Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG | § 4 Ausgliederungsplan
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Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft Inhaltsverzeichnis
(1) Der Vorstand des Bundeseisenbahnvermögens hat spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Ausgliederungsplan aufzustellen, der notariell beurkundet werden muß. Der Ausgliederungsplan ist unverzüglich nach seiner notariellen Beurkundung dem Bundesministerium für Verkehr zuzuleiten.
(2) Der Ausgliederungsplan muß mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
die Vereinbarung über die Übertragung der Teile des Unternehmerischen Bereichs des Bundeseisenbahnvermögens im Sinne des § 1 Abs. 1 jeweils als Gesamtheit gegen Gewährung von Aktien der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft; - 2.
den Zeitpunkt, von dem an diese Aktien einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in Bezug auf diesen Anspruch; - 3.
den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des Bundeseisenbahnvermögens im Unternehmerischen Bereich als für Rechnung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft vorgenommen gelten (Ausgliederungszeitpunkt); - 4.
jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied des Vorstandes des Bundeseisenbahnvermögens oder einem Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einem Abschlußprüfer gewährt wird; - 5.
die genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft übertragen werden; § 14 bleibt unberührt. Soweit für die Übertragung von Gegenständen im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind diese Regelungen auch hier anzuwenden. Im übrigen kann auf Urkunden wie Bilanzen und Inventare Bezug genommen werden, deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen Gegenstandes ermöglicht.
(3) Im Ausgliederungsplan muß die Satzung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft enthalten sein oder festgestellt werden.
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(1) Der Vorstand des Bundeseisenbahnvermögens stellt vor Anmeldung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister eine Liste auf, in der die Dienststellen oder Teile einer Dienststelle, die als Betriebe oder Betriebsteile
(1) Aus dem Bundeseisenbahnvermögen sind in Erfüllung der in § 20 Abs. 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) enthaltenen Verpflichtungen mit Ausnahme der dort genannten Lieg
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published on 18/06/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 226/08 vom 18. Juni 2009 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und
published on 16/12/2004 00:00
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 9.386,25 EUR zu bezahlen.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
2. Die Beklagten tragen ihre eigenen Kosten jeweils selbst sowie die Gerichtskosten und die Kost
published on 29/10/2003 00:00
Tenor
1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 28. August 2003 – Az.: 4 O 51/03 –
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(1) Aus dem Bundeseisenbahnvermögen sind in Erfüllung der in § 20 Abs. 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) enthaltenen Verpflichtungen mit Ausnahme der dort genannten Liegenschaften die...
(1) Der Vorstand des Bundeseisenbahnvermögens stellt vor Anmeldung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister eine Liste auf, in der die Dienststellen oder Teile einer Dienststelle, die als Betriebe oder Betriebsteile im Sinne des §...