsklage ausreicht (vgl. zu § 852 BGB a.F.: BGHZ 55, 340, 341; 73, 363, 365; 79, 176, 178; 96, 290, 294). Diese Voraussetzungen waren bei dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB jeweils erfüllt, nachdem der Beklagte als Geschäftsführer der GmbH in der Zeit von Januar 1999 bis September 2001 Beschäftigungsverhältnisse gegenüber der Klägerin nicht oder nur falsch angegeben hat und ein Schaden dadurch entstanden ist, dass bei Fälligkeit spätestens zum jeweiligen 15. des Folgemonats (vgl. § 23 SGB IV) Sozialversicherungsbeiträge durch die GmbH nicht oder nicht in voller Höhe abgeführt worden sind (vgl. hierzu Senatsurteile vom 18. November 1997 - VI ZR 11/97 - VersR 1998, 468, 469 und vom 9. Januar 2001 - VI ZR 119/00 - VersR 2001, 903, 904).
10
b) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Frage der Entstehung des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB gegen den Beklagten nicht auf den Erlass des Beitragsbescheides der BfA vom 2. Juni 2005 an, mit dem die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge gegen die GmbH festgesetzt worden sind. Zum einen richtete sich der Beitragsbescheid der BfA nicht gegen den Beklagten, sondern gegen die GmbH i.L. und hatte schon deshalb auf die Voraussetzungen eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten unmittelbar keinen Einfluss. Zum anderen weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass sich die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge bereits aus dem Gesetz ergibt (vgl. §§ 5 Abs. 1 SGB V, 20 Abs. 1 SGB XI, 25 Abs. 1 SGB III i.V.m. §§ 22, 23 SGB IV) und es deshalb auch für die Verjährung des Anspruchs der Sozialversicherungsträger gegen den Arbeitgeber nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes ankommen kann, durch den der Anspruch lediglich konkretisiert wird (vgl. BVerwG NVwZ 1983, 740; BVerwGE 23, 166, 167 f.). Soweit die Revision für ihre entgegenstehende Auffassung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. September 2004 - IX ZR 148/03 - (ZIP 2004, 2192) verweist, ist der dieser Entscheidung zugrunde liegende Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
11
c) Das Berufungsgericht ist auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB den Lauf der Verjährungsfrist auslösende Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners bereits im Jahr 2002 vorlag, weil insoweit auf die Kenntnis der Bediensteten der BfA abzustellen ist.
12
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 852 BGB a.F. - der das Berufungsgericht folgt - beginnt bei Behörden und öffentlichen Körperschaften die Verjährungsfrist zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 129, 139; 134, 343, 346; vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 - VersR 1974, 340, 342; vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - VersR 1985, 735; vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - VersR 1986, 917, 918; vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - VersR 1992, 627, 628; vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 - VersR 2001, 863, 864; vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 - VersR 2004, 123 und vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05 - VersR 2007, 513, 514). An dieser Rechtsprechung ist auch im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB festzuhalten.
13
bb) Im Streitfall hat das Berufungsgericht die maßgebliche Entscheidungskompetenz für die Verfolgung der gegen den Beklagten geltend gemachten zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche mit Recht der BfA zugeordnet.
14
Nach dem IV. Buch des Sozialgesetzbuches ist die Zuständigkeit für die Erhebung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge den Krankenkassen als Einzugsstelle (§ 28h Abs. 1 SGB IV) und den Trägern der Rentenversicherung als Prüfungsstelle (§ 28p Abs. 1 SGB IV) zugewiesen. Die Krankenkasse überwacht als Einzugsstelle die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags; sind Beitragsansprüche bei Fälligkeit nicht erfüllt worden, macht die Einzugsstelle sie durch Leistungsbescheid geltend (vgl. etwa Wannagat/Felix, SGB IV, § 28p Rn. 7).
15
Demgegenüber prüfen gemäß § 28p Abs. 1 SGB IV die Träger der Rentenversicherung in regelmäßigen Abständen oder aus besonderem Anlass bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen. Soweit eine Prüfung stattfindet, sind nach der mit dem 3. Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom 30. Juni 1995 (BGBl. I S. 890) seit 1. Januar 1996 geltenden Neuregelung des § 28p Abs. 1 SGB IV allein die Träger der Rentenversicherung zuständig (vgl. Wannagat/Felix, aaO, Rn. 9; Sehnert in Hauck/Haines, SGB IV § 28p Rn. 14, Seewald, Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, SGB IV, § 28p Rn. 12). Die Übertragung der Prüfungszuständigkeit von den Trägern der Krankenversicherung auf die Träger der Rentenversicherung sollte nach der Begründung des Gesetzes dem Umstand Rechnung tragen, dass es wegen der in der Krankenversicherung aufgrund der ab 1. Januar 1996 geltenden Kassenwahlfreiheit zu einem umfassenden Wettbewerb der Krankenkassen um die Mitglieder in den Betrieben kommen werde, was mit der Notwendigkeit einer neutralen Prüfung nicht zu vereinbaren sei (vgl. BT-Drucks. 13/1205 S. 6).
16
Die alleinige Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger als Prüfungsstelle umfasst dabei nicht nur die Kontrollfunktionen, sondern auch Vollzugsfunktionen. Nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV sind sie ermächtigt, im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie in der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide zu erlassen. Insoweit tritt die Zuständigkeit der Einzugsstellen (§ 28h Abs. 2 SGB IV) zurück (vgl. Sehnert, aaO, § 28p Rn. 19; Seewald, aaO, § 28p Rn. 12). Die Durchsetzung der in diesem Zusammenhang ergehenden Entscheidungen obliegt zwar weiterhin den Krankenkas- sen als Einzugsstellen, die insbesondere nachzuzahlende Beiträge beizutreiben haben (vgl. Seewald, aaO, § 28p Rn. 15). Insoweit liegt jedoch ein gesetzlich geregeltes Auftragsverhältnis (vgl. § 93 SGB X) vor, das an der maßgeblichen Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger für Nachforderungen aufgrund von Prüfungen nichts ändert. Dies gilt nicht nur für die Verfügungsberechtigung zur Geltendmachung von Beitragsrückständen gegen die Arbeitgeber, sondern auch im Sinne einer Annexkompetenz für die Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB gegen Dritte wegen der Vorenthaltung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen. Da die Krankenkassen lediglich als Einzugsstellen im Auftrag der Rentenversicherungsträger tätig werden, denen eine vorrangige Prüfungs- und Entscheidungskompetenz zusteht, ist es sachgerecht, für die Verjährung auf die Kenntnis der Bediensteten der Rentenversicherungsträger abzustellen. Andernfalls könnten die Rentenversicherungsträger - wenn man für die verjährungsrechtliche Kenntnis auf die Bediensteten der Krankenkassen abstellen wollte - den Beginn der Verjährungsfrist beliebig hinauszögern.
17
cc) Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB vorhanden, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage - und sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Erforderlich ist, dass der Geschädigte über einen Kenntnisstand verfügt, der ihn in die Lage versetzt, eine auf eine deliktische Anspruchsgrundlage gestützte Schadensersatzklage schlüssig zu begründen (vgl. etwa Senatsurteil vom 6. November 2007 - VI ZR 182/06 - VersR 2008, 129 m.w.N.). Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Bediensteten der BfA bereits im Jahre 2002 Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners , nachdem sie im Rahmen eines vom Hauptzollamt S. durchgeführten Ermittlungsverfahrens wegen Beitragspflichtverletzungen bei der GmbH eine Schadensberechnung erstellten, die dem Hauptzollamt am 28. Juni 2002 übersandt wurde.
18
3. Danach begann die dreijährige Verjährung im Sinne des § 195 BGB nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ende des Jahres 2002 zu laufen und war mithin Ende 2005 vor dem erst im Jahre 2007 beantragten Mahnbescheid abgelaufen. Entsprechendes würde gelten, wenn man mit dem Berufungsgericht annimmt , dass spätestens im Jahre 2003 eine grob fahrlässige Unkenntnis der Bediensteten der BfA wegen Unterlassung weiterer Maßnahmen vorlag, nachdem bereits im Jahre 2002 die Beitragspflichtverletzungen bekannt waren. In diesem Falle wäre die Verjährungsfrist Ende 2006 abgelaufen.
19
4. Ein abweichendes Ergebnis lässt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht mit dem Hinweis auf die bei vorsätzlicher Vorenthaltung von Beiträgen geltende dreißigjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV begründen. Wie die Revision selbst sieht, ist diese Bestimmung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine die Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. verdrängende Spezialvorschrift (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2001 - VI ZR 119/00 - VersR 2001, 903; BGH, Beschluss vom 6. April 2006 - IX ZR 240/04 - NZI 2007, 245, 246 mit zust. Anm. Haentjens; vgl. auch OLG Frankfurt a. M., ZInsO 2005, 714, 715). An dieser Rechtsprechung ist auch zu § 195 BGB n.F. festzuhalten.

III.

20
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Müller Wellner Diederichsen Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.05.2008 - 26 O 29/08 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.10.2008 - 7 U 119/08 -

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Vernehmung einer Partei wird durch Beweisbeschluss angeordnet. Die Partei ist, wenn sie bei der Verkündung des Beschlusses nicht persönlich anwesend ist, zu der Vernehmung unter Mitteilung des Beweisbeschlusses von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(2) Die Ausführung des Beschlusses kann ausgesetzt werden, wenn nach seinem Erlass über die zu beweisende Tatsache neue Beweismittel vorgebracht werden. Nach Erhebung der neuen Beweise ist von der Parteivernehmung abzusehen, wenn das Gericht die Beweisfrage für geklärt erachtet.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 216/04 Verkündet am:
27. September 2005
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
EMRK Art. 6 Abs. 1
Erfordert der Grundsatz der Waffengleichheit, dass der Partei, die für ein Gespräch
keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs
persönlich in den Prozess einzubringen, kann nicht sowohl die Vernehmung
der Partei gem. § 448 ZPO als auch ihre Anhörung gem. § 141 ZPO von
einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für ihr Vorbringen abhängig gemacht
werden.
BGH, Urteil vom 27. September 2005 - XI ZR 216/04 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juni 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerinnen und die beklagte Bank streiten übe r Ansprüche im Zusammenhang mit angeblichen Pflichtverletzungen bei der Valutierung eines Darlehens. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin zu 2) ist eine in Liquidation befindl iche Bauträgerin, die Klägerin zu 1) Liquidatorin und Geschäftsführerin der KomplementärGmbH. Die Klägerin zu 2) kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 23. Januar 1992 zwei Grundstücke zum Preis von 1,6 Millionen DM. Zur Finanzierung gewährte die Beklagte ihr am 13. März 1992 einen Kredit , der durch eine Bürgschaft der Klägerin zu 1) und Grundschulden auf mehreren Grundstücken der Klägerinnen gesichert war. Nachdem die Klägerin zu 2) 0,5 Millionen DM an den Verkäufer gezahlt hatte und Zweifel an der Bebaubarkeit eines der Grundstücke aufgetreten waren, verpflichtete sich der Verkäufer in einer notariell beglaubigten Vereinbarung vom 7./15. September 1992 mit der Klägerin zu 2) für den Fall, dass diese nicht binnen zwei Jahren eine rechtskräftige Baugenehmigung erhalten sollte, zum Tausch dieses Grundstücks gegen ein anderes. Ferner heißt es in der Vereinbarung: "Der Restkaufpreis aus dem Vertrag vom 23.01.1992 wird am 8.09.1992 bezahlt. Der Verkäufer erklärt sodann unmittelbar die Auflassung." Am 11. September 1992 beauftragte die Klägerin zu 2) die Beklagte, von ihrem Kreditkonto 1,1 Millionen DM auf das Konto des Verkäufers bei einem anderen Kreditinstitut zu überweisen. Dabei gab sie auf dem Überweisungsformular in dem Feld "Verwendungszweck (nur für Empfänger)" an: "Grundstückszahlung unter Vorbehalt baulicher Nutzung ... oder Tausch ge. Vereinbarung vom 07.09.1992". Aufgrund einer Absprache mit dem Verkäufer verbuchte die
Beklagte den Überweisungsbetrag zunächst auf ihrem CpD-Konto. Sodann überwies sie 300.000 DM auf das im Überweisungsauftrag angegebene Konto und schrieb, unter entsprechender Änderu ng des Empfängerkontos auf dem Überweisungsformular, 800.000 DM einem bei ihr neu eröffneten Festgeldkonto des Verkäufers gut. Der Verkäufer erklärte daraufhin die Auflassung, die im Grundbuch vollzogen wurde.
Nachdem die Baugenehmigung rechtskräftig abgelehnt worden war und der Verkäufer sich auf die Formunwirksamkeit der Vereinbarung vom 7./15. September 1992 berufen hatte, erklärte das Oberlandesgericht S. die Klage der Klägerin zu 2) gegen den Verkäufer auf Schadensersatz in Höhe von 1.260.000 DM nebst Zinsen gemäß § 463 Satz 2 BGB a.F. sowie wegen vorsätzlichen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen durch rechtskräftiges Urteil vom 22. Juni 1999 dem Grunde nach für gerechtfertigt und verwies die Sache zur Entscheidung über den Betrag des streitigen Anspruchs an das Landgericht zurück.
Am 28. November 1996 kündigte die Beklagte die Ges chäftsverbindung und forderte die Klägerin zu 2) zur Kreditrückzahlung auf. Sie betreibt die Zwangsvollstreckung aus zwei Grundschulden.
Die Klägerinnen sind der Auffassung, die Beklagte habe den Überweisungsauftrag vom 11. September 1992 nicht, jedenfalls nicht weisungsgemäß ausgeführt und sei zur Wiedergutschrift des Überweisungsbetrages verpflichtet. Die Beklagte habe Warn- und Aufklärungspflichten verletzt, indem sie nicht auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 7./15. September 1992 hingewiesen habe. Die Klägerinnen behaupten, die Beklagte habe dem Verkäufer die Angabe des Verwendungszwecks
auf dem Überweisungsformular nicht zur Kenntnis gebracht. Die Klägerin zu 1) habe mit dem zuständigen Angestellten der Beklagten besprochen, dass die Beklagte mit der im Überweisungsauftrag angegebenen Empfängerbank des Verkäufers vereinbare, dass diese den Überweisungsbetrag bis zum Nachweis der Bebaubarkeit des verkauften Grundstücks oder bis zur Übereignung des Tauschgrundstücks treuhänderisch verwalte. Diese Verpflichtung habe die Beklagte nicht erfüllt.
Mit der Klage erstreben die Klägerinnen die Festst ellungen, dass zwischen der Klägerin zu 2) und der Beklagten hinsichtlich eines Betrages von 1,1 Millionen DM und den darauf berechneten Zinsen und Kosten kein Schuldverhältnis entstanden und die Beklagte zur Ausbuchung der entsprechenden Kontobelastungen verpflichtet sei, dass die Klägerin zu 1) der Beklagten für den Betrag von 1,1 Millionen DM nebst Zinsen und Kosten weder als Bürgin noch aus einem anderen Rechtsgrund hafte und diesbezügliche Sicherheiten zurückverlangen könne, dass Grundschulden in Höhe von 200.000 DM und 300.000 DM auf Grundstücken der Klägerin zu 1) von der Beklagten nicht als Sicherheit für den der Klägerin zu 2) gewährten Kredit in Höhe von 1,6 Millionen DM in Anspruch genommen werden könnten und dass die Beklagte den Klägerinnen für den Ersatz des Schadens verantwortlich sei, der ihnen dadurch entstanden sei und noch entstehen werde, dass die Beklagte den Überweisungsauftrag vom 11. September 1992 nicht ausgeführt, sondern den Überweisungsbetrag auf einem CpD-Konto gutgeschrieben und von dort aus nach den Anweisungen des Verkäufers darüber verfügt habe. Außerdem nehmen die Klägerinnen die Beklagte auf Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld in Höhe von 1,3 Millionen DM auf einem Grundstück der Klägerin zu 2) und auf Herausgabe des Grundschuldbrie-
fes an die Klägerin zu 2) in Anspruch. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebun g des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Zulässigkeit des auf Feststellung der Verpflic htung der Beklagten zum Schadensersatz gerichteten Antrages könne dahinstehen. Im Übrigen sei die Klage zulässig.
Die Klage sei insgesamt unbegründet, weil die Kläg erin zu 2) keine Ansprüche habe, die dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten und der Zwangsvollstreckung entgegengesetzt werden könnten.
Die Beklagte sei nicht zur Rückerstattung des Über weisungsbetrages in Höhe von 1,1 Millionen DM zuzüglich Nebenkosten verpflichtet. Sie habe den Überweisungsauftrag zwar nicht weisungsgemäß ausge-
führt, sondern das Empfängerkonto geändert. Dadurch sei das Interesse der Klägerin zu 2) im Ergebnis aber nicht verletzt worden. Der von ihr mit der Überweisung verfolgte Zweck, die Tilgung des Restkaufpreisanspruches des Verkäufers, sei trotz der abweichenden Buchung erreicht worden. Der Verkäufer habe die Leistung als Erfüllung angenommen und seine Pflicht zur Auflassung umgehend erfüllt.
Der Zweck der Überweisung sei auch dann nicht vere itelt worden, falls die Beklagte ihre Pflicht, den im Überweisungsformular angegebenen Verwendungszweck an den Verkäufer weiter zu leiten, verletzt habe. Gegen die Auffassung der Klägerinnen, der Zweck der Überweisung sei nicht die Erfüllung des Restkaufpreisanspruches gewesen, spreche, dass nach der Vereinbarung vom 7./15. September 1992 die Zahlung des Restkaufpreises am 8. September 1992 nicht von weiteren Bedingungen abhängig gewesen sei. Auch im Grundstückskaufvertrag vom 23. Januar 1992 fänden sich keine Hinterlegungs- oder Treuhandabreden. Mit dem in der Angabe des Verwendungszwecks zum Ausdruck gebrachten Vorbehalt hätten die Klägerinnen nur dem Verständnis der Leistung als Anerkenntnis entgegentreten und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen wollen. Die Klägerinnen hätten deshalb durch die etwa unterbliebene Weiterleitung der Verwendungszweckangabe keinen Schaden erlitten.
Die Parteien hätten auch keine Treuhandabrede oder sonstige vertragliche Vereinbarung geschlossen, derzufolge die Beklagte die Empfängerbank in eine überwachte Zahlungsabwicklung gegenüber dem Verkäufer hätte einbinden sollen. Dies stehe aufgrund der Aussage des Zeugen L. , eines Angestellten der Beklagten, fest.
Die Beklagte habe ferner keine Hinweis-, Warn- ode r Aufklärungspflichten verletzt. Selbst wenn der Zeuge L. die Vereinbarung vom 7./15. September 1992 gekannt haben sollte, sei er nicht zu einem Hinweis auf deren Formunwirksamkeit verpflichtet gewesen.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings d ie Auffassung des Berufungsgerichts, die Klage sei nicht als unzulässig abzuweisen. Soweit die Klage auf Feststellung gerichtet ist, liegt ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 BGB vor.
Ein solches fehlt zwar im Allgemeinen, soweit eine Leistungsklage möglich ist. Der Vorrang der Leistungsklage gilt aber nicht ausnahmslos. Wenn eine Feststellungsklage zur endgültigen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt, etwa weil von der Bereitschaft des Beklagten zur Leistung schon auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin auszugehen ist, bestehen gegen die Zulässigkeit keine Bedenken (Senat BGHZ 130, 115, 119 f. und Urteil vom 30. März 1995 - XI ZR 78/94, WM 1995, 1219, 1220, insoweit in BGHZ 130, 59 ff. nicht abgedruckt; jeweils m.w.Nachw.).
So liegt es hier. Die endgültige Erledigung des St reits durch ein Feststellungsurteil ist zu erwarten, weil die beklagte Bank die Zulässig-
keit der Feststellungsanträge nicht in Zweifel zieht und durch ihr prozessuales Verhalten gezeigt hat, dass auch ihr an der Klärung des Rechtsverhältnisses durch die von den Klägerinnen erhobene Feststellungsklage gelegen ist. Dies gilt auch hinsichtlich des Antrages festzustellen, dass die Beklagte den Klägerinnen zum Ersatz des entstandenen und künftig entstehenden Schadens verpflichtet ist.
2. Rechtsfehlerfrei ist auch die Begründung, mit d er das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung verneint hat.

a) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgega ngen, dass die Beklagte gegenüber den Klägerinnen keine Hinweis-, Warn- oder Aufklärungspflichten verletzt hat.
Eine kreditgebende Bank ist zur Risikoaufklärung ü ber das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass der Kreditnehmer entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient hat. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kreditnehmer schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn
sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Kreditnehmer hat und dies auch erkennen kann (st.Rspr.; vgl. Senat, Urteile vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1224 f. und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830, jeweils m.w.Nachw.).
Solche besonderen Umstände hat das Berufungsgerich t rechtsfehlerfrei nicht festgestellt. Die Klägerinnen berufen sich insoweit ohne Erfolg darauf, die Klägerin zu 1) habe die Beklagte auf Bedenken gegen die Bebaubarkeit des Grundstücks und die Formwirksamkeit des Vertrages vom 7./15. September 1992 angesprochen. Die Beklagte durfte ohne weiteres davon ausgehen, dass die Klägerin zu 2) als gewerbliche Bauträgerin diese Bedenken ebenso wie alle sonstigen Risiken des finanzierten Grundstückskaufs selbst prüfen würde. Dass die Beklagte sich ausdrücklich verpflichtet hätte, die Klägerin zu 2) in dieser Frage zu beraten, haben die Klägerinnen nicht vorgetragen.

b) Rechtlich zutreffend ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts , dass die Klägerinnen durch die etwaige Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht der Beklagten zur vollständigen und richtigen Weiterleitung der Verwendungszweckangabe (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1976 - II ZR 116/74, WM 1976, 904, 906 f.; Schimansky, in: Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 49 Rdn. 28) keinen Schaden erlitten haben.
Das Berufungsgericht hat den in der Verwendungszwe ckangabe zum Ausdruck gebrachten Vorbehalt rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass die Klägerin zu 2) lediglich dem Verständnis ihrer Leistung als An-
erkenntnis (§ 208 BGB a.F.) entgegentreten und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen, sich also die Möglichkeit offen halten wollte, das Geleistete gemäß § 812 BGB zurückzufordern (vgl. Senat, BGHZ 139, 357, 367 f.). Diese Auslegung einer Individualerklärung ist revisionsrechtlich nur beschränkt, nämlich darauf überprüfbar, ob der Tatrichter gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denk- oder Erfahrungssätze verletzt oder den unterbreiteten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt hat (st.Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 270/01, WM 2003, 1089, 1090 und vom 13. März 2003 - IX ZR 199/00, WM 2003, 795, 796, jeweils m.w.Nachw.). Ein solcher Rechtsfehler liegt nicht vor. Die Revision versucht lediglich, andere Auslegungsmöglichkeiten , etwa die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung oder einer Beweislastumkehr, an die Stelle der Auslegung durch das Berufungsgericht zu setzen. Damit kann sie keinen Erfolg haben.
Die von den Klägerinnen gegen den Verkäufer erhobe nen Rückforderungsansprüche , deren Offenhaltung die Verwendungszweckangabe diente, sind durch das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts S. vom 22. Juni 1999 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. Dass das Oberlandesgericht Ansprüche gemäß §§ 812, 123 BGB wegen Versäumung der Anfechtungsfrist gemäß § 124 BGB verneint und statt dessen Ansprüche gemäß § 463 Satz 2 BGB a.F. und wegen vorsätzlichen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen bejaht hat, ist unerheblich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerinnen gleichwohl durch die angeblich unterbliebene Weiterleitung der Verwendungszweckangabe einen Schaden erlitten haben könnten. Soweit die Revision sich auf eine Erschwerung oder Verzögerung der Rechtsverfolgung, auf Beweislastprobleme und die Unzulässigkeit eines Urkundenprozesses be-
ruft, reicht dies zur Darlegung eines konkreten Vermögensschadens nicht aus.
3. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht ei nen Anspruch der Klägerin zu 2) gemäß §§ 667, 675 Abs. 1 BGB auf Rückbuchung (vgl. BGHZ 121, 98, 106; Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 47 Rdn. 28) des Überweisungsbetrages in Höhe von 1,1 Millionen DM nebst Zinsen und Kosten verneint hat, hält rechtlicher Überprüfung hingegen nicht stand.

a) Rechtlich zutreffend ist allerdings die Auffass ung des Berufungsgerichts , dass dieser Anspruch nicht bereits deshalb begründet ist, weil die Beklagte den Überweisungsbetrag nach Absprache mit dem Überweisungsempfänger nicht auf das von den Klägerinnen angegebene Empfängerkonto, sondern zunächst auf ihr CpD-Konto und sodann teilweise auf ein bei ihr neu eröffnetes Konto des Verkäufers überwiesen hat.
Die Geltendmachung eines Anspruches auf Rückgängig machung von Kontobelastungen verstößt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn eine weisungswidrige Erledigung eines Überweisungsauftrags das Interesse des Überweisungsauftraggebers nicht verletzt, insbesondere, wenn der mit der Überweisung verfolgte Zweck trotz der Fehlbuchung erreicht worden ist (Senat, Urteile vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, WM 1991, 1912, 1913 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1567; jeweils m.w.Nachw.).
So liegt es hier. Der mit der Überweisung verfolgt e Zweck war die Erfüllung der Restkaufpreisforderung aufgrund der Vereinbarungen vom 23. Januar 1992 und vom 7./15. September 1992. Der auf dem Überweisungsformular angegebene Verwendungszweck ändert daran nichts. Er sollte nach der, wie dargelegt, rechtsfehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts die Möglichkeit, das Geleistete zurückzufordern, offen halten und stellte den mit der Überweisung verfolgten Zweck, nämlich die ordnungsgemäße Erfüllung (vgl. Senat, BGHZ 139, 357, 368) der Restkaufpreisforderung , nicht in Frage. Die Erfüllungswirkung ist mit der Überweisung erreicht worden. Da die Abweichung von dem im Überweisungsauftrag angegebenen Empfängerkonto auf einer Absprache der Beklagten mit dem Empfänger beruhte, hat dieser die Überweisung in der tatsächlich ausgeführten Form als Erfüllung seiner Kaufpreisforderung angenommen und umgehend den Anspruch der Klägerin zu 2) auf Auflassung des Grundstücks erfüllt. Dass die Beklagte nicht versehentlich , sondern absichtlich von dem im Überweisungsauftrag angegebenen Empfängerkonto abgewichen ist, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision keine andere Beurteilung. Die Beklagte konnte aufgrund der Absprache mit dem Empfänger davon ausgehen, dass der mit der Überweisung verfolgte Zweck trotz dieser Abweichung erreicht werde. Sie trug hierfür das alleinige Risiko, weil sie andernfalls zur Rückgängigmachung der Kontobelastung verpflichtet gewesen wäre. Da sie auch die volle Beweislast für die Erreichung des mit der Überweisung verfolgten Zwecks trug, sind den Klägerinnen entgegen der Ansicht der Revision auch keine Beweisnachteile entstanden.

b) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begründung, m it der das Berufungsgericht einen Rückbuchungsanspruch der Klägerin zu 2) verneint
hat, soweit die Klägerinnen diesen damit begründen, die Beklagte habe ihre Weisung missachtet, mit der Empfängerbank eine treuhänderische Verwaltung des Überweisungsbetrages bis zum Nachweis der Bebaubarkeit des verkauften Grundstückes bzw. bis zur Übereignung des Tauschgrundstücks zu vereinbaren.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kläger innen hätten eine solche Weisung nicht erteilt, ist rechtsfehlerhaft. Sie beruht ausschließlich auf der Zeugenaussage eines Angestellten der Beklagten. Die Klägerin zu 1) hat das Berufungsgericht trotz eines entsprechenden Antrages der Klägerinnen zu dem Vier-Augen-Gespräch, in dem die Weisung erteilt worden sein soll, weder gemäß § 448 ZPO vernommen noch gemäß § 141 ZPO angehört. Diese Verfahrensweise verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. EGMR NJW 1995, 1413, 1414) und Art. 103 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG NJW 2001, 2531). Der Grundsatz der Waffengleichheit, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes erfordern, dass einer Partei, die für ein Vier-Augen-Gespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess persönlich einzubringen. Zu diesem Zweck ist die Partei gemäß § 448 ZPO zu vernehmen oder gemäß § 141 ZPO anzuhören (BGH, Urteile vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96, NJW 1999, 363, 364 und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, WM 2003, 1740, 1741 f.; jeweils m.w.Nachw.). Die Notwendigkeit , der Partei Gelegenheit zur Äußerung in einer dieser beiden Formen zu geben, setzt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ihr Vorbringen voraus (BVerfG NJW 2001, 2531, 2532).

Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Tatrichter seine Feststellungen über den Gesprächsverlauf nicht nur auf die Aussage des von der Gegenpartei benannten Zeugen, sondern zusätzlich auf sonstige Beweismittel oder Indizien stützt (Senat, Beschluss vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02, WM 2003, 702, 703; BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - III ZR 384/02, NJW 2003, 3636). So liegt es hier aber nicht. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die von den Klägerinnen behauptete Weisung sei nicht erteilt worden, beruht allein auf der Zeugenaussage des Angestellten der Beklagten. Dass die Klägerin zu 2) dem Verkäufer ausweislich des Tauschvertrages unabhängig vom Eintritt weiterer Bedingungen zur sofortigen Zahlung des Restkaufpreises verpflichtet war und eine Überweisung zu treuen Händen der Empfängerbank dem widersprochen hätte, führt das Berufungsgericht nicht zur Rechtfertigung dieser Feststellung, sondern nur in anderem Zusammenhang an.

III.


Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Ab s. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet der Soldat dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Soldaten über.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Für Klagen auf Festsetzung einer Geldentschädigung, einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1), einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2), einer Naturalwertrente, einer Besitzeinweisungsentschädigung (§ 38 Abs. 4) oder auf Änderung der festgesetzten Geldentschädigung, der Ausgleichszahlung, der Naturalwertrente oder der Besitzeinweisungsentschädigung ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben.

(2) Die Klage ist erst zulässig, wenn der Enteignungsbeschluß hinsichtlich des Teils A unanfechtbar geworden ist. Das gilt nicht für Klagen auf Festsetzung oder Änderung der Entschädigung für eine Besitzeinweisung.

(3) Für die Klage sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich zuständig. Örtlich ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das in Anspruch genommene Grundstück liegt.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 294/08 Verkündet am:
12. Mai 2009
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist
für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 199 Abs. 1 BGB zu laufen
, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde
Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt;
verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen
die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen
zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung
zu respektieren ist.

b) Im Zusammenhang mit einer Prüfung im Sinne von § 28p SGB IV ist der zuständige
Rentenversicherungsträger auch verfügungsberechtigt für die Geltendmachung
zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer
einer GmbH wegen der Vorenthaltung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.
BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Mai 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die
Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die klagende AOK verlangt vom Beklagten, der Geschäftsführer der A. Baugesellschaft mbH war, Schadensersatz wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge.
2
Die A. Baugesellschaft mbH (künftig: GmbH) wurde als Arbeitgeberin mit einem Beitragskonto bei der Klägerin geführt. Im Jahre 2002 führte das Hauptzollamt S. ein Ermittlungsverfahren wegen Beitragspflichtverletzungen bei der GmbH durch. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (künftig: BfA) in S. erstellte in diesem Zusammenhang eine Schadensberechnung, die dem Hauptzollamt am 28. Juni 2002 übersandt wurde. Am 9. Mai 2003 wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH mangels Masse durch Beschluss des Amtsgerichts abgelehnt. Der Beklagte wurde durch Strafurteil vom 17. Juni 2004 u.a. wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt, weil er für den Beschäftigungszeitraum von Januar 1999 bis September 2001 die Höhe der Sozialabgaben gegenüber der Klägerin falsch angegeben und dabei einen Beitragsschaden in Höhe von 487.754,97 € verursacht habe. Am 2. Juni 2005 erließ die BfA gegenüber der GmbH i.L. einen Beitragsbescheid über 487.755,07 €, der am selben Tag auch an die Klägerin zur weiteren Veranlassung übersandt wurde. Die GmbH wurde am 28. November 2005 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.
3
Am 30. November 2007 beantragte die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheides gegen den Beklagten, der am 5. Dezember 2007 zugestellt wurde und einen Vollstreckungsbescheid nach sich zog. Auf den Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid hat das Landgericht diesen aufgehoben und die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht der Auffassung, dass der gegen den Beklagten gerichtete Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB verjährt sei. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren habe mit dem Schluss des Jahres 2002 zu laufen begonnen, da in diesem Jahr die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB vorgelegen hätten. Diese Regelung sei gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB anwend- bar, da die gegen den Beklagten bestehenden Schadensersatzansprüche am 1. Januar 2002 wegen fehlender Kenntnis im Sinne von § 852 Abs. 1 BGB a.F. noch nicht verjährt gewesen seien. Die auch für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB n.F. erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schädigers habe mit der Schadensberechnung der BfA vom 28. Juni 2002 vorgelegen. Dabei sei nicht erst auf die Kenntnis der Klägerin aufgrund des Beitragsbescheids der BfA vom 2. Juni 2005 abzustellen, sondern auf die Kenntnis der Bediensteten der BfA. Dieser stehe im Zusammenhang mit ihrer Zuständigkeit nach § 28p Abs. 1 SGB IV zumindest auch eine Entscheidungskompetenz für die Verfolgung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen den beklagten Geschäftsführer der GmbH zu. Die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners sei bei den Bediensteten der BfA bereits aufgrund der im Jahre 2002 durchgeführten Prüfung vorhanden gewesen, so dass die Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2002 begonnen und mit Ende des Jahres 2005 abgelaufen gewesen sei. Der Mahnbescheid im Jahr 2007 habe die Verjährung daher nicht mehr hemmen können. Im Übrigen habe spätestens im Jahr nach der ersten Prüfung der BfA eine grob fahrlässige Unkenntnis vorgelegen, so dass die Verjährungsfrist jedenfalls Ende 2006 abgelaufen sei.

II.

5
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
6
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist im Sinne des § 195 BGB gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB die Regelung des § 199 Abs. 1 BGB in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung heranzuziehen ist, da zu diesem Zeitpunkt die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB wegen Fehlens einer für den Verjährungsbeginn im Sinne von § 852 Abs. 1 a.F. BGB erforderlichen Kenntnis noch nicht verjährt waren. Dies nimmt die Revision als für sie günstig hin. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht erkennbar.
7
2. Die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche sind verjährt.
8
Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
9
a) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten bereits vor Beginn des Jahres 2002 entstanden war. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anspruch im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB entstanden , sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, wobei bei Schadensersatzansprüchen grundsätzlich die Möglichkeit einer Feststellungsklage ausreicht (vgl. zu § 852 BGB a.F.: BGHZ 55, 340, 341; 73, 363, 365; 79, 176, 178; 96, 290, 294). Diese Voraussetzungen waren bei dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB jeweils erfüllt, nachdem der Beklagte als Geschäftsführer der GmbH in der Zeit von Januar 1999 bis September 2001 Beschäftigungsverhältnisse gegenüber der Klägerin nicht oder nur falsch angegeben hat und ein Schaden dadurch entstanden ist, dass bei Fälligkeit spätestens zum jeweiligen 15. des Folgemonats (vgl. § 23 SGB IV) Sozialversicherungsbeiträge durch die GmbH nicht oder nicht in voller Höhe abgeführt worden sind (vgl. hierzu Senatsurteile vom 18. November 1997 - VI ZR 11/97 - VersR 1998, 468, 469 und vom 9. Januar 2001 - VI ZR 119/00 - VersR 2001, 903, 904).
10
b) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Frage der Entstehung des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB gegen den Beklagten nicht auf den Erlass des Beitragsbescheides der BfA vom 2. Juni 2005 an, mit dem die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge gegen die GmbH festgesetzt worden sind. Zum einen richtete sich der Beitragsbescheid der BfA nicht gegen den Beklagten, sondern gegen die GmbH i.L. und hatte schon deshalb auf die Voraussetzungen eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten unmittelbar keinen Einfluss. Zum anderen weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass sich die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge bereits aus dem Gesetz ergibt (vgl. §§ 5 Abs. 1 SGB V, 20 Abs. 1 SGB XI, 25 Abs. 1 SGB III i.V.m. §§ 22, 23 SGB IV) und es deshalb auch für die Verjährung des Anspruchs der Sozialversicherungsträger gegen den Arbeitgeber nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes ankommen kann, durch den der Anspruch lediglich konkretisiert wird (vgl. BVerwG NVwZ 1983, 740; BVerwGE 23, 166, 167 f.). Soweit die Revision für ihre entgegenstehende Auffassung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. September 2004 - IX ZR 148/03 - (ZIP 2004, 2192) verweist, ist der dieser Entscheidung zugrunde liegende Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
11
c) Das Berufungsgericht ist auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB den Lauf der Verjährungsfrist auslösende Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners bereits im Jahr 2002 vorlag, weil insoweit auf die Kenntnis der Bediensteten der BfA abzustellen ist.
12
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 852 BGB a.F. - der das Berufungsgericht folgt - beginnt bei Behörden und öffentlichen Körperschaften die Verjährungsfrist zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 129, 139; 134, 343, 346; vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 - VersR 1974, 340, 342; vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - VersR 1985, 735; vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - VersR 1986, 917, 918; vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - VersR 1992, 627, 628; vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 - VersR 2001, 863, 864; vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 - VersR 2004, 123 und vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05 - VersR 2007, 513, 514). An dieser Rechtsprechung ist auch im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB festzuhalten.
13
bb) Im Streitfall hat das Berufungsgericht die maßgebliche Entscheidungskompetenz für die Verfolgung der gegen den Beklagten geltend gemachten zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche mit Recht der BfA zugeordnet.
14
Nach dem IV. Buch des Sozialgesetzbuches ist die Zuständigkeit für die Erhebung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge den Krankenkassen als Einzugsstelle (§ 28h Abs. 1 SGB IV) und den Trägern der Rentenversicherung als Prüfungsstelle (§ 28p Abs. 1 SGB IV) zugewiesen. Die Krankenkasse überwacht als Einzugsstelle die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags; sind Beitragsansprüche bei Fälligkeit nicht erfüllt worden, macht die Einzugsstelle sie durch Leistungsbescheid geltend (vgl. etwa Wannagat/Felix, SGB IV, § 28p Rn. 7).
15
Demgegenüber prüfen gemäß § 28p Abs. 1 SGB IV die Träger der Rentenversicherung in regelmäßigen Abständen oder aus besonderem Anlass bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen. Soweit eine Prüfung stattfindet, sind nach der mit dem 3. Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom 30. Juni 1995 (BGBl. I S. 890) seit 1. Januar 1996 geltenden Neuregelung des § 28p Abs. 1 SGB IV allein die Träger der Rentenversicherung zuständig (vgl. Wannagat/Felix, aaO, Rn. 9; Sehnert in Hauck/Haines, SGB IV § 28p Rn. 14, Seewald, Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, SGB IV, § 28p Rn. 12). Die Übertragung der Prüfungszuständigkeit von den Trägern der Krankenversicherung auf die Träger der Rentenversicherung sollte nach der Begründung des Gesetzes dem Umstand Rechnung tragen, dass es wegen der in der Krankenversicherung aufgrund der ab 1. Januar 1996 geltenden Kassenwahlfreiheit zu einem umfassenden Wettbewerb der Krankenkassen um die Mitglieder in den Betrieben kommen werde, was mit der Notwendigkeit einer neutralen Prüfung nicht zu vereinbaren sei (vgl. BT-Drucks. 13/1205 S. 6).
16
Die alleinige Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger als Prüfungsstelle umfasst dabei nicht nur die Kontrollfunktionen, sondern auch Vollzugsfunktionen. Nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV sind sie ermächtigt, im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie in der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide zu erlassen. Insoweit tritt die Zuständigkeit der Einzugsstellen (§ 28h Abs. 2 SGB IV) zurück (vgl. Sehnert, aaO, § 28p Rn. 19; Seewald, aaO, § 28p Rn. 12). Die Durchsetzung der in diesem Zusammenhang ergehenden Entscheidungen obliegt zwar weiterhin den Krankenkas- sen als Einzugsstellen, die insbesondere nachzuzahlende Beiträge beizutreiben haben (vgl. Seewald, aaO, § 28p Rn. 15). Insoweit liegt jedoch ein gesetzlich geregeltes Auftragsverhältnis (vgl. § 93 SGB X) vor, das an der maßgeblichen Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger für Nachforderungen aufgrund von Prüfungen nichts ändert. Dies gilt nicht nur für die Verfügungsberechtigung zur Geltendmachung von Beitragsrückständen gegen die Arbeitgeber, sondern auch im Sinne einer Annexkompetenz für die Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB gegen Dritte wegen der Vorenthaltung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen. Da die Krankenkassen lediglich als Einzugsstellen im Auftrag der Rentenversicherungsträger tätig werden, denen eine vorrangige Prüfungs- und Entscheidungskompetenz zusteht, ist es sachgerecht, für die Verjährung auf die Kenntnis der Bediensteten der Rentenversicherungsträger abzustellen. Andernfalls könnten die Rentenversicherungsträger - wenn man für die verjährungsrechtliche Kenntnis auf die Bediensteten der Krankenkassen abstellen wollte - den Beginn der Verjährungsfrist beliebig hinauszögern.
17
cc) Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB vorhanden, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage - und sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Erforderlich ist, dass der Geschädigte über einen Kenntnisstand verfügt, der ihn in die Lage versetzt, eine auf eine deliktische Anspruchsgrundlage gestützte Schadensersatzklage schlüssig zu begründen (vgl. etwa Senatsurteil vom 6. November 2007 - VI ZR 182/06 - VersR 2008, 129 m.w.N.). Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Bediensteten der BfA bereits im Jahre 2002 Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners , nachdem sie im Rahmen eines vom Hauptzollamt S. durchgeführten Ermittlungsverfahrens wegen Beitragspflichtverletzungen bei der GmbH eine Schadensberechnung erstellten, die dem Hauptzollamt am 28. Juni 2002 übersandt wurde.
18
3. Danach begann die dreijährige Verjährung im Sinne des § 195 BGB nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ende des Jahres 2002 zu laufen und war mithin Ende 2005 vor dem erst im Jahre 2007 beantragten Mahnbescheid abgelaufen. Entsprechendes würde gelten, wenn man mit dem Berufungsgericht annimmt , dass spätestens im Jahre 2003 eine grob fahrlässige Unkenntnis der Bediensteten der BfA wegen Unterlassung weiterer Maßnahmen vorlag, nachdem bereits im Jahre 2002 die Beitragspflichtverletzungen bekannt waren. In diesem Falle wäre die Verjährungsfrist Ende 2006 abgelaufen.
19
4. Ein abweichendes Ergebnis lässt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht mit dem Hinweis auf die bei vorsätzlicher Vorenthaltung von Beiträgen geltende dreißigjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV begründen. Wie die Revision selbst sieht, ist diese Bestimmung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine die Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. verdrängende Spezialvorschrift (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2001 - VI ZR 119/00 - VersR 2001, 903; BGH, Beschluss vom 6. April 2006 - IX ZR 240/04 - NZI 2007, 245, 246 mit zust. Anm. Haentjens; vgl. auch OLG Frankfurt a. M., ZInsO 2005, 714, 715). An dieser Rechtsprechung ist auch zu § 195 BGB n.F. festzuhalten.

III.

20
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Müller Wellner Diederichsen Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.05.2008 - 26 O 29/08 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.10.2008 - 7 U 119/08 -

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Vernehmung einer Partei wird durch Beweisbeschluss angeordnet. Die Partei ist, wenn sie bei der Verkündung des Beschlusses nicht persönlich anwesend ist, zu der Vernehmung unter Mitteilung des Beweisbeschlusses von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(2) Die Ausführung des Beschlusses kann ausgesetzt werden, wenn nach seinem Erlass über die zu beweisende Tatsache neue Beweismittel vorgebracht werden. Nach Erhebung der neuen Beweise ist von der Parteivernehmung abzusehen, wenn das Gericht die Beweisfrage für geklärt erachtet.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 216/04 Verkündet am:
27. September 2005
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
EMRK Art. 6 Abs. 1
Erfordert der Grundsatz der Waffengleichheit, dass der Partei, die für ein Gespräch
keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs
persönlich in den Prozess einzubringen, kann nicht sowohl die Vernehmung
der Partei gem. § 448 ZPO als auch ihre Anhörung gem. § 141 ZPO von
einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für ihr Vorbringen abhängig gemacht
werden.
BGH, Urteil vom 27. September 2005 - XI ZR 216/04 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juni 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerinnen und die beklagte Bank streiten übe r Ansprüche im Zusammenhang mit angeblichen Pflichtverletzungen bei der Valutierung eines Darlehens. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin zu 2) ist eine in Liquidation befindl iche Bauträgerin, die Klägerin zu 1) Liquidatorin und Geschäftsführerin der KomplementärGmbH. Die Klägerin zu 2) kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 23. Januar 1992 zwei Grundstücke zum Preis von 1,6 Millionen DM. Zur Finanzierung gewährte die Beklagte ihr am 13. März 1992 einen Kredit , der durch eine Bürgschaft der Klägerin zu 1) und Grundschulden auf mehreren Grundstücken der Klägerinnen gesichert war. Nachdem die Klägerin zu 2) 0,5 Millionen DM an den Verkäufer gezahlt hatte und Zweifel an der Bebaubarkeit eines der Grundstücke aufgetreten waren, verpflichtete sich der Verkäufer in einer notariell beglaubigten Vereinbarung vom 7./15. September 1992 mit der Klägerin zu 2) für den Fall, dass diese nicht binnen zwei Jahren eine rechtskräftige Baugenehmigung erhalten sollte, zum Tausch dieses Grundstücks gegen ein anderes. Ferner heißt es in der Vereinbarung: "Der Restkaufpreis aus dem Vertrag vom 23.01.1992 wird am 8.09.1992 bezahlt. Der Verkäufer erklärt sodann unmittelbar die Auflassung." Am 11. September 1992 beauftragte die Klägerin zu 2) die Beklagte, von ihrem Kreditkonto 1,1 Millionen DM auf das Konto des Verkäufers bei einem anderen Kreditinstitut zu überweisen. Dabei gab sie auf dem Überweisungsformular in dem Feld "Verwendungszweck (nur für Empfänger)" an: "Grundstückszahlung unter Vorbehalt baulicher Nutzung ... oder Tausch ge. Vereinbarung vom 07.09.1992". Aufgrund einer Absprache mit dem Verkäufer verbuchte die
Beklagte den Überweisungsbetrag zunächst auf ihrem CpD-Konto. Sodann überwies sie 300.000 DM auf das im Überweisungsauftrag angegebene Konto und schrieb, unter entsprechender Änderu ng des Empfängerkontos auf dem Überweisungsformular, 800.000 DM einem bei ihr neu eröffneten Festgeldkonto des Verkäufers gut. Der Verkäufer erklärte daraufhin die Auflassung, die im Grundbuch vollzogen wurde.
Nachdem die Baugenehmigung rechtskräftig abgelehnt worden war und der Verkäufer sich auf die Formunwirksamkeit der Vereinbarung vom 7./15. September 1992 berufen hatte, erklärte das Oberlandesgericht S. die Klage der Klägerin zu 2) gegen den Verkäufer auf Schadensersatz in Höhe von 1.260.000 DM nebst Zinsen gemäß § 463 Satz 2 BGB a.F. sowie wegen vorsätzlichen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen durch rechtskräftiges Urteil vom 22. Juni 1999 dem Grunde nach für gerechtfertigt und verwies die Sache zur Entscheidung über den Betrag des streitigen Anspruchs an das Landgericht zurück.
Am 28. November 1996 kündigte die Beklagte die Ges chäftsverbindung und forderte die Klägerin zu 2) zur Kreditrückzahlung auf. Sie betreibt die Zwangsvollstreckung aus zwei Grundschulden.
Die Klägerinnen sind der Auffassung, die Beklagte habe den Überweisungsauftrag vom 11. September 1992 nicht, jedenfalls nicht weisungsgemäß ausgeführt und sei zur Wiedergutschrift des Überweisungsbetrages verpflichtet. Die Beklagte habe Warn- und Aufklärungspflichten verletzt, indem sie nicht auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 7./15. September 1992 hingewiesen habe. Die Klägerinnen behaupten, die Beklagte habe dem Verkäufer die Angabe des Verwendungszwecks
auf dem Überweisungsformular nicht zur Kenntnis gebracht. Die Klägerin zu 1) habe mit dem zuständigen Angestellten der Beklagten besprochen, dass die Beklagte mit der im Überweisungsauftrag angegebenen Empfängerbank des Verkäufers vereinbare, dass diese den Überweisungsbetrag bis zum Nachweis der Bebaubarkeit des verkauften Grundstücks oder bis zur Übereignung des Tauschgrundstücks treuhänderisch verwalte. Diese Verpflichtung habe die Beklagte nicht erfüllt.
Mit der Klage erstreben die Klägerinnen die Festst ellungen, dass zwischen der Klägerin zu 2) und der Beklagten hinsichtlich eines Betrages von 1,1 Millionen DM und den darauf berechneten Zinsen und Kosten kein Schuldverhältnis entstanden und die Beklagte zur Ausbuchung der entsprechenden Kontobelastungen verpflichtet sei, dass die Klägerin zu 1) der Beklagten für den Betrag von 1,1 Millionen DM nebst Zinsen und Kosten weder als Bürgin noch aus einem anderen Rechtsgrund hafte und diesbezügliche Sicherheiten zurückverlangen könne, dass Grundschulden in Höhe von 200.000 DM und 300.000 DM auf Grundstücken der Klägerin zu 1) von der Beklagten nicht als Sicherheit für den der Klägerin zu 2) gewährten Kredit in Höhe von 1,6 Millionen DM in Anspruch genommen werden könnten und dass die Beklagte den Klägerinnen für den Ersatz des Schadens verantwortlich sei, der ihnen dadurch entstanden sei und noch entstehen werde, dass die Beklagte den Überweisungsauftrag vom 11. September 1992 nicht ausgeführt, sondern den Überweisungsbetrag auf einem CpD-Konto gutgeschrieben und von dort aus nach den Anweisungen des Verkäufers darüber verfügt habe. Außerdem nehmen die Klägerinnen die Beklagte auf Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld in Höhe von 1,3 Millionen DM auf einem Grundstück der Klägerin zu 2) und auf Herausgabe des Grundschuldbrie-
fes an die Klägerin zu 2) in Anspruch. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebun g des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Zulässigkeit des auf Feststellung der Verpflic htung der Beklagten zum Schadensersatz gerichteten Antrages könne dahinstehen. Im Übrigen sei die Klage zulässig.
Die Klage sei insgesamt unbegründet, weil die Kläg erin zu 2) keine Ansprüche habe, die dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten und der Zwangsvollstreckung entgegengesetzt werden könnten.
Die Beklagte sei nicht zur Rückerstattung des Über weisungsbetrages in Höhe von 1,1 Millionen DM zuzüglich Nebenkosten verpflichtet. Sie habe den Überweisungsauftrag zwar nicht weisungsgemäß ausge-
führt, sondern das Empfängerkonto geändert. Dadurch sei das Interesse der Klägerin zu 2) im Ergebnis aber nicht verletzt worden. Der von ihr mit der Überweisung verfolgte Zweck, die Tilgung des Restkaufpreisanspruches des Verkäufers, sei trotz der abweichenden Buchung erreicht worden. Der Verkäufer habe die Leistung als Erfüllung angenommen und seine Pflicht zur Auflassung umgehend erfüllt.
Der Zweck der Überweisung sei auch dann nicht vere itelt worden, falls die Beklagte ihre Pflicht, den im Überweisungsformular angegebenen Verwendungszweck an den Verkäufer weiter zu leiten, verletzt habe. Gegen die Auffassung der Klägerinnen, der Zweck der Überweisung sei nicht die Erfüllung des Restkaufpreisanspruches gewesen, spreche, dass nach der Vereinbarung vom 7./15. September 1992 die Zahlung des Restkaufpreises am 8. September 1992 nicht von weiteren Bedingungen abhängig gewesen sei. Auch im Grundstückskaufvertrag vom 23. Januar 1992 fänden sich keine Hinterlegungs- oder Treuhandabreden. Mit dem in der Angabe des Verwendungszwecks zum Ausdruck gebrachten Vorbehalt hätten die Klägerinnen nur dem Verständnis der Leistung als Anerkenntnis entgegentreten und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen wollen. Die Klägerinnen hätten deshalb durch die etwa unterbliebene Weiterleitung der Verwendungszweckangabe keinen Schaden erlitten.
Die Parteien hätten auch keine Treuhandabrede oder sonstige vertragliche Vereinbarung geschlossen, derzufolge die Beklagte die Empfängerbank in eine überwachte Zahlungsabwicklung gegenüber dem Verkäufer hätte einbinden sollen. Dies stehe aufgrund der Aussage des Zeugen L. , eines Angestellten der Beklagten, fest.
Die Beklagte habe ferner keine Hinweis-, Warn- ode r Aufklärungspflichten verletzt. Selbst wenn der Zeuge L. die Vereinbarung vom 7./15. September 1992 gekannt haben sollte, sei er nicht zu einem Hinweis auf deren Formunwirksamkeit verpflichtet gewesen.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings d ie Auffassung des Berufungsgerichts, die Klage sei nicht als unzulässig abzuweisen. Soweit die Klage auf Feststellung gerichtet ist, liegt ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 BGB vor.
Ein solches fehlt zwar im Allgemeinen, soweit eine Leistungsklage möglich ist. Der Vorrang der Leistungsklage gilt aber nicht ausnahmslos. Wenn eine Feststellungsklage zur endgültigen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt, etwa weil von der Bereitschaft des Beklagten zur Leistung schon auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin auszugehen ist, bestehen gegen die Zulässigkeit keine Bedenken (Senat BGHZ 130, 115, 119 f. und Urteil vom 30. März 1995 - XI ZR 78/94, WM 1995, 1219, 1220, insoweit in BGHZ 130, 59 ff. nicht abgedruckt; jeweils m.w.Nachw.).
So liegt es hier. Die endgültige Erledigung des St reits durch ein Feststellungsurteil ist zu erwarten, weil die beklagte Bank die Zulässig-
keit der Feststellungsanträge nicht in Zweifel zieht und durch ihr prozessuales Verhalten gezeigt hat, dass auch ihr an der Klärung des Rechtsverhältnisses durch die von den Klägerinnen erhobene Feststellungsklage gelegen ist. Dies gilt auch hinsichtlich des Antrages festzustellen, dass die Beklagte den Klägerinnen zum Ersatz des entstandenen und künftig entstehenden Schadens verpflichtet ist.
2. Rechtsfehlerfrei ist auch die Begründung, mit d er das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung verneint hat.

a) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgega ngen, dass die Beklagte gegenüber den Klägerinnen keine Hinweis-, Warn- oder Aufklärungspflichten verletzt hat.
Eine kreditgebende Bank ist zur Risikoaufklärung ü ber das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass der Kreditnehmer entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient hat. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kreditnehmer schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn
sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Kreditnehmer hat und dies auch erkennen kann (st.Rspr.; vgl. Senat, Urteile vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1224 f. und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830, jeweils m.w.Nachw.).
Solche besonderen Umstände hat das Berufungsgerich t rechtsfehlerfrei nicht festgestellt. Die Klägerinnen berufen sich insoweit ohne Erfolg darauf, die Klägerin zu 1) habe die Beklagte auf Bedenken gegen die Bebaubarkeit des Grundstücks und die Formwirksamkeit des Vertrages vom 7./15. September 1992 angesprochen. Die Beklagte durfte ohne weiteres davon ausgehen, dass die Klägerin zu 2) als gewerbliche Bauträgerin diese Bedenken ebenso wie alle sonstigen Risiken des finanzierten Grundstückskaufs selbst prüfen würde. Dass die Beklagte sich ausdrücklich verpflichtet hätte, die Klägerin zu 2) in dieser Frage zu beraten, haben die Klägerinnen nicht vorgetragen.

b) Rechtlich zutreffend ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts , dass die Klägerinnen durch die etwaige Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht der Beklagten zur vollständigen und richtigen Weiterleitung der Verwendungszweckangabe (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1976 - II ZR 116/74, WM 1976, 904, 906 f.; Schimansky, in: Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 49 Rdn. 28) keinen Schaden erlitten haben.
Das Berufungsgericht hat den in der Verwendungszwe ckangabe zum Ausdruck gebrachten Vorbehalt rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass die Klägerin zu 2) lediglich dem Verständnis ihrer Leistung als An-
erkenntnis (§ 208 BGB a.F.) entgegentreten und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen, sich also die Möglichkeit offen halten wollte, das Geleistete gemäß § 812 BGB zurückzufordern (vgl. Senat, BGHZ 139, 357, 367 f.). Diese Auslegung einer Individualerklärung ist revisionsrechtlich nur beschränkt, nämlich darauf überprüfbar, ob der Tatrichter gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denk- oder Erfahrungssätze verletzt oder den unterbreiteten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt hat (st.Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 270/01, WM 2003, 1089, 1090 und vom 13. März 2003 - IX ZR 199/00, WM 2003, 795, 796, jeweils m.w.Nachw.). Ein solcher Rechtsfehler liegt nicht vor. Die Revision versucht lediglich, andere Auslegungsmöglichkeiten , etwa die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung oder einer Beweislastumkehr, an die Stelle der Auslegung durch das Berufungsgericht zu setzen. Damit kann sie keinen Erfolg haben.
Die von den Klägerinnen gegen den Verkäufer erhobe nen Rückforderungsansprüche , deren Offenhaltung die Verwendungszweckangabe diente, sind durch das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts S. vom 22. Juni 1999 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. Dass das Oberlandesgericht Ansprüche gemäß §§ 812, 123 BGB wegen Versäumung der Anfechtungsfrist gemäß § 124 BGB verneint und statt dessen Ansprüche gemäß § 463 Satz 2 BGB a.F. und wegen vorsätzlichen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen bejaht hat, ist unerheblich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerinnen gleichwohl durch die angeblich unterbliebene Weiterleitung der Verwendungszweckangabe einen Schaden erlitten haben könnten. Soweit die Revision sich auf eine Erschwerung oder Verzögerung der Rechtsverfolgung, auf Beweislastprobleme und die Unzulässigkeit eines Urkundenprozesses be-
ruft, reicht dies zur Darlegung eines konkreten Vermögensschadens nicht aus.
3. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht ei nen Anspruch der Klägerin zu 2) gemäß §§ 667, 675 Abs. 1 BGB auf Rückbuchung (vgl. BGHZ 121, 98, 106; Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 47 Rdn. 28) des Überweisungsbetrages in Höhe von 1,1 Millionen DM nebst Zinsen und Kosten verneint hat, hält rechtlicher Überprüfung hingegen nicht stand.

a) Rechtlich zutreffend ist allerdings die Auffass ung des Berufungsgerichts , dass dieser Anspruch nicht bereits deshalb begründet ist, weil die Beklagte den Überweisungsbetrag nach Absprache mit dem Überweisungsempfänger nicht auf das von den Klägerinnen angegebene Empfängerkonto, sondern zunächst auf ihr CpD-Konto und sodann teilweise auf ein bei ihr neu eröffnetes Konto des Verkäufers überwiesen hat.
Die Geltendmachung eines Anspruches auf Rückgängig machung von Kontobelastungen verstößt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn eine weisungswidrige Erledigung eines Überweisungsauftrags das Interesse des Überweisungsauftraggebers nicht verletzt, insbesondere, wenn der mit der Überweisung verfolgte Zweck trotz der Fehlbuchung erreicht worden ist (Senat, Urteile vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, WM 1991, 1912, 1913 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1567; jeweils m.w.Nachw.).
So liegt es hier. Der mit der Überweisung verfolgt e Zweck war die Erfüllung der Restkaufpreisforderung aufgrund der Vereinbarungen vom 23. Januar 1992 und vom 7./15. September 1992. Der auf dem Überweisungsformular angegebene Verwendungszweck ändert daran nichts. Er sollte nach der, wie dargelegt, rechtsfehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts die Möglichkeit, das Geleistete zurückzufordern, offen halten und stellte den mit der Überweisung verfolgten Zweck, nämlich die ordnungsgemäße Erfüllung (vgl. Senat, BGHZ 139, 357, 368) der Restkaufpreisforderung , nicht in Frage. Die Erfüllungswirkung ist mit der Überweisung erreicht worden. Da die Abweichung von dem im Überweisungsauftrag angegebenen Empfängerkonto auf einer Absprache der Beklagten mit dem Empfänger beruhte, hat dieser die Überweisung in der tatsächlich ausgeführten Form als Erfüllung seiner Kaufpreisforderung angenommen und umgehend den Anspruch der Klägerin zu 2) auf Auflassung des Grundstücks erfüllt. Dass die Beklagte nicht versehentlich , sondern absichtlich von dem im Überweisungsauftrag angegebenen Empfängerkonto abgewichen ist, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision keine andere Beurteilung. Die Beklagte konnte aufgrund der Absprache mit dem Empfänger davon ausgehen, dass der mit der Überweisung verfolgte Zweck trotz dieser Abweichung erreicht werde. Sie trug hierfür das alleinige Risiko, weil sie andernfalls zur Rückgängigmachung der Kontobelastung verpflichtet gewesen wäre. Da sie auch die volle Beweislast für die Erreichung des mit der Überweisung verfolgten Zwecks trug, sind den Klägerinnen entgegen der Ansicht der Revision auch keine Beweisnachteile entstanden.

b) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begründung, m it der das Berufungsgericht einen Rückbuchungsanspruch der Klägerin zu 2) verneint
hat, soweit die Klägerinnen diesen damit begründen, die Beklagte habe ihre Weisung missachtet, mit der Empfängerbank eine treuhänderische Verwaltung des Überweisungsbetrages bis zum Nachweis der Bebaubarkeit des verkauften Grundstückes bzw. bis zur Übereignung des Tauschgrundstücks zu vereinbaren.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kläger innen hätten eine solche Weisung nicht erteilt, ist rechtsfehlerhaft. Sie beruht ausschließlich auf der Zeugenaussage eines Angestellten der Beklagten. Die Klägerin zu 1) hat das Berufungsgericht trotz eines entsprechenden Antrages der Klägerinnen zu dem Vier-Augen-Gespräch, in dem die Weisung erteilt worden sein soll, weder gemäß § 448 ZPO vernommen noch gemäß § 141 ZPO angehört. Diese Verfahrensweise verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. EGMR NJW 1995, 1413, 1414) und Art. 103 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG NJW 2001, 2531). Der Grundsatz der Waffengleichheit, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes erfordern, dass einer Partei, die für ein Vier-Augen-Gespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess persönlich einzubringen. Zu diesem Zweck ist die Partei gemäß § 448 ZPO zu vernehmen oder gemäß § 141 ZPO anzuhören (BGH, Urteile vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96, NJW 1999, 363, 364 und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, WM 2003, 1740, 1741 f.; jeweils m.w.Nachw.). Die Notwendigkeit , der Partei Gelegenheit zur Äußerung in einer dieser beiden Formen zu geben, setzt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ihr Vorbringen voraus (BVerfG NJW 2001, 2531, 2532).

Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Tatrichter seine Feststellungen über den Gesprächsverlauf nicht nur auf die Aussage des von der Gegenpartei benannten Zeugen, sondern zusätzlich auf sonstige Beweismittel oder Indizien stützt (Senat, Beschluss vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02, WM 2003, 702, 703; BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - III ZR 384/02, NJW 2003, 3636). So liegt es hier aber nicht. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die von den Klägerinnen behauptete Weisung sei nicht erteilt worden, beruht allein auf der Zeugenaussage des Angestellten der Beklagten. Dass die Klägerin zu 2) dem Verkäufer ausweislich des Tauschvertrages unabhängig vom Eintritt weiterer Bedingungen zur sofortigen Zahlung des Restkaufpreises verpflichtet war und eine Überweisung zu treuen Händen der Empfängerbank dem widersprochen hätte, führt das Berufungsgericht nicht zur Rechtfertigung dieser Feststellung, sondern nur in anderem Zusammenhang an.

III.


Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Ab s. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.