Eisenbahnneuordnungsgesetz - ENeuOG | § 3

Bis zur Eintragung der gemäß § 1 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes gegründeten Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister gelten die §§ 8, 8a, 8b, 9, 9a und 19a des Bundesbahngesetzes fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Deutschen Bundesbahn das Bundeseisenbahnvermögen tritt. § 18 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes bleibt unberührt. § 23 des Bundesbahngesetzes gilt bis zur Ausgliederung nach § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn das Bundeseisenbahnvermögen tritt. Die Befristung der Fortgeltung des § 23 des Bundesbahngesetzes gilt nicht für die Beamten, die Dritten gemäß § 16 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zur Dienstleistung überlassen sind.

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Eisenbahnneuordnungsgesetz - ENeuOG | § 1


Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: 1. das Allgemeine Eisenbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August
zitiert 11 §§ in anderen Gesetzen.

Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG | § 2 Ausgliederung aus dem Vermögen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft, Auflösung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft


(1) Aus der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind frühestens in drei Jahren, spätestens in fünf Jahren nach ihrer Eintragung im Handelsregister die gemäß § 25 gebildeten Bereiche auf dadurch neu gegründete Aktiengesellschaften auszugliedern. (2)

Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG | § 1 Errichtung der Gesellschaft


(1) Aus dem Bundeseisenbahnvermögen sind in Erfüllung der in § 20 Abs. 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) enthaltenen Verpflichtungen mit Ausnahme der dort genannten Lieg

Bundesbahngesetz - BBahnG | § 8 Zusammensetzung und Rechtsstellung des Vorstands


(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzer und weiteren Mitgliedern. Über die Zahl der Mitglieder beschließt die Bundesregierung. Ein Mitglied hat insbesondere die personellen und sozialen Aufgaben wahrzunehmen. Die Vorstandsmitglieder müssen Deuts

Bundesbahngesetz - BBahnG | § 8a Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder


(1) Die Vorstandsmitglieder dürfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten anderen Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft

Bundesbahngesetz - BBahnG | § 8b Ernennung von Beamten zu Vorstandsmitgliedern


(1) Wird ein Bundesbeamter in ein Amtsverhältnis nach § 8 berufen, so scheidet er mit dem Beginn des Amtsverhältnisses aus seinem Amt als Beamter aus. Für die Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflich

Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG | § 18 Öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse


(1) Die Amtsverhältnisse der Personen, die nach den §§ 8, 9a und 19a des Bundesbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 431-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 129 des Eisenbahnneuordn

Bundesbahngesetz - BBahnG | § 9a Stellvertretende Vorstandsmitglieder


(1) Höchstens drei stellvertretende Vorstandsmitglieder können vom Bundesminister für Verkehr nach Anhörung des Verwaltungsrats für eine Amtszeit von längstens fünf Jahren, mindestens jedoch für zwei Jahre, vorgeschlagen und vom Bundespräsidenten auf

Bundesbahngesetz - BBahnG | § 9 Aufgaben des Vorstands


(1) Der Vorstand leitet die Geschäfte der Deutschen Bundesbahn. Er vertritt die Deutsche Bundesbahn gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht die Verwaltungsordnung etwas anderes bestimmt. Er ist an die Beschlüsse des Verwaltungsrats gebunden.

Bundesbahngesetz - BBahnG | § 19a Rechtsverhältnisse von Inhabern leitender Dienstposten


Die Inhaber folgender leitender Dienstposten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund: 1. Präsident einer Bundesbahndirektion,2. Präsident der Zentralen Transportleitung der Deutschen Bundesbahn,3. Präsident eines Bundesbahn-Zen

Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG | § 16 Überleitung von Dienstleistungsüberlassungsverträgen


(1) § 12 Abs. 2 gilt nicht für Beamte, die im Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister auf Grund eines zwischen einer bisherigen Bundeseisenbahn und einem anderen Unternehmen bestehenden Dienstleistungsüber

Bundesbahngesetz - BBahnG | § 23 Belohnungen und Vergütungen


(1) Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat und der Finanzen erteilt wird, Richtlinien für d

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Dez. 2004 - 8 K 971/04

bei uns veröffentlicht am 16.12.2004

Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 9.386,25 EUR zu bezahlen. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. 2. Die Beklagten tragen ihre eigenen Kosten jeweils selbst sowie die Gerichtskosten und die Kost

Referenzen

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