Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Feb. 2010 - 7 K 1669/07

bei uns veröffentlicht am12.02.2010

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 616.738,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Aufwendungen für die Instandsetzung des Chorbereichs der Stiftskirche in Baden-Baden.
Die Klägerin - eine rechtlich selbständige juristische Person des öffentlichen Rechts - ist Eigentümerin des mit der Stiftskirche bebauten Grundstücks in Baden-Baden. Die Stiftskirche ist ihre Pfarrkirche; sie besteht aus dem Langhaus und dem sich anschließenden Chor, der Sakristei und dem Marien- sowie Johanneschörle. Die Beklagte wurde 1976 errichtet (§ 113 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 23.03.1976); in ihr wurden 12 öffentlich-rechtliche Stiftungen, darunter der Studienfonds Rastatt, zusammengefasst. Dieser brachte als Vermögen Grundstücke (angesetzte Grundstücksversicherungswerte und Einheitswerte) und Kapitalien in Höhe von ca. 1,4 Mio. DM in die Schulstiftung ein (Ministervorlage v. 13.10.1980).
Der Studienfonds Rastatt entstand im Jahr 1808 durch den Zusammenschluss der Studienfondsverrechnung Baden-Baden mit der Oberschaffnei des Kollegiatstifts Baden-Baden und der Verlegung dieser vereinigten Verwaltungen nach Rastatt. Die Studienfondsverrechnung Baden-Baden war 1796 aus dem dortigen Exjesuitenfonds hervorgegangen, der das Vermögen des 1773 aufgelösten Baden-Badener Jesuitenkollegs (gegr. 1642) verwaltete. Das Kollegiatstift zu Baden war 1453 durch Markgraf Jakob I durch Verschmelzung der Spital-, Pfarr- und Benefiziatpfründe der Stadt Baden und der Weitenunger Benefizien gegründet und mit entsprechendem Grundvermögen ausgestattet worden. Dabei wurde die ehemalige Pfarrkirche St. Peter und Paul in Baden in eine Stiftskirche umgewandelt. Die badischen Besitzungen des Kollegiatstifts wurden durch die Pflegen bzw. Unterschaffneien Sulz bei Lahr verwaltet. Die Oberschaffnei hatte ihren Sitz in Baden-Baden. Im Jahr 1800 wurde das Kollegiatstift in ein Schulstift umgewandelt und der Stiftsschule Name und Rang eines Lyzeums beigelegt. Nach der Verlegung des durch das Schulstift unterhaltenen Badener Lyzeums nach Rastatt im Jahr 1808 durch Beschluss des damaligen Geheimen Polizeidepartements vom 19.07.1808 Nr. 3976 wurde die Badener Studienfondsverrechnung mit der Oberschaffnei des Kollegiatstifts Baden unter dem Namen „Studienfondsverwaltung“ vereinigt und nach Rastatt verlegt. Der Studienfonds Rastatt war damit auch zuständig für die Verwaltung des Vermögens des aufgelösten Piaristenkollegs in Rastatt. 1817/1818 wurden folgende Rastatter Stiftungsfonds aufgelöst und dem Studienfonds einverleibt: Prinzessin-Elisabeth-Anniversarienstiftungsfonds, Maria-Einsiedel-Kapellenfonds, Maria-Loretto-Kapellenfond, Hofkreuzkirchenfond, Hofkreuzkirchenbaufond. In Baden-Baden bestand bis 1835 eine Studienfondsverrechnung fort, die einen Teil des Vermögens der Rastatter Studienfondverwaltung verwaltete. Ein weiterer Teil des Vermögens wurde bis 1838 durch die ehemalige Schaffnei Sulz in Mahlberg verwaltet. Im Vermögen des Studienfonds Rastatt gingen noch weitere ältere Schulstiftungen auf. Das Rechnungswesen des Studienfonds Rastatt - wie das der gesamten Schulverwaltung im Großherzogtum Baden - oblag der Zentralschulfondsverwaltung Karlsruhe, bis 1932 die Landeshauptkasse diese Aufgabe übernahm (Findbuch zum Bestand 436 des Generallandesarchivs Karlsruhe; Vorbericht zur Rechnung des ehemaligen Studienfonds Rastatt). Zum Zweck des Studienfonds ist in den Unterlagen der Stiftungsverwaltung (z. B. Oberschulamt Nordbaden, Schreiben vom 16.06.1964 an die Oberfinanzdirektion Freiburg; Beiheft zur Stiftungsrechnung Vorbericht Studienfond Rastatt 2.) vermerkt:
„Die Bestimmung dieses auf vorgeschriebene Weise gebildeten Fonds ist hauptsächlich: Zahlung der Besoldungen der Beamten und des Lehrpersonals am Gymnasium Rastatt, Zahlung von Kompetenzen an mehrere Pfarreien und Fonds, Verabreichung gestifteter Stipendien und Almosen, Zahlung eines Unterhaltsbeitrags, der Bau und die Unterhaltung des Gymnasiumsgebäudes, der Gymnasiumskirche, der Maria-Einsiedel-Kapelle sämtlich zu Rastatt und des Chores der katholischen Stadtpfarrkirche zu Baden, die Anschaffung und Unterhaltung der inneren Einrichtung der Gymnasiumskirche in Rastatt sowie die Zahlung der Gebühren für gestiftete Messen und Anniversarien.“
Nach den Akten der Zentralschulfondsverwaltung - als Verrechnung der Staatsschulanstalten (Studienfonds Rastatt) - leistete der ehem. Studienfonds Rastatt zur Unterhaltung des Chores der Stiftskirche zu Baden folgende Zahlungen: 1945-1956, 29.184 DM; 1959, 10.000 DM; 1960-1961, 16.000 DM; 1962-1965, 29.000 DM; 1968, 185.000 DM und 1974, 56.800 DM. Mit Schreiben vom 20.09.1976 teilte die Beklagte dem Erzb. Ordinariat u.a. mit, dass auf dem in die Schulstiftung eingegangenen früheren Studienfonds Rastatt die Baulast „des Chores der katholischen Stadtpfarrkirche zu Baden“ ruhe und fragte gleichzeitig an, ob die zuständigen kirchlichen Stellen einer Ablösung der Baulast nach den Ablösungsrichtlinien von 1962 grundsätzlich zugeneigt seien. Eine entsprechende Ablösung lehnte der Stiftungsrat der Stiftskirche Baden-Baden trotz Befürwortung des Erzb. Ordinariats jedoch ab (Schreiben vom 09.04.1979). Im Rahmen der Sitzung des Stiftungsbeirats der Schulstiftung am 21.05.1979 wurde laut Sitzungsprotokoll festgehalten, dass die Schulstiftung die Bauunterhaltungspflicht für 3 Kirchen habe, und zwar für die Schlosskirche Rastatt, die Maria-Einsiedel-Kapelle in Rastatt und den Chor und die Sakristei der Stiftskirche Baden-Baden. Der Stiftungsrat erklärte sich einstimmig damit einverstanden, dass eine jährliche Rücklage in der Höhe von 50.000 DM zur Bestreitung der Bauaufwendungen für die Kirchen gemacht wird. Mit Schreiben vom 10.07.1979 teilte die Beklagte der Stadt Rastatt mit, dass die Bauunterhaltungspflicht für die Schlosskirche auf die Schulstiftung übergegangen sei. Unter dem 18.01.1979 führte das Oberschulamt Karlsruhe in einem Bericht an das Kultusministerium unter dem Punkt „Baulasten“ aus, dass die Baupflicht der Schulstiftung zu dem Chor und der Sakristei der Stiftskirche in Baden-Baden unbestritten und gegenüber der Kath. Kirchengemeinde Baden-Baden zu erfüllen sei. In Schreiben an die Stadt Rastatt vom 10.07.1979, 12.01.1981 und 26.11.1981 sowie vom 01.02.1982 an das Finanzministerium Baden-Württemberg wies die Beklagte auf ihre Baupflicht für die Schloßkirche Rastatt hin. In ihrem Schreiben vom 09.02.1982 an das Kultusministerium Baden-Württemberg verwies sie auf die laut Beschluss des Stiftungsbeirats jedes Jahr vorgenommenen Rückstellungen in Höhe von 50.000 DM für die Renovierung der Kirchen.
Nachdem das Oberschulamt Karlsruhe - Stiftungsverwaltung - unter dem 14.10.1988 eine ausführliche Stellungnahme (Aktenvermerk) zur Frage der Baulast für die Schlosskirche Rastatt erstellt hatte, teilte es der Klägerin mit Schreiben vom 15.10.1990 und 04.05.1994 unter Hinweis auf den gesetzlich neu formulierten Zweck des § 113 Abs. 2 SchulG mit, dass es jegliche finanzielle Beteiligung an der Bauunterhaltung der Stiftskirche mangels entsprechender Rechtsgrundlagen ablehne. Auch die Anerkennung eines Kostenanteils an den Sanierungskosten der Stiftskirche in Höhe von 916.080 DM, die das Erzb. Ordinariat mit Schreiben vom 17.10.1996 von der Beklagten gefordert hatte, lehnte diese am 05.12.1996 ab. Leistungen des Studienfonds an den Eigentümer der Stiftskirche seien nicht aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, sondern in Form von Zuwendungen im Sinne des Stiftungszwecks des Studienfonds Rastatt erfolgt. Die Schulstiftung habe die gesetzliche Regelung des § 113 Abs. 2 SchulG zu vollziehen. Mit Schreiben vom 12.02.1997 und 13.01.1998 forderte das Erzb. Ordinariat die Beklagte erneut ohne Erfolg (Schreiben der Beklagten vom 21.01.1998) zur Bereitstellung von 898.652 DM zur Finanzierung von Baumaßnahmen auf.
Während das Kultusministerium Baden-Württemberg die dargelegte Rechtsauffassung der Beklagten teilte, gingen das Finanzministerium Baden-Württemberg (Schreiben vom 12.11.1987 und 15.08.1988), das Staatliche Liegenschaftsamt Karlsruhe (Schreiben vom 11.06.1979) und der Rechnungshof Baden-Württemberg (Schreiben vom 13.04.1978) - weiterhin - von einer Bauunterhaltungspflicht für die genannten Kirchen aus. Das Innenministerium Baden-Württemberg teilte dem Finanzministerium Baden-Württemberg im Hinblick auf die anstehenden Erhaltungsmaßnahmen an der Schlosskirche in Rastatt mit Schreiben vom 22.03.1990 mit, dass entsprechend der historischen Rechtsentwicklung davon ausgegangen werden müsse, dass die mit der Baulast verknüpften Verbindlichkeiten vom früheren Studienfonds Rastatt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unverändert nach § 4 Schulstiftungsverordnung vom 07.11.1977 i. V. m. § 113 SchulG 1976 auf die Schulstiftung Baden-Württemberg übergegangen seien. Im September/November 1990 schlossen die Beteiligten bezüglich der im Eigentum des Landes Baden-Württemberg stehenden Schlosskirche Rastatt einen Vergleich (die Maria-Einsiedeln Kapelle - Eigentum der Beklagten - wurde am 05.12.1997 zum Kaufpreis von 1 DM an das Land Baden-Württemberg veräußert).
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.06.1999 wandte sich die Klägerin unter ausführlicher Darlegung der Sach- und Rechtslage erneut an die Beklagte, um diese zur Erfüllung der nach ihrer Auffassung bestehenden Baulastverpflichtung zu bewegen. In der Folgezeit entfaltete Bemühungen der Beteiligten um eine außergerichtliche Einigung hatten keinen Erfolg. Mit Schreiben vom 27.09.2001 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sich die Kostenrechnung für Innen- und Außeninstandsetzung auf insgesamt 3.516.000 DM brutto belaufe; die Restaurierung der markgräflichen Grabmale belaufe sich auf 650.000 DM. Die Außenfassade des Langhauses war von der Klägerin bereits in den Jahren 1997/1998 renoviert worden.
Mit Schreiben vom 19.02.2002 teilte der Vorsitzende des Beirats der Beklagten der Klägerin mit, dass sich aus dem Wortlaut der vorliegenden Stiftungsurkunde Markgraf Jacobs I vom 10.04.1453 nicht einmal ansatzweise eine Verpflichtung des ehemaligen Kollegiatstifts Baden zur Erfüllung einer Baulastverpflichtung ableiten lasse. Eine diesbezügliche rechtliche Verpflichtung könne daher auch nicht am 01.08.1976 mit Inkrafttreten der Neufassung des Schulgesetzes auf die Schulstiftung Baden-Württemberg übergegangen sein. Leistungen des Kollegiatstifts Baden und des späteren Studienfonds Rastatt zur Bauunterhaltung des Chores der Stiftskirche Baden-Baden seien als Leistungen im Rahmen des Stiftungszwecks dieser öffentlich-rechtlichen Stiftungen erfolgt. Das Land Baden-Württemberg habe durch die Neuregelung des § 113 Abs. 2 Schulgesetz die dort aufgeführten Einzelstiftungen mit Wirkung vom 01.08.1976 zu einer öffentlich-rechtlichen Schulstiftung Baden-Württemberg zusammengefasst, deren Zweck die Förderung des Schulwesens und der Elternvertretungen in Baden-Württemberg sei. Die ergänzende Formulierung in § 113 Abs. 2 Schulgesetz „wobei die bisher Begünstigten besonders zu berücksichtigen sind“ beziehe sich nicht auf frühere Leistungen an die Kirche. § 2 Abs. 2 der Schulstiftungsverordnung führe aus, dass Begünstigte im Sinne dieser Bestimmung die bisher begünstigten Gemeinden und das Land seien. Der Gesetzgeber habe für die bisherigen Leistungen der Einzelstiftungen für kirchliche Gebäude keine Entschädigungsregelung vorgesehen. Die Stiftungsverwaltung habe die gesetzliche Regelung des § 113 Abs. 2 des Schulgesetzes zu vollziehen. Ein finanzieller Beitrag zur Sanierung der Stiftskirche Baden-Baden könne aus den dargelegten Gründen daher nicht geleistet werden. Dies gelte umso mehr als die geforderte Summe ein Mehrfaches des Jahresertrags der Schulstiftung betrage. Im Rechnungsjahr 2002/2003 setzte sich das Stiftungsvermögen der Beklagten aus angelegtem Kapital, 12 Gebäuden mit insgesamt 59 Wohnungen, 43 Erbbaugrundstücken, landwirtschaftlichen Grundstücken (ca. 140 ha), Wald (ca. 265 ha) und dem Eigentum am Schulbauernhof in Niederstetten-Pfitzingen zusammen.
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Als Ergebnis eines Gesprächs der Beteiligten am 02.07.2002 gab die Beklagte unter dem 07.08.2002 folgende schriftliche Erklärung ab: „Ohne eine diesseitige Baulastpflicht dem Grunde und der Höhe nach anzuerkennen, erklärt sich die Schulstiftung Baden-Württemberg mit einem sofortigen Beginn der Außenrenovierung der Stiftskirche Baden-Baden einverstanden und wird diesen Umstand in einem möglichen späteren Rechtsstreit der Katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden nicht entgegenhalten“. Außerdem wurde zwischen der Klägerin und der Beklagten im Dezember 2003 ein Gutachtervertrag geschlossen, um den Streit über das Bestehen der Baulastverpflichtung der Schulstiftung Baden-Württemberg für den Chor, die Sakristei und das Marien- und Johanneschörle der Stiftskirche in Baden-Baden zu klären. Festgelegt wurde, dass das Gutachten keine verbindliche Wirkung für die Beteiligten habe, eine Präjudizierung nicht getroffen werde und der Rechtsweg eröffnet bleibe. Das vom Gutachter Hans Georgii (Landgerichtspräsident a. D. Mitglied des Staatsgerichtshofs a. D.) unter dem 01.08.2004 erstellte Gutachten kommt nach umfangreicher Auswertung von Urkunden (1453 bis zum Beginn der 80-iger Jahre) zu dem abschließenden Ergebnis, dass die Beklagte die Baulast an Chor und Sakristei der Stiftskirche in Baden-Baden zu tragen habe. Im Rahmen eines Gesprächs am 24.11.2004 erklärte die Beklagte, dass das Gutachten keinen Anlass gebe, die ablehnende Haltung zu ändern; die Baulast werde nicht anerkannt. Weitere Bemühungen zur Herbeiführung einer vergleichsweisen Einigung scheiterten.
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Mit Erlass vom 30.01.2006 genehmigte das Erzb. Ordinariat Freiburg für die Außenrenovation des Chorbereichs der Stiftskirche Baukosten einschl. Baubeitrag in Höhe von 677.800 EUR. In der unter dem 02.05.2007 erstellten Kostenfeststellung - Kostengegenüberstellung Bruttosummen - des Erzb. Bauamts Heidelberg - Außenstelle Karlsruhe - werden für dieses Projekt verausgabte Baukosten und Baunebenkosten in Höhe von insgesamt 616.738,61 EUR aufgeschlüsselt dargestellt.
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Am 21.05.2007 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 616.738,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Zur Begründung trägt sie vor, dass die Beklagte zu Unrecht ihre Baulastverpflichtung für den Chor, die Sakristei und das Marien- sowie Johanneschörle der Stiftskirche in Baden-Baden bestreite, obwohl sie noch unmittelbar nach ihrer Gründung gegenüber dem Erzbischöflichen Ordinariat die Rechtsnachfolge des Studienfonds Rastatt angezeigt und mitgeteilt habe, dass auf diesem Fonds die Baulast ruhe. Aus den von ihr in einem Anlagenheft vorgelegten Urkunden ergebe sich, dass die Baulast in den vorangegangen Jahrhunderten nie zur Diskussion gestanden habe. Der Gutachter Georgii habe in seinem Gutachten vom 01.08.2004 nach Heranziehung zahlreicher weitergehender Akten festgestellt, dass sich aus allen Urkunden ohne Ausnahme ergebe, dass sämtliche Beteiligten mindestens seit 1582 bis mindestens 1982, also über 400 Jahre, von einer Baulastverpflichtung der Schulstiftung Baden-Württemberg und ihrer Rechtsvorgänger Kollegiatstift Baden-Baden und Studienfonds Rastatt für Chor, Sakristei sowie Marien- und Johanneschörlein der Stiftskirche in Baden-Baden ausgegangen seien. Die Kirchenbaulast der Beklagten beruhe auf Herkommen bzw. Observanz und Anerkenntnis. Die Baulast aufgrund Herkommens bzw. Observanz habe den ursprünglichen Rechtsgrund, den Stiftungszweck des Kollegiatstifts, abgelöst. Die Stiftungsurkunde aus dem Jahr 1453 spiegele den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Gründung des Kollegiatstifts und dem Bau des Chores wider. Wenn es in der Stiftungsurkunde heiße, dass der „Chorgang löblich zu halten und zu vollbringen“ sei, beinhalte dies auch, dass die Bausubstanz so zu erhalten sei, dass die Kulthandlungen in dem ihnen angemessenen Rahmen vollzogen werden könnten. Der ursprüngliche Rechtsgrund der Baulast, der Stiftungszweck, sei durch Herkommen als gewohnheitsrechtlicher Anspruch abgelöst worden. Dem Schriftverkehr sei zu entnehmen, dass die Leistung nie als freiwillige verstanden, sondern stets in Erfüllung einer Rechtspflicht erbracht worden sei. Auch die Voraussetzungen eines Gewohnheitsrechts aufgrund Observanz lägen vor und führten zum Anspruch auf Erfüllung der Baulast. Sowohl die Kirchengemeinde vor Ort als auch der Studienfonds seien von einer rechtlich notwendigen, fortdauernden und gleichmäßigen Übung und der gemeinsamen Vorstellung von einer Baulastverpflichtung des Studienfonds Rastatt ausgegangen. Dieses Rechtsbewusstsein sei auch nicht auf den engen Kreis vor Ort in Baden beschränkt gewesen. Er habe sich ebenfalls auf staatliche und kirchliche Behörden wie den katholischen Oberkirchenrat, den katholischen Oberstiftungsrat Karlsruhe, das Erzbischöfliche Ordinariat, das Badische Ministerium des Kultus und Unterrichts, das Kultusministerium Baden-Württemberg, den Großherzoglichen Oberschulrat in Karlsruhe, das Regierungspräsidium Südbaden und das Regierungspräsidium Nordbaden sowie auf die Oberschulämter Karlsruhe und Freiburg und die Stadtverwaltung Baden-Baden erstreckt. Auch die Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung seien angesichts der Tatsache, dass die Baulast über einen Zeitraum von 400 Jahren unbestritten ausgeübt worden sei, erfüllt. Eine besondere Bedeutung komme zudem dem Übereinkommen zwischen dem Großherzoglichen Oberschulamt in Karlsruhe als der oberen Verwaltungsbehörde des Stiftungsfonds Rastatt und dem Kath. Stiftungsrat in Baden vom 14.11./27.11.1899 zu. Denn es sei eine gemeinsame Urkunde erstellt worden, in der zumindest das deklaratorische Anerkenntnis der Baulast enthalten sei. Die Baulast bestehe auch unverändert in vollem Umfang und unabhängig vom heutigen Stiftungszweck fort. Sie sei weder abgelöst worden noch durch die Inkorporation des Studienfonds Rastatt an die Schulstiftung entfallen. Mit Schreiben vom 10.03.1966 habe sich das Erzb. Ordinariat allein mit der Ablösung der Kultkompetenzen einverstanden erklärt, die gegen Zahlung von 810.000 DM abgelöst worden seien. Die Baulast sei auch nicht mit der Gründung der Schulstiftung aufgrund § 113 Abs. 2 SchulG 1976 entfallen. Die Änderung des Stiftungszwecks sei für den Fortbestand der Baulast belanglos. Sie könne bestehendes Recht nicht derogieren. § 113 Abs. 2 SchulG habe keine Regelung über den Fortbestand oder die Aufhebung von Ansprüchen aus Baulast getroffen, die unabhängig vom Stiftungszweck der inkooperierten Stiftungen bestanden hätten. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung sei auch entbehrlich gewesen. Denn der Rechtsanspruch aus Baulast richte sich unabhängig vom jeweiligen Stiftungszweck gegen die Stiftungen als juristische Personen. Gehe die baupflichtige Stiftung in einer anderen auf, werde die Rechtsnachfolgerin ohne weiteren Rechtsakt zugleich Verpflichtete des Anspruchs. Mit dem Fortbestand oder dem Wechsel des Stiftungszwecks habe der Übergang der Verpflichtung nichts zu tun. Die Änderung des Stiftungszwecks sei kein Mittel zur Befreiung von Rechtsverbindlichkeiten. Dies werde auch durch § 113 Abs. 1 SchG bestätigt, der zeige, dass der Landesgesetzgeber selbst der Auffassung sei, dass kirchliche Ansprüche auf den Rechtsnachfolger bei einer Auflösung der Stiftung übergingen. Erst recht müsse dies bei einer bloßen Inkorporation in eine andere Stiftung gelten. Der Wegfall der Baulast durch § 113 Abs. 2 SchulG würde auch der Verfassung widersprechen, da diese durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 Weimarer Reichsverfassung verfassungsrechtlich geschützt sei. Baulasten seien darüber hinaus in gleichem Umfang durch die Landesverfassung nach Art. 5 i. V. m. Art. 140 GG und Art. 139 Abs. 2 WRV sowie Art. 7 Abs. 1 Landesverfassung geschützt. Eine Enteignung sei nicht möglich. § 113 Abs. 2 SchG bedürfe daher zwingend eine verfassungskonformen Auslegung. Die Baulast sei eine Kostendeckungs- und Bedarfsleistungspflicht. Sämtliche in der Kostenberechnung aufgeführten Arbeiten seien erforderlich, um die bauliche Anlage zu erhalten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, dass eine Baulast hinsichtlich der Unterhaltung von Chor und Sakristei der Stiftskirche in Baden-Baden weder ursprünglich durch den Stifter, Markgraf Jakob von Baden, noch später durch Herkommen, Observanz, unvordenkliche Verjährung oder Anerkenntnis zu Lasten des Kollegiatstifts Baden bzw. des Studienfonds Rastatt begründet worden sei. Spätestens mit der Auflösung des Studienfonds Rastatt und der Zusammenfassung dieser Altstiftung mit 11 weiteren Altstiftungen zur Schulstiftung Baden-Württemberg sei eine etwaige Baulastverpflichtung entfallen. Aus der erwähnten Formulierung in der Stiftungsurkunde von 1453 „Gottesdienst, und den Chorgang löblich halten und vollbringen [...] mit Nahmen die frohnmess und seelmess sollen durch den Chor gehen“ könne, wie der Sachverständige Georgii auch ausgeführt habe, keine Baulast an dem Chor der Stiftskirche hergeleitet werden. Der Stiftungszweck sei auch in der Folge weder zu Lasten des Kollegiatstifts noch zu Lasten des 1808 an seine Stelle getretenen Studienfonds Rastatt in dieser Weise ausdrücklich auf die Übernahme der Baulast für Chor und Sakristei der Stiftskirche in Baden-Baden erweitert worden. Aus vertragsersetzendem Herkommen könne die Baulast nicht hergeleitet werden. Das auf das II. Konstitutionsedikt vom 14.07.1807 zurückgehende und 1870 erstmals in die Form eines umfassenden Gesetztes gebrachte badische Stiftungsrecht sei maßgeblich vom Grundsatz der Unabänderbarkeit des Stifterwillens bestimmt. Nur unter ganz eingeschränkten Umständen sei es möglich gewesen, das Vermögen einem anderen öffentlichen Zweck zu widmen. Auch die Neufassung des Stiftungsgesetzes im Jahr 1919 habe an der ausschlaggebenden Bedeutung von Stifterwille, Stiftungsvermögen und Stiftungszweck nichts geändert. Der Stifterwille beanspruche absolute Geltung gegenüber jedermann, auch gegenüber der Staatsgewalt. Eine Ersetzung/Ergänzung des Stifterwillens durch vertragsersetzendes Herkommen sei deshalb ausgeschlossen. Die fragliche Kirchenbaulast sei auch nicht aufgrund von Observanz begründet worden. Auch der Gutachter Georgii setze sich insoweit über die Voraussetzung hinweg, dass sich die Übung über den engen Kreis eines nur zwischen zwei Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisses hinaus erstrecken und der fragliche Rechtssatz aus rechtserheblichen Vorgängen außerhalb dieses Kreises gewonnen werden muss. Es gehe hier aber nicht um eine allgemeine Baulastverpflichtung bezüglich kirchlicher Gebäude im Wirkungsbereich des Studienfonds Rastatt. Selbst wenn von Seiten der damit befassten Behörden und von Seiten der Klägerin über viele Jahre hinweg rechtsirrig angenommen worden sein sollte, der Studienfonds sei für die Übernahme der Kosten für die Instandsetzung und Unterhaltung von Chor und Sakristei der Stiftskirche verpflichtet, sei keine Observanz begründet, sondern seien überobligatorische, freiwillige Leistungen erbracht worden. Auch die Voraussetzungen einer unvordenklichen Verjährung seien aus den Gründen, die gegen ein vertragsersetzendes Herkommen sprächen, nicht gegeben. Außerdem habe zum Zeitpunkt der Klageerhebung die letzte Kostenübernahme zu Gunsten der Stiftskirche durch den Studienfonds Rastatt mehr als 30 Jahre zurückgelegen. Die 1976 gegründete Schulstiftung habe seit ihrer Gründung keine Mittel mehr für die Unterhaltung von Chor und Sakristei der Stiftskirche zur Verfügung gestellt. Damit könne für die zurückliegenden 40 Jahre keine positive Erinnerung an die Erfüllung entsprechender Verpflichtungen durch die Beklagtenseite bestehen. Auch die von der Klägerin angestellten Erwägungen im Zusammenhang mit der Schulgesetznovelle von 1976 seien unzutreffend. Eine Gesamtrechtsnachfolge, vermittels derer ein ganzes Vermögen nebst aller Rechte und Pflichten auf den Erwerber übergehen solle, könne nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen unter den dort tatbestandlich bestimmten Voraussetzungen kraft ausdrücklicher Anordnung eintreten. An einer solchen ausdrücklichen Anordnung fehle es. § 113 Abs. 2 SchulG sage nichts zur Rechts- oder Funktionsnachfolge. Alle ursprünglichen Stiftungen seien daher durch ihre Zusammenlegung aufgelöst worden und untergegangen. Gleichzeitig sei eine neue Stiftung entstanden. Eine Gesamtrechtnachfolge sei bezüglich der Altstiftungen erst durch § 4 Abs. 1 der SchulstiftungsVO des Kultusministeriums vom 07.11.1977 vorgesehen worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die Altstiftungen aber bereits aufgelöst gewesen und nicht etwa in die Schulstiftung inkorporiert worden. Die Widmung des in der Schulstiftung vereinigten Vermögens sei unter gleichzeitigem Wegfall der Stiftungszwecke der in der Schulstiftung zusammengefassten Altstiftungen abschließend erfolgt, und zwar mit der Formulierung „Förderung des Schulwesens und der Elternvertretungen in Baden-Württemberg“. Wenn es im gleichem Zusammenhang heiße, die von den bisherigen Stiftungen Begünstigten seien dabei besonders zu berücksichtigen, so seien damit nicht etwa bestehende Rechtspositionen wie der hier behauptete Baulastanspruch der Klägerin gemeint. Die verfassungsrechtliche Würdigung des § 113 Abs. 2 SchulG sei nicht relevant oder entscheidungserheblich, da weder dem früheren Kollegiatstift Baden-Baden noch dem an seine Stelle getretenen Studienfonds Rastatt die Baulast für Chor und Sakristei oblegen habe.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze (nebst Anlagenheft der Klägerin) und die der Kammer vorliegenden Akten der Beklagten (22 Bände) verwiesen. Die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg Az.: 9 S 164/83 (Normenkontrollsache Stadt Rastatt ./. Land Baden-Württemberg) wurde beigezogen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage ist zulässig.
20 
Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da die zwischen den Beteiligten streitige Kirchenbaulast als öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu qualifizieren ist (vgl. hierzu Lindner, Baulasten an kirchlichen Gebäuden, S. 90 mit einer ausführlichen Darstellung der Entwicklung des Meinungsstandes, S. 69 ff; BVerwG, Urt. v. 03.11.1967, BVerwGE 28, 179, Urt. v. 23.04.1971, BVerwGE 38, 76 und Beschl. v. 31.08.1978, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 24). Die Klage, mit der die Klägerin als kirchliche Rechtsträgerin ein Zahlungsbegehren gegenüber der Beklagten als Baulastträgerin verfolgt (zur Baulastverpflichtung als Geldleistungspflicht, vgl. Lindner, a. a. O., S. 324 ff ) ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dem Erfordernis eines der Klageerhebung vorausgehenden Antrags bei der Beklagten (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Aufl. 2009, § 42 Abs. 1 Rdnr. 156 m.w.N.) ist in Anbetracht der schriftlichen Erklärung der Beklagten vom 07.08.2002 genügt, mit der diese sich mit einem sofortigen Beginn der Außenrenovierung der Stiftskirche Baden-Baden einverstanden erklärt hat, ohne eine ihr obliegende Baulastpflicht dem Grunde und der Höhe nach anzuerkennen. Dem vom Gutachter Georgii unter dem 01.08.2004 erstellten Gutachten kommt nach dem zwischen den Beteiligten im Dezember 2003 geschlossenen Gutachtervertrag keine verbindliche Wirkung zu; der Rechtsweg bleibt danach eröffnet, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Leistungsklage nicht entfallen ist.
21 
Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Aufwendungen in Höhe von 616.738,61 EUR für die Instandsetzung des Chorbereichs der Stiftskirche in Baden-Baden aus einer zu ihren Gunsten bestehenden Kirchenbaulast zu. Die Baulast für den Chor der Stiftskirche ist wirksam begründet worden (I.). Sie ist auch nicht durch spätere Ereignisse verändert worden oder untergegangen (II.). Schließlich bestehen auch gegen die Höhe des geltend gemachten Anspruchs aus der Kirchenbaulast keine Bedenken (III.).
I.
22 
Unter dem Begriff Kirchenbaulast versteht man die rechtliche Verpflichtung einer natürlichen oder juristischen Person, kirchliche Gebäude erstmals zu errichten, zu erweitern, instandzusetzen oder wieder zu errichten (zur Definition vgl. Böttcher, Baulast an Kirchengebäuden, HdbStKirchR II, 2 Aufl. 1995, § 39 S. 20; Lindner, a. a. O. S. 6). Kennzeichnend für alle Objekte der Kirchenbaulast ist der unmittelbare oder mittelbare Bezug zur Religionsausübung. Die primäre Baulast obliegt regelmäßig den Kirchenstiftungen (frühere Bezeichnung: u. a. „Kirchenfabrik“). Sie sind daher zunächst verpflichtet, für den baulichen Unterhalt der kirchlichen Gebäude aufzukommen. Aufgrund allgemeiner oder besonderer Rechtstitel kann aber auch Dritten - entweder ganz oder nur an Teilen des Kirchengebäudes - eine primäre Baulast auferlegt sein (Böttcher, a. a. O., S. 22).
23 
Das Baulastrecht beruht auf vielfältigen Rechtsquellen. Geistliches und weltliches Recht, geschriebenes Recht und Gewohnheitsrecht bilden die Grundlagen. Sofern das primär anzuwendende Recht keine einschlägige Regelung trifft, ist das subsidiär geltende Recht heranzuziehen, von dem es wiederum durch die örtliche Baulastübung Abweichungen geben kann (Böttcher, a. a. O., S. 27). Anspruchsgrundlagen der kirchlichen Baulast können danach neben materiellen Gesetzen (landesrechtlichen Regelungen) und gemeinem Recht u. a. Verträge, Anerkenntnisse und Vergleiche (Baulasten aufgrund Rechtsgeschäfts), Gewohnheitsrecht, (Lokal-)Observanz und Herkommen (Baulasten aufgrund eines gewohnheitsrechtlichen oder gewohnheitsrechtsähnlichen Tatbestands) sowie rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsbehörden oder Gerichten (Baulasten aufgrund Hoheitsakts) sein (vgl. Böttcher, a. a. O., S. 27 ff;. Lindner, a. a. O., S. 100 ff). Unter Gewohnheitsrecht wird die Gesamtheit derjenigen Normen verstanden, deren Geltung darauf beruht, dass sie tatsächlich geübt werden, ohne von einem Hoheitsträger im Wege eines förmlichen Rechtsetzungsverfahrens verbindlich erlassen worden zu sein. Rechtliche Verbindlichkeit erlangt eine derartige tatsächliche Übung dadurch, dass sie in dem Bewusstsein erfolgt, „damit einem Gebot des Rechts nachzukommen“, mithin Ausdruck einer sie begleitenden Rechtsüberzeugung der „Rechtsgenossen“ ist. Die Entstehung von Gewohnheitsrecht setzt also ein Doppeltes voraus: eine langjährige, kontinuierliche und allgemeine Übung unter den Rechtsgenossen, zum anderen eine entsprechende Überzeugung der Rechtsgenossen dahingehend, dass diese Übung rechtens sei (Lindner, a. a. O., S. 120). Unter (Lokal-)Observanz - als besondere Ausprägung des allgemeinen Gewohnheitsrechts - ist das auf das Gebiet einer politischen oder kirchlichen Gemeinde oder einen auf andere Weise eng begrenzten örtlichen Bereich beschränkte Gewohnheitsrecht im Sinne einer objektiven Rechtsnorm zu verstehen, dass aus einer „auf Grund innerer Überzeugung gepflogenen fortdauernden und gleichmäßigen Übung“ hervorgegangen ist (vgl. RG, Urt. v. 14.03.1921 - VI 484/20 -, RGZ 102, 12). Dabei setzt die Bildung einer Observanz, die als Rechtsnorm erkennbar sein muss, voraus, dass „die Übung sich über den engen Kreis eines Rechtsverhältnisses und zweier Beteiligter hinaus erstrecken“ und der „Rechtssatz aus rechtserheblichen Vorgängen außerhalb dieses Kreises gewonnen“ werden muss (RG a. a. O., S. 13/14). Im Gegensatz zur Observanz genügt für das Vorliegen einer tatsächlichen Übung im Falle des Herkommens, dass diese Übung sich auf ein zwischen zwei Beteiligten bestehendes Rechtsverhältnis bezieht. Wie bei der Observanz ist eine ständige oder zumindest langjährige und kontinuierliche Übung erforderlich, für die auch hier eine bestimmte Zeitdauer nicht vorausgesetzt wird. In dieser beständigen Übung wird durch gegenseitige Anerkennung eine vertragsmäßige Abmachung ersetzt (vgl. Staudinger/Detlef Merten, BGB, 2005 Art. 132 EGBGB I. c Rdnr. 8 m. w. N.; Lindner, a. a. O., S. 124). Auch im Falle des Herkommens muss zur tatsächlichen Übung als Voraussetzung die Überzeugung der beteiligten Personen treten, zu dieser Übung von Rechts wegen verpflichtet zu sein (Lindner, a. a. O., S. 125).
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Zu den gewohnheitsrechtsähnlichen besonderen Baulasttiteln gehören auch die erwerbende und die unvordenkliche Verjährung. Diese werden zum Teil mit dem Herkommen gleichgesetzt und bilden dann lediglich eine andere Bezeichnung für dasselbe Rechtsinstitut (so in der bayerischen Rechtsprechung; vgl. Böttcher, a. a. O., S. 32). Ansonsten wird die unvordenkliche Verjährung als eigenständige Rechtsfigur angesehen. Ihr liegt der im Rechtskreis des gemeinen Rechts allgemein anerkannte Gedanke zugrunde, dass ein Zustand, der seit „unvordenklicher Zeit“ wie ein dem Recht entsprechender Zustand bestanden hat, Anerkennung und Schutz der Rechtsordnung verdient. Das gilt gleichermaßen für den Erwerb wie für den Verlust subjektiver Rechte und Pflichten. Die unvordenkliche Verjährung findet im Rechtskreis des gemeinen Rechts auch auf kirchliche Baulasten Anwendung, unabhängig davon, ob diese im betreffenden Fall dinglicher oder schuldrechtlicher Natur sein mögen (Lindner, a. a. O. unter Hinweis auf RG, Urt. v. 22.04.1890, RGZ 26, 170 [171]). Fraglich ist, ob die unvordenkliche Verjährung - sofern man sie nicht ohnehin mit dem Herkommen gleichsetzt - ein selbständiges, rechts- und pflichtbegründendes Institut darstellt, oder ob es sich bei ihr um eine bloße Beweisregel im Sinne einer Vermutung für das Bestehen der lange Zeit anerkannten Rechte und Pflichten handelt. Während die Rechtsprechung des Reichsgerichts die unvordenkliche Verjährung teils als Beweisregel, teils als selbständigen Erwerbstatbestand auffasste (Urt. v. 08.07.1887, RGZ 18, 256 [259] einerseits; Urt. v. 12.03.1889, RGZ 23,147 [152 f.] andererseits), ließ der Bundesgerichtshof die Frage zwar offen, neigte aber der von ihm als „herrschend“ bezeichneten Ansicht zu, die unvordenkliche Verjährung sei kein selbständiger Erwerbstitel, sondern begründe nur eine Rechtsvermutung (vgl. hierzu Lindner, a. a. O. S. 133 unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 14.01.1955, ZevKR 7 - 1959/60 -, S. 84 ff.). Nach heutiger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum dürfte unbestritten sein, dass dann, wenn die Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung erfüllt sind, eine Vermutung dafür besteht, dass das geltend gemachte Recht tatsächlich entstanden ist. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die unvordenkliche Verjährung eine Beweisregel und keine selbständige Anspruchsgrundlage für kirchliche Baulasten darstellt (vgl. hierzu Staudinger/Detlef Merten, BGB, 2005 Art. 132 EGBGB I. d Rdnr. 9 m. w. N.; Lindner, a. a. O., S. 134).
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Ausgehend von den genannten möglichen Anspruchsgrundlagen der kirchlichen Baulast nimmt die Kammer an, dass sich eine - auf die Beklagte übergegangene - primäre Baulastverpflichtung des Kollegiatstifts und/oder des Studienfonds Rastatt zur baulichen Instandhaltung des Chores der Stiftskirche Baden-Baden gegenüber der Klägerin nicht aus geschriebenem Recht, einer bestimmten stiftungsmäßigen Widmung, einem Vertrag, einem Anerkenntnis oder einer sonstigen rechtsverbindlichen (Vergleichs-)Vereinbarung ergibt. Der Annahme, dass einer dieser Baulasttitel zugunsten der Klägerin eingreift, dürfte entgegenstehen, dass hierfür sprechende, hinreichend gesicherte, tragfähige Tatsachen weder dargetan noch sonst ersichtlich sind. Sie lassen sich insbesondere nicht den im Gutachten vom 01.08.2004 wiedergegebenen - von den Beteiligten nicht angezweifelten - (Teil-)Inhalten der vom Gutachter Georgii herangezogenen zahlreichen Urkunden entnehmen und sind auch nicht in den von der Klägerin ergänzend - in Kopie - vorgelegten Unterlagen (Anlagenheft) oder den von der Beklagten vorgelegten Akten (die sich ohnehin im Wesentlichen auf Vorgänge nach 1976 beschränken) enthalten.
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Einer Auseinandersetzung mit der weiteren Frage, ob sämtliche, vom Gutachter Georgii angenommenen Tatbestandsvoraussetzungen einer kirchlichen Baulast aus Observanz erfüllt sind, was die Beklagte bestreitet, bedarf es nicht. Auch für eine Abgrenzung des besonderen Baulasttitels Observanz von dem seitens des Gutachters - hilfsweise - angenommenen gemeinrechtlichen Institut des Herkommens und für eine Prüfung der Entstehungsvoraussetzungen des vertragsersetzenden Herkommens besteht im vorliegenden Fall kein Bedürfnis. Denn nach Auffassung der Kammer greift hier jedenfalls die Beweisregel der unvordenklichen Verjährung ein und begründet - zunächst - die Vermutung, dass zugunsten der Klägerin ein Baulastanspruch rechtswirksam entstanden ist, der ursprünglich das Kollegiatstift und später den Studienfonds Rastatt zur baulichen Instandhaltung des Chores der Stiftskirche Baden-Baden verpflichtete. Unvordenkliche Verjährung erzeugt eine Vermutung für die ordnungsgemäße Entstehung eines Rechts, so dass der Nachweis irgend eines besonderen Rechtstitels nicht mehr erforderlich ist (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 25.10.1961 - OS II 80/59 -, ESVGH 12, 165 m. w. N.).
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Die im Mittelalter im kanonischen Recht entstandene unvordenkliche Verjährung (vgl. hierzu Staudinger/Frank Peters, BGB, 2004, Vorbemerkungen zu §§ 194 ff) hat zur Voraussetzung, dass das geltend gemachte Recht ohne Unterbrechung über Menschengedenken hinaus ausgeübt bzw. die geltend gemachte Leistungspflicht während dieser unvordenklichen Zeit nicht freiwillig erfüllt wurde. Erforderlich ist insoweit in der Regel eine (widerspruchslose) Rechtsausübung während 80 Jahren. Das Recht muss während der letzten 40 Jahre in diesem Sinne ausgeübt worden sein; im Übrigen muss feststehen, dass ein anderer Rechtszustand auch in den 40 Jahren davor nicht bekannt gewesen ist. Auf Unvordenklichkeit kann jedes Rechtsverhältnis gestützt werden, bei dem eine fortdauernde Rechtsausübung möglich und eine rechtmäßige Entstehung denkbar ist (vgl. hierzu Gröpper, Gewohnheitsrecht, Observanz, Herkommen und Unvordenkliche Verjährung - Eine Zusammenstellung des Schrifttums und der Rechtsprechung -, DVBl. 1969, 945 m. w. N.). Der Anspruchsteller hat demnach zweierlei zu beweisen: das ununterbrochene Bestehen des als Recht beanspruchten Zustands über einen Zeitraum von mindestens vierzig Jahren und das Fehlen einer Erinnerung an einen gegenteiligen Zustand für einen weiteren Zeitraum von vierzig Jahren zuvor. Macht demgegenüber der Anspruchsgegner das Nichtbestehen des Zustands bzw. der Übung für einen mehr als achtzig Jahre zurückliegenden Zeitpunkt geltend - wofür ihm seinerseits der Beweis obliegt - so vermag dies die in der Unvordenklichkeit zum Ausdruck kommende Vermutung nur dann zu widerlegen, wenn der fragliche Zustand nachweislich unrechtmäßig entstanden war und zwischen dieser Unrechtmäßigkeit und dem späteren Zustand ein ununterbrochener Zusammenhang besteht (Lindner, a. a. O., S. 135).
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Maßgeblicher zeitlicher Anknüpfungspunkt für die Vollendung der unvordenklichen Verjährung und die daran anknüpfende Vermutung, dass eine Baulastverpflichtung entstanden ist, ist vorliegend - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht der Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2007. Bezogen auf das Kirchenbaulastrecht kann es insoweit auch nicht entscheidend darauf ankommen, wann zuletzt die Leistungspflicht durch Zahlung angefallener Kosten erfüllt worden ist, oder ob der bestehende Zustand zwischen den Beteiligten stets unumstritten war (vgl. zu letzterem BGH, Urt. v. 04.02.1955, BGHZ 16, 234 zu einem wasserrechtlichen Fall). Denn bei einer solchen Vorgehensweise hätte es der Anspruchsgegner mit einer „Zurückrechnung“ von vornherein in der Hand, ohne Rücksicht auf einen - wie hier - sich über mehrere Jahrhunderte hinweg erstreckenden Zustand, bestimmte, sehr lange zurückliegende Zeiträume der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung zu entziehen. Dies bedeutet nicht, dass zu Vorgängen in der Gegenwart und jüngeren Vergangenheit keine Feststellungen zu treffen und diese nicht zu bewerten sind. Sie sind vielmehr für die Frage von Bedeutung, ob eine in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bereits vollendete unvordenkliche Verjährung dauerhaft unterbrochen worden ist oder durch eine andersartige dauernde Übung geendet hat. Auf diese Art und Weise wird auch den sich aus der schuldrechtlichen Natur der Kirchenbaulastverpflichtung (die in der Regel vorliegt) ergebenden Besonderheiten Rechnung getragen. Da sich die aus der Kirchenbaulast ergebenden Leistungspflichten nicht in ihrer einmaligen Erbringung erschöpfen, sondern - über einen theoretisch unbestimmten Zeitraum hinweg - wiederkehrend immer dann wahrzunehmen sind, wenn eine „Baufallwendung“ (also ein konkretes Baubaubedürfnis) eingetreten ist, ist mit der Erbringung einer solchen Leistung grundsätzlich keine Erfüllungswirkung verbunden, die das Schuldverhältnis (entsprechend § 362 BGB) zum Erlöschen brächte. Bei den danach regelmäßig als Dauerschuldverhältnisse zu behandelnden Kirchenbaulastverpflichtungen ist deshalb zwischen den mit der jeweiligen „Baufallwendung“ fällig werdenden Einzelansprüchen und der den Baulastpflichtigen zur generellen Übernahme der Baulast verpflichtenden Gesamtanspruch als „Stammrecht“ zu unterscheiden (vgl. hierzu Lindner, a.a.O., S. 95 u. 98).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen bildet die unvordenkliche Verjährung im vorliegenden Fall - zunächst - einen Beweisgrund dafür, dass eine Kirchenbaulastverpflichtung des Kollegiatstifts zur Instandhaltung des Chors der Stiftskirche zugunsten der Klägerin spätestens Anfang des 19. Jahrhunderts ordnungsgemäß entstanden war. Bereits das vom Gutachter Georgii unter II: Nr. 1 seines Gutachtens vom 01.08.2004 genannte Libell von 1582, das beschreibt, wer „in der Markgrafschaft Baaden die Gottes- und Pfarrhäuser zu erhaltten hatt“, geht bezüglich des „Kirchenbaus zu Baaden“ nach seinem Wortlaut klar und unmissverständlich von einer entsprechenden verbindlichen Erhaltenspflicht des Kollegiatstifts für den Chor aus und verdeutlicht diese Verpflichtung insbesondere durch die Abgrenzung zu dem von der „Fabric“ gehaltenen „langen Werkh und Thurm“. Auch in der nach den Angaben des Gutachters (II. Nr. 2, Seite 4) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach 1769 gefertigten, u. a. den Bau und die Unterhaltung der Kirchen und Pfarrhäuser in der Stadt Baden betreffenden Tabelle des „Amts Baden“, ist u. a. mit dem Hinweis auf das Amtslagerbuch von 1627 die Verpflichtung des Kollegiatstifts zur Erhaltung des Chores der Stifts- und Pfarrkirche und - im Gegensatz dazu - die der Kirchenfabrik für das Langhaus samt Turm, Glocke und Orgel festgehalten. Einem in den Unterlagen des Generallandesarchiv Karlsruhe im Bestand 195 (Baden Stadt) enthaltenen Schriftwechsel des Jahres 1711 ist nach den - unbestrittenen - Angaben des Gutachters (II. Nr. 3, S. 4) ebenfalls zu entnehmen, dass für die Unterhaltung der Kirche und des Turms der Stiftskirche die Kirchenfabrik zuständig war, während nach einem Visitationsprotokoll von 1701 „die Herren Kanoniker“ den Chor des Kollegiatstifts zu unterhalten hatten. Weiterhin wird in einem Beschluss des „Großherzoglichen Katholischen Ober-Kirchenraths“ vom 06.08.1852 zur Feststellung der Baupflicht des Studienfonds Rastatt gegenüber dem „Verwaltungsrathe für den Lyceumsfond in Rastatt“ Bezug genommen „auf die im Großherzoglichen Generallandesarchiv beruhende Beschreibung der Markgräflichen Rechte in Ecclesiasticis aus dem 16 Jahrhundert“, wo es heiße, es müsse „das Stift den Chor und die Fabrik das Langwerkh unterhalten“, auch müsse „das Stift das Salvechörlein und die Sakristei“ im Bau erhalten“ (Gutachten Georgii II. Nr. 7, S. 4).
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Eine Gesamtwürdigung dieser eindeutigen und übereinstimmenden Urkundeninhalte begründet nach den Grundsätzen der unvordenklichen Verjährung die Vermutung, dass - schon - dem Kollegiatstift die rechtsverbindliche Baupflicht zur Instandhaltung des Chores der Stiftskirche Baden-Baden oblag. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass entsprechende Leistungen nur auf freiwilliger Grundlage zu erbringen waren oder dass die Annahme einer rechtlich verbindlichen Baulastverpflichtung auf einem Irrtum der Beteiligten beruhte, finden sich nicht. Auch der Umstand, dass für den relativ langen Zeitraum von über 300 Jahren, in dem das Kollegiatstift bestanden hat, nur wenige schriftliche Zeugnisse vorhanden sind, die eine Vermutung für eine ordnungsgemäße Entstehung der Kirchenbaulast bezüglich des Chores der Stiftskirche kraft unvordenklicher Verjährung erzeugen können, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Bedeutung und Aussagekraft der vorliegenden Urkunden ist nur dann sachgerecht und zutreffend zu erfassen, wenn auch die bei ihrer Entstehung jeweils maßgeblichen historischen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten Berücksichtigung finden. Im Hinblick auf das in die Geschichte und Entwicklung der Markgrafschaft Baden-Baden eingebundene Kollegiatstift sind in dieser Hinsicht insbesondere zu erwähnen: die politische Teilung der Markgrafschaften 1535 unter Markgraf Ernst und Markgraf Bernhard III, die Zeit der Reformation und der Gegenreformationen (erste und zweite Rekatholisierung) während der Zeit der Vormundschaftsregierungen für Markgraf Philibert und Philipp II ab 1569 und - nach der oberbadischen Okkupation (1594 bis 1622) - durch Markgraf Wilhelm, die Reorganisation und Wiederherstellung des Kollegiatstifts 1634 und nach dem dreißigjährigen Krieg, der pfälzische Erbfolgekrieg ab 1688 und die Zerstörung der Markgrafschaft Baden-Baden 1689, der anschließende Wiederaufbau des Landes durch Markgraf Ludwig Wilhelm ab 1697, das Aussterben der katholischen Linie Baden-Baden mit Markgraf August Georg Simpert 1771 sowie der Übergang des Erbes auf die evangelische Linie Baden-Durlach (vgl. zu den geschichtlichen Einzelheiten, Trenkle, Geschichte der Pfarrei und des Collegiatstiftes zu Baden-Baden, Freiburger Diözesan-Archiv Band 20, 1889, S. 65f; Andermann, Die Urkunden des Kollegiatstifts Baden, Freiburger Diözesan-Archiv Band 117, S. 5 -10; Bühler, Baden-Baden, Die Residenz der Markgrafen von Baden, 2009, Landeskundlicher Exkursionsführer, S. 2 -7).
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Das im Jahr 1800 in ein Schulstift umgewandelte Kollegiatstift hat diese nur beispielhaft angeführten, mit für die Markgrafschaft Baden-Baden weitreichenden Folgen verbundenen historischen Ereignisse alle überdauert. Sein - in den Zeiten der Entbehrungen allerdings geringes - Vermögen wurde von den Landesherren, den Markgrafen von Baden, im Verlauf der Reformation nicht eingezogen. Es war auch grundsätzlich nicht von den einschneidenden Eingriffen der Säkularisation nach dem Frieden von Lunéville (1801) und nach dem Reichdeputationshauptschluss vom 25.02.1803 betroffen. Belegt wird dies insbesondere durch einen Erlass des Markgrafen Karl Friedrich zum IV. Organisationsedikt vom 14.02.1803 (abgedruckt bei Hermann Schmid, Die Säkularisation der Klöster in Baden 1802-1811, Freiburger Diözesan-Archiv, Band 99, S. 330), in dem dieser unter Hinweis auf die Bedeutung des Chores der Stiftskirche als Grablege der markgräflichen Familie und der erworbenen Verdienste des Kollegiatstifts um das „gemeine Wesen“ ausdrücklich verfügte, dass das Kollegiatstift erhalten bleibt. Sichtbares Zeichen der Bedeutung des Chores der Stiftskirche in dieser Zeit war auch, dass Markgraf Karl Friedrich - noch - 1808 die Leiche des Sohnes Markgraf Christophs, des Erzbischofs und Kurfürsten von Trier, Markgraf Jacob II (gestorben 1531), überführen und im Chor der Stiftskirche bestatten ließ (vgl. Trenkle, a. a. O., S. 67). Ein gewichtiges Indiz für die - entstandene und fortbestehende Baupflicht - des Kollegiatstifts zur Instandsetzung des Chores der Stiftskirche stellt schließlich auch das Bauedikt Karl Friedrichs vom 26.04.1808 (Gesetz, die Kirchen- und Schulbaulichkeiten betreffend, Reg.Bl. S. 114ff) dar, dass als Auslegungsregel „für unaufgeklärte und streitige Fälle“ gilt (Art. 31 Bauedikt) und mit der in Art. 1 Bauedikt definierten Rechtsfigur des Baufaktums („dass jemand einmal einen Bau oder eine Hauptausbesserung desselben in seinen Kosten hergestellt habe“), ebenso wie der hier anwendbare Baulasttitel der unvordenklichen Verjährung, eine widerlegliche Vermutung für das Bestehen einer in der Vergangenheit begründeten Baupflicht erzeugt (vgl. Lindner, a. a. O., S. 110).
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Eine Widerlegung der hiernach begründeten Vermutung, dass der materiell-rechtliche Anspruch auf Tragung der Baupflicht durch das Kollegiatstift entstanden ist, ist der Beklagten nicht gelungen. Sie kann sich zunächst nicht mit Erfolg darauf berufen, dass schon aufgrund des Inhalts der Stiftungsurkunde Markgraf Jacobs I von 1453 zu keinem - späteren - Zeitpunkt eine Baulastverpflichtung rechtswirksam entstehen konnte. Allerdings geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Beklagten und dem Gutachter Georgii davon aus, dass sich der Stiftungsurkunde von 1453 selbst weder ausdrücklich noch sinngemäß eine Regelung darüber entnehmen lässt, dass die Baulast am Chor der Stiftskirche Baden-Baden - zukünftig - das Kollegiatstift zu tragen hat. Die von der Klägerin angeführten Formulierungen, dass der „Chorgang löblich“ zu halten und zu vollbringen ist und ....mit „Nahmen die Frohmess und seelmess durch den Chor gehen sollen“ können, wie der Gutachter Georgii und die Beklagte ausführlich und überzeugend dargelegt haben, nur als die religiöse Ordnung bzw. die kultische Handlungen betreffende Anweisungen begriffen werden.
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Dass sich der Stiftungsurkunde von 1453 keine Festlegungen zum Bau und zur Erhaltung der Bausubstanz des Chores der Stiftskirche Baden-Baden entnehmen lassen, belegt entgegen der Auffassung der Beklagten indes nicht, dass eine entsprechende Baulastverpflichtung des Kollegiatstifts nicht begründet werden sollte und nicht begründet werden konnte. Der (Neu-) Bau der Stiftskirche Baden-Baden fiel in eine Zeit, in der Staat und Kirche zur geistlich-weltlichen Einheit verbunden und staatlich-weltliches und kirchliches Recht nicht zu trennen waren (vgl. im Einzelnen, Lindner, a. a. O. S. 35 f.). Aus dem Umstand, dass das gottesdienstliche Leben religiöses Fundament des Daseins war, resultierte auch das Selbstverständnis des Staates, der Gemeinden und der Stiftungen entweder primär oder subsidiär für den baulichen Unterhalt der Kirchen aufzukommen. Zur Festlegung einer Unterhaltspflicht in Form der Instandhaltung bestand sowohl vor diesem Hintergrund als auch angesichts der konkreten Entstehungs- und Baugeschichte des Stifts zum Zeitpunkt seiner Gründung im Jahr 1453 keine Veranlassung. Zwar kam den - zu diesem Zeitpunkt bereits begonnenen - Baumaßnahmen (vgl. hierzu Bühler, a. a. O., S. 5) - besondere Bedeutung zu. Denn Markgraf Jacob hatte die - bereits von seinen Vorgänger, Markgraf Bernhard I von Baden, zu Beginn des 15. Jahrhundert verfolgte - Absicht, seine Residenz durch Umwandlung der alten Pfarrkirche zu Baden in eine Stifts- bzw. Kollegiatkirche aufzuwerten und damit seiner Dynastie in deren Residenz eine angemessene Grablege sowie dem Land ein geistig-geistliches Zentrum zu schaffen (vgl. Trenkle, a. a. O., S. 69; Andermann, a. a. O., S. 6; Bühler, a. a. O., S. 5).
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Eine Vollendung des Baus der Stiftskirche war jedoch im Jahr 1453, dem Todesjahr Jacob I, noch gar nicht absehbar; der vollständige Ausbau erfolgte erst um 1500, also 47 Jahre später (vgl. Trenkle, a. a. O., S. 70). In der Zeit nach 1453 war zunächst Markgraf Karl (gest. 1473) und sodann Markgraf Christoph (gest. 1527) bestrebt, das Bauwerk zu vollenden und - auch mit päpstlicher Hilfe - weitere Geldmittel zum Umbau der Kirche St. Peter und Paul zu beschaffen (vgl. hierzu Göller, Zur Geschichte der Kollegiatkirche in Baden-Baden, FDA 50 (1922), S. 147 -149 unter Hinweis auf die Bulle „Salvator noster“ Sixtus IV vom 10.01.1477). Umso weniger bedurfte es - unter Berücksichtigung der sich aus der Natur von kirchlichen Baumaßnahmen ergebenden zeitlichen Dimensionen - bereits 1453 der Regelung von Maßnahmen zur Bauunterhaltung.
35 
Auch der Einwand, dass eine vom Willen des Stifters Markgraf Jacob I abweichende, zur baulichen Unterhaltung des Chores der Stiftskirche verpflichtende Änderung oder Erweiterung des Stiftungszwecks rechtlich unzulässig gewesen sei bzw. eine derartige Verpflichtung zu Lasten des Vermögens des Kollegiatstifts auf einer anderen, von dieser stiftungsmäßigen Widmung losgelösten Rechtsgrundlage nicht wirksam habe entstehen können, greift nicht durch.
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Es ist bereits fraglich, ob das Kollegiatstift im Sinne des Stiftungsrechts als Stiftung des öffentlichen Rechts qualifiziert werden kann. Denn in dem in der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg 9 S 164/83 enthaltenen Vorbericht des „Beihefts“ (Nachweisung über die Entstehung des Studienfonds Rastatt mit Vermögensübersichten) wird es unter „I. Entstehung des Fonds“ als „eine mit geistlichen Rechten begabte, zu kirchlichen und religiösen Zwecken bestimmte und einer geistlichen Korporation anvertraute Anstalt“ (Unterstreichung nur hier) bezeichnet. Unabhängig hiervon ist das von der Beklagten angeführte, erstmals 1870 in die Form eines umfassenden Gesetzes gebrachte und auf das II. Konstitutionsedikt vom 14.07.1807 („die Verfassung der Gemeinheiten, Körperschaften und Staatsanstalten betreffend“) zurückgehende badische Stiftungsrecht nicht maßgeblich für die bezüglich des Kollegiatstifts - insbesondere ab 1582 bis in das letzte Jahrzehnt des 18. Jahrhunderts hinein - in den Blick zu nehmende Zeitperiode nach 1453.
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Das in diesem Zeitraum in der Markgrafschaft Baden-Baden geltende Recht war vielmehr maßgeblich durch das landesherrliche Dispositionsrecht über Stiftungen geprägt, dass den Markgrafen - auch - die Möglichkeit zur Auflösung und Umgestaltung von Stiftungen ohne Beachtung des Stiftungszwecks aus Zweckmäßigkeitsgründen eröffnete. Stiftungszweckumwandlungen waren danach ohne Beschränkung auf den Fall der Unmöglichkeit einer ferneren Zweckerfüllung sowohl durch Gewohnheitsrecht (Herkommen) als auch durch staatliche Verfügung zulässig (vgl. hierzu Heimberger, Die Veränderung des Stiftungszwecks, Deutschrechtliche Beiträge, Band VIII, Heft 5, S. 433 u. 434 unter Hinweis auf die Hofratsinstruktion vom 28.07.1794). Dies belegt auch der bereits erwähnte Erlass des Markgrafen Karl Friedrich zum IV. Organisationsedikt vom 14.02.1803, der zwar ausdrücklich regelt, dass das Kollegiatstift bestehen bleiben soll, jedoch außerdem verschiedene - im Einzelnen aufgeführte - vermögensrelevante Umwandlungen seines Zwecks verfügt. Hinzuweisen ist ferner auf mehrere markgräfliche Änderungen bzw. Erneuerungen der Statuten des Kollegiatstifts in den Jahren 1652, 1746 und 1799 sowie auf die im Jahr 1800 durch markgräfliches Reskript erfolgte Umwandlung des Kollegiatstifts in ein Schulstift (vgl. hierzu Andermann, a. a. O., S. 8 u. 9).
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Die oben bejahten und von der der Beklagten nicht widerlegten Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung, die auf die Entstehung bzw. den Fortbestand der Baulastverpflichtung zur Instandhaltung des Chores der Stiftskirche schließen lassen, waren auch nach der Entstehung des Studienfonds Rastatt gegeben. Auch die Beklagte nimmt an, dass der Studienfonds Rastatt im Jahr 1808 die Rechtsnachfolge des zuvor in ein Schulstift umgewandelten ehemaligen Kollegiatstifts angetreten hat. Entgegen ihrer Ansicht ist zugunsten der Klägerin im Zuge dieser Rechtsnachfolge aber auch mit dem gesamten Vermögen des Kollegiatstifts die hieran gekoppelte öffentlich-rechtliche Baulastverpflichtung zur Instandhaltung des Chores der Stiftskirche auf den Studienfonds Rastatt übergegangen.
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Die Kammer geht - wohl anders als der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Normenkontrollbeschluss vom 12.03.1984 - 9 S 164/83 - davon aus, dass aus dem zum Zweck des Fonds im Beiheft zur Stiftungsrechnung enthaltenen Vermerk (Vorbericht Studienfond Rastatt 2. Zweck des Fonds) „Die Bestimmung dieses auf vorgeschriebene Weise gebildeten Fonds ist hauptsächlich.....die Unterhaltung des Chores der katholischen Stadtpfarrkirche zu Baden,....“ nicht darauf geschlossen werden kann, dass die Klägerin nur als bloße Destinatärin eines Stiftungszwecks begünstigt war, der - auch - Kirchenbaulasten enthält. Schon die eingehenden Ausführungen unter „I. Entstehung des Fonds“ dürften verdeutlichen, dass der Studienfonds Rastatt nicht als eigenständige öffentlich-rechtliche Stiftung mit selbständiger Rechtspersönlichkeit durch einen bestimmten Stiftungsakt zustande gekommen ist. Er ist danach vielmehr zu Beginn des 19. Jahrhunderts und in der Folgezeit aus einer Zusammenfassung ganz verschiedener geistlicher und landesherrlicher älterer Schul- und Kirchenbaufonds (einschließlich deren jeweiligen Vermögens) hervorgegangen, die ihren Sitz, wie u. a. das Kollegiatstift, sowohl ursprünglich in Baden-Baden als auch in Rastatt hatten. Aus dieser umfänglich dargestellten und wenig übersichtlichen „Bildungsgeschichte“ des Studienfonds Rastatt lässt sich ebenso wie aus den ansonsten vorliegenden Akten und Unterlagen weder ein konkreter Stifterwille des Studienfonds Rastatt entnehmen, noch ist eine Stiftungssatzung nachweisbar. Dies rechtfertigt nach Auffassung der Kammer den Schluss, dass die im Vorbericht des „Beihefts“ unter 2. wiedergegebene, nicht abschließend aufgeführte „Bestimmung“ des Studienfonds bezüglich der Unterhaltung des Chores der katholischen Stadtpfarrkirche zu Baden kein Beleg für eine stiftungsmäßige, eine Kirchenbaulast betreffende Widmung ist, sondern (zusammengefasst mit der Unterhaltspflicht für die Maria-Einsiedel-Kapelle und die Gymnasiumskirche in Rastatt) eine von einem bestimmten Stiftungszweck unabhängige, auf dem Vermögen des Studienfonds Rastatt weiterhin ruhende konkrete Baulastverpflichtung dokumentiert. Gestützt wird diese Sichtweise auch dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in den Gründen seines Beschlusses vom 12.03.1984, a. a. O. (unter A. Nr. 3) sich bezüglich der Rechtsform des Studienfonds Rastatt auf die Angabe beschränkt, dass dieser „zuletzt als Stiftung des öffentlichen Rechts angesehen“ wurde (Unterstreichungen nur hier).
40 
Dass die Beteiligten die Kirchenbaulastverpflichtung des Studienfonds Rastatt tatsächlich auch in dem dargestellten Sinne verstanden haben und hiervon in einer kontinuierlichen und beständigen Übung während eines Zeitraums von über 170 Jahren zugunsten der Klägerin ausgegangen sind, wird durch die zahlreichen vom Gutachter Georgii herangezogenen und analysierten bzw. ausgewerteten Unterlagen (II. Nr. 1 bis 45 des Gutachtens vom 01.08.2004) sowie die von der Klägerin hierzu ergänzend vorgelegten Dokumente (Anlagenheft) nachdrücklich belegt. Die Kammer nimmt auf diese im Gutachten vom 01.08.2004 wiedergegebenen Urkundeninhalte, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, Bezug. Auch die Beklagte hat nicht substantiiert in Abrede gestellt, dass seitens des Studienfonds Rastatt und der mit der Baulastverpflichtung jeweils befassten Behörden - jedenfalls - bis zu Beginn der 80iger Jahre des 20. Jahrhunderts eine die Instandsetzung und Unterhaltung des Chores der Stiftskirche Baden-Baden betreffende Baulastpraxis zugunsten der Klägerin bestanden hat, und dass vom Studienfonds Rastatt in diesem Zusammenhang auch mehrfach erhebliche Zahlungen (zuletzt im Jahr 1974) geleistet wurden (vgl. hierzu das Gutachten Georgii unter II. sowie oben S. 3). Die Beklagte hat sich erstmals 14 Jahre nach ihrer Entstehung im Jahr 1976 im Oktober 1990 und - wiederholt - im Mai 1994 auf der Grundlage einer vom Oberschulamt Karlsruhe - Stiftungsverwaltung - unter dem 14.10.1988 erstellten Stellungnahme (Aktenvermerk) zur Frage der Baulast für die Schlosskirche ausdrücklich gegenüber der Klägerin darauf berufen, dass eine finanzielle Beteiligung an der Bauunterhaltung der Stiftskirche Baden-Baden mangels entsprechender Rechtsgrundlagen nicht in Betracht komme. Soweit die Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens geltend macht, dass alle - zuvor getätigten - Zahlungen an die Klägerin auf freiwilliger Basis bzw. rechtsirrig erfolgt seien, ist dies angesichts der Urkundenlage nicht nur nicht nachvollziehbar sondern widerlegt. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang das Übereinkommen zwischen dem Großherzoglichen Oberschulamt in Karlsruhe als der oberen Verwaltungsbehörde des Studienfonds Rastatt und dem Katholischen Stiftungsrat in Baden 14.11./27.11.1899 (Anlage K 10 im Anlagenheft der Klägerin), in dem u. a. ausdrücklich festgestellt wurde (Nr. 1 b), dass der Studienfonds Rastatt für den Chor und die beiden Chorkapellen unterhaltspflichtig ist. Besonders hinzuweisen ist außerdem auf den Bericht des Oberschulamts Karlsruhe an das Kultusministerium Baden-Württemberg in dem - noch - am 18.01.1979 unter dem Punkt „Baulasten“ ausgeführt wird, dass die Baupflicht der Schulstiftung zu dem Chor und der Sakristei der Stiftskirche in Baden-Baden unbestritten (Unterstreichung nur hier) und gegenüber der Katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden zu erfüllen sei. Schließlich hat sich die Beklagte sogar im Herbst 1990 dazu veranlasst gesehen, die Baulast für die (im Vorbericht des „Beihefts“ des Studienfonds Rastatt unter 2. „gleichrangig“ genannte) Schlosskirche/Gymnasiumskirche Rastatt im Rahmen eines Vergleichs abzulösen.
41 
Zusammenfassend ist danach festzustellen, dass eine nach dem Wesen der unvordenklichen Verjährung erforderliche, über Menschengedenken hinausgehende und von der Beklagten nicht widerlegte Rechtsausübung hinsichtlich der Kirchenbaulastverpflichtung für den Chor der Stiftskirche Baden-Baden seit mindestens 1582 bis in die jüngste Gegenwart hinein stattgefunden hat. Diese Rechtsausübung ist, wie bereits dargelegt, nicht dadurch dauernd und wirksam unterbrochen worden, dass der Studienfonds Rastatt zuletzt im Jahr 1974 eine Zahlung in Höhe von 56.000 DM zur Unterhaltung des Chores der Stiftskirche Baden-Baden geleistet hat. Denn es liegt im Wesen der Kirchenbaulast, dass sie nur in größeren Abständen anfällt, so dass ihre bloße Nichtinanspruchnahme über eine längere Zeit die Wirkungen der unvordenklichen Verjährung nicht entfallen lässt (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.07.1994 - 7 B 91.1929 -, BayVBl 1996, 564).
II.
42 
Die Baulast besteht auch gegenwärtig unverändert fort. Sie wurde weder abgelöst noch ist sie durch die Entstehung der Beklagten als öffentlich-rechtliche Schulstiftung Baden-Württemberg im Jahr 1976 untergegangen.
43 
Ansprüche aus Kirchenbaulasten genießen den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 (Staatsleistungen) bzw. Abs. 2 WRV (Kirchengutsgarantie) bzw. der einzelnen Bestimmungen in den Länderverfassungen (vgl. Art. 7 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg). In seinem Urteil vom 05.02.2009 (- 7 C 11/08 -, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 78 m.w.N.) zum Fortbestand überkommener kommunaler Kirchenbaulasten hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass sich die auf Ablösung (d.h. zwangsweise Aufhebung gegen Entschädigung) der Staatsleistungen zielende Bestimmung des Art. 138 Abs. 1 WRV in eine Bestandsgarantie für diese Staatsleistungen gewandelt hat. Aus ihr ergibt sich, dass die Weimarer Reichsverfassung zwar auch anstrebte, die finanziellen Beziehungen zwischen Staat und Kirche zu entflechten, insoweit aber Leistungen an die Kirche nicht untersagte, sondern die vorhandenen Ansprüche anerkannte und damit ihre weitere Erfüllung garantierte. Art. 138 Abs. 1 WRV bezieht sich allerdings nicht auf die gemeindlichen Kirchenbaulasten, jedoch fallen die Rechte einer Kirche aus einer gemeindlichen Kirchenbaulast unter den Schutz der Kirchengutsgarantie aus Art. 140 GG, Art. 138 Abs. 2 WRV. Überkommene gemeindliche Kirchenbaulasten hat der Verfassungsgeber der Weimarer Reichsverfassung in Art. 138 Abs. 2 WRV zwar nicht eigens erwähnt. Da sich aber, wie Art. 138 Abs. 1 WRV zeigt, der Weimarer Reichsverfassung kein generelles Verbot finanzieller Leistungen der öffentlichen Hand an die Kirchen entnehmen lässt, erfasst Art. 138 Abs. 2 WRV die bei seinem Inkrafttreten bestehenden vermögensrechtlichen Ansprüche und garantiert diese (BVerwG, a.a.O.). Nach Auffassung der Kammer galten diese Grundsätze auch für die den Studienfonds Rastatt verpflichtende Kirchenbaulast, wobei dahingestellt bleiben kann, ob sich der verfassungsrechtliche Schutz aus Art. 138 Abs. 1 oder Abs. 2 WRV ergibt. Mithin konnte und kann auch diese Baulast nicht einseitig vom Verpflichteten aufgehoben werden, sondern nur durch gegenseitige Vereinbarung (Ablösung der Baulast). Zu einer solchen Ablösung ist es vorliegend nicht gekommen, da sich das Erzbischöfliche Ordinariat mit Schreiben vom 10.03.1966 (Anlage K 23 des Anlagenheftes der Klägerin) allein mit der Ablösung der Kultkompetenzen einverstanden erklärt, hinsichtlich der auf dem Studienfonds gelegenen Baulasten aber ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass diese bestehen bleiben (vgl. Anlage K 26).
44 
Als historisch gewachsene Verpflichtungen verstoßen Kirchenbaulasten nicht gegen die Grundsätze der Parität und Neutralität und sind auch nicht durch die Möglichkeit der Kirchen, Kirchensteuern zu erheben, weggefallen (BVerwG, Urt. v. 23.04.1971- VII 4.70 -, BVerwGE 38, 76 zu einer kommunalen Kirchenbaulast). Die Kirchensteuergesetzgebung stellt lediglich eine Neuregelung hinsichtlich des kirchlichen Einkommens dar, kann aber Verpflichtungen Dritter nicht berühren. Sie kann insbesondere nicht anderweitig bestehende Gewährleistungen (Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 und 2 WRV) aufheben. Wegen der völlig anderen Voraussetzungen von Baulastansprüchen und solcher für Zuschüsse und Entschädigungen nach den Denkmalschutzgesetzen, lässt auch diese Möglichkeit den Bestand einer Baulast unberührt (vgl. hierzu Böttcher, a. a. O. S. 40 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung und der Literatur).
45 
Keiner näheren Ausführungen bedarf es zu der ausdrücklich nur auf Kommunalbaulasten bezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Baulasten ganz oder zumindest teilweise entfallen können, wenn die für die Begründung dieser Verpflichtung maßgeblichen Verhältnisse in der Folgezeit völlig weggefallen sind oder sich grundlegend verändert haben (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 05.02.2009, a.a.O., und v. 23.04.1971, a. a. O. m.w.N.). Unabhängig von der Frage, ob bzw. inwieweit diese Rechtsprechung auf die vorliegende Baulastkonstellation überhaupt übertragbar bzw. anwendbar sein kann, hat der Gutachter Georgii in seinem Gutachten vom 01.08.2004 ausführlich und überzeugend dargelegt (S. 17 bis 20), dass hier insbesondere ein Wegfall oder grundlegender Wandel der Zweckbestimmung, eine grundlegende Veränderung der konfessionellen Zusammensetzung der Gemeindebevölkerung oder eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. hierzu auch Böttcher, a. a. O., S. 40-43 m.w.N.) den Wegfall oder die Reduzierung der Baulast nicht rechtfertigen können. Hierauf nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 05.02.2009, a. a. O., zudem betont, dass die Wertentscheidung des Verfassungsgebers der Weimarer Reichsverfassung in Art. 138 Abs. 2 WRV zu Gunsten eines Schutzes überkommener Kirchenbaulasten es rechtfertigt, die gleichzeitig durch Art. 137 Abs. 1 WRV bewirkte Beseitigung der hoheitlichen Religionsfürsorge nicht als einen Umstand zu bewerten, der den verpflichteten Gemeinden ein Festhalten an den hergebrachten Verpflichtungen im Verständnis von § 60 Abs.1 Satz 1 LVwVfG (Anpassung und Kündigung öffentlich-rechtlicher Verträge in besonderen Fällen) unzumutbar macht. Dass die Beklagte aufgrund ihrer - zu Unrecht geänderten - Rechtsauffassung auf die ursprünglich vom Stiftungsbeirat beschlossenen jährlichen Zurückstellungen in Höhe von 50.000 DM für die Renovierung der Kirchen (vgl. hierzu das Schreiben vom 09.02.1982 an das Kultusministerium Baden-Württemberg) verzichtet hat, kann sich - zumal sie 1980 über ein Vermögen von ca. 1, 4 Millionen EUR verfügte - ebenfalls nicht zu ihren Gunsten bzw. zu Lasten der Klägerin auswirken.
46 
Die Baulast ist schließlich nicht mit der gesetzlichen Errichtung der Beklagten aufgrund § 113 Abs. 2 SchG in der Fassung des am 01.08.1976 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens vom 10.02.1976, GBl. S. 126, 147 (dort noch § 81 Abs. 2 SchVOG; in der Neubekanntmachung des Änderungsgesetzes als Schulgesetz vom 23.03.1976, GBl. S. 410, § 113 Abs. 2) entfallen.
47 
Nach § 113 Abs. 2 Satz 1 SchulG werden die nachfolgend unter Nr. 1 bis 12 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Stiftungen - darunter der unter Nr. 12 genannte Studienfonds Rastatt - zu einer öffentlich-rechtlichen „Schulstiftung Baden-Württemberg“ zusammengefasst. Nach § 113 Abs. 2 Satz 2 SchulG sind die Erträge der Schulstiftung für die Förderung des Schulwesens und der Elternvertretungen in Baden-Württemberg zu verwenden, wobei die von den bisherigen Stiftungen Begünstigten besonders zu berücksichtigen sind. Das Nähere regelt das Kultusministerium durch Rechtsverordnung (§ 113 Abs. 2 Satz 3 SchulG); diese Rechtsverordnung hat das (damalige) Kultusministerium Baden-Württemberg mit der am 07.11.1977 verkündeten Verordnung über die Schulstiftung Baden-Württemberg (GBl. S. 701) - SchulstiftVO - erlassen.
48 
Der Beklagten ist zuzugeben, dass dem Wortlaut des § 113 Abs. 2 SchulG keine ausdrückliche Regelung zum Übergang von mit den Vermögen der genannten Altstiftungen verbundenen bzw. auf diesen ruhenden (Bau-)Lasten auf die Schulstiftung Baden-Württemberg als deren Rechtsnachfolgerin zu entnehmen ist. Auch § 113 Abs. 2 Satz 2 SchulG sieht nur im Rahmen des neuen Stiftungszwecks (Förderung des Schulwesens und der Elternvertretungen in Baden-Württemberg) bezüglich der Erträge der Stiftung die besondere Berücksichtigung der von den bisherigen, in § 113 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 12 genannten Stiftungen Begünstigten vor.
49 
Gleichwohl geht die Kammer - anders als die Beklagte - davon aus, dass aufgrund der vom Gesetzgeber in § 113 Abs. 2 Satz 1 SchulG bei der Errichtung der bisher nicht vorhandenen Schulstiftung Baden-Württemberg gewählten Art der gesetzlichen Fusion und in Anbetracht des Gehalts der dieser Vorschrift vorangestellten Regelung des § 113 Abs. 1 SchulG die Vermögen der jeweiligen Altstiftungen, darunter das seiner Höhe nach bedeutende des Studienfonds Rastatt, bei der Neuschaffung der Schulstiftung kraft Gesetzes unangetastet blieben, mit der Folge, dass auch die hieran anknüpfenden Rechte und Pflichten der Altstiftungen fortbestanden.
50 
Mit dem in § 113 Abs. 2 Satz 1 SchulG verwendeten Begriff der „Zusammenfassung“ der nachfolgend aufgeführten öffentlich-rechtlichen Stiftungen, wird - in Abgrenzung zu der in § 113 Abs. 1 Satz 1 durchgeführtenAufhebung von örtlichen Schulstiftungen und Schulpfründen - zum Ausdruck gebracht, dass ein bisher nicht bestehender Rechtsträger (Schulstiftung Baden-Württemberg) durch die Vereinigung dieser Stiftungen mitsamt ihres jeweiligen Vermögens und deren vermögensrechtlich relevanter Rechte und Pflichten neu gegründet werden soll bzw. kraft Gesetzes neu geschaffen wird. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber sein zentrales Anliegen verdeutlicht, das insbesondere beim Studienfonds Rastatt vorhandene beträchtliche Vermögen ungeschmälert zu erhalten und nicht etwa im allgemeinen Staatshaushalt „untergehen“ zu lassen oder zu „zerschlagen“ (vgl. hierzu die Landtagsdrucksachen 6/8522 vom 10.11.1975 und 6/8906 vom 29.01.1976 sowie das Sitzungsprotokoll des Landtags von Baden-Württemberg über die 105. Sitzung vom 29.01.1976 S. 7343 bis 7345). Dokumentiert wird dies auch durch § 4 Abs. 1 SchulstiftVO, wonach das Stiftungsvermögen aus dem Vermögen der Einzelstiftungen besteht, das auf die Schulstiftung übergeht. Die Art der hier gewählten gesetzlichen Fusion hatte danach auch die gewollte Folge, dass alle auf dem Vermögen der bisherigen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger bereits ruhenden Lasten mit übernommen wurden und sich hieran auch nichts durch die anschließende Verschmelzung der Vermögensmassen bei dem neuen Rechtsträger, der Schulstiftung Baden-Württemberg, änderte. Das gerade auch die von der Klägerin in Anspruch genommene Kirchenbaulast zu diesen auf die Schulstiftung Baden-Württemberg übergegangenen Lasten zählte und zählen sollte, verdeutlicht eine Zusammenschau bzw. bestätigt der systematische Vergleich des § 113 Abs. 2 SchulG mit § 113 Abs. 1 SchulG. Durch § 113 Abs. 1 SchulG, der bereits als § 81 durch das Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens - SchVOG - v. 05.05.1964 (GBl. S. 235) erlassen worden war, sind alle örtlichen Schulstiftungen und Schulpfründe aufgelöst, deren Erträge öffentlichen Volksschulen oder kirchlichen Zwecken zufließen. Ihr Vermögen fällt, wenn nicht durch Stiftungsurkunde oder Herkommen etwas anderes bestimmt ist, der Gemeinde zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1 u. 2 SchulG). § 113 Abs. 1 Satz 3 SchulG verpflichtet die jeweilige Gemeinde jedoch, die von den Stiftungen bisher erbrachten Leistungen für kirchliche Zwecke, die auf besonderem Rechtstiteln oder Herkommen beruhen weiter zu erbringen. Damit hat der Gesetzgeber insbesondere Baulasten erfasst und - sogar - für den Wegfall der ursprünglichen Rechtsträger durch Aufhebung angeordnet, dass diese weiterhin gegenüber den jeweiligen Trägern des materiell-rechtlichen Anspruchs zu erfüllen sind.
51 
Da es zu einer solchen Aufhebung bei den in § 113 Abs. 2 SchulG genannten öffentlich-rechtlichen Stiftungen, wie ausgeführt, nicht gekommen ist, sondern deren Vermögen durch Zusammenfassung ungeschmälert erhalten blieb, bestand dort gerade keine Veranlassung mehr, den (Bau-)Lastenübergang ausdrücklich im Gesetzeswortlaut zu verankern. Der fortbestehende, zum Vermögen der Klägerin gehörende Anspruch aus der Kirchenbaulast blieb danach auch von der in § 113 Abs. 2 Satz 2 SchulG getroffenen (Neu-) Regelung des Stiftungszwecks unberührt.
52 
Dass diese Auslegung zu einem mit Sinn und Zweck der Regelung des § 113 Abs. 2 SchulG unvereinbaren Ergebnis führt, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Wie dargelegt, war es das Hauptziel des Gesetzgebers, das insbesondere beim Studienfonds Rastatt vorhandene Vermögen zu erhalten; die Erträge sollten für die Förderung des Schulwesens und der Elternvertretungen verwendet werden. Dass sich diese Ziele im Falle eines Vermögensübergangs im Sinne eines Übergangs sämtlicher Rechte und Pflichten nicht hätten verwirklichen lassen, lässt sich - auch mit Blick auf die zum Zeitpunkt der „Zusammenfassung“ gegebene finanzielle Lage der Schulstiftung - nicht feststellen. Dies wurde im Übrigen auch von den damaligen mit dieser Angelegenheit befassten Akteuren nicht angenommen. Vielmehr sind das damalige Kultusministerium Baden-Württemberg und die Schulstiftung Baden-Württemberg selbst in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Bildung der Schulstiftung von einer fortbestehenden Baulast am Chor der Stiftskirche Baden-Baden ausgegangen. Verwiesen sei insoweit z. B. auf die Sitzung des Stiftungsbeirats der Schulstiftung am 21.05.1979, in der laut Sitzungsprotokoll festgehalten wurde, dass die Schulstiftung die Bauunterhaltungspflicht für 3 Kirchen habe, und zwar die Schlosskirche Rastatt, die Maria-Einsiedel-Kapelle in Rastatt und den Chor und die Sakristei der Stiftskirche Baden-Baden; der Stiftungsrat erklärte sich ferner einstimmig damit einverstanden, dass eine jährliche Rücklage in der Höhe von 50.000 DM zur Bestreitung der Bauaufwendungen für die Kirchen gemacht wird. Auch in dem bereits oben erwähnten Bericht des Oberschulamts Karlsruhe an das Kultusministerium vom 18.01.1979 wurde die Auffassung zum Fortbestehen der Baulast an der Stiftskirche als unbestritten bezeichnet; dem wurde von Seiten des Kultusministeriums auch nicht widersprochen. Auch diese zum damaligen Zeitpunkt kundgetane eindeutige Haltung der Schulstiftung Baden-Württemberg und des Kultusministeriums Baden-Württemberg, die im Übrigen vom Finanzministerium Baden-Württemberg, dem Staatlichen Liegenschaftsamt Karlsruhe und dem Rechnungshof Baden-Württemberg geteilt wurde, ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass sich der Gesetzgeber bei der Novellierung des Schulgesetzes von der Vorstellung leiten ließ, dass Kirchenbaulastverpflichtungen fortbestehen sollen.
53 
Für diese Interpretation sprechen schließlich auch verfassungsrechtliche Erwägungen. Wie bereits dargelegt, genießen die Rechte der Klägerin aus der Kirchenbaulast den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 bzw. Abs. 2 WRV. Hätte die durch § 113 Abs. 2 SchulG erfolgte Einbeziehung des Studienfonds Rastatt in die Bildung der Schulstiftung Baden-Württemberg und die Einführung des Stiftungszwecks zu einem Untergang der auf dem Vermögen des Studienfonds Rastatt ruhenden Kirchenbaulast geführt, wäre der Klägerin entschädigungslos ein Recht entzogen worden, das den verfassungsrechtlichen Garantien des Art. 138 Abs. 1 bzw. Abs. 2 WRV unterlag. Dieses verfassungswidrige Ergebnis kann nach Auffassung der Kammer mit einer auch im Lichte der genannten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen vorgenommenen Auslegung des § 113 Abs. 2 SchulG in dem oben dargestellten Sinne vermieden werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Beibehaltung der (schon als § 81 SchVOG v. 05.05.1964 erlassenen) besonderen Aufhebungsbestimmung des § 113 Abs. 1 Satz 3 SchulG in diesem Zusammenhang nahe legt, dass dem Gesetzgeber durchaus die Tragweite der Garantien aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 bzw. Abs. 2 WRV bewusst war, und dass er den verfassungsrechtlichen Vorgaben auch bei den nicht ausdrücklich aufgehobenen, in § 113 Abs. 2 SchulG genannten öffentlich-rechtlichen Stiftungen Rechnung tragen wollte.
54 
Mit dem dargelegten Verständnis der Bestimmung des § 113 Abs. 2 SchulG werden die Grenzen verfassungskonformer Interpretation nicht überschritten. Weder wird einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz ein entgegengesetzter Sinn verliehen, noch der normative Gehalt der auszulegenden Norm grundlegend neu bestimmt noch das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt (zu diesem Maßstab vgl. BVerfGE 71, 81, 105; Jarass/Pieroth, 10. Aufl., Art. 20 Rn. 34 m.w.N.).
55 
Die somit fortbestehende Baulast ist im vorliegenden Fall - wie auch sonst in der Regel - eine Kostendeckungspflicht; die Beklagte hat sich außerdem, wie bereits ausgeführt, mit der - zwischenzeitlich vorgenommenen - Außenrenovierung des Chores der Stiftskirche (als Naturalleistung) einverstanden erklärt und - nur - die Kostenübernahme für diese Maßnahme verweigert.
III.
56 
Der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. In der von ihr vorgelegten, unter dem 02.05.2007 erstellten Kostenfeststellung - Kostengegenüberstellung Bruttosummen - des Erz. Bauamts Heidelberg - Außenstelle Karlsruhe - werden die für die Außenrenovation des Chorbereichs der Stiftskirche Baden-Baden verausgabten Baukosten und Baunebenkosten in Höhe von insgesamt 616.738, 61 EUR aufgeschlüsselt dargestellt (Anlagenheft zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 17.05.2007, Anlage K 27). Die Außenrenovation des Chorbereichs dient der Erhaltung des Bauwerks an sich und ist damit von der oben festgestellten Kirchenbaulastverpflichtung der Beklagten gegenständlich umfasst. Die Beklagte hat weder substantiiert dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass - einzelne - in der Kostenrechnung aufgeführte Arbeiten nicht erforderlich waren oder mit den jeweils angesetzten Beträgen unzutreffend berechnet worden sind.
57 
Die Frage, ob die Beklagte ohne Gefährdung ihres Stiftungszwecks in der Lage ist, die der Klägerin zugesprochene Geldsumme - in einem Betrag - zu zahlen, ist nicht Gegenstand dieses Klageverfahrens; sie sollte außerhalb desselben von den Beteiligten einvernehmlich geregelt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.02.2009, a.a.O.). Gelingt dies nicht, wäre die Verwirklichung des Zahlungsanspruchs Gegenstand eines etwaigen Vollstreckungsverfahrens.
58 
Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus dem im öffentlichen Recht analog anwendbaren § 291 BGB (vgl. BVerwG, Urt. vom 18.04.2007 - 6 C 25/06 -; Urt. vom 28.06.1995 - 11 C 22/94 -, NJW 1995, 3135). Die Klägerin kann hiernach Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gegen die Beklagte seit Rechtshängigkeit der Klage beanspruchen, § 187 Abs. 1, § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 und § 247 BGB entsprechend (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 3 C 23/03 -, NVwZ 2004, 992, sowie vom 04.12.2001 - 4 C 2/00 -, NVwZ 2002, 718, 722).
59 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
60 
Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegt nicht vor. Insbesondere weist die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung auf. Dies gilt auch, soweit die Beklagte Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 113 Abs. 2 SchulG erhebt. Denn bei dieser Norm handelt es sich - atypisch - nicht um eine abstrakt-generelle Regelung, sie betrifft vielmehr einen bestimmten Einzelfall und richtet sich an einen bestimmten Adressatenkreis. Mithin ist auch nicht erkennbar, dass die Frage ihrer Gültigkeit über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hätte.
61 
Beschluss
62 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG auf EUR 616.738,61 festgesetzt.
63 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
19 
Die Klage ist zulässig.
20 
Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da die zwischen den Beteiligten streitige Kirchenbaulast als öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu qualifizieren ist (vgl. hierzu Lindner, Baulasten an kirchlichen Gebäuden, S. 90 mit einer ausführlichen Darstellung der Entwicklung des Meinungsstandes, S. 69 ff; BVerwG, Urt. v. 03.11.1967, BVerwGE 28, 179, Urt. v. 23.04.1971, BVerwGE 38, 76 und Beschl. v. 31.08.1978, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 24). Die Klage, mit der die Klägerin als kirchliche Rechtsträgerin ein Zahlungsbegehren gegenüber der Beklagten als Baulastträgerin verfolgt (zur Baulastverpflichtung als Geldleistungspflicht, vgl. Lindner, a. a. O., S. 324 ff ) ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dem Erfordernis eines der Klageerhebung vorausgehenden Antrags bei der Beklagten (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Aufl. 2009, § 42 Abs. 1 Rdnr. 156 m.w.N.) ist in Anbetracht der schriftlichen Erklärung der Beklagten vom 07.08.2002 genügt, mit der diese sich mit einem sofortigen Beginn der Außenrenovierung der Stiftskirche Baden-Baden einverstanden erklärt hat, ohne eine ihr obliegende Baulastpflicht dem Grunde und der Höhe nach anzuerkennen. Dem vom Gutachter Georgii unter dem 01.08.2004 erstellten Gutachten kommt nach dem zwischen den Beteiligten im Dezember 2003 geschlossenen Gutachtervertrag keine verbindliche Wirkung zu; der Rechtsweg bleibt danach eröffnet, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Leistungsklage nicht entfallen ist.
21 
Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Aufwendungen in Höhe von 616.738,61 EUR für die Instandsetzung des Chorbereichs der Stiftskirche in Baden-Baden aus einer zu ihren Gunsten bestehenden Kirchenbaulast zu. Die Baulast für den Chor der Stiftskirche ist wirksam begründet worden (I.). Sie ist auch nicht durch spätere Ereignisse verändert worden oder untergegangen (II.). Schließlich bestehen auch gegen die Höhe des geltend gemachten Anspruchs aus der Kirchenbaulast keine Bedenken (III.).
I.
22 
Unter dem Begriff Kirchenbaulast versteht man die rechtliche Verpflichtung einer natürlichen oder juristischen Person, kirchliche Gebäude erstmals zu errichten, zu erweitern, instandzusetzen oder wieder zu errichten (zur Definition vgl. Böttcher, Baulast an Kirchengebäuden, HdbStKirchR II, 2 Aufl. 1995, § 39 S. 20; Lindner, a. a. O. S. 6). Kennzeichnend für alle Objekte der Kirchenbaulast ist der unmittelbare oder mittelbare Bezug zur Religionsausübung. Die primäre Baulast obliegt regelmäßig den Kirchenstiftungen (frühere Bezeichnung: u. a. „Kirchenfabrik“). Sie sind daher zunächst verpflichtet, für den baulichen Unterhalt der kirchlichen Gebäude aufzukommen. Aufgrund allgemeiner oder besonderer Rechtstitel kann aber auch Dritten - entweder ganz oder nur an Teilen des Kirchengebäudes - eine primäre Baulast auferlegt sein (Böttcher, a. a. O., S. 22).
23 
Das Baulastrecht beruht auf vielfältigen Rechtsquellen. Geistliches und weltliches Recht, geschriebenes Recht und Gewohnheitsrecht bilden die Grundlagen. Sofern das primär anzuwendende Recht keine einschlägige Regelung trifft, ist das subsidiär geltende Recht heranzuziehen, von dem es wiederum durch die örtliche Baulastübung Abweichungen geben kann (Böttcher, a. a. O., S. 27). Anspruchsgrundlagen der kirchlichen Baulast können danach neben materiellen Gesetzen (landesrechtlichen Regelungen) und gemeinem Recht u. a. Verträge, Anerkenntnisse und Vergleiche (Baulasten aufgrund Rechtsgeschäfts), Gewohnheitsrecht, (Lokal-)Observanz und Herkommen (Baulasten aufgrund eines gewohnheitsrechtlichen oder gewohnheitsrechtsähnlichen Tatbestands) sowie rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsbehörden oder Gerichten (Baulasten aufgrund Hoheitsakts) sein (vgl. Böttcher, a. a. O., S. 27 ff;. Lindner, a. a. O., S. 100 ff). Unter Gewohnheitsrecht wird die Gesamtheit derjenigen Normen verstanden, deren Geltung darauf beruht, dass sie tatsächlich geübt werden, ohne von einem Hoheitsträger im Wege eines förmlichen Rechtsetzungsverfahrens verbindlich erlassen worden zu sein. Rechtliche Verbindlichkeit erlangt eine derartige tatsächliche Übung dadurch, dass sie in dem Bewusstsein erfolgt, „damit einem Gebot des Rechts nachzukommen“, mithin Ausdruck einer sie begleitenden Rechtsüberzeugung der „Rechtsgenossen“ ist. Die Entstehung von Gewohnheitsrecht setzt also ein Doppeltes voraus: eine langjährige, kontinuierliche und allgemeine Übung unter den Rechtsgenossen, zum anderen eine entsprechende Überzeugung der Rechtsgenossen dahingehend, dass diese Übung rechtens sei (Lindner, a. a. O., S. 120). Unter (Lokal-)Observanz - als besondere Ausprägung des allgemeinen Gewohnheitsrechts - ist das auf das Gebiet einer politischen oder kirchlichen Gemeinde oder einen auf andere Weise eng begrenzten örtlichen Bereich beschränkte Gewohnheitsrecht im Sinne einer objektiven Rechtsnorm zu verstehen, dass aus einer „auf Grund innerer Überzeugung gepflogenen fortdauernden und gleichmäßigen Übung“ hervorgegangen ist (vgl. RG, Urt. v. 14.03.1921 - VI 484/20 -, RGZ 102, 12). Dabei setzt die Bildung einer Observanz, die als Rechtsnorm erkennbar sein muss, voraus, dass „die Übung sich über den engen Kreis eines Rechtsverhältnisses und zweier Beteiligter hinaus erstrecken“ und der „Rechtssatz aus rechtserheblichen Vorgängen außerhalb dieses Kreises gewonnen“ werden muss (RG a. a. O., S. 13/14). Im Gegensatz zur Observanz genügt für das Vorliegen einer tatsächlichen Übung im Falle des Herkommens, dass diese Übung sich auf ein zwischen zwei Beteiligten bestehendes Rechtsverhältnis bezieht. Wie bei der Observanz ist eine ständige oder zumindest langjährige und kontinuierliche Übung erforderlich, für die auch hier eine bestimmte Zeitdauer nicht vorausgesetzt wird. In dieser beständigen Übung wird durch gegenseitige Anerkennung eine vertragsmäßige Abmachung ersetzt (vgl. Staudinger/Detlef Merten, BGB, 2005 Art. 132 EGBGB I. c Rdnr. 8 m. w. N.; Lindner, a. a. O., S. 124). Auch im Falle des Herkommens muss zur tatsächlichen Übung als Voraussetzung die Überzeugung der beteiligten Personen treten, zu dieser Übung von Rechts wegen verpflichtet zu sein (Lindner, a. a. O., S. 125).
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Zu den gewohnheitsrechtsähnlichen besonderen Baulasttiteln gehören auch die erwerbende und die unvordenkliche Verjährung. Diese werden zum Teil mit dem Herkommen gleichgesetzt und bilden dann lediglich eine andere Bezeichnung für dasselbe Rechtsinstitut (so in der bayerischen Rechtsprechung; vgl. Böttcher, a. a. O., S. 32). Ansonsten wird die unvordenkliche Verjährung als eigenständige Rechtsfigur angesehen. Ihr liegt der im Rechtskreis des gemeinen Rechts allgemein anerkannte Gedanke zugrunde, dass ein Zustand, der seit „unvordenklicher Zeit“ wie ein dem Recht entsprechender Zustand bestanden hat, Anerkennung und Schutz der Rechtsordnung verdient. Das gilt gleichermaßen für den Erwerb wie für den Verlust subjektiver Rechte und Pflichten. Die unvordenkliche Verjährung findet im Rechtskreis des gemeinen Rechts auch auf kirchliche Baulasten Anwendung, unabhängig davon, ob diese im betreffenden Fall dinglicher oder schuldrechtlicher Natur sein mögen (Lindner, a. a. O. unter Hinweis auf RG, Urt. v. 22.04.1890, RGZ 26, 170 [171]). Fraglich ist, ob die unvordenkliche Verjährung - sofern man sie nicht ohnehin mit dem Herkommen gleichsetzt - ein selbständiges, rechts- und pflichtbegründendes Institut darstellt, oder ob es sich bei ihr um eine bloße Beweisregel im Sinne einer Vermutung für das Bestehen der lange Zeit anerkannten Rechte und Pflichten handelt. Während die Rechtsprechung des Reichsgerichts die unvordenkliche Verjährung teils als Beweisregel, teils als selbständigen Erwerbstatbestand auffasste (Urt. v. 08.07.1887, RGZ 18, 256 [259] einerseits; Urt. v. 12.03.1889, RGZ 23,147 [152 f.] andererseits), ließ der Bundesgerichtshof die Frage zwar offen, neigte aber der von ihm als „herrschend“ bezeichneten Ansicht zu, die unvordenkliche Verjährung sei kein selbständiger Erwerbstitel, sondern begründe nur eine Rechtsvermutung (vgl. hierzu Lindner, a. a. O. S. 133 unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 14.01.1955, ZevKR 7 - 1959/60 -, S. 84 ff.). Nach heutiger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum dürfte unbestritten sein, dass dann, wenn die Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung erfüllt sind, eine Vermutung dafür besteht, dass das geltend gemachte Recht tatsächlich entstanden ist. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die unvordenkliche Verjährung eine Beweisregel und keine selbständige Anspruchsgrundlage für kirchliche Baulasten darstellt (vgl. hierzu Staudinger/Detlef Merten, BGB, 2005 Art. 132 EGBGB I. d Rdnr. 9 m. w. N.; Lindner, a. a. O., S. 134).
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Ausgehend von den genannten möglichen Anspruchsgrundlagen der kirchlichen Baulast nimmt die Kammer an, dass sich eine - auf die Beklagte übergegangene - primäre Baulastverpflichtung des Kollegiatstifts und/oder des Studienfonds Rastatt zur baulichen Instandhaltung des Chores der Stiftskirche Baden-Baden gegenüber der Klägerin nicht aus geschriebenem Recht, einer bestimmten stiftungsmäßigen Widmung, einem Vertrag, einem Anerkenntnis oder einer sonstigen rechtsverbindlichen (Vergleichs-)Vereinbarung ergibt. Der Annahme, dass einer dieser Baulasttitel zugunsten der Klägerin eingreift, dürfte entgegenstehen, dass hierfür sprechende, hinreichend gesicherte, tragfähige Tatsachen weder dargetan noch sonst ersichtlich sind. Sie lassen sich insbesondere nicht den im Gutachten vom 01.08.2004 wiedergegebenen - von den Beteiligten nicht angezweifelten - (Teil-)Inhalten der vom Gutachter Georgii herangezogenen zahlreichen Urkunden entnehmen und sind auch nicht in den von der Klägerin ergänzend - in Kopie - vorgelegten Unterlagen (Anlagenheft) oder den von der Beklagten vorgelegten Akten (die sich ohnehin im Wesentlichen auf Vorgänge nach 1976 beschränken) enthalten.
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Einer Auseinandersetzung mit der weiteren Frage, ob sämtliche, vom Gutachter Georgii angenommenen Tatbestandsvoraussetzungen einer kirchlichen Baulast aus Observanz erfüllt sind, was die Beklagte bestreitet, bedarf es nicht. Auch für eine Abgrenzung des besonderen Baulasttitels Observanz von dem seitens des Gutachters - hilfsweise - angenommenen gemeinrechtlichen Institut des Herkommens und für eine Prüfung der Entstehungsvoraussetzungen des vertragsersetzenden Herkommens besteht im vorliegenden Fall kein Bedürfnis. Denn nach Auffassung der Kammer greift hier jedenfalls die Beweisregel der unvordenklichen Verjährung ein und begründet - zunächst - die Vermutung, dass zugunsten der Klägerin ein Baulastanspruch rechtswirksam entstanden ist, der ursprünglich das Kollegiatstift und später den Studienfonds Rastatt zur baulichen Instandhaltung des Chores der Stiftskirche Baden-Baden verpflichtete. Unvordenkliche Verjährung erzeugt eine Vermutung für die ordnungsgemäße Entstehung eines Rechts, so dass der Nachweis irgend eines besonderen Rechtstitels nicht mehr erforderlich ist (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 25.10.1961 - OS II 80/59 -, ESVGH 12, 165 m. w. N.).
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Die im Mittelalter im kanonischen Recht entstandene unvordenkliche Verjährung (vgl. hierzu Staudinger/Frank Peters, BGB, 2004, Vorbemerkungen zu §§ 194 ff) hat zur Voraussetzung, dass das geltend gemachte Recht ohne Unterbrechung über Menschengedenken hinaus ausgeübt bzw. die geltend gemachte Leistungspflicht während dieser unvordenklichen Zeit nicht freiwillig erfüllt wurde. Erforderlich ist insoweit in der Regel eine (widerspruchslose) Rechtsausübung während 80 Jahren. Das Recht muss während der letzten 40 Jahre in diesem Sinne ausgeübt worden sein; im Übrigen muss feststehen, dass ein anderer Rechtszustand auch in den 40 Jahren davor nicht bekannt gewesen ist. Auf Unvordenklichkeit kann jedes Rechtsverhältnis gestützt werden, bei dem eine fortdauernde Rechtsausübung möglich und eine rechtmäßige Entstehung denkbar ist (vgl. hierzu Gröpper, Gewohnheitsrecht, Observanz, Herkommen und Unvordenkliche Verjährung - Eine Zusammenstellung des Schrifttums und der Rechtsprechung -, DVBl. 1969, 945 m. w. N.). Der Anspruchsteller hat demnach zweierlei zu beweisen: das ununterbrochene Bestehen des als Recht beanspruchten Zustands über einen Zeitraum von mindestens vierzig Jahren und das Fehlen einer Erinnerung an einen gegenteiligen Zustand für einen weiteren Zeitraum von vierzig Jahren zuvor. Macht demgegenüber der Anspruchsgegner das Nichtbestehen des Zustands bzw. der Übung für einen mehr als achtzig Jahre zurückliegenden Zeitpunkt geltend - wofür ihm seinerseits der Beweis obliegt - so vermag dies die in der Unvordenklichkeit zum Ausdruck kommende Vermutung nur dann zu widerlegen, wenn der fragliche Zustand nachweislich unrechtmäßig entstanden war und zwischen dieser Unrechtmäßigkeit und dem späteren Zustand ein ununterbrochener Zusammenhang besteht (Lindner, a. a. O., S. 135).
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Maßgeblicher zeitlicher Anknüpfungspunkt für die Vollendung der unvordenklichen Verjährung und die daran anknüpfende Vermutung, dass eine Baulastverpflichtung entstanden ist, ist vorliegend - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht der Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2007. Bezogen auf das Kirchenbaulastrecht kann es insoweit auch nicht entscheidend darauf ankommen, wann zuletzt die Leistungspflicht durch Zahlung angefallener Kosten erfüllt worden ist, oder ob der bestehende Zustand zwischen den Beteiligten stets unumstritten war (vgl. zu letzterem BGH, Urt. v. 04.02.1955, BGHZ 16, 234 zu einem wasserrechtlichen Fall). Denn bei einer solchen Vorgehensweise hätte es der Anspruchsgegner mit einer „Zurückrechnung“ von vornherein in der Hand, ohne Rücksicht auf einen - wie hier - sich über mehrere Jahrhunderte hinweg erstreckenden Zustand, bestimmte, sehr lange zurückliegende Zeiträume der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung zu entziehen. Dies bedeutet nicht, dass zu Vorgängen in der Gegenwart und jüngeren Vergangenheit keine Feststellungen zu treffen und diese nicht zu bewerten sind. Sie sind vielmehr für die Frage von Bedeutung, ob eine in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bereits vollendete unvordenkliche Verjährung dauerhaft unterbrochen worden ist oder durch eine andersartige dauernde Übung geendet hat. Auf diese Art und Weise wird auch den sich aus der schuldrechtlichen Natur der Kirchenbaulastverpflichtung (die in der Regel vorliegt) ergebenden Besonderheiten Rechnung getragen. Da sich die aus der Kirchenbaulast ergebenden Leistungspflichten nicht in ihrer einmaligen Erbringung erschöpfen, sondern - über einen theoretisch unbestimmten Zeitraum hinweg - wiederkehrend immer dann wahrzunehmen sind, wenn eine „Baufallwendung“ (also ein konkretes Baubaubedürfnis) eingetreten ist, ist mit der Erbringung einer solchen Leistung grundsätzlich keine Erfüllungswirkung verbunden, die das Schuldverhältnis (entsprechend § 362 BGB) zum Erlöschen brächte. Bei den danach regelmäßig als Dauerschuldverhältnisse zu behandelnden Kirchenbaulastverpflichtungen ist deshalb zwischen den mit der jeweiligen „Baufallwendung“ fällig werdenden Einzelansprüchen und der den Baulastpflichtigen zur generellen Übernahme der Baulast verpflichtenden Gesamtanspruch als „Stammrecht“ zu unterscheiden (vgl. hierzu Lindner, a.a.O., S. 95 u. 98).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen bildet die unvordenkliche Verjährung im vorliegenden Fall - zunächst - einen Beweisgrund dafür, dass eine Kirchenbaulastverpflichtung des Kollegiatstifts zur Instandhaltung des Chors der Stiftskirche zugunsten der Klägerin spätestens Anfang des 19. Jahrhunderts ordnungsgemäß entstanden war. Bereits das vom Gutachter Georgii unter II: Nr. 1 seines Gutachtens vom 01.08.2004 genannte Libell von 1582, das beschreibt, wer „in der Markgrafschaft Baaden die Gottes- und Pfarrhäuser zu erhaltten hatt“, geht bezüglich des „Kirchenbaus zu Baaden“ nach seinem Wortlaut klar und unmissverständlich von einer entsprechenden verbindlichen Erhaltenspflicht des Kollegiatstifts für den Chor aus und verdeutlicht diese Verpflichtung insbesondere durch die Abgrenzung zu dem von der „Fabric“ gehaltenen „langen Werkh und Thurm“. Auch in der nach den Angaben des Gutachters (II. Nr. 2, Seite 4) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach 1769 gefertigten, u. a. den Bau und die Unterhaltung der Kirchen und Pfarrhäuser in der Stadt Baden betreffenden Tabelle des „Amts Baden“, ist u. a. mit dem Hinweis auf das Amtslagerbuch von 1627 die Verpflichtung des Kollegiatstifts zur Erhaltung des Chores der Stifts- und Pfarrkirche und - im Gegensatz dazu - die der Kirchenfabrik für das Langhaus samt Turm, Glocke und Orgel festgehalten. Einem in den Unterlagen des Generallandesarchiv Karlsruhe im Bestand 195 (Baden Stadt) enthaltenen Schriftwechsel des Jahres 1711 ist nach den - unbestrittenen - Angaben des Gutachters (II. Nr. 3, S. 4) ebenfalls zu entnehmen, dass für die Unterhaltung der Kirche und des Turms der Stiftskirche die Kirchenfabrik zuständig war, während nach einem Visitationsprotokoll von 1701 „die Herren Kanoniker“ den Chor des Kollegiatstifts zu unterhalten hatten. Weiterhin wird in einem Beschluss des „Großherzoglichen Katholischen Ober-Kirchenraths“ vom 06.08.1852 zur Feststellung der Baupflicht des Studienfonds Rastatt gegenüber dem „Verwaltungsrathe für den Lyceumsfond in Rastatt“ Bezug genommen „auf die im Großherzoglichen Generallandesarchiv beruhende Beschreibung der Markgräflichen Rechte in Ecclesiasticis aus dem 16 Jahrhundert“, wo es heiße, es müsse „das Stift den Chor und die Fabrik das Langwerkh unterhalten“, auch müsse „das Stift das Salvechörlein und die Sakristei“ im Bau erhalten“ (Gutachten Georgii II. Nr. 7, S. 4).
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Eine Gesamtwürdigung dieser eindeutigen und übereinstimmenden Urkundeninhalte begründet nach den Grundsätzen der unvordenklichen Verjährung die Vermutung, dass - schon - dem Kollegiatstift die rechtsverbindliche Baupflicht zur Instandhaltung des Chores der Stiftskirche Baden-Baden oblag. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass entsprechende Leistungen nur auf freiwilliger Grundlage zu erbringen waren oder dass die Annahme einer rechtlich verbindlichen Baulastverpflichtung auf einem Irrtum der Beteiligten beruhte, finden sich nicht. Auch der Umstand, dass für den relativ langen Zeitraum von über 300 Jahren, in dem das Kollegiatstift bestanden hat, nur wenige schriftliche Zeugnisse vorhanden sind, die eine Vermutung für eine ordnungsgemäße Entstehung der Kirchenbaulast bezüglich des Chores der Stiftskirche kraft unvordenklicher Verjährung erzeugen können, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Bedeutung und Aussagekraft der vorliegenden Urkunden ist nur dann sachgerecht und zutreffend zu erfassen, wenn auch die bei ihrer Entstehung jeweils maßgeblichen historischen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten Berücksichtigung finden. Im Hinblick auf das in die Geschichte und Entwicklung der Markgrafschaft Baden-Baden eingebundene Kollegiatstift sind in dieser Hinsicht insbesondere zu erwähnen: die politische Teilung der Markgrafschaften 1535 unter Markgraf Ernst und Markgraf Bernhard III, die Zeit der Reformation und der Gegenreformationen (erste und zweite Rekatholisierung) während der Zeit der Vormundschaftsregierungen für Markgraf Philibert und Philipp II ab 1569 und - nach der oberbadischen Okkupation (1594 bis 1622) - durch Markgraf Wilhelm, die Reorganisation und Wiederherstellung des Kollegiatstifts 1634 und nach dem dreißigjährigen Krieg, der pfälzische Erbfolgekrieg ab 1688 und die Zerstörung der Markgrafschaft Baden-Baden 1689, der anschließende Wiederaufbau des Landes durch Markgraf Ludwig Wilhelm ab 1697, das Aussterben der katholischen Linie Baden-Baden mit Markgraf August Georg Simpert 1771 sowie der Übergang des Erbes auf die evangelische Linie Baden-Durlach (vgl. zu den geschichtlichen Einzelheiten, Trenkle, Geschichte der Pfarrei und des Collegiatstiftes zu Baden-Baden, Freiburger Diözesan-Archiv Band 20, 1889, S. 65f; Andermann, Die Urkunden des Kollegiatstifts Baden, Freiburger Diözesan-Archiv Band 117, S. 5 -10; Bühler, Baden-Baden, Die Residenz der Markgrafen von Baden, 2009, Landeskundlicher Exkursionsführer, S. 2 -7).
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Das im Jahr 1800 in ein Schulstift umgewandelte Kollegiatstift hat diese nur beispielhaft angeführten, mit für die Markgrafschaft Baden-Baden weitreichenden Folgen verbundenen historischen Ereignisse alle überdauert. Sein - in den Zeiten der Entbehrungen allerdings geringes - Vermögen wurde von den Landesherren, den Markgrafen von Baden, im Verlauf der Reformation nicht eingezogen. Es war auch grundsätzlich nicht von den einschneidenden Eingriffen der Säkularisation nach dem Frieden von Lunéville (1801) und nach dem Reichdeputationshauptschluss vom 25.02.1803 betroffen. Belegt wird dies insbesondere durch einen Erlass des Markgrafen Karl Friedrich zum IV. Organisationsedikt vom 14.02.1803 (abgedruckt bei Hermann Schmid, Die Säkularisation der Klöster in Baden 1802-1811, Freiburger Diözesan-Archiv, Band 99, S. 330), in dem dieser unter Hinweis auf die Bedeutung des Chores der Stiftskirche als Grablege der markgräflichen Familie und der erworbenen Verdienste des Kollegiatstifts um das „gemeine Wesen“ ausdrücklich verfügte, dass das Kollegiatstift erhalten bleibt. Sichtbares Zeichen der Bedeutung des Chores der Stiftskirche in dieser Zeit war auch, dass Markgraf Karl Friedrich - noch - 1808 die Leiche des Sohnes Markgraf Christophs, des Erzbischofs und Kurfürsten von Trier, Markgraf Jacob II (gestorben 1531), überführen und im Chor der Stiftskirche bestatten ließ (vgl. Trenkle, a. a. O., S. 67). Ein gewichtiges Indiz für die - entstandene und fortbestehende Baupflicht - des Kollegiatstifts zur Instandsetzung des Chores der Stiftskirche stellt schließlich auch das Bauedikt Karl Friedrichs vom 26.04.1808 (Gesetz, die Kirchen- und Schulbaulichkeiten betreffend, Reg.Bl. S. 114ff) dar, dass als Auslegungsregel „für unaufgeklärte und streitige Fälle“ gilt (Art. 31 Bauedikt) und mit der in Art. 1 Bauedikt definierten Rechtsfigur des Baufaktums („dass jemand einmal einen Bau oder eine Hauptausbesserung desselben in seinen Kosten hergestellt habe“), ebenso wie der hier anwendbare Baulasttitel der unvordenklichen Verjährung, eine widerlegliche Vermutung für das Bestehen einer in der Vergangenheit begründeten Baupflicht erzeugt (vgl. Lindner, a. a. O., S. 110).
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Eine Widerlegung der hiernach begründeten Vermutung, dass der materiell-rechtliche Anspruch auf Tragung der Baupflicht durch das Kollegiatstift entstanden ist, ist der Beklagten nicht gelungen. Sie kann sich zunächst nicht mit Erfolg darauf berufen, dass schon aufgrund des Inhalts der Stiftungsurkunde Markgraf Jacobs I von 1453 zu keinem - späteren - Zeitpunkt eine Baulastverpflichtung rechtswirksam entstehen konnte. Allerdings geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Beklagten und dem Gutachter Georgii davon aus, dass sich der Stiftungsurkunde von 1453 selbst weder ausdrücklich noch sinngemäß eine Regelung darüber entnehmen lässt, dass die Baulast am Chor der Stiftskirche Baden-Baden - zukünftig - das Kollegiatstift zu tragen hat. Die von der Klägerin angeführten Formulierungen, dass der „Chorgang löblich“ zu halten und zu vollbringen ist und ....mit „Nahmen die Frohmess und seelmess durch den Chor gehen sollen“ können, wie der Gutachter Georgii und die Beklagte ausführlich und überzeugend dargelegt haben, nur als die religiöse Ordnung bzw. die kultische Handlungen betreffende Anweisungen begriffen werden.
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Dass sich der Stiftungsurkunde von 1453 keine Festlegungen zum Bau und zur Erhaltung der Bausubstanz des Chores der Stiftskirche Baden-Baden entnehmen lassen, belegt entgegen der Auffassung der Beklagten indes nicht, dass eine entsprechende Baulastverpflichtung des Kollegiatstifts nicht begründet werden sollte und nicht begründet werden konnte. Der (Neu-) Bau der Stiftskirche Baden-Baden fiel in eine Zeit, in der Staat und Kirche zur geistlich-weltlichen Einheit verbunden und staatlich-weltliches und kirchliches Recht nicht zu trennen waren (vgl. im Einzelnen, Lindner, a. a. O. S. 35 f.). Aus dem Umstand, dass das gottesdienstliche Leben religiöses Fundament des Daseins war, resultierte auch das Selbstverständnis des Staates, der Gemeinden und der Stiftungen entweder primär oder subsidiär für den baulichen Unterhalt der Kirchen aufzukommen. Zur Festlegung einer Unterhaltspflicht in Form der Instandhaltung bestand sowohl vor diesem Hintergrund als auch angesichts der konkreten Entstehungs- und Baugeschichte des Stifts zum Zeitpunkt seiner Gründung im Jahr 1453 keine Veranlassung. Zwar kam den - zu diesem Zeitpunkt bereits begonnenen - Baumaßnahmen (vgl. hierzu Bühler, a. a. O., S. 5) - besondere Bedeutung zu. Denn Markgraf Jacob hatte die - bereits von seinen Vorgänger, Markgraf Bernhard I von Baden, zu Beginn des 15. Jahrhundert verfolgte - Absicht, seine Residenz durch Umwandlung der alten Pfarrkirche zu Baden in eine Stifts- bzw. Kollegiatkirche aufzuwerten und damit seiner Dynastie in deren Residenz eine angemessene Grablege sowie dem Land ein geistig-geistliches Zentrum zu schaffen (vgl. Trenkle, a. a. O., S. 69; Andermann, a. a. O., S. 6; Bühler, a. a. O., S. 5).
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Eine Vollendung des Baus der Stiftskirche war jedoch im Jahr 1453, dem Todesjahr Jacob I, noch gar nicht absehbar; der vollständige Ausbau erfolgte erst um 1500, also 47 Jahre später (vgl. Trenkle, a. a. O., S. 70). In der Zeit nach 1453 war zunächst Markgraf Karl (gest. 1473) und sodann Markgraf Christoph (gest. 1527) bestrebt, das Bauwerk zu vollenden und - auch mit päpstlicher Hilfe - weitere Geldmittel zum Umbau der Kirche St. Peter und Paul zu beschaffen (vgl. hierzu Göller, Zur Geschichte der Kollegiatkirche in Baden-Baden, FDA 50 (1922), S. 147 -149 unter Hinweis auf die Bulle „Salvator noster“ Sixtus IV vom 10.01.1477). Umso weniger bedurfte es - unter Berücksichtigung der sich aus der Natur von kirchlichen Baumaßnahmen ergebenden zeitlichen Dimensionen - bereits 1453 der Regelung von Maßnahmen zur Bauunterhaltung.
35 
Auch der Einwand, dass eine vom Willen des Stifters Markgraf Jacob I abweichende, zur baulichen Unterhaltung des Chores der Stiftskirche verpflichtende Änderung oder Erweiterung des Stiftungszwecks rechtlich unzulässig gewesen sei bzw. eine derartige Verpflichtung zu Lasten des Vermögens des Kollegiatstifts auf einer anderen, von dieser stiftungsmäßigen Widmung losgelösten Rechtsgrundlage nicht wirksam habe entstehen können, greift nicht durch.
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Es ist bereits fraglich, ob das Kollegiatstift im Sinne des Stiftungsrechts als Stiftung des öffentlichen Rechts qualifiziert werden kann. Denn in dem in der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg 9 S 164/83 enthaltenen Vorbericht des „Beihefts“ (Nachweisung über die Entstehung des Studienfonds Rastatt mit Vermögensübersichten) wird es unter „I. Entstehung des Fonds“ als „eine mit geistlichen Rechten begabte, zu kirchlichen und religiösen Zwecken bestimmte und einer geistlichen Korporation anvertraute Anstalt“ (Unterstreichung nur hier) bezeichnet. Unabhängig hiervon ist das von der Beklagten angeführte, erstmals 1870 in die Form eines umfassenden Gesetzes gebrachte und auf das II. Konstitutionsedikt vom 14.07.1807 („die Verfassung der Gemeinheiten, Körperschaften und Staatsanstalten betreffend“) zurückgehende badische Stiftungsrecht nicht maßgeblich für die bezüglich des Kollegiatstifts - insbesondere ab 1582 bis in das letzte Jahrzehnt des 18. Jahrhunderts hinein - in den Blick zu nehmende Zeitperiode nach 1453.
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Das in diesem Zeitraum in der Markgrafschaft Baden-Baden geltende Recht war vielmehr maßgeblich durch das landesherrliche Dispositionsrecht über Stiftungen geprägt, dass den Markgrafen - auch - die Möglichkeit zur Auflösung und Umgestaltung von Stiftungen ohne Beachtung des Stiftungszwecks aus Zweckmäßigkeitsgründen eröffnete. Stiftungszweckumwandlungen waren danach ohne Beschränkung auf den Fall der Unmöglichkeit einer ferneren Zweckerfüllung sowohl durch Gewohnheitsrecht (Herkommen) als auch durch staatliche Verfügung zulässig (vgl. hierzu Heimberger, Die Veränderung des Stiftungszwecks, Deutschrechtliche Beiträge, Band VIII, Heft 5, S. 433 u. 434 unter Hinweis auf die Hofratsinstruktion vom 28.07.1794). Dies belegt auch der bereits erwähnte Erlass des Markgrafen Karl Friedrich zum IV. Organisationsedikt vom 14.02.1803, der zwar ausdrücklich regelt, dass das Kollegiatstift bestehen bleiben soll, jedoch außerdem verschiedene - im Einzelnen aufgeführte - vermögensrelevante Umwandlungen seines Zwecks verfügt. Hinzuweisen ist ferner auf mehrere markgräfliche Änderungen bzw. Erneuerungen der Statuten des Kollegiatstifts in den Jahren 1652, 1746 und 1799 sowie auf die im Jahr 1800 durch markgräfliches Reskript erfolgte Umwandlung des Kollegiatstifts in ein Schulstift (vgl. hierzu Andermann, a. a. O., S. 8 u. 9).
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Die oben bejahten und von der der Beklagten nicht widerlegten Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung, die auf die Entstehung bzw. den Fortbestand der Baulastverpflichtung zur Instandhaltung des Chores der Stiftskirche schließen lassen, waren auch nach der Entstehung des Studienfonds Rastatt gegeben. Auch die Beklagte nimmt an, dass der Studienfonds Rastatt im Jahr 1808 die Rechtsnachfolge des zuvor in ein Schulstift umgewandelten ehemaligen Kollegiatstifts angetreten hat. Entgegen ihrer Ansicht ist zugunsten der Klägerin im Zuge dieser Rechtsnachfolge aber auch mit dem gesamten Vermögen des Kollegiatstifts die hieran gekoppelte öffentlich-rechtliche Baulastverpflichtung zur Instandhaltung des Chores der Stiftskirche auf den Studienfonds Rastatt übergegangen.
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Die Kammer geht - wohl anders als der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Normenkontrollbeschluss vom 12.03.1984 - 9 S 164/83 - davon aus, dass aus dem zum Zweck des Fonds im Beiheft zur Stiftungsrechnung enthaltenen Vermerk (Vorbericht Studienfond Rastatt 2. Zweck des Fonds) „Die Bestimmung dieses auf vorgeschriebene Weise gebildeten Fonds ist hauptsächlich.....die Unterhaltung des Chores der katholischen Stadtpfarrkirche zu Baden,....“ nicht darauf geschlossen werden kann, dass die Klägerin nur als bloße Destinatärin eines Stiftungszwecks begünstigt war, der - auch - Kirchenbaulasten enthält. Schon die eingehenden Ausführungen unter „I. Entstehung des Fonds“ dürften verdeutlichen, dass der Studienfonds Rastatt nicht als eigenständige öffentlich-rechtliche Stiftung mit selbständiger Rechtspersönlichkeit durch einen bestimmten Stiftungsakt zustande gekommen ist. Er ist danach vielmehr zu Beginn des 19. Jahrhunderts und in der Folgezeit aus einer Zusammenfassung ganz verschiedener geistlicher und landesherrlicher älterer Schul- und Kirchenbaufonds (einschließlich deren jeweiligen Vermögens) hervorgegangen, die ihren Sitz, wie u. a. das Kollegiatstift, sowohl ursprünglich in Baden-Baden als auch in Rastatt hatten. Aus dieser umfänglich dargestellten und wenig übersichtlichen „Bildungsgeschichte“ des Studienfonds Rastatt lässt sich ebenso wie aus den ansonsten vorliegenden Akten und Unterlagen weder ein konkreter Stifterwille des Studienfonds Rastatt entnehmen, noch ist eine Stiftungssatzung nachweisbar. Dies rechtfertigt nach Auffassung der Kammer den Schluss, dass die im Vorbericht des „Beihefts“ unter 2. wiedergegebene, nicht abschließend aufgeführte „Bestimmung“ des Studienfonds bezüglich der Unterhaltung des Chores der katholischen Stadtpfarrkirche zu Baden kein Beleg für eine stiftungsmäßige, eine Kirchenbaulast betreffende Widmung ist, sondern (zusammengefasst mit der Unterhaltspflicht für die Maria-Einsiedel-Kapelle und die Gymnasiumskirche in Rastatt) eine von einem bestimmten Stiftungszweck unabhängige, auf dem Vermögen des Studienfonds Rastatt weiterhin ruhende konkrete Baulastverpflichtung dokumentiert. Gestützt wird diese Sichtweise auch dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in den Gründen seines Beschlusses vom 12.03.1984, a. a. O. (unter A. Nr. 3) sich bezüglich der Rechtsform des Studienfonds Rastatt auf die Angabe beschränkt, dass dieser „zuletzt als Stiftung des öffentlichen Rechts angesehen“ wurde (Unterstreichungen nur hier).
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Dass die Beteiligten die Kirchenbaulastverpflichtung des Studienfonds Rastatt tatsächlich auch in dem dargestellten Sinne verstanden haben und hiervon in einer kontinuierlichen und beständigen Übung während eines Zeitraums von über 170 Jahren zugunsten der Klägerin ausgegangen sind, wird durch die zahlreichen vom Gutachter Georgii herangezogenen und analysierten bzw. ausgewerteten Unterlagen (II. Nr. 1 bis 45 des Gutachtens vom 01.08.2004) sowie die von der Klägerin hierzu ergänzend vorgelegten Dokumente (Anlagenheft) nachdrücklich belegt. Die Kammer nimmt auf diese im Gutachten vom 01.08.2004 wiedergegebenen Urkundeninhalte, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, Bezug. Auch die Beklagte hat nicht substantiiert in Abrede gestellt, dass seitens des Studienfonds Rastatt und der mit der Baulastverpflichtung jeweils befassten Behörden - jedenfalls - bis zu Beginn der 80iger Jahre des 20. Jahrhunderts eine die Instandsetzung und Unterhaltung des Chores der Stiftskirche Baden-Baden betreffende Baulastpraxis zugunsten der Klägerin bestanden hat, und dass vom Studienfonds Rastatt in diesem Zusammenhang auch mehrfach erhebliche Zahlungen (zuletzt im Jahr 1974) geleistet wurden (vgl. hierzu das Gutachten Georgii unter II. sowie oben S. 3). Die Beklagte hat sich erstmals 14 Jahre nach ihrer Entstehung im Jahr 1976 im Oktober 1990 und - wiederholt - im Mai 1994 auf der Grundlage einer vom Oberschulamt Karlsruhe - Stiftungsverwaltung - unter dem 14.10.1988 erstellten Stellungnahme (Aktenvermerk) zur Frage der Baulast für die Schlosskirche ausdrücklich gegenüber der Klägerin darauf berufen, dass eine finanzielle Beteiligung an der Bauunterhaltung der Stiftskirche Baden-Baden mangels entsprechender Rechtsgrundlagen nicht in Betracht komme. Soweit die Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens geltend macht, dass alle - zuvor getätigten - Zahlungen an die Klägerin auf freiwilliger Basis bzw. rechtsirrig erfolgt seien, ist dies angesichts der Urkundenlage nicht nur nicht nachvollziehbar sondern widerlegt. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang das Übereinkommen zwischen dem Großherzoglichen Oberschulamt in Karlsruhe als der oberen Verwaltungsbehörde des Studienfonds Rastatt und dem Katholischen Stiftungsrat in Baden 14.11./27.11.1899 (Anlage K 10 im Anlagenheft der Klägerin), in dem u. a. ausdrücklich festgestellt wurde (Nr. 1 b), dass der Studienfonds Rastatt für den Chor und die beiden Chorkapellen unterhaltspflichtig ist. Besonders hinzuweisen ist außerdem auf den Bericht des Oberschulamts Karlsruhe an das Kultusministerium Baden-Württemberg in dem - noch - am 18.01.1979 unter dem Punkt „Baulasten“ ausgeführt wird, dass die Baupflicht der Schulstiftung zu dem Chor und der Sakristei der Stiftskirche in Baden-Baden unbestritten (Unterstreichung nur hier) und gegenüber der Katholischen Kirchengemeinde Baden-Baden zu erfüllen sei. Schließlich hat sich die Beklagte sogar im Herbst 1990 dazu veranlasst gesehen, die Baulast für die (im Vorbericht des „Beihefts“ des Studienfonds Rastatt unter 2. „gleichrangig“ genannte) Schlosskirche/Gymnasiumskirche Rastatt im Rahmen eines Vergleichs abzulösen.
41 
Zusammenfassend ist danach festzustellen, dass eine nach dem Wesen der unvordenklichen Verjährung erforderliche, über Menschengedenken hinausgehende und von der Beklagten nicht widerlegte Rechtsausübung hinsichtlich der Kirchenbaulastverpflichtung für den Chor der Stiftskirche Baden-Baden seit mindestens 1582 bis in die jüngste Gegenwart hinein stattgefunden hat. Diese Rechtsausübung ist, wie bereits dargelegt, nicht dadurch dauernd und wirksam unterbrochen worden, dass der Studienfonds Rastatt zuletzt im Jahr 1974 eine Zahlung in Höhe von 56.000 DM zur Unterhaltung des Chores der Stiftskirche Baden-Baden geleistet hat. Denn es liegt im Wesen der Kirchenbaulast, dass sie nur in größeren Abständen anfällt, so dass ihre bloße Nichtinanspruchnahme über eine längere Zeit die Wirkungen der unvordenklichen Verjährung nicht entfallen lässt (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.07.1994 - 7 B 91.1929 -, BayVBl 1996, 564).
II.
42 
Die Baulast besteht auch gegenwärtig unverändert fort. Sie wurde weder abgelöst noch ist sie durch die Entstehung der Beklagten als öffentlich-rechtliche Schulstiftung Baden-Württemberg im Jahr 1976 untergegangen.
43 
Ansprüche aus Kirchenbaulasten genießen den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 (Staatsleistungen) bzw. Abs. 2 WRV (Kirchengutsgarantie) bzw. der einzelnen Bestimmungen in den Länderverfassungen (vgl. Art. 7 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg). In seinem Urteil vom 05.02.2009 (- 7 C 11/08 -, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 78 m.w.N.) zum Fortbestand überkommener kommunaler Kirchenbaulasten hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass sich die auf Ablösung (d.h. zwangsweise Aufhebung gegen Entschädigung) der Staatsleistungen zielende Bestimmung des Art. 138 Abs. 1 WRV in eine Bestandsgarantie für diese Staatsleistungen gewandelt hat. Aus ihr ergibt sich, dass die Weimarer Reichsverfassung zwar auch anstrebte, die finanziellen Beziehungen zwischen Staat und Kirche zu entflechten, insoweit aber Leistungen an die Kirche nicht untersagte, sondern die vorhandenen Ansprüche anerkannte und damit ihre weitere Erfüllung garantierte. Art. 138 Abs. 1 WRV bezieht sich allerdings nicht auf die gemeindlichen Kirchenbaulasten, jedoch fallen die Rechte einer Kirche aus einer gemeindlichen Kirchenbaulast unter den Schutz der Kirchengutsgarantie aus Art. 140 GG, Art. 138 Abs. 2 WRV. Überkommene gemeindliche Kirchenbaulasten hat der Verfassungsgeber der Weimarer Reichsverfassung in Art. 138 Abs. 2 WRV zwar nicht eigens erwähnt. Da sich aber, wie Art. 138 Abs. 1 WRV zeigt, der Weimarer Reichsverfassung kein generelles Verbot finanzieller Leistungen der öffentlichen Hand an die Kirchen entnehmen lässt, erfasst Art. 138 Abs. 2 WRV die bei seinem Inkrafttreten bestehenden vermögensrechtlichen Ansprüche und garantiert diese (BVerwG, a.a.O.). Nach Auffassung der Kammer galten diese Grundsätze auch für die den Studienfonds Rastatt verpflichtende Kirchenbaulast, wobei dahingestellt bleiben kann, ob sich der verfassungsrechtliche Schutz aus Art. 138 Abs. 1 oder Abs. 2 WRV ergibt. Mithin konnte und kann auch diese Baulast nicht einseitig vom Verpflichteten aufgehoben werden, sondern nur durch gegenseitige Vereinbarung (Ablösung der Baulast). Zu einer solchen Ablösung ist es vorliegend nicht gekommen, da sich das Erzbischöfliche Ordinariat mit Schreiben vom 10.03.1966 (Anlage K 23 des Anlagenheftes der Klägerin) allein mit der Ablösung der Kultkompetenzen einverstanden erklärt, hinsichtlich der auf dem Studienfonds gelegenen Baulasten aber ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass diese bestehen bleiben (vgl. Anlage K 26).
44 
Als historisch gewachsene Verpflichtungen verstoßen Kirchenbaulasten nicht gegen die Grundsätze der Parität und Neutralität und sind auch nicht durch die Möglichkeit der Kirchen, Kirchensteuern zu erheben, weggefallen (BVerwG, Urt. v. 23.04.1971- VII 4.70 -, BVerwGE 38, 76 zu einer kommunalen Kirchenbaulast). Die Kirchensteuergesetzgebung stellt lediglich eine Neuregelung hinsichtlich des kirchlichen Einkommens dar, kann aber Verpflichtungen Dritter nicht berühren. Sie kann insbesondere nicht anderweitig bestehende Gewährleistungen (Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 und 2 WRV) aufheben. Wegen der völlig anderen Voraussetzungen von Baulastansprüchen und solcher für Zuschüsse und Entschädigungen nach den Denkmalschutzgesetzen, lässt auch diese Möglichkeit den Bestand einer Baulast unberührt (vgl. hierzu Böttcher, a. a. O. S. 40 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung und der Literatur).
45 
Keiner näheren Ausführungen bedarf es zu der ausdrücklich nur auf Kommunalbaulasten bezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Baulasten ganz oder zumindest teilweise entfallen können, wenn die für die Begründung dieser Verpflichtung maßgeblichen Verhältnisse in der Folgezeit völlig weggefallen sind oder sich grundlegend verändert haben (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 05.02.2009, a.a.O., und v. 23.04.1971, a. a. O. m.w.N.). Unabhängig von der Frage, ob bzw. inwieweit diese Rechtsprechung auf die vorliegende Baulastkonstellation überhaupt übertragbar bzw. anwendbar sein kann, hat der Gutachter Georgii in seinem Gutachten vom 01.08.2004 ausführlich und überzeugend dargelegt (S. 17 bis 20), dass hier insbesondere ein Wegfall oder grundlegender Wandel der Zweckbestimmung, eine grundlegende Veränderung der konfessionellen Zusammensetzung der Gemeindebevölkerung oder eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. hierzu auch Böttcher, a. a. O., S. 40-43 m.w.N.) den Wegfall oder die Reduzierung der Baulast nicht rechtfertigen können. Hierauf nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 05.02.2009, a. a. O., zudem betont, dass die Wertentscheidung des Verfassungsgebers der Weimarer Reichsverfassung in Art. 138 Abs. 2 WRV zu Gunsten eines Schutzes überkommener Kirchenbaulasten es rechtfertigt, die gleichzeitig durch Art. 137 Abs. 1 WRV bewirkte Beseitigung der hoheitlichen Religionsfürsorge nicht als einen Umstand zu bewerten, der den verpflichteten Gemeinden ein Festhalten an den hergebrachten Verpflichtungen im Verständnis von § 60 Abs.1 Satz 1 LVwVfG (Anpassung und Kündigung öffentlich-rechtlicher Verträge in besonderen Fällen) unzumutbar macht. Dass die Beklagte aufgrund ihrer - zu Unrecht geänderten - Rechtsauffassung auf die ursprünglich vom Stiftungsbeirat beschlossenen jährlichen Zurückstellungen in Höhe von 50.000 DM für die Renovierung der Kirchen (vgl. hierzu das Schreiben vom 09.02.1982 an das Kultusministerium Baden-Württemberg) verzichtet hat, kann sich - zumal sie 1980 über ein Vermögen von ca. 1, 4 Millionen EUR verfügte - ebenfalls nicht zu ihren Gunsten bzw. zu Lasten der Klägerin auswirken.
46 
Die Baulast ist schließlich nicht mit der gesetzlichen Errichtung der Beklagten aufgrund § 113 Abs. 2 SchG in der Fassung des am 01.08.1976 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens vom 10.02.1976, GBl. S. 126, 147 (dort noch § 81 Abs. 2 SchVOG; in der Neubekanntmachung des Änderungsgesetzes als Schulgesetz vom 23.03.1976, GBl. S. 410, § 113 Abs. 2) entfallen.
47 
Nach § 113 Abs. 2 Satz 1 SchulG werden die nachfolgend unter Nr. 1 bis 12 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Stiftungen - darunter der unter Nr. 12 genannte Studienfonds Rastatt - zu einer öffentlich-rechtlichen „Schulstiftung Baden-Württemberg“ zusammengefasst. Nach § 113 Abs. 2 Satz 2 SchulG sind die Erträge der Schulstiftung für die Förderung des Schulwesens und der Elternvertretungen in Baden-Württemberg zu verwenden, wobei die von den bisherigen Stiftungen Begünstigten besonders zu berücksichtigen sind. Das Nähere regelt das Kultusministerium durch Rechtsverordnung (§ 113 Abs. 2 Satz 3 SchulG); diese Rechtsverordnung hat das (damalige) Kultusministerium Baden-Württemberg mit der am 07.11.1977 verkündeten Verordnung über die Schulstiftung Baden-Württemberg (GBl. S. 701) - SchulstiftVO - erlassen.
48 
Der Beklagten ist zuzugeben, dass dem Wortlaut des § 113 Abs. 2 SchulG keine ausdrückliche Regelung zum Übergang von mit den Vermögen der genannten Altstiftungen verbundenen bzw. auf diesen ruhenden (Bau-)Lasten auf die Schulstiftung Baden-Württemberg als deren Rechtsnachfolgerin zu entnehmen ist. Auch § 113 Abs. 2 Satz 2 SchulG sieht nur im Rahmen des neuen Stiftungszwecks (Förderung des Schulwesens und der Elternvertretungen in Baden-Württemberg) bezüglich der Erträge der Stiftung die besondere Berücksichtigung der von den bisherigen, in § 113 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 12 genannten Stiftungen Begünstigten vor.
49 
Gleichwohl geht die Kammer - anders als die Beklagte - davon aus, dass aufgrund der vom Gesetzgeber in § 113 Abs. 2 Satz 1 SchulG bei der Errichtung der bisher nicht vorhandenen Schulstiftung Baden-Württemberg gewählten Art der gesetzlichen Fusion und in Anbetracht des Gehalts der dieser Vorschrift vorangestellten Regelung des § 113 Abs. 1 SchulG die Vermögen der jeweiligen Altstiftungen, darunter das seiner Höhe nach bedeutende des Studienfonds Rastatt, bei der Neuschaffung der Schulstiftung kraft Gesetzes unangetastet blieben, mit der Folge, dass auch die hieran anknüpfenden Rechte und Pflichten der Altstiftungen fortbestanden.
50 
Mit dem in § 113 Abs. 2 Satz 1 SchulG verwendeten Begriff der „Zusammenfassung“ der nachfolgend aufgeführten öffentlich-rechtlichen Stiftungen, wird - in Abgrenzung zu der in § 113 Abs. 1 Satz 1 durchgeführtenAufhebung von örtlichen Schulstiftungen und Schulpfründen - zum Ausdruck gebracht, dass ein bisher nicht bestehender Rechtsträger (Schulstiftung Baden-Württemberg) durch die Vereinigung dieser Stiftungen mitsamt ihres jeweiligen Vermögens und deren vermögensrechtlich relevanter Rechte und Pflichten neu gegründet werden soll bzw. kraft Gesetzes neu geschaffen wird. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber sein zentrales Anliegen verdeutlicht, das insbesondere beim Studienfonds Rastatt vorhandene beträchtliche Vermögen ungeschmälert zu erhalten und nicht etwa im allgemeinen Staatshaushalt „untergehen“ zu lassen oder zu „zerschlagen“ (vgl. hierzu die Landtagsdrucksachen 6/8522 vom 10.11.1975 und 6/8906 vom 29.01.1976 sowie das Sitzungsprotokoll des Landtags von Baden-Württemberg über die 105. Sitzung vom 29.01.1976 S. 7343 bis 7345). Dokumentiert wird dies auch durch § 4 Abs. 1 SchulstiftVO, wonach das Stiftungsvermögen aus dem Vermögen der Einzelstiftungen besteht, das auf die Schulstiftung übergeht. Die Art der hier gewählten gesetzlichen Fusion hatte danach auch die gewollte Folge, dass alle auf dem Vermögen der bisherigen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger bereits ruhenden Lasten mit übernommen wurden und sich hieran auch nichts durch die anschließende Verschmelzung der Vermögensmassen bei dem neuen Rechtsträger, der Schulstiftung Baden-Württemberg, änderte. Das gerade auch die von der Klägerin in Anspruch genommene Kirchenbaulast zu diesen auf die Schulstiftung Baden-Württemberg übergegangenen Lasten zählte und zählen sollte, verdeutlicht eine Zusammenschau bzw. bestätigt der systematische Vergleich des § 113 Abs. 2 SchulG mit § 113 Abs. 1 SchulG. Durch § 113 Abs. 1 SchulG, der bereits als § 81 durch das Gesetz zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens - SchVOG - v. 05.05.1964 (GBl. S. 235) erlassen worden war, sind alle örtlichen Schulstiftungen und Schulpfründe aufgelöst, deren Erträge öffentlichen Volksschulen oder kirchlichen Zwecken zufließen. Ihr Vermögen fällt, wenn nicht durch Stiftungsurkunde oder Herkommen etwas anderes bestimmt ist, der Gemeinde zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1 u. 2 SchulG). § 113 Abs. 1 Satz 3 SchulG verpflichtet die jeweilige Gemeinde jedoch, die von den Stiftungen bisher erbrachten Leistungen für kirchliche Zwecke, die auf besonderem Rechtstiteln oder Herkommen beruhen weiter zu erbringen. Damit hat der Gesetzgeber insbesondere Baulasten erfasst und - sogar - für den Wegfall der ursprünglichen Rechtsträger durch Aufhebung angeordnet, dass diese weiterhin gegenüber den jeweiligen Trägern des materiell-rechtlichen Anspruchs zu erfüllen sind.
51 
Da es zu einer solchen Aufhebung bei den in § 113 Abs. 2 SchulG genannten öffentlich-rechtlichen Stiftungen, wie ausgeführt, nicht gekommen ist, sondern deren Vermögen durch Zusammenfassung ungeschmälert erhalten blieb, bestand dort gerade keine Veranlassung mehr, den (Bau-)Lastenübergang ausdrücklich im Gesetzeswortlaut zu verankern. Der fortbestehende, zum Vermögen der Klägerin gehörende Anspruch aus der Kirchenbaulast blieb danach auch von der in § 113 Abs. 2 Satz 2 SchulG getroffenen (Neu-) Regelung des Stiftungszwecks unberührt.
52 
Dass diese Auslegung zu einem mit Sinn und Zweck der Regelung des § 113 Abs. 2 SchulG unvereinbaren Ergebnis führt, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Wie dargelegt, war es das Hauptziel des Gesetzgebers, das insbesondere beim Studienfonds Rastatt vorhandene Vermögen zu erhalten; die Erträge sollten für die Förderung des Schulwesens und der Elternvertretungen verwendet werden. Dass sich diese Ziele im Falle eines Vermögensübergangs im Sinne eines Übergangs sämtlicher Rechte und Pflichten nicht hätten verwirklichen lassen, lässt sich - auch mit Blick auf die zum Zeitpunkt der „Zusammenfassung“ gegebene finanzielle Lage der Schulstiftung - nicht feststellen. Dies wurde im Übrigen auch von den damaligen mit dieser Angelegenheit befassten Akteuren nicht angenommen. Vielmehr sind das damalige Kultusministerium Baden-Württemberg und die Schulstiftung Baden-Württemberg selbst in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Bildung der Schulstiftung von einer fortbestehenden Baulast am Chor der Stiftskirche Baden-Baden ausgegangen. Verwiesen sei insoweit z. B. auf die Sitzung des Stiftungsbeirats der Schulstiftung am 21.05.1979, in der laut Sitzungsprotokoll festgehalten wurde, dass die Schulstiftung die Bauunterhaltungspflicht für 3 Kirchen habe, und zwar die Schlosskirche Rastatt, die Maria-Einsiedel-Kapelle in Rastatt und den Chor und die Sakristei der Stiftskirche Baden-Baden; der Stiftungsrat erklärte sich ferner einstimmig damit einverstanden, dass eine jährliche Rücklage in der Höhe von 50.000 DM zur Bestreitung der Bauaufwendungen für die Kirchen gemacht wird. Auch in dem bereits oben erwähnten Bericht des Oberschulamts Karlsruhe an das Kultusministerium vom 18.01.1979 wurde die Auffassung zum Fortbestehen der Baulast an der Stiftskirche als unbestritten bezeichnet; dem wurde von Seiten des Kultusministeriums auch nicht widersprochen. Auch diese zum damaligen Zeitpunkt kundgetane eindeutige Haltung der Schulstiftung Baden-Württemberg und des Kultusministeriums Baden-Württemberg, die im Übrigen vom Finanzministerium Baden-Württemberg, dem Staatlichen Liegenschaftsamt Karlsruhe und dem Rechnungshof Baden-Württemberg geteilt wurde, ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass sich der Gesetzgeber bei der Novellierung des Schulgesetzes von der Vorstellung leiten ließ, dass Kirchenbaulastverpflichtungen fortbestehen sollen.
53 
Für diese Interpretation sprechen schließlich auch verfassungsrechtliche Erwägungen. Wie bereits dargelegt, genießen die Rechte der Klägerin aus der Kirchenbaulast den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 bzw. Abs. 2 WRV. Hätte die durch § 113 Abs. 2 SchulG erfolgte Einbeziehung des Studienfonds Rastatt in die Bildung der Schulstiftung Baden-Württemberg und die Einführung des Stiftungszwecks zu einem Untergang der auf dem Vermögen des Studienfonds Rastatt ruhenden Kirchenbaulast geführt, wäre der Klägerin entschädigungslos ein Recht entzogen worden, das den verfassungsrechtlichen Garantien des Art. 138 Abs. 1 bzw. Abs. 2 WRV unterlag. Dieses verfassungswidrige Ergebnis kann nach Auffassung der Kammer mit einer auch im Lichte der genannten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen vorgenommenen Auslegung des § 113 Abs. 2 SchulG in dem oben dargestellten Sinne vermieden werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Beibehaltung der (schon als § 81 SchVOG v. 05.05.1964 erlassenen) besonderen Aufhebungsbestimmung des § 113 Abs. 1 Satz 3 SchulG in diesem Zusammenhang nahe legt, dass dem Gesetzgeber durchaus die Tragweite der Garantien aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 bzw. Abs. 2 WRV bewusst war, und dass er den verfassungsrechtlichen Vorgaben auch bei den nicht ausdrücklich aufgehobenen, in § 113 Abs. 2 SchulG genannten öffentlich-rechtlichen Stiftungen Rechnung tragen wollte.
54 
Mit dem dargelegten Verständnis der Bestimmung des § 113 Abs. 2 SchulG werden die Grenzen verfassungskonformer Interpretation nicht überschritten. Weder wird einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz ein entgegengesetzter Sinn verliehen, noch der normative Gehalt der auszulegenden Norm grundlegend neu bestimmt noch das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt (zu diesem Maßstab vgl. BVerfGE 71, 81, 105; Jarass/Pieroth, 10. Aufl., Art. 20 Rn. 34 m.w.N.).
55 
Die somit fortbestehende Baulast ist im vorliegenden Fall - wie auch sonst in der Regel - eine Kostendeckungspflicht; die Beklagte hat sich außerdem, wie bereits ausgeführt, mit der - zwischenzeitlich vorgenommenen - Außenrenovierung des Chores der Stiftskirche (als Naturalleistung) einverstanden erklärt und - nur - die Kostenübernahme für diese Maßnahme verweigert.
III.
56 
Der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. In der von ihr vorgelegten, unter dem 02.05.2007 erstellten Kostenfeststellung - Kostengegenüberstellung Bruttosummen - des Erz. Bauamts Heidelberg - Außenstelle Karlsruhe - werden die für die Außenrenovation des Chorbereichs der Stiftskirche Baden-Baden verausgabten Baukosten und Baunebenkosten in Höhe von insgesamt 616.738, 61 EUR aufgeschlüsselt dargestellt (Anlagenheft zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 17.05.2007, Anlage K 27). Die Außenrenovation des Chorbereichs dient der Erhaltung des Bauwerks an sich und ist damit von der oben festgestellten Kirchenbaulastverpflichtung der Beklagten gegenständlich umfasst. Die Beklagte hat weder substantiiert dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass - einzelne - in der Kostenrechnung aufgeführte Arbeiten nicht erforderlich waren oder mit den jeweils angesetzten Beträgen unzutreffend berechnet worden sind.
57 
Die Frage, ob die Beklagte ohne Gefährdung ihres Stiftungszwecks in der Lage ist, die der Klägerin zugesprochene Geldsumme - in einem Betrag - zu zahlen, ist nicht Gegenstand dieses Klageverfahrens; sie sollte außerhalb desselben von den Beteiligten einvernehmlich geregelt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.02.2009, a.a.O.). Gelingt dies nicht, wäre die Verwirklichung des Zahlungsanspruchs Gegenstand eines etwaigen Vollstreckungsverfahrens.
58 
Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus dem im öffentlichen Recht analog anwendbaren § 291 BGB (vgl. BVerwG, Urt. vom 18.04.2007 - 6 C 25/06 -; Urt. vom 28.06.1995 - 11 C 22/94 -, NJW 1995, 3135). Die Klägerin kann hiernach Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gegen die Beklagte seit Rechtshängigkeit der Klage beanspruchen, § 187 Abs. 1, § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 und § 247 BGB entsprechend (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 3 C 23/03 -, NVwZ 2004, 992, sowie vom 04.12.2001 - 4 C 2/00 -, NVwZ 2002, 718, 722).
59 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
60 
Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegt nicht vor. Insbesondere weist die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung auf. Dies gilt auch, soweit die Beklagte Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 113 Abs. 2 SchulG erhebt. Denn bei dieser Norm handelt es sich - atypisch - nicht um eine abstrakt-generelle Regelung, sie betrifft vielmehr einen bestimmten Einzelfall und richtet sich an einen bestimmten Adressatenkreis. Mithin ist auch nicht erkennbar, dass die Frage ihrer Gültigkeit über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hätte.
61 
Beschluss
62 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG auf EUR 616.738,61 festgesetzt.
63 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Feb. 2010 - 7 K 1669/07

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Feb. 2010 - 7 K 1669/07 zitiert 21 §§.

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Die Verfassung des Deutschen Reichs - WRV | Art 137


(1) Es besteht keine Staatskirche. (2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen. (3) Jede Religionsgesell

Die Verfassung des Deutschen Reichs - WRV | Art 139


Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Die Verfassung des Deutschen Reichs - WRV | Art 138


(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf. (2) Das Eigentum und andere Rechte der Rel

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Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.

(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.

(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.

(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.

(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.

(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.

(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.