Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.08.2006, der der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheide vom 30.03.2006 für die Linien 710, 715, 716 und 717 sowie des Widerspruchbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.12.2006 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 17.05.2006 bzgl. der Linienverkehrsgenehmigungen für die Linien 710, 715, 716 und 717 und den auf dieselben Linienverkehrsgenehmigungen gerichteten Antrag der Beigeladenen erneut zu entscheiden.

2. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen der Beigeladenen erteilte Linienverkehrsgenehmigungen.
Die Klägerin und die Beigeladene erbringen Dienstleistungen im Bereich der Personenbeförderung. Sie streiten um die Zulassung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen auf folgenden Strecken des Verkehrsverbunds …: … (Linie 710); … (Linie 715); … - (Linie 716); … - (Linie 717) .
Der Beigeladenen waren für diese Linien jeweils bis zum 31.05.2006 befristete Linienverkehrsgenehmigungen erteilt worden. Unter dem 31.01.2006 beantragte sie die Wiedererteilung der Genehmigungen. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis führte ein Anhörungsverfahren durch. Ob auch die Klägerin angehört wurde, ist streitig.
Mit Bescheiden vom 30.03.2006 erteilte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Beigeladenen die Genehmigungen bis zum 10.12.2011; die Bescheide wurden der Beigeladenen zwischen dem 04.04. und dem 18.04.2006 zugestellt.
Mit Schreiben vom 17.05.2006 beantragte die Klägerin die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigungen für dieselben Linien ab dem 01.06.2006.
Mit Bescheid vom 15.08.2006 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe diese Anträge mit im Wesentlichen folgender Begründung ab: Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG sei eine Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt würden. Dies sei nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 a PBefG insbesondere der Fall, wenn der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden könne. Der bisherigen Genehmigungsinhaberin, der Beigeladenen, seien bereits mit Bescheiden vom 30.03.2006 Genehmigungen für den Weiterbetrieb der o.g. Linienverkehre ab dem 01.06.2006 erteilt und die Genehmigungsurkunden nach Bestandskraft der Entscheidungen ausgehändigt worden. Vor der Entscheidung über die Anträge sei vom Landratsamt … im Auftrag des Regierungspräsidiums das Anhörungsverfahren nach § 14 PBefG durchgeführt worden. Nach den Anhörungsunterlagen des … sei auch die Klägerin am 27.02.2006 gehört worden. Spätestens im Rahmen dieser Anhörung hätte die Klägerin erkennen müssen, dass die Linienverkehre zur Wiedererteilung anstünden. Gerade deswegen und insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Frist der Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 PBefG hätte die Klägerin zeitnah einen eigenen Antrag stellen können. Darüber hinaus sei ihr seit längerem bekannt gewesen, dass die streitgegenständlichen Linien zum 01.06.2006 neu zu genehmigen waren. Sie habe ebenfalls gewusst, dass etwaige Genehmigungsanträge rechtzeitig vor dem 01.06.2006 zu stellen seien. Dies gelte umso mehr, als sie bereits mit Schreiben vom 12.10.2005 gegenüber dem … als Aufgabenträger ihre Absicht kund getan habe, sich u.a. um diese Linien zu bewerben. Ihre Anträge vom 17.05.2006 habe sie zu einem Zeitpunkt gestellt, zu dem bereits bestandskräftig über den Weiterbetrieb der Linien entschieden gewesen, die Linienverkehre entsprechend gefahren worden und damit das Verkehrsbedürfnis auf diesen Strecken bereits befriedigend bedient worden sei. Wegen des Verbots der Doppelbedienung könne während der Geltungsdauer der einem Unternehmer erteilten Liniengenehmigung einem anderen Bewerber in der Regel eine entsprechende Genehmigung nicht erteilt werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Genehmigungen der Klägerin gegenüber bereits bestandskräftig geworden seien. Es sei bereits verwaltungstechnisch ausgeschlossen, dass allen potentiellen Interessenten jede Genehmigung zugestellt werde, um durch Ablauf der Widerspruchsfrist eine förmliche, vollumfängliche Bestandskraft herbeizuführen. Der Genehmigungsinhaber habe jedoch ein berechtigtes Interesse daran, bei Inbetriebnahme eines Linienverkehrs im Hinblick auf die damit verbundenen Investitionen darauf vertrauen zu dürfen, dass kein konkurrierender Parallelverkehr genehmigt werde. Etwaige Konkurrenten müssten deshalb bei Auslaufen der Genehmigung im eigenen Interesse so rechtzeitig Genehmigungsanträge stellen, dass ein etwaiger Konkurrenzantrag nicht bereits beschieden sei. Sie könnten nicht darauf spekulieren, dass sie eine bereits erteilte Genehmigung nachträglich durch Drittwiderspruch zu Fall bringen könnten, um das Parallelbedienungsverbot zu umgehen.
Die Klägerin legte mit am 29.08.2006 beim Beklagten eingegangenem Schreiben sowohl gegen den Ablehnungsbescheid als auch gegen die der Beigeladenen für die Linien 710, 715, 716 und 717 erteilten Linienverkehrsgenehmigungen vom 30.03.2006 Widerspruch ein, den sie wie folgt begründete: Es fehle an einer vom Regierungspräsidium bei konkurrierenden Anträgen zu treffenden Auswahlentscheidung. Die der Beigeladenen erteilten Linienverkehrsgenehmigungen seien nicht bestandskräftig. Sie seien weder öffentlich bekannt gemacht noch an sie als Wettbewerberin bekannt gegeben worden. Entsprechend des von ihr signalisierten Interesses hätte das Regierungspräsidium wissen müssen, dass sie ein in Betracht zu ziehender Wettbewerber sei. Ein Fall der Verwirkung aufgrund des sicheren Wissens über eine Wiedererteilung liege nicht vor. Sie hätte auch nicht aufgrund einer Anhörung nach § 14 PBefG von einer Wiedererteilung wissen müssen. Sie sei nicht angehört worden. Zum anderen erfülle die Anhörung nicht den Zweck, Wettbewerber über beabsichtigte Konkurrenzangebote zu informieren. Trotz Nachfrage habe das Regierungspräsidium keine allgemeine Antragsfrist bekannt gegeben oder sonstige Vorkehrungen für ein geordnetes Verfahren bei Antragskonkurrenz im Genehmigungswettbewerb getroffen. Ihre Anfragen vom 12.10.2005, 21.11.2005 und 08.02.2006 seien unbeantwortet geblieben. Im übrigen sei der Antrag der Beigeladenen wegen der unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht (Art. 87 EG, VO EWG Nr. 1191/69) und gegen Art. 12 GG erfolgenden einseitigen Subventionierung der Beigeladenen durch die Stadt Schwetzingen (Zuschuss für Stadtbus Schwetzingen in Höhe von 300.000 EUR pro Jahr) nicht genehmigungsfähig.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies die Widersprüche mit der Klägerin am 14.12.2006 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 11.12.2006 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Widerspruch gegen die der Beigeladenen mit Bescheiden vom 30.03.2006 erteilten Genehmigungen sei unzulässig. Die Linienverkehrsgenehmigung sei ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung. Als übergangener Bewerber sei die Klägerin widerspruchsberechtigt. Jedoch habe sie ihr Widerspruchsrecht zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs verwirkt gehabt. Ein Recht dürfe nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen sei und besondere Umstände hinzuträten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließen. Das sei insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf habe vertrauen dürfen, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut habe, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde, und sich in Folge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet habe, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Die Behauptung der Klägerin, ein Schreiben des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis, mit dem sie gemäß § 14 PBefG gehört worden sei, sei ihr nicht zugegangen, stelle eine reine Schutzbehauptung dar. Indiz dafür, dass die Klägerin angehört worden sei, sei ein Schreiben mit Datum des 10.07.2006 an die Stadt …, in dem es u. a. heiße: „Die vom Regierungspräsidium für das Bestandsunternehmen … erteilten Genehmigungen (… hatte bis 2014 beantragt) sind aufgrund unseres laufenden Antrags noch nicht bestandskräftig!". Dieses Schreiben belege, dass die Klägerin bereits vor Erhalt des Bescheids des Regierungspräsidiums vom 15.08.2006 über Detailinformationen aus den Genehmigungsanträgen der Beigeladenen verfügt habe, insbesondere zur beantragten Laufzeit. Diese Kenntnis habe sie nur im Rahmen der Anhörung durch das Landratsamt … erlangt haben können. Die Klägerin hätte ab Mitte April 2006 zuverlässig Kenntnis von der der Beigeladenen erteilten Genehmigung erlangen können. Aufgrund der Anhörung sei ihr daher bekannt gewesen, dass das Regierungspräsidium nach § 15 Abs. 2 PBefG verpflichtet gewesen sei, spätestens bis zum 11.04.2006 eine Entscheidung zu treffen. Da sie sich zu dem Antrag nicht geäußert habe, sei ihr die Entscheidung zwar nicht zugestellt worden. Die auch ihr bekannten gesetzlichen Entscheidungsfristen hätten für sie jedoch Anlass sein müssen, beim Regierungspräsidium nachzufragen, ob und ggf. wie dort entschieden worden sei. Die Beigeladene habe zum Zeitpunkt der Widerspruchserhebung im August 2006 darauf vertrauen dürfen, dass die ihr erteilten Linienverkehrsgenehmigungen nicht mehr mit Rechtsbehelfen angegriffen würden. Insoweit sei ihr Vertrauen mit Blick auf die von ihr getätigten Investitionen geschützt. Da die Klägerin den Antrag so kurz vor Ablauf der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Genehmigungen gestellt habe, habe sie nicht mehr davon ausgehen dürfen, das Regierungspräsidium sei angesichts der nach dem Personenbeförderungsgesetz durchzuführenden Verfahrensschritte in der Lage, rechtzeitig darüber zu entscheiden. Dies lasse den Schluss zu, dass es der Klägerin darauf angekommen sei, das Verfahren zu verzögern und die Bestandskraft der erteilten Genehmigung mutwillig im Nachhinein zu „torpedieren“. Soweit sich der Widerspruch gegen die Ablehnung der Anträge auf Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung richte, sei er ebenfalls unzulässig, weil der Klägerin das Widerspruchsinteresse fehle. Da der Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilten Linienverkehrsgenehmigungen unzulässig sei, seien diese bestandskräftig. Da eine mehreren Unternehmen für denselben Verkehr parallel zueinander erteilte Linienverkehrsgenehmigung öffentliche Verkehrsinteressen beeinträchtigen würde, könnte der Klägerin selbst im Fall ihres Obsiegens keine Linienverkehrsgenehmigung für die hier streitigen Linien erteilt werden.
Die Klägerin hat am 12.01.2007 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Die streitgegenständlichen Linienverkehrsgenehmigungen seien ihr gegenüber mangels Zustellung nicht in Bestandskraft erwachsen; ihr Widerspruch sei nicht verwirkt. Da es sich bei dem hier vorliegenden Genehmigungswettbewerb um eine „Ausschreibung im weiteren Sinne" handele, hätte der Beklagte alles Mögliche unternehmen müssen, um die geforderte Transparenz und Diskriminierungsfreiheit zu gewährleisten; er hätte sich binden und entsprechende Fristen festlegen müssen. Sie habe das beklagte Land mit Schreiben vom 12.10.2005, 21.11.2005 und 01.12.2005 vergeblich ersucht, verfahrensleitende Fristen festzulegen. Der hier in Betracht zu ziehende Zeitraum von nicht einmal einem halben Jahr rechtfertige keine Verwirkung. Darüber hinaus verlange die Rechtsprechung stets, dass der Widerspruchsführer sichere Kenntnis von dem den Dritten begünstigenden Bescheid erlangt habe oder hätte erlangen können. Mangels Zustellung habe sie keine Kenntnis von dem Bescheid erlangt. Sie habe aber auch keine Kenntnis erlangen können, da ein Aufruf zum Wettbewerb mit Bewerbungsfristen unterblieben sei und auf ihre wiederholten Anfragen keine Bewerbungsfristen genannt worden seien. Daher habe sie davon ausgehen dürfen, dass eine Bewerbung bis zum Inkrafttreten der neuen Genehmigung ohne weiteres möglich sei, zumal eine vorübergehende Verkehrsbedienung auch mittels einstweiliger Erlaubnis gemäß § 20 PBefG sichergestellt werden könne. Sie habe auch nicht durch das Anhörverfahren nach § 14 PBefG Kenntnis von einer bevorstehenden Genehmigungserteilung gehabt. Dass die Beigeladene eine Genehmigung auf 8 Jahre beantragt hatte und diese auch erteilt worden sei, habe sie zufällig aus Gesprächen mit Gemeindevertretern erfahren; dies sei Anlass für den eigenen Antrag gewesen. Sie hätte auch aus anderen Umständen nicht von der Entscheidung wissen müssen. Die Weiterführung eines Verkehrs bedeute nicht automatisch, dass bereits eine Genehmigung erteilt worden sei, da dies auch bei einer einstweiligen Erlaubnis möglich sei. Auch der Widerspruch gegen die Ablehnung der Anträge sei zulässig. Dieser ziele auf die gleichzeitige Aufhebung der ablehnenden Bescheide und Neuentscheidung über die Anträge, so dass einer Neuentscheidung keine „bestandskräftige" Entscheidung entgegenstehe. Der Beklagte habe keine - erforderliche - Auswahlentscheidung getroffen. Sie wolle keineswegs durch das nachträgliche Stellen von Anträgen oder Widersprüchen ordnungsgemäße Verfahren des Beklagten beeinträchtigen oder gar verhindern. Vielmehr sei es so, dass der Beklagte durch die jahrelange Vorenthaltung von Informationen und durch die Weigerung, für ordnungsgemäße Verfahrensabläufe zu sorgen, es ihr erheblich erschwert habe, überhaupt in den Markt des Öffentlichen Personenverkehrs einzusteigen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.08.2006, der der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheide vom 30.03.2006 für die Linien 710, 715, 716 und 717 sowie des Widerspruchbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.12.2006 zu verpflichten, über ihren Antrag vom 17.05.2006 bzgl. der Linienverkehrsgenehmigungen für die Linien 710, 715, 716 und 717 und den auf dieselben Linienverkehrsgenehmigungen gerichteten Antrag der Beigeladenen erneut zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Ergänzend trägt er vor: Das Personenbeförderungsgesetz setze für die Abgabe von Anträgen keine Fristen. Vielmehr bleibe es dem jeweils interessierten Unternehmer überlassen, sich selbst darüber zu informieren, wann ein öffentliches Verkehrsinteresse die Stellung eines Genehmigungsantrags angezeigt erscheinen lasse. Diesbezüglich habe dieser zwar gewisse Informationsansprüche gegenüber der Behörde, insbesondere darüber, wann bereits genehmigte Linienverkehrsgenehmigungen ausliefen. Der Unternehmer dürfe sich aber nicht darauf verlassen, durch den Staat auf potenzielle Erwerbsmöglichkeiten „gestoßen" zu werden. Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Absichten der Kläger ergäben sich daraus, dass die Klägerin im Wissen, dass die bisherigen Genehmigungen mit dem 31.05.2006 abliefen, ihren Antrag erst am 17.05.2006 gestellt habe, zu einem Zeitpunkt also, zu dem sie nicht mehr habe annehmen können, dass eine sachgerechte Bearbeitung noch innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit möglich gewesen wäre. Das Institut der Verwirkung sei Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben. Es besage, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden dürfe, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen sei und besondere Umstände hinzuträten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließen. Die Frage, wann im Sinne einer Verwirkung eine „längere Zeit" verstrichen sei, beantworte sich nach den Umständen des Einzelfalles und liege hier bei einem Zeitraum von dreieinhalb bis vier Monaten. Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Genehmigungsbehörde sei nicht verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass möglichst zeitgleich mit Ablauf einer bestehenden Linienverkehrsgenehmigung eine neue Genehmigung erfolge, finde keine Stütze im Gesetz. Es stehe nicht im freien Ermessen der Behörde, sich zwischen einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, §§ 13, 42 PBefG einerseits und einer einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG andererseits zu entscheiden. Abgesehen davon habe es nicht in der Hand der Genehmigungsbehörde gelegen, die Entscheidung über den von der Beigeladenen am 20.01.2006 gestellten Antrag grundlos zu verzögern. Dem habe schon die Fiktionsregelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG entgegen gestanden. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Entscheidungsfrist hätten nicht vorgelegen. Die Klägerin habe nach ihrem eigenen Vortrag spätestens Anfang Mai 2006 Kenntnis von der der Beigeladenen erteilten Genehmigung erlangt gehabt. Sie habe dann zwar einen eigenen Antrag gestellt, es aber unterlassen, gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung Rechtsbehelfe zu ergreifen. Hierdurch habe sie entweder den Rechtsschein gesetzt, gegen die Genehmigung der Beigeladenen nicht vorgehen zu wollen, oder es sei ihr daran gelegen gewesen, zunächst bewusst untätig zu bleiben, um zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt bei passender Gelegenheit die bereits ins Werk gesetzte Genehmigung nachträglich zu „torpedieren“. Die Beigeladene habe sich aufgrund des Verhaltens der Klägerin in ihren Dispositionen so eingerichtet, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung eines Rechts ein der Klägerin unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Der Widerspruch gegen die Ablehnung der Anträge auf Erteilung der Linienverkehrsgenehmigungen sei ebenfalls unzulässig.
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Die Beigeladene beantragt,
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die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen des Beklagten und bemerkt ergänzend: Entgegen der Auffassung der Klägerin habe der Beklagte keine Auswahlentscheidung treffen müssen, da auch im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung kein die Notwendigkeit einer Auswahlentscheidung begründender konkurrierender Antrag vorgelegen habe. Die Klägerin habe ihren Antrag vom 17.05.2006 verspätet gestellt, zumindest sei dieser Antrag als rechtsmissbräuchlich und damit unerheblich zu behandeln. Wenn sich die Klägerin auf die Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern beziehe, dann sei ihr auch bekannt gewesen, dass die von ihr herangezogenen Verfahrensregelungen jeweils Fristen nennen, innerhalb deren beabsichtigte Anträge zu stellen seien, wenn sie berücksichtigt werden sollten. Wenn die Klägerin vor diesem Hintergrund ihren konkurrierenden Linienantrag erst in der zweiten Hälfte des Monats Mai 2006 gestellt habe, dann hätte sie in Kenntnis der auch im Übrigen von dem Beklagten geübten Verwaltungspraxis davon ausgehen müssen, dass über einen zu erwartenden Antrag des bisherigen Genehmigungsinhabers auf Wiedererteilung der Liniengenehmigungen bereits entschieden gewesen sei. Im Übrigen sei der Antrag vom 17.05.2006 unvollständig, da der darin angekündigte Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bislang nicht vorgelegt worden seien.
18 
Der Kammer liegen folgende Akten des Regierungspräsidiums vor: Genehmigungsverfahren der Beigeladenen (4 Hefte), Genehmigungsverfahren der Klägerin (3 Hefte) - sowie die Akte Verkehrswesen - Genehmigungswettbewerb - AZ.: …). Des weiteren wurden die Akten des …, betreffend die streitgegenständlichen Linien (3 Hefte) beigezogen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
19 
Die Klage auf Aufhebung der mit Bescheiden des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.03.2006 für die Linien 710, 715, 716 und 717 erteilten Linienverkehrsgenehmigungen an die Beigeladen ist zulässig (1.) und begründet (2.) .
20 
1. Die Klägerin ist als konkurrierende Bewerberin um die Erteilung einer Liniengenehmigung gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2000 - 3 C 6.99 - DVBl 2000, 1614; Urt. d. Kammer v. 14.01.2003 - 5 K 1141/02 -, Beschl. d. Kammer v. 03.08.2004 - 5 K 1417/04 - m. w. N.; Urt. d. Kammer v. 05.09.2006 - 5 K 1367/05 -). Diese Rechtsposition steht auch einer Kommanditgesellschaft zu (Urt. d. Kammer v. 14.01.2003, a.a.O.). Als inländische Personengesellschaft kann sich die Klägerin zumindest entsprechend Art. 19 Abs. 3 GG hinsichtlich der von ihr angestrebten Erwerbstätigkeit auf die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerwG, Urt., v. 02.07.2003 - 3 C 46.02- NVwZ 2003, 1114).
21 
Der Widerspruch der Klägerin gegen die der Beigeladenen erteilten Genehmigungen war entgegen der Auffassung des Beklagten zulässig. Insbesondere kann der Klägerin nicht entgegen gehalten werden, dass ihr Widerspruch nicht innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 VwGO) beim Regierungspräsidium eingegangen sei. Die Genehmigungen wurden nämlich lediglich der Beigeladenen gegenüber mit deren Bekanntgabe (§ 41 Abs. 1 VwVfG) wirksam, nicht jedoch gegenüber der Klägerin. Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an den Begünstigten genügt bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung nicht (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. § 70 RN 6g). Dies hat zur Folge, dass gegenüber der Klägerin der Lauf der Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt wurde und ein Widerspruch hiergegen grundsätzlich unbefristet erhoben werden konnte.
22 
Entgegen der Auffassung des Beklagten hatte die Klägerin das Widerspruchsrecht nicht deshalb verloren, weil seine Ausübung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt wäre.
23 
Eine zeitliche Einschränkung für die Einlegung von Rechtsbehelfen in Fällen der mangelnden Bekanntgabe eines Verwaltungsakts kann sich zwar aus dem Rechtsinstitut der Verwirkung ergeben, das eine spezielle Ausprägung des auch im Prozessrechts geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben ist. Die Verwirkung bildet einen Anwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens. Ein Recht darf nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 11.01.2006 - 7 B 70.05 - juris). Eine Verwirkung des Widerspruchsrechts ist dann anzunehmen, wenn die spätere Einlegung des Widerspruchs gegen Treu und Glauben und gegen das öffentliche Interesse am Rechtsfrieden verstößt, insbesondere weil der Widerspruchsführer, obwohl er von dem maßgeblichen Sachverhalt bereits längere Zeit Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, erst zu einem Zeitpunkt Widerspruch einlegt, in dem der Widerspruchsgegner oder ein betroffener Dritter schon darauf vertrauen durfte, dass kein Widerspruch mehr eingelegt wird.
24 
Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs richtet sich in der Regel vom Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung an regelmäßig nach den Fristvorschriften der §§ 70 Abs. 1 und 58 Abs. 2 VwGO, sodass dem Drittbetroffenen, sofern ihm - wie fast immer - mit der anderweitigen Kenntniserlangung von der Genehmigung nicht zugleich eine amtliche Rechtsmittelbelehrung erteilt wird, seinen Widerspruch regelmäßig innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO einlegen muss (Kopp/Schenke a.a.O., § 70 RN 6h, § 74 RN 20; für den baurechtlichen Nachbarwiderspruch: BVerwG, Urt. v. 25.01.1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294). Daher wird schutzwürdiges Vertrauen im Allgemeinen erst nach Ablauf der Ein-Jahres-Frist entstehen können. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO ist hier jedoch bei weitem unterschritten.
25 
Umstände, aus denen sich gleichwohl herleiten ließe, die Klägerin habe schon vorher ihr Widerspruchsrecht verwirkt gehabt, liegen nicht vor. Zu den Voraussetzungen der Verwirkung eines Rechts gehört - neben dem Zeitablauf - auch der Aspekt des Vertrauensschutzes.
26 
Ein Recht ist insbesondere dann verwirkt, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde, und sich in Folge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Urt. v. 11.01.2006 - 7 B 70.05 - Juris).
27 
Davon, dass die Klägerin einen - für die Widerspruchseinlegung schädlichen - Zeitablauf hat verstreichen lassen, kann nicht die Rede sein. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 17.05.2006 - eingegangen beim Regierungspräsidium am 22.05.2006 - Anträge auf Erteilung der Linienverkehrsgenehmigungen für die streitigen Linien gestellt. Damit hatte sie noch nicht einmal zwei Monate nach der Erteilung der Genehmigungen an die Beigeladene - die Genehmigung für die Linie 717 wurde der Beigeladenen gar erst am 18.04.2008 zugestellt - einen Sachverhalt geschaffen, aufgrund dessen das Regierungspräsidium davon ausgehen konnte, dass sie mit einer Vergabe der Linienverkehrsgenehmigungen an die Beigeladene nicht einverstanden sein würde. Einen förmlichen Widerspruch hat sie sodann innerhalb der für den ihr am 17.08.2006 zugestellten Ablehnungsbescheid geltenden Rechtsbehelfsfrist eingelegt.
28 
Abgesehen davon, dass es bereits an dem für die Annahme einer Verwirkung notwendigen Element eines hinreichenden Zeitablaufs fehlt, hat die Klägerin auch nicht durch ihr Verhalten einen Umstand begründet, der ein schutzwürdiges Vertrauen sowohl des Beklagten als auch der Beigeladenen darauf begründet haben könnte, dass die streitigen Linienverkehrsgenehmigungen in Bestandskraft erwachsen waren. Einen Vertrauenstatbestand dergestalt, dass sie anderweitig erteilte Linienverkehrsgenehmigungen, für welche sie bereits erkennbar Interesse angemeldet hatte, nicht anfechten würde, hat die Klägerin nicht geschaffen.
29 
Demgegenüber bestanden für den Beklagten sogar Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Erteilung der Genehmigungen an die Beigeladene nicht hinnehmen würde. Zum einen hatte die Klägerin mit Schreiben vom 19.10.2005 ihr Interesse an der Vergabe u.a. der auslaufenden streitgegenständlichen Linienverkehrsgenehmigung bekundet. Zugleich hatte sie um Mitteilung gebeten, bis zu welchem Zeitpunkt die Genehmigungsanträge angenommen würden, ob eine Ausschlussfrist gesetzt werde und ob die Bewertungskriterien für den Genehmigungswettbewerb bekannt gegeben würden. Erst nach mehrmaliger Bitte um Beantwortung des Schreibens äußerte sich das Regierungspräsidium unter dem 13.02.2006 und vertrat die Auffassung, dass der Klägerin weitergehende Ansprüche als die Mitteilung des Enddatums von Genehmigungen und des Streckenverlaufs nicht zustünden. Eine Aussage, bis wann es über die Erteilung der Genehmigungen entscheiden wird, hat es nicht getroffen. Zum anderen war es dem Regierungspräsidium aus zahlreichen beim erkennenden Gericht geführten Verfahren (…, …, …, …) bekannt, dass die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin seit Jahren versucht, in den Wettbewerb bei der Vergabe von …-Linien einzutreten. Nachdem die Klägerin unter dem 17.05.2006 die Erteilung der Genehmigungen für die streitgegenständlichen Linien beantragt hatte, konnte das Regierungspräsidium daher davon ausgehen, dass sie auch die der Beigeladenen erteilten Linienverkehrsgenehmigungen anfechten wird.
30 
Angesichts dieser „Vorgeschichte“ vermag der Beklagte der Klägerin auch nicht entgegenzuhalten, dass diese ihre Anträge erst kurz vor Ablauf der alten Linienverkehrsgenehmigungen mit Schreiben vom 17.05.2006 und - nach seiner Auffassung - nicht mehr „rechtzeitig“ gestellt habe. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die kurzfristige Bewerbung der Klägerin - wie vom Beigeladenen geltend gemacht - nicht ernst gemeint war, hat der Beklagte nicht genannt. Allein aus der zeitlichen Nähe zum Ablauf der alten Linienverkehrsgenehmigungen und der verfahrensbedingten Dauer eines Genehmigungsverfahrens folgen solche, gerade auch mit Blick auf die Möglichkeit der Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis gem. § 20 PBefG, nicht. Aus der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Akte „Genehmigungswettbewerb“ (AZ.: …) geht zudem hervor, dass der Beklagte in anderen Genehmigungsverfahren Bewerbungsfristen setzt, die erst kurz vor Ablauf der alten Genehmigungen enden. So hat er im „Ausschreibungsverfahren“ für die zum 31.05.2006 auslaufenden Buslinien des … Nr. 682 und der Linien 234, 734, 235 als Linienbündel - für welche die Klägerin mit Schreiben vom 12.10.2005 ebenfalls ihr Interesse bekundet hatte - ausgesprochen knappe Bewerbungsfristen bis zum 18.04.2006 (Linie 682) bzw. gar bis zum 28.04.2006 (Linienbündel) gesetzt.
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Der nun auftretenden Situation, dass ein Mitkonkurrent die gegenüber dem begünstigen Unternehmen möglicherweise schon bestandskräftige Genehmigung anficht, hätte der Beklagte durch eine verfahrensleitende Fristsetzung oder jedenfalls durch Zustellung der Genehmigungsbescheide mit Rechtsbehelfsbelehrung an die Klägerin begegnen können.
32 
Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin sich im Rahmen des Anhörungsverfahrens nicht geäußert hat, lässt sich nicht folgern, sie habe einen Anschein gesetzt, dass sie gegen etwaige an die Beigeladene erst künftig zu erteilende Genehmigungen nicht vorgehen wolle. Die Klägerin bestreitet, entsprechende Anhörungen erhalten zu haben. Nachweise dafür, dass sie die Anhörungsschreiben erhalten hat, sind weder in den Akten des Regierungspräsidiums noch in den vom Gericht beigezogenen Akten des Landratsamts … enthalten. In letzteren befindet sich lediglich ein auf den 27.02.2006 datiertes Anhörungsschreiben sowie die Verteilerliste für die streitgegenständlichen Linien, in denen auch die Klägerin aufgenommen ist. Allerdings ist eine Dokumentation, dass und wann die Anhörungsschreiben abgesandt wurden, nicht erfolgt. Dies wurde auch von dem in der mündlichen Verhandlung hierzu befragten zuständigen Sachbearbeiter des Landratsamts … bestätigt. Alleine dessen Angabe, die Anhörungen seien mit der normalen Post abgesandt worden, reicht nicht für den Nachweis aus, dass die Schreiben tatsächlich an die Klägerin abgesandt wurden, und auch bei ihr eingegangen sind. Ein Indiz dafür, dass die Klägerin die Anhörungsschreiben erhalten hat, stellt auch nicht ihre im Schreiben vom 10.07.2006 an die Stadt … geäußerte Kenntnis über die vom Beigeladenen beantragte Genehmigungsdauer dar. Die Klägerin hat ihr Wissen mit Blick darauf, dass die Stadtverwaltung … im Verteiler für das die Linie 710 betreffende Anhörungsverfahren aufgenommen war, nachvollziehbar damit erklärt, dass sie hiervon in einem Gespräch mit Gemeindevertretern erfahren habe.
33 
Dessen ungeachtet wäre - selbst wenn eine Anhörung der Klägerin erfolgt wäre - durch eine bloße Nichtäußerung kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Zunächst folgt aus einer erfolgten Anhörung nicht, ob und ggf. wann anschließend eine Genehmigung erteilt worden ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten angeführten Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG, wonach über einen Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden ist. Zum einen kann die Frist bis zu drei Monaten verlängert werden (§ 15 Abs. 1 Satz 4 PBefG). Zum anderen ist angesichts des Instrumentariums des § 20 PBefG, der die Möglichkeit eröffnet, eine einstweilige Erlaubnis zu erteilen, noch nicht einmal die Annahme zwingend, dass die (endgültige) Linienverkehrserlaubnis noch vor Ablauf der alten Genehmigung erteilt wird. Auch kann § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG nicht als Anordnung einer materiellen Präklusion in dem Sinne ausgelegt werden, dass subjektive Rechte im Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können. Eine so weitgehende Rechtsbeschränkung würde im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG besonderer Begründung bedürfen (Heinze, Personenbeförderungsgesetz 2007, § 14 Nr. 5 RN 9, § 13, Nr. 4; OVG Rh-Pf., Urt. v. 24.02.2000 - 7 A 11343/99 -), an der es fehlt. Es sind durchaus Fallgestaltungen denkbar, in denen der Mitbewerber keine relevanten Einwendungen erheben kann und will, weil das konkurrierende Unternehmen die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt. Auch in einem solchen Fall obliegt es der Genehmigungsbehörde, eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu treffen.
34 
Schließlich begründet auch der Umstand, dass die Klägerin nicht zusammen mit ihren Anträgen auf Erteilung der streitigen Linienverkehrsgenehmigungen Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilten Genehmigungen erhoben hat, kein Vertrauen des Beklagten in den Bestand dieser Genehmigungen. Dies folgt bereits daraus, dass die Klägerin für dieselben Linien eigene Genehmigungsanträge gestellt hat.
35 
Auch zugunsten des Beigeladenen hat die Klägerin keinen Vertrauenstatbestand geschaffen. Ein Konzessionsinhaber muss bei Ablauf einer ihm erteilen Genehmigung damit rechnen, dass ein Mitbewerber auftritt. Abgesehen hiervon fehlt es an jeglicher Darlegung, dass und inwieweit der Beigeladene tatsächlich sein Vertrauen betätigt und sich in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm ein unzumutbarer Nachteil entstanden wäre.
36 
Eine andere Betrachtung folgt auch nicht aus den vom Beklagten zitierten Entscheidungen. Insbesondere die Urteile des Bundesverwaltungsgericht vom 25.01.1974 a.a.O. und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.12.2005 ( - 10 B 10.05 - juris) betreffen Fälle einer baurechtlichen Nachbarklage. Insoweit stellt das Bundesverwaltungsgericht darauf ab, dass diese Rechtsverhältnisse in aller Regel durch ein besonderes "nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis" gekennzeichnet sind, das nach Treu und Glauben von den grenznachbarlich Verbundenen besondere gegenseitige Rücksicht fordert. Das "nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis" verpflichte den Nachbarn, "durch ein zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst niedrig zu halten"; der Nachbar müsse dieser "Verpflichtung dadurch nachkommen, dass er nach Erkennen der Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend mache, wenn ihm nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden soll, weil er ohne ausreichenden Grund mit seinen Einwendungen länger als notwendig zugewartet hat". Eine solche durch das besondere nachbarliche Austauschverhältnis geprägte Konstellation ist bei der Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen nach § 15 PBefG nicht gegeben. Abgesehen davon würden die in diesen Urteilen genannten Kriterien für den Eintritt der Verwirkung im Rahmen der hier vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung zu keinem anderen Ergebnis führen.
37 
2. Die Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen am 30.03.2006 erteilten Linienverkehrsgenehmigungen ist auch begründet . Die Linienverkehrsgenehmigungen und der hierauf bezogene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.12.2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO).
38 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Widerspruchsbescheid vom 11.12.2006 als letzte Verwaltungsentscheidung (BVerwG, Urt. v. 06.04.2000 a.a.O.).
39 
Die auf der Grundlage des § 13 PBefG erteilten Genehmigungen sind rechtswidrig. Die vom Regierungspräsidium getroffene Entscheidung, die Genehmigungen an die Beigeladene zu erteilen, ist ermessensfehlerhaft und verletzt dadurch zugleich das nach §§ 2 und 13 PBefG gewährleistete Recht der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung.
40 
Zwar besteht kein Anlass zu Zweifeln am Vorliegen der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG bei der Beigeladenen. Es liegt auch kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor.
41 
Sofern kein Versagungsgrund gegeben ist, muss die Behörde bei mehreren Bewerbern aber eine Auswahlentscheidung unter korrekter Ermessensausübung treffen. Hieran fehlt es. Bei der für die Entscheidung über das Vorliegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen i. S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG erforderlichen Bewertung und Gewichtung von Verkehrsbedürfnissen hat die Genehmigungsbehörde einen Beurteilungsspielraum. Sie hat im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsinteressen eine abwägende (planerische) Entscheidung zu treffen. Dazu hat sie zuvor die örtlichen und die überörtlichen Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Maß sie befriedigt werden können und sollen. Diese Entscheidung unterliegt ähnlich wie andere planerische Verwaltungsentscheidungen nur beschränkter gerichtlicher Kontrolle. Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt, wobei die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit vorrangig und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung einer Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG “angemessen“ zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 17.01.1969 - VII C 74.67 - BVerwGE 31, 184; Beschl. v. 18.06.1998 - 3 B 223.97 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 35 S. 3; Beschl. v. 06.04.2000 a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.05.1995 - 3 S 886/94 - TranspR 1997; Urt. v. 18.05.2000 - 3 S 812/99 -; Beschl. v. 01.02.2006 - 3 S 2407/05, VBlBW 2006, 240; VG Freiburg, Urt. v. 18.12.2002 - 1 K 2400/99).
42 
Nachdem im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zwei Verkehrsunternehmen um die Genehmigung derselben Linien konkurrierten, hätte der Beklagte eine Auswahlentscheidung vornehmen müssen. Eine solche ist in den angefochtenen Bescheiden nicht - auch nicht hilfsweise - getroffen worden.
43 
Da die der Beigeladenen erteilten Genehmigungen bereits aus den oben genannten Gründen rechtswidrig sind und daher aufzuheben waren, kann offen bleiben, ob für die Erteilung der Genehmigungen die Regelung des § 13 PBefG hätte herangezogen werden dürfen oder ob eine Vergabeentscheidung nach § 13 a PBefG und dem dort vorgesehenen Verfahren hätte erfolgen müssen.
II.
44 
Auch die gegen den Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 15.08.2006 und den hierauf bezogenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 11.12.2006 gerichtete Klage ist zulässig. Nachdem die der Beigeladenen erteilten Linienverkehrsgenehmigungen vom 30.03.2006 nicht bestandskräftig geworden sind, vermag der Beklagte nicht einzuwenden, dass der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Bescheidungsantrag fehle.
45 
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind ebenfalls rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO, § 114 VwGO). Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass über ihre Genehmigungsanträge erneut und ermessensfehlerfrei entschieden wird.
46 
Das Regierungspräsidium hat den Ablehnungsbescheid allein und - wie sich aus obigen unter Nr. I gemachten Ausführungen ergibt - unzutreffend darauf gestützt, dass die der Beigeladenen erteilten Genehmigungen für die streitgegenständlichen Linien in Bestandskraft erwachsen seien und daher der Versagungsgrund der verbotenen Doppelbedienung von Linienverkehren vorliege (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 a PBefG). Das Regierungspräsidium ist zum einen weder in die Prüfung eingetreten, ob die (sonstigen) Genehmigungsvoraussetzungen gegeben sind, noch hat es deren tatsächliche Voraussetzungen ermittelt. Zum anderen hat es das Regierungspräsidium in den angefochtenen Bescheiden unterlassen, das Auswahlermessen zu betätigen, das von ihm auszuüben ist, wenn mehrere Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
47 
Das Gericht war nicht gehalten, die Sache hinsichtlich des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen spruchreif zu machen. Die für das Gericht grundsätzlich bestehende Pflicht, die Sache umfassend spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) kann dann entfallen, wenn eine Behörde die Genehmigung eines Vorhabens, ohne seine Vereinbarkeit mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften umfassend zu prüfen, wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes ablehnt. In einem solchen - hier vorliegenden - „stecken gebliebenen“ Genehmigungsverfahren entfällt die Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren geprüft werden müssten. Dies setzt voraus, dass der von der Behörde herangezogene Versagungsgrund die Ablehnung des Antrags nicht trägt und die Genehmigung nach dem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisstand nicht schon aus anderen Gründen offensichtlich zu versagen ist (BVerwG, Urt. v. 14.04.1989 - 4 C 52.87 -; vorausgehend: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.07.1987 - 10 S 2851/85 -; OVG NW, Urt. v. 19.06.2007 - 8 A 2677/06 - jeweils: juris). Dass die Klägerin die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen gem. § 13 Abs. 1 PBefG nicht erfülle oder dass der Genehmigungserteilung (sonstige) Versagungsgründe gem. § 13 Abs. 2 PBefG entgegenstünden, behauptet der Beklagte nicht und ergibt sich auch sonst nicht offensichtlich aus den der Kammer vorliegenden Akten. Soweit die Beigeladene rügt, die Klägerin habe ihrem Antrag den Nachweis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit nicht beigefügt, ist nicht ersichtlich, dass es an dem entsprechenden Erfordernis (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG) mangelt. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass die Klägerin wohl bereits im Besitz einer Linienverkehrserlaubnis, nämlich für die Linie …, ist.
48 
Das Regierungspräsidium hat es unterlassen, sein Auswahlermessen zu betätigen, das von ihm auszuüben ist, wenn mehrere Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Dass eine Fallgestaltung vorliegt, die eine Ermessensreduktion auf Null gebieten würde, mit der Folge, dass die Entscheidung nur zugunsten der Beigeladenen ergehen dürfte, ist weder vorgetragen noch aufgrund der mangelnden Sachverhaltsermittlung des Regierungspräsidiums sonst ersichtlich. In solchen Fällen ist das Gericht nicht gehalten, durch Beweisaufnahmen oder Erörterung des Falles mit den Beteiligten, eine Spruchreife in diesem Sinne herbeiführen (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113 RN 207; Bayer VGH, Urt. v. 06.03.2008 - 11 B 04.2449 - juris -).
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil insoweit für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer sind nicht erfüllt.
50 
Beschluss
51 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf EUR 80.000 festgesetzt (EUR 20.000 pro Genehmigung; in Anlehnung an Nr. 47.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08. Juli 2004, NVwZ 2004, 1327).
52 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
I.
19 
Die Klage auf Aufhebung der mit Bescheiden des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.03.2006 für die Linien 710, 715, 716 und 717 erteilten Linienverkehrsgenehmigungen an die Beigeladen ist zulässig (1.) und begründet (2.) .
20 
1. Die Klägerin ist als konkurrierende Bewerberin um die Erteilung einer Liniengenehmigung gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2000 - 3 C 6.99 - DVBl 2000, 1614; Urt. d. Kammer v. 14.01.2003 - 5 K 1141/02 -, Beschl. d. Kammer v. 03.08.2004 - 5 K 1417/04 - m. w. N.; Urt. d. Kammer v. 05.09.2006 - 5 K 1367/05 -). Diese Rechtsposition steht auch einer Kommanditgesellschaft zu (Urt. d. Kammer v. 14.01.2003, a.a.O.). Als inländische Personengesellschaft kann sich die Klägerin zumindest entsprechend Art. 19 Abs. 3 GG hinsichtlich der von ihr angestrebten Erwerbstätigkeit auf die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerwG, Urt., v. 02.07.2003 - 3 C 46.02- NVwZ 2003, 1114).
21 
Der Widerspruch der Klägerin gegen die der Beigeladenen erteilten Genehmigungen war entgegen der Auffassung des Beklagten zulässig. Insbesondere kann der Klägerin nicht entgegen gehalten werden, dass ihr Widerspruch nicht innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 VwGO) beim Regierungspräsidium eingegangen sei. Die Genehmigungen wurden nämlich lediglich der Beigeladenen gegenüber mit deren Bekanntgabe (§ 41 Abs. 1 VwVfG) wirksam, nicht jedoch gegenüber der Klägerin. Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an den Begünstigten genügt bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung nicht (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. § 70 RN 6g). Dies hat zur Folge, dass gegenüber der Klägerin der Lauf der Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt wurde und ein Widerspruch hiergegen grundsätzlich unbefristet erhoben werden konnte.
22 
Entgegen der Auffassung des Beklagten hatte die Klägerin das Widerspruchsrecht nicht deshalb verloren, weil seine Ausübung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt wäre.
23 
Eine zeitliche Einschränkung für die Einlegung von Rechtsbehelfen in Fällen der mangelnden Bekanntgabe eines Verwaltungsakts kann sich zwar aus dem Rechtsinstitut der Verwirkung ergeben, das eine spezielle Ausprägung des auch im Prozessrechts geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben ist. Die Verwirkung bildet einen Anwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens. Ein Recht darf nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 11.01.2006 - 7 B 70.05 - juris). Eine Verwirkung des Widerspruchsrechts ist dann anzunehmen, wenn die spätere Einlegung des Widerspruchs gegen Treu und Glauben und gegen das öffentliche Interesse am Rechtsfrieden verstößt, insbesondere weil der Widerspruchsführer, obwohl er von dem maßgeblichen Sachverhalt bereits längere Zeit Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, erst zu einem Zeitpunkt Widerspruch einlegt, in dem der Widerspruchsgegner oder ein betroffener Dritter schon darauf vertrauen durfte, dass kein Widerspruch mehr eingelegt wird.
24 
Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs richtet sich in der Regel vom Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung an regelmäßig nach den Fristvorschriften der §§ 70 Abs. 1 und 58 Abs. 2 VwGO, sodass dem Drittbetroffenen, sofern ihm - wie fast immer - mit der anderweitigen Kenntniserlangung von der Genehmigung nicht zugleich eine amtliche Rechtsmittelbelehrung erteilt wird, seinen Widerspruch regelmäßig innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO einlegen muss (Kopp/Schenke a.a.O., § 70 RN 6h, § 74 RN 20; für den baurechtlichen Nachbarwiderspruch: BVerwG, Urt. v. 25.01.1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294). Daher wird schutzwürdiges Vertrauen im Allgemeinen erst nach Ablauf der Ein-Jahres-Frist entstehen können. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO ist hier jedoch bei weitem unterschritten.
25 
Umstände, aus denen sich gleichwohl herleiten ließe, die Klägerin habe schon vorher ihr Widerspruchsrecht verwirkt gehabt, liegen nicht vor. Zu den Voraussetzungen der Verwirkung eines Rechts gehört - neben dem Zeitablauf - auch der Aspekt des Vertrauensschutzes.
26 
Ein Recht ist insbesondere dann verwirkt, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde, und sich in Folge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Urt. v. 11.01.2006 - 7 B 70.05 - Juris).
27 
Davon, dass die Klägerin einen - für die Widerspruchseinlegung schädlichen - Zeitablauf hat verstreichen lassen, kann nicht die Rede sein. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 17.05.2006 - eingegangen beim Regierungspräsidium am 22.05.2006 - Anträge auf Erteilung der Linienverkehrsgenehmigungen für die streitigen Linien gestellt. Damit hatte sie noch nicht einmal zwei Monate nach der Erteilung der Genehmigungen an die Beigeladene - die Genehmigung für die Linie 717 wurde der Beigeladenen gar erst am 18.04.2008 zugestellt - einen Sachverhalt geschaffen, aufgrund dessen das Regierungspräsidium davon ausgehen konnte, dass sie mit einer Vergabe der Linienverkehrsgenehmigungen an die Beigeladene nicht einverstanden sein würde. Einen förmlichen Widerspruch hat sie sodann innerhalb der für den ihr am 17.08.2006 zugestellten Ablehnungsbescheid geltenden Rechtsbehelfsfrist eingelegt.
28 
Abgesehen davon, dass es bereits an dem für die Annahme einer Verwirkung notwendigen Element eines hinreichenden Zeitablaufs fehlt, hat die Klägerin auch nicht durch ihr Verhalten einen Umstand begründet, der ein schutzwürdiges Vertrauen sowohl des Beklagten als auch der Beigeladenen darauf begründet haben könnte, dass die streitigen Linienverkehrsgenehmigungen in Bestandskraft erwachsen waren. Einen Vertrauenstatbestand dergestalt, dass sie anderweitig erteilte Linienverkehrsgenehmigungen, für welche sie bereits erkennbar Interesse angemeldet hatte, nicht anfechten würde, hat die Klägerin nicht geschaffen.
29 
Demgegenüber bestanden für den Beklagten sogar Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Erteilung der Genehmigungen an die Beigeladene nicht hinnehmen würde. Zum einen hatte die Klägerin mit Schreiben vom 19.10.2005 ihr Interesse an der Vergabe u.a. der auslaufenden streitgegenständlichen Linienverkehrsgenehmigung bekundet. Zugleich hatte sie um Mitteilung gebeten, bis zu welchem Zeitpunkt die Genehmigungsanträge angenommen würden, ob eine Ausschlussfrist gesetzt werde und ob die Bewertungskriterien für den Genehmigungswettbewerb bekannt gegeben würden. Erst nach mehrmaliger Bitte um Beantwortung des Schreibens äußerte sich das Regierungspräsidium unter dem 13.02.2006 und vertrat die Auffassung, dass der Klägerin weitergehende Ansprüche als die Mitteilung des Enddatums von Genehmigungen und des Streckenverlaufs nicht zustünden. Eine Aussage, bis wann es über die Erteilung der Genehmigungen entscheiden wird, hat es nicht getroffen. Zum anderen war es dem Regierungspräsidium aus zahlreichen beim erkennenden Gericht geführten Verfahren (…, …, …, …) bekannt, dass die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin seit Jahren versucht, in den Wettbewerb bei der Vergabe von …-Linien einzutreten. Nachdem die Klägerin unter dem 17.05.2006 die Erteilung der Genehmigungen für die streitgegenständlichen Linien beantragt hatte, konnte das Regierungspräsidium daher davon ausgehen, dass sie auch die der Beigeladenen erteilten Linienverkehrsgenehmigungen anfechten wird.
30 
Angesichts dieser „Vorgeschichte“ vermag der Beklagte der Klägerin auch nicht entgegenzuhalten, dass diese ihre Anträge erst kurz vor Ablauf der alten Linienverkehrsgenehmigungen mit Schreiben vom 17.05.2006 und - nach seiner Auffassung - nicht mehr „rechtzeitig“ gestellt habe. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die kurzfristige Bewerbung der Klägerin - wie vom Beigeladenen geltend gemacht - nicht ernst gemeint war, hat der Beklagte nicht genannt. Allein aus der zeitlichen Nähe zum Ablauf der alten Linienverkehrsgenehmigungen und der verfahrensbedingten Dauer eines Genehmigungsverfahrens folgen solche, gerade auch mit Blick auf die Möglichkeit der Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis gem. § 20 PBefG, nicht. Aus der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Akte „Genehmigungswettbewerb“ (AZ.: …) geht zudem hervor, dass der Beklagte in anderen Genehmigungsverfahren Bewerbungsfristen setzt, die erst kurz vor Ablauf der alten Genehmigungen enden. So hat er im „Ausschreibungsverfahren“ für die zum 31.05.2006 auslaufenden Buslinien des … Nr. 682 und der Linien 234, 734, 235 als Linienbündel - für welche die Klägerin mit Schreiben vom 12.10.2005 ebenfalls ihr Interesse bekundet hatte - ausgesprochen knappe Bewerbungsfristen bis zum 18.04.2006 (Linie 682) bzw. gar bis zum 28.04.2006 (Linienbündel) gesetzt.
31 
Der nun auftretenden Situation, dass ein Mitkonkurrent die gegenüber dem begünstigen Unternehmen möglicherweise schon bestandskräftige Genehmigung anficht, hätte der Beklagte durch eine verfahrensleitende Fristsetzung oder jedenfalls durch Zustellung der Genehmigungsbescheide mit Rechtsbehelfsbelehrung an die Klägerin begegnen können.
32 
Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin sich im Rahmen des Anhörungsverfahrens nicht geäußert hat, lässt sich nicht folgern, sie habe einen Anschein gesetzt, dass sie gegen etwaige an die Beigeladene erst künftig zu erteilende Genehmigungen nicht vorgehen wolle. Die Klägerin bestreitet, entsprechende Anhörungen erhalten zu haben. Nachweise dafür, dass sie die Anhörungsschreiben erhalten hat, sind weder in den Akten des Regierungspräsidiums noch in den vom Gericht beigezogenen Akten des Landratsamts … enthalten. In letzteren befindet sich lediglich ein auf den 27.02.2006 datiertes Anhörungsschreiben sowie die Verteilerliste für die streitgegenständlichen Linien, in denen auch die Klägerin aufgenommen ist. Allerdings ist eine Dokumentation, dass und wann die Anhörungsschreiben abgesandt wurden, nicht erfolgt. Dies wurde auch von dem in der mündlichen Verhandlung hierzu befragten zuständigen Sachbearbeiter des Landratsamts … bestätigt. Alleine dessen Angabe, die Anhörungen seien mit der normalen Post abgesandt worden, reicht nicht für den Nachweis aus, dass die Schreiben tatsächlich an die Klägerin abgesandt wurden, und auch bei ihr eingegangen sind. Ein Indiz dafür, dass die Klägerin die Anhörungsschreiben erhalten hat, stellt auch nicht ihre im Schreiben vom 10.07.2006 an die Stadt … geäußerte Kenntnis über die vom Beigeladenen beantragte Genehmigungsdauer dar. Die Klägerin hat ihr Wissen mit Blick darauf, dass die Stadtverwaltung … im Verteiler für das die Linie 710 betreffende Anhörungsverfahren aufgenommen war, nachvollziehbar damit erklärt, dass sie hiervon in einem Gespräch mit Gemeindevertretern erfahren habe.
33 
Dessen ungeachtet wäre - selbst wenn eine Anhörung der Klägerin erfolgt wäre - durch eine bloße Nichtäußerung kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Zunächst folgt aus einer erfolgten Anhörung nicht, ob und ggf. wann anschließend eine Genehmigung erteilt worden ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten angeführten Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG, wonach über einen Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden ist. Zum einen kann die Frist bis zu drei Monaten verlängert werden (§ 15 Abs. 1 Satz 4 PBefG). Zum anderen ist angesichts des Instrumentariums des § 20 PBefG, der die Möglichkeit eröffnet, eine einstweilige Erlaubnis zu erteilen, noch nicht einmal die Annahme zwingend, dass die (endgültige) Linienverkehrserlaubnis noch vor Ablauf der alten Genehmigung erteilt wird. Auch kann § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG nicht als Anordnung einer materiellen Präklusion in dem Sinne ausgelegt werden, dass subjektive Rechte im Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können. Eine so weitgehende Rechtsbeschränkung würde im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG besonderer Begründung bedürfen (Heinze, Personenbeförderungsgesetz 2007, § 14 Nr. 5 RN 9, § 13, Nr. 4; OVG Rh-Pf., Urt. v. 24.02.2000 - 7 A 11343/99 -), an der es fehlt. Es sind durchaus Fallgestaltungen denkbar, in denen der Mitbewerber keine relevanten Einwendungen erheben kann und will, weil das konkurrierende Unternehmen die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt. Auch in einem solchen Fall obliegt es der Genehmigungsbehörde, eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu treffen.
34 
Schließlich begründet auch der Umstand, dass die Klägerin nicht zusammen mit ihren Anträgen auf Erteilung der streitigen Linienverkehrsgenehmigungen Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilten Genehmigungen erhoben hat, kein Vertrauen des Beklagten in den Bestand dieser Genehmigungen. Dies folgt bereits daraus, dass die Klägerin für dieselben Linien eigene Genehmigungsanträge gestellt hat.
35 
Auch zugunsten des Beigeladenen hat die Klägerin keinen Vertrauenstatbestand geschaffen. Ein Konzessionsinhaber muss bei Ablauf einer ihm erteilen Genehmigung damit rechnen, dass ein Mitbewerber auftritt. Abgesehen hiervon fehlt es an jeglicher Darlegung, dass und inwieweit der Beigeladene tatsächlich sein Vertrauen betätigt und sich in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm ein unzumutbarer Nachteil entstanden wäre.
36 
Eine andere Betrachtung folgt auch nicht aus den vom Beklagten zitierten Entscheidungen. Insbesondere die Urteile des Bundesverwaltungsgericht vom 25.01.1974 a.a.O. und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.12.2005 ( - 10 B 10.05 - juris) betreffen Fälle einer baurechtlichen Nachbarklage. Insoweit stellt das Bundesverwaltungsgericht darauf ab, dass diese Rechtsverhältnisse in aller Regel durch ein besonderes "nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis" gekennzeichnet sind, das nach Treu und Glauben von den grenznachbarlich Verbundenen besondere gegenseitige Rücksicht fordert. Das "nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis" verpflichte den Nachbarn, "durch ein zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst niedrig zu halten"; der Nachbar müsse dieser "Verpflichtung dadurch nachkommen, dass er nach Erkennen der Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend mache, wenn ihm nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden soll, weil er ohne ausreichenden Grund mit seinen Einwendungen länger als notwendig zugewartet hat". Eine solche durch das besondere nachbarliche Austauschverhältnis geprägte Konstellation ist bei der Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen nach § 15 PBefG nicht gegeben. Abgesehen davon würden die in diesen Urteilen genannten Kriterien für den Eintritt der Verwirkung im Rahmen der hier vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung zu keinem anderen Ergebnis führen.
37 
2. Die Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen am 30.03.2006 erteilten Linienverkehrsgenehmigungen ist auch begründet . Die Linienverkehrsgenehmigungen und der hierauf bezogene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.12.2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO).
38 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Widerspruchsbescheid vom 11.12.2006 als letzte Verwaltungsentscheidung (BVerwG, Urt. v. 06.04.2000 a.a.O.).
39 
Die auf der Grundlage des § 13 PBefG erteilten Genehmigungen sind rechtswidrig. Die vom Regierungspräsidium getroffene Entscheidung, die Genehmigungen an die Beigeladene zu erteilen, ist ermessensfehlerhaft und verletzt dadurch zugleich das nach §§ 2 und 13 PBefG gewährleistete Recht der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung.
40 
Zwar besteht kein Anlass zu Zweifeln am Vorliegen der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG bei der Beigeladenen. Es liegt auch kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor.
41 
Sofern kein Versagungsgrund gegeben ist, muss die Behörde bei mehreren Bewerbern aber eine Auswahlentscheidung unter korrekter Ermessensausübung treffen. Hieran fehlt es. Bei der für die Entscheidung über das Vorliegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen i. S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG erforderlichen Bewertung und Gewichtung von Verkehrsbedürfnissen hat die Genehmigungsbehörde einen Beurteilungsspielraum. Sie hat im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsinteressen eine abwägende (planerische) Entscheidung zu treffen. Dazu hat sie zuvor die örtlichen und die überörtlichen Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Maß sie befriedigt werden können und sollen. Diese Entscheidung unterliegt ähnlich wie andere planerische Verwaltungsentscheidungen nur beschränkter gerichtlicher Kontrolle. Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt, wobei die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit vorrangig und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung einer Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG “angemessen“ zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 17.01.1969 - VII C 74.67 - BVerwGE 31, 184; Beschl. v. 18.06.1998 - 3 B 223.97 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 35 S. 3; Beschl. v. 06.04.2000 a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.05.1995 - 3 S 886/94 - TranspR 1997; Urt. v. 18.05.2000 - 3 S 812/99 -; Beschl. v. 01.02.2006 - 3 S 2407/05, VBlBW 2006, 240; VG Freiburg, Urt. v. 18.12.2002 - 1 K 2400/99).
42 
Nachdem im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zwei Verkehrsunternehmen um die Genehmigung derselben Linien konkurrierten, hätte der Beklagte eine Auswahlentscheidung vornehmen müssen. Eine solche ist in den angefochtenen Bescheiden nicht - auch nicht hilfsweise - getroffen worden.
43 
Da die der Beigeladenen erteilten Genehmigungen bereits aus den oben genannten Gründen rechtswidrig sind und daher aufzuheben waren, kann offen bleiben, ob für die Erteilung der Genehmigungen die Regelung des § 13 PBefG hätte herangezogen werden dürfen oder ob eine Vergabeentscheidung nach § 13 a PBefG und dem dort vorgesehenen Verfahren hätte erfolgen müssen.
II.
44 
Auch die gegen den Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 15.08.2006 und den hierauf bezogenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 11.12.2006 gerichtete Klage ist zulässig. Nachdem die der Beigeladenen erteilten Linienverkehrsgenehmigungen vom 30.03.2006 nicht bestandskräftig geworden sind, vermag der Beklagte nicht einzuwenden, dass der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Bescheidungsantrag fehle.
45 
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind ebenfalls rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO, § 114 VwGO). Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass über ihre Genehmigungsanträge erneut und ermessensfehlerfrei entschieden wird.
46 
Das Regierungspräsidium hat den Ablehnungsbescheid allein und - wie sich aus obigen unter Nr. I gemachten Ausführungen ergibt - unzutreffend darauf gestützt, dass die der Beigeladenen erteilten Genehmigungen für die streitgegenständlichen Linien in Bestandskraft erwachsen seien und daher der Versagungsgrund der verbotenen Doppelbedienung von Linienverkehren vorliege (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 a PBefG). Das Regierungspräsidium ist zum einen weder in die Prüfung eingetreten, ob die (sonstigen) Genehmigungsvoraussetzungen gegeben sind, noch hat es deren tatsächliche Voraussetzungen ermittelt. Zum anderen hat es das Regierungspräsidium in den angefochtenen Bescheiden unterlassen, das Auswahlermessen zu betätigen, das von ihm auszuüben ist, wenn mehrere Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
47 
Das Gericht war nicht gehalten, die Sache hinsichtlich des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen spruchreif zu machen. Die für das Gericht grundsätzlich bestehende Pflicht, die Sache umfassend spruchreif zu machen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) kann dann entfallen, wenn eine Behörde die Genehmigung eines Vorhabens, ohne seine Vereinbarkeit mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften umfassend zu prüfen, wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes ablehnt. In einem solchen - hier vorliegenden - „stecken gebliebenen“ Genehmigungsverfahren entfällt die Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren geprüft werden müssten. Dies setzt voraus, dass der von der Behörde herangezogene Versagungsgrund die Ablehnung des Antrags nicht trägt und die Genehmigung nach dem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisstand nicht schon aus anderen Gründen offensichtlich zu versagen ist (BVerwG, Urt. v. 14.04.1989 - 4 C 52.87 -; vorausgehend: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.07.1987 - 10 S 2851/85 -; OVG NW, Urt. v. 19.06.2007 - 8 A 2677/06 - jeweils: juris). Dass die Klägerin die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen gem. § 13 Abs. 1 PBefG nicht erfülle oder dass der Genehmigungserteilung (sonstige) Versagungsgründe gem. § 13 Abs. 2 PBefG entgegenstünden, behauptet der Beklagte nicht und ergibt sich auch sonst nicht offensichtlich aus den der Kammer vorliegenden Akten. Soweit die Beigeladene rügt, die Klägerin habe ihrem Antrag den Nachweis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit nicht beigefügt, ist nicht ersichtlich, dass es an dem entsprechenden Erfordernis (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG) mangelt. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass die Klägerin wohl bereits im Besitz einer Linienverkehrserlaubnis, nämlich für die Linie …, ist.
48 
Das Regierungspräsidium hat es unterlassen, sein Auswahlermessen zu betätigen, das von ihm auszuüben ist, wenn mehrere Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Dass eine Fallgestaltung vorliegt, die eine Ermessensreduktion auf Null gebieten würde, mit der Folge, dass die Entscheidung nur zugunsten der Beigeladenen ergehen dürfte, ist weder vorgetragen noch aufgrund der mangelnden Sachverhaltsermittlung des Regierungspräsidiums sonst ersichtlich. In solchen Fällen ist das Gericht nicht gehalten, durch Beweisaufnahmen oder Erörterung des Falles mit den Beteiligten, eine Spruchreife in diesem Sinne herbeiführen (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113 RN 207; Bayer VGH, Urt. v. 06.03.2008 - 11 B 04.2449 - juris -).
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil insoweit für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer sind nicht erfüllt.
50 
Beschluss
51 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf EUR 80.000 festgesetzt (EUR 20.000 pro Genehmigung; in Anlehnung an Nr. 47.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08. Juli 2004, NVwZ 2004, 1327).
52 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 28. Apr. 2009 - 5 K 424/07

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 28. Apr. 2009 - 5 K 424/07 zitiert 23 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

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Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

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(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 13 Voraussetzung der Genehmigung


(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Ges

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Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 2 Genehmigungspflicht


(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 1. mit Straßenbahnen,2. mit Obussen,3. mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder4. mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er i

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 15 Erteilung und Versagung der Genehmigung


(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Mon

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 42 Begriffsbestimmung Linienverkehr


Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 14 Anhörungsverfahren


(1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr hat die Genehmigungsbehörde 1. die Unternehmer, die im Einzugsbereich des bea

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 20 Einstweilige Erlaubnis


(1) Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Straßenbahn-, Obusverkehrs oder Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr bet

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 28. Apr. 2009 - 5 K 424/07 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 28. Apr. 2009 - 5 K 424/07 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 05. Sept. 2006 - 5 K 1367/05

bei uns veröffentlicht am 05.09.2006

Tenor 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage gegen Nr. 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) und auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer einstweiligen Erlaubni

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 01. Feb. 2006 - 3 S 2407/05

bei uns veröffentlicht am 01.02.2006

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2005 - 1 K 1394/05 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Ko

Referenzen

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr hat die Genehmigungsbehörde

1.
die Unternehmer, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, zu hören;
2.
die Stellungnahmen der im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs liegenden Gemeinden, bei kreisangehörigen Gemeinden auch der Landkreise, der Aufgabenträger und der Verbundorganisationen, soweit diese Aufgaben für die Aufgabenträger oder Unternehmer wahrnehmen, der örtlich zuständigen Träger der Straßenbaulast, der nach Landesrecht zuständigen Planungsbehörden und der für Gewerbeaufsicht zuständigen Behörden sowie anderer Behörden, deren Aufgaben durch den Antrag berührt werden, einzuholen;
3.
die Industrie- und Handelskammern, die betroffenen Fachgewerkschaften und die Fachverbände der Verkehrtreibenden gutachtlich zu hören; sie kann auch weitere Stellen hören.
Bei einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist das Anhörungsverfahren erst nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6 durchzuführen.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr hat die Genehmigungsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet der Betriebssitz des Unternehmens liegt, die nach Landesrecht für die Gewerbeaufsicht zuständige Behörde, die Industrie- und Handelskammer, die Fachgewerkschaften und Verkehrsverbände gutachtlich zu hören. Sie kann auch weitere Stellen hören.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung des Anhörungsverfahrens absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Durchführung des Anhörungsverfahrens nicht zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Wird bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ein Kraftfahrzeugaustausch beantragt, ist davon abzusehen.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Stellen können sich zu dem Antrag schriftlich gegenüber der Genehmigungsbehörde äußern. Stellungnahmen sind zu berücksichtigen, wenn diese binnen zwei Wochen, nachdem die Behörde die Vorgenannten über den Antrag in Kenntnis gesetzt hat, bei der Behörde eingehen.

(5) Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehre oder für Transitverkehre sind die Absätze 1 bis 4 nicht anzuwenden. Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für einen Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) sind nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nur die Unternehmer zu hören, deren Rechte nach § 42a Satz 3 berührt sein können; Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr hat die Genehmigungsbehörde

1.
die Unternehmer, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, zu hören;
2.
die Stellungnahmen der im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs liegenden Gemeinden, bei kreisangehörigen Gemeinden auch der Landkreise, der Aufgabenträger und der Verbundorganisationen, soweit diese Aufgaben für die Aufgabenträger oder Unternehmer wahrnehmen, der örtlich zuständigen Träger der Straßenbaulast, der nach Landesrecht zuständigen Planungsbehörden und der für Gewerbeaufsicht zuständigen Behörden sowie anderer Behörden, deren Aufgaben durch den Antrag berührt werden, einzuholen;
3.
die Industrie- und Handelskammern, die betroffenen Fachgewerkschaften und die Fachverbände der Verkehrtreibenden gutachtlich zu hören; sie kann auch weitere Stellen hören.
Bei einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist das Anhörungsverfahren erst nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6 durchzuführen.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr hat die Genehmigungsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet der Betriebssitz des Unternehmens liegt, die nach Landesrecht für die Gewerbeaufsicht zuständige Behörde, die Industrie- und Handelskammer, die Fachgewerkschaften und Verkehrsverbände gutachtlich zu hören. Sie kann auch weitere Stellen hören.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung des Anhörungsverfahrens absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Durchführung des Anhörungsverfahrens nicht zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Wird bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ein Kraftfahrzeugaustausch beantragt, ist davon abzusehen.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Stellen können sich zu dem Antrag schriftlich gegenüber der Genehmigungsbehörde äußern. Stellungnahmen sind zu berücksichtigen, wenn diese binnen zwei Wochen, nachdem die Behörde die Vorgenannten über den Antrag in Kenntnis gesetzt hat, bei der Behörde eingehen.

(5) Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehre oder für Transitverkehre sind die Absätze 1 bis 4 nicht anzuwenden. Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für einen Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) sind nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nur die Unternehmer zu hören, deren Rechte nach § 42a Satz 3 berührt sein können; Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr hat die Genehmigungsbehörde

1.
die Unternehmer, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, zu hören;
2.
die Stellungnahmen der im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs liegenden Gemeinden, bei kreisangehörigen Gemeinden auch der Landkreise, der Aufgabenträger und der Verbundorganisationen, soweit diese Aufgaben für die Aufgabenträger oder Unternehmer wahrnehmen, der örtlich zuständigen Träger der Straßenbaulast, der nach Landesrecht zuständigen Planungsbehörden und der für Gewerbeaufsicht zuständigen Behörden sowie anderer Behörden, deren Aufgaben durch den Antrag berührt werden, einzuholen;
3.
die Industrie- und Handelskammern, die betroffenen Fachgewerkschaften und die Fachverbände der Verkehrtreibenden gutachtlich zu hören; sie kann auch weitere Stellen hören.
Bei einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist das Anhörungsverfahren erst nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6 durchzuführen.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr hat die Genehmigungsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet der Betriebssitz des Unternehmens liegt, die nach Landesrecht für die Gewerbeaufsicht zuständige Behörde, die Industrie- und Handelskammer, die Fachgewerkschaften und Verkehrsverbände gutachtlich zu hören. Sie kann auch weitere Stellen hören.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung des Anhörungsverfahrens absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Durchführung des Anhörungsverfahrens nicht zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Wird bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ein Kraftfahrzeugaustausch beantragt, ist davon abzusehen.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Stellen können sich zu dem Antrag schriftlich gegenüber der Genehmigungsbehörde äußern. Stellungnahmen sind zu berücksichtigen, wenn diese binnen zwei Wochen, nachdem die Behörde die Vorgenannten über den Antrag in Kenntnis gesetzt hat, bei der Behörde eingehen.

(5) Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehre oder für Transitverkehre sind die Absätze 1 bis 4 nicht anzuwenden. Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für einen Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) sind nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nur die Unternehmer zu hören, deren Rechte nach § 42a Satz 3 berührt sein können; Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Straßenbahn-, Obusverkehrs oder Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr betrieben werden soll, dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 oder Absatz 1a müssen vorliegen. Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 genannten Unternehmern bekanntzugeben.

(2) Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie muß enthalten

1.
den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, daß die einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begründet,
2.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
3.
Geltungsdauer,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Linienführung oder beim Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird.

(3) Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird. In den Fällen des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann die einstweilige Erlaubnis auf bis zu zwei Jahre befristet werden. Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. § 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.

(4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr hat die Genehmigungsbehörde

1.
die Unternehmer, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, zu hören;
2.
die Stellungnahmen der im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs liegenden Gemeinden, bei kreisangehörigen Gemeinden auch der Landkreise, der Aufgabenträger und der Verbundorganisationen, soweit diese Aufgaben für die Aufgabenträger oder Unternehmer wahrnehmen, der örtlich zuständigen Träger der Straßenbaulast, der nach Landesrecht zuständigen Planungsbehörden und der für Gewerbeaufsicht zuständigen Behörden sowie anderer Behörden, deren Aufgaben durch den Antrag berührt werden, einzuholen;
3.
die Industrie- und Handelskammern, die betroffenen Fachgewerkschaften und die Fachverbände der Verkehrtreibenden gutachtlich zu hören; sie kann auch weitere Stellen hören.
Bei einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist das Anhörungsverfahren erst nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6 durchzuführen.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr hat die Genehmigungsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet der Betriebssitz des Unternehmens liegt, die nach Landesrecht für die Gewerbeaufsicht zuständige Behörde, die Industrie- und Handelskammer, die Fachgewerkschaften und Verkehrsverbände gutachtlich zu hören. Sie kann auch weitere Stellen hören.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung des Anhörungsverfahrens absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Durchführung des Anhörungsverfahrens nicht zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Wird bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ein Kraftfahrzeugaustausch beantragt, ist davon abzusehen.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Stellen können sich zu dem Antrag schriftlich gegenüber der Genehmigungsbehörde äußern. Stellungnahmen sind zu berücksichtigen, wenn diese binnen zwei Wochen, nachdem die Behörde die Vorgenannten über den Antrag in Kenntnis gesetzt hat, bei der Behörde eingehen.

(5) Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehre oder für Transitverkehre sind die Absätze 1 bis 4 nicht anzuwenden. Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für einen Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) sind nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nur die Unternehmer zu hören, deren Rechte nach § 42a Satz 3 berührt sein können; Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.

(1) Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Straßenbahn-, Obusverkehrs oder Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr betrieben werden soll, dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 oder Absatz 1a müssen vorliegen. Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 genannten Unternehmern bekanntzugeben.

(2) Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie muß enthalten

1.
den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, daß die einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begründet,
2.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
3.
Geltungsdauer,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Linienführung oder beim Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird.

(3) Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird. In den Fällen des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann die einstweilige Erlaubnis auf bis zu zwei Jahre befristet werden. Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. § 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.

(4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage gegen Nr. 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) und auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis zurückgenommen hat.

2. Der Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) – mit Ausnahme von dessen Nr. 2 – und der darauf bezogene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 15.06.2005 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) werden aufgehoben.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zur Hälfte und der Beklagte sowie die Beigeladene jeweils zu einem Viertel.

5. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin und die Beigeladene erbringen Dienstleistungen im Bereich der Personenbeförderung. Sie streiten um die Zulassung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen auf der überwiegend durch den ...-Kreis führenden Strecke ... und zwar für den Streckenteil ....
Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, ist nach ihren Angaben auch im Personenfernverkehr (Flughafen Hahn - Rhein-Main-Flughafen - Flughafen Karlsruhe/Baden) tätig. Die Beigeladene ist eine Tochtergesellschaft der DB Regio und ist auch im Ausflugs- und Reiseverkehr tätig.
Für den Streckenteil ... besaß bisher die X-AG eine bis 31.05.2001 befristete Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, die sie über ihre Beteiligung an der Unternehmensgesellschaft Verkehrsverbund A-GmbH im Rahmen eines Kooperationsvertrages mit der Verkehrsverbund B-GmbH, einer Tochtergesellschaft des Zweckverbands C., als Buslinie ... in den Verkehrsverbund eingebracht hatte. Eine der X-AG für weitere 8 Jahre erteilte Genehmigung wurde auf die Konkurrentenklage der an der A-GmbH nicht beteiligten Klägerin durch Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.01.2003 - 5 K 1141/02 -, bestätigt durch Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26.11.2003 - 3 S 709/03 -, aufgehoben. Während des Rechtsstreits hatte die X-AG den Linienverkehr vorläufig weiterbetrieben, seit 16.01.2003 auf Grund einstweiliger Erlaubnisse, zuletzt befristet bis 12.06.2004.
Am 24.01.2004 machte der ...-Kreis, der Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr und Mitglied im C. ist, in der regionalen Presse, im regionalen Rundfunk sowie auf seiner Website und derjenigen der B-GmbH bekannt, dass die "Neugenehmigung der Buslinie ... im Genehmigungswettbewerb" anstehe. Bis zum 29.02.2004 könnten beim Regierungspräsidium ... Anträge auf Erteilung einer auf 6 Jahre befristeten Genehmigung für einen im Tarif des Verkehrsverbundes ... eigenwirtschaftlich zu betreibenden Linienverkehr gestellt werden, nähere Auskünfte erteile die B-GmbH. Der ...-Kreis und die B-GmbH informierten einzelne Bewerber unter Bezugnahme auf einen aktuellen Entwurf für die Fortschreibung des Nahverkehrsplans über Anforderungen an Umfang und Qualität der Bedienung, die Anwendung des Verbundtarifs, die Ermittlung und Aufteilung der Einnahmen in der A-GmbH und den Kooperationsvertrag für den Verkehrsverbund ....
Bis zum Ablauf der genannten Frist stellten 8 Unternehmen Anträge, darunter auch die Klägerin, die Beigeladene und die X-AG, wobei sie jeweils auch eine einstweilige Erlaubnis beantragten. Die Klägerin stellte mit Antrag vom 27.02.2004 einen Linienverkehr auf der Strecke ... mit 3 Fahrplan-/Linienvarianten zur Genehmigung, wobei sie hauptsächlich die Variante 1 mit verdichtetem Takt beantragte, für die kein kommunaler Zuschuss erforderlich sei; zugleich wies sie darauf hin, dass sie auch bei der eigenwirtschaftlichen Variante 1 auf Fahrzeugförderung nach dem GVFG, § 45 a PBefG, § 148 SGB IX angewiesen sei. Unter dem 13.02.2004 erbat das Regierungspräsidium ... von der Klägerin die Übersendung einer Übersicht ihrer Fahrzeuge; mit Schreiben vom 15.03.2004 vertrat die Beklagte die Ansicht, dass nur abstrakte Angaben zu den Fahrzeugen zu machen seien und teilte mit, dass sie Niederflurfahrzeuge in Standardlinienbusausführung benutze; die Anlage „Übersicht über die Fahrzeuge“ wurde nicht von ihr ausgefüllt. Die - an der A-GmbH beteiligte - Beigeladene beantragte die Genehmigung eines Linienverkehrs auf der Strecke ....
Bei einer Besprechung am 17.03.2004 einigten sich die Vertreter des Regierungspräsidiums ..., des ...-Kreises und der B-GmbH im Grundsatz auf ein vom ...-Kreis erarbeitetes "Bewertungsraster für den Genehmigungswettbewerb" für einzelne Kriterien der "Quantität" und "Qualität", gewichtet im Verhältnis 70 zu 30 und kombiniert mit "Messwerten" und "Punkten", sowie darauf, dass das Landratsamt anhand dieses Rasters für jedes Unternehmen eine Aussage treffen solle. Am 22.03.2004 leitete das Landratsamt im Auftrag des Regierungspräsidiums ... für alle Anträge ein gemeinsames Anhörungsverfahren ein, in dem es außer Trägern öffentlicher Belange den Unternehmen, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, unter Übersendung der Anträge und Streckenpläne Gelegenheit zur Stellungnahme bis 08.04.2004 gab, darunter auch der Beigeladenen; die Klägerin wurde nicht angehört. Mit Schreiben vom 15.04.2004 berichtete das Landratsamt dem Regierungspräsidium über den Ablauf des Anhörungsverfahrens und nahm selbst Stellung mit dem Vorschlag, die Genehmigung der Beigeladenen zu erteilen. Ferner legte es 8 "Einzelbeurteilungen" und ein "Auswertungsergebnis" vor, die es anhand des "Bewertungsrasters für den Genehmigungswettbewerb" sowie einer für die Qualitäts- und Quantitätskriterien entwickelten Tabelle zur Umwandlung der "Messwerte" in "Punkte" erstellt hatte. Danach erreichten die Beigeladene mit 175 Punkten (120 Quantität, 55 Qualität) und die Klägerin mit 170 Punkten (150 Quantität, 20 Qualität) die höchsten Gesamtpunktzahlen.
Mit Bescheid vom 11.05.2004, Az.: 46a4-3872.1-1/857, erteilte das Regierungspräsidium der Beigeladenen die beantragte Genehmigung für 6 Jahre und eine einstweilige Erlaubnis widerruflich vom 13.06.2004 bis 12.12.2004, wobei es die sofortige Vollziehung der einstweiligen Erlaubnis anordnete. Es stimmte ferner dem Fahrplan zu und verfügte, dass der Verkehr nach dem jeweils gültigen und genehmigten Fahrplan durchzuführen sei und nur Beförderungsentgelte erhoben dürften, denen es zugestimmt habe. Mit Bescheid vom selben Tag, Az.: 46a4-3872.1-1/858, lehnte es außerdem den Genehmigungsantrag der Klägerin ab. Am 17.05.2004 erhob die Klägerin gegen beide Bescheide Widersprüche. Am 18.05.2004 hat die Klägerin um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 03.08.2004 - 5 K 1417/04 - abgelehnt. Nach Zurücknahme der hiergegen erhobenen Beschwerde wurde das Verfahren vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 10.12.2004 - 3 S 1935/04 - eingestellt.
Mit der Widerspruchsbegründung vom 05.01.2005 (AS 363) machte die Klägerin u. a. geltend, dass die im Bewertungsraster genannten Merkmale „Betriebshof in 10 km“, „Sauberkeit der Fahrzeuge“ und „Umweltschutz“ keine Merkmale des mitgeteilten Entwurfs des Nahverkehrsplan seien. Das Regierungspräsidium habe Kriterien unberücksichtigt gelassen, die sie erfülle. Ein Betriebshof sei vorhanden. Sie erfülle die Umweltstandards. Eine Funkausstattung sei vorhanden.
Während des Widerspruchsverfahrens ist der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin, F.B., ausgeschieden, an seine Stelle trat die ... Verkehrsleistungen GmbH als haftende Gesellschafterin ein. Der Wechsel wurde unter dem Datum des 06.07.2004 in das Handelsregister des Amtsgerichts Heidelberg eingetragen; die Klägerin firmiert seitdem unter dem Namen ... GmbH & Co. KG.
10 
In der Folgezeit hat der Beklagte der Beigeladenen weitere einstweilige Erlaubnisse gem. § 20 PBefG, zuletzt mit Bescheid vom 06.06.2006 bis einschließlich 12.12.2006 erteilt.
11 
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
12 
Die Klägerin hat am 30.06.2005 Klage erhoben, mit der sie sich zunächst sowohl gegen die im Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltene Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung als auch der einstweiligen Erlaubnis gem. § 20 PBefG an die Beigeladene wandte und unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) die Erteilung beider Erlaubnisse an sich begehrte. Zur Begründung trägt sie vor:
13 
Die Genehmigung hätte nicht im Verfahren nach § 13 PBefG erteilt werden dürfen, weil die beantragten Linienverkehre zwingend auf öffentliche Zuwendungen in Gestalt von Ausgleichszahlungen nach § 45a PBefG, Erstattungen nach §§ 145 ff. SGB IX, Investitionsförderungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG), Zuschüssen des C. und der Länder für Durchtarifierungs- und Harmonisierungsverluste und Zuschüssen zu Schülerbeförderungskosten durch die Schulträger angewiesen seien. Da diese Zuwendungen direkt oder indirekt mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes verbunden seien, sei die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 anwendbar. Die Regelungen in § 8 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 PBefG stellten nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft vom 24.07.2003, Rs. C-280/00 - Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH - (NVwZ 2003, 1101) keine dem Grundsatz der Rechtssicherheit genügende Bereichsausnahme i. S. des Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 dar.
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Selbst wenn in Deutschland eine Teilbereichsausnahme bestünde, dürfte sie hier nicht angewandt werden, weil die Zuschüsse zwingend gegen Gemeinschaftsrecht verstießen, da sie (die Klägerin) sich als Linienunternehmen im Personenfernverkehr (Flughafen Hahn- Rhein-Neckar - Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden) betätige und sich daher nicht auf die Option des Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz der VO (EWG) Nr. 1191/69 berufen könne. Gleiches dürfte auch für die Beigeladene gelten, da sie als Teil des Gesamtkonzerns Deutsche Bahn AG anzusehen sei. Der Ausschluss der Klägerin verstieße gegen den Gleichheitssatz und wäre mit der Berufsfreiheit nicht vereinbar. Daher wäre eine Teilbereichsausnahme verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass von ihr kein Gebrauch gemacht werden dürfe, sofern Unternehmen anböten, die von dieser Option keinen Gebrauch machen könnten. Der Beklagte dürfe keine Genehmigung auf der Basis grundrechtswidriger Subventionierungen erteilen. Die bisherige öffentliche Mitfinanzierung des ÖPNV würde nicht diskriminierungsfrei gewährt und diene dazu, den Marktzugang zu erschweren. Mit einer Genehmigungsentscheidung, die zu einem Verkehr verpflichte, der nur unter Inanspruchnahme öffentlicher Zuschüsse erfolgen könne, die ihrerseits gegen Art. 12 Abs. 1 GG und Abs. 3 Abs. 1 GG verstießen, werde der Grundrechtseingriff, der bereits durch ungleichmäßige Zuschusszahlungen erfolge, ins Werk gesetzt. Die einseitige Subventionierung von bestimmten Marktteilnehmern verstoße gegen die Berufsfreiheit (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.05.2002 - 9 S 2206/01 -, BVerwG Urte. v. 13.05.2004 - 3 C 45/03 und 3 C 2/04 -, OVG Rh.-Pf., Urt. v. 17.12.2004 - 11388/04.OVG, 11305/04.OVG, 114957/04). Selbst der auf gesetzlicher Grundlage beruhende Ausgleichsanspruch nach § 45 a PBefG führe zu einer Ungleichbehandlung. Denn ausgleichsberechtigt sei das jeweilige Unternehmen mit der Gesamtheit der ihm zugesprochenen Liniengenehmigung und nicht der jeweilige genehmigte Verkehr. Im Verhältnis zwischen Klägerin und Beigeladenen führe dies dazu, dass die Beigeladene aufgrund der Verfügungsmöglichkeit über Langstreckenverkehre eine größere betriebsindividuelle Reiseweite als sie geltend machen könne. Damit seien die Sollkosten der Beigeladenen mindestens 30 % höher als die der Klägerin, was zu einem mindestens 40 % höheren Ausgleich führe.
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Unterstellte man, dass das Vergabeverfahren nach § 13 PBefG erfolgen könne, wäre dieses fehlerhaft durchgeführt worden. Rechtsfehlerhaft seien die Bewertung der Qualitätskriterien, die bei der Beigeladenen zudem nicht dauerhaft rechtlich gesichert seien, die falsche Bewertung der Qualität des Angebots der Klägerin, die Ableitung der Bewertungsmaßstäbe aus einem Entwurf eines Nahverkehrsplans, zu dem die Klägerin nicht angehört worden sei, sowie die unvertretbare Bewertung der Angebotsquantität. Es fehle an der vorherigen Aufstellung der Zuschlagskriterien; das Bewertungsraster des ...-Kreises sei erst nach Eingang der Angebote erstellt worden. Das vom Beklagten zu Grunde gelegte Bewertungsraster (70 % nach Quantität und 30 % nach Qualität) verkenne die Bewertungsgrenzen, die durch das Personenbeförderungsgesetz aufgestellt seien: Während in einem Ausschreibungswettbewerb nach § 13 a PBefG durch die Gestaltung der Vergabebedingungen umfassend Qualität sichergestellt werden könne, kenne der Marktzugang nach § 13 PBefG nur die Beförderungs- und Tarifpflicht nach §§ 21 ff. PBefG. Der Antrag nach § 12 PBefG erfordere nur Angaben über Strecke, Fahrplan, Tarife sowie Zahl und Art der eingesetzten Fahrzeuge; bestimmte Qualitätsvorgaben zu Fahrzeugen und Personal enthielten lediglich die Vorschriften der BOKraft und der StVZO. Dem Genehmigungswettbewerb bei der Vergabe nach dem „besten Angebot“ seien daher Qualitätskriterien fremd. Vielmehr müsse letztlich nach dem besten Fahrplan entschieden werden.
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Aber selbst wenn die Bewertung nach Qualitätskriterien zulässig wäre, sei deren Erfüllung durch die Beigeladene nicht gesichert; der Genehmigungsbescheid und auch die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis enthielten hierzu keine Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen.Zudem entspreche das Bewertungsraster nicht dem für die Entscheidung bekannt gegebenen Entwurfsstand des Nahverkehrsplans. Die Genehmigungsbehörde sei bei ihrer Ermessensentscheidung gehalten, sich bei der Bewertung der Angebote an den Vorgaben des vom Aufgabenträger beschlossenen Nahverkehrsplans weitgehend zu orientieren. Es dränge sich der Verdacht auf, dass das Raster erst im Nachhinein entwickelt worden sei. Trotz der Bedenken gegen die Anwendung des Bewertungsrasters entspreche ihr Angebot den Voraussetzungen und erreiche in der Punktezahl einen höheren Wert als die Beigeladene. Das Bewertungsergebnis des Beklagten beruhe auf einer unzureichenden Tatsachenermittlung. Die Beklagte habe Kriterien unberücksichtigt gelassen, welche sie erfülle: Ein Betriebshof mit mobiler Waschanlage sei vorhanden. Die geforderten Umweltschutzstandards würden erfüllt, es werde überwiegend Biodiesel getankt. Die geforderte Funkausstattung sei vorhanden; allerdings sei die geforderte Anschlusssicherung nur über die Leitstellen der Unternehmen möglich, da der HSB-Funk für Dritte frei zugänglich sei. Sie verfüge auch über den geforderten Fahrgastservice. Schließlich hätten die im Anhörungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen konkurrierender Unternehmen, insbesondere der Beigeladenen, nicht verwertet werden dürfen. Außerdem hätte das Bewertungsraster den Bewerbern mitgeteilt werden müssen. Bei korrekter Beurteilung hätte die Genehmigung zwingend an die Klägerin erteilt werden müssen. Die Genehmigung könne auch einer Kommanditgesellschaft erteilt werden, es sei nicht erforderlich, bei Personengesellschaften die Genehmigung an die hinter ihr stehenden natürlichen Personen zu erteilen.
17 
In der mündlichen Verhandlung hielt die Klägerin ihre gegen die im Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltene Erteilung der einstweiligen Erlaubnis gem. § 20 PBefG und auf Erteilung an sich selbst gerichtete Klage nicht mehr aufrecht.
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Die Klägerin beantragt nunmehr,
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den Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) - mit Ausnahme von dessen Nr. 2 - und den darauf bezogenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 15.06.2005 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) aufzuheben und den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/858 und dessen Widerspruchsbescheids vom 15.06.2005 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) zu verpflichten, der Klägerin die mit Antrag vom 28.02.2004 beantragte Linienverkehrsgenehmigung zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
22 
Er trägt vor: Es bestünden Zweifel an der korrekten Klageerhebung. Die Klage sei von der Firma ... KG, vertreten durch den vormals allein zur Geschäftsführung befugten Komplementär B. erhoben worden. Dessen Geschäftsführungsbefugnis habe spätestens mit dem 06.07.2004 geendet. Dieser sei als persönlich haftender und allein geschäftsführender Gesellschafter ausgeschieden und an seiner Stelle sei die ... GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin eingetreten. Zweifelhaft sei schon, wer zum Zeitpunkt der Ausgangs- bzw. der Widerspruchsentscheidung Antragsteller gewesen sei. Adressat der angefochtenen Entscheidungen sei Herr B. als für die Kommanditgesellschaft handelnder geschäftsführender Gesellschafter gewesen. Zu einem von der Klägerin nicht offen gelegten Zeitpunkt sei eine wesentliche Änderung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse eingetreten, indem Herr B. als Komplementär ausgeschieden und die ... GmbH eingetreten sei. Durch Auswechslung der Person des persönlich haftenden Gesellschafters sei das Bescheidungsinteresse der natürlichen Person entfallen. § 13 a PBefG finde keine Anwendung. Es sei im öffentlichen Hinweis darauf, dass die Buslinie 220 im Rahmen eines Genehmigungswettbewerbs vergeben werden soll, ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Verkehrsleistung eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG erbracht werden soll. Die Eigenwirtschaftlichkeit entfalle nicht dadurch, dass gesetzliche Ausgleichsleistungen für die vergünstigte Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45 a PBefG und die gesetzlichen Erstattungsleistungen für die unentgeltliche Beförderung schwer behinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr gewährt würden. Die Entscheidungsfindung für die Genehmigungserteilung gem. § 13 PBefG sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Die herangezogenen Kriterien seien weder willkürlich gewählt noch im Widerspruch zu ihrer tatsächlichen Bedeutung gewichtet worden. Es sei zulässig, auch „Qualitätskriterien“ einzustellen, um Unternehmer und Unternehmen stärker zu konturieren und besser unterscheidbar zu machen. Die vorherige Mitteilung des „Entscheidungsrasters“ sei weder in den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes vorgesehen, noch sei sie aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten geboten. Hinsichtlich der Darlegung des Ergebnisses der Entscheidungsfindung werde auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Sollte man dem nicht folgen, hätte die Klägerin gleichwohl keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung, sondern allenfalls auf Neubescheidung. Zur Einzelfrage des Betriebshofs werde darauf hingewiesen, dass der vorgelegte Mietvertrag vom 16.03.2005 datiere und daher im bereits im Jahr 2004 durchgeführten Genehmigungsverfahren nicht habe berücksichtigt werden können. Die Klägerin habe im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Angaben hierzu gemacht. Erst nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 27.01.2005 den Betriebshof moniert gehabt habe, sei dieser angemietet worden.
23 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
24 
die Klage abzuweisen.
25 
Die Regelung des § 13 PBefG finde Anwendung. Die Bezuschussung eines Linienverkehrs im ÖPNV hindere nicht die Zuordnung zu den eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen i. S. d. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG. Der Beklagte habe nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Das im sog. Genehmigungswettbewerb nach § 13 PBefG einzuhaltende Verfahren sei nicht mit einem Ausschreibungsverfahren nach dem Vergaberecht vergleichbar (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.12.2004 - VI-Kart 1/04 (V) -; VG Braunschweig, Beschl. v. 08.07.2005 - 6 B 370/05 -). Daher stelle es keinen Verfahrensfehler dar, wenn der Beklagte vor seiner Genehmigungsentscheidung das Bewertungsraster nicht bekannt gegeben habe. Es sei auch unschädlich, wenn bei der Aufstellung des Bewertungsrasters vom Nahverkehrsplan abgewichen worden sei. Wie aus § 8 Abs. 3 Satz 2 und § 13 Abs. 2a PBefG hervorgehe, binde der Nahverkehrsplan die Genehmigungsbehörde nicht bei der im Genehmigungswettbewerb gem. § 13 PBefG zu treffenden Auswahlentscheidung. Der von der Klägerin jetzt vorgelegte Mietvertrag (gemeint: bezüglich des Betriebshofes) datiere vom 16.03.2005 und sei nach Antragstellung abgeschlossen worden (BVerwGE 82, 260). Die Angaben zur umweltgerechten Außenreinigung ihrer Fahrzeuge auf ihrem Abstellplatz (Betriebshof) erschienen unglaubwürdig; die Klägerin müsse sich fragen lassen, weshalb sie die Außenreinigung ihrer Fahrzeuge von ihr (der Beigeladenen) auf deren Betriebshof entgeltlich vornehmen lasse. Es treffe nicht zu, dass sie wegen fehlender Anschlusssicherung immer wieder kritisiert werde oder keine Kommunikationsverbindung zur Betreiberin der Straßenbahn habe. Des weiteren bezweifelt sie die Anschlusssicherheit des Fahrplans der Klägerin.
26 
Der Kammer liegen die einschlägigen Behördenakten (Genehmigungsverfahren Allgemein; Genehmigungsverfahren betreffend die Klägerin, die Beigeladene sowie die übrigen Bewerber), der Nahverkehrsplan 2004 bis 2008 des ...-Kreises und die Gerichtsakten in den Verfahren 5 K 1141/02, 5 K 1417/04, 5 K 1367/05 sowie die Gerichtsakten des VGH Baden-Württemberg 3 S 1935/04 vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Das Verfahren war einzustellen, soweit die Klägerin die Anfechtungsklage gegen Nr. 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) und auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 1 VwGO).
28 
Soweit die Klage auf Aufhebung der im Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltenen Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Beigeladene gerichtet ist, ist sie zulässig und begründet (I.). Hinsichtlich der mit Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) erfolgten Ablehnung der Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Klägerin hat die Klage keinen Erfolg (II.).
I.
29 
Die Klage ist mit dem Anfechtungsantrag zulässig (1.). Sie ist auch begründet. Die der Beigeladenen gem. § 13 PBefG erteilte Genehmigung ist rechtswidrig, da die Vergabeentscheidung nach § 13 a PBefG und dem dort vorgesehenen Verfahren hätte erfolgen müssen (2.). Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Genehmigungserteilung nach § 13 PBefG hätte erfolgen können, wäre diese rechtswidrig, da ihr Fehler bei der Ermessensausübung anhaften (3.).
30 
1. Der Anfechtungsantrag ist zulässig. Die Klägerin ist als konkurrierende Bewerberin um die Erteilung einer Liniengenehmigung gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2000 - 3 C 6/99 - DVBl 2000, 1614; Urt. d. Kammer v. 14.01.2003 - 5 K 1141/02 - , Beschl. d. Kammer v. 03.08.2004 - 5 K 1417/04 - m. w. N.). Diese Rechtsposition steht auch einer Kommanditgesellschaft zu (Urt. d. Kammer v. 14.01.2003, a.a.O.). Als inländische Personengesellschaft kann sich die Klägerin zumindest entsprechend Art. 19 Abs. 3 GG hinsichtlich der von ihr angestrebten Erwerbstätigkeit auf die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerwG, Urt., v. 02.07.2003 - 3 C 46/02- NVwZ 2003, 1114). Dem steht auch nicht entgegen, dass im Verlaufe des gegen die Genehmigung vom 11.05.2004 gerichteten Widerspruchsverfahrens der ursprüngliche Komplementär - eine natürliche Person - ausgeschieden und stattdessen die B.-GmbH eingetreten ist. Denn hinsichtlich der Rechtspersönlichkeit der Klägerin als Kommanditgesellschaft hat sich dadurch nichts geändert. Es fand lediglich ein Wechsel des Komplementärs statt, der auch eine juristische Person, z. B. eine GmbH sein kann. Die GmbH & Co KG ist als Prototyp der Kommanditgesellschaft mit einer juristischen Person als persönlich haftendem Gesellschafter rechtlich eine Kommanditgesellschaft (Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. Auflage 2006, HGB § 161; RN 3, 10). Bei einer solchen Gesellschaft ist gem. §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB die Gesellschaft Träger der Rechte und Pflichten aus der Genehmigung (Bidinger, Personenbeförderungsrecht B § 3, Anm. zu Abs. 1)
31 
2. Soweit mit der Klage die der Beigeladenen am 11.05.2004 erteilte Linienverkehrsgenehmigung angefochten ist, ist diese auch begründet. Die Linienverkehrsgenehmigung und der hierauf bezogene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 15.06.2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32 
Die Genehmigung hätte nicht unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 13 PBefG erteilt werden dürfen.
33 
Die Vorschriften, die die Anforderungen an den einzelnen Bewerber um die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung regeln, können die Freiheit der Berufswahl in Gestalt subjektiver und objektiver Zulassungsvoraussetzungen beschränken. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zumindest die grundlegenden Eignungsanforderungen und Auswahlgesichtspunkte selbst regeln muss. Die Verwirklichung der Grundrechte fordert auch eine dem Grundrechtsschutz angemessene komplementäre Verfahrensgestaltung (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.07.2003 - 3 C 46.02 - NJW 2003, 2696 mit Bezugnahme auf BVerfG, Urt. v. 18.06.1986, BVerfGE 73, 280, 296; BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, BVerfGE 84, 34 und 84, 59; vgl. ferner: BVerfG [1. Senat, 2. Kammer], Beschl. v. 14.01.2004, BVerfGK 2, 223 und Beschl. v. 04.03.2004, BVerfGK 3, 49). Das gilt auch für die Wahrung der Rechte der Konzessionsbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Durch die Gestaltung des Auswahlverfahrens kann unmittelbar Einfluss auf die Konkurrenzsituation und damit auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung genommen werden. Deshalb muss das Verfahren, soll es den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen, gewährleisten, dass tatsächlich von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzten Anforderungen entspricht. Hinsichtlich der Erteilung von Linienverkehrgenehmigungen hat der nationale Gesetzgeber zwischen zwei „Genehmigungssystemen“ differenziert. Soweit eine Genehmigung für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates erforderlich ist, ist der in § 13 a PBefG vorgezeichnete Weg zu beschreiten und diejenige Lösung zu wählen, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt (sog. Genehmigung bei gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen): In diesem Fall ist i. d. R. ein Ausschreibungs- und Vergabeverfahren nach den dort genannten Bestimmungen durchzuführen. Anderenfalls ist eine Genehmigungserteilung nach § 13 PBefG vorgesehen, die an das Vorliegen von den in § 13 Abs. 1 und 2 PBefG aufgestellten subjektiven und objektiven Zulassungsvoraussetzungen geknüpft ist (Genehmigung bei sog. eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen). Wird in einem Genehmigungswettbewerb - obgleich bei der Erteilung der Genehmigung der Weg des § 13 a PBefG hätte beschritten werden müssen - die Genehmigung nach § 13 PBefG vergeben, hat dies zur Folge, dass das durch § 13 a Abs. 2 PBefG geschützte Recht der Mitbewerber auf chancengleiche Teilnahme am Genehmigungswettbewerb verletzt ist (vgl. auch: BVerwG, Beschl. v. 06.04.2000, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 04.11.2005 - 7 B 11329/05; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.2003, a.a.O.).
34 
Die im Rahmen der vorliegenden Genehmigungserteilung vom Beklagten getroffene, auf § 13 PBefG gestützte Auswahlentscheidung ist europarechtswidrig. Sie verstößt gegen Art. 1 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 5, 1. Unterabsatz Satz 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 des Rates über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs in der Fassung der VO (EWG) 1893/91 des Rates vom 20.06.1991 zur Änderung dieser Verordnung (im folgenden: VO (EWG) 1191/69). Diese Vorschrift ist für einen Mitgliedstaat bindend, denn nach Art. 249 Abs. 2 EG-Vertrag (EGV) gelten EG-Verordnungen in jedem Mitgliedstaat unmittelbar, ohne dass sie der Umsetzung in nationales Recht bedürfen. Die VO (EWG) 1191/69 stellt die Weiche dafür, ob eine Genehmigung nach § 13 PBefG erteilt werden darf oder das in § 13 a PBefG bezeichnete Auswahlverfahren beschritten werden muss.
35 
Die VO (EWG) 1191/69 ist dann anwendbar, wenn - wie vorliegend - durch die streitgegenständliche Genehmigung einem Verkehrsunternehmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs Verpflichtungen auferlegt werden, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind. Daher sind bei der Auferlegung dieser Verpflichtungen und der Gewährung von Ausgleichszahlungen die Vorgaben in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 zu beachten, wobei als Instrumentarium das nationale Recht die Erteilung einer Genehmigung nach § 13 a PBefG vorsieht (a.). § 8 Abs. 4 PBefG stellt keine (Teil-)Bereichsausnahme i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 dar (b.). Selbst wenn das nationale Recht mit § 8 Abs. 4 PBefG eine Ausnahme in diesem Sinne regeln würde, entspräche diese nicht den Anforderungen an die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit (c.); zudem würde die Beigeladene auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllen, deretwegen ein Unternehmen ausgenommen werden kann (d.).
36 
a. Die VO (EWG) 1191/69 ist hier anwendbar, denn dem durch die Genehmigung begünstigten Unternehmen werden Verpflichtungen auferlegt, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind.
37 
Die VO (EWG) 1191/69 gilt für Verkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs betreiben (Art. 1 Abs. 1, 1. Unterabsatz). Die Beigeladene zählt - wie auch die Klägerin - zu diesen Unternehmen, da sie Verkehrsdienste zumindest auf dem Gebiet des Straßenverkehrs anbietet. Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 verpflichtet die Mitgliedstaaten grundsätzlich, die auf dem Gebiet des Verkehrs auferlegten Verpflichtungen aufzuheben, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind. Dies sind nach der Definition des Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) 1191/69 Leistungen, die das Verkehrsunternehmen im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht oder nicht im gleichen Umfang und nicht unter den gleichen Bedingungen übernehmen würde: darunter fallen die Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht. Im Stadt-, Vorort- und Regionalpersonenverkehr können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes beibehalten oder auferlegen. Allerdings legt Art. 1 Abs. 5, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 fest, dass dabei die in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 festgelegten Bedingungen und Einzelheiten, einschließlich der Ausgleichsmethoden einzuhalten sind; insbesondere ist nach Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) 1191/69 bei mehreren Alternativen diejenige Lösung von den Behörden zu wählen, welche die geringsten Kosten für die Allgemeinheit verursacht. Im Übrigen sieht die VO (EWG) 1191/69 den Abschluss eines Vertrags über Verkehrsdienste nach Maßgabe des Abschnitts V als weitere Möglichkeit für die Regelung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes vor. Die VO (EWG) 1191/69 selbst knüpft ihre Anwendbarkeit nicht daran an, ob ein Verkehrsunternehmen eine gemeinwirtschaftliche oder eine eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung erbringt. Das Begriffspaar eigenwirtschaftlich/gemeinwirtschaftlich ist nicht Gegenstand der Geltung bzw. Nichtgeltung der EG-VO (vgl. auch Gutachten der KCW GmbH, Berlin vom 24.02.2004 zur Anwendbarkeit der VO (EWG) Nr. 1191/69 in Deutschland [im folgenden: Gutachten KCW], ergänzende Stellungnahme vom 10.08.2004, S. 13,
http://www.wirtschaft.hessen.de/irj/HMWVL_Internet?cid=324799753334e2d2f20230b7d47fceb3
KCW).Die VO (EWG) 1191/69 gilt für die Genehmigung und Finanzierung von allen Verkehren, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes wie Betriebs-, Tarif- und Beförderungspflicht verbunden sind (EuGH, Urt. v. 24.07.2003 - C-280/00 -, DVBl. 2003, 1206 [Altmark-Trans], RZ 12, 47, der EuGH nennt diese Verkehre „gemeinwirtschaftliche Verkehre“). Sollen Unternehmen einseitig Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes auferlegt werden, sind von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates sowohl die in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 geregelten Modalitäten für eine Auferlegung als auch für evtl. Ausgleichszahlungen zu beachten.
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Die Beigeladene zählt - wie auch die Klägerin - zu den Unternehmen i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69, da sie Verkehrsdienste zumindest auf dem Gebiet des Straßenverkehrs anbietet.
39 
Mit der Genehmigung werden auch Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflichten einseitig auferlegt. Betriebspflicht ist nach Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 „die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, für die Strecken oder die Einrichtungen, deren Betrieb ihnen durch Konzession... übertragen ist, alle Maßnahmen zu treffen, um eine Verkehrsbedienung sicherzustellen, welche festgesetzten Normen für die Kontinuität, die Regelmäßigkeit und die Kapazität entspricht.“ Beförderungspflicht wird nach Art. 2 Abs. 4 VO (EWG) 1191/69 als die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen definiert, alle Personen- oder Güterbeförderungen zu bestimmten Beförderungsentgelten und -bedingungen anzunehmen und auszuführen. Tarifpflicht ist nach Art. 2 Abs. 5 VO (EWG) 1191/69 die „Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, zur Anwendung von behördlich festgesetzten oder genehmigten, mit dem kaufmännischen Interesse des Unternehmens nicht zu vereinbarenden Entgelten, die sich insbesondere bei bestimmten Gruppen von Reisenden... aus der Auferlegung ... von besonderen Tarifmaßnahmen ergeben.“ Die hier nach § 13 PBefG der Beigeladenen erteilte Genehmigung löst die genannten Pflichten aus. Die Beförderungspflicht, welche sich u. a. an Unternehmer von Linienverkehr richtet, wird gem. § 22 PBefG gesetzlich begründet, (vgl.: Bidinger, Personenbeförderungsrecht, B § 22 Nr. 2), wenn die Beförderungsbedingungen eingehalten werden, die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann. Bereits die als gesetzliche Folge der Linienverkehrsgenehmigung entstehende und inhaltlich mit der Beförderungspflicht i. S. d. Art. 2 Abs. 4 VO (EWG) 1191/69 deckungsgleiche Beförderungspflicht bewirkt, dass dem Unternehmer eine Verpflichtung i. S. d. Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 auferlegt ist mit der Folge, dass bei der Genehmigungserteilung die Modalitäten der Abschnitte II bis IV der VO (EWG) 1191/69 zu beachten sind. Weiter trifft den Unternehmer gem. § 21 PBefG auch die Betriebspflicht: Diese Vorschrift begründet für den Unternehmer die Verpflichtung, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten (vgl. Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69). Schließlich entsteht mit der Genehmigung gem. § 39 PBefG auch das Genehmigungserfordernis für die Beförderungsentgelte (Tarifpflicht). Diese geht mit der gesetzlichen Verpflichtung einher, bestimmte Personengruppen preisvergünstigt (Schüler) oder kostenlos (Schwerbehinderte: § 145 SGB IX) und damit unrentabel zu befördern (vgl. Art. 2 Abs. 5, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69). Dementsprechend ist auch mit Nr. 2 der in der angefochtenen Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen eine einseitige Festlegung erfolgt, welche das Verkehrsunternehmen an bestimmte Beförderungsentgelte bindet, und somit dem Unternehmen keine freie Gestaltungsmöglichkeit für die Leistungserbringung zubilligt. Denn dort heißt es ausdrücklich: „Es dürfen nur diejenigen Beförderungsentgelte erhoben werden, denen das Regierungspräsidium ... zugestimmt hat.“ Bereits die Auferlegung einer der genannten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes führt dazu, dass die besonderen Vorschriften der VO (EWG) 1191/69 bei der Erteilung der Genehmigung zu beachten sind.
40 
Der Beigeladenen werden auch Ausgleichszahlungen für die aufgrund dieser Verpflichtungen entstehenden Nachteile gewährt. Sie bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass sie Ausgleichszahlungen nach § 45 a PBefG (für die Schülerbeförderung), Erstattungen für die Schwerbehindertenbeförderung und die gesetzlichen Erstattungs- und Ausgleichszahlungen erhält.
41 
Da demzufolge bei der Auferlegung der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes die Vorgaben der VO (EWG) 1191/69 zu beachten sind, hätte der Beklagte bei der Entscheidung über die Vergabe der Linie ... keine Genehmigung nach § 13 PBefG erteilen dürfen; insbesondere hätte er das Auswahlverfahren anwenden müssen, welches zu der mit den geringsten Kosten für die Allgemeinheit einhergehenden Lösung führt. Dieses ist in § 13 a PBefG geregelt, der zum 1. Januar 1996 in das PBefG eingefügt worden ist. Gem. § 13 a Abs. 1 PBefG ist die Genehmigung zu erteilen, soweit diese für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung i. S. d. Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates erforderlich ist und dabei diejenige Lösung gewählt wird, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt. § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie § 14 PBefG sind anzuwenden. Als geringste Kosten für die Allgemeinheit i. S. d. Vorschrift gelten die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1705) ermittelten Kosten der zu beurteilenden Verkehrsleistung. Gem. § 13 a Abs. 2 PBefG ist die Genehmigung zu versagen, wenn für die Umsetzung der Verkehrsleistung i. S. d. Absatzes 1 nicht diejenige Lösung gewählt worden ist, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt, oder bei der Auferlegung oder Vereinbarung der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden ist. Das Verfahren zur Ermittlung der geringsten Kosten ist in der VO zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1705) festgelegt. Daher ist in der Regel ein Vergabeverfahren nach VOL Tel A Abschnitt 1 vom 03.08.1993 (BAnz. Nr. 175 a v. 17.09.1993) durchzuführen (§ 1 Abs. 2 dieser VO). Daran fehlt es hier.
42 
b. Eine Ausnahmeregelung, die es zuließe, der Beigeladenen die Genehmigung ohne Beachtung der Vorgaben der VO (EWG) 1191/69 zu erteilen, ist in den Vorschriften des nationalen Rechts nicht getroffen worden.
43 
Zwar gewährt Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist, vom Anwendungsbereich der VO auszunehmen (sog. Bereichsausnahme). Eine Ausnahmebefugnis kann sich auf die Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr beziehen und diese insgesamt von der Anwendbarkeit der Abschnitte II bis IV der VO (EWG) 1191/69 ausnehmen, oder aber diese Ausnahmebefugnis auf die eigenwirtschaftlichen Verkehre beschränken (vgl. EuGH, Urt. v. 24.07.2003, a.a.O., RN 57, 51).
44 
Das deutsche Recht hat indes nicht (mehr) von der Möglichkeit einer Bereichsausnahme Gebrauch gemacht. § 8 Abs. 4 PBefG stellt keine derartige (Teil-)Bereichsausnahme dar. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen. Soweit eine ausreichende Verkehrsleistung nicht eigenwirtschaftlich möglich ist, wird in Satz 3 die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der jeweils gültigen Fassung für anwendbar erklärt. Hieraus wird teilweise gefolgert, dass eigenwirtschaftliche Verkehre von der Anwendbarkeit der VO (EWG) 1191/69 ausgeschlossen seien und § 8 Abs. 4 PBefG eine (Teil-) Bereichsausnahme i. S. d. VO (EWG) 1191/69 begründe (Nieders. OVG, Urt. v. 16.09.2004 - 7 LB 3545/01; NVwZ-RR 2005, 105; VG Stade, Urt. v. 16.09.2004 - 1 A 463/03, NVwZ-RR 2005, 140; anders: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 04.11.2005, a.a.O.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
45 
Dem Wortlaut nach ist in § 8 Abs. 4 PBefG keine explizite Teilbereichsausnahme ausgesprochen worden. Denn dann hätten darin Unternehmen (oder auch bestimmte Verkehre von Unternehmen), die ausschließlich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr tätig sind, ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen werden müssen (vgl. auch: Gutachten KCW S. 32). So hieß es auch in der bis 31.12.1995 geltenden Bestimmung, die eine Bereichsausnahme für diese Unternehmen vorsah: „Unternehmen, die Personenverkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, sind vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ... ausgenommen, wenn sie diese Tätigkeit ausschließlich auf Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste beschränken“ (§ 1 zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 1893/91 vom 31.07.1992, BGBl. I S. 1442 sowie Verordnung vom 29.11.1994, BGBl. I, S. 3630, welche den Wortlaut der Bereichsausnahme-Verordnung beibehielt und den Zeitpunkt des Endes der Bereichsausnahme bis zum 31.12.1995 - dem Tag vor Inkrafttreten des reformierten Personenbeförderungsgesetzes - verschob). Statt dessen knüpft § 8 Abs. 4 PBefG an eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen an. Nach Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 können jedoch nur Unternehmen ausgenommen werden, und deren Tätigkeit muss ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt sein.
46 
Soweit vertreten wird, der Europäische Gerichtshof habe in seiner Altmark Trans-Entscheidung die VO (EWG) 1191/69 so ausgelegt, dass nicht nur Unternehmen, die ausschließlich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr tätig seien, von deren Anwendbarkeit ausgenommen werden könnten, sondern auch Verkehrsleistungen als solche (Sellmann/Wiemann im Gegengutachten zum Gutachten KCW, zitiert in: Gutachten KCW, ergänzende Stellungnahme, a.a.O., S.11), kann dem nicht gefolgt werden. Eine solche Aussage hat der Europäische Gerichtshof in der genannten Entscheidung nicht getroffen. Der Wortlaut der VO (EWG) 1191/69 ist eindeutig. Er stellt auf den Begriff des Unternehmens und nicht auf die erbrachte Verkehrsleistung ab. Ausgehend von dieser Vorgabe hat der Europäische Gerichtshof lediglich festgestellt, dass ein Mitgliedstaat die Ausnahmebefugnis für Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr auch eingeschränkt anwenden darf, d. h. in der Ausnahmebestimmung nicht die genannten Liniendienste insgesamt ausnehmen muss (sog. Teilbereichsausnahme). In diesem Sinne hält er es für grundsätzlich zulässig, dass bei eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen ohne Einhaltung der in der VO (EWG) 1191/69 festgelegten Bedingungen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt und Zuschüsse gewährt werden können (EuGH, Altmark Trans, a.a.O., RN 57). Mit der auf „eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen nach deutschem Recht“ bezogenen Formulierung hat der Europäische Gerichtshof keinesfalls zum Ausdruck gebracht, dass bei der Ausnahmeoption auf die Verkehrsleistung abzustellen sei, sondern lediglich festgestellt, dass diese auf die Verkehrsleistung beschränkte Ausnahmemöglichkeit ein Minus zur Ausnahmeoption für das ganze Unternehmen sei (vgl.: Gutachten KCW, ergänzende Stellungnahme, a.a.O., S.11). Eine den Wortlaut erweiternde Auslegung des in Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 geregelten Ausnahmetatbestands kommt nicht in Betracht, da Ausnahmetatbestände nach dem Grundsatz des „effet utile“ eng auszulegen sind und der Europäische Gerichtshof die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilbereichsausnahme mit der praktischen Wirksamkeit der mit der VO (EWG) 1191/69 verfolgten Ziele begründet hat (EuGH, Altmark Trans, a.a.O., RN 55).
47 
Auch aus dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 4 PBefG lässt sich nicht zwingend darauf schließen, dass mit dieser Bestimmung eine Teilbereichsausnahme getroffen werden sollte. Vielmehr kommt dieser Bestimmung die Differenzierungsfunktion zwischen den Genehmigungssystemen von § 13 PBefG und § 13 a PBefG zu: Nur wenn voraussichtlich keine Genehmigung für die im öffentlichen Interesse erforderliche Bedienung („ausreichende Bedienung“) auf eigenwirtschaftlicher Basis beantragt wird, ist Platz für die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Verkehre nach Maßgabe der Subsidiaritätsregelung in § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG. Die Eingriffskompetenz der Genehmigungsbehörde zur Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs durch Auferlegung und Vereinbarung von Pflichten des öffentlichen Dienstes nach Maßgabe der VO (EWG) 1191/69 soll auf das zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge erforderliche Maß eingeschränkt werden. So verstanden, gilt die VO (EWG) 1191/69 für alle Verkehre in Deutschland in vollem Umfang. Unter Betrachtung des nationalen Rechts läuft die in § 8 Abs. 4 PBefG getroffene Differenzierungsregelung auch nicht leer: Die Eingriffskompetenz für eigenwirtschaftlichen Verkehr wird nicht auf Null reduziert, denn die Regelungen zu eigenwirtschaftlichen Verkehren kommen bei real eigenwirtschaftlichen Verkehren im ÖPNV und in jedem Fall im Fernlinienverkehr zum Tragen (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 42 f.). Einer Interpretation des Anwendungsbereichs des § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG als Teilbereichsausnahme steht auch entgegen, dass Regelungsgegenstand die Verkehrsleistung im öffentlichen Personennahverkehr ist und daher auch Verkehrsleistungen von Unternehmen erfasst sein können, die zudem Fernverkehr oder verkehrsfremde Betätigungsfelder betreiben. Dieser Regelungsumfang ginge über das hinaus, was von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 gedeckt wäre. Eine derartige nicht mehr europarechtskonforme Auslegung des § 8 Abs. 4 PBefG als Bereichsausnahme verbietet sich bereits deswegen.
48 
Auch systematische Gesichtspunkte sprechen gegen die Annahme einer Teilbereichsausnahme. Der Gesetzgeber hat das Instrumentarium zur Festlegung einer Bereichsausnahme in § 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG dergestalt geregelt, dass das Verkehrsministerium im Wege einer Verordnung Ausnahmen über den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 bestimmen kann. Im Zusammenhang mit der am 01.01.1996 in Kraft getretenen Neufassung des § 8 Abs. 4 PBefG wurde das bisherige Instrumentarium für die Einführung einer Bereichsausnahme, nämlich § 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG beibehalten, ohne davon Gebrauch zu machen. Davon ausgehend wäre es systemwidrig, in der neu eingeführten Bestimmung des § 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme zu sehen. Hinzu tritt, dass namentlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 4 PBefG und der Ermächtigungsnorm nicht deckungsgleich sind (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 34 f.): Nach Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 dürfen nur Unternehmen, die ausschließlich Nahverkehrsdienste anbieten, ausgeschlossen werden; eine Teilbereichsausnahme müsste daher nach den auszunehmenden Unternehmen differenzieren. § 8 Abs. 4 PBefG knüpft jedoch an die (Eigenwirtschaftlichkeit der) Verkehrsleistungen an. Damit kann nicht per se gesagt werden, welches Unternehmen von dieser Vorschrift erfasst sein soll. Schließlich wird bei der Ausführung des § 8 Abs. 4 PBefG nicht der richtige „Akteur“ tätig. Die VO (EWG) 1191/69 ermächtigt den Mitgliedstaat zum Erlass einer Bereichsausnahme und differenziert zwischen Mitgliedstaat und zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. § 8 Abs. 4 PBefG wurde zwar vom Mitgliedstaat (deutscher Gesetzgeber) erlassen, indes ist es der ausführenden Behörde überlassen, über die Anwendung der VO (EWG) 1191/69 zu entscheiden (vgl. auch Gutachten KCW, a.a.O., S. 34). Ganz besonders deutlich wird dies im vorliegenden Fall. Hier tritt das Regierungspräsidium als zuständige Genehmigungsbehörde mit der an die Bewerber ergangenen Vorgabe, die Verkehrsleistung habe eigenwirtschaftlich zu erfolgen, als Entscheidungsträger über die Anwendbarkeit der VO (EWG) 1191/69 auf.
49 
Dem Willen des Gesetzgebers lässt sich ebenso wenig entnehmen, dass er mit § 8 Abs. 4 eine Bereichsausnahme erlassen wollte. Das Gesetz zur Einführung des § 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG im Jahr 1992 wollte eine angemessen befristete Bereichsausnahmeverordnung ermöglichen. Es wurde davon ausgegangen, dass durch die Neufassung der VO (EWG) 1191/69 im Jahr 1991, welche Art. 1 änderte und mit Abs. 2 die Verpflichtung zur Aufhebung von Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflichten einführte, eine Neuordnung der traditionellen Markt-, Finanzierungs- und Unternehmensstrukturen sowie deren Rechtsgrundlagen erforderlich werden wird. So heißt es: „Die hierfür erforderliche Zeit wird gewonnen durch eine Ausnahmeregelung, die die EG-Vorschrift selbst vorsieht und die durch Rechtsverordnung des Bundes mit einer angemessenen Befristung getroffen werden soll“ (BT-Drucks. 12/2573 S. 4). Auch die Begründung zur Bereichsausnahmeverordnung liefert keine Anhaltspunkte für die Absicht, die durch Verordnung zu schaffende Bereichsausnahme durch eine spätere neue Regelung im Personenbeförderungsgesetz zu ersetzen. So wird in der BR-Drucks. 419/92 S. 2 f. darauf abgestellt, dass die bestehenden Strukturen vorläufig aufrecht erhalten und erst nach Abstimmung mit allen Betroffenen unter Beachtung der Zielsetzung der EG-Vorschriften sachgerecht angepasst werden sollen (vgl. Gutachten KCW, a.a.O. S. 38).
50 
Soweit das Niedersächsische OVG (Urt. v. 16.09.2004, a. a. O.) und das VG Stade (Urt. v. 16.09.2004, a.a.O.) davon ausgegangen sind, dass § 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme darstellt, haben sie ihre Auffassung nicht begründet. Auch haben weder das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof vom 06.04.2000 (a.a.O.) noch der Europäische Gerichtshof in seiner Altmark Trans-Entscheidung (a.a.O.) eine Aussage darüber getroffen, ob es sich bei § 8 Abs. 4 PBefG um eine Bereichsausnahme handelt. Der Europäische Gerichtshof ging vielmehr davon aus, dass die deutschen Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich regeln, ob die VO (EWG) 1191/69 auch für die Erteilung von Genehmigungen eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen mit Omnibussen gilt und unterstellte lediglich deren Nichtanwendung auf eigenwirtschaftliche Verkehre (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O., RN 50, 51).
51 
c. Selbst wenn man unterstellt, dass es sich bei § 8 Abs. 4 PBefG um eine Teilbereichsausnahme handelt, würde diese nicht den Erfordernissen entsprechen, die an die hinreichende Bestimmtheit einer solchen Ausnahmevorschrift zu stellen sind.
52 
Zwar hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass die in der VO (EWG) 1191/69 gewährte Ausnahmebefugnis die Mitgliedstaaten nicht nur ermächtige, Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr von deren Anwendbarkeit gänzlich auszunehmen, sondern dass die Ausnahmebefugnis auch eingeschränkt angewendet werden könne. Um feststellen zu können, in welchem Fall eine solche Ausnahme gelte und in welchem Fall die VO (EWG) 1191/69 anwendbar sei, müsse jedoch in den nationalen Rechtsvorschriften klar festgelegt sein, in welchem Umfang von dieser Ausnahmebefugnis Gebrauch gemacht werde; für die Erfüllung des Erfordernisses der Rechtssicherheit müsse die Rechtslage für den Einzelnen ex ante hinreichend bestimmt und klar sein (EuGH, Altmark-Trans, RN 57- 59).
53 
Ob dies bei § 8 Abs. 4 PBefG der Fall ist, hat der Europäische Gerichtshof (Altmark-Trans, RN 60) zwar angezweifelt, die Prüfung jedoch dem zuständigen nationalen Gerichten überlassen.
54 
Eine hinreichend klare Bestimmung, welcher Sachverhalt von der Ausnahme erfasst sein soll, ist in § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG nicht getroffen worden (vgl. dazu auch: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 04.11.2005, a.a.O.). Dies folgt daraus, dass das Personenbeförderungsgesetz keine objektiven Kriterien zur Beantwortung der Frage enthält, wann ein bezuschusster Verkehr eigen- oder gemeinwirtschaftlich zu genehmigen ist. Die Frage, ob die VO (EWG) 1191/69 anwendbar ist, wird hier nicht von vornherein durch im Personenbeförderungsgesetz, namentlich in § 8 Abs. 4 PBefG festgelegte Kriterien entschieden, sondern durch den Verkehrsunternehmer und/oder den Aufgabenträger. Für den Fall, dass ein solches Wahlrecht des Unternehmers besteht und die nationalen Rechtsvorschriften nicht klar und bestimmt regeln, in welchem Fall Genehmigungen unter die eine oder die andere Regelung fallen, muss es eine rechtssichere Abgrenzung geben (Altmark Trans, RN 62) Es muss ex ante rechtssicher prognostizierbar sein, ob eine Ausnahme besteht. Bei der Prüfung, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG möglich ist, steht das Ergebnis eigentlich erst am Ende des Verfahrens fest. Fraglich ist bereits, wann eine ausreichende Verkehrsbedienung gegeben ist. Was ausreichend ist, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für einen bestimmten Zeitraum entschieden werden. Eine trennscharfe Abgrenzung, was noch ausreichend oder nicht mehr ausreichend ist, wird nicht möglich sein. Vielmehr wird es zur Bestimmung der „ausreichenden Verkehrbedienung“ aufgrund der dem Begriff immanenten gestalterischen und planerischen Elemente erforderlich sein, kontinuierlich neu zu bestimmen, ob ein Angebot als ausreichend anzusehen ist und bei mehreren Bewerbern, welches von den Angeboten ausreichend, noch ausreichend oder nicht mehr ausreichend ist (vgl. auch: Gutachten KCW, a.a.O., S. 54 ff.). Bei der Bewertung und Gewichtung von Verkehrsbedürfnissen hat die Genehmigungsbehörde einen Beurteilungsspielraum. Davon, dass der Genehmigungsbehörde ein Spielraum bei der Gestaltung einer Verkehrsbedienung zusteht, geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus (BVerwG, Urt. v. 28.07.1989 - 7 C 31.87 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 29; Beschl. v. 02.10.1991 - 7 B 59.91 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 33). Zwar betreffen diese Entscheidungen die von der Genehmigungsbehörde im Rahmen der Prüfung, ob eine Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen i. S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG vorliegt, vorgenommene Beurteilung der Verkehrsbedürfnisse. Indes sind die Erwägungen auch auf die Prüfung übertragbar, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG sichergestellt ist. Auch hier hat die Behörde im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsinteressen eine abwägende (planerische) Entscheidung zu treffen; sie hat die Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Maß sie befriedigt werden können und sollen. Selbst wenn man dem nicht folgt und den Begriff der ausreichenden Verkehrsbedienung als unbestimmten, der vollen gerichtlich Überprüfung zugänglichen Rechtsbegriff ansähe, wird ex ante eine hinreichend rechtssichere Beantwortung der Frage, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung vorliegt, nicht möglich sein. Denn auch dann wird es Fallkonstellationen geben, bei denen es der Auslegung überlassen ist, ob diese unter das Tatbestandsmerkmal fallen. Erfahrungsgemäß gibt es bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe immer wieder Streitpunkte, ob bestimmte Fallkonstellationen darunter subsumiert werden können mit der Folge, dass eine obergerichtliche Klärung erforderlich wird. Zudem wird sich auch erst nach Klärung, wann eine ausreichende Bedienung vorliegt, zeigen, ob diese eigenwirtschaftlich erfolgen kann. Demzufolge wird erst nach Durchführung des Marktzugangsverfahrens (Ausschreibung oder Genehmigungswettbewerb) feststehen, ob die Bewerber in den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 fallen oder ausgenommen sind. Schließlich kommt noch hinzu, dass das Personenbeförderungsgesetz keine klare begriffliche Abgrenzung dafür enthält, was unter gemeinwirtschaftlichem Verkehr zu verstehen ist. Eine Definition dessen, was gemeinwirtschaftlicher Verkehr ist, findet sich nicht im Personenbeförderungsgesetz (vgl. zur Abgrenzung: Karnop, Der Begriff der „gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistung“ nach § 13 a PBefG, DVBl 2004, 160 ff.).
55 
Soweit das Niedersächsische OVG (Urt. v. 16.09.2004 - 7 LB 3545/01 NVwZ-RR 2005,105) § 8 Abs. 4 PBefG als eine hinreichend bestimmte Ausnahmeregelung ansieht, kann dessen Argumentation nicht gefolgt werden. Das OVG stellt seinem Ergebnis die (nicht begründete) Auffassung voran, dass die VO (EWG) 1191/69 für den eigenwirtschaftlichen Verkehr nicht gelte. Das OVG führt weiter aus, § 8 Abs. 4 PBefG enthalte eine klare Differenzierung der beiden Verkehrsarten, eigenwirtschaftliche und gemeinwirtschaftliche Verkehre schlössen sich gegenseitig aus. Gemeinwirtschaftliche Verkehre kämen nur subsidiär in Betracht, wenn eine ausreichende Verkehrsbedienung eigenwirtschaftlich nicht möglich sei. Nach diesem Stufenverhältnis habe der Unternehmer ein Wahlrecht nur insofern, als er entscheiden könne, ob er den Verkehr eigenwirtschaftlich betreiben wolle. Demgegenüber sei es Sache des Aufgabenträgers, wenn festgestellt werde, dass durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen eine ausreichende Verkehrsbedienung nicht zustande komme, die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen zu veranlassen, indem er entsprechende Vereinbarungen treffe oder dem Verkehrsunternehmen die Erfüllung der entsprechenden Pflichten auferlege. Dabei sei die Frage der Finanzierung nicht Gegenstand des personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens, sondern dies werde auf subventionsrechtlicher Schiene abgewickelt. Bereits der Ansatz des Niedersächsischen OVG, dass die VO (EWG) 1191/69 nach eigen- und gemeinwirtschaftlichen Verkehren unterscheidet, ist so nicht richtig: Die VO (EWG) 1191/69 selbst kennt - wie ausgeführt - die Begriffe eigenwirtschaftlicher/gemeinwirtschaftlicher Verkehr nicht. Sofern der Europäische Gerichtshof den (ebenfalls nicht in der VO (EWG) 1191/69 genannten) Begriff „gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ verwendet (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O, vgl. etwa RN 32), gebraucht er diesen als Synonym zu den in Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 genannten Verpflichtungen, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind und meint damit die Tarif-, Beförderungs- und Dienstleistungspflichten (vgl. Gutachten KCW, Ergänzende Stellungnahme S. 13; Lindner, Anm. zu EuGH „Altmark Trans“, BayVBl 2004, 171,176 FN 16). Auch die Auffassung des Niedersächsischen OVG, dass Finanzierungsfragen - und damit die Prüfung der Eigenwirtschaftlichkeit - nicht Gegenstand der Genehmigungserteilung sein können, ist nicht zutreffend. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass Finanzierung und Genehmigung untrennbar miteinander zusammenhängen und daher schon die Genehmigung und das dieser vorgelagerte Verfahren den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 tangiert (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O., RN 47, 65). Auch die Begründung des Niedersächsischen OVG für die Entbehrlichkeit einer Überprüfung der Eigenwirtschaftlichkeit im Genehmigungsverfahren, nämlich dass die Genehmigungsbehörden praktisch vor unlösbare Aufgaben gestellt würden, überzeugt nicht angesichts dessen, dass Probleme tatsächlicher Erkenntnis nicht die Rechtsanwendung determinieren dürfen und derartige Aufgabenstellungen von der Rechtsprechung, u. U. unter Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe lösbar sind. Auch dem VG Stade (Urteil vom 16.09.2004 - 1 A 463/03 - NVwZ-RR 2005,140), das § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG für eine wirksame Teilbereichsausnahme hält, ist nicht zu folgen. Eine tragfähige Herleitung, dass § 8 Abs. 4 PBefG erstens eine Teilbereichsausnahme darstellt und zweitens den an eine hinreichende Rechtssicherheit zu stellenden Anforderungen entspricht, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Vielmehr stellt das VG Stade darauf ab, dass die in § 8 Abs. 4 PBefG genannten Erträge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen im Tarif und Fahrplanbereich klar abgrenzbar seien und der Annahme der Eigenwirtschaftlichkeit deswegen nicht entgegenstünden, weil diese Zuschussmöglichkeiten jedem Unternehmen in gleicher Weise eingeräumt würden und daher nicht geeignet seien, Wettbewerbsverzerrungen herbeizuführen. Die Frage, inwieweit die als eigenwirtschaftlich nach § 8 PBefG eingestuften Einnahmen hinreichend bestimmt und ob die fraglichen Zuschüsse gegen europäisches Primärrecht, etwa Art. 92 Abs. 1 EG-Vertrag, verstoßen, wird jedoch erst mit der Bejahung einer hinreichend bestimmten Bereichsausnahme, die die Anwendung des Sekundärrechts sperren würde, relevant; erst dann hätte die Prüfung zu erfolgen, ob die fraglichen Zuschüsse gegen Bestimmungen des EG-Vertrags verstoßen.
56 
Abgesehen davon wären, selbst wenn man davon ausginge, § 8 Abs. 4 PBefG stelle eine hinreichend bestimmte Bereichsausnahme dar, nach nationalem Recht von der Genehmigungsbehörde zunächst hinreichende Feststellungen zur Eigenwirtschaftlichkeit des Unternehmens zu treffen. Dies ist nicht geschehen.
57 
d. Selbst unter der Annahme, § 8 Abs. 4 PBefG stelle eine hinreichend rechtssichere (Teil-) Bereichsausnahme dar, wären dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Beigeladene ist kein Unternehmen, auf das eine Teilbereichsausnahme anwendbar ist.
58 
§ 8 Abs. 4 PBefG selbst differenziert zwar nicht nach Unternehmen, die unter eine (Teil-) Bereichsausnahme fallen können, sondern stellt auf die Eigenwirtschaftlichkeit des Verkehrs ab. Nach der unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 können aber nur solche Unternehmen von einer Bereichsausnahme erfasst werden, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist. Fasst man § 8 Abs. 4 PBefG als (Teil-)Bereichsausnahme auf, muss insoweit als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung gelten, dass Subjekt der Teilbereichsausnahme nur ein Unternehmen i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 sein kann.
59 
Die Beigeladene zählt nicht zu diesen Unternehmen. Ihre Tätigkeit ist nicht ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt. Denn die Beigeladene hat - außer dem Regionalverkehr - noch weitere Standbeine: So geht aus ihrer Homepage (...) hervor, dass sie - was von ihrem Vertreter in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt wurde - auch Ausflugsverkehr betreibt. Da Art. 1 Abs. 1 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 für eine Bereichsausnahme voraussetzt, dass sich das betreffende Unternehmen ausschließlich auf dem Gebiet des Personennahverkehrs betätigt, kommt es nicht darauf an, ob - wie von der Beigeladenen geltend gemacht - der Ausflugsverkehr lediglich als untergeordneter Erwerbszweig betrieben wird. Allein der Umstand, dass die Beigeladene neben dem Personennahverkehr ein weiteres Betätigungsfeld hat, führt dazu, dass sie nicht zu den Unternehmen gehören kann, die unter eine Bereichsausnahme fallen. Abgesehen davon zählt die Beigeladene auf ihrer Homepage noch weitere Erwerbszweige auf, die nicht zum Regionalverkehr gehören. Danach beschreibt sie sich wie folgt: „Als überregionales Omnibusunternehmen verfügen wir über großes Know-how in der Busvermietung. Hierbei haben wir uns schon einen guten Namen gemacht. Wir halten für Sie Fahrzeuge verschiedener Typen bereit bis hin zum komfortablen, komplett ausgestatteten Fernreisebus. An dieser Stelle möchten wir Ihnen unseren neuen "Reise" - Service vorstellen. Wir bieten Ihnen wie bisher die Busgestellung in alle Zielgebiete an.“ In einer gesonderten Rubrik „Reisen und Ausflüge“ bietet die Beigeladene insbesondere für Gruppen an: „individuelle Reiseausarbeitung zum Ziel Ihrer Wahl in Tages- oder Mehrtagesreisen, Buchung der Unterkünfte und Verpflegung, Ausarbeitung von Ausflügen und Besichtigungen vor Ort, auf Wunsch Reiseleiterbegleitung“ und führt weiter aus: „Als Verkehrsmittel bieten wir Ihnen von den gängigen wie Bus, Bahn, Schiff oder Fähre bis hin zum Hovercraft, Heißluftballon, Zeppelin, Seilbahn u.v.m“. Unabhängig davon kommt hinzu, dass die Beigeladene - wie aus der ihrem Genehmigungsantrag der Beigeladenen beigefügten Broschüre hervorgeht - eine Tochtergesellschaft der DB Regio ist. Da bei dem Begriff des „Unternehmens“ i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 europarechtlich nicht auf den einzelnen Betrieb abzustellen, sondern eine Konzernbetrachtung vorzunehmen ist (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 15 f.), wird die Beigeladene auch deswegen nicht vom Anwendungsbereich einer Bereichsausnahme erfasst, denn die Deutsche Bahn AG ist nicht ausschließlich im Personennahverkehr tätig.
60 
Schließlich müsste als weitere Voraussetzung der von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG betrieben sein und eine ausreichende Verkehrsbedienung sichern. Feststellungen insbesondere zur Eigenwirtschaftlichkeit hat der Beklagte, wie er in der mündlichen Verhandlung ausführte, jedoch nicht getroffen, sondern die Eigenwirtschaftlichkeit vorausgesetzt. Alleine der Umstand, dass sich die Erlöse für die von der Genehmigung erfassten Linie anhand einer abstrakten vom Verkehrsverbund ... zugrunde gelegten Berechnung ermitteln lassen, vermag hinreichende Feststellungen der Genehmigungsbehörde zur Frage, ob das konkrete Unternehmen die fragliche Linie eigenwirtschaftlich bedienen kann, nicht zu ersetzen. Denn insoweit hängt die Eigenwirtschaftlichkeit auch von weiteren unternehmensinternen Faktoren ab, wie z. B. dem Kostenaufwand für sächliche und personelle Mittel, und es wird auch ein gewisser Gewinn zu fordern sein, den die Linie abwirft (vgl. hierzu: VG Freiburg, Beschl. v. 12.11.1999 - 3 K 2269/99). Sollten - ferner - Zuschüsse in die Berechnung mit einfließen, dürfen diese keine nach Art. 92 EG unzulässige Subventionierung darstellen. Danach sind grundsätzlich staatliche Beihilfen unzulässig, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Öffentliche Zuschüsse, die den Betrieb von Liniendiensten im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr ermöglichen sollen, fallen nicht unter diese Bestimmung, soweit sie als Ausgleich anzusehen sind, der die Gegenleistung für Leistungen darstellt, die von den begünstigten Unternehmen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden. Ob dies des Fall ist, ist am Maßstab der vier vom Europäischen Gerichtshof in der Altmark Trans-Entscheidung (a.a.O, RN 95) entwickelten Kriterien zu prüfen.
61 
Auch insoweit sind vom Beklagten keine Feststellungen getroffen worden. Das Gericht hat allerdings keinen Anlass, von Amts wegen eine solche Überprüfung der Zuschüsse vorzunehmen, da - selbst wenn man das Vorliegen der Eigenwirtschaftlichkeit bejahte und sich kein Verstoß gegen das Subventionierungsverbot feststellen ließe - die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Beigeladen aus den oben genannten Gründen rechtswidrig ist.
62 
3. Wäre die Genehmigung auf der Grundlage des § 13 PBefG zu erteilen, wäre diese rechtswidrig. Die vom Regierungspräsidium getroffene Entscheidung, die Genehmigung an die Beigeladene zu erteilen, ist ermessensfehlerhaft und verletzt dadurch zugleich das nach §§ 2, 13 PBefG gewährleistete Recht der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung.
63 
a. Offen bleiben kann, ob die Genehmigung auch an formellen Mängeln leidet. Soweit die Klägerin rügt, sie sei nicht zu den Genehmigungsanträgen der Konkurrenten angehört worden, wohingegen nach § 14 PBefG anhörungsberechtigte Mitbewerber, darunter auch die Beigeladene, in die Anhörung miteinbezogen worden sind, wird sich allerdings eine Rechtsverletzung durch die unterbliebenen Informationen über ihre Mitbewerber nicht herleiten lassen. Ein Recht, zu den Anträgen mitkonkurrierender Unternehmen angehört zu werden, wird insbesondere nicht durch § 14 PBefG gewährt. Die Klägerin gehört nicht zum Kreis der Unternehmen, die nach der hier einschlägigen Bestimmung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 PBefG von der Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Obussen im Linienverkehr anzuhören sind. Darunter fallen die Unternehmen, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben. Die Klägerin betreibt jedoch im Einzugsbereich der Linie ... keinen Linienverkehr. Demgegenüber ist die Beigeladene im ganzen ...-Kreis im Linienverkehr mit Obussen und damit auch im Einzugsbereich der Linie ... tätig. Eine Verletzung des § 28 Abs. 1 LVwVfG scheidet ebenfalls aus. Danach ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Diese Vorschrift kann nach ihrem Sinngehalt grundsätzlich nur für solche beschwerenden Verwaltungsakte gelten, mit denen die Behörde in die Rechtssphäre des Bürgers eingreift und gegen die dem Bürger die Anfechtungsklage zusteht (sogenannte "Eingriffsverwaltung"). Sie kann auf die einen Antrag ablehnenden Verwaltungsakte der "Leistungsverwaltung" nicht entsprechend angewandt werden (BVerwG, Urt. v. 30.04.1981 Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 3). Auch ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf entsprechende Informationen über einen Konkurrenten besteht nicht. Einen Informationsanspruch eines potentiellen Verfahrensbeteiligten im Vorfeld eines Verwaltungsverfahrens hat zwar das Bundesverwaltungsgericht aus dem Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG im Hinblick auf die einem Mitbewerber zu gewährende Chancengleichheit mit den Altkonzessionären hergeleitet (Urt. v. 02.07.2003 - 3 C 46/02 - hinsichtlich der Geltungsdauer der von der Genehmigungsbehörde erteilten Linienverkehrsgenehmigungen), dessen Umfang aber auf den Rahmen beschränkt, der für ein Unternehmen erforderlich ist, um sachgerecht die Frage prüfen und entscheiden zu können, ob und in welchen Umfang es sich um eine behördliche Genehmigung bewirbt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass einem Konkurrenten in jedem Stadium des Bewerbungsverfahrens sämtliche über die Mitkonkurrenten vorhandenen Informationen offen zu legen sind.
64 
Soweit die Klägerin darauf abstellt, das Bewertungsraster sei ihr nicht vorab zur Kenntnis gegeben worden, braucht hier nicht entschieden zu werden, ob eine Verpflichtung zur vorherigen Offenlegung durch die Genehmigungsbehörde besteht. Allerdings darf die Genehmigungsbehörde nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass ein Kriterium, auf das sie bei ihrer Auswahlentscheidung abstellen will, von einem Bewerber erfüllt oder nicht erfüllt ist. Insbesondere darf sie nicht - wie im vorliegenden Genehmigungsverfahren den Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung zufolge geschehen - untätig bleiben, wenn ein Bewerber zu den geforderten (aber ihm nicht bekannten) Kriterien keine Angaben gemacht hat. Vielmehr ist die Genehmigungsbehörde im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes verpflichtet aufzuklären, ob die Bewerber die Kriterien, auf die sie abstellen will, erfüllen oder nicht.
65 
b. Erfolgt die Genehmigungserteilung nach § 13 PBefG, muss der zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG betrieben und eine ausreichende Verkehrsbedienung gesichert sein. Das Vorliegen der Eigenwirtschaftlichkeit des Verkehrs i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG ist ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung, da § 8 Abs. 4 PBefG die Abgrenzung zum Verfahren nach § 13 a PBefG setzt (vgl. dazu auch: Karnop, Der Begriff der „gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistung“ nach § 13 a PBefG, DVBl 2004, 160). Hinreichende Feststellungen, ob der von der von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich betrieben wird, hat der Beklagte - wie bereits oben (Punkt I. 2. d) ausgeführt - nicht getroffen. Eine Klärung im gerichtlichen Verfahren war jedoch deswegen nicht geboten, weil die angefochtene Genehmigung schon aus anderen Gründen als der fehlenden Eigenwirtschaftlichkeit keinen Bestand haben kann (s. I. 2.).
66 
c. Abgesehen von der Frage der Eigenwirtschaftlichkeit der Verkehrsleistung kann die gem. § 13 PBefG erteilte Genehmigung auch aus anderen Gründen keinen Bestand haben. Zwar besteht kein Anlass zu Zweifeln am Vorliegen der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG bei der Beigeladenen. Es liegt auch kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor. Indes ist die Auswahlentscheidung vom Regierungspräsidium ermessensfehlerhaft getroffenen worden.
67 
Bei der für die Entscheidung über das Vorliegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen i. S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG erforderlichen Bewertung und Gewichtung von Verkehrsbedürfnissen hat die Genehmigungsbehörde einen Beurteilungsspielraum. Sie hat im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsinteressen eine abwägende (planerische) Entscheidung zu treffen. Dazu hat sie zuvor die örtlichen und die überörtlichen Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Maß sie befriedigt werden können und sollen. Diese Entscheidung unterliegt ähnlich wie andere planerische Verwaltungsentscheidungen nur beschränkter gerichtlicher Kontrolle. Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt, wobei vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung einer Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG “angemessen“ zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 17.01.1969, - VII C 74.67 - BVerwGE 31, 184; Beschl. v. 18.06.1998, 1998 - 3 B 223.97 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 35 S. 3; Beschl. v. 06.04.2000, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.05.1995, 3 S 886/94 - TranspR 1997, und Urt. v. 18.05.2000 - 3 S 812/99 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.02.2006 - 3 S 2407/05, VBlBW 2006, 240; VG Freiburg, Urt. v. 18.12.2002 - 1 K 2400/99). Eine Prüfung der Finanzierung der von der Beigeladenen und ihren Mitbewerbern zur Genehmigung gestellten Verkehre ist jedoch nicht erfolgt. Die Auswahlentscheidung ist demzufolge jedenfalls wegen unzureichender Zusammenstellung und Gewichtung des Abwägungsmaterials ermessensfehlerhaft. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte bei seiner Auswahlentscheidung neben quantitativen auch qualitative Kriterien heranziehen durfte und ob er auch ansonsten das Abwägungsmaterial vollständig erfasst hat.
II.
68 
Die mit Bescheid des Regierungspräsidiums vom 11.05.2004 (46a4-3872.1-1/858) erfolgte Ablehnung der Erteilung der von der Klägerin beantragten Linienverkehrgenehmigung ist allerdings im Ergebnis zu Recht ergangen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
69 
Beantragt hat die Klägerin unter dem 27.02.2004 die Erteilung einer Genehmigung nach § 13 PBefG. Eine Genehmigung nach § 13 PBefG hätte jedoch nicht erteilt werden dürfen, vielmehr hätte über die Erteilung einer Genehmigung nach dem in § 13 a PBefG vorgezeichneten Verfahren entschieden werden müssen. Da sich auch das Begehren der Klägerin an § 13 a PBefG messen lassen muss und dessen Voraussetzungen ohne die grundsätzlich vorher notwendige Durchführung eines gesonderten in der Verordnung zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1705) geregelten Vergabeverfahrens nicht erfüllt sind, bleibt die Verpflichtungsklage insgesamt ohne Erfolg; es kommt auch kein Bescheidungsurteil in Betracht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 07.04.1998 - A 1/4 S 221/97 - juris, S. 11).
70 
Dass die Antragsgegnerin in der angefochtenen Verfügung die Ablehnung auf andere Gründe gestützt hat, führt nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig ist, bestimmt sich vielmehr nach dem materiellen Recht und nicht danach, welches Recht die Verwaltung (in Erfüllung ihrer formellen Begründungspflicht, vgl. § 39 Abs.1 LVwVfG) herangezogen hat. Ist der Entscheidungssatz eines Verwaltungsakts zwar bei Anwendung der von der Behörde herangezogenen Vorschrift fehlerhaft, erweist er sich aber bei Heranziehung einer anderen Rechtsgrundlage als zutreffend, ohne dass am Ausspruch etwas Wesentliches geändert werden muss, ist der Verwaltungsakt, wenn für die Anwendung des richtigen Rechts alle für die richtige Rechtsgrundlage geltenden formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen, nicht rechtswidrig (zum Rechtswidrigkeitsbegriff des § 113 VwGO sowie zur sog. „schlichten Rechtsanwendung“, die einer Umdeutung vorgeht: BVerwG, Urt. v. 19.08.1988 - 8 C 29/87 - NVwZ 1989, 471).
III.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 und Abs. 2, 154 Abs. 3 VwGO. Hierbei bewertet die Kammer die Erfolgsquote des Klägers aufgrund der vorrangigen Bedeutung der Anfechtungsklage gegen die im Bescheid des Regierungspräsidiums vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltene Linienverkehrsgenehmigung mit der Hälfte. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich am Kostenrisiko beteiligt hat, waren ihr sowie dem Beklagten die Kosten jeweils hälftig (d.h. insgesamt jeweils zu einem Viertel) aufzuerlegen. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
72 
Die Berufung ist zuzulassen, denn die Frage, ob § 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme i. S. d. Art. 1 Abs.1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 darstellt, hat grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Diese entscheidungserhebliche Frage ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt.
73 
Der ...-Kreis oder der Zweckverband Verkehrsverbund ... waren nicht notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO). Das Gericht sah auch keine Veranlassung, der Anregung des ...-Kreises zu folgen und diesen in Form der einfachen Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) am Verfahren zu beteiligen.
74 
Beschluss
75 
Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 04.07.2005 gem. §§ 52 Abs. 1 und 2, 39 GKG auf EUR 25.000,-- festgesetzt. Hierbei ging die Kammer für den die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis betreffenden Streitgegenstand mangels anderweitiger Anhaltspunkte von dem Regelstreitwert aus; für den die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung betreffenden Streitgegenstand waren EUR 20.000,-- festzusetzen (in Anlehnung an Nr. 47.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08. Juli 2004; VBlBW 2004, 467; DVBl. 2004, 1525; NVwZ 2004, 1327).

Gründe

 
27 
Das Verfahren war einzustellen, soweit die Klägerin die Anfechtungsklage gegen Nr. 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) und auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 1 VwGO).
28 
Soweit die Klage auf Aufhebung der im Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltenen Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Beigeladene gerichtet ist, ist sie zulässig und begründet (I.). Hinsichtlich der mit Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) erfolgten Ablehnung der Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Klägerin hat die Klage keinen Erfolg (II.).
I.
29 
Die Klage ist mit dem Anfechtungsantrag zulässig (1.). Sie ist auch begründet. Die der Beigeladenen gem. § 13 PBefG erteilte Genehmigung ist rechtswidrig, da die Vergabeentscheidung nach § 13 a PBefG und dem dort vorgesehenen Verfahren hätte erfolgen müssen (2.). Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Genehmigungserteilung nach § 13 PBefG hätte erfolgen können, wäre diese rechtswidrig, da ihr Fehler bei der Ermessensausübung anhaften (3.).
30 
1. Der Anfechtungsantrag ist zulässig. Die Klägerin ist als konkurrierende Bewerberin um die Erteilung einer Liniengenehmigung gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2000 - 3 C 6/99 - DVBl 2000, 1614; Urt. d. Kammer v. 14.01.2003 - 5 K 1141/02 - , Beschl. d. Kammer v. 03.08.2004 - 5 K 1417/04 - m. w. N.). Diese Rechtsposition steht auch einer Kommanditgesellschaft zu (Urt. d. Kammer v. 14.01.2003, a.a.O.). Als inländische Personengesellschaft kann sich die Klägerin zumindest entsprechend Art. 19 Abs. 3 GG hinsichtlich der von ihr angestrebten Erwerbstätigkeit auf die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerwG, Urt., v. 02.07.2003 - 3 C 46/02- NVwZ 2003, 1114). Dem steht auch nicht entgegen, dass im Verlaufe des gegen die Genehmigung vom 11.05.2004 gerichteten Widerspruchsverfahrens der ursprüngliche Komplementär - eine natürliche Person - ausgeschieden und stattdessen die B.-GmbH eingetreten ist. Denn hinsichtlich der Rechtspersönlichkeit der Klägerin als Kommanditgesellschaft hat sich dadurch nichts geändert. Es fand lediglich ein Wechsel des Komplementärs statt, der auch eine juristische Person, z. B. eine GmbH sein kann. Die GmbH & Co KG ist als Prototyp der Kommanditgesellschaft mit einer juristischen Person als persönlich haftendem Gesellschafter rechtlich eine Kommanditgesellschaft (Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. Auflage 2006, HGB § 161; RN 3, 10). Bei einer solchen Gesellschaft ist gem. §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB die Gesellschaft Träger der Rechte und Pflichten aus der Genehmigung (Bidinger, Personenbeförderungsrecht B § 3, Anm. zu Abs. 1)
31 
2. Soweit mit der Klage die der Beigeladenen am 11.05.2004 erteilte Linienverkehrsgenehmigung angefochten ist, ist diese auch begründet. Die Linienverkehrsgenehmigung und der hierauf bezogene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 15.06.2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32 
Die Genehmigung hätte nicht unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 13 PBefG erteilt werden dürfen.
33 
Die Vorschriften, die die Anforderungen an den einzelnen Bewerber um die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung regeln, können die Freiheit der Berufswahl in Gestalt subjektiver und objektiver Zulassungsvoraussetzungen beschränken. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zumindest die grundlegenden Eignungsanforderungen und Auswahlgesichtspunkte selbst regeln muss. Die Verwirklichung der Grundrechte fordert auch eine dem Grundrechtsschutz angemessene komplementäre Verfahrensgestaltung (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.07.2003 - 3 C 46.02 - NJW 2003, 2696 mit Bezugnahme auf BVerfG, Urt. v. 18.06.1986, BVerfGE 73, 280, 296; BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, BVerfGE 84, 34 und 84, 59; vgl. ferner: BVerfG [1. Senat, 2. Kammer], Beschl. v. 14.01.2004, BVerfGK 2, 223 und Beschl. v. 04.03.2004, BVerfGK 3, 49). Das gilt auch für die Wahrung der Rechte der Konzessionsbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Durch die Gestaltung des Auswahlverfahrens kann unmittelbar Einfluss auf die Konkurrenzsituation und damit auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung genommen werden. Deshalb muss das Verfahren, soll es den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen, gewährleisten, dass tatsächlich von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzten Anforderungen entspricht. Hinsichtlich der Erteilung von Linienverkehrgenehmigungen hat der nationale Gesetzgeber zwischen zwei „Genehmigungssystemen“ differenziert. Soweit eine Genehmigung für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates erforderlich ist, ist der in § 13 a PBefG vorgezeichnete Weg zu beschreiten und diejenige Lösung zu wählen, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt (sog. Genehmigung bei gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen): In diesem Fall ist i. d. R. ein Ausschreibungs- und Vergabeverfahren nach den dort genannten Bestimmungen durchzuführen. Anderenfalls ist eine Genehmigungserteilung nach § 13 PBefG vorgesehen, die an das Vorliegen von den in § 13 Abs. 1 und 2 PBefG aufgestellten subjektiven und objektiven Zulassungsvoraussetzungen geknüpft ist (Genehmigung bei sog. eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen). Wird in einem Genehmigungswettbewerb - obgleich bei der Erteilung der Genehmigung der Weg des § 13 a PBefG hätte beschritten werden müssen - die Genehmigung nach § 13 PBefG vergeben, hat dies zur Folge, dass das durch § 13 a Abs. 2 PBefG geschützte Recht der Mitbewerber auf chancengleiche Teilnahme am Genehmigungswettbewerb verletzt ist (vgl. auch: BVerwG, Beschl. v. 06.04.2000, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 04.11.2005 - 7 B 11329/05; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.2003, a.a.O.).
34 
Die im Rahmen der vorliegenden Genehmigungserteilung vom Beklagten getroffene, auf § 13 PBefG gestützte Auswahlentscheidung ist europarechtswidrig. Sie verstößt gegen Art. 1 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 5, 1. Unterabsatz Satz 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 des Rates über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs in der Fassung der VO (EWG) 1893/91 des Rates vom 20.06.1991 zur Änderung dieser Verordnung (im folgenden: VO (EWG) 1191/69). Diese Vorschrift ist für einen Mitgliedstaat bindend, denn nach Art. 249 Abs. 2 EG-Vertrag (EGV) gelten EG-Verordnungen in jedem Mitgliedstaat unmittelbar, ohne dass sie der Umsetzung in nationales Recht bedürfen. Die VO (EWG) 1191/69 stellt die Weiche dafür, ob eine Genehmigung nach § 13 PBefG erteilt werden darf oder das in § 13 a PBefG bezeichnete Auswahlverfahren beschritten werden muss.
35 
Die VO (EWG) 1191/69 ist dann anwendbar, wenn - wie vorliegend - durch die streitgegenständliche Genehmigung einem Verkehrsunternehmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs Verpflichtungen auferlegt werden, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind. Daher sind bei der Auferlegung dieser Verpflichtungen und der Gewährung von Ausgleichszahlungen die Vorgaben in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 zu beachten, wobei als Instrumentarium das nationale Recht die Erteilung einer Genehmigung nach § 13 a PBefG vorsieht (a.). § 8 Abs. 4 PBefG stellt keine (Teil-)Bereichsausnahme i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 dar (b.). Selbst wenn das nationale Recht mit § 8 Abs. 4 PBefG eine Ausnahme in diesem Sinne regeln würde, entspräche diese nicht den Anforderungen an die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit (c.); zudem würde die Beigeladene auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllen, deretwegen ein Unternehmen ausgenommen werden kann (d.).
36 
a. Die VO (EWG) 1191/69 ist hier anwendbar, denn dem durch die Genehmigung begünstigten Unternehmen werden Verpflichtungen auferlegt, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind.
37 
Die VO (EWG) 1191/69 gilt für Verkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs betreiben (Art. 1 Abs. 1, 1. Unterabsatz). Die Beigeladene zählt - wie auch die Klägerin - zu diesen Unternehmen, da sie Verkehrsdienste zumindest auf dem Gebiet des Straßenverkehrs anbietet. Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 verpflichtet die Mitgliedstaaten grundsätzlich, die auf dem Gebiet des Verkehrs auferlegten Verpflichtungen aufzuheben, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind. Dies sind nach der Definition des Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) 1191/69 Leistungen, die das Verkehrsunternehmen im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht oder nicht im gleichen Umfang und nicht unter den gleichen Bedingungen übernehmen würde: darunter fallen die Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht. Im Stadt-, Vorort- und Regionalpersonenverkehr können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes beibehalten oder auferlegen. Allerdings legt Art. 1 Abs. 5, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 fest, dass dabei die in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 festgelegten Bedingungen und Einzelheiten, einschließlich der Ausgleichsmethoden einzuhalten sind; insbesondere ist nach Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) 1191/69 bei mehreren Alternativen diejenige Lösung von den Behörden zu wählen, welche die geringsten Kosten für die Allgemeinheit verursacht. Im Übrigen sieht die VO (EWG) 1191/69 den Abschluss eines Vertrags über Verkehrsdienste nach Maßgabe des Abschnitts V als weitere Möglichkeit für die Regelung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes vor. Die VO (EWG) 1191/69 selbst knüpft ihre Anwendbarkeit nicht daran an, ob ein Verkehrsunternehmen eine gemeinwirtschaftliche oder eine eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung erbringt. Das Begriffspaar eigenwirtschaftlich/gemeinwirtschaftlich ist nicht Gegenstand der Geltung bzw. Nichtgeltung der EG-VO (vgl. auch Gutachten der KCW GmbH, Berlin vom 24.02.2004 zur Anwendbarkeit der VO (EWG) Nr. 1191/69 in Deutschland [im folgenden: Gutachten KCW], ergänzende Stellungnahme vom 10.08.2004, S. 13,
http://www.wirtschaft.hessen.de/irj/HMWVL_Internet?cid=324799753334e2d2f20230b7d47fceb3
KCW).Die VO (EWG) 1191/69 gilt für die Genehmigung und Finanzierung von allen Verkehren, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes wie Betriebs-, Tarif- und Beförderungspflicht verbunden sind (EuGH, Urt. v. 24.07.2003 - C-280/00 -, DVBl. 2003, 1206 [Altmark-Trans], RZ 12, 47, der EuGH nennt diese Verkehre „gemeinwirtschaftliche Verkehre“). Sollen Unternehmen einseitig Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes auferlegt werden, sind von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates sowohl die in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 geregelten Modalitäten für eine Auferlegung als auch für evtl. Ausgleichszahlungen zu beachten.
38 
Die Beigeladene zählt - wie auch die Klägerin - zu den Unternehmen i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69, da sie Verkehrsdienste zumindest auf dem Gebiet des Straßenverkehrs anbietet.
39 
Mit der Genehmigung werden auch Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflichten einseitig auferlegt. Betriebspflicht ist nach Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 „die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, für die Strecken oder die Einrichtungen, deren Betrieb ihnen durch Konzession... übertragen ist, alle Maßnahmen zu treffen, um eine Verkehrsbedienung sicherzustellen, welche festgesetzten Normen für die Kontinuität, die Regelmäßigkeit und die Kapazität entspricht.“ Beförderungspflicht wird nach Art. 2 Abs. 4 VO (EWG) 1191/69 als die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen definiert, alle Personen- oder Güterbeförderungen zu bestimmten Beförderungsentgelten und -bedingungen anzunehmen und auszuführen. Tarifpflicht ist nach Art. 2 Abs. 5 VO (EWG) 1191/69 die „Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, zur Anwendung von behördlich festgesetzten oder genehmigten, mit dem kaufmännischen Interesse des Unternehmens nicht zu vereinbarenden Entgelten, die sich insbesondere bei bestimmten Gruppen von Reisenden... aus der Auferlegung ... von besonderen Tarifmaßnahmen ergeben.“ Die hier nach § 13 PBefG der Beigeladenen erteilte Genehmigung löst die genannten Pflichten aus. Die Beförderungspflicht, welche sich u. a. an Unternehmer von Linienverkehr richtet, wird gem. § 22 PBefG gesetzlich begründet, (vgl.: Bidinger, Personenbeförderungsrecht, B § 22 Nr. 2), wenn die Beförderungsbedingungen eingehalten werden, die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann. Bereits die als gesetzliche Folge der Linienverkehrsgenehmigung entstehende und inhaltlich mit der Beförderungspflicht i. S. d. Art. 2 Abs. 4 VO (EWG) 1191/69 deckungsgleiche Beförderungspflicht bewirkt, dass dem Unternehmer eine Verpflichtung i. S. d. Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 auferlegt ist mit der Folge, dass bei der Genehmigungserteilung die Modalitäten der Abschnitte II bis IV der VO (EWG) 1191/69 zu beachten sind. Weiter trifft den Unternehmer gem. § 21 PBefG auch die Betriebspflicht: Diese Vorschrift begründet für den Unternehmer die Verpflichtung, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten (vgl. Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69). Schließlich entsteht mit der Genehmigung gem. § 39 PBefG auch das Genehmigungserfordernis für die Beförderungsentgelte (Tarifpflicht). Diese geht mit der gesetzlichen Verpflichtung einher, bestimmte Personengruppen preisvergünstigt (Schüler) oder kostenlos (Schwerbehinderte: § 145 SGB IX) und damit unrentabel zu befördern (vgl. Art. 2 Abs. 5, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69). Dementsprechend ist auch mit Nr. 2 der in der angefochtenen Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen eine einseitige Festlegung erfolgt, welche das Verkehrsunternehmen an bestimmte Beförderungsentgelte bindet, und somit dem Unternehmen keine freie Gestaltungsmöglichkeit für die Leistungserbringung zubilligt. Denn dort heißt es ausdrücklich: „Es dürfen nur diejenigen Beförderungsentgelte erhoben werden, denen das Regierungspräsidium ... zugestimmt hat.“ Bereits die Auferlegung einer der genannten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes führt dazu, dass die besonderen Vorschriften der VO (EWG) 1191/69 bei der Erteilung der Genehmigung zu beachten sind.
40 
Der Beigeladenen werden auch Ausgleichszahlungen für die aufgrund dieser Verpflichtungen entstehenden Nachteile gewährt. Sie bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass sie Ausgleichszahlungen nach § 45 a PBefG (für die Schülerbeförderung), Erstattungen für die Schwerbehindertenbeförderung und die gesetzlichen Erstattungs- und Ausgleichszahlungen erhält.
41 
Da demzufolge bei der Auferlegung der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes die Vorgaben der VO (EWG) 1191/69 zu beachten sind, hätte der Beklagte bei der Entscheidung über die Vergabe der Linie ... keine Genehmigung nach § 13 PBefG erteilen dürfen; insbesondere hätte er das Auswahlverfahren anwenden müssen, welches zu der mit den geringsten Kosten für die Allgemeinheit einhergehenden Lösung führt. Dieses ist in § 13 a PBefG geregelt, der zum 1. Januar 1996 in das PBefG eingefügt worden ist. Gem. § 13 a Abs. 1 PBefG ist die Genehmigung zu erteilen, soweit diese für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung i. S. d. Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates erforderlich ist und dabei diejenige Lösung gewählt wird, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt. § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie § 14 PBefG sind anzuwenden. Als geringste Kosten für die Allgemeinheit i. S. d. Vorschrift gelten die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1705) ermittelten Kosten der zu beurteilenden Verkehrsleistung. Gem. § 13 a Abs. 2 PBefG ist die Genehmigung zu versagen, wenn für die Umsetzung der Verkehrsleistung i. S. d. Absatzes 1 nicht diejenige Lösung gewählt worden ist, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt, oder bei der Auferlegung oder Vereinbarung der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden ist. Das Verfahren zur Ermittlung der geringsten Kosten ist in der VO zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1705) festgelegt. Daher ist in der Regel ein Vergabeverfahren nach VOL Tel A Abschnitt 1 vom 03.08.1993 (BAnz. Nr. 175 a v. 17.09.1993) durchzuführen (§ 1 Abs. 2 dieser VO). Daran fehlt es hier.
42 
b. Eine Ausnahmeregelung, die es zuließe, der Beigeladenen die Genehmigung ohne Beachtung der Vorgaben der VO (EWG) 1191/69 zu erteilen, ist in den Vorschriften des nationalen Rechts nicht getroffen worden.
43 
Zwar gewährt Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist, vom Anwendungsbereich der VO auszunehmen (sog. Bereichsausnahme). Eine Ausnahmebefugnis kann sich auf die Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr beziehen und diese insgesamt von der Anwendbarkeit der Abschnitte II bis IV der VO (EWG) 1191/69 ausnehmen, oder aber diese Ausnahmebefugnis auf die eigenwirtschaftlichen Verkehre beschränken (vgl. EuGH, Urt. v. 24.07.2003, a.a.O., RN 57, 51).
44 
Das deutsche Recht hat indes nicht (mehr) von der Möglichkeit einer Bereichsausnahme Gebrauch gemacht. § 8 Abs. 4 PBefG stellt keine derartige (Teil-)Bereichsausnahme dar. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen. Soweit eine ausreichende Verkehrsleistung nicht eigenwirtschaftlich möglich ist, wird in Satz 3 die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der jeweils gültigen Fassung für anwendbar erklärt. Hieraus wird teilweise gefolgert, dass eigenwirtschaftliche Verkehre von der Anwendbarkeit der VO (EWG) 1191/69 ausgeschlossen seien und § 8 Abs. 4 PBefG eine (Teil-) Bereichsausnahme i. S. d. VO (EWG) 1191/69 begründe (Nieders. OVG, Urt. v. 16.09.2004 - 7 LB 3545/01; NVwZ-RR 2005, 105; VG Stade, Urt. v. 16.09.2004 - 1 A 463/03, NVwZ-RR 2005, 140; anders: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 04.11.2005, a.a.O.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
45 
Dem Wortlaut nach ist in § 8 Abs. 4 PBefG keine explizite Teilbereichsausnahme ausgesprochen worden. Denn dann hätten darin Unternehmen (oder auch bestimmte Verkehre von Unternehmen), die ausschließlich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr tätig sind, ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen werden müssen (vgl. auch: Gutachten KCW S. 32). So hieß es auch in der bis 31.12.1995 geltenden Bestimmung, die eine Bereichsausnahme für diese Unternehmen vorsah: „Unternehmen, die Personenverkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, sind vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ... ausgenommen, wenn sie diese Tätigkeit ausschließlich auf Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste beschränken“ (§ 1 zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 1893/91 vom 31.07.1992, BGBl. I S. 1442 sowie Verordnung vom 29.11.1994, BGBl. I, S. 3630, welche den Wortlaut der Bereichsausnahme-Verordnung beibehielt und den Zeitpunkt des Endes der Bereichsausnahme bis zum 31.12.1995 - dem Tag vor Inkrafttreten des reformierten Personenbeförderungsgesetzes - verschob). Statt dessen knüpft § 8 Abs. 4 PBefG an eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen an. Nach Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 können jedoch nur Unternehmen ausgenommen werden, und deren Tätigkeit muss ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt sein.
46 
Soweit vertreten wird, der Europäische Gerichtshof habe in seiner Altmark Trans-Entscheidung die VO (EWG) 1191/69 so ausgelegt, dass nicht nur Unternehmen, die ausschließlich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr tätig seien, von deren Anwendbarkeit ausgenommen werden könnten, sondern auch Verkehrsleistungen als solche (Sellmann/Wiemann im Gegengutachten zum Gutachten KCW, zitiert in: Gutachten KCW, ergänzende Stellungnahme, a.a.O., S.11), kann dem nicht gefolgt werden. Eine solche Aussage hat der Europäische Gerichtshof in der genannten Entscheidung nicht getroffen. Der Wortlaut der VO (EWG) 1191/69 ist eindeutig. Er stellt auf den Begriff des Unternehmens und nicht auf die erbrachte Verkehrsleistung ab. Ausgehend von dieser Vorgabe hat der Europäische Gerichtshof lediglich festgestellt, dass ein Mitgliedstaat die Ausnahmebefugnis für Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr auch eingeschränkt anwenden darf, d. h. in der Ausnahmebestimmung nicht die genannten Liniendienste insgesamt ausnehmen muss (sog. Teilbereichsausnahme). In diesem Sinne hält er es für grundsätzlich zulässig, dass bei eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen ohne Einhaltung der in der VO (EWG) 1191/69 festgelegten Bedingungen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt und Zuschüsse gewährt werden können (EuGH, Altmark Trans, a.a.O., RN 57). Mit der auf „eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen nach deutschem Recht“ bezogenen Formulierung hat der Europäische Gerichtshof keinesfalls zum Ausdruck gebracht, dass bei der Ausnahmeoption auf die Verkehrsleistung abzustellen sei, sondern lediglich festgestellt, dass diese auf die Verkehrsleistung beschränkte Ausnahmemöglichkeit ein Minus zur Ausnahmeoption für das ganze Unternehmen sei (vgl.: Gutachten KCW, ergänzende Stellungnahme, a.a.O., S.11). Eine den Wortlaut erweiternde Auslegung des in Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 geregelten Ausnahmetatbestands kommt nicht in Betracht, da Ausnahmetatbestände nach dem Grundsatz des „effet utile“ eng auszulegen sind und der Europäische Gerichtshof die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilbereichsausnahme mit der praktischen Wirksamkeit der mit der VO (EWG) 1191/69 verfolgten Ziele begründet hat (EuGH, Altmark Trans, a.a.O., RN 55).
47 
Auch aus dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 4 PBefG lässt sich nicht zwingend darauf schließen, dass mit dieser Bestimmung eine Teilbereichsausnahme getroffen werden sollte. Vielmehr kommt dieser Bestimmung die Differenzierungsfunktion zwischen den Genehmigungssystemen von § 13 PBefG und § 13 a PBefG zu: Nur wenn voraussichtlich keine Genehmigung für die im öffentlichen Interesse erforderliche Bedienung („ausreichende Bedienung“) auf eigenwirtschaftlicher Basis beantragt wird, ist Platz für die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Verkehre nach Maßgabe der Subsidiaritätsregelung in § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG. Die Eingriffskompetenz der Genehmigungsbehörde zur Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs durch Auferlegung und Vereinbarung von Pflichten des öffentlichen Dienstes nach Maßgabe der VO (EWG) 1191/69 soll auf das zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge erforderliche Maß eingeschränkt werden. So verstanden, gilt die VO (EWG) 1191/69 für alle Verkehre in Deutschland in vollem Umfang. Unter Betrachtung des nationalen Rechts läuft die in § 8 Abs. 4 PBefG getroffene Differenzierungsregelung auch nicht leer: Die Eingriffskompetenz für eigenwirtschaftlichen Verkehr wird nicht auf Null reduziert, denn die Regelungen zu eigenwirtschaftlichen Verkehren kommen bei real eigenwirtschaftlichen Verkehren im ÖPNV und in jedem Fall im Fernlinienverkehr zum Tragen (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 42 f.). Einer Interpretation des Anwendungsbereichs des § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG als Teilbereichsausnahme steht auch entgegen, dass Regelungsgegenstand die Verkehrsleistung im öffentlichen Personennahverkehr ist und daher auch Verkehrsleistungen von Unternehmen erfasst sein können, die zudem Fernverkehr oder verkehrsfremde Betätigungsfelder betreiben. Dieser Regelungsumfang ginge über das hinaus, was von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 gedeckt wäre. Eine derartige nicht mehr europarechtskonforme Auslegung des § 8 Abs. 4 PBefG als Bereichsausnahme verbietet sich bereits deswegen.
48 
Auch systematische Gesichtspunkte sprechen gegen die Annahme einer Teilbereichsausnahme. Der Gesetzgeber hat das Instrumentarium zur Festlegung einer Bereichsausnahme in § 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG dergestalt geregelt, dass das Verkehrsministerium im Wege einer Verordnung Ausnahmen über den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 bestimmen kann. Im Zusammenhang mit der am 01.01.1996 in Kraft getretenen Neufassung des § 8 Abs. 4 PBefG wurde das bisherige Instrumentarium für die Einführung einer Bereichsausnahme, nämlich § 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG beibehalten, ohne davon Gebrauch zu machen. Davon ausgehend wäre es systemwidrig, in der neu eingeführten Bestimmung des § 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme zu sehen. Hinzu tritt, dass namentlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 4 PBefG und der Ermächtigungsnorm nicht deckungsgleich sind (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 34 f.): Nach Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 dürfen nur Unternehmen, die ausschließlich Nahverkehrsdienste anbieten, ausgeschlossen werden; eine Teilbereichsausnahme müsste daher nach den auszunehmenden Unternehmen differenzieren. § 8 Abs. 4 PBefG knüpft jedoch an die (Eigenwirtschaftlichkeit der) Verkehrsleistungen an. Damit kann nicht per se gesagt werden, welches Unternehmen von dieser Vorschrift erfasst sein soll. Schließlich wird bei der Ausführung des § 8 Abs. 4 PBefG nicht der richtige „Akteur“ tätig. Die VO (EWG) 1191/69 ermächtigt den Mitgliedstaat zum Erlass einer Bereichsausnahme und differenziert zwischen Mitgliedstaat und zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. § 8 Abs. 4 PBefG wurde zwar vom Mitgliedstaat (deutscher Gesetzgeber) erlassen, indes ist es der ausführenden Behörde überlassen, über die Anwendung der VO (EWG) 1191/69 zu entscheiden (vgl. auch Gutachten KCW, a.a.O., S. 34). Ganz besonders deutlich wird dies im vorliegenden Fall. Hier tritt das Regierungspräsidium als zuständige Genehmigungsbehörde mit der an die Bewerber ergangenen Vorgabe, die Verkehrsleistung habe eigenwirtschaftlich zu erfolgen, als Entscheidungsträger über die Anwendbarkeit der VO (EWG) 1191/69 auf.
49 
Dem Willen des Gesetzgebers lässt sich ebenso wenig entnehmen, dass er mit § 8 Abs. 4 eine Bereichsausnahme erlassen wollte. Das Gesetz zur Einführung des § 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG im Jahr 1992 wollte eine angemessen befristete Bereichsausnahmeverordnung ermöglichen. Es wurde davon ausgegangen, dass durch die Neufassung der VO (EWG) 1191/69 im Jahr 1991, welche Art. 1 änderte und mit Abs. 2 die Verpflichtung zur Aufhebung von Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflichten einführte, eine Neuordnung der traditionellen Markt-, Finanzierungs- und Unternehmensstrukturen sowie deren Rechtsgrundlagen erforderlich werden wird. So heißt es: „Die hierfür erforderliche Zeit wird gewonnen durch eine Ausnahmeregelung, die die EG-Vorschrift selbst vorsieht und die durch Rechtsverordnung des Bundes mit einer angemessenen Befristung getroffen werden soll“ (BT-Drucks. 12/2573 S. 4). Auch die Begründung zur Bereichsausnahmeverordnung liefert keine Anhaltspunkte für die Absicht, die durch Verordnung zu schaffende Bereichsausnahme durch eine spätere neue Regelung im Personenbeförderungsgesetz zu ersetzen. So wird in der BR-Drucks. 419/92 S. 2 f. darauf abgestellt, dass die bestehenden Strukturen vorläufig aufrecht erhalten und erst nach Abstimmung mit allen Betroffenen unter Beachtung der Zielsetzung der EG-Vorschriften sachgerecht angepasst werden sollen (vgl. Gutachten KCW, a.a.O. S. 38).
50 
Soweit das Niedersächsische OVG (Urt. v. 16.09.2004, a. a. O.) und das VG Stade (Urt. v. 16.09.2004, a.a.O.) davon ausgegangen sind, dass § 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme darstellt, haben sie ihre Auffassung nicht begründet. Auch haben weder das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof vom 06.04.2000 (a.a.O.) noch der Europäische Gerichtshof in seiner Altmark Trans-Entscheidung (a.a.O.) eine Aussage darüber getroffen, ob es sich bei § 8 Abs. 4 PBefG um eine Bereichsausnahme handelt. Der Europäische Gerichtshof ging vielmehr davon aus, dass die deutschen Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich regeln, ob die VO (EWG) 1191/69 auch für die Erteilung von Genehmigungen eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen mit Omnibussen gilt und unterstellte lediglich deren Nichtanwendung auf eigenwirtschaftliche Verkehre (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O., RN 50, 51).
51 
c. Selbst wenn man unterstellt, dass es sich bei § 8 Abs. 4 PBefG um eine Teilbereichsausnahme handelt, würde diese nicht den Erfordernissen entsprechen, die an die hinreichende Bestimmtheit einer solchen Ausnahmevorschrift zu stellen sind.
52 
Zwar hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass die in der VO (EWG) 1191/69 gewährte Ausnahmebefugnis die Mitgliedstaaten nicht nur ermächtige, Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr von deren Anwendbarkeit gänzlich auszunehmen, sondern dass die Ausnahmebefugnis auch eingeschränkt angewendet werden könne. Um feststellen zu können, in welchem Fall eine solche Ausnahme gelte und in welchem Fall die VO (EWG) 1191/69 anwendbar sei, müsse jedoch in den nationalen Rechtsvorschriften klar festgelegt sein, in welchem Umfang von dieser Ausnahmebefugnis Gebrauch gemacht werde; für die Erfüllung des Erfordernisses der Rechtssicherheit müsse die Rechtslage für den Einzelnen ex ante hinreichend bestimmt und klar sein (EuGH, Altmark-Trans, RN 57- 59).
53 
Ob dies bei § 8 Abs. 4 PBefG der Fall ist, hat der Europäische Gerichtshof (Altmark-Trans, RN 60) zwar angezweifelt, die Prüfung jedoch dem zuständigen nationalen Gerichten überlassen.
54 
Eine hinreichend klare Bestimmung, welcher Sachverhalt von der Ausnahme erfasst sein soll, ist in § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG nicht getroffen worden (vgl. dazu auch: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 04.11.2005, a.a.O.). Dies folgt daraus, dass das Personenbeförderungsgesetz keine objektiven Kriterien zur Beantwortung der Frage enthält, wann ein bezuschusster Verkehr eigen- oder gemeinwirtschaftlich zu genehmigen ist. Die Frage, ob die VO (EWG) 1191/69 anwendbar ist, wird hier nicht von vornherein durch im Personenbeförderungsgesetz, namentlich in § 8 Abs. 4 PBefG festgelegte Kriterien entschieden, sondern durch den Verkehrsunternehmer und/oder den Aufgabenträger. Für den Fall, dass ein solches Wahlrecht des Unternehmers besteht und die nationalen Rechtsvorschriften nicht klar und bestimmt regeln, in welchem Fall Genehmigungen unter die eine oder die andere Regelung fallen, muss es eine rechtssichere Abgrenzung geben (Altmark Trans, RN 62) Es muss ex ante rechtssicher prognostizierbar sein, ob eine Ausnahme besteht. Bei der Prüfung, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG möglich ist, steht das Ergebnis eigentlich erst am Ende des Verfahrens fest. Fraglich ist bereits, wann eine ausreichende Verkehrsbedienung gegeben ist. Was ausreichend ist, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für einen bestimmten Zeitraum entschieden werden. Eine trennscharfe Abgrenzung, was noch ausreichend oder nicht mehr ausreichend ist, wird nicht möglich sein. Vielmehr wird es zur Bestimmung der „ausreichenden Verkehrbedienung“ aufgrund der dem Begriff immanenten gestalterischen und planerischen Elemente erforderlich sein, kontinuierlich neu zu bestimmen, ob ein Angebot als ausreichend anzusehen ist und bei mehreren Bewerbern, welches von den Angeboten ausreichend, noch ausreichend oder nicht mehr ausreichend ist (vgl. auch: Gutachten KCW, a.a.O., S. 54 ff.). Bei der Bewertung und Gewichtung von Verkehrsbedürfnissen hat die Genehmigungsbehörde einen Beurteilungsspielraum. Davon, dass der Genehmigungsbehörde ein Spielraum bei der Gestaltung einer Verkehrsbedienung zusteht, geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus (BVerwG, Urt. v. 28.07.1989 - 7 C 31.87 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 29; Beschl. v. 02.10.1991 - 7 B 59.91 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 33). Zwar betreffen diese Entscheidungen die von der Genehmigungsbehörde im Rahmen der Prüfung, ob eine Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen i. S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG vorliegt, vorgenommene Beurteilung der Verkehrsbedürfnisse. Indes sind die Erwägungen auch auf die Prüfung übertragbar, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG sichergestellt ist. Auch hier hat die Behörde im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsinteressen eine abwägende (planerische) Entscheidung zu treffen; sie hat die Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Maß sie befriedigt werden können und sollen. Selbst wenn man dem nicht folgt und den Begriff der ausreichenden Verkehrsbedienung als unbestimmten, der vollen gerichtlich Überprüfung zugänglichen Rechtsbegriff ansähe, wird ex ante eine hinreichend rechtssichere Beantwortung der Frage, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung vorliegt, nicht möglich sein. Denn auch dann wird es Fallkonstellationen geben, bei denen es der Auslegung überlassen ist, ob diese unter das Tatbestandsmerkmal fallen. Erfahrungsgemäß gibt es bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe immer wieder Streitpunkte, ob bestimmte Fallkonstellationen darunter subsumiert werden können mit der Folge, dass eine obergerichtliche Klärung erforderlich wird. Zudem wird sich auch erst nach Klärung, wann eine ausreichende Bedienung vorliegt, zeigen, ob diese eigenwirtschaftlich erfolgen kann. Demzufolge wird erst nach Durchführung des Marktzugangsverfahrens (Ausschreibung oder Genehmigungswettbewerb) feststehen, ob die Bewerber in den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 fallen oder ausgenommen sind. Schließlich kommt noch hinzu, dass das Personenbeförderungsgesetz keine klare begriffliche Abgrenzung dafür enthält, was unter gemeinwirtschaftlichem Verkehr zu verstehen ist. Eine Definition dessen, was gemeinwirtschaftlicher Verkehr ist, findet sich nicht im Personenbeförderungsgesetz (vgl. zur Abgrenzung: Karnop, Der Begriff der „gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistung“ nach § 13 a PBefG, DVBl 2004, 160 ff.).
55 
Soweit das Niedersächsische OVG (Urt. v. 16.09.2004 - 7 LB 3545/01 NVwZ-RR 2005,105) § 8 Abs. 4 PBefG als eine hinreichend bestimmte Ausnahmeregelung ansieht, kann dessen Argumentation nicht gefolgt werden. Das OVG stellt seinem Ergebnis die (nicht begründete) Auffassung voran, dass die VO (EWG) 1191/69 für den eigenwirtschaftlichen Verkehr nicht gelte. Das OVG führt weiter aus, § 8 Abs. 4 PBefG enthalte eine klare Differenzierung der beiden Verkehrsarten, eigenwirtschaftliche und gemeinwirtschaftliche Verkehre schlössen sich gegenseitig aus. Gemeinwirtschaftliche Verkehre kämen nur subsidiär in Betracht, wenn eine ausreichende Verkehrsbedienung eigenwirtschaftlich nicht möglich sei. Nach diesem Stufenverhältnis habe der Unternehmer ein Wahlrecht nur insofern, als er entscheiden könne, ob er den Verkehr eigenwirtschaftlich betreiben wolle. Demgegenüber sei es Sache des Aufgabenträgers, wenn festgestellt werde, dass durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen eine ausreichende Verkehrsbedienung nicht zustande komme, die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen zu veranlassen, indem er entsprechende Vereinbarungen treffe oder dem Verkehrsunternehmen die Erfüllung der entsprechenden Pflichten auferlege. Dabei sei die Frage der Finanzierung nicht Gegenstand des personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens, sondern dies werde auf subventionsrechtlicher Schiene abgewickelt. Bereits der Ansatz des Niedersächsischen OVG, dass die VO (EWG) 1191/69 nach eigen- und gemeinwirtschaftlichen Verkehren unterscheidet, ist so nicht richtig: Die VO (EWG) 1191/69 selbst kennt - wie ausgeführt - die Begriffe eigenwirtschaftlicher/gemeinwirtschaftlicher Verkehr nicht. Sofern der Europäische Gerichtshof den (ebenfalls nicht in der VO (EWG) 1191/69 genannten) Begriff „gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ verwendet (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O, vgl. etwa RN 32), gebraucht er diesen als Synonym zu den in Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 genannten Verpflichtungen, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind und meint damit die Tarif-, Beförderungs- und Dienstleistungspflichten (vgl. Gutachten KCW, Ergänzende Stellungnahme S. 13; Lindner, Anm. zu EuGH „Altmark Trans“, BayVBl 2004, 171,176 FN 16). Auch die Auffassung des Niedersächsischen OVG, dass Finanzierungsfragen - und damit die Prüfung der Eigenwirtschaftlichkeit - nicht Gegenstand der Genehmigungserteilung sein können, ist nicht zutreffend. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass Finanzierung und Genehmigung untrennbar miteinander zusammenhängen und daher schon die Genehmigung und das dieser vorgelagerte Verfahren den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 tangiert (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O., RN 47, 65). Auch die Begründung des Niedersächsischen OVG für die Entbehrlichkeit einer Überprüfung der Eigenwirtschaftlichkeit im Genehmigungsverfahren, nämlich dass die Genehmigungsbehörden praktisch vor unlösbare Aufgaben gestellt würden, überzeugt nicht angesichts dessen, dass Probleme tatsächlicher Erkenntnis nicht die Rechtsanwendung determinieren dürfen und derartige Aufgabenstellungen von der Rechtsprechung, u. U. unter Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe lösbar sind. Auch dem VG Stade (Urteil vom 16.09.2004 - 1 A 463/03 - NVwZ-RR 2005,140), das § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG für eine wirksame Teilbereichsausnahme hält, ist nicht zu folgen. Eine tragfähige Herleitung, dass § 8 Abs. 4 PBefG erstens eine Teilbereichsausnahme darstellt und zweitens den an eine hinreichende Rechtssicherheit zu stellenden Anforderungen entspricht, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Vielmehr stellt das VG Stade darauf ab, dass die in § 8 Abs. 4 PBefG genannten Erträge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen im Tarif und Fahrplanbereich klar abgrenzbar seien und der Annahme der Eigenwirtschaftlichkeit deswegen nicht entgegenstünden, weil diese Zuschussmöglichkeiten jedem Unternehmen in gleicher Weise eingeräumt würden und daher nicht geeignet seien, Wettbewerbsverzerrungen herbeizuführen. Die Frage, inwieweit die als eigenwirtschaftlich nach § 8 PBefG eingestuften Einnahmen hinreichend bestimmt und ob die fraglichen Zuschüsse gegen europäisches Primärrecht, etwa Art. 92 Abs. 1 EG-Vertrag, verstoßen, wird jedoch erst mit der Bejahung einer hinreichend bestimmten Bereichsausnahme, die die Anwendung des Sekundärrechts sperren würde, relevant; erst dann hätte die Prüfung zu erfolgen, ob die fraglichen Zuschüsse gegen Bestimmungen des EG-Vertrags verstoßen.
56 
Abgesehen davon wären, selbst wenn man davon ausginge, § 8 Abs. 4 PBefG stelle eine hinreichend bestimmte Bereichsausnahme dar, nach nationalem Recht von der Genehmigungsbehörde zunächst hinreichende Feststellungen zur Eigenwirtschaftlichkeit des Unternehmens zu treffen. Dies ist nicht geschehen.
57 
d. Selbst unter der Annahme, § 8 Abs. 4 PBefG stelle eine hinreichend rechtssichere (Teil-) Bereichsausnahme dar, wären dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Beigeladene ist kein Unternehmen, auf das eine Teilbereichsausnahme anwendbar ist.
58 
§ 8 Abs. 4 PBefG selbst differenziert zwar nicht nach Unternehmen, die unter eine (Teil-) Bereichsausnahme fallen können, sondern stellt auf die Eigenwirtschaftlichkeit des Verkehrs ab. Nach der unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 können aber nur solche Unternehmen von einer Bereichsausnahme erfasst werden, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist. Fasst man § 8 Abs. 4 PBefG als (Teil-)Bereichsausnahme auf, muss insoweit als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung gelten, dass Subjekt der Teilbereichsausnahme nur ein Unternehmen i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 sein kann.
59 
Die Beigeladene zählt nicht zu diesen Unternehmen. Ihre Tätigkeit ist nicht ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt. Denn die Beigeladene hat - außer dem Regionalverkehr - noch weitere Standbeine: So geht aus ihrer Homepage (...) hervor, dass sie - was von ihrem Vertreter in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt wurde - auch Ausflugsverkehr betreibt. Da Art. 1 Abs. 1 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 für eine Bereichsausnahme voraussetzt, dass sich das betreffende Unternehmen ausschließlich auf dem Gebiet des Personennahverkehrs betätigt, kommt es nicht darauf an, ob - wie von der Beigeladenen geltend gemacht - der Ausflugsverkehr lediglich als untergeordneter Erwerbszweig betrieben wird. Allein der Umstand, dass die Beigeladene neben dem Personennahverkehr ein weiteres Betätigungsfeld hat, führt dazu, dass sie nicht zu den Unternehmen gehören kann, die unter eine Bereichsausnahme fallen. Abgesehen davon zählt die Beigeladene auf ihrer Homepage noch weitere Erwerbszweige auf, die nicht zum Regionalverkehr gehören. Danach beschreibt sie sich wie folgt: „Als überregionales Omnibusunternehmen verfügen wir über großes Know-how in der Busvermietung. Hierbei haben wir uns schon einen guten Namen gemacht. Wir halten für Sie Fahrzeuge verschiedener Typen bereit bis hin zum komfortablen, komplett ausgestatteten Fernreisebus. An dieser Stelle möchten wir Ihnen unseren neuen "Reise" - Service vorstellen. Wir bieten Ihnen wie bisher die Busgestellung in alle Zielgebiete an.“ In einer gesonderten Rubrik „Reisen und Ausflüge“ bietet die Beigeladene insbesondere für Gruppen an: „individuelle Reiseausarbeitung zum Ziel Ihrer Wahl in Tages- oder Mehrtagesreisen, Buchung der Unterkünfte und Verpflegung, Ausarbeitung von Ausflügen und Besichtigungen vor Ort, auf Wunsch Reiseleiterbegleitung“ und führt weiter aus: „Als Verkehrsmittel bieten wir Ihnen von den gängigen wie Bus, Bahn, Schiff oder Fähre bis hin zum Hovercraft, Heißluftballon, Zeppelin, Seilbahn u.v.m“. Unabhängig davon kommt hinzu, dass die Beigeladene - wie aus der ihrem Genehmigungsantrag der Beigeladenen beigefügten Broschüre hervorgeht - eine Tochtergesellschaft der DB Regio ist. Da bei dem Begriff des „Unternehmens“ i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 europarechtlich nicht auf den einzelnen Betrieb abzustellen, sondern eine Konzernbetrachtung vorzunehmen ist (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 15 f.), wird die Beigeladene auch deswegen nicht vom Anwendungsbereich einer Bereichsausnahme erfasst, denn die Deutsche Bahn AG ist nicht ausschließlich im Personennahverkehr tätig.
60 
Schließlich müsste als weitere Voraussetzung der von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG betrieben sein und eine ausreichende Verkehrsbedienung sichern. Feststellungen insbesondere zur Eigenwirtschaftlichkeit hat der Beklagte, wie er in der mündlichen Verhandlung ausführte, jedoch nicht getroffen, sondern die Eigenwirtschaftlichkeit vorausgesetzt. Alleine der Umstand, dass sich die Erlöse für die von der Genehmigung erfassten Linie anhand einer abstrakten vom Verkehrsverbund ... zugrunde gelegten Berechnung ermitteln lassen, vermag hinreichende Feststellungen der Genehmigungsbehörde zur Frage, ob das konkrete Unternehmen die fragliche Linie eigenwirtschaftlich bedienen kann, nicht zu ersetzen. Denn insoweit hängt die Eigenwirtschaftlichkeit auch von weiteren unternehmensinternen Faktoren ab, wie z. B. dem Kostenaufwand für sächliche und personelle Mittel, und es wird auch ein gewisser Gewinn zu fordern sein, den die Linie abwirft (vgl. hierzu: VG Freiburg, Beschl. v. 12.11.1999 - 3 K 2269/99). Sollten - ferner - Zuschüsse in die Berechnung mit einfließen, dürfen diese keine nach Art. 92 EG unzulässige Subventionierung darstellen. Danach sind grundsätzlich staatliche Beihilfen unzulässig, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Öffentliche Zuschüsse, die den Betrieb von Liniendiensten im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr ermöglichen sollen, fallen nicht unter diese Bestimmung, soweit sie als Ausgleich anzusehen sind, der die Gegenleistung für Leistungen darstellt, die von den begünstigten Unternehmen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden. Ob dies des Fall ist, ist am Maßstab der vier vom Europäischen Gerichtshof in der Altmark Trans-Entscheidung (a.a.O, RN 95) entwickelten Kriterien zu prüfen.
61 
Auch insoweit sind vom Beklagten keine Feststellungen getroffen worden. Das Gericht hat allerdings keinen Anlass, von Amts wegen eine solche Überprüfung der Zuschüsse vorzunehmen, da - selbst wenn man das Vorliegen der Eigenwirtschaftlichkeit bejahte und sich kein Verstoß gegen das Subventionierungsverbot feststellen ließe - die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Beigeladen aus den oben genannten Gründen rechtswidrig ist.
62 
3. Wäre die Genehmigung auf der Grundlage des § 13 PBefG zu erteilen, wäre diese rechtswidrig. Die vom Regierungspräsidium getroffene Entscheidung, die Genehmigung an die Beigeladene zu erteilen, ist ermessensfehlerhaft und verletzt dadurch zugleich das nach §§ 2, 13 PBefG gewährleistete Recht der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung.
63 
a. Offen bleiben kann, ob die Genehmigung auch an formellen Mängeln leidet. Soweit die Klägerin rügt, sie sei nicht zu den Genehmigungsanträgen der Konkurrenten angehört worden, wohingegen nach § 14 PBefG anhörungsberechtigte Mitbewerber, darunter auch die Beigeladene, in die Anhörung miteinbezogen worden sind, wird sich allerdings eine Rechtsverletzung durch die unterbliebenen Informationen über ihre Mitbewerber nicht herleiten lassen. Ein Recht, zu den Anträgen mitkonkurrierender Unternehmen angehört zu werden, wird insbesondere nicht durch § 14 PBefG gewährt. Die Klägerin gehört nicht zum Kreis der Unternehmen, die nach der hier einschlägigen Bestimmung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 PBefG von der Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Obussen im Linienverkehr anzuhören sind. Darunter fallen die Unternehmen, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben. Die Klägerin betreibt jedoch im Einzugsbereich der Linie ... keinen Linienverkehr. Demgegenüber ist die Beigeladene im ganzen ...-Kreis im Linienverkehr mit Obussen und damit auch im Einzugsbereich der Linie ... tätig. Eine Verletzung des § 28 Abs. 1 LVwVfG scheidet ebenfalls aus. Danach ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Diese Vorschrift kann nach ihrem Sinngehalt grundsätzlich nur für solche beschwerenden Verwaltungsakte gelten, mit denen die Behörde in die Rechtssphäre des Bürgers eingreift und gegen die dem Bürger die Anfechtungsklage zusteht (sogenannte "Eingriffsverwaltung"). Sie kann auf die einen Antrag ablehnenden Verwaltungsakte der "Leistungsverwaltung" nicht entsprechend angewandt werden (BVerwG, Urt. v. 30.04.1981 Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 3). Auch ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf entsprechende Informationen über einen Konkurrenten besteht nicht. Einen Informationsanspruch eines potentiellen Verfahrensbeteiligten im Vorfeld eines Verwaltungsverfahrens hat zwar das Bundesverwaltungsgericht aus dem Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG im Hinblick auf die einem Mitbewerber zu gewährende Chancengleichheit mit den Altkonzessionären hergeleitet (Urt. v. 02.07.2003 - 3 C 46/02 - hinsichtlich der Geltungsdauer der von der Genehmigungsbehörde erteilten Linienverkehrsgenehmigungen), dessen Umfang aber auf den Rahmen beschränkt, der für ein Unternehmen erforderlich ist, um sachgerecht die Frage prüfen und entscheiden zu können, ob und in welchen Umfang es sich um eine behördliche Genehmigung bewirbt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass einem Konkurrenten in jedem Stadium des Bewerbungsverfahrens sämtliche über die Mitkonkurrenten vorhandenen Informationen offen zu legen sind.
64 
Soweit die Klägerin darauf abstellt, das Bewertungsraster sei ihr nicht vorab zur Kenntnis gegeben worden, braucht hier nicht entschieden zu werden, ob eine Verpflichtung zur vorherigen Offenlegung durch die Genehmigungsbehörde besteht. Allerdings darf die Genehmigungsbehörde nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass ein Kriterium, auf das sie bei ihrer Auswahlentscheidung abstellen will, von einem Bewerber erfüllt oder nicht erfüllt ist. Insbesondere darf sie nicht - wie im vorliegenden Genehmigungsverfahren den Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung zufolge geschehen - untätig bleiben, wenn ein Bewerber zu den geforderten (aber ihm nicht bekannten) Kriterien keine Angaben gemacht hat. Vielmehr ist die Genehmigungsbehörde im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes verpflichtet aufzuklären, ob die Bewerber die Kriterien, auf die sie abstellen will, erfüllen oder nicht.
65 
b. Erfolgt die Genehmigungserteilung nach § 13 PBefG, muss der zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG betrieben und eine ausreichende Verkehrsbedienung gesichert sein. Das Vorliegen der Eigenwirtschaftlichkeit des Verkehrs i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG ist ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung, da § 8 Abs. 4 PBefG die Abgrenzung zum Verfahren nach § 13 a PBefG setzt (vgl. dazu auch: Karnop, Der Begriff der „gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistung“ nach § 13 a PBefG, DVBl 2004, 160). Hinreichende Feststellungen, ob der von der von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich betrieben wird, hat der Beklagte - wie bereits oben (Punkt I. 2. d) ausgeführt - nicht getroffen. Eine Klärung im gerichtlichen Verfahren war jedoch deswegen nicht geboten, weil die angefochtene Genehmigung schon aus anderen Gründen als der fehlenden Eigenwirtschaftlichkeit keinen Bestand haben kann (s. I. 2.).
66 
c. Abgesehen von der Frage der Eigenwirtschaftlichkeit der Verkehrsleistung kann die gem. § 13 PBefG erteilte Genehmigung auch aus anderen Gründen keinen Bestand haben. Zwar besteht kein Anlass zu Zweifeln am Vorliegen der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG bei der Beigeladenen. Es liegt auch kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor. Indes ist die Auswahlentscheidung vom Regierungspräsidium ermessensfehlerhaft getroffenen worden.
67 
Bei der für die Entscheidung über das Vorliegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen i. S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG erforderlichen Bewertung und Gewichtung von Verkehrsbedürfnissen hat die Genehmigungsbehörde einen Beurteilungsspielraum. Sie hat im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsinteressen eine abwägende (planerische) Entscheidung zu treffen. Dazu hat sie zuvor die örtlichen und die überörtlichen Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Maß sie befriedigt werden können und sollen. Diese Entscheidung unterliegt ähnlich wie andere planerische Verwaltungsentscheidungen nur beschränkter gerichtlicher Kontrolle. Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt, wobei vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung einer Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG “angemessen“ zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 17.01.1969, - VII C 74.67 - BVerwGE 31, 184; Beschl. v. 18.06.1998, 1998 - 3 B 223.97 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 35 S. 3; Beschl. v. 06.04.2000, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.05.1995, 3 S 886/94 - TranspR 1997, und Urt. v. 18.05.2000 - 3 S 812/99 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.02.2006 - 3 S 2407/05, VBlBW 2006, 240; VG Freiburg, Urt. v. 18.12.2002 - 1 K 2400/99). Eine Prüfung der Finanzierung der von der Beigeladenen und ihren Mitbewerbern zur Genehmigung gestellten Verkehre ist jedoch nicht erfolgt. Die Auswahlentscheidung ist demzufolge jedenfalls wegen unzureichender Zusammenstellung und Gewichtung des Abwägungsmaterials ermessensfehlerhaft. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte bei seiner Auswahlentscheidung neben quantitativen auch qualitative Kriterien heranziehen durfte und ob er auch ansonsten das Abwägungsmaterial vollständig erfasst hat.
II.
68 
Die mit Bescheid des Regierungspräsidiums vom 11.05.2004 (46a4-3872.1-1/858) erfolgte Ablehnung der Erteilung der von der Klägerin beantragten Linienverkehrgenehmigung ist allerdings im Ergebnis zu Recht ergangen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
69 
Beantragt hat die Klägerin unter dem 27.02.2004 die Erteilung einer Genehmigung nach § 13 PBefG. Eine Genehmigung nach § 13 PBefG hätte jedoch nicht erteilt werden dürfen, vielmehr hätte über die Erteilung einer Genehmigung nach dem in § 13 a PBefG vorgezeichneten Verfahren entschieden werden müssen. Da sich auch das Begehren der Klägerin an § 13 a PBefG messen lassen muss und dessen Voraussetzungen ohne die grundsätzlich vorher notwendige Durchführung eines gesonderten in der Verordnung zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1705) geregelten Vergabeverfahrens nicht erfüllt sind, bleibt die Verpflichtungsklage insgesamt ohne Erfolg; es kommt auch kein Bescheidungsurteil in Betracht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 07.04.1998 - A 1/4 S 221/97 - juris, S. 11).
70 
Dass die Antragsgegnerin in der angefochtenen Verfügung die Ablehnung auf andere Gründe gestützt hat, führt nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig ist, bestimmt sich vielmehr nach dem materiellen Recht und nicht danach, welches Recht die Verwaltung (in Erfüllung ihrer formellen Begründungspflicht, vgl. § 39 Abs.1 LVwVfG) herangezogen hat. Ist der Entscheidungssatz eines Verwaltungsakts zwar bei Anwendung der von der Behörde herangezogenen Vorschrift fehlerhaft, erweist er sich aber bei Heranziehung einer anderen Rechtsgrundlage als zutreffend, ohne dass am Ausspruch etwas Wesentliches geändert werden muss, ist der Verwaltungsakt, wenn für die Anwendung des richtigen Rechts alle für die richtige Rechtsgrundlage geltenden formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen, nicht rechtswidrig (zum Rechtswidrigkeitsbegriff des § 113 VwGO sowie zur sog. „schlichten Rechtsanwendung“, die einer Umdeutung vorgeht: BVerwG, Urt. v. 19.08.1988 - 8 C 29/87 - NVwZ 1989, 471).
III.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 und Abs. 2, 154 Abs. 3 VwGO. Hierbei bewertet die Kammer die Erfolgsquote des Klägers aufgrund der vorrangigen Bedeutung der Anfechtungsklage gegen die im Bescheid des Regierungspräsidiums vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltene Linienverkehrsgenehmigung mit der Hälfte. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich am Kostenrisiko beteiligt hat, waren ihr sowie dem Beklagten die Kosten jeweils hälftig (d.h. insgesamt jeweils zu einem Viertel) aufzuerlegen. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
72 
Die Berufung ist zuzulassen, denn die Frage, ob § 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme i. S. d. Art. 1 Abs.1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 darstellt, hat grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Diese entscheidungserhebliche Frage ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt.
73 
Der ...-Kreis oder der Zweckverband Verkehrsverbund ... waren nicht notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO). Das Gericht sah auch keine Veranlassung, der Anregung des ...-Kreises zu folgen und diesen in Form der einfachen Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) am Verfahren zu beteiligen.
74 
Beschluss
75 
Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 04.07.2005 gem. §§ 52 Abs. 1 und 2, 39 GKG auf EUR 25.000,-- festgesetzt. Hierbei ging die Kammer für den die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis betreffenden Streitgegenstand mangels anderweitiger Anhaltspunkte von dem Regelstreitwert aus; für den die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung betreffenden Streitgegenstand waren EUR 20.000,-- festzusetzen (in Anlehnung an Nr. 47.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08. Juli 2004; VBlBW 2004, 467; DVBl. 2004, 1525; NVwZ 2004, 1327).

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Straßenbahn-, Obusverkehrs oder Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr betrieben werden soll, dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 oder Absatz 1a müssen vorliegen. Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 genannten Unternehmern bekanntzugeben.

(2) Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie muß enthalten

1.
den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, daß die einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begründet,
2.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
3.
Geltungsdauer,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Linienführung oder beim Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird.

(3) Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird. In den Fällen des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann die einstweilige Erlaubnis auf bis zu zwei Jahre befristet werden. Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. § 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.

(4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Straßenbahn-, Obusverkehrs oder Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr betrieben werden soll, dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 oder Absatz 1a müssen vorliegen. Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 genannten Unternehmern bekanntzugeben.

(2) Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie muß enthalten

1.
den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, daß die einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begründet,
2.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
3.
Geltungsdauer,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Linienführung oder beim Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird.

(3) Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird. In den Fällen des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann die einstweilige Erlaubnis auf bis zu zwei Jahre befristet werden. Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. § 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.

(4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2005 - 1 K 1394/05 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte Beschwerde der Antragstellerin (vgl. § 146 Abs. 4 VwGO) ist zulässig, aber nicht begründet. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und hat diese keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem - im Beschwerdeverfahren nur noch verfolgten - Ziel, den beabsichtigten Abschluss eines Vertrages zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen über die Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) zu untersagen, soweit damit Finanzierungen gewährt werden, die über die Laufzeit der bislang bestehenden Linienverkehrsgenehmigungen hinausgehen.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt.
Das Verwaltungsgericht ist - von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet - davon ausgegangen, dass die zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen beabsichtigte Finanzierungsvereinbarung dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist mit der Folge, dass sie im Falle einer Rechtsverletzung der Antragstellerin gemäß § 58 Abs. 1 LVwVfG ohne deren Zustimmung schwebend unwirksam ist. Damit ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin im Falle eines ihre Rechte verletzenden Vertragsabschlusses keine unmittelbaren Rechtsnachteile entstehen. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass die Finanzierungsvereinbarung zumindest mittelbar von Bedeutung sei, da eine Bezuschussung der Beigeladenen ihre - der Antragstellerin - Chancen in den anstehenden Verfahren auf Neuerteilung ablaufender Linienverkehrsgenehmigungen nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 13, 42 PBefG erheblich beeinträchtige, bedarf sie zur Wahrung ihrer Rechte nicht des Erlasses der von ihr begehrten einstweiligen Anordnung, sondern hat sie als Mitbewerberin die Möglichkeit ihre Rechte im personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahren durch Widerspruch und Anfechtungsklage wirksam geltend zu machen (vgl. auch § 123 Abs. 5 VwGO).
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats müssen nach Ablauf einer Linienverkehrsgenehmigung bei einem Antrag auf Erteilung einer neuen Genehmigung für dieselbe Linie sämtliche Zulassungsvoraussetzungen neu geprüft werden und steht jedem Mitbewerber, der selbst einen Anspruch auf eine Linienverkehrsgenehmigung hat, ein Klagerecht gegen die einem anderen Unternehmer erteilte Genehmigung zu, wenn hierdurch die Wahrnehmung seines Anspruchs praktisch verhindert wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, DVBl. 2004, 83). Der Effektivität dieser Rechtsschutzmöglichkeit steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG die zu erwartenden Defizite aus dem zur Genehmigung gestellten Linienverkehr - die sich bei der Beigeladenen möglicherweise bei Unwirksamkeit der Finanzierungsvereinbarung ergeben könnten - nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.4.2000 - 3 C 6/99 -, DVBl. 2000, 1614). Denn hierbei handelt es sich nur um eine subjektive Zulassungsvoraussetzung. Bewerben sich mehrere Verkehrsunternehmer um ein und dieselbe Linie und erfüllen sie alle die Zulassungsvoraussetzungen des § 13 PBefG, kann aber nur einer von ihnen zum Zuge kommen, hat die Genehmigungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung eine in ihrem Ermessen stehende Auswahlentscheidung zu treffen. Dabei ist in erster Linie darauf abzustellen, wer die bessere Verkehrsbedienung anbietet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2003 - a.a.O. -). In diesem Rahmen hat die Genehmigungsbehörde auch die Ernsthaftigkeit und Realisierbarkeit der von den Bewerbern angebotenen Verkehrsbedienung zu prüfen. Dies schließt eine Prüfung der Wirksamkeit etwaiger Finanzierungsvereinbarungen ein, soweit die Erbringung der angebotenen Verkehrsbedienung hiervon abhängt. Damit entfaltet der Abschluss der beabsichtigten Finanzierungsvereinbarung auch im Hinblick auf die anstehenden Linienverkehrsgenehmigungsverfahren keine tatsächlichen oder rechtlichen Vorwirkungen, so dass auch insoweit nicht die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 VwGO.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage gegen Nr. 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) und auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis zurückgenommen hat.

2. Der Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) – mit Ausnahme von dessen Nr. 2 – und der darauf bezogene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 15.06.2005 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) werden aufgehoben.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zur Hälfte und der Beklagte sowie die Beigeladene jeweils zu einem Viertel.

5. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin und die Beigeladene erbringen Dienstleistungen im Bereich der Personenbeförderung. Sie streiten um die Zulassung eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen auf der überwiegend durch den ...-Kreis führenden Strecke ... und zwar für den Streckenteil ....
Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, ist nach ihren Angaben auch im Personenfernverkehr (Flughafen Hahn - Rhein-Main-Flughafen - Flughafen Karlsruhe/Baden) tätig. Die Beigeladene ist eine Tochtergesellschaft der DB Regio und ist auch im Ausflugs- und Reiseverkehr tätig.
Für den Streckenteil ... besaß bisher die X-AG eine bis 31.05.2001 befristete Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, die sie über ihre Beteiligung an der Unternehmensgesellschaft Verkehrsverbund A-GmbH im Rahmen eines Kooperationsvertrages mit der Verkehrsverbund B-GmbH, einer Tochtergesellschaft des Zweckverbands C., als Buslinie ... in den Verkehrsverbund eingebracht hatte. Eine der X-AG für weitere 8 Jahre erteilte Genehmigung wurde auf die Konkurrentenklage der an der A-GmbH nicht beteiligten Klägerin durch Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.01.2003 - 5 K 1141/02 -, bestätigt durch Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26.11.2003 - 3 S 709/03 -, aufgehoben. Während des Rechtsstreits hatte die X-AG den Linienverkehr vorläufig weiterbetrieben, seit 16.01.2003 auf Grund einstweiliger Erlaubnisse, zuletzt befristet bis 12.06.2004.
Am 24.01.2004 machte der ...-Kreis, der Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr und Mitglied im C. ist, in der regionalen Presse, im regionalen Rundfunk sowie auf seiner Website und derjenigen der B-GmbH bekannt, dass die "Neugenehmigung der Buslinie ... im Genehmigungswettbewerb" anstehe. Bis zum 29.02.2004 könnten beim Regierungspräsidium ... Anträge auf Erteilung einer auf 6 Jahre befristeten Genehmigung für einen im Tarif des Verkehrsverbundes ... eigenwirtschaftlich zu betreibenden Linienverkehr gestellt werden, nähere Auskünfte erteile die B-GmbH. Der ...-Kreis und die B-GmbH informierten einzelne Bewerber unter Bezugnahme auf einen aktuellen Entwurf für die Fortschreibung des Nahverkehrsplans über Anforderungen an Umfang und Qualität der Bedienung, die Anwendung des Verbundtarifs, die Ermittlung und Aufteilung der Einnahmen in der A-GmbH und den Kooperationsvertrag für den Verkehrsverbund ....
Bis zum Ablauf der genannten Frist stellten 8 Unternehmen Anträge, darunter auch die Klägerin, die Beigeladene und die X-AG, wobei sie jeweils auch eine einstweilige Erlaubnis beantragten. Die Klägerin stellte mit Antrag vom 27.02.2004 einen Linienverkehr auf der Strecke ... mit 3 Fahrplan-/Linienvarianten zur Genehmigung, wobei sie hauptsächlich die Variante 1 mit verdichtetem Takt beantragte, für die kein kommunaler Zuschuss erforderlich sei; zugleich wies sie darauf hin, dass sie auch bei der eigenwirtschaftlichen Variante 1 auf Fahrzeugförderung nach dem GVFG, § 45 a PBefG, § 148 SGB IX angewiesen sei. Unter dem 13.02.2004 erbat das Regierungspräsidium ... von der Klägerin die Übersendung einer Übersicht ihrer Fahrzeuge; mit Schreiben vom 15.03.2004 vertrat die Beklagte die Ansicht, dass nur abstrakte Angaben zu den Fahrzeugen zu machen seien und teilte mit, dass sie Niederflurfahrzeuge in Standardlinienbusausführung benutze; die Anlage „Übersicht über die Fahrzeuge“ wurde nicht von ihr ausgefüllt. Die - an der A-GmbH beteiligte - Beigeladene beantragte die Genehmigung eines Linienverkehrs auf der Strecke ....
Bei einer Besprechung am 17.03.2004 einigten sich die Vertreter des Regierungspräsidiums ..., des ...-Kreises und der B-GmbH im Grundsatz auf ein vom ...-Kreis erarbeitetes "Bewertungsraster für den Genehmigungswettbewerb" für einzelne Kriterien der "Quantität" und "Qualität", gewichtet im Verhältnis 70 zu 30 und kombiniert mit "Messwerten" und "Punkten", sowie darauf, dass das Landratsamt anhand dieses Rasters für jedes Unternehmen eine Aussage treffen solle. Am 22.03.2004 leitete das Landratsamt im Auftrag des Regierungspräsidiums ... für alle Anträge ein gemeinsames Anhörungsverfahren ein, in dem es außer Trägern öffentlicher Belange den Unternehmen, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, unter Übersendung der Anträge und Streckenpläne Gelegenheit zur Stellungnahme bis 08.04.2004 gab, darunter auch der Beigeladenen; die Klägerin wurde nicht angehört. Mit Schreiben vom 15.04.2004 berichtete das Landratsamt dem Regierungspräsidium über den Ablauf des Anhörungsverfahrens und nahm selbst Stellung mit dem Vorschlag, die Genehmigung der Beigeladenen zu erteilen. Ferner legte es 8 "Einzelbeurteilungen" und ein "Auswertungsergebnis" vor, die es anhand des "Bewertungsrasters für den Genehmigungswettbewerb" sowie einer für die Qualitäts- und Quantitätskriterien entwickelten Tabelle zur Umwandlung der "Messwerte" in "Punkte" erstellt hatte. Danach erreichten die Beigeladene mit 175 Punkten (120 Quantität, 55 Qualität) und die Klägerin mit 170 Punkten (150 Quantität, 20 Qualität) die höchsten Gesamtpunktzahlen.
Mit Bescheid vom 11.05.2004, Az.: 46a4-3872.1-1/857, erteilte das Regierungspräsidium der Beigeladenen die beantragte Genehmigung für 6 Jahre und eine einstweilige Erlaubnis widerruflich vom 13.06.2004 bis 12.12.2004, wobei es die sofortige Vollziehung der einstweiligen Erlaubnis anordnete. Es stimmte ferner dem Fahrplan zu und verfügte, dass der Verkehr nach dem jeweils gültigen und genehmigten Fahrplan durchzuführen sei und nur Beförderungsentgelte erhoben dürften, denen es zugestimmt habe. Mit Bescheid vom selben Tag, Az.: 46a4-3872.1-1/858, lehnte es außerdem den Genehmigungsantrag der Klägerin ab. Am 17.05.2004 erhob die Klägerin gegen beide Bescheide Widersprüche. Am 18.05.2004 hat die Klägerin um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 03.08.2004 - 5 K 1417/04 - abgelehnt. Nach Zurücknahme der hiergegen erhobenen Beschwerde wurde das Verfahren vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 10.12.2004 - 3 S 1935/04 - eingestellt.
Mit der Widerspruchsbegründung vom 05.01.2005 (AS 363) machte die Klägerin u. a. geltend, dass die im Bewertungsraster genannten Merkmale „Betriebshof in 10 km“, „Sauberkeit der Fahrzeuge“ und „Umweltschutz“ keine Merkmale des mitgeteilten Entwurfs des Nahverkehrsplan seien. Das Regierungspräsidium habe Kriterien unberücksichtigt gelassen, die sie erfülle. Ein Betriebshof sei vorhanden. Sie erfülle die Umweltstandards. Eine Funkausstattung sei vorhanden.
Während des Widerspruchsverfahrens ist der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin, F.B., ausgeschieden, an seine Stelle trat die ... Verkehrsleistungen GmbH als haftende Gesellschafterin ein. Der Wechsel wurde unter dem Datum des 06.07.2004 in das Handelsregister des Amtsgerichts Heidelberg eingetragen; die Klägerin firmiert seitdem unter dem Namen ... GmbH & Co. KG.
10 
In der Folgezeit hat der Beklagte der Beigeladenen weitere einstweilige Erlaubnisse gem. § 20 PBefG, zuletzt mit Bescheid vom 06.06.2006 bis einschließlich 12.12.2006 erteilt.
11 
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
12 
Die Klägerin hat am 30.06.2005 Klage erhoben, mit der sie sich zunächst sowohl gegen die im Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltene Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung als auch der einstweiligen Erlaubnis gem. § 20 PBefG an die Beigeladene wandte und unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) die Erteilung beider Erlaubnisse an sich begehrte. Zur Begründung trägt sie vor:
13 
Die Genehmigung hätte nicht im Verfahren nach § 13 PBefG erteilt werden dürfen, weil die beantragten Linienverkehre zwingend auf öffentliche Zuwendungen in Gestalt von Ausgleichszahlungen nach § 45a PBefG, Erstattungen nach §§ 145 ff. SGB IX, Investitionsförderungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG), Zuschüssen des C. und der Länder für Durchtarifierungs- und Harmonisierungsverluste und Zuschüssen zu Schülerbeförderungskosten durch die Schulträger angewiesen seien. Da diese Zuwendungen direkt oder indirekt mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes verbunden seien, sei die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 anwendbar. Die Regelungen in § 8 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 PBefG stellten nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft vom 24.07.2003, Rs. C-280/00 - Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH - (NVwZ 2003, 1101) keine dem Grundsatz der Rechtssicherheit genügende Bereichsausnahme i. S. des Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 dar.
14 
Selbst wenn in Deutschland eine Teilbereichsausnahme bestünde, dürfte sie hier nicht angewandt werden, weil die Zuschüsse zwingend gegen Gemeinschaftsrecht verstießen, da sie (die Klägerin) sich als Linienunternehmen im Personenfernverkehr (Flughafen Hahn- Rhein-Neckar - Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden) betätige und sich daher nicht auf die Option des Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz der VO (EWG) Nr. 1191/69 berufen könne. Gleiches dürfte auch für die Beigeladene gelten, da sie als Teil des Gesamtkonzerns Deutsche Bahn AG anzusehen sei. Der Ausschluss der Klägerin verstieße gegen den Gleichheitssatz und wäre mit der Berufsfreiheit nicht vereinbar. Daher wäre eine Teilbereichsausnahme verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass von ihr kein Gebrauch gemacht werden dürfe, sofern Unternehmen anböten, die von dieser Option keinen Gebrauch machen könnten. Der Beklagte dürfe keine Genehmigung auf der Basis grundrechtswidriger Subventionierungen erteilen. Die bisherige öffentliche Mitfinanzierung des ÖPNV würde nicht diskriminierungsfrei gewährt und diene dazu, den Marktzugang zu erschweren. Mit einer Genehmigungsentscheidung, die zu einem Verkehr verpflichte, der nur unter Inanspruchnahme öffentlicher Zuschüsse erfolgen könne, die ihrerseits gegen Art. 12 Abs. 1 GG und Abs. 3 Abs. 1 GG verstießen, werde der Grundrechtseingriff, der bereits durch ungleichmäßige Zuschusszahlungen erfolge, ins Werk gesetzt. Die einseitige Subventionierung von bestimmten Marktteilnehmern verstoße gegen die Berufsfreiheit (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.05.2002 - 9 S 2206/01 -, BVerwG Urte. v. 13.05.2004 - 3 C 45/03 und 3 C 2/04 -, OVG Rh.-Pf., Urt. v. 17.12.2004 - 11388/04.OVG, 11305/04.OVG, 114957/04). Selbst der auf gesetzlicher Grundlage beruhende Ausgleichsanspruch nach § 45 a PBefG führe zu einer Ungleichbehandlung. Denn ausgleichsberechtigt sei das jeweilige Unternehmen mit der Gesamtheit der ihm zugesprochenen Liniengenehmigung und nicht der jeweilige genehmigte Verkehr. Im Verhältnis zwischen Klägerin und Beigeladenen führe dies dazu, dass die Beigeladene aufgrund der Verfügungsmöglichkeit über Langstreckenverkehre eine größere betriebsindividuelle Reiseweite als sie geltend machen könne. Damit seien die Sollkosten der Beigeladenen mindestens 30 % höher als die der Klägerin, was zu einem mindestens 40 % höheren Ausgleich führe.
15 
Unterstellte man, dass das Vergabeverfahren nach § 13 PBefG erfolgen könne, wäre dieses fehlerhaft durchgeführt worden. Rechtsfehlerhaft seien die Bewertung der Qualitätskriterien, die bei der Beigeladenen zudem nicht dauerhaft rechtlich gesichert seien, die falsche Bewertung der Qualität des Angebots der Klägerin, die Ableitung der Bewertungsmaßstäbe aus einem Entwurf eines Nahverkehrsplans, zu dem die Klägerin nicht angehört worden sei, sowie die unvertretbare Bewertung der Angebotsquantität. Es fehle an der vorherigen Aufstellung der Zuschlagskriterien; das Bewertungsraster des ...-Kreises sei erst nach Eingang der Angebote erstellt worden. Das vom Beklagten zu Grunde gelegte Bewertungsraster (70 % nach Quantität und 30 % nach Qualität) verkenne die Bewertungsgrenzen, die durch das Personenbeförderungsgesetz aufgestellt seien: Während in einem Ausschreibungswettbewerb nach § 13 a PBefG durch die Gestaltung der Vergabebedingungen umfassend Qualität sichergestellt werden könne, kenne der Marktzugang nach § 13 PBefG nur die Beförderungs- und Tarifpflicht nach §§ 21 ff. PBefG. Der Antrag nach § 12 PBefG erfordere nur Angaben über Strecke, Fahrplan, Tarife sowie Zahl und Art der eingesetzten Fahrzeuge; bestimmte Qualitätsvorgaben zu Fahrzeugen und Personal enthielten lediglich die Vorschriften der BOKraft und der StVZO. Dem Genehmigungswettbewerb bei der Vergabe nach dem „besten Angebot“ seien daher Qualitätskriterien fremd. Vielmehr müsse letztlich nach dem besten Fahrplan entschieden werden.
16 
Aber selbst wenn die Bewertung nach Qualitätskriterien zulässig wäre, sei deren Erfüllung durch die Beigeladene nicht gesichert; der Genehmigungsbescheid und auch die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis enthielten hierzu keine Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen.Zudem entspreche das Bewertungsraster nicht dem für die Entscheidung bekannt gegebenen Entwurfsstand des Nahverkehrsplans. Die Genehmigungsbehörde sei bei ihrer Ermessensentscheidung gehalten, sich bei der Bewertung der Angebote an den Vorgaben des vom Aufgabenträger beschlossenen Nahverkehrsplans weitgehend zu orientieren. Es dränge sich der Verdacht auf, dass das Raster erst im Nachhinein entwickelt worden sei. Trotz der Bedenken gegen die Anwendung des Bewertungsrasters entspreche ihr Angebot den Voraussetzungen und erreiche in der Punktezahl einen höheren Wert als die Beigeladene. Das Bewertungsergebnis des Beklagten beruhe auf einer unzureichenden Tatsachenermittlung. Die Beklagte habe Kriterien unberücksichtigt gelassen, welche sie erfülle: Ein Betriebshof mit mobiler Waschanlage sei vorhanden. Die geforderten Umweltschutzstandards würden erfüllt, es werde überwiegend Biodiesel getankt. Die geforderte Funkausstattung sei vorhanden; allerdings sei die geforderte Anschlusssicherung nur über die Leitstellen der Unternehmen möglich, da der HSB-Funk für Dritte frei zugänglich sei. Sie verfüge auch über den geforderten Fahrgastservice. Schließlich hätten die im Anhörungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen konkurrierender Unternehmen, insbesondere der Beigeladenen, nicht verwertet werden dürfen. Außerdem hätte das Bewertungsraster den Bewerbern mitgeteilt werden müssen. Bei korrekter Beurteilung hätte die Genehmigung zwingend an die Klägerin erteilt werden müssen. Die Genehmigung könne auch einer Kommanditgesellschaft erteilt werden, es sei nicht erforderlich, bei Personengesellschaften die Genehmigung an die hinter ihr stehenden natürlichen Personen zu erteilen.
17 
In der mündlichen Verhandlung hielt die Klägerin ihre gegen die im Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltene Erteilung der einstweiligen Erlaubnis gem. § 20 PBefG und auf Erteilung an sich selbst gerichtete Klage nicht mehr aufrecht.
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Die Klägerin beantragt nunmehr,
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den Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) - mit Ausnahme von dessen Nr. 2 - und den darauf bezogenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 15.06.2005 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) aufzuheben und den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/858 und dessen Widerspruchsbescheids vom 15.06.2005 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) zu verpflichten, der Klägerin die mit Antrag vom 28.02.2004 beantragte Linienverkehrsgenehmigung zu erteilen.
20 
Der Beklagte beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Er trägt vor: Es bestünden Zweifel an der korrekten Klageerhebung. Die Klage sei von der Firma ... KG, vertreten durch den vormals allein zur Geschäftsführung befugten Komplementär B. erhoben worden. Dessen Geschäftsführungsbefugnis habe spätestens mit dem 06.07.2004 geendet. Dieser sei als persönlich haftender und allein geschäftsführender Gesellschafter ausgeschieden und an seiner Stelle sei die ... GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin eingetreten. Zweifelhaft sei schon, wer zum Zeitpunkt der Ausgangs- bzw. der Widerspruchsentscheidung Antragsteller gewesen sei. Adressat der angefochtenen Entscheidungen sei Herr B. als für die Kommanditgesellschaft handelnder geschäftsführender Gesellschafter gewesen. Zu einem von der Klägerin nicht offen gelegten Zeitpunkt sei eine wesentliche Änderung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse eingetreten, indem Herr B. als Komplementär ausgeschieden und die ... GmbH eingetreten sei. Durch Auswechslung der Person des persönlich haftenden Gesellschafters sei das Bescheidungsinteresse der natürlichen Person entfallen. § 13 a PBefG finde keine Anwendung. Es sei im öffentlichen Hinweis darauf, dass die Buslinie 220 im Rahmen eines Genehmigungswettbewerbs vergeben werden soll, ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Verkehrsleistung eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG erbracht werden soll. Die Eigenwirtschaftlichkeit entfalle nicht dadurch, dass gesetzliche Ausgleichsleistungen für die vergünstigte Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45 a PBefG und die gesetzlichen Erstattungsleistungen für die unentgeltliche Beförderung schwer behinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr gewährt würden. Die Entscheidungsfindung für die Genehmigungserteilung gem. § 13 PBefG sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Die herangezogenen Kriterien seien weder willkürlich gewählt noch im Widerspruch zu ihrer tatsächlichen Bedeutung gewichtet worden. Es sei zulässig, auch „Qualitätskriterien“ einzustellen, um Unternehmer und Unternehmen stärker zu konturieren und besser unterscheidbar zu machen. Die vorherige Mitteilung des „Entscheidungsrasters“ sei weder in den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes vorgesehen, noch sei sie aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten geboten. Hinsichtlich der Darlegung des Ergebnisses der Entscheidungsfindung werde auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Sollte man dem nicht folgen, hätte die Klägerin gleichwohl keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung, sondern allenfalls auf Neubescheidung. Zur Einzelfrage des Betriebshofs werde darauf hingewiesen, dass der vorgelegte Mietvertrag vom 16.03.2005 datiere und daher im bereits im Jahr 2004 durchgeführten Genehmigungsverfahren nicht habe berücksichtigt werden können. Die Klägerin habe im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Angaben hierzu gemacht. Erst nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 27.01.2005 den Betriebshof moniert gehabt habe, sei dieser angemietet worden.
23 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
24 
die Klage abzuweisen.
25 
Die Regelung des § 13 PBefG finde Anwendung. Die Bezuschussung eines Linienverkehrs im ÖPNV hindere nicht die Zuordnung zu den eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen i. S. d. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG. Der Beklagte habe nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Das im sog. Genehmigungswettbewerb nach § 13 PBefG einzuhaltende Verfahren sei nicht mit einem Ausschreibungsverfahren nach dem Vergaberecht vergleichbar (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.12.2004 - VI-Kart 1/04 (V) -; VG Braunschweig, Beschl. v. 08.07.2005 - 6 B 370/05 -). Daher stelle es keinen Verfahrensfehler dar, wenn der Beklagte vor seiner Genehmigungsentscheidung das Bewertungsraster nicht bekannt gegeben habe. Es sei auch unschädlich, wenn bei der Aufstellung des Bewertungsrasters vom Nahverkehrsplan abgewichen worden sei. Wie aus § 8 Abs. 3 Satz 2 und § 13 Abs. 2a PBefG hervorgehe, binde der Nahverkehrsplan die Genehmigungsbehörde nicht bei der im Genehmigungswettbewerb gem. § 13 PBefG zu treffenden Auswahlentscheidung. Der von der Klägerin jetzt vorgelegte Mietvertrag (gemeint: bezüglich des Betriebshofes) datiere vom 16.03.2005 und sei nach Antragstellung abgeschlossen worden (BVerwGE 82, 260). Die Angaben zur umweltgerechten Außenreinigung ihrer Fahrzeuge auf ihrem Abstellplatz (Betriebshof) erschienen unglaubwürdig; die Klägerin müsse sich fragen lassen, weshalb sie die Außenreinigung ihrer Fahrzeuge von ihr (der Beigeladenen) auf deren Betriebshof entgeltlich vornehmen lasse. Es treffe nicht zu, dass sie wegen fehlender Anschlusssicherung immer wieder kritisiert werde oder keine Kommunikationsverbindung zur Betreiberin der Straßenbahn habe. Des weiteren bezweifelt sie die Anschlusssicherheit des Fahrplans der Klägerin.
26 
Der Kammer liegen die einschlägigen Behördenakten (Genehmigungsverfahren Allgemein; Genehmigungsverfahren betreffend die Klägerin, die Beigeladene sowie die übrigen Bewerber), der Nahverkehrsplan 2004 bis 2008 des ...-Kreises und die Gerichtsakten in den Verfahren 5 K 1141/02, 5 K 1417/04, 5 K 1367/05 sowie die Gerichtsakten des VGH Baden-Württemberg 3 S 1935/04 vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Das Verfahren war einzustellen, soweit die Klägerin die Anfechtungsklage gegen Nr. 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) und auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 1 VwGO).
28 
Soweit die Klage auf Aufhebung der im Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltenen Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Beigeladene gerichtet ist, ist sie zulässig und begründet (I.). Hinsichtlich der mit Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) erfolgten Ablehnung der Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Klägerin hat die Klage keinen Erfolg (II.).
I.
29 
Die Klage ist mit dem Anfechtungsantrag zulässig (1.). Sie ist auch begründet. Die der Beigeladenen gem. § 13 PBefG erteilte Genehmigung ist rechtswidrig, da die Vergabeentscheidung nach § 13 a PBefG und dem dort vorgesehenen Verfahren hätte erfolgen müssen (2.). Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Genehmigungserteilung nach § 13 PBefG hätte erfolgen können, wäre diese rechtswidrig, da ihr Fehler bei der Ermessensausübung anhaften (3.).
30 
1. Der Anfechtungsantrag ist zulässig. Die Klägerin ist als konkurrierende Bewerberin um die Erteilung einer Liniengenehmigung gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2000 - 3 C 6/99 - DVBl 2000, 1614; Urt. d. Kammer v. 14.01.2003 - 5 K 1141/02 - , Beschl. d. Kammer v. 03.08.2004 - 5 K 1417/04 - m. w. N.). Diese Rechtsposition steht auch einer Kommanditgesellschaft zu (Urt. d. Kammer v. 14.01.2003, a.a.O.). Als inländische Personengesellschaft kann sich die Klägerin zumindest entsprechend Art. 19 Abs. 3 GG hinsichtlich der von ihr angestrebten Erwerbstätigkeit auf die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerwG, Urt., v. 02.07.2003 - 3 C 46/02- NVwZ 2003, 1114). Dem steht auch nicht entgegen, dass im Verlaufe des gegen die Genehmigung vom 11.05.2004 gerichteten Widerspruchsverfahrens der ursprüngliche Komplementär - eine natürliche Person - ausgeschieden und stattdessen die B.-GmbH eingetreten ist. Denn hinsichtlich der Rechtspersönlichkeit der Klägerin als Kommanditgesellschaft hat sich dadurch nichts geändert. Es fand lediglich ein Wechsel des Komplementärs statt, der auch eine juristische Person, z. B. eine GmbH sein kann. Die GmbH & Co KG ist als Prototyp der Kommanditgesellschaft mit einer juristischen Person als persönlich haftendem Gesellschafter rechtlich eine Kommanditgesellschaft (Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. Auflage 2006, HGB § 161; RN 3, 10). Bei einer solchen Gesellschaft ist gem. §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB die Gesellschaft Träger der Rechte und Pflichten aus der Genehmigung (Bidinger, Personenbeförderungsrecht B § 3, Anm. zu Abs. 1)
31 
2. Soweit mit der Klage die der Beigeladenen am 11.05.2004 erteilte Linienverkehrsgenehmigung angefochten ist, ist diese auch begründet. Die Linienverkehrsgenehmigung und der hierauf bezogene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 15.06.2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32 
Die Genehmigung hätte nicht unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 13 PBefG erteilt werden dürfen.
33 
Die Vorschriften, die die Anforderungen an den einzelnen Bewerber um die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung regeln, können die Freiheit der Berufswahl in Gestalt subjektiver und objektiver Zulassungsvoraussetzungen beschränken. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zumindest die grundlegenden Eignungsanforderungen und Auswahlgesichtspunkte selbst regeln muss. Die Verwirklichung der Grundrechte fordert auch eine dem Grundrechtsschutz angemessene komplementäre Verfahrensgestaltung (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.07.2003 - 3 C 46.02 - NJW 2003, 2696 mit Bezugnahme auf BVerfG, Urt. v. 18.06.1986, BVerfGE 73, 280, 296; BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, BVerfGE 84, 34 und 84, 59; vgl. ferner: BVerfG [1. Senat, 2. Kammer], Beschl. v. 14.01.2004, BVerfGK 2, 223 und Beschl. v. 04.03.2004, BVerfGK 3, 49). Das gilt auch für die Wahrung der Rechte der Konzessionsbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Durch die Gestaltung des Auswahlverfahrens kann unmittelbar Einfluss auf die Konkurrenzsituation und damit auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung genommen werden. Deshalb muss das Verfahren, soll es den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen, gewährleisten, dass tatsächlich von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzten Anforderungen entspricht. Hinsichtlich der Erteilung von Linienverkehrgenehmigungen hat der nationale Gesetzgeber zwischen zwei „Genehmigungssystemen“ differenziert. Soweit eine Genehmigung für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates erforderlich ist, ist der in § 13 a PBefG vorgezeichnete Weg zu beschreiten und diejenige Lösung zu wählen, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt (sog. Genehmigung bei gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen): In diesem Fall ist i. d. R. ein Ausschreibungs- und Vergabeverfahren nach den dort genannten Bestimmungen durchzuführen. Anderenfalls ist eine Genehmigungserteilung nach § 13 PBefG vorgesehen, die an das Vorliegen von den in § 13 Abs. 1 und 2 PBefG aufgestellten subjektiven und objektiven Zulassungsvoraussetzungen geknüpft ist (Genehmigung bei sog. eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen). Wird in einem Genehmigungswettbewerb - obgleich bei der Erteilung der Genehmigung der Weg des § 13 a PBefG hätte beschritten werden müssen - die Genehmigung nach § 13 PBefG vergeben, hat dies zur Folge, dass das durch § 13 a Abs. 2 PBefG geschützte Recht der Mitbewerber auf chancengleiche Teilnahme am Genehmigungswettbewerb verletzt ist (vgl. auch: BVerwG, Beschl. v. 06.04.2000, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 04.11.2005 - 7 B 11329/05; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.2003, a.a.O.).
34 
Die im Rahmen der vorliegenden Genehmigungserteilung vom Beklagten getroffene, auf § 13 PBefG gestützte Auswahlentscheidung ist europarechtswidrig. Sie verstößt gegen Art. 1 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 5, 1. Unterabsatz Satz 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 des Rates über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs in der Fassung der VO (EWG) 1893/91 des Rates vom 20.06.1991 zur Änderung dieser Verordnung (im folgenden: VO (EWG) 1191/69). Diese Vorschrift ist für einen Mitgliedstaat bindend, denn nach Art. 249 Abs. 2 EG-Vertrag (EGV) gelten EG-Verordnungen in jedem Mitgliedstaat unmittelbar, ohne dass sie der Umsetzung in nationales Recht bedürfen. Die VO (EWG) 1191/69 stellt die Weiche dafür, ob eine Genehmigung nach § 13 PBefG erteilt werden darf oder das in § 13 a PBefG bezeichnete Auswahlverfahren beschritten werden muss.
35 
Die VO (EWG) 1191/69 ist dann anwendbar, wenn - wie vorliegend - durch die streitgegenständliche Genehmigung einem Verkehrsunternehmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs Verpflichtungen auferlegt werden, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind. Daher sind bei der Auferlegung dieser Verpflichtungen und der Gewährung von Ausgleichszahlungen die Vorgaben in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 zu beachten, wobei als Instrumentarium das nationale Recht die Erteilung einer Genehmigung nach § 13 a PBefG vorsieht (a.). § 8 Abs. 4 PBefG stellt keine (Teil-)Bereichsausnahme i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 dar (b.). Selbst wenn das nationale Recht mit § 8 Abs. 4 PBefG eine Ausnahme in diesem Sinne regeln würde, entspräche diese nicht den Anforderungen an die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit (c.); zudem würde die Beigeladene auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllen, deretwegen ein Unternehmen ausgenommen werden kann (d.).
36 
a. Die VO (EWG) 1191/69 ist hier anwendbar, denn dem durch die Genehmigung begünstigten Unternehmen werden Verpflichtungen auferlegt, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind.
37 
Die VO (EWG) 1191/69 gilt für Verkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs betreiben (Art. 1 Abs. 1, 1. Unterabsatz). Die Beigeladene zählt - wie auch die Klägerin - zu diesen Unternehmen, da sie Verkehrsdienste zumindest auf dem Gebiet des Straßenverkehrs anbietet. Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 verpflichtet die Mitgliedstaaten grundsätzlich, die auf dem Gebiet des Verkehrs auferlegten Verpflichtungen aufzuheben, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind. Dies sind nach der Definition des Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) 1191/69 Leistungen, die das Verkehrsunternehmen im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht oder nicht im gleichen Umfang und nicht unter den gleichen Bedingungen übernehmen würde: darunter fallen die Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht. Im Stadt-, Vorort- und Regionalpersonenverkehr können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes beibehalten oder auferlegen. Allerdings legt Art. 1 Abs. 5, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 fest, dass dabei die in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 festgelegten Bedingungen und Einzelheiten, einschließlich der Ausgleichsmethoden einzuhalten sind; insbesondere ist nach Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) 1191/69 bei mehreren Alternativen diejenige Lösung von den Behörden zu wählen, welche die geringsten Kosten für die Allgemeinheit verursacht. Im Übrigen sieht die VO (EWG) 1191/69 den Abschluss eines Vertrags über Verkehrsdienste nach Maßgabe des Abschnitts V als weitere Möglichkeit für die Regelung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes vor. Die VO (EWG) 1191/69 selbst knüpft ihre Anwendbarkeit nicht daran an, ob ein Verkehrsunternehmen eine gemeinwirtschaftliche oder eine eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung erbringt. Das Begriffspaar eigenwirtschaftlich/gemeinwirtschaftlich ist nicht Gegenstand der Geltung bzw. Nichtgeltung der EG-VO (vgl. auch Gutachten der KCW GmbH, Berlin vom 24.02.2004 zur Anwendbarkeit der VO (EWG) Nr. 1191/69 in Deutschland [im folgenden: Gutachten KCW], ergänzende Stellungnahme vom 10.08.2004, S. 13,
http://www.wirtschaft.hessen.de/irj/HMWVL_Internet?cid=324799753334e2d2f20230b7d47fceb3
KCW).Die VO (EWG) 1191/69 gilt für die Genehmigung und Finanzierung von allen Verkehren, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes wie Betriebs-, Tarif- und Beförderungspflicht verbunden sind (EuGH, Urt. v. 24.07.2003 - C-280/00 -, DVBl. 2003, 1206 [Altmark-Trans], RZ 12, 47, der EuGH nennt diese Verkehre „gemeinwirtschaftliche Verkehre“). Sollen Unternehmen einseitig Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes auferlegt werden, sind von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates sowohl die in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 geregelten Modalitäten für eine Auferlegung als auch für evtl. Ausgleichszahlungen zu beachten.
38 
Die Beigeladene zählt - wie auch die Klägerin - zu den Unternehmen i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69, da sie Verkehrsdienste zumindest auf dem Gebiet des Straßenverkehrs anbietet.
39 
Mit der Genehmigung werden auch Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflichten einseitig auferlegt. Betriebspflicht ist nach Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 „die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, für die Strecken oder die Einrichtungen, deren Betrieb ihnen durch Konzession... übertragen ist, alle Maßnahmen zu treffen, um eine Verkehrsbedienung sicherzustellen, welche festgesetzten Normen für die Kontinuität, die Regelmäßigkeit und die Kapazität entspricht.“ Beförderungspflicht wird nach Art. 2 Abs. 4 VO (EWG) 1191/69 als die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen definiert, alle Personen- oder Güterbeförderungen zu bestimmten Beförderungsentgelten und -bedingungen anzunehmen und auszuführen. Tarifpflicht ist nach Art. 2 Abs. 5 VO (EWG) 1191/69 die „Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, zur Anwendung von behördlich festgesetzten oder genehmigten, mit dem kaufmännischen Interesse des Unternehmens nicht zu vereinbarenden Entgelten, die sich insbesondere bei bestimmten Gruppen von Reisenden... aus der Auferlegung ... von besonderen Tarifmaßnahmen ergeben.“ Die hier nach § 13 PBefG der Beigeladenen erteilte Genehmigung löst die genannten Pflichten aus. Die Beförderungspflicht, welche sich u. a. an Unternehmer von Linienverkehr richtet, wird gem. § 22 PBefG gesetzlich begründet, (vgl.: Bidinger, Personenbeförderungsrecht, B § 22 Nr. 2), wenn die Beförderungsbedingungen eingehalten werden, die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann. Bereits die als gesetzliche Folge der Linienverkehrsgenehmigung entstehende und inhaltlich mit der Beförderungspflicht i. S. d. Art. 2 Abs. 4 VO (EWG) 1191/69 deckungsgleiche Beförderungspflicht bewirkt, dass dem Unternehmer eine Verpflichtung i. S. d. Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 auferlegt ist mit der Folge, dass bei der Genehmigungserteilung die Modalitäten der Abschnitte II bis IV der VO (EWG) 1191/69 zu beachten sind. Weiter trifft den Unternehmer gem. § 21 PBefG auch die Betriebspflicht: Diese Vorschrift begründet für den Unternehmer die Verpflichtung, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten (vgl. Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69). Schließlich entsteht mit der Genehmigung gem. § 39 PBefG auch das Genehmigungserfordernis für die Beförderungsentgelte (Tarifpflicht). Diese geht mit der gesetzlichen Verpflichtung einher, bestimmte Personengruppen preisvergünstigt (Schüler) oder kostenlos (Schwerbehinderte: § 145 SGB IX) und damit unrentabel zu befördern (vgl. Art. 2 Abs. 5, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69). Dementsprechend ist auch mit Nr. 2 der in der angefochtenen Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen eine einseitige Festlegung erfolgt, welche das Verkehrsunternehmen an bestimmte Beförderungsentgelte bindet, und somit dem Unternehmen keine freie Gestaltungsmöglichkeit für die Leistungserbringung zubilligt. Denn dort heißt es ausdrücklich: „Es dürfen nur diejenigen Beförderungsentgelte erhoben werden, denen das Regierungspräsidium ... zugestimmt hat.“ Bereits die Auferlegung einer der genannten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes führt dazu, dass die besonderen Vorschriften der VO (EWG) 1191/69 bei der Erteilung der Genehmigung zu beachten sind.
40 
Der Beigeladenen werden auch Ausgleichszahlungen für die aufgrund dieser Verpflichtungen entstehenden Nachteile gewährt. Sie bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass sie Ausgleichszahlungen nach § 45 a PBefG (für die Schülerbeförderung), Erstattungen für die Schwerbehindertenbeförderung und die gesetzlichen Erstattungs- und Ausgleichszahlungen erhält.
41 
Da demzufolge bei der Auferlegung der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes die Vorgaben der VO (EWG) 1191/69 zu beachten sind, hätte der Beklagte bei der Entscheidung über die Vergabe der Linie ... keine Genehmigung nach § 13 PBefG erteilen dürfen; insbesondere hätte er das Auswahlverfahren anwenden müssen, welches zu der mit den geringsten Kosten für die Allgemeinheit einhergehenden Lösung führt. Dieses ist in § 13 a PBefG geregelt, der zum 1. Januar 1996 in das PBefG eingefügt worden ist. Gem. § 13 a Abs. 1 PBefG ist die Genehmigung zu erteilen, soweit diese für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung i. S. d. Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates erforderlich ist und dabei diejenige Lösung gewählt wird, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt. § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie § 14 PBefG sind anzuwenden. Als geringste Kosten für die Allgemeinheit i. S. d. Vorschrift gelten die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1705) ermittelten Kosten der zu beurteilenden Verkehrsleistung. Gem. § 13 a Abs. 2 PBefG ist die Genehmigung zu versagen, wenn für die Umsetzung der Verkehrsleistung i. S. d. Absatzes 1 nicht diejenige Lösung gewählt worden ist, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt, oder bei der Auferlegung oder Vereinbarung der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden ist. Das Verfahren zur Ermittlung der geringsten Kosten ist in der VO zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1705) festgelegt. Daher ist in der Regel ein Vergabeverfahren nach VOL Tel A Abschnitt 1 vom 03.08.1993 (BAnz. Nr. 175 a v. 17.09.1993) durchzuführen (§ 1 Abs. 2 dieser VO). Daran fehlt es hier.
42 
b. Eine Ausnahmeregelung, die es zuließe, der Beigeladenen die Genehmigung ohne Beachtung der Vorgaben der VO (EWG) 1191/69 zu erteilen, ist in den Vorschriften des nationalen Rechts nicht getroffen worden.
43 
Zwar gewährt Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist, vom Anwendungsbereich der VO auszunehmen (sog. Bereichsausnahme). Eine Ausnahmebefugnis kann sich auf die Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr beziehen und diese insgesamt von der Anwendbarkeit der Abschnitte II bis IV der VO (EWG) 1191/69 ausnehmen, oder aber diese Ausnahmebefugnis auf die eigenwirtschaftlichen Verkehre beschränken (vgl. EuGH, Urt. v. 24.07.2003, a.a.O., RN 57, 51).
44 
Das deutsche Recht hat indes nicht (mehr) von der Möglichkeit einer Bereichsausnahme Gebrauch gemacht. § 8 Abs. 4 PBefG stellt keine derartige (Teil-)Bereichsausnahme dar. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen. Soweit eine ausreichende Verkehrsleistung nicht eigenwirtschaftlich möglich ist, wird in Satz 3 die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der jeweils gültigen Fassung für anwendbar erklärt. Hieraus wird teilweise gefolgert, dass eigenwirtschaftliche Verkehre von der Anwendbarkeit der VO (EWG) 1191/69 ausgeschlossen seien und § 8 Abs. 4 PBefG eine (Teil-) Bereichsausnahme i. S. d. VO (EWG) 1191/69 begründe (Nieders. OVG, Urt. v. 16.09.2004 - 7 LB 3545/01; NVwZ-RR 2005, 105; VG Stade, Urt. v. 16.09.2004 - 1 A 463/03, NVwZ-RR 2005, 140; anders: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 04.11.2005, a.a.O.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
45 
Dem Wortlaut nach ist in § 8 Abs. 4 PBefG keine explizite Teilbereichsausnahme ausgesprochen worden. Denn dann hätten darin Unternehmen (oder auch bestimmte Verkehre von Unternehmen), die ausschließlich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr tätig sind, ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen werden müssen (vgl. auch: Gutachten KCW S. 32). So hieß es auch in der bis 31.12.1995 geltenden Bestimmung, die eine Bereichsausnahme für diese Unternehmen vorsah: „Unternehmen, die Personenverkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, sind vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ... ausgenommen, wenn sie diese Tätigkeit ausschließlich auf Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste beschränken“ (§ 1 zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 1893/91 vom 31.07.1992, BGBl. I S. 1442 sowie Verordnung vom 29.11.1994, BGBl. I, S. 3630, welche den Wortlaut der Bereichsausnahme-Verordnung beibehielt und den Zeitpunkt des Endes der Bereichsausnahme bis zum 31.12.1995 - dem Tag vor Inkrafttreten des reformierten Personenbeförderungsgesetzes - verschob). Statt dessen knüpft § 8 Abs. 4 PBefG an eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen an. Nach Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 können jedoch nur Unternehmen ausgenommen werden, und deren Tätigkeit muss ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt sein.
46 
Soweit vertreten wird, der Europäische Gerichtshof habe in seiner Altmark Trans-Entscheidung die VO (EWG) 1191/69 so ausgelegt, dass nicht nur Unternehmen, die ausschließlich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr tätig seien, von deren Anwendbarkeit ausgenommen werden könnten, sondern auch Verkehrsleistungen als solche (Sellmann/Wiemann im Gegengutachten zum Gutachten KCW, zitiert in: Gutachten KCW, ergänzende Stellungnahme, a.a.O., S.11), kann dem nicht gefolgt werden. Eine solche Aussage hat der Europäische Gerichtshof in der genannten Entscheidung nicht getroffen. Der Wortlaut der VO (EWG) 1191/69 ist eindeutig. Er stellt auf den Begriff des Unternehmens und nicht auf die erbrachte Verkehrsleistung ab. Ausgehend von dieser Vorgabe hat der Europäische Gerichtshof lediglich festgestellt, dass ein Mitgliedstaat die Ausnahmebefugnis für Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr auch eingeschränkt anwenden darf, d. h. in der Ausnahmebestimmung nicht die genannten Liniendienste insgesamt ausnehmen muss (sog. Teilbereichsausnahme). In diesem Sinne hält er es für grundsätzlich zulässig, dass bei eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen ohne Einhaltung der in der VO (EWG) 1191/69 festgelegten Bedingungen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt und Zuschüsse gewährt werden können (EuGH, Altmark Trans, a.a.O., RN 57). Mit der auf „eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen nach deutschem Recht“ bezogenen Formulierung hat der Europäische Gerichtshof keinesfalls zum Ausdruck gebracht, dass bei der Ausnahmeoption auf die Verkehrsleistung abzustellen sei, sondern lediglich festgestellt, dass diese auf die Verkehrsleistung beschränkte Ausnahmemöglichkeit ein Minus zur Ausnahmeoption für das ganze Unternehmen sei (vgl.: Gutachten KCW, ergänzende Stellungnahme, a.a.O., S.11). Eine den Wortlaut erweiternde Auslegung des in Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 geregelten Ausnahmetatbestands kommt nicht in Betracht, da Ausnahmetatbestände nach dem Grundsatz des „effet utile“ eng auszulegen sind und der Europäische Gerichtshof die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilbereichsausnahme mit der praktischen Wirksamkeit der mit der VO (EWG) 1191/69 verfolgten Ziele begründet hat (EuGH, Altmark Trans, a.a.O., RN 55).
47 
Auch aus dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 4 PBefG lässt sich nicht zwingend darauf schließen, dass mit dieser Bestimmung eine Teilbereichsausnahme getroffen werden sollte. Vielmehr kommt dieser Bestimmung die Differenzierungsfunktion zwischen den Genehmigungssystemen von § 13 PBefG und § 13 a PBefG zu: Nur wenn voraussichtlich keine Genehmigung für die im öffentlichen Interesse erforderliche Bedienung („ausreichende Bedienung“) auf eigenwirtschaftlicher Basis beantragt wird, ist Platz für die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Verkehre nach Maßgabe der Subsidiaritätsregelung in § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG. Die Eingriffskompetenz der Genehmigungsbehörde zur Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs durch Auferlegung und Vereinbarung von Pflichten des öffentlichen Dienstes nach Maßgabe der VO (EWG) 1191/69 soll auf das zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge erforderliche Maß eingeschränkt werden. So verstanden, gilt die VO (EWG) 1191/69 für alle Verkehre in Deutschland in vollem Umfang. Unter Betrachtung des nationalen Rechts läuft die in § 8 Abs. 4 PBefG getroffene Differenzierungsregelung auch nicht leer: Die Eingriffskompetenz für eigenwirtschaftlichen Verkehr wird nicht auf Null reduziert, denn die Regelungen zu eigenwirtschaftlichen Verkehren kommen bei real eigenwirtschaftlichen Verkehren im ÖPNV und in jedem Fall im Fernlinienverkehr zum Tragen (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 42 f.). Einer Interpretation des Anwendungsbereichs des § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG als Teilbereichsausnahme steht auch entgegen, dass Regelungsgegenstand die Verkehrsleistung im öffentlichen Personennahverkehr ist und daher auch Verkehrsleistungen von Unternehmen erfasst sein können, die zudem Fernverkehr oder verkehrsfremde Betätigungsfelder betreiben. Dieser Regelungsumfang ginge über das hinaus, was von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 gedeckt wäre. Eine derartige nicht mehr europarechtskonforme Auslegung des § 8 Abs. 4 PBefG als Bereichsausnahme verbietet sich bereits deswegen.
48 
Auch systematische Gesichtspunkte sprechen gegen die Annahme einer Teilbereichsausnahme. Der Gesetzgeber hat das Instrumentarium zur Festlegung einer Bereichsausnahme in § 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG dergestalt geregelt, dass das Verkehrsministerium im Wege einer Verordnung Ausnahmen über den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 bestimmen kann. Im Zusammenhang mit der am 01.01.1996 in Kraft getretenen Neufassung des § 8 Abs. 4 PBefG wurde das bisherige Instrumentarium für die Einführung einer Bereichsausnahme, nämlich § 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG beibehalten, ohne davon Gebrauch zu machen. Davon ausgehend wäre es systemwidrig, in der neu eingeführten Bestimmung des § 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme zu sehen. Hinzu tritt, dass namentlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 4 PBefG und der Ermächtigungsnorm nicht deckungsgleich sind (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 34 f.): Nach Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 dürfen nur Unternehmen, die ausschließlich Nahverkehrsdienste anbieten, ausgeschlossen werden; eine Teilbereichsausnahme müsste daher nach den auszunehmenden Unternehmen differenzieren. § 8 Abs. 4 PBefG knüpft jedoch an die (Eigenwirtschaftlichkeit der) Verkehrsleistungen an. Damit kann nicht per se gesagt werden, welches Unternehmen von dieser Vorschrift erfasst sein soll. Schließlich wird bei der Ausführung des § 8 Abs. 4 PBefG nicht der richtige „Akteur“ tätig. Die VO (EWG) 1191/69 ermächtigt den Mitgliedstaat zum Erlass einer Bereichsausnahme und differenziert zwischen Mitgliedstaat und zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. § 8 Abs. 4 PBefG wurde zwar vom Mitgliedstaat (deutscher Gesetzgeber) erlassen, indes ist es der ausführenden Behörde überlassen, über die Anwendung der VO (EWG) 1191/69 zu entscheiden (vgl. auch Gutachten KCW, a.a.O., S. 34). Ganz besonders deutlich wird dies im vorliegenden Fall. Hier tritt das Regierungspräsidium als zuständige Genehmigungsbehörde mit der an die Bewerber ergangenen Vorgabe, die Verkehrsleistung habe eigenwirtschaftlich zu erfolgen, als Entscheidungsträger über die Anwendbarkeit der VO (EWG) 1191/69 auf.
49 
Dem Willen des Gesetzgebers lässt sich ebenso wenig entnehmen, dass er mit § 8 Abs. 4 eine Bereichsausnahme erlassen wollte. Das Gesetz zur Einführung des § 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG im Jahr 1992 wollte eine angemessen befristete Bereichsausnahmeverordnung ermöglichen. Es wurde davon ausgegangen, dass durch die Neufassung der VO (EWG) 1191/69 im Jahr 1991, welche Art. 1 änderte und mit Abs. 2 die Verpflichtung zur Aufhebung von Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflichten einführte, eine Neuordnung der traditionellen Markt-, Finanzierungs- und Unternehmensstrukturen sowie deren Rechtsgrundlagen erforderlich werden wird. So heißt es: „Die hierfür erforderliche Zeit wird gewonnen durch eine Ausnahmeregelung, die die EG-Vorschrift selbst vorsieht und die durch Rechtsverordnung des Bundes mit einer angemessenen Befristung getroffen werden soll“ (BT-Drucks. 12/2573 S. 4). Auch die Begründung zur Bereichsausnahmeverordnung liefert keine Anhaltspunkte für die Absicht, die durch Verordnung zu schaffende Bereichsausnahme durch eine spätere neue Regelung im Personenbeförderungsgesetz zu ersetzen. So wird in der BR-Drucks. 419/92 S. 2 f. darauf abgestellt, dass die bestehenden Strukturen vorläufig aufrecht erhalten und erst nach Abstimmung mit allen Betroffenen unter Beachtung der Zielsetzung der EG-Vorschriften sachgerecht angepasst werden sollen (vgl. Gutachten KCW, a.a.O. S. 38).
50 
Soweit das Niedersächsische OVG (Urt. v. 16.09.2004, a. a. O.) und das VG Stade (Urt. v. 16.09.2004, a.a.O.) davon ausgegangen sind, dass § 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme darstellt, haben sie ihre Auffassung nicht begründet. Auch haben weder das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof vom 06.04.2000 (a.a.O.) noch der Europäische Gerichtshof in seiner Altmark Trans-Entscheidung (a.a.O.) eine Aussage darüber getroffen, ob es sich bei § 8 Abs. 4 PBefG um eine Bereichsausnahme handelt. Der Europäische Gerichtshof ging vielmehr davon aus, dass die deutschen Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich regeln, ob die VO (EWG) 1191/69 auch für die Erteilung von Genehmigungen eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen mit Omnibussen gilt und unterstellte lediglich deren Nichtanwendung auf eigenwirtschaftliche Verkehre (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O., RN 50, 51).
51 
c. Selbst wenn man unterstellt, dass es sich bei § 8 Abs. 4 PBefG um eine Teilbereichsausnahme handelt, würde diese nicht den Erfordernissen entsprechen, die an die hinreichende Bestimmtheit einer solchen Ausnahmevorschrift zu stellen sind.
52 
Zwar hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass die in der VO (EWG) 1191/69 gewährte Ausnahmebefugnis die Mitgliedstaaten nicht nur ermächtige, Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr von deren Anwendbarkeit gänzlich auszunehmen, sondern dass die Ausnahmebefugnis auch eingeschränkt angewendet werden könne. Um feststellen zu können, in welchem Fall eine solche Ausnahme gelte und in welchem Fall die VO (EWG) 1191/69 anwendbar sei, müsse jedoch in den nationalen Rechtsvorschriften klar festgelegt sein, in welchem Umfang von dieser Ausnahmebefugnis Gebrauch gemacht werde; für die Erfüllung des Erfordernisses der Rechtssicherheit müsse die Rechtslage für den Einzelnen ex ante hinreichend bestimmt und klar sein (EuGH, Altmark-Trans, RN 57- 59).
53 
Ob dies bei § 8 Abs. 4 PBefG der Fall ist, hat der Europäische Gerichtshof (Altmark-Trans, RN 60) zwar angezweifelt, die Prüfung jedoch dem zuständigen nationalen Gerichten überlassen.
54 
Eine hinreichend klare Bestimmung, welcher Sachverhalt von der Ausnahme erfasst sein soll, ist in § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG nicht getroffen worden (vgl. dazu auch: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 04.11.2005, a.a.O.). Dies folgt daraus, dass das Personenbeförderungsgesetz keine objektiven Kriterien zur Beantwortung der Frage enthält, wann ein bezuschusster Verkehr eigen- oder gemeinwirtschaftlich zu genehmigen ist. Die Frage, ob die VO (EWG) 1191/69 anwendbar ist, wird hier nicht von vornherein durch im Personenbeförderungsgesetz, namentlich in § 8 Abs. 4 PBefG festgelegte Kriterien entschieden, sondern durch den Verkehrsunternehmer und/oder den Aufgabenträger. Für den Fall, dass ein solches Wahlrecht des Unternehmers besteht und die nationalen Rechtsvorschriften nicht klar und bestimmt regeln, in welchem Fall Genehmigungen unter die eine oder die andere Regelung fallen, muss es eine rechtssichere Abgrenzung geben (Altmark Trans, RN 62) Es muss ex ante rechtssicher prognostizierbar sein, ob eine Ausnahme besteht. Bei der Prüfung, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG möglich ist, steht das Ergebnis eigentlich erst am Ende des Verfahrens fest. Fraglich ist bereits, wann eine ausreichende Verkehrsbedienung gegeben ist. Was ausreichend ist, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für einen bestimmten Zeitraum entschieden werden. Eine trennscharfe Abgrenzung, was noch ausreichend oder nicht mehr ausreichend ist, wird nicht möglich sein. Vielmehr wird es zur Bestimmung der „ausreichenden Verkehrbedienung“ aufgrund der dem Begriff immanenten gestalterischen und planerischen Elemente erforderlich sein, kontinuierlich neu zu bestimmen, ob ein Angebot als ausreichend anzusehen ist und bei mehreren Bewerbern, welches von den Angeboten ausreichend, noch ausreichend oder nicht mehr ausreichend ist (vgl. auch: Gutachten KCW, a.a.O., S. 54 ff.). Bei der Bewertung und Gewichtung von Verkehrsbedürfnissen hat die Genehmigungsbehörde einen Beurteilungsspielraum. Davon, dass der Genehmigungsbehörde ein Spielraum bei der Gestaltung einer Verkehrsbedienung zusteht, geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus (BVerwG, Urt. v. 28.07.1989 - 7 C 31.87 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 29; Beschl. v. 02.10.1991 - 7 B 59.91 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 33). Zwar betreffen diese Entscheidungen die von der Genehmigungsbehörde im Rahmen der Prüfung, ob eine Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen i. S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG vorliegt, vorgenommene Beurteilung der Verkehrsbedürfnisse. Indes sind die Erwägungen auch auf die Prüfung übertragbar, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG sichergestellt ist. Auch hier hat die Behörde im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsinteressen eine abwägende (planerische) Entscheidung zu treffen; sie hat die Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Maß sie befriedigt werden können und sollen. Selbst wenn man dem nicht folgt und den Begriff der ausreichenden Verkehrsbedienung als unbestimmten, der vollen gerichtlich Überprüfung zugänglichen Rechtsbegriff ansähe, wird ex ante eine hinreichend rechtssichere Beantwortung der Frage, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung vorliegt, nicht möglich sein. Denn auch dann wird es Fallkonstellationen geben, bei denen es der Auslegung überlassen ist, ob diese unter das Tatbestandsmerkmal fallen. Erfahrungsgemäß gibt es bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe immer wieder Streitpunkte, ob bestimmte Fallkonstellationen darunter subsumiert werden können mit der Folge, dass eine obergerichtliche Klärung erforderlich wird. Zudem wird sich auch erst nach Klärung, wann eine ausreichende Bedienung vorliegt, zeigen, ob diese eigenwirtschaftlich erfolgen kann. Demzufolge wird erst nach Durchführung des Marktzugangsverfahrens (Ausschreibung oder Genehmigungswettbewerb) feststehen, ob die Bewerber in den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 fallen oder ausgenommen sind. Schließlich kommt noch hinzu, dass das Personenbeförderungsgesetz keine klare begriffliche Abgrenzung dafür enthält, was unter gemeinwirtschaftlichem Verkehr zu verstehen ist. Eine Definition dessen, was gemeinwirtschaftlicher Verkehr ist, findet sich nicht im Personenbeförderungsgesetz (vgl. zur Abgrenzung: Karnop, Der Begriff der „gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistung“ nach § 13 a PBefG, DVBl 2004, 160 ff.).
55 
Soweit das Niedersächsische OVG (Urt. v. 16.09.2004 - 7 LB 3545/01 NVwZ-RR 2005,105) § 8 Abs. 4 PBefG als eine hinreichend bestimmte Ausnahmeregelung ansieht, kann dessen Argumentation nicht gefolgt werden. Das OVG stellt seinem Ergebnis die (nicht begründete) Auffassung voran, dass die VO (EWG) 1191/69 für den eigenwirtschaftlichen Verkehr nicht gelte. Das OVG führt weiter aus, § 8 Abs. 4 PBefG enthalte eine klare Differenzierung der beiden Verkehrsarten, eigenwirtschaftliche und gemeinwirtschaftliche Verkehre schlössen sich gegenseitig aus. Gemeinwirtschaftliche Verkehre kämen nur subsidiär in Betracht, wenn eine ausreichende Verkehrsbedienung eigenwirtschaftlich nicht möglich sei. Nach diesem Stufenverhältnis habe der Unternehmer ein Wahlrecht nur insofern, als er entscheiden könne, ob er den Verkehr eigenwirtschaftlich betreiben wolle. Demgegenüber sei es Sache des Aufgabenträgers, wenn festgestellt werde, dass durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen eine ausreichende Verkehrsbedienung nicht zustande komme, die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen zu veranlassen, indem er entsprechende Vereinbarungen treffe oder dem Verkehrsunternehmen die Erfüllung der entsprechenden Pflichten auferlege. Dabei sei die Frage der Finanzierung nicht Gegenstand des personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens, sondern dies werde auf subventionsrechtlicher Schiene abgewickelt. Bereits der Ansatz des Niedersächsischen OVG, dass die VO (EWG) 1191/69 nach eigen- und gemeinwirtschaftlichen Verkehren unterscheidet, ist so nicht richtig: Die VO (EWG) 1191/69 selbst kennt - wie ausgeführt - die Begriffe eigenwirtschaftlicher/gemeinwirtschaftlicher Verkehr nicht. Sofern der Europäische Gerichtshof den (ebenfalls nicht in der VO (EWG) 1191/69 genannten) Begriff „gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ verwendet (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O, vgl. etwa RN 32), gebraucht er diesen als Synonym zu den in Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 genannten Verpflichtungen, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind und meint damit die Tarif-, Beförderungs- und Dienstleistungspflichten (vgl. Gutachten KCW, Ergänzende Stellungnahme S. 13; Lindner, Anm. zu EuGH „Altmark Trans“, BayVBl 2004, 171,176 FN 16). Auch die Auffassung des Niedersächsischen OVG, dass Finanzierungsfragen - und damit die Prüfung der Eigenwirtschaftlichkeit - nicht Gegenstand der Genehmigungserteilung sein können, ist nicht zutreffend. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass Finanzierung und Genehmigung untrennbar miteinander zusammenhängen und daher schon die Genehmigung und das dieser vorgelagerte Verfahren den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 tangiert (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O., RN 47, 65). Auch die Begründung des Niedersächsischen OVG für die Entbehrlichkeit einer Überprüfung der Eigenwirtschaftlichkeit im Genehmigungsverfahren, nämlich dass die Genehmigungsbehörden praktisch vor unlösbare Aufgaben gestellt würden, überzeugt nicht angesichts dessen, dass Probleme tatsächlicher Erkenntnis nicht die Rechtsanwendung determinieren dürfen und derartige Aufgabenstellungen von der Rechtsprechung, u. U. unter Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe lösbar sind. Auch dem VG Stade (Urteil vom 16.09.2004 - 1 A 463/03 - NVwZ-RR 2005,140), das § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG für eine wirksame Teilbereichsausnahme hält, ist nicht zu folgen. Eine tragfähige Herleitung, dass § 8 Abs. 4 PBefG erstens eine Teilbereichsausnahme darstellt und zweitens den an eine hinreichende Rechtssicherheit zu stellenden Anforderungen entspricht, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Vielmehr stellt das VG Stade darauf ab, dass die in § 8 Abs. 4 PBefG genannten Erträge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen im Tarif und Fahrplanbereich klar abgrenzbar seien und der Annahme der Eigenwirtschaftlichkeit deswegen nicht entgegenstünden, weil diese Zuschussmöglichkeiten jedem Unternehmen in gleicher Weise eingeräumt würden und daher nicht geeignet seien, Wettbewerbsverzerrungen herbeizuführen. Die Frage, inwieweit die als eigenwirtschaftlich nach § 8 PBefG eingestuften Einnahmen hinreichend bestimmt und ob die fraglichen Zuschüsse gegen europäisches Primärrecht, etwa Art. 92 Abs. 1 EG-Vertrag, verstoßen, wird jedoch erst mit der Bejahung einer hinreichend bestimmten Bereichsausnahme, die die Anwendung des Sekundärrechts sperren würde, relevant; erst dann hätte die Prüfung zu erfolgen, ob die fraglichen Zuschüsse gegen Bestimmungen des EG-Vertrags verstoßen.
56 
Abgesehen davon wären, selbst wenn man davon ausginge, § 8 Abs. 4 PBefG stelle eine hinreichend bestimmte Bereichsausnahme dar, nach nationalem Recht von der Genehmigungsbehörde zunächst hinreichende Feststellungen zur Eigenwirtschaftlichkeit des Unternehmens zu treffen. Dies ist nicht geschehen.
57 
d. Selbst unter der Annahme, § 8 Abs. 4 PBefG stelle eine hinreichend rechtssichere (Teil-) Bereichsausnahme dar, wären dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Beigeladene ist kein Unternehmen, auf das eine Teilbereichsausnahme anwendbar ist.
58 
§ 8 Abs. 4 PBefG selbst differenziert zwar nicht nach Unternehmen, die unter eine (Teil-) Bereichsausnahme fallen können, sondern stellt auf die Eigenwirtschaftlichkeit des Verkehrs ab. Nach der unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 können aber nur solche Unternehmen von einer Bereichsausnahme erfasst werden, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist. Fasst man § 8 Abs. 4 PBefG als (Teil-)Bereichsausnahme auf, muss insoweit als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung gelten, dass Subjekt der Teilbereichsausnahme nur ein Unternehmen i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 sein kann.
59 
Die Beigeladene zählt nicht zu diesen Unternehmen. Ihre Tätigkeit ist nicht ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt. Denn die Beigeladene hat - außer dem Regionalverkehr - noch weitere Standbeine: So geht aus ihrer Homepage (...) hervor, dass sie - was von ihrem Vertreter in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt wurde - auch Ausflugsverkehr betreibt. Da Art. 1 Abs. 1 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 für eine Bereichsausnahme voraussetzt, dass sich das betreffende Unternehmen ausschließlich auf dem Gebiet des Personennahverkehrs betätigt, kommt es nicht darauf an, ob - wie von der Beigeladenen geltend gemacht - der Ausflugsverkehr lediglich als untergeordneter Erwerbszweig betrieben wird. Allein der Umstand, dass die Beigeladene neben dem Personennahverkehr ein weiteres Betätigungsfeld hat, führt dazu, dass sie nicht zu den Unternehmen gehören kann, die unter eine Bereichsausnahme fallen. Abgesehen davon zählt die Beigeladene auf ihrer Homepage noch weitere Erwerbszweige auf, die nicht zum Regionalverkehr gehören. Danach beschreibt sie sich wie folgt: „Als überregionales Omnibusunternehmen verfügen wir über großes Know-how in der Busvermietung. Hierbei haben wir uns schon einen guten Namen gemacht. Wir halten für Sie Fahrzeuge verschiedener Typen bereit bis hin zum komfortablen, komplett ausgestatteten Fernreisebus. An dieser Stelle möchten wir Ihnen unseren neuen "Reise" - Service vorstellen. Wir bieten Ihnen wie bisher die Busgestellung in alle Zielgebiete an.“ In einer gesonderten Rubrik „Reisen und Ausflüge“ bietet die Beigeladene insbesondere für Gruppen an: „individuelle Reiseausarbeitung zum Ziel Ihrer Wahl in Tages- oder Mehrtagesreisen, Buchung der Unterkünfte und Verpflegung, Ausarbeitung von Ausflügen und Besichtigungen vor Ort, auf Wunsch Reiseleiterbegleitung“ und führt weiter aus: „Als Verkehrsmittel bieten wir Ihnen von den gängigen wie Bus, Bahn, Schiff oder Fähre bis hin zum Hovercraft, Heißluftballon, Zeppelin, Seilbahn u.v.m“. Unabhängig davon kommt hinzu, dass die Beigeladene - wie aus der ihrem Genehmigungsantrag der Beigeladenen beigefügten Broschüre hervorgeht - eine Tochtergesellschaft der DB Regio ist. Da bei dem Begriff des „Unternehmens“ i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 europarechtlich nicht auf den einzelnen Betrieb abzustellen, sondern eine Konzernbetrachtung vorzunehmen ist (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 15 f.), wird die Beigeladene auch deswegen nicht vom Anwendungsbereich einer Bereichsausnahme erfasst, denn die Deutsche Bahn AG ist nicht ausschließlich im Personennahverkehr tätig.
60 
Schließlich müsste als weitere Voraussetzung der von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG betrieben sein und eine ausreichende Verkehrsbedienung sichern. Feststellungen insbesondere zur Eigenwirtschaftlichkeit hat der Beklagte, wie er in der mündlichen Verhandlung ausführte, jedoch nicht getroffen, sondern die Eigenwirtschaftlichkeit vorausgesetzt. Alleine der Umstand, dass sich die Erlöse für die von der Genehmigung erfassten Linie anhand einer abstrakten vom Verkehrsverbund ... zugrunde gelegten Berechnung ermitteln lassen, vermag hinreichende Feststellungen der Genehmigungsbehörde zur Frage, ob das konkrete Unternehmen die fragliche Linie eigenwirtschaftlich bedienen kann, nicht zu ersetzen. Denn insoweit hängt die Eigenwirtschaftlichkeit auch von weiteren unternehmensinternen Faktoren ab, wie z. B. dem Kostenaufwand für sächliche und personelle Mittel, und es wird auch ein gewisser Gewinn zu fordern sein, den die Linie abwirft (vgl. hierzu: VG Freiburg, Beschl. v. 12.11.1999 - 3 K 2269/99). Sollten - ferner - Zuschüsse in die Berechnung mit einfließen, dürfen diese keine nach Art. 92 EG unzulässige Subventionierung darstellen. Danach sind grundsätzlich staatliche Beihilfen unzulässig, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Öffentliche Zuschüsse, die den Betrieb von Liniendiensten im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr ermöglichen sollen, fallen nicht unter diese Bestimmung, soweit sie als Ausgleich anzusehen sind, der die Gegenleistung für Leistungen darstellt, die von den begünstigten Unternehmen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden. Ob dies des Fall ist, ist am Maßstab der vier vom Europäischen Gerichtshof in der Altmark Trans-Entscheidung (a.a.O, RN 95) entwickelten Kriterien zu prüfen.
61 
Auch insoweit sind vom Beklagten keine Feststellungen getroffen worden. Das Gericht hat allerdings keinen Anlass, von Amts wegen eine solche Überprüfung der Zuschüsse vorzunehmen, da - selbst wenn man das Vorliegen der Eigenwirtschaftlichkeit bejahte und sich kein Verstoß gegen das Subventionierungsverbot feststellen ließe - die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Beigeladen aus den oben genannten Gründen rechtswidrig ist.
62 
3. Wäre die Genehmigung auf der Grundlage des § 13 PBefG zu erteilen, wäre diese rechtswidrig. Die vom Regierungspräsidium getroffene Entscheidung, die Genehmigung an die Beigeladene zu erteilen, ist ermessensfehlerhaft und verletzt dadurch zugleich das nach §§ 2, 13 PBefG gewährleistete Recht der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung.
63 
a. Offen bleiben kann, ob die Genehmigung auch an formellen Mängeln leidet. Soweit die Klägerin rügt, sie sei nicht zu den Genehmigungsanträgen der Konkurrenten angehört worden, wohingegen nach § 14 PBefG anhörungsberechtigte Mitbewerber, darunter auch die Beigeladene, in die Anhörung miteinbezogen worden sind, wird sich allerdings eine Rechtsverletzung durch die unterbliebenen Informationen über ihre Mitbewerber nicht herleiten lassen. Ein Recht, zu den Anträgen mitkonkurrierender Unternehmen angehört zu werden, wird insbesondere nicht durch § 14 PBefG gewährt. Die Klägerin gehört nicht zum Kreis der Unternehmen, die nach der hier einschlägigen Bestimmung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 PBefG von der Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Obussen im Linienverkehr anzuhören sind. Darunter fallen die Unternehmen, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben. Die Klägerin betreibt jedoch im Einzugsbereich der Linie ... keinen Linienverkehr. Demgegenüber ist die Beigeladene im ganzen ...-Kreis im Linienverkehr mit Obussen und damit auch im Einzugsbereich der Linie ... tätig. Eine Verletzung des § 28 Abs. 1 LVwVfG scheidet ebenfalls aus. Danach ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Diese Vorschrift kann nach ihrem Sinngehalt grundsätzlich nur für solche beschwerenden Verwaltungsakte gelten, mit denen die Behörde in die Rechtssphäre des Bürgers eingreift und gegen die dem Bürger die Anfechtungsklage zusteht (sogenannte "Eingriffsverwaltung"). Sie kann auf die einen Antrag ablehnenden Verwaltungsakte der "Leistungsverwaltung" nicht entsprechend angewandt werden (BVerwG, Urt. v. 30.04.1981 Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 3). Auch ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf entsprechende Informationen über einen Konkurrenten besteht nicht. Einen Informationsanspruch eines potentiellen Verfahrensbeteiligten im Vorfeld eines Verwaltungsverfahrens hat zwar das Bundesverwaltungsgericht aus dem Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG im Hinblick auf die einem Mitbewerber zu gewährende Chancengleichheit mit den Altkonzessionären hergeleitet (Urt. v. 02.07.2003 - 3 C 46/02 - hinsichtlich der Geltungsdauer der von der Genehmigungsbehörde erteilten Linienverkehrsgenehmigungen), dessen Umfang aber auf den Rahmen beschränkt, der für ein Unternehmen erforderlich ist, um sachgerecht die Frage prüfen und entscheiden zu können, ob und in welchen Umfang es sich um eine behördliche Genehmigung bewirbt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass einem Konkurrenten in jedem Stadium des Bewerbungsverfahrens sämtliche über die Mitkonkurrenten vorhandenen Informationen offen zu legen sind.
64 
Soweit die Klägerin darauf abstellt, das Bewertungsraster sei ihr nicht vorab zur Kenntnis gegeben worden, braucht hier nicht entschieden zu werden, ob eine Verpflichtung zur vorherigen Offenlegung durch die Genehmigungsbehörde besteht. Allerdings darf die Genehmigungsbehörde nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass ein Kriterium, auf das sie bei ihrer Auswahlentscheidung abstellen will, von einem Bewerber erfüllt oder nicht erfüllt ist. Insbesondere darf sie nicht - wie im vorliegenden Genehmigungsverfahren den Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung zufolge geschehen - untätig bleiben, wenn ein Bewerber zu den geforderten (aber ihm nicht bekannten) Kriterien keine Angaben gemacht hat. Vielmehr ist die Genehmigungsbehörde im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes verpflichtet aufzuklären, ob die Bewerber die Kriterien, auf die sie abstellen will, erfüllen oder nicht.
65 
b. Erfolgt die Genehmigungserteilung nach § 13 PBefG, muss der zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG betrieben und eine ausreichende Verkehrsbedienung gesichert sein. Das Vorliegen der Eigenwirtschaftlichkeit des Verkehrs i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG ist ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung, da § 8 Abs. 4 PBefG die Abgrenzung zum Verfahren nach § 13 a PBefG setzt (vgl. dazu auch: Karnop, Der Begriff der „gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistung“ nach § 13 a PBefG, DVBl 2004, 160). Hinreichende Feststellungen, ob der von der von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich betrieben wird, hat der Beklagte - wie bereits oben (Punkt I. 2. d) ausgeführt - nicht getroffen. Eine Klärung im gerichtlichen Verfahren war jedoch deswegen nicht geboten, weil die angefochtene Genehmigung schon aus anderen Gründen als der fehlenden Eigenwirtschaftlichkeit keinen Bestand haben kann (s. I. 2.).
66 
c. Abgesehen von der Frage der Eigenwirtschaftlichkeit der Verkehrsleistung kann die gem. § 13 PBefG erteilte Genehmigung auch aus anderen Gründen keinen Bestand haben. Zwar besteht kein Anlass zu Zweifeln am Vorliegen der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG bei der Beigeladenen. Es liegt auch kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor. Indes ist die Auswahlentscheidung vom Regierungspräsidium ermessensfehlerhaft getroffenen worden.
67 
Bei der für die Entscheidung über das Vorliegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen i. S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG erforderlichen Bewertung und Gewichtung von Verkehrsbedürfnissen hat die Genehmigungsbehörde einen Beurteilungsspielraum. Sie hat im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsinteressen eine abwägende (planerische) Entscheidung zu treffen. Dazu hat sie zuvor die örtlichen und die überörtlichen Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Maß sie befriedigt werden können und sollen. Diese Entscheidung unterliegt ähnlich wie andere planerische Verwaltungsentscheidungen nur beschränkter gerichtlicher Kontrolle. Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt, wobei vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung einer Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG “angemessen“ zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 17.01.1969, - VII C 74.67 - BVerwGE 31, 184; Beschl. v. 18.06.1998, 1998 - 3 B 223.97 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 35 S. 3; Beschl. v. 06.04.2000, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.05.1995, 3 S 886/94 - TranspR 1997, und Urt. v. 18.05.2000 - 3 S 812/99 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.02.2006 - 3 S 2407/05, VBlBW 2006, 240; VG Freiburg, Urt. v. 18.12.2002 - 1 K 2400/99). Eine Prüfung der Finanzierung der von der Beigeladenen und ihren Mitbewerbern zur Genehmigung gestellten Verkehre ist jedoch nicht erfolgt. Die Auswahlentscheidung ist demzufolge jedenfalls wegen unzureichender Zusammenstellung und Gewichtung des Abwägungsmaterials ermessensfehlerhaft. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte bei seiner Auswahlentscheidung neben quantitativen auch qualitative Kriterien heranziehen durfte und ob er auch ansonsten das Abwägungsmaterial vollständig erfasst hat.
II.
68 
Die mit Bescheid des Regierungspräsidiums vom 11.05.2004 (46a4-3872.1-1/858) erfolgte Ablehnung der Erteilung der von der Klägerin beantragten Linienverkehrgenehmigung ist allerdings im Ergebnis zu Recht ergangen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
69 
Beantragt hat die Klägerin unter dem 27.02.2004 die Erteilung einer Genehmigung nach § 13 PBefG. Eine Genehmigung nach § 13 PBefG hätte jedoch nicht erteilt werden dürfen, vielmehr hätte über die Erteilung einer Genehmigung nach dem in § 13 a PBefG vorgezeichneten Verfahren entschieden werden müssen. Da sich auch das Begehren der Klägerin an § 13 a PBefG messen lassen muss und dessen Voraussetzungen ohne die grundsätzlich vorher notwendige Durchführung eines gesonderten in der Verordnung zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1705) geregelten Vergabeverfahrens nicht erfüllt sind, bleibt die Verpflichtungsklage insgesamt ohne Erfolg; es kommt auch kein Bescheidungsurteil in Betracht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 07.04.1998 - A 1/4 S 221/97 - juris, S. 11).
70 
Dass die Antragsgegnerin in der angefochtenen Verfügung die Ablehnung auf andere Gründe gestützt hat, führt nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig ist, bestimmt sich vielmehr nach dem materiellen Recht und nicht danach, welches Recht die Verwaltung (in Erfüllung ihrer formellen Begründungspflicht, vgl. § 39 Abs.1 LVwVfG) herangezogen hat. Ist der Entscheidungssatz eines Verwaltungsakts zwar bei Anwendung der von der Behörde herangezogenen Vorschrift fehlerhaft, erweist er sich aber bei Heranziehung einer anderen Rechtsgrundlage als zutreffend, ohne dass am Ausspruch etwas Wesentliches geändert werden muss, ist der Verwaltungsakt, wenn für die Anwendung des richtigen Rechts alle für die richtige Rechtsgrundlage geltenden formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen, nicht rechtswidrig (zum Rechtswidrigkeitsbegriff des § 113 VwGO sowie zur sog. „schlichten Rechtsanwendung“, die einer Umdeutung vorgeht: BVerwG, Urt. v. 19.08.1988 - 8 C 29/87 - NVwZ 1989, 471).
III.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 und Abs. 2, 154 Abs. 3 VwGO. Hierbei bewertet die Kammer die Erfolgsquote des Klägers aufgrund der vorrangigen Bedeutung der Anfechtungsklage gegen die im Bescheid des Regierungspräsidiums vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltene Linienverkehrsgenehmigung mit der Hälfte. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich am Kostenrisiko beteiligt hat, waren ihr sowie dem Beklagten die Kosten jeweils hälftig (d.h. insgesamt jeweils zu einem Viertel) aufzuerlegen. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
72 
Die Berufung ist zuzulassen, denn die Frage, ob § 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme i. S. d. Art. 1 Abs.1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 darstellt, hat grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Diese entscheidungserhebliche Frage ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt.
73 
Der ...-Kreis oder der Zweckverband Verkehrsverbund ... waren nicht notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO). Das Gericht sah auch keine Veranlassung, der Anregung des ...-Kreises zu folgen und diesen in Form der einfachen Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) am Verfahren zu beteiligen.
74 
Beschluss
75 
Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 04.07.2005 gem. §§ 52 Abs. 1 und 2, 39 GKG auf EUR 25.000,-- festgesetzt. Hierbei ging die Kammer für den die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis betreffenden Streitgegenstand mangels anderweitiger Anhaltspunkte von dem Regelstreitwert aus; für den die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung betreffenden Streitgegenstand waren EUR 20.000,-- festzusetzen (in Anlehnung an Nr. 47.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08. Juli 2004; VBlBW 2004, 467; DVBl. 2004, 1525; NVwZ 2004, 1327).

Gründe

 
27 
Das Verfahren war einzustellen, soweit die Klägerin die Anfechtungsklage gegen Nr. 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) und auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 1 VwGO).
28 
Soweit die Klage auf Aufhebung der im Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltenen Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Beigeladene gerichtet ist, ist sie zulässig und begründet (I.). Hinsichtlich der mit Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/858) erfolgten Ablehnung der Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Klägerin hat die Klage keinen Erfolg (II.).
I.
29 
Die Klage ist mit dem Anfechtungsantrag zulässig (1.). Sie ist auch begründet. Die der Beigeladenen gem. § 13 PBefG erteilte Genehmigung ist rechtswidrig, da die Vergabeentscheidung nach § 13 a PBefG und dem dort vorgesehenen Verfahren hätte erfolgen müssen (2.). Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Genehmigungserteilung nach § 13 PBefG hätte erfolgen können, wäre diese rechtswidrig, da ihr Fehler bei der Ermessensausübung anhaften (3.).
30 
1. Der Anfechtungsantrag ist zulässig. Die Klägerin ist als konkurrierende Bewerberin um die Erteilung einer Liniengenehmigung gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2000 - 3 C 6/99 - DVBl 2000, 1614; Urt. d. Kammer v. 14.01.2003 - 5 K 1141/02 - , Beschl. d. Kammer v. 03.08.2004 - 5 K 1417/04 - m. w. N.). Diese Rechtsposition steht auch einer Kommanditgesellschaft zu (Urt. d. Kammer v. 14.01.2003, a.a.O.). Als inländische Personengesellschaft kann sich die Klägerin zumindest entsprechend Art. 19 Abs. 3 GG hinsichtlich der von ihr angestrebten Erwerbstätigkeit auf die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerwG, Urt., v. 02.07.2003 - 3 C 46/02- NVwZ 2003, 1114). Dem steht auch nicht entgegen, dass im Verlaufe des gegen die Genehmigung vom 11.05.2004 gerichteten Widerspruchsverfahrens der ursprüngliche Komplementär - eine natürliche Person - ausgeschieden und stattdessen die B.-GmbH eingetreten ist. Denn hinsichtlich der Rechtspersönlichkeit der Klägerin als Kommanditgesellschaft hat sich dadurch nichts geändert. Es fand lediglich ein Wechsel des Komplementärs statt, der auch eine juristische Person, z. B. eine GmbH sein kann. Die GmbH & Co KG ist als Prototyp der Kommanditgesellschaft mit einer juristischen Person als persönlich haftendem Gesellschafter rechtlich eine Kommanditgesellschaft (Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. Auflage 2006, HGB § 161; RN 3, 10). Bei einer solchen Gesellschaft ist gem. §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB die Gesellschaft Träger der Rechte und Pflichten aus der Genehmigung (Bidinger, Personenbeförderungsrecht B § 3, Anm. zu Abs. 1)
31 
2. Soweit mit der Klage die der Beigeladenen am 11.05.2004 erteilte Linienverkehrsgenehmigung angefochten ist, ist diese auch begründet. Die Linienverkehrsgenehmigung und der hierauf bezogene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 15.06.2005 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32 
Die Genehmigung hätte nicht unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 13 PBefG erteilt werden dürfen.
33 
Die Vorschriften, die die Anforderungen an den einzelnen Bewerber um die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung regeln, können die Freiheit der Berufswahl in Gestalt subjektiver und objektiver Zulassungsvoraussetzungen beschränken. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zumindest die grundlegenden Eignungsanforderungen und Auswahlgesichtspunkte selbst regeln muss. Die Verwirklichung der Grundrechte fordert auch eine dem Grundrechtsschutz angemessene komplementäre Verfahrensgestaltung (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.07.2003 - 3 C 46.02 - NJW 2003, 2696 mit Bezugnahme auf BVerfG, Urt. v. 18.06.1986, BVerfGE 73, 280, 296; BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, BVerfGE 84, 34 und 84, 59; vgl. ferner: BVerfG [1. Senat, 2. Kammer], Beschl. v. 14.01.2004, BVerfGK 2, 223 und Beschl. v. 04.03.2004, BVerfGK 3, 49). Das gilt auch für die Wahrung der Rechte der Konzessionsbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Durch die Gestaltung des Auswahlverfahrens kann unmittelbar Einfluss auf die Konkurrenzsituation und damit auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung genommen werden. Deshalb muss das Verfahren, soll es den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen, gewährleisten, dass tatsächlich von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzten Anforderungen entspricht. Hinsichtlich der Erteilung von Linienverkehrgenehmigungen hat der nationale Gesetzgeber zwischen zwei „Genehmigungssystemen“ differenziert. Soweit eine Genehmigung für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates erforderlich ist, ist der in § 13 a PBefG vorgezeichnete Weg zu beschreiten und diejenige Lösung zu wählen, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt (sog. Genehmigung bei gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen): In diesem Fall ist i. d. R. ein Ausschreibungs- und Vergabeverfahren nach den dort genannten Bestimmungen durchzuführen. Anderenfalls ist eine Genehmigungserteilung nach § 13 PBefG vorgesehen, die an das Vorliegen von den in § 13 Abs. 1 und 2 PBefG aufgestellten subjektiven und objektiven Zulassungsvoraussetzungen geknüpft ist (Genehmigung bei sog. eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen). Wird in einem Genehmigungswettbewerb - obgleich bei der Erteilung der Genehmigung der Weg des § 13 a PBefG hätte beschritten werden müssen - die Genehmigung nach § 13 PBefG vergeben, hat dies zur Folge, dass das durch § 13 a Abs. 2 PBefG geschützte Recht der Mitbewerber auf chancengleiche Teilnahme am Genehmigungswettbewerb verletzt ist (vgl. auch: BVerwG, Beschl. v. 06.04.2000, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 04.11.2005 - 7 B 11329/05; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.2003, a.a.O.).
34 
Die im Rahmen der vorliegenden Genehmigungserteilung vom Beklagten getroffene, auf § 13 PBefG gestützte Auswahlentscheidung ist europarechtswidrig. Sie verstößt gegen Art. 1 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 5, 1. Unterabsatz Satz 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 des Rates über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs in der Fassung der VO (EWG) 1893/91 des Rates vom 20.06.1991 zur Änderung dieser Verordnung (im folgenden: VO (EWG) 1191/69). Diese Vorschrift ist für einen Mitgliedstaat bindend, denn nach Art. 249 Abs. 2 EG-Vertrag (EGV) gelten EG-Verordnungen in jedem Mitgliedstaat unmittelbar, ohne dass sie der Umsetzung in nationales Recht bedürfen. Die VO (EWG) 1191/69 stellt die Weiche dafür, ob eine Genehmigung nach § 13 PBefG erteilt werden darf oder das in § 13 a PBefG bezeichnete Auswahlverfahren beschritten werden muss.
35 
Die VO (EWG) 1191/69 ist dann anwendbar, wenn - wie vorliegend - durch die streitgegenständliche Genehmigung einem Verkehrsunternehmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs Verpflichtungen auferlegt werden, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind. Daher sind bei der Auferlegung dieser Verpflichtungen und der Gewährung von Ausgleichszahlungen die Vorgaben in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 zu beachten, wobei als Instrumentarium das nationale Recht die Erteilung einer Genehmigung nach § 13 a PBefG vorsieht (a.). § 8 Abs. 4 PBefG stellt keine (Teil-)Bereichsausnahme i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 dar (b.). Selbst wenn das nationale Recht mit § 8 Abs. 4 PBefG eine Ausnahme in diesem Sinne regeln würde, entspräche diese nicht den Anforderungen an die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit (c.); zudem würde die Beigeladene auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllen, deretwegen ein Unternehmen ausgenommen werden kann (d.).
36 
a. Die VO (EWG) 1191/69 ist hier anwendbar, denn dem durch die Genehmigung begünstigten Unternehmen werden Verpflichtungen auferlegt, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind.
37 
Die VO (EWG) 1191/69 gilt für Verkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs betreiben (Art. 1 Abs. 1, 1. Unterabsatz). Die Beigeladene zählt - wie auch die Klägerin - zu diesen Unternehmen, da sie Verkehrsdienste zumindest auf dem Gebiet des Straßenverkehrs anbietet. Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 verpflichtet die Mitgliedstaaten grundsätzlich, die auf dem Gebiet des Verkehrs auferlegten Verpflichtungen aufzuheben, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind. Dies sind nach der Definition des Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) 1191/69 Leistungen, die das Verkehrsunternehmen im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht oder nicht im gleichen Umfang und nicht unter den gleichen Bedingungen übernehmen würde: darunter fallen die Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht. Im Stadt-, Vorort- und Regionalpersonenverkehr können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes beibehalten oder auferlegen. Allerdings legt Art. 1 Abs. 5, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 fest, dass dabei die in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 festgelegten Bedingungen und Einzelheiten, einschließlich der Ausgleichsmethoden einzuhalten sind; insbesondere ist nach Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) 1191/69 bei mehreren Alternativen diejenige Lösung von den Behörden zu wählen, welche die geringsten Kosten für die Allgemeinheit verursacht. Im Übrigen sieht die VO (EWG) 1191/69 den Abschluss eines Vertrags über Verkehrsdienste nach Maßgabe des Abschnitts V als weitere Möglichkeit für die Regelung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes vor. Die VO (EWG) 1191/69 selbst knüpft ihre Anwendbarkeit nicht daran an, ob ein Verkehrsunternehmen eine gemeinwirtschaftliche oder eine eigenwirtschaftliche Verkehrsleistung erbringt. Das Begriffspaar eigenwirtschaftlich/gemeinwirtschaftlich ist nicht Gegenstand der Geltung bzw. Nichtgeltung der EG-VO (vgl. auch Gutachten der KCW GmbH, Berlin vom 24.02.2004 zur Anwendbarkeit der VO (EWG) Nr. 1191/69 in Deutschland [im folgenden: Gutachten KCW], ergänzende Stellungnahme vom 10.08.2004, S. 13,
http://www.wirtschaft.hessen.de/irj/HMWVL_Internet?cid=324799753334e2d2f20230b7d47fceb3
KCW).Die VO (EWG) 1191/69 gilt für die Genehmigung und Finanzierung von allen Verkehren, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes wie Betriebs-, Tarif- und Beförderungspflicht verbunden sind (EuGH, Urt. v. 24.07.2003 - C-280/00 -, DVBl. 2003, 1206 [Altmark-Trans], RZ 12, 47, der EuGH nennt diese Verkehre „gemeinwirtschaftliche Verkehre“). Sollen Unternehmen einseitig Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes auferlegt werden, sind von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates sowohl die in den Abschnitten II bis IV der VO (EWG) 1191/69 geregelten Modalitäten für eine Auferlegung als auch für evtl. Ausgleichszahlungen zu beachten.
38 
Die Beigeladene zählt - wie auch die Klägerin - zu den Unternehmen i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69, da sie Verkehrsdienste zumindest auf dem Gebiet des Straßenverkehrs anbietet.
39 
Mit der Genehmigung werden auch Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflichten einseitig auferlegt. Betriebspflicht ist nach Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 „die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, für die Strecken oder die Einrichtungen, deren Betrieb ihnen durch Konzession... übertragen ist, alle Maßnahmen zu treffen, um eine Verkehrsbedienung sicherzustellen, welche festgesetzten Normen für die Kontinuität, die Regelmäßigkeit und die Kapazität entspricht.“ Beförderungspflicht wird nach Art. 2 Abs. 4 VO (EWG) 1191/69 als die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen definiert, alle Personen- oder Güterbeförderungen zu bestimmten Beförderungsentgelten und -bedingungen anzunehmen und auszuführen. Tarifpflicht ist nach Art. 2 Abs. 5 VO (EWG) 1191/69 die „Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, zur Anwendung von behördlich festgesetzten oder genehmigten, mit dem kaufmännischen Interesse des Unternehmens nicht zu vereinbarenden Entgelten, die sich insbesondere bei bestimmten Gruppen von Reisenden... aus der Auferlegung ... von besonderen Tarifmaßnahmen ergeben.“ Die hier nach § 13 PBefG der Beigeladenen erteilte Genehmigung löst die genannten Pflichten aus. Die Beförderungspflicht, welche sich u. a. an Unternehmer von Linienverkehr richtet, wird gem. § 22 PBefG gesetzlich begründet, (vgl.: Bidinger, Personenbeförderungsrecht, B § 22 Nr. 2), wenn die Beförderungsbedingungen eingehalten werden, die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann. Bereits die als gesetzliche Folge der Linienverkehrsgenehmigung entstehende und inhaltlich mit der Beförderungspflicht i. S. d. Art. 2 Abs. 4 VO (EWG) 1191/69 deckungsgleiche Beförderungspflicht bewirkt, dass dem Unternehmer eine Verpflichtung i. S. d. Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 auferlegt ist mit der Folge, dass bei der Genehmigungserteilung die Modalitäten der Abschnitte II bis IV der VO (EWG) 1191/69 zu beachten sind. Weiter trifft den Unternehmer gem. § 21 PBefG auch die Betriebspflicht: Diese Vorschrift begründet für den Unternehmer die Verpflichtung, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten (vgl. Art. 2 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69). Schließlich entsteht mit der Genehmigung gem. § 39 PBefG auch das Genehmigungserfordernis für die Beförderungsentgelte (Tarifpflicht). Diese geht mit der gesetzlichen Verpflichtung einher, bestimmte Personengruppen preisvergünstigt (Schüler) oder kostenlos (Schwerbehinderte: § 145 SGB IX) und damit unrentabel zu befördern (vgl. Art. 2 Abs. 5, 1. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69). Dementsprechend ist auch mit Nr. 2 der in der angefochtenen Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen eine einseitige Festlegung erfolgt, welche das Verkehrsunternehmen an bestimmte Beförderungsentgelte bindet, und somit dem Unternehmen keine freie Gestaltungsmöglichkeit für die Leistungserbringung zubilligt. Denn dort heißt es ausdrücklich: „Es dürfen nur diejenigen Beförderungsentgelte erhoben werden, denen das Regierungspräsidium ... zugestimmt hat.“ Bereits die Auferlegung einer der genannten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes führt dazu, dass die besonderen Vorschriften der VO (EWG) 1191/69 bei der Erteilung der Genehmigung zu beachten sind.
40 
Der Beigeladenen werden auch Ausgleichszahlungen für die aufgrund dieser Verpflichtungen entstehenden Nachteile gewährt. Sie bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass sie Ausgleichszahlungen nach § 45 a PBefG (für die Schülerbeförderung), Erstattungen für die Schwerbehindertenbeförderung und die gesetzlichen Erstattungs- und Ausgleichszahlungen erhält.
41 
Da demzufolge bei der Auferlegung der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes die Vorgaben der VO (EWG) 1191/69 zu beachten sind, hätte der Beklagte bei der Entscheidung über die Vergabe der Linie ... keine Genehmigung nach § 13 PBefG erteilen dürfen; insbesondere hätte er das Auswahlverfahren anwenden müssen, welches zu der mit den geringsten Kosten für die Allgemeinheit einhergehenden Lösung führt. Dieses ist in § 13 a PBefG geregelt, der zum 1. Januar 1996 in das PBefG eingefügt worden ist. Gem. § 13 a Abs. 1 PBefG ist die Genehmigung zu erteilen, soweit diese für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung i. S. d. Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates erforderlich ist und dabei diejenige Lösung gewählt wird, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt. § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie § 14 PBefG sind anzuwenden. Als geringste Kosten für die Allgemeinheit i. S. d. Vorschrift gelten die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1705) ermittelten Kosten der zu beurteilenden Verkehrsleistung. Gem. § 13 a Abs. 2 PBefG ist die Genehmigung zu versagen, wenn für die Umsetzung der Verkehrsleistung i. S. d. Absatzes 1 nicht diejenige Lösung gewählt worden ist, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt, oder bei der Auferlegung oder Vereinbarung der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden ist. Das Verfahren zur Ermittlung der geringsten Kosten ist in der VO zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1705) festgelegt. Daher ist in der Regel ein Vergabeverfahren nach VOL Tel A Abschnitt 1 vom 03.08.1993 (BAnz. Nr. 175 a v. 17.09.1993) durchzuführen (§ 1 Abs. 2 dieser VO). Daran fehlt es hier.
42 
b. Eine Ausnahmeregelung, die es zuließe, der Beigeladenen die Genehmigung ohne Beachtung der Vorgaben der VO (EWG) 1191/69 zu erteilen, ist in den Vorschriften des nationalen Rechts nicht getroffen worden.
43 
Zwar gewährt Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist, vom Anwendungsbereich der VO auszunehmen (sog. Bereichsausnahme). Eine Ausnahmebefugnis kann sich auf die Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr beziehen und diese insgesamt von der Anwendbarkeit der Abschnitte II bis IV der VO (EWG) 1191/69 ausnehmen, oder aber diese Ausnahmebefugnis auf die eigenwirtschaftlichen Verkehre beschränken (vgl. EuGH, Urt. v. 24.07.2003, a.a.O., RN 57, 51).
44 
Das deutsche Recht hat indes nicht (mehr) von der Möglichkeit einer Bereichsausnahme Gebrauch gemacht. § 8 Abs. 4 PBefG stellt keine derartige (Teil-)Bereichsausnahme dar. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr eigenwirtschaftlich zu erbringen. Soweit eine ausreichende Verkehrsleistung nicht eigenwirtschaftlich möglich ist, wird in Satz 3 die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der jeweils gültigen Fassung für anwendbar erklärt. Hieraus wird teilweise gefolgert, dass eigenwirtschaftliche Verkehre von der Anwendbarkeit der VO (EWG) 1191/69 ausgeschlossen seien und § 8 Abs. 4 PBefG eine (Teil-) Bereichsausnahme i. S. d. VO (EWG) 1191/69 begründe (Nieders. OVG, Urt. v. 16.09.2004 - 7 LB 3545/01; NVwZ-RR 2005, 105; VG Stade, Urt. v. 16.09.2004 - 1 A 463/03, NVwZ-RR 2005, 140; anders: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 04.11.2005, a.a.O.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
45 
Dem Wortlaut nach ist in § 8 Abs. 4 PBefG keine explizite Teilbereichsausnahme ausgesprochen worden. Denn dann hätten darin Unternehmen (oder auch bestimmte Verkehre von Unternehmen), die ausschließlich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr tätig sind, ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen werden müssen (vgl. auch: Gutachten KCW S. 32). So hieß es auch in der bis 31.12.1995 geltenden Bestimmung, die eine Bereichsausnahme für diese Unternehmen vorsah: „Unternehmen, die Personenverkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, sind vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ... ausgenommen, wenn sie diese Tätigkeit ausschließlich auf Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste beschränken“ (§ 1 zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 1893/91 vom 31.07.1992, BGBl. I S. 1442 sowie Verordnung vom 29.11.1994, BGBl. I, S. 3630, welche den Wortlaut der Bereichsausnahme-Verordnung beibehielt und den Zeitpunkt des Endes der Bereichsausnahme bis zum 31.12.1995 - dem Tag vor Inkrafttreten des reformierten Personenbeförderungsgesetzes - verschob). Statt dessen knüpft § 8 Abs. 4 PBefG an eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen an. Nach Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 können jedoch nur Unternehmen ausgenommen werden, und deren Tätigkeit muss ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt sein.
46 
Soweit vertreten wird, der Europäische Gerichtshof habe in seiner Altmark Trans-Entscheidung die VO (EWG) 1191/69 so ausgelegt, dass nicht nur Unternehmen, die ausschließlich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr tätig seien, von deren Anwendbarkeit ausgenommen werden könnten, sondern auch Verkehrsleistungen als solche (Sellmann/Wiemann im Gegengutachten zum Gutachten KCW, zitiert in: Gutachten KCW, ergänzende Stellungnahme, a.a.O., S.11), kann dem nicht gefolgt werden. Eine solche Aussage hat der Europäische Gerichtshof in der genannten Entscheidung nicht getroffen. Der Wortlaut der VO (EWG) 1191/69 ist eindeutig. Er stellt auf den Begriff des Unternehmens und nicht auf die erbrachte Verkehrsleistung ab. Ausgehend von dieser Vorgabe hat der Europäische Gerichtshof lediglich festgestellt, dass ein Mitgliedstaat die Ausnahmebefugnis für Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr auch eingeschränkt anwenden darf, d. h. in der Ausnahmebestimmung nicht die genannten Liniendienste insgesamt ausnehmen muss (sog. Teilbereichsausnahme). In diesem Sinne hält er es für grundsätzlich zulässig, dass bei eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen ohne Einhaltung der in der VO (EWG) 1191/69 festgelegten Bedingungen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt und Zuschüsse gewährt werden können (EuGH, Altmark Trans, a.a.O., RN 57). Mit der auf „eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen nach deutschem Recht“ bezogenen Formulierung hat der Europäische Gerichtshof keinesfalls zum Ausdruck gebracht, dass bei der Ausnahmeoption auf die Verkehrsleistung abzustellen sei, sondern lediglich festgestellt, dass diese auf die Verkehrsleistung beschränkte Ausnahmemöglichkeit ein Minus zur Ausnahmeoption für das ganze Unternehmen sei (vgl.: Gutachten KCW, ergänzende Stellungnahme, a.a.O., S.11). Eine den Wortlaut erweiternde Auslegung des in Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO (EWG) 1191/69 geregelten Ausnahmetatbestands kommt nicht in Betracht, da Ausnahmetatbestände nach dem Grundsatz des „effet utile“ eng auszulegen sind und der Europäische Gerichtshof die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilbereichsausnahme mit der praktischen Wirksamkeit der mit der VO (EWG) 1191/69 verfolgten Ziele begründet hat (EuGH, Altmark Trans, a.a.O., RN 55).
47 
Auch aus dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 4 PBefG lässt sich nicht zwingend darauf schließen, dass mit dieser Bestimmung eine Teilbereichsausnahme getroffen werden sollte. Vielmehr kommt dieser Bestimmung die Differenzierungsfunktion zwischen den Genehmigungssystemen von § 13 PBefG und § 13 a PBefG zu: Nur wenn voraussichtlich keine Genehmigung für die im öffentlichen Interesse erforderliche Bedienung („ausreichende Bedienung“) auf eigenwirtschaftlicher Basis beantragt wird, ist Platz für die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Verkehre nach Maßgabe der Subsidiaritätsregelung in § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG. Die Eingriffskompetenz der Genehmigungsbehörde zur Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs durch Auferlegung und Vereinbarung von Pflichten des öffentlichen Dienstes nach Maßgabe der VO (EWG) 1191/69 soll auf das zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge erforderliche Maß eingeschränkt werden. So verstanden, gilt die VO (EWG) 1191/69 für alle Verkehre in Deutschland in vollem Umfang. Unter Betrachtung des nationalen Rechts läuft die in § 8 Abs. 4 PBefG getroffene Differenzierungsregelung auch nicht leer: Die Eingriffskompetenz für eigenwirtschaftlichen Verkehr wird nicht auf Null reduziert, denn die Regelungen zu eigenwirtschaftlichen Verkehren kommen bei real eigenwirtschaftlichen Verkehren im ÖPNV und in jedem Fall im Fernlinienverkehr zum Tragen (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 42 f.). Einer Interpretation des Anwendungsbereichs des § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG als Teilbereichsausnahme steht auch entgegen, dass Regelungsgegenstand die Verkehrsleistung im öffentlichen Personennahverkehr ist und daher auch Verkehrsleistungen von Unternehmen erfasst sein können, die zudem Fernverkehr oder verkehrsfremde Betätigungsfelder betreiben. Dieser Regelungsumfang ginge über das hinaus, was von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 gedeckt wäre. Eine derartige nicht mehr europarechtskonforme Auslegung des § 8 Abs. 4 PBefG als Bereichsausnahme verbietet sich bereits deswegen.
48 
Auch systematische Gesichtspunkte sprechen gegen die Annahme einer Teilbereichsausnahme. Der Gesetzgeber hat das Instrumentarium zur Festlegung einer Bereichsausnahme in § 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG dergestalt geregelt, dass das Verkehrsministerium im Wege einer Verordnung Ausnahmen über den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 bestimmen kann. Im Zusammenhang mit der am 01.01.1996 in Kraft getretenen Neufassung des § 8 Abs. 4 PBefG wurde das bisherige Instrumentarium für die Einführung einer Bereichsausnahme, nämlich § 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG beibehalten, ohne davon Gebrauch zu machen. Davon ausgehend wäre es systemwidrig, in der neu eingeführten Bestimmung des § 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme zu sehen. Hinzu tritt, dass namentlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 4 PBefG und der Ermächtigungsnorm nicht deckungsgleich sind (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 34 f.): Nach Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 dürfen nur Unternehmen, die ausschließlich Nahverkehrsdienste anbieten, ausgeschlossen werden; eine Teilbereichsausnahme müsste daher nach den auszunehmenden Unternehmen differenzieren. § 8 Abs. 4 PBefG knüpft jedoch an die (Eigenwirtschaftlichkeit der) Verkehrsleistungen an. Damit kann nicht per se gesagt werden, welches Unternehmen von dieser Vorschrift erfasst sein soll. Schließlich wird bei der Ausführung des § 8 Abs. 4 PBefG nicht der richtige „Akteur“ tätig. Die VO (EWG) 1191/69 ermächtigt den Mitgliedstaat zum Erlass einer Bereichsausnahme und differenziert zwischen Mitgliedstaat und zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. § 8 Abs. 4 PBefG wurde zwar vom Mitgliedstaat (deutscher Gesetzgeber) erlassen, indes ist es der ausführenden Behörde überlassen, über die Anwendung der VO (EWG) 1191/69 zu entscheiden (vgl. auch Gutachten KCW, a.a.O., S. 34). Ganz besonders deutlich wird dies im vorliegenden Fall. Hier tritt das Regierungspräsidium als zuständige Genehmigungsbehörde mit der an die Bewerber ergangenen Vorgabe, die Verkehrsleistung habe eigenwirtschaftlich zu erfolgen, als Entscheidungsträger über die Anwendbarkeit der VO (EWG) 1191/69 auf.
49 
Dem Willen des Gesetzgebers lässt sich ebenso wenig entnehmen, dass er mit § 8 Abs. 4 eine Bereichsausnahme erlassen wollte. Das Gesetz zur Einführung des § 57 Abs. 1 Nr. 7 PBefG im Jahr 1992 wollte eine angemessen befristete Bereichsausnahmeverordnung ermöglichen. Es wurde davon ausgegangen, dass durch die Neufassung der VO (EWG) 1191/69 im Jahr 1991, welche Art. 1 änderte und mit Abs. 2 die Verpflichtung zur Aufhebung von Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflichten einführte, eine Neuordnung der traditionellen Markt-, Finanzierungs- und Unternehmensstrukturen sowie deren Rechtsgrundlagen erforderlich werden wird. So heißt es: „Die hierfür erforderliche Zeit wird gewonnen durch eine Ausnahmeregelung, die die EG-Vorschrift selbst vorsieht und die durch Rechtsverordnung des Bundes mit einer angemessenen Befristung getroffen werden soll“ (BT-Drucks. 12/2573 S. 4). Auch die Begründung zur Bereichsausnahmeverordnung liefert keine Anhaltspunkte für die Absicht, die durch Verordnung zu schaffende Bereichsausnahme durch eine spätere neue Regelung im Personenbeförderungsgesetz zu ersetzen. So wird in der BR-Drucks. 419/92 S. 2 f. darauf abgestellt, dass die bestehenden Strukturen vorläufig aufrecht erhalten und erst nach Abstimmung mit allen Betroffenen unter Beachtung der Zielsetzung der EG-Vorschriften sachgerecht angepasst werden sollen (vgl. Gutachten KCW, a.a.O. S. 38).
50 
Soweit das Niedersächsische OVG (Urt. v. 16.09.2004, a. a. O.) und das VG Stade (Urt. v. 16.09.2004, a.a.O.) davon ausgegangen sind, dass § 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme darstellt, haben sie ihre Auffassung nicht begründet. Auch haben weder das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof vom 06.04.2000 (a.a.O.) noch der Europäische Gerichtshof in seiner Altmark Trans-Entscheidung (a.a.O.) eine Aussage darüber getroffen, ob es sich bei § 8 Abs. 4 PBefG um eine Bereichsausnahme handelt. Der Europäische Gerichtshof ging vielmehr davon aus, dass die deutschen Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich regeln, ob die VO (EWG) 1191/69 auch für die Erteilung von Genehmigungen eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen mit Omnibussen gilt und unterstellte lediglich deren Nichtanwendung auf eigenwirtschaftliche Verkehre (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O., RN 50, 51).
51 
c. Selbst wenn man unterstellt, dass es sich bei § 8 Abs. 4 PBefG um eine Teilbereichsausnahme handelt, würde diese nicht den Erfordernissen entsprechen, die an die hinreichende Bestimmtheit einer solchen Ausnahmevorschrift zu stellen sind.
52 
Zwar hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass die in der VO (EWG) 1191/69 gewährte Ausnahmebefugnis die Mitgliedstaaten nicht nur ermächtige, Liniendienste im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr von deren Anwendbarkeit gänzlich auszunehmen, sondern dass die Ausnahmebefugnis auch eingeschränkt angewendet werden könne. Um feststellen zu können, in welchem Fall eine solche Ausnahme gelte und in welchem Fall die VO (EWG) 1191/69 anwendbar sei, müsse jedoch in den nationalen Rechtsvorschriften klar festgelegt sein, in welchem Umfang von dieser Ausnahmebefugnis Gebrauch gemacht werde; für die Erfüllung des Erfordernisses der Rechtssicherheit müsse die Rechtslage für den Einzelnen ex ante hinreichend bestimmt und klar sein (EuGH, Altmark-Trans, RN 57- 59).
53 
Ob dies bei § 8 Abs. 4 PBefG der Fall ist, hat der Europäische Gerichtshof (Altmark-Trans, RN 60) zwar angezweifelt, die Prüfung jedoch dem zuständigen nationalen Gerichten überlassen.
54 
Eine hinreichend klare Bestimmung, welcher Sachverhalt von der Ausnahme erfasst sein soll, ist in § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG nicht getroffen worden (vgl. dazu auch: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 04.11.2005, a.a.O.). Dies folgt daraus, dass das Personenbeförderungsgesetz keine objektiven Kriterien zur Beantwortung der Frage enthält, wann ein bezuschusster Verkehr eigen- oder gemeinwirtschaftlich zu genehmigen ist. Die Frage, ob die VO (EWG) 1191/69 anwendbar ist, wird hier nicht von vornherein durch im Personenbeförderungsgesetz, namentlich in § 8 Abs. 4 PBefG festgelegte Kriterien entschieden, sondern durch den Verkehrsunternehmer und/oder den Aufgabenträger. Für den Fall, dass ein solches Wahlrecht des Unternehmers besteht und die nationalen Rechtsvorschriften nicht klar und bestimmt regeln, in welchem Fall Genehmigungen unter die eine oder die andere Regelung fallen, muss es eine rechtssichere Abgrenzung geben (Altmark Trans, RN 62) Es muss ex ante rechtssicher prognostizierbar sein, ob eine Ausnahme besteht. Bei der Prüfung, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG möglich ist, steht das Ergebnis eigentlich erst am Ende des Verfahrens fest. Fraglich ist bereits, wann eine ausreichende Verkehrsbedienung gegeben ist. Was ausreichend ist, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für einen bestimmten Zeitraum entschieden werden. Eine trennscharfe Abgrenzung, was noch ausreichend oder nicht mehr ausreichend ist, wird nicht möglich sein. Vielmehr wird es zur Bestimmung der „ausreichenden Verkehrbedienung“ aufgrund der dem Begriff immanenten gestalterischen und planerischen Elemente erforderlich sein, kontinuierlich neu zu bestimmen, ob ein Angebot als ausreichend anzusehen ist und bei mehreren Bewerbern, welches von den Angeboten ausreichend, noch ausreichend oder nicht mehr ausreichend ist (vgl. auch: Gutachten KCW, a.a.O., S. 54 ff.). Bei der Bewertung und Gewichtung von Verkehrsbedürfnissen hat die Genehmigungsbehörde einen Beurteilungsspielraum. Davon, dass der Genehmigungsbehörde ein Spielraum bei der Gestaltung einer Verkehrsbedienung zusteht, geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus (BVerwG, Urt. v. 28.07.1989 - 7 C 31.87 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 29; Beschl. v. 02.10.1991 - 7 B 59.91 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 33). Zwar betreffen diese Entscheidungen die von der Genehmigungsbehörde im Rahmen der Prüfung, ob eine Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen i. S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG vorliegt, vorgenommene Beurteilung der Verkehrsbedürfnisse. Indes sind die Erwägungen auch auf die Prüfung übertragbar, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG sichergestellt ist. Auch hier hat die Behörde im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsinteressen eine abwägende (planerische) Entscheidung zu treffen; sie hat die Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Maß sie befriedigt werden können und sollen. Selbst wenn man dem nicht folgt und den Begriff der ausreichenden Verkehrsbedienung als unbestimmten, der vollen gerichtlich Überprüfung zugänglichen Rechtsbegriff ansähe, wird ex ante eine hinreichend rechtssichere Beantwortung der Frage, ob eine ausreichende Verkehrsbedienung vorliegt, nicht möglich sein. Denn auch dann wird es Fallkonstellationen geben, bei denen es der Auslegung überlassen ist, ob diese unter das Tatbestandsmerkmal fallen. Erfahrungsgemäß gibt es bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe immer wieder Streitpunkte, ob bestimmte Fallkonstellationen darunter subsumiert werden können mit der Folge, dass eine obergerichtliche Klärung erforderlich wird. Zudem wird sich auch erst nach Klärung, wann eine ausreichende Bedienung vorliegt, zeigen, ob diese eigenwirtschaftlich erfolgen kann. Demzufolge wird erst nach Durchführung des Marktzugangsverfahrens (Ausschreibung oder Genehmigungswettbewerb) feststehen, ob die Bewerber in den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 fallen oder ausgenommen sind. Schließlich kommt noch hinzu, dass das Personenbeförderungsgesetz keine klare begriffliche Abgrenzung dafür enthält, was unter gemeinwirtschaftlichem Verkehr zu verstehen ist. Eine Definition dessen, was gemeinwirtschaftlicher Verkehr ist, findet sich nicht im Personenbeförderungsgesetz (vgl. zur Abgrenzung: Karnop, Der Begriff der „gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistung“ nach § 13 a PBefG, DVBl 2004, 160 ff.).
55 
Soweit das Niedersächsische OVG (Urt. v. 16.09.2004 - 7 LB 3545/01 NVwZ-RR 2005,105) § 8 Abs. 4 PBefG als eine hinreichend bestimmte Ausnahmeregelung ansieht, kann dessen Argumentation nicht gefolgt werden. Das OVG stellt seinem Ergebnis die (nicht begründete) Auffassung voran, dass die VO (EWG) 1191/69 für den eigenwirtschaftlichen Verkehr nicht gelte. Das OVG führt weiter aus, § 8 Abs. 4 PBefG enthalte eine klare Differenzierung der beiden Verkehrsarten, eigenwirtschaftliche und gemeinwirtschaftliche Verkehre schlössen sich gegenseitig aus. Gemeinwirtschaftliche Verkehre kämen nur subsidiär in Betracht, wenn eine ausreichende Verkehrsbedienung eigenwirtschaftlich nicht möglich sei. Nach diesem Stufenverhältnis habe der Unternehmer ein Wahlrecht nur insofern, als er entscheiden könne, ob er den Verkehr eigenwirtschaftlich betreiben wolle. Demgegenüber sei es Sache des Aufgabenträgers, wenn festgestellt werde, dass durch eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen eine ausreichende Verkehrsbedienung nicht zustande komme, die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen zu veranlassen, indem er entsprechende Vereinbarungen treffe oder dem Verkehrsunternehmen die Erfüllung der entsprechenden Pflichten auferlege. Dabei sei die Frage der Finanzierung nicht Gegenstand des personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens, sondern dies werde auf subventionsrechtlicher Schiene abgewickelt. Bereits der Ansatz des Niedersächsischen OVG, dass die VO (EWG) 1191/69 nach eigen- und gemeinwirtschaftlichen Verkehren unterscheidet, ist so nicht richtig: Die VO (EWG) 1191/69 selbst kennt - wie ausgeführt - die Begriffe eigenwirtschaftlicher/gemeinwirtschaftlicher Verkehr nicht. Sofern der Europäische Gerichtshof den (ebenfalls nicht in der VO (EWG) 1191/69 genannten) Begriff „gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“ verwendet (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O, vgl. etwa RN 32), gebraucht er diesen als Synonym zu den in Art. 1 Abs. 3 VO (EWG) 1191/69 genannten Verpflichtungen, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind und meint damit die Tarif-, Beförderungs- und Dienstleistungspflichten (vgl. Gutachten KCW, Ergänzende Stellungnahme S. 13; Lindner, Anm. zu EuGH „Altmark Trans“, BayVBl 2004, 171,176 FN 16). Auch die Auffassung des Niedersächsischen OVG, dass Finanzierungsfragen - und damit die Prüfung der Eigenwirtschaftlichkeit - nicht Gegenstand der Genehmigungserteilung sein können, ist nicht zutreffend. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass Finanzierung und Genehmigung untrennbar miteinander zusammenhängen und daher schon die Genehmigung und das dieser vorgelagerte Verfahren den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1191/69 tangiert (Altmark Trans-Entscheidung, a.a.O., RN 47, 65). Auch die Begründung des Niedersächsischen OVG für die Entbehrlichkeit einer Überprüfung der Eigenwirtschaftlichkeit im Genehmigungsverfahren, nämlich dass die Genehmigungsbehörden praktisch vor unlösbare Aufgaben gestellt würden, überzeugt nicht angesichts dessen, dass Probleme tatsächlicher Erkenntnis nicht die Rechtsanwendung determinieren dürfen und derartige Aufgabenstellungen von der Rechtsprechung, u. U. unter Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe lösbar sind. Auch dem VG Stade (Urteil vom 16.09.2004 - 1 A 463/03 - NVwZ-RR 2005,140), das § 8 Abs. 4 Satz 3 PBefG für eine wirksame Teilbereichsausnahme hält, ist nicht zu folgen. Eine tragfähige Herleitung, dass § 8 Abs. 4 PBefG erstens eine Teilbereichsausnahme darstellt und zweitens den an eine hinreichende Rechtssicherheit zu stellenden Anforderungen entspricht, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Vielmehr stellt das VG Stade darauf ab, dass die in § 8 Abs. 4 PBefG genannten Erträge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen im Tarif und Fahrplanbereich klar abgrenzbar seien und der Annahme der Eigenwirtschaftlichkeit deswegen nicht entgegenstünden, weil diese Zuschussmöglichkeiten jedem Unternehmen in gleicher Weise eingeräumt würden und daher nicht geeignet seien, Wettbewerbsverzerrungen herbeizuführen. Die Frage, inwieweit die als eigenwirtschaftlich nach § 8 PBefG eingestuften Einnahmen hinreichend bestimmt und ob die fraglichen Zuschüsse gegen europäisches Primärrecht, etwa Art. 92 Abs. 1 EG-Vertrag, verstoßen, wird jedoch erst mit der Bejahung einer hinreichend bestimmten Bereichsausnahme, die die Anwendung des Sekundärrechts sperren würde, relevant; erst dann hätte die Prüfung zu erfolgen, ob die fraglichen Zuschüsse gegen Bestimmungen des EG-Vertrags verstoßen.
56 
Abgesehen davon wären, selbst wenn man davon ausginge, § 8 Abs. 4 PBefG stelle eine hinreichend bestimmte Bereichsausnahme dar, nach nationalem Recht von der Genehmigungsbehörde zunächst hinreichende Feststellungen zur Eigenwirtschaftlichkeit des Unternehmens zu treffen. Dies ist nicht geschehen.
57 
d. Selbst unter der Annahme, § 8 Abs. 4 PBefG stelle eine hinreichend rechtssichere (Teil-) Bereichsausnahme dar, wären dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Beigeladene ist kein Unternehmen, auf das eine Teilbereichsausnahme anwendbar ist.
58 
§ 8 Abs. 4 PBefG selbst differenziert zwar nicht nach Unternehmen, die unter eine (Teil-) Bereichsausnahme fallen können, sondern stellt auf die Eigenwirtschaftlichkeit des Verkehrs ab. Nach der unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 können aber nur solche Unternehmen von einer Bereichsausnahme erfasst werden, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist. Fasst man § 8 Abs. 4 PBefG als (Teil-)Bereichsausnahme auf, muss insoweit als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung gelten, dass Subjekt der Teilbereichsausnahme nur ein Unternehmen i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 sein kann.
59 
Die Beigeladene zählt nicht zu diesen Unternehmen. Ihre Tätigkeit ist nicht ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt. Denn die Beigeladene hat - außer dem Regionalverkehr - noch weitere Standbeine: So geht aus ihrer Homepage (...) hervor, dass sie - was von ihrem Vertreter in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt wurde - auch Ausflugsverkehr betreibt. Da Art. 1 Abs. 1 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 für eine Bereichsausnahme voraussetzt, dass sich das betreffende Unternehmen ausschließlich auf dem Gebiet des Personennahverkehrs betätigt, kommt es nicht darauf an, ob - wie von der Beigeladenen geltend gemacht - der Ausflugsverkehr lediglich als untergeordneter Erwerbszweig betrieben wird. Allein der Umstand, dass die Beigeladene neben dem Personennahverkehr ein weiteres Betätigungsfeld hat, führt dazu, dass sie nicht zu den Unternehmen gehören kann, die unter eine Bereichsausnahme fallen. Abgesehen davon zählt die Beigeladene auf ihrer Homepage noch weitere Erwerbszweige auf, die nicht zum Regionalverkehr gehören. Danach beschreibt sie sich wie folgt: „Als überregionales Omnibusunternehmen verfügen wir über großes Know-how in der Busvermietung. Hierbei haben wir uns schon einen guten Namen gemacht. Wir halten für Sie Fahrzeuge verschiedener Typen bereit bis hin zum komfortablen, komplett ausgestatteten Fernreisebus. An dieser Stelle möchten wir Ihnen unseren neuen "Reise" - Service vorstellen. Wir bieten Ihnen wie bisher die Busgestellung in alle Zielgebiete an.“ In einer gesonderten Rubrik „Reisen und Ausflüge“ bietet die Beigeladene insbesondere für Gruppen an: „individuelle Reiseausarbeitung zum Ziel Ihrer Wahl in Tages- oder Mehrtagesreisen, Buchung der Unterkünfte und Verpflegung, Ausarbeitung von Ausflügen und Besichtigungen vor Ort, auf Wunsch Reiseleiterbegleitung“ und führt weiter aus: „Als Verkehrsmittel bieten wir Ihnen von den gängigen wie Bus, Bahn, Schiff oder Fähre bis hin zum Hovercraft, Heißluftballon, Zeppelin, Seilbahn u.v.m“. Unabhängig davon kommt hinzu, dass die Beigeladene - wie aus der ihrem Genehmigungsantrag der Beigeladenen beigefügten Broschüre hervorgeht - eine Tochtergesellschaft der DB Regio ist. Da bei dem Begriff des „Unternehmens“ i. S. d. Art. 1 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 europarechtlich nicht auf den einzelnen Betrieb abzustellen, sondern eine Konzernbetrachtung vorzunehmen ist (vgl. Gutachten KCW, a.a.O., S. 15 f.), wird die Beigeladene auch deswegen nicht vom Anwendungsbereich einer Bereichsausnahme erfasst, denn die Deutsche Bahn AG ist nicht ausschließlich im Personennahverkehr tätig.
60 
Schließlich müsste als weitere Voraussetzung der von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG betrieben sein und eine ausreichende Verkehrsbedienung sichern. Feststellungen insbesondere zur Eigenwirtschaftlichkeit hat der Beklagte, wie er in der mündlichen Verhandlung ausführte, jedoch nicht getroffen, sondern die Eigenwirtschaftlichkeit vorausgesetzt. Alleine der Umstand, dass sich die Erlöse für die von der Genehmigung erfassten Linie anhand einer abstrakten vom Verkehrsverbund ... zugrunde gelegten Berechnung ermitteln lassen, vermag hinreichende Feststellungen der Genehmigungsbehörde zur Frage, ob das konkrete Unternehmen die fragliche Linie eigenwirtschaftlich bedienen kann, nicht zu ersetzen. Denn insoweit hängt die Eigenwirtschaftlichkeit auch von weiteren unternehmensinternen Faktoren ab, wie z. B. dem Kostenaufwand für sächliche und personelle Mittel, und es wird auch ein gewisser Gewinn zu fordern sein, den die Linie abwirft (vgl. hierzu: VG Freiburg, Beschl. v. 12.11.1999 - 3 K 2269/99). Sollten - ferner - Zuschüsse in die Berechnung mit einfließen, dürfen diese keine nach Art. 92 EG unzulässige Subventionierung darstellen. Danach sind grundsätzlich staatliche Beihilfen unzulässig, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Öffentliche Zuschüsse, die den Betrieb von Liniendiensten im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr ermöglichen sollen, fallen nicht unter diese Bestimmung, soweit sie als Ausgleich anzusehen sind, der die Gegenleistung für Leistungen darstellt, die von den begünstigten Unternehmen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden. Ob dies des Fall ist, ist am Maßstab der vier vom Europäischen Gerichtshof in der Altmark Trans-Entscheidung (a.a.O, RN 95) entwickelten Kriterien zu prüfen.
61 
Auch insoweit sind vom Beklagten keine Feststellungen getroffen worden. Das Gericht hat allerdings keinen Anlass, von Amts wegen eine solche Überprüfung der Zuschüsse vorzunehmen, da - selbst wenn man das Vorliegen der Eigenwirtschaftlichkeit bejahte und sich kein Verstoß gegen das Subventionierungsverbot feststellen ließe - die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung an die Beigeladen aus den oben genannten Gründen rechtswidrig ist.
62 
3. Wäre die Genehmigung auf der Grundlage des § 13 PBefG zu erteilen, wäre diese rechtswidrig. Die vom Regierungspräsidium getroffene Entscheidung, die Genehmigung an die Beigeladene zu erteilen, ist ermessensfehlerhaft und verletzt dadurch zugleich das nach §§ 2, 13 PBefG gewährleistete Recht der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung.
63 
a. Offen bleiben kann, ob die Genehmigung auch an formellen Mängeln leidet. Soweit die Klägerin rügt, sie sei nicht zu den Genehmigungsanträgen der Konkurrenten angehört worden, wohingegen nach § 14 PBefG anhörungsberechtigte Mitbewerber, darunter auch die Beigeladene, in die Anhörung miteinbezogen worden sind, wird sich allerdings eine Rechtsverletzung durch die unterbliebenen Informationen über ihre Mitbewerber nicht herleiten lassen. Ein Recht, zu den Anträgen mitkonkurrierender Unternehmen angehört zu werden, wird insbesondere nicht durch § 14 PBefG gewährt. Die Klägerin gehört nicht zum Kreis der Unternehmen, die nach der hier einschlägigen Bestimmung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 PBefG von der Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Obussen im Linienverkehr anzuhören sind. Darunter fallen die Unternehmen, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben. Die Klägerin betreibt jedoch im Einzugsbereich der Linie ... keinen Linienverkehr. Demgegenüber ist die Beigeladene im ganzen ...-Kreis im Linienverkehr mit Obussen und damit auch im Einzugsbereich der Linie ... tätig. Eine Verletzung des § 28 Abs. 1 LVwVfG scheidet ebenfalls aus. Danach ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Diese Vorschrift kann nach ihrem Sinngehalt grundsätzlich nur für solche beschwerenden Verwaltungsakte gelten, mit denen die Behörde in die Rechtssphäre des Bürgers eingreift und gegen die dem Bürger die Anfechtungsklage zusteht (sogenannte "Eingriffsverwaltung"). Sie kann auf die einen Antrag ablehnenden Verwaltungsakte der "Leistungsverwaltung" nicht entsprechend angewandt werden (BVerwG, Urt. v. 30.04.1981 Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 3). Auch ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf entsprechende Informationen über einen Konkurrenten besteht nicht. Einen Informationsanspruch eines potentiellen Verfahrensbeteiligten im Vorfeld eines Verwaltungsverfahrens hat zwar das Bundesverwaltungsgericht aus dem Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG im Hinblick auf die einem Mitbewerber zu gewährende Chancengleichheit mit den Altkonzessionären hergeleitet (Urt. v. 02.07.2003 - 3 C 46/02 - hinsichtlich der Geltungsdauer der von der Genehmigungsbehörde erteilten Linienverkehrsgenehmigungen), dessen Umfang aber auf den Rahmen beschränkt, der für ein Unternehmen erforderlich ist, um sachgerecht die Frage prüfen und entscheiden zu können, ob und in welchen Umfang es sich um eine behördliche Genehmigung bewirbt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass einem Konkurrenten in jedem Stadium des Bewerbungsverfahrens sämtliche über die Mitkonkurrenten vorhandenen Informationen offen zu legen sind.
64 
Soweit die Klägerin darauf abstellt, das Bewertungsraster sei ihr nicht vorab zur Kenntnis gegeben worden, braucht hier nicht entschieden zu werden, ob eine Verpflichtung zur vorherigen Offenlegung durch die Genehmigungsbehörde besteht. Allerdings darf die Genehmigungsbehörde nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass ein Kriterium, auf das sie bei ihrer Auswahlentscheidung abstellen will, von einem Bewerber erfüllt oder nicht erfüllt ist. Insbesondere darf sie nicht - wie im vorliegenden Genehmigungsverfahren den Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung zufolge geschehen - untätig bleiben, wenn ein Bewerber zu den geforderten (aber ihm nicht bekannten) Kriterien keine Angaben gemacht hat. Vielmehr ist die Genehmigungsbehörde im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes verpflichtet aufzuklären, ob die Bewerber die Kriterien, auf die sie abstellen will, erfüllen oder nicht.
65 
b. Erfolgt die Genehmigungserteilung nach § 13 PBefG, muss der zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG betrieben und eine ausreichende Verkehrsbedienung gesichert sein. Das Vorliegen der Eigenwirtschaftlichkeit des Verkehrs i. S. d. § 8 Abs. 4 PBefG ist ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung, da § 8 Abs. 4 PBefG die Abgrenzung zum Verfahren nach § 13 a PBefG setzt (vgl. dazu auch: Karnop, Der Begriff der „gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistung“ nach § 13 a PBefG, DVBl 2004, 160). Hinreichende Feststellungen, ob der von der von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Verkehr eigenwirtschaftlich betrieben wird, hat der Beklagte - wie bereits oben (Punkt I. 2. d) ausgeführt - nicht getroffen. Eine Klärung im gerichtlichen Verfahren war jedoch deswegen nicht geboten, weil die angefochtene Genehmigung schon aus anderen Gründen als der fehlenden Eigenwirtschaftlichkeit keinen Bestand haben kann (s. I. 2.).
66 
c. Abgesehen von der Frage der Eigenwirtschaftlichkeit der Verkehrsleistung kann die gem. § 13 PBefG erteilte Genehmigung auch aus anderen Gründen keinen Bestand haben. Zwar besteht kein Anlass zu Zweifeln am Vorliegen der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG bei der Beigeladenen. Es liegt auch kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor. Indes ist die Auswahlentscheidung vom Regierungspräsidium ermessensfehlerhaft getroffenen worden.
67 
Bei der für die Entscheidung über das Vorliegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen i. S. des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG erforderlichen Bewertung und Gewichtung von Verkehrsbedürfnissen hat die Genehmigungsbehörde einen Beurteilungsspielraum. Sie hat im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsinteressen eine abwägende (planerische) Entscheidung zu treffen. Dazu hat sie zuvor die örtlichen und die überörtlichen Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Maß sie befriedigt werden können und sollen. Diese Entscheidung unterliegt ähnlich wie andere planerische Verwaltungsentscheidungen nur beschränkter gerichtlicher Kontrolle. Erfüllen mehrere Bewerber für dieselbe Linie die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG und liegt kein zwingender Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 PBefG vor, kann jedoch nur einer der Bewerber zum Zug kommen, hat die Genehmigungsbehörde nach Ermessen auszuwählen und zu entscheiden, wem sie die Genehmigung erteilt, wobei vorrangig die öffentlichen Verkehrsinteressen einschließlich der Frage der Kostengünstigkeit zu berücksichtigen und die langjährige beanstandungsfreie Bedienung einer Linie durch einen Bewerber nach § 13 Abs. 3 PBefG “angemessen“ zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 17.01.1969, - VII C 74.67 - BVerwGE 31, 184; Beschl. v. 18.06.1998, 1998 - 3 B 223.97 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 35 S. 3; Beschl. v. 06.04.2000, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.05.1995, 3 S 886/94 - TranspR 1997, und Urt. v. 18.05.2000 - 3 S 812/99 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.02.2006 - 3 S 2407/05, VBlBW 2006, 240; VG Freiburg, Urt. v. 18.12.2002 - 1 K 2400/99). Eine Prüfung der Finanzierung der von der Beigeladenen und ihren Mitbewerbern zur Genehmigung gestellten Verkehre ist jedoch nicht erfolgt. Die Auswahlentscheidung ist demzufolge jedenfalls wegen unzureichender Zusammenstellung und Gewichtung des Abwägungsmaterials ermessensfehlerhaft. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte bei seiner Auswahlentscheidung neben quantitativen auch qualitative Kriterien heranziehen durfte und ob er auch ansonsten das Abwägungsmaterial vollständig erfasst hat.
II.
68 
Die mit Bescheid des Regierungspräsidiums vom 11.05.2004 (46a4-3872.1-1/858) erfolgte Ablehnung der Erteilung der von der Klägerin beantragten Linienverkehrgenehmigung ist allerdings im Ergebnis zu Recht ergangen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
69 
Beantragt hat die Klägerin unter dem 27.02.2004 die Erteilung einer Genehmigung nach § 13 PBefG. Eine Genehmigung nach § 13 PBefG hätte jedoch nicht erteilt werden dürfen, vielmehr hätte über die Erteilung einer Genehmigung nach dem in § 13 a PBefG vorgezeichneten Verfahren entschieden werden müssen. Da sich auch das Begehren der Klägerin an § 13 a PBefG messen lassen muss und dessen Voraussetzungen ohne die grundsätzlich vorher notwendige Durchführung eines gesonderten in der Verordnung zur Anwendung von § 13 a Abs. 1 Satz 3 PBefG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1705) geregelten Vergabeverfahrens nicht erfüllt sind, bleibt die Verpflichtungsklage insgesamt ohne Erfolg; es kommt auch kein Bescheidungsurteil in Betracht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 07.04.1998 - A 1/4 S 221/97 - juris, S. 11).
70 
Dass die Antragsgegnerin in der angefochtenen Verfügung die Ablehnung auf andere Gründe gestützt hat, führt nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig ist, bestimmt sich vielmehr nach dem materiellen Recht und nicht danach, welches Recht die Verwaltung (in Erfüllung ihrer formellen Begründungspflicht, vgl. § 39 Abs.1 LVwVfG) herangezogen hat. Ist der Entscheidungssatz eines Verwaltungsakts zwar bei Anwendung der von der Behörde herangezogenen Vorschrift fehlerhaft, erweist er sich aber bei Heranziehung einer anderen Rechtsgrundlage als zutreffend, ohne dass am Ausspruch etwas Wesentliches geändert werden muss, ist der Verwaltungsakt, wenn für die Anwendung des richtigen Rechts alle für die richtige Rechtsgrundlage geltenden formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen, nicht rechtswidrig (zum Rechtswidrigkeitsbegriff des § 113 VwGO sowie zur sog. „schlichten Rechtsanwendung“, die einer Umdeutung vorgeht: BVerwG, Urt. v. 19.08.1988 - 8 C 29/87 - NVwZ 1989, 471).
III.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 und Abs. 2, 154 Abs. 3 VwGO. Hierbei bewertet die Kammer die Erfolgsquote des Klägers aufgrund der vorrangigen Bedeutung der Anfechtungsklage gegen die im Bescheid des Regierungspräsidiums vom 11.05.2004 (Az.: 46a4-3872.1-1/857) enthaltene Linienverkehrsgenehmigung mit der Hälfte. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich am Kostenrisiko beteiligt hat, waren ihr sowie dem Beklagten die Kosten jeweils hälftig (d.h. insgesamt jeweils zu einem Viertel) aufzuerlegen. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
72 
Die Berufung ist zuzulassen, denn die Frage, ob § 8 Abs. 4 PBefG eine Bereichsausnahme i. S. d. Art. 1 Abs.1, 2. Unterabsatz VO (EWG) 1191/69 darstellt, hat grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Diese entscheidungserhebliche Frage ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt.
73 
Der ...-Kreis oder der Zweckverband Verkehrsverbund ... waren nicht notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO). Das Gericht sah auch keine Veranlassung, der Anregung des ...-Kreises zu folgen und diesen in Form der einfachen Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) am Verfahren zu beteiligen.
74 
Beschluss
75 
Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 04.07.2005 gem. §§ 52 Abs. 1 und 2, 39 GKG auf EUR 25.000,-- festgesetzt. Hierbei ging die Kammer für den die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis betreffenden Streitgegenstand mangels anderweitiger Anhaltspunkte von dem Regelstreitwert aus; für den die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung betreffenden Streitgegenstand waren EUR 20.000,-- festzusetzen (in Anlehnung an Nr. 47.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08. Juli 2004; VBlBW 2004, 467; DVBl. 2004, 1525; NVwZ 2004, 1327).

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Straßenbahn-, Obusverkehrs oder Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr betrieben werden soll, dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 oder Absatz 1a müssen vorliegen. Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 genannten Unternehmern bekanntzugeben.

(2) Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie muß enthalten

1.
den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, daß die einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begründet,
2.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
3.
Geltungsdauer,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Linienführung oder beim Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird.

(3) Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird. In den Fällen des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann die einstweilige Erlaubnis auf bis zu zwei Jahre befristet werden. Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. § 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.

(4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Straßenbahn-, Obusverkehrs oder Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr betrieben werden soll, dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 oder Absatz 1a müssen vorliegen. Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 genannten Unternehmern bekanntzugeben.

(2) Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie muß enthalten

1.
den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, daß die einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begründet,
2.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
3.
Geltungsdauer,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Linienführung oder beim Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird.

(3) Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird. In den Fällen des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann die einstweilige Erlaubnis auf bis zu zwei Jahre befristet werden. Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. § 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.

(4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2005 - 1 K 1394/05 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte Beschwerde der Antragstellerin (vgl. § 146 Abs. 4 VwGO) ist zulässig, aber nicht begründet. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und hat diese keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem - im Beschwerdeverfahren nur noch verfolgten - Ziel, den beabsichtigten Abschluss eines Vertrages zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen über die Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) zu untersagen, soweit damit Finanzierungen gewährt werden, die über die Laufzeit der bislang bestehenden Linienverkehrsgenehmigungen hinausgehen.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt.
Das Verwaltungsgericht ist - von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet - davon ausgegangen, dass die zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen beabsichtigte Finanzierungsvereinbarung dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist mit der Folge, dass sie im Falle einer Rechtsverletzung der Antragstellerin gemäß § 58 Abs. 1 LVwVfG ohne deren Zustimmung schwebend unwirksam ist. Damit ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin im Falle eines ihre Rechte verletzenden Vertragsabschlusses keine unmittelbaren Rechtsnachteile entstehen. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass die Finanzierungsvereinbarung zumindest mittelbar von Bedeutung sei, da eine Bezuschussung der Beigeladenen ihre - der Antragstellerin - Chancen in den anstehenden Verfahren auf Neuerteilung ablaufender Linienverkehrsgenehmigungen nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 13, 42 PBefG erheblich beeinträchtige, bedarf sie zur Wahrung ihrer Rechte nicht des Erlasses der von ihr begehrten einstweiligen Anordnung, sondern hat sie als Mitbewerberin die Möglichkeit ihre Rechte im personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahren durch Widerspruch und Anfechtungsklage wirksam geltend zu machen (vgl. auch § 123 Abs. 5 VwGO).
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats müssen nach Ablauf einer Linienverkehrsgenehmigung bei einem Antrag auf Erteilung einer neuen Genehmigung für dieselbe Linie sämtliche Zulassungsvoraussetzungen neu geprüft werden und steht jedem Mitbewerber, der selbst einen Anspruch auf eine Linienverkehrsgenehmigung hat, ein Klagerecht gegen die einem anderen Unternehmer erteilte Genehmigung zu, wenn hierdurch die Wahrnehmung seines Anspruchs praktisch verhindert wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.2003 - 3 S 709/03 -, DVBl. 2004, 83). Der Effektivität dieser Rechtsschutzmöglichkeit steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG die zu erwartenden Defizite aus dem zur Genehmigung gestellten Linienverkehr - die sich bei der Beigeladenen möglicherweise bei Unwirksamkeit der Finanzierungsvereinbarung ergeben könnten - nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.4.2000 - 3 C 6/99 -, DVBl. 2000, 1614). Denn hierbei handelt es sich nur um eine subjektive Zulassungsvoraussetzung. Bewerben sich mehrere Verkehrsunternehmer um ein und dieselbe Linie und erfüllen sie alle die Zulassungsvoraussetzungen des § 13 PBefG, kann aber nur einer von ihnen zum Zuge kommen, hat die Genehmigungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung eine in ihrem Ermessen stehende Auswahlentscheidung zu treffen. Dabei ist in erster Linie darauf abzustellen, wer die bessere Verkehrsbedienung anbietet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2003 - a.a.O. -). In diesem Rahmen hat die Genehmigungsbehörde auch die Ernsthaftigkeit und Realisierbarkeit der von den Bewerbern angebotenen Verkehrsbedienung zu prüfen. Dies schließt eine Prüfung der Wirksamkeit etwaiger Finanzierungsvereinbarungen ein, soweit die Erbringung der angebotenen Verkehrsbedienung hiervon abhängt. Damit entfaltet der Abschluss der beabsichtigten Finanzierungsvereinbarung auch im Hinblick auf die anstehenden Linienverkehrsgenehmigungsverfahren keine tatsächlichen oder rechtlichen Vorwirkungen, so dass auch insoweit nicht die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 VwGO.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.