Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Juli 2009 - 5 K 1631/09

bei uns veröffentlicht am30.07.2009

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.07.2009 wird wiederhergestellt, soweit der Antragstellerin in Nr. 1 die Nutzung der Räumlichkeiten im Obergeschoss und in den im Erdgeschoss gelegenen, in der Baugenehmigung vom 13.07.2007 als „Bestand zum Bordell“ und „Empfang“ bezeichneten Räumen des Anwesens ..., zum Zweck der Ausübung der Prostitution untersagt worden ist.

Die aufschiebende Wirkung wird hinsichtlich Nr. 3 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.07.2009 angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die unter Anordnung des Sofortvollzugs ergangene Verfügung der Antragsgegnerin, mit der ihr die Nutzung eines Anwesen als Vergnügungsstätte sowie zum Zweck der Prostitution untersagt wird.
Die Antragstellerin betreibt auf dem Grundstück Flst.Nr. ..., ... auf Gemarkung der Antragsgegnerin unter der Bezeichnung „...“ einen Betrieb, in dem der Prostitution nachgegangen wird. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“ der Antragsgegnerin vom ...1997. Der Bebauungsplan enthält für den Bereich, in dem das Grundstück liegt, die Festsetzung eines Gewerbegebiets im Sinne von § 8 BauNVO. Unter 1.2.2 der schriftlichen Festsetzungen enthält der Bebauungsplan die Bestimmung „Ausnahmen nach … § 8 [3] 3 BauNVO: Vergnügungsstätten sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und daher nicht zulässig. (§ 1 [6] 1 BauNVO)“.
Für das Grundstück wurde mit Bescheiden der Antragsgegnerin vom 23.09.1971 und vom 11.12.1972 die Baugenehmigung zum Neubau eines zweigeschossigen Büro- und Wohnhauses mit Werkhalle und zum Bau einer Doppelgarage erteilt. Mit Bescheid vom 18.03.1983 genehmigte die Antragsgegnerin die Nutzungsänderung von Wohn- und Geschäftsräumen in eine Gymnastikschule. Diese Genehmigung bezog sich auf einen Teil des Erdgeschosses und das gesamte Obergeschoss. Seit 1984 wurden die als Gymnastikschule genehmigten Räumlichkeiten im Obergeschoss zum Zweck der Prostitution genutzt. Am 04.03.1988 wurde der damaligen Betreiberin für das Obergeschoss die Nutzungsänderung von einer „Gymnastikschule“ in ein „Massagestudio“ genehmigt. Im September 2003 stellte die Antragsgegnerin fest, dass im Kellergeschoss des Gebäudes eine Sauna eingebaut worden war und in den Räumlichkeiten des Ober- und des Kellergeschosses zeitweilig ein Swinger-Club betrieben wurde.
Im September 2005 beantragte der derzeitige Hauptmieter und Vermieter der Antragstellerin die Genehmigung einer Nutzungsänderung für das Kellergeschoss zur Nutzung als FKK-, Sauna- und Wellnessbereich im Rahmen des bestehenden bordellartigen Betriebs. Daraufhin teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27.12.2005 mit, dass das bestehende Bordell künftig als Vergnügungsstätte eingeordnet werde. Die 1988 genehmigte Nutzung im Erdgeschoss und im Obergeschoss als Massagestudio genieße Bestandsschutz. Eine Nutzungsänderung des Kellergeschosses für Zwecke des bordellartigen Betriebs sei unzulässig. Der Hauptmieter ließ mitteilen, diese Sichtweise werde akzeptiert. Am 08.02.2006 beantragte er die Genehmigung einer Nutzungsänderung für eine separat betriebene Sauna-Anlage im Kellergeschoss. Dazu gab er an, die Sauna-Anlage im Kellergeschoss werde von einem neuen Mieter eigenständig betrieben und es bestehe kein funktionaler Zusammenhang zwischen dem bestehenden Bordellbetrieb und dem geplanten Sauna- und Wellnessbereich. Im Januar 2007 erklärte der Hauptmieter, er bestehe auf der Bearbeitung seines Bauantrags für die Einrichtung eines Fitnessstudios.
Daraufhin erteilte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13.07.2007 die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Kellergeschosses in ein Fitnessstudio. In den „Bedingungen und Auflagen (Nebenbestimmungen), Hinweise“, welche Bestandteil der Baugenehmigung sind, wurde unter Punkt HD 500 der Hinweis aufgenommen, es werde unverzüglich eine Nutzungsuntersagung mit Sofortvollzug ergehen, sofern festgestellt werde, dass im Gebäude nachweislich ein Bordell bzw. bordellartiger Betrieb geführt werde. Wegen veränderter Bauausführung wurden die Bauarbeiten im Herbst 2008 eingestellt; am 21.11.2008 wurde eine Änderungsgenehmigung erteilt.
Unter dem 11.12.2008 teilte die Kriminalpolizei Heidelberg der Antragsgegnerin mit, dass seit dem 05.12.2008 die Antragstellerin die Einrichtung unter dem Namen „...“ betreibe. Die Antragstellerin habe seit 10.03.2008 eine gewerbliche Zimmervermietung und seit 01.12.2008 zusätzlich den Betrieb eines Fitnessstudios mit Sauna angemeldet. Einer Aktennotiz zufolge erklärte der Hauptmieter in einem Telefongespräch gegenüber der Antragsgegnerin, die Nutzung erfolge im genehmigten Rahmen. Mit weiterem Schreiben vom 13.02.2009 teilte die Kriminalpolizei mit, eine Kontrolle am 12.02.2009 habe ergeben, dass das Kellergeschoss wie bisher genutzt werde und es sich um einen einheitlichen Betrieb handele. Dem Hauptmieter des Anwesens teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 05.05.2009 mit, es lägen Berichte der Kriminalpolizei vor, die den Betrieb einer Vergnügungsstätte im bauplanungsrechtlichen Sinn eindeutig belegen würden. Da der einschlägige Bebauungsplan Vergnügungsstätten ausschließe, würden entsprechende Verwaltungsmaßnahmen in die Wege geleitet werden.
Mit Verfügung vom 10.07.2009 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Nutzung der Räumlichkeiten im Untergeschoss, Erdgeschoss und ersten Obergeschoss des Vordergebäudes auf dem Grundstück ... für die Vergnügungsstätte „...“ bzw. zwecks Ausübung der Prostitution und forderte die Antragstellerin auf, die Nutzung unverzüglich, jedoch spätestens zum 20.07.2009, aufzugeben (Nr. 1), und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an (Nr. 2). Weiter wurde für den Fall, dass der Verfügung nicht Folge geleistet werde, die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 15.000 Euro angedroht. In den Gründen der Verfügung führte die Antraggegnerin aus: Das Grundstück liege im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „...“ vom ...1997. Das Vorhaben verstoße gegen Festsetzungen des Bebauungsplans. Dieser bestimme, dass die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten ausdrücklich nicht Bestandteil des Bebauungsplans und daher nicht zulässig seien. Bei dem Betrieb der Antragstellerin handele es sich aufgrund der Angebote Wellness-Oase, Sauna und Solarium, Porno- und Sportkino, Sex-Live-Shows und des Angebots verschiedener Speisen und Getränke um eine Vergnügungsstätte im bauplanungsrechtlichen Sinn. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans, der Vergnügungsstätten ausschließe, sei es städtebaulicher Wille, derartige Nutzungen aus dem Plangebiet herauszuhalten. Selbst wenn der bordellartige Betrieb nicht als Vergnügungsstätte zu qualifizieren wäre, könne er nach § 15 BauNVO nicht zugelassen werden, weil er nach Anzahl und Lage der Eigenart des Baugebiets widerspreche und von ihm Belästigungen und Störungen ausgingen, die für die Umgebung unzumutbar seien. Dem Umfang nach seien vier Bordelle in der derzeitigen Ausgestaltung im dortigen Bereich aus städtebaulichen Gesichtspunkten gerade noch vertretbar. Mit dem neuen bzw. erweiterten Bordellbetrieb der Antragstellerin würde die Zahl und der Umfang der Bordellbetriebe dazu führen, dass der Gebietscharakter kippe und das Gebiet zu einer „Roten Meile“ werde. Mit der Erweiterung ergebe sich auch ein städtebaulich unerwünschter Bezugsfall, der eine negative Vorbildwirkung mit sich bringe und zur Folge habe, dass anderweitige Bestrebungen zur Erweiterung ansässiger Bordellbetriebe nicht mehr abgelehnt werden könnten. Dem sei aus städtebaulichen Gründen entgegen zu treten. Die Nutzungsuntersagung sei zweckmäßig und angemessen. Die Voraussetzungen für weniger einschneidende Maßnahmen lägen nicht vor bzw. würden den erwünschten städtebaulichen Zweck - die nachhaltige städtebauliche Sicherung des Gebietscharakters - nicht erreichen. Nur mit einer vollständigen und kurzfristigen Aufgabe der Vergnügungsstätte bzw. des Bordellbetriebs könne erreicht werden, dass dem städtebaulichen Ziel Rechnung getragen werde und sich der „Milieu-Charakter“ nicht noch weiter verfestige. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei im öffentlichen Interesse geboten, um angesichts der illegalen Nutzung zu verhindern, dass durch einen Widerspruch eine unzumutbare Verzögerung der Nutzungsaufgabe herbeigeführt würde und sich damit die Einrichtung selbst sowie die negativen städtebaulichen Auswirkungen weiter verfestigen würden. Von einer förmlichen Anhörung der Antragstellerin habe abgesehen werden können.
Gleichzeitig mit der Verfügung richtete die Antragsgegnerin Duldungsverfügungen gegen den Hauptmieter des Anwesens als Bauherrn der Nutzungsänderung im Untergeschoss und gegen den Eigentümer des Anwesens. Weiter erging eine Verfügung gegen einen Mitarbeiter der Antragsteller als Mitbetreiber des „...“.
Gegen die Verfügung ließ die Antragstellerin am 17.07.2009 Widerspruch einlegen. Zugleich hat sie vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung lässt sie vortragen:
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Seit Jahrzehnten werde in dem Gebäude ... im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss ein Bordell betrieben. 1988 sei ein „Massagestudio“ als bordellartiger Betrieb genehmigt worden. Wie der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 27.12.2005 zu entnehmen sei, gehe diese seit Jahren davon aus, dass es sich bei dem bordellartigen Betrieb um eine Vergnügungsstätte handele. Die Antragsgegnerin sei aber nicht eingeschritten. Es gebe daher keinen neuen Sachverhalt, der eine sofortige Nutzungsuntersagung rechtfertigen könne. Das Untergeschoss sei unstreitig als Fitnessstudio genehmigt. Die Nutzung des Untergeschosses sei vom Vermieter der Antragstellerin am 17.07.2009 fristlos gekündigt worden und werde unterlassen. Der insoweit baurechtswidrige Zustand sei beseitigt und die Verfügung insoweit erledigt. Da die Nutzung des „...“ im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss von einer bestandskräftigen Baugenehmigung gedeckt sei, sei die Nutzungsuntersagung rechtswidrig. Schon im Jahr 2005 habe die Antragsgegnerin bestätigt, dass für die Nutzung als bordellartiger Betrieb und als Vergnügungsstätte Bestandsschutz bestehe. Selbst wenn es die bestandskräftige Baugenehmigung nicht gäbe, wäre die Nutzung des „...“ vom Bestandsschutz gedeckt. Die Nutzung habe bereits vor Inkrafttreten des Ausschlusses von Vergnügungsstätten bestanden, und die Antragsgegnerin behaupte nicht, dass die Nutzung dem vorher geltenden Bebauungsplan widersprochen habe. Die Nutzungsuntersagung enthalte eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. In der näheren Umgebung befänden sich weitere teilweise genehmigte, teilweise geduldete Bordelle und bordellartige Betriebe, bei denen es sich nach Auffassung der Antragsgegnerin um Vergnügungsstätten handele. Gegen diese sei die Antragsgegnerin nicht eingeschritten. Ein Verstoß gegen das materielle Baurecht liege nicht vor, weil es sich bei dem Betrieb nicht um eine Vergnügungsstätte handele. Es gebe in Rechtsprechung und Literatur gewichtige Stimmen, die Bordelle und bordellartige Nutzungen nicht als Vergnügungsstätten einstuften. Die Klärung dieser bislang nicht höchstrichterlich entschiedenen Rechtsfrage müsse dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. Auch liege der Nutzungsschwerpunkt des „...“ in einem Bordell mit Ausübung der Prostitution und nicht in den sonstigen untergeordneten Angeboten. Es bestehe auch kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung. Die wahre Intention des Vorgehens der Antragsgegnerin, nämlich ein Vorgehen gegen das dem „...“ zugrunde liegende Geschäftsmodell, weise keine baurechtlichen Bezüge auf. Die Umfirmierung des Betriebs und das Betriebskonzept seien der Antragsgegnerin seit Dezember 2008 bekannt. Im Übrigen sei die Nutzungsuntersagung ohne vorherige Anhörung erfolgt.
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Hinsichtlich der Nutzungsuntersagung für das Untergeschoss in der Hauptsache haben die Beteiligten im Hinblick auf den Vortrag der Antragstellerin, dass die Nutzung des Untergeschosses aufgegeben worden sei, den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und Kostenanträge gestellt. Im Übrigen beantragt die Antragstellerin,
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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.07.2009 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen, hilfsweise den Antrag in Bezug auf die ungenehmigt genutzten Räumlichkeiten des Erdgeschosses abzulehnen.
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Sie trägt vor: Die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung lägen vor. Es handele sich bei dem Betrieb auch ohne die Nutzungsmöglichkeiten im Untergeschoss um eine Vergnügungsstätte. Im Erdgeschoss und Obergeschoss fänden statt: Getränkeausschank, Verköstigung, Sex-Shows auf der Bühne, Pornokino, Benutzung des Whirlpools, sexuelle Kontakte aller Art. Damit biete der Betrieb eine Vielzahl von Leistungen an, die eindeutig dem Vergnügungsstättenbereich zuzuordnen seien. Der Betrieb unterscheide sich von herkömmlichen Bordellen dadurch, dass Eintritt gezahlt und nicht eine konkrete sexuelle Leistung vereinbart werde. Das betriebliche Konzept habe viele Elemente der Swingerclubs übernommen, die von den Verwaltungsgerichten als Vergnügungsstätten verstanden würden. Als Vergnügungsstätte sei der Betrieb weder im Erdgeschoss noch im Obergeschoss genehmigt. Eine Vergnügungsstätte sei auch nicht genehmigungsfähig, weil sie bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Die am ...1997 in Kraft getretene ... und ... Änderung des Bebauungsplans ... setze fest, dass Vergnügungsstätten auch als Ausnahme nicht zulässig seien. Auch für den Fall, dass der Betrieb als Gewerbebetrieb einzuordnen sei, überwiege das Vollzugsinteresse in Bezug auf die Nutzungsuntersagung für das Erdgeschoss. Die Nutzung im Erdgeschoss sei bis auf den als Empfangs- und Umkleideraum genutzten Raum rechtswidrig. Eine bestandskräftige Baugenehmigung für einen bordellartigen Betrieb liege nur für das Obergeschoss vor. Allerdings sei in der im Jahr 2007 erteilten Genehmigung für das Fitnessstudio im Untergeschoss ein Raum im Erdgeschoss zugunsten des bordellartigen Betriebs ausgewiesen; dabei handele es sich wohl um den derzeitigen Empfangs- und Umkleideraum für Gäste. Die Errichtung eines neuen bordellartigen Betriebs oder eine Erweiterung eines bestehenden bordellartigen Betriebs sei im streitgegenständlichen Bereich bauplanungsrechtlich unzulässig. Der Nutzungsänderung der Räumlichkeiten für den im Obergeschoss bereits vorhandenen Betrieb stehe § 15 Abs. 1 BauNVO entgegen. Nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung grundsätzlich zulässige Anlagen könnten danach im Einzelfall unzulässig sein, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen oder wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen könnten, die nach der Eigenart des Baugebiets selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar seien. Die Erweiterung um fast ein ganzes Geschoss sei wie das Hinzukommen eines weiteren Betriebs zu werten; mit ihr werde die Kapazität des bestehenden Bordells wesentlich erhöht. Dies könne daher dazu führen, dass das Gebiet eine Prägung erlange, die es in ein Sondergebiet für Bordellbetriebe „kippen“ lasse. Die Ansicht der Antragstellerin, dass die Umgebung bereits von genehmigten und geduldeten Bordelleinrichtungen geprägt sei, gegen die nicht eingeschritten werde, sei unzutreffend. Die bisherige Genehmigungspraxis sei vielmehr davon geprägt, es bei den bisher bestehenden vier bordellartigen Betrieben in der bisherigen Größe und räumlichen Kapazität zu belassen. Ziel sei es, ein konfliktfreies Nebeneinander von Bordellbetrieben und sonstigen Gewerbebetrieben zu ermöglichen und einen „Trading-down-Effekt“ zu vermeiden. Im Übrigen sei ein bordellartiger Betrieb, in dem die dort arbeitenden Frauen wohnen würden, auch bei Einordnung als Gewerbebetrieb in einem Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich unzulässig. Die fehlende Anhörung der Antragstellerin sei nachgeholt worden. Es bestehe auch ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug. Der Sofortvollzug sei ausreichend begründet worden.
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Der Kammer liegen die Bauakten der Antragsgegnerin (sechs Hefte) vor. Auf sie und auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.
II.
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Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache bezüglich der Nutzungsuntersagung für das Untergeschoss des Anwesens ... auf Gemarkung der Antragsgegnerin übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
18 
Der im Übrigen aufrecht erhaltene Antrag ist zulässig. Die Kammer sieht den Antrag der Antragstellerin als darauf gerichtet an (vgl. § 88 VwGO), die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs, soweit er die in Nr. 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.07.2009 ausgesprochene Nutzungsuntersagung betrifft, wiederherzustellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO) und, soweit sich die Antragstellerin gegen die in Nr. 3 der Verfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung wendet, anzuordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 2, § 12 LVwVG).
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Der Antrag bleibt ohne Erfolg, soweit mit der in Nr. 1 der Verfügung enthaltenen Nutzungsuntersagung die Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss und im Obergeschoss des Anwesens ... durch die Vergnügungsstätte „...“ untersagt wird. Soweit sich die Antragstellerin mit ihrem Widerspruch gegen die in Nr. 1 der Verfügung enthaltene vollständige Untersagung der Nutzung der Räumlichkeiten zwecks Ausübung der Prostitution wendet, hat der Antrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, bei der das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung trifft, bedarf es einer Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten. Maßgeblich ist, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Für das Interesse des Antragstellers, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Der Rechtsschutzanspruch des Antragstellers ist dabei um so stärker und darf um so weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen; dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist stattzugeben, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht überwiegt.
21 
Mit der Verfügung vom 10.07.2009 hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Nutzung der Räumlichkeiten im Unter-, Erd- und Obergeschoss des Anwesens ... „für die Vergnügungsstätte ‚...’“ sowie zum Zweck der Ausübung der Prostitution überhaupt untersagt. Die Antragsgegnerin stützt die angefochtene Verfügung auf § 65 Satz 2 LBO. Nach dieser Vorschrift kann die Baurechtsbehörde die Nutzung von Anlagen untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Voraussetzung für ein behördliches Eingreifen ist, dass die Nutzung sowohl formell als auch materiell gegen öffentlich-rechtlich Vorschriften verstößt.
22 
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur summarisch möglichen Prüfung ist die angefochtene Verfügung, soweit sie die Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss und im Obergeschoss des Anwesens ... für die Vergnügungsstätte „...“ untersagt, voraussichtlich rechtmäßig. Nach Lage der Dinge handelt es sich bei der Einrichtung des „...“ mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht mehr um einen schlichten bordellartigen Betrieb, sondern um eine Vergnügungsstätte im bauplanungsrechtlichen Sinn, für die keine Baugenehmigung vorliegt und die wegen des Verstoßes gegen den Bebauungsplan, der Vergnügungsstätten ausschließt, auch nicht genehmigt werden kann.
23 
Der u.a. in § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990 verwendete Begriff der Vergnügungsstätte ist gesetzlich nicht definiert. Es besteht aber in Literatur und Rechtsprechung Übereinstimmung darüber, dass unter Vergnügungsstätten gewerbliche Nutzungsarten zu verstehen sind, die sich unter Ansprache des Sexual-, Spiel- und/oder Geselligkeitstriebs einer gewinnbringenden Unterhaltung widmen (Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 4a Rn 22 ff.). Kennzeichnend ist, dass die Besucher gemeinsam unterhalten werden, sei es mit oder ohne ihren aktiven Beitrag. Dies ist z.B. bei Diskotheken, Tanzbars und Kabaretts gegeben, wo in unterschiedlicher Ausprägung kommerzielle Unterhaltung und Freizeitgestaltung angeboten wird. Ob Bordelle und bordellartige Betriebe grundsätzlich als Vergnügungsstätten anzusehen sind oder ob es sich bei ihnen um Gewerbebetriebe i.S.d. BauNVO handelt (vgl. zum Meinungsstand: Ziegler in Brügelmann, BauBG, Komm., Stand: April 2009, § 4a BauNVO Rn 74; Rhein/Zitzen: „Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit sexueller Dienstleistungsangebote“, NJOZ 2009, 267; zur Beurteilung in der Rechtsprechung siehe die ausführlichen Nachweise im Urteil des VG Berlin v. 06.05.2009 - 19 A 91.07 -, juris), ist zwar umstritten. Diese Frage bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung, denn unabhängig von dieser höchstrichterlich bislang noch nicht entschiedenen Frage weist der Betrieb der Antragstellerin Elemente auf, die es überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass es sich (auch) um eine Vergnügungsstätte handelt. So wirbt er, wie sich aus dem in der Bauakte befindlichen Werbeprospekt und einer Anzeige einer lokalen Wochenzeitung ergibt, nicht nur mit sexuellen Angeboten, sondern auch mit Sexshows („Live Shows alle zwei Stunden“), Porno- und Sport-Kino, einer Wellness-Oase mit XXL-Sauna, zwei Masseuren sowie einem Angebot von Speisen und Getränken. Zwar dürfte dieses Angebot nach der Aufgabe der Nutzung des als Sauna- und Wellnessbereichs ausgebauten Untergeschosses derzeit nicht mehr in vollem Umfang bestehen. Das nach wie vor bestehende Angebot von Darbietungen zur gemeinsamen Unterhaltung der Besucher u.a. durch Sexshows und diverse Kinovorführungen spricht indes dafür, dass es sich bei dem Betrieb schon um eine Vergnügungsstätte, ähnlich einem „Swinger-Club“ (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 - VBlBW 2007, 189), und nicht mehr nur um ein schlichtes Bordell handelt. Mithin erweist sich die Nutzung auf dem Grundstück als materiell illegal, denn nach den Vorschriften des einschlägigen Bebauungsplans „...“ der Antragsgegnerin vom ...1997 sind Vergnügungsstätten auch nicht ausnahmsweise zulässig. Dass bereits vor dem im Jahr 1997 erfolgten Inkrafttreten des Bebauungsplans eine Nutzung als Vergnügungsstätte stattgefunden hätte, lässt sich nach den vorliegenden Akten nicht feststellen. Daran ändert die Einstufung des früheren bordellartigen Betriebs als Vergnügungsstätte durch die Antraggegnerin im Dezember 2005 nichts. Denn nach Lage der Akten lag demnach nur ein gewöhnlicher bordellartiger Betrieb ohne eine Vielzahl von zusätzlichen, für Vergnügungsstätten typischen Angeboten vor.
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Die Nutzung des Anwesens als Vergnügungsstätte ist auch formell illegal. Sie ist von der am 04.03.1988 erteilten Genehmigung für den Betrieb eines Massagesalons im Obergeschoss nicht gedeckt. In der von der damaligen Betreiberin des Massagesalons im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Betriebsbeschreibung wird dargelegt, dass es sich um einen Sauna-, Solarium- und Massagebetrieb handele, den sie mit sechs freiberuflichen Mitarbeiterinnen betreibe, und dass der Betrieb von durchschnittlich zwölf Kunden am Tag aufgesucht werde. Dass Unterhaltungsangebote, die für eine Vergnügungsstätte kennzeichnend sind, zur Genehmigung gestellt wurden und von der erteilten Genehmigung umfasst sein könnten, lässt sich demnach nicht erkennen.
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Entgegen der Auffassung der Antragstellerin dürfte die Antragsgegnerin ihr Recht auf Einschreiten gegen die unzulässige Nutzung durch den „...“ als Vergnügungsstätte nicht verwirkt haben. Die Verwirkung bildet einen Anwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens. Ein Recht darf nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Ein Recht ist insbesondere dann verwirkt, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde, und sich in Folge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Urt. v. 11.01.2006 - 7 B 70.05 - juris). Dass die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin, deren Vermieter oder früheren Nutzern des Grundstücks einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen hätte, dass sie den Vorschriften des Bebauungsplans keine Geltung verschaffen wolle, ist nicht erkennbar. Die Äußerung der Antragsgegnerin in ihrem an den Vermieter der Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 27.12.2005, dass man den Betrieb im Hinblick auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart als Vergnügungsstätte einstufe, vermag einen solchen Vertrauenstatbestand nicht zu begründen. Es ist nicht erkennbar, dass die damalige Nutzung als Vergnügungsstätte zu qualifizieren gewesen wäre. Auch hat die Antragsgegnerin gegenüber dem Vermieter der Antragstellerin deutlich zu erkennen gegeben, dass Ausweitungen der Nutzung nicht hingenommen würden. Die jetzt beanstandete Nutzung durch die Antragstellerin mit Angeboten, die eine Einordnung als Vergnügungsstätte nahe legen, wurde - wie sich aus dem Bericht der Kriminalpolizei ergibt - hingegen erst im Dezember 2008 aufgenommen.
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Von dem ihr danach zustehenden Ermessen für die Untersagung der Nutzung, das vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (§ 114 VwGO), hat die Antragsgegnerin aller Voraussicht nach rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Die Erwägung, dass es seit dem Inkrafttreten des einschlägigen Bebauungsplans erklärtes Ziel sei, die Nutzung durch Vergnügungsstätten aus diesem Gebiet herauszuhalten, um Störungen, insbesondere einem „Trading-Down-Effekt“ vorzubeugen, und dass nur mit einer Aufgabe des Betriebs der Vergnügungsstätte dem städtebaulichen Ziel Rechnung getragen werden könne, ist nach Lage der Dinge nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Antragsgegnerin schreite gegen weitere Vergnügungsstätten in der näheren Umgebung unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht ein, ist nicht ersichtlich, dass es sich bei den anderen Betrieben ebenfalls um Vergnügungsstätten handelt. Im Übrigen ist der Kammer aus einer Reihe von anderen Verfahren bekannt, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit wiederholt gegen Erweiterungen der Nutzung von Bordellen und bordellartigen Betrieben im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“ eingeschritten ist.
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Das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs ist ebenfalls gegeben. Die sofortige Vollziehung der Untersagung der Nutzung ist im Hinblick auf den Zweck des Baugenehmigungsverfahrens, nämlich der Entstehung baurechtswidriger Zustände durch eine vorbeugende Rechtskontrolle entgegenzuwirken, regelmäßig im öffentlichen Interesse schon dann gerechtfertigt, wenn ein Vorhaben ohne die erforderliche Baugenehmigung ausgeführt wird (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1988 - 8 S 2171/88 -, juris; VG Freiburg, Beschl. v. 31.07.2002 - 2 K 902/02 -, juris). Müssten die Baurechtsbehörden eine ohne die erforderliche Baugenehmigung aufgenommene Nutzung eines Gebäudes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, das bei Ausschöpfung aller Rechtsmittel Jahre dauern kann, tatenlos hinnehmen, so würde der primär auf eine vorbeugende Rechtskontrolle gerichtete Zweck des Baugenehmigungsverfahrens umgangen. Der rechtsuntreue Bürger würde sich Nutzungsvorteile gegenüber dem rechtstreuen Bürger verschafften und es würde ein Anreiz zu weiteren Verstößen ähnlicher Art geschaffen.
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Bedenken begegnet die angefochtene Verfügung nach summarischer Prüfung jedoch, soweit sie die Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss und im Obergeschoss des Anwesens ... zum Zweck der Ausübung der Prostitution überhaupt untersagt. Insoweit sind die Erfolgsaussichten des von der Antragstellerin erhobenen Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Klage zumindest als offen anzusehen. Ob nach § 65 Satz 2 LBO die Voraussetzungen für ein Einschreiten gegen die Nutzung der Räumlichkeiten im Erd- und Obergeschoss des Anwesens zum Zweck der Prostitution gegeben sind, ist fraglich.
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Unstreitig wird in dem Anwesen bereits seit mehr als zwanzig Jahren der Prostitution nachgegangen. Am 04.03.1988 wurde eine Genehmigung für einen „Massagesalon“ erteilt. Schon damals war der Antragsgegnerin bewusst, dass sie damit eine Nutzung zu Zwecken der Prostitution genehmigt hatte (vgl. Schreiben der Antragsgegnerin vom 07.03.1991 an einen Nachbarn). Zwar bezieht sich diese Genehmigung nur auf das Obergeschoss des Anwesens. Denn die damalige Betreiberin hatte die Nutzungsänderung des ehemals als Gymnastikstudio genutzten Anwesens, wie sich aus den vorgelegten Plänen ergibt, nur für die Räumlichkeiten des Obergeschosses beantragt, und auch nur für diese Räumlichkeiten war eine Genehmigung erteilt worden. Allerdings ist die Antragsgegnerin in der Folgezeit wohl selbst davon ausgegangen, dass auch Räume im Erdgeschoss für eine bordellartige Nutzung genehmigt oder jedenfalls bestandsgeschützt seien. Dies ergibt sich aus dem Schreiben an den Vermieter der Antragstellerin vom 27.12.2005, in dem die Antragsgegnerin ausdrücklich den Bestandsschutz für die 1988 genehmigte Nutzung im Erd- und im Obergeschoss als Massagestudio bejaht. Auch hat die Antragsgegnerin bei der Erteilung der Genehmigung vom 13.07.2000 für den Ausbau des Untergeschosses für ein Fitnessstudio der Darstellung von zwei als Bestand des vorhandenen Bordells ausgewiesenen Räumen in den Plänen für das Erdgeschoss nicht widersprochen und diese Pläne des Erdgeschosses mit einem - freilich wohl nur auf die Nutzung des Treppenzugangs bezogenen - Genehmigungsvermerk versehen. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die nunmehr beanstandete Nutzung der Räume des Anwesens zum Zweck der Prostitution jedenfalls für das Obergeschoss durch die im Jahr 1988 erteilte Baugenehmigung gedeckt ist und dass die Nutzung der zwei in den genehmigten Plänen vom 13.07.2000 als „Bestand zum Bordell“ und „Empfang“ bezeichneten Räume zumindest durch eine Duldung der Antragsgegnerin gedeckt ist.
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Soweit der Antrag auf die Anordnung der aufschiebende Wirkung der Klage im Hinblick auf Nr. 3 der Verfügung zielt, ist er ebenfalls begründet. Auch die Zwangsgeldandrohung erscheint bei summarischer Prüfung als rechtswidrig.
31 
Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Nr. 3 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.07.2009 folgt daraus, dass es an der erforderlichen Bestimmtheit der Androhung des Zwangsgelds fehlt. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LVwVG sind Zwangsmittel - so auch das Zwangsgeld - vor ihrer Anwendung von der Vollstreckungsbehörde schriftlich anzudrohen. § 20 Abs. 4 LVwVG verlangt, dass die Androhung eines Zwangsgelds "in bestimmter Höhe" erfolgt. Dies dient dem Zweck, der Antragstellerin als Vollstreckungsschuldnerin zu erkennen zu geben, für welchen Fall der Nichterfüllung einer Anordnung aus dem streitgegenständlichen Bescheid ihr ein Zwangsgeld in welcher Höhe droht. Enthält eine Verfügung - wie vorliegend die Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.07.2009 - mehrere Anordnungen, so ist die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes keine taugliche Grundlage für eine spätere Zwangsgeldfestsetzung, wenn nicht erkennbar ist, für welchen Verstoß gegen die auferlegten Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflichten ein Zwangsgeld in welcher Höhe angedroht ist. Vielmehr muss die Androhung erkennen lassen, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich; sie muss also pflichtengenau ausgestaltet werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.08.1995 - 5 S 71/95 -, VBlBW 1996, 65). Das ist hier nicht der Fall.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des von den Beteiligten für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits sind die Kosten in Ausübung des dem Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO zustehenden billigen Ermessens der Antragstellerin aufzuerlegen. Denn diese wäre bei streitiger Entscheidung des von ihr nach eigenem Bekunden auch insoweit anhängig gemachten Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (hinsichtlich der Nutzungsuntersagung für die Räumlichkeiten des Untergeschosses) aller Voraussicht nach unterlegen. Die Nutzung des Untergeschosses als Bestandteil der im Erdgeschoss und Obergeschoss betriebenen Vergnügungsstätte erfolgte formell und materiell illegal. Diese Nutzung war von der dem Hauptmieter am 13.07.2007 erteilten Baugenehmigung nicht umfasst. Eine Genehmigung der Nutzung als Vergnügungsstätte ist aufgrund der Bestimmungen des Bebauungsplans „...“ vom ...1997 ausgeschlossen. Bei dieser Sach- und Rechtslage entspricht die Kostentragungspflicht der Antragstellerin der Billigkeit. Dem steht nicht entgegen, dass - wie die Antragstellerin vortragen lässt - die Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.07.2009 wegen fehlender Anhörung formell rechtswidrig gewesen sei. Denn der Mangel der fehlenden Anhörung wurde vor Abgabe der Erledigungserklärungen geheilt. So hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben und damit in dem von ihr eröffneten Verfahren die Möglichkeit der Äußerung erlangt (vgl. dazu § 45 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG). Ferner hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21.07.2009 die unterbliebene Anhörung der Antragstellerin nachgeholt.
33 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und § 39 GKG sowie Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.
34 
Die Entscheidung ist, soweit das Verfahren hinsichtlich der Nutzungsuntersagung für das Untergeschoss des Anwesens ... übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

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(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)


(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutz

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Juli 2009 - 5 K 1631/09 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. September 2006 - 1 K 1793/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht und den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gemäß begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, entsprechend dem Antrag des Antragstellers (Bl. 59 der VG-Akte) die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die am 14.08.2006 für sofort vollziehbar erklärte Verfügung vom 04.11.2005 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO wieder herzustellen. Mit dieser Verfügung wurde dem Antragsteller, der auf dem gepachteten Grundstück ... (Flstck. Nr. .../11) in S. einen „Swingerclub“ betreibt, aufgegeben, eine diesbezüglich gegenüber dem Eigentümer mit Verfügung vom gleichen Tag angeordnete (und ebenfalls für sofort vollziehbar erklärte) Nutzungsuntersagung zu dulden. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nach Aktenlage keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Duldungsverfügung bestehen und die zu treffende Interessenabwägung daher zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Berücksichtigung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Nach § 47 Abs. 1 LBO haben die Baurechtsbehörden auf Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu achten und die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage durfte die hier streitige Verfügung ergehen. Mit ihr wird der Antragsteller, der den Swingerclub „...“ seit 2005 im Gebäude ... betreibt (vgl. die Gewerbeanmeldung vom 10.02.2005) und daher Verhaltensstörer ist, verpflichtet, ungeachtet seiner aus dem Pachtvertrag fließenden privatrechtlichen Befugnisse und seines fehlenden Einverständnisses die gegenüber dem Eigentümer und Zustandsstörer, Herrn ... angeordnete (sofort vollziehbare) Untersagung der Nutzung der Räumlichkeiten als Swingerclub hinzunehmen, wodurch ein rechtliches Hindernis für die Vollstreckung der Nutzungsuntersagung entfällt. Hiergegen sind nach Aktenlage rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Denn die auf § 65 Satz 2 LBO gestützte Nutzungsuntersagung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zum einen erweist sich die derzeit ausgeübte Nutzung als Swingerclub als formell baurechtswidrig und es ist zwecks Prüfung der Voraussetzungen der geänderten Nutzung sowie zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile erforderlich und geboten, die weitere Nutzung bis zur Prüfung des Bauantrags zu unterbinden. Zum anderen dürfte die ausgeübte Nutzung, zu deren Aufnahmebeginn der Antragsteller keine Angaben gemacht hat, aber auch materiell baurechtswidrig sein, weil sie fortdauernd gegen die Veränderungssperre vom 21.03.2005 verstößt. Aufgrund der Vorgeschichte (mehrfach kurzfristig wechselnde Pächter) war es schließlich auch ermessensgerecht (zweck- und verhältnismäßig), in erster Linie gegen den Grundstückseigentümer als Zustandsstörer vorzugehen und den Antragsteller flankierend als Verhaltensstörer in Anspruch zu nehmen. Insofern kann der Senat auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses verweisen, denen in Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen folgendes hinzuzufügen ist:
1. Der Antragsteller geht zu Recht davon aus, dass die städtebauliche Einordnung des streitigen Swingerclubs für dessen formelle wie materielle Rechtmäßigkeit von „erheblicher Bedeutung“ ist. Grundlage der Beurteilung ist die genehmigte Nutzung von Teilen des Gebäudes ... als Bistro durch Genehmigung vom 06.08.2002, bestehend aus einem Gastraum, einem Personalraum und Sanitärräumen (vgl. die beim Ortstermin am 03.03.2006 angefertigte Skizze, Bl. 287 der Behördenakten). Diese Räumlichkeiten sind vom Antragsteller bzw. seinen Vorgängern in der Raumaufteilung und Raumnutzung verändert worden, indem neue Innenwände eingezogen, Teile des Gastraums und der Personal- und WC-Räume in einen Umkleideraum, zwei „Zimmer“, einen Duschraum, eine Küche und in ein „Dampfbad + Sauna“ umgewandelt wurden (vgl. die Skizze Bl. 287). Schon aufgrund dieser teilweisen abweichenden Benutzung einzelner Räume, der statischen und brandschutzrechtlichen Beschaffenheit der veränderten Innenwände (§§ 26 LBO, 7 LBOAVO, der bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die veränderten Toiletten und die Küche dürfte eine genehmigungspflichtige - weil weitere oder andere Anforderungen stellende - Nutzungsänderung vorliegen (§§ 49 Abs. 1, 2 Abs. 9 und 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO, zu den Anforderungen vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl., § 2 Rn. 143 und § 50 Rn. 199, 205). Zudem dürfte auch bereits die jedenfalls teilweise Änderung des Nutzungszwecks der Gesamteinrichtung (Funktionsänderung: Bisher nur Gaststätte, nunmehr - unstreitig - Räumlichkeiten (auch) zur Anbahnung und Ausübung sexueller Beziehungen mit gleich gesinnten Partnern unter Beibehaltung gaststättenähnlicher Bewirtung) für eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung sprechen, da damit - selbst bei noch gleicher städtebaulicher Einstufung wie das Bistro (Schank- und Speisewirtschaft) - die Variationsbreite der genehmigten Nutzung überschritten würde.
Von einer genehmigungspflichtigen, weil bodenrechtlich relevanten Nutzungsänderung ist aber jedenfalls dann auszugehen, wenn die nunmehr ausgeübte Nutzung des Bistros als Swingerclub einem anderen, städtebaulich eigenständigen Anlagentypus mit unterschiedlicher Gebietszuweisungsregelung zuzurechnen ist. Diese Voraussetzungen liegen zweifellos dann vor, wenn es sich - wovon auszugehen ist (dazu unten 2.) - bei dem streitigen Swingerclub um eine Vergnügungsstätte handelt. Denn dieser Anlagentyp unterliegt sowohl im hier konkret gegebenen Gewerbegebiet (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) als auch in anderen Baugebieten einer differenzierten und gegenüber sonstigen Gewerbebetrieben regelmäßig restriktiveren Zulassungsregelung (vgl. etwa §§ 4a Abs. 3 Nr. 3, 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Um einen gegenüber dem Bistro städtebaulich anderen - die (Nutzungsänderungs-)Genehmigungspflicht auslösenden - Anlagentypus dürfte es sich abgesehen davon aber selbst dann handeln, wenn der Swingerclub, wie der Antragsteller meint, (nur) als sonstiger Gewerbebetrieb, als „Gewerbebetrieb aller Art“ i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, zu qualifizieren wäre. Auch dann würde er sich von der bisher genehmigten Schank- und Speisewirtschaft derart unterscheiden, dass sich die Genehmigungsfrage neu und teilweise anders stellen würde. Bei einer Einstufung als Vergnügungsstätte ist der Swingerclub hingegen nicht nur formell, sondern auch materiellrechtlich unzulässig, da ihm § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Veränderungssperre vom 21.03.2005 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entgegen steht, wonach Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB (mithin auch Nutzungsänderungen) nicht durchgeführt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Swingerclub fortlaufend in Widerspruch zu der Veränderungssperre steht und der Antragsteller ist dem in der Beschwerdebegründung nicht mit konkreten Angaben zur Betriebsdauer entgegen getreten. Durchgreifende Bedenken gegen die Gültigkeit der Veränderungssperre, die am 01.04.2005 zusammen mit dem Beschluss zur Aufhebung und Änderung der bisherigen für das „Gewerbegebiet S.“ bestehenden Bebauungspläne im Amtsblatt veröffentlicht worden ist, sind vom Antragsteller weder vorgetragen noch - von der Berücksichtigungsfähigkeit dieses Bereichs nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO einmal abgesehen - sonst ersichtlich (zur Zulässigkeit derartiger Ausschlussregelungen vgl. etwa Hess. VGH, NK-Urteil vom 05.02.2004 - 4 N 360/03 -, NVwZ-RR 2005, 312 ff. sowie BayVGH, Beschluss vom 29.09.2005 - 1 CS 05.1959 -, Juris). Auch eine Ausnahme nach § 3 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 BauGB scheidet schon aus Rechtsgründen wegen entgegenstehender öffentlicher Belange aus, weil eine Zulassung des Vorhabens gegen die zu sichernden Planziele der Gemeinde verstieße, die unter anderem darauf gerichtet sind, Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet, die nach den bisherigen, auf der BauNVO 1968 und 1977 beruhenden Plänen als „Gewerbebetriebe aller Art“ nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO a.F. zulässig waren, nach § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO generell auszuschließen.
2. a) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei dem Swingerclub sowohl in der gegenwärtig betriebenen als auch in der vom Eigentümer zur Genehmigung gestellten Form städtebaulich um eine Vergnügungsstätte handelt (ebenso Bay VGH, Urteil vom 29.12.2003 - 25 B 98.3582 -, NVwZ-RR 2005, 15 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 27.03.2001 - 4 TZ 742/01 -, BauR 2002, 1135 [LS]; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.06.1990 - 3 S 1036/90 -, VBlBW 1991, 27 ff., Beschluss vom 29.07.1991 - 3 S 1777/91 -, VGHBW-Ls 1991, Beil. 10, B3 sowie Juris; und - verneinend nur die kerngebietstypischen Auswirkungen - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.08.2000 - 8 S 1656/00 -; ebenso Stühler, GewArch 2006, 20 ff., [22] sowie Bielenberg, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Anm. 56 zu § 2 BauNVO und Anm. 58a zu § 4a BauNVO). Vergnügungsstätten lassen sich kennzeichnen als gewerbliche Einrichtungen (Gewerbebetriebe besonderer Art), die dem „Amusement“, der kommerziellen Freizeitgestaltung, Zerstreuung und Entspannung, dem geselligen Beisammensein, der Bedienung der Spielleidenschaft oder der Bedienung der erotisch/sexuellen Interessen des Menschen dienen. Sie werden auch umschrieben als gewerbliche Nutzungsarten, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (etwa Diskotheken, Spielhallen oder Amüsierbetriebe) unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmen (vgl. dazu Nachweise bei Stühler, GewArch 2006, 20 ff). Als Anlagen mit bodenrechtlichem Bezug knüpfen sie nicht an Definitionen des Vergnügungssteuerrechts an, sondern stellen auf typische städtebaulich relevante (negative) Folgewirkungen ab, wie auf Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes und des Gebietscharakters, aber auch Verschlechterung der Gebietsqualität (sog. trading-down Effekt; vgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 3. Aufl., § 4a Rn. 22.1 m.w.N.), wobei bezüglich der Intensität dieser Auswirkungen zwischen den auf Kerngebiete beschränkten (kerngebietstypischen) und den sonstigen Vergnügungsstätten unterschieden wird (vgl. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO).
b) Zu den so umschriebenen - auf Amusement in Gestalt sexueller Betätigung abzielenden - Vergnügungsstätten sind auch die Swinger- oder Pärchenclubs zu rechnen, die sich zwischenzeitlich als eigenständiger Betriebstypus mit bestimmten Merkmalen herausgebildet haben. Zweck dieser Einrichtungen ist es, ihren Besuchern (Einzelpersonen oder Paaren) gegen eine einmalige Entgeltpauschale Gelegenheit zu sexuellen Kontakten mit anderen (bekannten oder fremden) gleich gesinnten Partnern in einem erotisierenden Ambiente zu bieten bzw. zu solcher Betätigung anzuregen, wobei Partnertausch und Gruppensex im Mittelpunkt stehen. Alleinstehende Frauen haben teilweise keinen Zutritt, wohl um Prostitution zu vermeiden. Entsprechend dieser Zielsetzung sind die „Clubräume“ ausgestattet. Außer Räumen zur Kontaktaufnahme und dem Aufenthalt zur Einnahme von Getränken und Speisen (die einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedürfen), finden sich Räume zum Umkleiden, zur Reinigung und erotisierenden Vorbereitung (Sauna, Whirlpool, Dampfbad etc.) wie zur Durchführung der sexuellen Handlungen (Matratzenräume, Schlafräume etc.), deren Türen teilweise auch offen stehen, um die Beobachtung durch andere Besucher zu ermöglichen (zu all dem vgl. Stühler a.a.O. sowie die Sachverhalte in BVerwG, Urteil vom 06.11.2002 - 6 C 16.02 -, GewArch 2003, 122 ff. , in BayVGH, Urteil vom 29.04.2002 - 22 B 01.3183 -, GewArch 2002, 296 ff. und in OVG Berlin, Beschluss vom 05.06.2002 - 1 S 2.01 -, Grundeigentum 2002, 1569 ff. und Juris). Aus Gründen des Jugendschutzes dürfen die „Clubräume“ des Swingerclubs von außen nicht einsehbar sein und wird Jugendlichen der Zutritt verwehrt; entsprechende Auflagen werden regelmäßig der gaststättenrechtlichen Erlaubnis beigefügt, deren der Swingerclub als „besondere Betriebsart“ nach § 3 Abs. 1 GaststättenG zusätzlich bedarf (BVerwG, Urteil vom 06.11.2002 a.a.O.). Von geschlossenen privaten Partnertreffs unterscheiden sich die Swingerclubs dadurch, dass sie auch Dritten offen stehen.
c) Der hier zu beurteilende Betrieb des Antragstellers erfüllt eindeutig diese typischen Merkmale eines gewerblichen Swingerclubs. Für den Club „...“ wird mit unmissverständlich auf die sexuelle Zielrichtung hinweisenden Symbolen, Bildern und Beschreibungen geworben (vgl. die Adresskarte in den Baugenehmigungsakten sowie die Internetwerbung). Auch die Einrichtung - vorhanden wie geplant - entspricht dem typischen Profil eines Swingerclubs (Umkleideraum, zwei „Zimmer“, Dampfbad und Sauna, Kamerakontrolle, abgetrennter Gastraum). Der Club steht einem unbeschränkten Teilnehmerkreis offen, die Öffnungszeiten reichen (außer sonntags) von vormittags bis nach Mitternacht („ 20 - ?“) und von den Besuchern werden gestaffelte pauschale Eintrittsentgelte verlangt (Mann 100,-- EUR, Frau 15,-- EUR, Paar 30,-- EUR), in denen „Getränke und Buffet (in) Selbstbedienung“ enthalten sind (vgl. Aktennotiz über den Ortstermin vom 03.03.2006).
Die gegen diese Einstufung als Vergnügungsstätte vorgebrachten Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch. Zunächst kann nicht die Rede davon sein, dass die Verabreichung von Speisen und Getränken im Vordergrund des Betriebes steht und dieser daher städtebaulich als Schank- und Speisewirtschaft beurteilt werden müsste. Der Club „...“ hat vielmehr überwiegend ein Gepräge als Ort für den Austausch sexueller Kontakte. Die „gaststättenrechtliche Seite“ (Aufenthalt im Gastraum, Erwerb und Zusichnahme von Getränken und Essen hat demgegenüber nur untergeordnete, den eigentlichen Betriebszweck lediglich vorbereitende und ihm dienende Funktion (so auch Stühler, GewArch 2006, 20 [21] unter Hinweis auf HessVGH, Beschluss vom 27.03.2001 - 4 TZ 742/01 -). Darauf, ob von dem Swingerclub erhebliche Störungen durch die An- und Abfahrt der Besucher ausgehen, kommt es nicht an. Denn die formelle wie materielle Unzulässigkeit des Clubs wird allein schon durch die Eigenschaft als Vergnügungsstätte (mit nachfolgendem trading down effect) ausgelöst, darauf, ob - wofür allerdings wenig spricht - vom Besucherverkehr eine verkehrliche Unruhe im Ausmaß einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte ausgeht (wie etwa einer vom Antragsteller angesprochenen Diskothek), kommt es nicht an.
2. Auch die vom Antragsteller in den Schriftsätzen vom 20.10. und 22.11.2006 vorgebrachten Argumente gegen die „Ermessensausübung“ der Gemeinde nach § 14 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Satzung über die Veränderungssperre greifen nicht durch. Wie bereits dargelegt, lagen wohl schon die Rechtsvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 BauGB nicht vor, da mit Zulassung des Swingerclubs gegen Grundzüge der beabsichtigten Planung verstoßen würde. Im Übrigen fehlt es aber auch an Anhaltspunkten für das vom Antragsteller angenommene fehlerhafte „Auswahlermessen“, das er darin erblickt, dass der Antragsgegner eine gegenüberliegende Diskothek zugelassen habe. Substantiierte Hinweise dafür, dass die Situation der Diskothek rechtlich mit der des Swingerclub vergleichbar ist, was voraussetzen würde, dass auch diese zunächst im Gewerbegebiet illegal betrieben und erst nach Inkrafttreten der Veränderungssperre genehmigt worden ist, werden vom Antragsteller nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr deutet der Antragsteller selbst an, dass für die Diskothek „sogar ein Sondergebiet“ ausgewiesen worden sei, sich deren bauplanungsrechtlichen Grundlagen daher anders darstellen als im vorliegenden Fall. Schließlich liegt ein Ermessensfehler bezüglich der Nutzungsuntersagungs- und der Duldungsverfügung auch nicht deswegen vor, weil der Antragsgegner erst einige Zeit nach der erstmaligen Eröffnung des Clubs unter Anordnung des Sofortvollzugs eingeschritten ist und kurzfristig auf die Durchsetzung des Sofortvollzugs verzichtet hat, um dem Eigentümer Gelegenheit zur Stellung eines Nutzungsänderungsantrags zu geben. Die Verzögerungen beim Einschreiten beruhten allein auf den häufigen Wechseln der Clubbetreiber und Verhaltensstörer. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der Betrieb genehmigt oder auch nur geduldet würde, ist für den Eigentümer und für den Antragsteller hieraus nicht erwachsen.
10 
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5. und 9.4.des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004).
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.