Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG | § 25 Interne Gliederung
Innerhalb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind mindestens die Bereiche "Personennahverkehr", "Personenfernverkehr", "Güterverkehr" und "Fahrweg" organisatorisch und rechnerisch voneinander zu trennen. Die Vermögenswerte sind den jeweiligen Bereichen zuzuordnen.
Referenzen - Gesetze | § 73 EStDV 1955
§ 73 EStDV 1955 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 73 EStDV 1955 wird zitiert von 1 anderen §§ im Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 73 EStDV 1955.