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Die Klagen sind zulässig.
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Die Klägerin nimmt beide Beklagte auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung in Anspruch, die im Eisenbahnkreuzungsgesetz - EKrG - vorgesehen ist und dessen Vollzug dient. Solche Vereinbarungen gehören, was auch unter den Beteiligten unstreitig ist, dem öffentlichen Recht an, so dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 12.06.2002, NVwZ 2003, 481).
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Die Klägerin hat die auf öffentlich-rechtlichen Vertrag gestützte allgemeine Leistungsklage im Laufe des Verfahrens auf die Beklagte zu 2 erstreckt. Gegen die darin liegende Klageänderung bestehen nach den hier einschlägigen Maßstäben des § 91 Abs. 1 u. 2 VwGO keine Bedenken. Denn zum einen hat sich die Beklagte zu 2 sachlich eingelassen. Zum anderen lässt sich auch die Sachdienlichkeit der Klageerweiterung nicht bezweifeln.
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Ferner bejaht die Kammer die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Karlsruhe gem. § 52 Ziff. 1 VwGO, weil der auf Gemarkung xxx gelegene Standort der Eisenbahnkreuzung, auf die sich die Ablösungsvereinbarung bezieht, im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Karlsruhe liegt. Mithin kommt es für die vorliegende Leistungsklage nicht auf den Sitz beider Beklagter im Sinne einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 52 Ziff. 5 VwGO an.
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Die Klagen sind - in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang - begründet.
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Der auf Verzugszinsen gerichtete Klageanspruch knüpft an eine Hauptforderung, nämlich den am 31.01.2003 getilgten Restbetrag aus der Vereinbarung 1982/83 in Höhe von 119.335,53 EUR, an. Als dessen Schuldner waren beide Beteiligte bis zum Zeitpunkt der Erfüllung anzusehen. Ein Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB. Diesem steht der Inhalt der Ablösungsvereinbarung 1982/83 nicht entgegen. Bezüglich der Hauptforderung war zum Zeitpunkt ihrer Erfüllung Verzug eingetreten. Dieser Verzug war beiden Beklagten zuzurechnen.
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In Ansehung der Schuldnerschaft bzgl. der Hauptforderung (des Restbetrags aus der Ablösevereinbarung 1982/83) gilt im Hinblick auf die Beklagte zu 2 folgendes:
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Die aus der Ablösungsvereinbarung 1982/83 resultierende Verbindlichkeit der ehemaligen Deutschen Bundesbahn ist mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378) - ENeuOG - durch gesetzlich angeordnete Gesamtnachfolge („Zusammenführung“ mit der Deutschen Reichsbahn) auf die Beklagte zu 2 als nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland übergegangen (vgl. § 1 ENeuOG). Laut § 3 Abs. 1 ENeuOG wurde die Beklagte zu 2 seinerzeit in einen Unternehmerischen Bereich (Ziff. 1) und einen Verwaltungsbereich (Ziff. 2) gegliedert. § 1 des Gesetzes über die Gründung einer Deutschen Bahn Aktiengesellschaft (BGBl. I S. 2386) - DBGrG - schreibt vor, den Unternehmerischen Bereich auf eine neu zu gründende Aktiengesellschaft auszugliedern. Diese erste Stufe der Bahnreform führte zur Gründung der Beklagten zu 1, deren unternehmerische Aufgabe in § 3 Abs. 1 ENeuOG als „Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen“ und „Betreiben der Eisenbahninfrastruktur“ vorab definiert war, was in der in § 1 DBGrG enthaltenen Definition des auf die Beklagte zu 1 auszugliedernden Vermögens, nämlich „Teile, die zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und zum Betreiben der Eisenbahninfrastruktur notwendig sind“, seine Entsprechung findet.
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Diese Ausgliederung führte aber nicht zu einer „Enthaftung“ der Beklagten zu 2. Dies gilt gerade auch für den - noch im Folgenden zu bejahenden - Fall, dass die aus dem Ablösungsvertrag 1982/83 resultierende Verbindlichkeit auf die Beklagte zu 1 übergegangen ist. Denn § 9 Abs. 1 DBGrG bestimmt, dass durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf die Deutsche Bahn AG das Bundeseisenbahnvermögen von der Haftung für diese Verbindlichkeiten nicht befreit wird (Satz 1) und beide als Gesamtschuldner hierfür haften (S. 3). Den vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 gegen den Eintritt der Rechtsfolge des § 9 Abs. 1 DBGrG erhobenen Einwänden kann nicht gefolgt werden. Denn es trifft nicht zu, dass zum Zeitpunkt der Ausgliederung der Beklagten zu 1 die hier in Frage stehende Verbindlichkeit noch gar nicht entstanden gewesen sei. Denn diese hat ihren Entstehungsgrund in der bereits 1982/83 geschlossenen Ablösungsvereinbarung, woran die erst in den Jahren 2000/2001 von der Klägerin und bahnseitig vorgenommene endgültige Festlegung des Restbetrags nichts ändert. Ob die damalige bahnseitige Anerkennung des Restbetrags über die Ablösungsvereinbarung hinaus einen weiteren - eigenständigen - Schuldgrund, und dies gerade zu Lasten der Beklagten zu 2, geschaffen hat, bedarf hier keiner näheren Erörterung. Ebenso wenig ist Verjährung eingetreten. Denn der den Restbetrag betreffende Fälligkeitszeitpunkt kann gemäß § 2 Ziff. 5 S. 2 der Ablösungsvereinbarung 1982/83 jedenfalls nicht vor den Jahren 2000/2001 eingetreten sein, weil es zuvor an der dort vorausgesetzten Schlussrechnung, der erst im November 2001 abschließend zugestimmt wurde, fehlte. § 9 Abs. 2 S. 3 DBGrG knüpft aber den Beginn der Verjährung an den Zeitpunkt der Fälligkeit, so dass hier die gem. Satz 1 der Vorschrift geltende 5-jährige Verjährungsfrist nicht abgelaufen sein kann.
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Bezüglich der Hauptforderung (des Restbetrags) ist auch die Beklagte zu 1 Schuldner geworden und dies bis zur Tilgung Ende Januar 2003 auch geblieben. Denn diese Forderung ist als passiver Vermögensgegenstand (Verbindlichkeit) im Zuge der Ausgliederung aus der Beklagten zu 2 auf die Beklagte zu 1 übergegangen, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
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Die auf § 15 EKrG beruhende Ablösungsvereinbarung 1982/83, welche die Erstattung der (künftigen) Erhaltungs- und Betriebskosten für die seinerzeit neu geschaffene Überführung eines in der Baulast der Klägerin liegenden Fußgänger- und Radwegs zum Gegenstand hatte, wäre - als nach der Ausgliederung der Beklagten zu 1 einsetzendes Vorhaben gedacht - mit Eindeutigkeit nicht mehr dem Aufgabenbereich der Beklagten zu 2, sondern dem der Beklagten zu 1 zuzuordnen gewesen. Denn als Maßnahme nach dem EKrG gehört sie entsprechend der in § 3 Abs. 1 ENeuOG enthaltenen Definition nicht zu dem der Beklagten zu 2 vorbehaltenen Verwaltungsbereich (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ENeuOG), sondern ist dem Ausbau des Verkehrsnetzes und dem Betreiben der Eisenbahninfrastruktur und damit dem Unternehmerischen Bereich zuzuordnen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ENeuOG). Dies wird durch § 3 Abs. 2 ENeuOG, der die der Beklagten zu 2 verbleibenden Aufgaben abschließend beschreibt, im Umkehrschluss bestätigt. Denn deren Funktion bezieht sich auf einen vor allem mit der Verwaltung von (Beamten-) Personal zusammenhängenden hoheitlichen Bereich (vgl. § 3 Abs. 2 Ziff. 2 u. 3 ENeuOG), ferner auf Bereiche, die hier offensichtlich nicht in Betracht kommen (vgl. § 3 Abs. 2 Ziff. 1 u. 5 ENeuOG) sowie auf die Bedienung solcher Schulden, denen eine Zinspflicht wesenseigen ist (vgl. § 3 Abs. 2 Ziff. 4 ENeuOG). Letzteres betrifft zum Beispiel Darlehen, nicht aber die aus einer Kreuzungsvereinbarung resultierende Ablösungssumme, für die, wie an anderer Stelle noch näher auszuführen sein wird, kein Kapitalzins vorgesehen war. Dass hier eine Zinspflicht gleichwohl streitig ist, macht die Ablösesumme nicht zur zinspflichtigen Forderung im Sinne des § 3 Abs. 2 Ziff. 4 ENeuOG. Denn die - hier umstrittene - Zinspflicht konnte erst mit Eintritt des Verzugstatbestands einsetzen und charakterisiert mithin nicht die Hauptforderung.
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Der in § 4 DBGrG vorgeschriebene Ausgliederungsplan, der insbesondere die Übertragung der den „Unternehmerischen Bereich“ betreffenden Vermögensbestandteile auf die Beklagte zu 1 (vgl. § 4 Abs. 2 Ziff. 1 DBGrG) sowie die genaue Bezeichnung und Ausführung des übertragenen Aktiv- und Passivvermögens (vgl. § 4 Abs. 2 Ziff. 5 DBGrG) zum Gegenstand hat, knüpft zugleich an die gemäß § 3 Abs. 2 ENeuOG fortbestehende Aufgabenstellung der Beklagten zu 2 an und belässt dieser das zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche Vermögen.
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Entsprechend sieht der von der Beklagten zu 1 auf Aufforderung der Kammer vorgelegte Ausgliederungsplan (vgl. dort unter V, A) im Sinne eines Grundsatzes vor, dass alle im Geschäftsbereich des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn begründeten und zum Ausgliederungszeitpunkt bestehenden Verträge, Rechte und Pflichten auf die Beklagte zu 1 zu übertragen waren. Hierzu gehörte zweifellos die hier in Frage stehende, aus der Ablösungsvereinbarung 1982/83 herrührende Restforderung, zumal die im Ausgliederungsplan (dort unter V, A, a - j) aufgeführten Ausnahmen, bezüglich derer von der Übertragung von Passivvermögen auf die Beklagte zu 1 abgesehen wird, nicht eingreifen. Bestätigend kommt hinzu, dass - unabhängig von V, A des Ausgliederungsplans - in V, M desselben angeordnet ist, dass alle zum Ausgliederungszeitpunkt bestehenden nicht zinspflichtigen Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens auf die Beklagte zu 1 übergehen. Hiermit wurde dem bereits erwähnten § 3 Abs. 2 Nr. 4 ENeuOG Rechnung getragen, der die Unterstützung der Verwaltung zinspflichtiger Verbindlichkeiten der Beklagten zu 2 zuordnet.
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Von der dem klaren Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der Gesetze und des Ausgliederungsplans entsprechenden Rechtsfolge des Übergangs der Restverbindlichkeit aus der Vereinbarung 1982/83, durch die die Beklagte zu 1 bei Forthaftung der Beklagten zu 2 zur Schuldnerin wurde, vermag die Kammer auch nicht mit Rücksicht auf das von der Beklagten zu 1 vorgelegte Urteil der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10.12.2000 - 3 K 2257/98 - abzurücken. Im dortigen Rechtsstreit bestand allerdings insoweit eine unterschiedliche Ausgangslage, als es nicht um eine Ablösungsvereinbarung nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, sondern um eine - von den Rechtsvorgängern der dortigen Beteiligten vereinbarte - Sonderbaulast der Deutschen Bundesbahn am betroffenen Kreuzungsbauwerk ging. Sofern sich gleichwohl die Ziehung einer rechtlichen Parallele zwischen beiden Fällen aufdrängt, so vermag die 8. Kammer aber das von der 3. Kammer gefundene Ergebnis einer fehlenden Schuldnerschaft der Beklagten zu 1 auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen. Denn im Urteil der 3. Kammer wurde der rechtliche Blick allein auf den am Aktivvermögen orientierten, zudem eng ausgelegten Begriff der „Bahnnotwendigkeit“ ausgerichtet, nicht aber in die Überlegung einbezogen, welcher der von § 1 Abs. 1 Ziff. 1 u. 2 ENeuOG bezeichneten Aufgaben, die die Tätigkeitsbereiche der Beklagten zu 1 und zu 2 voneinander abgrenzen, die streitgegenständliche Verbindlichkeit als Bestandteil des Passivvermögens zuzuordnen war. Zudem wurde auf den Ausgliederungsplan, der der 3. Kammer wohl auch nicht vorlag, nicht eingegangen.
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Von der ausgliederungsbedingt übernommenen Verbindlichkeit ist die Beklagte zu 1 auch keineswegs im Nachhinein befreit worden.
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Zwar ist zutreffend, dass die seinerzeit noch ungetilgte Teilschuld aus der Ablösungsvereinbarung 1982/83 (Restbetrag) auf die Deutsche Bahn Netz AG (im Folgenden: DB Netz AG), die mit der Durchführung der 2. Stufe der Bahnreform im Jahre 1999 aus der Beklagten zu 1 „ausgegründet“ wurde, überging. Dieser Schuldübergang wirkte aber - ähnlich dem Verhältnis der beiden Beklagten untereinander - keineswegs schuldbefreiend.
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Die sog. 2. Stufe der Bahnreform ist in § 2 Abs. 1 DBGrG angelegt, wonach aus der Deutschen Bahn AG spätestens fünf Jahre nach deren Eintragung in das Handelsregister die gem. § 25 gebildeten Bereiche auf neu gegründete Aktiengesellschaften auszugliedern sind. Unter den in § 25 DBGrG aufgezählten Bereichen ist neben dem „Personennahverkehr“, „Personenfernverkehr“ und „Güterverkehr“ der Bereich „Fahrweg“ genannt. Laut der auf Anforderung der Kammer seitens der Beklagten zu 1 vorgelegten und im Sitzungstermin behandelten Satzung der DB Netz AG ist Gegenstand dieses Unternehmens insbesondere das Betreiben eigener oder fremder Eisenbahninfrastruktur, die Betriebsführung von Schienenwegen einschließlich Betriebsleit- und Sicherheitssystemen sowie die Planung, Errichtung und Instandhaltung von Anlagen der Eisenbahninfrastruktur (§ 2 Abs. 2 Ziff. 1 u. 2 der Satzung). Der einschlägige Teil der ebenfalls vorgelegten notariellen Urkunde vom 24.11.1998, die den Ausgliederungsplan (Haupturkunde) bezüglich der DB Netz AG (vgl. S. 20 ff.: Geschäftsbereiche Netz, Umschlagbahnhöfe und Bahnbau) betrifft, ordnet in § 4 an, dass das diesen Geschäftsbereichen zuzurechnende Aktiv- und Passivvermögen nach den Bestimmungen der notariellen Urkunde vom 16.11.1998 (sog. Bezugsurkunde) auf die DB Netz AG zu übertragen ist. In § 4 dieser Bezugsurkunde ist bestimmt, dass die Deutsche Bahn AG auf die DB Netz AG die Rechte und Pflichten, einschließlich der Nebenrechte und Nebenpflichten aus allen unmittelbar oder mittelbar den Geschäftsbereichen Netz, Umschlagbahnhöfen und Bahnbau rechtlich oder wirtschaftlich zuzuordnenden Vertragsverhältnissen und sonstigen Rechtsverhältnissen, gleich ob privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Natur, überträgt (Ziff. 1). Hierzu gehören kraft spezieller Bestimmung (Ziff. 3.5) die Vereinbarungen mit Gebietskörperschaften nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, mithin auch die Vereinbarung 1982/83.
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Dass mithin der DB Netz AG bei deren Gründung (1999) die noch unerfüllte Verpflichtung zur Zahlung des Restbetrags aus der Vereinbarung 1982/83 übertragen wurde, wird ferner bestätigt dadurch, dass es die DB Netz AG war, mit der sich die Klägerin in den Jahren 2000/2001 über die endgültige Abrechnung der Ablösesumme und den hieraus resultierenden Restbetrag einigte. Entsprechend war es auch die DB Netz AG, die diese Verbindlichkeit in einem Schreiben vom 14.02.2002 ausdrücklich anerkannte. Dies fügt sich ferner zusammen mit dem Ergebnis der vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 angestellten Nachforschung, der zur Folge der mit der Sache befasste Bedienstete R. schon damals ausschließlich Angestellter der DB Netz AG war.
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Die Forthaftung der Deutschen Bahn AG für den Restbetrag der Ablösungssumme ergab sich nach Ausgliederung der DB Netz AG aus § 133 des Umwandlungsgesetzes vom 28.10.1994 (BGBl. I S. 3210) - UmwG - .
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In der bereits erwähnten notariellen Haupturkunde vom 24.11.1998 ist zur Gründung der DB Netz AG ausdrücklich (vgl. dort S. 20) darauf hingewiesen, dass es sich um eine Ausgliederung zur Neugründung gem. § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG handle. § 123 UmwG sieht unterschiedliche Arten der Spaltung vor, bei denen es maßgeblich um die Übertragung von Vermögensbestandteilen von einem bestehenden (übertragenden) Rechtsträger auf einen anderen (übernehmenden) Rechtsträger geht. In § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG ist - ähnlich dem § 9 DBGrG - bestimmt, dass für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner haften (Haftung für „Altschulden“). Allerdings unterliegt derjenige Rechtsträger, dem, was für die Deutsche Bahn AG gilt, im Spaltungs- und Übernahmevertrag die Verbindlichkeit nicht zugewiesen ist, gem. § 133 Abs. 3 UmwG einer nur eingeschränkten Haftung. Diese Haftung ist kumulativ daran geknüpft, dass 1. nur Ansprüche betroffen sind, die vor Ablauf von fünf Jahren nach der Spaltung fällig sind und 2. daraus Ansprüche gegen sie gerichtlich geltend gemacht sind.
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Diese beiden Voraussetzungen, die eine Forthaftung der Deutschen Bahn AG als übertragender, aber „nicht zugewiesener“ Rechtsträgers begründen, hält die Kammer in Bezug auf den streitgegenständlichen Verzugszinsenanspruch für gegeben. Denn dessen Hauptforderung, der Restbetrag, war, wie im Folgenden (zu den Verzugsvoraussetzungen) noch darzulegen sein wird, nach der 1999 durchgeführten Spaltung der Deutschen Bahn AG erst im Jahre 2001 fällig geworden, sodass die 5-Jahresfrist nicht ausgeschöpft ist. Letzteres gilt erst recht für den an die Fälligkeit des Restbetrags anknüpfenden Anspruch auf Verzugszinsen. Die Verzugszinsen sind auch gerichtlich geltend gemacht. Dass die Hauptforderung, der Restbetrag, nicht gerichtlich geltend gemacht ist oder wurde, kann vorliegend nach dem Sinn des § 133 Abs. 3 UmwG nicht zu einem Haftungsausschluss führen. Denn der Restbetrag wurde lange vor Ablauf der 5-Jahresfrist bezahlt, sodass auch kein Anlass bestand, ihn zu einem früheren Zeitpunkt oder jetzt noch geltend zu machen. Im Übrigen ist mit dem in § 133 Abs. 3 1. Hs UmwG enthaltenen Merkmal „daraus“ zum Ausdruck gebracht, dass es sich um Ansprüche handeln kann, die sich aus den Verbindlichkeiten („Altschulden“) noch entwickeln. Neben Gewährleistungsansprüchen kommen hierfür auch andere „Sekundäransprüche“ wie dies etwa bei Verzugszinsen der Fall ist, in Betracht. An alledem hat sich durch die Neufassung der Vorschrift nichts geändert (vgl. zur Neufassung: Semler/Stengel, Umwandlungsgesetz, Stand: 2003, § 133, RdNr. 83)
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Haften damit beide Beklagte für die Hauptforderung, den Restbetrag fort, so sind ferner die rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Verzugszinsen - jedenfalls dem Grunde nach - gegeben.
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Die Klägerin macht mit ihrer Klage den in § 288 Abs. 1 BGB normierten gesetzlichen Verzugszins geltend. Hiervon ist sie weder wegen der Zuordnung der Vereinbarung 1982/83 zum öffentlichen Recht noch aus Gründen vertraglicher Abbedingung ausgeschlossen.
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Die Kammer sieht für eine entsprechende Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB (aF, vgl. S. 19) auf öffentlich-rechtliche Verträge, namentlich auf Ablösungsvereinbarungen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, kein Hindernis, nachdem das Bundesverwaltungsgericht, anknüpfend an eine Entscheidung, die einen öffentlich-rechtlichen Austauschvertrag betraf (vgl. Urt. v. 15.03.1989, BVerwGE 81, 312, 317 f. = NJW 1989, 876), auch speziell für eine Kreuzungsvereinbarung unter analoger Anwendung des § 288 Abs. 2 (nunmehr: Abs. 4 n. F.) BGB einen Anspruch auf Verzugsschaden (Kreditkosten) zuerkannte (vgl. Urt. v. 12.06.2002, a. a. O.). Nichts anderes kann nämlich für den gesetzlichen Verzugszins gem. § 288 Abs. 1 BGB gelten. Denn zum einen sah das Bundesverwaltungsgericht das für die analoge Anwendung des § 288 Abs. 2 BGB entscheidende Kriterium in der sich aus der vertraglichen Gestaltung ergebenden Parallele zu den bürgerlich-rechtlichen Regelungen, was ebenso gut die analoge Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB trägt. Zum anderen kommt hinzu, dass zwischen § 288 Abs. 1 BGB, der - in Gestalt eines Zinsanspruchs - den Mindestschaden definiert, und § 288 Abs. 2 BGB, der seiner bezeichnenden Wortfassung nach „die Geltendmachung eines höheren Schadens“ nicht ausschließt, gerade kein solcher rechtssystematischer Unterschied besteht, der - entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1 geäußerten Ansicht - einer analogen Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB auf öffentlichrechtliche Verträge im Wege stehen würde.
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Ebenso wenig vermag die Kammer der Beklagten zu 1 darin beizutreten, dass § 2 Ziff. 5 der Vereinbarung 1982/83 den Anspruch auf Verzugszinsen ausschließt. Zwar ist dort in Satz 3 geregelt, dass Zinsen nicht erhoben werden. Diese Regelung ist aber erkennbar nicht mit jener absoluten Geltungskraft ausgestattet, wie es zunächst den Anschein haben könnte. Bei näherer Betrachtung drängt sich nämlich auf, dass sich aus dem engen räumlichen Zusammenhang, in dem Satz 3 zum Vordersatz 2 steht, auch ein gedanklicher Zusammenhang ergibt. Satz 2 knüpft die Fälligkeit des Restbetrags an das Vorliegen einer geprüften Schlussrechnung und an eine von da an laufende 4-Wochenfrist. Von daher liegt es näher, Satz 3 als klarstellende Regelung dahingehend zu begreifen, dass während des 4-Wochenzeitraums keine (Kapital-) Zinsen anfallen sollen. Darüber hinaus dürfte, was hier allerdings nicht entscheidungserheblich ist, gemeint sein, dass die vor dem Restbetrag auszuzahlenden Beträge, laut Satz 1 90 v. H. der Ablösungssumme, gänzlich von der Verzinsung ausgeschlossen sein sollen, so dass Satz 3 zusätzlich die Bedeutung hat, dass bis zur Fälligkeit des Restbetrags schlechthin kein (Kapital-) Zins zu entrichten ist. Einem solchen Regelungsgehalt lässt sich nicht entgegenhalten, dass ein auf Verzug gestützter Zinsanspruch nicht vor Fälligkeit der Hauptforderung entstehen kann. Denn bei der dargelegten von der Kammer bevorzugten Auslegung geht es um einen klarstellenden Ausschluss von Kapitalzins, mithin nicht um die erst mit der Fälligkeit des Restbeitrags einsetzenden Verzugszinsen.
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Die vorstehenden Erwägungen werden durch den Wesenscharakter des Verzugszinses, der - anders als der gewöhnliche Kapitalzins - dem Prinzip als Schadensausgleichs dient, bestätigt. Dies kommt maßgeblich darin zum Ausdruck, dass der Anspruch auf Verzugszins das Merkmal des Vertretenmüssens voraussetzt und damit - ähnlich einer Verschuldenshaftung - tatbestandsmäßig dem Schadenersatzrecht zuzuordnen ist, was durch die in § 288 Abs. 2 a. F. (Abs. 4 n. F.) BGB gebrauchte Formulierung „die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen“ bekräftigt wird. Auf einen „Zins“, der an ein so gekennzeichnetes Verhalten des Schuldners anknüpft, wird ein Gläubiger nicht ohne weiteres verzichten. Gerade dies ist bei der hier entsprechend § 157 BGB nach Treu und Glauben vorzunehmenden Vertragsauslegung angemessen zu gewichten.
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Die Verzugsvoraussetzungen haben vorgelegen. Dies gilt jedenfalls für den Rechtsträger, dem die Verbindlichkeit durch den Spaltungs- und Übernahmevertrag zugewiesen und der hierdurch zum Hauptschuldner wird (vgl. Semler/Stengel, a. a. O., Rd.-Nr. 62). Dies ist die DB Netz AG, wie aus dem von der Klägerin vorgelegten Schriftwechsel, insbesondere dem hierbei benutzten Briefkopf, aber auch aus der betrieblichen Zugehörigkeit des Bediensteten R. hervorgeht. Dieser ist nicht nur bei der Anerkennung des Restbetrags sondern auch im weiteren, durch zögerliche Zahlung gekennzeichneten Verlauf der Dinge - und dies ausschließlich - in Erscheinung getreten.
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Maßgeblich für die rechtliche Würdigung, ob und namentlich auch wann Verzug eingetreten ist, ist § 284 Abs. 3 BGB in der seit dem 01.05.2000 geltenden (bei Eintritt der Schuldrechtsreform dann abgelösten) Fassung. Dies ergibt sich, worauf die Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten zu 1 übereinstimmend und zutreffend abheben, aus der Übergangsnorm des Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Diese bezieht sich allgemein auf Geldforderungen, die vor dem 01.05.2000 entstanden sind, womit die aus der Vereinbarung 1982/83 herrührende Ablösungssumme ohne weiteres erfasst ist. Zutreffend ist ferner, dass § 284 Abs. 3 BGB in der damaligen Fassung (im Folgenden: aF) wegen des darin enthaltenen Passus „abweichend von den Absätzen 1 und 2“ die in § 284 Abs. 1 u. 2 BGB a. F. enthaltenen „klassischen“ Verzugsvoraussetzungen (z. B. Mahnung und Zeitbestimmung nach Kalender) verdrängte (vgl. zu dieser als „Fehlleistung des Gesetzgebers“ gewürdigten Ausschließlichkeitswirkung: Palandt, BGB, 61. Aufl. 2002, § 284 RdNr. 24 ff.).
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Gleichwohl führt die Anwendung des § 284 Abs. 3 aF hier bezüglich des Verzugs zu einem Beginnzeitpunkt, der sogar dem Mahnungsschreiben der Klägerin vom 10.01.2002 vorausging und der, zumal - mangels Erkennbarkeit des Leistungszeitpunkts bei Vertragsschluss - auch keine (mittelbare) Bestimmung der Leistung nach dem Kalender erfolgte, die Klägerin nicht unangemessen benachteiligt.
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§ 284 Abs. 3 aF BGB setzt den Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsanforderung sowie die Fälligkeit einer Geldforderung voraus und knüpft den Beginn des Verzugs an den Ablauf von 30 Tagen, nachdem beide Ereignisse, nämlich Rechnung/Zahlungsaufforderung sowie Fälligkeit, kumulativ eingetreten sind. Vorliegend ist das am 09.11.2001 hergestellte Einvernehmen über den Restbetrag einer Rechnung/Zahlungsaufforderung im Sinne des § 284 Abs. 3 a. F. zumindest gleichwertig. Denn hiernach war klar und zwischen den Handelnden verbindlich, was noch zu zahlen war. Einer (zusätzlichen) Zahlungsaufforderung bedurfte es nicht, da die endgültige Abrechnung - nach vorausgegangener Überprüfung durch die Klägerin - von dieser an die Beklagte bereits vor dem 09.11.2001 weitergereicht worden war und insoweit ein unmissverständliches Zahlungsverlangen enthielt. Vom 09.11.2001 führten die nach § 2 Ziff. 5 S. 2 der Vereinbarung 1982/83 ferner maßgebenden 4 Wochen zur Fälligkeit am 07.12.2001 und die gem. § 284 Abs. 3 aF BGB zuzuschlagenden weiteren 30 Tage auf den 06.01.2002. Der auf diesen Tag in Baden-Württemberg fallende Feiertag verschiebt den Fristablauf nicht, da es hier nicht um die Bewirkung einer Leistung oder Abgabe einer Willenserklärung geht (vgl. § 193 BGB).
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Die weitere Voraussetzung des Vollzugs, dass Vertretenmüssen (vgl. nunmehr: § 286 Abs. 4 BGB n. F.), ist Geldforderungen wesensimmanent.
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Der bei der DB Netz AG eingetretene Verzug ist auch den beiden Beklagten zuzurechnen, so dass diese gesamtschuldnerisch für den streitgegenständlichen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen haften.
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Dem steht § 425 BGB, der im Zusammenhang mit den übrigen Vorschriften der §§ 420 ff. BGB das Wesen einer Gesamtschuld grundlegend regelt, nicht entgegen. Zwar wirken hiernach andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eingetreten sind (sog. Einzelwirkung, vgl. Staudinger-Noack, BGB, 13. Bearb., 1999, § 425 RdNr. 1 - 3), was gemäß § 425 Abs. 2 maßgeblich für den Verzug gilt.
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Gleichwohl handelt es sich hierbei jedoch lediglich um einen Grundsatz, der auch Ausnahmen erfährt, wie sich aus dem in § 425 Abs. 1 BGB enthaltenen Vorbehalt ergibt, der - im Gegensatz zur Einzelwirkung - den Schluss auf eine Gesamtwirkung zulässt, soweit sich „aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt“.
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Solche Besonderheiten sieht die Kammer aber, soweit das Rechtsverhältnis der beiden Beklagten als Mithafter der DB Netz AG und zur Klägerin betroffen ist.
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Ausgangspunkt dieser rechtlichen Betrachtung ist, dass es in den Verantwortungsbereich beider Beklagter als Glieder einer auf die DB Netz AG hinführenden Schuldnerkette fällt, dass die DB Netz AG überhaupt Schuldner und im Verhältnis zu beiden Beklagten Hauptschuldner, nämlich letztendlich Leistungspflichtiger, geworden ist. Für die Beklagte zu 2 ergibt sich dies daraus, dass ihr infolge Neugründung die Beklagte zu 1 entwachsen ist und sie dadurch im Innenverhältnis enthaftet wurde (vgl. § 9 Abs. 1 S. 3. ENeuOG). Für die Beklagte zu 1 folgt dies aus dem Spaltungsvorgang und der damit einhergehenden gesetzlich und durch notariellen Vertrag bedingten Schuldübergabe, die hier - im Innenverhältnis - ebenfalls zu Lasten des übernehmenden Teils, der DB Netz AG, wirkte. Für den Außenstehenden, insbesondere für den Gläubiger, lässt sich bei derartigen Ausgründungen kaum eine Übersicht gewinnen, wer in der Gründungskette nun eigentlich schuldet und/oder (mit-) haftet. Das war vorliegend kaum möglich, sofern nicht ein Rechtskundiger eingeschaltet wurde, der - ähnlich wie dies nunmehr gerichtlich erfolgt ist - die einzelnen Ausgründungsvorgänge und ihre rechtlichen Folgen mit dem hierfür erforderlichen hohen Zeitaufwand analysierte. Solches ist im herkömmlichen Rechtsverkehr, der auf beschleunigte Abwicklung angewiesen ist, auch für die Klägerin als öffentlichrechtliche Körperschaft nicht zumutbar. Hinzu kommt, dass die hier letztlich in Frage stehende Überprüfung der rechtlichen Folgen der Bahnreform auch die Einsicht in Unterlagen (wie Ausgliederungspläne, notarielle Urkunden und Satzungen) erforderlich machte, die nicht an der vom Gesetz noch eingehaltenen Publizitätswirkung teilnehmen. So lässt sich z. B. die Rechtsform, in der die Ausgründung der DB Netz AG aus der Beklagten zu 1 vorgenommen wurde, weder aus dem Eisenbahnneuregelungsgesetz noch aus dem Deutsche Bahn Gründungsgesetz (vgl. dort § 1) entnehmen, wobei die vorgenannten Unterlagen, nämlich Ausgliederungspläne, notarielle Urkunden und Satzungen, wie (Verwaltungs-) Interna behandelt werden und dem Gläubiger nicht zugänglich sind. Dieser hat - im Verlauf eines „vorgerichtlichen“ Schriftwechsels - nicht die Rechtsmacht, die Herausgabe derartiger Urkunden zu erzwingen. Auch aus dem von der Klägerin vorgelegten Schriftwechsel - die Beklagte zu 1 hält sich bezüglich ihrer eigenen Unterlagen schon gar nicht für vorlagepflichtig - ist nicht erkennbar, dass die Beklagten und später die DB Netz AG bei der sukzessiven Abwicklung der Vereinbarung 1982/83 der Klägerin die rechtliche Basis für ihr Tätigwerden offenbart hätten. Bezüglich des letzten Stadiums der Abwicklung, nämlich des Schriftwechsels mit dem Bediensteten der DB Netz AG, R., ist sogar festzustellen, dass der in den Schreiben vom 13.08.2003 und 31.10.2003 verwendete Briefkopf „Die Bahn DB, DB ProjektBau GmbH, Niederlassung Südwest“ als weiterer Wechsel in der Rechtsträgerschaft, nämlich von der DB Netz AG auf eine DB ProjektBau GmbH, verstanden werden konnte. Werden wie hier bei der Abwicklung desselben Vertragsverhältnisses nacheinander unterschiedlich bezeichnete Rechtsträger tätig, die sämtlich einen Namensbezug zum ursprünglichen Träger der Verbindlichkeit (der Deutschen Bundesbahn) aufweisen, so kann für die Außenstehenden der Schluss auf ein Vertretungsverhältnis, dem der Zurechnungsgedanke wesensimmanent ist, ebenso nahe liegen wie der (konkret sogar schwerer überschaubare) Umstand einer Rechtsnachfolge. Von daher kann jedenfalls aus der Sicht des Gläubigers keineswegs die Abschätzung erwartet werden, dass es am vielversprechendsten ist, sich an den jeweils zuletzt handelnden Rechtsträger, hier: die DB Netz AG, zu halten. Dies gilt umso mehr, als diese bei der äußerst zögerlichen Bezahlung des Restbetrags geradezu den Eindruck erweckte, sie sei (womöglich von den beiden Beklagten) nicht hinreichend mit Finanzmitteln ausgestattet worden. Ferner wertet es das Gericht als Beleg für eine bahnseitige Tendenz, die Vorgänge eher nicht transparent zu gestalten, dass es die Beklagte zu 1 - trotz rechtlich unleugbarer Weitergabe der aus der Vereinbarung 1982/83 resultierenden Verpflichtung an die DB Netz AG - in diesem Verfahren bestritten hat, überhaupt Schuldner der Hauptverbindlichkeit, an die der streitbefangene Sekundäranspruch voraussetzungsgemäß anknüpft, geworden zu sein.
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Nach alledem bietet der Entscheidungsfall ein anschauliches Beispiel dafür, dass gerade in den Fällen der Ausgliederung (Ausgründung) neuer Rechtsträger dem Gläubigerschutz besonders hohe Bedeutung zugemessen werden muss.
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Von daher schließt sich die Kammer, soweit das Rechtsverhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 1 betroffen ist, der in der Rechtsliteratur vertretenen Meinung an, der zufolge die auf Grund des Umwandlungsgesetzes eintretende Mithaftung - jedenfalls im Verhältnis zum Hauptschuldner - nach den Maßstäben der Akzessorietät zu beurteilen ist (vgl. Kall-meyer, UmwG, 2. Aufl. 2001, § 133 RdNr. 5; ähnlich Schmitt/Hörtnagel/Stratz, UmwG, 3. Aufl. 2001, § 133 RdNr. 8 unter Hinweis auf kumulativ hinzutretende Sekundärverpflichtungen, weitere Nachweise bei Semler/Stengel a. a. O., RdNr. 30, wo unter Hervorkehrung der Gegenmeinung als herrschend, gleichwohl den Gläubigerschutz betonende Fallbeispiele angeführt werden). Dies hat - ähnlich den das Wesen der Bürgschaft kennzeichnenden Regelungen des § 767 Abs. 1 BGB - zur Folge, dass für die Verpflichtung des Mithafters der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend ist (S. 1) und die Mithafter insbesondere den in der Person des Hauptschuldners eingetretenen Verzug gegen sich gelten lassen müssen (S. 2), mithin insoweit Gesamtwirkung eintritt. Durchgreifende Anhaltspunkte, dass eine derartige Haftung nicht mit dem § 133 UmwG inne wohnenden Normgefüge zu vereinbaren wäre, sieht die Kammer nicht. Die namentlich § 133 Abs. 3 UmwG zu entnehmenden Haftungsbeschränkungen sind zum einen zeitlicher Art (5-Jahres-Frist) und machen nur insofern eine Einzelwirkung erkennbar, als es um die - personenbezogene - Geltendmachung der Haftung auf dem Gerichts- oder Vollstreckungswege geht. Dem vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwand, es handle sich hier der Sache nach um eine nur nachwirkende Haftung, hält die Kammer entgegen, dass das Weiterreichen der (Haupt-) Verbindlichkeit an die DB Netz AG allein dem Verantwortungsbereich der Beklagten zu 1 zuzurechnen ist. Dieser - „Ausgründungen“ bestimmende - Wesenszug der Schuldübergabe steht im Gegensatz zu anderen gesetzlich oder vertraglich begründeten Gesamtschuldverhältnissen und rechtfertigt in der Sache die vorbezeichnete schärfere Haftung.
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Angesichts dieses Kriteriums muss im Ergebnis dasselbe für die Beklagte zu 2 gelten, auch wenn deren Forthaftung nicht auf dem Umwandlungsgesetz als vielmehr auf der öffentlichrechtlichen Sondernorm des § 9 ENeuOG beruht, die überdies die Haftung tendenziell strenger gestaltet als § 133 (vgl. dessen Abs. 3 mit § 9 Abs. 2 ENeuOG).
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Im Übrigen spricht hier noch ein weiterer - in den Augen der Kammer selbstständig tragender - Grund für eine beide Beklagte treffende Gesamtwirkung, die sich aus der vertraglichen Gestaltung der Vereinbarung 1982/83 ergibt. Denn hiernach ist der Eintritt des Verzugs besonders eng an die Abwicklung der Hauptverbindlichkeit angelehnt. Insbesondere bedurfte es wegen der in § 2 Ziff. 5 S. 2 der Vereinbarung herausgestellten „geprüften Schlussrechnung“ keiner besonderen Schritte, um den Schuldner in Verzug zu setzen, namentlich nicht der Auslösung einer Warnfunktion, wie sie typischerweise der Mahnung eigen ist. Insofern ist unmittelbar aus Sinn und Zweck des Vertrags, und zwar spezifisch auf den Verzug bezogen, eine Gesamtwirkung herzuleiten, die beide Beklagte als Rechtsnachfolger eines der vertragsschließenden Teile gegen sich gelten lassen müssen.
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Die Höhe des auf Verzugszinsen gerichteten Anspruchs, der sich entsprechend der Hauptforderung gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner richtet, ergibt sich aus der im Zeitpunkt der Fälligkeit der Hauptverbindlichkeit geltenden Fassung des § 288 BGB (vgl. Art. 229, § 1 Abs. 1 S. 3 EGBGB). Gemäß der seinerzeit gültigen, mit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 (BGBl. I S. 330) eingeführten Fassung des § 288 Abs. 1 BGB liegt der hier maßgebende gesetzliche Verzugszinssatz bei fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 (BGBl. I S. 1242). Unter Berücksichtigung der im Verzugszeitraum wechselnden Höhe des Basiszinssatzes errechnet sich der Klageanspruch bei einer Hauptforderung von 119.335,53 EUR wie folgt:
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- 07.01.2002 - 30.06.2002: 7,57% für 174 Tage: 4.306,48 EUR
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- 01.07.2002 - 31.12.2002: 7,47% für 180 Tage: 4.396,12 EUR
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- 01.01.2003 - 30.01.2003: 6,97% für 30 Tage: 683,65 EUR
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Daraus ergibt sich eine Gesamtsumme von 9.386,25 EUR.
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Im Übrigen, nämlich in Bezug auf den Differenzbetrag zu den im Klageantrag bezeichneten 10.352,95 EUR, war die Klage, wie sich aus den Ausführungen S. 16 zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs ergibt, abzuweisen.
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Einen auf § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO gegründeten Anlass, die Berufung zuzulassen, sah die Kammer nicht.
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