Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der am … geborene Kläger war Realschullehrer und zuletzt zu Dienstleistungen in den Privatschuldienst beurlaubt. Mit Schreiben vom 23.10.2006 teilte er mit, er wolle seine Tätigkeit als Realschullehrer zum Schuljahresende beenden und bitte, „ im Rahmen der beamtenrechtlichen Bestimmungen“ in den Ruhestand versetzt zu werden.
Der Beklagte versetzte den Kläger mit am 24.06.2007 zugestellten Bescheid vom 06.06.2007, dem keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, mit Ablauf des Juli 2007 gem. § 52 Nr. 1 LBG in den Ruhestand.
Mit Schreiben vom 07.12.2007 beantragte der Kläger, den „Rechtsgrund für die Versetzung in den Ruhestand“ zu ändern, da er mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 15.11.2007 rückwirkend ab dem 04.04.2006 einen Grad der Behinderung von 50 zuerkannt bekommen habe. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies mit Bescheid vom 10.03.2008 diesen Antrag des Klägers mit der Begründung ab, die Rechtsgrundlage könne nachträglich nicht mehr ausgetauscht werden, da es sich bei der Versetzung in den Ruhestand um eine statusverändernde Entscheidung handle.
Am 03.04.2008 legte der Kläger sowohl gegen den Bescheid vom 10.03.2008 als auch gegen den Bescheid vom 06.06.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, der Bescheid vom 06.06.2007, der die ursprüngliche Zurruhesetzung beinhalte, sei nicht bestandskräftig geworden, so dass im Widerspruchsverfahren eine Änderung des Rechtsgrundes erfolgen könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2008 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen.
Mit seiner am 30.06.2008 erhobenen Klage beantragt der Kläger,
den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.06.2007 und 10.03.2008, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2008, zu verpflichten, ihn mit Ablauf des Monats Juli 2007 gem. § 52 Nr. 2 LBG in den Ruhestand zu versetzen.
Zur Begründung führt er aus, der Bescheid vom 06.06.2007 sei nicht bestandskräftig geworden. Innerhalb des Widerspruchsverfahrens sei die Abänderung des Rechtsgrundes der Zurruhesetzung ohne Weiteres nach den allgemeinen Grundsätzen möglich. § 58 Abs. 2 LBO stelle nur eine Spezialregelung für die §§ 48 und 49 LVwVfG dar. Nachdem keine entgegenstehenden Interessen des Landes ersichtlich seien, resultiere aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht der Anspruch des Klägers, unter Berücksichtigung der für ihn bestmöglichen Rechtsvorschriften zur Ruhe gesetzt zu werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Er hält die Klage bereits für unzulässig. Der Kläger sei antragsgemäß in den Ruhestand versetzt worden. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch, gemäß § 52 Nr.2 LBG in den Ruhestand versetzt zu werden. Bei seiner Antragstellung habe er nur die Voraussetzungen gemäß § 52 Nr.1 LBG erfüllt, da er zwar das 63. Lebensjahr vollendet gehabt habe, ihm die Schwerbehinderteneigenschaft aber noch nicht zuerkannt gewesen sei. Ein Anspruch auf Rücknahme oder Widerruf der festgelegten Statusänderung nach §§ 48 und 49 LVwVfG stehe dem Kläger nach den gesetzlichen Regelungen des LBG nicht zu. Die Zurruhesetzungsverfügung könne nach § 58 Abs. 2 LBG nur bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die von dem Beklagten vorgelegten Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die nach Durchführung des nach § 126 Abs.3 BRRG erforderlichen Vorverfahrens erhobene Klage ist zulässig. Der Kläger wendet sich vorliegend nicht gegen seine Zurruhesetzung, sondern begehrt die Verpflichtung des Beklagten, den Rechtsgrund seiner Zurruhesetzung zu ändern. Die Klage ist daher als Verpflichtungsklage statthaft.
13 
Für diese Klage kann dem Kläger entgegen der Auffassung des Beklagten nicht eine Beschwer und damit das Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden. Zwar kann ein Beamter durch eine Versetzung in den Ruhestand, die er selbst beantragt hat und die entsprechend seines Antrags erfolgt ist, nicht in seinen Rechten verletzt werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 17.09.1996 - 2 B 98/96 -, juris). Ob hier die Zurruhesetzung aber „antragsgemäß“ erfolgte oder aber im Widerspruchsverfahren insoweit eine Änderung des Rechtsgrundes hätte erfolgen können, steht zwischen den Beteiligten gerade in Streit. Die erstrebte Änderung des Rechtsgrundes der Versetzung in den Ruhestand würde dem Beamtem auch einen konkreten rechtlichen Vorteil bringen, denn bei der von ihm mit der Klage erstrebten Versetzung in den Ruhestand auf Grund der ihm zuerkannten Schwerbehinderung entfiele die Kürzung der Versorgungsbezüge (vgl. hierzu § 59 Abs. 2 LBG i.V.m. § 14 Abs. 3 BeamtVG).
14 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Abänderung der im Bescheid vom 06.06.2007 angeführten Rechtsgrundlage. Diese Verfügung ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2008 rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten ( § 113 Abs. 5 VwGO).
15 
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers, auf Grund seiner Schwerbehinderung in den vorzeitigen Ruhestand versetzt zu werden, ist § 52 Nr. 2 LBG. Danach kann ein Beamter ohne Nachweis der Dientunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er schwerbehindert i.S.d. § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat. Zwar hat der Kläger mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 15. 11.2007 rückwirkend ab dem 04.04.206 einen Schwerbehindertengrad von 50 zuerkannt bekommen, doch steht dem Erfolg seiner Klage auf Austausch des Rechtsgrundes der auf seinen Antrag hin erlassene Bescheid vom 06.06.2007 entgegen. Die mit diesem Bescheid gem. § 52 Nr. 1 LBG erfolgte Versetzung in den Ruhestand war rechtmäßig, auch konnte die Rechtsgrundlage der Zurruhesetzung nicht mehr nachträglich geändert werden; die mit Bescheid vom 06.06.2007 erfolgte Zurruhesetzung war auch zweckmäßig.
16 
Der Kläger wurde entsprechend seinem Antrag gem. § 52 Nr. 1 LBG in den Ruhestand versetzt. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der antragsgemäßen Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand sind die Verhältnisse in dem Zeitpunkt, in dem ihm die Entscheidung über seinen Antrag mitgeteilt wird. Der Antrag des Beamten ist insoweit nicht lediglich eine Verfahrensvoraussetzung, sondern zugleich die materiell-rechtlich erforderliche Mitwirkung an dem in der Zurruhesetzung liegenden Eingriff in die bestehende beamtenrechtliche Regelung. Durch den Antrag, der in der Entschließungsfreiheit des Beamten liegt, bestimmt dieser nicht nur den Zeitpunkt, sondern auch den Grund seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand; gleichzeitig gibt er den Prüfungs- und Entscheidungsrahmen für die Maßnahme vor (vgl. hierzu Plog/ Wiedow/ Lemhöfer/ Bayer, BBG, Stand Mai 2008, Rd.Nr.18 a, b zu der § 52 LBG entsprechenden Vorschrift des § 42 BBG unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 17.09.1996, a.a.O.).
17 
Im Zeitpunkt der Antragstellung konnte der damals 62-jährige Kläger seine begehrte Versetzung in den Ruhestand ausschließlich auf § 52 Nr.1 LBG stützen. Nach dieser Vorschrift kann ein Beamter auf Lebenszeit auf seinen Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das 63. Lebensjahr vollendet hat. Als der Kläger seine Versetzung in den Ruhestand beantragte, lag kein anderer Grund für eine Versetzung in den Ruhestand vor. Es war dem Beklagten auch nicht erkennbar, dass der Kläger im Hinblick auf eine möglicherweise spätere günstige Entscheidung hinsichtlich seines Antrags auf Anerkennung seiner Schwerbehinderung in der Zukunft eventuell einen ihm günstigeren Versetzungsgrund erlangen könnte. Zwar ließ der Wortlaut seines Antrags, ihn „im Rahmen der beamtenrechtlichen Bestimmungen“ in den Ruhestand zu versetzen, offen, ob er wegen Erreichens der Altersgrenze von 63 Jahren oder wegen anderer Gründe in den Ruhestand treten wollte. Wie jede andere Willenserklärung war aber auch dieser Antrag nach Treu und Glauben so auszulegen, wie er gemeint und vom Empfänger zu verstehen war ( BVerwG, Urteil v. 25.10.2007 - 2 C 22/06 - , juris). Danach war der Antrag des Klägers eindeutig. Als er ihn stellte, gab es keinen für den Beklagten erkennbaren anderen Grund zur Zurruhesetzung als das Erreichen der Altersgrenze. Aus einem anderen Grund als demjenigen des Erreichens der Altersgrenze wäre die Zurruhesetzung des Klägers gar nicht möglich gewesen. Von einer Schwerbehinderung und deren bevorstehender Anerkennung war dem Beklagten nicht einmal etwas bekannt, so dass für ihn ein anderer Grund überhaupt nicht in Frage kam. Die Anerkennung des Klägers als schwerbehinderter Mensch war objektiv auch völlig offen. Die Erklärung des Klägers konnte daher nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (vgl. §§ 133, 157 BGB) vom Beklagten nicht anders verstanden werden, als sie der Beklagte tatsächlich auch verstanden hat, nämlich dahingehend, dass er wegen Erreichens der Altersgrenze von 63 Jahren in den Ruhestand versetzt werden wollte. Danach lag sowohl im Hinblick auf den Zeitpunkt als auch auf den Grund des Eintritts den vorzeitigen Ruhestand eine dem Antrag des Klägers entsprechende Entscheidung des Beklagten vor.
18 
Eine Änderung des Rechtsgrundes der Zurruhesetzung ist auch nicht im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben des Widerspruchsverfahrens gegeben. Dem Kläger-Vertreter ist zwar darin zu folgen, dass gem. § 68 Abs. 1 VwGO im Rahmen dieses Verfahrens die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit des angegriffenen bzw. des abgelehnten Verwaltungsakts nachzuprüfen sind, die Widerspruchsbehörde dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zugrunde zu legen hat und die Entscheidung der Ausgangsbehörde - grundsätzlich - uneingeschränkt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen ist. Ausgehend von dem sich aus den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 68 ff VwGO ergebenden Grundsatz, dass Ausgangs- und Widerspruchsverfahren eine Einheit bilden (vgl. § 79 Abs. 1 VwGO), ist dem Kläger-Vertreter auch insoweit zu folgen, dass die Widerspruchsbehörde grundsätzlich eine „fehlerhafte“ Rechtsgrundlage des Ausgangsbescheids durch die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung „richtige“ austauschen kann (vgl. zum Ganzen Funke-Kaiser in Bader, VwGO - Kommentar, 4. Aufl., § 68 RZiff. 4,7,10 und zur Verpflichtungsklage RZiff. 37). Diese allgemein geltenden Grundsätze werden aber durch die rechtlichen Besonderheiten des Beamtenrechts modifiziert. Denn im Hinblick auf die statusverändernde Wirkung einer Zurruhesetzung steht weder dem Dienstherrn noch dem Beamten die Möglichkeit zu, eine antragsgemäß, damit rechtmäßig erfolgte und wirksam gewordene Zurruhesetzung nachträglich zu ändern. Dies entspricht dem Grundsatz möglichster Rechtsbeständigkeit solcher Akte. Dem Kläger-Vertreter ist zwar darin zu folgen, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2007 - 2 C 22/06 - (a.a.O) sich nicht ausdrücklich mit der Frage der möglichen Abänderung eines Zurruhesetzungsbescheides vor Eintritt der Bestandskraft, also im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens, auseinandersetzt. Auch dieser Entscheidung ist aber zu entnehmen, dass nach einer antragsgemäßen, damit rechtmäßig erfolgten und wirksam gewordenen Versetzung in der Ruhestand eine nachträgliche Änderung der Rechtsgrundlage nicht mehr erfolgen kann. Diese Verfügung ist nach Eintritt ihrer Wirksamkeit sowohl der Disposition des Dienstherrn als auch der des Beamten entzogen. Dies ergibt sich aus § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG, wonach die Verfügung nur bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden kann. Dies gilt auch bezüglich des Antrages des Beamten. Auf Grund der materiell-rechtlichen Bedeutung, die dieser für die mit der Zurruhesetzung verbundenen Statusveränderung hat, bindet der Antrag mit dem darin angegeben Rechtsgrund auch den Beamten. Jedenfalls dann, wenn wie hier die Zurruhesetzungsverfügung auf den wirksamen Antrag des Beamten rechtmäßig ergangen ist, kann diese durch eine nachträgliche Rücknahme des Antrags nicht mehr in Frage gestellt werden, auch nicht nach Einlegung des Widerspruchs. Denn dies liefe der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG angestrebten baldigen Rechtssicherheit des beamtenrechtlichen Status zuwider. (Plog/ Wiedow/ Lemhöfer/ Bayer, BBG, a.a.O.). Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall anzuwenden, auch wenn der Kläger nicht ausdrücklich die „Rücknahme“ seines Antrages vom 23.10.2006 erklärt hat. Denn sein Schreiben vom 07.12.2007, mit dem er die „Abänderung“ des Rechtsgrundes seiner Zurruhesetzung beantragt hat, enthält nicht anderes als die Rücknahme des ursprünglichen Antrages bezüglich des Rechtsgrundes.
19 
Aus dem Vortrag des Kläger-Vertreters, ein Anspruch auf Änderung des Rechtsgrundes der Versetzung in den Ruhestand ergebe sich unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit daraus, dass der Bescheid vom 06.06.2007 und der Bescheid vom 10.03.08 wegen einer Verletzung der dem Beklagten obliegenden Fürsorgepflicht rechtswidrig seien, folgt nichts anderes. Die Zweckmäßigkeit einer Verfügung orientiert sich am Ziel, das mit der angegriffenen oder abgelehnten Verfügung erreicht werden soll. Wie oben ausgeführt, bezweckt die antragsgemäße Versetzung des Beamten in den Ruhestand mit ihrer nach Wirksamkeit statusverändernden Wirkung eine baldige Herstellung der Rechtssicherheit über den neuen Status des Beamten. Gerade diesem Zweck widerspräche aber ihre nachträgliche Änderung.
20 
Auch unter dem Gesichtspunkt der zwar grundsätzlich aus dem besonderen Treueverhältnis folgenden Fürsorgepflicht ist keine andere Beurteilung geboten. Aus der Fürsorgepflicht folgt keine allgemeine, umfassende Belehrungs- oder Hinweispflicht des Dienstherrn für alle den Beamten betreffenden Entscheidungen. Der Fürsorgepflicht entspricht auf der anderen Seite gerade bei Antragsverfahren auch eine gewisse Mitwirkungs- und Informationspflicht des Beamten, die hier zumindest erfordert hätte, bei dem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand auf das laufende Verfahren zur Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft hinzuweisen.
21 
Die Klage war daher mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen.
22 
Beschluss
23 
Der Streitwert wird gemäß § 42 Abs. 3 GKG auf EUR 3.950,64 festgesetzt (entsprechend § 42 Abs.3 S.1 GKG gemäß den - unbestrittenen - Angaben des Klägers. Der Streitwert wurde nicht entsprechend § 52 Abs.5 GKG festgesetzt, da die Zurruhesetzung durch den Kläger als solche nicht angegriffen wurde).
24 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
12 
Die nach Durchführung des nach § 126 Abs.3 BRRG erforderlichen Vorverfahrens erhobene Klage ist zulässig. Der Kläger wendet sich vorliegend nicht gegen seine Zurruhesetzung, sondern begehrt die Verpflichtung des Beklagten, den Rechtsgrund seiner Zurruhesetzung zu ändern. Die Klage ist daher als Verpflichtungsklage statthaft.
13 
Für diese Klage kann dem Kläger entgegen der Auffassung des Beklagten nicht eine Beschwer und damit das Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden. Zwar kann ein Beamter durch eine Versetzung in den Ruhestand, die er selbst beantragt hat und die entsprechend seines Antrags erfolgt ist, nicht in seinen Rechten verletzt werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 17.09.1996 - 2 B 98/96 -, juris). Ob hier die Zurruhesetzung aber „antragsgemäß“ erfolgte oder aber im Widerspruchsverfahren insoweit eine Änderung des Rechtsgrundes hätte erfolgen können, steht zwischen den Beteiligten gerade in Streit. Die erstrebte Änderung des Rechtsgrundes der Versetzung in den Ruhestand würde dem Beamtem auch einen konkreten rechtlichen Vorteil bringen, denn bei der von ihm mit der Klage erstrebten Versetzung in den Ruhestand auf Grund der ihm zuerkannten Schwerbehinderung entfiele die Kürzung der Versorgungsbezüge (vgl. hierzu § 59 Abs. 2 LBG i.V.m. § 14 Abs. 3 BeamtVG).
14 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Abänderung der im Bescheid vom 06.06.2007 angeführten Rechtsgrundlage. Diese Verfügung ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2008 rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten ( § 113 Abs. 5 VwGO).
15 
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers, auf Grund seiner Schwerbehinderung in den vorzeitigen Ruhestand versetzt zu werden, ist § 52 Nr. 2 LBG. Danach kann ein Beamter ohne Nachweis der Dientunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er schwerbehindert i.S.d. § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat. Zwar hat der Kläger mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 15. 11.2007 rückwirkend ab dem 04.04.206 einen Schwerbehindertengrad von 50 zuerkannt bekommen, doch steht dem Erfolg seiner Klage auf Austausch des Rechtsgrundes der auf seinen Antrag hin erlassene Bescheid vom 06.06.2007 entgegen. Die mit diesem Bescheid gem. § 52 Nr. 1 LBG erfolgte Versetzung in den Ruhestand war rechtmäßig, auch konnte die Rechtsgrundlage der Zurruhesetzung nicht mehr nachträglich geändert werden; die mit Bescheid vom 06.06.2007 erfolgte Zurruhesetzung war auch zweckmäßig.
16 
Der Kläger wurde entsprechend seinem Antrag gem. § 52 Nr. 1 LBG in den Ruhestand versetzt. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der antragsgemäßen Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand sind die Verhältnisse in dem Zeitpunkt, in dem ihm die Entscheidung über seinen Antrag mitgeteilt wird. Der Antrag des Beamten ist insoweit nicht lediglich eine Verfahrensvoraussetzung, sondern zugleich die materiell-rechtlich erforderliche Mitwirkung an dem in der Zurruhesetzung liegenden Eingriff in die bestehende beamtenrechtliche Regelung. Durch den Antrag, der in der Entschließungsfreiheit des Beamten liegt, bestimmt dieser nicht nur den Zeitpunkt, sondern auch den Grund seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand; gleichzeitig gibt er den Prüfungs- und Entscheidungsrahmen für die Maßnahme vor (vgl. hierzu Plog/ Wiedow/ Lemhöfer/ Bayer, BBG, Stand Mai 2008, Rd.Nr.18 a, b zu der § 52 LBG entsprechenden Vorschrift des § 42 BBG unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 17.09.1996, a.a.O.).
17 
Im Zeitpunkt der Antragstellung konnte der damals 62-jährige Kläger seine begehrte Versetzung in den Ruhestand ausschließlich auf § 52 Nr.1 LBG stützen. Nach dieser Vorschrift kann ein Beamter auf Lebenszeit auf seinen Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das 63. Lebensjahr vollendet hat. Als der Kläger seine Versetzung in den Ruhestand beantragte, lag kein anderer Grund für eine Versetzung in den Ruhestand vor. Es war dem Beklagten auch nicht erkennbar, dass der Kläger im Hinblick auf eine möglicherweise spätere günstige Entscheidung hinsichtlich seines Antrags auf Anerkennung seiner Schwerbehinderung in der Zukunft eventuell einen ihm günstigeren Versetzungsgrund erlangen könnte. Zwar ließ der Wortlaut seines Antrags, ihn „im Rahmen der beamtenrechtlichen Bestimmungen“ in den Ruhestand zu versetzen, offen, ob er wegen Erreichens der Altersgrenze von 63 Jahren oder wegen anderer Gründe in den Ruhestand treten wollte. Wie jede andere Willenserklärung war aber auch dieser Antrag nach Treu und Glauben so auszulegen, wie er gemeint und vom Empfänger zu verstehen war ( BVerwG, Urteil v. 25.10.2007 - 2 C 22/06 - , juris). Danach war der Antrag des Klägers eindeutig. Als er ihn stellte, gab es keinen für den Beklagten erkennbaren anderen Grund zur Zurruhesetzung als das Erreichen der Altersgrenze. Aus einem anderen Grund als demjenigen des Erreichens der Altersgrenze wäre die Zurruhesetzung des Klägers gar nicht möglich gewesen. Von einer Schwerbehinderung und deren bevorstehender Anerkennung war dem Beklagten nicht einmal etwas bekannt, so dass für ihn ein anderer Grund überhaupt nicht in Frage kam. Die Anerkennung des Klägers als schwerbehinderter Mensch war objektiv auch völlig offen. Die Erklärung des Klägers konnte daher nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (vgl. §§ 133, 157 BGB) vom Beklagten nicht anders verstanden werden, als sie der Beklagte tatsächlich auch verstanden hat, nämlich dahingehend, dass er wegen Erreichens der Altersgrenze von 63 Jahren in den Ruhestand versetzt werden wollte. Danach lag sowohl im Hinblick auf den Zeitpunkt als auch auf den Grund des Eintritts den vorzeitigen Ruhestand eine dem Antrag des Klägers entsprechende Entscheidung des Beklagten vor.
18 
Eine Änderung des Rechtsgrundes der Zurruhesetzung ist auch nicht im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben des Widerspruchsverfahrens gegeben. Dem Kläger-Vertreter ist zwar darin zu folgen, dass gem. § 68 Abs. 1 VwGO im Rahmen dieses Verfahrens die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit des angegriffenen bzw. des abgelehnten Verwaltungsakts nachzuprüfen sind, die Widerspruchsbehörde dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zugrunde zu legen hat und die Entscheidung der Ausgangsbehörde - grundsätzlich - uneingeschränkt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen ist. Ausgehend von dem sich aus den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 68 ff VwGO ergebenden Grundsatz, dass Ausgangs- und Widerspruchsverfahren eine Einheit bilden (vgl. § 79 Abs. 1 VwGO), ist dem Kläger-Vertreter auch insoweit zu folgen, dass die Widerspruchsbehörde grundsätzlich eine „fehlerhafte“ Rechtsgrundlage des Ausgangsbescheids durch die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung „richtige“ austauschen kann (vgl. zum Ganzen Funke-Kaiser in Bader, VwGO - Kommentar, 4. Aufl., § 68 RZiff. 4,7,10 und zur Verpflichtungsklage RZiff. 37). Diese allgemein geltenden Grundsätze werden aber durch die rechtlichen Besonderheiten des Beamtenrechts modifiziert. Denn im Hinblick auf die statusverändernde Wirkung einer Zurruhesetzung steht weder dem Dienstherrn noch dem Beamten die Möglichkeit zu, eine antragsgemäß, damit rechtmäßig erfolgte und wirksam gewordene Zurruhesetzung nachträglich zu ändern. Dies entspricht dem Grundsatz möglichster Rechtsbeständigkeit solcher Akte. Dem Kläger-Vertreter ist zwar darin zu folgen, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2007 - 2 C 22/06 - (a.a.O) sich nicht ausdrücklich mit der Frage der möglichen Abänderung eines Zurruhesetzungsbescheides vor Eintritt der Bestandskraft, also im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens, auseinandersetzt. Auch dieser Entscheidung ist aber zu entnehmen, dass nach einer antragsgemäßen, damit rechtmäßig erfolgten und wirksam gewordenen Versetzung in der Ruhestand eine nachträgliche Änderung der Rechtsgrundlage nicht mehr erfolgen kann. Diese Verfügung ist nach Eintritt ihrer Wirksamkeit sowohl der Disposition des Dienstherrn als auch der des Beamten entzogen. Dies ergibt sich aus § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG, wonach die Verfügung nur bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden kann. Dies gilt auch bezüglich des Antrages des Beamten. Auf Grund der materiell-rechtlichen Bedeutung, die dieser für die mit der Zurruhesetzung verbundenen Statusveränderung hat, bindet der Antrag mit dem darin angegeben Rechtsgrund auch den Beamten. Jedenfalls dann, wenn wie hier die Zurruhesetzungsverfügung auf den wirksamen Antrag des Beamten rechtmäßig ergangen ist, kann diese durch eine nachträgliche Rücknahme des Antrags nicht mehr in Frage gestellt werden, auch nicht nach Einlegung des Widerspruchs. Denn dies liefe der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG angestrebten baldigen Rechtssicherheit des beamtenrechtlichen Status zuwider. (Plog/ Wiedow/ Lemhöfer/ Bayer, BBG, a.a.O.). Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall anzuwenden, auch wenn der Kläger nicht ausdrücklich die „Rücknahme“ seines Antrages vom 23.10.2006 erklärt hat. Denn sein Schreiben vom 07.12.2007, mit dem er die „Abänderung“ des Rechtsgrundes seiner Zurruhesetzung beantragt hat, enthält nicht anderes als die Rücknahme des ursprünglichen Antrages bezüglich des Rechtsgrundes.
19 
Aus dem Vortrag des Kläger-Vertreters, ein Anspruch auf Änderung des Rechtsgrundes der Versetzung in den Ruhestand ergebe sich unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit daraus, dass der Bescheid vom 06.06.2007 und der Bescheid vom 10.03.08 wegen einer Verletzung der dem Beklagten obliegenden Fürsorgepflicht rechtswidrig seien, folgt nichts anderes. Die Zweckmäßigkeit einer Verfügung orientiert sich am Ziel, das mit der angegriffenen oder abgelehnten Verfügung erreicht werden soll. Wie oben ausgeführt, bezweckt die antragsgemäße Versetzung des Beamten in den Ruhestand mit ihrer nach Wirksamkeit statusverändernden Wirkung eine baldige Herstellung der Rechtssicherheit über den neuen Status des Beamten. Gerade diesem Zweck widerspräche aber ihre nachträgliche Änderung.
20 
Auch unter dem Gesichtspunkt der zwar grundsätzlich aus dem besonderen Treueverhältnis folgenden Fürsorgepflicht ist keine andere Beurteilung geboten. Aus der Fürsorgepflicht folgt keine allgemeine, umfassende Belehrungs- oder Hinweispflicht des Dienstherrn für alle den Beamten betreffenden Entscheidungen. Der Fürsorgepflicht entspricht auf der anderen Seite gerade bei Antragsverfahren auch eine gewisse Mitwirkungs- und Informationspflicht des Beamten, die hier zumindest erfordert hätte, bei dem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand auf das laufende Verfahren zur Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft hinzuweisen.
21 
Die Klage war daher mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen.
22 
Beschluss
23 
Der Streitwert wird gemäß § 42 Abs. 3 GKG auf EUR 3.950,64 festgesetzt (entsprechend § 42 Abs.3 S.1 GKG gemäß den - unbestrittenen - Angaben des Klägers. Der Streitwert wurde nicht entsprechend § 52 Abs.5 GKG festgesetzt, da die Zurruhesetzung durch den Kläger als solche nicht angegriffen wurde).
24 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. März 2009 - 8 K 1883/08 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das erstinst

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In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteignungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteignete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach § 51 bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.

Für die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Für Klagen auf Festsetzung einer Geldentschädigung, einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1), einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2), einer Naturalwertrente, einer Besitzeinweisungsentschädigung (§ 38 Abs. 4) oder auf Änderung der festgesetzten Geldentschädigung, der Ausgleichszahlung, der Naturalwertrente oder der Besitzeinweisungsentschädigung ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben.

(2) Die Klage ist erst zulässig, wenn der Enteignungsbeschluß hinsichtlich des Teils A unanfechtbar geworden ist. Das gilt nicht für Klagen auf Festsetzung oder Änderung der Entschädigung für eine Besitzeinweisung.

(3) Für die Klage sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich zuständig. Örtlich ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das in Anspruch genommene Grundstück liegt.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteignungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteignete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach § 51 bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteignungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteignete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach § 51 bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.

(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.

(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.

(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.

In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteignungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteignete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach § 51 bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Für die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Für Klagen auf Festsetzung einer Geldentschädigung, einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1), einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2), einer Naturalwertrente, einer Besitzeinweisungsentschädigung (§ 38 Abs. 4) oder auf Änderung der festgesetzten Geldentschädigung, der Ausgleichszahlung, der Naturalwertrente oder der Besitzeinweisungsentschädigung ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben.

(2) Die Klage ist erst zulässig, wenn der Enteignungsbeschluß hinsichtlich des Teils A unanfechtbar geworden ist. Das gilt nicht für Klagen auf Festsetzung oder Änderung der Entschädigung für eine Besitzeinweisung.

(3) Für die Klage sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich zuständig. Örtlich ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das in Anspruch genommene Grundstück liegt.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteignungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteignete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach § 51 bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteignungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteignete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach § 51 bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.

(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.

(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.

(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.

In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteignungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteignete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach § 51 bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Für die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.